Pars pro toto: Die juristischen Muster zur Ausgrenzung eines Vaters anhand Beispiel der Mutter Kerstin N.

Ich wurde in den letzten Tagen oft gefragt, wie „SO ETWAS“ möglich ist!?

Die Antwort ist einfach: weil es funktioniert und weil Frauen vor Gericht gegen ihre „Ex“-Partner einen Freibrief haben, während man glaubt, gegen Männer und Väter könne man sich als Justiz alles erlauben und Verbrechen im Amt blieben folgenlos.

Auch Claudia Dinkel, die Falschbeschuldigerin von Kachelmann hat dies geglaubt.

Ganz aktuell nun das:

„Gegen die frühere Geliebte von Wettermoderator Jörg Kachelmann hat die Staatsanwaltschaft Mannheim Ermittlungen wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung eingeleitet.“….

http://www.n-tv.de/der_tag/Justiz-ermittelt-gegen-Ex-Geliebte-von-Kachelmann-article19732707.html?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter&utm_campaign=ntvde

….“Der Wettermoderator saß 132 Tage in Untersuchungshaft.
Das OLG Frankfurt hatte geurteilt, die Frau sei mit „krimineller Energie“ und „direktem Vorsatz“ vorgegangen.“…..

http://www.rundschau-online.de/26150792 ©2017

Was Kerstin Neubert angeht, so wird bis heute vertuscht, dass sie 2003 mit falscher Eidesstattlicher Versicherung eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen mich erwirkt hat.

Da dies der Anlass für die gesamten wirren und asozialen „Strafverfolgungsmaßnahmen“, Repressionen und auch den Kindesentzug gegen mich war, müssen die Täter bei den Justizbehörden dies vertuschen, zivilrechtliche Klärung – wie bei Kachelmann – MUSS mit allen Mitteln verhindert werden. Daher die Rechtsbeugungen zugunsten von Neubert, Hitzlberger, Dr. Groß etc..

Ich war nicht 132 Tage weggesperrt, die Freiheitsberaubung in meinem Fall dauerte zehn Monate, ein Komplott Würzburger und Bamberger Juristen um den CSUler Clemens Lückemann

Pars pro Toto:

Es ist einfach zu belegen, was hier läuft. Neubert hat einen unbedingten Vernichtungswillen, das Motiv: sie will ihre Ruhe, sie hat das Kind und damit das, was sie will.

Dezember 2003 konnte Neubert noch pauschal diffuse Falschbeschuldigungen und Vorwürfe von „Belästigung“ als „Gewalt“ vorbringen und mich so einfachst entsorgen und ausgrenzen.

Der Justizverbrecher Thomas Schepping (Bild oben, rechts) willfähriger Gehilfe: hier eine verhuschte Mutter, dort ein schimpfender und „irgendwie“ aggressiv scheinender Ex-Polizist: Männer sind Täter, basta!

„Vergewaltigung“ oder „Belästigung“, egal. Draufhauen!

2012 lief es nach dem gleichen Muster. Nur dieses Mal gab es keinen Ansatz für FALSCHE „Gewalt-Vorwürfe, so sehr die skrupellose Hetzerin Hitzlberger (siehe unten) auch gesucht und provoziert hat:

Bei dieser zweiten Ausgrenzung konnte Neubert keine falschen Vorwürfe vorbringen, sondern musste ihre Gesinnung offenlegen.

Es ging darum, die positive Entwicklung seit 2010 und den Vater-Kind-Kontakt, der offensichtlich ihre „Ruhe“ und ihr Karma negativ beeinflusste – arme Frau – zu verhindern.

Als die Elternberatung vom Gericht beschlossen wurde, musste Neubert dies verhindern, mit folgender „Begründung“:

….“Mit Schreiben vom 20.12.2011, Az.2 F 1462/11, dokumentiert die Beklagte, Richterin Treu, Familienrichterin des AG Würzburg wie folgt:

„Mit den Beteiligten wird besprochen, dass eine Beratung bei der gerichtsnahen Beratungsstelle stattfinden kann.
Beide Eltern sind damit einverstanden. Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden. Die Beraterin erhält die Telefonnummer des Kindsvaters. Die Kindsmutter wird ihr die Telefonnummer selber zukommen lassen“…..

Beschluss Familiengericht, gemeinsame Beratung der Eltern, 20.12.2011
Neubert zog die Notbremse, Opferkarte „belastete Frau“…

Zitat aus Schreiben des vorherigen Rechtsvertreters von Frau Neubert, Rothenbucher:

„Die Vereinbarung des Termins in der Verhandlung am 20.12.2011 ist für die Antragsgegnerin zu einer stetig wachsenden psychischen Belastung geworden, welcher entgegengewirkt werden muss.“

Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“

Diese Therapie, die Neubert „zuerst“ machen muss, wird von der Richterin „begrüßt“ – und hat Frau Neubert nie begonnen.

Stattdessen ging es ab diesem Zeitpunkt und mit Hilfe der widerwärtigen Hetzanwältin Hitzlberger nur noch um ein Ziel: die Ausgrenzung, Entwertung, Diffamierung und Provokation meiner Person.

Willy Neubert in einem persönlichen Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts:

…“Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahinzu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anderslautenden Beschlüsse.

….“Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“…

Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott

Mein Kind wurde hierfür von diesen Leuten instrumentalisiert und manipuliert: es ging um Dämonisierung meiner Person.

Die Kindsmutter, ihr intriganter Vater und die „Anwältin“ wirkten bestens zusammen:

Anfangs ließ die Hetzanwältin noch Allgemeinplätze und entwertende Zuschreibungen los wie die, das gemeinsame Sorgerecht sei nur eine Möglichkeit, die der böse Vater missbraucht, im Druck auf die arme Mutter auszuüben:

Strategiewechsel: Ausgrenzung des Vaters mittels „Kindeswohl“-Begriff“, RAin Hitzelberger, Konfliktvertretung

Dies steigert sich schließlich zu einem Phantasma völliger Dämonisierung und völligen Entwertung als Vater, selbst die 93 Treffen – mit drei Ausrufezeichen – hätten mein Kind lt. Hetzerin Hilzlberger nur „verängstigt“ und „verstört“ etc.:

Hetzschreiben der Hitzlberger zwecks weiterer Zerstörung der Vaterschaft, 22.12.2015 an das OLG Bamberg, 7 UF 210/15

Ich habe die Realität auch hier nun öffentlich entgegengestellt und den Verlauf und die Störfeuer durch die Mutter dargelegt:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/02/15/mordmotiv-kindesentzug-die-strategien-der-ausgrenzung-und-isolation-von-vaetern-und-verletzung-der-kindesrechte-zugunsten-von-rachegeleiteten-muettern/

Nach erfolgreicher ESKALATION und „normalisierter“ KINDESENTFÜHRUNG dämonisierten die Täter und Kindesentzieher ungeniert, nochmals das letzte Hetzschreiben Hitzlberger:

Hetzschreiben der Hitzlberger zwecks weiterer Zerstörung der Vaterschaft, 22.12.2015 an das OLG Bamberg, 7 UF 210/15

!!!…..

