Weitere detaillierte Strafanzeige gegen die polizeibekannten Justizverbrecher um Clemens Lückemann: ein Netzwerk aus kriminellen Juristen, die Leben von unschuldigen Bürgern vernichten!

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau PKín Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 24.02.2018

Hiermit wird weiter mit dringendem Tatverdacht Strafanzeige wegen konzertierter Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung durch Angehörige des Landgerichts Würzburg und Oberlandesgerichts Bamberg zugunsten der ehemaligen Richter des OLG Bamberg erstattet, ehem. 1. Strafsenat, Norbert Baumann (CSU-Funktionär) und Thomas Schepping, Freiheitsberaubung im Amt durch einen „Vertreter Gottes“, wo gibt’s sowas:

Ja, da brechen FASSADEN zusammen:

„Langjähriger Diözesanratsvorsitzender Baumann wird 70 Jahre alt

Norbert Baumann
Copyright: Markus Hauck (POW)

Norbert Baumann, langjähriger Vorsitzender des Diözesanrats der Katholiken im Bistum Würzburg, wird am Donnerstag, 15. Februar, 70 Jahre alt….
…Als Vertreter des „Volkes Gottes“ habe sich Baumann in dieser Zeit engagiert und den Diözesanrat maßgeblich geprägt….

Seit 2008 ist er Träger des Bundesverdienstkreuzes am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland.“

http://www.sw.main-franken-katholisch.de/index.html/langjaehriger-dioezesanratsvorsitzender-baumann-wird-70-jahre-alt/ae3fecca-bdae-4fa4-909f-abc79d705e0b?mode=detail

Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17
OLG Bamberg 4 W 8/18

Eine objektive Strafverfolgung und Prüfung der Vorwürfe von Verbrechen im Amt wird offenkundig einzig aufgrund der dienstlichen Stellung der Beschuldigten bislang verweigert, die auch politisch gedeckt werden.

Der Beschuldigte Lückemann (CSU) unter anderem ist mit dem bayerischen CSU-Justizminister Winfried Bausback befreundet. Eine Kontrolle der Justiz gibt es faktisch in Bayern nicht.

Rechtspflege –
Minister Bausback in Bamberg: „Die Linke ist lahm gelegt …“

Das Tatortprinzip wird in Bayern regelhaft missbraucht, um Amtsvergehen zu verdecken. So ist die Kriminalpolizei Würzburg von der Staatsanwaltschaft Würzburg angewiesen, in Sachen des Klägers hier nicht zu ermitteln sondern sofort an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Politische Kontrollmechanismen sind seit langem komplett zu Lasten der Bürger ausgehebelt.

Der Ministerialrat Andreas Zwerger, der beim Staatsministerium der Justiz über die Dienstaufsichtsbeschwerden und Geltendmachungen von Rechtsuchenden zu entscheiden hat, so auch die des Klägers hier seit 2010, ist seit März 2017 der Vizepräsident des OLG Bamberg neben dem Beschuldigten Lückemann.

Zwerger hat als Mittäter in all seinen Jahren als Ministerialrat sämtliche Eingaben gegen Justizangehörige mit floskelhaften Formschreiben und offenkundig unter Rechtsbeugung zu Lasten aller Rechtsuchenden, die sich an das Ministerium wandten, entledigt.

StMJ Bayern/Ministerialrat Zwerger, März 2015: Strafanzeigen gg. Trapp/Staatsanwaltschaft wird nicht weitergeleitet.

2. Offener Brief an Minister Bausback, 13.02.2014, schwere Freiheitsberaubung im Amt

Auch die Gewaltenteilung ist offenkundig seit Jahrzehnten in Bayern zu Lasten der Bürger faktisch abgeschafft.

Der Beschuldigte Lückemann war vor seiner Zeit als Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, wo er für einen Zerfall von Rechtsstaatlichkeit verantwortlich zeichnet, ebenfalls Minsiterialrat im Staatsministerium der Justiz, 1998 bis 2002.

Die Beschuldigten Baumann und Schepping werden offenkundig vorsätzlich und konzertiert durch Freunde und Kollegen vor zwingend angezeigter strafrechtlicher Aufklärung und berechtigten zivilrechtlichen Forderungen im Zusammenhang mit einer insgesamt zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als unschuldigen ehem. Polizeibeamten und Vater rechtswidrig und schuldhaft geschützt.

Die Abgabe an eine objektive Ermittlungsbehörde wird konsequent verweigert, um weiter intern bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu vertuschen.

Die Einberufung eines Untersuchungsausschusses wegen vorsätzlicher schwerer Verbrechen im Amt durch weiter im Dienst befindliche Richter und Staatsanwälte wird beantragt.

Der dringende Tatverdacht und als auch die Tatverwirklichung der Freiheitsberaubung im Amt ist durch umfassende Beweisführung als erwiesen anzusehen.

Dies ist infolge nochmals ausführlich dargelegt. Offizielle Ermittlungen finden bis heute offenkundig nicht statt, obwohl sich weitere Rechtsbeugungen häufen.

Diese wird beweisrechtlich vom Kläger seit August 2013 öffentlich anhand Originaldokumenten im Internet dargelegt, ohne dass einer der Beschuldigten im Amt oder der Justizminister des Freistaates Bayern, dem die öffentlichen nachweislich Vorwürfe bekannt sind, Strafanzeige gegen den Kläger wegen falscher Verdächtigung oder Verleumdung erstattet hat.

Man hofft im Gegenteil seitens der bayerischen Verantwortlichen offenkundig, die Sache mit Begehung fortlaufender Rechtsbeugungen aussitzen zu können oder spekuliert darauf, dass der Kläger Suizid oder schwere Straftaten im Rahmen von Selbstjustiz begeht und die Verbrechen im Amt und den Justizskandal gegen einen unbescholtenen Vater infolge unter der üblichen öffentlichen Stigmatisierung gegen das Justizopfer als Täter etc. unter den Teppich zu kehren.

Die asozialen Schuldprojektionen, Diffamierungskampagnen und Versuche der Entwertung und Stigmatisierung von Justizopfern durch die CSU-Justiz waren infolge der Offenlegung des Skandals um Gustl Mollath eindrücklich zu besichtigen. Die durch Trennungskonflikte oder Kindesentzug verursachten Traumatisierungen bei Betroffenen werden durch die zum Teil widerwärtig asozial und in krimineller Schädigungsabsicht agierenden Angehörigen der bayerischen Justiz geradezu hämisch genüsslich missbraucht, um anhand Reaktionen auf die Belastungen und Traumatisierungen die Geschädigten weiter repressiv schädigen zu wollen.

Die Hybris und Rechtsferne der bayerischen Justiz unterscheidet sich von dem Vorgehen der Türkei gegen bspw. deutsche Journalisten, die als Terroristen unschuldig eingesperrt und stigmatisiert werden, allenfalls noch graduell.

Als deutschem Polizeibeamten, der einen Amtseid abgelegt hat, ist es für mich in keiner Weise mehr vermittelbar, dass derart charakterlich ungeeignete Personen und Täter im Amt und ein solcher Machtmissbrauch in der deutschen Justiz durch Wegschauen weiter geduldet und bestärkt wird!

Dies gilt insbesondere auch für die sog. politische Opposition in Bayern.

Hier sind Personen aus dem Amt zu entfernen, objektive Ermittlungen zu führen und Anklagen vor einem ordentlichen Gericht zu erheben.

Begründung:

1.

Der Kläger wurde im Rahmen einer Intrige unter Federführung des ehemaligen Leiters der Staatsanwaltschaft Würzburg, des Beschuldigten Clemens Lückemann (CSU-Funktionär), heute Präsident des OLG Bamberg erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und erkennbar ohne Haftgrund für insgesamt zehn Monate in sog. Untersuchungshaft/Unterbringung gem. § 126a StPO eingesperrt, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09.

Dem konkret voraus ging eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung seitens des Beschuldigten Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg, der dem Kläger rechtswidrig eine nicht vorhandene versuchte Nötigung zur Last zu legen versuchte, Az. 814 Js 5277/08.

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung

Hierauf reichte der Kläger am 18.05.2009 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp ein, worauf der Beschuldigte Trapp auf Weisung Lückemann beginnend 12.06.2009 als Sachbearbeiter ein Festnahmeszenario in Würzburg, hernach in Stuttgart aufgrund vorgeblicher Straftat des Klägers schuldhaft inszenierte unter erkennbar falscher Verdächtigung, der Kläger habe in der Dienstaufsichtsbeschwerde Wochen zuvor einen „Amoklauf“ bei den Justizbehörden Würzburg angekündigt, der nun – am 12.06.2009 – akut anstehen solle.

Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Die Täter Lückemann und Trapp suchten sich hierzu die Hilfe des Mittäters Lothar Schmitt, zu diesem Zeitpunkt stellv. Präsident des Landgerichts Würzburg.

Schmitt bestätigte willfährig die Zielsetzung der Beschuldigten Trapp und Lückemann und half bei der Inszenierung, dass bei den Justizbehörden Würzburg ein „akuter“ Amoklauf durch den Kläger bevorstehe. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt seit Monaten nicht mehr in Bayern und hatte die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp, die diesen Tatverdacht vorgeblich ergeben sollte, fünf Wochen zuvor eingereicht.

Bezüglich der Details wird auf Urteil und Aktenlage zu Az. 814 Js 10465/09 verwiesen.

Nicht auszuschließen ist, dass die Täter abwarteten, bis die damalige Präsidenten des Landgerichts, Anna Maria Stadler, die als integer und unabhängig vom Geklüngel des Beschuldigten Lückemann gilt, abwesend ist, um ihre Tat zu verwirklichen. (Eine Abgabenachricht bezüglich der Dienstaufsichtsbeschwerde an den Generalstaatsanwalt Lückemann wurde dem Kläger mit Schreiben vom 03.06.2009 mitgeteilt, Staatsministerium der Justiz, München, Ministerialrat Hans Kornprobst, so dass hier durchaus eine Lücke besteht bis zur Inszenierung am 12.06.).

Lothar Schmitt stieg infolge 2012 zum Leitenden Oberstaatsanwalt in Aschaffenburg auf und wurde 2014 Vizepräsident beim OLG Bamberg neben seinem Förderer, dem Beschuldigten Lückemann. Seit Februar 2016 ist Schmitt Generalstaatsanwalt in Nürnberg.

Bei Zeugenvernahme in öffentlicher Hauptverhandlung gab Schmitt zunächst an, dass er exklusives Wissen aus dem Jahr 2005 über den Kläger gehabt habe, und deshalb anders als die Zeugen und Richter am Landgericht Dr. Bellay (ebenfalls in Hauptverhandlung einvernommen), der Richter am Landgericht Dr. Müller-Teckhof und der Ministerialrat Hans Kornprobst, die alle in der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers keinerlei Straftat gesehen haben, was die Beschuldigte Trapp und Lückemann bis in die Hauptverhandlung hinein zu vertuschen suchten. Auf Frage musste Schmitt infolge jedoch einräumen, dass er bis zum Zeitpunkt der Verhandlung Juni 2010 mit dem Kläger noch nie irgendeinen persönlichen Kontakt hatte.

Beweis:
Urteil zu Az. 814. Js 10465/09
, Zeugenvernahme Schmitt / Zeugenvernahme Dr. Bellay

Die gesamte Akte ist polizeibekannt, öffentlich zugänglich und steht für Ermittlungen zur Verfügung.

Das Gericht ging infolge in Hauptverhandlung, um Schmitt vor Bloßstellung zu schützen, nicht weiter auf die Widersprüche ein und ließ die offenkundigen Täuschungsversuche Schmitts, mittels irgendeines schriftlichen Vorganges aus dem Jahr 2005 im Jahr 2009 die Gefahr eines akuten Amoklaufs durch den Kläger bei den Justizbehörden Würzburg wunschgemäß der Beschuldigten Trapp und Lückemann vorgeblich berechtigt gesehen zu haben, offen.

Um den Kläger auch öffentlich wirkungsvoll vorzuverurteilen, Litigation-PR, wurde nach einer über die Polizei Stuttgart erzwungene Festnahme am 21.06.2009 (ohne dass der vorgeblich akut am 12.06. drohende Amoklauf stattfand oder der Kläger sich auch nur in Bayern aufgehalten hat) auf Geheiß Lückemanns durch den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft, Erik Ohlenschlager, die örtliche Mainpost informiert.

Der als Lückemann-Vasall anzusehende Erik Ohlenschlager wurde infolge 2014 stellv. Präsident am Landgericht Schweinfurt und ist seit 2015 Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bamberg. Diese versuchte unter anderem, dem Kläger die zustehende Entschädigung für eine 2015 von Lückemann initiierte Wohnungsdurchsuchung im Februar 2015 zu verweigern, Vorgang polizeibekannt, Az. 14 Qs 39/16, Landgericht Bamberg.

Der sog. Gerichtsreporter Patrick Wötzel, der bereits mehrfach diffamierende und grob unrichtige Presseberichte über den Kläger im Sinne der Behörde für die Mainpost verfasst hatte, lieferte wunschgemäß für die Beschuldigten unter Missachtung der Kriterien der Verdachtsberichterstattung am 25.06.2009 unter der Schlagzeile „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ entsprechenden Bericht, der den Kläger identifizierend, die Falschbeschuldigungen als Tatsache verbreitete und bereits unter der dies vorgeblich bestätigenden Stigmatisierung, der Kläger sei psychisch gestört.

Die Täter beabsichtigten erkennbar unter Einbeziehung der Presse die völlige Vernichtung der Person und der bürgerlichen Existenz des Klägers, weshalb sie parallel über den befreundeten und als verlässlichen Einweisungsgutachter etablierten Psychiater Dr. Jörg Groß (CSU-Funktionär) in Würzburg ein vernichtendes Gutachten über den Kläger in Auftrag gaben, um diesen dauerhaft unter Missbrauch des § 63 StGB wegzusperren. Auf dessen Fehldiagnosen wurde wie genannt bereits in Pressebericht vom 25.06.2009 focussiert.

Der Vorsatz zu einem Fehlgutachten ergibt sich sowohl aus den gesamten Fakten, der Entlarvung des eklatanten Fehlgutachtens in einem Obergutachten des integren und unabhängigen Prof. Dr. Nedopil als auch der konsequenten Versuche der Justiz, dem Kläger hier konsequent unter Rechtsbeugung die schadensrechtliche Geltendmachung für mehrmonatige Freiheitsberaubung auf Grundlage des objektiv eklatanten Fehlgutachtens zu verweigern und den Rechtsweg zu blockieren, beschuldigte Richterin Ursula Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17, Landgericht Würzburg, hierzu beweisrechtlich ausführlich dargelegt und Anzeige erstattet.

Die gesamte Akte ist polizeibekannt, öffentlich zugänglich und steht für Ermittlungen zur Verfügung.

Die Methoden und Strategien bei der bayerischen Justiz diesbezüglich sind durch Fall Gustl Mollath bekannt. Es wird auf den diesbezüglich eindrucksvollen Spielfilm „Gefangen – der Fall K.“ verwiesen, der am 23.02.2018 auf Arte erstmals gezeigt wurde und das System des Missbrauchs des § 63 StGB gegen lästige Unschuldige, denen Bagatelldelikte und psychische Störungen angedichtet werden, eindrucksvoll darlegt.

https://www.arte.tv/de/videos/074497-000-A/gefangen-der-fall-k/

2.
12.09.2017Die ganze asoziale Skrupellosigkeit und kriminelle Energie zwecks Schädigungsabsicht ergibt sich insbesondere aus dem Fakt, dass gegen den Kläger und weiter erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und erkennbar ohne Haftgrund nach bereits acht Monaten Inhaftierung (vgl. § 121 StPO) und Entlassung durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2010, Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, durch die Kriminellen im Amt um den Beschuldigten Lückemann (CSU) eine zweite Festnahme über die Polizei Stuttgart erzwungen wurde, 12.03.2010.

Infolge wurde eine weitere Freiheitsberaubung im Amt bis zum 22.04.2010 verwirklicht, Netzwerk des Beschuldigten Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt Bamberg, bevor das Landgericht Würzburg entgegen der Tatverwirklichung der Kriminellen des übergeordneten OLG Bamberg eine zweite Entlassung erwirkte.

Die Freiheitsberaubung im Amt, die insbesondere die Beschuldigten Norbert Baumann und Thomas Schepping zu verantworten haben, ist als erwiesen anzusehen.

Der dringende Tatverdacht, die Tatbegehung sind akribisch und präzise beweisrechtlich in dieser Zivilklage mittels Beweisangebot, Anlagen, dargelegt und unter diesem Link veröffentlicht:

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Beweis:
Anlage 1

Ausdruck der Klageschrift, in Blog beweisrechtlich veröffentlicht am 12.09.2017

Der als Haupttäter in dieser Sache anzusehende Norbert Baumann (CSU) ist seit Jahrzehnten mit dem Beschuldigten Lückemann (CSU) in ideologischer Gesinnung befreundet. Baumann ist seit 2015 pensioniert, wozu die Mainpost einen wohlgefällige Lobhudelei über den offenkundig charakterlich ungeeigneten rechtskonservativen Richter veröffentlichte.
https://www.mainpost.de/regional/schweinfurt/Oberlandesgerichte-Rechtsradikalismus-Ruhestand-Strafsenat;art742,8547110

Der Beschuldigte Thomas Schepping ist seit 2015 Direktor am Amtsgericht Gemünden.
Auch dieser ist als Haupttäter anzusehen, der darüberhinaus den kausalen Anlass für den gesamten Justizskandal, die rechtswidrige Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers zu verantworten hat: der Beschuldigte Schepping zeichnete am 15.03.2003 als Amtsrichter am Zivilgericht Würzburg die Angaben der Volljuristin Kerstin Neubert ab, die unter falscher Eidesstattlicher Versicherung (die ebenfalls als erwiesen anzusehen ist) drei Monate nach Geburt des gemeinsamen und in Heiratsabsicht geborenen Wunschkindes mit dem Kläger eine sinnfreie sog. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz glaubhaft machte, Az. 15 C 3591/03.

Die gesamte Akte ist polizeibekannt, öffentlich zugänglich und steht für Ermittlungen zur Verfügung.

Eine solche Stigmatisierung und Rollenzuweisung eines Mannes führt bei den Justizbehörden Würzburg offenkundig nicht mehr korrigierbar und kataloghaft zu einer ideologischen Strafwut und Vernichtung von Rechtsuchenden, die auch den Justizskandals Gustl Mollath auszeichnete und wie hier – trotz Kind und Elternrechten – vorliegend.

Suizide in der Justizvollzugsanstalt Würzburg sind regelmäßig Folge des Verhaltens der Staatsanwaltschaft, die völlige Missachtung der Grundrechte und die Zerstörung der Bindung von Vätern zu ihren Kindern sind regelhaft die Folge.

Auf die Darlegungen des Klägers in Bezug auf die kriminelle Radikalfeministin Angelika Drescher, ehem. Staatsanwaltschaft Würzburg, die die Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers mit gezielter Bösartigkeit forcierte und die Folgeschäden zu verantworten hat, wird verwiesen. Die Beschuldigte Drescher beauftragte den Fehlgutachter Dr. Groß gezielt, nachdem zwei Psychiater aus Baden-Württemberg auf Zwangsmaßnahmen Dreschers keinerlei Grundlage für deren Anträge sahen.

Eine zivilrechtliche Klage unter Az. 63 O 1493/17, ordentliche gerichtliche Aufklärung wird durch den Beschuldigten Peter Müller, Landgericht Würzburg, der mit der Beschuldigten Drescher seit Jahrzehnten persönlich bestens bekannt ist, aktuell unter Rechtsbeugung zu verhindern versucht, wie angezeigt.
Die gesamte Akte ist polizeibekannt, öffentlich zugänglich und steht für Ermittlungen zur Verfügung.

