Aus dem Trauma Kindesentzug „aussteigen“…..Wie das!!?

Aus akutem Anlass gleich noch ein Beitrag.

Und VORSICHT: dieser Beitrag bringt EMOTIONEN zum Ausdruck! Nicht, dass diese für einige Unbeteiligte unzumutbar sind!

Ich möchte hier zwei Zitate voranstellen. Das erste ist ein Auszug aus einer Mail, die ich heute erhalten habe:

….“Neben deinen sehr feinen Zügen, deiner Intelligenz und Energie habe ich auch gesehen, wie uneinsichtig du für deinen Anteil an dem Konflikt mit Kerstin Neubert bist und zum Teil auch für die juristischen Folgen. Es spielt längst keine Rolle mehr, wer „begonnen“ hat. Und es geht längst nicht mehr um das Wohl deiner Tochter. Es ist lediglich ein erbitterter Kampf um die Deutungshoheit.

Ich wünsche dir von ganzem Herzen, dass du den Mut hast, aus dieser Eskalationsspirale auszusteigen und einen Weg findest abzuschließen und dein Leben neu zu sortieren.“….

Irrtum: es geht nur um meine Tochter! Wäre das nicht so, wäre längst alles ganz anders!!

Das zweite Zitat ist ein Kommentar aus einem Forum:

„Wer es nicht selbst erlebt hat, dass er vom Partner ausgetauscht und vom Hof gejagt wird, seine Familie kurzerhand aufgelöst wird, der kann kaum eine Ahnung davon haben, welche gewaltigen Gefühle hier zu beherrschen sind! Da tut sich ein Abgrund auf, den kann man nicht beschreiben! Manche stecken so etwas schneller weg, andere schaffen das nicht! Dieser Mann war nicht krank, er war überfordert und hilflos weil das für ihn die höchst mögliche Katastrophe darstellte aus der er alleine keinen Ausweg fand!“….

http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/menschen-schicksale/id_80957326/drama-in-unterensingen-vater-rechtfertigt-sich-bei-facebook.html

Oh ja! Zu der Seelenqual unten mehr…

Seit Jahren bekomme ich immer wieder „Tipps“ von Menschen, die sich mal mehr mal weniger mit dem Konflikt und dem Trauma befassen und Anteil nehmen.

Sobald die eigene Überforderung zutage tritt, geschieht stets das selbe: man rät mir zum „Aussteigen“, zum „Loslassen“ etc. – mal als Metapher, mal als wortwörtlichen Ratschlag: geh doch nach Thailand, Kolumbien oder sonstwo hin. Meditieren auf dem Berg oder als Helfer in die Dritte Welt.

Das alles ist eine PROJEKTION.

Wenn Menschen als Beobachter oder Anteilnehmende mit dem lebensbestimmenden Konflikt eines Kindesentzuges konfrontiert sind, focussiert es in der Regel sehr schnell auf die Auswirkungen beim ausgegrenzten Traumaopfer.

Hier teilt sich die Reaktion sehr schnell:
In Menschen, die nichts damit zu tun haben wollen, weil sie eine ideologische Brille – Mütter sind immer beschützenswerte Opfer – aufhaben und/oder es zu anstrengend ist.

Und in Menschen, die dann irgendwann nichts mehr damit zu tun haben wollen, wenn sie merken, wie anstrengend allein die Anteilnahme und die Beschäftigung mit den Emotionen ist. Zweites führt dann in der Regel dazu, Schuld und Verantwortung zuzuschreiben: an mich als Opfer. Hätte, täte, könnte….

Hierbei wird eines ab einem gewissen Punkt immer verdrängt:
dass es sich hier nicht um einen irgendwie gearteten (Interessen-)Konflikt auf Augenhöhe handelt sondern um einen Konflikt von Machtmissbrauch gegen Ohnmacht. Anstatt dem Machtmissbrauch der Mutter etwas entgegenzusetzen, versucht man das Opfer zu therapieren und wenn das nicht gelingt, nur noch auf dessen Anteile und Reaktionen an dem Konflikt – so gering sie auch sind – zu focussieren: das Opfer Martin Deeg/Vater steht ja für alles zur Vefügung: Gespräche, Termine, Auskunft – die Täterin Kerstin Neubert entzieht sich.

Wenn eine Kindsmutter drei Monate nach der Geburt eines Kindes eine Trennung ERZWINGT, hat sie infolge die alleinige Deutungshoheit, die alleinige Macht, die alleinige „Sorge“ über das Kind! Ist das so schwer zu verstehen?

Ich als Vater bin und bleibe auf Reaktionen beschränkt und bin bei allem was mein Kind betrifft auf Dritte angewiesen!

Der ZEITABLAUF ist der Hauptfaktor, der den Konflikt fortan bestimmt, weil er FAKTEN schafft, weil er Entfremdung manifestiert und irgendwann „normalisiert“. Anstatt zu erkennen, dass Zeitablauf das Trauma verstärkt und potenziert , glaubt man von außen offenbar an Kalendersprüche: die Zeit „heilt“ hier nichts!

Was ich hier im Blog veröffentlicht habe, zeigt auf, wie das funktioniert: das Protokoll über dreizehn Jahre Kindesentfremdung, die zuerst Tage, Wochen, dann Monate und irgendwann völlig BAGATELLISIERT Jahre andauert.

Man kann daran zugrundegehen, man kann das Unrecht bekämpfen, man kann versuchen, das Verbrechen des Kindesentzuges zu BEENDEN. Auch das dokumentiert der Blog über 13 Jahre.

Was man als Vater NICHT tun kann: „aussteigen“.

Welche Emotionen dem zugrundeliegen und mit welcher ZURÜCKHALTUNG, jahrelangen Selbstberrschung und Bewältigungsstrategien ich seit Jahren umzugehen habe, belegt dieser Fall:

Der Vater Michael Keller hat allein aus der „Gefahr“ heraus, dass er seine Kinder nicht mehr sehen könnte, dass seine Frau sich ihrer Affäre zuwendet, dass ein anderer Mann diese Kinder zukünftig ins Bett bringt, dass er selbst ausgegrenzt, gedemütigt, verstoßen, isoliert wird, vergangenen Freitag seine Kinder und sich selbst getötet.

Der „Fall“ ging seit letzten Freitag bundesweit durch die Presse. Blöde Menschen dreschen seither wieder ihre Phrasen und Ideologien. Wie drückte sich ein anderer Forist aus:

„Seine Frau hatte eine Affäre“. Es gehört ja in unserer „freien“ Gesellschaft zum Grundrecht, fremd zu gehen, Ehebruch zu betreiben. Die oder der Alleinerziehende ist ja das heutige gängige Modell. Das sind unter anderem die grauenhaften Konsequenzen eines Ehebruchs!Ihr hört das nicht gerne und euch schwillt der Kamm? Vielleicht macht ihr euch mal um euer leichtfertiges Handeln Gedanken. Wenn ein Mensch sich das Leben nimmt und noch dazu das seiner eigenen Kinder, dann steckt da eine wahnsinnige Seelenqual dahinter.

Bei Müttern sucht ihr nach einer Ausrede, Väter die das gleiche tun, bezeichnet ihr als Mörder. Elende Heuchler!“

http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/menschen-schicksale/id_80957326/drama-in-unterensingen-vater-rechtfertigt-sich-bei-facebook.html

Ich veröffentliche hier Namen und Bild, weil jeder – genauso wie auch ich – durch einfache Internetrecherche die Personen zuordnen kann. Bilder des Hauses wurden vielfach veröffentlicht, die Adresse steht ebenfalls in der Presse. Selbst der Beruf der Mutter stand in der „BILD“: Hebamme.

Allein die Gefahr, seine Familie und Kinder zu „verlieren“, reichte für diesen Menschen aus, (nach meiner Einschätzung) affektiv und in einer hochemotionalen AUSNAHMESITUATION diese unsägliche Tat zu begehen und danach selbst in den Tod zu springen.

Die Leser hier dürfen davon ausgehen, dass auch ich allein durch die ZUSTELLUNG der sog. „Gewaltschutzverfügung“, die Kerstin Neubert mir am 22.12.2003, zwei Tage vor dem ersten Weihnachten meines Kindes mal eben so zustellen ließ, auch in eine AUSNAHMESITUATION geraten war, die erste von vielen.

Ich sprang nicht von der Brücke: ich fuhr zum Breuningerland in Sindelfingen und besorgte mir Fachliteratur zu meinen „Rechten“ (Haha) als nichtverheirateter Vater und zum sog. Gewaltschutzgesetz und verbrachte Weihnachten 2003 damit, einen Widerspruch gegen diese mit falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte Verfügung des Zivilrichters und Justizverbrechers Thomas Schepping zu schreiben und das Familiengericht Würzburg um Hilfe zu bitten: DRINGEND! Drei Monate altes Kind!

Nach drei Monaten (!!) kam das vom Familiengericht:
Erste Reaktion der Täterin Treu vom 31. März 2004 auf meinen dringenden Antrag vom 24.12.2003

Die Folgen und der Fortgang bis heute sind bekannt.

Dreizehn Jahre kriecht die Würzburger Justiz der Kindesentführerin Neubert nun in den Arsch.

Verbrecher im Amt unterstützen sie bei der Ausgrenzung, Staatsanwalt und Fehlgutachter versuchen 2009, mich nach dem „Modell“ Mollath in der Forensik zu versenken. Unterm Strich stehen weiter zehn Monate Freiheitsberaubung. Auch diese Verbrecher nach wie vor ungehindert weiter in Amt und Würden. Muss ich das hinnehmen!? Eigentlich nicht!

Dennoch laufe ich auch heute noch……

Also spart euch eure „Tipps“ und Bewertungen aus sicherer Kulisse, in die ihr euch zurückziehen könnt, wenn es „unzumutbar“ wird, mit den Emotionen und dem Trauma des VERBRECHENS Kindesentzug komfrontiert zu werden.

Ich kann mich nicht „zurückziehen“ – ich könnte saufen, ich könnte umweltschonend verdrängen und so tun als wäre nichts, ich könnte mich umbringen. Ich könnte gegen die Täter vorgehen, die alle lauschig in ihren Bürosesseln und auf ihren Sofas sitzen,

Klar, könnte ich alles tun. Ich tue eben gerade das, was ich tue: die FAKTEN offenlegen.

Solange irgendwer noch fabuliert, ich sei ja zumindest teilweise „selbst schuld“, ist offenkundig Bedarf da.

Und wenn ihr die Emotionen hieraus nicht ertragen könnt, dann solltet ihr euch nicht einmischen, falsche Hoffnungen wecken und so tun, als ob….

Einfach ruhig sein und aufpassen auf die eigenen Kinder!

Meine Tochter habe ich seit 2012 nicht mehr gesehen, aber das ist ja bekannt…und gerade Menschen, die selbst ELTERN sind, sollten sich die Anmaßung sparen, interpretieren zu wollen, WORUM es mir geht!

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Diese Zivilklage mit rein symbolischem Schadensersatzbetrag ist das Ergebnis der jüngsten Ereignisse im Fall Kachelmann und der Erörterungen von Lutz Lippke hier im Blog: es geht darum, zunächst in einem ZPO-Verfahren die Tatsachen so darzulegen, dass auch die Würzburger Justiz mit ihrem strukturellen Geklüngel nicht mehr in der Lage ist, die Fakten zugunsten ihrer Kumpel und Kollegen unter den Tisch zu kehren – und der Versuch nur noch mehr Aufmerksamkeit auf die Taten richtet:

(Im Zusammenhang mit der im Bericht genannten Unterlassungsklage gegen die Mainpost, in der vom LG Stuttgart PKH wegen der vorverurteilenden Schlagzeile „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ gegen die Mainpost bewilligt wurde, hatte ich Gespräch mit einem Rechtsanwalt, das Klage ganze ging dann aber im Furor der weiteren Entwicklung – Verbrechen Kindesentzug – unter).

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 22. April 2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gegen
Thomas Trapp, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg.

Begründung:

1.
Der Beklagte hat wie infolge beweisrechtlich dargelegt, mittels vorsätzlich unwahrer Strafanzeige die Strafverfolgung unter Az. 814 Js 10465/09 gegen den Kläger ohne Vorliegen einer Straftat, rechtswidrig, persönlich motiviert und unter Amtsmissbrauch erstattet.

Der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wird zunächst begrenzt auf 500 Euro, orientiert an der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung von 25 Euro/Tag für zu Unrecht erlittene Haft vom 17.07.2009 bis 05.08.2009, die unstreitig aufgrund des vom Beklagten erwirkten Haftbefehls vom 22.06.2009 (Anlage 2) erfolgte.

Das eine zu Unrecht erlittene Haft vorliegt, ist unstreitig.
Im entsprechenden Urteil zu Az. 814 Js 10465/09 heißt es:

„Im Namen des Volkes:
1. Der Angeklagte Martin Deeg wird freigesprochen“

Zeugnis:
Dr. Claus Barthel
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Beweis:
Anlage 1:
Urteil vom 20.08.2010

Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht, weil er wie infolge mittels Beweisvortrag und Zeugenbenennung dargelegt, in seiner Funktion als Staatsanwalt wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet und so – wie von ihm beabsichtigt – die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Kläger herbeigeführt hat. Hierdurch hat sich der Beklagte der Freiheitsberaubung im Amt schuldig gemacht. Die erlittene Freiheitsentziehung beruht unmittelbar auf dem vom Beklagten beantragten Haftbefehl (Anlage), zu dessen Erlangung der Beklagte durch wahrheitswidrige Anzeige und falsche Aussagen vorsätzlich getäuscht hat.
Hierfür spricht das Ergebnis des vom Beklagten initiierten Verfahrens, das in Hauptverhandlung unter Az. 814 Js 10465/09 mit Freispruch endete.

