Diese Klage wurde bekanntermaßen gegen die Hetzanwältin Dr. G. Hitzlberger, Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann eingereicht, die verantwortlich dafür ist, dass beginnend Juni 2012 der mühsam aufgebaute Kontakt zu meiner Tochter wieder ZERSTÖRT wurde, unter Missachtung des vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses des Familiengerichts vom 09.04.2010, sowie aller Entscheidungen des Gerichts – Selbstjustiz einer Juristin!
Der Richter des Landgerichts Würzburg fertigte diese fundiert beweisrechtlich begründete Klage mit Floskeln ab, offenkundig ohne weitere Beschäftigung mit dem Inhalt:
Nun stellt sich. wie bereits in Befangenheitsantrag befürchtet, folgendes heraus: Hitzlberger hatte bereits am 28.07.2017 unter offenkundigem Prozessbetrug – sie sei hier nur in einem Verfahren tätig gewesen, in welchem ich das „Umgangsrecht begehrt“ hätte – eine Stellungnahme abgegeben, die mir das Landgericht Würzburg trotz mehrfachen Antrags auf Akteneinsicht vorenthielt, obwohl sich die erstinstanzliche sog. Entscheidung des LG des Richters Dr. Alexander Milkau (links) ausschliesslich auf diesen Schritsatz berufen hat.
Der Schriftsatz wurde nun durch das bereits nächstinzanzliche OLG zugestellt, weitere Erwiderung hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:
Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 30.09.2017
5 W 85/17
Deeg, Martin./. Dr. G. Hitzlberger
Zu der mit Datum vom 28.09.2017 zugegangenen Stellungnahme der Beklagten vom 28.07.2017 wird wie folgt weiter beweisrechtlich dargelegt:
1.
Die sog. Stellungnahme der Beklagten wurde trotz mehrfacher Aufforderung durch das Landgericht Würzburg nicht vorgelegt sondern gelangte nun erst zwei Monate später mit Datum vom 28.09.2017 über das Oberlandesgericht Bamberg zur Kenntnis.
Es wird geltend gemacht, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2017 den Tatbestand des Prozessbetruges nach § 263 StGB verwirklicht, wie sich infolge unschwer aus den Darstellungen erschließt.
Der Prozessbetrug durch die Beklagte als Dreiecksbetrug nach § 263 StGB ist hier verwirklicht, da der getäuschte Spruchkörper des Gerichts, Richter Milkau, die Vermögensverfügung zu Lasten des Klägers hier durch das Urteil vornimmt.
Die Zustellung erfolgte nicht, obwohl sich das Landgericht, Einzelrichter Milkau in seiner flloskelhaften Ablehnung ausschließlich auf die Darstellung der Beklagten beruft und den ausführlichen Beweisvortrag und den Zeugenvortrag des Klägers komplett ignoriert.
Dies ist erkennbar ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da der Kläger keine Möglichkeit hatte, auf die Falschdarstellungen der Beklagten vom 28.07.2017 zu reagieren und Stellung zu nehmen, bevor Richter Milkau seine rechtsfremde erstinstanzliche Entscheidung vom 01.08.2017 auf Grundlage einzig der Darstellungen der Beklagten traf.
Entsprechend wird beantragt.
Dr. Milkau scheint insgesamt nicht in der Lage, den Ernst der Situation, die Traumatisierung und das Ausmaß der Folgen durch den böswilligen und widerwärtigen vorsätzlich herbeigeführten Kindesentzug seit nun fünfeinhalb Jahren kausal relevant verschuldet durch die Beklagte zu verstehen. Auch ignoriert er die existentiellen Grundrechte, die hier durch den Kontaktabbruch seit Juni 2012 (Mandat der Beklagten seit März 2012) in derart läppischer Art und Weise, dass Besorgnis der Befangenheit fraglos ist und Rechtsbeugung zugunsten der Beklagten als Juristenkollegin naheliegend und auch angezeigt.
Auch die Stellungnahme des Richters vom 14. August 2017 wurde erst mit Datum vom 28.09.2017 über das Oberlandesgericht zugestellt.
Es ist keinesfalls „abwegig“, wie der Richter behauptet, dass er mit den Anwälten der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann persönlich bekannt ist.
