…“Der Würzburger Psychiater und Neurologe Dr. Wilfrid von Boch-Galhau veröffentlichte unlängst gesammelte Studien aus 30 Jahren Forschung zur Parental Alienation. Zu seinen Patienten gehören Scheidungskinder aller Altersstufen und eine immer größer werdende Gruppe entsorgter Eltern, meist Väter. „Sie haben den Kontakt zu ihren Kindern seit Jahren verloren“, sagt er, „sie kommen mit depressiven oder auch suizidalen Krisen zu mir. Der Beziehungsabbruch wirkt auf alle traumatisch.„….
http://www.zeit.de/zeit-magazin/leben/2017-05/eltern-kind-entfremdung-psychologie-vaeter
….Diese Klage und der Schadensersatz ist infolge einer notwendigen Generalprävention angezeigt, da bundesweit teilweise keinerlei Hemmschwelle seitens von Rechtsanwältinnen besteht, durch Eskalation von Familiengerichtsverfahren und widerwärtige zielgerichtete Ausgrenzung von Vätern Menschen in den Tod zu treiben…..
Hitzlberger in den Reihen der sich seriös gerierenden Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“ – Geld und Standesdünkel sind alles.
Hervorgetan hat sich insbesondere auch P. Auffermann, der Hitzlberger ersetzte, als es darum ging, Februar 2016, die von Hitzlberger zubereitete Ausgrenzung und Bindungszerstörung vor dem OLG Bamberg „gerichtsfest“ zu machen.
Gelungen: Justizverbrecher Pankraz Reheußer leistete ganze Arbeit und warf auch noch die Helferin und Zeugin U. Alletsee als Umgangspflegerin aus dem Verfahren!
Solche „Leitlinien“ des Würzburger Anwaltsvereins, Jordan, Schäfer, Auffermann vorne dabei, sind das Papier nicht wert und sind offenkundig nur Fassade zur Vertuschung der menschlichen Verbrechen, die sich in Gerichtssälen abspielen: Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg
Gestern war „Vatertag“ – ich war zuerst bei einem Charity-Lauf einer muslimischen Jugendorganisation in Stuttgart, danach mit den Leuten eines Behindertenwohnheims beim Grillen.
Mein Kind habe ich, wie an allen anderen „Vatertagen“ seit 2004 nicht gesehen, nicht gesprochen, keinen Kontakt.
In einem Rechtsstaat ist so eine willkürliche widerwärtige ZERSTÖRUNG von Grund- und Elternrechten zu Lasten eines Kindes nach meinem Verständnis ein Verbrechen und muss endlich Folgen haben.
Wer diese Klage liest, kann erahnen, wie so etwas überhaupt möglich ist. Immer noch – und so nur noch in Deutschland.
An das
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg
Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 1. 200 000 Euro gegen
Dr. Gabriele Hitzlberger, zu laden über Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, Kapuzinerstraße 17, 97070 Würzburg.
Die Höhe des Schmerzensgeldes/Schadensersatzes ist orientiert an der Höhe, die vom Landgericht München Izu Aktenzeichen 9 O 20622/06 zugesprochen wurde, vier Wochen ungerechtfertigter Kindesentzug.
Der Kläger hat durch die Schuld der Beklagten seit Juni 2012 trotz vollstreckbarem Beschluss auf wöchentliche Treffen keinerlei Kontakt mehr zu seinem leiblichen Wunschkind. (Ausn. eine Begegnung im August 2012 im Beisein des Zeugen Wegmann)
Das hier zur Anklage gebrachte vorsätzlich den Kläger und sein Kind schädigende und menschlich widerwärtige Verhalten der Beklagten unter Missbrauch der ethischen Grundsätze als sog. Organ der Rechtspflege und die von der Beklagten beabsichtigten und eingetretenen Schädigungen hieraus sind objektiv als Mordmotiv zu werten, wie infolge beweis- und schadensrechtlich dargestellt.
Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.
Das Rechtsgut ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Grundgesetz.
Begründung:
1.
Der Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB:
„(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Dass aufgrund grundlosen Kindesentzuges ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in erheblicher Höhe angezeigt ist, ist fraglos, wie bayerisches Gericht feststellte, Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 20622/06, Pressemitteilung:
„Für die Eltern war es ein Albtraum: Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sieht in einem Münchener Kindergarten ein kleines Mädchen mit einem blauen Auge und hat den Verdacht, das Kind sei misshandelt worden. Zur Klärung wird das Mädchen in die Haunersche Kinderklinik gebracht, wo die Ärzte den Verdacht bestätigen: Ursache der Verletzung könne nur eine Kindesmisshandlung sein. Das Mädchen wird daraufhin den Eltern entzogen. Die völlig aufgelösten Eltern werden in Begleitung der Polizei in die Psychiatrie gebracht, nachdem der Vater der fünfköpfigen Familie in seiner Verzweiflung droht, er werde sich umbringen. Als klar wird, dass der Vorwurf der Kindesmisshandlung unhaltbar ist, befindet sich das Mädchen bereits fast vier Wochen in staatlicher Obhut: Das blaue Auge hatte sich die Kleine wie von den Eltern immer beteuert beim Zusammenstoß mit einer Türe geholt.
Im Prozess gegen das Klinikum stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass die Verletzung ohne weiteres zur Unfallschilderung der Eltern passt. Ein Anhalt für eine Kindesmisshandlung ergab sich nicht. Angesichts dessen hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem gestern verkündeten Urteil die Ludwigs-Maximilians-Universität als Trägerin der Haunerschen Kinderklinik zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 verurteilt, wobei den Eltern jeweils 5.000,00 und dem Mädchen 10.000,00 zugesprochen wurden.
(Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2009/01760/index.php
Der Kläger wurde infolge der Ausgrenzung und Kriminalisierung als Vater sieben Monate zu Unrecht in der Forensik und drei Monate in sog. Untersuchungshaft festgehalten, wofür er ebenfalls bis heute trotz Freispruch im fraglichen Verfahren durch das Landgericht Würzburg vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09, bis heute keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern erhalten hat.
Die Beklagte Hitzlberger versuchte auch dieses Unrecht gegen den Kläger weiter zur Entrechtung des Klägers zu missbrauchen.
