
Residenzlauf 2018
Diese Klage wurde bereits vor einigen Wochen eingereicht……hiermit beweisrechtlich veröffentlicht und dokumentiert.
Eine PREMIERE: nach Jahren stellen die Kriminellen der CSU-Justiz Würzburg erstmals fest, dass sie NICHT selbst über Klagen und Strafanzeigen gegen sich „entscheiden“ dürfen…..
Klage gegen Justiz, Vorlage zur Bestimmung zuständiges Gericht, 25.06.2018, 63 O 1146/18
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 02.06.2018
Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt gemäß Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 10 Millionen Euro wegen seit 15 Jahren rechtswidrig verschuldeter und weiter andauernder schwerer und vorsätzlicher Verletzung der Grund- und Elternrechte des Klägers gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg wegen struktureller Gewalt, struktureller Amtspflicht- und Grundrechtsverletzung, struktureller Kindeswohlverletzung, struktureller Rechtsbeugung und struktureller Strafvereitelung durch die
1.
Justizbehörden Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg sowie
2.
Oberlandesgericht Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Die Beklagten machen sich darüber hinaus anhaltend zwecks Verdeckung ihrer Taten einer strukturellen Diffamierung, Beleidigung und Verleumdung des Klägers als Rechtsuchenden und Vater schuldig, die musterhaft den Zweck verfolgt, die gegen den Kläger und sein Kind ausgeübte strukturelle Gewalt und das Staatsversagen hier zu vertuschen.
Da das örtlich zuständige Gericht hier Beklagter ist und Angehörige der Beklagten nicht in eigener Sache gerichtlich Entscheidung treffen dürfen, ist gemäß § 36 ZPO eine VERWEISUNG an ein objektives und unabhängiges Gericht zu bestimmen.
Es ist aufgrund der massiven, existentiellen und den Kernbereich der Grundrechte betreffenden Verletzungen des Klägers gemäß § 253 BGB unter struktureller Gewalt durch die Beklagte und aufgrund der reuelosen massiven kriminellen Energie bei der Beklagten seit anhaltend 15 Jahren ein Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10 Millionen Euro zu entrichten.
Die Klage dient dient neben der Offenlegung struktureller Gewalt, die hier verfassungs- und rechtswidrig gegen Väter und Kinder ausgeübt wird, auch der Fortbildung des Rechts und der Generalprävention.
Es besteht gemäß § 199 ZPO eine dreißigjährige Verjährungsfrist für die als vorsätzlich anzusehenden und beweisrechtlich belegten Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit des Klägers und seines Kindes.
Die Beklagte versucht zirkelschlüssig in zahlreichen Verfahren diesen Vorsatz zielgerichtet rechtswidrig anhand Aktenlage zu leugnen, um eine Verjährung zugunsten des Freistaates zu konstruieren, dessen Vertreter zwar jeweils implizit zu dumm seien, sich an Recht und Gesetz zu halten und Rechtsbrüche zu erkennen – aber in dieser Legende in keinem Fall mit irgendeinem Vorsatz handelten.
Nach Lesart der Beklagten sind alle Beklagtenvertreter insoweit verwirrte Marionetten, die ohne jede Zielgerichtetheit jeweils irgendwas beschließen.
Der Rechtsweg für den Kläger soll so erkennbar gezielt blockiert werden, um die Verbrechen im Amt seit 2003 zu verdecken, Fehler zu vertuschen.
Die hier geschilderten komplexen Vorgänge sind umfassend gerichtsbekannt und polizeibekannt, Inhalt zahlreicher Klagen, Strafanzeigen und Beschwerden, die sämtlich durch Beklagtenvertreter in eigener Sache unter strukturellem Missbrauch des Tatortprinzips und der örtlichen Zuständigkeit ohne gebotene Ermittlungen und Aufklärung, mündliche Verhandlung, Beweisaufnahmen, Zeugenvernahmen etc. auf dem Aktenweg entledigt wurden, dies unter strukturellem Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens, Verletzung Art. 3 Grundgesetz unter Missachtung geltender Rechtsprechung.
Die Kriminalpolizei Würzburg wurde von der Staatsanwaltschaft Würzburg angewiesen, nicht in Sachen des Klägers zu ermitteln sondern diesen als sog. Gefährder zu kriminalisieren. Beamte der Polizei Würzburg mussten offenkundig durch Beamte der Polizei Stuttgart darüber belehrt werden, dass man in einem Rechtsstaat Menschen nicht einfach beliebig stigmatisieren und pathologisieren kann, nur weil diese sich gegen – objektives – Unrecht zur Wehr setzen.
Für die objektive Richtigkeit der Darstellungen sind als Zeugen zu benennen:
POK‘in Birgit Schiemenz, zu laden über Polizei Stuttgart, Glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart
Polizeioberrat Jörg Schiebe, zu laden über Polizei Stuttgart, Kärntner Straße 18, 70469 Stuttgart
Begründung:
I.
Diese Klage bezieht sich zusammengefasst auf folgenden Sachverhalt:
1.
Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind von Dezember 2003 bis Mai 2010 durch rechtswidrige einfache Verfügung nach dem sog. Gewaltschutzgesetz, Zivilgericht Würzburg, Missbrauch und Verletzung des Kindeswohls, der Grundrechte und Verweigerung der Ausübung des Wächteramtes gegen eine Kindsmutter/Volljuristin, die erkennbar darauf abzielt, den Vater komplett aus dem Leben des Kindes zu tilgen und zu löschen. Alleinsorge und höchstrichterlich festgestellte Diskriminierung des Klägers bis heute durch ehem. § 1626a BGB, 1 BvR 420/09.
Die einmal erlassene Verfügung war (aufgrund üblicher Hybris, Dummheit und Arroganz der CSU-Juristen) bereits unmittelbar nach Erlass keinerlei Korrektiv, objektiver Prüfung mehr zugänglich, Kontrollmechanismen werden komplett zur zirkelschlüssigen Bestätigung einmal getroffener Entscheidungen pervertiert. Dieser Missstand der bayerischen Justiz ist Allgemeingut.
2.
Missachtung eines vollstreckbaren Beschlusses des Familiengerichts Würzburg vom 09.04.2010 auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind, die dokumentiert und zwingend für das Kindeswohl prägend sind, beginnend 01.06.2012. Strafbare Kindesentführung seit Oktober 2012, da die Kindsmutter mit dem gemeinsamen Kind zwecks Vereitelung von Hilfsmaßnahmen und Umgang untertaucht.
3.
Bestätigung der rechtswidrigen Kindesentziehung/Kindesentführung durch Beklagte des Oberlandesgericht Bamberg (Kriminelle Reheußer, Weber, Panzer) ab Februar 2016 unter Aushebelung auch der Hilfsmaßnahme des Familiengerichts Würzburg, die nach drei Jahren Verweigerung des Wächteramtes eine Umgangspflegerin im Juli 2015 mit Kontaktanbahnung beauftragte.
Die Vorgänge und Schädigungen sind unstreitig.
Die strafrechtliche Schuld und die Verbrechen gegen den Kläger und seine Tochter seit 2003 werden seitens der Beklagten durch stigmatisierende Diffamierungen, Entwertungen, beliebige Verleumdungen und Beleidigungen des Klägers zu vertuschen gesucht, asoziale Kriminalisierungs- und Pathologisierungsversuche selbst auf fragwürdigsten Grundlagen, CSU-Style.
II.
Beweisvortrag, basierend auf unstreitigen und dokumentierten Vorgängen:
1.
Der Kläger ist Vater einer Tochter, zu der seit Dezember 2003 und infolge über die gesamte Kindheit irreversibel, vorsätzlich, rechtswidrig und durch Verschulden der Beklagten der Kontakt und die Bindung zum Kläger als leiblichem und rechtlichem Vater zerstört wurde, Verletzung Art. 3 und 6 Grundgesetz. Es handelt sich hierbei um ein Wunschkind des Klägers, das in von der Kindsmutter zielgerichtet vorgegaukelter Heirats- und Familienbildungsabsicht geboren wurde.
