Kerstin N.: „Trennung wurde vollzogen“ – Vater kann weg!

…“Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“…

Wer eine Ahnung davon bekommen möchte – falls er die noch nicht hat – woran es liegt, dass solche Vorgänge, wie sie dieser Blog dokumentiert, möglich werden, bekommt sicher ein Bild, wenn er diese Stellungnahme der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liest.

Ihre Ansichten nach 14 Jahren Kindesentfremdung unter Verfügungsgewalt, Existenzvernichtung und Missbrauch des deutschen Rechtssystems:

Stellungnahme Kerstin Neubert, 20.08.2017 – 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 14 O 436/17

Meine Erwiderung im Fortgang zu diesem Klageentwurf:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/31/zivilklage-gegen-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-stand-aktuell-seit-2012-habe-ich-als-vater-keinerlei-kontakt-mehr-langzeitdokumentation-eines-justizverbrechens/

Landgericht Schweinfurt
Rüfferstraße 1
97421 Schweinfurt 25.08.2017

Az. 14 O 436/17

 

In Sachen

Deeg, Martin ./. Neubert, Kerstin

wegen Schadensersatz u.a.

I.

Zur örtlichen Zuständigkeit

Auf Schreiben des Gerichts vom 23.08.2017 bezüglich örtlicher Zuständigkeit wird wie folgt erwidert:

Es ist dem Kläger nicht ersichtlich, und offenbar auch dem Gericht nicht, wo Frau Rechtsanwältin Neubert tatsächlich wohnt und eine ladungsfähige korrekte Anschrift besteht.

Die angegebene Adresse Marienplatz 1 in 97070 Würzburg ist eine Scheinadresse zur Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts und zwecks Entfremdung/Bindungsblockade zwischen Kläger und seinem Kind, mit dem – wie angezeigt – die Klägerin seit Oktober 2012 unter Ausübung von Verfügungsgewalt untergetaucht ist. Die Beklagte ist hier endlich zu gesetzeskonformem Verhalten anzuhalten.

Eine Eidesstattliche Versicherung der Beklagten ist insoweit wertlos, da Frau Rechtsanwältin Neubert beginnend 15.12.2003 (Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg) mehrfach falsche Eidesstattliche Versicherung gegenüber den Justizbehörden abgegeben hat und hieraus die Erfahrung gemacht hat, dass nicht nur der Kindesentzug sondern auch die gemäß § 156 StGB strafbewehrte falsche Eidesstattliche Versicherung für sie als Frau und Rechtsanwältin völlig folgenlos bleibt.

Frau Rechtsanwältin Neubert weist auf Seite 5 Ihrer Stellungnahme vom 20.08.2017 selbst auf „Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30.08.2017“ (richtig: 03.08.2017), Az. 30 C 727/17 hin und fügt dieses (offensichtlich nur für das Gericht) in Kopie bei.

Dieses Urteil, gegen das aktuell Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO sowie Beschwerde eingereicht ist, legt jedenfalls bezüglich des Wohnsitzes der Rechtsanwältin nach deren eigenen Angaben offen, dass es sich hier um eine Scheinadresse handelt, Zitat:

„Die Verfügungsklägerin stellt nicht in Abrede, dass sie unter der o.g. Adresse nicht wohne. Sie könne die Adresse ihres gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind dem Verfügungsbeklagten nicht bekannt geben, insbesondere nach Vorkommnissen, die bereits Gegenstand mehrerer Gewaltschutz- und Strafverfahren gegen den Verfügungsbeklagten gewesen seien.“

Beweis:
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 30 C 727/17

In anderen Bundesländern und laut Gesetz ist dies eine strafbare Kindesentführung, wenn dies wie hier ab Oktober 2012 zum Zweck des Umgangsboykotts und der Verhinderung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses geschieht, der jedenfalls zweifelsfrei bis 07.07.2015 Gültigkeit hatte.
Die Tatsache der Angabe einer Scheinadresse verschwieg die Klägerin dem Gericht und leugnete sie zunächst auch, nachdem der Unterzeichner als Beklagter des Verfahrens dies dem Gericht mitgeteilt hatte, wie ebenfalls aus Urteil vom 03.08.2017 hervorgeht.

Beweis:
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 30 C 727/17

Infolge beantragt die Verfügungsklägerin Neubert in diesem Verfahren, Az. 30 C 727/17, dass gerade die Anschrift ihrer Arbeitsstelle in Schweinfurt bei der Kanzlei Pickel & Partner als ladungsfähige Anschrift und Klägeradresse fungiert.

Der Kläger hier hat daher die Zuständigkeit für dieses Verfahren an der einzig korrekt und wahrheitsgemäß von der Klägerin angegebenen Adresse orientiert, da nur so gemäß geltender Rechtsprechung des BGH eine ordnungsgemäße Klageeinreichung möglich war.

Einer Verweisung an das Landgericht Würzburg wird insoweit zugestimmt, wenn eine wahrheitsgemäße und reale Wohnadresse der Klägerin mitgeteilt wird, die dem geltenden Recht und der Gesetzeslage genügt und offenlegt, dass eine reelle und wahrheitsgemäße Ladungsanschrift in diesem Zuständigkeitsbereich besteht.

Ein schutzwürdiges „Geheimhaltungsinteresse“ der Rechtsanwältin Neubert besteht bereits im Ansatz nicht, wie infolge beweisrechtlich weiter dargelegt. Es besteht vielmehr Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO und insbesondere eine Wohlverhaltenspflicht und Loyalitätspflicht auch gegenüber dem gemeinsamen Kind gemäß § 1684 BGB.

Die genannten „Gewaltschutz- und Strafverfahren“, die zur Argumentation für ein nebulöses „Geheimhaltungsinteresse“ sowohl im Verfahren 30 C 7271/17, AG Würzburg als auch nun in diesem Verfahren von der Rechtsanwältin Kerstin Neubert genannt werden, gibt es nicht. Die Beklagte hat vielmehr eine Garantenstellung gegenüber dem Kind und verstößt durch die faktische Entführung anhaltend gegen die Kinderrechtskonvention, indem sie sich per Selbstjustiz ein Vetorecht einräumt, das es nicht gibt.

Die Beklagte verstößt jedenfalls zweifelsfrei und selbst bei oberflächlicher Betrachtung seit 14 Jahren immer wieder völlig unbehelligt und in schwerer Weise gegen § 1684 (2) BGB, was die Ausgrenzung bis heute kausal verursacht und im Übrigen auch von der Gutachterin Katharina Behrend benannt wurde, die eine Bindungsblockade seitens der Kindsmutter benannt hat.

Die Beklagte hat insoweit beweisrechtlich darzulegen und ihr ist insoweit die Möglichkeit gegeben, Aktenzeichen von angeblichen Gewaltschutz- oder Strafverfahren mitzuteilen, die das von ihr behauptete „Geheimhaltungsinteresse“ gegenüber dem Kläger als Vater und ehemaligem Polizeibbeamten hier begründen sollen.

Richtig ist vielmehr, wie bereits ausführlich anhand Beweisvortrag und Zeugenbenennung in Klageschrift dargelegt:

Rechtsanwältin Kerstin Neubert begeht nachweislich seit Jahren unter Ausübung von Verfügungsgewalt (vgl. Alberstötter, Uli , Foto: Elternkongress 07.07.2017 in Stuttgart) und Missbrauch des Rechtssystems Selbstjustiz zu Lasten des Klägers und des gemeinsamen Kindes unter – wie aufgezeigt – konkreter und rechtswidriger Missachtung der Amtsermittlungen, der Appelle, des Beschlusses zu Elternberatung bei der Zeugin Schmelter, des vollstreckbaren Beschlusses auf wöchentlichen sog. „Umgang“ und weiterer Entscheidungen des Amtsgerichts, dies erkennbar unter Verletzung des Kindeswohls.

Die Beklagte scheint in Teilen insoweit tatsächlich der eigenen über Jahre gepflegten Illusion zu erliegen, die sie zum Zwecke der projektiven Schuldabwehr und Rationalisierung ihrer Taten gegen den Kläger aufgebaut hat, wie auch ihre Stellungnahme vom 20.08.2017 weiter belegt.

Insbesondere die Vorsitzende Richterin Ott, OLG Bamberg hat im Zusammenhang mit Befangenheitsantrag der Beklagten gegen die Richterin Treu diese Selbstjustiz der Beklagten zur Verhinderung der Vater-Kind-Kontakte und der Bindungsblockade bereits im Mai 2013 deutlich gerügt:

„Bei Vorliegen eines bereits negativen Gutachtens zum Umgang sowie den beiden zuletzt massiv missratenen Umgangskontakten liegt es nicht mehr im Bereich der richterlichen Beurteilung, inwieweit ein Umgangsrecht derzeit im Kindeswohl liegt oder nicht“ (Ende Zitat Klägerin) zeugt dies von einem offensichtlichen, grundsätzlichen Missverständnis der Aufgaben eines Sachverständigen und den Pflichten des Gerichts.

Beweis
Beschluss vom 22.05.2013, OLG Bamberg, Az. 7 WF 88/13
OLG Bamberg, Ablehnung Befangenheitsantrag der Kindsmutter, 7 WF 88/13

Dies hat die Beklagte nicht davon abgehalten, ihr rechtswidriges Verhalten bis heute weiter fortzusetzen – sie fühlt sich hierzu auch berechtigt, wie sie in Stellungnahme vom 20.08.2017 voller Zynismus und seelischer Kälte gegenüber den Belangen des Vaters und des Kindes in formaljuristischem selbstreferentiellen Geschwurbel offenbart.

Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert scheint schlicht die Realität nicht zu begreifen, dass sie anhaltend seit dem 34. Lebensjahr und beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes nicht nur die Vaterschaft sondern das gesamte Leben und die Existenz des heute 48jährigen Klägers zerstört hat – und dass sie sich dieser Verantwortung durch fortlaufendes Lügen und Verantwortungsflucht nicht wird entziehen können sondern dass das Folgen hat!

Es handelt sich hier um einen Justizskandal und eine bodenlose Diskriminierung eines unbescholtenen Vaters auf Zuruf einer dominanten und zynischen Täterin und eines mittels anhaltenden Zirkelschlusses (Vater wird vom Kind ausgegrenzt, weil er böse ist – Vater ist böse, weil er Ausgrenzung vom Kind nicht hinnimmt), was offenkundig üblicher Praxis in Bayern entspricht.

II.
Auf Stellungnahme der Rechtsanwältin Kerstin Neubert vom 20.08.2017 wird der Klageentwurf zu Az. 14 O 436/17 wie folgt präzisiert und beweisrechtlich ergänzt:

1.
Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert scheint zu verkennen, dass der von ihr geltend gemachte sog. „Endbeschluss“ des OLG Bamberg vom 15.02.2016 völlig irrelevant ist in Bezug auf diesen Klageinhalt bzw. den Vortrag des Klägers bezüglich Klageinhalt ab 2012 insoweit allenfalls stützt, da dieser Beschluss das Ergebnis und die Folge der gerade hier schadensrechtlich geltend gemachten ergebnisorientierten Ausgrenzung des Klägers als Vater, der Rechtsbrüche, der Selbstjustiz und der Kindesentführung durch die Beklagte ist – und keinesfalls deren Rechtfertigung.

Inhaltlich und in Bezug auf das Kindeswohl ist dieser Beschluss des OLG Bamberg als Rechtsbeugung und rechtsstaatsferne Paralleljustiz unter Missachtung von Kindeswohl, Kinderrechtskonvention, EGMR- und Bundesverfassungsgerichtsvorgaben der Richter Reheußer, Weber und Panzer, OLG Bamberg anzusehen. Als solches ist er seit Februar 2016 angezeigt. Sachbearbeiter der Polizeibehörde in Stuttgart gehen von struktureller Korruption zu Lasten des Klägers in diesem konkreten Beschluss als auch in der Gesamtschau aus.

Die Richter Reheußer, Weber und Panzer setzten sich über die Empfehlungen sämtlicher Helfer der Professionen hinweg, konterkarierten mit ihrem schriftlichen Urteil die Feststellungen und Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte Frau Neubert versteht diesen rechtswidrigen Beschluss offenkundig nicht nur als Freibrief für weitere Kindesentführung und Bindungsblockade sondern auch als nachträglichen Freibrief für ihr rechtswidriges Verhalten in den Jahren zuvor, die diese Schadensersatzklage begründen.

2.
Die Beklagte hat bereits im Jahr 2008 und im Alter des Kindes von 4 Jahren versucht, den Vater-Kind-Kontakt zu verhindern, indem sie angab, das Kind wolle nicht in die Räume des Kinderschutzbundes etc..

Es handelt sich hierbei also nicht um einen (freien) Willen des Kindes sondern um die in solchen Verfahren übliche asoziale Strategie, sich hinter dem instrumentalisierten Kind und dessen vorgeblichen „Willenserklärungen“ zu verstecken und dieses psychisch derart zu missbrauchen, dass es im Sinne der der beabsichtigten Bindungsblockade der Betreuenden den abgetrennten, ausgegrenzten und dämonisierten Elternteil ablehnt.

Mit dem Kindeswillen hat dies nichts zu tun. Dass bayerische Gerichte immer noch diesen Popanz und diese lebenslang prägende Misshandlung zu Lasten von Kindern und deren Vätern und diese Ausübung von Verfügungsgewalt durch Täterinnen befördern, ist skandalös und eine Verhöhnung jeglichen Vertrauens in den Rechtsstaat.

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Kinderschutzbundes Würzburg vom 28.05.2008

Hierin heißt es:

„Leider weigert sich das Kind bis heute, sowohl in die Räume des Kinderschutzbundes zu kommen als auch mit der Helferin alleine zu bleiben.“

Durch Unterordnung unter diesen vorgeblichen Willen des 4-jährigen Kindes gelang es der Rechtsanwältin Neubert so, den am 14.11.2007 konkret geschlossenen Vertrag mit dem Kinderschutzbund ins Leere laufen zu lassen und die Kontakte weitere Jahre ergebnisorientiert zu verhindern.

Die Bemühungen der vom Kinderschutzbund beauftragten erfahrenen Ehrenamtlichen, Frau Buhr, die aufgrund der Verantwortungsflucht der Kindsmutter und Rechtsanwältin Neubert konkrete wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind begleiten sollte, wurden ebenso wie die Bemühungen der in dieser Klage genannten Zeuginnen Schmelter, Kleylein-Gerlich, Baur-Alletsee etc. ab 2012 von der Kindsmutter konterkariert und ergebnisorientiert zwecks weiterem Kindesentzug auflaufen gelassen.

Dieses Mal unter Missachtung des vollstreckbaren Beschlusses, wie in Klage beweisrechtlich dargelegt, was die Beklagte offenkundig ebenfalls laut Bekunden in Stellungnahme in keiner Weise begreift, da sie sich vollumfänglich zur Selbstjustiz unter Ausübung von Verfügungsgewalt berechtigt glaubt.

3.
Die ergebnisorientierte Kindesentführung und die Bindungsblockade zu Lasten des Kindes und des Klägers, die Klageinhalt ist und die die Beklagte seit Juni 2012 ein zweites Mal erzwang, ist vielfach zweifelsfrei belegt:

Mit Datum vom 03.10.2014 verweist gerade die sog. Gutachterin Katharina Behrend, auf die sich die Beklagte selbst selektiv bezieht, und deren insoweit überflüssige Hinzuziehung im Dezember 2012 (!) die Schädigungen weiter vertieft und zeitlich manifestiert haben, im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten, Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert, auf folgendes hin, Az. 2 F 957/12:

Zitat Behrend in Bezug auf Verhalten der Beklagten:

„Die Haltung (der Mutter) zu Vater-Kind-Kontakten nach dem Stufenmodell der Bindungsfürsorge (Temiszyürek, 2014) ist als eine Bindungsblockade einzuordnen.“…..

…„Proaktive Bindungsfürsorge ihrer Mutter für die Vater-Tochter-Beziehung erlebt (das Kind) zu keinem Zeitpunkt.“

Beweis:
Psychologisches Gutachten der Katharina Behrend, 03.10.2014, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12

Zeugnis:
Dr. Katharina Behrend, Sauerstraße 10, 32657 Lemgo

4.
Die Beklagte hat – wie bereits in Klage beweisrechtlich dargelegt – beginnend 01. Juni 2012 anlasslos die wöchentlichen Treffen verhindert.

Eine Dokumentation des über 94 Treffen beim Kinderschutzbund aufgebauten Vater-Kind-Kontaktes und der Bindung des Kindes hieraus, die – anstatt sie rechtswidrig zu verhindern – nach Amtsermittlungen des Familiengerichts, Darlegungen des Jugendamtes, des Verfahrenspflegers, der Umgangspflegerin etc. zu normalisieren und auszuweiten war, weshalb zunächst eine Elternberatung beschlossen wurde, die die Beklagte ergebnisorientiert mit Schutzbehauptung verhinderte, Dezember 2011 (wie in Klageschrift ausführlich und zeugenschaftlich dargelegt), fügt der Kläger auf die Falschangaben und den Vorhalt der Rechtsanwältin Neubert hier nun weiter beweisrechtlich bei.

Diese Dokumentation zeigt zum einen die Freude und Entlastung für die Tochter auf, die für einen zumindest begrenzten Zeitraum den Zwängen und Manipulationen der Kindsmutter und deren Umfeld entfliehen kann und teilweise unbeschwert Zeit mit ihrem Vater verbringen kann.

Beweis:
Anlage 2

Schriftsatz: „Erfolgter Bindungsaufbau nach sechs Jahren schuldhafter Entfremdung durch die Justizbehörden Würzburg, Mai 2010 bis Mai 2012“

In diesem Zusammenhang wird auf Anlage 1 verwiesen und die Tatsache, dass die Rechtsanwältin Neubert Jahre zuvor im Alter des Kindes von 4 Jahren einen gleichlautenden Vertrag mit dem Kinderschutzbund scheitern ließ unter der Schutzbehauptung, das Kind wolle nicht in die Räume des Kinderschutzbundes etc..

All das belegt die Gesinnung und Ergebnisorientiertheit der Beklagten zur Ausgrenzung des Vaters des Kindes unter Isolation und letztlich Entführung des gemeinsamen Kindes, die Inhalt der schadensrechtlichen Forderungen ist.

Mit dem Willen des Kindes, das völlig fraglos eine Bindung und Interaktion mit seinem leiblichen Vater möchte, hat dies nichts zu tun. Die geäußerte Ablehnung ist Ergebnis der Entwertung und Dämonisierung des Vaters durch das mütterliche Umfeld. Angst hatte meine Tochter vor mir zu keinem Zeitpunkt, dies ist eine Projektion der Kindsmutter.

Die Beklagte gibt nachweislich ihres Schriftsatzes vom 20.08.2017 insoweit auch vor, nicht zu verstehen, dass das von ihr durchgesetzte Untertauchen wegen eines vorgeblichen „Geheimhaltungsinteresses“ gegenüber dem Vater des Kindes eine massive Entwertung und Dämonisierung des Vaters gegenüber dem Kind darstellt, was sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres erschließt.

5.
Der insgesamt aufgrund der Schäden schwer zu ertragende Zynismus unter ständigem Verweis auf formaljuristische Zirkelschlüsse ist für den Kläger insgesamt schwer zu ertragen und weckt insgesamt inzwischen auch den Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bei der Beklagten, die sich erst durch die fortlaufende Beförderung und Bestätigung ihres rechtsfremden asozialen Verhaltens durch die Justizbehörden seit 2003 nach und nach entfaltete.

Die Beklagte gibt zu Protokoll, nach 14 Jahren Kindesentzug und Existenzvernichtung:

„Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“

Die Kindsmutter scheint insoweit vollkommen die Realität und Fakten zu verdrängen, dass hier keine Trennung kommuniziert oder sonstwie gegenüber dem Kindsvater zum Ausdruck gebracht wurde, sondern dass sie gegen den Kläger und Vater des gemeinsamen Wunschkindes drei Monate nach Geburt mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung vor dem Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03 ein sog. „Kontaktverbot“ nach dem sog. Gewaltschutzgesetz erwirkt hat.

Dies wurde im Nachhinein als „Trennung“ dargestellt. Eine Kommunikation und Aufklärung dieses Vorgangs wird seit Dezember 2003 verhindert.

Dies war eine kriminelle Handlung, die kausal ist für die seit diesem Zeitpunkt eingetretene Lebenszerstörung des Klägers und traumatische Trennung von seinem leiblichen Kind.

Der Verdacht auf Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB liegt vor, dergestalt, dass die Beklagte ähnlich einem Heiratsschwindler, der es nur auf Geld abgesehen hat, den Kläger solange in Abhängigkeit hielt und ihm eine emotionale Bindung und Heiratsabsicht vortäuschte, bis sie – in diesem Fall nicht Geld – sondern als 34jährige Mutter ein Kind hat, über das sie nach ihrem Dafürhalten frei verfügen und dieses nach ihrem Willen formen kann.
Auf die Darstellungen und Zitate in Klageschrift wird nochmals verwiesen.

III.
Weiterer Beweisvortrag scheint aufgrund der unverändert wahrheitswidrigen und verzerrenden Darstellungen der Beklagten in Stellungnahme vom 20.08.2017 angezeigt:

1.
Bereits im März 2012 wandte sich – der die Beklagte in allen Rechtsbrüchen stützende wenn nicht diese initiierende – Vater der Beklagten zum offenkundig wiederholten Mal an den ehemaligen Direktor des Amtsgerichts Würzburg.

Dies mit der Zielsetzung der Manifestation der Entwertung, der Ausgrenzung und Bindungsblockade und hieraus der Zerstörung der Vater-Kind-Kontakte.

Um die Belange des Kindes oder auch um irgendwelche Bedrohlichkeit seitens des Kindsvaters geht es hier erkennbar nicht – sondern einzig um Verantwortungsflucht der Beklagten aus deren persönlichen Befindlichkeiten heraus.

Zitat, Schreiben Willy Neubert:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

Antwortschreiben Stockmann, Direktor des Amtsgerichts Würzburg, 14.03.2012

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Dieses auf Entwertung und Dämonisierung des Klägers und hieraus erneute Ausgrenzung gerichtete Schreiben kann für sich stehen und belegt weiter die Angaben des Klägers und widerlegt die zynischen und unwahren Darlegungen der Beklagten zweifelsfrei – sowohl was deren Motive für angebliches „Geheimhaltungsinteresse“ angeht als auch was deren Motive für Bindungsblockade und Ausgrenzung angeht.

Weiter schreibt Neubert:

„Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Mit Verhalten oder der Person des Klägers oder auch dem Wollen und den Rechten des Kindes hat die Zerstörung der Beklagten insgesamt nichts zu tun. Es geht durchweg um ihre eigenen Motive und um Projektionen.

Bekannterweise bestehen diese darin, eigenes unerwünschtes Verhalten in sich selbst zu verdrängen und abzuwehren und im Gegenüber, auf den man diese eigenen verdrängten Motive projiziert, per Übertragung hervorzurufen – um sie dann aggressiv im Außen zu bekämpfen.

Diese Darstellung Neuberts offenbart dieses Muster sehr verdichtet:

Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Es ist sehr offensichtlich, dass gerade die Kindsmutter Neubert seit Initiierung der gerichtlichen Auseinandersetzungen über „zwei Gesichter“ verfügt:

a) das verfolgte und schützenswerte Opfer/sorgende Mutter und

b) die dominante, durchsetzungsfähige und zynische Anwältin, die rücksichtslos, rechtswidrig und unter Missbrauch des Rechtssystems und eines Opfermythos das Leben des Ex-Partners und des gemeinsamen Kindes unter Verfügungsgewalt zerstört.

Auch Willy Neubert selbst agierte während der Kontakte beim Kinderschutzbund unter Fassade als gütiger wohlwollender Großvater, während er parallel hierzu im Hintergrund die Bindung torpediert und intrigant zu zerstören sucht.

Es ist hingegen gerade der Kläger, der seit 2003 als Vater und Geschädigter durchweg konsistent, klar und authentisch agiert, ohne Manipulationen, Strategien oder Taktiken – was die Justizbehörden freilich zur Kriminalisierung und Pathologisierung missbrauchten.

2.
Eine weitere Facette der gewalttätigen, übergriffigen, aggressiven, emotional erpresserischen Seite der Beklagten, die rücksichtslos ihre eigenen Belange durchsetzt, ist hier zu beleuchten.