Für die massiven, existentiellen und das gesamte Leben tangierenden Folgen des über momentan 5 Jahren anhaltenden Kindesentzugs und Kindesentführung auf das Kind und hieraus auf den Kläger als Vater wird beantragt – sollte das Gericht gesundheitliche und psychische Schädigung aufgrund dieses Verbrechens für Kinder und hieraus für Väter weiter lebensfremd und realitätsleugnend phrasenhaft in Abrede stellen wollen – folgende Sachverständige hinzuzuziehen:
Professor Dr. med. Ursula Gresser, Blombergstraße 5, 82054 Sauerlach
In einer von der Sachverständigen und Zeugin veröffentlichten Analyse in der Neuen Zeitschrift für Familienrecht heißt es:
„Die Studien über die Folgen von Kontaktabbruch eines Kindes zu leiblichen Eltern kommen mit unterschiedlichen Ansätzen zu dem Ergebnis, dass ein Kontaktverlust zu den leiblichen Eltern mit erheblichen gesundheitlichen Schädigungen der Kinder einhergeht, die teilweise lebenslang anhalten. Kontaktverlust zu den leiblichen Eltern ist mit einem deutlich erhöhten Risiko für die Entwicklung von Verhaltensauffälligkeiten, schweren Depressionen, Suchterkrankungen, Angst- und Panikerkrankungen verbunden. Es finden sich auch organische Veränderungen, wie z.B. des neuroendokrinen Stoffwechsels.
Durch Kontaktverlust zu lebenden Eltern werden die betroffenen Kinder etwa doppelt so stark und dreimal so lang belastet wie bei Kontaktverlust durch Tod.“
Beweis:
NZFam vom 06. November 2015, Seite 989 bis 994
Der Kläger ist durch den Missbrauch der Beklagten seit Juni 2012 dazu verdammt, der Schädigung seines Kindes auf Betreiben der Beklagten, die die Kindsmutter zu Entwertung des Klägers, Ausgrenzung, Umgangsboykott und dem zu diesem Zweck erfolgten Untertauchen mit dem Kind, Oktober 2012, völlig hilflos zuzusehen.
Die Beklagte brachte, wie infolge beweisrechtlich belegt, die Hilfsmaßnahmen der Justizbehörden Würzburg gezielt zum Scheitern, um dem Kläger als Vater zu schaden, unter Schädigung auch des Kindes des Klägers.
Der von der Beklagten herbeigeführte rechtsfreie Zustand der völligen Kontaktlosigkeit und des Fehlens jeglichen Anknüpfungspunkte an die Lebenswelt des leiblichen Wunschkindes ist erkennbar geeignet, einen Suizid eines so ausgegrenzten Vaters herbeizuführen.
Dies ist offenkundig auch das Ziel der Beklagten (gewesen).
Eine psychische Erkrankung, die die Beklagte unter Vorsatz wider besseres Wissen vor dem Familiengericht behauptete, um dem Kläger zu schaden und die auch die bayerische Justiz gerne Justizopfern und Männern im Paarkonflikt andichtet, ist hingegen beim Kläger nicht vorhanden.
Zeugnis:
Prof. Dr.Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München
Beweis:
Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 1 Kls 814 Js 10465/09
Gutachten Prof. Dr. Nedopil für das Landgericht Würzburg, 02.03.2010
Ein Motiv für das widerwärtige und destruktive Verhalten der Beklagten außer das der Bereicherung an Menschen, die in seelischer Not sind, ist nicht ersichtlich.
2.
Von Mai 2010 bis Mai 2012 fanden aufgrund vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09, wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind statt, die sich insgesamt überaus positiv entwickelten und zu einer erheblichen Entlastung des Kindes des Klägers führten. Es fanden insgesamt 94 Treffen statt, deren Verlauf dokumentiert ist.
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010
Zeugnis:
Lisa Marx, zu laden über Kinderschutzbund Würzburg, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg
Zeugnis:
Christine Scholl, zu laden über Kinderschutzbund Würzburg, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg
Die Zeugin Marx begleitete beginnend Mai 2010 die Treffen und war bei den Besprechungen des Kinderschutzbundes sowie bei Besprechungen mit der Kindsmutter anwesend. Nach einer Übergangsphase, an der beide Helferinnen sich engagierten, übernahm aufgrund Wegzug der Zeugin Marx die Zeugin Scholl die Begleitung der Treffen.
Das Kind wurde zuvor aufgrund Missbrauch des Rechtssystems durch die Kindsmutter, Volljuristin Kerstin Neubert, von Dezember 2003 bis Mai 2010 komplett vom Vater entfremdet, nachdem die Zeugin Neubert drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes aufgrund eigener persönlicher Motive eine zuvor nicht kommunizierte Trennung erzwang, indem sie dem Kläger vom Zivilgericht Würzburg ein mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangtes sog. Kontaktverbot auferlegen ließ, Az. 15 C 3591/03.
Zeugnis:
Kerstin Neubert, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt
Zur Normalisierung der Situation, zur Vorbereitung der Ausweitung der Treffen, der Entlastung des Kindes und mittelfristig zwecks Erlangung des Sorgerechts für den Kläger (das ihm aufgrund des verfassungswidrigen § 1626a BGB verweigert ist) wurde im Dezember 2012 die Mediatorin Katharina Schmelter von der gerichtsnahen Beratungsstelle mit gemeinsamer Elternberatung betraut.
