Mordmotiv Kindesentzug: Welche Genugtuung gibt es für 15 Jahre strukturelle Kindesentfremdung, verbrecherische Verfügungsgewalt und asozialen Machtmissbrauch?

Residenzlauf 2018

Diese Klage wurde bereits vor einigen Wochen eingereicht……hiermit beweisrechtlich veröffentlicht und dokumentiert.

Eine PREMIERE: nach Jahren stellen die Kriminellen der CSU-Justiz Würzburg erstmals fest, dass sie NICHT selbst über Klagen und Strafanzeigen gegen sich „entscheiden“ dürfen…..

Klage gegen Justiz, Vorlage zur Bestimmung zuständiges Gericht, 25.06.2018, 63 O 1146/18

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 02.06.2018

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt gemäß Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 10 Millionen Euro wegen seit 15 Jahren rechtswidrig verschuldeter und weiter andauernder schwerer und vorsätzlicher Verletzung der Grund- und Elternrechte des Klägers gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg wegen struktureller Gewalt, struktureller Amtspflicht- und Grundrechtsverletzung, struktureller Kindeswohlverletzung, struktureller Rechtsbeugung und struktureller Strafvereitelung durch die


1.
Justizbehörden Würzburg
, Ottostraße 5, 97070 Würzburg sowie

2.
Oberlandesgericht Bamberg
, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die Beklagten machen sich darüber hinaus anhaltend zwecks Verdeckung ihrer Taten einer strukturellen Diffamierung, Beleidigung und Verleumdung des Klägers als Rechtsuchenden und Vater schuldig, die musterhaft den Zweck verfolgt, die gegen den Kläger und sein Kind ausgeübte strukturelle Gewalt und das Staatsversagen hier zu vertuschen.

Da das örtlich zuständige Gericht hier Beklagter ist und Angehörige der Beklagten nicht in eigener Sache gerichtlich Entscheidung treffen dürfen, ist gemäß § 36 ZPO eine VERWEISUNG an ein objektives und unabhängiges Gericht zu bestimmen.

Es ist aufgrund der massiven, existentiellen und den Kernbereich der Grundrechte betreffenden Verletzungen des Klägers gemäß § 253 BGB unter struktureller Gewalt durch die Beklagte und aufgrund der reuelosen massiven kriminellen Energie bei der Beklagten seit anhaltend 15 Jahren ein Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10 Millionen Euro zu entrichten.

Die Klage dient dient neben der Offenlegung struktureller Gewalt, die hier verfassungs- und rechtswidrig gegen Väter und Kinder ausgeübt wird, auch der Fortbildung des Rechts und der Generalprävention.

Es besteht gemäß § 199 ZPO eine dreißigjährige Verjährungsfrist für die als vorsätzlich anzusehenden und beweisrechtlich belegten Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit des Klägers und seines Kindes.

Die Beklagte versucht zirkelschlüssig in zahlreichen Verfahren diesen Vorsatz zielgerichtet rechtswidrig anhand Aktenlage zu leugnen, um eine Verjährung zugunsten des Freistaates zu konstruieren, dessen Vertreter zwar jeweils implizit zu dumm seien, sich an Recht und Gesetz zu halten und Rechtsbrüche zu erkennen – aber in dieser Legende in keinem Fall mit irgendeinem Vorsatz handelten.

Nach Lesart der Beklagten sind alle Beklagtenvertreter insoweit verwirrte Marionetten, die ohne jede Zielgerichtetheit jeweils irgendwas beschließen.

Der Rechtsweg für den Kläger soll so erkennbar gezielt blockiert werden, um die Verbrechen im Amt seit 2003 zu verdecken, Fehler zu vertuschen.

Die hier geschilderten komplexen Vorgänge sind umfassend gerichtsbekannt und polizeibekannt, Inhalt zahlreicher Klagen, Strafanzeigen und Beschwerden, die sämtlich durch Beklagtenvertreter in eigener Sache unter strukturellem Missbrauch des Tatortprinzips und der örtlichen Zuständigkeit ohne gebotene Ermittlungen und Aufklärung, mündliche Verhandlung, Beweisaufnahmen, Zeugenvernahmen etc. auf dem Aktenweg entledigt wurden, dies unter strukturellem Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens, Verletzung Art. 3 Grundgesetz unter Missachtung geltender Rechtsprechung.

Die Kriminalpolizei Würzburg wurde von der Staatsanwaltschaft Würzburg angewiesen, nicht in Sachen des Klägers zu ermitteln sondern diesen als sog. Gefährder zu kriminalisieren. Beamte der Polizei Würzburg mussten offenkundig durch Beamte der Polizei Stuttgart darüber belehrt werden, dass man in einem Rechtsstaat Menschen nicht einfach beliebig stigmatisieren und pathologisieren kann, nur weil diese sich gegen – objektives – Unrecht zur Wehr setzen.

Für die objektive Richtigkeit der Darstellungen sind als Zeugen zu benennen:

POK‘in Birgit Schiemenz, zu laden über Polizei Stuttgart, Glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart

Polizeioberrat Jörg Schiebe, zu laden über Polizei Stuttgart, Kärntner Straße 18, 70469 Stuttgart

Begründung:

I.
Diese Klage bezieht sich zusammengefasst auf folgenden Sachverhalt:

1.
Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind von Dezember 2003 bis Mai 2010 durch rechtswidrige einfache Verfügung nach dem sog. Gewaltschutzgesetz, Zivilgericht Würzburg, Missbrauch und Verletzung des Kindeswohls, der Grundrechte und Verweigerung der Ausübung des Wächteramtes gegen eine Kindsmutter/Volljuristin, die erkennbar darauf abzielt, den Vater komplett aus dem Leben des Kindes zu tilgen und zu löschen. Alleinsorge und höchstrichterlich festgestellte Diskriminierung des Klägers bis heute durch ehem. § 1626a BGB, 1 BvR 420/09.

Die einmal erlassene Verfügung war (aufgrund üblicher Hybris, Dummheit und Arroganz der CSU-Juristen) bereits unmittelbar nach Erlass keinerlei Korrektiv, objektiver Prüfung mehr zugänglich, Kontrollmechanismen werden komplett zur zirkelschlüssigen Bestätigung einmal getroffener Entscheidungen pervertiert. Dieser Missstand der bayerischen Justiz ist Allgemeingut.


2.

Missachtung eines vollstreckbaren Beschlusses des Familiengerichts Würzburg vom 09.04.2010 auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind, die dokumentiert und zwingend für das Kindeswohl prägend sind, beginnend 01.06.2012. Strafbare Kindesentführung seit Oktober 2012, da die Kindsmutter mit dem gemeinsamen Kind zwecks Vereitelung von Hilfsmaßnahmen und Umgang untertaucht.

3.
Bestätigung der rechtswidrigen Kindesentziehung/Kindesentführung durch Beklagte des Oberlandesgericht Bamberg (Kriminelle Reheußer, Weber, Panzer) ab Februar 2016 unter Aushebelung auch der Hilfsmaßnahme des Familiengerichts Würzburg, die nach drei Jahren Verweigerung des Wächteramtes eine Umgangspflegerin im Juli 2015 mit Kontaktanbahnung beauftragte.

Die Vorgänge und Schädigungen sind unstreitig.
Die strafrechtliche Schuld und die Verbrechen gegen den Kläger und seine Tochter seit 2003 werden seitens der Beklagten durch stigmatisierende Diffamierungen, Entwertungen, beliebige Verleumdungen und Beleidigungen des Klägers zu vertuschen gesucht, asoziale Kriminalisierungs- und Pathologisierungsversuche selbst auf fragwürdigsten Grundlagen, CSU-Style.

II.
Beweisvortrag, basierend auf unstreitigen und dokumentierten Vorgängen:

1.

Der Kläger ist Vater einer Tochter, zu der seit Dezember 2003 und infolge über die gesamte Kindheit irreversibel, vorsätzlich, rechtswidrig und durch Verschulden der Beklagten der Kontakt und die Bindung zum Kläger als leiblichem und rechtlichem Vater zerstört wurde, Verletzung Art. 3 und 6 Grundgesetz. Es handelt sich hierbei um ein Wunschkind des Klägers, das in von der Kindsmutter zielgerichtet vorgegaukelter Heirats- und Familienbildungsabsicht geboren wurde.

Eine von der Kindsmutter (Volljuristin) borderlinehaft und launig drei Monate nach Geburt des Kindes anlasslos erzwungene konflikthafte Trennung über die Beklagte führte aufgrund der folgenden aktuell über 15 Jahre folgenden Rechtsbrüche durch die Beklagte zur Zerstörung der Vaterschaft und der Existenz des Klägers sowie zu einem Verlust des Vaters für das Kind über dessen gesamte Kindheit (ausgenommen wöchentliche Treffen von Mai 2010 bis Mai 2012 wie infolge ausgeführt).

Das Familiengericht Würzburg ist zur Aufrechtherhaltung und zum Schutz der Bindung, die über die Schwangerschaft und in den ersten drei Monaten des Kindes komplett bestand, beginnend mit Schriftsatz vom 27.12.2003 durch den Kläger als Vater um Hilfe und Ausübung des Wächteramtes, originäre sachliche und örtliche Zuständigkeit, ersucht.

Die Beklagte verschuldete hierauf durch rechtswidrige und schuldhafte Verweigerung der Ausübung des Wächteramtes und Verweigerung grundlegendster adäquater Maßnahmen – wie Beratung der Eltern, Mediation – die irreversible Bindungszerstörung bis ins Jahr 2010 über die gesamte prägende Triangulierungsphase des Kindes.

Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild der Tätigkeit der Beklagten; woraus sich jedem objektiven Beobachter die verschuldete Bindungszerstörung zu Lasten des Klägers und seines Kindes hieraus als zwingende Folge darstellt:

2004:
Im August 2004 veranlasste die Beklagte einen Termin, acht Monate nach Antragstellung!

2005:

a.
Im April 2005 verfügte die Beklagte, dass der Verfahrenspfleger Rainer Moser wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind durchzuführen habe.

Beweis:

Protokoll der Beklagten, Amtsgericht Würzburg, 28. April 2005, Az. 002 F 5/04:

Konkret wird festgelegt:

„…2. Der Verfahrenspfleger wird den Kontakt mit (Name des Kindes) herstellen, eine Vertrauensbasis herstellen und anschließend die Besuche mit dem Antragsteller vereinbaren.

3. Der Umgang wird wöchentlich 3 Stunden nach genauer Absprache stattfinden.“

b.
Nachdem eine Kontaktaufnahme des Moser mit dem Kläger zu diesem Zweck zwei Monate unterblieb, teilte der Kläger diese Weigerung dem Gericht mit worauf das Gericht schriftlich nochmals darauf verwies, dass Moser die Kontakte durchzuführen habe.

„Das Gericht geht davon aus, dass es nicht im Interesse des Kindes ist, wenn nun – sozusagen auf halber Strecke – aufgegeben wird.“…
Es wird deshalb vorgeschlagen, dass Antragsteller und Verfahrenspfleger sich über den „Fahrplan“ der nächsten Wochen verständigen.“


Beweis:

Schreiben der Beklagten, Az. 002 F 5/04

Der Beklagten war also durchaus bewusst, dass der Kontakt und die Bindung des zur Tatzeit hier 1 ½ -jährigen Kindes auch für das Kindeswohl zwingend ist.

Die folgende anlasslose und willkürliche folgenschwere und irreversible Zerstörung der Bindung erfolgte somit mit Vorsatz, was wie genannt eine dreißigjährige Verjährungsfrist nach sich zieht.

Nach weiterer Weigerung des Moser, der sich nach eigener Angabe gleichzeitig 17 mal mit der Kindsmutter und deren Vater getroffen hatte, erließ das Gericht, die Beklagte Treu im August 2005 aus eigener Überforderung einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss – vgl. Feststellungen April 2005 – gegen den Vater; dies wiederholt sich 2016.

Zwecks Vertuschung des Rechtsbruchs wird der Kläger nahezu beliebig durch die Beklagte entwertet und diffamiert, was sich kataloghaft bis heute durchzieht, um die eigenen Verbrechen und Fehler zu vertuschen (Muster der CSU-Justiz vgl. Fall Mollath).
Ein Vorwurf der Beklagten, um den Kläger als beratungsresistenten Spinner und Querulanten darstellen zu wollen und die Zerstörung der Vaterschaft rechtfertigen zu wollen lautet ernsthaft:

„Er (der Kläger) wünscht Maßnahmen bis hin zur Mediation oder Therapie für die Antragsgegnerin, damit es wieder eine Familie geben kann.“

Beweis:
Beschluss der Beklagten, 24. August 2005, Az. 002 F 5/04

Im Jahr 2011 beschließt die Beklagte dann selbst genau diese Maßnahme, die sie im Jahr 2005 dem Kläger zum Vorwurf macht:

Beweis:

Protokoll des Amtsgerichts Würzburg, Sitzung vom 20.12.2011, 002 F 1462/11

Hierin heißt es:

„Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden.“

Die Beklagte/Richterin leitet hier 2011 (!) also selbst Maßnahmen (Mediation/Elternberatung) ein, deren Antragstellung sie selbst dem Kläger 2005 (!) zuvor zur Last zu legen versucht, um einen sog. Umgangsausschluss zu rechtfertigen.

Es ist weiter auch die Beklagte/Richterin selbst, die Jahre später (das entfremdete Kind bereits acht Jahre alt) mit Schreiben vom 13. Januar 2012 die Notwendigkeit einer Therapie für die Kindsmutter begrüßt und befürwortet, die sie hier ebenfalls dem Kläger vorwirft:

„Die Entscheidung der Mutter, professionelle Unterstützung zu holen, wird seitens des Gerichts positiv bewertet in der Erwartung, dass das Ziel weiterhin die Entspannung zwischen den Eltern im Sinne des Kindes ist.“

Beweis:

Schreiben der Beklagten, 13. Januar 2012, Az. 002 F 1462/11

All dies ist unstreitig.

Es belegt darüberhinaus, dass die Beklagte schlicht den Bezug zur Realität und Wirklichkeit der eigenen Rolle in einem Rechtsstaat verloren hat.

Rainer Moser als „Gott“, auch Theater

Die Vorgänge um den Täter Rainer Moser sind beweisrechtlich im Verfahren 17 C 960/17 dokumentiert, welches vom Amtsgericht Würzburg in eigener Sache unter Rechtsbeugung entledigt wurde. Dies durch den befangenen und langjährig mit Moser bekannten ehem. Familienrichter Dr. Page.

Gegen Moser besteht aufgrund der hier beiläufig und vorsätzlich verschuldeten folgenschwersten Schädigungen objektiv ein Mordmotiv, wie auch dem Bundesverfassungsgericht in dieser Sache mitgeteilt wurde, 1 BvR 725/18.

Antrag:
Es wird beantragt, das Verfahren 17 C 960/17 hinzuzuziehen, das auch öffentlich dokumentiert ist.

Die Vorgänge sind unstreitig.

Der Täter Moser musste sein willkürliches, rechtswidriges und entgegen eines gerichtlichen Beschlusses erfolgtes Handeln gegen den Kläger bis heute in keiner Weise erklären.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass es nicht in der Gewalt eines sog. Verfahrenspflegers liegt, einen Gerichtsbeschluss im Zusammenhang mit Grundrechten nach eigenem Gutdünken unkommuniziert aufzuheben.

Durch dieses rechtswidrige und lediglich eigener Dummheit und Unfähigkeit geschuldete Vorgehen der Beklagten – infolge des zwecks Kontaktherstellung beauftragten Moser – wurde die Schädigung, Ausgrenzung und Bindungsblockade im Sinne der Kindsmutter potenziert und bis ins Jahr 2010 willkürlich zirkelschlüssig fortgesetzt.

Dies rechtswidrige Komplettverweigerung der Beklagten im Sinne von Vater und Kind geeignete Maßnahmen zu treffen, führte dazu, dass der Kläger aufgrund der Rechtsbrüche dieser örtlichen CSU-Justiz von Dezember 2003 bis Mai 2010 jeglichen Kontakt zu seiner Tochter verloren hat, was eine klare rechtswidrige Grundrechtsverletzung gegen Vater und Kind darstellt, eine Traumatisierung und irreversible Bindungszerstörung.
Diese Entwicklung war für die Beklagte aufgrund der Motivlage, des Charakters und der vorliegenden Einlassungen und Aktivitäten der Kindsmutter gegen den Kindsvater vorauszusehen – somit die akute Gefahr der Kindesentfremdung und Manifestation der Bindungsblockade bereits 2004 für die Beklagte bewusst und bekannt.

Dieses Verhaltensmuster der Beklagten wiederholte sich 2012, nachdem es gelungen war, über Hilfsmaßnahmen durch wöchentliche Treffen von Mai 2010 bis Mai 2012 eine (unbedingt auszubauende) Bindung zwischen Vater und Kind zu etablieren.

Auch dies ist unstreitig.

Die rechtswidrige Dummheit, Arroganz, Gleichgültigkeit und Hybris, mit der die Beklagte ein zweites Mal der Kindsmutter die traumatische Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ermöglichte, ist atemberaubend und eine Beleidigung für jeden vernünftig denkenden Menschen.

Für die Beklagte ist dies in ihrer Wahrnehmungsblase offenkundig Alltag.


3.

Aufgrund der geschlechtsspezifischen asozialen Diskriminierung durch den § 1626a BGB hat der Kläger bis heute willkürlich kein Sorgerecht für sein leibliches und rechtliches Kind. Die Beklagte verweigerte dies auch nach höchstrichterlicher Feststellung der verfassungswidrigen Diskriminierung durch den EGMR mit Urteil vom 03.12.2009, Beschwerde 22028/04 und das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09 weiter.

