Bayerns asozialste CSU-Behörden und das Nachtreten gegen Justizopfer: die Verrohung der CSU-Herrenmenschen in Würzburg erzeugt Mordlust…..

Hervorgehoben

Hier der aktuell von den Kriminellen der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen mich erzwungene sog. Haftbefehl:
„Haftbefehl“ der Staatsanwaltschaft Würzburg 2020, wegen Geldforderungen im Verfahren 814 Vrs 824/06 – Verurteilung aufgrund falscher Eidesstattlicher Versicherung, Kriminelle Angelika Drescher

Die „Affäre Dreyfuß“ von Roman Polanski genial verfilmt:

…“Doch in der im Muff und Untertanengeist erstarrten Behörde und bei der Militärführung, die der Film als korrupten, verrotteten Apparat zeigt, stößt er auf eine Mauer der Ablehnung. Picquart wird klar, dass niemand Interesse an der Wahrheit hat und Dreyfus als Jude ein willkommenes Opfer ist.“…

https://www.nordbayern.de/region/kampfer-fur-die-gerechtigkeit-roman-polanskis-intrige-br-1.9810196

Auch die Behörden Würzburg/Bamberg – insbesondere die sog. Staatsanwaltschaft – sind im Jahr 2020 ein korrupter, verrotteter Apparat, der alles unternimmt um Fehler und Verbrechen in den eigenen Reihen zu vertuschen!

Was die Behörden in Würzburg treiben ist wie unten nochmals belegt, eine fortlaufende Verhöhnung von Rechtsstaat, Demokratie und grundsätzlichem Anstand im Umgang mit Menschen.

Soll niemand behaupten, er wüßte von nichts. Dieser Blog DOKUMENTIERT seit Jahren, was hier abläuft.

Menschen werden dümmlich grinsend in den Tod getrieben, zu Eskalation und Gewalt aufgestachelt und provoziert.

Kriminelle Kumpane wie Clemens Lückemann und Lothar Schmitt – die gemeinschaftlich die Freiheitsberaubung im Amt gegen mich inszenierten – tauchen ab, werden vor Ermittlungen geschützt und von Mittätern gedeckt:

Bayerische CSU-Kriminelle, die um die Wette grinsen….

Die durchweg reaktive Mordlust und den Hass habe ich als Opfer in den vergangenen Jahren zurückgestellt, da es meinem Wesen entspricht und insgesamt naheliegender ist, diese Kriminellen und Täter in CSU-Bayern auf dem Rechtsweg zu stellen und so empfindliche Haftstrafen herbeizuführen.

Nochmals: all dies entspringt weder krimineller Energie noch einer psychischen Störung oder sonstigen Auffälligkeit sondern ist FOLGE der Machenschaften und Methoden einer zutiefst asozial agierenden CSU-Justiz, die offenkundig seit langem unter dem Schutz der Partei treiben kann, was sie will, sich zirkelschlüssig selbst Freibriefe erteilt und Seilschaften gebildet hat, die ungeniert Verbrechen wie eine Freiheitsberaubung im Amt gegen einen erkennbar Unschuldigen erzwingt, mit enormem Eifer.

Man sucht ebenfalls mit Eifer höchstens nach immer neuen Methoden und Einschüchterungen, mit denen man Menschen mundtot machen kann. Die Muster vgl. hier:

„Der Fall Julian Assange„Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats stark angeschlagen“

https://www.deutschlandfunk.de/der-fall-julian-assange-glaubwuerdigkeit-des-rechtsstaats.2907.de.html?dram:article_id=469719

Treibende Kraft bei den Justizbehörden Würzburg ist hierbei Clemens Lückemann (CSU), dessen Motiv rechtsradikalen Denkmustern entspringt und der hier eine Hybris geprägt hat, die die Rechtsstaatlichkeit im OLG-Bezirk zersetzt hat.
https://de.wikimannia.org/Richter

Vergewaltigung, Kindesmissbrauch wird anhand Status der Tatverdächtigen in der Region vertuscht – „lasche Linke“ (Zitat Lückemann in der Mainpost) und „Querulanten“ versucht man hingegen mit Fehlgutachten (Dr. Groß, CSU) zu vernichten! Siehe Fall Gustl Mollath, siehe Fall Martin Deeg.

Dieser Fall ist umfassend polizeibekannt und gerichtsbekannt und ich fordere hiermit nochmals jeden auf, der Kenntnis von den Vorgängen hat, etwas hiergegen zu unternehmen, insbesondere die Polizeibehörde Stuttgart, die seit Jahren umfassendst und detailliert Kenntnis von den Verbrechen im Amt hat.

In diesem Blog ist dokumentiert, wie der Vorgesetzte Roland Eisele (CDU) rechtswidrig meine Dienstbezüge als Polizeibeamter einbehielt und seine Falschangaben und Lügen bis heute durch die Behörden und Gerichte bagatellisiert, gedeckt und vertuscht werden. Nach 15 Jahren Polizeidienst und Beamtenlaufbahn stand ich auf der Straße.

In diesem Blog ist weiter dokumentiert, wie durch eine einfache Verfügung meine Vaterschaft durch die Justizbehörden Würzburg seit anhaltend 16 Jahren zerstört und das Kindeswohl meiner Tochter verletzt wird. Die Kindsmutter, eine dominante und eifersüchtige Volljuristin versteckt sich seither hinter der Justiz und dumm-feisten Juristen, um die Wahrheit und die Fakten zu verdecken: nämlich dass sie mich als Vater drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes ohne jeden Anlass entsorgte und als „Belästiger“ gerichtlich stigmatisieren ließ.

Die Folge war eine an Dummheit und Asozialiät schwer zu übertreffende Jagd auf mich als Mann und Vater durch die Radikalfeministin Angelika Drescher, die ihr Amt als Staatsanwältin missbrauchte, um aus mir auf dem Papier einen „Kriminellen“ zu machen, höhnisch grinsend missbrauchte sie hierfür auch die Kindsmutter.

Kriminelle Angelika Drescher, Vorsitzende Richterin LG Schweinfurt

2008 übernahm der Kriminelle Thomas Trapp, ein nicht minder asozial agierender CSU-Vasall die Rolle von Drescher.

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

Dienste leistete der sog. Sachverständige, der Einweisungsgutachter Dr. Jörg Groß aus Würzburg, der gemeinsam mit der Frau des Behördenleiters, Cornelia Lückemann, für die CSU im Stadtrat sitzt, als diese Amtsverbrecher gemeinsam meine Vernichtung in der Forensik planten, 2009. Die Folge: zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt, für die ich bis heute nicht vom Freistaat Bayern entschädigt bin.

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß (CSU)

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU) nebst Ehefrau

Wie die Asozialen und Täter sich gegenseitig zum Teil dummdreist Freibriefe erteilen, dokumentiert dieser Blog. Besonderes Augenmerk ist auf die Machenschaften der sog. Vorsitzenden Richter am LG Würzburg, Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann zu richten, die mit den Beklagten Trapp (mittlerweile ebenfalls Richter am LG Würzburg) bzw. dem korrupten Fehlgutachter Groß befreundet sind und offen Kumpanei betreiben, mich als Idioten hinstellen wollen und rechtsbeugend auflaufen lassen.

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Die Folgen dieser Amtsverbrechen in Bezug auf meine Vaterschaft sind irreversibel. Die Täter und Verantwortlichen: unkorrigierbar lügend, dummdreist, arrogant, halten sich für unantastbar in ihren CSU-Seilschaften und ihrem Provinzgeklüngel. All dies dokumentiert dieser Blog.

Das Landratsamt Würzburg als Sozialträger unter dem CSU-Vasallen Eberhard Nuß hat zwischen 2005 und 2009 seinen Beitrag geleistet, um die Schädigungen weiter zu potenzieren, indem es mir als Vater und Polizeibeamten a.D. wiederholt die Grundsicherung verweigert, den Verlust der Wohnung verschuldete und ebenfalls bis heute lügt.

Nachdem ich nun seit 2016 auch beruflich wieder auf die Beine kam und seit 2018 in Vollzeit eine Tätigkeit in der Betreuung von Behinderten ausübe sowie eine Ausbildung zur Fachkraft absolviere, ist den Kriminellen des Landratsamtes Würzburg „eingefallen“, dass sie noch knapp 4000 Euro „Geldforderung“ von mir wollen (Lückemann und Nuß sind übrigens befreundet).

Letzte Woche beim Fachtag des Diakonischen Werks in Stuttgart

Letzte Woche beim Fachtag des Diakonischen Werks in Stuttgart

Zunächst erwirken die Kriminellen einen Pfändungsbeschluss bei meiner Bank und bei meinem Arbeitgeber, wodurch es ihnen gelingt, 2018 und 2019 von meinem Weihnachtsgeld rechtswidrig (vgl. § 850a ZPO) Beträge umzuleiten.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/850a.html

Zu Gerichtsverfahren in Stuttgart verweigert die Behörde die Entsendung des vom Gericht angeforderten „Sachkundigen“. Der Kriminelle Nuß faselt zur Rechtfertigung in einem Fax u.a. von „Beleidigungen gegen Angehörige der Justizbehörden Würzburg“ in diesem Blog – er ist also im Bilde.

Der Widerstand gegen das fortlaufende Unrecht wird von den CSU-Kriminellen – ganz der Natur dieser Partei entsprechend – lediglich dazu missbraucht, um weiter nachzutreten: man erwirkt einen dritten rechtswidrigen Pfändungsbeschluss, Finanzamt Stuttgart:

Behörden-Betrug 2020: weiterer asozialer Pändungsversuch des Kriminellen Landrats Nuß (CSU), vorgebliche Geldforderung aus 2007urg aus 2007, ohne Rechtsgrundlage

Der Link enthält eine Aufstellung der sog. „Geldforderungen“ aus dem Jahr 2007. Worauf die Forderungen gründen sollen, ist völlig offen. Die Asozialen, die mein Leben zerstört haben, treten nun jedenfalls dreizehn Jahre später nach und zerstören meine zweite berufliche Laufbahn.

Die Kriminellen finden auch immer wieder willfährige Erfüllungsgehilfen, die jeden asozialen Dreck zum Wohl der Karriere mitmachen, hier die Ausführende Corinna Düchs:

02.09.2014 Foto: Eva Schorno
Landrat Eberhard Nuß (Mitte) begrüßte …. acht neue Auszubildende im Landratsamt Würzburg…..Corinna Düchs (6.v.l.), …

Das Landratsamt Würzburg ist insoweit an asozialer und destruktiver Dummheit und Perversion nur noch von der Staatsanwaltschaft Würzburg und ihren Tätern übertroffen!

Die Volte ist, dass nur gegen diesen „Festsetzungsbescheid“ aus dem Jahr 2007 „Widerspruch“ möglich ist (was natürlich aufgrund Frist formal unmöglich ist) – der mir aber weder bekannt noch jemals zugestellt wurde. Gegen den Pfändungsbeschluss und Betrug der Behörde hier gibt es insoweit keine Handhabe – außer die Realität und Faktenlage.

Und die Möglichkeit der öffentlichen Dokumentation, was hiermit weiter geschieht.

Moralisch degeneriert, charakterlich ungeeignet: CSU-LAndrat Eberhard Nuß, Foto: Mainpost

Wie gesagt, übertroffen ist diese moralische Verrohung beim Landratsamt Würzburg nur noch von der Staatsanwaltschaft Würzburg.

Die gleiche Behörde, die eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen mich zu verantworten hat, für die sie die Entschädigung bis heute verweigert, die Kriminellen im Amt weiter gedeckt, erwirkt einen „Haftbefehl“ gegen mich, um Geld aus dem von der Kriminellen Angelika Drescher erzwungenen Verfahren aus dem Jahr 2006 zu abzugreifen:

„Haftbefehl“ der Staatsanwaltschaft Würzburg 2020, wegen Geldforderungen im Verfahren 814 Vrs 824/06 – Verurteilung aufgrund falscher Eidesstattlicher Versicherung, Kriminelle Angelika Drescher

Die Folge dieser Machenschaften ist MORDLUST! Ich als Vater, ehemaliger Polizeibeamter und Opfer widerwärtigster Justizkriminalität kann durchaus und bestens nachzuvollziehen, weshalb Menschen auf die Behörden zum Teil nur noch spucken, warum Sachbearbeiter und Ausführende dafür herhalten müssen, bis hin zu Tötungsdelikten für derarte „Missstände“ von Betrug und Machtmissbrauch auf den oberen Etagen der parteipolitisch zersetzen Behörden affektiverweise verantwortlich gemacht zu werden.

Der Fisch stinkt vom Kopf her.

Zermürbung, Auflaufenlassen, Verschleppen….

Polizeipräsididum Stuttgart
PR Grimm
Kriminalinspektion 7
Hahnemannstraße 1
70191 Stuttgart 12.11.2019

KI7-03008.-10/2019

Ausfertigungen:

als Strafanzeige
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

Dr. Martin Runge
Vorsitzender des Innenausschusses
Bayerischer Landtag
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81675 München

Sehr geehrte Damen und Herren,

dies ist die letzte Mitteilung an den Innenausschuss des bayerischen Landtages, der auf umfassende Geltendmachungen und mehrere Anschreiben in 2019 keinerlei Reaktion zeigte:

Im Juni 2009 wirkten mehrere Bedienstete der bayerischen Justizbehörden Würzburg zusammen, um dem Unterzeichner eine Straftat gemäß § 126 StGB unrechtmäßig zur Last zu legen, ohne dass diese vorlag.

Die Vorgänge sind umfassend strafrechtlich, zivilrechtlich und dienstrechtlich zur Anzeige gebracht, was durchweg zu erheblichen Verdeckungsstraftaten zugunsten der Täter im Amt durch die Behörden führt. Die Täter im Amt werden durch Kollegen, Freunde sowie die für Dienst- und Fachaufsicht verantwortlichen politischen Stellen kategorisch vor jedweder Aufklärung der Vorgänge geschützt.

Der Beschuldigte und offenkundig korrupte Vorsitzende Richter beim Landgericht Würzburg, Peter Müller, teilte auf mehrfachen Befangenheitsantrag u.a. mit, dass er mit dem Beschuldigten Trapp befreundet ist.

Obwohl der Beschuldigte Müller rund 25 ausführlich begründete und offenkundig berechtigte Zivilklagen mit einfältigen kataloghaften Formschreiben einfachst entledigte und mehrfach zur Anzeige wegen Rechtsbeugung gebracht ist, erfolgten keinerlei Ermittlungen gegen den offenkundig zutiefst befangenen sog. Richter (u.a. Verfahren: LG Würzburg, 61 O 1444/17, 64 O 610/15, 61 O 1593/17, 62 O 2451/09, 64 O 1579/17, 63 O 1493/17, 71 O 1605/17)

Dies ist nur ein Beispiel für die internen korrupten und zirkelschlüssige Vorgehensweise zur Vertuschung der Justizkriminalität innerhalb der Justizbehörden Würzburg.

Die Vorgänge sind polizeibekannt und öffentlich dokumentiert, Originalakten.

Die Verdeckungsstraftaten zu Lasten des Unterzeichners erfolgen zum Teil mit erheblicher krimineller Energie, dem Gefühl völliger Unantastbarkeit und im sog. Rotationsverfahren (Wechsel der Beschuldigten von Gericht zur Staatsanwaltschaft und umgekehrt), insbesondere durch Beteiligte des Landgerichts Würzburg und der Staatsanwaltschaft Würzburg.

Die Abgabe der Vorgänge zur Prüfung an eine objektive und unbelastete Behörde wird kategorisch verweigert, Anträge konsequent ignoriert.

Verwiesen wird beweisrechtlich auf Besprechung bei der Polizeibehörde Stuttgart am 25.10.2019 mit den Polizeibeamten KOKín Fischer, PHK Baur und POK‘in Schiemenz.

Der Unterzeichner hat deutlich gemacht, dass die weitere Blockade der rechtsstaatlichen Aufklärung und die Vertuschung der Taten zugunsten der Amtstäter nicht weiter hingenommen wird.

Die Gefahr der Tötung von Beteiligten wurde erörtert, wobei die Zeugin Fischer ausdrücklich auf die Gefahr und Bedrohung einer erneuten unrechtmäßigen Pathologisierung des Unterzeichners hinwies, sollte der Unterzeichner das gegen ihn verschuldete Unrecht, die rechtswidrigen Verletzungen der Grund- und Freiheitsrechte nicht „hinnehmen“ und akzeptieren.

Es geht hier erkennbar insgesamt nicht um Faktenlage und Strafverfolgung sondern um Macht und Machtmissbrauch gegen ein Opfer von Justizkriminalität.

Die Zeugin Fischer teilte u.a. mit, dass „Gutachter“ nach Ergebnis ausgewählt werden könnten.

Die Vorgänge sind umfassend polizeibekannt und öffentlich dokumentiert.

Sie sind infolge nochmals – auf Grundlage der unstreitigen Aktenlage – zusammengefasst.

Sachverhalt:

Als Täter und Beschuldigte einer Freiheitsberaubung im Amt sind anzusehen:

Thomas Trapp, zur Tatzeit Bediensteter der Staatsanwaltschaft Würzburg

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

Clemens Lückemann, zur Tatzeit Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg und Weisungsgeber des Mittäters Trapp

Justizverbrecher Clemens Lückemann

Lothar Schmitt, zur Tatzeit sog. Vizepräsident des Landgerichts Würzburg.

Lügner und Lückemann-Vasall Lothar Schmitt

Katja Weisensel-Kuhn, zur Tatzeit sog. Haftrichterin am Amtsgericht Würzburg

Roland Stockmann, zur Tatzeit sog. Direktor am Amtsgericht Würzburg

Behauptet wurde von den Beschuldigten im Juni 2009 eine Straftat der „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 126, 241, 52 StGB“.

– Zitiert aus Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, 814 Js 10465/09 –

Die Zielsetzung der Beschuldigten bestand darin, eine solche Straftat zu behaupten und zu konstruieren, um dem Unterzeichner gezielt zu schaden.

Der Unterzeichner stand zur Tatzeit bereits seit rund 5 ½ Jahren als Vater und ehemaliger Polizeibeamter in Konflikt mit den Justizbehörden Würzburg, da ihm beginnend Dezember 2003 durch die Justiz der Kontakt zu seinem Kind verwehrt wurde (Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes durch die Kindsmutter, Amtstäter Thomas Schepping, zur Tatzeit Zivilgericht WÜrzburg).

Das Tatmotiv der Beschuldigten lag erkennbar darin, einen lästigen Antragsteller und „Querulanten“ einschüchtern und mundtot machen zu wollen.

Die Beschuldigten handelten in Vernichtungsabsicht gegen den Unterzeichner, den sie beabsichtigten, dauerhaft zu Unrecht nach § 63 StGB wegzusperren (vgl. Vorgehensweisen im Fall Gustl Mollath).

Die Versuche der Pathologisierung wiederholten sich im Jahr 2019, was u.a. Thema der Besprechung am 25.10.2019 bei der Polizeibehörde Stuttgart war.

Die Zerstörung der Elternschaft durch die Justizbehörden Würzburg, die 2003 begann, ist mittlerweile als irreversibel anzusehen. Die Verantwortlichen sind ungeachtet der Folgen ihrer Fehler, Verbrechen im Amt und Dienstvergehen völlig unbehelligt und weiter im Justizdienst tätig.

Die Beschuldigten behaupteten: „Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen.“

– Zitiert aus Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, 814 Js 10465/09 –

Solche polizeilichen Ermittlungen gab es nicht.

Tatsache ist vielmehr, dass der Beschuldigte Trapp in einem Telefonat am 15.06.2009 den Stuttgarter Polizeibeamten PHK Scheffel mit Strafverfolgung wegen Strafvereitelung und Disziplinarmaßnahmen bedrohte, wenn – so der Zeuge Scheffel in Hauptverhandlung – der Unterzeichner „nicht endlich festgenommen werde“.

– Zitiert aus Zeugenvernahme in öffentlicher Hauptverhandlung, LG Würzburg, Juni 2010 –

Um die Freiheitsberaubung gegen den Unterzeichner verwirklichen zu können, konstruierten die Beschuldigten darüberhinaus den Haftgrund einer „Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO“, den sie frei fantasierten.

– Zitiert aus Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, 814 Js 10465/09 –

Folge der Amtstaten war eine insgesamt zehnmonatige Inhaftierung im Rahmen sog. Untersuchungshaft/Unterbringung gegen den Unterzeichner ohne jede strafrechtliche Voraussetzung hierfür.

Weitere erhebliche Straftaten sind aktenkundig und zur Anzeige gebracht, insbesondere ein weiterer rechtswidriger Haftbefehl durch die Täter und Beschuldigten Norbert Baumann und Thomas Schepping (hier zur Tatzeit OLG Bamberg).

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann, ehemals OLG Bamberg


Justizverbrecher Thomas Schepping

Die Beschuldigten Stockmann und Baumanng sind mittlerweile pensioniert, alle anderen Beschuldigten haben weitere Karriereschritte innerhalb der Justizbehörden im OLG-Bezirk Bamberg vollzogen. Der Täter und Beschuldigte Lückemann ist bis 2020 sog. Präsident des OLG und wird infolge durch den Täter und Beschuldigten Lothar Schmitt abgelöst.

Bayerische CSU-Kriminelle, die um die Wette grinsen….


https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/bamberg/presse/2019/20.php

Der Unterzeichner wurde in ordentlicher Hauptverhandlung vor dem Landgericht Würzburg am 20.08.2010 von den konstruierten Tatvorwürfen der Beschuldigten freigesprochen.