Die Beschuldigte Drescher ist aktuell Richterin am Landgericht Schweinfurt. Deren ideologische Rechtsprechung, in Fortsetzung der ideologischen Strafwut bei der Staatwsanwaltschaft, die sich offenkundig aus tiefliegendem Männerhass speist, ist dem Kläger vielfach von Betroffenen reaktiv auf den Blog mitgeteilt und zu belegen.


3.

In gleicher Besetzung wie bei der Freiheitsberaubung im Amt am 12.03.2010 wurde durch die Kriminellen im Amt durch Weisung Lückemann dem Kläger die vom Landgericht zugewiesene Haftentschädigung verweigert, die mit der Feststellung in Urteil vom 20.08.2010 einherging, das den gesamten Maßnahmen von Anfang an keine strafbare Handlung des Klägers zugrunde lag.

Die absurde und völlige Unverhältnismäßigkeit der rechtswidrigen Maßnahmen und die absurd bösartige und dissoziale Schädigungsabsicht der Kriminellen im Amt wird bis heute zu vertuschen versucht.

Bis heute will man bei den Justizbehörden unter Leugnung der Fakten glauben machen, dass die Anwendung des § 63 StGB gegen einen unschuldigen ehem. Polizeibeamten auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beschuldigten der Staatsanwaltschaft unter die Unabhängigkeit der Justiz falle. Dies ist erkennbar nicht der Fall.

Hier wurde durch den Beschwerdegegner in eigener Sache zunächst eine Straftat konstruiert, hernach konzertiert ein Haftgrund erfunden und über entlastende Fakten gezielt zu täuschen versucht, um dem Kläger maximal zu schaden. Die Beschuldigten wähnten sich hierbei erkennbar über Recht und Gesetz stehend und überaus sicher, was eigene Konsequenzen angeht, System Lückemann.

Auch die Entlarvung des Fehlgutachtens des Dr. Groß durch den integren Münchner Prof. Dr. Nedopil und der Freispruch durch das Landgericht Würzburg führten bei diesen asozialen Kriminellen im Amt zu keinerlei Selbstreflexion, Selbstanalyse oder gar Reue über die Schädigungen, die sie bei Unschuldigen anrichten, analog Gustl Mollath. Stattdessen wird geleugnet, unter Machtmissbrauch vertuscht und abgetaucht.

Im Gegenteil wird bis heute in asozialster Art und Weise seitens der Täter und Kriminellen nachzutreten versucht. So liegt dem Kläger u.a. ein Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Würzburg vor, mit welchem diese Geld von ihm beizutreiben versucht, nachdem sie zuvor seine gesamte bürgerliche Existenz und seine Vaterschaft zerstört hatte.

Das insgesamt asoziale Verhalten der genannten Verbrecher im Amt, die sich feige hinter ihrem Amt und ihrem Nimbus verstecken anstatt zu ihren Taten zu stehen, ist wie genannt längst eine Aufforderung zur Selbstjustiz!

4.
Der ungeachtet von Befangenheit (befreundet mit dem Beschuldigten Trapp) und offenkundiger Rechtsbeugung weiter in Sachen des Klägers als zuständig berufene Richter am Landgericht Würzburg, der Beschuldigte Peter Müller, begeht offenkundig in mehreren im Zusammenhang mit den zu Unrecht erfolgten Maßnahmen und dem rechtswidrigen Kindesentzug unverhohlen Rechtsbeugung zwecks Verhinderung einer Aufklärung der Vorgänge in ordentlicher Gerichtsverhandlung mit Zeugenvernahme und Beweisvortrag.

So auch im o.g. Verfahren zugunsten der Beschuldigten Baumann und Schepping, Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Die gesamte Akte ist polizeibekannt, öffentlich zugänglich und steht für Ermittlungen zur Verfügung.

Nach üblichem Muster wird der Beschuldigte Müller hierbei konzertiert gedeckt durch Richter des OLG Bamberg, dem der Beschuldigte Lückemann als sog. Präsident vorsteht.

Es ist für jeden vernünftig denkenden Menschen fraglos, dass hier keine objektive Prüfung der Sachverhalte erfolgt sondern eine offenkundig strukturelle Rechtsbeugung zugunsten von Kollegen, Freunden und Vorgesetzten unter Vertuschung und Leugnung der als erwiesen anzusehenden Fakten erfolgt.

So teilen die Beschuldigten des OLG Bamberg, Dr. Werner Stumpf, Matthias Kröner und Thomas Förster wiederholt mit, dass die offenkundige Befangenheit und eine Rechtsbeugung des Beschuldigten Müller trotz dessen offenkundig rechtlich unhaltbarer Beschlüsse nicht vorliege.

Stattdessen wird – wie seit Jahren ebenfalls immer wieder der Fall – das Verfahren rechtsfremd zu beenden versucht, indem man unterstellt, die Verbrechen im Amt hier nicht erkannt zu haben, der Kläger als Justizopfer zum ungehörigen Bittsteller degradiert:

„Mit der Beantwortung weiterer Eingaben in dieser Sache, die lediglich frühere Anträge und ihre Begründung wiederholen oder die erneut grobe Beschimpfungen und Beleidigungen enthalten, kann nicht gerechnet werden (§ 17 Abs., 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern, AGO).“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben/Beschluss der Beschuldigte, 06.02.2018, Az. 4 W 8/18

Man glaubt offenbar, durch repressives Auflaufenlassen des Klägers hier massive Verbrechen durch Angehörige der bayerischen Justiz weiter verdecken zu können.

Desweiteren glaubt man offenbar, dass die konsequente selbstreferentielle Leugnung der Fakten unter einem endlosen Zirkelschluss, der schlicht die Tatsachen leugnet, geeignet ist, diesen Justizskandal weiter zu verdecken und die Täter im Amt vor Strafverfolgung, Haft und Entfernung aus dem Amt zu schützen.

Die Haltung der Justizbehörden Würzburg/Bamberg in dieser Sache ist wie genannt längst Anlass für einen Untersuchungsausschuss.

Wenn der Kläger weiter den Eindruck haben muss, dass eine rechtsstaatliche objektive Prüfung der Verbrechen im Amt nicht erfolgt, wird er zur Selbsthilfe greifen, wie es das Grundgesetz vorsieht.

Es ist völlig ausgeschlossen, dass eine derart menschenfeindliche, asoziale und Existenzen zerstörende Brut, solche skrupellosen Gesinnungsjuristen innerhalb der Justiz eines Rechtsstaates durch parteipolitisches Geklüngel, durch Wegschauen und Bagetellisieren folgenlos gedeckt wird.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht und geht per Post an weitere persönliche Adressaten.

Die Fakten sind wie bekannt seit August 2013 öffentlich gemacht und polizeibekannt!

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Würzburger Justizverbrecher Thomas Trapp: weitere Details und Klage aufgrund schuldhafter Amtspflichtverletzung – asoziale Gesinnungsjustiz gegen unschuldigen Vater, Kindesentzieherin N. seit 14 Jahren als „Geschädigte“ phantasiert.

Deniz Yücel ist frei!

……..

Hier nochmal DETAILS in weiterer Klage aufbereitet, die aufzeigen, wie dissozial und zielgerichtet die Würzburger CSU-Justizverbrecher im Netzwerk Clemens Lückemann im Zusammenwirken mit einem verlässlichen Einweisungsgutachter Dr. Groß (CSU) darauf hinarbeiteten, mich zunehmend als Kriminellen zu stigmatisieren und schließlich im Juni 2009 glaubten, anhand meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 gegen den kriminellen Staatsanwalt Thomas Trapp (heute Vors. Richter beim LG, das alle meine Klagen rechtsbeugend auf dem Schriftweg entledigt) ihr Ziel erreicht zu haben: mit einer abgestimmten Intrige versuchten die kriminellen Justizjuristen mir hieraus einen Amoklauf anzudichten, den ich akut geplant hätte, 12.06.2009, endlich eine „erhebliche“ Straftat, die den musterhaften Missbrauch des § 63 StGB ermöglichen sollte, wie ihn auch der Fall Gustl Mollath offenlegte.

Justizverbrecher Clemens Lückemann

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Um dieses Verbrechen zu vertuschen, begeht man beim Landgericht Würzburg und der Staatsanwaltschaft Würzburg unter Missbrauch des Tatortprinzips fortlaufend weitere Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung, Strafvereitelung etc. – im 15. Jahr wird auch der Kindesentzug der Juristin Neubert, der Anlass der gesamten Vorgänge ist, weiter fortgeführt….

Ein Treppenwitz ist, dass im Fall des politisch gedeckten Laborunternehmers Schottdorf die Staatsanwaltschaft Würzburg (!) momentan die politisch angewiesene schuldhafte Amtspflichtsverletzung der Staatsanwaltschaft München gegen die Polizeibeamten Robert Mahler und Stephan Sattler prüfen soll….

http://www.sueddeutsche.de/bayern/nach-schottdorf-prozess-gericht-ruegt-muenchner-staatsanwaltschaft-wegen-unzulaessiger-ermittlungen-1.3857339

Klage gegen Trapp zugestellt:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 14.02.2018

Über
Polizei Stuttgart
Sb.: PK‘in Schiemenz
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an
Leiter der Behörde
Herrn POR Jörg Schiebe

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 120.00 Euro gegen den Freistaat Bayern, als Dienstherr des Beschuldigten Thomas Trapp, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Der Vorgang geht als weitere Strafanzeige an die Polizeibehörde Stuttgart, insbesondere gegen den Beschuldigten Thomas Trapp und den Mittäter Clemens Lückemann (weisungsgebender Behördenleiter) wegen dringenden Tatverdachts der Freiheitsberaubung im Amt zu Lasten des Kläger als unbescholtenen Polizeibeamten und Vater.

Weitere Beschuldigte ergeben sich aus dem Sachverhalt, dringender Tatverdacht Freiheitsberaubung im Amt; ebenso Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten, insbesondere den mit dem Beschuldigten hier befreundeten Richterkollegen und Beschuldigten Peter Müller, Landgericht Würzburg.

Jede bisherige Abgabe von berechtigten Strafanzeigen in den Bereich der Strafverfolgungsbehörden Würzburg endet unter offenkundiger struktureller Strafvereitelung und Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten durch die in eigener Sache entledigende Staatsanwaltschaft Würzburg. Eine Vernehmung der Person des Klägers als Geschädigter eines Verbrechens wird bis heute ebenso verweigert wie jegliche Ermittlung, dies einzig aufgrund von Status und Amtes der Beschuldigten und Verbrecher hier innerhalb der bayerischen Justiz.

Die Klageschrift ist dem Beschuldigten gemäß § 118 ZPO zuzustellen.

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Begründung:

Über folgenden Sachverhalt ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben:

1.
Der Beschuldigte Trapp inszenierte in seiner Funktion als Staatsanwalt des Freistaates Bayern mit Datum vom 12.11.2008 rechtswidrig und schuldhaft eine Anklage gegen den Kläger, in welchem er diesem eine…

„versuchte Nötigung in Tatmehrheit mit übler Nachrede gemäß §§ 186, 240 Abs. 1 und 2, 21, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB“

…vorwirft, ohne dass ein strafbarer Tatbestand vorliegt. Eine faktenbasierte Beschwerde eines Vaters mit dem Ziel, verfassungsgemäßen Kontakt zu seinem Kind zu erhalten, ist in einem Rechtsstaat keine wie auch immer geartete Straftat.

Der Beschuldigte phantasiert dieses Ziel als verwerflich im Sinne des Tatbestandes, um dem Kläger gezielt zu schaden, diesen zu stigmatisieren und zu kriminalisieren, was erkennbar Ziel des gesamten vom Beschuldigten inszenierten Vorganges ist.

Zur Tatzeit November 2008 hatte der Kläger durch die Schuld der Justizbehörden Würzburg und das Verhalten der Kindsmutter seit fast genau 5 Jahren bereits rechtswidrig als Vater keinen Kontakt zu seiner Tochter. Dies stellt ein schweres Trauma und eine Schädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB dar, die schadensrechtlich in Hauptverhandlung zu regeln ist.

Beweis:
Anlage 1

Sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008, 814 Js 5277/08

Der Angeklagte fabuliert hierbei zu Lasten des Klägers als Straftat wie folgt:

„Der Angeschuldigte war in den Jahren 2002 bis 2003 mit der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liiert Aus diese Beziehung ging die ….2003 geborene Tochter hervor.
Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Angeschuldigte – auch trotz bestehenden gerichtlichen Kontaktverbotes – mit allen Mitteln ein Umgangsrecht hinsichtlich seiner Tochter zu erwirken.

Hierbei kam es u.a. zu folgenden Taten:
1. Am 04.03.2008 gegen 08.30 Uhr rief der Angeschuldigte in der Kanzlei der Geschädigten Rechtsanwältin Kerstin Neubert an, wo er deren Vater, den Zeugen Willy Neubert erreichte.
Der Angeschuldigte…..bat den Vater der Geschädigten Kerstin Neubert, dieser auszurichten, dass, falls er bis kommenden Freitag, dem 07.03.2008, keine Nachricht von ihr bekommen würde, wie es mit dem Umgang seines Kindes weiter gehe, er zur Rechtsanwaltskammer gehen würde.
Tatsächlich hatte der Angeschuldigte bereits im Jahr 2004 einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt, mit dem Ziel, dass der Geschädigten die Zulassung entzogen wird.

Durch seine Drohung wollte der Angeschuldigte erreichen, dass Kerstin Neubert ihm ein Umgangsrecht mit seiner Tochter freiwillig einräumt. Die Geschädigte lies sich von dieser Drohung nicht beeindrucken und wartete den Termin im o.g. Familiengerichtsverfahren am 14.03.2008 ab.
Die Handlung des Beschuldigten war verwerflich.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Beweis:
Anlage 1

Sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008, 814 Js 5277/08

Dem Beschuldigten ist wie jedem vernünftig denkenden Menschen bewusst und bekannt, dass dieser Anklage hier keine Straftat des Klägers zugrundeliegt.

Eine Beschwerde bei einer Behörde oder Institution ist auch keine versuchte Nötigung sondern in einem Rechtsstaat eine legitime übliche Methode, Missstände aufzuzeigen und berechtigte Anliegen geltend zu machen. Der Beschuldigte fabuliert hieraus willkürlich eine Bedrohung, um ein vorgeblich strafbares Verhalten zu konstruieren.

Der Kläger hat als Vater hier berechtigte Anliegen, den Kontakt zu seinem leiblichen und rechtlichen Kind, die Verfassungsrang haben und die der Beschuldigte hier – als Jurist – rechtsfremd pauschal in Abrede stellt.

Die Beschuldigten hier missbrauchen hingegen regelhaft – wie der Fortgang im Sachverhalt zeigt – die Geltendmachungen von Rechtsuchenden und Bürgern, um diese repressiv mit rechtswidrigen Maßnahmen zu überziehen und diese unter Amtsmissbrauch zur Aufgabe ihrer berechtigten Anliegen zu nötigen, was bereits durch die Anklage hier verwirklicht ist.

Der Beschuldigte scheint als Jurist darüberhinaus keine Kenntnis vom Grundgesetz und dem hier verankerten Elternrecht zu haben, da er behauptet, das berechtigte Anliegen auf Kontakt zum leiblichen Kind sei verwerflich. Dies mit dem Ziel, dem Kläger ein strafbares Verhalten anzudichten.

Dies verwirklicht den Tatbestand der schuldhaften Amtspflichtverletzung und der Rechtsbeugung, da für jeden vernünftig denkenden Menschen und erst recht für jeden Juristen erkennbar hier keinerlei Strafgehalt zugrunde liegt und somit eine Anklage nicht erhoben werden dürfte.

Der Richtigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beziehung der Eltern des Kindes insoweit von 2000 bis 2003 andauerte, ehe die Kindsmutter drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes einen einseitigen nicht kommunizierten Kontaktabbruch erzwang, indem sie unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung beim Zivilgericht Würzburg eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen den Kläger als Mann erwirkte (wozu Frauen im Gerichtsbezirk Würzburg explizit aufgefordert und ermutigt werden), Az. 15 C 3591/03.

Das gemeinsame Wunschkind wurde in Heiratsabsicht geboren (weshalb der Kläger auch nicht auf gemeinsamer Sorgerechtserklärung beharrte, Stadt Würzburg, 15.09.2003, Zeugin Doris Hegwein).

Der Kläger hatte vom Ausmaß der psychischen Defizite der Kindsmutter (Launen wurden gutwillig bis dahin aufzufangen versucht, auch wenn dies mit Kosten verbunden war) und den nicht kommunizierten asozialen Entsorgungswünschen in Bezug auf seine Person als Vater und Partner durch die Juristin insoweit bis zur Einschaltung der Justiz unter falscher Eidesstattlicher Versicherung keine Kenntnis. Bis jedenfalls 09.12.20103 gaukelte die Kindsmutter dem Kläger weiter vor, diesen heiraten zu wollen, das Kind wurde in klarer Familienbildungsabsicht geboren.

Der Kontakt des Kindes zu seinem Vater brach infolge dieser Einschaltung durch die Justiz vom 12.12.2003 bis Mai 2010 (Durchsetzung konkreter Umgangsbeschluss Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403/09) dann auch komplett und mit irreversiblen Folgen erzwungenermaßen und schuldhaft ab.

Obwohl lange bekannt ist, dass die Kindsmutter im Dezember 2003 aus eigenen psychischen Befindlichkeiten durch Falschbeschuldigungen und falsche Angaben einen eigenmotivierten und für sich gesichtswahrenden Kontaktabbruch gegen den Kläger als Vater des gemeinsamen Kindes veranlasst hat, dem weder strafbares noch gewalttätiges Verhalten des Kindsvaters zugrundelagen, wird dies zugunsten der Juristin Neubert bis heute durch die Justizbehörden Würzburg vertuscht, die schuldhaften Fehler der Justiz in eigener Sache geleugnet, unter Blockade des Rechtsweges für den Geschädigten.

Der Kläger als seit Dezember 2003 fortgesetzt durch Kindesentzug, Ausgrenzung und rechtswidrige Kriminalisierung traumatisierter Vater sowie das Kind der Parteien tragen weiter die Folgen dieses verbrecherischen und asozialen Verhaltens der Schuldigen und Angehörigen der Justiz Würzburg.

2.
Weiter führt der Beschuldige Trapp rechtswidrig und schuldhaft unter Amtspflichtsverletzung aus:

„2. Tatsächlich verfasste der Angeschuldigte in der Folgezeit ein Schreiben mit Datum vom 20.03.2008 an die Rechtsanwaltskammer Bamberg, in welchem er beantragt, der Geschädigten Rechtsanwältin Neubert die Anwaltszulassung zu entziehen und u.a. bewusst wahrheitswidrige über diese folgende Tatsachen behauptete:

– „Frau Neubert verstößt seit mittlerweile 2003 in so schwerem Maß nachhaltig und wiederholt sowohl gegen das Vertrauensverhältnis als auch gegen die Wahrheitspflicht und das Verbot der Irreführung von Gerichten, dass ein Hinweis auf „Privatheit“ der Konflikte nicht nur formal fehlgeht.“

– Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert beantragte mit Datum vom 15.12.2003 bei Rechtspflegerin Frau Lassen bei der (unzuständigen) Zivilabteilung des Amtsgerichts Würzburg, Zeller Straße 40, 97070 Würzburg gegen den Beschwerdeführer eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz. Diese Verfügung wurde mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangt….“

……….
– „Jedweder Beitrag einer angemessenen Konfliktbearbeitung und Konfliktlösung wird bis heute einseitig durch Frau Neubert mit Nachdruck und grundlos verweigert….Eine gesetzesgemäße Prävention oder sozialen Nutzen gibt es nicht, vielmehr erfolgen Eskalationsförderung, Provokationen und Konfliktförderung auf dümmste Art und Weise.“

Der Inhalt dieses Schreibens vom 20.03.2008, welches bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg am 25.03.2008 einging, war geeignet, die Rechtsanwältin Neubert verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Beweis:
Anlage 1

Sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008, 814 Js 5277/08

Es ist offenkundig, dass die Darstellung dieser Fakten im Rahmen einer Beschwerde weder öffentlich ist, wie der Beschuldigte amtspflichtswidrig konstruiert noch in sonstiger Weise irgendeinen Straftatbestand erfüllt. Es handelt sich vielmehr um belegbare Fakten – darüber hinaus durch die Meinungsfreiheit Art. 5 GG zweifellos gedeckt – die der Kläger als Vater im Rahmen berechtigter Interessen und zur Beendigung des rechtswidrigen Kontaktabbruchs zu seinem Kind legitim aufzeigt.

