Präzedenzklage gegen die asoziale Rechtsverweigerung deutscher Untergerichte bei Umgangsboykott – Kindeswohl seit Jahrzehnten ein Spielball für überforderte Provinzjuristen….

Diese weitere Klage ging raus. Das Bundesjustizministerium ist über den rechtsfreien Raum informiert….soll keiner behaupten, er wusste von nichts!

Die CSU-Justiz Würzburg/Bamberg blockiert weiter unter struktureller Rechtsbeugung den Rechtsweg, um ihr Vollversagen und die seit 2003 verschuldeten Verbrechen im Amt zu vertuschen…

Weiteres erübrigt sich inzwischen…..ganz Verwirrte faseln immer noch von „Verjährung“.

Wer hier weiter zuschaut, macht sich mitschuldig.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 21.03.2018

Frau
Ministerin Katarina Barley
Bundesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 4.025.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, repräsentiert durch das Amtsgericht Würzburg, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Dieses Schreiben geht zwecks Dokumentation der normalisierten Rechtsbrüche durch deutsche Amtsgerichte in Zusammenhang mit Art. 6 Grundgesetz beweisrechtlich an das Bundesjustizministerium.

Es besteht für Väter in Deutschland auch bei erlassenem und vollstreckbarem Beschluss auf sog. Umgang keine Rechtssicherheit, wie infolge beweisrechtlich belegt.

Begründung

1.
Der Kläger ist leiblicher und rechtlicher Vater eines gemeinsam mit der Mutter, Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert, geborenen Wunschkindes, 2003.

Bis zum 09.12.2003 lebten die Eltern in Heiratsabsicht zusammen, was unstreitig ist und lediglich durch das Gericht in Abrede gestellt wird.

Auf Einschaltung der Justiz durch die Kindsmutter unter dem Stigma und der Diffamierung des Klägers mittels dem sog. Gewaltschutzgesetz und sog. Glaubhaftmachung einer Belästigung/Bedrohung wurde durch das unzuständige Zivilgericht Würzburg ein sog. Kontaktverbot gegen den Kläger erlassen.

Anstatt die offenkundige falsche Eidesstattliche Versicherung der Juristin und Frau anhand der vorliegenden Fakten und präzisem Beweisvortrags des Klägers infolge gerichtlich zu klären und auf Verständigung der Eltern hinzuwirken, führte diese einfache sog. Gewaltschutzverfügung (vgl. Prof. Dr. Bock, Johannes-Gutenberg-Univ. Mainz, Gutachten für den Deutschen Bundestag vom 15.06.2001) zur Zerstörung der gesamten Elternrechte, der Existenz und des Lebensglücks des Klägers nun im 15. Jahr.

Der Fall ist gerichtsbekannt, Az. 15. C 3591/03.

Die bayerische CSU-Justiz, hier die Justizbehörden Würzburg, halten bekanntermaßen unkorrigierbar an einmal getroffenen Fehlentscheidungen und Weichenstellungen fest, wie u.a. der Fall Gustl Mollath belegt.

Die Gegenwehr des Klägers gegen das willkürliche Kontaktverbot, das Unrecht und die hieraus gerichtlich verschuldeten Belastungen führten zu einer zunehmend eifernden und dogmatischen Rollenzuweisung, klischeehaften Vorverurteilung und Kriminalisierung des Klägers ohne Vorliegen von Straftaten.

Durch das willkürliche sog. Kontaktverbot des Zivilgerichts Würzburg, zugestellt am 22.12.2003, verlor der Kläger bis Mai 2010 jeden Kontakt zu seinem Kind.

Dies war erkennbar vorauszusehen und vermeidbar.

Das Festhalten an falschen Entscheidungen und die Verteidigung und Vertuschung von Fehlern und Irrtümern durch bayerischer Juristen geschieht insgesamt auf Anweisung des CSU– Justizministeriums und dient der Aufrechterhaltung einer Fassade gegenüber den Bürgern sowie der Verhinderung von Schadensersatzansprüchen.

Das Landesamt für Finanzen, das den Freistaat vertritt, stellt ebenfalls auf Anweisung der CSU-Führung, zunächst alle Ansprüche pauschal in Abrede und behauptet immer, auch wenn dies erkennbar nicht zutrifft, eine Verjährung von Ansprüchen. In mehreren Fällen wird diese Einrede der Verjährung unzutreffend und unter Rechtsbeugung durch Richter des Landgerichts Würzburg, ebenfalls Bedienstete des Freistaats, begründungsfrei zu eigen gemacht.

Die Unredlichkeit und Falschdarstellungen, die die Justizbehörden hier aufwenden, um einen Justizskandal intern unter den Teppich zu kehren, stellen eine Verhöhnung des Rechtsstaats dar. Aktenzeichen sind bei Bedarf mitzuteilen.

Um einen Präzedenzfall zu verhindern, der zu weiteren Schadensersatzklagen und infolge Kosten für den Freistaat führen wird, geht die CSU-Justiz hier nach Erfahrung des Klägers als ehemaligem Polizeibeamten und Betroffenen über Leichen.

Der Kläger ist zudem Opfer der Diskriminierung des 2010 als verfassungswidrig offengelegten § 1626a BGB.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/bvg10-057.html

Im Vertrauen auf die Heirat mit der Kindsmutter hatte der Kläger auf die Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts verzichtet, nachdem die Kindsmutter bei Erklärung der Vaterschaft bei der Stadt Würzburg Tage vor der Geburt emotional insistierte, sie wolle sich diese Erklärung noch überlegen.

2.
Nach rund sechseinhalb Jahren verfassungswidrigem Kindesentzug und traumatischer Kindesentfremdung erlässt die Richterin am Familiengericht, Brigitte Sommer, einen vollstreckbaren sog. Umgangsbeschluss auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind, um die Bindung herzustellen.

Beweis:
Anlage 1

Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403 vom 09.04.2010

Dies führte zu einem fruchtbaren und positiven Bindungsaufbau zwischen dem Kläger und seiner Tochter, die auch das Gericht feststellte und dokumentierte.

In Vorbesprechung einer gemeinsamen Elternberatung wurde die Ausweitung der Bindung und Kontakte sowie das gemeinsame Sorgerecht thematisiert:

Beweis:
Anlage 2

Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 1462/11 vom 20.12.2011

Nachdem die Kindsmutter diese Elternberatung infolge ergebnisorientiert verweigerte (auch ihr zunächst zugestandene Einzelgespräche) und ab Juni 2012 auch die weiteren Treffen und jeden Kontakt zwischen Vater und Tochter zielgerichtet kindeswohlschädigend vereitelte, stellt das Gericht unter anderem weiter fest:

Volljuristin und Kindsmutter Kerstin Neubert

…“Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:
Anlage 3

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

An die Adresse der Kindsmutter gerichtet stellt das Gericht dezidiert nach sechs Monaten rechtswidriger Verweigerung der sog. Umgangskontakte nochmals fest:

„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.“

Beweis:
Anlage 3

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

3.
Die Kindsmutter weigerte sich infolge ab 1. Juni 2012 unter Schutzbehauptung, das Kind wolle nicht, dieses zum vereinbarten Treffen zu bringen, was der Kläger erst nach einer Fahrt von Stuttgart nach Würzburg erfuhr.

Seit Juni 2012 hat der Kläger (abgesehen von einem kurzen Treffen auf einem Spielplatz, August 2012) verfassungswidrig, rechtswidrig, schuldhaft und unter schwerster Traumatisierung keinerlei Kontakt mehr zu seinem leiblichen Kind.

Diese vorsätzliche und erkennbar zielgerichte Kindesentfremdung verletzt darüberhinaus – den Kläger als Vater hieraus potenzierend belastend, da er die Schädigung seines Kindes hilflos mitansehen muss – massiv das sog. Wohl des Kindes, wie das Gericht zweifelsfrei feststellte, unter dezidiertem Appell mittels § 1684 BGB an die Kindsmutter nach bereits rund sechs Monaten Kindesentzug:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.

….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.
Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.

Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiligten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.

Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.

….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:
Anlage 3

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.

Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“

Beweis:
Anlage 4

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Es ist somit zweifelsfrei beweisrechtlich dargelegt, dass die Kontakte zwischen Vater und Kind nicht nur dem Kindeswohl entsprechen sondern dass darüberhinaus die weitere Entfremdung und Verhinderung des Kontaktes zwischen Vater und Kind schwere, fatale und kaum zu überschätzende negative Folgen haben wird.

4.
Dennoch hat die Richterin Treu, Freistaat Bayern, ab diesem Zeitpunkt nichts unternommen, um dem rechtswidrigen und kindeswohlschädigenden Verhalten der Kindsmutter etwas entgegenzusetzen.

Anträge des Klägers wurden weder beantwortet noch bearbeitet, insbesondere ein Antrag auf Zwangsgeld vom 16.07.2013.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Als Reaktion auf die eklatanten und traumatischen Rechtsbrüche hat der Kläger die Vorgänge beginnend September 2013 reaktiv und unter Anonymisierung des Kindes und (zunächst auch) der Kindsmutter in einem Blog öffentlich gemacht.

Hieraus ist mittlerweile eine vielbeachtete Langzeitdokumentation über die Mechanismen und juristischen Strategien geworden, mit denen Väter trotz bestehender Gesetzeslage und auch konkreter sog. Umgangsbeschlüsse willkürlich rechtswidrig ausgegrenzt und die Kinder durch Kontaktabbruch geschädigt werden.

Durch diesen Blog hat der Kläger Kenntnis von weiteren zahlreichen Fällen erlangt, die belegen, dass es sich hier um einen strukturellen Rechtsbruch handelt, dem vom Bundesministerium der Justiz offenkundig nichts entgegengesetzt wird.

Anstatt den strukturellen Verfassungsbruch durch deutsche Gerichte, wie hier beweisrechtlich dargelegt, zu verhindern und zu beenden, wird in asozialer Weise strukturell jeweils gegen die Väter polemisiert, diese werden jeweils musterhaft zu entwerten, zu kriminalisieren und zu diffamieren versucht.

Zeitablauf und Verschleppungen werden erkennbar missbraucht, um weitere Fakten zu schaffen und hernach in Zirkelschluss den Kindesentzug als unkorrigierbar und die Eltern als hochkonflikthaft darzustellen, um das strukturelle Versagen, wie hier vorliegend, gezielt zu vertuschen.

5.
Mit Datum vom 07.07.2015 hat die Richterin nach über dreijähriger vorsätzlicher Verletzung des Kindeswohls sowie Traumatisierung und Verfassungsbruch gegen den Kläger als Vater den vollstreckbaren Umgangsbeschluss willkürlich aufgehoben.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte, Urt. v. 15.01.2015, Beschwerdenummer 62198/11, ist bei Verstoß gegen richterliche Anordnungen bei Besuchsregelungen ein Strafgeld von bis zu 25.000 Euro für jeden Fall der Missachtung richterlicher Anordnungen zu verhängen.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=15.01.2015&Aktenzeichen=62198%2F11

Der Freistaat Bayern hat hier erkennbar seine eigenen Anordnungen und vollstreckbaren Beschluss unter massiver Verletzung des Kindeswohls vorsätzlich rechtswidrig und schuldhaft missachtet und nichts zu seiner Durchsetzung unternommen.

Die Summe allein der von Juni 2012 bis Juli 2015 willkürlich und schuldhaft verhinderten Kontakte zwischen Vater und Kind gemäß vollstreckbarem Beschluss ergeben somit die oben genannte Schadenssumme von 4.025.000 Euro seitens des Freistaates Bayern.

Die Schadenssumme ist auch im Rahmen einer GENERALPRÄVENTION angezeigt, um diesen bundesweit normalisierten asozialen Verfassungsbruch durch Juristen auf dem Rücken von Kindern und Elternteilen ein für allemal zu beenden!

Der Rechtsbruch der Beklagten wiegt dadurch besonders schwer, als bereits zuvor von 2003 bis 2010 identische Schädigung des Kleinkindes und des Vaters verschuldet wurden.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Beklagten war unstreitig bekannt und bewusst, dass die Kindsmutter keinerlei Bindungstoleranz hat.

Der Beklagten war ebenso unstreitig bekannt und bewusst, dass die Kindsmutter Zeitablauf und Kooperationsverweigerung zur Manifestierung der Ausgrenzung und hieraus der Schädigung des Kindeswohls nutzen und missbrauchen wird. Die Beklagte selbst appellierte wie oben beweisrechtlich dargelegt – auch mit Hinweis auf § 1684 BGB – an die Kindsmutter, selbst Juristin.

Seitens der Beklagten ist daher auch diesbezüglich Vorsatz belegt. Die Richter sind auch im Freistaat Bayern dem Gesetz und eigenen Beschlüssen unterworfen.

Die Schädigungen sind insoweit irreversibel, das Ausmaß der Folgen für das Kind des Klägers für diesen mangels jeglicher Kenntnis von Lebenswirklichkeit, Gesundheit, Befindlichkeit nicht einschätzbar, was eine ebenfalls mit Vorsatz begangene Potenzierung der Schädigung des Klägers als Vater bedeutet.

Die Bandbreite dieses asozialen Verfassungsbruch wird durch die Verharmlosung, die Bagatellisierung und Normalisierung seitens der Schuldigen in der Justiz Bayern verschärft, die sich nichtsdestotrotz weiter als Fachkräfte inszenieren.

Der Beklagten ist nachweislich auch bekannt, dass der vorgebliche Wille des Kindes, der hier divers seit 2015 nun als durchschaubare Schutzbehauptung der Beklagten herhalten muss, laut Bundesverfassungsgericht nicht zur alleinigen Entscheidungsgrundlage über das Kindeswohl gemacht werden darf.

Es ist offenkundig, dass die Rechtsbrüche der Beklagten die Ursache und nicht das Ergebnis der Tatsache sind, dass das Kind ein zweites Mal massivst und in schäbigster Art und Weise gegen seinen Vater instrumentalisiert und manipuliert wird.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Opportunistischer Lügner Roland Stockmann: Strafanzeige / Klage gegen den Würzburger Direktor am Amtsgericht a.D., der in Erlabrunn seinen „Lebensabend“ genießt – nachdem er mein Leben versuchte zu zerstören!

Klage und Strafanzeige hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Stockmann ist einer dieser widerwärtigen Charaktere, die einem vorne ins Gesicht lächeln und Recht geben – und dann hinten herum grinsend zutreten. Beispiele unten.

Ein anmaßender und übergriffiger Täter, der glaubte, sich im Schutz seines Amtes alles erlauben zu können…..

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 16.03.2018

Dieses Schreiben nebst Anlagen geht in Mehrfertigung als weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten Roland Stockmann, Falkenburgstraße 14, 97250 Erlabrunn bzw. Darlegung der strukturellen Rechtsbeugungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg an

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, repräsentiert durch den Beschuldigten Roland Stockmann, Falkenburgstraße 14, 97250 Erlabrunn, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Eine Zustellung an den Beklagten hat gem. § 118 ZPO zu erfolgen.
PKH-Antrag ist beigefügt.

Der Beschuldigte Stockmann ist als eine Art Schlüsselfigur anzusehen, der offenkundig beginnend 2004 die Schädigungen zu Lasten des Klägers als unschuldigem Vater und Polizeibeamten und zu Lasten des Kindes rechtswidrig und schuldhaft maßgeblich zu verantworten hat und an neuralgischer Stelle zutiefst negativ wirkte.
Der Beschuldigte Stockmann betrieb offenkundig als Direktor des Amtsgerichts Würzburg über Jahre vorsätzlich und folgenschwer einen RUFMORD gegen den Kläger.

Begründung:

1.
Der Beschuldigte Stockmann ist als Krimineller im Amt angezeigt, der hochaggressiv, übergriffig und in asozialer Art und Weise sein Amt als Direktor des Amtsgerichts Würzburg missbrauchte, um repressiv, schuldhaft rechtswidrig und vorsätzlich dem Kläger als unschuldigem ehemaligem Polizeibeamten zu schaden.

Da die Repräsentanten der Beklagten, die Justizbehörden Würzburg, mangels Unabhängigkeit und Objektivität nicht in eigener Sache prüfen können, wird Abgabe an ein ordentliches und objektiv urteilendes Gericht außerhalb des OLG-Bezirks Bamberg, beantragt.

Handlungsmotiv ist offenkundig neben einer bizarr anmaßenden Hybris eine projektive Verwirrung, in der sich Stockmann als Retter und Beschützer der Kindsmutter und Juristin Neubert phantasiert, bei gleichzeitiger Inszenierung der Vernichtung und Entwertung des Klägers.

Verstärkt wurde diese realitätsfremde Projektion des Beschuldigten offenkundig durch den Zeugen Willy Neubert, der den Beschuldigten hofierte und als Instanz für die Vernichtung und Ausgrenzung des Klägers als Vater um Hilfe ersuchte, wodurch sich der Beschuldigte Stockmann offenkundig narzisstisch weiter motiviert sah.

Unter anderem machte er sich offenkundig realitätsferne Phantasien und auf Vernichtung und Ausgrenzung ausgerichtete Zuschreibungen – der Kläger sei psychisch krank, habe zwei Gesichter (Anl.3) – des Zeugen Neubert zunehmend zu eigen und übernahm diese willfährig zwecks Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung gegen den Kläger.

Beweis:
Anlage 1

Sog. Beschluss des Beschuldigten Stockmann vom 23.07.2010, Az. 1 Gs 2537/09
Haftprüfung 23.07.09

Anlage 2
Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12
Ablehnung des „Befangenheitsantrags“ der Kindsmutter gegen die Richterin, 20.03.2013

Anlage 3
Schreiben des Zeugen Willy Neubert an den Beschuldigten Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott

Der Zeuge Neubert hat offenkundig beginnend 2004 die Gerichte und diverse Zuständige um Ausgrenzung und Repression gegen den Kläger ersucht, unter gleichzeitiger Entwertung, Verleumdung und Diffamierung des Klägers.

Zahlreiche solche Sachverhalte über einen gezielten Rufmord des Zeugen gegen den Kläger sind bekannt und bei Bedarf beweisrechtlich darzulegen.

Wie asozial und widerwärtig deformiert der Charakter des Beschuldigten Stockmann offenkundig ist, belegen die zutiefst beleidigenden und hochaggressiv übergriffig den Kläger als Vater komplett entwertenden Aussagen in Schreiben vom 10.03.2013:

…„Nach der Überzeugung des Richters waren die in der Vergangenheit aus diesem Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Unfähigkeit des Vaters, elterliche Verantwortung für sein Kind zu übernehmen, voll gerechtfertigt.“…

Ablehnung des „Befangenheitsantrags“ der Kindsmutter gegen die Richterin, 20.03.2013

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Dies stellt angesichts der Tragweite, der Schädigungen und der Folgen dieses Rufmords unter Missbrauch von Amtsgewalt, die weiter andauern, objektiv zweifelsfrei ein Mordmotiv dar.

Der Beschuldigte Stockmann ist offenkundig auch durch Fakten und Tatsachendarlegung zu keinerlei realitätsabgleichender Selbstreflexion, Einsicht und Überprüfung des eigenen Handelns fähig und beharrt unkorrigierbar weiter auf der wirren Pathologisierung, die er dem Kläger als Richter unter Freiheitsberaubung gezielt angedichtet hat, obwohl diese Pathologisierung durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil vom 04.03.2010, Az. 814 Js 10465/09, abschließend als Ergebnis eines eklatanten Fehlgutachtens des Würzburger sog. Gerichtsgutachters Dr. Groß entlarvt wurde.

Der Beschuldigte Stockmann hat offenkundig als Richter und Direktor am Amtsgericht eine Art Gottkomplex entwickelt, den er unter Amtsmissbrauch gegen Bürger und Rechtsuchende – die er weder kennt noch in irgendeiner Form fundiert bewerten kann – zum Einsatz bringt.
Stockmann in Beschluss vom 23.07.2009:

„Der persönliche Eindruck, den der Beschuldigte bei der Haftprüfung hinterlassen hat, bestätigt die Einschätzung, die der unterzeichnende Richter dem Beschuldigten bereits im September 2005 in einem Schreiben mitgeteilt hat. Bereits damals wurde ihm dringend psychiatrische Behandlung angeraten, weil er den Eindruck einer entrückten und krankhaften Wahrnehmung der Lebenswirklichkeit hinterließ.“

Haftprüfung 23.07.09

Beweis:
Anlage 1

Sog. Beschluss des Beschuldigten Stockmann vom 23.07.2010, Az. 1 Gs 2537/09

Weder ein solches Schreiben noch eine solche „Mitteilung“ des Beschuldigten ist dem Kläger bekannt. Der Beschuldigte lügt auch hier offenkundig und passt seine Aussagen beliebig rückwirkend seinen eigenen Handlungen zwecks Begehung von Straftaten an, wie infolge weiter ausgeführt.