Eine von der Kindsmutter (Volljuristin) borderlinehaft und launig drei Monate nach Geburt des Kindes anlasslos erzwungene konflikthafte Trennung über die Beklagte führte aufgrund der folgenden aktuell über 15 Jahre folgenden Rechtsbrüche durch die Beklagte zur Zerstörung der Vaterschaft und der Existenz des Klägers sowie zu einem Verlust des Vaters für das Kind über dessen gesamte Kindheit (ausgenommen wöchentliche Treffen von Mai 2010 bis Mai 2012 wie infolge ausgeführt).
Das Familiengericht Würzburg ist zur Aufrechtherhaltung und zum Schutz der Bindung, die über die Schwangerschaft und in den ersten drei Monaten des Kindes komplett bestand, beginnend mit Schriftsatz vom 27.12.2003 durch den Kläger als Vater um Hilfe und Ausübung des Wächteramtes, originäre sachliche und örtliche Zuständigkeit, ersucht.
Die Beklagte verschuldete hierauf durch rechtswidrige und schuldhafte Verweigerung der Ausübung des Wächteramtes und Verweigerung grundlegendster adäquater Maßnahmen – wie Beratung der Eltern, Mediation – die irreversible Bindungszerstörung bis ins Jahr 2010 über die gesamte prägende Triangulierungsphase des Kindes.
Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild der Tätigkeit der Beklagten; woraus sich jedem objektiven Beobachter die verschuldete Bindungszerstörung zu Lasten des Klägers und seines Kindes hieraus als zwingende Folge darstellt:
2004:
Im August 2004 veranlasste die Beklagte einen Termin, acht Monate nach Antragstellung!
2005:
a.
Im April 2005 verfügte die Beklagte, dass der Verfahrenspfleger Rainer Moser wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind durchzuführen habe.
Beweis:
Protokoll der Beklagten, Amtsgericht Würzburg, 28. April 2005, Az. 002 F 5/04:
Konkret wird festgelegt:
„…2. Der Verfahrenspfleger wird den Kontakt mit (Name des Kindes) herstellen, eine Vertrauensbasis herstellen und anschließend die Besuche mit dem Antragsteller vereinbaren.
3. Der Umgang wird wöchentlich 3 Stunden nach genauer Absprache stattfinden.“
b.
Nachdem eine Kontaktaufnahme des Moser mit dem Kläger zu diesem Zweck zwei Monate unterblieb, teilte der Kläger diese Weigerung dem Gericht mit worauf das Gericht schriftlich nochmals darauf verwies, dass Moser die Kontakte durchzuführen habe.
„Das Gericht geht davon aus, dass es nicht im Interesse des Kindes ist, wenn nun – sozusagen auf halber Strecke – aufgegeben wird.“…
Es wird deshalb vorgeschlagen, dass Antragsteller und Verfahrenspfleger sich über den „Fahrplan“ der nächsten Wochen verständigen.“
Beweis:
Schreiben der Beklagten, Az. 002 F 5/04
Der Beklagten war also durchaus bewusst, dass der Kontakt und die Bindung des zur Tatzeit hier 1 ½ -jährigen Kindes auch für das Kindeswohl zwingend ist.
Die folgende anlasslose und willkürliche folgenschwere und irreversible Zerstörung der Bindung erfolgte somit mit Vorsatz, was wie genannt eine dreißigjährige Verjährungsfrist nach sich zieht.
Nach weiterer Weigerung des Moser, der sich nach eigener Angabe gleichzeitig 17 mal mit der Kindsmutter und deren Vater getroffen hatte, erließ das Gericht, die Beklagte Treu im August 2005 aus eigener Überforderung einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss – vgl. Feststellungen April 2005 – gegen den Vater; dies wiederholt sich 2016.
Zwecks Vertuschung des Rechtsbruchs wird der Kläger nahezu beliebig durch die Beklagte entwertet und diffamiert, was sich kataloghaft bis heute durchzieht, um die eigenen Verbrechen und Fehler zu vertuschen (Muster der CSU-Justiz vgl. Fall Mollath).
Ein Vorwurf der Beklagten, um den Kläger als beratungsresistenten Spinner und Querulanten darstellen zu wollen und die Zerstörung der Vaterschaft rechtfertigen zu wollen lautet ernsthaft:
„Er (der Kläger) wünscht Maßnahmen bis hin zur Mediation oder Therapie für die Antragsgegnerin, damit es wieder eine Familie geben kann.“
Beweis:
Beschluss der Beklagten, 24. August 2005, Az. 002 F 5/04
Im Jahr 2011 beschließt die Beklagte dann selbst genau diese Maßnahme, die sie im Jahr 2005 dem Kläger zum Vorwurf macht:
Beweis:
Protokoll des Amtsgerichts Würzburg, Sitzung vom 20.12.2011, 002 F 1462/11
Hierin heißt es:
„Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden.“
Die Beklagte/Richterin leitet hier 2011 (!) also selbst Maßnahmen (Mediation/Elternberatung) ein, deren Antragstellung sie selbst dem Kläger 2005 (!) zuvor zur Last zu legen versucht, um einen sog. Umgangsausschluss zu rechtfertigen.
Es ist weiter auch die Beklagte/Richterin selbst, die Jahre später (das entfremdete Kind bereits acht Jahre alt) mit Schreiben vom 13. Januar 2012 die Notwendigkeit einer Therapie für die Kindsmutter begrüßt und befürwortet, die sie hier ebenfalls dem Kläger vorwirft:
„Die Entscheidung der Mutter, professionelle Unterstützung zu holen, wird seitens des Gerichts positiv bewertet in der Erwartung, dass das Ziel weiterhin die Entspannung zwischen den Eltern im Sinne des Kindes ist.“
Beweis:
Schreiben der Beklagten, 13. Januar 2012, Az. 002 F 1462/11
All dies ist unstreitig.
Es belegt darüberhinaus, dass die Beklagte schlicht den Bezug zur Realität und Wirklichkeit der eigenen Rolle in einem Rechtsstaat verloren hat.

Rainer Moser als „Gott“, auch Theater
Die Vorgänge um den Täter Rainer Moser sind beweisrechtlich im Verfahren 17 C 960/17 dokumentiert, welches vom Amtsgericht Würzburg in eigener Sache unter Rechtsbeugung entledigt wurde. Dies durch den befangenen und langjährig mit Moser bekannten ehem. Familienrichter Dr. Page.
Gegen Moser besteht aufgrund der hier beiläufig und vorsätzlich verschuldeten folgenschwersten Schädigungen objektiv ein Mordmotiv, wie auch dem Bundesverfassungsgericht in dieser Sache mitgeteilt wurde, 1 BvR 725/18.
Antrag:
Es wird beantragt, das Verfahren 17 C 960/17 hinzuzuziehen, das auch öffentlich dokumentiert ist.
Die Vorgänge sind unstreitig.
Der Täter Moser musste sein willkürliches, rechtswidriges und entgegen eines gerichtlichen Beschlusses erfolgtes Handeln gegen den Kläger bis heute in keiner Weise erklären.
Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass es nicht in der Gewalt eines sog. Verfahrenspflegers liegt, einen Gerichtsbeschluss im Zusammenhang mit Grundrechten nach eigenem Gutdünken unkommuniziert aufzuheben.
Durch dieses rechtswidrige und lediglich eigener Dummheit und Unfähigkeit geschuldete Vorgehen der Beklagten – infolge des zwecks Kontaktherstellung beauftragten Moser – wurde die Schädigung, Ausgrenzung und Bindungsblockade im Sinne der Kindsmutter potenziert und bis ins Jahr 2010 willkürlich zirkelschlüssig fortgesetzt.
Dies rechtswidrige Komplettverweigerung der Beklagten im Sinne von Vater und Kind geeignete Maßnahmen zu treffen, führte dazu, dass der Kläger aufgrund der Rechtsbrüche dieser örtlichen CSU-Justiz von Dezember 2003 bis Mai 2010 jeglichen Kontakt zu seiner Tochter verloren hat, was eine klare rechtswidrige Grundrechtsverletzung gegen Vater und Kind darstellt, eine Traumatisierung und irreversible Bindungszerstörung.
Diese Entwicklung war für die Beklagte aufgrund der Motivlage, des Charakters und der vorliegenden Einlassungen und Aktivitäten der Kindsmutter gegen den Kindsvater vorauszusehen – somit die akute Gefahr der Kindesentfremdung und Manifestation der Bindungsblockade bereits 2004 für die Beklagte bewusst und bekannt.
