

Rechtsanwältin Kerstin Neubert, Mutter meines entfremdeten Kindes und die Frau, die mein Leben zerstört hat, füchtet nun doch um ihre „Ehre“….
(Hier einmal für mein Kind beide Eltern auf einen Blick).
Die dicken Schriftsätze, die sie am 20. März und am 23. März beim Amtsgericht Würzburg eingereicht hat, um darzulegen, dass Kindesentführung und Kindesentzug praktisch nichts mit ihr zu tun hat sondern irgendwie das Universum und das Kind selbst daran die Verantwortung trägt, dass es keinen Kontakt zu seinem Vater hat, erspare ich hier – auch wenn sie ein sehr schönes weiteres Charakterbild dieser Frau zeichnen, die seit 2003 unser gemeinsames Kind durch Entfremdung und Ausgrenzung schädigt und mein Leben, meine Vaterschaft und meine bürgerliche Existenz zerstört hat und anhaltend mit Unterstützung bayerischer Justizverbrecher wie Pankraz Reheußer weiter zerstört.
Zwischen den beiden Anträgen 20./23. März lag dieses prompte Antwortschreiben des Richters Gmelch, Amtsgericht Würzburg, in welchem sie am gleichen Tag diverse richterliche Hinweise bekommt:
Hinweise des AG Würzburg an Kerstin Neubert, 30 C 727/17
Am 1. April bekomme ich schließlich eine dicke Akte mit diesem Anschreiben einer Stuttgarter Anwaltskanzlei im Parteizustellungsverfahren über den Gerichtsvollzieher zugestellt:
Einstweilige Verfügung, Zustellung Rechtsanwalt Dr. Bücking, 1. April 2017
Diese Einstweilige Verfügung wurde am 24. März durch Richter Gmelch erlassen, was alles abgelehnt wurde, ergibt sich aus dem Kontext:
Neubert gegen Deeg: Einstweilige Verfügung, AG Würzburg, 30 C 727/17
So viel Aufwand, um schließlich das hier unter Vorgabe von „Dringlichkeit“ zu untersagen:
„Dem Antragsgegner wird untersagt, gegenüber Arbeitskollegen oder Vorgesetzten der Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf Kontakte mit der gemeinsamen Tochter von Antragstellerin und Antragsgegner nachfolgende Behauptungen aufzustellen:
Volljuristin Neubert betreibt unverhohlen eine Kindesentführung
Kerstin Neubert hat diese Kontakte beginnend Juni 2012 willkürlich und vorsätzlich vereitelt
Kindesentführung durch Rechtsanwältin Kerstin Neubert
Die Verantwortung für den zweiten Kontaktabbruch vor nun 5 Jahren trägt initiativ die Kindsmutter, der es gemeinsam mit Juristen und ihrem Vater gelingt, durch Missbrauch unseres Rechtssystems, Falschbeschuldigungen und fortlaufend bagatellisierte und normalisierte Kindesentführung/ Kindesentfremdung den Status quo zu erhalten.
Die Kindesentführung und Entfremdung betreibt Ihre Mitarbeiterin unter Missbrauch des unfähigen regionalen Rechtssystems“
In Kürze steht nun eine mündliche Verhandlung an, da ich diesen Widerspruch eingereicht habe.
Ich denke, damit ist in diesem Zusammenhang zunächst alles gesagt:
Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 7. April 2017
Az. 30 C 727/17
Gegen die fristgerecht und ordnungsgemäß am 1. April zugestellte Einstweilige Verfügung wird hiermit Widerspruch gemäß § 924 ZPO eingereicht.
Es wird die Aufhebung der Verfügung beantragt.
Gründe:
1.
Zunächst wird angezeigt, dass die Antragstellerin das Gericht bereits in Bezug auf ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz belügt:
Die von der Antragstellerin genannte Adresse in Würzburg, Marienplatz 1 ist weder Wohnadresse noch betreibt die Antragstellerin dort Anwaltskanzlei oder sonstige berufliche Tätigkeit.
Es ist daher offenkundig seit Jahren sowohl dem Vater des Kindes als auch dem Familiengericht und dem Jugendamt unbekannt, wo die Kindsmutter und Antragstellerin tatsächlich wohnhaft ist, was offenkundig hingenommen wird.
Die Kanzlei am Standort Marienplatz 1 hatte die Antragstellerin bereits im Oktober 2012 aufgegeben, um mit dem Kind unterzutauchen.
Der Zweck dieses Untertauchens ist einzig die Ausgrenzung des Kindsvaters, die Vereitelung jeglichen Kontaktes zwischen Vater und Kind und insbesondere die Verhinderung der gerichtlich vollstreckbaren sog. Umgangskontakte (Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09), die zuvor bis zum 25.05.2012 über zwei Jahre unkompliziert und mit massiver Entlastung auch für das Kind erfolgten.
Beweis:
Anlage 1: Beschluss vom 09.04.2010
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010
Das Protokoll des Kindsvaters über die positive Entwicklung der Treffen, die Entlastung für das Kind und die gelungene Vater-Kind-Bindung ist als Anlage 9 beigefügt.
Die Antragstellerin belügt somit das Gericht und begeht neben einem Verstoß gegen die Meldepflicht vermutlich auch einen Verstoß gegen die Standespflichten der Anwaltschaft.
