Da dies zur Diskussion zum vorigen Beitrag passt, Veröffentlichung schon heute:

Es genügen nach meiner Erfahrung als Polizeibeamten und bayerisches Justizopfer dümmste Scheißhausparolen und Flurfunk von ein paar CSU-Fratzen, um Menschen schwerste Pathologien anzudichten!
Es geht in diesem Blog auch um Humanismus und das Menschenbild asozialer Justizjuristen….
In Würzburg/Bamberg sollen Betroffene nicht nur in Beweislastumkehr nachweisen, dass sie keine Straftat begangen haben – sie sollen auch in Beweislastumkehr nachweisen, dass sie nicht „seelisch abartig“ und „wahnhaft“ sind….hier nachzulesen:
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß
An manchen ging die Auklärung offenkundig vorbei und seit den Hexenprozessen hat sich der Charakter der sog. Strafverfolger in der Region demnach kaum weiterentwickelt.
Der kriminelle Staatsanwalt Thomas Trapp war eifrig und auf Geheiß Lückemanns auf der Suche nach einer „erheblichen“ Straftat, um mich nach § 63 StGB wegsperren zu können:

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg
„„8. Sonstiges
Die Auffassung des Landgerichts Würzburg (vgl. Bl. 108 d. A.), dass selbst bei positiver Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des dem Angeschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, ist im Hinblick auf die – derzeit – fehlenden „erheblichen“ Straftaten zutreffend, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 63, Rn. 17f.“
Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung
Diese „erhebliche“ Straftat konstruierte er, nachdem ich diese Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn eingereicht habe – laut Trapp und seiner Mittäter soll das eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“ sein, Schlagzeile an die örtliche Presse gleich mitdiktiert:

Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009
Abgesehen davon, dass diese Posse eine durchschaubare repressive Freiheitsberaubung im Amt ist – die Kriminellen im Amt missachteten in ihrer Vernichtungswut auch jeglichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt:
…“Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
auf der Grundlage des § 63 StGB …..erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32).
BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/703962/
Anlass für eine weitere Klage gegen die Verbrecher im Amt, die nach wie vor unter Rechtsbeugung durch ihre Justizkollegen ind Freunde gedeckt werden.
Der korrupte Richter Müller, Landgericht Würzburg, entscheidet unbenommen weiter in Sachen Trapp. Man bescheinigt sich bei dieser Provinzjustiz auch gegenseitig gerne, dass man nicht befangen ist, obwohl man fortlaufend Rechtsbeugung betreibt und mit dem Beklagten, der im Nebenbüro sitzt, befreundet ist:
„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17
Kriminelle im Amt, die längst Anlass für einen Untersuchungsausschuss sind, ihr „Dienstherr“ Bausback vorne mit dabei….
Weitere Klage und Strafanzeige hiermit beweisrechtlich veröffentlicht.
Da sich die koeruppten Richter weiter hinter ihrer Dummheit (….„weder belegten noch nachvollziehbar dargestellten Unterstellungen“.…) verschanzen wollen, nochmal etwas ausführlichere Zusammenhänge – für die ganz Dummen:
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 14.03.2018
Dieses Schreiben nebst Anlagen geht in Mehrfertigung als weitere Strafanzeige bzw. Beweisvorlage der strukturellen Rechtsbeugungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg an
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart
an den Leiter der Behörde,
POR Jörg Schiebe
Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, repräsentiert durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.
Da die Repräsentanten der Beklagten, die Justizbehörden Würzburg, mangels Unabhängigkeit und Objektivität nicht in eigener Sache prüfen können, wird Abgabe an ein ordentliches und objektiv urteilendes Gericht außerhalb des OLG-Bezirks Bamberg, beantragt.
Die Beklagte hat unter Missachtung der Vorgaben des BGH, Beschluss v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16, aus einer vorgeblichen Straftat der Störung des öffentlichen Friedens eine sog. erhebliche Straftat (Beschuldigter Trapp) zwecks dauerhafter Unterbringung und Missbrauch des § 63 StGB konstruiert.
Als die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg zudem nach insgesamt 10 Monaten Freiheitsberaubung feststellte, Az. 814 Js 10465/09, dass von Anfang an den gesamten Maßnahmen keine Straftat zugrundelag, behauptete die Beklagte (Beschuldigte der Staatsanwaltschaft und des OLG) unter Missachtung der Urteilsfeststellungen, dass der Kläger für die Maßnahmen selbst verantwortlich sei. (Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.
Die unter Vorsatz begangene Missachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit kommt somit zur Rechtswidrigkeit hinzu, wie infolge beweisrechtlich belegt und wie in ordentlicher Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht Beweis zu erheben.
