
Nils Raymond Muiznieks ist Kommissar für Menschenrechte des Europarats in Straßburg. Der lettische Wissenschaftler und Politiker hat das Amt am 1. April 2012 übernommen.
Das aktuelle Urteil zu Beschwerde 20106/13 aus Straßburg gibt deutschen Umgangsboykotteuren und Justizverbrechern wieder „Argumentationsstoff“: mit vier zu drei Stimmen stellte der Gerichtshof fest, dass Umgangsausschluss gegen ein Opfer von Umgangsboykott und Bindungsblockade im Einzelfall hier keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention darstellt.

Oder wie der EGMR-erfahrene Rechtsanwalt Hembach titelt:
„EGMR: Väter haben nicht immer ein Umgangsrecht – Buchleither gegen BR Deutschland
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat einen weitreichenden Einfluss auf das deutsche Recht. Ganz besonders gilt das im Familienrecht. Artikel 8 EMRK, der das Recht auf Familienleben schützt, bildet eine Richtschnur bei vielen familiengerichtlichen Entscheidungen – und immer wieder erreichen Beschwerden den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in denen sich Betroffene darüber beklagen, die Entscheidung eines Familiengerichts verletze die EMRK. In einem solchen Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun klargestellt, dass sich aus dem Recht auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK nicht unter allen Umständen ein Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind herleiten lässt.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2003 mit seiner damaligen Lebensgefährtin eine Tochter bekommen. Kurze Zeit nach der Geburt hatten sie sich getrennt.“….
Ein treffender Kommentar zu dem Urteil von kundiger Seite:
„EGMR Urteil vom 28.4.2016
Application no. 20106/13, Lucian BUCHLEITHER gegen Deutschland
Volltext: http://goo.gl/qkc69N (http://hudoc.echr.coe.int/eng#{„appno“:[„20106/13″],“itemid“:[„001-162219“]} )
Bittere Geschichte, die wir nur zu gut kennen. Vater versucht seit 2003, Umgang mit seiner Tochter zu bekommen. Mutter blockiert, was das Zeug hält. Antwort des Gerichts: Umgangsrecht wird für zwei Jahre ausgesetzt. Dann geht es weiter. Der Vater beantragt nach den zwei Jahren wieder Umgang. Das Familiengericht hörte einen Sachverständigen an und beschloss, dem Vater alle zwei Wochen zwei Stunden Umgang zu gewähren. Die Mutter legte Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht hörte den Sachverständigen erneut an und stellte ergänzende Fragen. Der Sachverständige war der Auffassung, im Hinblick auf die Entwicklungen nach der erstinstanzlichen Entscheidung sei das Interesse der Tochter am besten gewahrt, wenn dem Vater kein Umgang gewährt werde. Das Oberlandesgericht beschloss, dem Vater auf unbegrenzte Zeit keinen Umgang zu gewähren.
Auch die begleitenden Details sind bitter, Auskunftsrecht etc.
Der Vater geht jedenfalls die Instanzen hoch und landet schliesslich beim EGMR. Vertreten von einem alten Bekannten, Rechtsanwalt Rixe.
Der EGMR sah keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben aus Art. 8 der europäischen Menschenrechtskomission. Es kritisiert das OLG nur wegen der fehlenden Befristung der zweiten Umgangsaussetzung, was aber im Endeffekt zu keinem Verstoss gegen die EMRK führt. Schliesslich könne der Vater ja wieder einen Antrag stellen, wieder Umgang zu bekommen.
Die Entscheidung des EGMR fiel mit vier zu drei Richterstimmen denkbar knapp aus. Die deutsche Richterin hat dafür gestimmt, sah also keine Menschenrechtsverletzung. Die Meinung der dagegen stimmenden Richter Ranzoni, Hajiyev and Vehabović ist dem Urteil beigefügt – lesenswert.
Anwalt Rixe bleibt trotzdem unbequem und zieht die Verfahren ganz cool weiterhin bis zum EGMR. Auch in 1 BvR 562/13 haben sie ihn scheitern lassen, am EGMR hat er dann den Fall Kuppinger gewonnen,
von abweichenden Meinungen ist im Urteil nichts zu lesen. Das war hier: http://goo.gl/zdU07Z
….
