(Und zwischendurch ein paar Impressionen von der Demonstration gegen TTIP in Stuttgart heute:)
Unter Bezugnahme auf rechtskräftige Verurteilung der BRD durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im „Fall Kuppinger“ habe ich folgende Beschwerde auf weiteren rechtsbeugenden Beschluss der Würzburger Justiz eingereicht.
Der Vorsitzende Richter Peter Müller und die Richterin Ursula Fehn-Herrmann sind bereits wegen mehrfacher Rechtsbeugung zugunsten ihrer Richterkollegen sowie des Gerichtsgutachters Dr. Groß in diesem Justizskandal angezeigt.
Hier kopierten sie einfach aus einem vorherigen Beschluss ihre „Begründung“, um meine Klage rechtsbeugend im PKH-Verfahren zu entledigen:
Klage wegen Umgangsboykott, Kindesentzug / LG Würzburg, 64 O 610/15, Rechtsbeugung Müller/Fehn-Herrmann
Beschwerde an das OLG, hier beweisrechtlich veröffentlicht:
Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg
18. April 2015
64 O 610/15
Hiermit wird fristgerechte Beschwerde gegen den sog. Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 09.04.2015, obiges Aktenzeichen, eingereicht.
Der Sachverhalt und die Schriftsätze sind/werden beweisrechtlich veröffentlicht unter https://martindeeg.wordpress.com/
Gegen die Richter Peter Müller und die Richterin Fehn-Herrman wird weiter Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Polizei in Stuttgart erstattet.
Die Richterin Treu, Amtsgericht Würzburg ist bereits wegen Beihilfe zum Kindesentzug/Kindesentführung zur Anzeige gebracht, was lebensfremd zur Staatsanwaltschaft Würzburg abgegeben wurde. Oberstaatsanwalt Frank Gosselke ist ebenfalls bei der Polizeibehörde Stuttgart wegen offenkundiger Strafveretilung zur Anzeige gebracht: erwartungsgemäß wurde ohne jede Ermittlung, Zeugenvernahme und Beweisvornahme unmittelbar nach Anzeigeneingang jedwede Straftat von Richterkollegen in Abrede gestellt.
Das Verhalten der Richter in Würzburg ist als asozial und verantwortungslos anzusehen, sowohl was die Wirkung auf mich als Vater eines Kindes hat als auch was die Wirkung und Folgen für mein Kind betrifft. Es geht hierbei um im Kern willkürliche und durch rechtsfernes Unterlassen herbeigeführte Zerstörung der Vater-Kind-Beziehung.
Das Verhalten ist generell geeignet, bei derart Geschädigten einen Suizid oder schwerste Gewalttaten auszulösen, Menschen zu radikalisieren. All dies ist Allgemeingut und bekannt, hier werden lediglich Fakten benannt!
Offenkundig ist Auflaufenlassen, Rechtsverweigerung, Dummstellen und das Anwenden von sinnfreien Represassalien gegen Antragsteller ein jahrelang rechtsfernes und bewährtes Vorgehen, um Geschädigte und Antragsteller zum Rechtsverzicht zu zwingen.
Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg sind in meiner Sache und aufgrund der Erfahrungen seit 2003 als rechtsfreier Raum anzusehen.
ANKLAGE:
Zur Anklage gebracht wird hier eine schuldhafte und rechtsfern faktenschaffende Zerstörung meiner Vaterschaft und Schädigung meines Kindes durch die Justizbehörden Würzburg, für die es keinerlei sachliche oder rechtliche Voraussetzung gibt.
Da die Richter und Beschuldigten dies wissen, üben sie sich in Rechtsverweigung und Unterlassen.
Dieses Unterlassen wird durch die Richterkollegen gedeckt, Ansprüche aufgrund der Straftaten und des Unterlassens der Richterkollegen einfachst per Aktenlage im PKH-Verfahren verweigert.
Hier ist von einer Ketten-Rechtsbeugung zu sprechen, ein rechtsfreier Raum, um Fehler zu vertuschen.
