Eine Täterin will Opfer sein: sogenannte Familienrechtsanwältin Gabriele Hitzelberger – öffentliche Verhandlung am 04.02.2015

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Während mein Kind seit 2012 entfremdet und faktisch entführt wird, während eine zehnmonatige Freiheitsberaubung gegen mich – begangen von hochrangigen bayerischen Staatsjuristen im Zusammenwirken mit einem Gerichtsgutachter – seit Jahren vertuscht und unter den Teppich zu kehren versucht wird, stehe ich nun am kommenden Mittwoch wieder als sog. „Angeklagter“ vor diesem Gericht. Wegen „Beleidigung“…..

An eine mir vom vorgeblichen „Opfer“ der Beleidigung, der Würzburger Juristin Gabriele Hitzelberger und ihrer „renommierten“ Anwaltskanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann im April 2014 abgeleierte „Unterlassungsverfügung“ fühle ich mich nicht mehr gebunden. Erstens weil die zu „unterlassenden“ Äußerungen durch die Meinungsfreiheit abgedeckt und Tatsachenbehauptungen sind. Zweitens, weil Teil der „inoffiziellen“ Absprache mit dem Rechtsanwalt Schäfer im April 2014 die war, dass der Strafantrag gegen mich zurückgezogen wird und man dem Steuerzahler somit diese perfide Gerichtsverhandlung hier ersparen kann.

Der Strafantrag wurde nicht nur nicht zurückgezogen, es wurde im Gegenteil eine weitere Strafanzeige nachgereicht…..! Lügen gehört offenkundig bei Würzburger Juristen zum Tagesgeschäft.

Es geht hier um psychischen Kindesmissbrauch und Existenzzerstörung, um Traumatisierungen und existentielle Grundrechtsverletzugen – und nicht um eine Wortwahl!

Hier die mir vorgeworfenen „Taten“:

Az. 101 Cs 912 Js 16515/13

1.
Mit E-Mail vom 29.08.2013 um 07.06 Uhr bezeichneten Sie die Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzelberger als „asozial agierende Täterin“, um ihre Missachtung auszudrücken.

2.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2013, den Sie im Verfahren 002 F 957/12 an das Amtsgericht – Familiengericht – Würzburg sowie an die Kanzlei der Geschädigten Dr. Gabriele Hitzelberger in Würzburg richteten, bezeichneten Sie die Geschädigte zweimal als „asoziale Rechtsanwältin“ und als „asoziale Drecksau Hitzelberger, um Ihrer Mißachtung Ausdruck zu verleihen. Ferner schrieben Sie: “Diese Form der Einmischung bei der bekannten Vorgeschichte lässt nur noch Schluss auf eine komplette berufliche und vor allem menschliche Inkompetenz der Hitzelberger zu.“

Anmerkung: insbesondere zum zweiten Punkt verweise ich auf die bereits schriftlich vorgelegte Erwiderung, veröffentlicht hier am 06. April 2014:

Erwiderung „Strafbefehl“

Az. 101 Cs 912 Js 5460/14

1.
Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Würzburg – Abteilung für Familiensachen – vom 17.09.2013, die im Ziviljustizzentrum in Würzburg stattfand, bezeichneten Sie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzelberger als „asozial“ und „dumm“, um Ihrer Mißachtung Ausdruck zu verleihen. Als die Geschädigte das Wort ergriff, äußerten Sie: „Wenn Sie nicht sofort den Mund halten, gebe ich Ihnen eine Watsche.“ Hiervon ließ sich die Geschädigte allerdings nicht beeindrucken und forderte Sie auf, „ruhig so weiterzumachen.“

2.
Am 21.03.2014 veröffentlichten Sie auf Ihrer Internetseite, https://martindeeg.wordpress.com/ unter anderem folgende Passagen, um Ihre Mißachtung gegenüber Dr. Hitzelberger zum Ausdruck zu bringen:„Insbesondere die Würzburger Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger ist für die heutige Situation verantwortlich, da sie sich seit März 2012 in kaum fassbarer Dummheit mit asozialen Entwertungsversuchen, massiv provozierend in diesen hochsensiblen Konflikt eingemischt hat.“ „Das Verhalten von Gabriele Hitzelberger ist mit das asozialste und dümmste, was ich in diesem seit 2003 verschuldeten Justizskandal erlebt habe.“

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http://www.pointoo.de/poi/Wuerzburg/Dr-Gabriele-Hitzelberger-1175060.html

Meine Erwiderung hierzu – die ich – so in der Gerichtsverhandlung auch vorzutragen gedenke:

Sämtliche Aussagen zu Punkt 1, Az. 101 Cs 912 Js 16515/13 und zu Punkt 1 und 2, Az. 5460/14 erfüllen für jeden objektiv urteilenden Juristen erkennbar weder die Voraussetzungen für eine Straftat der Beleidigung noch eine Schmähkritik.

Hieran ändert auch die mehrfach bemühte Formulierung nichts, die Motivation des Klägers sei es, seine „Mißachtung“ zum Ausdruck zu bringen.

Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. mit Beschluss vom 28.07.2014 rechtsbindend für die Untergerichte – auch für das Gericht Würzburg – die Anforderungen, die an eine „Schmähkritik“ zu stellen sind, festgelegt, Az. 1 BvR 482/13.
http://www.jurablogs.com/2014/10/06/bverfg-schmaehkritik-und-der-kampf-ums-recht

Hier heißt es:

„Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit….

Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.“ Zitat Ende.

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg14-086.html

Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt diese Abwägung nicht durch. Stattdessen werden beliebig und zusammenhangslos einzelne Passagen aus umfangreichen Sachverhaltsdarstellungen und Schriftstücken aus einem Familiengerichtsverfahren und in einem Strafrechtsblog selektiv aus ihrem Kontext herausgelöst, um diese mit dem hier gut bekannten Duktus der künstlichen Empörung als Straftat zu fabulieren.

Es geht hier erkennbar durchweg um eine Auseinandersetzung in der Sache, in der das Verhalten und die Äußerungen der vorgeblich Geschädigten Hitzelberger in einem Familiengerichtsverfahren von mir aufgezeigt wird. Ebenso wird aufgezeigt, wie diese seit 2012 Beihilfe zur Kindesentführung und zu Kindesentzug und Umgangsboykott leistet, psychischen Kindesmissbrauch mitverschuldet und mitzuverantworten hat. Sie missbraucht ihre Stellung als Rechtsanwältin und Organ der Rechtspflege, um meine Person als Vater des Kindes im rechtsfernen Sinne der Kindsmutter zu entwerten und auszugrenzen. Hierbei nimmt sie – wie sich aus der umfangreichen Sachverhaltsdarstellung ergibt – nicht nur die fortlaufende traumatisierende Schädigung meiner Person als Vater in Kauf, was in vergleichbaren Fällen der Kindesentfremdung bis hin zu Suiziden der Betroffenen oder zu reaktiven Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten als Folge der Ausgrenzung und Schädigungen führt.

Ich zeige anhand derselben Schriftstücke und anhand des Verhaltens der Hitzelberger in Familiengerichtsverfahren weiter auf, dass sie ebenso in Kauf nimmt, dass meinem Kind irreversible Bindungsschäden weiter zugefügt werden, wie sie das Familiengericht Würzburg unter Az. 2 F 1869/12 in Beschluss nach nichtöffentlicher Verhandlung am 20.12.2012 erörtert und ausdrücklich festgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war der gerichtlich vollstreckbare wöchentliche Kontakt zwischen meinem Kind und mir als Vater durch Verschulden und auf Betreiben der Hitzelberger und deren Mandantin seit bereits 7 Monaten verweigert und vereitelt worden.

Einer Vielzahl von Personen und Helfern war es zuvor gelungen, zwischen 2010 und 2012 nach zuvor fast siebenjähriger Bindungszerstörung und Kindesentzug, über 94 Treffen und wöchentliche Kontakte die Schäden aufzufangen, eine Bindung zwischen Vater und Kind herzustellen und Vertrauen zu schaffen.

Im Protokoll der Richterin Treu hierzu heißt es:

„Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichtes so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äußern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

Der Vertreter des Jugendamtes weist ebenfalls darauf hin, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, den Umgang nicht wieder aufzunehmen und dass das Verhalten der Eltern in den vergangenen Jahren zu keiner Veränderung der Situation geführt habe, so dass eine Verhaltensänderung nach wie vor auf beiden Seiten angezeigt sei.

….Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung beim (Kind) fatal ist, wenn (es) väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

Rechtsanwältin Dr. Hitzelberger erklärte nach Rücksprache mit der Mutter, dass Bereitschaft bestehe, den Umgang beim Kinderschutzbund im Beisein von Frau Kleylein-Gerlich wieder aufzunehmen, auch wenn das Gutachten noch nicht vorliege.

Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“…“

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Infolge und trotz dieser alarmierenden Gefährdung für das Kind hat die vorgeblich hier Geschädigte im Zusammenwirken mit ihrer Mandantin, der Kindsmutter infolge die Kontaktanbahnung über die Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich zielgerichtet verhindert.

Stattdessen wurde infolge Anfang Januar 2013 von Hitzelberger ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu eingereicht, der im Ergebnis dazu führte, dass bis heute, aktuell 32 Monate !, keinerlei Kontakt zwischen Vater und Kind besteht, ich als Vater mein Kind seit 32 Monaten nicht gesehen habe und die Schäden auch für das Kind vertieft, manifestiert und in asozialster Form fortgesetzt wurden.

Dieser Sachverhalt ist u.a. Inhalt meines Blogs, um aufzuzeigen, wie bei den Justizbehörden Würzburg Kindesentfremdung wider besseres Wissen und zum Schaden des Kindes fortgeführt wird, wie Männer und Väter wie selbstverständlich diskriminiert und auflaufen gelassen werden und wie gegen Unredlichkeit, rechtsfremde Motive und asoziales Verhalten von alleinsorgeberechtigten Kindsmüttern nichts unternommen wird.