Beschluss Familiengericht, gemeinsame Beratung der Eltern, 20.12.2011
Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Beweis:
Vermerk Amtsgericht Würzburg, 20.12.2011, Az. 002 F 1462/11
Die Mutter sagte diese Elternberatung kurzfristig über ihren damaligen Anwalt ab, da sie zuerst eine Therapie machen müsse:
„Die Vereinbarung des Termins in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 ist für die Kindsmutter zu einer stetig wachsenden psychischen Belastung geworden, welcher entgegengewirkt werden muss. Den Hinweis des Gerichts in der Verhandlung vom 20.12.2011 aufgreifend, nahm die Antragsgegnerin psychologische Beratung bei einer Person, welche die vorliegende Fallgestaltung kennt, in Anspruch. Diese riet ihr dringend, vor Beginn der Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung psychologische Hilfestellung in Anspruch zu nehmen.“
Beweis:
Schreiben Rechtsanwalt Rothenbucher, 03.01.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg
Schreiben RA Rothenbucher: „psychische Probleme“ der Kindsmutter – keine Beratung
Es war Rechtsanwalt Rothenbucher auch bewusst, dass es nicht die vorgebliche psychische Belastung seiner Mandantin war, die ihr Handeln bestimmte sondern der Wille, sich dem Verfahren und der Verantwortung zu entziehen, um die weitere Normalisierung der Beziehung zwischen Kind und dem von ihr verstoßenen und entwerteten Vater weiter verhindern und ihr asoziales Verhalten und den Mythos vom gewalttätigen und untauglichen Ex-Partner, von dem sie sich quasi trennen musste, weiter aufrecht zu erhalten.
Da er die interessegeleiteten unredlichen Taktiken und Strategien seiner Mandantin nicht mehr mittragen wollte, legte er unmittelbar nach Verfassen dieses letzten Schreibens das Mandat nieder.
Zeugnis:
Ulrich Rothenbucher, Taschenpfad 2, 97076 Würzburg
Die Richterin ermöglichte der Kindsmutter, dass sie zunächst – mit der klaren Zielsetzung gemeinsamer Elterngespräche – Einzelgespräche bei Frau Schmelter, gerichtsnahe Beratungsstelle durchzuführen sind.
Die Kindsmutter verweigerte infolge anlasslos und völlig unsanktioniert auch diese Einzelgespräche.
Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Der Kläger selbst hat bis Dezember 2015 Einzelgespräche bei Frau Schmelter geführt,wobei er jeweils von Stuttgart nach Würzburg fuhr.
Die Beklagte hat wie infolge beweisrechtlich ausgeführt unter Missbrauch ihrer Stellung als Rechtsanwältin und unter Begehung von Straftaten wie Anstiftung zur Kindesentführung, Anstiftung zum Umgangsboykott, Verleumdung, Beleidigung, Vortäuschen von Straftaten zielgerichtet auf die folgende Zerstörung der Bindung des Klägers zu seinem leiblichen Kind hingewirkt, wie die Mandantin der Beklagten in dieser Sache bestätigen kann, die von den Taten der Beklagten insoweit vermeintlich profitiert.
Zeugnis:
Kerstin Neubert, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt
Die Zeugin ließ sich trotz der offenkundigen Schädigung des Kindes auf die Taten der Beklagten ein, da sie ihren Wunsch nach Verweigerung zur Teilnahme an gerichtlich beschlossener Elternberatung bei der Zeugin Katharina Schmelter ermöglichten und ihr weiter ermöglichten, aus niederen Motiven und abgewhrten Schuldgefühlen heraus die Kommunikation und Kooperation mit dem Vater des Kindes verweigern zu können. Dies auch im Wissen um die weitere Belastung und Schädigung des Kindes (und des Klägers als Vater).
Zeugnis:
Kerstin Neubert, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt
Die von der Beklagten seit März 2012 verschuldeten Schädigungen für das Kind des Klägers sind als irreversibel anzusehen.
Bereits mit Datum vom 20.12.2012 wurde vor dem Amtsgericht Würzburg einvernehmlich festgestellt, dass weitere Trennung von Vater und Kind für das Kind fatale Folgen haben wird, wörtlich heißt es:
„Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äußern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin des Kindes gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass das Kind mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit dem Kind nicht verstehen und nicht nachvollziehen.“
Beweis:
Vermerk Amtsgericht Würzburg vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte
Weiter heißt es:
„Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktats den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb Zweifel an der Neutralität bestehen.“
Beweis:
Vermerk des Familiengerichts Würzburg vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Die Mediatorin Frau Schmelter wurde wie dargelegt bereits im Dezember 2011 mit gemeinsamer Elternberatung beauftragt. Diese verweigerte die Kindsmutter wegen vorgeblicher eigener psychischer Belastung. Die ihr hierauf – vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kindsmutter, wegen ihrer Belastung eine Therapie zu beginnen – zugestandenen Einzelgespräche verweigerte sie infolge ebenfalls.
Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Eine Therapie hat die Kindsmutter – vermutlich ebenfalls auf Betreiben der Beklagten – nie begonnen, wie sie in Verhandlung im September 2013 süffisant mitteilte, da die Probleme ausschließlich beim Vater lägen.
Zeugnis:
Kerstin Neubert, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Ein Jahr später versucht die Kindsmutter nun auf Rat der Beklagten die Mediatorin zu entwerten, indem sie vorhält, dass die Mediatorin den Vater therapiere, der die vom Gericht aufgegebenen Einzelgespräche zur Entlastung des Kindes und mit dem Ziel gemeinsamer Elternberatung regelmäßig wahrgenommen hat.
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Allein dieser Versuch der Pervertierung einer Hilfe durch Dritte und die Umkehrung in etwas für sie persönlich vermeintlich Nachteiliges zeigt das Menschenbild, das die Kindsmutter und die Beklagte hier einbringen und mit dem sie die gesamte bis Mai 2012 erkämpfte positive Entwicklung zu vergiften suchen.
In der Gerichtsakte ist die weitere Erörterung des Sachverhalts beweisrechtlich dargelegt:
„Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung beim Kind fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.
Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erklärt nach Rücksprache mit der Mutter, dass Bereitschaft bestehe, den Umgang beim Kinderschutzbund im Beisein von Frau Kleylein-Gerlich wieder aufzunehmen…..“.
„Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“
Stattdessen reichte die Beklagte mit Datum vom 08.01.2013 einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu ein, mit welchem diese anhaltend kaltgestellt wurde, was kausal die bis heute andauernde komplette Bindungszerstörung zwischen Vater und Kind mit massivsten und irreversiblen Folgeschäden verursacht.