In Schriftsatz vom 10.03.2013 bezieht sich der Beschuldigte sodann auf sich selbst, wobei er leugnet, dass die vorgeblichen Persönlichkeitsstörungen bereits mit Datum vom 04.03.2010 (Eingang Landgericht) vom Obergutachter Prof. Dr. Nedopil als nicht existent entlarvt wurden – das ganze eine zielgerichtete selbstreferentielle Pathologisierung der Täter in Schädigungsabsicht analog dem Justizskandal Gustl Mollath.

In bodenloser Arroganz und Anmaßung führt der Beschuldigte, der stets nur in dritter Person von sich als „Richter“ spricht, sodann aus:

„Der Richter ist auch froh, daß ein Mensch mit dieser damals festgestellten Persönlichkeitsstörung nicht mehr im Polizeidienst tätig werden durfte.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Dies belegt beweisrechtlich, dass Stockmann von Anfang an aus einer Vernichtungswut und Schädigungsabsicht heraus gegen den Kläger agierte und hierbei mit Vorsatz handelte.

Es besteht somit eine rechtswidrige und schuldhafte, unter Vorsatz begangene Schädigung sowohl der Gesundheit als auch der Freiheit des Klägers, so dass keine Verjährung vorliegt.

Hierüber ist vor einem objektiven und ordentlichen Gericht Beweis zu erheben.

Es ist mittlerweile offenkundig, dass die Schadensersatzansprüche verschuldenden Justizbehörden Würzburg gezielt jeweils in eigener Sache unter struktureller Rechtsbeugung die Ansprüche des Klägers floskelhaft in Abrede stellen, weitere Geltendmachungen dann mit hämischem Hinweis auf Verjährung und Bezugnahme auf vorherige Rechtsbeugung entledigen wollen.

Es ist offenkundig, dass der Kläger als Vater erheblichen Schadensersatzansprüche aus schuldhafter rechtswidriger und traumatisierender Zerstörung seiner Vaterschaft, Art. 6 Grundgesetz hat, 2003 bis 2018 hat.

Das Familiengericht wurde mit Datum vom 27.12.2003 vom Kläger um Hilfe ersucht und ist seither ununterbrochen sachbearbeitend zuständig, Az. 002 F 5/04.

Es ist weiter offenkundig, dass der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter erhebliche Schadensersatzansprüche aus schuldhafter, rechtswidriger und traumatisierender Kriminalisierung durch asozial agierende Beschuldigte der Behörden Würzburg hat, die auch nicht davor zurückschreckten, einen Unschuldigen und psychisch völlig gesunden ehemaligen Polizeibeamten unter Vorhalt eines erkennbar vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens dauerhaft, übergriffig und hochaggressiv seiner Freiheit zu berauben – Missbrauch des § 63 StGB analog Fall Gustl Mollath.

Verwirklicht wurde eine insgesamt zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt durch Täter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, für die der Kläger trotz Freispruch der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg nicht entschädigt wurde.

Zeugnis:
Christian Mulzer
, Eichhornstraße 20. 97070 Würzburg

Der Beklagte Stockmann hat zur Freiheitsberaubung im Amt aus niederen Motiven und unter Amtsmisbrauch maßgeblichen Tatbeitrag geleistet, wie infolge beweisrechtlich und präzise Inhalt dieses Schriftsatzes, über den vor ordentlichem Gericht Beweis zu erheben ist.

Unter Missachtung der Urteilsfeststellungen des Landgerichts Würzburg, Urteil vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09, verweigerten die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und des OLG Bamberg konzertiert rechtsbeugend dem Kläger die Entschädigung.

Die Charaktere der Beschuldigten im Amt und deren kriminelle Energie sind insgesamt als asozial zu bezeichnen und haben in einem Rechtsstaat keinen Platz.

Auf bisher beim Landgericht Würzburg eingereichte, präzise beweisrechtlich vortragende Inhalte wird vollinhaltlich beweisrechtlich verweisen. Der Sachverhalt ist gerichtsbekannt.

Der Justizskandal und die gravierenden Verbrechen im Amt gegen einen Unschuldigen werden aktuell konzertiert unter weiteren Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung und mittels Schutzbehauptungen zu vertuschen versucht, wie durch Aktenlage belegt.

Diese Klage bezieht sich auf den Tatbeitrag des Beschuldigten Roland Stockmann, ehemaliger Direktor des Landgerichts Würzburg.

Der Kläger hat aufgrund Schuld und rechtswidrigem Verhalten der Beschuldigten bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg erneut seit August 2012 jeden Kontakt zu seiner Tochter verloren. Auch dies ist gerichtsbekannt und Inhalt weiterer Klage(n).

Dies stellt wie bereits vielfach angezeigt, nicht nur eine schwere Traumatisierung und Gesundheitsschädigung dar sondern ist objektiv ein Mordmotiv gegen die Verantwortlichen, die aus niederer Gesinnung heraus nicht nur den als resprektlos und lästig (vgl. Darstellungen Stockmann) wahrgenommenen Kläger sondern auch dessen Kind und das Kindeswohl in asozialer, hochaggressiver und übergriffiger Art und Weise schädigen, wie beweisrechtlich infolge präzise dargelegt und in ordentlicher Gerichtsverhandlung vor einem neutralen Gericht aufzuklären.

Ein solcher Rufmord durch Richter gegenüber einfachen Bürgern und Rechtsuchenden, die sich gegenseitig im Zirkelschluss in ihren Verbrechen bestätigen und bestärken ist ein derart bizarrer Rechtsbruch und eine Parodie von rechtsstaatlichem Handeln, dass sich auch die Frage stellt, wie sich eine derarte Hybris – offenkundig das Weltbild der CSU – so etablieren konnte.

2.
Der Beschuldigte Roland Stockmann hat in seiner Funktion als Direktor am Amtsgericht Würzburg im ersten persönlichen Gespräch mit dem Kläger in dessen Büro mitgeteilt, dass er in Sachen des Klägers hier die insgesamt konfliktursächliche sog. Gewaltschutzverfügung, die die Kindsmutter unter Abgabe Eidesstattlicher Versicherung drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes erwirkt hatte, Az. 15 C 3591/03, für „nicht notwendig“ erachtete.

Es ist für jedermann offenkundig, dass die sog. Gewaltschutzverfügung gegen den Kläger nicht nur nicht notwendig war sondern rechtswidrig unter falscher Eidesstattlicher Versicherung beantragt und erlassen wurde. Über diesen kausalen Fehler in diesem Justizskandal versuchen die Justizbehörden Würzburg bis heute selbstreferentiell hinwegzutäuschen und die Straftat der Kindsmutter, die zu einer momentan 15 Jahre andauernden verfassungswidrigen Lebensvernichtung des Klägers und einer 15 Jahre andauernden verfassungswidrigen Kindeswohlschädigung führt, rechtsbeugend zu vertuschen und weiter gegen den Kläger nachzutreten.

Da der Beschuldigte Stockmann diese Aussage bereits zuvor einmal geleugnet hat und insgesamt charakterlich als opportunistischer Lügner einzustufen ist, wird die Vereidigung beantragt.

Insgesamt kamen zwei Gespräche mit dem Beschuldigten in dessen Büro zustande, jeweils nach Telefonanruf durch die Justizangestellte Hoffmann.

Insbesondere das zweite Gespräch im Büro des Beschuldigten Stockmann war insoweit befremdlich, da sich der Beschuldigte nach Begrüßung mehr oder weniger über Minuten darauf beschränkte, den Kläger wortlos anzustarren.

Offenkundig war der Beschuldigte Stockmann der Meinung, diese polizeiliche „Vernehmungsmethode“, die darauf abzielt, das Gegenüber zum Reden zu animieren und unvorsichtig werden zu lassen, sei eine adäquate Form der Kommunikation mit Bürgern, die Beschwerden und Anliegen vorbringen.

Im Nachhinein ist dies schlüssig, da der Beschuldigte Stockmann diese anmaßende Art der Kommunikation der ebenso bei Haftprüfung am 22.07.2009 anwandte, um hernach in sog. schriftlichem Beschluss vom 23.07.2009 entgegen den Ergebnissen der mündlichen Haftprüfung nachzutreten.

Zeugnis:
Christian Mulzer
, Eichhornstraße 20. 97070 Würzburg

Aufgrund der beweisrechtlich hier vorliegenden Darstellungen des Beschuldigten ist offenkundig, dass der Beschuldigte schuldhaft und rechtswidrig auf die Zerstörung der Vaterschaft und die komplette Ausgrenzung des Klägers von Dezember 2003 bis Mai 2010 durch seine Position und Einflussmöglichkeiten hingewirkt hat, insbesondere missbrauchte er seinen Einfluss auf die sachbearbeitende Richterin Treu.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Das ganze Ausmaß seines widerwärtigen Charakters offenbarte der Beschuldigte Stockmann infolge in einem sog. Beschluss und einer Schmähschrift vom 10.03.2013, in welchem er den Kläger als Vater massiv und bösartig verleumdet, beleidigt und eine weitere Zerstörung der Bindung des Klägers zu seiner Tochter offenkundig weiter anstrebt.

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Die Kindeswohlschädigung aus dem Verhalten der Kindsmutter und die unveränderte Gültigkeit des sog. Umgangsbeschlusses hatte die sachbearbeitende Richterin und Zeugin Treu kurz zuvor zweifelsfrei wie folgt beweisrechltich festgestellt und dokumentiert, Amtsgericht Würzburg, Aktens sind bei Bedarf beizuziehen:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.

….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.

Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.
Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiltigten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.

Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.

….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:
Anlage 4

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

Und weiter:

….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.

Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“

Beweis:
Anlage 5

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Die Kindsmutter verweigerte hingegen infolge jede Kommunikation mit der Umgangspflegerin, verhindert anhaltend bis heute narzisstisch und rücksichtslos kindeswohlschädigend jeden Kontakt zwischen Vater und Kind und reichte im Gegenzug einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin und Zeugin Treu ein, die somit über Jahre kaltgestellt wurde.

Der Beschuldigte Stockmann nutzt diesen Befangenheitsantrag der Kindsmutter, die zu diesem Zeitpunkt (nach 2003 bis 2010) bereits erneut eine rund neunmonatige Missachtung des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichtes auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind jeden Freitag zu verantworten hat, Az. 005 F 1403/09, um weiter gegen den Kläger als Geschädigten und traumatisierten Vater, in dem er offenkundig ein persönliches projektives Feindbild gefunden hat, asozial, widerwärtig und boshaft nachzutreten.

Der Beschuldigte Stockmann lässt in Ausblendung auch dieser Fakten und der Realität seiner Phantasie freien Lauf, den Kläger mit Amtsgewalt im Rücken, pauschal zu verleumden und zu entwerten:

…“Der Mutter ist zuzugeben, dass das Verhalten des Vaters – nicht nur der Mutter und ihrer Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch Justizpersonen gegenüber – gelinde ausgedrückt nicht zur Entspannung in den zahlreichen Verfahren beigetragen hat. Der Vater reagiert oftmals absolut nicht angemessen auf die seiner Meinung nach ihm gegenüber begangenen Ungerechtigkeiten, die er als „Justizterror“ empfindet. In diesem schwierigen Verfahrensumfeld ist es aber gerade besonders die Aufgabe des Gerichtes, die Sache in den Vordergrund zu stellen und nicht ein unangemessenes Verhalten eines Verfahrensbeteiligten mit einer Rechtsverweigerung zu beantworten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende „schwierige“ Verfahrensbeteiligte Meier, Müller, Mollath oder Deeg heißt.“

Ablehnung des „Befangenheitsantrags“ der Kindsmutter gegen die Richterin, 20.03.2013

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Der Begriff „Justizterror“ entspringt offenkundig der Phantasie des Beschuldigten.

Entlarvend ist die Realitätsleugnung und der Euphemismus, mit dem der Beschuldigte als Direktor eines Amtsgerichts eine über ein Jahrzehnt andauernde Kindesentziehung, eine asoziale Kriminalisierung eines Unschuldigen und eine zehnmonatige Freiheitsberaubung und Pathologisierung – unter Tatbeitrag und Straftat des Beschuldigten Stockmann selbst, s.u. – als „Ungerechtgkeiten“ verniedlicht, also auch seine eigenen Verbrechen gegenüber dem Kläger.

Der Beschuldigte Stockmann hat offenkundig über Jahrzehnte Tätigkeit in der bayerischen Justiz unkorrigierbar den Bezug zur Lebensrealität komplett verloren, wie zahlreiche andere auch.

Weiter dichtet der Beschuldigte, was infolge die normalisierte Missachtung und Geringschätzung der Elternrechte und Grundrechte von Rechtsuchenden insgesamt erhellt:

„Es gebührt der angegriffenen Richterin zur Ehre, wenn sie trotz der auch in der Vergangenheit ihr gegenüber erfolgten ungerechtfertigten Vorwürfe des Vaters diesen weiter als Rechtsuchenden zur Kenntnis nimmt und prüft, ob ihm trotz seines Verhaltens ein Umgang mit seinem Kind gewährt werden kann.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Zu diesem Zeitpunkt bestand vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. Umgang, den die Adressatin dieser selbstbestäubenden Ehrbezeugung gegenüber der Richterin durch den Beschuldigten, die Kindsmutter, rechtswidrig und kindeswohlschädigend missachtete, wie oben belegt.

Bis heute ist kein „Verhalten“ des Klägers bekannt, welches die schuldhafte und rechtswidrige Zerstörung seiner Vaterschaft und die Verweigerung von Kontakt über insgesamt 13 Jahre (Kontakte von Mai 2010 bis Mai 2012 durch Richterin Sommer durchgesetzt) zu seinem Kind auch nur ansatzweise erklären kann.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Beschuldigte verniedlicht hier Verfassungsbruch und Verbrechen im Amt auf Kosten eines unschuldigen Vaters und ehemaligen Polizeibeamter mit begründungfreien verbalen Übergriffen, selbstreferentiellen Klischees und dummdreistem Erschaffen eines Klimas in Zirkelschluss gegen den Kläger, für dem ihm jegliche Sachargumente fehlen.

Die Elternrechte sind insgesamt nichts, was von narzisstischen arroganten Richtern wie dem Beschuldigten hier feudal-herrschaftlich „gewährt“ wird – sondern verfassungsmäßige Grundrechte, die hier – wie belegt – zwingend im Sinne des Kindeswohls durchzusetzen sind.

Unter weiterer Missachtung der beweisrechtlichen Fakten und Amtsermittlungen des Familiengerichts kriecht der Beschuldigte der Volljuristin und Kindsmutter schleimerisch in den Hintern, ermutigt implizit zu weiterem Rechtsbruch und Ausgrenzung des Klägers, wie infolge zu verzeichnen, ohne Realitätsbezug pauschal irgendetwas in den Raum stellend:

„Es ist dabei zuzugeben, dass die Mutter insgesamt viel persönlichere und intensivere negativen Erfahrungen mit dem Vater machen mußte, als die abgelehnte Richterin.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Wenn ein Direktor am Amtsgericht, der offenkundig den Bezug zu den Fakten und der Realität derart verloren hat, jede Neutralität so aufgibt, erklärt dies, wie derarte Justizskandale in Bayern zustandekommen.

Weder sind hier die Richterin noch die Kindsmutter die Opfer von negativen Erfahrungen: die Kindsmutter verweigert unter Ausnutzung eines Müttermythos und durch ihr Umfeld bestärkt jegliche Kooperation, Kommunikation unter Verletzung des Kindeswohls, aus niederen Motiven, neurotisch, dominant, wie sich aus der gesamten Aktenlage ergibt.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Kläger hingegen wurde beginnend drei Monate nach Geburt des Kindes Opfer von Übergriffen, Amtsmissbrauch, Gewalt und traumatisierendem Kindesentzug.

Um diese Tatsache zu verschleiern, wird bis heute bei den Justizbehörden Würzburg unter Rechtsbeugung und Strafvereitelung bis heute in endlosen selbstbezügen und Zirkelschluss unter Missbrauch der sog. Unabhängigkeit der Justiz gelogen und vertuscht, der Kläger weiter diffamiert, beleidigt und ausgegrenzt.

Der rechtsfreie Raum bei den Justizbehörden hier ist insgesamt eine Verhöhnung des Rechtsstaates und der Wahrheitspflicht.

Die Richterin ist diesbezüglich als Zeugin zu hören, um Beweis darüber zu erheben, ob und in welcher Form sie persönliche „negative“ Erfahrungen mit dem Kläger gemacht hat.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Dem Kläger wurde als Vater drei Monate nach Geburt seines Wunschkindes unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung eine Trennung aufgezwungen, die infolge eine Zerstörung der Vaterschaft, der Existenz und eine Freiheitsberaubung nach sich zog.

Es liegt in der Natur der Sache, dass infolge solcher Verbrechen auch die Verursacherin, die Kindsmutter in die Folgen involviert und mit Verantwortung konfrontiert wird. Für die Richterin ist dies ihr Beruf, sich mit Menschen auseinanderzusetzen, die Kontakte zu ihren Kindern wollen.

Bezeichnend ist weiter, wie der Beschuldigte Stockmann hier dummdreist Verleumdungen und Entwertungen loslässt, ohne auch nur ansatzweise selbst zu wissen, wovon er redet!

Einen unbegründeten und kindeswohlschädigenden Befangenheitsantrag der Kindsmutter und Volljuristin Neubert hier, der dazu führte, dass der Kläger aktuell im sechsten Jahr erneut verfassungswidrig und asozial keinerlei Kontakt zu seiner Tochter hat, missbraucht der Beschuldigte unter Nimbus seines Amtes als Direktor eines Amtsgerichts, um gegen ein Justizopfer und einen Geschädigten widerwärtig nachzutreten.

Dies steigert sich infolge noch, der Beschuldigte Stockmann offenkundig von sich selbst berauscht, ohne Faktenkenntnis lässt er seiner asozialen und moralisch verkommenen Seele freien Lauf.


3.

Der Beschuldigte erfindet offenkundig gezielt Sachverhalte und Darstellungen – dem endlosen seit 2003 geführten Zirkelschluss folgend – die er sich offenkundig nochmals dramatisierend draufsattelnd, aus der Nase zieht:

a)

„Der Umstand, daß die Mutter von einem Wachtmeister vor Beginn der Sitzung darauf angesprochen wurde, er werde sich in der Nähe des Sitzungssaales aufhalten, ist zwanglos damit zu erklären, daß der Vater aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens ein vorübergehendes – bereits vor Jahren wieder aufgehobenes – Hausverbot im Justizgebäude hat. Das für die Sicherheit im Würzburger Justizgebäude zuständige Personal ist sowohl sensibel als auch selbständig genug, um aus der Kenntnis vergangener Vorfälle vorbeugend tätig zu sein.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Der Beschuldigte lügt hier unverhohlen.

Weder hatte der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt ein „Hausverbot“ für irgendein Justizgebäude noch gab es irgendwelche „Vorfälle“ oder in der Vergangenheit „gezeigtes Verhalten“, das in irgendeiner Form mit den Phantasien des Beklagten in Verbindung zu bringen wäre.

Es ist überhaupt nicht bekannt, dass sich irgendjemand außer – ergebnisorientiert „präventiv“ – der Kindsmutter und deren gezielt auf Eskalation und Konfliktausweitung abzielenden asozialen sog. Rechtsvertreter sich jemals über irgendein Verhalten des Klägers negativ geäußert haben.