Beweis:
Durch rechtskräftiges Urteil des EGMR vom 15. Januar 2014, Az. 62198/11 wurde der Bundesrepublik gerade der Sachverhalt eines faktenschaffenden Umgangsboykottes, wie er hier identisch vorliegt, als Grund- und Menschenrechtsverletzung aufgezeigt und gerügt und dem geschädigten Vater Schadensersatz zugesprochen:
Anlage 1:
Urteil des EGMR in deutscher Sprache, Az. 62198/11, vom 15.01.2015
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-152975
Dort schreiben die Richter des EGMR rechtsbindend für die Gerichte der Bundesrepublik:
Würdigung durch den Gerichtshof
99. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des „Familienlebens“ im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt (siehe u. a. Monory ./. Rumänien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 71099/01, Rdnr. 70, 5. April 2005 und T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1521/06, Rdnr. 74, 10. Februar 2011).
100. Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels 8 darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu schützen, treten darüber hinaus auch positive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens verbunden sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Maßnahmen zu ergreifen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 für Eltern das Recht beinhaltet, dass Maßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung , eine solche Zusammenführung zu ermöglichen (siehe u. a. Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-I; Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 127, ECHR 2000-VIII; und Iglesias Gil und A.U.I. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 56673/00, Rdnr. 49, ECHR 2003-V).
Die Richterin Treu verhindert durch Unterlassen notwendiger Maßnahmen anhaltend seit spätestens Beginn 2013 diese Zusammenführung zwischen meinem Kind und mir. Dies weiter willkürlich und unter Missachtung eines gerichtlich vollstreckbaren Beschlusses auf konkrete wöchentliche Treffen.
Die Beschuldigten Müller und Fehn-Herrman sehen trotz dieses eklatanten Rechtsbruches hier durch Unterlassen bereist im PKH-Verfahren und rechtsbeugend keinen Schaden und decken hiermit offenkundig die Rechtsverweigerung ihrer Richterkollegin zu Lasten meiner Person und meines Kindes.
Um berechtigte Klage abzuweisen, kopieren sie ihre eigene vorherige Begründung, die bereits eine Rechtsbeugung darstellt.
Weiterem Rechtsbruch und folgenlosem Missbrauch des Richteramtes wird hiermit Vorschub geleistet.
Weiter heißt es im Urteil des EGMR gegen Deutschland:
102. In diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Maßnahme anhand der Zügigkeit ihrer Umsetzung zu beurteilen, da das Verstreichen von Zeit irreversible Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 102).
Für dieses irreversible Verstreichen von Zeit ist die originär sachlich und örtliche Justizbehörde Würzburg schuldhaft verantwortlich.
Als Betroffener und Geschädigter einer Gewalschutzverfügung (siehe Sachverhalt unten) war ich als Vater des Kindes gezwungen, mich an diese Justizbehörde zu wenden, um Kontakte zu meinem Kind aufrechterhalten zu können.
Die Kommunikation mit der Kindsmutter war durch gerichtliche Verfügung unter Strafe gestellt worden.
Der Irrsinn dieser Übergriffigkeit der Justizbehörden Würzburg in meine Elternverantwortung geht einher mit der Leugnung der Verantwortung für diesen Justizskandal seither!
Stattdessen versuchen die Richter die Verantwortung in die Hände der Kindsmutter zu legen, die zuerst jahrelang in ihrer Kommunikationsverweigerung und ihrem rechtsfernen Verhalten und dem Kindesentzug richterlich bestätigt und befördert wurde.
Die Verantwortung und Schuld liegt bei den Justizbehörden Würzburg, die intern ihre Verantwortung jongliert, Übergriffigkeit deckt und Schuld den Rechtsuchenden zuzuschieben sucht, die – wie ich selbst vor Jahren – Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit, Integrität und Kompetenz von Richtern und Behördenmitarbeitern haben.
Dieses Vertrauen ist in keiner Weise gerechtfertigt. Rechtsuchende und Bürger haben ein Anrecht auf Kenntnis der Wirklichkeit, die hier tatsächlich herrscht.
Gründe:
1.
Zur Erstellung des Beschlusses unter obigem Aktenzeichen kopieren die Beschuldigten ihre eigene Begründung aus dem Verfahren 62 O 39/15, die bereits als Rechtsbeugung geltend gemacht ist.