Dieses Verhaltensmuster der Beklagten wiederholte sich 2012, nachdem es gelungen war, über Hilfsmaßnahmen durch wöchentliche Treffen von Mai 2010 bis Mai 2012 eine (unbedingt auszubauende) Bindung zwischen Vater und Kind zu etablieren.
Auch dies ist unstreitig.
Die rechtswidrige Dummheit, Arroganz, Gleichgültigkeit und Hybris, mit der die Beklagte ein zweites Mal der Kindsmutter die traumatische Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ermöglichte, ist atemberaubend und eine Beleidigung für jeden vernünftig denkenden Menschen.
Für die Beklagte ist dies in ihrer Wahrnehmungsblase offenkundig Alltag.
3.
Aufgrund der geschlechtsspezifischen asozialen Diskriminierung durch den § 1626a BGB hat der Kläger bis heute willkürlich kein Sorgerecht für sein leibliches und rechtliches Kind. Die Beklagte verweigerte dies auch nach höchstrichterlicher Feststellung der verfassungswidrigen Diskriminierung durch den EGMR mit Urteil vom 03.12.2009, Beschwerde 22028/04 und das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09 weiter.
Diese Sorgerechtsverweigerung bei anhaltendem erkennbarem Missbrauch der Alleinsorge durch die Kindsmutter und deren sich wie ein roter Faden durch die gesamte Akte ziehenden gezielte Ausgrenzungsabsicht und Bindungsblockade gegen den Kläger wurde so durch die Beklagte vorsätzlich perpetuiert, manifestiert und motiviert.
Die Beklagte handelt offenkundig seit Beginn der Rechtsbrüche nach dem rechtswidrigen Motto, dass die Zerstörung der Vaterschaft zu Lasten des Kindes bei Elternkonflikten (die zu diesem Zweck rasch als hochkonflikthaft etikettiert werden) als lässlich gilt und rechtswidrig schuldhaft hinzunehmen sei – solange das Kind bei der Mutter insoweit versorgt und in ihr eine zumindest augenscheinlich verlässliche Bezugsperson hat.
Bei dieser Motivlage, aufgrund rechtswidriger kindeswohlschädigender Gleichgültigkeit und Dummheit der Beklagten wurde daher erst mit Datum vom 09.04.2010 – nach einem Richterwechsel von der Zeugin Treu zur Richterin Brigitte Sommer – ein (ungenügender) vollstreckbarer Umgangsbeschluss erlassen und durchgesetzt, Familiengericht Würzburg, 005 F 1403/09.
Hierin heißt es:
„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“
Dies belegt die vollkommenen Willkür und lotteriehafte Beliebigkeit, mit der rechtsuchende Väter (und auch Mütter) bei den Justizbehörden Würzburg konfrontiert sind:
Ohne Änderung von Person oder äußerem Sachverhalt ist entscheidend für die Ausübung von verfassungsgemäßen Grund- und Elternrechten objektiv hier offenkundig einzig die personelle Zuständigkeit und die Laune und der Wille des jeweils zuständigen Richters/Richterin.
Unter beliebiger Interpretation der Begrifflichkeit Kindeswohl unterliegen existentielle Eltern- und Kindesrechte so einem verfassungswidrigen staatlichen Glücksspiel.
Nicht vermittelbar ist, weshalb dieser rechtsfremden und in Teilen verbrecherischen Ausübung des Richteramtes offenkundig seit Jahren nichts entgegengesetzt wird, obwohl hierdurch beliebig und nach dem Zufallsprinzip Grundrechte, ganze Existenzen und Biographien tangiert sind und – wie im Fall des Klägers – zerstört werden.
Nach Beschluss der Richterin Sommer vom 09.04.2010 konnten so nach 6,5 Jahren kompletter willkürlicher rechtswidriger Bindungszerstörung durch die Schuld der Beklagten u.a. mithilfe des Engagements von Ehrenamtlichen des Kinderschutzbundes Würzburg über wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind eine fruchtbare und entlastende Bindung erreicht werden.
Zeugnis:
Lisa Marx, zu laden Kinderschutzbund, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg
Christine Scholl, zu laden über Kinderschutzbund, Franziskanerplatz 3, 97070 Würzburg
Da der Kindsmutter diese – weiter auszubauende – Entwicklung missfiel und sie sich zunehmend damit konfrontiert sah, dass die von ihr gerichtlich seit Dezember 2003 ergebnisorientierte Ausgrenzung, Diffamierung und Dämonisierung des Vaters des gemeinsamen Kindes von der Realität entlarvt wird, zog die Kindsmutter hierauf beginnend 2012 die Notbremse, ohne dass die Justiz Würzburg auch nur ansatzweise dem entgegenwirkte und seinem Wächteramt gegenüber der alleinsorgeberechtigten Kindsmutter gerecht wurde.
Zwischenzeitlich war ein erneuter Richterwechsel von Brigitte Sommer zurück zur Zeugin/Beklagten Antje Treu erfolgt, die folgendes zu verantworten hat:
– Verweigerung der Kindsmutter, eine am 20.12.2011 mit Beschluss aufgegebene Elternberatung bei der Zeugin Katharina Schmelter, Familienberatungsstelle Würzburg, Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg, wahrzunehmen, Ag Würzburg, 002 F 1462/11.
Zitat:
„Mit den Beteiligten wird besprochen, dass eine Beratung bei der gerichtsnahen Beratungsstelle stattfinden kann. Beide Eltern sind damit einverstanden. Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden. Die Beraterin erhält die Telefonnummer des Kindsvaters. Die Kindsmutter wird ihr die Telefonnummer selber zukommen lassen“.
– Verweigerung der Kindsmutter, infolge eine vom Gericht zeitlich begrenzte zugestandene Einzelberatung bei der Zeugin wahrzunehmen
– parallel dazu erneute asoziale Diffamierungen, Beleidigungen zum Zweck der Bindungszerstörung und Ausgrenzung des Klägers als Vater durch die sog. Rechtsvertreterin Gabriele Hitzlberger, beginnend mit Schriftsatz vom 16.03.2012, 2012, 002 F 1462/11
– zielgerichtete Verweigerung der Treffen zwischen Vater und Kind beginnend Termin am Freitag, 01.06.2012
Dies ist unstreitig und durch die Akten belegt.
Infolge wurden von der Beklagten in Person der zuständigen Richterin Treu – analog der rechtswidrigen Vorgehensweise von Dezember 2003 beginnend – keinerlei Maßnahmen gegen die erneut unter zielgerichteter Diffamierung und Manipulation des Kindes fortschreitende und faktenschaffende Kindeswohlverletzung seitens der Beklagten unternommen.
4.
Die folgenden Fakten sind unstreitig und durch Aktenlage belegt; die Ausgrenzung und Verweigerung der Kontakte zwischen Vater und Kind stellen eine Kindeswohlverletzung und vorsätzliche Verletzung des Wächteramtes durch die Beklagte dar, der die fatalen Folgen weiteren Kontaktabbruchs bereits 2012 bewusst und bekannt waren und man unbedingten Handlungsbedarf sah:
„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.
….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.
Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.
Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiltigten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.
Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.
….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

„Die Mutter“, Volljuristin Kerstin Neubert
Beweis:
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.
Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.
….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.
Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.
…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“
Beweis:
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Das ist unstreitig.
Der weitere Fortgang ist bekannt.
Die Kriminelle Hitzlberger wirkte zusammen mit der Kindsmutter darauf hin, die Richterin Treu, die zu diesem Zeitpunkt motiviert war, die Kindeswohlschädigung zu beenden (siehe Zitate), mittels Befangenheitsantrag über zwei Instanzen kaltzustellen und durch weiteren Zeitablauf Fakten zu schaffen.

Die Kriminelle Hitzlberger und der (mutmaßliche) Vergewaltiger Peter Auffermann,Juristen der Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“….
Zu der Zeugin Kleylein Gerlich, die von Dezember 2012 bis Dezember 2013 als Umgangspflegerin eingesetzt war, verweigerte die Kindsmutter unbehelligt und entgegen der Absprache vor Gericht (siehe Zitat oben) jegliche Kooperation und Kommunikation.
