Hier nochmals der Strafbefehl, letzte Woche zugestellt:
Strafbefehl wegen vorgeblicher „Beleidigung“ Hitzelberger, 27.03.2014, Amtsgericht Würzburg
Dies geschah auf Anzeige und Strafantrag der Rechtsanwältin Hitzelberger. Die Hauptverantwortliche dafür, dass seit 22 Monaten massiv schädigend WIEDER mein Kind entfremdet wird, die Kindsmutter statt Beratung und Therapie zu veranlassen, untergetaucht ist. Das Familiengericht betreibt komplette Rechtsverweigerung – wie in Würzburg üblich, wird dann das Strafgericht gegen die so Geschädigten missbraucht, während sich das Familiengericht wegduckt.
Und: die hier wieder gegen mich tätige Staatsanwaltschaft Würzburg hat weiter die zehnmonatige Freiheitsberaubung und den Versuch der Psychiatrisierung mittels Fehlgutachten/ Missbrauch des Par. 63 StGB nach „Modell Mollath“ zu verantworten.
Was hier abläuft, betrifft mich nicht nur als Geschädigter sondern auch als Polizeibeamter, da hier „Kriminalität“ offenkundig „von Amts wegen“ verschuldet wird: das Gegenteil von Prävention und Rechtsstaatlichkeit.
Mein Einspruch:
Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart
Amtsgericht Würzburger
Ottostraße 5
97070 Würzburg 03.04.2014
Gegen den „Strafbefehl“ vom 27.03.2014 wird fristgerecht Einspruch eingelegt.
Ergänzend wird auf Erwiderung der sog. „Unterlassungsklage“ der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, Landgericht Würzburg, 92 O 601/14 verwiesen.
Dieser Vorgang verwirklicht nicht nur einen Rechtsmissbrauch zwecks vorsätzlicher finanzieller Schädigung sondern auch den Tatbestand der Nötigung, das Grundrecht des Klägers gemäß Art. 5 GG als Partei in einem Familiengerichtsprozess zu beschneiden.
Gründe:
1.
Eine strafbare Handlung liegt nicht vor.
Mittels Missbrauch des Strafrechts wird offenkundig versucht, die Rechtspositionen im Familiengerichtsverfahren auszuhebeln.
Es geht hier vorliegend nicht um Beleidigung sondern um psychischen Kindesmissbrauch ……
Die vorgeblich Geschädigte ist durch ihr ….. Verhalten hauptverantwortlich für die momentane Zerstörung der Vaterschaft des Klägers und Missachtung einer konkreten und vollstreckbaren sog. „Umgangsvereinbarung“ seit 22 Monaten.
Die andauernde Schädigung des Kindes hieraus geschieht schuldhaft.
Das Familiengericht verweigert seit Anfang 2012 Maßnahmen gegen den ungeniert anhaltenden Kindesmissbrauch und die faktische Kindesentführung der immer noch alleinsorgeberechtigten Kindsmutter, obwohl diese wie aufzuzeigen zielgerichtet mit Hilfe der Beklagten Hitzelberger und mit allen Mitteln das eigene Kind schädigt und die Vaterausgrenzung forciert.
Antrag:
Hierzu ist zu hören und zeugenschaftlich zu den weiteren Darstellungen hier zu vernehmen:
Antje Treu, Richterin am Familiengericht Würzburg, 002 F 957/12 u.a.
Auch dieser Vorgang wird unter „martindeeg.wordpress.com“ veröffentlicht.
Es ist mittlerweile aufgrund zahlreicher Sachverhalte bekannt geworden, dass die Justizbehörden Würzburg sich regelhaft weder an Verfassungsvorgaben noch sonstige gesetzliche Bestimmungen halten.
2.
Das Gericht begehrt auf „Strafantrag“ der angeblichen geschädigten Rechtsanwältin Hitzelberger wegen „ausgedrückter Missachtung“ von dieser durch die Bezeichnung „asozial agierende Täterin“ 30 Tagessätze wegen vorgeblicher Beleidigung.
Das Gericht begehrt weiter auf „Strafantrag der angeblich geschädigten Rechtsanwältin wegen in dem Verfahren 2 F 957/12 (!) „ausgedrückter Missachtung“ 70 Tagessätze wegen vorgeblicher Beleidigung.
Es handelt sich hier um eine durchweg sach- und verfahrensbezogene und nun aufgrund fortlaufend ungenierter Rechtsverweigerungen auch öffentlich geführte Erörterung des Verhaltens der Beklagten Hitzelberger in konkretem Verfahren.
……..
