„Rechtsstaat“, „Gleichheit vor dem Gesetz“, „Leitbilder“ und „Grundrechte“….? Wie oft muss man sich von asozialen Kriminellen, feisten Psychopathen mit Amtsbonus, von doppelgesichtigen Männerhasserinnen und öligen Arschlochjuristen in diesem Land eigentlich für dumm verkaufen lassen? Wie oft muss man zulassen, dass diese sich hinter Nimbus, Status, Amt versteckenden Gewalttäter sich in das Leben unschuldiger Menschen hineinwanzen?

Hervorgehoben

Jeder, der diesen Blog liest, wird sich nicht auf Nichtwissen berufen können und behaupten, er wusste von nichts….

Die Täterinnen und Täter sind alle benannt.

Die Folgen für mich als seit 18 Jahren gewaltsam ausgegrenzten Vater und Opfer struktureller Gewalt sind bekannt und benannt. Auch die Polizeibehörde kennt seit Jahren die Hintergründe und Details der Verbrechen, Straftaten, Dienstvergehen und asozialen Übergriffe gegen meine Person.

Die Staatsanwaltschaften Würzburg und Stuttgart sind keine objektiven Strafverfolgungsbehörden und keine Hilfe für Gewaltopfer und Rechtsuchende sondern Teil des Problems: ein Hort der asozialsten und widerwärtigsten Kriminellen, die sich hier gescheitelt ein lauschiges Plätzchen geschaffen haben, um ihr widerwärtiges rechtsradikales Welt- und Menschenbild bezahlt ausleben zu können.

Soweit bis heute……

Und mit einem speziellen Gruß an Bruno Schillinger.

Ein um sich selbst kreisendes Wahnsystem und ein Problem für den Rechtsstaat: die Staatsanwaltschaft Würzburg

Hervorgehoben

„Ein Verurteilter klagt an

Normalerweise hat die Öffentlichkeit keinen Einblick in die Vorgänge in der Forensik des Lohrer Bezirkskrankenhauses (BKH). Ein im Maßregelvollzug untergebrachter Patient macht jetzt seine Geschichte öffentlich: Er erstattete Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung gegen Dr. Gerd Jungkunz.

Der Ärztliche Direktor beschwichtigt: „Ach, das kommt schon mal vor.“

https://www.mainpost.de/regional/main-spessart/ein-verurteilter-klagt-an-art-1062072

Dieser Bericht, der die Einstellung führender Verantwortlicher in der Region sehr schön auf den Punkt bringt, stammt von 2001 – acht Jahre, bevor ich selbst auf Betreiben krimineller Staatsanwälte sieben Monate lang in dieser Einrichtung eingesperrt war.

Der sog. Ärztliche Direktor Dr. Gerd Jungkunz, hat seine dümmlich-flapsige Art auf Kosten seiner „Patienten“ in dieser Zeit offenbar nicht verloren. Von solchen Leuten profitiert der bayerische CSU-Sumpf seit Jahrzehnten.

Arschlöcher im Amt, die Unschuldige mit dumpfer Strafwut und Eifer verfolgen – und einen schuldunfähigen, psychisch kranken und erkennbar gewaltbereiten somalischen Bürgerkriegsflüchtling solange unbehelligt lassen, bis dieser „Amok “ läuft.

Die Bilanz der Messerattacke am 25.06.2021, weil die Staatsanwaltschaft Würzburg NICHTS unternahm: drei Todesopfer, fünf Schwerverletzte, drei leicht Verletzte……

Und der heute zuständige Ärztliche Direktor der Forensik Lohr, Dominikus Bönsch behauptet nun öffentlich:

.“Die Frage nach dem Warum beschäftigt die Menschen, Hinterbliebene, Opfer, Zeuginnen bis heute. Warum ein offenkundig psychisch kranker Mensch entlassen werden durfte. An diesem Freitag, Tag zehn im Prozess gegen J. vor dem Würzburger Landgericht, findet Psychiater Dominikus Bönsch dazu klare Worte: „Nachdem er sich deutlich gebessert hatte, absprachefähig war, wäre es Freiheitsberaubung gewesen.“

Die Hürden, einen Menschen gegen seinen Willen festzuhalten, sind in Deutschland hoch, sehr hoch, die Freiheit ein hohes Gut.

….Möglichkeiten, ihn zwangsweise weiter zu behandeln, habe es nicht gegeben. Die rechtlichen Hürden dafür seien unglaublich hoch, sagte Bönsch, der auch Ärztlicher Direktor des Krankenhauses für Psychiatrie in Lohr am Main ist.“…

Das ist gelogen! Es braucht nur den kriminellen Eifer von Staatsanwälten und willfährige Psychiater, die vor Freiheitsberaubung nicht zurückschrecken – und man kann in Bayern ohne weiteres über Jahre unschuldig seiner Freiheit beraubt werden. Gustl Mollath ist nur ein Beispiel….

Ich selbst war sieben Monate ohne jede medizinische oder rechtliche Voraussetzung gegen meinen Willen in der Forensik Lohr eingesperrt.

Diese Klage, die aktuell zugestellt ist, belegt noch einmal die Details:

Hiermit wird Klage nach Zuständigkeit Art. 34 GG gegen den Freistaat Bayern, Max-Planck-Straße 1,81675 München, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, vertreten durch 1.) die Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg und Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg und 2.) den Bezirk Unterfranken, vertreten durch das Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Lohr am Main, Am Sommerberg, 97816 Lohr am Main eingereicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.200.000 Euro wegen Freiheitsberaubung im Amt und rechtswidriger Verweigerung der gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK zustehenden Entschädigung für zu Unrecht erfolgte Inhaftierung (Grundrechtsverletzung, Verletzung EMRK).

Die Beklagte zu 1.) hat dem gegenüber durch rechtswidrig und schuldhaft unterlassene, rechtlich zwingende Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen den Beschuldigten Abdirahman J., insbesondere das Unterlassen einer Einweisung gemäß § 126a StPO, die Tötung von drei Menschen sowie schwere Verletzung weiterer zahlreicher Menschen mit zu verantworten.

Dass diese Maßnahmen ohne Vorliegen von Voraussetzungen gegenüber Unschuldigen und aus niederen Motiven von der Beklagten erzwungen werden, jedoch dort unterbleiben, wo erkennbar die Voraussetzungen und die zwingende Notwendigkeit der Gefahrenabwehr vorliegen, ist ein weiterer bayerischer Justizskandal.

Sachverhalt:

Der Kläger wurde als unschuldiger Vater und ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg am 22.06.2009 auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Würzburg rechtswidrig in Stuttgart festgenommen. Bis insgesamt 05.03.2010 befand der Kläger sich auf Betreiben der Beklagten ohne Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen (Straftat, Haftgrund) in sog. Untersuchungshaft bzw. ab 05.08.2009 ohne medizinische Voraussetzungen hierfür in Unterbringung gemäß § 126a StPO.

Das Landgericht Würzburg stellte mit Urteil vom 20.08.2010 wie folgt fest:

Der Angeklagte Martin Deeg wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Angeklagte ist für die vom 11.07.2009 – 15-07-2009, 17.07.2009 – 05.08.2010 12.03.2010 – 22.04.2010 vollzogene Untersuchungshaft und die vom 05.08.2009 – 05.03.2010 vollzogene Unterbringung zu entschädigen.“

Beweis:

Anlage 1

Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20.08.2010, 1 Kls 814 Js 10465/09, Seite 1/2

Die hier zugesprochene Entschädigung wird dem Kläger rechtswidrig auf Antrag der Beklagten zu 1.) verweigert.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Der Beklagte setzt sich hierbei erkennbar über die Urteilsfeststellungen des Landgerichts Würzburg hinweg, um dem Kläger die zugesprochene Entschädigung für die von der Beklagten rechtswidrig erzwungenen Maßnahmen zu verweigern.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Im Kern behauptet der Beklagtenvertreter Frank Gosslke, heute Leiter der Beklagen zu 1.), Staatsanwaltschaft Würzburg, zirkelschlüssig – unter Missachtung der Urteilsfeststellungen des Landgerichts – unter weiterer Bezugnahme auf die von der Beklagen selbst zu verantwortenden rechtswidrigen Maßnahmen, dass der Kläger für die ihm zugefügten rechtswidrigen Maßnahmen der Beklagten selbst verantwortlich sei, da er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beklagte eingereicht hat, die diese infolge zu einer rechtswidrigen Anwendung des § 126a StPO und versuchten Anwendung des § 63 StGB mit Vorsatz missbrauchten.

Der Beklagtenvertreter Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg bedrohte zum Zweck der Freiheitsberaubung gegen den Kläger im Vorfeld dieser rechtswidrigen Maßnahme in der Woche ab 15.06.2009 u.a. telefonisch den Stuttgarter Polizeibeamten, PHK Scheffel mit Strafverfolgung wegen Strafvereitelung und Disziplinarverfahren, wenn er den Kläger nicht endlich festnehme.

Dies sagte der Zeuge auch in Hauptverhandlung vor dem Landgericht Würzburg aus. Zeugnis:

PHK Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Polizeiposten Plieningen, Filderhauptstraße 155, 70599 Stuttgart

Dies ist durch Urteil des Landgerichts Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, erwiesen und wird als unstreitig vorausgesetzt.

Bereits am 05.08.2009 war der Beklagten zu 2.) bekannt, dass beim Kläger keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen sondern es sich vielmehr, laut Aussage des Zeugen Filipiak, zuständiger Oberarzt, Forensik Lohr, Am Sommerberg 21, 97816 Lohr am Main, um eine „Fehleinweisung“ handelt. Der Zeuge stellte insbesondere unmittelbar fest, dass beim Kläger kein Wahn vorliegt, wie von der Beklagten zu 1.) behauptet.

Zeugnis:

Manfred Filipiak, Facharzt für Psychiatrie un Psychotherapie, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Weiter stellte der Zeuge unmittelbar fest, dass beim Kläger keine Anhaltspunkte für eine Eigen- und Fremdgefährdung vorliegen.

Zeugnis:

Manfred Filipiak, Facharzt für Psychiatrie un Psychotherapie, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Der Kläger hätte daher mangels Voraussetzungen für die Unterbringung gemäß § 126a StPO zwingend sofort entlassen werden müssen.

Stattdessen verwies die Beklagte zu 2.) zirkelschlüssig auf die Beklagte zu 1.), um den Kläger über insgesamt sieben Monate seiner Freiheit zu berauben.

Selbst als der Kläger sich mit entsprechende Anzeige an den Ärztlichen Direktor der Einrichtung wandte, führte die Beklagte die Freiheitsberaubung im Amt und ohne medizinische Voraussetzungen weiter fort:

Der Beklagtenvertreter Prof. Dr. Gerd Jungkunz teilt mit Schreiben vom 19.11.2009 dem Kläger wie folgt mit:

Sehr geehrter Herr Deeg,

in oben genanntem Schreiben bitten Sie mich um eine „Anzeigenaufnahme“, weil Sie sich zu Unrecht nach § 63 StGB in der Forensischen Klinik untergebracht fühlen.

Was Sie allerdings genau wollen, wird aus Ihrem Schreiben nicht ersichtlich.

Ich bin jedoch nicht der richtige Adressat für Ihr anliegen. Sie sollten Sich an den Maßregelvollzugsleiter, Herrn Dr. M. Flesch, wenden oder an die Strafvollstreckungskammer bzw. an die Staatsanwaltschaft…..“

Beweis:

Anlage 2

Schreiben des Beklagtenvertreter Gerd Jungkunz, 19.11.2009

Eine Kopie dieses Schreibens sandte der Beklagtenvertreter an den genannten Beklagtenvertreter Dr. Martin Flesch.

Sämtlichen Beteiligten und auch den Pflegekräften war zu diesem Zeitpunkt bekannt und bewusst, dass der Kläger seit Monaten ohne Vorliegen medizinischer Voraussetzungen in der Forensik Lohr eingesperrt ist.

Der Kläger machte das Fehlen jeglicher Voraussetzungen für die Freiheitsberaubung fortlaufend geltend, insbesondere auch gegenüber dem Beklagtenvertreter Flesch.

Zeugnis:

Manfred Filipiak, Facharzt für Psychiatrie un Psychotherapie, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Erst am 04.03.2010 wurde mangels Voraussetzungen die Freiheitsberaubung im Amt beendet, die in der Forensik Lohr auf Betreiben der Beklagten am 05.08.2009 begonnen hat.

Die hohe kriminelle Energie, den Amtsmissbrauch und die rechtsfernen Motive der Beklagten zu 1.) zeigten sich auch infolge der weiteren Ereignisse.

Zunächst verfügte mit Beschluss vom 04.03.2009, das der Forensik Lohr mit Fax um 16.32 Uhr zuging, das Landgericht Würzburg die sofortige Entlassung des Klägers aus der Unterbringung infolge Eingang des Obergutachtens Prof. Dr. Norbert Nedopil am 04.03.2009 beim Landgericht Würzburg, das zweifelsfrei belegt, dass von Anfang an keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Maßnahmen vorliegen.

Der Zeuge ist zu den fehlenden medizinischen Voraussetzungen für sieben Monate Unterbringung gemäß § 126a StPO zu hören.

Zeugnis:

Prof. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über LMU, Nußbaumstraße 7, 80335 München

Der Zeuge Filipiak legte dem Kläger am 04.03.2010 nahe, nicht über Würzburg sondern über Frankfurt nach Stuttgart zu fahren, da – so der Zeuge wörtlich – die „Staatsanwaltschaft in heller Aufregung“ sei und etwas „plane“. Diese Informationen gingen dem Zeugen offenkundig über Juristen zu.

Zeugnis:

Manfred Filipiak, Facharzt für Psychiatrie un Psychotherapie, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Die Befürchtungen bezüglich der hohen kriminellen Energie der Beklagten zu 1.) des Zeugen und dessen Informanten bestätigten sich infolge.

Mit hoher krimineller Energie und unter unbedingtem Schädigungswillen gegen den Kläger wirkten die Täter der Staatsanwaltschaft Würzburg mit Vorsatz und wider besseres Wissen erneut auf eine Festnahme des Klägers, die sodann am 12.03.2010 erfolgte und eine weitere Freiheitsberaubung im Amt bis zum 22.04.2010 nach sich zog.

Die erneute rechtswidrige Festnahme des Klägers wurde am 12.03.2010 erzwungen, wiederum ohne Vorliegen einer Straftat und ohne Vorliegen von Haftgrund.

Die mit der Festnahme betrauten Beamten der Fahndung Stuttgart verweigerten zunächst die Festnahme des Klägers, da die Maßnahme auch für die Beamten erkennbar rechtswidrig war und seitens der Staatsanwaltschaft Würzburg offenkundig „persönlich motiviert“.

Die Remonstration der Beamten der Fahndung Stuttgart wurde übergangen und diese auf Betreiben der Beklagten zu 1.) dienstlich angewiesen, die weitere rechtswidrige Festnahme gegen den Kläger durchzuführen.

Zeugnis:

PHK Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Polizeiposten Plieningen, Filderhauptstraße 155, 70599 Stuttgart

Bei der Durchführung dieser rechtswidrigen Maßnahme verweigerten die Täter das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 GG.

Die Richter des Landgerichts Würzburg waren angesichts dieser erkennbar rechtswidrigen Maßnahme der Beklagten empört, wie der Rechtsvertreter des Klägers, der Zeuge Mulzer mitteilte. Die Beklagte agierte hier im Einvernehmen mit einem rechtsradikalen Richter und kriminellen CSU-Burschenschafter beim OLG Bamberg, Norbert Baumann, der bzw. dessen Senat gewohnheitsmäßig rechtswidrige Maßnahmen – u.a. auch im Fall Gustl Mollath – veranlasste, was in der Region in Fachkreisen bekannt ist.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Es bestand insbesondere zu keinem Zeitpunkt ein Haftgrund als Voraussetzung für sog. Untersuchungshaft gegen den Kläger, was der Beklagten zu 1.) bewusst und bekannt war, die gezielt eine vorgebliche „Fluchtgefahr“ konstruierte, um dem umschuldigen Kläger in asozialer und rechtswidriger Weise umfassend schaden zu können. Der Kläger ist bis heute an dem Wohnsitz wohnhaft, an dem er zur Tatzeit bereits wohnhaft und gemeldet war. Irgendwelche Hinweise, dass der Kläger sich einem Verfahren „entziehen“ werde, gab es zu keinem Zeitpunkt.

Zeugnis:Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Mit Datum vom 22.04.2010 und weiteren sechs Wochen Freiheitsberaubung durch die Beklagte zu 1.) verfügte das Landgericht Würzburg erneut die Entlassung aus der von der Beklagten zu 1.) mit hoher krimineller Energie, ohne Vorliegen von Haftgrund und ohne Vorliegen von Straftat erzwungenen Inhaftierung.

Hinzu kommt:

Erst mit Datum vom 04.02.2021 erfuhr der Kläger vom Zeugen Mulzer in den Räumlichkeiten des LG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, dass der rechtsradikale Kriminelle Norbert Baumann, OLG Bamberg, offenkundig hysterisch wurde, nachdem der Beklagtenvertreter Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg, sich im April 2010 weigerte, eine dritte rechtswidrige Festnahme gegen den Kläger zu beantragen.

Laut Zeuge Mulzer habe der Täter Baumann „herumgetobt“. Auch müsse man dem Beklagtenvertreter Trapp diese Weigerung „zugutehalten“, so der Zeuge Mulzer.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Auch dieser Vorgang zeigt, welche charakterlich deformierten Täter in der bayerischen Justiz über Amtsgewalt verfügen, wie mit hoher krimineller Energie und offenkundig rechtsradikaler Gesinnung gegen Unschuldige und Bürger vorgegangen wird, die die Kreise dieser Kriminellen und Täter der bayerischen Justiz stören und deren Unmut auf sich ziehen.

Der Tatbeitrag des Beklagtenvertreters Trapp – zwei rechtswidrige Festnahmen ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund, zehn Monate Freiheitsberaubung gegen einen Unschuldigen etc. – wird bis heute durch das Landgericht Würzburg, Zivilabteilung, durch mit dem Beklagtenvertreter befreundete Richter – Peter Müller u.a., Landgericht Wüzzburg – vertuscht und der Täter Trapp, mittlerweile selbst Vorsitzender Richter beim Landgericht Würzburg, vor Verantwortungsnahme und Aufklärung der von ihm begangenen Amtstaten durch die Justiz geschützt.

Obwohl der Zeuge Müller mit dem Beklagtenvertreter Trapp befreundet ist, fühlte er sich nicht befangen, als er eine gegen den Kläger gerichtete Entscheidung zugunsten des Beklagtenvertreters Trapp anhand Aktenlage verfügte, die als Rechtsbeugung angezeigt ist, welche wiederum bei der Beklagten 1.) verschwand, unter Strafvereitelung

Zeugnis:

Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Dies ist nur ein Beispiel, wie die Justiz in Würzburg/Bamberg in eigener Sache Straftaten und Verbrechen gegen Bürger vertuscht.

Reue oder Einsicht für ihre rechtswidrigen Taten ist bei der Beklagten bis heute nicht erkennbar, im Gegenteil versucht diese weiter mit hoher krimineller Energie, dem Kläger größtmöglichen Schaden zuzufügen.

So erwirkte die Beklagte u.a. einen sog. Überweisungs- und Pfändungsbeschluss, um aus dem Einkommen des Klägers, Betreuung von Menschen mit Behinderung bei der Diakonie, Gerichtskosten aus dem Jahr 2009 pfänden zu lassen.

Um eine Eidesstattliche Versicherung zu erzwingen, erwirkten die Täter bei der Beklagten einen Haftbefehl gegen den Kläger.

Die Verantwortlichen bei der Beklagten sind schlicht als asoziale, charakterlich deformierte und vermutlich psychisch gestörte Täter einzuordnen.

Die Entfernung dieser Täter aus jedweder mit Verantwortung verbundenen Position in den Organisationen eines Rechtsstaates ist erkennbar angezeigt.

2.

Das das Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger rechtswidrig und ohne Vorliegen strafrechtlicher und medizinischer Voraussetzungen erfolgte, war und ist den Beklagtenvertretern bekannt und bewusst, wie Medienberichten aus dem Jahr 2021/2022 nun belegen.

So sollte nach Informationen von der Zeitung WELT der beschuldigte Somalier Abdirahman Jibril A., der am 25.06.2021 infolge psychischer Störungen in Würzburg drei Menschen tötete und zahlreiche schwer verletzte, bereits Anfang des Jahres 2021 auf Anregung einer psychiatrischen Einrichtung einen Betreuer erhalten. Das entsprechende Verfahren wurde jedoch „mit Beschluss vom 14. April 2021 eingestellt“ durch das Amtsgericht Würzburg eingestellt, eine Betreuung verweigert.

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Das Amtsgericht Würzburg kam laut eigener Auskunft zwei Monate vor der Tat zu dem Schluss, dass bei A. „keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Betreuung bestanden, zumal der Betroffene trotz mehrfacher Versuche nicht angetroffen werden konnte.“

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Dabei war der Beschuldigte bereits aufgrund psychischer Auffälligkeiten und Bedrohungen mehrfach in den Fokus der Polizei geraten. Am 12. und am 13. Januar 2021 hatte er in Obdachlosenunterkünften in Würzburg mehrere Personen beleidigt und mit einem Messer bedroht. Im Anschluss nahm die Staatsanwaltschaft Würzburg Ermittlungen auf. Der Beschuldigte wurde vom 13. bis zum 21. Januar in einer Einrichtung untergebracht.

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Recherchen von WELT haben darüberhinaus ergeben, dass gegen A. bereits Ende 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt wurde. Auch bei dieser Auseinandersetzung in einer Asylunterkunft soll er ein Messer in der Hand gehalten haben. Das Verfahren wurde 2017 jedoch eingestellt.

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Beim Amtsgericht Würzburg waren seit Anfang des Jahres 2021 bis zur Tat insgesamt vier Verfahren zu A. anhängig. Beim ersten ging es um die Bedrohungen in der Obdachlosenunterkunft, beim zweiten um die letztlich abgelehnte Betreuung.

Auslösers des dritten Verfahrens war ein erneuter Zwischenfall in Würzburg Mitte Juni: A. stellte sich im Verkehr vor ein Auto, brachte es so zum Anhalten und stieg ungefragt in den Wagen ein. Dann soll er den Fahrer aufgefordert haben, ihn in die Stadt zu bringen.

In einem vierten Verfahren geht es erneut um die Bestellung eines Betreuers.

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Angezeigt wäre hier aufgrund der vorliegenden Straftaten und der erkennbar vorliegenden psychischen Störungen und Traumata zwingend die Einweisung des Beschuldigten in die Forensik Lohr gewesen.

Diese Maßnahme gemäß § 126a StPO hätte die Staatsanwaltschaft Würzburg zwingend, wie zuvor rechtswidrig und ohne jede Voraussetzung im Fall des Klägers erzwungen, gegen den Beschuldigten beantragen müssen.

Sodann hätte diese Maßnahme durch das Amtsgericht Würzburg bestätigt werden müssen.

Einen Spielraum gibt es angesichts der unstreitig vorliegenden, vielfach bestätigten Gewaltbereitschaft, einer vorliegenden Bedrohung mit Messer und einer vorliegenden gefährlichen Körperverletzung sowie des zweifelsfrei hiermit in Zusammenhang stehenden psychischen Störungen des Beschuldigten für die Beklagte nicht.

Die Beklagte verfügte über alle diese Informationen und unterließ es schuldhaft und rechtswidrig, die zwingend gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und zur Abwendung der Gefährdung zu beantragen.

Dass in Würzburg lediglich ein Betreuer für den Mann angeregt wurde, kann u.a. der Zeuge Prof. Volker Thieler, Leiter des Kester-Haeusler-Forschungsinstituts für Betreuungsrecht nicht verstehen. „Aufgrund seiner Vortaten und der Betreuungsverfahren hätte man sofort die Einweisung veranlassen müssen. Er war ja offensichtlich gemeingefährlich.“

Zeugnis:

Prof. Volker Thieler, zu laden über Kester-Haeusler-Forschungsinstitut für Betreuungsrecht, Dachauer Straße 61, 82256 Fürstenfeldbruck

Alle Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 126a StPO lagen in diesem Fall vor:

– Psychische Krankheit

– Akute Gefahr weiterer erheblicher Straftaten

– Zusammenhang zur psychischen Erkankung

Daraus ergibt sich die Pflicht für die Staatsanwaltschaft Würzburg, Antrag zu stellen, den Beschuldigten nach § 126a StPO einweisen zu lassen.

