Richter überfordert: ….“aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte….“…?

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Richter Behl hat nun das schriftliche Urteil abgeliefert, das zu erwarten war.

Es ist, als hätte nie eine Hauptverhandlung stattgefunden:

Urteil Richter Behl, AG Würzburg, asoziale Rechtsanwältin, die Kindesentfremdung mitzuverantworten hat, fühlt sich „beleidigt und „genötigt“…. 101 C 912 Js 16515/13 u.a.

Wenn ein Richter nicht in der Lage ist, komplexe Sachverhalte zu verstehen, sollte er seinen Beruf aufgeben!

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Es hat gute Gründe, warum ich das Verhalten der sog. Fachanwältin für Familienrecht, Gabriele Hitzelberger als asozial und dumm bezeichne: weil sie lügt, weil sie sich auf dümmlichste Art und Weise in einen hochsensiblen Kindschafts-Konflikt einmischte und diesen gezielt im Sinne der Kindsmutter eskalierte, um die Vater-Kind-Bindung zu zerstören. Und weil sie nun bereits im dritten Jahr die Schädigung meines Kindes mit zu verantworten hat.

Die angemessene Reaktion hierauf seitens eines Geschädigten und VATERS ist im übrigen keinesfalls eine eventuelle „Beleidigung“…! Nicht im richtigen Leben.

Wenn ein Amtsrichter all diese Fakten und Gesamtumstände, diese Vorgeschichte ignoriert und er weiter lebensfremd behauptet, das Ziel der Darstellungen sei lediglich, die gute Frau zu „diffamieren“ und zu „schmähen“ – und nicht etwa die Offenlegung und Klärung dieser asozialen Kindesentfremdung, dann mangelt es diesem Richter erkennbar an Integrität!!!

Dieser Justizskandal wird weiter offengelegt – mit allen Aspekten!

Hier wird Juristen und Juristinnen permanent ein Freibrief ausgestellt, jede Schweinerei und jede Straftat im Amt wird gedeckt – und die Geschädgten verfolgt man mit schwachsinnigen und an den Haaren herbeigezogenen „Strafanzeigen“…..!

Diese asoziale Justiz stellt sich selbst immer mehr ins Abseits. Ein rechtsfreier Raum, in dem „Recht“ bekommt, wer über Status und AMt verfügt. Wer diese hochherrlichen Kreise „stört“, den sperrt man auch mal über Monate zu Unrecht ein – und vertuscht es anschließend! Dieser Blog ist – nochmals – BEWEISMITTEL!

Richter Behl hätte sich auch mit dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts befassen sollen anstatt hier irgendetwas zu kreieren, damit es zu seiner persönlichen Meinung passt:

Bezeichnung als „Dummschwätzer“ nicht zwingend eine Beleidigung:

….“Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgericht hier keine Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen. Der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts teilt diese Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, weil er keine eigenständige Begründung enthält.“

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/bvg08-110.html

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„Dienstliche Stellungnahme“ der Familienrichterin Treu – Anwältin Hitzelberger lügt, Verhandlung AG Würzburg, 04.02.2015

Zwei Punkte sind wichtig, daher das zuerst:

Auf die Frage des Richter Behl, was bei dem Gutachten herausgekommen sei, auf das man – unverständlicherweise – von Dezember 2012 bis Oktober 2014 „gewartet“ habe, antwortet die Rechtsanwältin der Kindsmutter ungeniert : „Na, dass der Umgang nicht dem Kindeswohl entspricht.“

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Auch das ist eine Lüge:

Gutachten Behrend, vorgelegt nach 22 Monaten – Versuch eines Persilscheins für Justiz Würzburg/Schuldzuweisung an die Eltern

Noch gravierender ist jedoch der Punkt, dass Hitzelberger dem Richter Behl quasi nebenbei weiter ins Gesicht lügt und behaupten will, dass das „Warten“ auf dieses Gutachten der Grund und die Ursache für die heutige Lage sei und nicht das Verhalten der Kindsmutter und das von ihr selbst.

Prompt fährt Behl mich denn auch in Verhandlung am 04.02. an, was ich hier denn die ganze Zeit erzählen würde – Hitzelberger sei für 32 Monate Kontaktverlust verantwortlich und nun müsse er „erfahren“, dass es vielmehr um ein Gutachten geht?

Um es hier nochmals schriftlich beweisrechtlich zu belegen:
Der seit 32 Monaten durch Hizelberger und Mandantin verschuldete und andauernde Kindesentzug/Umgangsboykott hat NICHTS mit dem Gutachten der Behrend zu tun. Dass die Verantwortlichen dies glauben machen wollen, zeigt nur ihre Unredlichkeit, die sich durch das gesamte Verfahren zieht.

Dennoch oder gerade deshalb war diese Strategie erwartbar: ein Lügner lügt, gerade da wo es sich anbietet. Deshalb ist dieser Blog auch wichtig in bezug auf Beweiskraft und weitergehende Aufklärung.

Ich werde daher nun auch die „Dienstliche Stellungnahme“ der Richterin Treu veröffentlichen, die diese abgab nachdem Hitzelberger – die sich hier als Opfer darstellen will – im Januar 2013 einen wirren und einzig auf Verschleppung ausgerichteten Befangenheitsantrag gegen die Richterin einreichte, um zu verhindern, dass ich mein Kind sehe!

Treu schreibt:

„Zur Frage des Umgangs an sich gehen in diesem Verfahren die Meinungen auseinander. Mein Standpunkt hierzu ist bekannt und u.a. in der Verfügung vom 09.10.2012 zum Ausdruck gekommen.“

„Dienstliche Stellungnahme“ Richterin Treu auf Befangeneheitsantrag der Kindsmutter, 11.01.2013

Ein Blick in diese Verfügung lohnt. Hier schrieb Treu:

„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat. Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.“…

Beschluss Familiengericht: Appell an „Wohlverhaltenspflicht“ der Kindsmutter, 10.10.2012

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Treu schreibt weiter in ihrer „Stellungnahme“:

„Jugendamt, Verfahrensbeistand und Umgangspflegerin gehen in Übereinstimmung damit ebenfalls davon aus, dass es im Interesse des Kindes liegt, den Kontakt zum Vater wieder herzustellen.“….

Wie perfide und unredlich hingegen die Anwältin, die sich hier als „beleidigt‘ darzustellen versucht, agiert, ergibt sich auch aus dieser Posse:

Aufgrund der positiven Entwicklung hatte ich schon 2012 einen Sorgerechtsantrag gestellt.

Am 25.09.2012 fand ein kurzes Gespräch mit der Richterin statt. Dies versuchte Hitzelberger nun als Befangenheit der Richterin auszulegen.

Richterin Treu schreibt hierzu, „Stellungnahme“:

„Zu dem gleichfalls unter Ziff. 2 angesprochenen Gespräch vom 25.09.2012 (2 F 1462/11), das gem. §§ 6 FamFG, 43 ZPO nicht relevant sein dürfte, äußere ich mich gleichwohl, um vorhandenes Misstrauen zu zerstreuen.

Der Vater war an dem Tag, an dem die abschließende Verhandlung über seinen Sorgrechtsantrag im Verfahren. 2 F 1462/11 stattfinden sollte, bei mir erschienen. Das Gespräch war relativ kurz.

Ich habe auch bei diesem Gespräch keine Zusagen zum Umgangsrecht gemacht oder etwa einen Handel bei Rücknahme des Sorgerechtsantrages vorgeschlagen. Ich habe dem Vater allerdings gesagt, dass eine Antragsrücknahme eine Art vetrauensbildende Maßnahme gegenüber der Mutter sein könnte, die sich nach meiner Einschätzung durch das neuerliche Sorgerechtsverfahren bedrängt gefühlt hat. Hierauf ist er dann am Ende der mündlichen Verhandlung zurückgekommen.“

Richtig ist also:

Selbst die Rücknahme eines Antrages, um Vertrauen zu schaffen und guten Willen zu bekunden, wird von der Kindsmutter und ihrer Anwältin H. MISSBRAUCHT, um darzulegen, dass das Kind weiter zu entfremden sei und sich wirklich alle anderen irren und der Kindesentzug dem „Wohl des Kindes“ entspreche.

Das nenne ich asozial und dumm, weil es eine Tatsache ist!

Und kein Gericht wird mir in diesem Zusammenhang diese Wertung als Vater dieses Kindes verbieten können.

Richterin Treu ist als Zeugin benannt.

Richter Behl hatte erkennbar keinerlei Lust, diese anzuhören….es geht ja um „Beleidigung“…

NEIN, es geht um die massiven Misstände bis hin zu Verbrechen im Amt, die im Schutz und im Dunstkreis dieses Würzburger Juristengeklüngels und CSU-Sumpfes möglich sind, wo auch ungeniert Beihilfe zur Kindesentführung geleistet wird, während man die Opfer in den forensischen Maßregelvollzug sperren will!

Dümmer als bei Würzburgs Justiz geht es nur noch bei Rednecks in Missouri ab – und die sitzen in Haft!

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Was „Strategien“ angeht, Kinder zu verängstigen, gibt es doch noch Steigerungen zu dem, was meinem Kind seit Jahren von Würzburger Juristinnen und einem intriganten Großvater mütterlicherseits angetan wird. Mein Kind wird „nur“ dahin verängstigt, dass ich, der Vater, „böse“ und Abschaum sei….

In Missouri ist man noch bescheuerter als in Würzburg – aber auch diese „Bezugspersonen“ meinten es ja nur „gut“….!!!!

„Sie hielten ihn stundenlang im Keller gefangen und drohten, ihn an einen Sex-Ring zu verkaufen: Mithilfe von Verwandten hat eine Mutter ihren sechsjährigen Sohn entführt, um ihm eine Lektion zu erteilen. Jetzt sitzt sie im Gefängnis.“….

Troy – Ein kleiner Junge aus dem US-Städtchen Troy war auf dem Weg von der Schule nach Hause, als ihn ein Mann in seinen Pick-up-Wagen lockte und entführte. Der Kidnapper erklärte dem Sechsjährigen, er würde „seine Mami nie wieder sehen“ und drohte, ihn an die Wand eines „Schuppens zu nageln“…..

Aber immerhin reagiert man dort RICHTIG:

…“Die Schrecken, die der Junge durchlebte, kamen erst zu Tage, als er sich einer Lehrerin in seiner Schule anvertraute. Diese informierte umgehend das Jugendamt. Die Mutter und ihre Gehilfen wurden festgenommen, der Sohn bei einem anderen Familienmitglied untergebracht.

