CSU-Netzwerke Landgericht Würzburg: konzertierte Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung von Freiheitsberaubung gegen unschuldigen Polizeibeamten und Vater – Klage gegen Justizverbrecher Peter Müller…..

Diese Klage gegen den Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht. Fakten sind zur Genüge bekannt, die Kriminellen im Amt glauben weiter, sie stünden über Recht und Gesetz.

Man deckt sich im Freundeskreis:
„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Gegen Müller besteht mittlerweile in mehreren Verfahren (siehe Blog), die er alle nach dem gleichen Muster unter dreister Leugnung der vorliegenden Fakten zugunsten der Beklagten und Juristenkollegen entledigt, objektiv der dringende Tatverdacht der Rechtsbeugung.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 24.01.2018

Hiermit wird

1.)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro gegen
den Freistaat Bayern als Dienstherr des sog. Richters Peter Müller, Landgericht Würzburg wegen Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch und vollendetem Prozessbetrug, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, 64 O 937/17, LG Würzburg, 4 W/18, OLG Bamberg.

Es wird weiter

2.)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro wegen vollendetem Prozessbetrug gegen das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, unter 64 O 937/17, LG Würzburg, 4 W/18, OLG Bamberg.

Bereits mit Datum vom 22.08.2017 wurde Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Landesamt bei der Ltd. Regierungsdirektorin, Angela Walter-Schmitt eingereicht – diese wurde bis heute weder beantwortet noch quittiert, Gz. 9223/17-1js-6F14

Fachaufsichtsbeschwerde gegen Landesamt für Finanzen, Würzburg – Freiheitsberaubung von 2009/2010 sei „verjährt“….

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Die Klage ist den Beklagten zur Stellungnahme zuzusenden, § 118 ZPO.

Begründung:

1.
Die Beklagten wirken unter konzertiertem Amtsmissbrauch zusammen, um anhand Aktenlage ein Verbrechen im Amt gegen den Kläger durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu verdecken.

Dies unter zielgerichtetem Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens und der Mittellosigkeit des Klägers. Der BGH hat hierzu bindend für Untergerichte festgelegt:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Beweis zu erheben ist in dieser Sache über den Inhalt dieser Klageschrift. Die Behauptungen sind durch die dargebotenen Zeugen zu bestätigen.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Beweis:
Anlage 1

Klageschrift zu Az. 64 O 937/17, Landgericht Würzburg, 22.04.2017,
Ausdruck aus dem Blog des Klägers, 26.04.2017:
„Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt“

Der Vorsatz zu einer Freiheitsberaubung ist hier dargelegt und dieser Behauptung Beweis zu erheben, wie es der BGH und die Rechtsprechung vorgeben.

Offenkundig um eine öffentliche Hauptverhandlung gegen seinen Freund und Richterkollegen Trapp bereits im Ansatz verfassungswidrig und rechtswidrig zu verhindern, unterdrückt der Beklagte Müller hingegen das gesamte Klagevorbringen.
Anstatt unvoreingenommen und gemäß Gesetzesbindung seine Tätigkeit als Richter auszuüben, kopiert Müller einen eigenen Beschluss vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09, um seinen Freund vor Beweiserhebung und Hauptverhandlung zu schützen.

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss des Beklagten vom 14.08.2017, wortgleiche Kopie des Beschlusses vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09.

Es ist für jeden vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass es sich um eine Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch handelt, wenn ein Richter einen sieben Jahre alten, selbst verfassten Beschluss kopiert, um eine aktuelle Klage gegen seinen Freund und Richterkollegen ohne jede eigenständige Prüfung zu verhindern.

Das Bundesjustizministerium wird ergänzend von den Machenschaften bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg in Kenntnis gesetzt. Die richterliche Unabhängigkeit wird hier gezielt missbraucht, um parteipolitisch fundierte Verbrechen zu vertuschen.

Bei den Justizbehörden in Franken glaubt man offenbar, es müssten nur genügend Beteiligte eine Rechtsbeugung mittragen , damit diese ihre Strafbarkeit verliert.

2.
Es besteht ein gemeinsames parteipolitisches Interesse der Behörden. Die selektive und in Teilen grob verfassungswidrige Rechtspraxis der CSU ist durch deren sog. Rechtspolitik, die einzig darauf ausgerichtet ist, rechtes Klientel zu umwerben, in den letzten Monaten bundesweit beleuchtet.

(Dass ein Rechtsbrecher wie Viktor Orban, der die Menschenrechte missachtet, von der CSU umgarnt wird, passt ins Bild, das auch die bayerische Justiz seit Jahren prägt).

Es geht den Beklagten hier nicht um Recht und Gesetzesbindung sondern durchweg um Vertuschung von Fehlern und Verdeckung von Unrecht durch die bayerischen Behörden.

Ein Zitat des OLG-Präsidenten und Dienstvorgesetzten des Beklagten Müller im Zusammenhang mit de Offenlegung des Justizskandals Gustl Mollath ist insoweit erhellend, was die Gesinnung und Fehlerreaktionen der CSU-Behörden angeht:

Der Präsident des OLG Bamberg beklagt sich über „eine bodenlose Kampagne interessierter Kreise gegen die bayerische Justiz“ und befand:

Rechtspflege –
Minister Bausback in Bamberg: „Die Linke ist lahm gelegt …“

„Die Justiz ist seit geraumer Zeit Objekt verzerrender Darstellungen ihrer Arbeit“. Dabei würde „bewusst die Grenze zwischen selbstverständlich legitimer Kritik und gezielter Verunglimpfung überschritten“.

Das „bodenlose Genre der Gerichtsshows“ habe glücklicherweise sein Ende gefunden, jetzt sieht Lückemann die Schulen gefragt, ein „realitätsnahes staats- bürgerliches Wissen über Aufgabe und Funktionsweise der Justiz“ zu vermitteln.

3.
Zum Täter Thomas Trapp, dem bei Offenlegung der Fakten die Entfernung aus dem Amt und eine empfindliche Haftstrafe drohen, besteht laut Aussage des Beklagten Müller in Dienstlicher Stellungnahme zu anderem Aktenzeichen eine freundschaftliche Beziehung:

„Dienstliche Stellungnahme:
Ich war an der Abfassung des Beschlusses vom 30.08.2017 beteiligt. Der Beschluss gibt die objektive Rechtsauffassung der Kammer zu den materiellen Erfolgsausscihten der beabsichtigten Klage wieder.
Ich zähle Herrn VRiLG Trapp zu meinem erweiterten Freundeskreis.

