Mordmotiv Kindesentfremdung: Finale rechtliche Geltendmachung gegen die „Fachanwältin“ Hitzlberger, Würzburg – verantwortlich für erzwungenen Kontaktabbruch zu meinem Kind seit Juni 2012!!!

…“Der Würzburger Psychiater und Neurologe Dr. Wilfrid von Boch-Galhau veröffentlichte unlängst gesammelte Studien aus 30 Jahren Forschung zur Parental Alienation. Zu seinen Patienten gehören Scheidungskinder aller Altersstufen und eine immer größer werdende Gruppe entsorgter Eltern, meist Väter. „Sie haben den Kontakt zu ihren Kindern seit Jahren verloren“, sagt er, „sie kommen mit depressiven oder auch suizidalen Krisen zu mir. Der Beziehungsabbruch wirkt auf alle traumatisch.„….

http://www.zeit.de/zeit-magazin/leben/2017-05/eltern-kind-entfremdung-psychologie-vaeter

….Diese Klage und der Schadensersatz ist infolge einer notwendigen Generalprävention angezeigt, da bundesweit teilweise keinerlei Hemmschwelle seitens von Rechtsanwältinnen besteht, durch Eskalation von Familiengerichtsverfahren und widerwärtige zielgerichtete Ausgrenzung von Vätern Menschen in den Tod zu treiben…..

Hitzlberger in den Reihen der sich seriös gerierenden Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“ – Geld und Standesdünkel sind alles.

http://www.anwaelte-jsa.de

Hervorgetan hat sich insbesondere auch P. Auffermann, der Hitzlberger ersetzte, als es darum ging, Februar 2016, die von Hitzlberger zubereitete Ausgrenzung und Bindungszerstörung vor dem OLG Bamberg „gerichtsfest“ zu machen.


http://www.anwaelte-jsa.de

Gelungen: Justizverbrecher Pankraz Reheußer leistete ganze Arbeit und warf auch noch die Helferin und Zeugin U. Alletsee als Umgangspflegerin aus dem Verfahren!

Solche „Leitlinien“ des Würzburger Anwaltsvereins, Jordan, Schäfer, Auffermann vorne dabei, sind das Papier nicht wert und sind offenkundig nur Fassade zur Vertuschung der menschlichen Verbrechen, die sich in Gerichtssälen abspielen: Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg

Gestern war „Vatertag“ – ich war zuerst bei einem Charity-Lauf einer muslimischen Jugendorganisation in Stuttgart, danach mit den Leuten eines Behindertenwohnheims beim Grillen.

Mein Kind habe ich, wie an allen anderen „Vatertagen“ seit 2004 nicht gesehen, nicht gesprochen, keinen Kontakt.

In einem Rechtsstaat ist so eine willkürliche widerwärtige ZERSTÖRUNG von Grund- und Elternrechten zu Lasten eines Kindes nach meinem Verständnis ein Verbrechen und muss endlich Folgen haben.

Wer diese Klage liest, kann erahnen, wie so etwas überhaupt möglich ist. Immer noch – und so nur noch in Deutschland.

An das
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 1. 200 000 Euro gegen
Dr. Gabriele Hitzlberger, zu laden über Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, Kapuzinerstraße 17, 97070 Würzburg.

Die Höhe des Schmerzensgeldes/Schadensersatzes ist orientiert an der Höhe, die vom Landgericht München Izu Aktenzeichen 9 O 20622/06 zugesprochen wurde, vier Wochen ungerechtfertigter Kindesentzug.

Der Kläger hat durch die Schuld der Beklagten seit Juni 2012 trotz vollstreckbarem Beschluss auf wöchentliche Treffen keinerlei Kontakt mehr zu seinem leiblichen Wunschkind. (Ausn. eine Begegnung im August 2012 im Beisein des Zeugen Wegmann)

Das hier zur Anklage gebrachte vorsätzlich den Kläger und sein Kind schädigende und menschlich widerwärtige Verhalten der Beklagten unter Missbrauch der ethischen Grundsätze als sog. Organ der Rechtspflege und die von der Beklagten beabsichtigten und eingetretenen Schädigungen hieraus sind objektiv als Mordmotiv zu werten, wie infolge beweis- und schadensrechtlich dargestellt.

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Das Rechtsgut ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Grundgesetz.

Begründung:

1.
Der Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB:

„(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Dass aufgrund grundlosen Kindesentzuges ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in erheblicher Höhe angezeigt ist, ist fraglos, wie bayerisches Gericht feststellte, Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 20622/06, Pressemitteilung:

„Für die Eltern war es ein Albtraum: Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sieht in einem Münchener Kindergarten ein kleines Mädchen mit einem blauen Auge und hat den Verdacht, das Kind sei misshandelt worden. Zur Klärung wird das Mädchen in die Haunersche Kinderklinik gebracht, wo die Ärzte den Verdacht bestätigen: Ursache der Verletzung könne nur eine Kindesmisshandlung sein. Das Mädchen wird daraufhin den Eltern entzogen. Die völlig aufgelösten Eltern werden in Begleitung der Polizei in die Psychiatrie gebracht, nachdem der Vater der fünfköpfigen Familie in seiner Verzweiflung droht, er werde sich umbringen. Als klar wird, dass der Vorwurf der Kindesmisshandlung unhaltbar ist, befindet sich das Mädchen bereits fast vier Wochen in staatlicher Obhut: Das blaue Auge hatte sich die Kleine wie von den Eltern immer beteuert beim Zusammenstoß mit einer Türe geholt.

Im Prozess gegen das Klinikum stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass die Verletzung ohne weiteres zur Unfallschilderung der Eltern passt. Ein Anhalt für eine Kindesmisshandlung ergab sich nicht. Angesichts dessen hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem gestern verkündeten Urteil die Ludwigs-Maximilians-Universität als Trägerin der Haunerschen Kinderklinik zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 verurteilt, wobei den Eltern jeweils 5.000,00 und dem Mädchen 10.000,00 zugesprochen wurden.

(Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2009/01760/index.php

Der Kläger wurde infolge der Ausgrenzung und Kriminalisierung als Vater sieben Monate zu Unrecht in der Forensik und drei Monate in sog. Untersuchungshaft festgehalten, wofür er ebenfalls bis heute trotz Freispruch im fraglichen Verfahren durch das Landgericht Würzburg vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09, bis heute keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern erhalten hat.

Die Beklagte Hitzlberger versuchte auch dieses Unrecht gegen den Kläger weiter zur Entrechtung des Klägers zu missbrauchen.

Für die massiven, existentiellen und das gesamte Leben tangierenden Folgen des über momentan 5 Jahren anhaltenden Kindesentzugs und Kindesentführung auf das Kind und hieraus auf den Kläger als Vater wird beantragt – sollte das Gericht gesundheitliche und psychische Schädigung aufgrund dieses Verbrechens für Kinder und hieraus für Väter weiter lebensfremd und realitätsleugnend phrasenhaft in Abrede stellen wollen – folgende Sachverständige hinzuzuziehen:

Professor Dr. med. Ursula Gresser, Blombergstraße 5, 82054 Sauerlach

In einer von der Sachverständigen und Zeugin veröffentlichten Analyse in der Neuen Zeitschrift für Familienrecht heißt es:

„Die Studien über die Folgen von Kontaktabbruch eines Kindes zu leiblichen Eltern kommen mit unterschiedlichen Ansätzen zu dem Ergebnis, dass ein Kontaktverlust zu den leiblichen Eltern mit erheblichen gesundheitlichen Schädigungen der Kinder einhergeht, die teilweise lebenslang anhalten. Kontaktverlust zu den leiblichen Eltern ist mit einem deutlich erhöhten Risiko für die Entwicklung von Verhaltensauffälligkeiten, schweren Depressionen, Suchterkrankungen, Angst- und Panikerkrankungen verbunden. Es finden sich auch organische Veränderungen, wie z.B. des neuroendokrinen Stoffwechsels.

Durch Kontaktverlust zu lebenden Eltern werden die betroffenen Kinder etwa doppelt so stark und dreimal so lang belastet wie bei Kontaktverlust durch Tod.“

Beweis:
NZFam vom 06. November 2015, Seite 989 bis 994

Der Kläger ist durch den Missbrauch der Beklagten seit Juni 2012 dazu verdammt, der Schädigung seines Kindes auf Betreiben der Beklagten, die die Kindsmutter zu Entwertung des Klägers, Ausgrenzung, Umgangsboykott und dem zu diesem Zweck erfolgten Untertauchen mit dem Kind, Oktober 2012, völlig hilflos zuzusehen.
Die Beklagte brachte, wie infolge beweisrechtlich belegt, die Hilfsmaßnahmen der Justizbehörden Würzburg gezielt zum Scheitern, um dem Kläger als Vater zu schaden, unter Schädigung auch des Kindes des Klägers.

Der von der Beklagten herbeigeführte rechtsfreie Zustand der völligen Kontaktlosigkeit und des Fehlens jeglichen Anknüpfungspunkte an die Lebenswelt des leiblichen Wunschkindes ist erkennbar geeignet, einen Suizid eines so ausgegrenzten Vaters herbeizuführen.

Dies ist offenkundig auch das Ziel der Beklagten (gewesen).

Eine psychische Erkrankung, die die Beklagte unter Vorsatz wider besseres Wissen vor dem Familiengericht behauptete, um dem Kläger zu schaden und die auch die bayerische Justiz gerne Justizopfern und Männern im Paarkonflikt andichtet, ist hingegen beim Kläger nicht vorhanden.

Zeugnis:
Prof. Dr.Dr. Norbert Nedopil
, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Beweis:
Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 1 Kls 814 Js 10465/09
Gutachten Prof. Dr. Nedopil für das Landgericht Würzburg, 02.03.2010

Ein Motiv für das widerwärtige und destruktive Verhalten der Beklagten außer das der Bereicherung an Menschen, die in seelischer Not sind, ist nicht ersichtlich.

2.
Von Mai 2010 bis Mai 2012 fanden aufgrund vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09, wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind statt, die sich insgesamt überaus positiv entwickelten und zu einer erheblichen Entlastung des Kindes des Klägers führten. Es fanden insgesamt 94 Treffen statt, deren Verlauf dokumentiert ist.
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Zeugnis:
Lisa Marx
, zu laden über Kinderschutzbund Würzburg, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg

Zeugnis:
Christine Scholl
, zu laden über Kinderschutzbund Würzburg, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg

Die Zeugin Marx begleitete beginnend Mai 2010 die Treffen und war bei den Besprechungen des Kinderschutzbundes sowie bei Besprechungen mit der Kindsmutter anwesend. Nach einer Übergangsphase, an der beide Helferinnen sich engagierten, übernahm aufgrund Wegzug der Zeugin Marx die Zeugin Scholl die Begleitung der Treffen.

Das Kind wurde zuvor aufgrund Missbrauch des Rechtssystems durch die Kindsmutter, Volljuristin Kerstin Neubert, von Dezember 2003 bis Mai 2010 komplett vom Vater entfremdet, nachdem die Zeugin Neubert drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes aufgrund eigener persönlicher Motive eine zuvor nicht kommunizierte Trennung erzwang, indem sie dem Kläger vom Zivilgericht Würzburg ein mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangtes sog. Kontaktverbot auferlegen ließ, Az. 15 C 3591/03.

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt

Zur Normalisierung der Situation, zur Vorbereitung der Ausweitung der Treffen, der Entlastung des Kindes und mittelfristig zwecks Erlangung des Sorgerechts für den Kläger (das ihm aufgrund des verfassungswidrigen § 1626a BGB verweigert ist) wurde im Dezember 2012 die Mediatorin Katharina Schmelter von der gerichtsnahen Beratungsstelle mit gemeinsamer Elternberatung betraut.
Beschluss Familiengericht, gemeinsame Beratung der Eltern, 20.12.2011

Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Beweis:
Vermerk Amtsgericht Würzburg, 20.12.2011, Az. 002 F 1462/11

Die Mutter sagte diese Elternberatung kurzfristig über ihren damaligen Anwalt ab, da sie zuerst eine Therapie machen müsse:

„Die Vereinbarung des Termins in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 ist für die Kindsmutter zu einer stetig wachsenden psychischen Belastung geworden, welcher entgegengewirkt werden muss. Den Hinweis des Gerichts in der Verhandlung vom 20.12.2011 aufgreifend, nahm die Antragsgegnerin psychologische Beratung bei einer Person, welche die vorliegende Fallgestaltung kennt, in Anspruch. Diese riet ihr dringend, vor Beginn der Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung psychologische Hilfestellung in Anspruch zu nehmen.“

Beweis:
Schreiben Rechtsanwalt Rothenbucher, 03.01.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg
Schreiben RA Rothenbucher: „psychische Probleme“ der Kindsmutter – keine Beratung

Es war Rechtsanwalt Rothenbucher auch bewusst, dass es nicht die vorgebliche psychische Belastung seiner Mandantin war, die ihr Handeln bestimmte sondern der Wille, sich dem Verfahren und der Verantwortung zu entziehen, um die weitere Normalisierung der Beziehung zwischen Kind und dem von ihr verstoßenen und entwerteten Vater weiter verhindern und ihr asoziales Verhalten und den Mythos vom gewalttätigen und untauglichen Ex-Partner, von dem sie sich quasi trennen musste, weiter aufrecht zu erhalten.

Da er die interessegeleiteten unredlichen Taktiken und Strategien seiner Mandantin nicht mehr mittragen wollte, legte er unmittelbar nach Verfassen dieses letzten Schreibens das Mandat nieder.

