Mordmotiv Kindesentzug: vom LG Würzburg verweigerte Akteneinsicht legt Prozessbetrug durch Hetzanwältin Hitzlberger offen.

Diese Klage wurde bekanntermaßen gegen die Hetzanwältin Dr. G. Hitzlberger, Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann eingereicht, die verantwortlich dafür ist, dass beginnend Juni 2012 der mühsam aufgebaute Kontakt zu meiner Tochter wieder ZERSTÖRT wurde, unter Missachtung des vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses des Familiengerichts vom 09.04.2010, sowie aller Entscheidungen des Gerichts – Selbstjustiz einer Juristin!

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

Der Richter des Landgerichts Würzburg fertigte diese fundiert beweisrechtlich begründete Klage mit Floskeln ab, offenkundig ohne weitere Beschäftigung mit dem Inhalt:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/12/wuerzburger-richter-dr-alexander-milkau-versucht-die-schaedigungen-durch-juristenkollegin-hitzlberger-mit-den-kausalen-folgen-dieser-schaedigungen-zu-rechtfertigen-dem-rechtswidrigen-umgangsaussch/

Nun stellt sich. wie bereits in Befangenheitsantrag befürchtet, folgendes heraus: Hitzlberger hatte bereits am 28.07.2017 unter offenkundigem Prozessbetrug – sie sei hier nur in einem Verfahren tätig gewesen, in welchem ich das „Umgangsrecht begehrt“ hätte – eine Stellungnahme abgegeben, die mir das Landgericht Würzburg trotz mehrfachen Antrags auf Akteneinsicht vorenthielt, obwohl sich die erstinstanzliche sog. Entscheidung des LG des Richters Dr. Alexander Milkau (links) ausschliesslich auf diesen Schritsatz berufen hat.

Der Schriftsatz wurde nun durch das bereits nächstinzanzliche OLG zugestellt, weitere Erwiderung hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 30.09.2017


5 W 85/17

Deeg, Martin./. Dr. G. Hitzlberger

Zu der mit Datum vom 28.09.2017 zugegangenen Stellungnahme der Beklagten vom 28.07.2017 wird wie folgt weiter beweisrechtlich dargelegt:


1.

Die sog. Stellungnahme der Beklagten wurde trotz mehrfacher Aufforderung durch das Landgericht Würzburg nicht vorgelegt sondern gelangte nun erst zwei Monate später mit Datum vom 28.09.2017 über das Oberlandesgericht Bamberg zur Kenntnis.

Es wird geltend gemacht, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2017 den Tatbestand des Prozessbetruges nach § 263 StGB verwirklicht, wie sich infolge unschwer aus den Darstellungen erschließt.

Der Prozessbetrug durch die Beklagte als Dreiecksbetrug nach § 263 StGB ist hier verwirklicht, da der getäuschte Spruchkörper des Gerichts, Richter Milkau, die Vermögensverfügung zu Lasten des Klägers hier durch das Urteil vornimmt.

Die Zustellung erfolgte nicht, obwohl sich das Landgericht, Einzelrichter Milkau in seiner flloskelhaften Ablehnung ausschließlich auf die Darstellung der Beklagten beruft und den ausführlichen Beweisvortrag und den Zeugenvortrag des Klägers komplett ignoriert.

Dies ist erkennbar ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da der Kläger keine Möglichkeit hatte, auf die Falschdarstellungen der Beklagten vom 28.07.2017 zu reagieren und Stellung zu nehmen, bevor Richter Milkau seine rechtsfremde erstinstanzliche Entscheidung vom 01.08.2017 auf Grundlage einzig der Darstellungen der Beklagten traf.

Entsprechend wird beantragt.

Dr. Milkau scheint insgesamt nicht in der Lage, den Ernst der Situation, die Traumatisierung und das Ausmaß der Folgen durch den böswilligen und widerwärtigen vorsätzlich herbeigeführten Kindesentzug seit nun fünfeinhalb Jahren kausal relevant verschuldet durch die Beklagte zu verstehen. Auch ignoriert er die existentiellen Grundrechte, die hier durch den Kontaktabbruch seit Juni 2012 (Mandat der Beklagten seit März 2012) in derart läppischer Art und Weise, dass Besorgnis der Befangenheit fraglos ist und Rechtsbeugung zugunsten der Beklagten als Juristenkollegin naheliegend und auch angezeigt.

Auch die Stellungnahme des Richters vom 14. August 2017 wurde erst mit Datum vom 28.09.2017 über das Oberlandesgericht zugestellt.

Es ist keinesfalls „abwegig“, wie der Richter behauptet, dass er mit den Anwälten der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann persönlich bekannt ist.

Dr. Milkau versucht hier ersichtlich darüber hinwegzutäuschen, dass die „renommierte“ und auch durch die Medien bekannte (Brückenschoppensong von Auffermann, Nachtwächter) Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann bei den Richtern und Staatsanwälten der Justizbehörden Würzburg / Bamberg seit Jahren persönlich bekannt ist, vielfache Verfahren durch diese Kanzlei vertreten und gütlich geeinigt werden, gemeinsame Festivitäten und Einladungen erfolgen und Kumpanei zwischen Justizjuristen und Angehörigen der Kanzlei stattfindet, der auf dem Ruf und der guten Zusammenarbeit gründet und multiplikatorisch wirkt.

Als Beispiel kann hierbei dienen, dass der sog. Rechtsanwalt Peter Auffermann in Verhandlung vor dem OLG Bamberg, auf der rechtswidrige Beschluss vom 15.02.2017 gründet (auf den die Beklagte sich verfahrensentledigend zu berufen versucht), vor den Richtern Reheußer, Weber und Panzer damit prahlte, dass er mit dem Richter Thomas Schepping (der diesen Justizskandal kausal 2003 in Gang setzte und u.a. wegen Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zur Anklage gebracht ist, vgl. Link) befreundet sei.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/

Zeugnis:
Peter Auffermann
, Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, Kapuzinerstraße 17, 97070 Würzburg

Ein weiteres Beispiel ist das Verfahren vor dem Zivilgericht, Einzelrichter Dr. Haus, auf das die Beklagte hinweist.

In diesem Verfahren glaubte sich der Anwalt Ulrich Schäfer in mündlicher Verhandlung offenkundig derart sicher, unbehelligt agieren zu können, dass er zweimal mit dem Stuhl auf den Kläger losgehen wollte bzw. mit erhobenem Stuhl und verzerrtem Gesicht Drophgebärden gegen den Kläger ausführte. Auch dies belegt, mit welcher Selbstverständlichkeit die Angehörigen dieser Kanzlei glauben, vor den Justizbehörden hier agieren zu können.

Zeugnis:
Dr. Armin Haus
, Richter am Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Wenn Dr. Milkau behauptet, es sei ihm „nicht erinnerlich“, jemals mit der Kanzlei zu tun gehabt zu haben, obwohl er langjährig hier als Richter tätig ist, ist das erkennbar unredlich und eine Schutzbehauptung.

Es ist völlig offenkundig, dass der Richter den beweisrechtlichen und akribischen Darstellungen des Klägers als ortsfremdem Ex-Polizisten ohne Status, Amt oder Reputation keinerlei Wert zumisst, diesen Beweisvortrag im Gegenteil als „allgemeine Unmutsäußerungen und Beschimpfungen“ diffamiert.

Die inhaltsleeren Darstellungen der Beklagten als „honoriger“ Juristenkollegin, die bei einer ortsbekannten Großkanzlei mit bestem „Ruf“ arbeitet, macht er hingegen willfährig zur Grundlage seiner rechtsfremden Entscheidung.

Dies, ohne es für notwendig zu erachten, dem Kläger rechtliches Gehör und die Möglichkeit der Erwiderung auf diese Falschdarstellungen zu geben.


2.

Zu der sog. Stellungnahme der Beklagten:

Die Beklagte versucht erkennbar rechtsfremd, den von ihr ins Verfahren eingebrachten (rechtswidrigen) Beschluss vom 15.02.2016 zur Rechtfertigung für die von ihr beginnend März 2012 verursachten Schädigungen unter vorsätzlicher Missachtung der Entscheidungen und Amtsermittlungen des Familiengerichts Würzburg zu missbrauchen, dem Richter Milkau unter Missachtung der Darstellungen des Beklagten unkompliziert folgt und sich die Falschdarstellungen der Beklagten zu eigen macht indem er auch noch behauptet, der Kläger würde verkennen, dass die Amtsermittlungen des Familiengerichts Grundlage des dortigen Verfahrens seien.

Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, dass Milkau nicht erkannt haben will, dass sich – wie Klage ausführlich belegt – die Beklagte beginnend 2012 nachhaltig, konsequent und mit aggressiver Entwertung des Klägers praktisch in Selbstjustiz über die Amtsermittlungen des Familiengerichts hinweg gesetzt hat.

Desweiteren hat sich die Beklagte über die fachlichen Darstellungen, dass der Kontaktverlust fatale Folgen für das Kind hat, Amtsermittlungen der Zeugin und Richterin Antje Treu auf Grundlage der fachlichen Darlegungen der Zeugen

a) Verfahrenspflegers Günter Wegmann

b) Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich (2012)

c) Umgangspflegerin Baur-Alletsee (ab 2015)

d) Jugendamt-Sachbearbeiter Mario Pinilla-Wißler

e) der Mediatorin Katharina Schmelter sowie der damaligen Therapeutin des Kindes,

f) Frau Eva Martin,

böswillig hinweggesetzt, was sie bis heute zu vertuschen versucht

Zitat:

„Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äußern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin des Kindes gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass das Kind mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit dem Kind nicht verstehen und nicht nachvollziehen.“

Beweis:
Vermerk Amtsgericht Würzburg vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Auf ausführlichen Beweisvortrag, den der Richter Milkau komplett übergeht, wird vollinhaltlich nochmals verwiesen.

In vollem Wissen um die Schädigung des Kindes und des Klägers als Vater hat die Beklagte mit Vorsatz in widerwärtiger Art und Weise, mit Entwertungen, Beleidigungen und ergebnisorientierter Bösartigkeit und aggressiver Provokation die Schädigungen und den Kontaktabbruch vorsätzlich weiter herbeigeführt, wie in der Klageschrift ausführlich beweisrechtlich dargelegt.

Die Beklagte wirkte auf die Kindsmutter ein, mit Befangenheitsantrag zu verschleppen und durch Zeitablauf Fakten zu schaffen.

Die Beklagte wirkte auf die Kindsmutter ein, mit Kind unterzutauchen und eine Kindesentführung zu begehen.

Die Motive der Beklagten sind in einer Hauptverhandlung, worüber Beweis zu erheben ist, zu klären. Dass die Beklagte nicht weiß, was sie tut, ist auszuschließen, da sie als sog. Fachanwältin für Familienrecht firmiert und die Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann als federführend beim Anwaltsverein Würzburg agiert.

Dieser Anwaltsverein Würzburg hat einen virulent bekannten und auch als Beweis angeführten Leidfaden und Verhaltenskodex für Kindschaftsrechtsverfahren verfasst, dem die Beklagte hier genau vorsätzlich entgegengesetzt agiert – auf Schädigung des Kindes und des Vaters ausgerichtet.
Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg


3
.
Die Beklagte behauptet insbesondere, Schriftsatz 28.07.2017, Az. 73 O 1368/17, Landgericht Würzburg

„Frau RAin Dr. Hitzlberger war in einem Rechsstreit vor dem Amtsgericht Würzuburg – Familiengericht – , Az. 2 F 957/12 für die Kindsmutter, Frau Kerstin Neubert, tätig in einem Verfahren, in dem der Antragsteller für das Kind das Umgangsrecht begehrt.“

Dies ist eine Lüge:

Seit 09.04.2010 bestand bereits vollstreckbarer konkreter Umgangsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg, worauf seit Mai 2010 wöchentliche Kontakte und Treffen – wie bereits in Klage beweisrechtlich unter Hinweis auf Zeuginnen Marx und Scholl, u.a. dargelegt – zwischen Vater und Kind stattfanden, die aufgrund der positiven Entwicklung und Entlastung für das Kind (mündliche Verhandlung 20.12.2011) ausgeweitet werden sollten.

Beweis:

Anlage 1

Amtsgericht Würzburg, 09.04.2010, Az. 0005 F 1403/09
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Die Beklagte hat gerade diesen sog. Umgang und die Vereinbarung vorsätzlich und böswillig zum Scheitern gebracht.

Das gemeinsame Sorgerecht wurde thematisiert, Kontakte über längeren Zeitraum, Wochenende etc., das Kind kannte nun seinen Vater und hatte Vertrauen zu ihm, diese Bindung galt es zu vertiefen, um die bereits verschuldete Entfremdung in den ersten sechs Lebensjahren und die Schädigung hieraus aufzufangen und zu begrenzen.

Die Beklagte hat diese Zielsetzung zunichte gemacht, die Schädigungen weiter irreversibel potenziert, was für jeden Vater eines so vorsätzlich misshandelten Kindes (vgl. Kimiss-Studie Tübingen, 2017), der sein Kind liebt, erkennbar ein Mordmotiv darstellt.

Die Kindsmutter brachte, wie beweisrechtlich dargelegt, diese weitere Zielsetzung der Konfliktbeendigung und Ausweitung der Vaterschaft zur Entlastung des Kindes und die postive Entwicklung zum Scheitern, da sie die gemeinsame Elternberatung bei der Zeugin Schmelter, die diese Entwicklung herbeiführen und weiter entlasten sollte, mit der Schutzbehauptung verweigerte, sie sei „psychisch belastet“ und müsse vor Elternberatung eine Therapie machen. (was sie infolge nie tat). Auch dies ist bereits Inhalt der Klageschrift:

„Die Vereinbarung des Termins in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 ist für die Kindsmutter zu einer stetig wachsenden psychischen Belastung geworden, welcher entgegengewirkt werden muss. Den Hinweis des Gerichts in der Verhandlung vom 20.12.2011 aufgreifend, nahm die Antragsgegnerin psychologische Beratung bei einer Person, welche die vorliegende Fallgestaltung kennt, in Anspruch. Diese riet ihr dringend, vor Beginn der Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung psychologische Hilfestellung in Anspruch zu nehmen.“

Beweis:

Schreiben Rechtsanwalt Rothenbucher, 03.01.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg
Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“

Als der Zeuge Rothenbucher sein Mandat beendete, da er das Verhalten der Kindsmutter nicht mehr mittragen konnte, engagierte die Kindsmutter die Beklagte hier einzig zum Zweck der Zerstörung der Bindung und der Vaterschaft über Entwertung und Diffamierung des Klägers. .

4.

Die Art und Weise, wie die Beklagte die Zerstörung der Vaterschaft und Vater-Kind-Bindung unter Missachtung der Amtsermittlungen des Familiengerichts vorstätzlich herbeiführte, ist bereits dargelegt, wird hiermit nochmals beweisrechtlich zusammengefasst:

a)

„Der Antragsteller möchte ganz offensichtlich das Sorgerecht nur dazu missbrauchen, der Antragsgegnerin weiterhin möglichst viel Ärger zu machen und Steine in den Weg zu legen. Um (das Kind) geht es hier überhaupt nicht. Der Antragsteller möchte hier sein vermeintliches Recht einzig und allein dazu missbrauchen, die Antragsgegnerin unter Kontrolle zu halten und zu bevormunden. Dies ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten, welches auch durch die Presse ging.“

Beweis:

Erster Schriftssatz der Beklagten unter Entwertung des Kindsvaters, vom 16.03.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg

Strategiewechsel: Ausgrenzung des Vaters mittels „Kindeswohl“-Begriff“, RAin Hitzelberger, Konfliktvertretung

b)

„Dem Kindsvater ist es in 97 Umgangsterminen nicht gelungen, eine Beziehung zwischen ihm und dem Kind herzustellen….
Das Kind lehnt zwischenzeitlich einen Umgang mit dem Vater ab. Das Kind war zwischenzeitlich selbst bezüglich dieses Umgangs in therapeutischer Behandlung. Der Therapeutin ist es nicht gelungen, ein positives Vaterbild zu vermitteln, vielmehr hat sich dieses im Laufe der Zeit sogar verschlechtert. Es liegt daher nicht im Kindeswohl, dass derzeit ein Umgang stattfindet.

Beweis:

Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2012, 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg – Missbrauch der Begifflichkeit Kindeswohl, nachdem sie ab Juni 2012 bösartig die Durchführung der vollstreckbaren Umgangskontakte vereitelte, die Kindsmutter, Zeugin Neubert, hierzu anstiftete.


c)

„…..
Soweit das Gericht darauf hinweist, dass das Kind ein Recht habe, eine eigene Beziehung zu seinem Vater aufzubauen, so ist dies zwar grundsätzlich richtig, verkennt aber völlig, dass der Verfahrenspfleger ebenfalls ausgesagt hat, dass sich in den bis dahin stattgefundenen 95 Umgangsterminen keine Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut habe. Wenn eine solche Beziehung über 2 ½ Jahre trotz regelmäßigen Umgangs nicht aufgebaut werden konnte, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb nunmehr mit einer einstweiligen Anordnung eine solche Beziehung mit Gewalt erzwungen werden soll, wenn das Kind dies ganz offensichtlich derzeit auch nicht wünscht. Der Vater hatte seine Chance.
„Das Gericht führt in seinen Gründen aus, dass der Umgang nur deshalb nicht funktioniere, da die Mutter sich weigere, an gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater teilzunehmen, sei keine Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahrgenommen habe und sie ablehne, auf (das Kind) einzuwirken.

Diese angeblichen Gründe sind nicht richtig.

Gemeinsame Gespräche mit dem Vater abzulehnen, steht der Mutter durchaus zu, in Anbetracht der massiven Bedrohungen sowohl schriftlicher, als auch verbaler Art, welche der Vater gegenüber der Mutter geäußert hat. Die Mutter musste sich mehrfach durch gerichtliche Gewaltschutzanträge zur Wehr setzen. Es ist ihr nicht zumutbar, unter diesen Voraussetzungen ein gemeinsames Gespräch zu führen.
Nicht richtig ist, dass die Mutter keine Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahrgenommen hat. Es wurden zwei Einzelgespräche geführt. Diese haben jedoch in der Sache selbst nichts gebracht, weshalb die Kindsmutter auch nicht weiter bereit war, hier irgendwelche Zeit zu investieren. Schließlich muss die Kindesmutter arbeiten und Unterhalt verdienen, nachdem der Kindesvater seit der Geburt nicht einen einzigen Euro Unterhalt gezahlt hat.
…Bei dem bisherigen Verhalten des Kindesvaters drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass durch weitere Umgangstermine eine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt.“

Beweis:

Schreiben der Beklagten mit bis heute unaufgeklärten massiven Lügen, Beleidigungen und Verleumdungen, vom 10.12.2012, Az. 2 F 1869/12, Amtsgericht Würzburg
Ziel: Komplettausgrenzung des Vaters, Anträge der Konflikanwältin, 13.12.2012

Es gab ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2003, Az. 15 C 3531/03, das unter falscher Eidesstattlicher Versicherung zustande kam, Richter Schepping, und Auslöser der gesamten Austragungen dieses Konfliktes über die Justiz und auf Initiative der Kindsmutter ist, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes in Tageslaune eine willkürliche und zuvor nicht kommunizierte Trennung erzwang.