Mein Fall unterscheidet sich insoweit nur von anderen zahllosen ähnlichen Schicksalen, weil ich auch nach 11 Jahren weiter eine Geltendmachung und Aufklärung dieses organisierten Justizversagens betreibe. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass es für mich als ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg unfassbar ist, welche Straftaten im Amt, welche Rechtsverweigerung und welche Unredlichkeit bei der Würzburger Justiz möglich sind.

Dass diese Geltendmachungen durchaus unter Gefahr für Leib und Leben und für die eigene Freiheit geschehen, ist bekannt. Die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt – als solche angezeigt – auf Betreiben der Beschuldigten insbesondere Clemens Lückemann, Thomas Trapp, Norbert Baumann, Thomas Schepping und Roland Stockmann, die bis auf letzteren weiter ungehindert bei den Justizbehörden Würzburg tätig und teilweise in Führungsposition sind, ist ebenfalls Inhalt meines Blogs.

Es ist somit belegt, dass es keinesfalls – wie die Staatsanwaltschaft ins Blaue hinein fabuliert – um die Kundgabe einer „Mißachtung“ oder um für Beleidigung qualifizierende „Schmähkritik“ gegenüber der vorgeblich Geschädigten Hitzelberger geht sondern um nicht weniger als um sachbezogenen Geltenmachung eines Justizskandals um meine Person als Vater und Antragsteller und um institutionalisiert beförderten psychischen Kindesmißbrauch.

Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss zur Qualifizierung als Schmähkritik weiter aus:

„Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.“

Es handelt sich hier erkennbar nicht um eine Privatfehde sondern auch um die Aufklärung, inwieweit Rechtsanwälte/Rechsanwältinnen – in Würzburg unter Verletzung des selbst verordnenen Leitbildes und Verhaltenskodex, der im Internet nachzulesen ist – sich völlig inkompetent, unsachlich, provozierend und kindeswohlschädigend in sensible Paar- und Elternkonflikte einmischen, Öl ins Feuer gießen und schwerste Folgeschäden verschulden.

Es ist hierbei völlig egal, ob die Betreffende im Einzelfall hier Hitzelberger, Schäfer, Auffermann oder sonstwie heißt, es geht um konkretes Verhalten, konkrete Äußerungen und konkrete Folgen!

Hätte die Staatsanwaltschaft Würzburg hier auch nur im Entferntesten die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung unternommen anstatt ins Blaue hinein auf Betreiben eines vorgeblichen weiblichen Opfers und einer Juristin einen männlichen „Täter“ anklagen zu wollen, wäre sie auch auf folgenden Wortlaut im Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestoßen:

„Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.“

Diese Anklage hier ist somit – angesichts des Vorgeschehens und der Lebenswirklichkeit – nicht nur eine Anmaßung, Unverschämtheit und Zumutung sondern verletzt auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit meiner Person, baut implizit eine Drohkulisse auf, um meine Äußerungsrecht und meine Meinungsfreiheit zu untergraben, mich als Geschädigten und Opfer der Justiz und der Kindsmutter/Juristin mundtot zu machen.

Die vorgebliche Geschädigte Hitzelberger, die sich hier als „Opfer“ darzustellen versucht, ist eine kalte Erfüllungsgehilfin und hat – nachweislich Beweisvortrag in diesem Blog – seit März 2012 massivste Schäden und eine kindeswohlzerstörende Ausgrenzung zu verantworten. Dass dies mit Vorsatz geschah, belegt die folgende beispielhafte Passage aus einem ihrer endlosen entwertenden Schriftsätze vom 10.12.2012, Az. 2 F 1869/12. Kurz zuvor hatte sie noch versucht, unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung eine Gewaltschutzverfügung gegen mich zu erwirken. Vollstreckbare und rechtsgültige Gerichtsbeschlüsse missachtet Hitzelberger offenkundig selbstherrlich und standeswidrig und befördert ebensolches Verhalten bei ihrer Mandantin.

Sie erwidert hier dem Familiengericht:

„…Soweit das Gericht darauf verweist, dass das Kind ein Recht habe, eine eigene Beziehung zu seinem Vater aufzubauen, so ist dies grundsätzlich richtig, verkennt aber völlig, dass der Verfahrenspfleger (….Anm. von mir: der Verfahrenspfleger wurde erst im Juni 2012, nachdem die Kontakte verweigert wurden, eingesetzt, kann also absolut nichts hierzu aussagen…) ebenfalls ausgesagt hat, dass sich in den bis dahin stattgefundenen 95 Umgangsterminen keine Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut habe.

Wenn eine solche über 2 ½ Jahre trotz regelmäßigen Umgangs nicht aufgebaut werden konnte, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb nunmehr mit einer einstweiligen Anordnung eine solche Beziehung mit Gewalt erzwungen werden soll, wenn das Kind dies ganz offensichtlich derzeit auch nicht wünscht. Der Vater hatte seine Chance.“

Erfüllungsgehilfin Hitzelberger: „Umgang“ verletzt „Kindeswohl“, 10.12.2012

Eine derart dumme und schwachsinnige Aussage ist nicht nur einer sog. Fachanwältin für Familienrecht unwürdig, sie ist schlichtweg perfide und anmaßend und offenbart das völlige Fehlen von Empathie und Einfühlungsvermögen.

Aufgrund der Schädigungen durch Hitzelberger wurde von mir bereits 2012 eine Zivilklage auf Unterlassung eingereicht, eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer als auch wiederholt Beschwerde beim Anwaltsverein Würzburg, der mein Vorbringen nicht einmal beantwortet hat.

Im Verhaltenskodex dieses Anwaltsvereins Würzburg heißt es u.a.:

„Herabsetzende Äußerungen über den anderen Elternteil unterbleiben.“

Im „Leitbild“ des Anwaltsvereins Würzburg wird unter anderem auf die zwingende Notwendigkeit von Beratungen verwiesen, die sich – Zitat: „innerhalb von 14 Tagen“ an einen „fehlgeschlagenen Einigungsversuch“ anschließen sollen.

Zitat:
„Die Eltern verpflichten sich, hieran teilzunehmen und setzen sich für einen kurzfristigen Beratungstermin ein.“

Die Tatausführende Hitzelberger wurde hingegen von der Mandantin Neubert im März 2012 hinzugezogen, um explizit die von der Richterin Treu bereits im Dezember 2011 auferlegten Beratungstermine bei der Mediatorin Katharina Schmelter, gerichtsnahe Beratungsstelle, zu vereiteln und zu verhindern.

Da hierzu keine sachlichen Gründe anzuführen sind, schützte die Kindsmutter Neubert zunächst „psychische Probleme“ ihrerseits (Anwaltsschreiben Rothenbucher 03.01.2012) vor, worauf die Richterin ihr zugestandt, dass zunächst Einzelgespräche durchgeführt werden. Als sie auch diese Einzeltermine nach zwei Gesprächen verweigerte, wurde die Entwertungsmaschinerie gegen mich durch die willige Erfüllungsgehilfin Hitzelberger angestoßen.

Als alles nicht fruchtete, wurde eine Befangenheitsantrag gegen die Richterin eingereicht, wurde die Kanzleiadresse aufgegeben, um unterzutauchen – faktische Kindesentführung – und letztlich durch völlige Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin der heutige rechtsfreie Zustand geschaffen.

Seit Einreichung des Befangenheitsantrags, der die Richterin Treu bis Mai 2012 – Abweisung des Antrags in zweiter Instanz durch die Vorsitzende Richterin Ott, OLG Bamberg – handlungsunfähig machte, betreibt diese eine komplette Rechtsverweigerung: meine Anträge werden nicht bearbeitet und nicht beantwortet, es wird nicht terminiert, es werden keine Zwangsmittel und keine Zwangshaft angedroht. Als ich im Januar 2014 einen Münchner Fachanwalt mit Mandat betraue, wird der Antrag auf Kostenübernahme der Folgen des Umgangsboykotts wieder nicht beantwortet oder bearbeitet. Außerdem wird meinem Anwalt über ein halbes Jahr die Akteneinsicht verweigert, was letztlich dazu führt, dass er im Juli 2014 das Mandat wieder niederlegt.

Zu erwähnen ist noch ein Urteil des OLG Köln vom Dezember 2014:

In einer Talksendung im TV hat der Journalist Schumacher über den Linken-Politiker Dehm gesagt, dieser habe „offiziell einen an der Waffel“ und sei „echtń Borderliner“.

Auch dies ist in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht nicht strafbar sondern trägt laut OLG zur Meinungsbildung bei.

Hinzu kam hier aber noch etwas anderes, Zitat Pressebericht SZ: „Überspitzt sei Schumachers Kritik gewesen, schrieb das Gericht, und polemisch auch. Aber Dehm sei Politiker und neige selbst zu derartigen Attacken. Darum müsse er sich solche Kritik gefallen lassen. Es ist also nicht nur entscheidend, wo man lästert – sondern auch, über wen.

Wenn nun eine sog. Familienrechtsanwältin Hitzelberger – die ihrerseits in einem hochsensiblen Kindschaftskonflikt vor keiner Beleidigung, dumpfen Attacke und Entwertung zurückschreckt sondern permanent mit dem rhetorischen Baseballschläger versucht, ihren Willen auch gegen ein Gericht durchzusetzen – glaubt, Formulierungen eines geschädigten Vaters wie die hier perfiderweise zur Anklage gebrachten, seien nicht hinnehmbar sondern auch noch „strafbar“, dann zeigt auch das nur, welches elitäre und asoziale Gedankengut hier Maßstab zu sein scheint.

