Diese Justiz tötet! München: wieder „Sorgerechtsstreit“ mit tödlichem Ausgang….

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Es ist mir VÖLLIG UNBEGREIFLICH!

Ich will mich damit momentan gar nicht auseinandersetzen! Wo war hier die Hilfe, die Justiz – wieso Trennung, wieso „Sorgerechtsstreit“!!

Waren da auch so tolle „Rechtsbeistände“ am Werk wie bei mir in Würzburg:
z.B. Gabriele Hitzelberger, Würzburger Rechtsanwältin, die Öl ins Feuer gießt. Hat hier das Gericht auch weggeschaut, was war mit Therapeuten!……!

Mann, warum die Kinder?!??…..Tötet nicht die Kinder! Die können NICHTS dafür!!

„Sorgerechtsstreit – Vater tötet seine Töchter und sich selbst

Ein 50 Jahre alter Mann hat am Montag seine neun und elf Jahre alten Töchter und dann sich selbst getötet. Er und die Mutter der Kinder lebten getrennt voneinander. Offenbar war ein andauernder Streit mit seiner früheren Partnerin das Motiv für die Tat.

Die Mädchen hielten sich am Montagnachmittag bei ihrem Vater in einem Reihenhaus im Münchner Stadtteil Trudering auf. Gegen 16.30 Uhr rief die Mutter bei der Polizei an. Sie mache sich Sorgen um ihre Mädchen, weil sie sie nicht erreichen könne, sagte sie den Beamten. Eine uniformierte Streife fuhr daraufhin zu der Adresse in Trudering, um dort nach dem Rechten zu sehen. Doch sie kam zu spät: Die Polizei fand die Mädchen sowie ihren Vater leblos in dem Haus liegen. Der Notarzt konnte nur noch ihren Tod feststellen.

Im Haus fanden die Beamten zudem einen Abschiedsbrief. Laut Angaben der Polizei habe der Vater die Tat in dem Brief gestanden und den Streit um das Sorgerecht als Motiv genannt. Außerdem habe der 50-Jährige geschrieben, dass er über die Trennung von seiner Ex-Frau nicht hinweggekommen sei.

Die Polizei geht von einem erweiterten Suizid aus. Die Todesursache müsse aber noch durch eine Obduktion geklärt werden, hieß es am Montagabend. Weitere Informationen über den Vater – beispielsweise, ob er bereits polizeibekannt war – gab es zunächst nicht. Die Mutter der toten Mädchen musste vom Krisen-Interventions-Team betreut werden.“

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/trudering-vater-toetet-seine-toechter-und-sich-selbst-1.2544002

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Liebe Kerstin N., bitte hör auf….

…unserem Kind Angst zu machen, indem Du mich als Vater dämonisierst, nur weil es Dir in den Kram passt und Du Deine Verantwortungslosigkeit bei mir abladen willst!

Mein Kind soll zu mir kommen, wenn es Sorgen und Nöte hat und seinen Vater braucht – und nicht vor mir Angst haben!

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Inspired by:

„Die Polizei in Hagen bittet Eltern auf Facebook, nervenden Kindern nicht mit der Polizei zu drohen. Der Post wird zehntausende Male geteilt und heftig diskutiert. Ein Gespräch mit Initiator Tino Schäfer über eingeschüchterte Kinder – und eine Drohung seiner Eltern.“….

http://www.sueddeutsche.de/panorama/viraler-facebookpost-wenn-eltern-ihren-kindern-mit-der-polizei-drohen-1.2537988

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Amokfahrt von Graz: Kontaktverbot im Familienrecht fordert wieder Todesopfer!

Seit Jahren versuche ich aufgrund eigener Erfahrungen mit den Folgen von „Kontaktverbot/Gewaltschutzgesetz“ darauf aufmerksam zu machen, dass dieser behördliche Schwachsinn immer wieder AUSLÖSER für affektive Morde und Gewaltdelikte ist.

In diesem Blog sind zahlreiche Beispielfälle aufgeführt.

Nun wurde eben bekannt, dass auch der „Amokfahrer“ von Graz „behördlich von seinem Zuhause“ verwiesen wurde.