Dieses Untertauchen zum Zweck der Kindesentführung/Kindesentziehung/Umgangsboykott und Bindungsblockade wurde dem Gericht sofort nach Bekanntwerden vom Geschädigten beweisrechtlich mitgeteilt.
Beweis:
Anlage 2:
Schreiben des Geschädigten vom 17.10.2012, Az. 0002 F 957/12
Anfrage ans Gericht wegen Untertauchen der Kindesmutter/Kindesentführung, 17.10.2012
Das Gericht unternahm weiter nichts sondern schaute diesem Untertauchen zum Zwecke des Abschneidens auch des letzten vorhandenen Anknüpfungsortes des Vaters zu seinem leiblichen Kind ebenso tatenlos zu, wie der bis heute weiter vorliegenden Kindesentführung, dem böswilligen Umgangsboykott und der Bindungsblockade durch die Antragstellerin.
Beweis:
Anlage 3:
Schreiben des Gerichts vom 19.10.2012, Az. 0002 F 957/12
Antwort des Gerichts auf Anzeige Kindesentführung, 29.10.2012, 2 F 957/12, AG Würzburg
Antwort des Gerichts, 29.10.2012, Wohnort des Kindes bis heute unbekannt
2.
Es fehlt bereits im Ansatz jeglicher Verfügungsanspruch mangels Dringlichkeit.
Es zieht sich vielmehr wie ein roter Faden durch sämtliche juristischen Vorgänge seit 2003, dass die Kindsmutter übergriffig, rücksichtslos, egozentrisch und oftmals affektiv interessengeleitet etwas zu Lasten von anderen lostritt, mit den Folgen und Schäden hieraus jedoch nichts mehr zu tun haben will.
Hierbei switcht sie zweckmäßig jeweils zwischen der Rolle eines verfolgten Hascherls und der Rolle einer resoluten und dominanten Volljuristen hin und her, je nach Bedarf und je nach Gegenüber.
Es ist insoweit offen, welche Rolle sie im Verlauf dieses Verfahrens favorisiert.
Die Antragstellerin versucht auch hier geflissentlich darüber hinwegzugehen, dass die Kontaktaufnahme in dieser Form an die Kanzlei Pickel & Partner Folge von Umgangsboykott und Kindesentführung seit 2012 unter böswilligem und zielgerichtetem Abschneiden jeglichen Kontaktpunktes zum leiblichen Kind geschieht.
Mit Datum vom 18.09.2012 versuchte die Antragstellerin bereits, über eine missbräuchliche Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz ihr Ziel zu erreichen, für das die Richterin keine Grundlage sah, 0002 F 957/12. (Nach diesem Muster gelang ihr bereits die Entfremdung und Ausgrenzung von Dezember 2003 bis Mai 2010).
Kurz danach tauchte sie unter, um dann eben so den Kontakt zwischen Vater und Kind zu vereiteln. Die Richterin stellte sie mittels Befangenheitsantrag Januar 2013 kalt, nachdem diese darauf beharrte, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind stattfinden müsse, da weiterer Kontaktverlust fatale Folgen (!) für das Kind hat und die Schäden manifestiert.
Beweis:
Anlage 4:
Amtsgericht Würzburg, Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte
Die kindeswohlschädigende und egozentrische Verweigerungshaltung der Antragstellerin gegenüber der vom Gericht berufenen Mediatorin Katharina Schmelter wird hier ebenfalls thematisiert.
Dieser Vermerk des Gerichts vom 20.12.2012 bei einem Stand von sieben Monaten traumatisierender Ausgrenzung und Umgangsboykott beleuchtet beispielhaft die bodenlos asozialen und widerwärtigen, rein formaljuristischen Spielchen und Strategien, mit denen die Antragstellerin unter Anleitung und Aufforderung durch die widerwärtige Hetzanwältin Hitzlberger (die für 5 Jahre Kontaktabbruch eine Hauptverantwortung trägt, was erhebliche Konsequenzen folgern wird) hier das Kind des Antragsgegners gezielt und vorsätzlich schädigen und den Kindsvater vernichten wollen.
Eine gemäßigtere Sichtweise ist aufgrund der Widerwärtigkeit und Böswilligkeit im gesamten Gebaren dieser Juristen nicht mehr angezeigt.
Beweis:
Anlage 4:
Amtsgericht Würzburg, Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte
Erst nach weiteren zwei Jahren und fünf Monaten nach diesem Resümee der fatalen Kindeswohlschädigung durch die Antragstellerin wandte sich der Geschädigte und komplett ausgegrenzte Kindsvater notgedrungen auch an das berufliche Umfeld der Antragstellerin, auf deren Tätigkeit er durch die Internetpräsenz der Steuerkanzlei aufmerksam wurde.
Die Komplettverweigerung des Gerichts, trotz erwiesenermaßen fataler Folgeschäden für Vater und Kind gegen die asozial agierende und gezielt auf Faktenschaffung und Entfremdung ausgerichtete Kindsmutter auch nur ansatzweise vorzugehen, rechtfertigt nicht nur dieses Vorgehen.