Um die ganze Zielsetzung und die Mittel, die hinter dem Agieren der Kindsmutter stehen und den Missbrauch der Justiz zur Erzwingung von persönlichen asozialen Zielen aufzuzeigen, ein Zitat aus einem Schreiben des Großvaters des Kindes, Willy Neubert, vom 12.03.2012 – zu einem Zeitpunkt also, an dem die Kontakte stattfanden – an den damaligen Direktor des Amtsgerichts und Dienstvorgesetzten der Richterin Treu.

„….Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse.

Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic!) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe. Die o.g. Email des Herrn Deeg und seine Aussage, dass die Vergangenheit nie erledigt sei, war Frau Treu zu diesem Zeitpunkt bekannt.

Obige Vorgehensweise hat dazu geführt, dass der Zerstörungskrieg gegen meine Tochter wieder begonnen hat und die zumindest teilweise eingekehrte Ruhe nicht mehr gegeben ist. Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“…..

Amtsgerichtsdirektor Stockmann lässt Willy Neubert mit Schreiben vom 14. März 2012 wissen, dass er das Schreiben zur Kenntnisnahme an die zuständige Richterin weitergeleitet hat und schreibt:

“Ich bin mir sicher, dass sie ihre Argumentation nicht unberücksichtigt lassen wird.“

Willy Neubert: der Hetzer im Hintergrund – psychischer Kindesmissbrauch!

Über die tatsächlichen Geschehnisse zwischen 2003 und 2012 informiert dieser Blog. Was der Täter Willy Neubert als Phase der Ruhe bezeichnete, war für mich eine Lebenszerstörung, die 2009 darin gipfelte, dass die Justiz Würzburg mich letztlich ursächlich des Verhaltens der Kerstin Neubert mittels eines Fehlgutachtens dauerhaft in die Psychiatrie sperren wollten und zehn Monate Freiheitsberaubung erfolgten, für die bis heute kein Cent Entschädigung gezahlt wurde.

Würzburger Richter: „….habe einen Fehler gemacht.“

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Neues von der Possenjustiz (da hinter Paywall, hier Volltext):

Immerhin räumt der Richter hier seinen Fehler ein….ein absolutes Novum bei der Fassadenjustiz in Würzburg.

WÜRZBURG

Gewalttat bleibt wegen Formfehlers ungesühnt

Auseinandersetzung im Gefängnis – Gericht: Niemand kann zwei Mal für dieselbe Tat verurteilt werden
Obwohl das Jugendschöffengericht überzeugt ist von der Schuld der beiden Angeklagten, stellt es das Verfahren wegen räuberischer Erpressung gegen die 21 und 22 Jahre alten Männer ein. Der Grund: Sie standen wegen derselben Tat schon einmal vor Gericht. Damals sprach der Richter sie frei, weil in der Anklage ein falsches Tatdatum angegeben war.

Die Angeklagten bringen etliche Vorstrafen mit. Sie können vor Kraft kaum laufen und sie verziehen keine Miene. Der eine trägt ein enges Sweatshirt, damit sein trainierter Oberkörper nicht übersehen wird, der andere T-Shirt und Jacke einer Marke, die auch viele Neonazis schätzen. Männer wie die beiden haben im Gefängnis was zu sagen.

Im Dezember 2012 hätten sie zwei Mithäftlinge beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Würzburg in eine Ecke gedrängt, den einen am Pullover gepackt und mit der Faust ins Gesicht geschlagen, heißt es in der Anklage. Damit hätten die damals 19- und 20-Jährigen die Mitgefangenen dazu bringen wollen, ihnen Kaffee und Zigaretten zu geben.

Die Häftlinge, die 2012 von den Angeklagten gepeinigt worden sein sollen, sind als Zeugen geladen. Beide sind, im Vergleich zu den Angeklagten, halbe Portionen: Eher klein und schmächtig, aufgeregt, nervös. Sie erzählen dem Jugendschöffengericht, wie die Angeklagten sie angewiesen hätten, sie mit Zigaretten, Kaffee und Gummibärchen zu versorgen. Diese Sachen können Häftlinge, die im Knast Geld verdienen oder welches von „draußen“ geschickt bekommen, einmal monatlich im Gefängnis-Laden einkaufen.

Die Prügel, die es gab, weil die „Bestellung“ der Muskelmänner ignoriert wurde, meldeten die beiden Opfer einem JVA-Bediensteten, es wurde ermittelt und schließlich gab es eine Anklage, die allerdings einen gravierenden Fehler enthielt, wie sich bei der Gerichtsverhandlung im September 2013 herausstellte: In der Anklageschrift war als Tattag ein falsches Datum angegeben. Das damalige Gericht, unter demselben Vorsitzenden wie heute, sprach die Angeklagten deshalb in seinem Urteil frei; die Entscheidung ist rechtskräftig.

„Da habe ich einen Fehler gemacht“, sagt der Vorsitzende jetzt am Ende der Verhandlung. Statt die Angeklagten ziehen zu lassen, hätte er damals das falsche Tatdatum in der Anklage revidieren müssen. Weil er das nicht getan hat, greift nun der Grundsatz, dass Angeklagte nicht zwei Mal wegen derselben Sache verurteilt werden dürfen – und das Verfahren wird, wie von den Verteidigern gefordert, eingestellt. Und das, obwohl das Gericht laut seinem Vorsitzenden „keine Zweifel“ daran hat, dass die Angeklagten „zu verurteilen wären“. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ob diese Entscheidung dem 21-Jährigen viel nützt, darf bezweifelt werden. Der Türke, der seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder straffällig wurde, verbüßt derzeit wegen anderer Taten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und seine Ausweisung aus Deutschland ist bereits verfügt. Die Entscheidung, ob der Mann bleiben darf oder nicht, liegt nun beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. Laut Aufenthaltsgesetz werden Ausländer aus der Bundesrepublik ausgewiesen, wenn sie wegen „vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt“ worden sind.“

Eine berechtigte Frage in einem Kommentar:

„Warum wird der clevere Richter nicht namentlich erwähnt. Bei seinen sonstigen Auftritten darf er doch auch fast immer glänzen?
NA ?“

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Gewalttat-bleibt-wegen-Formfehlers-ungesuehnt;art492151,8545718

Ein körperliches Erlebnis: „Stoner“ von John Williams….

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Die von mir so erlebte lebensfeindliche Dummheit und anmaßende Arroganz der Justiz und Staatsjuristen kommt erst richtig zum Vorschein, wenn man sie im Kontrast zur Kultur, zur Filmkunst, zur Literatur erlebt.

Letzte Woche hatte ich – im schönen Würzburg – eher zufällig das Buch „Stoner“ von John Williams gekauft. Ein Wahnsinnsbuch, weshalb ich mich – immer noch paralysiert – nachträglich mit den Kritiken befasst habe. Unbedingt lesen!

Den Kritiken bleibt wenig hinzuzufügen….

Einige Zitate aus der Vorstellung im Literaturclub des Schweizer Fernsehens (Link):

„Ein körperliches Erlebnis, kathartische Wirkung….“ (Stefan Zweifel)

„…durch und durch existentielles Buch….“ (Rüdiger Safranski)

Elke Heidenreich dreht richtig auf und lässt ihrem Furor freien Lauf:

„….dass dieser Mann an diese Frau gerät ist ein solches Drama…“

„…hatte alles Potential in sich – ein liebevoller, warmherziger, intelligenter Mann und er gerät an dieses verzickte, frigide, grauenhafte Mädchen, das einen Moment mit blauen Augen ihn betört und dann sein Leben zur Hölle macht. Das Kind liebt er. Er zieht das Kind groß, weil die Mutter sich gar nicht um es kümmert. Als das Kind in der Pubertät ist, reißt die Mutter es an sich und macht es auch unglücklich….“

….“Wem das das Herz nicht zerreißt, der hat keins“…

http://www.srf.ch/player/tv/literaturclub/video/stoner-von-john-williams?id=887d987d-f79d-46c2-b4b1-04668f25c0ee

„…..Als Edith endlich beschließt, Mutter zu werden, erzwingt sie geradezu selbstmörderisch die dafür notwendigen Begegnungen. Ihre zweifellos pathologischen Stimmungsschwankungen verletzen Stoner. Umso liebevoller widmet er sich der heranwachsenden Tochter, während die Mutter über lange Zeit unpässlich und unansprechbar bleibt.

Man fragt sich, warum man sich diesen nicht sehr erfreulichen Wendungen schutzlos ausgeliefert fühlt.“….

….“Der Roman erzählt von gewöhnlichen Dingen. Sie würden uns nicht treffen, wäre nicht Stoner ein seltsam reiner, sich selbst verschlossener Held des Lebens, der gebeugt, aber nicht geschlagen jenem Ende entgegengeht, das niemanden verschont. In seinem Fall ist es der Krebs, der ihn inmitten seiner friedvollen späten Jahre ereilt. Auf dem Sterbebett gleiten die Bilder seines Lebens an ihm vorbei. Es kam, so scheint es ihm, einem Scheitern, einem Versäumnis ziemlich nahe. „Was hast du denn erwartet, fragte er sich.