Bedeutsam ist hierbei, dass die Schilderungen des Beklagten zum angeblichen Tatvorwurf nicht mit den Ergebnissen der Hauptverhandlung in Übereinstimmung zu bringen sind und die Aussagen des Beklagten in seiner Funktion als vorgeblich Geschädigter und Staatsanwalt in einer Person erhebliche Plausibilitätsdefizite aufweisen.

Der Beklagte hat auch mit direktem Vorsatz gehandelt. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass es ihm gerade und vorrangig darauf angekommen ist, die Verhaftung des Klägers herbeizuführen.

§ 239 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdnr. 70).
Der Beklagte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, weil er den Kläger gegenüber Richtern der Justizbehörde und den weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig einer schweren Straftat des beabsichtigten Mordes an Personen bei diesen Justizbehörden beschuldigte und dadurch wissentlich und seinem Willen gemäß die Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers herbeiführte.

Die erlittene Freiheitsentziehung beginnend mit dem 21.06.2009 beruht zwar unmittelbar auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009. Der Beklagte muss sich jedoch das auf seinen Angaben beruhende Handeln der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts im Wege der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zurechnen lassen. Der Beklagte hatte Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und seiner Funktion und seinem Nimbus als Staatsanwalt.

Denn er täuschte die Ermittlungsbehörden, indem er bei dem Vizepräsident des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt am 12.06.2009 den Kläger der Wahrheit zuwider wegen zahlreicher Morde und einem akut drohenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg anzeigte und hierzu falsch aussagte. Aufgrund der Bekundungen des Beklagten Trapp und aufgrund der bei ihm festgestellten Motivlage, weshalb er die unrichtige Vorstellung hervorrief, der Kläger habe akut eine Vielzahl von Morden/einen Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg geplant und dies nach Ausbleiben als Androhung derselben anglich, die der Kläger beabsichtigt habe, erließ die Haftrichterin des Amtsgerichts Würzburg am 22.06.2009 den Haftbefehl gegen den Kläger.

Zeugnis:
Lothar Schmitt
, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

Leichtfertige Beschuldigungen oder sogar wissentlich unwahre Angaben sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und zur Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG a.a.O.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 193 Rdnr. 32).

2.
Mit Datum vom 18. Mai 2009 reichte der Kläger beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten Thomas Trapp in seiner Funktion als Bediensteter der Staatsanwaltschaft Würzburg ein.
Beweis:
Anlage 2:
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten, 18.05.2009
Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

In dieser Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es:

„Die letzte „Anklageschrift“ mit Konstruktion einer Straftat der „versuchten Nötigung“ unter Aktenzeichen 814 Js 5277/08 ist in Anlage beigefügt. Auf weitere vorhergehende Vorgänge, die alle mehrfach geltend gemacht wurden, wird verwiesen, insbes. auf Bericht des Klägers vom September 2008.“

Infolge wird präzisiert und aus dieser vom Beklagten gefertigten Anklageschrift in der Dienstaufsichtsbeschwerde zitiert.

Der Beklagte missbrauchte als Antragsgegner der Beschwerde infolge unter Ausnutzung seines Amtes und seines Nimbus als Staatsanwalt diese gegen sich gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde, um gegen den Kläger persönlich motiviert und unter Täuschung von Dritten eine im Ergebnis zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu verwirklichen.

Der Beklagte behauptete wider besseres Wissen, dass der Kläger in der gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde mitteile, einen „Amoklauf wie in Winnenden“ durchzuführen beabsichtige, und zwar bei den Justizbehörden Würzburg. Hierbei beabsichtige er den „Mord an einer unbekannten Anzahl Menschen“.

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Diese vorgebliche Lesart des Beklagten ist völlig absurd und ergibt sich weder aus dem Gesamtkontext noch ist aus den vom Beklagten infolge zweckmäßig herausgerissenen Passagen der Dienstaufsichtsbeschwerde. Nirgends ist auch nur ansatzweise etwas herauszulesen, was als Androhung, Ankündigung oder sonst in Zusammenhang mit einem in irgendeiner Form drohenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg zu lesen ist.

Nirgends ist auch nur ansatzweise herauszulesen, dass am 12.06.2009 durch dieses am 18.05.2009 versandte an Behörde gerichtete Beschwerde nun „akut“ irgendeine Gefährdung für irgendeinen Bediensteten der Justizbehörden Würzburg drohe.

Beweis:
Anlage 2:
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten, 18.05.2009
Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Der Beklagte unterliegt dem Legalitätsprinzip. Von einer Angststörung beim Beklagten ist nichts bekannt, mit dieser wird auch nirgends argumentiert.

Es gelang dem Beklagten infolge jedoch mit selbstgefertigten alarmistisch formulierten Anträgen und Schriftsätzen wiederum unter Ausnutzung seines Nimbus als Staatsanwalt und mittels aus dem Kontext gerissenen Passagen mittels Schlagworten bei unbedarften Dritten, denen der Gesamtsachverhalt – insbesondere die Tatsache, dass es sich a) um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den hier: Anzeigeerstatter selbst handelt, die b) bereits vor Wochen eingereicht wurde – nicht bekannt war und was der Beklagte gezielt verschleierte, einen solchen Eindruck gezielt zu erwecken, was erkennbar das Ziel des Beklagten war, um eine unrechtmäßige Verhaftung des Klägers zu erzwingen.

Als unmittelbares Opfer dieser Täuschungen des Beklagten ist die den Haftbefehl vom 22.06.2009 und nach der bereits erfolgten Festnahme am 21.06.2009 ausstellende Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn anzusehen, die sich bei Erstattung des Haftbefehls auf die Angaben des Beklagten glaubte verlassen zu können und aufgrund der geschickten Tatbegehung durch den Beklagten für dessen Täuschungsabsicht offenbar keinen Anknüpfungspunkt gesehen hat, der es ihr möglich gemacht hätte, die Falschangaben und Falschbeschuldigungen des Beklagten als solche zu erkennen.

Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Hierbei sei vermerkt, dass an anderer Stelle durch Vorsitzende Richterin der Justizbehörde Würzburg öffentlich bekannt gegeben worden war, dass man bei den Justizbehörden nicht über die Kapazitäten verfüge, Anträge der Staatsanwaltschaft so zu prüfen, wie es die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorsehen. Das genaue Zitat hierzu:

„Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.“

(Quelle: Mainpost, Artikel vom 26.12.2012)

So wurde auch hier im Verfahren 814 Js 10465/09 zu Lasten des Klägers wortwörtlich und ohne jede weitere Prüfung von der Zeugin Weisensel-Kuhn der Antrag des Beklagten als Staatsanwalt in den Haftbefehl vom 22.06.2010 übernommen, wie es vom Beklagten in Kenntnis der Praxis beabsichtigt und gewollt war.

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Insbesondere wurde der Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn der Originalschriftsatz des Klägers, nämlich die Dienstaufsichtsbeschwerde, auf der sich die vom Beklagten inszenierte Strafverfolgung begründen sollte, gezielt vorenthalten.
Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Nachdem es dem Beklagten jedoch trotz weiteren Aktionismus, Amtsmissbrauchs und nötigendem Druck auf Polizeibeamte in Stuttgart (weiterer Sachverhalt) dennoch nicht gelang, den Kläger festnehmen zu lassen, konnte der Beklagte seine Lüge von einem vorgeblich akut drohenden Amoklauf des Klägers ab 12.06.2009 bei den Justizbehörden Würzburg, die er laut Beklagtem angeblich in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 angekündigt habe, nicht mehr aufrecht erhalten.

Der vom Beklagten als „akut“ drohend dargestellte Amoklauf, den der Beklagte zweckgerichtet phantasierte, fand nicht statt, obwohl der Kläger, der nach Eindruckerweckung des Beklagten am 12.06. quasi bereits mit geladenen Waffen vor dem Justizgebäude stand, erst am 21.06.2009 in Stuttgart festgenommen wurde, weshalb der Beklagte von dieser Lüge notgedrungen abrücken musste.

Zeugnis:
Michael Scheffel
, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Infolge änderte der Beklagte einfach seine Lüge dahingehend, dass der Kläger zwar einen Amoklauf „geplant“ habe – davon aber „freiwillig abgerückt“ sei. Nur deshalb habe quasi der „Mord an einer unbekannten Anzahl“ von Menschen nicht stattgefunden.

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Der Beklagte erwirkte so ohne Vorliegen einer Straftat und einzig infolge der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Person einen Haftbefehl, der sich infolge seines Vortrags wie folgt auslässt:

In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde „teilte der Beschuldigte, der unter dysthymen Störungen i.S. eines chronischen depressiven Rückzugszustandes (ICD-10 F 34.1) und einer biographisch-fundierten Selbstwert- und Beziehungsproblematik mit narzisstischen und schizoiden Anteilen (ICD-10 F 60.8) leidet, mit, dass er ebenso wie in Winnenden einen Amoklauf gerichtet gegen die Mitarbeiter der Justizbehörden Würzburg – insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg – beabsichtigt.“

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Weiter führt der Beklagte in dem am 22.06.2009 ausgestellten Haftbefehl aus, nachdem der Kläger bereits am 21.06.2009 auf Betreiben des Beklagten festgenommen wurde:

„Von dem Vorhaben des versuchten Mordes (sic!) in einer unbekannten Anzahl ist der Beschuldigte freiwillig zurückgetreten.“

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Dass die Festnahme vor Erlass des Haftbefehls durch den Beklagten erfolgte, ergibt sich aus dem Zeitungsbericht der Stuttgarter Zeitung in der Ausgabe vom 22.09.2009. Von einem drohenden Amoklauf, der zu den Maßnahmen führte, ist hier nicht die Rede, vielmehr ergeht man sich in den in der Presse üblichen hämischen Allgemeinplätzen.

Der Kläger wird als „Mann ohne festen Wohnsitz“ dargestellt, der „seit einiger Zeit in Bayern zur Fahndung ausgeschrieben“ sei, da er sich mit „Gewaltdelikten schuldig“ gemacht habe.

Beweis:
Anlage 4:
Artikel der Stuttgarter Zeitung, Printausgabe vom 22.06.2009 unter der Überschrift „Verbrecherjagd – Im Endspurt gefasst“
Artikel Stuttgarter Zeitung22.06.09

Da die Lüge des Beklagten, der Kläger habe einen Amoklauf und „mehrfachen Mord“ geplant und am 12.06. akut begehen wollen von der Realität überholt worden war, fabuliert der Beklagte nun ohne jeden Erkenntnisansatz dahingehend eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“ durch die Einreichung der Dienstaufsichtsbeschwerde. Dies durch bloße Behauptung, die an das Staatsministerium und eine Zivilkammer des Landgerichts Würzburg gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde hätte vorgeblich auch irgendwie an eine nicht näher bestimmte „Öffentlichkeit“ zur Kenntnis gelangen könnte, die sich tatbestandsgemäß § 126 StGB „gestört“ und beeinträchtigt fühlen könnte, was der Kläger nun irgendwie beabsichtigt habe.

Zitat:

„Hierbei nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass dieses Schreiben weitergegeben wird und somit für die Öffentlichkeit bestimmt war.

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Auf Grundlage dieses vom Beklagten wahrheitswidrig erwirkten Haftbefehls wurde der Kläger infolge bis zum 04. März 2010 seiner Freiheit beraubt. Eine weitere Freiheitsberaubung im Amt auf Grundlage dieses rechtswidrigen Haftbefehls erfolgte vom 12. März 2010 bis 22. April 2010.

Nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, wo festgestellt wurde, dass von Anfang an keine Straftat vorlag und der Kläger zu Unrecht zehn Monate in Untersuchungshaft war, wirkte der Beklagte darauf hin, dass dem Kläger die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung verweigert wurde. Der Kläger hat aufgrund der rechtswidrigen Maßnahmen bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten, obwohl ihm diese von der Kammer unter Vorsitz des Zeugen Dr. Barthel zugesprochen worden war.

Zeugnis:
Dr. Claus Barthel
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Beweis: Akte 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Über den Charakter der Verantwortlichen und die Eignung zur Führung von Amtsgeschäften in einer rechtsstaatlichen Justizbehörde wird auch an anderer Stelle zu erörtern sein.

Dass der Beklagte sein Amt als Staatsanwalt hier nicht zur Strafverfolgung gemäß dem Legalitätsprinzip der zur Gefahrenabwehr ausübte sondern dieses ausschließlich persönlich und karriereorientiert zur gezielten Schädigung des Klägers missbrauchte, ergibt sich aus dem folgenden Beweisvortrag.