Bereits die hierauf ergangene begründete Beschwerde wurde offenkundig ohne weitere Kenntnisnahme der Beschwerde ans OLG Bamberg durchgereicht, die offenkundig einfachst und zugunsten der Richter die Rechtsbeugung deckt.
Verfassungsbeschwerde gegen diesen Vorgang ist anhängig, Az. 1 BvQ 7/15.
Die Richter behaupten hierbei u.a. völlig lebensfern und einfachst anhand Akte, dass ein mehrjähriger Kindesentzug von einem leiblichen Kind keine Folgen gem. § 253 BGB – insbesondere nicht beim Antragsteller „tangiert“.
Dies bereits rechtsbeugend im PKH-Verfahren, ohne jede zeugenschafltiche oder beweisrechtlich Prüfung, Zitat:
“Schmerzensgeld als billige Entschädigung in Geld kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist.
Die Antragsschrift enthält unter Zugrundelegung der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen keine Darstellung eines Sachverhalts, welcher einen Schadensersatz in Geld gerichteten Anspruch rechtfertigen könnte, insbesondere wird vom Antragsteller kein ihm entstandener materieller Schaden vorgetragen. Schmerzensgeld kann das Gericht nach § 253 Abs. 2 BGB nur wegen der oben genannten Rechtsgutsverletzungen, die beim Antragsteller nicht tangiert sind, aussprechen.“
Auf die begründeten Beweis- und Zeugenvortrag der Beschwerde geht das OLG überhaupt nicht ein.
2.
Chronologischer Sachverhalt:
Der Kläger ist Vater eines nichtehelich geborenen Kindes, was zur Folge hat, dass weiter aufgrund des verfassungswidrigen ehem. § 1626 a BGB kein Sorgerecht besteht. Verfassungswidrigkeit bei solchen „Altfällen“ werden von der Justiz Würzburg offenkundig unter den Tisch zu kehren versucht.
Die Justizbehörden Würzburg zeichnen mittlerweile schuldhaft durch Unterlassen und rechtsfremdes Vorgehen verantwortlich für eine komplette Bindungszerstörung/Kontaktverweigerung von Dezember 2003 bis Mai 2010 und wieder von Juni 2012 bis heute.
Ein vollstreckbarer Beschluss vom 09.04.2010, Richterin Sommer, Amtsgericht Würzburg, liegt vor, der willkürlich seit Juni 2012 mit schweren Folgen missachtet wird.
Unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte die Kindsmutter, die Rechtsanwältin Kerstin Neubert beim Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, drei Monate nach Geburt des gemeinsamen (Wunsch-)Kindes eine sog. Gewaltschutzverfügung. Dieser Antrag erfolgte ebenso wie der Inhalt völlig beliebig, willkürlich und aufgrund Tageslaune der Rechtsanwältin und Kindsmutter. Dies ohne Anhörung meiner Person und ohne dass jemals eine Beweisaufnahme stattfand.
FAKTEN zum Beschuldigten Thomas Schepping:
Justizskandal Martin Deeg: Täter Thomas Schepping, der Richter, der zuerst meine Vaterschaft zerstört hat und dann eine Freiheitsberaubung im Amt mitzuverantworten hat! Sie gehören hinter Gitter!
FAKTEN zur falschen Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter:
Kindesentführung aus Rache und Eifersucht – 11 Jahre Justizverbrechen!
Durch diesen Vorgang wurde kausal meine Vaterschaft als auch meine Existenz bis heute anhaltend zerstört, weil sich die verantwortlichen Justizbehörden ebenfalls bis heute weigern, ihr massives und rechtsfremdes Fehlverhalten bis hin zu schweren Straftaten im Amt 2009/2010 zu leugnen und zu vertuschen. (siehe Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg)
Der schwachsinnige Erlass einer Gewaltschutzverfügung durch den infolge Beschuldigten und Richter Thomas Schepping, OLG Bamberg, hatte zur Folge, dass die Kommunikation zwischen den Eltern einseitig zu meinen Lasten „verboten“ wurde.
