Chefarzt der Forensik Lohr auch nur „Opfer“ der Justiz? – angeblicher „Aggressionsschub“ nach acht Monaten Wegsperren begründet „Fluchtgefahr“, deshalb weiter weggesperrt? (Justizverbrecher Baumann und Schepping) ….

Zu dieser Klage gegen Dr. Flesch ging Abweisung des Würzburger Richters Dr. Gogger ein.

Krimineller Würzburger Staatsanwalt Trapp und Fehlgutachter Dr. Groß werden unter Rechtsbeugung weiter gedeckt – Klage gegen ehem. Klinikchef Martin Flesch

Hier die Erwiderung:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 02.09. 2017


Az. 71 O 1605/17

Gegen den Beschluss vom 29.08.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Aufgrund der zumindest teilweise sachlichen und in rechtlichem Zusammenhang stehenden Begründung des Richter Gogger wird hier auf Befangenheitsantrag verzichtet.

Begründung:

1.
Gegen Dr. Gogger ist bereits in Zusammenhang mit Vertuschung des Fehlgutachtens Dr. Groß durch die offenkundig korrupte Richterin Fehn-Herrmann Beschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit sowie Strafanzeige wegen Verdacht auf Rechtsbeugung erstattet.

Es scheint den Würzburger Richtern nicht vermittelbar, dass aus ihren Reihen und ihrer Führung heraus heraus massive Straftaten im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten vorliegen.

Anstatt den konkreten Vorwürfen nachzugehen, wird in Reihe Rechtsbeugung zugunsten der Kollegen begangen. Persönliche Freundschaften etc. werden hierbei über Jahre verschwiegen.

Die Verantwortlichen sind aus dem Amt zu entfernen, anzuklagen, die Schädigungen strafrechtlich und zivilrechtlich aufzuklären.

Wenn dies auf rechtlichem Weg nicht möglich ist, wird der Kläger auf anderem Weg Genugtuung für die Verbrechen gegen seine Person und auch auf sein Kind erlangen.

Die Beteiligten und Mitläufer der Justizbehörden Würzburg können sich dann vor den Medien und im Rahmen eines Untersuchungsausschusses erklären, wie solche Verbrechen im Amt gegen einen unbescholtenen Vater und Polizeibeamten möglich sind!

Auch Dr. Gogger fabuliert hier wieder:

„Der Vortrag besteht im Wesentlichen aus allgemeinen Unmutsäußerungen und Beschimpfungen der Richter aus früheren den Antragsteller betreffenden Verfahren.“

Jeder auch nur halbwegs objektive Leser begreift, dass es hier nicht um Unmutsäußerungen wegen irgendwelcher Verfahren geht sondern um die beweisrechtliche und zeugenschaftliche Geltendmachung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als unbescholtenen Polizeibeamten.

Die Täter im Amt konstruierten eine Straftat, erfanden ohne den geringsten Anknüpfungspunkt mehrfach einen Haftgrund der Fluchtgefahr und versuchten den Kläger mittels eines vorsätzlich erstatteten und so angeforderten Fehlgutachtens des Dr. Groß dauerhaft in der Forensik zu vernichten.

Als der Kläger aufgrund Obergutachten Prof. Nedopil nach acht Monaten Freiheitsberaubung aus der Forensik entlassen wurde, begingen die Täter eine weitere sechswöchige Freiheitsberaubung, die derart rechtsfremd und asozial ist, dass kein Mensch ernsthaft annehmen kann, dies bleibe ohne Konsequenzen. § 121 StPO, jede Verhältnismäßigkeit und jedes Maß an Zivilisiertheit wurde hier mit Füßen getreten.

Die namentlich benannten verantwortlichen Richter sind asoziale Kriminelle und als solche zu behandeln!

Im Nachtreten verweigerten dieselben namentlich benannten Kriminellen und Täter unter weiterem Amtsmissbrauch nach Freispruch durch die integren Richter des Landgerichts, Dr. Barthel, Dr. Breunig, zwei Schöffen, dem Kläger die hier zugesprochene Haftentschädigung.