Hierbei ist mit zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tat des Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Würzburg als sog. Querulant stigmatisiert und seit 2004 zahlreichen rechtswidrigen und sinnfrei-aktionistischen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die auch in einschlägigen, grob unrichtigen und plakativen Presseberichten der Mainpost (vgl. Anlage 5) beginnend 2005, Niederschlag fanden, wie sich bei Bestreiten des Beklagten bezüglich dieses Motivs ohne weiteres beweisrechtlich darlegen lässt.
Die Mainpost wurde vom Beklagten hier offenkundig zur öffentlichen Vorverurteilung, Stigmatisierung des Klägers und Stimmungsmache in Bezug auf seine weitere Zielsetzung missbraucht.

Der Beklagte konnte sich daher bei der von ihm angestrebten dauerhaften Inhaftierung und medienwirksamen Verhaftung des Klägers als „Amokläufer“ daher entsprechenden internen Beifalls und positiver Wirkung auf seine Karriere sicher sein.

3.
Die am 18.05.2009 an das Staatsministerium der Justiz – das die Dienstaufsicht über die bayerischen Staatsanwälte ausüben sollte – zugesandte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten wurde vom dortigen Ministerialrat Hans Kornprobst ordnungsgemäß bearbeitet und dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht nach Weitergabe der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zugesandt, 06. Juni 2009.

Zeugnis:
Hans Kornprobst
, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

Über diese ordnungsgemäße Sachbearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Zeugen Kornprobst versuchte der Beklagte infolge zu täuschen, obwohl er als Staatsanwalt verpflichtet ist, § 160 (2) StPO, diese zur Entlastung des Klägers führende Tatsache zu benennen.
So heißt es hier:

„(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“

Da der Beklagte Trapp hier jedoch als vorgeblich Geschädigter einer Straftat und vorgeblicher Strafverfolger in einer Person tätig wurde, vertuschte er zielgerichtet diese den Kläger entlastende Tatsache, dass der Jurist Kornprobst keinerlei Straftat oder sich ergebende Bedrohung in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp erkannte, gezielt anstatt sie offenzulegen.

Noch wesentlich deutlicher und schwerwiegender wird dieser Verstoß und Sachverhalt dadurch, dass eine identische Ausfertigung der Dienstaufsichtsbeschwerde als Klageschrift an die Zivilkammer des Vorsitzenden Dr. Bellay beim Landgericht Würzburg ging, der als ehemaliger und erfahrener Staatsanwalt (ab 2004 Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Würzburg, ab 2005 Oberstaatsanwalt) ebenfalls keinerlei Straftat oder sich ergebende Bedrohung in dem Schreiben sah, den Schriftsatz unter Hinzuziehung und in Besprechung mit dem Richter und Berichterstatter Dr. Müller Teckhoff ordnungsgemäß bearbeitete und dem Kläger infolge einen diesbezüglichen Beschluss zukommen ließ.
Dem Berichterstatter habe er die Akte bereits am 05.06.2009 zugeleitet.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12,
04229 Leipzig

Beweis:
Anlage 5:

Urteil des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010, Zeugenaussage Thomas Bellay, Seite 23/24

Anstatt diesen Sachverhalt offenzulegen, dass auch dieser erfahrene Jurist den Kläger entlastend keinerlei Straftat und Bedrohungslage in den Schreiben erkannt hat, versuchte der Beklagte infolge über den damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt, der sich laut eigener Zeugenaussage in Hauptverhandlung zu Az. 814 Js 10465/09 die Angaben Trapps unkompliziert zu eigen machte, offenkundig Einfluss auf den Zeugen Dr. Bellay zu nehmen.
Zu diesem Zweck telefonierte Schmitt, der offenkundig von Trapp entweder instrumentalisiert wurde oder infolge als Mittäter bei der Freiheitsberaubung im Amt anzusehen ist, offenkundig mit dem Zeugen Bellay, um diesen von seiner Meinungsbildung abzubringen, diese zu ändern und infolge ebenfalls eine Straftat in dem Schreiben zu behaupten.

Zeugnis:
Lothar Schmitt
, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

Eine andere Erklärung dafür, dass Schmitt mit diesem Sachverhalt an den Zivilrichter Dr. Bellay herantritt, erschließt sich nicht.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12,
04229 Leipzig

In der Zeugenaussage gibt Lothar Schmitt an, dass das Telefonat mit dem Zeugen Bellay nach dem 12.06.2009 stattfand.

Zeugnis:
Lothar Schmitt
, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

Um Schmitt nicht zu kompromittieren, wurde in der schriftlichen Urteilsschrift eine kollegenschützende wohlwollende Lesart des vollkommen absurden und rechtsfremden Gebaren des Zeugen Schmitt benannt, nämlich die, dass Schmitt glauben machen konnte, aufgrund eines Vorganges von 2005, mit welchem er als Bediensteter der Staatsanwaltschaft befasst war, nun 2009 einen „Wissensvorsprung“ in Bezug auf die Person des Klägers zu haben. Erst auf Nachfrage räumte Schmitt ein, dass er bis zur Hauptverhandlung und seiner Zeugenvernahme dem Kläger noch nie begegnet war und keinerlei Wissen über diesen hat.

Zeugnis:
Dr. Claus Barthel
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Beweis:
Urteil des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010

Ob eine gezielte indirekte Beeinflussung des Zeugen Bellay durch den Beklagten Trapp über dessen Mittäter Lothar Schmitt in diesem Kontext vorliegt, kann hier insoweit offen bleiben. Zweifelsfrei belegt ist jedoch, dass der Beklagte Trapp seiner Verpflichtung als Staatsanwalt nicht nachkam und diese objektiv den Kläger massiv entlastenden Tatsachen und die beiden Zeugen verschwiegen hat und die Staatsanwaltschaft bis in die Hauptverhandlung über diesen Sachverhalt zu täuschen versuchte.

Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Die Zeugen Kornprobst und Bellay mussten erst gegen den Widerstand der Staatsanwaltschaft, die als vorgeblich Geschädigte und Partei in diesem Verfahren dieses selbst initiiert hat, durch den Rechtsbeistand des Klägers, Christian Mulzer, in das Verfahren eingeführt werden.
Zeugnis:
Christian Mulzer
, Rechtsanwalt, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Der Beklagte behauptete wie bereits genannt wider besseres Wissen, dass der Kläger in der gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde einen „Amoklauf wie in Winnenden“ beabsichtige, und zwar bei den Justizbehörden Würzburg. Hierbei beabsichtige er den „Mord an einer unbekannten Anzahl Menschen“. (Darlegungen des Beklagten in der Aktenlage zu 814 Js 10465/09).
Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Zu dieser Lesart der Dienstaufsichtsbeschwerde kommt der Beklagte offenkundig unter bislang nicht geklärten Umständen am Freitag, 12.06.2009.

Obwohl die Dienstaufsichtsbeschwerde bereits am 18.05.2009 mit genanntem Ergebnis – weder Straftat noch Bedrohung – sowohl an die Empfänger Kornprobst, Staatsministerium als auch Bellay, Landgericht Würzburg gegangen war, kam der Beklagte Trapp Wochen später schlagartig zu der Erkenntnis, dass hier eine akute Bedrohungslage bei den Justizbehörden Würzburg vorliege, dergestalt, dass ein Amoklauf durch den Kläger akut anstehe.

Den Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt, überzeugte der Beklagte und nach Zeugenaussage von Schmitt selbst in Hauptverhandlung offenkundig ohne weiteres von dieser Sichtweise.

4.
Die Darstellung des Beklagten wird noch unglaubwürdiger durch dessen weitere Vorgehensweise:

Er beauftragt die Polizeibeamtin Vierheilig mit der Festnahme des Klägers an dessen Wohnsitz in 97299 Zell am Main, Austraße 3.

Dies scheitert, da der Kläger bereits im April 2009 diesen Wohnsitz aufgegeben hat und seither überhaupt nicht mehr im Landkreis Würzburg aufhältig war.

Infolge ruft die Zeugin Vierheilig am Nachmittag des 12.06.2009 den Kläger zweimal auf dessen Handy an. Als der Kläger sich jeweils mit Namen meldet, legt die Zeugin auf.

Eine Handyortung findet nicht statt.

Zeugnis:
Dagmar Vierheilig
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Wenn es, wie vom Beklagten behauptet, hier um die Verhinderung einer Vielzahl von Morden gegangen wäre, wäre ein solches Vorgehen absurd.
Es wäre neben massiven Fahndungsmaßnahmen, ggf. einer Öffentlichkeitsfahndung, eine sofortige Handyortung zwingend angezeigt gewesen.

Bereits diese halbgaren Instruktionen an die vom Beklagten instruierte Polizei zeigt, dass es ausschließlich um Repression gegen den Kläger geht, der es wagte, über den Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erstatten und ohnehin lästig ist und keinesfalls um Gefahrenabwehr, wie zu diesem Zeitpunkt noch außenwirksam behauptet.

5.
In der Woche vom 15.06.2009 bedroht der Beklagte Trapp unter Amtsmissbrauch in seiner Funktion als Staatsanwalt den Stuttgarter Polizeihauptkommissar Michael Scheffel mit der Drohung eines Disziplinarverfahrens und Strafverfolgung wegen vorgeblicher Strafvereitelung, wenn – so der Zeuge Scheffel – der Kläger „nicht endlich festgenommen“ wird.

Mittlerweile war dem Beklagten bekannt geworden, dass der Kläger seit 29.04.2009 unter der Adresse Maierwaldstraße 11, 70499 Stuttgart gemeldet ist und dort auch wohnhaft ist.
Nichtsdestotrotz wurde infolge fabuliert, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz, um den nicht vorhandenen Haftgrund der Fluchtgefahr behaupten zu können.
Da die Polizei Stuttgart den Kläger dennoch nicht festnahm und der Beklagte zunehmend unter Druck geriet, da er bereits am 12.06.2009 wider besseres Wissen behauptet hatte, durch den Kläger drohe ein akuter Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg, ließ er diesen Ärger offenkundig u.a. an dem Polizeibeamten Scheffel aus, der diesen Aktionismus und die rechtsfremde persönlich motivierte Vorgehensweise des Beklagten durchschaute.

Zeugnis:
Michael Scheffel
, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

6.
Dem Beklagten gelang darüber hinaus nach Durchsetzung seines Zieles, der Inhaftierung des Klägers mittels unwahrer Strafanzeige ein weiterer Coup.

Unter Ausnutzung seines Nimbus als Staatsanwalt und seines Ansehens bei dem Kollegen Erik Ohlenschlager, zu diesem Zeitpunkt Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Würzburg, gelang es dem Beklagten, einen Aritkel in der örtlichen Mainpost zu lancieren, dessen einzige Quelle die Staatsanwaltschaft Würzburg, mithin die Behörde des Beklagten fungierte, dies als sog. „privilegierte Quelle“.

Bereits am 25.06.2009 wurde der Kläger so öffentlich als Amokläufer vorverurteilt und an den Medienpranger gestellt, was vom Beklagten bewusst herbeigeführt und gewollt war, um Fakten in Bezug auf seine Zielsetzung schaffen, die in der Vernichtung des Klägers bestand.

In dem Pressebericht vom 25.06.2009 des sog. Gerichtsreporters Patrick Wötzel heißt es unter Missachtung der Unschuldsvermutung wie folgt:

„Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist drohte mit Amoklauf

Ein 39-jähriger Ex-Polizist hat im Mai der Würzburger Justiz einen „Amoklauf, Mord und Totschlag“ angedroht. Am Sonntag wurde der sportliche 39-Jährige als Teilnehmer des Halbmarathons in Stuttgart verhaftet. Wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und Beleidigung war er bereits mehrfach vor Gericht.“

Beweis:

Anlage 6:
Artikel der Mainpost vom 25.06.2009 unter Überschrift „Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“.

Die Rechtsvertretung der Mainpost GmbH, Dr. Johannes Weberling Rechtsanwälte, Berlin teilten mit Schriftsatz vom 01.02.2013 wie folgt mit, Seite 3:

„Die Aussage, der Antragsteller habe mit einem Amoklauf gedroht“, stammt von der Staatsanwaltschaft, nämlich dem Staatsanwalt Erik Ohlenschläger…“

Beweis:

Anlage 7: Schriftsatz, Dr. Johannes Weberling Rechtsanwälte, 01.02.2013

Vom Landgericht Stuttgart wurde infolge Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag gewährt:

„Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, es zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe im Mai 2009 der Würzburger Justiz einen „Amoklauf, Mord und Totschlag“ angedroht, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 25.06.2009.“

Beweis:

Anlage 8: Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2013, Az. 11 O 100/13

Der Zeuge Erik Ohlenschlager berief sich bei Bekanntgabe der Falschmeldung an das örtliche Presseorgan ebenfalls ausschließlich auf die unwahre Strafanzeige und die Angaben des Beklagten.

Zeugnis:
Erik Ohlenschlager
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Anstatt eine objektive Berichterstattung über die hier dargelegten Fakten zu veranlassen, ziehen sich Verantwortliche der örtlichen Mainpost, nachdem sie den Kläger (identifizierend) fälschlich öffentlich eines Verbrechens beschuldigten, bis heute hämisch und mit Beleidigungen und Entwertungen über den Kläger her.