Jetzt immerhin, im Angesicht des Todes, kümmert sich Edith um ihn. „Eine neue Ruhe breitete sich zwischen ihnen aus, eine Stille, die wie der Beginn einer Verliebtheit war, und beinahe ohne nachzudenken wusste Stoner, warum sie gekommen war. Sie hatten sich das Leid vergeben, das sie einander zugefügt hatten, und betrachteten selbstversunken, was aus ihrem gemeinsamen Leben hätte werden können.“….

http://www.zeit.de/2013/49/john-williams-stoner-roman

Die Neue Zürcher Zeitung bringt auch die Dynamik der Beziehungen und damit den „Beitrag“ von Stoner ins Spiel, dessen Duldsamkeit mich beim Lesen teilweise regelrecht aggressiv machte:

„….Oder müssen wir «Stoner», allem Anschein zum Trotz – und dafür mit einem Blick auf den Namen der Hauptfigur –, anders lesen? Den Protagonisten als eine Art Kippfigur wahrnehmen, deren liebenswürdige Verschlossenheit und Selbstgenügsamkeit auch ein durchaus destruktives Potenzial birgt?….“

„….Auf dem Hintergrund der Tatsache, dass Stoner – selten zwar, aber immerhin – für seine beruflichen Anliegen auf die Hinterbeine stehen kann, mutet solcher Quietismus angesichts der Misere seines einzigen Kindes fast schon zynisch an.“….

http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/literatur/der-held-als-kippfigur-1.18147310

„….An der Universität von Missouri begegnet er, 19 Jahre alt, seiner ganz großen Liebe: der Literatur. Er wird Professor und versucht, seinen Studenten die Schönheit von Versen beizubringen. Er begreift, dass Dichtung die Welt verändern kann.

Mit seiner zweiten Liebe scheitert Stoner jedoch katastrophal: Die junge Edith, die er für sich gewinnt und heiratet, erweist sich als frigide und bösartig. Sie macht ihm und auch später der gemeinsamen Tochter das Leben zur Hölle. Edith ahnt nicht, was für einen großen Liebenden sie in diesem Mann hätte haben können….“

http://www.focus.de/kultur/buecher/literatur-die-liebe-des-farmers_id_3408372.html

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Gabriele Hitzelberger, Würzburg – mitverantwortlich dafür, dass ich mein Kind seit Mai 2012 nicht mehr gesehen habe.

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http://www.pointoo.de/poi/Wuerzburg/Dr-Gabriele-Hitzelberger-1175060.html

Täterinnen, die Kindesentfremdung betreiben, brauchen Unterstützung.

Diese Unterstützung erhielt die Kindsmutter Kerstin Neubert – selbst Rechtsanwältin – seit März 2012 durch die „Rechtsanwältin“ Gabriele Hitzelberger, tätig bei der Würzburger Anwaltskanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann.

Seit 2012 wird ein vollstreckbarer Beschluss auf wöchentliche Kontakte zu meinem Kind vereitelt. Mit fatalen und irreversiblen Folgen! Dieser rechtswidrige Umgangsboykott, wegen dem in vergleichbarem „Fall“ vergangene Woche die Bundesrepublik Deutschland vom EGMR verurteilt wurde, wird von der Justiz Würzburg mitgetragen.

Umgangsrechtsstreit: Deutschland verstößt gegen EMRK

Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Mit Entwertungen, Falschbeschuldigungen und Diffamierungen meiner Person als Justizopfer versucht man die Verbrechen zu verdecken. Als ob emotionale Reaktionen von Opfern die Taten relativieren oder gar rechtfertigen würden.

Nachdem ich die Fakten hier beginnend 2013 anhand der Originalakten und zielgerichteten Vorgehensweise publik machte, hat die Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann
nicht etwa die Vorgehensweise der Anwälting Hitzelberger oder die Motive der Kindsmutter hinterfragt.

Nein, zunächst wurde mittels schwachsinniger Unterlassungsklage gegen mich vorgegangen (bei der der Rechtsanwalt Schäfer, der antrat, die „Ehre“ seiner Kollegin zu retten, zweimal mit dem Stuhl auf mich losgehen wollte…Forensik?).
Unterlassungsklage – Protokoll Verhandlung vom 28.04.2014, LG Würzburg

Aktuell steht ein „Strafverfahren“ wegen „Beleidigung“ an. Absprachewidrig hat Hitzelberger ihren „Strafantrag“ nicht zurückgezogen, obwohl dies mit meinem Rechtsanwalt Christian Mulzer so vereinbar war, wenn ich der Unterlassungsklage „nachgebe“….sie hat im Gegentiel noch eine weitere Anzeige eingereicht:
Ladung Hauptverhandlung wegen „Beleidigung“ der RAin Hitzelberger in diesem Blog

Ich freue mich darauf!

Insgesamt die Pervertierung des Rechtsstaates – als Selbstverständlichkeit und „Dienstalltag“ In Würzburg können offensichtlich Juristen und Juristinnen im Schutz der örtlichen Behörden und „ihrer“ Justiz bislang (!) jede Sauerei veranstalten.

Es geht hier seit langem um psychischen Kindesmissbrauch, um Existenzvernichtung und Taten, die als Verbrechen und Grundrechtsverletzungen einzustufen sind.

Die Täter halten das offenbar immer noch für ein Spiel, das für sie keine Konsequenzen hat.

Wie gesagt – mein Kind habe ich seit Mai 2012 (bis auf kurze Begegnung August 2012 auf Spielplatz) durch Mit-VERSCHULDEN der „Rechtsanwältin“ Hitzelberger nicht mehr gesehen!

(Dass diese Anwältin offenbar eine sexuelle Affäre mit einem Mandanten hatte, während sie ihn und seine Frau im Scheidungsverfahren vertreten sollte, ist insoweit nur eine Fußnote – Juristen dürfen alles in dieser Region…Charakter stört nur).

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Weiteres folgt….

Keine „vernünftigen“ Gründe für Befangenheit der Justiz Würzburg bei Aufklärung des Justizskandals bei den Justizbehörden Würzburg….Az. 64 O 2259/14, LG Würzburg

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Die Justizbehörden Würzburg versuchen weiter, ihren Gerichtsgutachter Dr. Groß zu schützen, indem man alle Ansprüche – offenkundig unter Rechtsbeugung – im PKH-Verfahren zu entledigen versucht. Man erkennt zwar, dass ich zu Unrecht in der Forensik Lohr eingesperrt war, aber ansonsten alles in Ordnung:

„Bei vernünftiger Betrachtung sind die Bedenken des Beschwerdeführers vorliegend nicht gerechtfertigt.“

Dieser Blog ist weiter Beweismittel, diese Beschwerde ging heute an das Landgericht Würzburg:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 17. Januar 2015

Az. 64 O 2259/14
Schadensersatz aufgrund Fehlgutachten Dr. Groß/zehn Monate zu Unrecht erfolgter Inhaftierung etc., gemeinschaftlich begangene Freiheitsberaubung im Amt durch Beschuldigte der Justizbehörden Würzburg/Bamberg

hier:
Besorgnis der Befangenheit
, sofortige Beschwerde, weiter Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten Justizjuristen

Auf sog. Beschluss vom 07.01.2015, zugestellt am 14.01.2015, wird wie folgt erwidert, der Sachverhalt nochmals beweisrechtlich dargelegt.

Dieses Schreiben und der Beschluss sind weiter beweisrechtlich veröffentlicht unter:

Keine „vernünftigen“ Gründe für Befangenheit der Justiz Würzburg bei Aufklärung des Justizskandals bei den Justizbehörden Würzburg….Az. 64 O 2259/14, LG Würzburg

Die Beweisvorträge sind weiter per Link dort verknüpft….somit für jeden Leser nachvollziehbar!

1.
Die Richter des Landgerichts Würzburg, 6. Zivilkammer äußern sich wie folgt, Beschluss vom 12.01.2015:


Seite 2 (originalgetreue Abschrift):

…a) Das Befangenheitsgesuch wird – soweit nachvollziehbar – im Kern darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren aufgund eines fehlerhaften Gutachtens des hiesigen Antragsgegners über einen längeren Zeitraum zu Unrecht in der Forensik Lohr untergebracht wurde, die oder Teile der Justizbehörden Würzburg und Bamberg dies vertuschen (?) und den hiesigen Antragsgegner schützen wollen und die Richterin am Landgericht Fehn-Herrmann dis nicht zur Kenntnsi nimmt (?), nicht berücksichtigt(?), unterstützt (?) und auch dem Antrag auf Verweisung an die Justizbehörden Stuutgart oder – notfalls München – nicht stattgibt“.

Da die Kammer vorgibt, den Sachverhalt „nicht nachvollziehen“ zu können, wird nochmals beweisrechtlich unter Angabe der Aktenzeichen und der beizuziehenden Akten erläutert:

Der Sachverhalt ist weiter folgender:

(Auzug aus Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Würzburg, der Beschuldigte Osta Gosselke trifft unter Az. 701 Js 23302/14 weiter Entscheidungen in eigener Sache. Dieser Vorgang ist auch beim StmJ geltend gemacht, was strafvereitelnd ignoriert wird)

Fehlgutachter Dr. Groß wird weiter gedeckt – Justiz Würzburg lässt Beschuldigte weiter selbst entscheiden

Aufgrund einer zielgerichteten Aktion verschiedener Beschuldigter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg war ich als ehemaliger Polizeibeamter und Antragsteller/Vater vom 21. Juni 2009 bis 05. März 2010 und nochmals vom 12. März 2010 bis 22. April 2010 zu Unrecht inhaftiert.

Das Motiv liegt offenkundig einerseits darin, dass ich als Antragsteller für verschiedene Justizangehörige „lästig“ wurde und andererseits in einer Hybris der Verantwortlichen, die auch vor schweren Straftaten im Amt nicht zurückschrecken – und glauben, hiermit durchzukommen.

Beweis:
Urteil des Landgerichts Würzburg, Az 814 Js 10465/09

Aufgrund eines eklatanten Fehlgutachtens des Dr. Groß, Würzburg, wurde ich während dieser zehnmonatigen vorsätzlichen Freiheitsberaubung (so angezeigt) vom 05. August 2009 bis zum 05. März 2010 zu Unrecht in der Forensik Lohr untergebracht.