Die Täter sind namentlich benannt, weitere Geltendmachungen folgen.

Möglich sind diese Verbrechen auch aufgrund des Mitläufertums von Menschen, die sehen, was hier geschieht, aber trotz Amtspfllichten nichts unternehmen.

Der Beklagte Dr. Flesch ist ein solcher verantwortlicher Mitläufer, der seinen Pflichten als Arzt vorsätzlich zuwiderhandelte, indem er einen gesunden Menschen zu Unrecht über Monate in der Psychiatrie behält, ohne in irgendeiner Weise als verantwortlicher Chefarzt zu intervenieren.

Stattdessen kroch der Beklagte Flesch den Tätern der Staatsanwaltschaft willfährig in den Hintern und versuchte dem Kläger gezielt weiter zu schaden, um sich selbst Vorteile von den Tätern zu sichern, wie in Klage dargelegt (Einstellung Strafverfahren gegen Flesch wegen Gefangenenbefreiung, sie Klageschrift).

2.
Eine ärztliche Schweigepflicht gibt es – entgegen der Ansicht des Richters – bei Anwendung des § 126a StPO für die für Unterbringung verantwortliche Ärzteschaft nicht.

Im Gegenteil hat diese Unterbringung ja gerade u.a. den Zweck, die vorgebliche „Gefährlichkeit“ und die Diagnosen, die im Ergebnis zur Anwendung des § 63 StGB führen sollen, ärztlich zu prüfen.

Es besteht keine Schweigepflicht, es besteht eine ärztliche Rechenschaftspflicht.

Auf das bereits beweisrechtlich angeführte Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.11.2015, 9 U 78/11 wird nochmals vollinhaltlich verwiesen.

Es ist dem Beklagten hier insgesamt seit Anfang August 2009 bekannt, dass Dr. Groß ein eklatantes Fehlgutachten unter Missachtung fachlicher Standards, ohne jeden Beleg für seine bizarren Gefährdungsprognosenen, ohne jede logische Anknüpfungstatsache erstattet hat und ohne jeden Tatsachengehalt auf von ihm behaupteten Wahn etc. – dennoch wird Dr. Groß bis heute unter Rechtsbeugung in Reihe gedeckt.

Bis heute hat der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter für zehnmonatige Freiheitsberaubung keinen Cent Entschädigung erhalten, während offenkundig korrupte Richter des Landgerichts Würzburg – Peter Müller, Ursula Fehn-Herrmann – die befreundeten Täter insbesondere Dr. Groß und Thomas Trapp, mit denen sie wie von Müller eingeräumt persönlich befreundet sind, unter Rechtsbeugung vor zivilrechtlicher Geltendmachung der Verbrechen im Amt schützen. (LG Würzburg, 64 O 937/17, 72 O 1041/17 u.a.)

OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

In Urteil des OLG Karlsruhe heißt es zur Haftung von Ärzten – insoweit dahingestellt, nach welcher Rechtsgrundlage die zu Unrecht erfolgte Maßnahme erfolgt:

„Grundlage für die Schmerzensgeldbemessung ist eine Freiheitsentziehung von fast zwei Monaten. Eine zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist für den Betroffenen ein besonders demütigendes Erlebnis, nach Auffassung des Senats in der Regel wohl demütigender als eine zweimonatige Haft. Zu Gunsten des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass zu keinem Zeitpunkt sachliche Anhaltspunkte für eine Unterbringungsbedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG vorlagen. Ob der Kläger an einer Psychose erkrankt war oder noch erkrankt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ging im maßgeblichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt von ihm eine Gefahr für andere oder für ihn selbst im Sinne der Vorschriften des Unterbringungsrechts aus….


