
Es ist unfassbar und in einem Rechtsstaat nicht tragbar: die Justiz missachtet Grund- und Elternrechte, die Rechte meines Kindes. Eine Würzburger Amtsrichterin, die bereits 2004 durch Verschleppung die Bindung zu meinem damals drei Monate alten Kind zerstörte, als die Kindsmutter sich selbstherrlich „entschied“, sich mal eben zu trennen, indem sie mich als Kriminellen diffamierte!
Die Folgen bis 2010 waren Kriminalisierung, Ausgrenzung, Pathologisierung!
Als es 2010 endlich zur Umkehr kam, nachdem Prof. Nedopil und eine Kammer des Landgerichts sich an Fakten anstatt an Rollenklischees und dümmlichen Vorurteilen gegen mich als Mann orientierten, schaffte die Amtsrichterin es EIN ZWEITES MAL, alles gegen die Wand zu fahren!
Seit Mai 2012 wird WIEDER die Ausgrenzung, die Diffamierung, die Bindungszerstörung fortgeführt, die Schädigung von Vater und Kind manifestiert!
Da im Zuge des „Hoeneß-Verfahrens“ der Freistaat Bayern Millionen und Abermillionnen an Steuern einnimmt, kann dieser „Freistaat“ nun auch für die Schäden und Zerstörungen in Haftung genommen werden, die er VERSCHULDET – ich wenn finanzielle Entschädigung nichts aufwiegt, was hier seit 2003 in meiner Sache kaputt gemacht wurde – selbstherrlich, willkürlich, bagatellisierend.
Die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, bereits 2007, NJW, 3049, „Umgangsrecht“, eindeutig:
Entwicklung des Familienrechts , Richter am OLG a. Weber, NJW 42/2008
Und was das OLG Stuttgart mit Beschluss vom Februar 2014 im PKH-Verfahren daraus macht, nach 21 Monaten unsanktioniertem „Umgangsboykott“ und Missachtung vollstreckbaren Beschlusses:
OLG Stuttgart, Beschluss 05.02.2014, Verweigerung PKH wegen Rechtsbrüche n Familiengericht Würzburg, Umgangsboykott/Kindesentziehung
Beschwerde gg. Beschluss des OLG Stuttgart, Verdacht der Rechtsbeugung, 07.02.2014
Meine heutige Zivilklage gegen die Justizbehörden Würzburg, eingereicht beim Landgericht Stuttgart:
Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart
An die
Präsidentin des
Landgerichts Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart 14. März 2014
Hiermit wird Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eingereicht gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, Justizbehörden Würzburg.
Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer, von der Justiz verschuldeter Schadensfälle und im Sinne der Generalprävention wird der Schadensersatz/Schmerzensgeld auf 2,5 Millionen Euro beziffert.
Die von der Justiz Würzburg verschuldeten Schäden sind finanziell mit keiner Summe zu entschädigen.
Gründe:
1.
Das Familiengericht Würzburg verschuldet nun seit Mai 2012 und bis heute weiter ungeniert andauernd die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers und den Verlust des Elternteils für das Kind des Klägers.
Durch schuldhaft unterbliebene zwingende Maßnahmen und durch schuldhafte Untätigkeit des Gerichts wird die Schädigung der Entfremdung und des Bindungsverlustes zu einem leiblichen Kind schuldhaft manifestiert.
Es handelt sich hier um verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte, die keinesfalls der Laune, dem Belieben oder der Willkür einer einzelnen Richterin unterstellt sind. Die richterliche Unabhängigkeit wird hier erkennbar missbraucht, um Verfahren zu verschleppen, auszusitzen und generell untätig zu bleiben.
Beweisrechtlich wird auf sämtliche seit August 2013 öffentlich gemachten Geltendmachungen des Klägers auf dessen Blog „martindeeg.wordpress.com“ verwiesen.
Die beweisrechtliche Öffentlichmachung durch den Kläger war geboten und zwingend insbesondere aufgrund der fortgesetzten Rechtsverweigerung des Gerichts und der Weigerung der Justiz, derarten Justizskandalen zivilrechtlich und strafrechtlich nachzugehen.
Dem Kläger wird, wie mehrfach auch beim Landgericht Stuttgart geltend gemacht, unter Verdacht der Rechtsbeugung in sämtlichen Belangen im PKH-Verfahren der Rechtsschutz verweigert.