Unter anderem mit der Zeugin Treu hatte der Kläger 2012/2013 zwei sachbezogene Gespräche in deren Büro, eines im Beisein eines Praktikanten, der sich für die rechtlichen Belange interessierte.

Der sog. Rechtsanwalt Ulrich Schäfer von der Kanzlei Jordan,Schäfer Auffermann bedrohte hingegen in einem Verfahren vor dem Zivilgericht, Einzelrichter Dr. Haus, 2015, den Kläger zweimal mit einem Stuhl, den er über den Kopf schwang, was allerdings eher lächerlich wirkte aber ein weiteres Mal Einblick in die kranke Psyche Würzburger Juristen gab.

b)

„Eine Befangenheit kann auch nicht aus dem Vorwurf abgeleitet werden, die Richterin missachte die im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wittkowski zum Ausdruck gebrachte Gefährlichkeit des Vaters. Dem unterzeichnenden Richter ist dieses Gutachten, das u.a. die – gelinde ausgedrückt – sehr drastischen Äußerungen des Vaters über die Mutter wiedergibt, bekannt. Nach der Überzeugung des Richters waren die in der Vergangenheit aus diesem Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Unfähigkeit des Vaters, elterliche Verantwortung für sein Kind zu übernehmen, voll gerechtfertigt.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Dieses Dokument narzisstischer Amtsanmaßung zeigt, was für charakterlich deformierte, anmaßende Kriminelle und Berufstäter in der bayerischen Justiz geduldet werden und Karriere machen können.

Der Beschuldigte phantasiert hier in übergriffigster Art und Weise anhand eines zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alten sog. Gutachtens eine Gefährlichkeit, die auch in diesem sog. Gutachten nicht ansatzweise behauptet wurde geschweige den begründet werden kann.

Von welchen „drastischen Außerungen des Vaters über die Mutter“ der Beschuldigte im gleichen Atemzug fabuliert, ist ebenfalls offen.

Der Beschuldigte erfindet hier offenkundig irgendetwas, stellt dieses in den Raum und begründet so weiter den asozialen Zirkelschluss, mit dem der Kläger über anderthalb Jahrzehnte beliebig gewaltsam kriminalisiert, verleumdet und seine Elternschaft übergriffig zerstört wird.

Der genannte Wittkowski empfahl 2004, Az. 002 F 5/04, unverhohlen und die Schädigungen potenzierend die weitere Ausgrenzung des zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr traumatisch ausgegrenzten Vaters (ein erster Termin auf Antrag vom 27.12.2003 erfolgte am 13.08.2004, Zeugin Treu), damit die Kindsmutter infolge „ihre Ruhe“ hat.

Wittkowski ist ebenfalls zur Anklage gebracht, eine Klärung der Geltendmachung in ordentlicher Hauptverhandlung wird auch hier momentan rechtsbeugend durch die Richter des Landgerichts Würzburg zu verhindern gesucht.

Beweis:
Aktenlage zu Verfahren 92 O 1803/17

c)
Seine ganze dummdreiste und unkorrigierbare Blasiertheit und die Motivation für seine Übergriffe und Verbrechen im Amt belegt der Beschuldigte Stockmann mit dieser Amtsanmaßung und weiteren selbstreferentiellen Verleumdung:

„Der Richter ist auch froh, daß ein Mensch mit dieser damals festgestellten Persönlichkeitsstörung nicht mehr im Polizeidienst tätig werden durfte.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Dies spiegelt das gesamte übergriffige Überheblichkeit dieser asozialen sog. Justizjuristen unter CSU-Ägide wieder, die glauben, sich qua Amt als Herr über Bürger und Rechtsuchende gerieren zu können.

Der sog. Richter Stockmann hat keinerlei Faktenkenntnis von der Tätigkeit des Klägers als Polizeibeamter als Lebenszeit und der Gründe der Beendigung.

Der Kläger war unbescholten 15 Jahre Polizeibeamter, zuletzt als Beamter auf Lebenszeit.

Dass ein narzisstischer und im Kern blöder Machtmensch wie Stockmann sein Amt missbraucht, um den Kläger als Vater und als Polizeibeamten zu beleidigen und in übergriffigster Art und Weise zu verleumden, ist wie genannt in einem Rechtsstaat nicht hinzunehmen.

Der Beschuldigte zieht hier durch Realität und Fakten unkorrigierbar einen Rückschluss auf vorgebliche Persönlichkeitsstörungen, die er selbst zuvor missbrauchte, um die Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu verwirklichen – hieraus fabuliert er erkennbar selbstreferentiell unter Amtsmissbrauch eine Fluchtgefahr:

Haftprüfung 23.07.09

Beweis:
Anlage 1

Sog. Beschluss des Beschuldigten Stockmann vom 23.07.2010, Az. 1 Gs 2537/09

Die ganze dummdreiste Unredlichkeit des Beschuldigten ergibt sich allein aus der Tatsache, dass er hier suggeriert, die dem Kläger zielgerichtet angedichtete Persönlichkeitsstörung sei zu einem gewissen „festgestellten“ Zeitpunkt tatsächlich vorhanden gewesen.

Ein Direktor am Amtsgericht, der nicht weiß, dass eine Persönlichkeitsstörung – wie der Name schon zeigt – persönlichkeitsimmanent ist, und keinesfalls irgendwann auftritt und dann quasi wieder weg ist, hat offenkundig auch massive intellektuelle Defizite!

Allerdings belegt diese Aussage ein weiteres Mal den Vorsatz zur Schädigung des Klägers mittels Pathologisierung, wie weiter infolge beweisrechtlich präzise dargelegt, den Tatbeitrag zur Freiheitsberaubung im Amt des widerwärtigen Beschuldigten Mittäters Stockmann betreffend.

4.
Die Lügen und Übergriffe liegen in keiner Weise noch in dem Bereich, den man als richterliche Unabhängigkeit bezeichnet.

Hier missbraucht ein Krimineller sein Amt und seinen Status, um einem Unschuldigen auf massivste Art und Weise Gewalt zuzufügen, repressive Übergriffe zu begehen.

So behauptet der Beschuldigte Stockmann wie bereits angeführt, sich selbst in einer Art Gottkomplex als so etwas wie einen Psychiater und Menschenleser inszenierend:

„Der persönliche Eindruck, den der Beschuldigte bei der Haftprüfung hinterlassen hat, bestätigt die Einschätzung, die der unterzeichnende Richter dem Beschuldigten bereits im September 2005 in einem Schreiben mitgeteilt hat. Bereits damals wurde ihm dringend psychiatrische Behandlung angeraten, weil er den Eindruck einer entrückten und krankhaften Wahrnehmung der Lebenswirklichkeit hinterließ.“

Hieraus lügt er dann weiter, sich auf seine eigene Expertise berufend:

„Diese Einschätzung wird durch das vom Beschuldigten selbst vorgelegte Schreiben des Prof. Dr. Weiß vom Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart vom 12.2.2009 eindrucksvoll bestätigt.“

Der Beschuldigte Stockmann beruft sich hier auf einen Zeugen, der – wie der Beschuldigte offenkundig gezielt ausblendet – als Therapeut des Klägers fungierte.

Dieser stützt in keiner Weise auch nur ansatzweise die Phantasien und Inszenierungen des Beschuldigten.

Weder hat Prof. Dr. Weiß beim Kläger irgendwelche Pathologien, Persönlichkeitsstörungen noch eine „entrückte Haltung“ in den Raum gestellt.

Der Beschuldigte Stockmann benutzt Prof. Dr. Weiß und missbraucht dessen Ruf als Chefarzt und Psychiater, um eine Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu begehen.

Prof. Dr. Weiß hat sich im Gegenteil nach Bekanntwerden der Festnahme des Klägers am 21.06.2009 durch die Kriminellen der Justizbehörden Würzburg, dafür eingesetzt, dass der Kläger wieder frei kommt.

Zeugnis:
Prof. Dr. med. Heinz Weiß
, Chefarzt der Abteilung für Psychosomatische Medizin am Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart, Auerbachstraße 110, 70376 Stuttgart

Aus seinem Urlaub heraus hat er einen Vertreter des Robert-Bosch-Krankenhauses Stuttgart gebeten, diesbezüglich tätig zu werden.

Zeugnis:
Prof. Dr. med. Heinz Weiß
, Chefarzt der Abteilung für Psychosomatische Medizin am Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart, Auerbachstraße 110, 70376 Stuttgart

Prof. Dr. Weiß hat erkennbar realistisch Belastungen aus dem jahrelangen Kindesentzug, der durch die Gerichte inszenierten Kriminalisierung und der erzwungenen Ausgrenzung und Isolation vom eigenen Kind benannt.

Diese Belastungen werden durch die Justizbehörden Würzburg beginnend 2004 und bis zum heutigen Tag in asozialster und übergriffiger Art und Weise missbraucht, um dem Kläger zu schaden, weitere Schädigungen und Ausgrenzung zu inszenieren.

Dieser Machtmissbrauch einer Justiz stellt erkennbar selbst Gewalt dar. Über die Behauptungen und Zeugenaussagen ist daher in ordentlicher Hauptverhandlung vor einem objektiven Gericht Beweis zu erheben. Es handelt sich um Grundrechte, die übergriffig und asozial von charakterlich deformierten Amtsträgern ausgehebelt werden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Missbrauch des § 63 StGB durch Kriminellen Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg – BGH zur Vorgabe „erhebliche Straftat“

Da dies zur Diskussion zum vorigen Beitrag passt, Veröffentlichung schon heute:

Es genügen nach meiner Erfahrung als Polizeibeamten und bayerisches Justizopfer dümmste Scheißhausparolen und Flurfunk von ein paar CSU-Fratzen, um Menschen schwerste Pathologien anzudichten!

Es geht in diesem Blog auch um Humanismus und das Menschenbild asozialer Justizjuristen….

In Würzburg/Bamberg sollen Betroffene nicht nur in Beweislastumkehr nachweisen, dass sie keine Straftat begangen haben – sie sollen auch in Beweislastumkehr nachweisen, dass sie nicht „seelisch abartig“ und „wahnhaft“ sind….hier nachzulesen:

Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

An manchen ging die Auklärung offenkundig vorbei und seit den Hexenprozessen hat sich der Charakter der sog. Strafverfolger in der Region demnach kaum weiterentwickelt.

Der kriminelle Staatsanwalt Thomas Trapp war eifrig und auf Geheiß Lückemanns auf der Suche nach einer „erheblichen“ Straftat, um mich nach § 63 StGB wegsperren zu können:

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

„„8. Sonstiges
Die Auffassung des Landgerichts Würzburg (vgl. Bl. 108 d. A.), dass selbst bei positiver Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des dem Angeschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, ist im Hinblick auf die – derzeit – fehlenden „erheblichen“ Straftaten zutreffend, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 63, Rn. 17f.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung

Diese „erhebliche“ Straftat konstruierte er, nachdem ich diese Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn eingereicht habe – laut Trapp und seiner Mittäter soll das eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“ sein, Schlagzeile an die örtliche Presse gleich mitdiktiert:

Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Abgesehen davon, dass diese Posse eine durchschaubare repressive Freiheitsberaubung im Amt ist – die Kriminellen im Amt missachteten in ihrer Vernichtungswut auch jeglichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt:

…“Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
auf der Grundlage des § 63 StGB …..erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32).

BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/703962/

Anlass für eine weitere Klage gegen die Verbrecher im Amt, die nach wie vor unter Rechtsbeugung durch ihre Justizkollegen ind Freunde gedeckt werden.

Der korrupte Richter Müller, Landgericht Würzburg, entscheidet unbenommen weiter in Sachen Trapp. Man bescheinigt sich bei dieser Provinzjustiz auch gegenseitig gerne, dass man nicht befangen ist, obwohl man fortlaufend Rechtsbeugung betreibt und mit dem Beklagten, der im Nebenbüro sitzt, befreundet ist:

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Kriminelle im Amt, die längst Anlass für einen Untersuchungsausschuss sind, ihr „Dienstherr“ Bausback vorne mit dabei….

Weitere Klage und Strafanzeige hiermit beweisrechtlich veröffentlicht.

Da sich die koeruppten Richter weiter hinter ihrer Dummheit (….„weder belegten noch nachvollziehbar dargestellten Unterstellungen“.…) verschanzen wollen, nochmal etwas ausführlichere Zusammenhänge – für die ganz Dummen:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 14.03.2018

Dieses Schreiben nebst Anlagen geht in Mehrfertigung als weitere Strafanzeige bzw. Beweisvorlage der strukturellen Rechtsbeugungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg an

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, repräsentiert durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Da die Repräsentanten der Beklagten, die Justizbehörden Würzburg, mangels Unabhängigkeit und Objektivität nicht in eigener Sache prüfen können, wird Abgabe an ein ordentliches und objektiv urteilendes Gericht außerhalb des OLG-Bezirks Bamberg, beantragt.

Die Beklagte hat unter Missachtung der Vorgaben des BGH, Beschluss v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16, aus einer vorgeblichen Straftat der Störung des öffentlichen Friedens eine sog. erhebliche Straftat (Beschuldigter Trapp) zwecks dauerhafter Unterbringung und Missbrauch des § 63 StGB konstruiert.

Als die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg zudem nach insgesamt 10 Monaten Freiheitsberaubung feststellte, Az. 814 Js 10465/09, dass von Anfang an den gesamten Maßnahmen keine Straftat zugrundelag, behauptete die Beklagte (Beschuldigte der Staatsanwaltschaft und des OLG) unter Missachtung der Urteilsfeststellungen, dass der Kläger für die Maßnahmen selbst verantwortlich sei. (Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Die unter Vorsatz begangene Missachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit kommt somit zur Rechtswidrigkeit hinzu, wie infolge beweisrechtlich belegt und wie in ordentlicher Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht Beweis zu erheben.

Die Klage ist gemäß § 118 ZPO zuzustellen. PKH-Antrag ist beigefügt.

Begründung:

1.
Die Justizbehörden Würzburg verschulden initiativ einer einfachst erlassenen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz/sog. Kontaktverbot beginnend Dezember 2003 die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03.

Der Kläger war hierauf gezwungen, das örtlich zuständige Familiengericht Würzburg mit Antrag auf Vermittlung/Mediation/Kommunikation um Hilfe zu ersuchen, weil durch die von der Kindsmutter/Volljuristin mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkte Verfügung/sog. Kontaktverbot und das asoziale vorverurteilende Verhalten des Zivilrichters (einfachste klischeehafte Zuweisung einer stigmatisierenden Täterrolle auf willkürliche Glaubhaftung durch dominante/neurotische Frau) die akute und klare Gefahr bestand, dass die Bindung zwischen Vater und Kind durch diese sinnfreie und faktenschaffende Einschaltung des Zivilgerichts Würzburg zerstört wird, Amtsgericht Würzburg, Az. 002 F 5/04.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Diese Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ist infolge – aktuell im 15. Jahr! – mit allen hieraus resultierenden Schädigungen und Traumatisierungen aufgrund der Inkompetenz, der Gleichgültigkeit und der Verschleppungen des Familiengerichts, bei gleichzeitiger dummer, widerwärtiger und boshafter Kriminalisierung/Pathologisierung durch die sog. Staatsanwaltschaft und das sog. Strafgericht Würzburg eingetreten.

Erst mit Beschluss vom 09.04.2010, AG Würzburg, Az. 005 F 1403/09, und mehrerer zuvor seitens der Kindsmutter zum Scheitern gebrachten Vereinbarungen wurden ab Mai 2010 wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind gerichtlich durchgesetzt.

Zeugnis:
Brigitte Sommer
, zu laden über Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Seit Juni 2012 gelingt es der Kindsmutter wieder, unter massiver Kindeswohlverletzung rechtswidrig und schuldhaft die Bindung zwischen Vater und Kind zu zerstören, wofür die Justizbehörden Würzburg verantwortlich sind, da sie in voller Kenntnis um die Schädigung des Kindeswohls, Az. 002 F 957/12, die Kindsmutter in ihrem Handeln schuldhaft befördern.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die übliche Praxis im Justizbezirk Würzburg ist die, dass insbesondere die örtlichen Strafverfolgungsbehörden unter dem Etikett „häusliche Gewalt gegen Frauen“ jedweden banalen Paarkonflikt aktiv an sich reißen, um sich offenkundig dümmlich zu profilieren und Männerhass auszuleben.

Frauen werden in öffentlichen Veranstaltungen, in den Medien und im Zusammenwirken mit parteiisch-ideologischen Frauennetzwerken wie Wildwasser oder dem Sozialdienst katholischer Frauen aufgefordert und umworben, sog. Gewaltschutzverfügungen, die bereits bei gefühlter Belästigung greifen, gegen Partner und Männer zu erwirken.

Zu dramatisierenden Falschbeschuldigungen werden Frauen praktisch unverhohlen ermutigt, die Beschuldigte Dr. Angelika Drescher, Staatsanwaltschaft Würzburg äußerte bei öffentlicher Podiumsdiskussion im Rathaus Würzburg, dass es einen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes „nicht gibt“.

Zeugnis:
Frau Sigrid Endrich
, Beauftragte der Polizei für Frauen und Kinder in Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Zeugnis:
Frau Christiane Förster
, Bergstr. 59, 97076 Würzburg

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Hierdurch werden Paarkonflikte, wie hier vorliegend, nicht entschärft, deeskaliert und kommunikativ gelöst – es wird auf blödeste Art und Weise und ohne jede Rücksicht auf gemeinsame Kinder versucht, den Mann in der wie selbstverständlich zugewiesenen Rolle eines „gewalttätigen“ Täters ausgegrenzt, gedemütigt und schließlich repressiv zu vernichten versucht, sollte er weitere Reaktionen zeigen und wie der Kläger hier, auf Faktendarstellung und insbesondere Kontakt zu seinem Kind bestehen.

Ideologisch verwirrten Täterinnen wie Dr. Angelika Drescher, tätig für den Freistaat Bayern ist es hierbei auch völlig gleichgültig, ob es um Mord, Vergewaltigung oder – wie im Fall des Klägers – um Beleidigung / Belästigung geht.

Bei der charakterlich deformierten sog. Staatsanwältin, gemäß Rotationsprinzip zwischenzeitlich Richterin, geht es offenkundig um biographische begründete Projektionen und mit Amtsgewalt ausgelebte Vernichtungs- und Strafwut gegen Männer und keinesfalls um Strafverfolgung.

A. Drescher

Auf die Klage zu Az. 63 O 1493/17, Landgericht Würbzurg wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen. Der Beschuldigte Peter Müller, Landgericht Würzburg, versucht die berechtigten Ansprüche für eine sechstägige vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt zugunsten seiner Kollegin und Bekannten Drescher rechtsbeugend zu verhindern, obwohl Aufklärung durch Zeugenaussage von Polizeibeamten geeignet ist, zu belegen, dass Drescher mit Vorsatz handelte, was der von Müller behaupteten Verjährung entgegensteht.

Es wird beantragt, Verfahren 63 O 1493/17, Landgericht Würzburg, als Beweismittel hinzuzuziehen.

2.
Im Rahmen dieser auf Klischees, Geltungsbedürfnis und ideologischer Dummheit basierenden Kriminalisierung wurde dem Kläger durch den Beschuldigten, den sog. Staatsanwalt Thomas Trapp, sachbearbeitender Nachfolger der Beschuldigten Drescher, mit Datum vom 12.11.2008, 814 Js 5277/08, erkennbar ohne Vorliegen von Straftat eine sog. versuchte Nötigung zur Last gelegt.

Diese sog. versuchte Nötigung soll der Kläger laut Beschuldigtem Trapp dadurch begangen haben, indem der Kläger über eine Beschwerde die Rechtsanwaltskammer Bamberg über die seit 2003 verursachte Kindesentfremdung informierte und dort mitteilte, dass die Juristin Neubert erneut einen Vertrag über den Kinderschutzbund Würzburg vom 14.11.2007 (wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind im Beisein einer Ehrenamtlichen) vorsätzlich und aus niederen Motiven zum Scheitern gebracht hatte. Dies mit massiven weiteren Folgen für den Kläger als Vater und für das gemeinsame Kind.

Den Zweck, Kontakte zum Kind durchzusetzen, bezeichnete der Beschuldigte Trapp, der offenkundig jeden Bezug zur Realität verloren hat, zwecks Konstruktion einer Straftat als verwerflich.

