Ihr Kopf müsste schon längst rollen: Angelika Drescher, Radikalfeministin und Richterin in Bamberg. Eine der widerwärtigsten und bösartigsten Personen, mit denen ich in meinem Leben zu tun hatte…

Hervorgehoben

Dieser Beitrag dient nochmals der Dokumentation: soll keiner behaupten er wusste von nichts. Die Taten dieser Radikalfeministin im Justizdienst und die Folgen der Übergriffe gegen mich als unschuldigen Vater und ehemaligen Polizeibeamten sind bereits ausführlich im Blog dokumentiert.

Diese Täterin hat – wie andere bayerische Justizjuristen auch – Menschenleben auf dem Gewissen: unter dem Label rechtsstaatlicher Justiz wanzt sie sich unter Machtmissbrauch in das Leben von Menschen hinein, die sich kaum wehren können. Ihre bevorzugten Opfer: Männer – und speziell Männer in Ausnahmesituationen, die sich in Trennungskonflikten befinden, psychisch und gesundheitlich angeschlagene Männer.

Als ich 2009/2010 Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt durch die Staatsanwaltschaft Würzburg war und in der JVA Würzburg mit anderen Männern sprach, fiel immer wieder der Name Drescher. Wie eine solche ideologische Hetzerin in einem Rechtsstaat Verantwortung erlangen kann, war eine berechtigte Frage. Sie solle zur Hölle fahren.

Dort wird sie sicher landen, aber solange richtet sie weiter Schaden an, weil die bayerische Justiz solche Charaktere nicht aus dem Verkehr zieht sondern befördert.

Ein Vater erzählte mir, wie Drescher immer wieder seine Ex-Partnerin und die Mutter der gemeinsamen Kinder aufhetzte und schließlich eine Anklage erzwang, indem sie einen „Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz“ konstruierte, weil der Mann im fließenden Verkehr seiner Frau begegnete, diesen aus dem Auto heraus fotografierte und damit einen Verstoß gegen das Näherungsverbot „beweisen“ konnte. Das passt.

Der Hintergrund ähnlich wie bei mir: monate- dann jahrelange Entfremdung der Kinder gegen den Vater. Schließlich erreichte Drescher ihr Ziel durch Provokationen und immer weitere gewaltsame Ausgrenzung: der psychisch massiv in die Enge getriebene Mann beging eine Brandstiftung und wurde zu Haft verurteilt. Da der Sport gemeinsam stattfand (Untersuchungshaft und Strafhaft) hatte ich während der von der Staatsanwaltschaft erzwungenen Freiheitsberaubung ausführlich Zeit, mit dem Mann zu sprechen.

Diese ideologisch motivierte gezielte Eskalation eines Konfliktes durch diese „Staatsanwältin“ nur ein „Fall“ von vielen….Schwächen, Ängste und insbesondere Vatergefühle ausnützend, hetzt sie Frauen und Männer gegeneinander. Die unschuldigsten Opfer dieser abgebrühten und widerwärtigen Männerhasserin sind die Kinder der Paare, die das Unglück haben, in die Fänge dieser „Strafverfolgerin“ zu geraten. Der Bock wurde zur „Gärtnerin“ gemach, wie so oft in Bayern, wo Seilschaften den Rechtsstaat zersetzen und Hetze gegen Menschen zum Politikstil gehört.

Mit immenser krimineller Energie, mit ideologischem Eifer und aus Hass geborener Strafwut und Männerverachtung agiert die Täterin Angelika Drescher nicht nur ungehindert in dieser bayerischen Justiz: es sind im Gegenteil genau solche reaktionären Charaktere, die dort befördert und gepimpt werden. Folgerichtig landete Drescher nun auch dort, wo alle skrupellosen Amtstäter der fränkischen Justiz irgendwann landen: beim OLG Bamberg, dem Sammelbecken rückständiger, gehässiger und rechtskonservativer CSU-Justizjuristen.

Nun jedoch zu den konkreten Fakten – die hier schon seit Jahren in diesem Blog dokumentiert sind – kurz zusammengefasst.

Zum ersten Mal wurde mir die asoziale Bösartigkeit dieser Täterin und der offenbar pathologische Hass auf Männer 2006 bewusst- und ich wunderte mich schon damals, weshalb eine solche Person in einer rechtsstaatlichen Justiz Verantwortung als Staatsanwältin tragen darf. Aus heutiger Sicht naiv. Mittlerweile ist das klar: in der bayerischen CSU-Justiz geht es nicht um Prävention, Rechtsfrieden und tatsächliche Strafverfolgung. Es geht – in einem um sich selbst kreisenden narzisstischen System – vor allem darum, „Tätigkeit“ vorzutäuschen, möglichst dramatische Schlagzeilen zu produzieren, sich als „harte“ rechtskonservative Justiz zu inszenieren – ob es dabei Unschuldige trifft, ist den Karrieristen und feisten Kriminellen in Robe in Bayern egal.

Das weiß man spätestens seit die Justizskandale Gustl Mollath, Ulvi Kulac, Donald Stellwag, „Bauer Rupp“ oder Manfred Genditzki, dem mittlerweile nach 13 Jahren Haft wegen eines konstruierten „Mordes“ eine Wiederaufnahme „gewährt“ wird, bekannt wurden…..die bayerische Justiz ist Teil des Problems. Der Ansehensverlust des Rechtsstaates, das mangelnde Vertrauen, der mangelnde Respekt gegen Hilfskräfte und Polizeibeamte auf der Straße – all das kommt nicht von ungefähr sondern ist Folge der Hybris einer Justiz und einer ideologischen Strafverfolgungsmaschinerie, die glaubt sich alles erlauben zu können.

Wieso es in Bayern immer noch gelingt, diese Zustände zu vertuschen, Täterinnen und Tätern unter dem Etikett „Unabhängigkeit“ der Justiz selbst bei zielgerichteter schwerer Freiheitsberaubung im Amt (wie in meinem Fall) einen Freibrief zu erteilen, zeigt, wie tief diese Seilschaften und die Partei CSU nicht nur Anstand und Moral sondern auch Gesetze und Rechtsstaatlichkeit suspendiert haben. Die politische Opposition ist in Bayern ein Totalausfall, die sich seit 10 Jahren nun auf dem Fall Mollath ausruht, den irrerweise der CSU-Beamte Wilhelm Schlötterer maßgeblich an die Öffentlichkeit brachte.

2007 vor dem Amtsgericht Würzburg und 2008 in der Berufungsverhandlung forderte Drescher als Staatsanwältin dann eine Haftstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung gegen mich – wegen „Beleidigung“. Alles auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung der Juristin und Mutter meines Kindes – die Kindesentziehung lief bereits parallel zu meiner Kriminalisierung ungehindert seit Dezember 2003 mit massivsten Folgen, die die Täterin Drescher genüßlich grinsend ausnutzte – und der von dieser per „Glaubhaftmachung“ beim Zivilgericht Würzburg erlangten Verfügung nach dem sog. Gewaltschutzgesetz, in der die Kindsmutter mir pauschal mal eben Belästigung/Bedrohung andichtete und behauptete, wir seien „schon lange getrennt“ – drei Monate nach der Geburt des gemeinsamen Wunschkindes und nachdem ich kurz zuvor meine Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei „aufgegeben“ habe (eine Erpressung unter rechtswidriger Einbehaltung meiner Dienstbezüge und massiven Mobbings aufgrund meiner Haarlänge, was parallel in Baden-Württemberg zu klären ist und ebenfalls ausführlich in diesem Blog dokumentiert).

Im Rahmen der Strafverfahren schaffte es Drescher, im Februar 2006, im Juni 2006 und nochmals im Dezember 2006 rechtswidrige, völlig unverhältnismäßige und einzig auf persönlicher Strafwut basierende „Wohnungsdurchsuchungen“ zu beantragen. Beim Amtsgericht Würzburg wird alles abgezeichnet: wie man weiß hat man dort weder die Zeit noch die Ressourcen, Anträge der Staatsanwaltschaft so zu prüfen, wie das Bundesverfassungsgericht sich das vorstellt. „Das Bundesverfassungsgericht hat keine Ahnung von der Realität“, teilte eine Würzburger Amtsrichterin mit.

So verwundert es nicht, dass die Täterin Drescher wegen einer vorgeblichen „versuchen Nötigung“ auch die Durchsuchung des Hauses meiner Eltern im Schwarzwald und der Wohnung meiner damaligen Freundin im Raum Stuttgart erlaubt wurde. Methode Würzburg!

Bei dieser Durchsuchung traf ich alte Bekannte: Polizisten, mit denen ich Jahre zuvor zusammengearbeitet hatte und die von Drescher auf telefonische Nachfrage gezwungen wurden, mich „erkennungsdienstlich“ zu behandeln: sprich Fingerabdrücke nehmen. Das wurde gemacht, beim Dezernat 9, Erkennungsdienst, wo ich selbst jahrelang Straftäter hingebracht hatte. Wenigstens traf ich hier Kolleginnen und Kollegen, die ich jahrelang nicht gesehen hatte.

Dass das Problem nicht meine Person sondern offenkundig diese „verwirrte“ Würzburger Staatsanwältin ist, erkannten alle Beteiligten sofort. Als ich nach der von Drescher im Juni 2006 inszenierten „Durchsuchung“, bei der in meiner Abwesenheit meine Wohnung bei Würzburg gewaltsam aufgebrochen und das Türschloss zerstört wurde (man hätte den Nachbarn fragen können, der einen Schlüssel hatte!) den Schlüssel für das neu eingebaute Schloß bei der Polizeiinspektion Unterfranken abholte, sagte der zuständige PHK ganz offen, dass diese Staatsanwältin offenbar „nicht alle Tassen im Schrank hat!“.

Zuvor hatte sie den Beamten angewiesen, bei der Abholung des Schlüssels (nochmals) zu prüfen, ob ich „zwangseingewiesen“ werden könnte: Auch das teilte mir der Beamte mit, der offenkundig hatte, was da ablief. Tage, nachdem ich Opfer einer mehrtägigen Freiheitsberaubung durch Drescher geworden war (13. bis 19.06.2006) und gerade „entlassen“ wurde, weil die Ärzte keine Grundlage für die Maßnahme sahen.

Dies führt zum nächsten beliebten Muster dieser kriminellen Justiz: Menschen die – wie Gustl Mollath – lästig sind und denen man schaden will, werden mit allen Mitteln versucht zu pathologisieren.

Im Februar und im Juni 2006 (wenige Tage vor dem Abholen des Schlüssels und der Mitteilung des Polizeibeamten) hatte Drescher bereits zweimal versucht, mich in die Psychiatrie zwangseinzuweisen. Im Februar scheiterte dies sofort, weil der Chefarzt der Landesklinik in Calw, Dr. med. Gunter Essinger, unmittelbar feststellte, dass keinerlei Voraussetzung für diese Maßnahme vorliegt. Dorthin gefahren wurde ich ebenfalls von meinen ehemaligen Kollegen, denen das ganze überaus peinlich war.

Der entgegen dieser Expertise erzwungene zweite Versuch Dreschers vier Monate später (!) im Juni 2006, mich zwangseinzuweisen, führte zu einer sechstägigen Freiheitsberaubung, die bis heute vertuscht wird, hier detailliert dokumentiert:

Nachdem Drescher also zweimal versucht hat, mich zwangseinzuweisen und zweimal mit der gezielten Pathologisierung meiner Person scheiterte, wurde der Haus- und Hofgutachter der Würzburger Staatsanwaltschaft, Jörg Groß von Drescher beauftragt, der schließlich endlich das „Ergebnis“ brachte, das die Staatsanwaltschaft Würzburg so dringend wollte.

Die Folgen sind bekannt: 2009/2010 eine zehnmonatige Freiheitsberaubung mit dem Ziel dauerhafter Unterbringung nach § 63 StGB auf Grundlage eines FEHLGUTACHTENS von Dr. Jörg Groß, Würzburg.

Der Plan der Staatsanwaltschaft Würzburg scheiterte dennoch, weil dieses Fehlgutachten durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil, München, als solches entlarvt wurde (siehe Blog, alles dokumentiert). Damit gaben sich die kriminellen Justizjuristen nicht zufrieden. Verbrecher im Amt, die weiter gedeckt werden.

Dass bereits zuvor mehrere Ärzte das Gegenteil der Fantasien von Groß, Erfüllungsgehilfe krimineller Staatsanwälte, festgestellt hatten, u.a. der Chefarzt der Landesklinik Calw, wird bis heute von der Justiz vertuscht, um die Täterinnen und Täter zu decken und Verbrechen gegen einen unschuldigen Vater und ehemaligen Polizeibeamten zu vertuschen.

Auch die Podiumsdiskussion 2006 im Rathaus Würzburg zum Thema „häusliche Gewalt gegen Frauen“ – eine Werbekampagne für Frauen, das Gewaltschutzgesetz zu nutzen – sei noch erwähnt. Hierbei äußerte Drescher vor vollem Saal auf meine entsprechende Frage klar: „Herr Deeg, es gibt keinen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes.“

Natürlich, in dieser Welt aus Männerhass, Amtsmissbrauch und ideologischer Bösartigkeit einer Radikalfeministin Drescher „gibt“ es das nicht.

Der Charakter Drescher offenbarte sich mir persönlich in aller Deutlichkeit, als sie nach der Verurteilung gegen mich zu einer Bewährungsstrafe, mich vor dem Gerichtssaal genüsslich angrinste….in der Verhandlung selbst räumte sie ein, die Mutter meines Kindes „ermutigt“ zu haben, alles zu dokumentieren, was man gegen mich verwenden kann.

Frauen werden von Drescher manipuliert, instrumentalisiert, aufgehetzt, ihre Sensibilität und Verletzlichkeit ausgenutzt, um den eigenen Männerhass auszuleben.

Verjährung tritt bei den Schäden, die diese Täterin zu verantworten hat, nicht ein!

Ein um sich selbst kreisendes Wahnsystem und ein Problem für den Rechtsstaat: die Staatsanwaltschaft Würzburg

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„Ein Verurteilter klagt an

Normalerweise hat die Öffentlichkeit keinen Einblick in die Vorgänge in der Forensik des Lohrer Bezirkskrankenhauses (BKH). Ein im Maßregelvollzug untergebrachter Patient macht jetzt seine Geschichte öffentlich: Er erstattete Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung gegen Dr. Gerd Jungkunz.

Der Ärztliche Direktor beschwichtigt: „Ach, das kommt schon mal vor.“

https://www.mainpost.de/regional/main-spessart/ein-verurteilter-klagt-an-art-1062072

Dieser Bericht, der die Einstellung führender Verantwortlicher in der Region sehr schön auf den Punkt bringt, stammt von 2001 – acht Jahre, bevor ich selbst auf Betreiben krimineller Staatsanwälte sieben Monate lang in dieser Einrichtung eingesperrt war.

Der sog. Ärztliche Direktor Dr. Gerd Jungkunz, hat seine dümmlich-flapsige Art auf Kosten seiner „Patienten“ in dieser Zeit offenbar nicht verloren. Von solchen Leuten profitiert der bayerische CSU-Sumpf seit Jahrzehnten.

Arschlöcher im Amt, die Unschuldige mit dumpfer Strafwut und Eifer verfolgen – und einen schuldunfähigen, psychisch kranken und erkennbar gewaltbereiten somalischen Bürgerkriegsflüchtling solange unbehelligt lassen, bis dieser „Amok “ läuft.

Die Bilanz der Messerattacke am 25.06.2021, weil die Staatsanwaltschaft Würzburg NICHTS unternahm: drei Todesopfer, fünf Schwerverletzte, drei leicht Verletzte……

Und der heute zuständige Ärztliche Direktor der Forensik Lohr, Dominikus Bönsch behauptet nun öffentlich:

.“Die Frage nach dem Warum beschäftigt die Menschen, Hinterbliebene, Opfer, Zeuginnen bis heute. Warum ein offenkundig psychisch kranker Mensch entlassen werden durfte. An diesem Freitag, Tag zehn im Prozess gegen J. vor dem Würzburger Landgericht, findet Psychiater Dominikus Bönsch dazu klare Worte: „Nachdem er sich deutlich gebessert hatte, absprachefähig war, wäre es Freiheitsberaubung gewesen.“

Die Hürden, einen Menschen gegen seinen Willen festzuhalten, sind in Deutschland hoch, sehr hoch, die Freiheit ein hohes Gut.

….Möglichkeiten, ihn zwangsweise weiter zu behandeln, habe es nicht gegeben. Die rechtlichen Hürden dafür seien unglaublich hoch, sagte Bönsch, der auch Ärztlicher Direktor des Krankenhauses für Psychiatrie in Lohr am Main ist.“…

Das ist gelogen! Es braucht nur den kriminellen Eifer von Staatsanwälten und willfährige Psychiater, die vor Freiheitsberaubung nicht zurückschrecken – und man kann in Bayern ohne weiteres über Jahre unschuldig seiner Freiheit beraubt werden. Gustl Mollath ist nur ein Beispiel….

Ich selbst war sieben Monate ohne jede medizinische oder rechtliche Voraussetzung gegen meinen Willen in der Forensik Lohr eingesperrt.

Diese Klage, die aktuell zugestellt ist, belegt noch einmal die Details:

Hiermit wird Klage nach Zuständigkeit Art. 34 GG gegen den Freistaat Bayern, Max-Planck-Straße 1,81675 München, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, vertreten durch 1.) die Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg und Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg und 2.) den Bezirk Unterfranken, vertreten durch das Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Lohr am Main, Am Sommerberg, 97816 Lohr am Main eingereicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.200.000 Euro wegen Freiheitsberaubung im Amt und rechtswidriger Verweigerung der gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK zustehenden Entschädigung für zu Unrecht erfolgte Inhaftierung (Grundrechtsverletzung, Verletzung EMRK).

Die Beklagte zu 1.) hat dem gegenüber durch rechtswidrig und schuldhaft unterlassene, rechtlich zwingende Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen den Beschuldigten Abdirahman J., insbesondere das Unterlassen einer Einweisung gemäß § 126a StPO, die Tötung von drei Menschen sowie schwere Verletzung weiterer zahlreicher Menschen mit zu verantworten.

Dass diese Maßnahmen ohne Vorliegen von Voraussetzungen gegenüber Unschuldigen und aus niederen Motiven von der Beklagten erzwungen werden, jedoch dort unterbleiben, wo erkennbar die Voraussetzungen und die zwingende Notwendigkeit der Gefahrenabwehr vorliegen, ist ein weiterer bayerischer Justizskandal.

Sachverhalt:

Der Kläger wurde als unschuldiger Vater und ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg am 22.06.2009 auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Würzburg rechtswidrig in Stuttgart festgenommen. Bis insgesamt 05.03.2010 befand der Kläger sich auf Betreiben der Beklagten ohne Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen (Straftat, Haftgrund) in sog. Untersuchungshaft bzw. ab 05.08.2009 ohne medizinische Voraussetzungen hierfür in Unterbringung gemäß § 126a StPO.

