
Passend zum heutigen sog. „VATERTAG“ stelle ich hier dieses Schreiben und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Würzburg ein.
Die Mitteilung des Aktenzeichens durch die Schreibkraft ging zeitgleich mit Mitteilung der Entledigung durch die Staatsanwältin ein:
Mitteilung, dass Strafverfahren eingegangen, Staatsanwaltschaft Würzburg, 29.04.2015 – entledigt mit Datum vom 30.04.2015
Strafanzeige gegen Staatsanwalt Gosselke, Würzburg, wird entledigt durch Staatsanwältin Zechnall, Würzburg, Az. 701 Js 7465/15
In der „Zuständigkeit“ dieser sich selbst bearbeitenden Justiz Würzburg findet seit Oktober 2012 ungehindert durch eine Rechtsanwältin und ungehindert vom Familiengericht die ENTFÜHRUNG meines Kindes statt!
„Leitsätze“ der Würzburger Justiz:
1.
Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.
2.
Haft auf Bewährung und Wohnungsdurchsuchungen werden von der Staatsanwaltschaft beantragt, um Eigentumsverzicht bei Unschuldigen zu erzwingen!
3.
Was Straftaten sind und wer verfolgt wird und wer nicht, entscheiden nicht Recht und Gesetz sondern persönliche Meinungen von Würzburger Juristen.
4.
Wer sich diesem Unrecht und der Willkür widersetzt, den steckt man auch mittels Fehlgutachten in die Forensik.

Hier noch ein erhellendes Schreiben des Bundesministeriums der Justiz zum regelhaften Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes zwecks Kindesentzug: das Unrecht ist Sache der Richter….die „unabhängig“… etc.:
23.04.2015: Antwort des Bundesministeriums der Justiz zu Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes
Die alltäglichen Rechtsbeugungen durch Würzburger Richter – hier „bestätigt“ man weiter, dass Dr. Groß ein Super-Gutachter für das Gericht ist und die Freiheitsentziehung und das eklatante Fehlgutachten über mich keinerlei Ansprüche „nachvollziehbar“ mache – sind schon fast nicht mehr erwähnenswert…hier weiter beweisrechtlich:
Fortgesetzte Rechtsbeugung und „Selbstbearbeitung“ zugunsten der Justizkollegen und des Gerichtssachverständigen Dr. Groß
Wegen solcher „Sachverhalte“ begehen Väter Bilanzsuizid, werden Gewalttaten verübt, landen Menschen im sozialen Abseits und in Sucht, verliert der Rechtsstaat immer weiter seien Legitimation! In diesem Sinne…..
Fröhlichen „VATERTAG“:
Staatsanwaltschaft Würzburg
Ottostraße 5
7070 Würzburg 09.05. 2015
Az. 701 Js 7465/15
Hiermit wird fristgerechte Beschwerde zu obigem Aktenzeichen gegen die sog. Entscheidung der Staatsanwältin Zechnall zugunsten ihres zur Anzeige gebrachten Kollegen Gosselke – beide Staatsanwaltschaft Würzburg – eingereicht.
Desweiteren werden die Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft Würzburg unter Veröffentlichung nun der Abteilung für Interne Ermittlungen beim Landeskriminalamt in Baden-Württemberg und in Bayern angezeigt, ebenso weiter dem Ministerium der Justiz in Bayern und Baden-Württemberg.
Bei der Staatsanwaltschaft Würzburg werden zu Lasten meiner Person seit Jahren massive Straftaten im Amt begangen. Eine Aufklärung und Bearbeitung wird durch eigene „Bearbeitung“ zu vereiteln versucht und vertuscht.
Es kann nicht sein, dass im Jahr 2015 Staatsanwälte tun und lassen können was sie wollen, keinerlei Kontrollorgan besteht und sie vielmehr politisch strafvereitelnd gedeckt.
All diese Vorgänge sind beweisrechtlich veröffentlicht.
