Weiter ungenierte Pervertierung des Rechtsstaats durch die Bamberger CSU-Justiz: Unschuldig Verfolgte, Opfer von Verbrechen im Amt und Kritiker versucht man musterhaft immer noch mundtot zu machen, indem die Täter im Amt sich als „Opfer“ von Beleidigung inszenieren….

Diesem Beitrag vorausgestellt nochmal diese Feststellung der bundesweit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Art. 5 Grundgesetz, die zweifellsos auch den „brillanten“ CSU-Richtern und eifrigen Staatsanwälten in Bayern bekannt ist, die diese Meinungsfreiheit regelhaft mit Vorsatz aushebeln, wenn es um die eigene Sache geht (man stellt sich ja gerne dumm, um Unrecht zu vertuschen):

„Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (Anm.: „Ehrverletzung“ von Richtern etc.) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

Und weiter:

…“Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16).“….

Die Führungsriege des FC Bayern hat vor kurzem neben brüllendem Gelächter auch ein schönes Beispiel für die Doppelstandards, die Heuchelei und die Dummdreistigkeit geliefert, die hier herrschen, offenkundig auf allen Ebenen der bayerischen „Eliten“:

Karl-Heinz Rummenigge faselt in FC-Bayern-Pressekonferenz von der „Würde des Menschen“ und heult fast wegen der bösen, bösen Kritiker, die diese seine „Würde“ missachten. „Gehtś noch?“. Für sie selbst gelten natürlich ganz andere Maßsstäbe: da werden Spieler als geisteskrank bezeichnet, die nur einen „Scheißdreck“ spielen. Man kann das durchaus einen gewachsenen speziellen bayerischen „Eliten“-Wahn nennen.

Die Akteure in der Justiz sind da schon lange weiter: die CSU-Kriminellen und Klüngel-Richter im OLG-Bezirk Bamberg, die eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt, eine seit 15 Jahren andauernde Kindesentziehung unter Kriminalsierung und versuchter Pathologisierung mit ihrem örtlichen „Sachverständigen“ Dr. Groß gegen mich zu verantworten haben – wie dieser Blog beweisrechtlich dokumentiert – glauben offenkundig weiter, man könne Verbrechen im Amt und Missbrauch struktureller Gewalt dadurch vertuschen, indem man die Geschädigten und Justizopfer mit fingierten und konstruierten Bagatellstraftaten mundtot macht und davon abzubringen versucht, ihre berechtigten Interessen gegen diese Kriminellen im Amt durchzusetzen.

Der Fisch stinkt vom Kopf her….

Wie lange machen Bundespolitik, Opposition und die Zivilgesellschaft diesen Popanz der CSU-Justiz gegen die eigenen Bürger in Bayern noch mit, der dem Amtsmissbrauch in der Türkei oder in Polen in nichts nachsteht, nur besser vertuscht und kaschiert wird. Was haben die nicht alles unternommen, um den Justizskandal Gustl Mollath zu vertuschen und das Opfer Mollath doch noch zum Täter zu stilisieren…..

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Die CSU-Staatsanwaltschaften sind ohnehin Partei – von Objektivität, Neutralität, Gleichheit vor dem Gesetz und den Vorgaben des § 160 Abs. 2 StPO hat man hier offenkundig noch nie gehört. Handlungsleitend sind Status, persönliche Gesinnung und ideologische Strafwut.

Das beliebte Muster ist, sich selbst als Behörde zum Opfer zu stilisieren, von Kritikern, Querulanten und Idioten, die keine Ahnung haben, die hat man nur selbst – siehe Hoeneß und Rummenigge.

Kurzum: vor kurzem bekam ich wieder einen sog. Strafbefehl zugeschickt, weil ich den Kriminellen Lückemann, sog. Präsident des OLG Bamberg als das bezeichne was er ist. Ein Krimineller im Amt, ein ideologisch agierender CSU-Jurist, der Nimbus, Amtsgewalt und seine Seilschaften missbraucht, um Unschuldige zu verfolgen, sich zum geilen Strafverfolger zu stilisieren und mit seinen „kleinen harten CSU-Kämpfern“ gegen „lasche Linke“ – oder was er dafür hält – vorzugehen, wie er selbst in der Mainpost verlauten ließ.

Mehr dazu bereits hier:

Der feige CSU-Kriminelle und Justizverbrecher Clemens Lückemann fühlt sich wieder „beleidigt“….Gegenanzeige!

Nachdem nun die Richter des AG Bamberg auf den Zug aufspringen und auf Betreiben der durchweg parteiischen Staatsanwaltschaft von mir als Justiz- und Verbrechensopfer 5.200 Euro wegen vorgeblicher Beleidigung etc. fordern, habe ich die Beiordnung eines Anwalts gegen diesen Macht- und Amtsmissbrauch beantragt.

08.05.2018, Berlin: Horst Seehofer (CSU), Foto: Kay Nietfeld/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Die wurde mit dem üblichen rituellen Formschreiben begründungsfrei abgelehnt.

Diese Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 140 Abs. 2 StPO) ging raus, der Sachverhalt und die weitere Pervertierung von Rechtsstaatlichkeit, Verhöhnung Rechtsuchenden und Opfern einer kriminellen CSU-Justiz ergibt sich aus dem Inhalt:

ES geht nicht um Beleidigung, es geht um einen Justizskandal und um strukturellen Missbrauch der Unabhängigkeit der Justiz, Pervertierung von Rechtsstaatlichkeit und Gesetzen unter Selbstbedienung durch Kriminelle im Amt.

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg 24.10.2018

23 Cs 1105 Js 1211/18

Gegen den sog. Beschluss vom 17.10.2018 zu obigem Aktenzeichen wird fristgerecht sofortige Beschwerde eingereicht.

Strafanzeige aufgrund des Vorgangs ist erstattet wegen strukturellem Amtsmissbrauch, struktureller Rechtsbeugung, Strafvereitelung, falscher Verdächtigung und Verfolgung Unschuldiger zugunsten des sog. Präsidenten am Amtsgericht, Clemens Lückemann.

Gegen den Richter am Amtsgericht Fahr wird Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit angezeigt. Ebenso gegen den Richter am Amtsgericht Matthias Schmolke.

Die Befangenheit ergibt sich erkennbar für jeden vernünftig denkenden Menschen, wenn Richter versuchen, auf Strafanzeige eines Dienstvorgesetzten einen Unschuldigen mittels konstruierter Tatvorwürfe – wie hier vorliegend – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie ausgeführt, und offenkundig persönlich-ideologisch motiviert zur Anklage zu bringen und so mundtot zu machen.