Der Beschuldigte Trapp agiert hier offenkundig weder im Rahmen geltenden Rechts noch mit der Objektivität, die einer Staatsanwaltschaft gesetzlich auferlegt ist, § 160 Abs. 2 StPO, sondern inszeniert sich hier als weißer Ritter, der die Ehre einer Frau verteidigen will, die er beliebig als Opfer und Geschädigte fabuliert und wozu er den Kläger rechtswidrig schuldhaft und beliebig als Straftäter fabuliert.

Dem Beschuldigten Trapp ist aus dem Inhalt des Schreibens an die Rechtsanwaltskammer vom 20.03.2008 auch bewusst und bekannt, dass die Kindsmutter seit zur Tatzeit fünf Jahren rechtswidrig und bösartig den Kontakt zwischen Vater und Kind vereitelt, indem sie sich eben beliebig als Opfer inszeniert.

Außerdem ist dem Beschuldigten Trapp aus dem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer vom 20.03.2008 bekannt, dass konkreter Anlass der Beschwerde ein im November 2007 geschlossener Vertrag mit dem Kinderschutzbund Würzburg und unter Beteiligung des Jugendamtes Würzburg war, mit dem festgelegt wurde, dass die Ehrenamtliche des Kinderschutzbundes, Frau Buhr, wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind durchführen soll.

Das betreffende Schreiben ist bei Bedarf beizuziehen, Az. 814 Js 5277/08. Das schuldhaft amtspflichtswidrige Verhalten des Beschuldigten erschließt sich auch diesbezüglich jedoch bereits aus Anlage 1.

Die Kindsmutter brachte diese Vereinbarung, wie schon vorherige Vereinbarungen, mithilfe ihres Vaters, des vom Beschuldigten Trapp benannten „Zeugen“ Willy Neubert gezielt zum Scheitern.

Dies folgt stets dem gleichen Muster: das Kind wird hier bereits im Alter von vier Jahren missbraucht, um den Vater-Kind-Kontakt zu vereiteln, da das Kind, hier: vorgeblich nicht in die Räume des Kinderschutzbundes möchte.

Absage Vereinbarung 2008, Kinderschutzbund

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Kinderschutzbundes Würzburg vom 28.05.2008

Hieraus geht hervor, dass die am 14.11.2007 festgelegten wöchentlichen Treffen und der Vertrag, der gezielt ergebnisorientiert von der Kindsmutter und dem Zeugen Neubert zum Scheitern gebracht wurde, vorgeblich aufgrund „Willen“ des vierjährigen Kindes
nicht möglich war durchzuführen. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung für jeden vernünftig denkenden Menschen eine zielgerichtete Schutzbehauptung zwecks Bindungsblockade, wie sie die Kindsmutter und deren Vater mittlerweile im 15. Jahr mithilfe der asozial schuldhaft agierenden Justizbehörden Würzburg rechtswidrig institutionalisiert hat.

Zwei Jahre später (und nach zehn Monaten Freiheitsberaubung im Amt gegen den Vater initiiert durch den Beschuldigten Trapp), ab Mai 2010, war auf Druck des Familiengerichts durchaus möglich, wöchentliche Treffen beim Kinderschutzbund zu veranlassen, Az. 005 F 1403/09. Ab Juni 2012 brachte die Kindsmutter schließlich ein weiteres Mal mit der o.g. Täterstrategie weitere Treffen zum Scheitern, um sich selbst der Verantwortung zu entziehen und insbesondere die gerichtlich festgelegte gemeinsame Elternberatung zu vereiteln.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

So kam aufgrund des Vertrages lediglich ein positiv verlaufendes Treffen zwischen Vater und Tochter unter Begleitung Frau Buhr und des Zeugen Neubert zustande, im Cafe des Bekleidungsgeschäftes Wöhrl.

Die Kindsmutter entzog sich auch hier, was ihr 2010 ebenfalls nicht mehr ermöglicht wurde – zumindest bis 2012 wurde sie verpflichtet, an Besprechungen teilzunehmen und das Kind zum Kinderschutzbund zu bringen und wieder abzuholen. Erst nach und nach delegierte sie dies wieder an ihren Vater, den Zeugen Willy Neubert, der gezielt intrigierte und das Kind instrumentalisierte, um die Bindung wieder zu zerstören.

Dies ist unter anderem bekannt durch persönliche Schreiben des Willy Neubert an den ehem. Direktor und Beschuldigten Roland Stockmann, die bei Bedarf beizuziehen sind, Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 957/12 u.a..

Die Weigerung, weitere Treffen zu veranlassen, führte zur Beschwerde, die der Beschuldigte Trapp hier rechtswidrig, schuldhaft und offenkundig geschlechtsspezifisch ohne Strafgehalt, dem Geschädigten und Kläger hier zur Last zu legen versucht.

3.
Der Beschuldigte Trapp missbrauchte ebenfalls schuldhaft amtspflichtswidrig den Vorgang ohne jeden Strafgehalt, um den Kläger gezielt auch infolge öffentlich über die örtliche Mainpost zu stigmatisieren, zu psychiatrisieren und zu diffamieren.

Der Beschuldigte Trapp schreibt, Seite 4:

„Aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) ist die Steuerungsfähigkeit des Angeschuldigten zu den Tatzeitpunkten erheblich vermindert gewesen.“

Und weiter, Seite 6:

„6. Anwendung des § 21 StGB
Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Groß vom 04.04.2007 im Verfahren Az.: 814 Js 13542/06 liegt bei dem Angeschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsströrung (ICD-10: F61), die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen kann, vgl Bl. 63 – 102 d.A.“….

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Wie bereits Inhalt mehrerer anderer Klagen, die unter offenkundiger Rechtsbeugung zwecks Vertuschung der Vorgänge bei den Justizbehörden Würzburg zu entledigen versucht werden und seit 2010 unter Missbrauch des Tatortprinzips strafvereitelnd vertuscht werden, insbesondere gegen den Fehlgutachter Dr. Jörg Groß, der im Sinne der Staatsanwaltschaft parteiisch unrichtiges ärztliches Zeugnis vorlegte, dringender Tatverdacht auf Vorsatz, wird verwiesen, insbesondere zu Az. 72 O 1041/17.

Die Akte ist bei Bedarf beizuziehen.

Richtig ist, dass die Beschuldigte und Radikalfeministin Angelika Drescher, Staatsanwaltschaft Würzburg, gegen den Kläger jeweils im Februar 2006 und identisch im Juni 2006 als parteiische Vertreterin für die Kindsmutter rechtsfremd eine Zwangseinweisung beantragte. Dies scheiterte jeweils.

A. Drescher

Im Juni 2006 wurde eine Freiheitsberaubung im Amt verwirklicht, die unter Az. 63 O 1493/17 beim Landgericht Würzburg anhängig ist und mittels Rechtsbeugung durch den Beschuldigten Müller, der Drescher seit langem persönlich kennt, rechtswidrig zugunsten der Juristenkollegin entledigt werden soll.

Die Akte ist bei Bedarf beizuziehen.

Der Chefarzt der Landesklinik Calw, Dr. med. Gunter Essinger als auch der Oberarzt des Bürgerhospitals Stuttgart, Mohl, sahen keinerlei Voraussetzungen für eine Zwangseinweisung des Klägers.

Dr. med. Gunter Essinger

Widerwärtige Justizverbrecherin und Feminismuslobbyistin Angelika Drescher – Schuld an Eskalation und 14 Jahren Kindesentzug

Zeugnis:
Angelika Drescher
, zu laden über Landgericht Schweinfurt, Rüfferstraße 1, 97421 Schweinfurt

Da die neutrale und objektive Wertung von Psychiatern aus Baden-Württemberg nicht im Sinne der verbrecherischen Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg war, die erkennbar ergebnisorientiert auf Schädigung des Klägers ausgerichtet agierten, wurde der verlässliche örtliche Einweisungsgutachter Dr. Jörg Groß mit einem (Fehl-)Gutachten beauftragt, das wunschgemäß denn auch – in Widerspruch zu den Feststellungen der Zeugen Essinger und Mohl, u.a. – diverse Persönlichkeitsstörungen etc. beim Kläger lieferte.

Auf diese weist der Beschuldigte Trapp denn auch genüßlich hin, wie bereits Anlage 1 offenlegt.

4.
Die weitere Zielsetzung des Beschuldigten Trapp, der als skrupelloser Schwerkrimineller anzusehen ist, ergibt sich ebenfalls bereits hier, Seite 7.

Der Beschuldigte schreibt:

„8. Sonstiges
Die Auffassung des Landgerichts Würzburg (vgl. Bl. 108 d. A.), dass selbst bei positiver Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des dem Angeschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, ist im Hinblick auf die – derzeit – fehlenden „erheblichen“ Straftaten zutreffend, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 63, Rn. 17f.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Der Beschuldigte Trapp legt hiermit zweifelsfrei offen, dass er als Staatsanwalt und Jurist jeglichen Bezug zur Realität verloren hat, wenn er eine dauerhafte Unterbringung nach § 63 StGB gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten hier in einer Anklageschrift für erwähnenswert erachtet.

Diese Maßnahme ist erwiesenermaßen gegen Straftäter vorbehalten aufgrund einer Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit, die aus einer psychischen Erkrankung resultiert.

Die Maßnahme, die neben der Sicherungsverwahrung als schwerster Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte von Betroffenen zu werten ist, hier im Rahmen einer zielgerichtet konstruierten vorgeblichen versuchten Nötigung gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten und Vater (die stets zielgerichtet aufbereitete, Anlage 1, vorherige nach gleichem Muster erfolgte Kriminalisierung auf Grundlage falscher EV der Kindsmutter ausgenommen) überhaupt zu erwähnen, belegt für neutrale und objektive Beobachter bereits die ganze dissoziale Skrupellosigkeit der CSU-Juristen hier, die mit Repressionen Existenzen zerstören, wie auch der Justizskandal Gustl Mollath, gleiches Muster, offenlegte.

Es ist offenkundig bewährte Täterstrategie bei bayerischen Justizbehörden, Unschuldige mittels Bagatelldelikten gezielt zu kriminalisieren und dann mithilfe eines verlässlichen, persönlich bekannten Fehlgutachters beliebig zu pathologisieren.

Das konzertierte Zusammenwirken und der Aufwand, der bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg betrieben wird, um unter Rechtsbeugung eine Aufklärung und Beweisaufnahme der Geltendmachungen des Klägers in ordentlicher Hauptverhandlung zu verhindern, spricht für sich. Die Aktenzeichen, Verfahren gegen Drescher, Dr. Groß sind Beispiele von weiteren.

5.
Aufgrund der Diffamierungen, der Kriminalisierungen und der rechtswidrigen und schuldhaft amtspflichtswidrigen sog. Anklage des Beschuldigten Trapp, Anlage 1, reichte der Kläger mit Datum vom 18.05.2009 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp beim Staatsministerium der Justiz in München ein, ebenso eine zivilrechtliche Schadensersatzklage beim Landgericht Würzburg wegen Verfolgung Unschuldiger.

Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Auf die Gesamtvorgänge zu Az. 814 Js 10465/09 wird verwiesen.

Der Beschuldigte Trapp missbrauchte auf Weisung des Beschuldigten Lückemann nach Kenntniserlangung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 diese am 12.06.2009, um dem Kläger schuldhaft amtspflichtswidrig einen Amoklauf zur Last legen zu wollen.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Beweis:
Anlage 3

Klage gegen Beschuldigten Trapp, 22.04.2016, Az. 64 O 937/17, Version Blog

Der Beschuldigte Trapp inszenierte gezielt am 12.06.2009 (!) die vorgebliche Gefahr eines akuten (!) Amoklaufs durch den Kläger, den dieser bei den Justizbehörden Würzburg begehen wolle, was er in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 mitgeteilt habe.

Infolge versucht der Beschuldigte Trapp als Sachbearbeiter der Anklagebehörde aus der gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, die erwiesenermaßen keinerlei Strafgehalt besitzt, Urteil des Landgerichts Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, dem Kläger als Unschuldigen hieraus die „erhebliche“ Straftat (Anlage 1) anzudichten, die nach Zielsetzung der Täter geeignet sein soll, die Anwendung bzw. den Missbrauch des § 63 StGB zu ermöglichen, die laut Anlage 1 am 12.11.2008 „derzeit“ nicht vorlag, wie der Beschuldigte Trapp vorausschauend formulierte.

Die Akte ist bei Bedarf beizuziehen.

Zeugnis:
Rechtsanwalt Christian Mulzer
, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

6.
Erschütternd ist die immense kriminelle Energie und zielgerichtete Vernichtungsabsicht der Täter im Amt, die sich infolge weiter bestätigt, wie gerichtsanhängig.

So wurde der Kläger im Rahmen einer Intrige des Juristennetzwerkes Lückemann entgegen der Entscheidung des Landgerichts Würzburg, 1. Strafkammer, am 12.03.2010 nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal in Stuttgart festgenommen und weitere sechs Wochen unter freier Erfindung einer vorgeblichen Fluchtgefahr seiner Freiheit beraubt.

Nach Freispruch wurde in gleicher Besetzung durch die Täter die vom Landgericht Haftentschädigung verweigert, da der Kläger vorgeblich selbst verantwortlich sei für die gegen ihn gerichteten verbrecherischen Maßnahmen.

Es ist offenkundig, dass die Offenlegung dieses Justizskandals dazu führen muss, dass die Täter aus dem Amt entfernt werden, Anklagen und Haftstrafen aufgrund schwerer Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Existenzvernichtung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten nach sich ziehen müssen.

Dies ist neben der Hybris der CSU-Juristen offenkundig Motiv für Verdeckungsstraftaten bspw. durch den Beschuldigten Peter Müller, Landgericht Würzburg, der unter offenkundiger Rechtsbeugung zugunsten des Richterkollegen Trapp, den zu seinem Freundeskreis zählt, die Geltendmachungen des Klägers gezielt vereitelt.

Auf die ausführliche Klage gegen Trapp, die mit Datum vom 22.04.2017 eingereicht und mit Datum vom 26.04.2017 veröffentlicht wurde, ohne dass der Kläge wegen falscher Verdächtigung geltend gemacht wurde, wird diesbezüglich vollinhaltlich verwiesen.

Beweis:
Anlage 3

Klage gegen Beschuldigten Trapp, 22.04.2016, Az. 64 O 937/17, Version Blog

Um die Klage rechtsbeugend zugunsten seines Freundes zu entledigen, behauptet der Beschuldigte Müller trotz offenkundigem Vorsatz zur Freiheitsberaubung im Amt eine Verjährung der Ansprüche des Klägers und kopiert ein eigenes Urteil aus dem Jahr 2010, in welchem er seinem Kollegen und Freund, dem Beschuldigten Trapp bereits in ähnlicher Weise rechtsbeugend zur Seite stand.

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Es ist für jeden objektiven Beobachter offenkundig, dass hier massives Unrecht unter dem Deckmantel einer rechtsstaatlichen Justiz aus persönlicher Strafwut, rechtsfremdem Eifer und ohne jede gesetzliche und rechtliche Grundlage stattfindet und nun vertuscht werden soll.

Die weitere hier akribisch und fundiert belegte Rechtswidrigkeit, die Gesinnung und Motivlage des Beschuldigten Trapp, der offenkundig auf Weisung des Beschuldigten Lückemann agiert, der als OLG-Präsident aktuell Dienstvorgesetzter der Richter und Staatsanwälte im Tatortbezirk ist, erschließt sich jedem neutralen Beobachter.

Über die Behauptungen ist in öffentlicher Verhandlung ordentlich Beweis zu erheben.

Wenn die Richter hierzu aufgrund persönlicher Befangenheit und rechtsfremder Motive nicht in der Lage sind, ist Abgabe an ein anderes Gericht angezeigt.

Diese wird aufgrund der bisherigen, öffentlich belegten Erfahrungen und mit Verweis auf die ähnlich gelagerte Sachlage beim Landgericht Ingolstadt im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachter Hubert Haderthauer, hiermit weiter beantragt.

Die Inhaftierung und Pathologisierung eines unschuldigen Polizeibeamten aus rechtsfremden Motiven und ohne Vorliegen von Straftat, wie sie aus Anlage 1 zu Lasten des Beschuldigten und Juristen Trapp weiter hervorgeht, ist keine Bagatelle sondern ein Verbrechen im Amt, das ähnlich zu werten ist wie die Inhaftierung des Journalisten Deniz Yücel in der Türkei.

Selbst in der Türkei versucht man nicht, Unschuldige in dieser Form zu pathologisieren, wie dies die bayerische Justiz hier offenkundig gewohnheitsmäßig macht.

—— Anmerkung: Während ich das hier zur Veröffentlichung nochmals durchgehe, meldet der SWR die Freilassung von Deniz Yücel!!! ——

Das mangelnde Rechtsbewusstsein innerhalb der CSU und die hier herrschende Doppelmoral ist mittlerweile bundesweit bekannt.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Klage auf Schadensersatz und Antrag auf amtsärztliche / psychiatrische Untersuchung der Richterin Fehn-Herrmann, die den verbrecherischen Kindesentzug seit 2003 leugnet

Je länger ich mich mit den Tätern und Kriminellen im Amt hier bei den Justizbehörden in Bayern befasse, desto offensichtlicher wird eines:

Die boshaft, gehässig und zielgerichtet im steten Zirkelschluss seit 2003 aufbereiteten Entwertungen und Zuschreibungen an meine Person als männlicher Gewalttäter, aggressives Arschloch, Spinner, Stalker etc. bis hin zum Amokläufer, der so irre gefährlich ist, dass man ihn dauerhaft mit Neuroleptika zudröhnen und wegsperren (Empfehlung Dr. Groß, CSU, in seinem Fehlgutachten für den Justizverbrecher Trapp, Staatsanwaltschaft) muss, entspringen offenkundig Projektionen der Täter und Kriminellen selbst. Eigene unerwünschte, aggressive Anteile werden zwanghaft abgewehrt, indem man sie beim Gegenüber verortet und dort bekämpft. Die wissenschaftlichen Grundlagen kann jeder nachlesen bei Sigmund Freud, C.G. Jung, Melanie Klein oder in hierauf bezogenen aktuellen Fachbüchern, bspw. von Prof. Heinz Weiß.

Die Täter und Kriminellen deckt bei ihren Machenschaften natürlich ihr Nimbus und die Fassade einer rechtsstaatlichen Justiz. Dennoch bleibt die Frage, was diese Täter und Kriminellen offenbar regelhaft dazu treibt, Rechtsuchende und Bürger wie Gustl Mollath oder mich als gefährliche Irre abstempeln zu wollen und dauerhaft wegzusperren.

So langsam wird auch das klar: manche dieser Täter und Kriminellen haben offenbar schlicht selbst nicht mehr alle Tassen im Schrank, sind unzurechnungsfähig und schlicht gefährlich aufgrund ihrer Hybris gepaart mit Amtsgewalt, die sie genüßlich missbrauchen, um ihre Ideologie, Gesinnung und latente Menschenfeindlichkeit auszuleben – auch die Pathologisierung entpuppt sich mehr und mehr als Projektion.

Es wird Zeit, dass hier eine amtsärztlich Untersuchung erfolgt, die bspw. bei jedem einfachen Polizeibeamten Standard ist, der zuviel trinkt, Vorgänge nicht mehr sachlich und objektiv bearbeitet oder schlicht keinen Bock mehr zu haben scheint.

