Dieser Bericht der Stuttgarter Zeitung der vergangenen Woche belegt sehr schön die von Staatsanwaltschaften praktizierten Doppelstandards: Angriffe und Verleumdungen von zwei V-Männern der Staatsanwaltschaft werden gedeckt und vertuscht….aber gegen mich als ehemaligen Polizeibeamten und unbescholtenen Vater glaubt man weiter nachtreten zu können, um Verbrecher in der Justiz zu schützen…

„Schmutz werfen unterm Schutz der Justiz“, StZ, 24.10.2017, Seite 3
Hier nun also, auch auf diese heuchlerische Doppelmoral argumentativ (!) Bezug nehmend, die Berufungsbegründung zu diesem Urteil, mit dem sich die Justiz Stuttgart vor den Justizverbrechern Würzburg/Bamberg ganz tief bückt:
Schriftsatz beweisrechtlich veröffentlicht:
Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
26.10.2017
Az. 6 Cs 7 Js 67767/16
Gegen das so genannte Urteil vom 19.10.2017, Amtsgericht Bad-Cannstatt, wird hiermit Berufung eingelegt.
Der Unterzeichner ist freizusprechen, da er erkennbar keine Straftat begangen hat.
Desweiteren liegen allen Darstellungen erkennbar höherwertige Rechtsgüter gemäß § 34 StGB als die vorgeblich verletzten zugrunde, sowie in allen Fällen berechtigte Interessen gemäß § 193 StGB:
Es ist gemäß Art. 6 Abs. 2 GG Aufgabe des Staates, sicherzustellen, dass Eltern ihre Erziehungs- und Pflegeaufgabe für ihre Kinder erfüllen (sog. Erziehungsreserve). Zweitens muss der Staat durch Wächteramt bei streitenden Eltern als Mediator tätig werden (Schlichtungsfunktion). Drittens muss der Staat sicherstellen, dass das Kind vor einem Missbrauch des Elternrechts geschützt ist (Schutzfunktion).
Im Rahmen dieses Justizskandals verhindert die Justiz Würzburg/Bamberg seit 2003 kindeswohlschädigend jegliche Ausübung der Vaterschaft des Unterzeichners. Ein erster Antrag auf Schlichtung durch den Uz. Vom 27.12.2003 wurde solange verschleppt, bis sich die Kindesentfremdung und Ausgrenzung des Uz. und der Missbrauch der Verfügungsgewalt (vgl. Uli Alberstötter) durch die Kindsmutter manifestiert hatte (Familiengericht Würzburg, Az. 002 F 5/04, es wird hiermit Beweisantrag gestellt, die Akte des Familiengerichts Würzburg hinzuzuziehen).
Die Justiz schlichtet nicht sondern eskaliert den Konflikt mittels Verbrechen im Amt bis hin zum Versuch der völligen sozialen Vernichtung des Uz. als Vater mittels Missbrauch des § 63 StGB, 2009/2010.
Die Justiz beförderte ebenfalls beginnend den Missbrauch des Elternrechts durch die Volljuristin Kerstin Neubert, befördert und deckt bis heute eine verbrecherische Kindesentziehung der Kindsmutter, die nach mühsam begonnenem Bindungsaufbau 2010 seit 2012 mithilfe von Justizverbrechern wiederum eine Kindesentführung betreibt.
Zugrundeliegender Sachverhalt/Gesamtschau:
1.
In der Gesamtschau und auch in jedem konkreten Bezug ist der Unterzeichner, wie infolge in diesem ausführlichem Schriftsatz dargelegt, nicht Täter einer Beleidigung sondern Opfer massiver Grundrechtsverletzungen, insbesondere einer asozialen und widerwärtigen vorsätzlichen Zerstörung der Vaterschaft für sein leibliches Wunschkind, was als Trauma anzusehen ist, unter Schädigung auch seines Kindes durch die Justizverbrecher. Er ist weiter Opfer von Straftaten im Amt, repressivem Amtsmissbrauch und Opfer einer gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt durch die Justizverbrecher Lückemann/Trapp und weitere vorgeblich Geschädigte hier.
Das juristische Fehlverhalten ist erkennbar und objektiv geeignet, massive Gewalt oder die affektive Tötung von Menschen zu provozieren, einen Bilanzsuizid des Betroffenen zu provozieren und jegliches Vertrauen in den Rechtsstaat zu zerstören. Dies ist seit Jahren bestehendes Einvernehmen mit der Polizeibeamtin Schiemenz, Zeugin der Staatsanwaltschaft im Verfahren und einzige Zeugin, die zur Hauptverhandlung geladen wurde. Die Beweisanträge des Klägers wurden durch die Richterin alle ohne Begründung abgelehnt, insbesondere die Ladung der Justizverbrecher und vorgeblichen Geschädigten einer Beleidigung, Lückemann und Reheußer.
Der Unterzeichner als Justizopfer hat sich insbesondere im Hinblick auf das Wohl seines Kindes trotz der ungeniert weiter anhaltenden Kindesentfremdung und asozialen Justizverbrechen zu seinen Lasten 2013 dazu entschieden, die Verbrechen und Vorgänge in einem Blog beweisrechtlich öffentlich zu machen, um die strukturellen Missstände so offenzulegen, die Täter zur Anklage zu bringen, was die Justizbehörden erkennbar rechtsbeugend, strafvereitelnd und interessengeleitet verhindern wollen. Auch die Vertuschung und die Verdeckungstaten sind Inhalt des Blogs und zeigen die Muster und den Korpsgeist auf, mit denen Justizskandale unter den Teppich gekehrt werden, um Täter im Amt zu schützen.
Die Justizbehörden begreifen offenkundig nicht, worum es hier geht: nämlich um Rehabilitation und auch um Rache und Vergeltung für ein zerstörtes Leben eines zuvor unbescholtenen Polizeibeamten und zur Tatzeit 34 Jahre alten Vaters, dem weiter der Bindungsaufbau zu seinem Kind verhindert wird, jegliche Lebensperspektive weiter ungeniert repressiv und mit zum Teil widerwärtigen asozialen und verbrecherischen Methoden weiter anhaltend zerstört wird.
Die Täter sind aus dem Amt zu entfernen, anzuklagen und zu einer Haftstrafe zu verurteilen. In einem Rechtsstaat stehen Staatsanwälte und Richter nicht über dem Gesetz. Der Machtmissbrauch, der weiter stattfindet, um Verantwortungsnahme der Verbrecher im Amt zu verhindern, stellt die Verantwortlichen außerhalb des Rechtsstaats.
Diese Anklage zeigt exemplarisch, wie der systemische Missbrauch gegen Justizopfer und geschädigte Elternteile funktioniert: Verbrechen im Amt werden vertuscht, Rechtsuchende ohne Reputation diffamiert, entwertet, kriminalisiert und pathologisiert.
2.
Selektive Darstellungen in diesem dokumentarisch und beweisrechtlich geführten Blog – der auch dem Kind des Uz. dazu dienen soll, objektiv nachvollziehen zu können, weshalb ihm sein Vater über die gesamte Kindheit gestohlen wurde! – werden dem Uz. nun von den Tätern als Beleidigung auszulegen versucht.
Die Richtigkeit der Vorwürfe durch den Uz. ergibt sich hier bereits aus der Tatsache, dass die Täter über vier Jahre nicht wegen falscher Verdächtigung / Verleumdung / übler Nachrede interveniert haben – was naheliegend wäre, würde es sich um Falschangaben handeln – da dies zweifelsfrei zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben des Unterzeichners in seinem Blog führen wird.
Die Darstellungen in Bezug auf die vorliegenden Verbrechen im Amt sind also insofern als Tatsachenbehauptungen zu werten. Die Bezeichnung Justizverbrecher ist weiter somit ein auf Fakten beruhendes, argumentativ hergeleitetes und im ausführlichen Kontext stehendes Werturteil, das keine Schmähung darstellt, der Meinungsfreiheit unterliegt und dem – anders als das Amtsgericht fabuliert – keinerlei Strafbarkeit zugrundeliegt.
Stattdessen wurden dem Unterzeichner anonyme Morddrohungen aus den Kreisen der fränkischen Justiz zugestellt, die der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorliegen, ohne dass hier erkennbar ermittelt wird. Eine solche Morddrohung gegen den Uz. und offenkundig aus den Justizkreisen Franken stammend wurde in Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt am 19.09.2017 verlesen.
Am 25.02.2015 inszenierte der Justizverbrecher Clemens Lückemann über das Amtsgericht Bamberg, Az. 1 Gs 195/15, eine Wohnungsdurchsuchung beim Kläger, offenkundig ebenfalls zwecks Provokation und Repression – und nachdem er sich aus Ärger auf den Blog des Uz. offenkundig selbst bzw. durch Erfüllungsgehilfen/Mittäter ergebnisorientiert am 22.02.2015 eine Drohmail mit verschlüsseltem Absender zugeschickt hatte, die er infolge dem Uz. anlasten wollte. Das Landgericht Bamberg, Az. 14 Qs 39/16, hat mit Beschluss vom 10.08.2017 in zweiter Instanz entgegen Vortrag der Staatsanwaltschaft Bamberg festgestellt, dass dem Kläger aufgrund dieser (rechtswidrigen) Wohnungsdurchsuchung eine Entschädigung zusteht. (Vorgang beweisrechtlich im Blog veröffentlicht). Der Vorgang war Inhalt der Aussage der Zeugin Schiemenz in Hauptverhandlung am 19.09.2017, Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt.