Es ist auch offenkundig, dass hier aufgrund der personellen Sachlage eine besondere Schwierigkeit der Rechts- und Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, wenn vorgeblicher Geschädigter und Ankläger konzertiert und in eigener Sache derart gegen einen Unschuldigen vorgehen und diesen mittels Druck und Amtsmissbrauch erkennbar davon abbringen wollen, berechtigte Interessen in laufenden Verfahren gemäß seiner Grundrechte nach Art. 5 GG kundzutun.

Es entspricht der Pervertierung des Rechtsstaats, die im OLG-Bezirk Bamberg regelhaft stattfindet, dass trotz dieser Befangenheit und offenkundigen Begünstigung des Behördenleiters, der nicht Opfer sondern Täter ist – wie sich aus der gesamten Aktenlage ergibt – durch die voreingenommenen und befangenen Richter dem unschuldig zur Anklage gebrachten Unterzeichner eine adäquate rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt gegen diesen Machtmissbrauch und Amtsmissbrauch zu verweigern versucht wird.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erkennbar zwingend geboten, damit Uz. sich gegen diesen konzertierten Amtsmissbrauch, die ideologische Strafwut und die Aushebelung der Gewaltenteilung im OLG-Bezirk Bamberg durch die Seilschaften des Kriminellen Lückemann zur Wehr setzen kann.

Begründung

1.
Auf Inhalt des Schreibens vom 09.10.2018 und Antrag zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wird vollinhaltlich und beweisrechtlich verwiesen.

Hierauf geht der Richter am Amtsgericht Fahr nicht ein sondern lehnt begründungsfrei und mit rituellem Formschreiben den begründeten Antrag auf Beiordnung ab, obwohl erkennbar eine besondere Sach- und Rechtslage vorliegt, wie weiter ausgeführt.

Dieses Vorgehen entspricht der Hybris und der kriminellen Vorgehensweise bei den Justizbehörden im OLG-Bezirk, um Verbrechen im Amt gegen den Uz. zu vertuschen und die Täter im Amt vor Strafverfolgung, zivilrechtlicher Aufklärung und Entfernung aus dem Dienst zu schützen.

Dies betrifft insbesondere den Dienstvorgesetzten und hier als vorgeblicher Geschädigter auftretenden sog. Präsidenten des OLG Bamberg, den Beschuldigten Clemens Lückemann, der wie ausführlich angezeigt, mit hoher krimineller Energie insbesondere eine Freiheitsberaubung im Amt gegen den Uz. inszeniert und zu verantworten hat.

Beweislage:
Unter Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg, inszenierte L. als Leiter der Behörde mit dem Lückemann-Günstling und Mittäter Thomas Trapp eine vorgebliche Störung des öffentlichen Friedens durch den Uz., die erkennbar nicht vorlag. Um die Freiheitsberaubung ungestört zu inszenieren, vertuschten die Täter im Amt die Tatsache, dass bereits Wochen zuvor die erfahrenen Juristen Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff und der Ministerialrat Kornprobst in dem Schreiben keinerlei Strafgehalt und schon gar keine akut drohende Störung des öffentlichen Friedens erblickt haben. Handlungsleitend war für die Kriminellen eine Vernichtungsabsicht und persönlich motivierte Rache am Uz. für dessen Dienstaufsichtsbeschwerde.

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

(Hieraus ergibt sich unter anderem auch ein starkes Indiz für die absolute skrupellose Vorgehensweise und die kriminelle Energie, die der Beschuldigte Lückemann narzisstisch gekränkt an den Tag legt, sobald er Kritik und Beschwerden ausgesetzt ist. Der akute und überwältigende Ärger über den Blog des Klägers und dessen Beitrag vom 21.02.2015 ist daher erkennbar ein nachvollziehbares und starkes Motiv, dem Uz. Am 22.02.2018 eine anonyme Drohmail anzudichten und beim Uz. eine Wohnungsdurchsuchung, vgl. Verfahren 14 Qs 39/16, zu inszenieren sowie diesem infolge fortgesetzt Morddrohungen zukommen zu lassen. Dass der Beschuldigte hierbei intelligent genug ist, seine Täterschaft verschleiern zu wollen, indem er das Tor-Netzwerk nutzt, ergibt sich von selbst).

Beschuldigter Schmitt (Mitte) bei typischer Tätigkeit

Mithilfe des Mittäters und Lückemann-Günstlings Lothar Schmitt wurde auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp (zu Verfahren 814 Js 5277/08) eine akute Gefährdungslage durch den Uz. fantasiert, um diesen infolge ohne Vorliegen von Straftat und ohne Vorliegen von Haftgrund auf Grundlage eines Fehlgutachtens durch den Mittäter und Gerichtgutachter Dr. Groß final zu vernichten, analog dem Vorgehen im Fall Gustl Mollath, Missbrauch des § 63 StGB gegen sog. Querulanten. Der Mittäter Dr. Groß sitzt zur Tatzeit mit der Ehefrau des Beschuldigten Lückemann für die CSU im Stadtrat, u.a..

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß (CSU)

Zeugnis:
POK‘in Birgit Schiemenz
, zu laden über Polizeibehörde Stuttgart, Glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart

Staatsanwalt Peter Kraft, zu laden über Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstraße 145, 70190 Stuttgart

Die Sachlage und Beweislage ist gerichtsbekannt, polizeibekannt und wird unter strukturellem Amtsmissbrauch und struktureller Rechtsbeugung im OLG-Bezirk Bamberg unter Missbrauch örtlicher Zuständigkeit und Missbrauch des Tatortprinzips intern in eigener Sache zu vertuschen versucht.

Nach Freispruch und Urteilsfeststellung, dass dem gesamten von Lückemann inszenierten Popanz keine Straftat zugrundelag, deckte der Mittäter Lothar Schmitt die Haupttäter Trapp und Lückemann mit der bizarren Schutzbehauptung, Hauptverhandlung 2010, er habe 2009 (!) den Uz. aufgrund einer Strafanzeige von diesem und hierbei gefallenem Zitat aus dem Jahr 2005 für akut „gefährlich“ gehalten.

Der „neue Leitende Oberstaatsanwalt“ Lothar Schmitt. Foto: Stefan Gregor 30.08.2012

Nach Freispruch durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg erwirkte der Beschuldigte Lückemann über die Mittäter Norbert Baumann und Thomas Schepping unter weiterem Amtsmissbrauch, dass diese Mittäter dem Uz. unter Amtsmissbrauch und Missachtung der Urteilsfeststellungen des Landgerichts die zugewiesene Haftentschädigung verweigerten.

Für zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt in der JVA Stuttgart-Stammheim, der JVA Würzburg und der Forensik Lohr durch die Kriminellen und CSU-Seilschaft um Clemens Lückemann sowie weitere Straftaten gegen seine Person seit 2004 ist der Uz. bis heute vom Freistaat nicht entschädigt worden.