Es ist untragbar, dass bayerische Richter, die Existenzen vernichten, Grundrechte missachten, offenkundig moralisch deformiert sind und selbst einfachste Realitäten leugnen, wie hier die sog. Richterin Ursula Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, im Gegensatz hierzu offenbar völlig unkontrolliert tun und lassen können was sie wollen und auch bei Verbrechen im Amt und unverhohlener Rechtsbeugung glauben, sie müssten einfach den Joker „richterliche Unabhängigkeit“ ziehen…..

Dieses Schreiben ging ans Landgericht, Klage und Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten Geuder:

Anlass hierfür ist die erneute unverhohlene Rechtsbeugung unter Leugnung von Fakten und Lebenswirklichkeit, gehässig, dummdreist, provokativ und offenbar zirkulär auf reaktive Selbstjustiz spekulierend:
Rechtsbeugung sog. Richterin Fehn-Herrmann zugunsten Kindsmutter, Landgericht Würzburg Beschluss vom 01.02.2018, 72 O 1694/17 – Vater selbst schuld an Kindesentzug und Umgangsboykott seit 2003!

An den
Präsidenten des
Landgerichts Würzburg
– Dr. Dietrich Geuder –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 07.02.2018

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen
Ursula Fehn-Herrmann, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung und anhaltendem Amtsmissbrauch zu Lasten des Klägers im Verfahren zu Aktenzeichen 72 O 1041/17 als auch im Verfahren zu Aktenzeichen 72 O 1694/17, Landgericht Würzburg.

Beweis:
vorliegende Aktenlage zu Verfahren 72 O 1041/17 und zu Verfahren 72 O 1694/17, Landgericht Würzburg

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Es wird aufgrund des hämischen, widerwärtig gehässigen und offen despotischen Rechtsbruchs der offenkundig keiner rechtlichen und sachlichen Begründung zugänglichen Richterin und der Schwere der Straftaten im Amt und des Missbrauchs der Garantenstellung als Richterin sowie der offenkundig fehlenden charakterlichen Eignung der Beklagten neben einer Anklage wegen Rechtsbeugung die Entfernung der Richterin aus dem Amt beantragt.

Es wird aus den gleichen Gründen beantragt, die Richterin einer amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchung unterziehen zu lassen, um eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit festzustellen, da aufgrund Sachlage erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beklagte überhaupt in der Lage ist, komplexe Sachverhalte kognitiv und objektiv zu erfassen, woran sowohl die Beschlussfassung der Beschuldigten Richterin im Verfahren zu Aktenzeichen 72 O 1041/17 als auch im Verfahren zu Aktenzeichen 72 O 1694/17 erhebliche Zweifel begründen, wie infolge beweisrechtlich ausgeführt.

Der Schriftsatz geht ebenfalls an die Polizeibehörde Stuttgart, Strafanzeige ist erstattet.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird lediglich formal hiermit ergänzend eingereicht, ist insoweit jedoch als von vornherein sinnlos anzusehen, da nach allgemeinem Sachstand und auch aufgrund eigener langjähriger Erfahrung eine funktionierende Kontrolle und Dienstaufsicht über bayerische Richter gemäß der Gewaltenteilung seit Jahrzehnten in Bayern faktisch nicht stattfindet und für Rechtsuchende durch Eingaben und Beschwerden nicht zu erlangen ist.

Rechtsstaatliche Kontrolle sowohl über Richter als auch über Staatsanwälte im Bundesland werden seit Jahrzehnten normalisiert mit floskelhaften allgemeinen Verweisen auf die richterliche Unabhängigkeit entledigt. Der Standardsatz diesbezüglich lautet in der gesamten CSU-Hierarchie seit Jahrzehnten mehr oder weniger gleich, um selbst Verbrechen im Amt und völlig rechtswidriges Vorgehen zu verdecken:

„Gemäß Art. 97 GG ist es mir als Dienstvorgesetzten der Richterinnen und Richter grundsätzlich untersagt, deren Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder hierzu Stellung zu nehmen.“

Dies ermöglicht, dass Richterinnen und Richter in Bayern seit Jahrzehnten völlig unbehelligt und in persönlichen Netzwerken gegen jede Geltendmachung gesichert in offenkundig immer ungenierterer Art und Weise Straftaten im Amt gegen Rechtsuchende begehen und selbst genüsslich zelebrierter persönlich motivierter Rechtsbruch wie hier durch die Beklagte durch das Umfeld in falsch verstandener Solidarität und unter Korpsgeist rechtswidrig gedeckt und vertuscht wird.

So ist insgesamt über Jahrzehnte kein einziger Fall vorliegend, bei dem ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen eine Richterin oder einen Richter der Justizbehörden Würzburg stattgegeben wurde.

Desweiteren ist ebenfalls über Jahrzehnte kein einziger Fall vorliegend, bei dem ein Gerichtsgutachter der Region wegen eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses erfolgreich zur Anklage gebracht wurde. Dies, obwohl diese Fehlgutachten in Rechtsanwaltkreisen und beim Fachpersonal der Kliniken längst allgemein bekannter Sachstand sind.

Zeugen sind bei Bedarf zu benennen.

Uschuldige Menschen, denen als sog. Querulantendurch verlässliche Einweisungsgutachter der Region (Dr.Groß, Dr. Blocher) beliebig insbesondere jeweils eine „querulatorische/narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörung“ angedichtet wird, werden so repressiv von der Justiz unter der Maßgabe einer vorgeblichen psychischen Störung und durch Vorhalt von Bagatelldelikten dauerhaft eingesperrt.

Der Fall des Klägers – der erst aufgrund Intervention des unabhängig von der rechtswidrigen Ergebnisorientiertheit zur sozialen Vernichtung des Klägers durch die fränkische Justizklüngel um Lückemann agierenden objektiven Obergutachters Prof Dr. Nedopil scheiterte, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09 – belegt neben dem bekannten Fall Gustl Mollath nicht nur dieses absolut rechtswidrige repressive Vorgehen von Justiz und Gutachtern gegen Menschen sondern auch das absolute Fehlen von Reue, moralischem Kompass und dem für Richter vorauszusetzenden integren Charakter.

Dies ist im Fall des Klägers belegt durch eine zweite Freiheitsberaubung im Amt nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung und Entlassung am 05.03.2010 infolge Eingang des Obergutachtens des Prof. Dr. Nedopil: die Täter der Staatsanwaltschaft auf Weisung Lückemann und die Täter des OLG Bamberg, Baumann und Schepping, inszenierten am 12.03.2010 eine zweite Freiheitsberaubung gegen den unschuldigen Kläger aus purem Schädigungseifer. In gleicher Motivation und in asozialem Nachtreten gegen einen unschuldig zehn Monate zu Unrecht inhaftierten Vater und ehemaligen Polizeibeamten verweigerten die Täter in gleicher Besetzung die vom Landgericht Würzburg in Urteil vom 20.08.2010 zugesprochene Haftentschädigung.

Die Vorgänge sind gerichtsanhängig und werden aktuell ebenfalls unter Rechtsbeugung zugunsten der Jusitzollegen durch das Landgericht Würzburg, insbesondere den sog. Richter Peter Müller, der als ebenso korrupt und charakterlich ungeeignet wie die Beklagte hier anzusehen ist, Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Es ist insgesamt ein Treppenwitz, dass CSU-Richter, die ihre Positionen innerhalb des CSU-Netzwerks um Clemens Lückemann erlangten, in einem Justizskandal objektiv prüfen und urteilen sollen, in dem es um Aufklärung von Verbrechen im Amt geht, deren Initiator insbesondere der OLG-Präsident Lückemann ist.

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Dennoch leugnen die Richter bestätigt durch ihre Kollegen jeweils jegliche Befangenheit, auch wenn, wie im Fall Müller, der Beklagte Richterkollege Trapp ein persönlicher Freund ist.

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Das Bundesjustizministerium wird über die Sachlage und diesen Sumpf bei den Justizbehörden in Bayern hier betreffend den Kläger und die Vernichtungsversuche gegen einen unbescholtenen Vater und Polizeibeamten beweisrechtlich in Kenntnis gesetzt; Veröffentlichung im Blog weiter ergänzend.

Eine Geltendmachung auf Länderebene ist wie genannt als sinnlos anzusehen, da das CSU-Ministerium und die CSU-Regierung seit Jahrzehnten jegliche Kontrolle und jegliche Ermittlung selbst bei Verdacht auf schwere Verbrechen im Amt verweigern und die Taten aus Eigeninteressen der Partei verdecken.

Rechtspflege –
Minister Bausback in Bamberg: „Die Linke ist lahm gelegt …“

Dass in Bayern zwecks politischer Vertuschung von Straftaten selbst integre und rechtsmäßig Strafverfolgung betreibende Polizeibeamte zu Unrecht verfolgt werden,, zeigt aktuell der Fall des Labor-Unternehmers Schottdorf. Dieser beging bekannterweise politisch gedeckt reihenweisen Betrug, worauf die ermittelnden Polizeibeamten Robert Mahler und Stephan Sattler offenkundig unter schuldhafter Amtspflichtsverletzung auf politische Weisung von der Staatsanwaltschaft zu kriminalisieren versucht wurden, um die Betrügereien in CSU-Netzwerken zu verdecken.
https://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/957076/affaere-schottdorf-unrecht-beamte-ermittelt.html

Dieses Klima von Hybris, Rechtsbruch, Geklüngel und Amtsmissbrauch innerhalb der bayerischen Justiz ermöglichte auch den Justizskandal gegen den Kläger, insbesondere die Freiheitsberaubung im Amt durch das CSU-Netzwerk des Rechtsradikalen Clemens Lückemann, OLG Bamberg (hier im Bild mit Bausback, Minister CSU).

Die Verbrechen im Amt, die auch als Komplott und Intrige gegen einen Unschuldigen/lästigen Antragsteller zu werten sind, werden bis heute vertuscht.
Charakterlich ungeeignete Gesinnungsjuristen wie die Beklagte Fehn-Herrmann hier machen diese Zustände und diese gesamtgesellschaftliche Zersetzung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats überhaupt erst möglich.

Es ist darüberhinaus vielfach belegter Fakt, dass gerade der nachhaltige Versuch, das durch die Justizbehörden hier verursachte Unrecht und Leid berechtigt zur Anklage und Aufklärung zu bringen, zu nur noch unverschämteren repressiven Rechtsbrüchen und rechtswidrigen Abwehrmaßnahmen einzelner Justizjuristen der Behörden hier führt.

Begründung:
1.

Der Kläger hat als unbescholtener Vater und ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg seit Dezember 2003 und nun im 15. Jahr durch die Schuld und den anhaltenden Rechtsmissbrauch durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg/Bamberg den Kontakt zu seinem leiblichen Kind verloren.

Ein erster Antrag des Klägers ging an das Gericht mit Schreiben vom 27.12.2003, in welchem er um dringende Intervention und Hilfe des Familiengericht bat, um einen konkret zu befürchtenden Kontaktabbruch zu seinem damals drei Monate alten Kind zu verhindern, Az. 002 F 5/04.

Die heute durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg schuldhaft und rechtswidrig herbeigeführten Schädigungen und Folgen waren voraussehbar und vermeidbar!

Die zuständige Richterin und Zeugin Antje Treu beantwortete die wiederholten Anträge des Klägers als Vater zunächst erst über drei Monate später mit einseitigem Schreiben vom 31.03.2004, mit welchem sie den Kläger auf das zuständige Jugendamt verwies, ohne selbst tätig zu werden.
Erste Reaktion Treu: Termin nach ACHT Monaten / Verfahrenspfleger bestellt nach 16 Monaten!

Erst auf weiteres dringendes Insistieren erfolgte nach weiterer Verschleppung eine erste mündliche Verhandlung nach bereits acht Monaten durch das Gericht verschuldeter Bindungszerstörung, 13.08.2004.

Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Justizbehörde durch die willkürliche Ausgrenzung und Isolierung des Klägers als Vater von seinem leiblichen Kind, mit dem er bis 09.12.2003 tagtäglich und in Heiratsabsicht mit der Mutter zusammenlebte, unter Rechtsbruch – einfachster Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes – eine schwere Traumatisierung beim Kindsvater und eine Bindungsschädigung des Kindes schuldhaft verursacht.

Entgegen der Verfassungvorgaben des Grundgesetzes wurden durch die Schuld und den Rechtsmissbrauch einer in Teilen offenkundig völlig inkompetenten und desinteressierten, rechtswidrig reflexhaft gegen Männer agierenden Justiz sowohl die verfassungsgemäßen Elternrechte des Klägers als auch die verfassungsgemäßen Rechte des Kindes durch die originär örtlich zuständigen Justizbehörden – Wohnsitz des Kindes – willkürlich und in Teilen zielgerichtet zerstört, momentan 15 Jahre.

Bezüglich der Details der Vorgänge von 2004 bis 2018 wird auf die bei den Gerichtsbehörden vorliegende Aktenlage sowie die beweisrechtliche Dokumentation anhand Originaldokumenten durch den Kläger in dessen Blog verwiesen.

Den gesamten Beweisvortrag der Klage vom 31.07.2017, 72 O 1694/17, der den weiteren Fortgang der schadensrechtlich zu klärenden Ausgrenzung und rechtswidrigen Verweigerung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses, der schließlich mit Datum vom 09.04.2010 durch das Familiengericht Würzburg, Richterin Brigitte Sommer, 005 F 1403/09, nicht nur erlassen – sondern im Gegensatz zu vorherigen und nachfolgenden Beschlüssen der Richterin und Zeugin Antje Treu – auch gegen den erklärten Willen der Volljuristin Neubert bis Mai 2012 durchgesetzt wurde, ignoriert die Beklagte Fehn-Herrmann völlig.

Beweis:
Aktenlage, Verfahren zu 72 O 1694/17, Landgericht Würzburg
Rechtsbeugung sog. Richterin Fehn-Herrmann zugunsten Kindsmutter, Landgericht Würzburg Beschluss vom 01.02.2018, 72 O 1694/17 – Vater selbst schuld an Kindesentzug und Umgangsboykott seit 2003!

Beweis:
Anlage 1

Klageschrift mit ausführlichem Beweisvortrag, Zeugenvortrag, Anlagen – Version aus dem Blog des Klägers, 31.07.2017

Zivilklage gegen Kindesentführerin Kerstin Neubert. Stand aktuell: seit 2012 habe ich als Vater keinerlei Kontakt mehr, Langzeitdokumentation eines JUSTIZVERBRECHENS!

Ob dies aus Amts-Hybris und dem Gefühl einer Unantastbarkeit auch bei schwerer Rechtsbeugung, aus psychischen Defiziten oder schlicht aus Gehässigkeit heraus gegenüber dem Kläger als erklärtes Feindbild („Querulant“, durchgeknallter Ex-Polizist etc.) geschieht, ist zu klären.

Als jedenfalls dem Kläger bekannt wurde, dass die bereits im Verfahren zu Az. 72 O 1041/17 massiv persönlich involviert rechtsbeugend zu Lasten des Klägers und ungeniert zugunsten des Fehlgutachters Dr. Groß agierende Beschuldigte Fehn-Herrmann ungeachtet dessen auch im Verfahren gegen die Volljuristin Neubert als Richterin agieren soll, wurde unverzüglich die berechtigte Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Die Geltendmachungen wurden durch die Richterkollegen komplett ignoriert, die Beschuldigte bestätigt und gedeckt und die Darstellungen des Klägers mit den üblichen Floskeln und Allgemeinplätzen in Abrede gestellt.

Beweis:
Aktenlage, Verfahren zu 72 O 1694/17, Landgericht Würzburg

Durch den unter Rechtsbeugung mit Datum vom 01.02.2018 nun in diesem Verfahren erlassenen Beschluss der Beklagten haben sich sämtliche Darstellungen und Befürchtungen bezüglich weiteren Amtsmissbrauchs durch die Richterin zugunsten auch der Beklagten Neubert voll bestätigt und wurden durch die völlig asoziale und gehässige Form, in der diese sich outet, sogar noch übertroffen.

So teilt diese sog. Richterin einem durch Ausgrenzung von seinem Kind und anhaltend asozialen Rechtsbruch schwer traumatisierten Vater, der seit August 2012 (singuläres Treffen in Beisein Zeuge Günter Wegmann) seine Tochter überhaupt nicht mehr gesehen hat und zu der von Dezember 2003 bis Mai 2010 ebenso rechtswidrig ein kompletter Kontaktabbruch durch die Justiz verschuldet ist wie seit Juni 2012 (und entgegen vollstreckbaren konkreten Beschlusses des Familiengerichtes, Richterin Brigitte Sommer) wie folgt mit:

„Der Prozesskostenhilfeantrag ist …unbegründet.
Der Antragsteller war nicht seit 2003 von jeglichem Kontakt mit dem Kind ausgeschlossen, sondern es haben Kontakte stattgefunden.“…..

Dies wirft in Gesamtschau sehr wohl die Frage auf, ob die Beschuldigte überhaupt noch in der Form über ihre Sinne verfügt, wie es eine Tätigkeit mit Verantwortung in einer Behörde voraussetzt.

Entweder ist diese Darstellung der Beschuldigten das Ergebnis einer durch ihre Gesinnung ideologisch und persönlich motivierten feststehenden Position, in welcher diese sich nicht erst durch Beschäftigung mit den Akten und den Fakten und Tatsachen irritieren lässt oder die Beschuldigte/Beklagte hier zielt in einer unverhohlenen Gehässigkeit darauf ab, einen seit 14 Jahren ausgegrenzten und isolierten Vater hämisch durch weiteren Amtsmissbrauch und verbale Demütigungen weiter traumatisieren und schädigen zu wollen.

Die verbalen Darstellungen der Beschuldigten als Richterin sind erkennbar objektiv geeignet, in Ausnahmesituation die affektive Gewalt, die Tötung von Menschen oder bei labilen Geschädigten auch eine Selbsttötung hervorzurufen.

Beweis:
Anlage 2

Schreiben der Beschuldigten vom 01.02.2018, 72 O 1694/17
Rechtsbeugung sog. Richterin Fehn-Herrmann zugunsten Kindsmutter, Landgericht Würzburg Beschluss vom 01.02.2018, 72 O 1694/17 – Vater selbst schuld an Kindesentzug und Umgangsboykott seit 2003!

Infolge beruft sich die Beklagte zirkulär auf im Zusammenhang irrelevanten Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 30 C 727/17, in welchem die Volljuristin Neubert den Beschuldigten selbstreferentiell entwertet, um die Feststellung der Unzulässigkeit des von ihr eingeleiteten Verfahrens zu verhindern, da sie dieses unter Verweigerung einer korrekten ladungsfähigen Anschrift und Täuschung des Gerichts beantragte.

Um diese Feststellung der Unzulässigkeit zu verhindern, schützt die Volljuristin und Kindsmutter unter beliebiger Diffamierung und Entwertung des Klägers als Vater – wie sie seit 2003 erfolgreich praktiziert wird – ein „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ für ihre Person vor.

Dass dies mit Falschbeschuldigungen, pauschaler Propaganda gegen den Kläger als Mann und mit zusammenhanglosen Vorwürfen von Aggression – bei ähnlichen Sachlagen erfolgen regelhaft Tötungsdelikte durch die traumatisieren Männer, wie Allgemeingut, und dem Kläger auch als Polizeibeamten bekannt ist – geschieht, missbrauchte nicht nur der Richter im Verfahren 30 C 727/17 zur selbstreferentiellen Rechtsbeugung gegen den Kläger, indem er die Klage nicht als unzulässig verworfen hat sondern nun auch in hämischer und gezielt provokanter Form die Beschuldigte hier.

Desweiteren beruft sich die Beschuldigte auf ein sog. Urteil des OLG Bamberg vom Februar 2016, Az. 7 UF 2010/15, in welchem die sog. Richter Reheußer, Weber und Panzer zunächst kindeswohlschädigend eine Anhörung des Kindes inszenierten, in welchem dieses erwartbar die instrumentalisierte und projektive Entwertung des Vaters durch ihr Umfeld und die Kindsmutter übernahm und sich gegen seinen Vater aussprach.