Ein von der Beklagten initiiertes Gewaltschutzverfahren 2012 wurde durch die Richterin und Zeugin Treu gerade abgelehnt, siehe nächsten Punkt d). Infolge warf die Beklagte die Richterin mittels Befangenheitsantrag aus dem Verfahren und übte Selbstjustiz.


d)

Auf diesen Befangenheitsantrag beziehen sich die weiteren Falschangaben der Beklagten:

„Der nunmehrige Beschluss missachtet die vorgreifliche Frage, ob ein Umgang überhaupt im Kindeswohl liegt, sondern geht schlicht davon aus, dass ein Umgang stattzufinden hat und lediglich zu klären ist, wie dieser Umgang stattfinden soll. Insbesondere ist die Richterin zu keinem Zeitpunkt weder in den mündlichen Verhandlungen noch in der einstweiligen Anordnung darauf eingegangen, dass Herr Deeg eine massive Persönlichkeitsstörung (Hervorhebung so im Original) hat, welche bereits im Verfahren vor dem OLG Bamberg am 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10, S. 2 festgestellt wurde.

Glaubhaftmachung: Beiziehung der Akten des OLG Bamberg vom 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10

Weiterhin wird von der Richterin völlig ignoriert, dass Herr Deeg auch den Verfahrensbeistand Herrn Wegmann bedroht hat und dieser die Drohungen sehr ernst genommen hat. Herr Wegmann hat hieraufhin die Kindsmutter telefonisch vor einem aggressiven Verhalten von Herrn Deeg gewarnt. Diese Vorfälle sind der Richterin durch den gestellten Antrag auf Erlass einer erneuten Gewaltschutzverfügung bekannt, die die Kindesmutter auf Empfehlung von Richterin Treu zurückgenommen hat.

Glaubhaftmachung: Antrag der Gewaltschutzverfügung vom 18.09.12 in FK“…..

„Herr Deeg hingegen hat sich nicht – wie die Richterin ausgeführt hat – kooperativ verhalten. Herr Pinilla vom Jugendamt hatte selbst im mündlichen Termin berichtet, dass er Herrn Deeg deutlich gesagt habe, dass er die diskriminierenden Schreiben und andere Aktivitäten, welche dem Umgangsrecht nicht förderlich sind, einstellen sollte. Nichts desto weniger hat Herr Deeg direkt am folgenden Tag einen Antrag an die Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt mit dem Antrag, Frau RAin Dr. Hitzlberger (Anm. Unterzeichnerin des Schriftsatzes) die Anwaltszulassung zu entziehen.“

„Das Verhalten der Richterin ist umso unverständlicher, nachdem sie selbst erkennbar Angst vor Ausfälligkeiten von Herrn Deeg hat. Dies wird dadurch deutlich, dass sie für die mündliche Verhandlung vom 25.09.2012 im Sorgerechtsverfahren (Az. 0002 F 1462/11) erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet hat. Es spricht für sich, dass auch dies in den Gerichtsakten nicht dokumentiert ist. Vorsorglich wird die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen anwaltlich versichert.“…

Beweis:

Schreiben der Beklagten vom 08.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg
Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013

Die Richterin äußert hierzu in dienstlicher Stellungnahme:

„Es ist nicht zutreffend, dass ich Angst vor Ausfälligkeiten des Vaters habe. Mit unbeherrschtem Verhalten von Verfahrensbeteiligten, das – auch in anderen Verfahren – nicht selten vorkommt, vermag ich umzugehen.
Es ist auch nicht zutreffend, dass ich für die Verhandlung vom 25.09.2012 (2 F 1462/119 erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet habe.“….

Beweis:

Dienstliche Stellungnahme der Richterin Treu, 11.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg

Beweisrechtlich offenkundig ist, dass die Beklagte stets irgendetwas behauptet und sich infolge zur weiteren Schädigung und Entwertung selbstreferentiell in einem Zirkelschluss auf ihre eigenen falschen Behauptungen und Darstellungen jeweils bezieht.

Die dissoziale und destruktive Zielsetzung erschließt sich ohne weiteres jedem vernünftig denkenden Menschen.

Infolge wird auch das Kind in die Phantasmen der Beklagten hineingezogen; die Beklagte behauptet in fast schon kindischer Form alarmistisch regelhaft auftretende Entfremdungssymptome und bestätigt damit die Tatsache der fatalen Folgen für das Kind (Dezember 2012) durch weiteren Kontaktverlust, die sie zu schuldhaft zu verantworten hat (ohne dass die Richtigkeit überprüft werden kann), um die Bindungszerstörung in Zirkelschluss weiter rechtfertigen zu wollen:

e)

„….hat sich die ablehnende Haltung von (dem Kind) gegenüber seinem Vater zwischenzeitlich noch verstärkt. Der Antragsteller hat wiederholt beim Großvater des Kindes angerufen und verlangt, (das Kind) zu sprechen. (Das Kind) wollte jedoch nicht mit dem Antragsteller sprechen. Als (das Kind) zufällig einmal selbst am Telefonapparat war, als der Antragsteller anrief, hat (das Kind) völlig verängstigt sofort aufgelegt. Dieser Vorfall war am 11.08.2013. Keine Woche später, nämlich am 17.08.2013, stand der Antragsteller ohne jegliche Vorankündigung vor der Wohnung des Großvaters und verlangte, (das Kind) zu sehen. Das war nicht anwesend, worauf der Antragsteller verlangte mitzuteilen, wo (das Kind) sei. Dies wurde ihm allerdings nicht mitgeteilt. Tatsache ist, dass dieser Vorfall wiederum (das Kind) und auch den Rest der Familie in Angst und Schrecken versetzt hat. Der Antragsteller versucht, in die Privatsphäre des Kindes und der Familie einzudringen. Dies hat zur Folge, dass (das Kind) nicht mehr alleine auf die Straße und zum Spielen geht. Das Kind hat Angst, unvorbereitete auf den Antragsteller zu treffen. Das Kind traut sich zwischenzeitlich nur noch aus dem Haus, wenn es in Begleitung ist.“

Die Beklagte bestätigt hiermit, auch wenn sich dies erkennbar als maximal alarmistisch vorgetragener Populismus in ergebnisorientierter Schädigungsabsicht des Vaters unter weiterem Missbrauch des Kindes darstellt, selbst die Schädigungen des Kindes durch den kausalen Kontaktabbruch 2012.

Über die Darstellungen des Klägers ist somit gemäß geltender Rechtsprechung in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben, die Zeugen sind zu hören:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Es handelt sich hierbei erkennbar auch um eine notwendige Generalprävention, die in einem Musterverfahren geeignet ist, derarte asoziale, widerwärtige, aggressive Ausgrenzungsstrategien und Schädigungen von Kindern und Vätern durch sog. Fachanwälte für Familienrecht in die Schranken zu weisen und derarten normalisierten Umtreiben unter dem Etikett Rechtspflege ein für allemal rechtsstaatliche Grenzen zu ziehen.

Die Beklagte instrumentalisierte in widerwärtiger und ehrverletzender Art und Weise selbst noch die banalsten von der Kindsmutter vorgebrachten Alltagsvorgänge zur alarmistischen Entwertung von Vater und Kind. Ersterer wird dämonisiert, dem Kind nahezu eine generalisierte Angststörung angedichtet, um weiter das bezweckte Ziel, die Ausgrenzung des Vaters, erzwingen zu können.

5.

Bei der Beklagten imponiert insgesamt das völlige Fehlen von Unrechtsbewusstsein und Reue für die existenziellen Zerstörungen bei Vater und Kind, die niederträchtig, aggressiv, beleidigend und den Kläger insgesamt projektiv als Mensch und Vater entwertend vorgetragen werden, als sei es das Normalste der Welt, einem Vater selbst den notdürftigsten und mit immensem Aufwand herbeizuführenden Kontakt zu seinem Kind zu verwehren und hierbei das Kind zu schädigen, nur um „Recht“ zu behalten. Die von der Beklagten initiierten Strafverfahren und Unterlassungsklage bestätigen die Darstellungen des Klägers.

Weiteren Sachvortrag erachtet der Kläger hier für nicht notwendig.

Jedoch sollte das Gericht in Zusammenhang mit dem Charakter der Beklagten insoweit von folgendem Kenntnis erhalten:

Infolge der von der Beklagten angestrengten Unterlassungsklage erging vor dem Zeugen Dr. Haus, Zivilgericht Würzburg, ein sog. Vergleich, worauf sich der Kläger verpflichtete, einzelne Formulierungen nicht mehr zu verwenden.

Im Gegenzug vereinbarten der Rechtsvertreter der Beklagten, der Kanzleikollege Ulrich Schäfer und der Rechtsvertreter des Klägers, der für zweiten Verhandlungstermin von Richter Haus beigeordnete Rechtsanwalt Christian Mulzer im Beisein des Klägers, dass die Beklagte den Strafantrag wegen vorgeblicher Beleidigung gegen den Kläger zurücknimmt.


http://www.rabm.de/anwaelte/christian-mulzer

Zeugnis:
Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Die Beklagte verweigerte infolge – obwohl der Kläger seinen Teil des Vergleichs erfüllte – die vereinbarte Rücknahme des Strafantrags und inszenierte infolge ein medienwirksames Strafverfahren gegen den Kläger (Mainpost: „Ex-Polizist beleidigt Rechtsanwältin“), in welchem dieser von dem offenkundig befangenen Richter Thomas Behl (Foto), Amtsgericht Würzburg erstinstanzlich zu rund 1800 Euro Geldstrafe verurteilt wurde.

In Berufung nötigte die Richterin Susanne Krischker den Kläger zur Berufungsrücknahme, indem sie eine Haftstrafe in den Raum stellte.

Die Beklagte beging auch hier vor Gericht eine falsche Eidesstattliche Versicherung durch falsche Darstellungen über die nichtöffentliche Verhandlung vor dem Familiengericht. Die vom Kläger beantragten Zeugen, u.a. die verhandlungsführende Richterin Treu wurden weder von Behl noch von der Kammer Krischker geladen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Einzelrichter Förster, OLG Bamberg, verweist Verfahren Dr. Groß zurück nach Würzburg: „erheblicher Verfahrensfehler“!

Neugikeiten zu dieser Klage gegen Dr. Jörg Groß:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/10/schadensersatz-wegen-vorsaetzlich-erstattetem-fehlgutachten-gegen-dr-joerg-gross/

Dieser Beschluss des OLG Bamberg ging gestern zu:

„In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des Nichtabhilfesbeschlusses vom 04.09.2017 zum Zwecke der Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler.

Das Abhilfeverfahren ist ein vom Untergericht durchzuführender Teil des Beschwerdeverfahrens., § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus. Dabei muss der Abhilfebeschluss eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten (OLG Frankfurt a.Main, MDR 2010, 344; OLG Rostock JurBüro 2012, 196; OLG Nürnberg MDR 2004, 169). Ein Vorlagebeschluss ohne erforderliche Begründung verletzt daher regelmäßig das rechtliche Gehör und unterliegt aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels der Aufhebung (OLG Köln FamFR 2009, 52; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a. Main a.a.O; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO 37. Aufl., § 572, Rn.10; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 572, Rn.4).

Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern. Hierzu verhält sich die Nichtabhilfeentscheidung jedoch nicht. Sie nimmt in den Entscheidungsgründen lediglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 02.06.2017 Bezug. Auch dort geht das Erstgericht jedoch ausschließlich auf den Vorwurf der vorsätzlichen Falscherstattung ein. Es ist daher nicht ersichtlich, ob das – in der Sache erhebliche – Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden ist.“

Musterklage gegen Umgangsboykott – Jugendamt Würzburg: Parteinahme für die Mutter / Ausgrenzung des Vaters im „Sinne des Kindes“….

Mit Datum vom 02.08.2017 habe ich diese Klage gegen das Jugendamt Würzburg eingereicht, das seit mittlerweile 14 Jahren den Opfer-Popanz, die Ausgrenzung meiner Person, die Entfremdung des Kindes, die Kindesentführung durch Volljuristin Kerstin Neubert begleitet und befördert:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/02/klage-gegen-jugendamt-wuerzburg-vater-staat-sorgt-fuer-seine-kinder/

Dieser Schriftsatz der Würzburger Kanzlei Dr. Vocke & Partner, die das Jugendamt vertritt, ging vergangene Woche zu, unterzeichnet von einem Dr. Johannes Mierau, Fachanwalt für Familienrecht:


https://www.rae-vocke.de/dr-johannes-mierau/

Eine Aussage kann man voranstellen – man leugnet die Diskriminierung nicht einmal:

….“Die Beteiligung des Antragsgegners ….in den geführten gerichtlichen Verfahren ergibt sich aus §§ 59, 60 SGB VIII. Dass einzelne Sachbearbeiter sich in den hierzu auch gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahmen inhaltlich auf Seiten der Kindsmutter gestellt haben, stellt per se noch keine Amtspflichtverletzung dar. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des zuständigen Jugendamts, im Interesse des betreffenden Kindes in den familiengerichtlichen Verfahren auf elterliche Sorge/Umgang auch eindeutige Stellungnahmen aus Sicht des Kindeswohls abzugeben.“….

Klage gegen Jugendamt Würzburg, Schriftsatz Dr. Vocke & Partner, 14.09.2017, Az. 61 O 1444/17

Diese Erwiderung ging raus, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 27.09.2017

Az. 61 O 1444/17

1.

Auf Schreiben vom 19.09.2017 und Hinweis des Gerichts wird bestätigt und mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht den Freistaat Bayern und die Stadt Würzburg als gesonderte Antragsgegner in Anspruch nimmt sondern insoweit die Stadt Würzburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern.

2.
Auf Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2017 ist wie folgt weiter auszuführen:

Aufgrund der vorsätzlich unrichtigen Einlassungen der Beklagten, die dem geschädigten Vater und Kläger hier in Fortführung des seit 2003 praktizierten und schadensursächlichen selbstreferentiellen Zirkelschlusses ungeachtet der Schädigungen praktisch selbst die „Schuld“ für die Zerstörung seiner Vaterschaft und die Bindungsschädigung seines Wunschkindes projizierend zuweisen wollen, wird die Summe des Schadensersatzes/Schmerzensgeldes auf 400.000 Euro erweitert: es handelt sich hierbei um schuldhafte und vorsätzlich begangene Amtspflichtsverletzungen über 14 Jahre, schuldhaft begangen und wie selbstverständlich permanent fortgeführt.

Die Einlassungen der Beklagten vom 14.09.2017 belegen nicht nur den Vorsatz gemäß Art. 34 Grundgesetz sondern auch das absolute Fehlen von Reue für die seit 14 Jahren verschuldeten Schädigungen. Auch grobe Fahrlässigkeit genügt derweil für eine Schadensersatzleistung, so dass in jedem Fall über die Behauptungen des Klägers gerichtlich zu entscheiden ist, und gemäß geltender Rechtsprechung des BGH dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattzugeben:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Angesichts der Gesundheitsschädigungen, der psychischen Traumatisierungen und des Verlustes an Rechten von Verfassungsrang für den Kläger ist auch diese Höhe des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes noch zurückhaltend beziffert und lediglich dem Umstand geschuldet, dass es hier vorrangig um Generalprävention und ein Musterverfahren geht, da Umgangsboykott, Bindungsblockade und Ausübung von Verfügungsgewalt mithilfe des Jugendamtes entgegen vollstreckbarem Beschluss in absolut dreister Form weiter nicht ernst genommen und trotz eindeutiger Faktenlage und Folgen weiter geleugnet wird, wie der Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2017 ebenfalls hier aufzeigt.

Der Kläger ist langjähriger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg, darüber hinaus zertifizierter Familienmediator. Was die Beklagte hier äußert, spottet jeder Wahrheitspflicht und gründet offenbar in der Illusion, in Franken sei Diskriminierung und Bindungszerstörung zu Lasten von Vätern und nichtehelich geborenen Kinder so etwas wie Mütterprivileg, Folklore oder Gewohnheitsrecht.

Dieses Schreiben und der Schriftsatz der Beklagten wird beweisrechtlich veröffentlicht.

3.
Insgesamt stellt sich aufgrund der Einlassungen der Beklagten die Frage, ob diese den Ernst der Lage begreift und versteht, dass es sich hier um eine schuldhaft seit 14 Jahren verursachte und aktuell weiter fortgeführte irreversible Kindesentziehung handelt.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 27.12.2003 in akuter Notsituation an das Gericht, das seinerseits mit Schreiben vom 31.03.2004 an die Beklagte verwies.

Die Beklagte trägt infolge durch Amtspflichtverletzungen maßgeblich Schuld daran, dass dem Kläger die gesamte Kindheit seiner Tochter, jede Teilhabe am Leben seines leiblichen Wunschkindes gestohlen wurde. Das Kind selbst hat durch den unter Amtspflichtverletzung der Beklagten fortgeführten Kontaktabbruch und die Manifestation der Bindungszerstörung, der die Beklagte untätig zusah und durch Parteinahme für die Kindsmutter, die Verfügungsgewalt über das Kind ausübte, vorsätzlich verursachte, einen irreversiblen Bindungsverlust zu seinem leiblichen Elternteil erlitten.

Die Strategie, die zunehmenden Folgen der Traumatisierung und des Kindesentzugs durch die – offenbar insoweit in Würzburg durch die Beklagte als normal angesehenen – Amtspflichtverletzungen in einem Zirkelschluss zur Rechtfertigung und Bagatellisierung der Fehler und Versäumnisse der Beklagten missbrauchen zu wollen, ist nicht mehr hinzunehmen.

Der Kläger ist nicht deshalb für die Amtspflichtverletzungen und Versäumnisse der Beklagten „selbst verantwortlich“, weil er sich gegen deren Amtspflichtverleztungen und Versäumnisse zur Wehr setzt.

Auch ist der Verlust des Kontaktes und der Bindung zum Kind, den die Beklagte zu verantworten hat, nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie beim Geschädigten als Vater selbstverständlich zu Reaktionen führt.

Die Beklagte wurde vom Kläger ja gerade deswegen hinzugezogen und um Hilfe gebeten, um im Konflikt zwischen den Eltern bzw. bezüglich der Folgen für die einseitig erzwungene Trennung seitens Kindsmutter drei Monate nach Geburt des Kindes zu vermitteln und den Konflikt beizulegen.
Stattdessen verschleppte die Beklagte, ergreift Partei für die – wie eingeräumt – Mutter, die Verfügungsgewalt über das Kind ausübt und eskaliert und verschärft so den Konflikt, manifestiert durch Zeitablauf sowohl die Traumatisierung des ausgegrenzten Vaters als auch die Schädigung des Kindes durch Bindungsverlust in der prägenden Triangulierungsphase.

Es ist insoweit ethisch und moralisch widerwärtig und auch strafrechtlich relevant, wenn die Beklagte nun in einem Zirkelschluss weiter versucht, mittels weiterer zitierter Entwertungen und Beleidigungen des Klägers die eigenen schuldhaften Versäumnisse und Fehler dem Geschädigten und Kläger als ausgegrenztem Vater hier projektiv zuweisen zu wollen und im Kern zu behaupten, der Kläger sei als geschädigter Vater quasi „selbst schuld“ an den seit 14 Jahren zu verzeichnenden Schädigungen und der irreversiblen Bindungsschädigung – und nicht etwa die Beklagte als originär zuständiges Jugendamt, das wie der Rechtsvertreter der Beklagten hier einräumt, seit Juni 2004 behördlich verantwortlich und im Rahmen des Wächteramtes eingeschaltet ist, Seite 2, Schriftsatz vom 14.09.2017:

„Der Erstkontakt mit dem Antragsteller fand bereits am 17.06.2004 im Rahmen eines vereinbarten Gesprächstermins statt.“

Dies ist richtig, allerdings handelte es sich hierbei nicht um einen Gesprächstermin mit den Eltern sondern um ein – singulär erfolgtes – Einzelgespräch mit dem Kläger, und erst drei Monate nach Verweisung durch das Gericht an die Beklagte, trotz Auswirkungen auf Säugling.
Der Sachbearbeiter des Jugendamtes, Mario Pinilla, teilte hierbei im Kern lediglich mit, dass er nichts für den Kläger und Vater des Kindes tun könne, da die Mutter jede Kooperation und Kommunikation ablehne, was das Jugendamt bzw. er als Person des Sachbearbeiters für richtig hält.