Das Bundesverfassungsgericht hat hier eindeutige Grenzen gesetzt, die das Landgericht Stuttgart fortgesetzt massiv missachtet und den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Grundgesetz verletzt.
Vgl. Pressemitteilung 85/2001 vom 24.08.2001, Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 569/01, Pressemitteilung 12/2013 vom 26.02.2013, 1 BvR 274/12, aktuell wieder vom 21.03. 2013,
1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12.
Es wird daher weiter darauf hingewiesen, dass aufgrund des Verdachts der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers eine andere Kammer als die 15. Kammer des Landgerichts zu befassen ist.
2.
Seit Mai 2012 wird konkreter vollstreckbarer Beschluss des Amtsgerichts Würzburg auf wöchentliche Treffen des Klägers und seines Kindes schuldhaft missachtet.
Beweis:
Veröffentlichte Akten unter „martindeeg.wordpress.com“
(Zur Vereinfachung des Gerichts ist in Anlage ein Ausdruck der Veröffentlichung dieses Schreibens im Blog mit Anlagen beigefügt.)
Zuvor stand bereits im Dezember 2011 nach seit Mai 2010 positiv aufgebauter Bindung mittels wöchentlicher Treffen zwischen Vater und Kind die konkrete Ausweitung der Bindung und der Kontakte an sowie die mittelfristige Erlangung des Sorgerechts des Klägers für sein leibliches Kind.
Aus diesen Gründen wurde im Dezember 2011 die gemeinsame Beratung der Eltern zur Entlastung des Kindes bei der Familienberatungsstelle Würzburg, Mediatorin Katharina Schmelter in Beschluss gefasst.
Beweis:
Veröffentlichte Akten unter „martindeeg.wordpress.com“
Diese gemeinsame Beratung wurde durch die Kindsmutter unter Vorgabe falscher Tatsachen einseitig verweigert. Als dies gelang, war sie ermutigt, die Bindung gesamt zu zerstören.
Beweis:
Veröffentlichte Akten unter „martindeeg.wordpress.com“
Auch hiergegen veranlasste das Gericht nichts.
Das Gericht beauftragte im Dezember 2012 (!) die Gutachterin Katharina Behrend und begründet seither seine Untätigkeit und das Unterlassen zwingender Maßnahmen gegen die Kindsmutter zumindest konkludent damit, dass dieses Gutachten ausstehe.
Zuvor wurde jedoch mehrfach durch die Richterin Treu selbst das Offensichtliche in Beschluss festgestellt, dass Kontakte zum Kind unbeachtlich des Gutachtens und völlig unabhängig hiervon sofort durchzuführen sind, zuletzt in Verhandlung im Dezember 2012.
Das Gutachten ist mittlerweile irrelevant, da die Gutachterin offenkundig die Wirkung der andauernden Kindesentfremdung und der zeitlichen Verschleppung nicht versteht, und gegen den Kläger und Vater des Kindes emotional eingenommen ist.
Ein neutrales und objektives Sachverständigengutachten ist daher nicht zu erwarten. Vielmehr eine weitere Bagatellisierung der Schädigungen für Vater und Kind und eine voreingenommene Meinung ohne sachlichen Gehalt.
Beweis:
Veröffentlichte Akten unter „martindeeg.wordpress.com“
Zur Gutachtenbeauftragung liegt eine Vorgabe des Bundesgerichtshofes vor, die durch die Richterin schuldhaft missachtet wird:
„Der BGH und der Umgangsboykott“, aus Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 03/2012“
Hier heißt es unter „Ausblick“:
„Die Fälle des Umgangsboykotts offenbaren in besonderer Weise, dass häufig nur eine frühzeitige Förderung einvernehmlicher Lösungen der nachhaltigen Beilegung des Elternkonflikts zuträglich ist. Gelingt dies nicht in einem auch aus Sicht des Kindes vertretbaren Zeitraum wird die Gefahr immer größer, dass den staatlichen Einflussmöglichkeiten Grenzen gesetzt werden. Die professionell am Verfahren Beteiligten bewegen sich damit auf dem schmalen Grat nach ihrem gesetzlichem Auftrag (vgl. § 156 FamFG) einerseits die einvernehmliche Lösung von Umgangskonflikten zu fördern, andererseits aber den Gefahren einer faktischen Präjudizierung begegnen zu müssen.