Dr. Milkau versucht hier ersichtlich darüber hinwegzutäuschen, dass die „renommierte“ und auch durch die Medien bekannte (Brückenschoppensong von Auffermann, Nachtwächter) Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann bei den Richtern und Staatsanwälten der Justizbehörden Würzburg / Bamberg seit Jahren persönlich bekannt ist, vielfache Verfahren durch diese Kanzlei vertreten und gütlich geeinigt werden, gemeinsame Festivitäten und Einladungen erfolgen und Kumpanei zwischen Justizjuristen und Angehörigen der Kanzlei stattfindet, der auf dem Ruf und der guten Zusammenarbeit gründet und multiplikatorisch wirkt.
Als Beispiel kann hierbei dienen, dass der sog. Rechtsanwalt Peter Auffermann in Verhandlung vor dem OLG Bamberg, auf der rechtswidrige Beschluss vom 15.02.2017 gründet (auf den die Beklagte sich verfahrensentledigend zu berufen versucht), vor den Richtern Reheußer, Weber und Panzer damit prahlte, dass er mit dem Richter Thomas Schepping (der diesen Justizskandal kausal 2003 in Gang setzte und u.a. wegen Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zur Anklage gebracht ist, vgl. Link) befreundet sei.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/
Zeugnis:
Peter Auffermann, Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, Kapuzinerstraße 17, 97070 Würzburg
Ein weiteres Beispiel ist das Verfahren vor dem Zivilgericht, Einzelrichter Dr. Haus, auf das die Beklagte hinweist.
In diesem Verfahren glaubte sich der Anwalt Ulrich Schäfer in mündlicher Verhandlung offenkundig derart sicher, unbehelligt agieren zu können, dass er zweimal mit dem Stuhl auf den Kläger losgehen wollte bzw. mit erhobenem Stuhl und verzerrtem Gesicht Drophgebärden gegen den Kläger ausführte. Auch dies belegt, mit welcher Selbstverständlichkeit die Angehörigen dieser Kanzlei glauben, vor den Justizbehörden hier agieren zu können.
Zeugnis:
Dr. Armin Haus, Richter am Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Wenn Dr. Milkau behauptet, es sei ihm „nicht erinnerlich“, jemals mit der Kanzlei zu tun gehabt zu haben, obwohl er langjährig hier als Richter tätig ist, ist das erkennbar unredlich und eine Schutzbehauptung.
Es ist völlig offenkundig, dass der Richter den beweisrechtlichen und akribischen Darstellungen des Klägers als ortsfremdem Ex-Polizisten ohne Status, Amt oder Reputation keinerlei Wert zumisst, diesen Beweisvortrag im Gegenteil als „allgemeine Unmutsäußerungen und Beschimpfungen“ diffamiert.
Die inhaltsleeren Darstellungen der Beklagten als „honoriger“ Juristenkollegin, die bei einer ortsbekannten Großkanzlei mit bestem „Ruf“ arbeitet, macht er hingegen willfährig zur Grundlage seiner rechtsfremden Entscheidung.
Dies, ohne es für notwendig zu erachten, dem Kläger rechtliches Gehör und die Möglichkeit der Erwiderung auf diese Falschdarstellungen zu geben.
2.
Zu der sog. Stellungnahme der Beklagten:
Die Beklagte versucht erkennbar rechtsfremd, den von ihr ins Verfahren eingebrachten (rechtswidrigen) Beschluss vom 15.02.2016 zur Rechtfertigung für die von ihr beginnend März 2012 verursachten Schädigungen unter vorsätzlicher Missachtung der Entscheidungen und Amtsermittlungen des Familiengerichts Würzburg zu missbrauchen, dem Richter Milkau unter Missachtung der Darstellungen des Beklagten unkompliziert folgt und sich die Falschdarstellungen der Beklagten zu eigen macht indem er auch noch behauptet, der Kläger würde verkennen, dass die Amtsermittlungen des Familiengerichts Grundlage des dortigen Verfahrens seien.
Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, dass Milkau nicht erkannt haben will, dass sich – wie Klage ausführlich belegt – die Beklagte beginnend 2012 nachhaltig, konsequent und mit aggressiver Entwertung des Klägers praktisch in Selbstjustiz über die Amtsermittlungen des Familiengerichts hinweg gesetzt hat.