3.
Wie rechtsfremd die offenkundig in amtsmissbräuchlicher Schädigungsabsicht und aus Standesdünkel initiierte Anklage, die hierauf getroffene Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt und das sog. Urteil vom 19.10.2017 sind, ist durch folgende Entscheidung des LG Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2017 – 11 Ns 151/16, nochmals erwiesen. Dort heißt es:
„Zur Beleidigung, wenn der Angeklagte den Richter als ignoranten kranken Penner, Schläfer, Folterer, Abschaffer bzgl. Rechte GG und Konventionen bezeichnet, dem fehle jedes christliche Verhalten und jede Empathie und vielleicht nutzte ja ein Hirnschrittmacher.“
Beweis:
Anlage 1
Volltext des Urteils des LG Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2017 – 11 Ns 151/16
http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4003.htm
Jeder weitere Vortrag zur vorgeblichen Beleidigung gegenüber den bayerischen Justizverbrechern, die u.a. eine 14 Jahre andauernde Kindesentziehung / Kindesentführung und eine zehnmonatige Freiheitsberaubung zu Lasten des Klägers zu verantworten haben, erübrigt sich bereits hier.
Dieses Verfahren soll nun jedoch auch dazu dienen, die Verbrechen umfassend öffentlich zu machen und die Täter so zur Anklage zu bringen, weshalb weiter beweisrechtlich ausgeführt und präzisiert wird.
Begründung:
1.
Dem Unterzeichner werden nachweislich Aktenlage und insbesondere des hier angegriffenen Urteils des Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt zu obigem Aktenzeichen, offenkundig weiter ergebnisorientiert Bagatelldelikte anzuhängen versucht, um den Unterzeichner so zu diffamieren und prätentiös zu kriminalisieren.
Das Motiv hierfür ist offenkundig die Vertuschung von seit über einem Jahrzehnt begangenen offenkundigen Fehlentscheidungen inklusive massiver Verbrechen im Amt zu Lasten des Unterzeichners durch hochrangige Juristen der Justizbehörden in Franken, des Präsidenten der Polizeidirektion Aalen, Roland Eisele sowie durch die Mutter des Kindes des Unterzeichners, die Volljuristin Kerstin Neubert, die die gesamten juristischen Auseinandersetzungen aus persönlichen psychischen Belangen willkürlich und auf Geheiß von Frauennetzwerk in Würzburg sowie psychisch missbraucht durch ihren Vater Willy Neubert in Gang setzte, drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes und in Heiratsabsicht , Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg. (Beweismittel: Blog des Unterzeichners).
Es wird hiermit Beweisantrag gestellt:
Die Akte des Zivilgerichts Würzburg zu 15 C 3591/03 ist beizuziehen, da diese geeignet ist offenzulegen, dass dem gesamten Justizskandal, dem Kindesentzug und der Kriminalisierung zu Lasten des Uz. – also auch diesem Verfahren – eine falsche Eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter und Zeugin Neubert zugrundeliegt.
Es wird weiter Beweisantrag gestellt, in diesem Zusammenhang die Akte zu der aktuell beim Landgericht Würzburg anhängigen Klage, Az. 72 O 1694/17, hinzuzuziehen.
Diese Inhalt des Blogs und ist geeignet, zusammen mit anderen Blogbeiträgen objektiv die kausale falsche Eidesstattliche Versicherung durch die Zeugin und Kindsmutter nachzuweisen.
Der Vorgang thematisiert darüberhinaus – und ist Folge des Verhaltens – konkret den offenkundig unter Rechtsbeugung ergangenen sog. Beschluss der Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer – deren vorgebliche Ehrverletzung durch den Uz. als Opfer des Verbrechesn Inhalt dieses Blogs ist:
Beweis:
Anlage 2
Beitrag aus dem Blog des Uz, veröffentlicht am 31.07.2017, Az. 72 O 1694/17
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/31/zivilklage-gegen-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-stand-aktuell-seit-2012-habe-ich-als-vater-keinerlei-kontakt-mehr-langzeitdokumentation-eines-justizverbrechens/
Die Klage ist objektiv geeignet die falsche Eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter und Zeugin Neubert offenzulegen, mit der diese seit Dezember 2003 unter Vorsatz das Leben und die Vaterschaft des Uz. zerstört und die kausale Ursache aller strafrechtlichen Geltendmachungen gegen den Kläger ist, die das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt hier in Urteil gegen den Uz. zugrundelegt.
Der Großvater des Kindes ist insgesamt als intriganter Initiator des Justizskandals anzusehen, der durch psychischen Missbrauch seiner eigenen Tochter, der Kindsmutter seit Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien gezielt und verschlagen auf Ausgrenzung und Entfernung des Unterzeichners hingewirkt hat und bis heute auf Eskalation/Kindesentführung und Kriminalisierung des Klägers weiter hinwirkt, um selbst eine Ersatzvaterrolle einzunehmen, wie er in Gespräch am 1. Juni 2012 nach verweigertem Treffen mit Kind in der Kanzlei der Kindsmutter, Marienplatz 1, 97070 Würzburg, gegenüber dem Unterzeichner als Vater auch (grinsend) eingeräumt hat. (Vorgänge und entsprechende Schreiben des Neubert an den ehem. Direktor des AG, um Umgang und Mediation zu verhindern, beweisrechtlich im Blog veröffentlicht, der Täter Neubert bezeichnet den Uz. ergebnisorientiert hierbei auch nach Wiederlegung von eklatanten vorsätzlich erstatteten Fehlgutachten bei den Justizbehörden zu Lasten des Klägers gegenüber dem AG-Direktor weiter als „psychisch krank“ etc.).
https://martindeeg.wordpress.com/2017/02/18/mordmotiv-kindesentzug-willy-neubert-intriganter-verlogener-hetzer-im-hintergrund-der-mein-kind-und-mich-getrennt-hat/
Es wird beantragt, die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert auch hierzu als Zeugin zu laden, da die Aussage geeignet ist, offenzulegen, dass es mehreren ergebnisorientierten Tätern unter Rechtsmissbrauch seit Jahren gelingt, einem völlig unbescholtenen und integren und ehrlichen Vater, der lediglich das Wohl seines Kindes im Blick hatte, zu entwerten, zu kriminalsieren und lebensfremd als Gefahr für das Kindeswohl zu fabulieren, nachdem nach über 10 Jahren das Kind durch dieses Umfeld so manipuliert, instrumentalisiert und geschädigt wurde, dass es den Vater im Sinne der Kindsmutter und des intriganten Großvaters introjiziert „ablehnt“. Anstatt hiergegen vorzugehen, wird dieses Muster und die Schädigung auch des Kindes hieraus durch die Justizverbrecher permanent verstärkt und befördert, zuletzt Urteil vom 15.02.2016 durch die hier in Rede stehenden Justizverbrecher Reheußer, Weber, Panzer.
Zeugnis:
Kerstin Neubert, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt
Der kausale Vorgang wird hiermit beweisrechtlich benannt als Nachweis der falschen Eidesstaatlichen Versicherung, was wie genannt relevant ist in Bezug auf dieses Verfahren, da entsprechendes Urteil des LG Würzburg auf Grundlage der falschen Eidesstattlichen Versicherung hier als „strafverschärfende“ einschlägige Vorbelastung zu Lasten des Klägers, Urteil vom 19.10.2017, Seite 11, angeführt wird:
„…..war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist.“
a)
Auf Seite 3 des Urteils des Amtsgerichts Bad-Cannstatt heißt es hierzu:
„Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1. Durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.07.2006 (Anmerkung: richtig ist Oktober 2007!)wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 3 tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 38 selbstsändigen Fällen des Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, hiervon in 14 Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, einmal in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden, welche für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung wurde die Strafe mit Wirkung vom 30.08.2012 erlassen.“
Dem Urteil liegen mehrere Rechtsbeugungen, Strafvereitelung zugunsten der Volljuristin Neubert und eine männerfeindliche Diskriminierung insbesondere durch die Justizverbrecherin Angelika Drescher, ehem. Staatsanwaltschaft Würzburg zugrunde.
Die Verurteilung erfolgte unter Missachtung einer falschen Eidesstattlichen Versicherung, die zum Beispiel 38 Telefonanrufe und somit Alltagshandlungen, gerichtet an die Mutter des gemeinsamen Kindes, Kleinkindalter, für den Uz. als Vater mit berechtigten Interessen zu „Verstößen“ gegen das sog. Gewaltschutzgesetz fabulierten. Dies ist eine Verhöhnung und ein ideologischer Missbrauch des Rechtsstaats.