Bereits zuvor entlarvte der unabhängige und integre Gerichtsgutachter und damalige Leiter der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Forensische Psychiatrie an der LMU München, Prof. Dr. Norbert Nedopil das sog. Gutachten des Würzburger Psychiaters und Mittäters der Freiheitsberaubung, Dr. Jörg Groß, als glasklares Fehlgutachten.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß (CSU)

Dr. Groß hatte zuvor als Gefälligkeitsgutachter und sog. Hausgutachter der Würzburger Justiz dem Unterzeichner in dramatischer Weise schwerste Pathologien quasi willkürlich und frei angedichtet, um den Tätern der Justizbehörde so den Missbrauch und die Anwendung des § 63 StGB gegen den Unterzeichner zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund ist die erneute Drohkulisse in Besprechung vom 25.10.2019 zu betrachten, mit welcher dem Unterzeichner quasi erneut mit einem interessengeleiteten Fehlgutachten gedroht wird, wenn er die Geltendmachung der gegen ihn verschuldeten Behördenkriminalität weiter in dieser Form geltend macht.

Gegen den Begriff Drohkulisse verwahrte sich die Zeugin Fischer insoweit und wollte dies auch nicht so verstanden wissen. Sie äußerte die Gefahr einer Pathologisierung mittels erneutem Gefälligkeitsgutachten vielmehr als Sorge.

Unstreitig ist, dass es innerhalb der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowohl etablierte Fremd- als auch Selbstzuschreibung ist, dass lästige Rechtsuchende und Opfer von Justizkriminalität pathologisiert bzw. mit Pathologisierung bedroht werden, um sie mundtot zu machen, einzuschüchtern und von der Geltendmachung berechtigter Anliegen abzubringen.

Dies geht einher mit den hier seit Jahren konsequent und auf allen Ebenen betriebenen Verschleppungs- und Entledigungspraxis, die ebenfalls auf Zermürbung, Resignation und Aufgabe der Justizopfer setzt, bis hin zu deren Suizid.

Der Freistaat Bayern deckt kategorisch die Täter im Amt, die zum Teil als verdiente Juristen öffentlich hofiert werden.

Eine vom Landgericht Würzburg mit Freispruch vom 20.08.2010 zugewiesene Entschädigung für die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt – sog. zu Unrecht erfolgte Untersuchungshaft und Unterbringung – wurde infolge durch die Täter und Beschuldigten in weiterem Zusammenwirken verhindert.

Beweis:
Anlage:

Urteil Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09, Seite 1/2
Freispruch/Urteil des Landgerichts Würzburg, 20.08.2010

Der Freistaat Bayern verweigert somit nicht nur jede Aufklärung der Behörden- und Justizkriminalität sondern hat bis heute auch keinen Cent Entschädigung für die mit hoher krimineller Energie verschuldeten unrechtmäßigen Maßnahmen geleistet.

Stattdessen wird der Unterzeichner fortgesetzt mit unrechtmäßigen Kostenforderungen und Pfändungen aus zum Teil 14 Jahre zurückliegenden Vorgängen seitens der kriminell agierenden Behörden drangsaliert und provoziert.

Auf den Blog des Unterzeichners wird weiter vollinhaltlich verwiesen.

Die Vaterschaft und die Bindung zwischen Vater und Kind wird seit 2012 schuldhaft durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg zerstört. Einzelheiten und Verantwortliche zu dieser Angelegenheit und weiterer Behördenkriminalität sind umfassend benannt, polizeibekannt und bei Bedarf dem Blog des Unterzeichners zu entnehmen.

Der Unterzeichner wird offenkundig weiter auf allen Ebenen auflaufen gelassen, die Vorgänge zirkelschlüssig geleugnet, vertuscht und zugunsten der Täter bagatellisiert und verharmlost.

Ein politischer Aufklärungswille besteht offenkundig nicht.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Residenzlauf 2018

….“Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten tatsächlich unrichtig ist, wie der Antragsteller behauptet.“…

……

Die Meinung der Würzburger Justizjuristin Martina Pfister-Luz zu falschen Gutachten…..

Die AKTUELLE Entwicklung in Sachen Dr. Groß, von der korrupten Justiz gedeckter CSU-Gutachter, die Kriminellen bücken sich mittlerweile ganz tief, um ein ordentliches Gerichtsverfahren zu verhindern….

OLG-Richter Thomas Förster am 21.09.2017:

„In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des Nichtabhilfesbeschlusses vom 04.09.2017 zum Zwecke der Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler.

Das Abhilfeverfahren ist ein vom Untergericht durchzuführender Teil des Beschwerdeverfahrens., § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus. Dabei muss der Abhilfebeschluss eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten (OLG Frankfurt a.Main, MDR 2010, 344; OLG Rostock JurBüro 2012, 196; OLG Nürnberg MDR 2004, 169). Ein Vorlagebeschluss ohne erforderliche Begründung verletzt daher regelmäßig das rechtliche Gehör und unterliegt aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels der Aufhebung (OLG Köln FamFR 2009, 52; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a. Main a.a.O; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO 37. Aufl., § 572, Rn.10; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 572, Rn.4).

Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern. …“

OLG Bamberg, „erheblicher Verfahrensfehler beim LG, Fehlgutachten Dr. Groß, 21.09.2017, 4 W 85/17

Thomas Förster, OLG Bamberg

OLG-Richter Thomas Förster am 28.05.2018:

….“Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.“

OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

Zwischen diesen beiden konträren sog. Beschlüssen des OLG-Richters liegt dieser hämisch-dümmliche „Beschluss“ der korrupten Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die in eigener Sache kindisch nachtritt, Original:

…“Der Beschwerdeführer bleibt also bei seiner Behauptung der vorsätzlichen Falschbegutachtung. Dies streicht er durch entsprechenden Fettdruck jeweils heraus.

Ein Gutachten kann jedoch nur entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sein. Der Vortrag des Beschwerdeführers geht nicht auf den Verschuldensvorwurf der groben Fahrlässigkeit ein.“….

Kriminelle Richterin LG Würzburg: weiter Freibrief für Dr. Groß, 15.12.2017, 72 O 1041/17

Der Antrag auf Hinzuziehung eines Amtsarztes für Fehn-Herrmann wurde bis jetzt ignoriert, ebenso Klage und Dienstaufsichtsbeschwerde:

https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/13/klage-auf-schadensersatz-und-antrag-auf-amtsaerztliche-psychiatrische-untersuchung-der-richterin-fehn-herrmann-die-den-verbrecherischen-kindesentzug-seit-2003-leugnet/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/12/28/kindliche-trotzreaktion-und-weitere-rechtsbeugung-der-korrupten-richterin-ursula-fehn-herrmann-beim-landgericht-wuerzburg-zugunsten-des-wuerzburger-fehlgutachters-dr-joerg-gross-dem-allgemein-e/

Diese weitere Strafanzeige ist eingereicht – und ist hiermit BEWEISRECHTLICH dokumentiert und veröffentlicht:

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK ín Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 05.06.2018

Es wird beantragt, dass folgende Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt / vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten sowie Rechtsbeugung etc. nicht an die CSU-Justizbehörden/Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg abgegeben wird.

Dort finden objektiv seit Jahren strukturell Verdeckungsstraftaten und Rechtsbeugungen zu Lasten des Klägers statt, um insbesondere die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt zu vertuschen, die von Beschuldigten insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg mithilfe des sog. Sachverständigen Dr. Groß inszeniert wurde.

Die Beschuldigten im Amt gehen mit immenser krimineller Energie vor.
Der dringende Tatverdacht auf strukturelle Rechtsbeugung im Raum Würzburg ist anhand Aktenlage objektiv vorliegend, Sachverhalt und Anlagen.

I.

SACHVERHALT / DRINGENDER TATVERDACHT

1.

Aufgrund zugegangen weiteren Beschluss wird weiter Strafanzeige gegen

a)
Thomas Förster
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg erstattet.

Desweiteren wird nochmals Strafanzeige gegen die kriminelle Richterin beim Landgericht Würzburg, die Beschuldigte

b )
Ursula Fehn-Herrmann, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg erstattet sowie – in diesem Zusammenhang gegen den sog. Sachverständigen und Beschuldigten (unter anderem detaillierte Strafanzeige erstattet mit Datum vom 12.06.2017 über diese Behörde!)

Die Beschuldigte, persönlich bekannt/befreundet mit dem Beschuldigten Dr. Groß leugnet hierbei sogar den Zusammenhang der Freiheitsberaubung/Unterbringung des mit dem Fehlgutachten und stellt weiter trotz Freispruch (LG Würzburg, 814 Js 10465/09) in den Raum, der Kläger habe einen Amoklauf angedroht bzw. diese Androhung habe objektiv vorgelegen:

—-„Ausgangspunkt für den Unterbringungsbefehl vom 03.08.2009 (Anlage 1) waren ein Schreiben des Antragstellers vom 18.05.2009 und eine SMS vom 19.06.2009, die als Androhung eines Amoklaufs verstanden wurden.“—-

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Beweis: (im Zusammenhang)

Anlage 5
Sog. Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, 02.06.2017, 72 O 1041/17

Die Vorgänge sind gerichtsbekannt und polizeibekannt.

c)
Dr. Jörg Groß, Platenstraße 6, 97072 Würzburg

Der Vorgang ist gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Auf die seit Jahren erfolgten persönlichen Erörterungen und die objektiven Eindrücke und Ermittlungsergebnisse der Sachbearbeiterin Frau POK‘in Schiemenz wird verwiesen.

Die Beschuldigten nehmen persönliche Rache des Klägers offenkundig in Kauf bzw. wollen diese provozieren.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen klar, dass eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und eine durch eine regionale Justiz über 15 Jahre andauernde Zerstörung einer Vaterschaft (die der Freiheitsberaubung kausal zugrundeliegt) gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten Konsequenzen für die Täter haben wird.

Der Fall ist seit August 2013 beweisrechtlich im Blog des Klägers dokumentiert, ohne dass einer der Beschuldigten den Vorwurf falscher Verdächtigung oder üblen Nachrede etc. erhoben hätte.

Der Blog ist den Beschuldigten bekannt, wie sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschuldigten Groß ergibt.

Beweis:
Anlage 1

Schriftsatz vom 12.04.2018, Rechtsvertreters des Beschuldigten Groß, RA Thomas W. Schüßler, Würzburg, 4 W 85/17
Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß

2.

Unter permanenter zirkelschlüssiger Einrede der Verjährung versuchen die Beschuldigten außerdem rechtsbeugend darüber hinwegzutäuschen, dass der Anzeigenerstatter beginnend 2009 – während der Freiheitsberaubung – und seither durchgehend seit 2009 die Umstände der Freiheitsberaubung in allen Aspekten zivilrechtlich, strafrechtlich und dienstrechtlich zur Anzeige bringt.

Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten Dr. Groß und dessen vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens ist im Zusammenhang mit Verjährung wie folgt dringender Tatverdacht der zirkelschlüssigen Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß und zu Lasten des AE belegt:

Beweis: (beispielhaft)
Anlage 2
Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 02.03.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Dies hindert den Beschuldigten Thomas Förster, OLG Bamberg, nicht daran, 2018 nun zu behaupten:

„Bereits aufgrund der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.04.2018 erhobenen Einrede der Verjährung….fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten, Anders als im Falle einer vorsätzlichen Falscherstattung eines Gutachtens (Anm.: die hier vorliegt), die in einer Freiheitsentziehung mündet, ist bei lediglich fahrlässigem Handeln nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlägig, sondern die Regelverjährung von drei Jahren des § 195 BGB. Wie auch vom Antragsgegner richtig dargestellt, wären evtl. bestehende Ansprüche wegen § 199 Abs. 1 BGB damit seit dem 31.12.2013 verjährt….“

Beweis:
Anlage 3

Sog. Beschluss des Beschuldigten Förster vom 28.05.2018, 4 W 85/17
OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

Zuvor hatte der Beschuldigte Förster selbst das Gegenteil behauptet, Beschluss in Verfahren 4 W 85/17 vom September 2017:

….“Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler….
Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern.“

OLG Bamberg, „erheblicher Verfahrensfehler beim LG, Fehlgutachten Dr. Groß, 21.09.2017, 4 W 85/17

Nun widerspricht der Beschuldigte Förster sich ohne Änderung im tatsächlichen Sachverhalt selbst, offenkundig nach internem Druck bei den Justizbehörden Bamberg:

…“Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.“

Beweis:
Anlage 3
Sog. Beschluss des Beschuldigten Förster vom 28.05.2018, 4 W 85/17

Hierzu ist anzumerken: alle Verfahren seit 2009 in dieser Sache wurden auf dem Aktenweg entledigt, indem die Richter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg den Gerichtsgutachter ohne jeden Zusammenhang zum konkreten Sachverhalt hier pauschal rechtsbeugend in Schutz nahmen:

So wird im Verfahren 62 O 2451/09 zugunsten des Kriminellen Trapp (der mit dem Vorsitzenden Richter Müller befreundet ist) auf den sog. Sachverständigen Dr. Groß verwiesen und diesem bereits eine pauschale Ehrerklärung erwiesen, die Bände spricht und die Motivlage der in den folgenden Jahre objektiven strukturellen Rechtsbeugung bereits mitteilt:

….“…..der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – gilt im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.”…

Beweis:
Anlage 4

Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Fehn-Herrmann, Stühler / Landgericht Würzburg vom 02.11.2010, 62 O 2451/09
Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Seit 2009 ist in dieser Sache folgendes objektiv vorliegend, polizeibekannt:

a)
Die Zivilklagen werden nach Verweisung an die Justizbehörden Würzburg durchweg unter struktureller Rechtsbeugung und in allen Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Kollegen, Freunde und Dienstuntergebene der Beklagten entledigt, unter Leugnung der Fakten.

b)
Die Strafanzeigen werden nach Verweisung an die Strafverfolgungsbehörden im OLG-Bezirk Bamberg in allen Fällen unter mittlerweile offenkundiger struktureller Strafvereitelung zugunsten der Justizangehörigen, Juristen und sonstiger mit Amtsvergehen in Verbindung stehender Beschuldigter ohne jede Ermittlung eingestellt.

c)
Dienstrechtliche Beschwerden werden nicht beantwortet bzw. wird floskelhaft auf die Unabhängigkeit der Justiz verwiesen. Bezüglich Strafanzeigen gegen Staatsanwälte in Würzburg wurde der Anzeigenerstatter an die Staatsanwaltschaft Würzburg verwiesen.

Eine Geschädigtenvernehmung wurde bis heute rechtsfremd nicht veranlasst. Die Rechtsbeugungen orientieren sich offenkundig am Status und Amt der Beschuldigten.

3.

Es besteht erkennbar sowohl objektiv der dringende Tatverdacht auf eine konzertierte mittels Amtsmissbrauch konzertiert erzwungene Freiheitsberaubung im Amt als auch objektiv auf vorsätzlicher Erstattung eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses durch den Beschuldigten Dr. Groß zu diesem Zweck.

Seit 2010 lassen die Beschuldigten bei den Justizbehörden den Kläger in allen Belangen und trotz dringendem Tatverdacht und objektiv offenkundiger Schadensersatzpflicht auf dummdreiste Art auflaufen, verweigern und blockieren unter Rechtsbeugung den Rechtsweg.

Die Hybris und durchgehend an Status, Amt und Titeln orientierte parteiische Amtsführung bei den Justizbehörden ist dokumentiert unter anderem in Schreiben der Zeugin Martina Pfister-Luz, zu laden über Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg.
(Zur Tatzeit Richterin am Landgericht Würzburg, siehe Anlage)

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Diese entledigt die berechtigte und unmittelbare Feststellungsklage gegen den Beschuldigten Dr. Groß, die der Anzeigenerstatter bereits mit Datum vom 13.12.2009 in dieser Sache eingereicht hat, mit folgender rechtsfremder Argumentation, 04.02.2010:

„Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage enthält keinen schlüssigen Vortrag“…

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Hier wird schlicht wie objektiv bei den CSU-Justizbehörden hier üblich, der Beweisvortrag mit Floskeln begründungsfrei und zirkelschlüssig übergangen.

An die üblichen kataloghaften Floskeln schließt sich sodann die zirkelschlüssige persönliche Meinung der Zeugin als Richterin an:

…“Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der offensichtlich aufgrund der erstatteten Gutachten untergebracht wurde, mit dem Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass das Gutachten unrichtig war bzw. ist. Erfahrungsgemäß teilt die begutachtete Person, zumal in Strafverfahren, in den seltensten Fällen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Zumal wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei dem Probanden „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“ vorliegt.“…..

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Die Zeugin legt als Richterin des Landgerichts Würzburg hier eindeutig die bei den örtlichen Justizbehörden übliche Sichtweise offen, dass nämlich

a) der Inhalt eines Gutachtens, auch wenn dieser völlig abwegig und ohne jeden Voraussetzung erfolgt, allein schon durch die Tatsache, dass ein Gutachter dieser Meinung ist, keiner Überprüfung mehr zugänglich ist, insbesondere nicht auf Grundlage des „Begutachteten“, vielmehr ist es so, dass

b) bereits die Schwere und Dramatik von sog. Diagnosen von Sachverständigen, hier ein vom Beschuldigten Dr. Groß anlasslos behaupteter „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“, bereits für die Richtigkeit dieser Diagnosen sprechen muss, nach dem Motto: je vernichtender die Diagnosen, desto weniger zählt der Widerspruch der Betroffenen.

Infolge leistet die Zeugin den richterlichen Offenbarungseid:

„Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass gemäß § 839 a BGB eine Schadensersatzpflicht des gerichtlichen Sachverständigen nur dann eintreten kann, wenn ein unrichtiges Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet wurde.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten tatsächlich unrichtig ist, wie der Antragsteller behauptet.“

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Dies belegt die bei dieser CSU-Provinzjustiz offenkundig herrschende Meinung, dass Sachverständige ruhig falsche („unrichtige“) Gutachten erstatten können – es wird sowieso nicht gelingen, hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu belegen.

Der Vorsatz durch den Beschuldigten Dr. Groß ist objektiv augenscheinlich: er wusste, was die Staatsanwaltschaft Würzburg von ihm erwartet, er war bereits bekannt und (u.a. in der Forensik Lohr) berüchtigt als sog. „verlässlicher Einweisungsgutachter“.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war erwiesen, dass der Beschuldigte Dr. Groß ein völlig bizarres Fehlgutachten erstattet hat und keine der von ihm behaupteten Voraussetzungen für Unterbringung und Annahme der §§ 63, 20/21 StGB hier vorliegen.

Dr. Groß vertrat hier eine singuläre durch nichts gestützte Einzelmeinung entgegen u.a. der gesamten Belegschaft der Forensik Lohr, wo seit 05.08.2009 die Unterbringung auf Grundlage des Gutachtens erzwungen wurde.
Insbesondere der in allen Verfahren als Zeuge benannte Oberarzt Manfred Filipiak stellte bereits am Tag der Einweisung des Anzeigenerstatters, 05.08.2009 fest, dass beim Anzeigenerstatter keinerlei Voraussetzungen für diese Maßnahme vorlagen.

Weiter täuschen sowohl Dr. Groß als auch die Beschuldigten der Justizbehörden Würzburg seit 2009 darüber hinweg, dass sämtliche ärztlichen Gutachter und Zeugen eine von Dr. Groß völlig abweichende fachliche Ansicht vertraten, unter anderem:

Zeugnis:
Oberarzt Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Zeugnis:
Oberarzt Mohl
, zu laden über Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40 70597 Stuttgart

Zeugnis:
Dr. Gunther Essinger
, Medizinischer Direktor und Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Lützenhardter Hof, 75365 Calw

Es soll offenkundig durch rechtsbeugende Entledigung sämtlicher Geltendmachungen verhindert werden, dass diese Zeugen in einer ordentlichen Hauptverhandlungen zu den Vorgängen gehört werden.

Es ist insoweit, wie die Aktenlage ergibt, auch völlig irrelevant, wann und ob das Gutachten Prof. Dr. Nedopils belegte, dass Dr. Groß zusammenhangslos und ohne jeden Anknüpfungstatbestand zu seinen bizarren Diagnosen kam, die keiner der Zeugen auch nur ansatzweise bestätigen oder stützen kann.

Bis heute ist durch nichts und nirgends in der vorliegenden Aktenlage ersichtlich, worauf Dr. Groß sein bizarres Fehlgutachten stützt.

Ebenso ist durch nichts und nirgends ersichtlich, worauf er seine sog. Prognose, der Kläger sei als Gefahr für die Allgemeinheit unbedingt mit Neuroleptika zu behandeln und dauerhaft nach § 63 StGB im Maßregelvollzug einzusperren stützt.

Die EINZIGE und naheliegendste Erklärung ist die, dass Dr. Groß unbeachtlich seiner ärztlichen Pflichten im Sinne der Staatsanwaltschaft ein Fehlgutachten erstattete, notdürftig mit fachlichem Duktus angereichert, um Seriosität und Kompetenz vorzugaukeln und hernach darauf vertraute, dass

a) der Anzeigenerstatter als „amtsbekannter Spinner/Querulant“ weggesperrt werden wird, so dass seine Fehldiagnosen quasi zirkelschlüssig selbstbestätigend wirken (vgl. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Anlage 2 und auch Anlage 4)

b)
eine objektive Aufklärung seiner Fehldiagnosen infolge niemals stattfinden wird aufgrund der CSU-Seilschaften bei der Justiz Würzburg und des Rufs, den Dr. Groß dort genießt.