Diese Verbrechen im Amt sind ausführlich und detailliert Inhalt der Schreiben unter anderem vom 14.12.2017 und vom 07.04.2017, Verfahren 14 Qs 39/16 und 210 StES 9/18, siehe sog. Strafbefehl, somit beim „Kampf ums Recht“.

Ziel ist es nicht, den Beschuldigten Lückemann zu beleidigen, sondern ihn aus dem Verkehr zu ziehen und die ruchlosen kriminellen Machenschaften gegen Unschuldige, einen Vater und ehemaligen Polizeibeamten öffentlich zur Anklage zu bringen, ebenso die Subkultur in diesem CSU-Justizsumpf, die derarte Verbrechen im Amt ermöglicht, begünstigt und verdeckt.

Justizverbrecher Lückemann (CSU) neben seinem Gönner, dem Ministerialen Bausback (CSU)

Für bloße Beleidigungen gegen den Kriminellen Lückemann fehlt es somit bereits am Vorsatz, wie sich jedem vernünftig denkenden Menschen ebenfalls unmittelbar erschließt.

Die Staatsanwaltschaft als Partei und die befangenen Richter hier versuchen hier erkennbar und unter vorsätzlicher Missachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus einem umfassenden Beweisvortrag beim „Kampf ums Recht“ dem Uz. beliebig einzelne Wortwahl und aus dem Zusammenhang isolierte Meinungsäußerungen als Beleidigung zugunsten des Dienstvorgesetzten Clemens Lückemann zu fantasieren.

Zitat hierzu:

…“Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).“

Dies ist hier erkennbar der Fall, wie jeder durchschnittlich verständige Mensch unschwer erkennt.

Weiter Zitat:

…. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.)…..

Die CSU-Juristen und Beschuldigten hier inszenieren sich hingegen dummdreist, weinerlich und selbstgerecht als vorgebliche Opfer (vgl. aktuell Hoeneß/Rummenigge, FC Bayern) während sie selbst vor keinerlei Straftat, Lüge und asozialer Schädigung gegen Menschen zurückschrecken.
Eine derarte Doppelmoral, Heuchelei und Verlogenheit ist auf jeder Ebene abstoßend.

Man kann diese Praxis getrost als den Bodensatz der aktuellen deutschen Justiz bezeichnen, der hoffentlich sehr zeitnah durch die Transparenz, die Entwicklung und den Fortschritt in Politik und Justiz ausgemerzt wird.

Weiter Zitat:

…..Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im „Kampf ums Recht“ (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012, zitiert nach juris, dort Rdn. 15f., und vom 28.07.2014 aaO, dort Rdn. 13, je m. w. N.). ….Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16)..…

Es bleibt also das Geheimnis der Juristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberb, weshalb ausgerechnet zugunsten des Kriminellen und Dienstvorgesetzten Lückemann, der unter dringendem Tatverdacht von Verbrechen im Amt gegen den Uz. als unbescholtenem Vater und Polizeibeamten steht, diese Vorgaben und Rechtsgrundsätze im OLG-Bezirk Bamberg nicht gelten sollen – in einem Verfahren gegen das Justizopfer, den Uz..

Dies ist erkennbare Willkür und Ausdruck von Befangenheit, ideologisch und persönlich motivierter Pervertierung von Rechtsstaat und Verantwortung, die aus der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe in einer unabhängigen Justiz ergeht.

Diese Befangenheit und der Tatverdacht auf Rechtsbeugung zugunsten eines Dienstvorgesetzten erschließt sich unmittelbar, und zwar jedem vernünftig und objektiv denkenden Menschen.

Der Rechtsstaat, die Unabhängigkeit der Justiz, die Gewaltenteilung und die Wahrheitspflicht wird seit Jahren zu Lasten des Uz. und zugunsten Krimineller im Amt bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg pervertiert.

Dumm und Dümmer

Hierdurch ist massiv der Rechtsfrieden gestört. Handlungsleitend bei den Behörden Bamberg ist insgesamt nicht der Rechtsfrieden sondern die Ausübung von Macht und Gewalt gegen Menschen, die diese Justiz berechtigt kritisieren, Unrecht geltend machen und Verbrechen im Amt zivilrechtlich, strafrechtlich und dienstrechtlich zur Anzeige bringen.

Das Muster ist hierbei stets dasselbe, nämlich die vorsätzliche Missachtung und Aushebelung des Art. 5 Grundgesetz zu Lasten von Rechtsuchenden, hier des Uz..

Dieses Muster ergibt sich aus den oben geschilderten Vorgängen zu Verfahren 814 Js 10465/09, LG Würzburg. Meinungsäußerungen und berechtigte Kritik von Geschädigten und Justizopfern werden entweder als Straftaten fingiert oder zu einer Bedrohungslage fantasiert.

Gemeinsam ist stets, dass es keine Geschädigten gibt sondern die Staatsanwaltschaft bzw. Angehörige der örtlichen Justiz sich selbst als Geschädigte fabulieren, um so Rechtsuchende mundtot zu machen und durch Repression und Druck die Durchsetzung berechtigter Interessen der Justizopfer zu verhindern.

Dieses Vorgehen krimineller Akteure der Justizbehörden im OLG-Bezirk Bamberg zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte asoziale Kriminalisierung des Uz. als unschuldigem Opfer von Kriminellen im Amt, insbesondere des Beschuldigten Lückemann, dessen ideologische Gesinnung allgemein bekannt ist.

2.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg und die Staatsanwaltschaft Bamberg agieren erkennbar nicht als objektive und unabhängige Strafverfolgungsbehörde sondern sind Partei.

Drohende Gefahr in Bayern

So werden Straftaten durch Juristen, insbesondere den Beschuldigten Lückemann unter Strafvereitelung verdeckt und vertuscht wohingegen gegen den Uz. fortlaufend Straftaten konstruiert und kreativ hergeleitet werden, um den Geschädigten repressiv mundtot machen zu wollen.

Dies stellt wie genannt mittlerweile eine auch in CSU-Bayern nicht mehr zu akzeptierende Pervertierung und Verhöhnung rechtsstaatlicher Prinzipien auf dem Rücken von Bürgern und Rechtsuchenden dar.

Der zweite vorgebliche Tatvorwurf, den die befangenen Richter auf Betreiben der Partei Staatsanwaltschaft inszenieren, lautet auf falsche Verdächtigung.

Die Behauptung, der Uz. würde bewusst wahrheitswidrig (!!) Straftaten behaupten, ist offenkundig Ausdruck des Realitätsverlusts zugunsten des Beschuldigten Lückemann.

Die Behauptung der Behörde zugunsten des Dienstvorgesetzten fußt offenkundig einzig auf dem Phantasma und der Illusion, dass ein honoriger Jurist so etwas nicht tut, wie z.B. auch Priester „keinen sexuellen Missbrauch“ begehen oder ein Jurist kein Nazi ist etc…) ohne in irgendeiner Form objektive Ermittlungen zu führen und die Fakten, Tatsachen und die Gesamtschau objektiv zu würdigen.

