Deutsche Gerichte geben Müttern aus Dummheit und Faulheit regelhaft einen Freibrief zur Kindeswohlverletzung: die Ausnahme ist der sexuelle Missbrauch wie in Freiburg – die Regel ist der psychische und seelische Missbrauch des Kindes zwecks Bindungsblockade gegen den Vater wie in Würzburg/Bamberg!

Die Stuttgarter Nachrichten haben am 18.01.2018 meinen Leserbrief (gekürzt) zum Justizskandal in Freiburg veröffentlicht:

„Jetzt findet das übliche unwürdige Verantwortungs-Geschacher statt: Jugendamt verweist auf Gerichte, die Medien auf das Jugendamt und das Sozialministerium auf ein angeblich übergeordnetes „Elternrecht“. Damit wird der Fakt verschleiert, dass die Behörden und die Justiz seit Langem in allen Kindschaftskonflikten den Weg des geringsten Widerstandes gehen: Solange Kinder augenscheinlich auch nur halbwegs bei der Mutter „versorgt“ sind, kann sie machen, was sie will. Sie kann den leiblichen Vater ausgrenzen, gerichtliche Umgangsbeschlüsse missachten oder auch untertauchen. Gleichzeitig kann sie Männer nach Belieben als „Ersatzväter“ installieren, auch wenn diese die Kinder prügeln, oder, wie hier, an Pädophilenringe verscherbeln. Grund hierfür ist ein stillschweigend von Politik und Justiz etabliertes ideologisches „Mütterrecht“.

Die unsägliche Diskriminierung von Vätern und dieses „Mütterrecht“ müssen endlich auf die Agenda kommen. Teile von Politik und Justiz haben jahrzehntelang geglaubt, man könne Väter als Elternteile zweiter Klasse behandeln, die Kernfamilie ein Auslaufmodell. Dass nicht alle Mütter dazu taugen, Kinder alleine aufzuziehen, wird verdrängt. Und dass gerade Pädokriminelle und Sexualstraftäter sich bevorzugt an solche Mütter heranwanzen, um ungehinderten Zugriff auf Kinder zu haben, hat man auch erfolgreich verdrängt.“

Die Fakten sind in diesem Blog dokumentiert: von 2003 bis 2010 gelang der Volljuristin Kerstin Neubert die komplette Zerstörung der Vater-Kind-Bindung, indem sie mich drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung aus dem Leben des Kindes warf, seither unterstützt von einer asozialen, inkompetenten und in Teilen verbrecherischen bayerischen Justiz.

Erst 2010 wurden durch die Familienrichterin Brigitte Sommer endlich wöchentliche Treffen zu meinem Kind durchgesetzt, die sehr positiv verliefen, bis Volljuristin Neubert im Mai 2012 die Gelegenheit ergriff, mich aus persönlichen Motiven ein zweites Mal aus dem Leben meines Kindes zu tilgen.

Untertützt wird sie von asozialen Justizverbrechern wie Pankraz Reheußer, Richter am OLG Bamberg, der nicht nur keine Ahnung von kindlichen Bedürfnissen, vom Verfassungsrang der Elternrechte hat – sondern darüberhinaus offenkundig rechtsbeugend die Gelegenheit nutzt, mir als lästigem Justizkritiker und Rechtsuchenden ins Gesicht zu treten, indem er mir den Kontakt zu meinem Kind vollständig verbaut und die Rechtsbrüche der Kindsmutter, deren Strategien der Entwertung, Entfremdung und Instrumentalisierung des Kindes befördert und sie zu weiterem Rechtsbruch zu Lasten unseres Kindes ermutigt. Ebenso wie die widerwärtigen und asozialen Anwälte, hinter denen sich Kerstin Neubert immer wieder versteckt und die gezielt den Konflikt eskalieren, unter psychischem und seelischem Missbrauch eines instrumentalisierten Kindes, dem seit nun 14 Jahren auf asozialste Weise der Vater genommen wurde!

Justizverbrecher Pankraz Reheußer

Die Erklärung des nicht verhinderten sexuellen Missbrauchs durch Amtsgericht Freiburg und OLG Karlsruhe in Obhut der Mutter lautet heute nun unter anderem so:

„Die Mutter scheint clever agiert zu haben“, sagt Thomas Mörsberger, früher Leiter des Landesjugendamtes Baden. Tatsächlich zeigte sich die 47-Jährige, die offenbar auch in gutem Kontakt zum Jugendamt stand, im Verfahren am Familiengericht zunächst kooperativ, um nach dem Urteil die Auflagen anzufechten. Es sei durchaus ein bekanntes Muster, dass Menschen im Gerichtssaal perfekt ihre Rolle spielten, sagt Mörsberger. Das Gericht sei auf die Mutter hereingefallen. „Die Frau war der blinde Fleck in dem Verfahren“

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.missbrauchsfall-in-staufen-schwachstelle-familiengericht.0104bb86-4328-4988-a502-24d14f53a084.html

Auch Kerstin Neubert spielt im Gerichtssaal perfekt jeweils die Rolle der sorgenden Mutter und der toughen Volljuristin, seit 2004!

Die Hilfsmaßnahmen und Entscheidungen des Familiengerichts im Sinne des Kindes werden – wie in Freiburg – dann erst hernach angefochten, siehe Schriftsatz unten:

a) Die gemeinsame Elternberatung:
Beschluss Familiengericht, gemeinsame Beratung der Eltern, 20.12.2011

Schreiben RA Rothenbucher: „psychische Probleme“ der Kindsmutter – keine Beratung

b) Die unverzügliche Absprache mit der Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich, ein hinterhältiger Befangenheitsantrag gegen die Richterin, Ziel: Verschleppung:
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013

Meine Geduld mit dieser Justiz, die Kinder regelmäßig zu Opfern macht, ist lange zu Ende! …..!

Dieses Schreiben ging unter dem Eindruck des Freiburger Justizskandals ans Familiengericht Würzburg:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 18.01.2018

Az. 2 F 957/12

In Folge des aktuell bekannt gewordenen Freiburger Justizskandals (und der Reaktionen hieraus), in welchem eine massive Gefahr des Kindeswohls durch die Kindsmutter im Zusammenhang mit schwerstem, gewerbsmäßigem sexuellen Missbrauch nicht erkannt wurde, wird dem Gericht hiermit folgende Zusammenfassung beweisrechtlich mitgeteilt.

Es bestehen weiter Zweifel, ob die Justizbehörden hier die Tragweite und die Konsequenzen ihres Verhaltens schon begriffen haben:

1.
Mir als leiblichem Vater fehlt durch das Verschulden der Justizbehörden Würzburg/Bamberg seit anhaltend 2012 jeglicher Zugang zu meinem leiblichen Kind und jegliche Kenntnis über Wohlbefinden, Schule, Entwicklung, Aufenthaltsorte, Gesundheit etc..

Dies ist ein Verfassungsbruch und ein schweres und lebensbestimmendes Trauma, das sämtliche Lebensbereiche tangiert.

Diese Missachtung von Recht und Verfassung zugunsten der Juristin und Kindsmutter Kerstin Neubert unter Verdeckung deren Straftaten und Fehlverhalten seit insgesamt 2003 widerspricht in derart eklatanter und asozialer Weise dem Kindeswohl und den verfassungsgemäßen Elternrechten meiner Person als Vater, dass es für die Verantwortlichen keinen Weg gibt, sich den Konsequenzen für die herbeigeführten Schädigungen und Traumata zu entziehen. Die Justiz nimmt die Appelle meiner Person als Vater nichtsdestotrotz offenkundig in keiner Weise ernst, wie der gesamte Schriftverkehr insbesondere mit dem Landgericht Würzburg in den vergangenen Monaten aufzeigt, beweisrechtlich veröffentlicht im Blog des Unterzeichners.

Dies Schädigung und Traumatisierung erfolgte insbesondere durch die Justizverbrecher Pankraz Reheußer, Michael Weber und Matthias Panzer, die analog zum Versagen beim o.g. Justizskandal – Amtsgericht Freiburg/Staufen, OLG Karlsruhe – ohne jede Kontrolle der Mutter Kerstin Neubert einen (rechtswidrigen) Freibrief über das Wohl des Kindes lieferten, indem sie auch noch die Helferinnen und Helfer, insbesondere die Umgangspflegerin Baur-Alletsee, die sich sensibel um die Beendigung der asozialen und kindeswohlschädigenden Ausgrenzung des leiblichen Vaters bemühte, aus dem Verfahren warfen.

Dies im vollen Wissen um die anhaltende Kindesentführung und das Abtauchen der Kindsmutter ab Oktober 2012, im vollen Wissen um die Verweigerung deren Kooperation mit den eingesetzten Helfern, insbesondere der Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich, Dezember 2012, und der Mediatorin Katharina Schmelter, Dezember 2011, sowie im vollen Wissen um die erklärte Zielsetzung der Kindsmutter, den Vater des Kindes mittels gezielter Ausgrenzung über Entwertung, Dämonisierung und entsprechende Instrumentalisierung des Kindes loszuwerden, um persönlich ihre Ruhe zu haben. Die eigene Befindlichkeit ist das Motiv, das die Kindsmutter seit insgesamt 2003 in verschiedenen Varianten zur Ausgrenzung des Kindsvaters offenlegt – nun verdeckt durch eine projektive Schuldzuweisung an das Kind selbst, das die asoziale Bindungsblockade der Kindsmutter wunschgemäß adaptiert.

Das Motiv der Justizverbrecher des OLG bei Ausblendung der Lebenswirklichkeit und der Charakterdispositionen der Kindsmutter, die anhaltend verfassungswidrig Kind und Vater schädigt, war hierbei offenkundig einzig eine rechtsfremde repressive Druckausübung und weitere Schädigungsabsicht gegen meine Person als Vater, da ich mich anhaltend und nun auch öffentlich gegen das Unrecht und die seit insgesamt 2003 verschuldeten Verbrechen der Justizbehörden (u.a. eine zehnmonatige Freiheitsberaubung und der Versuch der sozialen Vernichtung durch Pathologisierung) gegen mich und mein Kind zur Wehr setze.

Den Weg zur erneuten nun im 6. Jahr stattfindenden Kindesentziehung hat die sog. Fachanwältin Dr. Gabriele Hitzlberger, Kanzlei Jordan, Schäfer Auffermann, bereitet.

Deren durch und durch asoziales, bösartiges und ergebnisorientiert auf Ausgrenzung und Konflikterhalt über Dämonisierung meiner Person ausgerichtete Verhalten hat zum Kontaktabbruch ab Juni 2012 geführt, unter völliger Missachtung des vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses, der laut Gericht, Az. 2 F 957/12, u.a. vom 10.10.2012, „unverändert Gültigkeit“ hat,und zwar bis zum 07.07.2015, als die über Jahre erneut untätige sog. Richterin Treu den Beschluss aufhob.

Gegen Hitzlberger ist eine finale zivilrechtliche Klage aufgrund des seit Juni 2012 entgegen den Amtsermittlungen, den Appellen, den Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichts schuldhaft herbeigeführten erneuten Kontaktabbruchs eingereicht, Landgericht Würzburg, Az. 73 O 1368/17.
Diese versucht der Richter am Landgericht, Dr. Milkau, unter Rechtsbeugung und Befangenheit zugunsten der Juristin Hitzlberger aktuell einfachst zu entledigen, unter offenkundiger Verdrängung der in Rede stehenden Rechtsgüter.

Desweiteren ist eine Klage gegen das Jugendamt Würzburg eingereicht, Az. 61 O 1444/17 aufgrund der völlig rechtsfremden kindeswohlschädigenden Untätigkeit, beginnend 2004 und beinhaltlich der Verweigerung jeglicher Durchsetzung des vollstreckbaren Beschlusses auf wöchentlichen sog. Umgang, ebenfalls beginnend Juni 2012.

Auch diese Klage versucht das Landgericht Würzburg, Justizverbrecher Peter Müller, wie mehrere andere Verfahren auch, unter Rechtsbeugung und Befangenheit zu Lasten des Klägers und zugunsten der Behörde einfachst zu entledigen.

Dies, indem man rechtsbeugend zu leugnen versucht, dass die Behörde stets die fatalen Folgen und die Kindeswohlgefährdung durch den Kontaktverlust benannt hat, an die Kindsmutter auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen appellierte – jedoch jegliche Durchsetzung im Sinne des Kindeswohl verweigerte.

Die Kanzlei Vocke & Partner lügt hier erkennbar im Sinne der Behörde, was Justizverbrecher Müller rechtsbeugend in Beschluss übernimmt.

Es wird beantragt, zwecks weiterer Erhellung des strukturellen Unrechts die Akten zu 73 O 1368/17 und Az. 61 O 1444/17 beizuziehen.

2.
In einem Pressebericht der Süddeutschen Zeitung vom 18.01.2018, zum Justizskandal Freiburg heißt es unter der Überschrift „Alleingelassen im Namen des Volkes“:

„Denn nicht nur L. gelingt es, die Strafbehörden zu hintergehen und sich gegen alle Verbote einer Frau mit Kind anzunähern; auch die Mutter des Opfers schert sich nicht um Auflagen. Als dem Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald über die Polizei im März 2017 endlich bekannt wird, dass sich ein Pädophiler im Umfeld des Kindes aufhält – Christian L., der Freund der Mutter -, veranlasst die Behörde die Inobhutnahme des Jungen….Die Mutter, so das Jugendamt heute, stimmt der Maßnahme zuerst zu, widerspricht dann aber eine Woche später. Deshalb befasst sich im April 2017 das Familiengericht am Amtsgericht Freiburg mit dem Fall – und schickt den Jungen wieder zurück zu seiner Mutter.“

In Fall vor den Justizbehörden Würzburg geht es nicht um Kindeswohlverletzung durch sexuellen Missbrauch, jedoch – wie in zahlreichen anderen Fällen der Bindungsblockade durch Mütter – um Kindeswohlverletzung durch psychischen/seelischen Missbrauch und Vaterentbehrung (Horst Petri).

Identisch ist das Verhalten der Kindsmutter:

a)
Auch Frau Neubert stimmte der konkret veranlassten Elternberatung bei der Helferin Schmelter, gerichtsnahe Beratung, zunächst zu, 20.12.2011, Az. 2 F 1462/11 – verweigert diese eine Woche später über anwaltliches Schreiben vom 03.01.2012 mit Verweis auf eigene Befindlichkeit und Therapiebedürftigkeit.

b)
Dies wiederholt sich Dezember 2012: augenscheinlich von den Appellen sämtlicher Helfer und des Gerichts beeindruckt, dass weiterer Kontaktverlust fatale Folgen hat, stimmt die Kindsmutter am 20.12.2012 zu, Az. 2 F 1869/12, sich unmittelbar mit der Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich zu verständigen, die Kontakte unmittelbar zu veranlassen.

Mit Datum vom 08.01.2013 reichen sie und die Täterin Hitzlberger stattdessen einen sinnfreien Befangenheitsantrag gegen die Richterin ein, mit dem Ziel der Konflikteskalation und der dauerhaften Ausgrenzung des Kindsvaters und hieraus der Schädigung des Kindes.
Diese asoziale Strategie führte zu den heutigen Schädigungen und anhaltender Kindeswohlverletzung.

3.
Der gemeinsame Nenner bei sexuellem Missbrauch von Kindern wie in Freiburg und psychischem/seelischem Missbrauch von Kindern durch Mütter wie hier ist das Vollversagen und die Inkompetenz der Behörden, die Gefahren für das Kindeswohl durch Mütter einfach ausblenden und diese selbst bei anhaltendem Fehlverhalten und Kooperationsverweigerung weiter unkontrolliert agieren lassen.

Dass die Justizverbrecher Reheußer & Co. in Bamberg eine seit drei Jahren anhaltende Kindesentführung durch die Kindsmutter nachträglich zu Lasten von Vater und Kind und mit weiterer Ausgrenzung des Vaters legitimieren wollen, zeigt den ganzen Realitätsverlust und die asoziale Bösartigkeit der Juristen, die hier mit Menschenleben offenkundig glauben, spielen zu können.

Der sog. Anwalt Peter Auffermann, der in der Region auch als Schoppentrinker medial in Erscheinung tritt, hat der Kindsmutter in der mündlichen Verhandlung offen dazu geraten, zu sagen, dass sie den Kontakt zwischen Vater und Kind verhindern möchte.

Dies führt in Bamberg nicht zu Sanktionen aufgrund des zielgerichteten Rechtsbruchs durch Juristen – sondern zur klüngelnden Unterstützung der Rechtsbrecher mit Anwaltstitel.

Im Bericht der SZ vom 18.01.2018 heißt es weiter:

„Dass sich ein von der Justiz überwachter, vorbestrafter Pädophiler überhaupt an einem vom Jugendamt überwachten Kind vergreifen konnte, hat viel mit der Mutter zu tun: das Familiengericht vertraute der Falschen. Warum allerdings blieb das Kind in der Familie, obwohl die die Mutter kurz nach dem Beschluss gegen die Auflagen, die ja zur Sicherheit ihres Sohnes dienen sollten, vorging – sie die vom Gericht erhoffte Kooperation also aufkündigte? Das sei „eine berechtigte Frage“, sagte ein Sprecher des Freiburger Amtsgerichts. Beantworten konnte er sie nicht.“

Die gleiche Frage stellt sich hier bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg, da – wie bekannt und oben nochmals angeführt – die Kindsmutter Kerstin Neubert seit Jahren anhaltend und mehrfach die Kooperation zunächst vorgaukelt und dann gegen die entsprechenden Entscheidungen und Hilfen mithilfe asozialer Konfliktanwälte zielgerichtet vorgeht!

Die Gerichte glauben offenkundig, Nichtstun und Hoffen als Weg des geringsten Widerstands sei die richtige Strategie bei Kindeswohlgefährdung durch Mütter.

Dieses asoziale Gebaren zerstört Leben von Vater und Kind und verursacht diesen Justizskandal seit nun 14 Jahren, beginnend mit einer falschen Eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung einer sog. Gewaltschutzverfügung durch die Kindsmutter gegen einen unbescholtenen Vater und Polizeibeamten, dessen Leben und Vaterschaft zu Lasten der Tochter seither zerstört wird.

Die Justiz Würzburg/Bamberg wird sich hierfür zu verantworten haben. Weitere Schädigungen durch Juristen werden nicht hingenommen!

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Über 14 Jahre Kindesentzug durch asoziale bayerische Justiz, 2003 bis 2018 – Würzburger Psychologe Wittkowski 2004: „Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht“…..nun versucht die Täterbehörde Würzburg die Zerstörung von Menschenleben konzertiert zu vertuschen!

Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert, seit Oktober 2012 mit Wissen der Justiz mit Kind untergertaucht, um den Kontakt zwischen Vater und Kind dauerhaft zu zerstören:

Auch die Polizei Stuttgart – seit Jahren sachbearbeitend mit dem Justizskandal befasst – ist seit langem der Meinung, dass andere Väter und derart traumatisierte Betroffene schon längst reaktiv nach Schweinfurt gefahren wären, der Juristin Neubert vor der Kanzlei, wo sie offenkundig arbeitet, aufgelauert hätten und es zu einer Gewalteskalation oder einem affektiven Tötungsdelikt gekommen wäre.

Derart kurzsichtige und affektive Gewalt, die die kranken Strukturen und dummen Juristen, die Täterinnen und Täter dahinter – paradox! – nur stärkt, sind regelhaft bundesweit Folge von böswilliger Bindungsblockade und arrogantem Verfassungsbruch gegen Väter und deren Kinder.

Dennoch lässt man die Kindsmutter und deren asoziale Juristen weiter frei agieren, spielt auf Zeit, schaut beim Kindesentzug zu und unternimmt: NICHTS!

Man ist ebenfalls bei der Polizei Stuttgart der Meinung, dass Würzburger und Bamberger Juristen gezielt in diese Richtung provozieren, die Angriffe der Juristen aus dem Umfeld Neuberts genau in diese Richtung zielen: man will einerseits Gewalt provozieren, glaubt aber offenkundig gleichzeitig auf der sicheren Seite zu sein, denn Mord als Reaktion auf die Angriffe und fortlaufende auf Ausgrenzung und Schädigung zielende Schriftsätze, Anträge und persönlichen Attacken würden die Anwälte wie zuletzt insbesondere G. Hitzlberger und W. Rotter kaum als „Sieg“ über den Kläger feiern können…

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Der Blog legt all dies offen. Das widerwärtige destruktive Verhalten von Provinzanwälten wie Rotter, Hitzlberger, Auffermann, die sensible Kindschaftskonflikte gezielt und böswillig eskalieren, Betroffene asozialst beleidigen und entwerten, Öl ins Feuer gießen, selbst Morde regelrecht provozieren, muss endlich auch auf höherer Ebene wahrgenommen werden und Handlung nach sich ziehen.

Die tatsächliche Schädigung des Kindeswohls wird in Kauf genommen und ebenfalls provoziert.

Im September 2017 habe ich als geschädigter Vater diese Klage gegen den sog. Gerichtsgutachter Prof. Dr. Joachim Wittkowski eingereicht:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/16/klage-auf-schadensersatz-gegen-prof-dr-wittkowski-wuerzburg-der-der-14-jahre-andauernden-ausgrenzung-und-entfremdung-2004-den-boden-bereitete/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/21/wittkowski-2/

Wittkowski hat im Dezember 2004 – bei einem Jahr Kindesentfremdung durch Volljuristin Kerstin Neubert – folgende Empfehlung abgegeben:

„Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht, dass eine Vereitelung des Umgangsrechts des Kindsvaters durch Frau Neubert aufgrund ihrer eigenen psychischen Befindlichkeiten nicht gegeben ist und dass weder Paartherapie noch Mediation, wohl aber eine Einzeltherapie für Herrn Deeg angezeigt ist.“

Dadurch hat er maßgeblich die bis heute verursachten Schädigungen und existentiellen Lebenszerstörungen zu verantworten und an neuralgischer Stelle die Weiche in Richtung irreversibler Zerstörung der Vater-Kind-Bindung gestellt.

Dies hält die Justizbehörde Würzburg, Dr. Armin Haus, nicht ab, auch diesen Täter weiter mit einem Freibrief vor den Konsequenzen und Folgen seines Verhaltens zu schützen, Beschluss vom 28.12.2017.

Klage gegen Prof. Wittkowski, 92 O 1803/17, Beschluss des LG Würzburg, Dr. Haus, Vertuschung vosätzlichen Zerstörung der Vaterschaft!

Diese Erwiderung ging dem Gericht zu, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht, mit weiteren Details.

Die Täter werden sich nicht auf Unwissen berufen können, wie sie dies üblicherweise tun.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 03.01.2018

Az.: 92 O 1803/17

Gegen den sog. Beschluss vom 28.12.2017 wird hiermit fristgerechte Beschwerde eingereicht.