Die Mutter, 25, rechtfertigte das Vorgehen als Erziehungsmaßnahme. Ihr Sohn sei „zu nett, zu offen“ im Umgang mit Fremden. Laut Polizei sind sich die Festgenommenen keiner Schuld bewusst. Die Behörden sehen dies jedoch deutlich anders. Den Vieren wird unter anderem Entführung und Vernachlässigung eines Kindes vorgeworfen. Sie sitzen derzeit im Lincoln County Gefängnis, es sieht nicht danach aus, dass sie auf Kaution freikommen. Diese liegt bei 250.000 Dollar.“

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/usa-mutter-aus-missouri-laesst-als-lektion-eigenen-sohn-entfuehren-a-1017053.html

http://www.ksdk.com/story/news/crime/2015/02/05/police-6-year-old-kidnapped-to-scare-him/22950695/

Zum Vergleich:

Schriftsatz des Beleidigungs-„Opfers“ und der Volljuristin Hitzelberger, 27.08.2013:

Klicke, um auf s021001138_1404041335002.pdf zuzugreifen

Zu diesem Zeitpunkt wurde der vollstreckbare Beschluss seit 15 Monaten vereitelt, mein Kind geschädigt!

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Hierin heißt es u.a.:

….“Der Antragsteller hat wiederholt beim Großvater (des Kindes) angerufen…..Als (das Kind) zufällig einmal selbst am Telefonapparat war, als der Antragsteller anrief, hat (das Kind) völlig verängstigt sofort aufgelegt. Dieser Vorfall war am 11.08.2013.“…

(Stimmt, das war ein Sonntag Vormittag, nach über einem Jahr hörte ich völlig überraschenderweise die Stimme meines Kindes, das völlig unbefangen meine Frage beantwortet, wer denn da sei. Als ich sagte „Hier ist Dein Papa“, legte es auf).

…“Keine Woche später, nämlich am 17.08.2013, stand der Antragsteller ohne jegliche Vorankündigung vor der Wohnung des Großvaters und verlangte, (das Kind) zu sehen.

….Tatsache ist, dass dieser Vorfall wiederum (das Kind) und auch den Rest der Familie in Angst und Schrecken versetzt hat. Der Antragsteller versucht, in die Privatsphäre (des Kindes) und der Familie einzudringen. Dies hat zur Folge, dass (das Kind) nicht mehr alleine auf die Straße und zum Spielen geht. (Das Kind) hat Angst, unvorbereitet auf den Antragsteller zu treffen. (Das Kind) traut sich zwischenzeitlich nur noch aus dem Haus, wenn es in Begleitung ist…..

Das Kind ist derzeit zwischenzeitlich so verängstigt, dass es nachts oft nicht schläft und sich nicht allein vor die Türe traut.“

DAS ist die Schuld einer Justiz Würzburg, die weder gegen Ausgrenzung und Instrumentalisierung seitens Bezugspersonen noch gegen asozial agierende Konfliktanwälte etwas unternimmt!

Ich kann nur hoffen, auch für die Täter, dass diese Darstellungen in dem Schriftsatz der üblichen asozialen Entwertungs- und Ausgrenzungsstrategie entspringen und dies nicht der Wirklichkeit entspricht…wovon ich ausgehe, da mein Kind in 94 Treffen durchaus eine zwanglose und vertrauensvolle Bindung zu mir aufbauen konnte.

Das Motiv für die Leugnung dieser Tatsache ist evident….

Asozial! Und dumm!

Wenn sich eine Mutter und ein Großvater so verhalten, dann hat die beantragte Justiz etwas dagegen zu unternehmen. Rechtsanwälte sind verpflichtet, diese Kindesschädigung zu beenden zu helfen – und nicht noch den Tätern hierbei Beihilfe zu leisten!

Gabriele Hitzelberger, Würzburg – mitverantwortlich dafür, dass ich mein Kind seit Mai 2012 nicht mehr gesehen habe.

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http://www.pointoo.de/poi/Wuerzburg/Dr-Gabriele-Hitzelberger-1175060.html

Täterinnen, die Kindesentfremdung betreiben, brauchen Unterstützung.

Diese Unterstützung erhielt die Kindsmutter Kerstin Neubert – selbst Rechtsanwältin – seit März 2012 durch die „Rechtsanwältin“ Gabriele Hitzelberger, tätig bei der Würzburger Anwaltskanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann.

Seit 2012 wird ein vollstreckbarer Beschluss auf wöchentliche Kontakte zu meinem Kind vereitelt. Mit fatalen und irreversiblen Folgen! Dieser rechtswidrige Umgangsboykott, wegen dem in vergleichbarem „Fall“ vergangene Woche die Bundesrepublik Deutschland vom EGMR verurteilt wurde, wird von der Justiz Würzburg mitgetragen.

Umgangsrechtsstreit: Deutschland verstößt gegen EMRK

Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Mit Entwertungen, Falschbeschuldigungen und Diffamierungen meiner Person als Justizopfer versucht man die Verbrechen zu verdecken. Als ob emotionale Reaktionen von Opfern die Taten relativieren oder gar rechtfertigen würden.

Nachdem ich die Fakten hier beginnend 2013 anhand der Originalakten und zielgerichteten Vorgehensweise publik machte, hat die Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann
nicht etwa die Vorgehensweise der Anwälting Hitzelberger oder die Motive der Kindsmutter hinterfragt.

Nein, zunächst wurde mittels schwachsinniger Unterlassungsklage gegen mich vorgegangen (bei der der Rechtsanwalt Schäfer, der antrat, die „Ehre“ seiner Kollegin zu retten, zweimal mit dem Stuhl auf mich losgehen wollte…Forensik?).
Unterlassungsklage – Protokoll Verhandlung vom 28.04.2014, LG Würzburg

Aktuell steht ein „Strafverfahren“ wegen „Beleidigung“ an. Absprachewidrig hat Hitzelberger ihren „Strafantrag“ nicht zurückgezogen, obwohl dies mit meinem Rechtsanwalt Christian Mulzer so vereinbar war, wenn ich der Unterlassungsklage „nachgebe“….sie hat im Gegentiel noch eine weitere Anzeige eingereicht:
Ladung Hauptverhandlung wegen „Beleidigung“ der RAin Hitzelberger in diesem Blog

Ich freue mich darauf!

Insgesamt die Pervertierung des Rechtsstaates – als Selbstverständlichkeit und „Dienstalltag“ In Würzburg können offensichtlich Juristen und Juristinnen im Schutz der örtlichen Behörden und „ihrer“ Justiz bislang (!) jede Sauerei veranstalten.

Es geht hier seit langem um psychischen Kindesmissbrauch, um Existenzvernichtung und Taten, die als Verbrechen und Grundrechtsverletzungen einzustufen sind.

Die Täter halten das offenbar immer noch für ein Spiel, das für sie keine Konsequenzen hat.

Wie gesagt – mein Kind habe ich seit Mai 2012 (bis auf kurze Begegnung August 2012 auf Spielplatz) durch Mit-VERSCHULDEN der „Rechtsanwältin“ Hitzelberger nicht mehr gesehen!

(Dass diese Anwältin offenbar eine sexuelle Affäre mit einem Mandanten hatte, während sie ihn und seine Frau im Scheidungsverfahren vertreten sollte, ist insoweit nur eine Fußnote – Juristen dürfen alles in dieser Region…Charakter stört nur).

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Weiteres folgt….

Klage gegen Familiengericht Würzburg wegen 31 Monaten Kindesentzug trotz vollstreckbarem Beschluss auf „Umgang“

Das Verhalten der Justiz in Würzburg ist längst ein Fall für einen Untersuchungsausschuss und objektive AUFKLÄRUNG außerhalb von Würzburg.

Mein Kind habe ich durch Verschulden des Familiengerichts Würzburg seit Mai 2012 (kurz im August 2012) nicht mehr gesehen.

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Andere wären längst „ausgerastet“! Ich habe nun – wiederholt – eine Klage eingereicht, die ich hiermit beweisrechtlich öffentlich mache:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 03. Januar 2015

Hiermit wird Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eingereicht gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das

Familiengericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg
.

Aufgrund Besorgnis der Befangenheit wird Verweisung an das Landgericht München beantragt. Den Justizbehörden Würzburg wird im Fall des Klägers aufgrund bisheriger Erfahrungen schlicht die Rechtsstaatlichkeit abgesprochen. Die Justizbehörden Würzburg zerstörten nicht nur durch Untätigkeit und sachfremde Vorgehensweisen die Vaterschaft des Klägers seit 2003 sondern veranlassten über Jahre eine ungerechtfertigte geschlechtsbezogene Kriminalisierung bis hin zur Freiheitsberaubung im Amt über zehn Monate und den Versuch der Einweisung in die Forensik mittels Fehlgutachten.

Es handelt sich hier erkennbar um einen Justizskandal, den die politisch Verantwortlichen in Bayern offenkundig durch Ignorieren zu vertuschen versuchen.

Beweis:
Blog des Klägers, https://martindeeg.wordpress.com/

Das Familiengericht Würzburg verletzt aktuell anhaltend in eklatanter Weise die Rechte des Kindes des Klägers sowie die Rechte des Klägers als leiblichem Vater.

Neben anhaltenden Verstößen gegen die Gesetzeslage der Bundesrepublik Deutschland ist dies auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Beweis:
Urteil des EGMR vom 21. April 2011, Individualbeschwerde 41599/09, Kuppinger gegen ./. Deutschland.

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20110421-K-41599-09.asp

Die Justizbehörden Würzburg glauben offenkundig, durch anhaltende Rechtsverweigerung und Zeitablauf ein massives Unrecht gegen den Kläger und sein Kind entledigen zu können, wobei offenkundig vorsätzlich und zielgerichtet massive Gesetzesversstöße begangen und toleriert werden.

Aus Gründen der Generalprävention ist daher zunächst im konkreten Fall ein Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro geltend zu machen.

Prozesskostenhilfe wird beantragt.

Diese Klage wird beweisrechtlich veröffentlicht unter https://martindeeg.wordpress.com/

Alle mitgeteilten Fakten und Originaldokumente liegen dem Gericht vor und sind unter der Blog-Adresse einsehbar.

GRÜNDE:

Wie dem Gericht bekannt, besteht seit 09.04.2010 ein konkreter vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. „Umgang“ des Klägers mit seinem Kind, Familiengericht Würzburg,
Az. 005 F 1403/09.

Hierin heißt es u.a.:

„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“

Während der sog. „Umgänge“ wurden die Kontakte ausgeweitet und auf Wunsch der Kindsmutter zeitlich verschoben, so dass diese – bis zur Verweigerung ab Juni 2012 – jeweils Freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfanden.

(Darüberhinaus waren die Treffen seit Beginn 2011 nicht mehr wie im Beschluss vermerkt, auf die „Räumlichkeiten des Deutschen Kinderschutzbundes“ beschränkt sondern erstreckten sich auf das gesamte Stadtgebiet Würzburg).

