
Diesen weiteren substanzlosen und inhaltsleeren Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Zusammenhang mit Kindesentführung hat man sich getraut, mir zuzusenden:
Kindesentziehung weiter vertuscht, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Beschuldigter OStA Spintler, Schreiben vom 15.05.2015, 3 Zs 349/15
Dieser Antrag auf KLAGEERZWINGUNG bzw. Ermittlungserzwingung geht an das OLG Bamberg:
Veröffentlichung hier beweisrechtlich!
Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmplatz 1
96047 Bamberg 11. Juni 2015
Az. 701 Js 4875/15, Staatsanwaltschaft Würzburg
Az. 3 Zs 349/15, Generalsstaatsanwaltschaft Bamberg
Hiermit wird fristgerecht ein Klageerzwingungsverfahren bzw. konkret ein Ermittlungserzwingungsverfahren (2. Senat OLG München, NJW 2007, 3734) zu obigen Aktenzeichen eingereicht.
Die für die o.g. Bescheide verantwortlichen Staatsanwälte Gosselke, Würzburg, und Spintler, Bamberg, werden weiter als Beschuldigte einer Strafvereitlung im Amt angezeigt.
Der Sachbearbeiter Gosselke ist bereits Beschuldigter in anderen Angelegenheiten.
Die Staatsanwaltschaft klärt den tatsächlichen Sachverhalt nicht auf, verweigert im Gegenteil trotz dringenden Tatverdachts auf ein Verbrechen jedwede Ermittlung, Zeugenvernahme und Tätigkeit. Es wird völlig substanzlos und inhaltsleer in kurzen Bescheiden pauschal eine strafbare Handlung in Abrede gestellt, die daran zweifeln lässt, dass man sich mit dem Inhalt der Klageschrift in irgendeiner Form beschäftigt hat. (siehe hierzu Einlassungen der Zeugin, POK’in Schiemenz, Polizei Stuttgart)
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen meine Person seit dem Jahr 2004 bietet Anlass für einen Untersuchungsausschuss sowie für weitreichende, objektiv zu führende Ermittlungen, idealerweise durch eine Bundesbehörde. Es geht um strukturellen Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung zugunsten von Juristen und Mitarbeitern der Justiz/Sachverständigen Dr. Groß sowie massive Verfolgung Unschuldiger und Kriminalisierung von Antragsstellern, die zielgerichtet bis hin zum Versuch ungerechtfertigter Unterbringung in der Forensik pathologisiert werden, wenn sie der örtlichen Justiz lästig werden. Der Fall Gustl Mollath kann hierbei als Blaupause angesehen werden.
Um dies zu erreichen, wird in Kenntnis des Korpsgeistes und der rechtsfernen Mauermentalität – auch der Richter im Rotationsbetrieb hier – im Umgang mit Amtsdelikten dieses Schreiben wie bislang alle wesentlichen Vorgänge beweisrechtlich veröffentlicht unter:
https://martindeeg.wordpress.com/2015/06/13/verbrecherische-staatsanwalte-schotten-rechtsfreien-raum-ab-wurzburgbamberg/
Die Justiz Würzburg/Bamberg ist in Bezug auf die seit 2004 andauernden Zerstörungen gegen meine Person – Versuch sozialer Vernichtung mittels Fehlgutachten, Zerstörung der Vaterschaft im Sinne der Kindsmutter/Rechtsanwältin etc. – als rechtsfreier Raum anzusehen.
Konkreter Sachverhalt / Vertuschung einer Straftat nach § 235 StGB, Entziehung Minderjähriger, Weigerung jedweder Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft:
Unter obigem Aktenzeichen wurde Strafanzeige wegen seit Oktober 2012 andauernder Kindesentführung gegen die Kindsmutter, Rechtsanwältin Kerstin Neubert sowie wegen Beihilfe gegen die zuständige Richterin am Familiengericht Antje Treu, Ottostraße 5, 97070 Würzburg, erstattet.
Der Kläger ist leiblicher und rechtlicher Vater des mit der Kindsmutter Neubert in 2003 geborenen Kindes. (Az. 002 F 5/04, Amtsgericht Würzburg)
Durch Verschulden der Justiz Würzburg wurde von 2004 bis insgesamt 2010 die Bindung zwischen Vater und Kind zerstört. Initiativ hierfür sowie für alle weiteren gerichtlichen Vorgänge war eine völlig willkürlich und beliebig mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte sog. Gewaltschutzverfügung der Kindsmutter vom Zivilgericht Würzburg, Beschuldigter Thomas Schepping, Az. 15 C 3591/03.
Diese falsche Eidesstattliche Versicherung wird bis heute gerichtlich gedeckt, obwohl vielfach belegt und bewiesen ist, dass die Kindsmutter hier aus ganz eigener persönlicher Verwirrung (vermutlich pränatale Depression) agierte. Sie missbrauchte die willfährige Justiz Würzburg, um eine durch nichts zu rechtfertigende, borderlinehafte Trennung zu erzwingen, indem sie mich mittels Gericht geschlechtsspezifisch (Opferbonus GewSchG, Männer sind Täter) mit Zwangsmitteln entfernen ließ. Sachliche Gründe für dieses Agieren sind bis heute nicht bekannt und nicht ersichtlich.