Anstatt den Rechtsmissbrauch und den zu diesem Zeitpunkt bereits seit über dreinhalb Jahren (!) andauernden Kindesentzug durch die vorgeblich Geschädigte, Zeugin Neubert, aufzuklären und zu sanktionieren, versucht die als männerfeindliche Radikalfeministin anzusehende Angelika Drescher den Kindsvater und ehemaligen Polizeibeamten unter Amtsmissbrauch mit einem Antrag auf 1 ½ Jahre Haft ohne Bewährung zu vernichten. Auch die bereits 2006 beginnende Pathologisierung ist der Justizverbrecherin Drescher, Weisung Lückemann, zuzurechnen. (Vorgänge sind Inhalt des Blogs des Uz.)
Die Kindsmutter und Zeugin Neubert wurde von der Staatsanwältin zu Anzeigen gegen den Uz. ermutigt, unter asozialer widerwärtiger Ausnutzung der psychischen Belastung und des Traumas durch anhaltenden Kindesentzug. Auch Anschreiben des vom Uz. um Hilfe gebetenen Mediators Dr. Wilfried Boch-Galhau, Würzburg sowie der gerichtnahen Beratungsstelle, Mediator Othmar Wagner, wurden dem Uz. von der Zeugin Neubert und der asozialen Staatsanwältin, die durchweg zielgerichtet bösartig auf Vernichtung von Männern auch in anderen Fällen agiert (Zeugen sind ggf. zu benennen), wurden dem Uz. als „Verstoß“ gegen mit falscher Eidesstattlicher Versicherung missbrauchte sog. Gewaltschutzgesetz auszulegen versucht. Der Weg lief hier jeweils über die Abteilung „häusliche Gewalt“, POMin Schmaußer, die willfährigauch rechtswidrige Maßnahmen der Täterin Drescher durchführte, im Dezember 2006 bspw. eine rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung beim Uz. (die dritte in 2006) ohne Vorliegen von Straftat. All das wird wie genannt intern vertuscht und ist Inhalt des Blogs des Uz.
Zeugnis:
Kerstin Neubert, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt
In öffentlicher Veranstaltung im Rathaus Würzburg teilte die Täterin Drescher auf Frage mit, dass es „einen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes nicht gibt“.
Vor dem Hintergrund von Justizskandalen auch zu Lasten der Justizopfer Jörg Kachelmann, Norbert Kuß, Horst Arnold, Gustl Mollath und vieler anderer, die von Frauen zu Unrecht beschuldigt wurden, ist die Staatsanwältin zweifelsfrei als charakterlich ungeeignet aus dem Amt zu entfernen und in Sachen des Klägers zur Anklage zu bringen. Zivilklage ist aktuell anhängig und wird bei den Justizbehörden Würzburg aktuell unter weiterer Rechtsbeugung zu vertuschen versucht, Landgericht Würzburg, Az. 63 O 1493/17. (Die Vorgänge sind Inhalt des Blogs des Uz.)
https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/06/widerwaertige-justizverbrecherin-und-feminismuslobbyistin-angelika-drescher-schuld-an-eskalation-und-14-jahren-kindesentzug/
Es wird Beweisantrag gestellt, die Akte des Landgerichts Würzburg zu Az. 63 O 1493/17 beizuziehen, um die Richtigkeit der Darstellungen des Uz. als ehemaligem Polizeibeamten zu belegen.
Das Urteil des Landgerichts Würzburg von 2008 ist somit nicht als „strafverschärfende“ und „einschlägige“ Vortat zu Lasten des Uz. zu werten, sondern beweisrechtlich als Justizskandal und männerfeindliche Kriminalisierung und Diskriminierung, um einen Vater von seinem Kind fernzuhalten.
Die Justizverbrecherin Drescher, weisungsgebender Behördenleiter Lückemann, hat den Gesamtkonflikt ab 2006 in einer asozialen und eskalativen Weise vorangetrieben, die bereits hier geeignet war, bei einer Vielzahl von derart Geschädigten mittels Traumatisierung ein reaktives Tötungsdelikt oder einen Bilanzsuizid zu provozieren.
b)
Desweiteren wird als „strafverschärfende“ Vortat seitens des AG Bad-Cannstatt behauptet, Seite 3 des Urteils vom 19.10.2017:
„Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 27.02.2008 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 15,00 Euro verurteilt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 22.01.2008 gegen 10:00 Uhr riefen Sie beim Richter am Amtsgericht Behl im Amtsgericht Würzburg in der Ottostraße 5 in Würzburg an. Sie wollten mit Richter am Amtsgericht Behl wegen des Strafbefehls sprechen, der im Verfahren 811 Js 17304/07 gegen Sie ergangen war. Als Richter am Amtsgericht Behl sich weigerte, mit Ihnen die Sache zu besprechen und Sie nach Ihrem konkreten Ansinnen fragte und auch äußerte, dass Sie ihm nicht die Zeit stehlen sollten, bezeichneten Sie Richter am Amtsgericht Behl als „Arschloch“.
Der Präsident des Landgericht Würzburg stellte am 24.01.2008 schriftlich Strafantrag.
Es kann nicht ausgechlosen werden, dass Sie aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Tat gem. § 21 StGB in Ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt waren.“
Richtig ist folgendes: gegen den sog. Strafbefehl legte der Uz. fristgerecht Einspruch ein. Dieser Einspruch wurde unter wahrheitswidriger Behauptung, die Einreichung sei einen Tag zu spät erfolgt, durch das Amtsgericht rechtsbeugend verhindert.
Uz. rief lediglich beim Amtsgericht an, um in Erfahrung zu bringen, welcher Richter für das Aktenzeichen zuständig ist. Das Vorzimmer beantwortete die Anfrage nicht, sondern vermittelte sofort, ohne den Uz. aussprechen zu lassen an den dem Uz. damals unbekannten Richter Thomas Behl weiter, der sich mit Namen meldete und zweimal ins Telefon blaffte, ohne den Uz. ausreden zu lassen: „Was wollen Sie!“ und noch die Aussage nachschob „Stehlen Sie mir nicht meine Zeit“. Hierauf legte Uz. auf, allerdings ohne Beleidigung.
Der Amtsrichter Thomas Behl, Würzburg ist insgesamt als charakterlich ungeeignet für den Richterberuf anzusehen, provoziert durch arrogant-anmaßendes Verhalten regelhaft „Tumulte“ vor Gericht, schreit Angeklagte und Zuschauer nieder und führt sich generell vielfach in öffentlichen Verhandlungen unangemessen auf, was auch Inhalt von Presseberichten ist.
2014 wurde Behl bundesweit bekannt, nachdem Report Mainz den Umgang von Behl mit den Bußgeldern des Gerichts offenlegt:
https://www.swr.de/report/presse/parteilichkeit-bussgeldvergabe/-/id=1197424/did=12977266/nid=1197424/saa7wj/index.html
Zitat des Magazins „Focus“ vom 04.03.2014 unter Überschrift: „20.000 Euro dank Vetternwirtschaft?“
„Wenn seine Angeklagten ein Bußgeld zu zahlen hatten, schlug ein Würzburger Richter als Empfänger offenbar gerne den örtlichen Reitverein vor. Der Haken: Seine Tochter ist dort Geschäftsführerin, seine Frau Schatzmeisterin.“….
Der Uz. kann als Rechtsuchender und ehemaliger Polizeibeamter ein korrektes Verhalten und eine angemessene Kommunikation auch von Würzburger Richtern erwarten und muss sich von diesen nicht am Telefon anbrüllen lassen, wenn er eine Auskunft erbittet.
Hernach ehrenkäsig und larmoyant eine Straftat der Beleidigung zu behaupten und hier nachzutreten, passt zu der ganzen Doppelmoral und der in Teilen wahnhaften Hybris dieser asozialen CSU-Provinzjustiz, die sich offenkundig seit Jahren als Instanz über Recht und Gesetz stehend betrachtet.
c)
Zu der vorgeblichen „strafverschärfenden“ Verurteilung unter 3., Seite 3 des Urteils des AG Bad-Cannstatt wegen vorgeblicher „falscher Versicherung an Eides statt“ kann der Uz. insoweit nichts sagen, da er bei der besagten Verhandlung durch einen Anwalt vertreten wurde. Es ging erinnerungsgemäß wohl um den Vorwurf, der Kläger habe zuviel Hartz-IV ausgezahlt bekommen, was im Zusammenhang stehen dürfte mit beim AG Bad-Cannstatt anhängigen Verfahren um fiktive und rechtswidrige Nachforderung seitens des Landratsamts Würzburg, das auf Seite 4 des Urteils des AG hier erwähnt wird. Die Richterin Pfeffer klammert hierbei ergebnisorientiert aus, dass die Forderung offenkundig betrügerisch erfolgt, wie der Uz. in Hauptverhandlung am 19.09.2017 mitteilte. Das Verfahren ist vom Amtsgericht Stuttgart an das Sozialgericht Stuttgart abgegeben.