Die Justiz sieht genau was los ist, siehe Beschlüsse und Protokolle – und unternimmt NICHTS:

https://martindeeg.wordpress.com/2013/09/28/der-missbrauch-der-verfassungswidrigen-§-1626-a-bgb-alleinsorge-und-die-existenzzerstorenden-folgen/

Aus dem verhuschten „Opfer“, das psychisch derart belastet ist, dass es sich nicht an Elternberatung beteiligen kann, ist längst wieder die dominante, herzlose, zwanghafte Rechtsanwältin Kerstin Neubert ‚geworden‘!

Psychisch belastet ist sie nicht, THERAPIE „braucht sie nicht“ und die „Probleme liegen ohnehin alle beim Vater“, so Neubert bereits im September 2013 in mündlicher Verhandlung.

Schreiben wie diese ziehen sich durch die gesamten Verfahren seit 2003 und haben nur ein Ziel  – Ihr launenhaftes, rechtswidriges und widerwärtiges Vorgehen und die tatsächlichen Motive zur erzwungenen Trennung, Entsorgung und Kriminalisierung mit falscher Eidesstattlicher Versicherung gegen mich zu vertuschen und ihren „Opfer“-Dünkel zu festigen, der sich schon lange selbst entlarvt hat:

Beschwerdeschrift der Kindsmutter gegen Ablehnung der Befangenheit, 24.03.2012

In einem Brief an den Arbeitgeber, mit dem ich hoffte, dort jemanden zu erreichen, der auf diese Kindesentführerin einwirkt, legte ich m.E. deutlich die Dominanz und die Gesinnung offen, die Neuberts gesamtem Handeln zugrundeliegen:

https://martindeeg.wordpress.com/2015/05/03/offener-brief-an-arbeitgeber-von-rechtsanwaltin-kerstin-neubert-justizverbrechen-kindesentzug-rechtsfreier-raum-wurzburg/
Bei der Kanzlei „Pickel & Partner“ betrachtete man das wohl als lästige „private“ Angelegenheit einer Mitarbeiterin, mit der man besser nichts zu tun haben will, lästig! Mach weiter so…

Ich fordere Genugtuung und Schadensregulierung, diese Frau hat aus Laune mein Leben und meine Vaterschaft zerstört und schädigt täglich weiter unser gemeinsames Kind!

Und jetzt ist Schluß mit Fabulieren, Lügen, Vertuschen.

Mit einer falschen Eidesstattlichen Versicherung den Vater des Kindes als Kriminellen hinzustellen, um ihn loszuwerden, ist asozial und kriminelle.

Und bei einer Justiz, die dies über ein Jahrzehnt vertuscht, mitträgt und befördert, müssen Köpfe rollen!

Justiz Würzburg: Übergriffige Richter missachten EGMR-Rechtsprechung, Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung gerichtlicher „Alltag“…..

(Und zwischendurch ein paar Impressionen von der Demonstration gegen TTIP in Stuttgart heute:)

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Unter Bezugnahme auf rechtskräftige Verurteilung der BRD durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im „Fall Kuppinger“ habe ich folgende Beschwerde auf weiteren rechtsbeugenden Beschluss der Würzburger Justiz eingereicht.

Der Vorsitzende Richter Peter Müller und die Richterin Ursula Fehn-Herrmann sind bereits wegen mehrfacher Rechtsbeugung zugunsten ihrer Richterkollegen sowie des Gerichtsgutachters Dr. Groß in diesem Justizskandal angezeigt.

Hier kopierten sie einfach aus einem vorherigen Beschluss ihre „Begründung“, um meine Klage rechtsbeugend im PKH-Verfahren zu entledigen:
Klage wegen Umgangsboykott, Kindesentzug / LG Würzburg, 64 O 610/15, Rechtsbeugung Müller/Fehn-Herrmann

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Beschwerde an das OLG, hier beweisrechtlich veröffentlicht:

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg

18. April 2015

64 O 610/15

Hiermit wird fristgerechte Beschwerde gegen den sog. Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 09.04.2015, obiges Aktenzeichen, eingereicht.

Der Sachverhalt und die Schriftsätze sind/werden beweisrechtlich veröffentlicht unter https://martindeeg.wordpress.com/

Gegen die Richter Peter Müller und die Richterin Fehn-Herrman wird weiter Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Polizei in Stuttgart erstattet.

Die Richterin Treu, Amtsgericht Würzburg ist bereits wegen Beihilfe zum Kindesentzug/Kindesentführung zur Anzeige gebracht, was lebensfremd zur Staatsanwaltschaft Würzburg abgegeben wurde. Oberstaatsanwalt Frank Gosselke ist ebenfalls bei der Polizeibehörde Stuttgart wegen offenkundiger Strafveretilung zur Anzeige gebracht: erwartungsgemäß wurde ohne jede Ermittlung, Zeugenvernahme und Beweisvornahme unmittelbar nach Anzeigeneingang jedwede Straftat von Richterkollegen in Abrede gestellt.

Das Verhalten der Richter in Würzburg ist als asozial und verantwortungslos anzusehen, sowohl was die Wirkung auf mich als Vater eines Kindes hat als auch was die Wirkung und Folgen für mein Kind betrifft. Es geht hierbei um im Kern willkürliche und durch rechtsfernes Unterlassen herbeigeführte Zerstörung der Vater-Kind-Beziehung.

Das Verhalten ist generell geeignet, bei derart Geschädigten einen Suizid oder schwerste Gewalttaten auszulösen, Menschen zu radikalisieren. All dies ist Allgemeingut und bekannt, hier werden lediglich Fakten benannt!

Offenkundig ist Auflaufenlassen, Rechtsverweigerung, Dummstellen und das Anwenden von sinnfreien Represassalien gegen Antragsteller ein jahrelang rechtsfernes und bewährtes Vorgehen, um Geschädigte und Antragsteller zum Rechtsverzicht zu zwingen.

Die Justizbehörden Würzburg/Bamberg sind in meiner Sache und aufgrund der Erfahrungen seit 2003 als rechtsfreier Raum anzusehen.

ANKLAGE:
Zur Anklage gebracht wird hier eine schuldhafte und rechtsfern faktenschaffende Zerstörung meiner Vaterschaft und Schädigung meines Kindes durch die Justizbehörden Würzburg, für die es keinerlei sachliche oder rechtliche Voraussetzung gibt.

Da die Richter und Beschuldigten dies wissen, üben sie sich in Rechtsverweigung und Unterlassen.

Dieses Unterlassen wird durch die Richterkollegen gedeckt, Ansprüche aufgrund der Straftaten und des Unterlassens der Richterkollegen einfachst per Aktenlage im PKH-Verfahren verweigert.

Hier ist von einer Ketten-Rechtsbeugung zu sprechen, ein rechtsfreier Raum, um Fehler zu vertuschen.

Beweis:

Durch rechtskräftiges Urteil des EGMR vom 15. Januar 2014, Az. 62198/11 wurde der Bundesrepublik gerade der Sachverhalt eines faktenschaffenden Umgangsboykottes, wie er hier identisch vorliegt, als Grund- und Menschenrechtsverletzung aufgezeigt und gerügt und dem geschädigten Vater Schadensersatz zugesprochen:

Anlage 1:
Urteil des EGMR in deutscher Sprache, Az. 62198/11, vom 15.01.2015

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-152975

Dort schreiben die Richter des EGMR rechtsbindend für die Gerichte der Bundesrepublik:

Würdigung durch den Gerichtshof
99.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des „Familienlebens“ im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt (siehe u. a. Monory ./. Rumänien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 71099/01, Rdnr. 70, 5. April 2005 und T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1521/06, Rdnr. 74, 10. Februar 2011).