Auch dieses Schreiben wird weiter beweisrechtlich veröffentlicht unter:
https://martindeeg.wordpress.com/
Hier gehören Beschuldigte aus dem Amt entfernt und angeklagt. Wie sich ein solches „Rechtsverständnis“ zu Lasten von für die Justiz lästigen Antragstellern und die Betroffenen rechtswidriger Maßnahmen und insbesondere eine geschlechtsspezifisch einseitiger Missbrauch von Amtsgewalt sich jemals etablieren konnte, ist aufzuklären.
I.
Straftaten im Amt bei der Staatsanwaltschaft Würzburg / Zusammenfassung:
Alle diese Vorgänge sind seit Begehung sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich umfassend geltend gemacht und werden jeweils bei den Beschuldigtenbehörden intern vertuscht.
Die Akten liegen vor und sind größtenteils veröffentlicht unter o.g. Blogadresse, Originalverfahrensakten.
Die Beschuldigte Drescher, heute Vorsitzende Richterin in Schweinfurt
1.
Rechtswidrige Wohnungdurchsuchungen
Unter Weisungsbefugnis des Beschuldigten Clemens Lückemann fanden in den Jahren 2006 drei rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen auf Veranlassung der Beschuldigten Angelika Drescher statt, dies in einem Fall ausgeweitet auf die Wohnung unbeteiligter Dritter.
Als vorgebliche Straftaten wurden hierbei Bagatelldelikte wie versuchte Nötigung aufgeführt, insbesondere aber Straftaten, die erkennbar nicht gegeben waren.
So wurde die dritte rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung im Dezember 2006 unverhohlen von der Beschuldigten Drescher dadurch „begründet“, dass sie mich zur Herausgabe meines Eigentums (privater Fotos) an ihre Freundin und Kollegin Rechtsanwältin Neubert zwingen wollte.
Die Beschuldigte Drescher behauptete hierzu unter wissentlicher Verfolgung Unschuldiger eine „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensraums mittels Bildaufnahmen“ nach § 201 a StGB, der erst am 06. August 2004 in Kraft getreten ist.
Dennoch wurde ich in einer entsprechenden Anklage und später in einem Pressebericht unter falscher Tatsachenbehauptung als jemand dargestellt, der rechtswidrig „intime Fotos“ im Internet verbreite.
Haft auf Bewährung wird beantragt, um Eigentumsverzicht zu erzwingen!
In einem phantasievollen Pressebericht des sog. Gerichtsreporters Patrick Wötzel heißt es unter der Überschrift „Intime Fotos der Ex überlassen“ am 25.05.2008:
…“Zehn Fotos von der Frau, einvernehmlich im Laufe der Beziehung aufgenommen, zeigte der Angeklagte im Dezember 2006 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einem Polizisten. Weil er sich später weigerte, auf sein Eigentum an den Bildern zu verzichten, ging die Staatsanwaltschaft in die Offensive und erwirkte beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs“.
Vier Monate Gefängnis auf Bewährung war die ausgesprochene Strafe, der 38-Jährige ließ seinen Rechtsanwalt Einspruch einlegen.
Die schwierige Rechtsfrage, ob sich der 38-Jährige wirklich strafbar gemacht hat, weil er im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens das „Corpus Delicti“ einem Polizeibeamten zeigte, musste Strafrichter Jürgen Weber dann aber doch nicht entscheiden. Auf Anregung von Verteidiger Christian Mulzer verzichtete der Angeklagte nämlich in Anwesenheit seiner Ex-Freundin auf die Bilder. Mit einem erleichterten Lächeln nahm die Anwältin die Abtretung des Herausgabe-Anspruchs an.“
Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch die Staatsanwaltschaft Würzburg regelhaft missachtet. Hier wurde sie unverhohlen missbraucht, um einen Unschuldigen zur „Herausgabe seines Eigentums“ zugunsten einer befreundeten Juristin zu zwingen, den man dann auch noch medial an den Pranger stellte.