Beweis:

Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.11.2015, 9 U 78/11
http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3333.htm

Dies war dem Beklagten hier spätestens in der zweiten Augustwoche 2009 zweifelsfrei bekannt und von den vom Kläger benannten Zeugen auch so mitgeteilt.

Eine Hauptverhandlung wird diese Tatsachen erhellen und die Verbrechen, die hier vorliegen, beweisführend bestätigen.

…“Jedem Arzt, der in einer anerkannten psychiatrischen Einrichtung im Sinne von § 2 UBG tätig ist, ist bekannt, dass eine Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG konkrete Anknüpfungstatsachen und einen konkreten Sachverhalt von einigem Gewicht verlangt (vgl. zu den Anforderungen an eine Gefährdungsprognose auch BGH, NJW 2012, 1448). Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. F.. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihren Ärzten diese grundlegenden ärztlichen Standards nicht bekannt gewesen wären. Es steht fest, dass es sowohl am 15.06.2007 als auch am 13.07.2007 keine Anknüpfungstatsachen gab, die auch nur ansatzweise eine Gefährdungsprognose hätten rechtfertigen können.“

Beweis:
Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.11.2015, 9 U 78/11

Für eine wie auch immer geartete negative Gefährdungsprognose des Klägers gab es keinerlei Anknüpfungstatsachen. Selbst den Ärzten der Forensik Lohr war ohne weiteres einsichtig, dass die von den Justizverbrechern Trapp etc. als Unterbringungsgrund angeführte Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen Trapp) völlig untauglich ist und völlig außer Verhältnis für diese erzwungenen Maßnahmen steht.

Hinzu kam das völlige Fehlen der Diagnosen und des Wahns, die außer Dr. Groß im Sinne der Staatsanwaltschaft bis heute niemand auch nur ansatzweise erkennen konnte.

Die Polizeibehörde Stuttgart geht von struktureller Korruption zu Lasten des Klägers bei den Justizbehörden aus.

Wenn Richter Gogger dies nicht versteht oder verstehen kann, dass ein solches Verbrechen in einem Rechtsstaat nicht zu vertuschen ist, dann liegt das nicht in der Person des Klägers begründet, der alle Fakten und Originaldokumente darlegt.


3.

Dr. Gogger begründet seinen Beschluss weiter wie folgt:

„c. Soweit es um die Freiheitsberaubung vom 12.03. bis 22.04.2010 geht:
Es wird nicht dargelegt, dass der attestierte „Aggressionsschub“ einen Haftgrund der Fluchtgefahr rechtfertigen konnte. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Haftanordnung hat der Antragsteller für das Gericht nicht plausibel auf das behauptete Fehlverhalten des Antragsgegners zurückgeführt bzw. darin eine relevante Mitverursachung darstellen können.“

Dies wird hiermit nachgeholt.

Die Kriminellen und Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping fabulieren in ihrem die weitere Freiheitsberaubung im Amt bzw. die Verweigerung rechtlichen Gehörs des Klägers „begründenden“ Beschluss vom 1. April 2010 wie folgt:

a)
Zunächst behaupten sie vorsätzlich falsch aus dem den Kläger – was irgendwelche Persönlichkeitsstörungen, Wahn, Gefährlichkeit etc. angeht – vollkommen entlastenden Gutachten des Prof. Dr. Nedopil heraus ergebnisorientiert eine „Unausgeglichenheit“, die sich nicht aus dem Gutachten Nedopils ergibt.

OLG Bamberg Nachholung rechtliches Gehör

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Justizverbrecher OLG Bamberg, 1. April 2010, Az. 1 Ws 154/10


b)

Selbstreferentiell hieraus fabulieren die Justizverbrecher dann ergebnisorientiert, böswillig und zielgerichtet unter vorgeblichem Rückgriff auf Gutachten Nedopil mit Aussagen, die dieser nie getätigt hat:

„Diese deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten bei der Impulskontrolle, der Wahrnehmung sowie dem Denken wird auch eindrücklich durch das Verhalten des Beschuldigten kurz vor bzw. nach seiner Entlassung (?) aus der einstweiligen Unterbringung deutlich. So teilte der Chefarzt der Rupert-Mayer-Klinik für forensische Psychiatrie am BKH Lohr am Main am 12.03.2010 mit, dass der Beschuldigte kurz vor seiner Entlassung aus der Klinik einen Aggressionsschub hatte und sowohl ihn selbst als auch einen Pfleger verbal massiv bedroht und hierbei auch eine entsprechende Körperhaltung eingenommen habe.“….