….Unbeschadet dessen muss dringend davor gewarnt werden, in streitigen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht generell ein zeit- und kostenintensives Sachverständigengutachten einzuholen.
Genau dies geschieht hier erkennbar: die Elternrechte und die Vaterschaft des Klägers werden zerstört, während die schuldhaft dies verursachende Justiz hiermit irreversible Fakten schafft und Schädigungen manifestiert.
Eine weiterer Beweisvortrag wird hier ausgespart, da wie genannt alle Geltendmachungen und Vorträge mehrfach, dezidiert und beweisrechtlich verfügbar sind unter der o.g. Internetseite des Klägers. Dies unter Darstellung aller wesentlichen Originalverfahrensakten.
3.
Die kausalen Folgen:
Der Kläger ist aufgrund der Kindesentfremdung und des Verhaltens der Justiz Würzburg traumatisiert. Elternrecht ist ein Grundrecht, was der deutschen Justiz durch diese Klage bewusst zu machen ist, die diese Grundrechte in kaum fassbarer Willkür täglich in zahlreichen Fällen verletzt und missachtet.
Eine hochgradige Suizidalität beim Kläger liegt theoretisch wie bei zahlreichen derart ausgegrenzten Elternteilen fraglos vor. Der Kläger ist diesbezüglich seit 2008 (bzw. zuvor von 2006 – 2008 auf eigene Kosten) in psychotherapeutischer Behandlung.
Eine deutliche Besserung der Traumatisierung durch erzwungene Trennung, Ausgrenzung und Kriminalisierung war zwischen 2010 und 2012 erkennbar, als die Bindung aufgebaut werden konnte und die konkrete positive Perspektive einer Eingrenzung der Schädigung des Kindes und die einer gelebten Vaterschaft bestand. Diese wurde durch die Kindsmutter egoistisch, böswillig und nur aufgrund des Verhaltens und der Beförderung des Gerichts möglich wieder vereitelt. Ohne jede Maßnahme gegen die Kindsmutter dauert dieser schädigende und rechtsfremde Zustand nun seit 22 Monaten ungehindert an.
Darüberhinaus wurde durch das Gericht spätestens seit Ende 2012 die theoretische Eskalation und ein gewaltsames Vorgehen insbesondere gegen die Rechtsanwältin Hitzlberger, Würzburg ebenfalls theoretisch verschuldet.
Diese Rechtsanwältin eskalierte gezielt und ohne Rücksicht auf Schädigung mittels Entwertung des Kindsvaters die Situation. Dies unter grober Verletzung der Anwaltsleitlinien und des Verhaltenskodex des Anwaltsvereins Würzburg, der offenkundig nicht das Papier wert ist, auf dem diese stehen.
Beweis:
Veröffentlichte Akten unter „martindeeg.wordpress.com“
Eine bereits 2012 eingereichte Zivilklage gegen diese Rechtsanwältin wurde wie alle Belange des Klägers unter Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der Juristin bereits im PKH-Verfahren entledigt.
Der Kläger hat seit 2012 mitgeteilt, wie das Verhalten der Rechtsanwältin Hitzelberger wirkt, welche Folgen dies hat und welche Schädigungen hieraus resultieren.
Das Gericht verschleppt dennoch weiter unter Inkaufnahme der weiteren Re-Traumatisierung und Belastung des Klägers. Und der irreversiblen Schädigung des Kindes.
Darüberhinaus ist es offenkundig musterhaftes Vorgehen der Justiz, wie hier beim Kläger Schädigungen und Belastungen zu verursachen und die hieraus resultierenden Folgen und Benennungen der Wirkung gegen den Kläger zu verwenden, indem diese dann als „Bedrohung“ oder als „psychische Störung“ des Geschädigten gezielt umgedeutet werden.
Der Kläger hat auch das Ziel, diese als rechtsfremd anzusehenden Muster aufzuzeigen.
Diese Muster hat der Kläger bekanntlich mehrfach selbst erlebt bis hin zur versuchten Pathologisierung als „Gefahr für die Allgemeinheit“ und den Versuch, den erst durch die Schädigungen der Justiz und das strafrechtlich relevante Verhalten der Kindsmutter belasteten Kläger in den forensischen Maßregelvollzug wegzusperren.
Auch diese bis heute nicht entschädigte Freiheitsentziehung auf Betreiben der Justiz Würzburg über insgesamt 10 Monate wird bis heute vertuscht, ist als Freiheitsberaubung im Amt geltend gemacht und beweisrechtlich öffentlich seit August 2013.