Das Landgericht Würzburg stellte mit Urteil vom 20.08.2010 wie folgt fest:

Der Angeklagte Martin Deeg wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Angeklagte ist für die vom 11.07.2009 – 15-07-2009, 17.07.2009 – 05.08.2010 12.03.2010 – 22.04.2010 vollzogene Untersuchungshaft und die vom 05.08.2009 – 05.03.2010 vollzogene Unterbringung zu entschädigen.“

Beweis:

Anlage 1

Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20.08.2010, 1 Kls 814 Js 10465/09, Seite 1/2

Die hier zugesprochene Entschädigung wird dem Kläger rechtswidrig auf Antrag der Beklagten zu 1.) verweigert.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Der Beklagte setzt sich hierbei erkennbar über die Urteilsfeststellungen des Landgerichts Würzburg hinweg, um dem Kläger die zugesprochene Entschädigung für die von der Beklagten rechtswidrig erzwungenen Maßnahmen zu verweigern.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Im Kern behauptet der Beklagtenvertreter Frank Gosslke, heute Leiter der Beklagen zu 1.), Staatsanwaltschaft Würzburg, zirkelschlüssig – unter Missachtung der Urteilsfeststellungen des Landgerichts – unter weiterer Bezugnahme auf die von der Beklagen selbst zu verantwortenden rechtswidrigen Maßnahmen, dass der Kläger für die ihm zugefügten rechtswidrigen Maßnahmen der Beklagten selbst verantwortlich sei, da er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beklagte eingereicht hat, die diese infolge zu einer rechtswidrigen Anwendung des § 126a StPO und versuchten Anwendung des § 63 StGB mit Vorsatz missbrauchten.

Der Beklagtenvertreter Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg bedrohte zum Zweck der Freiheitsberaubung gegen den Kläger im Vorfeld dieser rechtswidrigen Maßnahme in der Woche ab 15.06.2009 u.a. telefonisch den Stuttgarter Polizeibeamten, PHK Scheffel mit Strafverfolgung wegen Strafvereitelung und Disziplinarverfahren, wenn er den Kläger nicht endlich festnehme.

Dies sagte der Zeuge auch in Hauptverhandlung vor dem Landgericht Würzburg aus. Zeugnis:

PHK Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Polizeiposten Plieningen, Filderhauptstraße 155, 70599 Stuttgart

Dies ist durch Urteil des Landgerichts Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, erwiesen und wird als unstreitig vorausgesetzt.

Bereits am 05.08.2009 war der Beklagten zu 2.) bekannt, dass beim Kläger keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen sondern es sich vielmehr, laut Aussage des Zeugen Filipiak, zuständiger Oberarzt, Forensik Lohr, Am Sommerberg 21, 97816 Lohr am Main, um eine „Fehleinweisung“ handelt. Der Zeuge stellte insbesondere unmittelbar fest, dass beim Kläger kein Wahn vorliegt, wie von der Beklagten zu 1.) behauptet.

Zeugnis:

Manfred Filipiak, Facharzt für Psychiatrie un Psychotherapie, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Weiter stellte der Zeuge unmittelbar fest, dass beim Kläger keine Anhaltspunkte für eine Eigen- und Fremdgefährdung vorliegen.

Zeugnis:

Manfred Filipiak, Facharzt für Psychiatrie un Psychotherapie, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Der Kläger hätte daher mangels Voraussetzungen für die Unterbringung gemäß § 126a StPO zwingend sofort entlassen werden müssen.

Stattdessen verwies die Beklagte zu 2.) zirkelschlüssig auf die Beklagte zu 1.), um den Kläger über insgesamt sieben Monate seiner Freiheit zu berauben.

Selbst als der Kläger sich mit entsprechende Anzeige an den Ärztlichen Direktor der Einrichtung wandte, führte die Beklagte die Freiheitsberaubung im Amt und ohne medizinische Voraussetzungen weiter fort:

Der Beklagtenvertreter Prof. Dr. Gerd Jungkunz teilt mit Schreiben vom 19.11.2009 dem Kläger wie folgt mit:

Sehr geehrter Herr Deeg,

in oben genanntem Schreiben bitten Sie mich um eine „Anzeigenaufnahme“, weil Sie sich zu Unrecht nach § 63 StGB in der Forensischen Klinik untergebracht fühlen.

Was Sie allerdings genau wollen, wird aus Ihrem Schreiben nicht ersichtlich.

Ich bin jedoch nicht der richtige Adressat für Ihr anliegen. Sie sollten Sich an den Maßregelvollzugsleiter, Herrn Dr. M. Flesch, wenden oder an die Strafvollstreckungskammer bzw. an die Staatsanwaltschaft…..“

Beweis:

Anlage 2

Schreiben des Beklagtenvertreter Gerd Jungkunz, 19.11.2009

Eine Kopie dieses Schreibens sandte der Beklagtenvertreter an den genannten Beklagtenvertreter Dr. Martin Flesch.

Sämtlichen Beteiligten und auch den Pflegekräften war zu diesem Zeitpunkt bekannt und bewusst, dass der Kläger seit Monaten ohne Vorliegen medizinischer Voraussetzungen in der Forensik Lohr eingesperrt ist.

Der Kläger machte das Fehlen jeglicher Voraussetzungen für die Freiheitsberaubung fortlaufend geltend, insbesondere auch gegenüber dem Beklagtenvertreter Flesch.

Zeugnis:

Manfred Filipiak, Facharzt für Psychiatrie un Psychotherapie, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Erst am 04.03.2010 wurde mangels Voraussetzungen die Freiheitsberaubung im Amt beendet, die in der Forensik Lohr auf Betreiben der Beklagten am 05.08.2009 begonnen hat.

Die hohe kriminelle Energie, den Amtsmissbrauch und die rechtsfernen Motive der Beklagten zu 1.) zeigten sich auch infolge der weiteren Ereignisse.

Zunächst verfügte mit Beschluss vom 04.03.2009, das der Forensik Lohr mit Fax um 16.32 Uhr zuging, das Landgericht Würzburg die sofortige Entlassung des Klägers aus der Unterbringung infolge Eingang des Obergutachtens Prof. Dr. Norbert Nedopil am 04.03.2009 beim Landgericht Würzburg, das zweifelsfrei belegt, dass von Anfang an keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Maßnahmen vorliegen.

Der Zeuge ist zu den fehlenden medizinischen Voraussetzungen für sieben Monate Unterbringung gemäß § 126a StPO zu hören.

Zeugnis:

Prof. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über LMU, Nußbaumstraße 7, 80335 München

Der Zeuge Filipiak legte dem Kläger am 04.03.2010 nahe, nicht über Würzburg sondern über Frankfurt nach Stuttgart zu fahren, da – so der Zeuge wörtlich – die „Staatsanwaltschaft in heller Aufregung“ sei und etwas „plane“. Diese Informationen gingen dem Zeugen offenkundig über Juristen zu.

Zeugnis:

Manfred Filipiak, Facharzt für Psychiatrie un Psychotherapie, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Die Befürchtungen bezüglich der hohen kriminellen Energie der Beklagten zu 1.) des Zeugen und dessen Informanten bestätigten sich infolge.

Mit hoher krimineller Energie und unter unbedingtem Schädigungswillen gegen den Kläger wirkten die Täter der Staatsanwaltschaft Würzburg mit Vorsatz und wider besseres Wissen erneut auf eine Festnahme des Klägers, die sodann am 12.03.2010 erfolgte und eine weitere Freiheitsberaubung im Amt bis zum 22.04.2010 nach sich zog.

Die erneute rechtswidrige Festnahme des Klägers wurde am 12.03.2010 erzwungen, wiederum ohne Vorliegen einer Straftat und ohne Vorliegen von Haftgrund.

Die mit der Festnahme betrauten Beamten der Fahndung Stuttgart verweigerten zunächst die Festnahme des Klägers, da die Maßnahme auch für die Beamten erkennbar rechtswidrig war und seitens der Staatsanwaltschaft Würzburg offenkundig „persönlich motiviert“.

Die Remonstration der Beamten der Fahndung Stuttgart wurde übergangen und diese auf Betreiben der Beklagten zu 1.) dienstlich angewiesen, die weitere rechtswidrige Festnahme gegen den Kläger durchzuführen.

Zeugnis:

PHK Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Polizeiposten Plieningen, Filderhauptstraße 155, 70599 Stuttgart

Bei der Durchführung dieser rechtswidrigen Maßnahme verweigerten die Täter das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 GG.

Die Richter des Landgerichts Würzburg waren angesichts dieser erkennbar rechtswidrigen Maßnahme der Beklagten empört, wie der Rechtsvertreter des Klägers, der Zeuge Mulzer mitteilte. Die Beklagte agierte hier im Einvernehmen mit einem rechtsradikalen Richter und kriminellen CSU-Burschenschafter beim OLG Bamberg, Norbert Baumann, der bzw. dessen Senat gewohnheitsmäßig rechtswidrige Maßnahmen – u.a. auch im Fall Gustl Mollath – veranlasste, was in der Region in Fachkreisen bekannt ist.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Es bestand insbesondere zu keinem Zeitpunkt ein Haftgrund als Voraussetzung für sog. Untersuchungshaft gegen den Kläger, was der Beklagten zu 1.) bewusst und bekannt war, die gezielt eine vorgebliche „Fluchtgefahr“ konstruierte, um dem umschuldigen Kläger in asozialer und rechtswidriger Weise umfassend schaden zu können. Der Kläger ist bis heute an dem Wohnsitz wohnhaft, an dem er zur Tatzeit bereits wohnhaft und gemeldet war. Irgendwelche Hinweise, dass der Kläger sich einem Verfahren „entziehen“ werde, gab es zu keinem Zeitpunkt.

Zeugnis:Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Mit Datum vom 22.04.2010 und weiteren sechs Wochen Freiheitsberaubung durch die Beklagte zu 1.) verfügte das Landgericht Würzburg erneut die Entlassung aus der von der Beklagten zu 1.) mit hoher krimineller Energie, ohne Vorliegen von Haftgrund und ohne Vorliegen von Straftat erzwungenen Inhaftierung.

Hinzu kommt:

Erst mit Datum vom 04.02.2021 erfuhr der Kläger vom Zeugen Mulzer in den Räumlichkeiten des LG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, dass der rechtsradikale Kriminelle Norbert Baumann, OLG Bamberg, offenkundig hysterisch wurde, nachdem der Beklagtenvertreter Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg, sich im April 2010 weigerte, eine dritte rechtswidrige Festnahme gegen den Kläger zu beantragen.

Laut Zeuge Mulzer habe der Täter Baumann „herumgetobt“. Auch müsse man dem Beklagtenvertreter Trapp diese Weigerung „zugutehalten“, so der Zeuge Mulzer.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Auch dieser Vorgang zeigt, welche charakterlich deformierten Täter in der bayerischen Justiz über Amtsgewalt verfügen, wie mit hoher krimineller Energie und offenkundig rechtsradikaler Gesinnung gegen Unschuldige und Bürger vorgegangen wird, die die Kreise dieser Kriminellen und Täter der bayerischen Justiz stören und deren Unmut auf sich ziehen.

Der Tatbeitrag des Beklagtenvertreters Trapp – zwei rechtswidrige Festnahmen ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund, zehn Monate Freiheitsberaubung gegen einen Unschuldigen etc. – wird bis heute durch das Landgericht Würzburg, Zivilabteilung, durch mit dem Beklagtenvertreter befreundete Richter – Peter Müller u.a., Landgericht Wüzzburg – vertuscht und der Täter Trapp, mittlerweile selbst Vorsitzender Richter beim Landgericht Würzburg, vor Verantwortungsnahme und Aufklärung der von ihm begangenen Amtstaten durch die Justiz geschützt.

Obwohl der Zeuge Müller mit dem Beklagtenvertreter Trapp befreundet ist, fühlte er sich nicht befangen, als er eine gegen den Kläger gerichtete Entscheidung zugunsten des Beklagtenvertreters Trapp anhand Aktenlage verfügte, die als Rechtsbeugung angezeigt ist, welche wiederum bei der Beklagten 1.) verschwand, unter Strafvereitelung

Zeugnis:

Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Dies ist nur ein Beispiel, wie die Justiz in Würzburg/Bamberg in eigener Sache Straftaten und Verbrechen gegen Bürger vertuscht.

Reue oder Einsicht für ihre rechtswidrigen Taten ist bei der Beklagten bis heute nicht erkennbar, im Gegenteil versucht diese weiter mit hoher krimineller Energie, dem Kläger größtmöglichen Schaden zuzufügen.

So erwirkte die Beklagte u.a. einen sog. Überweisungs- und Pfändungsbeschluss, um aus dem Einkommen des Klägers, Betreuung von Menschen mit Behinderung bei der Diakonie, Gerichtskosten aus dem Jahr 2009 pfänden zu lassen.

Um eine Eidesstattliche Versicherung zu erzwingen, erwirkten die Täter bei der Beklagten einen Haftbefehl gegen den Kläger.

Die Verantwortlichen bei der Beklagten sind schlicht als asoziale, charakterlich deformierte und vermutlich psychisch gestörte Täter einzuordnen.

Die Entfernung dieser Täter aus jedweder mit Verantwortung verbundenen Position in den Organisationen eines Rechtsstaates ist erkennbar angezeigt.

2.

Das das Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger rechtswidrig und ohne Vorliegen strafrechtlicher und medizinischer Voraussetzungen erfolgte, war und ist den Beklagtenvertretern bekannt und bewusst, wie Medienberichten aus dem Jahr 2021/2022 nun belegen.

So sollte nach Informationen von der Zeitung WELT der beschuldigte Somalier Abdirahman Jibril A., der am 25.06.2021 infolge psychischer Störungen in Würzburg drei Menschen tötete und zahlreiche schwer verletzte, bereits Anfang des Jahres 2021 auf Anregung einer psychiatrischen Einrichtung einen Betreuer erhalten. Das entsprechende Verfahren wurde jedoch „mit Beschluss vom 14. April 2021 eingestellt“ durch das Amtsgericht Würzburg eingestellt, eine Betreuung verweigert.

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Das Amtsgericht Würzburg kam laut eigener Auskunft zwei Monate vor der Tat zu dem Schluss, dass bei A. „keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Betreuung bestanden, zumal der Betroffene trotz mehrfacher Versuche nicht angetroffen werden konnte.“

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Dabei war der Beschuldigte bereits aufgrund psychischer Auffälligkeiten und Bedrohungen mehrfach in den Fokus der Polizei geraten. Am 12. und am 13. Januar 2021 hatte er in Obdachlosenunterkünften in Würzburg mehrere Personen beleidigt und mit einem Messer bedroht. Im Anschluss nahm die Staatsanwaltschaft Würzburg Ermittlungen auf. Der Beschuldigte wurde vom 13. bis zum 21. Januar in einer Einrichtung untergebracht.

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Recherchen von WELT haben darüberhinaus ergeben, dass gegen A. bereits Ende 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt wurde. Auch bei dieser Auseinandersetzung in einer Asylunterkunft soll er ein Messer in der Hand gehalten haben. Das Verfahren wurde 2017 jedoch eingestellt.

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Beim Amtsgericht Würzburg waren seit Anfang des Jahres 2021 bis zur Tat insgesamt vier Verfahren zu A. anhängig. Beim ersten ging es um die Bedrohungen in der Obdachlosenunterkunft, beim zweiten um die letztlich abgelehnte Betreuung.

Auslösers des dritten Verfahrens war ein erneuter Zwischenfall in Würzburg Mitte Juni: A. stellte sich im Verkehr vor ein Auto, brachte es so zum Anhalten und stieg ungefragt in den Wagen ein. Dann soll er den Fahrer aufgefordert haben, ihn in die Stadt zu bringen.

In einem vierten Verfahren geht es erneut um die Bestellung eines Betreuers.

Zeugnis:

Ibrahim Naber, Chefreporter WELT, zu laden über Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin

Angezeigt wäre hier aufgrund der vorliegenden Straftaten und der erkennbar vorliegenden psychischen Störungen und Traumata zwingend die Einweisung des Beschuldigten in die Forensik Lohr gewesen.

Diese Maßnahme gemäß § 126a StPO hätte die Staatsanwaltschaft Würzburg zwingend, wie zuvor rechtswidrig und ohne jede Voraussetzung im Fall des Klägers erzwungen, gegen den Beschuldigten beantragen müssen.

Sodann hätte diese Maßnahme durch das Amtsgericht Würzburg bestätigt werden müssen.

Einen Spielraum gibt es angesichts der unstreitig vorliegenden, vielfach bestätigten Gewaltbereitschaft, einer vorliegenden Bedrohung mit Messer und einer vorliegenden gefährlichen Körperverletzung sowie des zweifelsfrei hiermit in Zusammenhang stehenden psychischen Störungen des Beschuldigten für die Beklagte nicht.

Die Beklagte verfügte über alle diese Informationen und unterließ es schuldhaft und rechtswidrig, die zwingend gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und zur Abwendung der Gefährdung zu beantragen.

Dass in Würzburg lediglich ein Betreuer für den Mann angeregt wurde, kann u.a. der Zeuge Prof. Volker Thieler, Leiter des Kester-Haeusler-Forschungsinstituts für Betreuungsrecht nicht verstehen. „Aufgrund seiner Vortaten und der Betreuungsverfahren hätte man sofort die Einweisung veranlassen müssen. Er war ja offensichtlich gemeingefährlich.“

Zeugnis:

Prof. Volker Thieler, zu laden über Kester-Haeusler-Forschungsinstitut für Betreuungsrecht, Dachauer Straße 61, 82256 Fürstenfeldbruck

Alle Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 126a StPO lagen in diesem Fall vor:

– Psychische Krankheit

– Akute Gefahr weiterer erheblicher Straftaten

– Zusammenhang zur psychischen Erkankung

Daraus ergibt sich die Pflicht für die Staatsanwaltschaft Würzburg, Antrag zu stellen, den Beschuldigten nach § 126a StPO einweisen zu lassen.

Im Juni 2009 hat die Beklagte demgegenüber und aus offenkundig persönlicher Verärgerung aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die keinerlei Straftat verwirklicht und insbesondere weder eine akute Bedrohung darstellt noch auf irgendeine psychische Störung oder einen Wahn beim Kläger verweist, für insgesamt zehn Monate rechtswidrig (Freiheitsberaubung im Amt) und sieben Monate gemäß § 126a StPO mit dem erklärten Ziel der Anwendung des § 63 StGB durch die Beklagte und ohne jede medizinische Voraussetzung untergebracht.