OLG Bamberg Nachholung rechtliches Gehör

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Justizverbrecher OLG Bamberg, 1. April 2010, Az. 1 Ws 154/10

Justizverbrecher Norbert Baumann

Justizverbrecher Thomas Schepping

Auch das belegt zweifelsfrei, dass es eine ärztliche Schweigepflicht des Beklagten, wie vom Richter behauptet, nicht gibt.

Der Beklagte Flesch war ohne weiteres in der Lage, ergebnisorientiert Lügen zu Lasten des Klägers mitzuteilen, um dem Kläger zu schaden.

Zuvor verweigerte er jedoch – wie geltend gemacht – schuldhaft und rechtswidrig unter Missachtung seiner ärztlichen Pflichten die Mitteilung und Weitergabe der Erkenntnisse, die das Personal insbesondere der Zeuge Filipiak ihm mitteilten und die offenkundige Tatsache, dass der Kläger eine komplette Fehleinweisung ist, bei dem keinerlei Voraussetzungen für die Maßnahme und Inhaftierung vorlagen.

Das Gericht missbraucht die gezielt in diesem Sinne gemachte Darstellung des Beklagten in relevanter Weise wiederum selbstreferentiell zur Konstruktion einer Fluchtgefahr, um die angezeigte weitere Freiheitsberaubung im Amt zu begehen:

„Dies zeigt dem Senat deutlich, dass der Beschuldigte nicht absprachefähig ist und immer wieder zu impulsivem nicht kontrollierbarem Verhalten neigt, weshalb die begründete Gefahr besteht, dass sich der ledige und erwerbslose Beschuldigte, der nicht über ausreichend stabilisierende sozialen Bindungen verfügt, im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren nicht zur Verfügung halten und fliehen wird.“

OLG Bamberg Nachholung rechtliches Gehör

Beweis:
Anlage 1

Beschluss der Justizverbrecher OLG Bamberg, 1. April 2010, Az. 1 Ws 154/10

Die realitätsleugnende Sturheit, mit der die Justizbehörden Würzburg versuchen, diese widerwärtigen Kriminellen in den eigenen Reihen und die Verbrechen gegen den Kläger bis zum heutigen Tag zu vertuschen und zu leugnen, ist bizarr.

4.
Die (zurückhaltend bemessene) Höhe des Schadensersatzes/Schmerzensgeldes für zu Unrecht erfolgte Unterbringung über sieben Monate – 05.08.2009 bis 05.03.2010 – sowie den Anteil des Beklagten an der weiteren Freiheitsberaubung vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 orientierte sich insoweit – wie bereits mitgeteilt – am o.g. Beschluss des OLG Karlsruhe, dass zur Höhe von Schmerzensgeld (25.000 Euro für zwei Monate) wie folgt darlegt:

„Der Senat hat bei der Höhe des Schmerzensgelds zudem berücksichtigt, dass eine öffentlich-rechtliche Unterbringung sich für den Betroffenen und seine weitere Zukunft erheblich stigmatisierend auswirken kann. Der Kläger muss grundsätzlich damit rechnen, dass Dritte, die – auch langfristig in der Zukunft – von seiner Unterbringung erfahren, zumindest den Verdacht hegen, dass eine Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG für die Unterbringung entscheidend war. Wenn der Kläger tatsächlich, wie die Beklagte meint, an einer Psychose leidet, werden die voraussichtlichen immateriellen Beeinträchtigungen für den Kläger nicht geringer, sondern größer. Gerade dann, wenn Dritte (Mitarbeiter von Behörden, zukünftige Arbeitgeber, Vermieter oder Bekannte) den Kläger für psychisch krank halten, wird die Tatsache der Unterbringung, auch wenn die Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, in der Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Bedeutung haben können für die Frage, wie andere Personen den Kläger einschätzen und behandeln“.