100.  Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels 8 darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu schützen, treten darüber hinaus auch positive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens verbunden sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Maßnahmen zu ergreifen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 für Eltern das Recht beinhaltet, dass Maßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung , eine solche Zusammenführung zu ermöglichen (siehe u. a. Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-I; Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 127, ECHR 2000-VIII; und Iglesias Gil und A.U.I. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 56673/00, Rdnr. 49, ECHR 2003-V).

Die Richterin Treu verhindert durch Unterlassen notwendiger Maßnahmen anhaltend seit spätestens Beginn 2013 diese Zusammenführung zwischen meinem Kind und mir. Dies weiter willkürlich und unter Missachtung eines gerichtlich vollstreckbaren Beschlusses auf konkrete wöchentliche Treffen.

Die Beschuldigten Müller und Fehn-Herrman sehen trotz dieses eklatanten Rechtsbruches hier durch Unterlassen bereist im PKH-Verfahren und rechtsbeugend keinen Schaden und decken hiermit offenkundig die Rechtsverweigerung ihrer Richterkollegin zu Lasten meiner Person und meines Kindes.

Um berechtigte Klage abzuweisen, kopieren sie ihre eigene vorherige Begründung, die bereits eine Rechtsbeugung darstellt.

Weiterem Rechtsbruch und folgenlosem Missbrauch des Richteramtes wird hiermit Vorschub geleistet.

Weiter heißt es im Urteil des EGMR gegen Deutschland:

102.  In diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Maßnahme anhand der Zügigkeit ihrer Umsetzung zu beurteilen, da das Verstreichen von Zeit irreversible Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 102).

Für dieses irreversible Verstreichen von Zeit ist die originär sachlich und örtliche Justizbehörde Würzburg schuldhaft verantwortlich.

Als Betroffener und Geschädigter einer Gewalschutzverfügung (siehe Sachverhalt unten) war ich als Vater des Kindes gezwungen, mich an diese Justizbehörde zu wenden, um Kontakte zu meinem Kind aufrechterhalten zu können.

Die Kommunikation mit der Kindsmutter war durch gerichtliche Verfügung unter Strafe gestellt worden.

Der Irrsinn dieser Übergriffigkeit der Justizbehörden Würzburg in meine Elternverantwortung geht einher mit der Leugnung der Verantwortung für diesen Justizskandal seither!

Stattdessen versuchen die Richter die Verantwortung in die Hände der Kindsmutter zu legen, die zuerst jahrelang in ihrer Kommunikationsverweigerung und ihrem rechtsfernen Verhalten und dem Kindesentzug richterlich bestätigt und befördert wurde.

Die Verantwortung und Schuld liegt bei den Justizbehörden Würzburg, die intern ihre Verantwortung jongliert, Übergriffigkeit deckt und Schuld den Rechtsuchenden zuzuschieben sucht, die – wie ich selbst vor Jahren – Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit, Integrität und Kompetenz von Richtern und Behördenmitarbeitern haben.

Dieses Vertrauen ist in keiner Weise gerechtfertigt. Rechtsuchende und Bürger haben ein Anrecht auf Kenntnis der Wirklichkeit, die hier tatsächlich herrscht.

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Gründe:

1.
Zur Erstellung des Beschlusses unter obigem Aktenzeichen kopieren die Beschuldigten ihre eigene Begründung aus dem Verfahren 62 O 39/15, die bereits als Rechtsbeugung geltend gemacht ist.

Bereits die hierauf ergangene begründete Beschwerde wurde offenkundig ohne weitere Kenntnisnahme der Beschwerde ans OLG Bamberg durchgereicht, die offenkundig einfachst und zugunsten der Richter die Rechtsbeugung deckt.

Verfassungsbeschwerde gegen diesen Vorgang ist anhängig, Az. 1 BvQ 7/15.

Die Richter behaupten hierbei u.a. völlig lebensfern und einfachst anhand Akte, dass ein mehrjähriger Kindesentzug von einem leiblichen Kind keine Folgen gem. § 253 BGB – insbesondere nicht beim Antragsteller „tangiert“.

Dies bereits rechtsbeugend im PKH-Verfahren, ohne jede zeugenschafltiche oder beweisrechtlich Prüfung, Zitat:

“Schmerzensgeld als billige Entschädigung in Geld kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist.

Die Antragsschrift enthält unter Zugrundelegung der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen keine Darstellung eines Sachverhalts, welcher einen Schadensersatz in Geld gerichteten Anspruch rechtfertigen könnte, insbesondere wird vom Antragsteller kein ihm entstandener materieller Schaden vorgetragen. Schmerzensgeld kann das Gericht nach § 253 Abs. 2 BGB nur wegen der oben genannten Rechtsgutsverletzungen, die beim Antragsteller nicht tangiert sind, aussprechen.“

Auf die begründeten Beweis- und Zeugenvortrag der Beschwerde geht das OLG überhaupt nicht ein.

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2.

Chronologischer Sachverhalt:
Der Kläger ist Vater eines nichtehelich geborenen Kindes, was zur Folge hat, dass weiter aufgrund des verfassungswidrigen ehem. § 1626 a BGB kein Sorgerecht besteht. Verfassungswidrigkeit bei solchen „Altfällen“ werden von der Justiz Würzburg offenkundig unter den Tisch zu kehren versucht.

Die Justizbehörden Würzburg zeichnen mittlerweile schuldhaft durch Unterlassen und rechtsfremdes Vorgehen verantwortlich für eine komplette Bindungszerstörung/Kontaktverweigerung von Dezember 2003 bis Mai 2010 und wieder von Juni 2012 bis heute.

Ein vollstreckbarer Beschluss vom 09.04.2010, Richterin Sommer, Amtsgericht Würzburg, liegt vor, der willkürlich seit Juni 2012 mit schweren Folgen missachtet wird.

Unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte die Kindsmutter, die Rechtsanwältin Kerstin Neubert beim Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, drei Monate nach Geburt des gemeinsamen (Wunsch-)Kindes eine sog. Gewaltschutzverfügung. Dieser Antrag erfolgte ebenso wie der Inhalt völlig beliebig, willkürlich und aufgrund Tageslaune der Rechtsanwältin und Kindsmutter. Dies ohne Anhörung meiner Person und ohne dass jemals eine Beweisaufnahme stattfand.

FAKTEN zum Beschuldigten Thomas Schepping:
https://martindeeg.wordpress.com/2015/04/15/justizskandal-martin-deeg-tater-thomas-schepping-der-richter-der-zuerst-meine-vaterschaft-zerstort-hat-und-dann-eine-freiheitsberaubung-im-amt-mitzuverantworten-hat-sie-gehoren-hinter-gitter/

FAKTEN zur falschen Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter:
https://martindeeg.wordpress.com/2014/09/12/kindesentfuhrung-aus-rache-und-eifersucht-11-jahre-justizverbrechen/

Durch diesen Vorgang wurde kausal meine Vaterschaft als auch meine Existenz bis heute anhaltend zerstört, weil sich die verantwortlichen Justizbehörden ebenfalls bis heute weigern, ihr massives und rechtsfremdes Fehlverhalten bis hin zu schweren Straftaten im Amt 2009/2010 zu leugnen und zu vertuschen. (siehe Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg)

Der schwachsinnige Erlass einer Gewaltschutzverfügung durch den infolge Beschuldigten und Richter Thomas Schepping, OLG Bamberg, hatte zur Folge, dass die Kommunikation zwischen den Eltern einseitig zu meinen Lasten „verboten“ wurde.