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„BLUTTAT IN GRAZER INNENSTADT
Amoklenker ist zweifacher Vater und stand vor der Scheidung“

20.08 Uhr: Der 26-jährige Amokfahrer dürfte aufgrund seiner familiären Situation psychische Probleme gehabt haben. Er war als gewalttätig amtsbekannt und wurde am 28. Mai von seinem Zuhause behördlich weggewiesen. Was seine Tat just am heutigen Tag ausgelöst hat, ist noch völlig unklar. „…

http://www.kleinezeitung.at/s/steiermark/graz/4759030/BLUTTAT-IN-GRAZER-INNENSTADT_Amoklenker-ist-zweifacher-Vater-und

„Völlig unklar“…? Die Wirkung eines Kontaktverbotes/Platzverweises/zivilrechtlicher Verfügung vor solchen Taten ist immer die gleiche: Traumatische und massive Verlustängste insbesondere was Kinder betrifft.

Die Politik ebenso wie die Strafverfolgungsbehörden verantwortungslos und völlig unfähig, sich mit diesen Folgen auch nur objektiv auseinanderzusetzen!

Täter werden so geschaffen!

Dieses Schreiben erhielt ich vor kurzem vom Bundesministerium der Justiz, nachdem ich darauf aufmerksam gemacht habe, dass MORDE die FOLGE soLchen Vorgehens sind:

23.04.2015: Antwort des Bundesministeriums der Justiz zu Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes

Verbrecherische Staatsanwälte schotten rechtsfreien Raum ab: Würzburg/Bamberg

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Diesen weiteren substanzlosen und inhaltsleeren Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Zusammenhang mit Kindesentführung hat man sich getraut, mir zuzusenden:

Kindesentziehung weiter vertuscht, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Beschuldigter OStA Spintler, Schreiben vom 15.05.2015, 3 Zs 349/15

Dieser Antrag auf KLAGEERZWINGUNG bzw. Ermittlungserzwingung geht an das OLG Bamberg:

Veröffentlichung hier beweisrechtlich!

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmplatz 1
96047 Bamberg 11. Juni 2015

Az. 701 Js 4875/15, Staatsanwaltschaft Würzburg
Az. 3 Zs 349/15, Generalsstaatsanwaltschaft Bamberg

Hiermit wird fristgerecht ein Klageerzwingungsverfahren bzw. konkret ein Ermittlungserzwingungsverfahren (2. Senat OLG München, NJW 2007, 3734) zu obigen Aktenzeichen eingereicht.

Die für die o.g. Bescheide verantwortlichen Staatsanwälte Gosselke, Würzburg, und Spintler, Bamberg, werden weiter als Beschuldigte einer Strafvereitlung im Amt angezeigt.

Der Sachbearbeiter Gosselke ist bereits Beschuldigter in anderen Angelegenheiten.

Die Staatsanwaltschaft klärt den tatsächlichen Sachverhalt nicht auf, verweigert im Gegenteil trotz dringenden Tatverdachts auf ein Verbrechen jedwede Ermittlung, Zeugenvernahme und Tätigkeit. Es wird völlig substanzlos und inhaltsleer in kurzen Bescheiden pauschal eine strafbare Handlung in Abrede gestellt, die daran zweifeln lässt, dass man sich mit dem Inhalt der Klageschrift in irgendeiner Form beschäftigt hat. (siehe hierzu Einlassungen der Zeugin, POK’in Schiemenz, Polizei Stuttgart)

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen meine Person seit dem Jahr 2004 bietet Anlass für einen Untersuchungsausschuss sowie für weitreichende, objektiv zu führende Ermittlungen, idealerweise durch eine Bundesbehörde. Es geht um strukturellen Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung zugunsten von Juristen und Mitarbeitern der Justiz/Sachverständigen Dr. Groß sowie massive Verfolgung Unschuldiger und Kriminalisierung von Antragsstellern, die zielgerichtet bis hin zum Versuch ungerechtfertigter Unterbringung in der Forensik pathologisiert werden, wenn sie der örtlichen Justiz lästig werden. Der Fall Gustl Mollath kann hierbei als Blaupause angesehen werden.

Um dies zu erreichen, wird in Kenntnis des Korpsgeistes und der rechtsfernen Mauermentalität – auch der Richter im Rotationsbetrieb hier – im Umgang mit Amtsdelikten dieses Schreiben wie bislang alle wesentlichen Vorgänge beweisrechtlich veröffentlicht unter:
https://martindeeg.wordpress.com/2015/06/13/verbrecherische-staatsanwalte-schotten-rechtsfreien-raum-ab-wurzburgbamberg/

Die Justiz Würzburg/Bamberg ist in Bezug auf die seit 2004 andauernden Zerstörungen gegen meine Person – Versuch sozialer Vernichtung mittels Fehlgutachten, Zerstörung der Vaterschaft im Sinne der Kindsmutter/Rechtsanwältin etc. – als rechtsfreier Raum anzusehen.