Im Juni 2009 hat die Beklagte demgegenüber und aus offenkundig persönlicher Verärgerung aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die keinerlei Straftat verwirklicht und insbesondere weder eine akute Bedrohung darstellt noch auf irgendeine psychische Störung oder einen Wahn beim Kläger verweist, für insgesamt zehn Monate rechtswidrig (Freiheitsberaubung im Amt) und sieben Monate gemäß § 126a StPO mit dem erklärten Ziel der Anwendung des § 63 StGB durch die Beklagte und ohne jede medizinische Voraussetzung untergebracht.

Beweis:

Anlage 3

Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen die Beklagte, 18.05.2009

Der notdürftig von der Beklagten konstruierte Tatvorwurf lautete auf „Störung des öffentlichen Friedens“, von welcher der Kläger freigesprochen wu

Mittels diesem konstruierten Tatvorwurf beabsichtigte die Beklagte als Vertreterin des Freistaates Bayern die dauerhafte Unterbringung des Klägers gemäß § 63 StGB, wie sie es auch rechtswidrig im Fall Gustl Mollath verwirklicht hat.

Nur das Einschreiten des Zeugen Nedopil verhinderte infolge den rechtswidrigen Plan der Beklagten.

Zeugnis:

Prof. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über LMU, Nußbaumstraße 7, 80335 München

Zuvor versuchte die Beklagte gezielt, anstatt einer „Störung des öffentlichen Friedens“ aufgrund des Schreibens vom 18.05.2009, am 12.06.2009 einen akut drohenden Amoklauf durch den Kläger zu konstruieren, um die größtmögliche Schädigung des Klägers infolge zu ermöglichen. Dies scheiterte an der Dummheit und Unfähigkeit der Beklagtenvertreter, denen es trotz enormem Eifer und Strafwut sowie der Bedrohung von Polizeibeamten in Stuttgart über 10 Tage nicht gelang, den Kläger festnehmen zu lassen, ohne dass ein von der Beklagten fantasierter akuter „Amoklauf“ in Würzburg erfolgte. Der Kläger wusste nichts von den rechtswidrigen Maßnahmen und befand sich u.a. im Schwarzwald.

Die hohe kriminelle Energie, der Eifer und die asoziale Schädigungsabsicht gegen den Kläger sind in Verhältnis zu setzen mit der völligen Untätigkeit, der rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassung jedweder Schutzmaßnahme gegen den erkennbar gewaltbereiten und tatsächlich psychisch kranken Beschuldigten Abdirahman Jibril A.

Dies zeigt exemplarisch, wie die seit Jahrzehnten von CSU-Seilschaften zersetzte und parteipolitisch missbrauchte Justiz in Bayern gegen die Interessen und Belange des Rechtsstaates und der Bürger missbraucht wird, wie charakterlich deformiertes Führungspersonal einerseits mit Eifer Unschuldige verfolgt und andererseits die Bürger nicht vor tatsächlich gefährlichen Tätern schützt.

3.

Dies Verhalten der Beklagten zu 1.) geht einher mit den jeweils angepassten Darstellungen der psychiatrischen Einrichtungen und hier des Verantwortlichen der Forensik Lohr, des Beklagtenvertreters, Dominikus Bönsch, Vertreter der Beklagten zu 2.)

Die Süddeutsche Zeitung berichtet am 25.06.2022 über die gerichtlichen Einlassungen des Beklagtenvertreters zu 2.) wie folgt:

.“Die Frage nach dem Warum beschäftigt die Menschen, Hinterbliebene, Opfer, Zeuginnen bis heute. Warum ein offenkundig psychisch kranker Mensch entlassen werden durfte. An diesem Freitag, Tag zehn im Prozess gegen J. vor dem Würzburger Landgericht, findet Psychiater Dominikus Bönsch dazu klare Worte: „Nachdem er sich deutlich gebessert hatte, absprachefähig war, wäre es Freiheitsberaubung gewesen.“ Die Hürden, einen Menschen gegen seinen Willen festzuhalten, sind in Deutschland hoch, sehr hoch, die Freiheit ein hohes Gut.“

Dies widerspricht exakt dem Vorgehen der Beklagten im Falle des Klägers, so dass hier seitens der Beklagten zu 2.) von eben dieser Freiheitsberaubung gegen den Kläger ausgegangen werden muss.

Der Kläger wurde ohne jeglichen Hinweis auf irgendeine Voraussetzung für die Maßnahme vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 in der Forensik Lohr zwangsweise untergebracht.

Auf entsprechende Anzeige, wie beweisrechtlich belegt, verwies der damalige Ärztliche Direktor, Jungkunz, unter Vorgabe, er wisse nicht, was der Kläger wolle, lapidar auf andere Beteiligte, Beweis Anlage 2.

Weiter wird der Beklagtenvertreter Bönsch in der Süddeutschen Zeitung zitiert, 25.06.2022:

Möglichkeiten, ihn zwangsweise weiter zu behandeln, habe es nicht gegeben. Die rechtlichen Hürden dafür seien unglaublich hoch, sagte Bönsch, der auch Ärztlicher Direktor des Krankenhauses für Psychiatrie in Lohr am Main ist.“…

Dies ist erkennbar falsch, was dem Beklagtenvertreter als Ärztlichem Direktor der Forensik Lohr auch bewusst und bekannt ist.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hätte – wie rechtswidrig im Fall des Klägers – einen Antrag auf Unterbringung gemäß § 126a StPO stellen müssen, wofür alle Voraussetzungen vorlagen.

Weshalb die „Hürden“ hierfür trotz vorliegender psychischer Störungen, Vortaten des Beschuldigten und Gewaltbereitschaft – somit Gefährlichkeit – nicht vorgelegen haben sollen, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagten versuchen hier erkennbar unter Ausnutzung des fehlenden Wissens der Allgemeinheit und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen über die eigene Verantwortung und Schuld bei den am 25.06.2021 von dem Beschuldigten begangenen Tötungsdelikten und weiteren Gewaltdelikten zu täuschen und abzulenken.

Die Faktenlage ergibt sich klar aus dem mit großem Eifer gegen den Kläger als tatsächlich Unschuldigen in dieser Form betriebenen Vorgehen.

Um die Verweigerung der Entschädigung für die Freiheitsberaubung zu erwirken, schreibt der Beklagtenvertreter und heutige Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, Frank Gosselke wie folgt:

..„Darüberhinaus sind Entschädigungsansprüche jedenfalls nach § 5 Abs 2. S.1 StrEG insgesamt ausgeschlossen, da der frühere Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit zumindest grob fahrlässig selbst verursacht hat…..

Der frühere Angeklagte hat unter dem Datum vom 20.05.2009 ein Schreiben an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und Verbraucherschutz gerichtet, in dem er sich über das Verhalten der Staatsanwaltschaft Würzburg in anderen gegen ihn geführten Strafverfahren beschwert….“

Dies ist unstreitig, Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.03.2011, um dem Kläger die vom Landgericht Würzburg zugesprochene Entschädigung zu verweigern, 814 Js 10465/09.

Sämtliche Beschwerden sind durch das Landgericht als zweifelsfrei von der Meinungsfreiheit gedeckt festgestellt, worüber sich die Beklagte infolge hinwegsetzt.

Laut Aussage des Beklagtenvertreters Gosselke rechtfertigt also eine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft selbst, Beklagte, jedwede unrechtmäßige Maßnahme gegen den Betreffenden, inklusive der „Unterbringung“ gemäß § 126a StPO und der dauerhaften Vernichtung einer Person mittels § 63 StGB, infolge einer Dienstaufsichtsbeschwerde sowie auch die Verweigerung der von einem deutschen Gericht, Strafkammer (LG Würzburg, 814 Js 10465/09) zugesprochene Entschädigung.

Keine dieser – hier zwingend notwendigen Maßnahmen – wurde jedoch beantragt infolge der bekannten Vortaten, der nachweislich vorhandenen psychischen Störung und des ärztlichen Rates beim Beschuldigten Abdirahman Jibril A., so dass dieser am 25.06.2021 die ihm vorgeworfenen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begehen konnte.

4.

Die Höhe des Schmerzensgeldes und Schadensersatzes ergibt sich aus der seit nun anhaltend 13 Jahren durchweg hochgradig rechtswidrigen und asozialen, einzig auf Schädigung und Vernichtung des Klägers (Missbrauch des § 63 StGB) ausgerichteten Vorgehensweisen der Beklagten.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Das Vertrauen in die Legitimation und Rechtsstaatlichkeit der Behörden und Gerichte in Bayern ist durch das bis heute völlig ungehindert stattfindende rechtswidrige Verhalten der Beklagten und asozialen Täter, die hier als honorige Juristen auftreten, nachhaltig zerstört.

Zu den gesundheitlichen und psychischen Folgen für den Kläger als unschuldigen Vater und zu Unrecht verfolgten ehemaligen Polizeibeamten ist der Zeuge Prof. Norbert Nedopil zu hören, der Auskunft über die Folgen geben kann, wie die derarte beharrliche Verfolgung eines Unschuldigen auf den Kläger einwirkt.

Zeugnis:

Prof. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über LMU, Nußbaumstraße 7, 80335 München

Weitere Zeugen sind bei Bedarf und umfassend zu benennen.

Die Juristen, die einerseits wie beweisrechtlich dargelegt mit bösartigem Eifer auf Unschuldige eintreten und andererseits zwingend gebotene Maßnahmen gegen gefährliche Beschuldigte schuldhaft und rechtswidrig unterlassen und so erst die Tötungsdelikte und eine bundesweit mit Entsetzen verbundene Messerattacke durch einen bereits im Vorfeld erkennbar schuldunfähigen Gewalttäter ermöglichten, sind aus dem Amt zu entfernen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Bayerns asozialste CSU-Behörden und das Nachtreten gegen Justizopfer: die Verrohung der CSU-Herrenmenschen in Würzburg erzeugt Mordlust…..

Hier der aktuell von den Kriminellen der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen mich erzwungene sog. Haftbefehl:
„Haftbefehl“ der Staatsanwaltschaft Würzburg 2020, wegen Geldforderungen im Verfahren 814 Vrs 824/06 – Verurteilung aufgrund falscher Eidesstattlicher Versicherung, Kriminelle Angelika Drescher

Die „Affäre Dreyfuß“ von Roman Polanski genial verfilmt:

…“Doch in der im Muff und Untertanengeist erstarrten Behörde und bei der Militärführung, die der Film als korrupten, verrotteten Apparat zeigt, stößt er auf eine Mauer der Ablehnung. Picquart wird klar, dass niemand Interesse an der Wahrheit hat und Dreyfus als Jude ein willkommenes Opfer ist.“…

https://www.nordbayern.de/region/kampfer-fur-die-gerechtigkeit-roman-polanskis-intrige-br-1.9810196

Auch die Behörden Würzburg/Bamberg – insbesondere die sog. Staatsanwaltschaft – sind im Jahr 2020 ein korrupter, verrotteter Apparat, der alles unternimmt um Fehler und Verbrechen in den eigenen Reihen zu vertuschen!

Was die Behörden in Würzburg treiben ist wie unten nochmals belegt, eine fortlaufende Verhöhnung von Rechtsstaat, Demokratie und grundsätzlichem Anstand im Umgang mit Menschen.

Soll niemand behaupten, er wüßte von nichts. Dieser Blog DOKUMENTIERT seit Jahren, was hier abläuft.

Menschen werden dümmlich grinsend in den Tod getrieben, zu Eskalation und Gewalt aufgestachelt und provoziert.

Kriminelle Kumpane wie Clemens Lückemann und Lothar Schmitt – die gemeinschaftlich die Freiheitsberaubung im Amt gegen mich inszenierten – tauchen ab, werden vor Ermittlungen geschützt und von Mittätern gedeckt:

Bayerische CSU-Kriminelle, die um die Wette grinsen….

Die durchweg reaktive Mordlust und den Hass habe ich als Opfer in den vergangenen Jahren zurückgestellt, da es meinem Wesen entspricht und insgesamt naheliegender ist, diese Kriminellen und Täter in CSU-Bayern auf dem Rechtsweg zu stellen und so empfindliche Haftstrafen herbeizuführen.

Nochmals: all dies entspringt weder krimineller Energie noch einer psychischen Störung oder sonstigen Auffälligkeit sondern ist FOLGE der Machenschaften und Methoden einer zutiefst asozial agierenden CSU-Justiz, die offenkundig seit langem unter dem Schutz der Partei treiben kann, was sie will, sich zirkelschlüssig selbst Freibriefe erteilt und Seilschaften gebildet hat, die ungeniert Verbrechen wie eine Freiheitsberaubung im Amt gegen einen erkennbar Unschuldigen erzwingt, mit enormem Eifer.

Man sucht ebenfalls mit Eifer höchstens nach immer neuen Methoden und Einschüchterungen, mit denen man Menschen mundtot machen kann. Die Muster vgl. hier:

„Der Fall Julian Assange„Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats stark angeschlagen“

https://www.deutschlandfunk.de/der-fall-julian-assange-glaubwuerdigkeit-des-rechtsstaats.2907.de.html?dram:article_id=469719

Treibende Kraft bei den Justizbehörden Würzburg ist hierbei Clemens Lückemann (CSU), dessen Motiv rechtsradikalen Denkmustern entspringt und der hier eine Hybris geprägt hat, die die Rechtsstaatlichkeit im OLG-Bezirk zersetzt hat.
https://de.wikimannia.org/Richter

Vergewaltigung, Kindesmissbrauch wird anhand Status der Tatverdächtigen in der Region vertuscht – „lasche Linke“ (Zitat Lückemann in der Mainpost) und „Querulanten“ versucht man hingegen mit Fehlgutachten (Dr. Groß, CSU) zu vernichten! Siehe Fall Gustl Mollath, siehe Fall Martin Deeg.

Dieser Fall ist umfassend polizeibekannt und gerichtsbekannt und ich fordere hiermit nochmals jeden auf, der Kenntnis von den Vorgängen hat, etwas hiergegen zu unternehmen, insbesondere die Polizeibehörde Stuttgart, die seit Jahren umfassendst und detailliert Kenntnis von den Verbrechen im Amt hat.

In diesem Blog ist dokumentiert, wie der Vorgesetzte Roland Eisele (CDU) rechtswidrig meine Dienstbezüge als Polizeibeamter einbehielt und seine Falschangaben und Lügen bis heute durch die Behörden und Gerichte bagatellisiert, gedeckt und vertuscht werden. Nach 15 Jahren Polizeidienst und Beamtenlaufbahn stand ich auf der Straße.

In diesem Blog ist weiter dokumentiert, wie durch eine einfache Verfügung meine Vaterschaft durch die Justizbehörden Würzburg seit anhaltend 16 Jahren zerstört und das Kindeswohl meiner Tochter verletzt wird. Die Kindsmutter, eine dominante und eifersüchtige Volljuristin versteckt sich seither hinter der Justiz und dumm-feisten Juristen, um die Wahrheit und die Fakten zu verdecken: nämlich dass sie mich als Vater drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes ohne jeden Anlass entsorgte und als „Belästiger“ gerichtlich stigmatisieren ließ.

Die Folge war eine an Dummheit und Asozialiät schwer zu übertreffende Jagd auf mich als Mann und Vater durch die Radikalfeministin Angelika Drescher, die ihr Amt als Staatsanwältin missbrauchte, um aus mir auf dem Papier einen „Kriminellen“ zu machen, höhnisch grinsend missbrauchte sie hierfür auch die Kindsmutter.

Kriminelle Angelika Drescher, Vorsitzende Richterin LG Schweinfurt

2008 übernahm der Kriminelle Thomas Trapp, ein nicht minder asozial agierender CSU-Vasall die Rolle von Drescher.

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

Dienste leistete der sog. Sachverständige, der Einweisungsgutachter Dr. Jörg Groß aus Würzburg, der gemeinsam mit der Frau des Behördenleiters, Cornelia Lückemann, für die CSU im Stadtrat sitzt, als diese Amtsverbrecher gemeinsam meine Vernichtung in der Forensik planten, 2009. Die Folge: zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt, für die ich bis heute nicht vom Freistaat Bayern entschädigt bin.

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß (CSU)

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU) nebst Ehefrau

Wie die Asozialen und Täter sich gegenseitig zum Teil dummdreist Freibriefe erteilen, dokumentiert dieser Blog. Besonderes Augenmerk ist auf die Machenschaften der sog. Vorsitzenden Richter am LG Würzburg, Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann zu richten, die mit den Beklagten Trapp (mittlerweile ebenfalls Richter am LG Würzburg) bzw. dem korrupten Fehlgutachter Groß befreundet sind und offen Kumpanei betreiben, mich als Idioten hinstellen wollen und rechtsbeugend auflaufen lassen.

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Die Folgen dieser Amtsverbrechen in Bezug auf meine Vaterschaft sind irreversibel. Die Täter und Verantwortlichen: unkorrigierbar lügend, dummdreist, arrogant, halten sich für unantastbar in ihren CSU-Seilschaften und ihrem Provinzgeklüngel. All dies dokumentiert dieser Blog.

Das Landratsamt Würzburg als Sozialträger unter dem CSU-Vasallen Eberhard Nuß hat zwischen 2005 und 2009 seinen Beitrag geleistet, um die Schädigungen weiter zu potenzieren, indem es mir als Vater und Polizeibeamten a.D. wiederholt die Grundsicherung verweigert, den Verlust der Wohnung verschuldete und ebenfalls bis heute lügt.

Nachdem ich nun seit 2016 auch beruflich wieder auf die Beine kam und seit 2018 in Vollzeit eine Tätigkeit in der Betreuung von Behinderten ausübe sowie eine Ausbildung zur Fachkraft absolviere, ist den Kriminellen des Landratsamtes Würzburg „eingefallen“, dass sie noch knapp 4000 Euro „Geldforderung“ von mir wollen (Lückemann und Nuß sind übrigens befreundet).

Letzte Woche beim Fachtag des Diakonischen Werks in Stuttgart

Letzte Woche beim Fachtag des Diakonischen Werks in Stuttgart

Zunächst erwirken die Kriminellen einen Pfändungsbeschluss bei meiner Bank und bei meinem Arbeitgeber, wodurch es ihnen gelingt, 2018 und 2019 von meinem Weihnachtsgeld rechtswidrig (vgl. § 850a ZPO) Beträge umzuleiten.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/850a.html

Zu Gerichtsverfahren in Stuttgart verweigert die Behörde die Entsendung des vom Gericht angeforderten „Sachkundigen“. Der Kriminelle Nuß faselt zur Rechtfertigung in einem Fax u.a. von „Beleidigungen gegen Angehörige der Justizbehörden Würzburg“ in diesem Blog – er ist also im Bilde.

Der Widerstand gegen das fortlaufende Unrecht wird von den CSU-Kriminellen – ganz der Natur dieser Partei entsprechend – lediglich dazu missbraucht, um weiter nachzutreten: man erwirkt einen dritten rechtswidrigen Pfändungsbeschluss, Finanzamt Stuttgart:

Behörden-Betrug 2020: weiterer asozialer Pändungsversuch des Kriminellen Landrats Nuß (CSU), vorgebliche Geldforderung aus 2007urg aus 2007, ohne Rechtsgrundlage

Der Link enthält eine Aufstellung der sog. „Geldforderungen“ aus dem Jahr 2007. Worauf die Forderungen gründen sollen, ist völlig offen. Die Asozialen, die mein Leben zerstört haben, treten nun jedenfalls dreizehn Jahre später nach und zerstören meine zweite berufliche Laufbahn.

Die Kriminellen finden auch immer wieder willfährige Erfüllungsgehilfen, die jeden asozialen Dreck zum Wohl der Karriere mitmachen, hier die Ausführende Corinna Düchs:

02.09.2014 Foto: Eva Schorno
Landrat Eberhard Nuß (Mitte) begrüßte …. acht neue Auszubildende im Landratsamt Würzburg…..Corinna Düchs (6.v.l.), …

Das Landratsamt Würzburg ist insoweit an asozialer und destruktiver Dummheit und Perversion nur noch von der Staatsanwaltschaft Würzburg und ihren Tätern übertroffen!

Die Volte ist, dass nur gegen diesen „Festsetzungsbescheid“ aus dem Jahr 2007 „Widerspruch“ möglich ist (was natürlich aufgrund Frist formal unmöglich ist) – der mir aber weder bekannt noch jemals zugestellt wurde. Gegen den Pfändungsbeschluss und Betrug der Behörde hier gibt es insoweit keine Handhabe – außer die Realität und Faktenlage.

Und die Möglichkeit der öffentlichen Dokumentation, was hiermit weiter geschieht.

Moralisch degeneriert, charakterlich ungeeignet: CSU-LAndrat Eberhard Nuß, Foto: Mainpost

Wie gesagt, übertroffen ist diese moralische Verrohung beim Landratsamt Würzburg nur noch von der Staatsanwaltschaft Würzburg.

Die gleiche Behörde, die eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen mich zu verantworten hat, für die sie die Entschädigung bis heute verweigert, die Kriminellen im Amt weiter gedeckt, erwirkt einen „Haftbefehl“ gegen mich, um Geld aus dem von der Kriminellen Angelika Drescher erzwungenen Verfahren aus dem Jahr 2006 zu abzugreifen:

„Haftbefehl“ der Staatsanwaltschaft Würzburg 2020, wegen Geldforderungen im Verfahren 814 Vrs 824/06 – Verurteilung aufgrund falscher Eidesstattlicher Versicherung, Kriminelle Angelika Drescher

Die Folge dieser Machenschaften ist MORDLUST! Ich als Vater, ehemaliger Polizeibeamter und Opfer widerwärtigster Justizkriminalität kann durchaus und bestens nachzuvollziehen, weshalb Menschen auf die Behörden zum Teil nur noch spucken, warum Sachbearbeiter und Ausführende dafür herhalten müssen, bis hin zu Tötungsdelikten für derarte „Missstände“ von Betrug und Machtmissbrauch auf den oberen Etagen der parteipolitisch zersetzen Behörden affektiverweise verantwortlich gemacht zu werden.

Der Fisch stinkt vom Kopf her.

Kriminelle Richter in Würzburg sprechen sich selbst frei: Verhöhnung des Rechtsstaats, Verweigerung der Wahrnehmung des Gewaltmonopols ist Verweisung auf Selbstjustiz!

Galerie

Wie lange muss man sich verarschen lassen….!? Die Kriminellen der Justiz Würzburg/Bamberg verweigern nun mittlerweile ganz offen die Wahrnehmung richterlicher Tätigkeit und die Wahrnehmung des Gewaltmonopols…. Hier eine aktuelle weitere Posse und weitere strukturelle Rechtsbeugung durch die Kriminellen der Justiz … Weiterlesen

Mordmotiv Kindesentzug: asoziale institutionalisierte Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende – CSU-Justiz Würzburg stellt sich ständig weiter zirkulär Freibriefe für Freiheitsberaubung und Kindesentziehung aus.

Mein Name ist Martin Deeg, ich war 15 Jahre Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg.

Seit 2003 zerstören Kriminelle der CSU-Justiz in Bayern meine Vaterschaft, jeglichen Kontakt zu meiner Tochter, mein Wunschkind. Dies basierend auf einer falschen Eidesstattlichen Versicherung, die diese Frau, Kerstin Neubert, drei Monate nach Geburt beantragt hat: Vorwurf „Belästigung/Bedrohung“, Ziel: Kontaktabbruch zum Kind zu erzwingen, Fakten schaffen.

Diese Volljuristin, die seit Oktober 2012 untergetaucht ist, um den vollstreckbaren wöchentlichen sog. Umgang zu verhindern, begeht fortlaufend eine Kindesentführung, ebenfalls vertuscht von den Justizkriminellen in Würzburg. Kriminelle Richter ermutigen und beförden die Frau, asoziale kriminelle Staatsanwälte hetzten sie dazu auf, mich zu kriminalisieren, jeden Popanz sofort zur Anzeige zu bringen.

Es folgt mal wieder ein Dokument darüber, wie die kriminellen Justizjuristen unter fortlaufenden Beleidigungen und Verleumdungen meiner Person versuchen, sich zirkelschlüssig gegenseitig Freibriefe ausstellen…..

Roland Stockmann, der kriminelle ehemalige Direktor des Amtsgerichts Würzburg, begegnete mir vor kurzem wieder in der Würzburge Kaiserstraße: gebückt und gehetzt Richtung Bahnhof strebend.

Krimineller Lückemann, Twardzik, Krimineller Stockmann

„In diesem Beschluss (zum Befangenheitsantrag der Kindsmutter) setzt sich Direktor am Amtsgericht Stockmann ausführlich mit dem vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung auseinander.“

LG Würzburg: Kriminelle Richter decken sich gegenseitig, Klage gg. Stockmann, 61 O 620/18

Mit anderen Worten: wie in einer Diktatur versuchen Staatskriminelle mit Entwertungen und Beleidigungen der Opfer in zirkulärer Endlosschleife selbstreferentiell ihre Verbrechen zu vertuschen.