Die Klage ist gemäß § 118 ZPO zuzustellen. PKH-Antrag ist beigefügt.
Begründung:
1.
Die Justizbehörden Würzburg verschulden initiativ einer einfachst erlassenen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz/sog. Kontaktverbot beginnend Dezember 2003 die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03.
Der Kläger war hierauf gezwungen, das örtlich zuständige Familiengericht Würzburg mit Antrag auf Vermittlung/Mediation/Kommunikation um Hilfe zu ersuchen, weil durch die von der Kindsmutter/Volljuristin mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkte Verfügung/sog. Kontaktverbot und das asoziale vorverurteilende Verhalten des Zivilrichters (einfachste klischeehafte Zuweisung einer stigmatisierenden Täterrolle auf willkürliche Glaubhaftung durch dominante/neurotische Frau) die akute und klare Gefahr bestand, dass die Bindung zwischen Vater und Kind durch diese sinnfreie und faktenschaffende Einschaltung des Zivilgerichts Würzburg zerstört wird, Amtsgericht Würzburg, Az. 002 F 5/04.
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Diese Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ist infolge – aktuell im 15. Jahr! – mit allen hieraus resultierenden Schädigungen und Traumatisierungen aufgrund der Inkompetenz, der Gleichgültigkeit und der Verschleppungen des Familiengerichts, bei gleichzeitiger dummer, widerwärtiger und boshafter Kriminalisierung/Pathologisierung durch die sog. Staatsanwaltschaft und das sog. Strafgericht Würzburg eingetreten.
Erst mit Beschluss vom 09.04.2010, AG Würzburg, Az. 005 F 1403/09, und mehrerer zuvor seitens der Kindsmutter zum Scheitern gebrachten Vereinbarungen wurden ab Mai 2010 wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind gerichtlich durchgesetzt.
Zeugnis:
Brigitte Sommer, zu laden über Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Seit Juni 2012 gelingt es der Kindsmutter wieder, unter massiver Kindeswohlverletzung rechtswidrig und schuldhaft die Bindung zwischen Vater und Kind zu zerstören, wofür die Justizbehörden Würzburg verantwortlich sind, da sie in voller Kenntnis um die Schädigung des Kindeswohls, Az. 002 F 957/12, die Kindsmutter in ihrem Handeln schuldhaft befördern.
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Die übliche Praxis im Justizbezirk Würzburg ist die, dass insbesondere die örtlichen Strafverfolgungsbehörden unter dem Etikett „häusliche Gewalt gegen Frauen“ jedweden banalen Paarkonflikt aktiv an sich reißen, um sich offenkundig dümmlich zu profilieren und Männerhass auszuleben.
Frauen werden in öffentlichen Veranstaltungen, in den Medien und im Zusammenwirken mit parteiisch-ideologischen Frauennetzwerken wie Wildwasser oder dem Sozialdienst katholischer Frauen aufgefordert und umworben, sog. Gewaltschutzverfügungen, die bereits bei gefühlter Belästigung greifen, gegen Partner und Männer zu erwirken.
Zu dramatisierenden Falschbeschuldigungen werden Frauen praktisch unverhohlen ermutigt, die Beschuldigte Dr. Angelika Drescher, Staatsanwaltschaft Würzburg äußerte bei öffentlicher Podiumsdiskussion im Rathaus Würzburg, dass es einen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes „nicht gibt“.
Zeugnis:
Frau Sigrid Endrich, Beauftragte der Polizei für Frauen und Kinder in Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg
Zeugnis:
Frau Christiane Förster, Bergstr. 59, 97076 Würzburg

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz
Hierdurch werden Paarkonflikte, wie hier vorliegend, nicht entschärft, deeskaliert und kommunikativ gelöst – es wird auf blödeste Art und Weise und ohne jede Rücksicht auf gemeinsame Kinder versucht, den Mann in der wie selbstverständlich zugewiesenen Rolle eines „gewalttätigen“ Täters ausgegrenzt, gedemütigt und schließlich repressiv zu vernichten versucht, sollte er weitere Reaktionen zeigen und wie der Kläger hier, auf Faktendarstellung und insbesondere Kontakt zu seinem Kind bestehen.
Ideologisch verwirrten Täterinnen wie Dr. Angelika Drescher, tätig für den Freistaat Bayern ist es hierbei auch völlig gleichgültig, ob es um Mord, Vergewaltigung oder – wie im Fall des Klägers – um Beleidigung / Belästigung geht.
Bei der charakterlich deformierten sog. Staatsanwältin, gemäß Rotationsprinzip zwischenzeitlich Richterin, geht es offenkundig um biographische begründete Projektionen und mit Amtsgewalt ausgelebte Vernichtungs- und Strafwut gegen Männer und keinesfalls um Strafverfolgung.