Konkreter Sachverhalt / Vertuschung einer Straftat nach § 235 StGB, Entziehung Minderjähriger, Weigerung jedweder Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft:

Unter obigem Aktenzeichen wurde Strafanzeige wegen seit Oktober 2012 andauernder Kindesentführung gegen die Kindsmutter, Rechtsanwältin Kerstin Neubert sowie wegen Beihilfe gegen die zuständige Richterin am Familiengericht Antje Treu, Ottostraße 5, 97070 Würzburg, erstattet.

Der Kläger ist leiblicher und rechtlicher Vater des mit der Kindsmutter Neubert in 2003 geborenen Kindes. (Az. 002 F 5/04, Amtsgericht Würzburg)

Durch Verschulden der Justiz Würzburg wurde von 2004 bis insgesamt 2010 die Bindung zwischen Vater und Kind zerstört. Initiativ hierfür sowie für alle weiteren gerichtlichen Vorgänge war eine völlig willkürlich und beliebig mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte sog. Gewaltschutzverfügung der Kindsmutter vom Zivilgericht Würzburg, Beschuldigter Thomas Schepping, Az. 15 C 3591/03.

Diese falsche Eidesstattliche Versicherung wird bis heute gerichtlich gedeckt, obwohl vielfach belegt und bewiesen ist, dass die Kindsmutter hier aus ganz eigener persönlicher Verwirrung (vermutlich pränatale Depression) agierte. Sie missbrauchte die willfährige Justiz Würzburg, um eine durch nichts zu rechtfertigende, borderlinehafte Trennung zu erzwingen, indem sie mich mittels Gericht geschlechtsspezifisch (Opferbonus GewSchG, Männer sind Täter) mit Zwangsmitteln entfernen ließ. Sachliche Gründe für dieses Agieren sind bis heute nicht bekannt und nicht ersichtlich.

Mein Kenntnisstand war bis zu diesem Ereignis noch Tage zuvor der, dass gemeinsame Familienbildung mit Absicht der Heirat und dem gemeinsamen damals drei Monate alten Kind besteht. Es bestand darüberhinaus eine ebenfalls so kommunizierte gemeinsame wirtschaftliche Verpflichtung. Beruf als Polizeibeamter auf Lebenszeit hatte ich bei Zusammenzug mit der Kindsmutter gekündigt.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg unter Leitung des Beschuldigten Lückemann agierte über Jahre im Sinne der Kindsmutter, indem sie geschlechtsspezifisch gegen mich als Mann und somit vorverurteilten Täter vorging. Es wurden beliebig Straftaten konstruiert und erfunden. Es erfolgten rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen (Beschuldigte Angelika Drescher, die mit der Kindsmutter freundschaftlich verbunden war) sowie eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und der Versuch der dauerhaften Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB mittels Fehlgutachten mittels Fehlgutachten des Hausgutachters der Staatsanwaltschaft Würzburg, Dr. Groß.

Erst im Jahr 2010 wurde ein konkreter vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. Umgang beschlossen und auch durchgesetzt.

Unter Az. 005 F 1403/09, Familiengericht Würzburg, heißt es u.a.:

„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“

Während der sog. „Umgänge“ wurden die Kontakte ausgeweitet und auf Wunsch der Kindsmutter zeitlich verschoben, so dass diese – bis zur Verweigerung ab Juni 2012 – jeweils Freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfanden.

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts Würzburg, Richterin Sommer, Az. 005 F 1403/09.
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Dieser Beschluss ist nachweislich mehrerer Beschlüsse aus den Jahren 2012/2013, in welchen die Richterin an die Kindsmutter appelliert und auf deren Wohlverhaltenspflicht verweist, unverändert weiter rechtsgültig und vollstreckbar.

Seit 2013 werden die Anträge, u.a auf Zwangsmittel/Ordnungsgeld, § 89 FamFG, von der Richterin nicht bearbeitet.

Seit Oktober 2012 ist die Kindsmutter untergetaucht. Es besteht keinerlei Kenntnis über Aufenthaltsort oder Befindlichkeit meines Kindes.