Dr. Groß saß u.a. zur Tatzeit für die CSU zusammen mit Cornelia Lückemann im Stadtrat, der Ehefrau des damaligen Leiters der Staatsanwaltschaft und heutigen sog. OLG-Präsidenten Clemens Lückemann, der als federführender Inititator der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Anzeigenerstatter anzusehen ist.

Die offenkundige objektive Befangenheit, die bei den Richtern hier vorliegt im Zusammenhang mit einem Verbrechen ihres Behördenleiters, wird ebenso übergangen wie alle Fakten.

II.

Der zugrundeliegende Sachverhalt, der polizeibekannt und unstreitig ist, wird nochmals zusammengefasst:

Auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg (Thomas Trapp, heute Landgericht Würzburg) erzwangen Kriminelle der Justizbehörden Würzburg unter Amtsmissbrauch aus persönlichem Ärger über die fortlaufenden Geltendmachungen des Anzeigenerstatters – Kindesentziehung seit 2003 – am 12.06.2009 Maßnahmen gegen den Kläger, indem Sie wider besseres Wissen behaupteten, bei den Justizbehörden drohe ein akuter Amoklauf mit einer unbekannten Zahl an Todesopfern durch den Anzeigenerstatter.
(Auf die anhängigen Zivilklagen und polizeilich vorliegenden Strafanzeigen, im Internet öffentlich zugänglich, alle Aspekte und Tatbeiträge dieses Justizskandals betreffend, wird vollinhaltlich verwiesen).

Um dies zu verwirklichen, täuschten die Kriminellen der Staatsanwaltschaft bis hinein in die Hauptverhandlung über die Tatsache, dass mehrere Richter (Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff) und auch der mit der Dienstaufsichtsbeschwerde befasste Ministerialrat Hans Kornprobst in den Schreiben keinerlei Straftatbestand erkannt hatten, ebenso wenig eine Bedrohungslage.
Um diesen Rechtsbruch zu vertuschen, versuchte der Zeuge und Lückemann-Freund Lothar Schmitt infolge, den Kläger in der Hauptverhandlung gezielt zu diffamieren, indem er behauptete, die auf Antrag Trapps von ihm (zur Tatzeit in Funktion als Vizepräsident des LG) am 12.06.2009 veranlassten Maßnahmen habe er befürwortet, da er aufgrund eines Schreibens des Anzeigenerstatters aus dem Jahr 2005 von diesem akut drohenden Amoklauf nun im Juni 2009 ausging, analog der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft.

Der „neue Leitende Oberstaatsanwalt“ Lothar Schmitt. Foto: Stefan Gregor 30.08.2012

Lothar Schmitt ist als Protege des Haupttäters Lückemann infolge dessen sog. Vizepräsident beim OLG Bamberg, heute Generalstaatsanwalt in Nürnberg.

Alle Tatbeteiligten bei der Freiheitsberaubung wurden infolge im OLG-Bezirk befördert!

Nachdem dieser „Amoklauf“ trotz der alarmistisch inszenierten Drohkulisse des Beschuldigten Trapp nicht stattfand, der Anzeigenerstatter aber auch nicht festgenommen werden konnte (da er sich in Stuttgart aufhielt und dorthin seit April 2009 von Würzburg verzogen war) erzwangen die Kriminellen über die Polizei Stuttgart dennoch am 21.06.2009 die Festnahme. Der Anzeigenerstatter wurde als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons bei km 20 aus dem Läuferpulk gezogen und festgenommen.

Der Beschuldigte Trapp lieferte zu diesem Vorgang erst einen Tag später, am 22.06.2009 einen sog. Haftbefehl, in welchem er nun behauptete, der Anzeigenerstatter habe den Amoklauf angedroht, ohne ihn begehen zu wollen – Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens.

Eine solche Straftat ist bei tatsächlichem Vorliegen nach objektiven Ermittlungen und gesundem Menschenverstand allenfalls mit einer Geldstrafe oder einer geringen Bewährungsstrafe zu ahnden.

Dass hier objektiv eine gezielte Intrige und Freiheitsberaubung vorliegt, ist mittels dringendem Tatverdacht belegt. Dass keine Ermittlungen erfolgen, ist offenkundig objektiv lediglich dem Amt und Status der Beschuldigten geschuldet, die von Justizkollegen und befreundeten Juristjuristen zirkelschlüssig gedeckt werden.

Die rechtsstaatliche objektive Vorgehensweise bei Strafverfolgung im Fall einer Störung des öffentlichen Friedens ist wie folgt belegt:

Beweis:
Anlage 6

Pressebericht vom 07.05.2018 „Aus Frust mit Amoklauf an Schule gedroht“
Pressebericht vom 30.01.2018 „Ex-Polizist aus Afghanistan drohte mit Brandstiftung“
Bundesweite Strafverfolgungsstatistik 2009/2010/2011

Selbst explizite Drohungen durch vorbestrafte Täter führen zu Bewährungsstrafen.

Infolge erzwangen die Kriminellen der Justiz Würzburg eine Inhaftierung des Anzeigenerstatters bis zum 05.08.2009 ohne Vorliegen von Straftat in der JVA Stammheim und JVA Würzburg.

Durch den Mittäter Roland Stockmann wurde infolge, 23.07.2009 eine vorgebliche Fluchtgefahr dadurch konstruiert, indem der Beschuldigte Stockmann behauptete, der Anzeigenerstatter sei „entrückt“ – was er, Stockmann, schon 2005 festgestellt habe.

Haftprüfung 23.07.09

Diese Inszenierung einer nicht vorhandenen Straftat und eines Haftgrundes diente objektiv dazu, die Zeit zu überbrücken, bis der von der Staatsanwaltschaft Würzburg instruierte Beschuldigte Dr. Groß sein vernichtendes Fehlgutachten vorlegen konnte, in welchem er dem Anzeigenerstatter (Inhalt der Klage) beliebig schwerste Pathologien und hieraus eine Gefährlichkeit andichten konnte.

Nach Fertigstellung dieses Fehlgutachtens erfolgte am 05.08.2009 die Überstellung des Anzeigenerstatters von der JVA Würzburg in die Forensik Lohr, wo er ohne medizinische Grundlage – was bereits am ersten Tag erkannt wurde – bis zum 05.03.2010 seiner Freiheit beraubt und eingesperrt wurde.

Der Zeuge Filipiak, zuständiger Oberarzt der Forensik und der Rechtsbeistand des Anzeigenerstatters, Christian Mulzer, wirkten infolge darauf hin, dass der objektive und neutrale Gutachter Prof. Dr. Nedopil, München, ein Dr. Groß widerlegendes Gutachten erstatten müsse. Vertrauen in Dr. Groß bestand nicht, da dieser offenkundig im Sinne der Staatsanwaltschaft agiert, andere Fälle sind in der Forensik bekannt.

Rechtsanwalt Christian Mulzer

Man musste von einer gezielten Intrige mit der Absicht der dauerhaften Freiheitsberaubung auf Grundlage von Fehlgutachten des Dr. Groß ausgehen. Dies wurde auch so kommuniziert.

Diese Sichtweise bestätigte sich infolge. Es ging erkennbar nicht um Strafverfolgung sondern um Schädigung des Klägers, unabhängig von Strafgehalt, Faktenlage und Tatsachen.

Nachdem Prof. Dr. Nedopil den jedem objektiv urteilenden Beobachter sich aufzwingenden Sachverhalt bestätigte, dass beim Anzeigenerstatter keinerlei Voraussetzungen für Unterbringung vorliegen und keine der Diagnosen und Prognosen des Dr. Groß einen Bezug zur Realität haben (Inhalt der Klage), erzwangen die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den Beschuldigten Schepping/Baumann am 12.03.2010 eine zweite Festnahme des Anzeigenerstatters in Stuttgart.

Dieses Verhalten setzte sich fort. Nach Freispruch durch integre Richter des Landgerichts verweigerten die Kriminellen in gleicher Täterschaft die Entschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt.

Seither wird auf Grundlage der von den Kriminellen ergebnisorientiert geschaffenen Aktenlage und unter floskelhafter Leugnung der Tatbestände zugunsten der Beschuldigten die objektive Faktenlage zirkelschlüssig zu vertuschen gesucht.

Der Vorsatz und dringende Tatverdacht ist anhand objektiver kriminalistischer Maßstäbe zweifelsfrei gegeben.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Anwaltliche Stellungnahme des Fehlgutachters Dr. Jörg Groß: das Wegsperren Unschuldiger ist so etwas wie „wissenschaftliche“ Freiheit….

Das dauerhafte Wegsperren eines Unschuldigen unter Mißbrauch des § 63 StGB und das eklatante Fehlgutachten des Dr. Jörg Groß gegen einen unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten ist nach Meinung des Rechtsvertreters des Dr. Groß, Thomas W. Schüßler, offenbar so etwas wie „wissenschaftliche Freiheit“:

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß

„Es ist gerichtsbekannt….dass verschiedene Wissenschaftler bei der Begutachtung ein und desselben Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Daraus lässt sich jedoch kein Schädigungsvorsatz eines Sachverständigen herleiten. Dass der Antragsgegner sich zu Zwecken des Broterwerbs einem – angeblichen – Wunsch der Staatsanwaltschaft gefügt habe, den Antragsteller unberechtigt einzusperren, ist eine Fiktion aus der Feder des Antragstellers, in dessen Vorstellung sich vielleicht der Gedanke verfestigt hat, alle und alles habe sich gegen ihn verschworen.“…

Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

Seit 2009 versuche ich, ein Zivilverfahren gegen den Würzburger Fehlgutachter Dr. Jörg Groß (CSUeinzuleiten, der mir diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angedichtet hat.

Ich sei daher laut Dr. Groß unbedingt dauerhaft nach § 63 StGB wegzusperren und dringend mit Neuroleptika zu behandeln. Und weil das alles soviel Spaß macht in Bayern, braucht die CSU auch dringend den Überwachungsstaat und will zurück in die 50-er Jahre des letzten Jahrhunderts mit einem sog. „PsychKHG“ – Nein: man will einfach die Möglichkeit, lästige Bürger nach Bedarf zu stigmatisieren und zu kriminalisieren. Nazimethoden!

Man kann in meiner Sache getrost von einer INTRIGE einer rechten CSU-Seilschaft bei den Gerichten Würzburg/Bamberg ausgehen, die dieser Blog dokumentiert.

Man ließ nichts unversucht, um mir zu schaden, inklusive zweiter Festnahme nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat und Verweigerung der Entschädigung mit dem Argument „Selbst schuld“….!

Die Methoden der CSU-Kriminellen, Lückemann-Kumpel Norbert Baumann und Lückeann-Vasall Thomas Schepping sind ausführlich dokumentiert:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/

Der integre und unabhängige Prof. Dr. Norbert Nedopil, LMU, verhinderte, dass diese Intrige der Würzburger Juristen mit Hilfe Dr. Groß – und nach den Mustern im Fall Gustl Mollath – Erfolg hatte – seit März 2010 steht zweifelsfrei fest, dass Groß ein eklatantes Fehlgutachten erstattet hat, unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung.

Zu verzeichnen sind nach wie vor sieben Monate Inhaftierung in der Forensik Lohr (insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat oder Haftgrund), für die ich bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten habe.

Dr. Groß erstattet munter weiter Gutachten als Sachverständiger für die Justizbehörden Würzburg, gibt Prognosen ab, die über die Zukunft von Menschen entscheiden.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Hier nebst Groß auch im Gerichtssaal:

1.
Die Staatsanwältin Martina Pfister Luz, die als Richterin Dr. Groß den ersten Freibrief erteilte, allein die Schwere seiner Fehldiagnosen spreche ja irgendwie dafür, dass diese richtig seien:

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Nach diesem Muster werden im Zirkelschluss Verbrechen im Amt vertuscht:
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

2.

Schoppenfreund Peter Auffermann, ein mutmaßlicher Vergewaltiger, der 2016 beantragt hat, die Bindung zwischen meiner Tochter und mir zu zerstören….(siehe Blog)

https://martindeeg.wordpress.com/2018/05/05/ist-jurist-peter-auffermann-ein-vergewaltiger-vertuscht-von-csu-seilschaften-der-staatsanwaltschaft-wuerzburg-neue-infos-passen-ins-bild-nach-aussen-honorige-juristen-in-wahrheit-verlogene/

Seither wird unter struktureller Rechtsbeugung der Rechtsweg blockiert: von Richtern, die mit Jörg Groß seit Jahren bestens bekannt sind. Insbesondere die kriminellen Richter Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, behaupten , die Tatsache, dass Groß „allgemein“ als „sorgfältig arbeitend und verlässliche“ etc. „persönlich bekannt“ sei, sei so etwas wie ein Freibrief für diesen konkreten Fall:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/12/28/kindliche-trotzreaktion-und-weitere-rechtsbeugung-der-korrupten-richterin-ursula-fehn-herrmann-beim-landgericht-wuerzburg-zugunsten-des-wuerzburger-fehlgutachters-dr-joerg-gross-dem-allgemein-e/

Was die CSU vom Rechtsstaat hält, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt.

Das Oberlandesgericht Bamberg, der Einzelrichter Thomas Förster hatte nun festgestellt, dass ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/29/einzelrichter-foerster-olg-bamberg-verweist-verfahren-dr-gross-zurueck-nach-wuerzburg-erheblicher-verfahrensfehler/

Die Klage ging zurück, wieder an die offenkundig befangene und unter Rechtsbeugung agierende Fehn-Herrmann, deren Reaktion daran zweifeln lässt, ob sie noch ihre Sinne beisammen hat, weitere Klage ist eingereicht, amtsärztliche Untersuchung beantragt:
https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/13/klage-auf-schadensersatz-und-antrag-auf-amtsaerztliche-psychiatrische-untersuchung-der-richterin-fehn-herrmann-die-den-verbrecherischen-kindesentzug-seit-2003-leugnet/

Nach fast acht Jahren hat man nun eine erste STELLUNGNAHME beim Beklagten eingeholt.

Dieses Schreiben des Rechtsanwalts Thomas W. Schüßler ging zu:

Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

Dieses Antwortschreiben ging ans Gericht.

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 02.05.2018

4 W 85/17

Deeg., M. / Groß, J.

Zu dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 12.04.2018 ist wie folgt weitere beweisrechtliche Stellungnahme angezeigt.

Schreiben wird zur weiteren beweisrechtlichen Dokumentation der Vorgänge veröffentlicht.
Die Versuche der Verhöhnung des Klägers seitens des Rechtsvertreters des Beklagten sind angesichts der Faktenlage und der zu verzeichnenden Schädigungen der Freiheitsberaubung und Existenzvernichtung des Klägers, beinhaltlich auch der Zerstörung dessen Vaterschaft seit 15 Jahren, eine Zumutung!

1.
Zunächst sei erwähnt, dass der Kläger keinesfalls der Meinung ist, „alles und alle haben sich gegen ihn verschworen“ (Schriftsatz vom 12.04.2018, Seite 4), wie die Beklagte hier behauptet, in offenkundig asozialer und unkorrigierbarer Tendenz, zwecks Leugnung eigener Verantwortung projektiv die Schuld für eigenes Fehlverhalten an Justizopfer und Geschädigte der bayerischen Behörden zuweisen und diese fortgesetzt der Lächerlichkeit preis geben zu wollen, wie es bereits im Fall Gustl Mollath zu bestaunen war.

Der Kläger ist jedoch aufgrund der vorliegenden Erfahrungen, beweisrechtlichen Tatsachen und Fakten der Überzeugung, dass im Rahmen einer Intrige eine von ihm – in (naivem) Glauben an Rechtsstaatlichkeit – eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kriminellen und Staatsanwalt Thomas Trapp final dazu missbraucht werden sollte, den Kläger, der als antragstellender und zu Unrecht kriminalisierter Vater seit 2004 lästig geworden war, ohne Vorliegen von Straftat dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde – nach zwei gescheiterten Versuchen seitens der Staatsanwaltschaft, die zu völlig anderen Ergebnissen führten – schließlich der als verlässlicher Gerichtsgutachter im Sinne der Behörde bekannte Beklagte Dr. Groß hinzugezogen, der zweifelsfrei wusste, was von ihm erwartet wurde, nämlich eine möglichst dramatische Pathologisierung des Klägers, wie sie im Fall Gustl Mollaths praktisch als Blaupause stattfand.

Diese zielgerichtet gegen den Kläger inszenierte Posse gründet auf nicht vorhandenen psychischen Störungen und einer fiktiven Gefährlichkeit des Klägers auf Grundlage dieser nicht vorhandenen psychischen Störungen, wie ausführlich beweisrechtlich belegt und durch Gutachten des objektiven und unabhängig von den Würzburger Justizklüngeln begutachtenden Prof. Dr. Nedopil zweifelsfrei erwiesen.

Über all dies ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben.

In dieser Hauptverhandlung ist auch die subjektive Tatseite und Motivlage des Beklagten zu erörtern. Es ist schlichtweg nicht glaubhaft, wie von Gericht und Beklagtenseite immer wieder vorgeführt, dass der erfahrene, sorgfältig arbeitende und verlässliche Gerichtsgutachter Dr. Groß einen psychisch völlig gesunden Mann, bei dem für jeden vernünftig denkenden Menschen keinerlei Persönlichkeitsstörungen, weder Wahn noch Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit vorliegen, von ausgerechnet dem der Anklagebehörde nahestehenden und dritten hinzugezogenen Gerichtsgutachter als derart psychisch gestört diagnostiziert wird, dass es keinerlei andere Möglichkeit mehr gibt, als diesen mit Neuroleptika zu behandeln und aufgrund der Gefahr für die Allgemeinheit dauerhaft wegzusperren, § 63 StGB, neben der Sicherungsverwahrung der schwerste Grundrechtseingriff dieses Rechtsstaates.

All dies auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009, in welcher der Beschwerdegegner und Auftraggeber des Beklagten am 12.06.2009, also rund vier Wochen später plötzlich und in Abweichung aller vorherigen Adressaten die Androhung eines akut bevorstehenden Amoklaufs erkannt haben will.

Außer dem Beklagten Dr. Groß und den Kriminellen der Justizbehörden Würzburg war weder zuvor noch danach irgendjemand im Zusammenhang mit dem Kläger der Meinung, dass dieser psychisch krank und gefährlich sei oder gar unter einem Wahn leide.

Es ist in ordentlicher Hauptverhandlung und auf Grundlage der Fakten dazulegen und Beweis darüber zu erheben, auf welcher Grundlage die Beklagten, hier Dr. Groß, zu ihren fantastischen und fiktiven Schlüssen in Bezug auf den Kläger kamen und welcher Wissensvorsprung gegenüber allen anderen benannten Zeugen sie in den Stand versetzt haben soll, anzunehmen, dass ihre Konstruktion der Wahrheit entspricht und alle anderen Zeugen und mit dem Kläger bekannten Personen im Unrecht seien.

Dies mit einer Überzeugung, die auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde Anlass geben soll zur Anwendung der dauerhaften Unterbringung gemäß § 63 StGB.

Auf die vorliegende Aktenlage des gerichtsbekannten Vorganges und Inhalt der weiteren anhängigen Klagen beim Landgericht Würzburg wird vollinhaltlich verwiesen.

Unter anderem im Verfahren 62 O 2451/09, Landgericht Würzburg, wurde ausdrücklich auf die Haftbarkeit des Beklagten abgehoben, wenngleich dies hier offenkundig geschah, um den Kriminellen und Beklagten Thomas Trapp, der mit dem erkennenden sog. Vorsitzenden Richter Müller, Landgericht Würzburg, befreundet ist (Dienstliche Stellungnahme zu Verfahren 64 O 1579/17, 18.09.2017), rechtsbeugend vor Geltendmachung zu schützen. Die fortgesetzten Vertuschungsversuche und das unwürdige Verantwortungsgeschacher zugunsten der jeweiligen Tatbeteilgten sind als strukturelle Rechtsbeugung anzusehen und zur Anzeige gebracht.

2.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Fehlgutachters Dr. Groß wendet sich zunächst wie folgt im Schriftsatz ans Gericht mit einer Art moralischem Appell an den Kläger, offenkundig manipulativ und unter weiterer Leugnung der Faktenlage:

„Sehr geehrter Herr Deeg,
Sie sind als Polizeibeamter a.D. eine gebildete Persönlichkeit. Es kann Ihnen nicht gleichgültig sein, dass die rechtsstaatlichen Prinzipien für alle, also auch für Sie gelten und dass in Deutschland niemand ein „Verbrecher“ genannt werden darf, der nicht rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist. Darüber hinaus solltenSie auch einmal darüber nachdenken, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die anderen, sondern auch jeder einzelne selber Verantwortung übernehmen muss. Für Sie geht es, wie wir gelesen haben, immer wieder um Ihr Kind, und wenn das so ist, dann vergessen Sie bitte nicht Ihre Vorbildfunktion als Vater.“

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Auf Seite 4 des Schriftsatzes heißt es sodann:

„Es ist gerichtsbekannt und auch wir wissen aus Erfahrung zur Genüge, dass verschiedene Wissenschaftler (Anm.: der Verfahrensbevollmächtigte wendet diese Bezeichnung offenkundig auf den Beklagten an) bei der Begutachtung ein und desselben Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Daraus lässt sich jedoch kein Schädigungsvorsatz eines Sachverständigen herleiten. Dass der Antragsgegner sich zu Zwecken des Broterwerbs einem – angeblichen – Wunsch der Staatsanwaltschaft gefügt habe, den Antragsteller unberechtigt einzusperren, ist eine Fiktion aus der Feder des Antragstellers, in dessen Vorstellung sich vielleicht der Gedanke verfestigt hat, alle und alles habe sich gegen ihn verschworen.“…

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Die Beklagtenseite leugnet hier weiter gezielt die Lebenswirklichkeit und Realität. Dies nach bekanntem Muster unter Versuch der Diffamierung und Verhöhnung der Gegenseite, die sich wie im Fall des Klägers hier suggeriert, die asozialen Schädigungen und gezielten Repressionen wie stets vermutlich nur ausgedacht („Fiktion“) hat bzw. den Sachverhalt nicht überblickt.