Da die Zusammenhänge durch die Justizbehörden Würzburg gezielt ignoriert werden, geht der Kläger infolge auch auf weitere Zusammenhänge der Justizverbrechen ein. Die kriminelle Energie und die konzertierte Verweigerung rechtsstaatlicher Prinzipien seit 14 Jahren ist insoweit nicht Dr. Haus zur Last zu legen, dieser setzt nur den weiteren Schritt.

Desweiteren wird gegen Dr. Haus, wie bereits in anderen Verfahren auch, die Befangenheit zugunsten des Beklagten geltend gemacht, Verdacht der strukturellen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers erhärtet sich weiter.

Die Gerichte Würzburg/Bamberg hier beweisen mit jedem weiteren Schriftsatz, dass sie den Bezug zur Realität verloren haben:
Man glaubt offenbar lebensfremd weiter, die seit 14 Jahren andauernde Zerstörung der Vaterschaft, die Kriminalisierung, Pathologisierung und hieraus zehnmonatige Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten und Vater und die irreversible Schädigung seiner Tochter hieraus durch strukturelles Abblocken und Auflaufenlassen auf dem Rechtsweg und strukturelle Rechtsbeugungen zugunsten der Täter beenden zu können.

Wenn weitere Geltendmachungen auf dem Rechtsweg in diesem offenkundig rechtsfreien Raum nach Dafürhalten des Klägers als Justizopfer keinen Sinn mehr ergeben, wird der Kläger zu anderen Mitteln greifen und so einen Untersuchungsausschuss erzwingen, um diesen rechtsfreien Raum in Franken ein für allemal einer breiten Öffentlichkeit offenzulegen und die Verbrecher im Amt aus dem Verkehr zu ziehen!

Daran ändern weder sog. „Gefährderansprachen“ instrumentalisierter Würzburger Polizeibeamter etwas, noch die weiter fortlaufenden Diffamierungen und Entwertungsversuche der Täter über Mittäter und Netzwerke der Justiz.

Der Machtmissbrauch bei der Justiz in der Region Würzburg ist eine Schande und Verhöhnung des Rechtsstaats und jedes integren und ehrlichen Bürgers, erst recht eines ehemaligen Polizeibeamten.

Dieses Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Begründung:

1.
Wie infolge aus der folgenden Beschwerdebegründung zu ersehen, missachtet Dr. Haus willkürlich zugunsten des Beklagten rechtliche und insbesondere verfassungsrechtliche Grundsätze, um die Offenlegung eines Justizskandals und die objektive rechtliche Aufklärung der seit 2003 andauernden mutwilligen, später vorsätzlichen – und auf „Grundlage“ des sog. Gutachtens des Beklagten erfolgende – Zerstörung der Vaterschaft des Klägers zu verhindern, setzt sich willkürlich über die Fakten und Beweislage hinweg.

Die Zerstörung der Bindung des Klägers zu seinem Kind seit anhaltend Dezember 2003 nach Einschaltung der Justizbehörden Würzburg ist ein Fakt und eine Tatsache.

Ein ebensolcher Fakt ist die Traumatisierung des über 14 Jahre von seinem leiblichen Wunschkind gewaltsam ausgegrenzten Vaters.

Die Befangenheit und der Verdacht der Rechtsbeugung ergeben sich weiter aus der Tatsache, dass kein richterlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt wurde, dass das Gericht Wert darauf legt, dass das gesamte Gutachten des Beklagten vorgelegt wird.

Soweit dem Kläger das Gutachten aktuell vorliegt, ist es beigefügt, Anlage 1.

Dieses ist unter Az. 002 F 5/04 beim Familiengericht Würzburg einzusehen, das sich im selben Gebäude wie das Büro des Dr. Haus befindet.

Entscheidend ist, jedenfalls für den Kläger, die abwegige und vorsätzlich erstattete Empfehlung zur Zerstörung der Vater-Kind-Bindung im Alter des Kindes von einem Jahr durch den Beklagten, Zitat:

„Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht, dass eine Vereitelung des Umgangsrechts des Kindsvaters durch Frau Neubert aufgrund ihrer eigenen psychischen Befindlichkeiten nicht gegeben ist und dass weder Paartherapie noch Mediation, wohl aber eine Einzeltherapie für Herrn Deeg angezeigt ist.“

Beweis:
Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04

Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Frau Neubert vereitelt infolge bis heute das sog. Umgangsrecht, durchweg aufgrund eigener psychischer Befindlichkeiten, wie mittlerweile durch Aktenlage und Zeugen und durch nicht zu leugnende Fakten belegt ist.

Der Beklagte hat hierbei durch sein Gefälligkeitsgutachten/vorsätzliches Fehlgutachten zu Lasten des Klägers den Weg bereitet, indem er die psychischen Auffälligkeiten, Motive, Dominanz und aggressive Konfliktursache durch die Kindsmutter vorsätzlich Fakten leugnend in Abrede stellt.

Beweis:
Anlage 1

Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04

Die Mediation, deren Notwendigkeit und Sinn der Beklagte hier lebensfremd in Abrede stellt, ist wie bereits in Klageschrift dargelegt, vom Gericht selbst mit Datum vom 20.12.2011 bei der Zeugin Schmelter veranlasst worden.

Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Dem Beklagten ist bewusst, dass diese vorsätzlich erstattete Empfehlung auf Zerstörung der Bindung die prägende Triangulierungsphase des Kindes betrifft, die irreversibel fehlende lebenslange Bindungsvoraussetzungen schafft. Das Motiv des Beklagten ist u.a. Hybris.

Es geht dem Richter Dr. Haus insgesamt um Vertuschung massiver Verfehlungen und Rechtsbrüche und den Schutz von Verbrechern im Amt bei den Justizbehörden Würzburg sowie deren Zuträger, von denen der Beklagte lediglich einer ist, jedoch maßgeblich die infolge jahrelange Konflikteskalation und Traumatisierung des Klägers durch Zerstörung der Vater-Kind-Bindung zu verantworten hat.

Es ist darüberhinaus jedem Nichtjuristen und normal denkenden Menschen bewusst und objektiv nachvollziehbar, dass es sich hier um eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit des Klägers handelt.

2.
Bei Vorsatz, welcher hier zweifelsfrei vorliegt, da die Empfehlung des Beklagten erkennbar in vollem Wissen um die Folgen für Vater und Kind erstattet wurde, besteht gemäß § 197 BGB die dreißigjährige Verjährungsfrist.

Dass Dr. Haus hier nachweislich sog. Beschluss vom 28.12.2107 eine dreijährige Verjährungsfrist für eine seit 14 Jahren anhaltende Zerstörung der Vaterschaft und hieraus Traumatisierung des Klägers auf Grundlage dieses sog. Gutachtens des Beklagten fabuliert, zeigt, dass Dr. Haus hier entweder den Bezug zur Realität verloren hat oder unter Befangenheit eine bewusste Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten betreibt.

3.
Im sog. Beschluss vom 28.12.2017 schreibt der Richter Dr. Haus, offenkundig unter Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten:

„Den von dem Antragsteller vorgelegten Seiten des Gutachtens kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner ein unrichtiges Gutachten erstattet hätte.“

Diese Darstellung lässt am Verstand des Richters zweifeln, so man nicht von bewusster und gezielter Rechtsbeugung ausgehen möchte. Dem Richter sind die Zusammenhänge bekannt.

Der Gutachter inszeniert sich unter Ausnutzung einer Vertrauensposition – die ihm der Kläger in eklatanter und existentieller Notsituation einräumte, in seinem schriftlichen sog. Gutachten als „Beschützer“ einer aggressiven und dominanten Volljuristin, die zu diesem Zeitpunkt seit nahezu einem Jahr ihre alleinige Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind dazu missbraucht, jeglichen Kontakt zum Vater zu verhindern.

Die Kommunikation des Klägers mit Kindsmutter und hieraus der Kontakt zum Kind wurde unter Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes unter Strafgehalt gestellt, wie es Prof. Dr. Michael Bock in seinem 2001 erstellten Gutachten für den Bundestag prognostiziert hatte.

In dümmster Art und Weise wurde der Kläger durch den Justizverbrecher Thomas Schepping (Strafanzeige und Klage beim Landgericht Würzburg anhängig, u.a. Az. 61 O 1747/17 ) im Sinne der Kindsmutter unter völliger Gleichgültigkeit gegenüber der Wirkungen auf das gemeinsame Kind in ausgegrenzt, hierdurch stigmatisierend ohne jeden Realitätsgehalt musterhaft als „männlicher Gewalttäter“ vorverurteilt und der folgenden Kriminalisierung bis heute der Weg bereitet. Dies war die erste Rechtsbeugung zugunsten der Juristin und Frau Neubert in einer bis heute sich fortsetzenden endlosen Reihe von Rechtsbeugungen.

Neubert äußerte auch gegenüber dem Gutachter, was deren Zielsetzung, den Vater-Kind-Kontakt aus eigenen diffusen Motiven heraus vereiteln zu wollen, jedem vernünftig denkenden Menschen offenbart, Seite 17/18:

„Nach dem Studium der Akte könne man den Eindruck haben, sie verfahre nach dem Grundsatz: Was stört es den Mond, wenn ihn die Wölfe anheulen?! Frau Neubert sagte, daß er zum 1. Dezember hierher ziehen werde, sei ein Problem für sie. Der Gedanke daran versetze sie in „Panik“. – Es gebe doch da die Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz! Die gelte nur bis Mitte Dezember. Insofern passe sein Umzug zeitlich ins‘s Bild. Sie wolle sie aber verlängern lassen.“

Auf die anhängige Klage beim Landgericht Würzburg zu Az.: 72 O 1694/17 wird diesbezüglich vollinhaltich und beweisrechtlich verwiesen.
Der Richter Dr. Haus ist auch in dieser Sache befasst.
Diese belegt, dass weder die Dämonisierung und Kriminalisierung des Klägers noch der musterhafte bizarre Opfermythos zugunsten der Volljuristin zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Realität zu tun hatte.

Eine dominante, aggressive Volljuristin missbraucht das Rechtssystem und eine im Kern charakterlich verrottete inkompetente Justiz dazu, einen unschuldigen Partner zu entsorgen und zu diffamieren, um eine asozial erzwungene Trennung drei Monate nach Geburt des gemeinsamen und unter Heiratsabsicht geborenenen Wunschkindes, siehe Az.: 72 O 1694/17, vor ihrem Umfeld gesichtswahrend darzustellen.

Neben finanziellen Belangen (siehe sog. Gutachten, Seite 18) – der Kläger hatte auch im Zusammenhang mit der von der Kindsmutter vorgegaukelten Zukunftsperspektive mit zwei Kindern der Erpressung von Vorgesetzten zur Kündigung der Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg nachgegeben, was am 20.11.2017 dem Petitionsausschuss vorgetragen wurde – ist das Motiv der Kindsmutter vor allem in einer persönlichen diffusen Zwangshaltung und Orientierungslosigkeit zu sehen, einer Sucht nach Anerkennung und Wertschätzung, die beim geringsten subjektiven Ausbleiben zur projektiven völligen Entwertung des Partners führt.

Beweis:
Anlage 1

Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04

Handlungsleitend in Beziehungen ist für die Kindsmutter ein borderlinehaftes Wechsel-Spiel aus idealisierter Familie mit Suggerieren von Harmonie, Geborgenheit und dem Schüren von Verlustängsten beim Partner durch komplette Entwertung, zeitlich willkürlich und zum Teil innerhalb kürzester Zeit, anlasslos.

Alle Befürchtungen, dass die Kindsmutter das gemeinsame Kind als Besitz und zur Rache für die gescheiterte Beziehung (was sie durchweg und komplett dem jeweiligen Partner zur Last legt) das Kind missbrauchen und instrumentalisieren wird, die der Kläger beginnend mit erstem Schriftsatz vom 27.12.2003 an das Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 5/04 geäußert hat, und um Hilfe ersucht hat, haben sich auf das Deutlichste und Drastischste bewahrheitet und betätigt.

Die Schädigungen, die der Kläger seit 2003 zu verhindern suchte und voraussah, sind nicht nur eingetreten sondern wurden durch die bodenlose Gleichgültigkeit, Dummheit und das in Teilen verbrecherische Agieren von Tätern im Amt bei den Justizbehörden bei weitem übertroffen.

4.
Die Dummheit, Gleichgültigkeit und Arroganz der Justizbehörden Würzburg hierbei bis zum heutigen Tag, die erst Schäden verschulden, dann die Opfer zum Täter machen wollen und im dritten Schritt alles leugnen und vertuschen, ist insoweit Offenbarungseid des Rechtsstaates, den es offenzulegen gilt.

All seine Befürchtungen und diese Verhaltensmuster der Kindsmutter sowie deren Wesensänderung nach Geburt (postnatale Depression) hat der Kläger dem Beklagten als sog. Gutachter gegenüber offen dargelegt, ebenso die massive Notlage, die sich aus dem asozialen und lebenszerstörenden Verhalten der Kindsmutter für ihn als Vater ergibt.

Der Kläger hat dem Gutachter offen dargelegt, dass die Vaterrolle und die Wahrnehmung derselben ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft für den Kläger das einzig Wesentliche und zukunftsbestimmend ist.

Die asoziale Charakterlosigkeit, die der Beklagte infolge zum Ausdruck bringt und die bis heute zerstörerisch die Weichen stellte, ist mit der hier genannten läppischen Schadenssumme kaum zu sühnen – diese Klage ist insoweit als letzte Chance für den Beklagten zu betrachten, reinen Tisch zu machen und das massive Fehlverhalten einzugestehen.

Der Beklagte missbrauchte das (naive) Vertrauen in den Rechtsstaat und in die Objektivität des sog. Gutachters sowie die Freundlichkeit des Klägers bei den Gesprächen (vgl. Seite 39, sog. Gutachten) als Freibrief zugunsten der Kindsmutter, zur parteiischen Diffamierung, Entwertung und Maladisierung des Klägers im Sinne der Kindsmutter und deren Vater, dem Zeugen Neubert, wie sich aus dessen Darstellungen zweifelsfrei ergibt.

Beweis:
Anlage 1

Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04

Gründe für eine Empfehlung der Versagens der verfassungsgemäßen Elternrechte des Vaters und der Rechte des Kindes auf beide Eltern ergibt sich aus dem gesamten Geschwurbel nicht im Ansatz! Bereits die Empfehlung des Beklagten – ausgestattet mit Machtposition und an neuralgischer Stelle – stellt unter anderem bereits einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz dar.

Es geht hier – wie dem Richter bekannt ist – um die Rechte des Kindes und die Elternrechte und Pflichten des Klägers, die wie folgt Verfassungsrang haben – wesentliches hervorgehoben:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Der zur Tatzeit und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültige § 1626a BGB, der dem Kläger willkürlich aufgrund seines Familienstandes und Geschlechts sowie seiner Tochter aufgrund der Tatsache, dass diese nichtehelich geboren wurde, das Sorgerecht des Vaters und hieraus das Kindeswohl komplett in die Willkür der Kindsmutter legt, ist als verfassungswidrige Diskriminierung und Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeschafft, Urteil vom 03.12.2009, Beschwerde 22028/04.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22028/04

Da der Beklagte sich in seinem sog. Gutachten nicht auf das fehlende Sorgerecht beruft, ist insoweit nicht nachzuweisen, dass er bei Fehlen dieser rechtlichen und folgenschweren Diskriminierung zu Lasten von Vater und Kind und gemeinsamer Sorge der Eltern hier eine andere Empfehlung abgegeben hätte, die nicht zur Zerstörung der Vater-Kind-Bindung geführt hätte.

Die Diskriminierung wird offenkundig diesbezüglich auch vom Beklagten kritiklos als gegeben und selbstverständlich angesehen, ohne dass die Diskriminierung auch nur ansatzweise als Konfliktursache und Konflikteskalationsmotiv in Betracht gezogen wird, wie es jeder vernünftig denkende Mensch tun würde.

Der Charakter des Beklagten lässt insoweit eher schließen, dass er bei bestehender Sorge auf Entzug des Sorgerechts zu Lasten des Klägers abgehoben hätte, da dies vermutlich in der verdrehten Welt des Beklagten zur Entlastung der Kindsmutter beigetragen hätte.

Es sind dem Kläger mehrere Fälle persönlich bekannt, wo auf Ausgrenzung auch der Sorgerechtsentzug folgte. Die Folgen sind stets gleich: kompletter Verlust der Bindung, Manifestation der Schäden und/oder Gewalteskalation.

Diese bereits 2009 höchtsrichterlich festgestellte Diskriminierung hat nichtsdestotrotz für die Diskriminierungsopfer wie den Kläger und seine Tochter bis heute weiter schädigend Bestand, das Sorgerecht für sein Kind wird dem Kläger bis heute weiter verweigert.

Die Elternberatung, die das Familiengericht mit Datum vom 20.12.2011 bei der Zeugin Schmelter veranlasste und die auch zum Zwecke des zu erreichende gemeinsamen Sorgerechts erfolgen sollte, wurde infolge durch die Volljuristin und Kindsmutter verweigert, vorgeblich da sie zuerst eine „Therapie“ machen müsse, bevor sie an einer Elternberatung teilnehmen könne.
Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“

Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter, gerichtsnahe Beratungsstelle, Juliuspromenade 8,. 97070 Würzburg

Ein sog. Ausschluss der Elternrechte gegen den Willen eines Elternteils und dessen Elternrechte von Verfassungsrang betreffend, kommt daher allenfalls bei (pädophilen) Sexualstraftätern oder bei Gewalt gegen das Kind in Betracht.

Dieses liegt hier erkennbar nicht vor. Der Kläger ist unbescholtener langjähriger Polizeibeamter und Vater, Opfer von bayerischen Justizverbrechern und einer skrupellosen Kindsmutter. Trotz massivster Vernichtungsversuche und größter Anstrengungen der Justizverbrecher der Staatsanwaltschaft etc., die den Kläger 2009 medial als „irren Amokläufer“ darstellten, kam man in 14 Jahren nicht über aufgebauschte Bagatelldelikte hinaus, Beleidigung, versuchte Nötigung. Die Vielzahl der zur Last zu legen versuchten Straftaten, die die Justizverbrecher konstruierten, um dem Kläger zu schaden, übersteigen hierbei noch die Zahl der mit immensem Aufwand verfolgten Bagatelldelikte.

Wie dargelegt, empfiehlt der Beklagte einzig auf Grundlage der vorgeblichen Belastung für die Volljuristin und Kindsmutter aufgrund des Konfliktes an sich eine Zerstörung der Vater-Kind-Bindung.

Die bodenlose Dummheit, die dem Gedanken zugrundeliegt, einen Konflikt dadurch entschärfen oder gar beenden zu wollen indem man eine Konfliktpartei immer weiter schädigt und traumatisiert, ist insoweit für vernünftig denkende Menschen kaum zu begreifen – wird nichtsdestrotz weiter durch überforderte und persönlich angefasste Provinzrichter praktiziert.

Tötungsdelikte und Gewalteskalationen durch traumatisierte Geschädigte sind regelhaft die Folge, allen Fällen gemein ist die weitere Zerstörung der Vater-Kind-Bindung durch die Ermutigung und Beförderung der Bindungsblockade und des Missbrauchs der Verfügungsgewalt durch die Kindsmütter.

Da dies alles mit Dummheit und Hybris alleine nicht mehr zu erklären ist, ist hier von Vorsatz auszugehen. Man glaubt offenbar, dass Grundrechte von Vätern weiter der Willkür überforderter Amtsrichter und lokaler Gefälligkeitsgutachter unterliegen.

Der Mangel eines Grundes für die Empfehlung des Beklagten hier und hieraus die Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ergibt sich aus dem sog. Gutachten des Beklagten, sowohl aus dem beigefügten Auszug als auch aus dem kompletten Gutachten, das dem Familiengericht vorliegt und dort beizuziehen ist.

Auskunft zum Inhalt des Gesamtgutachtens kann darüber hinaus die Zeugin Treu geben, die das Gutachten in Auftrag gab, die Empfehlung verworfen hat und erst nach Instrumentalisierung des im April 2005 eingesetzten Verfahrenspflegers durch den Großvater Willy Neubert in der in Klageschrift vom 16.09.2017 genannten Form im August 2005 dann willkürlich und aus Überforderung auf das sog. Gutachten Wittkowski zurückgriff, ohne dass sich an den Fakten etwas geändert hat.

Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Dieser willkürliche Wechsel von wöchentlichen Treffen zwischen Vater und Kind zu zweijährigem rechtswidrigen Umgangsausschluss gegen den Kläger als Vater auf Grundlage des asozialen, rechtswidrigen und böswilligen Verhaltens des sog. Verfahrenspflegers Rainer Moser ist Inhalt der Klage beim Landgericht Würzburg unter Az. 17 C 960/17.

Es wird hiermit beantragt, die Akte 17 C 960/17 zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, auf die vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen wird.

Beweis:

Klage beim Landgericht Würzburg, Az. 17 C 960/17

5.
Der Richter schreibt, was sowohl seine Befangenheit als auch den Verdacht der Rechtsbeugung bestätigt, wie folgt, sog. Beschluss vom 28.12.2017:

„Dass Herr Willy Neubert den Antragsgegner im Rahmen seiner Gutachtenerstattung mehrfach kontaktiert hat, ist eine von dem Antragsteller ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die auch nicht weiter substantiiert wird. Der Antragsteller trägt insbesondere nicht vor, wann konkret diese Kontaktaufnahmen gewesen sein sollen. In einem Hauptsachverfahren würde ein Gericht mangels hinreichender Präzisierung den vom Antragsteller angebotenen Beweis, Willy Neubert als Zeugen zu vernehmen, nicht nachkommen.“

Dies ist seinerseits eine Unverschämtheit und bloße Behauptung (Projektion) des Richters „ins Blaue hinein“.

Die Richter sollten sich auch mit dem Gedanken vertraut machen, dass nicht alles, was der Kläger weiß, Einzug in die Aktenlage erhält!

Richtig ist folgendes:

Der Kläger hat in Klageschrift vom 16.09.2017 wie folgt dargelegt:

„Der Beklagte verschwieg hierbei die Tatsache, dass er von dem Zeugen Willy Neubert bereits vor Erstattung des Gutachtens unmittelbar nach Bekanntwerden des Gutachtenauftrages wiederholt kontaktiert wurde und der Zeuge hierbei auf den Sachverständigen in dem auch in Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts offengelegten Duktus auf den Sachverständigen einwirkte.“

Somit ist für jeden vernünftig denkenden Menschen unschwer nachvollziehbar, dass diese Kontakte ab Anfang Oktober 2004 stattfanden. Mit einer konkreten Uhrzeit kann der Kläger insoweit nicht dienen, dies wäre über den Beklagten zu erfragen, der Buch darüber führte.

