Wie tief bückt sich die Justiz Stuttgart noch vor den Bamberger Justizverbrechern Lückemann und Reheußer? Berufung gegen weiteren Versuch, mich mit Missbrauch des Strafrechts mundtot zu machen, Landgericht Stuttgart. Und die Verbrecher sind endlich VORZULADEN!!

Dieser Bericht der Stuttgarter Zeitung der vergangenen Woche belegt sehr schön die von Staatsanwaltschaften praktizierten Doppelstandards: Angriffe und Verleumdungen von zwei V-Männern der Staatsanwaltschaft werden gedeckt und vertuscht….aber gegen mich als ehemaligen Polizeibeamten und unbescholtenen Vater glaubt man weiter nachtreten zu können, um Verbrecher in der Justiz zu schützen…

„Schmutz werfen unterm Schutz der Justiz“, StZ, 24.10.2017, Seite 3

Hier nun also, auch auf diese heuchlerische Doppelmoral argumentativ (!) Bezug nehmend, die Berufungsbegründung zu diesem Urteil, mit dem sich die Justiz Stuttgart vor den Justizverbrechern Würzburg/Bamberg ganz tief bückt:

Urteil Amtsgericht Stuttgart wegen vorgeblicher Beleidigung der Justizverbrecher Bayern, 19.10.2017, Az. 6 Cs 7 Js 67767/16

Schriftsatz beweisrechtlich veröffentlicht:

Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
26.10.2017

Az. 6 Cs 7 Js 67767/16

Gegen das so genannte Urteil vom 19.10.2017, Amtsgericht Bad-Cannstatt, wird hiermit Berufung eingelegt.

Der Unterzeichner ist freizusprechen, da er erkennbar keine Straftat begangen hat.
Desweiteren liegen allen Darstellungen erkennbar höherwertige Rechtsgüter gemäß § 34 StGB als die vorgeblich verletzten zugrunde, sowie in allen Fällen berechtigte Interessen gemäß § 193 StGB:

Es ist gemäß Art. 6 Abs. 2 GG Aufgabe des Staates, sicherzustellen, dass Eltern ihre Erziehungs- und Pflegeaufgabe für ihre Kinder erfüllen (sog. Erziehungsreserve). Zweitens muss der Staat durch Wächteramt bei streitenden Eltern als Mediator tätig werden (Schlichtungsfunktion). Drittens muss der Staat sicherstellen, dass das Kind vor einem Missbrauch des Elternrechts geschützt ist (Schutzfunktion).

Im Rahmen dieses Justizskandals verhindert die Justiz Würzburg/Bamberg seit 2003 kindeswohlschädigend jegliche Ausübung der Vaterschaft des Unterzeichners. Ein erster Antrag auf Schlichtung durch den Uz. Vom 27.12.2003 wurde solange verschleppt, bis sich die Kindesentfremdung und Ausgrenzung des Uz. und der Missbrauch der Verfügungsgewalt (vgl. Uli Alberstötter) durch die Kindsmutter manifestiert hatte (Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04, es wird hiermit Beweisantrag gestellt, die Akte des Familiengerichts Würzburg hinzuzuziehen).

Die Justiz schlichtet nicht sondern eskaliert den Konflikt mittels Verbrechen im Amt bis hin zum Versuch der völligen sozialen Vernichtung des Uz. als Vater mittels Missbrauch des § 63 StGB, 2009/2010.

Die Justiz beförderte ebenfalls beginnend den Missbrauch des Elternrechts durch die Volljuristin Kerstin Neubert, befördert und deckt bis heute eine verbrecherische Kindesentziehung der Kindsmutter, die nach mühsam begonnenem Bindungsaufbau 2010 seit 2012 mithilfe von Justizverbrechern wiederum eine Kindesentführung betreibt.

Zugrundeliegender Sachverhalt/Gesamtschau:

1.
In der Gesamtschau und auch in jedem konkreten Bezug ist der Unterzeichner, wie infolge in diesem ausführlichem Schriftsatz dargelegt, nicht Täter einer Beleidigung sondern Opfer massiver Grundrechtsverletzungen, insbesondere einer asozialen und widerwärtigen vorsätzlichen Zerstörung der Vaterschaft für sein leibliches Wunschkind, was als Trauma anzusehen ist, unter Schädigung auch seines Kindes durch die Justizverbrecher. Er ist weiter Opfer von Straftaten im Amt, repressivem Amtsmissbrauch und Opfer einer gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt durch die Justizverbrecher Lückemann/Trapp und weitere vorgeblich Geschädigte hier.

Das juristische Fehlverhalten ist erkennbar und objektiv geeignet, massive Gewalt oder die affektive Tötung von Menschen zu provozieren, einen Bilanzsuizid des Betroffenen zu provozieren und jegliches Vertrauen in den Rechtsstaat zu zerstören. Dies ist seit Jahren bestehendes Einvernehmen mit der Polizeibeamtin Schiemenz, Zeugin der Staatsanwaltschaft im Verfahren und einzige Zeugin, die zur Hauptverhandlung geladen wurde. Die Beweisanträge des Klägers wurden durch die Richterin alle ohne Begründung abgelehnt, insbesondere die Ladung der Justizverbrecher und vorgeblichen Geschädigten einer Beleidigung, Lückemann und Reheußer.

Der Unterzeichner als Justizopfer hat sich insbesondere im Hinblick auf das Wohl seines Kindes trotz der ungeniert weiter anhaltenden Kindesentfremdung und asozialen Justizverbrechen zu seinen Lasten 2013 dazu entschieden, die Verbrechen und Vorgänge in einem Blog beweisrechtlich öffentlich zu machen, um die strukturellen Missstände so offenzulegen, die Täter zur Anklage zu bringen, was die Justizbehörden erkennbar rechtsbeugend, strafvereitelnd und interessengeleitet verhindern wollen. Auch die Vertuschung und die Verdeckungstaten sind Inhalt des Blogs und zeigen die Muster und den Korpsgeist auf, mit denen Justizskandale unter den Teppich gekehrt werden, um Täter im Amt zu schützen.

Die Justizbehörden begreifen offenkundig nicht, worum es hier geht: nämlich um Rehabilitation und auch um Rache und Vergeltung für ein zerstörtes Leben eines zuvor unbescholtenen Polizeibeamten und zur Tatzeit 34 Jahre alten Vaters, dem weiter der Bindungsaufbau zu seinem Kind verhindert wird, jegliche Lebensperspektive weiter ungeniert repressiv und mit zum Teil widerwärtigen asozialen und verbrecherischen Methoden weiter anhaltend zerstört wird.

Die Täter sind aus dem Amt zu entfernen, anzuklagen und zu einer Haftstrafe zu verurteilen. In einem Rechtsstaat stehen Staatsanwälte und Richter nicht über dem Gesetz. Der Machtmissbrauch, der weiter stattfindet, um Verantwortungsnahme der Verbrecher im Amt zu verhindern, stellt die Verantwortlichen außerhalb des Rechtsstaats.

Diese Anklage zeigt exemplarisch, wie der systemische Missbrauch gegen Justizopfer und geschädigte Elternteile funktioniert: Verbrechen im Amt werden vertuscht, Rechtsuchende ohne Reputation diffamiert, entwertet, kriminalisiert und pathologisiert.

2.
Selektive Darstellungen in diesem dokumentarisch und beweisrechtlich geführten Blog – der auch dem Kind des Uz. dazu dienen soll, objektiv nachvollziehen zu können, weshalb ihm sein Vater über die gesamte Kindheit gestohlen wurde! – werden dem Uz. nun von den Tätern als Beleidigung auszulegen versucht.

Die Richtigkeit der Vorwürfe durch den Uz. ergibt sich hier bereits aus der Tatsache, dass die Täter über vier Jahre nicht wegen falscher Verdächtigung / Verleumdung / übler Nachrede interveniert haben – was naheliegend wäre, würde es sich um Falschangaben handeln – da dies zweifelsfrei zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben des Unterzeichners in seinem Blog führen wird.

Die Darstellungen in Bezug auf die vorliegenden Verbrechen im Amt sind also insofern als Tatsachenbehauptungen zu werten. Die Bezeichnung Justizverbrecher ist weiter somit ein auf Fakten beruhendes, argumentativ hergeleitetes und im ausführlichen Kontext stehendes Werturteil, das keine Schmähung darstellt, der Meinungsfreiheit unterliegt und dem – anders als das Amtsgericht fabuliert – keinerlei Strafbarkeit zugrundeliegt.

Stattdessen wurden dem Unterzeichner anonyme Morddrohungen aus den Kreisen der fränkischen Justiz zugestellt, die der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorliegen, ohne dass hier erkennbar ermittelt wird. Eine solche Morddrohung gegen den Uz. und offenkundig aus den Justizkreisen Franken stammend wurde in Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt am 19.09.2017 verlesen.

Am 25.02.2015 inszenierte der Justizverbrecher Clemens Lückemann über das Amtsgericht Bamberg, Az. 1 Gs 195/15, eine Wohnungsdurchsuchung beim Kläger, offenkundig ebenfalls zwecks Provokation und Repression – und nachdem er sich aus Ärger auf den Blog des Uz. offenkundig selbst bzw. durch Erfüllungsgehilfen/Mittäter ergebnisorientiert am 22.02.2015 eine Drohmail mit verschlüsseltem Absender zugeschickt hatte, die er infolge dem Uz. anlasten wollte. Das Landgericht Bamberg, Az. 14 Qs 39/16, hat mit Beschluss vom 10.08.2017 in zweiter Instanz entgegen Vortrag der Staatsanwaltschaft Bamberg festgestellt, dass dem Kläger aufgrund dieser (rechtswidrigen) Wohnungsdurchsuchung eine Entschädigung zusteht. (Vorgang beweisrechtlich im Blog veröffentlicht). Der Vorgang war Inhalt der Aussage der Zeugin Schiemenz in Hauptverhandlung am 19.09.2017, Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt.

3.
Wie rechtsfremd die offenkundig in amtsmissbräuchlicher Schädigungsabsicht und aus Standesdünkel initiierte Anklage, die hierauf getroffene Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt und das sog. Urteil vom 19.10.2017 sind, ist durch folgende Entscheidung des LG Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2017 – 11 Ns 151/16, nochmals erwiesen. Dort heißt es:

„Zur Beleidigung, wenn der Angeklagte den Richter als ignoranten kranken Penner, Schläfer, Folterer, Abschaffer bzgl. Rechte GG und Konventionen bezeichnet, dem fehle jedes christliche Verhalten und jede Empathie und vielleicht nutzte ja ein Hirnschrittmacher.“

Beweis:
Anlage 1

Volltext des Urteils des LG Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2017 – 11 Ns 151/16
http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4003.htm

Jeder weitere Vortrag zur vorgeblichen Beleidigung gegenüber den bayerischen Justizverbrechern, die u.a. eine 14 Jahre andauernde Kindesentziehung / Kindesentführung und eine zehnmonatige Freiheitsberaubung zu Lasten des Klägers zu verantworten haben, erübrigt sich bereits hier.

Dieses Verfahren soll nun jedoch auch dazu dienen, die Verbrechen umfassend öffentlich zu machen und die Täter so zur Anklage zu bringen, weshalb weiter beweisrechtlich ausgeführt und präzisiert wird.

Begründung:
1.

Dem Unterzeichner werden nachweislich Aktenlage und insbesondere des hier angegriffenen Urteils des Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt zu obigem Aktenzeichen, offenkundig weiter ergebnisorientiert Bagatelldelikte anzuhängen versucht, um den Unterzeichner so zu diffamieren und prätentiös zu kriminalisieren.

Das Motiv hierfür ist offenkundig die Vertuschung von seit über einem Jahrzehnt begangenen offenkundigen Fehlentscheidungen inklusive massiver Verbrechen im Amt zu Lasten des Unterzeichners durch hochrangige Juristen der Justizbehörden in Franken, des Präsidenten der Polizeidirektion Aalen, Roland Eisele sowie durch die Mutter des Kindes des Unterzeichners, die Volljuristin Kerstin Neubert, die die gesamten juristischen Auseinandersetzungen aus persönlichen psychischen Belangen willkürlich und auf Geheiß von Frauennetzwerk in Würzburg sowie psychisch missbraucht durch ihren Vater Willy Neubert in Gang setzte, drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes und in Heiratsabsicht , Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg. (Beweismittel: Blog des Unterzeichners).

Es wird hiermit Beweisantrag gestellt:
Die Akte des Zivilgerichts Würzburg zu 15 C 3591/03 ist beizuziehen, da diese geeignet ist offenzulegen, dass dem gesamten Justizskandal, dem Kindesentzug und der Kriminalisierung zu Lasten des Uz. – also auch diesem Verfahren – eine falsche Eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter und Zeugin Neubert zugrundeliegt.

Es wird weiter Beweisantrag gestellt, in diesem Zusammenhang die Akte zu der aktuell beim Landgericht Würzburg anhängigen Klage, Az. 72 O 1694/17, hinzuzuziehen.

Diese Inhalt des Blogs und ist geeignet, zusammen mit anderen Blogbeiträgen objektiv die kausale falsche Eidesstattliche Versicherung durch die Zeugin und Kindsmutter nachzuweisen.

Der Vorgang thematisiert darüberhinaus – und ist Folge des Verhaltens – konkret den offenkundig unter Rechtsbeugung ergangenen sog. Beschluss der Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer – deren vorgebliche Ehrverletzung durch den Uz. als Opfer des Verbrechesn Inhalt dieses Blogs ist:

Beweis:
Anlage 2

Beitrag aus dem Blog des Uz, veröffentlicht am 31.07.2017, Az. 72 O 1694/17
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/31/zivilklage-gegen-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-stand-aktuell-seit-2012-habe-ich-als-vater-keinerlei-kontakt-mehr-langzeitdokumentation-eines-justizverbrechens/

Die Klage ist objektiv geeignet die falsche Eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter und Zeugin Neubert offenzulegen, mit der diese seit Dezember 2003 unter Vorsatz das Leben und die Vaterschaft des Uz. zerstört und die kausale Ursache aller strafrechtlichen Geltendmachungen gegen den Kläger ist, die das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt hier in Urteil gegen den Uz. zugrundelegt.

Der Großvater des Kindes ist insgesamt als intriganter Initiator des Justizskandals anzusehen, der durch psychischen Missbrauch seiner eigenen Tochter, der Kindsmutter seit Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien gezielt und verschlagen auf Ausgrenzung und Entfernung des Unterzeichners hingewirkt hat und bis heute auf Eskalation/Kindesentführung und Kriminalisierung des Klägers weiter hinwirkt, um selbst eine Ersatzvaterrolle einzunehmen, wie er in Gespräch am 1. Juni 2012 nach verweigertem Treffen mit Kind in der Kanzlei der Kindsmutter, Marienplatz 1, 97070 Würzburg, gegenüber dem Unterzeichner als Vater auch (grinsend) eingeräumt hat. (Vorgänge und entsprechende Schreiben des Neubert an den ehem. Direktor des AG, um Umgang und Mediation zu verhindern, beweisrechtlich im Blog veröffentlicht, der Täter Neubert bezeichnet den Uz. ergebnisorientiert hierbei auch nach Wiederlegung von eklatanten vorsätzlich erstatteten Fehlgutachten bei den Justizbehörden zu Lasten des Klägers gegenüber dem AG-Direktor weiter als „psychisch krank“ etc.).
https://martindeeg.wordpress.com/2017/02/18/mordmotiv-kindesentzug-willy-neubert-intriganter-verlogener-hetzer-im-hintergrund-der-mein-kind-und-mich-getrennt-hat/

Es wird beantragt, die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert auch hierzu als Zeugin zu laden, da die Aussage geeignet ist, offenzulegen, dass es mehreren ergebnisorientierten Tätern unter Rechtsmissbrauch seit Jahren gelingt, einem völlig unbescholtenen und integren und ehrlichen Vater, der lediglich das Wohl seines Kindes im Blick hatte, zu entwerten, zu kriminalsieren und lebensfremd als Gefahr für das Kindeswohl zu fabulieren, nachdem nach über 10 Jahren das Kind durch dieses Umfeld so manipuliert, instrumentalisiert und geschädigt wurde, dass es den Vater im Sinne der Kindsmutter und des intriganten Großvaters introjiziert „ablehnt“. Anstatt hiergegen vorzugehen, wird dieses Muster und die Schädigung auch des Kindes hieraus durch die Justizverbrecher permanent verstärkt und befördert, zuletzt Urteil vom 15.02.2016 durch die hier in Rede stehenden Justizverbrecher Reheußer, Weber, Panzer.

Zeugnis:
Kerstin Neubert, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt

Der kausale Vorgang wird hiermit beweisrechtlich benannt als Nachweis der falschen Eidesstaatlichen Versicherung, was wie genannt relevant ist in Bezug auf dieses Verfahren, da entsprechendes Urteil des LG Würzburg auf Grundlage der falschen Eidesstattlichen Versicherung hier als strafverschärfende“ einschlägige Vorbelastung zu Lasten des Klägers, Urteil vom 19.10.2017, Seite 11, angeführt wird:

„…..war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist.“

Urteil Amtsgericht Stuttgart wegen vorgeblicher Beleidigung der Justizverbrecher Bayern, 19.10.2017, Az. 6 Cs 7 Js 67767/16

a)
Auf Seite 3 des Urteils des Amtsgerichts Bad-Cannstatt heißt es hierzu:

„Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1. Durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.07.2006 (Anmerkung: richtig ist Oktober 2007!)wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 3 tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 38 selbstsändigen Fällen des Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, hiervon in 14 Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, einmal in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden, welche für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung wurde die Strafe mit Wirkung vom 30.08.2012 erlassen.“

Dem Urteil liegen mehrere Rechtsbeugungen, Strafvereitelung zugunsten der Volljuristin Neubert und eine männerfeindliche Diskriminierung insbesondere durch die Justizverbrecherin Angelika Drescher, ehem. Staatsanwaltschaft Würzburg zugrunde.

Die Verurteilung erfolgte unter Missachtung einer falschen Eidesstattlichen Versicherung, die zum Beispiel 38 Telefonanrufe und somit Alltagshandlungen, gerichtet an die Mutter des gemeinsamen Kindes, Kleinkindalter, für den Uz. als Vater mit berechtigten Interessen zu „Verstößen“ gegen das sog. Gewaltschutzgesetz fabulierten. Dies ist eine Verhöhnung und ein ideologischer Missbrauch des Rechtsstaats.

Anstatt den Rechtsmissbrauch und den zu diesem Zeitpunkt bereits seit über dreinhalb Jahren (!) andauernden Kindesentzug durch die vorgeblich Geschädigte, Zeugin Neubert, aufzuklären und zu sanktionieren, versucht die als männerfeindliche Radikalfeministin anzusehende Angelika Drescher den Kindsvater und ehemaligen Polizeibeamten unter Amtsmissbrauch mit einem Antrag auf 1 ½ Jahre Haft ohne Bewährung zu vernichten. Auch die bereits 2006 beginnende Pathologisierung ist der Justizverbrecherin Drescher, Weisung Lückemann, zuzurechnen. (Vorgänge sind Inhalt des Blogs des Uz.)

Die Kindsmutter und Zeugin Neubert wurde von der Staatsanwältin zu Anzeigen gegen den Uz. ermutigt, unter asozialer widerwärtiger Ausnutzung der psychischen Belastung und des Traumas durch anhaltenden Kindesentzug. Auch Anschreiben des vom Uz. um Hilfe gebetenen Mediators Dr. Wilfried Boch-Galhau, Würzburg sowie der gerichtnahen Beratungsstelle, Mediator Othmar Wagner, wurden dem Uz. von der Zeugin Neubert und der asozialen Staatsanwältin, die durchweg zielgerichtet bösartig auf Vernichtung von Männern auch in anderen Fällen agiert (Zeugen sind ggf. zu benennen), wurden dem Uz. als „Verstoß“ gegen mit falscher Eidesstattlicher Versicherung missbrauchte sog. Gewaltschutzgesetz auszulegen versucht. Der Weg lief hier jeweils über die Abteilung „häusliche Gewalt“, POMin Schmaußer, die willfährigauch rechtswidrige Maßnahmen der Täterin Drescher durchführte, im Dezember 2006 bspw. eine rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung beim Uz. (die dritte in 2006) ohne Vorliegen von Straftat. All das wird wie genannt intern vertuscht und ist Inhalt des Blogs des Uz.

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt

In öffentlicher Veranstaltung im Rathaus Würzburg teilte die Täterin Drescher auf Frage mit, dass es „einen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes nicht gibt“.

Vor dem Hintergrund von Justizskandalen auch zu Lasten der Justizopfer Jörg Kachelmann, Norbert Kuß, Horst Arnold, Gustl Mollath und vieler anderer, die von Frauen zu Unrecht beschuldigt wurden, ist die Staatsanwältin zweifelsfrei als charakterlich ungeeignet aus dem Amt zu entfernen und in Sachen des Klägers zur Anklage zu bringen. Zivilklage ist aktuell anhängig und wird bei den Justizbehörden Würzburg aktuell unter weiterer Rechtsbeugung zu vertuschen versucht, Landgericht Würzburg, Az. 63 O 1493/17. (Die Vorgänge sind Inhalt des Blogs des Uz.)
https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/06/widerwaertige-justizverbrecherin-und-feminismuslobbyistin-angelika-drescher-schuld-an-eskalation-und-14-jahren-kindesentzug/

Es wird Beweisantrag gestellt, die Akte des Landgerichts Würzburg zu Az. 63 O 1493/17 beizuziehen, um die Richtigkeit der Darstellungen des Uz. als ehemaligem Polizeibeamten zu belegen.

Das Urteil des Landgerichts Würzburg von 2008 ist somit nicht als „strafverschärfende“ und „einschlägige“ Vortat zu Lasten des Uz. zu werten, sondern beweisrechtlich als Justizskandal und männerfeindliche Kriminalisierung und Diskriminierung, um einen Vater von seinem Kind fernzuhalten.

Die Justizverbrecherin Drescher, weisungsgebender Behördenleiter Lückemann, hat den Gesamtkonflikt ab 2006 in einer asozialen und eskalativen Weise vorangetrieben, die bereits hier geeignet war, bei einer Vielzahl von derart Geschädigten mittels Traumatisierung ein reaktives Tötungsdelikt oder einen Bilanzsuizid zu provozieren.


b)

Desweiteren wird als „strafverschärfende“ Vortat seitens des AG Bad-Cannstatt behauptet, Seite 3 des Urteils vom 19.10.2017:

„Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 27.02.2008 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 15,00 Euro verurteilt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 22.01.2008 gegen 10:00 Uhr riefen Sie beim Richter am Amtsgericht Behl im Amtsgericht Würzburg in der Ottostraße 5 in Würzburg an. Sie wollten mit Richter am Amtsgericht Behl wegen des Strafbefehls sprechen, der im Verfahren 811 Js 17304/07 gegen Sie ergangen war. Als Richter am Amtsgericht Behl sich weigerte, mit Ihnen die Sache zu besprechen und Sie nach Ihrem konkreten Ansinnen fragte und auch äußerte, dass Sie ihm nicht die Zeit stehlen sollten, bezeichneten Sie Richter am Amtsgericht Behl als „Arschloch“.
Der Präsident des Landgericht Würzburg stellte am 24.01.2008 schriftlich Strafantrag.
Es kann nicht ausgechlosen werden, dass Sie aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Tat gem. § 21 StGB in Ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt waren.“

Richtig ist folgendes: gegen den sog. Strafbefehl legte der Uz. fristgerecht Einspruch ein. Dieser Einspruch wurde unter wahrheitswidriger Behauptung, die Einreichung sei einen Tag zu spät erfolgt, durch das Amtsgericht rechtsbeugend verhindert.

Uz. rief lediglich beim Amtsgericht an, um in Erfahrung zu bringen, welcher Richter für das Aktenzeichen zuständig ist. Das Vorzimmer beantwortete die Anfrage nicht, sondern vermittelte sofort, ohne den Uz. aussprechen zu lassen an den dem Uz. damals unbekannten Richter Thomas Behl weiter, der sich mit Namen meldete und zweimal ins Telefon blaffte, ohne den Uz. ausreden zu lassen: „Was wollen Sie!“ und noch die Aussage nachschob „Stehlen Sie mir nicht meine Zeit“. Hierauf legte Uz. auf, allerdings ohne Beleidigung.

Der Amtsrichter Thomas Behl, Würzburg ist insgesamt als charakterlich ungeeignet für den Richterberuf anzusehen, provoziert durch arrogant-anmaßendes Verhalten regelhaft „Tumulte“ vor Gericht, schreit Angeklagte und Zuschauer nieder und führt sich generell vielfach in öffentlichen Verhandlungen unangemessen auf, was auch Inhalt von Presseberichten ist.

2014 wurde Behl bundesweit bekannt, nachdem Report Mainz den Umgang von Behl mit den Bußgeldern des Gerichts offenlegt:
https://www.swr.de/report/presse/parteilichkeit-bussgeldvergabe/-/id=1197424/did=12977266/nid=1197424/saa7wj/index.html

Zitat des Magazins „Focus“ vom 04.03.2014 unter Überschrift: „20.000 Euro dank Vetternwirtschaft?“

„Wenn seine Angeklagten ein Bußgeld zu zahlen hatten, schlug ein Würzburger Richter als Empfänger offenbar gerne den örtlichen Reitverein vor. Der Haken: Seine Tochter ist dort Geschäftsführerin, seine Frau Schatzmeisterin.“….

http://www.focus.de/politik/deutschland/20-000-euro-dank-vetternwirtschaft-richter-schanzt-reitverein-der-tochter-bussgelder-zu_id_3660578.html

Der Uz. kann als Rechtsuchender und ehemaliger Polizeibeamter ein korrektes Verhalten und eine angemessene Kommunikation auch von Würzburger Richtern erwarten und muss sich von diesen nicht am Telefon anbrüllen lassen, wenn er eine Auskunft erbittet.

Hernach ehrenkäsig und larmoyant eine Straftat der Beleidigung zu behaupten und hier nachzutreten, passt zu der ganzen Doppelmoral und der in Teilen wahnhaften Hybris dieser asozialen CSU-Provinzjustiz, die sich offenkundig seit Jahren als Instanz über Recht und Gesetz stehend betrachtet.

c)
Zu der vorgeblichen „strafverschärfenden“ Verurteilung unter 3., Seite 3 des Urteils des AG Bad-Cannstatt wegen vorgeblicher „falscher Versicherung an Eides statt“ kann der Uz. insoweit nichts sagen, da er bei der besagten Verhandlung durch einen Anwalt vertreten wurde. Es ging erinnerungsgemäß wohl um den Vorwurf, der Kläger habe zuviel Hartz-IV ausgezahlt bekommen, was im Zusammenhang stehen dürfte mit beim AG Bad-Cannstatt anhängigen Verfahren um fiktive und rechtswidrige Nachforderung seitens des Landratsamts Würzburg, das auf Seite 4 des Urteils des AG hier erwähnt wird. Die Richterin Pfeffer klammert hierbei ergebnisorientiert aus, dass die Forderung offenkundig betrügerisch erfolgt, wie der Uz. in Hauptverhandlung am 19.09.2017 mitteilte. Das Verfahren ist vom Amtsgericht Stuttgart an das Sozialgericht Stuttgart abgegeben.

Der Uz. ist aufgrund der Rechtsbrüche durch die Zeugin Neubert und nach einem Jahr ungehindertem Kindesentzug zu Beginn des Jahres 2005 nach Würzburg gezogen, um den Kontakt zum Kind durchzusetzen, was verhindert wurde. Der Antrag auf Hartz-IV wurde notwendig aufgrund der zuvor erpressten Beendigung (Täter Roland Eisele, Inhalt des Blogs, vgl. Anlage) der Beamtentätigkeit bei der Polizei Baden-Württemberg und der fehlenden sozialen Kontakte im Raum Würzburg. Woraus sich die falsche Eidesstattliche Versicherung ergeben haben soll, ist nicht mehr erinnerlich.


d)

Für das unter 4, Seite 4 des Urteils vom 19.10.2017, AG Bad-Cannstatt aufgeführte „strafverschärfende“ sog. Urteil ist Thomas Behl verantwortlich, der sich ungeachtet der Vorgänge unter 2b) dieses Schriftsatzes als objektiv und unbefangen gegenüber dem Uz. betrachtete, was sich durch das rechtsfremde Urteil, das mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung der Juristin Hitzlberger zustandekam, widerlegt ist. Behl missbrauchte den Sachverhalt, um gegen den Uz. persönlich motiviert amtsmissbräuchlich nachzutreten, wie es seinem Charakter entspricht.