Beweis:

Anlage 3

Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen die Beklagte, 18.05.2009

Der notdürftig von der Beklagten konstruierte Tatvorwurf lautete auf „Störung des öffentlichen Friedens“, von welcher der Kläger freigesprochen wu

Mittels diesem konstruierten Tatvorwurf beabsichtigte die Beklagte als Vertreterin des Freistaates Bayern die dauerhafte Unterbringung des Klägers gemäß § 63 StGB, wie sie es auch rechtswidrig im Fall Gustl Mollath verwirklicht hat.

Nur das Einschreiten des Zeugen Nedopil verhinderte infolge den rechtswidrigen Plan der Beklagten.

Zeugnis:

Prof. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über LMU, Nußbaumstraße 7, 80335 München

Zuvor versuchte die Beklagte gezielt, anstatt einer „Störung des öffentlichen Friedens“ aufgrund des Schreibens vom 18.05.2009, am 12.06.2009 einen akut drohenden Amoklauf durch den Kläger zu konstruieren, um die größtmögliche Schädigung des Klägers infolge zu ermöglichen. Dies scheiterte an der Dummheit und Unfähigkeit der Beklagtenvertreter, denen es trotz enormem Eifer und Strafwut sowie der Bedrohung von Polizeibeamten in Stuttgart über 10 Tage nicht gelang, den Kläger festnehmen zu lassen, ohne dass ein von der Beklagten fantasierter akuter „Amoklauf“ in Würzburg erfolgte. Der Kläger wusste nichts von den rechtswidrigen Maßnahmen und befand sich u.a. im Schwarzwald.

Die hohe kriminelle Energie, der Eifer und die asoziale Schädigungsabsicht gegen den Kläger sind in Verhältnis zu setzen mit der völligen Untätigkeit, der rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassung jedweder Schutzmaßnahme gegen den erkennbar gewaltbereiten und tatsächlich psychisch kranken Beschuldigten Abdirahman Jibril A.

Dies zeigt exemplarisch, wie die seit Jahrzehnten von CSU-Seilschaften zersetzte und parteipolitisch missbrauchte Justiz in Bayern gegen die Interessen und Belange des Rechtsstaates und der Bürger missbraucht wird, wie charakterlich deformiertes Führungspersonal einerseits mit Eifer Unschuldige verfolgt und andererseits die Bürger nicht vor tatsächlich gefährlichen Tätern schützt.

3.

Dies Verhalten der Beklagten zu 1.) geht einher mit den jeweils angepassten Darstellungen der psychiatrischen Einrichtungen und hier des Verantwortlichen der Forensik Lohr, des Beklagtenvertreters, Dominikus Bönsch, Vertreter der Beklagten zu 2.)

Die Süddeutsche Zeitung berichtet am 25.06.2022 über die gerichtlichen Einlassungen des Beklagtenvertreters zu 2.) wie folgt:

.“Die Frage nach dem Warum beschäftigt die Menschen, Hinterbliebene, Opfer, Zeuginnen bis heute. Warum ein offenkundig psychisch kranker Mensch entlassen werden durfte. An diesem Freitag, Tag zehn im Prozess gegen J. vor dem Würzburger Landgericht, findet Psychiater Dominikus Bönsch dazu klare Worte: „Nachdem er sich deutlich gebessert hatte, absprachefähig war, wäre es Freiheitsberaubung gewesen.“ Die Hürden, einen Menschen gegen seinen Willen festzuhalten, sind in Deutschland hoch, sehr hoch, die Freiheit ein hohes Gut.“

Dies widerspricht exakt dem Vorgehen der Beklagten im Falle des Klägers, so dass hier seitens der Beklagten zu 2.) von eben dieser Freiheitsberaubung gegen den Kläger ausgegangen werden muss.

Der Kläger wurde ohne jeglichen Hinweis auf irgendeine Voraussetzung für die Maßnahme vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 in der Forensik Lohr zwangsweise untergebracht.

Auf entsprechende Anzeige, wie beweisrechtlich belegt, verwies der damalige Ärztliche Direktor, Jungkunz, unter Vorgabe, er wisse nicht, was der Kläger wolle, lapidar auf andere Beteiligte, Beweis Anlage 2.

Weiter wird der Beklagtenvertreter Bönsch in der Süddeutschen Zeitung zitiert, 25.06.2022:

Möglichkeiten, ihn zwangsweise weiter zu behandeln, habe es nicht gegeben. Die rechtlichen Hürden dafür seien unglaublich hoch, sagte Bönsch, der auch Ärztlicher Direktor des Krankenhauses für Psychiatrie in Lohr am Main ist.“…

Dies ist erkennbar falsch, was dem Beklagtenvertreter als Ärztlichem Direktor der Forensik Lohr auch bewusst und bekannt ist.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hätte – wie rechtswidrig im Fall des Klägers – einen Antrag auf Unterbringung gemäß § 126a StPO stellen müssen, wofür alle Voraussetzungen vorlagen.

Weshalb die „Hürden“ hierfür trotz vorliegender psychischer Störungen, Vortaten des Beschuldigten und Gewaltbereitschaft – somit Gefährlichkeit – nicht vorgelegen haben sollen, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagten versuchen hier erkennbar unter Ausnutzung des fehlenden Wissens der Allgemeinheit und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen über die eigene Verantwortung und Schuld bei den am 25.06.2021 von dem Beschuldigten begangenen Tötungsdelikten und weiteren Gewaltdelikten zu täuschen und abzulenken.

Die Faktenlage ergibt sich klar aus dem mit großem Eifer gegen den Kläger als tatsächlich Unschuldigen in dieser Form betriebenen Vorgehen.

Um die Verweigerung der Entschädigung für die Freiheitsberaubung zu erwirken, schreibt der Beklagtenvertreter und heutige Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, Frank Gosselke wie folgt:

..„Darüberhinaus sind Entschädigungsansprüche jedenfalls nach § 5 Abs 2. S.1 StrEG insgesamt ausgeschlossen, da der frühere Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit zumindest grob fahrlässig selbst verursacht hat…..

Der frühere Angeklagte hat unter dem Datum vom 20.05.2009 ein Schreiben an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und Verbraucherschutz gerichtet, in dem er sich über das Verhalten der Staatsanwaltschaft Würzburg in anderen gegen ihn geführten Strafverfahren beschwert….“

Dies ist unstreitig, Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.03.2011, um dem Kläger die vom Landgericht Würzburg zugesprochene Entschädigung zu verweigern, 814 Js 10465/09.

Sämtliche Beschwerden sind durch das Landgericht als zweifelsfrei von der Meinungsfreiheit gedeckt festgestellt, worüber sich die Beklagte infolge hinwegsetzt.

Laut Aussage des Beklagtenvertreters Gosselke rechtfertigt also eine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft selbst, Beklagte, jedwede unrechtmäßige Maßnahme gegen den Betreffenden, inklusive der „Unterbringung“ gemäß § 126a StPO und der dauerhaften Vernichtung einer Person mittels § 63 StGB, infolge einer Dienstaufsichtsbeschwerde sowie auch die Verweigerung der von einem deutschen Gericht, Strafkammer (LG Würzburg, 814 Js 10465/09) zugesprochene Entschädigung.

Keine dieser – hier zwingend notwendigen Maßnahmen – wurde jedoch beantragt infolge der bekannten Vortaten, der nachweislich vorhandenen psychischen Störung und des ärztlichen Rates beim Beschuldigten Abdirahman Jibril A., so dass dieser am 25.06.2021 die ihm vorgeworfenen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begehen konnte.

4.

Die Höhe des Schmerzensgeldes und Schadensersatzes ergibt sich aus der seit nun anhaltend 13 Jahren durchweg hochgradig rechtswidrigen und asozialen, einzig auf Schädigung und Vernichtung des Klägers (Missbrauch des § 63 StGB) ausgerichteten Vorgehensweisen der Beklagten.

Zeugnis:

Rechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Das Vertrauen in die Legitimation und Rechtsstaatlichkeit der Behörden und Gerichte in Bayern ist durch das bis heute völlig ungehindert stattfindende rechtswidrige Verhalten der Beklagten und asozialen Täter, die hier als honorige Juristen auftreten, nachhaltig zerstört.

Zu den gesundheitlichen und psychischen Folgen für den Kläger als unschuldigen Vater und zu Unrecht verfolgten ehemaligen Polizeibeamten ist der Zeuge Prof. Norbert Nedopil zu hören, der Auskunft über die Folgen geben kann, wie die derarte beharrliche Verfolgung eines Unschuldigen auf den Kläger einwirkt.

Zeugnis:

Prof. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über LMU, Nußbaumstraße 7, 80335 München

Weitere Zeugen sind bei Bedarf und umfassend zu benennen.

Die Juristen, die einerseits wie beweisrechtlich dargelegt mit bösartigem Eifer auf Unschuldige eintreten und andererseits zwingend gebotene Maßnahmen gegen gefährliche Beschuldigte schuldhaft und rechtswidrig unterlassen und so erst die Tötungsdelikte und eine bundesweit mit Entsetzen verbundene Messerattacke durch einen bereits im Vorfeld erkennbar schuldunfähigen Gewalttäter ermöglichten, sind aus dem Amt zu entfernen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Verfassungsbeschwerde gegen die Vertuschung zugunsten der bayerischen Justizkriminellen Norbert Baumann und Thomas Schepping

Mein Name ist Martin Deeg.

Kriminelle der bayerischen CSU-Justiz haben 2009/2010 versucht, mich unter Missbrauch des § 63 StGB sozial zu vernichten – asoziale rechtswidrige Kriminalisierung und Pathologisierung nach Modell Gustl Mollath.

Strukturelle und institutionalisierte Gewalt durch feiste CSU-Kriminelle, die glauben über Recht und Gesetz zu stehen. Dokumentation in diesem Blog anhand Originalakten.

Meine Vaterschaft wird anhaltend seit 15 Jahren durch CSU-Justizverbrecher zerstört.

Es ist kein Zufall, dass diese asoziale bayerische Partei momentan versucht, den Rechtsstaat und die Freiheitsrechte immer weiter auszuhebeln, Menschen immer weiter im Vorfeld von Strafbarkeit als „Gefährder“ stigmatisieren zu wollen.

Das Pack hat ANGST! Die Verbrecher im Amt fürchten die Resonanz ihrer jahrzehntelangen verbrecherischen Vorgehensweise gegen lästige Bürger, kriminalisierte und ausgegrenzte Väter, unschuldige Opfer.

Heribert Prantl sprach vor Tagen von einer Mollathisierung des Rechts; man will offenbar immer niederschwelliger Menschen auch als psychisch krank stigmatisieren und wie Kriminelle behandeln, ohne dass Straftaten vorliegen:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/umstrittener-gesetzentwurf-bayern-will-psychisch-kranke-wie-straftaeter-behandeln-1.3944987

Der Widerstand ist enorm…..Schmutzler Söder und seine Law-and-order-Front werden endlich Grenzen des Rechtsstaates aufgezeigt:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychisch-kranken-hilfe-gesetz-wir-wollen-niemanden-stigmatisieren-und-nehmen-die-bedenken-ernst-1.3947616

………

In den vergangenen Wochen wurden nun in meiner Sache gegen die Machenschaften der CSU-Justiz Würzburg/Bamberg sieben Verfassungsbeschwerden eingereicht, weitere folgen.

Exemplarisch veröffentlicht wird hiermit die Beschwerde gegen die Vertuschung der vorsätzlichen Freiheitsberaubung der Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping.

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann, ehemals OLG Bamberg
Copyright: Markus Hauck (POW)

Justizverbrecher Thomas Schepping

Diese Kriminellen haben nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung und Entlassung eine weitere repressive Festnahme gegen mich inszeniert und weitere sechs Wochen Freiheitsberaubung erzwungen. Nach Freispruch verweigerten die Kriminellen die Haftenschädigung.

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe 20.02.2018

Hiermit wird fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 20/18
Verfahren Landgericht Würzburg, 61 O 1747/17

Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

(Anlage)

Der Kläger der Verfassungsbeschwerde ist verletzt in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 20 Grundgesetz.

Dem Kläger werden entgegen Art. 3 Grundgesetz fortlaufend aufgrund Mittellosigkeit und beliebig und willkürlich als Vater und Mann die verfassungsgemäße Rechte verweigert, der Rechtsweg unter kaum kaschierter Rechtsbeugung blockiert.

Der Vorgang gründet wie beweisrechtlich nachgewiesen auf einer eklatanten Verletzung der Freiheitsrechte des Klägers, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, eines unbescholtenen Vaters und Polizeibeamten, der durch Kriminelle und CSU-Gesinnungsjuristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, wie infolge dargelegt, erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund zielgerichtet vorsätzlich über acht Monate zu Unrecht in sog. Untersuchungshaft gezwungen wurde.

Begründung:

1.

Über den nachgewiesenen Vorsatz zur Freiheitsberaubung im Amt gegen einen Unschuldigen durch CSU-Richter und die Falschangaben der Beschuldigten zur Konstruktion von Straftat und Haftgrund zu diesem Zweck ist in ordentlicher Hauptverhandlung und in einem fairen Verfahren Beweis zu erheben.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg: strukturelle Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen unschuldigen Polizeibeamten.

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Ergänzung zur aktuell erstatteten Strafanzeige gegen die korrupten Richter, die die widerwärtigen Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping vor den Konsequenzen ihrer boshaften Freiheitsberaubung im Amt retten wollen….

Aus repressiver Strafwut, niederen persönlichen Motiven und einem asozialen CSU-Weltbild heraus erzwangen die Kriminellen im Amt nach Entlassung durch Beschluss des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09, 04.03.2010, am 12.03.2010 eine weitere Festnahme und erneute sog. Untersuchungsshaft erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, missbrauchten die Kriminellen in gleicher Besetzung ihr Amt, um dem Kläger die vom Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, zugesprochene Haftentschädigung zu verweigern, unter Missachtung der Urteilsfeststellungen.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Diese weitere rechtswidrige Handlung belegt den Vorsatz zur Schädigung des Klägers, offenkundig auf Hybris gründend und aus Ärger über dessen „Respektlosigkeiten“ gegenüber dieser CSU-Justiz. Skrupel und Reue bei ihren Existenzen vernichtenden Rechtsbrüchen ist den Kriminellen im Amt und den CSU-Seilschaften hier offenkundig unbekannt – diese fühlen sich im Gegenteil unantastbar bei Missbrauch der Amtsgewalt.

Insbesondere diese zweite Freiheitsberaubung im Amt ist Inhalt der hier verfassungswidrig entledigten Klage, die zwecks Vertuschung des gesamten Vorganges von Richtern der Justiz Würzburg/Bamberg offenkundig unter Rechtsbeugung und Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens durch befangene Richter in eigener Sache zu vertuschen versucht wird.

Im OLG-Bezirk Bamberg besteht regelhaft keinerlei Rechtssicherheit für Männer/Väter und kein funktionierendes Rechtssystem mehr für Rechtsuchende, die berechtigte Ansprüche gegen Behörden, Gerichte und Juristen geltend machen.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird strukturell durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg missbraucht, um berechtigte Anliegen zu vertuschen und Kollegen, Freunde und Bekannte vor berechtigten Geltendmachungen zu schützen, wie der Kläger infolge hier – und in weiteren Vorgängen – beweisrechtlich darlegt.

Vorgänge werden nicht rechtsstaatlich befriedet sondern durch über Jahrzehnte gewachsene gewaltenübergreifende CSU-Seilschaften um den Rechtsradikalen Clemens Lückemann (CSU), OLG Bamberg, gezielt und unter Missbrauch von Amtsgewalt eskaliert, Betroffene zu Unrecht kriminalisiert und pathologisiert.

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Das spaltende und unfassbar schlichte Weltbild, das die CSU-Akteure politisch immer wieder zur Aufführung bringen, ist in der bayerischen Justiz seit Jahren Leitbild und hat bereits zu einer strukturellen Zersetzung des Rechtsstaates in der bayerischen Justiz geführt.

Hier sind Kriminelle im Werk, die offenkundig glauben, in Zirkelschlüssen und unter dem Etikett der Unabhängigkeit der Justiz unbehelligt Verbrechen und Straftaten gegen Unschuldige und Rechtsuchende begehen zu können.

Dies berechtigt zu Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz, den der Kläger für sich beansprucht.

Gegen den Beschuldigten Müller insbesondere ist vorliegend dringender Tatverdacht wegen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers in acht Verfahren gegeben.

2.

Der Kläger wurde im Rahmen einer Intrige durch mehrere CSU-Juristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg vom 21.06.2009 bis 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt.

Mit Urteil des Landgerichts Würzburg, 1. Strafkammer, Az. 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010 wurde festgestellt, dass den Maßnahmen keine strafbare Handlung des Klägers zugrunde lag und eine Entschädigung zu entrichten ist.

Das ist unstreitig.

Mittels weiterem Amtsmissbrauch der CSU-Seilschaft innerhalb der Justiz Würzburg/Bamberg wurde infolge unter Missachtung der Urteilsfeststellungen diese Entschädigung verweigert, was ebenfalls gerichtsanhängig ist und aktuell unter Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens und Rechtsbeugung (Richter identisch mit diesem Verfahren) zu vertuschen versucht wird.

Dieser Vorgang (Verweigerung der Entschädigung unter Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch) ist dem Bundesverfassungsgericht bereits vorliegend, 2 BvR 1072/11. Dieser wurde rechtswidrig nicht zur Entscheidung angenommen, was die Kriminellen innerhalb der Justiz Würzburg/Bamberg zu weiteren Straftaten gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten ermutigte.

Seit Juni 2012 erfolgt so bspw. erneut ein rechtswidriger Kindesentzug im Gerichtsbezirk, unter Missachtung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses des Amtsgerichts Würzburg.

Das gesamte Gebaren und die Zerstörungen durch die Kriminellen mit CSU-Parteibuch, die offenkundig innerhalb der bayerischen Justizbehörden eine Art rechtskonservatives Sondertribunal und einen rechtsfreien Raum gegen lästige Rechtsuchende etabliert haben, rechtfertigt wie genannt seit langem ein Widerstandsrecht des Klägers aus Art. 20 Grundgesetz und ist objektiv insbesondere aufgrund der im 15. Jahr schuldhaft erfolgten Zerstörung der Vaterschaft des Klägers – 2003 bis 2018 – als Mordmotiv zu werten.

Als (ehem.) Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg gibt sich der Kläger momentan noch mit einer rechtsstaatlichen Aufklärung der Vorgänge, einer Anklage der Täter und Entfernung aus dem Amt zufrieden.

Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof decken weiter aktuell mit kataloghaften Formalbeschlüssen die Machenschaften dieser Provinzjustiz und lassen den Kläger, dessen Existenz und Elternschaft durch diese völlig inkompetente und in Teilen kriminelle Provinzjustiz zersört ist, rechtswidrig weiter auflaufen.