Die Komplettverweigerung der Justizbehörden hier würde noch ganz andere Maßnahmen des ausgegrenzten Vaters und Antragsgegners rechtfertigen, die dieser bislang nicht ergriffen hat.
Die Kanzlei Pickel & Partner wurde also bereits mit Schreiben vom 03. Mai 2015 vom Geschädigten als Vater des Kindes kontaktiert und um Hilfe ersucht.
Die Begründung des Geschädigten für dieses Anschreiben lautet unter anderem:
….“Ursächlich für dieses Schreiben ist die Tatsache, dass Frau Neubert mit unserem Kind seit Oktober 2012 untergetaucht ist. Dies ist faktisch eine Kindesentführung nach § 235 StGB, was von den Justizbehörden Würzburg strafrechtlich relevant gedeckt und vertuscht wird. Die Polizei in Stuttgart ist ebenfalls seit Wochen informiert, auch hier geschieht offenkundig weiter nichts.“….
Beweis:
Anlage 5:
Schreiben des Geschädigten an die Kanzlei Pickel & Partner, 03.05.2015
Beweis:
Anlage 6:
Ausdruck aus dem Blog des Geschädigten, mit welchem dieses Schreiben öffentlich („Offener Brief“) gemacht wurde und somit allen in Rede stehenden Mitarbeitern der Kanzlei Pickel & Partner zugänglich.
Der Antrag auf dringliche Einstweilige Verfügung hier wurde von der Antragstellerin am 20.03.2017 (!) gestellt.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch setzt gem. § 940 ZPO zwingend eine Eilbedürftigkeit voraus. Da die Antragststellerin hier durch erhebliches und langes Zuwarten, nämlich fast zwei Jahre, zum Ausdruck bringt, dass ihr die gerichtliche Durchsetzung ihres Anspruchs nicht besonders eilig ist, ist die Eilbedürftigkeit zu verneinen.
Die ständige Rechtsprechung bspw. des OLG München geht davon aus, dass wenn ein Antragsteller länger als einen Monat untätig bleibt (st. Rspr. des OLG München, vgl. ZUM-RD 2002, 556 = MD 2002, 624 = OLG Report 2002, 223 sowie OLGR 2000, 176-178 = Mitt. 2001, 85-90), ein Anspruch zu verneinen ist.
Diese Monatsfrist beginnt mit der erstmaligen Erlangung der positiven Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, nämlich Verletzungshandlung und Person des Verletzers (st. Rspr. des OLG München, vgl. ZUM-RD 2002, 556 = MD 2002, 624 = OLG Report 2002, 223 sowie OLGR 2000, 176-178 = Mitt. 2001, 85-90).
3.
Anders als das Gericht darlegt, konkurrieren hier keinesfalls das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin mit dem Recht auf freie Meinung des Antragsgegners – es geht vielmehr um höherwertige Rechte, insbesondere die Rechte des Kindes und das Elternrecht des Klägers, von welchem dieser – wie infolge dargelegt – zielgerichtet und böswillig und weit über ein Jahrzehnt andauernd von der Kindsmutter und den rechtsfern agierenden örtlichen Behörden willkürlich und auf zweckmäßiges Betreiben der Kindsmutter abgeschnitten und isoliert wird.
Die Vorgänge haben in der Gesamtschau die Qualität eines Justizskandals und eines Justizverbrechens, das sehenden Auges durch Untätigkeit, Verschleppung, unsachgemäße und in Teilen verbrecherische Vorgehensweise verschuldet wurde und weiter wird und das einen Untersuchungsausschuss rechtfertigt.
In keiner Weise ist hier noch von einem „privaten“ oder innerfamiliären Konflikt auszugehen, der eine gesondert schützenswerte Privatsphäre im beruflichen Umfeld der Antragstellerin generieren würde.
Es ergibt sich vielmehr aufgrund der infolge dargelegten Tatsachen seit langem ein Recht auf Selbstjustiz und eine Pflicht zur Zivilcourage, da sich die originär zuständigen Justizbehörden als völlig untauglich und eben in Teilen verbrecherisch (Staatsanwaltschaft Würzburg, OLG Bamberg) gegen den Geschädigten vorgehend erwiesen haben. Die Polizeibehörde Stuttgart geht von struktureller Korruption zugunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Kindsvaters aus. Das musterhafte und zweckmäßige Fabulieren von Justizbehörden, der Geschädigte sei ein „Querulant“, der quasi selbst schuld sei an dem Unrecht, ist bereits krachend gescheitert.
Die Vorgänge sind auch Inhalt zahlreicher plakativer grob unrichtiger und selektiv schlagzeilenträchtiger Presseberichte der Mainpost („Ex-Polizist terrorisiert Rechtsanwältin“, 13.08.2005 bis „Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist droht mit Amoklauf“, 25.06.2009 und zuletzt „Ex-Polizist beleidigt Anwältin“, 13.02.2015).
Alle Vorgänge sind auf Tatsachen Fakten und Originaldokumenten basierend beweisrechtlich seit August 2013 infolge erneuter Kindesentziehung/Kindesentführung im Blog des Klägers – auf den sich die Antragstellerin mehrfach bezieht – jedermann zugänglich.