Ein stets irgendwie nicht näher definiertes „in der Vergangenheit gezeigte Verhalten“ meiner Person wird von den CSU-Arschlöchern und Verbrechern hier nun seit 15 Jahren missbraucht, um die asoziale Zerstörung der Vater-Kind-Bindung irgendwie zu rechtfertigen.

Und die immer wieder gerne „erwähnte Persönlichkeitsstörung“, die der Hausgutachter Dr. Groß fabulierte, neben Wahn und „seelischer Abartigkeit“, die der Beklagte Stockmann hier 2013 genüßlich entwertend gegen mich ins Feld führte und sich die Kriminellen Müller, Volkert und Herzog hier 2018 nochmals „zu eigen“ machen, ist spätestens seit Eingang des Obergutachtens Nedopils am 04.03.2010 beim Landgericht Würzburg als Popanz ohne jede Grundlage entlarvt.

Auch Dr. Groß wird bekanntermaßen durch die Kriminellen weiter gedeckt, wie in diesem Blog dokumentiert, auch hier der Kriminelle Peter Müller immer vorne dabei:

Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Das ist institutionalisierte Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende. Eine asoziale CSU-Justiz, die noch nicht erfasst hat, dass sie weder eine Robe noch eine Gefährderansprache dafür schützen wird, zur Verantwortung gezogen zu werden:

LEBENSZERSTÖRUNG VON UNSCHULDIGEN HAT FOLGEN!

Diese Beschwerde gegen den obigen sog. Beschluss und Strafanzeige ging raus:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 20.07.2018

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POKin Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

61 O 620/18

Vorbemerkung:

Diese Beschwerde wird im Rahmen der Langzeitdokumentation der Verbrechen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gegen den Kläger als Vater und unschuldigen Polizeibeamten und im Rahmen des gesellschaftspolitischen Beweisvortrags Mordmotiv Kindesentzug beweisrechtlich veröffentlicht.

Die Behörden Würzburg/Bamberg halten die willkürliche und verfassungswidrige Entfremdung zwischen Vater und Tochter offenkundig weiter für einen Witz, ebenso die gegen mich als Vater begangenen Verbrechen im Amt, inkl. zehnmonatiger Freiheitsberaubung.

Gegen den Beklagten Stockmann besteht nachweislich Klageinhalt objektiv ein Mordmotiv.

Es ist augenscheinlich, dass die anhaltend provozierende und asozial rechtswidrige und dummdreiste Blockade des Rechtswegs durch die Täterbehörden Würzburg/Bamberg darauf spekuliert, dass dem Kläger Reaktionen auf diese anhaltenden Provokationen und Rechtsbrüche nach bisherigem Muster in strafrechtlicher Form zur Last zu legen sind oder der Kläger erneut als Spinner etc. stigmatisiert werden kann.

Dies ist eine Illusion.

Es ist erkennbar der anhaltende asoziale Rechtsbruch, der den Kläger labilisiert und Selbstjustiz als tatsächliche Alternative immer weiter in den Vordergrund rückt.

All dies ist auch polizeibekannt und gerichtsbekannt!

1.
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung etc., Verleumdung, Beleidigung

Gegen die sog. Richter

Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Rainer Volkert, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Nicole Herzog, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

wird aufgrund sog. Beschluss vom 25.06.2018 weitere Strafanzeige wegen struktureller Korruption, struktureller Rechtsbeugung, Strafvereitelung und stuktureller Amtspflichtsverletzung zugunsten von Justizkollegen, Freunden und (ehemaligen) Mentoren und Dienstvorgesetzten, hier des Kriminellen Roland Stockmann, erstattet.

Gegen die drei Beschuldigten wird darüberhinaus Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung erstattet, da diese sich zielgerichtet zwecks Begehung der Rechtsbeugung die Taten des Beklagten Stockmann, Verfahren 61 O 620/18, zu eigen machen und bewusst entwertend zirkulär entscheidungserheblich behaupten, der Kläger hier habe – nicht näher erläutert – „ein Verhalten gezeigt“, das sowohl Freiheitsberaubung im Amt als auch Kindesentziehung seit 2003 in irgendeiner Form nach Wortlaut der Beschuldigten offenkundig rechtfertigen solle.

Desweiteren behaupten die Beschuldigten rechtsbeugend zugunsten des Beklagten und machen sich dies zu eigen, das der Beklagte sich mit „einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung des Antragstellers“ auseinandersetze.

Was die Beschuldigten hier zugunsten des Beklagten konstatieren, ist gerade Klageinhalt und Begründung für diese. Es ist insoweit auch hier ausgeschlossen, dass die Richter zu dumm sind, dies zu erkennen, weshalb einzig Vorsatz aus rechtsfernen Motiven bleibt.

Dieses asoziale Gebaren von sog. Richterin ist in einem Rechtsstaat zweifelsfrei als zirkelschlüssige vorsätzliche Verleumdung und Beleidigung und damit im Zusammenhang hier als vorsätzliche Rechtsbeugung zu werten, beweisrechtlich fraglos als nachgewiesen anzusehen:

a)
Die Beschuldigen haben zweifelsfrei durch die gerichtsbekannte Aktenlage und insbesondere auch durch die von ihnen unzusammenhängend zitierten Verfahren 63 O 1493/17, 61 O 1747/17 und 64 O 937/17 sowie durch nicht genannte Verfahren, z.B. 62 O 2451/09 und 64 O 347/18 Kenntnis von der gutachterlich dokumentierten und gerichtsbekannten Tatsache, dass bei dem Kläger keinerlei Persönlichkeitsstörung vorliegt.

Das sog. Gutachten, worauf sich der Beklagte Stockmann ergebnisorientiert zwecks Entwertung des Klägers und infolge asozialen Kindesentzug zur Tatzeit hier (2013) und die Beschuldigten weiter (2018) berufen wollen, ist bereits seit Eingang des Obergutachtens des integren und unabhängig vom Würzburger CSU-Klüngel begutachtenden Prof. Dr. Nedopil am 04.03.2010 als widerlegt und vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten des Klägers anzusehen !

Im Gegenteil hat Prof. Dr. Nedopil mit Gutachten im Verfahren 814 Js 10465/09 zweifelsfrei nachgewiesen, dass Dr. Groß, der u.a. diverse nicht vorhandene Persönlichkeitsstörungen ins Blaue hinein ohne Anknüpfungstatsachen und mit schweren Folgen für den Kläger behauptet hat, ein eklatantes Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung erstattet hat.

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil
, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Forensische Psychiatrie, 80539 München

Wie sich hingegen die Kriminellen hier immer noch zirkelschlüssig auf die vorsätzlichen gemachten Falschangaben und das Fehlgutachten ihres Hausgutachters Dr. Groß (CSU) berufen wollen, den sie parallel hierzu rechtsbeugend decken, Verfahren 72 O 1041/17 u.a., zeigt ganz klar die Gesinnung und asoziale rechtsfremde Zielrichtung der korrupten Beschuldigten hier.

b)
Gerade die „ausführlich“ von dem Beklagten Stockmann behandelten Angaben, die hier von den Beschuldigten umgedeutet werden, um den Kriminellen zu decken und den Kläger weiter zu diffamieren sind Inhalt und Begründung für die von den Beschuldigten umfassend inhaltlich ausgeblendete Klage gegen Stockmann, hier nochmals im Volltext:

Der Einfachheit halber hier Link:

Opportunistischer Lügner Roland Stockmann: Strafanzeige / Klage gegen den Würzburger Direktor am Amtsgericht a.D., der in Erlabrunn seinen „Lebensabend“ genießt – nachdem er mein Leben versuchte zu zerstören!

Es darf daher als erwiesen angesehen werden, dass die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog hier gezielt und vorsätzlich die Schmähungen und Beleidigungen, die gerade Inhalt der Klage sind, in eben der gleichen Zielsetzung wie der Beklagte Stockmann, übernehmen und sich zu eigen machen.

Strafantrag wegen Beleidigung und Verleumdung wird hiermit gestellt.

Stockmann hat darüberhinaus , wie sich aus dem von den Beschuldigten ignorierten Klagevortrag ergibt, als Mittäter eine tragende Rolle bei zehnmonatiger Freiheitsberaubung im Amt, Freispruch durch das LG Würzburg, 814 Js 10465/09, gegen den Anzeigenerstatter erfüllt, wie sich aus dem oben genannten umfangreichen Klagevortrag des Verfahrens ergibt, den die Beschuldigten mit Pauschalsätzen zum Teil leugnen und zum Teil völlig ignorieren.

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18
LG Würzburg: Kriminelle Richter decken sich gegenseitig, Klage gg. Stockmann, 61 O 620/18

Der dringende Tatverdacht der strukturellen Rechtsbeugung ergibt sich somit unschwer für jeden vernünftig denkenden Menschen, erst recht für jeden objektiv prüfenden Strafverfolger.

Grundsätzlich ist folgendes zu konstatieren aufgrund der polizeibekannten und gerichtsbekannten Vorgänge im Zusammenhang mit Verbrechen im Amt gegen den Kläger:

Kontrollmechanismen, die das gesetzgemäße und rechtsstaatliche Vorgehen der Justiz gewährleisten sollen, sind bei den Justizbehörden in Bayern, hier OLG-Bezirk Bamberg, komplett ausgehebelt, so dass weder strafrechtliche, dienstrechtliche noch zivilrechtliche Schritte gegen Kriminelle im Amt zu einer korrekten gerichtlichen Aufklärung führen, wie die Erfahrung im Fall des Klägers hier nun seit Jahren beweisrechtlich dokumentiert.

Richter und Beschuldigte/Beklagte sind zum Teil über Jahre und Jahrzehnte befreundet und parteipolitisch karriereorientiert verbunden, was zu struktureller Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere auch der Gewaltenteilung führt, wie dokumentiert. Es wird hierbei in Teils dreistester Form gelogen, vertuscht und geleugnet, um beweisrechtlich selbst erwiesene Sachverhalte willkürlich in Abrede zu stellen.

Befangenheit wird in sämtlichen Fällen strukturell rechtsbeugend in Abrede gestellt, auch wenn der gesetzliche Richter erst auf Vorhalt und nach rechtsbeugender Entscheidung zugunsten des Beklagten einräumt, dass er mit diesem befreundet ist. So geschehen im Verfahren 64 O 937/17 durch den Kriminellen Müller zugunsten des Beklagten und Richterkollegen Thomas Trapp, dringender Tatverdacht auf persönlich motivierte Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger nach Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, LG Würzburg, 814 Js 10465/09.
Die Details der als Intrige und konzertiert begangen Freiheitsberaubung im Amt zu wertenden Vorgänge sind detailliert polizeibekannt – Verweisung in den Dunstkreis der Beschuldigten führt kataloghaft und zirkulär zu Rechtsbeugungen zugunsten der Beschuldigten.

Es wird daher weiter die Verweisung sämtlicher Vorgänge an eine objektive und neutrale Behörde bezüglich dieser als Justizskandal bei einer CSU-Justiz zu wertenden Vorgänge beantragt. Verweisung an die Täterbehörden Würzburg führt zu weiteren Verdeckungsstraftaten.

Eine Dienstaufsicht durch Behördenleiter und CSU-Ministerium findet faktisch nicht statt, diese wird in sämtlichen Fällen auch bei dringendem Tatverdacht auf Verbrechen im Amt unter kataloghaftem Hinweis auf „Unabhängigkeit der Justiz“ ohne Prüfung der Faktenlage abgetan, strafrechtlich relevant. Dies entspricht dem Politstil der CSU.

All dies führt dazu, dass sich kriminelle Staatsanwälte und Richter innerhalb der bayerischen Justiz der Illusion unterliegen, auch bei anhaltender Begehung von Rechtsbeugung und Straftaten im Amt selbst unantastbar, parteipolitisch gedeckt und durch die Freunde und Bekannten bei der Staatsanwaltschaft – die regelhaft mit Richtern die Posten tauschen, Rotationsprinzip – vor jedweder Strafverfolgung bereits im Ansatz geschützt zu sein.

2.
Formale Beschwerde

Desweiteren wird hiermit formale Beschwerde gegen den weiteren rechtsbeugenden Beschluss der Beschuldigten erlassen.
Diese ist umfassend und nachvollziehbar in diesem Schriftsatz begründet.

3.
Ablehnung der Beschuldigten wegen offenkundiger Befangenheit

Auf Grundlage der bisherigen Einlassungen und dokumentierten strukturellen Rechtsbeugungen wird zum wiederholten Male die Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter angezeigt und geltend gemacht.

Die Befangenheit ergibt sich bereits aus den Straftaten der Beschuldigten gegen den Kläger. Hier insbesondere der Beleidigungen und Verleumdungen, die sie zum Zweck der Rechtsbeugung gegen den Kläger begehen, siehe unter 1..

Die Beschuldigten sind, wie bereits in anderen Verfahren, mit dem Beklagten Stockmann über Jahre befreundet, dieser war jahrelang Förderer und Dienstvorgesetzter der Beschuldigten.

Der sog. Beschluss der Beschuldigten ignoriert willkürlich und in absolut rechtswidriger Art und Weise den gesamten Sachvortrag und die Rechtslage zur Gewähr von Prozesskostenhilfe, zur höchtrichterlichen Rechtsprechung bezüglich Prüfung von Beweisvortrag.

Die Beschuldigten sind als Kriminelle einzustufen, die gemeinschaftlich und in gewohnheitsmäßiger Hybris ihr Richteramt missbrauchen, um gemäß eigener Gesinnung, Laune, persönlicher Befangenheiten und auf Grundlage von bereits in gleicher Sache erfolgten Rechtsbeugung unter Zirkelschluss immer weitere Rechtsbeugungen und Amtspflichtsverletzungen zu Lasten des AE und Klägers zu begehen, was die Beschuldigten offenkundig für eine „Begründung“ halten.

Ergänzung / Begründung Beschwerde:

1.
Die Beschuldigten, insbesondere der sich durch dreiste und dümmlichste Rechtsbeugungen in Reihe hervortretende Beschuldigte Peter Müller, sind in Sachen des Klägers hier als Kriminelle einzustufen.

Strafanzeigen gegen die Beschuldigten werden sämtlich nach Verweisung seitens der Behörden Stuttgart gemäß gesetzlich vorgeschriebenem Tatortprinzip an die Justizbehörden Würzburg unter offenkundiger struktureller Korruption begründungsfrei und unter weiterer Strafvereitelung in eigener Sache entledigt.

Dies ist nun über längeren Zeitraum polizeilich und beweisrechtlich dokumentiert !
Die Beschuldigten selbst berufen sich bereits zum wiederholten Mal in ihrem Beschluss zirkulär insoweit auf selbst begangene strukturelle Rechtsbeugungen und Strafvereitelungen, um diese fortgesetzt selbstreferntiell begründungsfrei fortsetzen zu wollen, Zitat:

„Beispielhaft sind folgende Verfahren zu nennen:
„Freiheitsberaubung im Amt in den Zeiträumen 21.06.2009 bis 04.03.2010 und 12.03.2010:
Verfahren 63 O 1493/17…..
Verfahren 61 O 1747/17….
Verfahren 64 O 937/17….(der Beschuldigte Müller mit dem Beklagten befreundet)
Verfahren 62 O 39/15; 64 O 610/15

In allen genannten Fällen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen. In der Folge wurde in aller Regel sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt verbunden mit der Ablehnung der entscheidenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Daran schloss sich dann eine Kette weiterer Befangenheitsanträge an, die regelmäßig als unbegründet angesehen wurden und bei denen – soweit die Beschwerdeverfahren durch Entscheidungen des OLG Bamberg abgeschlossen werden konntn – regelmäßig die Ausgangsentscheidungen bestätigt wurden.“

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Unstreitig ist insoweit, dass sämtliche zivilrechtlichen Eingaben des Klägers anhand Aktenlage durch einfachste Entscheidungen der Richter des LG und des OLG entledigt wurden.
Die von den Beschuldigten hier angeführten Verfahren sind insoweit nur wenige Beispiele für die strukturelle Rechtsbeugung seitens der Beschuldigten, die begründungsfrei und zirkulär sich eigene Darstellungen und Rechtsbeugungen der Kammer „zu eigen machen“.

Dies jedoch in keinem Fall aus tatsächlichen Gründen, wie die Beschuldigten blind behaupten sondern in allen Fällen mehr oder weniger unverhohlen rechtsbeugend, willkürlich und in einer z.T. kasperhaften zirkulären Selbstreferenz.

So wird bspw. der sog. Sachverständige Dr. Groß (CSU) anhaltend vor der gerichtlichen Geltendmachung eines eklatanten Fehlgutachtens durch den Beschuldigten Müller geschützt, indem er diesem bescheinigt, dass er „allgemein“ kompetent sei und darüberhinaus der Kammer „persönlich bestens bekannt“, Verfahren 62 O 2451/09.
Auch dies ist bei den Täterbehörden hier kein Anlass für „Befangenheit“ sondern ein klares Signal für die Abweisung sämtlicher Geltendmachungen gegen Dr. Groß, seien die auch noch so begründet.

In sämtlichen Verfahren ist Verfassungsbeschwerde eingereicht.

In keinem Fall wurde auf den Sachverhalt eingegangen, Behauptungen wurden pauschal in Abrede gestellt, zum Teil unter dreister Zurschaustellung von Willkür und rechtswidrig motivierter Voreingenommenheit gegen den Kläger und zugunsten der Freunde und Kollegen.

Sämtlich zivilrechtlichen Eingaben werden, wie polizeilich dokumentiert, strukturell unter Missbrauch des sog. Prozesskostenhilfeverfahrens in eigener Sache durch die Justizjuristen ebenfalls begründungsfrei und zirkelschlüssig entledigt.

Die Beschuldigten schaffen sich ihre Aktenlage selbst und berufen sich fortan einzig auf diese selbstgeschaffene Aktenlage, tatsächliche Fakten und Beweislage ausblendend.

Dies ist die Definition struktureller und institutioneller Korruption.

In Diktaturen funktioniert dieses Muster exakt genau so:
Unrecht wird vorgeblich dadurch zu Recht, indem die Täter und Beschuldigten selbst dies zirkulär und unter Berufung auf ihre Mittäter und Kumpane jeweils eben behaupten.
In einem Rechtsstaat jedoch darf man substantiierte, rechtsstaatliche und den Fakten entsprechende Vorgehensweise erwarten. Dies ist hier nicht mehr gegeben.

2.
Die Beschuldigten behaupten wie bereits oben ausführlich beweisrechtlich aufgezeigt, unter klarer Willkür und Befangenheit zugunsten Stockmann und ohne Grundlage seitens des Klagevorbringens unter üblichen subtilen Diffamierungsversuchen gegen den Kläger, die dessen Klagevortrag subtil als als „kaum nachvollziehbar“ für die honorigen hochbegabten sog. Richter suggeriert:

„Soweit nachvollziehbar sei dieser (Stockmann) „eine Art Schlüsselfigur“ im Zusammenhang mit Entscheidungen hinsichtlich des Umgangsrechs des Antragsstellers mit seinem leiblichen Kind, wobei sich der Antragsteller in erster Linie mit einem Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Würzburg Stockmann vom 10.03.2013 befasst, in welchem über einen gegen die Richterin am Amtsgericht Treu gerichteten Befangenheitsantrag entschieden wurde (Anlage 2).“….

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Zu eigen machen sich die Beschuldigten infolge unverhohlen die Diffamierungen, Entwertungen und Beleidigungen des Beklagten Stockmann, die die subjektive Motivlage des Beklagten beleuchtet und als Klagebegründung zu werten ist:
Weiter Zitat der Beschuldigten:

„In diesem Beschluss (zum Befangenheitsantrag der Kindsmutter) setzt sich Direktor am Amtsgericht Stockmann ausführlich mit dem vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung auseinander.“

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Auch diese Übernahme von Entwertungen eines zur Klage gebrachten Kriminellen im Amt ist in einer Diktatur zu erwarten, wo Kriminelle mit Amtsbefugnis sich die Taten ihrer Mittäter und Kumpane naturgemäß zu eigen machen, jedoch nicht in einem Rechtsstaat, der Bayern zumindest vorgeblich noch sein will.

Anträge:

Sowohl der Klagevortrag ist begründet, über die Behauptungen ist in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor einem objektiv prüfenden Gericht zu verhandeln.

Da dies in Würzburg nicht möglich ist, wird hiermit Verweisung an ein anderes Gericht beantragt.
Die Befangenheit gegen die Beschuldigten hier, die sich wiederum auf weitere Beschuldigte berufen, ist fraglos begründet, und zwar derart strukturell, siehe Hinweise der Beklagten selbst, dass auch diese strukturelle Befangenheit eine Verweisung an ein anderes Gericht zwingend macht.

Da die Staatsanwaltschaft Würzburg polizeibekannt jede sachgerechte, objektive Ermittlung gegen Angehörige der Justizbehörden hier bereits im Ansatz verweigert, unter struktureller Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des ergebnisorientiert als querulatorischen Spinner etc. zu diffamieren versuchten Anzeigenerstatters (Beschuldigte Ohlenschlager, Seebach, Brunner, Hoffmann, Raufeisen etc.) wird fortlaufend die Verweisung der Strafanzeigen an eine unabhängige und objektive Strafverfolgungsbehörde beantragt.

Das Tatortprinzip, das Fehlen jeglicher Kontrollmechanismen wie aufgezeigt und nicht zuletzt die asoziale und Teilen widerwärtige Gesinnung der Würzburger Justizjuristen hier, die standesdünkelnd glauben über Recht und Gesetz zu stehen, gebietet diese Verweisungen als absolut alternativlos.

Eine Selbstjustiz und Erlangung von Genugtuung im Rahmen persönlicher Rache aufgrund der aktuell 15 Jahre andauernden asozialen und institutionalisierten Kindesentziehung unter Verletzung des Kindeswohls seiner Tochter und der Vertuschung der Freiheitsberaubung im Amt hält sich der Kläger wie bereits bisher weiter vor.

Repressionen und Aktionismus im Rahmen von „Gefährder“-Alarmismus ändern weder etwas am Sachverhalt noch an der Zielsetzung.

Die Blockade des Rechtswegs wie sie hier durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg strukturell und durchweg rechtsbeugend in eigener Sache erfolgt, ist in einem Rechtsstaat nicht zu akzeptieren und hat Folgen!

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

„Gefahr für Leib und Leben“ mit Polizeiaufgabengesetz (PAG) „abgewendet“…..? Handyortung statt Freiheitsberaubung!

Die Kenntnis dieser Vorgänge wird bei diesem Beitrag vorausgesetzt:

Bayerische Justiz: der Missbrauch des § 63 StGB

Residenzlauf 2018

Leitender Kriminaldirektor Matthias Weber, Polizei Unterfranken teilte mit:

„Sehr geehrter Herr Deeg,

am 18.12.2017 wurden bei Ihnen gefahrenabwehrende Maßnahmen nach Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG durchgeführt.

Dem Polizeipräsidium Unterfranken war bekannt geworden, dass Sie an diesem Tag mehrere E-Mails versandt hatten, in denen Sie sinngemäß androhten, am 18.12.2017 nach Würzburg zu fahren, um Selbstjustiz zu verüben. Hintergrund ist der seit langem andauernde Konflikt in Bezug auf den Sorgerechtsstreit um Ihre Tochter.

Es musste deshalb davon ausgegangen werden, dass für verschiedene Personen aus dem Bereich der Justiz in Würzburg eine Gefahr für Leib oder Leben besteht…..“

Polizei Unterfranken, Handyortung nach PAG, Mitteilung 06.06.2018

Proteste gegen das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in München / 150518
*** May 15, 2018 – Munich, Bavaria, Germany – Caricature of Horst Seehofer of the CSU.