Der Uz. ist aufgrund der Rechtsbrüche durch die Zeugin Neubert und nach einem Jahr ungehindertem Kindesentzug zu Beginn des Jahres 2005 nach Würzburg gezogen, um den Kontakt zum Kind durchzusetzen, was verhindert wurde. Der Antrag auf Hartz-IV wurde notwendig aufgrund der zuvor erpressten Beendigung (Täter Roland Eisele, Inhalt des Blogs, vgl. Anlage) der Beamtentätigkeit bei der Polizei Baden-Württemberg und der fehlenden sozialen Kontakte im Raum Würzburg. Woraus sich die falsche Eidesstattliche Versicherung ergeben haben soll, ist nicht mehr erinnerlich.
d)
Für das unter 4, Seite 4 des Urteils vom 19.10.2017, AG Bad-Cannstatt aufgeführte „strafverschärfende“ sog. Urteil ist Thomas Behl verantwortlich, der sich ungeachtet der Vorgänge unter 2b) dieses Schriftsatzes als objektiv und unbefangen gegenüber dem Uz. betrachtete, was sich durch das rechtsfremde Urteil, das mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung der Juristin Hitzlberger zustandekam, widerlegt ist. Behl missbrauchte den Sachverhalt, um gegen den Uz. persönlich motiviert amtsmissbräuchlich nachzutreten, wie es seinem Charakter entspricht.
Die vorgeblich Geschädigte Hitzlberger hier ist eine widerärtige Hetzanwältin, die die Schuld und Verantwortung dafür trägt, dass der Kontakt des Uz. zu seiner Tochter ab Juni 2012 erneut komplett abbrach, nachdem zuvor über 2 Jahre mit immensem Aufwand ehrenamtlicher Helferinnen ein entlastender und durchweg positiver Bindungsaufbau zwischen Uz. und Tochter gelungen war, der zu diesem Zeitpunkt normalisiert und ausgebaut werden sollte.
Das Verhalten der sog. Fachanwältin Hitzelberger ist objektiv als Mordmotiv zu werten.
Der Vorgang ist ebenfalls Folge des Beschlusses der vorgeblich Geschädigten Reheußer, Weber und Panzer und befasst sich umfassend v.a. in Folgebeiträgen im Blog des Uz. argumentativ mit dem Beschluss der Justizverbrecher.
Beweis:
Anlage 3:
Ausdruck aus Blog des Klägers, veröffentlicht am 26. Mai 2017
https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/
Das Beweismittel betrifft die aktuell beim Landgericht Würzburg anhängige Klage gegen Hitzlberger, die unter offenkundiger Rechtsbeugung zugunsten der Juristin zu entledigen versucht wird: Landgericht Würzburg, Az. 73 O 1368/17.
Es wird Beweisantrag gestellt, neben dem Blogbeitrag die Akte zu Az. 73 O 1368/17 beizuziehen, um die Angaben des Klägers zu bestätigen.
Dies ist relevant, da im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt ein von der widerwärtigen Hetzanwältin, die gezielt und bösartig ab März 2012 den Konflikt eskalierte und die heutigen Schäden für Vater und Kind verschuldete, in Urteil des Amtsgerichts Bad-Cannstatt, Seite 3, als „strafverschärfend“ genannt ist.
Der Uz. wurde hier ein weiteres Mal zu einer absurden Strafe wegen vorgeblicher Beleidigung verurteilt, Täter Thomas Behl, weil er sich gegen die Verbrechen und den Kindesentzug verbal und rechtlich zur Wehr setzte. Die Provokation ist offenkundig mit Zielsetzung Gewalt oder Bilanzsuizid des Uz. gewollt, wie auch in Gesprächen mit der Polizeibeamtin Schiemenz diesbezüglich umfangreich erörtert.
Der Vorgang war Inhalt der Zeugenvernehmung der Polizeibeamtin Schiemenz vor dem Amtsgericht Bad-Cannstatt, 19.09.2017. In diesem Zusammenhang äußerte sie, dass sie so etwas in 25 Dienstjahren noch nicht erlebt hat.
3.
Gegen die Richterin Pfeffer besteht erkennbar der Tatverdacht der Rechtsbeugung und des Amtsmissbrauchs, gegen den Staatsanwalt der Tatverdacht der Rechtsbeugung, der Strafvereitelung und des Amtsmissbrauchs.
Auf den Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit infolge Verwerfung des Einspruchs des Unterzeichners gegen den sog. Strafbefehl sowie die Beschwerde vom 29.08.2017 gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags wird dazu beweisrechtlich vollinhaltlich Bezug genommen. Die vom Kläger geltend gemachten Befangenheitsgründe haben sich in vollem Umfang bestätigt.
Ebenso wird auf Dienstaufsichtsbeschwerde/Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung u.a. zu Lasten des Klägers beim Justizministerium Baden-Württemberg vom 01.07.2017 beweisrechtlich verwiesen.
Mit Schreiben vom 24.10.2017 wird die Strafvereitelung zu Lasten des Unterzeichners durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Osta Striewisch, Az. 22 Zs 1142/17 mit floskelhafter Nichtbegründung ungeachtet fortgeführt. Der Kläger wurde trotz des dringenden Tatverdachts schwerer Verbrechen im Amt bis heute nicht als Geschädigter vernommen.
Es besteht der dringende Tatverdacht auf weitere Strafvereitlung und Rechtsbeugung durch den Oberstaatsanwalt Striewisch, Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, zu Lasten des Klägers und zugunsten der bayerischen Justizverbrecher sowie des Polizeibeamten Roland Eisele, Polizeipräsidium Aalen, wie infolge unten in diesem Schriftsatz belegt.
Beweis:
Anlage 4
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, OSta Striewisch, vom 24.10.2017, Az. 22 Zs 1142/17
Das Justizministerium Baden-Württemberg, das die mit Datum vom 01.07.2017 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft abgab, wird weiter informiert – ebenso die Presse.
Der Oberstaatsanwalt lügt hier ungeniert, wie sich unschwer aus dem gesamten Beweisvortrag und der weiteren Aktenlage ergibt.
4.
Die Unredlichkeit des Amtsgerichts und zu Lasten des Uz. ergibt sich praktisch aus jedem Detail der Urteilsbegründung, die auf Gewichtung und Falschaussagen oder „Irrtümern“ durchweg zu Lasten des Uz. besteht.
In mündlicher Verhandlung wurde die Polizeibeamtin Schiemenz als Zeugin gehört und auführlich deren Rolle und Position zu den Vorgängen erörtert:
Die Zeugin sagte aus, dass sie seit acht Jahren mit den Vorgängen befasst ist und Kenntnis von dem Gesamtkonflikt habe durch die vom Unterzeichner eingereichten Strafanzeigen wegen Kindesentzug und wegen der Vorwürfe des Unterzeichners gegen bayerische Justizjuristen, Freiheitsberaubung im Amt. Sie äußerte, dass sie alle Eingaben ordnungsgemäß weiterleite, jedoch den Eindruck habe, dass diese bei den originär zuständigen Justizbehörden, wo die jeweils Beschuldigten z.T. tätig sind, entledigt werden, den Vorwürfen nicht nachgegangen wird. Dies gehe zum Teil sehr schnell und offenkundig ohne jede Ermittlung.
Unter Hinweis auf das bindende Tatortprinzip seien der Polizei hier jedoch die Hände gebunden. Sie habe weiter den Eindruck, dass im Gegensatz hierzu Vorgänge gegen den Unterzeichner übergewichtet und drakonisch „verfolgt“ werden.
Die Polizeibeamtin äußerte, dass sie in 25 Dienstjahren noch nie erlebt habe, dass jemand derart von der Justiz verfolgt wird (740 Sozialstunden wegen vorgeblicher Beleidigung einer Juristin).
In persönlichen Gesprächen wird der Missbrauch des Tatortprinzips und eine strukturelle Korruption zu Lasten des Klägers benannt.
Das Gericht macht aus dieser konkreten Zeugenvernehmung im Urteil nun folgende Falschdarstellung, Seite 9 des Beschlusses vom 19.10.2017:
„Die Zeugin Pkin Schiemenz, die wegen zahlreicher Verfahren als spezialzuständige Sachbearbeiterin für Verfahren gegen den Angeklagten bestimmt ist, führt glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass der Angeklagte in persönlicher Hinsicht sehr enttäuscht ist, dass ihm der Umgang mit seiner Tochter untersagt wurde. Die verschiedensten Familienverfahren dauern seit vielen Jahren an.“
Das einzige Verfahren diesbezüglich, mit dem die Zeugin seit acht Jahren gegen den Angeklagten befasst ist, ist dieser Vorgang. Die Tätigkeit der Beamtin beschränkte sich hierbei darauf, den Unterzeichner bei einem der zahlreichen Gespräche, die sich mit den Justizverbrechen der Würzburger und Bamberger Justiz sowie der Kindesentführung durch die Juristin Neubert befassten, von der Tatsache in Kenntnis zu setzen, dass der Justizverbrecher Lückemann Strafanzeige und Strafantrag gestellt hat. Sie ermöglichte dem Kläger hierauf, sich dazu zu äußern, was der nicht tat, da der Vorgang in der Gesamtschau absurd ist.