Desweiteren hat sich die Beklagte über die fachlichen Darstellungen, dass der Kontaktverlust fatale Folgen für das Kind hat, Amtsermittlungen der Zeugin und Richterin Antje Treu auf Grundlage der fachlichen Darlegungen der Zeugen
a) Verfahrenspflegers Günter Wegmann
b) Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich (2012)
c) Umgangspflegerin Baur-Alletsee (ab 2015)
d) Jugendamt-Sachbearbeiter Mario Pinilla-Wißler
e) der Mediatorin Katharina Schmelter sowie der damaligen Therapeutin des Kindes,
f) Frau Eva Martin,
böswillig hinweggesetzt, was sie bis heute zu vertuschen versucht
Zitat:
„Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äußern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin des Kindes gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass das Kind mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit dem Kind nicht verstehen und nicht nachvollziehen.“
Beweis:
Vermerk Amtsgericht Würzburg vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte
Auf ausführlichen Beweisvortrag, den der Richter Milkau komplett übergeht, wird vollinhaltlich nochmals verwiesen.
In vollem Wissen um die Schädigung des Kindes und des Klägers als Vater hat die Beklagte mit Vorsatz in widerwärtiger Art und Weise, mit Entwertungen, Beleidigungen und ergebnisorientierter Bösartigkeit und aggressiver Provokation die Schädigungen und den Kontaktabbruch vorsätzlich weiter herbeigeführt, wie in der Klageschrift ausführlich beweisrechtlich dargelegt.
Die Beklagte wirkte auf die Kindsmutter ein, mit Befangenheitsantrag zu verschleppen und durch Zeitablauf Fakten zu schaffen.
Die Beklagte wirkte auf die Kindsmutter ein, mit Kind unterzutauchen und eine Kindesentführung zu begehen.
Die Motive der Beklagten sind in einer Hauptverhandlung, worüber Beweis zu erheben ist, zu klären. Dass die Beklagte nicht weiß, was sie tut, ist auszuschließen, da sie als sog. Fachanwältin für Familienrecht firmiert und die Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann als federführend beim Anwaltsverein Würzburg agiert.
Dieser Anwaltsverein Würzburg hat einen virulent bekannten und auch als Beweis angeführten Leidfaden und Verhaltenskodex für Kindschaftsrechtsverfahren verfasst, dem die Beklagte hier genau vorsätzlich entgegengesetzt agiert – auf Schädigung des Kindes und des Vaters ausgerichtet.
Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg
3.
Die Beklagte behauptet insbesondere, Schriftsatz 28.07.2017, Az. 73 O 1368/17, Landgericht Würzburg
„Frau RAin Dr. Hitzlberger war in einem Rechsstreit vor dem Amtsgericht Würzuburg – Familiengericht – , Az. 2 F 957/12 für die Kindsmutter, Frau Kerstin Neubert, tätig in einem Verfahren, in dem der Antragsteller für das Kind das Umgangsrecht begehrt.“
Dies ist eine Lüge:
Seit 09.04.2010 bestand bereits vollstreckbarer konkreter Umgangsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg, worauf seit Mai 2010 wöchentliche Kontakte und Treffen – wie bereits in Klage beweisrechtlich unter Hinweis auf Zeuginnen Marx und Scholl, u.a. dargelegt – zwischen Vater und Kind stattfanden, die aufgrund der positiven Entwicklung und Entlastung für das Kind (mündliche Verhandlung 20.12.2011) ausgeweitet werden sollten.
Beweis:
Anlage 1
Amtsgericht Würzburg, 09.04.2010, Az. 0005 F 1403/09
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010
Die Beklagte hat gerade diesen sog. Umgang und die Vereinbarung vorsätzlich und böswillig zum Scheitern gebracht.
Das gemeinsame Sorgerecht wurde thematisiert, Kontakte über längeren Zeitraum, Wochenende etc., das Kind kannte nun seinen Vater und hatte Vertrauen zu ihm, diese Bindung galt es zu vertiefen, um die bereits verschuldete Entfremdung in den ersten sechs Lebensjahren und die Schädigung hieraus aufzufangen und zu begrenzen.