Vermutlich war nach dieser Logik der Beklagten auch die zweite asoziale und erzwungene rechtswidrige Festnahme am 12.03.2010 und weitere sechswöchige Freiheitsberaubung im Amt nach bereits acht Monaten sog. Untersuchungshaft durch die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den Kriminellen Baumann und Schepping, OLG Bamberg, lediglich eine Fiktion aus der Feder des Klägers, vgl. OLG Bamberg, Verfahren 4 W 20/18.

Ebenso die unter Missachtung der Urteilsfeststellungen der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg zu Verfahren 814 Js 10465/09 durch die selben Kriminellen unter Amtsmissbrauch erfolgte Verweigerung jedweder Haftenschädigung, wie im Freispruch zugewiesen: Fiktion aus der Feder des Klägers.

Dr. Groß ist insoweit insgesamt nahezulegen, ein Geständnis über die tatsächlichen Vorgänge, die auf ihn einwirkenden Motivlagen, die Tatsachen und die subjektive Tatseite abzulegen.

Dass Dr. Groß objektiv ein vorsätzliches Fehlgutachten erstattet hat, ist fraglos und beweisrechtlich präzise begründet.

Dr. Groß wurde von der Staatsanwaltschaft Würzburg erst dann gezielt hinzugezogen, als die beabsichtigte Pathologisierung mittels der Zeugen Dr. Essinger und Oberarzt Mohl gescheitert waren und deren Ergebnisse und Feststellungen so gar nicht zu der beabsichtigten Pathologisierung des Klägers passten, da die Zeugen bereits keinerlei Voraussetzung für eine Unterbringung sahen.

Der Beklagte wurde also fraglos mit dem Vorsatz hinzugezogen, Pathologien beim Kläger festzustellen, da ja ärtzliche Gutachten, dass keine Pathologien vorliegen, der Staatsanwaltschaft bereits vorlagen!

3.
Beeindruckend ist weiter die gesamte Unredlichkeit, die sowohl bei den Justizbehörden als auch bei deren Zuträgern wie dem Beklagten herrscht.

Man hat zwar offenkundig keinerlei Unrechtsbewusstsein und keinerlei Skrupel, Betroffenen und Justizopfern schwerstes Leid zuzufügen. Sobald es aber um die eigene Verantwortungsübernahme und Konsequenzen für Fehlverhalten und Straftaten geht, wird projektiv die Schuld auf die Betroffenen (oder nebulöse „wissenschaftliche“ Freiheiten) selbst abzuwälzen versucht, die ja irgendwie selbst an Kindesentzug, Freiheitsberaubung, Fehlgutachten schuld sein sollen, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2018.

Lediglich der Form halber ist festzuhalten, dass der Kläger gerade auch als unbescholtener Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg, der einen Amtseid auf die Verfassung geleistet hat, es schlichtweg für nicht möglich gehalten hätte, mit welcher kriminellen Energie, asozialen Strafwut und welcher anmaßenden ideologischen Selbstverständlichkeit im OLG-Bezirk Bamberg und insbesondere in Teilen der Justizbehörden Würzburg die Grundrechte, Gesetzesvorhaben und die Fakten ausgehebelt werden.

Der projektive Appell an den Kläger als Vater geht insoweit fehl, da die Kriminellen beinhaltlich des Beklagten Dr. Groß bei Durchsetzung ihrer rechtswidrigen und völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen keinen Gedanken daran verschwendeten, dass sie hiermit auch dessen Kind schaden und das Kindeswohl massiv und irreversibel verletzt wird, wenn ein Vater als psychisch gestörter Straftäter öffentlich stigmatisiert und weggesperrt wird.

Dass dies das Ziel der Staatsanwaltschaft war ist unstreitig. Die Schädigungsabsicht aus persönlichen Motiven und rechtsfremder Strafwut ergibt sich insoweit allein schon aus dem Verhalten nach Entlassung am 04.03.2010 aus der Forensik Lohr aus tatsächlichen Gründen, gerichtsbekannt, in Blog veröffentlich und Inhalt der Aktenlage.

Über die Behauptungen ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben.

Die Beklagten zielten mit Vorsatz darauf ab, den Kläger mittels Bagatelldelikten bzw. hier, Az. 814 Js 10465/09, ohne Vorliegen von Straftat dauerhaft nach § 63 StGB in den Maßregelvollzug einzusperren. Der Beklagte empfahl darüberhinaus die Behandlung mit Neuroleptika.

Man muss schon in einer völlig anderen Welt leben, um auch die völlige gesetzesferne Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde und das interessengeleitete Vorgehen der Staatsanwaltschaft, gegen die sich diese Beschwerde richtet, nicht als solches erkennen zu wollen.

Dass der Beklagte in einer völlig anderen Welt lebt und keinen Zugang mehr zur Realität hat, ist insoweit nicht ersichtlich.

Dennoch ist auch eine solche Prüfung der Beweiserhebung in Hauptverhandlung vorbehalten.

Ebenso die Prüfung, ob hier Vorsatz oder – wofür tatsächlich nichts spricht – lediglich grobe Fahrlässigkeit bei der Zuweisung schwerster Pathologien und eines Wahns und hieraus dann in weiterer Volte der Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit an einen psychisch völlig gesunden, zur Tatzeit 40-jährigen und bis dahin unbescholtenen Mannes und Polizeibeamten hier vorliegt.

Bis heute ist in keiner Weise nachvollziehbar und ersichtlich, wie der Beklagte zu seinen singulären und völlig abweichenden Darstellungen und Zirkelschlüssen kam.

Die Gerichte gehen offenkundig weiter von der Kompetenz und Fähigkeit des Beklagten aus, da Dr. Groß weiter als Gerichtsgutachter beauftragt wird und mit medialer Außenwirkung für das Landgericht Würzburg als sog. Sachverständiger in Erscheinung tritt und folgenreiche Diagnosen und Prognosen über Menschen abgibt.

Inwieweit dies vereinbar ist mit dem nachgewiesenen und vernichtenden Fehlgutachten in Sachen des Klägers hier, ist offen.

4.
Der Bevollmächtigte des Beklagten schreibt:

„Der Antragsteller beruft sich darauf, dass der Sachverständige Prof. Dr. Nedopil bei der fachpsychiatrischen Begutachtung des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis gelangt sei als der Antragsgegner.“

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Dies ist in mehrerer Hinsicht entlarvend.

Es ist offenkundig, dass die Begutachtung durch den integren und unabhängigen Gutachter Prof. Dr. Nedopil aus München eine Folge des vernichtenden Fehlgutachtens des Beklagten hier ist.

Prof. Dr. Nedopil wurde gezielt hinzugezogen, um – anders als beim Beklagten – eine unabhängige fachliche Meinung zu bekommen und die Fiktionen und vernichtenden Fehldiagnosen des Beklagten zu widerlegen.

Hier zu suggerieren, es handle sich um den Widerstreit zweier „Wissenschaftler“, die halt mal eben zu unterschiedlichen „Ergebnissen“ gelangt seien, ist bizarr und rechtsfremd.

Wenn ein Unschuldiger auf Grundlage eines Fehlgutachtens als gefährlich dauerhaft eingesperrt wird, mag das in Bayern so etwas wie Folklore oder Gewohnheitsrecht sein – keinesfalls jedoch ist dies halt mal eben eine Meinung unter vielen, wenn dies offenkundig keinerlei Basis in der Realität hat, wie hier vorliegend.

Wenn überhaupt ist Dr. Groß mit einem Gutachter zu vergleichen, der im Auftrag der Tabaklobby ergebnisorientiert darstellt, dass Rauchen nicht gesundheitsschädlich sondern im Gegenteil gesundheitsförderlich sei – und hernach behauptet, er habe das eben so gesehen.

Bis heute hat Dr. Groß in keiner Weise nachvollziehbaren Vortrag dazu geleistet, wie er zu der Behauptung kam, der Kläger leide unter Persönlichkeitsstörungen, einem Wahn und sei für die Allgemeinheit gefährlich.

Hierüber ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben, insbesondere auf die o.g. subjektive Seite der Tatbegehung.

Dies völlig singulär im Bereich als Mediziner – abweichend von allen anderen Zeugen und lediglich übereinstimmend mit der Meinung der Kriminellen der Justizbehörde Würzburg/Bamberg, die die gesamte Maßnahme gegen den Kläger angezettelt haben.

(Eine kleine Korrektur ist insoweit angebracht: auch der Großvater des Kindes des Klägers, Willy Neubert, hat in Schreiben an den ehem. Direktor am Amtsgericht, diesem mitgeteilt, dass er den Kläger für „psychisch krank“ hält. Willy Neubert ist als treibende Kraft bei der Kriminalisierung, Ausgrenzung und Kindesentziehung seit 2003 sowie der Entwicklung dieses gesamten Justizskandals und der erneuten Kindesentführung seit 2012 anzusehen.

Neubert inszeniert sich bereits ebenso lange als Ersatzvater für das Kind des Klägers und hat die Betreuung des Kindes offenkundig als Lebensinhalt für sich entdeckt. Auf die Vorgänge, Dokumentation im Blog des Klägers und anhängig beim Landgericht Würzburg bzw. BVerfG wird weiter verwiesen).

5.
Der Schadensersatz ist angesichts der monatelangen rechtswidrigen Inhaftierung eines geistig gesunden und unschuldigen Vaters und Polizeibeamten unter dem Damoklesschwert der dauerhaften Freiheitsberaubung mittels § 63 StGB ohne jede sachliche und medizinische Voraussetzung zusammen mit Kinderschändern, Gewaltverbrechern und psychisch Kranken, der weiter wirksamen und zielgerichtet zum Kindesentzug missbrauchten Stigmatisierung sowie der psychischen Traumatisierung der Maßnahme zurückhaltend beziffert.

Dies muss nicht so bleiben!

Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2015 – 9 U 78/11.

Mehrfertigung dieses Schriftsatzes und des Schriftsatzes der Beklagten geht der Polizeibehörde Stuttgart zu, die beweisrechtlich von der Freiheitsberaubung im Amt umfassend Kenntnisse hat.

Der Missbrauch des Tatortprinzip, das die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Würzburg begründet, die in eigener Sache vertuscht, ist bewusst.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Kontrolle, Repression, Stigmatisierung: das Wahnsystem der Söder-CSU! Ziel: Verbrechen im Amt und Verfolgung Unschuldiger legalisieren …..

Ist das schon Staatskriminalität oder läuft das noch unter „Demokratie“….

Das Wahnsystem CSU dreht hohl: dieser Blog ist aktueller denn je.

https://mobile.twitter.com/hashtag/s%C3%B6der?lang=de

Dieser Blog dokumentiert ausführlich, wie Kriminelle der fränkischen Justiz versuchten, einen psychisch völlig gesunden und unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg, ohne Vorliegen von Straftat dauerhaft wegzusperren und sozial zu vernichten.

Nach einem üblichen Muster (Gustl Mollath) und mit einem Fehlgutachten des als verlässlich bekannten befreundeten Gerichtsgutachters Dr. Jörg Groß (CSU).

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Weil ich als ausgegrenzter Vater konsequent versuchte, über die örtliche Justiz meine Vaterrechte und das Kindeswohl durchzusetzen, unterstellte Groß mir auf Geheiß krimineller Seilschaft um den rechtsradikalen CSU-ler Clemens Lückemann einen „Wahn“ und diverse Persönlichkeitsstörungen, die mich auf für die Allgemeinheit so „gefährlich“ machten, dass ich unbedingt dauerhaft einzusperren und mit Neuroleptika zu behandeln sei.

Justizverbrecher Clemens Lückemann, OLG Bamberg

Als strafrechtliches Konstrukt für die Freiheitsberaubung und Intrige diente eine Dienstaufsichtsbeschwerde (!) gegen den Würzburger Staatsanwalt Thomas Trapp, der mir im Vorfeld eine Straftat der ‚versuchten Nötigung‘ andichtete, um das Stigma eines kriminellen „Gewalttäters“ im Paarkonflikt weiter dramatisch fortzuführen, gemäß der Ideologie dieser Justiz, die immer auf den losgeht, der die Hybris stört.

Absage Vereinbarung 2008, Kinderschutzbund

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Aus der Dienstaufsichtbeschwerde (!) bastelte man – Wochen nach Zusendung – dann einen akut bevorstehenden „geplanten Amoklauf“, den es zwar nie gab, der aber von der Staatsanwaltschaft an die Mainpost weitergegeben wurde, die wunschgemäß unter Missachtung der Unschuldsvermutung Schlagzeile lieferte und die selbstreferentielle Kriminalisierung durch diese Justizverbrecher vorauseilend im Zirkelschluss fortführte:

Die Fakten seither verschweigt das Hofberichterstatter-Blättchen.

Der Kriminelle Trapp fungierte ungeniert in eigener Sache als Sachbearbeiter, setzte Polizeibeamte unter Druck und lügt bis heute, dass sich die Balken biegen – mittlerweile ist der Typ Vorsitzender Richter und wird von seinen Kollegen und Freunden unter struktureller Rechtsbeugung gedeckt.

Prof. Dr. Nedopil beendete diese Posse nach acht Monaten: es gab weder einen Wahn noch Persönlichkeitsstörungen und eine Gefahr für die Allgemeinheit.

Prof. Norbert Nedopil, LMU München

Die Fakten sind seit August 2013 in diesem Blog anhand Originaldokumenten für jedermann nachzulesen:

https://martindeeg.wordpress.com/2013/08/17/bayerische-justiz-der-missbrauch-des-%c2%a7-63-stgb/

Auch Dr. Groß wird unter struktureller Rechtsbeugung durch Kriminelle der Würzburger Justiz zu decken versucht, ich als Geschädigter werde verhöhnt.

Die Feststellungen Nedopils und die Anordnung des Landgerichts Würzburg am 04.03.2010 per Fax, dass ich sofort aus der über acht Monate andauernden „Untersuchungshaft/Unterbringung“zu entlassen bin, hinderte die Kriminellen Norbert Baumann (CSU) und Thomas Schepping nicht, auf Geheiß ihre Kumpels Lückeman (CSU), mich eine Woche später erneut rechtswidrig in Stuttgart festnehmen zu lassen – „Fluchtgefahr“ – und nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg im August 2010, 814 Js 10465/09, schließlich die Entschädigung für zehn Monate Freiheitsberaubung zu verweigern: ich sei selbst schuld

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann, ehemals OLG Bamberg
Copyright: Markus Hauck (POW)

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und sein Lakai Thomas Schepping

Zugunsten dieses kriminellen Gesocks will der neue Obermacker der CSU, Söder, nun immer weiter den Rechtsstaat und die Grundrechte aushebeln.

Die Muster sind bekannt…..unter anderem aus den Jahren 1933 bis 1945, Deutschland.

Dieser Kommentar von Georg Diez im SPIEGEL bringt es auf den Punkt:

….“Bayerische Diktatur

…..hier schließt sich der Kreis zu zwei politischen Initiativen, die zeigen, wie eng bereits die ideologische Nähe von AfD und CSU ist, die Bayern immer mehr zum Ungarn Deutschlands verwandeln will, ein reaktionäres Renegaten-Regime, das gesetzgeberische Alleingänge unternimmt und an der Praxis einer polizeistaatlichen Überwachungsherrschaft arbeitet.

Schritt für Schritt nutzt die CSU die Formen des Rechtsstaats, um sie zu pervertieren und, wie es Bernard Harcourt nennt, zum Krieg gegen die eigenen Bürger einzusetzen: Erst war es eine Art „Unendlichkeitshaft“, wie es Heribert Prantl nannte, mit der vorbeugend Menschen eingesperrt werden können.

Dann war es ein neues Polizeigesetz, das die Militarisierung der Zivilgesellschaft mit Maßnahmen vorantreibt, die aus Diktaturen bekannt sind, weil unter dem Signum der Sicherheit etwa die Grenzen zwischen Verfassungsschutz und Polizei verschwimmen und quasi rechtsfreie Räume entstehen.

Und nun ist es ein Gesetzesvorhaben mit dem Namen „Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz“, das Christian Geyer in der „Frankfurter Allgemeinen“ zum Schäumen brachte, er sprach von „Propaganda“ und schilderte das Entsetzen in der Fachwelt, weil aus psychisch Kranken (und wie man Krankheit definiert, ist hier eine andere, wichtige Frage) künftig wie Straftäter behandelt.

Von Ärzten, die zu „Erfüllungsgehilfen staatlicher Willkür“ würden, sprach dabei Thomas Kallert, Leitender Ärztlicher Direktor der Gesundheitseinrichtungen des Bezirks Oberfranken – alles in allem ist das, was in Bayern gerade geschieht, etwas grundsätzlich anderes als ein Politikwechsel oder eine konservative Verschärfung bisheriger Praxis, es ist etwas anderes als die Normalität im Meinungsstreit in einer Demokratie zwischen links und rechts: Es ist die Einführung eines anderen Menschenbildes, es ist die Institutionalisierung von Verdacht, es ist die Aufrüstung der Argumente und Stigmatisierung als Strategie der Spaltung.

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/afd-csu-bayern-demokratie-ohne-demokratische-werte-kolumne-a-1204003.html

Verfassungsbeschwerde gegen die Vertuschung zugunsten der bayerischen Justizkriminellen Norbert Baumann und Thomas Schepping

Mein Name ist Martin Deeg.

Kriminelle der bayerischen CSU-Justiz haben 2009/2010 versucht, mich unter Missbrauch des § 63 StGB sozial zu vernichten – asoziale rechtswidrige Kriminalisierung und Pathologisierung nach Modell Gustl Mollath.

Strukturelle und institutionalisierte Gewalt durch feiste CSU-Kriminelle, die glauben über Recht und Gesetz zu stehen. Dokumentation in diesem Blog anhand Originalakten.

Meine Vaterschaft wird anhaltend seit 15 Jahren durch CSU-Justizverbrecher zerstört.

Es ist kein Zufall, dass diese asoziale bayerische Partei momentan versucht, den Rechtsstaat und die Freiheitsrechte immer weiter auszuhebeln, Menschen immer weiter im Vorfeld von Strafbarkeit als „Gefährder“ stigmatisieren zu wollen.

Das Pack hat ANGST! Die Verbrecher im Amt fürchten die Resonanz ihrer jahrzehntelangen verbrecherischen Vorgehensweise gegen lästige Bürger, kriminalisierte und ausgegrenzte Väter, unschuldige Opfer.

Heribert Prantl sprach vor Tagen von einer Mollathisierung des Rechts; man will offenbar immer niederschwelliger Menschen auch als psychisch krank stigmatisieren und wie Kriminelle behandeln, ohne dass Straftaten vorliegen:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/umstrittener-gesetzentwurf-bayern-will-psychisch-kranke-wie-straftaeter-behandeln-1.3944987

Der Widerstand ist enorm…..Schmutzler Söder und seine Law-and-order-Front werden endlich Grenzen des Rechtsstaates aufgezeigt:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychisch-kranken-hilfe-gesetz-wir-wollen-niemanden-stigmatisieren-und-nehmen-die-bedenken-ernst-1.3947616

………

In den vergangenen Wochen wurden nun in meiner Sache gegen die Machenschaften der CSU-Justiz Würzburg/Bamberg sieben Verfassungsbeschwerden eingereicht, weitere folgen.

Exemplarisch veröffentlicht wird hiermit die Beschwerde gegen die Vertuschung der vorsätzlichen Freiheitsberaubung der Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping.

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann, ehemals OLG Bamberg
Copyright: Markus Hauck (POW)

Justizverbrecher Thomas Schepping

Diese Kriminellen haben nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung und Entlassung eine weitere repressive Festnahme gegen mich inszeniert und weitere sechs Wochen Freiheitsberaubung erzwungen. Nach Freispruch verweigerten die Kriminellen die Haftenschädigung.

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe 20.02.2018

Hiermit wird fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 20/18
Verfahren Landgericht Würzburg, 61 O 1747/17

Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

(Anlage)

Der Kläger der Verfassungsbeschwerde ist verletzt in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 20 Grundgesetz.

Dem Kläger werden entgegen Art. 3 Grundgesetz fortlaufend aufgrund Mittellosigkeit und beliebig und willkürlich als Vater und Mann die verfassungsgemäße Rechte verweigert, der Rechtsweg unter kaum kaschierter Rechtsbeugung blockiert.

Der Vorgang gründet wie beweisrechtlich nachgewiesen auf einer eklatanten Verletzung der Freiheitsrechte des Klägers, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, eines unbescholtenen Vaters und Polizeibeamten, der durch Kriminelle und CSU-Gesinnungsjuristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, wie infolge dargelegt, erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund zielgerichtet vorsätzlich über acht Monate zu Unrecht in sog. Untersuchungshaft gezwungen wurde.

