Der asozialen Bagatellisierung von Kindesentzug und Bindungszerstörung durch Verschulden deutscher Gerichte muss endlich etwas entgegengesetzt werden……!!!!!
Da Richter Behl offenkundig nachweislich seines Urteils Schwierigkeiten hatte, der Komplexität der Vorgänge „zu folgen“, wird er zweifelsfrei auch nicht verstehen, weshalb sein sog. Urteil angesichts der anhaltenden Verbrechen im Amt, denen ich als ausgegrenzter Vater seit Jahren ausgesetzt bin, eine ZUMUTUNG UND EINE UNVERSCHÄMTHEIT ist.
Man kann das ganze auch mit diesen Begrifflichkeiten einordnen: Trauma, PTBS, Mordmotiv, Lebenszerstörung, Diskriminierung, Unrecht…Ein Versagen des Rechtsstaates, der sich permanent selbst entschuldet: Verdacht auf bandenmäßigen Prozessbetrug und Rechtsbeugung durch Staatsjuristen in Franken ist mittlerweile sehr begründbar.

Diese Berufungsbegründung ging an das Landgericht Würzburg:
An das
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 06. März 2015
Az. 101 Cs 912 Js 16515/13
unterbunden 101 Cs 912 Js 5460/14
Gegen das Urteil vom 12.02.2015 wurde bereits fristgerecht Berufung eingelegt.
Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird hiermit beantragt. Vorliegend wird die Beiordnung von Dr. Gerhard Strate, Holstenwall 7, 20355 Hamburg beantragt.
Begründung:
Strafbare Handlungen liegen nicht vor. Angesichts des nun vorliegenden schriftlichen Urteils und der bizarren Strafzumessung stellt sich die Frage, ob Richter Behl den Bezug zur Realität verloren hat.
Insgesamt wird geltend gemacht, dass die Justiz Würzburg seit nun mehreren Jahren zu meinen Lasten lebensfremde und rechtsfremde Fehlentscheidungen trifft und Rechtsverweigerung betreibt, die nun als bandenmäßiger Prozessbetrug in Tateinheit mit Rechtsbeugung geltend gemacht werden.
Eine Dienstaufsicht findet offenkundig ebenfalls nicht statt.
Als Beispiel hierfür sei angeführt, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg, die sich hier erdreistet, mir Beleidigung und eine phantastisch anmutende „versuchte Nötigung“ zur Last legen zu wollen, im Jahr 2009/2010 eine FREIHEITSBERAUBUNG IM AMT über zehn Monate (so seit 2010 zur Anzeige gebracht und bislang intern vertuscht) zu meinen Lasten zu verantworten hat. Auch hier wurden durch Art. 5 Grundgesetz gedeckte Äußerungen von mir, in diesem Fall in einer Dienstaufsichtsbeschwerde, gezielt und vorsätzlich zu einer vorgeblichen „Störung des öffentlichen Friedens“ konstruiert.
Offenkundig werden in Würzburg gezielt obrigkeitskritische Meinungen kriminalisiert, um Menschen zu mundtot zu machen. In Freispruch stellte die 1. Strafkammer fest, dass sämtliche Aussagen durchweg von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung sind, Az. 814 Js 10465/09.
Eben diese unbedenklichen Aussagen in einer Dienstaufsichtsbeschwerde missbrauchten Täter der Staatsanwaltschaft und des OLG wie genannt, um eine missbräuchliche Anwendung des § 63 StGB durchzuzwingen.
Auch nach Freispruch wurde nichtsdestotrotz von den Beschuldigten unter weiterem Amtsmissbrauch die vom Landgericht zugesprochene Haftentschädigung verweigert. Reue oder Skrupel sind bei den Tätern im Amt nicht zu finden
Die Täter im Amt sind anzuklagen, zu bestrafen und aus dem Amt zu entfernen. Der Vorgang ist Inhalt der Beschwerde 1033/12, EGMR. Ein Untersuchungsausschuss über die Rechtsbrüche und die anhaltenden Missachtung von Grundrechten bei der Justiz Würzburg ist ebenfalls lange angezeigt.