Die Beklagte hat diese Zielsetzung zunichte gemacht, die Schädigungen weiter irreversibel potenziert, was für jeden Vater eines so vorsätzlich misshandelten Kindes (vgl. Kimiss-Studie Tübingen, 2017), der sein Kind liebt, erkennbar ein Mordmotiv darstellt.
Die Kindsmutter brachte, wie beweisrechtlich dargelegt, diese weitere Zielsetzung der Konfliktbeendigung und Ausweitung der Vaterschaft zur Entlastung des Kindes und die postive Entwicklung zum Scheitern, da sie die gemeinsame Elternberatung bei der Zeugin Schmelter, die diese Entwicklung herbeiführen und weiter entlasten sollte, mit der Schutzbehauptung verweigerte, sie sei „psychisch belastet“ und müsse vor Elternberatung eine Therapie machen. (was sie infolge nie tat). Auch dies ist bereits Inhalt der Klageschrift:
„Die Vereinbarung des Termins in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 ist für die Kindsmutter zu einer stetig wachsenden psychischen Belastung geworden, welcher entgegengewirkt werden muss. Den Hinweis des Gerichts in der Verhandlung vom 20.12.2011 aufgreifend, nahm die Antragsgegnerin psychologische Beratung bei einer Person, welche die vorliegende Fallgestaltung kennt, in Anspruch. Diese riet ihr dringend, vor Beginn der Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung psychologische Hilfestellung in Anspruch zu nehmen.“
Beweis:
Schreiben Rechtsanwalt Rothenbucher, 03.01.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg
Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“
Als der Zeuge Rothenbucher sein Mandat beendete, da er das Verhalten der Kindsmutter nicht mehr mittragen konnte, engagierte die Kindsmutter die Beklagte hier einzig zum Zweck der Zerstörung der Bindung und der Vaterschaft über Entwertung und Diffamierung des Klägers. .
4.
Die Art und Weise, wie die Beklagte die Zerstörung der Vaterschaft und Vater-Kind-Bindung unter Missachtung der Amtsermittlungen des Familiengerichts vorstätzlich herbeiführte, ist bereits dargelegt, wird hiermit nochmals beweisrechtlich zusammengefasst:
a)
„Der Antragsteller möchte ganz offensichtlich das Sorgerecht nur dazu missbrauchen, der Antragsgegnerin weiterhin möglichst viel Ärger zu machen und Steine in den Weg zu legen. Um (das Kind) geht es hier überhaupt nicht. Der Antragsteller möchte hier sein vermeintliches Recht einzig und allein dazu missbrauchen, die Antragsgegnerin unter Kontrolle zu halten und zu bevormunden. Dies ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten, welches auch durch die Presse ging.“
Beweis:
Erster Schriftssatz der Beklagten unter Entwertung des Kindsvaters, vom 16.03.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg
b)
„Dem Kindsvater ist es in 97 Umgangsterminen nicht gelungen, eine Beziehung zwischen ihm und dem Kind herzustellen….
Das Kind lehnt zwischenzeitlich einen Umgang mit dem Vater ab. Das Kind war zwischenzeitlich selbst bezüglich dieses Umgangs in therapeutischer Behandlung. Der Therapeutin ist es nicht gelungen, ein positives Vaterbild zu vermitteln, vielmehr hat sich dieses im Laufe der Zeit sogar verschlechtert. Es liegt daher nicht im Kindeswohl, dass derzeit ein Umgang stattfindet.“
Beweis:
Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2012, 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg – Missbrauch der Begifflichkeit Kindeswohl, nachdem sie ab Juni 2012 bösartig die Durchführung der vollstreckbaren Umgangskontakte vereitelte, die Kindsmutter, Zeugin Neubert, hierzu anstiftete.
c)
„…..
Soweit das Gericht darauf hinweist, dass das Kind ein Recht habe, eine eigene Beziehung zu seinem Vater aufzubauen, so ist dies zwar grundsätzlich richtig, verkennt aber völlig, dass der Verfahrenspfleger ebenfalls ausgesagt hat, dass sich in den bis dahin stattgefundenen 95 Umgangsterminen keine Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut habe. Wenn eine solche Beziehung über 2 ½ Jahre trotz regelmäßigen Umgangs nicht aufgebaut werden konnte, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb nunmehr mit einer einstweiligen Anordnung eine solche Beziehung mit Gewalt erzwungen werden soll, wenn das Kind dies ganz offensichtlich derzeit auch nicht wünscht. Der Vater hatte seine Chance.
