Während mein Kind seit 2012 entfremdet und faktisch entführt wird, während eine zehnmonatige Freiheitsberaubung gegen mich – begangen von hochrangigen bayerischen Staatsjuristen im Zusammenwirken mit einem Gerichtsgutachter – seit Jahren vertuscht und unter den Teppich zu kehren versucht wird, stehe ich nun am kommenden Mittwoch wieder als sog. „Angeklagter“ vor diesem Gericht. Wegen „Beleidigung“…..
An eine mir vom vorgeblichen „Opfer“ der Beleidigung, der Würzburger Juristin Gabriele Hitzelberger und ihrer „renommierten“ Anwaltskanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann im April 2014 abgeleierte „Unterlassungsverfügung“ fühle ich mich nicht mehr gebunden. Erstens weil die zu „unterlassenden“ Äußerungen durch die Meinungsfreiheit abgedeckt und Tatsachenbehauptungen sind. Zweitens, weil Teil der „inoffiziellen“ Absprache mit dem Rechtsanwalt Schäfer im April 2014 die war, dass der Strafantrag gegen mich zurückgezogen wird und man dem Steuerzahler somit diese perfide Gerichtsverhandlung hier ersparen kann.
Der Strafantrag wurde nicht nur nicht zurückgezogen, es wurde im Gegenteil eine weitere Strafanzeige nachgereicht…..! Lügen gehört offenkundig bei Würzburger Juristen zum Tagesgeschäft.
Es geht hier um psychischen Kindesmissbrauch und Existenzzerstörung, um Traumatisierungen und existentielle Grundrechtsverletzugen – und nicht um eine Wortwahl!
Hier die mir vorgeworfenen „Taten“:
Az. 101 Cs 912 Js 16515/13
1.
Mit E-Mail vom 29.08.2013 um 07.06 Uhr bezeichneten Sie die Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzelberger als „asozial agierende Täterin“, um ihre Missachtung auszudrücken.
2.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2013, den Sie im Verfahren 002 F 957/12 an das Amtsgericht – Familiengericht – Würzburg sowie an die Kanzlei der Geschädigten Dr. Gabriele Hitzelberger in Würzburg richteten, bezeichneten Sie die Geschädigte zweimal als „asoziale Rechtsanwältin“ und als „asoziale Drecksau Hitzelberger, um Ihrer Mißachtung Ausdruck zu verleihen. Ferner schrieben Sie: “Diese Form der Einmischung bei der bekannten Vorgeschichte lässt nur noch Schluss auf eine komplette berufliche und vor allem menschliche Inkompetenz der Hitzelberger zu.“
Anmerkung: insbesondere zum zweiten Punkt verweise ich auf die bereits schriftlich vorgelegte Erwiderung, veröffentlicht hier am 06. April 2014:
https://martindeeg.wordpress.com/2014/04/06/erwiderung-strafbefehl/
Az. 101 Cs 912 Js 5460/14
1.
Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Würzburg – Abteilung für Familiensachen – vom 17.09.2013, die im Ziviljustizzentrum in Würzburg stattfand, bezeichneten Sie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzelberger als „asozial“ und „dumm“, um Ihrer Mißachtung Ausdruck zu verleihen. Als die Geschädigte das Wort ergriff, äußerten Sie: „Wenn Sie nicht sofort den Mund halten, gebe ich Ihnen eine Watsche.“ Hiervon ließ sich die Geschädigte allerdings nicht beeindrucken und forderte Sie auf, „ruhig so weiterzumachen.“
2.
Am 21.03.2014 veröffentlichten Sie auf Ihrer Internetseite, https://martindeeg.wordpress.com/ unter anderem folgende Passagen, um Ihre Mißachtung gegenüber Dr. Hitzelberger zum Ausdruck zu bringen:„Insbesondere die Würzburger Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger ist für die heutige Situation verantwortlich, da sie sich seit März 2012 in kaum fassbarer Dummheit mit asozialen Entwertungsversuchen, massiv provozierend in diesen hochsensiblen Konflikt eingemischt hat.“ „Das Verhalten von Gabriele Hitzelberger ist mit das asozialste und dümmste, was ich in diesem seit 2003 verschuldeten Justizskandal erlebt habe.“
http://www.pointoo.de/poi/Wuerzburg/Dr-Gabriele-Hitzelberger-1175060.html
Meine Erwiderung hierzu – die ich – so in der Gerichtsverhandlung auch vorzutragen gedenke:
Sämtliche Aussagen zu Punkt 1, Az. 101 Cs 912 Js 16515/13 und zu Punkt 1 und 2, Az. 5460/14 erfüllen für jeden objektiv urteilenden Juristen erkennbar weder die Voraussetzungen für eine Straftat der Beleidigung noch eine Schmähkritik.