Die vorgeblich Geschädigte Hitzlberger hier ist eine widerärtige Hetzanwältin, die die Schuld und Verantwortung dafür trägt, dass der Kontakt des Uz. zu seiner Tochter ab Juni 2012 erneut komplett abbrach, nachdem zuvor über 2 Jahre mit immensem Aufwand ehrenamtlicher Helferinnen ein entlastender und durchweg positiver Bindungsaufbau zwischen Uz. und Tochter gelungen war, der zu diesem Zeitpunkt normalisiert und ausgebaut werden sollte.

Das Verhalten der sog. Fachanwältin Hitzelberger ist objektiv als Mordmotiv zu werten.

Der Vorgang ist ebenfalls Folge des Beschlusses der vorgeblich Geschädigten Reheußer, Weber und Panzer und befasst sich umfassend v.a. in Folgebeiträgen im Blog des Uz. argumentativ mit dem Beschluss der Justizverbrecher.

Beweis:
Anlage 3:

Ausdruck aus Blog des Klägers, veröffentlicht am 26. Mai 2017
https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

Das Beweismittel betrifft die aktuell beim Landgericht Würzburg anhängige Klage gegen Hitzlberger, die unter offenkundiger Rechtsbeugung zugunsten der Juristin zu entledigen versucht wird: Landgericht Würzburg, Az. 73 O 1368/17.

Es wird Beweisantrag gestellt, neben dem Blogbeitrag die Akte zu Az. 73 O 1368/17 beizuziehen, um die Angaben des Klägers zu bestätigen.

Dies ist relevant, da im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt ein von der widerwärtigen Hetzanwältin, die gezielt und bösartig ab März 2012 den Konflikt eskalierte und die heutigen Schäden für Vater und Kind verschuldete, in Urteil des Amtsgerichts Bad-Cannstatt, Seite 3, als strafverschärfend“ genannt ist.

Der Uz. wurde hier ein weiteres Mal zu einer absurden Strafe wegen vorgeblicher Beleidigung verurteilt, Täter Thomas Behl, weil er sich gegen die Verbrechen und den Kindesentzug verbal und rechtlich zur Wehr setzte. Die Provokation ist offenkundig mit Zielsetzung Gewalt oder Bilanzsuizid des Uz. gewollt, wie auch in Gesprächen mit der Polizeibeamtin Schiemenz diesbezüglich umfangreich erörtert.

Der Vorgang war Inhalt der Zeugenvernehmung der Polizeibeamtin Schiemenz vor dem Amtsgericht Bad-Cannstatt, 19.09.2017. In diesem Zusammenhang äußerte sie, dass sie so etwas in 25 Dienstjahren noch nicht erlebt hat.

3.
Gegen die Richterin Pfeffer besteht erkennbar der Tatverdacht der Rechtsbeugung und des Amtsmissbrauchs, gegen den Staatsanwalt der Tatverdacht der Rechtsbeugung, der Strafvereitelung und des Amtsmissbrauchs.

Auf den Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit infolge Verwerfung des Einspruchs des Unterzeichners gegen den sog. Strafbefehl sowie die Beschwerde vom 29.08.2017 gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags wird dazu beweisrechtlich vollinhaltlich Bezug genommen. Die vom Kläger geltend gemachten Befangenheitsgründe haben sich in vollem Umfang bestätigt.

Ebenso wird auf Dienstaufsichtsbeschwerde/Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung u.a. zu Lasten des Klägers beim Justizministerium Baden-Württemberg vom 01.07.2017 beweisrechtlich verwiesen.

Mit Schreiben vom 24.10.2017 wird die Strafvereitelung zu Lasten des Unterzeichners durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Osta Striewisch, Az. 22 Zs 1142/17 mit floskelhafter Nichtbegründung ungeachtet fortgeführt. Der Kläger wurde trotz des dringenden Tatverdachts schwerer Verbrechen im Amt bis heute nicht als Geschädigter vernommen.

Es besteht der dringende Tatverdacht auf weitere Strafvereitlung und Rechtsbeugung durch den Oberstaatsanwalt Striewisch, Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, zu Lasten des Klägers und zugunsten der bayerischen Justizverbrecher sowie des Polizeibeamten Roland Eisele, Polizeipräsidium Aalen, wie infolge unten in diesem Schriftsatz belegt.

Beweis:
Anlage 4

Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, OSta Striewisch, vom 24.10.2017, Az. 22 Zs 1142/17

Das Justizministerium Baden-Württemberg, das die mit Datum vom 01.07.2017 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft abgab, wird weiter informiert – ebenso die Presse.

Der Oberstaatsanwalt lügt hier ungeniert, wie sich unschwer aus dem gesamten Beweisvortrag und der weiteren Aktenlage ergibt.


4.

Die Unredlichkeit des Amtsgerichts und zu Lasten des Uz. ergibt sich praktisch aus jedem Detail der Urteilsbegründung, die auf Gewichtung und Falschaussagen oder „Irrtümern“ durchweg zu Lasten des Uz. besteht.

In mündlicher Verhandlung wurde die Polizeibeamtin Schiemenz als Zeugin gehört und auführlich deren Rolle und Position zu den Vorgängen erörtert:

Die Zeugin sagte aus, dass sie seit acht Jahren mit den Vorgängen befasst ist und Kenntnis von dem Gesamtkonflikt habe durch die vom Unterzeichner eingereichten Strafanzeigen wegen Kindesentzug und wegen der Vorwürfe des Unterzeichners gegen bayerische Justizjuristen, Freiheitsberaubung im Amt. Sie äußerte, dass sie alle Eingaben ordnungsgemäß weiterleite, jedoch den Eindruck habe, dass diese bei den originär zuständigen Justizbehörden, wo die jeweils Beschuldigten z.T. tätig sind, entledigt werden, den Vorwürfen nicht nachgegangen wird. Dies gehe zum Teil sehr schnell und offenkundig ohne jede Ermittlung.

Unter Hinweis auf das bindende Tatortprinzip seien der Polizei hier jedoch die Hände gebunden. Sie habe weiter den Eindruck, dass im Gegensatz hierzu Vorgänge gegen den Unterzeichner übergewichtet und drakonisch „verfolgt“ werden.

Die Polizeibeamtin äußerte, dass sie in 25 Dienstjahren noch nie erlebt habe, dass jemand derart von der Justiz verfolgt wird (740 Sozialstunden wegen vorgeblicher Beleidigung einer Juristin).

In persönlichen Gesprächen wird der Missbrauch des Tatortprinzips und eine strukturelle Korruption zu Lasten des Klägers benannt.

Das Gericht macht aus dieser konkreten Zeugenvernehmung im Urteil nun folgende Falschdarstellung, Seite 9 des Beschlusses vom 19.10.2017:

„Die Zeugin Pkin Schiemenz, die wegen zahlreicher Verfahren als spezialzuständige Sachbearbeiterin für Verfahren gegen den Angeklagten bestimmt ist, führt glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass der Angeklagte in persönlicher Hinsicht sehr enttäuscht ist, dass ihm der Umgang mit seiner Tochter untersagt wurde. Die verschiedensten Familienverfahren dauern seit vielen Jahren an.“

Das einzige Verfahren diesbezüglich, mit dem die Zeugin seit acht Jahren gegen den Angeklagten befasst ist, ist dieser Vorgang. Die Tätigkeit der Beamtin beschränkte sich hierbei darauf, den Unterzeichner bei einem der zahlreichen Gespräche, die sich mit den Justizverbrechen der Würzburger und Bamberger Justiz sowie der Kindesentführung durch die Juristin Neubert befassten, von der Tatsache in Kenntnis zu setzen, dass der Justizverbrecher Lückemann Strafanzeige und Strafantrag gestellt hat. Sie ermöglichte dem Kläger hierauf, sich dazu zu äußern, was der nicht tat, da der Vorgang in der Gesamtschau absurd ist.

Bei den zahlreichen Gesprächen mit der Zeugin Schiemenz wurden darüberhinaus immer wieder die immensen Belastungen für den Unterzeichner als Vater durch das asoziale Gebaren und die Verweigerung von Rechtsstaatlichkeit durch die Behörden Würzburg/Bamberg thematisiert sowie die Tatsache, dass der Unterzeichner offenkundig sozial vernichtet und repressiv zugrundegerichtet werden soll, so Einvernehmen auch mit der Zeugin Fuchs, Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf, die ebenfalls bei zwei Gesprächen anwesend war.

Ein Bilanzsuizid, die Gefahr reaktiver Tötungsdelikte und die Eskalationsgefahr durch das anhaltend rechtswidrige und repressiv asoziale Verhalten der Justizbehörden Würzburg und Bamberg ist ebenfalls seit Jahren Thema bei den Erörterungen der Straftaten gegen den Unterzeichner mit der Zeugin.

Es besteht Einvernehmen sowohl mit der Zeugin Schiemenz und der Zeugin Fuchs – als auch mit dem ebenfalls in mündlicher Verhandlung benannten Zeugen Mielke, PHK – darüber, dass weniger robuste Menschen längst sich selbst oder Verantwortliche getötet hätten oder sich mit Missbrauch von Alkohol etc. auf jahrelangen verbrecherischen Entzug des Kindes, derarte behördliche Repression, Ausgrenzung und Vernichtungsversuche reagieren würden.

Auch wurde thematisiert, dass die Justizjuristen in Würzburg/Bamberg ganz offenkundig zum Teil dieses Ergebnis und eine Eskalation, den Tod des Uz. gezielt und vorsätzlich herbeiführen wollen!

Die Falschdarstellung der Zeugenvernehmung durch die Richterin im schriftlichen Urteil spricht für sich und spiegelt das Gesamtverhalten der Justiz hier: es wird alles projektiv ausgeblendet, was die Darstellungen des Unterzeichners und die Fakten zu Lasten der Justizverbrecher bestätigt und im Gegenteil mit Auslassungen und vorsätzlich und zum Teil autistisch zu Lasten des Geschädigten umgedeutet, um diesen projektiv zu diffamieren und zu entwerten und ihm weiter eine Täterrolle zuweisen zu wollen, während die Verbrecher im Amt so entschuldet werden sollen.

Die Notlage des Klägers und die traumatischen Folgen durch die von den Justizverbrechern verschuldeten Verbrechen im Amt und den Kindesentzug seit 2003 wird nahezu zwanghaft abgewehrt und allenfalls noch als Möglichkeit zur Pathologisierung verstanden, wie der Hinweis der Richterin im Urteil, Seite 10, belegt, wo sie sich ohne jeden sachlichen Anlass oder Anknüpfungspunkt bemüßigt fühlt, eine „eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit“ zumindest durch Verneinung zum Thema zu machen, so als sei die Pathologisierung des Opfers die Lösung für die Beendigung dieses Justizskandals.

Dass dies übliche Methode insbesondere der bayerischen Justizverbrecher ist, ist gerade wiederum maßgeblicher Teil und Inhalt dieses Justizskandals, da die Justizverbrecher 2009/2010 diesen Weg mit einem eklatanten Fehlgutachten und dauerhafter Freiheitsberaubung gegen den Kläger, Az. 814 Js 10465/09, bereits erfolglos versucht haben anzuwenden. Die Akte wurde beigezogen.

5.
Das Gericht schreibt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die erst der Unterzeichner geltend gemacht hat und die bereits bei Erlass des Strafbefehls und bei Anklageerhebung willkürlich missachtet wurde:

„Das Gericht ordnet sämtliche Äußerungen als Werturteile ein. Dabei geht das Gericht davon aus, dass keine Schmähkritik vorliegt, bei welcher nach der Rechtsprechung keine grundrechtliche Abwägung vorzunehmen wäre. Die Äußerung nimmt den Charakter der Schmähkritik erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dabei muss der ehrbeeinträchtigende Gehalt von vornherin außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskonstextes stehen (Beschluss des BVerfG vom 29.6.2016, 1 BvR 2646/15). Im vorliegenden Kontext ist es noch möglich, einen Bezug zum Beschluss des OLG Bamberg vom 15.02.2016 zu erkennen.

Somit ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits vorzunehmen. Das Ergebnis der Abwägung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei müssen Ehrbeeinträchtigungen gegenüber der Meinungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dienen und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage sein muss, pointierte Kritik in seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (Beschluss des OLG München vom 11.7.16, 5 OLG 13 Ss 244/16). Im vorliegenden Fall muss die durch Artikel 5 geschützte Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Die veröffentlichten Artikel lassen noch einen Bezug zum OLG-Beschluss erkennen, befassen sich inhaltlich aber nicht argumentativ mit der Entscheidung. Es handelt sich auch nicht um eine Äußerung gegenüber der Justiz im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, sondern um eine öffentliche Äußerung über das Internet an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Die wiederkehrenden, über einen langen Zeitraum aufrechterhaltenen Äußerungen zielen durch ihre Wiederholung und Dauer auf persönliche Kränkung und lassen ein sachliches Anliegen in den Hintergrund treten. Das Vorbringen des Angeklagten ist auch nicht geeignet, sein Umgangsrecht in einem gerichtlichen Verfahren zu stärken.“

Das Gericht stellt hier richtigerweise unter Bezug auf verfassungsrechtliche Grundsätze fest, dass

a)
keine Schmähkritik vorliegt

b)
eventuelle Ehrbeeinträchtigungen gegenüber der Meinungsfreiheit zurückzutreten haben, da der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte dienen und nicht völlig aus der Luft gegriffen sind und

c)
dass gerade Richter laut Bundesverfassungsgericht schon von Berufs wegen in der Lage sein müssen, auch pointierte, polemische und überspitzte Kritik auszuhalten.

Um nun willkürlich und unter Missachtung der Meinungsfreiheit des Klägers dennoch beliebig eine Strafbarkeit zu konstruieren, stellt das Gericht fest, dass die in Rede stehenden Artikel „inhaltlich noch einen Bezug zum OLG-Beschluss erkennen“ lassen, fabuliert und behauptet dann aber völlig lebensfremd, dass diese „sich aber nicht argumentativ“ mit der Entscheidung“ befassen.

Insoweit wird auch auf die Anlagen hier verwiesen.
Das stellt erkennbar eine unzulässige Verengung und Missachtung der Meinungsfreiheit des Unterzeichners dar und einen absurden Versuch da, die Rechtsprechung zu Artikel 5 GG beliebig auszuhebeln:

Zum einen sind die in Rede stehenden Artikel nicht für sich zu sehen und zu lesen, sondern als Teil einer umfassenden Dokumentation und im Kontext des gesamten vom Kläger beginnend August 2013 beweisrechtlich zur Veröffentlichung gebrachten Blogs.

Dieser dreht sich um Justizverbrechen seit insgesamt 2003, die gegen den Uz. als Vater und ehemaligen Polizeibeamten begangen wurden bzw. weiter begangen werden und die von den Justizbehörden Würzburg/Bamberg strafrechtlich relevant unter struktureller Rechtsbeugung vertuscht werden.

Dies ist inbesondere die seit 14 Jahren andauernde Kindesentfremdung/Kindesentführung durch die Volljuristin Kerstin Neubert mithilfe der Täterbehörde und unter Missbrauch des Rechtssystems – und zum anderen die hieraus erfolgende Diskriminierung, Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers.

Diese gipfelte 2009/2010 in einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung durch die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg, für die der Kläger trotz Freispruch bis heute nicht entschädigt wurde. Darüberhinaus wurde versucht, mit einem eklatanten und vorsätzlich erstatteten Fehlgutachten des örtlichen Einweisungsgutachters der Würzburger Justiz, Dr. Groß (CSU), eine dauerhafte Unterbringung des Klägers im forensischen Maßregelvollzug zu erzwingen.

Der sog. Beschluss vom 15.02.2016 ist erkennbar Teil der jahrelang rechtswidrig erfolgten Kindesentführung / Kindesentfremdung, die momentan dazu führt, dass der Klägers seit Juni 2012 trotz vollstreckbaren Beschlusses des Familiengerichts Würzburg auf wöchentliche Treffen (Az. 005 1403/09) keinerlei Kontakt zu seiner Tochter hat.

Die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer setzten sich für den sog. Beschluss – Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wurde intern vertuscht – über die fachlichen Empfehlungen sämtlicher Fachkräfte, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung hinweg, und schlossen zum Schaden des Kindes den Unterzeichners willkürlich den sog. Umgang bis 31.12.2017 aus.

Die Umgangspflegerin Baur-Alletsee, die einen guten Kontakt zum Kind hergestellt hatte und über parallele Treffen mit dem Unterzeichner/Vater erfolgreich eine Multiplikator- und Vermittlerrolle im Sinne des Kindeswohls etabliert hatte, die es unbedingt auszubauen galt, wurde von den Justizverbrechern Reheußer, Weber und Panzer aus dem Verfahren geworfen.

Beweis:

Anlage 5

Protokoll mündliche Verhandlung vom 10.02.2016, 7 UF 210/15, OLG Bamberg
Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert

Dies ist, wie bereits mehrfach geltend gemacht und mitgeteilt, kein Motiv für eine Ehrverletzung oder Beleidigung der Justizverbrecher – dies ist objektiv ein Mordmotiv!

In vergleichbar gelagerten Fällen von Väterausgrenzung/Umgangsboykott/Bindungsblockade und ideologischer Kriminalisierung von Männern im Paarkonflikt kommt es immer wieder zu reaktiven Selbsttötungen und affektiven Gewaltdelikten, insbesondere bedauerlicherweise gegen den anderen Elternteil und die Bezugsperson für das Kind, die Mutter.

Auch solche von der Justiz stets nach dem selben Muster verschuldeten Fälle sind Inhalt des Blogs. Die politische Geltendmachung des Klägers ist ebenfalls im Blog dokumentiert, Schreiben an Bundesjustizministerium wegen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes und Morden als Folge der Anwendung, 2015.

Die Darstellung des Amtsgerichts Bad-Cannstatt, der Kläger befasse sich „nicht argumentativ“ mit der Entscheidung des Gerichts ist daher absurd und erkennbar falsch. Der Kläger befasst sich auf mehreren Ebenen argumentativ mit dem Beschluss!

Sowohl der sog. Beschluss vom 15.02.2016 selbst als auch das dem widersprechende Protokoll der vorhergehenden mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016 sind veröffentlicht. Der Kläger geht in seinem Blog auf die Widersprüche aus der mündlichen Verhandlung und dem rechtsbeugenden Beschluss ein, der verfassungswidrig eine Kindesentführung zu legitimieren versucht und geht auf die fachlichen Meinungen der Umgangspflegerin, des Verfahrenspflegers und des Jugendamtes ein, ebenfalls veröffentlicht.

Das Gericht ignoriert alle diese Zusammenhänge, um hier eine selektive Strafbarkeit durch drei von insgesamt aktuell 393 Beiträgen auf dem Blog des Klägers zu konstruieren.

Der Verdacht der Rechtsbeugung liegt hier nahe, da sich die argumentative Auseinandersetzung mit den Justizverbrechen insgesamt und auch was den weichenstellenden und weiteren traumatischen sog. Beschluss des OLG Bamberg vom 15.02.2016 betrifft, für jeden vernünftig denkenden Menschen sofort ergibt. Der Unterzeichner hat die Beiträge auch vielfach miteinander verlinkt, um Argumentation und Rechtsbrüche schlüssig darzulegen.

Sämtliche sog. Beschlüsse und Urteile der Gerichte sind veröffentlicht, so dass sich jeder Leser eigenverantwortlich selbst ein Bild von der Richtigkeit der Darstellungen machen kann oder diese auch in Abrede stellen kann, so dass eine Strafbarkeit und Ehrverletzung in keinem Fall gegeben ist.

Das Gericht behauptet zwecks Konstruktion einer Strafbarkeit weiter:

…“Die wiederkehrenden, über einen langen Zeitraum aufrechterhaltenen Äußerungen zielen durch ihre Wiederholung und Dauer auf persönliche Kränkung und lassen ein sachliches Anliegen in den Hintergrund treten.“

Das Gericht verkennt die Schwere der Schädigungen und des Justizskandals durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg.

Es geht hier um schwerste Grundrechtsverletzungen, nämlich die Zerstörung der Vater-Kind-Bindung über nun anhaltend 14 Jahre.

Es geht weiter um eine schwere gemeinschaftlich begangene Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten auf Grundlage von – ebenfalls ! – Missachtung der Meinungsfreiheit, Artikel 5 GG, wie sich aus der vom Amtsgericht beigezogenen Akte des Landgerichts Würzburg zu Az. 814 Js 10465/09 und hier insbesondere aus dem Urteil vom 20.08.2010, zweifelsfrei ergibt.

Es ist erkennbar ein Muster der Justizverbrecher in Franken, berechtigte Kritik an Urteilen, Fehlentscheidungen und Schädigungen von Menschen durch die fränkische Justiz mit Repressionen, rechtswidrigen Maßnahmen und schließlich haltloser Kriminalisierung und Pathologisierung der Betreffenden sanktionieren zu wollen. (Vgl. Fall Gustl Mollath, sieben Jahren zu Unrecht erfolgte Unterbringung, Fehldiagnosen identisch beim Unterzeichner).

Herausstechend ist hier insbesondere die regelhafte völlige Missachtung der Meinungsfreiheit. Auch die beabsichtigte dauerhafte Unterbringung des Unterzeichners im Maßregelvollzug und die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt, Az. 814 Js 10465/09, erfolgte nachweislich auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den sog. Staatsanwalt Thomas Trapp, der infolge in Personalunion als vorgeblich Geschädigter und Ankläger agierte, um den Unterzeichner mundtot zu machen.

Die Pathologisierung erfolgt erkennbar auch das Ziel, Kritiker unter Amtsmissbrauch zu diffamieren und deren Ansichten und Meinungen als lächerlich/Spinnerei und krank zu entwerten.

Diese Freiheitsberaubung ist als Komplott unter Federführung des hier Anzeige erstattenden OLG-Präsidenten Clemens Lückemann anzusehen.

Unter diesen Gesichtspunkten sind die Darstellungen des Uz. sehr wohl auch als Tatsachenbehauptungen anzusehen, da sie einer Tatsachenüberprüfung und Zeugenvernahme zugänglich sind.

Beweisantrag:
Ladung des Clemens Lückemann, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Es wird daher beantragt, wie auch im Verfahren vor dem Amtsgericht, das den Beweisantrag begründungslos verworfen hat, den Anzeigenerstatter und Justizverbrecher Lückemann als Zeugen zu laden und zu hören.

Beweisantrag:
Ladung des Pankraz Reheußer, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Gleiches gilt für die Rechtsbeugung durch den Justizverbrecher Reheußer, der als Vorsitzender Richter beliebig und unter Schädigung des Kindeswohls eine weitere Potenzierung der Schädigung, Traumatisierung und Manifestation der Bindungszerstörung des Unterzeichners als Vater und dessen Tochter schuldhaft und rechtswidrig zu verantworten hat, was ebenfalls einer Tatsachenüberprüfung zugänglich ist.

Auf die in Anlage befindlichen Blogbeiträge (Neubert und Hitzlberger betreffend) wird verwiesen.

Auch Reheußer ist daher als Zeuge zu laden und zu hören, was hiermit beantragt wird.

6.
Während der gesamten Hauptverhandlung hat sich zweifelsfrei bestätigt, was der Unterzeichner bereits in seinem Einspruch vom 04.07.2017 unter Hinweis auf geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, dass nämlich die hier auf Strafantrag des Justizverbrechers und Präsidenten des OLG Bamberg, Clemens Lückemann mittels geltend gemachten Äußerungen erkennbar ohne jeden Strafgehalt im Sinne des § 185 StGB sind.

Der Unterzeichner macht als nachweislich seit 14 Jahren rechtswidrig und irreversibel zwangsweise von seinem Kind getrennter und durch Rechtsmissbrauch ausgegrenzter Vater sowie von Straftaten im Amt betroffener geschädigter ehemaliger Polizeibeamter in seinem Blog gravierende strukturelle Missstände, Verfassungsbrüche und Rechtsverletzungen in (vorrangig) der bayerischen Justiz zum Thema.

Der Rechtsweg wird von den Gerichten unter offenkundiger Rechtsbeugung komplett und in allen bisher vom Unterzeichner geltend gemachten Belangen ausgehebelt.

Der Blog ist daher – selbst bei böswilliger Konstruktion einer vorgeblichen Ehrverletzung wie hier – auch geeignetes Mittel gemäß § 34 StGB und damit straffrei zu stellen, da er massive Missstände und strukturelle Korruption, höherwertige Rechtsgüter betrifft, die männerfeindliche Diskriminierung und Kriminalisierung von Vätern bis hin zur verbrecherischen Pathologisierung und Freiheitsberaubung öffentlich macht, was geeignet ist, die Machenschaften der Täter im Amt so zur Anklage zu bringen und einen rechtsstaatlichen Zustand wieder herzustellen, der in Bayern nach 60 Jahren CSU-Zersetzung nur noch partiell besteht, wie vielfach Betroffene, Rechtsanwälte und Medienschaffende bestätigen können.

Die Veröffentlichungen erfolgen anhand konkretem Erleben und sind belegt durch Originaldokumente (alle per Link im Blog) insbesondere zu der zehnmonatigen Inhaftierung ohne vorliegende Straftat und ohne Haftgrund, die als Komplott und Freiheitsberaubung im Amt durch mehrere Juristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu werten ist.

Die Akte hierzu wurde wie genannt vom Amtsgericht beigezogen, LG Würzburg, Az. 814 js 10465/09, so dass auch bekannt ist, dass nach bereits acht Monaten sog. Untersuchungshaft durch die verbrecherisch zusammenwirkenden Justizjuristen der Staatsanwaltschaft – Leitung und Weisung des Strafantragsstellers Lückemann – sowie des 1. Strafsenats des OLG Bamberg eine weitere Festnahme und Freiheitsberaubung im Amt, 12.03.2010, von rund sechs Wochen erzwungen wurde, die in einem Rechtsstaat zur sofortigen Entfernung im Amt und zur Anklage gegen die Verantwortlichen führen müsste.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/

Der Unterzeichner hat sich in dieser Sache als Angehöriger der Polizei des Landes Baden-Württemberg unmittelbar nach Festnahme am 12.03.2010 aus der JVA Stammheim heraus an die Staatsanwaltschaft Stuttgart gewandt.

Die belegt bereits die Angaben des Generalstaatsanwalts Stuttgart, Anlage 4, als Falschaussage unter dem Verdacht der Strafvereitelung zu Lasten des Uz.:

Beweis:
Anlage 6

a) Strafanzeige gegen die Justizverbrecher Bamberg an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 15.03.2010

b) Strafanzeige gegen die Justizverbrecher Bamberg bzw. Antrag auf unverzügliche Anzeigenaufnahme und Protokollierung, 16.03.2010

c) Weiterer solcher Antrag über die JVA Stuttgart, Sozialdienst/Rechtspflege, 17.03.2010

d) Strafanzeige gegen die Justizverbrecher Bamberg an Herrn Generalstaatsanwalt Klaus Pflieger, Stuttgart, 13.04.2010 (dieses Schreiben erfolgte aus der JVA Würzburg).

Offenkundig wurden unter Strafvereitelung der Staatsanwaltschaft Stuttgart weder Ermittlungen noch sonstige Maßnahmen gegen die Verbrecher im Amt eingeleitet.

(Bekannt ist, dass Geltendmachung vom Juni 2009 kurz vor Festnahme des Uz. gegen die dies initiierende Staatsanwaltschaft Würzburg von der Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Täterbehörde Staatsanwaltschaft Würzburg abgegeben wurde, ohne jede Ermittlung).