Selbst wenn man also, wie die Antragstellerin lebensfremd darzustellen versucht, die täglich auf engstem Raum mit ihr zusammenarbeitenden Kollegen mit ihr nicht über den Sachverhalt sprechen wie z.B. die Tatsache, dass das Kind der Antragstellerin ohne jeden Kontakt zu seinem Vater aufwächst, der als psychisch gestörter Krimineller in der Presse und von der Antragstellerin dargestellt wird und die Tatsache, dass die Antragstellerin alle persönlichen Daten etc. verschleiert und sich verbirgt, als „glaubhaft“ fabuliert – so ist doch davon auszugehen, dass sich Kollegen über andere Quellen von dem Sachverhalt in Kenntnis sind, auch völlig unabhängig von dem Anschreiben des Geschädigten.
Realistischer ist es, davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Kindsvater und Geschädigten gegenüber den Kollegen ähnlich darstellt, wie sie dies mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Bamberg tat. Dies im Zusammenhang mit Verhinderung eines mit dem Kinderschutzbund Würzburg geschlossenen Vertrages auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind.
Beweis:
Anlage 7: Schreiben der Antragstellerin an RAK Bamberg, 2.5.2008
Stellungnahme der Kindsmutter vom 2.5.2008 an RAK Bamberg nach „Scheitern“ Vertrag Kinderschutzbund
Die Motivation des Klägers, sich mittels Appell an die Kollegen und den Arbeitgeber der Antragstellerin zu richten, ist offenkundig die in den Schreiben dargestellte: nämlich Hilfe bei der Einwirkung auf die völlig asozial, rechtsfern und emotional kaltherzig sich auf formaljuristisches Terrain zurückziehende Täterin und Kindsmutter zu erreichen, die einem Vater sein Kind entfremdet und zu diesem Zweck ein gesichtswahrendes „Opferphantasma“ im beruflichen und privaten Umfeld geschaffen hat, das sie wie einen Schild vor sich herträgt.
Die Hoffnung, dass im Leben stehende intelligente, scharfsinnige und vor allem empathiefähige Menschen, die bei der Steuerkanzlei Pickel & Partner seit Jahren mit der Antragstellerin zusammenarbeiten, auf diese emotional und korrektiv dergestalt einwirken können, dass sie eine Empfänglichkeit für die Perspektive des von ihr böswillig und egozentrisch verdammten Vaters und die tatsächlichen Notwendigkeiten für das Kind und dessen Wünsche und manipulativ unterbundener Vaterliebe wecken können und eine Selbstreflexion und zumindest ansatzweisen Perspektivenwechsel bei der Antragstellerin anstoßen können, ist jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen.
Hierzu ist jedoch zunächst ein realitätsbezogener Perspektivenwechsel in Bezug auf den von der Antragsteller verdammten Kindsvater nötig, wozu die Anschreiben geeignet sein sollten, da sie objektive Fakten darlegen.
Und selbst ein Motiv auf Rehabilitation des Geschädigten ist durch die Schreiben noch naheliegender als das von der Antragstellerin fabulierte und vom Gericht als „glaubhaft“ zunächst angesehene Motiv, der Geschädigte wolle der Antragstellerin hierdurch „beruflich schaden“.
Die Verfehlungen der Kindsmutter und Antragstellerin gegenüber dem Vater und Antragsgegner sind so menschlich übergriffig, schwerwiegend, langanhaltend, emotional vernichtend und lebenszerstörend, dass der Versuch, dies mit evtl. sich ergebenden beruflichen Nachteilen in dieser Form (Eignung überhaupt vorausgesetzt) vergelten zu wollen, dem Versuch gleichkäme, einen Mord aus niederen Motiven mittels Ordnungsgeld vergelten zu wollen.
Zu den vorsätzlich herbeigeführten Schädigungen und den tiefsitzenden Motiven der Volljuristin und Antragstellerin wird infolge weiter ausgeführt.
4.
Die Antragstellerin schreibt:
„Die Verfahrensbeteiligten haben eine derzeit 13 Jahre alte gemeinsame Tochter, waren/sind nicht verheiratet und haben sich etwa 3 Monate nach Geburt des Kindes getrennt.“
Das ist falsch: die Verfahrensbeteiligten haben sich keinesfalls drei Monate nach der Geburt des Kindes getrennt.
Richtig ist:
Die Antragstellerin hat in einsamer Entscheidung und initiativ willkürlich die Vaterschaft, jegliche Perspektive auf Familie und Bindung, die Existenz und den Ruf des Antragsgegners unter Missbrauch des Rechtssystems zerstört. (Wie simpel das sog. Gewaltschutzgesetz mithilfe gleichgültiger, ideologischer und einfach gestrickter Justizjuristen zu missbrauchen ist und welche Fakten und Folgen bereits im Ansatz möglich sind, hat Kriminologe Prof. Michael Bock dargelegt. Dessen Gutachten hat vielfach Eingang in die Vorgänge hier gefunden und ist im Blog des Klägers nachzulesen).