Beweis:
Veröffentlichte Akten unter „martindeeg.wordpress.com“
Das Verhalten und der Charakter der Kindsmutter ist dem Gericht durch die Vorgänge seit 2003 nun bekannt. Auch ist bekannt, dass der Kläger sich stets an alle Vorgaben gehalten hat.
Zeugen sind zu benennen, die belegen, dass die zuständige Familienrichterin Treu seit langem erkannt hat, dass die Kindsmutter schuldhaft verantwortlich für die Situation ist.
Die Klärung aller Vorgänge und Aufklärung der Fakten sind in einem ordentlichen zivilgerichtlichen Verfahren zu klären.
Spielraum für eine Abweisung dieser Klage im Prozesskostenhilfeverfahren besteht allein aufgrund der hier aufgezeigten Tatsachen und Beweisvorträge nicht mehr.
Die aufgezeigten Missstände sind kein Einzelfall.
Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.
Anhang:
Ergänzend und verdeutlichend – nochmals – die beweisrechtliche Aktenlage
Verweigerung der Beratung durch die Alleinsorgeberechtigte:
Beschluss Familiengericht, gemeinsame Beratung der Eltern, 20.12.2011
Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“
Der seit 22 Monaten missachtete vollstreckbare Beschluss:
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010
Entwertung meiner Person durch die Kindsmutter, beginnend drei Monate nach Geburt des Kindes und infolge 2012 übernommen durch deren „Rechtsvertreterin“ Hitzelberger, Zielsetzung für jeden nachvollziehbar:
„Zeugenvernehmung“ Kindsmutter, 15.12.2003
Stellungnahme der Kindsmutter, Komplettentwertung über RAK Bamberg, 02.05.2008
Strategiewechsel: Ausgrenzung des Vaters mittels „Kindeswohl“-Begriff“, RAin Hitzelberger, Konfliktvertretung
Ziel: Komplettausgrenzung des Vaters, Anträge der Konflikanwältin, 13.12.2012
Appelle des Gerichts an die Kindsmutter, die keinerlei Wirkung haben:
Beschluss Familiengericht: Appell an „Wohlverhaltenspflicht“ der Kindsmutter, 10.10.2012
Verhandlung 20.12.2012: Feststellung der Schädigung des Kindes und Vortäuschen von „Bereitschaft“ vor Befangenheitsantrag…
Kindesentführung seit Oktober 2012, keine Rechtsfolge:
Schreiben ans Gericht wegen „Untertauchen“ der Kindsmutter, 17.10.2012
Verschleppung mittels Gutachterin seit nun 15 Monaten:
Beschluss Familiengericht: Gutachten, 20.12.2012
Schreiben der Gutachterin Behrend an das Gericht, 10.12.13
Der Sachverhalt seit Monaten unverändert, u.a. bereits hier geltend gemacht November 2013:
https://martindeeg.wordpress.com/2013/11/16/fakten/
„Weiter andauernde Kindesentführung unter Beihilfe der Würzburger Justiz“ vom 17. November 2013″
Relevanter Auszug und Anweisung des BGH die Untergerichte und in Kenntnis der „Zustände“, vom Amtsgericht Würzburg konterkariert:
„Der BGH und der Umgangsboykott“, aus Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 03/2012
Hier heißt es unter „Ausblick“:
„Die Fälle des Umgangsboykotts offenbaren in besonderer Weise, dass häufig nur eine frühzeitige Förderung einvernehmlicher Lösungen der nachhaltigen Beilegung des Elternkonflikts zuträglich ist. Gelingt dies nicht in einem auch aus Sicht des Kindes vertretbaren Zeitraum wird die Gefahr immer größer, dass den staatlichen Einflussmöglichkeiten Grenzen gesetzt werden. Die professionell am Verfahren Beteiligten bewegen sich damit auf dem schmalen Grat nach ihrem gesetzlichem Auftrag (vgl. § 156 FamFG) einerseits die einvernehmliche Lösung von Umgangskonflikten zu fördern, andererseits aber den Gefahren einer faktischen Präjudizierung begegnen zu müssen.
….Unbeschadet dessen muss dringend davor gewarnt werden, in streitigen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht generell ein zeit- und kostenintensives Sachverständigengutachten einzuholen.“