Die Freiheitsberaubung im Amt, die mit immenser krimineller Energie erfolgte, wird bis heute mittels Missbrauch des Tatortprinzips und struktureller Rechtsbeugung und Strafvereitelung im OLG-Bezirk Bamberg zugunsten der Täter im Amt vertuscht.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Die gesamte Freiheitsberaubung im Amt gründet auf einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg, der infolge als Sachbearbeiter die Inhaftierung und die weitere Schädigung des Klägers – in offenkundiger Vernichtungsabsicht – persönlich motiviert inszenierte.

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Der Beklagte Thomas Trapp (weitere Klagen anhängig) ist mittlerweile Richter beim Landgericht Würzburg.

Der federführende Richter in diesem (und weiteren) Verfahren vor dem Landgericht Würzburg, der Beschuldigte Peter Müller, räumte erst auf Vorhalt in Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit mit Datum vom 18.09.2017 ein, dass er mit dem Richterkollegen, der in einem Nachbarbüro sitzt, befreundet ist.

Es ist unstreitig, dass die Richter hier zugunsten von Kollegen urteilen, die sie seit Jahren/Jahrzehnten persönlich kennen, zusammenarbeiten und zum Teil befreundet sind.

Die Besorgnis der Befangenheit wird strukturell begründungslos in Abrede gestellt, da dies der beabsichtigten Vertuschung des Justizskandals entgegensteht.

Bereits dies widerspricht erkennbar der Erfordernis an ein faires Verfahren, da von Objektivität und Unabhängigkeit der Richter keine Rede sein kann, die den Kläger durchweg wie einen querulatorischen Vollidioten ohne jeden begründeten Anspruch behandeln und sich in ihren Urteilen und Beschlüssen begründungslos auf die Seite der jeweils Beklagten schlagen, sich deren Falschangaben vielfach parteiisch zu eigen machen, so auch hier, vgl. sog. Beschluss vom 23.011.2017, Anlage 5.

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17
Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit werden ungeachtet von Fakten und präzisen Darlegungen des Klägers in allen anhängigen Verfahren durchweg und unbegründet floskelhaft abgelehnt.

3.
Im vorliegenden Verfahren setzen sich die befangenen Richter erkennbar in keiner Weise mit dem Beweisvortrag und den Zeugendarstellungen auseinander.

Der nachgewiesene Vorsatz zur Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund gegen die Beklagten wird einfach ignoriert und die kataloghafte und völlig inhaltsleere Einrede der Verjährung seitens der Beklagten, Landesamt für Finanzen, von den Richtern rechtsbeugend und verfassungswidrig zu eigen gemacht.

Beweis:

Anlage 4
Schreiben der Beklagten vom 26.10.2017

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17


4.

Der Vorsatz zur Freiheitsberaubung ergibt sich aus der gesamten Aktenlage.

Anstatt die präzisen und detaillierten Angaben des Klägers, der nach acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal festgenommen wird, objektiv zu prüfen und eine ordentliche Hauptverhandlung zu veranlassen, in welcher die Behauptungen zu belegen sind, durch Zeugen und Sachbeweis, machen sich die Beschuldigten Müller (CSU), Volkert, Herzog in einem Satz die Falschbeschuldigungen der Beklagten zu eigen.

Dies in einer Art Nichtbegründung und mit der schlichten und durch nichts belegten Behauptung, hier wäre noch nicht einmal fahrlässiges Verhalten gegeben:

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17

5.

Das Oberlandesgericht, die Beschuldigten Münchmeier (CSU), Kröner und Förster (CSU), decken die Rechtsbeugung der befangenen Richter des Landgerichts zugunsten der Beklagten Baumann (CSU) und Schepping, (ehemals Richter des OLG bzw. des LG) und machen den Rechtsstaat insoweit gänzlich zur Farce.

Die Begründung dieses – für Rechtsuchende komplett untauglichen – Instanzengerichts beschränkt sich darauf, kataloghaft und völlig inhaltsleer ohne jeden Sachbezug die „zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses“ zu behaupten.

Beweis:

Anlage 6
Sog. Becshluss des OLG Bamberg vom 20.02.2018, Az. 4 W 20/18

Dies ist eine Aufforderung zur Selbstjustiz, eine Provokation und eine verfassungsferne Verhöhnung des Rechtsstaats, wie sie in der Region offenkundig die Regel ist.

6.

Die Beklagten Baumann und Schepping berufen sich zum Zweck der Freiheitsberaubung im Amt auf eine gegen sie ergangene Rüge („floskelhaft“) des Bundesverfassungsgerichts, deren Sinn sie infolge konterkarieren und hämisch zu einer erkennbaren Freiheitsberaubung gegen den Kläger missbrauchen:

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Zitat:

Weiter rügt das Verfassungsgericht die Beklagten:
33
„4. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch das Verfahrensrecht. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB – das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ).

….Das Oberlandesgericht verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der zu erwartende Strafrest erheblich sei.“….

….2. Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft erhöht (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198 ).

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08

7.
Hinzu kommt, dass der Kläger seit Erlass des § 126 StGB im Februar 2005 bis heute bundesweit die einzige Person ist, die über einen Zeitraum von 10 Monaten in sog. Untersuchungshaft gehalten wurde wegen einer (erkennbar nicht vorliegenden) Störung des öffentlichen Friedens.

Desweiteren ist der Kläger die einzige Person, der ein solcher Straftatbestand zur Last zu legen versucht wurde infolge einer internen – und eben nicht öffentlichen – Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt.

Ebenfalls einzigartig ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dieser Dienstaufsichtsbeschwerde, der Beschuldigte Thomas Trapp, LG Würzburg, infolge als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die bizarr rechtswidrige und repressive Strafverfolgung inklusive der zu Unrecht erfolgten sog. „Untersuchungshaft“ über insgesamt zehn Monate inszenierte.

Der Kläger wird nicht hinnehmen, dass diese Kriminellen und CSU-Verbrecher im Amt weiter unbehelligt ohne Konsequenzen in der rechtsstaatlichen Justiz tätig sind!

Die kriminelle Energie und die verfassungsferne und vorsätzliche Schädigungsabsicht der Beschuldigten erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen, erst recht jedem Juristen, der auch sich auch nur ansatzweise mit den Fakten dieser Sache befasst.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

…“Das Oberlandesgericht (Bamberg) verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der zu erwartende Strafrest erheblich sei.“….Bundesverfassungsgericht zu Verfassungsverstoß Art. 2 Abs. 2 GG der Beklagten, Az. 2 BvR 806/08

Diese Klage wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung wurde heute eingereicht – hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 09.09.2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird beantragt.

Der Klageentwurf ist an die Beklagte zuzustellen, § 118 ZPO.

Begründung:

1.
Gegen den ehemaligen Vorsitzenden Richter Norbert Baumann, 1. Strafsenat beim OLG Bamberg ist Klage zu erheben wegen ergebnisorientierter Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt unter unbedingtem Tatvorsatz gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg.

Justizverbrecher Norbert Baumann

Ebenso ist Klage in gleicher Sache zu erheben gegen Thomas Schepping, Direktor am Amtsgericht Gemünden und ehemaliger Beisitzer des 1. Strafsenats des OLG Bamberg. Die Beklagten sind offenkundig charakterlich ungeeignet für das Amt eines Richters.

Justizverbrecher Thomas Schepping

Die Beklagten haben sich in offenkundig repressiver Straf- und Vernichtungswut gegen den Kläger eines bewussten und schweren Bruchs des Rechts schuldig gemacht und sich bewusst gegen elementare Grundsätze der Gerechtigkeit und der rechtsstaatlichen Ordnung gewandt, indem sie zunächst nach bereits achteinhalb Monaten (rechtswidrigem) Freiheitsentzug gegen den Kläger unter Missachtung rechtlicher und insbesondere verfassungsrechtlicher Grundsätze und unter Täuschung von Tatsachen einen weiteren rechtswidrigen Freiheitsentzug (vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt) erzwangen und des weiteren nach Feststellung des Landgerichts Würzburg, 1. Strafkammer unter Vorsitzendem Dr. Barthel, dass den Maßnahmen von Anfang an keine Straftat zugrundelag, dem Kläger unter weiterem bewusstem und schwerem Bruch des Rechts willkürlich und aus persönlichem Rachemotiv die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft verweigert indem sie entgegen den Feststellungen der Hauptverhandlung des Landgerichts behaupten, der Kläger habe die zweimalige zu Unrecht erfolgte Inhaftierung (Freiheitsberaubung im Amt) grob fahrlässig selbst verschuldet.

Die Beklagten teilen in ihrem sog. Beschluss vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11, selbst mit, dass sie an die Urteilsfeststellungen der Strafkammer gebunden (§ 8 Abs. 3 Satz StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO) sind – und setzen sich dann willkürlich und rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze missachtend darüber hinweg, indem sie behaupten, diese Urteilsfeststellungen seien falsch.

Beweis:
Anlage 2

Beschluss der Beklagten vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11
OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Der Vorgang wird der Polizeibehörde Stuttgart weiter als Strafanzeige zugeleitet. Im Raum Würzburg wird unter Missbrauch des Tatortprinizips offenkundig eine Vertuschung der Strafverfolgungsbehörden zugunsten der Täter betrieben, die hier Verbrechen im Amt zu verantworten haben.

Eine Dienstaufsicht durch das bayerische Staatsministerium der Justiz findet unter Strafvereitelung nicht statt und wird – auch gegen die Staatsanwaltschaft – unter Hinweis auf richterliche Unabhängigkeit verweigert.

Die Tatvorwürfe sind seit August 2013 unter Nennung der Namen, der Amtsbezeichnungen der Beklagten sowie der Tatumstände im Internet öffentlich gemacht, was den Tätern auch bekannt ist. Da sie sich auch nach vier Jahren und wiederholter öffentlicher Anzeige nicht mit dem Vorwurf der Verleumdung oder üblen Nachrede gegen die beweisrechtlich dargelegten Vorwürfe zur Wehr setzten, spricht auch dies für die Richtigkeit der vom Kläger dargelegten Tatsachen. Die Beklagten versuchen offenkundig, die Vorwürfe zu ignorieren, um sich nicht dem Nachweis der Richtigkeit stellen zu müssen.

Auch dieses Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht. Es geht hier um Verbrechen im Amt.

2.
Die Beklagten wirkten mit Haftbefehl vom 12.03.2010 in vorsätzlicher Schädigungs- und Repressionsabsicht gegen den Kläger gemeinschaftlich zusammen, um eine schwere Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg zu verwirklichen.

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Beklagten vom 12.03.2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10
2. Haftbefehl OLG Bamberg 12.03.10

Die Täter missbrauchten ihre Amtsgewalt und begingen die Tat unter dem Eindruck der Tatsache, dass sie eine Dienstaufsicht und Aufklärung des Verbrechens aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit vorgeblich nicht zu befürchten haben.

Die Täter benutzten somit die verfassungsgemäße richterliche Unabhängigkeit als Tatmittel für ein Verbrechen.

Diese Freiheitsberaubung wurde am 22.04.2010 durch das Landgericht Würzburg beendet.

Wie infolge dargelegt, wirkten die Beschuldigten ergebnisorientiert zusammen, um unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt als Richter ohne Vorliegen von Straftat und ohne Vorliegen eines Haftgrundes aus niederen persönlichen Motiven und im Schutz der richterlichen Unabhängigkeit mit immenser krimineller Energie ein Verbrechen gegen den Kläger zu verwirklichen.

Sachliche und rechtsstaatliche Gründe wurden konstruiert und simuliert, um dem Verbrechen den Anschein rechtsstaatlich motivierten Handelns zu geben.

Der Schadensersatz und das Schmerzensgeld sind daher auch im Rahmen einer Generalprävention zu sehen, dass die richterliche Unabhängigkeit auch in Bayern kein Freibrief für Verbrechen im Amt ist.

3.
Den Tätern war bekannt und bewusst, u.a. da sie in diesem Verfahren bereits richterlich tätig waren, dass der Kläger bereits wegen einer vorgeblichen Straftat der „Störung des öffentlichen Friedens“, die er begangen haben soll, indem er am 18.05.2009 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg, Thomas Trapp, eingereicht hatte, vom 21.06.2009 bis zum 05.03.2010 in sog. Untersuchungshaft bzw. Unterbringung inhaftiert war, wie die sog. Richter hier selbst mitteilen:

„Am 22.06.2009 erließ das Amtsgericht Würzburg Haftbefehl gegen den Beschuldigten, der am 01.07.2009 eröffnet wurde. Am 03.08.2009 erließ das Amtsgericht Würzburg sodann unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls Unterbringungsbefehl gegen den Beschuldigten, der am 05.08.2009 eröffnet wurde……

Mit Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2010 wurde der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 03.08.2010 aufgehoben, gleichzeitig wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 04.03.2010 auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten zurückgewiesen.“….

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Beklagten vom 12.03.2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10
2. Haftbefehl OLG Bamberg 12.03.10

Dies hielt die Beklagten nicht davon ab, sich in eindeutiger Rechtsbeugung zugunsten der Staatsanwaltschaft über geltendes Recht und Gesetz bewusst hinwegzusetzen.

Die Beklagten äußern sich weiter:

„Die Untersuchungshaft steht weder zu der Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Straftatbestand des § 126 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.…..

Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 05.03.2010…..bereits Untersuchungshaft bzw. einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlitten hat, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Anordnung der Untersuchungshaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöht sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG 19, 342 (347); 36, 264 (270); 53, 152 (158). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Vollzug der Untersuchungshaft ist die Höhe der zu erwartenden Strafe ebenso zu berücksichtigen, wie eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB jedenfalls dann, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten ist (vgl. BVerfG K 7, 140 (162), BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08). Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist ein solcher Zeitpunkt durch den bisherigen Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der einstweiligen Unterbringung aber bei weitem noch nicht erreicht.

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Beklagten vom 12.03.2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10

Die Beklagten verspotten hier unter Rechtsbeugung den Rechtsstaat: sie missbrauchen ein Verfahren, in welchem sie selbst und ihre Entscheidung vom 31. März 2008, Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, Az. 1 Ws 198/08 vom Bundesverfassungsgericht als Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz gerügt und zurückverwiesen wurde, um hier nun einen weiteren Rechtsbruch gegen den Kläger zu begehen.

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-065.html

Die Beklagten vergleichen hier den Fall des Klägers, der als ehemaliger Polizeibeamter und Vater eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine offenkundig aus dem Ruder gelaufene Staatsanwaltschaft Würzburg einreichte, was diese zum Versuch der Vernichtung mittels Haft missbraucht und behaupten nach bereits achteinhalb Monaten sog. Untersuchungshaft, dass die Unverhältnismäßigkeit von Inhaftierung „bei weitem noch nicht erreicht“ sei!

Hierzu verweisen sie auf das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren, in dem sie selbst vom Verfassungsgericht gerügt wurden: im Fall eines bereits vom Amtsgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilten Mannes.

Spätestens hier stellt sich die Frage, ob die Beklagten tatsächlich noch alle Tassen im Schrank haben oder hier – strafrechtlich zumindest – nicht auch noch Schuldunfähigkeit oder zumindest verminderte Schuldfähigkeit bei der Begehung von Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt vorliegt.

Die Straf- und Vernichtungswut der Beklagten gegen einen einfachen ehemaligen Polizeibeamten lassen Rückschlüsse auf einen Wahn der Beklagten zu.

Das Verhalten der Beklagten als Richter gegenüber dem Kläger ist insgesamt rechtsstaatlich abwegig, unvertretbar und offenkundig unrichtig. Die Beklagten verlassen und überschreiten bewusst und gewollt aus Strafwut und Rache am Kläger für dessen Kritik und Beschwerden an den bayerischen Justizbehörden (Dienstaufsichtsbeschwerde) unter Standesdünkel den Rahmen des Rechts und der richterlichen Unabhängigkeit.

Sie missbrauchen selbst die Rüge des Verfassungsgerichts, um spöttisch und in selektiver Umdeutung einzelner Passagen weiteren Rechtsbruch zu begehen, wie sich hier zweifelsfrei zeigt.

Das Bundesverfassungsgericht rügt eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz im Verfahren Az. 1 Ws 198/08 durch die Beklagten wie folgt:

….“1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf im Rechtsstaat nur einem rechtskräftig Verurteilten vollständig die Freiheit entzogen werden. Der Freiheitsentzug eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegen gehalten werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 , sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Zwischen beiden Belangen muss abgewogen werden.

31
2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 ). Außerdem vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 )“…..

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080611_2bvr080608

Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten erschließen sich hier bereits jedem vernünftig denkenden Menschen. Die Verweigerung der Entschädigung und die weiteren Einlassungen der Beklagten beweisen zweifelsfrei, dass es hier nicht um rechtsstaatliche Grundsätze sondern um eine persönlich motivierte Rache gegen den Kläger aufgrund dessen Kritik geht.

Weiter rügt das Verfassungsgericht die Beklagten:

33
„4. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch das Verfahrensrecht. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB – das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ).

….Das Oberlandesgericht verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der zu erwartende Strafrest erheblich sei.“….

….2. Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft erhöht (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198 ).

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08

Die Beklagten lassen den Kläger hier unter Rechtsbeugung nach bereits achteinhalb Monaten sog. Untersuchungshaft nochmals festnehmen, unter Missachtung rechtlicher und insbesondere verfassungsrechtlicher Grundsätze und unter unbedingtem Tatvorsatz und aus niederen persönlichen Motiven, wie sich auch aus der weiteren Verweigerung der Entschädigung ergibt.

Die Beklagten setzten sich bei Erlass ihres sog. Beschlusses vom 12.03.2010 auch bewusst unter Missachtung rechtlicher Grundsätze und der genannten und bereits gerügten verfassungsrechtlichen Grundsätze über § 121 StPO hinweg, wo es heißt:

㤠121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.“

Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Dennoch wurde der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter nach bereits 8,5. Monaten sog. Untersuchungshaft nochmals festgenommen und weiter inhaftiert, wegen vorgeblicher Störung des öffentlichen Friedens. Eine Fluchtgefahr wurde erkennbar frei erfunden. Der Kläger wurde an seinem gemeldeten Wohnsitz festgenommen, was von den Beklagten auch erkennbar so erwartet wurde.

Ermittlungen, die im Sinne der Strafprozessordnung eine besondere Schwierigkeit begründen würden, gab es hier nicht. Ermittlungen wurden im Gegenteil überhaupt nicht durchgeführt, da die sog. Anklagebehörde, Staatsanwalt und Justizverbrecher Trapp, Würzburg, sich selbst als Geschädigter darstellte und als solcher auch gleich die Anklage in eigener Sache vertrat. Thomas Trapp ist als Justizverbrecher und verantwortlicher Mittäter bei diesem Vorgang anzusehen, der insgesamt als Komplott im Zusammenwirken von Tätern der Staatsanwaltschaft und des OLG Bamberg zu bewerten ist.

