Aus aktuellem Anlass, Polizei Stuttgart heute wieder in den Medien in Zusammenhang mit dem „Schwarzen Donnerstag“ und der Frage, wie „politisch“ und wie ehrlich ist eigentlich die Polizei!?
Damit auch das nicht untergeht:
Aufgrund der Beziehung zur Kindsmutter gab ich nach 15 Jahren und als Beamter auf Lebenszeit dem Druck der Polizeibehörde nach, die mich mittels rechtswidrig einbehaltener Dienstbezüge und massivem Mobbing (zu lange Haare) zu einer Kündigung erpresste. Bis heute werden die Vorgänge vertuscht, von dem hauptveranwortlichen damaligen Vorgesetzten Roland Eisele wird ungeniert gelogen, auch gegenüber dem Gericht und dem Landtag Baden-Württemberg.
Bereits hier ausführlich dargelegt:
https://martindeeg.wordpress.com/2014/01/19/vom-polizeibeamten-zum-sozialfall/
Dass auch diese folgenschweren Vorgänge aufgrund der Kriminalisierung in Bayern aufgrund der Kindesentfremdung und Zerstörung meiner Vaterschaft durch die Frau, die zuvor auf meine „Kündgigung“ bei der Polizei Einfluss hatte, zu klären sein werden, dürfte nachzuvollziehen sein.
Die Gewerkschaft beklagt Personalnot, gleichzeitig werde ich als ausgebildeter Polizist mit zahlreichen Zusatzqualifikationen und doch einigermaßen „Lebenserfahrung“ in ALG II hängen gelassen…..
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/personalmangel-bei-der-muenchner-polizei-manche-kollegen-sagen-es-geht-nicht-mehr-1.1930845
Das hier wenig überraschend:
Polizeigewerkschaftler erhebt Vorwürfe
„Überdies warf der Polizeigewerkschafter Thomas Mohr der ehemaligen schwarz-gelben Landesregierung vor, sie habe ihn wegen seiner Kritik am harten Polizeieinsatz gegen Stuttgart-21-Gegner mundtot machen wollen. Das Staatsministerium habe damals Disziplinarmaßnahmen gegen ihn prüfen lassen, sagte der Mannheimer Kreisgruppenchef der Gewerkschaft der Polizei (GdP) am Dienstag. „Das geht nicht, wir sind als Gewerkschafter geschützt.“ Es sei ein Prüfantrag vom Staatsministerium an das Innenministerium gegangen.
Mohr hatte in einem Interview zum Polizeieinsatz am 30. September 2010 gegen S-21-Gegner gesagt: „Wir sind da in eine Sache reingeschickt worden, die so hätte nie stattfinden dürfen. Auch nicht in dieser Form und in dieser Härte.“
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.u-ausschuss-schwarzer-donnerstag-stefan-mappus-spricht-von-rufmord.c935ff27-4e6c-4e74-a148-98470754d8ed.html
„Ein Vermerk des Innenministeriums endet mit dem Satz: „Eine disziplinarische Ahndung ist möglich.“ Zu dem Stuttgarter Polizeieinsatz am 30. September 2010 wird Mohr darin mit den Worten zitiert: „Wir sind da in eine Sache reingeschickt worden, die so hätte nie stattfinden dürfen. Auch nicht in dieser Form und in dieser Härte.“ Mohr hatte einem Fernsehteam ein Interview über den Einsatz gegeben. Vor einer Disziplinarmaßnahme habe ihn wohl nur der Regierungswechsel bewahrt, sagte er.
Ein Sprecher des Staatsministeriums wollte sich nicht zu dem Fall äußern. Dem „Mannheimer Morgen“, der zuvor über das Thema berichtete, hatte das Ministerium mitgeteilt, es gehe um Aspekte, die möglicherweise auch im kürzlich eingesetzten zweiten Untersuchungsausschuss zum Polizeieinsatz behandelt werden könnten.