Hieran ändert auch die mehrfach bemühte Formulierung nichts, die Motivation des Klägers sei es, seine „Mißachtung“ zum Ausdruck zu bringen.
Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. mit Beschluss vom 28.07.2014 rechtsbindend für die Untergerichte – auch für das Gericht Würzburg – die Anforderungen, die an eine „Schmähkritik“ zu stellen sind, festgelegt, Az. 1 BvR 482/13.
http://www.jurablogs.com/2014/10/06/bverfg-schmaehkritik-und-der-kampf-ums-recht
Hier heißt es:
„Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit….
Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.“ Zitat Ende.
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg14-086.html
Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt diese Abwägung nicht durch. Stattdessen werden beliebig und zusammenhangslos einzelne Passagen aus umfangreichen Sachverhaltsdarstellungen und Schriftstücken aus einem Familiengerichtsverfahren und in einem Strafrechtsblog selektiv aus ihrem Kontext herausgelöst, um diese mit dem hier gut bekannten Duktus der künstlichen Empörung als Straftat zu fabulieren.
Es geht hier erkennbar durchweg um eine Auseinandersetzung in der Sache, in der das Verhalten und die Äußerungen der vorgeblich Geschädigten Hitzelberger in einem Familiengerichtsverfahren von mir aufgezeigt wird. Ebenso wird aufgezeigt, wie diese seit 2012 Beihilfe zur Kindesentführung und zu Kindesentzug und Umgangsboykott leistet, psychischen Kindesmissbrauch mitverschuldet und mitzuverantworten hat. Sie missbraucht ihre Stellung als Rechtsanwältin und Organ der Rechtspflege, um meine Person als Vater des Kindes im rechtsfernen Sinne der Kindsmutter zu entwerten und auszugrenzen. Hierbei nimmt sie – wie sich aus der umfangreichen Sachverhaltsdarstellung ergibt – nicht nur die fortlaufende traumatisierende Schädigung meiner Person als Vater in Kauf, was in vergleichbaren Fällen der Kindesentfremdung bis hin zu Suiziden der Betroffenen oder zu reaktiven Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten als Folge der Ausgrenzung und Schädigungen führt.
Ich zeige anhand derselben Schriftstücke und anhand des Verhaltens der Hitzelberger in Familiengerichtsverfahren weiter auf, dass sie ebenso in Kauf nimmt, dass meinem Kind irreversible Bindungsschäden weiter zugefügt werden, wie sie das Familiengericht Würzburg unter Az. 2 F 1869/12 in Beschluss nach nichtöffentlicher Verhandlung am 20.12.2012 erörtert und ausdrücklich festgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war der gerichtlich vollstreckbare wöchentliche Kontakt zwischen meinem Kind und mir als Vater durch Verschulden und auf Betreiben der Hitzelberger und deren Mandantin seit bereits 7 Monaten verweigert und vereitelt worden.
Einer Vielzahl von Personen und Helfern war es zuvor gelungen, zwischen 2010 und 2012 nach zuvor fast siebenjähriger Bindungszerstörung und Kindesentzug, über 94 Treffen und wöchentliche Kontakte die Schäden aufzufangen, eine Bindung zwischen Vater und Kind herzustellen und Vertrauen zu schaffen.
Im Protokoll der Richterin Treu hierzu heißt es:
„Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichtes so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.
Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äußern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.
Der Vertreter des Jugendamtes weist ebenfalls darauf hin, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, den Umgang nicht wieder aufzunehmen und dass das Verhalten der Eltern in den vergangenen Jahren zu keiner Veränderung der Situation geführt habe, so dass eine Verhaltensänderung nach wie vor auf beiden Seiten angezeigt sei.
….Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung beim (Kind) fatal ist, wenn (es) väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.