Ziel aller Aktionen der Kindsmutter ist es erkennbar, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu verhindern, das Kind zu „verstecken“.

Dies stellt gemäß Rechtsprechung des BGH eine Kindesentführung durch einen Elternteil gegenüber dem anderen dar, wobei ein vorliegendes Umgangsrecht gem. Vorgabe des BGH selbst vor den zahlreichen Reformen bereits im Jahr 1999 qualifiziert:

Beweis:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 594/98
vom
11. Februar 1999
“Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar dient die Vorschrift dem Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlichen und seelischer Entwicklung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 23, 38; BGHSt 39, 239, 242). Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung deshalb auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elterteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (Tröndler aO § 235 Rdn. 3; so auch Geppert aaO, S. 772 f. und Eser aaO § 235 Rdn. 14). Nichts anderes gilt aber, wenn -wie hier- einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere Elternteil nur das Umgangsrecht aus § 1634 BGB a.F. (§§ 1684 ff. BGB n.F.) ausübt. Zwar wird das in § 1634 BGB a.F., §§ 1684 ff. BGB n.F. normierte Umgangsrecht des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil heute nicht mehr als Restbestandteil der (durch § 235 StGB geschützten) Personensorge verstanden (so aber noch RGSt 66, 254 und BGHSt 10, 376, 378), sondern aus dem durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten natürlichen Elternrecht hergeleitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 2 BvR 1206/98; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. § 66 I). Das Umgangsrecht enthält nach heutiger Auffassung damit weder ein Erziehungsrecht noch eine Erziehungspflicht. Dieser rechtsdogmatische Wandel rechtfertigt es jedoch nicht, die Strafwürdigkeit eines Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht nunmehr zu verneinen (so aber Geppert aaO, S. 775 ff.).

Der Zweck des elterlichen Umgangsrecht gebietet es vielmehr nach wie vor, dieses in den Schutzbereich des § 235 StGB einzubeziehen. Nach allgemeiner Auffassung soll das Umgangsrecht -ungeachtet seiner dogmatischen Deutung- es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222; FamRZ 1984, 778, 779). Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a.F. in die §§ 1684 ff. BGB n.F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl. Diederichsen NJW 1998, 1977, 1986). Es liegt im Interesse des Kindes, daß sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696 oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann. Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (-dieser Gedanke hat in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. Niederschlag gefunden-) und die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung gewahrt werden, weil der “Reserveelternteil” j-wie auch hier geschehen- gemäß §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2 und 3, 1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872, 873 f; BGH FamRZ 1984, 778, 779, Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 66 I). Damit schützt das Umgangsrecht auch das zwar ruhende, aber unter bestimmten Umständen wieder auflebende Sorgerecht des zur Zeit gerade nicht sorgeberechtigten Elternteils und dient damit letztlich auch der ungestörten Entwicklung des Kindes. Wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für das Kindeswohl genießt das elterliche Umgangsrecht als absolutes, die Befugnisse des Personenberechtigten einschränkendes Recht nach wie vor den Schutz des § 235 StGB (vgl. Regel, “Entziehen” und “Entführen” Minderjähriger, Diss. Münster 1975, S. 28 ff.)..
http://www.papa-ya.de/onlinemagazin/index.php?option=com_content&view=article&id=371:bgh-strafbarkeit-bei-stgb-s-235-kindesentzug-durch-den-allein-sorgeberechtigte-elternteil&catid=42:umgangsrecht&Itemid=168

Mit diesen Einlassungen hat sich die Staatsanwaltschaft in keiner Weise auseinandergesetzt.

Es wurde klipp und klar mitgeteilt, dass die Kindsmutter zum Ziel der Umgangsvereitelung und des Kindesentzuges untergetaucht ist, ihren Aufenthaltsort mit Kind verschleiert etc..

Um gerichtlich beschlossene gemeinsame Beratung und Kommunikation zu verhindern, gab sie „psychische Belastung“ vor, bevor sie mit dem Kind verschwand.

Dies ist als List zu werten, wie sie der Tatbestand gemäß § 235 StGB fordert. Die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft berufen sich vielmehr mantraartig und unter Missachtung geltenden Rechts auf den Standpunkt, eine Kindesentführung erfordere das Verbringen des Kindes ins Ausland.

Die tatsächlichen Definitionen sind hingegen auch für Würzburg rechtsbindend:

Die List umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen.

