Kriminelle Richter in Würzburg sprechen sich selbst frei: Verhöhnung des Rechtsstaats, Verweigerung der Wahrnehmung des Gewaltmonopols ist Verweisung auf Selbstjustiz!

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Wie lange muss man sich verarschen lassen….!? Die Kriminellen der Justiz Würzburg/Bamberg verweigern nun mittlerweile ganz offen die Wahrnehmung richterlicher Tätigkeit und die Wahrnehmung des Gewaltmonopols…. Hier eine aktuelle weitere Posse und weitere strukturelle Rechtsbeugung durch die Kriminellen der Justiz … Weiterlesen

Mordmotiv Kindesentzug: asoziale institutionalisierte Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende – CSU-Justiz Würzburg stellt sich ständig weiter zirkulär Freibriefe für Freiheitsberaubung und Kindesentziehung aus.

Mein Name ist Martin Deeg, ich war 15 Jahre Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg.

Seit 2003 zerstören Kriminelle der CSU-Justiz in Bayern meine Vaterschaft, jeglichen Kontakt zu meiner Tochter, mein Wunschkind. Dies basierend auf einer falschen Eidesstattlichen Versicherung, die diese Frau, Kerstin Neubert, drei Monate nach Geburt beantragt hat: Vorwurf „Belästigung/Bedrohung“, Ziel: Kontaktabbruch zum Kind zu erzwingen, Fakten schaffen.

Diese Volljuristin, die seit Oktober 2012 untergetaucht ist, um den vollstreckbaren wöchentlichen sog. Umgang zu verhindern, begeht fortlaufend eine Kindesentführung, ebenfalls vertuscht von den Justizkriminellen in Würzburg. Kriminelle Richter ermutigen und beförden die Frau, asoziale kriminelle Staatsanwälte hetzten sie dazu auf, mich zu kriminalisieren, jeden Popanz sofort zur Anzeige zu bringen.

Es folgt mal wieder ein Dokument darüber, wie die kriminellen Justizjuristen unter fortlaufenden Beleidigungen und Verleumdungen meiner Person versuchen, sich zirkelschlüssig gegenseitig Freibriefe ausstellen…..

Roland Stockmann, der kriminelle ehemalige Direktor des Amtsgerichts Würzburg, begegnete mir vor kurzem wieder in der Würzburge Kaiserstraße: gebückt und gehetzt Richtung Bahnhof strebend.

Krimineller Lückemann, Twardzik, Krimineller Stockmann

„In diesem Beschluss (zum Befangenheitsantrag der Kindsmutter) setzt sich Direktor am Amtsgericht Stockmann ausführlich mit dem vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung auseinander.“

LG Würzburg: Kriminelle Richter decken sich gegenseitig, Klage gg. Stockmann, 61 O 620/18

Mit anderen Worten: wie in einer Diktatur versuchen Staatskriminelle mit Entwertungen und Beleidigungen der Opfer in zirkulärer Endlosschleife selbstreferentiell ihre Verbrechen zu vertuschen.

Ein stets irgendwie nicht näher definiertes „in der Vergangenheit gezeigte Verhalten“ meiner Person wird von den CSU-Arschlöchern und Verbrechern hier nun seit 15 Jahren missbraucht, um die asoziale Zerstörung der Vater-Kind-Bindung irgendwie zu rechtfertigen.

Und die immer wieder gerne „erwähnte Persönlichkeitsstörung“, die der Hausgutachter Dr. Groß fabulierte, neben Wahn und „seelischer Abartigkeit“, die der Beklagte Stockmann hier 2013 genüßlich entwertend gegen mich ins Feld führte und sich die Kriminellen Müller, Volkert und Herzog hier 2018 nochmals „zu eigen“ machen, ist spätestens seit Eingang des Obergutachtens Nedopils am 04.03.2010 beim Landgericht Würzburg als Popanz ohne jede Grundlage entlarvt.

Auch Dr. Groß wird bekanntermaßen durch die Kriminellen weiter gedeckt, wie in diesem Blog dokumentiert, auch hier der Kriminelle Peter Müller immer vorne dabei:

Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Das ist institutionalisierte Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende. Eine asoziale CSU-Justiz, die noch nicht erfasst hat, dass sie weder eine Robe noch eine Gefährderansprache dafür schützen wird, zur Verantwortung gezogen zu werden:

LEBENSZERSTÖRUNG VON UNSCHULDIGEN HAT FOLGEN!

Diese Beschwerde gegen den obigen sog. Beschluss und Strafanzeige ging raus:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 20.07.2018

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POKin Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

61 O 620/18

Vorbemerkung:

Diese Beschwerde wird im Rahmen der Langzeitdokumentation der Verbrechen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gegen den Kläger als Vater und unschuldigen Polizeibeamten und im Rahmen des gesellschaftspolitischen Beweisvortrags Mordmotiv Kindesentzug beweisrechtlich veröffentlicht.

Die Behörden Würzburg/Bamberg halten die willkürliche und verfassungswidrige Entfremdung zwischen Vater und Tochter offenkundig weiter für einen Witz, ebenso die gegen mich als Vater begangenen Verbrechen im Amt, inkl. zehnmonatiger Freiheitsberaubung.

Gegen den Beklagten Stockmann besteht nachweislich Klageinhalt objektiv ein Mordmotiv.

Es ist augenscheinlich, dass die anhaltend provozierende und asozial rechtswidrige und dummdreiste Blockade des Rechtswegs durch die Täterbehörden Würzburg/Bamberg darauf spekuliert, dass dem Kläger Reaktionen auf diese anhaltenden Provokationen und Rechtsbrüche nach bisherigem Muster in strafrechtlicher Form zur Last zu legen sind oder der Kläger erneut als Spinner etc. stigmatisiert werden kann.

Dies ist eine Illusion.

Es ist erkennbar der anhaltende asoziale Rechtsbruch, der den Kläger labilisiert und Selbstjustiz als tatsächliche Alternative immer weiter in den Vordergrund rückt.

All dies ist auch polizeibekannt und gerichtsbekannt!

1.
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung etc., Verleumdung, Beleidigung

Gegen die sog. Richter

Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Rainer Volkert, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Nicole Herzog, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

wird aufgrund sog. Beschluss vom 25.06.2018 weitere Strafanzeige wegen struktureller Korruption, struktureller Rechtsbeugung, Strafvereitelung und stuktureller Amtspflichtsverletzung zugunsten von Justizkollegen, Freunden und (ehemaligen) Mentoren und Dienstvorgesetzten, hier des Kriminellen Roland Stockmann, erstattet.

Gegen die drei Beschuldigten wird darüberhinaus Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung erstattet, da diese sich zielgerichtet zwecks Begehung der Rechtsbeugung die Taten des Beklagten Stockmann, Verfahren 61 O 620/18, zu eigen machen und bewusst entwertend zirkulär entscheidungserheblich behaupten, der Kläger hier habe – nicht näher erläutert – „ein Verhalten gezeigt“, das sowohl Freiheitsberaubung im Amt als auch Kindesentziehung seit 2003 in irgendeiner Form nach Wortlaut der Beschuldigten offenkundig rechtfertigen solle.

Desweiteren behaupten die Beschuldigten rechtsbeugend zugunsten des Beklagten und machen sich dies zu eigen, das der Beklagte sich mit „einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung des Antragstellers“ auseinandersetze.

Was die Beschuldigten hier zugunsten des Beklagten konstatieren, ist gerade Klageinhalt und Begründung für diese. Es ist insoweit auch hier ausgeschlossen, dass die Richter zu dumm sind, dies zu erkennen, weshalb einzig Vorsatz aus rechtsfernen Motiven bleibt.

Dieses asoziale Gebaren von sog. Richterin ist in einem Rechtsstaat zweifelsfrei als zirkelschlüssige vorsätzliche Verleumdung und Beleidigung und damit im Zusammenhang hier als vorsätzliche Rechtsbeugung zu werten, beweisrechtlich fraglos als nachgewiesen anzusehen:

a)
Die Beschuldigen haben zweifelsfrei durch die gerichtsbekannte Aktenlage und insbesondere auch durch die von ihnen unzusammenhängend zitierten Verfahren 63 O 1493/17, 61 O 1747/17 und 64 O 937/17 sowie durch nicht genannte Verfahren, z.B. 62 O 2451/09 und 64 O 347/18 Kenntnis von der gutachterlich dokumentierten und gerichtsbekannten Tatsache, dass bei dem Kläger keinerlei Persönlichkeitsstörung vorliegt.

Das sog. Gutachten, worauf sich der Beklagte Stockmann ergebnisorientiert zwecks Entwertung des Klägers und infolge asozialen Kindesentzug zur Tatzeit hier (2013) und die Beschuldigten weiter (2018) berufen wollen, ist bereits seit Eingang des Obergutachtens des integren und unabhängig vom Würzburger CSU-Klüngel begutachtenden Prof. Dr. Nedopil am 04.03.2010 als widerlegt und vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten des Klägers anzusehen !

Im Gegenteil hat Prof. Dr. Nedopil mit Gutachten im Verfahren 814 Js 10465/09 zweifelsfrei nachgewiesen, dass Dr. Groß, der u.a. diverse nicht vorhandene Persönlichkeitsstörungen ins Blaue hinein ohne Anknüpfungstatsachen und mit schweren Folgen für den Kläger behauptet hat, ein eklatantes Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung erstattet hat.

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil
, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Forensische Psychiatrie, 80539 München

Wie sich hingegen die Kriminellen hier immer noch zirkelschlüssig auf die vorsätzlichen gemachten Falschangaben und das Fehlgutachten ihres Hausgutachters Dr. Groß (CSU) berufen wollen, den sie parallel hierzu rechtsbeugend decken, Verfahren 72 O 1041/17 u.a., zeigt ganz klar die Gesinnung und asoziale rechtsfremde Zielrichtung der korrupten Beschuldigten hier.

b)
Gerade die „ausführlich“ von dem Beklagten Stockmann behandelten Angaben, die hier von den Beschuldigten umgedeutet werden, um den Kriminellen zu decken und den Kläger weiter zu diffamieren sind Inhalt und Begründung für die von den Beschuldigten umfassend inhaltlich ausgeblendete Klage gegen Stockmann, hier nochmals im Volltext:

Der Einfachheit halber hier Link:

Opportunistischer Lügner Roland Stockmann: Strafanzeige / Klage gegen den Würzburger Direktor am Amtsgericht a.D., der in Erlabrunn seinen „Lebensabend“ genießt – nachdem er mein Leben versuchte zu zerstören!

Es darf daher als erwiesen angesehen werden, dass die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog hier gezielt und vorsätzlich die Schmähungen und Beleidigungen, die gerade Inhalt der Klage sind, in eben der gleichen Zielsetzung wie der Beklagte Stockmann, übernehmen und sich zu eigen machen.

Strafantrag wegen Beleidigung und Verleumdung wird hiermit gestellt.

Stockmann hat darüberhinaus , wie sich aus dem von den Beschuldigten ignorierten Klagevortrag ergibt, als Mittäter eine tragende Rolle bei zehnmonatiger Freiheitsberaubung im Amt, Freispruch durch das LG Würzburg, 814 Js 10465/09, gegen den Anzeigenerstatter erfüllt, wie sich aus dem oben genannten umfangreichen Klagevortrag des Verfahrens ergibt, den die Beschuldigten mit Pauschalsätzen zum Teil leugnen und zum Teil völlig ignorieren.

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18
LG Würzburg: Kriminelle Richter decken sich gegenseitig, Klage gg. Stockmann, 61 O 620/18

Der dringende Tatverdacht der strukturellen Rechtsbeugung ergibt sich somit unschwer für jeden vernünftig denkenden Menschen, erst recht für jeden objektiv prüfenden Strafverfolger.

Grundsätzlich ist folgendes zu konstatieren aufgrund der polizeibekannten und gerichtsbekannten Vorgänge im Zusammenhang mit Verbrechen im Amt gegen den Kläger:

Kontrollmechanismen, die das gesetzgemäße und rechtsstaatliche Vorgehen der Justiz gewährleisten sollen, sind bei den Justizbehörden in Bayern, hier OLG-Bezirk Bamberg, komplett ausgehebelt, so dass weder strafrechtliche, dienstrechtliche noch zivilrechtliche Schritte gegen Kriminelle im Amt zu einer korrekten gerichtlichen Aufklärung führen, wie die Erfahrung im Fall des Klägers hier nun seit Jahren beweisrechtlich dokumentiert.

Richter und Beschuldigte/Beklagte sind zum Teil über Jahre und Jahrzehnte befreundet und parteipolitisch karriereorientiert verbunden, was zu struktureller Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere auch der Gewaltenteilung führt, wie dokumentiert. Es wird hierbei in Teils dreistester Form gelogen, vertuscht und geleugnet, um beweisrechtlich selbst erwiesene Sachverhalte willkürlich in Abrede zu stellen.

Befangenheit wird in sämtlichen Fällen strukturell rechtsbeugend in Abrede gestellt, auch wenn der gesetzliche Richter erst auf Vorhalt und nach rechtsbeugender Entscheidung zugunsten des Beklagten einräumt, dass er mit diesem befreundet ist. So geschehen im Verfahren 64 O 937/17 durch den Kriminellen Müller zugunsten des Beklagten und Richterkollegen Thomas Trapp, dringender Tatverdacht auf persönlich motivierte Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger nach Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, LG Würzburg, 814 Js 10465/09.
Die Details der als Intrige und konzertiert begangen Freiheitsberaubung im Amt zu wertenden Vorgänge sind detailliert polizeibekannt – Verweisung in den Dunstkreis der Beschuldigten führt kataloghaft und zirkulär zu Rechtsbeugungen zugunsten der Beschuldigten.

Es wird daher weiter die Verweisung sämtlicher Vorgänge an eine objektive und neutrale Behörde bezüglich dieser als Justizskandal bei einer CSU-Justiz zu wertenden Vorgänge beantragt. Verweisung an die Täterbehörden Würzburg führt zu weiteren Verdeckungsstraftaten.

Eine Dienstaufsicht durch Behördenleiter und CSU-Ministerium findet faktisch nicht statt, diese wird in sämtlichen Fällen auch bei dringendem Tatverdacht auf Verbrechen im Amt unter kataloghaftem Hinweis auf „Unabhängigkeit der Justiz“ ohne Prüfung der Faktenlage abgetan, strafrechtlich relevant. Dies entspricht dem Politstil der CSU.

All dies führt dazu, dass sich kriminelle Staatsanwälte und Richter innerhalb der bayerischen Justiz der Illusion unterliegen, auch bei anhaltender Begehung von Rechtsbeugung und Straftaten im Amt selbst unantastbar, parteipolitisch gedeckt und durch die Freunde und Bekannten bei der Staatsanwaltschaft – die regelhaft mit Richtern die Posten tauschen, Rotationsprinzip – vor jedweder Strafverfolgung bereits im Ansatz geschützt zu sein.

2.
Formale Beschwerde

Desweiteren wird hiermit formale Beschwerde gegen den weiteren rechtsbeugenden Beschluss der Beschuldigten erlassen.
Diese ist umfassend und nachvollziehbar in diesem Schriftsatz begründet.

3.
Ablehnung der Beschuldigten wegen offenkundiger Befangenheit

Auf Grundlage der bisherigen Einlassungen und dokumentierten strukturellen Rechtsbeugungen wird zum wiederholten Male die Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter angezeigt und geltend gemacht.

Die Befangenheit ergibt sich bereits aus den Straftaten der Beschuldigten gegen den Kläger. Hier insbesondere der Beleidigungen und Verleumdungen, die sie zum Zweck der Rechtsbeugung gegen den Kläger begehen, siehe unter 1..

Die Beschuldigten sind, wie bereits in anderen Verfahren, mit dem Beklagten Stockmann über Jahre befreundet, dieser war jahrelang Förderer und Dienstvorgesetzter der Beschuldigten.

Der sog. Beschluss der Beschuldigten ignoriert willkürlich und in absolut rechtswidriger Art und Weise den gesamten Sachvortrag und die Rechtslage zur Gewähr von Prozesskostenhilfe, zur höchtrichterlichen Rechtsprechung bezüglich Prüfung von Beweisvortrag.

Die Beschuldigten sind als Kriminelle einzustufen, die gemeinschaftlich und in gewohnheitsmäßiger Hybris ihr Richteramt missbrauchen, um gemäß eigener Gesinnung, Laune, persönlicher Befangenheiten und auf Grundlage von bereits in gleicher Sache erfolgten Rechtsbeugung unter Zirkelschluss immer weitere Rechtsbeugungen und Amtspflichtsverletzungen zu Lasten des AE und Klägers zu begehen, was die Beschuldigten offenkundig für eine „Begründung“ halten.

Ergänzung / Begründung Beschwerde:

1.
Die Beschuldigten, insbesondere der sich durch dreiste und dümmlichste Rechtsbeugungen in Reihe hervortretende Beschuldigte Peter Müller, sind in Sachen des Klägers hier als Kriminelle einzustufen.

Strafanzeigen gegen die Beschuldigten werden sämtlich nach Verweisung seitens der Behörden Stuttgart gemäß gesetzlich vorgeschriebenem Tatortprinzip an die Justizbehörden Würzburg unter offenkundiger struktureller Korruption begründungsfrei und unter weiterer Strafvereitelung in eigener Sache entledigt.

Dies ist nun über längeren Zeitraum polizeilich und beweisrechtlich dokumentiert !
Die Beschuldigten selbst berufen sich bereits zum wiederholten Mal in ihrem Beschluss zirkulär insoweit auf selbst begangene strukturelle Rechtsbeugungen und Strafvereitelungen, um diese fortgesetzt selbstreferntiell begründungsfrei fortsetzen zu wollen, Zitat:

„Beispielhaft sind folgende Verfahren zu nennen:
„Freiheitsberaubung im Amt in den Zeiträumen 21.06.2009 bis 04.03.2010 und 12.03.2010:
Verfahren 63 O 1493/17…..
Verfahren 61 O 1747/17….
Verfahren 64 O 937/17….(der Beschuldigte Müller mit dem Beklagten befreundet)
Verfahren 62 O 39/15; 64 O 610/15

In allen genannten Fällen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen. In der Folge wurde in aller Regel sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt verbunden mit der Ablehnung der entscheidenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Daran schloss sich dann eine Kette weiterer Befangenheitsanträge an, die regelmäßig als unbegründet angesehen wurden und bei denen – soweit die Beschwerdeverfahren durch Entscheidungen des OLG Bamberg abgeschlossen werden konntn – regelmäßig die Ausgangsentscheidungen bestätigt wurden.“

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Unstreitig ist insoweit, dass sämtliche zivilrechtlichen Eingaben des Klägers anhand Aktenlage durch einfachste Entscheidungen der Richter des LG und des OLG entledigt wurden.
Die von den Beschuldigten hier angeführten Verfahren sind insoweit nur wenige Beispiele für die strukturelle Rechtsbeugung seitens der Beschuldigten, die begründungsfrei und zirkulär sich eigene Darstellungen und Rechtsbeugungen der Kammer „zu eigen machen“.