Dass die Polizei Mappus‘ Version erschüttern könnte, deutete sich bereits im vergangenen Jahr an: Damals wies die GdP nach Strafbefehlen gegen Beamte wegen ihres Vorgehens gegen Demonstranten auf dessen Verantwortung hin. So sagte Landesvize Hans-Jürgen Kirstein, Mappus habe „Öl ins Feuer gegossen“, indem er den Einsatz für das Fällen der Bäume zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 30. September 2010 durchgesetzt habe.“
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.thomas-mohr-wollte-ihn-mappus-regierung-mundtot-machen.cba44e05-84d0-48ce-b237-ac1b724e1544.html
Die nun aktuell anhängige Klage in meiner Sache beim Landgericht Stuttgart, ebenfalls weiter aktuell anhängig beim Landtag Baden-Württemberg:
Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart
An die
Präsidentin des
Landgerichtes Stuttgart
– Frau Cornelia Horz –
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart 20. Februar 2014
Hiermit wird Klage eingereicht gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsdidium Stuttgart und die Polizeidirektion Böblingen.
1.
Der Kläger ist beamtenrechtlich so zu stellen, als wäre die infolge beweisrechtlich aufgezeigte erpresste Kündigung durch die Polizeidirektion Böblingen aufgrund massivem Fehlverhalten des POR Eisele nicht erfolgt.
2.
Aufgrund der Folgen der Tat steht dem Kläger darüberhinaus ein erheblicher Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000 Euro zu. Folgen der Rechtsverweigerungen war wie aufzuzeigen u.a. eine Freiheitsberaubung im Amt in Bayern, die im Stand eines Polizeibeamten nicht erfolgt wäre.
Es wird aufgrund der Sachlage beantragt, einen anderen Zivilsenat als den 15. Zivilsenat zu befassen. Gegen die Richter des 15. Zivilsenats ist anhaltend der Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten des Regierungspräsidiums Stuttgart/Polizeidirektion Böblingen angezeigt. Gleiches gilt für Klage gegen die Justizbehörde Würzburg.
Der Vorgang wird aufgrund der anhaltenden Rechtsverweiogerungen und dem Verdacht der fortgesetzten Rechtsbeugung zugunsten der Polizeibehörde dem Justizminister Stickelberger vorgelegt.
Weitere Mehrfertigung erhält der Landtag Baden-Württemberg, Petitionsausschuss zu Az. 14/04759. Zuletzt mit Datum vom 17.10.2013 wurde die Einholung von Stellungnahmen mitgeteilt.
Die Verschleppungen und Rechtsverweigerungen, die hier unter ständiger Schädigung des Klägers stattfinden, spotten inzwischen jeglicher Rechtsstaatlichkeit, sind völlig inakzeptabel und ungeheuerlich.
……
Es wird insoweit auf parallel eingereichte Klage hier wegen anhaltender Missachtung der Elternrechte des Klägers und Schädigung seines Kindes gegen die Justiz Würzburg verwiesen.
Sachverhalt:
1.
Der damals neu eingesetzte Leiter der Abteilung Schutzpolizei der Polizeidirektion Böblingen, POR Roland Eisele veranlasste eine persönlich motivierte, dienstlich nicht angezeigte Abordnung des Klägers vom Polizeirevier Sindelfingen zur Polizeidirektion Böblingen.
Anlass hierfür war nach dessen eigener Aussage die Haarlänge des Klägers:
„Ich erklärte ihm (dem Kläger), dass mir und dem Leiter der Polizeidirektion (PD Moll) ein ordentliches und korrektes Ersscheinungsbild unserer Polizeibeamten wichtig sei und es diesem Anspruch entgegenstünde, wenn er mit seinen langen Haaren in uniform in der Öffentlichkeit als Polizeibeamter erkennbar sei.“
Beweis:
Anlage 1: Stellungnahme des Vertreters der Beklagten, Roland Eisele vom November 2007
Dieser Sachverhalte stellt eine grobe Missachtung der Persönlichkeitsrechte des Klägers dar.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt, seit 12 Jahren unbescholtener Polizeibeamter, gegen den weder Beschwerden vorlagen, noch Rügen oder Abmahnungen erteilt waren. Die Übernahme in den Status des Polizeibeamten auf Lebenszeit erfolgte mit dem 27. Lebensjahr völlig fraglos. Zwecks Aufstieg in den gehobenen Dienst hatte der Kläger kurz zuvor privat die Fachhochschulreife erworben und sich als Übungsleiter Sport bei der Polizei durch Lehrgang an der Fachhochschule Polizei qualifiziert.
