Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert, seit Oktober 2012 mit Wissen der Justiz mit Kind untergertaucht, um den Kontakt zwischen Vater und Kind dauerhaft zu zerstören:

Auch die Polizei Stuttgart – seit Jahren sachbearbeitend mit dem Justizskandal befasst – ist seit langem der Meinung, dass andere Väter und derart traumatisierte Betroffene schon längst reaktiv nach Schweinfurt gefahren wären, der Juristin Neubert vor der Kanzlei, wo sie offenkundig arbeitet, aufgelauert hätten und es zu einer Gewalteskalation oder einem affektiven Tötungsdelikt gekommen wäre.
Derart kurzsichtige und affektive Gewalt, die die kranken Strukturen und dummen Juristen, die Täterinnen und Täter dahinter – paradox! – nur stärkt, sind regelhaft bundesweit Folge von böswilliger Bindungsblockade und arrogantem Verfassungsbruch gegen Väter und deren Kinder.
Dennoch lässt man die Kindsmutter und deren asoziale Juristen weiter frei agieren, spielt auf Zeit, schaut beim Kindesentzug zu und unternimmt: NICHTS!
Man ist ebenfalls bei der Polizei Stuttgart der Meinung, dass Würzburger und Bamberger Juristen gezielt in diese Richtung provozieren, die Angriffe der Juristen aus dem Umfeld Neuberts genau in diese Richtung zielen: man will einerseits Gewalt provozieren, glaubt aber offenkundig gleichzeitig auf der sicheren Seite zu sein, denn Mord als Reaktion auf die Angriffe und fortlaufende auf Ausgrenzung und Schädigung zielende Schriftsätze, Anträge und persönlichen Attacken würden die Anwälte wie zuletzt insbesondere G. Hitzlberger und W. Rotter kaum als „Sieg“ über den Kläger feiern können…


Der Blog legt all dies offen. Das widerwärtige destruktive Verhalten von Provinzanwälten wie Rotter, Hitzlberger, Auffermann, die sensible Kindschaftskonflikte gezielt und böswillig eskalieren, Betroffene asozialst beleidigen und entwerten, Öl ins Feuer gießen, selbst Morde regelrecht provozieren, muss endlich auch auf höherer Ebene wahrgenommen werden und Handlung nach sich ziehen.
Die tatsächliche Schädigung des Kindeswohls wird in Kauf genommen und ebenfalls provoziert.
Im September 2017 habe ich als geschädigter Vater diese Klage gegen den sog. Gerichtsgutachter Prof. Dr. Joachim Wittkowski eingereicht:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/16/klage-auf-schadensersatz-gegen-prof-dr-wittkowski-wuerzburg-der-der-14-jahre-andauernden-ausgrenzung-und-entfremdung-2004-den-boden-bereitete/
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/21/wittkowski-2/
Wittkowski hat im Dezember 2004 – bei einem Jahr Kindesentfremdung durch Volljuristin Kerstin Neubert – folgende Empfehlung abgegeben:
„Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht, dass eine Vereitelung des Umgangsrechts des Kindsvaters durch Frau Neubert aufgrund ihrer eigenen psychischen Befindlichkeiten nicht gegeben ist und dass weder Paartherapie noch Mediation, wohl aber eine Einzeltherapie für Herrn Deeg angezeigt ist.“
Dadurch hat er maßgeblich die bis heute verursachten Schädigungen und existentiellen Lebenszerstörungen zu verantworten und an neuralgischer Stelle die Weiche in Richtung irreversibler Zerstörung der Vater-Kind-Bindung gestellt.
Dies hält die Justizbehörde Würzburg, Dr. Armin Haus, nicht ab, auch diesen Täter weiter mit einem Freibrief vor den Konsequenzen und Folgen seines Verhaltens zu schützen, Beschluss vom 28.12.2017.
Klage gegen Prof. Wittkowski, 92 O 1803/17, Beschluss des LG Würzburg, Dr. Haus, Vertuschung vosätzlichen Zerstörung der Vaterschaft!
Diese Erwiderung ging dem Gericht zu, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht, mit weiteren Details.
Die Täter werden sich nicht auf Unwissen berufen können, wie sie dies üblicherweise tun.
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 03.01.2018
Az.: 92 O 1803/17
Gegen den sog. Beschluss vom 28.12.2017 wird hiermit fristgerechte Beschwerde eingereicht.
Da die Zusammenhänge durch die Justizbehörden Würzburg gezielt ignoriert werden, geht der Kläger infolge auch auf weitere Zusammenhänge der Justizverbrechen ein. Die kriminelle Energie und die konzertierte Verweigerung rechtsstaatlicher Prinzipien seit 14 Jahren ist insoweit nicht Dr. Haus zur Last zu legen, dieser setzt nur den weiteren Schritt.