Zur Sache:
1.
Die sich seit März 2012 asozial in einem hochsensiblen Kindschaftskolnflikt einmischende Rechtsanwältin Gabriele Hitzelberger hat als Rechtsvertreterin der alleinerziehenden Kindsmutter folgendes zu verantworten:
Eine asoziale Entwertung und Diffamierung meiner Person beginnend mit erstem Schriftsatz vom 12. März 2012. Diese asoziale, gezielt schädigende Konfliktvertretung hatte von Anfang an zum Ziel und auch zur Folge, dass die Kindsmutter nicht an den gerichtlich beschlossenen gemeinsamen Elterngesprächen bei der gerichtsnahen Beratungsstelle, Frau Schmelter, teilnimmt.
Es hatte weiter zur Folge, dass die Kindsmutter, Rechtsanwältin Kerstin Neubert, ab Juni 2012 auch die gerichtlich vollstreckbaren wöchentlichen Treffen (Freitag, 16.00 bis 19.00 Uhr) bis heute andauernd 32 Monate verweigerte und das Kind nicht mehr zu vereinbarten Treffen brachte.
Ab Oktober 2012 tauchte die Kindsmutter zum Zweck der kompletten Bindunszerstörung unter. Dies unter Beihilfe der Richterin Treu, weswegen nun bei der Polizei Strafanzeige wegen Kindesentführung erstattet wurde.
Es gibt Väter, die sich infolge derarten von Juristen offenkundig böswillig verschuldeten Schädigungen/Umgangsboykott/Kindesentzug selbst töten oder andere Menschen töten!
Dieser Sachverhalt ist Allgemeingut und auch Würzburger Juristen bekannt. Infolge ein nahezu beliebiger Beispielfall, der klipp und klar die Verantwortlichkeit darstellt, die gezielt zu vertuschen gesucht wird.
Beweis:
Anlage 1
Bericht der Augsburger Allgemeinen vom 27.12.2007 „Eine Abrechnung mit der Familienvernichtungsmafia“
Hierin heißt es u.a.:
„Für das was passiert ist, könne man sich bei seiner „egoistischen und verlogenen Ex-Frau“ und „ihrem boshaften destruktiven und gehässigen Anwalt, der durch sein ständigen hetzerischen Ergüsse absichtlich Öl ins Feuer geschüttet hat“ bedanken….“
Anlage 2:
Gerhard Amendt greift diese sinnlose, justizverschuldete Tragödie in einem Kommentar in „Die Welt“ auf, 02.01.2008 auf, wo er ausführt:
„Der Fall ist ein Symptom für einen oft verschwiegenen Mißstand: Hilfe suchende Scheidungsväter finden in unserer Gesellschaft keine Unterstützung.“….
Wesentliche Passagen sind in Anlage hervorgehoben.
Richter Behl sind nun infolge in diesem Fall von Kindesentzug und Bindungszerstörung durch die Kindsmutter unter Beihilfe der Anwältin – wie bereits in zahlreichen Geltendmachungen zuvor – alle Details und Fakten, Aussagen und Schriftsätze der Anwältin Hitzelberger nachweislich der Gerichtsakten akribisch und mittels Zitaten aus dem Familiengerichtsverfahren dargelegt worden.
Die komplette Ausblendung all dieser Fakten und Darlegungen, um diesen konkreten sachlichen Bezug meiner Aussagen in Bezug auf Hitzelberger realitätsleugnend in Abrede zu stellen, grenzt an Prozessbetrug und Rechtsbeugung.
Bis zur asozialen Einmischung der Hitzelberger in diesen Konflikt ging es nachweislich des Familiengerichtsverfahrens 2 F 957/09, u.a., um Ausweitung der Vater-Kind-Kontakte, anstehende gemeinsame Wochenendunternehmungen und das gemeinsame Sorgerecht.