Zeugnis:
Ulrich Rothenbucher
, Taschenpfad 2, 97076 Würzburg

Die Richterin ermöglichte der Kindsmutter, dass sie zunächst – mit der klaren Zielsetzung gemeinsamer Elterngespräche – Einzelgespräche bei Frau Schmelter, gerichtsnahe Beratungsstelle durchzuführen sind.

Die Kindsmutter verweigerte infolge anlasslos und völlig unsanktioniert auch diese Einzelgespräche.

Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Der Kläger selbst hat bis Dezember 2015 Einzelgespräche bei Frau Schmelter geführt,wobei er jeweils von Stuttgart nach Würzburg fuhr.

Die Beklagte hat wie infolge beweisrechtlich ausgeführt unter Missbrauch ihrer Stellung als Rechtsanwältin und unter Begehung von Straftaten wie Anstiftung zur Kindesentführung, Anstiftung zum Umgangsboykott, Verleumdung, Beleidigung, Vortäuschen von Straftaten zielgerichtet auf die folgende Zerstörung der Bindung des Klägers zu seinem leiblichen Kind hingewirkt, wie die Mandantin der Beklagten in dieser Sache bestätigen kann, die von den Taten der Beklagten insoweit vermeintlich profitiert.

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt

Die Zeugin ließ sich trotz der offenkundigen Schädigung des Kindes auf die Taten der Beklagten ein, da sie ihren Wunsch nach Verweigerung zur Teilnahme an gerichtlich beschlossener Elternberatung bei der Zeugin Katharina Schmelter ermöglichten und ihr weiter ermöglichten, aus niederen Motiven und abgewhrten Schuldgefühlen heraus die Kommunikation und Kooperation mit dem Vater des Kindes verweigern zu können. Dies auch im Wissen um die weitere Belastung und Schädigung des Kindes (und des Klägers als Vater).

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt

Die von der Beklagten seit März 2012 verschuldeten Schädigungen für das Kind des Klägers sind als irreversibel anzusehen.

Bereits mit Datum vom 20.12.2012 wurde vor dem Amtsgericht Würzburg einvernehmlich festgestellt, dass weitere Trennung von Vater und Kind für das Kind fatale Folgen haben wird, wörtlich heißt es:

„Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äußern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin des Kindes gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass das Kind mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit dem Kind nicht verstehen und nicht nachvollziehen.“

Beweis:
Vermerk Amtsgericht Würzburg vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Weiter heißt es:

„Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktats den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb Zweifel an der Neutralität bestehen.“

Beweis:
Vermerk des Familiengerichts Würzburg vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

Die Mediatorin Frau Schmelter wurde wie dargelegt bereits im Dezember 2011 mit gemeinsamer Elternberatung beauftragt. Diese verweigerte die Kindsmutter wegen vorgeblicher eigener psychischer Belastung. Die ihr hierauf – vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kindsmutter, wegen ihrer Belastung eine Therapie zu beginnen – zugestandenen Einzelgespräche verweigerte sie infolge ebenfalls.

Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Eine Therapie hat die Kindsmutter – vermutlich ebenfalls auf Betreiben der Beklagten – nie begonnen, wie sie in Verhandlung im September 2013 süffisant mitteilte, da die Probleme ausschließlich beim Vater lägen.

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Ein Jahr später versucht die Kindsmutter nun auf Rat der Beklagten die Mediatorin zu entwerten, indem sie vorhält, dass die Mediatorin den Vater therapiere, der die vom Gericht aufgegebenen Einzelgespräche zur Entlastung des Kindes und mit dem Ziel gemeinsamer Elternberatung regelmäßig wahrgenommen hat.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Allein dieser Versuch der Pervertierung einer Hilfe durch Dritte und die Umkehrung in etwas für sie persönlich vermeintlich Nachteiliges zeigt das Menschenbild, das die Kindsmutter und die Beklagte hier einbringen und mit dem sie die gesamte bis Mai 2012 erkämpfte positive Entwicklung zu vergiften suchen.

In der Gerichtsakte ist die weitere Erörterung des Sachverhalts beweisrechtlich dargelegt:

„Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung beim Kind fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erklärt nach Rücksprache mit der Mutter, dass Bereitschaft bestehe, den Umgang beim Kinderschutzbund im Beisein von Frau Kleylein-Gerlich wieder aufzunehmen…..“.

„Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“

Stattdessen reichte die Beklagte mit Datum vom 08.01.2013 einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu ein, mit welchem diese anhaltend kaltgestellt wurde, was kausal die bis heute andauernde komplette Bindungszerstörung zwischen Vater und Kind mit massivsten und irreversiblen Folgeschäden verursacht.

Die Beklagte äußert und schwadroniert wie folgt unter gezielter Missachtung aller Appelle professioneller und kundiger Helfer, dass weiterer Kontaktverlust dem Kind des Klägers schaden wird, fatale Folgen haben wird und irreversibel und unkorrigierbar sein wird und versucht weiter, den Kläger und Vater pauschal zu dämonisieren, in einer weiteren Setzung von Eskalationsmotiv hier nun als persönlichkeitsgestört:

„Der nunmehrige Beschluss missachtet die vorgreifliche Frage, ob ein Umgang überhaupt im Kindeswohl liegt, sondern geht schlicht davon aus, dass ein Umgang stattzufinden hat und lediglich zu klären ist, wie dieser Umgang stattfinden soll. Insbesondere ist die Richterin zu keinem Zeitpunkt weder in den mündlichen Verhandlungen noch in der einstweiligen Anordnung darauf eingegangen, dass Herr Deeg eine massive Persönlichkeitsstörung (Hervorhebung so im Original) hat, welche bereits im Verfahren vor dem OLG Bamberg am 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10, S. 2 festgestellt wurde.

Glaubhaftmachung: Beiziehung der Akten des OLG Bamberg vom 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10

Weiterhin wird von der Richterin völlig ignoriert, dass Herr Deeg auch den Verfahrensbeistand Herrn Wegmann bedroht hat und dieser die Drohungen sehr ernst genommen hat. Herr Wegmann hat hieraufhin die Kindsmutter telefonisch vor einem aggressiven Verhalten von Herrn Deeg gewarnt. Diese Vorfälle sind der Richterin durch den gestellten Antrag auf Erlass einer erneuten Gewaltschutzverfügung bekannt, die die Kindesmutter auf Empfehlung von Richterin Treu zurückgenommen hat.

Glaubhaftmachung: Antrag der Gewaltschutzverfügung vom 18.09.12 in FK“…..

Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013

Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 08.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg

Die Strategie der Beklagten unter Missbrauch ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege ist es fortgesetzt, zuerst für Schädigung und Ausgrenzung zu sorgen und hernach diese Schädigung und Ausgrenzung zur weiteren Diffamierung und Darstellung des Klägers als diffus bedrohlich selbstreferentiell weiter zu treiben.

Hierbei beruft sich die Beklagte zwecks Diffamierung der Richterin in Befangenheitsantrag u.a. auf Verfahrenspfleger Günter Wegmann und diffuse unbelegte Äußerungen (dieses Stimmung schaffende Vorgehen der Beklagten wiederholt sich später), während dieser sich im Termin und aus Gründen des Kindeswohls erkennbar bereits anders positioniert hat und erkennbar die Schädigung durch Kontaktverlust kritisiert, die die Beklagte hier forciert und gezielt durch Eskalation weitertreibt.

Die Schädigung für das Kind und den Kläger als Vater ignoriert die Beklagte komplett zugunsten eines offenkundig niederen Motivs, hier irgendwie formaljuristisch Recht zu bekommen.

Nachdem eine erneute Eskalation und Ausgrenzung mittels Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes misslang, die die Kindsmutter – wie die Beklagte selbst äußert – gegen ihren eigenen Willen auf „Empfehlung der Richterin Treu zurückgenommen hat“, wirkt die Beklagte nun auf die Kindsmutter ein, den Umweg über Eliminierung der Richterin zu gehen, indem diese als vorgeblich befangen kaltgestellt wird, wodurch weiter Fakten geschaffen und die Entfremdung unter Schädigung des Kindes fortgesetzt wird.

Weiter schwadroniert die Beklagte:

„Herr Deeg hingegen hat sich nicht – wie die Richterin ausgeführt hat – kooperativ verhalten. Herr Pinilla vom Jugendamt hatte selbst im mündlichen Termin berichtet, dass er Herrn Deeg deutlich gesagt habe, dass er die diskriminierenden Schreiben und andere Aktivitäten, welche dem Umgangsrecht nicht förderlich sind, einstellen sollte. Nichts desto weniger hat Herr Deeg direkt am folgenden Tag einen Antrag an die Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt mit dem Antrag, Frau RAin Dr. Hitzlberger (Anm. Unterzeichnerin des Schriftsatzes) die Anwaltszulassung zu entziehen.“

„Das Verhalten der Richterin ist umso unverständlicher, nachdem sie selbst erkennbar Angst vor Ausfälligkeiten von Herrn Deeg hat. Dies wird dadurch deutlich, dass sie für die mündliche Verhandlung vom 25.09.2012 im Sorgerechtsverfahren (Az. 0002 F 1462/11) erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet hat. Es spricht für sich, dass auch dies in den Gerichtsakten nicht dokumentiert ist. Vorsorglich wird die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen anwaltlich versichert.“…

Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013

Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 08.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg

Die Richterin äußert hierzu in dienstlicher Stellungnahme:

„Es ist nicht zutreffend, dass ich Angst vor Ausfälligkeiten des Vaters habe. Mit unbeherrschtem Verhalten von Verfahrensbeteiligten, das – auch in anderen Verfahren – nicht selten vorkommt, vermag ich umzugehen.

Es ist auch nicht zutreffend, dass ich für die Verhandlung vom 25.09.2012 (2 F 1462/119 erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet habe.“….

„Dienstliche Stellungnahme“ Richterin Treu auf Befangeneheitsantrag der Kindsmutter, 11.01.2013

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Beweis:
Dienstliche Stellungnahme der Richterin Treu, 11.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg

3.
Die Beklagte lügt und entwertet bewusst seit dem Tag der Mandatierung durch die offenkundig ebenfalls in seelischer Not befindliche Kindsmutter und tut all dies im vollen Wissen um die Schädigung des Kindes und um die Schädigung des Klägers als Vater.

Dieses Verhalten der Beklagten ist wie genannt als Mordmotiv zu werten.

Es ist offenkundig, dass die Beklagte den Kläger, dem Gewalt gegen Menschen auch als ausgebildeter Polizeibeamter wesensfremd ist, gezielt provoziert und eskalieren möchte, indem sie den Kläger und dessen existentiellen elterlichen Schutzbedürfnisse, Art. 6 Grundgesetz, gegenüber dem eigenen Kind aushebelt, der Kläger der weiteren Schädigung seines Kindes durch die Beklagte und im vollen Wissen um die Schädigung praktisch tatenlos zusehen muss.

Bereits in erstem Schreiben haut die Beklagte einfach ins Blaue hinein zu, entwertet den ihr unbekannten Vater und unterstellt diesem niedere Motive und den Missbrauch seines Kindes unter Missachtung jeglicher Leitlinie des Würzburger Anwaltsvereins für Kindschaftsrechtssachen (im Internet einsehbar):

„Der Antragsteller möchte ganz offensichtlich das Sorgerecht nur dazu missbrauchen, der Antragsgegnerin weiterhin möglichst viel Ärger zu machen und Steine in den Weg zu legen. Um (das Kind) geht es hier überhaupt nicht. Der Antragsteller möchte hier sein vermeintliches Recht einzig und allein dazu missbrauchen, die Antragsgegnerin unter Kontrolle zu halten und zu bevormunden. Dies ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten, welches auch durch die Presse ging.“

Hitzelberger, Schriftsatz Mandat: 16.03.2012, 2 F 1462/11 – Beginn erneuter Entwertung und Ausgrenzung

Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 16.03.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg

Nachdem die von der Beklagten beabsichtigte Schädigung und Eskalation – Scheitern der Elternberatung, Scheitern der Treffen und des vollstreckbaren Umgangsbeschlusses, Untertauchen der Kindsmutter – eingetreten ist, entwertet sie nicht nur die Person des Klägers sondern auch den mithilfe der Zeuginnen Marx und Scholl gelungenen Bindungsaufbau, die Entlastung hieraus für das Kind auch unter der schwierigen Bedingung aufgrund Kooperationsverweigerung und Störaktionen der Kindsmutter.

Die Beklagte Hitzlberger schreibt und entwertet haltlos drauf los, die seelische Not des Klägers als Vater missbrauchend, aggressiv, beleidigend, projektiv und unter offenkundig völlig fehlendem Unrechtsbewußtsein:

„Dem Kindsvater ist es in 97 Umgangsterminen nicht gelungen, eine Beziehung zwischen ihm und dem Kind herzustellen….

Das Kind lehnt zwischenzeitlich einen Umgang mit dem Vater ab. Das Kind war zwischenzeitlich selbst bezüglich dieses Umgangs in therapeutischer Behandlung. Der Therapeutin ist es nicht gelungen, ein positives Vaterbild zu vermitteln, vielmehr hat sich dieses im Laufe der Zeit sogar verschlechtert. Es liegt daher nicht im Kindeswohl, dass derzeit ein Umgang stattfindet.“

Erfüllungsgehilfin Hitzelberger: „Umgang“ verletzt „Kindeswohl“, 10.12.2012

Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 10.12.2012, 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg

„In der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrenspfleger allerdings ausgesagt, dass (das Kind) den Wunsch geäußert habe, im Moment keinen Kontakt mit dem Vater zu haben…..