Es kommt hier erkennbar nicht darauf an, wann „präzise“ die Einflussnahme stattfand sondern auf die Tatsache, dass diese stattfand, dass diese unter der genannten Intention – Faktenschaffung, Vorverurteilung, böswillige Diffamierung und Entsorgung eines Vaters – stattfand und insbesondere, dass der Beklagte diese gegenüber dem Gericht verschwiegen hat.

Selbstverständlich ist der Zeuge vorzuladen, um diese substantiierte Behauptung beweisrechtlich zu bestätigen. Sollte dieser die Beeinflussung leugnen, wird auf Vereidigung beantragt.

Desweiteren wird hiermit Kerstin Neubert als Zeugin benannt, die die Darstellung des Klägers bestätigen kann.

Die Zeugin Neubert weiß, dass ihr Vater den Gerichtsgutachter Wittkowski mehrfach kontaktiert hat und auf diesen einzuwirken versucht hat.

Frau Neubert hat ihm diesbezüglich abgeraten, wovon sich der Zeuge Neubert jedoch nicht beeinflussen ließ, da es sein Ziel war, dauerhaft und manifest die Ausgrenzung des Klägers als Vater des Kindes zu erreichen.

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, Wohnort nicht bekannt, da zum Zweck des Umgangsboykotts und der Ausgrenzung des Kindsvaters seit 10/2017 untergetaucht.

Die Rolle des Willy Neubert ist dem Gericht bekannt und bewusst. Der Kläger hat bereits 2004 das Familiengericht über die Motive und den Charakter des Zeugen Neubert in Kenntnis gesetzt. All dies hat sich bewahrheitet und bestätigt.

Die Justizbehörden haben nichts gegen den psychischen Missbrauch des Kindes des Klägers durch den Zeugen Neubert unternommen, nicht das geringste. Erst 2013 äußerte die Zeugin Treu in Verhandlung, dass es wohl besser sei, den Großvater des Kindes künftig außen vor zu lassen, was die tragende Rolle bei den sog. Umgangskontakten angeht.

Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Zeuge Neubert ist auch schuldhaft verantwortlich für den Abbruch des Kontaktes der Großeltern väterlicherseits ab 2007.

6.
Der Beklagte hat zweifelsfrei und vorsätzlich die Empfehlung getätigt, die Vater-Kind-Bindung zu zerstören, den Kläger als Vater durch sog. Umgangsausschluss weiter auszugrenzen.

Der Beklagte hat durch Erstattung seines sog. Gutachtens erkennbar den Suizid des Klägers in Kauf genommen, wenn nicht gewollt. Ebenso hat er eine aufgrund fortgesetzter Traumatisierung erfolgende affektive Gewalteskalation in Kauf genommen, wenn der Kläger sein Gutachten erhält, was am 31.12.2004 der Fall war.

Dass der Beklagte diese – bei derarten Konflikten regelhaft erfolgenden Reaktionen – in Kauf nahm, ergibt sich insbesondere aus der diskreditierenden und entwertenden Darstellung, die der Beklagte in seinem Gutachten über den Kläger tätigt, insoweit der Beklagte diese selbst ernsthaft erstattete.

Dem Beklagten war bewusst und bekannt, dass er die Notlage des Klägers potenzieren wird, dass er die Konflikteskalation manifestieren und potenzieren wird und dass ein Nachkommen der Empfehlung auf weitere Ausgrenzung zur dauerhaften Zerstörung der Vater-Kind-Bindung führen wird, wie sie auch eingetreten ist – beginnend mit der irreversiblen Bindungszerstörung in der Triangulierungsphase.

Dem Beklagten war auch bewusst und bekannt, dass dem Kläger als Vater dies bewusst ist, da dies Thema der Gespräche im Rahmen des sog. Gutachtens war.

Der Kläger hat nach Erhalt des sog. Gutachtens am 31.12.2004 von ca. 20.00 Uhr bis ca. 05.00 Uhr morgens am 01.01.2005 einen Widerspruch/Stellungnahme erstellt, die dem Familiengericht unmittelbar zuging, Az. 002 F 5/04.

Dem Beklagten war bewusst und durch drei persönliche Gespräche mit dem Kläger zweifelsfrei bekannt, dass der Kläger aufgrund der zu diesem Zeitpunkt fast ein Jahr erzwungenen Kontaktlosigkeit zu seinem Wunschkind und der irreversiblen Zerstörung der Teilhabe am ersten Lebensjahr seines Kindes in schwerster Form gelitten hat.

Dem Beklagten war auch bewusst und bekannt, dass es außer der anachronistischen Mütterfixierung keinerlei Ansatzpunkt für eine Ausgrenzung des Vaters für das Kind gab.

Dennoch machte sich der Beklagte aufgrund von Hybris, Dummheit und Parteinahme für die Kindsmutter zum Erfüllungsgehilfen für die weitere Schädigung des Klägers und seines Kindes.

Prof. Dr. Joachim Wittkowski trägt maßgeblich Schuld und Verantwortung für 14 Jahre Zerstörung der Schädigung des Klägers und Schädigung des Kindes.

Wenn die Justiz Würzburg eine rechtsstaatlich Aufklärung weiter verhindert und die Täter und Schuldigen dieses Justizskandals schützt, wird sich auch der Aufwand, den die Juristen hier weiter zu tätigen haben werden, potenzieren!

Der gesamte Justizskandal ist auf dem Blog des Klägers beweisrechtlich öffentlich zugänglich.

7.
Die Kindsmutter und ihre verbrecherischen Erfüllungsgehilfen beziehen sich nachweislich Aktenlage bis heute zwecks weiterer Dämonisierung und Ausgrenzung des Klägers als Vater – unter Schädigung des Kindes – auf das kausale sog. Gutachten des Täters und Beklagten Wittkowski.

So unter anderem in dem auf erneute Zerstörung der von Mai 2010 bis Mai 2012 erlangten Bindung zwischen Vater und Kind ausgerichteten diffamierenden und beleidigenden Schreiben der Beklagten Hitzlberger, Befangenheitsantrag gegen die Zeugin Treu zwecks weiterer Ausgrenzung, vom 08.01.2013, Seite 3:

„Es bestehen daher ganz erhebliche Zweifel, ob das Umgangsrecht überhaupt im Kindeswohl liegt. In diesem Zusammenhang sei erlaubt darauf hinzuweisen, dass in einem früheren Verfahren ein psychologisches Gutachten von Herrn Prof. Dr. Wittkowski eingeholt wurde, welches mit dem Ergebnis endete:
„Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht, dass eine Vereitelung des Umgangsrechts des Kindsvaters durch Frau Neubert aufgrund ihrer eigenen psychischen Befindlichkeiten nicht gegeben ist und dass weder Paartherapie noch Mediation, wohl aber eine Einzeltherapie für Herrn Deeg angezeigt ist.“

Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013

Beweis:
Anlage 2:

Schreiben der Beklagten Hitzlberger, Az. 2 F 957/12, 08.01.2013

Auf die Klage zu Az. 73 O 1368/17 gegen Hitzlberger ist bereits in Klageschrift vom 16.09.2017 in dieser Sache hingewiesen. Es wird beantragt, diese Klage beizuziehen, da dies geeignet ist, den Gesamtzusammenhang weiter zu erhellen und die Konsequenzen für die konzertierte Rechtsverweigerung auch begriffsstutzigen bayerischen Richtern zu erleuchten.

Dieses Schreiben der Täterin Hitzlberger enthält mehrere strafrechtlich relevante Verleumdungen und zielgerichtete, vorsätzlich unwahre Darstellungen der Hitzlberger, die bei der Polizeibehörde Stuttgart angezeigt wurden. Strafanzeige wurde nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft Würzburg strafvereitelnd dort verschwinden gelassen, was ebenfalls angezeigt und bei der Polizei Stuttgart bekannt ist.

Zivilklage 2014 gegen Hitzlberger diesbezüglich wurde vom Landgericht Würzburg zu Lasten des Klägers wie üblich im PKH-Verfahren zugunsten der Täterin Hitzlberger verworfen mit der Begründung, in einem Familiengerichtsverfahren dürfe die Partei praktisch alles sagen.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg verweigert nicht nur Sanktionen gegen das asoziale Gebaren der Anwältin sondern bereits eine Prüfung.

Dies hinderte das Amtsgericht Würzburg 2015 nicht, auf Strafantrag der Hitzlberger den Kläger und traumatisierten Vater auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung der Täterin Hitzlberger wegen Beleidigung zu verurteilen, sog. Richter Thomas Behl.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurde der Kläger unter Androhung einer Haftstrafe zur Rücknahme der Berufung genötigt, Az. 101 Cs 912 Js 16515/13.

Die Dummheit und Gleichgültigkeit, mit der es ab Mai 2012 der Kindsmutter ein weiteres Mal gelang, einen kompletten Kontaktabbruch unter Darstellung eines Opfermythos („braucht zuerst Therapie“) aggressiv und zielgerichtet zu erzwingen, unter Missachtung eines vollstreckbaren Beschlusses auf wöchentlichen sog. Umgang, der ab Mai 2010 mit postiver Entwicklung und gelingender Vater-Kind-Bindung stattfand, dürfte geeignet sein, die Dummheit und Gleichgültigkeit der Gerichte bundesweit exemplarisch zu erhellen.

Auch dieser zweite Kontaktabbruch erfolgte unter ständiger Berufung auf das Gefälligkeits- und Fehlgutachten des Beklagten hier, 2004, wie in Anlage 2 exemplarisch beweisrechtlich dargelegt.

Man scheint insgesamt bei den Justizbehörden der Ansicht, dass Justizverbrechen sich irgendwann durch die Dauer der Tatbegehung quasi selbst legitimieren.

Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg sind aktuell schuldhaft verantwortlich für 14 Jahre Lebenszerstörung des Klägers auf allen Ebenen, unter ebenfalls 14 Jahre andauernder Schädigung seines Kindes.

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.

Juristen als Täter: feist, feige, boshaft! Zuerst Menschen vernichten wollen, dann hinter dem Nimbus der Justiz verstecken und repressive Verbrechen gegen Unschuldigen vertuschen wollen!

Dieses Schreiben des OLG Bamberg ging gestern ein. Dr. Werner Stumpf, dessen Vorgesetzter der Justizverbrecher Clemens Lückemann ist:

Meine seit Jahren dargelegten Tatvorwürfe, meine Warnungen und Appelle nimmt man trotz fortschreitender Schädigungen weiter nicht ernst, wie man sieht.

Man versucht weiter, sich hinter Amt und Status zu verschanzen, um Verbrecher zu decken, während man micn als Justizopfer und Geschädigten anhaltend auflaufen lässt und für dumm verkaufen will.

Was diese Täter nicht verstanden haben ist die für jeden vernünftig denkenden Menschen offenkundige Tatsache, dass die rechtliche Geltendmachung hier ein BONUS für die Täter ist, der irgendwann seine Gültigkeit verliert.

Dann werden andere Mittel eingesetzt!

Dann werde ich Herrn Lückemann, Herrn Reheußer, Herrn Schepping, Frau Hitzlberger, Herrn Trapp, Frau Drescher, Herrn Moser, Herrn Stockmann und all die anderen, die so bauernschlau, zielgerichtet böswillig und genüßlich grinsend auf Schädigung ausgerichtet, jahrelang unter Missbrauch der Mittel, die ihnen Amtsgewalt, Nimbus und netzwerkendes Geklüngel zur Verfügung stellten, mich als Vater und Unschuldigen schädigten, eben persönlich treffen.

Dann werde ich diese Menschen, die mich vernichten wollten und gezielt und boshaft schädigten, mein Leben zerstörten, auch gerne zuhause besuchen oder sonstwo, zufällig.

Soll keiner behaupten, die Verbrecher hatten nicht die Möglichkeit, ein Geständnis abzuliefern, reinen Tisch zu machen und sich zu entschuldigen!

Diese Täter fühlten sich offenkundig zum Teil persönlich aufgefordert, mir zu schaden: ohne mich zu kennen, auf bloßen Zuruf der kalten, zwanghaften und offenkundig psychisch maladen Kindesentzieherin Kerstin Neubert, Volljuristin.

Die feministisch ideologisierte Justiz-Täterin Drescher „ermutigt“ zu Kindesentziehung und zu Strafanzeigen gegen den Vater, seien die Vorwürfe auch noch so banal und abwegig.
„Beschuldigtenbelehrung“ auf Strafanzeigen von Neubert, 08.03. und 01.04.2004, PHM Merz

Um verhasste Männer zu vernichten, bietet diese asoziale, vom bayerischen Staat gedeckte und gepimperte Haterin Drescher alles auf. Fordert Haft gegen Opfer von Kindesentzug wegen Anrufen!

In CSU-Land wird niedergemacht, wer sich wehrt, Hybris und Machtmissbrauch gegen Unschuldige, gerne! Und die regionale Arschlochpresse sekundiert, was der Kumpel von der Justiz in die Meldung diktiert, da wird dann eben auch einem Unschuldigen in der Mainpost öffentlich ein „Amoklauf“ und ein „Wahn“ angedichtet.

Die Täter, Würzburger Juristen und der Würzburger Psychiater Dr. Groß, der verlässliche Gefälligkeitsgutachter dieser Juristen werden auch dann weiter gedeckt, nachdem dieser Popanz auffliegt: weder Straftat noch Wahn, was ausser den Tätern der Staatsanwaltschaft ohnehin nie einer „gesehen“ hat.

Anschliessend verweigern die Verbrecher die Entschädigung für zehn Monate Freiheitsberaubung.

Diese Menschen sind dumm, feige, boshaft.

Sie zerstörten gezielt positive Entwicklungen, sie schädigten bewusst und vorsätzlich, wir dieser Blog beweisrechtlich darlegt.

Das Ziel war die völlige Vernichtung meiner Person in Unterbringung und Haft, was man mit allen Mitteln durchbringen wollte. Hierbei nahmen diese Verbrecher im Amt auch die dauerhafte und schwere Schädigung meines Kindes in Kauf, des sog. „Kindeswohls“, das die Verbrecher an anderer Stelle hochhalten, wenn es darum geht, meine Vaterschaft (!) zu zerstören.

Hernach tauchen die dummdreisten Täter ab, verstecken sich hinter Amt und Status und bauen auf Vertuschung und Netzwerke, die sie decken – so wie das immer läuft in det bayerischen Justiz…..solange bis die Medien nicht mehr wegschauen können, weil die Verbrechen im Amt, die Fehler, die Verfolgung Unschuldiger und die rechtsfremde Vernichtungswut dieser charakterlich deformierten bayerischen Herrenmenschen nicht mehr zu vertuschen ist.

Diese Antwort auf Schreiben Dr. Stumpf, OLG Bamberg, ging gestern raus, liegt der Polizei vor und wird hiermit beweisrechtlich veröffentlicht.

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
97046 Bamberg 14.12.2017

Az. 4 W 104/17

Sehr geehrter Herr Dr. Stumpf,

da Sie mir im Rahmen der zivilrechtlichen Geltendmachung der Freiheitsberaubung im Amt durch den Justizangehörigen und Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, mit Schreiben vom 08.12.2017 unter Verweis auf § 17 Abs. 1 AGO „grobe Beschimpfungen und Beleidigungen“ vorwerfen, lege ich Ihnen hiermit nahe, diesbezüglich Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag zu stellen!

Andernfalls werde ich dies als weitere Straftat der Verleumdung und üblen Nachrede seitens der Justizbehörden werten und meinerseits zur Anzeige bringen.

Ihr Schreiben und diese Erwiderungen liegt bereits der Polizeibehörde Stuttgart vor und wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg, insbesondere der als korrupt anzusehende Richter Peter Müller, der den Beklagten und Justizverbrecher Thomas Trapp als seinen Freund bezeichnet, versuchen offenkundig konzertiert, eine Freiheitsberaubung im Amt gegen mich als unbescholtenen ehemaligen Polizeibeamten zu vertuschen.

Bereits zur Tatzeit wurde willkürlich meine Vaterschaft über anhaltend fünf Jahre zerstört. Dieses Trauma wird bis heute anhaltend durch die Täter missbraucht, um mich weiter zu diskreditieren und zu schädigen.

Dies ist ein Justizverbrechen und ein rechtsstaatlicher Skandal, die Vertuschung dieser Machenschaften – inklusive erneuter Umgangsboykott und Bindungsblockade seit 2012 – durch Kollegen, Freunde und Dienstuntergebene der Täter und Beklagten sind eine Verhöhnung des Rechtsstaates.

Da Ihre Drohungen offenkundig dem bekannten bayerischen Muster folgen, Betroffene durch Auflaufenlassen, Diffamierung und Repressionen mundtot machen zu wollen, kann ich Ihnen garantieren, dass dies in meinem Fall nicht zielführend sein wird!

Die Verweigerung des Rechtsweges wird auch nicht das Ende der Geltendmachungen darstellen!

Ich werde die Täter dieser böswilligen asozialen zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt (Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09), deren Motivlage sich auch daraus erschließt, dass die Justizverbrecher nach acht Monaten bereits zu Unrecht erfolgter Inhaftierung und Offenlegung des Fehlens jeglicher medizinischer Voraussetzungen für die von den Tätern angestrebte soziale Vernichtung meiner Person durch Missbrauch des § 63 StGB durch den untadeligen und integren Prof. Dr. Nedopil, eine zweite Festnahme unter Konstruktion einer Fluchtgefahr (!!!) erzwangen als auch nach dem Freispruch durch die integren und objektiv herangehenden Richter Dr. Barthel, Dr. Breunig sowie zwei Schöffen die von diesen zugesprochene Haftentschädigung verweigerten mit der schlagenden Begründung, ich sei für die gegen mich eingeleiteten Maßnahmen und zehn Monate Inhaftierung ohne Vorliegen von Straftat und medizinische Voraussetzungen „selbst schuld“.

Auch die Geltendmachungen gegen die Justizverbrecher Thomas Schepping und Norbert Baumann, sowie weitere Klagen, die diese zweite Freiheitsberaubung im Amt als auch die Verweigerung der Entschädigung auf Antrag der charakterlich deformierten Verantwortlichen der Staatsanwaltschaft schuldhaft und rechtswidrig zu verantworten haben, wird durch den offenkundig korrupten Richter Peter Müller unter Rechtsbeugung zu entledigen gesucht, Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Desweiteren wird in Bezug auf die Tatsache, dass zur Abweisung der oben genannten Klage die Richter eine komplette Kopie eines eigenen – bereits unter Verdacht der Rechtsbeugung stehenden – Beschlusses aus dem Jahr 2010 als sog. Beschluss hier zugunsten Trapp im Jahr 2017 als rechtlich angemessen bewerten, was das Oberlandesgericht Bamberg hier übergeht, wird auf folgenden Bericht verwiesen, wie derartes bei ordentlichen Gerichten gehandhabt wird:

„Richter kopiert Urteil zusammen
„Schlicht eine Frechheit“, so bewerten Richter des Kölner Landgerichts die Arbeit eines Kollegen. Statt eine Urteilsbegründung zu schreiben, hat er einfach Schriftsätze kopiert. Staatsanwälte ermitteln.“….

http://www.spiegel.de/karriere/koeln-richter-kopiert-urteil-zusammen-a-1130874.html

Es wird auch der Tatbestand des Prozessbetrugs in Reihe zwecks Vertuschung eines Justizskandals gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten durch die Justiz hier angezeigt.

Der Rechtsweg wird hier offenkundig unter Amtsgewalt durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg missbraucht, um Verbrecher in den eigenen Reihen und den sog. Präsidenten des Oberlandesgerichts, den CSU-Funktionär Clemens Lückemann, vor der Aufklärung einer Freiheitsberaubung im Amt in Hauptverhandlung und vor rechtsstaatlichen Ermittlungen bewusst rechtswidrig zu zu schützen.

Mit freundlichsten Grüßen,

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Mordmotiv Kindesentzug: weiter dummdreistes Vertuschen des Verhaltens der „Fachanwältin“ Hitzlberger, die die SCHULD trägt, dass ich seit 2012 den Kontakt zu meinem Kind „verloren“ habe.

Der Vorgang gegen die sog. Fachanwältin Dr. Gabriele Hitzlberger – tätig bei der renommierten Würzburger Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann – ist beweisrechtlich im Rahmen der Dokumentation hier öffentlich gemacht.

Das Verhalten Hitzlbergers und der hieraus resultierende Kindesentzug war maßgeblicher Auslöser , auch die familienrechtlichen Verbrechen auf diesem Blog zu dokumentieren. Beginnend mit diesem Beitrag, September 2013:
https://martindeeg.wordpress.com/2013/09/28/der-missbrauch-der-verfassungswidrigen-%C2%A7-1626-a-bgb-alleinsorge-und-die-existenzzerstorenden-folgen/

Hier der Schoppenfreund Peter Auffermann, der Hitzlberger vor dem OLG vertrat und in Verkennung der Realität meinte: „Geben Sie endlich Ruhe, Herr Deeg.“

Auffermann ein exemplarisches Beispiel für bayerische Juristen, die sich gerne öffentlich als „Hüter des Rechts“ inszenieren, hinter verschlossenen Türen nichts auslassen, Menschen zu schaden, wenn es dem Geldbeutel und der Gesinnung nutzt.

Es ist diese gecheitelte, ölige Doppelmoral, die mich in dieser Provinz so anwidert, dieses obrigkeitshörige Spießbürgertum. Jeder adipöse CSU-Günstling mit ein bißchen Macht glaubt, ungeniert zutreten zu dürfen, sobald er es mit Menschen ohne Amt und Status zu tun hat, die auch nur die Frechheit besitzen, Widerworte zu geben. Dass die Offenlegungen in diesem Blog zu Morddrohungen gegen mich führten, ist nahezu logisch.

Nicht zu vergessen, die von Lückemann inszenierte Wohnungsdurchsuchung, die zur Entschädigung ansteht. Naheliegend ist, dass er sich die Drohmail aus Ärger über diesen Blog selbst geschickt hat, oder einer seiner Speichelleicher:

Entschädigung wegen Wohnungsdurchsuchung, initiiert durch Lückemann, Landgericht Bamberg, 10.08.2017, Az. 14 Qs 39/16

…….