Mein Kenntnisstand war bis zu diesem Ereignis noch Tage zuvor der, dass gemeinsame Familienbildung mit Absicht der Heirat und dem gemeinsamen damals drei Monate alten Kind besteht. Es bestand darüberhinaus eine ebenfalls so kommunizierte gemeinsame wirtschaftliche Verpflichtung. Beruf als Polizeibeamter auf Lebenszeit hatte ich bei Zusammenzug mit der Kindsmutter gekündigt.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg unter Leitung des Beschuldigten Lückemann agierte über Jahre im Sinne der Kindsmutter, indem sie geschlechtsspezifisch gegen mich als Mann und somit vorverurteilten Täter vorging. Es wurden beliebig Straftaten konstruiert und erfunden. Es erfolgten rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen (Beschuldigte Angelika Drescher, die mit der Kindsmutter freundschaftlich verbunden war) sowie eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und der Versuch der dauerhaften Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB mittels Fehlgutachten mittels Fehlgutachten des Hausgutachters der Staatsanwaltschaft Würzburg, Dr. Groß.
Erst im Jahr 2010 wurde ein konkreter vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. Umgang beschlossen und auch durchgesetzt.
Unter Az. 005 F 1403/09, Familiengericht Würzburg, heißt es u.a.:
„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“
Während der sog. „Umgänge“ wurden die Kontakte ausgeweitet und auf Wunsch der Kindsmutter zeitlich verschoben, so dass diese – bis zur Verweigerung ab Juni 2012 – jeweils Freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfanden.
Beweis:
Beschluss des Familiengerichts Würzburg, Richterin Sommer, Az. 005 F 1403/09.
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010
Dieser Beschluss ist nachweislich mehrerer Beschlüsse aus den Jahren 2012/2013, in welchen die Richterin an die Kindsmutter appelliert und auf deren Wohlverhaltenspflicht verweist, unverändert weiter rechtsgültig und vollstreckbar.
Seit 2013 werden die Anträge, u.a auf Zwangsmittel/Ordnungsgeld, § 89 FamFG, von der Richterin nicht bearbeitet.
Seit Oktober 2012 ist die Kindsmutter untergetaucht. Es besteht keinerlei Kenntnis über Aufenthaltsort oder Befindlichkeit meines Kindes.
Ziel aller Aktionen der Kindsmutter ist es erkennbar, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu verhindern, das Kind zu „verstecken“.
Dies stellt gemäß Rechtsprechung des BGH eine Kindesentführung durch einen Elternteil gegenüber dem anderen dar, wobei ein vorliegendes Umgangsrecht gem. Vorgabe des BGH selbst vor den zahlreichen Reformen bereits im Jahr 1999 qualifiziert:
Beweis:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 594/98
vom
11. Februar 1999
“Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar dient die Vorschrift dem Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlichen und seelischer Entwicklung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 23, 38; BGHSt 39, 239, 242). Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung deshalb auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elterteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (Tröndler aO § 235 Rdn. 3; so auch Geppert aaO, S. 772 f. und Eser aaO § 235 Rdn. 14). Nichts anderes gilt aber, wenn -wie hier- einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere Elternteil nur das Umgangsrecht aus § 1634 BGB a.F. (§§ 1684 ff. BGB n.F.) ausübt. Zwar wird das in § 1634 BGB a.F., §§ 1684 ff. BGB n.F. normierte Umgangsrecht des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil heute nicht mehr als Restbestandteil der (durch § 235 StGB geschützten) Personensorge verstanden (so aber noch RGSt 66, 254 und BGHSt 10, 376, 378), sondern aus dem durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten natürlichen Elternrecht hergeleitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 2 BvR 1206/98; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. § 66 I). Das Umgangsrecht enthält nach heutiger Auffassung damit weder ein Erziehungsrecht noch eine Erziehungspflicht. Dieser rechtsdogmatische Wandel rechtfertigt es jedoch nicht, die Strafwürdigkeit eines Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht nunmehr zu verneinen (so aber Geppert aaO, S. 775 ff.).
Der Zweck des elterlichen Umgangsrecht gebietet es vielmehr nach wie vor, dieses in den Schutzbereich des § 235 StGB einzubeziehen. Nach allgemeiner Auffassung soll das Umgangsrecht -ungeachtet seiner dogmatischen Deutung- es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222; FamRZ 1984, 778, 779). Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a.F. in die §§ 1684 ff. BGB n.F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl. Diederichsen NJW 1998, 1977, 1986). Es liegt im Interesse des Kindes, daß sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696 oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann. Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (-dieser Gedanke hat in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. Niederschlag gefunden-) und die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung gewahrt werden, weil der “Reserveelternteil” j-wie auch hier geschehen- gemäß §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2 und 3, 1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872, 873 f; BGH FamRZ 1984, 778, 779, Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 66 I). Damit schützt das Umgangsrecht auch das zwar ruhende, aber unter bestimmten Umständen wieder auflebende Sorgerecht des zur Zeit gerade nicht sorgeberechtigten Elternteils und dient damit letztlich auch der ungestörten Entwicklung des Kindes. Wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für das Kindeswohl genießt das elterliche Umgangsrecht als absolutes, die Befugnisse des Personenberechtigten einschränkendes Recht nach wie vor den Schutz des § 235 StGB (vgl. Regel, “Entziehen” und “Entführen” Minderjähriger, Diss. Münster 1975, S. 28 ff.)..