„Das Gericht führt in seinen Gründen aus, dass der Umgang nur deshalb nicht funktioniere, da die Mutter sich weigere, an gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater teilzunehmen, sei keine Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahrgenommen habe und sie ablehne, auf (das Kind) einzuwirken.
Diese angeblichen Gründe sind nicht richtig.
Gemeinsame Gespräche mit dem Vater abzulehnen, steht der Mutter durchaus zu, in Anbetracht der massiven Bedrohungen sowohl schriftlicher, als auch verbaler Art, welche der Vater gegenüber der Mutter geäußert hat. Die Mutter musste sich mehrfach durch gerichtliche Gewaltschutzanträge zur Wehr setzen. Es ist ihr nicht zumutbar, unter diesen Voraussetzungen ein gemeinsames Gespräch zu führen.
Nicht richtig ist, dass die Mutter keine Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahrgenommen hat. Es wurden zwei Einzelgespräche geführt. Diese haben jedoch in der Sache selbst nichts gebracht, weshalb die Kindsmutter auch nicht weiter bereit war, hier irgendwelche Zeit zu investieren. Schließlich muss die Kindesmutter arbeiten und Unterhalt verdienen, nachdem der Kindesvater seit der Geburt nicht einen einzigen Euro Unterhalt gezahlt hat.
…Bei dem bisherigen Verhalten des Kindesvaters drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass durch weitere Umgangstermine eine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt.“
Beweis:
Schreiben der Beklagten mit bis heute unaufgeklärten massiven Lügen, Beleidigungen und Verleumdungen, vom 10.12.2012, Az. 2 F 1869/12, Amtsgericht Würzburg
Ziel: Komplettausgrenzung des Vaters, Anträge der Konflikanwältin, 13.12.2012
Es gab ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2003, Az. 15 C 3531/03, das unter falscher Eidesstattlicher Versicherung zustande kam, Richter Schepping, und Auslöser der gesamten Austragungen dieses Konfliktes über die Justiz und auf Initiative der Kindsmutter ist, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes in Tageslaune eine willkürliche und zuvor nicht kommunizierte Trennung erzwang.
Ein von der Beklagten initiiertes Gewaltschutzverfahren 2012 wurde durch die Richterin und Zeugin Treu gerade abgelehnt, siehe nächsten Punkt d). Infolge warf die Beklagte die Richterin mittels Befangenheitsantrag aus dem Verfahren und übte Selbstjustiz.
d)
Auf diesen Befangenheitsantrag beziehen sich die weiteren Falschangaben der Beklagten:
„Der nunmehrige Beschluss missachtet die vorgreifliche Frage, ob ein Umgang überhaupt im Kindeswohl liegt, sondern geht schlicht davon aus, dass ein Umgang stattzufinden hat und lediglich zu klären ist, wie dieser Umgang stattfinden soll. Insbesondere ist die Richterin zu keinem Zeitpunkt weder in den mündlichen Verhandlungen noch in der einstweiligen Anordnung darauf eingegangen, dass Herr Deeg eine massive Persönlichkeitsstörung (Hervorhebung so im Original) hat, welche bereits im Verfahren vor dem OLG Bamberg am 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10, S. 2 festgestellt wurde.
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Akten des OLG Bamberg vom 11.03.10, Az.: 7 WF 41/10
Weiterhin wird von der Richterin völlig ignoriert, dass Herr Deeg auch den Verfahrensbeistand Herrn Wegmann bedroht hat und dieser die Drohungen sehr ernst genommen hat. Herr Wegmann hat hieraufhin die Kindsmutter telefonisch vor einem aggressiven Verhalten von Herrn Deeg gewarnt. Diese Vorfälle sind der Richterin durch den gestellten Antrag auf Erlass einer erneuten Gewaltschutzverfügung bekannt, die die Kindesmutter auf Empfehlung von Richterin Treu zurückgenommen hat.