Das Ziel dieses eklatanten Fehlgutachtens war die missbräuchliche Anwendung des § 63 StGB – also die dauerhafte Unterbringung wie im Fall Mollath.
Az. 64 O 2259/14
Eine nachvollziehbare Straftat hierfür lag nie vor. Auch ein Haftgrund lag nie vor.

Das eklatante Fehlgutachten des Dr. Groß ist durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil, LMU München zweifelsfrei als solches belegt.

Beweis:
Gutachten des Prof. Nedopil für das Landgericht Würzburg, Az 814 Js 10465/09

Die Motive des Fehlgutachters Dr. Groß sind sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich aufzuklären:

Entweder hat Dr. Groß vorsätzlich im Sinne und gemäß der Intention der Staatsanwaltschaft Würzburg ein eklatantes Fehlgutachten mit „vernichtender“ Prognose vorgelegt, um so das Wegsperren meiner Person und damit die soziale und persönliche Vernichtung zu ermöglichen.

Oder Dr. Groß ist als Gutachter derart untauglich, dass er gesunden Menschen absurde Pathologien und Wahn – analog Leipziger im Fall Mollath – andichtet.

Es geht also um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Anstatt dies aufzuklären, wird Dr. Groß offensichtlich von den Justizbehörden weiter als Gutachter bestellt.

Die Justizbehörden Würzburg, namentlich insbesondere die Richtern Ursula Fehn-Herrmann erteilen Dr. Groß offensichtlich rechtsbeugend einen Persilschein, indem sie

a) jegliche Ansprüche des Klägers im PKH-Verfahren entledigen

b) Dr. Groß als allgemein kompetent und persönlich positiv bekannt darstellen und

c) auf konkreten Sachvortrag und eklatantes Fehlgutachten überhaupt nicht eingehen.

Der Staatsanwalt Gosselke ist ebenfalls als Beschuldigter anzusehen, da er zu Lasten des Klägers Der Sachverhalt ist weiter folgender:mehrere Tatbeiträge im Amt lieferte, wie aus der Akte zu Az. 814 Js 10465/09 für jeden nachzulesen.

Insbesondere wurde der Kläger auf Antrag des Frank Gosselke die vom Landgericht Würzburg beim Freispruch am 20. August 2010 zugesprochene Entschädigung verweigert.

Er ist somit als Mitttäter einer Freiheitsberaubung angezeigt.

Der Kläger hat bis heute für zehn Monate zu Unrecht erfolgte Haft vom Freistaat Bayern keinen Cent Entschädigung erhalten.

Der Vorgang ist Inhalt der Beschwerde 1033/12 beim EGMR.

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2.
Die Richter des Landgerichts Würzburg, 6. Zivilkammer äußern sich weiter wie folgt, Beschluss vom 12.01.2015:

Blabla…

…b) Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem. § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Geeignet, Misstra8en gegen die unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertige, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Entscheidend ist damit allein, ob aus Sicht des Beschwerdeführers ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber der abgelehnten Richterin am Landgericht Fehn-Herrmann besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Beschwerdeführers abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung….

c) Bei vernünftiger Betrachtung sind die Bedenken des Beschwerdeführers vorliegend nicht gerechtfertigt.
Die Vowürfe des Bescchwerdeführers sind in teils abgewandelter Form bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren (z.B. LG Würzburg, 72 O 2618/09, 61 O 799/10, 64 O 2268/13) gewesen und in mehreren Instanzen entschieden worden. Offenbar ist der Beschwerdeführer jedoch nicht bereit, diese Entscheidungen zu akzeptieren, sondern wiederholt seine Vorwürfe, ohne, wie die abgelehnte Richterin zu Recht ausführt, eine taugliche Sachdarstellung zum Beleg seiner Vorwürfe abzugeben.“

Hier die genannten „gerichtlichen Verfahren“:

Az. 72 O 2618/09: Einzelrichterin Pfister-Luz, LG Würzburg, fabuliert noch während bestehender Unterbringung, Februar 2010 (!) dass Probanden öfters „unzufrieden“ mit negativen Gutachten sind und überhaupt fehlt „konkreter“ Sachvortrag:
Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Nichtsdestotrotz bezieht sich infolge das Landgericht Würzburg seither trotz Nachweis eines Fehlgutachtens des Dr. Groß – durch das Obergutachten Nedopil vom März 2010 (!) – auf diese „rechtskräftige“ Entscheidung unter freiem Fabulieren einer Richterkollegin:
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

Offenkundig ist die Strategie der Justizbehörden Würzburg, um sämtlichen Vorwürfen des Klägers nicht nachgehen zu müssen, weiter die, dass

a) der Kläger zwar zu Unrecht über Monate aufgrund eines Fehlgutachtens und mit dem Ziel der Anwendung des § 63 StGB in der Forensik Lohr eingesperrt war (trotz Freispruch ohne Entschädigung, insgesamt zehn Monate sog. Untersuchungshaft ohne Straftat, zwei Festnahmen ohne Vorliegen von Haftgrund, Az. 814 Js 10465/09, LG Würzburg), der Vortrag des Klägers aber dennoch „nicht nachvollziehbar“ sei und dass

b) der Kläger „nicht vernünftig“ sondern allenfalls „subjektiv“ und damit nicht nachvollziehbar – anders als die Kollegen der Beschuldigten und die Entscheidungsträger der Behörde, die den Fehlgutachter Dr. Groß beauftragt hatten – argumentiert. Selbst die Annahme der Befangeneheit sei nicht nachvollziehbar.

Es ist unter all diesen Aspekten weiter begründet anzunehmen, dass die Justizbehörden Würzburg zugunsten der dort arbeitenden Juristen und in diesem Fall des Gerichtsgutachters Dr. Groß weiter die Aufklärung dieses Justizskandals verhindern wollen.

Jeder auch nur oberflächliche Betrachter kann ohne weiteres nachvollziehen, dass hier massives Unrecht begangen wurde, massive Fehler begangen wurden.

Die Aufklärung sollen offenkundig dadurch verhindert werden, indem man floskelhafte Belehrungen anhand des Geseztestextes widergibt, dessen Wortlaut gerade missachtet wird.

Die sehr konkreten, detaillierten und anhand Originalakten beweiesrechtlich belegten und zu prüfenden Vorwürfen wird realitätsfremd mit pauschalen Ausflüchten begengnet, ohne auf die konkreten Vorwürfe auch nur im Ansatz einzugehen. Diese gibt man vor, nicht „verstehen“ zu können.

Die Rechtsstaatlichkeit der Justizbehörden Würzburg in dieser Sache ist für jeden objektiven Betrachter nachvollziehbar schlicht nicht vorhanden.

3.
Ebenfalls mit keinem Wort wird auf den Vorhalt des Klägers eingegangen, dass das Landgericht Ingolstadt bei gleichartiger Falldarstellung in Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachter Hubert Haderthauer sich komplett selbst als „befangen“ erkannt hat.

4.
Die Befangenheit steht außer Frage, wie die Kammer hier anhand der von ihr selbst benannten Aktenzeichen unschwer erkennen kann:

Auf die konkreten Vorwürfe der vorsätzlichen Erstellung eines eklatanten Fehlgutachtens im Auftrag der Justizbehörde Würzburg antworteten die mit den zivilrechtlichen Forderungen und entsprechenden OPKH-Anträgen betrauten Richter der Zivilabteilung der Justizbehörde Würzburg stests mit pauschalen „Ehrbekundungen“ und einem pauschalen Freibrief für den Gerichtsgutachter.

Dies aufgrund persönlcher Bekanntschaft der entscheinden Richter mit dem Gerichtsgutachter.

Selbstverständlich begründet dies die Annahme einer Befangenheit zugunsten des Gerichtgutachters Dr. Groß.

Dies ist auch keine absurde „unvernünftige“ Meinung des Antragstellers und Klägers hier, sondern für jeden objektiv urteilenden Juristen offenkundig.

Beweis:

Anlage 1
öffentlicher Kommentar von O. Garcia vom 30. August 2013

Auf Grundlage der Gerichtsakten zu diesem Fall teilte der Jurist Oliver Garcia, der auch wesentlichen Anteil an der Aufklärung des Justizskandals und der rechtswidrigen Unterbringung von Gustl Mollath hatte, bereits am 30.August 2013 – auf Grundlage der Gerichtsakten – auf dem Blog der ehemaligen Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff wie folgt:

Zitat Landgericht Würzburg:

“Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.”

Der Fall Mollath: Etappensieg und Raumgewinn

 

O.Garcia:  “Statt darzulegen, ob das Gutachten tatsächlich ausreichend überzeugend war und von der Staatsanwaltschaft ihren Maßnahmen zugrundegelegt werden durfte, wird also nur gesagt, daß der Gutachter generell zuverlässig sei. Dabei wird sogar die enge Partnerschaft der entscheidenden Kammer mit diesem Gutachter hervorgehoben.   Nicht anders ist die Strafvollstreckungskammer Bayreuth im Fall Mollath vorgegangen, als sie schrieb, Leipziger sei ihr schließlich seit Jahren als kompetent, gewissenhaft und zuverlässig bekannt.
 

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Es liegt somit beweisrechtlich eine vergleichbare Konstellation bezüglich der Richter des Landgerichts Würzburg zu Gerichtsgutachter Dr. Groß zugrunde wie bei denen des Landgerichts Ingolstadt gegenüber dem Gerichtsgutachter Dr. Haderthauer (worauf der Kläger bereits mehrfach verwiesen hat).

In Ingolstadt erklärten sich – m.W. – 16 Zivilrichter und die Gerichtspräsidentin für befangen, worauf die Klage zum Landgericht München I verwiesen wurde.