Nach Ablehnung der Befangenheitsanträge der Kindsmutter unternahm die Beklagte weiter bis Juli 2015 nichts, um die Kontakte zwischen Vater und Kind durchzusetzen, auf die Kindsmutter einzuwirken oder in irgendeiner Form dem Kindeswohl entsprechend das Wächteramt zugunsten von Tochter und Vater wahrzunehmen.
Erst mit Beschluss vom 07.07.2015 wurde der bis dahin gültige und vollstreckbare Beschluss vom 09.04.2010 (vgl. Zitat oben) durch die Zeugin Treu aufgehoben und die Zeugin Ursula Baur-Alletsee als sog. Umgangspflegerin eingesetzt.
Diese bahnte zwar einen Kontakt über mehrere insoweit fruchtbare und entwicklungsweisende Einzeltermine mit der Tochter des Klägers und dem Kläger selbst an, Juli 2015 bis Februar 2016, nach wiederum drei Jahren schuldhafter und rechtswidriger Entfremdung durch die Beklagte. Die vom Amtsgericht Würzburg bestellte Umgangspflegerin wurde jedoch infolge durch die Kriminellen und Beklagten Pankraz Reheußer, Matthias Panzer und Michael Weber, OLG Bamberg aus dem Verfahren geworfen, 15.02.2016, OLG Bamberg, 7 UF 210/15.
Dies ist unstreitig.
Nachdem die Beklagte in Funktion des Amtsgerichts zunächst – dieses Vorgehen ist als musterhaft und strategisch motiviert anzusehen – durch Verschleppung und Untätigkeit unter Kindeswohlverletzung weiteren jahrelangen Zeitablauf und manifestierte Fakten geschaffen hat, wird in einem zweiten Schritt durch die Beklagte, hier das OLG, diesen schuldhaft und rechtswidrig geschaffenen Fakten und Rechtsbrüchen dadurch Rechnung getragen, indem man die Ausgrenzung des Klägers durch einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss quasi nachträglich zu legitimieren sucht.
Dies offenkundig, um die massiven Amtspflichtsverletzungen und Verweigerung, adäquate Maßnahmen gegen die zielgerichtete Kindesentziehung, Umgangsboykott und Bindungsblockade der Kindsmutter zu veranlassen, mit krimineller Energie und weiterer Traumatisierung und Schädigung des Klägers zu vertuschen.
Ein Antrag des Klägers auf Ordnungsgeld gegen die Kindsmutter wegen Verweigerung des gerichtlich vollstreckbaren Umgangsbeschlusses wird durch die Richterin Treu nicht bearbeitet sondern über Jahre liegen gelassen. Eine Strafanzeige wegen des Vorgangs wird durch die Staatsanwaltschaft Würzburg und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in eigener Sache floskelhaft ohne jede Ermittlung und Zeugenvernehmungen in Abrede gestellt, dem Muster bei durchweg allen beweisrechtlich präzisen und begründeten Geltendmachungen des Klägers folgend, 701 Js 1228/18. Aktuell ist Klageerzwingung und weitere Strafanzeige eingereicht, was zweifellos zu weiterer Rechtsbeugung und Verdeckungsstraftat führen wird, solange die Beschuldigten bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg unter struktureller Korruption in eigener Sache agieren.
Die asoziale Gesinnungsjustiz der Kriminellen und sog. Richter Reheußer, Weber und Panzer, die diese in ihrem sog. Beschluss vom 15.02.2016 zum Ausdruck bringen, 7 UF 210/15, ist eine Verhöhnung des Rechtsstaates und eine Aufforderung zu Selbstjustiz und Eskalation. Die Schwere der Grundrechtsverletzungen, die der Kläger seit 2003 durch die Beklagte zu erleiden hat, ist der beschränkten Sichtweise dieser offenkundig in Hybris gefangenen Kriminellen im Amt offenkundig völlig gleichgültig.
Die Beklagte setzte sich hierbei über die Empfehlungen sämtlicher Professionen hinweg, sowohl Jugendamt als auch Verfahrenspfleger und Umgangspfleger teilten mit, dass im Sinne des Kindeswohls unbedingt der Kontakt zwischen Vater und Kind weiter herbeizuführen sei.
Dies ist unstreitig.
Die Kindsmutter forcierte hingegen weiter zielgerichtet die Ausgrenzung und Bindungszerstörung mithilfe des Kriminellen und sog. Rechtsvertreters Peter Auffermann, die wie folgt argumentierten:
– die Bindungszerstörung sei aufrechtzuerhalten
– diese Bindungszerstörung entspreche laut Kindsmutter und Täter Auffermann dem Kindeswohl, die Beklagte macht sich dies zu eigen
– der Kindsvater sei untauglich als Vater
– das Kind wolle keinen Kontakt zum Vater, sei aber nicht von der Kindsmutter und deren Umfeld instrumentalisiert oder manipuliert
Dies ist unstreitig.
Jeder Laie und auch nur ansatzweise empathiefähige Mensch erkennt, was hier notwendig ist:
Eine Beendigung des psychischen Kindesmissbrauchs durch die Kindsmutter aus deren eigenen Motiven heraus und eine Beendigung der sinnfreien, interessengeleiteten Dämonisierung des Klägers als Vater durch aggressiv-asoziale Juristen, die psychischen Missbrauch eines Kindes dadurch betreibt, indem sie mit formaljuristischen Tricksereien selbst banalste alltägliche menschliche Konflikte zur kompletten Entwertung von Menschen, hier des Klägers missbraucht.
Stattdessen befördert und bestätigt die Beklagte hier den weiteren psychischen Missbrauch des Kindes unter gezielter Dämonisierung des Klägers.
Die aggressiv-hämische, spöttische und dümmlich-arrogante Formulierung der Beklagten in deren Beschluss ist insoweit bezeichnend, worum es hier tatsächlich geht, nämlich um erneute Maßregelung und Schädigung eines lästigen Antragstellers.
Folgendes Zitat aus dem sog. Beschluss der Beklagten vom 15.02.2016, 7 UF 210/15, ist unstreitig:
….“Das aggressive, dem Kindeswohl abträgliche Verhalten des Kindsvater zeigt sich auch durch die Äußerungen in seinem Internet-Blog (www.martindeeg.wordpress.com). Er bezichtigt darin die Kindsmutter der Kindesentführung und weist ihr die alleinige Schuld für das Scheitern der elterlichen Beziehung sowie für das Scheitern der Anbahnung von Umgangskontakten zu. Zudem verletzt der Kindsvater, obwohl er den Namen des Kindes aus den veröffentlichten Dokumenten entfernt, die Privatsphäre (des Kindes)….
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Justizverbrecher Pankraz Reheußer, OLG Bamberg
Der Kläger hat in seinem Blog seit August 2013 in Reaktion auf die erneuten Schädigungen durch die Beklagte den gesamten Justizskandal und die Fakten (Originaldokumente der Beklagten etc.) beweisrechtlich öffentlich dokumentiert.
Es ist sehr offenkundig, dass objektiv nicht das – zur Tatzeit hier – 12 Jahre alte Kind des Klägers Anstoß am Blog nimmt geschweige denn dies eine „Kindeswohlverletzung“ verwirklicht, wie die Kriminellen der Justiz Bamberg, die Beklagte hier dummdreist behauptet.
Es ist die Beklagte selbst, die sich an der beweisrechtlichen öffentlichen Dokumentation dieser Justizverbrechen stört. Der Kläger war über Monate Adressat anonymer Morddrohungen, die vermutlich der Beklagten zuzuschreiben sind, Strafanzeige ist erstattet.
Am 25.02.2015 hat der Beschuldigte/Beklagte Clemens Lückemann in seiner Funktion als OLG-Präsident Bamberg eine Wohungsdurchsuchung beim Kläger in Stuttgart inszeniert, indem er – vermutlich selbst oder aus seinem Umfeld heraus – sich aus Ärger über einen am 21.02.2015 im Blog des Klägers veröffentlichten Beitrag eine anonyme „Drohmail“ mit folgendem Wortlaut zusandte, um den Kläger infolge als Absender mit strafrechtlichen Maßnahmen zu belegen:
„Na, Du alte hässliche Mistgeburt! Als ehemaliger Polizist mache ich mich jetzt auf den Weg zu Dir und werde Dir mit meiner Glock 9mm direkt in Dein hässliches Froschgesicht schießen.“

Justizverbrecher Clemens Lückemann, OLG Bamberg
Es war jedenfalls offenkundig, dass der Kläger mit dieser dem Beklagten „zugegangenen“ Drohmail nichts zu tun hat sondern hier gezielt auf den Kläger als Absender hingewiesen wird, um diesem zu schaden. Dies erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen unmittelbar.