Stattdessen traten die Justizverbrecher des OLG Bamberg auf Antrag wiederum der Behörde des Strafantragstellers Lückemann gegen den Kläger auch nach Freispruch am 20.08.2010 nach, und verweigerten die vom Landgericht Würzburg hier zugewiesene (ungenügende) Haftenschädigung für insgesamt zehn Monate zu Unrecht erfolgte Haft/Freiheitsberaubung im Amt.

All dies ist Thema dieses Blogs und beweisrechtlich unstreitig. Die Wortwahl des Unterzeichners als ehemaligen Polizeibeamten ist angesichts der Skrupellosigkeit und der Vernichtungsabsichten der Justizjuristen Würzburg/Bamberg als eher moderat und zurückhaltend einzustufen.

Da eine rechtsstaatliche Aufklärung nicht stattfindet bzw. aktiv – auch durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart wie dargelegt – verhindert wird, offenkundig aufgrund des Status, Standesdünkel und der Machtpositionen der Täter und Justizverbrecher, ist der Blog wie genannt insoweit auch als Mittel gemäß § 34 StGB zur Beendigung von Missständen, Verbrechen im Amt und als soziale Kontrolle zu sehen, da die rechtsstaatlichen Kontrollmechanismen und auch eine Dienstaufsicht offenkundig nicht greifen und nicht stattfinden.

Der Kläger thematisiert die Themen ausführlich inhaltlich und fundiert, anhand Originaldokumenten, politischen Entwicklungen, Gesetzesreformen, Einzelentscheidungen durch BVerfG und EGMR etc..

Der Blog umfasst mittlerweile 393 Beiträge und Tausende von Kommentaren sowie Hunderte von Links zu Dokumenten.

Dennoch glauben sowohl der Staatsanwalt als auch die Richterin am Amtsgericht hier, dem Kläger durch selektive aus diesem Gesamtkontext beliebig herausgenommene Zitate dem Kläger eine diffuse Straftat der Beleidigung zur Last legen zu können, da angeblich die „Sachauseinandersetzung“ und „Argumentation in der Sache“ nicht „zur Geltung“ komme.

Dies ist – nochmals – absurd und erfolgt unter bewusster Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze.


7.

Weiter wird die Tatsache des völlig fehlenden Strafgehalts hier deutlich durch weiteres Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 06. Juni 2017 – 1 BvR 180/17, , wo es bindend für die Untergerichte heißt:

…“Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.“…

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/06/rk20170606_1bvr018017.html

Dies stellt den Unterzeichner weiter zweifelsfrei straffrei, da er, wie der Vertreter der Anklage äußerte, Hauptverhandlung 19.09.2017, sog. Schlussplädoyer, es sich hier allenfalls um vorgebliche Beleidigung im „unteren bis mittleren Bereich“ handelt und „keine Formalbeleidigungen“ vorliegen.

Das Gericht übernimmt 1:1 die Formulierung des Staatsanwalts und macht sich die Missachtung der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 180/17, dessen rechtsfremde Ansicht zu eigen, Seite 11 des Urteils:

„Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Beleidigungen vom Schweregrad im unteren bis mittleren Strafbereich einzuordnen sind.“

Dieser Bereich ist – nochmals – laut BVerfG jedoch hier nicht strafbar.

Das Gericht führt weiter aus, dass sich hier eine Strafbarkeit lediglich daraus ergeben soll, dass der Kläger seine Ausführungen nicht argumentativ führe, was wie genannt eine absurde Falschaussage und im Ergebnis eine verfassungswidrige Verengung der Meinungsfreiheit darstellt, um hier notdürftig eine Strafbarkeit konstruieren zu wollen.

Die Anklage als auch das Urteil vom 19.10.2017 missachten daher ganz klar und mit Tatvorsatz die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass die Meinungsfreiheit und deren Gewicht bei Kritik von staatlichen Sanktionen ganz klar besonders hoch zu veranschlagen ist.

Der Staatsanwalt missachtet dies offenkundig weiter gezielt da er persönlich der Meinung ist, dass „Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen…nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person“ sei.

In dem Juristenblog „strafakte.de“ schreibt der Ankläger Thomas Hochstein mit Datum vom 05.09.2014 wie folgt:

….“Auch wenn, in Ihren Worten, Amtsträger sich mehr gefallen lassen müssen, weil und soweit die Kritik sich nicht gegen sie als Person und ihr privates Handeln, sondern letztlich gegen die Art und Weise staatlicher Machtausübung richtet, so besagt dies noch nichts für den Fall, dass dennoch die Grenze zur – strafbaren – Beleidigung überschritten ist. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BVerfG betrifft die Frage, ob und wann überhaupt eine Beleidigung vorliegt; hier geht es aber um die nachgeordnete Frage, wie dann mit dieser Beleidigung – wenn es denn eine ist – zu verfahren ist.
Und da sprechen mindestens zwei gute Argumente für die in der RiStBV geregelte Vorgehensweise:

1. Die Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen ist nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person. Ungerechtfertigten Angriffen gegen die Institutionen unseres Gemeinweisens, die auch die in diesem Falle weiten Grenzen des Hinzunehmenden noch überschreiten, ist aber im Interesse eben dieses Gemeinwesens entschieden entgegenzutreten. Die Strafverfolgung von Beleidigungen in diesen Fällen erfolgt daher weniger wegen der Person des Amtsträgers als vielmehr im Hinblick auf das Amt.

2. Wenn der Staat, der für seine Bediensteten eine Fürsorgepflicht hat, von ihnen erwartet, persönliche Angriffe wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit hinzunehmen, die im privaten Bereich bereits nicht mehr zu dulden wären („Amtsträger müssen sich mehr gefallen lassen als “Normalbürger”“), dann hat er ihnen wenigstens dann, wenn auch diese Grenzen überschritten werden, auch strafrechtlichen Schutz zu gewähren.“

https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/durchsuchung-einer-redaktion-wer-war-hier-unfaehig/

Demnach sollen also laut Ankläger in diesem Fall dort, wo aufgrund der – vom Verfasser des Kommentars bedauerten – verfassungrechtlich garantierten Meinungsfreiheit und der besonders hohen Schwelle für Qualifizierung als strafbare Beleidigung – Angriffe im Duktus hier – gegenüber Amtsträgern dann zumindest die Täter und Angeklagten durch besonders drakonische Strafe büßen.

Dies ist gelinde gesagt, eine merkwürdige Rechtsauffassung für einen Staatsanwalt, zumal mit der Argumentation der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es spiegelt jedoch eindeutig die Gesinnung, mit der hier der Uz. mit strafrechtlichen Konstrukten mundtot gemacht werden soll. Es soll schlicht verhindert werden, dass er die Verbrechen im Amt zur Sprache bringt.
Der Rechtsweg zur Geltendmachung einer Verleumdung/falschen Verdächtigung/üblen Nachrede steht den vorgeblich Geschädigten ohne weiteres offen.

Der Tatvorwurf der Beleidigung ist erkennbar auch ein Konstrukt um dies zu umgehen, da es zur Entlarvung der Täter führen wird und die Angaben des Uz. bestätigen wird, wie die vorgeblich Geschädigten wissen.

Gegen den Uz. hier als Justizopfer eine solche rechtsferne Exempel-Verurteilung hochhalten zu wollen, lässt auf völlig fehlenden Realitätsbezug schließen.

8.
Die Doppelstandards der Justiz Stuttgart und insbesondere der Staatsanwaltschaft Stuttgart verletzen rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze, hier zu Lasten des Klägers, dem wie dargelegt, hier unter Missachtung von Art. 5 GG eine Straftat trotz fehlenden Strafgehalts angedichtet wird.

Gleichzeitig verweigert die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine offenkundig berechtigte Strafverfolgung zweier V-Männer wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und Beleidigung mit der Maßgabe, dies seien „Schlussfolgerungen und Wertungen“ – und keine Tatsachenbehauptungen, wie auch im Fall des Unterzeichners hier vom Gericht festgestellt.

Die Verweigerung einer Strafverfolgung erfolgt trotz offenkundig persönlich massiv ehrverletzender Dastellungen von Geschädigten beispielsweise als „sexbesessen“. Es werden ohne jeden Nachweis Mafia-Kontakte und strafbarer Subventionsbetrug behauptet.

Beweis:
Anlage 7

Bericht der Stuttgarter Zeitung, Andreas Müller:

a) Bericht Seite 1 der Ausgabe vom 24.10.2017, „Justiz wegen dubioser V-Leute in der Kritik“

Dort heißt es:

…“Eine Strafanzeige wies die Staatsanwaltschaft jedoch ab, weil es sich nicht um „Tatsachenbehauptungen“ handele.“…

Titel Stuttgarter Zeitung, 24.10.2017

b) Bericht Seite 3 der Ausgabe vom 24.10.2017, „Schmutz werfen unterm Schutz der Justiz“

Dort heißt es:

„Im Schutz der Anonymität erzählten die Windreich-Informanten den Ermittlern alles Mögliche – etwa, dass einer der Beschuldigten „sexbesessen“ sei. Vor allem aber ging es um Hubert Schäfer. Der sei „mit der italienischen Mafia (…) vernetzt“, als deren Ideengeber er fungiere…und sei zudem „Hauptttäter“ eines versuchten EU-Subventionsbetrugs, samt Geldwäsche und Bestechungen.“
…“Doch die Staatsanwaltschaft (Stuttgart) lehnte es 2016 ab, Ermittlungen aufzunehmen. Ihre zentrale Begründung: bei den Aussagen handele es sich nicht um „unwahre Tatsachenbehauptungen“, sondern um „Schlussfolgerungen und Wertungen“; das genüge nicht, um gegen die Vertrauenspersonen vorzugehen.“….

„Schmutz werfen unterm Schutz der Justiz“, StZ, 24.10.2017, Seite 3

Offenkundig aber glaubt man, gegen den Uz. hier als ehemaligen Polizeibeamten und Verbrechensopfer einen Freibrief zu haben, diesen mit tatsächlich nicht strafbaren Äußerungen zugunsten von bayerischen Justizverbrechern weiter zu kriminalisieren und rechtswidrig unter Missachtung der Meinungsfreiheit drangsalieren zu können!

Eine andere Begründung als Amtsmissbrauch und Strafvereitelung für die widerwärtigen Doppelstandards der Staatsanwaltschaft Stuttgart gibt es nicht!

Auch auf den Vorhalt des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017, dass die Staatsanwaltschaft Berlin gerade aktuell Ermittlungen und Strafverfolgung nach Straftat gegen die Bundestagsabgeordnete Renate Künast mit dem Hinweis auf die hier vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweigert hat, obwohl ein Beschuldigter erkennbar völlig außerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit äußerte, man „sollte sie (Frau Künast) köpfen“, wusste der Erste Staatsanwalt Thomas Hochstein dann auch nichts zu entgegnen.

Der gesamte Popanz hier zu Lasten des Klägers als einfachem Rechtsuchenden widerspricht somit auch jeglicher Gleichheit vor dem Gesetz.

Die Justiz scheint mittlerweile nicht nur den Bezug zur Lebenswirklichkeit von Opfern ihrer Machenschaften verloren zu haben – man versucht offenkundig die allgemein vorliegende Überforderung und Unfähigkeit dadurch zu kaschieren, indem man gegen Rechtsuchende ohne anwaltliche Vertretung, ohne Status und ohne Macht versucht, Exempel zu statuieren und hier rechtswidrig und völlig sinnlos trotz mangelnden Strafgehalts Menschen zu „bestrafen“.

9.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beabsichtigt erkennbar mit der Anklageerhebung und Verurteilung auch eine Vertuschung der Strafvereitelung zugunsten des Polizeibeamten Roland Eisele.

Ermittlungen gegen diesen wegen fortgesetztem Prozessbetrug zu Lasten des Uz. werden offenkundig seit Jahren nicht geführt.

Beweis:
Anlage 8

Blogbeitrag des Uz. zum Prozessbetrug des Roland Eisele, veröffentlicht 26.01.2017
https://martindeeg.wordpress.com/2017/01/26/strafanzeige-und-klage-wegen-prozessbetrug-mobbing-dienstvergehen-die-zwei-seiten-des-karrierepolizisten-und-luegners-roland-eisele/

Der dringende Tatverdacht ist evident.

Auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart betreibt hier nun offenkundige Strafvereitelung zu Lasten des Uz., während sie ihn parallel mit nicht vorhandenen Straftaten kriminalisiert.

Die Vorgänge waren Inhalt der öffentlichen Hauptverhandlung am 19.09.2017, Amtsgericht Bad-Cannstatt.

Stattdessen wird weiter unter Leugnung der Tatsachen, der Fakten und der Lebensrealität in einem ständigen selbstreferentiellen Zirkelschluss Amtsmissbrauch und Machtmissbrauch offenkundig auf mehreren sich jeweils aufeinander beziehenden Ebenen betrieben, um den Uz. als Geschädigten nach bewährtem Muster weiter zum Täter umzudeuten und die Ermittlungen gegen Täter im Amt zu verweigern.

Diese Stigmatisierungsversuche erfolgen nach dem Scheitern der Pathologisierung durch die Justizverbrecher in Bayern (der Fehlgutachter Dr. Jörg Groß – Zivilklage gegen diesen wurde wegen erheblichem Verfahrensfehler, OLG Bamberg, Az. 8 W 83/17 an das LG Würzburg zurückverwiesen – war zur Tatzeit des Fehlgutachtens u.a. gemeinsam mit der Ehefrau des Justizverbrechers Lückemann im Stadtrat Würzburg, CSU) nun weiter mit rechtswidrigen Maßnahmen wie der o.g. Wohnungsdurchsuchung, oben genannten Morddrohungen und konstruierten, dramatisch aufgebauschten vorgeblichen Straftaten wie hier, immer selbstreferentiell „strafverschärfend“ verweisend auf bereits zuvor unter diesem Muster zustande gekommenen sog. Verurteilungen.

Diese aktenkundig gemachten selbstreferentiellen Entwertungen, selbstreferentiellen Falschbeschuldigungen und hieraus ergebnisorientierten Stigmatisierungsversuche des Uz. als Querulant etc., dienen erkennbar dem Ziel der fortgesetzten Kriminalisierung und Diffamierung des Uz. sowie vor allem dem Schutz der Verbrecher im Amt.

Die Darstellungen im Blog sind daher auch geeignet, eine komplette Rehabilitation des Uz. auch als Polizeibeamter herbeizuführen und die Strafvereitelung zugunsten des charakerltih ungeeigneten Roland Eisele offenzulegen.

Es ist offenkundig, dass die berufliche und hieraus wirtschaftliche Vernichtung des Uz. durch den Täter Roland Eisele (wegen der „Haarlänge“) die Grundlage und Basis für die Justizverbrechen in Bayern bildete und das Verhalten der Kindsmutter – Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes mit falscher Eidesstattlicher Versicherung – erst glaubhaft machte.

Weiterer Sachvortrag und Erhebung von Beweismitteln wird vorbehalten.

Urteil sowie Beschwerde sind im Blog des Klägers veröffentlicht. Ein Exemplar wird dem Redakteur der Stuttgarter Zeitung, Andreas Müller zugeleitet, der über die Vertuschung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zugunsten der sog. V-Männer berichtete.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Bamberger Justizverbrecher Clemens Lückemann und Pankraz Reheußer werden von Stuttgarter Amtsgericht zu „Geschädigten“ phantasiert…

Hier zur Lektüre zunächst das schriftliche Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt zu der Verhandlung vom 19.09.2017 und dem erneuten Versuch der Justizverbrecher um Clemens Lückemann, mich als Justizopfer mit dem Vorwurf der „Beleidigung“ mundtot zu machen. Als willfährige Erfüllungsgehilfen erwiesen sich der Stuttgarter Karriere-Staatsanwalt Hochstein und die Amtsrichterin Pfeffer, die das mit der Meinungsfreiheit noch nicht so ganz verstanden haben:

Urteil Amtsgericht Stuttgart wegen vorgeblicher Beleidigung der Justizverbrecher Bayern, 19.10.2017, Az. 6 Cs 7 Js 67767/16

Die Seiten zwischen 6 a und 8 i enthalten Kopien der drei im sog. Strafbefehl genannten Beiträge dieses Blogs, die verlesen wurden, Links:

https://martindeeg.wordpress.com/2016/02/23/bamberger-justizverbrecher-wollen-selbstjustiz-provozieren-kindesentzug-zugunsten-der-rechtsanwaeltin-kerstin-neubert-durch-olg-bamberg-weiter-fortgefuehrt-auch-ich-als-vater-werde-mich-nun-nicht-m/

https://martindeeg.wordpress.com/2016/08/14/die-justizverbrecher-und-hauptakteure-besondere-schwere-der-schuld-beweisfuehrung-geschlossen/

https://martindeeg.wordpress.com/2016/08/23/asozialer-justizverbrecher-und-kindesentfremder-pankraz-reheusser-weiter-durch-taeterumfeld-olg-bamberg-gedeckt-klageerzwingung-und-weitere-strafanzeige/

Der Wortlaut der Staatsanwaltschaft wurde von der Richterin 1:1 übenommen: Blog: „Strafbefehl“ wegen vorgebl. Beleidigung der Justizverbrecher Lückemann, Reheußer etc., Staatsanwaltschaft Stuttgart

Berufung zum Landgericht ist eingelegt, die Veröffentlichung der Begründung folgt in Kürze….

Korrupte Richter des Landgerichts Würzburg versuchen 14 Jahre Amtspflichtsverletzungen des Jugendamts Würzburg mit Falschbehauptung zu vertuschen

WEITER BEWEISRECHTLICH VERÖFFENTLICHT

Hier nun noch der Schriftsatz wegen Besorgnis der Befangenheit in Sachen Jugendamt – immer wieder der offenkundig korrupte Rechtsbeuger Peter Müller und seine Gehilfen Rainer Volkert und Nicole Herzog:

Beschwerde wurde bereits vor zwei Tagen eingereicht:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/10/20/14-jahre-justizverbrechen-und-kindesentfremdung-weiterer-offenkundige-rechtsbeugung-durch-landgericht-wuerzburg-zugunsten-jugendamt-wieder-der-korrupte-peter-mueller/

Das Jugendamt wird vertreten durch ihn hier, Würzburger Kanzlei „Dr. Vocke und Partner“:

https://www.rae-vocke.de/dr-johannes-mierau/

Deren Schriftsatz und die Klage über Link hier:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/28/musterklage-gegen-umgangsboykott-jugendamt-wuerzburg-parteinahme-fuer-die-mutter-ausgrenzung-des-vaters-im-sinne-des-kindes/

Beschluss der Justizverbrecher zugunsten Jugendamt Würzburg:
Beschluss / Rechtsbeugung zugunsten Jugendamt Würzburg, 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 61 O 1444/17 vom 05.10.20.17 – Richter Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Landgericht Würburg

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 18.10.2017

Az. 61 O 1444/17

Gegen die Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog wird hiermit zum wiederholten Mal Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Der Tatverdacht reihenweiser Rechtsbeugung beim Landgericht Würzburg, Zivilabteilung, wird hiermit weiter zur Anzeige gebracht, der Vorgang beweisrechtlich veröffentlicht, unter Hinweis § 34 StGB, da dies geeignete und notwendige Maßnahme ist, eine offenkundig strukturelle Korruption, Rechtsbeugung und Vertuschung von Verbrechen im Amt zur Anklage zu bringen, die beginnend 2003 gegen den Kläger bei den Justizbehörden Würzburg stattfinden.

Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Begründung:

1.
Gegen Richter Peter Müller wird ebenso wie gegen Rainer Volkert und Nicole Herzog der Tatverdacht der Korruption, der mehrfachen Rechtsbeugung und hieraus der Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht.

a)
Unter Vorsitz von Müller werden hier schlichtweg falsche Tatsachen erfunden, um die Beklagte vor Beweisaufnahme in öffentlichen Hauptverhandlung zu schützen – was zur Vertuschung des Justizskandals notwendig ist.

Die Aufklärung der Amtspflichtsverletzungen der Beklagten hier, die 2004 als originär zuständiges Jugendamt für den Kontakt des Klägers zu seiner Tochter sowie die Schlichtung zwischen den Eltern originär örtlich und sachlich zuständig ist, sind geeignet, auch die Folgeverbrechen gegen den Kläger öffentlich zu machen. Dies betrifft insbesondere auch den Richter am Landgericht Würzburg, Thomas Trapp, der 2009/2010 für eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde – gegen seine Person! – verantwortlich zeichnet, für die der Kläger bis heute trotz Freispruch (Az. 814 Js 10465/09) nicht entschädigt wurde und die von den Richtern des Landgerichts zugunsten Trapp offenkundig vertuscht werden soll.

Der offenkundig korrupte Richter Müller bezeichnet den Beklagten Trapp als seinem Freundeskreis zuzurechnen.

Dies räumte er erst auf Vorhalt an. Ungeachtet auch dessen trifft der Richter Müller weiter offenkundig rechtsbeugende Entscheidungen zugunsten Trapp, ohne dass dies bislang zu einer angemessenen Reaktion beim Landgerichts geführt hätte. Der Richter wird weiter völlig lebensfremd als nicht befangen fabuliert.

Auf folgende Aktenzeichen wird diesbezüglich tagesaktuell (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beweisrechtlich verwiesen, in denen Richter Müller falsche Entscheidungen zugunsten der jeweils Beklagten und zu Lasten des Klägers getroffen hat und die Beweiserhebung zu Lasten des Klägers offenkundig rechtsbeugend vereitelte:

Aktenzeichen:
64 O 610/15
61 O 1593/17
64 O 937/17
62 O 2451/09
64 O 1579/17
63 O 1493/17
62 O 2451/09

Die Entscheidungen erfolgen durchweg unter bewusster Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, unter Willkür immer zu Lasten des Klägers, schwerer Missachtung rechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundsätze und sind daher als Rechtsbeugung und Befangenheit zu werten. Allein die Fülle der Verfahren legt nahe, dass Richter Müller offenkundig korrupt zugunsten von Beklagten bei Behörden und Justiz agiert und charakterlich ungeeignet ist, ein Amt als Richter auszuüben.

Im Verfahren 64 O 937/17 kopierte Richter Müller im August 2017 unter Beihilfe der Richter Tobias Knahn und (des im obigen ebenfalls als befangen anzusehenden rechtsbeugend tätigen) Rainer Volkert einfach die eigene Entscheidung aus dem Jahr 2010 zugunsten Trapp, 62 O 2451/09, um seinen Freund und Richterkollegen Thomas Trapp vor gerichtlicher Aufklärung zu schützen.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/17/wuerzburger-justizverbrecher-gehen-zu-copy-and-paste-ueber-um-freiheitsberaubung-im-amt-durch-kollegen-zu-vertuschen/

Der Beweisvortrag ist im Verfahren 2017 ebenso wie der Zeugenvortrag ein völlig anderer als im Verfahren 2009, was die Richter nicht abhält, hier unter offenkundiger Rechtsbeugung jegliche Beschäftigung mit dem Inhalt der Klage zu verweigern und eine acht Jahre alte Entscheidung zu kopieren, um ein Verfahren gegen den Richterkollegen Trapp zu verhindern.

Müller ist auch bekannt und bewusst, dass bei objektiver und beweisrechtlicher Aufklärung in öffentlicher Hauptverhandlung seinem Freund Trapp nicht nur die Entfernung aus dem Amt sondern auch eine mehrjährige Haftstrafe droht.

Auf die weiteren Befangenheitsanträge in den oben genannten Verfahren, in denen Richter Müller u.a. wie genannt, willkürlich, unter bewusster Missachtung der Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung zugunsten beispielsweise der ehemaligen Staatsanwältin und Richterkollegin Drescher eine Verjährung mangels Vorsatz konstruieren möchte, Az. 63 O 1493/17, wird beweisrechtluch verwiesen:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/10/13/sechs-tage-freiheitsberaubung-durch-justizverbrecherin-angelika-drescher-justizkollegen-wuerzburg-meinen-keine-anhaltspunkte-dafuer-dass-zwangseinweisung-erzwungen-ergo-kein-vorsatz/

In den Verfahren 61 O 1593/17 und 64 O 1579/17 behauptet er ebenfalls unter Beihilfe der Richter Volkert und Herzog, der Kläger sei selbst schuld, wenn er im Rahmen der durch seinen Freund Thomas Trapp begangenen Freiheitsberaubung als Nichtraucher wochenlang gezwungen wird, mit mehreren Rauchern die Zelle zu teilen.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/07/wuerzburgs-richter-behaupten-nichtraucher-ueber-wochen-mit-drei-rauchern-einsperren-passt-schon/

Der korrupte Richter Müller missachtet unter Beihilfe der jeweiligen Richter jedweden Sachvortrag, Beweisvortrag und Zeugenbenennungen zu Lasten des Klägers und agiert insgesamt wie ein Richter in einer Diktatur – eine Rechtsstaatlichkeit nur vorgegaukelt zur Wahrung formaljuristischer Fassade.

Die Vorgaben des BGH zur Gewähr von Prozesskostenhilfe werden regelhaft missachtet, um die Beklagten ergebnisorientiert vor öffentlicher Beweisaufnahme zu schützen:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

b)
In diesem Geist behauptet der korrupte Richter Müller unter Beihilfe von Volkert und Herzog nun unter Missachtung bindender Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 165/13 wie folgt zugunsten der Beklagten:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Die Richter erfinden hier zugunsten der Beklagten eine Argumentation, nämlich dass sich das Jugendamt gegen einen sog. Umgang des Klägers zu seinem Kind gestellt habe, was nicht den Fakten entspricht, da sich das Jugendamt seit 2012 durchweg für einen sog. Umgang zwischen Vater und Kind aussprach.

Inhalt der Klage ist unter anderem, dass im vollen Wissen um die fatalen irreversiblen Folgen und trotz eines vorliegenden konkreten vollstreckbaren Beschlusses des Familiengerichts vom 09.04.2010, der laut Zeugin Treu und gemäß Aktenlage bis 07.07.2015 konkrete Gültigkeit hatte, von der Beklagten missachtet wurde.

Der Inhalt der Klage ist die Amtspflichtsverletzung der Beklagten hieraus.

Die Beklagte äußerte konkret zuletzt am 10.02.2016 – nachdem sie zuvor seit Juni 2012 Amtspflichtsverletzung zu Lasten des Klägers und seines Kindes schuldhaft zu verantworten hat – selbst wie folgt:

„Herr Pinilla erklärt:
Aus Sicht des Jugendamtes könnte auch ein begleiteter Umgang wieder stattfinden, wenn entsprechend darauf vorbereitet würde und die Kindesmutter dies unterstützen würde.

Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert
Beweis:
Aussage des Jugendamtes, Protokoll vom 10.02.2016, 7 UF 210/15, OLG Bamberg

Auf die sofortige Beschwerde vom 18.10.2017 wird vollinhaltlich auch diesbezüglich verwiesen.

Die Richter hier täuschen daher bewusst und in schwerer Weise über Fakten und Tatsache, um infolge dem Kläger formaljuristisch kaschiert rechtsbeugend eine Prozesskostenhilfe verweigern zu können.

2.
Die Richter machen sich darüberhinaus die Entwertungen und Falschangaben über Verhalten des Klägers zu eigen – hier anhand des unter offenkundiger Rechtsbeugung durch die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer, zustandegekommenem sog. Beschluss OLG Bamberg – die seit Jahren selbstreferentiell und in Zirkelschluss jeweils dazu missbraucht werden, Amtspflichtsverletzungen, Verbrechen im Amt und Schädigungen gegenüber dem Kläger jeweils rechtfertigen zu wollen, die Täter und Verantworltichern zu entschulden und einen Popanz fortzuführen, der in einer auf Rufmord und Falschbeschuldigungen gegenüber dem Kläger als Vater und ehemaligem Polizeibeamten bestehen, die erkennbar nicht durch Fakten gestützt sind.