Die Beklagte äußert und schwadroniert wie folgt unter gezielter Missachtung aller Appelle professioneller und kundiger Helfer, dass weiterer Kontaktverlust dem Kind des Klägers schaden wird, fatale Folgen haben wird und irreversibel und unkorrigierbar sein wird und versucht weiter, den Kläger und Vater pauschal zu dämonisieren, in einer weiteren Setzung von Eskalationsmotiv hier nun als persönlichkeitsgestört:
„Der nunmehrige Beschluss missachtet die vorgreifliche Frage, ob ein Umgang überhaupt im Kindeswohl liegt, sondern geht schlicht davon aus, dass ein Umgang stattzufinden hat und lediglich zu klären ist, wie dieser Umgang stattfinden soll. Insbesondere ist die Richterin zu keinem Zeitpunkt weder in den mündlichen Verhandlungen noch in der einstweiligen Anordnung darauf eingegangen, dass Herr Deeg eine massive Persönlichkeitsstörung (Hervorhebung so im Original) hat, welche bereits im Verfahren vor dem OLG Bamberg am 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10, S. 2 festgestellt wurde.
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Akten des OLG Bamberg vom 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10
Weiterhin wird von der Richterin völlig ignoriert, dass Herr Deeg auch den Verfahrensbeistand Herrn Wegmann bedroht hat und dieser die Drohungen sehr ernst genommen hat. Herr Wegmann hat hieraufhin die Kindsmutter telefonisch vor einem aggressiven Verhalten von Herrn Deeg gewarnt. Diese Vorfälle sind der Richterin durch den gestellten Antrag auf Erlass einer erneuten Gewaltschutzverfügung bekannt, die die Kindesmutter auf Empfehlung von Richterin Treu zurückgenommen hat.
Glaubhaftmachung: Antrag der Gewaltschutzverfügung vom 18.09.12 in FK“…..
Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013
Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 08.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg
Die Strategie der Beklagten unter Missbrauch ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege ist es fortgesetzt, zuerst für Schädigung und Ausgrenzung zu sorgen und hernach diese Schädigung und Ausgrenzung zur weiteren Diffamierung und Darstellung des Klägers als diffus bedrohlich selbstreferentiell weiter zu treiben.
Hierbei beruft sich die Beklagte zwecks Diffamierung der Richterin in Befangenheitsantrag u.a. auf Verfahrenspfleger Günter Wegmann und diffuse unbelegte Äußerungen (dieses Stimmung schaffende Vorgehen der Beklagten wiederholt sich später), während dieser sich im Termin und aus Gründen des Kindeswohls erkennbar bereits anders positioniert hat und erkennbar die Schädigung durch Kontaktverlust kritisiert, die die Beklagte hier forciert und gezielt durch Eskalation weitertreibt.
Die Schädigung für das Kind und den Kläger als Vater ignoriert die Beklagte komplett zugunsten eines offenkundig niederen Motivs, hier irgendwie formaljuristisch Recht zu bekommen.
Nachdem eine erneute Eskalation und Ausgrenzung mittels Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes misslang, die die Kindsmutter – wie die Beklagte selbst äußert – gegen ihren eigenen Willen auf „Empfehlung der Richterin Treu zurückgenommen hat“, wirkt die Beklagte nun auf die Kindsmutter ein, den Umweg über Eliminierung der Richterin zu gehen, indem diese als vorgeblich befangen kaltgestellt wird, wodurch weiter Fakten geschaffen und die Entfremdung unter Schädigung des Kindes fortgesetzt wird.
Weiter schwadroniert die Beklagte:
„Herr Deeg hingegen hat sich nicht – wie die Richterin ausgeführt hat – kooperativ verhalten. Herr Pinilla vom Jugendamt hatte selbst im mündlichen Termin berichtet, dass er Herrn Deeg deutlich gesagt habe, dass er die diskriminierenden Schreiben und andere Aktivitäten, welche dem Umgangsrecht nicht förderlich sind, einstellen sollte. Nichts desto weniger hat Herr Deeg direkt am folgenden Tag einen Antrag an die Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt mit dem Antrag, Frau RAin Dr. Hitzlberger (Anm. Unterzeichnerin des Schriftsatzes) die Anwaltszulassung zu entziehen.“
„Das Verhalten der Richterin ist umso unverständlicher, nachdem sie selbst erkennbar Angst vor Ausfälligkeiten von Herrn Deeg hat. Dies wird dadurch deutlich, dass sie für die mündliche Verhandlung vom 25.09.2012 im Sorgerechtsverfahren (Az. 0002 F 1462/11) erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet hat. Es spricht für sich, dass auch dies in den Gerichtsakten nicht dokumentiert ist. Vorsorglich wird die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen anwaltlich versichert.“…
Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013
Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 08.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg
Die Richterin äußert hierzu in dienstlicher Stellungnahme:
„Es ist nicht zutreffend, dass ich Angst vor Ausfälligkeiten des Vaters habe. Mit unbeherrschtem Verhalten von Verfahrensbeteiligten, das – auch in anderen Verfahren – nicht selten vorkommt, vermag ich umzugehen.
Es ist auch nicht zutreffend, dass ich für die Verhandlung vom 25.09.2012 (2 F 1462/119 erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet habe.“….
„Dienstliche Stellungnahme“ Richterin Treu auf Befangeneheitsantrag der Kindsmutter, 11.01.2013
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Beweis:
Dienstliche Stellungnahme der Richterin Treu, 11.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg
3.
Die Beklagte lügt und entwertet bewusst seit dem Tag der Mandatierung durch die offenkundig ebenfalls in seelischer Not befindliche Kindsmutter und tut all dies im vollen Wissen um die Schädigung des Kindes und um die Schädigung des Klägers als Vater.
Dieses Verhalten der Beklagten ist wie genannt als Mordmotiv zu werten.
Es ist offenkundig, dass die Beklagte den Kläger, dem Gewalt gegen Menschen auch als ausgebildeter Polizeibeamter wesensfremd ist, gezielt provoziert und eskalieren möchte, indem sie den Kläger und dessen existentiellen elterlichen Schutzbedürfnisse, Art. 6 Grundgesetz, gegenüber dem eigenen Kind aushebelt, der Kläger der weiteren Schädigung seines Kindes durch die Beklagte und im vollen Wissen um die Schädigung praktisch tatenlos zusehen muss.