Hitzlberger hat zu verantworten, dass ich seit Juni 2012 jeden Kontakt zu meiner Tochter „verloren“ habe – obwohl ein vollstreckbarer gerichtlicher Beschluss auf wöchentliche Treffen vorlag.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/12/wuerzburger-richter-dr-alexander-milkau-versucht-die-schaedigungen-durch-juristenkollegin-hitzlberger-mit-den-kausalen-folgen-dieser-schaedigungen-zu-rechtfertigen-dem-rechtswidrigen-umgangsaussch/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/15/selbstjustiz-und-aushebelung-der-amtsermittlungen-und-entscheidungen-durch-fachanwaeltin-dr-gabriele-hitzlberger-sofortige-beschwerde-gegen-rechtsbruch-durch-dr-milkau-lg-wuerzburg/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/08/gewalttaetige-anwaeltin-hitzlberger-die-kontaktabbruch-seit-2012-verschuldet-hat-wird-weiter-gedeckt-studienergebnisse-der-univ-tuebingen-zu-kindesmisshandlungrechtsmissbrauch-unter-etikett-hoc/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/30/mordmotiv-kindesentzug-vom-lg-wuerzburg-verweigerte-akteneinsicht-legt-prozessbetrug-durch-hetzanwaeltin-hitzlberger-offen/

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 07.12.2017

5 W 85/17

Zu den Stellungnahmen der Richter Kienlein (17.11.), Sellnow (21.11.) und Dr. Lorenz (21.11), zugegangen mit Schreiben vom 24.11.2017 wird wie folgt weiter angezeigt und geltend gemacht:

(Die Stellungnahmen zur Besorgnis der Befangenheit beschränken sich wie üblich auf die Feststellung der Richter, dass sie an der Entscheidung „mitgewirkt“ haben…und verweisen auf ihre „Begründung“…).

1.

Das Gericht wird weiter darauf hingewiesen, dass die Vorgänge längst für eine ergebnisorientierte Vorgehensweise zwecks Vertuschung massivster Fehlleistungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu Lasten des Klägers sprechen.

Die Vorgehensweisen und Schädigungen des Klägers entspringen offenkundig einer tiefsitzenden Hybris und einem Gefühl von Unantastbarkeit, allen voran durch den Lückemann, – Weisungsgeber Freiheitsberaubung im Amt, LG Würzburg, 814 Js 10465/09 – der als momentan noch amtierender sog. Präsident des OLG Bamberg karriereentscheidender Dienstvorgesetzter der Richter hier ist.

Auf den Vorhalt, dass dies ein überwältigender Befangenheitsgrund ist, wird in mehreren Verfahren von den Richtern mit keinem Wort eingegangen, der Vorhalt übergangen. Offenkundig gilt es konzertiert zu verhindern, dass sich ein objektives Gericht mit den Vorgängen bei den Justizbehörden Würzburg befasst, wie es in einem Rechtsstaat angezeigt ist.
Wenn man glaubt, auch 2017 noch Verbrechen im Amt mit konsequenter Vertuschung vom Tisch zu bekommen, sollte dies langsam als Illusion erkannt werden.
Der Vorgang geht der Polizeibehörde Stuttgart zu und wird weiter veröffentlicht.
Die zur Schau gestellte Naivität und gekünstelte Empörung hier des Richters Dr. Alexander Milkau und die stets gleichen formaljuristischen Phrasen und Entledigungsrituale können nicht mehr darüber hinwegtäuschen, dass hier reihenhafte Rechtsbeugung zugunsten von Würzburger Juristen betrieben wird.

Die Stellungnahmen der Richter hier zur Befangenheit entsprechen den stets gleichen inhaltsleeren Erwiderungen auf Befangenheitsanträge, die sich darauf beschränken, dass der jeweilige Richter mitteilt, dass er an einem Urteil „mitgewirkt“ hat.
Darum geht es nicht! Die Mitwirkung ist bekannt.

Es geht hier um die für intelligente Menschen offenkundige Falschdarstellung des Richters Milkau zugunsten der Beklagten und entgegen verfassungsrechtlicher Grundsätze und geltendem Recht und um Verdeckung und Bestätigung dieser Rechtsbeugung mit vorgetäuschter Naivität und zum Teil die Intelligenz von Antragstellern beleidigenden Schutzbehauptungen, um die Juristin hier vor rechtlichen Konsequenzen von Fehlverhalten und Schädigung des Klägers zu schützen.

Die Befangenheit der Richter hier hat sich insoweit bestätigt, als die hier musterhaft zur Schau gestellte Naivität nicht glaubhaft ist, mit der sie behaupten, den Rechtsbruch des Dr. Milkau zugunsten der Beklagten nicht erkennen zu wollen, Verdacht Rechtsbeugung.

Milkau beruft sich auf Amtsermittlungen des Familiengerichts, die die Beklagte missachtet hat, um eine Ausrede für die Beklagte zu konstruieren. Die Stellungnahme der Beklagten, die den dringenden Tatverdacht des Prozessbetrugs begründet, missbraucht der Richter, um faktenschaffend einen Beschluss gegen den Kläger zu fassen – ohne dem Kläger diese Stellungnahme gemäß Vorgaben des Art. 103 Grundgesetz zuvor zuzuleiten.

2.
Herausragend bei den Fehlleistungen und Verbrechen gegen den Kläger ist zum einen diese nahezu beiläufige Zerstörung der Vaterschaft und Elternsorge seit insgesamt 14 Jahren, mit zu Teil verbrecherischen und gezielt boshaftem, auf Schädigung ausgerichtetem Täterverhalten, wie hier durch die Beklagte und sog. Fachanwältin Dr. Gabriele Hitzlberger.

Die Tatsache, dass unter massiver Schädigung des Kindes ab 2012 bei vollstreckbarem sog. Umgangsbeschluss des Familiengerichts Würzburg (der bis 07.07.2015 Bestand hatte, ohne dass eine Durchsetzung oder Sanktion erfolgte) ein zweiter verfassungswidriger, rechtswidriger und vorsätzlich herbeigeführter, insoweit irreversibler Kontaktabbruch zu meinem Kind in asozialster Art und Weise boshaft arrogant erzwungen wurde, ist wie genannt unter anderem objektiv ein Mordmotiv.

Das Verhalten dieser Täterin, die sich als Organ der Rechtspflege darstellt, ist Inhalt der Klage, die Milkau abtut, als ginge es hier um geringfügige Sachbeschädigung. .

Eine Rechtfertigung für die Abweisung der Prozesskostenhilfe, wie sie Dr. Milkau zugunsten der Beklagten hier unter Angabe falscher Tatsachen mit moralischem Gestus gegenüber dem Kläger und offenkundig unter völliger Verkennung der Realität betreibt, ist hier auf keiner Ebene vorhanden.

Darüber kann auch der Freibrief der Richterkollegen, die die völlig an den Fakten vorbeigehende, objektiv falsche und willkürliche Entscheidung des Richters decken wollen, nicht hinwegtäuschen.

Die NS-Zeit hat u.a. gelehrt, dass Unrecht nicht dadurch zu Recht wird, weil mehrere Amts- oder Robenträger dies so darstellen.

Die sog. Fachanwältin Hitzelberger hat – mit „renommierter“ Anwaltskanzlei im Rücken – erkennbar ab März 2012 und beginnend mit erstem Schriftsatz ihr ganzes Handeln auf die dauerhafte Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ausgerichtet. Dieses rechtsfremde und asoziale Ziel versuchte sie unter dem Nimbus Rechtsvertreterin mit Beleidigungen, Diffamierungen, Entwertungen und Verhöhnungen des Klägers zu erreichen.

Aufgrund der völligen Untätigkeit und Unfähigkeit des Familiengerichts hatte diese Strategie Erfolg.
Solches widerwärtiges und asoziales Verhalten von sog. Fachanwältinnen ist bundesweit eines der Muster bei der rechtsfremden Ausgrenzung und Entsorgung von Vätern nach Trennungen.

Es geht hier um Grundsätzliches. Die Vorgänge werden weiter in Zielrichtung eines Untersuchungsausschusses forciert, um die Machenschaften einer regelhaft die Verfassungsrechte gerade von Männern aushebelnden Provinzjustiz offenzulegen. Die Folgen sind sowohl den Tätern als auch den Richtern, die hier eine willfährige Vertuschung und Rechtsbeugung zugunsten der Täter und Verantwortlichen betreiben, offenkundig gleichgültig.

3.
Herausragend ist weiter die mittels Missbrauch des Strafrechts und des Unterbringungsrechts sinnfrei herbeigeführte Stigmatisierung des Klägers – als bis dahin unbescholtenem Vater und Polizeibeamten – während dieses boshaften Kindesentzugs ab 2004 zunächst zum Straftäter (Beleidigung, versuchte Nötigung) und hernach mithilfe eines vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens des Würzburger Hausgutachters Dr. Groß, OLG Bamberg, 8 W 83/17, zum kranken Irren, den man mit Fehldiagnosen zur Gefahr für eine Allgemeinheit fabuliert, auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde, offenkundig Majestätsbeleidigung für rechte Justizjuristen.

Die Klage gegen den charakterlich ungeeigneten Richter Thomas Trapp, der die Freiheitsberaubung im Amt inszenierte, wird aktuell zum wiederholten Mal in in identischer Weise und unter offenkundiger Rechtsbeugung durch korrupte Richter, die mit dem Beklagten befreundet sind, zu vertuschen versucht, OLG Bamberg, 4 W 104/17.

Die konzertierte und gezielte Freiheitsberaubung im Amt, die unter Missbrauch des § 63 StGB beabsichtigt auf Dauer angelegt war, endete auf Grundlage eines Obergutachtens des Prof. Dr. Nedopil nach acht Monaten. Dies hielt die Täter im Amt nicht ab, weiter in konzertierter Vorgehensweise eine zweite Freiheitsberaubung im Amt zu erzwingen. Der korrupte Richter Peter Müller unternimmt auch hier alles, um die Verbrecher im Amt – Norbert Baumann, Thomas Schepping – zu decken:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/11/30/justizverbrecher-peter-mueller-landgericht-wuerzburg-strukturelle-rechtsbeugungen-zwecks-vertuschung-einer-freiheitsberaubung-im-amt-gegen-unschuldigen-polizeibeamten/

Hier nochmal die Fakten, die die Klage begründen:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/

Die Täter sind erkennbar charakterlich ungeeignet für jedwede Ausübung eines Amtes in einer rechtsstaatlichen Justiz, werden dennoch weiter innerhalb der Justiz Würbzurg/Bamberg gedeckt, ebenso der Erfüllungsgehilfe Dr. Groß, OLG Bamberg, 8 W 83/17.

Der Beklagte Dr. Groß vor kurzem im Landgericht, immer noch als Gutachter:

Es mag sein, dass man in Bayern bislang mit solchen Possen und Verbrechen im Amt durchkam. Diese Zeiten sind vorbei.

Der Fall des Klägers hier belegt, dass es nur die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen sind, die Täter wie die Justizverbrecher Baumann, Trapp, Lückemann einhegen und davon abhalten, mit der gleichen widerwärtigen Arroganz und dem moralischen Gestus des Herrenmenschen unschuldige Menschen noch anders zu vernichten als mit Fehlgutachten, Pathologisierungen und diffamierender Ausgrenzung.

Der Freistaat Bayern ist eine Schande für den gesamtdeutschen Rechtsstaat, wenn er solche Machtmenschen und rechten CSU-Figuren wie Lückemann und Baumann sich gegen Unschuldige austoben lässt und ihnen dann bei der Vertuschung die Zügel hält.

Als Motiv für das auf erstens Schädigung und zweitens Vertuschung ausgerichtete Verhalten dieser Justizjuristen, das mittlerweile bei unvoreingenommenen Beobachtern für tiefgreifende Irritationen und Verstörungen sorgt, kann man ohne weiteres eine rechtsorientierte Strafwut und entsprechende charakterliche Defizite der Handelnden ausmachen. Deren Rolle, 80 Jahre früher im entsprechenden Amt, ist unschwer zu erahnen. Die Charaktere haben sich insoweit nicht geändert, nur die Rahmenbedingungen. Umso schwerer wiegt solcher Machtmissbrauch wie hier bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg, 2017.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Ein Muster bei den Justizbehörden Würzburg: Rechtsuchenden wird Akteneinsicht verweigert – während gleichzeitig Fakten geschaffen werden: Beispielfälle „Verfahrenspfleger“ Moser / Richter Dr. Page, Kriminelle „Fachanwältin“ Dr. Hitzlberger / Richter Dr. Milkau

Die maßgeblichen Leser können den Vorgängen trotz deren Komplexität folgen – ich setze also etwas Wissen voraus, bei Bedarf den Links folgen.

Wenn es so weitergeht, wird dieser „Fall“ ohnehin LEHRSTOFF der Justizausbildung und an der Polizeifachschule:

Als LEHRBEISPIEL dafür, wie Vertuschung und Hybris zur Eskalation führt, wie man solange Fehler an Fehler reiht, Unschuldige in die Enge treibt, bis man als Staat völlig die Kontrolle verloren hat…..


Der bayerische Marionettenminister Winfried Bausback, der, anstatt Dienstaufsicht und Kontrolle auszuüben, mit den Verbrechern im Amt konspiriert, Verbrechen deckt, Modell CSU

Diese weiteren Schreiben auf die unverändert anhaltenden Rechtsbeugungen und internen Vertuschungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gingen an das Amtsgericht bzw. liegen der Polizeibehörde Stuttgart als Strafanzeige vor….auch hier parallel die beweisrechtliche Veröffentlichung.

Zur Sache:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Würzburger Richter Dr. Page, um seinen Kumpel, den Verfahrenspfleger Rainer Moser sowie seine Richterkollegin Antje Treu vor Aufklärung deren Rechtsbeugung und Unfähigkeit in öffentlicher Hauptverhandlung zu schützen, wird weiter abgetan.

Die stets gleichen inhaltssleeren Floskeln, die die Justizbehörden Würzburg anwenden, um die Justizverbrechen zu vertuschen, beliebig übertragbar, hier Verfahren 17 C 960/17:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Antragsgegner ist nicht schlüssig dargetan.“…..

„Ein Vermögensschaden kann nur auf die §§§ (!) 823 II, 826 BGB gestützt werden. Die Voraussetzungen hierfür werden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere wird ein strafbares Verhalten des Antragsgegners nicht schlüssig behauptet.

Die schuldhafte Verletzung eines nach § 823 I BGB geschützten absoluten Rechtsgutes durch den Antragsgegner wird ebenfalls nicht schlüssig dargetan.“

Hier nochmal die zugrundeliegende Klageschrift, die der Richter vorgibt, nicht zu „verstehen“:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/01/zivilklage-gg-rainer-moser-vom-gericht-bestellter-verfahrenspfleger-verweigert-umgangsanbahnung-mit-zwei-jahre-altem-kind/

Richter Böhm, der Stellvertreter von Page, teilt mit Beschluss vom 21.11.2017 weiter selbstreferentiell mit:

„Beschluss

1. Der „weiteren Beschwerde des Antragstellers wird aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung vom 04.11.2017 nicht abgeholfen.

2 Die Akte ist dem Beschwerdegericht zur Entscheidung zuzuleiten und vorzulegen.“

Das „Beschwerdegericht“ ist bekanntlich das Oberlandesgericht Bamberg. Dieses Gericht hat seit 2004 ausschließlich und in allen Belangen und bei allen Geltendmachungen die Fehlentscheidungen und Verbrechen im Amt durch Untergerichte gedeckt und gestützt….und natürlich – Baumann, Schepping – die Verbrechen der Staatsanwaltschaft, Netzwerk des Justizverbrechers Clemens Lückemann.

Mit einer einzigen Ausnahme – Einzelrichter Förster im Fall der doch allzu unverschämten Rechtsbeugungen der Richterin Fehn-Herrmann zugunsten ihres Kumpels Dr. Groß
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/29/einzelrichter-foerster-olg-bamberg-verweist-verfahren-dr-gross-zurueck-nach-wuerzburg-erheblicher-verfahrensfehler/

Kein Wunder:

…“Von Mai 2002 an war Lückemann Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Würzburg. Zuletzt wurde er im Juli 2009 zum Generalstaatsanwalt in Bamberg befördert. Zum Februar diesen Jahres hat er die Nachfolge von Peter Werndl als Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg angetreten.“….

(Lückemann hier nur im Profil – aber der Kollege in der Mitte spiegelt einfach erstklassig den Charakter in der bayerischen CSU-Justiz, toll! ).

https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/108.php

Hier weitere Erwiderung auf diese lapidare selbstreferentielle Bestätigung der eigenen Fehlentscheidung unter Ausblendung der Fakten:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg
01.12.2017

Az. 17 C 960/17

Zu dem sog. „Beschluss“ vom 21.11.2017 wird nochmals mitgeteilt:

1.
Die Art und Weise, wie die Justizbehörden Würzburg versuchen, den Beklagten Moser hier vor geringfügigen Schadensersatzforderungen bzw. der objektiven Aufklärung dessen asozialen und rechtswidrigen Verhaltens in öffentlicher Hauptverhandlung zu schützen, wird dazu führen, dass der Kläger auf andere und persönliche Weise gegen den Beklagten Moser vorgeht.

Der Beklagte Moser (im Bild als „Gott“) trägt maßgebliche Schuld daran, dass der Kläger den Kontakt zu seiner Tochter komplett verloren hat.

Die Teilnahme an der gesamten Kindheit seines Wunschkindes wurde dem Kläger willkürlich und boshaft gestohlen. Dieses Verbrechen dauert unter den Augen der Justizbehörden Würzburg weiter an, während die Kindsmutter hofiert und bei böswilliger Bindungsblockade und Umgangsboykott rechtswidrig schuldhaft gedeckt wird, mit weiter irreversiblen Folgen.

Dieses Vorgehen liegt sodann in der alleinigen Verantwortung der Justiz Würzburg, die dem Kläger aus niederen Motiven zwecks Vertuschung langjährigen Fehlverhaltens und Verbrechen im Amt den Rechtsweg verbaut!

Dieses Schreiben ist der Polizeibehörde Stuttgart vorgelegt, die sich aktuell mit der strukturellen Korruption und reihenhaften Rechtsbeugung zwecks Vertuschung von Verbrechen im Amt seit 2003 und durchweg zu Lasten des Klägers als unbescholtenem Vater und ehemaligen Polizeibeamten befasst.

2.
Die Entscheidung vom 04.11.2017 gibt keine „zutreffenden Gründe“ wider, wie das Gericht selbstreferentiell behauptet sondern ist lediglich ein Spiegel der seit 14 Jahren vom Kläger in allen gerichtlich anhängigen Geltendmachungen in Würzburg gemachten Erfahrung, dass die Justizbehörden Würzburg Fehler und Fehlentscheidungen unbeachtlich der Folgen für Geschädigte und Betroffene oder deren Umfeld mit allen Mitteln zu vertuschen und zu verdecken suchen.

Opfer bspw. durch Bilanzsuizid oder reaktive Gewalt infolge behördlichen Unrechts werden offenkundig nicht nur in Kauf genommen sondern als willkommene Entledigung der Akte betrachtet.

Die Klüngelei und Kumpanei zwischen Richtern und Beklagten – wie hier im Fall Moser mit dem Familienrichter Page und zugunsten der Richterin Treu – ist hierbei nur ein Aspekt.

3.
Die hier anhängige Klage zu obigem Aktenzeichen legt beweisrechtlich und anhand Originalakte dar, dass der Verfahrenspfleger Moser unter Missachtung des gerichtlichen Beschlusses, wöchentliche Treffen von drei Stunden zwischen dem Kläger und seiner damals im 2. Lebensjahr befindlichen Tochter durchzuführen, einen langjährigen und folgenschweren irreversiblen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind verschuldet hat.

Der Beklagte Moser hat diesen gerichtlichen Auftrag angenommen und hernach unter persönlicher Hybris boshaft und selbstüberschätzend persönlich motiviert die Durchführung des Auftrages verweigert, auch nach nochmaliger Aufforderung des Gerichts.

Protokoll Familiengericht, Treu, 28. April 2005 – 17 Monate Kindesentzug: Verfahrenspfleger Moser drei Stunden „Umgang“ pro Woche

Schreiben der Richterin Treu, 08.06.2005 – auf meine Beschwerde hin, dass Moser keine Kontakte durchführt

Diese Weigerung bzw. persönliche Unfähigkeit zur Durchführung des gerichtlichen Auftrags hat er weder dem Gericht noch sonst wem mitgeteilt, April 2005 bis August 2005.

Erst im August 2005 platzte er mit dieser Bombe in die mündliche Verhandlung, worauf die Richterin Antje Treu aus persönlicher Überforderung zunächst den Gerichtssaal verließ, worauf auch der Kläger ging, in Annahme, die Verhandlung sei beendet und Moser werde zugunsten eines kompetenten Verfahrenspflegers entbunden.

Stattdessen verfasste die Täterin Antje Treu hernach einen schriftlichen Beschluss, der rechtswidrig und willkürlich – ohne jede Änderung des äußeren Sachverhalts bei vorheriger Auftragserteilung von Moser, April 2005 – einen sog. Umgangsausschluss zu Lasten des Klägers und seiner Tochter erzwang.

Zerstörung der Vaterschaft durch Täterin Treu nach 20 Monaten: Verfahrenspfleger Moser verweigert „Umgang“! – Richterin erlässt willkürlichen „Umgangsausschluss“ bis August 2007!

Die Folgen sind bekannt. Diese sind irreversibel.

Wenn das Gericht weiter versucht, den Kläger als Idioten hinzustellen und auflaufen zu lassen, der unberechtigt Ansprüche stellt, während die Verbrecher und Täter einer Lebenszerstörung mit Phrasen, Floskeln und um sich selbst kreisenden Falschdarstellungen rechtsbeugend gedeckt und hofiert werden, wird wie genannt ein Untersuchungsausschuss erzwungen werden, der alle Vorgänge hier seit 2003 akribisch wird beleuchten müssen!

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.

…………………

Diese Ergänzung und weitere Strafanzeige ging an die Polizei, auch den „Fall“ Hitzlberger / Richter Dr. Milkau betreffend. In beiden Fällen wird die Akteneinsicht bzw. die Zusendung von Stellungnahmen der Beklagten verweigert, während das Gericht gleichzeitig Fakten zugunsten der Beklagten schafft:

Polizeibehörde Stuttgart
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart 02.12.2017

Hiermit wird Strafanzeige gemäß beigefügtem Schreiben gegen den Richter Dr. Alfred Page erstattet, der unter Rechtsbeugung den Verfahrenspfleger Rainer Moser vor einem Zivilverfahren zu schützen versucht, Amtsgericht Würzburg Az. 17 C 960/17.

Auf beigefügtes Schreiben vom 01.12.2017 und Beschluss des Gerichts vom 21.11.2017, Richter Böhm, das der Polizei bereits vorliegt, wird vollinhaltlich verwiesen.

Dieser Vorgang ist nur ein Aspekt des Justizskandals seit 2003 bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg, mit welcher Justizjuristen das Leben und die Vaterschaft des Klägers zerstörten, in Teilen verbrecherisch, boshaft, feige.

Sämtliche Vorgänge sind beweisrechtlich im Blog des Klägers veröffentlicht.

Moser ist mit maßgeblich mitverantwortlich für den Kontaktabbruch zur 14-jährigen Tochter des Klägers und die nahezu komplette Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind über dessen gesamte Kindheit.