Ein dümmeres gerichtliches Vorgehen ist schwer vorstellbar.

Folge ist – wie bereits vor Erlass dieses Gesetzes durch Kriminologen Prof. Bock, Univ. Mainz aufgezeigt – wie hier die Manifestierung und Verschleppung von anfangs banalsten Konfliktsituationen zu bizarren Justizskandalen, Kriminalisierungen und Lebenszerstörungen.

Die Richterin Treu benötigte acht Monate des ersten Lebensjahres meines Kindes, um überhaupt einen Gerichtstermin zu veranlassen, August 2014, Az. 002 F 5/04.

Durch Beschluss vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09 – der bis heute gerichtlich vollstreckbar ist – wurden nach 6 ½ Jahren Kindesentzug und ungezügelter Schädigung durch diese Justiz endlich wöchentliche Treffen zwischen mir als Vater und meinem Kind durchgesetzt.

Nachdem diese zwei Jahre bis Mai 2012 stattfanden, verweigerte die Kindsmutter infolge jedes weitere Treffen.

Rechtsfremdes Ziel der Kindsmutter war, die Verbesserung der Situation durch die anstehende Ausweitung der Kontakte, durch gemeinsame Beratung der Eltern, durch Kommunikation zur Entlastung des Kindes zu vereiteln!

Im Oktober 2012 tauchte die Kindsmutter unter, um jeden Kontakt zwischen Vater und Kind bereits im Ansatz zu verhindern. Dies ist faktisch eine Kindesentziehung.

Erst im März 2015 tauchte die Kindsmutter Kerstin Neubert wieder auf: in Schweinfurt als Mitarbeiterin der Steuerkanzlei Pickel & Partner, wo sie offenkundig seit längerem tätig ist. Der Aufenthaltsort, die Lebensumstände etc. meines Kindes sind weiter unbekannt.
imagehttp://www.pickelundpartner.de/weitere-berufstraeger/

Diese Zustände sind möglich durch Verschulden der Richterin Antje Treu, Amtsgericht Würzburg, die offenkundig aus persönlichem Unvermögen Arbeitsverweigerung betreibt – und hierdurch anhaltend irreversible Schädigungen verschuldet.

Die Beschuldigte hat eine Verschleppung des Verfahrens seit 2012 zu verantworten, Kontakte wurden einfach nicht mehr durchgeführt.

Dir Richterin unterlässt sämtliche notwendigen Maßnahmen wie Berufung einer Umgangspflegschaft, Durchsetzung einer Beratung / „Wohlverhaltenspflicht“. Die Berufung der Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich lief ohne jeden „Umgangskonktakt“ im Dezember 2013 ergebnislos aus, ohne dass Zwangsmittel gegen die Verweigerung der Kindsmutter angewandt wurden.

Eine mündliche Verhandlung fand zuletzt ergebnislos und ohne weitere Maßnahmen statt am 17.09.2013.

Anträge insbesondere auf Zwangsgeld gegen die Kindsmutter werden von der Beschuldigten Treu nicht beantwortet und nicht bearbeitet. Ein solcher Antrag wurde von mir als Vater im Juli 2013 gestellt, nachdem die Kindsmutter jedweden Kontakt mit der umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich verweigerte, die bestellt war, um wöchentliche Kontakte zu ermöglichen.

Die Vorgänge sind ausführlichst und anhand Originaldokumenten auf meinem Blog veröffentlicht: https://martindeeg.wordpress.com/

Zivilrechtliches und schadensrechtliche Geltendmachungen gegen dieses Fehlverhalten und folgenschwere Unterlassen der Beschuldigten und letztlich der Justizbehörden Würzburg wird durch die Beschuldigten Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann unter massiver Rechtsbeugung verhindert.

Die Justizbehörden Würzburg verschulden wie hier aufgezeigt zuerst invasiv und völlig inkompetent Eingriffe in das Familien- und Privatleben und verweigern im zweiten Schritt jedwede notwendige Maßnahme zur Beendigung des rechtsfremden Zustandes der Kindesentfremdung.

Die Richter in Würzburg werden sich ihrer Verantwortung nicht entziehen!

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Justizbehörden Würzburg: asozial, selbstbezogen, verantwortungslos! Klage wegen weiter anhaltendem Kindesentzug.

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Die Polizeibehörden Stuttgart sind von dem Vorgehen und der anhaltenden Rechtsverweigerung der Justizbehörden Würzburg in Kenntnis gesetzt und befasst, so dass auch hier nun Zeugen vorhanden sind.

Diese Strafanzeige wurde von den Behörden Stuttgart zur Kriminalpolizei Würzburg abgegeben und dort offenkundig ohne jede Ermittlung, Prüfung und Zeugenvernahme auf Betreiben der Staatsanwaltschaft (Beschuldigter Gosselke, OSta) strafvereitelnd entsorgt:
https://martindeeg.wordpress.com/2015/02/26/das-wesentliche-ist-die-kindesentfuhrung-strafanzeige-gegen-treu-und-neubert/

Aufgrund des weiteren Auflaufenlassens bei anhaltend weiterem Kindesentzug ist nun folgende erneute KLAGE eingereicht – hiermit beweisrechtlich öffentlich gemacht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 02. April 2015

Hiermit wird Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eingereicht gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das

Familiengericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg.

Es wird vollinhaltlich auf die Klage vom 03. Januar 2015 Bezug genommen (Anlage) ebenso auf die gesamte Akte 62 O 39/15, die von den offenkundig befangenen Justizbehörden Würzburg unter offenkundiger Rechtsbeugung zugunsten der Behörde auf dem Aktenweg im PKH-Verfahren entledigt wurde.

Der Gesamtsvorgang:
https://martindeeg.wordpress.com/2015/03/17/verhalten-und-rechtsbeugungen-der-justiz-wurzburgbamberg-sind-eine-bedrohung-fur-den-rechtsfrieden/

Anlage 1:
Klageschrift vom 02. April 2015

Da sich die von der Beklagten vorsätzlich verschuldeten Schäden durch Zeitablauf weiter manifestieren und potenzieren, wird Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von zunächst 500.000 Euro geltend gemacht.

Das Vorgehen der Justizbehörden Würzburg ist als asozial und verantwortungslos einzustufen!

Offenkundig unter gewohnheitsmäßiger Rechtsbeugung werden weiter sämtliche Anliegen, Anträge und Ansprüche des Klägers von den Justizbehörden Würzburg/Bamberg zugunsten der Juristenkollegen auf dem Schriftwege zu entledigen gesucht

Daher wird weiter beantragt, die Klage aufgrund offenkundiger Befangenheit der Justizbehörden Würzburg/Bamberg in eigener Sache und zur Vertuschung bisheriger Fehlentscheidungen/Straftaten im Amt an ein bislang nicht mit der Angelegeheit befasstes Gericht abzugeben!

Die Justizbehörden Würzburg glauben offenkundig weiter, es genüge, gegenüber dem Kläger eine restriktive Rechtsverweigerung zu betreiben und diesen in eine „Querulantenrolle“ abzudrängen.