Dies jedoch in keinem Fall aus tatsächlichen Gründen, wie die Beschuldigten blind behaupten sondern in allen Fällen mehr oder weniger unverhohlen rechtsbeugend, willkürlich und in einer z.T. kasperhaften zirkulären Selbstreferenz.

So wird bspw. der sog. Sachverständige Dr. Groß (CSU) anhaltend vor der gerichtlichen Geltendmachung eines eklatanten Fehlgutachtens durch den Beschuldigten Müller geschützt, indem er diesem bescheinigt, dass er „allgemein“ kompetent sei und darüberhinaus der Kammer „persönlich bestens bekannt“, Verfahren 62 O 2451/09.
Auch dies ist bei den Täterbehörden hier kein Anlass für „Befangenheit“ sondern ein klares Signal für die Abweisung sämtlicher Geltendmachungen gegen Dr. Groß, seien die auch noch so begründet.

In sämtlichen Verfahren ist Verfassungsbeschwerde eingereicht.

In keinem Fall wurde auf den Sachverhalt eingegangen, Behauptungen wurden pauschal in Abrede gestellt, zum Teil unter dreister Zurschaustellung von Willkür und rechtswidrig motivierter Voreingenommenheit gegen den Kläger und zugunsten der Freunde und Kollegen.

Sämtlich zivilrechtlichen Eingaben werden, wie polizeilich dokumentiert, strukturell unter Missbrauch des sog. Prozesskostenhilfeverfahrens in eigener Sache durch die Justizjuristen ebenfalls begründungsfrei und zirkelschlüssig entledigt.

Die Beschuldigten schaffen sich ihre Aktenlage selbst und berufen sich fortan einzig auf diese selbstgeschaffene Aktenlage, tatsächliche Fakten und Beweislage ausblendend.

Dies ist die Definition struktureller und institutioneller Korruption.

In Diktaturen funktioniert dieses Muster exakt genau so:
Unrecht wird vorgeblich dadurch zu Recht, indem die Täter und Beschuldigten selbst dies zirkulär und unter Berufung auf ihre Mittäter und Kumpane jeweils eben behaupten.
In einem Rechtsstaat jedoch darf man substantiierte, rechtsstaatliche und den Fakten entsprechende Vorgehensweise erwarten. Dies ist hier nicht mehr gegeben.

2.
Die Beschuldigten behaupten wie bereits oben ausführlich beweisrechtlich aufgezeigt, unter klarer Willkür und Befangenheit zugunsten Stockmann und ohne Grundlage seitens des Klagevorbringens unter üblichen subtilen Diffamierungsversuchen gegen den Kläger, die dessen Klagevortrag subtil als als „kaum nachvollziehbar“ für die honorigen hochbegabten sog. Richter suggeriert:

„Soweit nachvollziehbar sei dieser (Stockmann) „eine Art Schlüsselfigur“ im Zusammenhang mit Entscheidungen hinsichtlich des Umgangsrechs des Antragsstellers mit seinem leiblichen Kind, wobei sich der Antragsteller in erster Linie mit einem Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Würzburg Stockmann vom 10.03.2013 befasst, in welchem über einen gegen die Richterin am Amtsgericht Treu gerichteten Befangenheitsantrag entschieden wurde (Anlage 2).“….

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Zu eigen machen sich die Beschuldigten infolge unverhohlen die Diffamierungen, Entwertungen und Beleidigungen des Beklagten Stockmann, die die subjektive Motivlage des Beklagten beleuchtet und als Klagebegründung zu werten ist:
Weiter Zitat der Beschuldigten:

„In diesem Beschluss (zum Befangenheitsantrag der Kindsmutter) setzt sich Direktor am Amtsgericht Stockmann ausführlich mit dem vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung auseinander.“

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Auch diese Übernahme von Entwertungen eines zur Klage gebrachten Kriminellen im Amt ist in einer Diktatur zu erwarten, wo Kriminelle mit Amtsbefugnis sich die Taten ihrer Mittäter und Kumpane naturgemäß zu eigen machen, jedoch nicht in einem Rechtsstaat, der Bayern zumindest vorgeblich noch sein will.

Anträge:

Sowohl der Klagevortrag ist begründet, über die Behauptungen ist in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor einem objektiv prüfenden Gericht zu verhandeln.

Da dies in Würzburg nicht möglich ist, wird hiermit Verweisung an ein anderes Gericht beantragt.
Die Befangenheit gegen die Beschuldigten hier, die sich wiederum auf weitere Beschuldigte berufen, ist fraglos begründet, und zwar derart strukturell, siehe Hinweise der Beklagten selbst, dass auch diese strukturelle Befangenheit eine Verweisung an ein anderes Gericht zwingend macht.

Da die Staatsanwaltschaft Würzburg polizeibekannt jede sachgerechte, objektive Ermittlung gegen Angehörige der Justizbehörden hier bereits im Ansatz verweigert, unter struktureller Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des ergebnisorientiert als querulatorischen Spinner etc. zu diffamieren versuchten Anzeigenerstatters (Beschuldigte Ohlenschlager, Seebach, Brunner, Hoffmann, Raufeisen etc.) wird fortlaufend die Verweisung der Strafanzeigen an eine unabhängige und objektive Strafverfolgungsbehörde beantragt.

Das Tatortprinzip, das Fehlen jeglicher Kontrollmechanismen wie aufgezeigt und nicht zuletzt die asoziale und Teilen widerwärtige Gesinnung der Würzburger Justizjuristen hier, die standesdünkelnd glauben über Recht und Gesetz zu stehen, gebietet diese Verweisungen als absolut alternativlos.

Eine Selbstjustiz und Erlangung von Genugtuung im Rahmen persönlicher Rache aufgrund der aktuell 15 Jahre andauernden asozialen und institutionalisierten Kindesentziehung unter Verletzung des Kindeswohls seiner Tochter und der Vertuschung der Freiheitsberaubung im Amt hält sich der Kläger wie bereits bisher weiter vor.

Repressionen und Aktionismus im Rahmen von „Gefährder“-Alarmismus ändern weder etwas am Sachverhalt noch an der Zielsetzung.

Die Blockade des Rechtswegs wie sie hier durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg strukturell und durchweg rechtsbeugend in eigener Sache erfolgt, ist in einem Rechtsstaat nicht zu akzeptieren und hat Folgen!

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Die CSU-Kriminellen halten die Zerstörung einer Vaterschaft weiter für einen Witz: Ist BEFANGENHEIT noch als „subjektive“ Einzelmeinung zu werten, wenn auch mit der Sache befasste integre Polizeibeamte (BW) klar eine strukturelle Rechtsbeugung und Befangenheit sehen? Diese Frage wird zu klären sein.

Feuerbacher Volkslauf 2018

Weiter werden auf allen Ebenen der CSU-Justiz meine berechtigten Anliegen auf dem Aktenweg zu entsorgen versucht. Ein schönes Zitat zeigt, dass die Kriminellen erneute in die Richtung zielen, mich als amtsbekannten Spinner stigmatisieren zu wollen, der nicht mehr alle Tassen im Schrank hat:

„Soweit der Antragsteller zudem persönliche Ablehnungsgründe gegen die abgelehntern Richter geltend macht, die auf eine Zugehörigkeit zu einer behaupteten „Organisation“ beruhen sollen, die sich die Vernichtung des Antragstellers zum Ziel gemacht habe….“

Zitat aus sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg vom 23.05.2018, 64 O 535/18

Dumm ist inzwischen, dass zahlreiche unbeteiligte Dritte mit Lebenserfahrung und fachlicher Kompetenz, integre und unabhängig objektiv arbeitende Polizeibeamte die Sachlage genauso beurteilen wie ich! Wie lange also glauben die Kriminellen bei den CSU-Justizbehörden Würzburg/Bamberg noch mit ihrer diffamierenden, übergriffigen und durchweg zirkelschlüssig-selbstreferentiellen Vertuschungskampagne in eigener Sache durchzukommen….?

Die schweißig-müffelnde bayerische CSU-Doppelmoral und Gesinnungsjustiz ist mittlerweile schon Kulturgut geworden- von Sebastian Beck in der SZ heute auf den Punkt:

…“Man stelle sich nur mal vor, am Stammtisch wären zehn Flüchtlinge aus Senegal gesessen. Sie hätten in ihrer Landessprache die Kellnerin angemacht, einer von ihnen hätte versucht, ihr seine Serviette in den Ausschnitt zu stecken. Wahrscheinlich wäre eine Hundertschaft der Polizei angerückt, es hätte bundesweit Empörung gegeben, die CSU hätte verpflichtende Biergartenkurse für alle Flüchtlinge gefordert.“….

http://www.sueddeutsche.de/bayern/mitten-in-bayern-watschn-fuer-den-stammtisch-1.3995343

Diese weitere Strafanzeige und weitere Beschwerde ist eingereicht, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 24.05.2018

Az. 64 O 535/18

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,
POR Jörg Schiebe

Gegen den sog. zirkelschlüssigen und begründungsfreien Beschluss der CSU-Justiz Würzburg vom 23.05.2018 wird sofortige Beschwerde eingereicht. Gegen die Beschuldigten Müller, Johann und Eger wird wiederholt die Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Die gesamten Vorgehensweisen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg in Sachen des Klägers sind nicht mehr als rechtsstaatlich motiviert anzusehen. Es geht offenkundig ausschließlich nur noch darum, unter Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch konzertiert (Korpsgeist) einen Justizskandal intern und konsequent zu vertuschen.

Auf beweisrechtliche Strafanzeige gegen die Beschuldigten Volkert, Herzog und Spruß vom 11.05.2018 in dieser Sache wegen Verdachts fortgesetzter struktureller Rechtsbeugung wird weiter verwiesen:

Hiermit wird aufgrund Beschluss vom 23.05.2018, mit dem die weiteren Beschuldigten zirkelschlüssig nach dem in allen Verfahren üblichen Muster ihre Kollegen begründungsfrei decken – so wie umgekehrt diese zirkelschlüssig begründungsfrei in anderen Verfahren – weitere Strafanzeige wegen anhaltenden Verdachts der Rechtsbeugung erstattet gegen die Beschuldigten:

1. Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
2. Ingrid Johann, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
3. Andreas Eger, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Begründung:

1.
Anstatt sich auch nur ansatzweise mit den Fakten auseinanderzusetzen, beleidigen und diffamieren die Beschuldigten den Kläger unter fortlaufenden zirkelschlüssigen Floskeln, Phrasen und Allgemeinplätzen, hier zur Ablehnung der offenkundigen Befangenheit der fortlaufend Rechtsbeugung verschuldenden Richterkollegen:

….“Geeignet, Misstrauen, gegen die unparteiliche Ausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteisch gegenüber. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber den abgelehnten Richtern besteht….“ etc. blabla…..

Diese ständig in zahlreichen Verfahren zusammenhangslos wiedergekäuten Lernsätze der Beschuldigten entfalten im konkreten Zusammenhang keinerlei Wirkung, da hier – jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig – genau diese Befangenheit unter Verdacht struktureller Rechtsbeugung zahlreich objektiv sachlich begründet und belegt ist. Die Akteure sind hier stets die selben, die zirkelschlüssig, intern und völlig unkontrolliert in eigener Sache fabulieren, willkürlich und ohne jeden Bezug zu rechtlichen und gesetzlichen Geboten

Auch den Polizeibeamten der Polizei Stuttgart, die sich seit längerem detailliert mit den Fakten und Rechtsvorgängen hier befassen, ist die Befangenheit und strukturelle Missachtung rechtlicher Gebote, der Verlust von Unabhängigkeit und Objektivität in Belangen des Klägers offenkundig:

Als Zeugen hierfür werden beispielhaft benannt:

a)
Polizeioberkommissarin Birgit Schiemenz, zu laden über Polizeibehörde Stuttgart, Glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart (Sachberbeiterin)

b)
Polizeioberrat Jörg Schiebe, zu laden über Polizeibehörde Stuttgart, Kärntner Str. 18, 70469 Stuttgart (Behördenleiter)

Jeder auch nur ansatzweise objektiv und neutral die Vorgänge betrachtende Dritte erkennt hier ohne weiteres, dass hier fortlaufend strukturell in teilweise beleidigender und diffamierender Art von den Richtern willkürlich, völlig sachfremd und faktenleugnend in eigener Sache zugunsten von Kollegen, Bekannten und Freunden (Trapp) rechtswidrig entschieden wird und dies sehr wohl nicht nur Befangenheit sondern auch den dringenden Tatverdacht struktureller Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers hier ergibt.

Das fortlaufend zirkelschlüssig und ergebnisorientiert behauptete Phantasma der Beschuldigten in verschiedenen Verfahren, dass der Kläger hier – vorgeblich subjektiv – eine durch nichts gestützte Einzelmeinung vertritt, entbehrt jeglicher Realität.

Auch erfahrenen Polizeibeamten ist vielfach objektiv und anhand der vorliegenden Fakten und Aktenlage der Eindruck entstanden, dass hier strukturelle Rechtsbeugung und Korruption, struktureller Missbrauch des Tatortprinzips und strukturelle Befangenheit durch die Richter des Landgerichts Würzburg und des OLG Bamberg, ebenso durch die Staatsanwälte im OLG-Bezirk und auch durch die Polizeibeamten in Würzburg vorliegt.

Im Kern ist hier OBJEKTIV der Eindruck vorliegend, dass hier fortlaufend in eigener Sache an Recht und Gesetz vorbei zu Lasten eines unschuldigen Vaters und Polizeibeamten Recht gebrochen und vertuscht wird.

Sollten die Richter im OLG-Bezirk dies weiter floskelhaft leugnen und von „subjektiver“ und nicht nachvollziehbarer Darstellung des Klägers fabulieren, wird eine ZEUGENVERNEHMUNG zu veranlassen sein.

Weitere Zeugen, die ebenfalls in Kenntnis von Vorgängen und Akten die objektive Sicht des Klägers bestätigen, sind bei Bedarf zu benennen.

2.
Um die aufgezeigten strukturellen Rechtsbeugungen und die objektive strukturelle Befangenheit zu vertuschen wird nicht nur den Richterkollegen ein Freibrief erteilt sondern – in einem zweiten Schritt – der Betroffene und „Kritiker“ entwertet und in übergriffiger Weise diffamiert.

Auch dieses Verhaltensmuster entspricht – neben der surrealen Fehlerleugnung – offenkundig dem Wesenskern der CSU: ein Innenminister Herrmann entwertet und beleidigt im Zusammenhang mit dem verfassungswidrigen sog. „Polizeiaufgabengesetz“ die Kritiker pauschal als (linke) Extremisten, die „Lügenpropaganda“ aufsitzen und keine Ahnung von der Realität haben.

Ein rechter CSU-Hetzer Alexander Dobrindt verleumdet und beleidigt Helfer und Rechtsanwälte, die für Flüchtlinge eintreten, projektiv als Angehörige einer „Anti-Abschiebe-Industrie“ und will ihnen den Rechtsweg abschneiden.

So setzt sich das permanent fort bis zur Einzelfallrechtsprechung der CSU-Juristen, die sich offenkundig anhaltend über Recht und Gesetz stehend wähnen und glauben, den Rechtsweg in eigener Sache dadurch blockieren zu können, indem sie den Kläger als Justizopfer übergriffig beleidigen, diffamieren und (wieder) als amtsbekannten Spinner hinstellen wollen (Beschuldigter Seebach, Staatsanwaltschaft Würzburg, Strafanzeige ist polizeilich vorliegend).

Infolge nämlich beleidigen die Beschuldigten den Kläger unter diesen bekannten Mustern (vgl. Fall Mollath, vgl. auch Verweigerung der Haftentschädigung gegen den Kläger, Verfahren 61 O 1747/17, Landgericht Würzburg, ebenfalls Rechtsbeugung durch die Beschuldigten hier), um von diesen Fakten und objektiver Sachlage selbstreferentiell abzulenken und in übergriffiger Weise nach bekanntem Muster den Eindruck zu erwecken, der Kläger phantasiere, sei querulatorisch veranlagt und habe den Bezug zur Realität verloren, Zitat der Beschuldigten:

„Soweit der Antragsteller zudem persönliche Ablehnungsgründe gegen die abgelehntern Richter geltend macht, die auf eine Zugehörigkeit zu einer behaupteten „Organisation“ beruhen sollen, die sich die Vernichtung des Antragstellers zum Ziel gemacht habe….“

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Die Beschuldigten wollen hier offenkundig ergebnisorientiert (wieder musterhaft) den Eindruck erwecken und zirkelschlüssig weiter in die Akte überführen, der Kläger habe nicht alle Tassen im Schrank.

Richtig ist:
Der Kläger wurde im Rahmen einer offenkundigen Intrige durch mehrere Justizjuristen Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt, Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09.

Motiv hierbei war offenkundig neben Hybris der CSU-Juristen durchgreifender Ärger über den Kläger, der sich anhaltend gegen Kriminalisierung, Unrecht und Kindesentzug seit 2003 bei den Justizbehörden zur Wehr setzt.

Beabsichtigt war hierbei auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp, Staatsanwaltschaft, wie sich unstreitig aus den Verfahrensakten ergibt, die dauerhafte Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB mittels eines „vernichtenden“ (Zitat Trapp in sog. Anklageschrift) Fehlgutachtens – Diagnosen und Prognosen ohne Bezug zur Realität, wie Prof. Nedopil offenlegte – des Dr. Groß (CSU).

Die vorsätzliche repressive Schädigungsabsicht und konzertierte Intrige ergibt sich weiter aus

a) einer zweiten Freiheitsberaubung am 12.03.2010 nach bereits acht Monaten sog.„Untersuchungshaft“ und nach der Offenlegung durch Prof. Dr. Nedopil, 814 Js 10465/09, dass anders als von Dr. Groß konstruiert, keinerlei Voraussetzungen für eine Anwendung des § 63 StGB vorliegen.

b) der Verweigerung der Entschädigung durch die Verantwortlichen nach Feststellung des Landgerichts im Verfahren 814 Js 10465/09, dass den gesamten Maßnahmen auch keine Straftat zugrundelag.

Auf Verfahren beim Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 20/18
(Landgericht Würzburg, 61 O 1747/17) wird beweisrechtlich vollinhaltlich verwiesen.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Die übergriffigen Entwertungsversuche der Beschuldigten sind demnach nicht nur eine unverschämte Beleidigung sondern auch der erneute durchsichtige Versuch, ein Verbrechen im Amt zu verdecken, das keinesfalls von einer nebulösen „Organisation“ begangen wurde sondern von CSU-Justizjuristen der Staatsanwaltschaft Würzburg und des Oberlandesgerichts Bamberg, die sich seit Jahren persönlich und parteipolitisch verbunden sind.