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Beweis:
Anlage 3

Dienstliche Stellungnahme des Beschuldigten Müller, 18.09.2017, Az. 64 O 1579/17

Der Kläger wurde als unschuldiger ehemaliger Polizeibeamter auf Lebenszeit des Landes-Baden-Württemberg vom 21.06.2009 bis 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis zum 22.04.2010 Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt.

Diese Freiheitsberaubung im Amt wurde verwirklicht unter konzertiertem Missbrauch von Amtsgewalt und mit immenser krimineller Energie durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg/Bamberg.

Obwohl durch Freispruch des Landgerichts Würzburg, die integren Richter und Schöffen der 1. Strafkammer des Landgerichts, Az. 814 Js 10465/09, mit Urteil vom 20.08.2010 feststeht, dass den gesamten Maßnahmen keine strafbaren Handlungen des Klägers zugrundelagen , hat der Kläger bis heute keinen Entschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt erhalten.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Klageschrift verwiesen, die der Beklagte unter 1.) als Richter unter Rechtsbeugung zugunsten seines Freundes und Richterkollegen Trapp unter Missachtung der Rechtsprechung zum Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen versucht.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Beweis:
Anlage 1

Klageschrift zu Az. 64 O 937/17, Landgericht Würzburg, 22.04.2017,
Ausdruck aus dem Blog des Klägers, 26.04.2017:
„Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt“

Die Beklagte zu 2.) behauptet unter Prozessbetrug eine vorgebliche Verjährung der Ansprüche des Klägers, die sich der Beklagte zu 1.) insoweit zu eigen macht, um seinen Freund Trapp zu Aufklärung der Vorgänge in öffentlicher Hauptverhandlung zu schützen.

Es ist offenkundig, dass eine unter Vorsatz begangene Freiheitsberaubung im Amt aus dem Jahr 2009 heute keinesfalls verjährt ist, weder strafrechtlich noch zivilrechtlich.

Da sich auch der Beklagte Müller in seinem rechtsbeugenden Beschluss die Falschangabe der Beklagten zu 2.) zu eigen macht, liegt hier ein vollendeter Prozessbetrug durch die Beklagte zu 2.) vor.

Diese teilte mit Schreiben vom 27.07.2017, Az. 64 O 937/17 wie folgt mit, worauf der Kläger wie oben benannt, Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht hat, die man offenkundig weder bearbeitet noch sonst ernst nimmt.

—„Ungeachtet dessen, dass die vom Antragsteller begehrten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestehen, sind sie somit jedenfalls verjährt.“—-

Mit Abschluss des Verfahrens liegt nun seitens der Beklagten zu 2.) ein vollendeter Prozessbetrug vor.

Der Beklagte zu 1.), Müller, übernimmt die Falschdarstellung ungeprüft und unter Bezugnahme auf die Kopie eines eigenen Beschlusses aus dem Jahr 2010 (!), wo er frei verfahrensbeendend und rechtsbeugend fabuliert:

„Zudem liegt aus den vorgenannten Gründen jedenfalls eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung nicht vor, sodass die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen auch aufgrund der vom Antragsgegner erhobenen Verjährungseinrede der Erfolg versagt bleiben muss.“

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss des Beklagten vom 14.08.2017, wortgleiche Kopie des Beschlusses vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09.

4.
Abschließend wird mitgeteilt, dass sich der Kläger auch aufgrund der fortlaufenden und dreisten aRechtsbeugungen des Beklagten Müller in mehreren Verfahren ab sofort nicht mehr an den Rechtsweg gebunden fühlt, um die Täter im Amt zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Blockade des Rechtsweges, um Fehler, Straftaten im Amt und fortlaufendes Unrecht durch Behörden und Angehörige der Justiz zu vertuschen, ist asozial und rechtsfremd und begründet die Notwendigkeit zivilen Ungehorsams, um die Machenschaften dieser Täter im Amt offenzulegen.

Es ist offenkundig, dass hier durch Angehörige der Justiz Würzburg/Bamberg, initiativ den Beklagten Trapp als Sachbearbeiter und Beschwerdegegner einer Dienstaufsichtsbeschwerde, eine vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg zielgerichtet und bewusst begangen wurde.

Zur Konstruktion einer strafbaren Handlung gaukelten die Beschuldigten im Amt vor, der Polizeibeamte habe in einer Dienstaufsichtsbeschwerde öffentlich einen Amoklauf angedroht, der akut rund fünf Wochen nach Einreichung der Beschwerde anstehen sollte, so der Beklagte Trapp.

Jeder Nichtjurist erkennt, dass hier kriminelle Juristen gezielt zusammenwirkten, um eine vorgebliche Straftat der „Störung des öffentlichen Friedens“ gezielt zu konstruieren, um repressiv Maßnahmen gegen einen Unschuldigen zu erzwingen.

Eine Verjährung der Vorgänge wird erkennbar ebenfalls gezielt unrichtig und rechtsbeugend behauptet, um die Taten zu vertuschen, der Beklagte Müller hier wie nun belegt mit dem Täter und Beklagten Trapp befreundet, den er bereits 2010, Az. 62 O 2451/09, unter Befangenheit rechtsbeugend vor Aufklärung der Behauptung deckte, als eine Verjährung unter keinem Gesichtspunkt zu konstruieren war.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg: strukturelle Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen unschuldigen Polizeibeamten.

Gegen die Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping ist diese Klage eingereicht, für jedermann mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten ohne weiteres verständlich:

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Das hält die korrupten Richter des Landgerichts Würzburg nicht ab, unter Rechsbeugung weiter den Versuch zu unternehmen, die Klärung der Behauptungen und Vorgänge in einer öffentlichen Hauptverhandlung zu verhindern, indem man sich einfach dumm stellt.