Begründung:

1.

Über den nachgewiesenen Vorsatz zur Freiheitsberaubung im Amt gegen einen Unschuldigen durch CSU-Richter und die Falschangaben der Beschuldigten zur Konstruktion von Straftat und Haftgrund zu diesem Zweck ist in ordentlicher Hauptverhandlung und in einem fairen Verfahren Beweis zu erheben.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017
https://martindeeg.wordpress.com/2017/11/30/justizverbrecher-peter-mueller-landgericht-wuerzburg-strukturelle-rechtsbeugungen-zwecks-vertuschung-einer-freiheitsberaubung-im-amt-gegen-unschuldigen-polizeibeamten/

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017
https://martindeeg.wordpress.com/2017/12/01/ergaenzung-zur-aktuell-erstatteten-strafanzeige-gegen-die-korrupten-richter-die-die-widerwaertigen-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping-vor-den-konsequenzen-einer-boshaften-freiheits/

Aus repressiver Strafwut, niederen persönlichen Motiven und einem asozialen CSU-Weltbild heraus erzwangen die Kriminellen im Amt nach Entlassung durch Beschluss des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09, 04.03.2010, am 12.03.2010 eine weitere Festnahme und erneute sog. Untersuchungsshaft erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, missbrauchten die Kriminellen in gleicher Besetzung ihr Amt, um dem Kläger die vom Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, zugesprochene Haftentschädigung zu verweigern, unter Missachtung der Urteilsfeststellungen.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Diese weitere rechtswidrige Handlung belegt den Vorsatz zur Schädigung des Klägers, offenkundig auf Hybris gründend und aus Ärger über dessen „Respektlosigkeiten“ gegenüber dieser CSU-Justiz. Skrupel und Reue bei ihren Existenzen vernichtenden Rechtsbrüchen ist den Kriminellen im Amt und den CSU-Seilschaften hier offenkundig unbekannt – diese fühlen sich im Gegenteil unantastbar bei Missbrauch der Amtsgewalt.

Insbesondere diese zweite Freiheitsberaubung im Amt ist Inhalt der hier verfassungswidrig entledigten Klage, die zwecks Vertuschung des gesamten Vorganges von Richtern der Justiz Würzburg/Bamberg offenkundig unter Rechtsbeugung und Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens durch befangene Richter in eigener Sache zu vertuschen versucht wird.

Im OLG-Bezirk Bamberg besteht regelhaft keinerlei Rechtssicherheit für Männer/Väter und kein funktionierendes Rechtssystem mehr für Rechtsuchende, die berechtigte Ansprüche gegen Behörden, Gerichte und Juristen geltend machen.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird strukturell durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg missbraucht, um berechtigte Anliegen zu vertuschen und Kollegen, Freunde und Bekannte vor berechtigten Geltendmachungen zu schützen, wie der Kläger infolge hier – und in weiteren Vorgängen – beweisrechtlich darlegt.

Vorgänge werden nicht rechtsstaatlich befriedet sondern durch über Jahrzehnte gewachsene gewaltenübergreifende CSU-Seilschaften um den Rechtsradikalen Clemens Lückemann (CSU), OLG Bamberg, gezielt und unter Missbrauch von Amtsgewalt eskaliert, Betroffene zu Unrecht kriminalisiert und pathologisiert.

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Das spaltende und unfassbar schlichte Weltbild, das die CSU-Akteure politisch immer wieder zur Aufführung bringen, ist in der bayerischen Justiz seit Jahren Leitbild und hat bereits zu einer strukturellen Zersetzung des Rechtsstaates in der bayerischen Justiz geführt.

Hier sind Kriminelle im Werk, die offenkundig glauben, in Zirkelschlüssen und unter dem Etikett der Unabhängigkeit der Justiz unbehelligt Verbrechen und Straftaten gegen Unschuldige und Rechtsuchende begehen zu können.

Dies berechtigt zu Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz, den der Kläger für sich beansprucht.

Gegen den Beschuldigten Müller insbesondere ist vorliegend dringender Tatverdacht wegen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers in acht Verfahren gegeben.

2.

Der Kläger wurde im Rahmen einer Intrige durch mehrere CSU-Juristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg vom 21.06.2009 bis 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt.

Mit Urteil des Landgerichts Würzburg, 1. Strafkammer, Az. 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010 wurde festgestellt, dass den Maßnahmen keine strafbare Handlung des Klägers zugrunde lag und eine Entschädigung zu entrichten ist.

Das ist unstreitig.

Mittels weiterem Amtsmissbrauch der CSU-Seilschaft innerhalb der Justiz Würzburg/Bamberg wurde infolge unter Missachtung der Urteilsfeststellungen diese Entschädigung verweigert, was ebenfalls gerichtsanhängig ist und aktuell unter Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens und Rechtsbeugung (Richter identisch mit diesem Verfahren) zu vertuschen versucht wird.

Dieser Vorgang (Verweigerung der Entschädigung unter Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch) ist dem Bundesverfassungsgericht bereits vorliegend, 2 BvR 1072/11. Dieser wurde rechtswidrig nicht zur Entscheidung angenommen, was die Kriminellen innerhalb der Justiz Würzburg/Bamberg zu weiteren Straftaten gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten ermutigte.

Seit Juni 2012 erfolgt so bspw. erneut ein rechtswidriger Kindesentzug im Gerichtsbezirk, unter Missachtung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses des Amtsgerichts Würzburg.

Das gesamte Gebaren und die Zerstörungen durch die Kriminellen mit CSU-Parteibuch, die offenkundig innerhalb der bayerischen Justizbehörden eine Art rechtskonservatives Sondertribunal und einen rechtsfreien Raum gegen lästige Rechtsuchende etabliert haben, rechtfertigt wie genannt seit langem ein Widerstandsrecht des Klägers aus Art. 20 Grundgesetz und ist objektiv insbesondere aufgrund der im 15. Jahr schuldhaft erfolgten Zerstörung der Vaterschaft des Klägers – 2003 bis 2018 – als Mordmotiv zu werten.

Als (ehem.) Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg gibt sich der Kläger momentan noch mit einer rechtsstaatlichen Aufklärung der Vorgänge, einer Anklage der Täter und Entfernung aus dem Amt zufrieden.

Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof decken weiter aktuell mit kataloghaften Formalbeschlüssen die Machenschaften dieser Provinzjustiz und lassen den Kläger, dessen Existenz und Elternschaft durch diese völlig inkompetente und in Teilen kriminelle Provinzjustiz zersört ist, rechtswidrig weiter auflaufen.

Die Freiheitsberaubung im Amt, die mit immenser krimineller Energie erfolgte, wird bis heute mittels Missbrauch des Tatortprinzips und struktureller Rechtsbeugung und Strafvereitelung im OLG-Bezirk Bamberg zugunsten der Täter im Amt vertuscht.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Die gesamte Freiheitsberaubung im Amt gründet auf einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg, der infolge als Sachbearbeiter die Inhaftierung und die weitere Schädigung des Klägers – in offenkundiger Vernichtungsabsicht – persönlich motiviert inszenierte.

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Der Beklagte Thomas Trapp (weitere Klagen anhängig) ist mittlerweile Richter beim Landgericht Würzburg.

Der federführende Richter in diesem (und weiteren) Verfahren vor dem Landgericht Würzburg, der Beschuldigte Peter Müller, räumte erst auf Vorhalt in Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit mit Datum vom 18.09.2017 ein, dass er mit dem Richterkollegen, der in einem Nachbarbüro sitzt, befreundet ist.

Es ist unstreitig, dass die Richter hier zugunsten von Kollegen urteilen, die sie seit Jahren/Jahrzehnten persönlich kennen, zusammenarbeiten und zum Teil befreundet sind.

Die Besorgnis der Befangenheit wird strukturell begründungslos in Abrede gestellt, da dies der beabsichtigten Vertuschung des Justizskandals entgegensteht.

Bereits dies widerspricht erkennbar der Erfordernis an ein faires Verfahren, da von Objektivität und Unabhängigkeit der Richter keine Rede sein kann, die den Kläger durchweg wie einen querulatorischen Vollidioten ohne jeden begründeten Anspruch behandeln und sich in ihren Urteilen und Beschlüssen begründungslos auf die Seite der jeweils Beklagten schlagen, sich deren Falschangaben vielfach parteiisch zu eigen machen, so auch hier, vgl. sog. Beschluss vom 23.011.2017, Anlage 5.

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17
Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit werden ungeachtet von Fakten und präzisen Darlegungen des Klägers in allen anhängigen Verfahren durchweg und unbegründet floskelhaft abgelehnt.

3.
Im vorliegenden Verfahren setzen sich die befangenen Richter erkennbar in keiner Weise mit dem Beweisvortrag und den Zeugendarstellungen auseinander.

Der nachgewiesene Vorsatz zur Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund gegen die Beklagten wird einfach ignoriert und die kataloghafte und völlig inhaltsleere Einrede der Verjährung seitens der Beklagten, Landesamt für Finanzen, von den Richtern rechtsbeugend und verfassungswidrig zu eigen gemacht.

Beweis:

Anlage 4
Schreiben der Beklagten vom 26.10.2017

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17


4.

Der Vorsatz zur Freiheitsberaubung ergibt sich aus der gesamten Aktenlage.

Anstatt die präzisen und detaillierten Angaben des Klägers, der nach acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal festgenommen wird, objektiv zu prüfen und eine ordentliche Hauptverhandlung zu veranlassen, in welcher die Behauptungen zu belegen sind, durch Zeugen und Sachbeweis, machen sich die Beschuldigten Müller (CSU), Volkert, Herzog in einem Satz die Falschbeschuldigungen der Beklagten zu eigen.

Dies in einer Art Nichtbegründung und mit der schlichten und durch nichts belegten Behauptung, hier wäre noch nicht einmal fahrlässiges Verhalten gegeben:

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17

5.

Das Oberlandesgericht, die Beschuldigten Münchmeier (CSU), Kröner und Förster (CSU), decken die Rechtsbeugung der befangenen Richter des Landgerichts zugunsten der Beklagten Baumann (CSU) und Schepping, (ehemals Richter des OLG bzw. des LG) und machen den Rechtsstaat insoweit gänzlich zur Farce.

Die Begründung dieses – für Rechtsuchende komplett untauglichen – Instanzengerichts beschränkt sich darauf, kataloghaft und völlig inhaltsleer ohne jeden Sachbezug die „zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses“ zu behaupten.

Beweis:

Anlage 6
Sog. Becshluss des OLG Bamberg vom 20.02.2018, Az. 4 W 20/18

Dies ist eine Aufforderung zur Selbstjustiz, eine Provokation und eine verfassungsferne Verhöhnung des Rechtsstaats, wie sie in der Region offenkundig die Regel ist.

6.

Die Beklagten Baumann und Schepping berufen sich zum Zweck der Freiheitsberaubung im Amt auf eine gegen sie ergangene Rüge („floskelhaft“) des Bundesverfassungsgerichts, deren Sinn sie infolge konterkarieren und hämisch zu einer erkennbaren Freiheitsberaubung gegen den Kläger missbrauchen:

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Zitat:

Weiter rügt das Verfassungsgericht die Beklagten:
33
„4. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch das Verfahrensrecht. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB – das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ).

….Das Oberlandesgericht verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der zu erwartende Strafrest erheblich sei.“….

….2. Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft erhöht (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198 ).

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08

7.
Hinzu kommt, dass der Kläger seit Erlass des § 126 StGB im Februar 2005 bis heute bundesweit die einzige Person ist, die über einen Zeitraum von 10 Monaten in sog. Untersuchungshaft gehalten wurde wegen einer (erkennbar nicht vorliegenden) Störung des öffentlichen Friedens.

Desweiteren ist der Kläger die einzige Person, der ein solcher Straftatbestand zur Last zu legen versucht wurde infolge einer internen – und eben nicht öffentlichen – Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt.

Ebenfalls einzigartig ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dieser Dienstaufsichtsbeschwerde, der Beschuldigte Thomas Trapp, LG Würzburg, infolge als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die bizarr rechtswidrige und repressive Strafverfolgung inklusive der zu Unrecht erfolgten sog. „Untersuchungshaft“ über insgesamt zehn Monate inszenierte.

Der Kläger wird nicht hinnehmen, dass diese Kriminellen und CSU-Verbrecher im Amt weiter unbehelligt ohne Konsequenzen in der rechtsstaatlichen Justiz tätig sind!

Die kriminelle Energie und die verfassungsferne und vorsätzliche Schädigungsabsicht der Beschuldigten erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen, erst recht jedem Juristen, der auch sich auch nur ansatzweise mit den Fakten dieser Sache befasst.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Klage auf Schadensersatz und Antrag auf amtsärztliche / psychiatrische Untersuchung der Richterin Fehn-Herrmann, die den verbrecherischen Kindesentzug seit 2003 leugnet

Je länger ich mich mit den Tätern und Kriminellen im Amt hier bei den Justizbehörden in Bayern befasse, desto offensichtlicher wird eines:

Die boshaft, gehässig und zielgerichtet im steten Zirkelschluss seit 2003 aufbereiteten Entwertungen und Zuschreibungen an meine Person als männlicher Gewalttäter, aggressives Arschloch, Spinner, Stalker etc. bis hin zum Amokläufer, der so irre gefährlich ist, dass man ihn dauerhaft mit Neuroleptika zudröhnen und wegsperren (Empfehlung Dr. Groß, CSU, in seinem Fehlgutachten für den Justizverbrecher Trapp, Staatsanwaltschaft) muss, entspringen offenkundig Projektionen der Täter und Kriminellen selbst. Eigene unerwünschte, aggressive Anteile werden zwanghaft abgewehrt, indem man sie beim Gegenüber verortet und dort bekämpft. Die wissenschaftlichen Grundlagen kann jeder nachlesen bei Sigmund Freud, C.G. Jung, Melanie Klein oder in hierauf bezogenen aktuellen Fachbüchern, bspw. von Prof. Heinz Weiß.

Die Täter und Kriminellen deckt bei ihren Machenschaften natürlich ihr Nimbus und die Fassade einer rechtsstaatlichen Justiz. Dennoch bleibt die Frage, was diese Täter und Kriminellen offenbar regelhaft dazu treibt, Rechtsuchende und Bürger wie Gustl Mollath oder mich als gefährliche Irre abstempeln zu wollen und dauerhaft wegzusperren.

So langsam wird auch das klar: manche dieser Täter und Kriminellen haben offenbar schlicht selbst nicht mehr alle Tassen im Schrank, sind unzurechnungsfähig und schlicht gefährlich aufgrund ihrer Hybris gepaart mit Amtsgewalt, die sie genüßlich missbrauchen, um ihre Ideologie, Gesinnung und latente Menschenfeindlichkeit auszuleben – auch die Pathologisierung entpuppt sich mehr und mehr als Projektion.

Es wird Zeit, dass hier eine amtsärztlich Untersuchung erfolgt, die bspw. bei jedem einfachen Polizeibeamten Standard ist, der zuviel trinkt, Vorgänge nicht mehr sachlich und objektiv bearbeitet oder schlicht keinen Bock mehr zu haben scheint.

Es ist untragbar, dass bayerische Richter, die Existenzen vernichten, Grundrechte missachten, offenkundig moralisch deformiert sind und selbst einfachste Realitäten leugnen, wie hier die sog. Richterin Ursula Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, im Gegensatz hierzu offenbar völlig unkontrolliert tun und lassen können was sie wollen und auch bei Verbrechen im Amt und unverhohlener Rechtsbeugung glauben, sie müssten einfach den Joker „richterliche Unabhängigkeit“ ziehen…..

Dieses Schreiben ging ans Landgericht, Klage und Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten Geuder:

Anlass hierfür ist die erneute unverhohlene Rechtsbeugung unter Leugnung von Fakten und Lebenswirklichkeit, gehässig, dummdreist, provokativ und offenbar zirkulär auf reaktive Selbstjustiz spekulierend:
Rechtsbeugung sog. Richterin Fehn-Herrmann zugunsten Kindsmutter, Landgericht Würzburg Beschluss vom 01.02.2018, 72 O 1694/17 – Vater selbst schuld an Kindesentzug und Umgangsboykott seit 2003!

An den
Präsidenten des
Landgerichts Würzburg
– Dr. Dietrich Geuder –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 07.02.2018

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen
Ursula Fehn-Herrmann, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung und anhaltendem Amtsmissbrauch zu Lasten des Klägers im Verfahren zu Aktenzeichen 72 O 1041/17 als auch im Verfahren zu Aktenzeichen 72 O 1694/17, Landgericht Würzburg.

Beweis:
vorliegende Aktenlage zu Verfahren 72 O 1041/17 und zu Verfahren 72 O 1694/17, Landgericht Würzburg

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Es wird aufgrund des hämischen, widerwärtig gehässigen und offen despotischen Rechtsbruchs der offenkundig keiner rechtlichen und sachlichen Begründung zugänglichen Richterin und der Schwere der Straftaten im Amt und des Missbrauchs der Garantenstellung als Richterin sowie der offenkundig fehlenden charakterlichen Eignung der Beklagten neben einer Anklage wegen Rechtsbeugung die Entfernung der Richterin aus dem Amt beantragt.

Es wird aus den gleichen Gründen beantragt, die Richterin einer amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchung unterziehen zu lassen, um eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit festzustellen, da aufgrund Sachlage erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beklagte überhaupt in der Lage ist, komplexe Sachverhalte kognitiv und objektiv zu erfassen, woran sowohl die Beschlussfassung der Beschuldigten Richterin im Verfahren zu Aktenzeichen 72 O 1041/17 als auch im Verfahren zu Aktenzeichen 72 O 1694/17 erhebliche Zweifel begründen, wie infolge beweisrechtlich ausgeführt.

Der Schriftsatz geht ebenfalls an die Polizeibehörde Stuttgart, Strafanzeige ist erstattet.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird lediglich formal hiermit ergänzend eingereicht, ist insoweit jedoch als von vornherein sinnlos anzusehen, da nach allgemeinem Sachstand und auch aufgrund eigener langjähriger Erfahrung eine funktionierende Kontrolle und Dienstaufsicht über bayerische Richter gemäß der Gewaltenteilung seit Jahrzehnten in Bayern faktisch nicht stattfindet und für Rechtsuchende durch Eingaben und Beschwerden nicht zu erlangen ist.

Rechtsstaatliche Kontrolle sowohl über Richter als auch über Staatsanwälte im Bundesland werden seit Jahrzehnten normalisiert mit floskelhaften allgemeinen Verweisen auf die richterliche Unabhängigkeit entledigt. Der Standardsatz diesbezüglich lautet in der gesamten CSU-Hierarchie seit Jahrzehnten mehr oder weniger gleich, um selbst Verbrechen im Amt und völlig rechtswidriges Vorgehen zu verdecken:

„Gemäß Art. 97 GG ist es mir als Dienstvorgesetzten der Richterinnen und Richter grundsätzlich untersagt, deren Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder hierzu Stellung zu nehmen.“

Dies ermöglicht, dass Richterinnen und Richter in Bayern seit Jahrzehnten völlig unbehelligt und in persönlichen Netzwerken gegen jede Geltendmachung gesichert in offenkundig immer ungenierterer Art und Weise Straftaten im Amt gegen Rechtsuchende begehen und selbst genüsslich zelebrierter persönlich motivierter Rechtsbruch wie hier durch die Beklagte durch das Umfeld in falsch verstandener Solidarität und unter Korpsgeist rechtswidrig gedeckt und vertuscht wird.

So ist insgesamt über Jahrzehnte kein einziger Fall vorliegend, bei dem ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen eine Richterin oder einen Richter der Justizbehörden Würzburg stattgegeben wurde.

Desweiteren ist ebenfalls über Jahrzehnte kein einziger Fall vorliegend, bei dem ein Gerichtsgutachter der Region wegen eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses erfolgreich zur Anklage gebracht wurde. Dies, obwohl diese Fehlgutachten in Rechtsanwaltkreisen und beim Fachpersonal der Kliniken längst allgemein bekannter Sachstand sind.

Zeugen sind bei Bedarf zu benennen.

Uschuldige Menschen, denen als sog. Querulantendurch verlässliche Einweisungsgutachter der Region (Dr.Groß, Dr. Blocher) beliebig insbesondere jeweils eine „querulatorische/narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörung“ angedichtet wird, werden so repressiv von der Justiz unter der Maßgabe einer vorgeblichen psychischen Störung und durch Vorhalt von Bagatelldelikten dauerhaft eingesperrt.

Der Fall des Klägers – der erst aufgrund Intervention des unabhängig von der rechtswidrigen Ergebnisorientiertheit zur sozialen Vernichtung des Klägers durch die fränkische Justizklüngel um Lückemann agierenden objektiven Obergutachters Prof Dr. Nedopil scheiterte, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09 – belegt neben dem bekannten Fall Gustl Mollath nicht nur dieses absolut rechtswidrige repressive Vorgehen von Justiz und Gutachtern gegen Menschen sondern auch das absolute Fehlen von Reue, moralischem Kompass und dem für Richter vorauszusetzenden integren Charakter.