Die unverhohlen diffamierenden Darstellungen der Beschuldigten sind somit weitere überwältigende Indizien für die bereits objektiv bestehende strukturelle Rechtsbeugung und Befangenheit.

3.
Der in der Klage beweisrechtlich detailliert und präzise dargelegte Sachverhalt und die Zerstörung der Vaterschaft und der Existenz des Klägers durch Missbrauch und Vollversagen des sog. Wächteramtes bei der Justiz Würzburg/ Bamberg seit insgesamt 2003 sind gerichtsbekannt und polizeibekannt:

Der Kläger ist Vater einer Tochter, seines Wunschkindes, zu der er seit Dezember 2003 aufgrund willkürlich und rechtswidrig erlassener Verfügung nach dem sog. Gewaltschutzgesetz durch die Volljuristin Kerstin Neubert bis anhaltend Mai 2010 und erneut seit Juni 2012 aufgrund der Rechtsbeugungen, Arbeitsverweigerung und willkürlichen Ausgrenzung unter z.T. asozialster und bösartigster Kriminalisierung und Pathologisierung durch Würzburger Justizjuristen jeglichen Kontakt verlor. (Zivilgericht Würzburg, 15 C 3591/03).

Korrespondierend mit der Familienbildung mit der Volljuristin Neubert hat der Kläger einer Erpressung und dem psychischen Druck auf Beendigung seiner Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg nachgegeben. Die Vorgänge sind Inhalt dienstrechtlicher, strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Aufklärung in Baden-Württemberg.

In Bayern glaubte man offenbar, einen sog. Ex-Polizisten unter dem Etikett „Gewaltschutz“ insoweit ungehemmt als Freiwild für die bei der CSU-Justiz herrschende ideologische Strafwut gegen Männer im Paarkonflikt, Querulanten und „Linke“ betrachten zu dürfen.

Obwohl spätestens – wie in Klage beweisrechtlich unstreitig dargelegt – bei der erneuten ergebnisorientierten Diffamierung, Ausgrenzung und hieraus Bindungsblockade (Gutachten, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12) der Kindsmutter zweifelsfrei feststand, dass weiterer Kontaktverlust das Kindeswohl verletzt und irreversible Folgenschäden nach sich zieht, was jedem ansatzweise empathiefähigen Menschen offenkundig ist, verschuldete die Justiz unter Missachtung vollstreckbaren Beschlusses vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09 eneut ab Juni 2012 einen zweiten Kontaktabbruch. Der Bindungsblockade der Kindsmutter, die sich beginnend 2012 – unter Beihilfe und Eskalation durch die Kriminelle Hitzlberger, sog. Fachanwältin – erneut jeglicher Kooperation und Kommunikation entzog, setzte die Justiz als Wächter nichts entgegen.

Diese Fakten werden durch die Beschuldigten anhaltend zu vertuschen versucht, mit keinem Wort wird auf den Beweisvortrag, der

a) sowohl die Rechtsbrüche entgegen vollstreckbarem Beschluss des Familiengerichts als auch

b) die vorsätzliche Verletzung des Kindeswohls unter Verweigerung amtlicher Tätigkeit präzise anhand Gerichtsbeschlüssen belegt,
durch die sechs Beschuldigten des Landgerichts Würzburg auch nur ansatzweise zur Kenntnis genommen.

All dies ist zu prüfender Beweisvortrag, der substantiell für jeden Laien verständlich dargelegt ist und über den in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben ist.
Stattdessen floskeln die Beschuldigten durchweg pauschal mit irrelevanten Zitaten und Belehrungen unter zunehmend übergriffiger Diffamierung (Muster der CSU-Justiz gegen Justizkritiker und Justizopfer, vgl. Gustl Mollath u.a.) irgendwas zirkelschlüssig weiter in die Aktenlage, was einzig darauf abzielt, die Verbrechen im Amt und die anhaltenden strukturellen Rechtsbeugungen bei den CSU-Justizbehörden zu vertuschen.

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Der gesamte allen Verfahren kausale und primitive Popanz mittels sog. Gewaltschutzgesetz unter (erwiesener) falscher Eidesstattlicher Versicherung und mittels willfähriger pauschaler klischeehaft-ideologischer Gesinnungsjustiz, die Männer per se als Gewalttäter stigmatisiert, sanktioniert und genüßlich ausgrenzt, wird so anhaltend seit nun 15 Jahren zu Lasten des Klägers als Vater und Polizeibeamten vertuscht.

Auf die Medien-Berichte der Mainpost unter Motto „Ex-Polizist….“ beginnend 2005, die aufgrund der aufgeblasenen Verfolgung von Bagatelldelikten, Verstößen gegen das sog. Gewaltschutzgesetz durch Kontaktaufnahmen zur Herstellung von Vater-Kind-Kontakten und erkennbar ohne Strafgehalt konstruierten Repressionen erfolgten, wird beweisrechtlich verwiesen.

Sachbearbeitend bei den bizarren Versuchen der Vernichtung der bürgerlichen Existenz des Klägers bis hin zum Missbrauch des § 63 StGB sind hierbei die Beschuldigten und Kriminellen Angelika Drescher und Thomas Trapp (erstere mit dem Beschuldigten Müller seit Jahrzehnten persönlich bekannt, zweiterer mit Beschuldigtem Müller befreundet, wie dieser erst auf Vorhalt nach Entscheidungen einräumte, vgl. Dienstliche Stellungnahmen des Beschuldigten Müller in Verfahren 63 O 1493/17 und 64 O 1579/17)

Bezüglich des Justizskandals und auch der Rehabilitation des Klägers besteht daher öffentliches Interesse.
Die Verletzungen des Klägers als Vater, Elternteil und Mann beruhen auf Verletzung des Grundgesetzes, Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz.

Bis heute ist nicht ein einziges tragfähiges Argument für die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers seit 2003 in der Akte, die die Vorgehensweisen und Verbrechen der Justiz hier auch nur ansatzweise legitimieren und begründen würde!

Durch die Behörden wird im Wechsel entwerder das Verfahren vorsätzlich im Sinne der Kindsmutter verschleppt oder anhand einfachster Reaktionen des Klägers eine bodenlose Kriminalisierungs- und Pathologisierungskampagne durch die Kriminellen der Staatsanwaltschaft Würzburg öffentlichkeitswirksam inszeniert.

Nachdem über 12 Jahre Entfremdung rechtswidrig verschuldet wurde, verstecken sich die Kriminellen der Justiz Würzburg seither nun zirkelschlüssig hinter dem Kind und den selbst verschuldeten Schädigungen und Rechtsbrüchen, um weitere Ausgrenzung und Bindungsblockade durch die Volljuristin und Kindsmutter begründen zu wollen.

Dies ist asozial, eine Verhöhnung des Rechtsstaates und eine seit Jahren anhaltende Provokation.

Die stets vorgeschützte Dummheit, Unwissenheit und Begriffsstutzigkeit, die die Beschuldigten hier permanent vortäuschen, ist auch nicht mehr glaubhaft.
Alles ist ausführlich dokumentiert, die ständigen mantrahaften Floskeln von „unsubstantiertem Vortrag“ sind eine Unverschämtheit der Beschuldigten.
Die gesamten Vorgänge sind auch öffentlich dokumentiert.

4.
In allen Verfahren wird – wie auch in diesem – das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Beschuldigten missbraucht, um begründungsfrei unter Verletzung des Art. 3 Grundgesetz floskelhaft und mit richterlichem Gestus unter Rechtsbeugung zirkelschlüssig die berechtigten Ansrprüche, über die Beweis zu erheben ist, in Abrede stellen zu wollen.
Dies zunehmend übergrifftig, beleidigend und unter Diffamierung des Klägers.

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Vorrangig bei der CSU-Justiz hier ist nicht die Aufklärung, Faktenlage und Erörterung der Tatsachen sondern zirkelschlüssige Perpetuierung und Vertuschen von Fehlern, die Leugnung von Fehlurteilen und zu Unrecht erfolgten Maßnahmen.

Eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und ein vom Beschuldigten Trapp (mittlerweile Richterkollege der Beschuldigten) initiierter Missbrauch des § 63 StGB mittels Fehlgutachten durch Würzburger sog. Sachverständigen Dr. Groß (CSU), die der Kläger 2009/2010 im Rahmen einer von Justizjuristen inszenierten Intrige erlitten hat, wird bis heute ebenso wie die Zerstörung der Vaterschaft vertuscht.

Die Vorgehensweise ist durch den Justizskandal Gustl Mollath bekannt: es geht hier nicht um Prävention oder Gefahrenabwehr sondern durchweg um repressiven Machtmissbrauch, eifernde Strafwut und skrupellosen Machtmissbrauch gegen Männer, denen Frauen im Trennungskonflikt zielgerichtet Straftaten andichten (wozu Staatsanwaltschaft und Polizei aufrufen, ebenso sog. Frauennetzwerke).

Sowohl die Beschuldigten Drescher als auch Trapp propagierten das sog. Gewaltschutzgesetz gegen Männer in öffentlichen Veranstaltungen, was unstreitig bewiesen ist.

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

5.
Die folgenden Beweisvorträge bezüglich der Grundrechtsverletzungen, Kindeswohlverletzungen und hieraus Traumatisierung des Klägers als Vater (§ 253 BGB) über die in ordentlicher Hauptverhandlung und gemäß BGH-Rechtsprechung Beweis zu erheben ist, wird von den Beschuldigten des Landgerichts rechtsbeugend zugunsten der Justizkollegen übergangen, begründungsfrei:

Die Kindeswohlverletzungen erfolgten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Mit Datum vom 20.12.2012 hatte das Familiengericht Würzburg, Zeugin Treu, wie folgt aufgrund Amtsermittlungen dargelegt:

Zitat; Klageschrift vom 03.03.2018, Verfahren 64 O 535/18

….“Im Fall des Klägers lag vom 09.04.2010 bis zum 07.07.2015 ein vollstreckbarer Beschluss auf konkreten Umgang zwischen Vater und Kind vor, der auf der Feststellung und den Amtsermittlungen gründete, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind aus Kindeswohlgründen zwingend sei – dennoch wurde nach Verweigerung jeglichen Kontakte, beginnend Juni 2012, und Untertauchen der Kindsmutter an geheimen Wohnsitz, Oktober 2012, über drei Jahre nichts unternommen, um die Kontakte und den Umgang durchzusetzen.
Die Grundrechtsverletzungen und Traumata hieraus sind willkürlich, rechtswidrig, schuldhaft und vorsätzlich – auch durch Unterlassen – zu verantworten.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die Zeugin und Richterin Treu ist hierzu in öffentlicher Hauptverhandlung anzuhören und zu vernehmen.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Sechs Monate, 10.10.2012, nachdem die Kindsmutter beginnend 01. Juni 2012 willkürlich den seit zwei Jahren kontinuierlich und nun auszubauenden Kontakt verweigerte und die Bindung zwischen Vater und Kind blockierte und zwei Monate nach Untertauchen (Kindesentführung) zwecks gezieltem Umgangsboykott appellierte die Richterin und Zeugin in Kenntnis der bestehenden und weiter drohenden Kindeswohlverletzungen wie folgt an die Kindsmutter:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.

….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.
Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.
Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiltigten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.
Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.

….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:
Anlage 1

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Kläger hat als Vater bis Dezember 2015 über vier Jahre regelmäßig Einzelgespräche mit der Zeugin Schmelter geführt.

Die Kindsmutter verweigerte infolge weiter die Vorgaben des Gerichts, den Kontakt zur Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich, die im Dezember 2012 eingesetzt wurde.

Anstatt hiergegen gerichtlich anzugehen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, wurde die Kindsmutter nach drei Jahren kompletter gerichtlicher Untätigkeit, unter Rechtsbeugung durch die Beschuldigten Pankraz Reheußer, Michael Weber und Matthias Panzer, Oberlandesgericht Bamberg – entgegen den Empfehlungen aller Fachkräfte – durch einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss gegen den Kläger weiter in ihrer Bindungsblockade gestärkt.
Die Kindeswohlverletzungen erfolgten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Mit Datum vom 20.12.2012 hatte das Familiengericht Würzburg, Zeugin Treu, wie folgt aufgrund Amtsermittlungen dargelegt:

….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.

Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“

Beweis:
Anlage 2

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Infolge wurde – anstatt die Kontakte zu vereinbaren – die Richterin mit einem auf Verschleppung ausgerichteten Befangenheitsantrag kaltgestellt, in welchem die Kindsmutter – auf Anraten und über ihre widerwärtige, auf Ausgrenzung und Eskalation abzielende sog. Anwältin Hitzlberger – unverhohlen darauf abzielt, die Bindungsblockade und Schädigung des Kindes zu manifestieren und jeglichen sog. Umgang dauerhaft zu verhindern.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Kontrolle, Repression, Stigmatisierung: das Wahnsystem der Söder-CSU! Ziel: Verbrechen im Amt und Verfolgung Unschuldiger legalisieren …..

Ist das schon Staatskriminalität oder läuft das noch unter „Demokratie“….

Das Wahnsystem CSU dreht hohl: dieser Blog ist aktueller denn je.

https://mobile.twitter.com/hashtag/s%C3%B6der?lang=de

Dieser Blog dokumentiert ausführlich, wie Kriminelle der fränkischen Justiz versuchten, einen psychisch völlig gesunden und unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg, ohne Vorliegen von Straftat dauerhaft wegzusperren und sozial zu vernichten.

Nach einem üblichen Muster (Gustl Mollath) und mit einem Fehlgutachten des als verlässlich bekannten befreundeten Gerichtsgutachters Dr. Jörg Groß (CSU).

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Weil ich als ausgegrenzter Vater konsequent versuchte, über die örtliche Justiz meine Vaterrechte und das Kindeswohl durchzusetzen, unterstellte Groß mir auf Geheiß krimineller Seilschaft um den rechtsradikalen CSU-ler Clemens Lückemann einen „Wahn“ und diverse Persönlichkeitsstörungen, die mich auf für die Allgemeinheit so „gefährlich“ machten, dass ich unbedingt dauerhaft einzusperren und mit Neuroleptika zu behandeln sei.

Justizverbrecher Clemens Lückemann, OLG Bamberg

Als strafrechtliches Konstrukt für die Freiheitsberaubung und Intrige diente eine Dienstaufsichtsbeschwerde (!) gegen den Würzburger Staatsanwalt Thomas Trapp, der mir im Vorfeld eine Straftat der ‚versuchten Nötigung‘ andichtete, um das Stigma eines kriminellen „Gewalttäters“ im Paarkonflikt weiter dramatisch fortzuführen, gemäß der Ideologie dieser Justiz, die immer auf den losgeht, der die Hybris stört.

Absage Vereinbarung 2008, Kinderschutzbund

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Aus der Dienstaufsichtbeschwerde (!) bastelte man – Wochen nach Zusendung – dann einen akut bevorstehenden „geplanten Amoklauf“, den es zwar nie gab, der aber von der Staatsanwaltschaft an die Mainpost weitergegeben wurde, die wunschgemäß unter Missachtung der Unschuldsvermutung Schlagzeile lieferte und die selbstreferentielle Kriminalisierung durch diese Justizverbrecher vorauseilend im Zirkelschluss fortführte:

Die Fakten seither verschweigt das Hofberichterstatter-Blättchen.

Der Kriminelle Trapp fungierte ungeniert in eigener Sache als Sachbearbeiter, setzte Polizeibeamte unter Druck und lügt bis heute, dass sich die Balken biegen – mittlerweile ist der Typ Vorsitzender Richter und wird von seinen Kollegen und Freunden unter struktureller Rechtsbeugung gedeckt.

Prof. Dr. Nedopil beendete diese Posse nach acht Monaten: es gab weder einen Wahn noch Persönlichkeitsstörungen und eine Gefahr für die Allgemeinheit.

Prof. Norbert Nedopil, LMU München

Die Fakten sind seit August 2013 in diesem Blog anhand Originaldokumenten für jedermann nachzulesen:

Bayerische Justiz: der Missbrauch des § 63 StGB

Auch Dr. Groß wird unter struktureller Rechtsbeugung durch Kriminelle der Würzburger Justiz zu decken versucht, ich als Geschädigter werde verhöhnt.

Die Feststellungen Nedopils und die Anordnung des Landgerichts Würzburg am 04.03.2010 per Fax, dass ich sofort aus der über acht Monate andauernden „Untersuchungshaft/Unterbringung“zu entlassen bin, hinderte die Kriminellen Norbert Baumann (CSU) und Thomas Schepping nicht, auf Geheiß ihre Kumpels Lückeman (CSU), mich eine Woche später erneut rechtswidrig in Stuttgart festnehmen zu lassen – „Fluchtgefahr“ – und nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg im August 2010, 814 Js 10465/09, schließlich die Entschädigung für zehn Monate Freiheitsberaubung zu verweigern: ich sei selbst schuld

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann, ehemals OLG Bamberg
Copyright: Markus Hauck (POW)

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und sein Lakai Thomas Schepping

Zugunsten dieses kriminellen Gesocks will der neue Obermacker der CSU, Söder, nun immer weiter den Rechtsstaat und die Grundrechte aushebeln.

Die Muster sind bekannt…..unter anderem aus den Jahren 1933 bis 1945, Deutschland.

Dieser Kommentar von Georg Diez im SPIEGEL bringt es auf den Punkt:

….“Bayerische Diktatur

…..hier schließt sich der Kreis zu zwei politischen Initiativen, die zeigen, wie eng bereits die ideologische Nähe von AfD und CSU ist, die Bayern immer mehr zum Ungarn Deutschlands verwandeln will, ein reaktionäres Renegaten-Regime, das gesetzgeberische Alleingänge unternimmt und an der Praxis einer polizeistaatlichen Überwachungsherrschaft arbeitet.

Schritt für Schritt nutzt die CSU die Formen des Rechtsstaats, um sie zu pervertieren und, wie es Bernard Harcourt nennt, zum Krieg gegen die eigenen Bürger einzusetzen: Erst war es eine Art „Unendlichkeitshaft“, wie es Heribert Prantl nannte, mit der vorbeugend Menschen eingesperrt werden können.

Dann war es ein neues Polizeigesetz, das die Militarisierung der Zivilgesellschaft mit Maßnahmen vorantreibt, die aus Diktaturen bekannt sind, weil unter dem Signum der Sicherheit etwa die Grenzen zwischen Verfassungsschutz und Polizei verschwimmen und quasi rechtsfreie Räume entstehen.

Und nun ist es ein Gesetzesvorhaben mit dem Namen „Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz“, das Christian Geyer in der „Frankfurter Allgemeinen“ zum Schäumen brachte, er sprach von „Propaganda“ und schilderte das Entsetzen in der Fachwelt, weil aus psychisch Kranken (und wie man Krankheit definiert, ist hier eine andere, wichtige Frage) künftig wie Straftäter behandelt.