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts Würzburg, Az, 005 F 1403/09 vom

Im folgenden fand wiederum ein Zuständigkeitswechsel von Richterin Sommer auf Richterin Treu statt, die bereits die Bindungszerstörung zwischen Vater und Kind von 2004 bis 2010 durch unsachgemäße und willkürliche Entscheidungen sowie Verschleppungen zu verantworten hat.

Die Bindung zum Kind entwickelte sich durch die wöchentlichen Kontakte dergestalt positiv, dass mit Datum vom 20.12.2011 vor dem Familiengericht Würzburg, Richterin Treu die gemeinsame Sorge der Eltern erörtert wurde und darüberhinaus die gemeinsame Beratung der Eltern zur Entlastung des Kindes und Normalisierung der Kontakte erfolgen sollte.

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts vom 20.12.2011, Az. 002 F 1462/11

Hierin heißt es konkret:

„Mit den Beteiligten wird besprochen, dass eine Beratung bei der gerichtsnahen Beratungsstelle stattfinden kann.

Beide Eltern sind damit einverstanden. Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird.“….

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts vom 20.12.2011, Az. 002 F 1462/11

Ebenfalls hier vermerkt ist die deren Motive aufzeigende Einlassung der Kindsmutter wie folgt:

“Die Mutter erklärt, dass sie dies ziemlich problematisch finde, sie meine, dass der Vater lediglich wissen wolle, was los ist. Bei ihr komme immer der Gedanke, dass es um das Gefühl von Macht und Kontrolle (!) gehe. Inwieweit er sich einbringen wolle, das könne sie nicht positiv sehen.“….

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts vom 20.12.2011, Az. 002 F 1462/11

Die Kindsmutter ließ infolge den vereinbarten Termin durch Schreiben ihres damaligen Rechtsanwaltes Rothenbucher vom 03. Januar 2012 absagen und gab als Begründung an, dass sie „psychisch belastet“ sei und zuerst eine Therapie machen möchte. Rechtsanwalt Rothenbucher legte aufgrund dieser erneuten Volte der einseitigen Verantwortungsverweigerung das Mandat nieder.

Beweis:
Schreiben des RA Rothenbucher vom 03.01.2012, zu Az. 2 F 1462/11

Der Kindsmutter wurde daraufhin von Richterin Treu zugestanden, dass die Elternberatung bei Frau Schmelter zunächst im Rahmen von Einzelgesprächen stattfindet mit dem Ziel der zeitnahen gemeinsamen Beratung. Die von der Kindsmutter dargelegte Therapieabsicht zu diesem Zweck wurde begrüßt.

Infolge verweigerte die Kindsmutter bereits nach dem zweiten Einzelgespräch bei Frau Schmelter auch diese, was die Richterin offenkundig hinnahm.

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Auch eine Therapie hat die Kindsmutter bis heute nicht angetreten. In Verhandlung im September 2013 äußerte sie, dass sie „keine Probleme habe“, diese lägen beim Kindsvater.

Die Richterin Treu unternahm infolge bis zum heutigen Tag nichts, um die Elternberatung seitens der Kindsmutter durchzusetzen.

Ich als Kindsvater hatte bis heute rund 50 Einzelgespräche bei Frau Schmelter, zuletzt am 17.12.2014.

Das Verhalten der Kindsmutter ist infolge dokumentiert und beweisrechtlich dargelegt:

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1. Ab März 2012 wurde die Würzburger Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger mandatiert mit dem offenkundigen Ziel der Entwertung und erneuten Ausgrenzung meiner Person als Kindsvater und so titulierter „Störenfried“.

2. Infolge verweigerte die Kindsmutter ab März 2012 die Teilnahme an Besprechungen des Kinderschutzbundes.

3. Die Verlegung des Treffens vom 01. Juni 2012 wegen Urlaubs der Helferin des Kinderschutzbundes auf einen oder zwei Tage zuvor wurde von der Kindsmutter ohne Angabe von Gründen verweigert.

4. Ab 08. Juni 2012 wurden sämtliche Treffen durch die Kindsmutter verweigert. Von der Absage des Treffens am 08. Juni 2012, 16.00 Uhr erfuhr ich erst durch Nachfrage per SMS, als beim Kinderschutzbund niemand öffnete.

5. Die Kindsmutter versucht infolge wie bereits 2003 bis 2005 beim unzuständigen Zivilgericht Würzburg, unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung eine sog. Gewaltschutzverfügung zu erlangen. Die Richterin Treu lehnt dies ab bzw. veranlasst laut späterer eigener Aussage die Rechtsvertreterin der Kindsmutter dazu, den Antrag nicht zu stellen.

6. Die Kindsmutter verweigert die Teilnahme an einem bereits terminierten Treffen aller Beteiligten durch den im Juni 2012 hinzugezogenen Verfahrenspfleger Günter Wegmann und in den Räumlichkeiten der Beratungsstelle bei Frau Schmelter, September 2012.

7. Die Kindsmutter verweigert die Kontaktaufnahme des Kindes mit der Beraterin Frau Schmelter, Beschluss vom Dezember 2012.

8. Die Kindsmutter gibt in einer Nacht- und Nebelaktion im Oktober 2012 ihre Kanzlei in 97070 Würzburg, Marktplatz 1 auf und taucht unter. Der Wohnsitz und Aufenthaltsort ist seither unbekannt. Es besteht faktisch eine Kindesentführung zum erklärten Ziel der Ausgrenzung des Kindsvaters.

9. Die Kindsmutter verweigert die Zusammenarbeit mit der im Dezember 2012 beauftragten Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich. Dies auch nach erneutem Appell in Verhandlung 20.12.2012, der die fatalen Folgen weiteren Kontaktverlustes und weiterer Dämonisierung und Ausgrenzung des leiblichen Kindes für den Vater offenlegt.

10. Die Kindsmutter reicht Befangenheitsantrag gegen die Richterin ein, die im Mai 2013 in zweiter Instanz vom OLG Bamberg als offensichtlich unbegündet abgelehnt wird.

Das Verhalten des Familiengerichts Würzburg, Richterin Treu, ist bei diesem Stand des Verhaltens der Kindsmutter wie folgt beweisrechtlicht dokumentiert:

1. Schreiben und Anträge des Kindsvaters werden ab Beginn 2013 nicht mehr beantwortet oder bearbeitet.

2. Die Umgangspflegschaft durch Frau Meike Kleylein-Gerlich lässt die Richterin ohne jedwede weitere Maßnahme zur Durchsetzung der vollstreckbaren sog. „Umgangskontakte“ auslaufen, Dezember 2013. Die Bindung zum Kind wird hierdurch zerstört. Eine Nachricht wegen Beendigung der Umgangspflegschaft an den Kindsvater erfolgt nicht.

3. Ein Antrag auf Sorgerecht des Kindsvaters, eingereicht nach entsprechender Gesetzesreform Mai 2013 wird nicht bearbeitet. Gleiches gilt für einen erneut eingereichten Antrag im September 2014 bei gleichzeitiger Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenleitung.

4. Ein Antrag auf Zwangsgeld wegen Umgangsboykott gegen die Kindsmutter wird nicht beantwortet.

5. Im Januar 2014 wird der Fachanwalt Josef A. Mohr, München mit Mandat betraut, woraufhin das Familiengericht Würzburg bis Juni 2014 die Übersendung der Verfahrensakten verweigert. Rechtsanwalt Mohr legt das Mandat nieder.

Infolge werden die Rechtsverweigerung und die massiven Amtspflichtverletzungen, die bei der Leitung des Landgerichts angezeigt sind, von dort unter pauschalem Hinweis auf „richterliche Unabhängigkeit“ bagatellisiert und pauschal in Abrede gestellt, Schreiben des Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Burkhard Pöpperl.

Beweis:
Schreiben des Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg vom 15.12.2014, LBS 1 – Nr. 44/2014.

In offenkundig unredlicher und gezielt falschbekundender Weise wird dargestellt, dass die massiven Rechtsverweigerungen dahingehend zu begründen seien, dass die Richterin Treu ein sog. familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte.

Richtig ist, dass Richterin Treu im Dezember 2012 die Sachverständige Katharina Behrend ergänzend mit einem Gutachten betraut hatte, das diese nach jeweils einem Gespräch mit Kindsvater, Kindsmutter und Kind im Oktober 2014 nach 22 Monaten widerstrebend und ohne jeden Kenntnisgewinn vorgelegt hat.

Das Gutachten steht erkennbar in keinem Zusammenhang mit den sog. „Umgangskontakten“ , die vollstreckbar anhand vorliegenden Beschlusses durchzusetzen sind.

Dies wird von Richterin Treu selbst in mehreren Beschlüssen beweisrechtlich benannt:

Beweis:

1.
…..„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat. Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt.“
Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

2.
….“Das Gericht weist darauf hin, dass es beabsichtigt, in der Hauptsache ein Gutachten zu erholen, dass gleichwohl aus Sicht des Gerichtes eine Kindeswohlgefährdung nicht derart greifbar im Raume steht, dass der Umgang bis das Gutachten vorliegt, auszusetzen wäre. Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichtes so bald wie möglich wieder aufgenmommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab.“….
Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Die Folgen der Rechtsverweigerung:

Die Justizbehörden Würzburg verschulden hier sehenden Auges und vorsätzlich schwerste Grundrechtsverletzungen von existentieller Bedeutung für Vater und Kind.

Die existentiellen und lebenslang prägenden Rechte des Kindes auf Kontakt zum leiblichen Vater werden in derart flapsiger Art und Weise rechtsverweigernd und über Jahre verschuldet und anschließend geleugnet, dass der Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien endlich mit empfindlichen Sanktionen und Schmerzensgeld zu ahnden und künftig zu verhindern ist.

Gleichzeitig ist die sofortige Beendigung des rechtsfreien Zustandes und der Schädigung von Vater und Kind angezeigt.

Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter steht erkennbar in Frage, da diese offenkundig über keinerlei Bindungstoleranz verfügt sondern ihrerseits von der mütterlichen Familie zur Ausgrenzung des Vaters angehalten wird. Das Kind wird ungehindert immer weiter entfremdet und gegen den Vater eingenommen und instrumentalisiert.

Die Mechanismen der Ausgrenzung von Elternteilen und Schädigung von Kindern durch Versagen und Rechtsverletzungen deutscher Justizbehörden sind mittlerweile Allgemeingut und von gesamtgesellschaftlichem Gewicht.

Die Rechtsprechung bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird durch dieses Provinzgericht in Würzburg vorsätzlich missachtet und ignoriert.

Der Klage ist daher stattzugeben. Prozesskostenhilfe ist dem Kläger zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen,

Maritn Deeg,
Polizeibeamter a.D.