Dies ist im Fall des Klägers belegt durch eine zweite Freiheitsberaubung im Amt nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung und Entlassung am 05.03.2010 infolge Eingang des Obergutachtens des Prof. Dr. Nedopil: die Täter der Staatsanwaltschaft auf Weisung Lückemann und die Täter des OLG Bamberg, Baumann und Schepping, inszenierten am 12.03.2010 eine zweite Freiheitsberaubung gegen den unschuldigen Kläger aus purem Schädigungseifer. In gleicher Motivation und in asozialem Nachtreten gegen einen unschuldig zehn Monate zu Unrecht inhaftierten Vater und ehemaligen Polizeibeamten verweigerten die Täter in gleicher Besetzung die vom Landgericht Würzburg in Urteil vom 20.08.2010 zugesprochene Haftentschädigung.

Die Vorgänge sind gerichtsanhängig und werden aktuell ebenfalls unter Rechtsbeugung zugunsten der Jusitzollegen durch das Landgericht Würzburg, insbesondere den sog. Richter Peter Müller, der als ebenso korrupt und charakterlich ungeeignet wie die Beklagte hier anzusehen ist, Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Es ist insgesamt ein Treppenwitz, dass CSU-Richter, die ihre Positionen innerhalb des CSU-Netzwerks um Clemens Lückemann erlangten, in einem Justizskandal objektiv prüfen und urteilen sollen, in dem es um Aufklärung von Verbrechen im Amt geht, deren Initiator insbesondere der OLG-Präsident Lückemann ist.

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Dennoch leugnen die Richter bestätigt durch ihre Kollegen jeweils jegliche Befangenheit, auch wenn, wie im Fall Müller, der Beklagte Richterkollege Trapp ein persönlicher Freund ist.

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Das Bundesjustizministerium wird über die Sachlage und diesen Sumpf bei den Justizbehörden in Bayern hier betreffend den Kläger und die Vernichtungsversuche gegen einen unbescholtenen Vater und Polizeibeamten beweisrechtlich in Kenntnis gesetzt; Veröffentlichung im Blog weiter ergänzend.

Eine Geltendmachung auf Länderebene ist wie genannt als sinnlos anzusehen, da das CSU-Ministerium und die CSU-Regierung seit Jahrzehnten jegliche Kontrolle und jegliche Ermittlung selbst bei Verdacht auf schwere Verbrechen im Amt verweigern und die Taten aus Eigeninteressen der Partei verdecken.

Rechtspflege –
Minister Bausback in Bamberg: „Die Linke ist lahm gelegt …“

Dass in Bayern zwecks politischer Vertuschung von Straftaten selbst integre und rechtsmäßig Strafverfolgung betreibende Polizeibeamte zu Unrecht verfolgt werden,, zeigt aktuell der Fall des Labor-Unternehmers Schottdorf. Dieser beging bekannterweise politisch gedeckt reihenweisen Betrug, worauf die ermittelnden Polizeibeamten Robert Mahler und Stephan Sattler offenkundig unter schuldhafter Amtspflichtsverletzung auf politische Weisung von der Staatsanwaltschaft zu kriminalisieren versucht wurden, um die Betrügereien in CSU-Netzwerken zu verdecken.
https://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/957076/affaere-schottdorf-unrecht-beamte-ermittelt.html

Dieses Klima von Hybris, Rechtsbruch, Geklüngel und Amtsmissbrauch innerhalb der bayerischen Justiz ermöglichte auch den Justizskandal gegen den Kläger, insbesondere die Freiheitsberaubung im Amt durch das CSU-Netzwerk des Rechtsradikalen Clemens Lückemann, OLG Bamberg (hier im Bild mit Bausback, Minister CSU).

Die Verbrechen im Amt, die auch als Komplott und Intrige gegen einen Unschuldigen/lästigen Antragsteller zu werten sind, werden bis heute vertuscht.
Charakterlich ungeeignete Gesinnungsjuristen wie die Beklagte Fehn-Herrmann hier machen diese Zustände und diese gesamtgesellschaftliche Zersetzung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats überhaupt erst möglich.

Es ist darüberhinaus vielfach belegter Fakt, dass gerade der nachhaltige Versuch, das durch die Justizbehörden hier verursachte Unrecht und Leid berechtigt zur Anklage und Aufklärung zu bringen, zu nur noch unverschämteren repressiven Rechtsbrüchen und rechtswidrigen Abwehrmaßnahmen einzelner Justizjuristen der Behörden hier führt.

Begründung:
1.

Der Kläger hat als unbescholtener Vater und ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg seit Dezember 2003 und nun im 15. Jahr durch die Schuld und den anhaltenden Rechtsmissbrauch durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg/Bamberg den Kontakt zu seinem leiblichen Kind verloren.

Ein erster Antrag des Klägers ging an das Gericht mit Schreiben vom 27.12.2003, in welchem er um dringende Intervention und Hilfe des Familiengericht bat, um einen konkret zu befürchtenden Kontaktabbruch zu seinem damals drei Monate alten Kind zu verhindern, Az. 002 F 5/04.

Die heute durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg schuldhaft und rechtswidrig herbeigeführten Schädigungen und Folgen waren voraussehbar und vermeidbar!

Die zuständige Richterin und Zeugin Antje Treu beantwortete die wiederholten Anträge des Klägers als Vater zunächst erst über drei Monate später mit einseitigem Schreiben vom 31.03.2004, mit welchem sie den Kläger auf das zuständige Jugendamt verwies, ohne selbst tätig zu werden.
Erste Reaktion Treu: Termin nach ACHT Monaten / Verfahrenspfleger bestellt nach 16 Monaten!

Erst auf weiteres dringendes Insistieren erfolgte nach weiterer Verschleppung eine erste mündliche Verhandlung nach bereits acht Monaten durch das Gericht verschuldeter Bindungszerstörung, 13.08.2004.

Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Justizbehörde durch die willkürliche Ausgrenzung und Isolierung des Klägers als Vater von seinem leiblichen Kind, mit dem er bis 09.12.2003 tagtäglich und in Heiratsabsicht mit der Mutter zusammenlebte, unter Rechtsbruch – einfachster Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes – eine schwere Traumatisierung beim Kindsvater und eine Bindungsschädigung des Kindes schuldhaft verursacht.

Entgegen der Verfassungvorgaben des Grundgesetzes wurden durch die Schuld und den Rechtsmissbrauch einer in Teilen offenkundig völlig inkompetenten und desinteressierten, rechtswidrig reflexhaft gegen Männer agierenden Justiz sowohl die verfassungsgemäßen Elternrechte des Klägers als auch die verfassungsgemäßen Rechte des Kindes durch die originär örtlich zuständigen Justizbehörden – Wohnsitz des Kindes – willkürlich und in Teilen zielgerichtet zerstört, momentan 15 Jahre.

Bezüglich der Details der Vorgänge von 2004 bis 2018 wird auf die bei den Gerichtsbehörden vorliegende Aktenlage sowie die beweisrechtliche Dokumentation anhand Originaldokumenten durch den Kläger in dessen Blog verwiesen.

Den gesamten Beweisvortrag der Klage vom 31.07.2017, 72 O 1694/17, der den weiteren Fortgang der schadensrechtlich zu klärenden Ausgrenzung und rechtswidrigen Verweigerung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses, der schließlich mit Datum vom 09.04.2010 durch das Familiengericht Würzburg, Richterin Brigitte Sommer, 005 F 1403/09, nicht nur erlassen – sondern im Gegensatz zu vorherigen und nachfolgenden Beschlüssen der Richterin und Zeugin Antje Treu – auch gegen den erklärten Willen der Volljuristin Neubert bis Mai 2012 durchgesetzt wurde, ignoriert die Beklagte Fehn-Herrmann völlig.

Beweis:
Aktenlage, Verfahren zu 72 O 1694/17, Landgericht Würzburg
Rechtsbeugung sog. Richterin Fehn-Herrmann zugunsten Kindsmutter, Landgericht Würzburg Beschluss vom 01.02.2018, 72 O 1694/17 – Vater selbst schuld an Kindesentzug und Umgangsboykott seit 2003!

Beweis:
Anlage 1

Klageschrift mit ausführlichem Beweisvortrag, Zeugenvortrag, Anlagen – Version aus dem Blog des Klägers, 31.07.2017
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/31/zivilklage-gegen-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-stand-aktuell-seit-2012-habe-ich-als-vater-keinerlei-kontakt-mehr-langzeitdokumentation-eines-justizverbrechens/

Ob dies aus Amts-Hybris und dem Gefühl einer Unantastbarkeit auch bei schwerer Rechtsbeugung, aus psychischen Defiziten oder schlicht aus Gehässigkeit heraus gegenüber dem Kläger als erklärtes Feindbild („Querulant“, durchgeknallter Ex-Polizist etc.) geschieht, ist zu klären.

Als jedenfalls dem Kläger bekannt wurde, dass die bereits im Verfahren zu Az. 72 O 1041/17 massiv persönlich involviert rechtsbeugend zu Lasten des Klägers und ungeniert zugunsten des Fehlgutachters Dr. Groß agierende Beschuldigte Fehn-Herrmann ungeachtet dessen auch im Verfahren gegen die Volljuristin Neubert als Richterin agieren soll, wurde unverzüglich die berechtigte Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Die Geltendmachungen wurden durch die Richterkollegen komplett ignoriert, die Beschuldigte bestätigt und gedeckt und die Darstellungen des Klägers mit den üblichen Floskeln und Allgemeinplätzen in Abrede gestellt.

Beweis:
Aktenlage, Verfahren zu 72 O 1694/17, Landgericht Würzburg

Durch den unter Rechtsbeugung mit Datum vom 01.02.2018 nun in diesem Verfahren erlassenen Beschluss der Beklagten haben sich sämtliche Darstellungen und Befürchtungen bezüglich weiteren Amtsmissbrauchs durch die Richterin zugunsten auch der Beklagten Neubert voll bestätigt und wurden durch die völlig asoziale und gehässige Form, in der diese sich outet, sogar noch übertroffen.

So teilt diese sog. Richterin einem durch Ausgrenzung von seinem Kind und anhaltend asozialen Rechtsbruch schwer traumatisierten Vater, der seit August 2012 (singuläres Treffen in Beisein Zeuge Günter Wegmann) seine Tochter überhaupt nicht mehr gesehen hat und zu der von Dezember 2003 bis Mai 2010 ebenso rechtswidrig ein kompletter Kontaktabbruch durch die Justiz verschuldet ist wie seit Juni 2012 (und entgegen vollstreckbaren konkreten Beschlusses des Familiengerichtes, Richterin Brigitte Sommer) wie folgt mit:

„Der Prozesskostenhilfeantrag ist …unbegründet.
Der Antragsteller war nicht seit 2003 von jeglichem Kontakt mit dem Kind ausgeschlossen, sondern es haben Kontakte stattgefunden.“…..

Dies wirft in Gesamtschau sehr wohl die Frage auf, ob die Beschuldigte überhaupt noch in der Form über ihre Sinne verfügt, wie es eine Tätigkeit mit Verantwortung in einer Behörde voraussetzt.

Entweder ist diese Darstellung der Beschuldigten das Ergebnis einer durch ihre Gesinnung ideologisch und persönlich motivierten feststehenden Position, in welcher diese sich nicht erst durch Beschäftigung mit den Akten und den Fakten und Tatsachen irritieren lässt oder die Beschuldigte/Beklagte hier zielt in einer unverhohlenen Gehässigkeit darauf ab, einen seit 14 Jahren ausgegrenzten und isolierten Vater hämisch durch weiteren Amtsmissbrauch und verbale Demütigungen weiter traumatisieren und schädigen zu wollen.

Die verbalen Darstellungen der Beschuldigten als Richterin sind erkennbar objektiv geeignet, in Ausnahmesituation die affektive Gewalt, die Tötung von Menschen oder bei labilen Geschädigten auch eine Selbsttötung hervorzurufen.

Beweis:
Anlage 2

Schreiben der Beschuldigten vom 01.02.2018, 72 O 1694/17
Rechtsbeugung sog. Richterin Fehn-Herrmann zugunsten Kindsmutter, Landgericht Würzburg Beschluss vom 01.02.2018, 72 O 1694/17 – Vater selbst schuld an Kindesentzug und Umgangsboykott seit 2003!

Infolge beruft sich die Beklagte zirkulär auf im Zusammenhang irrelevanten Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 30 C 727/17, in welchem die Volljuristin Neubert den Beschuldigten selbstreferentiell entwertet, um die Feststellung der Unzulässigkeit des von ihr eingeleiteten Verfahrens zu verhindern, da sie dieses unter Verweigerung einer korrekten ladungsfähigen Anschrift und Täuschung des Gerichts beantragte.

Um diese Feststellung der Unzulässigkeit zu verhindern, schützt die Volljuristin und Kindsmutter unter beliebiger Diffamierung und Entwertung des Klägers als Vater – wie sie seit 2003 erfolgreich praktiziert wird – ein „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ für ihre Person vor.

Dass dies mit Falschbeschuldigungen, pauschaler Propaganda gegen den Kläger als Mann und mit zusammenhanglosen Vorwürfen von Aggression – bei ähnlichen Sachlagen erfolgen regelhaft Tötungsdelikte durch die traumatisieren Männer, wie Allgemeingut, und dem Kläger auch als Polizeibeamten bekannt ist – geschieht, missbrauchte nicht nur der Richter im Verfahren 30 C 727/17 zur selbstreferentiellen Rechtsbeugung gegen den Kläger, indem er die Klage nicht als unzulässig verworfen hat sondern nun auch in hämischer und gezielt provokanter Form die Beschuldigte hier.

Desweiteren beruft sich die Beschuldigte auf ein sog. Urteil des OLG Bamberg vom Februar 2016, Az. 7 UF 2010/15, in welchem die sog. Richter Reheußer, Weber und Panzer zunächst kindeswohlschädigend eine Anhörung des Kindes inszenierten, in welchem dieses erwartbar die instrumentalisierte und projektive Entwertung des Vaters durch ihr Umfeld und die Kindsmutter übernahm und sich gegen seinen Vater aussprach.

Das Vorgehen des Gerichts ist als asozial und widerwärtig anzusehen. Dem Kind des Klägers werden hier unter massiver Kindeswohlschädigung Schuldgefühle introjiziert, die je nach weiterer Entwicklung dieses Justizskandals irreversibel sind.

Die Umgangspflegerin Ursula Baur-Alletsee und der Verfahrenspfleger Günter Wegmann hatten diese Anhörung zuvor als Kindeswohlschädigung abgelehnt.

Stellungnahme der Umgangspflegerin Frau Baur-Alletsee, 22.12.2015
Stellungnahme Verfahrenspfleger v. 15.12.2015: Kindeswohlgefährdung

Dies hielt die Täter im Amt des OLG Bamberg infolge auch nicht davon ab, entgegen der Empfehlungen aller Fachkräfte unter Rechtsbeugung und Verfassungsbruch zu Lasten des bereits massivst geschädigten und traumatisierten Vaters nach rechtswidrigem Kindesentzug durch die Volljuristin Neubert und entgegen der Vorgaben des Familiengerichts von Juni 2012 bis zumindest Juli 2015 (Aufhebung des konkreten sog. Umgangsbeschlusses. Einsatz der Umgangspflegerin Baur-Alletsee) dummdreist einen weiteren rechtswidrigen Umgangsausschluss zu konstruieren (den ersten verschuldete die Richterin und Zeugin Antje Treu, August 2005 nach Instrumentalisierung des untauglichen Verfahrenspflegers Rainer Moser durch die Kindsmutter und deren Vater, vgl. beim BGH anhängige Klage, Landgericht Würzburg, 3 T 2299/17, auch hier Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers, AG Würzburg, 17 C 960/17).

Die Entführung und rechtswidrige Entfremdung des Kindes insbesondere entgegen der gerichtlichen Entscheidungen und Amtsermittlungen des Familiengerichts beginnend Juni 2012 und das Verhalten der Beklagten Neubert, was beweisrecchtlich und ausführlich Inhalt der Klage ist, vgl. Anlage 1, wird von der Beschuldigten Fehn-Herrmann hier abgetan unter Hinweis auf ein völlig irrelevantes Urteil vom August 2017 und ein weiteres im Zusammenhang lediglich selbstreferentiell und zirkulär die Schädigungen seit 2012 weiter fortführenden unter Rechtsbeugung angezeigten Urteils des OLG.

Ein Verbrecher verweist auf den vorherigen, eine Rechtsbeugung wird mit einer vorherigen Rechtsbeugung zu legitimieren versucht.

Die Beschuldigte zieht hier nicht nur sich selbst als Richterin sondern die gesamte rechtsstaatliche Justiz ins Lächerliche: gerade die Aggressionen und die zu erwartende Selbstjustiz, die sie dem Kläger schädigend anzudichten versucht, provoziert die Beschuldigte durch ihre Verhöhnung des Klägers und der gesamten Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in ihrem erneuten unter Rechtsbeugung erlassenen Beschluss hier.

2.
Auf die gesamte Aktenlage zum Verfahren 72 O 1041/17 wird beweisrechtlich verwiesen.

Die Beschuldigte bestreitet im Kern unter Amtsmissbrauch, dass ihr persönlicher Bekannter, der Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß ein Fehlgutachten über den Kläger erstattet hat.
Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Dies ist unstreitig, belegt durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil.

Desweiteren ist durch zahlreiche Zeugen und Beweisvortrag unschwer in öffentlicher Hauptverhandlung nachzuweisen, dass Dr. Groß unter Vorsatz im Sinne der Staatsanwaltschaft Würzburg ein Fehlgutachten erstattet hat.

Dies stellt die Beschuldigte Fehn-Herrmann lebensfremd und persönlich motiviert in Abrede mit dem vorgeblichen Argument, dass dies ein schwerer Vorwurf sei und ihr Bekannter Dr. Groß allgemein kompetent.

Auch hier liegt eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit nahe, da aufgrund Sachlage erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beklagte überhaupt in der Lage ist, komplexe Sachverhalte kognitiv und objektiv zu erfassen, weshalb neben objektiver Aufklärung durch ein Gericht eine amtsärzliche und psychiatrische Untersuchung der Richterin beantragt wird.

Es ist für Rechtsuchende und Bürger in einem Rechtsstaat in keinem Fall hinnehmbar, dass solche gehässigen und offenbar moralisch völlig deformierten Amtsträger wie hier nach Gutsherrenart rechtsbeugend in Bezug auf existentielle Grundrechte und Lebensinhalte von Bürgern und Rechtsuchenden Fakten schaffen.

Angesichts des fortschreitenden Vertrauensverlusts in die bayerische Justiz ist hier auch im Rahmen der Generalprävention ein Exempel zu statuieren.

Dass Rechtsbeugungen und Leugnung von Fakten und Lebenswirklichkeit durch widerwärtige und sich unantastbar wähnende Richter mittlerweile wie hier im Fall des Klägers normalisiert und zirkulär fortgeschrieben werden, zeigt den ganzen Abgrund, der hier bereits zwischen Justiz und Gesellschaft besteht.

Selbstverständlich sind die Verbrechen und der anhaltende Rechtsbruch und auch die anhaltende Traumatisierung des Klägers als Justizopfer und ehemaligem Polizeibeamten schon lange ein Motiv für Selbstjustiz und ein Mordmotiv gegen die dummstolz die Schädigung fortführenden Justizjuristen etc., insbesondere was die folgenschwere zielgerichtet herbeigeführte weitere Rechtsbeugung beim OLG Bamberg und Ausgrenzung des Klägers als Vater zu Lasten des Kindes angeht, den die Beschuldigte hier selbstreferentiell zur Rechtfertigung weiterer Rechtsbeugung missbraucht.

Anstatt dies alles als objektive Tatsache zu antizipieren, provoziert man unverhohlen weiter und zielt offenkundig darauf ab, dass der Kläger den Rechtsweg und die öffentliche juristische Geltendmachung endlich aufgibt und zur Selbstjustiz greift.

Die Schuld der Justiz hier wird deutlich, wenn man beleuchtet, dass der Kläger seit 2003 in keinem Fall körperlich übergriffig wurde und sich die zumindest teilweise nachvollziehbaren Vorwürfe auf Beleidigung und versuchte Nötigung beschränken.

Angesichts der wiederholten gewaltsamen und invasiven Übergriffe und Attacken von Angehörigen der Justiz Würzburg/Bamberg gegen den Kläger ist dies bemerkenswert.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Häme, Spott, Faktenleugnung und Parteinahme für die Kindesentführerin: dummstolze Würzburger Richterin Fehn-Herrmann macht sich über 14 Jahre Kindesentfremdung und Justizversagen lustig.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg

Polizeibehörde Stuttgart
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart 06.02.2018

72 O 1694/17

Hiermit wird eingereicht:

LG Würzburg:

a)
Formale Beschwerde zu Rechtsbeugung der befangenen Richterin Fehn-Herrmann, sog. Beschluss vom 01.02.2018, auf Anzeige der Befangenheit der Richterin wird verwiesen.

Polizei Stuttgart:

b)
Strafanzeige wegen fortgesetzter Rechtsbeugung durch die korrupte Richterin Fehn-Herrmann, auf die im Vorfeld bereits erfolgte Anzeige der zu befürchtenden weiteren Rechtsbeugung zugunsten Neubert – analog Dr. Groß – und der Befangenheit der Richterin wird verwiesen.

Sämtliche Befürchtungen haben sich bestätigt.

Die Beschuldigte ist anzuklagen und infolge aus dem Amt zu entfernen, da sie offenkundig mit immenser krimineller Energie das Amt einer Richterin missbraucht, aus persönlichen Motiven und Vorbehalten heraus.