Von Ärzten, die zu „Erfüllungsgehilfen staatlicher Willkür“ würden, sprach dabei Thomas Kallert, Leitender Ärztlicher Direktor der Gesundheitseinrichtungen des Bezirks Oberfranken – alles in allem ist das, was in Bayern gerade geschieht, etwas grundsätzlich anderes als ein Politikwechsel oder eine konservative Verschärfung bisheriger Praxis, es ist etwas anderes als die Normalität im Meinungsstreit in einer Demokratie zwischen links und rechts: Es ist die Einführung eines anderen Menschenbildes, es ist die Institutionalisierung von Verdacht, es ist die Aufrüstung der Argumente und Stigmatisierung als Strategie der Spaltung.

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/afd-csu-bayern-demokratie-ohne-demokratische-werte-kolumne-a-1204003.html

Verfassungsbeschwerde gegen die Vertuschung zugunsten der bayerischen Justizkriminellen Norbert Baumann und Thomas Schepping

Mein Name ist Martin Deeg.

Kriminelle der bayerischen CSU-Justiz haben 2009/2010 versucht, mich unter Missbrauch des § 63 StGB sozial zu vernichten – asoziale rechtswidrige Kriminalisierung und Pathologisierung nach Modell Gustl Mollath.

Strukturelle und institutionalisierte Gewalt durch feiste CSU-Kriminelle, die glauben über Recht und Gesetz zu stehen. Dokumentation in diesem Blog anhand Originalakten.

Meine Vaterschaft wird anhaltend seit 15 Jahren durch CSU-Justizverbrecher zerstört.

Es ist kein Zufall, dass diese asoziale bayerische Partei momentan versucht, den Rechtsstaat und die Freiheitsrechte immer weiter auszuhebeln, Menschen immer weiter im Vorfeld von Strafbarkeit als „Gefährder“ stigmatisieren zu wollen.

Das Pack hat ANGST! Die Verbrecher im Amt fürchten die Resonanz ihrer jahrzehntelangen verbrecherischen Vorgehensweise gegen lästige Bürger, kriminalisierte und ausgegrenzte Väter, unschuldige Opfer.

Heribert Prantl sprach vor Tagen von einer Mollathisierung des Rechts; man will offenbar immer niederschwelliger Menschen auch als psychisch krank stigmatisieren und wie Kriminelle behandeln, ohne dass Straftaten vorliegen:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/umstrittener-gesetzentwurf-bayern-will-psychisch-kranke-wie-straftaeter-behandeln-1.3944987

Der Widerstand ist enorm…..Schmutzler Söder und seine Law-and-order-Front werden endlich Grenzen des Rechtsstaates aufgezeigt:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychisch-kranken-hilfe-gesetz-wir-wollen-niemanden-stigmatisieren-und-nehmen-die-bedenken-ernst-1.3947616

………

In den vergangenen Wochen wurden nun in meiner Sache gegen die Machenschaften der CSU-Justiz Würzburg/Bamberg sieben Verfassungsbeschwerden eingereicht, weitere folgen.

Exemplarisch veröffentlicht wird hiermit die Beschwerde gegen die Vertuschung der vorsätzlichen Freiheitsberaubung der Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping.

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann, ehemals OLG Bamberg
Copyright: Markus Hauck (POW)

Justizverbrecher Thomas Schepping

Diese Kriminellen haben nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung und Entlassung eine weitere repressive Festnahme gegen mich inszeniert und weitere sechs Wochen Freiheitsberaubung erzwungen. Nach Freispruch verweigerten die Kriminellen die Haftenschädigung.

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe 20.02.2018

Hiermit wird fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 20/18
Verfahren Landgericht Würzburg, 61 O 1747/17

Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

(Anlage)

Der Kläger der Verfassungsbeschwerde ist verletzt in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 20 Grundgesetz.

Dem Kläger werden entgegen Art. 3 Grundgesetz fortlaufend aufgrund Mittellosigkeit und beliebig und willkürlich als Vater und Mann die verfassungsgemäße Rechte verweigert, der Rechtsweg unter kaum kaschierter Rechtsbeugung blockiert.

Der Vorgang gründet wie beweisrechtlich nachgewiesen auf einer eklatanten Verletzung der Freiheitsrechte des Klägers, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, eines unbescholtenen Vaters und Polizeibeamten, der durch Kriminelle und CSU-Gesinnungsjuristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, wie infolge dargelegt, erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund zielgerichtet vorsätzlich über acht Monate zu Unrecht in sog. Untersuchungshaft gezwungen wurde.

Begründung:

1.

Über den nachgewiesenen Vorsatz zur Freiheitsberaubung im Amt gegen einen Unschuldigen durch CSU-Richter und die Falschangaben der Beschuldigten zur Konstruktion von Straftat und Haftgrund zu diesem Zweck ist in ordentlicher Hauptverhandlung und in einem fairen Verfahren Beweis zu erheben.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg: strukturelle Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen unschuldigen Polizeibeamten.

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Ergänzung zur aktuell erstatteten Strafanzeige gegen die korrupten Richter, die die widerwärtigen Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping vor den Konsequenzen ihrer boshaften Freiheitsberaubung im Amt retten wollen….

Aus repressiver Strafwut, niederen persönlichen Motiven und einem asozialen CSU-Weltbild heraus erzwangen die Kriminellen im Amt nach Entlassung durch Beschluss des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09, 04.03.2010, am 12.03.2010 eine weitere Festnahme und erneute sog. Untersuchungsshaft erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, missbrauchten die Kriminellen in gleicher Besetzung ihr Amt, um dem Kläger die vom Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, zugesprochene Haftentschädigung zu verweigern, unter Missachtung der Urteilsfeststellungen.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Diese weitere rechtswidrige Handlung belegt den Vorsatz zur Schädigung des Klägers, offenkundig auf Hybris gründend und aus Ärger über dessen „Respektlosigkeiten“ gegenüber dieser CSU-Justiz. Skrupel und Reue bei ihren Existenzen vernichtenden Rechtsbrüchen ist den Kriminellen im Amt und den CSU-Seilschaften hier offenkundig unbekannt – diese fühlen sich im Gegenteil unantastbar bei Missbrauch der Amtsgewalt.

Insbesondere diese zweite Freiheitsberaubung im Amt ist Inhalt der hier verfassungswidrig entledigten Klage, die zwecks Vertuschung des gesamten Vorganges von Richtern der Justiz Würzburg/Bamberg offenkundig unter Rechtsbeugung und Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens durch befangene Richter in eigener Sache zu vertuschen versucht wird.

Im OLG-Bezirk Bamberg besteht regelhaft keinerlei Rechtssicherheit für Männer/Väter und kein funktionierendes Rechtssystem mehr für Rechtsuchende, die berechtigte Ansprüche gegen Behörden, Gerichte und Juristen geltend machen.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird strukturell durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg missbraucht, um berechtigte Anliegen zu vertuschen und Kollegen, Freunde und Bekannte vor berechtigten Geltendmachungen zu schützen, wie der Kläger infolge hier – und in weiteren Vorgängen – beweisrechtlich darlegt.

Vorgänge werden nicht rechtsstaatlich befriedet sondern durch über Jahrzehnte gewachsene gewaltenübergreifende CSU-Seilschaften um den Rechtsradikalen Clemens Lückemann (CSU), OLG Bamberg, gezielt und unter Missbrauch von Amtsgewalt eskaliert, Betroffene zu Unrecht kriminalisiert und pathologisiert.

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Das spaltende und unfassbar schlichte Weltbild, das die CSU-Akteure politisch immer wieder zur Aufführung bringen, ist in der bayerischen Justiz seit Jahren Leitbild und hat bereits zu einer strukturellen Zersetzung des Rechtsstaates in der bayerischen Justiz geführt.

Hier sind Kriminelle im Werk, die offenkundig glauben, in Zirkelschlüssen und unter dem Etikett der Unabhängigkeit der Justiz unbehelligt Verbrechen und Straftaten gegen Unschuldige und Rechtsuchende begehen zu können.

Dies berechtigt zu Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz, den der Kläger für sich beansprucht.

Gegen den Beschuldigten Müller insbesondere ist vorliegend dringender Tatverdacht wegen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers in acht Verfahren gegeben.

2.

Der Kläger wurde im Rahmen einer Intrige durch mehrere CSU-Juristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg vom 21.06.2009 bis 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt.

Mit Urteil des Landgerichts Würzburg, 1. Strafkammer, Az. 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010 wurde festgestellt, dass den Maßnahmen keine strafbare Handlung des Klägers zugrunde lag und eine Entschädigung zu entrichten ist.

Das ist unstreitig.

Mittels weiterem Amtsmissbrauch der CSU-Seilschaft innerhalb der Justiz Würzburg/Bamberg wurde infolge unter Missachtung der Urteilsfeststellungen diese Entschädigung verweigert, was ebenfalls gerichtsanhängig ist und aktuell unter Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens und Rechtsbeugung (Richter identisch mit diesem Verfahren) zu vertuschen versucht wird.

Dieser Vorgang (Verweigerung der Entschädigung unter Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch) ist dem Bundesverfassungsgericht bereits vorliegend, 2 BvR 1072/11. Dieser wurde rechtswidrig nicht zur Entscheidung angenommen, was die Kriminellen innerhalb der Justiz Würzburg/Bamberg zu weiteren Straftaten gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten ermutigte.

Seit Juni 2012 erfolgt so bspw. erneut ein rechtswidriger Kindesentzug im Gerichtsbezirk, unter Missachtung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses des Amtsgerichts Würzburg.

Das gesamte Gebaren und die Zerstörungen durch die Kriminellen mit CSU-Parteibuch, die offenkundig innerhalb der bayerischen Justizbehörden eine Art rechtskonservatives Sondertribunal und einen rechtsfreien Raum gegen lästige Rechtsuchende etabliert haben, rechtfertigt wie genannt seit langem ein Widerstandsrecht des Klägers aus Art. 20 Grundgesetz und ist objektiv insbesondere aufgrund der im 15. Jahr schuldhaft erfolgten Zerstörung der Vaterschaft des Klägers – 2003 bis 2018 – als Mordmotiv zu werten.

Als (ehem.) Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg gibt sich der Kläger momentan noch mit einer rechtsstaatlichen Aufklärung der Vorgänge, einer Anklage der Täter und Entfernung aus dem Amt zufrieden.

Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof decken weiter aktuell mit kataloghaften Formalbeschlüssen die Machenschaften dieser Provinzjustiz und lassen den Kläger, dessen Existenz und Elternschaft durch diese völlig inkompetente und in Teilen kriminelle Provinzjustiz zersört ist, rechtswidrig weiter auflaufen.

Die Freiheitsberaubung im Amt, die mit immenser krimineller Energie erfolgte, wird bis heute mittels Missbrauch des Tatortprinzips und struktureller Rechtsbeugung und Strafvereitelung im OLG-Bezirk Bamberg zugunsten der Täter im Amt vertuscht.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Die gesamte Freiheitsberaubung im Amt gründet auf einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg, der infolge als Sachbearbeiter die Inhaftierung und die weitere Schädigung des Klägers – in offenkundiger Vernichtungsabsicht – persönlich motiviert inszenierte.

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Der Beklagte Thomas Trapp (weitere Klagen anhängig) ist mittlerweile Richter beim Landgericht Würzburg.

Der federführende Richter in diesem (und weiteren) Verfahren vor dem Landgericht Würzburg, der Beschuldigte Peter Müller, räumte erst auf Vorhalt in Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit mit Datum vom 18.09.2017 ein, dass er mit dem Richterkollegen, der in einem Nachbarbüro sitzt, befreundet ist.

Es ist unstreitig, dass die Richter hier zugunsten von Kollegen urteilen, die sie seit Jahren/Jahrzehnten persönlich kennen, zusammenarbeiten und zum Teil befreundet sind.

Die Besorgnis der Befangenheit wird strukturell begründungslos in Abrede gestellt, da dies der beabsichtigten Vertuschung des Justizskandals entgegensteht.

Bereits dies widerspricht erkennbar der Erfordernis an ein faires Verfahren, da von Objektivität und Unabhängigkeit der Richter keine Rede sein kann, die den Kläger durchweg wie einen querulatorischen Vollidioten ohne jeden begründeten Anspruch behandeln und sich in ihren Urteilen und Beschlüssen begründungslos auf die Seite der jeweils Beklagten schlagen, sich deren Falschangaben vielfach parteiisch zu eigen machen, so auch hier, vgl. sog. Beschluss vom 23.011.2017, Anlage 5.

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17
Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit werden ungeachtet von Fakten und präzisen Darlegungen des Klägers in allen anhängigen Verfahren durchweg und unbegründet floskelhaft abgelehnt.

3.
Im vorliegenden Verfahren setzen sich die befangenen Richter erkennbar in keiner Weise mit dem Beweisvortrag und den Zeugendarstellungen auseinander.

Der nachgewiesene Vorsatz zur Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund gegen die Beklagten wird einfach ignoriert und die kataloghafte und völlig inhaltsleere Einrede der Verjährung seitens der Beklagten, Landesamt für Finanzen, von den Richtern rechtsbeugend und verfassungswidrig zu eigen gemacht.

Beweis:

Anlage 4
Schreiben der Beklagten vom 26.10.2017

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17


4.

Der Vorsatz zur Freiheitsberaubung ergibt sich aus der gesamten Aktenlage.

Anstatt die präzisen und detaillierten Angaben des Klägers, der nach acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal festgenommen wird, objektiv zu prüfen und eine ordentliche Hauptverhandlung zu veranlassen, in welcher die Behauptungen zu belegen sind, durch Zeugen und Sachbeweis, machen sich die Beschuldigten Müller (CSU), Volkert, Herzog in einem Satz die Falschbeschuldigungen der Beklagten zu eigen.

Dies in einer Art Nichtbegründung und mit der schlichten und durch nichts belegten Behauptung, hier wäre noch nicht einmal fahrlässiges Verhalten gegeben:

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17

5.

Das Oberlandesgericht, die Beschuldigten Münchmeier (CSU), Kröner und Förster (CSU), decken die Rechtsbeugung der befangenen Richter des Landgerichts zugunsten der Beklagten Baumann (CSU) und Schepping, (ehemals Richter des OLG bzw. des LG) und machen den Rechtsstaat insoweit gänzlich zur Farce.

Die Begründung dieses – für Rechtsuchende komplett untauglichen – Instanzengerichts beschränkt sich darauf, kataloghaft und völlig inhaltsleer ohne jeden Sachbezug die „zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses“ zu behaupten.

Beweis:

Anlage 6
Sog. Becshluss des OLG Bamberg vom 20.02.2018, Az. 4 W 20/18

Dies ist eine Aufforderung zur Selbstjustiz, eine Provokation und eine verfassungsferne Verhöhnung des Rechtsstaats, wie sie in der Region offenkundig die Regel ist.

6.

Die Beklagten Baumann und Schepping berufen sich zum Zweck der Freiheitsberaubung im Amt auf eine gegen sie ergangene Rüge („floskelhaft“) des Bundesverfassungsgerichts, deren Sinn sie infolge konterkarieren und hämisch zu einer erkennbaren Freiheitsberaubung gegen den Kläger missbrauchen:

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Zitat:

Weiter rügt das Verfassungsgericht die Beklagten:
33
„4. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch das Verfahrensrecht. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB – das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ).

….Das Oberlandesgericht verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der zu erwartende Strafrest erheblich sei.“….

….2. Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft erhöht (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198 ).

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08

7.
Hinzu kommt, dass der Kläger seit Erlass des § 126 StGB im Februar 2005 bis heute bundesweit die einzige Person ist, die über einen Zeitraum von 10 Monaten in sog. Untersuchungshaft gehalten wurde wegen einer (erkennbar nicht vorliegenden) Störung des öffentlichen Friedens.

Desweiteren ist der Kläger die einzige Person, der ein solcher Straftatbestand zur Last zu legen versucht wurde infolge einer internen – und eben nicht öffentlichen – Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt.

Ebenfalls einzigartig ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dieser Dienstaufsichtsbeschwerde, der Beschuldigte Thomas Trapp, LG Würzburg, infolge als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die bizarr rechtswidrige und repressive Strafverfolgung inklusive der zu Unrecht erfolgten sog. „Untersuchungshaft“ über insgesamt zehn Monate inszenierte.

Der Kläger wird nicht hinnehmen, dass diese Kriminellen und CSU-Verbrecher im Amt weiter unbehelligt ohne Konsequenzen in der rechtsstaatlichen Justiz tätig sind!

Die kriminelle Energie und die verfassungsferne und vorsätzliche Schädigungsabsicht der Beschuldigten erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen, erst recht jedem Juristen, der auch sich auch nur ansatzweise mit den Fakten dieser Sache befasst.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Mordmotiv Ausgrenzung und Sorgerechtsentzug: Justiz und Anwälte tragen offenkundig Mitschuld an Tötung von Mutter und Kleinkind in Hamburg!

Immer wieder: traumatische Ausgrenzung von Vätern durch eine dumme und überforderte Justiz löst immer wieder affektive Eskalationen und Morde aus.

„Hamburg (dpa) – Der tödlichen Messerattacke auf ein einjähriges Mädchen und seine Mutter mitten in der Hamburger Innenstadt ist ein Rechtsstreit vorausgegangen.“…

Dieser Blog dokumentiert, mit welcher Dummheit, Gleichgültigkeit und asozialen Repressionswut selbst gegen mich als unbescholtenen ehemaligen deutschen Polizeibeamten vorgegangen wird, 15 Jahre asozialster Kindesentzug, weil sich eine Volljuristin und Kindsmutter von Kommunikation und Kooperation überfordert und durch den Vater des gemeinsamen Wunschkindes „gestört“ fühlt.

Justizverbrecher Pankraz Reheußer, OLG Bamberg

Unterstützt durch widerwärtige hetzerische „Fachanwälte“ wie diese hier: Dr. Gabriele Hitzlberger, die durch ihre asozialen Anträge und die gezielte Dämonisierung meiner Person als Vater maßgebliche Schuld dafür trägt, dass ich seit 2012 (!) trotz vollstreckbarem Beschluss auf wöchentliche Treffen keinerlei Kontakt mehr zu meiner Tochter habe.

Hetzanwältin G. Hitzlberger, Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, Würzburg

Diese widerwärtigen Juristen – Hitzlberger mittlerweile durch den asozialen Hetzer Wolfgang Rotter abgelöst, der weiter Öl ins Feuer gießt – wissen sehr genau was sie tun, wie dieser Leitfaden zeigt. Aber Profit geht über Ethik, auch auf dem Rücken unschuldiger Kinder:

Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg

Das Kindeswohl wird seit 15 Jahren mit Ansage missachtet und genüßlich verletzt! Die Täter und Kriminellen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg vertuschen in eigener Sache, weiter unbehelligt im Amt.

Die Polizei Stuttgart weiß seit Jahren Bescheid, geht von struktureller Korruption aus und wird ebenfalls auflaufen gelassen. Man spielt weiter auf Zeit…..