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Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger – Fakten sollen mit Unterlassungsklage und Strafbefehl unterdrückt werden

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Zusatz zu den Blog-Beiträgen „Gabriele Hitzelberger“:

Die Einstellung dieser Akten erfolgt BEWEISRECHTLICH!!!

2010 gelang es nach 6 1/2 Jahren Kindesentfremdung und Kriminalisierung durch die Justizbehörden Würzburg endlich, eine Bindung zu meinem Kind aufzubauen, indem endlich wöchentliche Treffen durchgesetzt wurden. Dies mit immensem Engagement zweier ehrenamtlich tätigen Helferinnen. Die Bindung zu meinem Kind wird seit Juni 2012 wieder unbehelligt und willkürlich zerstört.

Die zuständige Familienrichterin schaut dem PSYCHISCHEN MISSBRAUCH meines Kindes SEIT 22 MONATEN

Als Erfüllungsgehilfin im Sinne der Kindsmutter auf verfassungswidrigen Umgangsboykott und Bindungszerstörung ausgerichtet agierend, die Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger von der Würzburger Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann …..alle wesentlichen Akten hier:

Die Pontius-Pilatus-Strategie der deutschen Justiz: der Missbrauch der verfassungswidrigen Alleinsorge (§ 1626a BGB) und die existenzzerstörenden Folgen

Hier ergänzend FAKTEN und Originaldokumente:

Bereits im Dezember 2012 wird nicht mehr verhehlt, was das Ziel ist: die komplette Zerstörung der Vaterschaft unter dem üblichen Missbrauch des Begriffs „Kindeswohl“.

Erfüllungsgehilfin Hitzelberger: „Umgang“ verletzt „Kindeswohl“, 10.12.2012

Kein Argument und keine Falschbehauptung, die nicht von der Anwältin missbraucht wird, um den Konflikt anzuheizen und die Ausgrenzung zu betreiben:

Schreiben Hitzelberger, 27.08.2013, Entwertung/Ausgrenzung Vater

Die Abweisung meiner Klage, die frühzeitig angesichts der offenkundigen Zielsetzung notwendig wurde:

OLG Bamberg, 7 W 1/13, Abweisung meiner Schadensersatzklage GEGEN Hitzelberger wg. Ehrverletzung etc.

Die ebenfalls bereits im Juni 2012 eingereichte Beschwerde gegen die Erfüllungsgehilfin Hitzelberger bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg:

RAK Bamberg 30.06.12

Mein nochmaliger Hinweis nach Verweigerung der RAK Bamberg, irgendetwas zu unternehmen:

RAK Juni 2013 Hitzlberger

Die bereits über ein Jahr verschuldeten Schäden hindern die Erfüllungsgehilfin Hitzelberger auch 2013 nicht, weitere Hetzschreiben abzugeben, August 2013:
Schreiben Hitzelberger, 27.08.2013, Entwertung/Ausgrenzung Vater

Offenkundig ist, wie hier versucht wird, selbst Telefonate und ein Gespräch mit dem Grossvater des Kindes (die völlig anders abliefen, als hier entwertend dargestellt)zu missbrauchen, mich als Vater zu dämonisieren. Dies bei anhaltender Ausgrenzung und Missachtung vollstreckbaren Beschlusses durch die Kindsmutter, die untergetaucht ist, um das Kind zu entziehen!

Mein Kind wird wie hier erkennbar, ungeniert instrumentalisiert, manipuliert und verängstigt.

Weshalb die Richterin diesem Treiben und dem Missbrauch der Alleinsorge über nun fast zwei Jahre nicht nur zuschaut sondern dieses durch Untätigkeit BEFÖRDERT, wird zu klären sein!

Die Mechanismen und die Folgen derarten psychischen Kindesmissbrauchs sind seit langem bekannt.

Mittlerweile ist nicht mehr zu vertuschen, dass es hier um eine gezielte Provokation und vorsätzliche Rechtsverweigerung geht.

Erwiderung „Strafbefehl“

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Hier nochmals der Strafbefehl, letzte Woche zugestellt:
Strafbefehl wegen vorgeblicher „Beleidigung“ Hitzelberger, 27.03.2014, Amtsgericht Würzburg

Dies geschah auf Anzeige und Strafantrag der Rechtsanwältin Hitzelberger. Die Hauptverantwortliche dafür, dass seit 22 Monaten massiv schädigend WIEDER mein Kind entfremdet wird, die Kindsmutter statt Beratung und Therapie zu veranlassen, untergetaucht ist. Das Familiengericht betreibt komplette Rechtsverweigerung – wie in Würzburg üblich, wird dann das Strafgericht gegen die so Geschädigten missbraucht, während sich das Familiengericht wegduckt.

Und: die hier wieder gegen mich tätige Staatsanwaltschaft Würzburg hat weiter die zehnmonatige Freiheitsberaubung und den Versuch der Psychiatrisierung mittels Fehlgutachten/ Missbrauch des Par. 63 StGB nach „Modell Mollath“ zu verantworten.

Was hier abläuft, betrifft mich nicht nur als Geschädigter sondern auch als Polizeibeamter, da hier „Kriminalität“ offenkundig „von Amts wegen“ verschuldet wird: das Gegenteil von Prävention und Rechtsstaatlichkeit.

Mein Einspruch:

Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart

Amtsgericht Würzburger
Ottostraße 5
97070 Würzburg 03.04.2014

Gegen den „Strafbefehl“ vom 27.03.2014 wird fristgerecht Einspruch eingelegt.

Ergänzend wird auf Erwiderung der sog. „Unterlassungsklage“ der Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, Landgericht Würzburg, 92 O 601/14 verwiesen.
Dieser Vorgang verwirklicht nicht nur einen Rechtsmissbrauch zwecks vorsätzlicher finanzieller Schädigung sondern auch den Tatbestand der Nötigung, das Grundrecht des Klägers gemäß Art. 5 GG als Partei in einem Familiengerichtsprozess zu beschneiden.

Gründe:

1.
Eine strafbare Handlung liegt nicht vor.

Mittels Missbrauch des Strafrechts wird offenkundig versucht, die Rechtspositionen im Familiengerichtsverfahren auszuhebeln.

Es geht hier vorliegend nicht um Beleidigung sondern um psychischen Kindesmissbrauch ……

Die vorgeblich Geschädigte ist durch ihr ….. Verhalten hauptverantwortlich für die momentane Zerstörung der Vaterschaft des Klägers und Missachtung einer konkreten und vollstreckbaren sog. „Umgangsvereinbarung“ seit 22 Monaten.

Die andauernde Schädigung des Kindes hieraus geschieht schuldhaft.
Das Familiengericht verweigert seit Anfang 2012 Maßnahmen gegen den ungeniert anhaltenden Kindesmissbrauch und die faktische Kindesentführung der immer noch alleinsorgeberechtigten Kindsmutter, obwohl diese wie aufzuzeigen zielgerichtet mit Hilfe der Beklagten Hitzelberger und mit allen Mitteln das eigene Kind schädigt und die Vaterausgrenzung forciert.

Antrag:
Hierzu ist zu hören und zeugenschaftlich zu den weiteren Darstellungen hier zu vernehmen:

Antje Treu, Richterin am Familiengericht Würzburg, 002 F 957/12 u.a.

Auch dieser Vorgang wird unter „martindeeg.wordpress.com“ veröffentlicht.
Es ist mittlerweile aufgrund zahlreicher Sachverhalte bekannt geworden, dass die Justizbehörden Würzburg sich regelhaft weder an Verfassungsvorgaben noch sonstige gesetzliche Bestimmungen halten.

2.
Das Gericht begehrt auf „Strafantrag“ der angeblichen geschädigten Rechtsanwältin Hitzelberger wegen „ausgedrückter Missachtung“ von dieser durch die Bezeichnung „asozial agierende Täterin“ 30 Tagessätze wegen vorgeblicher Beleidigung.

Das Gericht begehrt weiter auf „Strafantrag der angeblich geschädigten Rechtsanwältin wegen in dem Verfahren 2 F 957/12 (!) „ausgedrückter Missachtung“ 70 Tagessätze wegen vorgeblicher Beleidigung.

Es handelt sich hier um eine durchweg sach- und verfahrensbezogene und nun aufgrund fortlaufend ungenierter Rechtsverweigerungen auch öffentlich geführte Erörterung des Verhaltens der Beklagten Hitzelberger in konkretem Verfahren.

……..

Ein Verhalten wie das der Beklagten Hitzelberger ist bekanntermaßen objektiv geeignet, nicht nur den Suizid eines derart gezielt entwerteten und geschädigten Kindsvaters zu provozieren und zu verschulden.

Ein derartes Verhalten ist bekanntermassen auch objektiv geeignet, an sich banale „Umgangsstreitigkeiten“ durch Ausgrenzung und infolge Zerstörung von Kindes – und Elternrechten zu verschulden und so massiv und bis hin zu affektiven Tötungsdelikten zu eskalieren.

Inwieweit die gezielten Provokationen seit März 2012 durch die Beklagte Hitzelberger VORSÄTZLICH beabsichtigen, einen Suizid oder Gewaltdelikte seitens meiner Person zu provozieren oder ob die Beklagte schlicht mental nicht in der Lage ist, ihr unsoziales und zutiefst empathieloses Agieren in diesem Konflikt zu überblicken und einzuordnen, wird ggf. zu erfragen sein.

Derarte Folgen sind ausreichend bundesweit bekannt und Beispiele – insbesondere in Bayern – unter „martindeeg.wordpress.com“ aufgeführt.

Insbesondere die Justiz Bayern unternimmt offenkundig gegen asoziales und gezielt auf Schädigung von Personen ausgerichtetes Agieren von Rechtsvertretern und Juristen nichts – ungeachtet der Vorgaben durch Verfassung und EGMR. Vielmehr wird, wie auch dieser Sachverhalt hier zeigt, nichts ausgelassen, um bereits Geschädigte und ausgegrenzte Elternteile zusätzlich zu kriminalisieren und ggf. zu pathologisieren.

So wird – wie auch in meinem Fall zuletzt 2009 bis hin zur versuchten Unterbringung – auch die schlichte Benennung dieser Tatsachenlage und Fakten zwecks Verschleierung der eigenen Schuldhaftigkeit zu Lasten der Geschädigten versucht, deren Reaktionen, Beschwerden etc. als „Bedrohung“, „Störung des öffentlichen Friedens“ etc. umzudeuten.

Diese Muster sind öffentlich und transparent zu machen, da hier nicht nur Existenzen zerstört werden sondern eine unfähige Justiz Taten und Täter schafft, während selbst notwendigste Maßnahmen gegen Kindesentfremdung, Umgangsboykott und Sorgerechtsmissbrauch unterbleiben.

Weiter gilt es aufzuzeigen und öffentlich transparent zu machen, weshalb immer wieder nach Anhängigkeit von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren bei deutschen Gerichten massivste Schädigungen die Folge sind und hieraus auch Tötungsdelikte und Suizide erfolgen.