So wandte sich der offenkundig federführende Gerichtsreporter Manfred Schweidler in einem unter dem Pseudonym „sailor3071“ verfassten Forumskommentar, in welchem er im Plural fabuliert, sich direkt an den Kläger , in welchem er ihm im oben genannten Sachverhalt weiter eine „Drohung“ unterstellt, wobei er gönnerhaft einräumt, dass die „Reaktion“ (10 Monate Freiheitsberaubung u.a.) „überzogen“ gewesen sein mag:

„Herr Deeg, Natürlich hat die ganze Welt nichts wichtigeres zu tun als Ihnen zu schaden…… Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen. Bis heute tun Sie nichts, um bei unbefangenen Beobachtern Verständnis für ihre Position zu fördern. ….Aber Sie selbst fühlen sich schon berechtigt, jeden anderen mit Dreck zu bewerfen, der Ihnen nicht die Füsse küsst. Letzteres haben wir bisher nicht getan und werden wir künftig nicht tun – und wenn Sie noch so sehr glauben, es gäbe kein bedauernswerteres Justizopfer als Sie.“

Beweis:

Anlage 9: Ausdruck des Kommentars des Zeugen Schweidler unter Pseudonym “sailor 3071“ vom 26.11.2016, 18:45 Uhr:

7.
Der Beklagte täuschte die Zeugin Weisensel-Kuhn zwecks Erlangung des Haftbefehls vom 22.06.2009 über das Vorhandensein eines Haftgrundes der Fluchtgefahr.

So heißt es im Haftbefehl vom 22.06.2009:

„Im diesem Verfahren (Anm. des Klägers: Az. 161 Ds 814 Js 824/06) hat das Amtsgericht Würzburg am 26.05.2009 einen Sicherungshaftbefehl erlassen, der – aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte offenkundig untergetaucht ist – erst am 21.06.2009 vollzogen werden konnte. In diesem Verfahren droht dem Beschuldigten ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.“

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Richtig ist, dass der Beklagte seit 29.04.2009 ordnungsgemäß in 70499 Stuttgart, Maierwaldstraße 11 angemeldet und wohnhaft ist. Der Kläger wohnt dort bis zum heutigen Tag.

Beweis:

Anlage 10: Anmeldebestätigung des Amts für öffentliche Ordnung vom 29.04.2009

Die bloße Tatsache, dass die irgendwann vom Beklagten losgeschickten Polizeibeamten den Kläger im Laufe des Zeitraums vom 12.06. bis 21.06.2009 nicht in der Wohnung antrafen, missbrauchte der Kläger zielgerichtet zu der selbstreferentiellen Falschbehauptung, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz, was eine Fluchtgefahr begründe.

Richtig ist, dass der Kläger während er angeblich untergetaucht war, vielfach mit dem Zeugen Scheffel telefonierte.

Gegenüber dem Zeugen Scheffel begründete der Beklagte die Festnahmeabsicht gegenüber dem Kläger nicht mit einem vorgeblich am 26.05.2009 erlassenen Sicherungshaftbefehl sondern mit den erst mit Haftbefehl vom 22.06.2009 bekanntgegebenen Phantasien in unwahrer Strafanzeige.

Da dies offenkundig Phantasien des Beklagten waren, wurde der Sachverhalt von der Polizei Stuttgart auch nicht ernst genommen. Man hat hier offenbar erkannt, dass es sich um eine persönlich motivierte Angelegenheit seitens des Beklagten handelt, die dieser unter Missbrauch seines Amtes als Staatsanwalt losgetreten hat.

Zeugnis:
Michael Scheffel
, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

Weitere Zeugen bei der Polizei Stuttgart, die in Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung gegen den Kläger erst unter Druck zu Maßnahmen veranlasst wurden, sind bei Bedarf zu benennen.

Der Kläger wurde infolge am 21.06.2009 als Teilnehmer des Halbmarathons in Stuttgart (Anlage 4) festgenommen. Dorthin fuhr er von seinem gemeldeten Wohnsitz, an welchem er sich auch die gesamte Woche zuvor aufgehalten hatte.

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für diese berechtigte und begründete Klage ist beigefügt.

Das Schreiben wird im Zusammenhang mit Strafanzeigen und Vorwurf struktureller Korruption zu Lasten des Klägers und insbesondere Tatvorwurf der Freiheitsberaubung im Amt in Mehrfertigung den Polizeibehörden Stuttgart übergeben und auch im Internet veröffentlicht.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Die Reaktion der Kindesentführerin Kerstin N. auf mein Hilfegesuch an ihre Kollegen bei Pickel & Partner: Einstweilige Verfügung

Rechtsanwältin Kerstin Neubert, Mutter meines entfremdeten Kindes und die Frau, die mein Leben zerstört hat, füchtet nun doch um ihre „Ehre“….

 

(Hier einmal für mein Kind beide Eltern auf einen Blick).

Die dicken Schriftsätze, die sie am 20. März und am 23. März beim Amtsgericht Würzburg eingereicht hat, um darzulegen, dass Kindesentführung und Kindesentzug praktisch nichts mit ihr zu tun hat sondern irgendwie das Universum und das Kind selbst daran die Verantwortung trägt, dass es keinen Kontakt zu seinem Vater hat, erspare ich hier – auch wenn sie ein sehr schönes weiteres Charakterbild dieser Frau zeichnen, die seit 2003 unser gemeinsames Kind durch Entfremdung und Ausgrenzung schädigt und mein Leben, meine Vaterschaft und meine bürgerliche Existenz zerstört hat und anhaltend mit Unterstützung bayerischer Justizverbrecher wie Pankraz Reheußer weiter zerstört.

Zwischen den beiden Anträgen 20./23. März lag dieses prompte Antwortschreiben des Richters Gmelch, Amtsgericht Würzburg, in welchem sie am gleichen Tag diverse richterliche Hinweise bekommt:
Hinweise des AG Würzburg an Kerstin Neubert, 30 C 727/17

Am 1. April bekomme ich schließlich eine dicke Akte mit diesem Anschreiben einer Stuttgarter Anwaltskanzlei im Parteizustellungsverfahren über den Gerichtsvollzieher zugestellt:
Einstweilige Verfügung, Zustellung Rechtsanwalt Dr. Bücking, 1. April 2017

Diese Einstweilige Verfügung wurde am 24. März durch Richter Gmelch erlassen, was alles abgelehnt wurde, ergibt sich aus dem Kontext:

Neubert gegen Deeg: Einstweilige Verfügung, AG Würzburg, 30 C 727/17

So viel Aufwand, um schließlich das hier unter Vorgabe von „Dringlichkeit“ zu untersagen:

„Dem Antragsgegner wird untersagt, gegenüber Arbeitskollegen oder Vorgesetzten der Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf Kontakte mit der gemeinsamen Tochter von Antragstellerin und Antragsgegner nachfolgende Behauptungen aufzustellen:

Volljuristin Neubert betreibt unverhohlen eine Kindesentführung

Kerstin Neubert hat diese Kontakte beginnend Juni 2012 willkürlich und vorsätzlich vereitelt

Kindesentführung durch Rechtsanwältin Kerstin Neubert

Die Verantwortung für den zweiten Kontaktabbruch vor nun 5 Jahren trägt initiativ die Kindsmutter, der es gemeinsam mit Juristen und ihrem Vater gelingt, durch Missbrauch unseres Rechtssystems, Falschbeschuldigungen und fortlaufend bagatellisierte und normalisierte Kindesentführung/ Kindesentfremdung den Status quo zu erhalten.

Die Kindesentführung und Entfremdung betreibt Ihre Mitarbeiterin unter Missbrauch des unfähigen regionalen Rechtssystems“

In Kürze steht nun eine mündliche Verhandlung an, da ich diesen Widerspruch eingereicht habe.

Ich denke, damit ist in diesem Zusammenhang zunächst alles gesagt:

 

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 7. April 2017

Az. 30 C 727/17

Gegen die fristgerecht und ordnungsgemäß am 1. April zugestellte Einstweilige Verfügung wird hiermit Widerspruch gemäß § 924 ZPO eingereicht.

Es wird die Aufhebung der Verfügung beantragt.

Gründe:

1.
Zunächst wird angezeigt, dass die Antragstellerin das Gericht bereits in Bezug auf ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz belügt:

Die von der Antragstellerin genannte Adresse in Würzburg, Marienplatz 1 ist weder Wohnadresse noch betreibt die Antragstellerin dort Anwaltskanzlei oder sonstige berufliche Tätigkeit.

Es ist daher offenkundig seit Jahren sowohl dem Vater des Kindes als auch dem Familiengericht und dem Jugendamt unbekannt, wo die Kindsmutter und Antragstellerin tatsächlich wohnhaft ist, was offenkundig hingenommen wird.

Die Kanzlei am Standort Marienplatz 1 hatte die Antragstellerin bereits im Oktober 2012 aufgegeben, um mit dem Kind unterzutauchen.

Der Zweck dieses Untertauchens ist einzig die Ausgrenzung des Kindsvaters, die Vereitelung jeglichen Kontaktes zwischen Vater und Kind und insbesondere die Verhinderung der gerichtlich vollstreckbaren sog. Umgangskontakte (Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09), die zuvor bis zum 25.05.2012 über zwei Jahre unkompliziert und mit massiver Entlastung auch für das Kind erfolgten.

Beweis:
Anlage 1:
Beschluss vom 09.04.2010
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Das Protokoll des Kindsvaters über die positive Entwicklung der Treffen, die Entlastung für das Kind und die gelungene Vater-Kind-Bindung ist als Anlage 9 beigefügt.

Die Antragstellerin belügt somit das Gericht und begeht neben einem Verstoß gegen die Meldepflicht vermutlich auch einen Verstoß gegen die Standespflichten der Anwaltschaft.

Dieses Untertauchen zum Zweck der Kindesentführung/Kindesentziehung/Umgangsboykott und Bindungsblockade wurde dem Gericht sofort nach Bekanntwerden vom Geschädigten beweisrechtlich mitgeteilt.

Beweis:
Anlage 2:

Schreiben des Geschädigten vom 17.10.2012, Az. 0002 F 957/12
Anfrage ans Gericht wegen Untertauchen der Kindesmutter/Kindesentführung, 17.10.2012

Das Gericht unternahm weiter nichts sondern schaute diesem Untertauchen zum Zwecke des Abschneidens auch des letzten vorhandenen Anknüpfungsortes des Vaters zu seinem leiblichen Kind ebenso tatenlos zu, wie der bis heute weiter vorliegenden Kindesentführung, dem böswilligen Umgangsboykott und der Bindungsblockade durch die Antragstellerin.

Beweis:
Anlage 3:

Schreiben des Gerichts vom 19.10.2012, Az. 0002 F 957/12
Antwort des Gerichts auf Anzeige Kindesentführung, 29.10.2012, 2 F 957/12, AG Würzburg
Antwort des Gerichts, 29.10.2012, Wohnort des Kindes bis heute unbekannt

2.
Es fehlt bereits im Ansatz jeglicher Verfügungsanspruch mangels Dringlichkeit.

Es zieht sich vielmehr wie ein roter Faden durch sämtliche juristischen Vorgänge seit 2003, dass die Kindsmutter übergriffig, rücksichtslos, egozentrisch und oftmals affektiv interessengeleitet etwas zu Lasten von anderen lostritt, mit den Folgen und Schäden hieraus jedoch nichts mehr zu tun haben will.

Hierbei switcht sie zweckmäßig jeweils zwischen der Rolle eines verfolgten Hascherls und der Rolle einer resoluten und dominanten Volljuristen hin und her, je nach Bedarf und je nach Gegenüber.

Es ist insoweit offen, welche Rolle sie im Verlauf dieses Verfahrens favorisiert.

Die Antragstellerin versucht auch hier geflissentlich darüber hinwegzugehen, dass die Kontaktaufnahme in dieser Form an die Kanzlei Pickel & Partner Folge von Umgangsboykott und Kindesentführung seit 2012 unter böswilligem und zielgerichtetem Abschneiden jeglichen Kontaktpunktes zum leiblichen Kind geschieht.

Mit Datum vom 18.09.2012 versuchte die Antragstellerin bereits, über eine missbräuchliche Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz ihr Ziel zu erreichen, für das die Richterin keine Grundlage sah, 0002 F 957/12. (Nach diesem Muster gelang ihr bereits die Entfremdung und Ausgrenzung von Dezember 2003 bis Mai 2010).

Kurz danach tauchte sie unter, um dann eben so den Kontakt zwischen Vater und Kind zu vereiteln. Die Richterin stellte sie mittels Befangenheitsantrag Januar 2013 kalt, nachdem diese darauf beharrte, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind stattfinden müsse, da weiterer Kontaktverlust fatale Folgen (!) für das Kind hat und die Schäden manifestiert.

Beweis:
Anlage 4:

Amtsgericht Würzburg, Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Die kindeswohlschädigende und egozentrische Verweigerungshaltung der Antragstellerin gegenüber der vom Gericht berufenen Mediatorin Katharina Schmelter wird hier ebenfalls thematisiert.

Dieser Vermerk des Gerichts vom 20.12.2012 bei einem Stand von sieben Monaten traumatisierender Ausgrenzung und Umgangsboykott beleuchtet beispielhaft die bodenlos asozialen und widerwärtigen, rein formaljuristischen Spielchen und Strategien, mit denen die Antragstellerin unter Anleitung und Aufforderung durch die widerwärtige Hetzanwältin Hitzlberger (die für 5 Jahre Kontaktabbruch eine Hauptverantwortung trägt, was erhebliche Konsequenzen folgern wird) hier das Kind des Antragsgegners gezielt und vorsätzlich schädigen und den Kindsvater vernichten wollen.