Es bestehen, wie sich aus der Aktenlage ergibt, Indizien und erhebliche Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten Lückemann, die ausführlich dargelegt sind und auf den Verbrechen im Amt, der Gesamtschau, den persönlichen Erfahrungen und Eindrücken, den Darstellungen Dritter und den eigenen Einlassungen des Beschuldigten in den Medien etc. basieren.

Es entspricht der Überzeugung des Uz. als erfahrenem und langjährig tätigem Polizeibeamten, dass Clemens Lückemann ein Straftäter ist, der mit hoher krimineller Energie und unter gezielter Ausnutzung seines Nimbus und der Fassade als honoriger Behördenleiter und „brillanter Jurist“ unter der Erfahrung eigener Unantastbarkeit massiv und in absolut übergriffiger und gewalttätiger Weise strukturell ideologisch sein Amt missbraucht.

Moralische Skrupel oder Reue zeigt dieser Täter und Kriminelle erkennbar nicht. Im Gegenteil versucht er auf Vorhalt von FAKTEN (Freispruch 814 Js 10465/09, Obergutachten Prof. Nedopil) unter unkorrigierbarer narzisstischer Strafwut und Nachtreten bis zuletzt den Uz. als Unschuldigen und Opfer seiner Machenschaften weiter zu schädigen, indem er am 12.03.2010 nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung eine zweite Freiheitsberaubung (Mittäter Norbert Baumann, Mittäter Thomas Schepping) inzeniert und nach Freispruch die Verweigerung der ungenügenden Entschädigung.

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und sein Lakai Thomas Schepping

Die für einen Behördenleiter völlig bizarren, narzisstischen und weinerlichen Strafanzeigen und Strafanträge bei den Justizbehörden Stuttgart und nun bei der eigenen Behörde gegen das Opfer und den Geschädigten seiner Verbrechen im Amt sprechen insoweit für sich.

Motiv und Handlungsdirektive ist hierbei offenkundig neben der üblichen etablierten CSU-Hybris ein tiefsitzender Narzissmus, der dazu führt, dass der Beschuldigte Lückemann auch auf berechtigte Kritik mit unverhohlenem Machtmissbrauch und Vernichtungswut reagiert.

Dass ein solcher Charakter in einer solchen Position eine Gefahr für den Rechtsfrieden, den Rechtsstaat und insbesondere für Rechtsuchende und zu Unrecht verfolgte darstellt, ist selbsterklärend.

Dass das Handeln des Kriminellen Lückemann aufgrund seiner Position, seines Parteibuchs und seiner innigen Freundschaften mit dem CSU-Justizminister Bausback sowie weiteren Akteuren wie dem ehemaligen Ministerialrat Zwerger (Vizepräsident des Lückemann) auch keinerlei Kontrolle und Dienstaufsicht unterliegt, ist ebenfalls Ergebnis der Ermittlungen und Vorgänge.

Justizverbrecher Lückemann, Initiator der Freiheitsberaubung im Amt, gedeckt durch Minister Bausback (links)

Die im Zusammenhang o.g. Mittäter der Freiheitsberaubung im Amt gegen meine Person – Thomas Trapp, Lothar Schmitt und Thomas Schepping – machten im unmittelbaren persönlichen Umfeld und auf Betreiben des Dienstvorgesetzten und Haupttäters Lückemann unmittelbar weitere Karriere in der bayerischen Justiz.

Die gesamten Vorgänge gegen den Uz. als unschuldigen ehem. Polizeibeamten und Vater, dem seit 15 Jahren anhaltend die Grund- und Freiheitsrechte willkürlich verweigert werden, sind ergänzend im Rahmen eines politischen Untersuchungsausschusses aufzuklären.

Dass derarte Verbrechen im Amt Konsequenzen nach sich ziehen und Folgen haben, ist selbsterklärend.

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

„Es ist ganz einfach, einen Elternteil rauszukegeln“: Warum kommen die Täter-Juristen, die das Leben von Kindern und Elternteilen zerstören, immer noch ungeschoren davon!!! Der ehemalige Familienrichter Rudolph bestätigt, was dieser Blog dokumentiert: die deutsche Justiz ist zu dumm, zu gleichgültig und zu korrupt für das ihr übertragene Wächteramt!

Mordmotiv Kindesentzug.

Ich bin Vater einer Tochter, die jetzt 15 Jahre alt ist.

Die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert erzwang drei Monate nach der Geburt meines Wunschkindes eine einseitige Trennung, zerstörte damit mein Leben, meine Vaterschaft und schädigt unsere Tochter. Sinnfrei, egomanisch, asozial! Alle schauen zu! Alle!

„Die Mutter“, Volljuristin Kerstin Neubert

Anstatt zu schlichten und zu beraten, wird der Kindesentzug gegen mich als Vater durch widerwärtige moralisch behinderte CSU-Juristenbefördert, die Kindsmutter ermutigt, ihre „Opferrolle“ als Frau möglichst dramatisch auszureizen und mich als männlichen „Täter“ zu stigmatisieren. Alles auf Kosten unserer Tochter.

All dies dokumentiert dieser Blog.

Meine Tochter habe ich durch die asozialen, verbrecherischen und den Rechtsstaat verhöhnenden Aktionen dieser Provinzjustiz wieder seit 2012 nicht mehr gesehen – nachdem es zuvor endlich gelungen war, durch wöchentliche Treffen über zwei Jahre eine Bindung aufzubauen.

Kerstin Neubert nutzte, angefeuert und selbst psychisch missbraucht von ihrem intriganten eigenen Vater, im Mai 2012 die erste Gelegenheit, um die gerichtlich festgelegten Treffen zu verhindern. All dies dokumentiert dieser Blog, anhand Originalakten der Täterjustiz.

Justizverbrecher Pankraz Reheußer, OLG Bamberg

2016 veranlassten die Bamberger Justizverbrecher Pankraz Reheußer, Michael Weber und Matthias Panzer einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss gegen mich. Die Vorarbeit lieferten die widerwärtigen, auf Konflikteskalation ausgerichteten Anwälte der Würzburger Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, die alles unternahmen, um die Bindung zu meiner Tochter ein zweites Mal zu zerstören und mich als Paria auszugrenzen.

Die Kriminelle Hitzlberger und der (mutmaßliche) Vergewaltiger Peter Auffermann,Juristen der Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“….

Alle Akteure und Verantwortlichen, ihre Rolle, ihre Tatbeteiligungen bei diesem seit 15 Jahren andauernden willkürlichen Justizverbrechen sind in diesem Blog genannt und dokumentiert.

Das VOLLVERSAGEN der deutschen Justiz, die nicht die Lösung sondern das Problem ist, ist schon lange bekannt, wie dieses aktuelle Interview von Jürgen Rudolph nochmal aufzeigt.