Mit dem Begriff “Kindesentführung” wird im allgemeinen Sprachgebrauch das gemeint, was der Jurist als “Entzug Minderjähriger” bezeichnet. Damit wird die Tat definiert, dass ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind ganz oder teilweise verweigert.

Strafbarkeit von Kindesentzug:
Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich:
Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt. §1684 I BGB stellt dies völlig klar: “Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.”
Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen “bereits einige Minuten” ausreichen.

Desweiteren hat der BGH aktuell wie folgt ausgeführt:

BGH 1 StR 387/14 – Beschluss vom 17. September 2014 (LG Mannheim)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/14/1-387-14.php
BGHSt; Entziehung Minderjähriger (Taterfolg: räumliche Trennung von Minderjährigem und Erziehungsberechtigtem; Täterschaft des anderen Elternteils; Verhältnis zur Nötigung: Tateinheit)
Den Eltern “entzogen” ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 35/96, NStZ 1996, 333, 334 mwN).

Das rechtsfremde, geschlechtsspezifische Unterlassen jedweder Ermittlungen durch die Beschuldigten Gosselke und dessen Geschwurbel abzeichnenden Oberstaatsanwalt Spintler, Bamberg legen daher den dringenden Tatverdacht einer Strafvereitelung zugunsten der Juristin Neubert sowie der Kollegin der Justiz, der Richterin Treu nahe.

Strafanzeige wurde bei der Polizei in Stuttgart eingereicht und von dort zur Kriminalpolizei Würzburg abgegeben. Bereits 14 Tage nach Abgabe war Bescheid des Beschuldigten Gosselke von der Staatsanwaltschaft Würzburg bei mir als Anzeigenerstatter eingetroffen.


Auf telefonische Rückfrage der Polizeibeamten Schiemenz beim Beschuldigten Gosselke erhielt diese offenkundig die Auskunft vom Beschuldigten, dass

a) „Umgangsangelegenheiten“ die Staatsanwaltschaft nichts angingen und

b) hier pauschal keine Straftat vorliege, weshalb keinerlei Tätigkeit erfolge.

Beweis:
Zeugnis der Polizeibeamtin POK’in Schiemenz, Polizeiposten Weilimdorf, glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart

Der Vorgang ist an anderen Stellen geltend gemacht, bis eine Aufklärung der Vorgänge bei dieser durchweg rechtsfrem agierenden Justiz erfolgt. Es geht um fortlaufenden Amtsmissbrauch zu Lasten von Bürgern und Rechtsuchenden.

Inwieweit eine Richterin, die erkennbar keinerlei Maßnahmen trifft, um einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss gegen eine sich entziehende Kindsmutter durchzusetzen, sich der Beihilfe zur Kindesentführung und Verletzung der verfassungsrechtlichen Elternrechte schuldig macht, ist ebenfalls aufzuklären.

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und PKH-Antrag zu diesem erkennbar berechtigten Klageerzwingungsverfahren wird gestellt.

Der Kläger ist mittellos. Mehrere Rechtsanwälte wurden erfolglos kontaktiert und um Mandatsübernahme ersucht:

Fachanwalt Dr. Rixe, Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld
Strafrechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg.

Dr. Gerhard Strate ist ebenfalls um anwaltliche Tätigkeit im Gesamtverfahrens gebeten worden, hat jedoch bereits zuvor mitgeteilt, dass er aufgrund mehrerer Vertretungen (Maschmeyer, Piech, Mordsache Andreas Darsow) erst später wieder Verbindung aufnehmen werde.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Diese Justiz tötet.

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Diese Justiz TÖTET: ich denke in letzter Zeit oft an einen „Bilanzsuizd“.

Ich habe eigentlich nichts mehr zu verlieren, kaum noch etwas zu gewinnen. Ich werde nie mehr eine Familie haben, kaum noch beruflich „Karriere“ machen oder wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen.

Im Gegenteil: es droht Altersarmut, Einsamkeit, soziale Isolation.

Ich bin 45 Jahre alt, erlebe seit mittlerweile 12 Jahren, wie die Lügner, Profiteure und narzisstischen (Amts-)Verbrecher in diesem Land hofiert werden, wie man sie machen lässt, wie man sie deckt. Wie die größten Schädiger dieser Gesellschaft und des Rechtsstaates einzig aufgrund Status, Nimbus und Amtsgewalt behandelt werden wie rohe Eier und hofiert und umbuckelt werden. (Und im größeren Rahmen: gezielt mit Ängsten, Unwissenheit und Vorurteilen manipulieren und ihre Ziele durchsetzen).