Desweiteren wird gegen Dr. Haus, wie bereits in anderen Verfahren auch, die Befangenheit zugunsten des Beklagten geltend gemacht, Verdacht der strukturellen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers erhärtet sich weiter.
Die Gerichte Würzburg/Bamberg hier beweisen mit jedem weiteren Schriftsatz, dass sie den Bezug zur Realität verloren haben:
Man glaubt offenbar lebensfremd weiter, die seit 14 Jahren andauernde Zerstörung der Vaterschaft, die Kriminalisierung, Pathologisierung und hieraus zehnmonatige Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten und Vater und die irreversible Schädigung seiner Tochter hieraus durch strukturelles Abblocken und Auflaufenlassen auf dem Rechtsweg und strukturelle Rechtsbeugungen zugunsten der Täter beenden zu können.
Wenn weitere Geltendmachungen auf dem Rechtsweg in diesem offenkundig rechtsfreien Raum nach Dafürhalten des Klägers als Justizopfer keinen Sinn mehr ergeben, wird der Kläger zu anderen Mitteln greifen und so einen Untersuchungsausschuss erzwingen, um diesen rechtsfreien Raum in Franken ein für allemal einer breiten Öffentlichkeit offenzulegen und die Verbrecher im Amt aus dem Verkehr zu ziehen!
Daran ändern weder sog. „Gefährderansprachen“ instrumentalisierter Würzburger Polizeibeamter etwas, noch die weiter fortlaufenden Diffamierungen und Entwertungsversuche der Täter über Mittäter und Netzwerke der Justiz.
Der Machtmissbrauch bei der Justiz in der Region Würzburg ist eine Schande und Verhöhnung des Rechtsstaats und jedes integren und ehrlichen Bürgers, erst recht eines ehemaligen Polizeibeamten.
Dieses Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht.
Begründung:
1.
Wie infolge aus der folgenden Beschwerdebegründung zu ersehen, missachtet Dr. Haus willkürlich zugunsten des Beklagten rechtliche und insbesondere verfassungsrechtliche Grundsätze, um die Offenlegung eines Justizskandals und die objektive rechtliche Aufklärung der seit 2003 andauernden mutwilligen, später vorsätzlichen – und auf „Grundlage“ des sog. Gutachtens des Beklagten erfolgende – Zerstörung der Vaterschaft des Klägers zu verhindern, setzt sich willkürlich über die Fakten und Beweislage hinweg.
Die Zerstörung der Bindung des Klägers zu seinem Kind seit anhaltend Dezember 2003 nach Einschaltung der Justizbehörden Würzburg ist ein Fakt und eine Tatsache.
Ein ebensolcher Fakt ist die Traumatisierung des über 14 Jahre von seinem leiblichen Wunschkind gewaltsam ausgegrenzten Vaters.
Die Befangenheit und der Verdacht der Rechtsbeugung ergeben sich weiter aus der Tatsache, dass kein richterlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt wurde, dass das Gericht Wert darauf legt, dass das gesamte Gutachten des Beklagten vorgelegt wird.
Soweit dem Kläger das Gutachten aktuell vorliegt, ist es beigefügt, Anlage 1.
Dieses ist unter Az. 002 F 5/04 beim Familiengericht Würzburg einzusehen, das sich im selben Gebäude wie das Büro des Dr. Haus befindet.
Entscheidend ist, jedenfalls für den Kläger, die abwegige und vorsätzlich erstattete Empfehlung zur Zerstörung der Vater-Kind-Bindung im Alter des Kindes von einem Jahr durch den Beklagten, Zitat:
„Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht, dass eine Vereitelung des Umgangsrechts des Kindsvaters durch Frau Neubert aufgrund ihrer eigenen psychischen Befindlichkeiten nicht gegeben ist und dass weder Paartherapie noch Mediation, wohl aber eine Einzeltherapie für Herrn Deeg angezeigt ist.“
Beweis:
Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04
Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Frau Neubert vereitelt infolge bis heute das sog. Umgangsrecht, durchweg aufgrund eigener psychischer Befindlichkeiten, wie mittlerweile durch Aktenlage und Zeugen und durch nicht zu leugnende Fakten belegt ist.
Der Beklagte hat hierbei durch sein Gefälligkeitsgutachten/vorsätzliches Fehlgutachten zu Lasten des Klägers den Weg bereitet, indem er die psychischen Auffälligkeiten, Motive, Dominanz und aggressive Konfliktursache durch die Kindsmutter vorsätzlich Fakten leugnend in Abrede stellt.
Beweis:
Anlage 1
Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04
Die Mediation, deren Notwendigkeit und Sinn der Beklagte hier lebensfremd in Abrede stellt, ist wie bereits in Klageschrift dargelegt, vom Gericht selbst mit Datum vom 20.12.2011 bei der Zeugin Schmelter veranlasst worden.
Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Dem Beklagten ist bewusst, dass diese vorsätzlich erstattete Empfehlung auf Zerstörung der Bindung die prägende Triangulierungsphase des Kindes betrifft, die irreversibel fehlende lebenslange Bindungsvoraussetzungen schafft. Das Motiv des Beklagten ist u.a. Hybris.
Es geht dem Richter Dr. Haus insgesamt um Vertuschung massiver Verfehlungen und Rechtsbrüche und den Schutz von Verbrechern im Amt bei den Justizbehörden Würzburg sowie deren Zuträger, von denen der Beklagte lediglich einer ist, jedoch maßgeblich die infolge jahrelange Konflikteskalation und Traumatisierung des Klägers durch Zerstörung der Vater-Kind-Bindung zu verantworten hat.
Es ist darüberhinaus jedem Nichtjuristen und normal denkenden Menschen bewusst und objektiv nachvollziehbar, dass es sich hier um eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit des Klägers handelt.
2.
Bei Vorsatz, welcher hier zweifelsfrei vorliegt, da die Empfehlung des Beklagten erkennbar in vollem Wissen um die Folgen für Vater und Kind erstattet wurde, besteht gemäß § 197 BGB die dreißigjährige Verjährungsfrist.
Dass Dr. Haus hier nachweislich sog. Beschluss vom 28.12.2107 eine dreijährige Verjährungsfrist für eine seit 14 Jahren anhaltende Zerstörung der Vaterschaft und hieraus Traumatisierung des Klägers auf Grundlage dieses sog. Gutachtens des Beklagten fabuliert, zeigt, dass Dr. Haus hier entweder den Bezug zur Realität verloren hat oder unter Befangenheit eine bewusste Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten betreibt.
3.
Im sog. Beschluss vom 28.12.2017 schreibt der Richter Dr. Haus, offenkundig unter Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten:
„Den von dem Antragsteller vorgelegten Seiten des Gutachtens kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner ein unrichtiges Gutachten erstattet hätte.“
Diese Darstellung lässt am Verstand des Richters zweifeln, so man nicht von bewusster und gezielter Rechtsbeugung ausgehen möchte. Dem Richter sind die Zusammenhänge bekannt.
Der Gutachter inszeniert sich unter Ausnutzung einer Vertrauensposition – die ihm der Kläger in eklatanter und existentieller Notsituation einräumte, in seinem schriftlichen sog. Gutachten als „Beschützer“ einer aggressiven und dominanten Volljuristin, die zu diesem Zeitpunkt seit nahezu einem Jahr ihre alleinige Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind dazu missbraucht, jeglichen Kontakt zum Vater zu verhindern.
Die Kommunikation des Klägers mit Kindsmutter und hieraus der Kontakt zum Kind wurde unter Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes unter Strafgehalt gestellt, wie es Prof. Dr. Michael Bock in seinem 2001 erstellten Gutachten für den Bundestag prognostiziert hatte.
In dümmster Art und Weise wurde der Kläger durch den Justizverbrecher Thomas Schepping (Strafanzeige und Klage beim Landgericht Würzburg anhängig, u.a. Az. 61 O 1747/17 ) im Sinne der Kindsmutter unter völliger Gleichgültigkeit gegenüber der Wirkungen auf das gemeinsame Kind in ausgegrenzt, hierdurch stigmatisierend ohne jeden Realitätsgehalt musterhaft als „männlicher Gewalttäter“ vorverurteilt und der folgenden Kriminalisierung bis heute der Weg bereitet. Dies war die erste Rechtsbeugung zugunsten der Juristin und Frau Neubert in einer bis heute sich fortsetzenden endlosen Reihe von Rechtsbeugungen.
Neubert äußerte auch gegenüber dem Gutachter, was deren Zielsetzung, den Vater-Kind-Kontakt aus eigenen diffusen Motiven heraus vereiteln zu wollen, jedem vernünftig denkenden Menschen offenbart, Seite 17/18:
„Nach dem Studium der Akte könne man den Eindruck haben, sie verfahre nach dem Grundsatz: Was stört es den Mond, wenn ihn die Wölfe anheulen?! Frau Neubert sagte, daß er zum 1. Dezember hierher ziehen werde, sei ein Problem für sie. Der Gedanke daran versetze sie in „Panik“. – Es gebe doch da die Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz! Die gelte nur bis Mitte Dezember. Insofern passe sein Umzug zeitlich ins‘s Bild. Sie wolle sie aber verlängern lassen.“
Auf die anhängige Klage beim Landgericht Würzburg zu Az.: 72 O 1694/17 wird diesbezüglich vollinhaltich und beweisrechtlich verwiesen.