Ein Verhalten wie das der Beklagten Hitzelberger ist bekanntermaßen objektiv geeignet, nicht nur den Suizid eines derart gezielt entwerteten und geschädigten Kindsvaters zu provozieren und zu verschulden.
Ein derartes Verhalten ist bekanntermassen auch objektiv geeignet, an sich banale „Umgangsstreitigkeiten“ durch Ausgrenzung und infolge Zerstörung von Kindes – und Elternrechten zu verschulden und so massiv und bis hin zu affektiven Tötungsdelikten zu eskalieren.
Inwieweit die gezielten Provokationen seit März 2012 durch die Beklagte Hitzelberger VORSÄTZLICH beabsichtigen, einen Suizid oder Gewaltdelikte seitens meiner Person zu provozieren oder ob die Beklagte schlicht mental nicht in der Lage ist, ihr unsoziales und zutiefst empathieloses Agieren in diesem Konflikt zu überblicken und einzuordnen, wird ggf. zu erfragen sein.
Derarte Folgen sind ausreichend bundesweit bekannt und Beispiele – insbesondere in Bayern – unter „martindeeg.wordpress.com“ aufgeführt.
Insbesondere die Justiz Bayern unternimmt offenkundig gegen asoziales und gezielt auf Schädigung von Personen ausgerichtetes Agieren von Rechtsvertretern und Juristen nichts – ungeachtet der Vorgaben durch Verfassung und EGMR. Vielmehr wird, wie auch dieser Sachverhalt hier zeigt, nichts ausgelassen, um bereits Geschädigte und ausgegrenzte Elternteile zusätzlich zu kriminalisieren und ggf. zu pathologisieren.
So wird – wie auch in meinem Fall zuletzt 2009 bis hin zur versuchten Unterbringung – auch die schlichte Benennung dieser Tatsachenlage und Fakten zwecks Verschleierung der eigenen Schuldhaftigkeit zu Lasten der Geschädigten versucht, deren Reaktionen, Beschwerden etc. als „Bedrohung“, „Störung des öffentlichen Friedens“ etc. umzudeuten.
Diese Muster sind öffentlich und transparent zu machen, da hier nicht nur Existenzen zerstört werden sondern eine unfähige Justiz Taten und Täter schafft, während selbst notwendigste Maßnahmen gegen Kindesentfremdung, Umgangsboykott und Sorgerechtsmissbrauch unterbleiben.
Weiter gilt es aufzuzeigen und öffentlich transparent zu machen, weshalb immer wieder nach Anhängigkeit von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren bei deutschen Gerichten massivste Schädigungen die Folge sind und hieraus auch Tötungsdelikte und Suizide erfolgen.
Die Beklagte Hitzelberger hat insbesondere zu verantworten, chronologische Entwicklung:
a)
Mit Beschluss vom Dezember 2011 wurde die gemeinsame Beratung der Eltern durch die Zeugin Treu bei der Familienberatungsstelle Würzburg, Frau Schmelter, veranlasst.
Ziel hieraus ist die Entlastung des Kindes, die Lösung des Konfliktes und der konkret weiter anstehende Ausbau der Bindung sowie mittelfristig das Sorgerecht auch für den Vater des Kindes.
Die Kindsmutter verweigert die Durchführung dieser Beratung infolge mit der Angabe und Schutzbehauptung, dass sie zuvor eine Therapie benötige. Aufgrund dieser Posse legt deren Rechtsvertreter Rothenbucher das Mandat nieder.
b)
Die Absicht der Kindsmutter ist weder eine Beratung noch eine Therapie.
Ab März 2012 versucht sie vielmehr ganz offen und gezielt, die bisher mittels 94 Treffen über zwei Jahre aufgebaute Bindung zwischen Vater und geschädigtem Kind aus eigener Befindlichkeit heraus wieder zu zerstören und die komplette Ausgrenzung des Vaters, wie bereits 2004 – 2010 unter Missbrauch der Justizbehörde Würzburg gelungen – erneut zu erreichen.