Ein Untersuchungsausschuss zu den Gesamtschädigungen seit Dezember 2003 gegen meine Person und mein 2003 (leider in diesem offenkundig rechtsfreien Raum für nichtverheiratete Väter) geborenes Kind ist weiter angezeigt, die politisch Verantwortlichen werden weiter in Kenntnis gesetzt.

Die Rechtsverweigerung und Rechtsbrüche werden weiter beweisrechtlich für jedermann zugänglich dokumentiert auf dem Blog des Klägers: https://martindeeg.wordpress.com/

Klage wird wie folgt präzisiert, so dass auch Richter verstehen, was jedem Laien offenkundig ist:

Nach bekannter Methodik wurde die am 03.01.2015 eingereichte Klage unter Beibehaltung der Schädigungen zuerst durch das Landgericht Würzburg, bestätigend durch das OLG Bamberg auf dem Schriftwege abgefertigt. Dies wie genannt unter Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der Juristenkollegen der Justiz.

Es wird daher auf die sog. Begründung des OLG Bamberg, Az. 4 W 17/15 bezogen erneut Klage erhoben und weiter ergänzt.

OLG Bamberg, Az. 4 W 17/15 – Umgangsboykott seit 2012 kein Anlass für Prozesskostenhilfe zwecks Schadensersatz

Die Richter ziehen sich jeweils darauf zurück, dass sie

a) entweder nicht verstehen, was vorliegt und/oder

b) nicht „substantiiert“ genug etc. „vorgetragen“ wird.

Es handelt sich hierbei wohlgemerkt weiter um Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Vorgaben des BVerfG zur Gewähr von PKH werden im Gerichtsbezirk nahezu selbstverständlich ausgehebelt und ignoriert.

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Anlage 2:
sog. Beschluss des OLG Bamberg vom 12.03.2015

1.
Das Gericht gibt hierin wahrheitswidrig und entgegen der Sachlage wie folgt an:

„Weder in der Antragsschrift vom 03.01.2015 noch in der Beschwerdeschrift vom 14.02.2015 hat der Antragsteller eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung eines Amtsträgers (hier insbesondere eines Richters) konkret dargelegt“.

Beweis:

Anlage 2
OLG Bamberg, Az. 4 W 17/15 – Umgangsboykott seit 2012 kein Anlass für Prozesskostenhilfe zwecks Schadensersatz

Dies ist falsch.

Angezeigt ist, dass das Familiengericht Würzburg es schuldhaft versäumt, seit Mai 2012 einen gerichtlich vollstreckbaren Beschluss auf wöchentlichen sog. Umgang zwischen dem Kläger als leiblichem und rechtlichem Vater und dessen minderjährigem Kind durchzuführen.

Beweis: Blog des Klägers, https://martindeeg.wordpress.com/

Entsprechende Anträge werden von der Richterin Antje Treu, Würzburg schuldhaft nicht bearbeitet.

Immer wieder erneuerter Kindesentzug bzw. Untätigkeit der Justiz hierzu ist als Posttraumatische Belastungsstörung angezeigt.

Wie dem Gericht bekannt, besteht seit 09.04.2010 ein konkreter vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. „Umgang“ des Klägers mit seinem Kind, Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403/09.

Hierin heißt es u.a.:

„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“

Während der sog. „Umgänge“ wurden die Kontakte ausgeweitet und auf Wunsch der Kindsmutter zeitlich verschoben, so dass diese bis zur Verweigerung ab Juni 2012 jeweils Freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfanden.

Sachliche Gründe für die Missachtung dieses Beschlusses gibt es nicht.

Die Beklagte, Richterin Antje Treu, hat sich daher nun nach jahrelangem Scheitern von Wohlverhaltensappellen an die Kindsmutter darauf verlegt, einfach NICHTS mehr zu tun.

Diese Rechtsverweigerung stellt eine massiv verantwortungslose, da irreversible Fakten schaffende Amtspflichtverletzung der Richterin zu Lasten des Klägers und seines Kindes dar.

2.
Das Gericht gibt weiter wahrheitswidrig und entgegen der Sachlage wie folgt an:

„Er rügt im Kern, die Familienreichterin habe gebotene Maßnahmen nicht getropffen (Auflistung unter Ziffern 1 bis 5 und die dann folgende Darstellung in der Antragsschrift, dort S. 4 Mitte – S. 6). Er legt aber nicht konkret dar, wann und warum welche Maßnahmen zwingend rechtlich geboten gewesen sei und dass und warum die Richterin diese Maßnahme schuldhaft nicht getroffen habe…blabla.“

Beweis:
OLG Bamberg, Az. 4 W 17/15 – Umgangsboykott seit 2012 kein Anlass für Prozesskostenhilfe zwecks Schadensersatz

Anlage 2

Die Kindsmutter boykottiert zunächst die mit Datum vom 20.11.2011 von der Richterin Treu beschlossene gemeinsame Beratung der Eltern.

Hernach verhindert die Kindsmutter die wöchentlichen Umgangskontakte, beginnend Juni 2012.

Im Oktober 2012 taucht die Kindsmutter unter, indem sie die einzig mir als Vater des gemeinsamen Kindes bekannte Adresse unter Marienplatz 1, Würzburg in einer Nacht- und Nebelaktion auflöst und zu dem Zweck untertaucht, jeden Kontakt zwischen Vater und Kind zu verhindern und die Bindungszerstörung faktisch zu manifestieren.

Richterin Treu wird nach Kenntnis dieser faktischen Kindesentführung nach § 235 StGB (die unter Strafvereitelung von der Staatsanwaltschaft Würzburg vertuscht wird, weshalb nun die Strafverfolgungsbehörden Stuttgart hinzugezogen wurden) von mir als Vater unverzüglich informiert.

Im Dezember 2012 setzt die Richterin die Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich ein, die konkret damit betraut wird, mit der Kindsmutter die wöchentlichen Treffen zu organisierten.

Die Kindsmutter verweigert hierauf die vereinbarte Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin und reicht zum Zweck der Verschleppung einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin ein, der diese bis Mai 2013 kalt stellt. Hernach unternimmt diese nichts, offenkundig eingeschüchtert von der Gewalt der Kindsmutter und deren Anwältin.

Aufgrund dieser konkreten Sachlagen wurden konkret jeweils folgende Maßnahmen von der Richterin veranlasst:

KEINE!

Es wurden folgende Anträge gestellt:

Antrag auf Durchsetzung der beschlossenen Beratung (der Kläger führte bis heute ca. 50 Einzelgespräche, die der Kindsmutter von der Richterin zunächst zugestanden wurde, die diese jedoch infolge nach 2 Gesprächen ebenfalls verweigerte)

Antrag auf Erteilung des Sorgerechts, um dem Missbrauch des Alleinsorgerechts durch die Kindsmutter die Gewalt zu nehmen, Mai 2013 nach Gesetzes-REform des Sorgerechts auf Druck des EGMR

Weiterer Antrag auf Sorgerecht im Jahr 2014

Antrag auf Zwangsgeld wegen Weigerung der Kindsmutter, mit der Umgangspflegerin Kontakte zu vereinbaren

Antrag auf Zwangsgeld wegen Weigerung, irgendwelche Auskünfte über das leibliche Kind mitzuteilen

etc.etc.