Eine verfassungsgemäße Kontrolle und Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Anträge findet in Würzburg regelhaft nicht statt. Aufgrund der Verquickungen mittels Rotationsprinzip, der persönlichen und parteipolitisichen Geklüngel und einer manifestierten gesetzesfernen Gewohnheit wird von Richtern (die zuvor oder hernach wieder selbst bei der Staatsanwaltschaft sind) alles durchgewunken und abgezeichnet.
Dieser Vorgang zu Lasten des Rechtsanwalts Mulzer, dessen Würzburger Kanzlei rechtswidrig durchsucht wurde und der dann bei Rüge des ganzen strafrechtlich verfolgt werden solle, wurde bundesweit bekannt, Zitat:
…“Da hatte ein Verteidiger in einem Strafverfahren einen Durchsuchungsbeschluss kritisiert, weil “der Richter keine „eigenständige Prüfung“ durchgeführt habe und somit „verfassungsrechtliche Grundvoraussetzungen“ nicht erfüllt seien“. Deshalb wird ein Verfahren gegen ihn wegen übler Nachrede eingeleitet, das dann beim AG Würzburg landet. Der Verteidiger wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt.
Im Bericht der Main-Post (vgl. hier) heißt es:
“Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.”
Hier gehören Beschuldigte aus dem Amt entfernt. Wie sich ein solches „Rechtsverständnis“ zu Lasten von für die Justiz lästigen Antragstellern und die Betroffenen rechtswidriger Maßnahmen jemals etablieren konnte, ist aufzuklären.
2.
Rechtswidrige Versuche der Zwangseinweisung anhand Aktenlage, Freiheitsberaubung im Amt
Die Beschuldigte Angelika Drescher veranlasste weiter zwei anlasslose Freiheitsberaubungen aufgrund rechtswidriger Versuche der Pathologisierung/Zwangseinweisung.
Der erste Versuch im Februar 2006 scheiterte, als der Chefarzt der Landesklinik Calw keinerlei Voraussetzung für diese Maßnahme erkennen konnte und dies auch in einer gutachterlichen Stellungnahme ausführlich darlegt.
Dies hinderte die Beschuldigte Drescher, Staatsanwaltschaft Würzburg nicht, bereits im Juni 2006 einen identischen zweiten Versuch zu starten. Hier erfolgte die gezielt persönlich motviert und böswillig Maßnahme darüberhinaus ohne jede Gesetzesgrundlage in Baden-Württemberg, unter Berufung auf das bayerische Unterbringungsgesetz.
Die durchführenden Polizisten erkannten dies zwar, führten die Maßnahme dennoch durch, was zu einer sechstägigen Freiheitsberaubung im Bürgerhospital Stuttgart führte, da ein Arzt erst nach Feiertag und Wochenende feststellen konnte, dass – wiederum – keinerlei Voraussetzung für die von der Staatsanwaltschaft Würzburg erzwungene Maßnahme bestand.
Die Beschuldigte Drescher missbrauchte hier erkennbar ihr Amt, offenkundig um aus Frauensolidarität / Männerverachtung gepaart mit Juristinnenverbundenheit bar jeder Objektivität massive und rechtswidrige Maßnahmen in diesem von der Presse als „Rosenkrieg“ etikettierten Kindesentzug / Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes zugunsten der Rechtsanwältin Neubert weitere Fakten zu schaffen.
Völlig bizarr wurde die Forderung der Beschuldigten Drescher nach ca. 1 ½ Jahren Haft ohne Bewährung gegen mich wegen Beleidigung und diverser „Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz“, welches mir – ebenso bizarr – einseitig die Kommunikation mit der Mutter des gemeinsamen Kindes „verboten“ hat und so die Schädigungen bis heute ermöglichte!
Richterin dieser Verhandlung vor dem Amtsgericht Würzburg war die hier nun als Staatsanwältin fungierende Tanja Zechnall. (814 Js 824/06)
Die Beschuldigte Drescher, die bar jeder Vorgabe der Strafprozessordnung agierte, lobte jedes Hüsteln der Juristin Neubert als „eindrucksvolle Schilderung“ und warf mir als männlichem, vorgeblichem Angeklagten nicht nur im Gerichtssaal hämisches Grinsen zu.