Man kann sich ausmalen, wie mit einem „Ausländer“ umgegangen wird, der dieser anmaßenden und im Kern männer- und väterfeindlichen Justiz in Zeiten von „me-too“-Popanz ausgeliefert ist.

Mütter werden hingegen selbst dann hofiert, wenn sie mit einem vorverurteilten Pädokriminellen zusammenwohnen, wie der Missbrauchsskandal Stauffen zeigt…..

Eine Mutter und ein kleines Mädchen haben nun die Dummheit und Arroganz deutscher Juristen wieder mit dem Leben bezahlt, weil ein Vater ausgetickt ist und in forcierter Ausnahmesituation ein widerliches Verbrechen beging:

„Tödlicher Messerattacke ging Gerichtsverfahren voraus

Hamburg (dpa) – Der tödlichen Messerattacke auf ein einjähriges Mädchen und seine Mutter mitten in der Hamburger Innenstadt ist ein Rechtsstreit vorausgegangen. „Es gibt ein familiengerichtliches Verfahren“, sagte Gerichtssprecher Kai Wantzen am Freitagmorgen der Deutschen Presse-Agentur.

Der 33 Jahre alte Tatverdächtige soll nach übereinstimmenden Berichten der „Bild“-Zeitung und des „Hamburger Abendblatts“ am Mittwoch vor dem Amtsgericht St. Georg das Sorgerecht für das Kind verloren haben.“….

http://www.sueddeutsche.de/news/panorama/kriminalitaet—hamburg-toedlicher-messerattacke-ging-gerichtsverfahren-voraus-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-180412-99-867759

Ergänzung zur aktuell erstatteten Strafanzeige gegen die korrupten Richter, die die widerwärtigen Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping vor den Konsequenzen ihrer boshaften Freiheitsberaubung im Amt retten wollen….

Heute wurde persönlich Strafanzeige gegen die Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Landgericht Würzburg erstattet:

Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg: strukturelle Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen unschuldigen Polizeibeamten.

Justizverbrecher Peter Müller, Vorsitzender Richter Landgericht Würzburg

Die Klägerin Cornelia H. (49) wartet in einem Saal des Würzburger Landgerichts auf das Urteil von Richter Peter Müller. Foto: dpa

Diese versuchen unter offenkundiger dreister Rechtsbeugung und mit erkennbar unwahren Schutzbehauptungen, die Verbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping vor den Konsequenzen einer gezielten und persönlich motivierten Freiheitsberaubung im Amt gegen einen Unschuldigen zu schützen.

Justizverbrecher Norbert Baumann

Justizverbrecher Thomas Schepping, aktuell Direktor Amtsgericht Gemünden

Auch das asoziale Nachtreten und der Amtsmissbrauch, um die Entschädigung zu verweigern, wird bagatellisiert.

Müller, Volkert, Herzog, Beschluss vom 23.11.2017:

„Über die Frage, ob der Antragsteller für die erlittene Untersuchungshaft im hier streitgegenständlichen Zeitraum zu entschädigen ist, ist zudem durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11, ebenfalls vom Antragsteller in Kopie vorgelegt, rechtskräftig entschieden, sodass eine Entschädigung aus einem anderen als dem hier – tatsächlich nicht zutreffenden – Vorwurf der „Amtspflichtverletzung“ gemäß § 839 BGB bereits aus Rechtsgründen ausscheidet.“

Die Dreistigkeit und Arroganz, mit der man bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg weiter versucht, diesen widerwärtigen verbrecherischen Sumpf um den Rechtsradikalen Clemens Lückemann und seine Speichellecker und Lakaien zu verdecken, hat mit Rechtsstaat nichts zu tun.

Justizverbrecher Clemens Lückemann mit Frau bei Festivität mit dem bayerischen Marionettenminister Bausback, der Dienstaufsicht verweigert

Weitere beweisrechtlich veröffentlichte Ergänzung zur Strafanzeige und Beschwerde:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
79070 Würzburg
01.12.2017

Az. 61 O 1747/17

Nach heute persönlich erstatteter Strafanzeige gegen die Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog wegen Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten/Beklagten Baumann und Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt bei der Polizeibehörde Stuttgart wird wie folgt die Beschwerde, Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit sowie Strafanzeige gegen die Beschuldigten ergänzt und präzisiert:

1.
Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die eine gezielte Schädigungsabsicht und damit den Vorsatz durch die kriminellen Richter Baumann und Schepping induziert, ist in beigefügtem Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 03.04.2010 eindeutig festgestellt.

Hier heißt es:

„Dem Erlass des von der Staatsanwaltschaft am 04.03.2010 beantragten Haftbefehl steht dessen Unverhältnismäßigkeit entgegen.“

Beweis:

Anlage 1
Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2010, per Fax um 16.32 Uhr
Aufhebung Unterbringung / Unverhältnismäßigkeit Haftbefehl Staatsanwaltschaft, LG Würzburg, 04.03.10

2.
Zeugenbeweis:

Die Richter Dr. Barthel, Dr. Breunig und Kahnke werden als Zeugen benannt.

Desweiteren wird als Zeuge benannt:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 29, 97070 Würzburg

Es ist wie folgt Beweis zu erheben:

Durch Zeugenaussaugen der Richter als auch des Anwalts Mulzer ist wie folgt Beweis zu erheben, dass der Beschluss der Beschuldigten Baumann und Schepping bei zur Tatzeit aktuellem Informationsstand nicht rechtlich begründet war sondern in eindeutiger persönlicher und rechtsfremder Schädigungsabsicht.

Es erfolgte insbesondere erkennbar rechtsbeugend die gezielte Konstruktion einer erkennbar nicht vorhandenen Fluchtgefahr. Dies zur Verwirklichung einer persönlich motivierten Freiheitsberaubung im Amt. Die subjektive Motivlage der Täter im Amt ist dargelegt.

Die persönliche Schädigungsabsicht der Täter im Amt unter Ausnutzung einer Richterstellung zieht sich wie ein roter Faden durch die Fakten und die Aktenlage.

Es geht hier nicht um unterschiedliche richterliche Sichtweisen sondern um eine nahezu zwanghafte vorsätzliche Schädigungsabsicht der Kriminellen Baumann und Schepping gegen einen Unschuldigen. Dies unter Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und aus niederer und rechter Gesinnung heraus.

3.
Weiter ist der Klageinhalt und die Freiheitsberaubung im Amt zu belegen durch die Zeugenaussage der Polizeibeamten der Fahndung Stuttgart, die am 12.03.2010 mit der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger betraut wurden.

Diese hatten remonstriert und in Besprechung beraten, ob der Haftbefehl der Beschuldigten auszuführen sei, dessen Rechtswidrigkeit auch für die Polizeibeamten der Fahndung Stuttgart offenkundig war.

Hierauf wurde dienstlicher Druck auf die Beamten ausgeübt, um die erkennbar persönlich motivierte Festnahme trotz fehlender Grundlage durchzuführen.

Die Namen der Zeugen werden aktuell ermittelt.

4.
Die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog schreiben in sog. Beschluss vom 23.11.2017, zugestellt am 30.11.2017:

„Über die Frage, ob der Antragsteller für die erlittene Untersuchungshaft im hier streitgegenständlichen Zeitraum zu entschädigen ist, ist zudem durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11, ebenfalls vom Antragsteller in Kopie vorgelegt, rechtskräftig entschieden, sodass eine Entschädigung aus einem anderen als dem hier – tatsächlich nicht zutreffenden – Vorwurf der „Amtspflichtverletzung“ gemäß § 839 BGB bereits aus Rechtsgründen ausscheidet.“

Die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog stellen sich auch hier erkennbar gezielt dumm, um unter Rechtsbeugung die Täter Baumann und Schepping vor den Konsequenzen eines Verbrechens im Amt zu schützen.

Jedem objektiv und unvoreingenommen urteilenden Beobachter ist offenkundig, dass der Beschluss der Täter vom 13.04.2011 nicht nur eine Rechtsbeugung und rechtswidriges Nachtreten gegen einen Unschuldigen darstellt sondern insbesondere die niedere Gesinnung und rechtsfremde Strafwut sowie den persönlich motivierten Schädigungsvorsatz der Täter Baumann und Schepping hier gegen den Kläger belegt.

Demgemäß können die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog auch nichts vorbringen, was sachlich eine Verweigerung der Entschädigung durch die Täter begründen könnte.

Die Täter Baumann und Schepping fabulieren bspw. in diesem sog. Beschluss wie folgt:

Seite 7:

„Im Übrigen sind Entschädigungsansprüche für die erlittene Untersuchungshaft und die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgeschlossen, weil der frühere Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig selbst verursacht hat (§ 5 Abs, 2 Satz 1 StrEG).

Beweis:
Anlage 2, Klageschrift vom 09.09.2017

Beschluss der Beklagten vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11
OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Die Behauptung derarten lebensfremden Schwachsinns unterliegt nicht einer richterlichen Unabhängigkeit sondern verwirklicht hier den Tatbestand der Rechtsbeugung gegen einen zu Unrecht zehn Monate eingesperrten Polizeibeamten, ohne Vorliegen von Straftat, ohne Vorliegen medizinischer Voraussetzungen (vgl. Klage gegen Dr. Groß, Az. 72 O 1041/17, Landgericht Würzburg) und ohne Vorliegen von Haftgrund.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß in Verhandlung als sog. Sachverständiger beim Landgericht Würzburg, letzte Woche

Dass ein Rechtsuchender durch Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt, die keinerlei Strafgehalt (814 Js 10465/09, Urteilsfeststellungen der Zeugen Dr. Barthel, Dr. Breunig, 20.10.2010) hat, damit rechnen müsse, dass der betreffende Staatsanwalt eine zehnmonatige Freiheitsberaubung konstruiert initiiert und mittels eines Fehlgutachtens eines befreundeten Psychiaters rechtswidrig versucht, den Antragsteller als Gefahr für die Allgemeinheit in der Forensik zu vernichten, ist auch in Bayern nicht Realität sondern offenkundiger Wahn der hier in Hybris gefangenen Beschuldigten!

Desweiteren wird nochmals auf den Klageinhalt und Anlagen verwiesen, die beweisrechtlich belegen, dass von 2009 bis 2011 auch bei tatsächlicher Verwirklichung eines Tatbestandes des § 126 StGB bundesweit kein einziger Beschuldigter oder Angeklagter derart zu vernichten versucht oder zu Haftstrafe durch ein deutsches Gericht verurteilt wurde, wie dem Kläger hier durch die genannten Kriminelle im Amt bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg verbrecherisch anzudichten versucht wird.

Beweis:
Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5 der Klageschrift vom 09.09.2017

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2009, Seite 366
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2010, Seite 362
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2011, Seite 354

Der Inhalt der Klageschrift wurde von den Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog diesbezüglich komplett ignoriert.

Weder auf die Zeugenbeweise – die erfahrenen Juristen Ministerialrat Kornprobst, BGH-Richter Dr. Bellay, BGH-Richter Dr. Müller-Teckhoff, die allesamt von Beginn an nachvollziehbar keinen Strafgehalt in der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen den Staatsanwalt und Justizverbrecher Trapp sahen – noch auf die Sachbeweise gehen die Beschuldigten Müller, Volkert , Herzog bei ihrem rechtsbeugenden Versuch eines Freibriefs für die Verbrecher Baumann und Schepping mit einem Wort ein.

Justizverbrecher Thomas Trapp, aktuell noch Vorsitzender Richter, Landgericht Würzburg

5.

Auf Seite 8 des Beschlusses, auf welchen sich die Beschuldigten Müller & Co. Beziehen, schreiben die Täter in Bezug auf die Vorgaben der Strafprozessordnung:

„Bei der Überprüfung der Entschädigungsentscheidung ist der Senat an die Urteilsfeststellungen gebunden (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO).“

Beweis:
Anlage 2, Klageschrift vom 09.09.2017

Beschluss der Beklagten vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11

Die Urteilsfeststellung der Schöffengerichts und der Zeugen Dr. Breunig und Dr. Barthel lautet, Seite 1:

„Der Angeklagte Martin Deeg wird freigesprochen.“

Seite 48:

„Rechtliche Würdigung:
Der zur Überzeugung des Gerichts festgestellte Sachverhalt begründet eine Strafbarkeit des Angeklagten nicht.“

Beweis:
Urteil zu 814 Js 10465/09
, Landgericht Würzburg

Link:
Freispruch/Urteil des Landgerichts Würzburg, 20.08.2010

Zur Begründung ihrer in Schädigungsabsicht verfassten rechtswidrigen Konstruktion schreiben die Täter Baumann und Schepping dann, Seite 13 eben gerade unter Missachtung und Umdeutung der Urteilsfeststellungen in ihr Gegenteil:

„Insoweit führt die Generalstaatsanwaltschaft (Anm.: der Mittäter und Freund der Beklagten, Lückemann ist zur Tatzeit Generalstaatsanwalt) Bamberg zutreffend aus, dass nach den Vorfällen in Erfurt (2002) und Winnenden (11.03.2009) für jeden vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres erkennbar war, dass die (wenn auch nicht ganz eindeutige) Androhung eines Amoklaufs zu entsprechenden strafprozessualen Maßnahmen führen wird.“

Beweis:
Anlage 2, Klageschrift vom 09.09.2017

Beschluss der Beklagten vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11

Die Urteilsfeststellung lautet, dass es erkennbar nie eine „Androhung eines Amoklaufs“ gegeben hat. Wovon die Täter im Amt hier fabulieren, um dem Kläger die zugesprochene Haftentschädigung zu verweigern, ist also völlig offen!

Die Beschuldigten Baumann und Schepping pervertieren hier wie selbstverständlich die Urteilsfeststellungen, an die sie nach eigener Feststellung gebunden sind, um unter Rechtsbeugung dann doch „irgendwie“„wenn auch nicht ganz eindeutig….“ – dem Kläger eine Strafbarkeit und eine Androhung eines Amoklaufs anzudichten, die die Urteilsfeststellungen ad absurdum führt.

Ziel der Rechtsbeugung ist allein die rechtswidrige Schädigung des Klägers.

Dieser Popanz und dieses verbrecherische Vorgehen wird durch die Beschuldigten und befangenen Richter hier mit dem Ziel der Vertuschung und Verhinderung der Aufklärung der Verbrechen gegen den Kläger in einer öffentlichen Hauptverhandlung rechtsbeugend mitgetragen.

Der Beschuldigte Müller, der als durch und durch korrupter und willfähriger Lakai im Netzwerk des Justizverbrechers Lückemann gesehen werden muss, praktiziert als Vorstiztender diese rechtsbeugende Entledigungspraxis in mehreren Verfahren, wie in Schriftsatz vom 30.11.2017 angeführt und öffentlich dargelegt.

Hierbei passt der Beschuldigte Müller mit seinen Mittätern – insbesondere Fehn-Herrmann, die bislang ebenso rechtsbeugend korrupt agiert – jeweils seine phrasigen und floskelhaften Begründungen der jeweiligen Klage an, so dass bspw. Ansprüche gegen den Justizverbrecher Trapp laut Müller unbegründet seien, da dieser auf die Feststellungen des Gutachters Dr. Groß „vertrauen“ dürfe bei seinem Versuch, den Kläger sozial zu vernichten und dauerhaft wegzusperren.

Dr. Groß wiederum wird dadurch zu decken versucht, indem man ihn als „allgemein“ sorgfältig arbeitenden Gutachter des Gerichts seit langem persönlich kennt, wobei Müller für Az. 64 O 937/17 seinen eigenen Beschluss mit dieser „Begründung“ zu Az. 62 O 2451/09 einfach kopiert (!), um seinen Freund Trapp vor Konsequenzen seiner Verbrechen im Amt zu schützen.

Dies führt ebensowenig wie die Freundschaft zu Trapp im Sumpf der Justizbehörde Würzburg jedoch nicht zu Befangenheit sondern zur Entledigung der Klage mit empörtem Gestus.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht und Inhalt der Strafanzeige wegen struktureller Korruption und Rechtsbeugung bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg.

Auf die Notwendigkeit eines Untersuchungsausschusses wegen offenkundiger und langjähriger Vertuschung von Verbrechen im Amt durch Richter und Staatsanwälte der bayerischen Justiz, die in der Absicht begangen wurden, lästigen unschuldigen Vater und ehemaligen Polizeibeamten sozial zu vernichten, wird weiter verwiesen.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg: strukturelle Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen unschuldigen Polizeibeamten.

Gegen die Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping ist diese Klage eingereicht, für jedermann mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten ohne weiteres verständlich:

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Das hält die korrupten Richter des Landgerichts Würzburg nicht ab, unter Rechsbeugung weiter den Versuch zu unternehmen, die Klärung der Behauptungen und Vorgänge in einer öffentlichen Hauptverhandlung zu verhindern, indem man sich einfach dumm stellt.

Die ewig gleichen inhaltsleeren Phrasen, um Verbrechen im Amt zu vertuschen:

„Der Antrag war zurückzuweisen, da sich der Vortrag des Antragstellers, soweit im Detail nachvollziehbar, auf die Aufstellung von Behauptungen beschränkt, ohne konkrete, tatsächliche Angaben dazu zu machen, aufgrund deren der Vorwurf gegen die genannten Richter, jedenfalls hinsichtlich der subjektiven Seite, auch nur ansatzweise nachvollziehbar wäre. ….etc.etc.

….ohne konkrete, tatsächliche Angaben….

Hier nochmal der Link, für jedermann nachlesbar:

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Auch hier kann jedermann die Fakten nachlesen:
http://www.chillingeffects.de/deeg.htm

Immer vorne dabei bei den Rechtsbeugungen zugunsten von Kollegen, Richterfreunden und Fehlgutachter: Justizverbrecher Peter Müller, korrupter Richter, Landgericht Würzburg

Die Klägerin Cornelia H. (49) wartet in einem Saal des Würzburger Landgerichts auf das Urteil von Richter Peter Müller. Foto: dpa

Dieses Schreiben geht an mehrere Adressaten, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 30.11.2017

Az. 61 O 1747/17

Gegen den sog. Beschluss der Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg wird weiter sofortige Beschwerde eingereicht.

Die Polizei Stuttgart erhält unverzüglich umfassende weitere Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung, der strukturellen Korruption und der Strafvereitelung im Amt innerhalb der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zugunsten der Vertuschung eines Verbrechens der Freiheitsberaubung im Amt, hier zugunsten der Beschuldigten Norbert Baumann und Thomas Schepping.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht, um weiter zu dokumentieren, wie offenkundig korrupte Richter des Landgerichts Würzburg Verbrechen durch Richterkollegen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen suchen, indem sie floskelhaft vorgeben, den Inhalt einer in Klageschrift und Beweisanhang akribisch dokumentierten Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten nicht zu „verstehen“.