Eine Entschädigungspflicht des Freistaates aufgrund der (rechtswidrigen) vom Beklagten inszenierten Wohnungsdurchsuchung ist bestätigt, anhängig beim LG Bamberg, Az. 210 StEs 9/18.
Desweiteren inszenierte die Beklagte, sog. OLG-Präsident Lückemann folgende Strafanzeigen gegen den Kläger aufgrund einzelner Formulierungen im Blog:
– Strafantrag gegen den Kläger wegen vorgeblicher Beleidigung bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart 2016, 6 Cs 7 Js 67767/17 (auch der für verbrecherischen Kindesentzug verantwortliche Kriminelle Reheußer stellte Strafantrag)
– Strafantrag gegen den Kläger wegen (identisch) vorgeblicher Beleidigung, diesmal im eigenen Hoheitsbereich bei der Staatsanwaltschaft Bamberg, Februar 2018, 1105 Js 1211/18
Beides sind Beispiele dafür, wie man unter Missbrauch des Strafrechts und der Amtsgewalt in Bayern bei der Beklagten versucht, Geschädigte und Kritiker unter kaum verhohlener Missachtung der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit mundtot zu machen – dies während die Beklagte sich fortgesetzt sträubt, Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen den Kläger zu erstatten, da dies zur Offenlegung der eigenen Verbrechen führen wird.
Es ist daher offenkundig, dass der Blog des Klägers für die Beklagte selbst ein massives Ärgernis darstellt – die durchschaubare Schutzbehauptung, dieser verletze in irgendeiner Weise das Kindeswohl, ist dem Ärger der Beklagten selbst geschuldet, die hier die Gelegenheit missbraucht, um dem Kläger auf diese Weise zu schaden und sich unter Schädigung auch seines Kindes für die Veröffentlichungen und Offenlegung der Zustände hier zu rächen.
Dieses Nachtreten und die rechtsfremde Strafwut ist ein Wesenskern der CSU und der Justiz hier: Kritiker sind allein schon durch die Tatsache, dass sie die CSU und ihre Justiz kritisieren, als Feindbild ausgemacht, die man ungeniert schädigen kann, vgl. Fall Gustl Mollath.
Die Vorgänge und Zitate sind unstreitig.
Mit anderen Worten: die Beklagte verweigert zunächst im vollen Wissen um die Schäden und Kindeswohlverletzung die Ausübung des Wächteramtes, wie oben beweisrechtlich dargelegt.
Durch Zeitablauf und Abtauchen manifestiert sie diese Schäden zu Lasten von Kind und ausgegrenztem Elternteil, hier dem Kläger – bis dann in einer als zwangsläufig und rechtlich kaschierten weiteren Entscheidung – hier nach fast vier Jahren ungehinderter und erkennbar zielgerichteter Bindungsblockade und Umgangsboykott durch die Kindsmuttter – diese von der Beklagten erst selbst geschaffenen Rechtsbrüche und kindeswohlschädigenden Fakten und die rechtswidrige und schuldhafte Ausgrenzung des Elternteils, hier des Klägers, mit einem sog. Umgangsausschluss „beendet“ wird.
Dies ist unstreitig hier vorliegend.
Die Kriminellen des OLG Bamberg, Pankraz Reheußer, Matthias Panzer und Michael Weber begründeten den o.g. rechtswidrigen sog. Umgangsbeschluss, 7 UF 210/15, nach fast vier Jahren bzw. insgesamt nach über zwölf Jahren rechtswidriger und schuldhafter Kindeswohlverletzung und Schädigung des Klägers als Vater nun insbesondere damit, dass das seit 2003 im Umfeld der Mutter unter offenkundiger Dämonisierung des Kindsvaters aufwachsende Kind des Klägers vorgeblich nun den Kontakt zu seinem Vater ablehne.
Anstatt angemessene Sanktionen gegen die Kindsmutter zu veranlassen, die erkennbar hochmotiviert auf Ausgrenzung und Bindungsblockades ausgerichtet agiert, wird der Kläger als Vater und Geschädigter dieser Grundrechtsverletzung beliebig und willkürlich ausgegrenzt, stigmatisiert, beleidigt, diffamiert, entwertet und dämonisiert.
Hämisch und dümmlich verweist die Beklagte (Reheußer, Weber, Panzer) dann nach 12 Jahren Schädigung darauf, dass nun der instrumentalisierte und manipulierte, im Sinne der Kindsmutter geäußerte Wille des – zur Tatzeit, Februar 2016 – 12 Jahre alten Kindes für die Beklagte verfahrensbeendend die Verbrechen eben der Beklagten unter den Teppich kehren soll.
Die Dummheit, Anmaßung und Hybris dieser als Kriminelle anzusehenden sog. Richter eines Oberlandesgerichts ist eine Verspottung des Rechtsstaates, des Vertrauens in den Rechtsstaat und eine Beleidigung für die Intelligenz jedes objektiven Beobachters derarter Vorgänge.
Angezeigt ist hier weiter im Sinne des Kindeswohls und der Rechte des Klägers eine Verantwortungsnahme und Sanktion der rechtswidrig weiter alleinsorgeberechtigten Kindsmutter, wie sie in anderen Fällen zum Erfolg, nämlich der Beendigung der Bindungsblockade und Kindeswohlschädigung führte und rechtlich geboten ist, OLG Saarbrücken, 6 WF 381/12.
Dort heißt es:
….“nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/12 –; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).“
Die Beklagte hat zwar ebenfalls mit § 1684 Abs. 2 BGB an die Kindsmutter appelliert, wie unstreitig vorliegend, infolge jedoch über Jahre dem erkennbar zielgerichteten Umgangsboykott und der ergebnisorientierten schädigenden Bindungsblockade unter dokumentierter Verletzung des Kindeswohls durch die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert jedoch nicht das Geringste entgegengesetzt.
Die Beklagte hat zweimal schuldhaft und rechtswidrig wie dokumentiert über Jahre nichts gegen die asoziale interessengeleitete willkürliche Ausgrenzung und Dämonisierung der Kindsmutter gegen den Vater des Kindes unternommen sondern solange die Ausübung des Wächteramtes verweigert bis eine jegliches Recht und den Sinn von Rechtsstaat konterkarierende sog. Entscheidungen gegen den Vater und das Kind bzw. unter Missbrauch des in seinem Kindeswohl vorsätzlich verletzten Kindes möglich wurden.
Das ist unstreitig.
Die Grenze an Dummheit und Verschlagenheit, die Rechtsuchende und Bürger in einem Land von staatlichen Stellen erdulden und akzeptieren müssen, ist hier in verfassungswidriger Weise bei weitem überschritten.
Hier werden, wie der Kläger hier präzise und zweifelsfrei anhand der unstreitig vorliegenden Fakten beweisrechtlich dargelegt hat, folgende Muster seitens der Beklagten angewandt, um über Rechtsbrüche und Rechtsmissbrauch hinwegtäuschen zu wollen:
– ein Elternteil wird durch die Beklagte ausgegrenzt, hier mit einem beliebigen Kontaktverbot, einfache Verfügung der Beklagten auf falsche Eidesstattliche Versicherung, ab 22.12.2003
– infolge wird das Verfahren verschleppt, erste faktenschaffende Terminsverschleppung bis 13.08.2004, zirkelschlüssige Ausgrenzung des Klägers als Vater bis Mai 2010
– selbst banale Reaktionen des ausgegrenzten Elternteils und Klägers werden willkürlich über Jahre zirkelschlüssig zur weiteren Ausgrenzung und Stigmatisierung des ausgegrenzten Elternteils missbraucht (Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes zur Kriminalisierung)
– nachdem 2010 bis 2012 nach Richterwechsel ein fruchtbarer Kontakt und ein Bindungsaufbau gelungen ist, beginnt dieses Spiel aufs Neue: die Kindsmutter verweigert den Kontakt, nun ohne Kontaktverbot, beginnend mit sog. Umgangstermin am 01.06.2012
– infolge wird das Verfahren verschleppt, im Wissen um Kindeswohlschädigung und fatale Folgen (siehe Zitate oben)
– wieder werden Reaktionen des ausgegrenzten Elternteils und Klägers willkürlich über Jahre zirkelschlüssig zur weiteren Ausgrenzung und Stigmatisierung des ausgegrenzten Elternteils missbraucht
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
5.