Folgende Kurznachrichten, die ein deutliches Bild von dieser Charakterseite der Beklagten zeigen, sandte die Beklagte dem Kläger kurz nach ärztlicher Bestätigung der Schwangerschaft während übergriffiger Eifersuchtsattacken zu, so im Original:

a)

„Dir wäre es scheißegal, ob ich mich umbringe, Hauptsache Dein Leben bleibt locker und spaßig. Daß ich ein Kind bekomme, interessiert Dich auch kaum. Daß ich das Kind alleine bekommen und groß ziehen muß, ist Fakt. Vater braucht seinen Spaß. Jetzt bin ich die Psychopathin, weil ich an Deinem Egoismus kaputt gehe.“
(SMS am 27.02.2003)

————————————————

b)

„Du schwängerst mich und machst mich jetzt schlecht. Du bist ein mieser Nestbeschmutzer! Wenn der Streit später weiter über das Baby ausgetragen wird, knalltś!“
(SMS am 28.02.2003)

————————————————-

c)

„Ich bringe mich um. Dann bin ich die ganze Scheiße los.“
(SMS am 28.02.2003)

————————————————-

d)

„Habe dir deine ganzen Belege heute zurückgeschickt. Geh zu einem Steuerberater. Du bist gestern zu weit gegangen. Frauenarzttermin mit dir gibt es nicht.“
(28.02.2003)

Hintergrund dieser SMS war die Tätigkeit des Klägers in einem Fitness-Studio und die in diesem Kontext übliche Kommunikation mit Frauen, die Neubert offenbar als Rivalinnen betrachtet , was bei ihr zu völlig übergriffiger massiver Aggression und emotionaler Erpressung und Grenzverletzungen unter Ausnutzung der positiven Gefühle des Partners – und hier nun erkennbar bereits mittels Druckmittel Kind – führt.

Der Kläger hat auf diese für ihn stets unvorhersehbar und willkürlich auftretenden Attacken und Übergriffe der Beklagten stets mit Rückzug reagiert.

Nachdem jedoch diese Attacke unmittelbar nach Bekanntwerden der Elternschaft der Parteien erfolgt und die Beklagte auch einen bereits vereinbarten gemeinsamen Termin (d)) bei deren Frauenärztin in Veitshöchheim in ihre Erpressung und den Missbrauch der Emotionen des Klägers für Mutter und Kind hineinzog, insistierte der Kläger in diesem Fall auf eine Paarberatung und Mediation, wofür er zunächst naiverweise auch familiär Unterstützung suchte.

Da die Übergriffe der Beklagten hier – im Wechsel zu hochemotionaler Verbundenheitsbekundung noch am 24.02.2003 – derart übergriffig, erpresserisch und massiv auch in Bezug auf das gemeinsame Kind waren, speicherte und notierte der Kläger auch die in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen und Attacken der Beklagten. (Für die Justizverbrecher Würzburg war auch der Nachweis dieser und weiterer Angriffe der Beklagten kein Anlass, die einmal getroffene Weichenstellung „männlicher Täter“, die falsche Eidesstattliche Versicherung der Beklagten, die den Kläger beliebig mittels Rollenstereotype ab Dezember 2003 entwertete, ausgrenzte und kriminalisierte, objektiv zu beleuchten).

Auf dieses Insistieren zwecks Mediation/Paarberatung angesichts der Elternschaft beziehen sich die Attacken der Beklagten (a) „Psychopathin“, b) „Nestbeschmutzer“) , die dieses Bestreben des Klägers als gegen ihre Person gerichtete Entwertung umdeutete. Der Kläger hielt aufgrund der Gewalttätigkeit der Klägerin, die nun bereits frühzeitig das gemeinsame Kind tangiert, für zwingend.

Der weitere Fortgang bestätigt, dass die Beklagte Hilfe und Beratung stets als Angriff, als Entmündigung und Herabsetzung ihrer eigenen Herrlichkeit, die alles alleine kann, versteht.

Infolge trat diese aggressive und böswillige Seite der Beklagten ab März 2003 jedoch nicht mehr auf, was auch Folge der Schwangerschaft sein dürfte. Der Kläger, der sich wieder über Wochen zunächst zurückgezogen hatte, insistierte darauf auch nicht mehr auf eine Paarberatung / Mediation, was in Nachschau ein tragischer und existentieller Fehler war.

Drei Monate nach Geburt des Kindes missbrauchte die Beklagte willkürlich eine Rolle als vorgebliches Opfer eines sie verfolgenden Ex-Freundes, die Diskriminierung des Klägers beim Sorgerechts sowie den ideologischen Verfolgungseifer der rückständigen Polizei- und Justizbehörden Würzburg (die engst verbandelt sind mit parteiischen Frauennetzwerken aĺa Wildwasser) und dümmliche Rollenklischees zur gewalttätigen Entsorgung des Kindsvaters unter Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes.

Die Folgen dieses Missbrauchs des Rechtssystems unter Anwendung von Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind, das von der Beklagten psychisch missbraucht und gegen den eigenen liebenden Vater programmiert wird, sind nun über 14 Jahre aktenkundig, beweisrechtlich umfassend bekannt und Inhalt der Klage.

Der Blog des Klägers, den dieser erst im August 2013 und als Folge des erneuten und zweiten asozialen Kontaktabbruchs ab Juni 2012 begonnen hat, ist als Langzeitdokumentation einer Kindesentziehung und des Missbrauchs des Rechtssystems durch egomanische Karrierefrauen zu sehen, die offenkundig glauben, dass Recht und Gesetz für sie nicht gelten und auch im Jahr 2017 Selbstjustiz und Rache an Männern unter dem Etikett „Kindeswohl“ ohne Konsequenzen bleibt.

Die Beklagte ist endlich als die Täterin zu sehen, die sie ist, die Schädigungen für Vater und Kind zu beenden und schadensrechtlich zu regulieren.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Weitere Verhöhnung durch asoziale Kindesentführerin Kerstin N.: 14 Jahre Kindesentfremdung und Verhöhnung menschlichen Anstands.

Wie zu erwarten, bewertet die Kindesentführerin Kerstin Neubert den rechtsbeugenden Beschluss der Justizverbrecher Pankraz Reheußer & Co., den sie durch die widerwärtige Hetzanwältin Hitzlberger / Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann unter SELBSTJUSTIZ ergebnisorientiert nach (!) dreieinhalb Jahren Kindesentführung und Untertauchen mit Kind („schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“) herbeigeführt hat, als auch nachträglichen FREIBRIEF für ihre Verbrechen.

So ähnlich hat auch Adolf Eichmann argumentiert!

…“Eichmann beharrte von Beginn des Prozesses bis zum Schluss und auch noch in seinem späteren Gnadengesuch darauf, dass er im juristischen Sinne unschuldig sei, und berief sich darauf, nur auf Befehl von Vorgesetzten gehandelt zu haben.“…

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Adolf_Eichmann

Auch Neubert ist vollkommen „unschuldig“ an 14 Jahren Kindesentziehung und Bindungsblockade, an den haltlosen Falschbeschuldigungen und der Kriminalisierung und Pathologisierung meiner Person hieraus. Sie tut nur das, was die Verbrecher der Würzburger und Bamberger Justiz seit Dezember 2003 in ihrem Sinne beschließen. Was nicht in ihrem Sinne ist – bspw. die Durchsetzung des Umgangs, die Elternberatung, Kommunikation mit der Umgangspflegerin etc. – missachtet sie oder spricht der Justiz die Befugnis ab.

Nur drei Zitate Kerstin Neuberts aus einer sechsseitigen Stellungnahme, die mir heute zuging:

…“Dass es die vom Antragsteller auf S. 1 behauptete „Kindesentführung seit Oktober 2012″ nicht gibt, erschließt sich wiederum zweifelsfrei schon aus der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Februar 2016….“

…“Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“…

….“Das Oberlandesgericht Bamberg stellt hierbei rechtskräftig fest, dass sachverständigenseits bestätigt ist, dass das Kind weder von der Antragstellerin instrumentalisiert noch manipuliert ist.“….

Mehr dazu in Kürze.

Die gezielten Amtspflichtverletzungen der Kriminellen Trapp /Lückemann, Staatsanwaltschaft Würzburg, infolge Dienstaufsichtsbeschwerde

Der Täter Thomas Trapp, ehemaliger Staatsanwalt, heute Richter am Landgericht Würzburg, der weiter unter Rechtsbeugungen kollegial zu decken versucht wird:

Landgericht Würzburg
– Zivilabteilung –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 24.08.2017

Az. 64 O 937/17

Gegen den sog. Beschluss vom 14.08.2017 zugunsten des Richters am Landgericht Würzburg Thomas Trapp durch die Richter am Landgericht Würzburg Peter Müller, Tobias Knahn und Rainer Volkert wird hiermit die

1. sofortige Beschwerde und

2. Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit unter dem Verdacht der Rechtsbeugung

vom 16.08.2017 zu Lasten des Klägers und zugunsten des Richterkollegen am Landgericht und ehemaligen Staatsanwalts beweisrechtlich wie folgt präzisiert und ergänzt:

Die Amtspflichtverletzungen des Beklagten, die zielgerichtet vertuscht werden, sind offenkundig.

1.
Der Antrag eines Haftbefehls des Beklagten aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen seine Person erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen als unvertretbar. Der Beklagte war nicht nur befangen, er missbrauchte fortan seinen Nimbus als Staatsanwalt sowie hieraus resultierende Amtsgewalt zur persönlichen Rache am Kläger sowie zur Täuschung von Richtern und Presse.
Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

„Unvertretbar ist dabei eine Entscheidung dann, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Vornahme einer Maßnahme gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (Vgl. BGH NJW 1989, 96.).“

Vertretbar ist in keinem Fall die Festnahme eines Beschuldigten, weil er über vier Wochen zuvor eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht hat, die erkennbar – Zeugen: 1. Hans Kornporbst, Ministerialrat, 2. Dr. Thomas Bellay, Richter am Bundesgerichtshof Leipzig, 3. Dr. Alexander Müller-Teckhoff, Bundesgerichtshof Karlsruhe – keinerlei Anfangsverdacht für eine Straftat bietet.

„Die Staatsanwaltschaft hat zunächst die Pflicht zu prüfen, ob der angezeigte Sachverhalt überhaupt in denkbarer Weise unter einen Straftatbestand fällt, bevor sie weiter ermittelt (BGHZ 20, 178, 180.).“

2.
Der Beklagte Trapp hat als Beschwerdegegner konkret seine Amtsbefugnis missbraucht, um am 12.06.2009 vorzutäuschen, dass aufgrund der am 18.05.2009 an das originär für Dienstaufsicht zuständige Ministerium der Justiz in München gerichteten Beschwerde des Klägers am Freitag, 12.06.2009 bei den Justizbehörden Würzburg die akute Gefahr eines „Amoklaufs“ durch den Kläger bestehe.

Dies ist absurd und lebensfremd.

Die Polizeibeamtin Dagmar Vierheilig, Polizei Würzburg ist ebenfalls bereits als Zeugin im Verfahren benannt. Diese rief den Kläger zweimal am Nachmittag des 12.06.2009 auf seinem Mobiltelefon an, wie sie in Hauptverhandlung einräumte. Anstatt jedoch eine Ortung des Standortes zu veranlassen oder ein Gespräch zu führen, das den Aufenthaltsort des angeblichen „Amokläufers“, der angeblich akute Gefahr darstelle, zu erfragen, legte die Zeugin einfach wieder auf, als der Kläger, der sich nichtsahnend in Stuttgart aufhält, sich meldet.

Es ist also bereits offenkundig, dass auch die zuständige Polizei die Darstellungen des Beklagten nicht teilte und in keiner Weise die Phantasie des Beklagten teilten, es liege in irgendeiner Form eine Amokgefahr, geschweige denn eine akute, vor.

Dem Beklagten ging es nicht um Gefahrenabwehr oder Prävention sondern um Rache am Kläger für die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Dass aus diesem Schreiben für einen vernünftig denkenden Menschen weder eine solche Gefahr noch überhaupt eine Androhung herauszulesen ist, ist offensichtlich und hat sich u.a. durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09 zweifelsfrei bestätigt.

3.
Darüberhinaus war dem Beklagten bekannt, dass der Zeuge Hans Kornporbst, als Adressat der Dienstaufsichtsbeschwerde und Jurist keinen Anfangsverdacht für eine Straftat erkannt hatte. (Auf weiteren Vortrag in bisherigen Schreiben wird vollinhaltlich Bezug genommen).
Hierüber versuchte der Beklagte gezielt hinwegzutäuschen, was für sich bereits eine Amtspflichtverletzung darstellt, Zitat:

„Die Beantragung eines Haftbefehls begründet allerdings dann Amtshaftungsansprüche, wenn dem Ermittlungsrichter nicht alle Ermittlungsergebnisse vorgelegt werden und der Ermittlungsrichter bei Kenntnis von allen Ermittlungsergebnissen den Haftbefehl nicht erlassen hätte (BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Staatsanwaltschaft 3; BGH NJW 1998, 751; NJW 2003, 3693, 3694 f.).“

Anstatt also die Tatsache mitzuteilen, dass der Ministerialrat Kornprobst keinerlei Anfangsverdacht für eine Straftat erkennen konnte, verschwieg der Beklagte dies konsequent unter Amtspflichtverletzung bis in die Hauptverhandlung. Zweifelsfrei nachgewiesen wurde diese Täuschung durch den Beklagten mittels einer – was der Beklagte offenkundig nicht wusste – Abgabenachricht des Zeugen Kornprobst, der dem Kläger mit Datum vom 06.06.2009 mitgeteilt hatte, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde an die originär zuständige Generalstaatsanwaltschaft – die zu diesem Zeitpunkt gerade vom Beschuldigten Lückemann übernommen wurde – abgegeben hatte.

Es ist offenkundig, dass die Maßnahmen gegen den Kläger als ehemaligem Polizeibeamten (was öffentliches Interesse nach sich zieht) mit Wissen und Wollen des Dienstvorgesetzten Clemens Lückemann geschah, der nachvollziehbar Weisungen in der Sache erteilt hat.

Die rechtsradikale Gesinnung Lückemanns und das Fehlen charakterlichen Eignung für eine derarte Position sind hinlänglich bekannt.

Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte Lückemann als Präsident des OLG Bamberg Einfluss auf die fortlaufenden Rechtsbeugungen zugunsten der an dem Komplott beteiligten Justizjuristen und des Fehlgutachters Dr. Groß nimmt.

Auch ist den urteilenden Richtern durchweg bekannt, worum es hier geht und was von ihnen erwartet wird.

Es ist offenkundig und nachvollziehbar, dass der Beklagte Trapp sich ein derart rechtswidriges Vorgehen unter Täuschungen und Verschweigen von Tatsachen nur deshalb glaubte gestatten zu können, weil er sich der Rückendeckung und Absicherung durch seinen Vorgesetzten Lückemann und damit auch dessen Netzwerken in der fränkischen Justiz absolut sicher sein konnte.

Das weitere Fortkommen des Beklagten bestätigt, dass er hier als loyaler Justizsoldat mit der richtigen Gesinnung belohnt wurde. Rechtsbrüche und Lügen gegen lästige Rechtsuchende und lasche Linke (Zitat Mainpost) scheinen insoweit Voraussetzung zu sein, um in der Gunst des Netzwerkes Lückemann nach oben zu kommen.

4.
Noch offenkundiger werden die Täuschungen unter Amtspflichtverletzungen des Beklagten dadurch, dass er eben dem für Ermittlungen zuständigen Richtern nicht mitteilte (BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Staatsanwaltschaft 3; BGH NJW 1998, 751; NJW 2003, 3693, 3694 f.), dass die Zeugen Dr. Bellay und Dr. Teckhoff ebenfalls keinerlei Anfangsverdacht für eine Straftat in der Dienstaufsichtsbeschwerde erkannt hatten.
Auch diese den Kläger massiv entlastende Tatsache wurde durch den Beklagten in Schädigungsabsicht und aus persönlichen Motiven verschwiegen.

Die vollständige Missachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit im Handeln der Beklagten und Beschuldigten ist offenkundig, eine Amtspflichtverletzung völlig fraglos:

„Außerdem muss sie das den Beschuldigten am wenigsten belastende Vorgehen wählen, mithin den fundamentalen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachten (OLG Koblenz MDR 1984, 144; Geigel/Schlegelmilch-Kapsa, Kap. 20, Rdn. 121.).“

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland wohl keinen vergleichbaren Fall, in welchem ein ehemaliger Polizeibeamter von einem Staatsanwalt aufgrund einer gegen diesen Staatsanwalt gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde zehn Monate zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen wird und infolge versucht wird, den Beschwerdeführer als „Gefahr für die Allgemeinheit“ dauerhaft in die Forensik zu sperren, wozu wiederum ein befreundeter Gerichtsgutachter ein eklatantes Fehlgutachten liefert, das von der Staatsanwaltschaft freudestrahlend als „vernichtend“ begrüßt wird.

5.
Bereits am 25.06.2009 berichtet die örtliche Mainpost unter Missachtung der Unschuldsvermutung des Klägers unter der Schlagzeile „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“.

Für die Veröffentlichung der Phantasien und falschen Behauptungen des Beklagten Trapp fungiert als „privilegierte Quelle“ der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft, Erik Ohlenschlager, der infolge ebenfalls Karriere bei den Justizbehörden und im Netzwerk Lückemann macht.

Zu dieser öffentlichen Stigmatisierung und Vorverurteilung zur Vorbereitung der sozialen Vernichtung des Klägers ist wie folgt auszuführen:

„Die Staatsanwaltschaft darf keine unrichtigen Auskünfte erteilen, etwa einen bestehenden Tatverdacht unzutreffend wiedergeben; dabei entscheidet nicht nur der reine Wortlaut der Auskunft, sondern auch der Eindruck, den die Auskunft bei Lesern der durch die Presse weiterverbreiteten Auskunft hervorruft, insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der erhobenen Vorwürfe (BGHZ 27, 338.).“

Der Kläger, ein geistig völlig gesunder und langjährig tätiger Polizeibeamter und zu diesem Zeitpunkt fast vierzigjähriger Vater wird hier in der örtlichen Presse von der Staatsanwaltschaft zielgerichtet und wahrheitswidrig als Amokläufer, Irrer, psychisch Kranker und gefährlich für die Allgemeinheit dargestellt, ohne dass es hierfür außer den unter Amtspflichtverletzungen erfolgten Verleumdungen der Behörde und ihrer Erfüllungsgehilfen keinerlei Hinweis und Anknüpfungstatsache gibt. Das Motiv ist offenkundig eine niedere Gesinnung der Verantwortlchen, die sich aus Rache, standesdünkelnder Hybris und rechtskonservativer Strafwut speist.

„In besonderen Fällen kann über den materiellen Schaden hinaus Schmerzensgeld verlangt werden, § 253 Abs. 2 BGB. Voraussetzung dafür ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Bejaht wurde dies von der Rechtsprechung bei rechtswidriger Untersuchungshaft über einen längeren Zeitraum, (BGH NJW 2003, 3693, 3698.)“

Der Kläger war aufgrund von Amtspflichtverletzungen der Beklagen nachweislich insgesamt zehn Monate zu Unrecht in Untersuchungshaft, es besteht dringender Tatverdacht für gemeinschaftlich begangene Freiheitsberaubung im Amt gegen einen Unschuldigen.
(Die Zitate im Schreiben entstammen der Internetseite https://www.staats-haftung.de/themenbereiche/rechtspflege/amtshaftung/ von Dr. Michael Luber, 2017)

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Krimineller Würzburger Staatsanwalt Trapp und Fehlgutachter Dr. Groß werden unter Rechtsbeugung weiter gedeckt – Klage gegen ehem. Klinikchef Martin Flesch

Man glaubt bei den Justizbehörden Würzburg offenbar weiter, man brauche nur zu mauern und kommt so mit der Freiheitsberaubung im Amt gegen mich schon irgendwie durch.

Daher hier nun ein paar neue Details um Dr. Martin Flesch: ehemaliger Chefarzt der Forensik Lohr, der sich zu Lakaien der Staatsanwaltschaft machte, die hierauf Ermittlungen gegen ihn wegen „Gefangenenbefreiung“ einstellte, die 2009 publik wurden:

„Forensik: Schwere Vorwürfe gegen den Bezirk“….

https://www.mainpost.de/regional/franken/Forensik-Schwere-Vorwuerfe-gegen-den-Bezirk;art1727,5364169

Nach der Posse um meine Person „trennten“ sich die „mitunter skandalumwitterte Rupert-Mayer-Klinik für forensische Psychiatrie in Lohr“ (Zitat Mainpost) und ihr bereits seit 2010 mehr oder weniger abgetauchter Chef, 09.01.2012…

„Che­f­arzt Mar­tin Flesch ver­lässt nach An­ga­ben von Be­zirk­s­pres­se­sp­re­cher Mar­kus Mau­ritz auf ei­ge­nen Wunsch zum En­de des Jah­res 2012 die Ru­pert-May­er-Kli­nik für fo­ren­si­sche Psy­ch­ia­trie am Be­zirks­kran­ken­haus Lohr. Ge­räumt hat er sei­nen Pos­ten aber be­reits am ver­gan­ge­nen Wo­che­n­en­de. Mit­te De­zem­ber hat­te Mau­ritz ei­ne Ablö­sung des seit einem Dreivierteljahr krankgeschrieben Fleschs noch de­men­tiert. Die In­i­tia­ti­ve des Che­f­arz­tes kam laut Mau­ritz »über­ra­schend«.„….

Stimmt, 13.12.2011 hieß es:

„Martin Flesch bleibt Chefarzt der Forensik

Der Be­zirk Un­ter­fran­ken als Trä­ger der Ru­pert-May­er-Kli­nik für Fo­ren­si­sche Psy­ch­ia­trie am Be­zirks­kran­ken­haus Lohr hat nicht vor, Che­f­arzt Mar­tin Flesch ab­zu­lö­sen. Die­ser ist seit rund ei­nem Drei­vier­tel­jahr – mit ei­ner kur­zen Un­ter­b­re­chung – krank­ge­schrie­ben.“….

http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art4016,1914901

Besonders interessant ist diese Meldung – Flesch hatte just unmittelbar nach meiner Entlassung aus der Forensik am 04.03.2010 und vor meiner zweiten Festnahme am 12.03.2010 für die Staatsanwaltschaft eine „Stellungnahme“ geliefert, in der er mitteilte, dass ich einen „Aggressionsschub“ gehabt habe…..sowas.

„Seit gut einem Jahr ist die Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie im Bezirkskrankenhaus Lohr in den Schlagzeilen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg mündeten nun in sieben Anträgen auf Strafbefehle zwischen 1000 und 7200 Euro gegen Pflegekräfte. Das Verfahren gegen Chefarzt Dr. Martin Flesch wurde dagegen eingestellt, weil er nichts Strafbares getan habe.„….

http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art3993,1139583

Es ist naheliegend, dass hier ein Deal erfolgt war: „Stellungnahme“ Deeg gegen Einstellung des eigenen Strafverfahrens.

Jedenfalls ist Flesch seither als Gerichtsgutachter tätig und auch sonst medial präsent:

http://www.veitshoechheim-blog.de/2015/09/landkreiskulturherbst-die-poetin-mit-dem-pinsel-begeistert-schon-zum-10-mal-in-der-galerie-im-pfeufferhof-100-besucher-bei-der-verni

Da nun also weiter versucht wird, die KRIMNELLEN Thomas Trapp, verantwortlicher Staatsanwalt und Dr. Jörg Groß, Fehlgutachter unter Rechtsbeugung zu decken und meine Klagen im ersten Fall mit der Kopie (!) eines bereits rechtsbeugenden Beschlusses….