Unmittelbar vor Abordnung hatte der Vorgesetzte eine Bewerbung des Klägers zum Sondereinsatzkommando im Göppingen untergraben, so dass eine Zulassung zum Auswahlverfahren nicht stattfand (welches der Kläger zweifelsohne bestanden hätte).
Weiter führt der Vertreter der Beklagten aus:
„Nachdem er keine Veränderung vorgenommen hatte, habe ich dem Kläger bei einem weiteren Personalgespräch mitgeteilt, dass die Dienststellenleitung seine Entscheidung im Rahmen der ihm verfassungsmäßig garantierten Persönlichkeitsrechte akzeptieren werde. Gleichzeitig eröffnete ich Herrn Deeg, dass er aufgrund seines Erscheinungsbildes aus Sicht der Dienststelle nicht mehr in seiner bisherigen Funktion als Beamter im Bezirksdienst verwendet werden könne, weil damit zwangsläufig Außendiensttätigkeiten verbunden seien.“
Beweis:
Anlage 1: Stellungnahme des Vertreters der Beklagten, Roland Eisele vom November 2007
Dem Vertreter der Beklagten, Eisele, war also bewusst und bekannt, dass er die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt, was Vorsatz belegt.
Sämtliche „Personalgespräche“ mit dem Beklagten fanden im übrigen – anders als der Vorgesetzte darstellt – nach der Abordnung des Klägers statt. Diese wurde im – völlig überraschend – vom Revierleiter, EPHK Schiffler, in der Form eröffnet, dass der Kläger sich sich am folgenden Montag bei der PD, Abt. Ia zu melden habe.
Dem Kläger war der Beklagte Eisele bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht persönlich bekannt, ausgeschlossen ist, dass vor der Abordnung ein „Personlagespräch“ stattfand.
EPHK Schiffler versuchte noch, diese Abordnung aufgrund der anhaltend hohen Arbeitsbelastung beim Polizeirevier Sindelfingen zu verhindern.
Zeugnis: EPHK Schiffler, zuletzt beim Innenministerium Baden-Württemberg, ladungsfähige Anschrift nicht bekannt.
Obwohl diese Persönlichkeitsrechtsverletzung und die Motivation des folgenden Verhaltens und massiven Mobbings gegen den Kläger durch eigene Aussagen des Vorgesetzen beweisrechtlich belegt ist, wird eine gerichtliche Klärung verweigert. Die Gerichte machen sich unter dem Verdacht der Rechtsbeugung seit Jahren alle Darstellungen und infolge aufzuzeigenden Falschbeschuldigungen der Beklagten zu eigen, ohne den Sachverhalt auch nur durch persönliche Einvernahmen zu erörtern.
Zuvor wurden ebenfalls alle Bemühungen einer Klärung auf Basis von Mediation, persönlichen Gesprächen und güftlicher Einigung einseitig durch die Beklagte verweigert.
Das Fehlverhalten der Beklagten kausal der Persönlichkeitsrechtsverletzung und des massiven systematischen Mobbings hat infolge massive Schädigungen, wie weiter aufzuzeigen.
(Das systematische Mobbing wurde den Gerichten bereits mehrfach aufgezeigt. Bei einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Polizeidirektor Moll wurde dem Kläger gesagt, dass wenn er sich die Haare nicht schneide, man „andere Wege“ finden würde. Es folgte monatelange entwürdigendes „Einsperren“ in einem Büro ohne jede Tätigkeit, unter Abmelden zur Toilette etc., „Verbot“, auch nach Dienstschluss andere Abteilungen zu betreten, mit Kollegen zu sprechen etc.).