Auf Beweismittel, Zeugenvortrag und detaillierte Behauptung wird hierbei in keiner Weise eingegangen. Mit Allgemeinplätzen wird die Rechtsprechung zum Prozesskostenhilfeverfahren durch stets die selben Richter – federführend der Beschuldigte Müller – auszuhebeln versucht, um die Aufklärung dieses Justizskandals zugunsten der Richterkollegen in öffentlicher Hauptverhandlung zu verhindern.

Das Justizministerium Baden-Württemberg und der Petitionsausschuss Baden-Württemberg werden in Kenntnis gesetzt, da sich die Taten gegen einen Polizeibeamten des Landes richteten.

Rechtsbeugungen in der fränkischen Justiz werden durch das CSU-Ministerium des Herrn Bausback offenkundig nicht nur geduldet und keinerlei reelle Dienstaufsicht ausgeübt sondern im Gegenteil werden Straftaten im Amt auch ministerial gedeckt, um Vorgänge wie hier, die dem Geist und der Gesinnung der CSU entsprechen, zu vertuschen.

Die Richter des Landgerichts Würzburg wähnen sich offenkundig über Recht und Gesetz stehend. Die fortgesetzte asoziale und bizarr rechtswidrige Blockade des Rechtswegs durch die Täterbehörden wird Konsequenzen für die Täter nicht verhindern.

Die Besorgnis der Befangenheit gegen die Beschuldigten wird auch in diesem Verfahren weiter angezeigt.

Der Beschuldigte Müller deckt hierbei insbesondere weiter seinen Freund und Richterkollegen, den Justizverbrecher Thomas Trapp (Stellungnahme Müller) der die rechtswidrigen Maßnahmen die hier in Rede stehen, als sog. Staatsanwalt verbrecherisch initiiert hat, Az. 64 O 937/17.

Klageschrift:

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Vertuschung durch Müller:

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Würzburger Korpsgeist: korrupter Richter Peter Müller räumt ein, dass Justizverbrecher Thomas Trapp, den er seit 2010 deckt, zu seinem „erweiterten Freundeskreis“ gehört….

Auf Geltendmachungen in diesen und weiteren folgenden Verfahren, insbesondere Inhalt den Beschuldigten Peter Müller betreffend, wird vollinhaltlich Bezug genommen:


Az. 61 O 1444/17
Az. 64 O 610/15
Az. 61 O 1593/17
Az. 62 O 2451/09
Az. 64 O 1579/17
Az. 63 O 1493/17
Az. 71 O 1605/17

Alle Verfahren sind Inhalt des Blogs des Klägers, beweisrechtlich dokumentiert.

Es handelt sich hier um ein Prozesskostenhilfeverfahren. Die Beschuldigten missachten hierbei auch in diesem Verfahren vorsätzlich und unter erkennbarem Verdacht der Rechtsbeugung die höchstrichterlichen Vorgaben zur Gewähr von Prozesskostenhilfe, Missachtung Art. 3 Grundgesetz:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Begründung:

1.
In ihrem sog. Beschluss schreiben die Beschuldigten zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt zugunsten der Beklagten und Richterkollegen begründungsfrei und inhaltsleer, unter kompletter Ausblendung des Beweisvortrags:

„Der Antrag war zurückzuweisen, da sich der Vortrag des Antragstellers, soweit im Detail nachvollziehbar, auf die Aufstellung von Behauptungen beschränkt, ohne konkrete, tatsächliche Angaben dazu zu machen, aufgrund deren der Vorwurf gegen die genannten Richter, jedenfalls hinsichtlich der subjektiven Seite, auch nur ansatzweise nachvollziehbar wäre.

Dagegen zeigt der vom Antragsteller selbst vorgelegte Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12.03.2010, dass sich die genannten Richter mit der tatsächlichen Situation eingehend auseinandergesetzt und auf der Basis der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen eine rechtlich nachvollziehbare und den Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen eine rechtlich nachvollziehbare und den Rahmen der ihnen bei der Rechtsfindung zustehenden richterlichen Unabhängigkeit keinesfalls überschreitende Entscheidung trafen, sodass keinerlei Anhaltspunkte für ein wie auch immer geartetes vorwerfbares richterliches Fehlverhalten erkennbar wären.“

Diese phrasenhafte sog. Beschlussfassung hat erkennbar keinerlei Bezug zum ausführlichen Beweisvortrag und dem Inhalt der Klage, sondern zielt lediglich darauf ab, formaljuristisch einen Freibrief für die Richterkollegen zu formulieren, die sich erkennbar einer schweren Freiheitsberaubung im Amt gegen einen Unschuldigen schuldig gemacht haben.

Diese Freiheitsberaubung unter Vorsatz wird bewusst und gezielt durch Formulierungen zu verdecken gesucht, bspw. indem die Beschuldigten auf den „Informationsstand“ zur Tatzeit abheben, der vermeintlich die Konstruktion einer Fluchtgefahr und das Aushebeln der Entscheidung der 1. Strafkammer des Landgerichts vom 04.03.2010, siehe Link, nichtig macht, ebenso den späteren Freispruch und die durchschaubaren Falschangaben der Täter, um die Freiheitsberaubung im Sinne der Staatsanwaltschaft zu konstruieren.

Aufhebung Unterbringung / Unverhältnismäßigkeit Haftbefehl Staatsanwaltschaft, LG Würzburg, 04.03.10

Über die Tatsache, dass hier von den Tätern eine Straferwartung fantasiert wird, obwohl in den Jahren 2009 bis 2011, wie in Klage und Anlage nachgewiesen, selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Straftat nach § 126 StGB, bundesweit kein einziger Fall zu einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als 8 Monaten führte und der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt – unschuldig! – länger in sog. „Untersuchungshaft“ gezwungen worden war, nämlich vom 21.06.2009 bis zum 04.03.2010, gehen die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog hier zugunsten der Täter Baumann und Schepping ebenfalls hinweg.

Das Verhalten der Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog ist somit entweder
a) Ausdruck einer unfassbaren und evtl. autistischen Dummheit und Beschränktheit in der Wahrnehmung der Beschuldigten hier, die auch auf Grundlage des Beweisvortrags tatsächlich nicht verstehen können, dass die Festnahme eines Unschuldigen (vgl. Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg) auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen den Freund des Beschuldigten Müller, Thomas Trapp) nach bereits acht Monaten sog. Untersuchungshaft und einer Entlassung durch das Landgericht Würzburg, die eine zweite Entlassung sechs Wochen später entgegen den Tätern (Baumann, Schepping) hier nochmals veranlasste, tatsächlich den dringenden Tatverdacht einer Freiheitsberaubung im Amt verwirklicht und somit Vorsatz in Schädigungsabsicht.

Es bestehen für den Kläger als Vater und unbescholtenen ehemaligen Polizeibeamten erkennbar erhebliche zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, über die in öffentlicher Verhandlung beweisrechtlich zu befinden ist.

Da jedoch nicht vorauszusetzen und realitär anzunehmen ist, dass die Beschuldigten hier derart dumm und beschränkt in ihrer Wahrnehmung sind, ist jedoch von bewusster Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers auszugehen, deshalb:

b)
Mit Schutzbehauptungen und Floskeln begehen die Beschuldigten hier gezielt und bewusst eine Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers, um die Richterkollegen Baumann und Schepping vor den Konsequenzen eines Verbrechens im Amt, begangen gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten, zu schützen und einen weiteren Justizskandal in der bayerischen Justiz rufwahrend zu verdecken.

Weiterer Beweisvortrag scheint hier nicht angezeigt, da die Vorgänge offenkundig erst in einem Untersuchungsausschuss, den der Kläger erzwingen wird, aufzuklären sind.

Der Missbrauch des Rechtsstaats durch bayerische Richter erreicht hier mittlerweile ein Ausmaß, das man als demokratischer Beamter allenfalls in der Türkei oder in Rußland verorten würde.

Der Vorsatz und die inneren subjektiven Motive der Täter Baumann und Schepping ergeben sich – wie bereits ausführlich in Klage dargelegt – neben der offenkundigen Tatsachenlage aus folgendem:


a)
Persönliche Motive:

Die Beschuldigten wähnen sich als Richter der bayerischen Justiz unantastbar, weshalb die richterliche Unabhängigkeit als Tatmittel anzusehen ist.

Die Hybris und Arroganz des Beschuldigten Baumann ist Allgemeingut bei Justiz und Juristen.

Dies korrespondiert mit einer rechten Gesinnung, die leitend bei seinen Fehlentscheidungen ist und einem völligen Fehlen von neutraler Objektivität, Ethik und auch fachlichem Wissen, das durch Nimbus der Justiz und Stellung kaschiert wurde. Auch dies ist Allgemeingut bei Justiz und Juristen in der Region.

Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben Entscheidungen des Senats von Baumann vielfach korrigiert, die Entscheidungen wurden u.a. als floskelhaft und nicht nachvollziehbar gerügt, vgl. das genannte Urteil, Klageinhalt hier, Bundesverfassungsgericht vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08.

Die Zielsetzung der Staatsanwaltschaft, dem Kläger maximal zu schaden, ergibt sich aus den gesamten Vorgängen und der gesamten Aktenlage, auch aus dem Nachtreten infolge Freispruch. Dies entsprach auch der Gesinnung Baumanns und Scheppings.

Verantwortlich und weisungsgebend war hierbei der Beschuldigte Clemens Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt, mit dem der Täter Baumann seit Jahrzehnten befreundet und auch parteipolitisch rechtsorientiert verbunden ist. Diese wechselten sich ab als Vorsitzende des Dienstgerichts der CSU.

Die Zielsetzung seines Freundes Lückemann bzw. der Staatsanwaltschaft war Baumann und Schepping somit fraglos bewusst. Sie missbrauchten ihr Richteramt erkennbar zur realitätsfremden Konstruktion (Fluchtgefahr) im Sinne der Wünsche des Freundes Lückemann und dessen Behörde. Eine objektive und sachliche Prüfung fand nie statt, die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog können in ihrem phrasenhaften sog. Beschluss auch keinen einzige sachliche und auf Tatsachen beruhende Information benennen, die die Freiheitsberaubung der Täter und zweite Festnahme auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte.

Der Beschuldigte Müller ist insoweit auch federführend bei Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten Dr. Martin Flesch, Landgericht Würzburg, Az. 71 O 1605/17, o.g..

Das Fehlverhalten und Motiv Fleschs, der den Kläger ohne jede medizinische Voraussetzung hierfür sieben Monate ohne jede Intervention in der Forensik Lohr einsperrte, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zweiten Freiheitsberaubung durch die Täter Baumann und Schepping.

Chefarzt der Forensik Lohr auch nur „Opfer“ der Justiz? – angeblicher „Aggressionsschub“ nach acht Monaten Wegsperren begründet „Fluchtgefahr“, deshalb weiter weggesperrt? (Justizverbrecher Baumann und Schepping) ….

Akte ist beizuziehen.

Das Motiv ist erkennbar Ärger über einen lästigen Antragsteller und Rechtsuchenden, der zu diesem Zeitpunkt, 2010, seit insgesamt sieben Jahre Anträge, Beschwerden und Anzeigen erstattet im Zusammenhang mit der Entführung und Entfremdung seiner Tochter durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg und der reaktiven Kriminalisierung und Pathologisierung durch Täter der Staatsanwaltschaft.

Die Hybris der bayerischen Justiz im Zusammenhang mit Umgang von lästigen Rechtsuchenden, die man als „Querulanten“ stigmatisiert bis hin zur boshaften Vertuschung von Fehlentscheidungen und Justizskandalen ist Allgemeingut, verwiesen sei stellvertretend auf die populären Fälle Gustl Mollath, Ulvi Kulac, Bauer Rupp.

Dieser Ärger potenzierte sich, da die Beschuldigten sich auch während der Freiheitsberaubung und Inhaftierung des Klägers in Lohr mit Schreiben und Beschwerden des unschuldig Inhaftierten auseinandersetzen mussten.

Beim Beschuldigten Schepping kommt hinzu, dass dieser aufgrund einer vertuschten falschen Eidesstattlichen Versicherung, die dem Justizskandal und der Kindesentziehung zugrundeliegt, Interesse an einer weiteren Schädigung des Klägers hat, um die folgenschweren Rechtsbrüche als Amtsrichter, Az. 15 C 3591/09, Zivilgericht Würzburg, nicht nur zu vertuschen, sondern die Stigmatisierung des Klägers als Kriminellen und „Querulant“ weiter zu festigen.

Die Beschuldigten und Richter hier hatten erkennbar die totale und dauerhafte soziale Vernichtung des Klägers als zum Ziel.

Dies aus niederen persönlichen Beweggründen, boshaft, mit immenser krimineller Energie.

Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig ausgeschlossen, dass objektiv und vernünftig denkende Menschen – zumal die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog hier als Richter – nach der Beweislage dies nicht erkennen und im Gegenteil in Abrede stellen wollen, dass diese Vorgänge und erkennbar beweisbaren Behauptungen in einer ordentlichen Hauptverhandlung aufzuklären sind.

b)
Dienstliche Motive:

Die Leitlinie der CSU und ihrer Justiz ist ein medienwirksames Vorgehen gegen Angeklagte und Menschen in Notlagen, gegen die Härte und Schärfe des Rechtsstaats zelebriert wird, um die rechte Kernwählerschaft zufriedenzustellen.

Voraussetzung und Basis hierfür ist eine Stellenbesetzung mit entsprechenden Charakteren, bei denen diese rechte Gesinnung und Strafwut gegen sog. Linke, Kritiker, Außenseiter, Querulanten etc. ausgeprägt und wesensbestimmend ist.

Der Rechtsradikale Clemens Lückemann repräsentiert dieses Menschenbild vorzüglich, gepaart mit bauernschlauer Anwendung und Pervertierung der Grundlagen des Rechtsstaats gemäß diesem Menschenbild. Die Berichte in der Lokalpresse hierzu sind Allgemeingut, bei Bedarf nachzulesen („lasche linke“, „kleine harte CSU-Kämpfer“, etc., Mainpost, 17.04.2009).

Zeugenaussagen aus der Studienzeit legen nahe, dass Lückemann auch vor körperlicher Gewalt gegenüber Andersdenkenden nicht zurückschreckt, zumindest bevor er Amtsgewalt missbrauchen konnte.

Unter anderem ist Lückemann infolge der Aufdeckung des Justizskandals Gustl Mollath mit der Meinung aufgetreten, dass hier „die Justiz seit geraumer Zeit Objekt verzerrender Darstellungen ist, und „bewusst die Grenze zwischen selbstverständlich legitimer Kritik und gezielter Verunglimpfung überschritten“ werde. (Mainpost, 22.07.2013). Nicht die Justizopfer sind demnach die Geschädigten sondern die Justiz, deren Fassade bröckelt und deren Missstände publik werden.

Dieses Klima prägt offenkundig seit langem die Justizbehörden Würzburg/Bamberg und die Netzwerke der Beschuldigten hier, die glauben, Freiheitsberaubung im Amt sei ohne weiteres mit Floskeln und Phrasen zu vertuschen.

Der Beschuldigte und Beklagte Norbert Baumann ist als Gesinnungsgenosse und Profiteur im Netzwerk Lückemann erkennbar.

Der Beschuldigte und Beklagte Thomas Schepping wurde infolge zum Amtsgerichtsdirektor in Gemünden befördert.

Es bestehen somit nicht nur persönliche und standesdünkelnde Motive für die Freiheitsberaubung gegen den Kläger, für boshafte und ergebnisorientierte Konstruktion von Straftat und Haftgrund gegen den Kläger sondern auch persönliche und rechtsfremde Motive aufgrund der Freundschaft zu den Tätern der Staatsanwaltschaft und der politischen Gesinnung.

Im Fall Schepping besteht darüberhinaus das Motiv weiterer Förderung durch Lückemann, dessen „Aufstieg“ vom Generalstaatsanwalt zum sog. Präsidenten des Oberlandesgerichts und somit zum karriereentscheidenden Dienstvorgesetzten des Beklagten und Beschuldigten Schepping absehbar war.

Über Vertrauensverlust in Rechtsstaatlichkeit und in eine objektive Justiz braucht sich in Bayern insoweit niemand zu wundern. Die Justiz ist offenkundig seit Jahrzehnten eine Beute der CSU, wobei man offenbar jeglichen Kompass für Anstand, Moral und Grenzen verloren hat.

Es ist wie genannt auch hier auszuschließen, dass die Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog zu dumm und zu beschränkt in der Wahrnehmung sind, dass sie dies nicht verstehen.

Es ist somit von gezielter und bewusster Rechtsbeugung, Befangenheit und absichtsvoller Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze auszugehen.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Korrupte Richter des Landgerichts Würzburg versuchen 14 Jahre Amtspflichtsverletzungen des Jugendamts Würzburg mit Falschbehauptung zu vertuschen

WEITER BEWEISRECHTLICH VERÖFFENTLICHT

Hier nun noch der Schriftsatz wegen Besorgnis der Befangenheit in Sachen Jugendamt – immer wieder der offenkundig korrupte Rechtsbeuger Peter Müller und seine Gehilfen Rainer Volkert und Nicole Herzog:

Beschwerde wurde bereits vor zwei Tagen eingereicht:

14 Jahre Justizverbrechen und Kindesentfremdung : weitere offenkundige Rechtsbeugung durch Landgericht Würzburg zugunsten Jugendamt – wieder der korrupte Peter Müller

Das Jugendamt wird vertreten durch ihn hier, Würzburger Kanzlei „Dr. Vocke und Partner“:

https://www.rae-vocke.de/dr-johannes-mierau/

Deren Schriftsatz und die Klage über Link hier:

Musterklage gegen Umgangsboykott – Jugendamt Würzburg: Parteinahme für die Mutter / Ausgrenzung des Vaters im „Sinne des Kindes“….

Beschluss der Justizverbrecher zugunsten Jugendamt Würzburg:
Beschluss / Rechtsbeugung zugunsten Jugendamt Würzburg, 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 61 O 1444/17 vom 05.10.20.17 – Richter Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Landgericht Würburg

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 18.10.2017

Az. 61 O 1444/17

Gegen die Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog wird hiermit zum wiederholten Mal Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Der Tatverdacht reihenweiser Rechtsbeugung beim Landgericht Würzburg, Zivilabteilung, wird hiermit weiter zur Anzeige gebracht, der Vorgang beweisrechtlich veröffentlicht, unter Hinweis § 34 StGB, da dies geeignete und notwendige Maßnahme ist, eine offenkundig strukturelle Korruption, Rechtsbeugung und Vertuschung von Verbrechen im Amt zur Anklage zu bringen, die beginnend 2003 gegen den Kläger bei den Justizbehörden Würzburg stattfinden.

Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Begründung:

1.
Gegen Richter Peter Müller wird ebenso wie gegen Rainer Volkert und Nicole Herzog der Tatverdacht der Korruption, der mehrfachen Rechtsbeugung und hieraus der Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht.

a)
Unter Vorsitz von Müller werden hier schlichtweg falsche Tatsachen erfunden, um die Beklagte vor Beweisaufnahme in öffentlichen Hauptverhandlung zu schützen – was zur Vertuschung des Justizskandals notwendig ist.