„Soweit das Gericht darauf hinweist, dass das Kind ein Recht habe, eine eigene Beziehung zu seinem Vater aufzubauen, so ist dies zwar grundsätzlich richtig, verkennt aber völlig, dass der Verfahrenspfleger ebenfalls ausgesagt hat, dass sich in den bis dahin stattgefundenen 95 Umgangsterminen keine Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut habe. Wenn eine solche Beziehung über 2 ½ Jahre trotz regelmäßigen Umgangs nicht aufgebaut werden konnte, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb nunmehr mit einer einstweiligen Anordnung eine solche Beziehung mit Gewalt erzwungen werden soll, wenn das Kind dies ganz offensichtlich derzeit auch nicht wünscht. Der Vater hatte seine Chance.

Anstatt auch nur ansatzweise Einsicht in die und die existentielle seelische Not und Belange der Mandantin, des Klägers und deren gemeinsamem Kind zu zeigen, bestärkt sie die Kindsmutter weiter zu Kindesentzug/Kindesentführung und Umgangsboykott und phantasiert ohne jedes Unrechtsbewußtsein bezüglich der bereits verschuldeten Schädigung aufgrund der selbst herbeigeführten Verschlechterung der Stimmungslage nun wieder eine diffuse Bedrohungslage durch den ausgegrenzten Vater:

Die Widerwärtigkeit dieser strategischen Hetze einer Rechtsanwältin in einem hochsensiblen Konflikt, der auch über die Zukunft und die Elternbeziehung eines Kindes bestimmt, ist abartig. Es ist insoweit nicht zu fassen, dass derartes – unbehelligt auch von der um Hilfe ersuchten Direktorin des Amtsgerichts, dem Zivilgericht und der Rechtsanwaltskammer Bamberg – Verhalten einer sog. Fachanwältin für Familienrecht in einem Rechtsstaat zu keinerlei Sanktionen und Maßnahmen führt sondern diese Anwältin immer noch weiter zu Lasten des Kindes und des Vaters in ihrer Hetze nachlegen kann, ohne dass das Gericht hiergegen ein Stopp setzt.

Zitate der Beklagten, so in der Originalakte:

„Das Gericht führt in seinen Gründen aus, dass der Umgang nur deshalb nicht funktioniere, da die Mutter sich weigere, an gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater teilzunehmen, sei keine Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahrgenommen habe und sie ablehne, auf (das Kind) einzuwirken. Diese angeblichen Gründe sind nicht richtig.

Gemeinsame Gespräche mit dem Vater abzulehnen, steht der Mutter durchaus zu, in Anbetracht der massiven Bedrohungen sowohl schriftlicher, als auch verbaler Art, welche der Vater gegenüber der Mutter geäußert hat. Die Mutter musste sich mehrfach durch gerichtliche Gewaltschutzanträge zur Wehr setzen. Es ist ihr nicht zumutbar, unter diesen Voraussetzungen ein gemeinsames Gespräch zu führen.

Nicht richtig ist, dass die Mutter keine Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahrgenommen hat. Es wurden zwei Einzelgespräche geführt. Diese haben jedoch in der Sache selbst nichts gebracht, weshalb die Kindsmutter auch nicht weiter bereit war, hier irgendwelche Zeit zu investieren. Schließlich muss die Kindesmutter arbeiten und Unterhalt verdienen, nachdem der Kindesvater seit der Geburt nicht einen einzigen Euro Unterhalt gezahlt hat.

…Bei dem bisherigen Verhalten des Kindesvaters drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass durch weitere Umgangstermine eine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt.“—-

Erfüllungsgehilfin Hitzelberger: „Umgang“ verletzt „Kindeswohl“, 10.12.2012

Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 10.12.2012, Az. 2 F 1869/12, Amtsgericht Würzburg

Das Elternrecht und die Elternbedürfnisse des Klägers werden von der Beklagten geradezu genüsslich pervertiert und gegen den Kläger als liebenden Elternteil missbraucht.

Das widerwärtige, vorsätzlich auf Schädigung und Ausgrenzung ausgerichtet Verhalten der Beklagten als sog. Fachanwältin für Familienrecht ist darüber hinaus erkennbar geeignet, den Suizid des Klägers reaktiv zu provozieren.

Reaktive Gesundheitsschädigung durch jahrelangen Verlust jedes Kontaktes zum leiblichen Kind sind obligatorisch.

Der Kläger ist insgesamt als psychisch sehr robust anzusehen, labilere Väter begehen regelhaft aufgrund von Schädigungen wie der der Beklagten Suizid oder verfallen reaktiv in sonstiges selbstschädigendes Vehalten/Sucht.

4.
Da die bayerischen Justizbehörden Würzburg/Bamberg hier es bisher dennoch – unter Fortführung der Schädigung – anhaltend in Abrede stellen (vgl. Landgericht Würzburg Az. 62 O 39/15), dass eine hier vorliegende erzwungene Trennung und Ausgrenzung des Klägers von Teilnahme am Leben seines Wunschkindes einen massiven Schaden gemäß § 253 BGB darstellen, und zwar auch durch die Schädigung des Kindes durch Bindungsverlust zum leiblichen Vater, ist der Kläger als weiter unverhohlen Geschädigter hier nun auch gezwungen, drastischer zu formulieren als bislang.

Eine infolge der existentiellen und irreversiblen Schädigungen reaktive Tötung der Beklagten und infolge ein Suizid des Klägers verletzt erkennbar das Kindeswohl. Daher beschränkt der Kläger, dem dies im Kern wesensfremd ist, sich trotz der widerwärtigen und vorsätzlich verschuldeten Schädigung auf die Einreichung dieser Klage.

Mehrfertigung dieser Klage geht an die Polizeibehörde Stuttgart, wo von struktureller Korruption und Fehlervertuschung zu Lasten des Klägers bei den Justizbehörden Würzburg ausgegangen wird.

Zuletzt teilte das Landgericht Würzburg dem Kläger auf entsprechende Geltendmachung lebensfremd mit, Az. 62 O 39/15:

„Schmerzensgeld als billige Entschädigung in Geld kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist.
Die Antragsschrift enthält unter Zugrundelegung der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen keine Darstellung eines Sachverhalts, welcher einen Schadensersatz in Geld gerichteten Anspruch rechtfertigen könnte, insbesondere wird vom Antragsteller kein ihm entstandener materieller Schaden vorgetragen. Schmerzensgeld kann das Gericht nach § 253 Abs. 2 BGB nur wegen der oben genannten Rechtsgutsverletzungen, die beim Antragsteller nicht tangiert sind, aussprechen.“

Beweis:
Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 03.02.2015, Az. 62 O 39/15

Infolge wurden die Schädigungen einfach fortgeführt, als hätten die Justizbehörden mit der Durchsetzung eines vollstreckbaren Umgangstitels, der Entführung eines Kindes durch die Volljuristin Neubert und der fortlaufenden Schädigung hieraus von Vater und Kind unter Missachtung des Art. 6 Grundgesetz praktisch nichts zu tun.

Sollten die Justizbehörden Würzburg die Folgeschädigungen durch Kindesentzug und Bindungsverlust für das Kind weiter in Abrede stellen wollen, werden Zeugen zu benennen sein, die die interessengeleitet agierende Provinzjustiz mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft, der Bindungsforschung etc. konfrontieren werden.

5.
Die Strategie, die die Beklagte hier in einer widerwärtigen Art und Weise verwirklicht, scheint in gewissen Kreisen als erfolgreiche Taktik zu gelten, um ideologisch und asozial einen Kindesentzug gegenüber Vätern unter Missbrauch des Rechtssystems zu verwirklichen.

Diese Strategien werden von Juristinnen u.a. gezielt in Fortbildungen für Kolleginnen oder auch Müttern mit Trennungsabsichten, in Paarkonflikten etc. beworben.

Zunächst wird, wie von der Beklagten hier verwirklicht, jegliche Maßnahme des Gerichts einfachst unterlaufen, verschleppt und verweigert, was bereits zu einer Verschärfung der Situation zu Lasten des Kindes führt.
Die Beklagte hier entsorgte die Richterin mit Befangenheitsantrag als ihre Strategie scheitert, den Kläger mittels Gewaltschutzverfügung auszugrenzen und so weitere und vereinfachte Kriminalisierung zu ermöglichen.

Mit Verlustängsten meiner Person als Vater und ausgegrenztem Elternteils wird gezielt gespielt und eine Eskalation – sie oben – von der Beklagten gezielt zu provozieren gesucht, ein Suizid unter massiver Verletzung des Kindeswohls wird gewollt oder in Kauf genommen.

Schließlich wird durch Zeitablauf und Faktenschaffung eine Entfremdung manifestiert, worauf die Beklagte nun darauf abzielt, das minderjährige Kind in den Vordergrund zu rücken – dieses lehne den Vater ab, habe Angst vor dem Vater, der Vater sei ein Störfaktor, der unbedingt weiter zu entfernen sei.

Zitate der Beklagten, so in der Originalakte:

„….hat sich die ablehnende Haltung von (dem Kind) gegenüber seinem Vater zwischenzeitlich noch verstärkt. Der Antragsteller hat wiederholt beim Großvater des Kindes angerufen und verlangt, (das Kind) zu sprechen. (Das Kind) wollte jedoch nicht mit dem Antragsteller sprechen. Als (das Kind) zufällig einmal selbst am Telefonapparat war, als der Antragsteller anrief, hat (das Kind) völlig verängstigt sofort aufgelegt. Dieser Vorfall war am 11.08.2013. Keine Woche später, nämlich am 17.08.2013, stand der Antragsteller ohne jegliche Vorankündigung vor der Wohnung des Großvaters und verlangte, (das Kind) zu sehen. Das war nicht anwesend, worauf der Antragsteller verlangte mitzuteilen, wo (das Kind) sei. Dies wurde ihm allerdings nicht mitgeteilt. Tatsache ist, dass dieser Vorfall wiederum (das Kind) und auch den Rest der Familie in Angst und Schrecken versetzt hat. Der Antragsteller versucht, in die Privatsphäre des Kindes und der Familie einzudringen. Dies hat zur Folge, dass (das Kind) nicht mehr alleine auf die Straße und zum Spielen geht. Das Kind hat Angst, unvorbereitete auf den Antragsteller zu treffen. Das Kind traut sich zwischenzeitlich nur noch aus dem Haus, wenn es in Begleitung ist.“

Schreiben Hitzelberger, 27.08.2013, Entwertung/Ausgrenzung Vater

Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 27.08.2013, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12

Die Beklagte erfindet entweder Vorgänge komplett, behauptet und bewertet überzeichnend aufgrund Erzählung irgendetwas und irrlichtert verbal über Alltags-Situationen oder Sachverhalte irgendetwas zusammen, die erkennbar erst Folge der Ausgrenzung sind, sofern sie überhaupt stattfanden.

Die Beklagte instrumentalisierte in widerwärtiger und ehrverletzender Art und Weise selbst noch die banalsten von der Kindsmutter vorgebrachten Alltagsvorgänge zur alarmistischen Entwertung von Vater und Kind. Ersterer wird dämonisiert, dem Kind nahezu eine generalisierte Angststörung angedichtet, um weiter das bezweckte Ziel, die Ausgrenzung des Vaters, erzwingen zu können.

Die Beklagte wirkt zunächst wie bereits genannt auf die Kindsmutter ein, jegliche Kooperation und Kommunikation mit der Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich zu verweigern. Dies in kaum zu überbietender Widerwärtigkeit wie aufgezeigt in vollem Wissen um die Schädigung des Kindes und die zu erwartende Irreversibilität der Ausgrenzung durch weiteren Kontaktverlust.

Hernach versucht sie, das Kind des Klägers argumentativ zu missbrauchen; eine Kommunikation des Klägers mit dem Großvater habe nicht nur dieses in „Angst und Schrecken versetzt“ – nein, gleich die gesamte Familie.

Die heute bestehenden Zerstörungen waren das Ziel der Beklagten, wobei sich Hybris und Amtsmissbrauch spätestens nach weiterem Beharren der Richterin im Dezember 2012 auf dem Umgang und Kontakt, den die Beklagte hier erkennbar mit aller Macht verhindern will, mit persönlichen niederen Motiven mischte, wie oben angeführt: mit Schreiben vom 08.01.2013 macht sie geltend, dass durch einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg gegen „Frau RAin Dr. Hitzlberger“ mittlerweile auch das Kindeswohl verletzt und das „Umgangsrecht“ in Frage zu stellen sei.

Es kann insoweit offen bleiben, ob hier ein Anwaltskollege als Erfüllungsgehilfe der Beklagten fungiert oder die Beklagte mit schizophrenen Anwandlungen von sich selbst in der dritten Person schreibt.

Die Beklagte lügt gezielt über die Verängstigung des Kindes.

Während der gesamten Kontakte zwischen Vater und Kind hatte dies zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form Angst vor seinem Vater oder Anlass hierzu.

Zeugnis:
Lisa Marx
, zu laden über Kinderschutzbund Würzburg, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg

Zeugnis:
Christine Scholl
, zu laden über Kinderschutzbund Würzburg, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg

Vielmehr ging es eher darum, die von der Kindsmutter auf das Kind projizierten Aggressionen und Entwertungen gegenüber dem Kläger als Vater und anderem Elternteil und die hieraus resultierende Zerrissenheit des Kindes anzugehen.