Diese Sorgerechtsverweigerung bei anhaltendem erkennbarem Missbrauch der Alleinsorge durch die Kindsmutter und deren sich wie ein roter Faden durch die gesamte Akte ziehenden gezielte Ausgrenzungsabsicht und Bindungsblockade gegen den Kläger wurde so durch die Beklagte vorsätzlich perpetuiert, manifestiert und motiviert.

Die Beklagte handelt offenkundig seit Beginn der Rechtsbrüche nach dem rechtswidrigen Motto, dass die Zerstörung der Vaterschaft zu Lasten des Kindes bei Elternkonflikten (die zu diesem Zweck rasch als hochkonflikthaft etikettiert werden) als lässlich gilt und rechtswidrig schuldhaft hinzunehmen sei – solange das Kind bei der Mutter insoweit versorgt und in ihr eine zumindest augenscheinlich verlässliche Bezugsperson hat.

Bei dieser Motivlage, aufgrund rechtswidriger kindeswohlschädigender Gleichgültigkeit und Dummheit der Beklagten wurde daher erst mit Datum vom 09.04.2010 – nach einem Richterwechsel von der Zeugin Treu zur Richterin Brigitte Sommer – ein (ungenügender) vollstreckbarer Umgangsbeschluss erlassen und durchgesetzt, Familiengericht Würzburg, 005 F 1403/09.

Hierin heißt es:

„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“

Dies belegt die vollkommenen Willkür und lotteriehafte Beliebigkeit, mit der rechtsuchende Väter (und auch Mütter) bei den Justizbehörden Würzburg konfrontiert sind:
Ohne Änderung von Person oder äußerem Sachverhalt ist entscheidend für die Ausübung von verfassungsgemäßen Grund- und Elternrechten objektiv hier offenkundig einzig die personelle Zuständigkeit und die Laune und der Wille des jeweils zuständigen Richters/Richterin.

Unter beliebiger Interpretation der Begrifflichkeit Kindeswohl unterliegen existentielle Eltern- und Kindesrechte so einem verfassungswidrigen staatlichen Glücksspiel.

Nicht vermittelbar ist, weshalb dieser rechtsfremden und in Teilen verbrecherischen Ausübung des Richteramtes offenkundig seit Jahren nichts entgegengesetzt wird, obwohl hierdurch beliebig und nach dem Zufallsprinzip Grundrechte, ganze Existenzen und Biographien tangiert sind und – wie im Fall des Klägers – zerstört werden.

Nach Beschluss der Richterin Sommer vom 09.04.2010 konnten so nach 6,5 Jahren kompletter willkürlicher rechtswidriger Bindungszerstörung durch die Schuld der Beklagten u.a. mithilfe des Engagements von Ehrenamtlichen des Kinderschutzbundes Würzburg über wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind eine fruchtbare und entlastende Bindung erreicht werden.

Zeugnis:
Lisa Marx
, zu laden Kinderschutzbund, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg
Christine Scholl, zu laden über Kinderschutzbund, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg

Da der Kindsmutter diese – weiter auszubauende – Entwicklung missfiel und sie sich zunehmend damit konfrontiert sah, dass die von ihr gerichtlich seit Dezember 2003 ergebnisorientierte Ausgrenzung, Diffamierung und Dämonisierung des Vaters des gemeinsamen Kindes von der Realität entlarvt wird, zog die Kindsmutter hierauf beginnend 2012 die Notbremse, ohne dass die Justiz Würzburg auch nur ansatzweise dem entgegenwirkte und seinem Wächteramt gegenüber der alleinsorgeberechtigten Kindsmutter gerecht wurde.

Zwischenzeitlich war ein erneuter Richterwechsel von Brigitte Sommer zurück zur Zeugin/Beklagten Antje Treu erfolgt, die folgendes zu verantworten hat:

– Verweigerung der Kindsmutter, eine am 20.12.2011 mit Beschluss aufgegebene Elternberatung bei der Zeugin Katharina Schmelter, Familienberatungsstelle Würzburg, Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg, wahrzunehmen, Ag Würzburg, 002 F 1462/11.

Zitat:

„Mit den Beteiligten wird besprochen, dass eine Beratung bei der gerichtsnahen Beratungsstelle stattfinden kann. Beide Eltern sind damit einverstanden. Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden. Die Beraterin erhält die Telefonnummer des Kindsvaters. Die Kindsmutter wird ihr die Telefonnummer selber zukommen lassen“.

– Verweigerung der Kindsmutter, infolge eine vom Gericht zeitlich begrenzte zugestandene Einzelberatung bei der Zeugin wahrzunehmen

– parallel dazu erneute asoziale Diffamierungen, Beleidigungen zum Zweck der Bindungszerstörung und Ausgrenzung des Klägers als Vater durch die sog. Rechtsvertreterin Gabriele Hitzlberger, beginnend mit Schriftsatz vom 16.03.2012, 2012, 002 F 1462/11

– zielgerichtete Verweigerung der Treffen zwischen Vater und Kind beginnend Termin am Freitag, 01.06.2012

Dies ist unstreitig und durch die Akten belegt.
Infolge wurden von der Beklagten in Person der zuständigen Richterin Treu – analog der rechtswidrigen Vorgehensweise von Dezember 2003 beginnend – keinerlei Maßnahmen gegen die erneut unter zielgerichteter Diffamierung und Manipulation des Kindes fortschreitende und faktenschaffende Kindeswohlverletzung seitens der Beklagten unternommen.


4.

Die folgenden Fakten sind unstreitig und durch Aktenlage belegt; die Ausgrenzung und Verweigerung der Kontakte zwischen Vater und Kind stellen eine Kindeswohlverletzung und vorsätzliche Verletzung des Wächteramtes durch die Beklagte dar, der die fatalen Folgen weiteren Kontaktabbruchs bereits 2012 bewusst und bekannt waren und man unbedingten Handlungsbedarf sah:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.

….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.

Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.
Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiltigten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.

Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.

….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

„Die Mutter“, Volljuristin Kerstin Neubert

Beweis:
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.

Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“

Beweis:
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Das ist unstreitig.

Der weitere Fortgang ist bekannt.

Die Kriminelle Hitzlberger wirkte zusammen mit der Kindsmutter darauf hin, die Richterin Treu, die zu diesem Zeitpunkt motiviert war, die Kindeswohlschädigung zu beenden (siehe Zitate), mittels Befangenheitsantrag über zwei Instanzen kaltzustellen und durch weiteren Zeitablauf Fakten zu schaffen.

Die Kriminelle Hitzlberger und der (mutmaßliche) Vergewaltiger Peter Auffermann,Juristen der Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“….

Zu der Zeugin Kleylein Gerlich, die von Dezember 2012 bis Dezember 2013 als Umgangspflegerin eingesetzt war, verweigerte die Kindsmutter unbehelligt und entgegen der Absprache vor Gericht (siehe Zitat oben) jegliche Kooperation und Kommunikation.

Nach Ablehnung der Befangenheitsanträge der Kindsmutter unternahm die Beklagte weiter bis Juli 2015 nichts, um die Kontakte zwischen Vater und Kind durchzusetzen, auf die Kindsmutter einzuwirken oder in irgendeiner Form dem Kindeswohl entsprechend das Wächteramt zugunsten von Tochter und Vater wahrzunehmen.

Erst mit Beschluss vom 07.07.2015 wurde der bis dahin gültige und vollstreckbare Beschluss vom 09.04.2010 (vgl. Zitat oben) durch die Zeugin Treu aufgehoben und die Zeugin Ursula Baur-Alletsee als sog. Umgangspflegerin eingesetzt.

Diese bahnte zwar einen Kontakt über mehrere insoweit fruchtbare und entwicklungsweisende Einzeltermine mit der Tochter des Klägers und dem Kläger selbst an, Juli 2015 bis Februar 2016, nach wiederum drei Jahren schuldhafter und rechtswidriger Entfremdung durch die Beklagte. Die vom Amtsgericht Würzburg bestellte Umgangspflegerin wurde jedoch infolge durch die Kriminellen und Beklagten Pankraz Reheußer, Matthias Panzer und Michael Weber, OLG Bamberg aus dem Verfahren geworfen, 15.02.2016, OLG Bamberg, 7 UF 210/15.

Dies ist unstreitig.

Nachdem die Beklagte in Funktion des Amtsgerichts zunächst – dieses Vorgehen ist als musterhaft und strategisch motiviert anzusehen – durch Verschleppung und Untätigkeit unter Kindeswohlverletzung weiteren jahrelangen Zeitablauf und manifestierte Fakten geschaffen hat, wird in einem zweiten Schritt durch die Beklagte, hier das OLG, diesen schuldhaft und rechtswidrig geschaffenen Fakten und Rechtsbrüchen dadurch Rechnung getragen, indem man die Ausgrenzung des Klägers durch einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss quasi nachträglich zu legitimieren sucht.

Dies offenkundig, um die massiven Amtspflichtsverletzungen und Verweigerung, adäquate Maßnahmen gegen die zielgerichtete Kindesentziehung, Umgangsboykott und Bindungsblockade der Kindsmutter zu veranlassen, mit krimineller Energie und weiterer Traumatisierung und Schädigung des Klägers zu vertuschen.

Ein Antrag des Klägers auf Ordnungsgeld gegen die Kindsmutter wegen Verweigerung des gerichtlich vollstreckbaren Umgangsbeschlusses wird durch die Richterin Treu nicht bearbeitet sondern über Jahre liegen gelassen. Eine Strafanzeige wegen des Vorgangs wird durch die Staatsanwaltschaft Würzburg und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in eigener Sache floskelhaft ohne jede Ermittlung und Zeugenvernehmungen in Abrede gestellt, dem Muster bei durchweg allen beweisrechtlich präzisen und begründeten Geltendmachungen des Klägers folgend, 701 Js 1228/18. Aktuell ist Klageerzwingung und weitere Strafanzeige eingereicht, was zweifellos zu weiterer Rechtsbeugung und Verdeckungsstraftat führen wird, solange die Beschuldigten bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg unter struktureller Korruption in eigener Sache agieren.

Die asoziale Gesinnungsjustiz der Kriminellen und sog. Richter Reheußer, Weber und Panzer, die diese in ihrem sog. Beschluss vom 15.02.2016 zum Ausdruck bringen, 7 UF 210/15, ist eine Verhöhnung des Rechtsstaates und eine Aufforderung zu Selbstjustiz und Eskalation. Die Schwere der Grundrechtsverletzungen, die der Kläger seit 2003 durch die Beklagte zu erleiden hat, ist der beschränkten Sichtweise dieser offenkundig in Hybris gefangenen Kriminellen im Amt offenkundig völlig gleichgültig.

Die Beklagte setzte sich hierbei über die Empfehlungen sämtlicher Professionen hinweg, sowohl Jugendamt als auch Verfahrenspfleger und Umgangspfleger teilten mit, dass im Sinne des Kindeswohls unbedingt der Kontakt zwischen Vater und Kind weiter herbeizuführen sei.

Dies ist unstreitig.

Die Kindsmutter forcierte hingegen weiter zielgerichtet die Ausgrenzung und Bindungszerstörung mithilfe des Kriminellen und sog. Rechtsvertreters Peter Auffermann, die wie folgt argumentierten:

– die Bindungszerstörung sei aufrechtzuerhalten

– diese Bindungszerstörung entspreche laut Kindsmutter und Täter Auffermann dem Kindeswohl, die Beklagte macht sich dies zu eigen

– der Kindsvater sei untauglich als Vater

– das Kind wolle keinen Kontakt zum Vater, sei aber nicht von der Kindsmutter und deren Umfeld instrumentalisiert oder manipuliert

Dies ist unstreitig.

Jeder Laie und auch nur ansatzweise empathiefähige Mensch erkennt, was hier notwendig ist:

Eine Beendigung des psychischen Kindesmissbrauchs durch die Kindsmutter aus deren eigenen Motiven heraus und eine Beendigung der sinnfreien, interessengeleiteten Dämonisierung des Klägers als Vater durch aggressiv-asoziale Juristen, die psychischen Missbrauch eines Kindes dadurch betreibt, indem sie mit formaljuristischen Tricksereien selbst banalste alltägliche menschliche Konflikte zur kompletten Entwertung von Menschen, hier des Klägers missbraucht.

Stattdessen befördert und bestätigt die Beklagte hier den weiteren psychischen Missbrauch des Kindes unter gezielter Dämonisierung des Klägers.

Die aggressiv-hämische, spöttische und dümmlich-arrogante Formulierung der Beklagten in deren Beschluss ist insoweit bezeichnend, worum es hier tatsächlich geht, nämlich um erneute Maßregelung und Schädigung eines lästigen Antragstellers.

Folgendes Zitat aus dem sog. Beschluss der Beklagten vom 15.02.2016, 7 UF 210/15, ist unstreitig:

….“Das aggressive, dem Kindeswohl abträgliche Verhalten des Kindsvater zeigt sich auch durch die Äußerungen in seinem Internet-Blog (www.martindeeg.wordpress.com). Er bezichtigt darin die Kindsmutter der Kindesentführung und weist ihr die alleinige Schuld für das Scheitern der elterlichen Beziehung sowie für das Scheitern der Anbahnung von Umgangskontakten zu. Zudem verletzt der Kindsvater, obwohl er den Namen des Kindes aus den veröffentlichten Dokumenten entfernt, die Privatsphäre (des Kindes)….

1

Justizverbrecher Pankraz Reheußer, OLG Bamberg

Der Kläger hat in seinem Blog seit August 2013 in Reaktion auf die erneuten Schädigungen durch die Beklagte den gesamten Justizskandal und die Fakten (Originaldokumente der Beklagten etc.) beweisrechtlich öffentlich dokumentiert.

Es ist sehr offenkundig, dass objektiv nicht das – zur Tatzeit hier – 12 Jahre alte Kind des Klägers Anstoß am Blog nimmt geschweige denn dies eine „Kindeswohlverletzung“ verwirklicht, wie die Kriminellen der Justiz Bamberg, die Beklagte hier dummdreist behauptet.

Es ist die Beklagte selbst, die sich an der beweisrechtlichen öffentlichen Dokumentation dieser Justizverbrechen stört. Der Kläger war über Monate Adressat anonymer Morddrohungen, die vermutlich der Beklagten zuzuschreiben sind, Strafanzeige ist erstattet.

Am 25.02.2015 hat der Beschuldigte/Beklagte Clemens Lückemann in seiner Funktion als OLG-Präsident Bamberg eine Wohungsdurchsuchung beim Kläger in Stuttgart inszeniert, indem er – vermutlich selbst oder aus seinem Umfeld heraus – sich aus Ärger über einen am 21.02.2015 im Blog des Klägers veröffentlichten Beitrag eine anonyme „Drohmail“ mit folgendem Wortlaut zusandte, um den Kläger infolge als Absender mit strafrechtlichen Maßnahmen zu belegen:

„Na, Du alte hässliche Mistgeburt! Als ehemaliger Polizist mache ich mich jetzt auf den Weg zu Dir und werde Dir mit meiner Glock 9mm direkt in Dein hässliches Froschgesicht schießen.“

Justizverbrecher Clemens Lückemann, OLG Bamberg

Es war jedenfalls offenkundig, dass der Kläger mit dieser dem Beklagten „zugegangenen“ Drohmail nichts zu tun hat sondern hier gezielt auf den Kläger als Absender hingewiesen wird, um diesem zu schaden. Dies erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen unmittelbar.

Eine Entschädigungspflicht des Freistaates aufgrund der (rechtswidrigen) vom Beklagten inszenierten Wohnungsdurchsuchung ist bestätigt, anhängig beim LG Bamberg, Az. 210 StEs 9/18.

Desweiteren inszenierte die Beklagte, sog. OLG-Präsident Lückemann folgende Strafanzeigen gegen den Kläger aufgrund einzelner Formulierungen im Blog:

– Strafantrag gegen den Kläger wegen vorgeblicher Beleidigung bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart 2016, 6 Cs 7 Js 67767/17 (auch der für verbrecherischen Kindesentzug verantwortliche Kriminelle Reheußer stellte Strafantrag)

– Strafantrag gegen den Kläger wegen (identisch) vorgeblicher Beleidigung, diesmal im eigenen Hoheitsbereich bei der Staatsanwaltschaft Bamberg, Februar 2018, 1105 Js 1211/18

Beides sind Beispiele dafür, wie man unter Missbrauch des Strafrechts und der Amtsgewalt in Bayern bei der Beklagten versucht, Geschädigte und Kritiker unter kaum verhohlener Missachtung der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit mundtot zu machen – dies während die Beklagte sich fortgesetzt sträubt, Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen den Kläger zu erstatten, da dies zur Offenlegung der eigenen Verbrechen führen wird.

Es ist daher offenkundig, dass der Blog des Klägers für die Beklagte selbst ein massives Ärgernis darstellt – die durchschaubare Schutzbehauptung, dieser verletze in irgendeiner Weise das Kindeswohl, ist dem Ärger der Beklagten selbst geschuldet, die hier die Gelegenheit missbraucht, um dem Kläger auf diese Weise zu schaden und sich unter Schädigung auch seines Kindes für die Veröffentlichungen und Offenlegung der Zustände hier zu rächen.

Dieses Nachtreten und die rechtsfremde Strafwut ist ein Wesenskern der CSU und der Justiz hier: Kritiker sind allein schon durch die Tatsache, dass sie die CSU und ihre Justiz kritisieren, als Feindbild ausgemacht, die man ungeniert schädigen kann, vgl. Fall Gustl Mollath.

Die Vorgänge und Zitate sind unstreitig.

Mit anderen Worten: die Beklagte verweigert zunächst im vollen Wissen um die Schäden und Kindeswohlverletzung die Ausübung des Wächteramtes, wie oben beweisrechtlich dargelegt.