Die Aufklärung der Amtspflichtsverletzungen der Beklagten hier, die 2004 als originär zuständiges Jugendamt für den Kontakt des Klägers zu seiner Tochter sowie die Schlichtung zwischen den Eltern originär örtlich und sachlich zuständig ist, sind geeignet, auch die Folgeverbrechen gegen den Kläger öffentlich zu machen. Dies betrifft insbesondere auch den Richter am Landgericht Würzburg, Thomas Trapp, der 2009/2010 für eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde – gegen seine Person! – verantwortlich zeichnet, für die der Kläger bis heute trotz Freispruch (Az. 814 Js 10465/09) nicht entschädigt wurde und die von den Richtern des Landgerichts zugunsten Trapp offenkundig vertuscht werden soll.

Der offenkundig korrupte Richter Müller bezeichnet den Beklagten Trapp als seinem Freundeskreis zuzurechnen.

Dies räumte er erst auf Vorhalt an. Ungeachtet auch dessen trifft der Richter Müller weiter offenkundig rechtsbeugende Entscheidungen zugunsten Trapp, ohne dass dies bislang zu einer angemessenen Reaktion beim Landgerichts geführt hätte. Der Richter wird weiter völlig lebensfremd als nicht befangen fabuliert.

Auf folgende Aktenzeichen wird diesbezüglich tagesaktuell (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beweisrechtlich verwiesen, in denen Richter Müller falsche Entscheidungen zugunsten der jeweils Beklagten und zu Lasten des Klägers getroffen hat und die Beweiserhebung zu Lasten des Klägers offenkundig rechtsbeugend vereitelte:

Aktenzeichen:
64 O 610/15
61 O 1593/17
64 O 937/17
62 O 2451/09
64 O 1579/17
63 O 1493/17
62 O 2451/09

Die Entscheidungen erfolgen durchweg unter bewusster Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, unter Willkür immer zu Lasten des Klägers, schwerer Missachtung rechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundsätze und sind daher als Rechtsbeugung und Befangenheit zu werten. Allein die Fülle der Verfahren legt nahe, dass Richter Müller offenkundig korrupt zugunsten von Beklagten bei Behörden und Justiz agiert und charakterlich ungeeignet ist, ein Amt als Richter auszuüben.

Im Verfahren 64 O 937/17 kopierte Richter Müller im August 2017 unter Beihilfe der Richter Tobias Knahn und (des im obigen ebenfalls als befangen anzusehenden rechtsbeugend tätigen) Rainer Volkert einfach die eigene Entscheidung aus dem Jahr 2010 zugunsten Trapp, 62 O 2451/09, um seinen Freund und Richterkollegen Thomas Trapp vor gerichtlicher Aufklärung zu schützen.

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Der Beweisvortrag ist im Verfahren 2017 ebenso wie der Zeugenvortrag ein völlig anderer als im Verfahren 2009, was die Richter nicht abhält, hier unter offenkundiger Rechtsbeugung jegliche Beschäftigung mit dem Inhalt der Klage zu verweigern und eine acht Jahre alte Entscheidung zu kopieren, um ein Verfahren gegen den Richterkollegen Trapp zu verhindern.

Müller ist auch bekannt und bewusst, dass bei objektiver und beweisrechtlicher Aufklärung in öffentlicher Hauptverhandlung seinem Freund Trapp nicht nur die Entfernung aus dem Amt sondern auch eine mehrjährige Haftstrafe droht.

Auf die weiteren Befangenheitsanträge in den oben genannten Verfahren, in denen Richter Müller u.a. wie genannt, willkürlich, unter bewusster Missachtung der Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung zugunsten beispielsweise der ehemaligen Staatsanwältin und Richterkollegin Drescher eine Verjährung mangels Vorsatz konstruieren möchte, Az. 63 O 1493/17, wird beweisrechtluch verwiesen:

Sechs Tage Freiheitsberaubung durch Justizverbrecherin Angelika Drescher….. Justizkollegen Würzburg meinen: „keine Anhaltspunkte“ dafür, dass Zwangseinweisung „erzwungen“ – ergo „kein Vorsatz“, ergo „verjährt“….

In den Verfahren 61 O 1593/17 und 64 O 1579/17 behauptet er ebenfalls unter Beihilfe der Richter Volkert und Herzog, der Kläger sei selbst schuld, wenn er im Rahmen der durch seinen Freund Thomas Trapp begangenen Freiheitsberaubung als Nichtraucher wochenlang gezwungen wird, mit mehreren Rauchern die Zelle zu teilen.

Würzburgs Richter behaupten: Nichtraucher über Wochen mit drei Rauchern einsperren „passt schon“…..

Der korrupte Richter Müller missachtet unter Beihilfe der jeweiligen Richter jedweden Sachvortrag, Beweisvortrag und Zeugenbenennungen zu Lasten des Klägers und agiert insgesamt wie ein Richter in einer Diktatur – eine Rechtsstaatlichkeit nur vorgegaukelt zur Wahrung formaljuristischer Fassade.

Die Vorgaben des BGH zur Gewähr von Prozesskostenhilfe werden regelhaft missachtet, um die Beklagten ergebnisorientiert vor öffentlicher Beweisaufnahme zu schützen:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

b)
In diesem Geist behauptet der korrupte Richter Müller unter Beihilfe von Volkert und Herzog nun unter Missachtung bindender Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 165/13 wie folgt zugunsten der Beklagten:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Die Richter erfinden hier zugunsten der Beklagten eine Argumentation, nämlich dass sich das Jugendamt gegen einen sog. Umgang des Klägers zu seinem Kind gestellt habe, was nicht den Fakten entspricht, da sich das Jugendamt seit 2012 durchweg für einen sog. Umgang zwischen Vater und Kind aussprach.

Inhalt der Klage ist unter anderem, dass im vollen Wissen um die fatalen irreversiblen Folgen und trotz eines vorliegenden konkreten vollstreckbaren Beschlusses des Familiengerichts vom 09.04.2010, der laut Zeugin Treu und gemäß Aktenlage bis 07.07.2015 konkrete Gültigkeit hatte, von der Beklagten missachtet wurde.

Der Inhalt der Klage ist die Amtspflichtsverletzung der Beklagten hieraus.

Die Beklagte äußerte konkret zuletzt am 10.02.2016 – nachdem sie zuvor seit Juni 2012 Amtspflichtsverletzung zu Lasten des Klägers und seines Kindes schuldhaft zu verantworten hat – selbst wie folgt:

„Herr Pinilla erklärt:
Aus Sicht des Jugendamtes könnte auch ein begleiteter Umgang wieder stattfinden, wenn entsprechend darauf vorbereitet würde und die Kindesmutter dies unterstützen würde.

Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert
Beweis:
Aussage des Jugendamtes, Protokoll vom 10.02.2016, 7 UF 210/15, OLG Bamberg

Auf die sofortige Beschwerde vom 18.10.2017 wird vollinhaltlich auch diesbezüglich verwiesen.

Die Richter hier täuschen daher bewusst und in schwerer Weise über Fakten und Tatsache, um infolge dem Kläger formaljuristisch kaschiert rechtsbeugend eine Prozesskostenhilfe verweigern zu können.

2.
Die Richter machen sich darüberhinaus die Entwertungen und Falschangaben über Verhalten des Klägers zu eigen – hier anhand des unter offenkundiger Rechtsbeugung durch die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer, zustandegekommenem sog. Beschluss OLG Bamberg – die seit Jahren selbstreferentiell und in Zirkelschluss jeweils dazu missbraucht werden, Amtspflichtsverletzungen, Verbrechen im Amt und Schädigungen gegenüber dem Kläger jeweils rechtfertigen zu wollen, die Täter und Verantworltichern zu entschulden und einen Popanz fortzuführen, der in einer auf Rufmord und Falschbeschuldigungen gegenüber dem Kläger als Vater und ehemaligem Polizeibeamten bestehen, die erkennbar nicht durch Fakten gestützt sind.

In der gesamten Aktenlage wird seitens der Richterschaft und der Beklagten gezielt darüber zu täuschen versucht, dass von Mai 2010 bis Mai 2012 wöchentliche Treffen und ein Bindungsaufbau zwischen Vater und Kind erfolgt war, der konkret auf Grundlage von vom Gericht beschlossener Elternberatung, Dezember 2011, ausgeweitet und normalisiert werden sollte.

Stattdessen verweigerte die Kindsmutter Januar 2012 diese Elternberatung, infolge jede Kommunikation unter Missachtung auch § 1684 BGB, verhinderte ab Juni 2012 willkürlich die wöchentlichen Treffen trotz vollstreckbarem Umgangsbeschluss (Inhalt der Klage, Az. 005 F 1403/09) und begeht seit Oktober 2012 eine Kindesentführung zu Lasten des Klägers, der durch die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer mit Beschluss vom Februar 2012 willkürlich rechtsbeugend nachträglich legitimiert worden sein soll.

Dies ergibt sich bereits aus der beweisrechtlich vorgelegten Aktenlage des Familiengerichts sowie des Zeugenvortrags, insbesondere auch der Richterin Antje Treu.

Eine vom Kläger bereits 2015 erstattete Strafanzeige wegen Kindesentführung wurde auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Würzburg vereitelt, die die Kriminalpolizei Würzburg angewiesen hat, keine Ermittlungen zu führen.

All dies ist Inhalt umfassender Geltendmachungen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft Stuttgart und auch vom Kläger veröffentlicht.

Die Richter hier faseln hingegen weiter pauschalen von einer vorgeblichen Verantwortung des Klägers und geschädigten Vaters selbst zu der Tatsache, dass seit Juni 2012 ein rechtswidriger Kontaktabbruch unter Amtspflichtsverletzung der Beklagten hier erzwungen wurde, Bezugnahme auf Aussagen der Justizverbrecher des OLG:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Beschluss / Rechtsbeugung zugunsten Jugendamt Würzburg, 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 61 O 1444/17 vom 05.10.20.17 – Richter Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Landgericht Würburg

Dies ist wie aufgezeigt, eben gerade nicht der Fall: die Richter fantasieren hier frei zugunsten der Beklagten, um deren Amtspflichtsverletzungen zu decken.

Der gesamte Beweisvortrag und die vom Kläger benannten Zeugen, Umgangpflegerin, Mediatorin etc., die diese Behauptungen in Hauptverhandlung durch Zeugenvortrag widerlegen, werden wie in allen anderen Fällen von dem korrupten Richter Müller und seiner Mittäter komplett ignoriert, um den Justizskandal zu vertuschen.

3.
Für alle Richter des Landgerichts Würzburg hier gilt folgender Befangenheitsgrund, der sich aufgrund des o.g. ständig bestätigt und als übergeordnet anzusehen ist:

Federführend für die Schädigungen als Vater und Polizeibeamter, den Kindesentzug und die rechtswidrigen Maßnahmen ist in relevanter Weise die Staatsanwaltschaft Würzburg, die Verbrechen gegen den Kläger zu verantworten hat und parallel hierzu seit 2004 Strafvereitelung zugunsten der Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert betreibt.

Sachbearbeiter war zunächst Angelika Drescher, die auch 2006 die vorsätzlich falsche und zielgerichtete Pathologisierung des Klägers mithilfe des Dr. Groß und entgegen der Faktenlage (Zeugen Essinger, Chefarzt Landesklinik Calw, Oberarzt Mohl, Bürgerhospital Stuttgart, Prof. Dr. Heinz Weiß, RBK Stuttgart) initiierte und in Vernichtungsabsicht fortführte, hernach der Justizverbrecher Thomas Trapp, Freund des korrupten Richters Müller und nun Vorsitzender Richter am Landgericht, das in allen Belangen immer zu Lasten des Klägers agiert, floskelhaft Verfahren im Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen versucht, Rechtsbeugung in Reihe.

Die Richter hier decken sowohl Drescher als auch Trapp vor objektiver beweisrechtlicher Aufklärung in öffentlicher Hauptverhandlung, indem sie unter Missachtung Art. 3 GG die Prozesskostenhilfe verweigern, in mehreren Fällen, wie dargelegt.

Federführend für die Vorgänge ist insbesondere der Beschuldigte und Justizverbrecher Clemens Lückemann, zur Tatzeit der Freiheitsberaubung im Amt Generalstaatsanwalt Bamberg, bis kurz zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, verantwortlich für die – über die Mainpost medial verbreitete – Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers und die familiären und privaten Schädigungen seit insgesamt 2004.

Die Kriminalisierung ist Folge der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Volljuristin Kerstin Neubert, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes und Verfügung des Justizverbrechers und Lückemann-Günstlings Thomas Schepping, aktuell Direktor des AG Gemünden, den Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Wunschkind erzwang, Alter des Kindes aktuell 14 Jahre.

Es ist völlig fraglos, dass angesichts von Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ in der regionalen Mainpost, – Ligitation-PR durch Pressesprecher Ohlenschlager auf Weisung Lückemann – spätestens ab dem medial verbreiteten Versuch der dauerhaften Unterbringung eines ehemaligen Polizeibeamten in der Forensik Lohr absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive und Schädigungsabsicht zugrundelagen.

Die Vorgänge sind, wie die Richter hier mittlerweile fraglos wissen, seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht. Auch die Zielsetzung dieses Blogs ist bekannt.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist, wie die Richter ebenfalls wissen, seit 2013 sog. Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richter entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Richter sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangenen Richter des Landgerichts Würzburg auch wissen, die hier durchweg gegen den Kläger agieren.

Lückemann verfügt in der Justiz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Es ist auch für den Kläger nicht auszuschließen, dass die Richter selbst zu den willfährigen Erfüllungsgehilfen und Lakaien und somit zu den Günstlingen des Justizverbrechers Lückemann gehören.

Eine Dienstaufsicht über die Machenschaften und Netzwerke im OLG-Bezirk gibt es nicht. Bei Beschwerden wird der Kläger vom Ministerium an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dies ist offenkundig üblicher CSU-Standard.

Es ist daher offenkundig, dass die Richter keinesfalls mehr – wie sich in den zahlreichen rechtsbeugenden Entscheidungen manifestiert – die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzen, da jede wie auch immer geartete Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgt.

Ergebnis:

Jedem vernünfig denkenden Menschen erschließt sich, dass die Richter des Landgerichts Würzburg hier nicht objektiv sondern durchweg parteiisch und zu Lasten des Klägers eine Rechtsstaatlichkeit lediglich nur noch vorgaukeln.

Entscheidungsgrundlage sind offenkundig Standesdünkel, Hybris, Korpsgeist und Eigeninteressen.

Den Richtern ist auch bewusst, dass sie in mehreren Fällen – wie dokumentiert – willkürlich und in schwerer Weise gegen rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen.

Dies stets zu Lasten des Klägers.

Den Richtern ist ebenso bewusst, dass sie in mehreren Fällen – wie ebenfalls dokumentiert – in schwerer Weise gegen allgemein bekannte und auch öffentlich zugängliche bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshof verstoßen.

Auch dies durchgehend zu Lasten des Klägers.

Die Richter hier glauben offenkundig, einen Freibrief für Rechtsbeugung und rechtswidrige Entscheidungen zu Lasten einfacher Rechtsuchender zu haben.

Dies gestützt auf der jahrzehntelangen Erfahrung und üblichen Praxis, dass bayerische Richter parteipolitisch immer gedeckt werden, eine Strafverfolgung selbst wegen schwerer Verbrechen im Amt und offenkundiger Rechtsbeugung nicht erfolgt.

Das seit Jahrzehnten von der CSU geführte Staatsministerium der Justiz verweigert üblicherweise seit Jahrzehnten jegliche Dienstaufsicht über Richter und verweist auch bei Tatverdacht auf Verbrechen im Amt in pauschaler Weise auf die richterliche Unabhängigkeit.

Dieses Vorgehen wurde offenkundig aufgrund der funktionierenden Praxis auf Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaften ausgeweitet, von denen das Staatsministerium der Justiz ebenfalls behauptet, es bestünde richterliche Unabhängigkeit (Ministerialrat Zwerger, u.a., vorliegende Schreiben an den Kläger).

Ebenso regelhaft werden Rechtsuchende und Anzeigenerstatter an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Strafanzeige und Beschwerde richtet.

Ebenso regelhaft wird versucht, wie auch hier weiter, Geschädigte und Rechtsuchende gezielt zu entwerten, zu diffamieren, zu pathologisieren. Diese Diffamierung und Entwertung unter Missbrauch einer autoritären Machtposition gegen einfache Bürger geschieht völlig unabhängig von einem Strafgehalt, zum Teil auf Grundlage – vgl. sog. Endbeschluss der Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer – einer zur Schau gestellten moralischen Empörung, die die Rechtsbeugungen vermeintlich rechtfertigt.

Gesamtzusammenhänge, Dynamiken und allgemeine Lebenswirklichkeit werden ausgeblendet, um Geschädigte möglichst effektiv zu denunzieren und zu beleidigen.

Der Kläger wird dies nicht weiter hinnehmen!

Auf § 34 StGB wird weiter verwiesen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

14 Jahre Justizverbrechen und Kindesentfremdung : weitere offenkundige Rechtsbeugung durch Landgericht Würzburg zugunsten Jugendamt – wieder der korrupte Peter Müller

Der offenkundig korrupte Richter Peter Müller versucht nun, wieder mit Rainer Volkert und Nicole Herzog zusammen, auch diese Klage rechtsbeugend zu entledigen und ein Musterverfahren gegen das Jugendamt wegen 14 Jahren Amtspflichtsverletzungen zu verhindern:

Musterklage gegen Umgangsboykott – Jugendamt Würzburg: Parteinahme für die Mutter / Ausgrenzung des Vaters im „Sinne des Kindes“….

Die Richter des Landgerichts Würzburg erfinden hierfür nun Fakten und behaupten Sachverhalte, die es nicht gibt:
Beschluss / Rechtsbeugung zugunsten Jugendamt Würzburg, 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 61 O 1444/17 vom 05.10.20.17 – Richter Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Landgericht Würburg

Hier nun – ein weiteres Mal – beweisrechtlich die vorliegenden Fakten und meine Beschwerde ans Gericht:

Aussage des Jugendamtes, Protokolle vom 10.02.2016:

„Aus Sicht des Jugendamtes könnte auch ein begleiteter Umgang wieder stattfinden, wenn entsprechend darauf vorbereitet werden würde und die Kindesmutter das unterstützen würde.“

Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert

Diese Empfehlungen ziehen sich durch seit 2004, ohne dass das Jugendamt irgendetwas gegen die Weigerung der Kindsmutter unternahm.

Um die Klage abzuwenden fabuliert das Landgericht nun, sog. Beschluss vom 05.10.2017, Az. 61 O 1444/17:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 18.10.2017

Az. 61 O 1444/17

Gegen den sog. Beschluss vom 05.10.2017 wird sofortige Beschwerde eingelegt.