Zur angeblichen Verängstigung des Kindes ist die Zeugin Baur-Alletsee zu hören.

Diese stellte in mehreren persönlichen Treffen – ehe der Justizverbrecher Pankraz Reheußer, OLG Bamberg, (7 UF 210/15) diese als Umgangspflegerin aus dem Verfahren warf und einer weiteren Entfremdung Tür und Tor öffnete – mit dem Kind auch 2015/2016 fest, dass dieses keinerlei Angst oder Angstgefühle gegenüber seinem Vater hat.

Nach mehrjähriger ungehinderter Schädigung auf Betreiben der Beklagten u.a. durch Verweigerung der Kommunikation mit der Zeugin/Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich 2012 wurde die Zeugin Baur-Alletsee erst 2015 vom Amtsgericht Würzburg (2 F 957/12) als neue Umgangspflegerin eingesetzt, die den Kontakt anbahnen sollte.

Zeugnis:
Ursula Baur-Alletsee
, Danziger Straße 11, 97209 Veitshöchheim

Die Umgangspflegerin Baur-Alletsee, die erkennbar engagiert und kompetent die Entlastung und das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt ihres Handelns stellte und auch einen direkten und guten Kontakt in mehreren Treffen zum Kind herstellen konnte, wird von der Beklagten hierauf ebenfalls, irrlichternd sich hinter einem fabulierten „Kindeswillen“ versteckend angegangen, um diese positive Entwicklung gezielt zu unterbinden, was der Beklagten auch gelingt:

„Nach Auffassung des Herrn Wegmann sollte es im Ermessen der Umgangspflegerin bleiben, wie oft sie mit (dem Kind) und dem Kindsvater Kontakt hält. Diese Auffassung steht im direkten Widerspruch zum dem vorliegenden Sachverständigengutachten sowie dem eindeutig von (dem Kind) selbst geäußerten Willen, welcher zu respektieren ist. Das Kind ist immerhin zwischenzeitlich 12 Jahre alt.“

Beweis:
Schreiben der Beklagten an das Oberlandesgericht Bamberg vom 06.10.2015, Az. 7 UF 210/15

Parallel und zeitgleich zu dieser asozialen sinnfreien Ausgrenzung aller Helfer und der Verhinderung jeglicher kindgerechten Konfliktentspannung hetzt die Beklagte bar jeden Realitätsgehalts immer ungenierter und bei bereits verschuldetem Bindungsabbruch von dreieinhalb Jahren projektiv beliebig darauf los, um die Entfremdung zwischen Vater und Kind und die Ausgrenzung des Klägers irreversibel zu machen:

„Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund des aggressiven Verhaltens des Antragstellers zwischenzeitlich die Polizei hinsichtlich mehrerer Beteiligter von einer konkreten Gefährdungslage ausgeht.“…

Verantwortliche Hetzanwältin Hitzlberger zielt weiter auf Esakalation, Schreiben nach 3 1/2 Jahren Umgangsboykott, 7 UF 210/15

Beweis:
Schreiben der Beklagten an das Oberlandesgericht Bamberg vom 06.10.2015, Az. 7 UF 210/15

Auch das ist eine zweckmäßig und mit Ziel weiterer Schädigung vorgebrachte Lüge der Beklagten.

Weder die Polizei in Stuttgart noch die Polizei in Würzburg konnten im fraglichen Zeitraum ein „aggressives Verhalten“ und eine „konkrete Gefährdungslage“ – für wen? – wie von der Beklagten behauptet, auch nur ansatzweise erkennen.

Vielmehr ist es so, dass der Kläger seit mehreren Jahren aufgrund der Verbrechen zu Lasten seines Kindes die Aufklärung über die Polizeibehörden geltend macht.

Zeugnis:
KHK Walter Kümmert
, zu laden über KPI Würzburg, Weißenburgstraße 2, 97082 Würzburg

Bei den Polizeibehörden Stuttgart geht man seit mehreren Jahren u.a. von struktureller Korruption zu Lasten des Klägers und seines Kindes aus.

Zeugnis:
PK’in Birgit Schiemenz
, Polizei Baden-Württemberg, Glemsgaustraße 27. 70499 Stuttgart

Die Beklagte hat insoweit ihre Strategie der Ausgrenzung und der Verhinderung jeglichen positiven Engagements erfolgreich unter massivster Schädigung verwirklicht und ist nun – bei bereits dreieinhalb Jahren irreversiblem Kontaktverlust – darauf aus, den Kläger anhand entsprechend aufbereiteter und auch phantasierter Reaktionen zu vernichten und das Stigma als Paria aufzubereiten.

Die Beklagte hetzt und fabuliert hier triumphierend und bestätigt sich selbstreferentiell, so in der Originalakte:

„Der Antragsteller äußert also weiterhin schwerwiegende Drohungen und hat sich in keiner Weise unter Kontrolle.

So rief er auch am 75 Geburtstag beim Großvater (des Kindes) an und beschimpfte diesen mit den Worten „stirb endlich, Du Schwein“. Zwei Tage später stand er bei dem Großvater an der Haustür und klingelte.

Der Antragsteller tyrannisiert weiterhin das familiäre Umfeld (des Kindes)…..“

Beweis:
Schreiben der Beklagten an das Oberlandesgericht Bamberg vom 06.10.2015, Az. 7 UF 210/15

Richtig ist hingegen, dass der Kläger sich in 14 Jahren trotz aggressivster und asozialster Entfremdung, Ausgrenzung und verbrecherischer Schädigung auch seines Kindes bislang nichts relevantes zuschulden hat kommen lassen. (Der Beklagten selbst gelang unter falscher Eidesstattlicher Versicherung 2015 eine medienwirksame Verurteilung des Klägers wegen Beleidigung, 1800 Euro Geldstrafe durch den Justizverbrecher Thomas Behl, Würzburg).

Das Verbrechen des Kindesentzugs, das hier mittlerweile über insgesamt 14 Jahre auf dem Rücken des Klägers und seines Kindes und seit 2012 durch Verschulden der Beklagten zu verantworten ist, wird jedoch fraglos für die Verantwortlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als sog. Fachanwältin für Familienrecht in einer Kanzlei arbeitet, die verantwortliches Mitglied beim Anwaltsverein Würzburg ist, der bereits vor Jahren einen sogenannten Verhaltenskodex/Leitfaden für das anwaltliche Verhalten in Kindschaftsangelegenheiten verfasst und herausgegeben hat.

Der Beklagten ist also überaus bewusst, dass ihr Verhalten auch den Standesregeln und Ethik verletzt, auf die der Berufsstand in Würzburg offensichtlich nur als Fassade Wert legt.

Bei der Beklagten imponiert insgesamt das völlige Fehlen von Unrechtsbewusstsein und Reue für die existenziellen Zerstörungen bei Vater und Kind, die niederträchtig, aggressiv, beleidigend und den Kläger insgesamt projektiv als Mensch und Vater entwertend vorgetragen werden, als sei es das Normalste der Welt, einem Vater selbst den notdürftigsten und mit immensem Aufwand herbeizuführenden Kontakt zu seinem Kind zu verwehren und hierbei das Kind zu schädigen, nur um „Recht“ zu behalten.
Hetzschreiben der Hitzlberger zwecks weiterer Zerstörung der Vaterschaft, 22.12.2015 an das OLG Bamberg, 7 UF 210/15

Als die rechtlichen Voraussetzungen erkennbar nicht gegeben waren, ist es der Beklagten gelungen, die Richterin mittels Befangenheitsantrag kaltzustellen und weiteren schädigenden Zeitablauf zu erwirken, der reaktiv gegen den Kläger zu missbrauchen ist und parallel hierzu die Kindsmutter aufgefordert und auf diese eingewirkt, sich rechtswidrig jeglicher Kooperation und Kommunikation nicht nur mit dem Kindsvater sondern auch mit den vom Gericht bestellten Helfern und Helferinnen zu entziehen.

Diese Klage und der Schadensersatz ist infolge einer notwendigen Generalprävention angezeigt, da bundesweit teilweise keinerlei Hemmschwelle seitens von Rechtsanwältinnen besteht, durch Eskalation von Familiengerichtsverfahren und widerwärtiige zielgerichtete Ausgrenzung von Vätern Menschen in den Tod zu treiben.

Die Bagatellisierung und Lässigkeit, mit der Justizbehörden und Standesorganisationen solchem Treiben zu Lasten von Kindern, Vätern und Müttern in seelischer Not zuschauen und dieses eskalieren, ist bodenlos und eines Rechtsstaates unwürdig!

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Warum kritisiert der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses einen ARD-Film, der Fragen aufwirft!?

„Nicht nur grob falsch und unsachlich, sondern anstößig
Vorsitzender des NSU-Untersuchungsausschusses kritisiert scharf Beitrag in der ARD“…..

Manches wird noch interessanter durch Kritik von unerwarteter Seite.

So dieser sehenswerte und m.E. ordentlich recherchierte Film zum Mord an Michele Kiesewetter, der tatsächlich die Frage aufwirft, ob das was die Öffentlichtkeit bisher so zum NSU erfahren hat, alles ist und ob das alles der Wahrheit entspricht:

Die SZ-Gerichtsreporterin Annette Ramelsberger liefert einen vernichtenden Verriss am Tag der Ausstrahlung in der ARD:

http://www.sueddeutsche.de/medien/nsu-opfer-kiesewetter-wenn-das-boese-zu-banal-ist-1.3474589

Der „spielt“ auch mit:

Freund Roland Eisele, der mir wegen „zu langer Haare“ die Tätigkeit als Polizist verboten hat, mich in ein leeres Büro setzte und durch rechtswidrige Einbehaltung der Dienstbezüge massivstes Mobbing zu verantworten hat:
Eisele Stellungnahme

Vielleicht muss man sich den obigen Film anschauen und dann das hier nochmal lesen, aus diesem Beitrag: https://martindeeg.wordpress.com/2017/01/26/strafanzeige-und-klage-wegen-prozessbetrug-mobbing-dienstvergehen-die-zwei-seiten-des-karrierepolizisten-und-luegners-roland-eisele/

…..“Hier jedoch zunächst das öffentliche Gesicht des Karrierepolizisten Roland Eisele, dem man im Eifer der Legendenbildung auch gleich noch versucht, die Aufklärung des Mordes an der Polizistin Kiesewetter in Heilbronn ans Revers zu heften.

Dieser ölige Bericht über einen angeblichen Superpolizisten ist für mich, der ich persönlich mit Eisele zu tun hatte, schwer erträglich. Bei all der klebrigen Buckelei hatte man bei „Aalen-Info“ wohl auch keinen Blick mehr für Rechtschreibung – aber die Fotos sind toll:

Landrat Pavel brachte es auf den Punkt und OB freute sich:
„Alle wollen in Aalen Polizeipräsident werden aber
Herr Eisele Sie sind derjenige der es geschafft hat“…

image

….“Innenminister Reinhold Gall bescheinigte Roland Eisele: „Sie haben eine erfolgreiche Karriere hinter sich zum Beispiel als Leiter der Landes-Polizeidirektion in Stuttgart oder in Mögglingen. Gall zitierten den Spiegel: „Eisele kommt und die Ereignisse überschlagen sich“. Gall erinnerte in diesem Zusammenhang an den traurigsten Fall der Polizistin Kiesewetter in Heilbronn. In diesem Fall habe Eisele Licht in das Dunkel gebracht.

Eisele habe aber auch in Baden-Württemberg und beim Innenministerium „persönliche Spuren hinterlassen: Vom Polizeiwachtmeister bis zum heutigen Präsidenten“ habe Eisele von Gall bereits 15 Auszeichnungen erworben und erhalten „und zwar zu Recht“. Auch Eiseles Ehefrau stehe zu den Aufgaben (die ganze Familie) „nach innen und nach außen und dabei bekommt man den Eindruck, dass der souveräne Polizeiführer Eisele zum Wohle aller Mitarbeiter und aller Bürger wirkte“…..

image

http://www.aaleninfo.de/mai16/18/polizei.htm

Diese Herren des SEK Baden-Württemberg hier haben zwar keine zu langen Haare, aber offenkundig ganz andere Probleme, die Fragen im Film finde ich weiter sehr interessant:

Screenshots „Tod einer Polizistin“

Der Vorsitzende des NSU-Untersuchungsausschusses Baden-Württemberg, Wolfgang Drexler, legt jedenfalls eine Pressemitteilung vor und insistiert, der Film sei doch besser irgendwie aus dem Verkehr zu ziehen (wie bereits der letzte Film der Journalisten), wie hier berichtet:
https://www.rubikon.news/artikel/stille-zensur

Politiker Drexler nimmt u.a. Ramelsberger als Steilvorlage – was jedenfalls die Filmemacher zu einer Unterlassungserklärung veranlasst:

„In der Tat ist es so, dass wir Herrn Wolfgang Drexler anwaltlich zur Unterlassung seiner unwahren Behauptungen über den Inhalt unseres Films „Tod einer Polizistin – das kurze Leben der Michèle Kiesewetter“ aufgefordert haben“, teilte Riha am Freitag in Berlin mit. Der Film war am Montagabend anlässlich des zehnten Todestages von Kiesewetter in der ARD ausgestrahlt worden……

…..Der Sozialdemokrat bestätigte den Eingang der Unterlassungserklärung.“…

http://www.swp.de/ulm/nachrichten/suedwestumschau/nsu-ausschuss-chef-muss-aussagen-ueber-doku-unterlassen-14882345.html

Mittlerweile ist die Pressemitteilung wieder online:

„Nicht nur grob falsch und unsachlich, sondern anstößig
Vorsitzender des NSU-Untersuchungsausschusses kritisiert scharf Beitrag in der ARD“…..