Die Antragstellerin weckte in dem Geschädigten (Antragsgegner) den Wunsch nach Familie und gemeinsamen Kindern und gaukelte – wie sich zwischenzeitlich ergab – zu diesem Zweck eine Familienbildungsabsicht mit dem Geschädigten vor, in deren Verlauf der Kläger seine Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg aufgab, bzw. dem Druck und Mobbing seitens der Leitung der Polizeidirektion diesbezüglich nachgab (die Vorgänge, wobei es kausal um die Haarlänge ging, sind Inhalt umfangreicher Geltendmachungen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim und bei den Strafverfolgungsbehörden Baden-Württemberg).
Der Geschädigte hatte aus tiefer Liebe und Verbundenheit zur Antragsgegnerin bzw. ab Februar 2003 zur Familie (ärztl. Bestätigung Schwangerschaft) neben der emotionalen Verbundenheit und Zielsetzung auch umfangreiche wirtschaftliche und monetäre Vorleistungen im Sinne dieser Familienbildung zugunsten der Antragstellerin geleistet, die sich zum Beispiel auch daraus ergaben, dass die Launen der Kindsmutter wechselten, was den zukünftigen Wohnort angeht. (Der Geschädigte hatte die Antragstellerin in Stuttgart kennengelernt, dort mit ihr gemeinsame Wohnung bezogen etc. – sie jedoch hatte aus affektiver Laune und Impulsivität heraus weitere Wohnung in Würzburg angemietet, in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Vater, worauf noch näher einzugehen ist).
Drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes erzwang die Antragstellerin unter Missbrauch des Rechtssystems mittels falscher Eidesstattlicher beim Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, die einseitige Trennung, die zuvor nicht kommuniziert wurde, und wo sie vorsätzlich wahrheitswidrig behauptete, der Vater des Kindes sei ihr „Ex-Freund“, der sie belästige und bedrohe.
Es ist definitiv ein lebensbestimmender Unterschied, ob sich die Verfahrensbeteiligten „trennen“, wie die Antragstellerin lügt – oder ob eine Kindsmutter und Rechtsanwältin im Wissen um Alleinsorgerecht unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes eine „Trennung“ einseitig erzwingt, indem sie den Kindsvater auch für das Umfeld zum Kriminellen stigmatisiert, dem der Kontakt bei Strafandrohung „verboten“ ist, faktisch zu Kind und Mutter.
Die tatsächlichen und durchweg in der Person der Antragstellerin selbst verorteteten Motive und aggressiven Projektionen für dieses Handeln legt die Antragstellerin u.a. offen in einem vom Familiengericht Würzburg zu Az. 002 F 0005/04 im Dezember 2004 vorgelegten familienpsychologischen sog. Gutachten des Prof. Dr. Wittkowski, gegenüber dem die Antragstellerin sich freizügig und insoweit ehrlich offenbarte, der Gutachter offenkundig ein Übertragungsmodell für ihren eigenen Vater:
….„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20
Bereits unmittelbar nach der Geburt bzw. im Säuglingsalter des gemeinsamen Wunschkindes bezeichnet die Antragstellerin den Vater des Kindes, dem gegenüber sie noch kurz zuvor Heiratsabsicht behauptete, als Störenfried. Diesem Geist enspringt das Vorgehen und Verhalten bis heute, rücksichtslos nicht nur gegenüber dem Geschädigten sondern auch gegenüber dem Kind verantwortungslos, wie auch der Gutachter selbst benennt.
„Als sie dann schwanger gewesen sei, sei Herr Deeg „emotionslos“ gewesen. Sie sei es gewesen, die versucht habe, eine Bindung zwischen ihm und dem Kind in ihrem Bauch aufzubauen.“….
Seite 28
Mit derartigen realitätsfernen projektiven Zuschreibungen an die Person des Kindsvaters versucht die Antragstellerin offenkundig lediglich, ihr eigenes Verhalten vor sich selbst zu rechtfertigen und zu bagatellisieren.
„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30
Eine solche „Selbstanalyse“ ist vielleicht einer pubertierenden Jugendlichen nachzusehen, bei einer erwachsenen Volljuristin, Mitte 30, die so das Verstoßen des Vaters unter Schädigung des gemeinsamen Kindes vor sich selbst rechtfertigt, ist das schlicht infantil und asozial.
„Ich habe’ ihn geliebt, ich wollte dieses Kind haben, um ein Stück von ihm zu haben. Das Kind bekommt jetzt meine Liebe.“ Bei ihm sei sie „völlig fehlinvestiert“. Auch wenn man es nur funktional und nicht moralisch werte, habe sie sich mit Blick auf das Kind verantwortungslos verhalten!“
Seite 31
„Womit er sie verletzt habe? Mit seinen Lügen und mit den Dingen, die er gemacht habe, ohne mit der Probandin zu sprechen, zum Beispiel den Australien-Urlaub. „Ausgerechnet ich, die nicht verlassen werden will (sic!) hat dann jemanden, der sieben Wochen nach Australien fliegt und mich nicht dabei haben will.“
Seite 34
Die Entfremdung des Kindes und die Trennung ist somit auch Rache für einen Jahre zuvor vom Antragsgegner gemachten Urlaub, der Verlassensängste der Antragstellerin triggerte.
„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35
Der am Fakten und dem Kindeswohl völlig desinteressierte und arrogant anmaßende Zivilrichter Schepping übertrug infolge die Falschangaben der Antragstellerin 1 : 1 aus der Glaubhaftmachung der Verfügung ohne jede Beweisaufnahme oder Zeugenaufnahme aus persönlichem Ärger realitätsfremd in ein Urteil.