Die ewig gleichen inhaltsleeren Phrasen, um Verbrechen im Amt zu vertuschen:

„Der Antrag war zurückzuweisen, da sich der Vortrag des Antragstellers, soweit im Detail nachvollziehbar, auf die Aufstellung von Behauptungen beschränkt, ohne konkrete, tatsächliche Angaben dazu zu machen, aufgrund deren der Vorwurf gegen die genannten Richter, jedenfalls hinsichtlich der subjektiven Seite, auch nur ansatzweise nachvollziehbar wäre. ….etc.etc.

….ohne konkrete, tatsächliche Angaben….

Hier nochmal der Link, für jedermann nachlesbar:

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Auch hier kann jedermann die Fakten nachlesen:
http://www.chillingeffects.de/deeg.htm

Immer vorne dabei bei den Rechtsbeugungen zugunsten von Kollegen, Richterfreunden und Fehlgutachter: Justizverbrecher Peter Müller, korrupter Richter, Landgericht Würzburg

Die Klägerin Cornelia H. (49) wartet in einem Saal des Würzburger Landgerichts auf das Urteil von Richter Peter Müller. Foto: dpa

Dieses Schreiben geht an mehrere Adressaten, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 30.11.2017

Az. 61 O 1747/17

Gegen den sog. Beschluss der Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg wird weiter sofortige Beschwerde eingereicht.

Die Polizei Stuttgart erhält unverzüglich umfassende weitere Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung, der strukturellen Korruption und der Strafvereitelung im Amt innerhalb der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zugunsten der Vertuschung eines Verbrechens der Freiheitsberaubung im Amt, hier zugunsten der Beschuldigten Norbert Baumann und Thomas Schepping.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht, um weiter zu dokumentieren, wie offenkundig korrupte Richter des Landgerichts Würzburg Verbrechen durch Richterkollegen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen suchen, indem sie floskelhaft vorgeben, den Inhalt einer in Klageschrift und Beweisanhang akribisch dokumentierten Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten nicht zu „verstehen“.

Auf Beweismittel, Zeugenvortrag und detaillierte Behauptung wird hierbei in keiner Weise eingegangen. Mit Allgemeinplätzen wird die Rechtsprechung zum Prozesskostenhilfeverfahren durch stets die selben Richter – federführend der Beschuldigte Müller – auszuhebeln versucht, um die Aufklärung dieses Justizskandals zugunsten der Richterkollegen in öffentlicher Hauptverhandlung zu verhindern.

Das Justizministerium Baden-Württemberg und der Petitionsausschuss Baden-Württemberg werden in Kenntnis gesetzt, da sich die Taten gegen einen Polizeibeamten des Landes richteten.

Rechtsbeugungen in der fränkischen Justiz werden durch das CSU-Ministerium des Herrn Bausback offenkundig nicht nur geduldet und keinerlei reelle Dienstaufsicht ausgeübt sondern im Gegenteil werden Straftaten im Amt auch ministerial gedeckt, um Vorgänge wie hier, die dem Geist und der Gesinnung der CSU entsprechen, zu vertuschen.

Die Richter des Landgerichts Würzburg wähnen sich offenkundig über Recht und Gesetz stehend. Die fortgesetzte asoziale und bizarr rechtswidrige Blockade des Rechtswegs durch die Täterbehörden wird Konsequenzen für die Täter nicht verhindern.

Die Besorgnis der Befangenheit gegen die Beschuldigten wird auch in diesem Verfahren weiter angezeigt.

Der Beschuldigte Müller deckt hierbei insbesondere weiter seinen Freund und Richterkollegen, den Justizverbrecher Thomas Trapp (Stellungnahme Müller) der die rechtswidrigen Maßnahmen die hier in Rede stehen, als sog. Staatsanwalt verbrecherisch initiiert hat, Az. 64 O 937/17.

Klageschrift:

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Vertuschung durch Müller:

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Würzburger Korpsgeist: korrupter Richter Peter Müller räumt ein, dass Justizverbrecher Thomas Trapp, den er seit 2010 deckt, zu seinem „erweiterten Freundeskreis“ gehört….

Auf Geltendmachungen in diesen und weiteren folgenden Verfahren, insbesondere Inhalt den Beschuldigten Peter Müller betreffend, wird vollinhaltlich Bezug genommen:


Az. 61 O 1444/17
Az. 64 O 610/15
Az. 61 O 1593/17
Az. 62 O 2451/09
Az. 64 O 1579/17
Az. 63 O 1493/17
Az. 71 O 1605/17

Alle Verfahren sind Inhalt des Blogs des Klägers, beweisrechtlich dokumentiert.

Es handelt sich hier um ein Prozesskostenhilfeverfahren. Die Beschuldigten missachten hierbei auch in diesem Verfahren vorsätzlich und unter erkennbarem Verdacht der Rechtsbeugung die höchstrichterlichen Vorgaben zur Gewähr von Prozesskostenhilfe, Missachtung Art. 3 Grundgesetz:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Begründung:

1.
In ihrem sog. Beschluss schreiben die Beschuldigten zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt zugunsten der Beklagten und Richterkollegen begründungsfrei und inhaltsleer, unter kompletter Ausblendung des Beweisvortrags:

„Der Antrag war zurückzuweisen, da sich der Vortrag des Antragstellers, soweit im Detail nachvollziehbar, auf die Aufstellung von Behauptungen beschränkt, ohne konkrete, tatsächliche Angaben dazu zu machen, aufgrund deren der Vorwurf gegen die genannten Richter, jedenfalls hinsichtlich der subjektiven Seite, auch nur ansatzweise nachvollziehbar wäre.

Dagegen zeigt der vom Antragsteller selbst vorgelegte Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12.03.2010, dass sich die genannten Richter mit der tatsächlichen Situation eingehend auseinandergesetzt und auf der Basis der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen eine rechtlich nachvollziehbare und den Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen eine rechtlich nachvollziehbare und den Rahmen der ihnen bei der Rechtsfindung zustehenden richterlichen Unabhängigkeit keinesfalls überschreitende Entscheidung trafen, sodass keinerlei Anhaltspunkte für ein wie auch immer geartetes vorwerfbares richterliches Fehlverhalten erkennbar wären.“

Diese phrasenhafte sog. Beschlussfassung hat erkennbar keinerlei Bezug zum ausführlichen Beweisvortrag und dem Inhalt der Klage, sondern zielt lediglich darauf ab, formaljuristisch einen Freibrief für die Richterkollegen zu formulieren, die sich erkennbar einer schweren Freiheitsberaubung im Amt gegen einen Unschuldigen schuldig gemacht haben.