„Zusätzliche Information:

Der Vorsitzende erklärt: Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung wurde ich anwaltlich aufgefordert, bestimmte Aussage aus der Pressemitteilung nicht erneut zu verbreiten. Die Landtagsverwaltung kam nach eingehender Prüfung zum dem Ergebnis, dass hierfür keine rechtliche Grundlage besteht. Für die Dauer der Prüfung hatte ich die Pressemitteilung vorsorglich aus dem Netz nehmen lassen.“

http://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/pressemitteilungen/2017/april/342017.html

Woanders wird das Ganze so thematisiert:

„Die ARD-Dokumentation über die offenen Fragen des Kiesewetter-Mordes von Clemens und Katja Riha hat viel Zustimmung erfahren – und bemerkenswerte Ablehnungen. Eine der absonderlichsten kommt von Wolfgang Drexler (SPD), dem Vorsitzenden des NSU-Untersuchungsausschuss von Baden-Württemberg.

Er übernimmt das Urteil der SZ-Kommentatorin (s.o.) vom „Dschungel der Verschwörungstheorien“. Vor allem aber hat er sich bei den Intendanten der ARD über den Film beschwert.“….

Mit ihren Vorwürfen greifen sie nicht etwa eine (Verschwörungs-)Theorie an, die ja gar nicht aufgestellt wird, sondern Recherchen.“

https://www.heise.de/tp/features/Fall-NSU-Verschwoerungstheorie-Ein-substanzloser-Begriff-hat-Konjunktur-3698255.html?seite=3

Das Resümee bleibt: Polizisten, die Kreuze verbrennen werden gedeckt, wer voll versagt wie Roland Eisele, wird gar Polizeipräsident.

Bleibt zu hoffen, dass die Verwaltungsgerichte zumindest in meinem Fall endlich Licht ins Dunkel bringen, was Eisele für einer ist.

Schadensersatz wegen vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten gegen Dr. Jörg Groß

….“…..der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – gilt im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.”…

Aussage von Richtern des Landgerichts Würzburg zu diesem Fall

Ach so! Nun: in meinem konkreten Fall hat er ein eklatantes Fehlgutachten abgeliefert!

Der Würzburger sog. Sachverständige Dr. Jörg Groß hat 2009 mit einem vorsätzlichen Fehlgutachten für seine Kumpels bei der Staatsanwaltschaft Würzburg versucht, einen Unschuldigen dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug zu bringen.

Zu verantworten hat er 212 Tage Inhaftierung aufgrund dieses über mich erstatteten Fehlgutachtens, das er sich aus der Nase gezogen hat. Natürlich immer mit fachlichem Duktus, sorgfältig wissenschaftliche Kompetenz vorgaukelnd – und im Ergebnis vernichtend!

Dr. Groß erstattet nach wie vor Gutachten für die Justizbehörden, wirtschaftlich von diesen abhängig.

Diese Zivilklage ging an das LG Würzburg:

An das
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 342 400 Euro gegen
Dr. Jörg Groß, Platenstraße 6, 97072 Würzburg

wegen Erstellung eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses über den Kläger und infolge 212 Tagen Freiheitsberaubung.

Begründung:

1.

Der Kläger war aufgrund unrichtigen ärztlichen Zeugnisses des Beklagten vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 zu Unrecht im forensischen Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter des Bezirkskrankenhauses Lohr eingesperrt.

Beweis:

Anlage 1:
Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 03.08.2009, Az. 814 Js 10465/09

Unterbringungsbefehl 03.08.09

Dort heißt es:

„Nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. Groß vom 27.07.2009 liegt bei dem Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61) mit narzisstischen und paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsanteilen vor, welche nunmehr aufgrund des zwischenzeitlichen Verlauf im Sinne einer wahnhaften Störung einzuordnen sind.

Von einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit i.S. des § 21 StGB kann nach dem o.g. Gutachten sicher ausgegangen werden. Zudem liegen sogar Anknüpfungspunkte vor, die für eine fehlende Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sprechen.

Nach den weiteren Ausführungen der gutachterlichen Stellungnahme hat der Beschuldigte nun eine Ebene erreicht, die aus forensisch-psychiatrischer Sicht in eine Dimension der Gefährlichkeit getreten ist, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der gleichen Oberkategorie erwarten lassen.

Aus diesen Gründen gebietet die öffentliche Sicherheit eine einstweilige Unterbringung des Beschuldigten. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme verspricht – derzeit keinen Erfolg.“

Aufgrund dieses unrichtigen ärztlichen Zeugnisses des Beklagten war der Kläger insgesamt 212 Tage und wie infolge beweisrechtlich dargelegt ohne jede Voraussetzung hierfür in der Forensik Lohr eingesperrt.

Hieraus wird Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 42.400 Euro geltend gemacht, orientiert an der in Europa insgesamt als angemessen anzusehenden Entschädigung von zu Unrecht erfolgter Haft von 200 Euro pro Tag.

Der Kläger ist aufgrund des unrichtigen ärztlichen Zeugnisses des Beklagten bis heute öffentlich und als zuvor völlig unbescholtener Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg stigmatisiert, was einen weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 300.000 Euro rechtfertigt, orientiert an Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.11.2015, Az. 9 U 78/11.

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich unschwer aus § 839a BGB und der dort benannten Haftung des gerichtlichen Sachverständigen:

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839a.html

Bezüglich des eklatant unrichtigen erstatteten Gutachtens wird Vorsatz seitens Dr. Jörg Groß geltend gemacht.

2.

Die Fehleinweisung und das völlige Fehlen der von Dr. Groß behaupteten Pathologien wurde in der Forensik Lohr bereits am Einweisungstag, 05.08.2009, festgestellt.

Oberarzt Manfred Filipiak erkannte bereits unzweifelhaft unmittelbar nach Einweisung, dass die von Dr. Groß behaupteten ärztlichen Diagnosen, insbesondere das Vorliegen eines Wahns beim Kläger keinerlei Grundlage in der Realität haben.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Das Personal Lohr war jedoch aufgrund Unterbringungsbefehls des Gerichts auf Grundlage des vorliegenden Fehlgutachtens des Dr. Groß gezwungen, den Kläger im Ergebnis über infolge sieben Monate ohne vorliegende Voraussetzung weiter in der Forensik festzuhalten.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Es ist offenkundig übliche Praxis in bayerischen Kliniken, dass Betroffene auch beim Erkennen der fehlenden Voraussetzungen durch das Klinikpersonal und die Ärzte weiter auf Grundlage von gerichtlichen Anordnungen, die auf Fehlgutachten basieren, festgehalten und eingesperrt bleiben.

Mit Datum vom 19.11.2009, als die fehlenden Voraussetzungen für die Unterbringung bereits lange offenkundig waren, teilte der damalige Ärztliche Direktor des Bezirkskrankenhauses, Prof. Dr. Gerd Jungkunz mit:

„Sehr geehrter Herr Deeg,

in oben genanntem Schreiben bitten Sie mich um eine „Anzeigenaufnahme“, weil Sie sich zu Unrecht nach § 63 StGB in der Forensischen Klinik untergebracht fühlen.

Was Sie allerdings genau wollen, wird aus Ihrem Schreiben nicht ersichtlich.

Ich bin jedoch nicht der richtige Adressat für Ihr Anliegen. Sie sollten sich an den Maßregelvollzugsleiter, Herrn Dr. M. Flesch, wenden oder an die Strafvollstreckungskammer bzw. an die zuständige Staatsanwaltschaft.“

Bildunterschrift: „Ein bisschen Wehmut war dabei: Bezirkstagspräsident Erwin Dotzel (stehend) verabschiedete am Donnerstag den langjährigen Ärztlichen Direktor des Bezirkskrankenhauses Lohr, Professor Dr. Gerd Jungkunz, in den Ruhestand…“

Beweis:

Anlage 2
Schreiben des Zeugen Prof. Dr. Gerd Jungkunz vom 19.11.2009
Schreiben Klinik 19.11.09

Der Zeuge gibt hier vor, zu verkennen, dass es offenkundig gerade Ziel der Staatsanwaltschaft war, den Kläger dauerhaft wegzusperren und Dr. Groß unter Vorsatz diesen Wünschen der Staatsanwaltschaft Genüge tat, während sich jedem neutralen und objektiven Beobachter sofort die Tatsache einer Fehleinweisung aufdrängte, was jedoch angesichts des Machtmissbrauchs unter Nimbus „Sachverständiger“ des Beklagten irrelevant auch angesichts der offenkundigen Faktenlage war.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Dieser Umgang mit dem Vorgang ist bezeichnend für eine bizarre Fehlerresistenz und Verantwortungsabschiebung von einer Stelle zur jeweils anderen, ohne dass das Unrecht der Freiheitsberaubung beendet wird oder sich an der Fortdauer der zu Unrecht erfolgten Unterbringung aufgrund unrichtigen ärztlichen Zeugnisses des Beklagten hier etwas ändert.

Es war dem Unterzeichner Jungkunz ebenso wie dem Vollzugsleiter Martin Flesch bekannt, dass der Kläger umfangreich gegen seine Freiheitsberaubung intervenierte und beantragte und dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ebenfalls als Freiheitsberaubung geltend gemacht wird, da den Maßnahmen auch keine Straftat zugrunde lag.

Das unrichtige ärztliche Zeugnis des Beklagten wurde zum alleinigen Maßstab der fortdauernden Inhaftierung in der Forensik, die fortan bagatellisiert und zu Lasten des Betroffenen weiter erzwungen wird.

Die sofortige Entlassung erfolgte auf Grundlage des Obergutachtens des Prof. Dr. Nedopil, der in Bezug auf das zur Einweisung führende Zeugnis des Beklagten feststellt, dass beim Kläger anders als vom Beklagten behauptet, „aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmalde des § 20 StGB vorliegt, und dass somit auch die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20, 21 und 63 StGB nicht vorliegen.“

Prof. Dr. Nedopil widerlegt das Fehlgutachten im Einzelnen in der für ihn eigenen euphemistischen und schonenden Art, mit welcher er Kollegen und das Berufsbild des forensischen Gutachters vor all zu drastischer Bloßstellung zu schützen versucht. Dennoch wird herausgestellt und im Ergebnis klar, dass der Beklagte hier völlig willkürlich, fachliche Kompetenzen ignorierend und ins Blaue hinein diverse Diagnosen und einen Wahn beim Kläger schlichtweg behauptete, ohne dass dies durch Fakten, Anknüpfungstatsachen oder sonstige Lebenswirklichkeit auch nur ansatzweise zu begründen war:

„Aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß ist ersichtlich, wie wenig präzise und widersprüchlich der Wahn dort beschrieben wurde.“…..

…..“Wenn daraus jetzt geschlossen wird, dass „dieses Vorgehen in einem völlig anderen Zusammenhang die diagnostische Zuordnung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung als eine ausgestanzte, wahnhafte Störung oder Psychose in Zusammenhang mit Trennungs-, Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheit stütze“, erscheint dieser Satz relativ willkürlich, zumal zuvor vom Gutachter darauf hingewiesen wurde, dass über die Persönlichkeitsstörung hinaus sich keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer wahnhaften Störung ergeben würden. Es wurde auch nicht geschildert, worin tatsächlich die Wahninhalte bei Herrn Deeg bestehen sollten. Wiederum widersprüchlich dazu führt der Gutachter dann aus, dass eine wahnhafte Ausgestaltung nicht zur Darstellung gekommen ist.

Ohne dass es zu einer Änderung des psychopathologischen Befundes kam, oder dass ein solcher zumindest aufgezeigt wurde, kam Herr Dr. Groß am 27.07.2009 zu der Auffassung, dass sich Anknüpfungspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit ergeben würden, weil das Merkmal der krankhaften seelischen Störung dann vorliegen würde, wenn sich differentialdiagnostisch ergeben würde, dass nunmehr von einer wahnhaften Störung auszugehen ist. Ob sich dies differentialdiagnostisch ergibt oder nicht, wird im Gutachten nicht ausgeführt, und es fehlt somit die Feststellung einer klinischen Diagnose, die zu einer fehlenden Einsichtsfähigkeit führt. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass weder aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß, noch aus den Untersuchungsbefunden der anderen Psychiater, noch aus dem Verlaufsbericht der Maßregelvollzugseinrichtung Loh, noch bei der psychiatrischen Begutachtung durch den Unterzeichner, die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt wurde, oder gestellt werden kann.

Als weitere Diagnose wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer paranoiden Persönlichkeitsströrung im Gutachten von Herrn Dr. Groß festgestellt.“…..

…“Gerade bei der Diagnose Persönlichkeitsstörung, ist im forensisch-psychiatrischen Bereich besondere Zurückhaltung angebracht, worauf in den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsbegutachtung (boetticher et al, 2005) hingewiesen wird“…..

Die Tatsache, dass auch andere Psychiater die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt haben, wie z.B. Herr Dr. Essinger, oder Herr Professor Weiss, ändert nichts an der Tatsache, dass die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt sind, und dass somit die Diagnose nicht gestellt werden kann.“…

…“Wie bereits dargelegt, ist eine wahnhafte Störung bei Herrn Deeg nicht festzustellen“….