Der Richter Dr. Haus ist auch in dieser Sache befasst.
Diese belegt, dass weder die Dämonisierung und Kriminalisierung des Klägers noch der musterhafte bizarre Opfermythos zugunsten der Volljuristin zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Realität zu tun hatte.
Eine dominante, aggressive Volljuristin missbraucht das Rechtssystem und eine im Kern charakterlich verrottete inkompetente Justiz dazu, einen unschuldigen Partner zu entsorgen und zu diffamieren, um eine asozial erzwungene Trennung drei Monate nach Geburt des gemeinsamen und unter Heiratsabsicht geborenenen Wunschkindes, siehe Az.: 72 O 1694/17, vor ihrem Umfeld gesichtswahrend darzustellen.
Neben finanziellen Belangen (siehe sog. Gutachten, Seite 18) – der Kläger hatte auch im Zusammenhang mit der von der Kindsmutter vorgegaukelten Zukunftsperspektive mit zwei Kindern der Erpressung von Vorgesetzten zur Kündigung der Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg nachgegeben, was am 20.11.2017 dem Petitionsausschuss vorgetragen wurde – ist das Motiv der Kindsmutter vor allem in einer persönlichen diffusen Zwangshaltung und Orientierungslosigkeit zu sehen, einer Sucht nach Anerkennung und Wertschätzung, die beim geringsten subjektiven Ausbleiben zur projektiven völligen Entwertung des Partners führt.
Beweis:
Anlage 1
Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04
Handlungsleitend in Beziehungen ist für die Kindsmutter ein borderlinehaftes Wechsel-Spiel aus idealisierter Familie mit Suggerieren von Harmonie, Geborgenheit und dem Schüren von Verlustängsten beim Partner durch komplette Entwertung, zeitlich willkürlich und zum Teil innerhalb kürzester Zeit, anlasslos.
Alle Befürchtungen, dass die Kindsmutter das gemeinsame Kind als Besitz und zur Rache für die gescheiterte Beziehung (was sie durchweg und komplett dem jeweiligen Partner zur Last legt) das Kind missbrauchen und instrumentalisieren wird, die der Kläger beginnend mit erstem Schriftsatz vom 27.12.2003 an das Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 5/04 geäußert hat, und um Hilfe ersucht hat, haben sich auf das Deutlichste und Drastischste bewahrheitet und betätigt.
Die Schädigungen, die der Kläger seit 2003 zu verhindern suchte und voraussah, sind nicht nur eingetreten sondern wurden durch die bodenlose Gleichgültigkeit, Dummheit und das in Teilen verbrecherische Agieren von Tätern im Amt bei den Justizbehörden bei weitem übertroffen.
4.
Die Dummheit, Gleichgültigkeit und Arroganz der Justizbehörden Würzburg hierbei bis zum heutigen Tag, die erst Schäden verschulden, dann die Opfer zum Täter machen wollen und im dritten Schritt alles leugnen und vertuschen, ist insoweit Offenbarungseid des Rechtsstaates, den es offenzulegen gilt.
All seine Befürchtungen und diese Verhaltensmuster der Kindsmutter sowie deren Wesensänderung nach Geburt (postnatale Depression) hat der Kläger dem Beklagten als sog. Gutachter gegenüber offen dargelegt, ebenso die massive Notlage, die sich aus dem asozialen und lebenszerstörenden Verhalten der Kindsmutter für ihn als Vater ergibt.
Der Kläger hat dem Gutachter offen dargelegt, dass die Vaterrolle und die Wahrnehmung derselben ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft für den Kläger das einzig Wesentliche und zukunftsbestimmend ist.
Die asoziale Charakterlosigkeit, die der Beklagte infolge zum Ausdruck bringt und die bis heute zerstörerisch die Weichen stellte, ist mit der hier genannten läppischen Schadenssumme kaum zu sühnen – diese Klage ist insoweit als letzte Chance für den Beklagten zu betrachten, reinen Tisch zu machen und das massive Fehlverhalten einzugestehen.
Der Beklagte missbrauchte das (naive) Vertrauen in den Rechtsstaat und in die Objektivität des sog. Gutachters sowie die Freundlichkeit des Klägers bei den Gesprächen (vgl. Seite 39, sog. Gutachten) als Freibrief zugunsten der Kindsmutter, zur parteiischen Diffamierung, Entwertung und Maladisierung des Klägers im Sinne der Kindsmutter und deren Vater, dem Zeugen Neubert, wie sich aus dessen Darstellungen zweifelsfrei ergibt.
Beweis:
Anlage 1
Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04
Gründe für eine Empfehlung der Versagens der verfassungsgemäßen Elternrechte des Vaters und der Rechte des Kindes auf beide Eltern ergibt sich aus dem gesamten Geschwurbel nicht im Ansatz! Bereits die Empfehlung des Beklagten – ausgestattet mit Machtposition und an neuralgischer Stelle – stellt unter anderem bereits einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz dar.