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=11004&pid=176318#pid176318Interessante Kommentare auch hier:
Über die beteiligte deutsche Richterin Angelika Nußberger erfährt man dies:
„Frau Nußberger, warum ist Ihre Wahl für Ihre Promotion auf Würzburg gefallen? Was ist Ihnen in besonders positiver Erinnerung geblieben?“
….“Positiv ist mir insbesondere in Erinnerung geblieben, dass ich in Würzburg auch als „Fern-Doktorandin“ mit kleinem Kind und Referendarstelle in Heidelberg willkommen war. Das Verfahren war unbürokratisch und unkompliziert, auch wenn damals in der Rechtswissenschaft noch der „doctor iuris utriusque“ Pflicht war und ich neben meiner Dissertation zu einem Thema, zu dem ich vor allem in den aktuellen russischen Tageszeitungen recherchierte, einen mittelalterlichen lateinischen Text auslegen musste.“…
http://www.career-service.uni-wuerzburg.de/perspektiven_suchen/neu_alumni_portraets/alumni_portraets_single/artikel/prof-dr-angelika-nussberger/

Dieses Schreiben habe ich in Reaktion auf dieses Urteil heute an den Menschenrechtskommissar geschickt, dessen Aufgabe es u.a. ist, die Urteile des Eruopäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Wahrung der Menschenrechte in den Mitgliedsstaate zu überwachen:
Council of Europe
Office of the Commissioner for Human Rights
F-67075 Strasbourg Cedex
France 14. Mai 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird geltend gemacht und angezeigt, dass unter Missachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch deutsche Familiengerichte (Amtsgerichte und Oberlandesgerichte) stets nach demselben Muster fortlaufende und strukturelle Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen zugunsten von betreuenden Elternteilen, i.d.R. den Müttern, stattfinden, die den anderen Elternteil aus niederen und rechtsfremden Motiven gezielt von leiblichen Kindern entfremden.
Gegen Verschleppungen, Umgangsboykott und Bindungsblockaden, die so verschuldet werden, gibt es bis heute in Deutschland keinen Rechtsbehelf, wie der Gerichtshof bereits mit Datum vom 15.01.2015, Beschwerde 62198/11 und bis heute folgenlos gerügt hat.
Dieses strukturelle Unrecht vor deutschen Familiengerichten führt fortlaufend zu schweren und irreversiblen Bindungsstörungen von Kindern. Es führt zu Bilanzsuiziden, zu affektiven und reaktiven Tötungsdelikten und anderen schweren Gewaltdelikten, zu Psychosen, Suchtverhalten, Resignation, zu Radikalisierung und Abwendung der Geschädigten vom Rechtsstaat.
Die regelhaft verschuldeten schweren Traumatisierungen und Belastungsstörungen ausgegrenzter Elternteile werden entweder zweckmäßig durch die Justizbehörden geleugnet oder sie werden in Belastungsumkehr missbraucht, um die Betroffenen anhand ihrer Reaktionen auf die Ausgrenzung und das strukturelle Unrecht zu kriminalisieren und zu pathologisieren.
Dies erlebe ich selbst Vater und Antragsteller vor den deutschen Justizbehörden Würzburg/Bamberg seit dem Jahr 2003. Erst in den Jahren 2010 bis 2012 konnte endlich eine Bindung aufgebaut werden. Die seitdem wieder erfolgte Entfremdung ist als vorsätzliches Justizverbrechen zu werten, um jahrelange Fehlentscheidungen und Straftaten zu Lasten des Kindes und gegen meine Person zu vertuschen, die Kindsmutter selbst Volljuristin.
Der Vorgang ist u.a. unter Beschwerde 1033/12 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig. Das Unrecht wird derweil vor deutschen Untergerichten ungehindert fortgeführt, die im Raum stehenden schweren Straftaten der Verantwortlichen werden weiter intern vertuscht und gedeckt.
Konkret zu rügen ist in diesem Zusammenhang das dieses strukturelle Unrecht in Deutschland weiter bagatellisierende, befördernde und fortschreibende Urteil des EGMR vom 28.04.2016, Beschwerde 20106/13, Buchleither gegen Deuschland.
Unter abweichendem Votum der Richter der fünften Sektion, Ranzoni, Hajiyev und Vehabovic stellt der Gerichtshof dar, dass ein (weiterer) folgenschwerer und nicht befristeter Umgangsausschluss gegen den seit 2003 ausgegrenzten Vater Lucian Buchleither dennoch keinen Verstoß nach Art. 8 EMRK verwirkliche.
Dies ist absurd, zumal dieses vierstimmige Votum zugunsten von Deutschland unter Beteiligung der deutschen Richterin Angelika Nußberger erfolgte.
Völlig ignoriert und verkannt werden in dieser Entscheidung weiter die Fakten und die mittlerweile zur Rechtspraxis erhobene Schaffung von rechtsfreien Räumen vor deutschen Familiengerichten.
Es handelt sich längst um strukturelles und vorsätzliches, nur noch notdürftig formaljuristisch kaschiertes Unrecht, das stets nach dem selben Muster abläuft:
1.
Zunächst wird durch jahrelange Verschleppung und Untätigkeit der Gerichte dem betreuenden Elternteil der Kontaktabbruch und die Zerstörung/Zersetzung der Bindung des Kindes zum nach Trennung nichtbetreuenden Elternteil ermöglicht.
Anstatt dies mit Zwangsmaßnahmen und Verpflichtung zur Mediation zu beenden, wird durch Zeitablauf die sich ins Unrecht setzende Betreuungsperson in der Ausgrenzung bestärkt.