Mit dieser Zielvorgabe wird der Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger Mandat erteilt.
c)
Bereits mit Schriftsatz vom März 2012 versucht die Beklagte Hitzelberger den Kläger und Kindsvater massiv zu entwerten und legt ein Konvolut mit z.T. über 7/8 Jahre alten Schreiben und Presseartikeln vor, um geltend zu machen, dass die Vater-Kind-Bindung und mithin jeder „Umgang“ dem Kindeswohl widerspricht.
d)
Infolge erreicht die Kindsmutter durch gezielte Provokationen und Instrumentalisierung des Kindes, dass ab Juni 2012 die wöchentlichen Kontakte vereitelt werden.
e)
Die Beklagte Hitzelberger bewirkt infolge weiter zielgerichtet durch entwertende Anträge, gezielte Provokation und abgestimmtes Verhalten mit der Kindsmutter, dass die Entfremdung sich über Wochen, dann Monate manifestiert. Momentan vorliegend wie genannt: 22 Monate entgegen vollstreckbarem Beschluss, der von der Zeugin Treu schuldhaft nicht durchgesetzt wird.
f)
Die Zeugin Treu beschränkt sich trotz der offenkundig gezielten Schädigung auf Appelle an die Kindsmutter, während durch Unterlassung notwendiger Maßnahmen gezielt die heutige Situation verschuldet wird.
g)
Als in HV im Dezember 2012 die Schädigung und Belastung des Kindes als „fatal“ erkannt und einvernehmlich festgelegt wird, dass durch sofortige weitere (über eingesetzte Umgangspflegerin) Kontakte eine sofortige Entlastung zu erwirken ist, erfolgt mit Datum vom 08.01.2013 ein Befangenheitsantrag durch die Beklagte, um eben diese Entlastung und Kontakte zu verhindern.
Anlage 1:
Beschluss/Protokoll vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Verhandlung 20.12.2012: Feststellung der Schädigung des Kindes und Vortäuschen von „Bereitschaft“ vor Befangenheitsantrag…
Hier heißt es:
„Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äußern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (dieses) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung , die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen mit Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.“
….“Frau Kleylein-Gerlich (Umgangspflegerin, zu der die Kindsmutter unter Anleitung der Beklagten Hitzelberger infolge ebenfalls den Kontakt verweigert) bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (dem Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt und zuordnet und ablehnt, und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.
Rechtsanwältin Hitzelberger erklärt nach Rücksprache mit der Mutter, dass Bereitschaft bestehe, den Umgang beim Kinderschutzbund im Beisein von Frau Kleylein-Gerlich wieder aufzunehmen…..“.
Stattdessen reicht diese mit Datum vom 08.01.2013 einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu ein, da diese versucht, die für das Kind notwendigen Kontakte zu veranlassen und damit die Belastung einzudämmen.
Die heutige Situation ist hierdurch verschuldet.
Das ist nicht nur rechtsfremd sondern vorsätzlich schädigend insbesondere gegenüber dem Kind der Parteien.
Die Erfüllungsgehilfin Hitzelberger wird sich hierfür zu verantworten haben.
Die Vorgänge sind hier beweisrechtlich öffentlich einsehbar:
Die Pontius-Pilatus-Strategie der deutschen Justiz: der Missbrauch der verfassungswidrigen Alleinsorge (§ 1626a BGB) und die existenzzerstörenden Folgen
3.
Zuvor versuchte die Beklagte Hitzelberger im September 2012 erfolglos, mittels eines mit falscher Eidesstattlicher Versicherung zu erreichenden Missbrauchs des Gewaltschutzgesetzes zunächst so die Ausgrenzung des Kindsvaters zu erreichen.
Selbst die Rücknahme eines Sorgerechtsantrages im September 2012 als „vertrauensbildende Maßnahme“ gegenüber der Kindsmutter wird von Hitzelberger nicht nur missbraucht, um den Kindsvater in Schriftsatz infolge zu entwerten sondern auch, um die Richterin verfahrensverschleppend als „befangen“ darzustellen.
Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013
Eine detailliertere Darstellung der Schädigung durch die Beklagte Hitzelberger ist durch die veröffentlichten Akten und Zeugnis der Richterin Treu beweisrechtlich zu erlangen.
Hier geht es nicht um Beleidigung sondern um schuldhafte Zerstörung der Vaterschaft……
Zeugnis:
Antje Treu, Richterin am Familiengericht Würzburg
Beweis:
Akten unter:
Die Pontius-Pilatus-Strategie der deutschen Justiz: der Missbrauch der verfassungswidrigen Alleinsorge (§ 1626a BGB) und die existenzzerstörenden Folgen
4.
Aufgrund der hier aufgezeigten Agitation wurde gegen die Beklagte Hitzelberger bereits Ende 2012 infolge deren zielgerichtet auf Umgangsboykott und Kindesentziehung ausgerichteten anwaltlichen Verhaltens im Familiengerichtsverfahren eine Zivilklage beim Landgericht Würzburg, Az. 73 O 110/13, eingereicht.