Wenn die Richter in Würzburg und Bamberg zu dumm sind, diesen Sachverhalt zu verstehen und im Gegenteil die VERANTWORTUNGSLOSIGKEIT derart fortführen und befördern, indem sie mir als Geschädigtem und ausgegrenztem Vater immer weiter quasi eine „Beweislast“ für die Rechtsverweigerungen, Unfähigkeit und Untätigkeit der Justizbehörde aufbürden wollen, dann hat das mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun: ein solches Verhalten mag in einem Unrechtsstaat opportun sein.

Da von einer solchen Dummheit bei studierten Juristen auch in Bayern zunächst nicht ausgegangen werden kann, ist wie genannt von RECHTSBEUGUNG zugunsten der Richterin und im Ergebnis zugunsten der Kindsmutter/Volljuristin auszugehen.

3.
Die richterliche Unabhängigkeit kann nicht dazu dienen, eine völlige Rechtsverweigerung und ein Abtauchen einer sachbearbeitenden Richterin zu rechtfertigen.

Die Rechtsverweigerung ist schuldhaft und überaus verantwortungslos: durch Untätigkeit der Richterin Treu wird die Bindung zwischen Vater und Kind irreversibel manifestiert. Es werden schuldhaft irreversibel und folgenreich Fakten geschaffen.

4.
Insgesamt beschränkt sich das OLG Bamberg weiter darauf, alles was der Kläger beweisrechtlich vorträgt (Gesundheitsschaden, Rechtsbeugung der Richter, Ursachenzusammenhänge) einfach als nicht vorgetragen zu behaupten.

Wenn mein Kind weiter entfremdet wird, werde ich die hierfür schuldhaft Verantwortlichen der Justizbehörden Würzburg zur Rechenschaft ziehen!

Die Klage ist wie genannt aufgrund Befangenheit der Justizjuristen zugunsten ihrer Kollegen und aufgrund persönlicher Defizite der Richter in diesem Fall zu verweisen.


Das Verhalten der Justizbehörden ist – nochmals – nur noch als asozial, selbstbezogen und verantwortungslos zu bewerten!

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

11 Jahre Kindesentfremdung, 11. Weihnachten ohne Kind: weiter FAKTEN zu den Tätern, den Justizbehörden Würzburg

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Dieser Film lief aktuell im BR, „Stationen“:

„Seit mehr als 30 Jahren ist er obdachlos, hat unzählige Heiligabende in irgendeiner deutschen Stadt auf der Straße verbracht – ohne feste Bleibe. In diesem Jahr ist er in Würzburg gelandet. Filmautor Christian Wölfel begleitet Menschen wie Klaus Maiwald bei ihrem Weihnachtsfest auf der Straße.“….

http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/stationen/stationen-dokumentationen/franken-herbergssuche-weihnachten100.html

http://de.m.wikipedia.org/wiki/Franziskanerkloster_Würzburg

Die hier gezeigte Klosterkirche der Franziskaner liegt direkt gegenüber vom Kinderschutzbund Würzburg. Dort konnte ich nach über sechs Jahren Entfremdung endlich mein Kind „treffen“, von Mai 2010 bis Mai 2012, bis die Kindsmutter Kerstin Neubert auch diese wieder vereitelte – und die Justiz wieder nichts hiergegen unternahm!
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Während der „Treffen“ dort, die jeden Freitag stattfanden, hatte ich mir angewöhnt, rund halbe Stunde vorher in diese Kirche zu sitzen, um mich zu sammeln, auf mein Kind „vorzubereiten“….und zu freuen!

Folgende Antwort/weitere Beschwerde auf den FREIBRIEF nun, den sich die Justiz Würzburg auch 11 Jahre nach Beginn dieses Justizskandals selbst ausstellt, ging heute noch raus: „Fröhliche Weihnachten…“

Die Präsidentin des Landgerichts
Ottostraße 5
97070 Würzburg 20.Dezember 2014

LBS 1 – Nr. 442014
Schreiben vom 15. 12.2014

Sehr geehrter Herr Pöpperl,

Ihr Schreiben vom 15.12.2014 ist ebenso wie diese Antwort und alle maßgeblichen Geltendmachungen beweisrechtlich veröffentlicht unter martindeeg.wordpress.com:
Bescheid des Landgerichts Würzburg zur Dienstaufsichtsbeschwerde aufgrund anhaltender Kindesentfremdung, Richterin Treu, Familiengericht Würzburg

Sie erhalten Ausdruck als

Anlage 1:
https://martindeeg.wordpress.com/2014/12/18/rechtsverweigerung-gerichte-wurzburg-weiter-bagatellisiert-unwahrheiten-ubernommen/

Auf Ihr Schreiben ist konkret zu erwidern, alles folgende ist beweisrechtlich vielfach dargelegt.

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Rechtsverweigerung, Straftaten im Amt und konkrete Amtspflichtsverletzungen sind in keiner Weise durch die allgemeine richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG und Art. 85 bayerische Verfassung) gedeckt, auf die Sie sich exkulpierend berufen wollen. Es besteht vielmehr bei Verdacht auf Verbrechen eine Strafverfolgungspflicht von Amts wegen und zwar unabhängig von Amt und Status der Beschuldigten.

Ihre Antwort auf konkreten Vorhalt ist – wie der gesamte Umgang der Justiz meine Person betreffend – von einer atemberaubenden Unredlichkeit, dem Willen zur Lüge und Falschauskunft getragen. Und offenkundig einzig von dem Willen zur Vertuschung, Leugnung und Verschleppung skandalöser Straftaten im Amt, von folgenreichen Fehlern und Versäumnisse getragen.

Dies ist weder hinzunehmen noch wird sich angesichts der Schädigungen und der Existenzzerstörung die Sache so entledigen lassen, wie es sich die Justizbehörden Würzburg als maßgebliche Verusacher offenkundig selbstentschuldend vorstellen.

Sie schreiben:

….”Ich habe die Akten des Familienrechtsstreites beigezogen und überprüft. Anhaltspunkte für ein dienstaufsichtsrechtlich zu beanstandendes Fehlverhalten der Richterin konnte ich hierbei nicht feststellen.”

In Zusammenhang mit der Richterin Treu ist unter Bezugnahme auf die vorliegenden familiengerichtlichen Akten folgendes beweisrechtlich vorliegend und objektiv belegt:

Drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes hat die Rechtsanwältin Kerstin Neubert am 15.12.2003 (Az. 15 C 3591703) beim unzuständigen Zivilgericht Würzburg, Beschuldigter Thomas Schepping, eine sog. Gewaltschutzverfügung erwirkt. Dies mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung, wie mittlerweile zweifelsfrei durch ihre eigenen Angaben belegt (u.a. Gutachten Wittkowski, Az. 2 F 5/04): Anlass der einseitig erzwungenen Trennung mittels Verfügung waren weder Bedrohung noch Belästigung durch meine Person, sondern eine willkürliche Launenhaftigkeit und Orientierungslosigkeit in eigenen Befindlichkeiten.