Obwohl durch die asozialen Rechtsbrüche der Beklagten der Kläger unter anderem sein Kind seit August 2012 nicht mehr gesehen hat (Kindsmutter seit Oktober 2012 untergetaucht, um vollstreckbaren Umgangsbeschluss auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind zu unterlaufen, Familiengericht Würzburg 005 F 1403/09) und er aufgrund der anhaltenden Verbrechen gegen seine Person als ausgebildeter und langjährig tätiger Polizist und Beamter auf Lebenszeit seit 2005 als sog. Langzeitarbeitsloser im Rahmen von Hartz-IV eine Verarmung und soziale Vernichtung erlebt, fordern Behörden im Bereich der Beklagten 28.441 Euro plus monatlich 464 Euro sog. Unterhaltsvorschuss vom Kläger, Stand Dezember 2017.
Ebenso fordern die Beklagten selbst anhaltend Gerichtskosten etc. im vierstelligen Bereich vom Kläger, die auf den strukturellen Rechtsbeugungen und Straftaten im Amt gegen seine Person gründen.
Dies ist unstreitig und belegt weiter den kompletten Realitätsverlust seitens der Beklagten.
Die Beklagte ließ dem Kläger mit Datum vom 22.12.2003 eine sog. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz zustellen, die es ihm bei Androhung von Haft bis zu 6 Monaten oder Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verbot, in irgendeiner Form Kontakt zu der Antragstellerin, der Volljuristin Kerstin Neubert aufzunehmen oder sich dieser bis auf 50 Meter zu nähern.
Dies ist unstreitig.
Frau Neubert beantragte die sog. Gewaltschutzverfügung unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung, dies beim unzuständigen Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03. Die Unrichtigkeit der Darstellungen der Volljuristin war dem Gericht bereits unmittelbar danach mittels Schreiben des Klägers vom 27.12.2003 bekannt und beweisrechtlich belegt.
Obwohl der sog. Richter Thomas Schepping erkannte und ihm bewusst war, dass die Parteien ein drei Monate altes gemeinsames Kind haben und seine Verfügung diese Bindung zerstören wird, veranlasste er schuldhaft keine Verweisung des Vorgangs an das zuständige Familiengericht Würzburg.
Zeugnis:
Thomas Schepping, zu laden über Amtsgericht Gemünden, Friedenstraße 7, 97737 Gemünden am Main

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und sein Lakai Thomas Schepping
Auch dies ist unstreitig.
Der Kläger selbst war gezwungen, aufgrund der akut und unmittelbar drohenden Schädigungen und Eskalation das Familiengericht Würzburg zu beantragen, damit dieses sein Wächteramt ausübt, eine Schlichtung, Kooperation und Kommunikation der Parteien zum Wohle des drei Monate alten Kindes veranlasst.
Das Familiengericht ignorierte zunächst die Anträge, erst nach weiterem Insistieren wurde nach acht Monaten ungehinderter Bindungszerstörung ein erster mündlicher Termin veranlasst, August 2004, Amtsgericht Würzburg, 002 F 5/04.
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Dies ist unstreitig.
Nach diesem Termin erfolgte erneut keinerlei sachgerechte Intervention im Sinne des Kindes, sondern die – einzig für die Absicherung der Beklagten motivierte – sinnfreie Beauftragung eines sog. Sachverständigen
Der sog. Sachverständige teilte nach rund einem Jahr Vater-Kind-Entfremdung mit, was sich bereits jedem vernünftig denkenden Menschen unmittelbar erschließt:
„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“
Zeugnis:
Prof. Dr. Joachim Wittkowski, zu laden über Bremenweg 30, 97084 Würzburg
Dies ist unstreitig.
Der Erlass dieser mit falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten einfachen Verfügung ohne Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers führte so dazu, dass es dem Kläger als Vater drei Monate nach Geburt seines Wunschkindes unmöglich gemacht wurde, die Bindung und den Kontakt zu seinem Kind aufrechtzuerhalten.
Eine andere rechtliche Möglichkeit, als das Familiengericht zu beauftragen, um die akut drohende, traumatisierende Zerstörung des Kontaktes zu seinem Kind zu verhindern, war nicht vorhanden.
Aus objektiver Sicht wurde hierdurch nicht die Schädigung und Bindungszerstörung infolge verhindert sondern erst zeitlich und faktisch manifestiert, da die Beklagte sich über die Rechte des Kindes und des Klägers hinwegsetzte und offenkundig (bis 31.03.2004 überhaupt keine Reaktion des Familiengerichts) darauf baute, dass sich der Vorgang in irgendeiner magischen Weise von selbst erledigt oder der Kläger Suizid begeht, ebenfalls verfahrensbeendend.
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Die Kindsmutter und Volljuristin Neubert hatte dem Kläger bis zum Erlass der Verfügung eine Familienbildungsabsicht mit zwei Kinder und Heirat jedenfalls vorgegaukelt. Bereits die durch ein Gericht unter dem Stigma der Kriminalisierung erfolgte Zerstörung dieses Lebensziels ist als schweres Trauma zu betrachten.
Es ist mittlerweile jedem objektiv mit der Materie vertrauten Beobachter und auch Polizeibeamten bekannt und bewusst, dass bereits die Zusendung von sog. Gewaltschutzverfügungen/Kontaktverboten bundesweit regelhaft zu reaktiven affektiven Tötungsdelikten, Eskalationen und nahezu immer zur Zerstörung der Vaterschaft des sog. Antragsgegners führt.
Dies ist unstreitig.
Als exemplarisches Beispiel kann das Verfahren 1 Ks 300 Js 23931/17 AK 1/18 des Schwurgerichts Freiburg dienen, welches offenlegte, dass erst ein rechtskräftiges sog. Kontaktverbot konkret dazu führte, dass ein Vater reaktiv zum Mörder wurde.
Die so massiv eskalierend beliebige, rechtswidrige und rollentypische Diffamierung und Stigmatisierung des Klägers unter dem Etikett „Gewaltschutz“ unter Falschbeschuldigungen der Kindsmutter sollte insoweit lediglich die wahren Motive für eine von der Kindsmutter borderlinehaft akzentuierte und willkürliche Trennung kurz nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes verschleiern, die ihrem bisherigen sprunghaften und orientierungslosen Beziehungsverhalten entsprach.
Um diese asoziale einsame Entscheidung zu Lasten des weiteren Lebens des Kindes und des Klägers als Vater durchzusetzen und infolge vermeintlich nicht erklären zu müssen, inszenierte die Kindsmutter eine selbstentschuldende projektive Stigmatisierung des Klägers als Mann und Vater, gemäß dem im Raum Würzburg vorherrschenden Rollenklischee und ideologischen Geschlechterbild.
Es ist unstreitig, dass sowohl Frauennetzwerke, Vereine (Wildwasser) als auch die Strafverfolgungsbehörden und das Familiengericht Würzburg in öffentlichen Verhandlungen Frauen dazu aufrufen und motivieren, gegen Männer und Partner mittels Gewaltschutzgesetz tätig zu werden. (Dies betrifft insbesondere die Vertreter der Beklagten, die Kriminellen Thomas Trapp und Angelika Drescher).

Kriminelle Angelika Drescher, Vorsitzende Richterin LG Schweinfurt

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz
Es gab weder eine von der Kindsmutter ergebnisorientiert und beliebig vorgebrachte Gewalt seitens des Klägers noch war diesem in irgendeiner Form bewusst und bekannt, dass er lediglich als temporärer Domestike für die Kindsmutter fungierte, der trotz des gemeinsamen Kindes und der geäußerten Willensbekundungen auf Heirat etc. nach deren Willen beliebig austauschbar und zu entfernen war.