In der gesamten Aktenlage wird seitens der Richterschaft und der Beklagten gezielt darüber zu täuschen versucht, dass von Mai 2010 bis Mai 2012 wöchentliche Treffen und ein Bindungsaufbau zwischen Vater und Kind erfolgt war, der konkret auf Grundlage von vom Gericht beschlossener Elternberatung, Dezember 2011, ausgeweitet und normalisiert werden sollte.

Stattdessen verweigerte die Kindsmutter Januar 2012 diese Elternberatung, infolge jede Kommunikation unter Missachtung auch § 1684 BGB, verhinderte ab Juni 2012 willkürlich die wöchentlichen Treffen trotz vollstreckbarem Umgangsbeschluss (Inhalt der Klage, Az. 005 F 1403/09) und begeht seit Oktober 2012 eine Kindesentführung zu Lasten des Klägers, der durch die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer mit Beschluss vom Februar 2012 willkürlich rechtsbeugend nachträglich legitimiert worden sein soll.

Dies ergibt sich bereits aus der beweisrechtlich vorgelegten Aktenlage des Familiengerichts sowie des Zeugenvortrags, insbesondere auch der Richterin Antje Treu.

Eine vom Kläger bereits 2015 erstattete Strafanzeige wegen Kindesentführung wurde auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Würzburg vereitelt, die die Kriminalpolizei Würzburg angewiesen hat, keine Ermittlungen zu führen.

All dies ist Inhalt umfassender Geltendmachungen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft Stuttgart und auch vom Kläger veröffentlicht.

Die Richter hier faseln hingegen weiter pauschalen von einer vorgeblichen Verantwortung des Klägers und geschädigten Vaters selbst zu der Tatsache, dass seit Juni 2012 ein rechtswidriger Kontaktabbruch unter Amtspflichtsverletzung der Beklagten hier erzwungen wurde, Bezugnahme auf Aussagen der Justizverbrecher des OLG:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Beschluss / Rechtsbeugung zugunsten Jugendamt Würzburg, 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 61 O 1444/17 vom 05.10.20.17 – Richter Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Landgericht Würburg

Dies ist wie aufgezeigt, eben gerade nicht der Fall: die Richter fantasieren hier frei zugunsten der Beklagten, um deren Amtspflichtsverletzungen zu decken.

Der gesamte Beweisvortrag und die vom Kläger benannten Zeugen, Umgangpflegerin, Mediatorin etc., die diese Behauptungen in Hauptverhandlung durch Zeugenvortrag widerlegen, werden wie in allen anderen Fällen von dem korrupten Richter Müller und seiner Mittäter komplett ignoriert, um den Justizskandal zu vertuschen.

3.
Für alle Richter des Landgerichts Würzburg hier gilt folgender Befangenheitsgrund, der sich aufgrund des o.g. ständig bestätigt und als übergeordnet anzusehen ist:

Federführend für die Schädigungen als Vater und Polizeibeamter, den Kindesentzug und die rechtswidrigen Maßnahmen ist in relevanter Weise die Staatsanwaltschaft Würzburg, die Verbrechen gegen den Kläger zu verantworten hat und parallel hierzu seit 2004 Strafvereitelung zugunsten der Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert betreibt.

Sachbearbeiter war zunächst Angelika Drescher, die auch 2006 die vorsätzlich falsche und zielgerichtete Pathologisierung des Klägers mithilfe des Dr. Groß und entgegen der Faktenlage (Zeugen Essinger, Chefarzt Landesklinik Calw, Oberarzt Mohl, Bürgerhospital Stuttgart, Prof. Dr. Heinz Weiß, RBK Stuttgart) initiierte und in Vernichtungsabsicht fortführte, hernach der Justizverbrecher Thomas Trapp, Freund des korrupten Richters Müller und nun Vorsitzender Richter am Landgericht, das in allen Belangen immer zu Lasten des Klägers agiert, floskelhaft Verfahren im Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen versucht, Rechtsbeugung in Reihe.

Die Richter hier decken sowohl Drescher als auch Trapp vor objektiver beweisrechtlicher Aufklärung in öffentlicher Hauptverhandlung, indem sie unter Missachtung Art. 3 GG die Prozesskostenhilfe verweigern, in mehreren Fällen, wie dargelegt.

Federführend für die Vorgänge ist insbesondere der Beschuldigte und Justizverbrecher Clemens Lückemann, zur Tatzeit der Freiheitsberaubung im Amt Generalstaatsanwalt Bamberg, bis kurz zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, verantwortlich für die – über die Mainpost medial verbreitete – Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers und die familiären und privaten Schädigungen seit insgesamt 2004.

Die Kriminalisierung ist Folge der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Volljuristin Kerstin Neubert, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes und Verfügung des Justizverbrechers und Lückemann-Günstlings Thomas Schepping, aktuell Direktor des AG Gemünden, den Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Wunschkind erzwang, Alter des Kindes aktuell 14 Jahre.

Es ist völlig fraglos, dass angesichts von Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ in der regionalen Mainpost, – Ligitation-PR durch Pressesprecher Ohlenschlager auf Weisung Lückemann – spätestens ab dem medial verbreiteten Versuch der dauerhaften Unterbringung eines ehemaligen Polizeibeamten in der Forensik Lohr absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive und Schädigungsabsicht zugrundelagen.

Die Vorgänge sind, wie die Richter hier mittlerweile fraglos wissen, seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht. Auch die Zielsetzung dieses Blogs ist bekannt.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist, wie die Richter ebenfalls wissen, seit 2013 sog. Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richter entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Richter sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangenen Richter des Landgerichts Würzburg auch wissen, die hier durchweg gegen den Kläger agieren.

Lückemann verfügt in der Justiz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Es ist auch für den Kläger nicht auszuschließen, dass die Richter selbst zu den willfährigen Erfüllungsgehilfen und Lakaien und somit zu den Günstlingen des Justizverbrechers Lückemann gehören.

Eine Dienstaufsicht über die Machenschaften und Netzwerke im OLG-Bezirk gibt es nicht. Bei Beschwerden wird der Kläger vom Ministerium an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dies ist offenkundig üblicher CSU-Standard.

Es ist daher offenkundig, dass die Richter keinesfalls mehr – wie sich in den zahlreichen rechtsbeugenden Entscheidungen manifestiert – die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzen, da jede wie auch immer geartete Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgt.

Ergebnis:

Jedem vernünfig denkenden Menschen erschließt sich, dass die Richter des Landgerichts Würzburg hier nicht objektiv sondern durchweg parteiisch und zu Lasten des Klägers eine Rechtsstaatlichkeit lediglich nur noch vorgaukeln.

Entscheidungsgrundlage sind offenkundig Standesdünkel, Hybris, Korpsgeist und Eigeninteressen.

Den Richtern ist auch bewusst, dass sie in mehreren Fällen – wie dokumentiert – willkürlich und in schwerer Weise gegen rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen.

Dies stets zu Lasten des Klägers.

Den Richtern ist ebenso bewusst, dass sie in mehreren Fällen – wie ebenfalls dokumentiert – in schwerer Weise gegen allgemein bekannte und auch öffentlich zugängliche bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshof verstoßen.

Auch dies durchgehend zu Lasten des Klägers.

Die Richter hier glauben offenkundig, einen Freibrief für Rechtsbeugung und rechtswidrige Entscheidungen zu Lasten einfacher Rechtsuchender zu haben.

Dies gestützt auf der jahrzehntelangen Erfahrung und üblichen Praxis, dass bayerische Richter parteipolitisch immer gedeckt werden, eine Strafverfolgung selbst wegen schwerer Verbrechen im Amt und offenkundiger Rechtsbeugung nicht erfolgt.

Das seit Jahrzehnten von der CSU geführte Staatsministerium der Justiz verweigert üblicherweise seit Jahrzehnten jegliche Dienstaufsicht über Richter und verweist auch bei Tatverdacht auf Verbrechen im Amt in pauschaler Weise auf die richterliche Unabhängigkeit.

Dieses Vorgehen wurde offenkundig aufgrund der funktionierenden Praxis auf Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaften ausgeweitet, von denen das Staatsministerium der Justiz ebenfalls behauptet, es bestünde richterliche Unabhängigkeit (Ministerialrat Zwerger, u.a., vorliegende Schreiben an den Kläger).

Ebenso regelhaft werden Rechtsuchende und Anzeigenerstatter an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Strafanzeige und Beschwerde richtet.

Ebenso regelhaft wird versucht, wie auch hier weiter, Geschädigte und Rechtsuchende gezielt zu entwerten, zu diffamieren, zu pathologisieren. Diese Diffamierung und Entwertung unter Missbrauch einer autoritären Machtposition gegen einfache Bürger geschieht völlig unabhängig von einem Strafgehalt, zum Teil auf Grundlage – vgl. sog. Endbeschluss der Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer – einer zur Schau gestellten moralischen Empörung, die die Rechtsbeugungen vermeintlich rechtfertigt.

Gesamtzusammenhänge, Dynamiken und allgemeine Lebenswirklichkeit werden ausgeblendet, um Geschädigte möglichst effektiv zu denunzieren und zu beleidigen.

Der Kläger wird dies nicht weiter hinnehmen!

Auf § 34 StGB wird weiter verwiesen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

14 Jahre Justizverbrechen und Kindesentfremdung : weitere offenkundige Rechtsbeugung durch Landgericht Würzburg zugunsten Jugendamt – wieder der korrupte Peter Müller

Der offenkundig korrupte Richter Peter Müller versucht nun, wieder mit Rainer Volkert und Nicole Herzog zusammen, auch diese Klage rechtsbeugend zu entledigen und ein Musterverfahren gegen das Jugendamt wegen 14 Jahren Amtspflichtsverletzungen zu verhindern:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/28/musterklage-gegen-umgangsboykott-jugendamt-wuerzburg-parteinahme-fuer-die-mutter-ausgrenzung-des-vaters-im-sinne-des-kindes/

Die Richter des Landgerichts Würzburg erfinden hierfür nun Fakten und behaupten Sachverhalte, die es nicht gibt:
Beschluss / Rechtsbeugung zugunsten Jugendamt Würzburg, 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 61 O 1444/17 vom 05.10.20.17 – Richter Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Landgericht Würburg

Hier nun – ein weiteres Mal – beweisrechtlich die vorliegenden Fakten und meine Beschwerde ans Gericht:

Aussage des Jugendamtes, Protokolle vom 10.02.2016:

„Aus Sicht des Jugendamtes könnte auch ein begleiteter Umgang wieder stattfinden, wenn entsprechend darauf vorbereitet werden würde und die Kindesmutter das unterstützen würde.“

Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert

Diese Empfehlungen ziehen sich durch seit 2004, ohne dass das Jugendamt irgendetwas gegen die Weigerung der Kindsmutter unternahm.

Um die Klage abzuwenden fabuliert das Landgericht nun, sog. Beschluss vom 05.10.2017, Az. 61 O 1444/17:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 18.10.2017

Az. 61 O 1444/17

Gegen den sog. Beschluss vom 05.10.2017 wird sofortige Beschwerde eingelegt.

In gesondertem Schreiben ergeht Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen die erkennenden Richter, die offenkundig zu Lasten des Klägers strukturelle Rechtsbeugung unter Leugnung einer Befangenheit betreiben, um die gerichtliche Aufklärung eines Justizskandals zu Lasten des Klägers und zugunsten der Würzburger Justiz und div. Erfüllungsgehilfen zu verhindern und Verbrechen im Amt zu vertuschen.

Dies gilt insbesondere für den offenkundig korrupten Richter Peter Müller, der durchweg unter Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, unter bewusster und grober Missachtung rechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundsätze willkürlich zu Lasten des Klägers unter offenkundiger Rechtsbeugung die rechtswidrige Entledigung durch reihenhafte Verweigerung der Prozesskostenhilfe für den Klägers betreibt, Missachtung Art. 3 Grundgesetz. Dies unter vollständiger Missachtung des Beweisvortrags, über den in Hauptverhandlung Beweis zu erheben ist sowie sämtlicher Zeugenbenennungen.

Auf folgende Aktenzeichen wird diesbezüglich tagesaktuell verwiesen:

Az. 64 O 610/15
61 O 1593/17
64 O 937/17
62 O 2451/09
Az. 64 O 1579/17
63 O 1493/17
72 O 1041/17

Das Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht, auch unter Maßgabe § 34 StGB, da dies geeignetes und momentan noch angemessenes Mittel ist, die strukturelle Missachtung von Recht und Gesetz und die systematische Verweigerung rechtsstaatlicher Tätigkeit beim Landgericht Würzburg zugunsten von von Justizjuristen, Erfüllungsgehilfen wie dem Gerichtsgutachter Dr. Groß und Behörden, hier des Jugendamts, aufzuklären und zu beseitigen.

Begründung:

1.
Die Richter setzen sich hier willkürlich zugunsten der Beklagten in schwerer Weise über die Vorgaben des Bundesgerichtshofs hinweg, offenkundig um diese vor einer Beweiserhebung und öffentlichen Hauptverhandlung schützen zu wollen:

BGH mit Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 165/13, feststellte:
Zitat:

„Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und gegebenenfalls die Pflegeeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.“

Dafür reichte der Sachvortrag der Jugendamts offensichtlich nicht aus:

„Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche – zusätzlichen – Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf  aber in Anbetracht ihrer  schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die – dessen ungeachtet abgeschlossene – Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist.

Im hier vor dem Landgericht Würzburg geltend gemachten Fall des Klägers als Vater und ehmealigem Polizeibeamten bestand nachweislich Beweisvortrag eine vollstreckbare gerichtliche Umgangsvereinbarung auf konkrete wöchentliche Treffen in Zuständigkeit des Jugendamtes, die ab 01. Juni 2012 und jedenfalls fraglos bis zur rechtsfremden Aufhebung am 07.07.2015 durch das Familiengericht, Zeugin Antje Treu, Bestand hatte.

Somit bestand die Amtspflicht des Jugendamtes laut BGH darin, dass das Jugendamt als Beklagte hier in der hier vom BGH genannten Form diesen vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlus auch hätte durchzusetzen müssen und entsprechend auf die verweigernde Kindsmutter einwirken hätte müssen.

Dies ist erkennbar in überhaupt keiner Weise geschehen, was von der Beklagten auch nicht geleugnet wird, somit als bewiesen anzusehen ist.

Über diese beweisrechtlich dargelegte Behauptung ist somit in ordentlicher Hauptverhandlung gemäß ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH somit Beweis zu führen:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Es ist nicht mehr plausibel, dass die Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog diese Rechtsprechung nicht kennen, da sie sich in gleicher Weise in mehreren Verfahren zu Lasten des Klägers willkürlich und in schwerer Weise über diese Gesetzesvorgabe und Rechtsprechung hinwegsetzen – es ist somit von bewusstem Vorgehen und Vorsatz auszugehen, was hinreichenden Tatverdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers nahelegt.

Die Richter schreiben willkürlich und bewusst rechtsfremd zugunsten der Beklagten, ohne dies mit dem konkreten Fall in irgendeinen Bezug zu setzen:

„Der gesamte Sachvortrag, soweit es sich um belegte oder zugestandene Fakten und nicht um subjektive Interpretationen des Antragstellers handelt, ist nicht geeignet, eine vorwerfbare, nach Ansicht des Antragstellers sogar bewusste Pflichtverletzung der Antragsgegnerin , namentlich des Sachbearbeiters Pinilla, darzulegen. Zutreffend führt die Antragsgegnerin aus, dass es gerade die Aufgabe des Jugendamtes ist, das Kindeswohl zu fördern und dass dies Vorrang vor den Interessen der Eltern haben muss.“

Die Richter sind offenkundig nicht einmal in der Lage, zu benennen, was sie im Einzelnen als „belegte oder zugestandene Fakten“ ansehen wollen und was als „subjektive Interpretationen des Antragstellers“.


2.

Die Richter setzen sich offenkundig willkürlich und durch nichts sachlich belegt über den belegten Sachvortrag des Klägers hinweg, dass die Beklagte, Sachbearbeiter Pinilla gerade anhaltend seit erzwungenem Kontaktabbruch Juni 2012 das sog. Kindeswohl darin gesehen haben, dass unverzüglich KONTAKT zwischen Vater und Kind durchzuführen ist, wieder anzubahnen ist und dass weiterer Kontaktverlust FATALE FOLGEN für das Kind hat, somit das Kindeswohl durch Kontaktverlust verletzt wird!

Der entsprechende Beweisvortrag wird von den Richtern komplett ignoriert, die Zeugenbenennungen ebenso.

Diese richtige und fachlich unstreitige Sicht der Beklagten, dass Kontaktverlust die Schädigungen manifestiert und fatale Folgen für die Tochter des Klägers hat, zieht sich durch die gesamte beweisrechtlich vorgebrachte Aktenlage bis hin zum Vortrag in mündlicher Verhandlung am 10.02.2016 vor dem OLG Bamberg – ehe die Richter sich hier rechtswidrig und unter Falschdarstellungen in der schriftlichen Begründung über die Fakten und das Kindeswohl hinwegsetzten.

Beweis:

Anlage 1:
Protokoll vom 10.02.2016
Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert

„Herr Pinilla erstattet mündlichen Bericht und nimmt Bezug auf seine schriftliche Stellungnahme vom 24.09.2015. Zusammenfassend erklärt er, dass ohne eine Kommunikation der Eltern eine Lösung der Umgangsproblematik unmöglich ist. Die Aufrechterhaltung der Umgangspflegschaft erscheint derzeit das einzige Instrument zu sein für die Möglichkeit der Anbahnung eines Umgang zwischen Vater und Kind.“

Dies ist erkennbar eine Anpassung der Beklagten aufgrund der eigenen jahrelangen Versäumnisse und Amtspflichtverletzungen der Beklagten, siehe Punkt 1.

Über die Empfehlungen aller Fachkräfte – siehe Protokoll – setzten sich die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer selbstherrlich und willkürlich hinweg, und warfen die Umgangspflegerin, die bereits einen guten Kontakt zum Kind und zum Kläger als Vater aufgebaut hatte, aus dem Verfahren.


Justizverbrecher Pankraz Reheußer

Die Schädigungen, die diese Justizverbrecher hier weiter zu verantworten haben, sind momentan überhaupt noch nicht absehbar!

Die Schädigungen erfolgten ersichtlich jedoch nicht aufgrund irgendeines objektiv zu begründenden Kindeswohls sondern – wie die Beklagte weiß – aufgrund der aggressiv-dominanten anhaltenden Weigerungshaltung der Kindsmutter zu Kommunikation und Kooperation, gegen die die Beklagte, was Inhalt der Klage ist, ja gerade unter Amtspflichtsverletzung jahrelang zuvor nichts unternimmt:

Beweis:
Anlage 2

Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.03.2012, Az. 002 F 1462/11, wo es heißt :

„Der Vertreter des Jugendamtes weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit beim Kinderschutzbund gemeinsame Gespräche gegeben hat, aber auch Einzelgespräche. Die Antragsgegnerin sieht sich nicht dazu in der Lage, irgendwelche gemeinsamen Gespräche derzeit zu führen.“

Volljuristin Kerstin Neubert, nicht zu Gesprächen „in der Lage“

Es ist der Beklagten auch bewusst, dass die Kindsmutter die Verfügungsgewalt über das Kind ausübt und die Hinnahme dieser Weigerungshaltung – selbst zu Gesprächen, zu denen die Kindsmutter neben dem vollstreckbaren Beschluss bereits durch § 1684 BGB verpflichtet ist – durch die Beklagte (vgl. wiederum Amtspflichten, Punkt 1) zu den nun eingetretenen Schädigungen führen wird und muss.

§ 1684 BGB führt aus:

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert…

Wenn nun der Elternteil, der die Verfügungsgewalt über das Kind hat, bereits Gespräche und Kooperation verweigert und so erkennbar die dauerhafte Entfremdung und Bindungsblockade des Kindes zum anderen Elternteil beabsichtigt, ist es eine schwere Amtspflichtsverletzung und Missachtung des Wächteramtes über das Kindeswohl, wenn das zuständige Jugendamt, das darüberhinaus die konkrete Aufgabe hat (vgl. BGH, Punkt 1) einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss durchzusetzen, einfach nichts tut, obwohl nachweislich eigener Aussagen bewusst und bekannt ist, dass Verweigerung der Kommunikation zu unterbinden ist, da sie Schäden manifestiert und fatale Folgen für das Kind hat.

Absolut zweifelsfrei deutlich wird der Vorsatz und die Amtspflichtsverletzung der Beklagten hier:

Beweis:
Anlage 3
Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

„Der Vertreter des Jugendamtes weist ebenfalls darauf hin, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, den Umgang nicht wieder aufzunehmen und dass das Verhalten der Eltern in den vergangenen Jahren zu keiner Änderung der Situation geführt habe, so dass eine Verhaltensänderung nach wie vor auf beiden Seiten angezeigt sei.“

Da keine Gründe ersichtlich sind, wäre es Amtspflicht der Beklagten gewesen, dies infolge durchzusetzen, BGH, was in keiner Weise, nicht einmal im Ansatz geschehen ist und von der Beklagten auch nicht geleugnet wird.

Der Vertreter der Beklagten bestätigt und erkennt zwar die zuvor von den anderen Fachkräften benannten fatalen Folgen für das Kind bei weiterem Kontaktverlust, Dezember 2012 ! – er ist jedoch auch der einzige, der anhaltend seit 2004 immer wieder sinnfrei auch eine Verhaltensänderung beim Kläger insistiert, ohne auch nur einmal benennen zu können, worin diese bestehen solle. Der Kläger hat weder Sorgerecht noch ist er im Alltag des Kindes präsent (durch die Schuld der Beklagten), wohingegen die Kindsmutter absolute Verfügungsgewalt und alleiniges Sorgerecht hat.

Es ist offenkundig, dass die Beklagte hier zwecks Selbstentschuldung und Täuschung über die eigenen Versäumnisse und anhaltend fortgesetzten Amtspflichtsverletzungen immer wieder einen Konflikt auf Augenhöhe zwischen den Eltern und Geschädigten konstruiert und inhaltsleer behauptet.

Es ist der Beklagten völlig bewusst, dass der Kläger – wie sich seit insgesamt 2004 zeigt – keinerlei Gestaltungsspielraum oder Alternativen hat in Bezug auf sein Elternrecht als angesichts der Haltung und rechtswidrigen Weigerung der Kindsmutter sich an die originär zuständigen Behörden zu wenden.

Diese jedoch nehmen offenkundig bis heute, von den örtlichen Gerichten gedeckt und befördert, ihr Wächteramt und ihre Amtspflichten gegenüber Eltern selbst bei Vorliegen eines konkreten vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses in keiner Weise ernst.

Die floskelhafte Behauptung zum angeblich nicht vorhandenen Vorsatz der Beklagten, den die Richter willkürlich fabulierend in Abrede stellen, um zugunsten der Beklagten eine Verjährung zu konstruieren, geht somit ebenfalls fehl und steht unter dem Verdacht, unter Rechtsbeugung gezielt rechtsferne Falschangaben zu tätigen.

Es war der Beklagten nachweislich bewusst und bekannt, Dezember 2012, dass der weitere Kontaktverlust fatale Folgen für Kind und Vater hat und dass die Kindsmutter jegliche „Gespräche“ verweigert und dass hieraus eine Amtspflicht besteht, auf die Kindsmutter einzuwirken. Dies wurde jedoch unter Vorsatz und trotz mehrfacher deutlicher Intervention des Klägers – wie beweisrechtlich und zeugenschaftlich dargelegt und von den Richtern ignoriert – unterlassen.


3
.
Die aus Beschluss vom 16.02.2016 – dessen Falschangaben und Diffamierungen des Klägers sich die Richter hier kritiklos standesdünkelnd zu eigen machen – resultierenden Folgen für Vater und Kind machen die Richter Reheußer, Weber und Panzer zu Justizverbrechern, die sich willkürlich über das Grundgesetz stellen.

Den Konsequenzen für ihre offenkundig aus persönlichen Motiven und unter Rechtsbeugung getroffene Entscheidung zugunsten der Volljuristin Kerstin Neubert, deren Kindesentführung seit Oktober 2012 (Untertauchen mit Kind, angezeigt unter Az. 2 F 957/12, Schriftsatz vom 17.10.2012 und Schreiben des Gerichts vom 29.12.2012) durch die Justizbehörden gedeckt, vertuscht und letztlich durch die Justizverbrecher „legitimiert“ worden sein soll, werden sich diese nicht entziehen, angesichts der Schwere der Folgen für Vater und Kind.

Die Lesart und Interpretation des Gerichts unter Missachtung der Rechts- und Gesetzesvorgaben, insbesondere der verfassungsrechtlichen Vorgaben machen sich die Richter hier einfachst zu eigen, um die Klage zugunsten der Beklagten, des Jugendamtes, im Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen und so eine objektive Aufklärung der gesamten Vorgänge und offenkundig strukturellen Missstände im Zusammenhang mit Umgangsboykott und Kindesentzug durch eine Volljuristin zu verhindern.

Die Begrifflichkeit Kindeswohl wird hier durch die Justizbehörden erkennbar zu Lasten auch des Kindes missbraucht, um Verbrechen im Amt, Fehler, Amtspflichtverletzungen und insgesamt Versäumnisse und Fehler seit 2003 zugunsten der Behörden zu vertuschen.

Dies ist unredlich, asozial und widerspricht jeglicher Rechtsstaatlichkeit in einem Land, in dem Elternrechte und Elternpflichten sowie die Rechte des Kindes durch das Grundgesetz garantiert und geschützt sind.

Es ist nicht mehr hinnehmbar, dass standesdünkelnde CSU-Provinzrichter und Verbrecher im Amt sich aus offenkundig niederen und persönlichen Motiven über Gesetze, Rechte und Verfassungsvorgaben stellen und Menschen existentiell und irreversibel traumatisieren und schädigen.

Das Gericht schreibt hierzu:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Wie hier nochmals beweisrechtlich zweifelsfrei belegt hat sich die Beklagte gerade NICHT gegen einen „Umgang“ des Klägers mit seinem Kind ausgesprochen sondern DAFÜR, da dieser dem Kindeswohl entsprach:

Beweis:
Anlage 3

Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

„Der Vertreter des Jugendamtes weist ebenfalls darauf hin, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, den Umgang nicht wieder aufzunehmen und dass das Verhalten der Eltern in den vergangenen Jahren zu keiner Änderung der Situation geführt habe, so dass eine Verhaltensänderung nach wie vor auf beiden Seiten angezeigt sei.“

Und erst AUFGRUND der eigenen über Jahre verschuldeten Amtspflichtsverletzungen und Versäumnisse, diesen vollstreckbaren und im Kindeswohl liegenden Umgang durchzusetzen und tätig zu werden, passte die Beklagte im September 2015 entsprechend an und behauptet nun, dass Kommunikation zwischen den Eltern angebracht und nötig sei.

Gerade diese Kommunikation aber hat die Beklagte zuvor AKTIV vereitelt, im Sinne der sich Verantwortung entziehenden Kindsmutter, vgl. § 1684 BGB, aus offenkundig rechtsfremden Erwägungen und unter jahrelanger Amtspflichtsverletzung.

Es stellt sich insoweit nur noch die Frage, ob es sich um Vorsatz und somit Rechtsbeugung handelt oder ob die Richter hier derart persönlich befangen und betriebsblind sind, dass sie einfache Sachverhalte nicht mehr verstehen!

Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Vorgänge besteht mittlerweile wie genannt der hinreichende Tatverdacht auf Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers.

4.
Obwohl die Justizbehörden Würzburg und auch die befangenen Richter hier unter offenkundiger Rechtsbeugung versuchen, Verbrechen im Amt, massives Fehlverhalten und Amtspflichtsverletzungen in einem endlosen selbstreferentiellen Zirkelschluss dadurch entschuldigend rechtfertigen zu wollen, indem sie den Kläger als Vater und ehemaligen Polizeibeamten persönlich entwerten, diffamieren, beleidigen und dämonisieren, ist doch bis heute keine einzige sachliche Begründung vorhanden, die stützen würde, dass die Kommunikation mit dem Kläger in irgendeiner Weise unzumutbar oder gar gerechtfertigt wäre.