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/17/wuerzburger-justizverbrecher-gehen-zu-copy-and-paste-ueber-um-freiheitsberaubung-im-amt-durch-kollegen-zu-vertuschen/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/20/weiter-strukturelle-korruption-und-rechtsbeugung-beim-lg-wuerzburg-um-fehlgutachter-dr-gross-zu-decken-und-die-aufklaerung-des-verbrechensmissbrauch-des-%c2%a7-63-stgb-gegen-ehemaligen-polizeibeamt/

….und im zweiten Fall mit schlichtem Leugnen eines Fehlgutachtens in ricchterlichen Floskelschreiben selbstreferentiell zu vertuschen, nun zur weiteren beweisrechtlichen Erhellung und öffentlichen Transparenz diese Klage:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 22. August 2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro gegen

Dr. med. Martin Flesch, Obere Maingasse 7, 97209 Veitshöchheim

wegen vorsätzlich unberechtigter und fehlerhafter Unterbringung des Klägers als ehemaligem Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg vom 05.08.2009 bis 04.03.2010 in der Forensik Lohr,

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Diese weitere Klage (Sachverhalt unter III.) ist notwendig, da insbesondere die Aufklärung der Verbrechen des Richters am Landgericht, Thomas Trapp und des Gerichtsgutachters Dr. Jörg Groß unter Rechtsbeugung und missverstandenem Korpsgeist durch Richter des Landgerichts vereitelt werden, zuletzt:

Az. 64 O 937/17
, Klage gegen Justizverbrecher Thomas Trapp

Az. 72 O 1041/17, Klage gegen Dr. Groß wegen vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten

Dieses Schreiben wird weiter beweisrechtlich der Polizeibehörde Stuttgart übergeben: Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt, Rechtsbeugung in Reihe und Strafvereitelung bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu Lasten des Klägers.

Man versucht bei den Justizbehörden Würzburg offenkundig in einem Zirkelschluss die Straftaten des einen Beteiligten mit den Straftaten des jeweils anderen Beteiligten zu entschulden.

Der Kläger hat nicht die Absicht weiter zuzuschauen, wie Justizverbrecher in den Reihen der fränkischen Justiz gedeckt werden und das CSU-Ministerium jedwede Schweinerei unter Verweigerung jeglicher Dienstaufsicht und Ausübung von Kontrolle deckt.

Der Kläger wird dafür sorgen, dass dieser Justizskandal gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten 2018 wahlbestimmend wird!

Begründung:

I.
Der Kläger ist Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg vom 21.06.2009 bis zum 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010. Die Maßnahmen erfolgten vorsätzlich rechtswidrig ohne Vorliegen von Straftat, Haftgrund und ohne medizinische Voraussetzungen. Trotz Freispruch hat der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten, Urteil des Landgerichts Würzburg, vom 20.08.2010, 814 Js 10465/09.

Die Offenlegung der Verbrechen im Amt werden seit 2010 und unter Missachtung des Freispruchs des Klägers sowie unter Missachtung des Obergutachtens des Prof Dr. Nedopil vom 02.03.2010 unter Rechtsbeugung von Kollegen und Freunden der Beklagten bei den Justizbehörden Würzburg gedeckt und zu vertuschen versucht.

Zu benennen sind hier insbesondere die Richter am Landgericht Ursula Fehn-Herrmann und Peter Müller, die offenkundig mit den befreundeten Beklagten korrespondieren und schlichtweg die Fakten und den beweisrechtlichen Inhalt der Akten leugnen.

Die Richter sind wegen Rechtsbeugung anzuklagen und aus dem Amt zu entfernen.

Die Lügen und Mauscheleien bei den Justizbehörden Würzburg, um Verbrechen gegen einen ehemaligen Polizeibeamten zu vertuschen, sind ein Justizskandal.

a)
Der Beschuldigte Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg konstruierte in völlig unvertretbarer Weise, unter Missbrauch seiner Amtsgewalt aus einer gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, die der Klägers am 18.05.2009 dem Staatsministerium der Justiz sowie dem Zivilgericht Würzburg zugeleitet hatte, am 12.06.2009 – über vier Wochen später – die akute Gefahr eines „Amoklaufs“ durch den Kläger, um sich an diesem für die Diesntaufsichtsbeschwerde zu rächen.

Der Beschuldigte Trapp, der offenkundig charakterlich völlig deformiert ist, beabsichtigte infolge, den Kläger aufgrund dieser Dienstaufsichtsbeschwerde, die keinerlei Straftat verwirklichte, mittels vorsätzlichem Fehlgutachten des befreundeten Dr. Groß dauerhaft zu Unrecht in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren.

Nicht nur jegliches Gebot der Verhältnismäßigkeit wurde vorstätzlich missachtet, der Beschuldigte Trapp täuschte auch gezielt in Schädigungsabsicht über Ermittlungsergebnisse und Fakten.

Trapp täuschte infolge bspw. gezielt darüber hinweg und wollte fortgesetzt verbergen, dass erfahrene Juristen hier keinerlei Anfangsverdacht für eine wie auch immer geartete Straftat des Klägers erblickten:

Zeugen:
1.

Hans Kornprobst, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

2.
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig

3.
Dr. Alexander Müller-Teckhoff
, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe

Keiner dieser Juristen erkannte im Schreiben des Klägers den vorgeblichen Anfangsverdacht, den der Beklagte Trapp hernach unter Vertuschung dieser Tatsache (Verletzung § 160 (2) StPO u.a.) in Schädigungsabsicht phantasierte.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vollinhaltlich auf die Zivilklage/Strafanzeige gegen Thomas Trapp verwiesen, die beweisrechtlich veröffentlicht ist und mit Datum 05.05.2017 bei dem zuständigen Landgericht Würzburg eingereicht wurde, Az. 64 O 937/17.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/26/zivilklage-gegen-thomas-trapp-wegen-freiheitsberaubung-im-amt/

Unter offenkundiger Rechtsbeugung und Befangenheit zugunsten des Kollegen und Beklagten Trapp, der mittlerweile als Vorsitzender Richter beim Landgericht Würzburg tätig ist, wiesen die Richter am Landgericht Würzburg Peter Müller, Tobias Knahn und Rainer Volkert mit Beschluss vom 14.08.2017 die Klage ab, ohne sich irgendeiner Weise mit dem Inhalt, den Beweisanträgen und den Zeugenbenennungen auseinanderzusetzen.

Stattdessen kopierten Sie einen Beschluss vom 02.11.2010, Az. 62 O 2451/09.

Bereits dieser Beschluss der Richter Peter Müller (der also 2017 eine Kopie seines eigenen Beschlusses von 2010 zuschickt, beide offenkundig rechtsbeugend), Ursula Fehn-Herrmann und Dr. Stühler ist als klare Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten und Kollegen Trapp anzusehen.

Bemerkenswert ist folgender Hinweis in dem Beschluss von 2010 bzw. der Kopie von 2017:

Es wird behauptet, dass

„…der Antragsteller nicht ausreichend dargetan (hat), dass sich die (behauptete) Unrichtigkeit des fraglichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Groß geradezu aufdrängen musste. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründugn zu treffen pflegt.“

b)
Nachweislich Klageschrift vom 05.05.2017, Az. 64 O 937/17, richtet sich die Klage auf den Zeitraum der Inhaftierung vor Überstellung in die Forensik Lohr aufgrund Fehlgutachtens Dr. Groß.

Rechtsbeugend unterschlagen werden Beweisanträge und die Tatsache, dass der Kläger seit 2010 geltend macht, dass Dr. Groß im Zusammenwirken mit Trapp und auf ausdrückliche oder konkludente Anforderung des Täters Trapp ein den Kläger sozial vernichtendes Fehlgutachten geliefert hat. Es geht um konkreten Fall, nicht um „allgemeines“ Meinen.

Bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz verweisen die Richter hier auf Dr. Groß, obwohl es wie genannt im Zusammenhang mit Klage vom 05.05.2017, Az. 64 O 937/17 eindeutig um die Freiheitsberaubung vorher geht, die Trapp zu verantworten hat:

„Vorliegend kommt als derartige anderweitige Ersatzmöglichkeit eine Inanspruchnahme des Sachverständigen Dr. Groß auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht.“…..

Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

II.
Die an diesen Rechtsbeugungen zugunsten des Täters Trapp mitwirkende Beschuldigte Ursula Fehn-Herrmann, Richterin am Landgericht Würzburg, schwenkt komplett um, wenn der Kläger die Taten des anderen Tatbeteiligten Dr. Groß und dessen vorsätzliches Fehlgutachten für den Täter Trapp schadensrechtlich geltend macht. Auf Klageinhalt zu Az. 72 O 1041/17 wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/10/schadensersatz-wegen-vorsaetzlich-erstattetem-fehlgutachten-gegen-dr-joerg-gross/

In Beschluss vom 02.06.2017 schreibt die Beschuldigte Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17:

„Die Behauptung, es liege ein vorsätzlich falsches Gutachten vor, ist ein schwerwiegender Vorwurf….Der Vortrag des Antragstellers enthält Vermutungen und Verdächtigungen ohne objektive Grundlage.“

Unter Rechtsbeugung versucht die Beschuldigte Fehn-Herrmann darüber hinwegzutäuschen, dass bereits ein grob fahrlässiges Fehlgutachten Schadensersatz des Klägers begründet.

Insbesondere unterschlägt die Beklagte jedoch rechtsbeugend in unvertretbarer Art und Weise die Tatsache, dass für die Diagnosen (Wahn) und die Gefährlichkeit, die Dr. Groß dem Kläger andichtete, keinerlei Anknüpfungspunkte vorliegen. Kein Mensch weiß, wie Dr. Groß zu seinen vorgeblichen psychiatrischen Fehlschlüssen kam, die er im Widerspruch zu sämtlichen anderen Zeugen behauptet.

Um Dr. Groß vor Geltendmachung zu schützen, unterschlägt Fehn-Herrmann insbesondere auch die beweisrechtlichen Darlegungen des Prof. Dr. Nedopil, die der Kläger beweisrechtlich vorträgt, Az. 72 O 1041/17 und der bezüglich der Darstellungen des Dr. Groß offenlegt, dass dieser seine Angaben weder logisch darlegt, er keine Anküpfungstatsachen für seine angeblichen Diagnosen vorträgt noch die Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung beachtet hat:

„Aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß ist ersichtlich, wie wenig präzise und widersprüchlich der Wahn dort beschrieben wurde.“…..

…..“Wenn daraus jetzt geschlossen wird, dass „dieses Vorgehen in einem völlig anderen Zusammenhang die diagnostische Zuordnung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung als eine ausgestanzte, wahnhafte Störung oder Psychose in Zusammenhang mit Trennungs-, Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheit stütze“, erscheint dieser Satz relativ willkürlich, zumal zuvor vom Gutachter darauf hingewiesen wurde, dass über die Persönlichkeitsstörung hinaus sich keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer wahnhaften Störung ergeben würden. Es wurde auch nicht geschildert, worin tatsächlich die Wahninhalte bei Herrn Deeg bestehen sollten. Wiederum widersprüchlich dazu führt der Gutachter dann aus, dass eine wahnhafte Ausgestaltung nicht zur Darstellung gekommen ist.

Ohne dass es zu einer Änderung des psychopathologischen Befundes kam, oder dass ein solcher zumindest aufgezeigt wurde, kam Herr Dr. Groß am 27.09.2009 zu der Auffassung, dass sich Anknüpfungspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit ergeben würden, weil das Merkmal der krankhaften seelischen Störung dann vorliegen würde, wenn sich differentialdiagnostisch ergeben würde, dass nunmehr von einer wahnhaften Störung auszugehen ist. Ob sich dies differentialdiagnostisch ergibt oder nicht, wird im Gutachten nicht ausgeführt, und es fehlt somit die Feststellung einer klinischen Diagnose, die zu einer fehlenden Einsichtsfähigkeit führt. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass weder aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß, noch aus den Untersuchungsbefunden der anderen Psychiater, noch aus dem Verlaufsbericht der Maßregelvollzugseinrichtung Loh, noch bei der psychiatrischen Begutachtung durch den Unterzeichner, die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt wurde, oder gestellt werden kann.

Als weitere Diagnose wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer paranoiden Persönlichkeitsströrung im Gutachten von Herrn Dr. Groß festgestellt.“…..

…“Gerade bei der Diagnose Persönlichkeitsstörung, ist im forensisch-psychiatrischen Bereich besondere Zurückhaltung angebracht, worauf in den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsbegutachtung (boetticher et al, 2005) hingewiesen wird“…..

Die Tatsache, dass auch andere Psychiater die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt haben, wie z.B. Herr Dr. Essinger, oder Herr Professor Weiss, ändert nichts an der Tatsache, dass die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt sind, und dass somit die Diagnose nicht gestellt werden kann.“…

…“Wie bereits dargelegt, ist eine wahnhafte Störung bei Herrn Deeg nicht festzustellen“….

…..Insofern ist auch die Begründung der Gefährlichkeit in Bezug auf Frau Neubert, die Herr Dr. Groß mit einem Beispiel vom 13.03.2006 untermauert, nicht wirklich nachvollziehbar. Er selber hat das Gutachten 1 Jahr nach diesem Vorfall gefertigt, und es ist auch nie davor und danach zu einer körperlichen Übergriffigkeit gekommen, so dass bei Herrn Deeg eine Gefährlichkeit nicht abzuleiten ist“

(Anmerkung: bei diesem „Vorfall“ handelt es sich wohl um einen Besuch des Klägers in der Kanzlei der Kindsmutter Kerstin Neubert, der von der Kindsmutter in Zusammenwirken mit der Zeugin Drescher als Hausfriedensbruch angezeigt wurde – zu diesem Zeitpunkt, März 2006 bestand bereits seit Dezember 2003, also über zwei Jahre und drei Monate ein Kindesentzug bzw. wurde die Bindung und der Kontakt zwischen Vater und Kind schuldhaft zerstört).

„Auch die Überlegungen zum Stalking, die Herr Dr. Groß anstellt, sind nicht wirklich weiterführend, da es im konkreten Verfahren um die Bedrohung der Justiz geht und Frau Neubert, die belästigt wurde, oder sich belästigt gefühlt hat, im konkreten Verfahren und auch im Bezug auf das Bedrohungspotential, nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Probanden steht. Die Klassifikation, die Herr Dr. Groß vornimmt, indem er den Probanden als resentful stalker bezeichnet, dessen Entwicklung als prognostisch ungünstig einzuschätzen sei, ist nicht wirklich nachzuvollziehen“….

Zusammenfassend kommt der Unterzeichner somit zu der Auffassung, dass aus klinischer-psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.25), bzw. eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) festzustellen sind. Die Diagnosen einer wahnhaften Störung oder einer Persönlichkeitsstörung können aus Sicht des Unterzeichners nicht bestätigt werden, weil die diagnostischen Kriterien für die beiden Störungsbilder nicht vorliegen.

Es würde auch der forensisch-psychiatrischen und juristischen Konvention völlig widersprechen, eine solche Störung einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen (Anmerkung: wie es Dr. Groß getan hat).

….“Ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB liegt somit nach Einschätzung des Unterzeichners nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB sind somit nicht gegeben.

…“Zusammenfassend wird der Gutachtenauftrag des Landgerichts Würzburg somit dahingehend beantwortet, dass bei Herrn Deeg aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmalde des § 20 StGB vorliegt, und dass somit auch die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20,21 und 63 StGB nicht vorliegen.

Zeugnis:

Prof. Dr. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Beweis:

Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 1 Kls 814 Js 10465/09

Unter Rechtsbeugung missachtet die Beschuldigte Fehn-Herrmann die Tatsache, dass bei einer Unterbringung grundlegende fachliche Standards beachtet werden müssen, wie das OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2015 – 9 U 78/11, festgestellt hat.

http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/3695530/?LISTPAGE=3695208

Es ist offenkundig, dass Dr. Groß jegliche fachlichen Standards missachtet hat, um dem Beschuldigten Trapp sein gewünschtes Fehlgutachten zu liefern, mit welchem er mit immenser krimineller Energie den Kläger dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug sperren und so sozial vernichten wollte.


III.

Dass es sich um ein offenkundiges Verbrechen gegen den Kläger handelt, an welchem u.a. der Beklagte Trapp und der Beklagte Dr. Groß vorstäzlich und gemeinschaftlich zusammenwirkten, ergibt sich weiter aus folgendem Sachverhalt.

Um die Rechtsbeugungen in Reihe zwecks Vertuschung des Verbrechens bei den Justizbehörden Würzburg weiter offenzulegen, wird weiter Klage gegen Dr. med. Martin Flesch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erstattet:

Dr. Martin Flesch war zum Zeitpunkt der Einweisung des Klägers am 05.08.2009 der zuständige Chefarzt der Forensik Lohr.

Unmittelbar nach der Einweisung des Klägers stellte der Zeuge Manfred Filipiak, Oberarzt der Station F 5 fest, dass keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme gegen den Kläger vorliegt.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Im Laufe der kommenden Tage erhärtete sich immer weiter der Verdacht, dass Dr. Jörg Groß als Gutachter ein eklatantes Fehlgutachten zu Lasten des Klägers erstattet hat, ohne dass die hierin genannten Diagnosen vorliegen.

Stellvertretend für weiteres Personal der Forensik, das langjährige Kompetenzen und Erfahrung mit psychisch Kranken, Persönlichkeitsstörungen etc. hat, wird hier der Zeuge Rossdeutscher genannt, der als Bezugspfleger für den Kläger benannt wurde.

Herr Rossdeutscher stellte ebenso wie das gesamte Pflegepersonal fest, dass die in dem Gutachten des Dr. Groß genannten Voraussetzungen (Wahn, Gefährlichkeit) für eine Unterbringung nicht vorlagen.

Zeugnis:
Dieter Rossdeutscher
, zu laden über Forensik Lohr, Am Sommerberg, 97816 Lohr

Weitere Zeugen sind bei Bedarf zu benennen.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die in der Akte der Staatsanwaltschaft genannte Straftat nicht die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine derarte Maßnahme erfüllte sondern selbst bei Zutreffen dieser Straftat diese völlig außer Verhältnis für die Maßnahme stand.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Mit Datum vom 13.08.2009 fand eine Besprechung des Klägers mit dem Oberarzt Filipiak sowie dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Mulzer statt.

Bei dieser Besprechung wurde folgendes konstatiert:

Die Staatsanwaltschaft Würzburg beabsichtigt offenkundig mittels eines Fehlgutachtens des Dr. Groß, den Kläger dauerhaft zu Unrecht in der Forensik wegzusperren.

Aus diesem Grund müsse jeder weitere Kontakt mit dem als Lakaien und Einweisungsgutachter für die Staatsanwaltschaft tätigen Dr. Groß verhindert werden und unbedingt unterbleiben.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Christian Mulzer, Rechtsanwälte Bohnert & Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Beginnend der Einweisung am 05.08.2009 war somit dem gesamten Personal bekannt, dass es sich hier um eine Fehleinweisung handelt und keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Inhaftierung des Klägers vorlag.

Damit war die weitere Unterbringung des Klägers erkennbar rechtswidrig und nicht mehr vertretbar. Dies war auch dem zuständigen Chefarzt Dr. Martin Flesch spätestens im Laufe der ersten Woche bekannt und durch die Bediensteten, insbesondere den Zeugen Filipiak mitgeteilt.

Dr. Martin Flesch, verantwortlicher Chefarzt der Forensik verhinderte jedoch im Sinne der Staatsanwaltschaft die Offenlegung dieser Tatsache gegenüber dem Gericht und diskreditierte infolge den Zeugen Filipiak bis hin zur Hauptverhandlung.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Dies diente erkennbar dem Zweck, die Tatsache der rechtswidrigen Unterbringung im Sinne der Staatsanwaltschaft zu verdecken.

Erst mit Eintreffen des Gutachtens des Münchners Prof. Nedopil am 04.02.2010 erfolgte nach sieben Monaten zu Unrecht erfolgter Unterbringung die sofortige Entlassung des Klägers aus der Forensik Lohr, da keinerlei Voraussetzung für die Maßnahme vorlag.

Aufhebung Unterbringung 04.03.10

Die Schädigungsabsicht der Beklagten insbesondere der Staatsanwaltschaft, Trapp, zeigt sich unter anderem darin, was der Zeuge Filipiak aufgrund von Kenntnissen, die er nach Eingang des Obergutachtens Nedopil beim Landgericht Würzburg in Erfahrung brachte und die er dem Kläger am 04.03.2010 mitteilte:

1.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg sei in heller Aufregung aufgrund des Gutachtens Prof. Nedopil

2.
Die Staatsanwaltschaft plane etwas. Der Zeuge Filipiak riet dem Kläger daher, nicht über Würzburg sondern über Frankfurt nach Stuttgart zurückzufahren, da er die Gefahr weiterer rechtswidriger Maßnahmen sah.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Die Darstellung und Warnung des Zeugen Filipiak erwies sich als richtig.

Die Justizverbrecher der Staatsanwaltschaft Würzburg, Trapp, wirkten gezielt mit dem 1. Strafsenat des OLG Bamberg und dem Beklagten Flesch zusammen, um am Freitag, 12.03.2010 eine weitere Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu begehen, die bis 22.04.2010 andauerte.

Diese Freiheitsberaubung weiter ohne Vorliegen von Straftat und nach bereits über acht Monaten zu Unrecht erfolgter Untersuchungshaft/Unterbringung in Stammheim, Würzburg und Lohr wurde begangen unter anderem mit Behauptung einer frei erfundenen Fluchtgefahr.

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg, der Wohnsitz, an dem er wegen vorgeblicher Fluchtgefahr festgenommen wurde besteht seit April 2009 bis zum heutigen Tag. Es erfolgte ein ordnungsgemäßer Wohnsitz- und Meldewechsel von 97299 Zell, Austraße 3 nach 70499 Stuttgart, Maierwaldstraße 11, Anmeldung am 29.04.2009.

Die Justizverbrecher behaupten hingegen:

„Der Beschuldigte war bis zu seiner Festnahme am 21.06.2009 ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.“

Dieser Unsinn zwecks Schädigungsabsicht zieht sich durch die gesamte Akte des Verfahrens, um einen nicht vorhandenen Haftgrund zu fabulieren.

Um die rechtswidrige Maßnahme notdürftig als rechtsstaatlich zu kaschieren, wurde der Beklagte Flesch von der Staatsanwaltschaft angewiesen, eine negative Stellungnahme über den Kläger zu erstatten, mit deren Hilfe die Fluchtgefahr notdürftig behauptet und der Kläger diskreditiert werden konnte.

Der Beklagte Flesch behauptete dann auch nachweislich der Akte zu Az. 814 Js 10465/09, dass der Kläger kurz vor Entlassung einen „Aggressionsschub“ gehabt habe.

Im Gegenzug für diese falsche Darstellung, die weitere Repression gegen den Kläger ermöglichen sollte, stellte die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen den Beklagten Flesch ein.

Gegen diesen wurde zuvor seit einem Jahr wegen Gefangenenbefreiung u.a. ermittelt – mit Datum vom 23.03.2010, also im unmittelbaren Zusammenhang mit der zweiten Freiheitsberaubung gegen den Kläger, stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg die Ermittlungen gegen den Beklagten Flesch ein, während gegen sieben Pfleger der Forensik ein Strafbefehl erging, Zitat:

„Seit gut einem Jahr ist die Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie im Bezirkskrankenhaus Lohr in den Schlagzeilen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg mündeten nun in sieben Anträgen auf Strafbefehle zwischen 1000 und 7200 Euro gegen Pflegekräfte. Das Verfahren gegen Chefarzt Dr. Martin Flesch wurde dagegen eingestellt, weil er nichts Strafbares getan habe.“

Beweis:

Bericht des Main-Echo vom 23.03.2010
http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art3993,1139583

Es ist naheliegend, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Beklagten hier einen Deal zu Lasten des Klägers beging, wie auch der weitere Fortgang anzeigt:

Mit Datum vom 17.06.2010 rief der Beklagte Flesch beim Landgericht an, um den Zeugen und Oberarzt Manfred Filipiak persönlich zu diskreditieren.

Der Beklagte tat dies offenkundig auf Geheiß der Staatsanwaltschaft Würzburg, die erkannt hatte, dass das Verbrechen der gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt aufzufliegen drohte und niemand außer Dr. Groß einen Wahn, diverse Persönlichkeitsstörungen und hieraus eine irgendwie geartete „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit“ auch nur ansatzweise bejahen konnte.

Das Ansinnen des Beklagten zu erreichen, dass er selbst gehört wird, da es, Telefonnotiz über Anruf des Beklagten, „aus fachlicher Sicht nicht günstig sei, nur den Oberarzt Dr. Filipiak zu hören“ (!) hatte jedoch keinen Erfolg.