Desweiteren gab Frau Neubert wahrheitswidrig zwecks Erlangung der Verfügung an, ich sei ihr „Ex-Freund“, von dem sie schon länger „getrennt“ sei. Richtig ist, dass ich bis zum 12.12.2003 zweifelsfrei von der gemeinsam mit Frau Neubert vereinbarten Zukunft, Famlienbildung mit Kind, Heirat in absehbarer Zeit und einer auf Vertrauen und Geborgenheit basierenden Lebensplanung ausging. Bis zum Antrag der Gewaltschutzverfügung bzw. bis zum Vorgang, mir am 12.12.2003 plötzlich den Zutritt zur gemeinsam bewohnten Wohnung – in der sich auch unser Kind aufhielt – zu verweigern, wurde dies auch durch die Kindsmutter und Rechtsanwältin Neubert so kommuniziert. Die Wohnung hatte ich zuvor am 10.12.2003 in Absprache auf gemeinsame Wochenendplanung verlassen, die Frau Neubert völlig willkürlich und aufgrund beruflicher Belastung per SMS erst am Nachmittag des 12.12.2003 „absagte“.

Ab diesem Zeitpunkt war ich gezwungen, mich formell auf eine juristische Verlagerung eines persönlichen und privaten Konfliktes, den einzig und initiativ Frau Neubert zu verantworten hat, einzulassen, wollte ich die damals bestehende Bindung zu meinem Kind nicht verlieren.
Aus heutiger Sicht ist diese durch langjährige Polizeitätigkeit geprägte Sichtweise und Haltung natürlich als naiv anzusehen angesichts des Selbstverständnisses und der arroganten Rechtsfremdheit bei den Justizbehörden Würzburg.

Es ist also keinesfalls so, dass hier „unverständlicherweise“ zwei Eltern außerstande sind, Konflikte und Unstimmigkeiten zu klären und sich zu „einigen“, wie Sie in Ihrer Darstellung weiter lebensfremd die Linie der Justizbehörde fortfabulieren („Hochstrittigkeit der Eltern dem Kindeswohl zuwider läuft…“).

Es ist vielmehr so, dass beginnend mit dem invasiven Eingriff eines „Kontaktverbotes“ – gibt es etwas Widersinnigeres in einem solchen Konflikt zweier junger Eltern – vorverurteilend die Kommunikationsweigerung und Besitzstandswahrung der Kindsmutter in deren „Opferrolle“ befördert wurde und andererseits ich als Vater wie nebenbei ausgegrenzt wurde und die damals ab Geburt bestehende Bindung zwischen Vater und Kind zerstört wurde.

Es kann sich auch Justizjuristen erschließen, dass eine von einer Kindsmutter beantragte sog. Gewaltschutzverfügung drei Monate nach Geburt eines Kindes bei entsprechen dümmlichster und geschlechtsspezifischer „Täter-Opfer-Rollenverteilung“ und ohne jede Wahrnehmung von Vorgeschichte, Fakten, Persönlichkeit und Tatsachen, die Ursache für ausufernde juristische Auseinandersetzungen setzt – und eben nicht Anlass bietet, dass die Eltern sich zum „Wohle“ des gemeinsamen Kindes kommunikativ auseinandersetzen und die Gerichte nicht weiter behelligen. Die Kommunikation steht gerade unter Strafvorbehalt, den die Rechtsanwältin Neubert seither weidlich nutzte, jahrelang „ermutigt“ von der Staatsanwaltschaft Würzburg, Angelika Drescher, und den Polizeibeamtinnen der Abteilung „häusliche Gewalt“.

Ihr Schreiben vom 15.12.2014 ist daher für mich als langjährig auf Zuruf kriminalisierter und ausgegrenzter Vater durchaus als weitere Zumutung und Unverschämtheit in einer langen Reihe derselben seit 15.12.2003 zu sehen.

Sie schreiben weiter:

“Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Richterin zur Regelung des Umgangsrechtes ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, welches Umgangsrecht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Richterin die Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangsrechtes vorwerfbar verzögert hat. Nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 03.10.2014 hat die Richterin mit Verfügung vom 20.10.2014 den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt und darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigte, ohne weiteren Erörterungstermin nach dem 15.11.2013 in der Sache zu entscheiden.”

Richterin Treu wurde unmittelbar zuständig für diese Sache nach Erhalt meines Schriftsatzes vom 27.12.2003, mit dem ich als Reaktion auf die lebensfremde Zustellung der Gewaltschutzverfügung am 22.12.2003 das Familiengericht Würzburg um Hilfe und Schlichtung ersuchte.

Ebensogut hätte ich mich an das Straßenbauamt wenden können.

Richterin Treu teilt mit Schreiben vom 31.03.2004 mit, dass das Jugendamt zuständig sei. Erst auf mehrere weitere dringliche Geltendmachung setzt sie Termin für den 13.08.2004,
Az. 2 F 5/04.

Bereits durch diesen Zeitablauf wurde die bestehende Bindung zum Kind zerstört.

Erst im April 2005 setzt Richterin Treu den Verfahrenspfleger Moser ein, der aufgrund der einseitigen Weigerung der Kindsmutter zu Kommunikation und Schlichtung für konkrete wöchentliche Kontakte zwischen Vater und Kind eingesetzt wird.

Als der Verfahrenspfleger Moser diese Kontakte nicht durchführt, erlässt Richterin Treu ohne Änderung der Rahmenbedingungen willkürlich und rechtswidrig im August 2005 einen zweijährigen „Umgangsausschluss“.

Die Eskalation, die durch diese rechtswidrige und diskriminierende Maßnahme 2005 in den folgenden Jahren eintritt, ist gerichtsbekannt.

Richterin Treu tritt erst im Jahr 2011 wieder auf den Plan, nachdem die Richterin Sommer mittlerweile einen konkreten und vollstreckbaren Beschluss auf wöchentliche Treffen mit Datum vom 09.04.2004, Az. 005 F 1403/09 durchgesetzt hat und diese Treffen auch stattfanden.

Dies unter enormer Entlastung und zur Freude des Kindes, was seither von der Gegenseite und der Richterin Treu geleugnet wird (Gutachten Behrend), um die Verwerflichkeit und das erneute Vollversagen ab 2012 und die massiven erneuten Folgeschäden abzuwehren zu rationalisieren.

Der konkrete Beschluss auf wöchentlichen sog. „Umgang“ hat – und zwar völlig unabhängig von Gutachtenbestellung Behrend, Dez. 2012 – weiterhin Rechtskraft und ist gerichtsvollstreckbar.

Dies wird von Richterin Treu selbst in mehreren Beschlüssen beweisrechtlich benannt:

Beweis:

1.
…..„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt.“
Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

2.
….“Das Gericht weist darauf hin, dass es beabsichtigt, in der Hauptsache ein Gutachten zu erholen, dass gleichwohl aus Sicht des Gerichtes eine Kindeswohlgefährdung nicht derart greifbar im Raume steht, dass der Umgang bis das Gutachten vorliegt, auszusetzen wäre. Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichtes so bald wie möglich wieder aufgenmommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab.“….
Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Die Richterin Treu hatte bereits im Dezember 2011 die gemeinsame Beratung der Eltern – eine Basisvoraussetzung für jeden Elternkonflikt – bei der Familienberatungsstelle Würzburg, genannter Frau Katharina Schmelter veranlasst, bei der der Kläger bis heute Beratungsgespräche, zuletzt am 17.12.2014, führt.