Das Aufhebung dieses Urteils vom 12.02.2004 wird beim Amtsgericht Würzburg aktuell beantragt.
Die Strategie der Antragstellerin und Kindsmutter zur Kindesentziehung/Kindesentführung lässt sich infolge in drei Stufen einordnen, sich überschneidend:
a)
Missbrauch des Rechtssystems unter Behauptung klischeehafter und zeitlich völlig beliebiger, frei erfundener Gewaltkonstellation in einem Paarkonflikt (Bedrohung/Belästigung) zwecks Stigmatisierung und Kriminalisierung des Kindsvaters und gesichtswahrender eigener Opferdarstellung, um die dominante, einseitig erzwungene „Trennung“, Ausgrenzung und Entsorgung drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes nach außen hin zu rechtfertigen und die Verantwortung für das eigene Fehlverhalten und die offenkundig massiven eigenen Aggressionen auf den Kindsvater projizieren zu können (vgl. Aussagen in familienpsychologischem Gutachten oben).
Diese Falschdarstellungen führten zu umfangreicher klischeehafter und rollentypischer Ausgrenzung des „Täters“ Mann, der eine unschuldige Frau drangsaliert, zur Kriminalisierung und Pathologisierung.
Beeindruckend ist hier zum einen das Ausmaß an Dummheit und Arroganz, das diesen Popanz über Jahre am Leben hält und die Skrupellosigkeit der Justizverbrecher, die sich selbstreferntiell zu immer dreisteren Rechtsbrüchen verstiegen, bis sie 2009 versuchten, den Kindsvater mittels eines vorsätzlichen Fehlgutachtens des befreundeten Gerichtsgutachters Dr. Groß als „Gefahr für die Allgemeinheit“ in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren, Modell Gustl Mollath.
Trotz Freispruch durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09 hat der Kläger bis heute keinen Cent Entschädigung für die öffentliche Stigmatisierung, zwei rechtswidrige Festnahmen, zehn Monate zu Unrecht erfolgte sog. Untersuchungshaft/Unterbringung erhalten.
Die infolge einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Justizverbrecher Thomas Trapp durch diesen initiierte gemeinschaftliche Freiheitsberaubung im Amt ist zur Anzeige gebracht und im Blog des Klägers, jedermann öffentlich zugänglich, beweisrechtlich dargelegt.
Die Kindsmutter nutzt und missbraucht über Jahre dominant und aggressiv jede sich bietende Gelegenheit für strafrechtliche Geltendmachung gegen den Kindsvater, wobei sie durch die willfährige ideologisch voreingenommene (Frauen sind Opfer/Männer sind Täter) Justizverbrecherin Angelika Drescher ab 2006 unterstützt wird, die sinnfrei und rechtswidrig Durchsuchungen, Versuche der Zwangseinweisung und Urteile gegen den Antragsgegner und Geschädigten erwirkt – alles basierend auf Grundlage der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter drei Monate nach Geburt des Kindes.
b)
Manipulation von Dritten mittels falscher Opferdarstellung durch die Antragstellerin und Auflaufenlassen / Verweigerung der Kommunikation mit Helfern, die sich nicht manipulieren lassen:
So verhinderte die Kindsmutter bereits 2005 die vom Gericht veranlassten wöchentlichen Kontakte über den Verfahrenspfleger Moser. Dieser wurde von der Antragstellerin und deren Vater bei siebzehn Treffen dahingehend beeinflusst, dass er die vom Gericht aufgegebenen Kontakte verweigerte.
Das Fehlverhalten des Verfahrenspflegers Moser, das massive Schädigungen von Vater und Kind verschuldete, ist infolge im Rahmen einer Zivilklage aufgezeigt, die bereits beweisrechtlich im Blog des Geschädigten veröffentlicht ist.
Weiter verweigert die Kindsmutter die Kommunikation mit der gerichtsnahen Beratungsstelle, Frau Katharina Schmelter, die vom Familiengericht mit Datum vom 20.12.2011 beauftragt wird, gemeinsame Elternberatung durchzuführen.
Zeugnis:
Katharina Schmelter, Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Die Antragstellerin verhindert diese gemeinsame Beratung mit der Schutzbehauptung, bereits der Gedanke an diese Gespräche belaste sie psychisch derart, dass sie zuerst Therapie benötige.
Infolge verweigert sie auch die zunächst vom Gericht zugebilligten Einzelgespräche mit Frau Schmelter. Eine Therapie beginnt sie nicht.
Als die Richterin 2012 die Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich mit Durchführung weiterer wöchentlicher Kontakte beauftragt, die die Kindsmutter ab Juni 2012 verweigerte, verweigert die Antragstellerin/Kindsmutter zunächst die Kommunikation mit der Umgangspflegerin und verschleppt infolge das Verfahren mittels Befangenheitsantrag gegen die Richterin, in welchem sie vorwirft, dass die Richterin den sog. Umgang zwischen Vater und Kind verwirktlichen möchte.