A. Drescher
Auf die Klage zu Az. 63 O 1493/17, Landgericht Würbzurg wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen. Der Beschuldigte Peter Müller, Landgericht Würzburg, versucht die berechtigten Ansprüche für eine sechstägige vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt zugunsten seiner Kollegin und Bekannten Drescher rechtsbeugend zu verhindern, obwohl Aufklärung durch Zeugenaussage von Polizeibeamten geeignet ist, zu belegen, dass Drescher mit Vorsatz handelte, was der von Müller behaupteten Verjährung entgegensteht.
Es wird beantragt, Verfahren 63 O 1493/17, Landgericht Würzburg, als Beweismittel hinzuzuziehen.
2.
Im Rahmen dieser auf Klischees, Geltungsbedürfnis und ideologischer Dummheit basierenden Kriminalisierung wurde dem Kläger durch den Beschuldigten, den sog. Staatsanwalt Thomas Trapp, sachbearbeitender Nachfolger der Beschuldigten Drescher, mit Datum vom 12.11.2008, 814 Js 5277/08, erkennbar ohne Vorliegen von Straftat eine sog. versuchte Nötigung zur Last gelegt.
Diese sog. versuchte Nötigung soll der Kläger laut Beschuldigtem Trapp dadurch begangen haben, indem der Kläger über eine Beschwerde die Rechtsanwaltskammer Bamberg über die seit 2003 verursachte Kindesentfremdung informierte und dort mitteilte, dass die Juristin Neubert erneut einen Vertrag über den Kinderschutzbund Würzburg vom 14.11.2007 (wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind im Beisein einer Ehrenamtlichen) vorsätzlich und aus niederen Motiven zum Scheitern gebracht hatte. Dies mit massiven weiteren Folgen für den Kläger als Vater und für das gemeinsame Kind.
Den Zweck, Kontakte zum Kind durchzusetzen, bezeichnete der Beschuldigte Trapp, der offenkundig jeden Bezug zur Realität verloren hat, zwecks Konstruktion einer Straftat als verwerflich.
Über die dramatische sog. Anklage des Beschuldigten Trapp wurde bis heute nicht gerichtlich entschieden, diese fiel im Rahmen des Freispruchs zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg unter den Tisch.
Der Kläger reichte hierauf Dienstaufsichtsbeschwerde und Klage beim Zivilgericht Würzburg gegen diese wiederholte dummdreiste Verfolgung Unschuldiger durch die Staatsanwaltschaft Würzburg ein, 18.05.2009.
Der Zeuge Hans Kornprobst, bayerisches Staatsministerium der Justiz, sandte dem Kläger hierauf mit Datum vom 03.06.2009 eine Abgabenachricht zu und gab den Vorgang an die formal mit Dienstaufsicht betraute Generalstaatsanwaltschaft bei dem OLG Bamberg weiter.
Zeugnis:
Hans Kornprobst, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München
Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp wurde bis heute offenkundig nicht bearbeitet und geprüft.
Die Zeugen Dr. Thomas Bellay und Dr. Müller-Teckhoff, Zivilgericht Würzburg, bearbeiteten die Zivilklage/Prozesskostenhilfeantrag und erließen mit Datum vom 18.06.2009 Beschluss.
Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig
Dr. Alexander Müller-Teckhoff, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe
Der Beschuldigte Trapp versuchte hingegen mit Datum vom 12.06.2009, dem Kläger auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 als Beschwerdegegner und sog. Sachbearbeiter in Personalunion zu unterstellen, dass dieser akut einen unmittelbar bevorstehenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg hierin mitgeteilt habe.
Die Tötung einer unbekannten Anzahl von Menschen durch den Kläger, so der Beschuldigte Trapp, stünde quasi unmittelbar bevor.
Auf Weisung des Beschuldigten Lückemann und mithilfe des Mittäters und Lückemann-Freundes Lothar Schmitt, wurde so am 12.06.2009 eine dramatische Festnahme des Klägers zu inszenieren versucht, was scheiterte.

Lügner und Lückemann-Vasall Lothar Schmitt
Die vom Beschuldigten Trapp instruierte Polizeibeamtin Dagmar Vierheilig rief zwar zweimal am Nachmittag des 12.06.2009 auf dem Mobiltelefon des Klägers an – legte jedoch auf, als dieser sich meldete. In der Hauptverhandlung bezeichnete der Sitzungsstaatsanwalt Peter Weiß dies als „Taktik“.