Eine gemäßigtere Sichtweise ist aufgrund der Widerwärtigkeit und Böswilligkeit im gesamten Gebaren dieser Juristen nicht mehr angezeigt.

Beweis:
Anlage 4:

Amtsgericht Würzburg, Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Erst nach weiteren zwei Jahren und fünf Monaten nach diesem Resümee der fatalen Kindeswohlschädigung durch die Antragstellerin wandte sich der Geschädigte und komplett ausgegrenzte Kindsvater notgedrungen auch an das berufliche Umfeld der Antragstellerin, auf deren Tätigkeit er durch die Internetpräsenz der Steuerkanzlei aufmerksam wurde.

Die Komplettverweigerung des Gerichts, trotz erwiesenermaßen fataler Folgeschäden für Vater und Kind gegen die asozial agierende und gezielt auf Faktenschaffung und Entfremdung ausgerichtete Kindsmutter auch nur ansatzweise vorzugehen, rechtfertigt nicht nur dieses Vorgehen.

Die Komplettverweigerung der Justizbehörden hier würde noch ganz andere Maßnahmen des ausgegrenzten Vaters und Antragsgegners rechtfertigen, die dieser bislang nicht ergriffen hat.

Die Kanzlei Pickel & Partner wurde also bereits mit Schreiben vom 03. Mai 2015 vom Geschädigten als Vater des Kindes kontaktiert und um Hilfe ersucht.

Die Begründung des Geschädigten für dieses Anschreiben lautet unter anderem:

….“Ursächlich für dieses Schreiben ist die Tatsache, dass Frau Neubert mit unserem Kind seit Oktober 2012 untergetaucht ist. Dies ist faktisch eine Kindesentführung nach § 235 StGB, was von den Justizbehörden Würzburg strafrechtlich relevant gedeckt und vertuscht wird. Die Polizei in Stuttgart ist ebenfalls seit Wochen informiert, auch hier geschieht offenkundig weiter nichts.“….

Beweis:
Anlage 5:

Schreiben des Geschädigten an die Kanzlei Pickel & Partner, 03.05.2015

Beweis:
Anlage 6:

Ausdruck aus dem Blog des Geschädigten, mit welchem dieses Schreiben öffentlich („Offener Brief“) gemacht wurde und somit allen in Rede stehenden Mitarbeitern der Kanzlei Pickel & Partner zugänglich.

Der Antrag auf dringliche Einstweilige Verfügung hier wurde von der Antragstellerin am 20.03.2017 (!) gestellt.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch setzt gem. § 940 ZPO zwingend eine Eilbedürftigkeit voraus. Da die Antragststellerin hier durch erhebliches und langes Zuwarten, nämlich fast zwei Jahre, zum Ausdruck bringt, dass ihr die gerichtliche Durchsetzung ihres Anspruchs nicht besonders eilig ist, ist die Eilbedürftigkeit zu verneinen.

Die ständige Rechtsprechung bspw. des OLG München geht davon aus, dass wenn ein Antragsteller länger als einen Monat untätig bleibt (st. Rspr. des OLG München, vgl. ZUM-RD 2002, 556 = MD 2002, 624 = OLG Report 2002, 223 sowie OLGR 2000, 176-178 = Mitt. 2001, 85-90), ein Anspruch zu verneinen ist.

Diese Monatsfrist beginnt mit der erstmaligen Erlangung der positiven Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, nämlich Verletzungshandlung und Person des Verletzers (st. Rspr. des OLG München, vgl. ZUM-RD 2002, 556 = MD 2002, 624 = OLG Report 2002, 223 sowie OLGR 2000, 176-178 = Mitt. 2001, 85-90).

3.
Anders als das Gericht darlegt, konkurrieren hier keinesfalls das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin mit dem Recht auf freie Meinung des Antragsgegners – es geht vielmehr um höherwertige Rechte, insbesondere die Rechte des Kindes und das Elternrecht des Klägers, von welchem dieser – wie infolge dargelegt – zielgerichtet und böswillig und weit über ein Jahrzehnt andauernd von der Kindsmutter und den rechtsfern agierenden örtlichen Behörden willkürlich und auf zweckmäßiges Betreiben der Kindsmutter abgeschnitten und isoliert wird.

Die Vorgänge haben in der Gesamtschau die Qualität eines Justizskandals und eines Justizverbrechens, das sehenden Auges durch Untätigkeit, Verschleppung, unsachgemäße und in Teilen verbrecherische Vorgehensweise verschuldet wurde und weiter wird und das einen Untersuchungsausschuss rechtfertigt.

In keiner Weise ist hier noch von einem „privaten“ oder innerfamiliären Konflikt auszugehen, der eine gesondert schützenswerte Privatsphäre im beruflichen Umfeld der Antragstellerin generieren würde.

Es ergibt sich vielmehr aufgrund der infolge dargelegten Tatsachen seit langem ein Recht auf Selbstjustiz und eine Pflicht zur Zivilcourage, da sich die originär zuständigen Justizbehörden als völlig untauglich und eben in Teilen verbrecherisch (Staatsanwaltschaft Würzburg, OLG Bamberg) gegen den Geschädigten vorgehend erwiesen haben. Die Polizeibehörde Stuttgart geht von struktureller Korruption zugunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Kindsvaters aus. Das musterhafte und zweckmäßige Fabulieren von Justizbehörden, der Geschädigte sei ein „Querulant“, der quasi selbst schuld sei an dem Unrecht, ist bereits krachend gescheitert.

Die Vorgänge sind auch Inhalt zahlreicher plakativer grob unrichtiger und selektiv schlagzeilenträchtiger Presseberichte der Mainpost („Ex-Polizist terrorisiert Rechtsanwältin“, 13.08.2005 bis „Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist droht mit Amoklauf“, 25.06.2009 und zuletzt „Ex-Polizist beleidigt Anwältin“, 13.02.2015).

Alle Vorgänge sind auf Tatsachen Fakten und Originaldokumenten basierend beweisrechtlich seit August 2013 infolge erneuter Kindesentziehung/Kindesentführung im Blog des Klägers – auf den sich die Antragstellerin mehrfach bezieht – jedermann zugänglich.

Selbst wenn man also, wie die Antragstellerin lebensfremd darzustellen versucht, die täglich auf engstem Raum mit ihr zusammenarbeitenden Kollegen mit ihr nicht über den Sachverhalt sprechen wie z.B. die Tatsache, dass das Kind der Antragstellerin ohne jeden Kontakt zu seinem Vater aufwächst, der als psychisch gestörter Krimineller in der Presse und von der Antragstellerin dargestellt wird und die Tatsache, dass die Antragstellerin alle persönlichen Daten etc. verschleiert und sich verbirgt, als „glaubhaft“ fabuliert – so ist doch davon auszugehen, dass sich Kollegen über andere Quellen von dem Sachverhalt in Kenntnis sind, auch völlig unabhängig von dem Anschreiben des Geschädigten.

Realistischer ist es, davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Kindsvater und Geschädigten gegenüber den Kollegen ähnlich darstellt, wie sie dies mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Bamberg tat. Dies im Zusammenhang mit Verhinderung eines mit dem Kinderschutzbund Würzburg geschlossenen Vertrages auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind.

Beweis:
Anlage 7:
Schreiben der Antragstellerin an RAK Bamberg, 2.5.2008
Stellungnahme der Kindsmutter vom 2.5.2008 an RAK Bamberg nach „Scheitern“ Vertrag Kinderschutzbund

Die Motivation des Klägers, sich mittels Appell an die Kollegen und den Arbeitgeber der Antragstellerin zu richten, ist offenkundig die in den Schreiben dargestellte: nämlich Hilfe bei der Einwirkung auf die völlig asozial, rechtsfern und emotional kaltherzig sich auf formaljuristisches Terrain zurückziehende Täterin und Kindsmutter zu erreichen, die einem Vater sein Kind entfremdet und zu diesem Zweck ein gesichtswahrendes „Opferphantasma“ im beruflichen und privaten Umfeld geschaffen hat, das sie wie einen Schild vor sich herträgt.

Die Hoffnung, dass im Leben stehende intelligente, scharfsinnige und vor allem empathiefähige Menschen, die bei der Steuerkanzlei Pickel & Partner seit Jahren mit der Antragstellerin zusammenarbeiten, auf diese emotional und korrektiv dergestalt einwirken können, dass sie eine Empfänglichkeit für die Perspektive des von ihr böswillig und egozentrisch verdammten Vaters und die tatsächlichen Notwendigkeiten für das Kind und dessen Wünsche und manipulativ unterbundener Vaterliebe wecken können und eine Selbstreflexion und zumindest ansatzweisen Perspektivenwechsel bei der Antragstellerin anstoßen können, ist jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen.

Hierzu ist jedoch zunächst ein realitätsbezogener Perspektivenwechsel in Bezug auf den von der Antragsteller verdammten Kindsvater nötig, wozu die Anschreiben geeignet sein sollten, da sie objektive Fakten darlegen.

Und selbst ein Motiv auf Rehabilitation des Geschädigten ist durch die Schreiben noch naheliegender als das von der Antragstellerin fabulierte und vom Gericht als „glaubhaft“ zunächst angesehene Motiv, der Geschädigte wolle der Antragstellerin hierdurch „beruflich schaden“.

Die Verfehlungen der Kindsmutter und Antragstellerin gegenüber dem Vater und Antragsgegner sind so menschlich übergriffig, schwerwiegend, langanhaltend, emotional vernichtend und lebenszerstörend, dass der Versuch, dies mit evtl. sich ergebenden beruflichen Nachteilen in dieser Form (Eignung überhaupt vorausgesetzt) vergelten zu wollen, dem Versuch gleichkäme, einen Mord aus niederen Motiven mittels Ordnungsgeld vergelten zu wollen.

Zu den vorsätzlich herbeigeführten Schädigungen und den tiefsitzenden Motiven der Volljuristin und Antragstellerin wird infolge weiter ausgeführt.

4.
Die Antragstellerin schreibt:

„Die Verfahrensbeteiligten haben eine derzeit 13 Jahre alte gemeinsame Tochter, waren/sind nicht verheiratet und haben sich etwa 3 Monate nach Geburt des Kindes getrennt.“

Das ist falsch: die Verfahrensbeteiligten haben sich keinesfalls drei Monate nach der Geburt des Kindes getrennt.

Richtig ist:

Die Antragstellerin hat in einsamer Entscheidung und initiativ willkürlich die Vaterschaft, jegliche Perspektive auf Familie und Bindung, die Existenz und den Ruf des Antragsgegners unter Missbrauch des Rechtssystems zerstört. (Wie simpel das sog. Gewaltschutzgesetz mithilfe gleichgültiger, ideologischer und einfach gestrickter Justizjuristen zu missbrauchen ist und welche Fakten und Folgen bereits im Ansatz möglich sind, hat Kriminologe Prof. Michael Bock dargelegt. Dessen Gutachten hat vielfach Eingang in die Vorgänge hier gefunden und ist im Blog des Klägers nachzulesen).

Die Antragstellerin weckte in dem Geschädigten (Antragsgegner) den Wunsch nach Familie und gemeinsamen Kindern und gaukelte – wie sich zwischenzeitlich ergab – zu diesem Zweck eine Familienbildungsabsicht mit dem Geschädigten vor, in deren Verlauf der Kläger seine Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg aufgab, bzw. dem Druck und Mobbing seitens der Leitung der Polizeidirektion diesbezüglich nachgab (die Vorgänge, wobei es kausal um die Haarlänge ging, sind Inhalt umfangreicher Geltendmachungen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim und bei den Strafverfolgungsbehörden Baden-Württemberg).

Der Geschädigte hatte aus tiefer Liebe und Verbundenheit zur Antragsgegnerin bzw. ab Februar 2003 zur Familie (ärztl. Bestätigung Schwangerschaft) neben der emotionalen Verbundenheit und Zielsetzung auch umfangreiche wirtschaftliche und monetäre Vorleistungen im Sinne dieser Familienbildung zugunsten der Antragstellerin geleistet, die sich zum Beispiel auch daraus ergaben, dass die Launen der Kindsmutter wechselten, was den zukünftigen Wohnort angeht. (Der Geschädigte hatte die Antragstellerin in Stuttgart kennengelernt, dort mit ihr gemeinsame Wohnung bezogen etc. – sie jedoch hatte aus affektiver Laune und Impulsivität heraus weitere Wohnung in Würzburg angemietet, in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Vater, worauf noch näher einzugehen ist).

Drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes erzwang die Antragstellerin unter Missbrauch des Rechtssystems mittels falscher Eidesstattlicher beim Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, die einseitige Trennung, die zuvor nicht kommuniziert wurde, und wo sie vorsätzlich wahrheitswidrig behauptete, der Vater des Kindes sei ihr „Ex-Freund“, der sie belästige und bedrohe.

Es ist definitiv ein lebensbestimmender Unterschied, ob sich die Verfahrensbeteiligten „trennen“, wie die Antragstellerin lügt – oder ob eine Kindsmutter und Rechtsanwältin im Wissen um Alleinsorgerecht unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes eine „Trennung“ einseitig erzwingt, indem sie den Kindsvater auch für das Umfeld zum Kriminellen stigmatisiert, dem der Kontakt bei Strafandrohung „verboten“ ist, faktisch zu Kind und Mutter.