Es geht hier – wie dem Richter bekannt ist – um die Rechte des Kindes und die Elternrechte und Pflichten des Klägers, die wie folgt Verfassungsrang haben – wesentliches hervorgehoben:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Der zur Tatzeit und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültige § 1626a BGB, der dem Kläger willkürlich aufgrund seines Familienstandes und Geschlechts sowie seiner Tochter aufgrund der Tatsache, dass diese nichtehelich geboren wurde, das Sorgerecht des Vaters und hieraus das Kindeswohl komplett in die Willkür der Kindsmutter legt, ist als verfassungswidrige Diskriminierung und Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeschafft, Urteil vom 03.12.2009, Beschwerde 22028/04.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22028/04
Da der Beklagte sich in seinem sog. Gutachten nicht auf das fehlende Sorgerecht beruft, ist insoweit nicht nachzuweisen, dass er bei Fehlen dieser rechtlichen und folgenschweren Diskriminierung zu Lasten von Vater und Kind und gemeinsamer Sorge der Eltern hier eine andere Empfehlung abgegeben hätte, die nicht zur Zerstörung der Vater-Kind-Bindung geführt hätte.
Die Diskriminierung wird offenkundig diesbezüglich auch vom Beklagten kritiklos als gegeben und selbstverständlich angesehen, ohne dass die Diskriminierung auch nur ansatzweise als Konfliktursache und Konflikteskalationsmotiv in Betracht gezogen wird, wie es jeder vernünftig denkende Mensch tun würde.
Der Charakter des Beklagten lässt insoweit eher schließen, dass er bei bestehender Sorge auf Entzug des Sorgerechts zu Lasten des Klägers abgehoben hätte, da dies vermutlich in der verdrehten Welt des Beklagten zur Entlastung der Kindsmutter beigetragen hätte.
Es sind dem Kläger mehrere Fälle persönlich bekannt, wo auf Ausgrenzung auch der Sorgerechtsentzug folgte. Die Folgen sind stets gleich: kompletter Verlust der Bindung, Manifestation der Schäden und/oder Gewalteskalation.
Diese bereits 2009 höchtsrichterlich festgestellte Diskriminierung hat nichtsdestotrotz für die Diskriminierungsopfer wie den Kläger und seine Tochter bis heute weiter schädigend Bestand, das Sorgerecht für sein Kind wird dem Kläger bis heute weiter verweigert.
Die Elternberatung, die das Familiengericht mit Datum vom 20.12.2011 bei der Zeugin Schmelter veranlasste und die auch zum Zwecke des zu erreichende gemeinsamen Sorgerechts erfolgen sollte, wurde infolge durch die Volljuristin und Kindsmutter verweigert, vorgeblich da sie zuerst eine „Therapie“ machen müsse, bevor sie an einer Elternberatung teilnehmen könne.
Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“
Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter, gerichtsnahe Beratungsstelle, Juliuspromenade 8,. 97070 Würzburg
Ein sog. Ausschluss der Elternrechte gegen den Willen eines Elternteils und dessen Elternrechte von Verfassungsrang betreffend, kommt daher allenfalls bei (pädophilen) Sexualstraftätern oder bei Gewalt gegen das Kind in Betracht.
Dieses liegt hier erkennbar nicht vor. Der Kläger ist unbescholtener langjähriger Polizeibeamter und Vater, Opfer von bayerischen Justizverbrechern und einer skrupellosen Kindsmutter. Trotz massivster Vernichtungsversuche und größter Anstrengungen der Justizverbrecher der Staatsanwaltschaft etc., die den Kläger 2009 medial als „irren Amokläufer“ darstellten, kam man in 14 Jahren nicht über aufgebauschte Bagatelldelikte hinaus, Beleidigung, versuchte Nötigung. Die Vielzahl der zur Last zu legen versuchten Straftaten, die die Justizverbrecher konstruierten, um dem Kläger zu schaden, übersteigen hierbei noch die Zahl der mit immensem Aufwand verfolgten Bagatelldelikte.
Wie dargelegt, empfiehlt der Beklagte einzig auf Grundlage der vorgeblichen Belastung für die Volljuristin und Kindsmutter aufgrund des Konfliktes an sich eine Zerstörung der Vater-Kind-Bindung.
Die bodenlose Dummheit, die dem Gedanken zugrundeliegt, einen Konflikt dadurch entschärfen oder gar beenden zu wollen indem man eine Konfliktpartei immer weiter schädigt und traumatisiert, ist insoweit für vernünftig denkende Menschen kaum zu begreifen – wird nichtsdestrotz weiter durch überforderte und persönlich angefasste Provinzrichter praktiziert.