Moser war April 2005 vom Gericht als Verfahrenspfleger mit dem Auftrag betraut worden, wöchentlich Treffen von drei Stunden zwischen Vater und Kind durchzuführen. Hierfür wurde er auch bezahlt.

Nachdem er den Auftrag angenommen hatte, mündliche Verhandlung, verweigerte Moser infolge offenkundig aus persönlicher Anmaßung, Selbstüberschätzung und Arroganz die Durchführung der Kontakte. Er unternahm offenkundig nichts, um die gerichtlich angeordneten sog. Umgangskontakte herzustellen, außer sich mit der Kindsmutter zum Kaffee zu treffen. Ein Gesprächstermin mit mir als Vater erfolgte erst im Juni 2005, nachdem Moser hierzu vom Gericht nochmals aufgefordert wurde, nachdem ich mich beschwerte, dass Moser nach der maßgeblichen Gerichtsverhandlung zwei Monate lang keinerlei Kontakt aufnahm.

Aufgrund des Fehlverhaltens und der anmaßenden Arroganz des charakterlich ungeeigneten Moser hat die Richterin Antje Treu ohne Änderung der äußeren Umstände aus offenkundiger Überforderung eine Kehrtwende vollführt, im August 2005 aufgrund des Verhaltens Moser willkürlich einen rechtswidrigen Umgangsausschluss erlassen und hierdurch die Bindungszerstörung zwischen Vater und Tochter über die gesamte Kindheit und die heutigen Folgen ursächlich mitverschuldet.

Obwohl dieses gerichtlich aufzuklärende Fehlverhalten und die massive Grund- und Elternrechtsverletzung objektiv ein Mordmotiv darstellen, wird der Kläger als Vater von der Justizbehörde Würzburg weiter wie ein Idiot auflaufen gelassen und der gesamte Justizskandal – in sämtlichen anhängigen Verfahren bei den Justizbehörden Würzburg – unter Rechtsbeugung und Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Prozesskostenhilfe zugunsten der Täter im Amt zu entledigen versucht.

Der Vorgang ist beweisrechtlich öffentlich gemacht und unter folgenden Links verfügbar , Originaldokumente des Gerichts:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/01/zivilklage-gg-rainer-moser-vom-gericht-bestellter-verfahrenspfleger-verweigert-umgangsanbahnung-mit-zwei-jahre-altem-kind/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/06/taeterbehoerde-bleibt-taeterbehoerde-familienrichter-dr-page-versucht-mit-floskeln-seinen-kumpel-moser-zu-decken-verfahrenspfleger-traegt-die-schuld-fuer-jahrelangen-kontaktabbrucht/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/11/14/mordmotiv-kindesentzug-asoziale-alte-maenner-die-kindern-die-zukunft-versauen-und-sich-in-familien-hineinwanzen-verfahrenspfleger-rainer-moser-grossvater-willy-neubert-versuch-eines-persilschei/

Der Beschuldigte Richter Dr. Page ist als Familienrichter seit Jahrzehnten mit dem Beklagten Moser bekannt, den er offenkundig vor Aufklärung in einer öffentlichen Hauptverhandlung und Konsequenzen für sein folgenschweres Fehlverhalten schützen will.

Desweiteren ist Dr. Page seit Jahrzehnten mit der Familienrichterin Treu befreundet, deren Inkompetenz und rechtswidrigen Entscheidungen infolge ebenfalls zur Aufklärung und Verantwortungsnahme anstehen.

2.
Die Rechtsbeugungen bei der Justizbehörde Würzburg umfassen unter anderem in mehreren Fällen eine Verweigerung auf Akteneinsicht.

So auch im Verfahren hier, Az. 17 C 960/17.

So wird in diesem Verfahren trotz dreifachem schriftlichen Antrag seit Mai 2005 die Zusendung der Stellungnahme des Moser an mich als Kläger verweigert, die Anträge vom Gericht ignoriert.

Stattdessen schafft das Gericht weiter Fakten zugunsten des Verfahrenspflegers und des offenkundig rechtsbeugend agierenden Richter, der seinen Beschluss auf erkennbare und bewusste Falschdarstellungen stützt, wie in zahlreichen Verfahren vorliegend.

Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht Würzburg erfolgte in gleicher Art bereits 2014 im maßgeblichen Familiengerichtsverfahren:

Der Kläger hatte den Münchner Fachanwalt Josef A. Mohr im Januar 2014 beauftragt, aufgrund der Verweigerung jeglichen Kontaktes zum Kind wieder seit Juni 2012 durch die Kindsmutter Kerstin Neubert beim Gericht anwaltlich zu intervenieren.

Die Kindsmutter war im Oktober 2012 untergetaucht, um die Durchführung des vorliegenden vollstreckbaren Umgangsbeschlusses auf wöchentliche Treffen mit Kind – die von Mai 2010 bis Mai 2012 mit positivem Verlauf stattfanden – zu vereiteln. Die Vorgänge wurden ab August 2013 öffentlich gemacht, nachdem die Justizbehörden Würzburg weiter ungeniert inkompetent und in Teilen verbrecherisch agierten.

Es ging der Kindsmutter erkennbar im Kern darum, durch erneute Ausgrenzung und Entwertung meiner Person als Vater ihre Ruhe zu haben, insbesondere die vom Gericht im Dezember 2011 festgelegte gemeinsame Elternberatung zu verhindern, die zum Ziel hatte, die Kontakte zwischen Vater und Kind auszuweiten, das gemeinsame Sorgerecht anzugehen und insgesamt die Situation insbesondere für unsere Tochter zu entlasten und zu normalisieren.

Diese Zielsetzung hat die Kindsmutter in asozialster Art und Weise mit der kriminellen sog. Fachanwältin Gabriele Hitzlberger erzwungen und die heutige Situation schuldhaft zu verantworten.

Die Würzburger Anwaltskanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, wo Hitzlberger tätig ist, agiert seit 2012 kriminell und widerwärtig zum Schaden des Kindes und des Klägers als Vater und glaubt offenkundig weiter, dies habe keine Konsequenzen.

Rechtsanwalt Josef A. Mohr wurde ebenfalls trotz mehrfacher Nachfrage die Zusendung der Akten vom Gericht verweigert. Diese erfolgte schließlich nach mehreren Monaten, was unter anderem die zeitliche Vereinbarkeit für den bundesweit bei Umgangsboykott tätigen Fachanwalt aushebelte. Infolge legte er im Juni 2014 das Mandat nieder.

Zeugnis:
Rechtsanwalt Josef A. Mohr
, Leonrodstraße 14a, 80634 München

Es ging dem Gericht offenkundig darum, zu verschleiern, dass der Großvater des Kindes, Willy Neubert mit beleidigenden und hetzerischen Schreiben an den damaligen Direktor des Amtsgerichts Würzburg, Roland Stockmann (der als Mittäter bei der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger agierte, 2009) versuchte, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu zerstören und die sog. Umgangstreffen zu verhindern.

Bei Zusammentreffen bei Bringen und Abholung des Kindes im Rahmen der Treffen inszenierte sich der destruktive Intrigant Neubert als wohlwollender Großvater.

Willy Neubert missbraucht offenkundig seine eigene erwachsene Tochter in psychischer Art und Weise, um eigene egoistische Zielsetzungen zu verwirklichen.
Infolge übten Kerstin Neubert und ihre Mittäter Selbstjustiz unter <
Verfügungsgewalt
des Kindes, um den gerichtlich angeordneten Kontakt zu vereiteln.

Auf die bundesdeutsche Rechtsprechung wird verwiesen, in vergleichbaren Fällen des Kindesentzugs und des Umgangsboykotts werden langjährige Haftstrafen gegen Täterinnen verhängt. Neubert erfährt hingegen durch die Justizbehörde Würzburg Ermutigung und Beihilfe.

Die Entfremdung und asoziale Kindesentführung unter irreversibler Schädigung unserer Tochter durch Volljuristin Kerstin Neubert dauert bis heute an. Erst 2015 wurde bekannt, dass Neubert für die Schweinfurter Steuerkanzlei Pickel & Partner tätig ist.

2017 setzte sie über das Amtsgericht Würzburg durch, dass der Kläger sich als Vater nicht an die Kanzlei wenden dürfe, um gegen die Kindesentziehung zu intervenieren, Az. 30 C 727/17.

3.
Weitere Strafanzeige:

Beschuldigte:

Dr. Alexander Milkau, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Dr. Gabriele Hitzlberger, zu laden über Kapuzinerstraße 17, 97070 Würzburg

Da dies thematisch zusammenhängt – Verweigerung der Stellungnahme/Akte – wird hiermit bereits im Vorfeld zu den umfassenden Geltendmachungen gegen diesen selbstreferentiellen Sumpf bei den Justizbehörden Würzburg hier weitere Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Prozessbetrug wie folgt gegen Juristin Hitzlberger und Richter Dr. Alexander Milkau erstattet:

Im Verfahren Az. 73 O 1368/17, Landgericht Würzburg, das sich gegen die kriminelle Fachanwältin Hitzlberger richtet, versuchte der Richter Alexander Milkau ebenfalls, dem Kläger die Stellungnahme der Beklagten vorzuenthalten.

Diese hatte bereits mit Datum vom 28.07.2017 eine Stellungnahme abgegeben, die offenkundig den Tatbestand des Prozessbetrugs verwirklicht.

Dr. Milkau beruft sich in Beschluss vom 01.08.2017 (!) ausschließlich auf die Falschangaben der Juristin und ignoriert sämtliche Beweisanträge, Zeugenvortrag und den Inhalt der akribisch begründeten Klage, die sich u.a. auf die Amtsermittlungen und Akten des Familiengerichts stützt.

Dr. Milkau versucht im Gegenteil – bis heute durch weitere Richter gestützt – unter offenkundiger Rechtsbeugung, die kriminelle Juristenkollegin vor Geltendmachung zu schützen, indem er auf die Amtsermittlungen des Gerichts verweist – die Hitzlberger nachweislich über Jahre aushebelte.

Dies legt eine bewusste und gezielte Rechtsbeugung zugunsten der Juristenkollegin nahe; desweiteren empört er sich über die Wortwahl des Klägers, offenkundig bewusst ausblendend, welche Verbrechen zu Lasten des Klägers als Vater hier vorliegen.

Erst mit Datum vom 28.09.2017 geht durch das OLG Bamberg die Stellungnahme der Beklagten an den Kläger zu, obwohl der Richter Dr. Milkau seinen rechtsbeugenden Beschluss vom 01.09. ausschließlich auf die Falschangaben der Beklagten und Juristin hierin stützt.
Auch hier werden Fakten geschaffen, während bewusst und gezielt die Rechte des Klägers ausgehebelt werden, Modell Würzburg.

Der Vorgang ist beweisrechtlich öffentlich gemacht und unter folgenden Links verfügbar , Originaldokumente des Gerichts:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/12/wuerzburger-richter-dr-alexander-milkau-versucht-die-schaedigungen-durch-juristenkollegin-hitzlberger-mit-den-kausalen-folgen-dieser-schaedigungen-zu-rechtfertigen-dem-rechtswidrigen-umgangsaussch/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/15/selbstjustiz-und-aushebelung-der-amtsermittlungen-und-entscheidungen-durch-fachanwaeltin-dr-gabriele-hitzlberger-sofortige-beschwerde-gegen-rechtsbruch-durch-dr-milkau-lg-wuerzburg/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/08/gewalttaetige-anwaeltin-hitzlberger-die-kontaktabbruch-seit-2012-verschuldet-hat-wird-weiter-gedeckt-studienergebnisse-der-univ-tuebingen-zu-kindesmisshandlungrechtsmissbrauch-unter-etikett-hoc/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/30/mordmotiv-kindesentzug-vom-lg-wuerzburg-verweigerte-akteneinsicht-legt-prozessbetrug-durch-hetzanwaeltin-hitzlberger-offen/

Ein Untersuchungsausschuss ist angezeigt. Die in Teilen korrupte Justiz Würzburg/Bamberg (Netzwerk Lückemann) ist offenkundig nicht mehr funktionsfähig sondern agiert ausschließlich zugunsten der Vertuschung der eigenen Fehler und Verbrechen im Amt, die hier insgesamt seit 2003 vorliegen.

Dennoch wird die Abgabe an ein anderes Gericht abgelehnt, um weiter intern vertuschen zu können. Man spekuliert offenkundig auch auf verfahrensbeendende Affekte oder Bilanzsuizid des Klägers.

Ermittlungen durch die Polizei Würzburg werden auf Weisung der Staatsanwaltschaft Würzburg bereits im Ansatz zugunsten von Juristen und Juristinnen verhindert.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Wittkowski – Ergänzung zur Klage gegen sog. Sachverständigen, der bei Konflikt von Eltern die Ausgrenzung des Vaters „empfiehlt“!

Vor einigen Tagen habe ich diese Klage gegen den Würzburger „Sachverständigen“ Prof. Dr. Joachim Wittkowski veröffentlicht, der 2004 schuldhaft die relevant kausale Ursache für die heutigen Zerstörungen und den Bindungsverlust zwischen Vater und Kind setzte:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/16/klage-auf-schadensersatz-gegen-prof-dr-wittkowski-wuerzburg-der-der-14-jahre-andauernden-ausgrenzung-und-entfremdung-2004-den-boden-bereitete/

Die (berechtigte) Kritik von Lutz Lippke, was zivilrechtliche Frage der Kausalität betrifft, hat mich zu dieser Ergänzung veranlasst:

„Zur eingereichten Klage wird auf Hinweis wie folgt ergänzt:

1.

Der Beklagte teilte auf Seite 95 seines sog. Gutachtens vom 17.12.2004 unter Berufung auf Bindungsforschung insbesondere Bowlby, Fthenakis, Dettenborn & Walter, deren Richtigkeit der Kläger hiermit bestätigen kann, wie folgt mit:

„Die hier skizzierten Forschungsergebnisse wurden an Personengruppen gewonnen, und sie beziehen sich auf die Abwesenheit von Vätern während der ersten Lebensjahre ihrer Kinder (bis etwa 5 Jahre).“…

Beweis:

Anlage 3
Auszug aus Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Seite 95/96

Infolge kommt er zu dem bereits zitierten Ergebnis, dass sich die Abwesenheit des Klägers für seine Tochter bereits nachteilig ausgewirkt hat.

Die Dauer dieser Schädigung beträgt zu diesem Zeitpunkt rund 12 Monate.

Es wäre hier also angesichts der vorliegenden Kenntnisse ZWINGEND gewesen, den Schädigungen des Kindes durch Abwesenheit des Vaters SOFORT entgegenzuwirken und durch geeignete Maßnahmen zu beenden.

Diese geeigneten Maßnahmen sind für jeden vernünftig denkenden Menschen bereits hier – wie vom Kläger auch 12 Monate zuvor beantragt – eine Schlichtung/Mediation der Eltern, Kommunikation der Eltern und bei Bedarf Sanktionen gegen eine sich verweigernde Kindsmutter, um dies durchzusetzen.

Stattdessen empfahl der Beklagte im vollen Wissen um die Schädigung in den insbesondere ersten fünf Lebensjahren in asozialer Art und Weise und mit vollem Vorsatz die weitere Ausgrenzung des Klägers und Vaters wegen Vorliegen eines Konfliktes, was völlig lebensfremd und für jeden Menschen mit Verstand kontraindiziert ist, da es Schäden manifestiert und die Bindung durch weiteren Zeitablauf geschädigt wird.

Der Beklagte hat also mit vollem Vorsatz und im Wissen um die Schädigung des Kindes dessen weitere Schädigung durch Zerstörung der Bindung zum Vater gutachterlich empfohlen.

2.
Dieses sog. Gutachten war relevant kausal und schädigungsweisend für den gesamten weiteren Fortgang, der mittlerweile bei 14 Jahren Kindesentfremung und irreversibler Bindungszerstörung liegt.

Die Beschuldigte und Richterin Treu, die erst weitere Monate später im April 2005 den Verfahrenspfleger Rainer Moser mit Durchführung wöchentlicher Treffen beauftragte, Verfahren 2 F 5/04, teilt mit Beschluss vom 24.08.2005 nach Weigerung des Moser wie folgt unter Bezungnahme auf die Darstellungen des Beklagten Wittkowski hier mit:

„Insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wittkowski hat nichts dafür ergeben, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt wäre (vgl. Seite 90 des Gutachtens). Der Sachverständige hat weder eine Borderline-Störung noch eine Suizidneigung der Antragsgegnerin festgestellt. Allein der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin lässt den Schluß einer Kindeswohlgefährdung aufgrund von zeitweiser Fremdbetreuung nicht zu.“

Beweis:

Anlage 4

Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 24.08.2005, 2 F 5/04
Zerstörung der Vaterschaft durch Täterin Treu nach 20 Monaten: Verfahrenspfleger Moser verweigert „Umgang“! – Richterin erlässt willkürlichen „Umgangsausschluss“ bis August 2007!

Dies führte völlig lebensfremd und kindeswohlschädigend, den Vater traumatisierend unter Berufung auf die Darstellung des Beklagten hier im Ergebnis zu folgendem Sachverhalt:

a)
Die Kindsmutter betreibt unter zwangsweiser Entfernung des Vaters als sog. Alleinerziehende mit einem Kleinkind gleichzeitig alleine eine Rechtsanwaltskanzlei in Selbständigkeit und kümmert sich quasi nebenbei um das Kleinkind.

b)
Der Kindsvater, der verfassungswidrig gem. § 1626a BGB kein Sorgerecht für sein leibliches Kind hat, und komplett als Erziehungsberechtigter und Bindungsfigur Vater für das Kind zur Verfügung steht, da er zeitlich in keiner Weise gebunden ist, aufgrund Aufgabe der Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg wird hier mit rechtswidrigen gerichtlichen Maßnahmen und Kriminalisierung ideologisch von seinem Kind entfremdet, während die Kindsmutter die oben beschriebene Verfügungsgewalt nutzt, um den Vater infolge komplett dauerhaft auszugrenzen und das Kind langfristig gegen diesen in Stellung zu bringen.

Dieses lebensfremde und asoziale Konstrukt zu Lasten von Vater und Kind ist hier erkennbar Ergebnis und kausal des sog. Gutachtens des Beklagten.

Und weiter bezieht sich die Richterin in bürokratisch-perfider Sprache auf den Beklagten:

„4. Der Umgang des Antragstellers auf Umgang mit dem Kind war für die Dauer von zwei Jahren auszusetzen, da dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Andere Maßnahmen wie z.B. begleiteter Umgang, sind nicht geeignet, Gefährdungen des Kindes zu vermeiden.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wittkowski, dessen Ausführungen sich das Gericht, auch aufgrund eigener Wahrnehmungen des Auftretens und sonstigen Verhaltens des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen, zu Eigen macht, ist angesichts der extrem hohen Konflikthaftigkeit und des verminderten Realitätsbezuges des Antragstellers zu befürchten, dass es im Rahmen des Umgangs zu Verletzungen der kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung und Orientierung kommt“…..

Es folgen weitere interessengeleitete Entwertungen des Klägers und Vaters durch die Richterin, um deren eigenes Versagen, die Verschleppungen, Untätigkeit und die im Ergebnis zu diesem Zeitpunkt bereits 20 Monate verschuldete Schädigung des Kindes und des Vater abzuwehren und dem Opfer und Vater, dem Geschädigten die Schuld und Verantwortung zuzuschieben. Dies unter völliger Ausklammerung der Tatsache, dass die Kindsmutter aus affektiver Laune heraus drei Monate nach Geburt diesen gesamten Konflikt zum Schaden des Kindes unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung verursacht und parallel eine Kriminalisierung und Falschbeschuldigung des Klägers vor dem Strafgericht inszenierte, um sich als rollentypisches weibliches Opfer darzustellen und den Kläger zu stigmatisieren.

Im Ergebnis beruft sich das Gericht weiter zitierend auf den Beklagten:

„Auch bei Abwägung mit für das Kind nachteiligen Folgen der Abwesenheit des Vaters für seine Entwicklung folgt das Gericht daher der Empfehlung des Sachverständigen, da das anhaltend hohe Konfliktniveau schädlicher ist als die Abwesenheit des Vaters.“

Wie unredlich, willkürlich und mit welchem rechtsfremden Tatvorsatz diese Ausgrenzung des Vaters und die Argumentationen und Entwertungen der Richterin sind, die so nur erfolgen können durch Verschulden und unter Berufung auf den vorgeblich sachverständigen Beklagten, zeigt allein die Tatsache, dass die Richterin noch am 06. Juni 2005 auf Beschwerde des Klägers, dass der Verfahrenspfleger Moser die im April beschlossenen wöchentlichen Treffen weder durchführt noch mit dem Kläger überhaupt Kontakt aufnahm, wie folgt:

„Das Gericht geht davon aus, daß es nicht im Interesse des Kindes ist, wenn nun – sozusagen auf halber Strecke – aufgegeben wird.

Es wird deshalb vorgeschlagen, daß Antragsteller und Verfahrenspflegert sich über den „Fahrplan“ der nächsten Wochen verständigen.

Gleichlautendes Schreiben erhalten alle Beteiligten….“

Beweis:

Anlage 5

Amtsgericht Würzburg, Schreiben vom 06. Juni 2005, 2 F 5/04
Schreiben der Richterin Treu, 08.06.2005 – auf meine Beschwerde hin, dass Moser keine Kontakte durchführt

In diesem Zeitraum vom 06. Juni – „“Fahrplan“ Verfahrenspfleger – bis zum 24.08.2005 gab es weder irgendwelche Gerichtsverhandlungen, die die Richterin anführt noch sonstige Vorgänge oder Ereignisse, wie sie die Richterin hier dann willkürlich dem Vater des Kindes zur Last zu legen versucht. Es geht hier um übergeordnete Grundrechte, die definitiv nicht der Tageslaune von Richtern oder Sachverständigen unterliegen und die auch nicht von der Tagesform, der jeweiligen Redlichkeit und der Meinung von solchen Leuten abhängen.

Auch nach diesem Schreiben vom 6. Juni 2005 führte der Verfahrenspfleger Moser die aufgegebenen Kontakte nicht durch, er traf sich lediglich einmal mit dem Kläger in dem Cafe am Dom.

In Verhandlung am 18.08.2005 teilte der Verfahrenspfleger Moser dann überraschend, selbstherrlich und in unverhohlener Anmaßung mit, dass er (!) es nicht für dem Kindeswohl entsprechend halte, die vom Gericht aufgegebenen wöchentlichen Kontakte durchzuführen.

Mitgeteilt hat er dies dem Gericht zuvor nicht. Sachliche Gründe hierfür konnte er ebenfalls nicht anbringen, so dass von einer Instrumentalisierung durch Kindsmutter und Großvater auszugehen ist.