Die Beklagte Hitzelberger hat insbesondere zu verantworten, chronologische Entwicklung:

a)
Mit Beschluss vom Dezember 2011 wurde die gemeinsame Beratung der Eltern durch die Zeugin Treu bei der Familienberatungsstelle Würzburg, Frau Schmelter, veranlasst.

Ziel hieraus ist die Entlastung des Kindes, die Lösung des Konfliktes und der konkret weiter anstehende Ausbau der Bindung sowie mittelfristig das Sorgerecht auch für den Vater des Kindes.

Die Kindsmutter verweigert die Durchführung dieser Beratung infolge mit der Angabe und Schutzbehauptung, dass sie zuvor eine Therapie benötige. Aufgrund dieser Posse legt deren Rechtsvertreter Rothenbucher das Mandat nieder.

b)
Die Absicht der Kindsmutter ist weder eine Beratung noch eine Therapie.

Ab März 2012 versucht sie vielmehr ganz offen und gezielt, die bisher mittels 94 Treffen über zwei Jahre aufgebaute Bindung zwischen Vater und geschädigtem Kind aus eigener Befindlichkeit heraus wieder zu zerstören und die komplette Ausgrenzung des Vaters, wie bereits 2004 – 2010 unter Missbrauch der Justizbehörde Würzburg gelungen – erneut zu erreichen.

Mit dieser Zielvorgabe wird der Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger Mandat erteilt.

c)
Bereits mit Schriftsatz vom März 2012 versucht die Beklagte Hitzelberger den Kläger und Kindsvater massiv zu entwerten und legt ein Konvolut mit z.T. über 7/8 Jahre alten Schreiben und Presseartikeln vor, um geltend zu machen, dass die Vater-Kind-Bindung und mithin jeder „Umgang“ dem Kindeswohl widerspricht.

d)
Infolge erreicht die Kindsmutter durch gezielte Provokationen und Instrumentalisierung des Kindes, dass ab Juni 2012 die wöchentlichen Kontakte vereitelt werden.

e)
Die Beklagte Hitzelberger bewirkt infolge weiter zielgerichtet durch entwertende Anträge, gezielte Provokation und abgestimmtes Verhalten mit der Kindsmutter, dass die Entfremdung sich über Wochen, dann Monate manifestiert. Momentan vorliegend wie genannt: 22 Monate entgegen vollstreckbarem Beschluss, der von der Zeugin Treu schuldhaft nicht durchgesetzt wird.

f)
Die Zeugin Treu beschränkt sich trotz der offenkundig gezielten Schädigung auf Appelle an die Kindsmutter, während durch Unterlassung notwendiger Maßnahmen gezielt die heutige Situation verschuldet wird.

g)
Als in HV im Dezember 2012 die Schädigung und Belastung des Kindes als „fatal“ erkannt und einvernehmlich festgelegt wird, dass durch sofortige weitere (über eingesetzte Umgangspflegerin) Kontakte eine sofortige Entlastung zu erwirken ist, erfolgt mit Datum vom 08.01.2013 ein Befangenheitsantrag durch die Beklagte, um eben diese Entlastung und Kontakte zu verhindern.

Anlage 1:

Beschluss/Protokoll vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Verhandlung 20.12.2012: Feststellung der Schädigung des Kindes und Vortäuschen von „Bereitschaft“ vor Befangenheitsantrag…

Hier heißt es:

„Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äußern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (dieses) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung , die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen mit Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.“

….“Frau Kleylein-Gerlich (Umgangspflegerin, zu der die Kindsmutter unter Anleitung der Beklagten Hitzelberger infolge ebenfalls den Kontakt verweigert) bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (dem Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt und zuordnet und ablehnt, und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

Rechtsanwältin Hitzelberger erklärt nach Rücksprache mit der Mutter, dass Bereitschaft bestehe, den Umgang beim Kinderschutzbund im Beisein von Frau Kleylein-Gerlich wieder aufzunehmen…..“.

Stattdessen reicht diese mit Datum vom 08.01.2013 einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu ein, da diese versucht, die für das Kind notwendigen Kontakte zu veranlassen und damit die Belastung einzudämmen.

Die heutige Situation ist hierdurch verschuldet.

Das ist nicht nur rechtsfremd sondern vorsätzlich schädigend insbesondere gegenüber dem Kind der Parteien.

Die Erfüllungsgehilfin Hitzelberger wird sich hierfür zu verantworten haben.

Die Vorgänge sind hier beweisrechtlich öffentlich einsehbar:

Die Pontius-Pilatus-Strategie der deutschen Justiz: der Missbrauch der verfassungswidrigen Alleinsorge (§ 1626a BGB) und die existenzzerstörenden Folgen

3.
Zuvor versuchte die Beklagte Hitzelberger im September 2012 erfolglos, mittels eines mit falscher Eidesstattlicher Versicherung zu erreichenden Missbrauchs des Gewaltschutzgesetzes zunächst so die Ausgrenzung des Kindsvaters zu erreichen.

Selbst die Rücknahme eines Sorgerechtsantrages im September 2012 als „vertrauensbildende Maßnahme“ gegenüber der Kindsmutter wird von Hitzelberger nicht nur missbraucht, um den Kindsvater in Schriftsatz infolge zu entwerten sondern auch, um die Richterin verfahrensverschleppend als „befangen“ darzustellen.
Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013

Eine detailliertere Darstellung der Schädigung durch die Beklagte Hitzelberger ist durch die veröffentlichten Akten und Zeugnis der Richterin Treu beweisrechtlich zu erlangen.

Hier geht es nicht um Beleidigung sondern um schuldhafte Zerstörung der Vaterschaft……

Zeugnis:
Antje Treu, Richterin am Familiengericht Würzburg

Beweis:

Akten unter:

Die Pontius-Pilatus-Strategie der deutschen Justiz: der Missbrauch der verfassungswidrigen Alleinsorge (§ 1626a BGB) und die existenzzerstörenden Folgen

4.
Aufgrund der hier aufgezeigten Agitation wurde gegen die Beklagte Hitzelberger bereits Ende 2012 infolge deren zielgerichtet auf Umgangsboykott und Kindesentziehung ausgerichteten anwaltlichen Verhaltens im Familiengerichtsverfahren eine Zivilklage beim Landgericht Würzburg, Az. 73 O 110/13, eingereicht.

Diese wurde in zweiter Instanz vom OLG Bamberg zugunsten der Beklagten abgewiesen,
Az. 1 W 1/13, u.a. mit der Begründung:

„Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran beteiligten (sic) beeinträchtigt werden.Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird…..Der von der ehrkränkenden Äußerung betroffene (sic) kann weder Unterlassungserklärung- noch Widerrufsansprüche geltend machen (BGH NJW 1986, 2502, 2503). Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung.“

Anlage 2:
Beschluss des OLG Bamberg, Az. 7 W 1/13

OLG Bamberg, 7 W 1/13, Abweisung meiner Schadensersatzklage GEGEN Hitzelberger wg. Ehrverletzung etc.

Weshalb nun die Beklagte und die Justizbehörde Würzburg ihrerseits glaubt, dass in einem Familiengerichtsverfahren, wo nach einhelliger juristischer Meinung auch „ehrverletzende“ etc. Äußerungen praktisch verfassungsrechtlich garantiert hinzunehmen sind, diese Rechtsstaatsprinzipien gegenüber mir als Geschädigtem und – bekanntermaßen – langjährigem Justizopfer der Behörden Würzburg quasi über den Umweg „Strafrecht“ (und Unterlassungsklage) aufheben“ zu dürfen, verlangt genauere Klärung.

Die Justizbehörden Würzburg betreiben eine an Schädigungspotential kaum mehr zu überbietende Rechtsschutzverweigerung und Provokation in Familiengerichts- und Zivilverfahren, die offenkundig regelhaft dadurch vertuscht wird, indem man gegen die so Geschädigten unter Missbrauch des Strafrechts vorzugehen versucht und so weitere Schädigungen provoziert.

Dieses Muster zieht sich durch die gesamten Verfahren des Klägers seit 2004.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere gegen die Juristen

a) Clemens Lückemann
b) Norbert Baumann
c) Thomas Trapp
d) Thomas Schepping
e) Roland Stockmann

eine schwere Freiheitsberaubung im Amt angezeigt, nachdem 2009/2010 versucht wurde, mich mittels eines vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens des Würzburger Gerichtsgutachters Dr. Groß dauerhaft nach Par.63 StGB wegzusperren. Eine zweite „Festnahme“ erfolgte unter massivem Amtsmissbrauch nach bereits acht Monaten zu Unrecht erfolgter „Untersuchungshaft“ mittels frei erfundener „Fluchtgefahr“.

Die Beschuldigten missbrauchten weiter ihr Amt, um trotz Freispruch durch das Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09 die für zehn Monate zu Unrecht erfolgter Freiheitsentziehung zugesprochene Entschädigung zu verweigern.

Die gleiche Staatsanwaltschaft, die gegenüber mir als kriminalisiertem Vater und langjährig durch die Justizbehörde Geschädigten eine schwere Freiheitsberaubung im Amt zu verantworten hat, entblödet sich nun nicht, weiter wegen „Beleidigung“ verfolgen zu wollen, nachdem die konfliktursächliche Zerstörung der Vaterschaft durch die diesen Gesamtkonflikt mittels Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes kausal und schuldhaft verusachende Kindsmutter ungehindert und unter Beihilfe des Familiengerichts Würzburg wiederum seit Mai 2012 schuldhaft die Schädigungen fortsetzt.

In diesem Zusammenhang ist konkret auf den Beschuldigten Thomas Trapp
zu verweisen, der längst nicht mehr als Staatsanwalt tätig sein dürfte sondern wegen Freiheitsberaubung im Amt gegen meine Person in Haft sitzen müsste. Dies ist weiter zu klären.

Dieses neuerliche Agieren der Justizbehörde hier belegt den Realitätsverlust, der hier offenkundig herrscht, indem der Kläger und Geschädigte trotz der andauernden Lebens- und Existenzvernichtung und insbesondere der böswilligen Zerstörung der Vaterschaft durch die Behörden Würzburg weiter wegen „Beleidigung“ angegangen wird. Dies, während die Täter und Verantwortlichen wie aufgezeigt unbehelligt weiter agieren können.

Der Sachverhalt – Freiheitsberaubung im Amt – der auch beim EGMR in Straßburg, Beschwerde 1033/12 anhängig ist, ist hier beweisrechtlich und öffentlich einsehbar:

Bayerische Justiz: der Missbrauch des § 63 StGB

5.
Weiter wurde bereits im Juni 2012 angesichts der absehbaren und nun eingetretenen schweren Folgeschäden durch deren anwaltliches Vorgehen gegen die Beklagte Hitzelberger infolge eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg eingereicht:

Anlage 3:
Beschwerde RAK Bamberg, vom 30.06.2012
RAK Bamberg 30.06.12

Der Sachverhalt ergibt sich bereits hier – das Gericht unternahm nichts, um die Folgen und absehbaren Schädigungen durch das Agieren der Beklagten zu verhindern!