Zeugnis:
Dagmar Vierheilig, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79 in 97082 Würzburg
Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Stuttgart bzw. im Rahmen einer Hochzeitsfeier im Schwarzwald auf. In Würzburg war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten nicht mehr aufhältig gewesen, nachdem fortgesetzt traumatisch und willkürlich der Kontakt zu seinem leiblichen Kind in Würzburg bösartig vereitelt wurde.
Nachdem der Beschuldigte Trapp Polizeibeamte in Stuttgart mit Dienstaufsichtsbeschwerde und Disziplinarmaßnahmen bedroht hatte, wurde der Kläger am 21.06.2009 als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons festgenommen und infolge ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund bis zum 04.03.2010 inhaftiert, Freiheitsberaubung im Amt, initiiert durch den Beschuldigten Trapp auf Weisung des Beschuldigten Lückemann.
Eine weitere Freiheitsberaubung erfolgte vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 aufgrund des gleichen Sachverhalts.
Diese zweite Freiheitsberaubung im Amt ist präzise beweisrechtlich dargelegt, Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17. Diese Klage wird aktuell unter Rechtsbeugung durch den Beschuldigten Peter Müller, Richterkollege und Freund des Beschuldigten Trapp, zu entledigen versucht.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/
Es wird beantragt, Verfahren 61 O 1747/17, Landgericht Würzburg, als Beweismittel hinzuzuziehen.
3.
Da in der Zeit vom 12.06.2009 bis zur vom Beschuldigten Trapp erzwungenen Festnahme am 21.06.2009 in Stuttgart bei den Justizbehörden Würzburg, anders als vom Beschuldigten Trapp dargestellt, kein Amoklauf des Klägers stattfand, musste dieser insoweit zurückrudern und behauptete nun, der Kläger habe diesen Amoklauf in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Person angedroht, ohne ihn geplant zu haben und durchführen zu wollen – wie Trapp bis zur Festnahme zuvor vorsätzlich wahrheitswidrig dramatisierend behauptet hatte, um über die Polizei Stuttgart eine sinnfreie Festnahme zu erzwingen.
Der Beschuldigte Trapp behauptete infolge unbenommen eine Störung des öffentlichen Friedens, obwohl der Tatbestand bereits am Merkmal der Öffentlichkeit scheitert: es handelt sich um gerichtsinterne Eingaben.
Über die Wahrnehmung der Zeugen Kornprobst, Dr. Bellay und Dr. Müller-Teckhoff täuschte er vorsätzlich, um dem Kläger zu schaden, Missachtung des § 160 Abs. 2 StPO.
Auf den Zeugen Dr. Bellay versuchte der Mittäter Lothar Schmitt infolge in einem Telefongespräch Einfluss zu nehmen, wie die Zeugenvernahmen zu Verfahren 814 Js 10465/09 in öffentlicher Hauptverhandlung ergaben.
Schmitt versuchte infolge seinen Tatbeitrag zur Freiheitsberaubung im Amt mit der erkennbaren Schutzbehauptung zu begründen, dass er quasi exlusives Wissen über den Kläger aus dem Jahr 2005 und in seiner Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg habe. Auf Nachfrage musste Schmitt einräumen, dass er dem Kläger bis zur Vernehmung an diesem Tag in Hauptverhandlung nie persönlich begegnet war. Das vorgebliche exklusive Wissen, das der Mittäter Schmitt vorgaukelte, um die Freiheitsberaubung im Amt zu verdecken, stammt aus einer Strafanzeige, die der Kläger selbst 2005 eingereicht hatte – und die wie alle Geltendmachungen seitens des Klägers seit 2004 bis heute von den sog. Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg unter Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers entledigt wurden.
Die Kriminalpolizei Würzburg ist instruiert, nicht zugunsten des Klägers zu ermitteln. Hingegen instruierte die Beschuldigte Drescher fortlaufend Polizeibeamte, Maßnahmen gegen den Kläger als Chefsache zu behandeln und verlangte von einem Dienstgruppenführer des Polizeipräsidiums Unterfranken, bei Eintreffen des Klägers auf der Polizeidienststelle (Abholung von Wohnungsschlüssel nach von Drescher inszenierter rechtswidrigem Aufbruch der Wohnung des Klägers in 97299 Zell, Austraße 3, Juni 2006, vgl. Az. 63 O 1493/17) eine sofortige erneute Zwangseinweisung zu veranlassen, obwohl der Kläger, 63 O 1493/17, am 19.06.2006 gerade aus einer solchen rechtswidrigen Maßnahme Dreschers in Stuttgart entlassen wurde.
Der Dienstgruppenführer, der dem Kläger dies in Gespräch mitteilte, weigerte sich, diese erneute Freiheitsberaubung durchzuführen und gab an, dass diese Staatsanwältin offenkundig nicht mehr alle Tassen im Schrank habe.