Bei den zahlreichen Gesprächen mit der Zeugin Schiemenz wurden darüberhinaus immer wieder die immensen Belastungen für den Unterzeichner als Vater durch das asoziale Gebaren und die Verweigerung von Rechtsstaatlichkeit durch die Behörden Würzburg/Bamberg thematisiert sowie die Tatsache, dass der Unterzeichner offenkundig sozial vernichtet und repressiv zugrundegerichtet werden soll, so Einvernehmen auch mit der Zeugin Fuchs, Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf, die ebenfalls bei zwei Gesprächen anwesend war.
Ein Bilanzsuizid, die Gefahr reaktiver Tötungsdelikte und die Eskalationsgefahr durch das anhaltend rechtswidrige und repressiv asoziale Verhalten der Justizbehörden Würzburg und Bamberg ist ebenfalls seit Jahren Thema bei den Erörterungen der Straftaten gegen den Unterzeichner mit der Zeugin.
Es besteht Einvernehmen sowohl mit der Zeugin Schiemenz und der Zeugin Fuchs – als auch mit dem ebenfalls in mündlicher Verhandlung benannten Zeugen Mielke, PHK – darüber, dass weniger robuste Menschen längst sich selbst oder Verantwortliche getötet hätten oder sich mit Missbrauch von Alkohol etc. auf jahrelangen verbrecherischen Entzug des Kindes, derarte behördliche Repression, Ausgrenzung und Vernichtungsversuche reagieren würden.
Auch wurde thematisiert, dass die Justizjuristen in Würzburg/Bamberg ganz offenkundig zum Teil dieses Ergebnis und eine Eskalation, den Tod des Uz. gezielt und vorsätzlich herbeiführen wollen!
Die Falschdarstellung der Zeugenvernehmung durch die Richterin im schriftlichen Urteil spricht für sich und spiegelt das Gesamtverhalten der Justiz hier: es wird alles projektiv ausgeblendet, was die Darstellungen des Unterzeichners und die Fakten zu Lasten der Justizverbrecher bestätigt und im Gegenteil mit Auslassungen und vorsätzlich und zum Teil autistisch zu Lasten des Geschädigten umgedeutet, um diesen projektiv zu diffamieren und zu entwerten und ihm weiter eine Täterrolle zuweisen zu wollen, während die Verbrecher im Amt so entschuldet werden sollen.
Die Notlage des Klägers und die traumatischen Folgen durch die von den Justizverbrechern verschuldeten Verbrechen im Amt und den Kindesentzug seit 2003 wird nahezu zwanghaft abgewehrt und allenfalls noch als Möglichkeit zur Pathologisierung verstanden, wie der Hinweis der Richterin im Urteil, Seite 10, belegt, wo sie sich ohne jeden sachlichen Anlass oder Anknüpfungspunkt bemüßigt fühlt, eine „eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit“ zumindest durch Verneinung zum Thema zu machen, so als sei die Pathologisierung des Opfers die Lösung für die Beendigung dieses Justizskandals.
Dass dies übliche Methode insbesondere der bayerischen Justizverbrecher ist, ist gerade wiederum maßgeblicher Teil und Inhalt dieses Justizskandals, da die Justizverbrecher 2009/2010 diesen Weg mit einem eklatanten Fehlgutachten und dauerhafter Freiheitsberaubung gegen den Kläger, Az. 814 Js 10465/09, bereits erfolglos versucht haben anzuwenden. Die Akte wurde beigezogen.
5.
Das Gericht schreibt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die erst der Unterzeichner geltend gemacht hat und die bereits bei Erlass des Strafbefehls und bei Anklageerhebung willkürlich missachtet wurde:
„Das Gericht ordnet sämtliche Äußerungen als Werturteile ein. Dabei geht das Gericht davon aus, dass keine Schmähkritik vorliegt, bei welcher nach der Rechtsprechung keine grundrechtliche Abwägung vorzunehmen wäre. Die Äußerung nimmt den Charakter der Schmähkritik erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dabei muss der ehrbeeinträchtigende Gehalt von vornherin außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskonstextes stehen (Beschluss des BVerfG vom 29.6.2016, 1 BvR 2646/15). Im vorliegenden Kontext ist es noch möglich, einen Bezug zum Beschluss des OLG Bamberg vom 15.02.2016 zu erkennen.
Somit ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits vorzunehmen. Das Ergebnis der Abwägung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei müssen Ehrbeeinträchtigungen gegenüber der Meinungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dienen und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage sein muss, pointierte Kritik in seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (Beschluss des OLG München vom 11.7.16, 5 OLG 13 Ss 244/16). Im vorliegenden Fall muss die durch Artikel 5 geschützte Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Die veröffentlichten Artikel lassen noch einen Bezug zum OLG-Beschluss erkennen, befassen sich inhaltlich aber nicht argumentativ mit der Entscheidung. Es handelt sich auch nicht um eine Äußerung gegenüber der Justiz im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, sondern um eine öffentliche Äußerung über das Internet an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Die wiederkehrenden, über einen langen Zeitraum aufrechterhaltenen Äußerungen zielen durch ihre Wiederholung und Dauer auf persönliche Kränkung und lassen ein sachliches Anliegen in den Hintergrund treten. Das Vorbringen des Angeklagten ist auch nicht geeignet, sein Umgangsrecht in einem gerichtlichen Verfahren zu stärken.“
Das Gericht stellt hier richtigerweise unter Bezug auf verfassungsrechtliche Grundsätze fest, dass
a)
keine Schmähkritik vorliegtb)
eventuelle Ehrbeeinträchtigungen gegenüber der Meinungsfreiheit zurückzutreten haben, da der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte dienen und nicht völlig aus der Luft gegriffen sind undc)
dass gerade Richter laut Bundesverfassungsgericht schon von Berufs wegen in der Lage sein müssen, auch pointierte, polemische und überspitzte Kritik auszuhalten.
Um nun willkürlich und unter Missachtung der Meinungsfreiheit des Klägers dennoch beliebig eine Strafbarkeit zu konstruieren, stellt das Gericht fest, dass die in Rede stehenden Artikel „inhaltlich noch einen Bezug zum OLG-Beschluss erkennen“ lassen, fabuliert und behauptet dann aber völlig lebensfremd, dass diese „sich aber nicht argumentativ“ mit der Entscheidung“ befassen.
Insoweit wird auch auf die Anlagen hier verwiesen.
Das stellt erkennbar eine unzulässige Verengung und Missachtung der Meinungsfreiheit des Unterzeichners dar und einen absurden Versuch da, die Rechtsprechung zu Artikel 5 GG beliebig auszuhebeln:
Zum einen sind die in Rede stehenden Artikel nicht für sich zu sehen und zu lesen, sondern als Teil einer umfassenden Dokumentation und im Kontext des gesamten vom Kläger beginnend August 2013 beweisrechtlich zur Veröffentlichung gebrachten Blogs.
Dieser dreht sich um Justizverbrechen seit insgesamt 2003, die gegen den Uz. als Vater und ehemaligen Polizeibeamten begangen wurden bzw. weiter begangen werden und die von den Justizbehörden Würzburg/Bamberg strafrechtlich relevant unter struktureller Rechtsbeugung vertuscht werden.
Dies ist inbesondere die seit 14 Jahren andauernde Kindesentfremdung/Kindesentführung durch die Volljuristin Kerstin Neubert mithilfe der Täterbehörde und unter Missbrauch des Rechtssystems – und zum anderen die hieraus erfolgende Diskriminierung, Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers.
Diese gipfelte 2009/2010 in einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung durch die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg, für die der Kläger trotz Freispruch bis heute nicht entschädigt wurde. Darüberhinaus wurde versucht, mit einem eklatanten und vorsätzlich erstatteten Fehlgutachten des örtlichen Einweisungsgutachters der Würzburger Justiz, Dr. Groß (CSU), eine dauerhafte Unterbringung des Klägers im forensischen Maßregelvollzug zu erzwingen.
Der sog. Beschluss vom 15.02.2016 ist erkennbar Teil der jahrelang rechtswidrig erfolgten Kindesentführung / Kindesentfremdung, die momentan dazu führt, dass der Klägers seit Juni 2012 trotz vollstreckbaren Beschlusses des Familiengerichts Würzburg auf wöchentliche Treffen (Az. 005 1403/09) keinerlei Kontakt zu seiner Tochter hat.
Die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer setzten sich für den sog. Beschluss – Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wurde intern vertuscht – über die fachlichen Empfehlungen sämtlicher Fachkräfte, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung hinweg, und schlossen zum Schaden des Kindes den Unterzeichners willkürlich den sog. Umgang bis 31.12.2017 aus.