Auch seitens der Rechtsanwaltskammer Bamberg wird jedwedes schädigende und asoziale Verhalten des Berufsstandes offenkundig gedeckt, die Schädigung sowohl von Verfahrensgegnern als auch eigenen Mandanten und deren Kinder ist dort unbeachtlich wenn nicht gewollt.

6.
Die Bezeichnung „asoziale Drecksau“ im Schreiben vom 05.09.2013, Az. 002 F 957/12 wird bestritten.

Diese findet sich jedenfalls in der hier vorliegenden Entwurfsakte nicht.

Anlage 4:
Schreiben des Klägers an das Gericht, Az. 2 F 5/957/12

(Dieses Schreiben erfolgte, nachdem seit Dezember 2012 weder die hier festgelegten Kontakte, Besprechungen oder weitergehende Termine stattfanden und meine Anträge sämtlich weder bearbeitet noch beantwortet wurden!

Der nun endlich nach 9 Monaten stattfindende Termin wird auf Antrag der Erfüllungsgehilfin Hitzlberger Tage vorher verlegt, weil diese in „Urlaub“ sei.

Die Richterin ließ sich hier ein weiteres Mal instrumentalisieren, wie dieses Antwortschreiben belegt: Schreiben Richterin Treu, 09.09.13)

Sollte sich diese Bezeichnung (die als einzige tatsächlich eine Schmähung darstellen würde) irrtümlich in der – eventuell ausweislich handschriftlichem Zusatz – per Fax vorab zugesandten Ausfertigung befunden haben und von mir übersehen worden sein, so wird auf folgenden Vorgang verwiesen:

„Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.“So stand es in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen einen mutmaßlichen Schildkrötenschmuggler. Eine Beleidigung ist das aber nicht – juristisch gesehen.“…..

……“Ermittlungen wegen des Verdachts auf Beleidigung hat er allerdings nicht veranlasst. „Das ist zwar eine Ehrenkränkung, aber keine Beleidigung“, argumentiert Nemetz. Um den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen, müsse ein Vorsatz vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Staatsanwalt habe das A-Wort nur in einer internen Notiz verwendet, die nicht zur Veröffentlichung vorgesehen war.“….

….“Eine fahrlässige Beleidigung gibt es nicht“, sagt Nemetz.“….

http://www.sueddeutsche.de/bayern/augsburg-staatsanwalt-nennt-angeklagten-ein-arschloch-1.711687

Gleichlautend wird Reinhard Nemetz als Leiter der Staatsanwaltschaft in Juristenforen und anderen überregionalen Publikationen zitiert:

„Eine Beleidigung im juristischen Sinne sei das „Arschloch“ in der Anklageschrift indes nicht, erklärte der Leiter der Staatsanwaltschaft. Dafür sei der Vorsatz nötig, sie öffentlich zu machen. Da das Schriftstück aber ein Internum gewesen und nur versehentlich versandt worden sei, gebe es diesenS021001138 Vorsatz nicht.“

http://www.recht-fit.de/Aktuelles/Strafrecht/Raue_Sitten_bei_der_Staatsanwaltschaft_Augsburg_oder_Behoerdenpanne

http://www.spiegel.de/panorama/behoerdenpanne-landgericht-verschickt-anklageschrift-mit-arschloch-vermerk-a-577178.html

Auch im Fall des Klägers gab es keinen Vorsatz, da es erkennbar nicht darum geht, die Beklagte Hitzelberger zu beleidigen sondern darum, aufzuzeigen, wie diese als Rechtsanwältin massive Schädigungen, Kindesentfremdung, Bindungszerstörung gezielt und vorsätzlich schuldhaft herbeiführt und objektiv auch einen Suizid und Gewalttaten durch Traumatisierung und Ausgrenzung provoziert, wie sie bekanntermaßen immer wieder Folge derarter „Umgangsstreitigkeiten“ sind. (Anm.: Da hier ein Motiv beschrieben und keine Behauptung aufgestellt wird, wird diese Passage zwecks Verständnis unverändert gelassen, 10.05.2014)

Dies alles unter völliger Missachtung von Ethik, Wahrheitspflicht und Anstand und auch unter Missachtung der eigens vom Anwaltsverein Würzburg für den eigenen Berufsstand vorgegebenen Leitlinien/Verhaltenskodex.
Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Erwiderung „Unterlassungsklage“

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Hier nochmals die gestern zugestellte „Unterlassungsklage“
Antrag und Termin (14.04.2014) Unterlassungsklage wegen Blog/“Ehrverletzung“ VON Hitzelberger, LG Würzburg,

Da die Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann durch Geltendmachung eines „Streitwerts“ von 5001 Euro die Klage beim Landgericht erzwungen hat, um mich finanziell zu schädigen und in Anwaltszwang zu bringen, wurde neben Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Widerklage gegen diese Posse und Strafanzeige wegen Nötigung behalte ich mir vor….

Stellungnahme:

Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 04.04.2014

92 O 601/14

Auf Beschluss vom 04.04.2014 wird wie folgt Stellung genommen:

1.
Die Klage ist abzuweisen. Es geht im Gesamtvorgang nicht um Ehrverletzung sondern um
psychischen Kindesmissbrauch.

2.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2014 verwirklicht den strafrechtlichen Tatbestand der falschen Eidesstattlichen Versicherung.

3.
Die Unterlassungsklage verwirklicht erkennbar den Tatbestand der Nötigung, um die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit des Klägers rechtsmissbräuchlich einschränken zu wollen.

PKH-Antrag und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß nachgereichter Belehrung des Gerichts wird gestellt.

Gründe:

1.
Die Kanzlei der Beklagten behauptet vorsätzlich wahrheitswidrig:

„Es handelt sich dabei um einen von der zuständigen Familienrichterin von Amts wegen eingeleitetes Umgangsverfahren, nachdem auf Wunsch ….(des Kindes) die Mutter……eine mit dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Amtsgericht -Familiengericht – Würzburg, Az. 5 F 1403/09 am 09.04.2012 geschlossene Umgangsvereinbarung nicht mehr vollziehen wollte.“

(Nochmals der vollstreckbare, seit 22 Monaten ungehindert missachtete Beschluss:
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010 )

Richtig ist folgendes:
Über das Familiengericht Würzburg wurde im Dezember 2011 eine gemeinsame Beratung der Eltern bei der Familienberatungsstelle Würzburg, Frau Schmelter vereinbart.

Zu diesem Zeitpunkt fanden aufgrund konkreter und vollstreckbarer „Umgangsvereinbarung“ vom 09.04.2010 (!) seither wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind statt. Die hierdurch aufgebaute Bindung galt es nun konkret auszuweiten, das gemeinsame Sorgerecht und die weitere Entlastung des Kindes sind Ziel der Beratung.

Mit Datum vom 03.01.2012 verweigert die Kindsmutter die gemeinsame Beratung unter Vorgabe, dass sie zunächst für sich eine „Therapie“ benötige, da „die Vereinbarung des Termins in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2012“ für sie „zu einer stetig wachsenden psychischen Belastung geworden“ sei.

Anlage 1:
Schreiben des RA Rothenbucher vom 03.01.2012
Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“

Ihr Rechtsbeistand Ulrich Rothenbucher legte nach dieser Posse das Mandat nieder.

Ziel der Kindsmutter ist erkennbar seither:

– Verhinderung jedweder Beratung und Kommunikation, dies unter Vorsatz auch der Schädigung des Kindes

– Ausgrenzung und Entwertung des Kindsvaters

– Verhinderung des gemeinsamen Sorgerechts

– erneute Zerstörung der seit Mai 2010 aufgebauten Bindung zwischen Vater und Kind.

– Instrumentalisierung des Kindes, gezielte Dämonisierung des Vaters.

Diesem Zweck entsprechend legt die Beklagte Hitzelberger als „neue“ Rechtsanwältin bereits in ihrem ersten Schriftsatz vom 16.03.2012 das Ziel der Entwertung und Ausgrenzung massiv ehrverletzend und beleidigend dar:

Die Beklagte schreibt:

„Um …(das Kind) geht es hier überhaupt nicht. Der Antragsteller möchte hier sein vermeintliches Recht einzig und alleine dazu missbrauchen, die Antragsgegnerin unter Kontrolle zu halten und zu bevormunden.“

Anlage 2:
Schreiben der Beklagten vom 16.03.2012
Strategiewechsel: Ausgrenzung des Vaters mittels „Kindeswohl“-Begriff“, RAin Hitzelberger, Konfliktvertretung

Infolgedessen werden ab Juni 2012 und bis heute 22 Monate andauernd auch die bereits zwei Jahre mit massiv positiver Wirkung durchgeführten Treffen zwischen Vater und Kind vereitelt.

Juristische Verantwortung hierfür trägt die Erfüllungsgehilfin Hitzelberger.

Infolge verweigert sich die Kindsmutter jedwedem Appell und jedweder Vorgabe des Familiengerichts. Zur Beraterin verweigert sie ebenso den Kontakt wie zu der im Dezember 2012 mit Durchführung von Treffen beauftragten Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich.

Bereits am 10.10.2012 stellt das Gericht klipp und klar fest, 002 F 957/12:

„In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2011 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter- zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.“….

….“Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat. Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflichtdes Par. 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.“….

Und weiter:

….“Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.“

Nichts hiervon geschah.

Beschluss Familiengericht: Appell an „Wohlverhaltenspflicht“ der Kindsmutter, 10.10.2012

Zeugnis:
Richterin am Familiengericht, Treu

Stattdessen wird in weiterem Termin im Dezember 2012 die für das Kind FATALE Schädigung durch die Kontaktverweigerung festgestellt und erneut von der Kindesmutter und deren „Rechtsvertreterin“ H. „zugestimmt“, diese nun zu veranlassen.

Stattdessen reicht die Beklagte Hitzelberger einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin ein und verschuldet so die heutige Situation.

Da bis jetzt, April 2014, NICHTS gegen dieses Verbrechen eines psychischen Kindesmissbrauchs und der Verletzung der Rechte des Klägers als Vater, auch vom Gericht nicht, unternommen wird, wurde der Sachverhalt in allen Details öffentlich gemacht.

Die willkürlichen Rechtsverweigerungen und Grundrechtsverletzungen entgegen eigener Vorgaben des Gerichts sind ebenso wie der Charakter der Hitzelberger, die diese Schädigungen im Sinne der Kindsmutter herbeigeführt hat, aufzuzeigen und zur weiteren Schadensvermeidung publik zu machen.