All dies hat die Täterin Hitzelberger durch ihr offenkundig asoziales, bösartiges und die entgegen den Vorgaben (Leitlinie/Verhaltenskodes) des Anwaltsvereins Würzburg im Sinne einer verwirrten Kindsmutter erfolgten entwertende Attacken und Angriffe auf meine Person als Vater des Kindes zunichte gemacht.
Man kann dies objektiv und aufgrund der jahrelangen massiven Folgen wie aufgezeigt generell von der Schwere der Schädigung als Mordmotiv einordnen. Abschiedsbriefe von Vätern, die meist sich selbst aufgrund solcher „Vorgehensweisen“ von asozialen Konfliktannwälten getötet haben, sind mittlerweile zahlreich einschlägig dokumentiert und bekannt.
2.
Das asoziale und offenkundig gezielt mein Kind schädigende Verhalten der Anwältin Hitzelberger kumuliert in folgendem, ebenfalls ausführlich dargelegten Vorgang:
Im Dezember 2012 wird nach bereits sieben Monaten in Verhandlung vor dem Familiengericht Würzburg festgestellt, dass die Folgen von Kontaktlosigkeit für mein Kind FATAL sind.
In allgemeiner Übereinstimmung kommt man zu dem Ergebnis, dass über die von der Richterin Treu bestellte Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich sofort die Wiederaufnahme der Kontakte erfolgen muss und die Kindsmutter sich zu diesem Zweck mit der Umgangspflegerin kurzschließt.
Tage später reicht die asoziale agierende Anwältin Hitzelberger dem entgegen und im vollen WISSEN um die Schädigung des Kindes einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Treu ein.
Ziel ist offenkundig die nachhaltige Zerstörung der Bindung, die komplette lebenslange Ausgrenzung ohne jede Rücksicht auf die Folgen für das Kind.
Dies hat eine momentane Zerstörung und Schädigung meines Kindes und meiner Person von 32 Monaten zur Folge.
Richter Behl ist auch dies nachweislich der Gerichtsakten akribisch und anhand Schriftsätzen und Zitaten aus dem Familiengerichtsverfahren dargelegt worden, was er komplett ignoriert.

3.
Wie dieser Richter nachweislich Urteil unter Ausblendung all dieser Fakten und Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (die in Würzburg Standard ist) zum Ergebnis kommt, Aussagen wie „Diese Form der Einmischung bei der bekannten Vorgeschichte lässt nur den Schluss auf eine komplette berufliche und vor allem menschliche Inkompetenz der Hitzelberger zu.“ (Seite 5, Punkt 4, Urteil) seien in keinem sachlichen Zusammenhang getroffen sondern hier stehe die „Diffamierung der Person im Vordergrund“, grenzt wie genannt an Rechtsbeugung und Prozessbetrug zugunsten der Juristin.
Offenkundig soll ich als Geschädigter der Justiz Würzburg wie bereits zuvor mit rechtsfremden Repressalien mundtot gemacht werden.
Dies bezieht sich insbesondere auch auf die (weiter bestrittene) Aussage einer „Watsche“ in einer nichtöffentlichen Verhandlung. Ohne jeden Sachbeweis und unter Verweigerung der Vorladung der verhandlungsführenden Richterin Treu als Zeugin beschließt Behl in der stillen Kammer, dies sei schon so, auch weil die Hitzelberger quasi so „nett“ lächelt.
Auch die Aussagen in der beweisrechtlich eingeführten „dienstlichen Stellungnahme“ der Richterin Treu unterschlägt Behl komplett.
Der Begriff „Watsche“ wird von mir nicht geführt. Und Unmutsbekundungen in Familiengerichtsverfahren als „Nötigung“ zur Last legen zu wollen ist offenkundig Rechtsbeugung mit dem Ziel der Beschränkung der Rechte von Prozesspartei.