Anstatt objektive Ermittlungen zu führen, täuschte die Anklagebehörde von Einleitung des Verfahrens an insbesondere über die Tatsache, dass erhebliche Tatsachen zur Entlastung und zugunsten des Klägers vorlagen, die jedwede Maßnahme gegen den Kläger von vornherein als absurd und unrechtsmäßig entlarvt hätte.

So hatten die Zeugen und Juristen Dr. Hans Kornprobst, Dr. Thomas Bellay und Dr. Alexander Müller-Teckhoff in die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers sachgerecht bearbeitet, ohne in irgendeiner Weise hierin einen Strafgehalt festgestellt zu haben oder gar die Ankündigung oder Androhung eines Amoklaufs, wie die Justizverbrecher um Thomas Trapp aus rechtsfremden Motiven behaupteten.

Zeugen:

1.
Hans Kornprobst
, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

2.
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig

3.
Dr. Alexander Müller-Teckhoff
, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe

Diese Tatsache musste erst durch den Kläger selbst aufgedeckt werden – die Entlastungszeugen Dr. Kornprobst, Dr. Bellay und Dr. Müller-Teckhoff wurden durch die Staatsanwaltschaft unter Missachtung des Legalitätsprinzips und den Vorgaben des § 160 (2) StPO gezielt verschwiegen, um unrechtmäßige Maßnahmen gegen den Kläger zu erzwingen.

Den Beklagten hier ist diese Tatsache bewusst – unter Missachtung der Urteilsfeststellungen des Landgerichts fabulieren sie, dass ihre aus rechtsfremden Motiven – wie aufgezeigt – gespeiste Meinung vorliegend die einzig nachvollziehbare und daher richtige sei, um willkürlich die Entschädigung zu verweigern:

„Hierbei ist unerheblich, dass andere Zeugen, insbesondere der frühere Richter am Landgericht Bellay den Inhalt der Klageschrift (Anm.: Dienstaufsichtsbeschwerde) des früheren Angeklagten nicht als bedrohlich aufgefasst und in ihm auch keine Straftat gesehen hat, den die von dem Vizepräsidenten des Landgerichts vorgenommene Wertung der schriftlichen Äußerungen des früheren Angeklagten ist anhand des zuvor zitierten Wortlauts dieser Schreiben gut nachvollziehbar und auch naheliegend.“

Beweis:
Anlage 2

Beschluss der Beklagten vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11
OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Es ist offenkundig, dass hier einzelne Juristen ein Komplott gegen den Kläger initiierten und im Nachtreten und nach Scheitern dieses Komplotts, das die dauerhafte Unterbringung des Klägers gemäß § 63 StGB im forensischen Maßregelvollzug zum Ziel hatte, zumindest noch versuchen, dem Kläger maximalen Schaden zuzufügen.

4.
Die Täter Baumann und Schepping führen wioe genannt das Verfahren Az. 2 BvR 806/08 hier an, um darstellen zu wollen, dass im Verfahren des Klägers als ehemaligem Polizeibeamten wegen vorgeblicher Störung des öffentlichen Friedens, die dieser durch Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde begangen haben soll, nach 8,5 Monaten sog. Untersuchungshaft das Freiheitsgrundrecht nicht tangiert und die Unverhältnismäßigkeit einer sog. Untersuchungshaft „bei weitem noch nicht erreicht“ sei.

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Beklagten vom 12.03.2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10

Hier zeigt sich die ganze widerwärtige Bösartigkeit, rechtsfremde Strafwut und der unbedingte Tatvorsatz zur Rechtsbeugung der Täter Baumann und Schepping, was sich jedoch erst in der Gesamtschau und mit Abschluss des Verfahrens gänzlich offenbart.

Über diese Vorwürfe ist Beweis zu erheben, weshalb dem Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts in dieser Sache gemäß geltender Rechtsprechung stattzugeben ist.

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Die unrichtigen Behauptungen und rechtsfremden und abwegigen Darstellungen der Beklagten bekommen durch folgendes besonderes Gewicht:

a)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 646 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 646 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 16 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Anlage 3
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2009, Seite 366


b)

Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2010 599 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 599 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 7 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Anlage 4
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2010, Seite 362

c)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2011 397 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 397 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 5 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Anlage 5
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2011, Seite 354

Bei diesen Taten handelt es sich regelhaft um zahlreiche tatsächliche Androhungen eines Amoklaufs, insbesondere durch sog. Trittbrettfahrer, unmittelbar nach Ereignissen wie in Winnenden.

Gegen keinen der hier Beschuldigten wurde auch nur annähernd eine Haftstrafe von acht Monaten ohne Bewährung erlassen.

Es ist somit beweisrechtlich erwiesen, dass die Beklagten hier einen ehemaligen Polizeibeamten wegen Kritik in einer Dienstaufsichtsbeschwerde – die böswillig vom Beschwerdegegner, Staatsanwalt Thomas Trapp und weiteren Beteiligten, zu einer Straftat nach § 126 StGB umgedeutet und konstruiert wurde – über achteinhalb Monate in sog. Untersuchungshaft hielten und hernach nochmals unter Missachtung jeglicher rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätze in Schädigungsabsicht und aus Rachemotiv für Kritik einen weiteren Haftbefehl wegen der gleichen vorgeblichen Straftat erließen.

Dies für eine Straftat, für die im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 16 Personen, im Jahr 2010 sieben Personen und im Jahr 2011 fünf Personen in Untersuchungshaft kamen.

Dies stellt zweifelsfrei eine Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt dar, über die in ordentlicher Hauptverhandlung vor unabhängigen Richtern objektiv Beweis zu erheben ist.

Die Beklagten hingegen behaupten, um nach 8,5 Monaten einen weiteren sog. Haftbefehl zu erlassen, dass die Unverhältnismäßigkeit hier „bei weitem noch nicht erreicht“ sei.

Und als festgestellt wird, dass von Anfang an keine Straftat und kein strafbares Handeln des Klägers vorlag, verweigern die Beklagten die bereits vom Landgericht zugesprochene Entschädigung unter der Maßgabe, der Kläger habe die Maßnahmen „grob fahrlässig selbst verschuldet“.

Wenn der Tatbestand der Rechtsbeugung und der Freiheitsberaubung im Amt hier nicht verwirklicht wäre, dann hätten diese Straftatbestände insoweit jeglichen Sinn verloren.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Justizverbrecher Clemens Lückemann aktiviert seinen CSU-Kumpel Eberhard Nuß, um fiktive Geldforderungen zu pfänden…..?

Während die Verbrechen im Amt durch Bedienstete der Justizbehörden Würzburg/Bamberg weiter vertuscht werden und auch die Kindesentführung durch Rechtsanwältin Neubert weiter ungehindert andauert, fordert man von mir als Justizopfer regelmäßig irgendwelches Geld: nun rund 3.800 Euro „Rückzahlung“ aus 2007, und pfändet auch gleich bei der Bank.

Nochmal im Klartext: die Arschlochbehörden, die seit 13 Jahren anhaltend die Zerstörung meiner Existenz und meiner Vaterschaft verschulden, während der Freistaat Bayern jede Entschädigung und Aufklärung verweigert, fordern weiter von mir „Geld“…..

Die Verbrechen und Straftaten der ständig asozialnachtretenden CSU-Querulanten, die meine Existenz und meine Vaterschaft zerstört haben, eine zehnmonatige Freiheitsberaubung ebenso zu verantworten haben wie den Versuch, mich mittels eines Fehlgutachtens ihres „irren“ Hausgutachters Dr. Jörg Groß dauerhaft in der Forensik wegzusperren, sind seit August 2013 ausführlich und beweisrechtlich in diesem Blog dokumentiert.

Dass hier keinerlei Dienstaufsicht oder sonstiges Korrektiv wirkt, bei dieser Klüngel-CSU in der fränkischen Provinz keinerlei Annäherung an die Realität erfolgt sondern man sich offenbar im Schutz von Amtsgewalt und unter den Fittichen des Justizverbrechers Clemens Lückemann sicher und weiter über Recht und Gesetz stehend wähnt, bestätig sich immer wieder.

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Diese Strafanzeige wurde im Rahmen einer weiteren ausführlichen Besprechung zu den Verbrechen und Vorgängen bei der bayerischen Justiz bei der Polizei Stuttgart eingereicht….soll keiner behaupten, er wusste von nichts, es sei nicht bekannt gewesen, was hier vor sich geht:

An die
Polizeibehörde Stuttgart
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart 05. November 2016

—–Justizverbrechen/Straftaten im Amt gegen Martin Deeg/anhaltende Kindesentührung—-

Hiermit wird Strafanzeige erstattet wegen Verdachts der versuchten Nötigung, der Vollstreckung gegen Unschuldige, Falschbeurkundung im Amt sowie Gebührenüberhebung gegen

1. Herrn Eberhard Nuß (CSU) (Foto)

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2. Sachbearbeiterin Frau E. Stock (Vorname wird von Behörde nicht mitgeteilt)

zu laden über: Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg

Es besteht insgesamt der Verdacht der Vorteilsgewährung und Tatbegehung zugunsten des mit dem Landrat befreundeten Clemens Lückemann (CSU).Hier beim Besuch der gleichen Veranstaltung wie sein CSU-Kumpel Nuß:

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Die CSU-Netzwerke Würzburg/Bamberg sind nach den seit 2004 hier gemachten persönlichen Erfahrungen durch eine strukturelle Korruption und Kumpanei zugunsten von CSU-Amtsträgern, Juristen und Zuträgern geprägt, die sich asozial und skrupellos gegen Bürger und lästige Rechtsuchende richtet.

Desweiteren werden Verstöße gegen das Datenschutzrecht durch das Landratsamt Würzburg angezeigt.

Mehrfertigung dieses Schreibens geht als fristwahrende Beschwerde an die Beschuldigte gegen deren „Beschluss“ vom 20.10.2016, zugestellt am 04.11.2016.

Es erfolgt ebenfalls Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Jobcenter in Baden-Württemberg, das verlässlich für die Grundsicherung aufkommt, die die asozial agierende Behörde in Würzburg hier „pfänden“ möchte.

Eine sich aus dem Sozialgesetzbuch ergebende Rechtsgrundlage gibt es nicht.

Einen Bescheid aus dem Jahr 2007 (!), auf den sich die Behörde beruft, gibt es ebenfalls nicht.

Da eine rechtsstaatliche und objektive Aufklärung im Raum Würzburg erfahrungsgemäß nicht möglich ist und lediglich zur ein Vertuschung der Straftaten im Amt führt, wird beantragt, die Ermittlungen und Strafverfolgung bei den Behörden Stuttgart zu belassen (Wohnsitz des Anzeigenerstatters).

1.
Der Anzeigenerstatter erhielt von den Beschuldigten mehrfach nötigende Schreiben mit fiktiven Geldforderungen der Beschuldigten über rund 3850 Euro, die sich angeblich aus einer „Rückzahlunbgspflicht“ von Arbeitslosengeld aus dem Jahr 2007 ergeben.

Nachweise für tatsächlich bestehende Forderungen wurden nicht erbracht. Man beruft sich auf angeblichen „Bescheid vom 16.04.2007“.

Beweis:

Anlage 1:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Beschuldigten, zugestellt am 04.11.2016

Das Schreiben endet mit dem Hinweis:

“Ein Widerspruch gegen die Forderung, wegen der dieser Beschluss ergeht, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbeschluss vorgebracht werden können.“

Die Beschuldigte stellt hier also beliebige fiktive Geldforderungen, die sie in keiner Weise belegen kann und teilt auch gleich mit, dass Widerspruch gegen diese Forderung „nicht möglich“ ist.

2.
Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden und Gerichte im Raum Würzburg offenkundig jeglichen Bezug zur Realität verloren haben.

Entweder ist derart asoziales Agieren gegenüber Bürgern ein Automatismus oder hier wird mit Vorsatz gegen lästige Menschen vorgegangen. In diesem Fall ist aufgrund der nun über ein Jahrzehnt aundauernden Schädigungen durch Missbrauch von Amtsgewalt in der Region gegen meine Person sowie meine Familie von letzterem auszugehen.

Beweis:
Zeugenvernahme der sachbearbeitenden Polizeibeamten in Baden-Württemberg,
zu laden über Polizeiposten Stuttgart- Weilimdorf, Glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart

Die Behörden und Gerichte Würzburg haben beginnend 2003 bis nun 2016 die Zerstörung meiner Vaterschaft zu verantworten, die seit Beginn 2004 gerichtsanhängig ist.

Erst 2010 wurden endlich Kontakte zwischen Vater und Kind durchgesetzt, beginnend Mai 2012 missachtete die Kindsmutter wieder den vollstreckbaren Beschluss des Gerichts, die Volljuristin tauchte bis heute unbehelligt mit dem Kind unter.

Diese Schäden sind irreversibel, die Verantwortlichen werden die Konsequenzen zu tragen haben.

Infolge der mit falscher Eidesstattlicher Versicherung (Zivilgericht Würzburg, 15 C 3591/03) von der Kindsmutter/Volljuristin an die Provinzjustiz herangetragene Verfahren folgte eine asoziale und auf Vernichtung ausgerichtete Kriminalisierung und Pathologisierung meiner Person, die in einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt und dem Versuch der Anwendung des § 63 StGB mittels eines bis heute vertuschten vorsätzlichen Fehlgutachtens des CSU-Netzwerkers Dr. Groß gipfelte (LG Würzburg 814 Js 10465/09).

Der Freistaat Bayern hat hierfür bislang keinen Cent Entschädigung entrichtet, die Verbrechen im Amt werden vertuscht, eine politische Dienstaufsicht wird verweigert.

Ein Dokumentarfilm zwecks Offenlegung dieser Praxis in der bayerischen Provinz und Aufdeckung der von CSU-Netzwerken zu verantwortenden Verbrechen im Amt gegen Unschuldige und Rechtsuchende ist zunächst der nächste Schritt.

Gewalt- und Tötungsdelikte oder ähnliche die bisherigen Rechtsbrüche der Täter im Amt „bestätigende“ Reaktionen sowie Suizid des Klägers sind ganz offenkundig seit längerem das Ziel, das hier aus den örtlichen CSU-Netzwerken heraus durch immer asozialere Provokationen und fortlaufende Kindesentführung/Kindesentzug erreicht werden soll.

Die Vorgänge sind seit 2013 beweisrechtlich im Internet veröffentlicht, Originalakten.

Auch dieses Schreiben und dieser Vorgang ist dort beweisrechtlich öffentlich gemacht, um die Machenschaften und das CSU-Geklüngel im rechtsfreien Raum Würzburg aufzuzeigen:

https://martindeeg.wordpress.com/

3.
Mit Datum vom 26. Juni 2009 berichtet die Regionalzeitung Mainpost über das Landratsamt Würzburg:

„Der Landkreis Würzburg muss für Jahre 2005 bis 2007 knapp zwei Millionen Euro an den Bund zurückzahlen, weil Mittel zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nicht sachgerecht verwendet wurden“…..

„Ende 2004 hatte der Landkreis mit Kolping einen Vertrag über die Einrichtung von 600 Betreuungsplätzen beschlossen. Bekannt wurde das Projekt unter dem Titel „Neue Chance“ Nach Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform Anfang 2005 sollten dort Langzeit-Arbeitslose beschäftigt und auf den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben vorbereitet werden. Im Gegenzug überließ der Landkreis Kolping pauschal den Löwenanteil der vom Bund ausgezahlten Eingliederungsleistungen – innerhalb der Vertragslaufzeit von drei Jahren waren dies insgesamt 3,7 Millionen Euro.

2007 nahm eine Prüfgruppe des Bundessozialministeriums Anstoß an der Praxis des Landkreises. Hauptkritikpunkt: Die pauschal bei Kolping gebuchten Plätze waren nicht einmal zu 40 Prozent ausgelastet. Der Landkreis sollte deshalb die Hälfte der erhaltenen Mittel zurückbezahlen, obwohl das Geld längst an Kolping weiterüberwiesen war. Auch als die Zahl der Plätze 2007 auf weniger als die Hälfte reduziert wurde, blieben mehr als die Hälfte davon unbesetzt, so die Prüfgruppe.“….

http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Der-Bund-will-Millionen-zurueck;art736,5182813

Beweis:

Anlage 2
Bericht vom 26.06.2009 „Der Bund will Millionen zurück“ sowie „Hochgelobtes Projekt endet im Desaster – Nach der Rückforderung von 1,9 Millionen Euro werden Schuldige gesucht“

Eine Behörde, die also 2007 zu Lasten des Steuerzahlers Mittel in Millionenhöhe missbräuchlich verwendet hat, keinerlei Überblick über Maßnahmen zur sog. Eingliederung von Arbeitslosen und die zugrundeliegenden Verträge hat, ist ganz offenkundig entweder völlig unfähig oder korrupt.

Dies hindert nun im Jahr 2016 nicht daran, gegen mich als Langzeitarbeitslosen, der im fraglichen Zeitraum Opfer derarter Verträge der Beschuldigten wurde, vorgehen zu wollen.

Ich war als langjähriger ehemaliger Polizeibeamter vom Landratsamt im fraglichen Zeitraum gezwungen worden, zusammen mit zum Teil geistig behinderten Langzeitarbeitslosen an sog. „PC-Kursen“ teilzunehmen.

Eine zum 01.01.2005 beantragte Auszahlung von Grundsicherung erfolgte erst im Juni 2005 und hieernach nach Belieben der Behörde. Die Nichtbewerbung auf von der Beschuldigten Stock dargebotenen „Arbeitsplatz“ als Lagerhelfer u.ä. führte zur Streichung der gesamten Grundsicherung, die mehrfach über das Sozialgericht nachträglich eingeklagt werden musste.

Im April 2009 war ich gezwungen, den Wohnsitz bei Würzburg trotz meines weiter dort lebenden Kindes aufzugeben, da das Landratsamt rechtswidrig die Auszahlung der Grundsicherung und Miete verweigerte, wie nachträglich durch das Landessozialgericht Stuttgart festgestellt wurde.

Eine Entschädigung für dieses gesamte asoziale Verhalten gegenüber Rechtsuchenden in Krisensituationen ist bis heute ebenfalls nicht erfolgt.

Es besteht über all dieses asoziale Gebaren des Landratsamtes Würzburg hinaus nun wie genannt weitergehend der Verdacht der strukturellen Korruption insbesondere des in CSU-Netzwerken agierenden Beschuldigten Eberhard Nuß zugunsten dessen mit diesem befreundeten CSU-Parteikollegen Clemens Lückemann, der wegen Verbrechen im Amt gegen meine Person zur Anzeige gebracht wurde.