WARUM kommen diese Täter im Amt dennoch bis heute ungeschoren davon!!!!

Die Dummheit, Hybris und das unkorrigierbare Festhalten an den immer gleichen Fehlern bedeutet VORSATZ!

Dieser Blog ist Beweismittel!!!! Soll keiner behaupten, er wusste von nichts.

Justizverbrecher Clemens Lückemann

„Es ist ganz einfach, einen Elternteil rauszukegeln“

Rechtsanwalt Jürgen Rudolph ist ein scharfer Kritiker der Praxis an deutschen Familiengerichten. Oft fielen Urteile aus reiner Bequemlichkeit, lautet ein Vorwurf des Juristen, der in Koblenz eine Kanzlei betreibt. Obendrein seien viele Richter nicht für komplexe Familienrechtsfälle qualifiziert.“….

WELT: Sie vertreten Väter und Mütter, die im Zuge einer Trennung ihre Kinder verlieren. Geschieht das oft so schnell wie in dem hier beschriebenen Fall?

Jürgen Rudolph: Es ist ganz einfach, einen Elternteil rauszukegeln. Wer im Kontext der Trennung den ersten Zugriff auf die Kinder hat, hat den entscheidenden Einfluss. In 80 Prozent der Fälle trifft es die Väter, weil es dem gängigen Rollenmodell in Familien entspricht. Ende der 90er-Jahre war es ein richtiger Trend, dass Mütter die Väter des sexuellen Missbrauchs beschuldigten, um so einen dauerhaften Umgangsausschluss zu erreichen.

Die Aussagepsychologie verbesserte sich daraufhin sehr, sie ist aber vor allem im Strafrecht relevant. In allen übrigen Disziplinen, die mit Familienkonflikten befasst sind, fehlt es an Standards, nicht nur bei Richtern und Anwälten, sondern auch bei Sachverständigen, Jugendämtern etc. Die große Fluktuation qualifizierter Richter spielt außerdem eine Rolle. Es scheint seit zwei, drei Jahren eine Renaissance dieser Art von Diffamierung zu geben.

WELT: Ums Kindeswohl geht es also selten?

Rudolph: 1998 wurde als sogenannter Anwalt des Kindes der Verfahrensbeistand eingeführt. Dafür wird leider keine besondere Qualifikation verlangt. Wer Verfahrensbeistand werden will, empfiehlt sich einfach mit einem Schreiben bei Gericht. Was man aber eigentlich braucht, ist eine gemeinsame interdisziplinäre Ausbildung von allen mit dem Familienkonflikt befassten Professionen. Die Verfahren sind personell völlig überladen: Ein Richter, zwei Anwälte, beide Eltern, Gutachter, Vertreter vom Jugendamt, Verfahrensbeistand, mithin acht Erwachsene, mit denen sich ein Kind konfrontiert sieht.

WELT: Betreffen die Defizite alle beteiligten Professionen in solchen Verfahren?

Rudolph: Unabhängig von der häufig mangelhaften Qualifikation der gerichtlichen Sachverständigen wird dieses Defizit noch getoppt davon, dass Richter häufig nicht mal die schlechte Qualifikation einzuschätzen wissen.

Ich habe Richter kennengelernt, die Psychiater nicht von Psychologen unterscheiden können. Jugendämter solidarisieren sich schnell mit dem „besitzenden“ Elternteil. Die prüfen verschiedene Faktoren: Ist das Kinderzimmer angemessen? Besteht Kontakt zu Freunden? Ist die Schule gut erreichbar? Wenn das alles der Ordnung entspricht, gibt das Jugendamt häufig Standardfloskeln ab und empfiehlt gegebenenfalls auch einen Umgangsausschluss des anderen Elternteils.

WELT: Welche Begründung steht hinter solchen Entscheidungen?

Rudolph: Es muss Ruhe einkehren. Das ist eine Friedhofsruhe. Das ist eine Kapitulation vor den Widerständen des betreuenden Elternteils. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Aber in Zentraleuropa herrscht das Denken vor, die Kinder gehören mir.

In Nordeuropa finden wir eine andere Haltung vor, da ist der Anspruch auf beide Eltern selbstverständlich, ebenso in Kalifornien, wo ich hin und wieder hospitiere. Dort sehe ich sehr qualifizierte Familienrichter, die das notwendige Fachpersonal selbst rekrutieren. Beispielsweise schicken die Richter die zerstrittenen Eltern zur Beratung, die ihre Teilnahme daran beeiden müssen. Da Meineid in Kalifornien grundsätzlich mit Freiheitsstrafe geahndet wird, ist die – meist erfolgreiche – Beratung gesichert.

……

WELT: Wie gehen Eltern mit diesem Zustand um?

Rudolph: Väter berichten häufig, sie würden wie unter einem grauen Schleier leben. Mütter ziehen oft in eine neue Umgebung, bauen die Legende auf, sie seien ledig und kinderlos, um dem Stigma Rabenmutter zu entgehen. Nach Erkenntnissen aus Selbsthilfegruppen besteht für Frauen eine höhere Suizidgefahr als bei Vätern.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article181795018/Familiengerichte-Rechtsanwalt-kritisiert-personell-ueberladene-Verfahren.html

Dokumentation der bizarren Vertuschung eines (vorsätzlich erstatteten) Fehlgutachtens durch die Justizbehörden Würzburg – die das sog. Gutachten in Auftrag gaben!

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Der Würzburger Gerichtssachverständige Dr. Groß (CSU) wird – wie beweisrechtlich und ausführlich in diesem Blog dokumentiert- seit nun fast 10 Jahren willkürlich unter Behauptung einer persönlichen Integrität durch Richter vor zivilrechtlicher Schadensersatzforderung aufgrund eines gegen mich erstatteten Fehlgutachtens gedeckt, die wahlweise in Abrede stellen, dass er

a) überhaupt ein Fehlgutachten gegen mich erstattet hat (Beschuldigte Müller, Fehn-Herrmann, Verfahren 62 O 2451/09)
Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

b) vielleicht eventuell ein grob fahrlässiges Fehlgutachten (Verjährung!) erstattet hat aber niemals nicht ein vorsätzliches, da ja, siehe oben, persönlich bekannt oder die
OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

c) gänzlich in Abrede stellen, dass dieses Fehlgutachten des Beklagten kausal war für die sog. Unterbringung des Klägers (Beschuldigte Fehn-Herrmann, dieses Verfahren, 72 O 1041/17.
Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Das habe ich mir nicht ausgedacht, das ergibt sich aus den Originaldokumenten der Justiz Würzburg im jeweiligen Link.