Zeugnis:
Mario Pinilla-Wißler
, zu laden über Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, Karmelitenstraße 20, 97070 Würzburg

Der Zeuge zeigte nicht das geringste Interesse, im Sinne des Kindes zu vermitteln. Der Zeuge ist ggf. zu vereidigen.

Weitere Gesprächstermine erfolgten über Jahre trotz fortlaufender Entfremdung nicht. Bis heute verweigerte die Beklagte eine Vermittlung und gemeinsame Gespräche mit den Eltern, was die Basis jedweder Vermittlung und Schlichtung zwischen Eltern im Sinne des Kindes ist.

Stattdessen beförderte, bestätigte und ermutigte die Beklagte die Verweigerung jedweder Kooperation und Kommunikation seitens der Kindsmutter von 2004 bis aktuell 2017, bei deren gleichzeitiger Ausübung von Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind und Missbrauch des Alleinsorgerechts zur dauerhaften Zerstörung des Vater-Kind-Kontaktes.

Die Kausalität ist fraglos. Die Entfremdung über 14 Jahre und insoweit irreversible Bindungszerstörung ist Fakt (ausgenommen Mai 2010 bis Mai 2012) – die Beklagte seit spätestens 17. Juni 2004, erster Gesprächstermin, örtlich und sachlich zuständig.

4.
Konkret zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2017:

Klage gegen Jugendamt Würzburg, Schriftsatz Dr. Vocke & Partner, 14.09.2017, Az. 61 O 1444/17

a)
Die Beklagte räumt Vorsatz gemäß Art. 34 Grundgesetz ein, sich parteiisch auf die Seite der Kindsmutter gestellt zu haben.

….“Die Beteiligung des Antragsgegners ….in den geführten gerichtlichen Verfahren ergibt sich aus §§ 59, 60 SGB VIII. Dass einzelne Sachbearbeiter sich in den hierzu auch gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahmen inhaltlich auf Seiten der Kindsmutter gestellt haben, stellt per se noch keine Amtspflichtverletzung dar. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des zuständigen Jugendamts, im Interesse des betreffenden Kindes in den familiengerichtlichen Verfahren auf elterliche Sorge/Umgang auch eindeutige Stellungnahmen aus Sicht des Kindeswohls abzugeben.“.…

Dies ist nicht nur eine Amtspflichtverletzung zu Lasten des Klägers als Vater und seines Kindes – sondern auch eine unverhohlene Diskriminierung und Missachtung der Grundrechte von Vater und Kind.
Dieser Missbrauch des Amtes hat für die Beklagte gewollte üblicherweise arbeitsentlastende Effekte und Ursachen. Anstatt sich vermittelnd und im Sinne des Kindes als Mediator zwischen den Eltern zu betätigen, wie es originäre Aufgabe gemäß des Wächteramtes ist, missbraucht die Beklagte ihre insoweit neuralgische Rolle in einfachster Weise dazu, die Machtposition und Verfügungsgewalt der Kindsmutter hervorhebend zu gewichten und im Zirkelschluss zu befördern. Dies offenkundig zunächst in der Hoffnung, dass der Kläger – wie oftmals der Fall – als Vater, zumal ohne formaljuristisches Sorgerecht aufgrund Diskriminierung gem. § 1626a BGB, resigniert und sein Kind praktisch aufgibt, was auch angesichts der räumlichen Entfernung (der Kläger wohnte zu diesem Zeitpunkt in Baden-Württemberg) wohl die von der Beklagten als wahrscheinlich angenommene Reaktion war, die als Folge auf mangelnde Vermittlung und Amtspflichtverletzung eintreten würde.

Dafür brauchte die Beklagte nichts weiter zu tun, als unter Verletzung der Elternrechte des Klägers die Kooperations- und Kommunikationsverweigerung der Kindsmutter zu bestätigen und zu befördern, wie es infolge auch geschah.

Diese eingeschlagene Weiche wurde konsequent beibehalten, bis die Richterin Sommer sechs Jahre später, April 2009, mittels Beschluss dieser Posse der Beklagten ein Ende setzte.

b)
Die Beklagte gibt insoweit zu Protokoll, Seite 2/3 des Schriftsatzes vom 14.09.2017:

„Am 09.04.2010 ist es im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Würzburg, 5 F 1403/09, auch nicht zum Erlass eines Umgangsbeschlusses gekommen.
Vielmehr hatte der Antragsteller mit der Kindsmutter nach Anhörung des Jugendamtes der Antragsgegnerin zu 2) eine Vereinbarung zum Umgang betreffs des gemeinsamen Kindes geschlossen.“

Es ist insoweit offen, was die Beklagte hiermit zum Ausdruck bringen möchte.
Ausweislich des Beschlusses, den der Kläger als Anlage beigefügt hatte und den auch die Beklagte nochmals anfügt, heißt es:

Beschluss: Das Gericht macht sich die vorstehende Vereinbarung zu Eigen und genehmigt sie.“

Inwieweit dies relevant sein soll in Zusammenhang mit der zuvor über sechs Jahre verschuldeten Notlage des Klägers als Vater und der Bindungszerstörung für das Kind, ist offen. Auch die Relevanz dieser formaljuristischen Feinheiten für die ab Juni 2012 verschuldeten Amtspflichtverletzungen, diesen vollstreckbaren und konkreten (jeden Freitag von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr) Beschluss des Familiengerichts durchzusetzen, erschließt sich nicht.

c)

Die Beklagte bestätigt die Schädigungen und die Kausalität für die Amtspflichtverletzung infolge selbst:

„Der Antragsteller verschweigt, dass mit Beschluss vom 15.02.2016 das Oberlandesgericht Bamberg im Verfahren 7 UF 210/15 die Vereinbarung vom 09.04.2010 dahingehend abgeändert hat, dass der hiesige Antragsteller mit seinem Kind bis 31.12.2017 keinen Umgang haben darf.“

Dieser rechtswidrige und rechtsfremde Beschluss, u.a. sind die Richter wegen Rechtsbeugung zur Anzeige gebracht; ist das Ergebnis und die Folge der Amtspflichtverletzungen der Beklagten. Von Verschweigen kann keine Rede sein.

Hingegen verschweigt die Beklagte ihre diesem Beschluss zuwiderlaufende fachliche Meinung, Sachbearbeiter und Zeuge Pinilla, den sie durch Amtspflichtverletzung erst verschuldet hat.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass ein (rechtswidriger) Beschluss vom Februar 2016 nicht zu einer Rechtfertigung für Amtspflichtverletzungen vom 01. Juni 2012 bis jedenfalls anhaltend 07.07.2015 dienen kann. Der Beschluss vom 09.04.2015 wurde nicht durch Beschluss des OLG Bamberg abgeändert sondern durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 07.07.2015.

Hierbei wurde die Umgangspflegerin und Zeugin Ursula Baur-Alletsee vom Familiengericht beauftragt, die seit Mai 2012 aufgrund Amtspflichtverletzungen der Beklagten schuldhaft nicht durchgeführten sog. Umgangskontakte wieder anzubahnen.

Zeugnis:
Ursula Baur-Alletsee
, Danziger Straße 11, 97209 Veitshöchheim

Die Zeugin führte hierauf mehrere fruchtbare Kontakte mit der Tochter des Klägers als auch mit dem Kläger durch und vermittelte jeweils in kompetenter und kindgerechter Form, ehe sie im Februar 2016 unter Rechtsbeugung willkürlich durch die Richter des OLG Bamberg aus dem Verfahren geworfen wurde, und die Schädigung ein weiteres Mal in einem Zirkelschluss manifestiert wurde.

Zuvor führten die Richter entgegen der Empfehlung von Umgangspflegerin Baur-Alletsee, Verfahrenspfleger Günter Wegmann unter Missachtung des Kindeswohls eine Anhörung der Tochter des Klägers durch.

Dieses rechtsferne, anmaßende Verhalten der Richter des OLG Bamberg, das insgesamt als vorsätzliche Kindesmisshandlung anzusehen ist, wird weitere Konsequenzen haben. (!)

Auf die von der Beklagen hier ergebnisorientiert zitierten Ehrverletzungen, Falschbehauptungen und Rechtsbeugungen der Richter des OLG Bamberg kann bei Bedarf konkret und im Einzelnen eingegangen werden, insoweit werden die Entwertungsversuche und Zitate durch die Beklagte jedoch zunächst als irrelevant angesehen, da nicht kausal.

Abzuheben ist jedoch hier konkret auf folgendes:
Der (rechtswidrige) Beschluss des OLG Bamberg kam insoweit auch entgegen der Empfehlungen und der fachlichen Darlegungen des Sachbearbeiters der Beklagten, Mario Pinilla, zustande, der sich sowohl insgesamt ab 2012 als auch in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 – auf die sich der (rechtswidrige) Beschluss vom 15.02.2016 bezieht – für eine sofortige (Wieder-)Aufnahme der Vater-Kind-Kontakte aussprach.

Zeugnis:
Mario Pinilla-Wißler
, zu laden über Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, Karmelitenstraße 20, 97070 Würzburg

Zeugnis:
Ursula Baur-Alletsee
, Danziger Straße 11, 97209 Veitshöchheim

Dass sich die Beklagte nun entgegen der eigenen fachlichen Meinung und Empfehlungen auf die dem zuwiderlaufenden Folgen berufen will, um die eigenen Versäumnisse und Fehler zu vertuschen, spiegelt insoweit die gesamte seit 2004 sich durch das Verfahren ziehende jeweils angepasste Unredlichkeit der Beklagten.

Die Beklagte sieht und weiß zwar, dass der Kontaktverlust für das Kind fatale Folgen hat – wie in jeder mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Würzburg jeweils vorgetragen – unternimmt jedoch nichts, um diese Kontakte gemäß des vollstreckbaren Beschlusses pflichtgemäß durchzusetzen oder für eine pflichtgemäße Vermittlung und Kommunikation der Eltern zu sorgen.

Auf den Inhalt des Schreibens des Klägers vom 28.07.2017 wird vollinhaltlich Bezug genommen.

d)
Die Beklagte behauptet:

„Die vom Antragsteller zur Herleitung seines vermeintlichen Anspruches auf Schmerzensgeld zitierte Entscheidung des BGH vom 19.02.2014 ist von vornherein nicht einschlägig. Dem vom Antragsteller ausgeführten Beschluss des BGH vom 19.02.2014, XII ZB 165/13, lag zugrunde, dass das betreffende Jugendamt in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt gewesen ist.
In dem mit dem Antragsteller geführten Umgangsverfahren ist die Antragsgegnerin zu 2) in dieser Funktion jedoch zu keinem Zeitpunkt aufgetreten.“

Die Beklagte versucht hier offenkundig durch vorsätzliche Falschangaben Verwirrung zu stiften:

Die mit Beschluss vom 09.04.2010 durch die Richterin Sommer vollstreckbar gewordenen wöchentlichen Kontakte zwischen Vater und Kind kamen selbstverständlich bis 25.05.2012 unter verantwortlicher Leitung und Federführung der Beklagten, des Sachbearbeiters Pinilla zustande, der auch mehrere Besprechungen beim Kinderschutzbund terminierte, an denen jeweils der Kläger als Vater, die Kindsmutter, die ehrenamtlichen Helferinnen und Zeuginnen Marx bzw. Scholl, die Leiterin des Kinderschutzbundes, Irene Duzy teilnahmen.

Bereits die Tatsache dieser Besprechungen widerlegen die Entwertungen und Beleidigungen durch das OLG Bamberg, die die Beklagte nun hier zitiert.

Die Kindsmutter verweigerte beginnend März 2012 willkürlich und aufgrund eigener Befindlichkeit die Teilnahme an einer solchen Besprechung und ab Juni 2012 auch die vollstreckbaren sog. Umgangskontakte.

Die Beklagte unternahm hiergegen nichts.

Selbstverständlich ist die Beklagte daher als Jugendamt „Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung“, worauf sich das Urteil des BGH bezieht.

5.
Als weiterer Zeuge wird der Abteilungsleiter des Fachbereichs der Beklagten benannt.

Herr Steffen Siegel wurde jeweils im April und im September 2013 durch den Kläger persönlich aufgesucht und von der wiederum akuten Notlage ausdrücklich in Kenntnis gesetzt.

Herr Siegel zeigte sich beim ersten Gespräch konsterniert, dass der vollstreckbare Beschluss vom 09.04.2010 seit Juni 2012 nicht durchgesetzt wird.

Er versprach Aufklärung und Nachforschungen über den Sachbearbeiter, der zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort war. Als hierauf wiederum über Monate keine Reaktion und Nachricht erfolgte, suchte der Kläger ihn im September 2013 nochmals auf, was ebenfalls zu keinerlei sachlichem Aufschluss oder Tätigkeit der Beklagten führte.

Zeugnis:

Steffen Siegel, zu laden über Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, Karmelitenstraße 20, 97070 Würzburg

6.
Was die Forderung von Geld durch die Beklagte angeht, wird vollinhaltlich auf Schreiben vom 28.07.2017 verwiesen.

Die Doppelmoral und das Fehlen jeglichen rechtlichen und moralischen Kompasses bei der Beklagten wurde in Schrifsatz vom 14.09.2017 eindrücklich bestätigt.

Der Kläger hat über die Jahre immer wieder Anträge und Beschwerden gegen die angeblich titulierten „Ansprüche“ der Beklagten eingereicht, insbesondere die gleichzeitige völlige Untätigkeit im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Vater-Kind-Bindung kritisiert, die offenkundig nicht im Widerspruch begriffen wird und einhergeht mit akribischer Buchführung über vermeintliche Forderungen gegen den Geschädigten.

Diese Eingaben und Anträge wurden von der Beklagten durchgehend ignoriert.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Weiterer Schriftsatz der Kindsmutter und Volljuristin Neubert: 14 Jahre Kindesentfremdung und Kriminalisierung als endloser selbstreferentieller Zirkelschluss

In Fortführung dieser Klage und des bereits zugegangenen Schriftsatzes von Kerstin Neubert liegt nun ein weiterer Schriftsatz vor:

Schriftsatz Kerstin Neubert, 13.09.2017, Zivilklage

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/26/neubert-trennung-wurde-vollzogen-vater-kann-weg/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/31/zivilklage-gegen-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-stand-aktuell-seit-2012-habe-ich-als-vater-keinerlei-kontakt-mehr-langzeitdokumentation-eines-justizverbrechens/

In diesem Schriftsatz vom 13.09.2017 teilt die Kindsmutter – Stand 14 Jahre Kindesentfremdung und Missbrauch des Rechtssystems – nun weiter ihre Sicht der Dinge mit….die KONSEQUENZEN der insoweit irreversiblen Zerstörungen begreift die Frau offenkundig weiter nicht.

Hierbei wird deutlich, dass Kerstin Neubert antizipiert, dass ihre Darstellungen einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht und vielfach objektiv gelesen werden. Dementsprechend hängt sie m.E. doch etwas sehr die Rechtsanwältin und Steuerberaterin heraus, um unser Kind geht es nur noch am Rande. Und auch die Dämonisierung und Beleidigung meiner Person kommt doch eher sachlich daher, verglichen mit den Schreiben, die losgelassen wurden, als noch alles hinter verschlossenen Türen spielte:

Stellungnahme der Kindsmutter, Komplettentwertung über RAK Bamberg, 02.05.2008

Diese weitere Erwiderung ging ans Gericht – nebst Befangenheitsantrag gegen die Richterin Fehn-Herrmann, die offenbar ungeachtet bisheriger Anträge und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung insbesondere zu Gunsten Dr. Groß weiter in meinen Belangen tätig ist.
Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Das Landgericht Schweinfurt hatte die Verweisung der Klage ans Landgericht Würzburg erzwungen, ohne freilich mitzuteilen, wo genau der Wohnsitz der Beklagten ist…..dass die Scheinadresse Marienplatz 1 in Würzburg weder Wohnsitz noch Kanzleiadresse ist, teilt Frau Neubert hier ein weiteres Mal mit und versucht mich auch hier als Idioten hinzustellen, obwohl ich mich lediglich an den Gesetzen orientiere, hier der ZPO:

§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg

Az. 72 O 1694/17 23.09.2017

Zum Schriftsatz der Antragsgegnerin, der Rechtsanwältin Kerstin Neubert, wird wie folgt weiter beweisrechtlich erwidert und präzisiert:

1.
Frau Neuberts Vorträge sind ein ständiger selbstreferentieller Zirkelschluss, in welchem sie die Verursachung von Schädigungen und Falschbeschuldigungen durch jeweils vorherige Falschangaben und daraus resultierende Reaktionen und Schädigungen zu begründen versucht, worin sie von den Justizbehörden Würzburg /Bamberg seit 2003 immer wieder befördert und bestätigt wird, zuletzt mit hier beigebrachtem rechtsbeugendem Beschluss des OLG Bamberg zu Lasten auch des Kindes oder auch Beschluss des AG Würzburg in einer von ihr angestrengten Unterlassungsklage, Az. 30 C 727/17, was sie offenkundig als Freibrief auffasst, ohne Konsequenzen weiter lügen und weiteren Kindesentzug betreiben zu können.

Frau Neubert verkennt offenbar grundsätzlich die Tatsache, dass der von ihr so vehement vorgebrachte Beschluss des OLG Bamberg vom Februar 2016 in keiner Weise die in dieser Klage inhaltlich und umfassend beweisrechtlich dargelegten Taten entschuldigt, rechtfertigt oder in irgendeiner Form eine schadensrechtliche Geltendmachung von Schädigungen zuvor beeinträchtigt.

Im Gegenteil ist der Beschluss, der selbstverständlich seitens des Klägers als Rechtsbeugung und Verbrechen zu Lasten des Klägers angezeigt ist und wird, gerade ja das von Frau Neubert gewollte Ergebnis ihrer ergebnisorientierten Fehlverhaltens, ihrer Selbstjustiz und der böswilligen Zerstörung der Vater-Kind-Bindung.

Der Beschluss vom Februar 2016 rechtfertigt insbesondere in keiner Weise die Missachtung des vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses, der Gültigkeit hatte bis zum 07.07.2015. Auch die Aufhebung hier war nur Folge ihrer Verweigerung jeglicher Kooperation und Kommunikation auch mit den Zeuginnen Kleylein-Gerlich (Umgangspflegerin) und Katharina Schmelter (Mediatorin, gerichtsnahe Elternberatung) etc. sowie ihres Untertauchens mit Kind ab Oktober 2012, faktische Kindesentführung zwecks Umgangsvereitelung.

2.
Die Darstellungen des Klägers bezüglich ihrer Äußerungen und Verhaltensweisen, deren Sinn Frau Neubert vorgibt nicht zu verstehen, dienen erkennbar der Offenlegung ihrer Motivlage, ihrer gleichbleibenden übergeordneten Verhaltensmuster, insbesondere des Musters der Abwehr von Verantwortung mittels Schuldzuweisung an den Partner nach beliebigen initiativen Angriffen und Attacken und hieraus folgend dann der Einnahme einer aggressiven Opferrolle.

Ein solches unsicher-ambivalentes Beziehungsverhalten ist für wahrheits- und harmonieverbundene Menschen wie den Kläger schwer erträglich. Dieses Verhaltensmuster der Frau Neubert, das sie auch in früheren Beziehungen zeigte, hat ganz offensichtlich in Rückschau die Beziehung der Parteien vergiftet. Auch das gemeinsame Kind war kein Korrektiv für dieses aus Selbstunsicherheit und Bestätigungs- und Kontrollzwang erwachsene Verhalten.

