Zwischendurch:
Ich hatte am 07.10.2017 diese Strafanzeige gegen den sog. Gerichtsreporter der Mainpost, Manfred Schweidler eingereicht, weil dieser mich fortlaufend im öffentlichen Forum der Mainpost übel beleidigt und vor allem mir anhaltend öffentlich Straftaten andichtet:
Strafanzeige gegen den Mainpost-Redakteur Schweidler: ein Troll mit Schaum vor dem Mund – ist sowas für eine Zeitung tragbar!?
Der Würzburger Staatsanwalt Dieter Brunner gibt nun in Einstellungsbescheid vor, nicht verstanden zu haben, dass Schweidler dies in einem öffentlichen Forum tat sondern suggeriert, dies sei so etwas wie persönliches Geplänkel.
Brunner beruft sich außerdem – Achtung ! – auf die Meinungsfreiheit!
Verweigerung Strafverfolung Journalist Schweidler – Staatsanwaltschaft Würzburg, 701 Js 1224/18
Zur Erinnerung:
ich wurde zehn Monate durch Verbrecher der Staatsanwaltschaft Würzburg in „Untersuchungshaft“ gesperrt, Versuch dauerhafter Unterbringung, nach Freispruch verweigerte man die Haftentschädigung – obwohl das Landgericht Würzburg ganz klar festgestellt hat, dass ich NICHT (Herr Schweidler!) mit einem Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg gedroht habe, wie die kriminellen Juristen gezielt konstruierten – sondern im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde von meinem Recht der Meinungsfreiheit Gebrauch machte:
Freispruch/Urteil des Landgerichts Würzburg, 20.08.2010
Die Mainpost berichtete, natürlich, unter Missachtung der Unschuldsvermutung:
Nur das gravierendste Beispiel wie eine verbrecherische Behörde berechtigte Kritik von Bürgern, Rechtsuchenden und Justizopfern missbraucht, um diese repressiv mundtot machen zu wollen!
Aktuell läuft bspw. auch die Berufung beim Landgericht Stuttgart, weil sich der Justizverbrecher Clemens Lückemann durch meine Meinung und die Offenlegung der vertuschten Justizverbrechen gegen meine Person in diesem Blog beleidigt fühlt. Anstatt wegen Freiheitsberaubung im Amt zu ermitteln, konspiriert man mit den bayerischen Tätern.
Ebenso verfährt Dieter Brunner mit der Strafanzeige wegen Prozessebetrug und falscher Verdächtigung gegen den Hetzanwalt Wolfgang Rotter – die Schmähungen und das Andichten von Straftaten wird zwar genüßlich seit Jahren vom asozialen Anwaltsumfeld der Kindsmutter etc. missbraucht, um mein Kind zu entfremden, und mich als untauglichen Vater hinzustellen, mich zu entwerten, zu kriminalisieren, zu stigmatisieren, auszugrenzen, mich vor meinem Kind zu dämonisieren:
Gericht fabuliert aus Offenlegung der Fakten und Verbrechen in diesem Blog ein „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ für die Kindesentführerin und Volljuristin N., um deren Klage nicht wegen Unzulässigkeit verwerfen zu müssen; weitere Rechtsbeugung durch LG Würzburg
Wolfgang Rotter
Aber der Würzburger Strafverfolger Dieter Brunner sieht auch hier keine Straftat, fabuliert zugunsten von Rotter Gutgläubigkeit, was die korrekte ladungsfähige Anschrift angeht und – berechtigtes Interesse:
Verweigerung der Strafverfolgung gegen Jurist Rotter wegen übler Nachrede, Prozessbetrug – Staatsanwaltschaft Würzburg, 701 Js 1226/18
Nochmal zu den Doppelstandards dieser bayerischen „Strafverfolger“:
ganz anders ging man in meinem Fall vor, als die widerwärtige Würzburger Hetzanwältin Hitzlberger mich mit der Falschbeschuldigung (als „Beweis“ wurde angeführt, dass sie sich das selbst so aufgeschrieben hat, von mir beantragte Zeugen wurden in zwei Instanzen nicht gehört) zur Anzeige brachte, ich hätte ihr in einer nichtöffentlichen Verhandlung vor dem Familiengericht wörtlich mit einer „Watschn“ gedroht – hier interessierte das berechtigte Interesse, das ich als Vater und Partei tatsächlich habe, niemanden. Die Staatsanwaltschaft erzwang eine Anklage, der rotzige Richter Thomas Behl verurteilte mich zu rund 1800 Euro Geldstrafe, als ich mich einem Vergleich verschloss. Das Landgericht drohte mit Haft, wenn ich die Berufung nicht zurücknehme:
Berufung gegen Phantasie-Urteil Behl am Dienstag, Landgericht Würzburg
Die Mainpost berichtete – die sog. Gerichtreporterin Schmidt fachsimpelte vor der Verhandlung mit Hitzlberger, als ich näherkam, wies die eine die andere darauf hin: „Pssssst“:
„Kindeswohl“: Die „asoziale Drecksau“ (*Mainpost) Gabriele Hitzlberger trägt die Schuld dafür, dass ich seit 2012 mein Kind nicht mehr gesehen habe….