Tatsachen und Fakten noch dazu anhand Originaldokumenten aufzuzeigen, kann niemals eine unterlassungspflichtige „Ehrverletzung“ darstellen.

Zeugenschaftlich zu hören ist hier die Richterin am Familiengericht Treu.

2.
Die Kanzlei der Beklagten Hitzelberger behauptet weiter wahrheitswidrig, der „Antragsgegner“ habe im Zuge der gerichtlichen und außergerichtlichen Korrespondenz die Antragstellerin „massiv beleidigt“. Dies sei am 19.03.2013 angezeigt worden.

Richtig ist:
dem Kläger wurde mit Datum vom 28.03.2014 ein Strafbefehl zugestellt, wodurch er erst Kenntnis von den strafrechtlichen Geltendmachungen der Erfüllungsgehilfin Hitzelberger erhielt.

Gegen diesen Strafbefehl ist Einspruch eingelegt. Strafbare Handlungen liegen nicht vor, diese sind bereits „gerichtlich“ gar nicht möglich laut ständiger Rechtsprechung des BGH.

3.
Gleiches gilt für die hier in bizarrer Weise geltend gemachte Unterlassung wegen vorgeblicher „Ehrverletzung“ dieser Rechtsanwältin:

Bereits in dem von der Kanzlei der Beklagten Hitzelberger zur „Glaubhaftmachung“ benannten Beschluss des OLG Bamberg vom 20.03.2013 (richtig 26.03.2013) heißt es ganz klar:

Anlage 4:
Beschluss des OLG Bamberg in Klage gegen die Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“, 7 W 1/13, 26.03.2013

Hier heißt es ausdrücklich:

„Bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Werturteil kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf den Inhalt der Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten an (BGH AfP 1994, 300; BVerfG NJW 2006, 207 m.w.N; Löffler/Ricker aaO. Rn 25). Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2009, 1545; VersR 2008, 695; VersR 2008, 971; NJW 2006, 601; VersR 2004, 343). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 1250). „

Ausserdem wird hier höchstrichterlich verbindlich benannt, dass Ehrschutzklagen von Rechtsanwälten dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufen:

„Vor Gericht geht es oft hoch her, wenn Parteien und ihre Rechtsanwälte darum streiten den Fall für sich zu entscheiden. Manchmal fallen auch Worte, die durchaus beleidigenden Charakter haben können. Im Äußerungsrecht unerfahrene Rechtsanwälte glauben daher gelegentlich sie könnten gegen Äußerungen, die nach ihrer Meinung beleidigend oder verleumderisch waren, gesondert mit Ehrschutzklagen oder Strafanzeigen vorgehen. Eine solche Vorgehensweise ist aber regelmäßig nicht erfolgreich, da sowohl Parteien als auch ihre Rechtsvertreter im Rahmen eines Rechtsstreits besonderen Schutz genießen. Ehrschutzklagen sind daher regelmäßig bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Die Klage blieb auch vor dem BGH (Urteil v. 28.02.2012 – VI ZR 79/11) erfolglos, weil – wie eingangs ausgeführt – Äußerungen im Vorprozess nicht gesondert zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens gemacht werden können. Zur Erklärung führten die Richter aus:

„Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 – I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 – Gegenangriff). Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91, VersR 1992, 443 mwN; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 f.). Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1986 – VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 mwN.; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, aaO, S. 278; vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 13). Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17, jeweils mwN). Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiellrechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 – VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 – VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 13, 16).”

Quellen:
http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/auskunfstanspruch-gegen-den-blogbetreiber-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzenden-aeusserungen-olg-dresden-beschl-v-08022012-az-4-u-185011.html

BGH: Äußerungen in Gerichtsverfahren sind nicht gesondert angreifbar

4.
Weiter führt die Kanzlei mit Antrag vom 1. April 2014 nun aus:

„Nachdem der Antragsgegner“ auf seiner Homepage….am 28.09.2013 seine „Sicht der Dinge“ im Außenverhältnis zur Antragstellerin in dem von ihm eingestellten Blog noch vergleichsweise moderate Töne angeschlagen hatte…“

Richtig ist:
Im genannten Beitrag im Blog vom 28.09.2013 heißt es:

„Um hier eines vorauszuschicken: für die Verschlechterung der Situation, die Belastungen und das Leid meines Kindes und meiner Person als Vater seit nun wieder nahezu anderthalb Jahren gebe ich die Schuld und Verantwortung auch ganz klar der unsäglich agierenden Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzelberger von der Würzburger Kanzlei “Jordan, Schäfer und Auffermann”.
Das lässt sich auch nicht durch den entsprechend destruktiven Mandantenauftrag relativieren und “rechtfertigen”, wie dies bspw. ein mit der Kanzlei vertrauter Anwalt oder auch die Rechtsanwaltskammer Bamberg tun. Es gibt auch ethische Grundsätze und eine allgemeinverbindliche Moral. Dass diese auch in Würzburg bekannt sind, ergibt sich aus der veröffentlichten “Leitlinie” und dem “Kodex” für Familiengerichtsverfahren, Würzburger Anwaltsverein:

Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg:
Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg

Die hier festgehaltenen “Mindeststandards” gelten auch wenn eine Kindsmutter und Solidarität heischende “Kollegin” mit Opferbonus seit langem das Lebensglück und die Bindung des eigenen Kindes zum Vater ihren Eigeninteressen und Befindlichkeiten offen untergeordnet und den Blick für das Wesentliche und den inneren Kompass wohl schon lange verloren hat.

Die Öffentlichmachung der Vorgänge hier ist daher ein Akt der Notwehr gegen eine unfähige, untätige und selbstgefällige Justiz Würzburg und gegen eine dominant, rücksichtlos, anwaltlich und strategisch-betriebene Ausgrenzung durch zwei Rechtsanwältinnen. Eine davon leider die Mutter meines Kindes und dessen dominante Bezugsperson….“

Inwieweit sich das, was einerseits wahlweise als „moderate Töne“ und nun willkürlich als „in unerträglicher Weise“ die „Ehre und das Persönlichkeitsrecht“ angreifend klassifiziert wird, sich unterscheiden soll, erschließt sich nicht.

Vielmehr ist hiermit belegt, dass die „renommierte“ Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann offenbar glaubt, ganz nach eigenem Gutdünken in Zusammenhang mit der eigenen Mitarbeiterin und dort tätigen Rechtsanwältin völlig willkürlich gerichtlich festlegen zu können, wie weit die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und Transparenz bezüglich unsäglichen Verhaltens der Mitarbeiterin gehen darf.

Jedwede Darstellung und Veröffentlichung des Klägers ist nachgewiesenerweise wahr und wie aufgezeigt ebenso auch in mehrerer Hinsicht durch Art. 5 GG geschützt.

Dass in Würzburg in der Vergangenheit hier eigene Maßstäbe angelegt wurden und einige Juristen hier ihren eigenen rechtsfreien Raum geschaffen haben, ist bekannt und weiter anhängig. U.a. wurde der Kläger wegen Äußerungen in einer Dienstaufsichtsbeschwerde als ehemaliger Polizeibeamter zehn Monate zu Unrecht in Untersuchungshaft gehalten, ehe die 1. Strafkammer des Landgerichts feststellte, dass es sich auch hier um durch Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerungen handelt, Az. 814 Js 10465/09.

Der Vorgang ist als Freiheitsberaubung im Amt anhängig, die Beschuldigten verweigerten infolge auch die Haftentschädigung.

Ursächlich für alle anhängigen Gerichtsstreitigkeiten ist die willkürliche und mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkte Entsorgung des Klägers drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes durch die Mandantin der Beklagten Hitzelberger.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

KOMPAKT: Strafbefehl und Unterlassungsklage zwecks Vertuschung von vorsätzlicher Kindesentfremdung und rechtswidrigem Umgangsboykott!

Wie bereits ausführlichst in diesem Blog dargestellt, folgt der gewohnheitsmäßigen Rechtsverweigerung durch Zivil- und Familiengerichte in Franken und dem Auflaufenlassen aller berechtigten Anliegen – insbesondere der verfassungsrechtlichen Rechte des Kindes und der Elternrechte – stets die Auslagerung an die „Strafjustiz“:

Justizopfer und Geschädigte werden mundtot gemacht, kriminalisiert und pathologisiert.

Strafbefehl bei aktuell verschuldetem Kindesentzug von 22 Monaten:

Strafbefehl wegen vorgeblicher „Beleidigung“ Hitzelberger, 27.03.2014, Amtsgericht Würzburg

Unterlassungsklage gegen diesen Blog bei aktuell verschuldetem Kindesentzug von 22 Monaten:

Antrag und Termin (14.04.2014) Unterlassungsklage wegen Blog/“Ehrverletzung“ VON Hitzelberger, LG Würzburg,

Meine Antwortschreiben etc. werden in Kürze veröffentlicht.

Kindesentfremdungs-Anwältin Gabriele Hitzelberger – Drohung mit Unterlassungsklage

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Aufgrund der wegen schuldhafter Untätigkeit und Verschleppung der Justizbehörden Würzburg und der Rechtsverweigerung der Richterin Treu, gegen den seit 22 Monaten mit immensen Folgeschäden verbundenen Umgangsboykott, den schuldhaften Kindesentzug (faktisch Kindesentführung, § 235 StGB) und die schuldhaft auf Manifestation ausgerichteten Grundrechtsverletzungen auch nur ansatzweise etwas zu unternehmen – trotz vorliegenden gerichtlich vollstreckbaren Beschlusses – habe ich in diesem Blog alle wesentlichen Akten veröffentlicht.

Die Rechtsverweigerungen, Diskriminierungen und schuldhaften Ausgrenzungen von Vätern durch die Justiz und dümmlichst und asozial agierende Juristen im Bereich „Kindschaftsrecht“ sind untragbar und gehören endlich abgestellt. Das ist ein gesamtgesellschaftlich schädigendes Verhalten in einem bislang abgeschlossenen juristischen Zirkel, der sich offenkundig einen Dreck um Gesetze und Rechtsprechung schert.

Die Schädigungen von Kindern werden zielgerichtet instrumentalisiert – und die Täter berufen sich auf das „Kindeswohl“, verstecken sich selbst hinter manipulierten Vierjährigen….

In diesem Zusammenhang ist wie anhand Akten nachvollziehbar hauptverantwortlich für neuerliche Ausgrenzungsstrategie und schamlose Kriminalisierungsversuche – ungeachtet der bereits von 2004 bis 2010 verschuldeten zu Unrecht erfolgen Kriminalisierung bis zum Versuch der Unterbringung in die Forensik, die Prof. Nedopil für die Würzburger Justiz entlarvend verhinderte – die „Rechtsvertreterin“ der Kindsmutter, Gabriele Hitzelberger, tätig bei der Würzburger Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann.