Der Kläger hat in diesem gesamten Konflikt weder irgendjemanden körperlich bedrängt, Straftaten gegen Personen begangen noch in irgendeiner Form sonst irgendeine Verhaltensweise gezeigt, die diese permanenten Beleidigungen, Diffamierungen, Entwertungen und Dämonisierungen durch Richter und selbst Justizverbrecher in Fortführung der interessengeleiteten Kindsmutter und deren Umfeld, insbesondere des Großvaters des Kindes (auch das beweisrechtlich offengelegt) auch nur ansatzweise rechtfertigen würden und könnten.

Hier werden vielmehr extreme Belastungen des Klägers als Vater und unbescholtener Polizeibeamter zuerst mit Vorsatz verschuldet – und hernach werden selbst banale Reaktionen gegen dieses Unrecht in unredlichster Weise missbraucht, um die mit Vorsatz verschuldeten Schädigungen dem Opfer derselben und Vater hier zuweisen zu wollen.

Dies ist ASOZIAL und einer rechtsstaatlichen Justiz, selbst in Bayern, UNWÜRDIG!

Es wird wie bereits zuvor nochmals beantragt, dass der Richter Müller wegen offenkundiger Rechtsbeugung in Reihe gegen den Kläger und völligem Fehlen einer charakterlichen zur Tätigkeit als Richter von sämtlichen Vorgängen den Kläger betreffend auszuschliessen ist.
Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung werden fortlaufend beweisrechtlich ergänzt.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

„Landgericht Würzburg: Justiz ist für die Menschen da“ – Nein, Herr Geuder! Das Landgericht Würzburg ist ein struktureller Sumpf und rechtsfreier Raum zugunsten von Juristen und Günstlingen!

Die Veröffentlichungen in diesem Blog erfolgen längst auch unter klarer Rechtfertigung durch § 34 StGB:

Vgl hierzu: http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/magdeburg/freispruch-fuer-tierschuetzer-hausfriedensbruch-schweinezuchtanlage-100.html

Dieser Blog ist ein angemessenes Mittel, um strukturelle Korruption und Verbrechen im Amt bei den Justizbehörden Würzburg gegen einen Unschuldigen, ehemaligen Polizeibeamten und Vater aufzuzeigen und die Täter auf die Anklagebank zu bringen.

Die örtliche Presse, Manfred Schweidler, Mainpost hat hieran nicht nur kein Interesse, diese Zeitung deckt die Täter und Schoppenkumpel, wie Schweidler selbst in Bezug auf die Freiheitsberaubung im Amt und den Versuch, mich damals dauerhaft in der Forensik wegzusperren und somit sozial zu vernichten („überzogen“) hier mitteilte:

„Herr Deeg, Natürlich hat die ganze Welt nichts wichtigeres zu tun als Ihnen zu schaden. Sie schreiben halt nur immer die halbe Wahrheit, aber immer mit vollem Schaum vor dem Mund. Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen.

Die Richter beim Landgericht Würzburg – das laut Eigenwerbung für „die Menschen“ da ist – treiben es unter kaum noch verhohlener Rechtsbeugung immer weiter:

Unter Standesdünkel und Missbrauch der Machtposition werden alle meine fundierten und akribisch begründeten Beweisvorträge und auch die Zeugenbenennungen in allen Fällen komplett ignoriert. Willkürlich und offenkundig bewusst missachten die Richter des Würzburger Landgerichts reihenweise die höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, rechtliche Grundsätze und auch allgemeine Denkgesetze: nur in Einflussbereich des Justizverbrechers Clemens Lückemann wird wohl von dessen Günstlingen bspw. noch behauptet, ein inhaftierter Nichtraucher sei selbst schuld, wenn er wochenlang mit Rauchern eingesperrt wird. Oder überhaupt sei ein Unschuldig Eingesperrter ehemaliger Polizeibeamter selbst verantwortlich, wenn er unschuldig eingeseperrt wird!
Übertreibe ich…?

NEIN!!! hier nachzulesen:
Antrag Verweigerung Entschädigung GenSta Bamberg

OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Hier geht es erkennbar um etwas anderes: das Vertuschen eines Justizskandals – denn jede gerichtliche Anhörung und öffentliche Verhandlung wird unweigerlich dazu führen, dass sich die Justizverbrecher um den OLG-Präsidenten Clemens Lückemann – Dienstvorgesetzer all der Richter hier – dem Vorwurf stellen werden müssen, zu Lasten eines unschuldigen Polizeibeamten eine 14-jährige Kindesentziehung, eine bodenlose Kriminalisierung und hieraus eine schwere gemeinschaftlich begangene Freiheitsberaubung im Amt verantwortet zu haben!

Clemens Lückemann, der momentane OLG-Präsident, der in Studentenzeiten auch schon mal gewalttätig gegen Linke wurde, wie er sich laut Mainpost (Artikel vom 17.04.2009: Lückemann nimmt Kurs auf Bamberg“…) selbst sieht:

„Offenbar ist das Feuer noch nicht erloschen, das in den 1970er Jahren im Würzburger Jura­studenten Lückemann brannte. Damals gründete er – unter Beifall des damaligen Parteichefs Franz Josef Strauß – die Hochschul­union (HSU), weil ihm der Ring Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS) zu lasch und linkslastig agierte. Lückemann etablierte die HSU, wurde ihr Vorsitzender. Später begeisterte er auch die Junge Union Würzburgs für seine ‚offensive Politik‘. Diese Zeitung berichtete, wie er sich und seine Bataillone sah: als ‚kleine, harte CSU-Kämpfer‘.“

Die Fallhöhe für diesen Vorgesetzten und für die Kollegen, die sich an diesem Komplott beteiligten sind jedem der Richter wohl bewusst. Es geht um Fehlervertuschung mit allen Mitteln, der Ruf der bayerischen Justiz steht – ein weiteres Mal – auf dem Spiel.

Auf folgendes bin ich gerade erst gestoßen: auch die Richterin Dr. Andrea Goldschmitt hat bereits mit den Richtern Peter Müller (und Fehn-Herrmann, beide offenkundig korrupt) gegen mich entschieden – was nicht abhält, hier über Befangenheitsantrag objektiv entscheiden zu wollen, vielleicht merkt es ja keiner, Az. 64 O 610/15:

Klicke, um auf s021001138_1504171348000.pdf zuzugreifen

Den Umgang mit meinen Befangenheitsanträgen, die ebenso alle von den Kollegen der offenkundig befangenen Richtern mit Floskeln und allgemeinen rechtlichen Hinweisen entledigt werden, sind in den letzten Beiträgen dokumeniert und werden auch hiernochmal dargelegt: Erwiderung auf die Ablehnung der Befangenheit in der o.g. „Nichtraucherklage“ – und weiterer Befangenheitsantrag wegen offenkundiger struktureller Rechtsbeugung beim Landgericht Würzburg:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 17.10.2017

61 O 1593/17

Gegen den Beschluss vom 06.10.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Die Gesamtumstände sprechen außerdem für eine Besorgnis der Befangenheit der Richter Tobias Knahn, Andreas Eger und der Richterin Dr. Andrea Goldschmitt, Landgericht Würzburg die in Teilen strukturell bedingt ist, da es im erkennbar um die gerichtliche Aufklärung respektive Vertuschung eines Justizskandals bei den Justizbehörden Würzburg zu Lasten des Klägers geht.

Die Richter Tobias Knahn, Andreas Eger, Dr. Andrea Goldschmitt, Landgericht Würzburg sind daher wie auch die Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg wegen Befangenheit abzulehnen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

Es besteht erkennbar nicht nur der weiter angezeigte Tatverdacht der strukturellen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers und zugunsten von Kollegen des Landgerichts etc. sondern auch eine in Teilen strukturell begründete und sich jedem vernünftige denkenden Menschen erschließende Besorgnis der Befangenheit der Richter.

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter, somit sachlich kompetent, die Vorgänge auch strafrechtlich angemessen einzuordnen und zu bewerten. Die gerichtlich geltend gemachten Vorgänge haben objektiv stattgefunden. Die Vertuschung von Vorgängen erfolgt objektiv durchweg unter Leugnung von Fakten, unter Missachtung rechtlicher/verfassungsrechtlicher Grundsätze, willkürlich und bewusst (es sei denn die Richter sind vollkommen und absurder Weise dumm, was nicht vorausgesetzt werden kann). Die Entledigung sämtlicher Beweisvorträge des Klägers erfolgt seit Jahren objektiv nicht mit sachlichen Begründungen sondern durchweg mit formaljuristischen Floskeln, phrasenhaft und strategisch bereits offenkundig rechtsbeugend mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe, um so den gesamten Rechtsweg zu versperren.

Der Vorgang wird weiter beweisrechtlich veröffentlicht.

Die öffentliche Dokumentation der Vorgänge ist gemäß dem in § 34 Strafgesetzbuch formulierten „rechtfertigenden Notstands“ geboten und auch ein geeignetes Mittel, um eine Grundlage zu schaffen für Strafanzeigen und generalpräventive Vorgehensweise gegen Verbrecher in den Reihen der fränkischen Justiz, die erheblichen Schaden anrichten und den Rechtsstaat schädigen. Diese Täter werden offenkundig aus Standesdünkel und Korpsgeist innerhalb der Justiz als auch parteipolitisch motiviert vor Strafverfolgung und Aufklärung geschützt.

Die Dokumentation ist darüberhinaus geeignetes Mittel aufzuzeigen, dass bayerische Gerichte und Behörden bis hin zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz systematisch ihre Arbeit nicht machen, sobald es um Aufklärung von Verbrechen, Fehlern und Versäumnissen in den eigenen Reihen geht.

Begründung:

1.
Die hier Beschluss fassende Richter Tobias Knahn ist bereits zu Az. 64 O 937/17 als befangen und unter Verdacht der Rechtsbeugung stehend angezeigt.

In diesem Verfahren Az. 64 O 937/17, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hier zur Klage gebrachten Vorgang steht – beide Verfahren haben die schadensrechtliche Geltendmachung der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger in der JVA Würzburg zum Inhalt – trägt Knahn willkürliche und offenkundig rechtsbeugende Entscheidung zusammen mit den Richtern Peter Müller und Rainer Volkert zugunsten des Justizkollegen Thomas Trapp.

Es ist daher objektiv völlig ausgeschlossen, dass er in Zusammenhang mit Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter, mit denen er quasi in gleicher Sache – es geht hier um die Tatumstände der von Trapp initiierten und begangenen Freiheitsberaubung gegen den Kläger – eine ebenfalls offenkundig unter Befangenheit gegen den Kläger getroffene Entscheidung mitträgt, hier unbefangen und objektiv Entscheidung treffen kann.

Richter Tobias Knahn muss hier praktisch eine Befangenheit der Richter Müller, Herzog, Volkert ablehnen, um sich nicht selbst zu belasten – da er mit den Richtern Müller und Volkert in gleicher Sache, Az. 64 O 937/17, offenkundig rechtsbeugend entschieden hat, was so angezeigt ist.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass der Richter hier nicht objektiv und unparteiisch entscheiden kann.

2.
Die Richter schreiben in Bezug auf die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog wie folgt, Beschluss vom 06.10.2017, allgemeine rechtliche Hinweise ohne konkreten Bezug zum Inhalt der Beschwerden hier:

„Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenhiet abgelehnt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Mißtrauen gegen die unparteiliche Amstausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für Misstrauen gegenüber den abgelehnten Richtern besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Klägers abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung“.

Die sachliche Sicht des Klägers, der aufgrund der Vorgänge von einem Komplott gegen seine Person und hier der Vertuschungsabsicht einer schweren Freiheitsberaubung im Amt zugunsten der Justizverantwortlichen und Kollegen der befangenen Richter sowie deren Vorgesetzten Lückemann ausgehen muss, ist umfassend beweisrechtlich dargelegt, Zeugen sind umfangreich benannt. All das wird von den offenkundig befangenen Richtern unter Verdacht der Rechtsbeugung ignoriert und rechtliche/verfassungsrechtliche Grundsätze in schwerer und offenkundig bewusster Weise missachtet.

Darüberhinaus besteht seit 2013 eine Veröffentlichung der Vorgänge in diesem offenkundigen Justizskandal bei den Justizbehörden Würzburg, Blog des Klägers, ohne dass einer der Beschuldigten hiergegen den Einwand der Verleumdung oder falschen Verdächtigung geltend gemacht hätte. Auch das spricht zweifelsfrei für die Richtigkeit der Tatvorwürfe „bei vernünftiger Betrachtung“.

Weiter schreiben die Richter in Beschluss vom 06.10.2017:

„Gemäß § 44 Abs 2 ZPO sind die Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, d.h. sie brauchen nicht voll bewiesen zu werden, vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 2011). Die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung entfällt bei offenkundigen Tatsachen (§ 291 ZPO).“

Die Offenkundigkeit und erst recht die Glaubhaftmachung ergibt sich aus der gesamten beweisrechtlich angezeigten Aktenlage, den objektiven Fakten, den unstreitigen Tatsachen (siehe unten) sowie den ausführlich vom Kläger dargebotenen Zeugen. All dies wird offenkundig mit der Zielsetzung ignoriert, öffentliche Hauptverhandlungen mit objektiver Beweisaufnahme und Zeugenanhörungen zu verhindern, um so die Verbrechen im Amt des Vorgesetzten Lückemann, des Justizkollegen Thomas Trapp und weiterer Täter und Erfüllungsgehilfen, die den Kläger gezielt zehn Monate inhaftierten und beabsichtigten, ihn durch Anwendung des § 63 StGB sozial zu vernichten, obwohl es hierfür objektiv weder medizinische noch strafrechtliche Voraussetzungen gab, wie sich aus der gesamten Aktenlage ergibt. Der Täter Thomas Trapp fabulierte unstreitig aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen sich, Thomas Trapp, gezielt eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“, der Fehlgutachter Dr. Groß hieraus auf Geheiß Trapps ein offenkundig von Trapp erwartetes vernichtendes Fehlgutachten gegen den Kläger und eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ hieraus.

Es ist bizarr, in welcher Dreistigkeit dieses Verbrechen im Amt durch die offenkundig befangenen Richter des Landgerichts Würbzurg willkürlich und bewusst zu vertuschen versucht wird.

Weiter heißt es in Beschluss vom 06.10.2017:

„Der Antragsteller behauptet im Kern, dass die abgelehnten Richter korrupt seien und zur Vertuschung der Rechtsbeugung eines befreundeten Kollegen und eines gerichtlichen Sachverständigen vorsätzlich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hätten. Mittel zur Glaubhaftmachung benennt der Antragsteller nicht, offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sind die Anschuldigungen des Antragsteller nicht.

So setzt sich dies fort. Es werden einfach Nichtbegründungen in den Raum gestellt, die die Realität in Abrede stellen, sowohl was die Vorgänge als auch was ihre Beweisführung/Glaubhaftmachung durch den Kläger angeht.

Die abschließende Behauptung, dass eine Glaubhaftmachung durch den Kläger nicht erfolgt sei, ist somit in Gesamtschau offenkundig eine mit Tatvorsatz geäußerte Lüge, um interessengeleitet den Dienstvorgesetzten Lückemann zu schützen, die Kollegen zu entlasten und im Kern die rechtliche Aufklärung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu vereiteln, wie beweisrechtlich umfassend dargelegt und auch öffentlich sowie bei der Polizeibehörde angezeigt.

Dies ist auch nicht nur die Sicht des Klägers sondern auch der sachbearbeitenden Polizeibeamten in Stuttgart, die bei Bedarf als Zeugen zu benennen sind.

Der Kläger hat ausführlich beweisrechtlich dargelegt, dass der Beschuldigte und als Justizverbrecher anzusehende Thomas Trapp, der vom befangenen und offenkundig korrupten Richter Peter Müller zu dessen Freundeskreis gezählt wird, gegen den Kläger auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine insgesamt zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten initiiert hat.

Es ist unstreitig seit 2010 durch Freispruch der 1. Strafkammer des Landgerichts, Az. 814 Js 10465/09 , klar, dass den gesamten Vorgängen keine strafrechtlichen Voraussetzungen zugrundelagen.

Es ist weiter unstreitig, dass den Vorgängen keinerlei medizinische Voraussetzungen zugrundelagen, wie der integre, objektiv und neutral begutachtende – auch, da in München tätig – Prof. Dr. Norbert Nedopil zu Az. 814 Js 10465/09 und mit Obergutachten vom 02.03.2010 feststellte.

Es ist weiter unstreitig, dass der Kläger bis heute für die gesamten Vorgänge keinen Cent Entschädigung erhalten hat.

Der offenkundig befangene Richter Peter Müller, der objektiv als korrupt angesehen werden muss, versucht nun offenkundig in allen bei der Kammer anhängigen und die Vorgänge betreffenden Klagen mit bewusst rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze missachtenden Entscheidungen eine rechtliche objektive Aufklärung in öffentlicher Hauptverhandlung zu vereiteln.

Dies bereits seit Jahren:
Bereits im Verfahren 62 O 2451/09 äußerte er als Vorsitzender Richter über den Beklagten Dr. Groß, Klage gegen seinen Freund Thomas Trapp betreffend, dem sich vorgeblich nicht aufdrängte, dass es sich um ein Fehlgutachten handele:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

Komplett ignoriert und offenkundig rechtsbeugend übergegangen (schwerer Verfahrensfehler) wurde hier von den Richtern unter Vorsitz des Müller, dass der Kläger hier ein gezieltes Zusammenwirken des Beklagten Trapp mit dem Gutachter Dr. Groß angezeigt hat und somit Vorsatz geltend gemacht ist.

Zu obigem Aktenzeichen 61 O 1593/17 sowie zu Az. 64 O 1579/17 behaupten Müller, Volkert und Herzog unter Missachtung der höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und unter Missachtung von Denkgesetzen, dass der Kläger selbst schuld daran sei, wenn aufgrund Überbelegung der JVA die wochenlange Unterbringung eines Nichtrauchers in Gemeinschaftszelle mit mehreren Rauchern erzwungen werde.

Die Rechtslage und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind eindeutig und den Richtern auch bekannt, vgl. Entscheidung des OLG Hamm, Az.: 1 Vollz (Ws) 274/17, rechtskräftiger Beschluss vom 18.07.17.

Es ist schlicht nicht mehr glaubhaft, dass regelhaft Richter in Bayern und Franken (vgl. Fall Gustl Mollath) dann die geltenden Gesetze und/oder Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Nachhinein nicht zu kennen vorgeben, nachdem sie diese rechtswidrig und immer zu Lasten der Rechtsuchenden missachtet haben.

Es ist offenkundig, dass hier eine erhebliche Dunkelziffer besteht und eine Vielzahl von bewussten Rechtsverstößen und Rechtsbeugungen nie publik und nie bekannt werden und sich daher die Richter in Franken offenkundig eine Art Gewohnheitsrecht einbilden, Klagen unter Missachtung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und/oder rechtlichen/verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu entledigen.

Hierfür spricht die Aussage der Würzburger Amtsrichterin, die in bundesweit bekanntem Verfahren gegen den Würzburger Rechtsanwalt (und Pflichtverteidiger des Klägers bei der Freiheitsberaubung im Amt zuvor), Christian Mulzer kundtat, dass das Bundesverfassungsgericht keine Ahnung von der Realität habe und man schlicht „keine Zeit“ habe, deren Vorgaben zu beachten.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20W%FCrzburg&Datum=26.09.2012&Aktenzeichen=103%20Cs%20701%20Js%2019849%2F11

Es ist insoweit insgesamt die Frage, inwieweit hier noch ein Rechtsstaat vorhanden ist.

3.
Die Absurditäten und willkürlich und bewusst rechtswidrigen Entscheidungen setzen sich fort:
In Beschluss vom 05.10.2017 zu Klage 63 O 1493/17 konstruieren die offenkundig befangenen Herzog und Volkert in gleicher Besetzung unter Vorsitz des offenkundig korrupten Richters Müller die Verjährung einer sechstägigen Freiheitsberaubung durch die verbrecherisch agierende Staatsanwältin Angelika Drescher (sachliche Zuständigkeit vor Täter Trapp), indem sie einfach den dargebotenen Beweisvortrag und die Benennung des Zeugen Manfred Renkewitz, ehemaliger Polizeirevierführer übergehen und ignorieren.

Weitere Vorgänge sind anhängig, insbesondere in Überschneidungen mit der Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die wie Richter Müller als charakterlich insgesamt ungeeignet für den Richterberuf angesehen werden muss und nahezu unverhohlen befangen und offenkundig rechtsbeugend zugunsten der Beklagten agiert, die ihr positiv verbunden sind, u.a. Az. 62 O 2451/09, Az. 72 O 1041/17

Es ist für den Kläger auch als Polizeibeamten offenkundig, dass hier beim Landgericht Würzburg die Richter der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern dass hier versucht wird, Kollegen und den Dienstvorgesetzten Lückemann vor Aufklärung und öffentlicher Erörterung der Vorgänge zu schützen.

4.
Für alle sechs Richter, die die offenkundig Bewusstheit und Willkür der rechtsfernen Entscheidung leugnen, gilt folgender Befangenheitsgrund, der sich aufgrund des o.g. ständig bestätigt und als übergeordnet anzusehen ist:

Federführend für die Schädigungen, rechtswidrigen Maßnahmen und letztlich die vollendete schwere Freiheitsberaubung im Amt, 814 Js 10465/09, die Inhalt der Klage hier ist, ist der Beschuldigte und Justizverbrecher Clemens Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt Bamberg, bis kurz zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, verantwortlich für die – über die Mainpost medial verbreitete – Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers und die familiären und privaten Schädigungen seit insgesamt 2004.

Die Kriminalisierung ist Folge der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Volljuristin Kerstin Neubert, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes und Verfügung des Justizverbrechers und Lückemann-Günstlings Thomas Schepping, aktuell Direktor des AG Gemünden, den Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Wunschkind erzwang, Alter des Kindes aktuell 14 Jahre.

Der Justizverbrecher Lückemann hat beginnend 2006 als Leiter der Behörde Würzburg zunächst die Beschuldigte Drescher (Klage anhängig wegen Freiheitsberaubung im Amt, Az. 63 O 1493/17) und infolge den Justizverbrecher Thomas Trapp zu den Maßnahmen, der sich steigernden ausufernden Schädigung und letztlich 2009 zu der Vernichtung des Klägers durch dauerhafte Unterbringung in der Forensik angewiesen.

Es ist völlig fraglos, dass angesichts von Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ in der regionalen Mainpost, – Ligitation-PR durch Pressesprecher Ohlenschlager auf Weisung Lückemann – spätestens ab dem medial verbreiteten Versuch der dauerhaften Unterbringung eines ehemaligen Polizeibeamten in der Forensik Lohr absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive und Schädigungsabsicht zugrundelagen.

Die Vorgänge sind, wie die Richter hier mittlerweile fraglos wissen, seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht. Auch die Zielsetzung dieses Blogs ist bekannt.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist, wie die Richter ebenfalls wissen, seit 2013 sog. Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richter entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Richter sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangenen Richter des Landgerichts Würzburg auch wissen, die hier durchweg gegen den Kläger agieren.

Lückemann verfügt in der Justiz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Es ist auch für den Kläger nicht auszuschließen, dass die Richter selbst zu den willfährigen Erfüllungsgehilfen und Lakaien und somit zu den Günstlingen des Justizverbrechers Lückemann gehören.

Eine Dienstaufsicht über die Machenschaften und Netzwerke im OLG-Bezirk gibt es nicht. Bei Beschwerden wird der Kläger vom Ministerium an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dies ist offenkundig üblicher CSU-Standard.

Es ist daher offenkundig, dass die Richter keinesfalls mehr die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzen, da jede wie auch immer geartete Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgt.

Die Skrupellosigkeit dieser zum Teil offenkundig rechtsradikaler Gesinnung zugewandten Täter, die mit immenser krimineller Energie und nachhaltigem Amtsmissbrauch einen unbescholtenen Polizeibeamten und Vater dauerhaft im Maßregelvollzug vernichten wollten, ergibt sich jedem vernünftig denkenden Menschen.

Die Täter erzwangen eine zweiter Freiheitsberaubung nach bereits acht Monaten Untersuchungshaft, ebenfalls gerichtsanhängig und verweigerten hernach in gleicher Besetzung die (völlig ungenügende) Entschädigung, die dem Kläger rechtlich zustand.

5.
Die von den Richter in Beschluss vom 06.10.2017 genannten „Umstände“, die bei einem kollegialen Bekanntschaftsverhältnis von Beklagten bzw. bei einem Freundschaftsverhältnis zwischen Richter und Beklagtem (Müller) „hinzutreten“ müssen, um Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richtern zu rechtfertigen, sind hiermit fraglos erfüllt und beweisrechtlich begründet.

Hinzu kommt in Bezug auf den Richter Müller folgendes:

a)
Erst auf konkreten Vorhalt hat er August 2017 mitgeteilt, dass er mit dem Beklagten Trapp befreundet ist.

Bei seiner Entscheidung im Verfahren Az. 62 O 2451/09 verschwieg er diese Tatsache, obwohl er hier offenkundig bewusst rechtswidrig und willkürlich zugunsten Trapp eine Entscheidung traf, indem er gegenüber dessen Mittäter Dr. Groß eine Ehrerklärung abgab und gleichzeitig die Verantwortung bei Dr. Groß verortete (was die Richter nicht davon abhielt, in Klagen gegen Dr. Groß in Zirkelschluss auf eine Verantwortlichkeit des Staatsanwalt Trapps abzuheben, wiederum die Richterin Fehn-Herrmann: Az. 72 O 1041/17).

Dies hindert den offenkundig korrupten Richter nicht, unter kompletter Missachtung des gesamten Beweisvortrags und der beweisführend genannten umfangreichen Zeugen im Verfahren zu Az. 64 O 937/17 einfach eine Kopie (!) der willkürlich rechtswidrige Jahre zuvor getroffenen Entscheidung zu Verfahren Az. 62 O 2451/09 anzuheften und dies als eigenständige richterliche Entscheidung auszugeben.

Dies unter Beteiligung des ebenfalls als befangen anzusehenden Rainer Volkert und des Richters Tobias Knahn, der hier über die Befangenheit von Müller und Knahn entscheiden soll.

Diese ganze Posse und Missachtung von offenkundiger Befangenheit und auch Rechtsbeugung zugunsten von Kollegen, die offenkundig im Verdacht stehen ein Verbrechen begangen haben, würde man eher in einer Diktatur verorten wollen – aber nicht in einem Rechtsstaat.

b)
Richter Müller verschweigt darüberhinaus bis heute, dass er mit der Vorsitzenden Richterin Helga Müller, Landgericht Würzburg, verheiratet ist.

Die Ehefrau von Peter Müller hat zu Lasten des Klägers und auf Anklage der Beklagten Angelika Drescher unter Az. 814 Js 824/06 als Vorsitzende Richterin eine Verhandlung gegen den Kläger geführt, in welcher dieser unter Missachtung der kausalen Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter Kerstin Neubert und der Kindesentfremdung seit Dezember 2003 durch diese sowie des Traumas hieraus zu einer Bewährungsstrafe „verurteilt“ wurde.
Dieses sog. Urteil, das zum Teil grob unrichtig auf Grundlage von Bagatelldelikten gegen den Kläger erwirkt wurde, ebnete den Weg für weitere Kindesentfremdung und Kriminalisierung, für die Freiheitsberaubung im Amt und die Pathologisierung durch die Verbrecher der Staatsanwaltschaft (und in denen Müller weiter sog. Entscheidungen trifft), und kann als weitere Weiche in diesem Justizskandal angesehen werden, den es offenkundig zu vertuschen gilt.