Das Vorgehen des Gerichts ist als asozial und widerwärtig anzusehen. Dem Kind des Klägers werden hier unter massiver Kindeswohlschädigung Schuldgefühle introjiziert, die je nach weiterer Entwicklung dieses Justizskandals irreversibel sind.

Die Umgangspflegerin Ursula Baur-Alletsee und der Verfahrenspfleger Günter Wegmann hatten diese Anhörung zuvor als Kindeswohlschädigung abgelehnt.

Stellungnahme der Umgangspflegerin Frau Baur-Alletsee, 22.12.2015
Stellungnahme Verfahrenspfleger v. 15.12.2015: Kindeswohlgefährdung

Dies hielt die Täter im Amt des OLG Bamberg infolge auch nicht davon ab, entgegen der Empfehlungen aller Fachkräfte unter Rechtsbeugung und Verfassungsbruch zu Lasten des bereits massivst geschädigten und traumatisierten Vaters nach rechtswidrigem Kindesentzug durch die Volljuristin Neubert und entgegen der Vorgaben des Familiengerichts von Juni 2012 bis zumindest Juli 2015 (Aufhebung des konkreten sog. Umgangsbeschlusses. Einsatz der Umgangspflegerin Baur-Alletsee) dummdreist einen weiteren rechtswidrigen Umgangsausschluss zu konstruieren (den ersten verschuldete die Richterin und Zeugin Antje Treu, August 2005 nach Instrumentalisierung des untauglichen Verfahrenspflegers Rainer Moser durch die Kindsmutter und deren Vater, vgl. beim BGH anhängige Klage, Landgericht Würzburg, 3 T 2299/17, auch hier Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers, AG Würzburg, 17 C 960/17).

Die Entführung und rechtswidrige Entfremdung des Kindes insbesondere entgegen der gerichtlichen Entscheidungen und Amtsermittlungen des Familiengerichts beginnend Juni 2012 und das Verhalten der Beklagten Neubert, was beweisrecchtlich und ausführlich Inhalt der Klage ist, vgl. Anlage 1, wird von der Beschuldigten Fehn-Herrmann hier abgetan unter Hinweis auf ein völlig irrelevantes Urteil vom August 2017 und ein weiteres im Zusammenhang lediglich selbstreferentiell und zirkulär die Schädigungen seit 2012 weiter fortführenden unter Rechtsbeugung angezeigten Urteils des OLG.

Ein Verbrecher verweist auf den vorherigen, eine Rechtsbeugung wird mit einer vorherigen Rechtsbeugung zu legitimieren versucht.

Die Beschuldigte zieht hier nicht nur sich selbst als Richterin sondern die gesamte rechtsstaatliche Justiz ins Lächerliche: gerade die Aggressionen und die zu erwartende Selbstjustiz, die sie dem Kläger schädigend anzudichten versucht, provoziert die Beschuldigte durch ihre Verhöhnung des Klägers und der gesamten Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in ihrem erneuten unter Rechtsbeugung erlassenen Beschluss hier.

2.
Auf die gesamte Aktenlage zum Verfahren 72 O 1041/17 wird beweisrechtlich verwiesen.

Die Beschuldigte bestreitet im Kern unter Amtsmissbrauch, dass ihr persönlicher Bekannter, der Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß ein Fehlgutachten über den Kläger erstattet hat.
Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Dies ist unstreitig, belegt durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil.

Desweiteren ist durch zahlreiche Zeugen und Beweisvortrag unschwer in öffentlicher Hauptverhandlung nachzuweisen, dass Dr. Groß unter Vorsatz im Sinne der Staatsanwaltschaft Würzburg ein Fehlgutachten erstattet hat.

Dies stellt die Beschuldigte Fehn-Herrmann lebensfremd und persönlich motiviert in Abrede mit dem vorgeblichen Argument, dass dies ein schwerer Vorwurf sei und ihr Bekannter Dr. Groß allgemein kompetent.

Auch hier liegt eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit nahe, da aufgrund Sachlage erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beklagte überhaupt in der Lage ist, komplexe Sachverhalte kognitiv und objektiv zu erfassen, weshalb neben objektiver Aufklärung durch ein Gericht eine amtsärzliche und psychiatrische Untersuchung der Richterin beantragt wird.

Es ist für Rechtsuchende und Bürger in einem Rechtsstaat in keinem Fall hinnehmbar, dass solche gehässigen und offenbar moralisch völlig deformierten Amtsträger wie hier nach Gutsherrenart rechtsbeugend in Bezug auf existentielle Grundrechte und Lebensinhalte von Bürgern und Rechtsuchenden Fakten schaffen.

Angesichts des fortschreitenden Vertrauensverlusts in die bayerische Justiz ist hier auch im Rahmen der Generalprävention ein Exempel zu statuieren.

Dass Rechtsbeugungen und Leugnung von Fakten und Lebenswirklichkeit durch widerwärtige und sich unantastbar wähnende Richter mittlerweile wie hier im Fall des Klägers normalisiert und zirkulär fortgeschrieben werden, zeigt den ganzen Abgrund, der hier bereits zwischen Justiz und Gesellschaft besteht.

Selbstverständlich sind die Verbrechen und der anhaltende Rechtsbruch und auch die anhaltende Traumatisierung des Klägers als Justizopfer und ehemaligem Polizeibeamten schon lange ein Motiv für Selbstjustiz und ein Mordmotiv gegen die dummstolz die Schädigung fortführenden Justizjuristen etc., insbesondere was die folgenschwere zielgerichtet herbeigeführte weitere Rechtsbeugung beim OLG Bamberg und Ausgrenzung des Klägers als Vater zu Lasten des Kindes angeht, den die Beschuldigte hier selbstreferentiell zur Rechtfertigung weiterer Rechtsbeugung missbraucht.

Anstatt dies alles als objektive Tatsache zu antizipieren, provoziert man unverhohlen weiter und zielt offenkundig darauf ab, dass der Kläger den Rechtsweg und die öffentliche juristische Geltendmachung endlich aufgibt und zur Selbstjustiz greift.

Die Schuld der Justiz hier wird deutlich, wenn man beleuchtet, dass der Kläger seit 2003 in keinem Fall körperlich übergriffig wurde und sich die zumindest teilweise nachvollziehbaren Vorwürfe auf Beleidigung und versuchte Nötigung beschränken.

Angesichts der wiederholten gewaltsamen und invasiven Übergriffe und Attacken von Angehörigen der Justiz Würzburg/Bamberg gegen den Kläger ist dies bemerkenswert.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

CSU-Netzwerke Landgericht Würzburg: konzertierte Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung von Freiheitsberaubung gegen unschuldigen Polizeibeamten und Vater – Klage gegen Justizverbrecher Peter Müller…..

Diese Klage gegen den Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht. Fakten sind zur Genüge bekannt, die Kriminellen im Amt glauben weiter, sie stünden über Recht und Gesetz.

Man deckt sich im Freundeskreis:
„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Gegen Müller besteht mittlerweile in mehreren Verfahren (siehe Blog), die er alle nach dem gleichen Muster unter dreister Leugnung der vorliegenden Fakten zugunsten der Beklagten und Juristenkollegen entledigt, objektiv der dringende Tatverdacht der Rechtsbeugung.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 24.01.2018

Hiermit wird

1.)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro gegen
den Freistaat Bayern als Dienstherr des sog. Richters Peter Müller, Landgericht Würzburg wegen Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch und vollendetem Prozessbetrug, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, 64 O 937/17, LG Würzburg, 4 W/18, OLG Bamberg.

Es wird weiter

2.)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro wegen vollendetem Prozessbetrug gegen das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, unter 64 O 937/17, LG Würzburg, 4 W/18, OLG Bamberg.

Bereits mit Datum vom 22.08.2017 wurde Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Landesamt bei der Ltd. Regierungsdirektorin, Angela Walter-Schmitt eingereicht – diese wurde bis heute weder beantwortet noch quittiert, Gz. 9223/17-1js-6F14

Fachaufsichtsbeschwerde gegen Landesamt für Finanzen, Würzburg – Freiheitsberaubung von 2009/2010 sei „verjährt“….

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Die Klage ist den Beklagten zur Stellungnahme zuzusenden, § 118 ZPO.

Begründung:

1.
Die Beklagten wirken unter konzertiertem Amtsmissbrauch zusammen, um anhand Aktenlage ein Verbrechen im Amt gegen den Kläger durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu verdecken.

Dies unter zielgerichtetem Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens und der Mittellosigkeit des Klägers. Der BGH hat hierzu bindend für Untergerichte festgelegt:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Beweis zu erheben ist in dieser Sache über den Inhalt dieser Klageschrift. Die Behauptungen sind durch die dargebotenen Zeugen zu bestätigen.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Beweis:
Anlage 1

Klageschrift zu Az. 64 O 937/17, Landgericht Würzburg, 22.04.2017,
Ausdruck aus dem Blog des Klägers, 26.04.2017:
„Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt“

Der Vorsatz zu einer Freiheitsberaubung ist hier dargelegt und dieser Behauptung Beweis zu erheben, wie es der BGH und die Rechtsprechung vorgeben.

Offenkundig um eine öffentliche Hauptverhandlung gegen seinen Freund und Richterkollegen Trapp bereits im Ansatz verfassungswidrig und rechtswidrig zu verhindern, unterdrückt der Beklagte Müller hingegen das gesamte Klagevorbringen.
Anstatt unvoreingenommen und gemäß Gesetzesbindung seine Tätigkeit als Richter auszuüben, kopiert Müller einen eigenen Beschluss vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09, um seinen Freund vor Beweiserhebung und Hauptverhandlung zu schützen.

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss des Beklagten vom 14.08.2017, wortgleiche Kopie des Beschlusses vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09.

Es ist für jeden vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass es sich um eine Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch handelt, wenn ein Richter einen sieben Jahre alten, selbst verfassten Beschluss kopiert, um eine aktuelle Klage gegen seinen Freund und Richterkollegen ohne jede eigenständige Prüfung zu verhindern.

Das Bundesjustizministerium wird ergänzend von den Machenschaften bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg in Kenntnis gesetzt. Die richterliche Unabhängigkeit wird hier gezielt missbraucht, um parteipolitisch fundierte Verbrechen zu vertuschen.

Bei den Justizbehörden in Franken glaubt man offenbar, es müssten nur genügend Beteiligte eine Rechtsbeugung mittragen , damit diese ihre Strafbarkeit verliert.

2.
Es besteht ein gemeinsames parteipolitisches Interesse der Behörden. Die selektive und in Teilen grob verfassungswidrige Rechtspraxis der CSU ist durch deren sog. Rechtspolitik, die einzig darauf ausgerichtet ist, rechtes Klientel zu umwerben, in den letzten Monaten bundesweit beleuchtet.

(Dass ein Rechtsbrecher wie Viktor Orban, der die Menschenrechte missachtet, von der CSU umgarnt wird, passt ins Bild, das auch die bayerische Justiz seit Jahren prägt).

Es geht den Beklagten hier nicht um Recht und Gesetzesbindung sondern durchweg um Vertuschung von Fehlern und Verdeckung von Unrecht durch die bayerischen Behörden.

Ein Zitat des OLG-Präsidenten und Dienstvorgesetzten des Beklagten Müller im Zusammenhang mit de Offenlegung des Justizskandals Gustl Mollath ist insoweit erhellend, was die Gesinnung und Fehlerreaktionen der CSU-Behörden angeht:

Der Präsident des OLG Bamberg beklagt sich über „eine bodenlose Kampagne interessierter Kreise gegen die bayerische Justiz“ und befand:

Rechtspflege –
Minister Bausback in Bamberg: „Die Linke ist lahm gelegt …“

„Die Justiz ist seit geraumer Zeit Objekt verzerrender Darstellungen ihrer Arbeit“. Dabei würde „bewusst die Grenze zwischen selbstverständlich legitimer Kritik und gezielter Verunglimpfung überschritten“.

Das „bodenlose Genre der Gerichtsshows“ habe glücklicherweise sein Ende gefunden, jetzt sieht Lückemann die Schulen gefragt, ein „realitätsnahes staats- bürgerliches Wissen über Aufgabe und Funktionsweise der Justiz“ zu vermitteln.

3.
Zum Täter Thomas Trapp, dem bei Offenlegung der Fakten die Entfernung aus dem Amt und eine empfindliche Haftstrafe drohen, besteht laut Aussage des Beklagten Müller in Dienstlicher Stellungnahme zu anderem Aktenzeichen eine freundschaftliche Beziehung:

„Dienstliche Stellungnahme:
Ich war an der Abfassung des Beschlusses vom 30.08.2017 beteiligt. Der Beschluss gibt die objektive Rechtsauffassung der Kammer zu den materiellen Erfolgsausscihten der beabsichtigten Klage wieder.
Ich zähle Herrn VRiLG Trapp zu meinem erweiterten Freundeskreis.

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Beweis:
Anlage 3

Dienstliche Stellungnahme des Beschuldigten Müller, 18.09.2017, Az. 64 O 1579/17

Der Kläger wurde als unschuldiger ehemaliger Polizeibeamter auf Lebenszeit des Landes-Baden-Württemberg vom 21.06.2009 bis 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis zum 22.04.2010 Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt.

Diese Freiheitsberaubung im Amt wurde verwirklicht unter konzertiertem Missbrauch von Amtsgewalt und mit immenser krimineller Energie durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg/Bamberg.

Obwohl durch Freispruch des Landgerichts Würzburg, die integren Richter und Schöffen der 1. Strafkammer des Landgerichts, Az. 814 Js 10465/09, mit Urteil vom 20.08.2010 feststeht, dass den gesamten Maßnahmen keine strafbaren Handlungen des Klägers zugrundelagen , hat der Kläger bis heute keinen Entschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt erhalten.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Klageschrift verwiesen, die der Beklagte unter 1.) als Richter unter Rechtsbeugung zugunsten seines Freundes und Richterkollegen Trapp unter Missachtung der Rechtsprechung zum Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen versucht.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Beweis:
Anlage 1

Klageschrift zu Az. 64 O 937/17, Landgericht Würzburg, 22.04.2017,
Ausdruck aus dem Blog des Klägers, 26.04.2017:
„Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt“

Die Beklagte zu 2.) behauptet unter Prozessbetrug eine vorgebliche Verjährung der Ansprüche des Klägers, die sich der Beklagte zu 1.) insoweit zu eigen macht, um seinen Freund Trapp zu Aufklärung der Vorgänge in öffentlicher Hauptverhandlung zu schützen.

Es ist offenkundig, dass eine unter Vorsatz begangene Freiheitsberaubung im Amt aus dem Jahr 2009 heute keinesfalls verjährt ist, weder strafrechtlich noch zivilrechtlich.

Da sich auch der Beklagte Müller in seinem rechtsbeugenden Beschluss die Falschangabe der Beklagten zu 2.) zu eigen macht, liegt hier ein vollendeter Prozessbetrug durch die Beklagte zu 2.) vor.

Diese teilte mit Schreiben vom 27.07.2017, Az. 64 O 937/17 wie folgt mit, worauf der Kläger wie oben benannt, Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht hat, die man offenkundig weder bearbeitet noch sonst ernst nimmt.

—„Ungeachtet dessen, dass die vom Antragsteller begehrten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestehen, sind sie somit jedenfalls verjährt.“—-

Mit Abschluss des Verfahrens liegt nun seitens der Beklagten zu 2.) ein vollendeter Prozessbetrug vor.

Der Beklagte zu 1.), Müller, übernimmt die Falschdarstellung ungeprüft und unter Bezugnahme auf die Kopie eines eigenen Beschlusses aus dem Jahr 2010 (!), wo er frei verfahrensbeendend und rechtsbeugend fabuliert:

„Zudem liegt aus den vorgenannten Gründen jedenfalls eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung nicht vor, sodass die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen auch aufgrund der vom Antragsgegner erhobenen Verjährungseinrede der Erfolg versagt bleiben muss.“

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss des Beklagten vom 14.08.2017, wortgleiche Kopie des Beschlusses vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09.

4.
Abschließend wird mitgeteilt, dass sich der Kläger auch aufgrund der fortlaufenden und dreisten aRechtsbeugungen des Beklagten Müller in mehreren Verfahren ab sofort nicht mehr an den Rechtsweg gebunden fühlt, um die Täter im Amt zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Blockade des Rechtsweges, um Fehler, Straftaten im Amt und fortlaufendes Unrecht durch Behörden und Angehörige der Justiz zu vertuschen, ist asozial und rechtsfremd und begründet die Notwendigkeit zivilen Ungehorsams, um die Machenschaften dieser Täter im Amt offenzulegen.

Es ist offenkundig, dass hier durch Angehörige der Justiz Würzburg/Bamberg, initiativ den Beklagten Trapp als Sachbearbeiter und Beschwerdegegner einer Dienstaufsichtsbeschwerde, eine vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg zielgerichtet und bewusst begangen wurde.

Zur Konstruktion einer strafbaren Handlung gaukelten die Beschuldigten im Amt vor, der Polizeibeamte habe in einer Dienstaufsichtsbeschwerde öffentlich einen Amoklauf angedroht, der akut rund fünf Wochen nach Einreichung der Beschwerde anstehen sollte, so der Beklagte Trapp.

Jeder Nichtjurist erkennt, dass hier kriminelle Juristen gezielt zusammenwirkten, um eine vorgebliche Straftat der „Störung des öffentlichen Friedens“ gezielt zu konstruieren, um repressiv Maßnahmen gegen einen Unschuldigen zu erzwingen.

Eine Verjährung der Vorgänge wird erkennbar ebenfalls gezielt unrichtig und rechtsbeugend behauptet, um die Taten zu vertuschen, der Beklagte Müller hier wie nun belegt mit dem Täter und Beklagten Trapp befreundet, den er bereits 2010, Az. 62 O 2451/09, unter Befangenheit rechtsbeugend vor Aufklärung der Behauptung deckte, als eine Verjährung unter keinem Gesichtspunkt zu konstruieren war.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Häme, Spott, Faktenleugnung und Parteinahme für die Kindesentführerin: dummstolze Würzburger Richterin Fehn-Herrmann macht sich über 14 Jahre Kindesentfremdung und Justizversagen lustig.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg

Polizeibehörde Stuttgart
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart 06.02.2018

72 O 1694/17

Hiermit wird eingereicht:

LG Würzburg:

a)
Formale Beschwerde zu Rechtsbeugung der befangenen Richterin Fehn-Herrmann, sog. Beschluss vom 01.02.2018, auf Anzeige der Befangenheit der Richterin wird verwiesen.

Polizei Stuttgart:

b)
Strafanzeige wegen fortgesetzter Rechtsbeugung durch die korrupte Richterin Fehn-Herrmann, auf die im Vorfeld bereits erfolgte Anzeige der zu befürchtenden weiteren Rechtsbeugung zugunsten Neubert – analog Dr. Groß – und der Befangenheit der Richterin wird verwiesen.

Sämtliche Befürchtungen haben sich bestätigt.

Die Beschuldigte ist anzuklagen und infolge aus dem Amt zu entfernen, da sie offenkundig mit immenser krimineller Energie das Amt einer Richterin missbraucht, aus persönlichen Motiven und Vorbehalten heraus.

Gründe:

1.
Die korrupte Richterin Fehn-Herrmann ist wegen Rechtsbeugung zugunsten des ihr persönlich bekannten Gerichtsgutachters Dr. Jörg Groß (CSU) aktuell zur Anzeige gebracht, den sie u.a. in Verfahren 72 O 1041/17 unter unverhohlenem Amtsmissbrauch rechtswidrig zu Lasten des Klägers vor zivilrechtlichen Forderungen zu schützen versucht, beginnend 2010, Az. 62 O 2451/09.

Der Kläger war unstreitig und nachweislich Verfahren des Landgerichts Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, aufgrund eines grob unrichtigen ärztlichen Zeugnisses des Dr. Groß vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 zu Unrecht in der Forensik Lohr eingesperrt, wofür der Kläger bis heute nicht entschädigt wurde.