Völlig überfordert verließ die Richterin Treu hierauf kommentarlos am 18.08.2005 den Verhandlungssaal – worauf auch der Kläger ging, in der Annahme, der Termin ist beendet – und erließ infolge den rechtswidrigen Beschluss vom 24.08.2005, unter Berufung auf den Beklagten.

Die Vorgänge sind aufgrund der Schwere der Folgen vorbehaltlos aufzuklären.

Gegen den sog. Verfahrenspfleger Moser ist ebenfalls Klage beim Gericht anhängig, Amtsgericht Würzburg, Az. 17 C 960/17.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/01/zivilklage-gg-rainer-moser-vom-gericht-bestellter-verfahrenspfleger-verweigert-umgangsanbahnung-mit-zwei-jahre-altem-kind/

Gegen den Richter Page, der offenkundig versucht, das Verfahren zugunsten des ihm langjährig bekannten und persönlich geschätzten Moser zu entledigen, ist aktuell Besorgnis der Befangeneheit und Verdacht der Rechtsbeugung angezeigt.

Der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht in diesem Verfahren wird bislang ignoriert.

Die Vorgänge, auch dieses Schreiben wird beweisrechtlich öffentlich gemacht.

Die Strategien der Vertuschung derarter lebenszerstörender Verbrechen, Amtsversäumnisse und Fehler, die das Gericht weiter zeigt, sind eine Verhöhnung des Rechtsstaats, werden in diesem Fall jedoch nicht zum Erfolg führen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Klage auf Schadensersatz gegen Prof. Dr. Wittkowski, Würzburg, der der 14 Jahre andauernden Ausgrenzung und Entfremdung 2004 den Boden bereitete…

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“

Aussage des Beklagten, Dezember 2004!

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 16.09.2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen
Prof. Dr. Joachim Wittkowski, Bremenweg 30, 97084 Würzburg

wegen vorsätzlicher Erstellung eines vorsätzlich Vater und Kind schädigenden nicht sachgerechten Sachverständigengutachtens und hieraus relevant kausaler Verletzung der Gesundheit des Klägers und dessen Kindes seit 2004 (§ 253 BGB) sowie vorsätzlicher traumatischer Verletzung der Grund- und Elternrechte des Klägers seit 14 Jahren.

Der Kontakt des Klägers zu seinem Kind wird, wie den verantwortlichen und originär zuständigen Justizbehörden Würzburg bekannt und wie in dieser Klage weiter ausgeführt, initiativ der Tat des Beklagten seit 14 Jahren anhaltend ergebnisorientiert zerstört.

Erst ab Mai 2010 fand eine notdürftige kindgerechte Kontakt- und Bindungsherstellung statt, die seit Juni 2012 unter ständigem ergebnisorientierten Hinweis von Tätern und Beklagten (sog. Fachanwältin Hitzlberger, Beweisvortrag zu Az. 73 O 1368/17) auf das sog. Sachverständigengutachten des Beklagten hier aus dem Jahr 2004 wieder zielgerichtet verhindert wird.

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Die Klage ist dem Beklagten zur Stellungnahme zuzusenden, § 118 ZPO.

Begründung:

1.
Der Kläger ist Vater eines im September 2003 geborenen Wunschkindes. Im Dezember 2003 erzwang die Kindsmutter, Volljuristin Kerstin Neubert, unter falscher Eidesstattlicher Versicherung nach dem Gewaltschutzgesetz ein sog. Kontaktverbot gegen den Kläger, das zur Zerstörung der Vaterschaft und der Existenz des Klägers bis heute führt.

Die Gefahr solchen Missbrauchs des Gewaltschutzgesetzes und solcher Folgen für Väter und Kinder wie hier vorliegend, wurden bereits vor Erlass von dem Kriminologen Prof. Dr. Bock benannt.

Beweis:

Klicke, um auf Michael_Bock_-_Gutachten_zum_Wohnungszuweisungsgesetz.pdf zuzugreifen

Hierbei behauptete die Kindsmutter und Volljuristin, der Kläger, der ihr „Ex-Freund“ sei, von dem sie schon lange getrennt sei, würde sie belästigen und bedrohen und sie befürchte aufgrund des Kindes weitere solche vorgebliche Schädigung.

Gemäß dem Gewaltschutzgesetz und dessen Intentionen genügt hierfür die Glaubhaftmachung einer weiblichen Antragstellerin. Im Gerichtsbezirk Würzburg werden Frauen in öffentlichen Veranstaltungen und durch ideologisch-parteiische Netzwerke zu solchen Antragstellungen und Anzeigen aufgeordert und ermutigt. Die Fehlentscheidung des Gerichts gegen den Kläger als Vater und ehemaligen Polizeibeamten wird bis heute gemäß der Praxis der bayerischen Justiz vertuscht und unter offenkundiger Rechtsbeugung gedeckt.

Eine wie auch immer geartete Trennung war gegenüber dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt weder kommuniziert noch sonst vermittelt. Im Gegenteil war bis zu diesem Zeitpunkt von der Kindsmutter beweisrechtlich eine Heirat, Familienplanung mit zwei Kindern und auch wirtschaftliche Verwantwortungsgemeinschaft kommuniziert, so dass der Kläger zuvor erheblich in Vorleistung trat.

Seit Erlass der Verfügung am 12.03.2003 verweigert die Kindsmutter die Kommunikation mit dem Kläger und entzieht diesem das Kind. Erst 2010 wurde durch das Familiengericht wöchentliche Kontakte und ein Bindungsaufbau zwischen Vater und Kind durchgesetzt.
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Seit Juni 2012 werden diese wieder verweigert, seit Oktober 2012 ist die Kindsmutter zum Zweck der Vereitelung jedweden Vater-Kind-Kontaktes untergetaucht, was faktisch eine Kindesentführung darstellt.

Die Kindsmutter wurde beginnend 2003/2004 durch die Justizbehörden, sachfremd agierende Erfüllungsgehilfen und ideologisch vorverurteilende Täter in ihrem Handeln bestärkt und ermutigt.

Von der örtlichen Staatsanwaltschaft, Polizei und insbesondere ihrem eigenen Vater, Willy Neubert, der sich beginnend des Konfliktes als Ersatzvater für das Kind des Klägers in dessen Leben hineinwanzte, wurde die Beklagte nicht nur zu Kindesentfremdung und Ausgrenzung ermutigt sondern eine Dämonisierung und Ausgrenzung des Klägers sowohl von den Behörden als auch dem Zeugen Neubert eigeninitiativ und proaktiv ergebnisorientiert und bösartig destruktiv weiter eskaliert.

In persönlichem Schreiben vom 12.03.2012 an den Direktor des Amtsgerichts behauptete der Zeuge Willy Neubert zwecks Vereitelung des zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Vater-Kind-Kontaktes u.a. wie folgt:

„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“

Beweis:

Anlage 1

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Auch die Zielsetzung des Zeugen wird offenkundig:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

„Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“

Beweis:

Anlage 1

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott

Es ist für jeden vernünftig denkenden Menschen unschwer erkennbar, dass der Zeuge Neubert bei dieser seit 14 Jahren andauernden Lebenszerstörung, Zerstörung der Vaterschaft des Klägers und Zerstörung der Bindung des Kindes zum Vater eine tragende und initiative destruktive Rolle spielt. Dies gilt ebenso für die Eskalationen, die weitere Fortführung, so dass anstatt Konfliktlösung und Kommunikation eine zweckmäßige und dauernde Aufrechterhaltung und Etikettierung von „Hochkonflikthaftigkeit“ möglich ist, die dem Interesse des Zeugen entspricht.

Der Zeuge Willy Neubert betreibt hier erkennbar einen psychischen Missbrauch seiner eigenen Tochter, die er als fast 50-Jährige Volljuristin vor Gesprächen und Elternberatung „beschützen“ will.

Der Zeuge Willy Neubert betreibt hier ebenso erkennbar eine gegen den Kläger gerichtete Instrumentalisierung und Manipulation des gemeinsamen Kindes, das als psychische Kindesmisshandlung zu werten ist.

Seine erklärten Ziele erreicht der Zeuge seit 2003 unter intriganter und sich durch Verschlagenheit auszeichnenden Diffamierung, Beleidigung und Entwertung des Klägers bei Entscheidungsträgern und Amtspersonen wie dem Beklagten hier.

2.
Nachdem das Familiengericht Würzburg auf Antrag des Vaters nach Zustellung der mittels falscher Eidesstattlichen Versicherung (durch das Zivilgericht Würzburg) erlassenen Verfügung mit Datum vom 27.12.2003 um Hilfe und Vermittlung ersucht wurde, erfolgte zunächst keine Reaktion.

Erst mit Datum vom 20.07.2004 wurde eine mündliche Verhandlung in Sachbearbeitung der Richterin Treu für den 13.08.2004 veranlasst. Während dieser Zeit wurde eine Kindesentfremdung und Ausgrenzung manifestiert, der Boden für die dauerhafte Zerstörung der Bindung bereitet.

Beweis:

Anlage 2

Schreiben des Gerichts, Az. 2 F 5/04
Erste Reaktion Treu: Termin nach ACHT Monaten / Verfahrenspfleger bestellt nach 16 Monaten!

Nach dieser mündlichen Verhandlung wurde der Beklagte als Sachverständiger mit einem Gutachten betraut, bei weiterer Zerstörung des Vater-Kind-Kontaktes.

3.
Der Beklagte erstattete mit Datum vom 17.12.2004 ein sog. Gutachten in der „Familiensache Deeg ./. Neubert“, Az. 2. F 5/04.

Der Beklagte verschwieg hierbei die Tatsache, dass er von dem Zeugen Willy Neubert bereits vor Erstattung des Gutachtens unmittelbar nach Bekanntwerden des Gutachtenauftrages wiederholt kontaktiert wurde und der Zeuge hierbei auf den Sachverständigen in dem auch in Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts offengelegten Duktus auf den Sachverständigen einwirkte.

Zeugnis:

Willy Neubert, Frühlingstraße 29, 97076 Würzburg

Der Zeuge ist zu vereidigen.

Obwohl der Beklagte infolge feststellte, dass bereits durch die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung erfolgte Bindungszerstörung und Kontaktverlust von einem Jahr Schäden beim Kind entstanden sind und der Vater aufgrund der Entfremdung traumatisiert ist, erstattete er infolge ein im Sinne des Zeugen liegendes Gefälligkeits- bzw. ein bizarres Fehlgutachten:

Der Beklagte stellt zweifelsfrei unter Berufung auf Stand der Bindungsforschung fest:

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“

Beweis:

Anlage 3

Auszug aus Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Seite 96
Familienrechtliches Gutachten, 2004 (Auszüge)

Der Beklagte empfiehlt infolge die Ausgrenzung und den Kontaktabbruch zum Vater, damit die Kindsmutter ihre Ruhe habe. Dies im Sinne der Kindsmutter und des Zeugen Neubert, der sich fortan als Ersatzvater darstellt, die Ausgrenzung und Dämonisierung des Klägers als Vater gezielt und intrigant vorantreibt und manifestiert und so die Lebenszerstörung und Zerstörung der Vater-Kind-Bindung mit allen Folgeschäden ergebnisorientiert herbeiführt, 14 Jahre andauernd.

Die unprofessionellen, absurden und vorsätzlich lebensfremden, persönlich motivierten Darstellungen und Übertragungen des Beklagten in Form projektiver Schuld- und Täterzuweisung an den Vater sowie offenkundiger Übertragung von Beschützerinstinkten auf das vorgebliche Opfer, die Mutter ermöglichten die bis heute andauernde Kindesentziehung, die Traumatisierung des Vaters und die Bindungsschädigung des Kindes und waren weichenstellend.

Der Kläger ist Professor und Mediziner im Fachbereich, so dass hier von Tatvorsatz auszugehen ist.

Als fachlich versierter habilitierter und promovierter Sachverständiger war ihm bewusst und entsprach es seinem Vorsatz, durch weitere Empfehlung zur Ausgrenzung des Vaters im Sinne des unmittelbaren Bezugsumfeldes des Kindes – der Kindsmutter und dem Zeugen Neubert, der sich als Ersatzvater und Beschützer gegen die „Bedrohung“ Vater darstellte – eine dauerhafte Ausgrenzung, Dämonisierung und Entwertung des Vaters und eine Eskalation und dauerhafte Entfremdung zu Lasten des Kindes herbeizuführen, wie sie nun seit 14 Jahren und mit irreversiblen Schädigungen vorliegt.

4.
Die Kindsmutter nutzt die Darstellungen und die Empfehlung des Beklagten bis zum heutigen Tag zur Kommunikationsverweigerung, zur Aufrechterhaltung und Eskalation der Konflikte, zur Entwertung und weiteren Ausgrenzung des Klägers. Dies unter weiterer Schädigung des Kindes.

Der Beklagte eröffnete desweiteren den Weg für eine Pathologisierung des Klägers, indem er bereits hier beginnt, die Versuche des Klägers als Vater, den Konflikt zu beenden, den Kontakt zu seinem Kind zu erhalten und eine Bindungsschädigung seines Kindes zu verhindern, in die Nähe pathologischer Verhaltensweisen rückt.

Aufgrund der tragenden und initiativen Rolle des fachkundigen und sich als Sachverständiger andienenden Beklagten bei der seit 14 Jahren unter Grundrechtsverletzungen erfolgten Schädigung des Klägers als auch seines Kindes in vollem Wissen um diese Schädigung und somit mit Vorsatz, ist im Rahmen der Generalprävention der Schadensersatz und das Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.

Beweis:

Anlage 3

Auszug aus Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Seite 96

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Gewalttätige Anwältin Hitzlberger, die Kontaktabbruch seit 2012 verschuldet hat, wird weiter gedeckt: Studienergebnisse der Univ. Tübingen zu Kindesmisshandlung/Rechtsmissbrauch unter Etikett „hochkonflikthaft“ geht an die Täterjustiz Würzburg.

Mit Beschluss vom 01.09.2017 wird mein Ablehnungsgesuch gegen Dr. Alexander Milkau wie gehabt Rechtsstaat simulierend floskelhaft und mit Satzbausteinen abgewiesen. Milkau versucht, die sog. Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzlberger vor der schadensrechtlichen Geltendmachung des von ihr verschuldeten Kontakabbruchs zu meiner Tochter Juni 2012 zu bewahren – womit er ihr keinen Gefallen tut.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/15/selbstjustiz-und-aushebelung-der-amtsermittlungen-und-entscheidungen-durch-fachanwaeltin-dr-gabriele-hitzlberger-sofortige-beschwerde-gegen-rechtsbruch-durch-dr-milkau-lg-wuerzburg/

Hier die Klageschrift, die offen legt, wie die Beklagte sich u.a. in einer Form von Selbstjustiz über die Amtsermittlungen, die Entscheidungen und die Vorgaben des Familiengerichts hinwegsetzt:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

Auch nach der Feststellung in Verhandlung durch alle anwesenden Beteiligten am 20.12.2012, dass weitere Kontaktverhinderung fatale Folgen für mein Kind hat, Schädigungen manifestiert werden, hielt das die Hetzanwältin und Beklagte Dr. Gabriele Hitzlberger nicht davon ab, infolge die Konfliktlösung und konkret vereinbarte Kontaktanbahnung durch die Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich zu verhindern, und durch einen asozialen Befangenheitsantrag gegen die Zeugin und Richterin Treu die bis heute andauernde Eskalation, Traumatisierung und den rechtsfreien Zustand zu verschulden.

Ich werde diese bösartige und gewalttätige Frau als Vater zur Rechenschaft ziehen!

Hier nun sofortige Beschwerde – sowie Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Dr. Martin Gogger, Dr. Armin Haus und die offenkundig korrupte und weiter gegen mich agierende charakterlich ungeeignete Ursula Fehn-Herrmann.

Diese erfolgt unter Hinweis nun auf die KiMiss-Studie der Universität Tübingen (Grafiken) , die am 22. August 2017 veröffentlicht wurde – und offenlegt, was für ein rechtsfreier Raum, was für eine asoziale Art der Kindesmisshandlung durch Juristen hier offenkundig gewohnheitsmäßig rechtswidrig stattfindet, verschuldet und manifestiert durch eskalierende Profiteure und Konfliktgewinnler wie Hitzlberger.
http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2016studie.html

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 06.09.2017

Az. 73 O 1368/17

I.

1.

Gegen den Beschluss vom 01.09.2017 wird hiermit sofortige Beschwerde eingereicht.

Auf bereits vor Wochen gestellten Antrag auf Akteneinsicht wird verwiesen.

Hiermit erfolgt weitere Geltendmachungen auf Grundlage des seit 2012 rechtswidrig und schuldhaft durch die Beklagte verursachten kompletten Kontaktabbruches des Klägers als Vater und ehem. Polizeibeamten zu dessen leiblicher Tochter unter Selbstjustiz der Beklagten, Missbrauch des Rechtssystems, Verleumdung und Diffamierung des Klägers und gewalttätiger aggresssiver Ausgrenzung unter dem Etikett vorgeblicher „Schutzbedürftigkeit“ der Volljuristin Kerstin Neubert.

Fragen zu den Zusammenhängen werden gerne weiter vom Kläger beweisrechtlich ergänzt und beantwortet, sind jedoch im Blog, der eifrig von den Beklagten und den Sachbearbeitern der Justiz genutzt wird, redundant einsehbar, Originalakten.

Über den Klageinhalt und die beweisrechtlichen vorgetragenen Tatsachen, dass die Beklagte in gewalttätiger aggressiver und rechtswidriger Art und Weise den kompletten Kontaktabbruch, vollstreckbaren Beschluss auf konkreten wöchentlichen sog. Umgang zwischen dem Kläger und seinem Kind ab dem 01.06.2012 und bis zum 07.07.2015 (Aufhebung des bis dahin gültigen Beschlusses) sowie weitere Schädigungen darüberhinaus schuldhaft und rechtswidrig zu verantworten hat, ist wie genannt Beweis zu erheben.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt, dass in diesem Fall zur Grundrechtswahrung und Gleichheit vor dem Gesetz PKH zu gewähren ist:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVerfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Über diese höchstrichterlichen Vorgaben setzen sich die Würzburger Richter willkürlich und ohne jede objektiv nachvollziehbare Begründung hinweg.

Dass die widerwärtige gewalttätige und bösartig massivste Schädigungen zu verantwortende Beklagte in offenkundig persönlicher Kommunikation (Akteneinsicht angefordert!) mit dem Richter Dr. Milkau auf einen irrelevanten Beschluss vom Februar 2016 verweist, und sich der Richter die Schutzbehauptungen der Beklagten zu eigen macht, belegt Befangenheit und lässt den dringenden Verdacht auf Rechtsbeugung zugunsten der geschätzten und persönlich bekannten Juristenkollegen der Beklagten und deren Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann zu.

Bei Ablehnung der Befangenheit wird lediglich Rechtsstaatlichkeit simuliert: der konkrete Vorhalt hier, dass der Richter zur Ablehnung einen Beschluss nutzt, der ihm nicht vorliegt und der auch nicht Klageinhalt ist, wird komplett ausgeklammert, in einer Art Nichtbegründung zugunsten des Richterkollegen.

Rechtswidrigkeit eines Beschlusses lässt den Rückschluss auf Befangenheit fraglos zu.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger langjährig tätiger Polizeibeamter ist, und kein Idiot, der sich von Richtern beliebig herabwürdigend für dumm verkaufen lässt, um Verbrechen im Amt aus den Reihen der Justizbehörde und eine 14 Jahre andauernde schuldhafte Zerstörung der Vaterschaft des Klägers unter Schädigung seines leiblichen Kindes durch anhaltenden Rechtsmissbrauch zu vertuschen und so die Täterinnen und Täter zu decken.

2.
Es folgt ergänzend weiterer Beweisvortrag zum Klageinhalt, aktuelle Studienergebnisse der Universität Tübingen zum Thema: das gewalttätige, aggressive und rechtswidrige Verhalten der Beklagten hier repräsentiert die Ursache für ein vielfaches juristisches und gesellschaftliches Unrecht, gegen das im Rahmen der Generalprävention ein Exempel zu statuieren ist.

Hier werden im Vorbeigehen durch vorgebliche Organe der Rechtspflege wie der Beklagten hier bösartig und mit vollem Vorsatz ganze Biographien zerstört, ohne dass das kausale asoziale und gewalttätige Verhalten solcher Täterinnen („Fachanwältinnen“) in irgendeiner Form auch nur thematisiert wird.

Der Kläger hat als Vater eines so geschädigten leiblichen Kindes bereits ausführlich mitgeteilt, dass das dumme, aggressive, bösartige und ergebnisorientiert auf Schädigung von Vater und Kind ausgerichtete Verhalten der Beklagten hier seit März 2012 ein Mordmotiv darstellt.

Dies spätestens seit Januar 2013, nachdem die Beklagte anstatt wie kurz zuvor am 22.12.2012 in Verhandlung vereinbart, im Sinne der Verhinderung weiterer fataler Folgeschäden für die Tochter die Kontakte anzubahnen, Zeugin Kleylein-Gerlich, einen auf Schädigung des Kindes ausgerichteten sog. Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu (ebenfalls im Verfahren als Zeugin benannt) einreichte, was den Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind bis heute rechtswidrig,schuldhaft und kausal verursachte. Der Beschluss vom Februar 2016, den der Richter offenkundig auf Hinweis der Beklagten, mit der er offenbar außerhalb des Verfahrensgangs kommuniziert – Akteneinsicht angefordert! – ins Verfahren hier beweisrechtlich und insoweit irrelevant einführte, hat erkennbar nichts mit dem Klageinhalt zu tun, der Schädigungen beginnend 2012 betrifft.

Wenn Richter vorgeben, solche einfachen Zusammenhänge nicht zu verstehen, sind sie offenkundig befangen und rechtsfremd interessengeleitet.

3.
Gegen die erkennenden Richter Dr. Martin Gogger, Ursula Fehn-Herrmann und Dr. Armin Haus, die Befangenheit des Dr. Milkau argumentationsfrei in Abrede stellen, ohne auf diesen objektiven Befangenheitsgrund in irgendeiner Form einzugehen, wird daher hiermit unter Verdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers ebenfalls Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Die Besorgnis der Befangenheit durch den Richter Milkau wurde durch die Richter in einer Art Nichtbegründung in Abrede gestellt („unbegründet und unzulässig“) und besteht begründet weiter.

Die Richterin Ursula Fehn-Herrmann ist als korrupt und charakterlich völlig ungeeignet für den Beruf des Richters anzusehen, zur Anzeige gebracht und wie der sog. Richter Peter Müller aus tatsächlichen Gründen von sämtlichen Geltendmachungen des Klägers ab sofort auszuschließen.

Dr. Martin Gogger ist bereits in Verfahren Az. 72 O 1041/17 zu Lasten des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit und Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der korrupten Richterin Fehn-Herrmann geltend gemacht, die in diesem Verfahren offenkundig rechtsbeugend versucht, den ihr persönlich bekannten und verbundenen Dr. Groß vor berechtigten Geltendmachungen des Klägers – wegen eines vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens und unrichtigen ärztlichen Zeugnisses – unter Missbrauch ihres Richteramtes verfassungsfremd und fernab von rechtlichen Grundsätzen zu schützen.