Beweis:

Anlage
Telefonnotiz des LG Würzburg über Anruf des Beklagten vom 17.06.2010

Telefonnotiz LG Anruf Chefarzt Forensik

Das Landgericht hörte den Oberarzt Filipiak an, der wie Dr. Nedopil auch zweifelsfrei darlegte, dass für die Unterbringung des Klägers von Anfang an keinerlei Voraussetzung bestand.

Es ist hier offenkundig von einem Komplott gegen den Kläger auszugehen, das mit unbedingter Schädigungsabsicht geführt wurde.

Es bestehen massive Amtspflichtverletzungen – vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2015, Az. 9 U 78/11 und hieraus eine Staatshaftung aufgrund zehnmonatiger Freiheitsberaubung gegen einen unbescholtenen ehemaligen Polizeibeamten.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Weiter strukturelle Korruption und Rechtsbeugung beim LG Würzburg, um Fehlgutachter Dr. Groß zu decken und die Aufklärung des Verbrechens/Missbrauch des § 63 StGB gegen ehemaligen Polizeibeamten zu verhindern

Ein Zitat des Würzburgers citesite, das zweifellos zutrifft:

….“Das Drama ist aber nach wie vor der fehlende Kindeskontakt in den ersten Jahren. Weil dort Bindung stattfindet.“….

Und da sie die momentane Situation zusammenfasst, meine Antwort hier nochmal vorangestellt:


So! Und deswegen werden die Verbrecher, die all das verschuldet haben, jetzt BEZAHLEN!

Nochmal zur Erinnerung: der Justizverbrecher Thomas Schepping hat es für eine gute Idee gehalten, mir das erste Lebensjahr meines Kindes ein „Kontaktverbot“ zur Kindsmutter aufzudrücken, falsche EV, was keine Sau bis heute interessiert. Dadurch wurde meine Kriminalisierung, später Pathologisierung, in Gang gesetzt. Deshalb verlor ich den Kontakt zu meiner Tochter, die ich am 09.12.2003 noch ins Bettchen gebracht habe, obwohl ich doch laut Lüge der Kindsmutter längst der „Ex-Freund“ war….

Das von mir mit Schreiben vom 27.12.2003 um Hilfe gebetene Familiengericht Würzburg brauchte

a) acht Monate für ersten Termin

b) anderthalb Jahre zur Einsetzung eines Verfahrenspflegers (Rainer Moser)

c) sechseinhalb Jahre zur Durchsetzung von sog. „Umgang“, der seit aktuell fünf Jahren und drei Monaten wieder verhindert wird.

d) 8 Jahre bis zum Beschluss der von mir beantragten Elternberatung/Mediation

Das Jugendamt begleitet die Rechtsbrüche seit Juni 2004.

All das hindert diese Täterbehörde nicht, von mir aktuell rund 30.000 Euro sog. „Unterhalt“ zu fördern.

Diverse KRIMINELLE um den Rechtsradikalen Clemens Lückemann hielten es 2009 für eine gute Idee, mich mit einem Fehlgutachten des Psychiaters Dr. Groß in der Forensik dauerhaft sozial vernichten zu wollen. Nach zehn Monaten Freiheitsberaubung für die ich bis heute nicht entschädigt wurde, scheiterte diese Posse an integren Richtern und dem Münchner Prof. Nedopil.

Die Verbrechen werden bis heute vertuscht, Rechtsbeugung in Reihe, strukturelle Korruption und ein asoziales CSU-Pack, das sich politisch über Recht und Gesetz stehend wähnt.

Nun zum Fortgang dieses Verfahrens, Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen besagten Dr. Groß wegen vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/21/wuerzburger-richter-dr-martin-gogger-blog-ist-ueble-diffamierung-der-justiz/

Die Richter Dr. Haus, Dr.Diehm und Pösch lehnen die sofortige Bescherde kommentarlos ab – Vertuschung des Fehlgutachtens Dr. Groß ist zur Verdeckung der gesamten Machenschaften und Verbrechen von Lückemann, Trapp, Baumann, Schepping, Stockmann und Co. existentiell.

Bemerkenswert scheint insbesondere, dass der Vorhalt, dass bereits ein grob fahrlässiges Fehlgutachten Schadensersatz und Schmerzensgeld generiert, komplett ignoriert und übergangen wird. Dies anzuerkennen würde bedeuten, dass meinem PKH-Antrag stattgegeben werden muss!

Ich denke, die Rechtsbeugung wird sich infolge kaum leugnen lassen.

Dieses Schreiben hier beweisrechtlich veröffentlicht:

An den
Präsidenten des
Landgerichts Würzburg
– Dr. Geuder –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 19. August 2017

Der Adressat hier neben den Justizverbrechern Clemens Lückemann und Thomas Schepping:

Az. 72 O 1041/17

Gegen die Richter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg Dr. Haus, Dr. Dirk Diehm und Pösch wird aufgrund des sog. Beschluss vom 11.08.2017 die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht.

(Wo der Berichterstatter Dirk Diehm herkommt, erfährt man in Bericht von 2010.
Da fühlt man sich doch gleich wieder objektiv wahrgenommen, wenn man Staatsanwalt und Gutachter eine Freiheitsberaubung zu Last legt)

„Richter Dirk Diehm wird Staatsanwalt in Würzburg“….

https://www.mainpost.de/regional/bad-kissingen/Richter-Dirk-Diehm-wird-Staatsanwalt-in-Wuerzburg;art766,5588910

Der Verdacht auf Rechtsbeugung liegt vor, da die Richter erkennbar versuchen, den Vorgesetzten und Justizverbrecher Clemens Lückemann, unmittelbare Justizkollegen bei den Justizbehörden Würzburg (insbesondere den Justizverbrecher Thomas Trapp, aktuell Landgericht) und den persönlich bekannten Gerichtsgutachter Dr. Groß, der erkennbar vorsätzlich ein eklatantes Fehlgutachten über den Kläger erstattet hat, vor der Offenlegung und strafrechtlichen und zivilrechtlichen Geltendmachung einer schweren gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu schützen.

Begründung:

1.
Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Als solcher hat er Erfahrung mit Strafverfolgung, Verhältnismäßigkeit und den innerhalb von Behörden bestehenden rechtsfernen Abschottungs- und Abwehrmaßnahmen gegen Vorwürfe und berechtigte Anliegen von außen.

Als solcher ist er Opfer einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt durch Mitarbeiter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, die sich offenkundig aufgrund Amt über Recht und Gesetz stehend wähnen.

Infolge von juristischen Auseinandersetzungen, die die Juristin Kerstin Neubert drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung (Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03) losgetreten hat und so das Leben und die Vaterschaft des Klägers seit anhaltend 14 Jahren zerstört hat, wurde der Kläger beginnend 2004 durch die Staatsanwaltschaft Würzburg in den Folgejahren nach Belieben kriminalisiert und teils grotesken Strafverfahren überzogen.

Sämtliche Anliegen, Beweisvorträge und Strafanzeigen des Klägers werden seit 2004 entweder nicht bearbeitet, mit Floskeln, Satzbausteinen und regelhaft durch die Beschuldigten und Beklagten selbst oder unmittelbar mit diesen zusammenarbeitende Kollegen einfachst entledigt. Dies unter einer Vielzahl von Rechtsbeugungen, Strafvereitelungen, so dass hier von struktureller Korruption auszugehen ist.

Die Muster zwischen Vertuschung eigenen Fehlverhaltens und Repression gegen Antragsteller und Justizopfer bei bayerischen Justizbehörden sind mittlerweile offenkundig. Staatsanwälte scheinen einen Freibrief für Straftaten im Amt zu haben. Kontrollmechanismen und Dienstaufsicht sind praktisch nicht vorhanden. Verbrechen von Richtern werden mit Hinweis auf „richterliche Unabhängigkeit“ zu entledigen versucht.

2.
In der Klage zu obigem Aktenzeichen sind folgende Vorgänge von 2009/2010 geltend gemacht, hier nochmals zusammengefasst. Ausführliche beweisrechtliche Dokumentation ist veröffentlicht im Blog des Klägers, insbesondere Veröffentlichung der Originaldokumente bezüglich des hier geltend gemachten Verbrechens im Amt.

Es handelt sich hierbei offenkundig um ein Komplott und eine gezielte Freiheitsberaubung gegen den als lästig empfundenen Kläger, dessen völlige soziale Vernichtung durch dauerhafte Unterbringung im forensischen Maßregelvollzug mit einem vorsätzlich erstatteten Fehlgutachten des Würzburger Psychiaters Dr. Jörg Groß das erklärte Ziel der namentlich bekannten Justizverbrecher innerhalb der Justizbehörden Würzburg/Bamberg war.

Bis heute wird darüber hinweg zu täuschen versucht, dass von Anfang an erkennbar weder strafrechtliche noch medizinische Voraussetzungen für die Maßnahmen vorlagen (wie auch das Landgericht im Verfahren 814 Js 10465/09 feststellte).

Als ein Obergutachten des Münchners Prof. Nedopil am 04.03.2010 zweifelfrei offenlegte und entlarvte, dass der Kläger zu Unrecht und aufgrund eines Fehlgutachtens des Dr. Groß in der Forensik Lohr untergebracht ist, verwirklichten die namentlich bekannten Justizverbrecher mit immenser krimineller Energie und bei bereits acht Monaten Freiheitsberaubung eine weitere Freiheitsberaubung durch Festnahme am 12.03.2010, die sie mit einer frei erfundenen Fluchtgefahr zu begründen versuchten. Das Landgericht Würzburg beendete diese Posse einige Wochen später, 22.04.2010, und entließ den Kläger ein zweites Mal aus der vom OLG und den namentlich bekannten Justizverbrechern rechtswidrig erzwungenen Inhaftierung.

Die Polizeibeamten u.a. der Fahndung in Stuttgart wurden unter Druck gesetzt, um die erkennbar rechtswidrige Festnahme am 12.03.2010 und am gemeldeten Wohnsitz des Klägers durchzuführen, die auch für diese Polizeibeamten erkennbar persönlich motiviert gegen den Kläger gerichtet war.

Aus Rache verweigerten die namentlich bekannten Justizverbrecher nach Freispruch die vom Landgericht Würzburg zugesprochene geringe haftentschädigung, indem die namentlich bekannten Justizverbrecher dem Kläger zur Last zu legen versuchten, er sei für die rechtswidrige zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt quasi selbst verantwortlich, so dass ihm keine Haftentschädigung zustehe.

Der offenkundig charakterlich völlig deformierte Haupttäter der Maßnahmen hier ist der menschlich widerwärtige und skrupellose ehemalige OLG-Richter Dr. Norbert Baumann, Katholik und Bundesverdienstkreuzträger, der zweifelsfrei auch im NS-Regime als Richter im Sinne der Nazis geglänzt hätte.

Dieses Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht und als weitere Strafanzeige der Polizeibehörde Stuttgart zugeleitet.

3.
Um die Aufklärung der Gesamtvorgänge zu vertuschen, behaupten die Richter des Landgerichts Würzburg mantrahaft seit Jahren völlig an den Fakten vorbei, dass nicht nachgewiesen sei, dass Dr. Groß ein vorsätzliches Fehlgutachten oder überhaupt ein Fehlgutachten erstattet habe. Anstatt auf die konkreten Fehlschlüsse im Gutachten über Martin Deeg einzugehen, wird Dr. Groß von den Richtern als allgemein sorgfältiger und netter Gerichtsgutachter gelobt.

Es wird in keiner Weise darauf eingegangen, dass sich der Vorsatz bereits dadurch ergibt, dass außer Dr. Groß niemand zu solchen Diagnosen und Einschätzungen kam und bis heute nicht geklärt ist, wie er zu seinen Fehleinschätzungen kam, die Prof. Dr. Nedopil ausführlich offenlegte, was Bestandteil des Beweisvortrags der Klage ist.

Die Richterin Fehn-Herrmann, die Dr. Groß persönlich kennt und mit diesem bezüglich der Klage telefoniert hatte, begeht eine offenkundige Rechtsbeugung zugunsten von Dr. Groß.

Hierbei gibt sie vor, bzw. ignoriert den Vorhalt, dass dem Kläger bereits bei einem grob fahrlässig erstatteten Fehlgutachten ein Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht.

Um infolge Dr. Groß und die Landgerichts-Kollegin Fehn-Herrmann zu decken, begehen die Richter Dr. Gogger, Dr. Alexander Milkau und Tobias Knahn ( Foto) beiläufig eine weitere Rechtsbeugung, notdürftig vertuscht mit nichtssagenden Floskeln und Allgemeinplätzen ohne in irgendeiner Weise auf die konkreten Vorhaltungen einzugehen.

http://www.infranken.de/regional/kitzingen/bdquo-Duerfen-kein-Exempel-statuieren-ldquo;art113220,2497509

(In dem Verfahren, das Thema des Interviews ist, war übrigens Dr. Groß einer „der Psychiater“, wunschgemäß geliefert…)

Diese Rechtsbeugung durch die offenkundig durchweg persönlich angefassten und befangenen Richter wird weiter gedeckt und rechtsbeugend fortgeführt durch die Richter am Landgericht , Dr. Haus, Dr. Diehm und Pösch.

Die Richter hier stehen weder über Recht und Gesetz noch handelt es sich bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg um einen rechtsfreien Raum, in welchem mit Amtsgewalt ausgestattete Kriminelle wie Thomas Trapp, Clemens Lückemann und Dr. Baumann tun und lassen können was sie wollen.

Wenn der Kläger weiter auf dem Rechtsweg auflaufen gelassen wird, wird er auf andere Weise Genugtuung fordern, wie bereits vielfach mitgeteilt.

Das Legalitätsprinzip wird hier erkennbar ausgehebelt, um Verbrechen im Amt zu vertuschen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Mit Grüßen vom Berg…..

Landgericht Würzburg
– Zivilabteilung –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 16.08.2017

Az. 64 O 937/17

Gegen den sog. Beschluss vom 14.08.2017 zugunsten des Richters am Landgericht Würzburg Thomas Trapp durch die Richter am Landgericht Würzburg Peter Müller, Tobias Knahn und Rainer Volkert wird hiermit

1. sofortige Beschwerde eingereicht

2. Besorgnis der Befangenheit unter dem Verdacht der schweren Rechtsbeugung zugunsten des Richters am Landgericht Thomas Trapp geltend gemacht und erstattet.

JUSTIZVERBRECHER Thomas Trapp, Richter am Landgericht Würzburg, zur Tatzeit Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft Würzburg

Mehrfertigung geht als Strafanzeige an die Polizeibehörde Stuttgart.

Der Vorgang ist und wird beweisrechtlich veröffentlicht. Um eine Verjährung zugunsten des Kollegen zu behaupten, wird ergebnisorientiert und rechtswidrig im PKHVerfahren ohne jede Prüfung der beweisrechtlich ausführlich begründete Vorsatz des Beklagten Trapp (siehe Wortlaut der Klageschrift unten) geleugnet, was erkennbar ein Beweisantrag ist, der in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren zu klären ist. Allein diese Tatsache legt Rechtsbeugung der Richter nahe.

Begründung:

1.
Es geht erkennbar um die Begehung eines vorsätzlichen Delikts der Freiheitsberaubung im Amt durch den Beklagten Thomas Trapp, wie durch Beweisvortrag und Zeugenerhebungen zu belegen.

Aufgrund der Tatumstände, der Öffentlichwirksamkeit und insgesamt der tatsächlichen Gesamtzusammenhänge ist davon auszugehen, dass der Beklagte Trapp auf Weisung des heutigen OLG-Präsidenten Lückemann handelte, zur Tatzeit Behördenleiter Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwalt.

JUSTIZVERBRECHER Clemens Lückemann, Präsident des OLG Bamberg, zur Tatzeit Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg/Generalstaatsanwalt Bamberg

Die Beschuldigten sind Kollegen, persönlich befreundet mit dem Beklagten und ebenfalls im Rahmen des Rotationsprinzips als Staatsanwälte unter Lückemann tätig.

Es ist offenkundig, dass hier aus persönlichen und dienstlichen Gründen versucht wird, ein gegen den Kläger gerichtetes Komplott, das dessen dauerhafte Unterbringung im Maßregelvollzug ohne medizinische oder strafrechtliche Voraussetzungen zum Ziel hatte, nachhaltig intern der Justizbehörden zu vertuschen und zugunsten der Beteiligten verdeckt werden soll.

Aus diesem Grund werden alle Anliegen des Klägers unter Verweigerung von Ermittlungen bzw. Beweisaufnahme, Zeugenvernahmen und aufklärenden Hauptverhandlungen auf dem Aktenweg unter offenkundiger Rechtsbeugung zugunsten der Kollegen einfachst entledigt.

Dieses Verbrechen ist hier offenkundig. Die Verflechtungen der Richter untereinander, die jeweils Entscheidungen zugunsten der Kollegen oder des Gerichtsgutachters Dr. Groß treffen, sind im Blog des Klägers öffentlich gemacht.

2.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung und Prüfung findet nicht statt.

Auf Klage vom 05.05.2017 teilen die Beschuldigten Müller, Knahn und Volkert dem Kläger mit, dass sein Klageantrag bzw. PKH hier abzulehnen sei und kopieren sodann in Gänze einen Beschluss vom 02.11.2010, Az. 62 O 2451/09, um den Beschluss vom 14.08.2017 begründen zu wollen.

Infolge die beweisrechtliche sorgfältige Begründung des Antrags des Klägers vom 05.05.2017, auf deren Inhalt die Beschuldigten Müller, Knahn, Volkert mit keinem Wort eingehen.

Auch die Benennung der insgesamt neun Zeugen, deren Aussage Beweis erbringen wird, dass hier ein Verbrechen im Amt vorliegt, wird von den Beschuldigten mit keinem Wort eingegangen.

Dies ist eine Verhöhnung des Rechtsstaats und ein offenkundiges Ausmaß von Korruption innerhalb einer Justiz, das auch im parteipolitisch zersetzten Bayern nicht mehr hinzunehmen ist.

Das folgende ist eine Kopie dieses beweisrechtlichen Klageentwurfs:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/26/zivilklage-gegen-thomas-trapp-wegen-freiheitsberaubung-im-amt/

Der Klageentwurf im Wortlaut:

——————————————————————————————————–

1.
Der Beklagte hat wie infolge beweisrechtlich dargelegt, mittels vorsätzlich unwahrer Strafanzeige die Strafverfolgung unter Az. 814 Js 10465/09 gegen den Kläger ohne Vorliegen einer Straftat, rechtswidrig, persönlich motiviert und unter Amtsmissbrauch erstattet.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wird beziffert auf 4000 Euro, orientiert an der in Europa insgesamt für angemessen angesehenen Haftentschädigung von 200 Euro/Tag für zu Unrecht erlittene Haft vom 17.07.2009 bis 05.08.2009, die unstreitig aufgrund des vom Beklagten erwirkten Haftbefehls vom 22.06.2009 (Anlage 2) erfolgte.

Das eine zu Unrecht erlittene Haft vorliegt, ist unstreitig.
Im entsprechenden Urteil zu Az. 814 Js 10465/09 heißt es:
„Im Namen des Volkes:
1. Der Angeklagte Martin Deeg wird freigesprochen“
Zeugnis:
Dr. Claus Barthel, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Beweis:
Anlage 1: Urteil vom 20.08.2010

Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht, weil er wie infolge mittels Beweisvortrag und Zeugenbenennung dargelegt, in seiner Funktion als Staatsanwalt wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet und so – wie von ihm beabsichtigt – die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Kläger herbeigeführt hat. Hierdurch hat sich der Beklagte der Freiheitsberaubung im Amt schuldig gemacht. Die erlittene Freiheitsentziehung beruht unmittelbar auf dem vom Beklagten beantragten Haftbefehl (Anlage), zu dessen Erlangung der Beklagte durch wahrheitswidrige Anzeige und falsche Aussagen vorsätzlich getäuscht hat.
Hierfür spricht das Ergebnis des vom Beklagten initiierten Verfahrens, das in Hauptverhandlung unter Az. 814 Js 10465/09 mit Freispruch endete.

Bedeutsam ist hierbei, dass die Schilderungen des Beklagten zum angeblichen Tatvorwurf nicht mit den Ergebnissen der Hauptverhandlung in Übereinstimmung zu bringen sind und die Aussagen des Beklagten in seiner Funktion als vorgeblich Geschädigter und Staatsanwalt in einer Person erhebliche Plausibilitätsdefizite aufweisen.

Der Beklagte hat auch mit direktem Vorsatz gehandelt. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass es ihm gerade und vorrangig darauf angekommen ist, die Verhaftung des Klägers herbeizuführen.

§ 239 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdnr. 70).
Der Beklagte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, weil er den Kläger gegenüber Richtern der Justizbehörde und den weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig einer schweren Straftat des beabsichtigten Mordes an Personen bei diesen Justizbehörden beschuldigte und dadurch wissentlich und seinem Willen gemäß die Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers herbeiführte.

Die erlittene Freiheitsentziehung beginnend mit dem 21.06.2009 beruht zwar unmittelbar auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009. Der Beklagte muss sich jedoch das auf seinen Angaben beruhende Handeln der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts im Wege der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zurechnen lassen. Der Beklagte hatte Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und seiner Funktion und seinem Nimbus als Staatsanwalt.

Denn er täuschte die Ermittlungsbehörden, indem er bei dem Vizepräsident des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt am 12.06.2009 den Kläger der Wahrheit zuwider wegen zahlreicher Morde und einem akut drohenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg anzeigte und hierzu falsch aussagte. Aufgrund der Bekundungen des Beklagten Trapp und aufgrund der bei ihm festgestellten Motivlage, weshalb er die unrichtige Vorstellung hervorrief, der Kläger habe akut eine Vielzahl von Morden/einen Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg geplant und dies nach Ausbleiben als Androhung derselben anglich, die der Kläger beabsichtigt habe, erließ die Haftrichterin des Amtsgerichts Würzburg am 22.06.2009 den Haftbefehl gegen den Kläger.

Zeugnis:
Lothar Schmitt, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

Leichtfertige Beschuldigungen oder sogar wissentlich unwahre Angaben sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und zur Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG a.a.O.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 193 Rdnr. 32).

2.
Mit Datum vom 18. Mai 2009 reichte der Kläger beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten Thomas Trapp in seiner Funktion als Bediensteter der Staatsanwaltschaft Würzburg ein.
Beweis:
Anlage 2: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten, 18.05.2009

In dieser Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es:
„Die letzte „Anklageschrift“ mit Konstruktion einer Straftat der „versuchten Nötigung“ unter Aktenzeichen 814 Js 5277/08 ist in Anlage beigefügt. Auf weitere vorhergehende Vorgänge, die alle mehrfach geltend gemacht wurden, wird verwiesen, insbes. auf Bericht des Klägers vom September 2008.“

Infolge wird präzisiert und aus dieser vom Beklagten gefertigten Anklageschrift in der Dienstaufsichtsbeschwerde zitiert.

Der Beklagte missbrauchte als Antragsgegner der Beschwerde infolge unter Ausnutzung seines Amtes und seines Nimbus als Staatsanwalt diese gegen sich gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde, um gegen den Kläger persönlich motiviert und unter Täuschung von Dritten eine im Ergebnis zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu verwirklichen.

Der Beklagte behauptete wider besseres Wissen, dass der Kläger in der gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde mitteile, einen „Amoklauf wie in Winnenden“ durchzuführen beabsichtige, und zwar bei den Justizbehörden Würzburg. Hierbei beabsichtige er den „Mord an einer unbekannten Anzahl Menschen“.

Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Diese vorgebliche Lesart des Beklagten ist völlig absurd und ergibt sich weder aus dem Gesamtkontext noch ist aus den vom Beklagten infolge zweckmäßig herausgerissenen Passagen der Dienstaufsichtsbeschwerde. Nirgends ist auch nur ansatzweise etwas herauszulesen, was als Androhung, Ankündigung oder sonst in Zusammenhang mit einem in irgendeiner Form drohenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg zu lesen ist.

Nirgends ist auch nur ansatzweise herauszulesen, dass am 12.06.2009 durch dieses am 18.05.2009 versandte an Behörde gerichtete Beschwerde nun „akut“ irgendeine Gefährdung für irgendeinen Bediensteten der Justizbehörden Würzburg drohe.