Diese weitere Strafanzeige gegen die Kriminellen um den CSU-Funktionär Clemens Lückemann – unter Berücksichtigung dieses Vorgangs – wird hiermit beweisrechtlich eingereicht und hier dokumentiert:

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 19.06.2018

Hiermit wird weiter Strafanzeige wegen konzertierter Freiheitsberaubung im Amt erstattet gegen Angehörige der Justiz Würzburg/Bamberg, insbesondere die Beschuldigten

1. Clemens Lückemann (CSU), zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2. Thomas Trapp (CSU), zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

3. Thomas Schepping, zu laden über Amtsgericht Gemünden, Friedenstraße 7, 97737 Gemünden a. Main

4. Norbert Baumann (CSU), zu laden über Knetzbergstr. 10, 97422 Schweinfurt

5. Roland Stockmann, zu laden über Falkenburgstraße 14, 97250 Erlabrunn

6. Lothar Schmitt (CSU), zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg,
Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

7. Dr. Jörg Groß (CSU), zu laden über Platenstraße 6, 97072 Würzburg

Um die Beschuldigten, die weiter zum Teil hohe Ämter mit öffentlicher Außenwirkung in der bayerischen CSU-Justiz bekleiden, vor zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen, erfolgen fortlaufend durch weitere Beschuldigte bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung und Strafvereitelung zugunsten der Beschuldigten.

Offenkundig einzig aufgrund von Status und Amt wird hier trotz dringendem Tatverdacht und erdrückender Beweislage gegen die Beschuldigten jede Ermittlung bereits im Ansatz verweigert, unter Missbrauch der rechtsstaatlichen Organisationsstrukturen.

Beispielhaft wird auf ausführliche Strafanzeige vom 24.02.2018, Polizei Stuttgart verwiesen, die trotz dringendem Tatverdacht und präziser Beweislage offenkundig unterschlagen wird.

Weitere detaillierte Strafanzeige gegen die polizeibekannten Justizverbrecher um Clemens Lückemann: ein Netzwerk aus kriminellen Juristen, die Leben von unschuldigen Bürgern vernichten!

Was hier vorliegt, ist erkennbar der strukturelle Missbrauch des sog. Tatortprinzips zugunsten von Kriminellen, der strukturelle Missbrauch der örtlichen insbes. zivilrechtlichen Zuständigkeit durch die Behörden, wo die Beschuldigten tätig sind und der strukturelle und parteipolitische Missbrauch des Etiketts der richterlichen Unabhängigkeit, um Verbrechen im Amt zu verdecken.

Jedwede Dienstaufsicht wird konsequent verweigert, bzw. ist bereits dadurch als absurd anzusehen, da die für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerialbeamten oder Behördenleiter wie der Landgerichtspräsident Geuder, Würzburg, mit den Beschuldigten seit Jahrzehnten befreundet und parteipolitisch auf einer Linie sind.

Der zur Tatzeit für Dienstaufsicht zuständige Ministerialbeamte Andreas Zwerger ist bspw. nun aktuell der Vizepräsident beim OLG Bamberg neben dem Beschuldigten Lückemann, mit dem er seit Jahrzehnten persönlich und parteipolitisch verbandelt ist.

Diese persönliche Kumpanei und CSU-Seilschaft hebelt die Gewaltenteilung aus und vereitelt bereits im Ansatz eine objektive Faktenprüfung und im Ergebnis einen funktionierenden Rechtsstaat und die Gleichheit vor dem Gesetz!

Die Parteilinie und Doppelstandards der in Teilen als demokratiefeindlich anzusehenden bayerischen CSU, was zum einen Strafwut und Repression gegen Menschen angeht und andererseits Leugnung und Vertuschung interner eigener Rechtsbrüche, Fehler und Irrtümer, sind mittlerweile Allgemeingut.

Gefährder in Bayern

BEWEISLAGE

1.
Zugrundeliegender Sachverhalt, gerichtsbekannt und polizeibekannt:

Die vorliegenden Fakten und Inhalte sind unstreitig!

a.
Der Anzeigenerstatter reichte am 18.05.2009 gegen den Beschuldigten Trapp eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein, nachdem dieser unter Amtspflichtsverletzung eine vorgebliche Straftat der versuchten Nötigung gegen den Anzeigenerstatter konstruierte, Verfahren 814 Js 5277/08, die er wie folgt fabulierte, sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008:

https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/16/wuerzburger-justizverbrecher-thomas-trapp-weitere-details-und-klage-aufgrund-schuldhafter-amtspflichtverletzung-asoziale-gesinnungsjustiz-gegen-unschuldigen-vater-kindesentzieherin-neubert-seit-14/

„Der Angeschuldigte war in den Jahren 2002 bis 2003 mit der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liiert Aus diese Beziehung ging die ….2003 geborene Tochter hervor.

Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Angeschuldigte – auch trotz bestehenden gerichtlichen Kontaktverbotes – mit allen Mitteln ein Umgangsrecht hinsichtlich seiner Tochter zu erwirken.
Hierbei kam es u.a. zu folgenden Taten:
1. Am 04.03.2008 gegen 08.30 Uhr rief der Angeschuldigte in der Kanzlei der Geschädigten Rechtsanwältin Kerstin Neubert an, wo er deren Vater, den Zeugen Willy Neubert erreichte.
Der Angeschuldigte…..bat den Vater der Geschädigten Kerstin Neubert, dieser auszurichten, dass, falls er bis kommenden Freitag, dem 07.03.2008, keine Nachricht von ihr bekommen würde, wie es mit dem Umgang seines Kindes weiter gehe, er zur Rechtsanwaltskammer gehen würde.

Tatsächlich hatte der Angeschuldigte bereits im Jahr 2004 einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt, mit dem Ziel, dass der Geschädigten die Zulassung entzogen wird.
Durch seine Drohung wollte der Angeschuldigte erreichen, dass Kerstin Neubert ihm ein Umgangsrecht mit seiner Tochter freiwillig einräumt. Die Geschädigte lies sich von dieser Drohung nicht beeindrucken und wartete den Termin im o.g. Familiengerichtsverfahren am 14.03.2008 ab.

Die Handlung des Beschuldigten war verwerflich.“

Eine auf Sachlage begründete Beschwerde bei einer Anwaltskammer ist in einem Rechtsstaat unter keinem wie auch immer gearteten Gesichtspunkt als Nötigung anzusehen.
Ebenso wenig ist die Zielsetzung eines Vaters, Kontakt zu seinem Kind zu erhalten, in einem Rechtsstaat als „verwerflich“ anzusehen, wie der Kriminelle Trapp in seiner Rolle als bayerischer Staatsanwalt hier phantasiert.

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

Der Beschuldigte Trapp, der als absolut dumpfer strafwütiger Provokateur anzusehen ist, inszeniert sich als Vertreter und Retter einer sich als Opfer gebärdenden Kindsmutter und Volljuristin.

Charakterlich ungeeigneten Kriminellen wie dem Beschuldigten hier fehlt offenkundig jegliche Objektivität und jede Reflexisonsfähigkeit, ebenso Empathiefähigkeit, was die Komplexität von Vorgängen und das hieraus verschuldete Leid von Menschen und die Rolle von Kindern und Väter angeht.

Dieses asoziale Gebaren gegen Rechtsuchenden, unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten hier zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamten Rechsbrüche dieser inkompetenten und unfähigen hierbei jedoch invasiv in das Leben von Betroffenen eingreifenden eifernd arroganten und strafwütigen CSU-Justiz.

Die gegen diesen Vorgang am 18.05.2009 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde (wortgleich als Zivilklage an das Landgericht Würzburg) wurde infolge nach Zugang am 12.06.2009 (!) an den Beschuldigten Trapp bzw. seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten Lückemann, zur Inszenierung einer Bedrohungslage missbraucht.

Unter Hinzuziehung des Beschuldigten Lothar Schmitt, zur Tatzeit sog. Vizepräsident des Landgerichts, behaupteten die Beschuldigten, das nun am Freitag, 12.06.2009 ein akuter Amoklauf durch den Beschuldigten drohe. Dies gehe aus der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 hervor.

Beschuldigter Schmitt (Mitte) bei typischer Tätigkeit

Auf Verfahren 814 Js 10465/09 wird vollinhaltlich verwiesen, ebenso auf die Dokumentation der Vorgänge und ergänzende Beweislage im Blog des Klägers.

Folgende Fakten sind unstreitig, was u.a. den Vorsatz der Täter entlarvt:
Die von Trapp instruierte Polizeibeamtin und Zeugin Dagmar Vierheilig, Polizei Würzburg, ruft den Anzeigenerstatter am Nachmittag des 12.06.2009 zweimal auf dem Handy an. Als dieser sich meldet, legt sie auf. Eine Handyortung, die erstes Mittel (siehe 3.) bei einer tatsächlichen Bedrohungslage ist, findet nicht statt.

Infolge setzt der Beschuldigte Trapp unter anderem den Zeugen Michael Scheffel, Polizei Stuttgart unter Druck, was tatsächlich eine Nötigung darstellt. Sollte der Anzeigenerstatter nicht endlich festgenommen werden, würden Disziplinarmaßnahmen und Strafverfolgung wegen Strafvereitelung gegen Scheffel erfolgen, so der Beschuldigte Trapp.

Durch weitergehende Interventionen der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg erfolgt schließlich eine Festnahme des Anzeigenerstatters am 21.06.2009 in Stuttgart, als dieser am dortigen Halbmarathon teilnimmt.

Im Raum Würzburg, wo die Kriminellen der Justiz eine Bedrohungslage inszenierten, war der Anzeigenerstatter zu diesem Zeitpunkt seit April 2009 nicht mehr, nachdem er seinen Wohnsitz in 97299 Zell am Main dort abgemeldet und sich am 29.04.2009 ordnungsgemäß an seinem heutigen Wohnsitz in 70499 Stuttgart angemeldet hatte.

Dies hielt die Beschuldigten und Kriminellen der Justiz Würzburg infolge nicht ab, den Anzeigenerstatter konsequent bewusst wahrheitswidrig als „ohne festen Wohnsitz“ in der Akte zu führen, um so zielgerichtet eine Fluchtgefahr (!) zu konstruieren.

Ein Haftbefehl liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor, den reicht der Beschuldigte Trapp erst am 22.06.2009 nach.

b.
Bereits bei der Inszenierung der phantastischen Bedrohungslage ab 12.06.2009 auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den infolge sachbearbeitenden Haupttäter Trapp vertuschten die Beschuldigten zielgerichtet bis in die Hauptverhandlung hinein den Fakt, dass die Richter des Landgerichts Würzburg Dr. Bellay und Dr. Müller Teckhoff (beide heute beim BGH tätig) sowie der Ministerialrat Hans Kornprobst in dem Schreiben des Anzeigenerstatters keine Straftat erkannt hatten.

Um über diesen Fakt und Rechtsbruch, § 160 Abs. 2 StPO, infolge hinwegzutäuschen, versuchten der Beschuldigte Schmitt den Zeugen Bellay zu beeinflussen, wie sich in Vernehmungen in der Hauptverhandlung heraushören ließ. Der Zeuge Bellay gab hierbei zugunsten des Justizkollegen Schmitt vor, sich nicht mehr genau an den Zeitpunkt des entsprechenden Telefonats erinnern zu können, was als Schutzbehauptung zu werten ist.

Schmitt versuchte derweil, die rechtswidrige Inszenierung zum Zweck einer Freiheitsberaubung als sachlich begründet darzustellen: unter der bei den Beschuldigten üblichen fehlerleugnenden Diffamierung und Verleumdung des Anzeigenerstatters gab er vor, exklusive Kenntnis über ein Schreiben des Klägers aus dem Jahr 2005 zu besitzen, das ihn 2009 zu der Annahme brachte, dass hier eine akute Amokgefahr drohe. (Anm.: der AE hatte 2005 eine Strafanzeige gegen den Verfahrenskläger Moser erstattet, die der Beschuldigte Schmitt als Generalstaatsanwalt in Bamberg damals entledigte).
Auf Frage des Anzeigenerstatters, ob der Beschuldigte Schmitt dem Anzeigenerstatter jemals persönlich begegnet sei oder mit diesem gesprochen habe, musste er verneinen.

Diese Posse vor Gericht sucht insoweit ihresgleichen und zeigt, wie unverhohlen die Beschuldigten sich gegenseitig zu decken versuchen und Fakten erfinden, um Straftaten im Amt und Fehler zu vertuschen.

Der Anzeigenerstatter wurde infolge auf Grundlage eines eklatanten Fehlgutachtens des Beschuldigten und Mittäters Dr. Groß von der JVA Würzburg in die Forensik Lohr übestellt, 05.08.2009.

Dies mit dem erklärten Ziel der dauerhaften Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB, wie er im (in vielen Punkten vergleichbaren) Fall des Justizopfers Gustl Mollath bundesweit bekannt wurde.

Obwohl Prof. Dr. Nedopil in Obergutachten nachgewiesen hat, dass Dr. Groß Diagnosen und Prognosen jeglicher Realitätsbezug fehlt und dieser ein Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung erstellt hat, wird Dr. Groß bis heute unter dreister Rechtsbeugung durch die Richter der Justizbehörde vor jedweder Aufklärung der Umstände der Erstattung dieses Fehlgutachtens geschützt. Der Vorsatz ist offenkundig.

Um diese Maßnahme infolge zu ermöglichen, konstruierte der Beschuldigte Roland Stockmann infolge einer Haftprüfung am 23.07.2009, die nach rechtsstaatlichen Maßstäben zur sofortigen Freilassung des unschuldigen Anzeigenerstatters hätte führen müssen, eine Fluchtgefahr durch den Anzeigenerstatter und behauptete zu diesem Zweck u.a. wie folgt, in Vorgriff auf gewünschtes Fehlgutachten des Mittäters Groß wie folgt:

Justizkrimineller Roland Stockmann: Fluchtgefahr, weil „entrückt“….

Der Beschuldigte Stockmann in Beschluss vom 23.07.2009:

„Der persönliche Eindruck, den der Beschuldigte bei der Haftprüfung hinterlassen hat, bestätigt die Einschätzung, die der unterzeichnende Richter dem Beschuldigten bereits im September 2005 in einem Schreiben mitgeteilt hat. Bereits damals wurde ihm dringend psychiatrische Behandlung angeraten, weil er den Eindruck einer entrückten und krankhaften Wahrnehmung der Lebenswirklichkeit hinterließ.“

Haftprüfung 23.07.09

Die Hybris und Anmaßung dieser Kriminellen, die nichts auslassen, um ihre Strafwut gegen lästige Rechsuchende ausleben zu können, zieht sich durch in dieser Form durch die gesamte Verfahrenakten und entspricht offenkundig dem Standard dieser in Teilen verbrecherischen Justizakteure. Um rechtswidrige Maßnahmen zu kaschieren und zu verdecken, wurde und wird der Anzeigenerstatter bis zum heutigen Tag nahezu beliebig anhand irgendwelcher Reaktionen, Äußerungen oder auch nur phantasierter Konstruktionen entwertet, diffamiert, verleumdet und beleidigt.

Dies kontrastiert mit einer schäbigen Ehrenkäsigkeit und Arroganz der Kriminellen und Beschuldigten selbst, wie mehrere Strafanträge des Haupttäters und Kriminellen Lückemann u.a. zeigen, mit denen er dem Anzeigenerstatter eine Beleidigung andichten will.

Auch dies zieht sich wie ein roter Faden durch die vorliegenden Akten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg hier:
Versuche, den Anzeigenerstatter unter anhaltender und bewusster Missachtung des Art. 3 Grundgesetz mundtot machen zu wollen, indem die Beweisführung und Kritik (Dienstaufsichtsbeschwerde!) durch die Beschuldigten oder deren Kumpanen wahlweise als Bedrohungslage oder als Beleidigung phantasiert wird.

c.
Mit immenser krimineller Energie und asozialer Dreistigkeit erzwangen die Beschuldigten Lückemann/Trapp zusammen mit den Beschuldigten Baumann/Schepping am 12.03.2010 eine zweite Festnahme des Anzeigenerstatters in Stuttgart, nachdem das entlarvende Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil nach Eingang beim Landgericht Würzburg am 04.03.2010 zu einer sofortigen Verfügung der Entlassung aus der Forensik Lohr geführt hatte.

Bei der zweiten Freiheitsberaubung am 12.03.2010, die nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ohne Straftat und Haftgrund eskalativ draufgesetzt wurde und welche am 22.04.2010 endete, wurden ebenfalls Polizeibeamte in Stuttgart auf Betreiben der Kriminellen in Würzburg unter Druck gesetzt, um die erkennbar rechtswidrige Maßnahme zu erzwingen.
Laut Aussage des Sachbearbeiters der Fahndung Stuttgart am 12.03.2010 habe man intern diskutiert und remonstriert, ob diese erkennbar rechtswidrige Maßnahme durchzuführen sei.
Es handele sich erkennbar um eine offenbar „persönliche Geschichte“ zwischen dem Anzeigenerstatter und der Staatsanwaltschaft Würzburg, die ihre Amtsgewalt missbrauche.

Infolge wurde von den Polizeibeamten der Stuttgarter Rechtsanwalt Hans-Michael Lübcke vermittelt, der die Rechtswidrigkeit der Maßnahme – Fehlen von Straftat und Haftgrund – geltend machte, worauf sich die Haftrichterin Fahling, Amtsgericht Stuttgart, auf eine angebliche Unzuständigkeit zurückzog und Antrag an die Kriminellen und Beschuldigten des OLG Bamberg, die die Straftat zu verantworten haben, verwiesen wurde.
Da diese Akten der Polizei bislang nicht vorliegen, sind diese beweisrechtlich beigefügt.

Beweis:
Anlage 1

Schriftsätze des Zeugen Rechtsanwalt Lübcke, Stuttgart, 16.03./19.03.2010 zu Freiheitsberaubung im Amt vom 12.03.2018 durch Beschuldigte der Justizbehörden Würzburg/Bamberg
Rechtsmittel RA Lübcke Stuttgart

Die Vertretung des Anwalts kostete den Anzeigenerstatter weitere 500 Euro infolge der Verbrechen der Beschuldigten im Amt.

d.
Bis heute hat der Anzeigenerstatter bekanntermaßen infolge der gegen ihn begangenen Verbrechen keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern enthalten:

Nach Offenlegung des Fehlgutachtens und Feststellung durch das Landgericht Würzburg in Urteil vom 20.08.2010 verweigerten die Beschuldigten in gleicher Besetzung die vom Landgericht Würzburg zugewiesene (läppische) Haftentschädigung in Höhe von rund 7.500 Euro für zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt.

Diese unter Amtsmissbrauch und der Behauptung durch die Beschuldigten, der Anzeigenerstatter sei für die gegen ihn rechtswidrig auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 erzwungenen Maßnahmen der Beschuldigten selbst verantwortlich.

2.
Trotz der Verbrechen im Amt durch die Beschuldigten insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg, beinhaltlich die asoziale und rechtswidrige Verweigerung der vom Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09, in Freispruch vom 20.08.2010 zugewiesenen Entschädigung, schrecken die Kriminellen nicht davor zurück, gegen meine Person als Kriminalitätsopfer weiter auch Geldforderungen zu stellen:

So fordert die Täterbehörde Staatsanwaltschaft Würzburg weiter bspw. 5.676,02 Euro vom Anzeigenerstatter als Opfer von Verbrechen im Amt.

Beweis:
Anlage 2

Sog. Mahnung der Beschuldigten vom 30.05.2018, 814 Vrs 824/06, Rechnung 811900591354

Diese Provokation und Unverschämtheit der Kriminellen bei den CSU-Justizbehörden hier belegt, wie sehr diese Kriminellen offenkundig jeden Bezug zur Realität verloren haben.

Das gesamte Gebaren dieser parteipolitisch vernetzten Kriminellen im Amt ist schlichtweg asozial, ohne Bezug zur Lebenswirklichkeit.

3.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 teilt nun Leitender Kriminaldirektor Matthias Weber, Polizeipräsidium Unterfranken, dem Anzeigenerstatter wie folgt mit (Hervorhebungen von mir):

„Besonderes Mittel der Datenerhebung nach dem Bayer. Polizeiaufgabengesetz… Benachrichtigung über Datenerhebung und Eingriff in den Telekommuniaktionsbereich gem. Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG

Sehr geehrter Herr Deeg,
am 18.12.2017 wurden bei Ihnen gefahrenabwehrende Maßnahmen nach Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG durchgeführt.
Dem Polizeipräsidium Unterfranken war bekannt geworden, dass Sie an diesem Tag mehrere E-Mails versandt hatten, in denen Sie sinngemäß androhten, am 18.12.2017 nach Würzburg zu fahren, um Selbstjustiz zu verüben. Hintergrund ist der seit langem andauernde Konflikt in Bezug auf den Sorgerechtsstreit um Ihre Tochter.
Es musste deshalb davon ausgegangen werden, dass für verschiedene Personen aus dem Bereich der Justiz in Würzburg eine Gefahr für Leib oder Leben besteht. Aus diesem Grund habe ich die o.g. Maßnahme angeordnet, um festzustellen, ob Sie sich tatsächlich am 18.12.17 nach Würzburg begeben und um ggf. Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen einleiten zu können.

Da bekannt war, dass Sie den Mobiltelefonanschluss (…..) nutzten, wurde der für den Anschluss zuständige Telekommunikationsdiensteanbieter gebeten, gegen 19.00 Uhr und nochmals gegen 22.00 Uhr eine Ortung des Mobilgerätes durchzuführen. Nachdem festgestellt werden konnte, dass sich das Gerät in einer Funkzelle im Bereich Ihres Wohnsitzes eingebucht hatte, wurde die Maßnahme beendet.

Die Maßnahme wurde in der Folge mit Beschluss vom Herrn Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Würzburg bestätigt.“….

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Zeugen Matthias Weber, Polizeipräsidium Unterfranken, 06.06.2018
Polizei Unterfranken, Handyortung nach PAG, Mitteilung 06.06.2018

Dieser Vorgang belegt eindrucksvoll und weiter beweisrechtlich, wie skrupellos und gezielt die Kriminellen der Justizbehörden Würzburg unter Instrumentalisierung der örtlichen Polizeibehörde (Zeugin Vierheilig) 2009 bei einem durchaus vergleichbaren Grundkonstrukt hier eine Freiheitsberaubung im Amt gegen den Anzeigenerstatter inszenierten.

Selbst bei einer zeitlich akuten Bedrohungslage – abgesehen davon, ob diese überhaupt real ist – wird durch den Zeugen Ltd. Kriminaldirektor Weber hier Maßnahme getroffen, die insoweit offenkundig nach Meinung des hochrangigen erfahrenen Kriminalbeamten geeignet scheint festzustellen, ob eine realistische Bedrohung vorliegt oder nicht.

Die oben nochmals geschilderte unstreitige Vorgehensweise der Kriminellen, die infolge einer Wochen zuvor eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde offenkundig aus Hybris und persönlichem Ärger über zwei Bundesländer sinnfrei und in CSU-Style manipulativ dramatisierend eine vorgebliche Bedrohungslage in Würzburg und infolge eine rechtswidrige Verhaftung in Stuttgart inszenieren und hernach unkorrigierbar zu Lasten des Opfers an einem notdürftig konstruierten Tatvorwurf festhalten, um selbst nach Freispruch noch dem Kläger zu schaden, belegt die ganze asoziale Widerwärtigkeit und Rechtswidrigkeit, mit der CSU-Kriminelle hier in Bayern mittlweile glauben, ihre widerwärtige Strafwut und Gesinnungsjustiz auf dem Rücken von Unschuldigen wie dem Anzeigenerstatter ausleben zu können.

Zeugnis:
Matthias Weber
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der vorgeblichen „Gefahr für Leib und Leben“, die der Zeuge Weber hier konstatiert, ist ggf. an anderer Stelle zu erörtern, auch die Zielsetzung dieser offenkundig sinnfreien Maßnahme.

Man scheint offenkundig nur noch in Bayern der lebensfernen Ansicht zu frönen, dass entschlossene Täter ihre Taten zuvor per Dienstaufsichtsbeschwerde oder über das Internet ankündigen und sich auch immer mit Mobiltelefon zum Tatort begeben.

Die insgesamte Sinnlosigkeit der gesamten Vorgehensweise spricht eher dafür, dass man hier vorliegenden Kindesentzug/Kindesentführung und die strukturelle Gewalt gegen den Anzeigenerstatter als Vater seit 15 Jahren und die unabhängig von Zeitablauf zur Verantwortung zu ziehenden Verbrechen im Amt gegen den AE immer noch nicht in Gänze erfasst hat sondern glaubt, dies sei quasi eine Laune.

Es handelt sich hier keinesfalls um einen „Sorgerechtsstreit“, wie der Zeuge Weber hier euphemistisch zusammenfasst – sondern um Lebenszerstörung, massivste Grundrechtsverletzungen und Verbrechen im Amt gegen einen unschuldigen Vater. Um dies zu vertuschen, erfolgen fortlaufend Verdeckungsstraftaten wie Rechtsbeugung und Strafvereitelung, wie oben dargelegt.