Diese Beschwerde fasst den Sachstand und die Lage nochmals zusammen:

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhlemsplatz 1
96047 Bamberg 05.10.2018

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
– Herrn Staatsanwalt Kraft –
Neckarstraße 145
70190 Stuttgart

Der Fisch stinkt vom Kopf her….

4 W 85/17
72 O 1041/17

Gegen den sog. Beschluss des 4. Zivilsenats Bamberg vom 14.09.2018 wird weitere Beschwerde eingereicht.

Antrag auf Ablehnung wegen offenkundiger Besorgnis der Befangenheit gegen die Beschuldigten (Verd. d. Rechtsbeugung) Stumpf,Kröner und Münchmeier wird zum wiederholten Mal gestellt.

Die Abgabe der gesamten Verfahren den Kläger betreffend an ein ordentliches und objektives Gericht wird wie bisher beantragt. Mittäter und Initator der zur Klage gebrachten Freiheitsberaubung im Amt ist der Behördenleiter Clemens Lückemann, somit der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Richter am Landgericht Würzburg und am Oberlandesgericht Bamberg.

Justizverbrecher Clemens Lückemann, OLG Bamberg, Richter am Bayerischen Verfassungsgericht

Desweiteren wird weitere Strafanzeige wegen dringenden Tatverdachts der Rechtsbeugung zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gegen den Kläger als unschuldigen Vater und Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg erstattet.

Gegen die Beschuldigten

Dr. Werner Stumpf, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Matthias Kröner, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Wolfgang Münchmeier, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

besteht bereits in mehreren Verfahren der Tatverdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers.

Eine Befangenheit der Beschuldigten und Richter ist offenkundig für jeden vernünftig denkenden Menschen, da die Beschuldigten strukturell unter Amtsmissbrauch konsequent darauf hinwirken, eine Aufklärung und Beweisaufnahme bezüglich der gegen den Kläger begangenen Freiheitsberaubung im Amt durch Justizangehörige – Vorgesetzte, Freunde und Bekannte der Beschuldigten – auf dem Aktenwege zu verhindern.

Auf die vorliegende Aktenlage wird insgesamt vollinhaltlich verwiesen.

Die Faktenlage ist dokumentiert anhand Originaldokumenten im Blog des Klägers.

Begründung:

1.
Der Würzburger Psychiater Dr. Jörg Groß (CSU) hat für die Staatsanwaltschaft Würzburg und konkret auf Betreiben seines Bekannten Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft, im Verfahren zu Aktenzeichen 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg, ein eklatantes Fehlgutachten über den Kläger erstattet.

Von Vorsatz ist auszugehen, da der Beklagte ohne Vorliegen von Anknüpfungstatsachen und ohne jede reale Grundlage beliebig und willkürlich besonders dramatische Pathologien – seelische Abartigkeit, Wahn, diverse Persönlichkeitsstörungen – und hieraus eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch den Kläger erfunden hat.

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil
, zu laden über Ludwig-Maximilians-Universität München
Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München

Beweis:
Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil zu Verfahren 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Der Auftraggeber Thomas Trapp bezeichnete das sog. Gutachten mit kaum verhohlener Begeisterung unter anderem als „vernichtend“, wie der Kläger bei mündlichem Haftprüfungstermin am 23.07.2009, Amtsgericht Würzburg, selbst erleben konnte.

Thomas Trapp fehlt erkennbar jegliche charakterliche Eignung für eine Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Justizbehörde, weshalb eine Aufklärung der Vorgänge, eine Anklage und Entfernung aus dem Amt auch im Sinne des Rechtsstaates insgesamt angezeigt ist.

2.

Diese erdrückende Beweislage wird seit Vorliegen der Fakten und des Obergutachtens des Zeugen Nedopil zu Verfahren 814 Js 10465/09 singulär durch die Angehörigen der Justizbehörden Würzburg / Bamberg mit teilweise fantastischen Umdeutungsversuchen zugunsten Dr. Groß willkürlich geleugnet und zu Lasten des Klägers in Abrede gestellt.

Dies ist umfassend zur Anzeige gebracht und polizeibekannt.

Auf Grundlage des Fehlgutachtens des Dr. Groß war der Kläger zu Unrecht vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 in der Forensik Lohr eingesperrt, § 126 StPO.

Dies ist unstreitig.

Grundlage für diese sog. Begutachtung (zwei kurze Konsultationen ohne Ankündigung in der JVA Würzburg am frühen Morgen) und die hieraus konstruierte offenkundig gezielte und gewollt stigmatisierende Pathologisierung (die Medien wurden durch den Pressesprecher der Sta, Erik Ohlenschlager aktiv informiert) des Klägers war die Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den späteren Haupttäter der Freiheitsberaubung, den Beschuldigten Thomas Trapp (zu Verfahren 814 Js 5277/08), der heute als Vorsitzender Richter beim Landgericht Würzburg tätig ist und konsequent vor zivilrechtlicher, strafrechtlicher und dienstrechtlicher Aufklärung durch Freunde und Kollegen geschützt wird, insbesondere durch Beschuldigte um Peter Müller, der sich selbst als Freund des Beschuldigten Trapp bezeichnet, Dienstliche Stellungnahme vom 18.09.2017 im Verfahren 64 O 1579/17, Landgericht Würzburg.

Dies ist unstreitig.

Diese auf Anwendung des § 63 StGB abzielende traumatische sog. Unterbringung eines unschuldigen ehem. Polizeibeamten durch eine Anklagebehörde wegen vorgeblicher „Störung des öffentlichen Friedens“ durch eine intern (!) eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Anklagebehörde erfolgte mit hoher krimineller Energie, sehr gezielt und in Vernichtungsabsicht, wie die Gesamtumstände ergeben, die polizeibekannt und gerichtsbekannt sind.
Das Vorgehen ist in Gesamtschau vergleichbar dem Vorgehen im Justizskandal Gustl Mollath, bei dem ebenfalls Angehörige der Justiz Bamberg schädigende Rolle spielten.

3.

Die Tatsache eines eklatanten Fehlgutachtens ist insoweit – außerhalb der Justizbehörden und bei objektiven Beobachtern – unstreitig und insbesondere – neben der Realität und Gesamtfaktenlage – belegt durch Obergutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil, LMU zu 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg.

Dennoch wird dieser Tatbestand singulär anhaltend durch Richter des Landgerichts Würzburg geleugnet, wo der Beklagter Dr. Groß ein und aus geht, Gutachten erstattet und mit Angehörigen der Justiz persönlich bekannt und befreundet ist. Ebenso die juristisch Verantwortlichen dieser als Justizskandal zu wertenden Intrige.

Unter anderem schreiben die Beschuldigten um den Freund des Beschuldigten Trapp, Peter Müller, Landgericht Würzburg, sowie die mit dem Beklagten Dr. Groß privat korrespondierende Beschuldigte Ursula Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg (siehe Akte, dies wird ebenfalls intern zu verdecken versucht) wie folgt:

….“…..der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – gilt im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.”…

Beweis:
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Fehn-Herrmann, Stühler / Landgericht Würzburg vom 02.11.2010, 62 O 2451/09

Dies ist unstreitig.