Es geht hier offenkundig um so etwas wie Rache für die Veröffentlichung der Justizverbrechen im Blog und Nachtreten gegenüber lästigen Rechtsuchenden.

Ein Untersuchungsausschuss aufgrund der gesamten Vorgänge ist weiter angezeigt.

Die Beschuldigten sind aus dem Amt zu entfernen, Anklage zu erheben.

Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen:

Im September 2016 wählte die (…..) den Apparat der Beschuldigten Stock beim Landratsamt Würzburg an, worauf ohne jeden Nachweis der Befugnis oder Prüfung der Identität des Gesprächspartners von dort ausführliche und personenbezogene Auskünfte über Personalien, Sachverhalte und die zugrundeliegenden Forderungen etc. gegeben wurden. Ein Nachweis für die Forderungen konnte auch hier nicht erlangt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

LKA Bayern: Weitere Anzeige struktureller Korruption bei den Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg. Untersuchungsausschuss!!

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Folgendes Schreiben ging heute raus:

Bayerisches Landeskriminalamt
Referat 122
Mailingerstraße 15
80636 München 19.03.2016

BY0118-000968-15/2
Weitere Anzeige/Beschwerde wegen struktureller Korruption durch Strafverfolgungsbehörde Würzburg/Bamberg

Sehr geehrte Frau Oberländer,

auf Ihr Schreiben vom 26.01.2016 erhielt ich nun weiteres Schreiben vom 09.03.2016 durch Herrn Oberregierungsrat Crauser.

Dieses Schreiben ergeht beweisrechtlich, wird im Blog veröffentlicht und in Mehrfertigung der Polizei Stuttgart übergeben, wie auch die Schreiben des LKA Bayern.

Herr Crauser ist der Ansicht, dass die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Justizbedienstete in Würzburg/Bamberg „richtigerweise“ an die örtlichen Ermittlungsbehörden abgegeben wurden.

Weiter ist er der Ansicht, dass keine „Anhaltspunkte“ vorliegen, aus welcher Organisationseinheit der Polizei in Unterfranken konkrete Straftaten nicht aufgeklärt werden.

Sie verkennen offenkundig die Schwere der in Rede stehenden Vorwürfe. Es geht hier um den Verdacht struktureller Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch die Strafverfolgungsbehörde in Würzburg und den Verdacht struktureller Korruption.

Gründe:

1.
Sämtliche Straftaten und in Rede stehenden Verbrechen durch die Justizbehörden werden seit Jahren durch die Beschuldigtenbehörde selbst entledigt; z.T. zeichnet der Beschuldigte selbst die Einstellung des Verfahrens gegen sich ab, z.B. der Beschuldigte Frank Gosselke in mehreren Strafverfahren verschiedener Geschädigter, der kürzlich von der Staatsanwaltschaft Würzburg zur Generalstaatsanwaltschaft Bamberg befördert wurde.

2.
Ebenfalls seit Jahren ist festzustellen, dass die Polizei Unterfranken auf dem kleinen Dienstweg seitens der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg Weisungen erhält und Absprachen stattfinden, die entweder dazu führen, dass

a) repressiv Maßnahmen gegen Unschuldige erfolgen oder dass

b) Anzeige wegen Verbrechen gegen Begünstigte ohne jede Ermittlung und weiteren Maßnahmen an die Staatsanwaltschaft versandt werden, wo eine Entledigung erfolgt.

Federführend hierbei ist die „Kriminalpolizei“ Würzburg.

Als die Staatsanwaltschaft Würzburg dieses Vorgehen auch bei der Polizei Stuttgart anwandte, verursachte dass enorme Irritationen. U.a. versuchte der Staatsanwalt Thomas Trapp, Beschuldigter der schweren Freiheitsberaubung im Amt, den Polizeihauptkommissar Michael Scheffel mittels Androhung von Disziplinarverfahren und Strafverfahren wegen Strafvereitelung zu einer Festnahme meiner Person zu nötigen, obwohl hierzu offenkundig keinerlei Voraussetzung gegeben war. (Zeugenvernahme PHK Scheffel, 814 Js 10465/09, LG Würzburg).
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Straftaten der Kindesentführung, der falschen Eidesstattlichen Versicherung etc. durch die Juristin Kerstin Neubert werden durch die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft seit Jahren gedeckt und Ermittlungen vereitelt. Das o.g. Vorgehen erfolgte zuletzt mit Schreiben vom 15.03.2016, Az 911 Js 4668/16, durch den Beschuldigten Peter Weiß, Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft, zuvor mehrfach durch den Beschuldigten Gosselke.

Kindesentführung gegen Vater: Justizbehörde Würzburg und Rechtsanwältin N.

Zwischen Erstattung der Strafanzeige wegen Kindesentführung bei der Polizei Stuttgart, Abgabe an die Kriminalpolizei Würzburg und Zugang der Abweisung des Verfahrens durch den Beschuldigten Gosselke lagen so im vergangenen Jahr nicht einmal 14 Tage.

3.
Öffentliches Interesse und zivilrechtliche Ansprüche werden generell in Abrede gestellt, obwohl es hier mittlerweile selbst für die Polizeibehörden Baden-Württemberg erkennbar um eine rechtsstaatsferne, persönlich motivierte und existentielle Vernichtung meiner Person geht.

Die Justiz Würzburg/Bamberg zeichnet im persönlichen Fall verantwortlich für eine über zwölf Jahre andauernde Zerstörung meiner Vaterschaft, meiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz.

Nachhaltige Geltendmachung der Rechtsbrüche und des Unrechts wurde von der Beschuldigtenbehörde missbraucht, um mich mittels Fehlgutachten des wirtschaftlich von der Behörde abhängigen Gefälligkeitsgutachters Dr. Groß zu pathologisieren und auch öffentlich durch sofort erfolgende Pressemitteilungen an die örtliche Mainpost als „irren Amokläufer“ zu stigmatisieren.
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Das eklatante Fehlgutachten des Dr. Groß ist durch Obergutachten des Münchners Prof. Nedopil als völlig untauglich und unwissenschaftlich seit März 2010 nachgewiesen. Zivilrechtliche Ansprüche werden unter Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß seit Jahren durch die Justizbehörden Würzburg vereitelt. Die Entledigung der Strafanzeigen diesbezüglich erfolgt nach dem oben aufgezeigten Muster.
https://martindeeg.wordpress.com/tag/im-wohnzimmer-von-familie-gross/

Zur strukturellen Korruption:

Der strukturelle Amtsmissbrauch seitens der Justizbehörden unter Einbeziehung der örtlich zuständigen Polizei ist wie folgt zu charakterisieren:

a) Mißliebige und kritische Personen werden massivst mit repressiven Maßnahmen überzogen, Straftaten werden konstruiert, es ergehen Strafbefehle ohne jede strafrechtliche Substanz, in Reihe rechtswidrige Durchsuchungen, die zuvor persönlich in „Auftrag“ gegeben werden.

b) Demgegenüber steht eine massive Strafvereitelung zugunsten von Behördenmitarbeitern und Sachverständigen, die mit allen Mitteln vor Strafverfolgung und Aufklärung geschützt werden.

Als Beispiel kann auch der hier veröffentlichte Fall des Würzburger Psychiaters Dr. Martin Krupinski gelten:

Verdacht struktureller Korruption bei der Justiz Würzburg/Bamberg: Kindesentführung durch Gerichtsgutachter wird eingestellt, Staatsanwalt Lothar Schmitt wird Vizepräsident des OLG.

Die versuchte Entführung eines Kindes in einem offensichtlich tatsächlichen psychischen Ausnahmezustand durch den Psychiater Krupinksi wurde durch die Strafverfolgungsbehörde und trotz des offenkundig massiven öffentlichen Interesses und der Auswirkungen auf zahlreiche andere Fälle, in denen Krupinski zuvor Gutachten erstattet hatte, offenbar auf Weisung des Behördenleiters Lückemann vertuscht.

Erst drei Monate später erfuhr die Augsburger Allgemeine durch interne Informationen von dem Sachverhalt, worauf dieser gegenüber der Öffentlichkeit eingeräumt werden musste.

Krupinski ist nach einem entschuldenden Gefälligkeitsgutachten seines Kollegen Henning Saß, der ihm zweckmäßig eine „vorübergehende seelische Störung“ bescheinigte, bereits seit längerem wieder unbehelligt als Chefarzt der Forensischen Psychiatrie in Würzburg und Gutachter tätig.

Das Strafverfahren wegen Kindesentführung wurde durch den Staatsanwalt Lothar Schmitt eingestellt, dieser parallel zum Vizepräsident des OLG Bamberg ernannt. Eine Aufarbeitung der weiteren strafrechtlich und zivilrechtlich erstatteten Gutachten Krupinskis erfolgte bis heute nicht, obwohl diese mit schwersten Folgen für die Betroffenen verbunden sind.
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Es ist offenkundig, dass hier jenseits eines funktionierenden Rechtsstaates ein Netzwerk aus Abhängigkeiten, Gefälligkeiten und struktureller Korruption geschaffen wurde, das Begünstigte deckt und schützt und Opfer dieser Justiz durch die Hintertür komplett entrechtet.

Es ist weier offenkundig, dass über diese Machenschaften bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg, bei denen Günstlinge und Parteifreunde des OLG-Präsidenten Lückemann bar jeder Kontrolle und Dienstaufsicht durch die zuständigen Minister Bausback und Herrmann agieren, längst ein Untersuchungsausschuss angezeigt ist!

Weitere Offenlegungen und Faktendarlegungen erfolgen. Es handelt sich in zahlreichen Fällen lediglich noch um die Fassade eines Rechtsstaates.

Dass Sie hiervon Kenntnis haben, ist beweisrechtlich öffentlich gemacht.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

2.096 Euro zahlen oder „Ersatzfreiheitsstrafe“?… Asozial: Staatsanwaltschaft Würzburg vertuscht weiter Verbrechen im eigenen Laden und will Geld von Justizopfer

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…“Sie schulden aus dem obengenannten Verfahren noch einen Beitrag von insgesamt 2.096,00 EUR. Dieser Betrag enthält 5.00 EUR Mahngebühr nach KV 1403JVKostG.

Bitte überweisen Sie diesen Betrag nunmehr umgehend auf das unten genannte Konto der Landesjustizkasse Bamberg…..

Ist eine Geldstrafe verhängt, so müssen Sie, wenn Sie nicht zahlen, mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen.“….

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So korrekt und penibel, wenn es darum geht, etwas GEGEN mich durchzusetzen, erweist sich die Staatsanwaltschaft Würzburg seit Jahren!

Verbrechen im eigenen Laden werden hingegen vertuscht und gedeckt, wie in diesem Blog u.a. hier beweisrechtlich veröffentlicht:

Wie CSU-Juristen eine Privatfehde austragen und Verbrechen im Amt intern vertuscht werden

Die gleiche Staatsanwaltschaft Würzburg, die hier „Schulden“ von mir fordert, hat bis heute KEINEN CENT bezahlt für zehn Monate zu Unrecht erfolgte „Untersuchungshaft“ ohne Straftat, ohne Haftgrund und trotz Freispruch, in dem eine (läppische) Haftentschädigung vom Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, Az. 814 Js 10465/09 zugesprochen wurde….

Alle Originaldokumente vielfach in diesem Blog und u.a. hier beweisrechtlich:
http://www.chillingeffects.de/deeg.htm

Die wegen schwerer gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung im Amta (Haft bis zu zehn Jahren) angezeigten Beschuldigten sind nach wie vor im Amt, Ermittlungen werden durch die eigenen Behörden verhindert, das ganze wird parteipolitisch bis hin zum Staatsministerium der Justiz, Marionettenminister Bausback, gedeckt.

Der Beschuldigte Clemens Lückemann (rechts neben Bausback stehend), der weisungsgebende Generalstaatsanwalt und mutmaßliche Initiator der schweren Freiheitsberaubung, ist heute Präsident des OLG Bamberg:
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Der Beschuldigte Thomas Trapp (hinter Flaschen) als Sachbearbeiter der Freiheitsberaubung im Amt gegen mich wurde seither zum „Oberstaatsanwalt“ ernannt und – UNFASSBAR – nun zum Vorsitzenden Richter beim Landgericht Würzburg:
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Der Würzburger Haus- und Hofgutachter der Staatsanwaltschaft Dr. Jörg Groß (Bild unten), der im Auftrag der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft ein „vernichtendes“ Fehlgutachten gegen mich erstattete – wie durch Obergutachten von Prof. Nedopil entlarvt – mit dem man mich dauerhaft in die bayerische Forensik sperren wollte, wird bis heute durch die Würzburger Justiz gedeckt. Zivilrechtliche Ansprüche werden rechtsbeugend mit dieser richterlichen Volte entledigt:

„…der Antragsteller hat nicht ausreichend dargetan, dass sich die (behauptete) Unrichtigkeit des fraglichen Gutachtesn des Sachvertändigen Dr. Groß den Strafverfolgungsbehörden geradezu aufdrängen musste. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“

Az. 62 O 2451/09, Landgericht Würzburg, Beschluss vom 2.11.2010 (Seite 3)

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Die Staatsanwaltschaft verschafft sich selbst einen Persilschein, die Richter sind völlig „unabhängig“ von Recht und Gesetz und toben sich auf Kosten von Justizopfern aus, gedeckt von der Justiz – und dem Fehlgutachter wird von der Justiz als „Kumpel“, man kennt sich als „umsichtig, sorgfältig arbeitend…etc“ ebenfalls ein Persilschein ausgestellt. Schließlich konnte die Staatsanwaltschaft ja nicht „wissen“, dass es sich um ein Fehlgutachten handelte…dass sie dies selbst in Auftrag gegeben hat – siehe Anfang des Satzes…

Eine Verbrecherjustiz, die jeglicher Rechtsstaatlichkeit und Wahrheitspflicht spottet. Verbrecher im Amt entscheiden über das Schicksal von „Angeklagten“, deren Vergehen sich regelhaft weit unter dem Niveau der Verbrechen dieser Täter im Amt bewegen dürfte, die skrupellos Existenzen vernichten!

Dieser Antrag/Erwiderung auf die obige „Kostenrechnung“ ging heute an die Justiz Würzburg, hier alles beweisrechtlich veröffentlicht: wie gesagt, soll keiner behaupten, er wisse von nichts….!

Staatsanwaltschaft Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 23. Oktober 2015

Geschäftsnummer: 912 VRs 16515/13-a-01

Auf die mit Datum vom 19.10.2015 zu obigem Az. zugesandte „Rechnung“ wird wie folgt Antrag gestellt:

Die sog. Geldstrafe ist in Arbeitsstunden umzuwandeln. Eine entsprechende Kontaktadresse – vorrangig in der Flüchtlingshilfe – ist mitzuteilen.

In Absprache mit der Polizei Baden-Württemberg ist bereits abgeklärt, dass einer „Ableistung“ in einem anderen Bundesland nichts entgegensteht. Dass der Freistaat Bayern von systemischem Unrecht der CSU-Justiz auch noch profitiert, ist auszuschließen.

Die vorgeblichen Kosten der Staatsanwaltschaft Würzburg werden nicht beglichen.

Es ist vielmehr so, dass aufgrund massiver Schädigungen meiner Person und Straftaten im Amt, begangen durch die Justiz Würzburg, erhebliche Schadens- und Schmerzensgeldansprüche zu Lasten der Justiz Würzburg vorliegen.

So wurde beispielsweise im Verfahren 814 Js 10465/09 gegen mich eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt begangen.

Trotz Freispruch durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vom 20.08.2010 und Zuweisung der entsprechenden Haftentschädigung unter Vorsitz des Richters Dr. Barthel wurde bis heute kein Cent Entschädigung durch den Freistaat an mich gezahlt.

Die Beschuldigten/Täter der Staatsanwaltschaft Würzburg missbrauchten vielmehr in Zusammenwirken mit den Beschuldigten des OLG Bamberg, Dr. Baumann und Schepping ihr Amt, um infolge auch die Entschädigung zu verweigern.

Da dieses strukturelle Verbrechertum innerhalb der bayerischen Justiz offenkundig bis zum Justizministerium parteipolitisch gedeckt und vertuscht wird, sind mittlerweile Ermittlungsbehörden außerhalb Bayerns befasst.

Die Vorgänge sind ebenfalls Inhalt einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg hier gehören aus dem Amt entfernt und in Haft.

Dass nun die gleiche Behörde, die sich derarter Verbrechen schuldig macht, sich weiter nicht schämt, von mir „Geld“ zu fordern, zeigt insgesamt, dass diese Staatsanwaltschaft nicht nur rechtlich sondern auch moralisch bankrott ist.

Diese Justiz schafft keinen Rechtsfrieden, sie schafft rechtsfreie Räume zu Lasten einfacher Bürger und Rechtsuchender.

Eine Radikalisierung Betroffener und Delegitimierung dieser Justiz kann insofern nicht überraschen.

Es besteht keinerlei Vertrauen mehr in die Rechtsstaatlichkeit der Staatsanwaltschaft Würzburg, so dass auch aus diesen Gründen eine Zuständigkeitsverweisung nach Baden-Württemberg angezeigt ist.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht:

2.096 Euro zahlen oder „Ersatzfreiheitsstrafe“?… Asozial: Staatsanwaltschaft Würzburg vertuscht weiter Verbrechen im eigenen Laden und will Geld von Justizopfer

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

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Teil 1: Trennung als Mordmotiv (Intimizid) / Trennung führt zur Traumatisierung von Kindern!

Wer FAKTEN und Wahrheiten nicht vertägt, sollte hier nicht weiterlesen!

Manche werden dies wohl müssen….aber bitte nicht unter Niveau antworten!

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I.

Als zuvor völlig unbescholtener frischgebackener Vater bekam ich am 22.12.2003 eine sog. Gewaltschutzverfügung des Zivilgerichts Würzburg zugestellt. Die Mutter meines drei Monate alten Kindes, Kerstin Neubert hatte hierin – offensichtlich affektiv, unter dem Einfluss ihres manipulativen invasiven Vaters Willy Neubert und vermutlich auf beiläufigen „Rat“ irgendwelcher Netzwerke und – drei Monate nach Geburt unseres gemeinsamen WUNSCHKINDES diese Verfügung gegen mich beantragt – mit glasklarer falscher Eidesstattlicher Versicherung, wie ich nach jahrelangen fruchtlosen Versuchen gerichtlicher Klärung nun in diesem Blog beweisrechtlich aufgezeigt habe.

Das wahre „MOTIV“ für ihr Handeln gab Neubert u.a. hier zum Besten:

Neubert, Dauer der Kindesentfremdung 12 Monate:

…““Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.” Das andere sei schon ihre Selbständigkeit”…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? “Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.”