Sollte die Beklagte weiter die Richtigkeit der Darstellungen und der von ihr so getroffenen Äußerungen bestreiten, wird eine Eidesstattliche Versicherung beantragt. Bereits jetzt ist von uneidlicher Falschaussage auszugehen.

Die Eifersuchtsattacken und die affektiv an den Kläger geschriebenen SMS in einer für diesen hochemotionalen positiven Stimmung kurz nach Bekanntwerden der Tatsache, dass er Vater wird, ist der Klägerin sicherlich erinnerlich.

Frau Neubert ist ebenso zweifelsfrei erinnerlich, dass sie im Rahmen dieser Eifersuchtsattacke unter Zielsetzung einer „Bestrafung“ gegen den Kindsvater einen im März 2003 vereinbarten gemeinsamen Termin bei der Frauenärztin in Veitshöchheim verlegen ließ, um den Vater von diesem Termin auszuschließen, aus Rache weil er im Fitness-Studio mit der dortigen Mitarbeiterin Christel Kaubisch geredet hat.

Zeugnis:
Katharina Hueber
, Frauenärztin, Kirchstraße 36, 97209 Veithsöchheim

3.
Auch in der weiteren Stellungnahme von Kerstin Neubert imponiert insbesondere wiederum die Tatsache, wie diese vehement jegliche positive Entwicklung und die Entlastung für unsere Tochter – durch den notweise (aufgrund Verantwortungsflucht Neubert) – mithilfe der Ehrenamtlichen des Kinderschutzbundes, der Zeuginnen Lisa Marx und Christine Scholl stattgefundenen Bindungsaufbau und die wöchentlichen Treffen in Abrede zu stellen versucht, um ihre eigenen Entwertungen des Klägers stützen zu können.

Für die Lebenswelt des Kindes fehlt Neubert jeglicher Bezug. Sie entwertet hier auch die positiven Erfahrungen und die Freude der Tochter, skrupellos, und aus purem Eigennutz.

Auch dies ist ein übergeordnetes Verhaltensmuster der Beklagen: was ihre Darstellungen nicht stützt, wird ungeachtet der Folgen und Wirkung geleugnet.

Neubert schreibt wörtlich, wiederum unter Bezugnahme auf das unter Rechtsbeugung entstandene Urteil von 2016 über die von Mai 2010 bis Mai 2012 stattgefundenen Kontakte, Zitat:

„Von einer Freude und Entlastung für die Tochter kann daher keine Rede sein (vgl. OLG Bamberg aaO S. 9), wobei zu den vom Antagsteller in Bezug genommen Anlagen keine Stellung genommen werden kann, da diese nicht übermittelt wurden.“

Auch dies ist eine Falschaussage, da Frau Neubert diese Anlagen im Verfahren 30 C 727/17 mit Datum vom 7. April 2017 zugegangen sind. Der sog. Rechtsvertreter Bücking hat hierauf auch in Schriftsatz vom 02.06.2017 Bezug genommen, in gleicher Weise wie die Beklagte hier unter Entwertung der positiven Entwicklungen und der Freude, die die Tochter hier während der Treffen mit dem Vater hatte.
Mordmotiv Kindesentzug: Schriftsatz Dr. Jens Bücking für Rechtsanwältin Neubert

Desweiteren ist die Akte im Internet verfügbar, sie kann also zweifelsfrei Stellung dazu nehmen.

Der Blog des Klägers, den die Beklagte hier vorwirft, sich im Duktus an die Justizverbrecher anpassend, ist erkennbar eine Reaktion auf das permanente Unrecht und Folge der Kindesentziehung, der Bindungsblockade und ihres seit 2003 vertuschten und geleugneten massiven Fehlverhaltens, was offenkundig auch die Kindsmutter hier nicht versteht.

Solche Handlungen, Grundrechtsverletzugnen und Lebenszerstörungen mittels Falschbeschuldigungen und Stigmatisierung haben Konsequenzen.

4. Zum Nachweis der falschen Eidesstattlichen Versicherung

Da die Beklagte immer noch und ungeachtet der seit 14 Jahren verschuldeten Zerstörungen für Vater und Kind eine falsche Eidesstattliche Versicherung bestreitet, erfolgt hier weiterer Beweisvortrag.

Die Kindsmutter gab mit Datum vom 15.12.2003 zu Az. 15 C 3591/03 bei der Rechtspflegerin Frau Lassen, Zivilgericht Würzburg zu Protokoll, dass der Kläger seit langem ihr Ex-Freund sei, dieser sie bedrohe und belästige. Zur Garnierung der pauschalen Opferdarstellungen durch diese dominante Juristin erfolgten diverse und wechselnde konkrete Falschvorwürfe, bspw. der, dass der Kläger sie am Hals gefasst hätte. Später wird hieraus dann ein „Würgen“, das am 05.10.2003 stattgefunden haben soll, Urteil vom 12.02.2004. Justizverbrecher Thomas Schepping, sichtlich von dem Verfahren genervt, eröffnete eine Folgeverhandlung wegen Widerspruchs gegen diese Falschangaben bereits mit den Worten:

„Ich werde den Antrag auf Gewaltschutzverfügung in jedem Fall bestätigen.“

Sechs Jahre später beteiligte sich Schepping an der Freiheitsberaubung und dem Komplott gegen den Kläger.

Beweis:
Anlage 1

Zeugenvernehmung der Polizeiinspektion Würzburg-Ost, 12.12.2003
„Zeugenvernehmung“ Kindsmutter, 15.12.2003

Dies ist in keiner Weise mit den weiteren Darstellungen vor Gericht oder auch im Gutachten des Prof. Wittkowski in Einklang zu bringen, Az. 2 F 5/04.

Es wird beantragt, die Verfahren des Familiengerichts, Az. 002 F 5/04 und des Zivilgerichts, Az. 15 C 3591/03 hinzuzuziehen.

Richtig ist eine Sachbeschädigung des Klägers durch zwei Tritte gegen eine Tür, was infolge als „versuchtes Eindringen“ gewertet wurde, obwohl dies erkennbar nicht der Fall war. Diese Sachbeschädigung erfolgte, nachdem der Kläger 160 km zu Mutter und Kind gefahren war, nachdem diese per SMS (Inhalt Anlage) die Wochenendplanung abgesagt hatte. Ohne Erklärung legte sie bei mehreren Anrufen hierauf auf.

Beweis:
Anlage 2

Aufzeichnung der SMS der Beklagten an den Kläger , hier 12.12.2003, 13.25 Uhr

Näheres bereits hier vor drei Jahren veröffentlicht:
https://martindeeg.wordpress.com/2014/09/12/kindesentfuhrung-aus-rache-und-eifersucht-11-jahre-justizverbrechen/

Den weiteren Fortgang der Entwicklung bzw. die Darstellung der Klägerin, die ebenfalls in keiner Weise zu den gerichtlichen Darstellungen passt, ergibt sich aus den aufgezeichneten SMS.

Beweis:
Anlage 2

Aufzeichnung der SMS der Beklagten an den Kläger , hier 12.12.2003, 13.25 Uhr

Sollte der Inhalt bestritten werden, wird auch hier Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung der Beklagten beantragt.

Hintergrund der affektiven Konfliktschaffung am 12.12.2003 – das letzte Mal, an dem der Kläger seine Tochter kurz sehen konnte, die er bis zum 09.12.2003 ganzzeitig betreute – dürfte eine berufliche Überforderung und hierauf eine Schuldzuweisung nach bekannten Verhaltensmustern an den Partner gewesen sein.

So versicherte die Beklagte dem Mandanten Hans Kuhn der sich über das Ausbleiben seiner Steuererklärung beschwerte, über Auftragsdienst am 12.12.2003, 11.01 Uhr die Nachricht, dass die „Sache heute rausgeht.“

Die Übernahme der Steuererklärung durch Frau Neubert erfolgte über den Kläger, der der Beklagten während deren Selbstständigkeit ab 2002 zahlreiche Mandanten und Aufträge vermittelte und auch bis zur Ausgrenzung kleinere Aufträge und Botengänge für sie erledigte.

Beweis:
Anlage 3

Auskunft der Beklagen an den Mandanten Kuhn

Es ist offenkundig auch anhand des Charakters der Beklagten, dass diese Belastung, einen Mandantenauftrag erfüllen zu müssen und gleichzeitig das anstehende private Wochenende im Blick zu haben hier dazu führte, diese ÜBerforderung in einer affektiven und aggressiven Projektion gegen den Kläger und Vater des Kindes zu wenden, der in Stuttgart eingekauft und die Wohnung vorbereitet hatte, sich auf das Wochenende mit Mutter und Kind freute.

Zu erwarten wäre hier gewesen, dass die Beklagte die Belastungen benennt und Kommunikation mit dem Kläger und Vater des Kindes führt. Weshalb sie stattdessen infolge – unter dem intriganten Einfluss ihres Vaters Willy Neubert – behauptet, dieser sei gewalttätig/bedrohlich etc. und vorgab, die Parteien seien schon lange „getrennt“, was dem Kläger erstmals in der am 22.12.2003 zugestellten Verfügung des Zivilgerichts zur Kenntnis gelangte, ist insoweit offen, bestätigt sich jedoch als nachvollziehbar aufgrund des gerichtsbekannten Verhaltens und Vorgehens der Beklagten seither.

Es ist ebenso offenkundig, dass dieses persönlich motivierte Verhalten kausal zu den weiteren Vorgängen bis heute führte – und nicht Gewalt durch den vorgeblichen „Ex-Partner“, wie die Beklagte bis heute behauptet, um ihr Fehlverhalten und die Folgen zu verdrängen und abzuwehren.

Dass die Schädigungen nun seit 14 Jahren ungehindert andauern, liegt in Schuld und Verantwortung der Justizbehörden Würzburg/Bamberg bzw. der einzelnen Akteure, die der Kläger alle in seinem Blog beweisrechtlich benennt, um hier den Zustand dieser Justiz und die Entrechtung von Vätern unter Schädigung von Kindern zu dokumentieren.

Weiterer Beweisvortrag zu sich ergebenden Nachfragen ist ohne weiteres und detailliert möglich. Zeugen sind ebenfalls zu benennen.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Strafanzeige gegen Wolfgang Rotter wegen Prozessbetrug und falscher Verdächtigung – Kindsmutter auch bei Kanzlei in Schweinfurt verschwunden…..

Die Rolle von Juristen wie Wolfgang Rotter, Peter Auffermann, Gabriele, Hitzlberger oder Susanne Rohfleisch (im Fall Angelo Lauria), die Mütter trotz Vorliegen jahrelanger Verbrechen – hier 14 Jahre – zu weiterer Kindesentführung und Bindungsblockade anstiften, die hochsensible Kindschaftsrechtssachen gezielt eskalieren und Kinder schädigen, für die Folgen die SCHULD tragen, ist in diesem Blog zur Genüge aufgezeigt.

Wenn sich Väter wie Martin S. hier umbringen, wie der „Väteraufbruch für Kinder“ gestern mitteilte, tragen Leute wie Rotter die Schuld, die Verantwortung:

….In dem fünfjährigen Streit um das Umgangsrecht mit seiner Tochter sei Martin S.* aus Hamburg so zermürbt, dass er im Mai Selbstmord beging. Das Familiengericht in Buxtehude war die letzte Instanz, die sich mit diesem Fall beschäftigt habe. „……

http://www.kreiszeitung-wochenblatt.de/buxtehude/panorama/sind-vaeter-bei-sorgerechtsstreitigkeiten-vor-gericht-menschen-zweiter-klasse-d98368.html

Vor diesem Hintergrund halte diese Anzeige für mehr als angebracht, nachdem mein Antrag über das Familiengericht an die Kindsmutter nun offenbar nicht zuzustellen ist, sich die Kindesentführung immer weiter verselbständigt.

„Die Zustellung des Antrages vom 11.08.2017 scheiterte, da die Kindsmuter unter der von Ihnen angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte. Sie werden ersucht, eine ladungsfähige Adresse dem Gericht mitzuteilen.“

Dieser Anwalt hat wie Gabriele Hitzlberger und Peter Auffermann auch GRENZEN ÜBERSCHRITTEN, die ich als Vater nicht hinnehmen werde:


http://www.kanzlei-heller-rotter.de/


http://www.anwaelte-jsa.de/

Weiter beweisrechtlich:

Polizeiposten
Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart 22.09.2017

Hiermit wird Strafanzeige erstattete gegen Rechtsanwalt Wolfgang Rotter, Feodorenstrasse 16, 98617 Meiningen wegen

1. Falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB / Übler Nachrede § 186 StGB

2. Prozessbetrug gemäß § 263 StGB

Strafantrag wird gestellt.

Begründung:

Der Beschuldigte fungiert seit Juni 2017 als Rechtsvertreter der Volljuristin Kerstin Neubert in dem zivilrechtlichen Verfahren Az. 30 C 727/17 vor dem Amtsgericht Würzburg, in welchem Frau Neubert gegen meine Person eine Einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage betreibt.

Frau Neubert ist die Mutter des gemeinsamen Kindes. Nachdem sie drei Monate nach Geburt des Kindes im Dezember 2003 unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetze und falscher Eidesstattlicher Versicherung willkürlich und affektiv aus Tageslaune heraus eine für meine Person lebenszerstörende einseitige Trennung erzwang, werde ich seither als ehemaliger Polizeibeamter kriminalisiert und unter Missbrauch des Rechtssystems als Vater ausgegrenzt. Der Kindsmutter gelingt es seit 2012 erneut und unter kompletter Missachtung eines gerichtlichen Umgangsbeschlusses des Familiengerichts Würzburg, Az. 005 F 1403/09, unter Selbstjustiz jeden Kontakt zwischen Vater und Kind zu verhindern.

Im Oktober 2012 tauchte sie zu diesem Zweck mit dem gemeinsamen Kind unter, indem sie ihre Kanzlei an der Adresse Marienplatz 1, 97070 Würzburg aufgab. Dies war bis zu diesem Zeitpunkt der einzige Anknüpfungsort für mich als Vater zu meiner Tochter.

Gegenüber dem Gericht gibt sie nichtsdestotrotz seither diese Adresse an, obwohl sich hierbei weder um eine geschäftliche noch eine private Anschrift handelt sondern lediglich um eine Scheinadresse mit Briefkasten.

Bei Antragstellung im Verfahren vor dem Landgericht Az. 30 C 727/17 gab Frau Neubert ebenfalls diese Scheinadresse an.

Dies führt gemäß geltender Rechtsprechung u.a. des BGH, Urteil vom 09.12.87, Az. IV b ZR 4/87 zur Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit.

Frau Neubert hatte erkennbar das Ziel, über diesen Umstand einer falschen Adressangabe zu täuschen und räumte erst nach Mitteilung meiner Person als Beklagter über ihren Anwalt ein, dass es sich bei der Adresse weder um eine private noch um eine geschäftliche Adresse handelt.

Um die Abweisung wegen Unzulässigkeit zu verhindern, teilte der Beschuldigte Rotter in mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht Würzburg mit, dass als alternative ordnungsgemäße Ladungsanschrift die Adresse der Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt zu benennen sei.

Im übrigen bestehe ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse über die tatsächliche Adresse der Kindsmutter, die Rotter mit Schreiben vom 30.06.2017 wie folgt begründet:

„Im vorliegenden Fall stehen der Offenlegung der Wohnanschrift der Antragstellerin, unter der auch die gemeinsame Tochter der Parteien lebt, schutzwürdige Interessen der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter der Parteien entgegen.

Aus dem Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit……muss die Antragstellerin im Falle der Offenbarung ihrer derzeitigen Wohnanschrift damit rechnen, dass der Antragsgegner seine bisherigen verbalen Drohungen gegen die Antragstellerin an der Wohnung der Antragstellerin gegen sie und die gemeinsame Tochter in die Tat umsetzt.“

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17
Schriftsatz RA Rotter, 30.06.2017 – Neubert

Dies verwirklicht den Tatbestand der falschen Verdächtigung und der üblen Nachrede. Es ist völlig offen, von welchen „verbalen Drohungen“ der Beschuldigte hier spricht. Es gab zu keinem Zeitpunkt Drohungen verbaler oder sonstiger Art gegen die Kindsmutter und/oder gegen die gemeinsame Tochter.

Einem Vater so etwas hier wie selbstverständlich aus prozess-gewinnlerischen Gründen zu unterstellen ist zutiefst asozial und ehrverletzend. Dies erfüllt zweifelsfrei, da der Beschuldigte wie selbstverständlich strafrechtliche Inhalte der Bedrohung unterstellt, den Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB.

Zur vermeintlichen Unterstreichung dieser falschen Verdächtigung äußert der Beschuldigte weiter:

„Diese Gefahr besteht nach dem eigenen Sachvortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. Insoweit verweisen wir insbesondere auf den letzten Absatz des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 23.05.2017, auf Seite 2 unten, in dem er selber ausdrücklich androht, seine Zurückhaltung gegenüber der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter aufzugeben, wenn ihm das Umgangsrecht mit dieser weiter vorenthalten wird.“

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17

Es ist insoweit völlig offen, auf welchen Schriftsatz vom 23.05.2017 sich der Beschuldigte bezieht. Zu keinem Zeitpunkt habe ich als Vater in irgendeiner Form „angedroht“, die Zurückhaltung gegenüber „…gemeinsamen Tochter aufzugeben“, wie sich der Beschuldigte hier offenkundig aus der Nase zieht, weil es dramatisch klingt.

(Anm.: Rotter bezog sich auf offenkundig dieses Vergleichsangebot und selektierte hierbei den letzten Absatz heraus, der sich selbst für einen Volidioten ersichtlich auf die Zurückhaltung gegenüber den Justizverbrechern bezog: https://martindeeg.wordpress.com/2017/06/29/vergleichsangebot-neubert/)

Offenkundig zielt der Beschuldigte hier mit Vorsatz darauf ab, ein Klima und eine Atmosphäre der Bedrohung gegen meine Person als Vater zu suggerieren. Dies ist insbesondere deshalb besonders asozial und widerwärtig, da der Beschuldigte nicht nur weiß, dass seit 2003 mit genau dieser Methode willkürlich und mittels Falschbeschuldigungen ich komplett entrechtet werde und als Vater seit 14 Jahren vor einer überforderten unfähigen Justiz um Kontakt zu meinem Kind kämpfen muss sondern auch weiß, dass genau diese Schaffung von Stimmung und Diffamierung u.a. zu einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt gegen meine Person als ehemaligen Polizeibeamten missbraucht wurde, vor deren strafrechtlichen Konsquenzen die verantwortlichen Justizverbrecher bis heute in der Region gedeckt werden und für die ich trotz Freispruch bis heute vom Freistaat Bayern keinen Cent Entschädigung erhalten habe.

Das wirft die Frage auf, wie moralisch deformiert man als Rechtsanwalt eigentlich sein muss, um – unter ersichtlich gewollter weiterer Zerstörung der Vaterschaft und neurotisch begründeter Schädigung und Ausgrenzung des Vaters des Kindes durch seine Mandantin – in genau die selbe Kerbe weiter hineinzuhauen!