Diese wurde in zweiter Instanz vom OLG Bamberg zugunsten der Beklagten abgewiesen,
Az. 1 W 1/13, u.a. mit der Begründung:
„Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran beteiligten (sic) beeinträchtigt werden.Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird…..Der von der ehrkränkenden Äußerung betroffene (sic) kann weder Unterlassungserklärung- noch Widerrufsansprüche geltend machen (BGH NJW 1986, 2502, 2503). Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung.“
Anlage 2:
Beschluss des OLG Bamberg, Az. 7 W 1/13
OLG Bamberg, 7 W 1/13, Abweisung meiner Schadensersatzklage GEGEN Hitzelberger wg. Ehrverletzung etc.
Weshalb nun die Beklagte und die Justizbehörde Würzburg ihrerseits glaubt, dass in einem Familiengerichtsverfahren, wo nach einhelliger juristischer Meinung auch „ehrverletzende“ etc. Äußerungen praktisch verfassungsrechtlich garantiert hinzunehmen sind, diese Rechtsstaatsprinzipien gegenüber mir als Geschädigtem und – bekanntermaßen – langjährigem Justizopfer der Behörden Würzburg quasi über den Umweg „Strafrecht“ (und Unterlassungsklage) aufheben“ zu dürfen, verlangt genauere Klärung.
Die Justizbehörden Würzburg betreiben eine an Schädigungspotential kaum mehr zu überbietende Rechtsschutzverweigerung und Provokation in Familiengerichts- und Zivilverfahren, die offenkundig regelhaft dadurch vertuscht wird, indem man gegen die so Geschädigten unter Missbrauch des Strafrechts vorzugehen versucht und so weitere Schädigungen provoziert.
Dieses Muster zieht sich durch die gesamten Verfahren des Klägers seit 2004.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere gegen die Juristen
a) Clemens Lückemann
b) Norbert Baumann
c) Thomas Trapp
d) Thomas Schepping
e) Roland Stockmann
eine schwere Freiheitsberaubung im Amt angezeigt, nachdem 2009/2010 versucht wurde, mich mittels eines vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens des Würzburger Gerichtsgutachters Dr. Groß dauerhaft nach Par.63 StGB wegzusperren. Eine zweite „Festnahme“ erfolgte unter massivem Amtsmissbrauch nach bereits acht Monaten zu Unrecht erfolgter „Untersuchungshaft“ mittels frei erfundener „Fluchtgefahr“.
Die Beschuldigten missbrauchten weiter ihr Amt, um trotz Freispruch durch das Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09 die für zehn Monate zu Unrecht erfolgter Freiheitsentziehung zugesprochene Entschädigung zu verweigern.
Die gleiche Staatsanwaltschaft, die gegenüber mir als kriminalisiertem Vater und langjährig durch die Justizbehörde Geschädigten eine schwere Freiheitsberaubung im Amt zu verantworten hat, entblödet sich nun nicht, weiter wegen „Beleidigung“ verfolgen zu wollen, nachdem die konfliktursächliche Zerstörung der Vaterschaft durch die diesen Gesamtkonflikt mittels Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes kausal und schuldhaft verusachende Kindsmutter ungehindert und unter Beihilfe des Familiengerichts Würzburg wiederum seit Mai 2012 schuldhaft die Schädigungen fortsetzt.
In diesem Zusammenhang ist konkret auf den Beschuldigten Thomas Trapp
zu verweisen, der längst nicht mehr als Staatsanwalt tätig sein dürfte sondern wegen Freiheitsberaubung im Amt gegen meine Person in Haft sitzen müsste. Dies ist weiter zu klären.
Dieses neuerliche Agieren der Justizbehörde hier belegt den Realitätsverlust, der hier offenkundig herrscht, indem der Kläger und Geschädigte trotz der andauernden Lebens- und Existenzvernichtung und insbesondere der böswilligen Zerstörung der Vaterschaft durch die Behörden Würzburg weiter wegen „Beleidigung“ angegangen wird. Dies, während die Täter und Verantwortlichen wie aufgezeigt unbehelligt weiter agieren können.
Der Sachverhalt – Freiheitsberaubung im Amt – der auch beim EGMR in Straßburg, Beschwerde 1033/12 anhängig ist, ist hier beweisrechtlich und öffentlich einsehbar:
Bayerische Justiz: der Missbrauch des § 63 StGB
5.
Weiter wurde bereits im Juni 2012 angesichts der absehbaren und nun eingetretenen schweren Folgeschäden durch deren anwaltliches Vorgehen gegen die Beklagte Hitzelberger infolge eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg eingereicht:
Anlage 3:
Beschwerde RAK Bamberg, vom 30.06.2012
RAK Bamberg 30.06.12
Der Sachverhalt ergibt sich bereits hier – das Gericht unternahm nichts, um die Folgen und absehbaren Schädigungen durch das Agieren der Beklagten zu verhindern!