Tötungsdelikte und Gewalteskalationen durch traumatisierte Geschädigte sind regelhaft die Folge, allen Fällen gemein ist die weitere Zerstörung der Vater-Kind-Bindung durch die Ermutigung und Beförderung der Bindungsblockade und des Missbrauchs der Verfügungsgewalt durch die Kindsmütter.
Da dies alles mit Dummheit und Hybris alleine nicht mehr zu erklären ist, ist hier von Vorsatz auszugehen. Man glaubt offenbar, dass Grundrechte von Vätern weiter der Willkür überforderter Amtsrichter und lokaler Gefälligkeitsgutachter unterliegen.
Der Mangel eines Grundes für die Empfehlung des Beklagten hier und hieraus die Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ergibt sich aus dem sog. Gutachten des Beklagten, sowohl aus dem beigefügten Auszug als auch aus dem kompletten Gutachten, das dem Familiengericht vorliegt und dort beizuziehen ist.
Auskunft zum Inhalt des Gesamtgutachtens kann darüber hinaus die Zeugin Treu geben, die das Gutachten in Auftrag gab, die Empfehlung verworfen hat und erst nach Instrumentalisierung des im April 2005 eingesetzten Verfahrenspflegers durch den Großvater Willy Neubert in der in Klageschrift vom 16.09.2017 genannten Form im August 2005 dann willkürlich und aus Überforderung auf das sog. Gutachten Wittkowski zurückgriff, ohne dass sich an den Fakten etwas geändert hat.
Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Dieser willkürliche Wechsel von wöchentlichen Treffen zwischen Vater und Kind zu zweijährigem rechtswidrigen Umgangsausschluss gegen den Kläger als Vater auf Grundlage des asozialen, rechtswidrigen und böswilligen Verhaltens des sog. Verfahrenspflegers Rainer Moser ist Inhalt der Klage beim Landgericht Würzburg unter Az. 17 C 960/17.
Es wird hiermit beantragt, die Akte 17 C 960/17 zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, auf die vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen wird.
Beweis:
Klage beim Landgericht Würzburg, Az. 17 C 960/17
5.
Der Richter schreibt, was sowohl seine Befangenheit als auch den Verdacht der Rechtsbeugung bestätigt, wie folgt, sog. Beschluss vom 28.12.2017:
„Dass Herr Willy Neubert den Antragsgegner im Rahmen seiner Gutachtenerstattung mehrfach kontaktiert hat, ist eine von dem Antragsteller ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die auch nicht weiter substantiiert wird. Der Antragsteller trägt insbesondere nicht vor, wann konkret diese Kontaktaufnahmen gewesen sein sollen. In einem Hauptsachverfahren würde ein Gericht mangels hinreichender Präzisierung den vom Antragsteller angebotenen Beweis, Willy Neubert als Zeugen zu vernehmen, nicht nachkommen.“
Dies ist seinerseits eine Unverschämtheit und bloße Behauptung (Projektion) des Richters „ins Blaue hinein“.
Die Richter sollten sich auch mit dem Gedanken vertraut machen, dass nicht alles, was der Kläger weiß, Einzug in die Aktenlage erhält!
Richtig ist folgendes:
Der Kläger hat in Klageschrift vom 16.09.2017 wie folgt dargelegt:
„Der Beklagte verschwieg hierbei die Tatsache, dass er von dem Zeugen Willy Neubert bereits vor Erstattung des Gutachtens unmittelbar nach Bekanntwerden des Gutachtenauftrages wiederholt kontaktiert wurde und der Zeuge hierbei auf den Sachverständigen in dem auch in Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts offengelegten Duktus auf den Sachverständigen einwirkte.“
Somit ist für jeden vernünftig denkenden Menschen unschwer nachvollziehbar, dass diese Kontakte ab Anfang Oktober 2004 stattfanden. Mit einer konkreten Uhrzeit kann der Kläger insoweit nicht dienen, dies wäre über den Beklagten zu erfragen, der Buch darüber führte.
Es kommt hier erkennbar nicht darauf an, wann „präzise“ die Einflussnahme stattfand sondern auf die Tatsache, dass diese stattfand, dass diese unter der genannten Intention – Faktenschaffung, Vorverurteilung, böswillige Diffamierung und Entsorgung eines Vaters – stattfand und insbesondere, dass der Beklagte diese gegenüber dem Gericht verschwiegen hat.
Selbstverständlich ist der Zeuge vorzuladen, um diese substantiierte Behauptung beweisrechtlich zu bestätigen. Sollte dieser die Beeinflussung leugnen, wird auf Vereidigung beantragt.
Desweiteren wird hiermit Kerstin Neubert als Zeugin benannt, die die Darstellung des Klägers bestätigen kann.