Glaubhaftmachung: Antrag der Gewaltschutzverfügung vom 18.09.12 in FK“…..
„Herr Deeg hingegen hat sich nicht – wie die Richterin ausgeführt hat – kooperativ verhalten. Herr Pinilla vom Jugendamt hatte selbst im mündlichen Termin berichtet, dass er Herrn Deeg deutlich gesagt habe, dass er die diskriminierenden Schreiben und andere Aktivitäten, welche dem Umgangsrecht nicht förderlich sind, einstellen sollte. Nichts desto weniger hat Herr Deeg direkt am folgenden Tag einen Antrag an die Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt mit dem Antrag, Frau RAin Dr. Hitzlberger (Anm. Unterzeichnerin des Schriftsatzes) die Anwaltszulassung zu entziehen.“
„Das Verhalten der Richterin ist umso unverständlicher, nachdem sie selbst erkennbar Angst vor Ausfälligkeiten von Herrn Deeg hat. Dies wird dadurch deutlich, dass sie für die mündliche Verhandlung vom 25.09.2012 im Sorgerechtsverfahren (Az. 0002 F 1462/11) erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet hat. Es spricht für sich, dass auch dies in den Gerichtsakten nicht dokumentiert ist. Vorsorglich wird die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen anwaltlich versichert.“…
Beweis:
Schreiben der Beklagten vom 08.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg
Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013
Die Richterin äußert hierzu in dienstlicher Stellungnahme:
„Es ist nicht zutreffend, dass ich Angst vor Ausfälligkeiten des Vaters habe. Mit unbeherrschtem Verhalten von Verfahrensbeteiligten, das – auch in anderen Verfahren – nicht selten vorkommt, vermag ich umzugehen.
Es ist auch nicht zutreffend, dass ich für die Verhandlung vom 25.09.2012 (2 F 1462/119 erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet habe.“….
Beweis:
Dienstliche Stellungnahme der Richterin Treu, 11.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg
Beweisrechtlich offenkundig ist, dass die Beklagte stets irgendetwas behauptet und sich infolge zur weiteren Schädigung und Entwertung selbstreferentiell in einem Zirkelschluss auf ihre eigenen falschen Behauptungen und Darstellungen jeweils bezieht.
Die dissoziale und destruktive Zielsetzung erschließt sich ohne weiteres jedem vernünftig denkenden Menschen.
Infolge wird auch das Kind in die Phantasmen der Beklagten hineingezogen; die Beklagte behauptet in fast schon kindischer Form alarmistisch regelhaft auftretende Entfremdungssymptome und bestätigt damit die Tatsache der fatalen Folgen für das Kind (Dezember 2012) durch weiteren Kontaktverlust, die sie zu schuldhaft zu verantworten hat (ohne dass die Richtigkeit überprüft werden kann), um die Bindungszerstörung in Zirkelschluss weiter rechtfertigen zu wollen:
e)
„….hat sich die ablehnende Haltung von (dem Kind) gegenüber seinem Vater zwischenzeitlich noch verstärkt. Der Antragsteller hat wiederholt beim Großvater des Kindes angerufen und verlangt, (das Kind) zu sprechen. (Das Kind) wollte jedoch nicht mit dem Antragsteller sprechen. Als (das Kind) zufällig einmal selbst am Telefonapparat war, als der Antragsteller anrief, hat (das Kind) völlig verängstigt sofort aufgelegt. Dieser Vorfall war am 11.08.2013. Keine Woche später, nämlich am 17.08.2013, stand der Antragsteller ohne jegliche Vorankündigung vor der Wohnung des Großvaters und verlangte, (das Kind) zu sehen. Das war nicht anwesend, worauf der Antragsteller verlangte mitzuteilen, wo (das Kind) sei. Dies wurde ihm allerdings nicht mitgeteilt. Tatsache ist, dass dieser Vorfall wiederum (das Kind) und auch den Rest der Familie in Angst und Schrecken versetzt hat. Der Antragsteller versucht, in die Privatsphäre des Kindes und der Familie einzudringen. Dies hat zur Folge, dass (das Kind) nicht mehr alleine auf die Straße und zum Spielen geht. Das Kind hat Angst, unvorbereitete auf den Antragsteller zu treffen. Das Kind traut sich zwischenzeitlich nur noch aus dem Haus, wenn es in Begleitung ist.“
Die Beklagte bestätigt hiermit, auch wenn sich dies erkennbar als maximal alarmistisch vorgetragener Populismus in ergebnisorientierter Schädigungsabsicht des Vaters unter weiterem Missbrauch des Kindes darstellt, selbst die Schädigungen des Kindes durch den kausalen Kontaktabbruch 2012.