Die gesamten Vorgänge ab 2006 zeichnet eine asoziale und persönlich motivierte Strafwut und ein skrupelloser krimineller Eifer der sog. Staatsanwaltschaft unter dem Beschuldigten Lückemann aus, dem Kläger als ehemaligem Polizeibeamten und sich gegen einen Kindesentzug und Kriminalisierung zur Wehr setzenden Vater maximal zu schaden, diesen als psychisch gestört öffentlich zu stigmatisieren.
Der Rufmord, den die Staatsanwaltschaft Würzburg auf Grundlage von dramatisch inszenierten Bagatelldelikten hier zu verantworten hat, wird infolge bis heute in Zirkelschluss von Tätern der Justizbehörden missbraucht, den Kläger weiter als Vater auszugrenzen und die kausal für die gesamten Vorgänge verantwortliche Kindsmutter, die erkennbar dominante, neurotische und rücksichtslose Kindsmutter, weiter in einer Form von Korpsgeist als Juristin – und Frau, siehe oben – decken zu wollen und deren Straftaten, beginnend falscher Eidesstattlicher Versicherung zu Az. 15 C 3591/03, rechtsbeugend zu vertuschen.
4.
Zum Tatbestand des § 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens, hat der Kläger ausführlich beweisrechtlich dargelegt, Az. 61 O 1747/17, was der Beschuldigte Peter Müller, Landgericht Würzburg, unter struktureller Rechtsbeugung – in diesem und weiteren Verfahren – ignoriert, um die Aufklärung der Vorgänge und Beweiserhebung in ordentlicher Hauptverhandlung zu verhindern:
Es wird auch diesbezüglich beantragt, die Akte zu Verfahren 61 O 1747/17 als Beweismittel beizuziehen.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/
In diesem Verfahren ist beweisrechtlich wie folgt erhoben, Beklagte/Beschuldigte Norbert Baumann und Thomas Schepping, befreundet mit dem Beschuldigten Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt, seit 2013 Dienstvorgesetzter des Beschuldigten Schepping:

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und Thomas Schepping
„Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 646 Personen strafrechtlich verfolgt.
Von diesen 646 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 16 Personen Untersuchungshaft erlassen.
Beweis:
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2009, Seite 366
b)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2010 599 Personen strafrechtlich verfolgt.
Von diesen 599 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 7 Personen Untersuchungshaft erlassen.
Beweis:
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2010, Seite 362
c)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2011 397 Personen strafrechtlich verfolgt.
Von diesen 397 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 5 Personen Untersuchungshaft erlassen.
Beweis:
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2011, Seite 354
Bei diesen Taten handelt es sich regelhaft um zahlreiche tatsächliche Androhungen eines Amoklaufs, insbesondere durch sog. Trittbrettfahrer, unmittelbar nach Ereignissen wie in Winnenden.
Gegen keinen der hier Beschuldigten wurde auch nur annähernd eine Haftstrafe von acht Monaten ohne Bewährung erlassen.
Es ist somit beweisrechtlich erwiesen, dass die Beklagten hier einen ehemaligen Polizeibeamten wegen Kritik in einer Dienstaufsichtsbeschwerde – die böswillig vom Beschwerdegegner, Staatsanwalt Thomas Trapp und weiteren Beteiligten, zu einer Straftat nach § 126 StGB umgedeutet und konstruiert wurde – über achteinhalb Monate in sog. Untersuchungshaft hielten und hernach nochmals unter Missachtung jeglicher rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätze in Schädigungsabsicht und aus Rachemotiv für Kritik einen weiteren Haftbefehl wegen der gleichen vorgeblichen Straftat erließen.
Dies für eine Straftat, für die im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 16 Personen, im Jahr 2010 sieben Personen und im Jahr 2011 fünf Personen in Untersuchungshaft kamen.
Dies stellt zweifelsfrei eine Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt dar, über die in ordentlicher Hauptverhandlung vor unabhängigen Richtern objektiv Beweis zu erheben ist.
Die Beklagten hingegen behaupten, um nach 8,5 Monaten einen weiteren sog. Haftbefehl zu erlassen, dass die Unverhältnismäßigkeit hier „ bei weitem noch nicht erreicht“ sei.
Und als festgestellt wird, dass von Anfang an keine Straftat und kein strafbares Handeln des Klägers vorlag, verweigern die Beklagten die bereits vom Landgericht zugesprochene Entschädigung unter der Maßgabe, der Kläger habe die Maßnahmen „grob fahrlässig selbst verschuldet“.
Ende Zitat, Verfahren 61 O 1747/17.