Die Zeugin Neubert weiß, dass ihr Vater den Gerichtsgutachter Wittkowski mehrfach kontaktiert hat und auf diesen einzuwirken versucht hat.
Frau Neubert hat ihm diesbezüglich abgeraten, wovon sich der Zeuge Neubert jedoch nicht beeinflussen ließ, da es sein Ziel war, dauerhaft und manifest die Ausgrenzung des Klägers als Vater des Kindes zu erreichen.
Zeugnis:
Kerstin Neubert, Wohnort nicht bekannt, da zum Zweck des Umgangsboykotts und der Ausgrenzung des Kindsvaters seit 10/2017 untergetaucht.
Die Rolle des Willy Neubert ist dem Gericht bekannt und bewusst. Der Kläger hat bereits 2004 das Familiengericht über die Motive und den Charakter des Zeugen Neubert in Kenntnis gesetzt. All dies hat sich bewahrheitet und bestätigt.
Die Justizbehörden haben nichts gegen den psychischen Missbrauch des Kindes des Klägers durch den Zeugen Neubert unternommen, nicht das geringste. Erst 2013 äußerte die Zeugin Treu in Verhandlung, dass es wohl besser sei, den Großvater des Kindes künftig außen vor zu lassen, was die tragende Rolle bei den sog. Umgangskontakten angeht.
Zeugnis:
Richterin am OLG Bamberg, Antje Treu, zu laden über Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Der Zeuge Neubert ist auch schuldhaft verantwortlich für den Abbruch des Kontaktes der Großeltern väterlicherseits ab 2007.
6.
Der Beklagte hat zweifelsfrei und vorsätzlich die Empfehlung getätigt, die Vater-Kind-Bindung zu zerstören, den Kläger als Vater durch sog. Umgangsausschluss weiter auszugrenzen.
Der Beklagte hat durch Erstattung seines sog. Gutachtens erkennbar den Suizid des Klägers in Kauf genommen, wenn nicht gewollt. Ebenso hat er eine aufgrund fortgesetzter Traumatisierung erfolgende affektive Gewalteskalation in Kauf genommen, wenn der Kläger sein Gutachten erhält, was am 31.12.2004 der Fall war.
Dass der Beklagte diese – bei derarten Konflikten regelhaft erfolgenden Reaktionen – in Kauf nahm, ergibt sich insbesondere aus der diskreditierenden und entwertenden Darstellung, die der Beklagte in seinem Gutachten über den Kläger tätigt, insoweit der Beklagte diese selbst ernsthaft erstattete.
Dem Beklagten war bewusst und bekannt, dass er die Notlage des Klägers potenzieren wird, dass er die Konflikteskalation manifestieren und potenzieren wird und dass ein Nachkommen der Empfehlung auf weitere Ausgrenzung zur dauerhaften Zerstörung der Vater-Kind-Bindung führen wird, wie sie auch eingetreten ist – beginnend mit der irreversiblen Bindungszerstörung in der Triangulierungsphase.
Dem Beklagten war auch bewusst und bekannt, dass dem Kläger als Vater dies bewusst ist, da dies Thema der Gespräche im Rahmen des sog. Gutachtens war.
Der Kläger hat nach Erhalt des sog. Gutachtens am 31.12.2004 von ca. 20.00 Uhr bis ca. 05.00 Uhr morgens am 01.01.2005 einen Widerspruch/Stellungnahme erstellt, die dem Familiengericht unmittelbar zuging, Az. 002 F 5/04.
Dem Beklagten war bewusst und durch drei persönliche Gespräche mit dem Kläger zweifelsfrei bekannt, dass der Kläger aufgrund der zu diesem Zeitpunkt fast ein Jahr erzwungenen Kontaktlosigkeit zu seinem Wunschkind und der irreversiblen Zerstörung der Teilhabe am ersten Lebensjahr seines Kindes in schwerster Form gelitten hat.
Dem Beklagten war auch bewusst und bekannt, dass es außer der anachronistischen Mütterfixierung keinerlei Ansatzpunkt für eine Ausgrenzung des Vaters für das Kind gab.
Dennoch machte sich der Beklagte aufgrund von Hybris, Dummheit und Parteinahme für die Kindsmutter zum Erfüllungsgehilfen für die weitere Schädigung des Klägers und seines Kindes.
Prof. Dr. Joachim Wittkowski trägt maßgeblich Schuld und Verantwortung für 14 Jahre Zerstörung der Schädigung des Klägers und Schädigung des Kindes.
Wenn die Justiz Würzburg eine rechtsstaatlich Aufklärung weiter verhindert und die Täter und Schuldigen dieses Justizskandals schützt, wird sich auch der Aufwand, den die Juristen hier weiter zu tätigen haben werden, potenzieren!