Die Umgangspflegerin Baur-Alletsee, die einen guten Kontakt zum Kind hergestellt hatte und über parallele Treffen mit dem Unterzeichner/Vater erfolgreich eine Multiplikator- und Vermittlerrolle im Sinne des Kindeswohls etabliert hatte, die es unbedingt auszubauen galt, wurde von den Justizverbrechern Reheußer, Weber und Panzer aus dem Verfahren geworfen.
Beweis:
Anlage 5
Protokoll mündliche Verhandlung vom 10.02.2016, 7 UF 210/15, OLG Bamberg
Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert
Dies ist, wie bereits mehrfach geltend gemacht und mitgeteilt, kein Motiv für eine Ehrverletzung oder Beleidigung der Justizverbrecher – dies ist objektiv ein Mordmotiv!
In vergleichbar gelagerten Fällen von Väterausgrenzung/Umgangsboykott/Bindungsblockade und ideologischer Kriminalisierung von Männern im Paarkonflikt kommt es immer wieder zu reaktiven Selbsttötungen und affektiven Gewaltdelikten, insbesondere bedauerlicherweise gegen den anderen Elternteil und die Bezugsperson für das Kind, die Mutter.
Auch solche von der Justiz stets nach dem selben Muster verschuldeten Fälle sind Inhalt des Blogs. Die politische Geltendmachung des Klägers ist ebenfalls im Blog dokumentiert, Schreiben an Bundesjustizministerium wegen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes und Morden als Folge der Anwendung, 2015.
Die Darstellung des Amtsgerichts Bad-Cannstatt, der Kläger befasse sich „nicht argumentativ“ mit der Entscheidung des Gerichts ist daher absurd und erkennbar falsch. Der Kläger befasst sich auf mehreren Ebenen argumentativ mit dem Beschluss!
Sowohl der sog. Beschluss vom 15.02.2016 selbst als auch das dem widersprechende Protokoll der vorhergehenden mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016 sind veröffentlicht. Der Kläger geht in seinem Blog auf die Widersprüche aus der mündlichen Verhandlung und dem rechtsbeugenden Beschluss ein, der verfassungswidrig eine Kindesentführung zu legitimieren versucht und geht auf die fachlichen Meinungen der Umgangspflegerin, des Verfahrenspflegers und des Jugendamtes ein, ebenfalls veröffentlicht.
Das Gericht ignoriert alle diese Zusammenhänge, um hier eine selektive Strafbarkeit durch drei von insgesamt aktuell 393 Beiträgen auf dem Blog des Klägers zu konstruieren.
Der Verdacht der Rechtsbeugung liegt hier nahe, da sich die argumentative Auseinandersetzung mit den Justizverbrechen insgesamt und auch was den weichenstellenden und weiteren traumatischen sog. Beschluss des OLG Bamberg vom 15.02.2016 betrifft, für jeden vernünftig denkenden Menschen sofort ergibt. Der Unterzeichner hat die Beiträge auch vielfach miteinander verlinkt, um Argumentation und Rechtsbrüche schlüssig darzulegen.
Sämtliche sog. Beschlüsse und Urteile der Gerichte sind veröffentlicht, so dass sich jeder Leser eigenverantwortlich selbst ein Bild von der Richtigkeit der Darstellungen machen kann oder diese auch in Abrede stellen kann, so dass eine Strafbarkeit und Ehrverletzung in keinem Fall gegeben ist.
Das Gericht behauptet zwecks Konstruktion einer Strafbarkeit weiter:
…“Die wiederkehrenden, über einen langen Zeitraum aufrechterhaltenen Äußerungen zielen durch ihre Wiederholung und Dauer auf persönliche Kränkung und lassen ein sachliches Anliegen in den Hintergrund treten.“
Das Gericht verkennt die Schwere der Schädigungen und des Justizskandals durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg.
Es geht hier um schwerste Grundrechtsverletzungen, nämlich die Zerstörung der Vater-Kind-Bindung über nun anhaltend 14 Jahre.
Es geht weiter um eine schwere gemeinschaftlich begangene Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten auf Grundlage von – ebenfalls ! – Missachtung der Meinungsfreiheit, Artikel 5 GG, wie sich aus der vom Amtsgericht beigezogenen Akte des Landgerichts Würzburg zu Az. 814 Js 10465/09 und hier insbesondere aus dem Urteil vom 20.08.2010, zweifelsfrei ergibt.
Es ist erkennbar ein Muster der Justizverbrecher in Franken, berechtigte Kritik an Urteilen, Fehlentscheidungen und Schädigungen von Menschen durch die fränkische Justiz mit Repressionen, rechtswidrigen Maßnahmen und schließlich haltloser Kriminalisierung und Pathologisierung der Betreffenden sanktionieren zu wollen. (Vgl. Fall Gustl Mollath, sieben Jahren zu Unrecht erfolgte Unterbringung, Fehldiagnosen identisch beim Unterzeichner).
Herausstechend ist hier insbesondere die regelhafte völlige Missachtung der Meinungsfreiheit. Auch die beabsichtigte dauerhafte Unterbringung des Unterzeichners im Maßregelvollzug und die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt, Az. 814 Js 10465/09, erfolgte nachweislich auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den sog. Staatsanwalt Thomas Trapp, der infolge in Personalunion als vorgeblich Geschädigter und Ankläger agierte, um den Unterzeichner mundtot zu machen.
Die Pathologisierung erfolgt erkennbar auch das Ziel, Kritiker unter Amtsmissbrauch zu diffamieren und deren Ansichten und Meinungen als lächerlich/Spinnerei und krank zu entwerten.
Diese Freiheitsberaubung ist als Komplott unter Federführung des hier Anzeige erstattenden OLG-Präsidenten Clemens Lückemann anzusehen.
Unter diesen Gesichtspunkten sind die Darstellungen des Uz. sehr wohl auch als Tatsachenbehauptungen anzusehen, da sie einer Tatsachenüberprüfung und Zeugenvernahme zugänglich sind.
Beweisantrag:
Ladung des Clemens Lückemann, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Es wird daher beantragt, wie auch im Verfahren vor dem Amtsgericht, das den Beweisantrag begründungslos verworfen hat, den Anzeigenerstatter und Justizverbrecher Lückemann als Zeugen zu laden und zu hören.
Beweisantrag:
Ladung des Pankraz Reheußer, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Gleiches gilt für die Rechtsbeugung durch den Justizverbrecher Reheußer, der als Vorsitzender Richter beliebig und unter Schädigung des Kindeswohls eine weitere Potenzierung der Schädigung, Traumatisierung und Manifestation der Bindungszerstörung des Unterzeichners als Vater und dessen Tochter schuldhaft und rechtswidrig zu verantworten hat, was ebenfalls einer Tatsachenüberprüfung zugänglich ist.
Auf die in Anlage befindlichen Blogbeiträge (Neubert und Hitzlberger betreffend) wird verwiesen.
Auch Reheußer ist daher als Zeuge zu laden und zu hören, was hiermit beantragt wird.
6.
Während der gesamten Hauptverhandlung hat sich zweifelsfrei bestätigt, was der Unterzeichner bereits in seinem Einspruch vom 04.07.2017 unter Hinweis auf geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, dass nämlich die hier auf Strafantrag des Justizverbrechers und Präsidenten des OLG Bamberg, Clemens Lückemann mittels geltend gemachten Äußerungen erkennbar ohne jeden Strafgehalt im Sinne des § 185 StGB sind.
Der Unterzeichner macht als nachweislich seit 14 Jahren rechtswidrig und irreversibel zwangsweise von seinem Kind getrennter und durch Rechtsmissbrauch ausgegrenzter Vater sowie von Straftaten im Amt betroffener geschädigter ehemaliger Polizeibeamter in seinem Blog gravierende strukturelle Missstände, Verfassungsbrüche und Rechtsverletzungen in (vorrangig) der bayerischen Justiz zum Thema.
Der Rechtsweg wird von den Gerichten unter offenkundiger Rechtsbeugung komplett und in allen bisher vom Unterzeichner geltend gemachten Belangen ausgehebelt.
Der Blog ist daher – selbst bei böswilliger Konstruktion einer vorgeblichen Ehrverletzung wie hier – auch geeignetes Mittel gemäß § 34 StGB und damit straffrei zu stellen, da er massive Missstände und strukturelle Korruption, höherwertige Rechtsgüter betrifft, die männerfeindliche Diskriminierung und Kriminalisierung von Vätern bis hin zur verbrecherischen Pathologisierung und Freiheitsberaubung öffentlich macht, was geeignet ist, die Machenschaften der Täter im Amt so zur Anklage zu bringen und einen rechtsstaatlichen Zustand wieder herzustellen, der in Bayern nach 60 Jahren CSU-Zersetzung nur noch partiell besteht, wie vielfach Betroffene, Rechtsanwälte und Medienschaffende bestätigen können.