Zeugnis:
Meike Kleylein-Gerlich, PGG Praxisgemeinschaft für Gerichtspsychologie Würzburg,
Oberer Mainkai 1, 97070 Würzburg
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 976046 Bamberg
Infolge taucht die Kindsmutter wie aufgezeigt unter und schafft so weiter Fakten.
Das sog. Endurteil, das die Kindsmutter beigefügt hat, ist durch den Geschädigten selbst im Internet veröffentlicht, erstmals unmittelbar nach Erlaß. Somit auch den Kollegen der Kanzlei Pickel & Partner zugänglich. Der Vorwurf, der Geschädigte und Kindsvater verschweige irgendetwas oder täusche über die wahren Sachverhalte, ist angesichts des Blogs, der alle Vorgänge akribisch und redundant beweisrechtlich darlegt, absurd.
Gegen die Richter des OLG, Vorsitzender Pankraz Reheußer, der die böswillige Kindesentführung/Kindesentziehung durch die Kindsmutter weiter stützte, ist umfangreich geltend gemacht. Reheußer ist als Justizverbrecher angezeigt. Gegen diese Bezeichnung hat er sich mittels Strafanzeige wegen Beleidigung an die Staatsanwaltschaft Stuttgart gewand.
Es ist bizarr, wie einzelne Akteure und offenkundig auch die Kindsmutter, die die gesamte Existenz, das Leben und die Vaterschaft meiner Person mit brachialem Amtsmissbrauch zerstörten und anhaltend weiter zerstören und meine Tochter irreversibel schädigten und weiter schädigen, immer noch glauben, es ginge hier um ihre „Ehre“.
Das ist definitiv nicht der Fall. Hier stehen andere Rechtsgüter zur Disposition.
c)
Eine Kindesentführung und Kindesentziehung kann insoweit als „erfolgreich“ angesehen werden, wenn das psychisch und körperlich ausgelieferte instrumentalisierte und manipulierte Kind selbst sich gegen den zweckmäßig dämonisierten und ausgegrenzten Elternteil ausspricht. Dies war von Anfang an Ziel der Übergriffe und Entfremdung durch die Kindsmutter!
Die psychologischen und traumatischen Umstände und Folgen dieses Missbrauchs von Kindern durch egozentrisch und böswillig agierende Erziehungsberechtigte und das Versagen der Justiz sind umfangreich bekannt und geltend gemacht.
Dass die Antragstellerin nicht wie dargelegt sich um das Kind sorgt, das von sich aus seinen Vater ablehnt sondern dass umgekehrt ergebnisorientiert die Zielsetzung darin besteht, Ablehnung des Kindes zu hervorzurufen und provozieren, durch Zeitablauf und anhaltende Entfremdung bei zunehmendem Alter des Kindes, ergibt sich unschwer bereits aus dem Versuch, mit dem die Kindsmutter bereits das vier Jahre alte Kind zu instrumentalisieren suchte, um einen Vertrag mit dem Kinderschutzbund 2007/2008 zum Scheitern zu bringen.
2008 verweigert die Kindsmutter die mittels Vertrag mit dem Kinderschutzbund festgelegten wöchentlichen Treffen, die die Ehrenamtliche Frau Buhr durchführen sollte praktisch mittsl Schuldzuweisung an das Kind:
Beweis:
Anlage 8:
Schreiben des Kinderschutzbundes vom 20.05.2008
Absage Vereinbarung 2008, Kinderschutzbund
Das Schreiben der Antragstellerin, Anlage 7, ist Reaktion dieses Vertragsbruchs.
Dieses Muster der projektiven Zuschreibung an das instrumentalisierte und geschädigte Kind verwirklicht die Kindsmutter erneut seit 2012, ohne dass die Justizbehörden gegen dieses Verbrechen und die irreversiblen Folgen etwas unternehmen.
Dies im vollen Wissen um die fatalen und irreversiblen Folgeschädigungen.
Beweis:
Anlage 4:
Amtsgericht Würzburg, Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte
Die sich in juristischem Klein-Klein verlierenden Anträge der Kindsmutter zu deren „Ehre“ hier zeigen insoweit lediglich, wie sehr die Kindsmutter insgesamt den Bezug zur Realität und zur Lebenswirklichkeit des eigenen Kindes und meiner Person als Vater verloren hat.
Ich werde keinerlei Unterlassungsverfügung etc. abgeben sondern in jeder hierfür notwendigen Form und Weise die Justizverbrechen und das Verbrechen des Kindesentzugs zur Anklage bringen.
Ziel ist 1. die Beendigung des rechtsfreien kindeswohlschädigenden Zustandes und 2. die schadensrechtliche und strafrechtliche Geltendmachung der Vorgänge und Schädigungen seit Dezember 2003 bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg.
5.