Seite 20, familienpsychologisches Gutachten vom 17.12.2004

Nach Zustellung dieser Gewaltschutzverfügung habe ich

1.
beginnend mit Schreiben vom 27.12.2003 in einem Widerspruch versucht, die tatsächliche Situtation zu „beweisen“. Ich werde bis heute auflaufen gelassen. Auf Grundlage dieser einfachen Verfügung werde ich bis heute kriminalisiert, ausgegrenzt, diskriminiert, ich wurde mit Fehlgutachten eines Gefälligkeitsgutachters dieser Justiz pathologisiert und zehn Monate ohne Straftat auf Veranlassung von Verbrechern im Amt bei der Staatsanwaltschaft Würzburg (wie in diesem Blog beweisrechtlich öffentlich gemacht) inhaftiert, sog. „Untersuchungshaft“.

2.
beginnend mit Schreiben vom 27.12.2003 über Anträge beim Familiengericht Würzburg versucht, die Kontakte zu meinem Kind zu bewahren. Ich musste drei Monate warten, ehe die Richterin Antje Treu meine Anträge auf Schlichtung/Mediation und Kontakte, die durch den MISSBRAUCH des Gewaltschutzgesetzes unmöglich wurden, beantwortete. Nach acht Monaten fand die Richterin Treu einen ersten Termin. Es dauerte bis 2010, bis das Gericht endlich konkrete Kontakte zu meinem mittlerweile fast siebenjährigen Kind durchsetzte.

Diese Richterin Antje Treu wird zitiert in einem Artikel der Mainpost am 25. August 2015:

„Die schweren Entscheidungen der Familienrichter

….“Das familienrichterliche „Tagesgeschäft“ jedoch sei mindestens genauso bedrückend wie Entscheidungen über die Herausnahme eines Kindes aus seiner Familie, sagt Maximilian Gillich: „Nicht wenige Kinder werden im Prozess der Trennung oder Scheidung zwischen ihren Eltern zerrieben.“ Eltern sähen in diesem Moment nur den eigenen Schmerz wegen des Verlassenwerdens, nur die eigene Wut auf den Partner. Das Kind verlieren sie aus dem Blick.
Nicht selten leiden Kinder so stark unter dem „Krieg“ sich trennender Eltern, dass sie traumatisiert werden.

Hier ist dann auch eine Grenze erreicht, wo eine Gefährdung des Kindeswohls in Erwägung gezogen werden müsse, betont Antje Treu. Obwohl es keine Vernachlässigung oder Verwahrlosung, keinen Missbrauch und keine körperliche oder seelische Misshandlung gibt. Und obwohl die Eltern gut betucht und sozial angesehen sind. Doch Kinder in aggressiv ausgetragenen Trennungssituationen leiden oft immens.“

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Pflegefamilien;art735,8882525

Diese – von mir als Vater seit 2003 (!) als drohendes „Ergebnis“ mantrahaft aufgezeigte – Traumatisierung meines Kindes und meiner Person als Vater ist vorrangig die SCHULD der invasiven, völlig inkompetent verschleppenden und unter jedem notwendigen Niveau agierenden Justiz Würzburg.

Sie ist nicht die Schuld der „Eltern“ – weder meiner Person als diskriminiertem Vater ohne Sorgerecht und auch nicht die Schuld der Kerstin Neubert, die ihre Machtposition als Mutter und Frau seit zwölf Jahren ungeniert und rückaichtslos ausleben kann. Die Justiz hat dies möglich gemacht, befördert, sie wird bis heute zum Sorgerechtsmissbrauch „ermutigt“!

Zwölf Jahre später hat sich an der DUMMHEIT und am unterirdischen Niveau der Diskriminierung und der Hybris in der Region NICHTS geänder. Wie bekannt, fand vor zwei Tagen der x-te Prozess gegen mich statt:

Mit einem unverbesserlichen DUMMSTOLZ unter moralischer Selbsterhebung wird öffentlich berichtet, Fakten und alles was ich vorbringe, ist „irrelevant“.

„Ex-Polizist nennt Anwältin „asoziale Drecksau“

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Manche halten ihn für einen Querulanten. Er selbst sieht sich (?) Justizopfer. Nun steht der Mann wieder mal vor Gericht. Es geht um Beleidigung.“….

……………………………

II.

Die Beschreibung der Beziehungsdynamik und des dominanten Machtgefälles zwischen der Rechtsanwältin Kerstin Neubert möchte ich anhand eines kleinen Beispiels exemplarisch aufzeigen.

Am 08. Februar 2003 wurde die gewollte Schwangerschaft ärztlich bestätigt. Euphorie, Freude und Emotionalität.

Zwei Wochen später diese beweisrechtliche SMS der Neubert an mich:

“Ich komme nicht. Es war ausgemacht, daß ich bis Dienstag bleibe, Du sitzt lieber in Deinem Pink, damit hat sich für mich das Thema BB und PP für immer erledigt.”
27.02.2003

Hintergrund ist der, dass ich nach der (rechtswidrig erzwungenen) Kündigung meiner Beamtenstellung als „Einkommensquelle“ nur noch das „Pink“ hatte, Fitness-Studio, in dem ich auf Stundenbasis tätig war. Neubert wusste das – nach dem Zusammenzug war dies dennoch für sie nur noch ein Ziel von hanebüchenen und teils hochaggressiven Eifersuchtsattacken. Es gab dort Frauen.

Am Tag darauf diese beweisrechtliche SMS:

“Du willst mich doch zum Psychiater schicken und allen erzählen, wie irr ich bin. Du bist damit zu weit gegangen. Wieso sollte ich noch irgendetwas für Dich tun?”
28.02.2003

Hintergrund dieser Aussage war, dass ich aufgrund ihres aggressiven, manipulativen und demütigenden Verhaltens und Erpressungsversuche zum wiederholten Male und nun erst Recht in Hinblick auf gemeinsames Kind vorgeschlagen hatte, dass wir eine PAARTHERAPIE machen sollten, das geht so nicht.

Ihre Deutung: ich versuche, sie als „irr“ hinzustellen….dass ich sehr berechtigte Sorgen hatte angesichts ihres permanenten „Spiels“ mit Verlustängsten und der erpresserischen dominanten Manipulationen, weiter trotz Kind, hat sich auf’s Schlimmste bestätigt.

Die nächste SMS der Neubert folgte, die „Bestrafung“:

“Habe Dir Deine ganzen Belege heute zurückgeschickt. Geh zu einem Steuerberater. Du bist gestern zu weit gegangen. Frauenarzttermin mit dir gibt es nicht.”
28.02.2003

Hintergrund: nach ärztlicher Bestätigung der Schwangerschaft war ein gemeinsamer Termin bei ihrer Frauenärztin vereinbart. Als Bestrafung und Rache für obiges „Fehlverhalten“ meinerseits hatte sie den Termin nun verlegen lassen. Dies erfuhr ich nach dieser SMS durch Anruf in der Praxis!

Kindesentführung aus Rache und Eifersucht – 11 Jahre Justizverbrechen!

Dies ist das dem gesamten Konflikt zugrundeliegende Muster, nach dem sich eine dominante Frau und Täterin seit nun zwölf Jahren als „Opfer“ eines üblen Mannes inszeniert! Welche „Reaktion“ wäre denn hier angemessen, die man NICHT nach geltenden Rollenklischees gegen mich verwenden könnte, während mein Kind als Beute und Druckmittel missbraucht wird!!?

Frau Schmidt von der Mainpost…? Irgendeine Idee? Oder einer dieser oberschlauen Dumpfjuristen?

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Der nächste Beitrag unter obiger Überschrift, Teil 2, folgt…..

Beschwerde an EGMR: Die deutsche Justiz treibt Väter in Kriminalität und Suizid – asozial entfremdende Kindsmutter durch verbrecherische Justiz weiter befördert!

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Im Sommer 2003 wurde ich Vater eines Kindes, 34 Jahre alt.

Im Dezember 2003 ging die Kindsmutter, Rechtsanwältin Kerstin Neubert, zum Zivilgericht Würzburg und fabuliert davon, ich sei ihr „Ex-Freund“, der sie „bedroht“ und „belästigt“….sie ein „Opfer“.

Die Fakten sind mittlerweile bekannt: sie wollte nur das Kind! (Und „einen anderen Partner“, evtl….)

Seither wurde durch Verbrechen und Rechtsverweigerung der Würzburger Justiz nicht nur meine Vaterschaft sondern meine gesamte Existenz zersört!

Dort tut man weiter so, als sei das „normal“….

Auf diesen Beschluss des Familiengerichts – am Mittwoch erhalten nach drei Jahren Verschleppung – mit dem dem KINDESRAUB und Verbrechen der Kindsmutter weiter Vorschub geleistet wird, mein Suizid provoziert wird, habe ich mich nun an den Europäischen Gerichtshof gewandt:

Umgangsboykott und Kindesentführung: sog. Richterin Treu beauftragt nach drei Jahren „Umgangspflegschaft“, Az. 2 F 957/12

An den

Kanzler des

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Europarat

F – 67075 Strasbourg – Cedex

Frankreich

Beschwerde 1033/12

Die Straftaten im Amt, die Rechtsverweigerungen und willkürlichen Maßnahmen gegen mich als Vater sind Inhalt u.a. der Beschwerde 1033/12.

Dieses Schreiben erfolgt weiter zur Kenntnis, um den rechtsfreien Raum und die massiven Folgeschäden zu dokumentieren, die deutsche Provinzgerichte unter klarer Verletzung von EMRK und korrigierenden Reformen permanent weiter verschulden!

Insbesondere wird auf die vorsätzliche Schaffung von irreversiblen Schäden und unkorrigierbaren Fakten durch Verschleppung, rechtsfremde Entscheidungen unter selbstentschuldende Unredlichkeit der Richter und Amtspersonen verwiesen.

Suizide und affektive Tötungsdelikte durch so geschädigte und über Jahre beliebig ausgegrenzte Väter werden von den Gerichten und Behörden in Kauf genommen.

Der Rechtsfrieden ist anhaltend gestört, da deutsche Väter bereits in einer Vielzahl resignieren und sich unter Verlust der Vaterperson für die Kinder mangels Erfolgsaussicht gar nicht mehr an Gerichte wenden, die lediglich als verlängerter Arm asozial ausgrenzender alleinsorgeberechtigter Kindsmütter wahrgenommen werden.

Staatsanwaltschaften und Polizei fungieren als Erfüllungsgehilfen der Kindmütter, indem sie auf niederstem Niveau sinnfreie Kriminalisierungen bis hin zu schweren Pathologisierungen gegen zuvor unbescholtene Männer erreichen. Die Dummheit und Gleichgültigkeit deutscher Provinz-Staatsanwälte diesbezüglich ist atemberaubend und scheint grenzenlos.

Als unmittelbare Beschwerde zu Az. 2 F 957/12 auf Beschluss an

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg

Hiermit wird Beschwerde eingereicht gegen den sog. Beschluss der Richterin Treu vom Juli 2015.

Anträge:
Gegen die Bestellung der Umgangspflegerin Frau Baur-Alletsee ist insoweit nichts einzuwenden, da eine Bestellung diesbezüglich bereits vor Jahren hätte zwingend erfolgen müssen und die Richterin diesbezüglich willkürliche Verschleppung verschuldet.

Es wird weiter beantragt, sofortige Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro pro ausgefallenem Termin, Rechtsprechung EGMR vom 15.01.2015, Kuppinger./.Deutschland) gegen die Kindsmutter zu veranlassen, damit diese den Kontakt zwischen Vater und 11-jährigem Kind nicht weiter unterbindet, steuert und bestätigend hervorruft.

Das gemeinsame Sorgerecht wahlweise der Entzug des Sorgerechts für die Kindsmutter ist anzudrohen bzw. durchzusetzen, um somit endlich eine rechtliche Gleichheit der Eltern zu schaffen und den fortgesetzten Missbrauch der Kindsmutter durch Alleinsorge zu beenden und auch als solchen zu identifizieren. Es geht angesichts der Vielzahl des Missbrauchs der Justiz in Deutschland durch Mütter/Alleinsorgeberechtigte auch um Generalprävention und Anerkennung eines Unrechts als UNRECHT! Dieses Signal ist auch für das Kind bedeutend!

Kontakte und Treffen zum Kind sind sofort durchzusetzen, da eine Vater-Kind-Bindung NUR durch Interaktion gefestigt werden kann, Irritationen und das von der Kindsmutter und deren Vater Willy Neubert verschuldete und geschürte Feindbild nur durch persönliches Erleben des Vaters korrigiert und behoben werden können!

Der Beschluss vom 09.04.2010, der seit Juni 2012 (!) ungehindert missachtet wird, lautet wie folgt:

Az. 005 F 1403/09, Familiengericht Würzburg:

„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“

Während der sog. „Umgänge“ wurden die Kontakte ausgeweitet und auf Wunsch der Kindsmutter zeitlich verschoben, so dass diese – bis zur Verweigerung ab Juni 2012 – jeweils Freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfanden.

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts Würzburg, Richterin Sommer, Az. 005 F 1403/09.
Protokoll AG Würzburg/konkrete “Umgangsregelung”, 09.04.2010

Im Juli 2015 nun schreibt die Richterin Treu, Amtsgericht Würzburg, nach mehrjähriger Untätigkeit wie folgt:

„Die Eltern hatten sich in dem vom Vater eingeleiteten Sorgerechtsverfahren 2 F 1462/11 in dem Termin vom 20.12.2011 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei Frau Schmelter von der gerichtsnahen Beratung beim Amtsgericht Würzburg zu führen. Die Mutter hatte dann zunächst mitteilen lassen, dass sie sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, woraufhin ihr nachgelassen wurde, zunächst Einzelgespräche mit der Beraterin zu führen. Der Vater hatte sich daraufhin mit anfänglichen Einzelgesprächen einverstanden erklärt, die er auch führte. Die Mutter hat in der Folgezeit auch keine Einzelgespräche geführt.

Die Richterin unterschlägt hierbei, dass die Kindsmutter bereits 2013 mitteilte, dass sie keinerlei therapeutische Gespräche führt, da sämtliche Probleme ja in der Person des Vaters gründen.

Bereits im März 2012 wurde offenkundig, worum es der Kindsmutter geht: mit Mandatierung der sog. Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzelberger von der Würzburger Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann wurden zielgerichtete hetzerische, beleidigende und entwertende Ergüsse gegen meine Person als Vater über das Gericht ausgegossen, die erkennbar das ziel hatten, jedweden kontakt zwischen Vater und Kind zu verhindern, jedwede Kommunikation dauerhaft zu verhindern und mit dem Kind abzutauchen (was im Oktober 2012 eintrat, als die Kindsmutter verschwand, die angegebene Adresse Marienplatz 1, 97070 Würzburg ist eine bloße Scheinadresse zu diesem Zweck, an der die Kindsmutter weder wohnt noch arbeitet).

Zu diesem Zeitpunkt verweigerte die Kindsmutter auch die Teilnahme an Besprechungen des Kinderschutzbundes/Jugendamtes sowie zur Beraterin Frau Schmelter, die sie offenkundig nicht manipulieren und um den Finger wickeln kann (Foto Mitte):

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Von einer „Weigerungshaltung“ des Kindes am Kontakt zu seinem Vater war hier nichts erkennbar, dies wurde erst zwei Monate später zielgerichtet angeführt, um weiter die Kindsmutter zu entlasten.

Die vorsätzliche Unredlichkeit der Richterin diesbezüglich legt insgesamt eine Entfernung aus dem Amt nahe.

Richterin Treu weiter, Juli 2015:

…“Der Vater teilte dem Gericht mit Schreiben vom 09.06.2012 in dem Verfahren 2 F 1462/11 mit, dass der Umgangstermin vom 01.06.2012 wegen Verhinderung der Begleiterin ausgefallen sei und die Mutter sich geweigert habe, dem am 31.05.2012 möglichen Ersatztermin zuzustimmen, ferner dass er am 08.06.2012 niemand zum Umgang erschienen sei, da (sein Kind) – wie ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden sei – sich geweigert habe, zu dem Treffen zu kommen. Auslöser für die Weigerung war ein Vorfall bei dem Umgang am 25.05.2012, bei dem der Vater (sein Kind) angebrüllt hatte, weil dieses ihm untersagen wollte, seinen Hund zu streicheln.“…

In Beschluss vom 20.12.2012 (!) schreibt Treu noch:

…..“Frau Kleylein Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung beim (Kind)…fatal ist, wenn es väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.”

Statt nun also diesen Konflikt und dieses „Erschrecken“ des Kindes nach 94 positiv verlaufenen Treffen wie erkanntermaßen aufgrund der fatalen Folgewirkung durch Verschleppung mittels durchgesetzter Kontakte sofort aufzulösen, wird das Verfahren von der Richterin und allen anderen Beteilgten um drei Jahre verschleppt!

Die Schädigung wird vorsätzlich und im Sinne der ausgrenzenden Mutter potenziert und zwar nicht nur für das Kind sondern auch für meine Person als Vater!

(Auch ein Suizid oder der Mord an bayerischen Juristen schädigt das Kindeswohl – diese Folgen werden offenkundig mit Kalkül durch Verschleppung als „Ende“ sämtlicher Verfahren erwogen.

Die Benennung von solchen schlichten Fakten, die in vergleichbaren Verfahren immer wieder auftreten (Umgangsboykott/Missbrauch Gewaltschutzgesetz – Tötungsdelikte), wird vorrangig von bayerischen CSU- Juristen zur Kriminalisierung und Repression missbraucht).

Richterin Treu weiter, Juli 2015 / sog, Gutachten Behrend:

….“Mit Beschluss vom 20.06.2012 wurde für (das Kind) ein Verfahrensbeistand bestellt. In dem Verfahren 2 F 1869/12 wurde mit Beschluss vom 28.11.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangpflegerin Meike Kleylein-Gerlich sollte den Umgang mangels Mitwirkung der Mutter wieder in Gang bringen. Dies gelang nicht, da die Mutter sich verweigerte und zunächst geklärt wissen wollte, ob die vorbereiteten Treffen überhaupt zum Wohle des Kindes wären.“….