Rechtsanwältin Dr. Hitzelberger erklärte nach Rücksprache mit der Mutter, dass Bereitschaft bestehe, den Umgang beim Kinderschutzbund im Beisein von Frau Kleylein-Gerlich wieder aufzunehmen, auch wenn das Gutachten noch nicht vorliege.
Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“…“
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte
Infolge und trotz dieser alarmierenden Gefährdung für das Kind hat die vorgeblich hier Geschädigte im Zusammenwirken mit ihrer Mandantin, der Kindsmutter infolge die Kontaktanbahnung über die Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich zielgerichtet verhindert.
Stattdessen wurde infolge Anfang Januar 2013 von Hitzelberger ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu eingereicht, der im Ergebnis dazu führte, dass bis heute, aktuell 32 Monate !, keinerlei Kontakt zwischen Vater und Kind besteht, ich als Vater mein Kind seit 32 Monaten nicht gesehen habe und die Schäden auch für das Kind vertieft, manifestiert und in asozialster Form fortgesetzt wurden.
Dieser Sachverhalt ist u.a. Inhalt meines Blogs, um aufzuzeigen, wie bei den Justizbehörden Würzburg Kindesentfremdung wider besseres Wissen und zum Schaden des Kindes fortgeführt wird, wie Männer und Väter wie selbstverständlich diskriminiert und auflaufen gelassen werden und wie gegen Unredlichkeit, rechtsfremde Motive und asoziales Verhalten von alleinsorgeberechtigten Kindsmüttern nichts unternommen wird.
Mein Fall unterscheidet sich insoweit nur von anderen zahllosen ähnlichen Schicksalen, weil ich auch nach 11 Jahren weiter eine Geltendmachung und Aufklärung dieses organisierten Justizversagens betreibe. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass es für mich als ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg unfassbar ist, welche Straftaten im Amt, welche Rechtsverweigerung und welche Unredlichkeit bei der Würzburger Justiz möglich sind.
Dass diese Geltendmachungen durchaus unter Gefahr für Leib und Leben und für die eigene Freiheit geschehen, ist bekannt. Die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt – als solche angezeigt – auf Betreiben der Beschuldigten insbesondere Clemens Lückemann, Thomas Trapp, Norbert Baumann, Thomas Schepping und Roland Stockmann, die bis auf letzteren weiter ungehindert bei den Justizbehörden Würzburg tätig und teilweise in Führungsposition sind, ist ebenfalls Inhalt meines Blogs.
Es ist somit belegt, dass es keinesfalls – wie die Staatsanwaltschaft ins Blaue hinein fabuliert – um die Kundgabe einer „Mißachtung“ oder um für Beleidigung qualifizierende „Schmähkritik“ gegenüber der vorgeblich Geschädigten Hitzelberger geht sondern um nicht weniger als um sachbezogenen Geltenmachung eines Justizskandals um meine Person als Vater und Antragsteller und um institutionalisiert beförderten psychischen Kindesmißbrauch.
Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss zur Qualifizierung als Schmähkritik weiter aus:
„Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.“
Es handelt sich hier erkennbar nicht um eine Privatfehde sondern auch um die Aufklärung, inwieweit Rechtsanwälte/Rechsanwältinnen – in Würzburg unter Verletzung des selbst verordnenen Leitbildes und Verhaltenskodex, der im Internet nachzulesen ist – sich völlig inkompetent, unsachlich, provozierend und kindeswohlschädigend in sensible Paar- und Elternkonflikte einmischen, Öl ins Feuer gießen und schwerste Folgeschäden verschulden.
Es ist hierbei völlig egal, ob die Betreffende im Einzelfall hier Hitzelberger, Schäfer, Auffermann oder sonstwie heißt, es geht um konkretes Verhalten, konkrete Äußerungen und konkrete Folgen!
Hätte die Staatsanwaltschaft Würzburg hier auch nur im Entferntesten die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung unternommen anstatt ins Blaue hinein auf Betreiben eines vorgeblichen weiblichen Opfers und einer Juristin einen männlichen „Täter“ anklagen zu wollen, wäre sie auch auf folgenden Wortlaut im Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestoßen:
„Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.“
Diese Anklage hier ist somit – angesichts des Vorgeschehens und der Lebenswirklichkeit – nicht nur eine Anmaßung, Unverschämtheit und Zumutung sondern verletzt auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit meiner Person, baut implizit eine Drohkulisse auf, um meine Äußerungsrecht und meine Meinungsfreiheit zu untergraben, mich als Geschädigten und Opfer der Justiz und der Kindsmutter/Juristin mundtot zu machen.