Die Veröffentlichungen erfolgen anhand konkretem Erleben und sind belegt durch Originaldokumente (alle per Link im Blog) insbesondere zu der zehnmonatigen Inhaftierung ohne vorliegende Straftat und ohne Haftgrund, die als Komplott und Freiheitsberaubung im Amt durch mehrere Juristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu werten ist.
Die Akte hierzu wurde wie genannt vom Amtsgericht beigezogen, LG Würzburg, Az. 814 js 10465/09, so dass auch bekannt ist, dass nach bereits acht Monaten sog. Untersuchungshaft durch die verbrecherisch zusammenwirkenden Justizjuristen der Staatsanwaltschaft – Leitung und Weisung des Strafantragsstellers Lückemann – sowie des 1. Strafsenats des OLG Bamberg eine weitere Festnahme und Freiheitsberaubung im Amt, 12.03.2010, von rund sechs Wochen erzwungen wurde, die in einem Rechtsstaat zur sofortigen Entfernung im Amt und zur Anklage gegen die Verantwortlichen führen müsste.
Der Unterzeichner hat sich in dieser Sache als Angehöriger der Polizei des Landes Baden-Württemberg unmittelbar nach Festnahme am 12.03.2010 aus der JVA Stammheim heraus an die Staatsanwaltschaft Stuttgart gewandt.
Die belegt bereits die Angaben des Generalstaatsanwalts Stuttgart, Anlage 4, als Falschaussage unter dem Verdacht der Strafvereitelung zu Lasten des Uz.:
Beweis:
Anlage 6
a) Strafanzeige gegen die Justizverbrecher Bamberg an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 15.03.2010
b) Strafanzeige gegen die Justizverbrecher Bamberg bzw. Antrag auf unverzügliche Anzeigenaufnahme und Protokollierung, 16.03.2010
c) Weiterer solcher Antrag über die JVA Stuttgart, Sozialdienst/Rechtspflege, 17.03.2010
d) Strafanzeige gegen die Justizverbrecher Bamberg an Herrn Generalstaatsanwalt Klaus Pflieger, Stuttgart, 13.04.2010 (dieses Schreiben erfolgte aus der JVA Würzburg).
Offenkundig wurden unter Strafvereitelung der Staatsanwaltschaft Stuttgart weder Ermittlungen noch sonstige Maßnahmen gegen die Verbrecher im Amt eingeleitet.
(Bekannt ist, dass Geltendmachung vom Juni 2009 kurz vor Festnahme des Uz. gegen die dies initiierende Staatsanwaltschaft Würzburg von der Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Täterbehörde Staatsanwaltschaft Würzburg abgegeben wurde, ohne jede Ermittlung).
Stattdessen traten die Justizverbrecher des OLG Bamberg auf Antrag wiederum der Behörde des Strafantragstellers Lückemann gegen den Kläger auch nach Freispruch am 20.08.2010 nach, und verweigerten die vom Landgericht Würzburg hier zugewiesene (ungenügende) Haftenschädigung für insgesamt zehn Monate zu Unrecht erfolgte Haft/Freiheitsberaubung im Amt.
All dies ist Thema dieses Blogs und beweisrechtlich unstreitig. Die Wortwahl des Unterzeichners als ehemaligen Polizeibeamten ist angesichts der Skrupellosigkeit und der Vernichtungsabsichten der Justizjuristen Würzburg/Bamberg als eher moderat und zurückhaltend einzustufen.
Da eine rechtsstaatliche Aufklärung nicht stattfindet bzw. aktiv – auch durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart wie dargelegt – verhindert wird, offenkundig aufgrund des Status, Standesdünkel und der Machtpositionen der Täter und Justizverbrecher, ist der Blog wie genannt insoweit auch als Mittel gemäß § 34 StGB zur Beendigung von Missständen, Verbrechen im Amt und als soziale Kontrolle zu sehen, da die rechtsstaatlichen Kontrollmechanismen und auch eine Dienstaufsicht offenkundig nicht greifen und nicht stattfinden.
Der Kläger thematisiert die Themen ausführlich inhaltlich und fundiert, anhand Originaldokumenten, politischen Entwicklungen, Gesetzesreformen, Einzelentscheidungen durch BVerfG und EGMR etc..
Der Blog umfasst mittlerweile 393 Beiträge und Tausende von Kommentaren sowie Hunderte von Links zu Dokumenten.
Dennoch glauben sowohl der Staatsanwalt als auch die Richterin am Amtsgericht hier, dem Kläger durch selektive aus diesem Gesamtkontext beliebig herausgenommene Zitate dem Kläger eine diffuse Straftat der Beleidigung zur Last legen zu können, da angeblich die „Sachauseinandersetzung“ und „Argumentation in der Sache“ nicht „zur Geltung“ komme.
Dies ist – nochmals – absurd und erfolgt unter bewusster Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze.
7.
Weiter wird die Tatsache des völlig fehlenden Strafgehalts hier deutlich durch weiteres Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 06. Juni 2017 – 1 BvR 180/17, , wo es bindend für die Untergerichte heißt:
…“Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.“…
Dies stellt den Unterzeichner weiter zweifelsfrei straffrei, da er, wie der Vertreter der Anklage äußerte, Hauptverhandlung 19.09.2017, sog. Schlussplädoyer, es sich hier allenfalls um vorgebliche Beleidigung im „unteren bis mittleren Bereich“ handelt und „keine Formalbeleidigungen“ vorliegen.
Das Gericht übernimmt 1:1 die Formulierung des Staatsanwalts und macht sich die Missachtung der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 180/17, dessen rechtsfremde Ansicht zu eigen, Seite 11 des Urteils:
„Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Beleidigungen vom Schweregrad im unteren bis mittleren Strafbereich einzuordnen sind.“
Dieser Bereich ist – nochmals – laut BVerfG jedoch hier nicht strafbar.
Das Gericht führt weiter aus, dass sich hier eine Strafbarkeit lediglich daraus ergeben soll, dass der Kläger seine Ausführungen nicht argumentativ führe, was wie genannt eine absurde Falschaussage und im Ergebnis eine verfassungswidrige Verengung der Meinungsfreiheit darstellt, um hier notdürftig eine Strafbarkeit konstruieren zu wollen.
Die Anklage als auch das Urteil vom 19.10.2017 missachten daher ganz klar und mit Tatvorsatz die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass die Meinungsfreiheit und deren Gewicht bei Kritik von staatlichen Sanktionen ganz klar besonders hoch zu veranschlagen ist.
Der Staatsanwalt missachtet dies offenkundig weiter gezielt da er persönlich der Meinung ist, dass „Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen…nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person“ sei.
In dem Juristenblog „strafakte.de“ schreibt der Ankläger Thomas Hochstein mit Datum vom 05.09.2014 wie folgt:
….“Auch wenn, in Ihren Worten, Amtsträger sich mehr gefallen lassen müssen, weil und soweit die Kritik sich nicht gegen sie als Person und ihr privates Handeln, sondern letztlich gegen die Art und Weise staatlicher Machtausübung richtet, so besagt dies noch nichts für den Fall, dass dennoch die Grenze zur – strafbaren – Beleidigung überschritten ist. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BVerfG betrifft die Frage, ob und wann überhaupt eine Beleidigung vorliegt; hier geht es aber um die nachgeordnete Frage, wie dann mit dieser Beleidigung – wenn es denn eine ist – zu verfahren ist.
Und da sprechen mindestens zwei gute Argumente für die in der RiStBV geregelte Vorgehensweise:1. Die Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen ist nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person. Ungerechtfertigten Angriffen gegen die Institutionen unseres Gemeinweisens, die auch die in diesem Falle weiten Grenzen des Hinzunehmenden noch überschreiten, ist aber im Interesse eben dieses Gemeinwesens entschieden entgegenzutreten. Die Strafverfolgung von Beleidigungen in diesen Fällen erfolgt daher weniger wegen der Person des Amtsträgers als vielmehr im Hinblick auf das Amt.
2. Wenn der Staat, der für seine Bediensteten eine Fürsorgepflicht hat, von ihnen erwartet, persönliche Angriffe wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit hinzunehmen, die im privaten Bereich bereits nicht mehr zu dulden wären („Amtsträger müssen sich mehr gefallen lassen als “Normalbürger”“), dann hat er ihnen wenigstens dann, wenn auch diese Grenzen überschritten werden, auch strafrechtlichen Schutz zu gewähren.“
https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/durchsuchung-einer-redaktion-wer-war-hier-unfaehig/
Demnach sollen also laut Ankläger in diesem Fall dort, wo aufgrund der – vom Verfasser des Kommentars bedauerten – verfassungrechtlich garantierten Meinungsfreiheit und der besonders hohen Schwelle für Qualifizierung als strafbare Beleidigung – Angriffe im Duktus hier – gegenüber Amtsträgern dann zumindest die Täter und Angeklagten durch besonders drakonische Strafe büßen.