Auch seitens der Rechtsanwaltskammer Bamberg wird jedwedes schädigende und asoziale Verhalten des Berufsstandes offenkundig gedeckt, die Schädigung sowohl von Verfahrensgegnern als auch eigenen Mandanten und deren Kinder ist dort unbeachtlich wenn nicht gewollt.
6.
Die Bezeichnung „asoziale Drecksau“ im Schreiben vom 05.09.2013, Az. 002 F 957/12 wird bestritten.
Diese findet sich jedenfalls in der hier vorliegenden Entwurfsakte nicht.
Anlage 4:
Schreiben des Klägers an das Gericht, Az. 2 F 5/957/12
(Dieses Schreiben erfolgte, nachdem seit Dezember 2012 weder die hier festgelegten Kontakte, Besprechungen oder weitergehende Termine stattfanden und meine Anträge sämtlich weder bearbeitet noch beantwortet wurden!
Der nun endlich nach 9 Monaten stattfindende Termin wird auf Antrag der Erfüllungsgehilfin Hitzlberger Tage vorher verlegt, weil diese in „Urlaub“ sei.
Die Richterin ließ sich hier ein weiteres Mal instrumentalisieren, wie dieses Antwortschreiben belegt: Schreiben Richterin Treu, 09.09.13)
Sollte sich diese Bezeichnung (die als einzige tatsächlich eine Schmähung darstellen würde) irrtümlich in der – eventuell ausweislich handschriftlichem Zusatz – per Fax vorab zugesandten Ausfertigung befunden haben und von mir übersehen worden sein, so wird auf folgenden Vorgang verwiesen:
„Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.“So stand es in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen einen mutmaßlichen Schildkrötenschmuggler. Eine Beleidigung ist das aber nicht – juristisch gesehen.“…..
……“Ermittlungen wegen des Verdachts auf Beleidigung hat er allerdings nicht veranlasst. „Das ist zwar eine Ehrenkränkung, aber keine Beleidigung“, argumentiert Nemetz. Um den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen, müsse ein Vorsatz vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Staatsanwalt habe das A-Wort nur in einer internen Notiz verwendet, die nicht zur Veröffentlichung vorgesehen war.“….
….“Eine fahrlässige Beleidigung gibt es nicht“, sagt Nemetz.“….
http://www.sueddeutsche.de/bayern/augsburg-staatsanwalt-nennt-angeklagten-ein-arschloch-1.711687
Gleichlautend wird Reinhard Nemetz als Leiter der Staatsanwaltschaft in Juristenforen und anderen überregionalen Publikationen zitiert:
„Eine Beleidigung im juristischen Sinne sei das „Arschloch“ in der Anklageschrift indes nicht, erklärte der Leiter der Staatsanwaltschaft. Dafür sei der Vorsatz nötig, sie öffentlich zu machen. Da das Schriftstück aber ein Internum gewesen und nur versehentlich versandt worden sei, gebe es diesenS021001138 Vorsatz nicht.“
http://www.recht-fit.de/Aktuelles/Strafrecht/Raue_Sitten_bei_der_Staatsanwaltschaft_Augsburg_oder_Behoerdenpanne
http://www.spiegel.de/panorama/behoerdenpanne-landgericht-verschickt-anklageschrift-mit-arschloch-vermerk-a-577178.html
Auch im Fall des Klägers gab es keinen Vorsatz, da es erkennbar nicht darum geht, die Beklagte Hitzelberger zu beleidigen sondern darum, aufzuzeigen, wie diese als Rechtsanwältin massive Schädigungen, Kindesentfremdung, Bindungszerstörung gezielt und vorsätzlich schuldhaft herbeiführt und objektiv auch einen Suizid und Gewalttaten durch Traumatisierung und Ausgrenzung provoziert, wie sie bekanntermaßen immer wieder Folge derarter „Umgangsstreitigkeiten“ sind. (Anm.: Da hier ein Motiv beschrieben und keine Behauptung aufgestellt wird, wird diese Passage zwecks Verständnis unverändert gelassen, 10.05.2014)
Dies alles unter völliger Missachtung von Ethik, Wahrheitspflicht und Anstand und auch unter Missachtung der eigens vom Anwaltsverein Würzburg für den eigenen Berufsstand vorgegebenen Leitlinien/Verhaltenskodex.
Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Deeg