Dieses Unrecht wird infolge pervertiert zur Legitimation weiteren Unrechts, da die fehlende/mangelnde Bindung missbraucht wird, die Bindung auch weiter zu zerstören.
2.
Den Gerichten bietet sich bei fortdauerndem Unrecht infolge die Gelegenheit, von der schuldhaften Untätigkeit und dem Unrecht durch Schaffung einer erweiterten Aktenlage abzulenken, indem erwartbare Reaktionen auf Ausgrenzung und Kindesentzug zur Kriminalisierung und Entwertung des entfremdeten Elternteils missbraucht werden.
Dem betreuenden Elternteil, i.d.R.der Mutter bietet sich so Gelegenheit, vom eigentlichen Unrecht abzulenken und konflikthafte strafrechtliche oder zivilrechtliche (Gewaltschutzverfügung) Nebenschauplätze zu eröffnen, die auf Manifestierung der Ausgrenzung und Entfremdung abzielen und für weiter faktenschaffenden Zeitablauf sorgen.
In Deutschland ist dies ein profitables Einkommensmodell insbesondere für feministisch orientierte Juristinnen, die als sog. Fachanwältinnen für Familienrecht bundesweit Seminare und Fortbildungen anbieten, in denen Müttern vermittelt wird, wie man den Vater gemeinsamer Kinder dauerhaft entsorgt und vernichtet.
Das Kindeswohl wird pervertiert, um dem Kind irreversibel ein Elternteil zu nehmen.
3.
Da diese klischeehafte Ausgrenzungspraxis mittels einfachster Dämonisierung und Kriminalisierung insbesondere von Vätern aufgrund der formalen gesetzlichen Gleichstellung der Väter durch die vom EGMR veranlassten Gesetzesreformen (Verfassungswidrigkeit des § 1626a BGB) zunehmend schwierig und juristisch löchrig wurde, wurde von den Gerichten ergänzend dazu übergegangen, verlässliche Gutachter zu beauftragen, mit denen man auch auf Fortbildungen zusammenarbeitet und die zweckmäßige das Gericht entlastende und beide Elternteile paritätisch entwertende Gutachten liefern.
Diese sog. Gutachten kaschieren die Verschleppungen, das Unrecht und die Schädigungen, die das Gericht zu verantworten hat regelhaft einfachst damit, dass sie die Eltern als auf Augenhöhe agierende Parteien fabuliert und diese als „hochkonflikthaft“ ettikettieren.
Die eskalierende Rolle des Gerichts wird komplett ausgeblendet, ebenso die Machtposition des betreuenden Elternteils und die Ohnmacht und strukturelle Verdammung des nichtbetreuenden Elternteils.
Die Bindungsblockade und das Ziel der Ausgrenzung des anderen Elternteils durch den betreuenden Elternteil wird zwar richtig benannt. Anstatt jedoch zu empfehlen, den rechtsfreien Zustand zu Lasten des Kindes und die Traumatisierung des entfremdeten Elternteils durch entsprechendes Vorgehen zu beenden, wird die Fortführung des Unrechts „empfohlen“.
Die Instrumentalisierung des Kindes gegen den anderen Elternteil wird entweder zweckmäßig – je nach Außendarstellung des Kindes – geleugnet oder als so manifest dargestellt, dass jede Maßnahme zur Beendigung des Unrechts die Weigerungshaltung des Kindes zugunsten des betreuenden Elternteils nur noch verstärken würden.
Resümee:
Die Unredlichkeit und die nur noch notdürftig kaschierten strukturellen Menschenrechtsverletzungen, auch die offenkundige Überdrüssigkeit mit solchen Konflikten bei den deutschen Justizbehörden hat mittlerweile zu einer Zersetzung des Vertrauens in den gesamten Rechtsstaat geführt.
Seitens der Justiz glaubt man offenbar, mit formelhaften und formaljuristischen Scheinbegründungen ließe sich darüber hinwegtäuschen, dass hier nur noch eine Fassade von Autorität und Rechtsstaatlichkeit besteht, die zunehmend deshalb zusammenbricht, weil Geschädigte sich über neue Medien austauschen und finden und zunehmend auch nach jahrelangem Unrecht und Auflaufenlassen durch Justizbehörden nicht resignieren, sich selbst ins Unrecht setzen oder reaktiv Suizid begehen.
Dieser Zustand ist eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates und Mitgliedsstaates der Eruropäischen Union unwürdig. Nahezu jedwedes andere europäische Land und auch die USA sanktionieren Umgangsboykott und Kindesentzug – und befördern ihn nicht noch mit juristisch-intellektuellem Gestus.
Ich bitte um kindeswohlorientiertes und sachgerechtes Vorgehen gegen dieses strukturelle Unrecht durch die deutsche Familiengerichtsbarkeit. Eine weitere rechtsfremde Entziehung meines Kindes werde ich persönlich NICHT hinnehmen!
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Deeg