Der Justizskandal um meine Person und die Straftaten und Fehler, die die Justizbehörden Würzburg dadurch fortsetzen und weitertreiben, indem sie nicht nur eine neutrale und objektive Aufklärung verhindern sondern im Gegenteil aktiv die Aufklärung verhindern und offenkundig unter Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vertuschen, indem sie sich unwissend und dumm stellen, wird aufgeklärt werden. Die Verantwortlichen werden zur Rechenschaft zu ziehen sein.

Dass die Aufklärung von Justizskandalen und Fehlern insbesondere in bezug auf die aktionistischen und persönlich motivierten Auswüchse gegen „Kritiker“ und lästige Antragsteller immer wieder musterhaft dadurch vereitelt werden soll, indem man diese als „Querulanten“ in die Ecke stellt und skrupellos zu pathologisieren sucht, ist mittlerweile ebenfalls bekannt.

Dieses Muster zieht sich durch den gesamten Justizskandal hier, gerade die Freiheitsberaubung im Amt 2009/2010 geschah unter diesen Vorzeichen und mithilfe des Gefälligkeitsgutachters Dr. Groß, der offenkundig ungeniert weiter und wieder als Sachverständiger für die Gerichte tätig ist.
Das eklatante Fehlgutachten hier wird derweil weiter vertuscht.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Umgangsrechtsstreit: Deutschland verstößt gegen EMRK

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Es wird immer enger auch für die Provinzjustiz Würzburg, die seit 2003 meine Vaterschaft zerstört und irreversible Schäden verschuldet….

Gerade veröffentlicht – erneut Urteil gegen Deutschland:

Der EGMR hat entschieden, dass das Fehlen eines Rechtsbehelfs zur Beschleunigung überlanger Verfahren in Umgangssachen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 nichtehelich geborenen Sohnes, dessen Mutter dem Beschwerdeführer kurz nach der Geburt jeglichen Umgang mit dem Kind verweigerte. Seit Mai 2005 führte der Beschwerdeführer mehrere Verfahren vor den deutschen Gerichten, die sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn betrafen. In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte er geltend, die deutschen Gerichte hätten keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um einen Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen, insbesondere um eine gerichtliche Umgangsregelung vom September 2010 durchzusetzen.

Außerdem sehe das deutsche Prozessrecht keinen Rechtsbehelf vor, der geeignet sei, überlange Verfahren in Umgangssachen effektiv zu beschleunigen. Er berief sich u.a. auf Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) i.V.m. Art. 8 EMRK.

Der EGMR hat einstimmig eine Verletzung von Art. 8 und eine Verletzung von Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK festgestellt.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150100078&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Hier nochmals das erste Urteil des EGMR, das der Geschädigte 2011 gegen Deutschland erstritten hat:

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20110421-K-41599-09.asp

Ich darf im Zusammenhang auf diese am 3. Januar veröffentlichte und beim Gericht eingereichte Klage auf Schadensersatz verweisen:

Klage gegen Familiengericht Würzburg wegen 31 Monaten Kindesentzug trotz vollstreckbarem Beschluss auf „Umgang“

Fehlgutachter Dr. Groß wird weiter gedeckt – Justiz Würzburg lässt Beschuldigte weiter selbst entscheiden

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Diese Woche erhielt ich weiteres Schreiben des Beschuldigten Frank Gosselke, Staatsanwaltschaft Würzburg, der eine Rechtsbeugung von Richtern – insbesondere Fehn-Herrmann, Landgericht – nicht „verstehen“ will, obwohl diese sich offenkundig rechtsfern weigern, ein eklatantes Fehlgutachten des Dr. Groß aufzuklären.

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, Staatsanwaltschaft Würzburg, Beschuldigter OstA Gosselke, 701 Js 23302/14

Dr. Groß handelte im Auftrag und offenkundig im Sinne der Staatsanwaltschaft.

Ein rechtsfreier Raum deckt sich offenkundig selbst. Daher weiter beweisrechtliche Veröffentlichungen.

Mein Antwortschreiben (ergänzend zu bereits erstatteten Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen beim Justizministerium, die nicht bearbeitet werden):

„An die Leitung
Staatsanwaltschaft Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 10. Januar 2015

Az. 701 Js 23302/14

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 02.01.2014 teilte der Sachbearbeiter Frank Gosselke, Staatsanwaltschaft, mit, dass er nicht versteht, inwieweit ein „Fehlverhalten“ der Justiz Würzburg, in diesem Fall insbesondere der Richterin Ursula Fehn-Herrmann zu Lasten des AE vorliegen soll. Nachvollziehen könne er praktisch nichts.

Herr Gosselke ist im Zusammenhang ebenfalls Beschuldigter, verschickt somit wiederholt Schreiben in „eigener Sache“. Die Fakten sind dem Ministerium angezeigt und beweisrechtlich veröffentlicht unter „martindeeg.wordpress.com“.

Zur weiteren Verdeutlichung erhalten Sie nochmals beweisrechtlich zur Kenntnis:

Anlage 1:
Veröffentlichung vom 13.12.2014:
Erwiderung auf offenkundige Rechtsbeugung der Justiz Würzburg zugunsten des Fehlgutachters Dr. Jörg Groß, Az. 64 O 2259/14

Erwiderung auf offenkundige Rechtsbeugung der Justiz Würzburg zugunsten des Fehlgutachters Dr. Jörg Groß, Az. 64 O 2259/14

Hierin erfolgt weiterer beweisrechtlicher Vortrag unter Hinweis auf die konkreten Aktenzeichen, aus denen sich erschöpfend der Sachverhalte ergibt:

Akten zu Az. 64 O 2259/14, Landgericht Würzburg
Akten zu Az. 64 O 2268/13, Landgericht Würzburg
Akten zu Az. 62 O 2451/09, Landgericht Würzburg
Akten zu Az. 72 O 2618/09, Landgericht Würzburg

Der Sachverhalt ist weiter folgender:

Aufgrund einer zielgerichteten Aktion verschiedener Beschuldigter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg war ich als ehemaliger Polizeibeamter und Antragsteller/Vater vom 21. Juni 2009 bis 05. März 2010 und nochmals vom 12. März 2010 bis 22. April 2010 zu Unrecht inhaftiert.
Das Motiv liegt offenkundig einerseits darin, dass ich als Antragsteller für verschiedene Justizangehörige „lästig“ wurde und andererseits in einer Hybris der Verantwortlichen, die auch vor schweren Straftaten im Amt nicht zurückschrecken – und glauben, hiermit durchzukommen.

Beweis:
Urteil des Landgerichts Würzburg, Az 814 Js 10465/09

Aufgrund eines eklatanten Fehlgutachtens des Dr. Groß, Würzburg, wurde ich während dieser zehnmonatigen vorsätzlichen Freiheitsberaubung (so angezeigt) vom 05. August 2009 bis zum 05. März 2010 zu Unrecht in der Forensik Lohr untergebracht.

Das Ziel dieses eklatanten Fehlgutachtens war die missbräuchliche Anwendung des § 63 StGB – also die dauerhafte Unterbringung wie im Fall Mollath.

Eine nachvollziehbare Straftat hierfür lag nie vor. Auch ein Haftgrund lag nie vor.

Das eklatante Fehlgutachten des Dr. Groß ist durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil, LMU München zweifelsfrei als solches belegt.

Beweis:
Gutachten des Prof. Nedopil für das Landgericht Würzburg, Az 814 Js 10465/09

Die Motive des Fehlgutachters Dr. Groß sind sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich aufzuklären:

Entweder hat Dr. Groß vorsätzlich im Sinne und gemäß der Intention der Staatsanwaltschaft Würzburg ein eklatantes Fehlgutachten mit „vernichtender“ Prognose vorgelegt, um so das Wegsperren meiner Person und damit die soziale und persönliche Vernichtung zu ermöglichen.

Oder Dr. Groß ist als Gutachter derart untauglich, dass er gesunden Menschen absurde Pathologien und Wahn – analg Leipziger im Fall Mollath – andichtet.

Es geht also um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Anstatt dies aufzuklären, wird Dr. Groß offensichtlich von den Justizbehörden weiter als Gutachter bestellt.

Die Justizbehörden Würzburg, namentlich insbesondere die Richtern Ursula Fehn-Herrmann erteilen Dr. Groß offensichtlich rechtsbeugend einen Persilschein, indem sie

a) jegliche Ansprüche des Klägers im PKH-Verfahren entledigen

b) Dr. Groß als allgemein kompetent und persönlich positiv bekannt darstellen und

c) auf konkreten Sachvortrag und eklatantes Fehlgutachten überhaupt nicht eingehen.

Der Staatsanwalt Gosselke ist ebenfalls als Beschuldigter anzusehen, da er zu Lasten des Klägers mehrere Tatbeiträge im Amt lieferte, wie aus der Akte zu Az. 814 Js 10465/09 für jeden nachzulesen.

Insbesondere wurde der Kläger auf Antrag des Frank Gosselke die vom Landgericht Würzburg beim Freispruch am 20. August 2010 zugesprochene Entschädigung verweigert.

Er ist somit als Mittäter einer Freiheitsberaubung angezeigt.

Der Kläger hat bis heute für zehn Monate zu Unrecht erfolgte Haft vom Freistaat Bayern keinen Cent Entschädigung erhalten.

Der Vorgang ist Inhalt der Beschwerde 1033/12 beim EGMR.

Wenn die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage ist, den Sachverhalt zu verstehen, empfehle ich eine persönliche Einvernahme von Zeugen und Geschädigtem!

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.“

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…..Keine Vorratsdatenspeicherung!

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Ich finde die Politik der CSU nicht mehr nur unredlich sondern in höchster Weise schamlos: hier wird NICHTS ausgelassen, um Bürger und ihre Ängste und Betroffenheit zu instrumentalisieren und zu manipulieren!