Diese Freiheitsberaubung unter Vorsatz wird bewusst und gezielt durch Formulierungen zu verdecken gesucht, bspw. indem die Beschuldigten auf den „Informationsstand“ zur Tatzeit abheben, der vermeintlich die Konstruktion einer Fluchtgefahr und das Aushebeln der Entscheidung der 1. Strafkammer des Landgerichts vom 04.03.2010, siehe Link, nichtig macht, ebenso den späteren Freispruch und die durchschaubaren Falschangaben der Täter, um die Freiheitsberaubung im Sinne der Staatsanwaltschaft zu konstruieren.

Aufhebung Unterbringung / Unverhältnismäßigkeit Haftbefehl Staatsanwaltschaft, LG Würzburg, 04.03.10

Über die Tatsache, dass hier von den Tätern eine Straferwartung fantasiert wird, obwohl in den Jahren 2009 bis 2011, wie in Klage und Anlage nachgewiesen, selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Straftat nach § 126 StGB, bundesweit kein einziger Fall zu einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als 8 Monaten führte und der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt – unschuldig! – länger in sog. „Untersuchungshaft“ gezwungen worden war, nämlich vom 21.06.2009 bis zum 04.03.2010, gehen die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog hier zugunsten der Täter Baumann und Schepping ebenfalls hinweg.

Das Verhalten der Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog ist somit entweder
a) Ausdruck einer unfassbaren und evtl. autistischen Dummheit und Beschränktheit in der Wahrnehmung der Beschuldigten hier, die auch auf Grundlage des Beweisvortrags tatsächlich nicht verstehen können, dass die Festnahme eines Unschuldigen (vgl. Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg) auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen den Freund des Beschuldigten Müller, Thomas Trapp) nach bereits acht Monaten sog. Untersuchungshaft und einer Entlassung durch das Landgericht Würzburg, die eine zweite Entlassung sechs Wochen später entgegen den Tätern (Baumann, Schepping) hier nochmals veranlasste, tatsächlich den dringenden Tatverdacht einer Freiheitsberaubung im Amt verwirklicht und somit Vorsatz in Schädigungsabsicht.

Es bestehen für den Kläger als Vater und unbescholtenen ehemaligen Polizeibeamten erkennbar erhebliche zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, über die in öffentlicher Verhandlung beweisrechtlich zu befinden ist.

Da jedoch nicht vorauszusetzen und realitär anzunehmen ist, dass die Beschuldigten hier derart dumm und beschränkt in ihrer Wahrnehmung sind, ist jedoch von bewusster Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers auszugehen, deshalb:

b)
Mit Schutzbehauptungen und Floskeln begehen die Beschuldigten hier gezielt und bewusst eine Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers, um die Richterkollegen Baumann und Schepping vor den Konsequenzen eines Verbrechens im Amt, begangen gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten, zu schützen und einen weiteren Justizskandal in der bayerischen Justiz rufwahrend zu verdecken.

Weiterer Beweisvortrag scheint hier nicht angezeigt, da die Vorgänge offenkundig erst in einem Untersuchungsausschuss, den der Kläger erzwingen wird, aufzuklären sind.

Der Missbrauch des Rechtsstaats durch bayerische Richter erreicht hier mittlerweile ein Ausmaß, das man als demokratischer Beamter allenfalls in der Türkei oder in Rußland verorten würde.

Der Vorsatz und die inneren subjektiven Motive der Täter Baumann und Schepping ergeben sich – wie bereits ausführlich in Klage dargelegt – neben der offenkundigen Tatsachenlage aus folgendem:


a)
Persönliche Motive:

Die Beschuldigten wähnen sich als Richter der bayerischen Justiz unantastbar, weshalb die richterliche Unabhängigkeit als Tatmittel anzusehen ist.

Die Hybris und Arroganz des Beschuldigten Baumann ist Allgemeingut bei Justiz und Juristen.

Dies korrespondiert mit einer rechten Gesinnung, die leitend bei seinen Fehlentscheidungen ist und einem völligen Fehlen von neutraler Objektivität, Ethik und auch fachlichem Wissen, das durch Nimbus der Justiz und Stellung kaschiert wurde. Auch dies ist Allgemeingut bei Justiz und Juristen in der Region.

Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben Entscheidungen des Senats von Baumann vielfach korrigiert, die Entscheidungen wurden u.a. als floskelhaft und nicht nachvollziehbar gerügt, vgl. das genannte Urteil, Klageinhalt hier, Bundesverfassungsgericht vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08.

Die Zielsetzung der Staatsanwaltschaft, dem Kläger maximal zu schaden, ergibt sich aus den gesamten Vorgängen und der gesamten Aktenlage, auch aus dem Nachtreten infolge Freispruch. Dies entsprach auch der Gesinnung Baumanns und Scheppings.

Verantwortlich und weisungsgebend war hierbei der Beschuldigte Clemens Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt, mit dem der Täter Baumann seit Jahrzehnten befreundet und auch parteipolitisch rechtsorientiert verbunden ist. Diese wechselten sich ab als Vorsitzende des Dienstgerichts der CSU.

Die Zielsetzung seines Freundes Lückemann bzw. der Staatsanwaltschaft war Baumann und Schepping somit fraglos bewusst. Sie missbrauchten ihr Richteramt erkennbar zur realitätsfremden Konstruktion (Fluchtgefahr) im Sinne der Wünsche des Freundes Lückemann und dessen Behörde. Eine objektive und sachliche Prüfung fand nie statt, die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog können in ihrem phrasenhaften sog. Beschluss auch keinen einzige sachliche und auf Tatsachen beruhende Information benennen, die die Freiheitsberaubung der Täter und zweite Festnahme auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte.

Der Beschuldigte Müller ist insoweit auch federführend bei Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten Dr. Martin Flesch, Landgericht Würzburg, Az. 71 O 1605/17, o.g..

Das Fehlverhalten und Motiv Fleschs, der den Kläger ohne jede medizinische Voraussetzung hierfür sieben Monate ohne jede Intervention in der Forensik Lohr einsperrte, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zweiten Freiheitsberaubung durch die Täter Baumann und Schepping.