Hernach ergeht sich Treu – unter Ausblendung der kompletten Weigerungshaltung der Kindsmutter – in allgemeinen Darstellungen, die aber auch zeigen, wie derarten Verweigerungen und ungehinderter Einflussnahme auf ein minderjähriges Kind durch seine tagtäglich ihn umgebenden Bezugspersonen EGMR-konform zu begegnen ist:

„Wird der Umgang mit dem Vater von Seiten des Kindes (oder seiner Mutter) verweigert, sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor dem zu begegnen, um den Kontakt wiederherzustellen. So das Gericht (erstmals oder abändernd) den Umgang regeln, begleiteten Umgang anordnen, eine Umgangspflegschaft einrichten oder auch den Umgang ausschließen.
Es kann gegenüber dem betreuenden Elternteil Anordnungen zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht treffen und schließlich auch sorgerechtliche Maßnahmen ergreifen. Bei Vorliegen eines Umgangstitels können Vollstreckungsmaßnahmen erlassen werden. Welche Maßnahme zu treffen ist, hängt von der Schwere der Pflichtverletzung und ihren Folgen für das Kind ab, muss sich aber unter Beachtung des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch an der zu treffenden Erfolgsprognose orientieren (vgl. Hausleiter, NRW Spezial 2007, 151). Das vorliegende Verfahren wurde deshalb eingeleitet, um unabhängig von den zahlreichen Anträgen des Vaters und der Verweigerungshaltung der Mutter eine vernünftige und dem Kindeswohl diensliche Lösung für (das Kind) zu finden“.

Schwerere Folgen als hier sind kaum vorstellbar!

Stattdessen beruft sich Treu nun im Juli 2015 auf ein völlig untaugliches Gutachten der Katharina Behrend, dass – unabhängig von den sofort durchzuführenden Umgangskontakten – im Dezember 2012 (!) in Auftrag gegeben wurde und im Oktober 2014 (!) vorgelegt wurde!

Behrends Darstellungen sind dort richtig, wo sie allgemeingültige Rückschlüsse betreffen, die jeder ziehen kann und ist völlig untauglich, unsachlich und gibt persönliche Annahmen wieder, wo es um den konkreten Sachverhalt oder gar „Lösungsorientierung“ geht.

Katharina Behrend ist offenkundig befangen, da sie anders als in anderen zur Kenntnis gelangten Fällen mit „hochstrittigen Eltern“ nicht einmal ein gemeinsames Elterngespräch durchführte und auch ganz andere Empfehlung abgibt:

So im Verfahren 31 F 123/13 für das Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115/13.

Dieses Gutachten wurde im März 2015 von Behrend vorgelegt, nachdem das Gericht dieses im April 2014 in Auftrag gab – also nach zumindest 11 Monaten anstatt wie hier 22 Monaten. Behrend führte Gespräche mit beiden Eltern gemeinsam und auch mit Vater und Kindern gemeinsam!

U.a. wortgleich skizziert sie hier die „Hochkonflikthaftigkeit“ der Eltern:

Die Mutter missbrauche „Verfügungsgewalt durch Aussitzen“, sie betreibe wie Neubert auch eine Bindungsblockade“ / „schwache Bindungstoleranz mit Tendenz zur Bindungsblockade“.

Den Konflittyp für die Kinder identifiziert sie wie auch hier als „situative Konfliktmeidung (Typ 1)“.

Ganz anders die Empfehlung von Behrend hier – bei ebenfalls bestehendem Umgangsboykott:

„14-tägiger Rythmus Umgangskontakte, hälftige Teilung der Schulferien, Urlaubsreisen mit Vater, jeweils 2. Feiertag der Hohen Feste beim Vater“.

Das Gutachten liegt mir beweisrechtlich vor.

Das Vorgehen Behrend und auch die Empfehlungen ihrer Gutachten sind vor diesem Hintergrund als willkürlich und beliebig anzusehen.

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Im vorliegenden Fall traf sich Behrend einmal mit mir am 05. März 2013 und sagte zu, sich im April 2013 für das nächste Treffen wieder zu melden. Es stehe als nächstes das gemeinsame Gespräch der Eltern an. Erst im Juli 2013 erfuhr ich durch telefonische Nachfrage, dass Behrend dieses Verhalten offenbar normal findet!

Treu beruft sich nun im Juli 2015 auf dieses untaugliche Gutachten und teils absurde Aussagen, zur eigenen Entlastung und Vertuschung der Verschleppungen und Rechtsverweigerungen:

…“Sachverständig beraten sieht das Gericht derzeit keine Möglichkeit, (das Kind) zu einem Umgang mit dem Vater zu zwingen, weshalb auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Mutter, ungeachtet der Frage, ob die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen überhaupt vorleigen, ausscheiden. Die Sachverständige hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass die umgangsverweigernde Haltung von (dem Kind) eine Reaktion auf das Spannungsfeld des Elternkonfliktes (sogen. Typ 1) und nicht Folge einer Instrumentalisierung durch die Mutter ist. (Das Kind) hat sich nicht abwertend oder feindselig geäußert und hat gegenüber der Sachverständigen auch nicht Bezug genommen auf fehlende Unterhaltszahlngen oder sonstige Kernthemen des mütterlichen Ärgers. (Das Kind) hat ablehnende Haltung mit dem Vorfall im Mai 2012 begründet, als es sich mit einem hohen Maß an Impulsivität und Aggressivität des Vaters konfrontiert sah, was es als hochgradig beängstigend erlebt hat.“

Die Darstellung des banalen Vorfalls, der 2012 sofort aufgelöst und durch Kommunikation und Kontakt zu klären gewesen wäre, nimmt bei Treu immer größere Wirkung ein:

….(Das Kind) hatte den Vater noch nie in dieser Weise erlebt, es gab unter anderem an, der Vater habe geschrieen, auch über die Mutter, er sei „total laut“ geworden und auch Tina (Anmerkung: Umgangsbegleiterin) habe ihn nicht beruhigen können. (Anm. von mir: diese heißt Tine! Sie wurde auch nie anders genannt!).“….

Die Helferinnen des Kinderschutzbundes wurden bis heute nie gehört, es besteht offenkundig keinerlei Interesse an der Kenntnis, wie die 94 Treffen zwischen Vater und Kind von 2010 bis Mai 2012 tatsächlich abliefen und welche Wirkung und Entlastung sie hatten, ehe die Kindsmutter das Kind erneute instrumentalisierte, um eigene Konflikte auszuleben.

Stattdessen beruft sich Treu auf die eskalierend beitragende Gutachterin Behrend, die jeweils ein Gespräch mit der Kindsmutter und mir und zwei Treffen mit dem Kind in einer Eisdiele hatte:

….“Das Gericht macht sich die Feststellungen der Sachverständigen in ihrem überzeugendne Gutachten zu eigen. Das Gutachten bestätigt die gerichtlichen Erfahrungen mit den beteiligten Eltern in diesem wie auch in zahlreichen anderen Verfahren.“…..

Treu weiter Juli 2015:

….„Die Hochstrittigkeit der Eltern und auch das Verhalten des Vaters, der beständig die Privatsphäre (des Kindes) und die seiner Mutter verletzt, indem er seine Auseinandersetzung mit der Mutter exzessiv unter Einstellung von Schriftsätzen und Aktenbestandteilen, wie z.B. das psychologische Gutachten des Sachveständige Prof. Wittkowski aus dem ersten Verfahren 2 F 5/04, offenen Briefen an den Arbeitgeber der Mutter, Fotos der Mutter und weiterer Personen, die in irgendeiner Weise mit seinem Fall befass waren, Strafanzeigen, gerichtlichen Protokollen und sonstigen Schriftstücke, die er in seiner Angelegenheit verfasst oder erhalten hat, in seinen Blog (www.martindeeg.wordpress.com) der Netzöffentlichkeit zugänglich macht, sprechen derzeit gegen einen Umgang gegen den ernst zu nehmenden Willen des Kindes.“

Treu blendet aus, dass dieser Blog überhaupt erst im September 2013 angefangen wurde und zwar als REAKTION auf die Verbrechen, die fortgesetzte und erneute Rechtsverweigerung und Kindesentfremdung.

EXKURS:

Es gibt auch eine völlig andere Lesart!!!!

…..“Berg besitzt zwei dicke Leitz-Ordner, die den juristischen Schriftverkehr im Streit um das Umgangsrecht enthalten. Er hebt sie auf für den Fall, daß sein Kind später einmal nachfragt. „Psychoanalytisch gesehen, haben Kinder auch das Gefühl, daß derjenige, der ohnmächtig diesem Treiben zusieht, sie im Stich läßt.“…..

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/scheidungsvaeter-ohne-rechte-im-namen-des-erzeugers-1208975.html

Die Persönlichkeitsrechte des Kindes werden nicht verletzt!

Dies ist als pure Schutzbehauptung der Richterin und der Gutachterin zu werten, deren Verhalten im Blog öffentlich gemacht wird.

Ausgeblendet wird auch, dass bei der Schwere der Schädigungen der Blog insbesondere auch eine Entlastung für mich als Justizopfer und eine Alternative zu Suizid und Rache an den Tätern im Amt ist.

Dessentwegen ist Öffentlichkeit ein Schutz gegen die Verbrecher im Amt, die nach wie vor bei der Justiz Würzburg/Bamberg im Amt sind und Amtsmissbrauch betreiben. (So veranlasste bzw. initiierte der Beschuldigte Lückemann infolge einer anonymen Drohung, die offenkundig per Mail beim OLG Bamberg unter offenkundigem Missbrauch meines Namens einging, bereits zwei Tage später eine alarmistische, sinnfreie und rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme. Einstellung erfolgte, Antrag auf Entschädigung ist gestellt).

Treu weiter, Juli 2015:

„Mit der nun bestellten Umgangspflegerin wurde in einem Vorgespräch geklärt, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werden soll, das Gesprächsintervall nach ihrer Einschätzung in einem flexibleren zeitlichen Rahmen zu gestalten, weshalb – insofern abweichend vom Gutachten und der Empfehlung des Verfahrensbeistandes – ein Rahmen von 6 Wochen bis 6 Monaten festgesetzt wird.

Die Mutter ist ferner gem. § 1686 BGB verpflichtet, dem Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse (des Kindes) zu erteilten, da dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht…..

…Weiteres erscheint derzeit weder veranlasst noch zweckmäßig.“

Dies ist absurd und weitere moralische und rechtliche Bankrotterklärung einer seit 12 Jahren versagenden Justiz.

1.
Die Entfremdung und der Bindungsverlust zwischen mir und meinem Kind wird erkennbar manifestiert und zunehmend irreversibel.

2.
Suizidalität und Hass auf die Justiz wird erkennbar weiter befördert. Selbstjustiz und ein Abdrängen in die Kriminalität wird forciert.

3.
Die Verbrechen und Weigerungshaltung der Kindsmutter wird erkennbar weiter befördert und belohnt.

4.
Dem Kind wird anhand „Vorbild‘ der Mutter die Lebenslektion vermittelt, dass man sich nur lange genug asozial und konsequent Verantwortung entziehen, zu lügen und sich wegzugucken braucht, um zu bekommen was man will.

Insgesamt ist unfassbar, welches Maß von asozialen Rechtsverletzungen, Unfähigkeit und Verschleppung hier noch unter dem Etikett „Rechtsstaat“ firmiert.

Den Tätern scheint auch nicht bewusst zu sein, dass für Justizopfer wie hier nur die Alternative zwischen Anrufen der Gerichte oder Selbstjustiz/Rechtsverzicht besteht.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Thomas Trapp, Täter und Staatsanwalt im rechtsfreien Raum – Freiheitsberaubung im Amt wird vertuscht!

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Heute, 29. April 2015 hält Dr. Gerhard Strate Vortrag in Würzburg zu „einem besonderen Fall der deutschen Justizgeschichte“: „Der Fall Mollath – Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie“

„Herr Dr. Strate möchte in der Veranstaltung nach eigener Aussage darstellen, welche Gefahren von rechtsfreien Räumen ausgeht, die im gedanken- und kritiklosen Zusammenspiel zwischen Strafjustiz und forensischer Psychiatrie sich zu entwickeln drohen.“…

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/einrichtungen/alumni/aktuelles/meldungen/single/artikel/vortrag-der-fall-mollath-vom-versagen-der-justiz-und-psychiatrie/

Darüber kann auch ich, Martin Deeg, aus erster Hand berichten.
Würzburg IST in Teilen ein rechtsfreier Raum!

Verbrecher im Amt werden gedeckt, Straftaten im Amt werden – auch politisch – vertuscht:

Der Würzburger „Staatsanwalt“ Thomas Trapp hat 2009/2010 versucht, mich ohne jede Voraussetzung hierfür dauerhaft wegzusperren, er erwirkte ohne Vorliegen einer Straftat einen Haftbefehl. Als dieser in Baden-Württemberg nicht eifrig genug durchgesetzt wurde, bedrohte er einen Polizeihauptkommissar am Telefon mit „Disziplinarverfahren“ und Anzeige wegen „Strafvereitelung“…..

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Trapp bei der CSU: er „informierte über die Folgen und Auswirkungen von übermäßigem Alkoholgenuss“….http://www.csu-portal.de/verband/6391020000/aktionen/1291823247000.htm

Der ungehindert weiter als Staatsanwalt tätige Thomas Trapp (Anm.: mittlerweile ist der Beschuldigte „Vorsitzender Richter“ beim LG) hat so u.a. eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen mich zu verantworten:

1.
Zuerst fertigte er auf Zuruf von Rechtsanwältin Kerstin Neubert (die mir seit 2003 mein Kind entzog und deren Agieren und Lügen die Ursache aller Kriminalisierung sind) eine sog. Anklage gegen mich wegen „versuchter Nötigung“, die es nie gab, November 2008:
Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

2.
Die hierauf von mir am 18. Mai 2009 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde wegen „Verfolgung Unschuldiger wurde vom StMJ an Trapp durchgereicht, der offenkundig die Beschwerde gegen sich selbst „bearbeiten“ sollte.

Trapp missbrauchte – offenkundig auf Weisung seines vorgesetzten Behördenleiters Clemens Lückemann, CSU – meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18. Mai dazu, um am 12. Juni 2009 eine hoch-alarmistische und erfolglose „Fahndung“ nach mir zu veranlassen und „Sicherungsmaßnahmen“ bei den Justizbehörden Würzburg zu veranlassen – die Justizvollzugsbeamten mussten sich „bewaffnen“….

Diesen Haftbefehl reichte Trapp einen Tag nach meiner Festnahme am 21. Juni 2009 schließlich nach:
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

In der Stuttgarter Zeitung wurde berichtet, ho ho, wie ein „Gewalttäter“, in Bayern gesucht, beim Stuttgarter Halbmarathon festgenommen wurde: Artikel Stuttgarter Zeitung 22.06.09

Laut Trapp bestand an diesem Freitag, 12. Juni 2009, aufgrund meiner knapp fünf Wochen zuvor eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde die „Gefahr“ eines „akuten Amoklaufs“ durch mich….Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Wieso dieser „Amoklauf“ ausblieb, obwohl ich erst 10 Tage später „festgenommen“ wurde, brachte Trapp und die Justiz kurz in Erklärungsnot!

Hier die spätere „Antragsschrift“ von Trapp, in der er dann frei fabuliert, ich sei wohl „freiwillig“ vom Amoklauf „zurückgetreten“, Oktober 2009:
Antragsschrift Staatsanwaltschaft 16.10.09

Dass solche Charaktere und Verbrecher wie Trapp sich im Staatsdienst ausleben können, ungeniert ihre Lügen je nach Bedarf anpassen, ist unerträglich!

3.
Möglich wurde das alles erst im fruchtbaren Zusammenwirken dieser Justiz mit dem Würzburger Hausgutachter Dr. Jörg Groß.

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Dieser dichtete mir in seinem flugs angefertigten Fehlgutachten im Auftrag von Trapp schwerste Pathologien an. Ich sei auf jeden Fall wahnhaft und nun so „gefährlich“, dass ich dauerhaft nach § 63 StGB im forensischen Massregelvollzug weggesperrt werden müsse, Juli 2009:

„Einweisungsgutachten“ für §§ 126 a StPO/ 63 StGB, Juli 2009

Richter in Würzburg zeichnen alles ab, was ihre Kollegen vorlegen! (Die Richterin Weisensel-Kuhn gemäß Rotationsprinzip selbst „Staatsanwältin“, Gewaltenteilung gibt es in Bayern nur noch auf dem Papier):
Unterbringungsbefehl 03.08.09

Prof. Dr. Nedopil beendete diese Posse im März 2010, als er in seinem Obergutachten praktisch feststellte, dass Dr. Groß ein Scharlatan ist, der jegliche Neutralität und Objektivität vermissen lässt, ein offenkundige FEHLGUTACHTEN erstellt hat:
Gutachten Prof. Dr. Nedopil für das Landgericht Würzburg, 02.03.2010

Im August 2010 stellt die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg fest – die Richter Dr. Barthel und Dr. Breunig suhlen sich offenbar nicht im karriereförderlichen Dunstkreis von Lückemann – dass von Anfang an keine Straftat vorlag:
Freispruch/Urteil des Landgerichts Würzburg, 20.08.2010

VERBRECHER IM AMT

Bis heute habe ich für die zehnmonatige Freiheitsberaubung auf Betreiben der Verbrecher im Amt, die diese zu verantworten haben, keinen Cent Entschädigung erhalten. Das Landgericht hatte sie zugesprochen, die Staatsanwaltschaft „Beschwerde“ eingelegt, bei den Mittätern und ebenfalls wegen massivster Straftaten angezeigten Richtern Dr. Norbert Baumann und Thomas Schepping:

Foto(1)

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Das Geklüngel in der bayerischen CSU-Justiz auf Kosten von Bürgern und Rechtsuchenden untergräbt längst den Rechtsstaat insgesamt. Ganz vorne dabei der Präsident des OLG Bamberg, Clemens Lückemann:
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Eine zivilrechtliche Schadens- und Schmerzensgeldforderung gegen Dr. Groß wird seit 2010 unter Rechtsbeugung abgetan, indem man Dr. Groß als „persönlich“ bekannten, sorgfältig arbeitenden „Sachverständigen“ darstellt. Auf den Vorwurf eines vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens wird überhaupt nicht eingegangen:

Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Ein rechtsfreier Raum! Der nun in diesem Blog öffentlich gemacht wird – und zwar solange, bis die Täter zur Verantwortung gezogen werden und dieses RECHTSKONSERVATIVE Gesocks aus der bayerischen Justiz entfernt ist.

Die bayerische Staatskanzlei verweigert Juni 2014 weiter jedwede AUFKLÄRUNG der Verbrechen im Amt, einfachst auf dem Schriftweg. Dr. Reinhard Glaser:
Bayerische Staatskanzlei, Az. B II 3 – E14 – 1875, „abschließende Äußerung“ zu Verdacht der Freiheitsberaubung im Amt durch hochrangige Juristen in Bamberg und Würzburg

Ebenso das zuständige Ministerium der Justiz, März 2015, Ministerialrat Zwerger, das die Dienstaufsicht hat: wenden Sie sich doch an die Staatsanwaltschaft:
StMJ Bayern/Ministerialrat Zwerger, März 2015: Strafanzeigen gg. Trapp/Staatsanwaltschaft wird nicht weitergeleitet.