Wirklich nachhaltige Zweifel an einem generellen Verlust der Realität bei der Justiz Würzburg kam bei mir als ehemaligem Polizeibeamten tatsächlich auf, als die Beschuldigte Drescher diese 1 ½ Jahre Haft ohne Bewährung wegen Beleidigung etc. gegen mich als geschädigten Vater forderte.
Man hat bei der Staatsanwaltschaft offenbar in den Jahren unter Leitung des Beschuldigten Lückemann jeglichen Lebensbezug verloren.
Die unter falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte Verfügung, die der Staatsanwaltschaft quasi den als Freibrief verstandenen Startschuss zur Kriminalisierung eines unbescholtenen und infolge ausgegrenzten Vaters gab, wurde ebenso rechtswidrig und beiläufig erlassen durch das Zivilgericht Würzburg, den Beschuldigten Thomas Schepping erlassen.
Bis heute ist es den Justizbehörden Würzburg nicht gelungen, trotz aller zwischenzeitlich beweisrechtlich vorliegenden Fakten diesen läppischen und konfliktursächlichen Verfügungsantrag (willkürlich behauptete Belästigung und Bedrohung durch angeblichen Ex-Freund, der längst getrennt wurde und mit dem gemeinsamen Kind quasi nichts zu tun hat) realistisch als unbegründet und mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkt anzuerkennen und so eine grundlegende Rehabilitation zu ermöglichen.
Es wird auch hier unter Amtsmissbrauch weiter vertuscht und gedeckt, um Fehler zu leugnen.
3.
Freiheitsberaubung im Amt über zehn Monate ohne Vorliegen einer Straftat infolge vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens des Würzburgers Dr. Groß, CSU – mit dem offenkundigen Ziel sozialer und persönlicher Vernichtung, dauerhafte Unterbringung nach § 63 StGB
Folgerichtig war auch das zweite Scheitern des Versuchs einer Pathologisierung meiner Person für die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg kein Anlass, diese realitätsferne Pathologisierung meiner Person aufzugeben.
Infolge wurde ungeachtet der Erfahrungen und den Angaben des Chefarztes der Landesklinik Calw, Prof. Essinger sowie dem Oberarzt Mohl, Stuttgarter Bürgerhospitals, von der Staatsanwaltschaft Würzburg der dieser verbundene und in Würzburg als Hausgutachter der Justizbehörden Würzburg geschätzte Dr. Groß beauftragt.
Dieser bescheinigte wunschgemäß schwerste Pathologien und empfahl die Zwangsmedikation mittels Neuroleptika. Die Vorsitzende Richterin in Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Würzburg, Helga Müller, sowie Beisitzer und Schöffen, schenkten den Angaben jedoch offenkundig keine Bedeutung.
Nicht so die Staatsanwaltschaft Würzburg.
Nachdem die Beschuldigte A. Drescher infolge Tätigkeit als Vorsitzende Richterin am Zivilgericht Schweinfurt übernahm, wurde der Staatsanwalt Thomas Trapp infolge zugunsten der Rechtsanwältin Neubert und der Aufrechterhaltung deren Opferrolle unter willkürlicher Kriminalisierung meiner Person nachfolgend zuständig.
So wurde im November 2007 im Einvernehmen beim Kinderschutzbund Würzburg ein Vertrag zwischen Rechtsanwältin Neubert und mir als Vater geschlossen, dass eine Ehrenamtliche infolge zeitnah wöchentliche Kontakte zu dem zwischenzeitlichen 4-jährigen Kind begleiten und ermöglichen wird.
Diese Vereinbarung vereitelte Rechtsanwältin Neubert infolge einseitig (wobei die treibende Kraft auch hier ihr Vater, Willy Neubert, der massiv schädigend ursächliche Rolle in diesem Konflikt spielt und u.a. über persönliche Schreiben an den Direktor des AG versuchte, Kontakte zu verhindern, siehe Blog) worauf ich mich an die Rechtsanwaltskammer Bamberg als Standesvertretung wandte und dort Beschwerde einreichte.