Chefarzt der Forensik Lohr auch nur „Opfer“ der Justiz? – angeblicher „Aggressionsschub“ nach acht Monaten Wegsperren begründet „Fluchtgefahr“, deshalb weiter weggesperrt? (Justizverbrecher Baumann und Schepping) ….

Akte ist beizuziehen.

Das Motiv ist erkennbar Ärger über einen lästigen Antragsteller und Rechtsuchenden, der zu diesem Zeitpunkt, 2010, seit insgesamt sieben Jahre Anträge, Beschwerden und Anzeigen erstattet im Zusammenhang mit der Entführung und Entfremdung seiner Tochter durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg und der reaktiven Kriminalisierung und Pathologisierung durch Täter der Staatsanwaltschaft.

Die Hybris der bayerischen Justiz im Zusammenhang mit Umgang von lästigen Rechtsuchenden, die man als „Querulanten“ stigmatisiert bis hin zur boshaften Vertuschung von Fehlentscheidungen und Justizskandalen ist Allgemeingut, verwiesen sei stellvertretend auf die populären Fälle Gustl Mollath, Ulvi Kulac, Bauer Rupp.

Dieser Ärger potenzierte sich, da die Beschuldigten sich auch während der Freiheitsberaubung und Inhaftierung des Klägers in Lohr mit Schreiben und Beschwerden des unschuldig Inhaftierten auseinandersetzen mussten.

Beim Beschuldigten Schepping kommt hinzu, dass dieser aufgrund einer vertuschten falschen Eidesstattlichen Versicherung, die dem Justizskandal und der Kindesentziehung zugrundeliegt, Interesse an einer weiteren Schädigung des Klägers hat, um die folgenschweren Rechtsbrüche als Amtsrichter, Az. 15 C 3591/09, Zivilgericht Würzburg, nicht nur zu vertuschen, sondern die Stigmatisierung des Klägers als Kriminellen und „Querulant“ weiter zu festigen.

Die Beschuldigten und Richter hier hatten erkennbar die totale und dauerhafte soziale Vernichtung des Klägers als zum Ziel.

Dies aus niederen persönlichen Beweggründen, boshaft, mit immenser krimineller Energie.

Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig ausgeschlossen, dass objektiv und vernünftig denkende Menschen – zumal die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog hier als Richter – nach der Beweislage dies nicht erkennen und im Gegenteil in Abrede stellen wollen, dass diese Vorgänge und erkennbar beweisbaren Behauptungen in einer ordentlichen Hauptverhandlung aufzuklären sind.

b)
Dienstliche Motive:

Die Leitlinie der CSU und ihrer Justiz ist ein medienwirksames Vorgehen gegen Angeklagte und Menschen in Notlagen, gegen die Härte und Schärfe des Rechtsstaats zelebriert wird, um die rechte Kernwählerschaft zufriedenzustellen.

Voraussetzung und Basis hierfür ist eine Stellenbesetzung mit entsprechenden Charakteren, bei denen diese rechte Gesinnung und Strafwut gegen sog. Linke, Kritiker, Außenseiter, Querulanten etc. ausgeprägt und wesensbestimmend ist.

Der Rechtsradikale Clemens Lückemann repräsentiert dieses Menschenbild vorzüglich, gepaart mit bauernschlauer Anwendung und Pervertierung der Grundlagen des Rechtsstaats gemäß diesem Menschenbild. Die Berichte in der Lokalpresse hierzu sind Allgemeingut, bei Bedarf nachzulesen („lasche linke“, „kleine harte CSU-Kämpfer“, etc., Mainpost, 17.04.2009).

Zeugenaussagen aus der Studienzeit legen nahe, dass Lückemann auch vor körperlicher Gewalt gegenüber Andersdenkenden nicht zurückschreckt, zumindest bevor er Amtsgewalt missbrauchen konnte.

Unter anderem ist Lückemann infolge der Aufdeckung des Justizskandals Gustl Mollath mit der Meinung aufgetreten, dass hier „die Justiz seit geraumer Zeit Objekt verzerrender Darstellungen ist, und „bewusst die Grenze zwischen selbstverständlich legitimer Kritik und gezielter Verunglimpfung überschritten“ werde. (Mainpost, 22.07.2013). Nicht die Justizopfer sind demnach die Geschädigten sondern die Justiz, deren Fassade bröckelt und deren Missstände publik werden.

Dieses Klima prägt offenkundig seit langem die Justizbehörden Würzburg/Bamberg und die Netzwerke der Beschuldigten hier, die glauben, Freiheitsberaubung im Amt sei ohne weiteres mit Floskeln und Phrasen zu vertuschen.

Der Beschuldigte und Beklagte Norbert Baumann ist als Gesinnungsgenosse und Profiteur im Netzwerk Lückemann erkennbar.

Der Beschuldigte und Beklagte Thomas Schepping wurde infolge zum Amtsgerichtsdirektor in Gemünden befördert.

Es bestehen somit nicht nur persönliche und standesdünkelnde Motive für die Freiheitsberaubung gegen den Kläger, für boshafte und ergebnisorientierte Konstruktion von Straftat und Haftgrund gegen den Kläger sondern auch persönliche und rechtsfremde Motive aufgrund der Freundschaft zu den Tätern der Staatsanwaltschaft und der politischen Gesinnung.

Im Fall Schepping besteht darüberhinaus das Motiv weiterer Förderung durch Lückemann, dessen „Aufstieg“ vom Generalstaatsanwalt zum sog. Präsidenten des Oberlandesgerichts und somit zum karriereentscheidenden Dienstvorgesetzten des Beklagten und Beschuldigten Schepping absehbar war.

Über Vertrauensverlust in Rechtsstaatlichkeit und in eine objektive Justiz braucht sich in Bayern insoweit niemand zu wundern. Die Justiz ist offenkundig seit Jahrzehnten eine Beute der CSU, wobei man offenbar jeglichen Kompass für Anstand, Moral und Grenzen verloren hat.

Es ist wie genannt auch hier auszuschließen, dass die Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog zu dumm und zu beschränkt in der Wahrnehmung sind, dass sie dies nicht verstehen.