Desweiteren fabuliert der Beschuldigte als Drohung:

„Des Weiteren verweisen wir beispielhaft auf die vom Antragsgegner in der inkriminierten E-Mail vom 16.03.2017, 10:09 Uhr (Anlage 4 zur Antragsschrift vom 20.03.2017) auf Seite 2 unten ausgesprochene Drohung:
„Es geht nicht darum, ob dieser Justizskandal und diese rechtsstaatsferne Kindesentziehung aufgeklärt und beendet wird, sondern nur noch darum wie….! Ich habe nichts mehr zu verlieren!“

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17

Strafrechtlich relevant gem. § 164 StGB wird es sodann, indem der Beschuldigte aus diesen diversen selektiv herausgefilterten Sätzen in umfangreichsten Schriftsätzen und Äußerungen des Vaters folgendes Fazit mittels falscher Verdächtigung von „Bedrohung“ und von „Verhalten“ insbesondere gegen die Tochter gerichtet zieht:

„Das Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit und die auch von ihm in diesem Verfahren ausgesprochenen Drohungen gegen die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter rechtfertigen die unterlassene Angabe der Wohnanschrift der Antragstellerin (vgl. für einen ähnlich gelagerten Sachverhalt OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2016 – 4 UF 333/15 Rn.38)“

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17

Ich habe als Vater bereits deutlich gemacht, dass ich mir von Juristen, die aus prozesstaktischen Gründen, aus Gewinnsucht oder aus Profilierungsgründen den seit 2003 gegen meine Person auf Zuruf und „Glaubhaftmachung“ der Volljuristin Kerstin Neubert mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangter Gewaltschutzverfügung andauernden Popanz einer „Gefährdung/Bedrohung“ etc. in quasi endlosem Zirkelschluss nicht mehr gefallen lassen werde.

Es gelingt der Kindsmutter, die nachweislich Aktenlage extrem dominant, kontrollierend und zwanghaft ist, seit 2003 ebenfalls nachweislich Aktenlage mit diesem Popanz sowohl meine Vaterschaft als auch meine soziale Existenz zu zerstören. Wie selbstverständlich wird hierbei das gemeinsame Kind entfremdet und die Bindung zerstört somit das Kindeswohl massivst verletzt.

Der Beschuldigte hier weitet diesen Popanz der „Bedrohlichkeit“ etc. wie selbstverständlich nun auf die gemeinsame Tochter aus.

Damit sind ganz klar Grenzen überschritten, was ich mir durch den Beschuldigten hier nicht bieten lasse, zumal das Gericht aus Standesdünkel und rechtsfremden Gründen wiederum diesen Popanz in dem bekannten endlosen Zirkelschluss fortführt und bestärkt, anstatt wie es geboten wäre, ein schutzwürdiges Interesse in diesem Fall abzulehnen, die Klage für unzulässig zu erklären und in Bezug auf die Kindsmutter auf rechsstaatliches Verhalten hinzuwirken und die Elternrechte des Klägers und die Rechte seines Kindes auf beide Eltern durchzusetzen!

In dem seit Jahren herrschenden Klima gegen Väter, in dem es Müttern unter Missbrauch des Stigmas von „Gewalt“ durch eine ideologisierte und strafwütige feministisch zersetzte Strafjustiz und unter tatsächlicher Gewalt – nämlich Verfügungsgewalt über das Kind und struktureller Gewalt – gelingt, diese Väter dauerhaft auszugrenzen und zu entfremden, Umgangsboykott und Bindungsblockade zu betreiben, ist dieses Verhalten von Rechtsanwälten weder in diesem Einzelfall hier noch im allgemeinen weiter zu tolerieren.

Die Elternrechte von Vätern und die Rechte des Kindes unterliegen nicht dem Meinen und Behaupten von Juristen und Anwälten, die permanent aus Gewinnsucht, Profilierungssucht oder aus Dummheit Öl ins Feuer gießen. Es handelt sich um Grund- und Menschenrechte, die hier bei meiner Person als Vater seit 14 Jahren und zu Lasten meines Kindes beliebig missachtet werden!

2.
Der Beschuldigte beging im Zusammenhang mit der Behauptung des schutzwürdigen Interesses darüberhinaus einen Prozessbetrug.

In Schreiben vom 30.06.2017 wiederholt er seine mündlichen Behauptung von Verhandlung am 29.06.2017:

„Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin über ihren Arbeitgeber, die Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Würzburg am 29.06.2017 bekannt gegeben, sodass ein etwaiger Mangel einer ordnungsgemäßen Klageerhebung noch in der Tatsacheninstanz geheilt wurde (zur Heilung vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987 – IV b ZR 4/87 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO 36. Aufl. 2015, § 254 Rn. 20).

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17

Unter dieser Voraussetzung habe ich als Vater am 11.08.2017 einen Antrag zwecks Elternberatung, Kontaktherstellung etc. vor dem Familiengericht Würzburg gestellt.

Mit Datum vom 21.09. ging hierauf Verfügung des Familiengerichts vom 01.09.2017 ein, wo es unter Nachweis auf misslungene Zustellung wie folgt heißt:

„Die Zustellung des Antrages vom 11.08.2017 scheiterte, da die Kindsmuter unter der von Ihnen angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte. Sie werden ersucht, eine ladungsfähige Adresse dem Gericht mitzuteilen.“

Beweis:
Anlage 2

Verfügung vom 01.09.2017, Az. 2 F 1463/17

Mit Datum vom 21.09.2017 wurde die Polizei eingeschaltet, Aufenthaltsermittlungsersuchen.

Anzumerken ist insoweit noch, dass das Verhalten der Kindsmutter seit 2003 dermaßen jeglichen Vertrauensschutz missbraucht, dass es in keiner Weise weiter hinnehmbar ist, diese Kindesentziehung und Kindesentführung mit jeweils angepassten und beliebigen Schutzbehauptungen, Entwertungen, Unterstellungen und Beschuldigungen gegen mich als Vater und mit Hilfe widerwärtiger Rechtsvertreter und Missbrauch des Rechtssystems auch nur ansatzweise so fortzuführen.

Die Kindsmutter hat ihr dominantes und neurotisches Verhalten und den Missbrauch des Kindes einzustellen, was notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen ist. Sie hat sich den in der zivilisierten Gesellschaft geltenden Regeln und der in der Europäischen Union gültigen Rechtslage anzupassen. Wenn dies nicht möglich ist, weil eine unerträglich arrogante und rechtsfern agierende CSU-Justiz ebenfalls glaubt, sie könne hier auch 2017 noch rechtsfreie Räume gegen Väter weiter aufrecht erhalten, dann ist auch diese Justiz in ihre Schranken zu weisen.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Wittkowski – Ergänzung zur Klage gegen sog. Sachverständigen, der bei Konflikt von Eltern die Ausgrenzung des Vaters „empfiehlt“!

Vor einigen Tagen habe ich diese Klage gegen den Würzburger „Sachverständigen“ Prof. Dr. Joachim Wittkowski veröffentlicht, der 2004 schuldhaft die relevant kausale Ursache für die heutigen Zerstörungen und den Bindungsverlust zwischen Vater und Kind setzte:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/16/klage-auf-schadensersatz-gegen-prof-dr-wittkowski-wuerzburg-der-der-14-jahre-andauernden-ausgrenzung-und-entfremdung-2004-den-boden-bereitete/

Die (berechtigte) Kritik von Lutz Lippke, was zivilrechtliche Frage der Kausalität betrifft, hat mich zu dieser Ergänzung veranlasst:

„Zur eingereichten Klage wird auf Hinweis wie folgt ergänzt:

1.

Der Beklagte teilte auf Seite 95 seines sog. Gutachtens vom 17.12.2004 unter Berufung auf Bindungsforschung insbesondere Bowlby, Fthenakis, Dettenborn & Walter, deren Richtigkeit der Kläger hiermit bestätigen kann, wie folgt mit:

„Die hier skizzierten Forschungsergebnisse wurden an Personengruppen gewonnen, und sie beziehen sich auf die Abwesenheit von Vätern während der ersten Lebensjahre ihrer Kinder (bis etwa 5 Jahre).“…

Beweis:

Anlage 3
Auszug aus Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Seite 95/96

Infolge kommt er zu dem bereits zitierten Ergebnis, dass sich die Abwesenheit des Klägers für seine Tochter bereits nachteilig ausgewirkt hat.

Die Dauer dieser Schädigung beträgt zu diesem Zeitpunkt rund 12 Monate.

Es wäre hier also angesichts der vorliegenden Kenntnisse ZWINGEND gewesen, den Schädigungen des Kindes durch Abwesenheit des Vaters SOFORT entgegenzuwirken und durch geeignete Maßnahmen zu beenden.

Diese geeigneten Maßnahmen sind für jeden vernünftig denkenden Menschen bereits hier – wie vom Kläger auch 12 Monate zuvor beantragt – eine Schlichtung/Mediation der Eltern, Kommunikation der Eltern und bei Bedarf Sanktionen gegen eine sich verweigernde Kindsmutter, um dies durchzusetzen.

Stattdessen empfahl der Beklagte im vollen Wissen um die Schädigung in den insbesondere ersten fünf Lebensjahren in asozialer Art und Weise und mit vollem Vorsatz die weitere Ausgrenzung des Klägers und Vaters wegen Vorliegen eines Konfliktes, was völlig lebensfremd und für jeden Menschen mit Verstand kontraindiziert ist, da es Schäden manifestiert und die Bindung durch weiteren Zeitablauf geschädigt wird.

Der Beklagte hat also mit vollem Vorsatz und im Wissen um die Schädigung des Kindes dessen weitere Schädigung durch Zerstörung der Bindung zum Vater gutachterlich empfohlen.

2.
Dieses sog. Gutachten war relevant kausal und schädigungsweisend für den gesamten weiteren Fortgang, der mittlerweile bei 14 Jahren Kindesentfremung und irreversibler Bindungszerstörung liegt.

Die Beschuldigte und Richterin Treu, die erst weitere Monate später im April 2005 den Verfahrenspfleger Rainer Moser mit Durchführung wöchentlicher Treffen beauftragte, Verfahren 2 F 5/04, teilt mit Beschluss vom 24.08.2005 nach Weigerung des Moser wie folgt unter Bezungnahme auf die Darstellungen des Beklagten Wittkowski hier mit:

„Insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wittkowski hat nichts dafür ergeben, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt wäre (vgl. Seite 90 des Gutachtens). Der Sachverständige hat weder eine Borderline-Störung noch eine Suizidneigung der Antragsgegnerin festgestellt. Allein der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin lässt den Schluß einer Kindeswohlgefährdung aufgrund von zeitweiser Fremdbetreuung nicht zu.“

Beweis:

Anlage 4

Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 24.08.2005, 2 F 5/04
Zerstörung der Vaterschaft durch Täterin Treu nach 20 Monaten: Verfahrenspfleger Moser verweigert „Umgang“! – Richterin erlässt willkürlichen „Umgangsausschluss“ bis August 2007!

Dies führte völlig lebensfremd und kindeswohlschädigend, den Vater traumatisierend unter Berufung auf die Darstellung des Beklagten hier im Ergebnis zu folgendem Sachverhalt:

a)
Die Kindsmutter betreibt unter zwangsweiser Entfernung des Vaters als sog. Alleinerziehende mit einem Kleinkind gleichzeitig alleine eine Rechtsanwaltskanzlei in Selbständigkeit und kümmert sich quasi nebenbei um das Kleinkind.

b)
Der Kindsvater, der verfassungswidrig gem. § 1626a BGB kein Sorgerecht für sein leibliches Kind hat, und komplett als Erziehungsberechtigter und Bindungsfigur Vater für das Kind zur Verfügung steht, da er zeitlich in keiner Weise gebunden ist, aufgrund Aufgabe der Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg wird hier mit rechtswidrigen gerichtlichen Maßnahmen und Kriminalisierung ideologisch von seinem Kind entfremdet, während die Kindsmutter die oben beschriebene Verfügungsgewalt nutzt, um den Vater infolge komplett dauerhaft auszugrenzen und das Kind langfristig gegen diesen in Stellung zu bringen.

Dieses lebensfremde und asoziale Konstrukt zu Lasten von Vater und Kind ist hier erkennbar Ergebnis und kausal des sog. Gutachtens des Beklagten.

Und weiter bezieht sich die Richterin in bürokratisch-perfider Sprache auf den Beklagten:

„4. Der Umgang des Antragstellers auf Umgang mit dem Kind war für die Dauer von zwei Jahren auszusetzen, da dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Andere Maßnahmen wie z.B. begleiteter Umgang, sind nicht geeignet, Gefährdungen des Kindes zu vermeiden.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wittkowski, dessen Ausführungen sich das Gericht, auch aufgrund eigener Wahrnehmungen des Auftretens und sonstigen Verhaltens des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen, zu Eigen macht, ist angesichts der extrem hohen Konflikthaftigkeit und des verminderten Realitätsbezuges des Antragstellers zu befürchten, dass es im Rahmen des Umgangs zu Verletzungen der kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung und Orientierung kommt“…..

Es folgen weitere interessengeleitete Entwertungen des Klägers und Vaters durch die Richterin, um deren eigenes Versagen, die Verschleppungen, Untätigkeit und die im Ergebnis zu diesem Zeitpunkt bereits 20 Monate verschuldete Schädigung des Kindes und des Vater abzuwehren und dem Opfer und Vater, dem Geschädigten die Schuld und Verantwortung zuzuschieben. Dies unter völliger Ausklammerung der Tatsache, dass die Kindsmutter aus affektiver Laune heraus drei Monate nach Geburt diesen gesamten Konflikt zum Schaden des Kindes unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung verursacht und parallel eine Kriminalisierung und Falschbeschuldigung des Klägers vor dem Strafgericht inszenierte, um sich als rollentypisches weibliches Opfer darzustellen und den Kläger zu stigmatisieren.

Im Ergebnis beruft sich das Gericht weiter zitierend auf den Beklagten:

„Auch bei Abwägung mit für das Kind nachteiligen Folgen der Abwesenheit des Vaters für seine Entwicklung folgt das Gericht daher der Empfehlung des Sachverständigen, da das anhaltend hohe Konfliktniveau schädlicher ist als die Abwesenheit des Vaters.“

Wie unredlich, willkürlich und mit welchem rechtsfremden Tatvorsatz diese Ausgrenzung des Vaters und die Argumentationen und Entwertungen der Richterin sind, die so nur erfolgen können durch Verschulden und unter Berufung auf den vorgeblich sachverständigen Beklagten, zeigt allein die Tatsache, dass die Richterin noch am 06. Juni 2005 auf Beschwerde des Klägers, dass der Verfahrenspfleger Moser die im April beschlossenen wöchentlichen Treffen weder durchführt noch mit dem Kläger überhaupt Kontakt aufnahm, wie folgt:

„Das Gericht geht davon aus, daß es nicht im Interesse des Kindes ist, wenn nun – sozusagen auf halber Strecke – aufgegeben wird.

Es wird deshalb vorgeschlagen, daß Antragsteller und Verfahrenspflegert sich über den „Fahrplan“ der nächsten Wochen verständigen.

Gleichlautendes Schreiben erhalten alle Beteiligten….“

Beweis:

Anlage 5

Amtsgericht Würzburg, Schreiben vom 06. Juni 2005, 2 F 5/04
Schreiben der Richterin Treu, 08.06.2005 – auf meine Beschwerde hin, dass Moser keine Kontakte durchführt

In diesem Zeitraum vom 06. Juni – „“Fahrplan“ Verfahrenspfleger – bis zum 24.08.2005 gab es weder irgendwelche Gerichtsverhandlungen, die die Richterin anführt noch sonstige Vorgänge oder Ereignisse, wie sie die Richterin hier dann willkürlich dem Vater des Kindes zur Last zu legen versucht. Es geht hier um übergeordnete Grundrechte, die definitiv nicht der Tageslaune von Richtern oder Sachverständigen unterliegen und die auch nicht von der Tagesform, der jeweiligen Redlichkeit und der Meinung von solchen Leuten abhängen.

Auch nach diesem Schreiben vom 6. Juni 2005 führte der Verfahrenspfleger Moser die aufgegebenen Kontakte nicht durch, er traf sich lediglich einmal mit dem Kläger in dem Cafe am Dom.

In Verhandlung am 18.08.2005 teilte der Verfahrenspfleger Moser dann überraschend, selbstherrlich und in unverhohlener Anmaßung mit, dass er (!) es nicht für dem Kindeswohl entsprechend halte, die vom Gericht aufgegebenen wöchentlichen Kontakte durchzuführen.

Mitgeteilt hat er dies dem Gericht zuvor nicht. Sachliche Gründe hierfür konnte er ebenfalls nicht anbringen, so dass von einer Instrumentalisierung durch Kindsmutter und Großvater auszugehen ist.

Völlig überfordert verließ die Richterin Treu hierauf kommentarlos am 18.08.2005 den Verhandlungssaal – worauf auch der Kläger ging, in der Annahme, der Termin ist beendet – und erließ infolge den rechtswidrigen Beschluss vom 24.08.2005, unter Berufung auf den Beklagten.

Die Vorgänge sind aufgrund der Schwere der Folgen vorbehaltlos aufzuklären.

Gegen den sog. Verfahrenspfleger Moser ist ebenfalls Klage beim Gericht anhängig, Amtsgericht Würzburg, Az. 17 C 960/17.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/01/zivilklage-gg-rainer-moser-vom-gericht-bestellter-verfahrenspfleger-verweigert-umgangsanbahnung-mit-zwei-jahre-altem-kind/

Gegen den Richter Page, der offenkundig versucht, das Verfahren zugunsten des ihm langjährig bekannten und persönlich geschätzten Moser zu entledigen, ist aktuell Besorgnis der Befangeneheit und Verdacht der Rechtsbeugung angezeigt.

Der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht in diesem Verfahren wird bislang ignoriert.

Die Vorgänge, auch dieses Schreiben wird beweisrechtlich öffentlich gemacht.

Die Strategien der Vertuschung derarter lebenszerstörender Verbrechen, Amtsversäumnisse und Fehler, die das Gericht weiter zeigt, sind eine Verhöhnung des Rechtsstaats, werden in diesem Fall jedoch nicht zum Erfolg führen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

„Beleidigung“ ein Kapitaldelikt? Korruptionsstaatsanwalt mit eigenem Blog führt „Anklage“: Thomas Hochstein

….“Die Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen ist nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person. Ungerechtfertigten Angriffen gegen die Institutionen unseres Gemeinweisens, die auch die in diesem Falle weiten Grenzen des Hinzunehmenden noch überschreiten, ist aber im Interesse eben dieses Gemeinwesens entschieden entgegenzutreten. Die Strafverfolgung von Beleidigungen in diesen Fällen erfolgt daher weniger wegen der Person des Amtsträgers als vielmehr im Hinblick auf das Amt.“…..
https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/durchsuchung-einer-redaktion-wer-war-hier-unfaehig/#comment-1777

Staatsanwalt Thomas Hochstein, 05.09.2014

….“Angriff“? Staatsschutzdelikt „Beleidigung“….? Justizverbrecher als Opfer? Wahn?

Der Bamberger CSU-Justizverbrecher – die Vorgänge sind umfangreich Inhalt dieses Blogs – und OLG-Präsident Clemens Lückemann hat bekanntlich zweimal „Strafantrag“ wegen Beleidigung gegen mich gestellt. was diesen sog. Strafbefehl zur Folge hatte und nach meinem Einspruch heutige Verhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart:

Strafbefehl:
Blog: „Strafbefehl“ wegen vorgebl. Beleidigung der Justizverbrecher Lückemann, Reheußer etc., Staatsanwaltschaft Stuttgart

Einspruch / Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Justizverbrechen:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/04/justizverbrecher-pankraz-reheusser-der-die-schuld-fuer-weiteren-psychischen-kindesmissbrauch-traegt-will-opfer-sein-strafbefehl-wegen-beleidigung-justizministerium-bw-wegen-strafvereitelung/

Die Justizverbrecher erstatten auch nach 4 Jahren öffentlicher Vorwürfe keine Strafanzeige wegen Verleumdung wegen der Vorwürfe! Der Popanz wegen vorgeblicher Beleidigung hat den Vorteil, dass die Täter selbst nicht als Zeugen auftreten müssen.