Dr. Martin Gogger ist auch mit einzelnen Fachanwälten der Kanzlei Jordan,Schäfer, Auffermann gut bekannt. Sollte dies in Abrede gestellt werden, wird Eidesstattliche Versicherung gefordert.

Auch Dr. Armin Haus ist mit den Anwälten der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann seit Jahren gut bekannt. Im Verfahren 92 O 601/14 hat Dr. Haus über Unterlassungsklage der Beklagten Hitzlberger zu Lasten des Klägers verhandelt.

Im mündlichen Verhandlungstermin am 14.04.2014, 92 O 601/14, ging der Vertreter der Beklagten Hitzlberger , der sog. Rechtsanwalt Ulrich Schäfer – Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann – zweimal mit einem Stuhl auf den Kläger los bzw. riss diesen vom Boden hoch und schwang ihn drohend mit wirrem Blick über die Schulter. Der Kläger konnte diesen völligen Kontrollverlust und diese Impulskontrollstörung insoweit nur mit Staunen quittieren.

Zeugnis:

Dr. Armin Haus, Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Es spricht für sich, wenn sich ein seriös auftretender Anwalt ein solches Verhalten in einem Verhandlungssaal des örtlichen Gerichts, wo er immerhin einen Ruf zu verlieren hat, sich ohne weiteres glaubt herausnehmen zu können.

Infolge wurde in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen, der beinhaltete, dass die hier Beklagte eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen vorgeblicher Beleidigung zurückzieht bzw. den Strafantrag zurücknimmt. Dies wurde zwischen Schäfer und dem Rechtsbeistand des Klägers, Christian Mulzer so vereinbart.

Obwohl der Kläger infolge seinen Teil des Vergleichs in dem von der Beklagten inszenierten Verfahren einhielt, verweigerte die Beklagte infolge wegen der Kosten die Rücknahme des Strafantrags und ihren Teil des Vergleichs einzuhalten.

Der Kläger wurde infolge angeklagt, von Justiztäter Thomas Behl auf Grundlage falscher Eidesstattlicher Versicherung zu einer Geldstrafe von rund 1800 Euro wegen Beleidigung verurteilt. In Berufungsinstanz wurde der Kläger in demütigender Weise unter Bedrohung mit einer „höherenStrafe/Haftstrafe“ von der Richterin Susanne Krischker zur Berufungsrücknahme genötigt.

Zeugnis:

Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Auch diese Posse führte zu einer weiteren hämischen Berichterstattung durch die justiznahen Schreiberlinge, sog. Gerichtsreporter, im Regionalblatt Mainpost auf Basis der seit 2003 andauerenden Kindesentfremdung (hier: „Rosenkrieg“) unter der Überschrift „Ex-Polizist beleidigt…“.

Das Kindeswohl, das stets zur Ausgrenzung und weiteren Schädigung des Klägers argumentativ missbraucht wird, interessiert im Rahmen dieser öffentlichen Stigmatisierung und des Rufmords auf Basis von Justizverbrechen niemanden, was die ganze aalglatte Heuchelei und Doppelmoral der gesamten Akteure hier schlaglichtartig offenlegt.

Der Missbrauch des vorgeblichen Kindeswohls durch Ausgrenzung und Entwertung des Vaters des Kindes durch die Beklagte, die Gewalttäterin Hitzlberger, ist Kerninhalt der Klage hier.

Allein die Tatsache, dass Dr. Milkau vorgibt, nicht zu verstehen, dass es hier um existentielle Grundrechtsverweigerung seit 2012 geht, und dies mit Hinweis auf Beschluss vom Februar 2016 versucht abzutun, begründet eine Befangenheit wegen richterlicher Missachtung rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Grundsätze in Bezug auf Elternschaft des Klägers.

Es ist insoweit auszuschließen, dass den Richtern hier die intellektuellen Kapazitäten fehlen, um dies zu begreifen, so dass von sachfremd und rechtsfremd interessengeleiteter Entscheidungsgrundlage sowohl bei der Ablehnung der Befangenheit als auch bei dem in Abredestellenwollen eines PKH-Anspruchs auszugehen ist.

Die Richter stellen eine Besorgnis der Befangenheit des Richters Milkau lebensfremd und willkürlich auch in Abrede, obwohl dieser sich in Beschluss zweifelsfrei voreingenommen rechtsfremd in herabwürdigender Weise über den Kläger äußert:

„Der Vortrag besteht im Wesentlichen aus allgemeinen Unmutsäußerungen und Beschimpfungen der Antragsgegnerin und der Richter aus früheren den Antragsteller betreffenden Verfahren.“
Beschluss des befangenen Richters vom 01.08.2017, Az. 73 O 1368/17

Das ist objektiv unrichtig. Wenn ein Richter eine ausführliche Klageschrift mit zahlreichem Beweisvortrag, Zeugenbenennungen und Darlegung des dissozialen gewalttätigen Verhaltens der Beklagten anhand Originalakten so bewertet, hat er sich erkennbar bereits von der objektiven und unabhängigen Prüfung verabschiedet.

Anstatt sich mit dem ausführlichen Beweisvortrag, den Zeugenbenennungen und den Aussagen der Beklagten zu befassen, sucht der befangene Richter in Folge Rechtfertigungsgründe für das asoziale, gewalttätige und den Kläger und dessen Tochter gezielt schädigende Verhalten der Beklagten.

Der befangene Richter entfernt sich hierbei erkennbar so weit von anerkannten rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass die sog. Entscheidung aus Sicht des Klägers nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist und den Eindruck einer persönlich motivierten willkürlichen und völlig sachfremden Einstellung des Richters begründet.

So beruft sich – wie bereits wiederholt und ohne dass hierauf eingegangen wird, beweisrechtlich dargelegt – der befangene Richter Milkau in Beschluss vom 01.08.2017 auf einen Beschluss des OLG Bamberg vom Februar 2016, um die zur Klage gebrachten rechtswidrigen Taten der Beklagten beginnend März 2012 gegen den Kläger und seine Tochter rechtfertigen zu wollen. Dieser Beschluss ist weder Inhalt der Klageschrift noch wurde hierauf in irgendeiner Form vom Kläger Bezug genommen!

Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Richter dazu kommt, diesen Beschluss überhaupt ins Verfahren einbringen zu wollen und hiermit auch noch gleich die Klage abweisen zu wollen.

Dass ein Richter derart intellektuell unfähig ist, die Kausalitäten in diesem Zusammenhang zum Klageinhalt nicht zu erkennen und ernsthaft glauben machen will, ein Beschluss von 2016 könne als Entlastung für Taten ab 2012 herhalten, ist absurd.

Es ist daher davon auszugehen, dass hier mangels sachlicher Entscheidungsgründe irgendetwas zu Lasten des Klägers fabuliert wird.

Die offenkundig diese Befangenheit mittragenden und fortsetzenden Richter Gogger, Fehn-Herrmann und Haus schreiben bezüglich Vorhalt in einer Art Nichtbegründung, dass der befangene Richter nicht nur mit der Beklagten sondern auch mit deren Kollegen der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann vielfach zu tun hat und persönlich gut bekannt ist, in einer den Kläger herabwürdigenden Form wie folgt:

„Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenommenheit des Richters in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs (!) wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller die behaupteten privaten Kontakte des Richters zu der Rechtsanwältin Hitzlberger bzw. der Rechtsanwaltskanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann durch nichts belegt.“

Hiermit wird erkennbar versucht, die privaten und persönlichen Kontakte nicht einräumen zu müssen, ohne sie strafrechtlich relevant leugnen zu wollen.

Die Kontakte sind durch das akribisch und redundant hier dargelegte Vorbringen bereits belegt: Richter Dr. Milkau beruft sich bei Ablehnung auf einen Beschluss, der ihm – da er nicht vom Kläger stammt – zwangsläufig seitens der Beklagten zugekommen ist, was allerdings nirgends in der Akte festgehalten oder erwähnt ist.

4.
Antrag:

Es wird um Eidesstattliche Versicherung gebeten, mit der der Richter Dr. Milkau bestätigt, dass er weder zu der Beklagten und Gewalttäterin Hitzlberger noch zu den Anwälten der Kanzlei Jordan,Schäfer, Auffermann persönlichen und langjährigen Kontakt hat.

Andernfalls ist hier davon auszugehen, dass Befangenheitsgründe gezielt vertuscht werden. Es ist offenkundig, dass der Sachverhalt hier massives öffentliches Interesse hervorruft und dass es um alles andere als einen krassen Einzelfall geht, ohne dass Justiz und Standesorganisationen in irgendeiner Weise gegen die bösartigen und asozialen strukturellen Gewalttaten wie die der Beklagten hier unter dem Etikett „Rechtsvertretung“ vorgehen.

Nochmals: der befangene Richter bezieht sich auf einen Beschluss, der in dem Antrag des Klägers weder als Beweismittel angeführt ist noch in sonst irgendeiner Weise hierauf Bezug genommen wird. Hierauf wird Befangenheit angezeigt, worauf auch die diese ablehnenden Richter diese Tatsache ignorieren und ausblenden wollen, obwohl sie rechtlichen Grundsätzen widerspricht und offenkundig auf Willkür und Parteilichkeit zu einer Juristin beruht, die persönlich bekannt ist, was wiederum den begründeten Schluss zulässt:

Der Richter macht sich Äußerungen der Beklagten zu eigen, die diese offenbar in einer Stellungnahme auf Zusendung des Klageentwurfs gegenüber dem Gericht gemacht hat. Antrag auf Akteneinsicht ist mit Datum vom 11.08.2017 durch den Kläger gestellt.

Dies Akteneinsicht liegt bis heute nicht vor.

Dr. Milkau hat offenkundig schlicht die Darstellungen der Kanzlei übernommen, was durch die Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt wird und die Besorgnis der Befangenheit und den Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der Gewalttäterin und Beklagten Hitzlberger bestätigt und weiter erhärtete.

Weiter Einlassungen sind bis zur Akteneinsicht (und bei weiterem in Abredestellen einer persönlichen Bekanntschaft erstatteten Eidesstattlichen Versicherung des Richters) nicht angezeigt.

Die Besorgnis der Befangenheit wird insoweit nachvollziehbar erweitert auf die Richter, die diese offenkundige Besorgnis der Befangenheit vorgeblich nicht erkennen können.

Das Geklüngel bei den Justizbehörden Würzburg mit befreundeten Anwälten und Gutachtern etc., das der Kläger seit 2003 selbst feststellte und zu dem ihm infolge der Veröffentlichungen in seinem Blog fortlaufend weitere Fakten und Verhältnisse mitgeteilt werden, wirft insgesamt die Frage auf, inwieweit hier noch ein objektives und gesetzesgebundenes, funktionierendes Rechtswesen besteht.

II.

Um die gesellschaftliche Relevanz und die Notwendigkeit einer Generalprävention gegen derart dissoziale, gewalttätige, aggressive und ideologisch gegen Väter gerichteten Selbstjustiz unter Missachtung der Amtsermittlungen und der Entscheidungen des Familiengerichts (dezidiert beweisrechtlich dargelegt) durch sog. Rechtsvertreterinnen wie die Beklagte Hitzlberger hier bzw. die Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann zu beleuchten, erhalten die Richter in diesem Verfahren in Ergänzung zum Beweisvortrag folgende aktuellen Studienergebnisse vom 22. August 2017 bezüglich der Folgen und der Schädigungen des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten:

Beweis:
KiMiss-Studie 2016/17: Datenbericht unter besonderer Behandlung der Themen Gemeinsame Sorge, Eltern-Kind-Entfremdung und emotionaler Missbrauch. 22. August 2017. KiMiss-Projekt, Universität Tübingen.

http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2016studie.html

Auf den Inhalt der Studie wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen.

Das Verhalten der Beklagten in dem die Eltern Kerstin Neubert und Martin Deeg betreffenden Verfahren verwirklicht den Tatbestand der Kindesmisshandlung durch die Beklagte, die offenkundig selbst keine Kinder hat.

Jeder Vollidiot begreift, dass die gewaltsame Ausgrenzung und Entfremdung eines Elternteils unter Diffamierung, Beleidigung, Verleumdung, Dämonisierung und Entwertung des geschädigten Elternteil, wie sie die Beklagte hier beginnend März 2012 bösartig zielgerichtet ergebnisorientiert gegen den Kläger betrieben hat, nicht nur lebenslang irreversible Bindungsschädigung und Traumatisierung für Elternteil und Kind regelhaft nach sich zieht sondern auch geltendem Recht und Gesetz innerhalb der EU widerspricht.

Auch Würzburger Richtern ist daher zuzumuten, dass sie diese Kausalitäten und Zusammenhänge objektiv bewerten und endlich etwas gegen dieses asoziale Gebaren der sog. Rechtsvertreter unternehmen. Dass diese die Bösartigkeit und Rechtswidrigkeit ihres Handelns erkennen, ergibt sich ohne weiteres bereits, wie ebenfalls beweisrechtlich dargelegt, aus dem sog. Leitfaden/Verhaltenskodex für familiengerichtliche Verfahren, zu der sich die Beklagte ebenfalls völlig konträr verhielt.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Kerstin N.: „Trennung wurde vollzogen“ – Vater kann weg!

…“Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“…

Wer eine Ahnung davon bekommen möchte – falls er die noch nicht hat – woran es liegt, dass solche Vorgänge, wie sie dieser Blog dokumentiert, möglich werden, bekommt sicher ein Bild, wenn er diese Stellungnahme der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liest.

Ihre Ansichten nach 14 Jahren Kindesentfremdung unter Verfügungsgewalt, Existenzvernichtung und Missbrauch des deutschen Rechtssystems:

Stellungnahme Kerstin Neubert, 20.08.2017 – 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 14 O 436/17

Meine Erwiderung im Fortgang zu diesem Klageentwurf:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/31/zivilklage-gegen-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-stand-aktuell-seit-2012-habe-ich-als-vater-keinerlei-kontakt-mehr-langzeitdokumentation-eines-justizverbrechens/

Landgericht Schweinfurt
Rüfferstraße 1
97421 Schweinfurt 25.08.2017

Az. 14 O 436/17

 

In Sachen

Deeg, Martin ./. Neubert, Kerstin

wegen Schadensersatz u.a.

I.

Zur örtlichen Zuständigkeit

Auf Schreiben des Gerichts vom 23.08.2017 bezüglich örtlicher Zuständigkeit wird wie folgt erwidert:

Es ist dem Kläger nicht ersichtlich, und offenbar auch dem Gericht nicht, wo Frau Rechtsanwältin Neubert tatsächlich wohnt und eine ladungsfähige korrekte Anschrift besteht.

Die angegebene Adresse Marienplatz 1 in 97070 Würzburg ist eine Scheinadresse zur Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts und zwecks Entfremdung/Bindungsblockade zwischen Kläger und seinem Kind, mit dem – wie angezeigt – die Klägerin seit Oktober 2012 unter Ausübung von Verfügungsgewalt untergetaucht ist. Die Beklagte ist hier endlich zu gesetzeskonformem Verhalten anzuhalten.

Eine Eidesstattliche Versicherung der Beklagten ist insoweit wertlos, da Frau Rechtsanwältin Neubert beginnend 15.12.2003 (Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg) mehrfach falsche Eidesstattliche Versicherung gegenüber den Justizbehörden abgegeben hat und hieraus die Erfahrung gemacht hat, dass nicht nur der Kindesentzug sondern auch die gemäß § 156 StGB strafbewehrte falsche Eidesstattliche Versicherung für sie als Frau und Rechtsanwältin völlig folgenlos bleibt.

Frau Rechtsanwältin Neubert weist auf Seite 5 Ihrer Stellungnahme vom 20.08.2017 selbst auf „Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30.08.2017“ (richtig: 03.08.2017), Az. 30 C 727/17 hin und fügt dieses (offensichtlich nur für das Gericht) in Kopie bei.

Dieses Urteil, gegen das aktuell Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO sowie Beschwerde eingereicht ist, legt jedenfalls bezüglich des Wohnsitzes der Rechtsanwältin nach deren eigenen Angaben offen, dass es sich hier um eine Scheinadresse handelt, Zitat:

„Die Verfügungsklägerin stellt nicht in Abrede, dass sie unter der o.g. Adresse nicht wohne. Sie könne die Adresse ihres gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind dem Verfügungsbeklagten nicht bekannt geben, insbesondere nach Vorkommnissen, die bereits Gegenstand mehrerer Gewaltschutz- und Strafverfahren gegen den Verfügungsbeklagten gewesen seien.“

Beweis:
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 30 C 727/17

In anderen Bundesländern und laut Gesetz ist dies eine strafbare Kindesentführung, wenn dies wie hier ab Oktober 2012 zum Zweck des Umgangsboykotts und der Verhinderung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses geschieht, der jedenfalls zweifelsfrei bis 07.07.2015 Gültigkeit hatte.
Die Tatsache der Angabe einer Scheinadresse verschwieg die Klägerin dem Gericht und leugnete sie zunächst auch, nachdem der Unterzeichner als Beklagter des Verfahrens dies dem Gericht mitgeteilt hatte, wie ebenfalls aus Urteil vom 03.08.2017 hervorgeht.

Beweis:
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 30 C 727/17

Infolge beantragt die Verfügungsklägerin Neubert in diesem Verfahren, Az. 30 C 727/17, dass gerade die Anschrift ihrer Arbeitsstelle in Schweinfurt bei der Kanzlei Pickel & Partner als ladungsfähige Anschrift und Klägeradresse fungiert.

Der Kläger hier hat daher die Zuständigkeit für dieses Verfahren an der einzig korrekt und wahrheitsgemäß von der Klägerin angegebenen Adresse orientiert, da nur so gemäß geltender Rechtsprechung des BGH eine ordnungsgemäße Klageeinreichung möglich war.

Einer Verweisung an das Landgericht Würzburg wird insoweit zugestimmt, wenn eine wahrheitsgemäße und reale Wohnadresse der Klägerin mitgeteilt wird, die dem geltenden Recht und der Gesetzeslage genügt und offenlegt, dass eine reelle und wahrheitsgemäße Ladungsanschrift in diesem Zuständigkeitsbereich besteht.

Ein schutzwürdiges „Geheimhaltungsinteresse“ der Rechtsanwältin Neubert besteht bereits im Ansatz nicht, wie infolge beweisrechtlich weiter dargelegt. Es besteht vielmehr Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO und insbesondere eine Wohlverhaltenspflicht und Loyalitätspflicht auch gegenüber dem gemeinsamen Kind gemäß § 1684 BGB.

Die genannten „Gewaltschutz- und Strafverfahren“, die zur Argumentation für ein nebulöses „Geheimhaltungsinteresse“ sowohl im Verfahren 30 C 7271/17, AG Würzburg als auch nun in diesem Verfahren von der Rechtsanwältin Kerstin Neubert genannt werden, gibt es nicht. Die Beklagte hat vielmehr eine Garantenstellung gegenüber dem Kind und verstößt durch die faktische Entführung anhaltend gegen die Kinderrechtskonvention, indem sie sich per Selbstjustiz ein Vetorecht einräumt, das es nicht gibt.

Die Beklagte verstößt jedenfalls zweifelsfrei und selbst bei oberflächlicher Betrachtung seit 14 Jahren immer wieder völlig unbehelligt und in schwerer Weise gegen § 1684 (2) BGB, was die Ausgrenzung bis heute kausal verursacht und im Übrigen auch von der Gutachterin Katharina Behrend benannt wurde, die eine Bindungsblockade seitens der Kindsmutter benannt hat.

Die Beklagte hat insoweit beweisrechtlich darzulegen und ihr ist insoweit die Möglichkeit gegeben, Aktenzeichen von angeblichen Gewaltschutz- oder Strafverfahren mitzuteilen, die das von ihr behauptete „Geheimhaltungsinteresse“ gegenüber dem Kläger als Vater und ehemaligem Polizeibbeamten hier begründen sollen.

Richtig ist vielmehr, wie bereits ausführlich anhand Beweisvortrag und Zeugenbenennung in Klageschrift dargelegt:

Rechtsanwältin Kerstin Neubert begeht nachweislich seit Jahren unter Ausübung von Verfügungsgewalt (vgl. Alberstötter, Uli , Foto: Elternkongress 07.07.2017 in Stuttgart) und Missbrauch des Rechtssystems Selbstjustiz zu Lasten des Klägers und des gemeinsamen Kindes unter – wie aufgezeigt – konkreter und rechtswidriger Missachtung der Amtsermittlungen, der Appelle, des Beschlusses zu Elternberatung bei der Zeugin Schmelter, des vollstreckbaren Beschlusses auf wöchentlichen sog. „Umgang“ und weiterer Entscheidungen des Amtsgerichts, dies erkennbar unter Verletzung des Kindeswohls.

Die Beklagte scheint in Teilen insoweit tatsächlich der eigenen über Jahre gepflegten Illusion zu erliegen, die sie zum Zwecke der projektiven Schuldabwehr und Rationalisierung ihrer Taten gegen den Kläger aufgebaut hat, wie auch ihre Stellungnahme vom 20.08.2017 weiter belegt.

Insbesondere die Vorsitzende Richterin Ott, OLG Bamberg hat im Zusammenhang mit Befangenheitsantrag der Beklagten gegen die Richterin Treu diese Selbstjustiz der Beklagten zur Verhinderung der Vater-Kind-Kontakte und der Bindungsblockade bereits im Mai 2013 deutlich gerügt:

„Bei Vorliegen eines bereits negativen Gutachtens zum Umgang sowie den beiden zuletzt massiv missratenen Umgangskontakten liegt es nicht mehr im Bereich der richterlichen Beurteilung, inwieweit ein Umgangsrecht derzeit im Kindeswohl liegt oder nicht“ (Ende Zitat Klägerin) zeugt dies von einem offensichtlichen, grundsätzlichen Missverständnis der Aufgaben eines Sachverständigen und den Pflichten des Gerichts.

Beweis
Beschluss vom 22.05.2013, OLG Bamberg, Az. 7 WF 88/13
OLG Bamberg, Ablehnung Befangenheitsantrag der Kindsmutter, 7 WF 88/13

Dies hat die Beklagte nicht davon abgehalten, ihr rechtswidriges Verhalten bis heute weiter fortzusetzen – sie fühlt sich hierzu auch berechtigt, wie sie in Stellungnahme vom 20.08.2017 voller Zynismus und seelischer Kälte gegenüber den Belangen des Vaters und des Kindes in formaljuristischem selbstreferentiellen Geschwurbel offenbart.

Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert scheint schlicht die Realität nicht zu begreifen, dass sie anhaltend seit dem 34. Lebensjahr und beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes nicht nur die Vaterschaft sondern das gesamte Leben und die Existenz des heute 48jährigen Klägers zerstört hat – und dass sie sich dieser Verantwortung durch fortlaufendes Lügen und Verantwortungsflucht nicht wird entziehen können sondern dass das Folgen hat!

Es handelt sich hier um einen Justizskandal und eine bodenlose Diskriminierung eines unbescholtenen Vaters auf Zuruf einer dominanten und zynischen Täterin und eines mittels anhaltenden Zirkelschlusses (Vater wird vom Kind ausgegrenzt, weil er böse ist – Vater ist böse, weil er Ausgrenzung vom Kind nicht hinnimmt), was offenkundig üblicher Praxis in Bayern entspricht.

II.
Auf Stellungnahme der Rechtsanwältin Kerstin Neubert vom 20.08.2017 wird der Klageentwurf zu Az. 14 O 436/17 wie folgt präzisiert und beweisrechtlich ergänzt:

1.
Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert scheint zu verkennen, dass der von ihr geltend gemachte sog. „Endbeschluss“ des OLG Bamberg vom 15.02.2016 völlig irrelevant ist in Bezug auf diesen Klageinhalt bzw. den Vortrag des Klägers bezüglich Klageinhalt ab 2012 insoweit allenfalls stützt, da dieser Beschluss das Ergebnis und die Folge der gerade hier schadensrechtlich geltend gemachten ergebnisorientierten Ausgrenzung des Klägers als Vater, der Rechtsbrüche, der Selbstjustiz und der Kindesentführung durch die Beklagte ist – und keinesfalls deren Rechtfertigung.

Inhaltlich und in Bezug auf das Kindeswohl ist dieser Beschluss des OLG Bamberg als Rechtsbeugung und rechtsstaatsferne Paralleljustiz unter Missachtung von Kindeswohl, Kinderrechtskonvention, EGMR- und Bundesverfassungsgerichtsvorgaben der Richter Reheußer, Weber und Panzer, OLG Bamberg anzusehen. Als solches ist er seit Februar 2016 angezeigt. Sachbearbeiter der Polizeibehörde in Stuttgart gehen von struktureller Korruption zu Lasten des Klägers in diesem konkreten Beschluss als auch in der Gesamtschau aus.

Die Richter Reheußer, Weber und Panzer setzten sich über die Empfehlungen sämtlicher Helfer der Professionen hinweg, konterkarierten mit ihrem schriftlichen Urteil die Feststellungen und Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte Frau Neubert versteht diesen rechtswidrigen Beschluss offenkundig nicht nur als Freibrief für weitere Kindesentführung und Bindungsblockade sondern auch als nachträglichen Freibrief für ihr rechtswidriges Verhalten in den Jahren zuvor, die diese Schadensersatzklage begründen.

2.
Die Beklagte hat bereits im Jahr 2008 und im Alter des Kindes von 4 Jahren versucht, den Vater-Kind-Kontakt zu verhindern, indem sie angab, das Kind wolle nicht in die Räume des Kinderschutzbundes etc..

Es handelt sich hierbei also nicht um einen (freien) Willen des Kindes sondern um die in solchen Verfahren übliche asoziale Strategie, sich hinter dem instrumentalisierten Kind und dessen vorgeblichen „Willenserklärungen“ zu verstecken und dieses psychisch derart zu missbrauchen, dass es im Sinne der der beabsichtigten Bindungsblockade der Betreuenden den abgetrennten, ausgegrenzten und dämonisierten Elternteil ablehnt.

Mit dem Kindeswillen hat dies nichts zu tun. Dass bayerische Gerichte immer noch diesen Popanz und diese lebenslang prägende Misshandlung zu Lasten von Kindern und deren Vätern und diese Ausübung von Verfügungsgewalt durch Täterinnen befördern, ist skandalös und eine Verhöhnung jeglichen Vertrauens in den Rechtsstaat.

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Kinderschutzbundes Würzburg vom 28.05.2008

Hierin heißt es:

„Leider weigert sich das Kind bis heute, sowohl in die Räume des Kinderschutzbundes zu kommen als auch mit der Helferin alleine zu bleiben.“

Durch Unterordnung unter diesen vorgeblichen Willen des 4-jährigen Kindes gelang es der Rechtsanwältin Neubert so, den am 14.11.2007 konkret geschlossenen Vertrag mit dem Kinderschutzbund ins Leere laufen zu lassen und die Kontakte weitere Jahre ergebnisorientiert zu verhindern.

Die Bemühungen der vom Kinderschutzbund beauftragten erfahrenen Ehrenamtlichen, Frau Buhr, die aufgrund der Verantwortungsflucht der Kindsmutter und Rechtsanwältin Neubert konkrete wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind begleiten sollte, wurden ebenso wie die Bemühungen der in dieser Klage genannten Zeuginnen Schmelter, Kleylein-Gerlich, Baur-Alletsee etc. ab 2012 von der Kindsmutter konterkariert und ergebnisorientiert zwecks weiterem Kindesentzug auflaufen gelassen.

Dieses Mal unter Missachtung des vollstreckbaren Beschlusses, wie in Klage beweisrechtlich dargelegt, was die Beklagte offenkundig ebenfalls laut Bekunden in Stellungnahme in keiner Weise begreift, da sie sich vollumfänglich zur Selbstjustiz unter Ausübung von Verfügungsgewalt berechtigt glaubt.

3.
Die ergebnisorientierte Kindesentführung und die Bindungsblockade zu Lasten des Kindes und des Klägers, die Klageinhalt ist und die die Beklagte seit Juni 2012 ein zweites Mal erzwang, ist vielfach zweifelsfrei belegt:

Mit Datum vom 03.10.2014 verweist gerade die sog. Gutachterin Katharina Behrend, auf die sich die Beklagte selbst selektiv bezieht, und deren insoweit überflüssige Hinzuziehung im Dezember 2012 (!) die Schädigungen weiter vertieft und zeitlich manifestiert haben, im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten, Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert, auf folgendes hin, Az. 2 F 957/12:

Zitat Behrend in Bezug auf Verhalten der Beklagten:

„Die Haltung (der Mutter) zu Vater-Kind-Kontakten nach dem Stufenmodell der Bindungsfürsorge (Temiszyürek, 2014) ist als eine Bindungsblockade einzuordnen.“…..

…„Proaktive Bindungsfürsorge ihrer Mutter für die Vater-Tochter-Beziehung erlebt (das Kind) zu keinem Zeitpunkt.“

Beweis:
Psychologisches Gutachten der Katharina Behrend, 03.10.2014, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12

Zeugnis:
Dr. Katharina Behrend, Sauerstraße 10, 32657 Lemgo

4.
Die Beklagte hat – wie bereits in Klage beweisrechtlich dargelegt – beginnend 01. Juni 2012 anlasslos die wöchentlichen Treffen verhindert.

Eine Dokumentation des über 94 Treffen beim Kinderschutzbund aufgebauten Vater-Kind-Kontaktes und der Bindung des Kindes hieraus, die – anstatt sie rechtswidrig zu verhindern – nach Amtsermittlungen des Familiengerichts, Darlegungen des Jugendamtes, des Verfahrenspflegers, der Umgangspflegerin etc. zu normalisieren und auszuweiten war, weshalb zunächst eine Elternberatung beschlossen wurde, die die Beklagte ergebnisorientiert mit Schutzbehauptung verhinderte, Dezember 2011 (wie in Klageschrift ausführlich und zeugenschaftlich dargelegt), fügt der Kläger auf die Falschangaben und den Vorhalt der Rechtsanwältin Neubert hier nun weiter beweisrechtlich bei.

Diese Dokumentation zeigt zum einen die Freude und Entlastung für die Tochter auf, die für einen zumindest begrenzten Zeitraum den Zwängen und Manipulationen der Kindsmutter und deren Umfeld entfliehen kann und teilweise unbeschwert Zeit mit ihrem Vater verbringen kann.

Beweis:
Anlage 2

Schriftsatz: „Erfolgter Bindungsaufbau nach sechs Jahren schuldhafter Entfremdung durch die Justizbehörden Würzburg, Mai 2010 bis Mai 2012“

In diesem Zusammenhang wird auf Anlage 1 verwiesen und die Tatsache, dass die Rechtsanwältin Neubert Jahre zuvor im Alter des Kindes von 4 Jahren einen gleichlautenden Vertrag mit dem Kinderschutzbund scheitern ließ unter der Schutzbehauptung, das Kind wolle nicht in die Räume des Kinderschutzbundes etc..

All das belegt die Gesinnung und Ergebnisorientiertheit der Beklagten zur Ausgrenzung des Vaters des Kindes unter Isolation und letztlich Entführung des gemeinsamen Kindes, die Inhalt der schadensrechtlichen Forderungen ist.

Mit dem Willen des Kindes, das völlig fraglos eine Bindung und Interaktion mit seinem leiblichen Vater möchte, hat dies nichts zu tun. Die geäußerte Ablehnung ist Ergebnis der Entwertung und Dämonisierung des Vaters durch das mütterliche Umfeld. Angst hatte meine Tochter vor mir zu keinem Zeitpunkt, dies ist eine Projektion der Kindsmutter.

Die Beklagte gibt nachweislich ihres Schriftsatzes vom 20.08.2017 insoweit auch vor, nicht zu verstehen, dass das von ihr durchgesetzte Untertauchen wegen eines vorgeblichen „Geheimhaltungsinteresses“ gegenüber dem Vater des Kindes eine massive Entwertung und Dämonisierung des Vaters gegenüber dem Kind darstellt, was sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres erschließt.

5.
Der insgesamt aufgrund der Schäden schwer zu ertragende Zynismus unter ständigem Verweis auf formaljuristische Zirkelschlüsse ist für den Kläger insgesamt schwer zu ertragen und weckt insgesamt inzwischen auch den Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bei der Beklagten, die sich erst durch die fortlaufende Beförderung und Bestätigung ihres rechtsfremden asozialen Verhaltens durch die Justizbehörden seit 2003 nach und nach entfaltete.

Die Beklagte gibt zu Protokoll, nach 14 Jahren Kindesentzug und Existenzvernichtung:

„Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“

Die Kindsmutter scheint insoweit vollkommen die Realität und Fakten zu verdrängen, dass hier keine Trennung kommuniziert oder sonstwie gegenüber dem Kindsvater zum Ausdruck gebracht wurde, sondern dass sie gegen den Kläger und Vater des gemeinsamen Wunschkindes drei Monate nach Geburt mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung vor dem Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03 ein sog. „Kontaktverbot“ nach dem sog. Gewaltschutzgesetz erwirkt hat.

Dies wurde im Nachhinein als „Trennung“ dargestellt. Eine Kommunikation und Aufklärung dieses Vorgangs wird seit Dezember 2003 verhindert.

Dies war eine kriminelle Handlung, die kausal ist für die seit diesem Zeitpunkt eingetretene Lebenszerstörung des Klägers und traumatische Trennung von seinem leiblichen Kind.

Der Verdacht auf Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB liegt vor, dergestalt, dass die Beklagte ähnlich einem Heiratsschwindler, der es nur auf Geld abgesehen hat, den Kläger solange in Abhängigkeit hielt und ihm eine emotionale Bindung und Heiratsabsicht vortäuschte, bis sie – in diesem Fall nicht Geld – sondern als 34jährige Mutter ein Kind hat, über das sie nach ihrem Dafürhalten frei verfügen und dieses nach ihrem Willen formen kann.
Auf die Darstellungen und Zitate in Klageschrift wird nochmals verwiesen.

III.
Weiterer Beweisvortrag scheint aufgrund der unverändert wahrheitswidrigen und verzerrenden Darstellungen der Beklagten in Stellungnahme vom 20.08.2017 angezeigt:

1.
Bereits im März 2012 wandte sich – der die Beklagte in allen Rechtsbrüchen stützende wenn nicht diese initiierende – Vater der Beklagten zum offenkundig wiederholten Mal an den ehemaligen Direktor des Amtsgerichts Würzburg.

Dies mit der Zielsetzung der Manifestation der Entwertung, der Ausgrenzung und Bindungsblockade und hieraus der Zerstörung der Vater-Kind-Kontakte.

Um die Belange des Kindes oder auch um irgendwelche Bedrohlichkeit seitens des Kindsvaters geht es hier erkennbar nicht – sondern einzig um Verantwortungsflucht der Beklagten aus deren persönlichen Befindlichkeiten heraus.

Zitat, Schreiben Willy Neubert:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

Antwortschreiben Stockmann, Direktor des Amtsgerichts Würzburg, 14.03.2012

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Dieses auf Entwertung und Dämonisierung des Klägers und hieraus erneute Ausgrenzung gerichtete Schreiben kann für sich stehen und belegt weiter die Angaben des Klägers und widerlegt die zynischen und unwahren Darlegungen der Beklagten zweifelsfrei – sowohl was deren Motive für angebliches „Geheimhaltungsinteresse“ angeht als auch was deren Motive für Bindungsblockade und Ausgrenzung angeht.

Weiter schreibt Neubert:

„Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Mit Verhalten oder der Person des Klägers oder auch dem Wollen und den Rechten des Kindes hat die Zerstörung der Beklagten insgesamt nichts zu tun. Es geht durchweg um ihre eigenen Motive und um Projektionen.

Bekannterweise bestehen diese darin, eigenes unerwünschtes Verhalten in sich selbst zu verdrängen und abzuwehren und im Gegenüber, auf den man diese eigenen verdrängten Motive projiziert, per Übertragung hervorzurufen – um sie dann aggressiv im Außen zu bekämpfen.

Diese Darstellung Neuberts offenbart dieses Muster sehr verdichtet:

Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Es ist sehr offensichtlich, dass gerade die Kindsmutter Neubert seit Initiierung der gerichtlichen Auseinandersetzungen über „zwei Gesichter“ verfügt:

a) das verfolgte und schützenswerte Opfer/sorgende Mutter und

b) die dominante, durchsetzungsfähige und zynische Anwältin, die rücksichtslos, rechtswidrig und unter Missbrauch des Rechtssystems und eines Opfermythos das Leben des Ex-Partners und des gemeinsamen Kindes unter Verfügungsgewalt zerstört.

Auch Willy Neubert selbst agierte während der Kontakte beim Kinderschutzbund unter Fassade als gütiger wohlwollender Großvater, während er parallel hierzu im Hintergrund die Bindung torpediert und intrigant zu zerstören sucht.

Es ist hingegen gerade der Kläger, der seit 2003 als Vater und Geschädigter durchweg konsistent, klar und authentisch agiert, ohne Manipulationen, Strategien oder Taktiken – was die Justizbehörden freilich zur Kriminalisierung und Pathologisierung missbrauchten.

2.
Eine weitere Facette der gewalttätigen, übergriffigen, aggressiven, emotional erpresserischen Seite der Beklagten, die rücksichtslos ihre eigenen Belange durchsetzt, ist hier zu beleuchten.

Folgende Kurznachrichten, die ein deutliches Bild von dieser Charakterseite der Beklagten zeigen, sandte die Beklagte dem Kläger kurz nach ärztlicher Bestätigung der Schwangerschaft während übergriffiger Eifersuchtsattacken zu, so im Original:

a)

„Dir wäre es scheißegal, ob ich mich umbringe, Hauptsache Dein Leben bleibt locker und spaßig. Daß ich ein Kind bekomme, interessiert Dich auch kaum. Daß ich das Kind alleine bekommen und groß ziehen muß, ist Fakt. Vater braucht seinen Spaß. Jetzt bin ich die Psychopathin, weil ich an Deinem Egoismus kaputt gehe.“
(SMS am 27.02.2003)

————————————————

b)

„Du schwängerst mich und machst mich jetzt schlecht. Du bist ein mieser Nestbeschmutzer! Wenn der Streit später weiter über das Baby ausgetragen wird, knalltś!“
(SMS am 28.02.2003)

————————————————-

c)

„Ich bringe mich um. Dann bin ich die ganze Scheiße los.“
(SMS am 28.02.2003)

————————————————-

d)

„Habe dir deine ganzen Belege heute zurückgeschickt. Geh zu einem Steuerberater. Du bist gestern zu weit gegangen. Frauenarzttermin mit dir gibt es nicht.“
(28.02.2003)

Hintergrund dieser SMS war die Tätigkeit des Klägers in einem Fitness-Studio und die in diesem Kontext übliche Kommunikation mit Frauen, die Neubert offenbar als Rivalinnen betrachtet , was bei ihr zu völlig übergriffiger massiver Aggression und emotionaler Erpressung und Grenzverletzungen unter Ausnutzung der positiven Gefühle des Partners – und hier nun erkennbar bereits mittels Druckmittel Kind – führt.

Der Kläger hat auf diese für ihn stets unvorhersehbar und willkürlich auftretenden Attacken und Übergriffe der Beklagten stets mit Rückzug reagiert.

Nachdem jedoch diese Attacke unmittelbar nach Bekanntwerden der Elternschaft der Parteien erfolgt und die Beklagte auch einen bereits vereinbarten gemeinsamen Termin (d)) bei deren Frauenärztin in Veitshöchheim in ihre Erpressung und den Missbrauch der Emotionen des Klägers für Mutter und Kind hineinzog, insistierte der Kläger in diesem Fall auf eine Paarberatung und Mediation, wofür er zunächst naiverweise auch familiär Unterstützung suchte.

Da die Übergriffe der Beklagten hier – im Wechsel zu hochemotionaler Verbundenheitsbekundung noch am 24.02.2003 – derart übergriffig, erpresserisch und massiv auch in Bezug auf das gemeinsame Kind waren, speicherte und notierte der Kläger auch die in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen und Attacken der Beklagten. (Für die Justizverbrecher Würzburg war auch der Nachweis dieser und weiterer Angriffe der Beklagten kein Anlass, die einmal getroffene Weichenstellung „männlicher Täter“, die falsche Eidesstattliche Versicherung der Beklagten, die den Kläger beliebig mittels Rollenstereotype ab Dezember 2003 entwertete, ausgrenzte und kriminalisierte, objektiv zu beleuchten).

Auf dieses Insistieren zwecks Mediation/Paarberatung angesichts der Elternschaft beziehen sich die Attacken der Beklagten (a) „Psychopathin“, b) „Nestbeschmutzer“) , die dieses Bestreben des Klägers als gegen ihre Person gerichtete Entwertung umdeutete. Der Kläger hielt aufgrund der Gewalttätigkeit der Klägerin, die nun bereits frühzeitig das gemeinsame Kind tangiert, für zwingend.

Der weitere Fortgang bestätigt, dass die Beklagte Hilfe und Beratung stets als Angriff, als Entmündigung und Herabsetzung ihrer eigenen Herrlichkeit, die alles alleine kann, versteht.

Infolge trat diese aggressive und böswillige Seite der Beklagten ab März 2003 jedoch nicht mehr auf, was auch Folge der Schwangerschaft sein dürfte. Der Kläger, der sich wieder über Wochen zunächst zurückgezogen hatte, insistierte darauf auch nicht mehr auf eine Paarberatung / Mediation, was in Nachschau ein tragischer und existentieller Fehler war.

Drei Monate nach Geburt des Kindes missbrauchte die Beklagte willkürlich eine Rolle als vorgebliches Opfer eines sie verfolgenden Ex-Freundes, die Diskriminierung des Klägers beim Sorgerechts sowie den ideologischen Verfolgungseifer der rückständigen Polizei- und Justizbehörden Würzburg (die engst verbandelt sind mit parteiischen Frauennetzwerken aĺa Wildwasser) und dümmliche Rollenklischees zur gewalttätigen Entsorgung des Kindsvaters unter Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes.

Die Folgen dieses Missbrauchs des Rechtssystems unter Anwendung von Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind, das von der Beklagten psychisch missbraucht und gegen den eigenen liebenden Vater programmiert wird, sind nun über 14 Jahre aktenkundig, beweisrechtlich umfassend bekannt und Inhalt der Klage.

Der Blog des Klägers, den dieser erst im August 2013 und als Folge des erneuten und zweiten asozialen Kontaktabbruchs ab Juni 2012 begonnen hat, ist als Langzeitdokumentation einer Kindesentziehung und des Missbrauchs des Rechtssystems durch egomanische Karrierefrauen zu sehen, die offenkundig glauben, dass Recht und Gesetz für sie nicht gelten und auch im Jahr 2017 Selbstjustiz und Rache an Männern unter dem Etikett „Kindeswohl“ ohne Konsequenzen bleibt.

Die Beklagte ist endlich als die Täterin zu sehen, die sie ist, die Schädigungen für Vater und Kind zu beenden und schadensrechtlich zu regulieren.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Weitere Verhöhnung durch asoziale Kindesentführerin Kerstin N.: 14 Jahre Kindesentfremdung und Verhöhnung menschlichen Anstands.

Wie zu erwarten, bewertet die Kindesentführerin Kerstin Neubert den rechtsbeugenden Beschluss der Justizverbrecher Pankraz Reheußer & Co., den sie durch die widerwärtige Hetzanwältin Hitzlberger / Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann unter SELBSTJUSTIZ ergebnisorientiert nach (!) dreieinhalb Jahren Kindesentführung und Untertauchen mit Kind („schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“) herbeigeführt hat, als auch nachträglichen FREIBRIEF für ihre Verbrechen.

So ähnlich hat auch Adolf Eichmann argumentiert!

…“Eichmann beharrte von Beginn des Prozesses bis zum Schluss und auch noch in seinem späteren Gnadengesuch darauf, dass er im juristischen Sinne unschuldig sei, und berief sich darauf, nur auf Befehl von Vorgesetzten gehandelt zu haben.“…

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Adolf_Eichmann

Auch Neubert ist vollkommen „unschuldig“ an 14 Jahren Kindesentziehung und Bindungsblockade, an den haltlosen Falschbeschuldigungen und der Kriminalisierung und Pathologisierung meiner Person hieraus. Sie tut nur das, was die Verbrecher der Würzburger und Bamberger Justiz seit Dezember 2003 in ihrem Sinne beschließen. Was nicht in ihrem Sinne ist – bspw. die Durchsetzung des Umgangs, die Elternberatung, Kommunikation mit der Umgangspflegerin etc. – missachtet sie oder spricht der Justiz die Befugnis ab.

Nur drei Zitate Kerstin Neuberts aus einer sechsseitigen Stellungnahme, die mir heute zuging:

…“Dass es die vom Antragsteller auf S. 1 behauptete „Kindesentführung seit Oktober 2012″ nicht gibt, erschließt sich wiederum zweifelsfrei schon aus der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Februar 2016….“

…“Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“…

….“Das Oberlandesgericht Bamberg stellt hierbei rechtskräftig fest, dass sachverständigenseits bestätigt ist, dass das Kind weder von der Antragstellerin instrumentalisiert noch manipuliert ist.“….

Mehr dazu in Kürze.