Nach bereits rund einem Jahr Bindungsblockade und rechtswidriger Ausgrenzung und Entfremdung von seiner Tochter aufgrund der sog. Gewaltschutzverfügung ließ sich die Kindsmutter und Zeugin Neubert wie folgt zur Motivation zur Ausgrenzung des Klägers als Vater ein, den sie als Störfaktor bezeichnet:
„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30
„Ich habe’ihn geliebt, ich wollte dieses Kind haben, um ein Stück von ihm zu haben. Das Kind bekommt jetzt meine Liebe.“ Bei ihm sei sie „völlig fehlinvestiert“. Auch wenn man es nur funktional und nicht moralisch werte, habe sie sich mit Blick auf das Kind verantwortungslos verhalten! Frau Neubert erwähnte den Gedanken an eine Abtreibung und daß dies für sie nie in Frage kommen würde.“
Seite 31
„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
Die Angaben sind unstreitig.
Die Aussagen belegen neben dem Willen, die Vaterschaft des Klägers zu zerstören, die narzisstische und aggressive Dominanz der Kindsmutter in allen Belangen die Rechte des Kindes und die Elternrechte des Klägers betreffend; sie beansprucht wie selbstverständlich nicht nur absolute Verfügungsgewalt sondern auch aggressiv die alleinige Deutungshoheit über die Gefühle, existentiellen Belangen und Vaterschaft des Klägers.
Durch das rechtswidrige und schuldhafte Vollversagen der Beklagten konnte die Kindsmutter diese Grundhaltung zirkelschlüssig über nun anderthalb Jahrzehnte steigern und ausbauen, den Kläger über 15 Jahre nach Belieben ausgrenzen, verleumden und durch die Beklagte kriminalisieren und pathologisieren lassen, sobald er sich auch nur ansatzweise gegen die rechtswidrige asoziale Isolation, Ausgrenzung und Zerstörung seiner Grundrechte zur Wehr setzte.
Die Beklagte fungiert hier nicht im Rahmen des ihr gesetzlich aufgegebenen Wächteramtes, Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz, sondern durchweg als parteiischer Erfüllungsgehilfe der dominanten, aggressiven und Verfügungsgewalt ausbauenden Volljuristin und Kindsmutter.
Dass die Kindsmutter das sog. Gewaltschutzgesetz von Anfang des inszenierten Konfliktes an als legitimes und probates Mittel betrachtet, den Kindsvater nach Belieben auf Abstand von seiner Tochter zu halten und die Bindung zum Kind zu zerstören, war ebenfalls bereits 2004 aktenkundig und durch Aussagen der Kindsmutter belegt, somit der Beklagten bewusst und bekannt:
„Nach dem Studium der Akte könne man den Eindruck habe (sic), sie verfahre nach dem Grundsatz: Was stört es den Mond, wenn ihn die Wölfe anheulen?! Frau Neubert sagte, daß er zum 1. Dezember (Anm.: 2004) hierher ziehen werde, sei ein Problem für sie. Der Gedanke daran versetze sie in „Panik“. –
Es gebe doch da die Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz! Die gelte nur bis Mitte Dezember. Insofern passe sein Umzug zeitlich inś Bild. Sie wolle sie verlängern lassen.“
Seite 17/18
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
6.
Eine Schadensersatzpflicht aufgrund massivster 15 Jahre andauernder Gesundheitsschädigung aus willkürlichen schweren Grundrechtsverletzungen heraus ist unstreitig.
Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 20622/06:
Dort wird auf Schmerzensgeld für eine Kindesentziehung erkannt, die vom 14.02.2006 bis 06.03.2006 andauerte, die laut Kammer „mit das Schlimmste ist, was einem Kind aus dessen Sicht widerfahren kann“!
Zum Schmerzensgeld bezüglich der Eltern heißt es:
…“Bei den Klägern zu 1) und 2) hat die Entziehung ihrer Tochter zu einer Gesundheitsverletzung und damit zu einer eigenständigen Rechtsgutsverletzung i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB geführt. Die Kläger zu 1) und 2) wurden ausweislich der Anlagen K4 und K5 5 Tage stationär im … wegen einer akuten Belastungsreaktion stationär behandelt. Die Einweisung in das … erfolgte ausweislich der Anlagen K4 und K5 sowie der schriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin … auf Veranlassung von ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten.“…
Der Kläger hat als Vater seit Beginn der verbrecherischen Zerstörung seiner Vaterschaft Dezember 2003 durch die Beklagte sein Leben nahezu ausschließlich mit der Beendigung der Verbrechen und Zerstörung durch die Beklagte verbracht.
Der Kläger hat erhebliche Ressourcen und eine robuste Persönlichkeit, die die Beklagte vor anderweitigen Maßnahmen schützte.
Das Verhalten und die Verbrechen der Beklagten seit 2003 sind bereits bei einem Prozentsatz der hier vorliegenden Schädigung für jeden vernünftig denkenden Menschen objektiv geeignet, Tötungen, Morde, Eskalationen und Suizid nach sich zu ziehen.
Die Feststellung dieser Tatsachen und Fakten durch den Kläger, der auch auf langjährige Erfahrungen als Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg zurückgreifen kann, ehe die Beklagte willkürlich ohne jede Not sein bürgerliches Leben zerstörte, wird gemäß der dummdreisten Logik und in kaum fassbarer Blödheit seitens der CSU-Justiz jedoch ausschließlich zur Repression und weiteren Schädigung derart Betroffener missbraucht und hat ansonsten keinerlei Reflexion zur Folge, wie der Fortgang bis heute hier zeigt.
Hierzu insbesondere Hinweis auf Verhalten der Kriminellen Reheußer/Weber/Panzer, 2016, die wie wie infolge genannt formulieren, um dann infolge weiter auszugrenzen und Schäden zu potenzieren, 7 UF 210/15.
7.
Der Beklagten ist auch die Rolle des Vaters der Kindsmutter bekannt, des Zeugen Willy Neubert, zu laden über Frühlingsstraße 29, 97076 Würzburg, der seit 2003 auf Ausgrenzung des Klägers unter Dämonisierung und gezielt forcierter Eskalation hinwirkt.
Ohne das intrigante und aus dem Hintergrund wirkende massiv destruktive und kindeswohlschädigende Verhalten dieses Zeugen, der seit 2003 ungehindert kompletten Zugriff auf die Tochter des Klägers hat, wäre dieser Justizskandal so nicht möglich geworden!
Der Zeuge und Großvater des Kindes richtete folgendes Schreiben am 12.03.2012 an den Direktor des Amtsgerichts Würzburg, um infolge den (laufenden) Umgang und die Kontakte zwischen Vater und Kind zu verhindern, dies ist unstreitig:
„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..
Weiter schreibt Neubert:
„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“
Beweis:
Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11
Der Beklagten sind dieses und andere Schreiben und die Zielsetzungen hieraus, was dem Kläger erst Juni 2014 so bekannt wurde, seit Beginn des Konfliktes bekannt, ohne dass geeignete Maßnahmen veranlasst wurden.
Die Schädigungen des Kindes durch den Zeugen, die Instrumentalisierung und der psychische Missbrauch sowie die irreversiblen Bindungsschädigungen liegen diesbezüglich ebenfalls in der Schuld und Verantwortung der Beklagten, die diesem Treiben und der anhaltlosen Verleumdung und Dämonisierung des Klägers durch den Zeugen tatenlos zusah.
Die Kriminellen Reheußer, Panzer und Weber, 7 UF 210/15, beziehen sich zur Fortführung der Verbrechen sogar ausdrücklich auf Verleumdungen und Entwertungen des Zeugen, die sie sich ungeprüft zu eigen machen (in mündlicher Verhandlung nicht thematisiert).