So verwarf auch die Richterin Pfeffer heute nochmal meinen Beweisantrag auf Zeugenvernahme der Täter Lückeman und Reheußer, deren Vorladung ich beantragt hatte. Begründungsfrei mit „das sei nicht notwendig“.

Stattdessen gab die seit Jahren mit den Vorgängen befasste Stuttgarter Polizeibeamtin Schiemenz ihre Eindrücke zur fränkischen Justiz wieder. Alle schauen betroffen.

Am Ende und nach zweieinviertel Stunden mit Verlesungen u.a. der im obigen Strafbefehl genannten Blogbeiträge vom 23.02., 23.08. und 14.08.2016 durch die Richterin und des – mit umfassender Darlegung der aktuellen BVerfG-Rechtsprechung – Einspruchs durch mich war der Staatsanwalt Hochstein zwar nicht mehr der Meinung, dass meine Darstellungen „Tatsachenbehauptungen“ seien sondern Werurteile, Meinungen, etc. also Art. 5 GG – es seien aber trotzdem irgendwie Beleidigungen.

Zwar keine „Formalbeleidigung“ und auch irgendwie im „unteren bis mittleren Bereich“ (?) und ausserdem sei zu „meinen Gunsten“ anzuführen, dass ich in einer „persönlich schwierigen (!) Situation“ sei etc. – aber gerade in der „heutigen Zeit“ (!) müsse man dann doch irgendwie ein Exempel statuieren:

Eine „Verhängung von Freiheitsstrafe“ sei „unerlässlich, da durch Geldstrafe nicht zu beeindrucken.“

Die Richterin schloß sich dem Murks an und verhängt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

Alles andere hätte wohl zuviel Zivilcourage und Rückgrat erfordert!

Hervorzuheben erachte ich insbesondere dieses jüngst ergangene und von mir ebenfalls zitierte Urteil des BVerfG, über das man sich beim Amtsgericht wie selbstversändlich hinwegsetzte:

…“Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.“…

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/06/rk20170606_1bvr018017.html

Der Staatsanwalt Thomas Hochstein, der antrat, um die „Ehre“ der Justizverbrecher Würzburg/Bamberg zu verteidigen, ist er hier – mit eigenem Blog und rührig rechtskonservativ einschlägig im Internet unterwegs:

https://thomas-hochstein.de/cv/

Folgende Vorträge hält der Herr in der nächsten Zeit:

„20.09.2017, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr:
Tätigkeit eines Staatsanwalts im Bereich der Kapitaldelikte
(Staatsanwaltschaft Stuttgart)

14.10.2017, 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr:
Erfahrungsaustausch zur Korruption im Gesundheitswesen
(Landesärztekammer Baden-Württemberg — Hotel Schloss Reinach)“

Ist Hochstein hier also angetreten – mitsamt von zwei weiblichen und zwei männlichen Juristen-Groupies im Zuschauerbereich – um Ermittlungen zur KORRUPTION in der fränkischen Justiz und zum Prozessbetrug des Polizisten Roland Eisele (alles heute Thema) zu führen – oder fällt „Beleidigung“ von Juristen unter Kapitalverbrechen?

In diesem Justizforum gewinnt man den Eindruck, so ein anderer Forist auf diesen Kommentar Hochsteins, dieser werte das als „Staatsschutzdelikt“:

….“Auch wenn, in Ihren Worten, Amtsträger sich mehr gefallen lassen müssen, weil und soweit die Kritik sich nicht gegen sie als Person und ihr privates Handeln, sondern letztlich gegen die Art und Weise staatlicher Machtausübung richtet, so besagt dies noch nichts für den Fall, dass dennoch die Grenze zur – strafbaren – Beleidigung überschritten ist. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BVerfG betrifft die Frage, ob und wann überhaupt eine Beleidigung vorliegt; hier geht es aber um die nachgeordnete Frage, wie dann mit dieser Beleidigung – wenn es denn eine ist – zu verfahren ist.

Und da sprechen mindestens zwei gute Argumente für die in der RiStBV geregelte Vorgehensweise:

1. Die Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen ist nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person. Ungerechtfertigten Angriffen gegen die Institutionen unseres Gemeinweisens, die auch die in diesem Falle weiten Grenzen des Hinzunehmenden noch überschreiten, ist aber im Interesse eben dieses Gemeinwesens entschieden entgegenzutreten. Die Strafverfolgung von Beleidigungen in diesen Fällen erfolgt daher weniger wegen der Person des Amtsträgers als vielmehr im Hinblick auf das Amt.

2. Wenn der Staat, der für seine Bediensteten eine Fürsorgepflicht hat, von ihnen erwartet, pesönliche Angriffe wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit hinzunehmen, die im privaten Bereich bereits nicht mehr zu dulden wären („Amts­trä­ger müs­sen sich mehr ge­fal­len las­sen als “Nor­mal­bür­ger”“), dann hat er ihnen wenigstens dann, wenn auch diese Grenzen überschritten werden, auch strafrechtlichen Schutz zu gewähren.“

https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/durchsuchung-einer-redaktion-wer-war-hier-unfaehig/

Ich habe Hochstein empfohlen, sich nach Franken versetzen zu lassen, dort brauchen sie Leute wie ihn!

Vorher soll er aber nochmal nachlesen, was das Legalitätsprinzip ist – bevor er Ermittlungen gegen Roland Eisele einleitet, wofür er auch örtlich zuständig ist!

Klage auf Schadensersatz gegen Prof. Dr. Wittkowski, Würzburg, der der 14 Jahre andauernden Ausgrenzung und Entfremdung 2004 den Boden bereitete…

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“

Aussage des Beklagten, Dezember 2004!

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 16.09.2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen
Prof. Dr. Joachim Wittkowski, Bremenweg 30, 97084 Würzburg

wegen vorsätzlicher Erstellung eines vorsätzlich Vater und Kind schädigenden nicht sachgerechten Sachverständigengutachtens und hieraus relevant kausaler Verletzung der Gesundheit des Klägers und dessen Kindes seit 2004 (§ 253 BGB) sowie vorsätzlicher traumatischer Verletzung der Grund- und Elternrechte des Klägers seit 14 Jahren.

Der Kontakt des Klägers zu seinem Kind wird, wie den verantwortlichen und originär zuständigen Justizbehörden Würzburg bekannt und wie in dieser Klage weiter ausgeführt, initiativ der Tat des Beklagten seit 14 Jahren anhaltend ergebnisorientiert zerstört.

Erst ab Mai 2010 fand eine notdürftige kindgerechte Kontakt- und Bindungsherstellung statt, die seit Juni 2012 unter ständigem ergebnisorientierten Hinweis von Tätern und Beklagten (sog. Fachanwältin Hitzlberger, Beweisvortrag zu Az. 73 O 1368/17) auf das sog. Sachverständigengutachten des Beklagten hier aus dem Jahr 2004 wieder zielgerichtet verhindert wird.

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Die Klage ist dem Beklagten zur Stellungnahme zuzusenden, § 118 ZPO.

Begründung:

1.
Der Kläger ist Vater eines im September 2003 geborenen Wunschkindes. Im Dezember 2003 erzwang die Kindsmutter, Volljuristin Kerstin Neubert, unter falscher Eidesstattlicher Versicherung nach dem Gewaltschutzgesetz ein sog. Kontaktverbot gegen den Kläger, das zur Zerstörung der Vaterschaft und der Existenz des Klägers bis heute führt.

Die Gefahr solchen Missbrauchs des Gewaltschutzgesetzes und solcher Folgen für Väter und Kinder wie hier vorliegend, wurden bereits vor Erlass von dem Kriminologen Prof. Dr. Bock benannt.

Beweis:

Klicke, um auf Michael_Bock_-_Gutachten_zum_Wohnungszuweisungsgesetz.pdf zuzugreifen

Hierbei behauptete die Kindsmutter und Volljuristin, der Kläger, der ihr „Ex-Freund“ sei, von dem sie schon lange getrennt sei, würde sie belästigen und bedrohen und sie befürchte aufgrund des Kindes weitere solche vorgebliche Schädigung.

Gemäß dem Gewaltschutzgesetz und dessen Intentionen genügt hierfür die Glaubhaftmachung einer weiblichen Antragstellerin. Im Gerichtsbezirk Würzburg werden Frauen in öffentlichen Veranstaltungen und durch ideologisch-parteiische Netzwerke zu solchen Antragstellungen und Anzeigen aufgeordert und ermutigt. Die Fehlentscheidung des Gerichts gegen den Kläger als Vater und ehemaligen Polizeibeamten wird bis heute gemäß der Praxis der bayerischen Justiz vertuscht und unter offenkundiger Rechtsbeugung gedeckt.

Eine wie auch immer geartete Trennung war gegenüber dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt weder kommuniziert noch sonst vermittelt. Im Gegenteil war bis zu diesem Zeitpunkt von der Kindsmutter beweisrechtlich eine Heirat, Familienplanung mit zwei Kindern und auch wirtschaftliche Verwantwortungsgemeinschaft kommuniziert, so dass der Kläger zuvor erheblich in Vorleistung trat.

Seit Erlass der Verfügung am 12.03.2003 verweigert die Kindsmutter die Kommunikation mit dem Kläger und entzieht diesem das Kind. Erst 2010 wurde durch das Familiengericht wöchentliche Kontakte und ein Bindungsaufbau zwischen Vater und Kind durchgesetzt.
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Seit Juni 2012 werden diese wieder verweigert, seit Oktober 2012 ist die Kindsmutter zum Zweck der Vereitelung jedweden Vater-Kind-Kontaktes untergetaucht, was faktisch eine Kindesentführung darstellt.

Die Kindsmutter wurde beginnend 2003/2004 durch die Justizbehörden, sachfremd agierende Erfüllungsgehilfen und ideologisch vorverurteilende Täter in ihrem Handeln bestärkt und ermutigt.

Von der örtlichen Staatsanwaltschaft, Polizei und insbesondere ihrem eigenen Vater, Willy Neubert, der sich beginnend des Konfliktes als Ersatzvater für das Kind des Klägers in dessen Leben hineinwanzte, wurde die Beklagte nicht nur zu Kindesentfremdung und Ausgrenzung ermutigt sondern eine Dämonisierung und Ausgrenzung des Klägers sowohl von den Behörden als auch dem Zeugen Neubert eigeninitiativ und proaktiv ergebnisorientiert und bösartig destruktiv weiter eskaliert.

In persönlichem Schreiben vom 12.03.2012 an den Direktor des Amtsgerichts behauptete der Zeuge Willy Neubert zwecks Vereitelung des zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Vater-Kind-Kontaktes u.a. wie folgt:

„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“

Beweis:

Anlage 1

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Auch die Zielsetzung des Zeugen wird offenkundig:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

„Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“

Beweis:

Anlage 1

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott

Es ist für jeden vernünftig denkenden Menschen unschwer erkennbar, dass der Zeuge Neubert bei dieser seit 14 Jahren andauernden Lebenszerstörung, Zerstörung der Vaterschaft des Klägers und Zerstörung der Bindung des Kindes zum Vater eine tragende und initiative destruktive Rolle spielt. Dies gilt ebenso für die Eskalationen, die weitere Fortführung, so dass anstatt Konfliktlösung und Kommunikation eine zweckmäßige und dauernde Aufrechterhaltung und Etikettierung von „Hochkonflikthaftigkeit“ möglich ist, die dem Interesse des Zeugen entspricht.

Der Zeuge Willy Neubert betreibt hier erkennbar einen psychischen Missbrauch seiner eigenen Tochter, die er als fast 50-Jährige Volljuristin vor Gesprächen und Elternberatung „beschützen“ will.

Der Zeuge Willy Neubert betreibt hier ebenso erkennbar eine gegen den Kläger gerichtete Instrumentalisierung und Manipulation des gemeinsamen Kindes, das als psychische Kindesmisshandlung zu werten ist.

Seine erklärten Ziele erreicht der Zeuge seit 2003 unter intriganter und sich durch Verschlagenheit auszeichnenden Diffamierung, Beleidigung und Entwertung des Klägers bei Entscheidungsträgern und Amtspersonen wie dem Beklagten hier.

2.
Nachdem das Familiengericht Würzburg auf Antrag des Vaters nach Zustellung der mittels falscher Eidesstattlichen Versicherung (durch das Zivilgericht Würzburg) erlassenen Verfügung mit Datum vom 27.12.2003 um Hilfe und Vermittlung ersucht wurde, erfolgte zunächst keine Reaktion.

Erst mit Datum vom 20.07.2004 wurde eine mündliche Verhandlung in Sachbearbeitung der Richterin Treu für den 13.08.2004 veranlasst. Während dieser Zeit wurde eine Kindesentfremdung und Ausgrenzung manifestiert, der Boden für die dauerhafte Zerstörung der Bindung bereitet.

Beweis:

Anlage 2

Schreiben des Gerichts, Az. 2 F 5/04
Erste Reaktion Treu: Termin nach ACHT Monaten / Verfahrenspfleger bestellt nach 16 Monaten!

Nach dieser mündlichen Verhandlung wurde der Beklagte als Sachverständiger mit einem Gutachten betraut, bei weiterer Zerstörung des Vater-Kind-Kontaktes.

3.
Der Beklagte erstattete mit Datum vom 17.12.2004 ein sog. Gutachten in der „Familiensache Deeg ./. Neubert“, Az. 2. F 5/04.

Der Beklagte verschwieg hierbei die Tatsache, dass er von dem Zeugen Willy Neubert bereits vor Erstattung des Gutachtens unmittelbar nach Bekanntwerden des Gutachtenauftrages wiederholt kontaktiert wurde und der Zeuge hierbei auf den Sachverständigen in dem auch in Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts offengelegten Duktus auf den Sachverständigen einwirkte.

Zeugnis:

Willy Neubert, Frühlingstraße 29, 97076 Würzburg

Der Zeuge ist zu vereidigen.

Obwohl der Beklagte infolge feststellte, dass bereits durch die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung erfolgte Bindungszerstörung und Kontaktverlust von einem Jahr Schäden beim Kind entstanden sind und der Vater aufgrund der Entfremdung traumatisiert ist, erstattete er infolge ein im Sinne des Zeugen liegendes Gefälligkeits- bzw. ein bizarres Fehlgutachten:

Der Beklagte stellt zweifelsfrei unter Berufung auf Stand der Bindungsforschung fest:

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“

Beweis:

Anlage 3

Auszug aus Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Seite 96
Familienrechtliches Gutachten, 2004 (Auszüge)

Der Beklagte empfiehlt infolge die Ausgrenzung und den Kontaktabbruch zum Vater, damit die Kindsmutter ihre Ruhe habe. Dies im Sinne der Kindsmutter und des Zeugen Neubert, der sich fortan als Ersatzvater darstellt, die Ausgrenzung und Dämonisierung des Klägers als Vater gezielt und intrigant vorantreibt und manifestiert und so die Lebenszerstörung und Zerstörung der Vater-Kind-Bindung mit allen Folgeschäden ergebnisorientiert herbeiführt, 14 Jahre andauernd.

Die unprofessionellen, absurden und vorsätzlich lebensfremden, persönlich motivierten Darstellungen und Übertragungen des Beklagten in Form projektiver Schuld- und Täterzuweisung an den Vater sowie offenkundiger Übertragung von Beschützerinstinkten auf das vorgebliche Opfer, die Mutter ermöglichten die bis heute andauernde Kindesentziehung, die Traumatisierung des Vaters und die Bindungsschädigung des Kindes und waren weichenstellend.

Der Kläger ist Professor und Mediziner im Fachbereich, so dass hier von Tatvorsatz auszugehen ist.

Als fachlich versierter habilitierter und promovierter Sachverständiger war ihm bewusst und entsprach es seinem Vorsatz, durch weitere Empfehlung zur Ausgrenzung des Vaters im Sinne des unmittelbaren Bezugsumfeldes des Kindes – der Kindsmutter und dem Zeugen Neubert, der sich als Ersatzvater und Beschützer gegen die „Bedrohung“ Vater darstellte – eine dauerhafte Ausgrenzung, Dämonisierung und Entwertung des Vaters und eine Eskalation und dauerhafte Entfremdung zu Lasten des Kindes herbeizuführen, wie sie nun seit 14 Jahren und mit irreversiblen Schädigungen vorliegt.

4.
Die Kindsmutter nutzt die Darstellungen und die Empfehlung des Beklagten bis zum heutigen Tag zur Kommunikationsverweigerung, zur Aufrechterhaltung und Eskalation der Konflikte, zur Entwertung und weiteren Ausgrenzung des Klägers. Dies unter weiterer Schädigung des Kindes.

Der Beklagte eröffnete desweiteren den Weg für eine Pathologisierung des Klägers, indem er bereits hier beginnt, die Versuche des Klägers als Vater, den Konflikt zu beenden, den Kontakt zu seinem Kind zu erhalten und eine Bindungsschädigung seines Kindes zu verhindern, in die Nähe pathologischer Verhaltensweisen rückt.

Aufgrund der tragenden und initiativen Rolle des fachkundigen und sich als Sachverständiger andienenden Beklagten bei der seit 14 Jahren unter Grundrechtsverletzungen erfolgten Schädigung des Klägers als auch seines Kindes in vollem Wissen um diese Schädigung und somit mit Vorsatz, ist im Rahmen der Generalprävention der Schadensersatz und das Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.

Beweis:

Anlage 3

Auszug aus Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Seite 96

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

…“Das Oberlandesgericht (Bamberg) verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der zu erwartende Strafrest erheblich sei.“….Bundesverfassungsgericht zu Verfassungsverstoß Art. 2 Abs. 2 GG der Beklagten, Az. 2 BvR 806/08

Diese Klage wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung wurde heute eingereicht – hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 09.09.2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird beantragt.

Der Klageentwurf ist an die Beklagte zuzustellen, § 118 ZPO.

Begründung:

1.
Gegen den ehemaligen Vorsitzenden Richter Norbert Baumann, 1. Strafsenat beim OLG Bamberg ist Klage zu erheben wegen ergebnisorientierter Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt unter unbedingtem Tatvorsatz gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg.

Justizverbrecher Norbert Baumann

Ebenso ist Klage in gleicher Sache zu erheben gegen Thomas Schepping, Direktor am Amtsgericht Gemünden und ehemaliger Beisitzer des 1. Strafsenats des OLG Bamberg. Die Beklagten sind offenkundig charakterlich ungeeignet für das Amt eines Richters.

Justizverbrecher Thomas Schepping

Die Beklagten haben sich in offenkundig repressiver Straf- und Vernichtungswut gegen den Kläger eines bewussten und schweren Bruchs des Rechts schuldig gemacht und sich bewusst gegen elementare Grundsätze der Gerechtigkeit und der rechtsstaatlichen Ordnung gewandt, indem sie zunächst nach bereits achteinhalb Monaten (rechtswidrigem) Freiheitsentzug gegen den Kläger unter Missachtung rechtlicher und insbesondere verfassungsrechtlicher Grundsätze und unter Täuschung von Tatsachen einen weiteren rechtswidrigen Freiheitsentzug (vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt) erzwangen und des weiteren nach Feststellung des Landgerichts Würzburg, 1. Strafkammer unter Vorsitzendem Dr. Barthel, dass den Maßnahmen von Anfang an keine Straftat zugrundelag, dem Kläger unter weiterem bewusstem und schwerem Bruch des Rechts willkürlich und aus persönlichem Rachemotiv die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft verweigert indem sie entgegen den Feststellungen der Hauptverhandlung des Landgerichts behaupten, der Kläger habe die zweimalige zu Unrecht erfolgte Inhaftierung (Freiheitsberaubung im Amt) grob fahrlässig selbst verschuldet.