Über die dramatische sog. Anklage des Beschuldigten Trapp wurde bis heute nicht gerichtlich entschieden, diese fiel im Rahmen des Freispruchs zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg unter den Tisch.

Der Kläger reichte hierauf Dienstaufsichtsbeschwerde und Klage beim Zivilgericht Würzburg gegen diese wiederholte dummdreiste Verfolgung Unschuldiger durch die Staatsanwaltschaft Würzburg ein, 18.05.2009.

Der Zeuge Hans Kornprobst, bayerisches Staatsministerium der Justiz, sandte dem Kläger hierauf mit Datum vom 03.06.2009 eine Abgabenachricht zu und gab den Vorgang an die formal mit Dienstaufsicht betraute Generalstaatsanwaltschaft bei dem OLG Bamberg weiter.

Zeugnis:
Hans Kornprobst
, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp wurde bis heute offenkundig nicht bearbeitet und geprüft.

Die Zeugen Dr. Thomas Bellay und Dr. Müller-Teckhoff, Zivilgericht Würzburg, bearbeiteten die Zivilklage/Prozesskostenhilfeantrag und erließen mit Datum vom 18.06.2009 Beschluss.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig

Dr. Alexander Müller-Teckhoff, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe

Der Beschuldigte Trapp versuchte hingegen mit Datum vom 12.06.2009, dem Kläger auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 als Beschwerdegegner und sog. Sachbearbeiter in Personalunion zu unterstellen, dass dieser akut einen unmittelbar bevorstehenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg hierin mitgeteilt habe.

Die Tötung einer unbekannten Anzahl von Menschen durch den Kläger, so der Beschuldigte Trapp, stünde quasi unmittelbar bevor.

Auf Weisung des Beschuldigten Lückemann und mithilfe des Mittäters und Lückemann-Freundes Lothar Schmitt, wurde so am 12.06.2009 eine dramatische Festnahme des Klägers zu inszenieren versucht, was scheiterte.

Lügner und Lückemann-Vasall Lothar Schmitt

Die vom Beschuldigten Trapp instruierte Polizeibeamtin Dagmar Vierheilig rief zwar zweimal am Nachmittag des 12.06.2009 auf dem Mobiltelefon des Klägers an – legte jedoch auf, als dieser sich meldete. In der Hauptverhandlung bezeichnete der Sitzungsstaatsanwalt Peter Weiß dies als „Taktik“.

Zeugnis:
Dagmar Vierheilig
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79 in 97082 Würzburg

Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Stuttgart bzw. im Rahmen einer Hochzeitsfeier im Schwarzwald auf. In Würzburg war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten nicht mehr aufhältig gewesen, nachdem fortgesetzt traumatisch und willkürlich der Kontakt zu seinem leiblichen Kind in Würzburg bösartig vereitelt wurde.

Nachdem der Beschuldigte Trapp Polizeibeamte in Stuttgart mit Dienstaufsichtsbeschwerde und Disziplinarmaßnahmen bedroht hatte, wurde der Kläger am 21.06.2009 als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons festgenommen und infolge ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund bis zum 04.03.2010 inhaftiert, Freiheitsberaubung im Amt, initiiert durch den Beschuldigten Trapp auf Weisung des Beschuldigten Lückemann.

Eine weitere Freiheitsberaubung erfolgte vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 aufgrund des gleichen Sachverhalts.

Diese zweite Freiheitsberaubung im Amt ist präzise beweisrechtlich dargelegt, Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17. Diese Klage wird aktuell unter Rechtsbeugung durch den Beschuldigten Peter Müller, Richterkollege und Freund des Beschuldigten Trapp, zu entledigen versucht.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Es wird beantragt, Verfahren 61 O 1747/17, Landgericht Würzburg, als Beweismittel hinzuzuziehen.

3.
Da in der Zeit vom 12.06.2009 bis zur vom Beschuldigten Trapp erzwungenen Festnahme am 21.06.2009 in Stuttgart bei den Justizbehörden Würzburg, anders als vom Beschuldigten Trapp dargestellt, kein Amoklauf des Klägers stattfand, musste dieser insoweit zurückrudern und behauptete nun, der Kläger habe diesen Amoklauf in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Person angedroht, ohne ihn geplant zu haben und durchführen zu wollen – wie Trapp bis zur Festnahme zuvor vorsätzlich wahrheitswidrig dramatisierend behauptet hatte, um über die Polizei Stuttgart eine sinnfreie Festnahme zu erzwingen.

Der Beschuldigte Trapp behauptete infolge unbenommen eine Störung des öffentlichen Friedens, obwohl der Tatbestand bereits am Merkmal der Öffentlichkeit scheitert: es handelt sich um gerichtsinterne Eingaben.

Über die Wahrnehmung der Zeugen Kornprobst, Dr. Bellay und Dr. Müller-Teckhoff täuschte er vorsätzlich, um dem Kläger zu schaden, Missachtung des § 160 Abs. 2 StPO.

Auf den Zeugen Dr. Bellay versuchte der Mittäter Lothar Schmitt infolge in einem Telefongespräch Einfluss zu nehmen, wie die Zeugenvernahmen zu Verfahren 814 Js 10465/09 in öffentlicher Hauptverhandlung ergaben.

Schmitt versuchte infolge seinen Tatbeitrag zur Freiheitsberaubung im Amt mit der erkennbaren Schutzbehauptung zu begründen, dass er quasi exlusives Wissen über den Kläger aus dem Jahr 2005 und in seiner Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg habe. Auf Nachfrage musste Schmitt einräumen, dass er dem Kläger bis zur Vernehmung an diesem Tag in Hauptverhandlung nie persönlich begegnet war. Das vorgebliche exklusive Wissen, das der Mittäter Schmitt vorgaukelte, um die Freiheitsberaubung im Amt zu verdecken, stammt aus einer Strafanzeige, die der Kläger selbst 2005 eingereicht hatte – und die wie alle Geltendmachungen seitens des Klägers seit 2004 bis heute von den sog. Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg unter Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers entledigt wurden.

Die Kriminalpolizei Würzburg ist instruiert, nicht zugunsten des Klägers zu ermitteln. Hingegen instruierte die Beschuldigte Drescher fortlaufend Polizeibeamte, Maßnahmen gegen den Kläger als Chefsache zu behandeln und verlangte von einem Dienstgruppenführer des Polizeipräsidiums Unterfranken, bei Eintreffen des Klägers auf der Polizeidienststelle (Abholung von Wohnungsschlüssel nach von Drescher inszenierter rechtswidrigem Aufbruch der Wohnung des Klägers in 97299 Zell, Austraße 3, Juni 2006, vgl. Az. 63 O 1493/17) eine sofortige erneute Zwangseinweisung zu veranlassen, obwohl der Kläger, 63 O 1493/17, am 19.06.2006 gerade aus einer solchen rechtswidrigen Maßnahme Dreschers in Stuttgart entlassen wurde.

Der Dienstgruppenführer, der dem Kläger dies in Gespräch mitteilte, weigerte sich, diese erneute Freiheitsberaubung durchzuführen und gab an, dass diese Staatsanwältin offenkundig nicht mehr alle Tassen im Schrank habe.

Die gesamten Vorgänge ab 2006 zeichnet eine asoziale und persönlich motivierte Strafwut und ein skrupelloser krimineller Eifer der sog. Staatsanwaltschaft unter dem Beschuldigten Lückemann aus, dem Kläger als ehemaligem Polizeibeamten und sich gegen einen Kindesentzug und Kriminalisierung zur Wehr setzenden Vater maximal zu schaden, diesen als psychisch gestört öffentlich zu stigmatisieren.

Der Rufmord, den die Staatsanwaltschaft Würzburg auf Grundlage von dramatisch inszenierten Bagatelldelikten hier zu verantworten hat, wird infolge bis heute in Zirkelschluss von Tätern der Justizbehörden missbraucht, den Kläger weiter als Vater auszugrenzen und die kausal für die gesamten Vorgänge verantwortliche Kindsmutter, die erkennbar dominante, neurotische und rücksichtslose Kindsmutter, weiter in einer Form von Korpsgeist als Juristin – und Frau, siehe oben – decken zu wollen und deren Straftaten, beginnend falscher Eidesstattlicher Versicherung zu Az. 15 C 3591/03, rechtsbeugend zu vertuschen.


4.

Zum Tatbestand des § 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens, hat der Kläger ausführlich beweisrechtlich dargelegt, Az. 61 O 1747/17, was der Beschuldigte Peter Müller, Landgericht Würzburg, unter struktureller Rechtsbeugung – in diesem und weiteren Verfahren – ignoriert, um die Aufklärung der Vorgänge und Beweiserhebung in ordentlicher Hauptverhandlung zu verhindern:

Es wird auch diesbezüglich beantragt, die Akte zu Verfahren 61 O 1747/17 als Beweismittel beizuziehen.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

In diesem Verfahren ist beweisrechtlich wie folgt erhoben, Beklagte/Beschuldigte Norbert Baumann und Thomas Schepping, befreundet mit dem Beschuldigten Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt, seit 2013 Dienstvorgesetzter des Beschuldigten Schepping:

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und Thomas Schepping

„Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 646 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 646 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 16 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2009, Seite 366

b)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2010 599 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 599 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 7 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2010, Seite 362

c)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2011 397 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 397 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 5 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2011, Seite 354

Bei diesen Taten handelt es sich regelhaft um zahlreiche tatsächliche Androhungen eines Amoklaufs, insbesondere durch sog. Trittbrettfahrer, unmittelbar nach Ereignissen wie in Winnenden.

Gegen keinen der hier Beschuldigten wurde auch nur annähernd eine Haftstrafe von acht Monaten ohne Bewährung erlassen.

Es ist somit beweisrechtlich erwiesen, dass die Beklagten hier einen ehemaligen Polizeibeamten wegen Kritik in einer Dienstaufsichtsbeschwerde – die böswillig vom Beschwerdegegner, Staatsanwalt Thomas Trapp und weiteren Beteiligten, zu einer Straftat nach § 126 StGB umgedeutet und konstruiert wurde – über achteinhalb Monate in sog. Untersuchungshaft hielten und hernach nochmals unter Missachtung jeglicher rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätze in Schädigungsabsicht und aus Rachemotiv für Kritik einen weiteren Haftbefehl wegen der gleichen vorgeblichen Straftat erließen.

Dies für eine Straftat, für die im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 16 Personen, im Jahr 2010 sieben Personen und im Jahr 2011 fünf Personen in Untersuchungshaft kamen.

Dies stellt zweifelsfrei eine Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt dar, über die in ordentlicher Hauptverhandlung vor unabhängigen Richtern objektiv Beweis zu erheben ist.

Die Beklagten hingegen behaupten, um nach 8,5 Monaten einen weiteren sog. Haftbefehl zu erlassen, dass die Unverhältnismäßigkeit hier „ bei weitem noch nicht erreicht“ sei.

Und als festgestellt wird, dass von Anfang an keine Straftat und kein strafbares Handeln des Klägers vorlag, verweigern die Beklagten die bereits vom Landgericht zugesprochene Entschädigung unter der Maßgabe, der Kläger habe die Maßnahmen „grob fahrlässig selbst verschuldet“.

Ende Zitat, Verfahren 61 O 1747/17.

5.

Ziel der Beschuldigten war es, dem Kläger auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp maximal zu schaden, den Kläger sozial zu vernichten.

Es besteht kein Zweifel, dass diese Beschuldigten mit derselben Amtsgewalt ausgestattet, achtzig Jahre zuvor eine Erschießung des Klägers veranlasst hätten. Nicht der Charakter der Täter hat sich geändert, lediglich der Referenzrahmen.

Forensik Lohr

Als Motiv ist die Unterwerfung und Demütigung eines als lästig und respektlos empfundenen Rechtsuchenden und ehemaligen Polizeibeamten zu sehen sowie eine gewachsene Hybris in Jahrzehnten parteipolitischer CSU-Justiz.

Diese niederen Motive belegt zum einen die erneute Festnahme nach bereits acht Monaten Inhaftierung, Az. 61 O 1747/17.

Zum anderen die rechtsbeugende Verweigerung der Entschädigung nachdem in ordentlicher Hauptverhandlung vor der 1. Strakammer des Landgerichts Würzburg zweifelsfrei festgestellt wurde, Az. 814 Js 10465/09, dass von Anfang an den gesamten Maßnahmen keine Straftat des Klägers zugrundelag.

Sämtliche beteiligten Akteure und Mittäter dieser als Intrige einzuordnenden konzertierten Freiheitsberaubung im Amt sind im Netzwerk des Beschuldigten Lückemann, OLG-Präsident seit 2013, mittlerweile in weitere gehobene Positionen aufgestiegen.

Der Beschuldigte Trapp ist Vorsitzender Richter am Landgericht Würzburg, wo er unter Rechtsbeugung durch Kollegen gedeckt wird. Der Mittäter Lothar Schmitt ist Generalstaatsanwalt in Nürnberg, der Beschuldigte Schepping Direktor am Amtsgericht Gemünden. Die Beschuldigten Baumann und Stockmann (weitere Klage folgt) sind pensioniert.

6.
Ziel der Beschuldigten war es erkennbar von Anfang an nicht, den Kläger nur zu einer Haftstrafe wegen vorgeblicher Störung des öffentlichen Friedens zu verurteilen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau – die vorgebliche Straftat sollte nur das Konstrukt liefern, die Pathologisierung des Klägers und hieraus den Missbrauch des § 63 StGB zu ermöglichen.

Dies ist erkennbar weder ein Irrtum noch eine Fehleinschätzung – hier wurden erkennbar aus den Details und aus der Gesamtschau, gezielt und konzertiert vorsätzlich die Voraussetzungen konstruiert, um den Kläger dauerhaft zu vernichten.

Ziel war es, den Kläger – analog Justizskandal Gustl Mollath – anhand dramatisch dargestellter Bagatelldelikte dauerhaft unter Missbrauch des § 63 StGB im forensischen Maßregelvollzug einzusperren, wozu lediglich ein verlässlicher Gutachter notwendig war.

Über die Gutachten und ärztlichen Feststellungen zweier Psychiater aus Baden-Württtemberg (Chefarzt Landesklinik Calw, Günter Essinger / Bürgerhospital Stuttgart, Oberarzt Mohl), die keinerlei Voraussetzungen für derarte Maßnahmen sahen, ging die Staatsanwaltschaft Würzburg ergebnisorientiert völlig hinweg wie in Verfahren Az. 63 O 1493/17, beweisrechtlich aufgezeigt und unter Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten Drescher durch deren Richterkollegen Müller zu vertuschen versucht.

Zum Zweck der dramatischen Pathologisierung im Sinne der Behörde wurde der lokale und verlässliche sog. Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß (CSU) hinzugezogen, der dem Kläger wunschgemäß und offenkundig unter Vorsatz – analog Pathologisierung Gustl Mollath – diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus eine vorgebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit andichtete.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Dies wäre infolge nicht möglich gewesen, wenn der Beschuldigte Trapp nicht zuvor höchst dramatisch die akute Gefahr eines geplanten Amoklaufs, dann zwangsläufig nur noch die Androhung eines Amoklaufs durch den Kläger phantasiert hätte.

Der Beschuldigte Dr. Groß konnte dies bereits als Fakt – ähnlich wie Dr. Leipziger im Fall Mollath – zugrundelegen und hieraus frei diverse vernichtende (Zitat Trapp) Diagnosen phantasieren.

Ziel der Beschuldigten war es erkennbar – wie auch im Fall Mollath – eine Beweisaufnahme bezüglich der vorgeblichen Straftat als reine Formalie abzutun und den Hauptaugenmerk auf die Pathologisierung und Vernichtung des Klägers mittels Fehlgutachten des Dr. Groß zu legen.


7.

Wie dieses Muster des Zirkelschlusses der Stigmatisierung/Kriminalisierung bei den Justizbehörden hier funktioniert, belegt eindrucksvoll unter anderem diese Aussage der damaligen Richterin am Landgericht Würzburg (heute Staatsanwaltschaft Würzburg), Martina Pfister Luz, Az. 72 O 2618/09, 04.02.2010.

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Diese schreibt, was die Gesinnung dieser Justiz ein weiteres Mal entlarvt, wie folgt und praktisch in Beweislastumkehr:

„Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass der Antragsgegner (Dr. Groß) ein unrichtiges Sachverständigengutachten erstattet haben soll. Woraus sich dieses Unrichtigkeit ergibt, ist nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der offensichtlich aufgrund der erstatteten Gutachten untergebracht wurde, mit dem Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass das Gutachten unrichtig war bzw. ist. Erfahrungsgemäß teilt die begutachtete Person, zumal in Strafverfahren, in den seltensten Fällen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Zumal wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei dem Probanden „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“ vorliegt“…..

Beweis:

Anlage 1
Sog. Beschluss des Landgerichts Würzburg, Martina Pfister-Luz, 04.02.2010, Az. 72 O 2618/09

Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

Diese bizarre Form der Selbstbestätigung bzw. derarter zielgerichtet konstruierter Zirkelschluss zwischen Justiz und Gutachtern prägt den rechtsfreien Raum hier.

Dass das gesamte Personal der Forensik Lohr, Zeugen benannt, die Angaben des Klägers stützte, unterschlägt die sog. Richterin.

Diese Beweislastumkehr, dass nun Bürger beweisen müssen, dass sie nicht psychisch krank und gefährlich sind, nicht unter einem Wahn leiden, sobald der gekaufte Gefälligkeitsgutachter eines bayerischen Gerichts dies dramatisch herbeiphantasiert, spottet jeglicher Rechtsstaatlichkeit.

Die sog. Richterin behauptet schlichtweg, dass bereits die Schwere von behaupteten gutachterlichen Diagnosen und Pathologien dafür spreche, dass diese richtig seien.

Dr. Groß wird bist heute unter Rechtsbeugung und Strafvereitelung durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg gedeckt – obwohl spätestens seit 04.03.2010 und Eingang des Obergutachtens des Münchners Prof. Dr. Nedopil beim Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, zweifelsfrei feststeht, dass Dr. Groß hier einen eklatanten Popanz ohne Realitätsbezug aufgebaut hat und die Angaben des Klägers von Anfang an der Richtigkeit entsprachen.

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Dies belegt im Kern eine schlichtweg asoziale und offenkundig auf Vernichtung von lästigen Rechtsuchenden ausgerichtete Rechtsauffassung der Justizbehörde bzw. des dominanten Netzwerkes des Beschuldigten Lückemann (CSU) innerhalb der Justizbehörde, das sich dadurch tarnt, indem es einfach gegen lästige Bürger und Unschuldige schwerstmögliche und dramatisch aufgebauschte Straftaten erfindet oder mittels Fehlgutachten schwerste Pathologien und hieraus eine Unterbringung ohne jede Voraussetzung hierfür forciert, wie auch im Fall des Gustl Mollath.

Der Kläger wurde mit dieser Methode vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 in der Forensik Lohr inhaftiert.

Nachdem das Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil beim Landgericht Würzburg eintraf, dass die gesamten Darstellungen und Prognosen des Dr. Groß als durch nichts gestützten Popanz unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung entlarvte, wurde durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, denn auch die sofortige Entlassung des Klägers veranlasst.

Die in Verfahren 61 O 1747/17 dargelegte zweite Freiheitsberaubung ist denn auch als Trotzreaktion der Beschuldigten im Amt zu werten, die schlichtweg enttäuscht darüber waren, dass ihr gezielt angestrebter Plan, den Kläger dauerhaft als psychisch kranken Straftäter – analog Gustl Mollath – in eine forensische Klinik einzuweisen, an dem integren und objektiven Münchner Prof. Dr. Nedopil scheiterte.

Ebenso ist die rechtsbeugende Verweigerung der Entschädigung trotz Freispruch zu werten, der sich über die Urteilsfeststellungen, Az. 814 Js 10465/09, willkürlich hinwegsetzt, zu werten.

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann
Copyright: Markus Hauck (POW)

8.
Die Skrupellosigkeit der Täter, die nach wie vor im Amt sind, erschließt sich insoweit jedem vernünftig denkenden Menschen.