Die tatsächlichen und durchweg in der Person der Antragstellerin selbst verorteteten Motive und aggressiven Projektionen für dieses Handeln legt die Antragstellerin u.a. offen in einem vom Familiengericht Würzburg zu Az. 002 F 0005/04 im Dezember 2004 vorgelegten familienpsychologischen sog. Gutachten des Prof. Dr. Wittkowski, gegenüber dem die Antragstellerin sich freizügig und insoweit ehrlich offenbarte, der Gutachter offenkundig ein Übertragungsmodell für ihren eigenen Vater:

….„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20

Bereits unmittelbar nach der Geburt bzw. im Säuglingsalter des gemeinsamen Wunschkindes bezeichnet die Antragstellerin den Vater des Kindes, dem gegenüber sie noch kurz zuvor Heiratsabsicht behauptete, als Störenfried. Diesem Geist enspringt das Vorgehen und Verhalten bis heute, rücksichtslos nicht nur gegenüber dem Geschädigten sondern auch gegenüber dem Kind verantwortungslos, wie auch der Gutachter selbst benennt.

„Als sie dann schwanger gewesen sei, sei Herr Deeg „emotionslos“ gewesen. Sie sei es gewesen, die versucht habe, eine Bindung zwischen ihm und dem Kind in ihrem Bauch aufzubauen.“….
Seite 28

Mit derartigen realitätsfernen projektiven Zuschreibungen an die Person des Kindsvaters versucht die Antragstellerin offenkundig lediglich, ihr eigenes Verhalten vor sich selbst zu rechtfertigen und zu bagatellisieren.

„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30

Eine solche „Selbstanalyse“ ist vielleicht einer pubertierenden Jugendlichen nachzusehen, bei einer erwachsenen Volljuristin, Mitte 30, die so das Verstoßen des Vaters unter Schädigung des gemeinsamen Kindes vor sich selbst rechtfertigt, ist das schlicht infantil und asozial.

Ich habe’ ihn geliebt, ich wollte dieses Kind haben, um ein Stück von ihm zu haben. Das Kind bekommt jetzt meine Liebe.“ Bei ihm sei sie „völlig fehlinvestiert“. Auch wenn man es nur funktional und nicht moralisch werte, habe sie sich mit Blick auf das Kind verantwortungslos verhalten!“
Seite 31

„Womit er sie verletzt habe? Mit seinen Lügen und mit den Dingen, die er gemacht habe, ohne mit der Probandin zu sprechen, zum Beispiel den Australien-Urlaub. „Ausgerechnet ich, die nicht verlassen werden will (sic!) hat dann jemanden, der sieben Wochen nach Australien fliegt und mich nicht dabei haben will.“
Seite 34

Die Entfremdung des Kindes und die Trennung ist somit auch Rache für einen Jahre zuvor vom Antragsgegner gemachten Urlaub, der Verlassensängste der Antragstellerin triggerte.

„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35

Der am Fakten und dem Kindeswohl völlig desinteressierte und arrogant anmaßende Zivilrichter Schepping übertrug infolge die Falschangaben der Antragstellerin 1 : 1 aus der Glaubhaftmachung der Verfügung ohne jede Beweisaufnahme oder Zeugenaufnahme aus persönlichem Ärger realitätsfremd in ein Urteil.

Das Aufhebung dieses Urteils vom 12.02.2004 wird beim Amtsgericht Würzburg aktuell beantragt.

Die Strategie der Antragstellerin und Kindsmutter zur Kindesentziehung/Kindesentführung lässt sich infolge in drei Stufen einordnen, sich überschneidend:

a)
Missbrauch des Rechtssystems unter Behauptung klischeehafter und zeitlich völlig beliebiger, frei erfundener Gewaltkonstellation in einem Paarkonflikt (Bedrohung/Belästigung) zwecks Stigmatisierung und Kriminalisierung des Kindsvaters und gesichtswahrender eigener Opferdarstellung, um die dominante, einseitig erzwungene „Trennung“, Ausgrenzung und Entsorgung drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes nach außen hin zu rechtfertigen und die Verantwortung für das eigene Fehlverhalten und die offenkundig massiven eigenen Aggressionen auf den Kindsvater projizieren zu können (vgl. Aussagen in familienpsychologischem Gutachten oben).

Diese Falschdarstellungen führten zu umfangreicher klischeehafter und rollentypischer Ausgrenzung des „Täters“ Mann, der eine unschuldige Frau drangsaliert, zur Kriminalisierung und Pathologisierung.

Beeindruckend ist hier zum einen das Ausmaß an Dummheit und Arroganz, das diesen Popanz über Jahre am Leben hält und die Skrupellosigkeit der Justizverbrecher, die sich selbstreferntiell zu immer dreisteren Rechtsbrüchen verstiegen, bis sie 2009 versuchten, den Kindsvater mittels eines vorsätzlichen Fehlgutachtens des befreundeten Gerichtsgutachters Dr. Groß als „Gefahr für die Allgemeinheit“ in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren, Modell Gustl Mollath.

Trotz Freispruch durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09 hat der Kläger bis heute keinen Cent Entschädigung für die öffentliche Stigmatisierung, zwei rechtswidrige Festnahmen, zehn Monate zu Unrecht erfolgte sog. Untersuchungshaft/Unterbringung erhalten.

Die infolge einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Justizverbrecher Thomas Trapp durch diesen initiierte gemeinschaftliche Freiheitsberaubung im Amt ist zur Anzeige gebracht und im Blog des Klägers, jedermann öffentlich zugänglich, beweisrechtlich dargelegt.

Die Kindsmutter nutzt und missbraucht über Jahre dominant und aggressiv jede sich bietende Gelegenheit für strafrechtliche Geltendmachung gegen den Kindsvater, wobei sie durch die willfährige ideologisch voreingenommene (Frauen sind Opfer/Männer sind Täter) Justizverbrecherin Angelika Drescher ab 2006 unterstützt wird, die sinnfrei und rechtswidrig Durchsuchungen, Versuche der Zwangseinweisung und Urteile gegen den Antragsgegner und Geschädigten erwirkt – alles basierend auf Grundlage der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter drei Monate nach Geburt des Kindes.

b)
Manipulation von Dritten mittels falscher Opferdarstellung durch die Antragstellerin und Auflaufenlassen / Verweigerung der Kommunikation mit Helfern, die sich nicht manipulieren lassen:

So verhinderte die Kindsmutter bereits 2005 die vom Gericht veranlassten wöchentlichen Kontakte über den Verfahrenspfleger Moser. Dieser wurde von der Antragstellerin und deren Vater bei siebzehn Treffen dahingehend beeinflusst, dass er die vom Gericht aufgegebenen Kontakte verweigerte.

Das Fehlverhalten des Verfahrenspflegers Moser, das massive Schädigungen von Vater und Kind verschuldete, ist infolge im Rahmen einer Zivilklage aufgezeigt, die bereits beweisrechtlich im Blog des Geschädigten veröffentlicht ist.

Weiter verweigert die Kindsmutter die Kommunikation mit der gerichtsnahen Beratungsstelle, Frau Katharina Schmelter, die vom Familiengericht mit Datum vom 20.12.2011 beauftragt wird, gemeinsame Elternberatung durchzuführen.

Zeugnis:
Katharina Schmelter
, Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Die Antragstellerin verhindert diese gemeinsame Beratung mit der Schutzbehauptung, bereits der Gedanke an diese Gespräche belaste sie psychisch derart, dass sie zuerst Therapie benötige.

Infolge verweigert sie auch die zunächst vom Gericht zugebilligten Einzelgespräche mit Frau Schmelter. Eine Therapie beginnt sie nicht.

Als die Richterin 2012 die Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich mit Durchführung weiterer wöchentlicher Kontakte beauftragt, die die Kindsmutter ab Juni 2012 verweigerte, verweigert die Antragstellerin/Kindsmutter zunächst die Kommunikation mit der Umgangspflegerin und verschleppt infolge das Verfahren mittels Befangenheitsantrag gegen die Richterin, in welchem sie vorwirft, dass die Richterin den sog. Umgang zwischen Vater und Kind verwirktlichen möchte.

Zeugnis:
Meike Kleylein-Gerlich
, PGG Praxisgemeinschaft für Gerichtspsychologie Würzburg,
Oberer Mainkai 1, 97070 Würzburg

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 976046 Bamberg

Infolge taucht die Kindsmutter wie aufgezeigt unter und schafft so weiter Fakten.

Das sog. Endurteil, das die Kindsmutter beigefügt hat, ist durch den Geschädigten selbst im Internet veröffentlicht, erstmals unmittelbar nach Erlaß. Somit auch den Kollegen der Kanzlei Pickel & Partner zugänglich. Der Vorwurf, der Geschädigte und Kindsvater verschweige irgendetwas oder täusche über die wahren Sachverhalte, ist angesichts des Blogs, der alle Vorgänge akribisch und redundant beweisrechtlich darlegt, absurd.

Gegen die Richter des OLG, Vorsitzender Pankraz Reheußer, der die böswillige Kindesentführung/Kindesentziehung durch die Kindsmutter weiter stützte, ist umfangreich geltend gemacht. Reheußer ist als Justizverbrecher angezeigt. Gegen diese Bezeichnung hat er sich mittels Strafanzeige wegen Beleidigung an die Staatsanwaltschaft Stuttgart gewand.

Es ist bizarr, wie einzelne Akteure und offenkundig auch die Kindsmutter, die die gesamte Existenz, das Leben und die Vaterschaft meiner Person mit brachialem Amtsmissbrauch zerstörten und anhaltend weiter zerstören und meine Tochter irreversibel schädigten und weiter schädigen, immer noch glauben, es ginge hier um ihre „Ehre“.

Das ist definitiv nicht der Fall. Hier stehen andere Rechtsgüter zur Disposition.

c)
Eine Kindesentführung und Kindesentziehung kann insoweit als „erfolgreich“ angesehen werden, wenn das psychisch und körperlich ausgelieferte instrumentalisierte und manipulierte Kind selbst sich gegen den zweckmäßig dämonisierten und ausgegrenzten Elternteil ausspricht. Dies war von Anfang an Ziel der Übergriffe und Entfremdung durch die Kindsmutter!

Die psychologischen und traumatischen Umstände und Folgen dieses Missbrauchs von Kindern durch egozentrisch und böswillig agierende Erziehungsberechtigte und das Versagen der Justiz sind umfangreich bekannt und geltend gemacht.

Dass die Antragstellerin nicht wie dargelegt sich um das Kind sorgt, das von sich aus seinen Vater ablehnt sondern dass umgekehrt ergebnisorientiert die Zielsetzung darin besteht, Ablehnung des Kindes zu hervorzurufen und provozieren, durch Zeitablauf und anhaltende Entfremdung bei zunehmendem Alter des Kindes, ergibt sich unschwer bereits aus dem Versuch, mit dem die Kindsmutter bereits das vier Jahre alte Kind zu instrumentalisieren suchte, um einen Vertrag mit dem Kinderschutzbund 2007/2008 zum Scheitern zu bringen.

2008 verweigert die Kindsmutter die mittels Vertrag mit dem Kinderschutzbund festgelegten wöchentlichen Treffen, die die Ehrenamtliche Frau Buhr durchführen sollte praktisch mittsl Schuldzuweisung an das Kind:

Beweis:
Anlage 8:

Schreiben des Kinderschutzbundes vom 20.05.2008
Absage Vereinbarung 2008, Kinderschutzbund

Das Schreiben der Antragstellerin, Anlage 7, ist Reaktion dieses Vertragsbruchs.

Dieses Muster der projektiven Zuschreibung an das instrumentalisierte und geschädigte Kind verwirklicht die Kindsmutter erneut seit 2012, ohne dass die Justizbehörden gegen dieses Verbrechen und die irreversiblen Folgen etwas unternehmen.

Dies im vollen Wissen um die fatalen und irreversiblen Folgeschädigungen.

Beweis:
Anlage 4:

Amtsgericht Würzburg, Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Die sich in juristischem Klein-Klein verlierenden Anträge der Kindsmutter zu deren „Ehre“ hier zeigen insoweit lediglich, wie sehr die Kindsmutter insgesamt den Bezug zur Realität und zur Lebenswirklichkeit des eigenen Kindes und meiner Person als Vater verloren hat.

Ich werde keinerlei Unterlassungsverfügung etc. abgeben sondern in jeder hierfür notwendigen Form und Weise die Justizverbrechen und das Verbrechen des Kindesentzugs zur Anklage bringen.

Ziel ist 1. die Beendigung des rechtsfreien kindeswohlschädigenden Zustandes und 2. die schadensrechtliche und strafrechtliche Geltendmachung der Vorgänge und Schädigungen seit Dezember 2003 bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg.