Unter Az. 63 O 1493/17 entscheidet nun Peter Müller, wie oben bereits genannt, zugunsten der Angelika Drescher willkürlich und bewusst rechtsfremd mit Vorsatz auf verfahrensbeendende Verjährung, ohne auf den Sachverhalt und weiteren offenkundigen Befangenheitsgrund hinzuweisen, dass er hier einen Vorgang prüft gegen eine sog. Anklägerin, in welcher seine Ehefrau der Anklage stattgegeben hatte und rechtsfremd gefolgt war – er somit auch durch Aufklärung und objektive gerichtliche Hauptverhandlung den Weg öffnet, einen falsches Urteil seiner Ehefrau öffentlicher Kritik auszusetzen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Landgericht Würzburg und die „Denkgesetze“: Vertuschung zugunsten Verbrechern in den eigenen Reihen mit üblichen Mitteln, weiter beweisrechtlich dokumentiert….

Irgendwann werde ich in diesem Blog den LETZTEN Beitrag veröffentlichen und die Beweisführung damit abschliessen!

Es scheint, dies ist den Verantwortlichen noch nicht ganz klar. Mein Kind wird weiter entfremdet, die Justizverbrechen werden im Täterumfeld intern zu vertuschen versucht.

Daher nochmal ein kurzer „Appell“ an die, die glauben, man könne diesen Justizskandal aussitzen:

Mein Name ist Martin Deeg. 2003 wurde ich Vater, eine Familie mit zwei Kindern zusammen mit der Mutter geplant. Drei Monate später wurde mein Leben unter verbrecherischen Umständen zerstört, durch die strafrechtlich relevant lügende Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert, die die verbrecherischen Jusizbehörden Würzburg seit 14 Jahren für ihre persönlichen Ziele einspannt:

Dieser Blog dokumentiert aktibisch und beweisrechtlich, wie zuvor der Täter und Mobber Roland Eisele meine berufliche Existenz als Polizeibeamter zerstörte, die Vorgänge sind seit Jahren gerichtlich und behördlich anhängig, der Täter wird durchweg gedeckt:

Der Blog dokumentiert weiter ausführlichst und anhand zahlloser Schriftsätze, wie die Volljuristin Kerstin Neubert drei Monate nach Geburt meines Wunschkindes mein Leben zerstörte, indem sie seit 2003 unter ungehinderter Verfügungsgewalt die Bindung zu meinem Kind zerstörte, die Notlage und Traumatisierung für mich als Vater hieraus wird durch diese fränkische Arschlochjustiz durchweg seit 14 Jahren ignoriert und bis heute unter Machtmissbrauch bösartig verschärft, federführend der Rechtsradikale und „Gestalter“ Clemens Lückemann als Leiter der Staatsanwaltschaft, heute OLG-Präsident.

Welche Justizverbrecher und Täter sich besonders hervorgetan haben, bei den Versuchen, mich zu vernichten und ab 2012 ein zweites Mal einen Kontaktabbruch zu meiner Tochter erzwangen, beleuchtet dieser Blog.

Der Blog dokumentiert die Tatbeiträge und den Charakter der einzelnen Täter, auch der Mitläufer und Bagatellisierer. Die Täterinnen und Täter verstecken sich hinter ihrer Fassade als Juristen oder Amtspersonen und glauben weiter, sich den Konsequenzen entziehen zu können.

Meine rechtsstaatlichen Bemühungen, durch umfassende zivilrechtliche Geltendmachungen die Verbrechen offenzulegen, führen durchweg zu dummdreisten Vertuschungsversuchen, Auflaufenlassen. Icn werde weiter verarscht!

All das dokumentiert dieser Blog!

Das Zeitfenster für rechtsstaatliche Aufklärung und Vorgehen gegen die Justizverbrecher, das ich den Täterbehörden noch gewähre, schliesst sich.

Hier ein weiteres Schreiben in Zusammenhang mit Klage gegen Martin Flesch, bezüglich Ablehnung Befangenheit nach offenkundig rechtsbeugendem Beschluss zugunsten Flesch:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/04/chefarzt-der-forensik-lohr-auch-nur-opfer-der-justiz-angeblicher-aggressionsschub-nach-acht-monaten-wegsperren-begruendet-fluchtgefahr-deshalb-weiter-weggesperrt-justizverbrecher-ba/

Der verantwortliche Chefarzt der Forensik Lohr, Martin Flesch, der nichts unternahm, als ich dort erkennbar ohne jede Voraussetzung über sieben Monate inhaftiert war, hat auf entsprechende Klage nun flugs eine Anwaltskanzlei eingeschaltet und wird vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Becker:

http://fries-recht.de/andreas-becker-rechtsanwalt/

Gleichzeitig behaupten die Richter des Landgerichts Würzburg Dr. Alexander Milkau, Ursula Fehn-Herrmann und Dr. Armin Haus, dass ihr Kollege Dr. Martin Gogger nicht befangen sei, obwohl er für den Beklagten Flesch mal eben eine ärztliche Schweigepflicht behauptet, die es nicht gibt und auch den Nachweis der Relevanz des Verhaltens Fleschs für eine zweite Freiheitsberaubung und Festnahme am 12.03.2010 ignoriert, den er zuvor zur Abweisung der Klage anführte:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/04/chefarzt-der-forensik-lohr-auch-nur-opfer-der-justiz-angeblicher-aggressionsschub-nach-acht-monaten-wegsperren-begruendet-fluchtgefahr-deshalb-weiter-weggesperrt-justizverbrecher-ba/

Gogger seinerseits lehnte eine Befangenheit des Richters Milkau ab, es gibt hier also mittlerweile sowas wie kollegiale wechselseitige Ehrerklärungen und Freibriefe:

Gogger lieferte zu beiden Vorgängen – der Abweisung der Klage gegen Flesch und der Ablehnung der Befangenheit seines Kollegen Milkau – diesen Satzbaustein, der Einblick in das richterliche Selbstverständnis gibt:

„Die vorgebrachten Bedenken des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen meine Unvoreingenommenheit beruhen im Wesentlichen darauf, dass nur floskelhaft und ohne Bezug zum konkreten Fall entschieden worden sei. Dies ist unzutreffend. Im Übrigen sehe ich keine Veranlassung, meine Entscheidung im Rahmen des Verfahrens der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.“

Milkau, Fehn-Herrmann, Haus meinen nun, Beschluss vom 29.09.2017, die Ausführungen halte ich für bemerkenswert:

„Einer Partei ungünstige Ausführungen rechtfertigen keine Befangenheitsbesorgnis……
Auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung kommt es grds nicht an….
Die Befangenheitsablehnung ist grds kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle…
Auch Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grds kein Ablehnungsgrund….dgl nicht schon ein Verstoß gegen Denkgesetze.“… (????)

Mit anderen Worten: Befangenheit gibt es offenkundig nicht – auch Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung, Verfahrensverstöße, fehlerhafte Entscheidungen und Verstöße gegen Denkgesetze sind für Würzburger Richter kein Problem! Auch nicht, wenn die Richter die Beklagten zu ihrem „Freundeskreis“ zählen, wie an anderer Stelle dargelegt, die Justizkumpels Peter Müller und Trapp….

Weiter heißt es:

Aus diesem Grund kann auch das Befangenheitsgesuch nicht druchdringen, soweit es auf die aus Sicht des Antragstellers fehlende Begründung des Beschlusses vom 29.08.2017 gestützt wird. Eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses hat im Beschwerdeverfahren zu erfolgen, das der Antragsteller ja beschritten hat.“

Na dann….! Es ist halt nur leider so, dass die die Entscheidungen auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig gegen Recht, Gesetz – vor allem gegen Denkgesetze – verstoßen!

Diese Beschwerde wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 14.10.2017

Az. 71 O 1605/17

Gegen den sog. Beschluss vom 29.09.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Begründung

1.

Die Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Richter Dr. Gogger, Landgericht Würzburg wurde durch den Beschluss nicht entkräftet sondern hat sich bestätigt.

Vielmehr bestätigt sich die bereits in anderen Verfahren vor dem Landgericht geltend gemachte Befangenheit zu Lasten des Klägers gegen die Richter Dr. Milkau, Fehn-Herrmann und Dr. Haus, Landgericht Würzburg.

Die Besorgnis der Befangenheit der Richter Dr. Milkau, Fehn-Herrmann und Dr. Haus wird hiermit ebenfalls angezeigt bzw. auf dieses Verfahren ausgeweitet:
alle drei Richter sind bereits in anderen zum Teil existentiellen und für die Beklagten zukunftsentscheidenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit und Verdacht der Rechtsbeugung angezeigt.

Es werden in allen Verfahren durchweg bizarre offenkundig vorsätzliche Fehlentscheidungen zu Lasten des Klägers und zu Gunsten von Justizkollegen und sonstigen Tätern getroffen.

Der Verdacht struktureller Rechtsbeugung beim Landgericht Würzburg zur Vertuschung von Justizverbrechen bei den Justizbehörden Würzburg gegen einen unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten beginnend 2003 und bis heute weiter andauernd, bestätigt sich permanent weiter.

Beweisvortrag und vom Kläger benannte Zeugen werden in allen Verfahren durchweg ignoriert, indem man einfach den Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Abrede stellt, trotz schwerster und offenkundig vorliegendem Unrecht und Verbrechen im Amt.

Stattdessen wird mit Floskeln und Allgemeinplätzen auf konkreten Vorhalt reagiert und unter Missachtung rechtlicher und insbesondere verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen des BVerfG irgendetwas zugunsten der jeweils Beklagten konstruiert, um ein Hauptverfahren zu verhindern, das zur Aufklärung von Verbrechen im Amt führen und die Richtigkeit der Angaben des Klägers bestätigen wird.

2.
Es wird weiter geltend gemacht, öffentlich gemacht und bei den Polizeibehörden beweisrechtlich angezeigt, dass zu Lasten des Klägers hier offenkundig eine strukturelle Korruption und Rechtsbeugung stattfindet, um einen Justizskandal zu vertuschen und insbesondere den heutigen Präsidenten des OLG Bamberg, Clemens Lückemann und den Justizkollegen Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, vor Entfernung aus dem Amt, Anklage und Haftstrafe wegen Freiheitsberaubung im Amt zu schützen.

Den Richtern sind die Vorgänge, die redundant und akribisch Inhalt der Akten sind, bekannt. Auch ist bekannt, dass die Vorgänge seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht sind, ohne dass einer der Beschuldigten den Vorwurf der falschen Verdächtigung oder Verleumdung erhoben hätte.

Man versucht stattdessen offenkundig, nachdem die Einschüchterung mittels rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung auf Initiative des Justizverbrechers Lückemann sowie die Zusendung anonymer Morddrohungen offenkundig aus dem Umfeld der Justizverbrecher nicht gegriffen hat, den Kläger mit Rechtsbeugung und struktureller Missachtung der Rechtsstaatlichkeit auflaufen zu lassen, wofür man auch weitere Eskalationen in Kauf nimmt.

Sollten Zweifel an den Darstellungen des Klägers bestehen, so wird auf öffentliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt verwiesen, wo die Tatvorwürfe Inhalt der mündlichen Verhandlung waren.

Zum Verfahren 71 O 1605/17

Richter Dr. Milkau hat in einer existentiellen Klage gegen die für über fünf Jahre Kontaktabbruch zu meinem Kind verantwortliche Würzburger Juristin Hitzlberger, Az. 73 O 1368/17, persönlich motiviert („der Kläger äußere nur Beschimpfungen“….) und ohne auf den Klageinhalt einzugehen eine rechtsfremde und realitätsleugnende Entscheidung getroffen, indem er im Kern behauptet, die eskalative und in Schädigungsabsicht vorsätzlich erfolgte Missachtung der Entscheidungen und der Amtsermittlungen des Familiengerichts sowie die Missachtung eines vollstreckbaren konkreten sog. Umgangsbeschlusses beginnend Juni 2012 Mai durch die Beklagte sei dadurch praktisch geheilt, dass das OLG Bamberg im Februar 2012 als Folge der Rechtsbrüche zu Lastend des Klägers einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss erließ.

Der Richter bezog sich für seine offenkundig rechtsbeugende Entscheidung einzig auf eine Stellungnahme der Beklagten, die er von dieser unter bisher nicht geklärten Umständen erhielt und worauf er innerhalb von zwei Tagen bizarren Beschluss unter Missachtung sämtlichen Beweisvortrags des Klägers erließ. Dies unter Missachtung rechtlichen Gehörs, da die Stellungnahme der Beklagten dem Kläger vorenthalten wurde und erst zwei Monate später durch das OLG Bamberg zuging, ebenso wie die Stellungnahme des Richters zum Antrag wegen Befangenheit.

Richterin Fehn-Herrmann deckt den ihr persönlich bekannten Gerichtsgutachter Dr. Groß im Verfahren Az. 72 O 1041/17 und schützt ihn in derarter dreister Form unter Missachtung von Zeugenvortrag, Beweisvortrag – insbesondere eines entlarvenden Obergutachtens des Prof. Dr. Nedopil – vor den Geltendmachungen eines offenkundig vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens gegen den Kläger, dass die charakterliche Eignung als Richterin insgesamt in Abrede zu stellen ist.

Das OLG Bamberg hat das Verfahren nun wegen erheblicher Verfahrensfehler zurückverwiesen.

Der Kläger wurde auf Grundlage des Fehlgutachtens Dr. Groß sieben Monate ohne jede medizinische Voraussetzung hierfür in der Forensik Lohr festgehalten.

Dieses Verfahren gegen den ehemaligen Chefarzt der Forensik Lohr, Martin Flesch, der ebenfalls als Gerichtsgutachter für das Landgericht fungiert, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fehlgutachten Dr. Groß, was die Richterin Fehn-Herrmann ebenfalls im Verfahren gegen Dr. Groß leugnet, indem sie ernsthaft behauptet, die Freiheitsberaubung über sieben Monate sei nicht aufgrund des Fehlgutachtens des Beklagten Dr. Groß erfolgt sondern wegen einer SMS und einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers, beweisrechtlich Az. 72 O 1041/17.

Dieser offenkundig rechtsbeugende Zirkelschluss zu Lasten des Klägers, der hier auf eine strafrechtliche Verantwortung des Klägers abzielen soll, ist ein offenkundiges Muster bei den als befangen agierenden Richtern des Landgerichts, hier der Fehn-Herrman:

Umgekehrt versucht die Richterin Fehn-Herrmann, eine Verantwortungsnahme des Täters Thomas Trapp und rechtliche Aufklärung der Rolle der Staatsanwaltschaft wegen völlig haltloser Kriminalisierung des Klägers dadurch zu verhindern, indem sie dann im umgekehrten Fall auf die von Dr. Groß in offenkundig vorsätzlich falschem ärztlichem Zeugnis benannten medizinischen Voraussetzungen abhebt, beweisrechltich in Akte zu Verfahren 62 O 2451/09, den sie als persönlich bekannt lobt, ohne auf konkreten Sachvotrag zur Klage einzugehen:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

All dies ist bizarr rechtswidrige, widerspricht bewusst und in schwerer Weise rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen.

Es ist daher völlig ausgeschlossen, dass die Richterin in einem Verfahren objektiv und rechtsstaatlich agiert, das die Folgen der Unterbringung auf Grundlage dieses Fehlgutachtens zum Inhalt hat bzw. die Geltendmachung gegen einen weiteren Täter, Martin Flesch, der seine verantwortliche Position als Chefarzt missbrauchte, um im Ergebnis die Machenschaften der Staatsanwaltschaft, die auch gegen ihn in anderer Sache ermittelte (Gefangenenbefreiung) und – in seinem konkreten Fachbereich – die ohne medizinische Voraussetzungen erfolgte Unterbringung aufgrund eines Fehlgutachtens im Sinne der Haupttäter Dr. Groß, Thomas Trapp und dahinter weisungsgebend Clemens Lückemann aus Eigennutz, Standesdünkel und zum persönlichen Vorteil zu decken und dem Kläger gezielt zu schaden, anstatt seinen ärztlichen Pflichten nachzukommen.

Richter Dr. Haus ist ebenfalls bereits im Zusammenhang mit Klage Az. 73 O 1368/17 wegen Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

3.

Für alle vier Richter, einschließlich Martin Gogger gilt folgender Befangenheitsgrund, der sich aufgrund des o.g. ständig bestätigt und als übergeordnet anzusehen ist:

Federführend für die Schädigungen, rechtswidrigen Maßnahmen und letztlich die vollendete schwere Freiheitsberaubung im Amt, 814 Js 10465/09, die Inhalt der Klage hier ist, ist der Beschuldigte und Justizverbrecher Clemens Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt Bamberg, bis kurz zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, verantwortlich für die – über die Mainpost medial verbreitete – Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers und die familiären und privaten Schädigungen seit insgesamt 2004.

Die Kriminalisierung ist Folge der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Volljuristin Kerstin Neubert, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes und Verfügung des Justizverbrechers und Lückemann-Günstlings Thomas Schepping, aktuell Direktor des AG Gemünden, den Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Wunschkind erzwang, Alter des Kindes aktuell 14 Jahre.

Der Justizverbrecher Lückemann hat beginnend 2006 als Leiter der Behörde Würzburg zunächst die Beschuldigte Drescher (Klage anhängig wegen Freiheitsberaubung im Amt, Az. 63 O 1493/17) und infolge den Justizverbrecher Thomas Trapp zu den Maßnahmen, der sich steigernden ausufernden Schädigung und letztlich 2009 zu der Vernichtung des Klägers durch dauerhafte Unterbringung in der Forensik angewiesen.

Es ist völlig fraglos, dass angesichts von Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ in der regionalen Mainpost, – Ligitation-PR durch Pressesprecher Ohlenschlager auf Weisung Lückemann – spätestens ab dem medial verbreiteten Versuch der dauerhaften Unterbringung eines ehemaligen Polizeibeamten in der Forensik Lohr absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive und Schädigungsabsicht zugrundelagen.

Die Vorgänge sind, wie die Richter hier mittlerweile fraglos wissen, seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht. Auch die Zielsetzung dieses Blogs ist bekannt.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist, wie die Richter ebenfalls wissen, seit 2013 sog. Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richter entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Richter sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangenen Richter des Landgerichts Würzburg auch wissen, die hier durchweg gegen den Kläger agieren.

Lückemann verfügt in der Justiz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Es ist auch für den Kläger nicht auszuschließen, dass die Richter selbst zu den willfährigen Erfüllungsgehilfen und Lakaien und somit zu den Günstlingen des Justizverbrechers Lückemann gehören.

Eine Dienstaufsicht über die Machenschaften und Netzwerke im OLG-Bezirk gibt es nicht. Bei Beschwerden wird der Kläger vom Ministerium an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dies ist offenkundig üblicher CSU-Standard.

Es ist daher offenkundig, dass die Richter keinesfalls mehr die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzen, da jede wie auch immer geartete Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgt.

Die Skrupellosigkeit dieser zum Teil offenkundig rechtsradikaler Gesinnung zugewandten Täter, die mit immenser krimineller Energie und nachhaltigem Amtsmissbrauch einen unbescholtenen Polizeibeamten und Vater dauerhaft im Maßregelvollzug vernichten wollten, ergibt sich jedem vernünftig denkenden Menschen.

Die Täter erzwangen eine zweiter Freiheitsberaubung nach bereits acht Monaten Untersuchungshaft, ebenfalls gerichtsanhängig und verweigerten hernach in gleicher Besetzung die (völlig ungenügende) Entschädigung, die dem Kläger rechtlich zustand.

4.
Der Kläger ist, was die Befangenheit des Richter Gogger angeht, auch nicht seines Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO verlustig, wie die Richter meinen.

Der Befangenheitsgrund ergab sich erst aus dem offenkundig unter standesdünkelnder Rechtsbeugung erfolgten Beschluss vom 08.09.2017, indem der Richter ohne jede weitere Begründung seinen offenkundig auf Grundlage objektiv falscher Behauptungen – der Beklagte habe eine ärztliche Schweigepflicht, die Relevanz der Diffamierung des Beklagten für zweite Freiheitsberaubung sei nicht nachgewiesen – geschlossenen Beschluss weiter aufrecht erhält.

Dies ohne auf den Beweisvortrag des Klägers und die Widerlegung der eigenen falschen Behauptung in irgendeiner Form einzugehen.

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich somit auf Grundlage der bizarren Missachtung der Fakten offenkundig aus Rechthaberei und den erst hier mit zweitem Beschluss offen zutage tretenden tieferen Motiven des Richters Gogger, wie der kläger in Schriftsatz vom 14.09.2017 diesbezüglich klar benennt:

„Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen“ – und ignoriert damit komplett begründungsfrei den weiteren Beweisvortrag, um eine offenkundig falsche Entscheidung nicht korrigieren zu müssen.

Die Korrektur falscher Entscheidungen scheint insoweit eines der Kernprobleme der in Teilen völlig verfassungsfern, rechtswidrig und willkürlich agierenden Justizbehörden Würzburg zu sein.

Erst mit diesem zweiten Beschluss und dem Beharren auf falschen Darstellungen legte der Richter Gogger hier offen, dass sich an der Vertuschung der Freiheitsberaubung zugunsten der Justiztäter und hier des Erfüllungsgehilfen Flesch aktiv beteiligt.

Es ist offenkundig, dass eine gerichtliche Hauptverhandlung den ganzen Dreck und die Verbrechen des vorgesetzten OLG-Präsidenten und der Justizverbrecher in den eigenen Reihen nach oben spülen und offenlegen wird.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Justizverbrecher Lückemann als OLG-Präsident oder der Präsident des Landgerichts – der sich auf konkrete Anschreiben des Klägers ebensowenig äußerte wie zu dem Vorhalt der Verbrechen im Amt – aus offenkundiger Zielsetzung heraus direkt oder konkludent die Parole ausgegeben haben, dass alle Geltendmachungen des Klägers abzuweisen sind, egal wie – und man so darauf hofft, diesen Justizskandal weiter intern vertuschen zu können, wie man es bisher versucht.

Es ist jedenfalls zweifelsfrei jedem Richter/Richterin des Landgerichts Würzburg ohne weiteres nachvollziehbar und bewusst, was von ihm in Bezug auf den Kläger erwartet wird und dass mit allen Mitteln zu verhindern ist, dass die Taten

1.
14 Jahre Kindesentzug auf Grundlage falscher Eidesstattlicher Versicherung unter Opferbonus einer Volljuristin, ab 2012 Kindesentführung

2.
geschlechtsspezifische Kriminalisierung und Pathologisierung hieraus ohne Voraussetzung

3.
Freiheitsberaubung im Amt mit Ziel dauerhafter Vernichtung in der Forensik auf Grundlage eines vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens

durch Beweis- und Zeugenvortrag Inhalt öffentlicher Verhandlung werden.

Für diese Lesart spricht auch, dass die Täter und Justizverbrecher wie genannt in keiner Weise wegen falscher Verdächtigung/Verleumdung etc. gegen den Kläger vorgehen.

Richterin Fehn-Herrmann, die an den Taten selbst unbeteiligt war, behauptet lediglich Straftaten der Beleidigung und der falschen Verdächtigung in bislang zwei sog. Dienstlichen Stellungnahmen, ohne zu benennen, worin diese seitens des Klägers bestehen sollen. Offenkundig wurde auch keine Strafanzeige und Strafantrag gestellt sondern weiter auf das bewährte Muster der offenkundigen Rechtsbeugung und des Auflaufenlassens mittels Amtsmissbrauch im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzt.

Dies ist als strukturelle Korruption zugunsten bayerischer Justizjuristen zu werten, die lediglich noch deshalb funktioniert, weil der Kläger als geschädigter Vater und Polizeibeamter sich an den Rechtsweg hält.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Phrasen, Floskeln, allgemeine rechtliche Hinweise: weiter beweisrechtliche Dokumentation struktureller Korruption des Landgerichts Würzburg zur Vertuschung eines Justizverbrechens gegen Vater und ehem. Polizeibeamten

Hier ein kurzer Abriß der Schriftsätze und Abwehrmaßnahmen der Justiz, die letzte Woche so eingingen – zusammengefasst in einer weiteren Stellungnahme auf die Dienstliche Stellungnahme der Richterin Ursula Fehn-Herrmann, zu dieser Klage, Az. 72 O 1694/17:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/31/zivilklage-gegen-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-stand-aktuell-seit-2012-habe-ich-als-vater-keinerlei-kontakt-mehr-langzeitdokumentation-eines-justizverbrechens/

Dienstliche Stellungnahme vom 27.09.2017, zugestellt am 11.10.2017, der Wortlaut:

„Der Antragsteller bezieht sich im wesentlichen auf meine Tätigkeit in anderen Verfahren, in denen er ebenfalls Prozeßkostenhilfe beantragt hat. Auf meine dortigen, dienstlichen Stellungnahmen nehme ich Bezug.

Soweit das Ablehnungsgesuch aus Beleidigungen und falschen Verdächtigungen besteht, erübrigt sich eine dienstliche Stellungnahme.

Auch die vom Antragsteller geäußerte Besorgnis der Befangenheit im Hinblick darauf, dass ich – ebenso wie die Antragsgegnerin – Volljuristin und Frau bin, trifft nicht zu.


Die Kindesentführerin Kerstin Neubert, Volljuristin

Natürlich nicht! Es ist ja nicht so, dass es in Würzburg seit Jahren von umfassenden parteiischen Frauen-Netzwerken inszenierte Propaganda gegen „männliche Gewalt“ gibt, die Grundrechte und die Unschuldsvermutung von Vätern und Männern praktisch abgeschafft wurden, dass Richter und Justiz Frauen in Würzburg regelhaft – implizit und auch ausdrücklich (Drescher: „Es gibt keinen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes!“) – dazu aufrufen, ihre Partner mittels falscher Beschuldigungen und beliebiger Gewaltvorwürfe zu kriminalisieren und ihnen die Kinder zu entziehen, ein Beispiel:

Gewalt gegen Frauen – und kein Ende?

Der große Sitzungssaal des Landratsamtes war voll besetzt während der Fachtagung „Häusliche Gewalt macht krank“.

Aus München kam hierzu Ministerialrätin Katharina Eberle, die ein engagiertes Referat für den Schutz von Frauen und Kindern hielt. Verletzungen und Beschwerden so zu dokumentieren, dass sie belegt und gerichtsverwertbar dokumentiert werden können, war ein Beitrag der Rechtsmedizin aus München. Die Eckpunkte polizeilichen Einschreitens sowie der besondere Fall der ärztlichen Schweigepflicht bei häuslicher Gewalt waren Themen der Polizei und örtlichen Justiz, die beide auch im „Runden Tisch gegen Häusliche Gewalt – Stadt und Landkreis Würzburg“, vertreten sind.“…

http://www.landkreis-wuerzburg.de/Auf-einen-Klick/Aktuelles/Gewalt-gegen-Frauen-und-kein-Ende-.php?object=&ModID=7&FID=1755.1857.1&NavID=2680.230&La=1

Wie komme ich da als seit 14 Jahren ausgegrenzter und beliebig kriminalisierter und patholgisierter Mann und Vater nur auf die absurde Idee, ich hätte es hier nicht mit objektiv urteilenden Richtern und Richterinnen in Würzburg zu tun sondern mit parteiisch feministisch zersetzter Justiz?

Weitere Stellungnahme, beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 12.10.2017

Az. 72 O 1694/17

Auf die sog. Dienstliche Stellungnahme vom 27.09.2017 wird wie folgt weiter Stellung genommen und in Gesamtschau bezüglich Korruption und Verdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers beim Landgericht Würzburg wochenaktuell zusammengefasst.

Veröffentlichung des Schreibens erfolgt beweisrechtlich mit entsprechender beweisrechtlicher Verlinkung.

1.
Die Besorgnis der Befangenheit der Richterin Fehn-Herrmann zu Lasten des Antragstellers als Justizopfer der Justizbehörden Würzburg ohne Status, Amt und Renommee hat sich weiter erhärtet und bestätigt, da die Richterin offenkundig beliebig behauptet, dass der Antragsteller „Straftaten“ gegen sie begangen habe (Beleidigungen, falsche Verdächtigungen), ohne – wie bereits zuvor – zu belegen, wodurch diese Straftaten begangen worden sein sollen.