Die ganze Unverschämtheit des Richters Behl, hier eine „versuchte Nötigung“ zur Last legen zu wollen, ergibt sich aus seinem eigenen Verhalten in Verhandlung am 04.02.2015, das ein Prozessbeobachter auf meinem Blog wie folgt beschreibt:
…“2. Sich die Krone aufgesetzt hat sich der Richter mit einem Verhalten, dass man in Geschichtsdokumentationen über den Volksgerichtshof kennt. Sicher nicht 100% deckungsgleich mit diesem Herrn Freisler. Ich räume ein, da war es noch um ein Vielfaches willkürlicher, herabsetzender … . Aber grundsätzlich hat ein Richter, seien die Einlassungen noch so dumm oder sonst etwas, nicht schreiend zumindest deutlich die Stimme erhöhend, mit dem Finger auf den Angeklagten zeigend, sich aus seinem Sessel erhebend, dem Angeklagten den Mund zu verbieten. Kein Mensch kann ewig reden, auch Du nicht. Zu Not kann er ruhig danach beschließen, sich mit Deinen Einlassungen nicht zu beschäftigen. Aber ohne das (erneut) Beleidigungen gefallen wären, gleich mit Ordnungsstrafen zu drohen. Naja, er scheint dieses Macht Instrument dringend zu brauchen. Intellektuelle Auseinandersetzungen scheinen ihm fremd zu sein. Ich wäre an Deiner Stelle aufgestanden, hätte den Saal mit folgendem Hinweis verlassen:
“Herr Vorsitzender, wenn Sie sich beruhigt haben, habe ich einen unaufschiebbaren Antrag zu stellen.”
4.
Art. 5 Grundgesetz wird ebenso gezielt ausgehebelt wie die Rechtsprechung des BverfG.
In dem in den Akten befindlichen, von mir beweisrechtlich vorgetragenen Urteil vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13, heißt es u.a.:
„Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.“
Richter Behl führt nachweislich Urteil überhaupt keine Abwägung durch, er behauptet irgendwas, ohne jede Begründung, unter Ausblendung meines gesamten Beweisvortrages. Auch die Bedeutung des Wortes „ausnahmsweise“ scheint ihm nicht bekannt zu sein!
Der Konflikt hier berührt die Öffentlichkeit, da er den gesellschaftlichen Misstand der Entfremdung von Kindern mithilfe asozial agierender Konfliktanwälte und die Unfähigkeit der Justiz zum Thema hat. Das ist keine Privatfehde zwischen einem Herrn Deeg und einer Frau Hitzelberger sondern mittlerweile ein Justizskandal beginnend mit Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes und den politisch aufgezeigten negativen Folgen (Gutachten des Prof. Michael Bock, Univ. Mainz, Bundestag, 16. Juni 2001)
Weiter heißt es in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.08.2008, 1 BvR 1318/07 in Zusammenhang mit Begriff „Dummschwätzer“:
…”Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als “Dummschwätzer” im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als “Dummschwätzer” tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgerwicht hier keine Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen. Der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts teilt diese Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, weil er keine eigenständige Begründung enthält.”
Diese Urteilsbegründung kann als Blaupause für den hier vorliegenden Fall dienen!
Eine wie auch immer strafbare Handlung liegt nicht vor.
5.
Ausführlichst delektiert (ca. 20 mal genannt!) hat sich Richter Behl in öffentlicher Verhandlung an der in einem Schriftsatz vom September 2013 einmalig vorliegenden Bezeichnung „asoziale Drecksau“, die auch prompt und erwartungsgemäß in der Unter-Schlagzeile der Hofberichterstattung der Mainpost, sog. Gerichtsreporterin Gisela Schmidt, auftauchte.
Diese Bezeichnung wurde entgegen allen unbewiesenen Behauptungen und der persönlichen Meinung des Richters nicht vorsätzlich versandt sondern war offenkundig von mir übersehen worden.
Anhand dem vergleichbaren Fall, in welchem ein Staatsanwalt in Augsburg durch den Behördenleiter Nemetz bundesweit beachtet dafür entschuldet wurde, dass er in einem Schriftsatz den Angeklagten als „ARSCHLOCH“ titulierte ist darzulegen, dass es eine strafbare fahrlässige Beleidigung nicht gibt.