Bereits in erstem Schreiben haut die Beklagte einfach ins Blaue hinein zu, entwertet den ihr unbekannten Vater und unterstellt diesem niedere Motive und den Missbrauch seines Kindes unter Missachtung jeglicher Leitlinie des Würzburger Anwaltsvereins für Kindschaftsrechtssachen (im Internet einsehbar):
„Der Antragsteller möchte ganz offensichtlich das Sorgerecht nur dazu missbrauchen, der Antragsgegnerin weiterhin möglichst viel Ärger zu machen und Steine in den Weg zu legen. Um (das Kind) geht es hier überhaupt nicht. Der Antragsteller möchte hier sein vermeintliches Recht einzig und allein dazu missbrauchen, die Antragsgegnerin unter Kontrolle zu halten und zu bevormunden. Dies ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten, welches auch durch die Presse ging.“
Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 16.03.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg
Nachdem die von der Beklagten beabsichtigte Schädigung und Eskalation – Scheitern der Elternberatung, Scheitern der Treffen und des vollstreckbaren Umgangsbeschlusses, Untertauchen der Kindsmutter – eingetreten ist, entwertet sie nicht nur die Person des Klägers sondern auch den mithilfe der Zeuginnen Marx und Scholl gelungenen Bindungsaufbau, die Entlastung hieraus für das Kind auch unter der schwierigen Bedingung aufgrund Kooperationsverweigerung und Störaktionen der Kindsmutter.
Die Beklagte Hitzlberger schreibt und entwertet haltlos drauf los, die seelische Not des Klägers als Vater missbrauchend, aggressiv, beleidigend, projektiv und unter offenkundig völlig fehlendem Unrechtsbewußtsein:
„Dem Kindsvater ist es in 97 Umgangsterminen nicht gelungen, eine Beziehung zwischen ihm und dem Kind herzustellen….
Das Kind lehnt zwischenzeitlich einen Umgang mit dem Vater ab. Das Kind war zwischenzeitlich selbst bezüglich dieses Umgangs in therapeutischer Behandlung. Der Therapeutin ist es nicht gelungen, ein positives Vaterbild zu vermitteln, vielmehr hat sich dieses im Laufe der Zeit sogar verschlechtert. Es liegt daher nicht im Kindeswohl, dass derzeit ein Umgang stattfindet.“
Erfüllungsgehilfin Hitzelberger: „Umgang“ verletzt „Kindeswohl“, 10.12.2012
Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 10.12.2012, 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg
„In der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrenspfleger allerdings ausgesagt, dass (das Kind) den Wunsch geäußert habe, im Moment keinen Kontakt mit dem Vater zu haben…..
„Soweit das Gericht darauf hinweist, dass das Kind ein Recht habe, eine eigene Beziehung zu seinem Vater aufzubauen, so ist dies zwar grundsätzlich richtig, verkennt aber völlig, dass der Verfahrenspfleger ebenfalls ausgesagt hat, dass sich in den bis dahin stattgefundenen 95 Umgangsterminen keine Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut habe. Wenn eine solche Beziehung über 2 ½ Jahre trotz regelmäßigen Umgangs nicht aufgebaut werden konnte, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb nunmehr mit einer einstweiligen Anordnung eine solche Beziehung mit Gewalt erzwungen werden soll, wenn das Kind dies ganz offensichtlich derzeit auch nicht wünscht. Der Vater hatte seine Chance.„
Anstatt auch nur ansatzweise Einsicht in die und die existentielle seelische Not und Belange der Mandantin, des Klägers und deren gemeinsamem Kind zu zeigen, bestärkt sie die Kindsmutter weiter zu Kindesentzug/Kindesentführung und Umgangsboykott und phantasiert ohne jedes Unrechtsbewußtsein bezüglich der bereits verschuldeten Schädigung aufgrund der selbst herbeigeführten Verschlechterung der Stimmungslage nun wieder eine diffuse Bedrohungslage durch den ausgegrenzten Vater:
Die Widerwärtigkeit dieser strategischen Hetze einer Rechtsanwältin in einem hochsensiblen Konflikt, der auch über die Zukunft und die Elternbeziehung eines Kindes bestimmt, ist abartig. Es ist insoweit nicht zu fassen, dass derartes – unbehelligt auch von der um Hilfe ersuchten Direktorin des Amtsgerichts, dem Zivilgericht und der Rechtsanwaltskammer Bamberg – Verhalten einer sog. Fachanwältin für Familienrecht in einem Rechtsstaat zu keinerlei Sanktionen und Maßnahmen führt sondern diese Anwältin immer noch weiter zu Lasten des Kindes und des Vaters in ihrer Hetze nachlegen kann, ohne dass das Gericht hiergegen ein Stopp setzt.
Zitate der Beklagten, so in der Originalakte:
„Das Gericht führt in seinen Gründen aus, dass der Umgang nur deshalb nicht funktioniere, da die Mutter sich weigere, an gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater teilzunehmen, sei keine Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahrgenommen habe und sie ablehne, auf (das Kind) einzuwirken. Diese angeblichen Gründe sind nicht richtig.
Gemeinsame Gespräche mit dem Vater abzulehnen, steht der Mutter durchaus zu, in Anbetracht der massiven Bedrohungen sowohl schriftlicher, als auch verbaler Art, welche der Vater gegenüber der Mutter geäußert hat. Die Mutter musste sich mehrfach durch gerichtliche Gewaltschutzanträge zur Wehr setzen. Es ist ihr nicht zumutbar, unter diesen Voraussetzungen ein gemeinsames Gespräch zu führen.
Nicht richtig ist, dass die Mutter keine Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahrgenommen hat. Es wurden zwei Einzelgespräche geführt. Diese haben jedoch in der Sache selbst nichts gebracht, weshalb die Kindsmutter auch nicht weiter bereit war, hier irgendwelche Zeit zu investieren. Schließlich muss die Kindesmutter arbeiten und Unterhalt verdienen, nachdem der Kindesvater seit der Geburt nicht einen einzigen Euro Unterhalt gezahlt hat.