Und das ist auch schon der Grund, weshalb ein einfacher Suizid durch mich niemals erfolgen wird: weil diese Täter und Verbrecher im Amt dann davonkämen! (Siehe unten, mit Bild)

Und ein Suizid widerspräche auch dem „Kindeswohl“.

Dieser Blog ist weiter Beweismittel: die TÄTER sind benannt, die Beweise veröffentlicht.

Es sind nun wieder drei Jahre, seit mein Kind mir als Vater unter Obhut der leider weiter „örtlich“ zuständigen Justiz Würzburg entzogen wird.

Eine Verbrecherjustiz, die keinen Anspruch mehr hat als Autorität wahrgenommen zu werden.

Ein konkreter bestehender Beschluss wird missachtet, meine Anträge diesbezüglich werden durch die Richterin und Täterin Antje Treu nicht bearbeitet, wie in diesem Blog beginnend September 2013 beweisrechtlich belegt:
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Den unsäglichen Bagatellisierungen dieser Grundrechtsverletzungen und
Verbrechen im Amt durch die deutsche Justiz, zuletzt durch das Schandurteil des Bundesverfassungsgerichts, das Umgangsboykott befördert, ist etwas entgegenzusetzen!
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/04/rk20150425_1bvr332614.html

Deshalb ganz deutlich dieser Beitrag:

Diese Justiz TÖTET.

Ziel ist es offenkundig, sich als Justiz solange komplett herauszuziehen, bis ich als Geschädigter Suizid begehe oder Reaktionen erfolgen, die man gegen mich verwenden kann, wohlwissend, dass derarte Existenzvernichtungen und Kindesentzug OBJEKTIV als MORDMOTIV anzusehen ist. All dies ist in diesem Blog zahlreich recherchiert und belegt. Insbesondere Umgangsboykott führt immer wieder zu Tötungsdelikten.

Dieser Missbrauch der Reaktionen von Geschädigten ist nichts Neues: da ich 2009 in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 (!) unter Bezug auf ein Interview des Psychologen Jens Hoffmann einen Zusammenhang zitierte zwischen jahrelanger Entrechtung, Ausgrenzung, Kriminalisierung, Unfähigkeit der Justiz und Amokläufen, konstruierten Würzburger Täter im Amt hierauf zielgerichtet und böswillig den „Tatvorwurf“, dass ein Amoklauf durch mich bei den Justizbehörden Würzburg akut bevorstehe, 12. Juni 2009 (!)
(ausführlich der gesamte Fall in diesem Blog).

Diese Verbrecher, die gezielt ihre Amtsgewalt missbrauchten, um eine langjährige Freiheitsberaubung im Amt durchzusetzen (Anwendung des § 63 StGB mittels Fehlgutachten) sind ungehindert weiter im Amt, die Straftaten werden nach CSU-Manier vertuscht.

https://www.tagesschau.de/inland/amoklauf158.html

….“Jens Hoffmann: Die Schule ist ein Ort, der auch viele Demütigungen und Niederlagen bereithalten kann. Für Jugendliche in dem Alter ist es der zentrale Ort, wie später für Erwachsene die Arbeitsstelle. Diese Orte haben eine symbolische Qualität für Jugendliche: für ein Gefühl von Scheitern, schlecht behandelt oder sogar verspottet zu werden.“

Multiperspektivische Aufklärung und Sachbearbeitung durch die Justiz erfolgt nicht!

Mütter, die aus Eigennutz und aus Kränkung und Rache einem Vater des Kind entziehen und hierdurch in der Regel lebenslang schädigen, können sich ungehindert jeglicher Verantwortung entziehen.

So verweigerte die Rechtsanwältin Kerstin Neubert als Mutter mit alleinigem Sorgerecht (mir hatte sie das Sorgerecht verweigert, vor Geburt, Stadt Würzburg, weil ihr hierzu durch den verfassungswidrigen ehem. § 1626a BGB ohne weiteres und ohne jede Begründung rechtlich die Möglichkeit gegeben wurde) zunächst ungehindert die per Beschluss festgesetzte gemeinsame Elternberatung:
Beschluss Familiengericht, gemeinsame Beratung der Eltern, 20.12.2011

Foto(2)Kerstin Neubert, 2002 bei Einzug in gemeinsame Wohnung (aus der sie fünf Wochen später ohne jede Kommunikation wieder „auszog“)