Beweis:
Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.11.2015, 9 U 78/11
http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3333.htm

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter und Vater eines Kindes.

Diese Lebenszerstörung durch Juristen in allen Lebensbereichen ist weiter zwingend aufzuklären.

Sollte Beweisvortrag über die Folgen einer über zehn Monate zu Unrecht erfolgten stigmatisierenden Unterbringung/Haft gegen einen Polizeibeamten und infolge weiter ausgegrenzten Vater nötig sein, um die Realität von Justizgeschädigten für das Gericht plastischer zu machen, wird um richterlichen Hinweis gebeten.

Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

9 Gedanken zu „Chefarzt der Forensik Lohr auch nur „Opfer“ der Justiz? – angeblicher „Aggressionsschub“ nach acht Monaten Wegsperren begründet „Fluchtgefahr“, deshalb weiter weggesperrt? (Justizverbrecher Baumann und Schepping) ….

  1. „Heiko Maas erinnert an „Furchtlose Juristen“ und fordert Einbeziehung des NS-Unrechts in die Juristenausbildung….

    Maas sprach sich in diesem Zusammenhang auch für eine Reform der Juristenausbildung aus: „Als ich studierte, ging es im Fach Rechtsgeschichte oft mehr um Römisches Recht als um das 20. Jahrhundert. Alle angehenden Juristinnen und Juristen sollten aber um das Unrecht wissen, an dem die deutsche Justiz einst beteiligt gewesen ist. Und sie sollten auch um die wenigen Juristen wissen, die sich dem Unrecht damals entgegengestellt haben. Aus diesem Grund arbeiten wir an einem Vorschlag, das Deutsche Richtergesetz zu ergänzen: Das Justizunrecht im Nationalsozialismus und die Folgerungen daraus für das Juristenethos von heute sollen ein fester Bestandteil der Juristenausbildung werden.“

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/07042017_Furchtlose_Juristen.html

    „In der NS-Justiz waren nicht nur furchtbare, sondern auch einige wenige furchtlose Juristen tätig.

    In 15 Portraits werden hier Richter und Staatsanwälte vorgestellt, die sich dem Unrecht verweigert haben. Ihr Beispiel zeigt, dass es damals durchaus Handlungsalternativen gab, aber viel zu wenige den Mut hatten, sie zu nutzen.

    In der Öffentlichkeit sind diese Juristen heute meist vergessen, dieses Buch erinnert an die wenigen Mutigen:

    Friedrich Bräuninger (1877–1942), Amtsgerichtsrat in Triberg
    Hans von Dohnanyi (1902–1945), Reichsgerichtsrat in Leipzig/Berlin
    Wilhelm Ehret (1898–1982), Amtsgerichtsrat in St. Blasien
    Martin Gauger (1905–1941), Gerichtsassessor in Wuppertal
    Heinrich Heldmann (1871–1945), Vizepräsident des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. M.
    Paulus van Husen (1891–1971), Oberverwaltungsgerichtsrat in Berlin
    Lothar Kreyßig (1898–1986), Amtsgerichtsrat in Brandenburg an der Havel
    Otto Lenz (1903–1957), Landgerichtsdirektor in Berlin
    Karl Mosler (1872–1946), Landgerichtspräsident in Bonn
    Karl Reichling (1888–1978), Amtsgerichtsrat in Münster
    Johann David Sauerländer (1881–1969), Oberlandesgerichtsrat in München
    Karl Steinmetz (1893–1955), Amtsgerichtsrat in Neukirchen
    Ernst Strassmann (1897–1958), Landgerichtsrat in Berlin
    Alfred Weiler (1898–1970), Amtsgerichtsrat in Pforzheim
    Karl Wintersberger (1880–1970), Oberstaatsanwalt in München
    Josef Hartinger (1893–1984), Erster Staatsanwalt in München
    Paul Zürcher (1893–1980), Amtsgerichtsrat in Freiburg