Beweis:
Anlage 2: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten, 18.05.2009

Der Beklagte unterliegt dem Legalitätsprinzip. Von einer Angststörung beim Beklagten ist nichts bekannt, mit dieser wird auch nirgends argumentiert.

Es gelang dem Beklagten infolge jedoch mit selbstgefertigten alarmistisch formulierten Anträgen und Schriftsätzen wiederum unter Ausnutzung seines Nimbus als Staatsanwalt und mittels aus dem Kontext gerissenen Passagen mittels Schlagworten bei unbedarften Dritten, denen der Gesamtsachverhalt – insbesondere die Tatsache, dass es sich a) um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den hier: Anzeigeerstatter selbst handelt, die b) bereits vor Wochen eingereicht wurde – nicht bekannt war und was der Beklagte gezielt verschleierte, einen solchen Eindruck gezielt zu erwecken, was erkennbar das Ziel des Beklagten war, um eine unrechtmäßige Verhaftung des Klägers zu erzwingen.

Als unmittelbares Opfer dieser Täuschungen des Beklagten ist die den Haftbefehl vom 22.06.2009 und nach der bereits erfolgten Festnahme am 21.06.2009 ausstellende Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn anzusehen, die sich bei Erstattung des Haftbefehls auf die Angaben des Beklagten glaubte verlassen zu können und aufgrund der geschickten Tatbegehung durch den Beklagten für dessen Täuschungsabsicht offenbar keinen Anknüpfungspunkt gesehen hat, der es ihr möglich gemacht hätte, die Falschangaben und Falschbeschuldigungen des Beklagten als solche zu erkennen.

Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Hierbei sei vermerkt, dass an anderer Stelle durch Vorsitzende Richterin der Justizbehörde Würzburg öffentlich bekannt gegeben worden war, dass man bei den Justizbehörden nicht über die Kapazitäten verfüge, Anträge der Staatsanwaltschaft so zu prüfen, wie es die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorsehen. Das genaue Zitat hierzu: „Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.“ (Quelle: Mainpost, Artikel vom 26.12.2012)

So wurde auch hier im Verfahren 814 Js 10465/09 zu Lasten des Klägers wortwörtlich und ohne jede weitere Prüfung von der Zeugin Weisensel-Kuhn der Antrag des Beklagten als Staatsanwalt in den Haftbefehl vom 22.06.2010 übernommen, wie es vom Beklagten in Kenntnis der Praxis beabsichtigt und gewollt war.

Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Insbesondere wurde der Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn der Originalschriftsatz des Klägers, nämlich die Dienstaufsichtsbeschwerde, auf der sich die vom Beklagten inszenierte Strafverfolgung begründen sollte, gezielt vorenthalten.
Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Nachdem es dem Beklagten jedoch trotz weiteren Aktionismus, Amtsmissbrauchs und nötigendem Druck auf Polizeibeamte in Stuttgart (weiterer Sachverhalt) dennoch nicht gelang, den Kläger festnehmen zu lassen, konnte der Beklagte seine Lüge von einem vorgeblich akut drohenden Amoklauf des Klägers ab 12.06.2009 bei den Justizbehörden Würzburg, die er laut Beklagtem angeblich in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 angekündigt habe, nicht mehr aufrecht erhalten.

Der vom Beklagten als „akut“ drohend dargestellte Amoklauf, den der Beklagte zweckgerichtet phantasierte, fand nicht statt, obwohl der Kläger, der nach Eindruckerweckung des Beklagten am 12.06. quasi bereits mit geladenen Waffen vor dem Justizgebäude stand, erst am 21.06.2009 in Stuttgart festgenommen wurde, weshalb der Beklagte von dieser Lüge notgedrungen abrücken musste.

Zeugnis:
Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Infolge änderte der Beklagte einfach seine Lüge dahingehend, dass der Kläger zwar einen Amoklauf „geplant“ habe – davon aber „freiwillig abgerückt“ sei. Nur deshalb habe quasi der „Mord an einer unbekannten Anzahl“ von Menschen nicht stattgefunden.

Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Der Beklagte erwirkte so ohne Vorliegen einer Straftat und einzig infolge der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Person einen Haftbefehl, der sich infolge seines Vortrags wie folgt auslässt:

In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde „teilte der Beschuldigte, der unter dysthymen Störungen i.S. eines chronischen depressiven Rückzugszustandes (ICD-10 F 34.1) und einer biographisch-fundierten Selbstwert- und Beziehungsproblematik mit narzisstischen und schizoiden Anteilen (ICD-10 F 60.8) leidet, mit, dass er ebenso wie in Winnenden einen Amoklauf gerichtet gegen die Mitarbeiter der Justizbehörden Würzburg – insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg – beabsichtigt.“
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Weiter führt der Beklagte in dem am 22.06.2009 ausgestellten Haftbefehl aus, nachdem der Kläger bereits am 21.06.2009 auf Betreiben des Beklagten festgenommen wurde:

„Von dem Vorhaben des versuchten Mordes (sic!) in einer unbekannten Anzahl ist der Beschuldigte freiwillig zurückgetreten.“
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Dass die Festnahme vor Erlass des Haftbefehls durch den Beklagten erfolgte, ergibt sich aus dem Zeitungsbericht der Stuttgarter Zeitung in der Ausgabe vom 22.09.2009. Von einem drohenden Amoklauf, der zu den Maßnahmen führte, ist hier nicht die Rede, vielmehr ergeht man sich in den in der Presse üblichen hämischen Allgemeinplätzen.

Der Kläger wird als „Mann ohne festen Wohnsitz“ dargestellt, der „seit einiger Zeit in Bayern zur Fahndung ausgeschrieben“ sei, da er sich mit „Gewaltdelikten schuldig“ gemacht habe.

Beweis:
Anlage 4: Artikel der Stuttgarter Zeitung, Printausgabe vom 22.06.2009 unter der Überschrift „Verbrecherjagd – Im Endspurt gefasst“

Da die Lüge des Beklagten, der Kläger habe einen Amoklauf und „mehrfachen Mord“ geplant und am 12.06. akut begehen wollen von der Realität überholt worden war, fabuliert der Beklagte nun ohne jeden Erkenntnisansatz dahingehend eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“ durch die Einreichung der Dienstaufsichtsbeschwerde. Dies durch bloße Behauptung, die an das Staatsministerium und eine Zivilkammer des Landgerichts Würzburg gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde hätte vorgeblich auch irgendwie an eine nicht näher bestimmte „Öffentlichkeit“ zur Kenntnis gelangen könnte, die sich tatbestandsgemäß § 126 StGB „gestört“ und beeinträchtigt fühlen könnte, was der Kläger nun irgendwie beabsichtigt habe.

Zitat:
„Hierbei nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass dieses Schreiben weitergegeben wird und somit für die Öffentlichkeit bestimmt war.

Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Auf Grundlage dieses vom Beklagten wahrheitswidrig erwirkten Haftbefehls wurde der Kläger infolge bis zum 04. März 2010 seiner Freiheit beraubt. Eine weitere Freiheitsberaubung im Amt auf Grundlage dieses rechtswidrigen Haftbefehls erfolgte vom 12. März 2010 bis 22. April 2010.

Nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, wo festgestellt wurde, dass von Anfang an keine Straftat vorlag und der Kläger zu Unrecht zehn Monate in Untersuchungshaft war, wirkte der Beklagte darauf hin, dass dem Kläger die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung verweigert wurde. Der Kläger hat aufgrund der rechtswidrigen Maßnahmen bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten, obwohl ihm diese von der Kammer unter Vorsitz des Zeugen Dr. Barthel zugesprochen worden war.

Zeugnis:
Dr. Claus Barthel, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Beweis: Akte 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Über den Charakter der Verantwortlichen und die Eignung zur Führung von Amtsgeschäften in einer rechtsstaatlichen Justizbehörde wird auch an anderer Stelle zu erörtern sein.

Dass der Beklagte sein Amt als Staatsanwalt hier nicht zur Strafverfolgung gemäß dem Legalitätsprinzip der zur Gefahrenabwehr ausübte sondern dieses ausschließlich persönlich und karriereorientiert zur gezielten Schädigung des Klägers missbrauchte, ergibt sich aus dem folgenden Beweisvortrag.

Hierbei ist mit zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tat des Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Würzburg als sog. Querulant stigmatisiert und seit 2004 zahlreichen rechtswidrigen und sinnfrei-aktionistischen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die auch in einschlägigen, grob unrichtigen und plakativen Presseberichten der Mainpost (vgl. Anlage 5) beginnend 2005, Niederschlag fanden, wie sich bei Bestreiten des Beklagten bezüglich dieses Motivs ohne weiteres beweisrechtlich darlegen lässt.
Die Mainpost wurde vom Beklagten hier offenkundig zur öffentlichen Vorverurteilung, Stigmatisierung des Klägers und Stimmungsmache in Bezug auf seine weitere Zielsetzung missbraucht.

Der Beklagte konnte sich daher bei der von ihm angestrebten dauerhaften Inhaftierung und medienwirksamen Verhaftung des Klägers als „Amokläufer“ daher entsprechenden internen Beifalls und positiver Wirkung auf seine Karriere sicher sein.

3.
Die am 18.05.2009 an das Staatsministerium der Justiz – das die Dienstaufsicht über die bayerischen Staatsanwälte ausüben sollte – zugesandte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten wurde vom dortigen Ministerialrat Hans Kornprobst ordnungsgemäß bearbeitet und dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht nach Weitergabe der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zugesandt, 06. Juni 2009.

Zeugnis:
Hans Kornprobst, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

Über diese ordnungsgemäße Sachbearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Zeugen Kornprobst versuchte der Beklagte infolge zu täuschen, obwohl er als Staatsanwalt verpflichtet ist, § 160 (2) StPO, diese zur Entlastung des Klägers führende Tatsache zu benennen.
So heißt es hier:
„(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“

Da der Beklagte Trapp hier jedoch als vorgeblich Geschädigter einer Straftat und vorgeblicher Strafverfolger in einer Person tätig wurde, vertuschte er zielgerichtet diese den Kläger entlastende Tatsache, dass der Jurist Kornprobst keinerlei Straftat oder sich ergebende Bedrohung in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp erkannte, gezielt anstatt sie offenzulegen.

Noch wesentlich deutlicher und schwerwiegender wird dieser Verstoß und Sachverhalt dadurch, dass eine identische Ausfertigung der Dienstaufsichtsbeschwerde als Klageschrift an die Zivilkammer des Vorsitzenden Dr. Bellay beim Landgericht Würzburg ging, der als ehemaliger und erfahrener Staatsanwalt (ab 2004 Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Würzburg, ab 2005 Oberstaatsanwalt) ebenfalls keinerlei Straftat oder sich ergebende Bedrohung in dem Schreiben sah, den Schriftsatz unter Hinzuziehung und in Besprechung mit dem Richter und Berichterstatter Dr. Müller Teckhoff ordnungsgemäß bearbeitete und dem Kläger infolge einen diesbezüglichen Beschluss zukommen ließ.
Dem Berichterstatter habe er die Akte bereits am 05.06.2009 zugeleitet.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12,
04229 Leipzig

Beweis:
Anlage 5:
Urteil des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010, Zeugenaussage Thomas Bellay, Seite 23/24

Anstatt diesen Sachverhalt offenzulegen, dass auch dieser erfahrene Jurist den Kläger entlastend keinerlei Straftat und Bedrohungslage in den Schreiben erkannt hat, versuchte der Beklagte infolge über den damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt, der sich laut eigener Zeugenaussage in Hauptverhandlung zu Az. 814 Js 10465/09 die Angaben Trapps unkompliziert zu eigen machte, offenkundig Einfluss auf den Zeugen Dr. Bellay zu nehmen.
Zu diesem Zweck telefonierte Schmitt, der offenkundig von Trapp entweder instrumentalisiert wurde oder infolge als Mittäter bei der Freiheitsberaubung im Amt anzusehen ist, offenkundig mit dem Zeugen Bellay, um diesen von seiner Meinungsbildung abzubringen, diese zu ändern und infolge ebenfalls eine Straftat in dem Schreiben zu behaupten.

Zeugnis:
Lothar Schmitt, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

Eine andere Erklärung dafür, dass Schmitt mit diesem Sachverhalt an den Zivilrichter Dr. Bellay herantritt, erschließt sich nicht.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12,
04229 Leipzig

In der Zeugenaussage gibt Lothar Schmitt an, dass das Telefonat mit dem Zeugen Bellay nach dem 12.06.2009 stattfand.
Zeugnis:
Lothar Schmitt, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg
Um Schmitt nicht zu kompromittieren, wurde in der schriftlichen Urteilsschrift eine kollegenschützende wohlwollende Lesart des vollkommen absurden und rechtsfremden Gebaren des Zeugen Schmitt benannt, nämlich die, dass Schmitt glauben machen konnte, aufgrund eines Vorganges von 2005, mit welchem er als Bediensteter der Staatsanwaltschaft befasst war, nun 2009 einen „Wissensvorsprung“ in Bezug auf die Person des Klägers zu haben. Erst auf Nachfrage räumte Schmitt ein, dass er bis zur Hauptverhandlung und seiner Zeugenvernahme dem Kläger noch nie begegnet war und keinerlei Wissen über diesen hat.

Zeugnis:
Dr. Claus Barthel, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Beweis:
Urteil des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010

Ob eine gezielte indirekte Beeinflussung des Zeugen Bellay durch den Beklagten Trapp über dessen Mittäter Lothar Schmitt in diesem Kontext vorliegt, kann hier insoweit offen bleiben. Zweifelsfrei belegt ist jedoch, dass der Beklagte Trapp seiner Verpflichtung als Staatsanwalt nicht nachkam und diese objektiv den Kläger massiv entlastenden Tatsachen und die beiden Zeugen verschwiegen hat und die Staatsanwaltschaft bis in die Hauptverhandlung über diesen Sachverhalt zu täuschen versuchte.
Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Die Zeugen Kornprobst und Bellay mussten erst gegen den Widerstand der Staatsanwaltschaft, die als vorgeblich Geschädigte und Partei in diesem Verfahren dieses selbst initiiert hat, durch den Rechtsbeistand des Klägers, Christian Mulzer, in das Verfahren eingeführt werden.
Zeugnis:
Christian Mulzer, Rechtsanwalt, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Der Beklagte behauptete wie bereits genannt wider besseres Wissen, dass der Kläger in der gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde einen „Amoklauf wie in Winnenden“ beabsichtige, und zwar bei den Justizbehörden Würzburg. Hierbei beabsichtige er den „Mord an einer unbekannten Anzahl Menschen“. (Darlegungen des Beklagten in der Aktenlage zu 814 Js 10465/09).
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Zu dieser Lesart der Dienstaufsichtsbeschwerde kommt der Beklagte offenkundig unter bislang nicht geklärten Umständen am Freitag, 12.06.2009.

Obwohl die Dienstaufsichtsbeschwerde bereits am 18.05.2009 mit genanntem Ergebnis – weder Straftat noch Bedrohung – sowohl an die Empfänger Kornprobst, Staatsministerium als auch Bellay, Landgericht Würzburg gegangen war, kam der Beklagte Trapp Wochen später schlagartig zu der Erkenntnis, dass hier eine akute Bedrohungslage bei den Justizbehörden Würzburg vorliege, dergestalt, dass ein Amoklauf durch den Kläger akut anstehe.

Den Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt, überzeugte der Beklagte offenkundig und nach Zeugenaussage von Schmitt selbst in Hauptverhandlung offenkundig ohne weiteres von dieser Sichtweise.

4.
Die Darstellung des Beklagten wird noch unglaubwürdiger durch dessen weitere Vorgehensweise:

Er beauftragt die Polizeibeamtin Vierheilig mit der Festnahme des Klägers an dessen Wohnsitz in 97299 Zell am Main, Austraße 3.

Dies scheitert, da der Kläger bereits im April 2009 diesen Wohnsitz aufgegeben hat und seither überhaupt nicht mehr im Landkreis Würzburg aufhältig war.

Infolge ruft die Zeugin Vierheilig am Nachmittag des 12.06.2009 den Kläger zweimal auf dessen Handy an. Als der Kläger sich jeweils mit Namen meldet, legt die Zeugin auf.

Eine Handyortung findet nicht statt.

Zeugnis:
Dagmar Vierheilig, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Wenn es, wie vom Beklagten behauptet, hier um die Verhinderung einer Vielzahl von Morden gegangen wäre, wäre ein solches Vorgehen absurd.
Es wäre neben massiven Fahndungsmaßnahmen, ggf. einer Öffentlichkeitsfahndung, eine sofortige Handyortung zwingend angezeigt gewesen.

Bereits diese halbgaren Instruktionen an die vom Beklagten instruierte Polizei zeigt, dass es ausschließlich um Repression gegen den Kläger geht, der es wagte, über den Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erstatten und ohnehin lästig ist und keinesfalls um Gefahrenabwehr, wie zu diesem Zeitpunkt noch außenwirksam behauptet.

5.
In der Woche vom 15.06.2009 bedroht der Beklagte Trapp unter Amtsmissbrauch in seiner Funktion als Staatsanwalt den Stuttgarter Polizeihauptkommissar Michael Scheffel mit der Drohung eines Disziplinarverfahrens und Strafverfolgung wegen vorgeblicher Strafvereitelung, wenn – so der Zeuge Scheffel – der Kläger „nicht endlich festgenommen“ wird.

Mittlerweile war dem Beklagten bekannt geworden, dass der Kläger seit 29.04.2009 unter der Adresse Maierwaldstraße 11, 70499 Stuttgart gemeldet ist und dort auch wohnhaft ist.
Nichtsdestotrotz wurde infolge fabuliert, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz, um den nicht vorhandenen Haftgrund der Fluchtgefahr behaupten zu können.
Da die Polizei Stuttgart den Kläger dennoch nicht festnahm und der Beklagte zunehmend unter Druck geriet, da er bereits am 12.06.2009 wider besseres Wissen behauptet hatte, durch den Kläger drohe ein akuter Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg, ließ er diesen Ärger offenkundig u.a. an dem Polizeibeamten Scheffel aus, der diesen Aktionismus und die rechtsfremde persönlich motivierte Vorgehensweise des Beklagten durchschaute.

Zeugnis:
Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

6.
Dem Beklagten gelang darüber hinaus nach Durchsetzung seines Zieles, der Inhaftierung des Klägers mittels unwahrer Strafanzeige ein weiterer Coup.

Unter Ausnutzung seines Nimbus als Staatsanwalt und seines Ansehens bei dem Kollegen Erik Ohlenschlager, zu diesem Zeitpunkt Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Würzburg, gelang es dem Beklagten, einen Aritkel in der örtlichen Mainpost zu lancieren, dessen einzige Quelle die Staatsanwaltschaft Würzburg, mithin die Behörde des Beklagten fungierte, dies als sog. „privilegierte Quelle“.

Bereits am 25.06.2009 wurde der Kläger so öffentlich als Amokläufer vorverurteilt und an den Medienpranger gestellt, was vom Beklagten bewusst herbeigeführt und gewollt war, um Fakten in Bezug auf seine Zielsetzung schaffen, die in der Vernichtung des Klägers bestand.

In dem Pressebericht vom 25.06.2009 des sog. Gerichtsreporters Patrick Wötzel heißt es unter Missachtung der Unschuldsvermutung wie folgt:
„Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist drohte mit Amoklauf

Ein 39-jähriger Ex-Polizist hat im Mai der Würzburger Justiz einen „Amoklauf, Mord und Totschlag“ angedroht. Am Sonntag wurde der sportliche 39-Jährige als Teilnehmer des Halbmarathons in Stuttgart verhaftet. Wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und Beleidigung war er bereits mehrfach vor Gericht.“

Beweis:

Anlage 6:
Artikel der Mainpost vom 25.06.2009 unter Überschrift „Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“.

Die Rechtsvertretung der Mainpost GmbH, Dr. Johannes Weberling Rechtsanwälte, Berlin teilten mit Schriftsatz vom 01.02.2013 wie folgt mit, Seite 3:

„Die Aussage, der Antragsteller habe mit einem Amoklauf gedroht“, stammt von der Staatsanwaltschaft, nämlich dem Staatsanwalt Erik Ohlenschläger…“

Beweis:

Anlage 7: Schriftsatz, Dr. Johannes Weberling Rechtsanwälte, 01.02.2013

Vom Landgericht Stuttgart wurde infolge Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag gewährt:

„Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, es zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe im Mai 2009 der Würzburger Justiz einen „Amoklauf, Mord und Totschlag“ angedroht, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 25.06.2009.“

Beweis:

Anlage 8: Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2013, Az. 11 O 100/13

Der Zeuge Erik Ohlenschlager berief sich bei Bekanntgabe der Falschmeldung an das örtliche Presseorgan ebenfalls ausschließlich auf die unwahre Strafanzeige und die Angaben des Beklagten.

Zeugnis:
Erik Ohlenschlager, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Anstatt eine objektive Berichterstattung über die hier dargelegten Fakten zu veranlassen, ziehen sich Verantwortliche der örtlichen Mainpost, nachdem sie den Kläger (identifizierend) fälschlich öffentlich eines Verbrechens beschuldigten, bis heute hämisch und mit Beleidigungen und Entwertungen über den Kläger her.

So wandte sich der offenkundig federführende Gerichtsreporter Manfred Schweidler in einem unter dem Pseudonym „sailor3071“ verfassten Forumskommentar, in welchem er im Plural fabuliert, sich direkt an den Kläger , in welchem er ihm im oben genannten Sachverhalt weiter eine „Drohung“ unterstellt, wobei er gönnerhaft einräumt, dass die „Reaktion“ (10 Monate Freiheitsberaubung u.a.) „überzogen“ gewesen sein mag:

„Herr Deeg, Natürlich hat die ganze Welt nichts wichtigeres zu tun als Ihnen zu schaden…… Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen. Bis heute tun Sie nichts, um bei unbefangenen Beobachtern Verständnis für ihre Position zu fördern. ….Aber Sie selbst fühlen sich schon berechtigt, jeden anderen mit Dreck zu bewerfen, der Ihnen nicht die Füsse küsst. Letzteres haben wir bisher nicht getan und werden wir künftig nicht tun – und wenn Sie noch so sehr glauben, es gäbe kein bedauernswerteres Justizopfer als Sie.“

Beweis:

Anlage 9: Ausdruck des Kommentars des Zeugen Schweidler unter Pseudonym “sailor 3071“ vom 26.11.2016, 18:45 Uhr:

7.
Der Beklagte täuschte die Zeugin Weisensel-Kuhn zwecks Erlangung des Haftbefehls vom 22.06.2009 über das Vorhandensein eines Haftgrundes der Fluchtgefahr.

So heißt es im Haftbefehl vom 22.06.2009:

„Im diesem Verfahren (Anm. des Klägers: Az. 161 Ds 814 Js 824/06) hat das Amtsgericht Würzburg am 26.05.2009 einen Sicherungshaftbefehl erlassen, der – aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte offenkundig untergetaucht ist – erst am 21.06.2009 vollzogen werden konnte. In diesem Verfahren droht dem Beschuldigten ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.“

Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Richtig ist, dass der Beklagte seit 29.04.2009 ordnungsgemäß in 70499 Stuttgart, Maierwaldstraße 11 angemeldet und wohnhaft ist. Der Kläger wohnt dort bis zum heutigen Tag.

Beweis:

Anlage 10: Anmeldebestätigung des Amts für öffentliche Ordnung vom 29.04.2009

Die bloße Tatsache, dass die irgendwann vom Beklagten losgeschickten Polizeibeamten den Kläger im Laufe des Zeitraums vom 12.06. bis 21.06.2009 nicht in der Wohnung antrafen, missbrauchte der Kläger zielgerichtet zu der selbstreferentiellen Falschbehauptung, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz, was eine Fluchtgefahr begründe.

Richtig ist, dass der Kläger während er angeblich untergetaucht war, vielfach mit dem Zeugen Scheffel telefonierte.

Gegenüber dem Zeugen Scheffel begründete der Beklagte die Festnahmeabsicht gegenüber dem Kläger nicht mit einem vorgeblich am 26.05.2009 erlassenen Sicherungshaftbefehl sondern mit den erst mit Haftbefehl vom 22.06.2009 bekanntgegebenen Phantasien in unwahrer Strafanzeige.