Um weiteren Ausbau/Normalisierung der Vater-Kind-Bindung (nach zwei Jahren wöchentlicher Treffen bis Mai 2012 gem. o.g. geltenden Beschluss) zu verhindern, der ihrem Willen nach emotionalem „Abschluss“ des leidigen Themas „Vater“ und der endgültigen Eliminierung der für sie mit lästigen Schuldgefühlen verbundenen „Personalie“ Martin Deeg/Ex-Partner/Störenfried entgegenstand, eskalierte sie zielgerichtet – mithilfe der widerwärtig verantwortungslos sich andienenden Würzburger Anwaltskollegin Dr. Gabriele Hitzelberger – die weitere Entwicklung so, dass es gelang, ab Juni 2012 jeglichen Weiterem Kontakt zu verhindern.

Tatkräftigst unterstützt wurde sie durch ihren psychisch missbrauchenden und hinter den Kulissen hetzenden und intrigierenden eigenen Vater, Willy Neubert (siehe Beweise im Blog hier). Auch dieser „Grossvater“ hat durch die Schuld und Untätigkeit der Richterin Treu weiter ungehindert „Zugriff“ auf mein Kind, kann nach Belieben manipulieren, instrumentalisieren und verängstigen, um mich als Vater weiter zu dämonisieren, wie sich aus einem Schriftsatz ans Gericht 2013 ergibt.

Die Täterin Treu als Richterin unfähig, diesen psychsichen Kindesmissbrauch durch die Bezugspersonen zu unterbinden. Nein, die Täterin Treu zieht sich komplett zurück, lässt dem Missbrauch ihren Lauf und potenziert die Schädigungen durch Zeitablauf!
https://martindeeg.wordpress.com/2013/09/28/der-missbrauch-der-verfassungswidrigen-§-1626-a-bgb-alleinsorge-und-die-existenzzerstorenden-folgen/

FAKTEN sind weiter wie folgt:

….“40 Prozent der Väter verlieren schon im ersten Jahr nach der Trennung jeglichen Kontakt zu ihren Kindern. Doch wie geht es den Vätern, die das vertraute Zusammensein mit den eigenen Kindern vermissen, die weiterhin für die Kinder da sein wollen oder überhaupt darum kämpfen, den Kontakt aufrechtzuerhalten? „37°“ begleitet zwei Väter, die diese Entfremdung nach der Trennung nicht zulassen wollen. Und die darum kämpfen, den Alltag ihrer Kinder aktiv mitzuerleben.“

Aus dem ZDF-Film „Ich will trotzdem Vater sein“

Die „Strategie“ der TÄTER ist klar: man verschleppt solange, bis das Kind so weit manipuliert ind verängstigt ist, bis es den Vater „ablehnt“ (siehe sog. Urteil des BVerfG oben).

Unter anderem Waldemar Robert Kolos hat unter Bezugnahme auf die Klatsche des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Januar für die deutsche Familienjustiz, die Unrecht einfach AUSSITZT, im Beck-Blog einen treffenden Kommentar hierzu veröffentlicht:

01.06.2015
Ich denke, man muss das Rad nicht neu erfinden, um Missstände zum Elternrecht aus Art. 6 GG i.V.m Art. 8 MRK („dass Maßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung, eine solche Zusammenführung zu ermöglichen“) zu beheben. Der Staat darf sich vor Umgangsentscheidungen nur nicht drücken und muss nur dafür Sorge tragen, dass seine Entscheidungen mit der erforderlichen Autorität ausgestattet und befolgt werden. Darunter fällt auch die Verpflichtung des betreuenden Elternteils erzieherisch auf das Kind einzuwirken.

Wenn die Umsetzung des Umgangs an dem erklärten Willen des Kindes scheitert, dann liegt die gesetzliche Vermutung nah, dass der betreuende Elternteil seiner Erziehungspflicht diesbezüglich nicht nachgekommen ist. Dafür gibt es eben das Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft, und zwar so lange bis der betreuende Elternteil seiner Pflicht nachkommt. Das muss aber von Amts wegen durchgesetzt werden. Es kann nicht angehen, dass die Ordnungsmittel vom Antrag des umgangsberechtigten Elternteils abhängig gemacht werden und er dann deswegen von allen Beteiligten zum Buhmann gemacht wird, nur weil er mit seinem Antrag (?) (besser: Anregung oder Mitteilung) zur Durchsetzung der staatlichen Autorität einen Beitrag geleistet hatte.