……….
Diese Strafanzeige wegen Strafvereitelung zugunsten Rotter und Schweidler ging raus, hiermit beweisrechtlich veröffentlich, Beschwerde gegen die Einstellungsbescheide ist ebenfalls bereits eingereicht:
Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart
an den Leiter der Behörde,
POR Jörg Schiebe 03.02.2018
Hiermit wird Strafanzeige gegen Dieter Brunner, Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg.
1.
Aus naheliegenden Gründen wird weiter beantragt, dass sich eine objektive Strafverfolgungsbehörde mit den Ermittlungen befasst:
Sämtliche berechtigten Strafanzeigen des Anzeigenerstatters als ehemaligem Polizeibeamten und antragstellendem Vater werden seit 2004 durch die Behörden Würzburg/Bamberg in eigener Sache entledigt. Zum Teil sind Einstellungen von Ermittlungsverfahren von den Beschuldigten selbst abgezeichnet, bzw. unter deren Briefkopf erlassen, wie der Polizeibehörde seit längerem bekannt (z.B. Beschuldigter Frank Gosselke, Staatsanwaltschaft Würzburg).
Regelhaft „bearbeiten“ dienstliche Untergebene und Freunde der Beschuldigten die Strafanzeigen und Klageschriften, was ebenfalls seit 2004 durchweg bei allen Geltendmachungen bereits im Ansatz zu floskelhaften Abweisungen und teils hämischer Leugnung der Fakten zugunsten der Beschuldigten und Beklagten führt.
„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17
Unter struktureller Korruption ist hier unter parteipolitischer Ägide der CSU ein rechsfreier Raum entstanden, indem sich Justizjuristen der CSU-Netzwerke glauben gegen Bürger und Rechtsuchende austoben zu können, diese nach Belieben kriminaliseren und pathologisieren zu können ohne dass diese Verbrechen im Amt gegen Unschuldige Konsequenzen haben.
Der Sachverhalt ist seit Jahren detailliert bekannt, offenkundig ohne dass gegen die Justizverbrecher hier geeignete Maßnahmen getroffen werden, da dieser unbehelligt weiter im Amt sind.
Auf den Gesamtzusammenhang wird verwiesen: unter anderem wird eine zehnmonatige schwere Freiheitsberaubung im Amt durch Angehörige der Justizbehörden/Bamberg gegen den AE im Jahr 2009/2010 vertuscht und bei den Justizbehörden Würzburg unter fortlaufenden Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung und Strafvereitelung bei der dortigen Justiz aktuell weiter vertuscht.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart konspiriert offenkundig mit den Kriminellen im Amt in Bayern.
Eine Kindesentführung/Kindesentziehung durch die unter Neurosen leidende Volljuristin Kerstin Neubert zwecks Kontaktabbruch zum Vater und Vereitelung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses auf wöchentliche Treffen, wie sie das Familiengericht in Beschluss zu Az. 005 1403/09 festgelegt hat, wird ebenfalls vertuscht.
