Diese Klage gegen den Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht. Fakten sind zur Genüge bekannt, die Kriminellen im Amt glauben weiter, sie stünden über Recht und Gesetz.
Man deckt sich im Freundeskreis:
„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17
Gegen Müller besteht mittlerweile in mehreren Verfahren (siehe Blog), die er alle nach dem gleichen Muster unter dreister Leugnung der vorliegenden Fakten zugunsten der Beklagten und Juristenkollegen entledigt, objektiv der dringende Tatverdacht der Rechtsbeugung.
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 24.01.2018
Hiermit wird
1.)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro gegen
den Freistaat Bayern als Dienstherr des sog. Richters Peter Müller, Landgericht Würzburg wegen Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch und vollendetem Prozessbetrug, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, 64 O 937/17, LG Würzburg, 4 W/18, OLG Bamberg.
Es wird weiter
2.)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro wegen vollendetem Prozessbetrug gegen das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, unter 64 O 937/17, LG Würzburg, 4 W/18, OLG Bamberg.Bereits mit Datum vom 22.08.2017 wurde Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Landesamt bei der Ltd. Regierungsdirektorin, Angela Walter-Schmitt eingereicht – diese wurde bis heute weder beantwortet noch quittiert, Gz. 9223/17-1js-6F14
Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.
Die Klage ist den Beklagten zur Stellungnahme zuzusenden, § 118 ZPO.
Begründung:
1.
Die Beklagten wirken unter konzertiertem Amtsmissbrauch zusammen, um anhand Aktenlage ein Verbrechen im Amt gegen den Kläger durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu verdecken.
Dies unter zielgerichtetem Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens und der Mittellosigkeit des Klägers. Der BGH hat hierzu bindend für Untergerichte festgelegt:
„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.
Beweis zu erheben ist in dieser Sache über den Inhalt dieser Klageschrift. Die Behauptungen sind durch die dargebotenen Zeugen zu bestätigen.
Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt
Beweis:
Anlage 1
Klageschrift zu Az. 64 O 937/17, Landgericht Würzburg, 22.04.2017,
Ausdruck aus dem Blog des Klägers, 26.04.2017:
„Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt“
Der Vorsatz zu einer Freiheitsberaubung ist hier dargelegt und dieser Behauptung Beweis zu erheben, wie es der BGH und die Rechtsprechung vorgeben.
Offenkundig um eine öffentliche Hauptverhandlung gegen seinen Freund und Richterkollegen Trapp bereits im Ansatz verfassungswidrig und rechtswidrig zu verhindern, unterdrückt der Beklagte Müller hingegen das gesamte Klagevorbringen.
Anstatt unvoreingenommen und gemäß Gesetzesbindung seine Tätigkeit als Richter auszuüben, kopiert Müller einen eigenen Beschluss vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09, um seinen Freund vor Beweiserhebung und Hauptverhandlung zu schützen.
Beweis:
Anlage 2
Sog. Beschluss des Beklagten vom 14.08.2017, wortgleiche Kopie des Beschlusses vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09.
Es ist für jeden vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass es sich um eine Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch handelt, wenn ein Richter einen sieben Jahre alten, selbst verfassten Beschluss kopiert, um eine aktuelle Klage gegen seinen Freund und Richterkollegen ohne jede eigenständige Prüfung zu verhindern.
Das Bundesjustizministerium wird ergänzend von den Machenschaften bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg in Kenntnis gesetzt. Die richterliche Unabhängigkeit wird hier gezielt missbraucht, um parteipolitisch fundierte Verbrechen zu vertuschen.
Bei den Justizbehörden in Franken glaubt man offenbar, es müssten nur genügend Beteiligte eine Rechtsbeugung mittragen , damit diese ihre Strafbarkeit verliert.
2.