Bemerkenswert und insoweit schadensrechtlich zu werten ist die Tatsache, dass die Beschuldigten hier konzertiert die Verhältnismäßigkeit missachteten, um einen Unschuldigen zu Unrecht nach § 63 StGB wegzusperren.

Gemäß § 126 StGB ist die Strafandrohung für eine tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Der Kläger hat bereits oben dargelegt, wie dieser Strafrahmen im Zusammenhang mit Untersuchungshaft tatsächlich bundesweit Praxis ist. Es ist jedem Laien offenkundig, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht im oberen Bereich dieses Strafrahmens anzusiedeln ist, selbst wenn hier eine Tatverwirklichung vorliegen würde, was hier erkennbar nicht der Fall war, Zeugen Kornprobst, Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff.

All dies belegt den Vorsatz der Beschuldigten hier, nicht Strafverfolgung zu veranlassen, sondern einen missliebigen und respektlosen Antragsteller zu vernichten.

Der Bundesgerichtshof hat rechtsverbindlich festgestellt, Beschluss v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16:

„ 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32).

Beweis:
BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/703962/

Die Beschuldigten hier haben nicht nur gezielt aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine vorgebliche Straftat fabuliert – diese wurde auch erkennbar zielgerichtet und unter vorsätzlicher Missachtung jedes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer „erhebliche Straftat“ (vgl. sog. Anklagen des Beschuldigten Trapp zu 814 Js 5277/08 und infolge 814 Js 10465/09) aufgeblasen und phantasiert.

Dies, um dem Vernichtungswillen der Beschuldigten zu genügen, die wie dargelegt, dem Kläger unter Amtsmissbrauch und konzertiert maximalen Schaden zufügen wollten durch Vernichtung der bürgerlichen Existenz und unter weiterer Kindeswohlverletzung.

Da der Kläger bis heute nicht entschädigt wurde, das Fehlgutachten des Dr. Groß als auch die Stigmatisierung und Pathologisierung weiter gegen den Kläger missbraucht werden, ist über die Behauptungen hier vor einem ordentlichen und neutralen Gericht objektiv Beweis zu erheben.

Der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres.

9.
Die zielgerichteten fortgesetzten Täuschungsversuche und die asoziale rechtsferne provozierende Unredlichkeit zwecks Vertuschung dieser Intrige und Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten und Vater belegt kataloghaft dieses exemplarische Beispiel der Darstellung der Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg, die dem Kläger diese Woche aktuell zuging, sog. Beschluss vom 28.02.2018:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg….
Der Antragsteller betrieb in der Vergangenheit und betreibt derzeit eine Vielzahl von Verfahren, deren Ausgangspunkte Handlungen von Justizangehörigen und weiterer Personen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller in den Jahren 2008 und 2009 sind, und in denen sämtlich Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt werden….

….Eine nachvollziehbare Schilderung einer möglichen Amtspflichtverletzung, welche der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage zugänglich wäre, enthält das Schreiben vom 07.02.2018 nicht. Es erschöpft sich in bloßen Behauptungen und Wiederholung der in den übrigen gleichgelagerten Verfahren vorgebrachten, weder belegten noch nachvollziehbar dargestellten Unterstellungen. Der beabsichtigten Klage ist daher keine Erfolgsaussicht beschieden, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen war.“

Beweis
Anlage 2

Sog. Beschluss der Beschuldigten vom 28.02.2018, Az. 64 O 347/17

Rechtsbeugung zugunsten Richterin Fehn-Herrmann: Beschluss, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 63 O 347/18

Der Vorgang ist als weiere Rechtsbeugung zur Anzeige gebracht.

Diese zur Schau gestellte Dummheit und Unwissenheit ist insgesamt nicht mehr glaubhaft.

Wenn die Richter tatsächlich trotz der Vielzahl der präzise und akribisch dargelegten Beweislage – als „Unterstellungen“ diffamiert – über die sie fortgesetzt begründungsfrei mit Floskeln und Unmutsbekundungen hinweggehen, nicht verstehen, dann sind sie offenkundig schlicht zu dumm für die Tätigkeit eines Richters oder Staatsanwalts in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.

In der Nazi-Diktatur mag skrupellose Rechtsbeugung zugunsten von Freunden und „Kollegen“, ideologische Dummheit und Voreingenommenheit, Geringschätzung von Bürgern und Rechtsuchenden Karrierevorausetzung gewesen sein – heute ist es das nicht!

Hier begehen fortgesetzt Beschuldigte im Amt Rechtsbeugungen zu Lasten des Klägers, um Kollegen und einen Gerichtsgutachter vor der Aufklärung eines im Amt begangenen Verbrechens und den hieraus zu erwartenden Konsequenzen zu schützen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Klage gegen den „Freistaat Bayern“ – rückgratlose Feiglinge und CSU-Grinser, die nach unten treten und nach oben buckeln

Die CSU-Fratzen haben heute wieder gezeigt, worin ihre Kernkompetenz besteht:

Aufhetzen, spalten, eskalierenauf dümmste Art und Weise Menschen gegeneinander ausspielen, um sich selbst zu inszenieren, ihren populistischen Dünnschiß unters Wahlvolk zu spritzen…

Insoweit: GLÜCKWUNSCH, Herr Seehofer zum Amt des Bundesinnenministers – möge Ihr Gesundheitszustand dazu beitragen, dass Sie bald dort landen, wo Sie hingehören: auf dem Schrottplatz der Irrtümer der Geschichte…..

Wahl in Bayern ist im Oktober (!) – und ich persönlich wünsche der AfD in Bayern den größtmöglichen Wahlerfolg – die versuchen zumindest nicht, ihre Gesinnung hinter einer Fassade zu verstecken. Besser die Rechten im Original als die verkappten Rechten in den Institutionen, gell Herr Lückemann?

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Diese Klage ging raus……

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 03.03.2018

Dieses Schreiben nebst Anlagen geht in Mehrfertigung als weitere Strafanzeige bzw. Darlegung der strukturellen Rechtsbeugungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg an

1.

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

2.
Frau
Ministerin Katarina Barley
Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 2, 5 Millionen Euro gegen den Freistaat Bayern, repräsentiert durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Zugrundeliegender Sachverhalt / Erfahrungen als Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg mit den Justizbehörden Würzburg/Bamberg

Der Klageinhalt bezieht sich vorrangig auf den rechtswidrigen und schuldhaften Kindesentzug seit 2003 und den Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes, beginnend Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg (Anlagen).

Der Versuch der vernichtenden Pathologisierung des Klägers von 2006 bis 2010 durch offenkundig vorsätzliches Fehlgutachten des Dr. Jörg Groß (CSU) Freiheitsberaubung im Amt, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, und weitere Kriminalisierungen sind gerichtsbekannt, polizeilich zur Anzeige gebracht und öffentlich dokumentiert.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Der Kläger ist aufgrund der gegen ihn und sein Kind begangenen Straftaten und asozialen Zerstörungen sowie der ungenierten Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung seitens der Justiz als Gefährder einzustufen, was den Justizbehörden Würzburg/Bamberg bekannt ist. Unbescholtene Bürger wie der Kläger werden hier so lange drangsaliert und Aufklärung verweigert, bis nur noch der Weg des zivilrechtlichen Widerstandes bleibt. Dies sollte das Bundesjustizministerium zur Kenntnis nehmen.

Verantwortlich für die Zustände sind offenkundig rechtsradikale Kreise und Netzwerke um den amtierenden sog. OLG-Präsidenten Bamberg, den Beschuldigten Clemens Lückemann (CSU), der sein Berufsverständnis öffentlich dokumentieren ließ: er wolle mit seinen „kleinen harten CSU-Kämpfern“ insbesondere gegen „lasche Linke“ zu Felde ziehen. (Mainpost vom 17.04.2009).

Rechtspflege –
Minister Bausback in Bamberg: „Die Linke ist lahm gelegt …“

Die gesamten Faktendarlegungen des Klägers werden ignoriert bzw. durch weitere rechtswidrige Kindesentziehung, Rechtsbeugungen, Ausgrenzung und Auflaufenlassen offenkundig eine Eskalation zu provozieren gesucht.

Die bayerische Justiz drangsaliert und misshandelt Rechtsuchende regelhaft solange, bis diese Reaktionen zeigen, aus denen eine kriminelle Legende (vgl. Gustl Mollath) gebastelt werden kann oder bis Betroffene tatsächlich reaktiv Gewalt ausüben, Menschen töten oder sich infolge Verhaltens der CSU-Justiz suizidieren.

Das gesamte Gebaren und die Hybris dieser CSU-Justiz ist asozial, widerwärtig und in einem Rechtsstaat heutigen Standes ein Anachronismus. Der einzelne Bürger und Rechsuchende wird hier lediglich als lästige Störung empfunden, die es mit geringstmöglichem Aufwand und ggf. mittels Machtmissbrauch und Repression loszuwerden gilt.

Primäres Ziel der Justizbehörden Würzburg/Bamberg im Fall des Klägers ist es aktuell, die Straftaten, Fehler und Versäumnisse, die in diesem Justizskandal seit insgesamt 2003 gegen einen unschuldigen Polizeibeamten und Vater zu verantworten sind, zugunsten der Verantwortlichen, der Justizkollegen und Vorgesetzten zu vertuschen, um diese vor gravierenden Konsequenzen, Haftstrafen und Entfernung aus dem Amt zu schützen.

Der Vorgang geht als weitere Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, Kindesentziehung und schwerer Körperverletzung an die Polizeibehörde.

Das Bundesministerium der Justiz wird über die strukturellen Missstände und zum Teil offen kriminell agierenden Justizbehörden in Bayern unter CSU-Ägide hiermit in Kenntnis gesetzt, erklärende Anschreiben.

Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg haben schuldhaft, rechtswidrig und vorsätzlich durch gerichtliche Maßnahmen, rechtswidriges Vorgehen und durch Unterlassung die verfassungsmäßig garantierte Elternschaft des Klägers zu seiner im September 2003 geborenen Tochter willkürlich zerstört, Dezember 2003 bis anhaltend 2018. Kontakte fanden statt von Mai 2010 bis Mai 2012, werden seither wieder willkürlich verhindert.

Die strukturellen und institutionell verschuldeten Schädigungen und anlasslosen Grundrechtsverletzungen sind derart existenziell und schwerwiegend, in Teilen derart bösartig und asozial zielgerichtet verschuldet, dass ausgeschlossen ist, dass diese Verantwortlichen und Täterinnen/Täter der bayerischen Justiz hierfür keine Konsequenzen zu tragen haben werden!

Über die verschuldeten Schädigungen und die Eigenverantwortung versucht die Beklagte anhaltend durch Rechtsbeugung, Faktenmanipulation, Diffamierung, Entwertung und Stigmatisierung des Klägers zu täuschen und diese ergebnisorientiert weiter zu vertuschen, wie es bekanntermaßen strukturelle und institutionelle Methode der CSU-Behörden ist.

Anstatt rechtsstaatlich zwingend auf Mediation und Konfliktlösung im Rahmen des Kindeswohls hinzuwirken, wirkten die Justizbehörde Würzburg/Bamberg beginnend 2003 auf Spaltung und Kommunikationslosigkeit der Eltern hin, auf Konflikteskalation, Ausgrenzung und Isolation des Klägers als Mann und Vater.

Dies willkürlich, boshaft und zielgerichtet unter massivem Missbrauch von Amtsgewalt.
Eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger wird bis heute vertuscht, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, eine zivilrechtliche Aufklärung der Vorgänge in ordentlicher Hauptverhandlung und eine Entschädigung wird dem Kläger unter anhaltender Rechtsbeugung durch offenkundig befangene Richter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, praktisch in eigener Sache entledigend, verweigert.

Eine Dienstaufsicht findet offenkundig nicht statt.

Es gab für den Kläger als Vater, erfahrenen Polizeibeamten sowie als Familienmediator erkennbar beginnend seit 2003 keinerlei rechtsstaatliches Mittel, die rechtswidrige Ausgrenzung und Zerstörung seiner Vaterschaft auf Grundlage von fortlaufend rechtswidrigen Maßnahmen, Verschleppungen und Schädigungen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg und des Freistaates Bayern zum Wohl des Kindes zu beenden und zu stoppen.

Die Schädigungen wurden zum Teil zielgerichtet herbeigeführt, um einen als lästig oder respektlos gegenüber den Behörden auftretenden Vater praktisch zu bestrafen. Die Eltern- und Grundrechte von Vater und das Kindeswohl wurden zum Spielball narzisstisch gekränkter Justizjuristen, die völlig unkontrolliert und in Netzwerke eingebettet ungeniert ihre Amtsgewalt missbrauchen, um gegenüber Unschuldigen und Rechtsuchenden Macht ausleben zu können.

Justizverbrecher Pankraz Reheußer, OLG Bamberg

Der Freistaat Bayern und die Justizbehörden spekulieren erkennbar und gezielt regelhaft darauf, dass Männer und Väter nach Trennung und Scheidung den Kontaktabbruch und die Bindungslosigkeit zu ihren leiblichen Kindern hinnehmen, resignieren und sich dem strukturellen Unrecht beugen.

Wo dies nicht der Fall ist, wie im Fall des Klägers, wird repressiv darauf hingewirkt, dass Väter die Zerstörung ihrer Vaterschaft und die Schädigung ihres Kindes durch die asozialen Justizbehörden hinnehmen.

In Bayern verlieren infolge von Anwendung/Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes seit Jahren 100 Prozent der betroffenen Männer und Väter jeden Kontakt zu ihren leiblichen Kindern.

Der folgende Fall des Klägers dokumentiert anhand Originalakten der Gerichte die bizarren und rechtsfremden Vorgehensweisen einer inkompetenten, gleichgültigen und in Teilen verbrecherisch und kriminell gegen Unschuldige agierenden CSU-Justiz.

Auch nach Kenntnis der Fakten wird nichts unternommen, um den Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind, den die Mutter erkennbar rechtswidrig dauerhaft erzwingen will, im Sinne des Kindeswohls zu verhindern.

Väter wie der Kläger werden gezielt in die Kriminalität getrieben.

Die unhaltbaren Zustände machen massive zivile Gegenwehr notwendig und sind endlich durch die Medien wahrheitsgemäß und objektiv einer Berichterstattung zuzuführen.

Begründung:

1.
Die Justizbehörden des Freistaates Bayern, hier die Justizbehörden Würzburg/Bamberg sind in keiner Weise in der Lage, für Männer und Väter und deren berechtigte Anliegen in Bezug auf Ihre verfassungsgemäßen Elternrechte eine Rechtssicherheit herzustellen geschweige denn diese durchzusetzen.

Obwohl die Fakten in Bezug auf den Kindesentzug seit 2003 durch die Volljuristin und Kindsmutter zunehmend deutlich und objektiv, die Zielsetzung dauerhafter Zerstörung der Vaterschaft (um selbst Ruhe zu haben), nicht mehr zu leugnen sind, agiert die Strafjustiz und das Zivilgericht weiter durchweg und mit phantastischen Konstrukten auf Diffamierung, Kriminalisierung und Entwertung des Klägers ausgerichtet. Der Kläger wird als geschädigter Vater und Opfer von Straftaten zu einem Täter fabuliert, obwohl seit insgesamt 2003 außer dramatisch aufgeblasenen Vorwürfen von Beleidigung keinerlei Strafgehalt vorliegt.

Der Kläger wird sich das auch als Polizeibeamter nicht gefallen lassen.

Hier sind ungehindert Kriminelle im Amt am Werk. Eine solche Justiz ist selbst eine Gefahr für den Rechtsstaat.

Im Fall des Klägers lag vom 09.04.2010 bis zum 07.07.2015 ein vollstreckbarer Beschluss auf konkreten Umgang zwischen Vater und Kind vor, der auf der Feststellung und den Amtsermittlungen gründete, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind aus Kindeswohlgründen zwingend sei – dennoch wurde nach Verweigerung jeglichen Kontakte, beginnend Juni 2012, und Untertauchen der Kindsmutter an geheimen Wohnsitz, Oktober 2012, über drei Jahre nichts unternommen, um die Kontakte und den Umgang durchzusetzen.

Die Grundrechtsverletzungen und Traumata hieraus sind willkürlich, rechtswidrig, schuldhaft und vorsätzlich – auch durch Unterlassen – zu verantworten.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die Zeugin und Richterin Treu ist hierzu in öffentlicher Hauptverhandlung anzuhören und zu vernehmen.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Sechs Monate, 10.10.2012, nachdem die Kindsmutter beginnend 01. Juni 2012 willkürlich den seit zwei Jahren kontinuierlich und nun auszubauenden Kontakt verweigerte und die Bindung zwischen Vater und Kind blockierte und zwei Monate nach Untertauchen (Kindesentführung) zwecks gezieltem Umgangsboykott appellierte die Richterin und Zeugin in Kenntnis der bestehenden und weiter drohenden Kindeswohlverletzungen wie folgt an die Kindsmutter:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.
….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.
Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.

Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiltigten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.

Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.

….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:
Anlage 1

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Kläger hat als Vater bis Dezember 2015 über vier Jahre regelmäßig Einzelgespräche mit der Zeugin Schmelter geführt.

Die Kindsmutter verweigerte infolge weiter die Vorgaben des Gerichts, den Kontakt zur Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich, die im Dezember 2012 eingesetzt wurde.

Anstatt hiergegen gerichtlich anzugehen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, wurde die Kindsmutter nach drei Jahren kompletter gerichtlicher Untätigkeit, unter Rechtsbeugung durch die Beschuldigten Pankraz Reheußer, Michael Weber und Matthias Panzer, Oberlandesgericht Bamberg – entgegen den Empfehlungen aller Fachkräfte – durch einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss gegen den Kläger weiter in ihrer Bindungsblockade gestärkt.

Die Kindeswohlverletzungen erfolgten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Mit Datum vom 20.12.2012 hatte das Familiengericht Würzburg, Zeugin Treu, wie folgt aufgrund Amtsermittlungen dargelegt:

….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.

Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.

Beweis:
Anlage 2

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Infolge wurde – anstatt die Kontakte zu vereinbaren – die Richterin mit einem auf Verschleppung ausgerichteten Befangenheitsantrag kaltgestellt, in welchem die Kindsmutter – auf Anraten und über ihre widerwärtige, auf Ausgrenzung und Eskalation abzielende sog. Anwältin Hitzlberger – unverhohlen darauf abzielt, die Bindungsblockade und Schädigung des Kindes zu manifestieren und jeglichen sog. Umgang dauerhaft zu verhindern.

Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg unternahmen infolge verfassungswidrig und rechtswidrig keinerlei Schritte gegen die Rechtsbrüche, das Abtauchen und die anhaltende Kindeswohlverletzung sowie die Traumatisierung des Klägers.

Das Verhalten der Justizbehörden des Freistaates Bayern, hier der Justizbehörden Würzburg/Bamberg ist zum Teil geprägt von einem rechtsstaatswidrigen, ideologischen und klischeehaften Feindbild Mann, das es zu bekämpfen, zu sanktionieren und repressiv zu unterwerfen gilt. Diese Muster greifen sofort und reflexhaft, sobald sich eine Frau als Opfer darstellt, beginnend bei gefühlter Belästigung. Die einmal zugewiesenen Rollen – Frau ist Opfer/Mann ist Täter – sind aufgrund der charakterlichen Deformationen und der wesenseigenen Unredlichkeit bei den bayerischen Justizbehörden, hier den Justizbehörden Würzburg/Bamberg, infolge weitgehend faktenresistent unkorrigierbar, wie der Fall des Klägers zeigt. Es gilt nicht Objektivität sondern eine einmal getroffene Entscheidung zu bestätigen.

Ein weiterer Wesenskern der Justizbehörden des Freistaates Bayern, hier der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, ist die Gleichgültigkeit, Unlust und der regelhafte Versuch einer verfahrensbeendenden Verschleppung, mit der durch bloßen Zeitablauf und Ignorieren der Anliegen und Rechte der Männer und Väter eine Resignation der Rechtsuchenden erreicht werden soll, was sich positiv in der sog. Bearbeitungsstatistik der regionalen Justiz niederschlägt (für die sich dann mit medialem Begleitrauschen selbst feiert), jedoch die Rechtssicherheit und das Vertrauen in Rechtssicherheit seit Jahren massiv zersetzt bzw. diese im Kern für Männer und Väter wie den Kläger faktisch nicht vorhanden ist.