Um die zielgerichteten Lügen der Antragstellerin hier, die vom OLG Bamberg mit Beschluss vom Februar 2016 zu eigen gemacht wurden und auf die sich die Antragstellerin – die diesen Beschluss selbst unter Prozessbetrug erwirkt hat – beruft, hier weiter beweisrechtlich darzulegen, wird Ausdruck des veröffentlichten Protokolls der von Mai 2010 bis Mai 2012 mit enormer Entlastung und Freude für das Kind verbundenen stattgefundenen 94 Treffen (Ehrenamtliche Lisa Marx und Christine Scholl, Kinderschutzbund Würzburg) zwischen Vater und Kind beigefügt:
Beweis:
Anlage 9:
Ausdruck Blogbeitrag „Mordmotiv Kindesentzug – um die ganze Widerwärtigkeit der Vorgehensweise der Entfremdung aufzuzeigen, hier nun mein privates Protokoll über die seit 2012 durch die Justizverbrecher vereitelten Treffen mit meiner Tochter“
Link:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/02/09/mordmotiv-kindesentzug-um-die-ganze-widerwaertigkeit-der-vorgehensweise-der-entfremdung-aufzuzeigen-hier-nun-mein-privates-protokoll-ueber-die-2012-durch-die-justizverbrecher-vereitelten-treffen-mi/
6.
Wie bereits mehrfach im Schreiben oben angedeutet, spielt der Vater der Antragstellerin, Willy Neubert, bei der Entfremdung des Kindes und der Zerstörung sowohl der Familie der Verfahrensbeteiligten als auch der Zerstörung der Vaterschaft nun bereits im 14. Jahr eine maßgebliche und verschuldende Rolle.
Willy Neubert agiert durchweg intrigant, destruktiv und unter der Vorspiegelung von Sorge und Notwendigkeit auf Ausgrenzung und Verhinderung nicht nur jeder Bindung zwischen Vater und Kind sondern bereits der Entlastung durch Kommunikation und Mediation.
In einem letzten Gespräch mit dem Antragsgegner und Kindsvater am 01.06.2012, in welchem auch an diesen appelliert wurde, meinte dieser asoziale Intrigant abschließend, er sei ein alter Mann, ihm gehe es nur noch darum, möglichst viel Zeit mit der Enkeltochter zu verbringen, alles andere sei ihm egal.
Es ist an der Zeit, auch den psychischen Missbrauch von Tochter und Enkeltochter und die permanente Aufforderung zum Rechtsbruch zu thematisieren, die dieser einzig auf sich focussierte Täter verwirklicht, der seit 2004 uneingeschränkten schädigenden Zugriff auf das Kind hat.
Über Diskreditierung sowohl des Antragsgegners als auch der Richterin Treu versuchte er bei noch funktionierendem und laufendem sog. Umgang mit Schreiben vom 12.03.2012 an den ehemaligen Direktor des Amtsgerichts und Justizverbrecher (tragende Rolle auch bei Pathologisierung und Freiheitsberaubung, Az. 814 Js 10465/09 des Geschädigten) Roland Stockmann, den weiteren sog. Umgang zu verhindern.
Neubert schreibt an Stockmann:
„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit zu sein, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse.
Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen….
Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen. Aus diesem Grund wurden nach Rücksprache mit Frau Schmelter Einzelgesräche statt dem gerichtlich ursprünglich vorgegebenen gemeinsamen Gespräch geführt.“…
Beweis:
Anlage 10:
Schreiben des Vaters der Antragstellerin an den Direktor des Amtsgerichts, Az. 002 F 1462/11, 12.03.2012
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott
Infolge verweigerte die Antragstellerin auch völlig unsanktioniert diese Einzelgespräche und diskreditierte stattdessen die Helferin und Mediatorin Katharina Schmelter.
Beweis:
Anlage 4:
Amtsgericht Würzburg, Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte
Neubert schreibt, offenkundig auch hier aggressive Abwehr mittels Projektion:
„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“
Infolge bezieht Neubert sich ungeniert weiter auf Dokumente aus der Freiheitsberaubung und im Zusammenhang mit dem Justizverbrechen/vorsätzlichen Fehlgutachten des Würzburger sog. Sachverständigen Dr. Groß, dem Prof. Dr. Nedopil ein eklatantes Fehlgutachten nachgewiesen hat.
Beweis:
Anlage 10:
Schreiben des Vaters der Antragstellerin an den Direktor des Amtsgerichts, Az. 002 F 1462/11, 12.03.2012
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott
Neubert ist das auch bekannt, da er in diesem Verfahren – das mit Freispruch endete – wie die Antragstellerin selbst auch, als Zeuge gehört wurde und die befremdliche Vorstellung eines senilen Herrn gab, der nicht bis drei zählen kann, aber große „Sorgen“ hat.
Aus kriminalistischer Sicht besteht hier ein glasklares Mordmotiv.
Es ist jedem vernunftbegabten Menschen unschwer ersichtlich, dass hier durch das persönliche Umfeld des Kindes durch Ausgrenzung, Diffamierungen und reaktive Dämonisierung des Vaters des Kindes auch das Kindeswohl in massiver Weise geschädigt wird.
Nicht der Kläger ist, wie der Täter Neubert meint, „krank“ – sondern das Verhalten der Justiz, die dem Treiben dieser Familie tatenlos seit 14 Jahren zuschaut und das Verbrechen Kindesentzug/Kindesentführung befördert und bestätigt.
Ein Anspruch auf Unterlassung auf Darlegung der Fakten und Vorgänge besteht nicht. Es handelt sich durchweg um Tatsachenbehauptungen, für die auch öffentliches Interesse besteht, da sie den Kern des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der individuellen Existenz – die Liebe und Bindung zu leiblichem Kind – betreffen.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.