Als die Kindsmutter diese Beratung infolge verweigerte, da sie „psychisch belastet“ sei, wurde dies von Richterin Treu ebenso unsanktioniert hingenommen wie infolge die Verweigerung der der Kindsmutter zugestandenen zugestandenen Einzelgespräche ab Januar 2012, infolge ab Juni 2012 die Verweigerung der Kontakte und ab Oktober 2012 die Kindesentführung der Kindsmutter durch Untertauchen.

Richterin Treu ist infolge zu kompletter Rechtsverweigerung übergegangen, nachdem die Kindsmutter nach Appell und trotz Konfrontation mit den fatalen Folgen für das Kind von der Kindsmutter gegen sie einen Befangenheitsantrag eingereicht hatte.

Für all das trage ich als Vater und Justizopfer weder eine Teilschuld noch bin ich – wie das Gericht stets exkulpierend für sich beansprucht – durch irgendwelche Reaktionen oder verbalen Äußerungen (darüberhinausgehende Vorwürfe konnten trotz massivster Schädigung seit 11 Jahren bis zum heutigen Tag nicht einmal erhoben werden!) derart aufgetreten, dass die Schädigung hierdurch in irgendeiner Weise erklärt, geschweige denn gerechtfertigt wäre.

Dass andere Väter in vergleichbarer Lage und mit weniger robuster Psyche und weniger Resilienz ausgestattet längst einen Suizid begangen hätten oder Gewalt gegen Verantwortliche zum Tragen gekommen wäre, muss man selbst den Justizbehörden Würzburg wohl kaum erklären. Für diese Kenntnis reicht die regelmäßige Lektüre jedweder deutschen Tageszeitung.

Die Benennung dieses Faktes ist – insbesondere seitens eines ehemaligen Polizeibeamten, der weitergehende Kenntnisse und Interesse bezüglich Kriminalistik etc. hat – auch keine „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“, selbst wenn arrogante Justizjuristen in Bayern offenkundig kreativ und skrupellos jede Kritik an der eigenen Zunft zwanghaft als Straftat zu Lasten der Kritiker isolieren wollen, wie die Vorgänge seit 2004 zeigen. (Missbrauch § 63 StGB)

Richterin Treu hat neben dem bereits geschilderten weiter folgendes schuldhaft zu verantworten:

1.
Der Umgang findet trotz Einsatzes der Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich mit konkreter Vorgabe weiter nicht statt. Richterin Treu lässt die einjährige Bestellung der Umgangspflegerin Dezember 2013 einfach auslaufen.

2.
Ein im Mai 2013 nach Gesetzesreform gestellter Sorgerechtsantrag des Klägers wird nicht bearbeitet.

3.
Ein im Juli 2013 beantragtes Zwangsgeld gegen die Kindsmutter wegen anhaltender Umgangsvereitelung wird nicht bearbeitet.

4.
Weitere Anschreiben werden nicht beantwortet.

5.
Als ich im Oktober 2012 das Gericht informiere, dass die Kindsmutter ohne jede weitere Absprache zielgerichtet zum Zweck der Ausgrenzung ihre Kanzlei aufgegeben hat, die der einzige Kontaktpunkt zum leiblichen Kind war und dies als Kindesentführung gegenüber mir als Vater zu werten ist, wird lediglich lapidar mitgeteilt, dass die Kindsmutter einen „Wegzug aus dem Raum Würzburg keinesfalls beabsichtigt“. Az. 2 F 957/12, 29.10.2012.

§ 235 StGB ist erkennbar seit Oktober 2012 unter Beihilfe der Justizbehörden Würzburg verwirklicht.

Die Kindsmutter führt die ehemalige Kanzleiadresse Marienplatz 1 in Würzburg seither als Scheinadresse, um ihren Aufenthalt und Wohnort des Kindes zu verbergen.

6.
Als im Januar der Müncher Fachanwalt Josef A. Mohr mit Mandat beauftragt wurde und um Akteneinsicht ersuchte, verweigerte das Familiengericht Würzburg diese Akteneinsicht mit hanebüchener Ausrede bis Juni 2014, worauf der Anwalt letztlich das Mandat niederlegte.

Trotz all dieser FAKTEN, die sich bereits bei oberflächlicher Lektüre unter Berücksichtigung der vielfach gemachten beweisrechtlichen Angaben ergeben, schreiben Sie weiter ungeniert bei anhaltender Schädigung des Kindes und meiner Person als Vater durch die ungehindert weiter alleinsorgeberechtigte Kindsmutter am 15.12.2014:

….“Die aus Sicht des Beschwerdeführers lange Bearbeitungsdauer ist ersichtlich darauf zurückzuführen, dass die Beteiligten den Rechtsstreit auf allen möglichen Nebenkriegsschauplätzen austragen, wobei nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Behrend gerade die Hochstrittigkeit der Eltern dem Kindeswohl zuwider läuft. Für dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen Richterin am Amtsgericht Treu sehe ich daher keinen Anlass.”

Welche „Nebenkriegsschauplätze“ angesichts der unverschuldeten Zerstörung der Vaterschaft, der ungehindert über Jahre reflexhaft erfolgten Kriminalisierung als Mann in einem Paarkonflikt beinhaltlich einer Freiheitsberaubung a’la Gustl Mollath und der ungehindert fortgesetzten Entrechtung und Diskriminierung als Vater meilenweit neben dem Grundgesetz könnten hier gemeint sein?

Auch die Gutachterin Behrend versucht hier erkennbar, lediglich das Gericht zu schützen.

Richtig ist, dass einseitig und im Bewusstsein einer ungehindert auszuübenden Machtposition die Kindsmutter beginnend drei Monate nach Geburt eine Ausgrenzung, Kriminalisierung und Entwertung meiner Person startete, mit der ich mich mit den Mitteln des so aufgezwungenen juristischen Konfliktes zur Wehr setze.

Das Wohl des Kindes ist für jeden vernünftig denkenden Menschen dadurch verletzt, dass die Kindsmutter und die mütterliche Familie meinem Kind gegenüber jahrelang eine Entwertung und ein Klima der Angst gegenüber mir als Vater vorlebten und suggerierten.

Als dieses Phantasma durch die im Dezember 2011 gerichtlich formulierte Ausweitung der wöchentlichen Treffen, anstehende Wochenendbesuche, im Raum stehendes gemeinsames Sorgerecht etc. nachhaltig und wider Erwarten für die Täter durch die Konsequenz meiner Bemühungen um Kontakte zum Kind und darum, meinem Kind als Vater jederzeit zur Verfügung zu stehen ins Leere zu laufen drohte, unternahm die Kindsmutter und die mütterliche Familie, insbesondere der Großvater des Kindes Willy Neubert, alles, um diese positive Entwicklung zu stoppen bzw. erneut umzukehren, indem man mich entwertete und ein Klima der Angst zu Lasten des Kindes erzeugte.

Auch dies ist beweisrechtlich belegt durch Schreiben, die der Großvater noch während der bestehenden Kontakte mit dem Ziel der Vereitelung weiterer Kontakte an den ehem. Direktor des Amtsgerichts Würzburg, Roland Stockman richtete (Schreiben vom 12.03.2012 und 21.08.2012) mit dem Ziel, Einfluss auf die Richterin Treu zu nehmen, mich als Vater komplett auszugrenzen.

Das Schreiben ist veröffentlicht. Es wird außerdem beweisrechtlich zu weiterer Schadensersatzklage gegen die Justizbehörden Würzburg verwandt.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

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