Es ist absolut bizarr, behaupten zu wollen, diese einmalige Bezeichnung sei von mir vorsätzlich begangen, wenn in mehreren tausend Seiten Schriftverkehr mit dem Gericht keine weitere solche Schmähung/Formalbeleidiung zu finden ist, ebensowenig in den mittlweile Hunderte Beiträge umfassenden Blog.
6.
Als weiterer Beweisvortag wird folgendes eingeführt:
a)
Richter Behl fabuliert in seinem sog. Urteil, das vorgebliche „Opfer“ Hitzelberger habe „keinen Belastungseifer“ gezeigt etc..
Offenkundig ist für Würzburger Juristen für Bewertung von Sachverhalten nicht nur das Geschlecht sondern auch die jeweilige Fassade ausschlaggebend.
Richtig ist, dass die Hitzelberger nicht nur nachweislich der „Dienstlichen Stellungnahme“ der Richterin Treu zielgerichtet alarmistische und realitätsferne Attacken reitet (Hinzuziehung von Vollzugsbeamten, der Polizei etc..) sondern auch öffentlich in ihrem Umfeld propagiert, sie sei Opfer von Gewalt, Drohungen etc..
Beweis:
Anlage 3:
Ausdruck aus Mail an Herrn Rechtsanwalt Mulzer, Original im Mainpost-Forum
In Kommentar im Forum der Mainpost werde ich – unbeanstandet von der Redaktion – am 03.08.2014 unter dem Pseudonym „sailor3071“ anonym wie folgt angegangen:
„Opferindustrie, Tätigkeitsnachweis? Was soll der Mist? Das selbstgerechte Gejammer über Männer als Opfer ist schwer erträglich. Aber wenn Sie der Anwältin Ihrer EX im Gericht Gewalt androhen, ist es okay? Kehren Sie doch erst mal vor der eigenen Tür“.
Das vorgebliche „Opfer“ verbreitet also auch gezielt alarmistisch im Umfeld und gerichtsnahen Bereich Unwahrheiten, dass Sie in nichtöffentlicher Verhandlung mit „Gewalt“ bedroht werde. Hieraus wurde dann im Verfahren die vorgebliche Androhung einer „Watsche“.
Der Belastungseifer und die Attacken zur Entwertung sind bemerkenswert. Auch hier hat Richter Behl sichtlich den Bezug zur Realität verloren, wie er sich bereits in den Aussagen der Zeugin Richterin Treu zeigt. Meinen Antrag auf deren Vorladung hat er abgelehnt.
Als Urheber des o.g. anonymen Kommentars zeichnet vermutlich der sog. Gerichtsreporter und Mitarbeiter der Mainpost, Patrick Wötzel verantwortlich.
b)
Bereits am 17.01.2013 wurde Zivilklage gegen Hitzelberger wegen fortlaufender Beleidigung, Verleumdung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Familiengerichtsverfahren von mir eingereicht.
Beweis:
Anlage 4:
Beschluss des Landgerichts Würzburg, Az. 73 O 110/13, 13.02.2013
Hierin heißt es seitens Gericht zugunsten der Beklagten Hitzelberger:
„Zurückhaltung bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist zum Schutze der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geboten bei Äußerungen in förmlichen Verfahren (a.a.O.Rn. 104). Die nur nach Abwägung aller Interessen des Einzelfalles mögliche Feststellung der Rechtswidrigkeit hat insbesondere zu berücksichtigen, ob der Äußernde sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann….“
Hitzelberger wird darüberhinaus als „sehr gerichtserfahrene Partei“ gewürdigt.
All diese rechtsstaatlichen Prinzipien hebelt Richter Behl in seinem realitätsfernen Urteil zum meinen Lasten als Vater, Justizopfer und Prozessgeschädigter aus.
Das Urteil des Richter Behl ist insgesamt als Zumutung und Unverschämtheit angesichts der Gesamtschau zu werten.
Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.