5.
Um die zielgerichteten Lügen der Antragstellerin hier, die vom OLG Bamberg mit Beschluss vom Februar 2016 zu eigen gemacht wurden und auf die sich die Antragstellerin – die diesen Beschluss selbst unter Prozessbetrug erwirkt hat – beruft, hier weiter beweisrechtlich darzulegen, wird Ausdruck des veröffentlichten Protokolls der von Mai 2010 bis Mai 2012 mit enormer Entlastung und Freude für das Kind verbundenen stattgefundenen 94 Treffen (Ehrenamtliche Lisa Marx und Christine Scholl, Kinderschutzbund Würzburg) zwischen Vater und Kind beigefügt:

Beweis:
Anlage 9:

Ausdruck Blogbeitrag „Mordmotiv Kindesentzug – um die ganze Widerwärtigkeit der Vorgehensweise der Entfremdung aufzuzeigen, hier nun mein privates Protokoll über die seit 2012 durch die Justizverbrecher vereitelten Treffen mit meiner Tochter“

Link:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/02/09/mordmotiv-kindesentzug-um-die-ganze-widerwaertigkeit-der-vorgehensweise-der-entfremdung-aufzuzeigen-hier-nun-mein-privates-protokoll-ueber-die-2012-durch-die-justizverbrecher-vereitelten-treffen-mi/

6.
Wie bereits mehrfach im Schreiben oben angedeutet, spielt der Vater der Antragstellerin, Willy Neubert, bei der Entfremdung des Kindes und der Zerstörung sowohl der Familie der Verfahrensbeteiligten als auch der Zerstörung der Vaterschaft nun bereits im 14. Jahr eine maßgebliche und verschuldende Rolle.

Willy Neubert agiert durchweg intrigant, destruktiv und unter der Vorspiegelung von Sorge und Notwendigkeit auf Ausgrenzung und Verhinderung nicht nur jeder Bindung zwischen Vater und Kind sondern bereits der Entlastung durch Kommunikation und Mediation.

In einem letzten Gespräch mit dem Antragsgegner und Kindsvater am 01.06.2012, in welchem auch an diesen appelliert wurde, meinte dieser asoziale Intrigant abschließend, er sei ein alter Mann, ihm gehe es nur noch darum, möglichst viel Zeit mit der Enkeltochter zu verbringen, alles andere sei ihm egal.

Es ist an der Zeit, auch den psychischen Missbrauch von Tochter und Enkeltochter und die permanente Aufforderung zum Rechtsbruch zu thematisieren, die dieser einzig auf sich focussierte Täter verwirklicht, der seit 2004 uneingeschränkten schädigenden Zugriff auf das Kind hat.

Über Diskreditierung sowohl des Antragsgegners als auch der Richterin Treu versuchte er bei noch funktionierendem und laufendem sog. Umgang mit Schreiben vom 12.03.2012 an den ehemaligen Direktor des Amtsgerichts und Justizverbrecher (tragende Rolle auch bei Pathologisierung und Freiheitsberaubung, Az. 814 Js 10465/09 des Geschädigten) Roland Stockmann, den weiteren sog. Umgang zu verhindern.

Neubert schreibt an Stockmann:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit zu sein, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse.

Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen….

Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen. Aus diesem Grund wurden nach Rücksprache mit Frau Schmelter Einzelgesräche statt dem gerichtlich ursprünglich vorgegebenen gemeinsamen Gespräch geführt.“…

Beweis:
Anlage 10:

Schreiben des Vaters der Antragstellerin an den Direktor des Amtsgerichts, Az. 002 F 1462/11, 12.03.2012
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott

Infolge verweigerte die Antragstellerin auch völlig unsanktioniert diese Einzelgespräche und diskreditierte stattdessen die Helferin und Mediatorin Katharina Schmelter.

Beweis:
Anlage 4:

Amtsgericht Würzburg, Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Neubert schreibt, offenkundig auch hier aggressive Abwehr mittels Projektion:

„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“

Infolge bezieht Neubert sich ungeniert weiter auf Dokumente aus der Freiheitsberaubung und im Zusammenhang mit dem Justizverbrechen/vorsätzlichen Fehlgutachten des Würzburger sog. Sachverständigen Dr. Groß, dem Prof. Dr. Nedopil ein eklatantes Fehlgutachten nachgewiesen hat.

Beweis:
Anlage 10:

Schreiben des Vaters der Antragstellerin an den Direktor des Amtsgerichts, Az. 002 F 1462/11, 12.03.2012
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott

Neubert ist das auch bekannt, da er in diesem Verfahren – das mit Freispruch endete – wie die Antragstellerin selbst auch, als Zeuge gehört wurde und die befremdliche Vorstellung eines senilen Herrn gab, der nicht bis drei zählen kann, aber große „Sorgen“ hat.

Aus kriminalistischer Sicht besteht hier ein glasklares Mordmotiv.

Es ist jedem vernunftbegabten Menschen unschwer ersichtlich, dass hier durch das persönliche Umfeld des Kindes durch Ausgrenzung, Diffamierungen und reaktive Dämonisierung des Vaters des Kindes auch das Kindeswohl in massiver Weise geschädigt wird.

Nicht der Kläger ist, wie der Täter Neubert meint, „krank“ – sondern das Verhalten der Justiz, die dem Treiben dieser Familie tatenlos seit 14 Jahren zuschaut und das Verbrechen Kindesentzug/Kindesentführung befördert und bestätigt.

Ein Anspruch auf Unterlassung auf Darlegung der Fakten und Vorgänge besteht nicht. Es handelt sich durchweg um Tatsachenbehauptungen, für die auch öffentliches Interesse besteht, da sie den Kern des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der individuellen Existenz – die Liebe und Bindung zu leiblichem Kind – betreffen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Urteil des Justizverbrechers Schepping vom 12.02.2004: „fehlerhaft“ – Aufhebung.

Mit Dank an T.P., der mich auf Folgendes aufmerksam gemacht hat, habe ich heute nun die Aufhebung dieses „Urteils“ beantragt:

Phantasie-Urteil auf Grundlage falscher EV, 12.02.2004, Richter Schepping, Würzburg

Die Aufhebung folgert auf dieser Grundlage:

1.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2009 – Az. I-20 U 101/09
https://openjur.de/u/539838.html

2.
BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – Az. I ZB 18/12
https://openjur.de/u/623984.html

Dieses Würzburger Urteil war vor über 13 Jahren die Basis für die Zerstörung der Vater-Kind-Bindung und die Übergriffe und Verbrechen der Würzburger Justiz gegen mich, die dieser Blog dokumentiert.

Dieser Justizverbrecher, Thomas Schepping, hatte einen Monat zuvor eine „Gewaltschutzverfügung“ rausgehauen, die ich am 22.12.2003 rechtzeitig vor dem ersten Weihnachten meines Kindes zugestellt bekam.

Damit begann dieser Popanz und die Lebenszerstörung.

Später „urteilte“ Schepping selbst über die Wiederaufnahme seiner Verfügung, erteilte sich einen Freibrief, nachdem die Lügen Neuberts bereits offenkundig wurden, und wurde auffällig im Rahmen der Freiheitsberaubung gegen mich. U.a. zeichnete er – aufgestiegen zum OLG – den zweiten „Haftbefehl“ nach bereits acht Monaten „Untersuchungshaft“ („Fluchtgefahr“…!) und die Verweigerung der Haftentschädigung nach Freispruch – durch Richter, die nicht im Netzwerk des CSU-Juristen Lückemann hängen und nicht korrumpierbar sind.

Mittlerweile ist der Herr Schepping – äußerlich leicht verändert – „Direktor“ am Amtsgericht Gemünden, hier kuschelnd mit seinem Förderer, Justizverbrecher Clemens Lückemann:

Die Kindsmutter, Volljuristin Kerstin Neubert, machte diesem völlig gleichgültigen und arroganten Provinzrichter – bzw. seiner Rechtspflegerin (Fr. Lassen) – unter falscher Eidesstaatlicher Versicherung am 15. Dezember 2003 „glaubhaft“, dass ich trotz des gemeinsamen drei Monate alten Wunschkindes der längst abgelegte „Ex-Freund“ sei, von dem sie schon lange ‚getrennt‘ sei und der sie nun nervig wegen dem Kind „belästige“. Mein Beruf sei „Fitness-Trainer“….

Das war wohl ungefähr das Bild, das die Kindsmutter erzeugen wollte:

Schepping sah keine Notwendigkeit, das Familiengericht hinzuzuziehen und hatte bei einer mündlichen „Verhandlung“, die er auf meinen Widerspruch hin in seinem Richterzimmer abhielt, nach wenigen Minuten keinen Bock mehr – die „gütliche Einigung“, die er sich nach dem einleitenden „Eisbrecher“, dass solchen Verfügungsanträgen nach dem GewSchG praktisch „immer erstmal“ stattgegeben wird, erhofft hatte, war doch nicht so einfach zwischen Tür und Angel möglich….er übernahm dann einfach die Lügen aus der Verfügung in obiges Urteil.

Die Folgen sind bekannt.

Dies ging ans Amtsgericht Würzburg:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 7. April 2017

Hiermit wird die Aufhebung des Urteils vom 12.02.2004, Amtsgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03 beantragt.

Begründung:

In dem Urteil vom 12.02.2004 fehlt die Ordnungsmittelandrohung.

Beweis:
Anlage 1:

Urteil vom 12.02.2002, Az. 15 C 3591/03

Dies bedeutet, dass hier eine Änderung im Sinne des § 927 ZPO gegenüber dem vorhergehenden Beschluss besteht, die gemäß § 929 ZPO innerhalb der dortigen Monatsfrist mit zu vollziehen war.

Es handelt sich somit um eine fehlerhafte Urteilsverfügung, die aufzuheben ist. Eine notwendige Zustellung im Parteibetrieb erfolgte nicht, vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012, Az. I ZB 18/12, OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November, 2009, Az. I-20 U 101/09.

Eine Heilung kommt nicht in Frage, da die Monatsfrist eine Ausschlussfrist ist und diese bereits lange abgelaufen ist.

Dem Antrag auf Aufhebung des Unterlassungsurteils, das die Antragstellerin (Volljuristin) seit diesem Zeitpunkt zu einer übergriffigen Kindesentfremdung unter zweckmäßigem Missbrauch des Rechtssystems durch Kriminalisierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung des Antragsgegners als leiblichem Vater missbraucht, ist daher unverzüglich stattzugeben.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Zivilklage gg. Rainer Moser: vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger verweigert „Umgangsanbahnung“ mit zwei Jahre altem Kind

Nach diversen rechtlichen Ratschlägen hier im Blog, insbesondere der fundierten Beiträge von Lutz Lippke, habe ich mich entschlossen, als Zwischenschritt diese überschaubare Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Amtsgericht Würzburg einzureichen. Gegen den Täter Rainer Moser

(Ein Fleißkärtchen geht auch an Citisite….!)

Vorschläge, Hinweise und Diskussion erwünscht, Klage geht am Montag raus:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg

Hiermit wird Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 4.700 Euro eingereicht gegen

Rainer Moser, Wiesengrundweg 27, 97249 Eisingen

Gründe:

1.
Der Beklagte Rainer Moser wurde vom Familiengericht Würzburg beauftragt, wöchentlich drei Stunden Kontakt zwischen dem Kläger als Vater und seinem zwei Jahre alten Kind sofort anzubahnen und durchzuführen.

Der Beklagte wird laut Protokoll „als Verfahrenspfleger mit der erweiterten Aufgabe einer Umgangsanbahnung beauftragt.“

Beweis:
Anlage 1:

Protokoll des Amtsgericht Würzburg, 28. April 2005, Az. 002 F 00005/04

Konkret wird festgelegt:

…“2. Der Verfahrenspfleger wird den Kontakt mit (Name des Kindes) herstellen, eine Vertrauensbasis herstellen und anschließend die Besuche mit dem Antragsteller vereinbaren.

3. Der Umgang wird wöchentlich 3 Stunden nach genauer Absprache stattfinden.“

Der Verfahrenspfleger unterließ infolge schuldhaft die Durchführung der beschlossenen Kontakte und meldete sich auch nicht vereinbarungsgemäß beim Kläger, worauf dieser sich mit Schreiben vom 04.06.2005 erneut an das Gericht wandte.

Die Richterin verfasste mit Schreiben vom 08.06.2005 folgende verdeutlichende Anordnung an den Verfahrenspfleger:

„Das Gericht geht davon aus, dass es nicht im Interesse des Kindes ist, wenn nun – sozusagen auf halber Strecke – aufgegeben wird.“…
Es wird deshalb vorgeschlagen, dass Antragsteller und Verfahrenspfleger sich über den „Fahrplan“ der nächsten Wochen verständigen.“

Beweis:
Anlage 2:

Schreiben des Amtsgerichts Würzburg, Az. 002 F 00005/04

Erst hierauf vereinbarte der Beklagte telefonisch mit dem Kläger ein Treffen, das auf der Terrasse des Cafe am Dom stattfand. Der Beklagte war hier von Anfang an gegenüber dem Kläger offenkundig feindlich gesinnt, äußerst wortkarg, telefonierte während dieses ca. 45-minütigen Treffens nebenher privat und machte insgesamt einen völlig desinteressierten Eindruck an den Vorgängen und der Durchführung der vom Gericht beschlossenen Kontakte.

Nach diesem Termin meldete sich der Beklagte wiederum nicht beim Kläger als Vater des Kindes und führte auch die beschlossenen Kontakte nicht durch.

2.
Bereits im Termin am 28. April wurde der nächste Termin „zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 18.08.2005, 14.00 Uhr“, um, Zitat der Richterin; „zu sehen, wie die Kontakte und Umgangstreffen laufen“.