http://www.papa-ya.de/onlinemagazin/index.php?option=com_content&view=article&id=371:bgh-strafbarkeit-bei-stgb-s-235-kindesentzug-durch-den-allein-sorgeberechtigte-elternteil&catid=42:umgangsrecht&Itemid=168
Mit diesen Einlassungen hat sich die Staatsanwaltschaft in keiner Weise auseinandergesetzt.
Es wurde klipp und klar mitgeteilt, dass die Kindsmutter zum Ziel der Umgangsvereitelung und des Kindesentzuges untergetaucht ist, ihren Aufenthaltsort mit Kind verschleiert etc..
Um gerichtlich beschlossene gemeinsame Beratung und Kommunikation zu verhindern, gab sie „psychische Belastung“ vor, bevor sie mit dem Kind verschwand.
Dies ist als List zu werten, wie sie der Tatbestand gemäß § 235 StGB fordert. Die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft berufen sich vielmehr mantraartig und unter Missachtung geltenden Rechts auf den Standpunkt, eine Kindesentführung erfordere das Verbringen des Kindes ins Ausland.
Die tatsächlichen Definitionen sind hingegen auch für Würzburg rechtsbindend:
Die List umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen.
Mit dem Begriff “Kindesentführung” wird im allgemeinen Sprachgebrauch das gemeint, was der Jurist als “Entzug Minderjähriger” bezeichnet. Damit wird die Tat definiert, dass ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind ganz oder teilweise verweigert.
Strafbarkeit von Kindesentzug:
Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich:
Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt. §1684 I BGB stellt dies völlig klar: “Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.”
Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen “bereits einige Minuten” ausreichen.
Desweiteren hat der BGH aktuell wie folgt ausgeführt:
BGH 1 StR 387/14 – Beschluss vom 17. September 2014 (LG Mannheim)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/14/1-387-14.php
BGHSt; Entziehung Minderjähriger (Taterfolg: räumliche Trennung von Minderjährigem und Erziehungsberechtigtem; Täterschaft des anderen Elternteils; Verhältnis zur Nötigung: Tateinheit)
Den Eltern “entzogen” ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 35/96, NStZ 1996, 333, 334 mwN).
Das rechtsfremde, geschlechtsspezifische Unterlassen jedweder Ermittlungen durch die Beschuldigten Gosselke und dessen Geschwurbel abzeichnenden Oberstaatsanwalt Spintler, Bamberg legen daher den dringenden Tatverdacht einer Strafvereitelung zugunsten der Juristin Neubert sowie der Kollegin der Justiz, der Richterin Treu nahe.
Strafanzeige wurde bei der Polizei in Stuttgart eingereicht und von dort zur Kriminalpolizei Würzburg abgegeben. Bereits 14 Tage nach Abgabe war Bescheid des Beschuldigten Gosselke von der Staatsanwaltschaft Würzburg bei mir als Anzeigenerstatter eingetroffen.
Auf telefonische Rückfrage der Polizeibeamten Schiemenz beim Beschuldigten Gosselke erhielt diese offenkundig die Auskunft vom Beschuldigten, dass
a) „Umgangsangelegenheiten“ die Staatsanwaltschaft nichts angingen und
b) hier pauschal keine Straftat vorliege, weshalb keinerlei Tätigkeit erfolge.
Beweis:
Zeugnis der Polizeibeamtin POK’in Schiemenz, Polizeiposten Weilimdorf, glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart
Der Vorgang ist an anderen Stellen geltend gemacht, bis eine Aufklärung der Vorgänge bei dieser durchweg rechtsfrem agierenden Justiz erfolgt. Es geht um fortlaufenden Amtsmissbrauch zu Lasten von Bürgern und Rechtsuchenden.
Inwieweit eine Richterin, die erkennbar keinerlei Maßnahmen trifft, um einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss gegen eine sich entziehende Kindsmutter durchzusetzen, sich der Beihilfe zur Kindesentführung und Verletzung der verfassungsrechtlichen Elternrechte schuldig macht, ist ebenfalls aufzuklären.
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und PKH-Antrag zu diesem erkennbar berechtigten Klageerzwingungsverfahren wird gestellt.
Der Kläger ist mittellos. Mehrere Rechtsanwälte wurden erfolglos kontaktiert und um Mandatsübernahme ersucht:
Fachanwalt Dr. Rixe, Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld
Strafrechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg.
Dr. Gerhard Strate ist ebenfalls um anwaltliche Tätigkeit im Gesamtverfahrens gebeten worden, hat jedoch bereits zuvor mitgeteilt, dass er aufgrund mehrerer Vertretungen (Maschmeyer, Piech, Mordsache Andreas Darsow) erst später wieder Verbindung aufnehmen werde.
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Deeg