Das monierte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Und was machen die deutschen Gerichte? Sie setzen den Umgang aus, weil das Kind nicht will. Ja, wenn das Kind nicht will … Ein völlig neues und völlig unbekanntes Problem des Umgangsrechts. Nach zehn Jahren Umgagsverfahren fällt der psychologischen Sachverständigen und den Fachgerichten plötzlich auf: Aber das Kind will doch gar nicht. Ja, … dann muss die Umgangsentscheidung nach 1696 BGB abgeändert werden, von Amts wegen natürlich. Da klappt es auf einmal mit der Amtswegigkeit.

Aus EGMR vom 15.01.2015 – Individualbeschwerde Nr. 62198/11 (s.o.):

99. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des „Familienlebens“ im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt (siehe u. a. Monory ./. Rumänien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 71099/01, Rdnr. 70, 5. April 2005 und T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1521/06, Rdnr. 74, 10. Februar 2011).

100. Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels 8 darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu schützen, treten darüber hinaus auch positive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens verbunden sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Maßnahmen zu ergreifen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 für Eltern das Recht beinhaltet, dass Maßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung , eine solche Zusammenführung zu ermöglichen (siehe u. a. Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-I; Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 127, ECHR 2000-VIII; und Iglesias Gil und A.U.I. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 56673/00, Rdnr. 49, ECHR 2003-V).

109. Angesichts des Sachverhalts des Falles, einschließlich des Zeitablaufs, sowie angesichts des Kindeswohls und der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien sowie des Vorbringens der Parteien kommt der Gerichtshof trotz des staatlichen Ermessensspielraums zu dem Schluss, dass die deutschen Behörden keine angemessenen und wirksamen Anstrengungen unternommen haben, um die Umgangsentscheidung vom 12. Mai 2010 durchzusetzen.

110. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

Eine angemessene und wirksame Anstrengung im Sinne der Konvention ist nunmehr nach dem Verständnis der deutschen Gerichte die Abänderung der Umgangsentscheidung und Aussetzung des Umgangs, der in zehn Jahren nicht umgesetzt werden konnte. Also Aussetzung eines Umgangs, der so gut wie noch nie stattgefunden hat.

Man könnte glatt meinen, das wäre ein Fake aus einer Satireredaktion.“

http://blog.beck.de/2015/05/27/umgangsauschluss-nach-beeinflussung-durch-die-mutter#comments

VERBRECHER im Amt:

Die maßgeblichen Beschuldigten massiver Straftaten im Amt, insbesondere einer gemeinschaftlich begangenen, zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt gegen mich, die seit 2010 zielgerichtet durch die bayerischen Behörden vertuscht wird:

1. Der ehemalige Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg und Generalstaatsanwalt Bamberg, Clemens Lückemann, CSU

2. Dessen durchführender Weisungsempfänger, der Oberstaatsanwalt Thomas Trapp

3. Der sog. Richter Thomas Schepping, der über Leichen geht, gleichgültig und anmaßend

4. Der CSU-Funktionär Dr. Norbert Baumann, sog. Vorsitzender Richter des unsäglichen 1. Strafsenats des OLG Bamberg, der durch Rechtsmissachtung mittlerweile weit über Bayerm hinaus den übelstem Ruf hat

5. Der Gutachter Dr. Jörg Groß, der der Staatsanwaltschaft mit seinem (vorsätzlichen) Fehlgutachten das Instrument in die Hand gab, damit diese mich nach „Modell Mollath“ inoder Forensik versenken konnte (was dank des untadeligen und objektiven Prof. Dr. Nedopil, LMU, scheiterte)

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Üblicherweise wird gegen solche öffentlich gemachten Vorwürfe gerne eine Verleumdungsklage angestrengt!

Den Tätern ist dieser Weg versperrt, wie sie wohl als Juristen selbst erkannt haben:
Es ist keine Verleumdung, wenn es WAHR ist!

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Um diesem Horrorkabinett an Juristen&Co einen „Guten“ entgegenzusetzen:

Dr. Gerhard Strate, der im „Fall Gustl Mollath“ der bayerischen Justiz die Maske von der Fratze riss und dessen Ansicht über die Justozbehörden Würzburg sich nach eigener Aussage wohl nicht sehr von meiner unterscheidet:

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Das kann nur der Anfang gewesen sein….