Jedenfalls ist für jeden vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass zwei derart auseinanderdriftende Verhaltensweisen und Maßnahmen unter dem Etikett Gefahrenabwehr durch eine Staatsanwaltschaft im einen Fall 2009 und eine Polizeibehörde im anderen Fall 2018 weiter den dringenden Tatverdacht bestätigen, dass die Beschuldigten 2009 eine gezielte, persönlich motivierte Freiheitsberaubung im Amt und unbedingt gewollter Vernichtung eines lästigen Antragstellers mit immenser krimineller Energie und unter Ausübung von Druck gegen Polizeibeamte, Belügen von Richtern und Vertuschen von Entlastendem begangen und zu verantworten haben.

Auf die beim Landgericht Würzburg und der Polizeibehörde Stuttgart vorliegenden Akten, Schriftsätze und Beweisvorträge wird vollinhaltlich verwiesen.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht.

Es wird weiter beantragt, dass die Kriminellen im Amt, die weiter unbehelligt Ämter in der bayerischen Justiz bekleiden, wegen dringendem Tatverdacht auf Freiheitsberaubung im Amt endlich suspendiert werden.

Justizverbrecher Lückemann (CSU) neben seinem Gönner, dem Ministerialen Bausback (CSU)

Eine Strafverfolgung wird offenkundig einzig aufgrund der parteipolitischen Vernetzung und der Fallhöhe der Beschuldigten und Funktionäre in dieser politisierten CSU-Justiz verweigert.

Eine weitere Verweisung ist als Strafvereitelung zu werten, da die Erfahrung zeigt, dass die Kriminellen im Amt im OLG-Bezirk Bamberg vorbehaltlos und in selbst dummdreistester Weise gedeckt werden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Strafanzeige gegen Voßkuhle – Bundesverfassgungsgericht hält sich nicht an eigene Urteile, kriminelle CSU-Juristen unter Rechtsbeugung gedeckt

Nochmal zur Erinnerung: ich war zehn Monate in sog. Untersuchungshaft – ohne Vorliegen von Straftat, ohne Haftgrund. Die Kriminellen, die dies anzettelten, sind weiter im Amt, gedeckt von einer CSU-Justiz, die strukturell Rechtsbeugung betreibt, um die Kriminellen in den eigenen Reihen und den Ruf der Justiz zu schützen und Fehler zu vertuschen….mit einem Fehlgutachten wollte man mich wie Gustl Mollath dauerhaft vernichten.

Kriminelle und Justizverbrecher, die glauben, über Recht und Gesetz zu stehen – gedeckt von der sog. bayerischen Regierung.

Residenzlauf 2018

Weiteres Beispiel, Umstände der Freiheitsberaubung betreffend, wochenlanges Einsperren mit starken Rauchern.

Ziel der Justizkriminellen: die Verhinderung einer Hauptverhandlung:

„Angesichts der nicht ausschließbaren gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Gefangenen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, sofern der Betroffene der gemeinsamen Unterbringung nicht ausdrücklich zustimmt.“

BVerfG, 2 BvR 249/17

Bei der CSU-Justiz Würzburg/Bamberg liest sich das dann so:

„Der Antragsteller selbst führt aus, die Notwendigkeit seiner Unterbringung in der mit Rauchern belegten Gemeinschaftszelle sei….mit einer….eingeräumten erheblichen Überbelegung der Justizvollzugsanstalt begründet worden. Angesichts dieses Sachvortrags scheitert die Geltendmachung des begehrten Schmerzensgeldes….“….

Beschuldigte Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Richter am Landgericht Würzburg, 30.08.2017, 61 O 1593/1

Es geht erkennbar darum, eine asoziale erzwungene Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigen Polizeibeamten im Rahmen einer CSU-Intrige zu vertuschen. Motiv: Hybris.

Zu diesem Zweck wird auch der Gerichtsgutachter Dr Groß (CSU) auf Biegen und Brechen gedeckt, siehe letzter Beitrag – obwohl offenkundig ist, dass der ein eklatantes Fehlgutachten regelrecht herbeifantasiert hat:

Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Dr. Groß (CSU) wird gedeckt, erstattet weiter sog. Gutachten für seine Justiz….mit existentiellen Folgen für Menschen.

Die Provinzpartei CSU spaltet auf allen Ebenen die Gesellschaft, unter Ausübung struktureller Gewalt. Doppelmoral als Kernkompetenz.

Sie hetzt gegen Geflüchtete, Ausländer, gegen Linke, gegen Rechtsanwälte, gegen den eigenen Koalitionspartner, gegen die EU, gegen alles, was ihre dumpfe anachronistische Weltsicht hinterfragt, je nach Bedarf.

08.05.2018, Berlin: Horst Seehofer (CSU), Foto: Kay Nietfeld/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Einziger Referenzpunkt ist hierbei die eigene schäbige Macht im Freistaat, die sie sich mithilfe obrigkeitshöriger, dummgesoffener manipulierter Bürger immer wieder erschleicht, die glauben, die von der CSU geschürten Ängste und Phantasmen wären die Realität.

Die CSU eine Sekte von Vollpfosten, die nichts weiter können, als die Gefühle und Ängste von Menschen zu instrumentalisieren und zu schüren, um ihr asoziales Menschenbild weiter unters Volk zu bringen, immer mit seriöser Fassade natürlich:

Dieses widerwärtige, asoziale Menschenbild zieht sich durch alle staatlichen Ebenen in Bayern, insbesondere die Justiz, wie dieser Blog aufzeigt. Eine von parteipolitischer Gesinnung geprägte Justiz, die Leute braucht, die schmetternd „JAWOLL!“ brüllen, und glauben per Geburtsrecht über anderen Menschen und über Recht und Gesetz zu stehen, das sie eigentlich vertreten sollen. Kriminelle im Amt, die skrupellos alle Mittel missbrauchen, um Kritiker und Justizopfer mundtot machen zu wollen. Typen wie er hier:

Justizverbrecher Clemens Lückemann, OLG Bamberg, Richter am Bayerischen Verfassungsgericht

Wie ist es möglich, dass sich ein solcher rechter Sumpf, der mittlerweile die ganze Politik in Deutschland und den Rechtsstaat vergiftet, über offenkundig Jahrzehnte derart etablieren konnte?

Ein Teil der Antwort ist, dass dieses institutionalisierte Arschlochtum keinerlei funktionierenden Kontrolle unterliegt. Dienstaufsicht gibt es in Bayern ohnehin nicht, auch bei Verbrechen im Amt faseln Justiztäter von der „Unabhängigkeit der Justiz“.

Auch das Bundesverfassungsgericht ermöglicht diesen Kriminellen weiter, auf dem Rücken von Rechtsstaat und Betroffenen strukturell das Recht zu missachten, auf dem Rücken von Menschen eine CSU-Folklore-Justiz zu betreiben, deren Schäden sich fortlaufend potenzieren.

Wenn Verfassungsrichter allerdings ihre eigenen Entscheidungen nicht mehr ernst nehmen, dann ist das die ultimative Aufforderung, auf anderem Wege für Recht zu sorgen.

Diese Strafanzeige ging raus, ergänzt durch einen Befangenheitsantrag ans Bundesverfassungsgericht gegen die Beschuldigten Voßkuhle, Kessal-Wulf und Maidowski.

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

An die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Akademiestraße 6 – 8
76133 Karlsruhe 12.06.2018

Hiermit wird Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung und Prozessbetrug eingereicht gegen

1. Andreas Voßkuhle, zu laden über Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
2. Sybille Kessal-Wulf, zu laden über Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
3. Ulrich Maidowski, zu laden über Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dpa/lsw +++(c) dpa – Bildfunk+++

Begründung

1.
Zugrundeliegender Sachverhalt:

a.
Der Anzeigenerstatter ist als ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg seit Dezember 2003 mit einer rechtswidrigen und verfassungswidrigen sowie weitgehend irreversiblen Kindesentziehung/Kindesentführung im Gerichtsbezirk Würzburg konfrontiert.
Die hier geschilderten Schädigungen sind objektiv als Mordmotiv zu werten, wie bereits vielfach angezeigt.

Die als willkürliche strukturelle Gewalt zu wertende Traumatisierung und Zerstörung der Vaterschaft des Klägers unter massiver Schädigung seiner zur Tatzeit drei Monate alten Tochter basiert auf einer einfachen sog. Gewaltschutzverfügung, zugestellt am 22.12.2003, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03.

Diese einfache Verfügung – Vorwurf: pauschale Belästigung/Bedrohung – erlangte die Kindsmutter, Volljuristin, ohne Anhörung des Antragsgegners, ohne Beweisaufnahme und auf Grundlage von in der Region beförderter dümmlichster und oberflächlichster Rollenklischees auf Grundlage eindeutig belegbarer falscher Eidesstattlicher Versicherung.

Das Beziehungsverhalten der Kindsmutter ist insoweit als borderlinehaft zu bezeichnen, ausgeprägt dominant und aggressiv.

Der Anzeigenerstatter war insoweit auch während der Beziehung der stets passive Part, der auf die zum Teil mit hohen finanziellen Kosten und insbesondere schweren emotionalen Belastungen verbundenen wechselnden Stimmungen und quasi nach Tageslaune wechselnden Lebensziele der Kindsmutter und Volljuristin lediglich nur reagieren konnte, meist durch Rückzug. Gewalt lag in dieser Beziehung insoweit lediglich in psychischer und passiv-aggressiver Form vor und zwar ausschließlich von der Kindsmutter motiviert, die sich kurz nach Geburt ergebnisorientiert als Opfer eines diffus „gewalttätigen“ Mannes darstellte.

Diesen Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes hat der Kriminologe Prof. Dr. Michael Bock, ehem. Johannes-Gutenberg-Univ. Mainz, in seinem Gutachten für den Bundestag bereits prognostiziert, in welchem er dringend empfahl, dieses Gesetz nicht zu verabschieden.
(Volltext: http://www.vafk.de/bremen/gewalt/gutachtenbock.pdf)

In der Region Würzburg wird dieses Gesetz, ausschließlich auf die Zielgruppe „Frauen“ ausgerichtet seit Inkrafttreten 2002 aktiv, in Veranstaltungen und medial durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Familiengericht, Frauennetzwerke etc. und immer mit dramatischem Gestus beworben, so dass hier keinerlei Motivation vorliegt, eine Falschbeschuldigung und rechtsmissbräuchliche Anwendung dieses sog. Gewaltschutzgesetzes wie hier im Fall des Anzeigenerstatters auch nur ansatzweise zu ermitteln bzw. einen Antrag einer Volljuristin überhaupt zu hinterfragen. Im Gegenteil wird infolge zirkelschlüssig zu Lasten des Anzeigenerstatters dieses Phantasma einer dümmlichen klischeetypischen Paarbeziehung und eines irgendwie aggressiven Mannes forciert, mit allen Mitteln zu befördern gesucht, unter permanenter Vorverurteilung und Beweislastumkehr.

Diese Fehlerleugnung ist trotz der Lebenszerstörung und der Zerstörung der Elternschaft mit massiven lebenslangen Folgen für die Tochter des AE weiter vorliegend.

Auf Grundlage dieses sog. Gewaltschutzgesetzes ist daher aktuell seit 15 Jahren durch eine auf Hybris und Dummheit basierende institutionelle Fehlerleugnung einer im Kern asozialen und unfähigen, selbstbezogenen CSU-Justiz die Vaterschaft des Klägers zerstört.

Dies, obwohl seit April 2010 ein vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. Umgang vorlag, Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403/09, der zwischen Mai 2010 und Mai 2012 zu einer fruchtbaren und zwingend auszubauenden Bindung zwischen Vater und Kind führte, die zwingend notwendig im Sinne des Kindeswohls fortzuführen und auszubauen sei.

Nachdem die Kindsmutter aggressiv und unter ergebnisorientierter asozialer eskalativer sog. Rechtsvertretung zunächst jede Kooperation mit den Helfern (Mediatorin, Umgangspflegerin) verweigerte und die Richterin Treu (zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg) mittels Befangenheitsantrag kaltgestellt wurde, wurde infolge das Verfahren über Jahre verfassungswidrig und rechtswidrig verschleppt.

Um das Vollversagen und die Straftaten gegen den Anzeigenerstatter infolge wieder zu vertuschen, greift man seit 2013 bei den Justizbehörden Würzburg wieder anlasslos, zielgerichtet und zirkelschlüssig auf die Diffamierung, Entwertung und Verleumdung des Anzeigenerstatters zurück.

Es ist offenkundig bewährtes Muster und Strategie der CSU-Justiz, eigenes Fehlverhalten konsequent zu leugnen und zu vertuschen und zu diesem Zweck nach Belieben die jeweiligen Justizopfer und Rechtsuchenden als querulatorisch/aggressiv etc. und amtsbekannte Spinner zu verleumden. (Vgl. Fall Gustl Mollath)

Der Kontaktverlust zwischen Vater und Kind in Verantwortung der sachlich und örtlich zuständigen Justiz Würzburg unter faktischer Verweigerung der Ausübung des gesetzlichen Wächteramtes und zirkelschlüssig basierend auch auf dem ehem. § 1626a BGB, der 2009 vom EGMR als Diskriminierung gerügt und infolge 2010 vom Bundesverfassungsgericht abgeschafft wurde, 1 BvR 420/09, stellt ein sinnloses und willkürliches Verbrechen dar.

b.
Diese traumatische und aggressive asoziale Kindesentziehung gegen den AE und seine Tochter führte zu einer aggressiven und in Teilen wahnhaften Kriminalisierung und Pathologisierung, die der Anzeigenerstatter durch Kriminelle bei den Justizbehörden Würzburg insbesondere in den Jahren 2006 bis 2010 ausgesetzt war, aber auch fortlaufend bis 2018, (zwei Strafanträge wegen Beleidigung durch den Kriminellen und OLG-Präsidenten Bamberg) alles auf Grundlage der oben genannten falschen Eidesstattlichen Versicherung und des Türoffners Gewaltschutzgesetz.

So wurde der AE als unbescholtener Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt durch kriminelle CSU-Juristen, die jeweils zu einer Inhaftierung vom 21.06.2009 bis 05.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 führte. Nach acht Monaten sog. Untersuchungshaft erzwangen die CSU-Kriminellen unter Ausübung von Druck auf Polizeibeamte am 12.03.2010 eine zweite Festnahme in Stuttgart.

Dies, wie durch Freispruch des Landgerichts Würzburg vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09 belegt ist, ohne Vorliegen von Straftat und ohne Vorliegen von Haftgrund.

Darüber hinaus versuchten die Kriminellen dieser CSU-Seilschaft bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg, die bürgerliche Existenz des AE mittels eines vorsätzlich erstatteten unrichtigen ärztlichen Zeugnisses des regionalen Einweisungsgutachters Dr. Jörg Groß (CSU) dauerhaft zu vernichten, indem sie ihn gemäß § 63 StGB in dauerhaft in den bayerischen Maßregelvollzug sperren wollten. (Vgl. Fall Gustl Mollath)

Diese verbrecherische Intrige und objektiv beabsichtigte dauerhafte Freiheitsberaubung scheiterte an einem Obergutachten des neutralen und integren Prof. Dr. Nedopil, LMU München, der nach sieben Monaten Unterbringung zweifelsfrei offenlegte, dass Dr. Groß ein eklatantes Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung vorgelegt hat, sämtliche Diagnosen und Prognosen nichts mit der Realität zu tun haben.

Auf Grundlage weiteren Amtsmissbrauchs verhinderten die CSU-Kriminellen die Auszahlung der vom Landgericht Würzburg bei Freispruch zugewiesenen Haftentschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung in der JVA Stammheim, JVA Würzburg und der Forensik Lohr. Dies mit der Vorgabe, der Anzeigenerstatter sei praktisch selbst schuld an den gegen ihn erzwungenen rechtswidrigen Maßnahmen.

Grundlage der gesamten Maßnahmen gegen den Anzeigenerstatter war eine mit Datum vom 18.05.2009 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Würzburger Kriminellen Thomas Trapp, der infolge seine Amtsgewalt als Staatsanwalt missbrauchte, um anhand dieser Dienstaufsichtsbeschwerde dem Anzeigenerstatter eine vorgebliche Störung des öffentlichen Friedens anzudichten.

Es handelt sich hierbei in der Gesamtschau objektiv um persönlich motivierte Verbrechen im Amt gegen einen Unschuldigen. Ein dringender Tatverdacht ist objektiv vorliegend.

Sämtliche Geltendmachungen werden unter struktureller Rechtsbeugung und Strafvereitelung, unter Missbrauch des Tatortprinzips und praktisch in eigener Sache intern bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg verhindert, durchweg Aktenlage.

2.
Der Beschuldigte Andreas Voßkuhle hat auf ausführliche und offenkundig begründete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Christian Mulzer, Würzburg gegen diese Vorgänge zusammen mit den Richtern Gerhardt und Landau eine verfassungsrechtliche Klärung der Vorgänge verhindert.

Verfassungsbeschwerde RA Mulzer 16.05.11

Die hieraus sich ergebende Befangenheit für weitere und das hier in Rede stehende Verfahren, bei dem Rechtsbeugung angezeigt wird, wird dem Bundesverfassungsgericht angezeigt.

Beweis:
Anlage 1

Bundesverfassungsgericht, 22.06.2011, 2 BvR 1072/11
Entscheidung Verfassungsgericht 01.07.11

Dieser Vorgang ist weiter als Indiz auf Rechtsbeugung, Strafvereitelung und Prozessbetrug zugunsten der z.T. hochrangigen bayerischen Beschuldigten und zu Lasten des Klägers zu werten.

Der AE hat bis heute für zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern erhalten.

Alle Kriminellen und Mittäter sind unbehelligt weiter im Amt, machen weiter Karriere im Schutz des CSU-Ministeriums, das jede Dienstaufsicht verweigert, oder sind infolge ehrenvoll in die Pension verabschiedet.

3.
Sämtliche zivilrechtlichen Geltendmachungen des AE werden durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg unter offenkundiger struktureller Rechtsbeugung und strukturellem Missbrauch des sog. Prozesskostenhilfeverfahrens (Verstoß gegen Art. 3 GG) und offenkundiger Befangenheit durch die örtlichen Richter – mit den Beklagten z.T. befreundet, z. T. im Nachbarbüro tätig – entledigt, durchweg anhand Aktenlage.

Diese Strafanzeige bezieht sich auf Klage 61 O 1593/17, Landgericht Würzburg, 4 W 25/18, OLG Bamberg.

Zwei Zivilklagen gegen die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg und den „Freistaat Bayern“ wegen Amtspflichtverletzung gegen Nichtraucher

Würzburgs Richter behaupten: Nichtraucher über Wochen mit drei Rauchern einsperren „passt schon“…..

Missachtung der Rechtsprechung zum Nichtraucherschutz in JVA Würzburg durch offenkundig korrupte CSU-Richter: Rechtslage von OLG Hamm unter Berufung auf BVerfG nochmals bestätigt.

Die offenkundig begründete Klage wurde durch befangene Richter in beiden Instanzen unter Rechtsbeugung entledigt, eine Beweiserhebung mittels dargebotener Zeugen etc. wird offenkundig rechtswidrig verhindert.

Die Akten sind bei Bedarf beizuziehen. Der Vorgang ist im Blog des Klägers dokumentiert und veröffentlicht.

Die Richter des LG Würzburg behaupten, die erzwungene Inhaftierung des Klägers als Nichtraucher über Wochen mit mehreren starken Rauchern in einer 4-Mann-Gemeinschafzelle begründe keinen Schadensersatz.

Diese Maßnahme sei vielmehr durch die Überbelegung der JVA Würzburg gerechtfertigt!

Das OLG Bamberg bestätigt die Vorinstanz begründungsfrei, wie in sämtlichen Fällen, den AE betreffend.

Mit Beschluss vom 01.06.2018 teilen die Beschuldigten Voßkuhle, Kessal-Wulf und Maidowski nun begründungsfrei mit, dass die Verfassungsbeschwerde des Anzeigenerstatters nicht zur Entscheidung angenommen werde.

Beweis:
Anlage 2

Bundesverfassungsgericht, 01.06.2018, 2 BvR 890/18

Dies erfüllt zweifelsfrei den Tatbestand der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers, wie beweisrechtlich vorliegend:

Das Bundesverfassunsgericht selbst hat zu solchem Sachverhalt höchstrichterliche Vorgaben gemacht, einen Verstöß gegen die Verfassung festgestellt und entsprechend schlüssig argumentiert:

Beschluss vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11, der auch in Würzburg Rechtsbindung entfaltet:

„(2) Das Landgericht hat sich zudem einer näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe, die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bedingt sind, seien vom Gefangenen ohne weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers hat es mit der Begründung gebilligt, dass eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund der gegebenen Belegungssituation eine von Rauchern getrennte Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.
21
Diese Begründung verkennt, dass nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden können, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu. Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.). Vielmehr stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK, a.a.O.), auch Anforderungen an die Ausstattung der Justizvollzugsanstalten. Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09 -, juris, a.a.O., m.w.N.).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/10/rk20121028_2bvr073711.html

Beschluss vom 18. Mai 2017 – BVerfG 2 BvR 249/17:

„1. Angesichts der nicht ausschließbaren gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Gefangenen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, sofern der Betroffene der gemeinsamen Unterbringung nicht ausdrücklich zustimmt.“

2. Die Durchsetzung von auf den Schutz von Nichtrauchern zielenden Regelungen kann im Bereich des Strafvollzuges nicht dem Gefangenen überlassen bleiben. Vielmehr muss die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen (wie zum Beispiel Rauchmelder) für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen.

3. Mit der Rüge, in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemeinsam mit rauchenden Gefangenen untergebracht gewesen zu sein, macht ein Untersuchungshäftling einen gewichtigen Grundrechtseingriff geltend, der ein Feststellungsinteresse begründet.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/17/2-bvr-249-17.php

Die Beschuldigten Voßkuhle, Kessal-Wulf und Maidowski verwirklichen hier offenkundig eine Paralleljustiz zu Lasten des Klägers, die weder verfassungsrechtlich noch überhaupt rechtlich zu rechtfertigen ist, entgegen eigener bindender Rechtsprechung.

Vielmehr liegt der begründete Verdacht nahe, dass aufgrund des Gesamtsachverhaltes und der Fallhöhe für einige hochrangige Juristen in Bayern sowie des damit verbundenen weiteren Verlustes des Ansehens der Justiz bei Offenlegung dieser Freiheitsberaubung eine rechtswidrige Abweisung der begründeten Verfassungsbeschwerde veranlasst wurde.

Öffentliches Interesse besteht insbesondere auch angesichts der immer weiteren Zersetzung des Rechtsstaates durch die CSU, die ihren Kontroll- und Überwachungswahn und ihre Strafwut gegen lästige Bürger offenkundig als Vorbild für die gesamte Republik phantasiert.

Darüberhinaus ist eine objektive Aufklärung unabdingbar, da weitere umfangreiche Verfassungsbeschwerden infolge der Rechtsbeugungen durch die Justiz Würzburg/Bamberg in Sachen des Klägers anhängig sind.

Die Abweisung mit einseitigen floskelhaften sog. Entscheidungen, die weder nachvollziehbar noch in irgendeiner Form begründet sind, wird der Anzeigenerstatter infolge erkennbar nicht mehr hinnehmen!

Es ist offenkundig, dass die zirkelschlüssige Blockade des Rechtswegs durch die Beschuldigten angesichts der kriminellen Lebenszerstörungen und Verbrechen zu Lasten des Anzeigenerstatter hier die Täter und Verantwortlichen langfristig nicht vor Konsequenzen schützen wird – diese werden dann in Eigenregie, im Rahmen ziviler Maßnahmen erfolgen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Residenzlauf 2018

….“Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten tatsächlich unrichtig ist, wie der Antragsteller behauptet.“…

……

Die Meinung der Würzburger Justizjuristin Martina Pfister-Luz zu falschen Gutachten…..

Die AKTUELLE Entwicklung in Sachen Dr. Groß, von der korrupten Justiz gedeckter CSU-Gutachter, die Kriminellen bücken sich mittlerweile ganz tief, um ein ordentliches Gerichtsverfahren zu verhindern….

OLG-Richter Thomas Förster am 21.09.2017:

„In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des Nichtabhilfesbeschlusses vom 04.09.2017 zum Zwecke der Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler.

Das Abhilfeverfahren ist ein vom Untergericht durchzuführender Teil des Beschwerdeverfahrens., § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus. Dabei muss der Abhilfebeschluss eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten (OLG Frankfurt a.Main, MDR 2010, 344; OLG Rostock JurBüro 2012, 196; OLG Nürnberg MDR 2004, 169). Ein Vorlagebeschluss ohne erforderliche Begründung verletzt daher regelmäßig das rechtliche Gehör und unterliegt aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels der Aufhebung (OLG Köln FamFR 2009, 52; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a. Main a.a.O; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO 37. Aufl., § 572, Rn.10; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 572, Rn.4).

Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern. …“

OLG Bamberg, „erheblicher Verfahrensfehler beim LG, Fehlgutachten Dr. Groß, 21.09.2017, 4 W 85/17

Thomas Förster, OLG Bamberg

OLG-Richter Thomas Förster am 28.05.2018:

….“Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.“

OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

Zwischen diesen beiden konträren sog. Beschlüssen des OLG-Richters liegt dieser hämisch-dümmliche „Beschluss“ der korrupten Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die in eigener Sache kindisch nachtritt, Original:

…“Der Beschwerdeführer bleibt also bei seiner Behauptung der vorsätzlichen Falschbegutachtung. Dies streicht er durch entsprechenden Fettdruck jeweils heraus.

Ein Gutachten kann jedoch nur entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sein. Der Vortrag des Beschwerdeführers geht nicht auf den Verschuldensvorwurf der groben Fahrlässigkeit ein.“….

Kriminelle Richterin LG Würzburg: weiter Freibrief für Dr. Groß, 15.12.2017, 72 O 1041/17

Der Antrag auf Hinzuziehung eines Amtsarztes für Fehn-Herrmann wurde bis jetzt ignoriert, ebenso Klage und Dienstaufsichtsbeschwerde:

Klage auf Schadensersatz und Antrag auf amtsärztliche / psychiatrische Untersuchung der Richterin Fehn-Herrmann, die den verbrecherischen Kindesentzug seit 2003 leugnet

Kindliche Trotzreaktion und weitere Rechtsbeugung der korrupten Richterin Ursula Fehn-Herrmann beim Landgericht Würzburg zugunsten des Würzburger Fehlgutachters Dr. Jörg Groß – dem „allgemein“ eine „hohe Sachkompetenz“ nachgesagt wird!

Diese weitere Strafanzeige ist eingereicht – und ist hiermit BEWEISRECHTLICH dokumentiert und veröffentlicht:

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK ín Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 05.06.2018

Es wird beantragt, dass folgende Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt / vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten sowie Rechtsbeugung etc. nicht an die CSU-Justizbehörden/Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg abgegeben wird.

Dort finden objektiv seit Jahren strukturell Verdeckungsstraftaten und Rechtsbeugungen zu Lasten des Klägers statt, um insbesondere die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt zu vertuschen, die von Beschuldigten insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg mithilfe des sog. Sachverständigen Dr. Groß inszeniert wurde.

Die Beschuldigten im Amt gehen mit immenser krimineller Energie vor.
Der dringende Tatverdacht auf strukturelle Rechtsbeugung im Raum Würzburg ist anhand Aktenlage objektiv vorliegend, Sachverhalt und Anlagen.

I.

SACHVERHALT / DRINGENDER TATVERDACHT

1.

Aufgrund zugegangen weiteren Beschluss wird weiter Strafanzeige gegen

a)
Thomas Förster
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg erstattet.

Desweiteren wird nochmals Strafanzeige gegen die kriminelle Richterin beim Landgericht Würzburg, die Beschuldigte

b )
Ursula Fehn-Herrmann, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg erstattet sowie – in diesem Zusammenhang gegen den sog. Sachverständigen und Beschuldigten (unter anderem detaillierte Strafanzeige erstattet mit Datum vom 12.06.2017 über diese Behörde!)

Die Beschuldigte, persönlich bekannt/befreundet mit dem Beschuldigten Dr. Groß leugnet hierbei sogar den Zusammenhang der Freiheitsberaubung/Unterbringung des mit dem Fehlgutachten und stellt weiter trotz Freispruch (LG Würzburg, 814 Js 10465/09) in den Raum, der Kläger habe einen Amoklauf angedroht bzw. diese Androhung habe objektiv vorgelegen:

—-„Ausgangspunkt für den Unterbringungsbefehl vom 03.08.2009 (Anlage 1) waren ein Schreiben des Antragstellers vom 18.05.2009 und eine SMS vom 19.06.2009, die als Androhung eines Amoklaufs verstanden wurden.“—-

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Beweis: (im Zusammenhang)

Anlage 5
Sog. Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, 02.06.2017, 72 O 1041/17

Die Vorgänge sind gerichtsbekannt und polizeibekannt.

c)
Dr. Jörg Groß, Platenstraße 6, 97072 Würzburg

Der Vorgang ist gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Auf die seit Jahren erfolgten persönlichen Erörterungen und die objektiven Eindrücke und Ermittlungsergebnisse der Sachbearbeiterin Frau POK‘in Schiemenz wird verwiesen.

Die Beschuldigten nehmen persönliche Rache des Klägers offenkundig in Kauf bzw. wollen diese provozieren.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen klar, dass eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und eine durch eine regionale Justiz über 15 Jahre andauernde Zerstörung einer Vaterschaft (die der Freiheitsberaubung kausal zugrundeliegt) gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten Konsequenzen für die Täter haben wird.

Der Fall ist seit August 2013 beweisrechtlich im Blog des Klägers dokumentiert, ohne dass einer der Beschuldigten den Vorwurf falscher Verdächtigung oder üblen Nachrede etc. erhoben hätte.

Der Blog ist den Beschuldigten bekannt, wie sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschuldigten Groß ergibt.

Beweis:
Anlage 1

Schriftsatz vom 12.04.2018, Rechtsvertreters des Beschuldigten Groß, RA Thomas W. Schüßler, Würzburg, 4 W 85/17
Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß

2.

Unter permanenter zirkelschlüssiger Einrede der Verjährung versuchen die Beschuldigten außerdem rechtsbeugend darüber hinwegzutäuschen, dass der Anzeigenerstatter beginnend 2009 – während der Freiheitsberaubung – und seither durchgehend seit 2009 die Umstände der Freiheitsberaubung in allen Aspekten zivilrechtlich, strafrechtlich und dienstrechtlich zur Anzeige bringt.

Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten Dr. Groß und dessen vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens ist im Zusammenhang mit Verjährung wie folgt dringender Tatverdacht der zirkelschlüssigen Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß und zu Lasten des AE belegt:

Beweis: (beispielhaft)
Anlage 2
Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 02.03.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Dies hindert den Beschuldigten Thomas Förster, OLG Bamberg, nicht daran, 2018 nun zu behaupten:

„Bereits aufgrund der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.04.2018 erhobenen Einrede der Verjährung….fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten, Anders als im Falle einer vorsätzlichen Falscherstattung eines Gutachtens (Anm.: die hier vorliegt), die in einer Freiheitsentziehung mündet, ist bei lediglich fahrlässigem Handeln nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlägig, sondern die Regelverjährung von drei Jahren des § 195 BGB. Wie auch vom Antragsgegner richtig dargestellt, wären evtl. bestehende Ansprüche wegen § 199 Abs. 1 BGB damit seit dem 31.12.2013 verjährt….“

Beweis:
Anlage 3

Sog. Beschluss des Beschuldigten Förster vom 28.05.2018, 4 W 85/17
OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

Zuvor hatte der Beschuldigte Förster selbst das Gegenteil behauptet, Beschluss in Verfahren 4 W 85/17 vom September 2017:

….“Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler….
Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern.“

OLG Bamberg, „erheblicher Verfahrensfehler beim LG, Fehlgutachten Dr. Groß, 21.09.2017, 4 W 85/17

Nun widerspricht der Beschuldigte Förster sich ohne Änderung im tatsächlichen Sachverhalt selbst, offenkundig nach internem Druck bei den Justizbehörden Bamberg:

…“Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.“

Beweis:
Anlage 3
Sog. Beschluss des Beschuldigten Förster vom 28.05.2018, 4 W 85/17

Hierzu ist anzumerken: alle Verfahren seit 2009 in dieser Sache wurden auf dem Aktenweg entledigt, indem die Richter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg den Gerichtsgutachter ohne jeden Zusammenhang zum konkreten Sachverhalt hier pauschal rechtsbeugend in Schutz nahmen:

So wird im Verfahren 62 O 2451/09 zugunsten des Kriminellen Trapp (der mit dem Vorsitzenden Richter Müller befreundet ist) auf den sog. Sachverständigen Dr. Groß verwiesen und diesem bereits eine pauschale Ehrerklärung erwiesen, die Bände spricht und die Motivlage der in den folgenden Jahre objektiven strukturellen Rechtsbeugung bereits mitteilt:

….“…..der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – gilt im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.”…

Beweis:
Anlage 4

Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Fehn-Herrmann, Stühler / Landgericht Würzburg vom 02.11.2010, 62 O 2451/09
Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Seit 2009 ist in dieser Sache folgendes objektiv vorliegend, polizeibekannt:

a)
Die Zivilklagen werden nach Verweisung an die Justizbehörden Würzburg durchweg unter struktureller Rechtsbeugung und in allen Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Kollegen, Freunde und Dienstuntergebene der Beklagten entledigt, unter Leugnung der Fakten.

b)
Die Strafanzeigen werden nach Verweisung an die Strafverfolgungsbehörden im OLG-Bezirk Bamberg in allen Fällen unter mittlerweile offenkundiger struktureller Strafvereitelung zugunsten der Justizangehörigen, Juristen und sonstiger mit Amtsvergehen in Verbindung stehender Beschuldigter ohne jede Ermittlung eingestellt.

c)
Dienstrechtliche Beschwerden werden nicht beantwortet bzw. wird floskelhaft auf die Unabhängigkeit der Justiz verwiesen. Bezüglich Strafanzeigen gegen Staatsanwälte in Würzburg wurde der Anzeigenerstatter an die Staatsanwaltschaft Würzburg verwiesen.

Eine Geschädigtenvernehmung wurde bis heute rechtsfremd nicht veranlasst. Die Rechtsbeugungen orientieren sich offenkundig am Status und Amt der Beschuldigten.

3.

Es besteht erkennbar sowohl objektiv der dringende Tatverdacht auf eine konzertierte mittels Amtsmissbrauch konzertiert erzwungene Freiheitsberaubung im Amt als auch objektiv auf vorsätzlicher Erstattung eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses durch den Beschuldigten Dr. Groß zu diesem Zweck.

Seit 2010 lassen die Beschuldigten bei den Justizbehörden den Kläger in allen Belangen und trotz dringendem Tatverdacht und objektiv offenkundiger Schadensersatzpflicht auf dummdreiste Art auflaufen, verweigern und blockieren unter Rechtsbeugung den Rechtsweg.

Die Hybris und durchgehend an Status, Amt und Titeln orientierte parteiische Amtsführung bei den Justizbehörden ist dokumentiert unter anderem in Schreiben der Zeugin Martina Pfister-Luz, zu laden über Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg.
(Zur Tatzeit Richterin am Landgericht Würzburg, siehe Anlage)

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Diese entledigt die berechtigte und unmittelbare Feststellungsklage gegen den Beschuldigten Dr. Groß, die der Anzeigenerstatter bereits mit Datum vom 13.12.2009 in dieser Sache eingereicht hat, mit folgender rechtsfremder Argumentation, 04.02.2010:

„Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage enthält keinen schlüssigen Vortrag“…

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Hier wird schlicht wie objektiv bei den CSU-Justizbehörden hier üblich, der Beweisvortrag mit Floskeln begründungsfrei und zirkelschlüssig übergangen.

An die üblichen kataloghaften Floskeln schließt sich sodann die zirkelschlüssige persönliche Meinung der Zeugin als Richterin an:

…“Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der offensichtlich aufgrund der erstatteten Gutachten untergebracht wurde, mit dem Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass das Gutachten unrichtig war bzw. ist. Erfahrungsgemäß teilt die begutachtete Person, zumal in Strafverfahren, in den seltensten Fällen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Zumal wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei dem Probanden „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“ vorliegt.“…..

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Die Zeugin legt als Richterin des Landgerichts Würzburg hier eindeutig die bei den örtlichen Justizbehörden übliche Sichtweise offen, dass nämlich

a) der Inhalt eines Gutachtens, auch wenn dieser völlig abwegig und ohne jeden Voraussetzung erfolgt, allein schon durch die Tatsache, dass ein Gutachter dieser Meinung ist, keiner Überprüfung mehr zugänglich ist, insbesondere nicht auf Grundlage des „Begutachteten“, vielmehr ist es so, dass

b) bereits die Schwere und Dramatik von sog. Diagnosen von Sachverständigen, hier ein vom Beschuldigten Dr. Groß anlasslos behaupteter „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“, bereits für die Richtigkeit dieser Diagnosen sprechen muss, nach dem Motto: je vernichtender die Diagnosen, desto weniger zählt der Widerspruch der Betroffenen.

Infolge leistet die Zeugin den richterlichen Offenbarungseid:

„Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass gemäß § 839 a BGB eine Schadensersatzpflicht des gerichtlichen Sachverständigen nur dann eintreten kann, wenn ein unrichtiges Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet wurde.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten tatsächlich unrichtig ist, wie der Antragsteller behauptet.“

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Dies belegt die bei dieser CSU-Provinzjustiz offenkundig herrschende Meinung, dass Sachverständige ruhig falsche („unrichtige“) Gutachten erstatten können – es wird sowieso nicht gelingen, hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu belegen.

Der Vorsatz durch den Beschuldigten Dr. Groß ist objektiv augenscheinlich: er wusste, was die Staatsanwaltschaft Würzburg von ihm erwartet, er war bereits bekannt und (u.a. in der Forensik Lohr) berüchtigt als sog. „verlässlicher Einweisungsgutachter“.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war erwiesen, dass der Beschuldigte Dr. Groß ein völlig bizarres Fehlgutachten erstattet hat und keine der von ihm behaupteten Voraussetzungen für Unterbringung und Annahme der §§ 63, 20/21 StGB hier vorliegen.

Dr. Groß vertrat hier eine singuläre durch nichts gestützte Einzelmeinung entgegen u.a. der gesamten Belegschaft der Forensik Lohr, wo seit 05.08.2009 die Unterbringung auf Grundlage des Gutachtens erzwungen wurde.
Insbesondere der in allen Verfahren als Zeuge benannte Oberarzt Manfred Filipiak stellte bereits am Tag der Einweisung des Anzeigenerstatters, 05.08.2009 fest, dass beim Anzeigenerstatter keinerlei Voraussetzungen für diese Maßnahme vorlagen.

Weiter täuschen sowohl Dr. Groß als auch die Beschuldigten der Justizbehörden Würzburg seit 2009 darüber hinweg, dass sämtliche ärztlichen Gutachter und Zeugen eine von Dr. Groß völlig abweichende fachliche Ansicht vertraten, unter anderem:

Zeugnis:
Oberarzt Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Zeugnis:
Oberarzt Mohl
, zu laden über Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40 70597 Stuttgart

Zeugnis:
Dr. Gunther Essinger
, Medizinischer Direktor und Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Lützenhardter Hof, 75365 Calw

Es soll offenkundig durch rechtsbeugende Entledigung sämtlicher Geltendmachungen verhindert werden, dass diese Zeugen in einer ordentlichen Hauptverhandlungen zu den Vorgängen gehört werden.

Es ist insoweit, wie die Aktenlage ergibt, auch völlig irrelevant, wann und ob das Gutachten Prof. Dr. Nedopils belegte, dass Dr. Groß zusammenhangslos und ohne jeden Anknüpfungstatbestand zu seinen bizarren Diagnosen kam, die keiner der Zeugen auch nur ansatzweise bestätigen oder stützen kann.

Bis heute ist durch nichts und nirgends in der vorliegenden Aktenlage ersichtlich, worauf Dr. Groß sein bizarres Fehlgutachten stützt.

Ebenso ist durch nichts und nirgends ersichtlich, worauf er seine sog. Prognose, der Kläger sei als Gefahr für die Allgemeinheit unbedingt mit Neuroleptika zu behandeln und dauerhaft nach § 63 StGB im Maßregelvollzug einzusperren stützt.

Die EINZIGE und naheliegendste Erklärung ist die, dass Dr. Groß unbeachtlich seiner ärztlichen Pflichten im Sinne der Staatsanwaltschaft ein Fehlgutachten erstattete, notdürftig mit fachlichem Duktus angereichert, um Seriosität und Kompetenz vorzugaukeln und hernach darauf vertraute, dass

a) der Anzeigenerstatter als „amtsbekannter Spinner/Querulant“ weggesperrt werden wird, so dass seine Fehldiagnosen quasi zirkelschlüssig selbstbestätigend wirken (vgl. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Anlage 2 und auch Anlage 4)

b)
eine objektive Aufklärung seiner Fehldiagnosen infolge niemals stattfinden wird aufgrund der CSU-Seilschaften bei der Justiz Würzburg und des Rufs, den Dr. Groß dort genießt.

Dr. Groß saß u.a. zur Tatzeit für die CSU zusammen mit Cornelia Lückemann im Stadtrat, der Ehefrau des damaligen Leiters der Staatsanwaltschaft und heutigen sog. OLG-Präsidenten Clemens Lückemann, der als federführender Inititator der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Anzeigenerstatter anzusehen ist.

Die offenkundige objektive Befangenheit, die bei den Richtern hier vorliegt im Zusammenhang mit einem Verbrechen ihres Behördenleiters, wird ebenso übergangen wie alle Fakten.

II.

Der zugrundeliegende Sachverhalt, der polizeibekannt und unstreitig ist, wird nochmals zusammengefasst:

Auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg (Thomas Trapp, heute Landgericht Würzburg) erzwangen Kriminelle der Justizbehörden Würzburg unter Amtsmissbrauch aus persönlichem Ärger über die fortlaufenden Geltendmachungen des Anzeigenerstatters – Kindesentziehung seit 2003 – am 12.06.2009 Maßnahmen gegen den Kläger, indem Sie wider besseres Wissen behaupteten, bei den Justizbehörden drohe ein akuter Amoklauf mit einer unbekannten Zahl an Todesopfern durch den Anzeigenerstatter.
(Auf die anhängigen Zivilklagen und polizeilich vorliegenden Strafanzeigen, im Internet öffentlich zugänglich, alle Aspekte und Tatbeiträge dieses Justizskandals betreffend, wird vollinhaltlich verwiesen).

Um dies zu verwirklichen, täuschten die Kriminellen der Staatsanwaltschaft bis hinein in die Hauptverhandlung über die Tatsache, dass mehrere Richter (Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff) und auch der mit der Dienstaufsichtsbeschwerde befasste Ministerialrat Hans Kornprobst in den Schreiben keinerlei Straftatbestand erkannt hatten, ebenso wenig eine Bedrohungslage.
Um diesen Rechtsbruch zu vertuschen, versuchte der Zeuge und Lückemann-Freund Lothar Schmitt infolge, den Kläger in der Hauptverhandlung gezielt zu diffamieren, indem er behauptete, die auf Antrag Trapps von ihm (zur Tatzeit in Funktion als Vizepräsident des LG) am 12.06.2009 veranlassten Maßnahmen habe er befürwortet, da er aufgrund eines Schreibens des Anzeigenerstatters aus dem Jahr 2005 von diesem akut drohenden Amoklauf nun im Juni 2009 ausging, analog der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft.

Der „neue Leitende Oberstaatsanwalt“ Lothar Schmitt. Foto: Stefan Gregor 30.08.2012

Lothar Schmitt ist als Protege des Haupttäters Lückemann infolge dessen sog. Vizepräsident beim OLG Bamberg, heute Generalstaatsanwalt in Nürnberg.

Alle Tatbeteiligten bei der Freiheitsberaubung wurden infolge im OLG-Bezirk befördert!

Nachdem dieser „Amoklauf“ trotz der alarmistisch inszenierten Drohkulisse des Beschuldigten Trapp nicht stattfand, der Anzeigenerstatter aber auch nicht festgenommen werden konnte (da er sich in Stuttgart aufhielt und dorthin seit April 2009 von Würzburg verzogen war) erzwangen die Kriminellen über die Polizei Stuttgart dennoch am 21.06.2009 die Festnahme. Der Anzeigenerstatter wurde als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons bei km 20 aus dem Läuferpulk gezogen und festgenommen.

Der Beschuldigte Trapp lieferte zu diesem Vorgang erst einen Tag später, am 22.06.2009 einen sog. Haftbefehl, in welchem er nun behauptete, der Anzeigenerstatter habe den Amoklauf angedroht, ohne ihn begehen zu wollen – Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens.

Eine solche Straftat ist bei tatsächlichem Vorliegen nach objektiven Ermittlungen und gesundem Menschenverstand allenfalls mit einer Geldstrafe oder einer geringen Bewährungsstrafe zu ahnden.

Dass hier objektiv eine gezielte Intrige und Freiheitsberaubung vorliegt, ist mittels dringendem Tatverdacht belegt. Dass keine Ermittlungen erfolgen, ist offenkundig objektiv lediglich dem Amt und Status der Beschuldigten geschuldet, die von Justizkollegen und befreundeten Juristjuristen zirkelschlüssig gedeckt werden.

Die rechtsstaatliche objektive Vorgehensweise bei Strafverfolgung im Fall einer Störung des öffentlichen Friedens ist wie folgt belegt:

Beweis:
Anlage 6

Pressebericht vom 07.05.2018 „Aus Frust mit Amoklauf an Schule gedroht“
Pressebericht vom 30.01.2018 „Ex-Polizist aus Afghanistan drohte mit Brandstiftung“
Bundesweite Strafverfolgungsstatistik 2009/2010/2011

Selbst explizite Drohungen durch vorbestrafte Täter führen zu Bewährungsstrafen.

Infolge erzwangen die Kriminellen der Justiz Würzburg eine Inhaftierung des Anzeigenerstatters bis zum 05.08.2009 ohne Vorliegen von Straftat in der JVA Stammheim und JVA Würzburg.

Durch den Mittäter Roland Stockmann wurde infolge, 23.07.2009 eine vorgebliche Fluchtgefahr dadurch konstruiert, indem der Beschuldigte Stockmann behauptete, der Anzeigenerstatter sei „entrückt“ – was er, Stockmann, schon 2005 festgestellt habe.

Haftprüfung 23.07.09

Diese Inszenierung einer nicht vorhandenen Straftat und eines Haftgrundes diente objektiv dazu, die Zeit zu überbrücken, bis der von der Staatsanwaltschaft Würzburg instruierte Beschuldigte Dr. Groß sein vernichtendes Fehlgutachten vorlegen konnte, in welchem er dem Anzeigenerstatter (Inhalt der Klage) beliebig schwerste Pathologien und hieraus eine Gefährlichkeit andichten konnte.

Nach Fertigstellung dieses Fehlgutachtens erfolgte am 05.08.2009 die Überstellung des Anzeigenerstatters von der JVA Würzburg in die Forensik Lohr, wo er ohne medizinische Grundlage – was bereits am ersten Tag erkannt wurde – bis zum 05.03.2010 seiner Freiheit beraubt und eingesperrt wurde.

Der Zeuge Filipiak, zuständiger Oberarzt der Forensik und der Rechtsbeistand des Anzeigenerstatters, Christian Mulzer, wirkten infolge darauf hin, dass der objektive und neutrale Gutachter Prof. Dr. Nedopil, München, ein Dr. Groß widerlegendes Gutachten erstatten müsse. Vertrauen in Dr. Groß bestand nicht, da dieser offenkundig im Sinne der Staatsanwaltschaft agiert, andere Fälle sind in der Forensik bekannt.

Rechtsanwalt Christian Mulzer

Man musste von einer gezielten Intrige mit der Absicht der dauerhaften Freiheitsberaubung auf Grundlage von Fehlgutachten des Dr. Groß ausgehen. Dies wurde auch so kommuniziert.

Diese Sichtweise bestätigte sich infolge. Es ging erkennbar nicht um Strafverfolgung sondern um Schädigung des Klägers, unabhängig von Strafgehalt, Faktenlage und Tatsachen.

Nachdem Prof. Dr. Nedopil den jedem objektiv urteilenden Beobachter sich aufzwingenden Sachverhalt bestätigte, dass beim Anzeigenerstatter keinerlei Voraussetzungen für Unterbringung vorliegen und keine der Diagnosen und Prognosen des Dr. Groß einen Bezug zur Realität haben (Inhalt der Klage), erzwangen die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den Beschuldigten Schepping/Baumann am 12.03.2010 eine zweite Festnahme des Anzeigenerstatters in Stuttgart.

Dieses Verhalten setzte sich fort. Nach Freispruch durch integre Richter des Landgerichts verweigerten die Kriminellen in gleicher Täterschaft die Entschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt.

Seither wird auf Grundlage der von den Kriminellen ergebnisorientiert geschaffenen Aktenlage und unter floskelhafter Leugnung der Tatbestände zugunsten der Beschuldigten die objektive Faktenlage zirkelschlüssig zu vertuschen gesucht.