Gründe:

1.
Die korrupte Richterin Fehn-Herrmann ist wegen Rechtsbeugung zugunsten des ihr persönlich bekannten Gerichtsgutachters Dr. Jörg Groß (CSU) aktuell zur Anzeige gebracht, den sie u.a. in Verfahren 72 O 1041/17 unter unverhohlenem Amtsmissbrauch rechtswidrig zu Lasten des Klägers vor zivilrechtlichen Forderungen zu schützen versucht, beginnend 2010, Az. 62 O 2451/09.

Der Kläger war unstreitig und nachweislich Verfahren des Landgerichts Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, aufgrund eines grob unrichtigen ärztlichen Zeugnisses des Dr. Groß vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 zu Unrecht in der Forensik Lohr eingesperrt, wofür der Kläger bis heute nicht entschädigt wurde.

Obwohl objektiv naheliegt, dass Dr. Groß bewusst und zielgerichtet unter Vorsatz ein Fehlgutachten im Sinne der Staatsanwaltschaft Würzburg erstattet hat, bestreitet die korrupte Richterin Fehn-Herrmann konsequent bereits die unstreitige Tatsache, dass Dr. Groß überhaupt ein unrichtiges Gutachten erstattet hat.

Beweis:
Landgericht Würzburg, Verfahren 72 O 1041/17
Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Die Richterin bezichtigt im Laufe des Verfahrens den Kläger einer Straftat der falschen Verdächtigung, offenkundig jedoch einzig zu Einschüchterungszwecken gegen den Kläger gemäß ihres hierarchisch geprägten Weltbilds und der üblichen Methodik der Justizbehörden Würzburg, Geschädigte und lästige Rechtsuchende repressiv mundtot zu machen.

Die Richterin ist offenkundig persönlich motiviert und charakterlich ungeeignet für den Beruf einer Richterin.

Die Rechtsbeugungen und auch die offenkundige Befangenheit der ungeeigneten Richterin in den Verfahren werden trotz anhaltender Beweisführung und der Offenlegung eines erheblichen Verfahrensfehlers durch das OLG Bamberg im Verfahren 72 O 1041/17 weiter zu vertuschen versucht, die Richterin unter Korpsgeist gedeckt.

2.
Die als korrupt anzusehende Täterin Ursula Fehn-Herrmann wurde ungeachtet dessen auf eine Klageschrift des Klägers vom 31.07.2017 im Zusammenhang mit der anhaltenden Entführung seiner Tochter durch die entfremdende Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert erneut als sachbearbeitende Richterin eingesetzt, Az. 72 O 1694/17.

Der Kläger hat unverzüglich die Besorgnis der Befangenheit und die zu erwartenden Rechtsbeugungen zugunsten der Juristenkollegin und Frau Kerstin Neubert aufgrund der persönlichen Dispositionen der ungeeigneten Richterin Fehn-Herrmann geltend gemacht.

Zunächst wurden im Verfahren bei laufendem Ablehnungsverfahren der korrupten Richterin mehrere Schriftsätze der Beklagten, der Juristin Neubert zugestellt, in denen diese mehrfach widerlegte Falschbehauptungen tätigt und auch Einblick in ihre Gesinnung und den Vorsatz zu weitererem traumatischem Kindesenzug und der Zielsetzung einer weiteren Isolation und Ausgrenzung des Klägers als Vater offenlegt.

Der Kläger hat hierzu jeweils mit objektiver Beweisvorlage erwidert.

Erwartungsgemäß wurde – wie in allen Verfahren vor dem Landgericht Würzburg – die Besorgnis der Befangenheit hier der korrupten Richterin Fehn-Herrmann ungeachtet deren Rechtsbeugung und gesamtem Verhalten von deren Richterkollegen in Abrede gestellt.

3.
Als Ergebnis wurde mit Datum von heute ein weiterer sog. Beschluss der korrupten Richterin Fehn-Herrmann zugestellt, der sämtliche Befürchtungen in Bezug auf deren charakterliche Ungeeignetheit, persönliche Voreingenommenheit und zu erwartende Rechtsbeugung zugunsten der Juristenkollegin und Frau Kerstin Neubert zu Lasten des Klägers bestätigt.

Unter offenkundiger Rechtsbeugung behauptet die Täterin Fehn-Herrmann zugunsten der Juristin Neubert in sog. Beschluss nun wie folgt:

„Der Prozesskostenhilfeantrag ist …unbegründet.
Der Antragsteller war nicht seit 2003 von jeglichem Kontakt mit dem Kind ausgeschlossen, sondern es haben Kontakte stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat das Kind auch nicht „entführt“. Sie ist nach dem o.g. Endurteil des Amtsgerichts Würzburg (richtiges Datum allerdings: 03.08.2017) berechtigt, im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien wegen eines schutzwürdigen Interesses ihre Wohnanschrift geheim zu halten. Dies wird u.a. damit begründet, dass der Antragsteller ein Recht auf Selbstjustiz in Anspruch nimmt. Auf die Gründe dieses Endurteils wird Bezug genommen (Seiten 7 und 8 des Endurteils, Bl. 55 und 56 d.A.“
Dass der Antragsteller derzeit keinen Umgang mit dem Kind hat, beruht auf dem o.g. Endbeschluss des OLG Bamberg. Daraus ergibt sich auch, dass der befristete Ausschluss des Umgangsrechts im Kindeswohl erfolgt und dass das Kind selbst seit Mai 2012 den Umgang verweigert. Dies wird im Beschluss auch nicht auf das Verhalten der Kindsmutter, sondern auf eigene, aggressive Verhaltensweisen des Kindsvaters zurückgeführt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Nach alldem ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.“

Beweis (Polizei):
Anlage 1

Schreiben der Beschuldigten vom 01.02.2018

Die Beschuldigte hat als Richterin offenkundig jeden Bezug zur Lebenswirklichkeit und insbesondere dem Leid und Trauma eines ausgegrenzten Vaters und Justizopfers verloren, charakterlich ungeeignet für jedwede objektive Sachverhaltsaufklärung.

Das Schreiben der sog. Richterin ist bei Zustellung an den Kläger als traumatisiertem Vater, dem seit 14 Jahren durch eine übergriffige, gewalttätige Justiz und eine zielgerichtet auf Ausgrenzung agierende Kindsmutter Geschädigten, objektiv geeignet, als Auslöser für affektive Gewalt und Mord an Verantwortlichen dieses rechtsfreien Zustandes zu wirken.

Der Kläger hat dies zugunsten einer weiteren rechtlichen Geltendmachung hier weiter zurückgestellt. Die Polizeibehörde Stuttgart ist seit 2014 ausführlichst mit den Fakten vertraut, die Rechtsbeugungen sind bekannt.

Als verantwortliche Schuldige ist in diesem Zusammenhang nicht die Kindsmutter zu sehen, sondern die Verbrecher im Amt und Täterinnen und Täter, die juristisch dieses Verbrechen zu verantworten haben!

Die Beschuldigte Fehn-Herrmann kann als Beispiel dienen.
Dieses Verbrechen einer vorsätzlichen Kindesentziehung wird seit 2003 von den Justizbehörden Würzburg verwirklicht unter Zirkelschluss zugunsten der jeweiligen Verbrecher im Amt und der Juristin Neubert; eine Tatverwirklichung von Rechtsbeugung, die die Beschuldigte Fehn-Herrmann hier beispielhaft vorführt:

a)
Anstatt auf die Fakten und Beweise einzugehen und durch Aufklärung den Sachverhalt offenzulegen, bezieht sich die Beschuldigte selektiv ausschließlich in einem Zirkelschluss auf die Tatbeiträge der Mittäter der Justiz und deren Beschlüsse – ebenfalls auf Grundlage der Falschdarstellungen der Beklagten Neubert basierend. Diese ermöglichen es der Beschuldigten Fehn-Herrmann hier, ihre Rechtsbeugung lediglich mit Verweis auf weitere (als Rechtsbeugung angezeigte) sog. Beschlüsse fortzuführen.

Dies erinnert an die Rechtsideologie der Nazis: Menschen werden verfolgt und getötet, weil bereits ein Täter zuvor „festgestellt“ hat, dass diese lebensunwert sind.

Genauso verhält es sich hier: der Kläger wird als Rechtsuchender und Vater als untauglich diskriminiert und ausgegrenzt, weil bereits ein Täter zuvor (Reheußer, OLG Bamberg) ebenfalls unter Ausblendung der Fakten und Beweise „festgestellt“ hat, dass der Kläger als Vater untauglich auszugrenzen ist.

Die Justizbehörden Würzburg sind weiter eine Schande für diesen Rechtsstaat, die versuchte Verdeckung solcher Schuld und solchen gerichtlich verursachten Leids ist eine Verhöhnung der Rechtsstaatlichkeit.

b)
Der Inhalt der Klageschrift und der Beweisvorträge wird vollständig ignoriert. Stattdessen beruft sich die Beschuldigte völlig inhaltsleer auf die bereits vorliegende persönliche Diffamierung und Entwertung des Klägers, die wie genannt von den Justizverbrechern bei den Justizbehörden Würzburg weitgehend begründungsfrei 2003 begonnen und seither in endlosem selbstreferentiellen Zirkelschluss fortgeführt wird, während der Kläger als Vater unverhohlen weiter beleidigt, diffamiert und unter Ausblendung von Leid und Trauma durch die asoziale und widerwärtige sog. Richterin hier weiter als Opfer lächerlich zu machen versucht wird.

c)
Eine Aufklärung der Fakten bleibt bei derarten Tätern im Amt reine Illusion, da sie sich wie die Beschuldigte hier ausschließlich auf Entledigung ungeachtet der Gesetzes- und Rechtslage focussieren. Doch auch hier folgt statt zumindest dem Versuch einer Begründung der Rechtsbeugung lediglich ein auf Effekt ausgerichtetes dramatisches Entwerten der Person mit Schlagworten, die zusammenhangslos und pauschal die Ablehnung der Prozesskostenhilfe begründen sollen: Selbstjustiz, aggressive Verhaltensweisen etc.

Es ist offenkundig, dass die Verbrechen gegen den Kläger seit 2003 bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg den Gedanken an Selbstjustiz, Rache und Vergeltung an den Verantwortlichen dieser bösartigen und asozialen Zerstörung eines Lebens und einer Vaterschaft begründen.

Nur ein absolut mental beschränkter und empathiefreier Mensch wie offenkundig die Beschuldigte Fehn-Herrmann hier glaubt, dass Verbrechen und Unrecht durch Justiz nicht nur durch die Opfer duldsam und widerspruchslos hinzunehmen sei sondern glaubt auch noch, sie könne hier weiter nachtreten und provozieren.

Dass derarte sog. Beschlüsse wie hier von der Beschuldigten geeignet sind, erst schwere Folgen und Selbstjustiz nach sich zu ziehen, begreift eine beschränkte Richterin offenkundig nicht, deren Weltbild auf Unterwerfung und Hierarchie basiert.

Die ganze asoziale Widerwärtigkeit, Häme, Bösartigkeit und asoziale Gesinnung der Beschuldigten Fehn-Herrmann hier ergibt sich bereits aus dem ersten Satz oben:

„Der Antragsteller war nicht seit 2003 von jeglichem Kontakt mit dem Kind ausgeschlossen, sondern es haben Kontakte stattgefunden.“

Einem Vater, der seit Dezember 2003 vor einer asozialen, verschleppenden und im Kern völlig gleichgültigen Justizbehörde um Kontakt und um das Wohl seines Kindes (wozu beide Elternteile gehören) zu kämpfen gezwungen ist, hämisch und anmaßend derartes an den Kopf zu werfen, zeigt schlicht, was für Charakteren in der bayerischen Justiz ermöglicht wird, ein Richteramt zu erlangen. Es ist insoweit ein Wunder, dass nicht sehr viel mehr Menschen ihrem Hass auf die bayerische Justiz mit Gewalt Ausdruck verleihen.

Die Kontakte und die Bindungsherstellung zwischen Vater und Kind, die erst auf massiven Druck und Bemühungen des Klägers seit Dezember 2003 schließlich beginnend Mai 2010 stattfanden, versucht die Kindsmutter seit 2012 gezielt zu entwerten, so auch in den Schriftsätzen zu diesem Verfahren hier.

Der Kläger hat hierauf die positive Entwicklung ebenfalls in diesem Verfahren mitgeteilt, Zeugen benannt und hieraus den Beweisvortrag weiter präzisiert, der die Motive der Kindsmutter und den Anlass dieser Klage begründen.

Der dummstolze besserwisserische Hinweis der Richterin, die hier etwas bemerkt, was in den Schriftsätzen diskutierter Kern der Klage ist, zeigt, wie hohl hier agiert wird und wie wenig die Justizbehörden Würzburg sich für die Anliegen der Rechtsuchenden zu interessieren scheinen.

3.
Die Richterin übergeht sämtlichen Beweisvortrag:

a)
Dieser bezieht sich insbesondere auf die zielgerichtete Kindesentziehung/Kindesentführung beginnend Juni 2012. Im Oktober 2012 tauchte die Kindsmutter unter, um den vollstreckbaren Umgangsbeschluss des Familiengerichts Würzburg auf wöchentliche Treffen – jeden Freitag, von 16.00 bis 19.00 Uhr – zu Az. 005 F 1403/09 (Inhalt der Klage) – zwischen Vater und Kind zu vereiteln.

Auf weiteren Beweisvortrag und Zeugen wird verwiesen.

Die Kindesentziehung seit Juni 2012 erfolgt unter willkürlicher Entwertung, Diffamierung und Dämonisierung des Klägers als Vater.

Anstatt diese Täterstrategie der Beklagten zur Schädigung des Klägers und unter Kindeswohlverletzung anhand Beweisvortrag und Zeugenbenennungen aufklären zu wollen, wie es Aufgabe einer rechtsstaatlichen unabhängigen und objektiven Justiz ist, macht die Beschuldigte Fehn-Herrmann sich dümmlich hämisch einfachst die Täterstrategie der Beklagten zu eigen, um den Kläger als Vater zu diffamieren, zu beleidigen und weiter zu entwerten.

b)
In einer unfassbaren Dreistigkeit verweist die Richterin zwecks Rechtsbeugung zugunsten der Beklagten nicht nur inhaltsleer auf den Beschluss der Beschuldigten des OLG (Rechtsbeugung), der gerade Inhalt der Klage ist, da er eine FOLGE der angezeigten Kindesentziehung/Kindesentführung durch die Volljuristin Neubert ist.

Die Beschuldigte Fehn-Herrmann geht noch weiter und verweist zur Entledigung einer Klage vom 31.07.2017 auf einen in diesem Zusammenhang völlig irrelevanten Beschluss des Amtsgerichts vom 03.08.2017.

Dieser bestätigt auf Grundlage von Falschdarstellungen und Verleumdungen der Beklagten – ebenfalls rechtsbeugend im Ergebnis, da die von der Kindsmutter angestrengte Klage nur so nicht als unzulässig zu verwerfen war – die beliebig angeführten Entwertungen gegen den Kläger.

Auch dies macht sich die Beschuldigte Fehn-Herrmann hier unkompliziert zu eigen, anstatt die bloßen Behauptungen dem ausführlichem Beweis- und Zeugenvortrag seitens des Klägers hier entgegenzustellen und in ordentlicher Hauptverhandlung aufzuklären, wie es Aufgabe eines Gerichts in einem Rechtsstaat ist.

Zur weiteren Darlegung der Befangenheit und der Rechtsbeugung durch die Beschuldigte hier wird auf obigen sog. Beschluss verwiesen sowie den Inhalt der Klage und die vorgelegten und gerichtsbekannten Fakten.

Die aggressiven Übergriffe der Justiz seit 2003 in das Leben des Klägers sind gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Die Parteinahme für eine Kindsmutter, die anhaltend beliebig den Vater ausgrenzt und isoliert und hieraus das eigene Kind schädigt und die Art und Weise der Provokation eines geschädigten Vaters durch eine deutsche Richterin sprechen für sich.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Leserbrief Stuttgarter Zeitung zum Thema, 13/14.01.2018.

Mordmotiv Kindesentzug: damit die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg sich nach Eskalation nicht auf „Nichtwissen“ berufen – hier (nochmals) die objektive Faktenlage beweisrechtlich, Vorgänge 2003 bis 2018

Eines voraus: ich habe meine Tochter das letzte Mal im August 2012 gesehen!

Das ist ein Verbrechen, ein Verfassungsbruch und es ist ein Mordmotiv!

Mein Name ist Martin Deeg, bis zu den gewalttätigen unrechtmäßigen Übergriffen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, mit dem sie mein Privat- und Familienleben zerstörten, war ich unbescholtener Polizeibeamter, Fitness-Coach, ein Mensch mit Lebensfreude, Freunden und zahlreichen sozialen Kontakten.

Und nur zur Klarstellung: der Gedanke, die Kindsmutter zu töten, ist und war völlig fernliegend. Auch wenn diese übergriffige und aggressiv-dominante Volljuristin den Anlass für diesen hier dokumentierten Justizskandal und die Zersörung meines Lebens und meiner Vaterschaft gesetzt hat – indem sie gerade behauptet, sie sei ein Opfer eines „aggressiven“ Mannes („Gewaltschutzgesetz“).
Kurzfassung Gutachen Gewaltschutzgesetz

Das Gegenteil ist der Fall: eine dominante Täterin macht mithilfe der asozialen bayerischen Justiz und willkommmener Klischees – Metoo, metoo – drei Monate nach Geburt unseres Kindes aus einem gelassenen und liebenden Partner und Vater innerhalb von Tagen einen traumatisierten Menschen – und hieraus dann einen Kriminellen.

Die Vorgänge und die ganze ideologisch-rechtswidrige Dummheit, die sich hinter solcher offenbar willkommener Schädigungsmöglichkeit (Drescher) unbescholtener und harmloser, im Leben stehender Männer Bahn bricht, dokumentiert dieser Blog.

Die Kindsmutter Kerstin Neubert kann nur die Verbrechen und Straftaten begehen, die man ihr seit anhaltend 2003 erlaubt zu begehen.

Die korrupte Würzburger Richterin Ursula Fehn-Herrmann hat mir heute unter Rechtsbeugung einen weiteren Beschluss zustellen lassen.

Ein ausführlicher Beitrag, Strafanzeige und Beschwerde werden in Kürze hier dokumentiert.

Fehn-Herrmann ist die Richterin, die – wie bereits im Blog dokumentiert – leugnet, dass der mit ihr persönlich bestens bekannte Gerichtsgutachter Dr. Groß, ein Fehlgutachten erstattet hat, um ihren Bekannten vor den schadensrechtlichen Folgen von sieben Monate zu Unrecht erfolgter Unterbringung und Stigmatisierung als „psychisch gestörten Straftäter“ zu schützen.

Der dringende Tatverdacht auf Vorsatz mehrerer Beteiligter zur gezielten Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten Martin Deeg wird konzertiert durch die Justiz zu vertuschen versucht, wie ebenfalls ausführlich dokumentiert.

Der gesamte Vorgang ist auch eine Kindeswohlverletzung.

Um einen Mann repressiv zu schädigen, wird diese Kindeswohlverletzung, die eine solche Kriminalisierung und Stigmatisierung eines Vaters darstellen, komplett ausgeblendet – von der Mutter als auch von allen Tätern der Justiz.

Die Heuchelei und Doppelmoral, die sich hier offenbart, ist bodenlos. CSU-Style. Von Kindeswohl schwafeln – aber Menschen in den Tod treiben, siehe Verweigerung Familiennachzug.

Der erneute rechtswidrige Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann jedenfalls ist objektiv geeignet, bei mir als nun im 15. Jahr traumatisierten und ausgegrenzten Vater und Justizopfer eine affektive Gewalttat zu provozieren.

Dies ist nichts neues, die Polizei ist seit langem informiert und kann dem rechtswidrigen dissozialen Treiben der bayerischen Justiz immer wieder staunend zuschauen.

Atemberaubend ist der Spott, die Häme, die empathielose Bösartigkeit, die komplette Faktenleugnung, die sich hier bei einer deutschen Richterin offenbart.

Die schreibt unter anderem, Az. 72 O 1694/17:

„Der Antragsteller war nicht seit 2003 von jeglichem Kontakt mit dem Kind ausgeschlossen, sondern es haben Kontakte stattgefunden.“…..

Die Kontakte, die 2010 endlich durchgesetzt werden konnten bevor die Kindsmutter Kerstin Neubert ab Juni 2012 erneut zielgerichtet und aus niederen persönlichen Motiven – u.a. die Verhinderung der gemeinsamen Elternberatung (Link) – den bis heute andauernden Kontaktabbruch unter Missachtung des vollstreckbaren sog. Umgangs-Beschlusses (Link) rechtswidrig erzwang, sind im übrigen ein Kern-Argument der Klage, da sie sie absolute rechtswidrige Willkür und Beliebigkeit bei der gesamten Kindesentziehung offenlegen. Ich war 2003 die gleiche Person wie 2005, 2010 oder 2018:

Schreiben RA Rothenbucher: „psychische Probleme“ der Kindsmutter – keine Beratung

Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

1.
2003 werde ich als „Gewalttäter“ per Glaubhaftmachung (Link) kriminalisiert, Justizverbrecher Thomas Schepping erlässt auf Grundlage falscher Eidesstattlicher Versicherung ein sog. „Kontaktverbot“ zur Kindsmutter. Die wirft mir hier beliebig auch körperliche Übergriffe vor, die nachweislich nie stattfanden – und die sie auch später nie wiederholt. Diese Lüge war jedoch der Türoffner für Verfügung und die gesamte folgende Kriminalisierung: das Klischee vom impulsiven aggressiven Mann, der auch mal zulangt.