    https://www.soldan.de/furchtlose-juristen-8070304.html

  2. Sorry Martin. CitiSite wird (hat) seine comments einschränkt, liest auch nicht mehr alles – sondern wird nur noch berichten – wenn er erfolgreich Deine Protagonisten vor Dir erledigt hat.

    Unübersehbar: „Wenn man die mit Intelligenz konfrontiert drehen die sich verbal im Hamsterrad!“ Man kann kaum noch zuhören! Hier meine Palette an sog. Strafanzeigen – was letztendlich völlig unrelevant ist, denn das Desaster liegt ganz woanders! Auch im Deeg Fall!

    Diliktischer Schadensersatz und Schmerzensgeld im Rahmen der Amtshaftung, gegenüber Amtsträger der Stadt Würzburg, involvierte Gutachter, beteiligte Rechtsanwälte (Verfahrenspfleger), wie Betreuer – hier nur pro forma erwähnt – im Einzelfall …

    ❏ wegen vorsätzlicher Verletzung der Persönlichkeitsrechte in vielen Fällen,
    ❏ wegen Amtsmissbrauch in vielen Fällen,
    ❏ wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht,
    ❏ wegen uneidlicher Falschaussagen in vielen Fällen,
    ❏ wegen Strafvereitelung im Amt in vielen Fällen,
    ❏ wegen Rechtsbeugung in vielen Fällen,
    ❏ wegen Drohung und Erpressung in vielen Fällen,
    ❏ wegen vorsätzlicher Körperverletzung,
    ❏ wegen Beleidigung, Verleumdung in vielen Fällen,
    ❏ wegen Amtspflichtverletzungen aller am Verfahren beteiligten Richter.

    SO! Projektion brauch ich nich nochmal erklären … macht aber SINN! Eingangskritierien 63 Wahn!

    Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe. Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel: „Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur „Unrechtseinsicht“ ausgewirkt hat. Ein Wahn oder Wahnsystem unter F20. „Die Wahngedanken müssen mindestens drei Monate bestehen.“

    Allen Beteiligten incl. Dr. Gross im CitiSite Fall nachweisbar. Der Wahn der Beteiligten: „HWK Konzept = Grössenidee“ war in 5 Jahren nicht zu korrigieren!

    Eingangsmerkmal bei der Schuldunfähigkeit: „Am einfachsten ist sie bei paranoiden Schizophrenien, wenn die Krankheit eine strafbare ! Handlung hervorbringt, Am schwierigsten ist die Tatgenese (Behandlung) der Persönlichkeitsstörung, weil Persönlichkeitsstörungen nicht therapierbar / heilbar sind. Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit vertreten wird.

    Kapito. In meinem Fall zieht deren Wahn eine strafbare Handlung nach sich, siehe oben „… halten mit unkorrigierbarer Gewissheit daran fest, dass das HWK Konzept eine „Grössenidee“ ist. Martin: „Die Verantwortlichen sind aus dem Amt zu entfernen, anzuklagen, die Schädigungen strafrechtlich und zivilrechtlich aufzuklären. Wenn dies auf rechtlichem Weg nicht möglich ist …“

    Dann auf psychologischem WEG!

    Unter neurokognitiven Störungen werden Beeinträchtigungen in der Informationsaufnahme und – verarbeitung sowie der Verarbeitungsgeschwindigkeit verstanden. Diese Beeinträchtigungen führen meist zu Störungen der Aufmerksamkeit sowie Störungen der Handlungsplanung und – ausführung (Özgürdal & Juckel, 2008).