In gesondertem Schreiben ergeht Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen die erkennenden Richter, die offenkundig zu Lasten des Klägers strukturelle Rechtsbeugung unter Leugnung einer Befangenheit betreiben, um die gerichtliche Aufklärung eines Justizskandals zu Lasten des Klägers und zugunsten der Würzburger Justiz und div. Erfüllungsgehilfen zu verhindern und Verbrechen im Amt zu vertuschen.

Dies gilt insbesondere für den offenkundig korrupten Richter Peter Müller, der durchweg unter Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, unter bewusster und grober Missachtung rechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundsätze willkürlich zu Lasten des Klägers unter offenkundiger Rechtsbeugung die rechtswidrige Entledigung durch reihenhafte Verweigerung der Prozesskostenhilfe für den Klägers betreibt, Missachtung Art. 3 Grundgesetz. Dies unter vollständiger Missachtung des Beweisvortrags, über den in Hauptverhandlung Beweis zu erheben ist sowie sämtlicher Zeugenbenennungen.

Auf folgende Aktenzeichen wird diesbezüglich tagesaktuell verwiesen:

Az. 64 O 610/15
61 O 1593/17
64 O 937/17
62 O 2451/09
Az. 64 O 1579/17
63 O 1493/17
72 O 1041/17

Das Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht, auch unter Maßgabe § 34 StGB, da dies geeignetes und momentan noch angemessenes Mittel ist, die strukturelle Missachtung von Recht und Gesetz und die systematische Verweigerung rechtsstaatlicher Tätigkeit beim Landgericht Würzburg zugunsten von von Justizjuristen, Erfüllungsgehilfen wie dem Gerichtsgutachter Dr. Groß und Behörden, hier des Jugendamts, aufzuklären und zu beseitigen.

Begründung:

1.
Die Richter setzen sich hier willkürlich zugunsten der Beklagten in schwerer Weise über die Vorgaben des Bundesgerichtshofs hinweg, offenkundig um diese vor einer Beweiserhebung und öffentlichen Hauptverhandlung schützen zu wollen:

BGH mit Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 165/13, feststellte:
Zitat:

„Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und gegebenenfalls die Pflegeeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.“

Dafür reichte der Sachvortrag der Jugendamts offensichtlich nicht aus:

„Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche – zusätzlichen – Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf  aber in Anbetracht ihrer  schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die – dessen ungeachtet abgeschlossene – Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist.

Im hier vor dem Landgericht Würzburg geltend gemachten Fall des Klägers als Vater und ehmealigem Polizeibeamten bestand nachweislich Beweisvortrag eine vollstreckbare gerichtliche Umgangsvereinbarung auf konkrete wöchentliche Treffen in Zuständigkeit des Jugendamtes, die ab 01. Juni 2012 und jedenfalls fraglos bis zur rechtsfremden Aufhebung am 07.07.2015 durch das Familiengericht, Zeugin Antje Treu, Bestand hatte.

Somit bestand die Amtspflicht des Jugendamtes laut BGH darin, dass das Jugendamt als Beklagte hier in der hier vom BGH genannten Form diesen vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlus auch hätte durchzusetzen müssen und entsprechend auf die verweigernde Kindsmutter einwirken hätte müssen.

Dies ist erkennbar in überhaupt keiner Weise geschehen, was von der Beklagten auch nicht geleugnet wird, somit als bewiesen anzusehen ist.

Über diese beweisrechtlich dargelegte Behauptung ist somit in ordentlicher Hauptverhandlung gemäß ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH somit Beweis zu führen:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Es ist nicht mehr plausibel, dass die Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog diese Rechtsprechung nicht kennen, da sie sich in gleicher Weise in mehreren Verfahren zu Lasten des Klägers willkürlich und in schwerer Weise über diese Gesetzesvorgabe und Rechtsprechung hinwegsetzen – es ist somit von bewusstem Vorgehen und Vorsatz auszugehen, was hinreichenden Tatverdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers nahelegt.

Die Richter schreiben willkürlich und bewusst rechtsfremd zugunsten der Beklagten, ohne dies mit dem konkreten Fall in irgendeinen Bezug zu setzen:

„Der gesamte Sachvortrag, soweit es sich um belegte oder zugestandene Fakten und nicht um subjektive Interpretationen des Antragstellers handelt, ist nicht geeignet, eine vorwerfbare, nach Ansicht des Antragstellers sogar bewusste Pflichtverletzung der Antragsgegnerin , namentlich des Sachbearbeiters Pinilla, darzulegen. Zutreffend führt die Antragsgegnerin aus, dass es gerade die Aufgabe des Jugendamtes ist, das Kindeswohl zu fördern und dass dies Vorrang vor den Interessen der Eltern haben muss.“

Die Richter sind offenkundig nicht einmal in der Lage, zu benennen, was sie im Einzelnen als „belegte oder zugestandene Fakten“ ansehen wollen und was als „subjektive Interpretationen des Antragstellers“.


2.

Die Richter setzen sich offenkundig willkürlich und durch nichts sachlich belegt über den belegten Sachvortrag des Klägers hinweg, dass die Beklagte, Sachbearbeiter Pinilla gerade anhaltend seit erzwungenem Kontaktabbruch Juni 2012 das sog. Kindeswohl darin gesehen haben, dass unverzüglich KONTAKT zwischen Vater und Kind durchzuführen ist, wieder anzubahnen ist und dass weiterer Kontaktverlust FATALE FOLGEN für das Kind hat, somit das Kindeswohl durch Kontaktverlust verletzt wird!

Der entsprechende Beweisvortrag wird von den Richtern komplett ignoriert, die Zeugenbenennungen ebenso.

Diese richtige und fachlich unstreitige Sicht der Beklagten, dass Kontaktverlust die Schädigungen manifestiert und fatale Folgen für die Tochter des Klägers hat, zieht sich durch die gesamte beweisrechtlich vorgebrachte Aktenlage bis hin zum Vortrag in mündlicher Verhandlung am 10.02.2016 vor dem OLG Bamberg – ehe die Richter sich hier rechtswidrig und unter Falschdarstellungen in der schriftlichen Begründung über die Fakten und das Kindeswohl hinwegsetzten.

Beweis:

Anlage 1:
Protokoll vom 10.02.2016
Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert

„Herr Pinilla erstattet mündlichen Bericht und nimmt Bezug auf seine schriftliche Stellungnahme vom 24.09.2015. Zusammenfassend erklärt er, dass ohne eine Kommunikation der Eltern eine Lösung der Umgangsproblematik unmöglich ist. Die Aufrechterhaltung der Umgangspflegschaft erscheint derzeit das einzige Instrument zu sein für die Möglichkeit der Anbahnung eines Umgang zwischen Vater und Kind.“

Dies ist erkennbar eine Anpassung der Beklagten aufgrund der eigenen jahrelangen Versäumnisse und Amtspflichtverletzungen der Beklagten, siehe Punkt 1.

Über die Empfehlungen aller Fachkräfte – siehe Protokoll – setzten sich die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer selbstherrlich und willkürlich hinweg, und warfen die Umgangspflegerin, die bereits einen guten Kontakt zum Kind und zum Kläger als Vater aufgebaut hatte, aus dem Verfahren.


Justizverbrecher Pankraz Reheußer

Die Schädigungen, die diese Justizverbrecher hier weiter zu verantworten haben, sind momentan überhaupt noch nicht absehbar!

Die Schädigungen erfolgten ersichtlich jedoch nicht aufgrund irgendeines objektiv zu begründenden Kindeswohls sondern – wie die Beklagte weiß – aufgrund der aggressiv-dominanten anhaltenden Weigerungshaltung der Kindsmutter zu Kommunikation und Kooperation, gegen die die Beklagte, was Inhalt der Klage ist, ja gerade unter Amtspflichtsverletzung jahrelang zuvor nichts unternimmt:

Beweis:
Anlage 2

Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.03.2012, Az. 002 F 1462/11, wo es heißt :

„Der Vertreter des Jugendamtes weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit beim Kinderschutzbund gemeinsame Gespräche gegeben hat, aber auch Einzelgespräche. Die Antragsgegnerin sieht sich nicht dazu in der Lage, irgendwelche gemeinsamen Gespräche derzeit zu führen.“

Volljuristin Kerstin Neubert, nicht zu Gesprächen „in der Lage“

Es ist der Beklagten auch bewusst, dass die Kindsmutter die Verfügungsgewalt über das Kind ausübt und die Hinnahme dieser Weigerungshaltung – selbst zu Gesprächen, zu denen die Kindsmutter neben dem vollstreckbaren Beschluss bereits durch § 1684 BGB verpflichtet ist – durch die Beklagte (vgl. wiederum Amtspflichten, Punkt 1) zu den nun eingetretenen Schädigungen führen wird und muss.

§ 1684 BGB führt aus:

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert…

Wenn nun der Elternteil, der die Verfügungsgewalt über das Kind hat, bereits Gespräche und Kooperation verweigert und so erkennbar die dauerhafte Entfremdung und Bindungsblockade des Kindes zum anderen Elternteil beabsichtigt, ist es eine schwere Amtspflichtsverletzung und Missachtung des Wächteramtes über das Kindeswohl, wenn das zuständige Jugendamt, das darüberhinaus die konkrete Aufgabe hat (vgl. BGH, Punkt 1) einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss durchzusetzen, einfach nichts tut, obwohl nachweislich eigener Aussagen bewusst und bekannt ist, dass Verweigerung der Kommunikation zu unterbinden ist, da sie Schäden manifestiert und fatale Folgen für das Kind hat.

Absolut zweifelsfrei deutlich wird der Vorsatz und die Amtspflichtsverletzung der Beklagten hier:

Beweis:
Anlage 3
Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

„Der Vertreter des Jugendamtes weist ebenfalls darauf hin, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, den Umgang nicht wieder aufzunehmen und dass das Verhalten der Eltern in den vergangenen Jahren zu keiner Änderung der Situation geführt habe, so dass eine Verhaltensänderung nach wie vor auf beiden Seiten angezeigt sei.“

Da keine Gründe ersichtlich sind, wäre es Amtspflicht der Beklagten gewesen, dies infolge durchzusetzen, BGH, was in keiner Weise, nicht einmal im Ansatz geschehen ist und von der Beklagten auch nicht geleugnet wird.

Der Vertreter der Beklagten bestätigt und erkennt zwar die zuvor von den anderen Fachkräften benannten fatalen Folgen für das Kind bei weiterem Kontaktverlust, Dezember 2012 ! – er ist jedoch auch der einzige, der anhaltend seit 2004 immer wieder sinnfrei auch eine Verhaltensänderung beim Kläger insistiert, ohne auch nur einmal benennen zu können, worin diese bestehen solle. Der Kläger hat weder Sorgerecht noch ist er im Alltag des Kindes präsent (durch die Schuld der Beklagten), wohingegen die Kindsmutter absolute Verfügungsgewalt und alleiniges Sorgerecht hat.

Es ist offenkundig, dass die Beklagte hier zwecks Selbstentschuldung und Täuschung über die eigenen Versäumnisse und anhaltend fortgesetzten Amtspflichtsverletzungen immer wieder einen Konflikt auf Augenhöhe zwischen den Eltern und Geschädigten konstruiert und inhaltsleer behauptet.

Es ist der Beklagten völlig bewusst, dass der Kläger – wie sich seit insgesamt 2004 zeigt – keinerlei Gestaltungsspielraum oder Alternativen hat in Bezug auf sein Elternrecht als angesichts der Haltung und rechtswidrigen Weigerung der Kindsmutter sich an die originär zuständigen Behörden zu wenden.

Diese jedoch nehmen offenkundig bis heute, von den örtlichen Gerichten gedeckt und befördert, ihr Wächteramt und ihre Amtspflichten gegenüber Eltern selbst bei Vorliegen eines konkreten vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses in keiner Weise ernst.

Die floskelhafte Behauptung zum angeblich nicht vorhandenen Vorsatz der Beklagten, den die Richter willkürlich fabulierend in Abrede stellen, um zugunsten der Beklagten eine Verjährung zu konstruieren, geht somit ebenfalls fehl und steht unter dem Verdacht, unter Rechtsbeugung gezielt rechtsferne Falschangaben zu tätigen.

Es war der Beklagten nachweislich bewusst und bekannt, Dezember 2012, dass der weitere Kontaktverlust fatale Folgen für Kind und Vater hat und dass die Kindsmutter jegliche „Gespräche“ verweigert und dass hieraus eine Amtspflicht besteht, auf die Kindsmutter einzuwirken. Dies wurde jedoch unter Vorsatz und trotz mehrfacher deutlicher Intervention des Klägers – wie beweisrechtlich und zeugenschaftlich dargelegt und von den Richtern ignoriert – unterlassen.


3
.
Die aus Beschluss vom 16.02.2016 – dessen Falschangaben und Diffamierungen des Klägers sich die Richter hier kritiklos standesdünkelnd zu eigen machen – resultierenden Folgen für Vater und Kind machen die Richter Reheußer, Weber und Panzer zu Justizverbrechern, die sich willkürlich über das Grundgesetz stellen.

Den Konsequenzen für ihre offenkundig aus persönlichen Motiven und unter Rechtsbeugung getroffene Entscheidung zugunsten der Volljuristin Kerstin Neubert, deren Kindesentführung seit Oktober 2012 (Untertauchen mit Kind, angezeigt unter Az. 2 F 957/12, Schriftsatz vom 17.10.2012 und Schreiben des Gerichts vom 29.12.2012) durch die Justizbehörden gedeckt, vertuscht und letztlich durch die Justizverbrecher „legitimiert“ worden sein soll, werden sich diese nicht entziehen, angesichts der Schwere der Folgen für Vater und Kind.

Die Lesart und Interpretation des Gerichts unter Missachtung der Rechts- und Gesetzesvorgaben, insbesondere der verfassungsrechtlichen Vorgaben machen sich die Richter hier einfachst zu eigen, um die Klage zugunsten der Beklagten, des Jugendamtes, im Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen und so eine objektive Aufklärung der gesamten Vorgänge und offenkundig strukturellen Missstände im Zusammenhang mit Umgangsboykott und Kindesentzug durch eine Volljuristin zu verhindern.

Die Begrifflichkeit Kindeswohl wird hier durch die Justizbehörden erkennbar zu Lasten auch des Kindes missbraucht, um Verbrechen im Amt, Fehler, Amtspflichtverletzungen und insgesamt Versäumnisse und Fehler seit 2003 zugunsten der Behörden zu vertuschen.

Dies ist unredlich, asozial und widerspricht jeglicher Rechtsstaatlichkeit in einem Land, in dem Elternrechte und Elternpflichten sowie die Rechte des Kindes durch das Grundgesetz garantiert und geschützt sind.

Es ist nicht mehr hinnehmbar, dass standesdünkelnde CSU-Provinzrichter und Verbrecher im Amt sich aus offenkundig niederen und persönlichen Motiven über Gesetze, Rechte und Verfassungsvorgaben stellen und Menschen existentiell und irreversibel traumatisieren und schädigen.

Das Gericht schreibt hierzu:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Wie hier nochmals beweisrechtlich zweifelsfrei belegt hat sich die Beklagte gerade NICHT gegen einen „Umgang“ des Klägers mit seinem Kind ausgesprochen sondern DAFÜR, da dieser dem Kindeswohl entsprach:

Beweis:
Anlage 3

Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

„Der Vertreter des Jugendamtes weist ebenfalls darauf hin, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, den Umgang nicht wieder aufzunehmen und dass das Verhalten der Eltern in den vergangenen Jahren zu keiner Änderung der Situation geführt habe, so dass eine Verhaltensänderung nach wie vor auf beiden Seiten angezeigt sei.“

Und erst AUFGRUND der eigenen über Jahre verschuldeten Amtspflichtsverletzungen und Versäumnisse, diesen vollstreckbaren und im Kindeswohl liegenden Umgang durchzusetzen und tätig zu werden, passte die Beklagte im September 2015 entsprechend an und behauptet nun, dass Kommunikation zwischen den Eltern angebracht und nötig sei.

Gerade diese Kommunikation aber hat die Beklagte zuvor AKTIV vereitelt, im Sinne der sich Verantwortung entziehenden Kindsmutter, vgl. § 1684 BGB, aus offenkundig rechtsfremden Erwägungen und unter jahrelanger Amtspflichtsverletzung.

Es stellt sich insoweit nur noch die Frage, ob es sich um Vorsatz und somit Rechtsbeugung handelt oder ob die Richter hier derart persönlich befangen und betriebsblind sind, dass sie einfache Sachverhalte nicht mehr verstehen!

Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Vorgänge besteht mittlerweile wie genannt der hinreichende Tatverdacht auf Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers.

4.
Obwohl die Justizbehörden Würzburg und auch die befangenen Richter hier unter offenkundiger Rechtsbeugung versuchen, Verbrechen im Amt, massives Fehlverhalten und Amtspflichtsverletzungen in einem endlosen selbstreferentiellen Zirkelschluss dadurch entschuldigend rechtfertigen zu wollen, indem sie den Kläger als Vater und ehemaligen Polizeibeamten persönlich entwerten, diffamieren, beleidigen und dämonisieren, ist doch bis heute keine einzige sachliche Begründung vorhanden, die stützen würde, dass die Kommunikation mit dem Kläger in irgendeiner Weise unzumutbar oder gar gerechtfertigt wäre.

Der Kläger hat in diesem gesamten Konflikt weder irgendjemanden körperlich bedrängt, Straftaten gegen Personen begangen noch in irgendeiner Form sonst irgendeine Verhaltensweise gezeigt, die diese permanenten Beleidigungen, Diffamierungen, Entwertungen und Dämonisierungen durch Richter und selbst Justizverbrecher in Fortführung der interessengeleiteten Kindsmutter und deren Umfeld, insbesondere des Großvaters des Kindes (auch das beweisrechtlich offengelegt) auch nur ansatzweise rechtfertigen würden und könnten.

Hier werden vielmehr extreme Belastungen des Klägers als Vater und unbescholtener Polizeibeamter zuerst mit Vorsatz verschuldet – und hernach werden selbst banale Reaktionen gegen dieses Unrecht in unredlichster Weise missbraucht, um die mit Vorsatz verschuldeten Schädigungen dem Opfer derselben und Vater hier zuweisen zu wollen.

Dies ist ASOZIAL und einer rechtsstaatlichen Justiz, selbst in Bayern, UNWÜRDIG!

Es wird wie bereits zuvor nochmals beantragt, dass der Richter Müller wegen offenkundiger Rechtsbeugung in Reihe gegen den Kläger und völligem Fehlen einer charakterlichen zur Tätigkeit als Richter von sämtlichen Vorgängen den Kläger betreffend auszuschliessen ist.
Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung werden fortlaufend beweisrechtlich ergänzt.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.