…..Insofern ist auch die Begründung der Gefährlichkeit in Bezug auf Frau Neubert, die Herr Dr. Groß mit einem Beispiel vom 13.03.2006 untermauert, nicht wirklich nachvollziehbar. Er selber hat das Gutachten 1 Jahr nach diesem Vorfall gefertigt, und es ist auch nie davor und danach zu einer körperlichen Übergriffigkeit gekommen, so dass bei Herrn Deeg eine Gefährlichkeit nicht abzuleiten ist“

(Anmerkung: bei diesem „Vorfall“ handelt es sich wohl um einen Besuch des Klägers in der Kanzlei der Kindsmutter Kerstin Neubert, der von der Kindsmutter in Zusammenwirken mit der Zeugin Drescher als Hausfriedensbruch angezeigt wurde – zu diesem Zeitpunkt, März 2006 bestand bereits seit Dezember 2003, also über zwei Jahre und drei Monate ein Kindesentzug bzw. wurde die Bindung und der Kontakt zwischen Vater und Kind schuldhaft zerstört).

„Auch die Überlegungen zum Stalking, die Herr Dr. Groß anstellt, sind nicht wirklich weiterführend, da es im konkreten Verfahren um die Bedrohung der Justiz geht und Frau Neubert, die belästigt wurde, oder sich belästigt gefühlt hat, im konkreten Verfahren und auch im Bezug auf das Bedrohungspotential, nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Probanden steht. Die Klassifikation, die Herr Dr. Groß vornimmt, indem er den Probanden als resentful stalker bezeichnet, dessen Entwicklung als prognostisch ungünstig einzuschätzen sei, ist nicht wirklich nachzuvollziehen“….

Zusammenfassend kommt der Unterzeichner somit zu der Auffassung, dass aus klinischer-psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.25), bzw. eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) festzustellen sind. Die Diagnosen einer wahnhaften Störung oder einer Persönlichkeitsstörung können aus Sicht des Unterzeichners nicht bestätigt werden, weil die diagnostischen Kriterien für die beiden Störungsbilder nicht vorliegen.

Es würde auch der forensisch-psychiatrischen und juristischen Konvention völlig widersprechen, eine solche Störung einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen (Anmerkung: wie es Dr. Groß getan hat).
….“Ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB liegt somit nach Einschätzung des Unterzeichners nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB sind somit nicht gegeben.

…“Zusammenfassend wird der Gutachtenauftrag des Landgerichts Würzburg somit dahingehend beantwortet, dass bei Herrn Deeg aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmalde des § 20 StGB vorliegt, und dass somit auch die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20,21 und 63 StGB nicht vorliegen.“

Zeugnis:

Prof. Dr. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Beweis:

Anlage 3:
Auszüge aus Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 1 Kls 814 Js 10465/09

Die Unrichtigkeit des ärztlichen Zeugnisses und der Vorsatz des Beklagten Dr. Groß bei Erstellung desselben ergeben sich zweifelsfrei aus den Gesamtumständen.

Prof. Dr. Nedopil wurde zielgerichtet als neutraler Gutachter, der unabhängig von den Wünschen und Zielsetzungen der Justizbehörden/Staatsanwaltschaft Würzburg Gutachten erstellt, hinzugezogen.

Dr. Groß wird hingegen auch innerhalb der Forensik Lohr als Erfüllungsgehilfe für die örtliche Justiz anzusehen, wirtschaftlich abhängig von Gutachtenaufträgen der regionalen Justizbehörden und gibt Gutachten ab, die den Wünschen des Auftraggebers entsprechen.

Jedenfalls ist in diesem konkreten Fall von einem vorsätzlich erstatteten Gefälligkeitsgutachten für die Staatsanwaltschaft Würzburg auszugehen, das – wie von Prof. Dr. Nedopil dargelegt – grob den Mindestanforderungen psychiatrischer Gutachtenerstellung widerspricht.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Zeugnis:
Prof. Dr. Dr. Norbert Nedopil
, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Beweis:

Anlage 3:
Auszüge aus Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 1 Kls 814 Js 10465/09

Dr. Groß fabuliert alarmistisch im Sinne der Staatsanwaltschaft von einem Wahn, der dem Kläger weder zuvor noch hernach von irgendjemandem sonst in nicht interessengeleiteter persönlicher Interaktion auch nur ansatzweise oder scherzhaft zugeschrieben wurde. Die Fehldiagnosen werden lediglich bis zum heutigen Tag aus niederen Motiven zu einer Stigmatisierung und Entwertung des Klägers missbraucht, insbesondere von der Täterin und Würzburger Fachanwältin Gabriele Hitzlberger, die mittels fortlaufender Entwertungen und Diffamierung gegen den Kläger erreichte, dass der Kläger seit 2012 und trotz vollstreckbarem Beschluss des Familiengerichts auf wöchentliche Treffen keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat. Dies wird ebenfalls zu verantworten sein.

Die Zielsetzung der Staatsanwaltschaft hier war Dr. Groß von Anfang an klar: es ging darum, ein vernichtendes Gutachten abzuliefern, mit dem der als Querulant und lästiger Antragsteller angesehene Kläger unter Missbrauch des § 63 StGB zu entsorgen ist. Das Muster, das die fränkische Justiz hierbei anwendet, erlangte durch den Fall des zu Unrecht sieben Jahre inhaftierten Gustl Mollath bundesweit Aufmerksamkeit.

Prof. Nedopil entlarvt als anerkannt neutraler und objektiv urteilender Gutachter die Darstellungen des Beklagten insgesamt und in jeder einzelnen Diagnose des Beklagten als völligen Humbug und Popanz, der erkennbar das Ziel hat, den Kläger als gefährlich darzustellen und im Ergebnis für eine dauerhafte Inhaftierung zu sorgen, die im Sinne der Staatsanwaltschaft ist.

Zeugnis:
Prof. Dr. Dr. Norbert Nedopil
, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Beweis:

Anlage 3:
Auszüge aus Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 1 Kls 814 Js 10465/09

Dr. Groß fabuliert selbstreferentiell, immer auf sich selbst verweisend und ausschließlich ergebnisorientiert auf Erwirkung des Unterbringungsbefehls, was einer sozialen Vernichtung des Klägers und bis dato unbescholtenen Polizeibeamten gleichkommt, jedoch mit dem Kläger nicht das geringste zu tun hat:

…“Mit Blick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit wurde in der Gesamtschau festgestellt, dass die Persönlichkeitsstörung aus psychiatrischer Sicht dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß § 20 StGB zuzuordnen sei. Ferner wurden die Voraussetzungen des § 21 StGB gesehen. Mit Blick auf den § 63 StGB wurden vom Referenten die wesentlichen Eingangsbedingungen für die entsprechende Maßregel gesehen“….

….Von einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit bei einer bestehenden Persönlichkeitsstörung ist, wie bereits im Vorgutachten dargestellt, auszugehen. Sollten sich darüber hinaus nun die Anknüpfungspunkte für paranoides oder psychotisches Erleben verfestigen, so wird aus psychiatrischer Sicht gegebenenfalls eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht zu ziehen sein.

Unter Beachtung der bereits im Vorgutachten ausführlich dargelegten psychiatrischen und forensischen Vorgeschichte sei darauf hingewiesen, das der Referent bereits dort die prinzipiellen Eingangskriterien für die Anwendung einer Maßregel gemäß § 63 StGB bei Herrn Deeg feststellte. Mit der Persönlichkeitsstörung, alternativ mit der wahnhaften Störung, ist von einem überdauernden psychiatrischen Störungsbild auszugehen. Die kausale Verbindung zwischen den psychiatrischen Störungsmustern und den zur Diskussion stehenden Taten lässt sich, wie bereits in der Vergangenheit, klar darlegen. Von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB kann sicher ausgegangen werden. Bei einer wahnhaften Störung ergeben sich darüber hinaus sogar Anknüpfungspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB.“

Dieser ergebnisorientierte, mit fachlichem Duktus sachliche Richtigkeit vortäuschende Unsinn wurde wie vom Beklagten erwartet 1 : 1 in einen Unterbringungsbefehl zu Lasten des Klägers vom 03.08.2009 übernommen.

Beweis:

Anlage 1:
Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 03.08.2009, Az. 814 Js 10465/09

Mit Datum vom 20.08.2010 stellte das Landgericht Würzburg, Vorsitzender Richter Dr. Barthel, Berichterstatter Dr. Breunig, fest, dass den Maßnahmen von Anfang an auch keine Straftat zugrunde lag und strafrechtliche Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht gegeben waren.

Die im Freispruch festgestellte Entschädigung für insgesamt zehn Monate zu Unrecht erfolgte Untersuchungshaft/Unterbringung wurde infolge durch die Beklagten der Staatsanwaltschaft Würzburg im Zusammenwirken mit Beklagten des OLG Bamberg (Freiheitsberaubung im Amt, vgl. Klage 2) verweigert.

Das OLG Bamberg, 1. Strafsenat, Beklagte Dr. Baumann und Schepping, führen hierzu aus:

…„Der frühere Angeklagte hat die vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahmen der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch selbst verschuldet“…..

Zuvor wurde festgestellt:

„Eine Entschädigung des früheren Angeklagten….. ist ausgeschlossen.

Die Kosten…hat der frühere Angeklagte zu tragen.“

Hieraus resultiert, dass der Kläger bis heute keinen Cent für zehn Monate zu Unrecht erfolgte Freiheitsentziehung erhalten hat.

Die gemeinschaftlich begangene Freiheitsberaubung im Amt mithilfe eines offenkundig vorsätzlich falschen ärztlichen Zeugnisses des Dr. Groß wird durch die regionale Justiz Würzburg/Bamberg anhaltend und intern vertuscht – alle Geltendmachungen des Klägers werden auf dem Aktenweg abgewiesen.

Bei den Polizeibehörden Stuttgart geht man hingegen von struktureller Korruption zu Lasten des Klägers aus.

Zeugnis:
Frau PK’in Birgit Schiemenz
, Polizei Baden-Württemberg, Glemsgaustraße 27. 70499 Stuttgart

In der Gesamtschau ist es offensichtlich, dass es den Beteiligten nicht um Strafverfolgung oder Sicherheit geht sondern gezielt darum, dem Kläger persönlich motiviert zu schaden, diesen mit Repressionen zu belegen und gegen diesen Macht auszuüben.

Hybris, Ideologie und Selbstüberschätzung ersetzen hier die Bindung an Recht und Gesetz.

Zu belegen ist dies insbesondere durch das ungenierte Nachtreten mittels zweiter Freiheitsberaubung, die die Staatsanwaltschaft Würzburg im Zusammenwirken mit den Justizverbrechern des OLG Bamberg, Dr. Norbert Baumann und Thomas Schepping, zu verantworten hat und die in gleicher Besetzung erfolgte Verweigerung jeglicher Haftentschädigung.

Die Beschuldigten und Beklagten wähnen sich offenbar nicht nur über Recht und Gesetz stehend sondern bei der Ausübung ihrer Verbrechen im Amt auch in völliger Sicherheit vor Konsequenzen.

3.

Der Vorsatz zu einem Fehlgutachten durch den Beklagten im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft Würzburg ergibt sich auch aus folgendem:

Im Februar 2006 erwirkte die Staatsanwaltschaft Würzburg ohne jede nachvollziehbare Begründung eine Zwangseinweisung des Klägers wegen vorgeblicher Eigen- oder Fremdgefährdung.

Der Staatsanwaltschaft wurde hier durch Chefarzt der baden-württembergischen Landesklinik Calw, Dr. Gunther Essinger per Gutachten bescheinigt, dass keinerlei Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen.

Zeugnis:
Dr. Gunther Essinger
, Medizinischer Direktor und Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Lützenhardter Hof, 75365 Calw

Dies hinderte die Staatsanwaltschaft Würzburg nicht, bereits im Juni 2006 einen identischen Vortrag und Antrag zu stellen, dieses Mal nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz, das rechtsfremd in Baden-Württemberg zur Anwendung gebracht wurde, so dass hier eine Freiheitsberaubung im Amt vorliegt, die ebenfalls noch zivilrechtlich zu klären ist.

Auch hier wurde bescheinigt, dass keinerlei Voraussetzung für die Maßnahme vorliegen.

Zeugnis:
Oberarzt Dr. Mohl
, zu laden über Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40 70597 Stuttgart

Anstatt sich mit diesen fundierten Feststellungen kompetenter und neutraler Ärzte zufrieden zu geben, wurde nun erst Dr. Groß als bekannter und verlässlicher Einweisungsgutachter der örtlichen Behörde von der Staatsanwaltschaft Würzburg hinzugezogen, der wunschgemäß die Fehldiagnosen lieferte, die der Staatsanwaltschaft Würzburg den Weg für weitere Pathologisierung des Klägers eröffneten.

Für grobe Fahrlässigkeit bleibt angesichts der Gesamtschau kein Platz mehr, hier ist eindeutig von Vorsatz auszugehen.

4.

Der Kläger ist als zuvor unbescholtener Polizeibeamter durch die Machenschaften des Beklagten in Verbindung mit den Taten der Staatsanwaltschaft Würzburg als „psychisch kranker Straftäter“ stigmatisiert.

Gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.11.2015, – 9 U 78/11 steht einem Kläger, der nicht Polizeibeamter ist, für knapp zweimonatige Unterbringung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu. Eine Amtspflichtverletzung der Ärzte liege vor, da bei der Ausstellung der für die Unterbringung notwendigen ärztlichen Zeugnisse von den Ärzten grundlegende fachliche Standards missachtet worden waren.
Dies ist nachweislich der Expertise des neutralen Gutachters Prof. Dr. Nedopil auch bei der Erstellung durch den Beklagten hier vorliegend.

Zeugnis:
Prof. Dr. Dr. Norbert Nedopil
, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Für eine Gefährdungsprognose des Dr. Groß hat es wie bei dem Urteil des OLG Karlsruhe auch keinerlei nachvollziehbare Grundlage gegeben. Ausschlaggebend für sämtliche Maßnahme war allein der Wille der Staatsanwaltschaft, nach einer gegen den Staatsanwalt Thomas Trapp gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde offenkundig machtberauscht, drakonisch und final gegen den Kläger vorzugehen ohne dass strafrechtliche oder medizinische Voraussetzungen gegeben waren.

Das OLG Karlsruhe führt in seinem Urteil auch weiter aus:

„Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterbringung eine psychische Erkrankung vorgelegen habe, da eine psychische Erkrankung für sich allein – ohne Eigen- oder Fremdgefährdung – keine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik rechtfertigen könne.“

Beim Kläger hier lag erkennbar nicht einmal eine psychische Erkrankung vor. Der Beklagte hat selbst diese herbei fabuliert, um so Voraussetzungen für die Unterbringung zumindest vorzugaukeln.

Bezüglich der Besorgnis der Befangenheit wird auf den Fall Hubert Haderthauer und die Befangenheitsbesorgnis der Richter des Landgericht Ingolstadt verwiesen.

Dr. Groß erstattet offenbar weiter Sachverständigengutachten für die Justizbehörden Würzburg, namentlich das Landgericht Würzburg, so dass hier offenkundig ein Interessenkonflikt vorliegt, der die Besorgnis der Befangenheit des Klägers begründet.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Täterbehörde bleibt Täterbehörde – Familienrichter Dr. Page versucht mit Floskeln seinen Kumpel Moser zu decken – Verfahrenspfleger trägt die Schuld für jahrelangen Kontaktabbruch

Täter bleiben Täter.

Die Verbrecher, Mitläufer und Schädiger, die seit 2003 mein Leben und meine Vaterschaft zerstört haben und mein Kind schädigen agieren weiter wie gehabt – und glauben, schuldhaft das Leben eines ehemaligen Polizeibeamten und Vaters zu vernichten, hätte keine Konsequenzen! Es wird weiter gelogen, vertuscht, bagatellisiert – strukturelle Korruption von Tätern für Täter.

Und dieser Blog ist weiter BEWEISMITTEL!

Es ist offenkundig völlig egal, wie SACHLICH ich vorgehe, wie detailliert Fakten und Beweise bei den Justizbehörden Würzburg vorgelegt werden, welche Zeugen und Beweise das Unrecht belegen und welchen Schaden die Justizopfer dieser Täterjustiz erleiden.

Es geht bei der Verbrecherjustiz in Franken nur darum, mit allen Mitteln Juristen, Kollegen, Helfer und Kumpel der Justiz zu decken und vor der Verantwortungsnahme für ihre Taten zu schützen.

Wie schrieb der Mainpost-Gerichts-Lakai Manfred Schweidler an mich (natürlich anonym), der beispielhaft für all die Vollidioten steht, die immer noch nicht begriffen haben, worum es hier geht, Leben und das eigene Kind:

„Auch jetzt hauen Sie ständig rücksichtslos um sich, drohen einer Anwältin sogar Gewalt an, jaulen aber mimosenhaft auf, wenn Sie sich durch eine Aussage getroffen fühlen. Aber Sie selbst fühlen sich schon berechtigt, jeden anderen mit Dreck zu bewerfen, der Ihnen nicht die Füsse küsst. Letzteres haben wir bisher nicht getan und werden wir künftig nicht tun – und wenn Sie noch so sehr glauben, es gäbe kein bedauernswerteres Justizopfer als Sie.“


https://martindeeg.wordpress.com/2017/02/26/der-insider-manfred-schweidler-mainpost-portraet-eines-journalisten-und-einer-zeitung-die-strukturelle-korruption-und-verbrechen-im-amt-deckt/

Klar, wo kämen wir hin, wenn jedes Justizopfer das UNRECHT geltend macht und auch noch auf Wiedergutmachung und BEENDIGUNG einer Kindesentführung durch die Kindsmutter besteht.

Und natürlich, nur wer Geld oder Status hat („Anwältin“) hat in diesem Schmierblatt Anspruch auf Gehörtwerden. Angeklagte und Ex-Polizisten sind Freiwild für anonyme Blödmänner, die von Hintergründen, Fakten und Lebenswirklichkeit überfordert sind.

Nicht Recht und Gesetz finden bei den Justizbehörden Würzburg Anwendung sondern Ideologie, Klischees und Abgrenzung – wer im System ist, kann tun und und lassen was er will, wer draußen ist, gegen den glaubt man einen Freibrief zu haben.
Richter Page „vergisst“ sogar die Adresse seines Kumpels Moser im Beschluss – wo kämen wir hin, wenn alle wissen, wo die Justiztäter wohnen. Daher hier eine Bild von der Adresse Rainer Mosers:

Die Zeiten sind vorbei, wo Justizverbrecher nach Feierabend in die Anonymität abtauchen.

Mit welcher Lebensfremdheit, Blödheit und Hybris auch im 14. Jahr der Lebenszerstörung und Zerstörung der Bindung zu meinem Kind noch vorgegangen wird, wurde gestern wieder klar.

Dr. Alfred Page, langjähriger Familienrichter deckt seinen Kumpel Rainer Moser mit den üblichen Floskeln und Pauschalsätzen, mit denen seit 2003 ALLE meine Anliegen bei dieser Verbrecherjustiz abgetan werden:

……………

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Antragsgegner ist nicht schlüssig dargetan.“…..

„Ein Vermögensschaden kann nur auf die §§§ (!) 823 II, 826 BGB gestützt werden. Die Voraussetzungen hierfür werden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere wird ein strafbares Verhalten des Antragsgegners nicht schlüssig behauptet.

Die schuldhafte Verletzung eines nach § 823 I BGB geschützten absoluten Rechtsgutes durch den Antragsgegner wird ebenfalls nicht schlüssig dargetan.“

DOCH! Alles ist „schlüssig“ dargetan.

Moser hat die vom Gericht aufgegebene Kontaktanabahnung zum 20 Monate alten Kind verweigert, erst auf Beschwerde beim Gericht traf er sich überhaupt mit mir als Vater. Daraufhin erließ die Richterin Treu einen willkürlichen Umgangsausschluss, ohne dass sich an den Fakten irgendetwas geändert hat. Jeder Vollidiot kapiert, dass sich hier ein Verfahrenspfleger willkürlich über das grundgesetzliche Elternrecht hinwegsetzte – und das Recht des Kindes:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/01/zivilklage-gg-rainer-moser-vom-gericht-bestellter-verfahrenspfleger-verweigert-umgangsanbahnung-mit-zwei-jahre-altem-kind/

Moser trägt die SCHULD für Kontaktverlust zu meinem Kind von April 2005 bis Mai 2010. Das Rechtsgut ist das Recht des Kindes und mein Elternrecht! Im Grundgesetz nachzulesen!

Der Herr Richter klärt den dummen Vater auf:

„Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, in den jeweiligen Verfahren die Interessen des minderjährigen Kindes zu vertreten. Er kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen“….

ACH!! Und WELCHE „Anträge“ genau hat Moser gestellt!? Welche „Rechtsmittel“ hat er eingelegt!? Genau, KEINE! deshalb ist dieses pauschale bagatellisiernde Geschwurbel für diesen KONKRETEN Fall völlig irrelevant!

Und Moser hat erkennbar in KEINER Weise die „Interessen“ meines 20 Monate alten Kindes vertreten – er hat sich zum Lakaien und Büttel der Kindsmutter machen lassen, die ihm zusammen mit ihrem Vater bei 17 Treffen lecker Kaffee serviert hat. Das Ziel: die weitere Ausgrenzung und die Verhinderung des Kontaktes zwischen Vater und Kind!

Dieses Spiel treibt die Kindsmutter bis heute völlig unbehelligt weiter, unterstützt von einer Verbrecherjustiz, die glaubt sie stünde über Recht und Gesetz und könne weiter tun und lassen was sie will, weil sie das schließlich die letzten 60 Jahre auch so gemacht hat, ideologisch zersetzt.

Nun denn:

Ich habe nun diese 1. Beschwerde und den im Anhang befindlichen 2. Befangenheitsantrag an die Täterbehörde geschickt…..

Demnächst in der Post: die Floskeln, mit denen die Taten des Justizverbrechers Thomas Trapp von seinen Justizkumpel abgetan werden, Klage ging bekanntermaßen letzte Woche ans Amtsgericht Würzburg:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/26/zivilklage-gegen-thomas-trapp-wegen-freiheitsberaubung-im-amt/

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 05.05.2017

Az. 17 C 960/17

1.
Das Gericht teilte mit Schreiben vom 13.04.2017 mit, dass die Gegenseite zur Stellungnahme aufgefordert wurde.

Bezüglich dieses Vorgangs wird hiermit Akteneinsicht beantragt.

2.
Bezüglich Beschluss vom 04.05.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Es wird ergänzender Zeugenvortrag und ergänzend Beweisvortrag zum bereits bislang vorgelegten ausführlichen Zeugenvortrag und Beweisvortrag dargeboten, den das Gericht offenkundig zugunsten des Beklagten einfachst ignoriert und floskelhaft abtut.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Justizbehörden aufgrund des bislang verursachten Schadens und der Verbrechen der Justizbehörden seit 2003 keinerlei Anspruch mehr darauf haben, dass der Kläger sich auf den Rechtsweg begrenzt.

Die Justizbehörden Würzburg haben beginnend 2003 ohne jede Not mittels struktureller Korruption und Vertuschung von Fehlern bis hin zu Verbrechen im Amt das Leben und die Vaterschaft des Klägers zerstört und sein Kind irreversibel geschädigt.
(Beschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit zugunsten des Beklagten ist beigefügt).

Gründe:

1.
Der Beschluss des AG Würzburg vom 04.05.2017 verletzt den Beschwerdeführer fortgesetzt in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und widerspricht dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit.

Das Gericht betreibt eine unzulässige Beweisantizipation und Vorverlagerung von Beweisfragen ins PKH-Verfahren, wie vom Bundesverfassungsgericht immer wieder gerügt, u.a. BVerfG vom 03.06.2003, 1 BvR 1355/02.

Dies betrifft beispielsweise die durch nichts untermauerte bloße Behauptung des Gerichts, der durch den Beklagten verschuldete Verlust der Bindung zum Kind, inklusive der Verweigerung konkreter vom Gericht aufgegebener wöchentlicher Treffen im konkreten Zeitraum vom 28.04.2005 bis 18.08.2005 reiche nicht aus, um die Verletzung eines Rechtsgutes für Vater (und Kind und hiermit wiederum mit Wirkung auf den Vater!) durch mich als Vater „schlüssig darzutun“.

Die Schädigung ist fraglos!

Hierzu ist Zeugenbeweis vorgetragen, der das Ausmaß Schädigung in einem Hauptverfahren zweifelsfrei belegen wird.

In der Klageschrift hierzu heißt es:

Zeugnis:
Professor Dr. med. Ursula Gresser
, Blombergstraße 5, 82054 Sauerlach

Es wird beantragt, Frau Gresser als Sachverständige zum Thema zu hören.

Als ergänzendes Beweisangebot wird der Therapeut des Klägers als Zeuge benannt, der darlegen wird, welche Folgen die Verweigerung des Beklagten, die Kontakte des Klägers zu seinem Kind durchzuführen, für den Kläger hatte.

Zeugnis:

Prof. Dr. med. Heinz Weiß, Chefarzt Psychosomatische Medizin, Auerbachstraße 110, 70376 Stuttgart

Der Zeuge ist in der Lage darzulegen, dass das Verhaltens des Beklagten eine langanhaltende Depression, Dysthymia verschuldete. Die depressiven Symptome dauern mehrere Jahre lang an, schränken das Leben der Betroffenen erheblich ein und verursachen großes Leid.

Auch hierzu ist bereits ein Zeugenbeweis dargelegt, über den das Gericht hinweggeht, um offenkundig den Beklagten vor Aufklärung und den Folgen seines offenkundig verwerflichen sittenwidrigen Handelns zu schützen.

Beweis:

Anlage 8: Auszug aus Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 04.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, Seite 77

„Zusammenfassend kommt der Unterzeichner somit zu der Auffassung, dass aus klinisch-psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD 10-F 43.25) bzw. eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) festzustellen sind.“

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil, Ludwig-Maximilians-Universität München, Nußbaumstraße 7, 80336 München

Das Gericht hier springt dem Beklagten mit bloßen Allgemeinplätzen bei: er könne als Verfahrenspfleger Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen – obwohl der Beklagte Moser gerade dies nicht getan hat sondern schlichtweg in einsamer Entscheidung die Durchführung des gerichtlichen Auftrages verweigerte ohne das Gericht oder die Gegenseite zu informieren oder mit diesen Rücksprache zu halten.