Die Beklagten teilen in ihrem sog. Beschluss vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11, selbst mit, dass sie an die Urteilsfeststellungen der Strafkammer gebunden (§ 8 Abs. 3 Satz StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO) sind – und setzen sich dann willkürlich und rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze missachtend darüber hinweg, indem sie behaupten, diese Urteilsfeststellungen seien falsch.

Beweis:
Anlage 2

Beschluss der Beklagten vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11
OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Der Vorgang wird der Polizeibehörde Stuttgart weiter als Strafanzeige zugeleitet. Im Raum Würzburg wird unter Missbrauch des Tatortprinizips offenkundig eine Vertuschung der Strafverfolgungsbehörden zugunsten der Täter betrieben, die hier Verbrechen im Amt zu verantworten haben.

Eine Dienstaufsicht durch das bayerische Staatsministerium der Justiz findet unter Strafvereitelung nicht statt und wird – auch gegen die Staatsanwaltschaft – unter Hinweis auf richterliche Unabhängigkeit verweigert.

Die Tatvorwürfe sind seit August 2013 unter Nennung der Namen, der Amtsbezeichnungen der Beklagten sowie der Tatumstände im Internet öffentlich gemacht, was den Tätern auch bekannt ist. Da sie sich auch nach vier Jahren und wiederholter öffentlicher Anzeige nicht mit dem Vorwurf der Verleumdung oder üblen Nachrede gegen die beweisrechtlich dargelegten Vorwürfe zur Wehr setzten, spricht auch dies für die Richtigkeit der vom Kläger dargelegten Tatsachen. Die Beklagten versuchen offenkundig, die Vorwürfe zu ignorieren, um sich nicht dem Nachweis der Richtigkeit stellen zu müssen.

Auch dieses Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht. Es geht hier um Verbrechen im Amt.

2.
Die Beklagten wirkten mit Haftbefehl vom 12.03.2010 in vorsätzlicher Schädigungs- und Repressionsabsicht gegen den Kläger gemeinschaftlich zusammen, um eine schwere Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg zu verwirklichen.

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Beklagten vom 12.03.2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10
2. Haftbefehl OLG Bamberg 12.03.10

Die Täter missbrauchten ihre Amtsgewalt und begingen die Tat unter dem Eindruck der Tatsache, dass sie eine Dienstaufsicht und Aufklärung des Verbrechens aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit vorgeblich nicht zu befürchten haben.

Die Täter benutzten somit die verfassungsgemäße richterliche Unabhängigkeit als Tatmittel für ein Verbrechen.

Diese Freiheitsberaubung wurde am 22.04.2010 durch das Landgericht Würzburg beendet.

Wie infolge dargelegt, wirkten die Beschuldigten ergebnisorientiert zusammen, um unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt als Richter ohne Vorliegen von Straftat und ohne Vorliegen eines Haftgrundes aus niederen persönlichen Motiven und im Schutz der richterlichen Unabhängigkeit mit immenser krimineller Energie ein Verbrechen gegen den Kläger zu verwirklichen.

Sachliche und rechtsstaatliche Gründe wurden konstruiert und simuliert, um dem Verbrechen den Anschein rechtsstaatlich motivierten Handelns zu geben.

Der Schadensersatz und das Schmerzensgeld sind daher auch im Rahmen einer Generalprävention zu sehen, dass die richterliche Unabhängigkeit auch in Bayern kein Freibrief für Verbrechen im Amt ist.

3.
Den Tätern war bekannt und bewusst, u.a. da sie in diesem Verfahren bereits richterlich tätig waren, dass der Kläger bereits wegen einer vorgeblichen Straftat der „Störung des öffentlichen Friedens“, die er begangen haben soll, indem er am 18.05.2009 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg, Thomas Trapp, eingereicht hatte, vom 21.06.2009 bis zum 05.03.2010 in sog. Untersuchungshaft bzw. Unterbringung inhaftiert war, wie die sog. Richter hier selbst mitteilen:

„Am 22.06.2009 erließ das Amtsgericht Würzburg Haftbefehl gegen den Beschuldigten, der am 01.07.2009 eröffnet wurde. Am 03.08.2009 erließ das Amtsgericht Würzburg sodann unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls Unterbringungsbefehl gegen den Beschuldigten, der am 05.08.2009 eröffnet wurde……

Mit Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2010 wurde der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 03.08.2010 aufgehoben, gleichzeitig wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 04.03.2010 auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten zurückgewiesen.“….

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Beklagten vom 12.03.2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10
2. Haftbefehl OLG Bamberg 12.03.10

Dies hielt die Beklagten nicht davon ab, sich in eindeutiger Rechtsbeugung zugunsten der Staatsanwaltschaft über geltendes Recht und Gesetz bewusst hinwegzusetzen.

Die Beklagten äußern sich weiter:

„Die Untersuchungshaft steht weder zu der Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Straftatbestand des § 126 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.…..

Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 05.03.2010…..bereits Untersuchungshaft bzw. einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlitten hat, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Anordnung der Untersuchungshaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöht sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG 19, 342 (347); 36, 264 (270); 53, 152 (158). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Vollzug der Untersuchungshaft ist die Höhe der zu erwartenden Strafe ebenso zu berücksichtigen, wie eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB jedenfalls dann, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten ist (vgl. BVerfG K 7, 140 (162), BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08). Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist ein solcher Zeitpunkt durch den bisherigen Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der einstweiligen Unterbringung aber bei weitem noch nicht erreicht.

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Beklagten vom 12.03.2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10

Die Beklagten verspotten hier unter Rechtsbeugung den Rechtsstaat: sie missbrauchen ein Verfahren, in welchem sie selbst und ihre Entscheidung vom 31. März 2008, Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, Az. 1 Ws 198/08 vom Bundesverfassungsgericht als Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz gerügt und zurückverwiesen wurde, um hier nun einen weiteren Rechtsbruch gegen den Kläger zu begehen.

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-065.html

Die Beklagten vergleichen hier den Fall des Klägers, der als ehemaliger Polizeibeamter und Vater eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine offenkundig aus dem Ruder gelaufene Staatsanwaltschaft Würzburg einreichte, was diese zum Versuch der Vernichtung mittels Haft missbraucht und behaupten nach bereits achteinhalb Monaten sog. Untersuchungshaft, dass die Unverhältnismäßigkeit von Inhaftierung „bei weitem noch nicht erreicht“ sei!

Hierzu verweisen sie auf das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren, in dem sie selbst vom Verfassungsgericht gerügt wurden: im Fall eines bereits vom Amtsgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilten Mannes.

Spätestens hier stellt sich die Frage, ob die Beklagten tatsächlich noch alle Tassen im Schrank haben oder hier – strafrechtlich zumindest – nicht auch noch Schuldunfähigkeit oder zumindest verminderte Schuldfähigkeit bei der Begehung von Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt vorliegt.

Die Straf- und Vernichtungswut der Beklagten gegen einen einfachen ehemaligen Polizeibeamten lassen Rückschlüsse auf einen Wahn der Beklagten zu.

Das Verhalten der Beklagten als Richter gegenüber dem Kläger ist insgesamt rechtsstaatlich abwegig, unvertretbar und offenkundig unrichtig. Die Beklagten verlassen und überschreiten bewusst und gewollt aus Strafwut und Rache am Kläger für dessen Kritik und Beschwerden an den bayerischen Justizbehörden (Dienstaufsichtsbeschwerde) unter Standesdünkel den Rahmen des Rechts und der richterlichen Unabhängigkeit.

Sie missbrauchen selbst die Rüge des Verfassungsgerichts, um spöttisch und in selektiver Umdeutung einzelner Passagen weiteren Rechtsbruch zu begehen, wie sich hier zweifelsfrei zeigt.

Das Bundesverfassungsgericht rügt eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz im Verfahren Az. 1 Ws 198/08 durch die Beklagten wie folgt:

….“1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf im Rechtsstaat nur einem rechtskräftig Verurteilten vollständig die Freiheit entzogen werden. Der Freiheitsentzug eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegen gehalten werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 , sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Zwischen beiden Belangen muss abgewogen werden.

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2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 ). Außerdem vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 )“…..

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080611_2bvr080608

Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten erschließen sich hier bereits jedem vernünftig denkenden Menschen. Die Verweigerung der Entschädigung und die weiteren Einlassungen der Beklagten beweisen zweifelsfrei, dass es hier nicht um rechtsstaatliche Grundsätze sondern um eine persönlich motivierte Rache gegen den Kläger aufgrund dessen Kritik geht.

Weiter rügt das Verfassungsgericht die Beklagten:

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„4. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch das Verfahrensrecht. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB – das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ).

….Das Oberlandesgericht verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der zu erwartende Strafrest erheblich sei.“….

….2. Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft erhöht (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198 ).

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08

Die Beklagten lassen den Kläger hier unter Rechtsbeugung nach bereits achteinhalb Monaten sog. Untersuchungshaft nochmals festnehmen, unter Missachtung rechtlicher und insbesondere verfassungsrechtlicher Grundsätze und unter unbedingtem Tatvorsatz und aus niederen persönlichen Motiven, wie sich auch aus der weiteren Verweigerung der Entschädigung ergibt.

Die Beklagten setzten sich bei Erlass ihres sog. Beschlusses vom 12.03.2010 auch bewusst unter Missachtung rechtlicher Grundsätze und der genannten und bereits gerügten verfassungsrechtlichen Grundsätze über § 121 StPO hinweg, wo es heißt:

„§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.“

Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Dennoch wurde der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter nach bereits 8,5. Monaten sog. Untersuchungshaft nochmals festgenommen und weiter inhaftiert, wegen vorgeblicher Störung des öffentlichen Friedens. Eine Fluchtgefahr wurde erkennbar frei erfunden. Der Kläger wurde an seinem gemeldeten Wohnsitz festgenommen, was von den Beklagten auch erkennbar so erwartet wurde.

Ermittlungen, die im Sinne der Strafprozessordnung eine besondere Schwierigkeit begründen würden, gab es hier nicht. Ermittlungen wurden im Gegenteil überhaupt nicht durchgeführt, da die sog. Anklagebehörde, Staatsanwalt und Justizverbrecher Trapp, Würzburg, sich selbst als Geschädigter darstellte und als solcher auch gleich die Anklage in eigener Sache vertrat. Thomas Trapp ist als Justizverbrecher und verantwortlicher Mittäter bei diesem Vorgang anzusehen, der insgesamt als Komplott im Zusammenwirken von Tätern der Staatsanwaltschaft und des OLG Bamberg zu bewerten ist.

Anstatt objektive Ermittlungen zu führen, täuschte die Anklagebehörde von Einleitung des Verfahrens an insbesondere über die Tatsache, dass erhebliche Tatsachen zur Entlastung und zugunsten des Klägers vorlagen, die jedwede Maßnahme gegen den Kläger von vornherein als absurd und unrechtsmäßig entlarvt hätte.

So hatten die Zeugen und Juristen Dr. Hans Kornprobst, Dr. Thomas Bellay und Dr. Alexander Müller-Teckhoff in die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers sachgerecht bearbeitet, ohne in irgendeiner Weise hierin einen Strafgehalt festgestellt zu haben oder gar die Ankündigung oder Androhung eines Amoklaufs, wie die Justizverbrecher um Thomas Trapp aus rechtsfremden Motiven behaupteten.

Zeugen:

1.
Hans Kornprobst
, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

2.
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig

3.
Dr. Alexander Müller-Teckhoff
, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe

Diese Tatsache musste erst durch den Kläger selbst aufgedeckt werden – die Entlastungszeugen Dr. Kornprobst, Dr. Bellay und Dr. Müller-Teckhoff wurden durch die Staatsanwaltschaft unter Missachtung des Legalitätsprinzips und den Vorgaben des § 160 (2) StPO gezielt verschwiegen, um unrechtmäßige Maßnahmen gegen den Kläger zu erzwingen.

Den Beklagten hier ist diese Tatsache bewusst – unter Missachtung der Urteilsfeststellungen des Landgerichts fabulieren sie, dass ihre aus rechtsfremden Motiven – wie aufgezeigt – gespeiste Meinung vorliegend die einzig nachvollziehbare und daher richtige sei, um willkürlich die Entschädigung zu verweigern:

„Hierbei ist unerheblich, dass andere Zeugen, insbesondere der frühere Richter am Landgericht Bellay den Inhalt der Klageschrift (Anm.: Dienstaufsichtsbeschwerde) des früheren Angeklagten nicht als bedrohlich aufgefasst und in ihm auch keine Straftat gesehen hat, den die von dem Vizepräsidenten des Landgerichts vorgenommene Wertung der schriftlichen Äußerungen des früheren Angeklagten ist anhand des zuvor zitierten Wortlauts dieser Schreiben gut nachvollziehbar und auch naheliegend.“

Beweis:
Anlage 2

Beschluss der Beklagten vom 13.04.2011, Az. 1 Ws 137/11
OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Es ist offenkundig, dass hier einzelne Juristen ein Komplott gegen den Kläger initiierten und im Nachtreten und nach Scheitern dieses Komplotts, das die dauerhafte Unterbringung des Klägers gemäß § 63 StGB im forensischen Maßregelvollzug zum Ziel hatte, zumindest noch versuchen, dem Kläger maximalen Schaden zuzufügen.

4.
Die Täter Baumann und Schepping führen wioe genannt das Verfahren Az. 2 BvR 806/08 hier an, um darstellen zu wollen, dass im Verfahren des Klägers als ehemaligem Polizeibeamten wegen vorgeblicher Störung des öffentlichen Friedens, die dieser durch Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde begangen haben soll, nach 8,5 Monaten sog. Untersuchungshaft das Freiheitsgrundrecht nicht tangiert und die Unverhältnismäßigkeit einer sog. Untersuchungshaft „bei weitem noch nicht erreicht“ sei.

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Beklagten vom 12.03.2010, OLG Bamberg, Az. 1 Ws 154/10

Hier zeigt sich die ganze widerwärtige Bösartigkeit, rechtsfremde Strafwut und der unbedingte Tatvorsatz zur Rechtsbeugung der Täter Baumann und Schepping, was sich jedoch erst in der Gesamtschau und mit Abschluss des Verfahrens gänzlich offenbart.

Über diese Vorwürfe ist Beweis zu erheben, weshalb dem Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts in dieser Sache gemäß geltender Rechtsprechung stattzugeben ist.

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Die unrichtigen Behauptungen und rechtsfremden und abwegigen Darstellungen der Beklagten bekommen durch folgendes besonderes Gewicht:

a)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 646 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 646 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 16 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Anlage 3
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2009, Seite 366


b)

Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2010 599 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 599 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 7 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Anlage 4
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2010, Seite 362

c)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2011 397 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 397 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 5 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Anlage 5
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2011, Seite 354

Bei diesen Taten handelt es sich regelhaft um zahlreiche tatsächliche Androhungen eines Amoklaufs, insbesondere durch sog. Trittbrettfahrer, unmittelbar nach Ereignissen wie in Winnenden.

Gegen keinen der hier Beschuldigten wurde auch nur annähernd eine Haftstrafe von acht Monaten ohne Bewährung erlassen.

Es ist somit beweisrechtlich erwiesen, dass die Beklagten hier einen ehemaligen Polizeibeamten wegen Kritik in einer Dienstaufsichtsbeschwerde – die böswillig vom Beschwerdegegner, Staatsanwalt Thomas Trapp und weiteren Beteiligten, zu einer Straftat nach § 126 StGB umgedeutet und konstruiert wurde – über achteinhalb Monate in sog. Untersuchungshaft hielten und hernach nochmals unter Missachtung jeglicher rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätze in Schädigungsabsicht und aus Rachemotiv für Kritik einen weiteren Haftbefehl wegen der gleichen vorgeblichen Straftat erließen.

Dies für eine Straftat, für die im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 16 Personen, im Jahr 2010 sieben Personen und im Jahr 2011 fünf Personen in Untersuchungshaft kamen.

Dies stellt zweifelsfrei eine Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt dar, über die in ordentlicher Hauptverhandlung vor unabhängigen Richtern objektiv Beweis zu erheben ist.

Die Beklagten hingegen behaupten, um nach 8,5 Monaten einen weiteren sog. Haftbefehl zu erlassen, dass die Unverhältnismäßigkeit hier „bei weitem noch nicht erreicht“ sei.

Und als festgestellt wird, dass von Anfang an keine Straftat und kein strafbares Handeln des Klägers vorlag, verweigern die Beklagten die bereits vom Landgericht zugesprochene Entschädigung unter der Maßgabe, der Kläger habe die Maßnahmen „grob fahrlässig selbst verschuldet“.

Wenn der Tatbestand der Rechtsbeugung und der Freiheitsberaubung im Amt hier nicht verwirklicht wäre, dann hätten diese Straftatbestände insoweit jeglichen Sinn verloren.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Gewalttätige Anwältin Hitzlberger, die Kontaktabbruch seit 2012 verschuldet hat, wird weiter gedeckt: Studienergebnisse der Univ. Tübingen zu Kindesmisshandlung/Rechtsmissbrauch unter Etikett „hochkonflikthaft“ geht an die Täterjustiz Würzburg.

Mit Beschluss vom 01.09.2017 wird mein Ablehnungsgesuch gegen Dr. Alexander Milkau wie gehabt Rechtsstaat simulierend floskelhaft und mit Satzbausteinen abgewiesen. Milkau versucht, die sog. Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzlberger vor der schadensrechtlichen Geltendmachung des von ihr verschuldeten Kontakabbruchs zu meiner Tochter Juni 2012 zu bewahren – womit er ihr keinen Gefallen tut.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/15/selbstjustiz-und-aushebelung-der-amtsermittlungen-und-entscheidungen-durch-fachanwaeltin-dr-gabriele-hitzlberger-sofortige-beschwerde-gegen-rechtsbruch-durch-dr-milkau-lg-wuerzburg/

Hier die Klageschrift, die offen legt, wie die Beklagte sich u.a. in einer Form von Selbstjustiz über die Amtsermittlungen, die Entscheidungen und die Vorgaben des Familiengerichts hinwegsetzt:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

Auch nach der Feststellung in Verhandlung durch alle anwesenden Beteiligten am 20.12.2012, dass weitere Kontaktverhinderung fatale Folgen für mein Kind hat, Schädigungen manifestiert werden, hielt das die Hetzanwältin und Beklagte Dr. Gabriele Hitzlberger nicht davon ab, infolge die Konfliktlösung und konkret vereinbarte Kontaktanbahnung durch die Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich zu verhindern, und durch einen asozialen Befangenheitsantrag gegen die Zeugin und Richterin Treu die bis heute andauernde Eskalation, Traumatisierung und den rechtsfreien Zustand zu verschulden.

Ich werde diese bösartige und gewalttätige Frau als Vater zur Rechenschaft ziehen!

Hier nun sofortige Beschwerde – sowie Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Dr. Martin Gogger, Dr. Armin Haus und die offenkundig korrupte und weiter gegen mich agierende charakterlich ungeeignete Ursula Fehn-Herrmann.

Diese erfolgt unter Hinweis nun auf die KiMiss-Studie der Universität Tübingen (Grafiken) , die am 22. August 2017 veröffentlicht wurde – und offenlegt, was für ein rechtsfreier Raum, was für eine asoziale Art der Kindesmisshandlung durch Juristen hier offenkundig gewohnheitsmäßig rechtswidrig stattfindet, verschuldet und manifestiert durch eskalierende Profiteure und Konfliktgewinnler wie Hitzlberger.
http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2016studie.html

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 06.09.2017

Az. 73 O 1368/17

I.

1.

Gegen den Beschluss vom 01.09.2017 wird hiermit sofortige Beschwerde eingereicht.

Auf bereits vor Wochen gestellten Antrag auf Akteneinsicht wird verwiesen.