Die Kindsmutter wird seit 2004 durch ihren psychisch missbrauchenden Vater, wechselnde widerwärtige Konfliktanwälte (vgl. Strafanzeige gegen den Beschuldigten Wolfgang Rotter und Hitzlberger, Strafanzeigen seit 2013 fortlaufend strafvereitelnd entledigt) und asoziale Täter und Täterinnen insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg (Trapp, Drescher) zur Kriminalisierung und Ausgrenzung des AE und Kindsvaters und auch zu weiterer Kindesentführung/Kindesentzug ermutigt.
Exemplarischer hierzu:
Beweis:
Anlage 1
Strafanzeige des AE zu Az. 701 Js 7465/15, 09.05.2015
( Es handelt sich hierbei um Strafanzeige gegen das Jugendamt, das zwar nichts gegen Kindesentziehung unternimmt, mir aber rund 30.000 Euro in Rechnung stellt – ebenfalls von Dieter Brunner entledigt, Beschwerde ist eingereicht).
Die Kriminalpolizei Würzburg, an die die Polizei Stuttgart das Verfahren abgab, wurde zuvor von Staatsanwaltschaft rechtswidrig angewiesen, nicht zu ermitteln.
Die Taten erfolgten fortlaufend unter ergebnisorientiertem Missbrauch des Tatortprinzips.
Auch das Landeskriminalamt Bayern verwies trotz der Schwere der in Rede stehenden Taten durch Angehörige der dortigen Justiz auf die Zuständigkeit der Behörden Würzburg.
Hier besteht insgesamt ein struktureller Verfassungsbruch unter schwerer Traumatisierung des Kindsvaters und Anzeigenerstatters, der offenkundig trotz der schweren Folgen seit Jahren provokativ nicht ernst genommen wird.
Das gesamte Verhalten der bayerischen Justizbehörden und auch der um Hilfe ersuchten Dienstaufsichtsbehörden in Bayern, die arrogant jegliche Dienstaufsicht verweigern, ist – selbstverständlich – als Verweis auf Selbstjustiz zu werten.
Kontrollmechanismen sind offenkundig seit Jahrzehnten gewohnheitsmäßig durch die CSU-Behörden abgeschafft und stattdessen ein System struktureller Blockade des Rechtsweges installiert, in dem Rechtsuchende regelhaft als vermeintliche Querulanten diffamiert werden, wenn sie weiter gegen behördliches Unrecht vorgehen, wie im Fall des Anzeigenerstatters und ehemaligen Polizeibeamten.
2.
Im Verfahren gegen Manfred Schweidler, Strafanzeige vom 07.10.2017 über Polizeibehörde Stuttgart, behauptet der Beschuldigte Brunner, Staatsanwaltschaft Würzburg, Az. 701 Js 1224/18, zugunsten des Beschuldigten, nicht erkannt zu haben, dass dieser seine beleidigenden und verleumdenden Aussagen, mit denen er dem AE beliebig Straftaten andichtet, öffentlich gemacht hat.
Beweis:
Anlage 2
Verfügung des Beschuldigten Brunner, Az. 701 Js 1224/18
Verweigerung Strafverfolung Journalist Schweidler – Staatsanwaltschaft Würzburg, 701 Js 1224/18
Die zur Anzeige gebrachten öffentlich gemachten Äußerungen des Beschuldigten Schweidler, Redakteur der Lokalzeitung Mainpost, die seit insgesamt 2005 unter hämischer und mit teils grob unrichtiger Berichterstattung („Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“, 25.06.20109) öffentlichen Rufmord zu Lasten des AE und auf Zuruf der Staatsanwaltschaft Würzburg betreibt:
„Herr Deeg, …. Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen.“
Dies ist falsch: Angehörige der Justizbehörden, insbesondere der Beschuldigte Trapp als Staatsanwalt, inszenierten ohne Vorliegen von Straftat aus einer fünf Wochen zuvor versandten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp (Meinungsfreiheit!) am 12.06.2009 die vorgeblich akute Gefahr eines Amoklaufs durch den AE.