Der gesamte Justizskandal ist auf dem Blog des Klägers beweisrechtlich öffentlich zugänglich.
7.
Die Kindsmutter und ihre verbrecherischen Erfüllungsgehilfen beziehen sich nachweislich Aktenlage bis heute zwecks weiterer Dämonisierung und Ausgrenzung des Klägers als Vater – unter Schädigung des Kindes – auf das kausale sog. Gutachten des Täters und Beklagten Wittkowski.
So unter anderem in dem auf erneute Zerstörung der von Mai 2010 bis Mai 2012 erlangten Bindung zwischen Vater und Kind ausgerichteten diffamierenden und beleidigenden Schreiben der Beklagten Hitzlberger, Befangenheitsantrag gegen die Zeugin Treu zwecks weiterer Ausgrenzung, vom 08.01.2013, Seite 3:
„Es bestehen daher ganz erhebliche Zweifel, ob das Umgangsrecht überhaupt im Kindeswohl liegt. In diesem Zusammenhang sei erlaubt darauf hinzuweisen, dass in einem früheren Verfahren ein psychologisches Gutachten von Herrn Prof. Dr. Wittkowski eingeholt wurde, welches mit dem Ergebnis endete:
„Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht, dass eine Vereitelung des Umgangsrechts des Kindsvaters durch Frau Neubert aufgrund ihrer eigenen psychischen Befindlichkeiten nicht gegeben ist und dass weder Paartherapie noch Mediation, wohl aber eine Einzeltherapie für Herrn Deeg angezeigt ist.“
Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013
Beweis:
Anlage 2:
Schreiben der Beklagten Hitzlberger, Az. 2 F 957/12, 08.01.2013
Auf die Klage zu Az. 73 O 1368/17 gegen Hitzlberger ist bereits in Klageschrift vom 16.09.2017 in dieser Sache hingewiesen. Es wird beantragt, diese Klage beizuziehen, da dies geeignet ist, den Gesamtzusammenhang weiter zu erhellen und die Konsequenzen für die konzertierte Rechtsverweigerung auch begriffsstutzigen bayerischen Richtern zu erleuchten.
Dieses Schreiben der Täterin Hitzlberger enthält mehrere strafrechtlich relevante Verleumdungen und zielgerichtete, vorsätzlich unwahre Darstellungen der Hitzlberger, die bei der Polizeibehörde Stuttgart angezeigt wurden. Strafanzeige wurde nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft Würzburg strafvereitelnd dort verschwinden gelassen, was ebenfalls angezeigt und bei der Polizei Stuttgart bekannt ist.
Zivilklage 2014 gegen Hitzlberger diesbezüglich wurde vom Landgericht Würzburg zu Lasten des Klägers wie üblich im PKH-Verfahren zugunsten der Täterin Hitzlberger verworfen mit der Begründung, in einem Familiengerichtsverfahren dürfe die Partei praktisch alles sagen.
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg verweigert nicht nur Sanktionen gegen das asoziale Gebaren der Anwältin sondern bereits eine Prüfung.
Dies hinderte das Amtsgericht Würzburg 2015 nicht, auf Strafantrag der Hitzlberger den Kläger und traumatisierten Vater auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung der Täterin Hitzlberger wegen Beleidigung zu verurteilen, sog. Richter Thomas Behl.
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurde der Kläger unter Androhung einer Haftstrafe zur Rücknahme der Berufung genötigt, Az. 101 Cs 912 Js 16515/13.
Die Dummheit und Gleichgültigkeit, mit der es ab Mai 2012 der Kindsmutter ein weiteres Mal gelang, einen kompletten Kontaktabbruch unter Darstellung eines Opfermythos („braucht zuerst Therapie“) aggressiv und zielgerichtet zu erzwingen, unter Missachtung eines vollstreckbaren Beschlusses auf wöchentlichen sog. Umgang, der ab Mai 2010 mit postiver Entwicklung und gelingender Vater-Kind-Bindung stattfand, dürfte geeignet sein, die Dummheit und Gleichgültigkeit der Gerichte bundesweit exemplarisch zu erhellen.
Auch dieser zweite Kontaktabbruch erfolgte unter ständiger Berufung auf das Gefälligkeits- und Fehlgutachten des Beklagten hier, 2004, wie in Anlage 2 exemplarisch beweisrechtlich dargelegt.
Man scheint insgesamt bei den Justizbehörden der Ansicht, dass Justizverbrechen sich irgendwann durch die Dauer der Tatbegehung quasi selbst legitimieren.
Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg sind aktuell schuldhaft verantwortlich für 14 Jahre Lebenszerstörung des Klägers auf allen Ebenen, unter ebenfalls 14 Jahre andauernder Schädigung seines Kindes.
Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.