Durch Zeitablauf und Abtauchen manifestiert sie diese Schäden zu Lasten von Kind und ausgegrenztem Elternteil, hier dem Kläger – bis dann in einer als zwangsläufig und rechtlich kaschierten weiteren Entscheidung – hier nach fast vier Jahren ungehinderter und erkennbar zielgerichteter Bindungsblockade und Umgangsboykott durch die Kindsmuttter – diese von der Beklagten erst selbst geschaffenen Rechtsbrüche und kindeswohlschädigenden Fakten und die rechtswidrige und schuldhafte Ausgrenzung des Elternteils, hier des Klägers, mit einem sog. Umgangsausschluss „beendet“ wird.

Dies ist unstreitig hier vorliegend.

Die Kriminellen des OLG Bamberg, Pankraz Reheußer, Matthias Panzer und Michael Weber begründeten den o.g. rechtswidrigen sog. Umgangsbeschluss, 7 UF 210/15, nach fast vier Jahren bzw. insgesamt nach über zwölf Jahren rechtswidriger und schuldhafter Kindeswohlverletzung und Schädigung des Klägers als Vater nun insbesondere damit, dass das seit 2003 im Umfeld der Mutter unter offenkundiger Dämonisierung des Kindsvaters aufwachsende Kind des Klägers vorgeblich nun den Kontakt zu seinem Vater ablehne.
Anstatt angemessene Sanktionen gegen die Kindsmutter zu veranlassen, die erkennbar hochmotiviert auf Ausgrenzung und Bindungsblockades ausgerichtet agiert, wird der Kläger als Vater und Geschädigter dieser Grundrechtsverletzung beliebig und willkürlich ausgegrenzt, stigmatisiert, beleidigt, diffamiert, entwertet und dämonisiert.

Hämisch und dümmlich verweist die Beklagte (Reheußer, Weber, Panzer) dann nach 12 Jahren Schädigung darauf, dass nun der instrumentalisierte und manipulierte, im Sinne der Kindsmutter geäußerte Wille des – zur Tatzeit, Februar 2016 – 12 Jahre alten Kindes für die Beklagte verfahrensbeendend die Verbrechen eben der Beklagten unter den Teppich kehren soll.

Die Dummheit, Anmaßung und Hybris dieser als Kriminelle anzusehenden sog. Richter eines Oberlandesgerichts ist eine Verspottung des Rechtsstaates, des Vertrauens in den Rechtsstaat und eine Beleidigung für die Intelligenz jedes objektiven Beobachters derarter Vorgänge.

Angezeigt ist hier weiter im Sinne des Kindeswohls und der Rechte des Klägers eine Verantwortungsnahme und Sanktion der rechtswidrig weiter alleinsorgeberechtigten Kindsmutter, wie sie in anderen Fällen zum Erfolg, nämlich der Beendigung der Bindungsblockade und Kindeswohlschädigung führte und rechtlich geboten ist, OLG Saarbrücken, 6 WF 381/12.

Dort heißt es:

….“nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/12 –; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).“

Die Beklagte hat zwar ebenfalls mit § 1684 Abs. 2 BGB an die Kindsmutter appelliert, wie unstreitig vorliegend, infolge jedoch über Jahre dem erkennbar zielgerichteten Umgangsboykott und der ergebnisorientierten schädigenden Bindungsblockade unter dokumentierter Verletzung des Kindeswohls durch die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert jedoch nicht das Geringste entgegengesetzt.

Die Beklagte hat zweimal schuldhaft und rechtswidrig wie dokumentiert über Jahre nichts gegen die asoziale interessengeleitete willkürliche Ausgrenzung und Dämonisierung der Kindsmutter gegen den Vater des Kindes unternommen sondern solange die Ausübung des Wächteramtes verweigert bis eine jegliches Recht und den Sinn von Rechtsstaat konterkarierende sog. Entscheidungen gegen den Vater und das Kind bzw. unter Missbrauch des in seinem Kindeswohl vorsätzlich verletzten Kindes möglich wurden.

Das ist unstreitig.

Die Grenze an Dummheit und Verschlagenheit, die Rechtsuchende und Bürger in einem Land von staatlichen Stellen erdulden und akzeptieren müssen, ist hier in verfassungswidriger Weise bei weitem überschritten.

Hier werden, wie der Kläger hier präzise und zweifelsfrei anhand der unstreitig vorliegenden Fakten beweisrechtlich dargelegt hat, folgende Muster seitens der Beklagten angewandt, um über Rechtsbrüche und Rechtsmissbrauch hinwegtäuschen zu wollen:

– ein Elternteil wird durch die Beklagte ausgegrenzt, hier mit einem beliebigen Kontaktverbot, einfache Verfügung der Beklagten auf falsche Eidesstattliche Versicherung, ab 22.12.2003

– infolge wird das Verfahren verschleppt, erste faktenschaffende Terminsverschleppung bis 13.08.2004, zirkelschlüssige Ausgrenzung des Klägers als Vater bis Mai 2010

– selbst banale Reaktionen des ausgegrenzten Elternteils und Klägers werden willkürlich über Jahre zirkelschlüssig zur weiteren Ausgrenzung und Stigmatisierung des ausgegrenzten Elternteils missbraucht (Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes zur Kriminalisierung)

– nachdem 2010 bis 2012 nach Richterwechsel ein fruchtbarer Kontakt und ein Bindungsaufbau gelungen ist, beginnt dieses Spiel aufs Neue: die Kindsmutter verweigert den Kontakt, nun ohne Kontaktverbot, beginnend mit sog. Umgangstermin am 01.06.2012

– infolge wird das Verfahren verschleppt, im Wissen um Kindeswohlschädigung und fatale Folgen (siehe Zitate oben)

– wieder werden Reaktionen des ausgegrenzten Elternteils und Klägers willkürlich über Jahre zirkelschlüssig zur weiteren Ausgrenzung und Stigmatisierung des ausgegrenzten Elternteils missbraucht

Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

5.
Obwohl durch die asozialen Rechtsbrüche der Beklagten der Kläger unter anderem sein Kind seit August 2012 nicht mehr gesehen hat (Kindsmutter seit Oktober 2012 untergetaucht, um vollstreckbaren Umgangsbeschluss auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind zu unterlaufen, Familiengericht Würzburg 005 F 1403/09) und er aufgrund der anhaltenden Verbrechen gegen seine Person als ausgebildeter und langjährig tätiger Polizist und Beamter auf Lebenszeit seit 2005 als sog. Langzeitarbeitsloser im Rahmen von Hartz-IV eine Verarmung und soziale Vernichtung erlebt, fordern Behörden im Bereich der Beklagten 28.441 Euro plus monatlich 464 Euro sog. Unterhaltsvorschuss vom Kläger, Stand Dezember 2017.

Ebenso fordern die Beklagten selbst anhaltend Gerichtskosten etc. im vierstelligen Bereich vom Kläger, die auf den strukturellen Rechtsbeugungen und Straftaten im Amt gegen seine Person gründen.

Dies ist unstreitig und belegt weiter den kompletten Realitätsverlust seitens der Beklagten.
Die Beklagte ließ dem Kläger mit Datum vom 22.12.2003 eine sog. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz zustellen, die es ihm bei Androhung von Haft bis zu 6 Monaten oder Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verbot, in irgendeiner Form Kontakt zu der Antragstellerin, der Volljuristin Kerstin Neubert aufzunehmen oder sich dieser bis auf 50 Meter zu nähern.

Dies ist unstreitig.

Frau Neubert beantragte die sog. Gewaltschutzverfügung unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung, dies beim unzuständigen Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03. Die Unrichtigkeit der Darstellungen der Volljuristin war dem Gericht bereits unmittelbar danach mittels Schreiben des Klägers vom 27.12.2003 bekannt und beweisrechtlich belegt.

Obwohl der sog. Richter Thomas Schepping erkannte und ihm bewusst war, dass die Parteien ein drei Monate altes gemeinsames Kind haben und seine Verfügung diese Bindung zerstören wird, veranlasste er schuldhaft keine Verweisung des Vorgangs an das zuständige Familiengericht Würzburg.

Zeugnis:
Thomas Schepping
, zu laden über Amtsgericht Gemünden, Friedenstraße 7, 97737 Gemünden am Main

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und sein Lakai Thomas Schepping

Auch dies ist unstreitig.

Der Kläger selbst war gezwungen, aufgrund der akut und unmittelbar drohenden Schädigungen und Eskalation das Familiengericht Würzburg zu beantragen, damit dieses sein Wächteramt ausübt, eine Schlichtung, Kooperation und Kommunikation der Parteien zum Wohle des drei Monate alten Kindes veranlasst.

Das Familiengericht ignorierte zunächst die Anträge, erst nach weiterem Insistieren wurde nach acht Monaten ungehinderter Bindungszerstörung ein erster mündlicher Termin veranlasst, August 2004, Amtsgericht Würzburg, 002 F 5/04.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Dies ist unstreitig.

Nach diesem Termin erfolgte erneut keinerlei sachgerechte Intervention im Sinne des Kindes, sondern die – einzig für die Absicherung der Beklagten motivierte – sinnfreie Beauftragung eines sog. Sachverständigen

Der sog. Sachverständige teilte nach rund einem Jahr Vater-Kind-Entfremdung mit, was sich bereits jedem vernünftig denkenden Menschen unmittelbar erschließt:

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“

Zeugnis:
Prof. Dr. Joachim Wittkowski
, zu laden über Bremenweg 30, 97084 Würzburg

Dies ist unstreitig.

Der Erlass dieser mit falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten einfachen Verfügung ohne Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers führte so dazu, dass es dem Kläger als Vater drei Monate nach Geburt seines Wunschkindes unmöglich gemacht wurde, die Bindung und den Kontakt zu seinem Kind aufrechtzuerhalten.

Eine andere rechtliche Möglichkeit, als das Familiengericht zu beauftragen, um die akut drohende, traumatisierende Zerstörung des Kontaktes zu seinem Kind zu verhindern, war nicht vorhanden.

Aus objektiver Sicht wurde hierdurch nicht die Schädigung und Bindungszerstörung infolge verhindert sondern erst zeitlich und faktisch manifestiert, da die Beklagte sich über die Rechte des Kindes und des Klägers hinwegsetzte und offenkundig (bis 31.03.2004 überhaupt keine Reaktion des Familiengerichts) darauf baute, dass sich der Vorgang in irgendeiner magischen Weise von selbst erledigt oder der Kläger Suizid begeht, ebenfalls verfahrensbeendend.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die Kindsmutter und Volljuristin Neubert hatte dem Kläger bis zum Erlass der Verfügung eine Familienbildungsabsicht mit zwei Kinder und Heirat jedenfalls vorgegaukelt. Bereits die durch ein Gericht unter dem Stigma der Kriminalisierung erfolgte Zerstörung dieses Lebensziels ist als schweres Trauma zu betrachten.

Es ist mittlerweile jedem objektiv mit der Materie vertrauten Beobachter und auch Polizeibeamten bekannt und bewusst, dass bereits die Zusendung von sog. Gewaltschutzverfügungen/Kontaktverboten bundesweit regelhaft zu reaktiven affektiven Tötungsdelikten, Eskalationen und nahezu immer zur Zerstörung der Vaterschaft des sog. Antragsgegners führt.

Dies ist unstreitig.

Als exemplarisches Beispiel kann das Verfahren 1 Ks 300 Js 23931/17 AK 1/18 des Schwurgerichts Freiburg dienen, welches offenlegte, dass erst ein rechtskräftiges sog. Kontaktverbot konkret dazu führte, dass ein Vater reaktiv zum Mörder wurde.

Die so massiv eskalierend beliebige, rechtswidrige und rollentypische Diffamierung und Stigmatisierung des Klägers unter dem Etikett „Gewaltschutz“ unter Falschbeschuldigungen der Kindsmutter sollte insoweit lediglich die wahren Motive für eine von der Kindsmutter borderlinehaft akzentuierte und willkürliche Trennung kurz nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes verschleiern, die ihrem bisherigen sprunghaften und orientierungslosen Beziehungsverhalten entsprach.

Um diese asoziale einsame Entscheidung zu Lasten des weiteren Lebens des Kindes und des Klägers als Vater durchzusetzen und infolge vermeintlich nicht erklären zu müssen, inszenierte die Kindsmutter eine selbstentschuldende projektive Stigmatisierung des Klägers als Mann und Vater, gemäß dem im Raum Würzburg vorherrschenden Rollenklischee und ideologischen Geschlechterbild.

Es ist unstreitig, dass sowohl Frauennetzwerke, Vereine (Wildwasser) als auch die Strafverfolgungsbehörden und das Familiengericht Würzburg in öffentlichen Verhandlungen Frauen dazu aufrufen und motivieren, gegen Männer und Partner mittels Gewaltschutzgesetz tätig zu werden. (Dies betrifft insbesondere die Vertreter der Beklagten, die Kriminellen Thomas Trapp und Angelika Drescher).

Kriminelle Angelika Drescher, Vorsitzende Richterin LG Schweinfurt

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Es gab weder eine von der Kindsmutter ergebnisorientiert und beliebig vorgebrachte Gewalt seitens des Klägers noch war diesem in irgendeiner Form bewusst und bekannt, dass er lediglich als temporärer Domestike für die Kindsmutter fungierte, der trotz des gemeinsamen Kindes und der geäußerten Willensbekundungen auf Heirat etc. nach deren Willen beliebig austauschbar und zu entfernen war.

Nach bereits rund einem Jahr Bindungsblockade und rechtswidriger Ausgrenzung und Entfremdung von seiner Tochter aufgrund der sog. Gewaltschutzverfügung ließ sich die Kindsmutter und Zeugin Neubert wie folgt zur Motivation zur Ausgrenzung des Klägers als Vater ein, den sie als Störfaktor bezeichnet:

„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20

Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30

„Ich habe’ihn geliebt, ich wollte dieses Kind haben, um ein Stück von ihm zu haben. Das Kind bekommt jetzt meine Liebe.“ Bei ihm sei sie „völlig fehlinvestiert“. Auch wenn man es nur funktional und nicht moralisch werte, habe sie sich mit Blick auf das Kind verantwortungslos verhalten! Frau Neubert erwähnte den Gedanken an eine Abtreibung und daß dies für sie nie in Frage kommen würde.“
Seite 31

„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35

Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Die Angaben sind unstreitig.

Die Aussagen belegen neben dem Willen, die Vaterschaft des Klägers zu zerstören, die narzisstische und aggressive Dominanz der Kindsmutter in allen Belangen die Rechte des Kindes und die Elternrechte des Klägers betreffend; sie beansprucht wie selbstverständlich nicht nur absolute Verfügungsgewalt sondern auch aggressiv die alleinige Deutungshoheit über die Gefühle, existentiellen Belangen und Vaterschaft des Klägers.

Durch das rechtswidrige und schuldhafte Vollversagen der Beklagten konnte die Kindsmutter diese Grundhaltung zirkelschlüssig über nun anderthalb Jahrzehnte steigern und ausbauen, den Kläger über 15 Jahre nach Belieben ausgrenzen, verleumden und durch die Beklagte kriminalisieren und pathologisieren lassen, sobald er sich auch nur ansatzweise gegen die rechtswidrige asoziale Isolation, Ausgrenzung und Zerstörung seiner Grundrechte zur Wehr setzte.

Die Beklagte fungiert hier nicht im Rahmen des ihr gesetzlich aufgegebenen Wächteramtes, Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz, sondern durchweg als parteiischer Erfüllungsgehilfe der dominanten, aggressiven und Verfügungsgewalt ausbauenden Volljuristin und Kindsmutter.

Dass die Kindsmutter das sog. Gewaltschutzgesetz von Anfang des inszenierten Konfliktes an als legitimes und probates Mittel betrachtet, den Kindsvater nach Belieben auf Abstand von seiner Tochter zu halten und die Bindung zum Kind zu zerstören, war ebenfalls bereits 2004 aktenkundig und durch Aussagen der Kindsmutter belegt, somit der Beklagten bewusst und bekannt:

„Nach dem Studium der Akte könne man den Eindruck habe (sic), sie verfahre nach dem Grundsatz: Was stört es den Mond, wenn ihn die Wölfe anheulen?! Frau Neubert sagte, daß er zum 1. Dezember (Anm.: 2004) hierher ziehen werde, sei ein Problem für sie. Der Gedanke daran versetze sie in „Panik“. –
Es gebe doch da die Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz! Die gelte nur bis Mitte Dezember. Insofern passe sein Umzug zeitlich inś Bild. Sie wolle sie verlängern lassen.“
Seite 17/18

Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

6.
Eine Schadensersatzpflicht aufgrund massivster 15 Jahre andauernder Gesundheitsschädigung aus willkürlichen schweren Grundrechtsverletzungen heraus ist unstreitig.

Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 20622/06:
Dort wird auf Schmerzensgeld für eine Kindesentziehung erkannt, die vom 14.02.2006 bis 06.03.2006 andauerte, die laut Kammer „mit das Schlimmste ist, was einem Kind aus dessen Sicht widerfahren kann“!

Zum Schmerzensgeld bezüglich der Eltern heißt es:

…“Bei den Klägern zu 1) und 2) hat die Entziehung ihrer Tochter zu einer Gesundheitsverletzung und damit zu einer eigenständigen Rechtsgutsverletzung i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB geführt. Die Kläger zu 1) und 2) wurden ausweislich der Anlagen K4 und K5 5 Tage stationär im … wegen einer akuten Belastungsreaktion stationär behandelt. Die Einweisung in das … erfolgte ausweislich der Anlagen K4 und K5 sowie der schriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin … auf Veranlassung von ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten.“…

Der Kläger hat als Vater seit Beginn der verbrecherischen Zerstörung seiner Vaterschaft Dezember 2003 durch die Beklagte sein Leben nahezu ausschließlich mit der Beendigung der Verbrechen und Zerstörung durch die Beklagte verbracht.