Es ist somit von gezielter und bewusster Rechtsbeugung, Befangenheit und absichtsvoller Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze auszugehen.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Justiz Würzburg: Übergriffige Richter missachten EGMR-Rechtsprechung, Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung gerichtlicher „Alltag“…..

(Und zwischendurch ein paar Impressionen von der Demonstration gegen TTIP in Stuttgart heute:)

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Unter Bezugnahme auf rechtskräftige Verurteilung der BRD durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im „Fall Kuppinger“ habe ich folgende Beschwerde auf weiteren rechtsbeugenden Beschluss der Würzburger Justiz eingereicht.

Der Vorsitzende Richter Peter Müller und die Richterin Ursula Fehn-Herrmann sind bereits wegen mehrfacher Rechtsbeugung zugunsten ihrer Richterkollegen sowie des Gerichtsgutachters Dr. Groß in diesem Justizskandal angezeigt.

Hier kopierten sie einfach aus einem vorherigen Beschluss ihre „Begründung“, um meine Klage rechtsbeugend im PKH-Verfahren zu entledigen:
Klage wegen Umgangsboykott, Kindesentzug / LG Würzburg, 64 O 610/15, Rechtsbeugung Müller/Fehn-Herrmann

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Beschwerde an das OLG, hier beweisrechtlich veröffentlicht:

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg

18. April 2015

64 O 610/15

Hiermit wird fristgerechte Beschwerde gegen den sog. Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 09.04.2015, obiges Aktenzeichen, eingereicht.

Der Sachverhalt und die Schriftsätze sind/werden beweisrechtlich veröffentlicht unter https://martindeeg.wordpress.com/

Gegen die Richter Peter Müller und die Richterin Fehn-Herrman wird weiter Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Polizei in Stuttgart erstattet.

Die Richterin Treu, Amtsgericht Würzburg ist bereits wegen Beihilfe zum Kindesentzug/Kindesentführung zur Anzeige gebracht, was lebensfremd zur Staatsanwaltschaft Würzburg abgegeben wurde. Oberstaatsanwalt Frank Gosselke ist ebenfalls bei der Polizeibehörde Stuttgart wegen offenkundiger Strafveretilung zur Anzeige gebracht: erwartungsgemäß wurde ohne jede Ermittlung, Zeugenvernahme und Beweisvornahme unmittelbar nach Anzeigeneingang jedwede Straftat von Richterkollegen in Abrede gestellt.

Das Verhalten der Richter in Würzburg ist als asozial und verantwortungslos anzusehen, sowohl was die Wirkung auf mich als Vater eines Kindes hat als auch was die Wirkung und Folgen für mein Kind betrifft. Es geht hierbei um im Kern willkürliche und durch rechtsfernes Unterlassen herbeigeführte Zerstörung der Vater-Kind-Beziehung.

Das Verhalten ist generell geeignet, bei derart Geschädigten einen Suizid oder schwerste Gewalttaten auszulösen, Menschen zu radikalisieren. All dies ist Allgemeingut und bekannt, hier werden lediglich Fakten benannt!

Offenkundig ist Auflaufenlassen, Rechtsverweigerung, Dummstellen und das Anwenden von sinnfreien Represassalien gegen Antragsteller ein jahrelang rechtsfernes und bewährtes Vorgehen, um Geschädigte und Antragsteller zum Rechtsverzicht zu zwingen.

Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg sind in meiner Sache und aufgrund der Erfahrungen seit 2003 als rechtsfreier Raum anzusehen.

ANKLAGE:
Zur Anklage gebracht wird hier eine schuldhafte und rechtsfern faktenschaffende Zerstörung meiner Vaterschaft und Schädigung meines Kindes durch die Justizbehörden Würzburg, für die es keinerlei sachliche oder rechtliche Voraussetzung gibt.

Da die Richter und Beschuldigten dies wissen, üben sie sich in Rechtsverweigung und Unterlassen.

Dieses Unterlassen wird durch die Richterkollegen gedeckt, Ansprüche aufgrund der Straftaten und des Unterlassens der Richterkollegen einfachst per Aktenlage im PKH-Verfahren verweigert.

Hier ist von einer Ketten-Rechtsbeugung zu sprechen, ein rechtsfreier Raum, um Fehler zu vertuschen.

Beweis:

Durch rechtskräftiges Urteil des EGMR vom 15. Januar 2014, Az. 62198/11 wurde der Bundesrepublik gerade der Sachverhalt eines faktenschaffenden Umgangsboykottes, wie er hier identisch vorliegt, als Grund- und Menschenrechtsverletzung aufgezeigt und gerügt und dem geschädigten Vater Schadensersatz zugesprochen:

Anlage 1:
Urteil des EGMR in deutscher Sprache, Az. 62198/11, vom 15.01.2015

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-152975

Dort schreiben die Richter des EGMR rechtsbindend für die Gerichte der Bundesrepublik:

Würdigung durch den Gerichtshof
99.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des „Familienlebens“ im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt (siehe u. a. Monory ./. Rumänien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 71099/01, Rdnr. 70, 5. April 2005 und T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1521/06, Rdnr. 74, 10. Februar 2011).

100.  Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels 8 darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu schützen, treten darüber hinaus auch positive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens verbunden sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Maßnahmen zu ergreifen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 für Eltern das Recht beinhaltet, dass Maßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung , eine solche Zusammenführung zu ermöglichen (siehe u. a. Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-I; Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 127, ECHR 2000-VIII; und Iglesias Gil und A.U.I. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 56673/00, Rdnr. 49, ECHR 2003-V).

Die Richterin Treu verhindert durch Unterlassen notwendiger Maßnahmen anhaltend seit spätestens Beginn 2013 diese Zusammenführung zwischen meinem Kind und mir. Dies weiter willkürlich und unter Missachtung eines gerichtlich vollstreckbaren Beschlusses auf konkrete wöchentliche Treffen.

Die Beschuldigten Müller und Fehn-Herrman sehen trotz dieses eklatanten Rechtsbruches hier durch Unterlassen bereist im PKH-Verfahren und rechtsbeugend keinen Schaden und decken hiermit offenkundig die Rechtsverweigerung ihrer Richterkollegin zu Lasten meiner Person und meines Kindes.

Um berechtigte Klage abzuweisen, kopieren sie ihre eigene vorherige Begründung, die bereits eine Rechtsbeugung darstellt.