Drohungen, die der Beschuldigte hier auch Jahre später noch unverhohlen behauptet, gab es nie. Es geht hier vielmehr um einen konzertierten und vorsätzlichen Versuch der Vernichtung eines unschuldigen Polizeibeamten, der den Kriminellen im Amt, isnbesondere dem Beschuldigten Lückemann, nachhaltig lästig geworden ist. Das Tatmotiv ist Hybris, Arroganz und die Illusion, als Richter und Staatsanwalt in Bayern ohne Konsequenzen tun und lassen zu können was man will.
Es ist offenkundig, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg als Auslöser dieser Verbrechen (Trapp/Lückemann) kein Interesse an der Strafverfolgung eines Hofjournalisten hat, der die Taten im Sinne der Behörde dem Opfer zur Last zu legen versucht.
Weitere Äußerungen des Beschuldigten, Redakteur Schweidler, die laut Beschuldigtem Brunner keine Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bieten:
„Herr Deeg, Sie sind einfach ein wirrer Schwätzer ,dessen Haßtiraden keine Grenzen kennen. Alle Menschen tun Ihnen Unrecht? Umgekehrt wird ein Schuh draus. Ihnen ist jeder normale Maßstab verloren gegangen, sie wüten gegen alle und jeden, der Ihnen nicht die Füsse küsst.
In Ihrer Heimat Stuttgart heißen solche Menschen Gscheiderle. Sie bedrohen und beschimpfen mit Schaum vor dem Mund Menschen, drohen mit Gewalt und wimmern sich im nächsten Moment erbarmungswürdig einen ab, als seien Sie ein Opfer. Wer sich so aufführt, darf sich nicht wundern, wenn man ihn für nicht ganz normal hält.“
„Kehren Sie doch vor der eigenen Tür, statt andere mit Ihrem gedanklichen Müll zu belästigen. Sie kennen nicht einmal den Unterschied zwischen freier Meinungsäusserung und Beleidigung. Und fremdes Eigentum scheint beim feinen Herrn Deeg auch Begehrlichkeiten zu wecken. Sonst würde er nicht unrechtmäßig Bilder klauen und auf seine Seite stellen, für die er weder Urheber- noch Nutzungsrechte hat, das darf er, der große Verfechter von Faustrecht und Maul aufreißen. Und natürlich darf Herr Deeg mit Schaum vor dem Mund beleidigen und lügen und mit Gewalt drohen, wie er will. Der unfehlbare Deeg darf alles – glaubt er. Mit diesem Glauben ist er sehr allein.“
Angesichts der Strafwut, mit der die Staatsanwaltschaft Würzburg seit 2004 jegliche banale Reaktion des AE als ausgegrenztem Vater und traumatisiertem Opfer von Verbrechen im Amt – im selbstreferentiellen endlosen Zirkelschluss der Justiztäter – diesem als vorgebliche Beleidigung oder versuchte Nötigung (Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp, aus der dieser in Schädigungsabsicht einen Amoklauf phantasierte) zur Last zu legen versucht und gänzlich ohne Straftaten Anklagen vor den Richterfreunden der örtlichen Justiz erzwingt, ist dies als schwere Strafvereitelung im Amt zu werten, auch im Rahmen der Rechtsschutzgleichheit!
Um eine Strafbarkeit in Abrede zu stellen, hebt der Beschuldigte einfachst darauf ab, vorgeblich nicht verstanden zu haben, dass der Beschuldigte Schweidler diese Äußerungen öffentlich gemacht hat, nämlich im Forum der Zeitung Mainpost, was aus der Strafanzeige und dem Kontext auch für flüchtige Leser zweifelsfrei hervorgeht.
Beweis:
Anlage 2
Verfügung des Beschuldigten Brunner, Az. 701 Js 1224/18
Vom Vorsatz zur Strafvereitelung ist daher auszugehen.
3.
a)
Im Verfahren gegen Wolfgang Rotter, Strafanzeige vom 22.09.2017 über Polizeibehörde Stuttgart konstruiert der Beschuldigte Brunner, Staatsanwaltschaft Würzburg, Az. 701 Js 1226/18, zugunsten des Beschuldigten eine Straffreiheit, indem er schlicht die Fakten leugnet und in unredlicher Weise zu täuschen versucht.