Dies wurde von der Kindsmutter, Rechtsanwältin Neubert zur Anzeige gebracht worauf der Beschuldigte Trapp eifrigst und ohne Vorliegen strafbarer Handlung einen Strafbefehl, infolge eine Anklage wegen „versuchter Nötigung“ gegen mich als geschädigten Vater durchzwang. (814 Js 5277/08)
Der Beschuldigte Thomas Trapp, Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Würzburg
Der geschlechtsspezifische Missbrauch der Amtsgewalt bei der Behörde ist atemberaubend. (Dieses sog. Verfahren verschwand infolge der Ereignisse sang- und klanglos).
Der Beschuldigte Trapp führt in sog. Anklageschrift vom 12.11.2008 nun aus:
….„Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Groß vom 04.04.2007 im Verfahren Az.: 814 Js 13542/06 liegt bei dem Angeschuldigten eine kombinierten (sic) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), die einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen kann, vor, vgl. Bl. 63 – 102 d. A.“….
Und weiter:
„Die Auffassung des Landgerichts Würzburg (vgl. Bl. 108 d.A.), dass selbst bei positiver Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des dem Angeschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, ist im Hinblick auf die – derzeit – fehlenden „erheblichen“ Straftaten zutreffend, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 63, Rn. 17f.“
Hierauf reichte ich am 18.05.2009 eine umfangreiche Dienstaufsichtsbeschwerde und Zivilklage gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg wegen offenkundiger Verfolgung Unschuldiger ein.
Diese Dienstaufsichtsbeschwerde wurde mit Abgabenachricht vom 03.06.2009 durch den Ministerialrat Kornprobst an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg abgegeben.
Der Beschuldigte Lückemann als Leiter der Behörde Würzburg, der in dieser Woche zum Generalstaatsanwalt berufen wurde, wirkte im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten Trapp, gegen dessen Verhalten sich die Beschwerde richtete, dass diese Dienstaufsichtsbeschwerde ab dem 12. Juni 2009 willkürlich und bösartig als Androhung eines „Amoklaufs“ meinerseits bei den Justizbehörden Würzburg verstanden wurde.
Zunächst versuchten die Beschuldigten offenbar, diesen Amoklauf durch mich als „akut drohend“ unmittelbar bevorstehend darzustellen und trafen dementsprechend alarmistische Vorkehrungen. Nachdem ich jedoch erst am 21.06.2015 in Stuttgart festgenommen wurde, ohne dass irgendetwas geschah, konnte man die Konstruktion eines gewollten Amoklaufs nicht mehr aufrechterhalten und verstieg sich darauf, ich hätte diesen dann eben angedroht und sei von der Ausführung „freiwillig zurückgetreten“, so Trapp in einem seiner phantastischen Schriftsätze.
(Die Mainpost berichtete offenkundig auf Betreiben der Staatsanwaltschaft am 13. oder 15.06.2009 online über „bevorstehenden Amoklauf“ unter dieser Überschrift, wobei dieser Bericht infolge komplett verschwand und bis heute nicht mehr auffindbar ist).
Ich befand mich während des gesamten Zeitraums in Stuttgart an meinem gemeldeten Wohnsitz.
Der Beschuldigte Trapp drohte im Verlauf der Woche einem Stuttgarter Hauptkommissar mit Einleitung von Disziplinarverfahren und Strafverfolgung wegen Strafvereitelung, wenn man mich nicht endlich festnehme.
Ergebnis:
Infolge wurde ich insgesamt über zehn Monate zu Unrecht und ohne Vorliegen einer Straftat in sog. Untersuchungshaft gehalten. Dies auf Veranlassung des Beschuldigten Trapp und aufgrund einer gegen diesen Sachbearbeiter Trapp eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde, offenkundig zielgerichtet und böswillig.