„Zeugenvernehmung“ Kindsmutter, 15.12.2003

Diese klischeehafte Mär soll infolge und bis heute die gesamten GEWALTTÄTIGEN ÜBERGRIFFE der Justiz Würzburg gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten und die dominante gewaltsame Ausgrenzung vom leiblichen Kind offenbar „rechtfertigen“.

Bis heute wird von den Justiztätern so getan, als würde dadurch nicht zwangsläufig die Vater-Kind-Bindung zerstört und der Mann isoliert und kriminalisiert, wie es zahllos der Fall ist!

2.
2005 wird unter repressivem Missbrauch der Traumatisierung, der Kriminalisierung und des verschleppten Kindesentzugs auf Basis des Versagens der sog. Richterin Antje Treu und des sog. Verfahrenspflegers Rainer Moser ein rechtswidriger sog. Umgangsausschluss erzwungen.

Ich werde beliebig als untauglich für eine Wahrnehmung meiner Vaterrolle diffamiert und beleidigt, Moser, Treu. Der sog. Gerichtsgutachter Wittkowski empfiehlt Dezember 2004 meine komplette Ausgrenzung als Vater, damit die Kindsmutter ihre Ruhe hat.

Die Vorgänge sind umfassend dokumentiert. Aufklärung der Vorgänge und Klagen gegen Wittkowski und Moser werden unter Rechtsbeugung aktuell zu vereiteln versucht, Landgericht Würzburg, Beteiligung Fehn-Herrmann.


3.

2009/ Anfang 2010 versucht man zuerst mich mittels Fehlgutachten sozial zu vernichten und dauerhaft unter Missbrauch des § 63 StGB in die Forensik zu sperren – dieses Vorgehen der bayerischen Justiz gegen Unschuldige auf Zuruf von Ex-Partnerin ist im Fall Gustl Mollath dokumentiert, und nun hier im Blog.

Als der integre und neutrale Prof. Dr. Nedopil diesen Tatplan der Würzburger Kriminellen durch objektives Obergutachten vereitelt, führt das auch dazu dass ab Mai 2010 endlich nach mehreren Versuchen, die die Kindsmutter mithilfe ihres Vaters und des untätigen Jugendamtes Würzburg zum Scheitern brachte, WÖCHENTLICHE Kontakte und Treffen zwischen Vater und Kind durchgesetzt wurden.

Ich, Vater, saß von Mai 2010 bis Mai 2012 jeden Freitag Morgen um 09.07 Uhr in der Regionalbahn Stuttgart-Würzburg, um mich nachmittags um 16.00 Uhr mit meiner Kleinen zu treffen.

Das Ziel der Treffen ist eine dauerhaft entlastende Vater-Kind-Bindung und fand mit kundiger Hilfe statt.

Ab Juni 2012 vereitelte Neubert diese Treffen, tauchte unter und versteckt sich bis heute erneut hinter zielgerichteter Dämonisierung, Entwertung und Diffamierung meiner Person, ermöglicht durch bayerische Justizverbrecher.

Die Beschuldigte und Justizverbrecherin Fehn-Herrmann teilt mir mit sog. Beschluss vom 01.02.2018 weiter mit, Az. 72 O 1694/17 :

…“Dass der Antragsteller derzeit keinen Umgang mit dem Kind hat, beruht auf dem o.g. Endbeschluss des OLG Bamberg. Daraus ergibt sich auch, dass der befristete Ausschluss des Umgangsrechts im Kindeswohl erfolgt und dass das Kind selbst seit Mai 2012 den Umgang verweigert. Dies wird im Beschluss auch nicht auf das Verhalten der Kindsmutter, sondern auf eigene, aggressive Verhaltensweisen des Kindsvaters zurückgeführt.“…

Die Täter offenkundig außerstande, die eigene Rolle und eigenen Fehler zu antizipieren.


4.

2018 bin ich so nach Meinung der Würzburger Justizverbrecherin Fehn-Herrmann hier wieder der untaugliche Vater. Alles was bayerische Juristen für ihre Verbrechen benötigen ist ein Zirkelschluss und ein anderer Justizverbrecher als „Referenz“ – und irgendwas, was man als „agressiv“ etikettieren kann.

Die gesamten FAKTEN dokumentiert dieser Blog.

Der Anlass dieses Justizskandals sind im Kern die Neurosen der Volljuristin Kerstin Neubert, die glaubte, sie kann drei Monate nach Geburt unseres Kindes affektiv , übergriffig und unkompliziert den Vater entsorgen und diesem sein Kind wegnehmen.

Aggression auf derarte Lebenszerstörung ist insoweit eine Minimalreaktion.

Das Verhalten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg ist wie eingangs genannt ein Verbrechen, ein Verfassungsbruch und es ist ein Mordmotiv!

Diese Machenschaften der bayerischen Richter hier sind wie genannt längst ein Fall für einen Untersuchungsausschuß. U.a..

Kindliche Trotzreaktion und weitere Rechtsbeugung der korrupten Richterin Ursula Fehn-Herrmann beim Landgericht Würzburg zugunsten des Würzburger Fehlgutachters Dr. Jörg Groß – dem „allgemein“ eine „hohe Sachkompetenz“ nachgesagt wird!

Die Würzburger Richterin versucht mit dreister Rechtsbeugung und gedeckt durch die Richterkollegen den Würzburger Gerichtsgutachter Jörg Groß (CSU) vor schadensrechtlicher Aufklärung des von ihm erstatteten eklatanten Fehlgutachtens zu schützen.

Hier beweisrechtlich Klage und Beschluss der offenkundig korrupten Fehn-Herrmann:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/10/schadensersatz-wegen-vorsaetzlich-erstattetem-fehlgutachten-gegen-dr-joerg-gross/

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Erst der Einzelrichter Förster, OLG Bamberg entdeckt zumindest einen erheblichen Verfahrensfehler:

…“Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern.“…

https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/29/einzelrichter-foerster-olg-bamberg-verweist-verfahren-dr-gross-zurueck-nach-wuerzburg-erheblicher-verfahrensfehler/

Der Vorgang wird offenbar wieder an die offenkundig korrupte und zutiefst befangene Richterin Fehn-Herrmann selbst zurückverwiesen, die nun in einer Form von kindischer Trotzreaktion weitere Rechtsbeugung betreibt.

Deren „Argumentation“ im Volltext:

—-„Der Beschwerdeführer macht mit seinem Klageentwurf Ansprüche gegen den Antragsgegner gem. § 839a BGB geltend. Hierzu führt er aus: „Bezüglich des eklatant unrichtigen erstatteten Gutachtens wird Vorsatz seitens Dr. Jörg Groß geltend gemacht.“

In seiner Beschwerdeschrift weist er nun auf folgendes hin: „ Der Beschuldigten Fehn-Herrmann ist als Richterin auch bekannt, dass bereits grobe Fahrlässigkeit genügt, um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu begründen.“ Dies trifft zu. Allerdings führt der Beschwerdeführer im Anschluss daran erneut aus: „Die Gesamtschau und die krassen Widersprüche zu den Darstellungen aller anderen mit dem Kläger diesbezüglich befassten Personen lassen Vorsatz zwingend erscheinen.“ Der Beschwerdeführer bleibt also bei seiner Behauptung der vorsätzlichen Falschbegutachtung. Dies streicht er durch entsprechenden Fettdruck jeweils heraus.

Ein Gutachten kann jedoch nur entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sein. Der Vortrag des Beschwerdeführers geht nicht auf den Verschuldensvorwurf der groben Fahrlässigkeit ein.“—-

Anstatt die Prüfung der belegten Behauptungen und beweisrechtlich belegten Vorwürfe (siehe Klageschrift) in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren und ordentlicher Hauptverhandlung zu klären, die benannten Zeugen – Polizeibeamte, Gutachter – zu hören, wie es Aufgabe des Gerichts ist, betreibt diese sogenannte Richterin weiter Rechtsbeugung nach dem Motto „Ätsch-bätsch!“ zugunsten des geschätzten Kumpels Dr. Groß, der entweder ein Scharlatan ist oder verbrecherisch für die Staatsanwalt seit Jahren Gefälligkeitsgutachten erstellt!

Weitere Beschwerde, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würbzurg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 22.12.2017

Polizeibehörde Stuttgart
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

Az. 72 O 1041/17

Gegen den sog. Beschluss der als befangen zugunsten des Beklagten Dr. Groß anzusehenden Richterin Fehn-Herrmann vom 15.12.2017 wird hiermit fristgerecht Beschwerde eingereicht.

Desweiteren wird gegen Fehn-Herrmann weiter unter Bezugnahme auf den Inhalt dieses Schreibens Besorgnis der Befangenheit weiter angezeigt.

Gegen die Richterin erfolgt desweiteren mit diesem Schreiben Strafanzeige wegen fortgesetzter Rechtsbeugung zugunsten des Dr. Groß bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart.

Begründung:

1.
Die Richterin am Landgericht Würzburg, Ursula Fehn-Herrmann versucht fortgesetzt, den ihr persönlich bekannten Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß, der anhaltend für das Landgericht Würzburg als Gerichtsgutachter tätig ist, persönlich motiviert und unter Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten vor zivilrechtlichen Geltendmachungen zu schützen und darüberhinaus die Aufdeckung eines Verbrechens im Amt gegen den Kläger zu vertuschen: eine insgesamt zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt ohne Vorliegen von Straftat und ohne medizinische Voraussetzungen hierfür sowie das Ansinnen der Täter, den Kläger, einen unbescholtenen und psychisch völlig gesunden Vater und ehemaligen Polizeibeamten dauerhaft zu Unrecht in den forensischen Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter zu sperren, Missbrauch des § 63 StGB.

Die Muster, nach denen die Justiz in Franken hier gegen Unschuldige vorgeht, sind aus den Vorgängen gegen den unschuldig sieben Jahre unter Missbrauch des § 63 StGB inhaftierten Gustl Mollath bekannt.

Dr. Groß hat ein eklatantes Fehlgutachten gegen den Kläger erstattet, auf Grundlage dessen diese dauerhafte Freiheitsentziehung erfolgen sollte.

Nach sieben Monaten Freiheitsentziehung in der Forensik Lohr beendete ein entlarvendes Obergutachten des unabhängig von den Würzburger Klüngeln objektiv und integer arbeitenden Münchner Prof. Dr. Norbert Nedopil diese Posse und Straftat gegen den Kläger.

Obwohl Prof. Dr. Nedopil nachgewiesen hat, dass Dr. Groß gravierende methodische Mängel und Fehleinschätzungen zur Last zu legen sind, er unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung und ohne Vorliegen von Anknüpfungstatsachen dem Kläger quasi aus dem hohlen Bauch heraus beliebig Persönlichkeitsstörungen und einen Wahn, hieraus dann eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit andichtete, behauptet Fehn-Hermann in Beschluss vom 02.06.2017, dass nicht etwa das vernichtende Fehlgutachten (Zitat Staatsanwaltschaft) ursächlich für die zu Unrecht erfolgte Unterbringung des Klägers gewesen sei sondern, Zitat Fehn-Herrmann

„ein Schreiben des Antragsstellers vom 18.05.2009 und eine SMS vom 19.06.2009, die als Androhung eines Amoklaufs verstanden wurden.“

Beweis:
Beschluss vom 02.06.2017, Az. 72 O 1041/17

Die Richterin leidet entweder unter Realitätsverlust – oder sie versucht mit allen Mitteln einen persönlich bekannten Beklagten zu schützen.

Der Richterin ist wie allen anderen Verantwortlichen – insbesondere auch den Richtern, die die Fehn-Herrmann decken und behaupten, die Kollegin sei nicht befangen – bekannt und bewusst, dass nur die Staatsanwaltschaft Würzburg (und die von diesen instrumentalisierten Personen und Mittäter), insbesondere der Beschwerdegegner des „Schreibens vom 18.05.2009“ – einer Dienstaufsichtsbeschwerde – der heute als Vorsitzender Richter beim Landgericht Würzburg tätige Thomas Trapp, (dem hier eine vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt zur Last zu legen ist) ergebnisorientiert und vorgeblich von einem akut drohenden Amoklauf ausgehen wollte.

Für eine solchen Tatverdacht gab es objektiv keinerlei Grundlage, wie unter anderem im freisprechenden Urteil des Landgerichts Würzburg festgestellt ist.

Beweis:
Urteil des Landgerichts Würzburg, Az. 814 Js 10465/09

Die Bösartigkeit und Unredlichkeit der gezielt auf Vernichtung und Schädigung des Klägers ausgerichteten Maßnahmen der Justiztäter unter williger Mithilfe von Dr. Groß erschließt sich insoweit jedem vernünftig denkenden Menschen.

Die Staatsanwaltschaft verschleierte unter anderem, dass die Juristen Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff, beide heute beim Bundesgerichtshof, sowie der Ministerialrat beim Justizministerium, Hans Kornprobst, in den Geltendmachungen gegen Trapp keine Straftat erkannt haben.

Die Vorgänge sind im Rahmen mehrerer Zivilklagen gegen die Verantwortlichen beim Landgericht Würzburg anhängig, wo man unter eklatanter reihenweiser Rechtsbeugung und Vertuschung zu Lasten des Klägers aktuell versucht, sämtliche Klagen unter Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entledigen und so die Vorgänge weiter zu vertuschen.

Durch die Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß erfolgt implizit auch eine Rechtsbeugung zugunsten Thomas Trapp und umgekehrt. Es geht um Vertuschung des Gesamtvorgangs. Die Geltendmachungen gegen Trapp werden in gleicher Manier beim Landgericht Würzburg entledigt, rechtsbeugend, realitätsverweigernd, federführend der Richter Peter Müller, der bereits vorheriges Verfahren zusammen mit Fehn-Herrmann unter Rechtsbeugung entledigt hat, Az. 62 O 2451/09.

Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Dort erweisen Fehn-Herrmann und Müller dem Beklagten Dr. Groß eine Art pauschale Ehrerklärung unter kompletter Ausblendung des konkreten geltend gemachten Sachverhaltes und Beweisvortrages zum Einzelfall hier:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

Beweis:
Akte zu Verfahren 62 O 2451/09

2.
Fehn-Herrmann bestreitet selbst eine Befangenheit, obwohl sie offenkundig nach Eingang der Klage mit dem Beklagten, der ihr – siehe Zitat oben – auch 2010 schon in zahlreichen anderen Verfahren als Sachverständiger und somit auch persönlich bekannt war, telefoniert hat und die Klage in absurd dreister Weise unter offenkundiger Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß zu entledigen versucht.

Völlig willkürlich an der Realität vorbei behauptet Fehn-Herrmann unter anderem auch:

„Mögliche Vorgänge aus dem Jahr 2006 sind für den Unterbringungsbefehl 2009 nicht aussagekräftig.“

Beweis:
Beschluss vom 02.06.2017, Az. 72 O 1041/17

Diese Behauptung ist fraglos eine Rechtsbeugung, da der Beklagte selbst vielfach in seinem Fehlgutachten über den Kläger auf Vorgänge von 2006 verweist, um dem Kläger einen Wahn, Persönlichkeitsstörungen und eine Gefährlichkeit anzudichten.

Hätte die Richterin die Akte gelesen, wäre ihr zumindest dies aufgefallen.

3.
Die Art und Weise, wie die Richterin am Landgericht Würzburg den Nachweis eines Fehlgutachtens des Würzburgers Dr. Groß durch den Münchner Prof. Dr. Nedopil und damit die Wahrnehmung der Realität verweigert, führte dazu, dass das OLG Bamberg das Verfahren wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers an das Landgericht Würzburg zurückverwies. Die Tatsache nämlich, dass nicht nur ein vorsätzliches Fehlgutachten sondern bereits ein grob fahrlässiges Fehlgutachten eine Schadensersatzklage berechtigt, wurde von Fehn-Herrmann in ihrem Furor zugunsten des Beklagten komplett übergangen.

Hierauf sandte nun die als befangen und unter Verdacht der Rechtsbeugung angezeigte Richterin Fehn-Herrmann einen weiteren Beschluss vom 15.12.2017 zugunsten des Dr. Groß zu.

Zu dem vom OLG Bamberg festgestellten erheblichen Verfahrensfehler schreibt die Richterin, Hervorhebungen so im Beschluss:

—-„Der Beschwerdeführer macht mit seinem Klageentwurf Ansprüche gegen den Antragsgegner gem. § 839a BGB geltend. Hierzu führt er aus: „Bezüglich des eklatant unrichtigen erstatteten Gutachtens wird Vorsatz seitens Dr. Jörg Groß geltend gemacht.“

In seiner Beschwerdeschrift weist er nun auf folgendes hin: „ Der Beschuldigten Fehn-Herrmann ist als Richterin auch bekannt, dass bereits grobe Fahrlässigkeit genügt, um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu begründen.“ Dies trifft zu. Allerdings führt der Beschwerdeführer im Anschluss daran erneut aus: „Die Gesamtschau und die krassen Widersprüche zu den Darstellungen aller anderen mit dem Kläger diesbezüglich befassten Personen lassen Vorsatz zwingend erscheinen.“ Der Beschwerdeführer bleibt also bei seiner Behauptung der vorsätzlichen Falschbegutachtung. Dies streicht er durch entsprechenden Fettdruck jeweils heraus.

Ein Gutachten kann jedoch nur entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sein. Der Vortrag des Beschwerdeführers geht nicht auf den Verschuldensvorwurf der groben Fahrlässigkeit ein.“—-

Insgesamt stellt sich neben dem sich weiter extrem aufdrängenden dringenden Tatverdacht der Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß nun immer drängender die Frage, ob die Richterin charakterlich insgesamt geeignet ist, die Rechtsgeschäfte einer Richterin in einem Rechtsstaat auszuüben.

Die Richterin versucht hier offenkundig in einer Art kindischer Trotzreaktion den Kläger zu maßregeln und dafür zu bestrafen, dass die Richterin selbst keinen Bock hat, Verfahren ordnungsgemäß und objektiv zu prüfen, stattdessen zugunsten des ihr persönlich und beruflich positiv verbundenen Beklagten Rechtsbeugung betreibt, die Fakten und Tatsachen ausblendet und das OLG Bamberg hier nun zumindest einen erheblichen Verfahrensfehler begründet sah.

Wenn ein Fehlgutachten vorliegt, was zweifelsfrei der Fall ist, ist es Aufgabe des Gerichts, die Behauptungen in einer ordentlichen Hauptverhandlung anhand der vom Kläger benannten Sachbeweise und Zeugenbeweise zu prüfen.

Dem Beklagten ist hier in Hauptverhandlung der Raum zu bieten, darzulegen, weshalb trotz eklatanter Fehldiagnosen und behaupteter, tatsächlich nicht vorliegender Anknüpfungspunkte dennoch eventuell kein Vorsatz sondern „nur“ grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Selbstverständlich geht der Kläger selbst weiter von Vorsatz aus, ebenso von einer konzertieren und ergebnisorientierten Vorgehensweise der Juristen, mit dem Ziel, einen lästigen Querulanten und ehemaligen Polizeibeamten wider besseres Wissen dauerhaft zu schädigen.

Dies ist jedoch kein Anlass, die Aufklärung der Fakten und die Prüfung dieser Frage in einer Hauptverhandlung durch Zeugen- und Sachbeweis verhindern zu wollen. Dies ist zweifelsfrei Rechtsbeugung und Missbrauch des Richteramtes zugunsten eines Gerichtssachverständigen.

Offenkundig aus persönlicher Trotzhaltung, Hybris und Arroganz heraus.

Gewichtige Anhaltspunkte für Vorsatz, von denen zahlreiche vorliegen, sind unter anderem die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auch nach Kenntnis des entlarvenden Obergutachtens des Prof. Dr. Nedopil, das am 04.03.2010 beim Landgericht einging und zur sofortigen Entlassung aus der Einrichtung führte, nach acht Monaten Freiheitsberaubung nicht nur sofort eine weitere Haft in der JVA beantragte sondern auch mithilfe der Mittäter und Freunde/Vasallen des Generalstaatsanwalts am 12.03.2010 eine weitere Festnahme und wochenlange Inhaftierung erzwangen.

Weiterer gewichtiger Anhaltspunkt ist die Verweigerung der Haftentschädigung in gleicher personeller Täterkonstellation, nachdem das Landgericht zweifelsfrei festgestellt hat, dass von Anfang an den Maßnahmen keine Straftat zugrundelag.

Bei den Justizbehörden hier sind offenkundig Personen im Amt, die darauf abzielen, Betroffene und Bürger, die lästig werden, gezielt und aufgrund persönlicher und niederer Motive zu schädigen.

Dass dies bis hin zum Versuch der dauerhaften Unterbringung eines unschuldigen Vaters und ehemaligen Polizeibeamten führt, zeigt der Vorgang hier, der Anlass auch für einen Untersuchungsausschuss bietet.

Die Versuche, diese Verbrechen im Amt zu vertuschen und die Täter zu decken und zu schützen, zeigen klar, dass bei den Justizbehörden Würzburg ein rechtsfreier Raum besteht, in dem Richter und Staatsanwälte glauben, über Recht und Gesetz zu stehen.

Die Richterin Fehn-Herrmann begeht wie aufgezeigt unverhohlen und fortlaufend Rechtsbeugung, persönlich motiviert und offenkundig nach dem Motto „Jetzt erst recht“!

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.