2.
Um die Vorgänge und das massive Fehlverhalten der Beklagen zu vertuschen, wird infolge versucht, den Kläger zu verleumden und mittels Falschbeschuldigungen zu diskreditieren.
Der Vertreter der Beklagten, Eisele führt weiter aus:
„Beginnend im Oktober 1998 bis Anfang März 1999 wurden zahlreiche Strafanzeigen und Ermittlungsvorgänge vom Kläger nicht oder völlig unzureichend bearbeitet, was u.a. auch ein negatives Bild der Polizei bei der Staatsanwaltschaft, Geschädigten und Rechtsanälten zufolge hat.“
Beweis:
Anlage 1: Stellungnahme des Vertreters der Beklagten, Roland Eisele vom November 2007
Die zahlreichen Lügen zu Lasten des Klägers bis heute durch den Beklagtenvertreter sind allein anhand dieser vorsätzlichen Falschdarstellung beispielhaft zu belegen.
Die Aussage eines negativen Bildes „bei Staatsanwaltschaft, Geschädigten und Rechtsanwälten“ ist erkennbar ein selbstentschuldendes Phantasieprodukt des Beklagtenvertreters, der seine Vorgesetztenfunktion gegen Untergebene, hier den Kläger, schamlos missbraucht, um eigenes Fehlverhalten und persönlich motiviertes lMobbing rechtfertigen zu wollen.
Dies entspricht dessen gesamten Führungsstil, welcher die Fürsorgepflicht, die Wahrheitspflicht und das zu setzende Vertrauen in Vorgesetzte untergräbt.
Bei den genannten Vorgängen vom „Oktober 1998 bis Anfang März 1999“ handelt es sich erkennbar um die beim Polizeirevier Sindelfingen damals aktuell zu bearbeitenden Vorgänge. Dass der Kläger diese nicht bearbeiten konnte, lag ebenso erkennbar an der Abordnung durch des POR Eisele selbst, der die dienstlich ungerechtfertigte Abordnung aufgrund Haarlänge erzwang.
Dies erschließt sich jedem auch nur beiläufig mit verwaltungspraktischen Sachverhalten vertrauten Beobachter.
Bei Wechseln innerhalb von Behörden werden die bislang nicht zum Abschluss gebrachten Vorgänge innerhalb der Abteilung von anderen Sachbearbeitern weiterbearbeitet.
Der Beklagtenvertreter hingegen versucht hier dem Kläger ein Dienstvergehen anzudichten.
Das Regierungspräsidium Stuttgart und das Landgericht machten sich bislang wie genannt alle Falschdarstellungen des Beklagtenvertreters aufgrund von diesem geschaffener Aktenlage zu eigen, was den Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der Behörden begründet.
Hinzu kommt, dass der Kläger zuvor im Februar einen mehrwöchigen Urlaub mit Fernreise unternahm, so dass der Kläger zusätzlich urlaubsbedingt weniger Vorgänge zur Bearbeitung hatte als bei der Abteilung üblich, als POR Eisele die Abordnung erzwang. Versäumnisse in der Bearbeitung auch aufgrund dieses Urlaubes sind nicht bekannt.
Klar erinnerlich ist die Tatsache des Urlaubes deshalb, weil aufgrund des Termins zum Auswahlverfahrens beim Sondereinsatzkommando, dessen Teilnahme der Beklagtenvertreter vereitelte, der Kläger den Urlaub zeitlich vorgezogen hatte, um hieran teilnehmen zu können.
Das gesamte Verhalten des Beklagtenvertreters ist als zutiefst asozial und einzig auf Schädigung ausgerichtet zu betrachten.
Dies wird weiter belegt:
3.