Daher diese Petition:

Bundesjustizminister Heiko Maas: Keine Vorratsdatenspeicherung – unseriösem Aktionismus (insbes. der CSU) ist endlich eine dauerhafte Absage zu erteilen.

https://www.change.org/p/bundesjustizminister-heiko-maas-keine-vorratsdatenspeicherung-unseri%C3%B6sem-aktionismus-insbes-der-csu-ist-endlich-eine-dauerhafte-absage-zu-erteilen?recruiter=51324531&utm_source=share_petition&utm_medium=email&utm_campaign=share_email_responsive

Vielen Dank!
Martin

Mehr Informationen:

„Mit Sammelwut gegen den Terror“

„Könnte in Deutschland ein Terroranschlag wie der auf „Charlie Hebdo“ mit Hilfe der Vorratsdatenspeicherung verhindert werden? Unionspolitiker sind dieser Meinung – obwohl in Frankreich seit Jahren massenhaft Daten gespeichert werden.“…..

http://www.sueddeutsche.de/digital/vorratsdatenspeicherung-mit-sammelwut-gegen-den-terror-1.2297201

Update 10. Januar 2015

….“Die CSU will, sagt sie, anders als die AfD, das Verbrechen von Paris nicht für politische Zwecke instrumentalisieren – und tut es doch: Der Anschlag ist für sie Anlass, die Vorratsdatenspeicherung, die das Bundesverfassungsgericht vor vier Jahren verwarf, als „dringender denn je“ zu bezeichnen, weil man ohne diese Datenspeicherungen Attentate wie das in Paris nicht verhindern könne.

In Frankreich gibt es die Vorratsdatenspeicherung; verhindert hat sie gar nichts. Neue Befugnisse für die Sicherheitsbehörden und eine Verschärfung des Strafgesetzbuchs fordert die CSU auch. Mit solch ewigem Mehr und Nochmehr landet man letztlich bei Forderungen nach extralegalen Maßnahmen und der Todesstrafe, wie sie in Frankreich schon laut werden. Das höchste deutsche Gericht hat darauf im Jahr 2006 die richtige Antwort gegeben: „Daran, dass er auch den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden Grundsätzen unterwirft, zeigt sich gerade die Kraft des Rechtsstaats.“ Anders gesagt: Ein Staat, der im Irrglauben, auf diese Weise den Rechtsstaat zu verteidigen, sein Recht verkürzt und veruntreut, ist nicht stark, sondern schwach.“….

http://www.sueddeutsche.de/politik/nach-den-anschlaegen-von-paris-deutschland-muss-vielfalt-akzeptieren-und-nicht-nur-ertragen-1.2296770

Droh-Kommentar auf diesem Blog, Absender Staatsanwaltschaft Dortmund….?

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Folgende Strafanzeige habe ich aufgrund des vorgestern hier eingegangenen Droh-Kommentars eines „Oberstaatsanwalts Willemsen“ heute bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht:

„Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstraße 145
780190 Stuttgart

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird Strafanzeige wegen Bedrohung, versuchter Nötigung und Beleidigung gegen Unbekannt erstattet.

Strafantrag wird gestellt.

Sachverhalt:

Mit Datum vom 06.01.2015, 18.09 Uhr wurde folgender Kommentar auf meinen Blog versandt.

Die Absendeadresse lautete: poststelle@sta-dortmund.nrw.de

Der Inhalt des Schreibens:

„Herr Deeg!
Dass Sie Wahnhaft gestört sind, ist nunmal Tatsache.

Und wenn Sie weiter unsere Justiz in den Dreck ziehen, werde ich als Oberstaatsanwalt Sie vernichten.

Sie sind und bleiben seelisch schwer abartig und gehören in die Forensik.

Oberstaatsanwalt
Willemsen“

Beweis: Anlage 1

Klage gegen Familiengericht Würzburg wegen 31 Monaten Kindesentzug trotz vollstreckbarem Beschluss auf „Umgang“

Recherche ergab, dass es sich beim Absender um die offizielle Mail-Adresse der Staatsanwaltschaft Dortmund handelt und es dort auch einen Oberstaatsanwalt Burkhard Willemsen gibt.

Es besteht daher dringender Verdacht, dass Oberstaatsanwalt Willemsen oder ein anderer Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Dortmund unter dem Namen des Oberstaatsanwalts als Absender dieses Drohschreibens in Frage kommen.

Weiter steht natürlich eine mißbräuchliche Verwendung der Daten der Staatsanwaltschaft Dortmund im Raum, die ebenfalls aufzuklären ist, wenn hierbei strafrechtlich relevante Drohschreiben versandt werden, die dem Adressaten mit „Vernichtung“ drohen.

Offenkundig wurden laut „Warnhinweis“ vom 04.11.2014 auf der Homepage der Staatsanwaltschaft Dortmund bereits missbräuchlich Briefe versandt. Laut Staatsanwaltschaft Dortmung im „gesamten Bundesgebiet“.

Klage gegen Familiengericht Würzburg wegen 31 Monaten Kindesentzug trotz vollstreckbarem Beschluss auf „Umgang“

Ich bitte daher als Geschädigter um sachkundige Ermittlungen und Mitteilung über das Ergebnis.

Die IP-Adresse ergibt sich aus der Anlage.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Klage gegen Familiengericht Würzburg wegen 31 Monaten Kindesentzug trotz vollstreckbarem Beschluss auf „Umgang“

Das Verhalten der Justiz in Würzburg ist längst ein Fall für einen Untersuchungsausschuss und objektive AUFKLÄRUNG außerhalb von Würzburg.

Mein Kind habe ich durch Verschulden des Familiengerichts Würzburg seit Mai 2012 (kurz im August 2012) nicht mehr gesehen.

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Andere wären längst „ausgerastet“! Ich habe nun – wiederholt – eine Klage eingereicht, die ich hiermit beweisrechtlich öffentlich mache:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 03. Januar 2015

Hiermit wird Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eingereicht gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das

Familiengericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg
.

Aufgrund Besorgnis der Befangenheit wird Verweisung an das Landgericht München beantragt. Den Justizbehörden Würzburg wird im Fall des Klägers aufgrund bisheriger Erfahrungen schlicht die Rechtsstaatlichkeit abgesprochen. Die Justizbehörden Würzburg zerstörten nicht nur durch Untätigkeit und sachfremde Vorgehensweisen die Vaterschaft des Klägers seit 2003 sondern veranlassten über Jahre eine ungerechtfertigte geschlechtsbezogene Kriminalisierung bis hin zur Freiheitsberaubung im Amt über zehn Monate und den Versuch der Einweisung in die Forensik mittels Fehlgutachten.

Es handelt sich hier erkennbar um einen Justizskandal, den die politisch Verantwortlichen in Bayern offenkundig durch Ignorieren zu vertuschen versuchen.

Beweis:
Blog des Klägers, https://martindeeg.wordpress.com/

Das Familiengericht Würzburg verletzt aktuell anhaltend in eklatanter Weise die Rechte des Kindes des Klägers sowie die Rechte des Klägers als leiblichem Vater.

Neben anhaltenden Verstößen gegen die Gesetzeslage der Bundesrepublik Deutschland ist dies auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Beweis:
Urteil des EGMR vom 21. April 2011, Individualbeschwerde 41599/09, Kuppinger gegen ./. Deutschland.

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20110421-K-41599-09.asp

Die Justizbehörden Würzburg glauben offenkundig, durch anhaltende Rechtsverweigerung und Zeitablauf ein massives Unrecht gegen den Kläger und sein Kind entledigen zu können, wobei offenkundig vorsätzlich und zielgerichtet massive Gesetzesversstöße begangen und toleriert werden.

Aus Gründen der Generalprävention ist daher zunächst im konkreten Fall ein Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro geltend zu machen.

Prozesskostenhilfe wird beantragt.

Diese Klage wird beweisrechtlich veröffentlicht unter https://martindeeg.wordpress.com/

Alle mitgeteilten Fakten und Originaldokumente liegen dem Gericht vor und sind unter der Blog-Adresse einsehbar.

GRÜNDE:

Wie dem Gericht bekannt, besteht seit 09.04.2010 ein konkreter vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. „Umgang“ des Klägers mit seinem Kind, Familiengericht Würzburg,
Az. 005 F 1403/09.

Hierin heißt es u.a.:

„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“

Während der sog. „Umgänge“ wurden die Kontakte ausgeweitet und auf Wunsch der Kindsmutter zeitlich verschoben, so dass diese – bis zur Verweigerung ab Juni 2012 – jeweils Freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfanden.

(Darüberhinaus waren die Treffen seit Beginn 2011 nicht mehr wie im Beschluss vermerkt, auf die „Räumlichkeiten des Deutschen Kinderschutzbundes“ beschränkt sondern erstreckten sich auf das gesamte Stadtgebiet Würzburg).

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts Würzburg, Az, 005 F 1403/09 vom

Im folgenden fand wiederum ein Zuständigkeitswechsel von Richterin Sommer auf Richterin Treu statt, die bereits die Bindungszerstörung zwischen Vater und Kind von 2004 bis 2010 durch unsachgemäße und willkürliche Entscheidungen sowie Verschleppungen zu verantworten hat.

Die Bindung zum Kind entwickelte sich durch die wöchentlichen Kontakte dergestalt positiv, dass mit Datum vom 20.12.2011 vor dem Familiengericht Würzburg, Richterin Treu die gemeinsame Sorge der Eltern erörtert wurde und darüberhinaus die gemeinsame Beratung der Eltern zur Entlastung des Kindes und Normalisierung der Kontakte erfolgen sollte.

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts vom 20.12.2011, Az. 002 F 1462/11

Hierin heißt es konkret:

„Mit den Beteiligten wird besprochen, dass eine Beratung bei der gerichtsnahen Beratungsstelle stattfinden kann.