Der Vorsatz und dringende Tatverdacht ist anhand objektiver kriminalistischer Maßstäbe zweifelsfrei gegeben.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Die CSU-Kriminellen halten die Zerstörung einer Vaterschaft weiter für einen Witz: Ist BEFANGENHEIT noch als „subjektive“ Einzelmeinung zu werten, wenn auch mit der Sache befasste integre Polizeibeamte (BW) klar eine strukturelle Rechtsbeugung und Befangenheit sehen? Diese Frage wird zu klären sein.

Feuerbacher Volkslauf 2018

Weiter werden auf allen Ebenen der CSU-Justiz meine berechtigten Anliegen auf dem Aktenweg zu entsorgen versucht. Ein schönes Zitat zeigt, dass die Kriminellen erneute in die Richtung zielen, mich als amtsbekannten Spinner stigmatisieren zu wollen, der nicht mehr alle Tassen im Schrank hat:

„Soweit der Antragsteller zudem persönliche Ablehnungsgründe gegen die abgelehntern Richter geltend macht, die auf eine Zugehörigkeit zu einer behaupteten „Organisation“ beruhen sollen, die sich die Vernichtung des Antragstellers zum Ziel gemacht habe….“

Zitat aus sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg vom 23.05.2018, 64 O 535/18

Dumm ist inzwischen, dass zahlreiche unbeteiligte Dritte mit Lebenserfahrung und fachlicher Kompetenz, integre und unabhängig objektiv arbeitende Polizeibeamte die Sachlage genauso beurteilen wie ich! Wie lange also glauben die Kriminellen bei den CSU-Justizbehörden Würzburg/Bamberg noch mit ihrer diffamierenden, übergriffigen und durchweg zirkelschlüssig-selbstreferentiellen Vertuschungskampagne in eigener Sache durchzukommen….?

Die schweißig-müffelnde bayerische CSU-Doppelmoral und Gesinnungsjustiz ist mittlerweile schon Kulturgut geworden- von Sebastian Beck in der SZ heute auf den Punkt:

…“Man stelle sich nur mal vor, am Stammtisch wären zehn Flüchtlinge aus Senegal gesessen. Sie hätten in ihrer Landessprache die Kellnerin angemacht, einer von ihnen hätte versucht, ihr seine Serviette in den Ausschnitt zu stecken. Wahrscheinlich wäre eine Hundertschaft der Polizei angerückt, es hätte bundesweit Empörung gegeben, die CSU hätte verpflichtende Biergartenkurse für alle Flüchtlinge gefordert.“….

http://www.sueddeutsche.de/bayern/mitten-in-bayern-watschn-fuer-den-stammtisch-1.3995343

Diese weitere Strafanzeige und weitere Beschwerde ist eingereicht, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 24.05.2018

Az. 64 O 535/18

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,
POR Jörg Schiebe

Gegen den sog. zirkelschlüssigen und begründungsfreien Beschluss der CSU-Justiz Würzburg vom 23.05.2018 wird sofortige Beschwerde eingereicht. Gegen die Beschuldigten Müller, Johann und Eger wird wiederholt die Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Die gesamten Vorgehensweisen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg in Sachen des Klägers sind nicht mehr als rechtsstaatlich motiviert anzusehen. Es geht offenkundig ausschließlich nur noch darum, unter Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch konzertiert (Korpsgeist) einen Justizskandal intern und konsequent zu vertuschen.

Auf beweisrechtliche Strafanzeige gegen die Beschuldigten Volkert, Herzog und Spruß vom 11.05.2018 in dieser Sache wegen Verdachts fortgesetzter struktureller Rechtsbeugung wird weiter verwiesen:

Hiermit wird aufgrund Beschluss vom 23.05.2018, mit dem die weiteren Beschuldigten zirkelschlüssig nach dem in allen Verfahren üblichen Muster ihre Kollegen begründungsfrei decken – so wie umgekehrt diese zirkelschlüssig begründungsfrei in anderen Verfahren – weitere Strafanzeige wegen anhaltenden Verdachts der Rechtsbeugung erstattet gegen die Beschuldigten:

1. Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
2. Ingrid Johann, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
3. Andreas Eger, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Begründung:

1.
Anstatt sich auch nur ansatzweise mit den Fakten auseinanderzusetzen, beleidigen und diffamieren die Beschuldigten den Kläger unter fortlaufenden zirkelschlüssigen Floskeln, Phrasen und Allgemeinplätzen, hier zur Ablehnung der offenkundigen Befangenheit der fortlaufend Rechtsbeugung verschuldenden Richterkollegen:

….“Geeignet, Misstrauen, gegen die unparteiliche Ausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteisch gegenüber. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber den abgelehnten Richtern besteht….“ etc. blabla…..

Diese ständig in zahlreichen Verfahren zusammenhangslos wiedergekäuten Lernsätze der Beschuldigten entfalten im konkreten Zusammenhang keinerlei Wirkung, da hier – jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig – genau diese Befangenheit unter Verdacht struktureller Rechtsbeugung zahlreich objektiv sachlich begründet und belegt ist. Die Akteure sind hier stets die selben, die zirkelschlüssig, intern und völlig unkontrolliert in eigener Sache fabulieren, willkürlich und ohne jeden Bezug zu rechtlichen und gesetzlichen Geboten

Auch den Polizeibeamten der Polizei Stuttgart, die sich seit längerem detailliert mit den Fakten und Rechtsvorgängen hier befassen, ist die Befangenheit und strukturelle Missachtung rechtlicher Gebote, der Verlust von Unabhängigkeit und Objektivität in Belangen des Klägers offenkundig:

Als Zeugen hierfür werden beispielhaft benannt:

a)
Polizeioberkommissarin Birgit Schiemenz, zu laden über Polizeibehörde Stuttgart, Glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart (Sachberbeiterin)

b)
Polizeioberrat Jörg Schiebe, zu laden über Polizeibehörde Stuttgart, Kärntner Str. 18, 70469 Stuttgart (Behördenleiter)

Jeder auch nur ansatzweise objektiv und neutral die Vorgänge betrachtende Dritte erkennt hier ohne weiteres, dass hier fortlaufend strukturell in teilweise beleidigender und diffamierender Art von den Richtern willkürlich, völlig sachfremd und faktenleugnend in eigener Sache zugunsten von Kollegen, Bekannten und Freunden (Trapp) rechtswidrig entschieden wird und dies sehr wohl nicht nur Befangenheit sondern auch den dringenden Tatverdacht struktureller Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers hier ergibt.

Das fortlaufend zirkelschlüssig und ergebnisorientiert behauptete Phantasma der Beschuldigten in verschiedenen Verfahren, dass der Kläger hier – vorgeblich subjektiv – eine durch nichts gestützte Einzelmeinung vertritt, entbehrt jeglicher Realität.

Auch erfahrenen Polizeibeamten ist vielfach objektiv und anhand der vorliegenden Fakten und Aktenlage der Eindruck entstanden, dass hier strukturelle Rechtsbeugung und Korruption, struktureller Missbrauch des Tatortprinzips und strukturelle Befangenheit durch die Richter des Landgerichts Würzburg und des OLG Bamberg, ebenso durch die Staatsanwälte im OLG-Bezirk und auch durch die Polizeibeamten in Würzburg vorliegt.

Im Kern ist hier OBJEKTIV der Eindruck vorliegend, dass hier fortlaufend in eigener Sache an Recht und Gesetz vorbei zu Lasten eines unschuldigen Vaters und Polizeibeamten Recht gebrochen und vertuscht wird.

Sollten die Richter im OLG-Bezirk dies weiter floskelhaft leugnen und von „subjektiver“ und nicht nachvollziehbarer Darstellung des Klägers fabulieren, wird eine ZEUGENVERNEHMUNG zu veranlassen sein.

Weitere Zeugen, die ebenfalls in Kenntnis von Vorgängen und Akten die objektive Sicht des Klägers bestätigen, sind bei Bedarf zu benennen.

2.
Um die aufgezeigten strukturellen Rechtsbeugungen und die objektive strukturelle Befangenheit zu vertuschen wird nicht nur den Richterkollegen ein Freibrief erteilt sondern – in einem zweiten Schritt – der Betroffene und „Kritiker“ entwertet und in übergriffiger Weise diffamiert.

Auch dieses Verhaltensmuster entspricht – neben der surrealen Fehlerleugnung – offenkundig dem Wesenskern der CSU: ein Innenminister Herrmann entwertet und beleidigt im Zusammenhang mit dem verfassungswidrigen sog. „Polizeiaufgabengesetz“ die Kritiker pauschal als (linke) Extremisten, die „Lügenpropaganda“ aufsitzen und keine Ahnung von der Realität haben.

Ein rechter CSU-Hetzer Alexander Dobrindt verleumdet und beleidigt Helfer und Rechtsanwälte, die für Flüchtlinge eintreten, projektiv als Angehörige einer „Anti-Abschiebe-Industrie“ und will ihnen den Rechtsweg abschneiden.

So setzt sich das permanent fort bis zur Einzelfallrechtsprechung der CSU-Juristen, die sich offenkundig anhaltend über Recht und Gesetz stehend wähnen und glauben, den Rechtsweg in eigener Sache dadurch blockieren zu können, indem sie den Kläger als Justizopfer übergriffig beleidigen, diffamieren und (wieder) als amtsbekannten Spinner hinstellen wollen (Beschuldigter Seebach, Staatsanwaltschaft Würzburg, Strafanzeige ist polizeilich vorliegend).

Infolge nämlich beleidigen die Beschuldigten den Kläger unter diesen bekannten Mustern (vgl. Fall Mollath, vgl. auch Verweigerung der Haftentschädigung gegen den Kläger, Verfahren 61 O 1747/17, Landgericht Würzburg, ebenfalls Rechtsbeugung durch die Beschuldigten hier), um von diesen Fakten und objektiver Sachlage selbstreferentiell abzulenken und in übergriffiger Weise nach bekanntem Muster den Eindruck zu erwecken, der Kläger phantasiere, sei querulatorisch veranlagt und habe den Bezug zur Realität verloren, Zitat der Beschuldigten:

„Soweit der Antragsteller zudem persönliche Ablehnungsgründe gegen die abgelehntern Richter geltend macht, die auf eine Zugehörigkeit zu einer behaupteten „Organisation“ beruhen sollen, die sich die Vernichtung des Antragstellers zum Ziel gemacht habe….“

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Die Beschuldigten wollen hier offenkundig ergebnisorientiert (wieder musterhaft) den Eindruck erwecken und zirkelschlüssig weiter in die Akte überführen, der Kläger habe nicht alle Tassen im Schrank.

Richtig ist:
Der Kläger wurde im Rahmen einer offenkundigen Intrige durch mehrere Justizjuristen Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt, Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09.

Motiv hierbei war offenkundig neben Hybris der CSU-Juristen durchgreifender Ärger über den Kläger, der sich anhaltend gegen Kriminalisierung, Unrecht und Kindesentzug seit 2003 bei den Justizbehörden zur Wehr setzt.

Beabsichtigt war hierbei auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp, Staatsanwaltschaft, wie sich unstreitig aus den Verfahrensakten ergibt, die dauerhafte Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB mittels eines „vernichtenden“ (Zitat Trapp in sog. Anklageschrift) Fehlgutachtens – Diagnosen und Prognosen ohne Bezug zur Realität, wie Prof. Nedopil offenlegte – des Dr. Groß (CSU).

Die vorsätzliche repressive Schädigungsabsicht und konzertierte Intrige ergibt sich weiter aus

a) einer zweiten Freiheitsberaubung am 12.03.2010 nach bereits acht Monaten sog.„Untersuchungshaft“ und nach der Offenlegung durch Prof. Dr. Nedopil, 814 Js 10465/09, dass anders als von Dr. Groß konstruiert, keinerlei Voraussetzungen für eine Anwendung des § 63 StGB vorliegen.

b) der Verweigerung der Entschädigung durch die Verantwortlichen nach Feststellung des Landgerichts im Verfahren 814 Js 10465/09, dass den gesamten Maßnahmen auch keine Straftat zugrundelag.

Auf Verfahren beim Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 20/18
(Landgericht Würzburg, 61 O 1747/17) wird beweisrechtlich vollinhaltlich verwiesen.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Die übergriffigen Entwertungsversuche der Beschuldigten sind demnach nicht nur eine unverschämte Beleidigung sondern auch der erneute durchsichtige Versuch, ein Verbrechen im Amt zu verdecken, das keinesfalls von einer nebulösen „Organisation“ begangen wurde sondern von CSU-Justizjuristen der Staatsanwaltschaft Würzburg und des Oberlandesgerichts Bamberg, die sich seit Jahren persönlich und parteipolitisch verbunden sind.

Die unverhohlen diffamierenden Darstellungen der Beschuldigten sind somit weitere überwältigende Indizien für die bereits objektiv bestehende strukturelle Rechtsbeugung und Befangenheit.

3.
Der in der Klage beweisrechtlich detailliert und präzise dargelegte Sachverhalt und die Zerstörung der Vaterschaft und der Existenz des Klägers durch Missbrauch und Vollversagen des sog. Wächteramtes bei der Justiz Würzburg/ Bamberg seit insgesamt 2003 sind gerichtsbekannt und polizeibekannt:

Der Kläger ist Vater einer Tochter, seines Wunschkindes, zu der er seit Dezember 2003 aufgrund willkürlich und rechtswidrig erlassener Verfügung nach dem sog. Gewaltschutzgesetz durch die Volljuristin Kerstin Neubert bis anhaltend Mai 2010 und erneut seit Juni 2012 aufgrund der Rechtsbeugungen, Arbeitsverweigerung und willkürlichen Ausgrenzung unter z.T. asozialster und bösartigster Kriminalisierung und Pathologisierung durch Würzburger Justizjuristen jeglichen Kontakt verlor. (Zivilgericht Würzburg, 15 C 3591/03).

Korrespondierend mit der Familienbildung mit der Volljuristin Neubert hat der Kläger einer Erpressung und dem psychischen Druck auf Beendigung seiner Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg nachgegeben. Die Vorgänge sind Inhalt dienstrechtlicher, strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Aufklärung in Baden-Württemberg.

In Bayern glaubte man offenbar, einen sog. Ex-Polizisten unter dem Etikett „Gewaltschutz“ insoweit ungehemmt als Freiwild für die bei der CSU-Justiz herrschende ideologische Strafwut gegen Männer im Paarkonflikt, Querulanten und „Linke“ betrachten zu dürfen.

Obwohl spätestens – wie in Klage beweisrechtlich unstreitig dargelegt – bei der erneuten ergebnisorientierten Diffamierung, Ausgrenzung und hieraus Bindungsblockade (Gutachten, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12) der Kindsmutter zweifelsfrei feststand, dass weiterer Kontaktverlust das Kindeswohl verletzt und irreversible Folgenschäden nach sich zieht, was jedem ansatzweise empathiefähigen Menschen offenkundig ist, verschuldete die Justiz unter Missachtung vollstreckbaren Beschlusses vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09 eneut ab Juni 2012 einen zweiten Kontaktabbruch. Der Bindungsblockade der Kindsmutter, die sich beginnend 2012 – unter Beihilfe und Eskalation durch die Kriminelle Hitzlberger, sog. Fachanwältin – erneut jeglicher Kooperation und Kommunikation entzog, setzte die Justiz als Wächter nichts entgegen.

Diese Fakten werden durch die Beschuldigten anhaltend zu vertuschen versucht, mit keinem Wort wird auf den Beweisvortrag, der

a) sowohl die Rechtsbrüche entgegen vollstreckbarem Beschluss des Familiengerichts als auch

b) die vorsätzliche Verletzung des Kindeswohls unter Verweigerung amtlicher Tätigkeit präzise anhand Gerichtsbeschlüssen belegt,
durch die sechs Beschuldigten des Landgerichts Würzburg auch nur ansatzweise zur Kenntnis genommen.

All dies ist zu prüfender Beweisvortrag, der substantiell für jeden Laien verständlich dargelegt ist und über den in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben ist.
Stattdessen floskeln die Beschuldigten durchweg pauschal mit irrelevanten Zitaten und Belehrungen unter zunehmend übergriffiger Diffamierung (Muster der CSU-Justiz gegen Justizkritiker und Justizopfer, vgl. Gustl Mollath u.a.) irgendwas zirkelschlüssig weiter in die Aktenlage, was einzig darauf abzielt, die Verbrechen im Amt und die anhaltenden strukturellen Rechtsbeugungen bei den CSU-Justizbehörden zu vertuschen.

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Der gesamte allen Verfahren kausale und primitive Popanz mittels sog. Gewaltschutzgesetz unter (erwiesener) falscher Eidesstattlicher Versicherung und mittels willfähriger pauschaler klischeehaft-ideologischer Gesinnungsjustiz, die Männer per se als Gewalttäter stigmatisiert, sanktioniert und genüßlich ausgrenzt, wird so anhaltend seit nun 15 Jahren zu Lasten des Klägers als Vater und Polizeibeamten vertuscht.

Auf die Medien-Berichte der Mainpost unter Motto „Ex-Polizist….“ beginnend 2005, die aufgrund der aufgeblasenen Verfolgung von Bagatelldelikten, Verstößen gegen das sog. Gewaltschutzgesetz durch Kontaktaufnahmen zur Herstellung von Vater-Kind-Kontakten und erkennbar ohne Strafgehalt konstruierten Repressionen erfolgten, wird beweisrechtlich verwiesen.

Sachbearbeitend bei den bizarren Versuchen der Vernichtung der bürgerlichen Existenz des Klägers bis hin zum Missbrauch des § 63 StGB sind hierbei die Beschuldigten und Kriminellen Angelika Drescher und Thomas Trapp (erstere mit dem Beschuldigten Müller seit Jahrzehnten persönlich bekannt, zweiterer mit Beschuldigtem Müller befreundet, wie dieser erst auf Vorhalt nach Entscheidungen einräumte, vgl. Dienstliche Stellungnahmen des Beschuldigten Müller in Verfahren 63 O 1493/17 und 64 O 1579/17)

Bezüglich des Justizskandals und auch der Rehabilitation des Klägers besteht daher öffentliches Interesse.
Die Verletzungen des Klägers als Vater, Elternteil und Mann beruhen auf Verletzung des Grundgesetzes, Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz.

Bis heute ist nicht ein einziges tragfähiges Argument für die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers seit 2003 in der Akte, die die Vorgehensweisen und Verbrechen der Justiz hier auch nur ansatzweise legitimieren und begründen würde!

Durch die Behörden wird im Wechsel entwerder das Verfahren vorsätzlich im Sinne der Kindsmutter verschleppt oder anhand einfachster Reaktionen des Klägers eine bodenlose Kriminalisierungs- und Pathologisierungskampagne durch die Kriminellen der Staatsanwaltschaft Würzburg öffentlichkeitswirksam inszeniert.

Nachdem über 12 Jahre Entfremdung rechtswidrig verschuldet wurde, verstecken sich die Kriminellen der Justiz Würzburg seither nun zirkelschlüssig hinter dem Kind und den selbst verschuldeten Schädigungen und Rechtsbrüchen, um weitere Ausgrenzung und Bindungsblockade durch die Volljuristin und Kindsmutter begründen zu wollen.

Dies ist asozial, eine Verhöhnung des Rechtsstaates und eine seit Jahren anhaltende Provokation.

Die stets vorgeschützte Dummheit, Unwissenheit und Begriffsstutzigkeit, die die Beschuldigten hier permanent vortäuschen, ist auch nicht mehr glaubhaft.
Alles ist ausführlich dokumentiert, die ständigen mantrahaften Floskeln von „unsubstantiertem Vortrag“ sind eine Unverschämtheit der Beschuldigten.
Die gesamten Vorgänge sind auch öffentlich dokumentiert.

4.
In allen Verfahren wird – wie auch in diesem – das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Beschuldigten missbraucht, um begründungsfrei unter Verletzung des Art. 3 Grundgesetz floskelhaft und mit richterlichem Gestus unter Rechtsbeugung zirkelschlüssig die berechtigten Ansrprüche, über die Beweis zu erheben ist, in Abrede stellen zu wollen.
Dies zunehmend übergrifftig, beleidigend und unter Diffamierung des Klägers.

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Vorrangig bei der CSU-Justiz hier ist nicht die Aufklärung, Faktenlage und Erörterung der Tatsachen sondern zirkelschlüssige Perpetuierung und Vertuschen von Fehlern, die Leugnung von Fehlurteilen und zu Unrecht erfolgten Maßnahmen.

Eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und ein vom Beschuldigten Trapp (mittlerweile Richterkollege der Beschuldigten) initiierter Missbrauch des § 63 StGB mittels Fehlgutachten durch Würzburger sog. Sachverständigen Dr. Groß (CSU), die der Kläger 2009/2010 im Rahmen einer von Justizjuristen inszenierten Intrige erlitten hat, wird bis heute ebenso wie die Zerstörung der Vaterschaft vertuscht.

Die Vorgehensweise ist durch den Justizskandal Gustl Mollath bekannt: es geht hier nicht um Prävention oder Gefahrenabwehr sondern durchweg um repressiven Machtmissbrauch, eifernde Strafwut und skrupellosen Machtmissbrauch gegen Männer, denen Frauen im Trennungskonflikt zielgerichtet Straftaten andichten (wozu Staatsanwaltschaft und Polizei aufrufen, ebenso sog. Frauennetzwerke).

Sowohl die Beschuldigten Drescher als auch Trapp propagierten das sog. Gewaltschutzgesetz gegen Männer in öffentlichen Veranstaltungen, was unstreitig bewiesen ist.

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

5.
Die folgenden Beweisvorträge bezüglich der Grundrechtsverletzungen, Kindeswohlverletzungen und hieraus Traumatisierung des Klägers als Vater (§ 253 BGB) über die in ordentlicher Hauptverhandlung und gemäß BGH-Rechtsprechung Beweis zu erheben ist, wird von den Beschuldigten des Landgerichts rechtsbeugend zugunsten der Justizkollegen übergangen, begründungsfrei:

Die Kindeswohlverletzungen erfolgten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Mit Datum vom 20.12.2012 hatte das Familiengericht Würzburg, Zeugin Treu, wie folgt aufgrund Amtsermittlungen dargelegt:

Zitat; Klageschrift vom 03.03.2018, Verfahren 64 O 535/18

….“Im Fall des Klägers lag vom 09.04.2010 bis zum 07.07.2015 ein vollstreckbarer Beschluss auf konkreten Umgang zwischen Vater und Kind vor, der auf der Feststellung und den Amtsermittlungen gründete, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind aus Kindeswohlgründen zwingend sei – dennoch wurde nach Verweigerung jeglichen Kontakte, beginnend Juni 2012, und Untertauchen der Kindsmutter an geheimen Wohnsitz, Oktober 2012, über drei Jahre nichts unternommen, um die Kontakte und den Umgang durchzusetzen.
Die Grundrechtsverletzungen und Traumata hieraus sind willkürlich, rechtswidrig, schuldhaft und vorsätzlich – auch durch Unterlassen – zu verantworten.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die Zeugin und Richterin Treu ist hierzu in öffentlicher Hauptverhandlung anzuhören und zu vernehmen.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Sechs Monate, 10.10.2012, nachdem die Kindsmutter beginnend 01. Juni 2012 willkürlich den seit zwei Jahren kontinuierlich und nun auszubauenden Kontakt verweigerte und die Bindung zwischen Vater und Kind blockierte und zwei Monate nach Untertauchen (Kindesentführung) zwecks gezieltem Umgangsboykott appellierte die Richterin und Zeugin in Kenntnis der bestehenden und weiter drohenden Kindeswohlverletzungen wie folgt an die Kindsmutter:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.

….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.
Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.
Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiltigten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.
Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.

….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:
Anlage 1

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Kläger hat als Vater bis Dezember 2015 über vier Jahre regelmäßig Einzelgespräche mit der Zeugin Schmelter geführt.

Die Kindsmutter verweigerte infolge weiter die Vorgaben des Gerichts, den Kontakt zur Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich, die im Dezember 2012 eingesetzt wurde.

Anstatt hiergegen gerichtlich anzugehen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, wurde die Kindsmutter nach drei Jahren kompletter gerichtlicher Untätigkeit, unter Rechtsbeugung durch die Beschuldigten Pankraz Reheußer, Michael Weber und Matthias Panzer, Oberlandesgericht Bamberg – entgegen den Empfehlungen aller Fachkräfte – durch einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss gegen den Kläger weiter in ihrer Bindungsblockade gestärkt.
Die Kindeswohlverletzungen erfolgten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Mit Datum vom 20.12.2012 hatte das Familiengericht Würzburg, Zeugin Treu, wie folgt aufgrund Amtsermittlungen dargelegt:

….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.

Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“

Beweis:
Anlage 2

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Infolge wurde – anstatt die Kontakte zu vereinbaren – die Richterin mit einem auf Verschleppung ausgerichteten Befangenheitsantrag kaltgestellt, in welchem die Kindsmutter – auf Anraten und über ihre widerwärtige, auf Ausgrenzung und Eskalation abzielende sog. Anwältin Hitzlberger – unverhohlen darauf abzielt, die Bindungsblockade und Schädigung des Kindes zu manifestieren und jeglichen sog. Umgang dauerhaft zu verhindern.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Anwaltliche Stellungnahme des Fehlgutachters Dr. Jörg Groß: das Wegsperren Unschuldiger ist so etwas wie „wissenschaftliche“ Freiheit….

Das dauerhafte Wegsperren eines Unschuldigen unter Mißbrauch des § 63 StGB und das eklatante Fehlgutachten des Dr. Jörg Groß gegen einen unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten ist nach Meinung des Rechtsvertreters des Dr. Groß, Thomas W. Schüßler, offenbar so etwas wie „wissenschaftliche Freiheit“:

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß

„Es ist gerichtsbekannt….dass verschiedene Wissenschaftler bei der Begutachtung ein und desselben Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Daraus lässt sich jedoch kein Schädigungsvorsatz eines Sachverständigen herleiten. Dass der Antragsgegner sich zu Zwecken des Broterwerbs einem – angeblichen – Wunsch der Staatsanwaltschaft gefügt habe, den Antragsteller unberechtigt einzusperren, ist eine Fiktion aus der Feder des Antragstellers, in dessen Vorstellung sich vielleicht der Gedanke verfestigt hat, alle und alles habe sich gegen ihn verschworen.“…

Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

Seit 2009 versuche ich, ein Zivilverfahren gegen den Würzburger Fehlgutachter Dr. Jörg Groß (CSUeinzuleiten, der mir diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angedichtet hat.

Ich sei daher laut Dr. Groß unbedingt dauerhaft nach § 63 StGB wegzusperren und dringend mit Neuroleptika zu behandeln. Und weil das alles soviel Spaß macht in Bayern, braucht die CSU auch dringend den Überwachungsstaat und will zurück in die 50-er Jahre des letzten Jahrhunderts mit einem sog. „PsychKHG“ – Nein: man will einfach die Möglichkeit, lästige Bürger nach Bedarf zu stigmatisieren und zu kriminalisieren. Nazimethoden!

Man kann in meiner Sache getrost von einer INTRIGE einer rechten CSU-Seilschaft bei den Gerichten Würzburg/Bamberg ausgehen, die dieser Blog dokumentiert.

Man ließ nichts unversucht, um mir zu schaden, inklusive zweiter Festnahme nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat und Verweigerung der Entschädigung mit dem Argument „Selbst schuld“….!

Die Methoden der CSU-Kriminellen, Lückemann-Kumpel Norbert Baumann und Lückeann-Vasall Thomas Schepping sind ausführlich dokumentiert:

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Der integre und unabhängige Prof. Dr. Norbert Nedopil, LMU, verhinderte, dass diese Intrige der Würzburger Juristen mit Hilfe Dr. Groß – und nach den Mustern im Fall Gustl Mollath – Erfolg hatte – seit März 2010 steht zweifelsfrei fest, dass Groß ein eklatantes Fehlgutachten erstattet hat, unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung.

Zu verzeichnen sind nach wie vor sieben Monate Inhaftierung in der Forensik Lohr (insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat oder Haftgrund), für die ich bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten habe.

Dr. Groß erstattet munter weiter Gutachten als Sachverständiger für die Justizbehörden Würzburg, gibt Prognosen ab, die über die Zukunft von Menschen entscheiden.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Hier nebst Groß auch im Gerichtssaal:

1.
Die Staatsanwältin Martina Pfister Luz, die als Richterin Dr. Groß den ersten Freibrief erteilte, allein die Schwere seiner Fehldiagnosen spreche ja irgendwie dafür, dass diese richtig seien:

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Nach diesem Muster werden im Zirkelschluss Verbrechen im Amt vertuscht:
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

2.

Schoppenfreund Peter Auffermann, ein mutmaßlicher Vergewaltiger, der 2016 beantragt hat, die Bindung zwischen meiner Tochter und mir zu zerstören….(siehe Blog)

Ist Jurist Peter Auffermann ein Vergewaltiger….? Vertuscht von CSU-Seilschaft bei der Staatsanwaltschaft Würzburg….? Neue Infos passen ins Bild: nach außen honorige Juristen, in Wahrheit verlogene Kriminelle, die Amt und Status missbrauchen!


Seither wird unter struktureller Rechtsbeugung der Rechtsweg blockiert: von Richtern, die mit Jörg Groß seit Jahren bestens bekannt sind. Insbesondere die kriminellen Richter Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, behaupten , die Tatsache, dass Groß „allgemein“ als „sorgfältig arbeitend und verlässliche“ etc. „persönlich bekannt“ sei, sei so etwas wie ein Freibrief für diesen konkreten Fall:

Kindliche Trotzreaktion und weitere Rechtsbeugung der korrupten Richterin Ursula Fehn-Herrmann beim Landgericht Würzburg zugunsten des Würzburger Fehlgutachters Dr. Jörg Groß – dem „allgemein“ eine „hohe Sachkompetenz“ nachgesagt wird!

Was die CSU vom Rechtsstaat hält, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt.

Das Oberlandesgericht Bamberg, der Einzelrichter Thomas Förster hatte nun festgestellt, dass ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt:

Einzelrichter Förster, OLG Bamberg, verweist Verfahren Dr. Groß zurück nach Würzburg: „erheblicher Verfahrensfehler“!

Die Klage ging zurück, wieder an die offenkundig befangene und unter Rechtsbeugung agierende Fehn-Herrmann, deren Reaktion daran zweifeln lässt, ob sie noch ihre Sinne beisammen hat, weitere Klage ist eingereicht, amtsärztliche Untersuchung beantragt:

Klage auf Schadensersatz und Antrag auf amtsärztliche / psychiatrische Untersuchung der Richterin Fehn-Herrmann, die den verbrecherischen Kindesentzug seit 2003 leugnet

Nach fast acht Jahren hat man nun eine erste STELLUNGNAHME beim Beklagten eingeholt.

Dieses Schreiben des Rechtsanwalts Thomas W. Schüßler ging zu:

Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

Dieses Antwortschreiben ging ans Gericht.

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 02.05.2018

4 W 85/17

Deeg., M. / Groß, J.

Zu dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 12.04.2018 ist wie folgt weitere beweisrechtliche Stellungnahme angezeigt.

Schreiben wird zur weiteren beweisrechtlichen Dokumentation der Vorgänge veröffentlicht.
Die Versuche der Verhöhnung des Klägers seitens des Rechtsvertreters des Beklagten sind angesichts der Faktenlage und der zu verzeichnenden Schädigungen der Freiheitsberaubung und Existenzvernichtung des Klägers, beinhaltlich auch der Zerstörung dessen Vaterschaft seit 15 Jahren, eine Zumutung!

1.
Zunächst sei erwähnt, dass der Kläger keinesfalls der Meinung ist, „alles und alle haben sich gegen ihn verschworen“ (Schriftsatz vom 12.04.2018, Seite 4), wie die Beklagte hier behauptet, in offenkundig asozialer und unkorrigierbarer Tendenz, zwecks Leugnung eigener Verantwortung projektiv die Schuld für eigenes Fehlverhalten an Justizopfer und Geschädigte der bayerischen Behörden zuweisen und diese fortgesetzt der Lächerlichkeit preis geben zu wollen, wie es bereits im Fall Gustl Mollath zu bestaunen war.

Der Kläger ist jedoch aufgrund der vorliegenden Erfahrungen, beweisrechtlichen Tatsachen und Fakten der Überzeugung, dass im Rahmen einer Intrige eine von ihm – in (naivem) Glauben an Rechtsstaatlichkeit – eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kriminellen und Staatsanwalt Thomas Trapp final dazu missbraucht werden sollte, den Kläger, der als antragstellender und zu Unrecht kriminalisierter Vater seit 2004 lästig geworden war, ohne Vorliegen von Straftat dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde – nach zwei gescheiterten Versuchen seitens der Staatsanwaltschaft, die zu völlig anderen Ergebnissen führten – schließlich der als verlässlicher Gerichtsgutachter im Sinne der Behörde bekannte Beklagte Dr. Groß hinzugezogen, der zweifelsfrei wusste, was von ihm erwartet wurde, nämlich eine möglichst dramatische Pathologisierung des Klägers, wie sie im Fall Gustl Mollaths praktisch als Blaupause stattfand.

Diese zielgerichtet gegen den Kläger inszenierte Posse gründet auf nicht vorhandenen psychischen Störungen und einer fiktiven Gefährlichkeit des Klägers auf Grundlage dieser nicht vorhandenen psychischen Störungen, wie ausführlich beweisrechtlich belegt und durch Gutachten des objektiven und unabhängig von den Würzburger Justizklüngeln begutachtenden Prof. Dr. Nedopil zweifelsfrei erwiesen.

Über all dies ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben.

In dieser Hauptverhandlung ist auch die subjektive Tatseite und Motivlage des Beklagten zu erörtern. Es ist schlichtweg nicht glaubhaft, wie von Gericht und Beklagtenseite immer wieder vorgeführt, dass der erfahrene, sorgfältig arbeitende und verlässliche Gerichtsgutachter Dr. Groß einen psychisch völlig gesunden Mann, bei dem für jeden vernünftig denkenden Menschen keinerlei Persönlichkeitsstörungen, weder Wahn noch Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit vorliegen, von ausgerechnet dem der Anklagebehörde nahestehenden und dritten hinzugezogenen Gerichtsgutachter als derart psychisch gestört diagnostiziert wird, dass es keinerlei andere Möglichkeit mehr gibt, als diesen mit Neuroleptika zu behandeln und aufgrund der Gefahr für die Allgemeinheit dauerhaft wegzusperren, § 63 StGB, neben der Sicherungsverwahrung der schwerste Grundrechtseingriff dieses Rechtsstaates.

All dies auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009, in welcher der Beschwerdegegner und Auftraggeber des Beklagten am 12.06.2009, also rund vier Wochen später plötzlich und in Abweichung aller vorherigen Adressaten die Androhung eines akut bevorstehenden Amoklaufs erkannt haben will.

Außer dem Beklagten Dr. Groß und den Kriminellen der Justizbehörden Würzburg war weder zuvor noch danach irgendjemand im Zusammenhang mit dem Kläger der Meinung, dass dieser psychisch krank und gefährlich sei oder gar unter einem Wahn leide.

Es ist in ordentlicher Hauptverhandlung und auf Grundlage der Fakten dazulegen und Beweis darüber zu erheben, auf welcher Grundlage die Beklagten, hier Dr. Groß, zu ihren fantastischen und fiktiven Schlüssen in Bezug auf den Kläger kamen und welcher Wissensvorsprung gegenüber allen anderen benannten Zeugen sie in den Stand versetzt haben soll, anzunehmen, dass ihre Konstruktion der Wahrheit entspricht und alle anderen Zeugen und mit dem Kläger bekannten Personen im Unrecht seien.

Dies mit einer Überzeugung, die auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde Anlass geben soll zur Anwendung der dauerhaften Unterbringung gemäß § 63 StGB.

Auf die vorliegende Aktenlage des gerichtsbekannten Vorganges und Inhalt der weiteren anhängigen Klagen beim Landgericht Würzburg wird vollinhaltlich verwiesen.

Unter anderem im Verfahren 62 O 2451/09, Landgericht Würzburg, wurde ausdrücklich auf die Haftbarkeit des Beklagten abgehoben, wenngleich dies hier offenkundig geschah, um den Kriminellen und Beklagten Thomas Trapp, der mit dem erkennenden sog. Vorsitzenden Richter Müller, Landgericht Würzburg, befreundet ist (Dienstliche Stellungnahme zu Verfahren 64 O 1579/17, 18.09.2017), rechtsbeugend vor Geltendmachung zu schützen. Die fortgesetzten Vertuschungsversuche und das unwürdige Verantwortungsgeschacher zugunsten der jeweiligen Tatbeteilgten sind als strukturelle Rechtsbeugung anzusehen und zur Anzeige gebracht.

2.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Fehlgutachters Dr. Groß wendet sich zunächst wie folgt im Schriftsatz ans Gericht mit einer Art moralischem Appell an den Kläger, offenkundig manipulativ und unter weiterer Leugnung der Faktenlage:

„Sehr geehrter Herr Deeg,
Sie sind als Polizeibeamter a.D. eine gebildete Persönlichkeit. Es kann Ihnen nicht gleichgültig sein, dass die rechtsstaatlichen Prinzipien für alle, also auch für Sie gelten und dass in Deutschland niemand ein „Verbrecher“ genannt werden darf, der nicht rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist. Darüber hinaus solltenSie auch einmal darüber nachdenken, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die anderen, sondern auch jeder einzelne selber Verantwortung übernehmen muss. Für Sie geht es, wie wir gelesen haben, immer wieder um Ihr Kind, und wenn das so ist, dann vergessen Sie bitte nicht Ihre Vorbildfunktion als Vater.“

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Auf Seite 4 des Schriftsatzes heißt es sodann:

„Es ist gerichtsbekannt und auch wir wissen aus Erfahrung zur Genüge, dass verschiedene Wissenschaftler (Anm.: der Verfahrensbevollmächtigte wendet diese Bezeichnung offenkundig auf den Beklagten an) bei der Begutachtung ein und desselben Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Daraus lässt sich jedoch kein Schädigungsvorsatz eines Sachverständigen herleiten. Dass der Antragsgegner sich zu Zwecken des Broterwerbs einem – angeblichen – Wunsch der Staatsanwaltschaft gefügt habe, den Antragsteller unberechtigt einzusperren, ist eine Fiktion aus der Feder des Antragstellers, in dessen Vorstellung sich vielleicht der Gedanke verfestigt hat, alle und alles habe sich gegen ihn verschworen.“…

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Die Beklagtenseite leugnet hier weiter gezielt die Lebenswirklichkeit und Realität. Dies nach bekanntem Muster unter Versuch der Diffamierung und Verhöhnung der Gegenseite, die sich wie im Fall des Klägers hier suggeriert, die asozialen Schädigungen und gezielten Repressionen wie stets vermutlich nur ausgedacht („Fiktion“) hat bzw. den Sachverhalt nicht überblickt.

Vermutlich war nach dieser Logik der Beklagten auch die zweite asoziale und erzwungene rechtswidrige Festnahme am 12.03.2010 und weitere sechswöchige Freiheitsberaubung im Amt nach bereits acht Monaten sog. Untersuchungshaft durch die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den Kriminellen Baumann und Schepping, OLG Bamberg, lediglich eine Fiktion aus der Feder des Klägers, vgl. OLG Bamberg, Verfahren 4 W 20/18.

Ebenso die unter Missachtung der Urteilsfeststellungen der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg zu Verfahren 814 Js 10465/09 durch die selben Kriminellen unter Amtsmissbrauch erfolgte Verweigerung jedweder Haftenschädigung, wie im Freispruch zugewiesen: Fiktion aus der Feder des Klägers.

Dr. Groß ist insoweit insgesamt nahezulegen, ein Geständnis über die tatsächlichen Vorgänge, die auf ihn einwirkenden Motivlagen, die Tatsachen und die subjektive Tatseite abzulegen.

Dass Dr. Groß objektiv ein vorsätzliches Fehlgutachten erstattet hat, ist fraglos und beweisrechtlich präzise begründet.

Dr. Groß wurde von der Staatsanwaltschaft Würzburg erst dann gezielt hinzugezogen, als die beabsichtigte Pathologisierung mittels der Zeugen Dr. Essinger und Oberarzt Mohl gescheitert waren und deren Ergebnisse und Feststellungen so gar nicht zu der beabsichtigten Pathologisierung des Klägers passten, da die Zeugen bereits keinerlei Voraussetzung für eine Unterbringung sahen.

Der Beklagte wurde also fraglos mit dem Vorsatz hinzugezogen, Pathologien beim Kläger festzustellen, da ja ärtzliche Gutachten, dass keine Pathologien vorliegen, der Staatsanwaltschaft bereits vorlagen!

3.
Beeindruckend ist weiter die gesamte Unredlichkeit, die sowohl bei den Justizbehörden als auch bei deren Zuträgern wie dem Beklagten herrscht.

Man hat zwar offenkundig keinerlei Unrechtsbewusstsein und keinerlei Skrupel, Betroffenen und Justizopfern schwerstes Leid zuzufügen. Sobald es aber um die eigene Verantwortungsübernahme und Konsequenzen für Fehlverhalten und Straftaten geht, wird projektiv die Schuld auf die Betroffenen (oder nebulöse „wissenschaftliche“ Freiheiten) selbst abzuwälzen versucht, die ja irgendwie selbst an Kindesentzug, Freiheitsberaubung, Fehlgutachten schuld sein sollen, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2018.

Lediglich der Form halber ist festzuhalten, dass der Kläger gerade auch als unbescholtener Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg, der einen Amtseid auf die Verfassung geleistet hat, es schlichtweg für nicht möglich gehalten hätte, mit welcher kriminellen Energie, asozialen Strafwut und welcher anmaßenden ideologischen Selbstverständlichkeit im OLG-Bezirk Bamberg und insbesondere in Teilen der Justizbehörden Würzburg die Grundrechte, Gesetzesvorhaben und die Fakten ausgehebelt werden.

Der projektive Appell an den Kläger als Vater geht insoweit fehl, da die Kriminellen beinhaltlich des Beklagten Dr. Groß bei Durchsetzung ihrer rechtswidrigen und völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen keinen Gedanken daran verschwendeten, dass sie hiermit auch dessen Kind schaden und das Kindeswohl massiv und irreversibel verletzt wird, wenn ein Vater als psychisch gestörter Straftäter öffentlich stigmatisiert und weggesperrt wird.

Dass dies das Ziel der Staatsanwaltschaft war ist unstreitig. Die Schädigungsabsicht aus persönlichen Motiven und rechtsfremder Strafwut ergibt sich insoweit allein schon aus dem Verhalten nach Entlassung am 04.03.2010 aus der Forensik Lohr aus tatsächlichen Gründen, gerichtsbekannt, in Blog veröffentlich und Inhalt der Aktenlage.

Über die Behauptungen ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben.

Die Beklagten zielten mit Vorsatz darauf ab, den Kläger mittels Bagatelldelikten bzw. hier, Az. 814 Js 10465/09, ohne Vorliegen von Straftat dauerhaft nach § 63 StGB in den Maßregelvollzug einzusperren. Der Beklagte empfahl darüberhinaus die Behandlung mit Neuroleptika.

Man muss schon in einer völlig anderen Welt leben, um auch die völlige gesetzesferne Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde und das interessengeleitete Vorgehen der Staatsanwaltschaft, gegen die sich diese Beschwerde richtet, nicht als solches erkennen zu wollen.

Dass der Beklagte in einer völlig anderen Welt lebt und keinen Zugang mehr zur Realität hat, ist insoweit nicht ersichtlich.

Dennoch ist auch eine solche Prüfung der Beweiserhebung in Hauptverhandlung vorbehalten.

Ebenso die Prüfung, ob hier Vorsatz oder – wofür tatsächlich nichts spricht – lediglich grobe Fahrlässigkeit bei der Zuweisung schwerster Pathologien und eines Wahns und hieraus dann in weiterer Volte der Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit an einen psychisch völlig gesunden, zur Tatzeit 40-jährigen und bis dahin unbescholtenen Mannes und Polizeibeamten hier vorliegt.

Bis heute ist in keiner Weise nachvollziehbar und ersichtlich, wie der Beklagte zu seinen singulären und völlig abweichenden Darstellungen und Zirkelschlüssen kam.

Die Gerichte gehen offenkundig weiter von der Kompetenz und Fähigkeit des Beklagten aus, da Dr. Groß weiter als Gerichtsgutachter beauftragt wird und mit medialer Außenwirkung für das Landgericht Würzburg als sog. Sachverständiger in Erscheinung tritt und folgenreiche Diagnosen und Prognosen über Menschen abgibt.

Inwieweit dies vereinbar ist mit dem nachgewiesenen und vernichtenden Fehlgutachten in Sachen des Klägers hier, ist offen.

4.
Der Bevollmächtigte des Beklagten schreibt:

„Der Antragsteller beruft sich darauf, dass der Sachverständige Prof. Dr. Nedopil bei der fachpsychiatrischen Begutachtung des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis gelangt sei als der Antragsgegner.“

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Dies ist in mehrerer Hinsicht entlarvend.

Es ist offenkundig, dass die Begutachtung durch den integren und unabhängigen Gutachter Prof. Dr. Nedopil aus München eine Folge des vernichtenden Fehlgutachtens des Beklagten hier ist.

Prof. Dr. Nedopil wurde gezielt hinzugezogen, um – anders als beim Beklagten – eine unabhängige fachliche Meinung zu bekommen und die Fiktionen und vernichtenden Fehldiagnosen des Beklagten zu widerlegen.

Hier zu suggerieren, es handle sich um den Widerstreit zweier „Wissenschaftler“, die halt mal eben zu unterschiedlichen „Ergebnissen“ gelangt seien, ist bizarr und rechtsfremd.

Wenn ein Unschuldiger auf Grundlage eines Fehlgutachtens als gefährlich dauerhaft eingesperrt wird, mag das in Bayern so etwas wie Folklore oder Gewohnheitsrecht sein – keinesfalls jedoch ist dies halt mal eben eine Meinung unter vielen, wenn dies offenkundig keinerlei Basis in der Realität hat, wie hier vorliegend.

Wenn überhaupt ist Dr. Groß mit einem Gutachter zu vergleichen, der im Auftrag der Tabaklobby ergebnisorientiert darstellt, dass Rauchen nicht gesundheitsschädlich sondern im Gegenteil gesundheitsförderlich sei – und hernach behauptet, er habe das eben so gesehen.

Bis heute hat Dr. Groß in keiner Weise nachvollziehbaren Vortrag dazu geleistet, wie er zu der Behauptung kam, der Kläger leide unter Persönlichkeitsstörungen, einem Wahn und sei für die Allgemeinheit gefährlich.

Hierüber ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben, insbesondere auf die o.g. subjektive Seite der Tatbegehung.

Dies völlig singulär im Bereich als Mediziner – abweichend von allen anderen Zeugen und lediglich übereinstimmend mit der Meinung der Kriminellen der Justizbehörde Würzburg/Bamberg, die die gesamte Maßnahme gegen den Kläger angezettelt haben.

(Eine kleine Korrektur ist insoweit angebracht: auch der Großvater des Kindes des Klägers, Willy Neubert, hat in Schreiben an den ehem. Direktor am Amtsgericht, diesem mitgeteilt, dass er den Kläger für „psychisch krank“ hält. Willy Neubert ist als treibende Kraft bei der Kriminalisierung, Ausgrenzung und Kindesentziehung seit 2003 sowie der Entwicklung dieses gesamten Justizskandals und der erneuten Kindesentführung seit 2012 anzusehen.

Neubert inszeniert sich bereits ebenso lange als Ersatzvater für das Kind des Klägers und hat die Betreuung des Kindes offenkundig als Lebensinhalt für sich entdeckt. Auf die Vorgänge, Dokumentation im Blog des Klägers und anhängig beim Landgericht Würzburg bzw. BVerfG wird weiter verwiesen).

5.
Der Schadensersatz ist angesichts der monatelangen rechtswidrigen Inhaftierung eines geistig gesunden und unschuldigen Vaters und Polizeibeamten unter dem Damoklesschwert der dauerhaften Freiheitsberaubung mittels § 63 StGB ohne jede sachliche und medizinische Voraussetzung zusammen mit Kinderschändern, Gewaltverbrechern und psychisch Kranken, der weiter wirksamen und zielgerichtet zum Kindesentzug missbrauchten Stigmatisierung sowie der psychischen Traumatisierung der Maßnahme zurückhaltend beziffert.

Dies muss nicht so bleiben!

Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2015 – 9 U 78/11.

Mehrfertigung dieses Schriftsatzes und des Schriftsatzes der Beklagten geht der Polizeibehörde Stuttgart zu, die beweisrechtlich von der Freiheitsberaubung im Amt umfassend Kenntnisse hat.

Der Missbrauch des Tatortprinzip, das die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Würzburg begründet, die in eigener Sache vertuscht, ist bewusst.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.