Dieser persönliche „Freibrief“ von sog. Richtern, ohne jede Bezugnahme auf den konkret zu wertenden Vorgang und das konkrete Fehlgutachten des Dr. Groß zu Verfahren 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg, auf die sich das Verfahren 62 O 2451/09 bezogen hat, hat erkennbar einzig den Zweck, Dr. Groß vor zivilrechtlicher Aufklärung des Vorgangs zu schützen, um die Offenlegung dieses Justizskandals zu verhindern.

Die Richter und Beschuldigten hier wollen erkennbar bereits im November 2010 die Fakten unter Rechtsbeugung verdecken.

Die Schutzbehauptung einer Verjährung bei lediglich grob fahrlässiger Erstattung eines Fehlgutachtens, die hier erkennbar kaum vorliegen dürfte, da wie genannt alles aufgrund Gesamtschau für Vorsatz spricht, wird nun durch die Beschuldigten hämisch ins Feld geführt.

Die Beschuldigte Ursula Fehn-Herrmann scheint als verantwortliche Richterin des Landgerichts Würzburg indes in diesem Verfahren, 72 O 1041/17, jeden Bezug zur Realität verloren zu haben, wie in weiteren Strafanzeigen und Zivilklagen sowie Dienstaufsichtsbeschwerde (alles mit rituellen Formschreiben intern bei den Justizbehörden Würzburg zu entledigen versucht) angezeigt.

Um die Kriminellen bei den Justizbehörden Würzburg und den Fehlgutachter Dr. Groß vor Aufklärung der Vorgänge zu schützen, behauptet die Beschuldigte nun gar, dass dessen Fehlgutachten nicht kausal für die stigmatisierende Freiheitsberaubung und Unterbringung gegen den Kläger in der Forensik Lohr gewesen sei, Zitat:

—-„Ausgangspunkt für den Unterbringungsbefehl vom 03.08.2009 (Anlage 1) waren ein Schreiben des Antragstellers vom 18.05.2009 und eine SMS vom 19.06.2009, die als Androhung eines Amoklaufs verstanden wurden.“—-

Beweis:
Sog. Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, 02.06.2017, 72 O 1041/17

All dies ist polizeibekannt und unstreitig.

Die Beschuldigten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg versuchen erkennbar gezielt, bewusst und mit teils fantastischer Leugnung der Faktenlage und der Lebensrealität diesen Justizskandal und die verbrecherisch erzwungene Freiheitsberaubung gegen einen Unschuldigen und ehemaligen Polizeibeamten zu verdecken, um die Täter in den eigenen Reihen und den Fehlgutachter zu schützen.

4.

Diese Verdeckung eines Justizskandals gegen einen Unschuldigen setzen die Beschuldigten Stumpf, Kröner und Münchmeier mit rituellen Formschreiben und Satzbausteinen inhaltsleer und begründungsfrei zirkulär fort, indem sie wiederum ihren Kollegen beim Oberlandesgericht Förster von der offenkundig vorhandenen Befangenheit und Rechtsbeugung zugunsten des Fehlgutachters zirkelschlüssig freisprechen:

„Der Ablehnungsantrag ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen…

Die von einem Richter getroffenen Entscheidungen können eine Besorgnis der Befangenheit nur begründen, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lassen….
Dass eine getroffene Entscheidung tatsächlich (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder jedenfalls nach Auffassung der ablehnenden Partei unrichtig ist, genügt hingegen nicht…Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sich sich als willkürlich darstellt….

Zu einem gezielten und willkürlichen Zusammenwirken von Mitgliedern der Justiz und des Einzelrichters zu seinem Nachteil trägt der Antragsteller keine Tatsachen vor. Er stellt nur haltlose Vermutungen auf. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung sind somit nicht gegeben.“

Beweis (für Polizei)

Anlage 1
Sog. Beschluss der Beschuldigten Stumpf, Kröner, Münchmeier vom 14.09.2018, OLG Bamberg, 4 W 85/17

Die gesamte Aktenlage basiert auf Dokumentation des willkürlichen und rechtswidrigen Zusammenwirkens von Juristen der Justizbehörden zugunsten des Beklagten als Gerichtsgutachter hier im Zusammenhang!

Dass der Beklagte weiter unverhohlen – und trotz eklatanten Fehlgutachtens – von den Justizbehörden hier als Gutachter hinzugezogen und beauftragt wird, versuchen die Beschuldigten und Justizbehörden insgesamt geflissentlich zu verdecken, da auch dies bereits Befangenheit zu begründen geeignet ist. Dem Kläger ist dies lediglich durch Medienrecherchen zur Kenntnis gelangt.

Die Richter haben erkennbar den Bezug zur Realität verloren und versuchen offenkundig zunehmend verzweifelt unter inhaltsleerer und sinnfreier Leugnung der ausführlich vorliegenden und hier kurz geschilderten Faktenlage – basierend auf Originalakten ! – die Vorgänge zugunsten der Beschuldigten und Beklagten auf dem Aktenweg in Abrede zu stellen, um eine ordentliche Hauptverhandlung, Beweisaufnahme und Zeugenvernahme – die durchweg die Darstellungen des Klägers bestätigen wird – zu verhindern.

Dies ist wie genannt ein Justizskandal.

Dr. Groß wird wie beweisrechtlich dokumentiert seit Jahren willkürlich unter Behauptung einer persönlichen Integrität durch Richter gedeckt, die wahlweise in Abrede stellen, dass er

a) überhaupt ein Fehlgutachten erstattet hat (Beschuldigte Müller, Fehn-Herrmann, Verfahren 62 O 2451/09

b) vielleicht eventuell ein grob fahrlässiges Fehlgutachten (Verjährung!) erstattet hat aber niemals ein vorsätzliches, da ja persönlich bekannt oder die

c) in Abrede stellen, dass dieses Fehlgutachten des Beklagten kausal war für die sog. Unterbringung des Klägers (Beschuldigte Fehn-Herrmann, dieses Verfahren, 72 O 1041/17).

Die Richter sind erkennbar nicht nur befangen sondern gänzlich charakterlich ungeeignet, Verfahren gegen Dr. Groß auf Grundlage der Gesetzeslage und Rechtsprechung zu führen, da sie willkürlich zugunsten des Gerichtsgutachters und der eigenen Kollegen täuschen und lügen, unstreitige Fakten (wie die glasklare Kausalität) leugnen und in Abrede stellen wollen, um den Kläger zu zermürben und von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche in Bezug auf eine traumatische und schwere Freiheitsberaubung im Amt im Rahmen einer Intrige durch Justizbedienstete und den Gerichtsgutachter hier abbringen zu wollen.