Ungeniert und unreflektiert wurde seit März 2012 mittels Entwertungen, mittels unbegründeter Befangenheitsanträge gegen die Richterin Treu – die zuvor auch einen einzig mit dem Ziel der Ausgrenzung gestellten „Gewaltschutzantrag“ der Erfüllungsgehilfin Hitzelberger gegen mich verhinderte, September 2012, wie ich erst aus Schreiben Monate später erfuhr – die heutige Situation und nach 94 Treffen der willkürliche Abbruch der wöchentlichen Kontakte und der Bindung zwischen Vater und Kind verschuldet.

Dies zu einem Zeitpunkt, zu welchem zum Unwillen der Kindsmutter die Kontakte deutlich ausgeweitet werden sollten und auf gemeinsames Sorgerecht etc. hinzuarbeiten war. Insbesondere ehrenamtliche Helferinnen des Kinderschutzbundes hatten sich hierfür massiv eingebracht.

Das Gericht schaut dieser asozialen Kindesentfremdung und den juristischen Spielchen weiter zu, Schäden werden manifestiert und potenziert. Entfremdung meines Kindes unter massiven Belastungen und irreversiblen Schädigungen wird fortgesetzt….

All dies bot Anlass, die Rolle dieser …… seit März 2012 involvierten Würzburger Anwältin Hitzelberger in diesem sensiblen und auf Entlastung des Kindes auszurichtende Verfahren hier in diesem Blog ein weiteres Mal aktuell zu thematisieren.

Gabriele Hitzelberger, Rechtsanwältin der Würzburger Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann

Man hält es nun offenkundig unbeachtlich der verschuldeten Schäden bei dieser Kanzlei für sinnvoll, mich als Geschädigten der Vorgehensweise und von einem leiblichen Kind zielgerichtet und böswillig ausgegrenzten Vater weiter unter Druck zu setzen und droht hier mit Unterlassungsklage und erneuter „Strafverfolgung“….:

Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“, Würzburg, Drohung mit Unterlassungsklage, 25.03.2014

Mein Antwortschreiben in wesentlichen Auszügen:


……Rechtsanwälte
Jordan, Schäfer, Auffermann
Kapuzinerstraße 17
97070 Würzburg

….Das Verhalten der…..Hitzelberger in Zusammenhang mit 22-monatiger Kindesentfremdung (entgegen vollstreckbarem Gerichtsbeschluss) faktischer Kindesentführung, Verschleppung des Verfahrens durch Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu, Versuche der Entwertung, Kriminalisierung und Pathologisierung meiner Person wird in aller Konsequenz aufzuklären und wie auch immer nötig in allen Aspekten öffentlich diskutiert werden.

Ihre „Mandantin“ agierte im vollen Wissen der seit 2003 vorliegenden Schädigungen gegen meine Person und der hieraus resultieren Bindungszerstörungen zu meiner Tochter von 2004-2010, die vor Eintritt Ihrer Mandantin in diesen Konflikt durch wöchentliche Treffen etc. seit Mai 2010 und endlich erlassene gerichtliche Schritte (gemeinsame Beratung, Dezember 2011) auf einem guten Weg waren. Dieser Lösungsweg und die Entlastung des Kindes wurden durch Ihre „Mandantin“ zielgerichtet und böswillig zunichte gemacht. Inwieweit derart anwaltliches Verhalten in der heutigen Zeit noch „Auftrag“ einer Mandantschaft sein kann, ist zu klären angesichts der psychosozialen Folgen von Elternentfremdung und Bindungszerstörung.

…..Es geht hier um …… und gesellschaftsschädigendes Verhalten durch empathiefreie Konfliktvertretung in hochsensiblen Kindschaftskonflikten und mit irreversiblen Folgen für betroffene Kinder.

….Ihr Schreiben zeugt von Realitätsverlust angesichts der von Ihrer „Mandantin“ verschuldeten Schäden, die längst andere Wege nahelegen als die von mir beschrittenen.

Gegen Hitzelberger wurde bereits 2012 aufgrund massiv ehrverletzender und kindeswohlschädigender Vorgehensweise eine Zivilklage eingereicht. Dies hinderte die Beklagte nicht, verschärft weiterzumachen und immense Schädigungen zu verschulden.

Infolge der Schädigungen wurde nach Verhandlung am 17.09.2013 Rechtsanwalt Mulzer von mir um Beistand gebeten, der nach eigenen Angaben mit Rechtsanwalt Auffermann befreundet ist, was offenkundig ebenfalls keinerlei Selbstreflexion und Verhaltensänderung nach sich zog.

Als gravierendes Beispiel für die Schwere des schädigenden Verhaltens ist lediglich folgendes anzuführen, hier anhand Originalakten öffentlich:

Die Pontius-Pilatus-Strategie der deutschen Justiz: der Missbrauch der verfassungswidrigen Alleinsorge (§ 1626a BGB) und die existenzzerstörenden Folgen

Mit Beschluss vom Dezember 2012 (!!) werden in Verhandlung bei Richterin Treu die Folgen und Schädigungen für meine Tochter benannt und von allen Beteiligten als alarmierend und fatal erkannt. Eine Beendigung und Vermeidung weiterer Folgeschäden durch sofort wieder aufzunehmende Kontakte (wie in vollstreckbarem Gerichtsbeschluss vorliegend) wird als zwingende und sofortige Maßnahme erkannt.

Verhandlung 20.12.2012: Feststellung der Schädigung des Kindes und Vortäuschen von „Bereitschaft“ vor Befangenheitsantrag…

Anstatt die in allgemeinem Konsens vereinbarten Schritte zu veranlassen, legt die Beklagte Hitzelberger mit Datum vom 08.01.2013 einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu vor, da diese der lebensfremden und ….. Ausgrenzungs- und Entwertungsstrategie nicht folgt sondern erkennbar Sorge um das Kind hat, das die Folgen dieser „Strategie“ Ihrer Mandantin zu tragen hat.

Als dieser Befangenheitsantrag am 20.03.2013 abgelehnt wird, erfolgt Beschwerde beim OLG Bamberg, das den Schwachsinnn ebenfalls ablehnt, Vorsitzende Richterin Ott, 7. Senat des OLG Bamberg.

Exkurs: die Originalakten „Befangenheit“ gegen die Richterin wegen deren Durchsetzungsziel „Umgang„:

Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013

Ablehnung des „Befangenheitsantrags“ der Kindsmutter gegen die Richterin, 20.03.2013

Beschwerdeschrift der Kindsmutter gegen Ablehnung der Befangenheit, 24.03.2012

Ablehnung Befangenheitsantrag, OLG Bamberg, 22.05.2013

….Nochmals: wenn Sie glauben, dass angesichts der Tatsache, dass meine Tochter seit 22 Monaten schuldhaft entfremdet wird, mir mit unbegründeten Klagen oder Strafen zu drohen ist, leiden Sie unter Realitätsverlust.

Es wird höchste Zeit, dass das juristische Treiben und diese von Juristen verschuldeten Existenzvernichtungen in der Provinz Würzburg transparent gemacht werden.

….Zur weiteren Kenntnis erhalten Sie „Verhaltenskodex“ der Rechtsanwälte in Verfahren vor dem Familiengericht Würzburg, Anwaltsverein Würzburg, von Ihrer Kanzlei mitgetragen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Weitere Fakten:

Im Verhaltenskodex/Leitlinie ist ein Kernpunkt:

….„herabsetzende Äußerungen über den anderen Elternteil unterbleiben.“….

Verhaltenskodex und Leitlinie für Familiengericht, Anwaltsverein Würzburg

Die Beklagte Hitzelberger hingegen steigt wie die Axt im Walde in dieses Verfahren ein, empathielos ….. zielgerichtet auf Entwertung und Bindungszerstörung ausgerichtet, 16.03.2012: 

…“Zwischen den Parteien ist schon seit Jahren eine funktionierende Kommunikationsebene nicht  mehr gegeben. Diese Kommunikationsebene wurde durch zahlreiche vom Antragsteller initiierte Rechtsstreite zwischen den Parteien auf Dauer tiefgreifend gestört.“ 

Richtig ist: die Kindsmutter hat mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung eine auf Ausgrenzung und Entsorgung gerichtete „Gewaltschutzverfügung“ erwirkt, ihre persönlichen Launen auf die Gerichte ausgelagert mittels Kriminalisierung des Kindsvaters, der beliebig „aussortiert“ wurde – drei Monate nach Geburt des Kindes!

Seither verweigert sie – aus Rache, Schuldgefühlen und zur Demonstration der „Opferrolle“ nach außen – JEDE Kommunikation und Konfliktlösung hieraus, zu Lasten des Kindes und meiner Person! Mit massivsten Folgen und Schäden.

So zuletzt auch die erst im Dezember 2011 zuvor beschlossene gemeinsame Beratung:
Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“

Rechtsanwalt Rothenbucher stand für diese Posse nicht mehr zur Verfügung, Hitzelberger hat hingegen offenkundig keinerlei Skrupel und berufliche Ethik – sondern geniesst offenbar die Schädigung des Kindsvaters und des Kindes der Parteien. Deren Verhalten wurde bereits beginnend in erster Verhandlung März 2012 mehrfach auch richterlich gerügt, ohne jede Verhaltensänderung!

Hier ist von gezielten anwaltlichen Provokationen auszugehen. Wo hier noch von „beruflicher Ehre“ die Rede sein kann, erschließt sich nicht….

Hitzelberger: …..“Der Antragsteller möchte ganz offensichtlich das Sorgerecht nur dazu missbrauchen,  der Antragsgegnerin weiterhin möglichst viel Ärger zu machen und Steine in den Weg zu legen. Um (sein Kind) geht es hier überhaupt nicht. „….

Es folgt eine „Auflistung“ von bis zu 7 Jahren alten Zeitungsberichten etc…

Strategiewechsel: Ausgrenzung des Vaters mittels „Kindeswohl“-Begriff“, RAin Hitzelberger, Konfliktvertretung

Über das anwaltliche Ziel der Erfüllungsgehilfin Hitzelberger lässt schließlich der folgende (beispielhafte) Schriftsatz keine Zweifel mehr: es geht darum, mit allen Mitteln im Sinne einer asoziale Ausgrenzung betreibenden Kindsmutter die Vaterschaft zu zerstören und die Kindesentfremdung auch zum Schaden des instrumentalisierten Kindes zu manifestieren!

Ziel: Komplettausgrenzung des Vaters, Anträge der Konflikanwältin, 13.12.2012

Für die Folgen wird die Erfüllungsgehilfin Hitzelberger zur Verantwortung zu ziehen sein! Momentan sind 22 Monate zielgerichteter Kindesentfremdung seit deren Mandatsübernahme zu verzeichnen….