Beweis:
Anlage 3
Verfügung des Beschuldigten Brunner, Az. 701 Js 1226/18
Verweigerung der Strafverfolgung gegen Jurist Rotter wegen übler Nachrede, Prozessbetrug – Staatsanwaltschaft Würzburg, 701 Js 1226/18
Der Beschuldigte Rotter versucht sinnfrei unter Schädigung des Kindes und des traumatisierten ausgegrenzten Kindsvaters, diesen weiter zu diffamieren, zu beleidigen und zu schädigen.
Dieses asoziale und rechtswidrige Anwaltsgebaren unter willkürlicher Behauptung auch von Straftaten (Stalking, Bedrohung, Beleidigung etc.), die er dem AE als Kindsvater andichtet, versucht der Beschuldigte als berechtigtes Interesse eines Rechtsanwaltes zu bagatellisieren.
Dies erstaunt umso mehr, da die Staatsanwaltschaft Würzburg seit Jahren willkürlich Strafbefehle, Anklagen, Wohnungsdurchsuchungen und 2009/2010 eine zehnmonatige Freiheitsberaubung gegen den Anzeigenerstatter und mit zum Teil verbrecherischen Konstruktionen erzwingt – unter kompletter Missachtung der tatsächlich berechtigten Interessen des AE als Kindsvater und als Opfer von Straftaten.
Im Verfahren zu Az. 101 Cs 912 Js 16515/13 erzwang die Täterbehörde Staatsanwaltschaft Würzburg so beispielsweise einzig basierend auf den Falschangaben der Juristin Hitzlberger, u.a. diese Anklage gegen den AE als Vater und als Partei mit berechtigtem Interesse:
„Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Würzburg – Abteilung für Familiensachen – vom 17.09.2013, die im Ziviljustizzentrum Würzburg stattfand, bezeichnete der Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzlberger als „asozial“ und „dumm“, um seiner Missachtung Ausdruck zu verleihen. Als die Geschädigte das Wort ergriff, äußerte der Angeklagte „Wenn Sie nicht sofort den Mund halten, gebe ich Ihnen eine Watsche. Hiervon ließ sich die Geschädigte allerdings nicht beeindrucken und forderte den Angeklagten auf, „ruhig so weiterzumachen“.“….
Die Ladung der vom AE in diesem Verfahren benannten Zeugen verweigerten die Justizbehörden Würzburg, die in diesem Fall auch nicht störte, dass die rechtswidrige Verurteilung (mit Folge üblicher asozialer hämischer Berichterstattung der Mainpost unter Auslassung alles Wesentlichen) sich auf ein nichtöffentliches Gerichtsverfahren vor dem Familiengericht bezog, in dem der AE als Vater berechtigte Interessen vertritt.
Das vorgebliche Opfer dieser Farce, die Hetzanwältin Gabriele Hitzlberger, trägt die Schuld und Verantwortung dafür, dass der AE ab Juni 2012 ein zweites Mal jeglichen Kontakt zu seiner Tochter verlor. Diese tat – wie nun der Beschuldigte Rotter hier als Nachfolger – alles, um Schädigungen und Ausgrenzung zu erzwingen, den Konflikt unter Diffamierung und Entwertung des Kindsvaters zu eskalieren. Dass ein derart boshaftes, widerwärtiges und auf vorsätzliche Schädigung ausgerichtetes Verhalten in einem hochsensiblen Kindschaftskonflikt angesichts des „Erfolgs“ dieses Gebarens Konsequenzen hat, ist auch hier offenkundig noch nicht gänzlich präsent.
Auf die fortlaufende völlige Missachtung der Rechtsschutzgleichheit der Täterbehörde hier wird nochmals verwiesen. Strafanzeigen von Juristen, von Angehörigen der Justiz (auch privat) erstattet und von Täter-Frauen, die sich entgegen aller Fakten als Opfer darstellen, wie hier die Kindesentzieherin Kerstin Neubert seit Dezember 2003, wird mit einer Strafwut und einem Eifer nachgegangen, der ideologisch ist, Hybris entspringt.