Obwohl objektiv naheliegt, dass Dr. Groß bewusst und zielgerichtet unter Vorsatz ein Fehlgutachten im Sinne der Staatsanwaltschaft Würzburg erstattet hat, bestreitet die korrupte Richterin Fehn-Herrmann konsequent bereits die unstreitige Tatsache, dass Dr. Groß überhaupt ein unrichtiges Gutachten erstattet hat.

Beweis:
Landgericht Würzburg, Verfahren 72 O 1041/17
Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Die Richterin bezichtigt im Laufe des Verfahrens den Kläger einer Straftat der falschen Verdächtigung, offenkundig jedoch einzig zu Einschüchterungszwecken gegen den Kläger gemäß ihres hierarchisch geprägten Weltbilds und der üblichen Methodik der Justizbehörden Würzburg, Geschädigte und lästige Rechtsuchende repressiv mundtot zu machen.

Die Richterin ist offenkundig persönlich motiviert und charakterlich ungeeignet für den Beruf einer Richterin.

Die Rechtsbeugungen und auch die offenkundige Befangenheit der ungeeigneten Richterin in den Verfahren werden trotz anhaltender Beweisführung und der Offenlegung eines erheblichen Verfahrensfehlers durch das OLG Bamberg im Verfahren 72 O 1041/17 weiter zu vertuschen versucht, die Richterin unter Korpsgeist gedeckt.

2.
Die als korrupt anzusehende Täterin Ursula Fehn-Herrmann wurde ungeachtet dessen auf eine Klageschrift des Klägers vom 31.07.2017 im Zusammenhang mit der anhaltenden Entführung seiner Tochter durch die entfremdende Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert erneut als sachbearbeitende Richterin eingesetzt, Az. 72 O 1694/17.

Der Kläger hat unverzüglich die Besorgnis der Befangenheit und die zu erwartenden Rechtsbeugungen zugunsten der Juristenkollegin und Frau Kerstin Neubert aufgrund der persönlichen Dispositionen der ungeeigneten Richterin Fehn-Herrmann geltend gemacht.

Zunächst wurden im Verfahren bei laufendem Ablehnungsverfahren der korrupten Richterin mehrere Schriftsätze der Beklagten, der Juristin Neubert zugestellt, in denen diese mehrfach widerlegte Falschbehauptungen tätigt und auch Einblick in ihre Gesinnung und den Vorsatz zu weitererem traumatischem Kindesenzug und der Zielsetzung einer weiteren Isolation und Ausgrenzung des Klägers als Vater offenlegt.

Der Kläger hat hierzu jeweils mit objektiver Beweisvorlage erwidert.

Erwartungsgemäß wurde – wie in allen Verfahren vor dem Landgericht Würzburg – die Besorgnis der Befangenheit hier der korrupten Richterin Fehn-Herrmann ungeachtet deren Rechtsbeugung und gesamtem Verhalten von deren Richterkollegen in Abrede gestellt.

3.
Als Ergebnis wurde mit Datum von heute ein weiterer sog. Beschluss der korrupten Richterin Fehn-Herrmann zugestellt, der sämtliche Befürchtungen in Bezug auf deren charakterliche Ungeeignetheit, persönliche Voreingenommenheit und zu erwartende Rechtsbeugung zugunsten der Juristenkollegin und Frau Kerstin Neubert zu Lasten des Klägers bestätigt.

Unter offenkundiger Rechtsbeugung behauptet die Täterin Fehn-Herrmann zugunsten der Juristin Neubert in sog. Beschluss nun wie folgt:

„Der Prozesskostenhilfeantrag ist …unbegründet.
Der Antragsteller war nicht seit 2003 von jeglichem Kontakt mit dem Kind ausgeschlossen, sondern es haben Kontakte stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat das Kind auch nicht „entführt“. Sie ist nach dem o.g. Endurteil des Amtsgerichts Würzburg (richtiges Datum allerdings: 03.08.2017) berechtigt, im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien wegen eines schutzwürdigen Interesses ihre Wohnanschrift geheim zu halten. Dies wird u.a. damit begründet, dass der Antragsteller ein Recht auf Selbstjustiz in Anspruch nimmt. Auf die Gründe dieses Endurteils wird Bezug genommen (Seiten 7 und 8 des Endurteils, Bl. 55 und 56 d.A.“
Dass der Antragsteller derzeit keinen Umgang mit dem Kind hat, beruht auf dem o.g. Endbeschluss des OLG Bamberg. Daraus ergibt sich auch, dass der befristete Ausschluss des Umgangsrechts im Kindeswohl erfolgt und dass das Kind selbst seit Mai 2012 den Umgang verweigert. Dies wird im Beschluss auch nicht auf das Verhalten der Kindsmutter, sondern auf eigene, aggressive Verhaltensweisen des Kindsvaters zurückgeführt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Nach alldem ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.“

Beweis (Polizei):
Anlage 1

Schreiben der Beschuldigten vom 01.02.2018

Die Beschuldigte hat als Richterin offenkundig jeden Bezug zur Lebenswirklichkeit und insbesondere dem Leid und Trauma eines ausgegrenzten Vaters und Justizopfers verloren, charakterlich ungeeignet für jedwede objektive Sachverhaltsaufklärung.

Das Schreiben der sog. Richterin ist bei Zustellung an den Kläger als traumatisiertem Vater, dem seit 14 Jahren durch eine übergriffige, gewalttätige Justiz und eine zielgerichtet auf Ausgrenzung agierende Kindsmutter Geschädigten, objektiv geeignet, als Auslöser für affektive Gewalt und Mord an Verantwortlichen dieses rechtsfreien Zustandes zu wirken.

Der Kläger hat dies zugunsten einer weiteren rechtlichen Geltendmachung hier weiter zurückgestellt. Die Polizeibehörde Stuttgart ist seit 2014 ausführlichst mit den Fakten vertraut, die Rechtsbeugungen sind bekannt.

Als verantwortliche Schuldige ist in diesem Zusammenhang nicht die Kindsmutter zu sehen, sondern die Verbrecher im Amt und Täterinnen und Täter, die juristisch dieses Verbrechen zu verantworten haben!

Die Beschuldigte Fehn-Herrmann kann als Beispiel dienen.
Dieses Verbrechen einer vorsätzlichen Kindesentziehung wird seit 2003 von den Justizbehörden Würzburg verwirklicht unter Zirkelschluss zugunsten der jeweiligen Verbrecher im Amt und der Juristin Neubert; eine Tatverwirklichung von Rechtsbeugung, die die Beschuldigte Fehn-Herrmann hier beispielhaft vorführt:

a)
Anstatt auf die Fakten und Beweise einzugehen und durch Aufklärung den Sachverhalt offenzulegen, bezieht sich die Beschuldigte selektiv ausschließlich in einem Zirkelschluss auf die Tatbeiträge der Mittäter der Justiz und deren Beschlüsse – ebenfalls auf Grundlage der Falschdarstellungen der Beklagten Neubert basierend. Diese ermöglichen es der Beschuldigten Fehn-Herrmann hier, ihre Rechtsbeugung lediglich mit Verweis auf weitere (als Rechtsbeugung angezeigte) sog. Beschlüsse fortzuführen.

Dies erinnert an die Rechtsideologie der Nazis: Menschen werden verfolgt und getötet, weil bereits ein Täter zuvor „festgestellt“ hat, dass diese lebensunwert sind.

Genauso verhält es sich hier: der Kläger wird als Rechtsuchender und Vater als untauglich diskriminiert und ausgegrenzt, weil bereits ein Täter zuvor (Reheußer, OLG Bamberg) ebenfalls unter Ausblendung der Fakten und Beweise „festgestellt“ hat, dass der Kläger als Vater untauglich auszugrenzen ist.

Die Justizbehörden Würzburg sind weiter eine Schande für diesen Rechtsstaat, die versuchte Verdeckung solcher Schuld und solchen gerichtlich verursachten Leids ist eine Verhöhnung der Rechtsstaatlichkeit.

b)
Der Inhalt der Klageschrift und der Beweisvorträge wird vollständig ignoriert. Stattdessen beruft sich die Beschuldigte völlig inhaltsleer auf die bereits vorliegende persönliche Diffamierung und Entwertung des Klägers, die wie genannt von den Justizverbrechern bei den Justizbehörden Würzburg weitgehend begründungsfrei 2003 begonnen und seither in endlosem selbstreferentiellen Zirkelschluss fortgeführt wird, während der Kläger als Vater unverhohlen weiter beleidigt, diffamiert und unter Ausblendung von Leid und Trauma durch die asoziale und widerwärtige sog. Richterin hier weiter als Opfer lächerlich zu machen versucht wird.

c)
Eine Aufklärung der Fakten bleibt bei derarten Tätern im Amt reine Illusion, da sie sich wie die Beschuldigte hier ausschließlich auf Entledigung ungeachtet der Gesetzes- und Rechtslage focussieren. Doch auch hier folgt statt zumindest dem Versuch einer Begründung der Rechtsbeugung lediglich ein auf Effekt ausgerichtetes dramatisches Entwerten der Person mit Schlagworten, die zusammenhangslos und pauschal die Ablehnung der Prozesskostenhilfe begründen sollen: Selbstjustiz, aggressive Verhaltensweisen etc.

Es ist offenkundig, dass die Verbrechen gegen den Kläger seit 2003 bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg den Gedanken an Selbstjustiz, Rache und Vergeltung an den Verantwortlichen dieser bösartigen und asozialen Zerstörung eines Lebens und einer Vaterschaft begründen.

Nur ein absolut mental beschränkter und empathiefreier Mensch wie offenkundig die Beschuldigte Fehn-Herrmann hier glaubt, dass Verbrechen und Unrecht durch Justiz nicht nur durch die Opfer duldsam und widerspruchslos hinzunehmen sei sondern glaubt auch noch, sie könne hier weiter nachtreten und provozieren.

Dass derarte sog. Beschlüsse wie hier von der Beschuldigten geeignet sind, erst schwere Folgen und Selbstjustiz nach sich zu ziehen, begreift eine beschränkte Richterin offenkundig nicht, deren Weltbild auf Unterwerfung und Hierarchie basiert.

Die ganze asoziale Widerwärtigkeit, Häme, Bösartigkeit und asoziale Gesinnung der Beschuldigten Fehn-Herrmann hier ergibt sich bereits aus dem ersten Satz oben:

„Der Antragsteller war nicht seit 2003 von jeglichem Kontakt mit dem Kind ausgeschlossen, sondern es haben Kontakte stattgefunden.“

Einem Vater, der seit Dezember 2003 vor einer asozialen, verschleppenden und im Kern völlig gleichgültigen Justizbehörde um Kontakt und um das Wohl seines Kindes (wozu beide Elternteile gehören) zu kämpfen gezwungen ist, hämisch und anmaßend derartes an den Kopf zu werfen, zeigt schlicht, was für Charakteren in der bayerischen Justiz ermöglicht wird, ein Richteramt zu erlangen. Es ist insoweit ein Wunder, dass nicht sehr viel mehr Menschen ihrem Hass auf die bayerische Justiz mit Gewalt Ausdruck verleihen.

Die Kontakte und die Bindungsherstellung zwischen Vater und Kind, die erst auf massiven Druck und Bemühungen des Klägers seit Dezember 2003 schließlich beginnend Mai 2010 stattfanden, versucht die Kindsmutter seit 2012 gezielt zu entwerten, so auch in den Schriftsätzen zu diesem Verfahren hier.

Der Kläger hat hierauf die positive Entwicklung ebenfalls in diesem Verfahren mitgeteilt, Zeugen benannt und hieraus den Beweisvortrag weiter präzisiert, der die Motive der Kindsmutter und den Anlass dieser Klage begründen.

Der dummstolze besserwisserische Hinweis der Richterin, die hier etwas bemerkt, was in den Schriftsätzen diskutierter Kern der Klage ist, zeigt, wie hohl hier agiert wird und wie wenig die Justizbehörden Würzburg sich für die Anliegen der Rechtsuchenden zu interessieren scheinen.

3.
Die Richterin übergeht sämtlichen Beweisvortrag:

a)
Dieser bezieht sich insbesondere auf die zielgerichtete Kindesentziehung/Kindesentführung beginnend Juni 2012. Im Oktober 2012 tauchte die Kindsmutter unter, um den vollstreckbaren Umgangsbeschluss des Familiengerichts Würzburg auf wöchentliche Treffen – jeden Freitag, von 16.00 bis 19.00 Uhr – zu Az. 005 F 1403/09 (Inhalt der Klage) – zwischen Vater und Kind zu vereiteln.

Auf weiteren Beweisvortrag und Zeugen wird verwiesen.

Die Kindesentziehung seit Juni 2012 erfolgt unter willkürlicher Entwertung, Diffamierung und Dämonisierung des Klägers als Vater.

Anstatt diese Täterstrategie der Beklagten zur Schädigung des Klägers und unter Kindeswohlverletzung anhand Beweisvortrag und Zeugenbenennungen aufklären zu wollen, wie es Aufgabe einer rechtsstaatlichen unabhängigen und objektiven Justiz ist, macht die Beschuldigte Fehn-Herrmann sich dümmlich hämisch einfachst die Täterstrategie der Beklagten zu eigen, um den Kläger als Vater zu diffamieren, zu beleidigen und weiter zu entwerten.

b)
In einer unfassbaren Dreistigkeit verweist die Richterin zwecks Rechtsbeugung zugunsten der Beklagten nicht nur inhaltsleer auf den Beschluss der Beschuldigten des OLG (Rechtsbeugung), der gerade Inhalt der Klage ist, da er eine FOLGE der angezeigten Kindesentziehung/Kindesentführung durch die Volljuristin Neubert ist.

Die Beschuldigte Fehn-Herrmann geht noch weiter und verweist zur Entledigung einer Klage vom 31.07.2017 auf einen in diesem Zusammenhang völlig irrelevanten Beschluss des Amtsgerichts vom 03.08.2017.

Dieser bestätigt auf Grundlage von Falschdarstellungen und Verleumdungen der Beklagten – ebenfalls rechtsbeugend im Ergebnis, da die von der Kindsmutter angestrengte Klage nur so nicht als unzulässig zu verwerfen war – die beliebig angeführten Entwertungen gegen den Kläger.

Auch dies macht sich die Beschuldigte Fehn-Herrmann hier unkompliziert zu eigen, anstatt die bloßen Behauptungen dem ausführlichem Beweis- und Zeugenvortrag seitens des Klägers hier entgegenzustellen und in ordentlicher Hauptverhandlung aufzuklären, wie es Aufgabe eines Gerichts in einem Rechtsstaat ist.

Zur weiteren Darlegung der Befangenheit und der Rechtsbeugung durch die Beschuldigte hier wird auf obigen sog. Beschluss verwiesen sowie den Inhalt der Klage und die vorgelegten und gerichtsbekannten Fakten.

Die aggressiven Übergriffe der Justiz seit 2003 in das Leben des Klägers sind gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Die Parteinahme für eine Kindsmutter, die anhaltend beliebig den Vater ausgrenzt und isoliert und hieraus das eigene Kind schädigt und die Art und Weise der Provokation eines geschädigten Vaters durch eine deutsche Richterin sprechen für sich.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Leserbrief Stuttgarter Zeitung zum Thema, 13/14.01.2018.

Verbrecherbehörde Staatsanwaltschaft Würzburg: zu den Doppelstandards beim Grundrecht der Meinungsfreiheit und der strukturellen Strafvereitelung – anhand Beispiel des Juristen Rotter und des Journalisten der Mainpost, Schweidler

Zwischendurch:

Ich hatte am 07.10.2017 diese Strafanzeige gegen den sog. Gerichtsreporter der Mainpost, Manfred Schweidler eingereicht, weil dieser mich fortlaufend im öffentlichen Forum der Mainpost übel beleidigt und vor allem mir anhaltend öffentlich Straftaten andichtet:

Strafanzeige gegen den Mainpost-Redakteur Schweidler: ein Troll mit Schaum vor dem Mund – ist sowas für eine Zeitung tragbar!?

Der Würzburger Staatsanwalt Dieter Brunner gibt nun in Einstellungsbescheid vor, nicht verstanden zu haben, dass Schweidler dies in einem öffentlichen Forum tat sondern suggeriert, dies sei so etwas wie persönliches Geplänkel.

Brunner beruft sich außerdem – Achtung ! – auf die Meinungsfreiheit!

Verweigerung Strafverfolung Journalist Schweidler – Staatsanwaltschaft Würzburg, 701 Js 1224/18

Zur Erinnerung:
ich wurde zehn Monate durch Verbrecher der Staatsanwaltschaft Würzburg in „Untersuchungshaft“ gesperrt, Versuch dauerhafter Unterbringung, nach Freispruch verweigerte man die Haftentschädigung – obwohl das Landgericht Würzburg ganz klar festgestellt hat, dass ich NICHT (Herr Schweidler!) mit einem Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg gedroht habe, wie die kriminellen Juristen gezielt konstruierten – sondern im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde von meinem Recht der Meinungsfreiheit Gebrauch machte:
Freispruch/Urteil des Landgerichts Würzburg, 20.08.2010

Die Mainpost berichtete, natürlich, unter Missachtung der Unschuldsvermutung:

Nur das gravierendste Beispiel wie eine verbrecherische Behörde berechtigte Kritik von Bürgern, Rechtsuchenden und Justizopfern missbraucht, um diese repressiv mundtot machen zu wollen!

Aktuell läuft bspw. auch die Berufung beim Landgericht Stuttgart, weil sich der Justizverbrecher Clemens Lückemann durch meine Meinung und die Offenlegung der vertuschten Justizverbrechen gegen meine Person in diesem Blog beleidigt fühlt. Anstatt wegen Freiheitsberaubung im Amt zu ermitteln, konspiriert man mit den bayerischen Tätern.

Ebenso verfährt Dieter Brunner mit der Strafanzeige wegen Prozessebetrug und falscher Verdächtigung gegen den Hetzanwalt Wolfgang Rotter – die Schmähungen und das Andichten von Straftaten wird zwar genüßlich seit Jahren vom asozialen Anwaltsumfeld der Kindsmutter etc. missbraucht, um mein Kind zu entfremden, und mich als untauglichen Vater hinzustellen, mich zu entwerten, zu kriminalisieren, zu stigmatisieren, auszugrenzen, mich vor meinem Kind zu dämonisieren:

Gericht fabuliert aus Offenlegung der Fakten und Verbrechen in diesem Blog ein „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ für die Kindesentführerin und Volljuristin N., um deren Klage nicht wegen Unzulässigkeit verwerfen zu müssen; weitere Rechtsbeugung durch LG Würzburg

Wolfgang Rotter

Aber der Würzburger Strafverfolger Dieter Brunner sieht auch hier keine Straftat, fabuliert zugunsten von Rotter Gutgläubigkeit, was die korrekte ladungsfähige Anschrift angeht und – berechtigtes Interesse:
Verweigerung der Strafverfolgung gegen Jurist Rotter wegen übler Nachrede, Prozessbetrug – Staatsanwaltschaft Würzburg, 701 Js 1226/18

Nochmal zu den Doppelstandards dieser bayerischen „Strafverfolger“:
ganz anders ging man in meinem Fall vor, als die widerwärtige Würzburger Hetzanwältin Hitzlberger mich mit der Falschbeschuldigung (als „Beweis“ wurde angeführt, dass sie sich das selbst so aufgeschrieben hat, von mir beantragte Zeugen wurden in zwei Instanzen nicht gehört) zur Anzeige brachte, ich hätte ihr in einer nichtöffentlichen Verhandlung vor dem Familiengericht wörtlich mit einer „Watschn“ gedroht – hier interessierte das berechtigte Interesse, das ich als Vater und Partei tatsächlich habe, niemanden. Die Staatsanwaltschaft erzwang eine Anklage, der rotzige Richter Thomas Behl verurteilte mich zu rund 1800 Euro Geldstrafe, als ich mich einem Vergleich verschloss. Das Landgericht drohte mit Haft, wenn ich die Berufung nicht zurücknehme:

Berufung gegen Phantasie-Urteil Behl am Dienstag, Landgericht Würzburg

Die Mainpost berichtete – die sog. Gerichtreporterin Schmidt fachsimpelte vor der Verhandlung mit Hitzlberger, als ich näherkam, wies die eine die andere darauf hin: „Pssssst“:

„Kindeswohl“: Die „asoziale Drecksau“ (*Mainpost) Gabriele Hitzlberger trägt die Schuld dafür, dass ich seit 2012 mein Kind nicht mehr gesehen habe….