5.
Ziel der Beschuldigten war es, dem Kläger auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp maximal zu schaden, den Kläger sozial zu vernichten.
Es besteht kein Zweifel, dass diese Beschuldigten mit derselben Amtsgewalt ausgestattet, achtzig Jahre zuvor eine Erschießung des Klägers veranlasst hätten. Nicht der Charakter der Täter hat sich geändert, lediglich der Referenzrahmen.

Forensik Lohr
Als Motiv ist die Unterwerfung und Demütigung eines als lästig und respektlos empfundenen Rechtsuchenden und ehemaligen Polizeibeamten zu sehen sowie eine gewachsene Hybris in Jahrzehnten parteipolitischer CSU-Justiz.
Diese niederen Motive belegt zum einen die erneute Festnahme nach bereits acht Monaten Inhaftierung, Az. 61 O 1747/17.
Zum anderen die rechtsbeugende Verweigerung der Entschädigung nachdem in ordentlicher Hauptverhandlung vor der 1. Strakammer des Landgerichts Würzburg zweifelsfrei festgestellt wurde, Az. 814 Js 10465/09, dass von Anfang an den gesamten Maßnahmen keine Straftat des Klägers zugrundelag.
Sämtliche beteiligten Akteure und Mittäter dieser als Intrige einzuordnenden konzertierten Freiheitsberaubung im Amt sind im Netzwerk des Beschuldigten Lückemann, OLG-Präsident seit 2013, mittlerweile in weitere gehobene Positionen aufgestiegen.
Der Beschuldigte Trapp ist Vorsitzender Richter am Landgericht Würzburg, wo er unter Rechtsbeugung durch Kollegen gedeckt wird. Der Mittäter Lothar Schmitt ist Generalstaatsanwalt in Nürnberg, der Beschuldigte Schepping Direktor am Amtsgericht Gemünden. Die Beschuldigten Baumann und Stockmann (weitere Klage folgt) sind pensioniert.
6.
Ziel der Beschuldigten war es erkennbar von Anfang an nicht, den Kläger nur zu einer Haftstrafe wegen vorgeblicher Störung des öffentlichen Friedens zu verurteilen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau – die vorgebliche Straftat sollte nur das Konstrukt liefern, die Pathologisierung des Klägers und hieraus den Missbrauch des § 63 StGB zu ermöglichen.
Dies ist erkennbar weder ein Irrtum noch eine Fehleinschätzung – hier wurden erkennbar aus den Details und aus der Gesamtschau, gezielt und konzertiert vorsätzlich die Voraussetzungen konstruiert, um den Kläger dauerhaft zu vernichten.
Ziel war es, den Kläger – analog Justizskandal Gustl Mollath – anhand dramatisch dargestellter Bagatelldelikte dauerhaft unter Missbrauch des § 63 StGB im forensischen Maßregelvollzug einzusperren, wozu lediglich ein verlässlicher Gutachter notwendig war.
Über die Gutachten und ärztlichen Feststellungen zweier Psychiater aus Baden-Württtemberg (Chefarzt Landesklinik Calw, Günter Essinger / Bürgerhospital Stuttgart, Oberarzt Mohl), die keinerlei Voraussetzungen für derarte Maßnahmen sahen, ging die Staatsanwaltschaft Würzburg ergebnisorientiert völlig hinweg wie in Verfahren Az. 63 O 1493/17, beweisrechtlich aufgezeigt und unter Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten Drescher durch deren Richterkollegen Müller zu vertuschen versucht.
Zum Zweck der dramatischen Pathologisierung im Sinne der Behörde wurde der lokale und verlässliche sog. Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß (CSU) hinzugezogen, der dem Kläger wunschgemäß und offenkundig unter Vorsatz – analog Pathologisierung Gustl Mollath – diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus eine vorgebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit andichtete.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß
Dies wäre infolge nicht möglich gewesen, wenn der Beschuldigte Trapp nicht zuvor höchst dramatisch die akute Gefahr eines geplanten Amoklaufs, dann zwangsläufig nur noch die Androhung eines Amoklaufs durch den Kläger phantasiert hätte.
Der Beschuldigte Dr. Groß konnte dies bereits als Fakt – ähnlich wie Dr. Leipziger im Fall Mollath – zugrundelegen und hieraus frei diverse vernichtende (Zitat Trapp) Diagnosen phantasieren.
Ziel der Beschuldigten war es erkennbar – wie auch im Fall Mollath – eine Beweisaufnahme bezüglich der vorgeblichen Straftat als reine Formalie abzutun und den Hauptaugenmerk auf die Pathologisierung und Vernichtung des Klägers mittels Fehlgutachten des Dr. Groß zu legen.