Ein dümmeres gerichtliches Vorgehen ist schwer vorstellbar.
Folge ist – wie bereits vor Erlass dieses Gesetzes durch Kriminologen Prof. Bock, Univ. Mainz aufgezeigt – wie hier die Manifestierung und Verschleppung von anfangs banalsten Konfliktsituationen zu bizarren Justizskandalen, Kriminalisierungen und Lebenszerstörungen.
Die Richterin Treu benötigte acht Monate des ersten Lebensjahres meines Kindes, um überhaupt einen Gerichtstermin zu veranlassen, August 2014, Az. 002 F 5/04.
Durch Beschluss vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09 – der bis heute gerichtlich vollstreckbar ist – wurden nach 6 ½ Jahren Kindesentzug und ungezügelter Schädigung durch diese Justiz endlich wöchentliche Treffen zwischen mir als Vater und meinem Kind durchgesetzt.
Nachdem diese zwei Jahre bis Mai 2012 stattfanden, verweigerte die Kindsmutter infolge jedes weitere Treffen.
Rechtsfremdes Ziel der Kindsmutter war, die Verbesserung der Situation durch die anstehende Ausweitung der Kontakte, durch gemeinsame Beratung der Eltern, durch Kommunikation zur Entlastung des Kindes zu vereiteln!
Im Oktober 2012 tauchte die Kindsmutter unter, um jeden Kontakt zwischen Vater und Kind bereits im Ansatz zu verhindern. Dies ist faktisch eine Kindesentziehung.
Erst im März 2015 tauchte die Kindsmutter Kerstin Neubert wieder auf: in Schweinfurt als Mitarbeiterin der Steuerkanzlei Pickel & Partner, wo sie offenkundig seit längerem tätig ist. Der Aufenthaltsort, die Lebensumstände etc. meines Kindes sind weiter unbekannt.
http://www.pickelundpartner.de/weitere-berufstraeger/
Diese Zustände sind möglich durch Verschulden der Richterin Antje Treu, Amtsgericht Würzburg, die offenkundig aus persönlichem Unvermögen Arbeitsverweigerung betreibt – und hierdurch anhaltend irreversible Schädigungen verschuldet.
Die Beschuldigte hat eine Verschleppung des Verfahrens seit 2012 zu verantworten, Kontakte wurden einfach nicht mehr durchgeführt.
Dir Richterin unterlässt sämtliche notwendigen Maßnahmen wie Berufung einer Umgangspflegschaft, Durchsetzung einer Beratung / „Wohlverhaltenspflicht“. Die Berufung der Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich lief ohne jeden „Umgangskonktakt“ im Dezember 2013 ergebnislos aus, ohne dass Zwangsmittel gegen die Verweigerung der Kindsmutter angewandt wurden.
Eine mündliche Verhandlung fand zuletzt ergebnislos und ohne weitere Maßnahmen statt am 17.09.2013.
Anträge insbesondere auf Zwangsgeld gegen die Kindsmutter werden von der Beschuldigten Treu nicht beantwortet und nicht bearbeitet. Ein solcher Antrag wurde von mir als Vater im Juli 2013 gestellt, nachdem die Kindsmutter jedweden Kontakt mit der umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich verweigerte, die bestellt war, um wöchentliche Kontakte zu ermöglichen.
Die Vorgänge sind ausführlichst und anhand Originaldokumenten auf meinem Blog veröffentlicht: https://martindeeg.wordpress.com/
Zivilrechtliches und schadensrechtliche Geltendmachungen gegen dieses Fehlverhalten und folgenschwere Unterlassen der Beschuldigten und letztlich der Justizbehörden Würzburg wird durch die Beschuldigten Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann unter massiver Rechtsbeugung verhindert.
Die Justizbehörden Würzburg verschulden wie hier aufgezeigt zuerst invasiv und völlig inkompetent Eingriffe in das Familien- und Privatleben und verweigern im zweiten Schritt jedwede notwendige Maßnahme zur Beendigung des rechtsfremden Zustandes der Kindesentfremdung.
Die Richter in Würzburg werden sich ihrer Verantwortung nicht entziehen!
Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.