    Einbussen in neurokognitiven Funktionen gelten auch als ein Kernmerkmal schizophrener Erkrankungen. Auffälligkeiten in den Bereichen Intelligenz, Verarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Gedächtnis. Kognitive Beeinträchtigungen sind ein zentraler Bestandteil des Krankheitsbildes Schizophrenie.

    Martin: „Jeder auch nur halbwegs !!! objektive Leser !!! begreift, dass es hier nicht um Unmutsäußerungen wegen irgendwelcher Verfahren geht SONDERN um die beweisrechtliche und zeugenschaftliche Geltendmachung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als unbescholtenen Polizeibeamten.“

    Eben Jura wenig sind macht, weil kognitive Beeinträchtigungen bei Richtern vorliegen. Psychiater einschalten!

    • Hoppla. Völlig vergessen: „Gruss an Krimi-Gabi!“ Was steht denn oben … ? neurokognitive Funktionen! Miss Wolff: „Sie mit Ihrem Neuro-Scheiss!“ Von wegen!!!

      • Sehr guter Artikel, der mir aktuelle Denkanstöße gibt, danke.

        Auch das was Kerstin Neubert betreibt, ist Gewalt – nur hat sie eine „intelligentere“ Methode gefunden, ihre Aggressionen projektiv auszuleben, als körperlich zuzuschlagen. Sie missbraucht unter Verfügungsgewalt über das Kind seit nun 14 Jahren genau diese Mechanismen, die der Artikel beschreibt und trifft bei der Würzburger Justiz und in ihrem Umfeld auf genau diese Reaktionen – das ist strukturelle Gewalt:

        „Wenn Frauen zuschlagen“….

        ….“Der Anspruch, eine perfekte Mutter, Partnerin und Geschäftsfrau zu sein, setze manche Frauen so sehr unter Druck, dass sie sich ständig schämten, zu versagen. Die empfundene Hilflosigkeit führe dann teils zu Wut und Aggressivität.

        ….Als damals die Polizei kam, zeigte ihr Mann sie nicht an. Von da an schlug sie ihn immer wieder, vor allem, wenn sie getrunken hatte. Unmittelbar danach fühlte sie sich schuldig – so lange, bis sie aufs Neue wütend auf ihn war, dachte, eigentlich sei er an allem schuld, und wieder zuschlug. Die Polizei kam noch mehrmals, irgendwann auch das Jugendamt. Einmal musste ihr Mann die Wohnung verlassen – sie musste das nie. Stritten sie sich in der Öffentlichkeit, fragten Passanten Natalie Kuhn, ob sie Hilfe brauche.

        Auch Martin Krüger fand sich regelmäßig in solchen Situationen wieder, in denen andere davon ausgingen, sie müssten seiner Partnerin helfen. Manchmal, erinnert er sich mit leiser Stimme, wurde seine damalige Freundin im Café oder Restaurant wütend – und kippte ihm ihr Getränk über den Kopf. Die anderen Frauen im Raum schauten daraufhin verächtlich: Was er wohl Böses getan hatte, um das zu verdienen? Die Männer schauten so, als machten sie sich bereit, die zierliche Frau jeden Moment gegen ihren Begleiter verteidigen zu müssen.

        Kein Wunder, sagt Martin Krüger. Denn als Mann, der Gewalt erlebt, kämpfe man mit dem Klischee und mit der Statistik. Das Klischee ist das von der Nudelholz schwingenden Hausfrau. Es ist eines, das viele eher zum Schmunzeln als zur Sorge anregt. Und statistisch gesehen, ist es eben einfach wahrscheinlicher, dass der Mann gewalttätig ist. Deshalb nimmt die Polizei im Zweifelsfall ihn mit, selbst wenn er sie gerufen und blaue Flecken hat.“…

        http://m.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/f-a-z-woche-wenn-frauen-zuschlagen-14977960.html