Da dies offenkundig Phantasien des Beklagten waren, wurde der Sachverhalt von der Polizei Stuttgart auch nicht ernst genommen. Man hat hier offenbar erkannt, dass es sich um eine persönlich motivierte Angelegenheit seitens des Beklagten handelt, die dieser unter Missbrauch seines Amtes als Staatsanwalt losgetreten hat.

Zeugnis:
Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart
Weitere Zeugen bei der Polizei Stuttgart, die in Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung gegen den Kläger erst unter Druck zu Maßnahmen veranlasst wurden, sind bei Bedarf zu benennen.

Der Kläger wurde infolge am 21.06.2009 als Teilnehmer des Halbmarathons in Stuttgart (Anlage 4) festgenommen. Dorthin fuhr er von seinem gemeldeten Wohnsitz, an welchem er sich auch die gesamte Woche zuvor aufgehalten hatte.

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für diese berechtigte und begründete Klage ist beigefügt.

Das Schreiben wird im Zusammenhang mit Strafanzeigen und Vorwurf struktureller Korruption zu Lasten des Klägers und insbesondere Tatvorwurf der Freiheitsberaubung im Amt in Mehrfertigung den Polizeibehörden Stuttgart übergeben und auch im Internet veröffentlicht.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

——————————————————————————————————–

Ende des Wortlauts der Klage vom 05.05.2017

Inwieweit die Kopie eines Beschlusses von 2010, in welcher weder die Zeugen noch der Beweisvortrag des Klageentwurfs vom 05.05.2017 in irgendeiner Weise rechtlich oder sachlich überhaupt als richterliche Antwort auf Anliegen und Klage angesehen werden kann, ist offen.

Der Verdacht der Rechtsbeugung ist evident.

Es wird weiter beantragt, dass ein objektives Gericht sich mit den Verbrechen und dem Komplott bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg und deren heutigem Präsidenten Lückemann befasst.

Rechtsstaatlichkeit und Gesetzesbindung werden hier erkennbar verhöhnt, um Verbrechen von Kollegen und Freunden zu decken.

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.

Selbstjustiz und Aushebelung der Amtsermittlungen und Entscheidungen durch „Fachanwältin“ Dr. Gabriele Hitzlberger – sofortige Beschwerde gegen Rechtsbruch durch Dr. Milkau, LG Würzburg

Lutz Lippke schrieb gerade hier im Blog treffend:

…“Nicht selten werden Wahrnehmungsdefizite, Missverständnisse und Unwissen vorgeschoben, um Absicht zur Fehlentscheidung zu leugnen. Ich bemühe mich schon seit einiger Zeit darum, den Zugriff auf das Beherrschbare zu unterbinden, Gerichte somit zumindest zum Verlassen der Komfortzone zu bewegen, auch wenn es sonst an jeder Einsichtsfähigkeit fehlt.Das ist mühselig aber erkenntnisreich.“

Ich will mehr: ich will die Verantwortlichen, diese Kriminellen mit Amt und Macht, diese Justizverbrecher und Lügner zur Rechenschaft ziehen.

Die asoziale und schädigende Rolle ideologischer und männerverachtender Anwältinnen bei Kindesentfremdungen und Zerstörung von Existenzen unter Missbrauch des Rechtssystems wird immer deutlicher.

Die Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann beging hier Selbstjustiz, weil die Amtsermittlungen und Entscheidungen nicht das erklärte Ziel bestätigten, meine Ausgrenzung als Vater.

Man schuf ergebnisorientiert Fakten, um die Vater-Kind-Bindung zu zerstören, erfolgreich seit füpnf Jahren.

Auch Dr. Milkau wird die Anwältin, die dies zu verantworten hat, nicht schützen können!

In Fortsetzung dieses Beitrages und des Beschlusses vom 01.08.2017, der die Juristenkollegin dekcen soll, nun die folgende sofortige Beschwerde:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/12/wuerzburger-richter-dr-alexander-milkau-versucht-die-schaedigungen-durch-juristenkollegin-hitzlberger-mit-den-kausalen-folgen-dieser-schaedigungen-zu-rechtfertigen-dem-rechtswidrigen-umgangsaussch/

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 15. August 2017

Az. 73 O 1368/17

Auf sog. Beschluss vom 01.08.2017, Einzelrichter Dr. Milkau wird fristgerecht sofortige Beschwerde eingereicht und bezüglich Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit präzisiert.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/12/wuerzburger-richter-dr-alexander-milkau-versucht-die-schaedigungen-durch-juristenkollegin-hitzlberger-mit-den-kausalen-folgen-dieser-schaedigungen-zu-rechtfertigen-dem-rechtswidrigen-umgangsaussch/

Auf Anträge vom mit Schreiben vom 11.08.2017 wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Begründung:

1.
Der Richter bezieht sich zur einfachen Ablehnung des PKH-Antrags mittels ausführlichen Klageentwurfs auf Beschluss des OLG Bamberg vom 19.02.2016 (7 UF 210/15).

Dieser Beschluss ist in dem Antrag des Klägers weder als Beweismittel angeführt noch wird in sonst irgendeiner Weise hierauf Bezug genommen.

Dennoch bezieht der Richter sich konkret auf „Bl. 7 des bezeichneten Beschlusses“.

Dies lässt momentan nur eine Schlussfolgerungen zu:

Der Richter macht sich Äußerungen der Beklagten zu eigen, die diese offenbar in einer Stellungnahme auf Zusendung des Klageentwurfs gegenüber dem Gericht gemacht hat. Antrag auf Akteneinsicht ist mit Datum vom 11.08.2017 durch den Kläger gestellt.

Sollte eine solche Stellungnahme nicht vorliegen, ist insoweit nachgewiesen, das der Richter in persönlicher Form mit der Beklagten oder anderen Vertretern der „renommierten“ Würzburger Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“ in einer rechtswidrigen und gesetzesfernen Weise erörtert hat.

Dies ist momentan naheliegend, da dem Kläger erst mit Schreiben des Gerichts vom Donnerstag, 27.07.2017 Abgabenachricht an die Kanzlei zur Stellungnahme mitgeteilt wurde – der sog. Beschluss des Richters hier auf Dienstag, den 01.08.2017 datiert.

http://www.anwaelte-jsa.de/

Es ist daher schlicht lebensfern, anzunehmen, dass hier eine objektive rechtliche Prüfung des Richters stattfand, Dr. Milkau hat offenkundig schlicht die Darstellungen der Kanzlei übernommen, die diese entweder überaus fleißig innerhalb von zwei Arbeitstagen dem Richter so plausibel machen konnte, dass er sich die Darstellungen der Beklagten ebenfalls überaus fleißig kurz zu eigen machte oder, was naheliegender ist, er hat persönlich mit der Beklagten oder Anwälten der Kanzlei darüber referiert, wie man diese Klageschrift unter Wahrung juristischen Anscheins rechtswidrig entledigt, die nach Ansicht des Richter – siehe Zitat – aus nichts weiter als „Unmutsäußerungen und Beschimpfungen“ – was im Sinne der Beklagten sein dürfte – bestehen soll, die er freilich vorgibt „auszublenden“. Das Gegenteil ist erkennbar der Fall.

Der Richter ist mit den Anwälten der Kanzlei im einzelnen, wie geltend gemacht, persönlich gut bekannt, ebenso mit der Beklagten.

Die Besorgnis der Befangenheit erschließt sich insoweit jedem vernünftig denkenden Menschen und wird durch folgendes weiter gestützt.

2.

Dr. Milkau fabuliert in einer den Kläger als Vater und Geschädigten ehrverletzenden Weise, die bereits offenlegt, dass der Richter glaubt, sich persönlich allein aufgrund Status und Amt ungeachtet von Fakten pauschal über die Person des Antragsteller erheben zu können, Zitat:

„Der Vortrag besteht im Wesentlichen aus allgemeinen Unmutsäußerungen und Beschimpfungen der Antragsgegnerin und der Richter aus früheren den Antragsteller betreffenden Verfahren.“

Der Richter ignoriert hier in einer unverschämten Weise einen ausführlichen und sorgfältigen Beweisvortrag bezüglich Schädigungen und Kausalitäten, beginnend Juni 2012!

Dass die widerwärtigen und gezielt schädigenden Vorgänge und Verhaltensweisen der Beklagten deutlich benannt werden, liegt schlicht an der Tatsache, dass diese widerwärtig und gezielt schädigend erfolgten und insbesondere, dass sie auch auf Schädigung des Kindes und des Kindeswohls abzielten!

Dies erschließt sich unschwer jedem Leser der Akte, der die Amtsermittlungen, Feststellungen und Entscheidungend des Gerichts liest, die der Kläger beweisrechtlich darlegt – und diese mit den Reaktionen, hetzerischen Beleidigungen und Entwertungen des Klägers mit klarer Absicht der Ausgrenzung und Zerstörung der Vater-Kind-Bindung gegenüberstellt.

Die Beklagte ist schuldhaft und rechtswidrig dafür verantwortlich, dass seit über fünf Jahren, seit Juni 2012 in einer für das Kind maßgeblichen Entwicklungsphase ein kompletter Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind erzwungen wurde, während bis 25.05.2012 überaus positive Bindungsentwicklung und Entlastung des Kindes möglich war.

Die Beklagte wird hierfür zur Rechenschaft gezogen, entweder rechtlich oder in anderer Weise!

3.
Milkau ignoriert weiter komplett, die Benennung von zehn Zeugen, deren Aussagen die Darstellungen des Klägers zweifelsfrei bestätigen und fraglos zur Erhellung des gesamten Justizskandals hier beitragen können.

Es geht offenkundig einzig darum, diese Erhellung und Aufklärung im Sinne der Verantwortlichen, durchweg Juristen oder deren Erfüllungsgehilfen, zu verhindern.

4.
Milkau konterkariert den Beweisvortrag des Klägers in infamer und unredlicher Weise, indem er gerade dem Kläger projektiv vorwirft, was er selbst in infamer Weise hier unter Verdacht der Rechtsbeugung macht, nämlich die Amtsermittlungen des Familiengerichts zugunsten der Beklagten ignorieren.

Zitat Dr. Milkau:

„Zum anderen verkennt der Antragsteller, dass im Familienrecht und damit auch im Umgangsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt…“

Dies ist dem Kläger nicht nur bekannt, dies ist eine wesentliche Grundlage der Klage.
Die Beklagte setzt sich gerade über diese Amtsermittlungen des Familiengerichts unter Ausübung von Selbstjustiz gegenüber dem Kläger hinweg.

Anstatt nach einfachen Wegen zu suchen, die Beklagte vor den Folgen ihres rechtswidrigen Handelns zu schützen, sollte der Richter den Beweisvortrag und Klageinhalt, akribisch und sorgfältig dargelegt, zur Kenntnis nehmen.

Wie beweisrechtlich und anhand Originaldokumenten vom Kläger dargelegt, sowie durch Zeugenbeweis zu bestätigen, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 20.12.2011 eine gemeinsame Elternberatung veranlasst, die insbesondere auch der Entlastung des Kindes dienen sollte, aber auch das gemeinsame Sorgerecht und die Ausweitung und Normalisierung der Treffen zwischen Vater und Tochter sowie die absehbare Beendigung der Beteiligung des Kinderschutzbundes vorbereiten sollte, der die Treffen seit Mai 2010 begleitete, damit die Kindsmutter nicht behelligt wird, weniger weil dies Sinn macht.

Diese gemeinsame Elternberatung sowie die auf psychische Belastung der Kindsmutter dieser hierauf von Gericht und Vater zunächst zugestandene Einzelberatung mit Ziel gemeinsamer Beratung verweigerte die Kindsmutter infolge, wie beweisrechtlich vom Kläger dargelegt.

Zum Zweck der dauerhaften Verhinderung dieser Elternberatung wurde im März 2012 die Beklagte, Dr. Hitzlberger, firmierend als Fachanwältin für Familienrecht, von der Kindsmutter beauftragt. Dieses Ziel war zu erreichen über Ausgrenzung des Klägers mittels Entwertung, Dämonisierung und Diffamierung sowie Instrumentalisierung und Manipulation des Kindes.

Wie beweisrechtlich dargelegt, ignorierte Hitzlberger infolge sämtliche Entscheidungen und Amtsermittlungen des Familiengerichts:

Ab Juni 2012 wurden die wöchentlichen Treffen, die auf Grundlage vollstreckbaren Beschlusses, der bis 07.07.2015 Gültigkeit hatte, Zeugin Treu, verhindert und verweigert. Die Beklagte riet der Kindsmutter hierzu, um Fakten zu schaffen und durch Zeitablauf die Entfremdung zu manifestieren.

Der vom Gericht beauftragte Verfahrenspfleger Wegmann wurde von der Beklagten als untauglich dargestellt, weiter wurde wahrheitswidrig behauptet, dieser habe von Bedrohungen der Kindsmutter durch den Kläger erfahren, worauf sie ein Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht gegen den Kläger veranlasste, wie beweisrechtlich dargelegt.

Das Familiengericht lehnte dies ab, ebenfalls beweisrechtlich mitgeteilt, Zeugin Treu.
Wie die Beklagte ergebnisorientiert lügt, belegt u.a.bereits beweisrechtlich die Dienstliche Stellungnahme der Zeugin Treu, Beweisvortrag.

Das gilt für weiteren Fortgang und Schädigungen der Beklagten:

Um die Ausgrenzung zu vereinfachen, rät sie der Kindsmutter und als Zeugin benannten Kerstin Neubert, parallel zu weiteren Entwertungen und Beleidigungen gegenüber dem Kläger und Vater des Kindes, mit dem Kind unterzutauchen, um die vollstreckbaren Umgangskontakte zu verhindern.

Die Kindsmutter verschleiert infolge bis heute anlasslos ihren und den Wohnsitz des Kindes, um ergebnisorientiert die Ausgrenzung des Vaters zu erreichen und ein Stigma von Bedrohung durch den Vater auch für das Kind zu phantasieren.

Dies ist die Schuld der Beklagten, die der Zeugin zu dieser faktischen Kindesentführung zu Lasten des Klägers und seines Kindes geraten hat.

Als das Familiengericht im Dezember 2012 per Beschluss die Umgangspflegerin und benannte Zeugin Kleylein-Gerlich mit Umgangskontakten beauftragt, da weiterer Kontaktabbruch – der zu diesem Zeitpunkt bereits sieben Monate andauerte – zu fatalen Folgen für das Kind und zur Potenzierung der Schäden führen wird, potenziert die Beklagte die Schädigungen, indem sie Befangenheitsantrag gegen die Richterin veranlasst.

Sie setzt sich damit nicht nur über die Amtsermittlungen und Entscheidungen des Familiengerichts, gestützt von Jugendamt, der Umgangspflegerin und Verfahrenspfleger, hinweg – die Beklagte schädigt auch gezielt und gewollt das Kind des Klägers!

Dies in einer für eine sog. Fachanwältin für Familienrecht unerträglichen widerwärtigen Art und Weise.

Wenn dem Richter angesichts der Schädigungen nichts besseres einfällt, als die Wortwahl des geschädigten Vaters zu kritisieren und sich darüber (!) künstlich zu empören, sollte er sich einen anderen Beruf wählen, da er offensichtlich fernab jeglicher Lebensrealität von Menschen Entscheidungen trifft.

Das Verhalten der Beklagten ist, wie vielfach mitgeteilt, ein Mordmotiv! Der Kläger hat sich hierzu ausführlich eingelassen, was das Gericht nicht hindert, den Kläger weiter wie einen Vollidioten behandeln zu wollen, der keinerlei Rechte und Ansprüche habe und lediglich rundum zu Unrecht irgendwen beliebig „beschimpfe“.

Dieser Befangenheitsantrag und das Verhalten der Beklagten führt infolge dazu, dass die Umgangspflegschaft der Zeugin Kleylein-Gerlich nach einem Jahr auslief.

Nachdem der Befangenheitsantrag der Beklagten in erster Instanz mittels eines überaus beleidigenden Schriftsatzes des früheren AG-Direktors Stockmann – der im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung gegen den Kläger als Mittäter angezeigt ist – abgelehnt wurde, reichte die Kindsmutter und Zeugin Neubert infolge Beratung und unter Berufung auf die Beklagte eine Beschwerde beim OLG ein, in welcher sie Selbstjustiz für sich reklamierte, siehe folgendes Zitat.

Die Ablehnung in zweiter Instanz durch die Vorsitzende Richterin Ott, OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2013 erfolgte u.a. mit folgender Begründung ab, Az. 7 WF 88/13:

„Bei Vorliegen eines bereits negativen Gutachtens zum Umgang sowie den beiden zuletzt massiv missratenen Umgangskontakten liegt es nicht mehr im Bereich der richterlichen Beurteilung, inwieweit ein Umgangsrecht derzeit im Kindeswohl liegt oder nicht“ (Ende Zitat Klägerin) zeugt dies von einem offensichtlichen, grundsätzlichen Missverständnis der Aufgaben eines Sachverständigten und den Pflichten des Gerichts.“

Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013

Die Kindsmutter und Zeugin Neubert ist auf Beratung der Beklagten und Fachanwältin also der Meinung, sie sei berechtigt zu Selbstjustiz, da Zitat, es…

„nicht im Bereich richterlicher Beurteilung liege, inwieweit ein Umgangsrecht derzeit im Kindeswohl liege oder nicht.“

Die Beklagte setzt sich hier also nicht nur über die Amtsermittlungen des Familiengerichts hinweg – sie ist der Meinung, dass die Verpflichtung zur Einhaltung von Umgangsbeschluss, die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin etc. seitens des Gerichts zu einer Art Selbstjustiz berechtigte!

Der ganze Widersinn in dem sog. Beschluss des Richters Dr. Milkau, der dem Kläger vorwirft, er „verkenne“ den Amtsermittlungsgrundsatz des Familiengerichts, erschließt sich in dieser Tatsache unschwer. Milkau hat offenkundig den Sachverhalt weder rechtlich geprüft noch in irgendeiner Form Interesse hieran.

Der Richter ist lediglich darauf focussiert, dem Kläger Beschimpfungen nachweisen zu wollen und den einfachsten Weg zu finden, die ihm persönlich verbundene Juristenkollegin und die in zahlreichen Verfahren aufgebaute gute Beziehung zur renommierten Anwaltskanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“ aufrecht zu erhalten.

5.
Der Beschluss des OLG Bamberg vom 19.02.2016 (7 UF 210/15), den Milkau anführt, ist insoweit nicht nur rechtlich völlig irrelevant, er ist darüberhinaus Folgeschaden der Selbstjustiz der Beklagten und der Hinwegsetzung über die Amtsermittlungen, Entscheidungen und den vollstreckbaren Umgangsbeschluss des Familiengerichts, der – wie die Zeugin Treu mehrfach betont und appelliert – „weiter Gültigkeit hat“ und im Sinne des Kindes zu beachten ist.

Im übrigen wird auf den Blog des Klägers verwiesen.

Die Frage nach der Kausalität, die der Richter sinnfrei in den Raum stellt, ohne inhaltlich darauf einzugehen, erübrigt sich, da das Verhalten der Beklagten zweifelsfrei und für jeden vernünftig denkenden Menschen ursächlich für die Entfremdung des Kindes und den böswillig herbeigeführten Kontaktabbruch ab 01. Juni 2012 ist.

Bis 25.05.2012 fanden wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind statt, ohne dass insoweit auch nur ansatzweise die Frage nach dem „Kindeswohl“ gestellt wurde.

Es ging, wie oben beweisrechtlich dargelegt, vor der Hinzuziehung der Beklagten, die das gesamte Verfahren vergiftete, kurz zuvor noch um Erweiterung und Ausweitung der Treffen auch auf Wochenende etc., um Erlangung des Sorgerechts für den ausgegrenzten Kläger und um Normalisierung der Beziehungen sowie Beendigung der Hilfe des Kinderschutzbundes.

6.
Um final die ganze Widerwärtigkeit in der Zielsetzung der Beklagten, die als Fachanwältin für Familienrecht firmiert, aufzuzeigen, wird weiter beweisrechtlich auf folgendes verwiesen:

Mit Schreiben vom 12.03.2012 – also parallel zur Hinzuziehung der Beklagten in das Verfahren – richtete der Vater der Kindsmutter und Großvater des Kindes, Willy Neubert, ein persönliches Schreiben an den damaligen AG-Direktor Stockmann, Zitat:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott

Der Inhalt dieses Schreibens steht für sich. Außer einem durchgreifenden Willen zu rechtskonformer Verhaltensweise und Hinzuziehung von Hilfe und Beratung kann dem Kläger als Vater kein „Vorwurf“ gemacht werden. Der Rest sind ergebnisorientierte Paranoia, Bedrohungsszenarien und Entwertungen zum Zweck der Verantwortungsflucht der Kindsmutter, die diesen Justizskandal drei Monate nach Geburt des Kindes losgetreten hat, was als „Trennung“ dargestellt wird.

Die folgende Zielsetzung, mit der die Beklagte Hitzlberger im März 2012 sodann antritt und die sie ergebnisorientiert und in beispiellos rechtswidriger Art unter Schädigung des Klägers und seiner Tochter unter Selbstjustiz erzwingt, ist also nicht dem Kindeswohl, irgendeinem „Willen“ meiner Tochter zum Kontaktabbruch oder Ablehnung des Vaters geschuldet – wie Dr. Milkau unter Zuhilfenahme eines rechtswidrigen Beschlusses aus 2016 fabuliert – sondern einzig der Zielsetzung, Mediation und Beratung zu verhindern, damit die Mutter ihre Ruhe habe, wie vom Kläger ausführlich beweisrechtlich dargelegt.

Nur Dr. Milkau kehrt diese Beweisführung wieder um und phantasiert im Sinne der Beklagten.

Willy Neubert weiter:

„Obige Vorgehensweise hat dazu geführt, dass der Zerstörungskrieg gegen meine Tochter wieder begonnen hat und die zumindest teilweise eingekehrte Ruhe nicht mehr gegeben ist.“

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Von welchem „Zerstörungskrieg“ der Mann redet und wodurch der geführt werde bzw. wieder begonnen habe, ist insoweit völlig offen. Offenkundig ist jedoch, dass die zu diesem Zeitpunkt seit Mai 2010 stattfindenden Kontakte auch eine Befriedung für die Kindsmutter herbeigeführt haben.

Bemerkenswert ist, dass der Großvater des Kindes diese Intrige mithilfe des wohlgesinnten AG-Direktors spinnt, während gleichzeitig die wöchentlichen Treffen stattfinden, wo er sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Helferin des Kinderschutzbundes den jovialen und gütigen Großvater gibt, der sich mit freut, dass die Vater-Kind-Bindung gelingt.

Bemerkenswert ist weiter, dass der Kläger erst durch Akteneinsicht 2014 an dieses Schreiben gelangte, das offenkundig lediglich die Fortsetzung vorheriger Einflussnahmen und Einbezugnahmen mittels Stockmann war („erlauben Sie mir bitte, dass ich mich erneut an Sie wende“…), die das Ziel hatten, die Amtsermittlungen und Entscheidungen des Familiengerichts zu diskreditieren, zu verhindern und im Sinne der Ausgrenzung des Vaters zu wirken.

Gelungen ist dies freilich erst mit der Hinzuziehung der Beklagten hier, seit andauernd Juni 2012, das niedere, gegen Vater und Kind gerichtete Motiv durch das obige Schreiben offenkundig!

7.
Es wird davon ausgegangen, dass dem Zivilgericht der Leitfaden für Verfahren vor dem Familiengericht Würzburg, die den Aufenthalt (Aufenthaltsbestimmungsrecht) oder das Umgangsrecht des Kindes betreffen“ bekannt ist.

Klicke, um auf leitfaden_famg_w__beschlossene_endfassung_4.4.2017.pdf zuzugreifen

Hier heißt es:

„Dieser Leitfaden wurde erarbeitet unter Mitwirkung des Familiengerichts Würzburg, des Würzburger Anwaltvereins, des Jugendamtes der Stadt und des Landkreises Würzburg, der Beratungsstellen, der berufsmäßigen Verfahrensbeistände und der Sachverständigen in Würzburg.“

Die Anwälte der Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“, wo die Beklagte als Fachanwältin für Familienrecht firmiert, sind federführende Verantwortliche beim Würzburger Anwaltsverein. Es ist also zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beklagte gezielt und ergebnisorientiert konträr entgegen der formulierten Ziele des Standes als Organ der Rechtspflege agiert und die Schädigungen vorsätzlich und, wie der Richter in Beschluss vom 01.08.2017 flapsig zusammenfasste, auf Ausgrenzung vom eigenen Kind und damit verbundene Schädigung des Klägers bis hin zum reaktiven Suizid hinwirkt.