……….

Diese Strafanzeige wegen Strafvereitelung zugunsten Rotter und Schweidler ging raus, hiermit beweisrechtlich veröffentlich, Beschwerde gegen die Einstellungsbescheide ist ebenfalls bereits eingereicht:

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 03.02.2018

Hiermit wird Strafanzeige gegen Dieter Brunner, Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg.

1.

Aus naheliegenden Gründen wird weiter beantragt, dass sich eine objektive Strafverfolgungsbehörde mit den Ermittlungen befasst:

Sämtliche berechtigten Strafanzeigen des Anzeigenerstatters als ehemaligem Polizeibeamten und antragstellendem Vater werden seit 2004 durch die Behörden Würzburg/Bamberg in eigener Sache entledigt. Zum Teil sind Einstellungen von Ermittlungsverfahren von den Beschuldigten selbst abgezeichnet, bzw. unter deren Briefkopf erlassen, wie der Polizeibehörde seit längerem bekannt (z.B. Beschuldigter Frank Gosselke, Staatsanwaltschaft Würzburg).

Regelhaft „bearbeiten“ dienstliche Untergebene und Freunde der Beschuldigten die Strafanzeigen und Klageschriften, was ebenfalls seit 2004 durchweg bei allen Geltendmachungen bereits im Ansatz zu floskelhaften Abweisungen und teils hämischer Leugnung der Fakten zugunsten der Beschuldigten und Beklagten führt.

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Unter struktureller Korruption ist hier unter parteipolitischer Ägide der CSU ein rechsfreier Raum entstanden, indem sich Justizjuristen der CSU-Netzwerke glauben gegen Bürger und Rechtsuchende austoben zu können, diese nach Belieben kriminaliseren und pathologisieren zu können ohne dass diese Verbrechen im Amt gegen Unschuldige Konsequenzen haben.

Der Sachverhalt ist seit Jahren detailliert bekannt, offenkundig ohne dass gegen die Justizverbrecher hier geeignete Maßnahmen getroffen werden, da dieser unbehelligt weiter im Amt sind.

Auf den Gesamtzusammenhang wird verwiesen: unter anderem wird eine zehnmonatige schwere Freiheitsberaubung im Amt durch Angehörige der Justizbehörden/Bamberg gegen den AE im Jahr 2009/2010 vertuscht und bei den Justizbehörden Würzburg unter fortlaufenden Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung und Strafvereitelung bei der dortigen Justiz aktuell weiter vertuscht.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart konspiriert offenkundig mit den Kriminellen im Amt in Bayern.

Eine Kindesentführung/Kindesentziehung durch die unter Neurosen leidende Volljuristin Kerstin Neubert zwecks Kontaktabbruch zum Vater und Vereitelung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses auf wöchentliche Treffen, wie sie das Familiengericht in Beschluss zu Az. 005 1403/09 festgelegt hat, wird ebenfalls vertuscht.

Die Kindsmutter wird seit 2004 durch ihren psychisch missbrauchenden Vater, wechselnde widerwärtige Konfliktanwälte (vgl. Strafanzeige gegen den Beschuldigten Wolfgang Rotter und Hitzlberger, Strafanzeigen seit 2013 fortlaufend strafvereitelnd entledigt) und asoziale Täter und Täterinnen insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg (Trapp, Drescher) zur Kriminalisierung und Ausgrenzung des AE und Kindsvaters und auch zu weiterer Kindesentführung/Kindesentzug ermutigt.

Exemplarischer hierzu:

Beweis:

Anlage 1
Strafanzeige des AE zu Az. 701 Js 7465/15, 09.05.2015
( Es handelt sich hierbei um Strafanzeige gegen das Jugendamt, das zwar nichts gegen Kindesentziehung unternimmt, mir aber rund 30.000 Euro in Rechnung stellt – ebenfalls von Dieter Brunner entledigt, Beschwerde ist eingereicht).

Die Kriminalpolizei Würzburg, an die die Polizei Stuttgart das Verfahren abgab, wurde zuvor von Staatsanwaltschaft rechtswidrig angewiesen, nicht zu ermitteln.

Die Taten erfolgten fortlaufend unter ergebnisorientiertem Missbrauch des Tatortprinzips.

Auch das Landeskriminalamt Bayern verwies trotz der Schwere der in Rede stehenden Taten durch Angehörige der dortigen Justiz auf die Zuständigkeit der Behörden Würzburg.

Hier besteht insgesamt ein struktureller Verfassungsbruch unter schwerer Traumatisierung des Kindsvaters und Anzeigenerstatters, der offenkundig trotz der schweren Folgen seit Jahren provokativ nicht ernst genommen wird.

Das gesamte Verhalten der bayerischen Justizbehörden und auch der um Hilfe ersuchten Dienstaufsichtsbehörden in Bayern, die arrogant jegliche Dienstaufsicht verweigern, ist – selbstverständlich – als Verweis auf Selbstjustiz zu werten.

Kontrollmechanismen sind offenkundig seit Jahrzehnten gewohnheitsmäßig durch die CSU-Behörden abgeschafft und stattdessen ein System struktureller Blockade des Rechtsweges installiert, in dem Rechtsuchende regelhaft als vermeintliche Querulanten diffamiert werden, wenn sie weiter gegen behördliches Unrecht vorgehen, wie im Fall des Anzeigenerstatters und ehemaligen Polizeibeamten.

2.
Im Verfahren gegen Manfred Schweidler, Strafanzeige vom 07.10.2017 über Polizeibehörde Stuttgart, behauptet der Beschuldigte Brunner, Staatsanwaltschaft Würzburg, Az. 701 Js 1224/18, zugunsten des Beschuldigten, nicht erkannt zu haben, dass dieser seine beleidigenden und verleumdenden Aussagen, mit denen er dem AE beliebig Straftaten andichtet, öffentlich gemacht hat.

Beweis:

Anlage 2
Verfügung des Beschuldigten Brunner, Az. 701 Js 1224/18
Verweigerung Strafverfolung Journalist Schweidler – Staatsanwaltschaft Würzburg, 701 Js 1224/18

Die zur Anzeige gebrachten öffentlich gemachten Äußerungen des Beschuldigten Schweidler, Redakteur der Lokalzeitung Mainpost, die seit insgesamt 2005 unter hämischer und mit teils grob unrichtiger Berichterstattung („Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“, 25.06.20109) öffentlichen Rufmord zu Lasten des AE und auf Zuruf der Staatsanwaltschaft Würzburg betreibt:

„Herr Deeg, …. Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen.“

Dies ist falsch: Angehörige der Justizbehörden, insbesondere der Beschuldigte Trapp als Staatsanwalt, inszenierten ohne Vorliegen von Straftat aus einer fünf Wochen zuvor versandten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp (Meinungsfreiheit!) am 12.06.2009 die vorgeblich akute Gefahr eines Amoklaufs durch den AE.

Drohungen, die der Beschuldigte hier auch Jahre später noch unverhohlen behauptet, gab es nie. Es geht hier vielmehr um einen konzertierten und vorsätzlichen Versuch der Vernichtung eines unschuldigen Polizeibeamten, der den Kriminellen im Amt, isnbesondere dem Beschuldigten Lückemann, nachhaltig lästig geworden ist. Das Tatmotiv ist Hybris, Arroganz und die Illusion, als Richter und Staatsanwalt in Bayern ohne Konsequenzen tun und lassen zu können was man will.

Es ist offenkundig, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg als Auslöser dieser Verbrechen (Trapp/Lückemann) kein Interesse an der Strafverfolgung eines Hofjournalisten hat, der die Taten im Sinne der Behörde dem Opfer zur Last zu legen versucht.

Weitere Äußerungen des Beschuldigten, Redakteur Schweidler, die laut Beschuldigtem Brunner keine Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bieten:

„Herr Deeg, Sie sind einfach ein wirrer Schwätzer ,dessen Haßtiraden keine Grenzen kennen. Alle Menschen tun Ihnen Unrecht? Umgekehrt wird ein Schuh draus. Ihnen ist jeder normale Maßstab verloren gegangen, sie wüten gegen alle und jeden, der Ihnen nicht die Füsse küsst.
In Ihrer Heimat Stuttgart heißen solche Menschen Gscheiderle. Sie bedrohen und beschimpfen mit Schaum vor dem Mund Menschen, drohen mit Gewalt und wimmern sich im nächsten Moment erbarmungswürdig einen ab, als seien Sie ein Opfer. Wer sich so aufführt, darf sich nicht wundern, wenn man ihn für nicht ganz normal hält.“
„Kehren Sie doch vor der eigenen Tür, statt andere mit Ihrem gedanklichen Müll zu belästigen. Sie kennen nicht einmal den Unterschied zwischen freier Meinungsäusserung und Beleidigung. Und fremdes Eigentum scheint beim feinen Herrn Deeg auch Begehrlichkeiten zu wecken. Sonst würde er nicht unrechtmäßig Bilder klauen und auf seine Seite stellen, für die er weder Urheber- noch Nutzungsrechte hat, das darf er, der große Verfechter von Faustrecht und Maul aufreißen. Und natürlich darf Herr Deeg mit Schaum vor dem Mund beleidigen und lügen und mit Gewalt drohen, wie er will. Der unfehlbare Deeg darf alles – glaubt er. Mit diesem Glauben ist er sehr allein.“

Angesichts der Strafwut, mit der die Staatsanwaltschaft Würzburg seit 2004 jegliche banale Reaktion des AE als ausgegrenztem Vater und traumatisiertem Opfer von Verbrechen im Amt – im selbstreferentiellen endlosen Zirkelschluss der Justiztäter – diesem als vorgebliche Beleidigung oder versuchte Nötigung (Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp, aus der dieser in Schädigungsabsicht einen Amoklauf phantasierte) zur Last zu legen versucht und gänzlich ohne Straftaten Anklagen vor den Richterfreunden der örtlichen Justiz erzwingt, ist dies als schwere Strafvereitelung im Amt zu werten, auch im Rahmen der Rechtsschutzgleichheit!

Um eine Strafbarkeit in Abrede zu stellen, hebt der Beschuldigte einfachst darauf ab, vorgeblich nicht verstanden zu haben, dass der Beschuldigte Schweidler diese Äußerungen öffentlich gemacht hat, nämlich im Forum der Zeitung Mainpost, was aus der Strafanzeige und dem Kontext auch für flüchtige Leser zweifelsfrei hervorgeht.

Beweis:

Anlage 2
Verfügung des Beschuldigten Brunner, Az. 701 Js 1224/18

Vom Vorsatz zur Strafvereitelung ist daher auszugehen.

3.
a)

Im Verfahren gegen Wolfgang Rotter, Strafanzeige vom 22.09.2017 über Polizeibehörde Stuttgart konstruiert der Beschuldigte Brunner, Staatsanwaltschaft Würzburg, Az. 701 Js 1226/18, zugunsten des Beschuldigten eine Straffreiheit, indem er schlicht die Fakten leugnet und in unredlicher Weise zu täuschen versucht.

Beweis:

Anlage 3
Verfügung des Beschuldigten Brunner, Az. 701 Js 1226/18
Verweigerung der Strafverfolgung gegen Jurist Rotter wegen übler Nachrede, Prozessbetrug – Staatsanwaltschaft Würzburg, 701 Js 1226/18

Der Beschuldigte Rotter versucht sinnfrei unter Schädigung des Kindes und des traumatisierten ausgegrenzten Kindsvaters, diesen weiter zu diffamieren, zu beleidigen und zu schädigen.

Dieses asoziale und rechtswidrige Anwaltsgebaren unter willkürlicher Behauptung auch von Straftaten (Stalking, Bedrohung, Beleidigung etc.), die er dem AE als Kindsvater andichtet, versucht der Beschuldigte als berechtigtes Interesse eines Rechtsanwaltes zu bagatellisieren.

Dies erstaunt umso mehr, da die Staatsanwaltschaft Würzburg seit Jahren willkürlich Strafbefehle, Anklagen, Wohnungsdurchsuchungen und 2009/2010 eine zehnmonatige Freiheitsberaubung gegen den Anzeigenerstatter und mit zum Teil verbrecherischen Konstruktionen erzwingt – unter kompletter Missachtung der tatsächlich berechtigten Interessen des AE als Kindsvater und als Opfer von Straftaten.

Im Verfahren zu Az. 101 Cs 912 Js 16515/13 erzwang die Täterbehörde Staatsanwaltschaft Würzburg so beispielsweise einzig basierend auf den Falschangaben der Juristin Hitzlberger, u.a. diese Anklage gegen den AE als Vater und als Partei mit berechtigtem Interesse:

„Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Würzburg – Abteilung für Familiensachen – vom 17.09.2013, die im Ziviljustizzentrum Würzburg stattfand, bezeichnete der Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzlberger als „asozial“ und „dumm“, um seiner Missachtung Ausdruck zu verleihen. Als die Geschädigte das Wort ergriff, äußerte der Angeklagte „Wenn Sie nicht sofort den Mund halten, gebe ich Ihnen eine Watsche. Hiervon ließ sich die Geschädigte allerdings nicht beeindrucken und forderte den Angeklagten auf, „ruhig so weiterzumachen“.“….

Die Ladung der vom AE in diesem Verfahren benannten Zeugen verweigerten die Justizbehörden Würzburg, die in diesem Fall auch nicht störte, dass die rechtswidrige Verurteilung (mit Folge üblicher asozialer hämischer Berichterstattung der Mainpost unter Auslassung alles Wesentlichen) sich auf ein nichtöffentliches Gerichtsverfahren vor dem Familiengericht bezog, in dem der AE als Vater berechtigte Interessen vertritt.

Das vorgebliche Opfer dieser Farce, die Hetzanwältin Gabriele Hitzlberger, trägt die Schuld und Verantwortung dafür, dass der AE ab Juni 2012 ein zweites Mal jeglichen Kontakt zu seiner Tochter verlor. Diese tat – wie nun der Beschuldigte Rotter hier als Nachfolger – alles, um Schädigungen und Ausgrenzung zu erzwingen, den Konflikt unter Diffamierung und Entwertung des Kindsvaters zu eskalieren. Dass ein derart boshaftes, widerwärtiges und auf vorsätzliche Schädigung ausgerichtetes Verhalten in einem hochsensiblen Kindschaftskonflikt angesichts des „Erfolgs“ dieses Gebarens Konsequenzen hat, ist auch hier offenkundig noch nicht gänzlich präsent.

Auf die fortlaufende völlige Missachtung der Rechtsschutzgleichheit der Täterbehörde hier wird nochmals verwiesen. Strafanzeigen von Juristen, von Angehörigen der Justiz (auch privat) erstattet und von Täter-Frauen, die sich entgegen aller Fakten als Opfer darstellen, wie hier die Kindesentzieherin Kerstin Neubert seit Dezember 2003, wird mit einer Strafwut und einem Eifer nachgegangen, der ideologisch ist, Hybris entspringt.

Unter Missachtung jeglicher Objektivität wird hier eine Gesinnungsjustiz betrieben, deren Kehrseite das Auflaufenlassen und die Blockade des Rechtsweges für männliche Geschädigte, für Opfer und lästige Rechtsuchende ist, die den dumpfen und offenkundig seit Jahrzehnten rechtsfern etablierten Rollenklischees der Justiz als Täter/Beschuldigte/ Angeklagte entsprechen, wie hier der Anzeigenerstatter als Mann und „streitbarer“ Ex-Polizist, Zitat Mainpost 2007.

b)
Um den Beschuldigten Rotter vor Strafverfolgung falscher Verdächtigung / übler Nachrede / Verleumdung / Beleidigung etc. zu schützen, fabuliert der Beschuldigte Brunner hier wie folgt:

„§ 164 StGB ist nicht erfüllt, weil mit den fraglichen Behauptungen keine konkrete Straftat des Anzeigenerstatters behauptet wird.
Eine üble Nachrede liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beschuldigte im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Mandantin sowie zur Verteidigung von deren Rechten die fraglichen Äußerungen getätigt hat.“

Zu den berechtigten Interessen siehe oben. Die asoziale und mit anwaltlichem Gestus verfolgte Diffamierung und Kriminalisierung eines Vaters in einem Kindschaftskonflikt – wie sie hier seit 2003 mit schwersten Folgen vorliegt – ist kein berechtigtes Interesse.

Die Behauptung des Beschuldigten Brunner ist auch erkennbar falsch, wie sich unschwer auch für flüchtige Leser bereits aus der Strafanzeige ergibt.

Der Beschuldigte Rotter schreibt zum Beispiel mit dem Ziel der Diffamierung und Ausgrenzung des Vaters von seinem Kind:

„Aus dem Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit muss die Antragstellerin im Falle der Offenbarung ihrer derzeitigen Wohnanschrift damit rechnen, dass der Antragsgegner seine bisherigen verbalen Drohungen gegen die Antragstellerin an der Wohnung der Antragstellerin gegen sie und die gemeinsame Tochter in die Tat umsetzt.“

Beweis:
Strafanzeige vom 22.09.2017, hier:

Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17
Der asoziale Beschuldigte hier fantasiert zielgerichtet nicht nur konkrete Drohungen gegen die Antragstellerin als Kindsmutter sondern auch gleich noch gegen das Kind des Klägers.
Schriftsatz RA Rotter, 30.06.2017 – Neubert

Und weiter:

„Das Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit und die auch von ihm in diesem Verfahren ausgesprochenen Drohungen gegen die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter rechtfertigen die unterlassene Angabe der Wohnanschrift der Antragstellerin (vgl. für einen ähnlich gelagerten Sachverhalt OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2016 – 4 UF 333/15 Rn.38)“

Beweis:
Strafanzeige vom 22.09.2017, hier:

Schreiben des Beschuldigten vom 30.06.2017, Amtsgericht Würzburg, Az. 30 C 727/17

Der Beschuldigte Rotter hat seine Straftaten in weiterem Schreiben, nun an das Familiengericht Würzburg, wiederholt, Az. 002 F 957/17.
Antrag des Juristen Rotter, 13.12.2017, auf weitere Ausgrenzung des Vaters und Instrumentalisierung des Kindes bis 2021 (+ Anlage Mail)

Unter anderem die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Polizeibehörde Meiningen sind vom Anzeigenerstatter ersucht.

Im Kern behauptet der sog. Anwalt hier beliebig ein strafbares Stalking, Bedrohungen und eine Schädigung des Kindes durch seinen Vater, indem dieser den Kontakt sucht.

Das Verhalten asozialer widerwärtiger Konflitanwälte in sensiblen Kindschaftsverfahren, die ungeachtet von Traumata und bereits begangener Verbrechen unter vorgeblicher Mandantinnenvertretung unter dümmster Eskalation die Bindungszerstörung von Kindern und deren Väter herbeiführen wollen, ist nicht mehr zu aktzeptieren!

Dieses Anwaltsgebaren fordert bundesweit immer wieder Todesopfer, was offenkundig weder der Beschuldigte Rotter noch der Beschuldigte Brunner wahrnehmen wollen.

c)
Um den Beschuldigten Rotter vor Strafverfolgung eines Prozessbetrugs zu schützen, fabuliert der Beschuldigte Brunner hier wie folgt, Hervorhebung im Original:

„Im Übrigen konnte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass die Angaben seiner Mandantin zum Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift korrekt waren.“

„Im Übrigen ist dem Schriftsatz nur zu entnehmen, dass die Mandantin die ladungsfähige Anschrift über ihren Arbeitgeber bekannt gegeben hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie über ihren Arbeitgeber auch zu laden ist.“

Diese Behauptung stellt eine Strafvereitelung dar, da aus der Strafanzeige vom 22.09.2017 zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschuldigte Rotter die Adresse der Kanzlei und Arbeitsstelle der Kindsmutter – Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt – aus dem vorgeblichen Motiv eines „schützenswerten Geheimahltungsinteresses“ als ladungsfähige Anschrift angegeben hat.