Über die Darstellungen des Klägers ist somit gemäß geltender Rechtsprechung in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben, die Zeugen sind zu hören:
„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.
Es handelt sich hierbei erkennbar auch um eine notwendige Generalprävention, die in einem Musterverfahren geeignet ist, derarte asoziale, widerwärtige, aggressive Ausgrenzungsstrategien und Schädigungen von Kindern und Vätern durch sog. Fachanwälte für Familienrecht in die Schranken zu weisen und derarten normalisierten Umtreiben unter dem Etikett Rechtspflege ein für allemal rechtsstaatliche Grenzen zu ziehen.
Die Beklagte instrumentalisierte in widerwärtiger und ehrverletzender Art und Weise selbst noch die banalsten von der Kindsmutter vorgebrachten Alltagsvorgänge zur alarmistischen Entwertung von Vater und Kind. Ersterer wird dämonisiert, dem Kind nahezu eine generalisierte Angststörung angedichtet, um weiter das bezweckte Ziel, die Ausgrenzung des Vaters, erzwingen zu können.
5.
Bei der Beklagten imponiert insgesamt das völlige Fehlen von Unrechtsbewusstsein und Reue für die existenziellen Zerstörungen bei Vater und Kind, die niederträchtig, aggressiv, beleidigend und den Kläger insgesamt projektiv als Mensch und Vater entwertend vorgetragen werden, als sei es das Normalste der Welt, einem Vater selbst den notdürftigsten und mit immensem Aufwand herbeizuführenden Kontakt zu seinem Kind zu verwehren und hierbei das Kind zu schädigen, nur um „Recht“ zu behalten. Die von der Beklagten initiierten Strafverfahren und Unterlassungsklage bestätigen die Darstellungen des Klägers.
Weiteren Sachvortrag erachtet der Kläger hier für nicht notwendig.
Jedoch sollte das Gericht in Zusammenhang mit dem Charakter der Beklagten insoweit von folgendem Kenntnis erhalten:
Infolge der von der Beklagten angestrengten Unterlassungsklage erging vor dem Zeugen Dr. Haus, Zivilgericht Würzburg, ein sog. Vergleich, worauf sich der Kläger verpflichtete, einzelne Formulierungen nicht mehr zu verwenden.
Im Gegenzug vereinbarten der Rechtsvertreter der Beklagten, der Kanzleikollege Ulrich Schäfer und der Rechtsvertreter des Klägers, der für zweiten Verhandlungstermin von Richter Haus beigeordnete Rechtsanwalt Christian Mulzer im Beisein des Klägers, dass die Beklagte den Strafantrag wegen vorgeblicher Beleidigung gegen den Kläger zurücknimmt.
http://www.rabm.de/anwaelte/christian-mulzer
Zeugnis:
Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg
Die Beklagte verweigerte infolge – obwohl der Kläger seinen Teil des Vergleichs erfüllte – die vereinbarte Rücknahme des Strafantrags und inszenierte infolge ein medienwirksames Strafverfahren gegen den Kläger (Mainpost: „Ex-Polizist beleidigt Rechtsanwältin“), in welchem dieser von dem offenkundig befangenen Richter Thomas Behl (Foto), Amtsgericht Würzburg erstinstanzlich zu rund 1800 Euro Geldstrafe verurteilt wurde.
In Berufung nötigte die Richterin Susanne Krischker den Kläger zur Berufungsrücknahme, indem sie eine Haftstrafe in den Raum stellte.
Die Beklagte beging auch hier vor Gericht eine falsche Eidesstattliche Versicherung durch falsche Darstellungen über die nichtöffentliche Verhandlung vor dem Familiengericht. Die vom Kläger beantragten Zeugen, u.a. die verhandlungsführende Richterin Treu wurden weder von Behl noch von der Kammer Krischker geladen.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.