Dies ist gelinde gesagt, eine merkwürdige Rechtsauffassung für einen Staatsanwalt, zumal mit der Argumentation der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es spiegelt jedoch eindeutig die Gesinnung, mit der hier der Uz. mit strafrechtlichen Konstrukten mundtot gemacht werden soll. Es soll schlicht verhindert werden, dass er die Verbrechen im Amt zur Sprache bringt.
Der Rechtsweg zur Geltendmachung einer Verleumdung/falschen Verdächtigung/üblen Nachrede steht den vorgeblich Geschädigten ohne weiteres offen.
Der Tatvorwurf der Beleidigung ist erkennbar auch ein Konstrukt um dies zu umgehen, da es zur Entlarvung der Täter führen wird und die Angaben des Uz. bestätigen wird, wie die vorgeblich Geschädigten wissen.
Gegen den Uz. hier als Justizopfer eine solche rechtsferne Exempel-Verurteilung hochhalten zu wollen, lässt auf völlig fehlenden Realitätsbezug schließen.
8.
Die Doppelstandards der Justiz Stuttgart und insbesondere der Staatsanwaltschaft Stuttgart verletzen rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze, hier zu Lasten des Klägers, dem wie dargelegt, hier unter Missachtung von Art. 5 GG eine Straftat trotz fehlenden Strafgehalts angedichtet wird.
Gleichzeitig verweigert die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine offenkundig berechtigte Strafverfolgung zweier V-Männer wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und Beleidigung mit der Maßgabe, dies seien „Schlussfolgerungen und Wertungen“ – und keine Tatsachenbehauptungen, wie auch im Fall des Unterzeichners hier vom Gericht festgestellt.
Die Verweigerung einer Strafverfolgung erfolgt trotz offenkundig persönlich massiv ehrverletzender Dastellungen von Geschädigten beispielsweise als „sexbesessen“. Es werden ohne jeden Nachweis Mafia-Kontakte und strafbarer Subventionsbetrug behauptet.
Beweis:
Anlage 7
Bericht der Stuttgarter Zeitung, Andreas Müller:
a) Bericht Seite 1 der Ausgabe vom 24.10.2017, „Justiz wegen dubioser V-Leute in der Kritik“
Dort heißt es:
…“Eine Strafanzeige wies die Staatsanwaltschaft jedoch ab, weil es sich nicht um „Tatsachenbehauptungen“ handele.“…

Titel Stuttgarter Zeitung, 24.10.2017
b) Bericht Seite 3 der Ausgabe vom 24.10.2017, „Schmutz werfen unterm Schutz der Justiz“
Dort heißt es:
„Im Schutz der Anonymität erzählten die Windreich-Informanten den Ermittlern alles Mögliche – etwa, dass einer der Beschuldigten „sexbesessen“ sei. Vor allem aber ging es um Hubert Schäfer. Der sei „mit der italienischen Mafia (…) vernetzt“, als deren Ideengeber er fungiere…und sei zudem „Hauptttäter“ eines versuchten EU-Subventionsbetrugs, samt Geldwäsche und Bestechungen.“
…“Doch die Staatsanwaltschaft (Stuttgart) lehnte es 2016 ab, Ermittlungen aufzunehmen. Ihre zentrale Begründung: bei den Aussagen handele es sich nicht um „unwahre Tatsachenbehauptungen“, sondern um „Schlussfolgerungen und Wertungen“; das genüge nicht, um gegen die Vertrauenspersonen vorzugehen.“….

„Schmutz werfen unterm Schutz der Justiz“, StZ, 24.10.2017, Seite 3
Offenkundig aber glaubt man, gegen den Uz. hier als ehemaligen Polizeibeamten und Verbrechensopfer einen Freibrief zu haben, diesen mit tatsächlich nicht strafbaren Äußerungen zugunsten von bayerischen Justizverbrechern weiter zu kriminalisieren und rechtswidrig unter Missachtung der Meinungsfreiheit drangsalieren zu können!
Eine andere Begründung als Amtsmissbrauch und Strafvereitelung für die widerwärtigen Doppelstandards der Staatsanwaltschaft Stuttgart gibt es nicht!
Auch auf den Vorhalt des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017, dass die Staatsanwaltschaft Berlin gerade aktuell Ermittlungen und Strafverfolgung nach Straftat gegen die Bundestagsabgeordnete Renate Künast mit dem Hinweis auf die hier vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweigert hat, obwohl ein Beschuldigter erkennbar völlig außerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit äußerte, man „sollte sie (Frau Künast) köpfen“, wusste der Erste Staatsanwalt Thomas Hochstein dann auch nichts zu entgegnen.
Der gesamte Popanz hier zu Lasten des Klägers als einfachem Rechtsuchenden widerspricht somit auch jeglicher Gleichheit vor dem Gesetz.
Die Justiz scheint mittlerweile nicht nur den Bezug zur Lebenswirklichkeit von Opfern ihrer Machenschaften verloren zu haben – man versucht offenkundig die allgemein vorliegende Überforderung und Unfähigkeit dadurch zu kaschieren, indem man gegen Rechtsuchende ohne anwaltliche Vertretung, ohne Status und ohne Macht versucht, Exempel zu statuieren und hier rechtswidrig und völlig sinnlos trotz mangelnden Strafgehalts Menschen zu „bestrafen“.
9.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beabsichtigt erkennbar mit der Anklageerhebung und Verurteilung auch eine Vertuschung der Strafvereitelung zugunsten des Polizeibeamten Roland Eisele.
Ermittlungen gegen diesen wegen fortgesetztem Prozessbetrug zu Lasten des Uz. werden offenkundig seit Jahren nicht geführt.
Beweis:
Anlage 8
Blogbeitrag des Uz. zum Prozessbetrug des Roland Eisele, veröffentlicht 26.01.2017
https://martindeeg.wordpress.com/2017/01/26/strafanzeige-und-klage-wegen-prozessbetrug-mobbing-dienstvergehen-die-zwei-seiten-des-karrierepolizisten-und-luegners-roland-eisele/
Der dringende Tatverdacht ist evident.
Auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart betreibt hier nun offenkundige Strafvereitelung zu Lasten des Uz., während sie ihn parallel mit nicht vorhandenen Straftaten kriminalisiert.
Die Vorgänge waren Inhalt der öffentlichen Hauptverhandlung am 19.09.2017, Amtsgericht Bad-Cannstatt.
Stattdessen wird weiter unter Leugnung der Tatsachen, der Fakten und der Lebensrealität in einem ständigen selbstreferentiellen Zirkelschluss Amtsmissbrauch und Machtmissbrauch offenkundig auf mehreren sich jeweils aufeinander beziehenden Ebenen betrieben, um den Uz. als Geschädigten nach bewährtem Muster weiter zum Täter umzudeuten und die Ermittlungen gegen Täter im Amt zu verweigern.
Diese Stigmatisierungsversuche erfolgen nach dem Scheitern der Pathologisierung durch die Justizverbrecher in Bayern (der Fehlgutachter Dr. Jörg Groß – Zivilklage gegen diesen wurde wegen erheblichem Verfahrensfehler, OLG Bamberg, Az. 8 W 83/17 an das LG Würzburg zurückverwiesen – war zur Tatzeit des Fehlgutachtens u.a. gemeinsam mit der Ehefrau des Justizverbrechers Lückemann im Stadtrat Würzburg, CSU) nun weiter mit rechtswidrigen Maßnahmen wie der o.g. Wohnungsdurchsuchung, oben genannten Morddrohungen und konstruierten, dramatisch aufgebauschten vorgeblichen Straftaten wie hier, immer selbstreferentiell „strafverschärfend“ verweisend auf bereits zuvor unter diesem Muster zustande gekommenen sog. Verurteilungen.
Diese aktenkundig gemachten selbstreferentiellen Entwertungen, selbstreferentiellen Falschbeschuldigungen und hieraus ergebnisorientierten Stigmatisierungsversuche des Uz. als Querulant etc., dienen erkennbar dem Ziel der fortgesetzten Kriminalisierung und Diffamierung des Uz. sowie vor allem dem Schutz der Verbrecher im Amt.
Die Darstellungen im Blog sind daher auch geeignet, eine komplette Rehabilitation des Uz. auch als Polizeibeamter herbeizuführen und die Strafvereitelung zugunsten des charakerltih ungeeigneten Roland Eisele offenzulegen.
Es ist offenkundig, dass die berufliche und hieraus wirtschaftliche Vernichtung des Uz. durch den Täter Roland Eisele (wegen der „Haarlänge“) die Grundlage und Basis für die Justizverbrechen in Bayern bildete und das Verhalten der Kindsmutter – Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes mit falscher Eidesstattlicher Versicherung – erst glaubhaft machte.
Weiterer Sachvortrag und Erhebung von Beweismitteln wird vorbehalten.
Urteil sowie Beschwerde sind im Blog des Klägers veröffentlicht. Ein Exemplar wird dem Redakteur der Stuttgarter Zeitung, Andreas Müller zugeleitet, der über die Vertuschung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zugunsten der sog. V-Männer berichtete.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.