Weiterem Rechtsbruch und folgenlosem Missbrauch des Richteramtes wird hiermit Vorschub geleistet.

Weiter heißt es im Urteil des EGMR gegen Deutschland:

102.  In diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Maßnahme anhand der Zügigkeit ihrer Umsetzung zu beurteilen, da das Verstreichen von Zeit irreversible Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 102).

Für dieses irreversible Verstreichen von Zeit ist die originär sachlich und örtliche Justizbehörde Würzburg schuldhaft verantwortlich.

Als Betroffener und Geschädigter einer Gewalschutzverfügung (siehe Sachverhalt unten) war ich als Vater des Kindes gezwungen, mich an diese Justizbehörde zu wenden, um Kontakte zu meinem Kind aufrechterhalten zu können.

Die Kommunikation mit der Kindsmutter war durch gerichtliche Verfügung unter Strafe gestellt worden.

Der Irrsinn dieser Übergriffigkeit der Justizbehörden Würzburg in meine Elternverantwortung geht einher mit der Leugnung der Verantwortung für diesen Justizskandal seither!

Stattdessen versuchen die Richter die Verantwortung in die Hände der Kindsmutter zu legen, die zuerst jahrelang in ihrer Kommunikationsverweigerung und ihrem rechtsfernen Verhalten und dem Kindesentzug richterlich bestätigt und befördert wurde.

Die Verantwortung und Schuld liegt bei den Justizbehörden Würzburg, die intern ihre Verantwortung jongliert, Übergriffigkeit deckt und Schuld den Rechtsuchenden zuzuschieben sucht, die – wie ich selbst vor Jahren – Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit, Integrität und Kompetenz von Richtern und Behördenmitarbeitern haben.

Dieses Vertrauen ist in keiner Weise gerechtfertigt. Rechtsuchende und Bürger haben ein Anrecht auf Kenntnis der Wirklichkeit, die hier tatsächlich herrscht.

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Gründe:

1.
Zur Erstellung des Beschlusses unter obigem Aktenzeichen kopieren die Beschuldigten ihre eigene Begründung aus dem Verfahren 62 O 39/15, die bereits als Rechtsbeugung geltend gemacht ist.

Bereits die hierauf ergangene begründete Beschwerde wurde offenkundig ohne weitere Kenntnisnahme der Beschwerde ans OLG Bamberg durchgereicht, die offenkundig einfachst und zugunsten der Richter die Rechtsbeugung deckt.

Verfassungsbeschwerde gegen diesen Vorgang ist anhängig, Az. 1 BvQ 7/15.

Die Richter behaupten hierbei u.a. völlig lebensfern und einfachst anhand Akte, dass ein mehrjähriger Kindesentzug von einem leiblichen Kind keine Folgen gem. § 253 BGB – insbesondere nicht beim Antragsteller „tangiert“.

Dies bereits rechtsbeugend im PKH-Verfahren, ohne jede zeugenschafltiche oder beweisrechtlich Prüfung, Zitat:

“Schmerzensgeld als billige Entschädigung in Geld kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist.

Die Antragsschrift enthält unter Zugrundelegung der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen keine Darstellung eines Sachverhalts, welcher einen Schadensersatz in Geld gerichteten Anspruch rechtfertigen könnte, insbesondere wird vom Antragsteller kein ihm entstandener materieller Schaden vorgetragen. Schmerzensgeld kann das Gericht nach § 253 Abs. 2 BGB nur wegen der oben genannten Rechtsgutsverletzungen, die beim Antragsteller nicht tangiert sind, aussprechen.“

Auf die begründeten Beweis- und Zeugenvortrag der Beschwerde geht das OLG überhaupt nicht ein.

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2.

Chronologischer Sachverhalt:
Der Kläger ist Vater eines nichtehelich geborenen Kindes, was zur Folge hat, dass weiter aufgrund des verfassungswidrigen ehem. § 1626 a BGB kein Sorgerecht besteht. Verfassungswidrigkeit bei solchen „Altfällen“ werden von der Justiz Würzburg offenkundig unter den Tisch zu kehren versucht.

Die Justizbehörden Würzburg zeichnen mittlerweile schuldhaft durch Unterlassen und rechtsfremdes Vorgehen verantwortlich für eine komplette Bindungszerstörung/Kontaktverweigerung von Dezember 2003 bis Mai 2010 und wieder von Juni 2012 bis heute.

Ein vollstreckbarer Beschluss vom 09.04.2010, Richterin Sommer, Amtsgericht Würzburg, liegt vor, der willkürlich seit Juni 2012 mit schweren Folgen missachtet wird.

Unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte die Kindsmutter, die Rechtsanwältin Kerstin Neubert beim Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, drei Monate nach Geburt des gemeinsamen (Wunsch-)Kindes eine sog. Gewaltschutzverfügung. Dieser Antrag erfolgte ebenso wie der Inhalt völlig beliebig, willkürlich und aufgrund Tageslaune der Rechtsanwältin und Kindsmutter. Dies ohne Anhörung meiner Person und ohne dass jemals eine Beweisaufnahme stattfand.

FAKTEN zum Beschuldigten Thomas Schepping:

Justizskandal Martin Deeg: Täter Thomas Schepping, der Richter, der zuerst meine Vaterschaft zerstört hat und dann eine Freiheitsberaubung im Amt mitzuverantworten hat! Sie gehören hinter Gitter!

FAKTEN zur falschen Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter:

Kindesentführung aus Rache und Eifersucht – 11 Jahre Justizverbrechen!

Durch diesen Vorgang wurde kausal meine Vaterschaft als auch meine Existenz bis heute anhaltend zerstört, weil sich die verantwortlichen Justizbehörden ebenfalls bis heute weigern, ihr massives und rechtsfremdes Fehlverhalten bis hin zu schweren Straftaten im Amt 2009/2010 zu leugnen und zu vertuschen. (siehe Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg)

Der schwachsinnige Erlass einer Gewaltschutzverfügung durch den infolge Beschuldigten und Richter Thomas Schepping, OLG Bamberg, hatte zur Folge, dass die Kommunikation zwischen den Eltern einseitig zu meinen Lasten „verboten“ wurde.