Aufgrund Fehlgutachtens des Dr. Groß, der mir in Erweiterung seiner Fehldiagnosen nun August 2009 in der JVA Würzburg einen „akuten Wahn“ offenkundig vorsätzlich falsch im Auftrag der Staatsanwaltschaft andichtete, war das Ziel der Maßnahmen ein Urteil zur Anwendung des § 63 StGB und somit die komplette soziale und persönliche Vernichtung meiner Person (bereits 2007 hatte Groß eine Bearbeitung mit Neuroleptika benannt).
Fehlgutachter Dr. Jörg Groß
Eine siebenmonatige Unterbringung gem. § 126 a StPO in der Forensik Lohr beendete am 04. März 2010 das Eintreffen des Obergutachtens des Münchner Prof. Dr. Nedopil, der das eklatante Fehlgutachten des Dr. Groß zweifelsfrei als solches belegte.
Infolge wurde ich sofort entlassen, was die Beschuldigten im Zusammenwirken missbrauchten, um ungeniert nach bereits acht Monaten Freiheitsentzug eine weitere Freiheitsberaubung im Amt zu begehen. Unter Vorgabe, es bestände Fluchtgefahr, wurde ich bis vom 112. März 2010 bis 22. April 2010 nochmals ohne Vorliegen einer Straftat und mittels der gegen den Staatsanwalt Trapp eingerichten Dienstaufsichtsbeschwerde in JVA Stuttgart-Stammheim und JVA Würzburg festgehalten.
Nachdem das Landgericht Würzburg am 20.08.2010 zweifelsfrei feststellte, dass von Anfang an keinerlei Straftat zugrundelag und alle Maßnahmen somit ohne Voraussetzung erfolgten, wirkten die Beschuldigten nochmals gezielt zusammen, um mir auch die läppische Entschädigung von 25 Euro/Tag willkürlich mittels Amtsmissbrauch zu verweigern.
(Az. 814 Js 10465/09)
Der sachbearbeitende Antragsteller für die Verweigerung der Entschädigung ist der hier Beschuldigte Frank Gosselke, Staatsanwaltschaft Würzburg.
II.
Vertuschungen und Strafvereitelung zugunsten der Juristin Neubert und des Familiengerichts, das die Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB deckt und befördert
Dies führt zur aktuellen und weiter ungeniert erfolgenden Strafvereitelung zugunsten der Kindsmutter, Rechtsanwältin Kerstin Neubert, die unter Untätigkeit des Familiengerichts Würzburg und entgegen geltendem Beschluss und geltender Gesetzeslage seit Oktober 2012 mit meinem Kind untergetaucht ist.
Dies stellt ganz offenkundig und anders als die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg es weiter unter Leugnung der Faktenlage darstellen wollen, eine Kindesentführung, strafbar nach § 235 StGB dar!
Die Staatsanwaltschaft Würzburg, Zechnall teilt mit Beschluss vom 30. April 2015 mit, unter Entschuldung ihres Kollegen Gosselke, der die Rechtsanwältin trotz deren Straftaten zu decken versucht:
….“Der angezeigte Oberstaatsanwalt hat völlig zurecht darauf hingewiesen, dass der Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB den Einsatz von Gewalt, die Drohung mit einem empfindlichen Übel, die Anwendung einer List oder die Verbringung des Kindes in das Ausland voraussetze.“….
Zechnall, Staatsanwältin als Gruppenleiterin
Hiergegen ergeht wie folgt Beschwerde:
Die Staatsanwaltschaft Würzburg schafft offenkundig hier einen eigenen rechtsfremden Maßstab zur Bewertung von strafbarem Handeln! Dies geschlechtsspezifisch: „Täter“ können hier nur Männer sein. Und offenbar zielgerichtet aus dem Beweggrund heraus, Juristenkolleginnen und Justizmitarbeiter bei den Justizbehörden Würzburg vor Strafverfolgung zu schützen, die mich als Mann und Vater über Jahre zu Unrecht kriminalisierten und willkürlich entrechteten.