Der Kläger wird seit 15 Jahren durch die Justizbehörden Würzburg entweder übergriffig und repressiv von seinen berechtigten Anliegen abzubringen versucht oder er wird schlichtweg ignoriert bzw. mit Floskeln, Phrasen und einem derart dümmlichen Verantwortungsgeschacher auflaufen gelassen, dass der Freistaat Bayern insgesamt als völlig unkontrollierter rechtsfreier Raum für Männer und Väter im Paarkonflikt anzusehen ist.

Wie der infolge dargelegte Fall des Klägers beweisrechtlich anhand Faktenlage belegt, genügt im Freistaat Bayern eine einfache zivilrechtliche sog. Gewaltschutzverfügung durch eine Frau, die sich spontan und willkürlich als Opfer von Belästigung glaubhaft macht, um einen in sich geschlossenen Zirkelschluss von Ausgrenzung, Kriminalisierung und sich steigernder schädigender und letztlich vernichtender sinnfreier Repressionsmaßnahmen gegen den Kläger als zuvor unbescholtenen Vater, 15 Jahre Polizeibeamter, in Gang zu setzen.

Es geht hierbei offenkundig nicht um Strafverfolgung oder Prävention sondern um Unterwerfung und Repression als Selbstzweck gemäß dem spaltenden Menschenbild, das die CSU im Wesenskern prägt.

2.
Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg zeichnen schuldhaft und rechtswidrig verantwortlich für massive willkürlich und ohne jede Not erfolgte Grundrechtsverletzungen und hieraus schwere Traumata und Schädigungen des Klägers gemäß § 253 BGB von 2003 bis anhaltend 2018.

Den kausalen Anlass setzte der Beschuldigte Thomas Schepping, zur Tatzeit Richter am Zivilgericht Würzburg, der weiter ungehindert als Direktor am Amtsgericht Gemünden für die bayerische Justiz tätig ist, indem er rechtswidrig und schuldhaft auf Grundlage erkennbar falscher Eidesstattlicher Versicherung aus rechtsfremden Gründen eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen den Kläger erlassen hat und diese Entscheidung infolge wider besseres Wissen vorsätzlich aufrecht erhielt, dies aus persönlicher Unlust und um eine kausale falsche Entscheidung nicht korrigieren zu müssen.

Es ist eine Wesenskern der bayerischen Justiz, dass Fehler nicht korrigiert und eingeräumt werden sondern bis zum Letzten geleugnet, vertuscht und gelogen wird. Die prominenten Beispiele für diese immanente Haltung der bayerischen CSU-Justiz sind jedem Juristen und interessierten Bürger zur Genüge bekannt.

Im Fall des „Bauern Rupp“ behauptete die bayerische Justiz unter Verweigerung eines Wiederaufnahmeverfahrens auch nach Auffinden der (kompletten) Leiche in einem Fahrzeug in der Donau, dass es „nicht erwiesen“ sei, dass die Verurteilten diese nicht wie in den Urteilsfeststellungen behauptet, zerstückelt und an die Hunde verfüttert worden sei.

Wie sich infolge zeigte, waren die falschen Geständnisse der Verurteilten zuvor erpresst worden. Dem Schrotthändler Ludwig H. wurde von einem Vernehmungsbeamten die Dienstpistole an die Schläfe gehalten, worauf die bayerische Staatsanwaltschaft, den Mann wegen vorgeblicher falscher Verdächtigung anklagte, im Plädoyer als „Abschaum der Menschheit“ bezeichnet und eine Haftstrafe von 20 Monaten ohne Bewährung forderte.

Beweis:
https://de.wikipedia.org/wiki/Todesfall_Rudolf_Rupp

Dies sind nur Beispiele. Diese zeigen jedoch, dass die bayerische Justiz, von der CSU über Jahrzehnte zersetzt, nicht davor zurückschreckt, aus Eigeninteressen, Wahrung von Fassade und Nimbus, aus Gründen der Fehlerleugnung und Verantwortungsabwehr, selbst durchschaubar und in unfassbar dummer und dreister Weise die Öffentlichkeit und andere Behörden zu belügen versucht. Dieses Verhalten steigert sich dort, wo eine Gefahr von Aufdeckung und Verantwortungsnahme kaum besteht.

Dies ist schlicht asozial!

Im Fall des Klägers wurde mittels einfachem Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes beginnend 15.12.2003 bis heute anhaltend die Existenz und die verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft des Klägers willkürlich, rechtswidrig, schuldhaft und auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung der Volljuristin und Kindsmutter Kerstin Neubert aus niederen Motiven heraus zerstört, indem ein stigmatisierendes sog. Kontaktverbot erlassen wurde, das erkennbar irreversibel die verfassungsmäßig geschützte Bindung zwischen Vater und leiblichem Kind und infolge vorsätzlich zerstört hat.

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, ladungsfähige Anschrift nicht bekannt, da seit Oktober 2012 zum Zweck des Umgangsboykotts mit gemeinsamem Kind untergetaucht

Zeugnis:
Thomas Schepping
, zu laden über Amtsgericht Gemünden, Friedenstraße 7, 97737 Gemünden a. Main

Der Beschuldigte Schepping hielt es rechtsbeugend nicht für notwendig, das originär zuständige Familiengericht hinzuzuziehen, obwohl hier erkennbar die akute Gefahr bestand, dass ein drei Monate altes Kind infolge den Kontakt zu seinem Vater verlieren wird.

Der Beschuldigte hielt es weiter rechtsbeugend nicht für notwendig, in irgendeiner Form die umfassenden Beweise und Tatsachenvorträge des Klägers (Widerspruch mit Datum vom 24.12.2003 auf Zugang Verfügung am 22.12.2003) die ohne weiteres die falsche Eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter umfassend geeignet sind, offenzulegen, auch nur ansatzweise zu prüfen. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Ausführungen nicht gelesen hat.

Stattdessen frisierte und manipulierte der Beschuldigte Schepping die Aktenlage weiter so, dass es den Anschein hatte, hier würde eine Frau anlasslos von einem gewalttätigen Ex-Partner verfolgt und bedrängt.

Dies verwirklicht den Tatbestand der Rechtsbeugung zugunsten einer Frau und Juristenkollegin.

Bereits die Darstellung der Verfügungsklägerin, dass die Parteien keinen gemeinsamen Wohnsitz und Haushalt hatten und zuvor eine Trennung stattgefunden habe, war durch Beweise einwandfrei zu widerlegen. Auch hierüber täuschte der Richter gezielt, um seine falsche Maßnahme infolge nicht korrigieren zu müssen.

Zeugnis:
Thomas Schepping
, zu laden über Amtsgericht Gemünden, Friedenstraße 7, 97737 Gemünden a. Main

Einen sog. mündlichen Gütetermin am 24.01.2004 brach der Beschuldigte Schepping infolge nach rund 5 Minuten ab, als es ihm zu anstrengend wurde, sich mit den Emotionen und völlig widersprüchlichen Angaben der Eltern, des Klägers und der Verfügungsklägerin, die als vorgebliches Opfer auf Vorhalt der Fakten in der Verhandlung zu brüllen anfing, weiter zu beschäftigen.

Stattdessen überführte er infolge alle Falschangaben aus der Verfügung in ein sog. schriftliches Urteil, Anlage 1, ohne sich in irgendeiner Form weiter mit dem Sachverhalt und den erwartbaren Folgen für die Betroffenen und insbesondere das Kind zu befassen. Beweise des Klägers wurden nicht gewürdigt, von der Verfügungsklägerin wurden keine vorgelegt.

Der Beschuldigte bezieht sich mehrfach auf die vorgebliche „Glaubhaftmachung“ der von ihm am 18.12.2003 unterschriebenen Verfügung.

Beweis:
Anlage 3

Sog. Urteil des Beschuldigten Schepping, Zivilgericht Würzburg vom 12.02.2004, Az. 15 C 3591/03

Den Gütetermin eröffnete der Beschuldigte Schepping darüberhinaus mit der Einleitung, dass eine sog. Gewaltschutzverfügung „erst einmal nichts zu bedeuten habe“ – diese werde „auf Antrag erst einmal immer erlassen“.

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, ladungsfähige Anschrift nicht bekannt, da seit Oktober 2012 zum Zweck des Umgangsboykotts mit gemeinsamem Kind untergetaucht

Zeugnis:
Thomas Schepping
, zu laden über Amtsgericht Gemünden, Friedenstraße 7, 97737 Gemünden a. Main

Auch dies belegt die Rechtsbeugung: zuerst erlässt der Beschuldige Schepping leichtfertig eine Verfügung, weil man das laut eigener Aussage in der Praxis erst einmal „auf Antrag immer so macht“ als Richter. Hernach bricht er überfordert aus Unlust die Aufklärung in Verhandlung ab und überführt die Falschangaben aus der Verfügung in ein Urteil!

Solche Richter sind für einen Rechtsstaat nicht tragbar.

Der Beschuldigte Schepping hat aus Inkompetenz, Gleichgültigkeit und einer unfassbaren und offenbar unkorrigierbaren Hybris und Arroganz heraus – wie die weiteren Vorgänge zeigen – gezielt und vorsätzlich darauf hingewirkt und dabei maßgeblich mitgewirkt, einem ehemaligen Polizeibeamten, den er als lästig und respektlos empfindet, rechtswidrig unter Missbrauch seiner Amtsgewalt vernichtenden Schaden zuzufügen:

a) kausale Stigmatisierung und Ausgrenzung mittels sog. Gewaltschutzverfügung, 2003/2004, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03

b) Freiheitsberaubung im Amt, 2009/2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10

c) Verweigerung der zustehenden Haftentschädigung nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 137/11

Dies stellt objektiv und für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar ein Mordmotiv dar. Die Vorgänge beim OLG Bamberg und die Geltendmachungen des Klägers werden aktuell trotz dringenden Tatverdachts auf Verbrechen im Amt beim Landgericht und beim OLG Bamberg durch Kollegen und Freunde zugunsten der Beschuldigten unter struktureller Rechtsbeugung zu vereiteln versucht, LG Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Strafanzeigen sind erstattet, Polizei Stuttgart.

Zeugnis:
Polizeioberrat Jörg Schiebe
, Leiter Polizeirevier 8, Kärntner Str. 18, 70469 Stuttgart

Hätte der Beschuldigte Schepping gemäß seiner Pflichten und seiner Verantwortung als Richter die Faktenlage beginnend initiativer Einschaltung der Justiz durch die Kindsmutter im Dezember 2003 objektiv geprüft und gewürdigt, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Angaben des Klägers objektiv den Tatsachen entsprechen, die Parteien bis zum 09.12.2003 in Heiratsabsicht zusammengelebt haben und erst aus affektiver und beruflicher Überforderung heraus die Kindsmutter eine gemeinsame Wochenendplanung vom 12.12. bis zum 14.12.2003 kurzfristig affektiv per SMS absagte….

(Wortlaut:„Habe versucht Dich telefonisch zu erreichen. Komme nicht nach BB. Spiele Dein Spiel nicht mehr mit“, 12.12.2003, 13.25 Uhr)

Diesen Sachstand nutzte der Zeuge Willy Neubert infolge, um dem Kläger sinnfrei den Zutritt zur Wohnung und zu seinem Kind zu verweigern und infolge gezielt und sinnfrei einen Polizeieinsatz zu inszenieren, der infolge genutzt wurde, um mit falscher Eidesstattlicher Versicherung eine sog. Gewaltschutzverfügung zu erwirken.

Zeugnis:
Polizeihauptmeister Fürst
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Str. 79, 97082 Würzburg

Diese Inszenierung ist in Rückschau nichts anderes als der rücksichtslose und im Ergebnis aufgrund der Verbrechen der bayerischen Justiz absehbar erfolgreiche Versuch einer dauerhaften Entsorgung und Ausgrenzung des bis dahin völlig unbescholtenen Klägers als Vater mittels der in Würzburg für Frauen als Zielgruppe polizeilich und behördlich beworbenen Anwendung des faktenschaffenden sog. Gewaltschutzgesetzes, der infolge das Leben des Klägers zerstörte und dem Kind seinen Vater nahm.

Das Ziel ist nicht der Schutz vor Gewalt sondern eine medienwirksame und fassadenhafte Repression gegen Männer, die als Typ einem ideologischen Feindbild der energisch-sinnlos agierenden Strafverfolgerinnen und Frauennetzwerke etc. entsprechen.

Die Mitteilung in einer SMS, die dem Kläger von der Verfügungsklägerin am 13.12.2003 zuging, lässt darauf schließen, dass diese – vermutlich auf Einwirken ihres Vaters hin – auch von einer entsprechenden Institution unmittelbar dahingehend beraten wurde, mittels Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes Fakten gegen den Mann zu schaffen, Wortlaut SMS der Verfügungsklägerin an den Kläger:

„Bin mit (Name des Kindes) ins Frauenhaus“, 13.12.2003, 12.47 Uhr.

Es ist auszuschließen, dass die Zeugin tatsächlich in einem Frauenhaus war. Offenkundig ging es hier bereits um zielgerichtete Schaffung von selbstreferentiellen Fakten in Bezug auf den weiteren Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes.

Auf den weiteren Beweisvortrag zum institutionellen und strukturellen Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes in der Region Würzburg wird verwiesen.

Richtig ist, dass die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert wohl in einsamer Entscheidung eine Trennung vom Kläger als Vater des gemeinsamen Kindes aus nur ihr bekannten Gründen und charakterlichen Defiziten (Borderline; Neurosen, postnatale Depresseion) heraus offenkundig für sich beschlossen hat und infolge diese unkommunizierte Trennung über den Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes unter falscher Eidesstattlicher Versicherung erzwungen hat.

Da dieses Verhalten infolge nicht aufgeklärt und durch Kommunikation erhellt sondern von der vorsätzlich und parteiisch gegen Männer agierenden Justizbehörde befördert, gesteigert und eskaliert wurde, ist hier erkennbar aus Dummheit und Gleichgültigkeit nicht nur die Vaterschaft des Klägers zerstört worden sondern auch vorsätzlich und teilweise genüßlich eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger verschuldet worden.

Die Folgen dieser Posttraumatischen Belastungsstörung wurden durch einzelne Akteure, bspw. die Radikalfeministin und Zeugin Drescher (s.u.), Staatsanwaltschaft, infolge genüßlich und gezielt zu einer Kriminalisierung des Klägers missbraucht.

A. Drescher

In der Justiz hier sind offenkundig charakterlich und moralisch völlig deformierte Asoziale geduldet und gewollt. Ein solches Menschenbild ist eine Schande für eine Justiz, die sich als rechtsstaatlich bezeichnet.

Das gesamte Verhalten der Kindsmutter stand unter dem massiven psychischen Einfluss und Missbrauch ihres eigenen Vaters, der intrigant und mit massiver Manipulation die Ausgrenzung und Diffamierung des Klägers aus dem Leben des Kindes nachhaltig betrieben hat, um sich selbst, beginnend erste Lebensmonate des Kindes, aus persönlichen Motiven als Ersatzvater zu etablieren und infolge unersetzbar zu machen.

Beweis:
Anlage 4

Schreiben des Zeugen Willy Neubert an den ehem. Direktor des Amtsgerichts Würzburg, 12.03.2012

In diesem versucht der Zeuge erkennbar, unter Verleumdungen und Entwertungen gegen den Kläger die positive Entwicklung durch zu diesem Zeitpunkt knapp zwei Jahre laufenden so.g Umgang zu verhindern, was infolge ab Juni 2012 gelungen ist.

Die Folgen der Verbrechen seit 2003 für die Tochter als Wunschkind des Klägers sind noch nicht überschaubar. Die Bindungszerstörung durch die Schuld der Justizbehörden Würzburg dauerte komplett vom 15.12.2003 bis 21.05.2010 und wieder seit Juni 2012 ungehindert an.

Die Ausübung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit war dem Kläger, der zuvor langjähriger Polizeibeamter auf Lebenszeit war, aufgrund der Traumata, der sinnfreien Maßnahmen und Verbrechen im Amt gegen seine Person und der Vorgänge bei den Justizbehörden Würzburg insgesamt bis heute nicht möglich.

Hieraus ergibt sich ein materieller Schaden in Höhe von rund 450.000 Euro Verdienstausfall, wenn man nur ein Nettoeinkommen von 30.000 Euro pro Jahr zugrundelegt, das der Kläger erzielt hätte, wenn der Justizskandal seither nicht sein Leben und seine Vaterschaft zerstört hätte.

Die Umstände der Beendigung der Tätigkeit als Polizeibeamter sind momentan Inhalt gerichtlicher als auch politischer Geltendmachungen, die Vorgänge wurden am 20.11.2017 dem Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg vorgetragen, der weitere Aufklärung verbindlich zusagte.

Es wird beantragt, dass ein unabhängiges Gericht außerhalb des OLG-Bezirks Bamberg und dem unmittelbaren Einflussbereich der Beschuldigten und Beklagten den Klageentwurf und Prozesskostenhilfeantrag des Klägers prüft und mit der Beweiserhebung in ordentlicher Gerichtsverhandlung betraut wird.

Auch weitere Blockade des Rechtsweges in der bisherigen Form wird Folgen und Konsequenzen haben!

Die hier dargelegten Übergriffe, Attacken und Straftaten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, die anhaltenden Täuschungen und Vertuschungsversuche zu Lasten eines unbescholtenen rechtsuchenden Vaters und ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg von 2003 bis anhaltend 2018 stellen objektiv und für jeden durchschnittlich empathiefähigen Menschen erkennbar ein schweres Trauma und ein Mordmotiv dar, die auf 15 Jahren Verweigerung existentieller Grundrechte basieren!

Die übergriffige und arrogante Gesinnungsjustiz, die in Bayern auf dem Rücken lästiger Bürger und Rechtsuchender stattfindet, ist aufzuklären – die Vernichtung von Menschen wird offenkundig gewohnheitsmäßig in Kauf genommen, um eigenes Fehlverhalten zu vertuschen und Verbrecher in den eigenen Reihen zu decken, wie infolge (nochmals) aufgezeigt.

Auf den reaktiv aufgrund der Übergriffe, Straftaten und Täuschungsversuche der Justizbehörden im August 2013 eröffneten im Blog des Klägers und die umfassend in den vergangenen Jahren eingereichten Strafanzeigen, Klagen und Beschwerden wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen.

Die Vorgänge sind öffentlich: https://martindeeg.wordpress.com/

Die Veröffentlichung dient erkennbar auch dem Schutz vor den Verbrechern im Amt und weiteren rechtsmissbräuchlichen Repressionen und rechtswidrigen Maßnahmen der bayerischen Justiz.

3.
Der Freistaat Bayern ist unter anhaltendem Verfassungsbruch für die rechtswidrige Zerstörung der Vaterschaft des Klägers seit 2003 und die Kindeswohlschädigung hieraus schuldhaft verantwortlich, wie aufgezeigt und nun weiter präzisiert.

Es bestand für den Kläger zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, den asozialen Schädigungen, der Inkompetenz und Unlust, den Verschleppungen und den Verbrechen der Justiz hier wirksam etwas entgegenzusetzen. Jegliche Maßnahmen wurden entweder ignoriert oder zur weiteren Schädigung und Repression gegen den Kläger missbraucht, wie bspw. die Einschaltung und Hilfeersuchen an die Familienberatungsstelle, Mediator Othmar Wagner, den Psychiater und Mediators Dr. Wilfried von Boch-Galhau und der Fachanwältin für Familienrecht Iris Harff. (Anlagen)

Deren Tätigwerden wurden dem Kläger als ausgegrenztem Vater infolge, wie beweisrechtlich mittels Anlage belegt, als „Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz“ zur Last gelegt.

Dies zeigt in bizarrer Form, wie komplett sich hier der normalisierte institutionelle Missbrauch des Stigmas Gewalt gegen Männer und die Gesinnung einzelner sog. Strafverfolgerinnnen von der Realität abgekoppelt haben.