Das Raunen, dass dies nicht bedeuten würde, dass sie über diese Adresse – den Arbeitgeber – „auch zu laden ist“, wie der Beschuldigte Brunner hier sinnfrei fabuliert, entspringt offenkundig der Suche nach irgendwelchen Entschuldungsgründen für den Beschuldigten Rotter, und seien sie noch so phantastisch.

Darüberhinaus besteht offenkundig eine Täuschungsabsicht seitens des Beschuldigten Brunner, da ihm bekannt ist, dass der Beschuldigte Rotter in Kenntnis der Tatsache die Aussage tätigte, dass Dokumente des Familiengerichts nicht an die mitgeteilte vorgebliche ladungsfähige Anschrift zugestellt werden konnten, 01.09.2017, Az. 0002 F 957/12, Familiengericht Würzburg.

Zeugnis:
Bernhard Böhm
, Richter am Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Rotter wiederholte die Falschangaben unter Prozessbetrug auch in mündlicher Verhandlung am 05.10.2017 und nachdem ihm dieser Fakt zweifelsfrei bekannt war.

Zeugnis:
Thomas Gmelch
, Richter am Amtsgericht, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Er konnte also keinesfalls mehr davon ausgehen, dass seine Mandantin eine „korrekte“ ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte, beharrt jedoch bis heute weiter darauf, dass es sich bei der Adresse – Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt – um eine solche handelt.

Das ganze Manöver dient einzig dem Zweck, den Anzeigenerstatter als Vater zu diffamieren, zu entwerten und die Kindsmutter als Opfer zu behaupten, die sich vor dem Kindsvater – unter manipulativer Entführung des Kindes – verstecken müsse, ihre Aufenthaltsorte verschleieren etc. – weshalb der Beschuldigte hier auch beliebig Straftaten des AE in den Raum stellt, die er zwar – vorausschauend – nicht zur Anzeige bringt, aber zielgerichtet zwecks Schädigung und mit dramatischer Darstellung im Zivilverfahren Az. 30 C 727/17 und im Familiengerichtsverfahren 002 F 957/12 einbringt, einzig in Schädigungsabsicht gegen Vater und Kind.

Dies ist asozial, widerwärtig und im Kontext massiv strafwürdig.

Der Prozessbetrug ist auch bereits vollendet, da auf Grundlage der Falschdarstellungen im von der Kindsmutter angestrengten Verfahren vor dem Zivilgericht, Az. 30 C 727/17, zu Lasten des Anzeigenerstatters rechtswidrige Urteile ergingen, obwohl die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen hätte werden müssen, da die Antragsgegnerin und Kindsmutter weder eine korrekte ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat (sondern hierüber bei Vorhalt gezielt zu täuschen versuchte) noch irgendwelche schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer solchen entgegenstehen.

Zeugnis:
Thomas Gmelch
, Richter am Amtsgericht, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Hier wird seit Jahren durch Pflege und Bestätigung der Neurosen einer Volljuristin und Kindesentzieherin zwanghaft ein rechtsfreier Raum aufrechterhalten, unter Schädigung der Opfer – des Anzeigenerstatters und seines Kindes.

Über all dies versuchen die Justizbehörden Würzburg weiter zu täuschen, um die Verbrechern im Amt seit 2004, die hier vorliegen, weiter zu verdecken.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Mordmotiv Kindesentzug: damit die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg sich nach Eskalation nicht auf „Nichtwissen“ berufen – hier (nochmals) die objektive Faktenlage beweisrechtlich, Vorgänge 2003 bis 2018

Eines voraus: ich habe meine Tochter das letzte Mal im August 2012 gesehen!

Das ist ein Verbrechen, ein Verfassungsbruch und es ist ein Mordmotiv!

Mein Name ist Martin Deeg, bis zu den gewalttätigen unrechtmäßigen Übergriffen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, mit dem sie mein Privat- und Familienleben zerstörten, war ich unbescholtener Polizeibeamter, Fitness-Coach, ein Mensch mit Lebensfreude, Freunden und zahlreichen sozialen Kontakten.

Und nur zur Klarstellung: der Gedanke, die Kindsmutter zu töten, ist und war völlig fernliegend. Auch wenn diese übergriffige und aggressiv-dominante Volljuristin den Anlass für diesen hier dokumentierten Justizskandal und die Zersörung meines Lebens und meiner Vaterschaft gesetzt hat – indem sie gerade behauptet, sie sei ein Opfer eines „aggressiven“ Mannes („Gewaltschutzgesetz“).
Kurzfassung Gutachen Gewaltschutzgesetz

Das Gegenteil ist der Fall: eine dominante Täterin macht mithilfe der asozialen bayerischen Justiz und willkommmener Klischees – Metoo, metoo – drei Monate nach Geburt unseres Kindes aus einem gelassenen und liebenden Partner und Vater innerhalb von Tagen einen traumatisierten Menschen – und hieraus dann einen Kriminellen.

Die Vorgänge und die ganze ideologisch-rechtswidrige Dummheit, die sich hinter solcher offenbar willkommener Schädigungsmöglichkeit (Drescher) unbescholtener und harmloser, im Leben stehender Männer Bahn bricht, dokumentiert dieser Blog.

Die Kindsmutter Kerstin Neubert kann nur die Verbrechen und Straftaten begehen, die man ihr seit anhaltend 2003 erlaubt zu begehen.

Die korrupte Würzburger Richterin Ursula Fehn-Herrmann hat mir heute unter Rechtsbeugung einen weiteren Beschluss zustellen lassen.

Ein ausführlicher Beitrag, Strafanzeige und Beschwerde werden in Kürze hier dokumentiert.

Fehn-Herrmann ist die Richterin, die – wie bereits im Blog dokumentiert – leugnet, dass der mit ihr persönlich bestens bekannte Gerichtsgutachter Dr. Groß, ein Fehlgutachten erstattet hat, um ihren Bekannten vor den schadensrechtlichen Folgen von sieben Monate zu Unrecht erfolgter Unterbringung und Stigmatisierung als „psychisch gestörten Straftäter“ zu schützen.

Der dringende Tatverdacht auf Vorsatz mehrerer Beteiligter zur gezielten Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten Martin Deeg wird konzertiert durch die Justiz zu vertuschen versucht, wie ebenfalls ausführlich dokumentiert.

Der gesamte Vorgang ist auch eine Kindeswohlverletzung.

Um einen Mann repressiv zu schädigen, wird diese Kindeswohlverletzung, die eine solche Kriminalisierung und Stigmatisierung eines Vaters darstellen, komplett ausgeblendet – von der Mutter als auch von allen Tätern der Justiz.

Die Heuchelei und Doppelmoral, die sich hier offenbart, ist bodenlos. CSU-Style. Von Kindeswohl schwafeln – aber Menschen in den Tod treiben, siehe Verweigerung Familiennachzug.

Der erneute rechtswidrige Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann jedenfalls ist objektiv geeignet, bei mir als nun im 15. Jahr traumatisierten und ausgegrenzten Vater und Justizopfer eine affektive Gewalttat zu provozieren.

Dies ist nichts neues, die Polizei ist seit langem informiert und kann dem rechtswidrigen dissozialen Treiben der bayerischen Justiz immer wieder staunend zuschauen.

Atemberaubend ist der Spott, die Häme, die empathielose Bösartigkeit, die komplette Faktenleugnung, die sich hier bei einer deutschen Richterin offenbart.

Die schreibt unter anderem, Az. 72 O 1694/17:

„Der Antragsteller war nicht seit 2003 von jeglichem Kontakt mit dem Kind ausgeschlossen, sondern es haben Kontakte stattgefunden.“…..

Die Kontakte, die 2010 endlich durchgesetzt werden konnten bevor die Kindsmutter Kerstin Neubert ab Juni 2012 erneut zielgerichtet und aus niederen persönlichen Motiven – u.a. die Verhinderung der gemeinsamen Elternberatung (Link) – den bis heute andauernden Kontaktabbruch unter Missachtung des vollstreckbaren sog. Umgangs-Beschlusses (Link) rechtswidrig erzwang, sind im übrigen ein Kern-Argument der Klage, da sie sie absolute rechtswidrige Willkür und Beliebigkeit bei der gesamten Kindesentziehung offenlegen. Ich war 2003 die gleiche Person wie 2005, 2010 oder 2018:

Schreiben RA Rothenbucher: „psychische Probleme“ der Kindsmutter – keine Beratung

Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

1.
2003 werde ich als „Gewalttäter“ per Glaubhaftmachung (Link) kriminalisiert, Justizverbrecher Thomas Schepping erlässt auf Grundlage falscher Eidesstattlicher Versicherung ein sog. „Kontaktverbot“ zur Kindsmutter. Die wirft mir hier beliebig auch körperliche Übergriffe vor, die nachweislich nie stattfanden – und die sie auch später nie wiederholt. Diese Lüge war jedoch der Türoffner für Verfügung und die gesamte folgende Kriminalisierung: das Klischee vom impulsiven aggressiven Mann, der auch mal zulangt.

„Zeugenvernehmung“ Kindsmutter, 15.12.2003

Diese klischeehafte Mär soll infolge und bis heute die gesamten GEWALTTÄTIGEN ÜBERGRIFFE der Justiz Würzburg gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten und die dominante gewaltsame Ausgrenzung vom leiblichen Kind offenbar „rechtfertigen“.

Bis heute wird von den Justiztätern so getan, als würde dadurch nicht zwangsläufig die Vater-Kind-Bindung zerstört und der Mann isoliert und kriminalisiert, wie es zahllos der Fall ist!

2.
2005 wird unter repressivem Missbrauch der Traumatisierung, der Kriminalisierung und des verschleppten Kindesentzugs auf Basis des Versagens der sog. Richterin Antje Treu und des sog. Verfahrenspflegers Rainer Moser ein rechtswidriger sog. Umgangsausschluss erzwungen.

Ich werde beliebig als untauglich für eine Wahrnehmung meiner Vaterrolle diffamiert und beleidigt, Moser, Treu. Der sog. Gerichtsgutachter Wittkowski empfiehlt Dezember 2004 meine komplette Ausgrenzung als Vater, damit die Kindsmutter ihre Ruhe hat.

Die Vorgänge sind umfassend dokumentiert. Aufklärung der Vorgänge und Klagen gegen Wittkowski und Moser werden unter Rechtsbeugung aktuell zu vereiteln versucht, Landgericht Würzburg, Beteiligung Fehn-Herrmann.


3.

2009/ Anfang 2010 versucht man zuerst mich mittels Fehlgutachten sozial zu vernichten und dauerhaft unter Missbrauch des § 63 StGB in die Forensik zu sperren – dieses Vorgehen der bayerischen Justiz gegen Unschuldige auf Zuruf von Ex-Partnerin ist im Fall Gustl Mollath dokumentiert, und nun hier im Blog.

Als der integre und neutrale Prof. Dr. Nedopil diesen Tatplan der Würzburger Kriminellen durch objektives Obergutachten vereitelt, führt das auch dazu dass ab Mai 2010 endlich nach mehreren Versuchen, die die Kindsmutter mithilfe ihres Vaters und des untätigen Jugendamtes Würzburg zum Scheitern brachte, WÖCHENTLICHE Kontakte und Treffen zwischen Vater und Kind durchgesetzt wurden.

Ich, Vater, saß von Mai 2010 bis Mai 2012 jeden Freitag Morgen um 09.07 Uhr in der Regionalbahn Stuttgart-Würzburg, um mich nachmittags um 16.00 Uhr mit meiner Kleinen zu treffen.

Das Ziel der Treffen ist eine dauerhaft entlastende Vater-Kind-Bindung und fand mit kundiger Hilfe statt.

Ab Juni 2012 vereitelte Neubert diese Treffen, tauchte unter und versteckt sich bis heute erneut hinter zielgerichteter Dämonisierung, Entwertung und Diffamierung meiner Person, ermöglicht durch bayerische Justizverbrecher.

Die Beschuldigte und Justizverbrecherin Fehn-Herrmann teilt mir mit sog. Beschluss vom 01.02.2018 weiter mit, Az. 72 O 1694/17 :

…“Dass der Antragsteller derzeit keinen Umgang mit dem Kind hat, beruht auf dem o.g. Endbeschluss des OLG Bamberg. Daraus ergibt sich auch, dass der befristete Ausschluss des Umgangsrechts im Kindeswohl erfolgt und dass das Kind selbst seit Mai 2012 den Umgang verweigert. Dies wird im Beschluss auch nicht auf das Verhalten der Kindsmutter, sondern auf eigene, aggressive Verhaltensweisen des Kindsvaters zurückgeführt.“…

Die Täter offenkundig außerstande, die eigene Rolle und eigenen Fehler zu antizipieren.


4.

2018 bin ich so nach Meinung der Würzburger Justizverbrecherin Fehn-Herrmann hier wieder der untaugliche Vater. Alles was bayerische Juristen für ihre Verbrechen benötigen ist ein Zirkelschluss und ein anderer Justizverbrecher als „Referenz“ – und irgendwas, was man als „agressiv“ etikettieren kann.

Die gesamten FAKTEN dokumentiert dieser Blog.

Der Anlass dieses Justizskandals sind im Kern die Neurosen der Volljuristin Kerstin Neubert, die glaubte, sie kann drei Monate nach Geburt unseres Kindes affektiv , übergriffig und unkompliziert den Vater entsorgen und diesem sein Kind wegnehmen.

Aggression auf derarte Lebenszerstörung ist insoweit eine Minimalreaktion.

Das Verhalten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg ist wie eingangs genannt ein Verbrechen, ein Verfassungsbruch und es ist ein Mordmotiv!

Diese Machenschaften der bayerischen Richter hier sind wie genannt längst ein Fall für einen Untersuchungsausschuß. U.a..

Podiumsdiskussion im Stuttgarter Schauspielhaus zum Thema „Rechtsstaat“….

„Wie stark ist der Rechtsstaat (noch)?“ – diese Frage haben die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Jens Gnisa diskutiert.

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.theater-x-wirklichkeit-veranstaltung-zum-rechtsstaat-brauchen-wir-einen-pakt-fuer-den-rechtsstaat.1e4218e9-6b20-46d1-8f04-e43e946751e2.html

Die Diskussion verlief sehr breitgefächert und fundiert. Publikum gemischt. Ein paar persönliche Eindrücke:

Leutheusser-Schnarrenberger warf die berechtigte Frage auf, weshalb „Schwarzfahren“ (immer noch) ein Straftatbestand sei, wo es hier sich hier doch klar um eine Leistung zwischen Verkehrsbetrieb und Kunden handelt.

Launig wurde es, als Gnisa behauptete, der Rechtsstaat werde ausgehebelt, indem man „Werte“ hochhält und jeden, der eine andere Meinung habe, moralisch in die Ecke stellt. Das übliche Opferschema. Man „dürfe“ das nicht einmal mehr kritisieren. Die Justiz ein Opfer der Politik. Natürlich ging es vorrangig um „Flüchtlinge“ etc..

Meines Erachtens eine derart dumpfe und oberflächliche Sichtweise, dass ich mich frage, wie intelligente Menschen da immer noch klatschen können und ausblenden, dass sehr wohl jeder nahezu jeden Blödsinn zu dem Thema ablassen kann, erinnert sei nur an Seehofers CSU, der von der „Herrschaft des Unrechts“ schwadronierte. Wer wird hier in die Ecke zu stellen versucht….?

Thematisiert wurde auch, dass es 20 Prozent weniger Zivilprozesse gibt, was wohl kaum daran liege, dass die Menschen – hoho – weniger streiten. Dies ist wohl ein Zeichen mangelnden Vertrauens der Bürger in den Rechtsstaat und somit alarmierend, konstatiert man, Thema abgehakt.

Bestätigt wird diese Analyse mangelnden Vertrauens in die Justiz, wie auch der Bericht der StZ oben erwähnt, durch spätere Wortmeldung, die das Beispiel eines Sanitäters anführt, dem von Randalierer zwei Zähne ausgeschlagen wurden – Anzeigen mache man nicht mehr, weil bei dem Betreffenden „sowieso nichts zu holen sei“ und das Opfer ohnehin auf den Kosten sitzen bleibe.

Da frage ich mich natürlich, wie es sein kann, dass ich als Justizopfer seit 14 Jahren immer wieder von „Amts wegen“ von Justizjuristen mit konstruierten Anklagen vor Gericht gezerrt werde…..!

Wenn Staatsanwälte sich weniger damit befassen würden, Kritiker mundtot zu machen, müssten sie auch nicht ein Drittel aller Strafanzeigen einstellen.

Die fehlende Objektivität und fehlende Kontrolle der Staatsanwälte war gar kein Thema, die Aushebelung der Gewaltenteilung wurde mal kurz erwähnt.

Aber die Empörung der saturierten Besitzstandswahrer kam zum Zug:
ein paar Stuttgarter Halbhöhenbewohner nerven die „ständigen Demonstrationen“ – einige wollen deshalb mehr oder weniger gleich das Versammlungsrecht abschaffen, worauf Leutheusser-Schnarrenberger klarstellen musste, dass die Grundrechte auch und gerade für „Minderheiten“ gelten.

In der anschließenden Fragerunde holte ein offenkundiges Justizopfer mit Schwenk über Harry Wörz, Buchautor Darnstädt und BGH-Richter Eschelbach („25 Prozent aller Strafurteile sind Fehlurteile“) dazu aus, die Praxis der Justiz mit ihren Opfern und die nicht vorhandene Fehlerkultur zu ktitisieren.

Bemerkenswert war, dass die geschniegelten Juristen im Publikum bereits den Fragesteller nach kurzer Zeit niederschrien, „Aufhören“, was man unschwer als unmittelbare Bestätigung sehen kann.

Reihe hinter mir exemplarisch: Typ Vorsitzender Richter a.D. und ebensolche Gattin, affig bis zum Anschlag.

Gnisa verwies dann auch – was er übrigens gerne tut – darauf, dass die Justiz ja gar nicht „wisse“, wie es mit den Fehlern in der Justiz aussieht, Eschelbach sei eine „Einzelmeinung“ geblieben.

Leutheusser-Schnarrenberger nannte den Umgang mit unschuldig Inhaftierten „erbärmlich“! Die 25 Euro Haftenschädigung müssten exorbitant angehoben werden. Gnisa verwies noch auf eine Studie zu den Folgen für unschuldig Inhaftierte, die man „im Internet“ finde.

Ich kann auch Auskunft geben, insbesondere über die bayerische „Praxis“. Freiheitsberaubungen gegen Unschuldige werden vertuscht, die Kriminellen im Amt verweigern logischerweise auch die gesetzliche Entschädigung.

Am Ende suggerierte Gnisa noch, dass der Rechtsstaat wohl auch deshalb schlecht dastehe, weil man den Blick immer auf das richtet, was nicht funktioniert. Gesetze, die fumktionieren, vergisst man. Als Beispiel brachte er das sog. „Button-Gesetz“:
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Button-L%C3%B6sung

Als Leutheusser-Schnarrenberger einwarf, dass sie dieses Gesetz als Bundesjustizministerin eingebracht hat, meinte Gnisa, das „wusste er gar nicht“ – was er prompt als Zeichen „richterlicher Unabhängigkeit“ wertete: Richter wenden die Gesetze an, ohne darauf zu achten, welche Politiker die verantworten. Ach.

Als die Moderatoren am Ende auf kommende Diskussionsrunden verwiesen, fiel auch der Name Daniel Cohn-Bendit. Der ungepflegte Wut-Rentner in der Reihe vor mir rief daraufhin klar vernehmlich „Kinderschänder!“ – die versammelten Juristen, die sich zuvor über die Verrohung im Netz echauffierten und berechtigte Justizkritik ausbuhten, hörten hier gekonnt weg. Anspruch und Wirklichkeit.