In mündlicher Anhörung teilte das Kind im Sinne der Kindsmutter und des Großvaters mit:
„So hat (das Kind) in Anhörung geschildert, dass im Rahmen eines Telefonats der Vater den Großvater beschimpft und dabei geäußert habe „verrecke zu (?) Schwein; stirb zu (?) Arschloch“. Dieses persönlichkeitsimmanente Verhalten des Vaters lässt den Schluss zu, dass es auch bei zukünftigen Umgangskontakten seinerseits zu unbeherrschten Gefühlsausbrüchen und Beschimpfungen der Kindsmutter kommen wird, die für (das Kind) psychisch belastend wären und ein (beim Kind) bereits vorhandenes Angsgefühl weiter steigern würden.“
Anstatt hier offenkundige Verleumdungen zu hinterfragen, mit welchem ein psychischer Missbrauch des Kindes und eine Dämonisierung gegen den Vater und Kläger durch die Kindsmutter und den Großvater stattfindet, machen sich die Kriminellen des OLG Bamberg, die Beklagte hier, die Darstellungen unkritisch und dramatisierend zu eigen, um dem Kläger und Vater weiter zielgerichtet zu schaden.
Die Blödheit und unfassbare Unredlichkeit , mit der die Kriminellen des OLG Bamberg darüberhinaus aufgrund erkennbar zielgerichteter und zuvor nichts thematisierter Verleumdungen gegen ein Justizopfer und einen ausgegrenzten Vater hier weitere Schädigungen phantasieren und mit Feudalgestus prognostizieren, ist atemberaubend.
Jeder vernünftig denkende Mensch, erst recht jeder Jurist und professionell mit der Materie in Verantwortung stehende sieht, dass hier durch Kontakte zwischen Vater und Kind diese Dämonisierung und projektive Entwertung eines Elternteils (und damit 50 Prozent Anteile des Kindes) selbst aufgelöst werden müssen.
Ebenso, dass die interessengeleitete asoziale Entwertung und Verleumdung eines Vaters gegenüber seinem Kind mit geeigneten Sanktionen gegen die Kindsmutter und deren Vater, wie sie hier seit 2003 betreiben, beendet werden muss.
Die Beklagte macht hier hingegen seit 15 Jahren das Gegenteil der gebotenen Maßnahmen, potenziert unter anhaltenden Grundrechtsverletzungen die Schädigungen und nimmt jedwede Eskalation gezielt in Kauf.
Der Fall ist insgesamt geeignet, die ganze Dummheit, Arroganz und hämische Anmaßung sog. Familienrichter zu belegen, die völlig inkompetent die Leben von Elternteilen und Kindern zerstören.
8.
Die Strafbarkeit von Kindesentzug ist lt. BGH und allgemeingültiger Rechtsprechung auch in Würzburg und im Wirkungsbereich der Beklagten hier gültige Gesetzeslage:
„Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich:
Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt.
§1684 I BGB stellt dies völlig klar: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen „bereits einige Minuten“ ausreichen.“
http://www.vaeternotruf.de/kindesentfuehrungen-in-deutschland.htm
Beweisrechtliche ist weiter GESETZESLAGE auch im Wirkungsbereich der Beklagten:
BGH 1 StR 387/14 – Beschluss vom 17. September 2014 (LG Mannheim)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/14/1-387-14.php
BGHSt; Entziehung Minderjähriger (Taterfolg: räumliche Trennung von Minderjährigem und Erziehungsberechtigtem; Täterschaft des anderen Elternteils; Verhältnis zur Nötigung: Tateinheit)
Den Eltern „entzogen“ ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 35/96, NStZ 1996, 333, 334 mwN).
11
Eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn der Minderjährige unter den Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Elternteil entfernt wird, sondern auch, wenn der Elternteil unter diesen Voraussetzungen vom Minderjährigen entfernt und ferngehalten wird (vgl. hierzu auch Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 235 Rn. 6; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 235 Rn. 38; SK-StGB/Wolters, 8. Aufl., § 235 Rn. 4; LK-StGB/Gribbohm, 11. Aufl., § 235 Rn. 49 ff.). Denn das von § 235 StGB vorrangig geschützte Rechtsgut des Sorgerechts der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 357) sind auch verletzt, wenn ein Elternteil selbst räumlich entfernt wird und seine Rechte deshalb nicht wahrnehmen kann.12
Dass der Angeklagte selbst ebenfalls sorgeberechtigt war (das Ergebnis seiner Anträge vor dem Familiengericht in Istanbul ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; ohnehin hätte die Ehefrau dann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder), steht der Anwendung des § 235 StGB nicht entgegen. Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 358). Die räumliche Trennung war im vorliegenden Fall auch nicht von nur ganz vorübergehender Dauer.13
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 235 Abs. 7 StGB; UA S. 39).“
Wie der Kläger dargelegt hat, ist dies hier zweifelsfrei durch Verschulden der Beklagten hier vorliegend, so dass hier Beihilfe zu einer Kindesentziehung gemäß § 235 StGB seit Juni 2012 durch die Beklagte vorliegend ist.
9.
Im Verfahren 2 F 957/12, Familiengericht Würzburg, das bis heute durch die Beklagte unsachgemäß weiter zu Lasten des Kindes und des Klägers geführt wird, ist darüberhinaus durch die sog. Sachverständige Katharina Behrend mitgeteilt, Zitat unstreitig, 03.10.2014:
Behrend:
….”Ein Ausschluss des Umgangsrechts kann nur befristet erfolgen, was regelmäßig zur Folge hat dass unmittelbar nach Fristablauf erneut gerichtliche Anträge gestellt werden. Diese verstärken der Erfahrung nach mit zunehmendem Alter des Kindes / Jugendlichen eher die Verweigerungshaltung als dass sie die Wiederaufnahme von Kontakten erreichen. Somit verschärfen sie die Konflikteskalation weiter.”
Dies hielt die Beklagte nicht ab, genau diese Schädigung in dieser Form fortzuführen, nachdem man zuvor zunächst nach Vorlage des Gutachtens weitere Jahre untätig blieb.
Behrend weiter, wobei auch diese die Verleumdungen und Diffamierungen der asozialen Juristen der Kindsmutter gegen den Kläger dramatisch und unhinterfragt übernimmt:
…„Bei der Betrachtung und Beurteilung der Konflikteskalation darf allerdings nicht irritieren, dass die Elternteile hier in unterschiedlichem Maße aktiv und aggressiv auftreten. Während der Vater fordernd und wütend gegen die Mutter, die Institutionen und das Gericht anrennt, auf verbale Gewalt setzt und sogar Dritten physische Gewalt androht (Schläge gegenüber der Rechtsanwältin der Mutter im Anhörungstermin vom 17.09.2013), wirkt Frau Neubert deutlich passiver.
Diese Diskrepanz ist jedoch strukturell angelegt. Es ist nämlich zu beachten, dass die Mutter (das Kind) bei sich hat und insoweit durch bloßes „Aussitzen“ Verfügungsgewalt auszuüben vermag, nach dem Motto: wer das Kind hat, hat die Macht. Sie kann ruhig, abwartend, beharrend und abwehrend auftreten und sich nie über eine bloße Duldung von Kontakten hinaus einlassen. Dennoch wirkt sie dabei stets deutlich weniger aggressiv als der Vater, der diese „Festung“ zu erstürmen versucht.“…
Diese Feststellungen belegen die gesamte seit 15 Jahren vorsätzlich verschuldeten Schädigungen durch die Beklagte, die gegen diese Gesinnung und Absichten der Kindsmutter, obwohl seit 2003 beweisrechtlich vorliegend, nicht das Geringste unternommen hat sondern durchweg gegen den Kläger als Geschädigten agierte, diesem beliebig bei Bedarf zwecks Vertuschung der eigenen Verbrechen Aggressionen etc. attestiert, unter Ausblendung der rechtswidrig verschuldeten Traumatisierungen und Instrumentalisierungen und des psychischen Missbrauchs des Kindes durch dessen Umfeld, das die Beklagte vorsätzlich verschuldete, manifestierte und irreversibel potenzierte.
Behrend:
…“Als Klein- und Kindergartenkind lebt (das Kind ) an der Seite der Mutter, deren Haltung zu Vater-Kind-Kontakten nach dem Stufenmodell der Bindungsfürsorge (Temizyürek, 2014) als eine Bindungsblockade einzuordnen ist….
Proaktive Bindungsfürsorge der Mutter für die Vater-Beziehung erlebt (das Kind) zu keinem Zeitpunkt.“
Der hier geltend gemachte Schadensersatz bewegt sich daher angesichts der Schädigungen im absoluten unteren Bereich.
PKH-Antrag ist beigefügt.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.