Ein dümmeres gerichtliches Vorgehen ist schwer vorstellbar.

Folge ist – wie bereits vor Erlass dieses Gesetzes durch Kriminologen Prof. Bock, Univ. Mainz aufgezeigt – wie hier die Manifestierung und Verschleppung von anfangs banalsten Konfliktsituationen zu bizarren Justizskandalen, Kriminalisierungen und Lebenszerstörungen.

Die Richterin Treu benötigte acht Monate des ersten Lebensjahres meines Kindes, um überhaupt einen Gerichtstermin zu veranlassen, August 2014, Az. 002 F 5/04.

Durch Beschluss vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09 – der bis heute gerichtlich vollstreckbar ist – wurden nach 6 ½ Jahren Kindesentzug und ungezügelter Schädigung durch diese Justiz endlich wöchentliche Treffen zwischen mir als Vater und meinem Kind durchgesetzt.

Nachdem diese zwei Jahre bis Mai 2012 stattfanden, verweigerte die Kindsmutter infolge jedes weitere Treffen.

Rechtsfremdes Ziel der Kindsmutter war, die Verbesserung der Situation durch die anstehende Ausweitung der Kontakte, durch gemeinsame Beratung der Eltern, durch Kommunikation zur Entlastung des Kindes zu vereiteln!

Im Oktober 2012 tauchte die Kindsmutter unter, um jeden Kontakt zwischen Vater und Kind bereits im Ansatz zu verhindern. Dies ist faktisch eine Kindesentziehung.

Erst im März 2015 tauchte die Kindsmutter Kerstin Neubert wieder auf: in Schweinfurt als Mitarbeiterin der Steuerkanzlei Pickel & Partner, wo sie offenkundig seit längerem tätig ist. Der Aufenthaltsort, die Lebensumstände etc. meines Kindes sind weiter unbekannt.
imagehttp://www.pickelundpartner.de/weitere-berufstraeger/

Diese Zustände sind möglich durch Verschulden der Richterin Antje Treu, Amtsgericht Würzburg, die offenkundig aus persönlichem Unvermögen Arbeitsverweigerung betreibt – und hierdurch anhaltend irreversible Schädigungen verschuldet.

Die Beschuldigte hat eine Verschleppung des Verfahrens seit 2012 zu verantworten, Kontakte wurden einfach nicht mehr durchgeführt.

Dir Richterin unterlässt sämtliche notwendigen Maßnahmen wie Berufung einer Umgangspflegschaft, Durchsetzung einer Beratung / „Wohlverhaltenspflicht“. Die Berufung der Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich lief ohne jeden „Umgangskonktakt“ im Dezember 2013 ergebnislos aus, ohne dass Zwangsmittel gegen die Verweigerung der Kindsmutter angewandt wurden.

Eine mündliche Verhandlung fand zuletzt ergebnislos und ohne weitere Maßnahmen statt am 17.09.2013.

Anträge insbesondere auf Zwangsgeld gegen die Kindsmutter werden von der Beschuldigten Treu nicht beantwortet und nicht bearbeitet. Ein solcher Antrag wurde von mir als Vater im Juli 2013 gestellt, nachdem die Kindsmutter jedweden Kontakt mit der umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich verweigerte, die bestellt war, um wöchentliche Kontakte zu ermöglichen.

Die Vorgänge sind ausführlichst und anhand Originaldokumenten auf meinem Blog veröffentlicht: https://martindeeg.wordpress.com/

Zivilrechtliches und schadensrechtliche Geltendmachungen gegen dieses Fehlverhalten und folgenschwere Unterlassen der Beschuldigten und letztlich der Justizbehörden Würzburg wird durch die Beschuldigten Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann unter massiver Rechtsbeugung verhindert.

Die Justizbehörden Würzburg verschulden wie hier aufgezeigt zuerst invasiv und völlig inkompetent Eingriffe in das Familien- und Privatleben und verweigern im zweiten Schritt jedwede notwendige Maßnahme zur Beendigung des rechtsfremden Zustandes der Kindesentfremdung.

Die Richter in Würzburg werden sich ihrer Verantwortung nicht entziehen!

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Schadensersatz wegen Fehlgutachten, Par. 63 StGB (3)

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Update:

Wie bekannt, hatte der Würzburger Psychiater Dr. Groß für die Staatsanwaltschaft Würzburg ein Fehlgutachten erstattet. Dass ich aufgrund dieses Gutachtens zu Unrecht dauerhaft in den forensischen Massregelvollzug eingewiesen wurde, konnte nur durch eine neutrales Obergutachten des untadeligen Prof. Dr. Nedopil verhindert werden.

Der unbedingte und rechtsferne Wille, mit dem die Verantwortlichen insb. der Staatsanwaltschaft mir schaden wollten, zieht sich durch die gesamte Akte – es folgte eine zweite Verhaftung und die Verweigerung jedweder Entschädigung. Hier geht es um Freiheitsberaubung im Amt!

Nichtsdestotrotz befand ich mich sieben Monate in der Forensik Lohr, die psychische Belastung der Situation erschliesst sich jedem vernünftig denkenden Menschen.

Der Vorgang ist hier nachvollziehbar und beweisrechtlich dargelegt:

Schadensersatz wegen Verdacht vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens für die Staatsanwaltschaft, Par. 63 StGB

Schadensersatz wegen Verdacht auf vorsätzlich erstattetes Fehlgutachten für die Staatsanwaltschaft Würzburg (2), Az. 64 O 2268/13, LG Würzburg

Es erfolgte nun eine Reaktion auf meinen Befangenheitsantrag vom 21.12.2013:

Dienstliche Stellungnahme der Richter, 64 O 2268/13, 02.01.2014

Mein Schreiben hierauf:

Schreiben an das Landgericht Würzburg, Az. 64 O 2268/13, 18.01.2014

Ich denke, dieser Vorgang darf durchaus als exemplarisch für das Auflaufenlassen und die Rechtsverweigerungen der Justiz angesehen werden, wenn es darum geht, ihre Hausgutachter vor Schadensersatzforderungen zu „schützen“ – und zwar völlig unabhängig von dem offensichtlichen Murks, den sie ablieferten und unabhängig von den Schäden, die sie verschuldeten.

Dies gilt es aufzuzeigen und zu ändern!