Weiter heißt es:

„Das Verfahren soll nach folgenden Richtlinien ablaufen:
Der Antrag an das Familiengericht soll im Wesentlichen die eigene Position sachlich darstellen und den Grund für die begehrte Entscheidung kurz umreißen; herabsetzende Äußerungen über den anderen Elternteil unterbleiben. Im Antrag werden, soweit bekannt, Telefon-, Telefax-, Handynummern und E-Mail-Adressen aller Beteiligten bekannt gegeben, insbesondere von zuständigen Sachbearbeitern des Jugendamtes, die bereits mit der Angelegenheit befasst sind.“

Die Beklagte hier hat beginnend März 2013 nichts anderes getan, als den Kläger als Vater zu entwerten, zu beleidigen und zu diffamieren, in asozialster Form als „massiv psychisch gestört“ und als Kindeswohlgefahr tituliert, um die Entscheidungen des Familiengerichts zu unterlaufen, die gegen den Kläger als Vater gerichtete Selbstjustiz unter Schädigung des Kindes der Parteien infolge als Zirkelschluss zu argumentieren, indem sie den Kläger unter Bezugnahme auf eigenen Schreiben selbstreferentiell entwerten kann.

Weiter heißt es, Leitfaden des Familiengerichts:

…“Ist der Einigungsversuch im ersten Gerichtstermin fehlgeschlagen, schließt sich unverzüglich ein Beratungsprozess bei den Beratungsstellen der gerichtsnahen Beratung an. Der erste Beratungstermin sollte im Gerichtstermin unter Einbeziehung der Beratungsstelle vereinbart werden. Die Beratung kann auch bei einer anderen Beratungsstelle oder im Rahmen einer Mediation erfolgen. Die Eltern verpflichten sich, an der Beratung teilzunehmen und setzen sich für einen kurzfristigen Beratungsbeginn ein. Die Verpflichtung ergibt sich für beide El- ternteile in gleicher Weise aus der Verantwortung für ihre Kinder. Die Beratungsstellen bieten schnellstmöglich passende Termine an.“

Die Zielsetzung der Beklagten war hingegen, diesen Beratungsprozess für die Kindsmutter zu verhindern.

Das Motiv hierfür hat der Vater der Kindsmutter in obigem Schreiben an den AG-Direktor offengelegt, wo er dem Kläger als Vater des Kindes zur Last zu legen versucht, dass er „bereits unzählig vorgebrachte Ansinnen auf Mediation“ gestellt habe und dem nun nachgekommen wird. Die Beklagte hat dies unter Zerstörung der Vaterschaft und der Existenz des Klägers und unter Schädigung des Kindes der Parteien seit fünf Jahren verhindert. Dies auch entgegen der Ethik und Moral des Berufsstandes. Richter Dr. Milkau versucht dies zu decken.

Im übrigen wird auf den Blog des Klägers verwiesen, der als Langzeitdokumentation einer Kindesentfremdung und Bindungsblockade unter Missbrauch des Rechtssystem und Missachtung der Rechte des Kindes anzusehen ist.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

„Ich habe eine Tochter“ – Fruitvale Station

Hier zur Abwechslung mal wieder ein Filmtip, wahre Begebenheit, der aus zwei Gründen gerade gut passt: zum einen wegen dem Vollidioten, der aktuell die USA „regiert“ und der zeigt, wo es hinführt, wenn narzisstische Deppen, charakterlicn verkommene Seitenscheitler und Geklüngel zuviel Macht haben. Trump rudert aktuell notgedrungen zurück, was die Bauchpinselei des Ku-Klux-Klan & Co. und deren rassistische Gewalt angeht, Seehofer notgedrungen beim „Kirchenasyl“. Die Kirche scheint – erstaunlich genug, erinnert sei an ‚Spotlight‘ – als moralische Instanz wichtiger zu werden. In den USA genauso wie in Bayern!

Zum zweiten hat mich selten ein Film wütender gemacht und aus naheliegenden Gründen schwer Eindruck hinterlassen; Empathie vorausgesetzt….(für Juristen bleibt das wohl ein Rätsel, die können sich den Film also schenken). Jedenfalls ist dieses Drama so unnötig wie das Drama, das Rechtsanwältin Kerstin Neubert in Bayern angezettelt hat, in beiden Fällen ist das Opfer auch ein Kind, das seinen Vater „verloren“ hat, weil Berufsarschlöcher glauben, ihre Macht ausspielen zu könnnen!

Nur, dass die Täter in Würzburg noch nicht vor Gericht stehen….

Das erste, was Oscar Grant erschüttert sagt, nachdem ihm ein Voll-Polizist in den Rücken geschossen hat: „Ich habe eine Tochter!“

…“Der Polizist Johannes Mehserle und ein weiterer Polizist hielten Grant, der auf dem Boden lag, mit Gewalt fest. Daraufhin zog Mehserle seine Pistole und schoss Grant in den Rücken.

….Der Vorfall ereignete sich in den Gebäuden der Fruitvale BART-Station in Oakland und wurde von zahlreichen Zeugen mit Mobiltelefon-Kameras festgehalten. Dieses Bildmaterial, welches das Erschießen von Oscar Grant festhält, wurde anschließend im Internet von Millionen von Menschen angeschaut. In den folgenden Tagen fanden Proteste und Märsche gegen die Erschießung und die Justizbehörden statt….

Johannes Mehserle wurde wegen Mordes angeklagt, jedoch im Anschluss von der Jury lediglich wegen fahrlässiger Tötung für schuldig befunden[1]. Er erhielt eine Haftstrafe über 2 Jahre und wurde nach 11 Monaten auf Bewährung entlassen.“

https://de.m.wikipedia.org/wiki/T%C3%B6tung_von_Oscar_Grant_durch_Polizisten

Würzburger Richter Dr. Alexander Milkau versucht die Schädigungen durch Juristenkollegin Hitzlberger mit den kausalen Folgen dieser Schädigungen zu rechtfertigen: dem rechtswidrigen „Umgangsausschluss“, 2016

Dieser Kommentar im Forum der Mainpost heute zeigt, mit welcher ideologischen Dummheit und mit was für Gesinnungen man es bei Juristen, Journalisten und frauenbewegtem Lobbyismus hier zu tun hat, wenn man als Vater den Kontakt zu seinem Kind bewahren möchte! Kein Wunder braucht eine Volljuristin wie Kerstin Neubert nur sinnfrei „Gewalt“ schreien – und flugs wird aus einer Kindesentführung ein „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ (siehe letzten Beitrag im Blog):

„Ich bin sehr froh, dass dieses Thema aufgegriffen wird. Leider ist es auch oft nach einer Tennung nicht so, dass die Gewaltopfer vor den Tätern geschützt sind. Denn problematisch wird es spätestens dann, wenn Umgangsrechte Gewaltschutz auszuhebeln drohen. Denn das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Kind besteht auch dann, wenn Frauen mitsamt Nachwuchs vor ihrem gewalttätigen Partner ins Frauenhaus fliehen. Viele Mütter werden etwa bei der Übergabe zum Umgang Opfer von weiteren Angriffen. Empfehlen möchte ich zu dieser Problematik das Buch von Carola Fuchs, „Mama zwischen Sorge und Recht“. Hinzu kommt die in den letzten Jahren etablierte Praxis der Familiengerichte, Erziehungskompetenzen eines Vaters trotz seines nachweislich gewalttätigen Verhaltens nicht in Frage zu stellen. Auch aus diesem Grund haben zahlreiche Betroffene Angst, die Beziehung zu verlassen.“

Das ist ein Kommentar einer „wagnerbirgit70@gmx.de“ auf einen dieser anachronistischen frauenbewegten Klischeeberichte in der Mainpost, die mit Sätzen beginnen wie…

„Es war ein sonniger Tag im Sommer 2016…“

https://www.mainpost.de/regional/schweinfurt/Frauenhaeuser-Gewalt-Haeusliche-Gewalt-Mord-Schwangerschaft-und-Geburt-Familienministerien;art742,9664475#kommentare

Meine Antwort findet sich unter dem Artikel.

Nun zu Dr. Alexander Milkau, der es schafft, auf zwei Seiten meinen ausführlichen Beweisvortrag unter Benennung von zehn Zeugen und auf Grundlage der beweisrechtlichen Dokumente und Beschlüsse des Familiengerichts als „Beschimpfung“ ohne juristischen Inhalt abzutun – ohne mit einem Wort auf den Inhalt einzugehen.

Stattdessen beruft er sich auf einen Beschluss von 2016, der von mir überhaupt nicht ins Verfahren eingeführt wurde und faselt etwas von „Amtsermittlungsgrundsätzen“ beim Familiengericht.

Ja, Dr. Milkau: wenn sie die Klage objektiv gelesen hätten, hätten sie verstehen können, dass meine Klage gegen Hitzlberger im Kern darauf beruht, dass sie die Amtsermittlungen des Familiengerichts, die Entscheidungen des Familiengerichts hieraus und die Folgen für das Kind, die als Ergebnis dieser Ermittlungen festgestellt wurden in einer Art von SELBSTJUSTIZ – Verweis auf Kommentar oben, der dem gleichen Geist entspringt – ausgehebelt und sich rechtswidrig und unter MISSACHTUNG dieser Entscheidungen und Amtsermittlungen des Familiengerichts schuldig gemacht hat.

Als Folge habe ich seit Juni 2012 keinen Kontakt zu meinem Kind. Deshalb diese Klage gegen die Hetzanwältin Hitzlberger, die März 2012 in diesem Verfahren die Handlungsdirektive übernahm: Ausgrenzung, Schädigung, Kontaktabbruch. Mit Lügen, Falschbeschuldigungen, asozialer Hetze.

Das kann man auch als Wirtschaftsjurist verstehen.

Interessanterweise hat dieser Justizskandal begonnen, bevor Dr. Milkau sein Studium abgeschlossen hatte:

Milkau neuer Richter am Amtsgericht GEMÜNDEN, 11. November 2009
(mk) Dr. Alexander Milkau wurde am Dienstag an das Amtsgericht Gemünden versetzt, informiert das Gericht in einer Pressemitteilung. Der 1979 in Fulda geborene Milkau studierte Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung an der Universität Bayreuth. 2004 schloss er das Studium ab.

https://www.mainpost.de/regional/main-spessart/Milkau-neuer-Richter-am-Amtsgericht;art772,5361779

Weiter interessant ist, dass Milkau als Staatsanwalt unter Justizverbrecher Lückemann gedient, als die Kriminalisierung und Pathologisierung gegen mich in vollem Gang war:

„Richterin am Amtsgericht Claudia Kahnke wurde zum 10. November 2009 an das Landgericht Würzburg versetzt. Zeitgleich kam Staatsanwalt Dr. Alexander Milkau von der Staatsanwaltschaft Würzburg als Richter ans Amtsgericht Gemünden.

http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art4017,989574

Zur Sache, dem Beschluss vom 01.08.2017, Dr. Alexander Milkau in Sachen Hitzlberger, Az. 73 O 1368/17 und meinem Befangenheitsantrag hierauf:

„Der Antragsteller führt in seinem Klageentwurf im Kern (blendet man die Beschimpfungen der Antragsgegnerin und der mit seinen Verfahren befassten Richter aus) folgenden Sachverhalt aus:

Die Antragsgegnerin sei als Rechtsanwältin seiner früheren Lebensgefährtin im Umgangsverfahrn vor dem Familiengericht dafür verantwortlich, dass er seit geraumer Zeit keinen Umgang mit seiner Tochter mehr habe, da die Antragsgegnerin ihre eigene Mandantin, die Kindsmutter, dahingehend manipuliert habe, dass diese keinen Umgang des Kindsvaters (des hiesigen Antragstellers) mit dem Kind mehr gewollt habe. Schließlich habe die Antragsgegnerin im Umgangsverfahren einen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Richterin gestellt, um den Umgang des Antragstellers zu unterbinden. Der (sic!) Antragsgegnerin lüge permanent in ihren Schriftsätzen über Verhalten und Zustand des Antragstellers bzw. über den Zustand und Willen des Kindes. Der Antragstellerin gehe es darum, das Kind zu schädigen und den Antragsteller zu kriminalisieren und in den Suizid zu treiben.

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, Schadensersatzansprüche bzw. eine Schmerzensgeldforderung gegen die Antragsgegnerin mit einer zur Gewährung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht geltend zu machen. Zum einen genügt der Vortrag (auch wenn man berücksichtigt, dass es sich hier um Vortrag einer anwaltlich nicht vertretenen Partei handelt) nicht den zu stellenden Anforderungen an eine Klageschrift. Der Vortrag besteht im Wesentlichen aus allgemeinen Unmutsäußerungen und Beschimpfungen der Antragsgegnerin und der Richter aus früheren den Antragsteller betreffenden Verfahren. Zum anderen verkennt der Antragsteller, dass im Familienrecht und damit auch im Umgangsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und auf dieser Grundlage auch der Beschluss des OLG Bamberg vom 19.02.2016 (7 UF 210/15) ergangen ist – nach Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht (vgl. Bl. 7 des bezeichneten Beschlusses). Auf Grundlage der in dieser Anhörung geäußerten Ablehnung weiteren Umgangs mit dem Antragsteller erging der Beschluss des OLG Bamberg. Es stellt sich daher auch die Frage nach der Kausalität des vom Kläger behaupteten Verhaltens der Antragsgegnerin für die Entscheidung des OLG, die zum nunmehr fehlenden Umgang führte und der wiederum Grundlage der klägerischen Forderungen ist.“

NOCHMAL: Bemerkenswert bei diesem Pamphlet ist vor allem auch, dass ich als Antragsteller den Beschluss vom 19.2.2016, auf den sich der Richter hier selektiv beruft, um Schädigungen aus den Jahren 2012 bis anhaltend 2017 schadensrechtlich abzutun, überhaupt nicht als Beweis benannt wurde:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

Hier kann auch jeder nachlesen, ob das was der Richter hier – offenkundig auf Grundlage der Geltendmachung der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann – zusammenfabuliert, so den Tatsachen entspricht.

Diese Antrag wegen Besorgnis auf Befangenheit des Richters ging raus und wird hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11. August 2017

Az. 73 O 1368/17

Auf sog. Beschluss vom 01.08.2017, Einzelrichter Dr. Milkau wird wie folgt beantragt:

I.
Es wird Akteneinsicht angefordert bezüglich der Stellungnahme der Beklagten

II.
Dieser sog. Beschluss des Richters hier ist derart bizarr, rechtsfern und eine weitere Verhöhnung des Rechtsstaats, dass sofortige Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand des PKH-Antrags veranlasst ist, hiermit beantragt, mit Hinweis auf Besorgnis der Befangenheit.

Dr. Milkau ist offenkundig völlig außerstande, den Inhalt des Schriftsatzes und der Klage zu erfassen, da er offenkundig, 01.08.2017, das Verhalten der Beklagten ab 2012 unter Verweis auf die Folgen des zur Klage gebrachten Verhaltens der Beklagten – der Entfremdung des Kindes, Anhörung und Beschluss 2016! – zu rechtfertigen sucht.
Dies ist entweder unverhohlene vorsätzliche Beleidigung des Klägers oder lässt Rückschluss auf ein tiefsitzendes mentales Problem des Richters zu.

Schreiben und sog. Beschluss wird beweisrechtlich veröffentlicht.

III.
Der Richter Dr. Milkau ist wegen offenkundiger Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Auf die zahlreich benannten Zeugen, den ausführlichen Beweisvortrag und die den Vortrag bestätigenden Dokumente der Beklagten hier geht der Richter hier überhaupt nich ein. Es besteht daher der Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der Juristin Dr. Hitzlberger, Beklagte.

Milkau setzt sich auch über alle Darstellungen des Familiengerichts Würzburg hinweg, die die Klage des Klägers und dessen Beweisvortrag begründen. Offenkundig hat der Richter diese nicht einmal gelesen.

Begründung:

1.
Dr. Milkau hat bereits in Verfahren gegen Dr. Groß, Az. 72 O 1041/17 zu Lasten des Klägers eine rechtsferne Entscheidung mit zu verantworten, mit welcher offenkundig unter Rechtsbeugung die zivilrechtliche Geltendmachung eines vorsätzlichen Fehlgutachtens des Gerichtsgutachters Dr. Groß zu Lasten des Klägers recthsfremd entledigt und so die Aufklärung einer zehnmonatigen zu Unrecht erfolgten Inhaftierung gegen den Kläger durch Verbrecher in den Reihen der Justizbehörden weiter vertuscht werden soll.

Die Kindesentziehung, die Rechtsbrüche und das Verhalten der Beklagten in diesem Verfahren stehen in engem Zusammenhang zu den Verbrechen gegen den Kläger, die Kriminalisierung und Pathologisierung ist Folge dessen Ausgrenzung.

Wie in Klage hier beweisrechtlich angezeigt und geltend gemacht, beruft sich die Beklagte Hitzlberger im Jahr 2013 zwecks Schädigung des Klägers auf die bereits 2010 als Fehlgutachten und Fehldiagnose entlarvte Behauptung des Dr. Groß:

„Der nunmehrige Beschluss missachtet die vorgreifliche Frage, ob ein Umgang überhaupt im Kindeswohl liegt, sondern geht schlicht davon aus, dass ein Umgang stattzufinden hat und lediglich zu klären ist, wie dieser Umgang stattfinden soll. Insbesondere ist die Richterin zu keinem Zeitpunkt weder in den mündlichen Verhandlungen noch in der einstweiligen Anordnung darauf eingegangen, dass Herr Deeg eine massive Persönlichkeitsstörung (Hervorhebung so im Original) hat, welche bereits im Verfahren vor dem OLG Bamberg am 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10, S. 2 festgestellt wurde.“….
Schreiben der Beklagten vom 08.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg“

Es ist offenkundig, dass Dr. Milkau als eifriger Justizsoldat, der die Vertuschung des Fehlgutachtens Dr. Groß mitträgt, auch die Entledigung der berechtigten Ansprüche des Klägers gegen die Hetzanwältin betreibt, da eine einmal begonnene objektive gerichtliche Aufarbeitung eines Aspektes dieses Justizskandals gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten zur Offenlegung der gesamten Verbrechen im Amt führen wird, die gegen den Kläger seit Dezember 2003 gegen den Kläger begangen wurden.

2.
Dr. Milkau entwertet den detaillierten und akribisch die Rechtsbrüche der Beklagten darlegenden Schriftsatz des Klägers in seiner zweiseitigen sog. Begründung mit folgenden inhaltsleeren und juristisch irrelevanten, notdürftig verbrämten klaren Vorwürfen gegen den Kläger, die bereits die Voreingenommenheit und Befangenheit zugunsten der Beklagten belegt:

„Der Antragsteller führt in seinem Klageentwurf im Kern (blendet man die Beschimpfungen der Antragsgegnerin und der mit seinen Verfahren befassten Richter aus“….

Dies zeigt, dass er diese von ihm behaupteten „Beschimpfungen“ gerade nicht ausblendet sondern im Gegenteil hervorhebt und somit naheliegt, dass sie entscheidungsbildend sind!

Dr. Milkau bestätigt seine offenbar tiefgreifende Voreingenommenheit und das völlige Fehlen von Objektivität bereits selbst im nächsten Absatz seines zweiseitigen Pamphlets, Zitat:

„Der Vortrag besteht im Wesentlichen aus allgemeinen Unmutsäußerungen und Beschimpfungen der Antragsgegnerin und der Richter aus früheren den Antragsteller betreffenden Verfahren.“

3.
Die Beklagte ist als „angesehene“ Rechtsanwältin mit Dr. Milkau persönlich bekannt.
Ebenso besteht persönliche Bekanntschaft zu den Anwälten Auffermann, Schäfer, Jordan.
Es ist offenkundig, dass sich der Richter hier Darstellungen und Wertungen der renommierten Würzburger Kanzlei und der dort tätigen Anwälte, mit denen persönliche Bekanntschaft besteht, tiefgreifend voreingenommen zu Lasten des Klägers zu eigen macht, ohne den Inhalt der Klageschrift überhaupt juristisch geprüft zu haben!

4.
Um juristisch wenigstens noch irgendetwas einzufügen, beruft sich der Richter zur Erstellung eines Freibriefs für die Beklagte noch auf den Beschluss einen Beschluss des OLG Bamberg vom 19.02.2016. Dieser soll offenkundig das vorherige Fehlverhalten der Beklagten, das Inhalt der Klage ist, nach Willen des Dr. Milkau irgendwie rechtfertigen.

Es ergibt sich zweifelsfrei aus der akribisch und anhand von Dokumenten der Beklagten ab 2012 (!) sorgfältig begründeten Klageschrift, dass dieses Urteil gerade Folge des asozialen, gezielt schädigenden und widerwärtigen Verhaltens der Beklagten ist.

Dr. Milkau will also seine Abweisung der Klage auf Schadensersatz begründen mit den Schädigungen, die als Folge des geltend gemachten Klageanspruchs angezeigt sind.

Anstatt reflexhaft auf den Wortlaut des Klägers abzuheben, der offenkundig die Hybris und Standesdünkel des Richters verletzt sollten die Richter hier endlich auf das Wesentliche abheben:

a)
Die Existenzzerstörung des Klägers durch rechtswidriges Verhalten der Justizbehörden, die seit 2003 eine zunehmend rechtsferne, auf persönlicher Ebene – siehe Dr. Milkau – und zu Unrecht erfolgte Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers betrieben.

b)
Die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers hier im 14. Jahr und auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung der Volljuristin Kerstin Neubert, Kindsmutter – Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg – was Ursache für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen hier ist.

Wer derarte Zusammenhänge nicht versteht und nicht in der Lage ist, objektiv und fernab von persönlichen Meinungen und Klischees einen solchen Justizskandal zu bewerten, ist als Richter eine Fehlbesetzung.

Zur Person der Beklagten hier ist in der Klageschrift insoweit bereits alles gesagt.

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.

Würzburger Amtsrichter phantasiert „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ für Kindesentführerin: Tatbestandsberichtigung § 320 ZPO

Zurück zur weiter akuten Kindesentführung durch Volljuristin Neubert:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/18/die-reaktion-der-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-auf-mein-hilfegesuch-an-ihre-kollegen-bei-pickel-partner-einstweilige-verfuegung/

Zu diesem Verfahren hier gab es nun das schriftliche Urteil, das insoweit den Antrag der „Verfügungsklägerin“ bestätigte – Berufung folgt.

Zitat Würzburger Amtsrichter Gmelch:

…“ Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb aus dem Elternrecht ein Recht abzuleiten sein soll, mit völlig unbeteiligten dritten Personen innerfamiliäre Streitigkeiten erörtern zu können. Der Schutz der gemeinsamen Tochter, um deren Recht es dem Verfügungsbeklagten seinen Ausführungen nach auch geht, würde eher das Gegenteil vermuten lassen.“…

HÄ..?

Es waren und sind die Justizbehörden selbst, die aus einem banalen innerfamiliären Konflikt zielgerichtet und schuldhaft einen öffentlichen JUSTIZSKANDAL gemacht haben, mit Etiketten und Schlagzeilen.

Auf Grundlage der phantastischen ‚Argumentation‘ des Amtsrichters Gmelch habe ich mir jedenfalls erlaubt, folgenden Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen – hiermit beweisrechtlich veröffentlicht.

Um die Klage nicht als unzulässig verwerfen zu müssen, schliesst sich Amtsrichter Gmelch mal eben den Phantasien der Kindsmutter an, die eine Art „Lex Neubert“ geltend macht und ihr Untertauchen mit Kind zwecks Ausgrenzung des Vaters seit 2012 in einer Art persönlichem „Zeugenschutzprogramm“ zu begründen sucht – und von „schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse“ faselt….

Ich geh derweil reiten….

Wer weiß, wo dieses Foto entstand, gewinnt ein Eis.