Beide Eltern sind damit einverstanden. Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird.“….

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts vom 20.12.2011, Az. 002 F 1462/11

Ebenfalls hier vermerkt ist die deren Motive aufzeigende Einlassung der Kindsmutter wie folgt:

“Die Mutter erklärt, dass sie dies ziemlich problematisch finde, sie meine, dass der Vater lediglich wissen wolle, was los ist. Bei ihr komme immer der Gedanke, dass es um das Gefühl von Macht und Kontrolle (!) gehe. Inwieweit er sich einbringen wolle, das könne sie nicht positiv sehen.“….

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts vom 20.12.2011, Az. 002 F 1462/11

Die Kindsmutter ließ infolge den vereinbarten Termin durch Schreiben ihres damaligen Rechtsanwaltes Rothenbucher vom 03. Januar 2012 absagen und gab als Begründung an, dass sie „psychisch belastet“ sei und zuerst eine Therapie machen möchte. Rechtsanwalt Rothenbucher legte aufgrund dieser erneuten Volte der einseitigen Verantwortungsverweigerung das Mandat nieder.

Beweis:
Schreiben des RA Rothenbucher vom 03.01.2012, zu Az. 2 F 1462/11

Der Kindsmutter wurde daraufhin von Richterin Treu zugestanden, dass die Elternberatung bei Frau Schmelter zunächst im Rahmen von Einzelgesprächen stattfindet mit dem Ziel der zeitnahen gemeinsamen Beratung. Die von der Kindsmutter dargelegte Therapieabsicht zu diesem Zweck wurde begrüßt.

Infolge verweigerte die Kindsmutter bereits nach dem zweiten Einzelgespräch bei Frau Schmelter auch diese, was die Richterin offenkundig hinnahm.

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Auch eine Therapie hat die Kindsmutter bis heute nicht angetreten. In Verhandlung im September 2013 äußerte sie, dass sie „keine Probleme habe“, diese lägen beim Kindsvater.

Die Richterin Treu unternahm infolge bis zum heutigen Tag nichts, um die Elternberatung seitens der Kindsmutter durchzusetzen.

Ich als Kindsvater hatte bis heute rund 50 Einzelgespräche bei Frau Schmelter, zuletzt am 17.12.2014.

Das Verhalten der Kindsmutter ist infolge dokumentiert und beweisrechtlich dargelegt:

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1. Ab März 2012 wurde die Würzburger Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger mandatiert mit dem offenkundigen Ziel der Entwertung und erneuten Ausgrenzung meiner Person als Kindsvater und so titulierter „Störenfried“.

2. Infolge verweigerte die Kindsmutter ab März 2012 die Teilnahme an Besprechungen des Kinderschutzbundes.

3. Die Verlegung des Treffens vom 01. Juni 2012 wegen Urlaubs der Helferin des Kinderschutzbundes auf einen oder zwei Tage zuvor wurde von der Kindsmutter ohne Angabe von Gründen verweigert.

4. Ab 08. Juni 2012 wurden sämtliche Treffen durch die Kindsmutter verweigert. Von der Absage des Treffens am 08. Juni 2012, 16.00 Uhr erfuhr ich erst durch Nachfrage per SMS, als beim Kinderschutzbund niemand öffnete.

5. Die Kindsmutter versucht infolge wie bereits 2003 bis 2005 beim unzuständigen Zivilgericht Würzburg, unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung eine sog. Gewaltschutzverfügung zu erlangen. Die Richterin Treu lehnt dies ab bzw. veranlasst laut späterer eigener Aussage die Rechtsvertreterin der Kindsmutter dazu, den Antrag nicht zu stellen.

6. Die Kindsmutter verweigert die Teilnahme an einem bereits terminierten Treffen aller Beteiligten durch den im Juni 2012 hinzugezogenen Verfahrenspfleger Günter Wegmann und in den Räumlichkeiten der Beratungsstelle bei Frau Schmelter, September 2012.

7. Die Kindsmutter verweigert die Kontaktaufnahme des Kindes mit der Beraterin Frau Schmelter, Beschluss vom Dezember 2012.

8. Die Kindsmutter gibt in einer Nacht- und Nebelaktion im Oktober 2012 ihre Kanzlei in 97070 Würzburg, Marktplatz 1 auf und taucht unter. Der Wohnsitz und Aufenthaltsort ist seither unbekannt. Es besteht faktisch eine Kindesentführung zum erklärten Ziel der Ausgrenzung des Kindsvaters.

9. Die Kindsmutter verweigert die Zusammenarbeit mit der im Dezember 2012 beauftragten Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich. Dies auch nach erneutem Appell in Verhandlung 20.12.2012, der die fatalen Folgen weiteren Kontaktverlustes und weiterer Dämonisierung und Ausgrenzung des leiblichen Kindes für den Vater offenlegt.

10. Die Kindsmutter reicht Befangenheitsantrag gegen die Richterin ein, die im Mai 2013 in zweiter Instanz vom OLG Bamberg als offensichtlich unbegündet abgelehnt wird.

Das Verhalten des Familiengerichts Würzburg, Richterin Treu, ist bei diesem Stand des Verhaltens der Kindsmutter wie folgt beweisrechtlicht dokumentiert:

1. Schreiben und Anträge des Kindsvaters werden ab Beginn 2013 nicht mehr beantwortet oder bearbeitet.

2. Die Umgangspflegschaft durch Frau Meike Kleylein-Gerlich lässt die Richterin ohne jedwede weitere Maßnahme zur Durchsetzung der vollstreckbaren sog. „Umgangskontakte“ auslaufen, Dezember 2013. Die Bindung zum Kind wird hierdurch zerstört. Eine Nachricht wegen Beendigung der Umgangspflegschaft an den Kindsvater erfolgt nicht.

3. Ein Antrag auf Sorgerecht des Kindsvaters, eingereicht nach entsprechender Gesetzesreform Mai 2013 wird nicht bearbeitet. Gleiches gilt für einen erneut eingereichten Antrag im September 2014 bei gleichzeitiger Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenleitung.

4. Ein Antrag auf Zwangsgeld wegen Umgangsboykott gegen die Kindsmutter wird nicht beantwortet.

5. Im Januar 2014 wird der Fachanwalt Josef A. Mohr, München mit Mandat betraut, woraufhin das Familiengericht Würzburg bis Juni 2014 die Übersendung der Verfahrensakten verweigert. Rechtsanwalt Mohr legt das Mandat nieder.

Infolge werden die Rechtsverweigerung und die massiven Amtspflichtverletzungen, die bei der Leitung des Landgerichts angezeigt sind, von dort unter pauschalem Hinweis auf „richterliche Unabhängigkeit“ bagatellisiert und pauschal in Abrede gestellt, Schreiben des Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Burkhard Pöpperl.

Beweis:
Schreiben des Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg vom 15.12.2014, LBS 1 – Nr. 44/2014.

In offenkundig unredlicher und gezielt falschbekundender Weise wird dargestellt, dass die massiven Rechtsverweigerungen dahingehend zu begründen seien, dass die Richterin Treu ein sog. familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte.

Richtig ist, dass Richterin Treu im Dezember 2012 die Sachverständige Katharina Behrend ergänzend mit einem Gutachten betraut hatte, das diese nach jeweils einem Gespräch mit Kindsvater, Kindsmutter und Kind im Oktober 2014 nach 22 Monaten widerstrebend und ohne jeden Kenntnisgewinn vorgelegt hat.

Das Gutachten steht erkennbar in keinem Zusammenhang mit den sog. „Umgangskontakten“ , die vollstreckbar anhand vorliegenden Beschlusses durchzusetzen sind.

Dies wird von Richterin Treu selbst in mehreren Beschlüssen beweisrechtlich benannt:

Beweis:

1.
…..„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat. Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt.“
Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

2.
….“Das Gericht weist darauf hin, dass es beabsichtigt, in der Hauptsache ein Gutachten zu erholen, dass gleichwohl aus Sicht des Gerichtes eine Kindeswohlgefährdung nicht derart greifbar im Raume steht, dass der Umgang bis das Gutachten vorliegt, auszusetzen wäre. Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichtes so bald wie möglich wieder aufgenmommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab.“….
Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Die Folgen der Rechtsverweigerung:

Die Justizbehörden Würzburg verschulden hier sehenden Auges und vorsätzlich schwerste Grundrechtsverletzungen von existentieller Bedeutung für Vater und Kind.

Die existentiellen und lebenslang prägenden Rechte des Kindes auf Kontakt zum leiblichen Vater werden in derart flapsiger Art und Weise rechtsverweigernd und über Jahre verschuldet und anschließend geleugnet, dass der Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien endlich mit empfindlichen Sanktionen und Schmerzensgeld zu ahnden und künftig zu verhindern ist.

Gleichzeitig ist die sofortige Beendigung des rechtsfreien Zustandes und der Schädigung von Vater und Kind angezeigt.

Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter steht erkennbar in Frage, da diese offenkundig über keinerlei Bindungstoleranz verfügt sondern ihrerseits von der mütterlichen Familie zur Ausgrenzung des Vaters angehalten wird. Das Kind wird ungehindert immer weiter entfremdet und gegen den Vater eingenommen und instrumentalisiert.

Die Mechanismen der Ausgrenzung von Elternteilen und Schädigung von Kindern durch Versagen und Rechtsverletzungen deutscher Justizbehörden sind mittlerweile Allgemeingut und von gesamtgesellschaftlichem Gewicht.

Die Rechtsprechung bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird durch dieses Provinzgericht in Würzburg vorsätzlich missachtet und ignoriert.

Der Klage ist daher stattzugeben. Prozesskostenhilfe ist dem Kläger zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen,

Maritn Deeg,
Polizeibeamter a.D.

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