Beweis:
Anlage 1:

Protokoll des Amtsgericht Würzburg, 08. Juni 2005, Az. 002 F 00005/04

Ohne Änderung der äußeren und tatsächlichen Gegebenheiten wurde in völliger Umkehr des Beschlusses vom 28. April und der Anweisung vom 08.06.2005 mit Beschluss vom 24. August 2005 willkürlich und rechtswidrig der sog. Umgang des Kindes zu seinem Vater „ausgeschlossen“.

Beweis:
Anlage 3:

Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, , 24. August 2005, Az. 0002 F 00005/04

Dieser rechtswidrige sog. Umgangsausschluss hatte massivste Folgen für Vater und Kind und ist erkennbar schuldhafte Folge des Verhaltens und der Weigerung des hier Beklagten, die angeordneten konkreten Kontakte und den sog. Umgang anzubahnen, wozu er überhaupt erst vom Gericht hinzugezogen wurde.

Beweis:
Anlage 1:

Protokoll des Amtsgericht Würzburg, 28. April 2005, Az. 002 F 00005/04

Die Richterin stützt sich in der völlig entgegengesetzt zur bisherigen Zielsetzung lautenden rechtswidrigen Entscheidung erkennbar durchweg auf Akten oder Schriftsätze, die bereits vor der Hinzuziehung und Bestimmung des Beklagten als Verfahrenspfleger datieren, so dass hier keine neuen Erkenntnisse für eine derart gravierende und willkürliche Grundrechtsversagung und Ausgrenzung des Klägers vorliegen sondern die Entscheidung logischerweise einzig Folge des schuldhaften Verhaltens des Beklagtens ist.

Dem Kläger wird hierbei vom Gericht ernsthaft folgendes zum Vorwurf gemacht:

„Er (der Kläger) wünscht Maßnahmen bis hin zur Mediation oder Therapie für die Antragsgegnerin, damit es wieder eine Familie geben kann.“

Dieser „Vorwurf“ an die Adresse eines Vaters, der versucht, den Kontakt und die Bindung zu seinem leiblichen Wunschkind aufrechtzuerhalten ist selbst nach Maßstäben der bayerischen Justiz lebensfern und bizarr und lässt insgesamt am Verstand der Richterin zum damaligen Zeitpunkt zweifeln.

Erst nach Jahren weiteren Kindesentzugs bis 2010 leitet die Richterin selbst mit Datum vom 20.11.2011 ein Mediationsverfahren bei der gerichtsnahen Beratungsstelle, Mediatorin BAFM, ein.

Beweis:
Anlage 4

Protokoll des Amtsgerichts Würzburg, Sitzung vom 20.12.2011, Az. 00005 F 1462/11

Hierin heißt es:

„Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden.“

Die Richterin leitet hier 2011 also selbst Maßnahmen ein, deren Antragstellung sie selbst dem Kläger Jahre zuvor zur Last zu legen versucht, um einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss zu rechtfertigen. Dieses bizarre Vorgehen belegt ebenfalls, dass ausschließlich das Fehlverhalten und die Weigerung des Beklagten hier, die Maßnahme der sog. Umgangsanbahnung und drei Wochenstunden Kontakt zwischen Vater und Kind durchzuführen, zu dem willkürlichen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss führte. Die Richterin ist offenkundig mit dem Verhalten des Beklagten überfordert und schlägt dann willkürlich wild um sich zu Lasten des Klägers und seines Kindes.

Es ist weiter auch die Richterin selbst, die Jahre später (das entfremdete Kind bereits acht Jahre alt) mit Schreiben vom 13. Januar 2012 die Notwendigkeit einer Therapie für die Kindsmutter begrüßt und befürwortet, die sie hier ebenfalls dem Kläger vorwirft:

„Die Entscheidung der Mutter, professionelle Unterstützung zu holen, wird seitens des Gerichts positiv bewertet in der Erwartung, dass das Ziel weiterhin die Entspannung zwischen den Eltern im Sinne des Kindes ist.“

Beweis:
Anlage 5:

Schreiben des Amtsgerichts Würzburg, 13. Januar 2012, Az. 00002 1462/11

Die Entwertung und regelrechte Dämonisierung des Klägers, die die Richterin zur formalen Darlegung ihres rechtswidrigen sog. Umgangsausschlusses vom 24. August 2005 betreibt, ist jedenfalls unzweifelhaft unmittelbare und direkte Folge des schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten hier. Die Abkehr von der Zielsetzung, die die Richterin noch mit Schreiben vom 08.06.2005 selbst ausdrücklich vorbrachte, lässt keinen anderen Rückschluss zu.

Für den weiteren Fortgang relevant, in Zusammenhang mit dem Beklagten hier jedoch irrelevant ist die Tatsache, dass die Richterin unter Hinweis auf fehlende gesetzliche Grundlage den Antrag des Vaters auf elterliche Sorge zurückweist. Die strukturelle Diskriminierung und Grundrechtsverletzung von Vätern in Deutschland durch den § 1626a BGB wird infolge durch den EGMR (Beschwerde 22028/04, Urteil vom 03.12.2009) sowie durch das BVerfG (1 BvR 420/09, Urteil vom 21.07.2010) festgestellt.

Der Kläger hat auf Grundlage dieser offenkundigen und erst nach Eingreifen europäischer Instanz korrigierten Diskriminierung in Deutschland bis heute kein Sorgerecht für sein Kind.

3.

Der Beklagte konnte zur Verteidigung seiner willkürlichen und schuldhaften Weigerung, den Auftrag des Gerichts durchzuführen, keine schlüssige oder überhaupt eine Erklärung liefern. Eine solche ist auch nicht angeführt, der Beklagte wird im rechswidrigen Beschluss vom 24.08.2005 nicht einmal mehr erwähnt.

Beweis:
Anlage 3:

Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 0002 F 00005/04

Der Beklagte teilte jedoch, was ggf. eidesstattlich zu versichern ist, im Termin am 18.08.2005 mit, dass er sich seit Erteilung des Auftrags zur Durchführung wöchentlicher Treffen zwischen Vater und Kind durch das Gericht am 28. April 2005 insgesamt siebzehn Mal mit der Kindsmutter getroffen hat.

Dies legt auch aufgrund der weiteren Entwicklung nahe, dass der Beklagte sich von der Kindsmutter und insbesondere auch deren Vater Willy Neubert gezielt und unter massiver Verletzung der Rechte des Kindes und des Klägers sich dahingehend einseitig vereinnahmen manipulieren und instrumentalisieren ließ, die Kontakte zum Vater nicht durchzuführen.

Zeugnis:
Rechtsanwältin Kerstin Neubert, zu laden über Kanzlei Pickel & Partner, Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt (Wohnsitz ist nicht bekannt, da die Zeugin seit Oktober 2012 zwecks Umgangsboykott untergetaucht ist).

Zeugnis:
Willy Neubert
, Frühlingstraße 29, 97076 Würzburg

Hierfür spricht auch die Weigerung, überhaupt mit dem Kläger einen Termin zu vereinbaren und das feindselige Verhalten gegenüber dem Kläger, als er vom Gericht mit Schreiben vom 08.06.2005 nochmals hierzu aufgefordert wurde.

Was der Beklagte bei den siebzehn Treffen mit der Kindsmutter und im Beisein des Vaters der Kindsmutter (der nach Kenntnisstand während der beruflichen Tätigkeit der Kindsmutter in selbstständiger Anwaltskanzlei als Ersatzvater und Betreuer des Kindes fungierte), getan hat, wurde gerichtlich nicht erfragt. Das Kind war zu diesem Zeitpunkt im zweiten Lebensjahr.

Der Beklagte gilt insgesamt als inkompetent, faul, jemand, der gerne Kaffee trinkt, hierbei völlig konfliktunfähig und überfordert mit der Aufgabenstellung eines Verfahrenspflegers.

Dies wurde dem Kläger von einer mit den Verhältnissen bei den Justizbehörden Würzburg vertrauten Person mitgeteilt.

Es wird hiermit angeboten, sollte es notwendig sein, diese Person als Zeuge zu benennen und zu hören, um die Angaben des Klägers in Bezug auf die Person des Beklagten und dessen Verhalten weiter zu untermauern.

4.

Die Bindung des Klägers zu seinem Kind wurde durch das Verhalten des Beklagten im Ergebnis von April 2005 bis Mai 2010 zerstört.

Erst mit Datum vom 09.04.2010 setzte das Amtsgericht, Richterin Sommer – wiederum ohne jede Änderung der äußeren Gegebenheiten – endlich gesetzeskonform kindeswohlorientiert und unter Wahrung der Elternrechte des Klägers die wöchentlichen Kontakte zwischen Vater und Kind durch, die der Beklagte 2005 einfach verweigerte.

Beweis:
Anlage 6:
Protokoll Amtsgericht Würzburg. 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09

Hierin heißt es:

„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind….zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr“

Es ist auch insoweit offenkundig, dass einzig die Weigerung des Beklagten zu einem mehrjährigen Kontaktverlust und kompletter schwerer Bindungszerstörung führte.

Dies beinhaltet die gesamte Triangulierungsphase des Kindes, in der es sich von der Mutter zunehmend zum Vater orientiert und so eine sichere Bindung zu beiden Eltern entwickelt.

Diese sichere Bindung und lebenslange Prägung hat der Beklagte durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Fehlverhalten irreversibel zerstört.

Beweis:
Zeugnis:

Professor Dr. med. Ursula Gresser, Blombergstraße 5, 82054 Sauerlach

Es wird beantragt, Frau Gresser als Sachverständige zum Thema zu hören.

Eine Anhörung auf Grundlage vorliegender Studien ist über den gravierenden Einzelfall hinaus hier aus Gründen der Generalprävention angezeigt, da immer wieder offenkundig kindeswohlverletzend inkompetente und durch fremde Interessen geleitete Dritte wie der Beklagte hier schwerste Schädigungen von Elternteilen und Kinder verschulden, die zu einer irreversiblen Bindungsblockade durch den anderen Elternteil führen.

Beweis:
Anlage 7:
NZFam vom 06. November 2015, Seite 989 bis 994

In einer von der Sachverständigen und Zeugin veröffentlichten Analyse in der Neuen Zeitschrift für Familienrecht heißt es:

„Die Studien über die Folgen von Kontaktabbruch eines Kindes zu leiblichen Eltern kommen mit unterschiedlichen Ansätzen zu dem Ergebnis, dass ein Kontaktverlust zu den leiblichen Eltern mit erheblichen gesundheitlichen Schädigungen der Kinder einhergeht, die teilweise lebenslang anhalten. Kontaktverlust zu den leiblichen Eltern ist mit einem deutlich erhöhten Risiko für die Entwicklung von Verhaltensauffälligkeiten, schweren Depressionen, Suchterkrankungen, Angst- und Panikerkrankungen verbunden. Es finden sich auch organische Veränderungen, wie z.B. des neuroendokrinen Stoffwechsels.

Durch Kontaktverlust zu lebenden Eltern werden die betroffenen Kinder etwa doppelt so stark und dreimal so lang belastet wie bei Kontaktverlust durch Tod.“

Beweis:
Anlage 7:
NZFam vom 06. November 2015, Seite 989 bis 994

Es ist offenkundig, dass die Schädigung seines Kindes für den Kläger als leiblichem Vater, der die Schädigung durch einen inkompetenten Dritten hier nicht verhindern konnte, eine schwere Traumatisierung und Posttraumatische Belastungsstörung darstellt.

Der Schutz des eigenen Kindes ist für Eltern existenziell, was auch lebensfern agierenden bayerischen Justizjuristen zu vermitteln sein sollte.

Die Folgen für den Kläger sind durch Gutachten des Prof. Dr. Nedopil belegt, der in ausführlicher Exploration im Januar 2010 in Bezug auf die Ausgrenzung von seinem Kind eine Anpassungsstörung und Depression aus klinisch-psychiatrischer Sicht diagnostizierte:

Beweis:
Anlage 8:
Auszug aus Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 04.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, Seite 77:

„Zusammenfassend kommt der Unterzeichner somit zu der Auffassung, dass aus klinisch-psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD 10-F 43.25) bzw. eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) festzustellen sind.“

Das gesamte Gutachten, dass die Kausalität belegt zwischen willkürlichem aggressiven und dominanten Kindesentzug/Umgangsboykott/Ausgrenzung in Zusammenhang mit dem schuldhaften Fehlverhalten des Beklagten an neuralgischer Stelle, wo der Kontakt und die Bindung zum zweijährigen Kind schadensbegrenzend zwingend war, und der Schädigung des Klägers als Vater, ist dem Gericht auf Hinweis beizubringen, jedoch auch unter obigem Aktenzeichen bei den Justizbehörden Würzburg vorliegend.

Dieses kausale Fehlverhalten des Klägers hat weitreichende und bis heute andauernde massivste Folgen.

Ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wie angezeigt aufgrund von willkürlicher Weigerung, den Auftrag des Gerichts durchzuführen, zu welchem der Beklagte hinzugezogen wurde, ist daher zwingend und rechtens.

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für diese berechtigte und begründete Klage ist beigefügt und wird gestellt.

Das Schreiben wird im Zusammenhang mit Strafanzeigen und Vorwurf struktureller Korruption zu Lasten des Klägers und insbesondere Tatvorwurf der Freiheitsberaubung im Amt in Mehrfertigung den Polizeibehörden Stuttgart übergeben und auch im Internet veröffentlicht.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.