Hiermit erfolgt weitere Geltendmachungen auf Grundlage des seit 2012 rechtswidrig und schuldhaft durch die Beklagte verursachten kompletten Kontaktabbruches des Klägers als Vater und ehem. Polizeibeamten zu dessen leiblicher Tochter unter Selbstjustiz der Beklagten, Missbrauch des Rechtssystems, Verleumdung und Diffamierung des Klägers und gewalttätiger aggresssiver Ausgrenzung unter dem Etikett vorgeblicher „Schutzbedürftigkeit“ der Volljuristin Kerstin Neubert.

Fragen zu den Zusammenhängen werden gerne weiter vom Kläger beweisrechtlich ergänzt und beantwortet, sind jedoch im Blog, der eifrig von den Beklagten und den Sachbearbeitern der Justiz genutzt wird, redundant einsehbar, Originalakten.

Über den Klageinhalt und die beweisrechtlichen vorgetragenen Tatsachen, dass die Beklagte in gewalttätiger aggressiver und rechtswidriger Art und Weise den kompletten Kontaktabbruch, vollstreckbaren Beschluss auf konkreten wöchentlichen sog. Umgang zwischen dem Kläger und seinem Kind ab dem 01.06.2012 und bis zum 07.07.2015 (Aufhebung des bis dahin gültigen Beschlusses) sowie weitere Schädigungen darüberhinaus schuldhaft und rechtswidrig zu verantworten hat, ist wie genannt Beweis zu erheben.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt, dass in diesem Fall zur Grundrechtswahrung und Gleichheit vor dem Gesetz PKH zu gewähren ist:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVerfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Über diese höchstrichterlichen Vorgaben setzen sich die Würzburger Richter willkürlich und ohne jede objektiv nachvollziehbare Begründung hinweg.

Dass die widerwärtige gewalttätige und bösartig massivste Schädigungen zu verantwortende Beklagte in offenkundig persönlicher Kommunikation (Akteneinsicht angefordert!) mit dem Richter Dr. Milkau auf einen irrelevanten Beschluss vom Februar 2016 verweist, und sich der Richter die Schutzbehauptungen der Beklagten zu eigen macht, belegt Befangenheit und lässt den dringenden Verdacht auf Rechtsbeugung zugunsten der geschätzten und persönlich bekannten Juristenkollegen der Beklagten und deren Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann zu.

Bei Ablehnung der Befangenheit wird lediglich Rechtsstaatlichkeit simuliert: der konkrete Vorhalt hier, dass der Richter zur Ablehnung einen Beschluss nutzt, der ihm nicht vorliegt und der auch nicht Klageinhalt ist, wird komplett ausgeklammert, in einer Art Nichtbegründung zugunsten des Richterkollegen.

Rechtswidrigkeit eines Beschlusses lässt den Rückschluss auf Befangenheit fraglos zu.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger langjährig tätiger Polizeibeamter ist, und kein Idiot, der sich von Richtern beliebig herabwürdigend für dumm verkaufen lässt, um Verbrechen im Amt aus den Reihen der Justizbehörde und eine 14 Jahre andauernde schuldhafte Zerstörung der Vaterschaft des Klägers unter Schädigung seines leiblichen Kindes durch anhaltenden Rechtsmissbrauch zu vertuschen und so die Täterinnen und Täter zu decken.

2.
Es folgt ergänzend weiterer Beweisvortrag zum Klageinhalt, aktuelle Studienergebnisse der Universität Tübingen zum Thema: das gewalttätige, aggressive und rechtswidrige Verhalten der Beklagten hier repräsentiert die Ursache für ein vielfaches juristisches und gesellschaftliches Unrecht, gegen das im Rahmen der Generalprävention ein Exempel zu statuieren ist.

Hier werden im Vorbeigehen durch vorgebliche Organe der Rechtspflege wie der Beklagten hier bösartig und mit vollem Vorsatz ganze Biographien zerstört, ohne dass das kausale asoziale und gewalttätige Verhalten solcher Täterinnen („Fachanwältinnen“) in irgendeiner Form auch nur thematisiert wird.

Der Kläger hat als Vater eines so geschädigten leiblichen Kindes bereits ausführlich mitgeteilt, dass das dumme, aggressive, bösartige und ergebnisorientiert auf Schädigung von Vater und Kind ausgerichtete Verhalten der Beklagten hier seit März 2012 ein Mordmotiv darstellt.

Dies spätestens seit Januar 2013, nachdem die Beklagte anstatt wie kurz zuvor am 22.12.2012 in Verhandlung vereinbart, im Sinne der Verhinderung weiterer fataler Folgeschäden für die Tochter die Kontakte anzubahnen, Zeugin Kleylein-Gerlich, einen auf Schädigung des Kindes ausgerichteten sog. Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu (ebenfalls im Verfahren als Zeugin benannt) einreichte, was den Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind bis heute rechtswidrig,schuldhaft und kausal verursachte. Der Beschluss vom Februar 2016, den der Richter offenkundig auf Hinweis der Beklagten, mit der er offenbar außerhalb des Verfahrensgangs kommuniziert – Akteneinsicht angefordert! – ins Verfahren hier beweisrechtlich und insoweit irrelevant einführte, hat erkennbar nichts mit dem Klageinhalt zu tun, der Schädigungen beginnend 2012 betrifft.

Wenn Richter vorgeben, solche einfachen Zusammenhänge nicht zu verstehen, sind sie offenkundig befangen und rechtsfremd interessengeleitet.

3.
Gegen die erkennenden Richter Dr. Martin Gogger, Ursula Fehn-Herrmann und Dr. Armin Haus, die Befangenheit des Dr. Milkau argumentationsfrei in Abrede stellen, ohne auf diesen objektiven Befangenheitsgrund in irgendeiner Form einzugehen, wird daher hiermit unter Verdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers ebenfalls Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Die Besorgnis der Befangenheit durch den Richter Milkau wurde durch die Richter in einer Art Nichtbegründung in Abrede gestellt („unbegründet und unzulässig“) und besteht begründet weiter.

Die Richterin Ursula Fehn-Herrmann ist als korrupt und charakterlich völlig ungeeignet für den Beruf des Richters anzusehen, zur Anzeige gebracht und wie der sog. Richter Peter Müller aus tatsächlichen Gründen von sämtlichen Geltendmachungen des Klägers ab sofort auszuschließen.

Dr. Martin Gogger ist bereits in Verfahren Az. 72 O 1041/17 zu Lasten des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit und Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der korrupten Richterin Fehn-Herrmann geltend gemacht, die in diesem Verfahren offenkundig rechtsbeugend versucht, den ihr persönlich bekannten und verbundenen Dr. Groß vor berechtigten Geltendmachungen des Klägers – wegen eines vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens und unrichtigen ärztlichen Zeugnisses – unter Missbrauch ihres Richteramtes verfassungsfremd und fernab von rechtlichen Grundsätzen zu schützen.

Dr. Martin Gogger ist auch mit einzelnen Fachanwälten der Kanzlei Jordan,Schäfer, Auffermann gut bekannt. Sollte dies in Abrede gestellt werden, wird Eidesstattliche Versicherung gefordert.

Auch Dr. Armin Haus ist mit den Anwälten der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann seit Jahren gut bekannt. Im Verfahren 92 O 601/14 hat Dr. Haus über Unterlassungsklage der Beklagten Hitzlberger zu Lasten des Klägers verhandelt.

Im mündlichen Verhandlungstermin am 14.04.2014, 92 O 601/14, ging der Vertreter der Beklagten Hitzlberger , der sog. Rechtsanwalt Ulrich Schäfer – Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann – zweimal mit einem Stuhl auf den Kläger los bzw. riss diesen vom Boden hoch und schwang ihn drohend mit wirrem Blick über die Schulter. Der Kläger konnte diesen völligen Kontrollverlust und diese Impulskontrollstörung insoweit nur mit Staunen quittieren.

Zeugnis:

Dr. Armin Haus, Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Es spricht für sich, wenn sich ein seriös auftretender Anwalt ein solches Verhalten in einem Verhandlungssaal des örtlichen Gerichts, wo er immerhin einen Ruf zu verlieren hat, sich ohne weiteres glaubt herausnehmen zu können.

Infolge wurde in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen, der beinhaltete, dass die hier Beklagte eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen vorgeblicher Beleidigung zurückzieht bzw. den Strafantrag zurücknimmt. Dies wurde zwischen Schäfer und dem Rechtsbeistand des Klägers, Christian Mulzer so vereinbart.

Obwohl der Kläger infolge seinen Teil des Vergleichs in dem von der Beklagten inszenierten Verfahren einhielt, verweigerte die Beklagte infolge wegen der Kosten die Rücknahme des Strafantrags und ihren Teil des Vergleichs einzuhalten.

Der Kläger wurde infolge angeklagt, von Justiztäter Thomas Behl auf Grundlage falscher Eidesstattlicher Versicherung zu einer Geldstrafe von rund 1800 Euro wegen Beleidigung verurteilt. In Berufungsinstanz wurde der Kläger in demütigender Weise unter Bedrohung mit einer „höherenStrafe/Haftstrafe“ von der Richterin Susanne Krischker zur Berufungsrücknahme genötigt.

Zeugnis:

Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Auch diese Posse führte zu einer weiteren hämischen Berichterstattung durch die justiznahen Schreiberlinge, sog. Gerichtsreporter, im Regionalblatt Mainpost auf Basis der seit 2003 andauerenden Kindesentfremdung (hier: „Rosenkrieg“) unter der Überschrift „Ex-Polizist beleidigt…“.

Das Kindeswohl, das stets zur Ausgrenzung und weiteren Schädigung des Klägers argumentativ missbraucht wird, interessiert im Rahmen dieser öffentlichen Stigmatisierung und des Rufmords auf Basis von Justizverbrechen niemanden, was die ganze aalglatte Heuchelei und Doppelmoral der gesamten Akteure hier schlaglichtartig offenlegt.

Der Missbrauch des vorgeblichen Kindeswohls durch Ausgrenzung und Entwertung des Vaters des Kindes durch die Beklagte, die Gewalttäterin Hitzlberger, ist Kerninhalt der Klage hier.

Allein die Tatsache, dass Dr. Milkau vorgibt, nicht zu verstehen, dass es hier um existentielle Grundrechtsverweigerung seit 2012 geht, und dies mit Hinweis auf Beschluss vom Februar 2016 versucht abzutun, begründet eine Befangenheit wegen richterlicher Missachtung rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Grundsätze in Bezug auf Elternschaft des Klägers.

Es ist insoweit auszuschließen, dass den Richtern hier die intellektuellen Kapazitäten fehlen, um dies zu begreifen, so dass von sachfremd und rechtsfremd interessengeleiteter Entscheidungsgrundlage sowohl bei der Ablehnung der Befangenheit als auch bei dem in Abredestellenwollen eines PKH-Anspruchs auszugehen ist.

Die Richter stellen eine Besorgnis der Befangenheit des Richters Milkau lebensfremd und willkürlich auch in Abrede, obwohl dieser sich in Beschluss zweifelsfrei voreingenommen rechtsfremd in herabwürdigender Weise über den Kläger äußert:

„Der Vortrag besteht im Wesentlichen aus allgemeinen Unmutsäußerungen und Beschimpfungen der Antragsgegnerin und der Richter aus früheren den Antragsteller betreffenden Verfahren.“
Beschluss des befangenen Richters vom 01.08.2017, Az. 73 O 1368/17

Das ist objektiv unrichtig. Wenn ein Richter eine ausführliche Klageschrift mit zahlreichem Beweisvortrag, Zeugenbenennungen und Darlegung des dissozialen gewalttätigen Verhaltens der Beklagten anhand Originalakten so bewertet, hat er sich erkennbar bereits von der objektiven und unabhängigen Prüfung verabschiedet.

Anstatt sich mit dem ausführlichen Beweisvortrag, den Zeugenbenennungen und den Aussagen der Beklagten zu befassen, sucht der befangene Richter in Folge Rechtfertigungsgründe für das asoziale, gewalttätige und den Kläger und dessen Tochter gezielt schädigende Verhalten der Beklagten.

Der befangene Richter entfernt sich hierbei erkennbar so weit von anerkannten rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass die sog. Entscheidung aus Sicht des Klägers nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist und den Eindruck einer persönlich motivierten willkürlichen und völlig sachfremden Einstellung des Richters begründet.

So beruft sich – wie bereits wiederholt und ohne dass hierauf eingegangen wird, beweisrechtlich dargelegt – der befangene Richter Milkau in Beschluss vom 01.08.2017 auf einen Beschluss des OLG Bamberg vom Februar 2016, um die zur Klage gebrachten rechtswidrigen Taten der Beklagten beginnend März 2012 gegen den Kläger und seine Tochter rechtfertigen zu wollen. Dieser Beschluss ist weder Inhalt der Klageschrift noch wurde hierauf in irgendeiner Form vom Kläger Bezug genommen!

Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Richter dazu kommt, diesen Beschluss überhaupt ins Verfahren einbringen zu wollen und hiermit auch noch gleich die Klage abweisen zu wollen.

Dass ein Richter derart intellektuell unfähig ist, die Kausalitäten in diesem Zusammenhang zum Klageinhalt nicht zu erkennen und ernsthaft glauben machen will, ein Beschluss von 2016 könne als Entlastung für Taten ab 2012 herhalten, ist absurd.

Es ist daher davon auszugehen, dass hier mangels sachlicher Entscheidungsgründe irgendetwas zu Lasten des Klägers fabuliert wird.

Die offenkundig diese Befangenheit mittragenden und fortsetzenden Richter Gogger, Fehn-Herrmann und Haus schreiben bezüglich Vorhalt in einer Art Nichtbegründung, dass der befangene Richter nicht nur mit der Beklagten sondern auch mit deren Kollegen der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann vielfach zu tun hat und persönlich gut bekannt ist, in einer den Kläger herabwürdigenden Form wie folgt:

„Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenommenheit des Richters in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs (!) wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller die behaupteten privaten Kontakte des Richters zu der Rechtsanwältin Hitzlberger bzw. der Rechtsanwaltskanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann durch nichts belegt.“

Hiermit wird erkennbar versucht, die privaten und persönlichen Kontakte nicht einräumen zu müssen, ohne sie strafrechtlich relevant leugnen zu wollen.

Die Kontakte sind durch das akribisch und redundant hier dargelegte Vorbringen bereits belegt: Richter Dr. Milkau beruft sich bei Ablehnung auf einen Beschluss, der ihm – da er nicht vom Kläger stammt – zwangsläufig seitens der Beklagten zugekommen ist, was allerdings nirgends in der Akte festgehalten oder erwähnt ist.

4.
Antrag:

Es wird um Eidesstattliche Versicherung gebeten, mit der der Richter Dr. Milkau bestätigt, dass er weder zu der Beklagten und Gewalttäterin Hitzlberger noch zu den Anwälten der Kanzlei Jordan,Schäfer, Auffermann persönlichen und langjährigen Kontakt hat.

Andernfalls ist hier davon auszugehen, dass Befangenheitsgründe gezielt vertuscht werden. Es ist offenkundig, dass der Sachverhalt hier massives öffentliches Interesse hervorruft und dass es um alles andere als einen krassen Einzelfall geht, ohne dass Justiz und Standesorganisationen in irgendeiner Weise gegen die bösartigen und asozialen strukturellen Gewalttaten wie die der Beklagten hier unter dem Etikett „Rechtsvertretung“ vorgehen.

Nochmals: der befangene Richter bezieht sich auf einen Beschluss, der in dem Antrag des Klägers weder als Beweismittel angeführt ist noch in sonst irgendeiner Weise hierauf Bezug genommen wird. Hierauf wird Befangenheit angezeigt, worauf auch die diese ablehnenden Richter diese Tatsache ignorieren und ausblenden wollen, obwohl sie rechtlichen Grundsätzen widerspricht und offenkundig auf Willkür und Parteilichkeit zu einer Juristin beruht, die persönlich bekannt ist, was wiederum den begründeten Schluss zulässt:

Der Richter macht sich Äußerungen der Beklagten zu eigen, die diese offenbar in einer Stellungnahme auf Zusendung des Klageentwurfs gegenüber dem Gericht gemacht hat. Antrag auf Akteneinsicht ist mit Datum vom 11.08.2017 durch den Kläger gestellt.

Dies Akteneinsicht liegt bis heute nicht vor.

Dr. Milkau hat offenkundig schlicht die Darstellungen der Kanzlei übernommen, was durch die Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt wird und die Besorgnis der Befangenheit und den Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der Gewalttäterin und Beklagten Hitzlberger bestätigt und weiter erhärtete.

Weiter Einlassungen sind bis zur Akteneinsicht (und bei weiterem in Abredestellen einer persönlichen Bekanntschaft erstatteten Eidesstattlichen Versicherung des Richters) nicht angezeigt.

Die Besorgnis der Befangenheit wird insoweit nachvollziehbar erweitert auf die Richter, die diese offenkundige Besorgnis der Befangenheit vorgeblich nicht erkennen können.

Das Geklüngel bei den Justizbehörden Würzburg mit befreundeten Anwälten und Gutachtern etc., das der Kläger seit 2003 selbst feststellte und zu dem ihm infolge der Veröffentlichungen in seinem Blog fortlaufend weitere Fakten und Verhältnisse mitgeteilt werden, wirft insgesamt die Frage auf, inwieweit hier noch ein objektives und gesetzesgebundenes, funktionierendes Rechtswesen besteht.

II.

Um die gesellschaftliche Relevanz und die Notwendigkeit einer Generalprävention gegen derart dissoziale, gewalttätige, aggressive und ideologisch gegen Väter gerichteten Selbstjustiz unter Missachtung der Amtsermittlungen und der Entscheidungen des Familiengerichts (dezidiert beweisrechtlich dargelegt) durch sog. Rechtsvertreterinnen wie die Beklagte Hitzlberger hier bzw. die Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann zu beleuchten, erhalten die Richter in diesem Verfahren in Ergänzung zum Beweisvortrag folgende aktuellen Studienergebnisse vom 22. August 2017 bezüglich der Folgen und der Schädigungen des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten:

Beweis:
KiMiss-Studie 2016/17: Datenbericht unter besonderer Behandlung der Themen Gemeinsame Sorge, Eltern-Kind-Entfremdung und emotionaler Missbrauch. 22. August 2017. KiMiss-Projekt, Universität Tübingen.

http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2016studie.html

Auf den Inhalt der Studie wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen.

Das Verhalten der Beklagten in dem die Eltern Kerstin Neubert und Martin Deeg betreffenden Verfahren verwirklicht den Tatbestand der Kindesmisshandlung durch die Beklagte, die offenkundig selbst keine Kinder hat.

Jeder Vollidiot begreift, dass die gewaltsame Ausgrenzung und Entfremdung eines Elternteils unter Diffamierung, Beleidigung, Verleumdung, Dämonisierung und Entwertung des geschädigten Elternteil, wie sie die Beklagte hier beginnend März 2012 bösartig zielgerichtet ergebnisorientiert gegen den Kläger betrieben hat, nicht nur lebenslang irreversible Bindungsschädigung und Traumatisierung für Elternteil und Kind regelhaft nach sich zieht sondern auch geltendem Recht und Gesetz innerhalb der EU widerspricht.

Auch Würzburger Richtern ist daher zuzumuten, dass sie diese Kausalitäten und Zusammenhänge objektiv bewerten und endlich etwas gegen dieses asoziale Gebaren der sog. Rechtsvertreter unternehmen. Dass diese die Bösartigkeit und Rechtswidrigkeit ihres Handelns erkennen, ergibt sich ohne weiteres bereits, wie ebenfalls beweisrechtlich dargelegt, aus dem sog. Leitfaden/Verhaltenskodex für familiengerichtliche Verfahren, zu der sich die Beklagte ebenfalls völlig konträr verhielt.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.