Dies begann mit der Weigerung einer Aufklärung und Ermittlung einer falschen Eisesstattlichen Versicherung durch Rechtsanwältin Kerstin Neubert im Jahr 2003 beim Zivilgericht Würzburg (Az. 15 C 3591/03) zu meinen Lasten, die zu der heute bestehenden Lebenssituation führte und aktuell ÜBER 11 1/2 JAHRE meine Vaterschaft und meine soziale und wirtschaftliche Existenz zerstört.
Diese Strafvereitelung und Rechtsverweigerung zieht sich nun bis zu der Leugnung einer KINDESENTFÜHRUNG entgegen geltenden Umgangsbeschlusses durch die Kindsmutter Kerstin Neubert. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet sie mit Entwertungen, Diffamierungen und fortlaufend gegen mich erhobenem Falschbeschuldigungen, um so nach außen irreführend den Eindruck zu erwecken, es gäbe sachliche Gründe für den Entzug des Kindes gegenüber seinem Vater. All dies dient offenkundig der Irreführung und ist somit strafrechtlich relevante List.
Das ganze gipfelt nun beweisrechtlich seit Oktober 2012 in einem gezielten Untertauchen der Kindsmutter mit dem erkennbaren Ziel, die vom Gericht beschlossenen wöchentlichen „Umgangskontakte“, die ebenfalls beschlossene Kommunikation und Beratung und die Einigung über Umgangspflegerin und andere Helfer zu verhindern und zu vereiteln und so im Kern die Väter-Kind-Bindung durch Faktenschaffung und bloßen ZEITABLAUF IRREVERSIBEL ZU ZERSTÖREN.
Der Staatsanwaltschaft Würzburg wird daher nahegelegt, sich nicht nur mit der in Deutschland geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung zu beschäftigen sondern auch mit der Lebenswirklichkeit, die hier juristische relevant dargelegt wird.
Begriffserklärungen:
Die List umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen.
Mit dem Begriff „Kindesentführung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch das gemeint, was der Jurist als „Entzug Minderjähriger“ bezeichnet. Damit wird die Tat definiert, dass ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind ganz oder teilweise verweigert.
Strafbarkeit von Kindesentzug:
Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich:
Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt. §1684 I BGB stellt dies völlig klar: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen „bereits einige Minuten“ ausreichen.
http://familienstrafrecht.blogspot.de/2009/07/kindesentfuhrung-was-ist-das-was-kann.html
http://www.vaeternotruf.de/kindesentfuehrungen-in-deutschland.htm
BGH 1 StR 387/14 – Beschluss vom 17. September 2014 (LG Mannheim)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/14/1-387-14.php
BGHSt; Entziehung Minderjähriger (Taterfolg: räumliche Trennung von Minderjährigem und Erziehungsberechtigtem; Täterschaft des anderen Elternteils; Verhältnis zur Nötigung: Tateinheit)
Den Eltern „entzogen“ ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 35/96, NStZ 1996, 333, 334 mwN).
11
Eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn der Minderjährige unter den Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Elternteil entfernt wird, sondern auch, wenn der Elternteil unter diesen Voraussetzungen vom Minderjährigen entfernt und ferngehalten wird (vgl. hierzu auch Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 235 Rn. 6; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 235 Rn. 38; SK-StGB/Wolters, 8. Aufl., § 235 Rn. 4; LK-StGB/Gribbohm, 11. Aufl., § 235 Rn. 49 ff.). Denn das von § 235 StGB vorrangig geschützte Rechtsgut des Sorgerechts der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 357) sind auch verletzt, wenn ein Elternteil selbst räumlich entfernt wird und seine Rechte deshalb nicht wahrnehmen kann.
12
Dass der Angeklagte selbst ebenfalls sorgeberechtigt war (das Ergebnis seiner Anträge vor dem Familiengericht in Istanbul ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; ohnehin hätte die Ehefrau dann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder), steht der Anwendung des § 235 StGB nicht entgegen. Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 358). Die räumliche Trennung war im vorliegenden Fall auch nicht von nur ganz vorübergehender Dauer.
13
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 235 Abs. 7 StGB; UA S. 39).
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/14/1-387-14.php
Mit freundlichen Grüssen,
Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.