Die Richterin gibt keine sachbezogene Stellungnahme ab sondern versucht erkennbar, jede selbstkritische und objektive Prüfung des eigenen Handelns und die konkrete Fragestellung zu umgehen.
Das hat offenkundig auch seit Jahrzehnten unkompliziert funktioniert (nur nicht im Fall des Gerichtsgutachters Haderthauer, Landgericht Ingolstadt, wo aufgrund öffentlichen Interesses die Befangenheit sämtlicher Richter des Landgerichts geboten schien).
http://www.augsburger-allgemeine.de/neuburg/Affaere-Haderthauer-Alle-Richter-fuehlen-sich-befangen-id32281632.html

Richter positionieren sich in Bezug auf die eigenen Befangenheit offenkundig regelhaft unredlich, pauschal abstreitend und auf den eigenen Ruf und die Karrierewirkung bedacht. Der Korps-Geist und eine Form von solidarischem Standesdünkel – wenn ich befangen bin, muss ein Kollege/Kollegin mehr arbeiten – empfiehlt es offenbar, selbst erkennbare Befangenheit gegenüber Rechtsuchenden und/oder zugunsten von Freunden und Kollegen zu leugnen und mit Floskeln abzutun.

Die Darstellungen des Klägers fußen auf zu 95 Prozent negativen Erfahrungen mit den Justizbehörden Würzburg seit insgesamt 2003.

Es wird nahegelegt, dass die Richterin die Behauptungen, der Kläger habe Straftaten zu ihren Lasten begangen, zu begründen und Strafanzeige zu erstatten, da sonst zu dem bisherigen Tatverdacht der Rechtsbeugung und Korruption der Richterin weiter der Tatverdacht der falschen Verdächtigung zu Lasten des Klägers hinzukommt.

Der Tatverdacht der Rechtsbeugung besteht insbesondere zugunsten des Beklagten Dr. Groß im Verfahren 72 O 1041/17.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/20/weiter-strukturelle-korruption-und-rechtsbeugung-beim-lg-wuerzburg-um-fehlgutachter-dr-gross-zu-decken-und-die-aufklaerung-des-verbrechensmissbrauch-des-%C2%A7-63-stgb-gegen-ehemaligen-polizeibeamt/

Bereits im Verfahren 62 O 2451/09 äußerte die Richterin als Beisitzerin über den Beklagten Dr. Groß:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/17/wuerzburger-justizverbrecher-gehen-zu-copy-and-paste-ueber-um-freiheitsberaubung-im-amt-durch-kollegen-zu-vertuschen/

Die Richterin scheint weder den Tatbestand noch die Zusammenhänge ernst zu nehmen, dass der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter u.a. Opfer eines Verbrechens der Freiheitsberaubung im Amt wurde als auch Opfer einer strafrechtlich relevanten Kindesentziehung/Kindesentführung ist, die Ursache der Kriminalisierung und der Pathologisierung des Klägers ist, die Inhalt dieser und weiterer Klagen vor dem Landgericht Würzburg betreffen.

Stattdessen macht die Richterin offenkundig emotional geprägte (siehe Zitat) positive Erfahrung, die in keinem Zusammenhang zum Tatvorwurf und Klageinhalt stehen, zur (alleinigen) Entscheidungsgrundlage.

Im Verfahren gegen Dr. Groß, 72 O 1041/17 hat das OLG Bamberg festgestellt, dass der absurde und unter offenkundigem Verdacht der Rechtsbeugung und der strukturellen Korruption zugunsten eines nahestehenden Gerichtsgutachters stehende sog. Beschluss der Richterin einen erheblichem Verfahrensfehler zu Lasten des Klägers verwirklicht.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/29/einzelrichter-foerster-olg-bamberg-verweist-verfahren-dr-gross-zurueck-nach-wuerzburg-erheblicher-verfahrensfehler/

2.
Auf die Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit / Strafanzeigen wegen Verdacht der Rechtsbeugung etc. wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Richterin Ursula Fehn-Herrmann ist weiter beteiligt an einem Ablehnungsbeschluss im Zusammenhang mit Vertuschung der siebenmonatigen Freiheitsberaubung des Klägers in der Forensik Lohr, die insbesondere der Justizverbrecher Thomas Trapp ausführend und der Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß zu verantworten haben: im Verfahren 71 O 160517 versucht der Richter Martin Gogger unter Falschdarstellungen einer nicht existierenden ärztlichen Schweigeplicht sowie Missachtung eines relevanten Beschlusses des OLG Bamberg, der eine vom Richter zuvor in der Beweisführung bezeichnete Lücke betraf, den damaligen Chefarzt Martin Flesch für die siebenmonatige Inhaftierung eines völlig gesunden ehemaligen Polizeibeamten im Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter aus jeder Verantwortung zu nehmen.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/04/chefarzt-der-forensik-lohr-auch-nur-opfer-der-justiz-angeblicher-aggressionsschub-nach-acht-monaten-wegsperren-begruendet-fluchtgefahr-deshalb-weiter-weggesperrt-justizverbrecher-ba/

Für die Richter, u.a. die offenkundig korrupte Fehn-Herrmann ist auch dies weder Beleg für Befangenheit noch für Willkür und Rechtsbeugung, so dass zu Lasten des Klägers eine offenkundig willkürliche und verfassungsrechtliche Grundsätze missachtende falsche Entscheidung des Richters Gogger zugunsten des Chefarztes Flesch, die dieser infolge begründungsfrei und – wie er selbst offenlegt – aus Rechthaberei aufrechterhält, weiter nicht ins Gewicht zu fallen scheint.

Die konkreten Darstellungen, konkreten Beweis- und Zeugenvorträge des Klägers im Zusammenhang mit Verbrechen werden daher offenkundig weiter regelhaft intern beim Landgericht Würzburg weiter mit Floskeln, Phrasen und allgemeinen rechtlichen Hinweisen ohne konkreten Bezug abzutun und eine Aufklärung zu verhindern versucht.

Dies belegt weiter den seit längerem bestehenden Verdacht struktureller Korruption zwecks der Vertuschung von Vollversagen im familienrechtlichen Bereich und hieraus von Verbrechen im Amt. Der Verdacht der strukturellen Korruption wird bei den zuständig mit den Vorgängen befassten bei Polizeibehörden Stuttgart seit längerem als offenkundig angesehen.

Dies wurde in öffentlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt, wo auf Grundlage eines Strafantrags gegen den Antragsteller wegen vorgeblicher Beleidigung des Justizverbrechers und OLG-Präsidenten Bamberg Clemens Lückemann, eine Verhandlung gegen den Kläger stattfand, am 19.09.2017 auch öffentlich beweisrechtlich benannt.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/19/beleidigung-ein-kapitaldelikt-korruptionsstaatsanwalt-mit-eigenem-blog-fuehrt-anklage-thomas-hochstein/

Die Vertuschungsabsichten und Missachtung geltenden Rechts erfolgt aktuell diese Woche weiter im Verfahren 61 O 1593/17, wo zu Lasten des Klägers willkürlich geltendes Recht und höchstrichterliche Vorgaben vorsätzlich missachtet werden, Beschluss zur Ablehnung der Befangenheit insbesondere zugunsten des offenkundig korrupten Richters Peter Müller, Landgericht Würzburg, 06.10.2017 sowie der Richter Rainer Volkert und Nicole Herzog.

In gleicher Besetzung, gleicher Weise und mit den selben Satzbausteinen und allgemeinen rechtlichen Hinweisen erfolgt die Leugnung der Befangenheit im Verfahren 64 O 1579/17, ebensolche willkürlich rechtswidrige Entscheidung der Richter/in Müller, Volkert, Herzog.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/15/zwei-zivilklagen-gegen-die-justizverbrecher-wuerzburgbamberg-und-den-freistaat-bayern-wegen-amtspflichtverletzung-gegen-nichtraucher/

Im Kern geht es um die unter grober und willkürlicher Missachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben um die bizarre Behauptung, der Kläger sei dafür verantwortlich, wenn die JVA Würzburg überbelegt ist und er daher wochenlang in eine Zelle mit mehreren Rauchern gezwungen wird.

Vgl. hierzu auch OLG Hamm, 18.07.2017, 1 Vollz (Ws) 274/17 auf Grundlage Bundesverfassungsgericht.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/10/03/missachtung-der-rechtsprechung-zum-nichtraucherschutz-in-jva-wuerzburg-durch-offenkundig-korrupte-csu-richter-rechtslage-von-olg-hamm-unter-berufung-auf-bverfg-nochmals-bestaetigt/

Wiederum in gleicher Besetzung versuchen die Richter/in Müller/Volkert/Herzog aktuell unter Az. 63 O 1493/17 mit Beschluss vom 05.10.2017 offenkundig, eine Freiheitsberaubung zu Lasten des Klägers durch die Justizkollegin Angelika Drescher zu vertuschen, indem sie beliebig den dies belegenden Beweisvortrag und die Zeugenbenennungen ignorieren und behaupten, ein Vorsatz zur Freiheitsberaubung sei nicht nachvollziehbar – und hieraus beliebig eine Verjährung zugunsten Drescher zu konstruieren versuchen, die durch Zeugenvortrag sofort zu widerlegen ist.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/06/widerwaertige-justizverbrecherin-und-feminismuslobbyistin-angelika-drescher-schuld-an-eskalation-und-14-jahren-kindesentzug/

Die weiteren Vorgänge sind bekannt und im Blog des Klägers beweisrechtlich veröffentlicht.

3.
Unter Hinweis auf die obigen Darstellungen wird weiter wie folgt geltend gemacht:

Es besteht ein übergeordneter Befangenheitsgrund für die Richterin Ursula Fehn-Herrman als Richterin des Landgerichts Würzburg:

Federführend für die Schädigungen, rechtswidrigen Maßnahmen und letztlich die vollendete schwere Freiheitsberaubung im Amt, 814 Js 10465/09, ist der Beschuldigte Clemens Lückemann.

Die Kriminalisierung ist Folge der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Beklagten hier, der Volljuristin Kerstin Neubert, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes und Verfügung des Justizverbrechers und Lückemann-Günstlings Thomas Schepping, aktuell Direktor des AG Gemünden, den Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Wunschkind erzwang, Alter des Kindes aktuell 14 Jahre.

Der Justizverbrecher Lückemann hat beginnend 2006 als Leiter der Behörde Würzburg zunächst die Beschuldigte Drescher (Klage anhängig wegen Freiheitsberaubung im Amt, Az. 63 O 1493/17) und infolge den Justizverbrecher Thomas Trapp zu den Maßnahmen, der sich steigernden ausufernden Schädigung und letztlich 2009 zu der Vernichtung des Klägers durch dauerhafte Unterbringung in der Forensik angewiesen.

Es ist völlig fraglos, dass angesichts von Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ in der regionalen Mainpost, – Ligitation-PR durch Pressesprecher Ohlenschlager auf Weisung Lückemann – und beginnend 13.08.2005 mit „Ex-Polizist terrorisiert Rechtsanwältin“ dieser Vorgang spätestens 2009/2010 absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive und Schädigungsabsicht zugrundelagen.

Die Vorgänge sind, wie die Richterin mittlerweile fraglos weiß, seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht. Auch die Zielsetzung dieses Blogs ist bekannt.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist, wie die Richterin Fehn-Herrmann ebenfalls weiß, seit 2013 sog. Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richterin entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Richterin sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangene Richterin auch weiß.

Lückemann verfügt in der Jusitz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Es ist auch für den Kläger nicht auszuschließen, dass die Richterin selbst zu den willfährigen Erfüllungsgehilfen und Lakaien und somit zu den Günstlingen des Justizverbrechers Lückemann gehört.

Eine Dienstaufsicht über die Machenschaften und Netzwerke im OLG-Bezirk gibt es nicht. Bei Beschwerden wird der Kläger vom Ministerium an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dies ist offenkundig üblicher CSU-Standard.

Es ist daher offenkundig, dass die Richterin keinesfalls mehr die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzt, da jede wie auch immer geartete Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgt.

Die Skrupellosigkeit dieser zum Teil offenkundig rechtsradikaler Gesinnung zugewandten Täter, die mit immenser krimineller Energie und nachhaltigem Amtsmissbrauch einen unbescholtenen Polizeibeamten und Vater dauerhaft im Maßregelvollzug vernichten wollten, ergibt sich jedem vernünftig denkenden Menschen.

Die Täter erzwangen eine zweite Freiheitsberaubung nach bereists acht Monaten Untersuchungshaft, ebenfalls gerichtsanhängig und verweigerten hernach in gleicher Besetzung die (völlig ungenügende) Entschädigung, die dem Kläger rechtlich zustand.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/

Der Kläger wird wie bereits mehrfach mitgeteilt, notfalls Handlungen tätigen, die diesen Justizskandal einem Untersuchungsausschuss zuführen werden. Dies nicht nur in Bayern sondern auch in Baden-Württemberg.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Sechs Tage Freiheitsberaubung durch Justizverbrecherin Angelika Drescher….. Justizkollegen Würzburg meinen: „keine Anhaltspunkte“ dafür, dass Zwangseinweisung „erzwungen“ – ergo „kein Vorsatz“, ergo „verjährt“….

Im August hatte ich diese Klage eingereicht, die eigentlich einen recht überschaubaren Inhalt hat: die Würzburger Staatsanwältin und Radikalfeministin Dr. Angelika Drescher erzwingt meine „Zwangseinweisung“ wegen vorgeblicher Eigen-/Fremdgefährdung, nachdem das selbe vier Monate zuvor bereits gescheitert war.

Eine fraglose vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt wird dadurch draus, dass sie diese Maßnahme hier nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in Baden-Württemberg durch die hiesige Polizei erzwingt.

Vorsatz ist völlig fraglos, wie u.a. durch die Zeugenaussage des Polizisten Manfred Renkewitz zu belegen ist:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/06/widerwaertige-justizverbrecherin-und-feminismuslobbyistin-angelika-drescher-schuld-an-eskalation-und-14-jahren-kindesentzug/

Das hindert die Würzburger Richter um den offenkundig korrupten Richter Peter Müller – der offenbar zwanghaft Verfahren von mir unter Rechtsbeugung entledigen will, zusammen mit den ebenfalls bereits bekannten Richtern Rainer Volkert und Nicole Herzog, mit kruden Falsch-Behauptungen und üblichen Floskeln die Geltendmachung und Aufarbeitung der sechstägigen Freiheitsberaubung im Amt durch die Justizkollegin Drescher vereiteln zu wollen:

Hier die sofortige Beschwerde und im Anschluss weiterer Befangenheitsantrag:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11.10.2017

Az. 63 O 1493/17

Gegen den sog. Beschluss vom 05.10.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Strafanzeige wegen Verdacht der strukturellen Rechtsbeugung erfolgt weiter gesondert bei der Polizeibehörde Stuttgart, insbesondere gegen den offenkundig korrupten Richter Peter Müller. Besorgnis der Befangenheit ist in gesondertem Schreiben dargelegt.

Begründung:

1.
Zugunsten der Justizjuristin und Beklagten Angelika Drescher wird willkürlich durch die Richter hier behauptet:

„Zwar sind die Ausführungen des Antragsgegners zu der behaupteten rechtswidrigen Unterbringung im Juni 2006 sowie zur erhobenen Verjährungseinrede eher knapp, aus den Darstellungen des Antragsstellers lassen sich jedoch nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches, die dreißigjährige Verjährungsfrist auslösendes Verhalten des Antragsgegners, insbesondere der zuständigen Staatsanwältin, nicht entnehmen. Zwar behauptet der Antragsteller, die Maßnahmen seien „erzwungen“ worden, und hätten „erkennbar“ das Ziel gehabt, ihn „zu stigmatisieren und zu pathologisieren“, dies wird jedoch lediglich behauptet, ohne dass Tatsachendarstellungen erfolgen, die Anhaltspunkte für eine solche Einschätzung erkennen lassen, geschweige denn diese nachvollziehbar machen.“

Diese floskelhaften und durch nichts gestützten Aussagen stellen sich nachdrücklich als erkennbar falsch dar, woraus sich die Willkür und hieraus der Verdacht der Rechtsbeugung der Entscheidung zugunsten der Justizjuristen Drescher erschließt.

Der Antragsteller hat mit Klageschrift vom 04.08.2017 nachweislich dezidiert und mit Beweisvortrag dargelegt, dass die Beklagte in Person der Staatsanwältin Drescher mit Vorsatz darauf hingewirkt hat, dass der Kläger in Baden-Württemberg nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz festgenommen und zwangsweise für sechs Tage in der Psychiatrie untergebracht wird.

Die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung entfällt insoweit gemäß § 291 ZPO, da eine zwangsweise Unterbringung in der Psychiatrie offenkundig die Tatsache beinhaltet, dass die Maßnahme erzwungen ist.

Was die Richter mit ihrer Aussage bezwecken, indem sie bereits den Zwang einer Inhaftierung/Unterbringung in Frage stellen, ist offen. Man kann das insoweit als Provokation verstehen, dass die Richter mitteilen wollen, dass sie sich über Recht, Gesetz und Lebenswirklichkeit wähnen – und demnach tun und lassen können was sie wollen.

2.
Die Aussage der Richter, es seien „keine Anhaltspunkte“ vorgetragen, die einen Vorsatz begründen, ist erkennbar falsch und erfolgt völlig willkürlich unter Missachtung der Fakten, um rechtsbeugend eine Verjährung zu konstruieren:

Der Vorsatz ist dezidiert dargelegt und Beweisanträge gestellt:

a)
Der Kläger hat weiter ausweislich Klageschrift vom 04.08.2010 mittels Zeugenbeweis dargelegt, dass auch die ausführenden Polizeibeamten des Polizeireviers Stuttgart-Weilimdorf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme erkannt haben – Bayerisches Unterbringungsgesetz entfaltet in Baden-Württemberg keine Rechtskraft – und insoweit bei der Staatsanwaltschaft Würzburg als Antragsbehörde für eine Zwangseinweisung intervenierten. Die Beklagte war somit spätestens durch die Intervention der Polizeibehörde Stuttgart von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme in Kenntnis und erteilte infolge mit Vorsatz Weisung zur Freiheitsberaubung im Amt.
Als Zeuge ist nachweislich Schriftsatz vom 04.08.2017 der für die Durchführung der Maßnahme verantwortliche ehem. Revierführer Manfred Renkewitz, Polizei Baden-Württemberg, benannt, der darlegen kann, dass die Beklagte in vollem Wissen um die mangelnde Rechtskraft und somit mit Vorsatz eine Freiheitsberaubung unter Missbrauch der Weisungsfunktion erzwungen hat.

Über diese Behauptung ist somit in ordentlicher Hauptverhandlung gemäß ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH somit Beweis zu führen:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Die Polizeibeamten in Stuttgart wurden von der Beklagten Drescher gezwungen, gegen den Kläger eine Freiheitsberaubung zu begehen, wie der Zeuge Renkewitz darlegen kann.

Über die genaueren Umstände ist in ordentlicher Hauptverhandlung durch Anhörung des Zeugen Beweis zu erheben.

Auch die Namen weiterer Zeugen sind durch den Zeugen Renkewitz bei Bedarf mitzuteilen.

b)
Der Vorsatz seitens der Beklagten Drescher ist weiter nachweislich Klageschrift vom 04.08.2017 schlüssig vorgetragen durch weiteren Zeugenbeweis.
Dr. med. Gunther Essinger, Chefarzt des Zentrums für Psychiatrie, Klinikum Nordschwarzwald, Im Lützenhardter Hof, 75365 Calw-Hirsau wurde ebenfalls auf Betreiben der Beklagten Drescher 12 Wochen zuvor ebenfalls mit der Frage konfrontiert, ob der Kläger wegen vorgeblicher Eigen-und/oder Fremdgefährdung zwangsweise unterzubringen sei.

Der Zeuge Essinger hat dies mit einem klaren Nein beantwortet und infolge dargelegt, dass keinerlei Voraussetzungen für eine derartige Unterbringung und keinerlei Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Kläger vorliegen, wie der Kläger eindeutig in Schriftsatz vom 04.08.2017 hier mit Beweis- und Zeugenvortrag darlegt.

Es ist offenkundig, dass die Beklagte Drescher daher mit Vorsatz auf Schädigung und Stigmatisierung handelt, als sie ohne jeden konkreten Anlass und Anknüpfungstatsache nur 12 Wochen später einen insoweit identischen Unterbringungsbefehl stellt, der wiederum die Unterbringung des Klägers in der Psychiatrie zum Zweck hat.

Nachweislich Schriftsatz vom 04.08.2017 wurde u.a. wie folgt dargelegt:

„Bei Erlass des Unterbringungsbefehls, den die Beklagte im Juni 2006 nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz initiierte, hoffte diese offenkundig, dass der Kläger nun in seinem Wohnsitz in 97299 Zell bei Würzburg festgesetzt werden könne, so dass ein weiteres Scheitern wie im Februar in Baden-Württemberg nicht zu erwarten sei. Die Beklagte konnte aus Erfahrung darauf hoffen, dass in Bayern und Franken Maßnahmen der Justizbehörden durch verlässliche regionale Psychiater regelhaft zu monatelanger Unterbringung ohne jede Voraussetzung führen. Wie weit diese Freiheitsberaubungen und zu Unrecht erfolgten Maßnahmen gehen, hat u.a. der Fall des Gustl Mollath exemplarisch offengelegt.
Der Beklagten ging es – wie in Gesamtschau offenkundig – bei den gesamten Maßnahmen nicht um Prävention oder Gefahrenabwehr sondern einzig um Repression gegen den Kläger. Auch diese Pervertierung des Unterbringungsrechts gegen lästige Rechtsuchende und sog. „Querulanten“ findet in der Region Franken nach Mustern regelhaft statt, wie der Kläger persönlich infolge erfahren konnte während siebenmonatiger Freiheitsberaubung in der Forensik Lohr 2009/2010.“

Einen andere logische Schlussfolgerung, warum eine bayerische Staatsanwältin jeweils im Februar 2006 und im Juni 2006 ohne jede Voraussetzung hierfür jeweils eine Zwangseinweisung gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten aus Baden-Württemberg erzwingen will, im ersten Fall darüberhinaus – Schriftsatz vom 04.08.2017 – eine erkennungsdienstliche Behandlung bei den ehemaligen Kollegen des Klägers sowie eine rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung beim Kläger und bei unbeteiligten Dritten (Haus der Eltern des Klägers im Schwarzwald, Wohnung der damaligen Freundin des Klägers) erzwingt, all dies auf Grundlage zur Strafverfolgung einer vorgeblichen „versuchten Nötigung“, erschließt sich nicht.

Wie außerdem dargelegt, versuchte die Beklagte unmittelbar nach auch dieser zweiten gescheiterten Unterbringung – nach sechs Tagen Freiheitsberaubung – den Kläger erkennbar unter Vorsatz weiter zu stigmatisieren, wie folgender Vorgang belegt, der ebenfalls bereits in Schriftsatz vom 04.08.2017 benannt ist:

—„Als der Kläger ca. zwei Wochen später beim diensthabenden Dienstgruppenführer und Polizeihauptkommissar auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Unterfranken Schlüssel für das ausgewechselte Schloss seiner aufgebrochenen Wohnung abholte, lag bereits eine weitere schriftliche Weisung der Beklagten bei der Dienststelle vor, dass zu prüfen sei, ob der „wegen Eigen- und/oder Fremdgefährdung“ einem Arzt vorzuführen sei.
Der Beamte war im folgenden klärenden Gespräch mit dem Kläger hierauf letztlich der Meinung, dass „diese Staatsanwältin“ nicht alle Tassen im Schrank habe.“—

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/06/widerwaertige-justizverbrecherin-und-feminismuslobbyistin-angelika-drescher-schuld-an-eskalation-und-14-jahren-kindesentzug/

Der Beamte ist bei Bedarf für Hauptverhandlung zu ermitteln. Es handelt sich um Dienstgruppenführer des Streifendienstes, PHK oder EPHK, von denen zur fraglichen Zeit lediglich fünf in Frage kommen.
Diese Aussagen zu übergehen und willkürlich zu behaupten, Anhaltspunkte für Vorsatz der Beklagten seien nicht dargelegt, während sich dieser bereits den damals tätigen Polizeibeamten ohne weiteres offenbarte, belegt weiter die rechtsfremden Ziele der Richter hier und den Verdacht auf Rechtsbeugung zugunsten der Beklagten als Juristenkollegin.

Es wird hiermit beantragt, die Akte 814 Js 824/06, Landgericht Würzburg zum Verfahren hinzuzuziehen.

Die Akte ist geeignet, die Motive und den Vorsatz der Beklagten Drescher zweifelsfrei offenzulegen und die Gesamtvorgänge zu erhellen, insbesondere was den Vorsatz zu der hier verwirklichten sechstägigen Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger angeht.

Beweis:
Landgericht Wüzburg, Akte zu 814 Js 824/06

Die Beklagte Drescher ist insgesamt als parteiische und rücksichtlos agierende Radikalfeministin einzustufen, die ihr Amt als Staatsanwältin erkennbar emissbrauchte, um den Kläger durch rechtswidrige Maßnahmen zu schädigen und gemäß geltender Rollenklischees als Mann zu kriminalisieren und zu pathologisieren.

Die Beklagte agiert hierbei erkennbar, wie sich aus der Akte ergibt, zielgerichtet mit Vorsatz, in asozialer Schädigungsabsicht gegen den Kläger, ohne jede Rücksicht auf die Hintergründe der Vorgänge und die Auswirkungen auf das Kind des Klägers.

Ursache aller gerichtlichen Auseinandersetzungen ist die unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes und mit falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte sog. Kontaktverbot, das die Volljuristin Kerstin Neubert am 15.12.2003 gegen den Kläger beim Zivilgericht Würzburg erwirkte, Az. 15 C 3591/03.

Auf Grundlage dieser mit falscher EV erlangten Verfügung gelang es der Volljuristin unter Missbrauch des Rechtssystems und mithilfe insbesondere der parteiisch agierenden Beklagten bis zum heutigen Tag, die Tochter des Klägers zu entfremden und den Kläger auch öffentlich zu kriminalisieren.

Die Beklagte Drescher schaltete sich zu einem Zeitpunkt parteiisch zugunsten der Volljuristin Neubert eskalativ und mit destruktiver Vernichtungswut gegen den Kläger in dieses Verfahren ein, als die Entfremdung vom Wunschkind des Klägers bereits zwei Jahre andauerte.

Die Stigmatisierung und Pathologisierung erfolgte gezielt zum Zweck der Faktenschaffung zugunsten der Kindsmutter, wie sich aus der Akte unschwer ergibt.

Der Kläger hat über die den Vorsatz und die Schädigungsabsicht ergebenden Gesamtumstände nachweislich Schriftsatz vom 04.08.2017 ausführlich dargelegt und Zeugen benannt.

Der sog. Beschluss der Richter, die einen Vorsatz willkürlich leugnen, ohne auf die Fakten einzugehen, die Beweise und den Zeugenvortrag zu würdigen, ist somit als weitere Rechtsbeugung anzusehen, mit der die Gesamtvorgänge – die mehrere Verbrechen zu Lasten des Klägers verwirklichen – zu vertuschen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Und hier der weitere Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11.10.2017

Az. 63 O 1493/17

Hiermit wird Ablehnung wegen offenkundiger Besorgnis der Befangenheit der Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog beantragt.

Gegen die Richter ist darüberhinaus der Verdacht der Rechtsbeugung angezeigt, der sich auch auf weitere Verfahren erstreckt.

Begründung:

1.
Die Richter behaupten unter vollständiger Missachtung des vom Kläger begründet dargelegten Beweisvortrags und der Zeugenbeweise, dass sich ein Vorsatz der Beklagten zur Freiheitsberaubung im Amt nicht ergebe: …

“den Darstellungen des Antragsstellers“ ließen sich „nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches…Verhalten des Antragsgegners…nicht entnehmen.“

Diese absurde floskelhafte Behauptung ist bereits u.a. durch die schlüssige Aussage des verantwortlichen Polizeibeamten und Zeugen Renkewitz, über die Beweis zu erheben ist, widerlegt, der von der Beklagten trotz Vorhalt der Rechtswidrigkeit mangels Geltungsbereich des Bayerischen Unterbringungsgesetzes in Baden-Württemberg eine Weisung (!) der Beklagten zur Festnahme des Klägers erhielt, so dass hierüber in jedem Fall in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben ist und der Vorsatz hier durch einfachen Zeugenbeweis zweifelsfrei zu belegen ist.