      • In dem Zusammenhang kommt mir auch die Verhandlung vom 29.06.17 in den Sinn, wo der sog. Rechtsvertreter der Neubert, Wolfgang Rotter auf meine Aussage, dass ich hier das Opfer und der Geschädigte bin, mit einem flapsigen „Ja, ja, ist schon gut reagierte.

        http://www.kanzlei-heller-rotter.de/

        Natürlich wurden die Falschdarstellungen der Kindsmutter ins Urteil übernommen, sie ist ja im rechtsfreien Raum Würzburg schliesslich keine gewalttätige Kindesentführerin sondern eine „schutzwürdige“ Mutter, die nur deshalb abgetaucht ist, weil sie vor dem „gewalttätigen“ Vater des Kindes „Geihamhaltungsinteressem“ hat – und so etwas wie ein persönliches Zeugenschutzprogramm im Rahmen von Selbstjustiz mit Segen der Justiz betreibt.

        Deshalb diese Tatbestandsberichtigung, deshalb nun ein weiterer Verhandlungstermin im Oktober beim Amtsgericht, an welchem sich die Täter zweifellos wieder hinter asozialen dummstolzen Erfüllungsgehilfen wie Rotter oder Bücking verstecken wird:

        Würzburger Amtsrichter phantasiert „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ für Kindesentführerin: Tatbestandsberichtigung § 320 ZPO

  3. Bei den Justizbehörden Würzburg würde man sicher auch diesen Fall vertuschen, weil die Psychaterin „allgemein“ als sorgfältig arbeitend beim Gericht bekannt ist. Und ausserdem geht es ja um vorgebliche „Gewalt gegen Frauen“ – da ist in Würzburg alles erlaubt…. Angelika Drescher hätte die Beklagte als Staatsanwältin sicher zu ihrem „eindrucksvollen “ Einsatz beglückwünscht und „ermutigt“, weiter so.

    https://martindeeg.wordpress.com/tag/angelika-drescher/

    Wie in diesem Blog ausführlich belegt…..

    Was alles möglich ist, wenn „feministisch“ Verwirrte die ganze Welt missionieren wollen, hier:

    „Vor dem Landgericht in Gera hat der Prozess gegen eine Psychiaterin begonnen, die teilweise monatelang drei Menschen festgehalten haben soll, darunter ein damals 82-jähriger an Alzheimer erkrankter Mann.

    Die Ärztin soll den Rentner misshandelt und drangsaliert haben, um von ihm ein Geständnis über einen angeblichen sexuellen Missbrauch seiner Tochter zu erpressen.

    Die Angeklagte weist in einer verlesenen Erklärung die Vorwürfe zurück.

    Die verworrenen Geschehnisse sollen sich in einer Mühle in einem kleinen Ort in Ostthüringen zugetragen haben. Sie ist der Lebensmittelpunkt der angeklagten Psychiaterin und ihrer Lebensgefährtin. Die beiden bieten dort Heiltherapien und esoterische Gesprächskreise an. In der Umgebung sind sie außerdem bekannt, weil sie sich für die Rechte von Frauen und speziell von Müttern engagieren……

    Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Psychiaterin den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch suggestive Fragetechniken hervorgerufen hat…..

    Die Staatsanwaltschaft wirft der Psychiaterin nicht nur Geiselnahme, sondern auch Erpressung, Nötigung, gefährliche Körperverletzung und üble Nachrede vor.“…

    Der MDR hatte zuvor berichtet, nach Angaben der angeklagten Psychiaterin habe sie eine „konfliktarme“ Aufarbeitung des Missbrauchs verfolgt. Demnach habe sie den Vater lediglich zu einer Stellungnahme bewegen wollen. Sie sitzt seit dem Polizeieinsatz in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung drohen ihr bis zu 15 Jahre Haft.“

    http://www.sueddeutsche.de/panorama/prozess-aerztin-wegen-geiselnahme-vor-gericht-1.3652508

Hinterlasse einen Kommentar