Unter Missachtung jeglicher Objektivität wird hier eine Gesinnungsjustiz betrieben, deren Kehrseite das Auflaufenlassen und die Blockade des Rechtsweges für männliche Geschädigte, für Opfer und lästige Rechtsuchende ist, die den dumpfen und offenkundig seit Jahrzehnten rechtsfern etablierten Rollenklischees der Justiz als Täter/Beschuldigte/ Angeklagte entsprechen, wie hier der Anzeigenerstatter als Mann und „streitbarer“ Ex-Polizist, Zitat Mainpost 2007.
b)
Um den Beschuldigten Rotter vor Strafverfolgung falscher Verdächtigung / übler Nachrede / Verleumdung / Beleidigung etc. zu schützen, fabuliert der Beschuldigte Brunner hier wie folgt:
„§ 164 StGB ist nicht erfüllt, weil mit den fraglichen Behauptungen keine konkrete Straftat des Anzeigenerstatters behauptet wird.
Eine üble Nachrede liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beschuldigte im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Mandantin sowie zur Verteidigung von deren Rechten die fraglichen Äußerungen getätigt hat.“
Zu den berechtigten Interessen siehe oben. Die asoziale und mit anwaltlichem Gestus verfolgte Diffamierung und Kriminalisierung eines Vaters in einem Kindschaftskonflikt – wie sie hier seit 2003 mit schwersten Folgen vorliegt – ist kein berechtigtes Interesse.
Die Behauptung des Beschuldigten Brunner ist auch erkennbar falsch, wie sich unschwer auch für flüchtige Leser bereits aus der Strafanzeige ergibt.
Der Beschuldigte Rotter schreibt zum Beispiel mit dem Ziel der Diffamierung und Ausgrenzung des Vaters von seinem Kind:
„Aus dem Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit muss die Antragstellerin im Falle der Offenbarung ihrer derzeitigen Wohnanschrift damit rechnen, dass der Antragsgegner seine bisherigen verbalen Drohungen gegen die Antragstellerin an der Wohnung der Antragstellerin gegen sie und die gemeinsame Tochter in die Tat umsetzt.“
Beweis:
Strafanzeige vom 22.09.2017, hier:
Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17
Der asoziale Beschuldigte hier fantasiert zielgerichtet nicht nur konkrete Drohungen gegen die Antragstellerin als Kindsmutter sondern auch gleich noch gegen das Kind des Klägers.
Schriftsatz RA Rotter, 30.06.2017 – Neubert
Und weiter:
„Das Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit und die auch von ihm in diesem Verfahren ausgesprochenen Drohungen gegen die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter rechtfertigen die unterlassene Angabe der Wohnanschrift der Antragstellerin (vgl. für einen ähnlich gelagerten Sachverhalt OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2016 – 4 UF 333/15 Rn.38)“
Beweis:
Strafanzeige vom 22.09.2017, hier:
Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17
Der Beschuldigte Rotter hat seine Straftaten in weiterem Schreiben, nun an das Familiengericht Würzburg, wiederholt, Az. 002 F 957/17.
Antrag des Juristen Rotter, 13.12.2017, auf weitere Ausgrenzung des Vaters und Instrumentalisierung des Kindes bis 2021 (+ Anlage Mail)
Unter anderem die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Polizeibehörde Meiningen sind vom Anzeigenerstatter ersucht.
Im Kern behauptet der sog. Anwalt hier beliebig ein strafbares Stalking, Bedrohungen und eine Schädigung des Kindes durch seinen Vater, indem dieser den Kontakt sucht.
Das Verhalten asozialer widerwärtiger Konflitanwälte in sensiblen Kindschaftsverfahren, die ungeachtet von Traumata und bereits begangener Verbrechen unter vorgeblicher Mandantinnenvertretung unter dümmster Eskalation die Bindungszerstörung von Kindern und deren Väter herbeiführen wollen, ist nicht mehr zu aktzeptieren!