2.
Der Vorsatz wird offenkundig gezielt willkürlich und unter Missachtung geltender Denkgesetze und rechtlicher Grundsätze in Abrede gestellt, um so eine Verjährung zugunsten der Justizjuristen Angelika Drescher zu konstruieren.

In ähnlicher Weise wurde bereits die strafrechtliche Verjährung in dieser Freiheitsberaubung im Amt zugunsten der Täterin herbeigeführt.

Die Behörde, bei der die Beklagte ihre Verbrechen verübte, die Staatsanwaltschaft Würzburg, leugnete in floskelhaften Einstellungsbescheiden ohne jede Ermittlung eine Strafbarkeit. 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart schließlich die Ermittlungen in dieser Sache ein, indem sie auf die Verjährung abhob.

Dies verwirklicht sowohl den Tatverdacht der Rechtsbeugung sowie zweifelsfrei eine Besorgnis der Befangenheit.

3.
Der Richter Peter Müller wird seitens des Klägers als korrupt angesehen.

Bereits in mehreren Verfahren beginnend 2010 versucht der Beschuldigte, die zivilrechtlichen Geltendmachungen und damit die Aufklärung insbesondere einer Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten im Sinne der Beklagten und zugunsten von Verbrechern in den eigenen Reihen zu vereiteln.

Dies geschieht erkennbar mit der Absicht, einen offenkundigen Justizskandal gegen den Kläger zu vertuschen.

Dieser Justizskandal beinhaltet zum einen die seit 14 Jahren willkürlich und mit verschiedensten Argumentationen zugunsten der Volljuristin Kerstin Neubert (vorgebliches Opfer von Belästigung durch den Kläger beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes), Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg erzwungene Entfremdung des Klägers als Vater von seiner Tochter.

Dies mit existentiellen und traumatischen Schädigungen für Vater und Kind.

Eine Kindesentführung durch die Volljuristin Neubert beginnend 2012 unter Missachtung auch eines vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses des Familiengerichts Würzburg, Az. 005 F 1403/09, wird durch die Täterbehörden ebenfalls gedeckt und bis heute vertuscht.

Zum anderen beinhaltet dieser Justizskandal eine bodenlose, bösartige und zum Teil verbrecherische, gegen den Kläger erfolgte Kriminalisierung mittels Bagatelltaten aus dieser rollentypisch gegen Vater erzwungenen Kindesentziehung.

Hieraus wiederum folgte, initiativ inszeniert ab 2006 von der Beklagten Drescher – Klageinhalt – und letztlich in vollständiger Vernichtungsabsicht geführte Pathologisierung, in welcher der Kläger 2009/2010 eine zehnmonatige bis heute nicht entschädigte Freiheitsberaubung im Amt erlitt, inszeniert mit dem dem Ziel der dauerhaften Unterbringung in der Forensik. Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09.

Verantwortlich hierfür sind 1. der Fehlgutachter Dr. Jörg Groß, der erkennbar und im Widerspruch zu u.a. den Darstellungen der Zeugen Prof. Nedopil, Filipiak (Forensik Lohr), Essinger, Mohl (Zeugen in diesem Verfahren) ein offenkundig vorsätzliches Fehlgutachten zu Lasten des Klägers erstattete, in welchem er diesem ohne jede Anknüpfungstatsache willkürlich einen „Wahn“ unterstellte und hieraus eine Gefahr für die Allgemeinheit, die dauerhafte Unterbringung und Behandlung mit Neuroleptika notwendig mache, inszenierte.

Dr. Groß bezeichnete der offenkundig korrupte Richter Müller in einem Verfahren – ohne auf den konkreten Fall einzugehen – als allgemein sorgfältig und kompetent etc. arbeitenden Gutachter, den er persönlich aus zahlreichen Verfahren kenne.

Desweiteren ist 2. verantwortlich der offenkundig charakterlich untaugliche Justizjurist Thomas Trapp, der die Freiheitsberaubung aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen seine Person ergebnisorientiert und unter Missbrauch der Amtsgewalt als Staatsanwalt inszenierte.

Der Beschuldigte Trapp, der heute als Vorsitzender Richter beim Landgericht tätig ist, wird von dem offenkundig korrupten Richter Müller als Freund bezeichnet.

Die Befangenheit ergibt sich insoweit fraglos aus der rechtlichen Grundsätzen, insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätzen, grob verletzenden richterlichen Willkür im Zusammenspiel mit der persönlichen Bekanntschaft.

Jeder vernünftig denkende Mensch erkennt hier bereits im Ansatz das Fehlen von richterlicher Unabhängigkeit und rechtlicher Objektivität, das nur notdürftig mit Floskeln und Phrasen kaschiert wird.

Sowohl Müller als auch Volkert und Richterin Herzog ist die Beklagte Drescher als Justizkollegin bekannt und persönlich verbunden. Müller hat auch zu Drescher eine langjährige persönliche Bekanntschaft.

Sowohl Müller als auch Volkert und Herzog haben bereits in anderen Verfahren Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gegeben. Die willkürliche und lehrbuchhafte Ablehnung der Anträge ändert hieran nichts, die Besorgnis der Befangenheit weitet sich im Gegenteil aus, vgl. Punkt 4.

Gegen alle drei Richter besteht darüberhinaus der Verdacht der Rechtsbeugung auch in anderen Verfahren.

Eine umfassende Geltendmachung der gesamten Vorgänge erfolgt sowohl auf strafrechtlicher als auch auf politischer Ebene. Ein derarter rechtsfreier Raum ist auch in Bayern nicht mehr hinnehmbar.

4.
Es besteht ein übergeordneter Befangenheitsgrund für die Richter hier:

Federführend für die Schädigungen, rechtswidrigen Maßnahmen und letztlich die vollendete schwere Freiheitsberaubung im Amt ist der Beschuldigte Clemens Lückemann.

Dieser hat beginnend 2006 als Leiter der Behörde Würzburg zunächst die Beschuldigte Drescher und infolge den Beschuldigten Trapp zu den Maßnahmen, der ausufernden Schädigung und letztlich 2009 zu der Vernichtung des Klägers in der Forensik angewiesen.

Es ist völlig offenkundig, dass angesichts von – von der Behörde, Pressesprecher Ohlenschlager initiierten – Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“, dieser Vorgang absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive zugrundelagen.

Da der Justizskandal seit mittlerweile 2013 vom Kläger in einem Blog öffentlich gemacht ist, haben auch die Richter hier davon Kenntnis. Ebenso von der Zielsetzung.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist seit 2013 Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richter entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Justizbediensteten und Richter sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangenen Richter auch wissen. Lückemann verfügt in der Jusitz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Gesetze und Rechte werden hier bei Bedarf ohne weiteres ausgehebelt, wie u.a. der Fall des Klägers zeigt.

Eine Dienstaufsicht gibt es nicht.

Es ist daher offenkundig, dass die Richter keinesfalls mehr die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzen, da jede Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgen.

Die Skrupellosigkeit dieser Täter ergibt sich unschwer.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Strafanzeige gegen den Mainpost-Redakteur Schweidler: ein Troll mit Schaum vor dem Mund – ist sowas für eine Zeitung tragbar!?

Folgende Strafanzeige wegen Beleidigung, falscher Verdächtigung und übler Nachrede wurde erstattet gegen den Mainpost-Redakteur Manfred Schweidler. Man muss nicht das Klischee von den „zwei Gesichtern“ bemühen, um aufzuzeigen, dass der hier eine öffentliche Seite als honoriger Redakteur zur Schau trägt – während er gleichzeitig im Internet als Troll und impulsgesteuerter Hetzer agiert, wenn er jemanden offenkundig nicht leiden kann.

https://de.linkedin.com/in/manfred-manfred-schweidler-59ba2389

Die Strafanzeige halte ich aus zweierlei Gründen für notwendig, wie auch die Veröffentlichung hier:

1.
Schweidlers Verhalten ist ein eindrucksvolles Beispiel für die Doppelmoral und Heuchelei, der ich in der Region Würzburg seit 2003 begegne: eine aus Selbstgerechtigkeit und Projektionen gespeiste Wut und Gesinnung ohne jeden moralischen Kompass. Leute wie Schweidler, die selbst keinerlei Empathie und – offenkundig – auch keinerlei intellektuellen Zugang zum Leid und Schicksal von anderen Menschen haben, wollen sich selbst aufs moralische Podest heben und merken dabei nicht, wie sie sich in derart abstoßender Form selbst entlarven. Vielleicht hilft der Blog dabei, diese widerwärtige Selbstgerechtigkeit und diesen für Leute wie Schweidler wohl identitätsstiftenden Abwehrmechanismus der Projektion zu erhellen. Ich bin ganz offenkundig ein Mensch, der ein Feindbild für Blender, obrigkeitshörige Mitläufer und falsche Autoritäten darstellt. Man muss kein Psychoanalytiker sein, um Manfred Schweidler und Konsorten zu durchschauen.

2.
Die schädigende Rolle der Mainpost seit 2005 in diesem Gesamtkonflikt wird bis heute ignoriert. Offenkundig glaubt man, man kann Menschen ohne Status, Amt, Macht öffentlich an den Pranger stellen, sozial vernichten, wie man das offenbar in meinem Fall im Sinne der Staatsanwaltschaft versucht hat. Hofberichterstattung at its best.

Man glaubt daher auch weiter, man kann diesen Justizskandal zu Lasten eines unbescholtenen Polizeibeamten, die anhängigen Klagen und Strafanzeigen gegen „honorige“ Justizjuristen der Region übergehen – Netzwerk und Geklüngel vor Objektivität und Fakten.

Der Blog ist eine Folge dieses Irrglaubens! Es geht um höherwertige Rechtsgüter! Und wenn ich jemanden Justizverbrecher nenne, dann hat das sachliche Hintergründe!

Wortlaut der Anzeige, selbsterklärend:

Polizeiposten
Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart 07.10.2017

Hiermit wird Strafanzeige erstattet gegen

Manfred Schweidler, zu laden über Mainpost GmbH, Berner Straße 2, 97064 Würzburg

wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede und Beleidigung.

Strafantrag wird gestellt.

Gründe:

1.
Der Beklagte ist als sog. Gerichtsreporter für die Zeitung Mainpost tätig. Aus dem folgenden ergibt sich unschwer das Motiv und die tatbestandsgemäße Zielsetzung der Schmähung und Ehrverletzung durch den Beschuldigten.

Die Zeitung Mainpost hat beginnend 2005 in plakativer, diffamierender und zum Teil grob unrichtiger Form über diverse Gerichtsverhandlungen gegen meine Person berichtet, die Folge einer seit 2003 beim Familiengericht Würzburg anhängigen Entfremdung meines Kindes und Ausgrenzung meiner Person als Vater sind.

Meine Tochter wird seit Dezember 2003 von der Volljuristin Kerstin Neubert, Kindsmutter, unter rollentypischer Kriminalisierung und Entwertung meiner Person als Vater weitgehend ungehindert entzogen.

Erst ab Mai 2010 fanden wöchentliche Treffen statt, die ab 2012 trotz vollstreckbarem Umgangsbeschluss des Familiengerichts wieder verhindert wurden, Oktober 2012 tauchte die Kindsmutter zwecks Bindungsblockade zum Kind unter, faktisch eine Kindesentführung, die durch die Behörden der Region gedeckt wird.

Anstatt über die tatsächlichen Hintergründe und Fakten zu berichten, ist es offenkundig Standard der regionalen Monopolzeitung, in selbstgerechter, hämischer und herablassender Art und Weise und von einem moralischen Podest herab mit selektiven plakativen Schlagzeilen und inhaltsleeren „Gerichtsreportagen“ über Angeklagte, Beschuldigte und Menschen ohne Status, Amt, soziales Ansehen – Menschen, die sich vorgeblich nicht wehren können – herzuziehen.

Der Höhepunkt dieser persönlichen Hetze durch die Mainpost war ein unter Missachtung der Unschuldsvermutung auf Zuruf der Staatsanwaltschaft Würzburg – die regelhaft Litigation-PR über die kritiklos multiplikatorisch wirkende Mainpost betreibt – zustande gekommener Bericht am 25. Juni 2009, in welchem ich identifizierend unter der Überschrift „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ eines Verbrechens bezichtigt werde. Wiederholt wird die Behauptung „psychischer Störungen“ aufgestellt und medial verbreitet.

Anstatt nach Freispruch und Offenlegung durch das Landgericht (Az. 814 Js 10465/09) – weder ‚psychische Störungen‘ noch eine Straftat lag den Vorgängen zugrunde – hierüber angemessen zu berichten und objektiv zu hinterfragen, wird über diesen Justizskandal – zehn Monate Freiheitsberaubung gegen einen unbescholtenen ehem. Polizeibeamten – nicht berichtet. Es wird im Gegenteil bspw. dem Gerichtsgutachter Dr. Groß, der ein Fehlgutachten erstattet hat, in der Zeitung Plattform für Homestorys geboten und über eine „Lesung“ in dessen Wohnzimmer („Im Wohnzimmer von Familie Groß“) berichtet oder auch den Segelurlaub seines Sohnes Stefan („15-jähriger Würzburger paukt in der Karibik“).

Die gesamten Vorgänge legen offen, dass es bei dieser Zeitung nicht um Fakten und objektive Berichterstattung geht sondern um persönliches Geklüngel, Status, Amt und letztlich darum, wer innerhalb gewisser Zirkel und Kreise agiert.

Kritik über behördliches Handeln oder Missstände bei Institutionen und gerade in diesen Kumpelkreisen findet entweder überhaupt nicht statt oder reaktiv und erst dann, wenn überregionale Medien über Vorgänge in der Region berichten.

Jüngste Beispiele hierfür sind u.a. Falschaussagen von LKA-Beamten vor dem Würzburger Landgericht in Zusammenhang mit einem V-Mann bei der Rockergruppe Bandidos in der Süddeutschen Zeitung oder der vom Spiegel veröffentlichte Verdacht sexuellen Missbrauchs durch den ehemaligen Missbrauchsbeauftragten des Bistums Würzburg, bei dem der ehemalige OLG-Richter Norbert Baumann – der in meinem Fall wegen Freiheitsberaubung im Amt zur Anzeige gebracht ist – dem Betreffenden offenkundig Tipps gab, wie man das Opfer diffamiert.

Die beschriebene Berufsauffassung und Gesinnung des Beschuldigten hier zeigt sich u.a. deutlich in folgendem Kommentar, den der Beschuldigte im Online-Forum der Zeitung an meine Person gerichtet unter dem Pseudonym „sailor 3071“ veröffentlicht hat:

„Herr Deeg, Natürlich hat die ganze Welt nichts wichtigeres zu tun als Ihnen zu schaden. Sie schreiben halt nur immer die halbe Wahrheit, aber immer mit vollem Schaum vor dem Mund. Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen. Bis heute tun Sie nichts, um bei unbefangenen Beobachtern Verständnis für ihre Position zu fördern. Auch jetzt hauen Sie ständig rücksichtslos um sich, drohen einer Anwältin sogar Gewalt an, jaulen aber mimosenhaft auf, wenn Sie sich durch eine Aussage getroffen fühlen. Aber Sie selbst fühlen sich schon berechtigt, jeden anderen mit Dreck zu bewerfen, der Ihnen nicht die Füsse küsst. Letzteres haben wir bisher nicht getan und werden wir künftig nicht tun – und wenn Sie noch so sehr glauben, es gäbe kein bedauernswerteres Justizopfer als Sie.“

Beweis:
https://mobile.twitter.com/skipper3071

Zum Abgleich mit dieser bagatellisierenden Darstellung einer Freiheitsberaubung im Amt, bei der ich acht Monate später nochmal festgenommen wurde, vielleicht mal das hier lesen:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/

2.
Mit dem Ziel, den Unterzeichner in seiner Ehre zu verletzen, hinterließ der Beschuldigte nun unter Klarnamen Manfred Schweidler folgenden Kommentar im Blog des Unterzeichners:

„Herr Deeg, Sie sind einfach ein wirrer Schwätzer ,dessen Haßtiraden keine Grenzen kennen. Alle Menschen tun Ihnen Unrecht? Umgekehrt wird ein Schuh draus. Ihnen ist jeder normale Maßstab verloren gegangen, sie wüten gegen alle und jeden, der Ihnen nicht die Füsse küsst.
In Ihrer Heimat Stuttgart heißen solche Menschen Gscheiderle. Sie bedrohen und beschimpfen mit Schaum vor dem Mund Menschen, drohen mit Gewalt und wimmern sich im nächsten Moment erbarmungswürdig einen ab, als seien Sie ein Opfer. Wer sich so aufführt, darf sich nicht wundern, wenn man ihn für nicht ganz normal hält.“

Der Eingang erfolgte unter Mailadresse m.schweidler@aol.com am 02.10.2017, 12.06 Uhr.

IP-Adresse lautet: 95.90.216.236, Kabel Deutschland, Region Nürnberg

Diese IP-Adresse wurde der Polizeibehörde bereits vorab am 03. Oktober 2017 gemeldet, um eine Täterschaft des Beschuldigten ggf. belegen zu können.

Der Unterzeichner richtete hierauf eine Anfrage an die Online-Redaktion der Mainpost, um zu verifizieren, dass es sich bei dem Absender um den Beschuldigten handelt, worauf diese Antwort einging, 02.10.2017, 14.51 Uhr:

„Sehr geehrter Herr Deeg,
ich leite diese Mail gerne an Herrn Schweidler weiter. Nur grundsätzlich, obwohl ich bezweifle, dass unser Redakteur bei Ihnen kommentiert, ist es ihm völlig freigestellt, auf privaten Websiten Beiträge zu hinterlassen. Warum Sie sich an uns als Onlineredaktion wenden, ist mir schleierhaft.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuel Scholze“

Infolge ging im Blog des Unterzeichners unter gleicher IP-Adresse (95.90.216.236), dieses Mal jedoch unter dem Absender HuckFinn@web.de der folgende Kommentar auf dem Blog des Klägers ein, wiederum mit dem Ziel, den Unterzeichner herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen, nun unter Pseudonym „Peter Pan“, 02.10.2017, 18.43 Uhr:

„Kehren Sie doch vor der eigenen Tür, statt andere mit Ihrem gedanklichen Müll zu belästigen. Sie kennen nicht einmal den Unterschied zwischen freier Meinungsäusserung und Beleidigung. Und fremdes Eigentum scheint beim feinen Herrn Deeg auch Begehrlichkeiten zu wecken. Sonst würde er nicht unrechtmäßig Bilder klauen und auf seine Seite stellen, für die er weder Urheber- noch Nutzungsrechte hat, das darf er, der große Verfechter von Faustrecht und Maul aufreißen. Und natürlich darf Herr Deeg mit Schaum vor dem Mund beleidigen und lügen und mit Gewalt drohen, wie er will. Der unfehlbare Deeg darf alles – glaubt er. Mit diesem Glauben ist er sehr allein.“

Der Beschuldigte, der offenkundig versehentlich in erster Mail seinen Klarnamen verwendete, verwirklicht hier des weiteren in beiden E-Mails die Straftat der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB und der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB, indem er öffentlich behauptet, der Unterzeichner würde sich praktisch gewohnheitsmäßig des Diebstahls und der Bedrohung (Drohung „mit Gewalt“) schuldig machen.

3.
Der Charakter des Beschuldigten ergibt sich aus der Gesamtschau. Es imponieren hier neben der Unredlichkeit und dem völligen Fehlen von Objektivität – was den Beschuldigten offenkundig für den Beruf des Journalisten disqualifiziert – insbesondere die intellektuellen Defizite des Beschuldigten: es scheint offenkundig nicht bewusst, dass er geradezu schulmäßig das auf den Unterzeichner projiziert, was ihm selbst zu schaffen macht: affektive, impulsgesteuerte, mit „Schaum vor dem Mund“ zum Ausdruck gebrachte Wut und „Haßtiraden“.

Die ergebnisorientierte Zielsetzung der Ehrverletzung ist offenkundig, die Tiraden des Beschuldigten stehen in keinerlei sachlichem Zusammenhang, die Behauptungen sind geeignet, den Unterzeichner als ehemaligen Polizeibeamten (wie es seitens der Zeitung, bei der der Beschuldigte verantwortlich tätig ist, seit 2005 wiederholt der Fall war) und insbesondere als Vater verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Es ist das Ziel des Beklagten, fernab von sachlichen Zusammenhängen, den Unterzeichner emotional zu verletzen, wobei er in Kenntnis der Vorgeschichte – 14 Jahre Kindesentfremdung, zehn Monate Freiheitsberaubung etc. – und des sich hieraus für jeden vernünftig denkenden Menschen ergebenden menschlichen Leids eine besonders widerwärtige und daher strafwürdige Darstellung von Empathielosigkeit zeigt (was er wiederum erkennbar projektiv dem Geschädigten zuweisen möchte).

4.
Der Beschuldigte hat als verantwortlicher Redakteur einer Zeitung, die objektiver und an Fakten orientierter Berichterstattung verpflichtet ist, darüber hinaus eine öffentliche Garantenstellung, der er offenbar in keiner Weise gewachsen ist.

Bei seinen Beleidigungen und der üblen Nachrede spekuliert der Beschuldigte außerdem erkennbar darauf, dass seine Schmäh-Tiraden und Straftaten der üblen Nachrede und falschen Verdächtigung durch die bisherige (tendenziöse und zum Teil grob unrichtige) Berichterstattung der Zeitung über den Kläger in irgendeiner Form abgedeckt und somit nicht strafbar seien.

Es ist dieser stets selbstreferentielle Zirkelschluss, der sich seit 2003 durch die gesamten Vorgänge und auch die Berichterstattung der Mainpost zieht:
Über die Kindesentführung und die unter Missbrauch des Rechtssystems erzwungene Trennung und infolge Ausgrenzung des Klägers als Vater (was ein gesamtgesellschaftliches Problem ist) seit nun 14 Jahren sowie die Folgen der in der Region offenbar üblichen Kriminalisierung und infolge Pathologisierung von wehrhaften Unschuldigen (vgl. Gustl Mollath) wird aufgrund der Klüngelpolitik in der Region nicht berichtet.

Statt dessen werden jedwede Reaktionen der Geschädigten und Justizopfer und hier des Unterzeichners, diesem Unrecht und insbesondere der Kindesentführung entgegenzuwirken und auf objektive Aufklärung abzustellen, zur weiteren Entwertung, Schädigung und Ausgrenzung missbraucht.

Um solche Weichen zu stellen, bedarf es offenkundig nicht mehr als rollentypische Klischees, dumpfe Vorurteile und eine aus Selbstgerechtigkeit und Projektionen gespeiste Strafwut und Gesinnung, wie sie der Beschuldigte hier eindrucksvoll und beispielhaft zeigt.

Anstatt Fehler, Widersprüche und Versäumnisse zu hinterfragen, werden diese durch den Beschuldigten mit derart primitiven Abwehrreaktionen geleugnet und verdrängt, dass man sich fragen muss, welche Qualifikationen in der Region Würzburg für verantwortliche Positionen an neuralgischen Stellen mit öffentlicher Wirkung eigentlich Voraussetzung sind, was insoweit nicht nur ein Problem der monopolistischen Mainpost ist.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Missachtung der Rechtsprechung zum Nichtraucherschutz in JVA Würzburg durch offenkundig korrupte CSU-Richter: Rechtslage von OLG Hamm unter Berufung auf BVerfG nochmals bestätigt.

Vor einigen Wochen hatte ich diese Klagen eingereicht, da ich zweimal im Rahmen der zehnmonatigen Freiheitsberaubung gezwungen wurde, mehrere Wochen mit Rauchern eine Zelle in der JVA Würzburg zu teilen:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/15/zwei-zivilklagen-gegen-die-justizverbrecher-wuerzburgbamberg-und-den-freistaat-bayern-wegen-amtspflichtverletzung-gegen-nichtraucher/

Die Justizverbrecher in Würzburg reagierten auch hier wie gewohnt in ihrem rechtsfreien Raum: unter Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG behauptet man unter Vorsitz des offenkundig korrupten Richters Peter Müller – der mit Thomas Trapp „befreundet“ ist (dem verbrecherischen Staatsanwalt und heutigen Richter am LG, der die Freiheitsberaubung initiierte) – auch hier, ich als Opfer sei quasi selbst schuld, wenn ich gezwungen werde, mit Rauchern die Zelle zu teilen:

„Der Antragsteller selbst führt aus, die Notwendigkeit seiner Unterbringung in der mit Rauchern belegten Gemeinschaftszelle sei….mit einer….eingeräumten erheblichen Überbelegung der Justizvollzugsanstalt begründet worden. Angesichts dieses Sachvortrags scheitert die Geltendmachung des begehrten Schmerzensgeldes….“….

Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Richter am Landgericht Würzburg, 30.08.2017

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/07/wuerzburgs-richter-behaupten-nichtraucher-ueber-wochen-mit-drei-rauchern-einsperren-passt-schon/

Gestern wurde nun dieses Urteil des OLG Hamm veröffentlicht:

http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/justiz/id_82365148/staat-muss-rauchverbot-auch-im-gefaengnis-durchsetzen.html

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

„Nichtraucherschutz auch im Strafvollzug

Es ist Aufgabe einer Justizvollzugsbehörde durch geeignete, von der Beschwerde eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, z. B. mit Hilfe von in Räumen angebrachten Rauchmeldern, das im nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) geregelte Rauchverbot durchzusetzen. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm – unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – am 18.07.2017 in einer Strafvollzugssache entschieden.

Der 1977 geborene Strafgefangene einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt befand sich im Dezember 2016 zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes im Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg. Dort war er mehr als 1 Stunde gemeinsam mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht, von denen acht Personen rauchten.“….

Az.: 1 Vollz (Ws) 274/17, rechtskräftiger Beschluss vom 18.7.17

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005357&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Die Würzburger Richter Müller, Volkert und Richterin Herzog reagierten auf den Antrag auf Ablehnung und Vorhalt des Verdachts der Rechtsbeugung mit den erwartbaren inhaltsleeren Floskeln. Der Beschluss sei, so Herzog in ihrer „Dienstlichen Stellungnahme“, „aufgrund der Sach- und Rechtslage nach Prüfung des Vorbringens des Antragstellers ergangen.“, 04.09.2017.

Dienstliche Stellungnahme, Richterin Herzog, 04.09.2017

Rainer Volkert schreibt:

„Ich war an der Abfassung des Beschlusses vom 30.08.2017 beteiligt. Der Beschluss gibt die objektive Rechtsauffassung der Kammer zu den materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage wieder.

Zu Herrn VRiLG Trapp besteht meinerseits lediglich ein kollegiales Bekanntschaftsverhältnis.“

Dienstliche Stellungnahme Richter Rainer Volkert, 11.09.2017

Und Peter Müller, der seit 2010 die Geltendmachungen einfachst entledigt, die Trapp, Dr. Groß und die Umstände der Freiheitsberaubung betreffen, schreibt:

„Ich war an der Abfassung des Beschlusses vom 30.08.2017 beteiligt. Der Beschluss gibt die objektive Rechtsauffassung der Kammer zu den materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage wieder.

Ich zähle Herrn VRiLG Trapp zu meinem erweiterten Freundeskreis.

Dienstliche Stellungnahme, Peter Müller, 18.09.2017

Das räumte Müller erst ein, als es nicht mehr zu leugnen war und nachdem er seinen „Freund“ bereits 2010 vor Schadensersatzklage und Aufklärung der karriere-beendenden Freiheitsberaubung im Amt rettete, Az. 62 O 2451/09, zusammen mit der offenkundig korrupten Fehn-Herrmann:

Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Diesem Verfahren wurde damals vom LG Aschaffenburg ein Anwalt beigeordnet, bevor es in Würzburg bei Müller & Co. landete…!