Es besteht ein gemeinsames parteipolitisches Interesse der Behörden. Die selektive und in Teilen grob verfassungswidrige Rechtspraxis der CSU ist durch deren sog. Rechtspolitik, die einzig darauf ausgerichtet ist, rechtes Klientel zu umwerben, in den letzten Monaten bundesweit beleuchtet.
(Dass ein Rechtsbrecher wie Viktor Orban, der die Menschenrechte missachtet, von der CSU umgarnt wird, passt ins Bild, das auch die bayerische Justiz seit Jahren prägt).
Es geht den Beklagten hier nicht um Recht und Gesetzesbindung sondern durchweg um Vertuschung von Fehlern und Verdeckung von Unrecht durch die bayerischen Behörden.
Ein Zitat des OLG-Präsidenten und Dienstvorgesetzten des Beklagten Müller im Zusammenhang mit de Offenlegung des Justizskandals Gustl Mollath ist insoweit erhellend, was die Gesinnung und Fehlerreaktionen der CSU-Behörden angeht:
Der Präsident des OLG Bamberg beklagt sich über „eine bodenlose Kampagne interessierter Kreise gegen die bayerische Justiz“ und befand:
„Die Justiz ist seit geraumer Zeit Objekt verzerrender Darstellungen ihrer Arbeit“. Dabei würde „bewusst die Grenze zwischen selbstverständlich legitimer Kritik und gezielter Verunglimpfung überschritten“.
Das „bodenlose Genre der Gerichtsshows“ habe glücklicherweise sein Ende gefunden, jetzt sieht Lückemann die Schulen gefragt, ein „realitätsnahes staats- bürgerliches Wissen über Aufgabe und Funktionsweise der Justiz“ zu vermitteln.
3.
Zum Täter Thomas Trapp, dem bei Offenlegung der Fakten die Entfernung aus dem Amt und eine empfindliche Haftstrafe drohen, besteht laut Aussage des Beklagten Müller in Dienstlicher Stellungnahme zu anderem Aktenzeichen eine freundschaftliche Beziehung:
„Dienstliche Stellungnahme:
Ich war an der Abfassung des Beschlusses vom 30.08.2017 beteiligt. Der Beschluss gibt die objektive Rechtsauffassung der Kammer zu den materiellen Erfolgsausscihten der beabsichtigten Klage wieder.
Ich zähle Herrn VRiLG Trapp zu meinem erweiterten Freundeskreis.“
Beweis:
Anlage 3
Dienstliche Stellungnahme des Beschuldigten Müller, 18.09.2017, Az. 64 O 1579/17
Der Kläger wurde als unschuldiger ehemaliger Polizeibeamter auf Lebenszeit des Landes-Baden-Württemberg vom 21.06.2009 bis 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis zum 22.04.2010 Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt.
Diese Freiheitsberaubung im Amt wurde verwirklicht unter konzertiertem Missbrauch von Amtsgewalt und mit immenser krimineller Energie durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg/Bamberg.
Obwohl durch Freispruch des Landgerichts Würzburg, die integren Richter und Schöffen der 1. Strafkammer des Landgerichts, Az. 814 Js 10465/09, mit Urteil vom 20.08.2010 feststeht, dass den gesamten Maßnahmen keine strafbaren Handlungen des Klägers zugrundelagen , hat der Kläger bis heute keinen Entschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt erhalten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Klageschrift verwiesen, die der Beklagte unter 1.) als Richter unter Rechtsbeugung zugunsten seines Freundes und Richterkollegen Trapp unter Missachtung der Rechtsprechung zum Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen versucht.
Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt
Beweis:
Anlage 1
Klageschrift zu Az. 64 O 937/17, Landgericht Würzburg, 22.04.2017,
Ausdruck aus dem Blog des Klägers, 26.04.2017:
„Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt“
Die Beklagte zu 2.) behauptet unter Prozessbetrug eine vorgebliche Verjährung der Ansprüche des Klägers, die sich der Beklagte zu 1.) insoweit zu eigen macht, um seinen Freund Trapp zu Aufklärung der Vorgänge in öffentlicher Hauptverhandlung zu schützen.