…Bei dem bisherigen Verhalten des Kindesvaters drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass durch weitere Umgangstermine eine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt.“—-
Erfüllungsgehilfin Hitzelberger: „Umgang“ verletzt „Kindeswohl“, 10.12.2012
Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 10.12.2012, Az. 2 F 1869/12, Amtsgericht Würzburg
Das Elternrecht und die Elternbedürfnisse des Klägers werden von der Beklagten geradezu genüsslich pervertiert und gegen den Kläger als liebenden Elternteil missbraucht.
Das widerwärtige, vorsätzlich auf Schädigung und Ausgrenzung ausgerichtet Verhalten der Beklagten als sog. Fachanwältin für Familienrecht ist darüber hinaus erkennbar geeignet, den Suizid des Klägers reaktiv zu provozieren.
Reaktive Gesundheitsschädigung durch jahrelangen Verlust jedes Kontaktes zum leiblichen Kind sind obligatorisch.
Der Kläger ist insgesamt als psychisch sehr robust anzusehen, labilere Väter begehen regelhaft aufgrund von Schädigungen wie der der Beklagten Suizid oder verfallen reaktiv in sonstiges selbstschädigendes Vehalten/Sucht.
4.
Da die bayerischen Justizbehörden Würzburg/Bamberg hier es bisher dennoch – unter Fortführung der Schädigung – anhaltend in Abrede stellen (vgl. Landgericht Würzburg Az. 62 O 39/15), dass eine hier vorliegende erzwungene Trennung und Ausgrenzung des Klägers von Teilnahme am Leben seines Wunschkindes einen massiven Schaden gemäß § 253 BGB darstellen, und zwar auch durch die Schädigung des Kindes durch Bindungsverlust zum leiblichen Vater, ist der Kläger als weiter unverhohlen Geschädigter hier nun auch gezwungen, drastischer zu formulieren als bislang.
Eine infolge der existentiellen und irreversiblen Schädigungen reaktive Tötung der Beklagten und infolge ein Suizid des Klägers verletzt erkennbar das Kindeswohl. Daher beschränkt der Kläger, dem dies im Kern wesensfremd ist, sich trotz der widerwärtigen und vorsätzlich verschuldeten Schädigung auf die Einreichung dieser Klage.
Mehrfertigung dieser Klage geht an die Polizeibehörde Stuttgart, wo von struktureller Korruption und Fehlervertuschung zu Lasten des Klägers bei den Justizbehörden Würzburg ausgegangen wird.
Zuletzt teilte das Landgericht Würzburg dem Kläger auf entsprechende Geltendmachung lebensfremd mit, Az. 62 O 39/15:
„Schmerzensgeld als billige Entschädigung in Geld kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist.
Die Antragsschrift enthält unter Zugrundelegung der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen keine Darstellung eines Sachverhalts, welcher einen Schadensersatz in Geld gerichteten Anspruch rechtfertigen könnte, insbesondere wird vom Antragsteller kein ihm entstandener materieller Schaden vorgetragen. Schmerzensgeld kann das Gericht nach § 253 Abs. 2 BGB nur wegen der oben genannten Rechtsgutsverletzungen, die beim Antragsteller nicht tangiert sind, aussprechen.“
Beweis:
Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 03.02.2015, Az. 62 O 39/15
Infolge wurden die Schädigungen einfach fortgeführt, als hätten die Justizbehörden mit der Durchsetzung eines vollstreckbaren Umgangstitels, der Entführung eines Kindes durch die Volljuristin Neubert und der fortlaufenden Schädigung hieraus von Vater und Kind unter Missachtung des Art. 6 Grundgesetz praktisch nichts zu tun.
Sollten die Justizbehörden Würzburg die Folgeschädigungen durch Kindesentzug und Bindungsverlust für das Kind weiter in Abrede stellen wollen, werden Zeugen zu benennen sein, die die interessengeleitet agierende Provinzjustiz mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft, der Bindungsforschung etc. konfrontieren werden.
5.
Die Strategie, die die Beklagte hier in einer widerwärtigen Art und Weise verwirklicht, scheint in gewissen Kreisen als erfolgreiche Taktik zu gelten, um ideologisch und asozial einen Kindesentzug gegenüber Vätern unter Missbrauch des Rechtssystems zu verwirklichen.
Diese Strategien werden von Juristinnen u.a. gezielt in Fortbildungen für Kolleginnen oder auch Müttern mit Trennungsabsichten, in Paarkonflikten etc. beworben.
Zunächst wird, wie von der Beklagten hier verwirklicht, jegliche Maßnahme des Gerichts einfachst unterlaufen, verschleppt und verweigert, was bereits zu einer Verschärfung der Situation zu Lasten des Kindes führt.
Die Beklagte hier entsorgte die Richterin mit Befangenheitsantrag als ihre Strategie scheitert, den Kläger mittels Gewaltschutzverfügung auszugrenzen und so weitere und vereinfachte Kriminalisierung zu ermöglichen.
Mit Verlustängsten meiner Person als Vater und ausgegrenztem Elternteils wird gezielt gespielt und eine Eskalation – sie oben – von der Beklagten gezielt zu provozieren gesucht, ein Suizid unter massiver Verletzung des Kindeswohls wird gewollt oder in Kauf genommen.
Schließlich wird durch Zeitablauf und Faktenschaffung eine Entfremdung manifestiert, worauf die Beklagte nun darauf abzielt, das minderjährige Kind in den Vordergrund zu rücken – dieses lehne den Vater ab, habe Angst vor dem Vater, der Vater sei ein Störfaktor, der unbedingt weiter zu entfernen sei.