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg

10. August 2017

Az. 30 C 727/17

Auf Urteil vom 03.08.2017 wird hiermit fristgerecht Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung gestellt:

In dem Rechtsstreit
Neubert, Kerstin – Verfügungsklägerin –
vertreten durch
1. Rechtsanwälte Emmert Strewe Bücking Buck Meier-Garweg Partnergesellschaft, Schockenriedstraße 8, 70565 Stuttgart
2. Rechtsanwälte Heller & Rotter, Feodorenstraße 16, 98617 Meiningen

gegen Deeg, Martin – Verfügungsbeklagter –

beantragt der Beklagte, den Tatbestband des Urteils gem. § 320 ZPO im Hinblick auf folgende Unrichtigkeiten, Auslassungen und Widersprüche zu Lasten des Beklagten wie folgt zu berichtigen.

Eine mündliche Verhandlung gemäß § 320 Abs. 3 ZPO wird beantragt.

Folgende Auslassungen, Unrichtigkeiten und Widersprüche sind zu berichtigen:

1.
Das Gericht behauptet in Urteil vom 03.08.2017:

„Die Verfügungsbeklagte und der Verfügungsbeklagte haben eine gemeinsame, derzeit 13 Jahre alte Tochter. Sie waren nie verheiratet. Die Beziehung endete etwa drei Monate nach der Geburt der Tochter.“

Das ist falsch, wie der Beklagte mit Datum vom 07.04.2017 schriftlich mitteilte und auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat.
Das Gericht übernimmt hier die Falschdarstellung der Klägerin, ohne die sachlich richtige Darstellung des Klägers ins Urteil aufzunehmen oder auch nur zu erwähnen.

Richtig ist:

Die Beziehung „endete“ nicht – die Verfügungsklägerin erzwang mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung über Gewaltschutzverfügung einen Kontaktabbruch und erzwang infolge mittels Ausgrenzung und aus niederen Motiven eine Kriminalisierung, die sie bis heute zu Kindesentführung/Kindesentziehung und Bindungsblockade zwischen Vater und Kind missbraucht!

Konkret erzwang die Klägerin drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes unter Missbrauch des Rechtssystems mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung beim Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, die einseitige Trennung, die zuvor mit dem Kläger nicht kommuniziert wurde, und wo sie vorsätzlich wahrheitswidrig behauptete, der Vater des Kindes sei ihr „Ex-Freund“, der sie belästige und bedrohe.

Dementsprechend wäre die Aussage des Gerichts, dass die Trennung drei Monate nach Geburt der Tochter endete, auch im Hinblick auf diese Darstellung der Klägerin falsch, da diese in Antrag zur Verfügung nach dem sog. Gewaltschutzgesetz eidesstattlich angab, schon lange vom Kläger getrennt zu sein, dieser sei schon länger ihr Ex-Freund, Az. 15 3591/03, Zivilgericht Würzburg.

Die Antragstellerin weckte zuvor in dem Geschädigten (Beklagten) den Wunsch nach Familie und gemeinsamen Kindern und gaukelte – wie sich zwischenzeitlich ergab – zu diesem Zweck eine Familienbildungsabsicht mit dem Geschädigten vor.

Es ist definitiv ein lebensbestimmender Unterschied, ob eine Beziehung „endet“ – dies suggeriert höhere Gewalt, Tod eines Partners, Scheidung, zumindest Kommunikation der Parteien – oder ob wie hier die Klägerin das Rechtssystem nutzt und zielgerichtet lügt um im Wissen um Alleinsorgerecht unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes eine Kontaktabbruch einseitig zu erzwingen, indem sie den Kindsvater auch für das Umfeld zum Kriminellen stigmatisiert, dem der Kontakt bei Strafandrohung „verboten“ ist, faktisch zu Kind und Mutter.

2.
Das Gericht behauptet in Urteil vom 03.08.2017, um ein nicht vorhandenes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zugunsten der Klägerin zu konstruieren, wie folgt:

„Die Verfügungsklägerin stellt nicht in Abrede, dass sie unter der o.g. Adresse nicht wohne. Sie könne die Adresse ihres gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind dem Verfügungsbeklagten nicht bekannt geben, insbesondere nach Vorkommnissen, die bereits Gegenstand mehrerer Gewaltschutz- und Strafverfahren gegen den Verfügungsbeklagten gewesen seien.

Dies ist unrichtig, wie der Kläger bereits in mündlicher Verhandlung und in Schriftsätzen angezeigt hat. Das Gericht übernimmt in die Entscheidungsgründe 1 : 1 die Falschangaben der Klägerin, ohne die sachlich richtigen, ausführlich fundiert und anhand Aktenlage sowie in mündlicher Verhandlung mitgeteilten und belegten Darstellungen des Beklagten zu erwähnen.

Richtig ist:

Seit anhaltend 2003 werden Falschbeschuldigungen durch die Klägerin und diverse anwaltliche Lakaien ergebnisorientiert zur Zerstörung der Vaterschaft unter alarmistischer und und bizarrer aber unverhohlener Dämonisierung und Entwertung des Vaters des Kindes verwirklicht, ohne dass seit Dezember 2003 auch nur ein haltbarer Fakt vorliegt, der diese beliebige Dämonisierung und die phantastischen Bedrohungsszenarien gegen den Kindsvater ansatzweise stützen würde.

Es gab diverse Gewaltschutzverfahren auf Grundlage falscher Eidesstattlicher Versicherung der Verfügungsklägerin, beginnend 2003, bis 2007, die Ursache der gesamten juristischen Auseinandersetzung und der seit 14 Jahren erfolgten Kindesentfremdung durch die Klägerin sind.

Ein von der Erfüllungsgehilfin der Klägerin, der sog. Anwältin Hitzlberger 2012 angestrebte Verfügung nach dem sog. Gewaltschutzgesetz wurde durch die Richterin Treu abgelehnt.

Dies ist sowohl der Klägerin, deren sog. Rechtsvertretern und insbesondere dem Gericht bekannt und ergibt sich unschwer aus der Aktenlage.

Ab diesem Zeitraum griff die Klägerin zur Selbstjustiz und tauchte unter, um die Entscheidungen des Gerichts auflaufen zu lassen, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu vereiteln, vollstreckbarer Beschluss, wie sich fraglos aus der Aktenlage ergibt.

Die Klägerin betreibt hier erkennbar seit 2012 Selbstjustiz! Dies ist angezeigt, mehrfach beweisrechtlich geltend gemacht, in mündlicher Verhandlung benannt.

Das Gericht lässt diesen Tatbestand komplett aus.

Konkret ist angeführt, dass der Verfügungsklägerin erkennbar die Entscheidungen des Familiengerichts und die Hinzuziehung von Hilfen durch Umgangspflegerinnen Kleylein-Gerlich (als Zeugin beantragt, nicht gehört) und Baur-Alletsee und der Mediatorin Katharina Schmelter (als Zeugin beantragt, nicht gehört) nicht passten und ihrer Zielsetzung der Ausgrenzung des Vaters zuwiderliefen, so dass die Klägerin hier selbst Fakten schuf, jede Kooperation, Kommunikation und Kontakte zwischen Vater und Kind seit Juni 2012 ergebnisorientiert vereitelt und gezielt zu diesem Zweck untertaucht, als die Gerichte nicht ihren Darstellungen folgten, die sie hier infolge als „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ weiter ausfabuliert!

Als Krücke für Ausgrenzung und Missbrauch des Kindes dient der Verfügungsklägerin seit Dezember 2003 stets ein irgendwie fabuliertes „Schutzbedürfnis“ gegen den Kläger/vor dem Beklagten; dies jeweils auf Grundlage zuvor gemachter Falschbeschuldigungen, die sie in sich selbst zu bestätigen sucht – ein endloser stigmatisierender Zirkelschluss zu Lasten des Vaters des Kindes, den das Gericht hier erkennbar aus Hybris, Dummheit oder aus Gleichgültigkeit fortführt. Die sachlich richtigen Darstellungen des Klägers und dessen Beweisvortrag in Urteil vom 03.08.2017 wiederum komplett unterschlagend.

Dieses Verhalten und diese Verhöhnung objektiver Rechtsprechung bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg zieht sich durch die gesamte Akte seit 2003.

Zur Erhellung der vom Gericht ignorierten Widersprüche und ausgelassenen Darstellungen des Beklagten zu vom Gericht unrichtig dargestellten Sachverhalt und vorgreifend auf Berufung bereits weiter dargelegt:

Das OLG Bamberg, Vorsitzende Richterin Ott lehnte einen Antrag der Klägerin auf Befangenheit gegen die Familienrichterin Treu (als Zeugin beantragt und nicht gehört), Amtsgericht Würzburg, mit Beschluss vom 22.05.2013 u.a. mit folgender Begründung ab, Az. 7 WF 88/13, die die Klägerin zitiert, diesen Antrag selbst als Rechtsanwältin in eigener Sache gestellt (Zusammenhang zu Tätigkeit Kanzlei):

„Bei Vorliegen eines bereits negativen Gutachtens zum Umgang sowie den beiden zuletzt massiv missratenen Umgangskontakten liegt es nicht mehr im Bereich der richterlichen Beurteilung, inwieweit ein Umgangsrecht derzeit im Kindeswohl liegt oder nicht“ (Ende Zitat Klägerin) zeugt dies von einem offensichtlichen, grundsätzlichen Missverständnis der Aufgaben eines Sachverständigten und den Pflichten des Gerichts.

Ablehnung Befangenheitsantrag, OLG Bamberg, 22.05.2013

Die Klägerin versucht hier, 2013, wie vom Verfügungsbeklagten anhaltend angezeigt und Beweis erhoben, die vom Gericht getroffenen Entscheidungen, Hilfsmaßnahmen und den sog. „Umgang“ zu vereiteln und zu verhindern, indem sie ein bereits in sich bizarres Gutachten aus dem Jahr 2004 (2 F 5/04) heranzieht und verbale Unstimmigkeiten bei einem sog. „Umgangskontakt“ am 25.05.2012 zur Rechtfertigung des verschuldeten Gesamtscheiterns und zur Gesamtentwertung der Vater-Kind-Bindung zu missbrauchen.

All dies ist jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres ersichtlich.

Neubert verschuldet massive Schäden und schreit dann „Gewalt“, um ihre Verbrechen zu verdecken.

Da das beim Familiengericht nicht funktionierte, auch über Befangenheitsantrag (siehe Zitat oben) nicht, übt sie Selbstjustiz, schafft Fakten durch Untertauchen und Umgangsvereitelung.

Die Verheimlichung des Wohnsitzes seit Oktober 2012 dient daher nicht einem „schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse“, wie das Gericht im Sinne der Kindsmutter sich phantasierend zu eigen macht, sondern ist eine gegen den Vater und Beklagten hier gerichtete Selbstjustiz der Mutter zur Schaffung von Fakten, Zeitablauf zur Manifestierung der Entfremdung, Ausgrenzung und der Entwertung des Kindsvaters.

Dies in einem sich endlos selbst zitierenden Zirkelschluss.

Die Dummheit, mit der die Justizbehörden in unredlicher Weise diese ergebnisorientierten Spielchen und den psychischen Missbrauch des gemeinsamen Kindes der Parteien durch die Klägerin weiter befördern ist eine Verhöhnung des Rechtsstaats!

Irgendwelche – Zitat Urteil – „Vorkommnisse, die Inhalt mehrerer Gewaltschutz- und Strafverfahren gegen den Verfügungsbeklagten“ waren – im entscheidungserheblichen Zeitraum, der ein „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ der Klägerin hier 2017 begründen könnte – gibt es nicht. Dies ist eine grobe Unrichtigkeit, die das Gericht von der Klägerseite übernimmt, um in deren Sinne eine Klage zu stützen, die andernfalls wegen Unzulässigkeit zugunsten des Beklagten abzuweisen wäre.

Das Gericht phantasiert hier, übernimmt die Behauptungen der Klägerin und übergeht die Angaben des Beklagten komplett.

Insbesondere ignoriert das Gericht in diesem Zusammenhang, dass von Mai 2010 bis Mai 2012 wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind stattfanden, ohne dass in irgendeiner Form die Klägerin irgendwelche Nachteile erfuhr oder „Schutzbedürftigkeit“ anzeigte, auch Besprechungen beim Kinderschutzbund etc. fanden statt.

3.
Zur Behauptung des falschen und entscheidungserheblichen „schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses“ dichtet das Gericht zugunsten der Klägerin in den sog. Entscheidungsgründen dann auch noch wild drauflos:

„Aus dem Endbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.02.2016 ergibt sich zudem, dass der Verfügungsbeklagte im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins am Amtsgericht Würzburg der Bevollmächtigen (wohl der hiesigen Verfügungsklägerin) Schläge angedroht habe. Vor diesem Hintergrund besteht die berechtigte Sorge, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hinsichtlich des befristeten Ausschlusses des Umgangs mit seiner Tochter halten würde, wenn ihm die gemeinsame Wohnadresse der Verfügungsbeklagten und der Tochter bekannt werden würde.“

Richtig ist:

a) Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt der Verfügungsklägerin Schläge angedroht, diese bedroht, diese körperlich oder sonstwie angegangen. Der Kläger wird auf Grundlage von Falschbechuldigungen seit 14 von seinem Kind entfremdet.

Durch Phantasien, wie sie das Gericht hier zeigt, vermutet und in den Raum stellt, wird der Rechtsmissbrauch der Klägerin zu Lasten des Beklagten und dessen Tochter weiter befördert und in bereits angeführtem endlosem Zirkelschluss der Klägerin immer weiter selbstreferentiell ermöglicht, mit Falschbeschuldigungen, Vermutungen und Stigmatisierungen den Missbrauch des Kindes und die Zerstörung der Vaterschaft fortzutreiben.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 hat der aktuell tätige Erfüllungsgehilfe und Lakai der Klägerin, der offenkundig moralisch deformierte sog. Rechtsvertreter Rotter wie selbstverständlich die Bedrohungs- und Gefährdungsphantasien der Klägerin ergebnisorientiert auf das Kind ausgeweitet.

Der Beklagte hat bereits deutlich gemacht, dass er derartes asoziales, widerwärtiges und persönlich ehrverletzendes Verhalten durch Juristen, die glauben, im Schutz von Nimbus und Etikett „Mandantenvertretung“ sich alles erlauben zu dürfen, nicht hinnehmen wird.

Aus all dem ergibt sich, dass die Klage der Beklagten bereits auf Grundlage der Falschangabe der Klägeranschrift unzulässig ist.

Um diese Unzulässigkeit nicht feststellen zu müssen, wird von der Partei und dem Gericht ein „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ fabuliert, unter Missachtung der sachlich richtigen Darstellungen des Klägers, die beweisrechtlich in der Aktenlage nachzuvollziehen sind.

Die Klägerin hatte nicht die Absicht, diese vom Gericht nebenbei folgenlos gerügte Tatsache mitzuteilen, dass die angegebene Adresse weder Wohn- noch Kanzleiadresse ist.

Dies hat erst der Beklagte aufgeklärt und dem Gericht mitgeteilt.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/18/die-reaktion-der-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-auf-mein-hilfegesuch-an-ihre-kollegen-bei-pickel-partner-einstweilige-verfuegung/

b) Den im Urteil und von der Verfügungsklägerin benannten Beschluss des OLG Bamberg vom 15.02.2016 wertet der Beklagte als Justizverbrechen zugunsten der Klägerin und Juristin unter massiver Missachtung und Schädigung des Beklagten als Vater und seines Kindes.

Der Beschluss ist als Rechtsbeugung und vorsätzliche Aufforderung zu weiterem psychischem Missbrauch des Kindes angezeigt.

Die Richter setzten sich rechtsbeugend gegen die Empfehlungen der Umgangspflegerin, des Verfahrenspflegers und des Jugendamtes hinweg.

Auch dies hat der Kläger in Schriftsätzen mitgeteilt, ebenso war dies Thema in der mündlichen Verhandlung.

Auch dies wird im Urteil vom 03.08.2017 ausgelassen und stattdessen auf das Schandurteil der Richter des OLG Bamberg, die eben als Justizverbrecher in dieser Sache einzustufen und benannt sind, pauschal und als Fakt verwiesen.

4.
Das Gericht behauptet in Urteil vom 03.08.2017:

„Durch den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mails an Arbeitskollegen/Vorgesetzte verletzt der Verfügungsbeklagte die sog. Privatsphäre der Verfügungsbeklagten, die denjenigen Lebensbereich umschreibt, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben (Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rz.87). Das ist vorliegend deshalb der Fall, weil der Verfügungsbeklagte in den E-Mails die Auseinandersetzung mit der Verfügungsklägerin über das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter, die gerichtliche Auseinandersetzung und das (von ihm bewertete) Verhalten der Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang thematisiert. Es geht also um Fragen aus dem inneren familiären Bereich, deren Einzelheiten nach der sozialen Anschauung dritte Personen gemeinhin nichts angeht.“

Das Gericht lässt hier aus, dass der Verfügungsbeklagte angezeigt und geltend gemacht hat, dass er als Vater seit 14 Jahren erfolglos (bis auf die Durchsetzung der Kontakt durch die Richterin Sommer 2010 bis 2012) über die originär zuständigen Justizbehörden Würzburg/Bamberg versucht, die Schädigung und die Fortführung der Kindesentfremdung zu verhindern.

Durch die Justiz wird verschleppt, wird weiter repressiv ausgegrenzt und wird der Missbrauch des Kindes gedeckt.

Der rechtswidrige sog. Umgangsausschluss durch die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer im o.g. Beschluss ist der momentane Endpunkt der juristisch pervertierten Auseinandersetzung, mit der das Fehlverhalten, der Missbrauch des Kindes und die Ausgrenzung des Beklagten und Vaters mit wechselnden und sich überschneidenden „Argumentationen“ (Beklagter ist bedrohlich/gefährlich/psychisch gestört, Kind will nicht, Mutter braucht Ruhe..) seit 2003 durch die Kindsmutter und die asozialen Justizbehörden Würzburg/Bamberg fortgeführt wird – die seit 14 Jahren nahezu nichts gegen Umgangsboykott, Bindungsblockade, Falschbeschuldigungen und niedere Motive der Verfügungsklägerin unternommen haben!

Der Beklagte und Vater wird hier durch die originär zuständige Justiz erkennbar verfassungswidrig entrechtet und geschädigt.

Er ist daher gezwungen, alternative Wege zu beschreiten. Der Blog des Klägers, den die Justizverbrecher Reheußer, Panzer und Weber zur Argumentationskrücke für den rechtwidrigen Umgangsausschluss heranziehen ist erst eine Folge der Verschleppung des Verfahrens durch das Amtsgericht ab Juni 2012. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Treffen folgenlos vereitelt.

Erst der Beschluss der Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer war erkennbar dann der Auslöser, dass der Beklagte sich als ausgegrenzter Vater direkt an die Kanzlei wandte und entsprechend appellierte.

Dies wird im Urteil ausgelassen, die Widersprüche in der Argumentation der Klägerin werden vom Gericht übergangen und im Gegenteil vom Gericht übernommen.

So fabuliert infolge das Gericht – unter Pervertierung eines Zitats des Beklagten – als Motiv und „Beleg“ für das Handeln des Verfügungsklägers:

„Das sagt der Verfügungsbeklagte auch: er erwarte von den Mitarbeitern „Hilfe bei der Durchsetzung rechtskonformen und menschlichen Verhaltens“. Diese Äußerungen, verbunden mit den weiteren Ausführungen zu Aspekten der Auseinandersetzung über das Umgangsrecht belegen, dass es Ziel des Verfügungsbeklagten ist, der beruflichen Stellung und dem beruflichen Ansehen der Verfügungsklägerin im Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten zu schaden.“

Wie das Gericht zu diesem Schluss kommt, ist in schon bizarrer Form widersprüchlich bzw. überhaupt nicht nachvollziehbar.

Diese resümierende durch nichts belegte Mutmaßung widerspricht bereits in krasser Form dem vorher gesagten. Es widerspricht den gesamten Darstellungen des Klägers, der Aktenlage, den Darstellungen der Klägerin und dem gesunden Menschenverstand.

Das Motiv des Klägers ist der Kontakt zu seinem komplett entfremdeten und entführten Kind, die Rehabilitation und Aufklärung der Falschbeschuldigungen, die Verurteilung der Verantwortlichen, die 14 Jahre Kindesentzug und diverse Verbrechen im Amt gegen den Kläger zu verantworten haben und die schadensrechtliche Genugtuung in Bezug auf diese Verbrechen und den Justizskandal.

Was genau der Richter hier für eigene Meinung und Glauben auf den Beklagten projiziert, hat mit der Lebenswirklichkeit und der Person des Beklagten nicht das geringste zu tun.

Nur ein zwanghafter Autist oder extremer Kleingeist würde in einem solchen Zusammenhang wie hier wohl auf so etwas wie „Rache“ sinnen, indem er die Verfügungsklägerin „gegenüber Kollegen…in ein schiefes Licht rücken“ (Zitat Urteil) will.

Das Gericht fabuliert dies unter Auslassung der Lebenswirklichkeit und aller Darstellungen des Klägers, dem gesamten Verhalten des Klägers und der Schädigung von Vater und Kind seit nun 14 Jahren als „das einzig plausible Motiv des Verfügungsbeklagten“ (Zitat Urteil), sich an die Arbeitskollegen der kindesentziehenden Volljuristin Neubert zu wenden.

Dies ist wie gesagt nicht nur widersprüchlich sondern komplett lebensfern.

5.
Das Gericht fabuliert in Urteil vom 03.08.2017:

„Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb aus dem Elternrecht ein Recht abzuleiten sein soll, mit völlig unbeteiligten dritten Personen innerfamiliäre Streitigkeiten erörtern zu können. Der Schutz der gemeinsamen Tochter, um deren Recht es dem Verfügungsbeklagten seinen Ausführungen nach auch geht, würde eher das Gegenteil vermuten lassen.“

Der zweite Satz ist hier völlig unverständlich und ergibt im Zusammenhang überhaupt keinen Sinn. Von welchem Gegenteil von was mutmaßt hier das Gericht?

Der Widerspruch und die Auslassung hier ist evident:
Aus dem gesamten Aktenkonvolut, den Darstellungen des Klägers und der mündlichen Verhandlung in dieser Sache ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Kläger sein Handeln nicht (nur) aus dem verfassungsmäßigen Elternrecht ableitet sondern hier konkret aus der Entrechtung durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg, der Verschleppung, der Untätigkeit, Dummheit, Gleichgültigkeit und in Teilen gezielten Bösartigkeit und Schädigungsabsicht der Justizjuristen in diesem Justizskandal seit 2003.

Würden die originär zuständigen Behörden, die das Wächteramt über die verfassungsmäßigen Rechte von Kindern und auch von Vätern haben, dieses gesetzeskonform, ordnungsgemäß und rechtsstaatlich ausüben, und Selbsjustiz einer Volljuristin und Kindsmutter wie aufgezeigt, sanktionieren und beenden, wäre der Beklagte als Vater und Justizopfer auch nicht gezwungen und vor die Wahl gestellt, Dritte um Hilfe zu ersuchen und alternative Wege der Rechtsfindung, der Offenlegung von Kindesmissbrauch und Unrecht zu suchen und zu finden.

Es geht hier nicht um einen innerfamiliären Konflikt, wie das Gericht fabuliert sondern um einen Justizskandal, Bestätigung und Beförderung von Unrecht, Missbrauch eines Kindes und Missbrauch des Rechtssystems unter Rollenklischees. Es besteht öffentliches Interesse.

Auch das ist geltend gemacht und im Urteil ignoriert – stattdessen werden die Widersprüche und Auslassungen zu Lasten des Klägers mit lächerlicher moralischer Attitüde gegen das Justizopfer fortgeführt, der gefälligst zum „Schutz seines Kindes“ als Vater gefälligst irgendwas anderes („das Gegenteil“?) machen soll, als das Unrecht und die Kindesentführung durch die Verfügungsklägerin und die Justiz geltend und gegenüber Personen geltend zu machen.

6.
Mit Datum vom 23. Mai 2017 hatte der Kläger ein Vergleichsangebot gemacht, das vom Gericht in keiner Weise erwähnt wird und ebenfalls in die Urteilsergänzung aufzunehmen ist.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/06/29/vergleichsangebot-neubert/

Der Tatbestand des Urteils ist daher zu berichtigen.

Da das Gericht den Antrag der Beklagten in seiner Entscheidung übergangen hat, ist das Urteil entsprechend zu ergänzen.

Es wird um Bestimmung eines baldigen Termins gebeten.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.