Es ist offenkundig, dass eine unter Vorsatz begangene Freiheitsberaubung im Amt aus dem Jahr 2009 heute keinesfalls verjährt ist, weder strafrechtlich noch zivilrechtlich.
Da sich auch der Beklagte Müller in seinem rechtsbeugenden Beschluss die Falschangabe der Beklagten zu 2.) zu eigen macht, liegt hier ein vollendeter Prozessbetrug durch die Beklagte zu 2.) vor.
Diese teilte mit Schreiben vom 27.07.2017, Az. 64 O 937/17 wie folgt mit, worauf der Kläger wie oben benannt, Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht hat, die man offenkundig weder bearbeitet noch sonst ernst nimmt.
—„Ungeachtet dessen, dass die vom Antragsteller begehrten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestehen, sind sie somit jedenfalls verjährt.“—-
Mit Abschluss des Verfahrens liegt nun seitens der Beklagten zu 2.) ein vollendeter Prozessbetrug vor.
Der Beklagte zu 1.), Müller, übernimmt die Falschdarstellung ungeprüft und unter Bezugnahme auf die Kopie eines eigenen Beschlusses aus dem Jahr 2010 (!), wo er frei verfahrensbeendend und rechtsbeugend fabuliert:
„Zudem liegt aus den vorgenannten Gründen jedenfalls eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung nicht vor, sodass die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen auch aufgrund der vom Antragsgegner erhobenen Verjährungseinrede der Erfolg versagt bleiben muss.“
Beweis:
Anlage 2
Sog. Beschluss des Beklagten vom 14.08.2017, wortgleiche Kopie des Beschlusses vom 02.11.2010 unter Aktenzeichen 62 O 2451/09.
4.
Abschließend wird mitgeteilt, dass sich der Kläger auch aufgrund der fortlaufenden und dreisten aRechtsbeugungen des Beklagten Müller in mehreren Verfahren ab sofort nicht mehr an den Rechtsweg gebunden fühlt, um die Täter im Amt zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Blockade des Rechtsweges, um Fehler, Straftaten im Amt und fortlaufendes Unrecht durch Behörden und Angehörige der Justiz zu vertuschen, ist asozial und rechtsfremd und begründet die Notwendigkeit zivilen Ungehorsams, um die Machenschaften dieser Täter im Amt offenzulegen.
Es ist offenkundig, dass hier durch Angehörige der Justiz Würzburg/Bamberg, initiativ den Beklagten Trapp als Sachbearbeiter und Beschwerdegegner einer Dienstaufsichtsbeschwerde, eine vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg zielgerichtet und bewusst begangen wurde.
Zur Konstruktion einer strafbaren Handlung gaukelten die Beschuldigten im Amt vor, der Polizeibeamte habe in einer Dienstaufsichtsbeschwerde öffentlich einen Amoklauf angedroht, der akut rund fünf Wochen nach Einreichung der Beschwerde anstehen sollte, so der Beklagte Trapp.
Jeder Nichtjurist erkennt, dass hier kriminelle Juristen gezielt zusammenwirkten, um eine vorgebliche Straftat der „Störung des öffentlichen Friedens“ gezielt zu konstruieren, um repressiv Maßnahmen gegen einen Unschuldigen zu erzwingen.
Eine Verjährung der Vorgänge wird erkennbar ebenfalls gezielt unrichtig und rechtsbeugend behauptet, um die Taten zu vertuschen, der Beklagte Müller hier wie nun belegt mit dem Täter und Beklagten Trapp befreundet, den er bereits 2010, Az. 62 O 2451/09, unter Befangenheit rechtsbeugend vor Aufklärung der Behauptung deckte, als eine Verjährung unter keinem Gesichtspunkt zu konstruieren war.
Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.