Zitate der Beklagten, so in der Originalakte:
„….hat sich die ablehnende Haltung von (dem Kind) gegenüber seinem Vater zwischenzeitlich noch verstärkt. Der Antragsteller hat wiederholt beim Großvater des Kindes angerufen und verlangt, (das Kind) zu sprechen. (Das Kind) wollte jedoch nicht mit dem Antragsteller sprechen. Als (das Kind) zufällig einmal selbst am Telefonapparat war, als der Antragsteller anrief, hat (das Kind) völlig verängstigt sofort aufgelegt. Dieser Vorfall war am 11.08.2013. Keine Woche später, nämlich am 17.08.2013, stand der Antragsteller ohne jegliche Vorankündigung vor der Wohnung des Großvaters und verlangte, (das Kind) zu sehen. Das war nicht anwesend, worauf der Antragsteller verlangte mitzuteilen, wo (das Kind) sei. Dies wurde ihm allerdings nicht mitgeteilt. Tatsache ist, dass dieser Vorfall wiederum (das Kind) und auch den Rest der Familie in Angst und Schrecken versetzt hat. Der Antragsteller versucht, in die Privatsphäre des Kindes und der Familie einzudringen. Dies hat zur Folge, dass (das Kind) nicht mehr alleine auf die Straße und zum Spielen geht. Das Kind hat Angst, unvorbereitete auf den Antragsteller zu treffen. Das Kind traut sich zwischenzeitlich nur noch aus dem Haus, wenn es in Begleitung ist.“
Schreiben Hitzelberger, 27.08.2013, Entwertung/Ausgrenzung Vater
Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 27.08.2013, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12
Die Beklagte erfindet entweder Vorgänge komplett, behauptet und bewertet überzeichnend aufgrund Erzählung irgendetwas und irrlichtert verbal über Alltags-Situationen oder Sachverhalte irgendetwas zusammen, die erkennbar erst Folge der Ausgrenzung sind, sofern sie überhaupt stattfanden.
Die Beklagte instrumentalisierte in widerwärtiger und ehrverletzender Art und Weise selbst noch die banalsten von der Kindsmutter vorgebrachten Alltagsvorgänge zur alarmistischen Entwertung von Vater und Kind. Ersterer wird dämonisiert, dem Kind nahezu eine generalisierte Angststörung angedichtet, um weiter das bezweckte Ziel, die Ausgrenzung des Vaters, erzwingen zu können.
Die Beklagte wirkt zunächst wie bereits genannt auf die Kindsmutter ein, jegliche Kooperation und Kommunikation mit der Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich zu verweigern. Dies in kaum zu überbietender Widerwärtigkeit wie aufgezeigt in vollem Wissen um die Schädigung des Kindes und die zu erwartende Irreversibilität der Ausgrenzung durch weiteren Kontaktverlust.
Hernach versucht sie, das Kind des Klägers argumentativ zu missbrauchen; eine Kommunikation des Klägers mit dem Großvater habe nicht nur dieses in „Angst und Schrecken versetzt“ – nein, gleich die gesamte Familie.
Die heute bestehenden Zerstörungen waren das Ziel der Beklagten, wobei sich Hybris und Amtsmissbrauch spätestens nach weiterem Beharren der Richterin im Dezember 2012 auf dem Umgang und Kontakt, den die Beklagte hier erkennbar mit aller Macht verhindern will, mit persönlichen niederen Motiven mischte, wie oben angeführt: mit Schreiben vom 08.01.2013 macht sie geltend, dass durch einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg gegen „Frau RAin Dr. Hitzlberger“ mittlerweile auch das Kindeswohl verletzt und das „Umgangsrecht“ in Frage zu stellen sei.
Es kann insoweit offen bleiben, ob hier ein Anwaltskollege als Erfüllungsgehilfe der Beklagten fungiert oder die Beklagte mit schizophrenen Anwandlungen von sich selbst in der dritten Person schreibt.
Die Beklagte lügt gezielt über die Verängstigung des Kindes.
Während der gesamten Kontakte zwischen Vater und Kind hatte dies zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form Angst vor seinem Vater oder Anlass hierzu.
Zeugnis:
Lisa Marx, zu laden über Kinderschutzbund Würzburg, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg
Zeugnis:
Christine Scholl, zu laden über Kinderschutzbund Würzburg, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg
Vielmehr ging es eher darum, die von der Kindsmutter auf das Kind projizierten Aggressionen und Entwertungen gegenüber dem Kläger als Vater und anderem Elternteil und die hieraus resultierende Zerrissenheit des Kindes anzugehen.
Zur angeblichen Verängstigung des Kindes ist die Zeugin Baur-Alletsee zu hören.
Diese stellte in mehreren persönlichen Treffen – ehe der Justizverbrecher Pankraz Reheußer, OLG Bamberg, (7 UF 210/15) diese als Umgangspflegerin aus dem Verfahren warf und einer weiteren Entfremdung Tür und Tor öffnete – mit dem Kind auch 2015/2016 fest, dass dieses keinerlei Angst oder Angstgefühle gegenüber seinem Vater hat.
Nach mehrjähriger ungehinderter Schädigung auf Betreiben der Beklagten u.a. durch Verweigerung der Kommunikation mit der Zeugin/Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich 2012 wurde die Zeugin Baur-Alletsee erst 2015 vom Amtsgericht Würzburg (2 F 957/12) als neue Umgangspflegerin eingesetzt, die den Kontakt anbahnen sollte.
Zeugnis:
Ursula Baur-Alletsee, Danziger Straße 11, 97209 Veitshöchheim
Die Umgangspflegerin Baur-Alletsee, die erkennbar engagiert und kompetent die Entlastung und das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt ihres Handelns stellte und auch einen direkten und guten Kontakt in mehreren Treffen zum Kind herstellen konnte, wird von der Beklagten hierauf ebenfalls, irrlichternd sich hinter einem fabulierten „Kindeswillen“ versteckend angegangen, um diese positive Entwicklung gezielt zu unterbinden, was der Beklagten auch gelingt:
„Nach Auffassung des Herrn Wegmann sollte es im Ermessen der Umgangspflegerin bleiben, wie oft sie mit (dem Kind) und dem Kindsvater Kontakt hält. Diese Auffassung steht im direkten Widerspruch zum dem vorliegenden Sachverständigengutachten sowie dem eindeutig von (dem Kind) selbst geäußerten Willen, welcher zu respektieren ist. Das Kind ist immerhin zwischenzeitlich 12 Jahre alt.“
Beweis:
Schreiben der Beklagten an das Oberlandesgericht Bamberg vom 06.10.2015, Az. 7 UF 210/15
Parallel und zeitgleich zu dieser asozialen sinnfreien Ausgrenzung aller Helfer und der Verhinderung jeglicher kindgerechten Konfliktentspannung hetzt die Beklagte bar jeden Realitätsgehalts immer ungenierter und bei bereits verschuldetem Bindungsabbruch von dreieinhalb Jahren projektiv beliebig darauf los, um die Entfremdung zwischen Vater und Kind und die Ausgrenzung des Klägers irreversibel zu machen:
„Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund des aggressiven Verhaltens des Antragstellers zwischenzeitlich die Polizei hinsichtlich mehrerer Beteiligter von einer konkreten Gefährdungslage ausgeht.“…
Beweis:
Schreiben der Beklagten an das Oberlandesgericht Bamberg vom 06.10.2015, Az. 7 UF 210/15
Auch das ist eine zweckmäßig und mit Ziel weiterer Schädigung vorgebrachte Lüge der Beklagten.