Der Kläger hat erhebliche Ressourcen und eine robuste Persönlichkeit, die die Beklagte vor anderweitigen Maßnahmen schützte.

Das Verhalten und die Verbrechen der Beklagten seit 2003 sind bereits bei einem Prozentsatz der hier vorliegenden Schädigung für jeden vernünftig denkenden Menschen objektiv geeignet, Tötungen, Morde, Eskalationen und Suizid nach sich zu ziehen.

Die Feststellung dieser Tatsachen und Fakten durch den Kläger, der auch auf langjährige Erfahrungen als Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg zurückgreifen kann, ehe die Beklagte willkürlich ohne jede Not sein bürgerliches Leben zerstörte, wird gemäß der dummdreisten Logik und in kaum fassbarer Blödheit seitens der CSU-Justiz jedoch ausschließlich zur Repression und weiteren Schädigung derart Betroffener missbraucht und hat ansonsten keinerlei Reflexion zur Folge, wie der Fortgang bis heute hier zeigt.

Hierzu insbesondere Hinweis auf Verhalten der Kriminellen Reheußer/Weber/Panzer, 2016, die wie wie infolge genannt formulieren, um dann infolge weiter auszugrenzen und Schäden zu potenzieren, 7 UF 210/15.

7.
Der Beklagten ist auch die Rolle des Vaters der Kindsmutter bekannt, des Zeugen Willy Neubert, zu laden über Frühlingsstraße 29, 97076 Würzburg, der seit 2003 auf Ausgrenzung des Klägers unter Dämonisierung und gezielt forcierter Eskalation hinwirkt.
Ohne das intrigante und aus dem Hintergrund wirkende massiv destruktive und kindeswohlschädigende Verhalten dieses Zeugen, der seit 2003 ungehindert kompletten Zugriff auf die Tochter des Klägers hat, wäre dieser Justizskandal so nicht möglich geworden!

Der Zeuge und Großvater des Kindes richtete folgendes Schreiben am 12.03.2012 an den Direktor des Amtsgerichts Würzburg, um infolge den (laufenden) Umgang und die Kontakte zwischen Vater und Kind zu verhindern, dies ist unstreitig:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

Weiter schreibt Neubert:

„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“

Beweis:
Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Der Beklagten sind dieses und andere Schreiben und die Zielsetzungen hieraus, was dem Kläger erst Juni 2014 so bekannt wurde, seit Beginn des Konfliktes bekannt, ohne dass geeignete Maßnahmen veranlasst wurden.

Die Schädigungen des Kindes durch den Zeugen, die Instrumentalisierung und der psychische Missbrauch sowie die irreversiblen Bindungsschädigungen liegen diesbezüglich ebenfalls in der Schuld und Verantwortung der Beklagten, die diesem Treiben und der anhaltlosen Verleumdung und Dämonisierung des Klägers durch den Zeugen tatenlos zusah.

Die Kriminellen Reheußer, Panzer und Weber, 7 UF 210/15, beziehen sich zur Fortführung der Verbrechen sogar ausdrücklich auf Verleumdungen und Entwertungen des Zeugen, die sie sich ungeprüft zu eigen machen (in mündlicher Verhandlung nicht thematisiert).

In mündlicher Anhörung teilte das Kind im Sinne der Kindsmutter und des Großvaters mit:

„So hat (das Kind) in Anhörung geschildert, dass im Rahmen eines Telefonats der Vater den Großvater beschimpft und dabei geäußert habe „verrecke zu (?) Schwein; stirb zu (?) Arschloch“. Dieses persönlichkeitsimmanente Verhalten des Vaters lässt den Schluss zu, dass es auch bei zukünftigen Umgangskontakten seinerseits zu unbeherrschten Gefühlsausbrüchen und Beschimpfungen der Kindsmutter kommen wird, die für (das Kind) psychisch belastend wären und ein (beim Kind) bereits vorhandenes Angsgefühl weiter steigern würden.“

Anstatt hier offenkundige Verleumdungen zu hinterfragen, mit welchem ein psychischer Missbrauch des Kindes und eine Dämonisierung gegen den Vater und Kläger durch die Kindsmutter und den Großvater stattfindet, machen sich die Kriminellen des OLG Bamberg, die Beklagte hier, die Darstellungen unkritisch und dramatisierend zu eigen, um dem Kläger und Vater weiter zielgerichtet zu schaden.

Die Blödheit und unfassbare Unredlichkeit , mit der die Kriminellen des OLG Bamberg darüberhinaus aufgrund erkennbar zielgerichteter und zuvor nichts thematisierter Verleumdungen gegen ein Justizopfer und einen ausgegrenzten Vater hier weitere Schädigungen phantasieren und mit Feudalgestus prognostizieren, ist atemberaubend.

Jeder vernünftig denkende Mensch, erst recht jeder Jurist und professionell mit der Materie in Verantwortung stehende sieht, dass hier durch Kontakte zwischen Vater und Kind diese Dämonisierung und projektive Entwertung eines Elternteils (und damit 50 Prozent Anteile des Kindes) selbst aufgelöst werden müssen.

Ebenso, dass die interessengeleitete asoziale Entwertung und Verleumdung eines Vaters gegenüber seinem Kind mit geeigneten Sanktionen gegen die Kindsmutter und deren Vater, wie sie hier seit 2003 betreiben, beendet werden muss.

Die Beklagte macht hier hingegen seit 15 Jahren das Gegenteil der gebotenen Maßnahmen, potenziert unter anhaltenden Grundrechtsverletzungen die Schädigungen und nimmt jedwede Eskalation gezielt in Kauf.

Der Fall ist insgesamt geeignet, die ganze Dummheit, Arroganz und hämische Anmaßung sog. Familienrichter zu belegen, die völlig inkompetent die Leben von Elternteilen und Kindern zerstören.


8.

Die Strafbarkeit von Kindesentzug ist lt. BGH und allgemeingültiger Rechtsprechung auch in Würzburg und im Wirkungsbereich der Beklagten hier gültige Gesetzeslage:

„Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich:

Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt.

§1684 I BGB stellt dies völlig klar: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen „bereits einige Minuten“ ausreichen.“

http://www.vaeternotruf.de/kindesentfuehrungen-in-deutschland.htm

Beweisrechtliche ist weiter GESETZESLAGE auch im Wirkungsbereich der Beklagten:

BGH 1 StR 387/14 – Beschluss vom 17. September 2014 (LG Mannheim)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/14/1-387-14.php

BGHSt; Entziehung Minderjähriger (Taterfolg: räumliche Trennung von Minderjährigem und Erziehungsberechtigtem; Täterschaft des anderen Elternteils; Verhältnis zur Nötigung: Tateinheit)
Den Eltern „entzogen“ ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 35/96, NStZ 1996, 333, 334 mwN).
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Eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn der Minderjährige unter den Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Elternteil entfernt wird, sondern auch, wenn der Elternteil unter diesen Voraussetzungen vom Minderjährigen entfernt und ferngehalten wird (vgl. hierzu auch Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 235 Rn. 6; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 235 Rn. 38; SK-StGB/Wolters, 8. Aufl., § 235 Rn. 4; LK-StGB/Gribbohm, 11. Aufl., § 235 Rn. 49 ff.). Denn das von § 235 StGB vorrangig geschützte Rechtsgut des Sorgerechts der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 357) sind auch verletzt, wenn ein Elternteil selbst räumlich entfernt wird und seine Rechte deshalb nicht wahrnehmen kann.

12
Dass der Angeklagte selbst ebenfalls sorgeberechtigt war (das Ergebnis seiner Anträge vor dem Familiengericht in Istanbul ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; ohnehin hätte die Ehefrau dann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder), steht der Anwendung des § 235 StGB nicht entgegen. Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 358). Die räumliche Trennung war im vorliegenden Fall auch nicht von nur ganz vorübergehender Dauer.

13
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 235 Abs. 7 StGB; UA S. 39).“

Wie der Kläger dargelegt hat, ist dies hier zweifelsfrei durch Verschulden der Beklagten hier vorliegend, so dass hier Beihilfe zu einer Kindesentziehung gemäß § 235 StGB seit Juni 2012 durch die Beklagte vorliegend ist.

9.
Im Verfahren 2 F 957/12, Familiengericht Würzburg, das bis heute durch die Beklagte unsachgemäß weiter zu Lasten des Kindes und des Klägers geführt wird, ist darüberhinaus durch die sog. Sachverständige Katharina Behrend mitgeteilt, Zitat unstreitig, 03.10.2014:

Behrend:

….”Ein Ausschluss des Umgangsrechts kann nur befristet erfolgen, was regelmäßig zur Folge hat dass unmittelbar nach Fristablauf erneut gerichtliche Anträge gestellt werden. Diese verstärken der Erfahrung nach mit zunehmendem Alter des Kindes / Jugendlichen eher die Verweigerungshaltung als dass sie die Wiederaufnahme von Kontakten erreichen. Somit verschärfen sie die Konflikteskalation weiter.”

Dies hielt die Beklagte nicht ab, genau diese Schädigung in dieser Form fortzuführen, nachdem man zuvor zunächst nach Vorlage des Gutachtens weitere Jahre untätig blieb.
Behrend weiter, wobei auch diese die Verleumdungen und Diffamierungen der asozialen Juristen der Kindsmutter gegen den Kläger dramatisch und unhinterfragt übernimmt:

…„Bei der Betrachtung und Beurteilung der Konflikteskalation darf allerdings nicht irritieren, dass die Elternteile hier in unterschiedlichem Maße aktiv und aggressiv auftreten. Während der Vater fordernd und wütend gegen die Mutter, die Institutionen und das Gericht anrennt, auf verbale Gewalt setzt und sogar Dritten physische Gewalt androht (Schläge gegenüber der Rechtsanwältin der Mutter im Anhörungstermin vom 17.09.2013), wirkt Frau Neubert deutlich passiver.

Diese Diskrepanz ist jedoch strukturell angelegt. Es ist nämlich zu beachten, dass die Mutter (das Kind) bei sich hat und insoweit durch bloßes „Aussitzen“ Verfügungsgewalt auszuüben vermag, nach dem Motto: wer das Kind hat, hat die Macht. Sie kann ruhig, abwartend, beharrend und abwehrend auftreten und sich nie über eine bloße Duldung von Kontakten hinaus einlassen. Dennoch wirkt sie dabei stets deutlich weniger aggressiv als der Vater, der diese „Festung“ zu erstürmen versucht.“…

Diese Feststellungen belegen die gesamte seit 15 Jahren vorsätzlich verschuldeten Schädigungen durch die Beklagte, die gegen diese Gesinnung und Absichten der Kindsmutter, obwohl seit 2003 beweisrechtlich vorliegend, nicht das Geringste unternommen hat sondern durchweg gegen den Kläger als Geschädigten agierte, diesem beliebig bei Bedarf zwecks Vertuschung der eigenen Verbrechen Aggressionen etc. attestiert, unter Ausblendung der rechtswidrig verschuldeten Traumatisierungen und Instrumentalisierungen und des psychischen Missbrauchs des Kindes durch dessen Umfeld, das die Beklagte vorsätzlich verschuldete, manifestierte und irreversibel potenzierte.

Behrend:

…“Als Klein- und Kindergartenkind lebt (das Kind ) an der Seite der Mutter, deren Haltung zu Vater-Kind-Kontakten nach dem Stufenmodell der Bindungsfürsorge (Temizyürek, 2014) als eine Bindungsblockade einzuordnen ist….

Proaktive Bindungsfürsorge der Mutter für die Vater-Beziehung erlebt (das Kind) zu keinem Zeitpunkt.“

Der hier geltend gemachte Schadensersatz bewegt sich daher angesichts der Schädigungen im absoluten unteren Bereich.

PKH-Antrag ist beigefügt.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

„Gefahr für Leib und Leben“ mit Polizeiaufgabengesetz (PAG) „abgewendet“…..? Handyortung statt Freiheitsberaubung!

Die Kenntnis dieser Vorgänge wird bei diesem Beitrag vorausgesetzt:
https://martindeeg.wordpress.com/2013/08/17/bayerische-justiz-der-missbrauch-des-§-63-stgb/

Residenzlauf 2018

Leitender Kriminaldirektor Matthias Weber, Polizei Unterfranken teilte mit:

„Sehr geehrter Herr Deeg,

am 18.12.2017 wurden bei Ihnen gefahrenabwehrende Maßnahmen nach Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG durchgeführt.

Dem Polizeipräsidium Unterfranken war bekannt geworden, dass Sie an diesem Tag mehrere E-Mails versandt hatten, in denen Sie sinngemäß androhten, am 18.12.2017 nach Würzburg zu fahren, um Selbstjustiz zu verüben. Hintergrund ist der seit langem andauernde Konflikt in Bezug auf den Sorgerechtsstreit um Ihre Tochter.

Es musste deshalb davon ausgegangen werden, dass für verschiedene Personen aus dem Bereich der Justiz in Würzburg eine Gefahr für Leib oder Leben besteht…..“

Polizei Unterfranken, Handyortung nach PAG, Mitteilung 06.06.2018

Proteste gegen das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in München / 150518
*** May 15, 2018 – Munich, Bavaria, Germany – Caricature of Horst Seehofer of the CSU.

Diese weitere Strafanzeige gegen die Kriminellen um den CSU-Funktionär Clemens Lückemann – unter Berücksichtigung dieses Vorgangs – wird hiermit beweisrechtlich eingereicht und hier dokumentiert:

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 19.06.2018

Hiermit wird weiter Strafanzeige wegen konzertierter Freiheitsberaubung im Amt erstattet gegen Angehörige der Justiz Würzburg/Bamberg, insbesondere die Beschuldigten

1. Clemens Lückemann (CSU), zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2. Thomas Trapp (CSU), zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

3. Thomas Schepping, zu laden über Amtsgericht Gemünden, Friedenstraße 7, 97737 Gemünden a. Main

4. Norbert Baumann (CSU), zu laden über Knetzbergstr. 10, 97422 Schweinfurt

5. Roland Stockmann, zu laden über Falkenburgstraße 14, 97250 Erlabrunn

6. Lothar Schmitt (CSU), zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg,
Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

7. Dr. Jörg Groß (CSU), zu laden über Platenstraße 6, 97072 Würzburg

Um die Beschuldigten, die weiter zum Teil hohe Ämter mit öffentlicher Außenwirkung in der bayerischen CSU-Justiz bekleiden, vor zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen, erfolgen fortlaufend durch weitere Beschuldigte bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung und Strafvereitelung zugunsten der Beschuldigten.

Offenkundig einzig aufgrund von Status und Amt wird hier trotz dringendem Tatverdacht und erdrückender Beweislage gegen die Beschuldigten jede Ermittlung bereits im Ansatz verweigert, unter Missbrauch der rechtsstaatlichen Organisationsstrukturen.

Beispielhaft wird auf ausführliche Strafanzeige vom 24.02.2018, Polizei Stuttgart verwiesen, die trotz dringendem Tatverdacht und präziser Beweislage offenkundig unterschlagen wird.
https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/25/weitere-detaillierte-strafanzeige-gegen-die-polizeibekannten-justizverbrecher-um-clemens-lueckemann-ein-netzwerk-aus-kriminellen-juristen-die-leben-von-unschuldigen-buergern-vernichten/

Was hier vorliegt, ist erkennbar der strukturelle Missbrauch des sog. Tatortprinzips zugunsten von Kriminellen, der strukturelle Missbrauch der örtlichen insbes. zivilrechtlichen Zuständigkeit durch die Behörden, wo die Beschuldigten tätig sind und der strukturelle und parteipolitische Missbrauch des Etiketts der richterlichen Unabhängigkeit, um Verbrechen im Amt zu verdecken.

Jedwede Dienstaufsicht wird konsequent verweigert, bzw. ist bereits dadurch als absurd anzusehen, da die für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerialbeamten oder Behördenleiter wie der Landgerichtspräsident Geuder, Würzburg, mit den Beschuldigten seit Jahrzehnten befreundet und parteipolitisch auf einer Linie sind.

Der zur Tatzeit für Dienstaufsicht zuständige Ministerialbeamte Andreas Zwerger ist bspw. nun aktuell der Vizepräsident beim OLG Bamberg neben dem Beschuldigten Lückemann, mit dem er seit Jahrzehnten persönlich und parteipolitisch verbandelt ist.

Diese persönliche Kumpanei und CSU-Seilschaft hebelt die Gewaltenteilung aus und vereitelt bereits im Ansatz eine objektive Faktenprüfung und im Ergebnis einen funktionierenden Rechtsstaat und die Gleichheit vor dem Gesetz!

Die Parteilinie und Doppelstandards der in Teilen als demokratiefeindlich anzusehenden bayerischen CSU, was zum einen Strafwut und Repression gegen Menschen angeht und andererseits Leugnung und Vertuschung interner eigener Rechtsbrüche, Fehler und Irrtümer, sind mittlerweile Allgemeingut.

Gefährder in Bayern

BEWEISLAGE

1.
Zugrundeliegender Sachverhalt, gerichtsbekannt und polizeibekannt:

Die vorliegenden Fakten und Inhalte sind unstreitig!

a.
Der Anzeigenerstatter reichte am 18.05.2009 gegen den Beschuldigten Trapp eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein, nachdem dieser unter Amtspflichtsverletzung eine vorgebliche Straftat der versuchten Nötigung gegen den Anzeigenerstatter konstruierte, Verfahren 814 Js 5277/08, die er wie folgt fabulierte, sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008:

https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/16/wuerzburger-justizverbrecher-thomas-trapp-weitere-details-und-klage-aufgrund-schuldhafter-amtspflichtverletzung-asoziale-gesinnungsjustiz-gegen-unschuldigen-vater-kindesentzieherin-neubert-seit-14/

„Der Angeschuldigte war in den Jahren 2002 bis 2003 mit der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liiert Aus diese Beziehung ging die ….2003 geborene Tochter hervor.

Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Angeschuldigte – auch trotz bestehenden gerichtlichen Kontaktverbotes – mit allen Mitteln ein Umgangsrecht hinsichtlich seiner Tochter zu erwirken.
Hierbei kam es u.a. zu folgenden Taten:
1. Am 04.03.2008 gegen 08.30 Uhr rief der Angeschuldigte in der Kanzlei der Geschädigten Rechtsanwältin Kerstin Neubert an, wo er deren Vater, den Zeugen Willy Neubert erreichte.
Der Angeschuldigte…..bat den Vater der Geschädigten Kerstin Neubert, dieser auszurichten, dass, falls er bis kommenden Freitag, dem 07.03.2008, keine Nachricht von ihr bekommen würde, wie es mit dem Umgang seines Kindes weiter gehe, er zur Rechtsanwaltskammer gehen würde.

Tatsächlich hatte der Angeschuldigte bereits im Jahr 2004 einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt, mit dem Ziel, dass der Geschädigten die Zulassung entzogen wird.
Durch seine Drohung wollte der Angeschuldigte erreichen, dass Kerstin Neubert ihm ein Umgangsrecht mit seiner Tochter freiwillig einräumt. Die Geschädigte lies sich von dieser Drohung nicht beeindrucken und wartete den Termin im o.g. Familiengerichtsverfahren am 14.03.2008 ab.

Die Handlung des Beschuldigten war verwerflich.“

Eine auf Sachlage begründete Beschwerde bei einer Anwaltskammer ist in einem Rechtsstaat unter keinem wie auch immer gearteten Gesichtspunkt als Nötigung anzusehen.
Ebenso wenig ist die Zielsetzung eines Vaters, Kontakt zu seinem Kind zu erhalten, in einem Rechtsstaat als „verwerflich“ anzusehen, wie der Kriminelle Trapp in seiner Rolle als bayerischer Staatsanwalt hier phantasiert.

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

Der Beschuldigte Trapp, der als absolut dumpfer strafwütiger Provokateur anzusehen ist, inszeniert sich als Vertreter und Retter einer sich als Opfer gebärdenden Kindsmutter und Volljuristin.

Charakterlich ungeeigneten Kriminellen wie dem Beschuldigten hier fehlt offenkundig jegliche Objektivität und jede Reflexisonsfähigkeit, ebenso Empathiefähigkeit, was die Komplexität von Vorgängen und das hieraus verschuldete Leid von Menschen und die Rolle von Kindern und Väter angeht.

Dieses asoziale Gebaren gegen Rechtsuchenden, unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten hier zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamten Rechsbrüche dieser inkompetenten und unfähigen hierbei jedoch invasiv in das Leben von Betroffenen eingreifenden eifernd arroganten und strafwütigen CSU-Justiz.

Die gegen diesen Vorgang am 18.05.2009 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde (wortgleich als Zivilklage an das Landgericht Würzburg) wurde infolge nach Zugang am 12.06.2009 (!) an den Beschuldigten Trapp bzw. seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten Lückemann, zur Inszenierung einer Bedrohungslage missbraucht.

Unter Hinzuziehung des Beschuldigten Lothar Schmitt, zur Tatzeit sog. Vizepräsident des Landgerichts, behaupteten die Beschuldigten, das nun am Freitag, 12.06.2009 ein akuter Amoklauf durch den Beschuldigten drohe. Dies gehe aus der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 hervor.

Beschuldigter Schmitt (Mitte) bei typischer Tätigkeit

Auf Verfahren 814 Js 10465/09 wird vollinhaltlich verwiesen, ebenso auf die Dokumentation der Vorgänge und ergänzende Beweislage im Blog des Klägers.

Folgende Fakten sind unstreitig, was u.a. den Vorsatz der Täter entlarvt:
Die von Trapp instruierte Polizeibeamtin und Zeugin Dagmar Vierheilig, Polizei Würzburg, ruft den Anzeigenerstatter am Nachmittag des 12.06.2009 zweimal auf dem Handy an. Als dieser sich meldet, legt sie auf. Eine Handyortung, die erstes Mittel (siehe 3.) bei einer tatsächlichen Bedrohungslage ist, findet nicht statt.

Infolge setzt der Beschuldigte Trapp unter anderem den Zeugen Michael Scheffel, Polizei Stuttgart unter Druck, was tatsächlich eine Nötigung darstellt. Sollte der Anzeigenerstatter nicht endlich festgenommen werden, würden Disziplinarmaßnahmen und Strafverfolgung wegen Strafvereitelung gegen Scheffel erfolgen, so der Beschuldigte Trapp.

Durch weitergehende Interventionen der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg erfolgt schließlich eine Festnahme des Anzeigenerstatters am 21.06.2009 in Stuttgart, als dieser am dortigen Halbmarathon teilnimmt.

Im Raum Würzburg, wo die Kriminellen der Justiz eine Bedrohungslage inszenierten, war der Anzeigenerstatter zu diesem Zeitpunkt seit April 2009 nicht mehr, nachdem er seinen Wohnsitz in 97299 Zell am Main dort abgemeldet und sich am 29.04.2009 ordnungsgemäß an seinem heutigen Wohnsitz in 70499 Stuttgart angemeldet hatte.

Dies hielt die Beschuldigten und Kriminellen der Justiz Würzburg infolge nicht ab, den Anzeigenerstatter konsequent bewusst wahrheitswidrig als „ohne festen Wohnsitz“ in der Akte zu führen, um so zielgerichtet eine Fluchtgefahr (!) zu konstruieren.

Ein Haftbefehl liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor, den reicht der Beschuldigte Trapp erst am 22.06.2009 nach.

b.
Bereits bei der Inszenierung der phantastischen Bedrohungslage ab 12.06.2009 auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den infolge sachbearbeitenden Haupttäter Trapp vertuschten die Beschuldigten zielgerichtet bis in die Hauptverhandlung hinein den Fakt, dass die Richter des Landgerichts Würzburg Dr. Bellay und Dr. Müller Teckhoff (beide heute beim BGH tätig) sowie der Ministerialrat Hans Kornprobst in dem Schreiben des Anzeigenerstatters keine Straftat erkannt hatten.

Um über diesen Fakt und Rechtsbruch, § 160 Abs. 2 StPO, infolge hinwegzutäuschen, versuchten der Beschuldigte Schmitt den Zeugen Bellay zu beeinflussen, wie sich in Vernehmungen in der Hauptverhandlung heraushören ließ. Der Zeuge Bellay gab hierbei zugunsten des Justizkollegen Schmitt vor, sich nicht mehr genau an den Zeitpunkt des entsprechenden Telefonats erinnern zu können, was als Schutzbehauptung zu werten ist.

Schmitt versuchte derweil, die rechtswidrige Inszenierung zum Zweck einer Freiheitsberaubung als sachlich begründet darzustellen: unter der bei den Beschuldigten üblichen fehlerleugnenden Diffamierung und Verleumdung des Anzeigenerstatters gab er vor, exklusive Kenntnis über ein Schreiben des Klägers aus dem Jahr 2005 zu besitzen, das ihn 2009 zu der Annahme brachte, dass hier eine akute Amokgefahr drohe. (Anm.: der AE hatte 2005 eine Strafanzeige gegen den Verfahrenskläger Moser erstattet, die der Beschuldigte Schmitt als Generalstaatsanwalt in Bamberg damals entledigte).
Auf Frage des Anzeigenerstatters, ob der Beschuldigte Schmitt dem Anzeigenerstatter jemals persönlich begegnet sei oder mit diesem gesprochen habe, musste er verneinen.

Diese Posse vor Gericht sucht insoweit ihresgleichen und zeigt, wie unverhohlen die Beschuldigten sich gegenseitig zu decken versuchen und Fakten erfinden, um Straftaten im Amt und Fehler zu vertuschen.

Der Anzeigenerstatter wurde infolge auf Grundlage eines eklatanten Fehlgutachtens des Beschuldigten und Mittäters Dr. Groß von der JVA Würzburg in die Forensik Lohr übestellt, 05.08.2009.

Dies mit dem erklärten Ziel der dauerhaften Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB, wie er im (in vielen Punkten vergleichbaren) Fall des Justizopfers Gustl Mollath bundesweit bekannt wurde.

Obwohl Prof. Dr. Nedopil in Obergutachten nachgewiesen hat, dass Dr. Groß Diagnosen und Prognosen jeglicher Realitätsbezug fehlt und dieser ein Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung erstellt hat, wird Dr. Groß bis heute unter dreister Rechtsbeugung durch die Richter der Justizbehörde vor jedweder Aufklärung der Umstände der Erstattung dieses Fehlgutachtens geschützt. Der Vorsatz ist offenkundig.

Um diese Maßnahme infolge zu ermöglichen, konstruierte der Beschuldigte Roland Stockmann infolge einer Haftprüfung am 23.07.2009, die nach rechtsstaatlichen Maßstäben zur sofortigen Freilassung des unschuldigen Anzeigenerstatters hätte führen müssen, eine Fluchtgefahr durch den Anzeigenerstatter und behauptete zu diesem Zweck u.a. wie folgt, in Vorgriff auf gewünschtes Fehlgutachten des Mittäters Groß wie folgt:

Justizkrimineller Roland Stockmann: Fluchtgefahr, weil „entrückt“….

Der Beschuldigte Stockmann in Beschluss vom 23.07.2009:

„Der persönliche Eindruck, den der Beschuldigte bei der Haftprüfung hinterlassen hat, bestätigt die Einschätzung, die der unterzeichnende Richter dem Beschuldigten bereits im September 2005 in einem Schreiben mitgeteilt hat. Bereits damals wurde ihm dringend psychiatrische Behandlung angeraten, weil er den Eindruck einer entrückten und krankhaften Wahrnehmung der Lebenswirklichkeit hinterließ.“

Haftprüfung 23.07.09

Die Hybris und Anmaßung dieser Kriminellen, die nichts auslassen, um ihre Strafwut gegen lästige Rechsuchende ausleben zu können, zieht sich durch in dieser Form durch die gesamte Verfahrenakten und entspricht offenkundig dem Standard dieser in Teilen verbrecherischen Justizakteure. Um rechtswidrige Maßnahmen zu kaschieren und zu verdecken, wurde und wird der Anzeigenerstatter bis zum heutigen Tag nahezu beliebig anhand irgendwelcher Reaktionen, Äußerungen oder auch nur phantasierter Konstruktionen entwertet, diffamiert, verleumdet und beleidigt.

Dies kontrastiert mit einer schäbigen Ehrenkäsigkeit und Arroganz der Kriminellen und Beschuldigten selbst, wie mehrere Strafanträge des Haupttäters und Kriminellen Lückemann u.a. zeigen, mit denen er dem Anzeigenerstatter eine Beleidigung andichten will.

Auch dies zieht sich wie ein roter Faden durch die vorliegenden Akten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg hier:
Versuche, den Anzeigenerstatter unter anhaltender und bewusster Missachtung des Art. 3 Grundgesetz mundtot machen zu wollen, indem die Beweisführung und Kritik (Dienstaufsichtsbeschwerde!) durch die Beschuldigten oder deren Kumpanen wahlweise als Bedrohungslage oder als Beleidigung phantasiert wird.

c.
Mit immenser krimineller Energie und asozialer Dreistigkeit erzwangen die Beschuldigten Lückemann/Trapp zusammen mit den Beschuldigten Baumann/Schepping am 12.03.2010 eine zweite Festnahme des Anzeigenerstatters in Stuttgart, nachdem das entlarvende Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil nach Eingang beim Landgericht Würzburg am 04.03.2010 zu einer sofortigen Verfügung der Entlassung aus der Forensik Lohr geführt hatte.

Bei der zweiten Freiheitsberaubung am 12.03.2010, die nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ohne Straftat und Haftgrund eskalativ draufgesetzt wurde und welche am 22.04.2010 endete, wurden ebenfalls Polizeibeamte in Stuttgart auf Betreiben der Kriminellen in Würzburg unter Druck gesetzt, um die erkennbar rechtswidrige Maßnahme zu erzwingen.
Laut Aussage des Sachbearbeiters der Fahndung Stuttgart am 12.03.2010 habe man intern diskutiert und remonstriert, ob diese erkennbar rechtswidrige Maßnahme durchzuführen sei.
Es handele sich erkennbar um eine offenbar „persönliche Geschichte“ zwischen dem Anzeigenerstatter und der Staatsanwaltschaft Würzburg, die ihre Amtsgewalt missbrauche.

Infolge wurde von den Polizeibeamten der Stuttgarter Rechtsanwalt Hans-Michael Lübcke vermittelt, der die Rechtswidrigkeit der Maßnahme – Fehlen von Straftat und Haftgrund – geltend machte, worauf sich die Haftrichterin Fahling, Amtsgericht Stuttgart, auf eine angebliche Unzuständigkeit zurückzog und Antrag an die Kriminellen und Beschuldigten des OLG Bamberg, die die Straftat zu verantworten haben, verwiesen wurde.
Da diese Akten der Polizei bislang nicht vorliegen, sind diese beweisrechtlich beigefügt.

Beweis:
Anlage 1

Schriftsätze des Zeugen Rechtsanwalt Lübcke, Stuttgart, 16.03./19.03.2010 zu Freiheitsberaubung im Amt vom 12.03.2018 durch Beschuldigte der Justizbehörden Würzburg/Bamberg
Rechtsmittel RA Lübcke Stuttgart

Die Vertretung des Anwalts kostete den Anzeigenerstatter weitere 500 Euro infolge der Verbrechen der Beschuldigten im Amt.

d.
Bis heute hat der Anzeigenerstatter bekanntermaßen infolge der gegen ihn begangenen Verbrechen keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern enthalten:

Nach Offenlegung des Fehlgutachtens und Feststellung durch das Landgericht Würzburg in Urteil vom 20.08.2010 verweigerten die Beschuldigten in gleicher Besetzung die vom Landgericht Würzburg zugewiesene (läppische) Haftentschädigung in Höhe von rund 7.500 Euro für zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt.

Diese unter Amtsmissbrauch und der Behauptung durch die Beschuldigten, der Anzeigenerstatter sei für die gegen ihn rechtswidrig auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 erzwungenen Maßnahmen der Beschuldigten selbst verantwortlich.

2.
Trotz der Verbrechen im Amt durch die Beschuldigten insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg, beinhaltlich die asoziale und rechtswidrige Verweigerung der vom Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09, in Freispruch vom 20.08.2010 zugewiesenen Entschädigung, schrecken die Kriminellen nicht davor zurück, gegen meine Person als Kriminalitätsopfer weiter auch Geldforderungen zu stellen:

So fordert die Täterbehörde Staatsanwaltschaft Würzburg weiter bspw. 5.676,02 Euro vom Anzeigenerstatter als Opfer von Verbrechen im Amt.

Beweis:
Anlage 2

Sog. Mahnung der Beschuldigten vom 30.05.2018, 814 Vrs 824/06, Rechnung 811900591354

Diese Provokation und Unverschämtheit der Kriminellen bei den CSU-Justizbehörden hier belegt, wie sehr diese Kriminellen offenkundig jeden Bezug zur Realität verloren haben.

Das gesamte Gebaren dieser parteipolitisch vernetzten Kriminellen im Amt ist schlichtweg asozial, ohne Bezug zur Lebenswirklichkeit.

3.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 teilt nun Leitender Kriminaldirektor Matthias Weber, Polizeipräsidium Unterfranken, dem Anzeigenerstatter wie folgt mit (Hervorhebungen von mir):

„Besonderes Mittel der Datenerhebung nach dem Bayer. Polizeiaufgabengesetz… Benachrichtigung über Datenerhebung und Eingriff in den Telekommuniaktionsbereich gem. Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG

Sehr geehrter Herr Deeg,
am 18.12.2017 wurden bei Ihnen gefahrenabwehrende Maßnahmen nach Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG durchgeführt.
Dem Polizeipräsidium Unterfranken war bekannt geworden, dass Sie an diesem Tag mehrere E-Mails versandt hatten, in denen Sie sinngemäß androhten, am 18.12.2017 nach Würzburg zu fahren, um Selbstjustiz zu verüben. Hintergrund ist der seit langem andauernde Konflikt in Bezug auf den Sorgerechtsstreit um Ihre Tochter.
Es musste deshalb davon ausgegangen werden, dass für verschiedene Personen aus dem Bereich der Justiz in Würzburg eine Gefahr für Leib oder Leben besteht. Aus diesem Grund habe ich die o.g. Maßnahme angeordnet, um festzustellen, ob Sie sich tatsächlich am 18.12.17 nach Würzburg begeben und um ggf. Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen einleiten zu können.

Da bekannt war, dass Sie den Mobiltelefonanschluss (…..) nutzten, wurde der für den Anschluss zuständige Telekommunikationsdiensteanbieter gebeten, gegen 19.00 Uhr und nochmals gegen 22.00 Uhr eine Ortung des Mobilgerätes durchzuführen. Nachdem festgestellt werden konnte, dass sich das Gerät in einer Funkzelle im Bereich Ihres Wohnsitzes eingebucht hatte, wurde die Maßnahme beendet.

Die Maßnahme wurde in der Folge mit Beschluss vom Herrn Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Würzburg bestätigt.“….

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Zeugen Matthias Weber, Polizeipräsidium Unterfranken, 06.06.2018
Polizei Unterfranken, Handyortung nach PAG, Mitteilung 06.06.2018

Dieser Vorgang belegt eindrucksvoll und weiter beweisrechtlich, wie skrupellos und gezielt die Kriminellen der Justizbehörden Würzburg unter Instrumentalisierung der örtlichen Polizeibehörde (Zeugin Vierheilig) 2009 bei einem durchaus vergleichbaren Grundkonstrukt hier eine Freiheitsberaubung im Amt gegen den Anzeigenerstatter inszenierten.