7.
Wie dieses Muster des Zirkelschlusses der Stigmatisierung/Kriminalisierung bei den Justizbehörden hier funktioniert, belegt eindrucksvoll unter anderem diese Aussage der damaligen Richterin am Landgericht Würzburg (heute Staatsanwaltschaft Würzburg), Martina Pfister Luz, Az. 72 O 2618/09, 04.02.2010.

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)
Diese schreibt, was die Gesinnung dieser Justiz ein weiteres Mal entlarvt, wie folgt und praktisch in Beweislastumkehr:
„Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass der Antragsgegner (Dr. Groß) ein unrichtiges Sachverständigengutachten erstattet haben soll. Woraus sich dieses Unrichtigkeit ergibt, ist nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der offensichtlich aufgrund der erstatteten Gutachten untergebracht wurde, mit dem Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass das Gutachten unrichtig war bzw. ist. Erfahrungsgemäß teilt die begutachtete Person, zumal in Strafverfahren, in den seltensten Fällen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Zumal wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei dem Probanden „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“ vorliegt“…..
Beweis:
Anlage 1
Sog. Beschluss des Landgerichts Würzburg, Martina Pfister-Luz, 04.02.2010, Az. 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß
Diese bizarre Form der Selbstbestätigung bzw. derarter zielgerichtet konstruierter Zirkelschluss zwischen Justiz und Gutachtern prägt den rechtsfreien Raum hier.
Dass das gesamte Personal der Forensik Lohr, Zeugen benannt, die Angaben des Klägers stützte, unterschlägt die sog. Richterin.
Diese Beweislastumkehr, dass nun Bürger beweisen müssen, dass sie nicht psychisch krank und gefährlich sind, nicht unter einem Wahn leiden, sobald der gekaufte Gefälligkeitsgutachter eines bayerischen Gerichts dies dramatisch herbeiphantasiert, spottet jeglicher Rechtsstaatlichkeit.
Die sog. Richterin behauptet schlichtweg, dass bereits die Schwere von behaupteten gutachterlichen Diagnosen und Pathologien dafür spreche, dass diese richtig seien.
Dr. Groß wird bist heute unter Rechtsbeugung und Strafvereitelung durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg gedeckt – obwohl spätestens seit 04.03.2010 und Eingang des Obergutachtens des Münchners Prof. Dr. Nedopil beim Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, zweifelsfrei feststeht, dass Dr. Groß hier einen eklatanten Popanz ohne Realitätsbezug aufgebaut hat und die Angaben des Klägers von Anfang an der Richtigkeit entsprachen.
Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17
Dies belegt im Kern eine schlichtweg asoziale und offenkundig auf Vernichtung von lästigen Rechtsuchenden ausgerichtete Rechtsauffassung der Justizbehörde bzw. des dominanten Netzwerkes des Beschuldigten Lückemann (CSU) innerhalb der Justizbehörde, das sich dadurch tarnt, indem es einfach gegen lästige Bürger und Unschuldige schwerstmögliche und dramatisch aufgebauschte Straftaten erfindet oder mittels Fehlgutachten schwerste Pathologien und hieraus eine Unterbringung ohne jede Voraussetzung hierfür forciert, wie auch im Fall des Gustl Mollath.
Der Kläger wurde mit dieser Methode vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 in der Forensik Lohr inhaftiert.
Nachdem das Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil beim Landgericht Würzburg eintraf, dass die gesamten Darstellungen und Prognosen des Dr. Groß als durch nichts gestützten Popanz unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung entlarvte, wurde durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, denn auch die sofortige Entlassung des Klägers veranlasst.
Die in Verfahren 61 O 1747/17 dargelegte zweite Freiheitsberaubung ist denn auch als Trotzreaktion der Beschuldigten im Amt zu werten, die schlichtweg enttäuscht darüber waren, dass ihr gezielt angestrebter Plan, den Kläger dauerhaft als psychisch kranken Straftäter – analog Gustl Mollath – in eine forensische Klinik einzuweisen, an dem integren und objektiven Münchner Prof. Dr. Nedopil scheiterte.
Ebenso ist die rechtsbeugende Verweigerung der Entschädigung trotz Freispruch zu werten, der sich über die Urteilsfeststellungen, Az. 814 Js 10465/09, willkürlich hinwegsetzt, zu werten.

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann
Copyright: Markus Hauck (POW)
8.
Die Skrupellosigkeit der Täter, die nach wie vor im Amt sind, erschließt sich insoweit jedem vernünftig denkenden Menschen.