Weder die Polizei in Stuttgart noch die Polizei in Würzburg konnten im fraglichen Zeitraum ein „aggressives Verhalten“ und eine „konkrete Gefährdungslage“ – für wen? – wie von der Beklagten behauptet, auch nur ansatzweise erkennen.
Vielmehr ist es so, dass der Kläger seit mehreren Jahren aufgrund der Verbrechen zu Lasten seines Kindes die Aufklärung über die Polizeibehörden geltend macht.
Zeugnis:
KHK Walter Kümmert, zu laden über KPI Würzburg, Weißenburgstraße 2, 97082 Würzburg
Bei den Polizeibehörden Stuttgart geht man seit mehreren Jahren u.a. von struktureller Korruption zu Lasten des Klägers und seines Kindes aus.
Zeugnis:
PK’in Birgit Schiemenz, Polizei Baden-Württemberg, Glemsgaustraße 27. 70499 Stuttgart
Die Beklagte hat insoweit ihre Strategie der Ausgrenzung und der Verhinderung jeglichen positiven Engagements erfolgreich unter massivster Schädigung verwirklicht und ist nun – bei bereits dreieinhalb Jahren irreversiblem Kontaktverlust – darauf aus, den Kläger anhand entsprechend aufbereiteter und auch phantasierter Reaktionen zu vernichten und das Stigma als Paria aufzubereiten.
Die Beklagte hetzt und fabuliert hier triumphierend und bestätigt sich selbstreferentiell, so in der Originalakte:
„Der Antragsteller äußert also weiterhin schwerwiegende Drohungen und hat sich in keiner Weise unter Kontrolle.
So rief er auch am 75 Geburtstag beim Großvater (des Kindes) an und beschimpfte diesen mit den Worten „stirb endlich, Du Schwein“. Zwei Tage später stand er bei dem Großvater an der Haustür und klingelte.
Der Antragsteller tyrannisiert weiterhin das familiäre Umfeld (des Kindes)…..“
Beweis:
Schreiben der Beklagten an das Oberlandesgericht Bamberg vom 06.10.2015, Az. 7 UF 210/15
Richtig ist hingegen, dass der Kläger sich in 14 Jahren trotz aggressivster und asozialster Entfremdung, Ausgrenzung und verbrecherischer Schädigung auch seines Kindes bislang nichts relevantes zuschulden hat kommen lassen. (Der Beklagten selbst gelang unter falscher Eidesstattlicher Versicherung 2015 eine medienwirksame Verurteilung des Klägers wegen Beleidigung, 1800 Euro Geldstrafe durch den Justizverbrecher Thomas Behl, Würzburg).
Das Verbrechen des Kindesentzugs, das hier mittlerweile über insgesamt 14 Jahre auf dem Rücken des Klägers und seines Kindes und seit 2012 durch Verschulden der Beklagten zu verantworten ist, wird jedoch fraglos für die Verantwortlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als sog. Fachanwältin für Familienrecht in einer Kanzlei arbeitet, die verantwortliches Mitglied beim Anwaltsverein Würzburg ist, der bereits vor Jahren einen sogenannten Verhaltenskodex/Leitfaden für das anwaltliche Verhalten in Kindschaftsangelegenheiten verfasst und herausgegeben hat.
Der Beklagten ist also überaus bewusst, dass ihr Verhalten auch den Standesregeln und Ethik verletzt, auf die der Berufsstand in Würzburg offensichtlich nur als Fassade Wert legt.
Bei der Beklagten imponiert insgesamt das völlige Fehlen von Unrechtsbewusstsein und Reue für die existenziellen Zerstörungen bei Vater und Kind, die niederträchtig, aggressiv, beleidigend und den Kläger insgesamt projektiv als Mensch und Vater entwertend vorgetragen werden, als sei es das Normalste der Welt, einem Vater selbst den notdürftigsten und mit immensem Aufwand herbeizuführenden Kontakt zu seinem Kind zu verwehren und hierbei das Kind zu schädigen, nur um „Recht“ zu behalten.
Hetzschreiben der Hitzlberger zwecks weiterer Zerstörung der Vaterschaft, 22.12.2015 an das OLG Bamberg, 7 UF 210/15
Als die rechtlichen Voraussetzungen erkennbar nicht gegeben waren, ist es der Beklagten gelungen, die Richterin mittels Befangenheitsantrag kaltzustellen und weiteren schädigenden Zeitablauf zu erwirken, der reaktiv gegen den Kläger zu missbrauchen ist und parallel hierzu die Kindsmutter aufgefordert und auf diese eingewirkt, sich rechtswidrig jeglicher Kooperation und Kommunikation nicht nur mit dem Kindsvater sondern auch mit den vom Gericht bestellten Helfern und Helferinnen zu entziehen.
Diese Klage und der Schadensersatz ist infolge einer notwendigen Generalprävention angezeigt, da bundesweit teilweise keinerlei Hemmschwelle seitens von Rechtsanwältinnen besteht, durch Eskalation von Familiengerichtsverfahren und widerwärtiige zielgerichtete Ausgrenzung von Vätern Menschen in den Tod zu treiben.
Die Bagatellisierung und Lässigkeit, mit der Justizbehörden und Standesorganisationen solchem Treiben zu Lasten von Kindern, Vätern und Müttern in seelischer Not zuschauen und dieses eskalieren, ist bodenlos und eines Rechtsstaates unwürdig!
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Deeg