Selbst bei einer zeitlich akuten Bedrohungslage – abgesehen davon, ob diese überhaupt real ist – wird durch den Zeugen Ltd. Kriminaldirektor Weber hier Maßnahme getroffen, die insoweit offenkundig nach Meinung des hochrangigen erfahrenen Kriminalbeamten geeignet scheint festzustellen, ob eine realistische Bedrohung vorliegt oder nicht.

Die oben nochmals geschilderte unstreitige Vorgehensweise der Kriminellen, die infolge einer Wochen zuvor eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde offenkundig aus Hybris und persönlichem Ärger über zwei Bundesländer sinnfrei und in CSU-Style manipulativ dramatisierend eine vorgebliche Bedrohungslage in Würzburg und infolge eine rechtswidrige Verhaftung in Stuttgart inszenieren und hernach unkorrigierbar zu Lasten des Opfers an einem notdürftig konstruierten Tatvorwurf festhalten, um selbst nach Freispruch noch dem Kläger zu schaden, belegt die ganze asoziale Widerwärtigkeit und Rechtswidrigkeit, mit der CSU-Kriminelle hier in Bayern mittlweile glauben, ihre widerwärtige Strafwut und Gesinnungsjustiz auf dem Rücken von Unschuldigen wie dem Anzeigenerstatter ausleben zu können.

Zeugnis:
Matthias Weber
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der vorgeblichen „Gefahr für Leib und Leben“, die der Zeuge Weber hier konstatiert, ist ggf. an anderer Stelle zu erörtern, auch die Zielsetzung dieser offenkundig sinnfreien Maßnahme.

Man scheint offenkundig nur noch in Bayern der lebensfernen Ansicht zu frönen, dass entschlossene Täter ihre Taten zuvor per Dienstaufsichtsbeschwerde oder über das Internet ankündigen und sich auch immer mit Mobiltelefon zum Tatort begeben.

Die insgesamte Sinnlosigkeit der gesamten Vorgehensweise spricht eher dafür, dass man hier vorliegenden Kindesentzug/Kindesentführung und die strukturelle Gewalt gegen den Anzeigenerstatter als Vater seit 15 Jahren und die unabhängig von Zeitablauf zur Verantwortung zu ziehenden Verbrechen im Amt gegen den AE immer noch nicht in Gänze erfasst hat sondern glaubt, dies sei quasi eine Laune.

Es handelt sich hier keinesfalls um einen „Sorgerechtsstreit“, wie der Zeuge Weber hier euphemistisch zusammenfasst – sondern um Lebenszerstörung, massivste Grundrechtsverletzungen und Verbrechen im Amt gegen einen unschuldigen Vater. Um dies zu vertuschen, erfolgen fortlaufend Verdeckungsstraftaten wie Rechtsbeugung und Strafvereitelung, wie oben dargelegt.

Jedenfalls ist für jeden vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass zwei derart auseinanderdriftende Verhaltensweisen und Maßnahmen unter dem Etikett Gefahrenabwehr durch eine Staatsanwaltschaft im einen Fall 2009 und eine Polizeibehörde im anderen Fall 2018 weiter den dringenden Tatverdacht bestätigen, dass die Beschuldigten 2009 eine gezielte, persönlich motivierte Freiheitsberaubung im Amt und unbedingt gewollter Vernichtung eines lästigen Antragstellers mit immenser krimineller Energie und unter Ausübung von Druck gegen Polizeibeamte, Belügen von Richtern und Vertuschen von Entlastendem begangen und zu verantworten haben.

Auf die beim Landgericht Würzburg und der Polizeibehörde Stuttgart vorliegenden Akten, Schriftsätze und Beweisvorträge wird vollinhaltlich verwiesen.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht.

Es wird weiter beantragt, dass die Kriminellen im Amt, die weiter unbehelligt Ämter in der bayerischen Justiz bekleiden, wegen dringendem Tatverdacht auf Freiheitsberaubung im Amt endlich suspendiert werden.

Justizverbrecher Lückemann (CSU) neben seinem Gönner, dem Ministerialen Bausback (CSU)

Eine Strafverfolgung wird offenkundig einzig aufgrund der parteipolitischen Vernetzung und der Fallhöhe der Beschuldigten und Funktionäre in dieser politisierten CSU-Justiz verweigert.

Eine weitere Verweisung ist als Strafvereitelung zu werten, da die Erfahrung zeigt, dass die Kriminellen im Amt im OLG-Bezirk Bamberg vorbehaltlos und in selbst dummdreistester Weise gedeckt werden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Strafanzeige gegen Voßkuhle – Bundesverfassgungsgericht hält sich nicht an eigene Urteile, kriminelle CSU-Juristen unter Rechtsbeugung gedeckt

Nochmal zur Erinnerung: ich war zehn Monate in sog. Untersuchungshaft – ohne Vorliegen von Straftat, ohne Haftgrund. Die Kriminellen, die dies anzettelten, sind weiter im Amt, gedeckt von einer CSU-Justiz, die strukturell Rechtsbeugung betreibt, um die Kriminellen in den eigenen Reihen und den Ruf der Justiz zu schützen und Fehler zu vertuschen….mit einem Fehlgutachten wollte man mich wie Gustl Mollath dauerhaft vernichten.

Kriminelle und Justizverbrecher, die glauben, über Recht und Gesetz zu stehen – gedeckt von der sog. bayerischen Regierung.

Residenzlauf 2018

Weiteres Beispiel, Umstände der Freiheitsberaubung betreffend, wochenlanges Einsperren mit starken Rauchern.

Ziel der Justizkriminellen: die Verhinderung einer Hauptverhandlung:

„Angesichts der nicht ausschließbaren gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Gefangenen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, sofern der Betroffene der gemeinsamen Unterbringung nicht ausdrücklich zustimmt.“

BVerfG, 2 BvR 249/17

Bei der CSU-Justiz Würzburg/Bamberg liest sich das dann so:

„Der Antragsteller selbst führt aus, die Notwendigkeit seiner Unterbringung in der mit Rauchern belegten Gemeinschaftszelle sei….mit einer….eingeräumten erheblichen Überbelegung der Justizvollzugsanstalt begründet worden. Angesichts dieses Sachvortrags scheitert die Geltendmachung des begehrten Schmerzensgeldes….“….

Beschuldigte Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Richter am Landgericht Würzburg, 30.08.2017, 61 O 1593/1

Es geht erkennbar darum, eine asoziale erzwungene Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigen Polizeibeamten im Rahmen einer CSU-Intrige zu vertuschen. Motiv: Hybris.

Zu diesem Zweck wird auch der Gerichtsgutachter Dr Groß (CSU) auf Biegen und Brechen gedeckt, siehe letzter Beitrag – obwohl offenkundig ist, dass der ein eklatantes Fehlgutachten regelrecht herbeifantasiert hat:
https://martindeeg.wordpress.com/2018/06/12/strukturelle-korruption-im-olg-bezirk-bamberg-gerichtsverfahren-gegen-fehlgutachter-dr-gross-wird-durch-kriminelle-richter-auf-biegen-und-brechen-zu-verhindern-versucht/

Dr. Groß (CSU) wird gedeckt, erstattet weiter sog. Gutachten für seine Justiz….mit existentiellen Folgen für Menschen.

Die Provinzpartei CSU spaltet auf allen Ebenen die Gesellschaft, unter Ausübung struktureller Gewalt. Doppelmoral als Kernkompetenz.

Sie hetzt gegen Geflüchtete, Ausländer, gegen Linke, gegen Rechtsanwälte, gegen den eigenen Koalitionspartner, gegen die EU, gegen alles, was ihre dumpfe anachronistische Weltsicht hinterfragt, je nach Bedarf.

08.05.2018, Berlin: Horst Seehofer (CSU), Foto: Kay Nietfeld/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Einziger Referenzpunkt ist hierbei die eigene schäbige Macht im Freistaat, die sie sich mithilfe obrigkeitshöriger, dummgesoffener manipulierter Bürger immer wieder erschleicht, die glauben, die von der CSU geschürten Ängste und Phantasmen wären die Realität.

Die CSU eine Sekte von Vollpfosten, die nichts weiter können, als die Gefühle und Ängste von Menschen zu instrumentalisieren und zu schüren, um ihr asoziales Menschenbild weiter unters Volk zu bringen, immer mit seriöser Fassade natürlich:

Dieses widerwärtige, asoziale Menschenbild zieht sich durch alle staatlichen Ebenen in Bayern, insbesondere die Justiz, wie dieser Blog aufzeigt. Eine von parteipolitischer Gesinnung geprägte Justiz, die Leute braucht, die schmetternd „JAWOLL!“ brüllen, und glauben per Geburtsrecht über anderen Menschen und über Recht und Gesetz zu stehen, das sie eigentlich vertreten sollen. Kriminelle im Amt, die skrupellos alle Mittel missbrauchen, um Kritiker und Justizopfer mundtot machen zu wollen. Typen wie er hier:

Justizverbrecher Clemens Lückemann, OLG Bamberg, Richter am Bayerischen Verfassungsgericht

Wie ist es möglich, dass sich ein solcher rechter Sumpf, der mittlerweile die ganze Politik in Deutschland und den Rechtsstaat vergiftet, über offenkundig Jahrzehnte derart etablieren konnte?

Ein Teil der Antwort ist, dass dieses institutionalisierte Arschlochtum keinerlei funktionierenden Kontrolle unterliegt. Dienstaufsicht gibt es in Bayern ohnehin nicht, auch bei Verbrechen im Amt faseln Justiztäter von der „Unabhängigkeit der Justiz“.

Auch das Bundesverfassungsgericht ermöglicht diesen Kriminellen weiter, auf dem Rücken von Rechtsstaat und Betroffenen strukturell das Recht zu missachten, auf dem Rücken von Menschen eine CSU-Folklore-Justiz zu betreiben, deren Schäden sich fortlaufend potenzieren.

Wenn Verfassungsrichter allerdings ihre eigenen Entscheidungen nicht mehr ernst nehmen, dann ist das die ultimative Aufforderung, auf anderem Wege für Recht zu sorgen.

Diese Strafanzeige ging raus, ergänzt durch einen Befangenheitsantrag ans Bundesverfassungsgericht gegen die Beschuldigten Voßkuhle, Kessal-Wulf und Maidowski.

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

An die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Akademiestraße 6 – 8
76133 Karlsruhe 12.06.2018

Hiermit wird Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung und Prozessbetrug eingereicht gegen

1. Andreas Voßkuhle, zu laden über Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
2. Sybille Kessal-Wulf, zu laden über Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
3. Ulrich Maidowski, zu laden über Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dpa/lsw +++(c) dpa – Bildfunk+++

Begründung

1.
Zugrundeliegender Sachverhalt:

a.
Der Anzeigenerstatter ist als ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg seit Dezember 2003 mit einer rechtswidrigen und verfassungswidrigen sowie weitgehend irreversiblen Kindesentziehung/Kindesentführung im Gerichtsbezirk Würzburg konfrontiert.
Die hier geschilderten Schädigungen sind objektiv als Mordmotiv zu werten, wie bereits vielfach angezeigt.

Die als willkürliche strukturelle Gewalt zu wertende Traumatisierung und Zerstörung der Vaterschaft des Klägers unter massiver Schädigung seiner zur Tatzeit drei Monate alten Tochter basiert auf einer einfachen sog. Gewaltschutzverfügung, zugestellt am 22.12.2003, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03.

Diese einfache Verfügung – Vorwurf: pauschale Belästigung/Bedrohung – erlangte die Kindsmutter, Volljuristin, ohne Anhörung des Antragsgegners, ohne Beweisaufnahme und auf Grundlage von in der Region beförderter dümmlichster und oberflächlichster Rollenklischees auf Grundlage eindeutig belegbarer falscher Eidesstattlicher Versicherung.

Das Beziehungsverhalten der Kindsmutter ist insoweit als borderlinehaft zu bezeichnen, ausgeprägt dominant und aggressiv.

Der Anzeigenerstatter war insoweit auch während der Beziehung der stets passive Part, der auf die zum Teil mit hohen finanziellen Kosten und insbesondere schweren emotionalen Belastungen verbundenen wechselnden Stimmungen und quasi nach Tageslaune wechselnden Lebensziele der Kindsmutter und Volljuristin lediglich nur reagieren konnte, meist durch Rückzug. Gewalt lag in dieser Beziehung insoweit lediglich in psychischer und passiv-aggressiver Form vor und zwar ausschließlich von der Kindsmutter motiviert, die sich kurz nach Geburt ergebnisorientiert als Opfer eines diffus „gewalttätigen“ Mannes darstellte.

Diesen Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes hat der Kriminologe Prof. Dr. Michael Bock, ehem. Johannes-Gutenberg-Univ. Mainz, in seinem Gutachten für den Bundestag bereits prognostiziert, in welchem er dringend empfahl, dieses Gesetz nicht zu verabschieden.
(Volltext: http://www.vafk.de/bremen/gewalt/gutachtenbock.pdf)

In der Region Würzburg wird dieses Gesetz, ausschließlich auf die Zielgruppe „Frauen“ ausgerichtet seit Inkrafttreten 2002 aktiv, in Veranstaltungen und medial durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Familiengericht, Frauennetzwerke etc. und immer mit dramatischem Gestus beworben, so dass hier keinerlei Motivation vorliegt, eine Falschbeschuldigung und rechtsmissbräuchliche Anwendung dieses sog. Gewaltschutzgesetzes wie hier im Fall des Anzeigenerstatters auch nur ansatzweise zu ermitteln bzw. einen Antrag einer Volljuristin überhaupt zu hinterfragen. Im Gegenteil wird infolge zirkelschlüssig zu Lasten des Anzeigenerstatters dieses Phantasma einer dümmlichen klischeetypischen Paarbeziehung und eines irgendwie aggressiven Mannes forciert, mit allen Mitteln zu befördern gesucht, unter permanenter Vorverurteilung und Beweislastumkehr.

Diese Fehlerleugnung ist trotz der Lebenszerstörung und der Zerstörung der Elternschaft mit massiven lebenslangen Folgen für die Tochter des AE weiter vorliegend.

Auf Grundlage dieses sog. Gewaltschutzgesetzes ist daher aktuell seit 15 Jahren durch eine auf Hybris und Dummheit basierende institutionelle Fehlerleugnung einer im Kern asozialen und unfähigen, selbstbezogenen CSU-Justiz die Vaterschaft des Klägers zerstört.

Dies, obwohl seit April 2010 ein vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. Umgang vorlag, Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403/09, der zwischen Mai 2010 und Mai 2012 zu einer fruchtbaren und zwingend auszubauenden Bindung zwischen Vater und Kind führte, die zwingend notwendig im Sinne des Kindeswohls fortzuführen und auszubauen sei.

Nachdem die Kindsmutter aggressiv und unter ergebnisorientierter asozialer eskalativer sog. Rechtsvertretung zunächst jede Kooperation mit den Helfern (Mediatorin, Umgangspflegerin) verweigerte und die Richterin Treu (zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg) mittels Befangenheitsantrag kaltgestellt wurde, wurde infolge das Verfahren über Jahre verfassungswidrig und rechtswidrig verschleppt.

Um das Vollversagen und die Straftaten gegen den Anzeigenerstatter infolge wieder zu vertuschen, greift man seit 2013 bei den Justizbehörden Würzburg wieder anlasslos, zielgerichtet und zirkelschlüssig auf die Diffamierung, Entwertung und Verleumdung des Anzeigenerstatters zurück.

Es ist offenkundig bewährtes Muster und Strategie der CSU-Justiz, eigenes Fehlverhalten konsequent zu leugnen und zu vertuschen und zu diesem Zweck nach Belieben die jeweiligen Justizopfer und Rechtsuchenden als querulatorisch/aggressiv etc. und amtsbekannte Spinner zu verleumden. (Vgl. Fall Gustl Mollath)

Der Kontaktverlust zwischen Vater und Kind in Verantwortung der sachlich und örtlich zuständigen Justiz Würzburg unter faktischer Verweigerung der Ausübung des gesetzlichen Wächteramtes und zirkelschlüssig basierend auch auf dem ehem. § 1626a BGB, der 2009 vom EGMR als Diskriminierung gerügt und infolge 2010 vom Bundesverfassungsgericht abgeschafft wurde, 1 BvR 420/09, stellt ein sinnloses und willkürliches Verbrechen dar.

b.
Diese traumatische und aggressive asoziale Kindesentziehung gegen den AE und seine Tochter führte zu einer aggressiven und in Teilen wahnhaften Kriminalisierung und Pathologisierung, die der Anzeigenerstatter durch Kriminelle bei den Justizbehörden Würzburg insbesondere in den Jahren 2006 bis 2010 ausgesetzt war, aber auch fortlaufend bis 2018, (zwei Strafanträge wegen Beleidigung durch den Kriminellen und OLG-Präsidenten Bamberg) alles auf Grundlage der oben genannten falschen Eidesstattlichen Versicherung und des Türoffners Gewaltschutzgesetz.

So wurde der AE als unbescholtener Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt durch kriminelle CSU-Juristen, die jeweils zu einer Inhaftierung vom 21.06.2009 bis 05.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 führte. Nach acht Monaten sog. Untersuchungshaft erzwangen die CSU-Kriminellen unter Ausübung von Druck auf Polizeibeamte am 12.03.2010 eine zweite Festnahme in Stuttgart.

Dies, wie durch Freispruch des Landgerichts Würzburg vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09 belegt ist, ohne Vorliegen von Straftat und ohne Vorliegen von Haftgrund.