Der Beklagtenvertreter Eisele führt weiter aus:
„Dem Vorschlag des Klägers, ihn z.B. nach Stuttgart abzuordnen, konnte zum damaligen Zeitpunkt wegen des eigenen Personalbedarfs, aber auch mangels entsprechender Möglichkeiten, nicht entsprochen werden.“
Beweis:
Anlage 1: Stellungnahme des Vertreters der Beklagten, Roland Eisele vom November 2007
Dies belegt die massive Fürsorgepflichtsverletzung der Beklagten, die ebenfalls völlig sachfremd bis heute gedeckt wird.
Der Kläger hat mehrfach und nachdrücklich um eine Abordnung ersucht, um die vom Beklagtenvertreter geschaffene Mobbingsituation und Repression bei der Dienststelle zu beenden und wieder sachgerecht als Polizeibeamter im hierfür üblichen Rahmen arbeiten zu können.
Stattdessen wurde diese zwingend im Rahmen der Fürsorgepflicht gebotene Maßnahme gezielt verweigert, um den Kläger vorsätzlich weiter zu schädigen.
Die Schutzbehauptung, dass aufgrund „eigenen Personalbedarfs“ diese Abordnung nicht möglich sei, ist nachvollziehbar ebenfalls eine dreiste Lüge des Beklagtenvertreters. Der Kläger sass zu dieser Zeit seit Monaten ohne jede Tätigkeit seine Dienstzeit in einem leeren Büro ab, während der Beklagtenvertreter Eisele hierdurch gerade gezielt den Personalbedarf beim Polizeirevier Sindelfingen schädigte, wo Kollegen die Vorgänge des Klägers bearbeiten mussten (was POR Eisele wiederum später als Dienstvergehen zu Lasten des Klägers auslegen will).
Dass Abordnungen aufgrund solcher Situationen aus Fürsorgepflicht zwingend sind, ist u.a. in Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Az.: 8 K 4032/11, festgestellt.
Beweis:
Anlage 2: Bericht der Stuttgarter Zeitung, 24.01.2012, „Polizeichef scheitert vor Gericht“
Der Beamte versuchte hier, die Abordnung als unrechtmäßig abzuwenden bzw. zu Diese sei laut Gericht jedoch geboten bei „dienstlichen Verfehlungen“. Eben „dienstliche Verfehlungen“ wurden dem Kläger infolge von der Beklagten wahrheitswidrig zur Last gelegt.
4.
Der Beklagtenvertreter Eisele stellt nachvollziehbar weiter falsch dar, auch dies durch Regierungspräsidium Stuttgart und Landgericht unter Verdacht der Rechtsbeugung zu eigen gemacht, ohne im geringsten eine Sachaufklärung zu veranlassen:
„Nachdem Herr Deeg darüber hinaus bekanntlich mehrere Aufforderungen, sich aufgrund seines bereits langandauernden Krankenstandes beim Polizeiarzt vorzustellen, missachtete, ging die PD Böblingen zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass der Kläger unerlaubt dem Dienst fern geblieben war. Deshalb wurde beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Einbehaltung der Dienstbezüge mit sofortiger Wirkung beantragt. Meines Wissens hat er bis zuletzt dem Polizeiarzt nicht die geforderten Nachweise für seinen langandauernden Krankenstand vorgelegt.“
Beweis:
Anlage 1: Stellungnahme des Vertreters der Beklagten, Roland Eisele vom November 2007
Was der Beklagtenvertreter hier als „bekanntlich“ darstellt, ist keinesfalls bekannt.
Richtig ist hingegen folgendes:
Der Kläger zog sich eine Fraktur an der rechten Hand zu.
Diese wurde stationär Anfang August im Stadtkrankenhaus Sindelfingen behandelt. Hernach war der Kläger arbeitsunfähig. (Attest liegt beweisrechtlich vor, befindet sich bereits bei den Akten des Gerichts).
Tage später wurde der Kläger beim Amtsarzt der LPD Stutttgart, Neckarstraße vorstellig, wohin ihn eine Zeugin begleitet.
In Kenntnis dieses Sachverhaltes und trotz Vorliegen des ärztlichen Attestes veranlasste der Beklagtenvertreter Eisele hernach die Einbehaltung der Dienstbezüge des Klägers.