Im Jahr 2014 wurde der Fachanwalt Josef A. Mohr, München, in ähnlicher Weise ausgeknipst, indem das Amtsgericht Würzburg diesem einfach über ein halbes Jahr die Akteneinsicht verweigerte. Dessen Einschaltung konnte dem Kläger insoweit nicht als Verstoß gegen das sog Gewaltschutzgesetz geltend gemacht werden, da diese sinnfreie Maßnahme im Jahr 2005 bzw. 2007 so willkürlich endete, wie sie eingeleitet wurde.

Das Elternrecht und das Recht des Kindes wurde ohne jeden objektiven Anlass und ohne jede Not beginnend 15. Dezember 2003 unter Verletzung der Art. 3 und 6 Grundgesetz durch Verantwortliche der Justizbehörden Würzburg schuldhaft, rechtswidrig und mit schweren irreversiblen Folgen missachtet.

Man erlässt eine einfache Verfügung, auf Grundlage einer Glaubhaftmachung einer lügenden Juristin, hernach lässt man die so geschaffenen Fakten und Zerstörungen einfach durch Verschleppungen, selbstreferentielle Aktenlage und Zeitablauf so lange wirken, bis ganze Existenzen und Biographien zerstört sind, wie hier im Fall des Klägers und seiner Tochter.

Geltendmachungen gegen das Unrecht werden mit Repressionen und Machtmissbrauch niedergemacht.

Dieser gesamte strukturelle Machtmissbrauch im Schutz von Amtsgewalt stellt wie genannt ein Mordmotiv gegen die Verantwortlichen dar. Die Bagatellisierung und Vertuschung der Vorgänge durch die Behörden der Täter ist insgesamt eine Verhöhnung des Rechtsstaates und eine Aufforderung zur Selbstjustiz.

Um die völlige Inkompetenz, das fachliche Unvermögen und die richterliche Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten des Klägers und seines Kindes zu vertuschen, versuchten Verantwortliche der Justizbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg, den Kläger aus zunehmend persönlichem Ärger, persönlichen Motiven und allgemeiner rechtsradikaler Strafwut heraus mit konstruierten Straftaten bzw. aktionistisch aufgebauschten Bagatelldelikten in Reaktion auf die rechtswidrige Kindesentziehung mit größtmöglichem Effekt öffentlich zu kriminalisieren.

2009/2010 verschuldeten die Täter ergebnisorientiert unter Berufung auf die so selbst zuvor parteiisch geschaffene und teils phantastische Aktenlage eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt unter versuchtem Missbrauch des § 63 StGB – analog Justizskandal Gustl Mollath – gegen den Kläger, für die dieser trotz Freispruch durch integre Richter und Schöffen der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg am 20.08.2010 bis heute auf Betreiben von Tätern der Staatsanwaltschaft und des OLG Bamberg nicht entschädigt wurde.

Beweis:
Aktenlage zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Der einzige adäquate Gegenwehr gegen derarten Machtmissbrauch und institutionelles Unrecht der bayerischen Justiz scheint insoweit der Schutz durch Öffentlichkeit, auf den Blog des Klägers wird verwiesen.

Die hier nochmals beweisrechtlich zusammengetragenen Fakten und Tatsachenumstände versuchen die verantwortlichen Justizbehörden Würzburg/Bamberg sowie das Staatsministerium der Justiz unter dem Beschuldigten Bausback bis heute unter Rechtsbeugung und Begehung von Verdeckungsstraftaten weiter zu leugnen.

Dies unter anhaltendem Versuch der Täuschung über die tatsächlichen Vorgänge.

Es handelt sich hier erkennbar um eine Kausalkette aus vorsätzlich aufeinander aufbauenden selbstreferentiellen Schädigungen, die jeweils durch die Straftäter bei den Behörden in Zirkelschluss fortgeführt werden: der Kläger wird weiter ausgegrenzt, weil eine Ausgrenzung zum Kind vorliegt, der Kläger wird weiter kriminalisiert, weil bereits Urteile aufgrund Kriminalisierung vorliegen.

Die Beschuldigten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg handeln erkennbar unter Vorsatz.

Die verantwortlichen regionalen Netzwerke innerhalb der Justizbehörden Würzburg/Bamberg sind wie infolge aufgezeigt im Fall des Klägers als kriminelle Vereinigung zu betrachten, die mit immenser krimineller Energie unter dem Nimbus und Etikett einer rechtsstaatlichen und unabhängigen Justiz beliebig Straftaten begeht – und offenkundig aus Gewohnheit hierfür keinerlei Konsequenzen fürchtet.

Rechtliche Geltendmachungen und Gegenwehr gegen das von den Justizbehörden verschuldete Unrecht führt, wie ebenfalls ausführlichst beweisrechtlich dargelegt, zu weiterem repressiven Amtsmissbrauch bis hin zum Versuch der völligen Vernichtung der bürgerlichen Existenz des Rechtsuchenden. Dies mündete in dem genannten Versuch des Missbrauchs des § 63 StGB gegen den Kläger, analog dem Vorgehen beim Justizskandal Gustl Mollath.

Beweis:
Aktenlage zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Auf die Geltendmachungen im Fall Gustl Mollath gegen den Freistaat Bayern wird vollinhaltlich beweisrechtlich Bezug genommen. Es handelt sich offenkundig um Muster und Strategien gegen lästige Rechtsuchende, die bei den bayerischen Justizbehörden regelhaft Anwendung finden:

a) Kriminalisierung auf Grundlage von Bagatelldelikten oder konstruierten Straftaten

b) willkürliche Pathologisierung mithilfe verlässlicher lokaler Gerichtsgutachter , im Fall des Klägers Dr. Jörg Groß, Münzstraße 10, 97070 Würzburg

Beweis:
Aktenlage zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Die infolge dargelegten ohne jede Not schuldhaft verursachten existenziellen Schädigungen, die die Justizbehörden hier zu verantworten haben, stellen objektiv ein schweres Trauma und eine existenzielle Verweigerung von Grundrechten für den Kläger als Vater und unbescholtenen Polizeibeamten dar. Die Vorgänge und die Charaktere einzelner Verantwortlicher stellen darüber hinaus wie bereits vielfach angeführt objektiv und für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar ein Mordmotiv dar.

Die Täter im Amt in der bayerischen Justiz fühlen sich offenkundig durch Geltendmachung von Unrecht geradezu gemäß der allseits bekannten widerwärtigen CSU-Hybris und Rechthaberei hierdurch offenkundig geradezu angestachelt, weiteres Unrecht nachzulegen und in Art generalisierter Trotzhaltung Justizopfer wie Vollidioten hinzustellen, die für die an ihnen begangenen Verbrechen quasi selbst schuld sind.

Diese widerwärtige dissoziale Haltung belegen im Fall des Klägers insbesondere die zweite Freiheitsberaubung im Amt durch die Beschuldigten nach bereits acht Monaten sog. Untersuchungshaft/Unterbringung und in Kenntnis des entlarvenden Obergutachtens des Prof. Dr. Nedopil, der dem Landgericht mit Datum vom 04.03.2010 unwiderlegbar offenbarte, dass beim Kläger keinerlei Voraussetzung für die zu diesem Zeitpunkt sieben Monate andauernde sog. Unterbringung nach § 126a StPO bestanden haben. Vgl. u.a. Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Desweiteren wird der Charakter dieser Verbrecher im Amt dadurch offengelegt, dass sie auch nach Freispruch und Offenlegung der Tatsache, dass die von der Staatsanwaltschaft erfundene „erhebliche“ Straftat des Klägers ein reines Gedankenkonstrukt der Staatsanwaltschaft ist, keinerlei Reue oder Selbstreflexion zeigten sondern im Gegenteil auch hier noch nachzutreten versuchten, indem sie dem Kläger die vom Landgericht Würzburg zugesprochene Haftenschädigung unter Amtsmissbrauch rechtsbeugend verweigerten.

Beweis:
Aktenlage zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Auch dies stellt ein Mordmotiv dar.
Die Bösartigkeit und asoziale Schädigungsabsicht der Verantwortlichen von Staatsanwaltschaft und OLG Bamberg im Schutz von Amt und Nimbus ist ein derart widerlicher und unverhohlener Machtmissbrauch, wie er in Deutschland bereits im Ansatz keinesfalls mehr zu dulden ist.

Solche Charaktere sind von jeder Amtsbefugnis auszuschließen.

4.
Der Kläger wurde im September 2003 Vater einer Tochter, die als gemeinsames Wunschkind und in Heiratsabsicht mit der Kindsmutter, der Volljuristin Kerstin Neubert, Wohnsitz nicht bekannt, geboren wurde.

Der Kläger richtete beginnend Bekanntwerden der gewollten Schwangerschaft sein gesamtes Leben auf die Familienbildung mit der Kindsmutter aus, beinhaltlich auch massive finanzielle Vorleistungen.

Drei Monate nach Geburt des Kindes erwirkte die Kindsmutter unter falscher Eidesstattlicher Versicherung und massiver Entwertungen gegen den Kläger per Glaubhaftmachung eine sog. Gewaltschutzverfügung beim unzuständigen Zivilgericht Würzburg, dem Beschuldigten Thomas Schepping.

Bereits durch diesen Vorgang war die weitere Entwicklung und das Rollenklischee und Stigma vom vorgeblichen männlichen Täter und weiblichen Opfer keinerlei Korrektiv mehr zugänglich.

Das vom Kläger als Vater sofort mit Schreiben vom 27.12.2003 um Hilfe und Mediation ersuchte Familiengericht Würzburg reagierte erst mit Schreiben vom 31.03.2004, in welchem die Zeugin Treu lapidar auf das Jugendamt Würzburg verwies.

Die Gefahr des Kontaktabbruchs und der Bindungszerstörung zwischen Vater und Kind bestand ab dem Zeitpunkt des Erlasses der rechtswidrigen Gewaltschutzverfügung akut, wie sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres erschließt.

In vergleichbaren Fällen bundesweit kommt es bei solchen Konstellationen zu affektiven und reaktiven Tötungsdelikten leider gegenüber der Kindsmutter, da der so mittels sinnfreier Verfügung stigmatisierte, ausgegrenzte und traumatisierte Kindsvater zu Recht befürchten muss, dass er jeden Kontakt und jede Teilhabe am Leben seiner Kinder infolge verlieren wird.

Die Traumatisierung hier bezieht sich erkennbar sowohl auf den Verlust der Partnerin als auch der Kinder.

Die Justiz scheint insgesamt zu dumm und inkompetent, diese sich psychologisch ohne weiteres erschließende Folge zu antizipieren. So kommt es bundesweit immer wieder infolge von sog. Gewaltschutzmaßnahmen zu Tötungsdelikten, das Gesetz dennoch von Justiz und Strafverfolgung und auch den politisch Verantwortlichen offenkundig unkorrigierbar und faktenresistent als geeignetes Instrument gegen sog. häusliche Gewalt dargestellt und weiter beworben.

Ein Gutachten des Kriminologen Prof. Dr. Michael Bock hat diese erwartbaren Missbrauchsmuster und Folgen für Väter bereits vor Erlass des ideologisch erzwungenen Gesetzes im Juni 2001 dargelegt.

Hier heißt es :

„Gesamtergebnis:
Ich empfehle dem Deutschen Bundestag nachdrücklich, den Gesetzentwurf der Bundesregierung insgesamt abzulehnen.“…

Beweis:
Anlage 5

Kurzfassung Gutachten Prof. Dr. Dr. Michael Bock, Fachbereich Rechts- und Wirtschafswissenschaften der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Lehrstuhl für Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug und Strafrecht vom 15.01.2001.

Anstatt auf diese Appelle und Warnungen in irgendeiner Form zu reagieren, wurden die schädigenden Folgen durch ideologischen Missbrauch radikalfeministischer Kreise bei Strafverfolgungsbehörden und Frauennetzwerke geradezu genüsslich und konzertiert gesucht und genutzt! Die Vernichtung von Männern und Bindung zu Kindern scheint mehr das Ziel zu sein als der tatsächliche Schutz vor Gewalt, der wie genannt regelhaft erst Folge der invasiven behördlichen Interventionen mittels sog. Gewaltschutzgesetz ist.

Selbst wenn man wie der Kläger als Betroffener präzise und detailliert diese Mechanismen anhand eigenen Erlebens und Lebenszerstörung aufzeigt, wird floskelhaft die Realität geleugnet:

Beweis:
Anlage 6

Schreiben des Bundesministeriums der Justiz zum sog. Gewaltschutzgesetz, 23.05.2015

Auch beim Ministerium scheint die zu diesem Zeitpunkt seit 12 Jahren andauernde Zerstörung der Existenz und der Vaterschaft des Klägers lediglich ein bedauerndes Achselzucken hervorzurufen.

Seither sind weitere zahlreiche Todesopfer als Folge sog. Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu verzeichnen.

Jedweder Tatverdacht auf Straftaten und Verbrechen durch Richter und Richterinnen wird eingeübt mit der Schutzbehauptung der Unabhängigkeit der Justiz bereits im Ansatz negiert.

Die Wahlerfolge und das Einziehen der AfD in den Deutschen Bundestag sind Folge dieser arroganten Haltung und dem hier seit Jahrzehnten praktizierten phrasenhaften Auflaufenlassen von Justizopfern selbst bei schwersten Schädigungen und asozialstem Verhalten von Tätern im Amt wie im Fall des Klägers hier.

5.
Erst nach weiterem dringlichem Insistieren des Klägers in Schriftsätzen und bei anhaltendem monatelangem Kontaktabbruch zum Kind infolge der Zustellung der sog. Gewaltschutzverfügung am 22.12.2003 durch das Zivilgericht Würzburg wurde nach acht Monaten, 13.08.2004, eine mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht anberaumt. Anstatt hier für sofortige Durchsetzung der Vater-Kind-Kontakte zu sorgen und zwischen den Eltern zu vermitteln, wurde der örtliche Gerichtsgutachter Prof. Dr. Joachim Wittkowski mit einem sog. Gutachten beauftragt. Dieser empfahl infolge die Ausgrenzung des Klägers als Vater, damit die Kindmutter ihre Ruhe hat.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Das Verfahren vor dem Familiengericht stand erkennbar von Anfang unter dem Eindruck der durch den Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes verursachten Stigmatisierung des Klägers als Mann und Vater, der zudem durch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 03.12.2009 festgestellte Diskriminierung, Beschwerde 22028/04, kein Sorgerecht für sein nichtehelich geborenes Kind hatte. Diese Diskriminierung wird auch nach diesem höchstrichterlichen Urteil und der Aufhebung des § 1626a BGB als verfassungswidrig schuldhaft durch den Freistaat Bayern fortgeschrieben.

Dieses Trauma und die rechtswidrige Ausgrenzung des Klägers auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes, das zum Missbrauch durch Frauen einlädt, wurde infolge zu weiterer Stigmatisierung und Bestätigung der Rollenklischees missbraucht.

In Würzburg werden Frauen regelhaft von Familiengericht, Staatsanwaltschaft, geschlechtsspezifisch-parteiischer Abteilung der Polizei gegen sog. „häusliche Gewalt“ , von parteiischen Frauennetzwerken wie Wildwasser und dem Sozialdienst katholischer Frauen etc. dazu aufgefordert, Gewaltschutzverfügungen gegen Männer und Parteien zu beantragen.

Einem Verdacht auf Falschdarstellungen, zu Unrecht beantragte Verfügung etc. wird weder nachgegangen noch wird eine solche Falschbeschuldigung in Würzburg überhaupt in Betracht gezogen, da ideologisch nicht gewollt.

Die Beschuldigte Angelika Drescher, die für die asoziale und rechtswidrige Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers ab 2006 schuldhaft verantwortlich zeichnet, teilte als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Würzburg in öffenlicher Veranstaltung im Rathaus Würzburg diesbezüglich auf Frage des Klägers mit:

„Herr Deeg, es gibt keinen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes.“

Zeugnis:
Dr. Angelika Drescher
, zu laden über Landgericht Schweinfurt, Rüfferstraße 1, 97421 Schweinfurt

In öffentlicher Verhandlung teilte die Beschuldigte Drescher mit, dass sie die Kindsmutter und Juristin Neubert zu Strafanzeigen gegen den Kläger als Vater ermutigt hat.

Zeugnis:
Dr. Angelika Drescher
, zu laden über Landgericht Schweinfurt, Rüfferstraße 1, 97421 Schweinfurt

Dies führte unter anderem zu folgenden Vorgängen, die das Klima und das unterirdische Niveau der bizarren und ideologischen Aufhebung der Verfassung zu Lasten von Männern und Vätern bei den Justizbehörden und Strafverfolgungsbehörden in dieser Provinz belegen:

Um den Kläger ohne jeden Strafgehalt ideologisch zu stigmatisieren und zu kriminalisieren, wurde infolge jedwede Gelegenheit missbraucht, die auch nur ansatzweise zur Bestätigung der Rolle und Stigmatisierung vom männlichen Täter geeignet schien, wie sie durch die rechtswidrig erlangte Verfügung eingeleitet worden war.

Der Verlust von Realitätsbezug geht Hand in Hand mit der vorsätzlichen Herbeiführung von Schädigung und Ausgrenzung.

Das folgende belegt beweisrechtlich, dass die Missachtung der verfassungsgemäßen Rechte sowohl des Klägers als auch des Kindes hinter einer völlig schwachsinnigen und sinnfreien Stigmatisierung unter dem Etikett Strafverfolgung zurückgedrängt wurde.

Diese Praxis ist eine Schande für die gesamte deutsche Polizei und ein Baustein beim Verlust von Vertrauen und Respekt in und vor dem Rechtssaat und seinen Mitarbeitern:

Nach rund drei Monaten ungehindertem rechtswidrigem Kindesentzug/ erzwungenem Kontaktabbruch zu seinem Kind erhielt der Kläger folgendes Schreiben der Polizeibehörde Würzburg:

„Sie verstießen gegen den Beschluss des AG Würzburg, AZ: 15 C 3591/03, da sie an Frau Neubert verschiedene SMS und Faxe richteten. Weiterhin drohten Sie mit einem Gerichtsverfahren, wenn Frau Neubert nicht ihren Bedingungen Folge leistet.“

Beweis:
Anlage 7

Sog. Anhörungsbogen der Polizeiinspektion Würzburg-Ost, 11.03.2004

Nach rund fünf Monaten ungehindertem rechtswidrigem Kindesentzug/erzwungenem Kontaktabbruch zu seinem Kind erhielt der Kläger folgendes Schreiben der Polizeibehörde Würzburg:

„Faxversendung beginnend mit dem 01.04.2004…bis 28.04.2004, SMS beginnend mit dem 01.04.2004 bis 26.04.2004. In beiden Fällen (Fax und SMS)… liegen Verstöße nach dem Gewaltschutzgesetz vor. Weiterhin wurde angezeigt der Tatbestand der Verleumdung.“

Beweis:
Anlage 8

Sog. Anhörungsbogen der Polizeiinspektion Würzburg-Ost, 14.05.2004

Der Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes zwecks Repression des Klägers hatte zuvor noch formal folgende kosmetische Einschränkung seitens des Amtsrichters Thomas Schepping beinhaltet, was nicht über die falsche Eidesstattliche Versicherung insgesamt hinwegtäuschen kann:

„5. Im Hinblick auf ein mögliches Umgangsrecht des Verfügungsbeklagten mit (seiner Tochter) hat das Gericht von den Verboten der einstweiligen Verfügung eine schriftliche Kontaktaufnahme zur Ausübung des Umgangsrechts ebenso ausgenommen, wie eine Kontaktaufnahme mit den Eltern der Verfügungsklägerin, weil es insoweit an einer Verletzung eigener Rechtsgüter der Verfügungsklägerin fehlt, bzw. der Verfügungsbeklagte berechtigte Interessen in Anspruch nimmt.“

Beweis:
Anlage 3

Sog. Urteil des Beschuldigten Schepping, Zivilgericht Würzburg vom 12.02.2004, Az. 15 C 3591/03, Seite 7/8

Dem sog. Richter und Beschuldigten Thomas Schepping war bewusst und bekannt, dass dieses inhaltsleere formale Geschwurbel infolge weder geeignet ist, den akut und dauerhaft drohenden und bereits zwei Monate andauernden verfassungswidrigen erzwungenen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind auch nur ansatzweise zu verhindern noch dass dies geeignet ist, den Kläger als stigmatisierenden Mann und Vater („Gewaltschutz“) vor der asozialen Strafwut der örtlichen Behörden im Zusammenhang mit solchen Rollenzuweisungen zu bewahren.