Darüber hinaus versuchten die Kriminellen dieser CSU-Seilschaft bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg, die bürgerliche Existenz des AE mittels eines vorsätzlich erstatteten unrichtigen ärztlichen Zeugnisses des regionalen Einweisungsgutachters Dr. Jörg Groß (CSU) dauerhaft zu vernichten, indem sie ihn gemäß § 63 StGB in dauerhaft in den bayerischen Maßregelvollzug sperren wollten. (Vgl. Fall Gustl Mollath)

Diese verbrecherische Intrige und objektiv beabsichtigte dauerhafte Freiheitsberaubung scheiterte an einem Obergutachten des neutralen und integren Prof. Dr. Nedopil, LMU München, der nach sieben Monaten Unterbringung zweifelsfrei offenlegte, dass Dr. Groß ein eklatantes Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung vorgelegt hat, sämtliche Diagnosen und Prognosen nichts mit der Realität zu tun haben.

Auf Grundlage weiteren Amtsmissbrauchs verhinderten die CSU-Kriminellen die Auszahlung der vom Landgericht Würzburg bei Freispruch zugewiesenen Haftentschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung in der JVA Stammheim, JVA Würzburg und der Forensik Lohr. Dies mit der Vorgabe, der Anzeigenerstatter sei praktisch selbst schuld an den gegen ihn erzwungenen rechtswidrigen Maßnahmen.

Grundlage der gesamten Maßnahmen gegen den Anzeigenerstatter war eine mit Datum vom 18.05.2009 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Würzburger Kriminellen Thomas Trapp, der infolge seine Amtsgewalt als Staatsanwalt missbrauchte, um anhand dieser Dienstaufsichtsbeschwerde dem Anzeigenerstatter eine vorgebliche Störung des öffentlichen Friedens anzudichten.

Es handelt sich hierbei in der Gesamtschau objektiv um persönlich motivierte Verbrechen im Amt gegen einen Unschuldigen. Ein dringender Tatverdacht ist objektiv vorliegend.

Sämtliche Geltendmachungen werden unter struktureller Rechtsbeugung und Strafvereitelung, unter Missbrauch des Tatortprinzips und praktisch in eigener Sache intern bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg verhindert, durchweg Aktenlage.

2.
Der Beschuldigte Andreas Voßkuhle hat auf ausführliche und offenkundig begründete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Christian Mulzer, Würzburg gegen diese Vorgänge zusammen mit den Richtern Gerhardt und Landau eine verfassungsrechtliche Klärung der Vorgänge verhindert.

Verfassungsbeschwerde RA Mulzer 16.05.11

Die hieraus sich ergebende Befangenheit für weitere und das hier in Rede stehende Verfahren, bei dem Rechtsbeugung angezeigt wird, wird dem Bundesverfassungsgericht angezeigt.

Beweis:
Anlage 1

Bundesverfassungsgericht, 22.06.2011, 2 BvR 1072/11
Entscheidung Verfassungsgericht 01.07.11

Dieser Vorgang ist weiter als Indiz auf Rechtsbeugung, Strafvereitelung und Prozessbetrug zugunsten der z.T. hochrangigen bayerischen Beschuldigten und zu Lasten des Klägers zu werten.

Der AE hat bis heute für zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern erhalten.

Alle Kriminellen und Mittäter sind unbehelligt weiter im Amt, machen weiter Karriere im Schutz des CSU-Ministeriums, das jede Dienstaufsicht verweigert, oder sind infolge ehrenvoll in die Pension verabschiedet.

3.
Sämtliche zivilrechtlichen Geltendmachungen des AE werden durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg unter offenkundiger struktureller Rechtsbeugung und strukturellem Missbrauch des sog. Prozesskostenhilfeverfahrens (Verstoß gegen Art. 3 GG) und offenkundiger Befangenheit durch die örtlichen Richter – mit den Beklagten z.T. befreundet, z. T. im Nachbarbüro tätig – entledigt, durchweg anhand Aktenlage.

Diese Strafanzeige bezieht sich auf Klage 61 O 1593/17, Landgericht Würzburg, 4 W 25/18, OLG Bamberg.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/15/zwei-zivilklagen-gegen-die-justizverbrecher-wuerzburgbamberg-und-den-freistaat-bayern-wegen-amtspflichtverletzung-gegen-nichtraucher/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/07/wuerzburgs-richter-behaupten-nichtraucher-ueber-wochen-mit-drei-rauchern-einsperren-passt-schon/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/10/03/missachtung-der-rechtsprechung-zum-nichtraucherschutz-in-jva-wuerzburg-durch-offenkundig-korrupte-csu-richter-rechtslage-von-olg-hamm-unter-berufung-auf-bverfg-nochmals-bestaetigt/

Die offenkundig begründete Klage wurde durch befangene Richter in beiden Instanzen unter Rechtsbeugung entledigt, eine Beweiserhebung mittels dargebotener Zeugen etc. wird offenkundig rechtswidrig verhindert.

Die Akten sind bei Bedarf beizuziehen. Der Vorgang ist im Blog des Klägers dokumentiert und veröffentlicht.

Die Richter des LG Würzburg behaupten, die erzwungene Inhaftierung des Klägers als Nichtraucher über Wochen mit mehreren starken Rauchern in einer 4-Mann-Gemeinschafzelle begründe keinen Schadensersatz.

Diese Maßnahme sei vielmehr durch die Überbelegung der JVA Würzburg gerechtfertigt!

Das OLG Bamberg bestätigt die Vorinstanz begründungsfrei, wie in sämtlichen Fällen, den AE betreffend.

Mit Beschluss vom 01.06.2018 teilen die Beschuldigten Voßkuhle, Kessal-Wulf und Maidowski nun begründungsfrei mit, dass die Verfassungsbeschwerde des Anzeigenerstatters nicht zur Entscheidung angenommen werde.

Beweis:
Anlage 2

Bundesverfassungsgericht, 01.06.2018, 2 BvR 890/18

Dies erfüllt zweifelsfrei den Tatbestand der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers, wie beweisrechtlich vorliegend:

Das Bundesverfassunsgericht selbst hat zu solchem Sachverhalt höchstrichterliche Vorgaben gemacht, einen Verstöß gegen die Verfassung festgestellt und entsprechend schlüssig argumentiert:

Beschluss vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11, der auch in Würzburg Rechtsbindung entfaltet:

„(2) Das Landgericht hat sich zudem einer näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe, die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bedingt sind, seien vom Gefangenen ohne weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers hat es mit der Begründung gebilligt, dass eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund der gegebenen Belegungssituation eine von Rauchern getrennte Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.
21
Diese Begründung verkennt, dass nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden können, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu. Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.). Vielmehr stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK, a.a.O.), auch Anforderungen an die Ausstattung der Justizvollzugsanstalten. Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09 -, juris, a.a.O., m.w.N.).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/10/rk20121028_2bvr073711.html

Beschluss vom 18. Mai 2017 – BVerfG 2 BvR 249/17:

„1. Angesichts der nicht ausschließbaren gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Gefangenen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, sofern der Betroffene der gemeinsamen Unterbringung nicht ausdrücklich zustimmt.“

2. Die Durchsetzung von auf den Schutz von Nichtrauchern zielenden Regelungen kann im Bereich des Strafvollzuges nicht dem Gefangenen überlassen bleiben. Vielmehr muss die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen (wie zum Beispiel Rauchmelder) für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen.

3. Mit der Rüge, in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemeinsam mit rauchenden Gefangenen untergebracht gewesen zu sein, macht ein Untersuchungshäftling einen gewichtigen Grundrechtseingriff geltend, der ein Feststellungsinteresse begründet.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/17/2-bvr-249-17.php

Die Beschuldigten Voßkuhle, Kessal-Wulf und Maidowski verwirklichen hier offenkundig eine Paralleljustiz zu Lasten des Klägers, die weder verfassungsrechtlich noch überhaupt rechtlich zu rechtfertigen ist, entgegen eigener bindender Rechtsprechung.

Vielmehr liegt der begründete Verdacht nahe, dass aufgrund des Gesamtsachverhaltes und der Fallhöhe für einige hochrangige Juristen in Bayern sowie des damit verbundenen weiteren Verlustes des Ansehens der Justiz bei Offenlegung dieser Freiheitsberaubung eine rechtswidrige Abweisung der begründeten Verfassungsbeschwerde veranlasst wurde.

Öffentliches Interesse besteht insbesondere auch angesichts der immer weiteren Zersetzung des Rechtsstaates durch die CSU, die ihren Kontroll- und Überwachungswahn und ihre Strafwut gegen lästige Bürger offenkundig als Vorbild für die gesamte Republik phantasiert.

Darüberhinaus ist eine objektive Aufklärung unabdingbar, da weitere umfangreiche Verfassungsbeschwerden infolge der Rechtsbeugungen durch die Justiz Würzburg/Bamberg in Sachen des Klägers anhängig sind.

Die Abweisung mit einseitigen floskelhaften sog. Entscheidungen, die weder nachvollziehbar noch in irgendeiner Form begründet sind, wird der Anzeigenerstatter infolge erkennbar nicht mehr hinnehmen!

Es ist offenkundig, dass die zirkelschlüssige Blockade des Rechtswegs durch die Beschuldigten angesichts der kriminellen Lebenszerstörungen und Verbrechen zu Lasten des Anzeigenerstatter hier die Täter und Verantwortlichen langfristig nicht vor Konsequenzen schützen wird – diese werden dann in Eigenregie, im Rahmen ziviler Maßnahmen erfolgen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Residenzlauf 2018

….“Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten tatsächlich unrichtig ist, wie der Antragsteller behauptet.“…

……

Die Meinung der Würzburger Justizjuristin Martina Pfister-Luz zu falschen Gutachten…..

Die AKTUELLE Entwicklung in Sachen Dr. Groß, von der korrupten Justiz gedeckter CSU-Gutachter, die Kriminellen bücken sich mittlerweile ganz tief, um ein ordentliches Gerichtsverfahren zu verhindern….

OLG-Richter Thomas Förster am 21.09.2017:

„In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des Nichtabhilfesbeschlusses vom 04.09.2017 zum Zwecke der Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler.

Das Abhilfeverfahren ist ein vom Untergericht durchzuführender Teil des Beschwerdeverfahrens., § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus. Dabei muss der Abhilfebeschluss eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten (OLG Frankfurt a.Main, MDR 2010, 344; OLG Rostock JurBüro 2012, 196; OLG Nürnberg MDR 2004, 169). Ein Vorlagebeschluss ohne erforderliche Begründung verletzt daher regelmäßig das rechtliche Gehör und unterliegt aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels der Aufhebung (OLG Köln FamFR 2009, 52; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a. Main a.a.O; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO 37. Aufl., § 572, Rn.10; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 572, Rn.4).

Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern. …“

OLG Bamberg, „erheblicher Verfahrensfehler beim LG, Fehlgutachten Dr. Groß, 21.09.2017, 4 W 85/17

Thomas Förster, OLG Bamberg

OLG-Richter Thomas Förster am 28.05.2018:

….“Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.“

OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

Zwischen diesen beiden konträren sog. Beschlüssen des OLG-Richters liegt dieser hämisch-dümmliche „Beschluss“ der korrupten Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die in eigener Sache kindisch nachtritt, Original:

…“Der Beschwerdeführer bleibt also bei seiner Behauptung der vorsätzlichen Falschbegutachtung. Dies streicht er durch entsprechenden Fettdruck jeweils heraus.

Ein Gutachten kann jedoch nur entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sein. Der Vortrag des Beschwerdeführers geht nicht auf den Verschuldensvorwurf der groben Fahrlässigkeit ein.“….

Kriminelle Richterin LG Würzburg: weiter Freibrief für Dr. Groß, 15.12.2017, 72 O 1041/17

Der Antrag auf Hinzuziehung eines Amtsarztes für Fehn-Herrmann wurde bis jetzt ignoriert, ebenso Klage und Dienstaufsichtsbeschwerde:

https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/13/klage-auf-schadensersatz-und-antrag-auf-amtsaerztliche-psychiatrische-untersuchung-der-richterin-fehn-herrmann-die-den-verbrecherischen-kindesentzug-seit-2003-leugnet/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/12/28/kindliche-trotzreaktion-und-weitere-rechtsbeugung-der-korrupten-richterin-ursula-fehn-herrmann-beim-landgericht-wuerzburg-zugunsten-des-wuerzburger-fehlgutachters-dr-joerg-gross-dem-allgemein-e/

Diese weitere Strafanzeige ist eingereicht – und ist hiermit BEWEISRECHTLICH dokumentiert und veröffentlicht:

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK ín Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 05.06.2018

Es wird beantragt, dass folgende Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt / vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten sowie Rechtsbeugung etc. nicht an die CSU-Justizbehörden/Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg abgegeben wird.

Dort finden objektiv seit Jahren strukturell Verdeckungsstraftaten und Rechtsbeugungen zu Lasten des Klägers statt, um insbesondere die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt zu vertuschen, die von Beschuldigten insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg mithilfe des sog. Sachverständigen Dr. Groß inszeniert wurde.

Die Beschuldigten im Amt gehen mit immenser krimineller Energie vor.
Der dringende Tatverdacht auf strukturelle Rechtsbeugung im Raum Würzburg ist anhand Aktenlage objektiv vorliegend, Sachverhalt und Anlagen.

I.

SACHVERHALT / DRINGENDER TATVERDACHT

1.

Aufgrund zugegangen weiteren Beschluss wird weiter Strafanzeige gegen

a)
Thomas Förster
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg erstattet.

Desweiteren wird nochmals Strafanzeige gegen die kriminelle Richterin beim Landgericht Würzburg, die Beschuldigte

b )
Ursula Fehn-Herrmann, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg erstattet sowie – in diesem Zusammenhang gegen den sog. Sachverständigen und Beschuldigten (unter anderem detaillierte Strafanzeige erstattet mit Datum vom 12.06.2017 über diese Behörde!)

Die Beschuldigte, persönlich bekannt/befreundet mit dem Beschuldigten Dr. Groß leugnet hierbei sogar den Zusammenhang der Freiheitsberaubung/Unterbringung des mit dem Fehlgutachten und stellt weiter trotz Freispruch (LG Würzburg, 814 Js 10465/09) in den Raum, der Kläger habe einen Amoklauf angedroht bzw. diese Androhung habe objektiv vorgelegen:

—-„Ausgangspunkt für den Unterbringungsbefehl vom 03.08.2009 (Anlage 1) waren ein Schreiben des Antragstellers vom 18.05.2009 und eine SMS vom 19.06.2009, die als Androhung eines Amoklaufs verstanden wurden.“—-

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Beweis: (im Zusammenhang)

Anlage 5
Sog. Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, 02.06.2017, 72 O 1041/17

Die Vorgänge sind gerichtsbekannt und polizeibekannt.

c)
Dr. Jörg Groß, Platenstraße 6, 97072 Würzburg

Der Vorgang ist gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Auf die seit Jahren erfolgten persönlichen Erörterungen und die objektiven Eindrücke und Ermittlungsergebnisse der Sachbearbeiterin Frau POK‘in Schiemenz wird verwiesen.

Die Beschuldigten nehmen persönliche Rache des Klägers offenkundig in Kauf bzw. wollen diese provozieren.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen klar, dass eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und eine durch eine regionale Justiz über 15 Jahre andauernde Zerstörung einer Vaterschaft (die der Freiheitsberaubung kausal zugrundeliegt) gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten Konsequenzen für die Täter haben wird.

Der Fall ist seit August 2013 beweisrechtlich im Blog des Klägers dokumentiert, ohne dass einer der Beschuldigten den Vorwurf falscher Verdächtigung oder üblen Nachrede etc. erhoben hätte.

Der Blog ist den Beschuldigten bekannt, wie sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschuldigten Groß ergibt.

Beweis:
Anlage 1

Schriftsatz vom 12.04.2018, Rechtsvertreters des Beschuldigten Groß, RA Thomas W. Schüßler, Würzburg, 4 W 85/17
Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß

2.

Unter permanenter zirkelschlüssiger Einrede der Verjährung versuchen die Beschuldigten außerdem rechtsbeugend darüber hinwegzutäuschen, dass der Anzeigenerstatter beginnend 2009 – während der Freiheitsberaubung – und seither durchgehend seit 2009 die Umstände der Freiheitsberaubung in allen Aspekten zivilrechtlich, strafrechtlich und dienstrechtlich zur Anzeige bringt.

Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten Dr. Groß und dessen vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens ist im Zusammenhang mit Verjährung wie folgt dringender Tatverdacht der zirkelschlüssigen Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß und zu Lasten des AE belegt:

Beweis: (beispielhaft)
Anlage 2
Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 02.03.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Dies hindert den Beschuldigten Thomas Förster, OLG Bamberg, nicht daran, 2018 nun zu behaupten:

„Bereits aufgrund der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.04.2018 erhobenen Einrede der Verjährung….fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten, Anders als im Falle einer vorsätzlichen Falscherstattung eines Gutachtens (Anm.: die hier vorliegt), die in einer Freiheitsentziehung mündet, ist bei lediglich fahrlässigem Handeln nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlägig, sondern die Regelverjährung von drei Jahren des § 195 BGB. Wie auch vom Antragsgegner richtig dargestellt, wären evtl. bestehende Ansprüche wegen § 199 Abs. 1 BGB damit seit dem 31.12.2013 verjährt….“

Beweis:
Anlage 3

Sog. Beschluss des Beschuldigten Förster vom 28.05.2018, 4 W 85/17
OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

Zuvor hatte der Beschuldigte Förster selbst das Gegenteil behauptet, Beschluss in Verfahren 4 W 85/17 vom September 2017:

….“Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler….
Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern.“

OLG Bamberg, „erheblicher Verfahrensfehler beim LG, Fehlgutachten Dr. Groß, 21.09.2017, 4 W 85/17

Nun widerspricht der Beschuldigte Förster sich ohne Änderung im tatsächlichen Sachverhalt selbst, offenkundig nach internem Druck bei den Justizbehörden Bamberg:

…“Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.“

Beweis:
Anlage 3
Sog. Beschluss des Beschuldigten Förster vom 28.05.2018, 4 W 85/17

Hierzu ist anzumerken: alle Verfahren seit 2009 in dieser Sache wurden auf dem Aktenweg entledigt, indem die Richter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg den Gerichtsgutachter ohne jeden Zusammenhang zum konkreten Sachverhalt hier pauschal rechtsbeugend in Schutz nahmen:

So wird im Verfahren 62 O 2451/09 zugunsten des Kriminellen Trapp (der mit dem Vorsitzenden Richter Müller befreundet ist) auf den sog. Sachverständigen Dr. Groß verwiesen und diesem bereits eine pauschale Ehrerklärung erwiesen, die Bände spricht und die Motivlage der in den folgenden Jahre objektiven strukturellen Rechtsbeugung bereits mitteilt:

….“…..der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – gilt im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.”…

Beweis:
Anlage 4

Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Fehn-Herrmann, Stühler / Landgericht Würzburg vom 02.11.2010, 62 O 2451/09
Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Seit 2009 ist in dieser Sache folgendes objektiv vorliegend, polizeibekannt:

a)
Die Zivilklagen werden nach Verweisung an die Justizbehörden Würzburg durchweg unter struktureller Rechtsbeugung und in allen Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Kollegen, Freunde und Dienstuntergebene der Beklagten entledigt, unter Leugnung der Fakten.

b)
Die Strafanzeigen werden nach Verweisung an die Strafverfolgungsbehörden im OLG-Bezirk Bamberg in allen Fällen unter mittlerweile offenkundiger struktureller Strafvereitelung zugunsten der Justizangehörigen, Juristen und sonstiger mit Amtsvergehen in Verbindung stehender Beschuldigter ohne jede Ermittlung eingestellt.

c)
Dienstrechtliche Beschwerden werden nicht beantwortet bzw. wird floskelhaft auf die Unabhängigkeit der Justiz verwiesen. Bezüglich Strafanzeigen gegen Staatsanwälte in Würzburg wurde der Anzeigenerstatter an die Staatsanwaltschaft Würzburg verwiesen.

Eine Geschädigtenvernehmung wurde bis heute rechtsfremd nicht veranlasst. Die Rechtsbeugungen orientieren sich offenkundig am Status und Amt der Beschuldigten.

3.

Es besteht erkennbar sowohl objektiv der dringende Tatverdacht auf eine konzertierte mittels Amtsmissbrauch konzertiert erzwungene Freiheitsberaubung im Amt als auch objektiv auf vorsätzlicher Erstattung eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses durch den Beschuldigten Dr. Groß zu diesem Zweck.

Seit 2010 lassen die Beschuldigten bei den Justizbehörden den Kläger in allen Belangen und trotz dringendem Tatverdacht und objektiv offenkundiger Schadensersatzpflicht auf dummdreiste Art auflaufen, verweigern und blockieren unter Rechtsbeugung den Rechtsweg.

Die Hybris und durchgehend an Status, Amt und Titeln orientierte parteiische Amtsführung bei den Justizbehörden ist dokumentiert unter anderem in Schreiben der Zeugin Martina Pfister-Luz, zu laden über Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg.
(Zur Tatzeit Richterin am Landgericht Würzburg, siehe Anlage)

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Diese entledigt die berechtigte und unmittelbare Feststellungsklage gegen den Beschuldigten Dr. Groß, die der Anzeigenerstatter bereits mit Datum vom 13.12.2009 in dieser Sache eingereicht hat, mit folgender rechtsfremder Argumentation, 04.02.2010:

„Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage enthält keinen schlüssigen Vortrag“…

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Hier wird schlicht wie objektiv bei den CSU-Justizbehörden hier üblich, der Beweisvortrag mit Floskeln begründungsfrei und zirkelschlüssig übergangen.

An die üblichen kataloghaften Floskeln schließt sich sodann die zirkelschlüssige persönliche Meinung der Zeugin als Richterin an:

…“Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der offensichtlich aufgrund der erstatteten Gutachten untergebracht wurde, mit dem Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass das Gutachten unrichtig war bzw. ist. Erfahrungsgemäß teilt die begutachtete Person, zumal in Strafverfahren, in den seltensten Fällen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Zumal wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei dem Probanden „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“ vorliegt.“…..

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Die Zeugin legt als Richterin des Landgerichts Würzburg hier eindeutig die bei den örtlichen Justizbehörden übliche Sichtweise offen, dass nämlich

a) der Inhalt eines Gutachtens, auch wenn dieser völlig abwegig und ohne jeden Voraussetzung erfolgt, allein schon durch die Tatsache, dass ein Gutachter dieser Meinung ist, keiner Überprüfung mehr zugänglich ist, insbesondere nicht auf Grundlage des „Begutachteten“, vielmehr ist es so, dass

b) bereits die Schwere und Dramatik von sog. Diagnosen von Sachverständigen, hier ein vom Beschuldigten Dr. Groß anlasslos behaupteter „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“, bereits für die Richtigkeit dieser Diagnosen sprechen muss, nach dem Motto: je vernichtender die Diagnosen, desto weniger zählt der Widerspruch der Betroffenen.

Infolge leistet die Zeugin den richterlichen Offenbarungseid:

„Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass gemäß § 839 a BGB eine Schadensersatzpflicht des gerichtlichen Sachverständigen nur dann eintreten kann, wenn ein unrichtiges Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet wurde.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten tatsächlich unrichtig ist, wie der Antragsteller behauptet.“

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Dies belegt die bei dieser CSU-Provinzjustiz offenkundig herrschende Meinung, dass Sachverständige ruhig falsche („unrichtige“) Gutachten erstatten können – es wird sowieso nicht gelingen, hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu belegen.

Der Vorsatz durch den Beschuldigten Dr. Groß ist objektiv augenscheinlich: er wusste, was die Staatsanwaltschaft Würzburg von ihm erwartet, er war bereits bekannt und (u.a. in der Forensik Lohr) berüchtigt als sog. „verlässlicher Einweisungsgutachter“.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war erwiesen, dass der Beschuldigte Dr. Groß ein völlig bizarres Fehlgutachten erstattet hat und keine der von ihm behaupteten Voraussetzungen für Unterbringung und Annahme der §§ 63, 20/21 StGB hier vorliegen.

Dr. Groß vertrat hier eine singuläre durch nichts gestützte Einzelmeinung entgegen u.a. der gesamten Belegschaft der Forensik Lohr, wo seit 05.08.2009 die Unterbringung auf Grundlage des Gutachtens erzwungen wurde.
Insbesondere der in allen Verfahren als Zeuge benannte Oberarzt Manfred Filipiak stellte bereits am Tag der Einweisung des Anzeigenerstatters, 05.08.2009 fest, dass beim Anzeigenerstatter keinerlei Voraussetzungen für diese Maßnahme vorlagen.

Weiter täuschen sowohl Dr. Groß als auch die Beschuldigten der Justizbehörden Würzburg seit 2009 darüber hinweg, dass sämtliche ärztlichen Gutachter und Zeugen eine von Dr. Groß völlig abweichende fachliche Ansicht vertraten, unter anderem:

Zeugnis:
Oberarzt Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Zeugnis:
Oberarzt Mohl
, zu laden über Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40 70597 Stuttgart

Zeugnis:
Dr. Gunther Essinger
, Medizinischer Direktor und Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Lützenhardter Hof, 75365 Calw

Es soll offenkundig durch rechtsbeugende Entledigung sämtlicher Geltendmachungen verhindert werden, dass diese Zeugen in einer ordentlichen Hauptverhandlungen zu den Vorgängen gehört werden.

Es ist insoweit, wie die Aktenlage ergibt, auch völlig irrelevant, wann und ob das Gutachten Prof. Dr. Nedopils belegte, dass Dr. Groß zusammenhangslos und ohne jeden Anknüpfungstatbestand zu seinen bizarren Diagnosen kam, die keiner der Zeugen auch nur ansatzweise bestätigen oder stützen kann.

Bis heute ist durch nichts und nirgends in der vorliegenden Aktenlage ersichtlich, worauf Dr. Groß sein bizarres Fehlgutachten stützt.

Ebenso ist durch nichts und nirgends ersichtlich, worauf er seine sog. Prognose, der Kläger sei als Gefahr für die Allgemeinheit unbedingt mit Neuroleptika zu behandeln und dauerhaft nach § 63 StGB im Maßregelvollzug einzusperren stützt.

Die EINZIGE und naheliegendste Erklärung ist die, dass Dr. Groß unbeachtlich seiner ärztlichen Pflichten im Sinne der Staatsanwaltschaft ein Fehlgutachten erstattete, notdürftig mit fachlichem Duktus angereichert, um Seriosität und Kompetenz vorzugaukeln und hernach darauf vertraute, dass

a) der Anzeigenerstatter als „amtsbekannter Spinner/Querulant“ weggesperrt werden wird, so dass seine Fehldiagnosen quasi zirkelschlüssig selbstbestätigend wirken (vgl. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Anlage 2 und auch Anlage 4)

b)
eine objektive Aufklärung seiner Fehldiagnosen infolge niemals stattfinden wird aufgrund der CSU-Seilschaften bei der Justiz Würzburg und des Rufs, den Dr. Groß dort genießt.

Dr. Groß saß u.a. zur Tatzeit für die CSU zusammen mit Cornelia Lückemann im Stadtrat, der Ehefrau des damaligen Leiters der Staatsanwaltschaft und heutigen sog. OLG-Präsidenten Clemens Lückemann, der als federführender Inititator der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Anzeigenerstatter anzusehen ist.

Die offenkundige objektive Befangenheit, die bei den Richtern hier vorliegt im Zusammenhang mit einem Verbrechen ihres Behördenleiters, wird ebenso übergangen wie alle Fakten.

II.

Der zugrundeliegende Sachverhalt, der polizeibekannt und unstreitig ist, wird nochmals zusammengefasst:

Auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg (Thomas Trapp, heute Landgericht Würzburg) erzwangen Kriminelle der Justizbehörden Würzburg unter Amtsmissbrauch aus persönlichem Ärger über die fortlaufenden Geltendmachungen des Anzeigenerstatters – Kindesentziehung seit 2003 – am 12.06.2009 Maßnahmen gegen den Kläger, indem Sie wider besseres Wissen behaupteten, bei den Justizbehörden drohe ein akuter Amoklauf mit einer unbekannten Zahl an Todesopfern durch den Anzeigenerstatter.
(Auf die anhängigen Zivilklagen und polizeilich vorliegenden Strafanzeigen, im Internet öffentlich zugänglich, alle Aspekte und Tatbeiträge dieses Justizskandals betreffend, wird vollinhaltlich verwiesen).

Um dies zu verwirklichen, täuschten die Kriminellen der Staatsanwaltschaft bis hinein in die Hauptverhandlung über die Tatsache, dass mehrere Richter (Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff) und auch der mit der Dienstaufsichtsbeschwerde befasste Ministerialrat Hans Kornprobst in den Schreiben keinerlei Straftatbestand erkannt hatten, ebenso wenig eine Bedrohungslage.
Um diesen Rechtsbruch zu vertuschen, versuchte der Zeuge und Lückemann-Freund Lothar Schmitt infolge, den Kläger in der Hauptverhandlung gezielt zu diffamieren, indem er behauptete, die auf Antrag Trapps von ihm (zur Tatzeit in Funktion als Vizepräsident des LG) am 12.06.2009 veranlassten Maßnahmen habe er befürwortet, da er aufgrund eines Schreibens des Anzeigenerstatters aus dem Jahr 2005 von diesem akut drohenden Amoklauf nun im Juni 2009 ausging, analog der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft.

Der „neue Leitende Oberstaatsanwalt“ Lothar Schmitt. Foto: Stefan Gregor 30.08.2012

Lothar Schmitt ist als Protege des Haupttäters Lückemann infolge dessen sog. Vizepräsident beim OLG Bamberg, heute Generalstaatsanwalt in Nürnberg.

Alle Tatbeteiligten bei der Freiheitsberaubung wurden infolge im OLG-Bezirk befördert!

Nachdem dieser „Amoklauf“ trotz der alarmistisch inszenierten Drohkulisse des Beschuldigten Trapp nicht stattfand, der Anzeigenerstatter aber auch nicht festgenommen werden konnte (da er sich in Stuttgart aufhielt und dorthin seit April 2009 von Würzburg verzogen war) erzwangen die Kriminellen über die Polizei Stuttgart dennoch am 21.06.2009 die Festnahme. Der Anzeigenerstatter wurde als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons bei km 20 aus dem Läuferpulk gezogen und festgenommen.

Der Beschuldigte Trapp lieferte zu diesem Vorgang erst einen Tag später, am 22.06.2009 einen sog. Haftbefehl, in welchem er nun behauptete, der Anzeigenerstatter habe den Amoklauf angedroht, ohne ihn begehen zu wollen – Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens.

Eine solche Straftat ist bei tatsächlichem Vorliegen nach objektiven Ermittlungen und gesundem Menschenverstand allenfalls mit einer Geldstrafe oder einer geringen Bewährungsstrafe zu ahnden.

Dass hier objektiv eine gezielte Intrige und Freiheitsberaubung vorliegt, ist mittels dringendem Tatverdacht belegt. Dass keine Ermittlungen erfolgen, ist offenkundig objektiv lediglich dem Amt und Status der Beschuldigten geschuldet, die von Justizkollegen und befreundeten Juristjuristen zirkelschlüssig gedeckt werden.

Die rechtsstaatliche objektive Vorgehensweise bei Strafverfolgung im Fall einer Störung des öffentlichen Friedens ist wie folgt belegt:

Beweis:
Anlage 6

Pressebericht vom 07.05.2018 „Aus Frust mit Amoklauf an Schule gedroht“
Pressebericht vom 30.01.2018 „Ex-Polizist aus Afghanistan drohte mit Brandstiftung“
Bundesweite Strafverfolgungsstatistik 2009/2010/2011

Selbst explizite Drohungen durch vorbestrafte Täter führen zu Bewährungsstrafen.

Infolge erzwangen die Kriminellen der Justiz Würzburg eine Inhaftierung des Anzeigenerstatters bis zum 05.08.2009 ohne Vorliegen von Straftat in der JVA Stammheim und JVA Würzburg.

Durch den Mittäter Roland Stockmann wurde infolge, 23.07.2009 eine vorgebliche Fluchtgefahr dadurch konstruiert, indem der Beschuldigte Stockmann behauptete, der Anzeigenerstatter sei „entrückt“ – was er, Stockmann, schon 2005 festgestellt habe.

Haftprüfung 23.07.09

Diese Inszenierung einer nicht vorhandenen Straftat und eines Haftgrundes diente objektiv dazu, die Zeit zu überbrücken, bis der von der Staatsanwaltschaft Würzburg instruierte Beschuldigte Dr. Groß sein vernichtendes Fehlgutachten vorlegen konnte, in welchem er dem Anzeigenerstatter (Inhalt der Klage) beliebig schwerste Pathologien und hieraus eine Gefährlichkeit andichten konnte.

Nach Fertigstellung dieses Fehlgutachtens erfolgte am 05.08.2009 die Überstellung des Anzeigenerstatters von der JVA Würzburg in die Forensik Lohr, wo er ohne medizinische Grundlage – was bereits am ersten Tag erkannt wurde – bis zum 05.03.2010 seiner Freiheit beraubt und eingesperrt wurde.

Der Zeuge Filipiak, zuständiger Oberarzt der Forensik und der Rechtsbeistand des Anzeigenerstatters, Christian Mulzer, wirkten infolge darauf hin, dass der objektive und neutrale Gutachter Prof. Dr. Nedopil, München, ein Dr. Groß widerlegendes Gutachten erstatten müsse. Vertrauen in Dr. Groß bestand nicht, da dieser offenkundig im Sinne der Staatsanwaltschaft agiert, andere Fälle sind in der Forensik bekannt.

Rechtsanwalt Christian Mulzer

Man musste von einer gezielten Intrige mit der Absicht der dauerhaften Freiheitsberaubung auf Grundlage von Fehlgutachten des Dr. Groß ausgehen. Dies wurde auch so kommuniziert.

Diese Sichtweise bestätigte sich infolge. Es ging erkennbar nicht um Strafverfolgung sondern um Schädigung des Klägers, unabhängig von Strafgehalt, Faktenlage und Tatsachen.

Nachdem Prof. Dr. Nedopil den jedem objektiv urteilenden Beobachter sich aufzwingenden Sachverhalt bestätigte, dass beim Anzeigenerstatter keinerlei Voraussetzungen für Unterbringung vorliegen und keine der Diagnosen und Prognosen des Dr. Groß einen Bezug zur Realität haben (Inhalt der Klage), erzwangen die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den Beschuldigten Schepping/Baumann am 12.03.2010 eine zweite Festnahme des Anzeigenerstatters in Stuttgart.

Dieses Verhalten setzte sich fort. Nach Freispruch durch integre Richter des Landgerichts verweigerten die Kriminellen in gleicher Täterschaft die Entschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt.

Seither wird auf Grundlage der von den Kriminellen ergebnisorientiert geschaffenen Aktenlage und unter floskelhafter Leugnung der Tatbestände zugunsten der Beschuldigten die objektive Faktenlage zirkelschlüssig zu vertuschen gesucht.

Der Vorsatz und dringende Tatverdacht ist anhand objektiver kriminalistischer Maßstäbe zweifelsfrei gegeben.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.