Das zwanzig Monate alte Kind hat dem Beklagten offenkundig kaum dargelegt, dass es keinen Kontakt zu seinem Vater möchte!

2.
Das Gericht behauptet pauschal und zusammenhangslos, die Voraussetzungen für einen Schaden aus §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB seinen „nicht schlüssig behauptet“.

Das Gegenteil ist erkennbar der Fall:

Die Pflichtverletzung des Beklagten ist beweisrechtlich eindeutig dargelegt.

Der Kläger hat ausführlich und anhand Sachbeweis und Zeugenbeweis dargelegt, dass der Beklagte ohne jede Voraussetzung hierfür den gerichtlichen Auftrag vom 28.04.2005 verweigert hat. Er hat dies weder mit dem Gericht noch mit dem Kläger kommuniziert, Gründe hierfür dargelegt und auch keine Anträge gestellt, Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schreiben vom 08.06.2005 wurde er nochmals vom Gericht aufgefordert, den Auftrag durchzuführen, wie ebenfalls beweisrechtlich dargelegt.

Die einzigen Anhörungen an denen der Beklagte teilnahm, waren die am 28.04.2005, an welchem der Auftrag erteilt wurde und der am 18.08.2005, an welchem er mitteilte, dass er dem Antrag nicht gewachsen ist/diesen nicht durchführen kann.

Dazwischen lagen laut Auskunft des Beklagten selbst 17 Treffen mit der Kindsmutter und dem Großvater des Kindes, weshalb diese als Zeugen benannt sind und eine Hauptverhandlung zur Erhellung der Vorgänge durchzuführen ist.

Das Verhalten des Beklagten ist verwerflich und sittenwidrig. Wenn eine rechtliche Klärung weiter verweigert wird, werde ich als Vater auf andere Weise Genugtuung auch vom Beklagten erlangen.

Der Beklagte hat erkennbar das Ziel gehabt, im Sinne der Kindsmutter und des Großvaters des Kindes – wie auch eingetreten – den kompletten Verlust des Vater-Kind-Kontaktes herbeizuführen, indem er sich weigert, die vom Gericht aufgegebenen wöchentlichen Kontakte durchzuführen.

Es war dem Beklagten bewusst und dessen Ziel, dass die Nichtdurchführung des Beschlusses dazu führen wird, dass sich die Schädigung des Vaters und des Kindes negativ fortsetzt und der Konflikt vom Gericht missbraucht wird, mangels auch geeigneterer weiterer Verfahrenspfleger den Vater infolge weiter auszugrenzen.

Als Verfahrenspfleger hat er entsprechende Schulungen und Fortbildungen erhalten, die sich mit der Bindungsforschung und den Folgen des Kontaktverlustes zu einem Elternteil in der hier vorliegenden Triangulierungsphase des Kindes ergeben.

Das Kind war beginnend der Tat des Beklagten im 20. Lebensmonat und hat zu einem weiteren jahrelangen Komplettverlust der Bindung über die Triangulierungsphase des Kindes geführt, wie von diesem beabsichtigt.

All dies ist beweisrechtlich dargelegt.

Die asoziale und sittenwidrige Verwerflichkeit des Handelns des Beklagten erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen, da der Beklagte offenkundig seinem Handeln nicht den Auftrag des Gerichts und das Wohl des Kindes zugrunde legte sondern sich die erkennbar kindeswohlschädigende, parteiische, auf Ausgrenzung und Verantwortungsflucht ausgerichtete Zielsetzung der Kindsmutter und deren Vater zu eigen machte, die den Kontakt des Kindes zu seinem Vater und die Entlastung des Kindes bis zum heutigen Tag im Jahr 2017 mit allen Mitteln verhindern.

Erst 2010 bis 2012 gelang es mit enormem Aufwand und gegen den Willen der Kindsmutter, die sich bei jeder Gelegenheit entzog und die Entlastung des Kindes durch positive Entwicklung bei jeder Gelegenheit hintertrieb und vereitelte, wöchentliche Kontakte und eine Bindung zwischen Vater und Kind durchzusetzen.

Um diese Zielsetzung der Kindsmutter – die Ausgrenzung, das Abtauchen und im Ergebnis die Zerstörung der Vater-Kind-Bindung mit allen Mitteln – darzulegen, wird die Mediatorin der gerichtsnahen Beratungsstelle als Zeugin benannt, die Dezember 2011 mit gemeinsamer Elternberatung und nach Weigerung der Kindsmutter an dieser mit Einzelgesprächen der Eltern beauftragt wurde.

Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Der Kläger führt bis Dezember 2015 insgesamt ca. 80 Einzelgespräche (Anfahrt von Stuttgart, 160 km) mit der Beraterin Frau Schmelter, mit dem Ziel, den rechtsfreien Zustand und den Kindesentzug und die (ab Oktober 2012) Kindesentführung durch die Kindsmutter zu beenden und über die Beraterin als Multiplikatorin auf das komplett untätige Gericht einzuwirken.

Zeugnis:
Frau Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Dem Gericht war frühzeitig bekannt, dass die Kindsmutter sich weigerte, mit der Mediatorin der gerichtsnahen Beratungsstelle zu kommunizieren, da sie diese offenkundig nicht einfachst manipulieren und für eigene Zwecke instrumentalisieren konnte wie den Beklagten Moser hier.

Beweis:
Mit Schreiben vom 10.10.2012, Az. 2 F 957/12, dokumentiert die Beklagte, Richterin Treu, Familienrichterin des AG Würzburg wie folgt:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind …. geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.“
.„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat. Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.“
….“Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für …. bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien (Anm.: 2012!) zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater…sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.

Beschluss Familiengericht: Appell an „Wohlverhaltenspflicht“ der Kindsmutter, 10.10.2012

Der Beklagte Moser ergriff hier das einfachste Mittel zur Tatbegehung: die Verweigerung der Durchführung unter Verweigerung der Kommunikation mit dem Kläger. Als er vom Gericht nochmals zur Kommunikation mit dem Kläger aufgefordert wurde, verweigerte er infolge weiter die Durchführung des Auftrags.

Neben dem Schaden ist somit die Sittenwidrigkeit und der Vorsatz des Handelns des Beklagten hinreichend dargelegt, um eine beweisrechtliche Hauptverhandlung durchzuführen.

Sowohl § 823 Abs. 2 BGB als auch § 826 BGB beschränken sich nicht auf bestimmte Rechtsgüter sondern schützen umfassend vor der Beeinträchtigung von Rechten, Rechtsgütern und Interessen.

Die Norm § 826 BGB besitzt eine lückenschließende Funktion, indem sie Fälle erfasst, in denen zwar weder ein Rechtsgut noch ein Schutzgesetz verletzt wurde, das Verhalten des Schädigers dennoch „mißbilligenswert“ ist.

Das Gericht hingegen fabuliert hier lediglich pauschal u.a., der Kläger habe ein „strafbares Verhalten des Antragsgegners nicht schlüssig dargetan.“

Das Gericht glaubt offenkundig immer noch lebensfremd, es könnte diesen Justizskandal und den Missbrauch des Rechtssystems durch die Volljuristin Neubert zu Lasten des Klägers – eines zuvor unbescholtenen und langjährig tätigen Polizeibeamten – und seines Kindes durch Rechtsbeugungen, strukturelle Verweigerungshaltung und Kumpanei und mit formaljuristischem Geschwurbel unter dem Teppich halten.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

BEFANGENEHEITANTRAG gegen Richter Page:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 05.05.2017

Az. 17 C 960/17

Hiermit wird der Einzelrichter Dr. Alfred Page wegen Besorgnis der Befangenheit in dem Verfahren abgelehnt.

Gründe:

1.
Der Richter, der im obigen Verfahren mit Datum vom 04.05.2017 Beschluss fasste, ist mit dem Beklagten des Verfahrens durch langjährige Tätigkeit beim Familiengericht Würzburg persönlich bekannt.

Der Richter versucht offenkundig, den Beklagten / Verfahrenspfleger für das Familiengericht vor den schwerwiegenden Folgen seines rechtswidrigen verwerflichen Handelns zu schützen, indem er mit Floskeln und Pauschalsätzen den akribischen und beweisrechtlichen Vortrag des Klägers bereits im Ansatz floskelhaft unter den Tisch zu kehren versucht, die Zeugenbenennungen ignoriert und so im Ergebnis ein Hauptsacheverfahren zu verhindern versucht. Dies unter Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der Rechtsschutzgleichheit zu Lasten des Klägers.

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluss vom 04.05.2017.

Der Richter ist offenkundig mit dem Beklagten gut bekannt und freundschaftlich kollegial verbunden.

Das Verfahren dient erkennbar dazu, weiterführendes Fehlverhalten offenzulegen, insbesondere durch die Richterin Antje Treu, die die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers und die Schädigung des Kindes in diesem Verfahren zu verantworten hat. Aufgrund des Fehlverhaltens der Richterin wurde das Verfahren beginnend Dezember 2003 verschleppt, im Ergebnis konnte erst 2010 der Kontakt stattfinden.

In kaum zu fassender Unfähigkeit fuhr die Richterin beginnend 2012 das Verfahren ein zweites Mal gegen die Wand und verschuldet momentan mit einen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind seit Juni 2012.

Der Richter ist auch mit dieser Richterin befreundet und versucht offenkundig die weitergehende Aufklärung auch diesbezüglich im Keim zu ersticken.

2.
In einem öffentlichen Veranstaltungshinweis vom 17.11.2006 wurde wie folgt für eine ideologisch/parteiisch gegen Männer ausgerichtete und für die Anwendung und implizit auch den Missbrauch des einschlägigen sog. „Gewaltschutzgesetzes“ werbende Veranstaltung wie folgt öffentlich dargestellt:

„Zur Ausstellung begleitend finden verschiedene Veranstaltungen statt. So wird am Freitag, 17. November, im Kino Corso der Film *Öffne meine Augen“ von Iciar Bollain gezeigt. Im Anschluss stellen sich Ursula Henneken, Leiter des Frauenhauses vom Sozialdienst katholischer Frauen, Brita Richl, Leiterin des Frauenhauses der Arbeiterwohlfahrt, und Herbert Wimmer von der Beratungsstelle der Arbeitswohlfahrt zum Gespräch.
Am Dienstag, 21. November, referieren Georg Günter und Sigrid Endrich vom Polizeipräsidium Unterfranken sowie Staatsanwältin Dr. Angelika Drescher und Familienrichter Dr. Alfred Page über *Häusliche Gewalt * Wie können Polizei, Staatsanwaltschaft und Familiengericht helfen?. Beginn ist um 18.30 Uhr im Wappensaal des Würzburger Rathauses.“

Beweis:
Veröffentlichung vom 17.11.2006
http://www.unser-wuerzburg.de/index.php?site=news&news_ID=180&titelindex=

Der Kläger war Teilnehmer der Veranstaltung. Ihm wurde von der sog. Staatsanwältin Drescher auf entsprechende Frage öffentlich bescheinigt, dass es einen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes „nicht gibt“.

Die gesamten Verfahren – so auch die zivilrechtliche Geltendmachung gegen den Beklagten hier – und die Zerstörungen und Schädigungen des Klägers sowie seines Kindes bis heute basieren auf einem ideologischen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes durch die Justizbehörden Würzburg auf Zuruf der Volljuristin und Kindsmutter Kerstin Neubert.

Unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes gelang es der Kindsmutter am 15.12.2003 mich als Vater aus dem Leben des Kindes zu entfernen, nachdem sie zuvor bis 12.12.2003 mir gegenüber noch Familienbildungsabsicht vorgaukelte. Sämtliche Fakten, Beweisvortrag, Zeugenvortrag etc., der belegt, dass die Kindsmutter lügt und lediglich interessengeleitet eigene Tageslaune zu Lasten des Kindes und des Vaters des Kindes auslebt, wird bis heute vertuscht, um die infolge begangenen Fehlleistungen, die Verbrechen im Amt und die offenkundige Überforderung mit rechtsstaatlicher objektiver geschlechtsmneutraler Vorgehensweise bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu verdecken.

So gelang es der Kindsmutter durch einfache Verfügung über nun dreizehn Jahre jede Kooperation und Kommunikation zu vereiteln.

Es geht auch in der hier beworbenen Veranstaltung, an welcher der Richter offenkundig völlig unbedenklich auf dem Podium teilnahm, nicht um Recht und Gesetz, Aufklärung und Fakten sondern vorrangig um Ideologie, Klischees und medienwirksame Propaganda für Frauennetzwerke und im Umkehrschluss um Repression/Ausgrenzung von Männern.

Ein Familienrichter, der sich in dieser Form öffentlich positioniert und damit ideologisch bloßstellt ist offenkundig nicht geeignet, entsprechende Rechtsbrüche und zivilrechtliche Vorgänge objektiv und unbefangen zu bearbeiten, die gerade diesen Missbrauch des Rechtssystems und die Ausgrenzung eines Vaters unter Stigmatisierung mittels dem Totschlagargument „Gewalt“ zum Inhalt hat.

Auch diesbezüglich ist daher Besorgnis der Befangenheit begründet.

Aufgrund bisheriger Erfahrungen mit den Justizbehörden Würzburg seit 2003 gehe ich davon aus, dass dieser Antrag ebenso abgetan und mit Floskeln und pauschalen irrelevanten Ehrbekundungen für den Richter entledigt wird wie alle Anträge meiner Person seither.

Dies wird jedoch erkennbar nicht zu Rechtsfrieden führen.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.