Der Beschuldigte Schepping hat rechtswidrig und schuldhaft die Vaterschaft des Klägers lebenslang irreverrsibel zerstört und den Weg für die weitere kataloghafte und unfassbar dumme Schädigung durch verschiedene Akteure bereitet.

Der Beschuldigte Schepping, zu diesem Zeitpunkt als Richter beim OLG tätig, ist einer der Täter im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung im Amt sowie Amtsmissbrauch zwecks Verweigerung der Entschädigung.

Wie sich die Kriminalisierung über Jahre sinnfrei und anhand nahezu bizarr zwanghaft konstruierter sog. Straftaten mittels Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes, die sich bspw. durch die Hinzuziehung von fachlicher Hilfe ergeben sollen, ist beweisrechtlich dokumentiert:

Beweis:
Aktenlage zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

„…in der Ermittlungssache
Verstoß nach dem GewSchG am 13.10.2006, 30.11.2006 und am 16.12.2006 durch Schreiben Frau RA‘in Iris Harff, Schreiben Dipl. Psychol. Othmar Wagner und Schreiben des Dr. med. Wilfried v.Bock-Galhau ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich.“

Beweis:
Anlage 9

Sog. Vorladung der Polizeiinspektion Würzburg-Ost, 10.01.2007

„Ihnen wird vorgeworfen folgende Straftaten begangen zu haben:
V.g.Gewaltschutzgesetz – Kontaktverbot (GewSchG)…
Bemerkungen:
Sie schickten am 09.03.07 eine Karte adressiert an (Ihre Tochter) an die Adresse von Frau Neubert. Weiter sprachen sie ihr am 23.03.07 auf den Anrufbeantworter.“

Beweis:
Anlage 10

Sog. Anhörungsbogen der Polizeiinspektion Würzburg-Ost, 23.04.2007

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Struktureller Missbrauch der richterlichen Unabhängigkeit / strukturelle Rechtsbeugungen beim Landgericht Würzburg zugunsten befreundeter Kollegen und des vorgesetzten Justizverbrechers Lückemann

Würzburg /Bamberg: Der Rechtsstaat als Folklore…..nachzulesen z.B. hier:

Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

Rechtsbeugung zugunsten Freund/Kollege Trapp, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 64 O 366/18

Rechtsbeugung zugunsten Richterin Fehn-Herrmann: Beschluss, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 63 O 347/18

Die strukturellen Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigten Vater und ehemaligen Polizeibeamten gehen provozierend weiter:

Hier der „oberste Dienstherr“ der Verbrecher im Amt:

Justizverbrecher Peter Müller behauptet weiter ungeniert, die Verbrechen seines Freundes und Richterkollegen Thomas Trapp bezüglich der zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt seien„verjährt“, worbei er sich nun auf seine eigenen vorherigen Rechtsbeugungen zugunsten seines Freundes beruft:

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

Da der Behördenleiter Dietrich Geuder, zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft, dieses verbrecherische Treiben offenkundig stützt und den Justizskandal auszusitzen versucht, ist auch dieser nun wegen Rechtsbeugung zur Anzeige gebracht, hier im Bild mit seinem Vorgänger, dem Beschuldigten Lückemann und dem Justizverbrecher Schepping:

Thomas Schepping (2. von links) ist neuer Leiter des Amtsgerichts Gemünden. Er folgt Luitgard Barthels nach. Zur Amtseinführung kamen Clemens Lückemann (links) und Dietrich Geuder (rechts).Foto: Bernhard M

Die richterliche Unabhängigkeit ist auch in Würzburg kein Freibrief für VERBRECHEN im Amt gegen Unschuldige!

Bezeichnenderweise ist der ehem. zuständige Ministerialrat des Staatsministeriums, Andreas Zwerger (ganz links), seit 2017 der Vizepräsident beim OLG:

Eine Dienstaufsicht über Richter und Staatsanwälte in Bayern gibt es nicht, offenkundig seit Jahrzehnten landläufige Praxis zu Lasten von Justizopfern und rechtsuchenden Bürgern – die kataloghafte Abweisungspraxis Zwergers hier:
StMJ Bayern/Ministerialrat Zwerger, März 2015: Strafanzeigen gg. Trapp/Staatsanwaltschaft wird nicht weitergeleitet.

Diese Kumpanei kann man in Bayern auch unverhohlen zur Schau tragen – bislang ist man ja mit allen Verbrechen im Amt durchgekommen:

„Die Bamberger zeigten eine geschlossene Mannschaftsleistung und großen Kampfgeist. Durch ihre Anwesenheit konnten der Präsident des Oberlandesgerichts Clemens Lückemann und der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Andreas Zwerger die Mannschaft zusätzlich motivieren.“…

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/bamberg/presse/2017/6.php

Diese Beschwerde ging raus, weiter als Strafanzeige an die Polizei – die Täter glauben offenkundig weiter, Leugnen und Vertuschen wäre zielführend…..

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 10.03.2018

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau Pkín Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

Az. 64 O 366/18

Gegen den sog. Beschluss des Beschuldigten Müller vom 05.03.2018 wird formgerecht fristwahrend sofortige Beschwerde eingereicht.

Gegen den offenkundig korrupten und befangenen Richter Müller wird weiter Strafanzeige wegen Rechtsbeugung etc. zugunsten seines Freundes und Kollegen Thomas Trapp erstattet, ebenso nun gegen den Behördenleiter Herrn Geuder, da dieser offenbar die strukturell Straftaten der Richter am Landgericht Würzburg deckt. Der Beschuldigte Geuder war zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg.

Die Gesamtvorgänge sind bekannt, ebenso die Geltendmachungen, die in aufreizender Art und Weise von den Justizbehörden ignoriert werden, obwohl es hier erkennbar um Verbrechen im Amt geht und das Fehlen charakterlicher Eignung von Richtern und Staatsanwälten in der Region geht, damit um die Frage einer funktionierenden Justiz.

Desweiteren wird aus den unten aufgeführten Gründen eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eingereicht. Die Besorgnis der Befangenheit ist für jeden vernünftig denkenden Menschen offensichtlich, dennoch wird auch diesbezüglich fortlaufend unter Rechtsbeugung über die offenkundige Befangenheit zu täuschen und diese lebensfremd zu leugnen versucht.

Da die Beschuldigten Rainer Volkert und Nicole Herzog – wie bereits in anderen zur Anzeige gebrachten Fällen – die Rechtsbeugung des Beschuldigten Müller mittragen, bezieht sich die Tatbegehung der Rechtsbeugung als auch die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls auch hier auf Volkert und Herzog.

Anlage (Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten vom 05.03.2018, Az. 64 O 366/18
Klage vom 14.02.2018 liegt als Strafanzeige vor.
Rechtsbeugung zugunsten Freund/Kollege Trapp, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 64 O 366/18

Begründung:

1.

Der Kläger wurde durch den Beklagten Trapp unter schuldhafter und vorsätzlicher Amtspflichtsverletzung wegen einer nicht vorhandenen Straftat der versuchten Nötigung zur Anklage gebracht, Az. 814 Js 5277/08, was Inhalt der Klageschrift zu Az. 64 O 366/18 ist.
https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/16/wuerzburger-justizverbrecher-thomas-trapp-weitere-details-und-klage-aufgrund-schuldhafter-amtspflichtverletzung-asoziale-gesinnungsjustiz-gegen-unschuldigen-vater-kindesentzieherin-neubert-seit-14/

Zuvor waren bereits weitere zu Unrecht erfolgte Anklagen (u.a. eine gezielte konturierte vorgebliche Tat nach § 201a StGB, die dazu missbrauchte, den Kläger zur Aufgabe seines Eigentums zu zwingen) als auch rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen und eine sechstägige Freiheitsberaubung im Amt vom 13.06. bis 19.06.2006 durch die Staatsanwaltschaft Würzburg, die Beschuldigte Dr. Angelika Drescher, verwirklicht. Die Beschuldigte Dr. Angelika Drescher hat darüberhinaus initiativ und zielgerichtet die Pathologisierung des Klägers mithilfe des Beschuldigten Dr. Groß zu verantworten. Auch hier ist von Weisung des Beschuldigten Lückemann auszugehen.

Auch dieser Sachverhalt ist Inhalt von Strafanzeige und Klage beim Landgericht Würzburg, Az. 63 O 1493/17, auf welches der Beschuldigte Müller in sog. Beschlusss vom 05.03.2019 Bezug nimmt. Müller versucht auch hier unter Rechtsbeugung, seine Kollegin Drescher, mit der er überheblich dümmlich ein Bekanntschaftsverhältnis einräumt, sog. dienstliche Stellungnahme, unter Rechtsbeugung zu decken.

Auf Aktenlage zu Az. 63 O 1493/17 wird daher beweisrechtlich vollinhaltlich Bezug genommen.

Der Beschuldigte Müller nutzt somit den Hinweis auf eine andere von ihm begangene Rechtsbeugung, um weitere Rechtsbeugung hier begründen zu wollen.

2.

Über die vom Beklagten Trapp dramatisch phantasierte vorgebliche Straftat, Az. 814 Js 5277/08, wurde bis heute nicht richterlich entschieden, da diese im Rahmen des Freispruchs vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09, unter den Tisch fiel.

Eine hierauf gegen den Beklagten Trapp eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde und Klage wegen Verfolgung Unschuldiger vom 18.05.2009 missbrauchte der Beklagte Trapp in seiner Funktion als Staatsanwalt, um dem Kläger sachbearbeitend und dramatisch einen akut bevorstehenden Amoklauf anzudichten, 12.06.2009, wie sich laut Trapp aus der gegen ihn eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde ergebe.

Es ist davon auszugehen, dass Trapp auf Weisung und seither unter dem Schutz des heutigen OLG-Präsidenten und Beschuldigten Clemens Lückemann agiert.

Über die Fakten und Tatsachen wurde, wie in Klageschriften präzise dargelegt, offenkundig aus einer wirren Strafwut und niederen asozialen Schädigungsabsicht gegen den Kläger gezielt und wiederholt zu täuschen versucht, insbesondere was das Fehlen jeglichen Strafgehalts der Dienstaufsichtsbeschwerde angeht, Zeugen Ministerialrat Kornprobst, Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff.

Der Beschuldigte Trapp versuchte mithilfe des Mittäters Lothar Schmitt – ebenfalls Kumpan des Beschuldigten Lückemann – gezielt darüber zu täuschen, insbesondere die Richterin Weisensel-Kuhn, dass diese erfahrenen Juristen und mittlerweile (Bellay, Müller-Teckhoff) beim BGH tätigen Richter weder irgendeine Gefahr (eines Amoklaufs) noch sonst einen Strafgehalt im Schreiben des Klägers erkannt haben, wie es gemäß § 160 Abs. 2 StPO als Staatsanwalt seine Pflicht ist offenzulegen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 wurde bis heute nicht bearbeitet.

3.

Die Fakten und der dringende Tatverdacht auf eine konzertierte Freiheitsberaubung im Amt durch Juristen im Amt werden insbesondere durch den Beschuldigten Müller und dessen Beisitzer unter erkennbarer Rechtsbeugung zugunsten des Kollegen Trapp zu verdecken versucht.

Trapp wurde im Rahmen des Rotationsprinzips der bayerischen Justiz von der Staatsanwaltschaft Würzburg zum Landgericht Würzburg versetzt, so dass nun seine unmittelbaren Kollegen und Freunde unbenommen über die von ihm verschuldeten Straftaten bei der Staatsanwaltschaft zivilrechtlich entscheiden wollen.

Eine Strafverfolgung wird unter Missbrauch des Tatortprinzips und konzertierter Strafvereitelung durch die Staatsanwaltschaft selbst verhindert, die Kriminalpolizei Würzburg wurde angewiesen, nicht zu ermitteln.

Der Präsident des Landgerichts, der Beschuldigte Dietrich Geuder, der offenkundig versucht, den Justizskandal auszusitzen, war wie genannt zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg als Nachfolger des Beschuldigten Lückemann.

Die Vorgänge verwirklichen erkennbar den Tatverdacht der vorsätzlichen Schädigung und Freiheitsberaubung im Amt gegen einen als lästig und respektlos empfundenen unschuldigen Polizeibeamten und Vater.

Die seit Jahrzehnten zur Schau getragene Hybris und Arroganz der Justizoberen hier ist offenkundig das Leitmotiv, um diese Intrige mit dem Ziel der Vernichtung eines Unschuldigen im forensischen Maßregelvollzug einzuleiten.

In der Forensik Lohr saßen zusammen mit dem Kläger zahlreiche Männer ein, die weder eine Gefahr für die Allgemeinheit sind noch psychisch krank – die aber offenkundig den Ärger der örtlichen Justiz auf sich gezogen haben.

Die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern aufgrund der gegen den Kläger bei den Justizbehörden begangenen Straftaten – auch der Verdeckungsstraftaten und der im Zusammenhang stehenden kausalen Amtspflichtsverletzung unter Az. 814 Js 5277/08 – verjähren somit nach 30 Jahren, da sie auf der vorsätzlichen Verletzung des der Gesundheit und der Freiheit des Klägers beruhen, gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Über die Behauptung des Vorsatzes ist aufgrund der präzise dargelegten Faktenlage in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben.

Dies hält den Beschuldigten Müller und seine Mittäter nicht davon ab, unter Missbrauch des Richteramtes und Missbrauch der Unabhängigkeit der Justiz befangen unter Rechtsbeugung weiter den Beschuldigten und befreundeten Kollegen Trapp dadurch zu decken zu versuchen, indem die Beschuldigten lapidar begründungsfrei eine Verjährung behaupten.

In einem selbstreferentiellen Zirkelschluss verweisen die Beschuldigten zwecks Rechtsbeugung auf vorherige Rechtsbeugungen in gleicher Konstellation und Zielsetzung:

„In weiteren Verfahren, in denen der Antragsteller vergleichbare Sachverhalte wegen Amtspflichtverletzungen in den Jahren 2008 und 2009 u.a. des VriLG Trapp Prozesskostenhilfe begehrt hatte, hat sich der Antragsgegner auf den Eintritt der Verjährung berufen( z.B. 64 O 937/17, 63 O 1493/17, 63 O 1493/17, 64 O 1579/17); dies kann bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage berücksichtigt werden.“

Rechtsbeugung zugunsten Freund/Kollege Trapp, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 64 O 366/18

Der Beschuldigte Müller und seine Mittäter machten sich bereits die falsche Verjährungseinrede der Beklagten, des den Freistaat vertretende Landesamts für Finanzen, in den genannten Verfahren zu eigen – nun berufen sie sich hier bereits auf die eigenen Rechtsbeugungen und Einreden, ohne das Landesamt für Finanzen offenkundig zu einer Stellungnahme aufzufordern, wie sie der Kläger gemäß § 118 ZPO mit Schriftsatz vom 14.02.2018 gefordert hat.

Hier liegt erkennbar eine strukturelle Rechtsbeugung und eine strukturelle Vertuschung von Verbrechen im Amt vor, um Vertreter des Freistaates Bayern und auch den Freistaat selbst vor Konsequenzen und Schadensersatzzahlungen für Verbrechen im Amt zu schützen.

Die Beschuldigten als Vertreter des Freistaates berufen sich hierbei ausschließlich und unter völliger Ausblendung aller Fakten und präzisen Darstellungen und des dringenden Tatverdachts auf bereits zuvor selbst begangene Rechtsbeugungen und die parteiische Darstellung der den Freistaat vertretenden Behörde – die hier, wie genannt, schon gar nicht mehr hinzugezogen wird, da bereits feststeht, dass die Einrede der nicht vorhandenen Verjährung auch hier (rechtsbeugend) erfolgen wird.

Das Landesamt für Finanzen in Würzburg als sog. Vertreter des Freistaates Bayern begeht in mehreren Fällen erkennbar Prozessbetrug, indem sie wider besseres Wissen eine nicht vorhandene Verjährung behauptet, die unter Rechtsbeugung von den Richtern aufgegriffen wird.

Fachaufsichtsbeschwerde gegen Landesamt für Finanzen, Würzburg – Freiheitsberaubung von 2009/2010 sei „verjährt“….

Im Verfahren Az. 64 O 937/17, auf das sich der Beschuldigte Müller hier selbstreferentiell beruft und in welchem er bereits eine Rechtsbeugung zugunsten seines Freundes Trapp strafrechtlich zu verantworten hat, wurde Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Landesamt für Finanzen eingereicht.

Diese Fachaufsichtsbeschwerde, eingereicht und beweisrechtlich veröffentlicht am 03.08.2017, wurde bis heute weder quittiert noch in der Sache in irgendeiner Form beantwortet.

Der Sachverhalt stellt sich somit so dar, dass sich eine Behörde bei Rechtsbeugung auf den Prozessbetrug der anderen beruft und umgekehrt der Prozessbetrug nun mithilfe der Rechtsbeugung der anderen Behörde vertuscht werden soll.

Derarte Machenschaften gehören offenkundig zum Wesen der CSU, der bayerischen CSU-Justiz und sind aufgrund der hier zu verzeichnenden kriminellen Energie zur Vertuschung von Verbrechen im Amt, die jeder vernünftig denkende Mensch anhand Fakten erkennen kann, längst ein Fall für den Generalbundesanwalt und einen Untersuchungsausschuss.

Man kann aufgrund der vollig selbstverständlichen und asozialen Entledigungspraxis, die der Kläger in zahlreichen Fällen hier identisch erlebt, davon ausgehen, dass seit Jahrzehnten durch die CSU berechtigte Ansprüche von Geschädigten und Justizopfern und Schadensersatzleistungen mit der unzutreffenden Behauptung einer Verjährung bereits im Ansatz rechtsbeugend vereitelt wurden.

Dem Beshuldigten Trapp steht eine weitere Karriere in der bayerischen Justiz auch dann nicht offen, wenn der Rechtsweg zugunsten Trapps blockiert wird.

Eine derarte Freiheitsberaubung im Amt in Vernichtungsabsicht gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten sprengt das Maß dessen, was in einem Rechtsstaat noch zu vertuchen ist, um Ressourcen und Personalien zu schonen.

Trapp hat mehrfach Entscheidungen getroffen, für die er nun die Konsequenzen tragen wird.

4.
Die Befangenheit der Richter ist fraglos. Die lebensfremde Leugnung dieser vorliegenden Befangenheit zugunsten von Richterkollegen und zur Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt unter Ägide des amtierenden sog. OLG-Präsidenten, ehemals Leiter der Strafverfolgungsbehörden, des Beschuldigten Lückemann, verwirklicht erkennbar den Tatbestand der Rechtsbeugung.

Nur durch fortgesetzte Ablehnung der vorhandenen Befangenheit, sei diese auch noch so absurd rechtswidrig, ist offenkundig zu gewährleisten, dass die Straftaten und Verbrechen im Amt bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gegen einen Unschuldigen hier weiter zu vertuschen sind.

Diese Befangenheit wird offenkundig unter Beihilfe zur Rechtsbeugung durch weitere Richter des Landgerichts und des OLG – beide unter Leitung des Beschuldigten Lückemann – in Abrede zu stellen versucht, um eine schadensrechtliche Aufklärung und Wiedergutmachung der Freiheitsberaubung im Rahmen des Rechtsweges zu blockieren.

Im ebenfalls vom Beschuldigten Müller in sog. Beschluss vom 05.03.2018 angeführten Verfahren 64 O 937/17 hatte der Beschuldigte erst auf Vorhalt und nach bereits mehreren getroffenen Entscheidungen zugunsten des Beschuldigten Trapp mitgeteilt, dass er mit diesem befreundet ist.

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Aktuell ist weitere Rechtsbeugung unter identischer Tatbegehung zu Az. 63 O 347/18 gegen die Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog zu verzeichnen.
Rechtsbeugung zugunsten Richterin Fehn-Herrmann: Beschluss, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 63 O 347/18

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.