Die Darstellungen des Beklagtenvertreters sind auch hier derart eklatant und offensichtlich unwahr, dass eine Übernahme der Darstellungen durch Gericht und Petitionsausschuss (2009) zu, wie dem Gericht bekannt, jeder Rechtsstaatlichkeit spottet und eine Rechtsbeugung zugunsten der Polizeibehörde und zu Lasten des Klägers zwingend nahelegt.
5.
Die Kündigung des Klägers wurde infolge erpresst, indem ihm eröffnet wurde, dass die rechtswidrig einbehaltenen Dienstbezüge nur ausgezahlt werden, wenn er kündige.
Der Kläger hätte weder aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung noch der hier aufgezeigten andauernden massiven, unter Verletzung der Wahrheits- und Fürsorgepflicht andauernden Dienstvergehen des POR Eisele, der massiven Missbrauch seiner Vorgesetztenfunktion aus persönlichen Motiven ausübte, in eine solche Lage gebracht werden dürfen, noch ist es dem Kläger zur Last zu legen, dass er dem sittenwidrigen Druck durch ein selbstzerstörerisches Nachgeben dieses Drucks der Beklagten, der Polizeidirektion Böblingen, schließlich nachgab.
Der Vorgang ist keinesfalls verjährt, da nur die Verschleppung und Verweigerung der Aufklärung durch die Beklagte – unter sich steigernden Falschbeschuldigungen und Verleumdungen des Klägers – den Zeitablauf begründet.
Die Auszahlung der rechtswidrig einbehaltenen Dienstbezüge wurde darüberhinaus von der Beklagten, Polizeidirektion Böblingen, gezielt verzögert, bis die Widerspruchsfrist des Klägers bezüglich der erpressten und sittenwidrig erlangten Kündigung abgelaufen war.
Beamtenstatusgesetz, § 45 hat Bestand. „Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.“
Die wirtschaftliche und berufliche Existenz des Klägers wurde und wird böswillig und vorsätzlich bis heute zerstört.
Ebenso jede Altersabsicherung des Klägers.
Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. aufgezeigt, dass der Status eines Beamten auf Lebenszeit auch der Praxis nach auf „lebenslang“ angelegt ist.
Ohne das Fehlverhalten des Beklagtenvertreters wäre der Kläger offenkundig weder in die Notlage noch in die Situation geraten, eine „Kündigung“ dieser Beamtenstellung überhaupt nur in Erwägung zu ziehen, wie beweisrechtlich aufgezeigt. (Qualifizierung gehobener Dienst, Fortbildung Übungsleiter, Bewerbung Sondereinsatzkommando).
Der Kündigungsschutz, der Beamte auszeichnet, wird durch die Beklagte offenkundig unterlaufen, indem der Kläger psychisch unter Druck gesetzt wird, Mobbing stattfindet, Persönlichkeitsrechte verletzt werden und mit Falschbehauptungen eine persönliche Entwertung und Diffamierung erfolgt.
Diese sei beispielhaft belegt durch Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart, 17.11.2008, wo pauschal der „Charakter“ des Klägers im Sinne der Falschbeschuldigungen des Beklagtenvertreters Eisele in „Zweifel“ gezogen wird und frei phantasiert wird, der Kläger sei den „Anforderungen“ des Polizeiberufs nicht mehr gewachsen. An dieser Qualifikation gab es nie Zweifel und diese wurden auch nie aufgezeigt.
Beweis:
Anlage 3: Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart,
Da eine gütliche Einigung durch die Beklagte trotz der offensichtlichen tatsächlichen Vorgänge böswillig verweigert wurde, ist lediglich der streitige Weg und öffentliche Transparenz dieser Existenzzerstörung möglich.
Der Klage ist aus all den beweisrechtlich dargelegten zwingenden Gründen stattzugeben.
Die Fortführung der Schäden durch weiteren Zeitablauf werden der Beklagten zur Last gelegt und als Rechtsbeugung geltend gemacht.
Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.