Die vorgebliche Geschädigte Hitzelberger, die sich hier als „Opfer“ darzustellen versucht, ist eine kalte Erfüllungsgehilfin und hat – nachweislich Beweisvortrag in diesem Blog – seit März 2012 massivste Schäden und eine kindeswohlzerstörende Ausgrenzung zu verantworten. Dass dies mit Vorsatz geschah, belegt die folgende beispielhafte Passage aus einem ihrer endlosen entwertenden Schriftsätze vom 10.12.2012, Az. 2 F 1869/12. Kurz zuvor hatte sie noch versucht, unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung eine Gewaltschutzverfügung gegen mich zu erwirken. Vollstreckbare und rechtsgültige Gerichtsbeschlüsse missachtet Hitzelberger offenkundig selbstherrlich und standeswidrig und befördert ebensolches Verhalten bei ihrer Mandantin.
Sie erwidert hier dem Familiengericht:
„…Soweit das Gericht darauf verweist, dass das Kind ein Recht habe, eine eigene Beziehung zu seinem Vater aufzubauen, so ist dies grundsätzlich richtig, verkennt aber völlig, dass der Verfahrenspfleger (….Anm. von mir: der Verfahrenspfleger wurde erst im Juni 2012, nachdem die Kontakte verweigert wurden, eingesetzt, kann also absolut nichts hierzu aussagen…) ebenfalls ausgesagt hat, dass sich in den bis dahin stattgefundenen 95 Umgangsterminen keine Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut habe.
Wenn eine solche über 2 ½ Jahre trotz regelmäßigen Umgangs nicht aufgebaut werden konnte, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb nunmehr mit einer einstweiligen Anordnung eine solche Beziehung mit Gewalt erzwungen werden soll, wenn das Kind dies ganz offensichtlich derzeit auch nicht wünscht. Der Vater hatte seine Chance.“
Erfüllungsgehilfin Hitzelberger: „Umgang“ verletzt „Kindeswohl“, 10.12.2012
Eine derart dumme und schwachsinnige Aussage ist nicht nur einer sog. Fachanwältin für Familienrecht unwürdig, sie ist schlichtweg perfide und anmaßend und offenbart das völlige Fehlen von Empathie und Einfühlungsvermögen.
Aufgrund der Schädigungen durch Hitzelberger wurde von mir bereits 2012 eine Zivilklage auf Unterlassung eingereicht, eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer als auch wiederholt Beschwerde beim Anwaltsverein Würzburg, der mein Vorbringen nicht einmal beantwortet hat.
Im Verhaltenskodex dieses Anwaltsvereins Würzburg heißt es u.a.:
„Herabsetzende Äußerungen über den anderen Elternteil unterbleiben.“
Im „Leitbild“ des Anwaltsvereins Würzburg wird unter anderem auf die zwingende Notwendigkeit von Beratungen verwiesen, die sich – Zitat: „innerhalb von 14 Tagen“ an einen „fehlgeschlagenen Einigungsversuch“ anschließen sollen.
Zitat:
„Die Eltern verpflichten sich, hieran teilzunehmen und setzen sich für einen kurzfristigen Beratungstermin ein.“
Die Tatausführende Hitzelberger wurde hingegen von der Mandantin Neubert im März 2012 hinzugezogen, um explizit die von der Richterin Treu bereits im Dezember 2011 auferlegten Beratungstermine bei der Mediatorin Katharina Schmelter, gerichtsnahe Beratungsstelle, zu vereiteln und zu verhindern.
Da hierzu keine sachlichen Gründe anzuführen sind, schützte die Kindsmutter Neubert zunächst „psychische Probleme“ ihrerseits (Anwaltsschreiben Rothenbucher 03.01.2012) vor, worauf die Richterin ihr zugestandt, dass zunächst Einzelgespräche durchgeführt werden. Als sie auch diese Einzeltermine nach zwei Gesprächen verweigerte, wurde die Entwertungsmaschinerie gegen mich durch die willige Erfüllungsgehilfin Hitzelberger angestoßen.