Bemerkenswert und insoweit schadensrechtlich zu werten ist die Tatsache, dass die Beschuldigten hier konzertiert die Verhältnismäßigkeit missachteten, um einen Unschuldigen zu Unrecht nach § 63 StGB wegzusperren.
Gemäß § 126 StGB ist die Strafandrohung für eine tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Kläger hat bereits oben dargelegt, wie dieser Strafrahmen im Zusammenhang mit Untersuchungshaft tatsächlich bundesweit Praxis ist. Es ist jedem Laien offenkundig, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht im oberen Bereich dieses Strafrahmens anzusiedeln ist, selbst wenn hier eine Tatverwirklichung vorliegen würde, was hier erkennbar nicht der Fall war, Zeugen Kornprobst, Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff.
All dies belegt den Vorsatz der Beschuldigten hier, nicht Strafverfolgung zu veranlassen, sondern einen missliebigen und respektlosen Antragsteller zu vernichten.
Der Bundesgerichtshof hat rechtsverbindlich festgestellt, Beschluss v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16:
„ 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32).
Beweis:
BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/703962/
Die Beschuldigten hier haben nicht nur gezielt aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine vorgebliche Straftat fabuliert – diese wurde auch erkennbar zielgerichtet und unter vorsätzlicher Missachtung jedes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer „erhebliche Straftat“ (vgl. sog. Anklagen des Beschuldigten Trapp zu 814 Js 5277/08 und infolge 814 Js 10465/09) aufgeblasen und phantasiert.
Dies, um dem Vernichtungswillen der Beschuldigten zu genügen, die wie dargelegt, dem Kläger unter Amtsmissbrauch und konzertiert maximalen Schaden zufügen wollten durch Vernichtung der bürgerlichen Existenz und unter weiterer Kindeswohlverletzung.
Da der Kläger bis heute nicht entschädigt wurde, das Fehlgutachten des Dr. Groß als auch die Stigmatisierung und Pathologisierung weiter gegen den Kläger missbraucht werden, ist über die Behauptungen hier vor einem ordentlichen und neutralen Gericht objektiv Beweis zu erheben.
Der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres.
9.
Die zielgerichteten fortgesetzten Täuschungsversuche und die asoziale rechtsferne provozierende Unredlichkeit zwecks Vertuschung dieser Intrige und Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten und Vater belegt kataloghaft dieses exemplarische Beispiel der Darstellung der Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg, die dem Kläger diese Woche aktuell zuging, sog. Beschluss vom 28.02.2018:
„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg….
Der Antragsteller betrieb in der Vergangenheit und betreibt derzeit eine Vielzahl von Verfahren, deren Ausgangspunkte Handlungen von Justizangehörigen und weiterer Personen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller in den Jahren 2008 und 2009 sind, und in denen sämtlich Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt werden….
….Eine nachvollziehbare Schilderung einer möglichen Amtspflichtverletzung, welche der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage zugänglich wäre, enthält das Schreiben vom 07.02.2018 nicht. Es erschöpft sich in bloßen Behauptungen und Wiederholung der in den übrigen gleichgelagerten Verfahren vorgebrachten, weder belegten noch nachvollziehbar dargestellten Unterstellungen. Der beabsichtigten Klage ist daher keine Erfolgsaussicht beschieden, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen war.“
Beweis
Anlage 2
Sog. Beschluss der Beschuldigten vom 28.02.2018, Az. 64 O 347/17
Rechtsbeugung zugunsten Richterin Fehn-Herrmann: Beschluss, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 63 O 347/18
Der Vorgang ist als weiere Rechtsbeugung zur Anzeige gebracht.
Diese zur Schau gestellte Dummheit und Unwissenheit ist insgesamt nicht mehr glaubhaft.
Wenn die Richter tatsächlich trotz der Vielzahl der präzise und akribisch dargelegten Beweislage – als „Unterstellungen“ diffamiert – über die sie fortgesetzt begründungsfrei mit Floskeln und Unmutsbekundungen hinweggehen, nicht verstehen, dann sind sie offenkundig schlicht zu dumm für die Tätigkeit eines Richters oder Staatsanwalts in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.
In der Nazi-Diktatur mag skrupellose Rechtsbeugung zugunsten von Freunden und „Kollegen“, ideologische Dummheit und Voreingenommenheit, Geringschätzung von Bürgern und Rechtsuchenden Karrierevorausetzung gewesen sein – heute ist es das nicht!
Hier begehen fortgesetzt Beschuldigte im Amt Rechtsbeugungen zu Lasten des Klägers, um Kollegen und einen Gerichtsgutachter vor der Aufklärung eines im Amt begangenen Verbrechens und den hieraus zu erwartenden Konsequenzen zu schützen.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.