Dieses Anwaltsgebaren fordert bundesweit immer wieder Todesopfer, was offenkundig weder der Beschuldigte Rotter noch der Beschuldigte Brunner wahrnehmen wollen.
c)
Um den Beschuldigten Rotter vor Strafverfolgung eines Prozessbetrugs zu schützen, fabuliert der Beschuldigte Brunner hier wie folgt, Hervorhebung im Original:
„Im Übrigen konnte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass die Angaben seiner Mandantin zum Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift korrekt waren.“
„Im Übrigen ist dem Schriftsatz nur zu entnehmen, dass die Mandantin die ladungsfähige Anschrift über ihren Arbeitgeber bekannt gegeben hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie über ihren Arbeitgeber auch zu laden ist.“
Diese Behauptung stellt eine Strafvereitelung dar, da aus der Strafanzeige vom 22.09.2017 zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschuldigte Rotter die Adresse der Kanzlei und Arbeitsstelle der Kindsmutter – Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt – aus dem vorgeblichen Motiv eines „schützenswerten Geheimahltungsinteresses“ als ladungsfähige Anschrift angegeben hat.
Das Raunen, dass dies nicht bedeuten würde, dass sie über diese Adresse – den Arbeitgeber – „auch zu laden ist“, wie der Beschuldigte Brunner hier sinnfrei fabuliert, entspringt offenkundig der Suche nach irgendwelchen Entschuldungsgründen für den Beschuldigten Rotter, und seien sie noch so phantastisch.
Darüberhinaus besteht offenkundig eine Täuschungsabsicht seitens des Beschuldigten Brunner, da ihm bekannt ist, dass der Beschuldigte Rotter in Kenntnis der Tatsache die Aussage tätigte, dass Dokumente des Familiengerichts nicht an die mitgeteilte vorgebliche ladungsfähige Anschrift zugestellt werden konnten, 01.09.2017, Az. 0002 F 957/12, Familiengericht Würzburg.
Zeugnis:
Bernhard Böhm, Richter am Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Rotter wiederholte die Falschangaben unter Prozessbetrug auch in mündlicher Verhandlung am 05.10.2017 und nachdem ihm dieser Fakt zweifelsfrei bekannt war.
Zeugnis:
Thomas Gmelch, Richter am Amtsgericht, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Er konnte also keinesfalls mehr davon ausgehen, dass seine Mandantin eine „korrekte“ ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte, beharrt jedoch bis heute weiter darauf, dass es sich bei der Adresse – Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt – um eine solche handelt.
Das ganze Manöver dient einzig dem Zweck, den Anzeigenerstatter als Vater zu diffamieren, zu entwerten und die Kindsmutter als Opfer zu behaupten, die sich vor dem Kindsvater – unter manipulativer Entführung des Kindes – verstecken müsse, ihre Aufenthaltsorte verschleieren etc. – weshalb der Beschuldigte hier auch beliebig Straftaten des AE in den Raum stellt, die er zwar – vorausschauend – nicht zur Anzeige bringt, aber zielgerichtet zwecks Schädigung und mit dramatischer Darstellung im Zivilverfahren Az. 30 C 727/17 und im Familiengerichtsverfahren 002 F 957/12 einbringt, einzig in Schädigungsabsicht gegen Vater und Kind.
Dies ist asozial, widerwärtig und im Kontext massiv strafwürdig.
Der Prozessbetrug ist auch bereits vollendet, da auf Grundlage der Falschdarstellungen im von der Kindsmutter angestrengten Verfahren vor dem Zivilgericht, Az. 30 C 727/17, zu Lasten des Anzeigenerstatters rechtswidrige Urteile ergingen, obwohl die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen hätte werden müssen, da die Antragsgegnerin und Kindsmutter weder eine korrekte ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat (sondern hierüber bei Vorhalt gezielt zu täuschen versuchte) noch irgendwelche schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer solchen entgegenstehen.
Zeugnis:
Thomas Gmelch, Richter am Amtsgericht, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Hier wird seit Jahren durch Pflege und Bestätigung der Neurosen einer Volljuristin und Kindesentzieherin zwanghaft ein rechtsfreier Raum aufrechterhalten, unter Schädigung der Opfer – des Anzeigenerstatters und seines Kindes.
Über all dies versuchen die Justizbehörden Würzburg weiter zu täuschen, um die Verbrechern im Amt seit 2004, die hier vorliegen, weiter zu verdecken.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.