Als alles nicht fruchtete, wurde eine Befangenheitsantrag gegen die Richterin eingereicht, wurde die Kanzleiadresse aufgegeben, um unterzutauchen – faktische Kindesentführung – und letztlich durch völlige Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin der heutige rechtsfreie Zustand geschaffen.
Seit Einreichung des Befangenheitsantrags, der die Richterin Treu bis Mai 2012 – Abweisung des Antrags in zweiter Instanz durch die Vorsitzende Richterin Ott, OLG Bamberg – handlungsunfähig machte, betreibt diese eine komplette Rechtsverweigerung: meine Anträge werden nicht bearbeitet und nicht beantwortet, es wird nicht terminiert, es werden keine Zwangsmittel und keine Zwangshaft angedroht. Als ich im Januar 2014 einen Münchner Fachanwalt mit Mandat betraue, wird der Antrag auf Kostenübernahme der Folgen des Umgangsboykotts wieder nicht beantwortet oder bearbeitet. Außerdem wird meinem Anwalt über ein halbes Jahr die Akteneinsicht verweigert, was letztlich dazu führt, dass er im Juli 2014 das Mandat wieder niederlegt.
Zu erwähnen ist noch ein Urteil des OLG Köln vom Dezember 2014:
In einer Talksendung im TV hat der Journalist Schumacher über den Linken-Politiker Dehm gesagt, dieser habe „offiziell einen an der Waffel“ und sei „echtń Borderliner“.
Auch dies ist in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht nicht strafbar sondern trägt laut OLG zur Meinungsbildung bei.
Hinzu kam hier aber noch etwas anderes, Zitat Pressebericht SZ: „Überspitzt sei Schumachers Kritik gewesen, schrieb das Gericht, und polemisch auch. Aber Dehm sei Politiker und neige selbst zu derartigen Attacken. Darum müsse er sich solche Kritik gefallen lassen. Es ist also nicht nur entscheidend, wo man lästert – sondern auch, über wen.“
Wenn nun eine sog. Familienrechtsanwältin Hitzelberger – die ihrerseits in einem hochsensiblen Kindschaftskonflikt vor keiner Beleidigung, dumpfen Attacke und Entwertung zurückschreckt sondern permanent mit dem rhetorischen Baseballschläger versucht, ihren Willen auch gegen ein Gericht durchzusetzen – glaubt, Formulierungen eines geschädigten Vaters wie die hier perfiderweise zur Anklage gebrachten, seien nicht hinnehmbar sondern auch noch „strafbar“, dann zeigt auch das nur, welches elitäre und asoziale Gedankengut hier Maßstab zu sein scheint.
Um die ganze Zielsetzung und die Mittel, die hinter dem Agieren der Kindsmutter stehen und den Missbrauch der Justiz zur Erzwingung von persönlichen asozialen Zielen aufzuzeigen, ein Zitat aus einem Schreiben des Großvaters des Kindes, Willy Neubert, vom 12.03.2012 – zu einem Zeitpunkt also, an dem die Kontakte stattfanden – an den damaligen Direktor des Amtsgerichts und Dienstvorgesetzten der Richterin Treu.
„….Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse.
Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic!) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe. Die o.g. Email des Herrn Deeg und seine Aussage, dass die Vergangenheit nie erledigt sei, war Frau Treu zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Obige Vorgehensweise hat dazu geführt, dass der Zerstörungskrieg gegen meine Tochter wieder begonnen hat und die zumindest teilweise eingekehrte Ruhe nicht mehr gegeben ist. Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“…..
Amtsgerichtsdirektor Stockmann lässt Willy Neubert mit Schreiben vom 14. März 2012 wissen, dass er das Schreiben zur Kenntnisnahme an die zuständige Richterin weitergeleitet hat und schreibt:
“Ich bin mir sicher, dass sie ihre Argumentation nicht unberücksichtigt lassen wird.“
Über die tatsächlichen Geschehnisse zwischen 2003 und 2012 informiert dieser Blog. Was der Täter Willy Neubert als Phase der Ruhe bezeichnete, war für mich eine Lebenszerstörung, die 2009 darin gipfelte, dass die Justiz Würzburg mich letztlich ursächlich des Verhaltens der Kerstin Neubert mittels eines Fehlgutachtens dauerhaft in die Psychiatrie sperren wollten und zehn Monate Freiheitsberaubung erfolgten, für die bis heute kein Cent Entschädigung gezahlt wurde.