Dies alles ist polizeibekannt.

Die bauernschlaue Behauptung der Justizjuristen – nachdem zunächst über Jahre die Tatsache eines Fehlgutachtens in Abrede gestellt wurde, vgl. 62 O 2451/09 oder auch 72 O 2618/09 – dass hier allenfalls ein eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen könne, die, hoho, bereits verjährt ist, verfängt nicht.

Die Fakten sprechen für Vorsatz und gezieltes konzertiertes Vorgehen zwecks Entledigung des Klägers mittels Missbrauch des § 63 StGB – wie analog im Fall Gustl Mollath öffentlich dokumentiert.

Die Prüfung der willkürlich und durch nichts gestützten Behauptung der Beschuldigten zugunsten des Beklagten, ob hier lediglich grobe Fahrlässigkeit zu Lasten des Klägers vorliegt, obliegt erkennbar der Beweisaufnahme in einer ordentlichen Hauptverhandlung durch ein objektives Gericht!

Diese Aufklärung in rechtsstaatlichem Verfahren versuchen die Beschuldigten und Richter des Landgerichts Würzburg und des Oberlandesgerichts Bamberg hier erkennbar mit Falschbehauptungen und Rechtsbeugung zu verhindern, um die Mittäter der Freiheitsberaubung im Amt, insbesondere den OLG-Präsidenten und Kriminellen Clemens Lückemann (CSU), der zur Tatzeit Leiter der Strafverfolgungsbehörde und Weisungsgeber des Beschuldigten Trapp war, vor Offenlegung eines Verbrechens im Amt zu schützen.

Auch gerichtsbekannt, polizeibekannt und beweisrechtlich dokumentiert ist, dass der Beklagte und Fehlgutachter Dr. Groß (CSU) zur Tatzeit mit der Ehefrau des Beschuldigten Lückemann, Cornelia Lückemann (CSU), gemeinsam im Würzburger Stadtrat saß, man sich auch diesbezüglich freundschaftlich kennt und schätzt.

Justizverbrecher Lückemann, Initiator der Freiheitsberaubung im Amt, gedeckt durch Minister Bausback (links)

Dr. Groß wusste als beauftragter Gerichtsgutachter, dass gegen den Kläger ein vernichtendes Fehlgutachten gewollt und gewünscht ist und erklärte sich erkennbar ausdrücklich dazu bereit, ein solches zu erstatten.

Die Aufdeckung des Fehlgutachtens des Dr. Groß durch den Münchner Prof. Dr. Nedopil und dessen an der Realität orientiertes objektives und unabhängiges Gutachten machte den Tätern der Justizbehörden Würzburg hier erkennbar einen Strich durch die Rechnung und vereitelte deren Vernichtungsabsichten gegen den Kläger.

Infolge versuchten die Kriminellen, dem Kläger die Verantwortung für die Freiheitsberaubung im Amt und die rechtswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen seien Person ihm selbst zur Last zu legen.

Beweis:
Verfahren Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 15/18
Verfahren Landgericht Würzburg, 63 O 1493/17

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Dies polizeibekannt, gerichtsbekannt und unstreitig.

Die Beauftragung des unabhängigen und integren Prof. Dr. Nedopil erfolgte – wie auch der spätere Freispruch – durch die Richter des Landgerichts, Dr. Breunig und Dr. Barthel.

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Ludwig-Maximilians-Universität München
Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München


Beweis:

Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil zu Verfahren 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Nach Freispruch durch integre Richter des Landgerichts Würzburg, 1. Strafsenat, Dr. Breunig und Dr. Barthel, die seither in keinem Zusammenhang mit den Verfahren hier in Erscheinung getreten sind, verweigerten die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den OLG-Richtern Norbert Baumann (CSU) und Thomas Schepping dem Kläger die vom Landgericht Würzburg zugesprochene Haftentschädigung, indem sie die Urteilsfeststellung des Landgerichts Würzburg rechtswidrig ignorierten.

Auch dieser Vorgang wird zu vertuschen versucht, legt jedoch die ganze asoziale Gesinnung und hohe kriminelle Energie der Täter im Amt offen.

All dies ist polizeibekannt.

Weitere rituelle Formschreiben durch Richter des Oberlandesgerichts Bamberg und aus dem Dunstkreis der Beschuldigten, die lediglich darauf abzielen, das Verfahren zu entledigen, werden als Provokation und Blockade des Rechtswegs aufgefasst.

Das Vorgehen der Justizbehörden Würzburg / Bamberg unter Leitung des CSU-Kriminellen Lückemann und dessen Seilschaften stellt sich seit Jahren insgesamt so dar, dass zunächst missliebige Menschen und lästige Rechtsuchende – wie der Kläger als Vater, dem sein Kind entzogen wird – mittels völlig unverhältnismäßigen repressiven Maßnahmen erzogen und ggf. zu brechen versucht werden.

Der Fall des Klägers zeigt – analog Fall Mollath – mit welcher widerwärtigen asozialen und ideologischen Strafwut bis hin zur völligen Vernichtung mittels Pathologisierung und öffentlicher Stigmatisierung gerade Männer im Paarkonflikt durch diese rechtsideologisch zersetzte Provinzjustiz ausgesetzt sind.

Wenn die Tatbegehung an den Fakten, der Realität und der Beharrlichkeit der Justizopfer scheitert, wird konzertiert gemauert, geleugnet und der Rechtsweg blockiert.

In anderen Fällen sind Suizide, Tötungsdelikte etc. die Folge dieses asozialen Gebarens einer Justiz, die statt Rechtsfrieden zu Spaltung und Eskalationen führt, was offenkundig von unkorrigierbaren und skrupellosen Kriminellen im Amt wie Lückemann auch gezielt zu provozieren versucht wird, um so zirkulär die zugrundeliegenden eigenen Verbrechen und die eigene institutionelle Rolle und strukturelle Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende in Abrede stellen zu können. Auf die Mediendarstellungen des CSU-Juristen wird verwiesen.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Sind 15 Jahre Ausgrenzung und Zerstörung der Vaterschaft „höhere Gewalt“!? Bamberger Richterin Dr. Susanne Lorenz meint, hierfür sei bereits 2004 „der Boden bereitet“ gewesen, so dass nach 2004 niemand mehr „Verantwortung“ für Bindungszerstörung und Verfassungsbrüche trägt…..

Man kann es in einem Satz zusammenfassen: seit 15 Jahren zerstören bayerische CSU-Kriminelle meine Vaterschaft und damit mein Leben, schädigen damit auch mein Kind. Die Details legt dieser Blog offen……

Es sind momentan sehr viele Vorgänge auf verschiedenen Ebenen beweisrechtlich angezeigt.

Zur Langzeitdokumentation der willkürlichen Kindesentziehung – 15 Jahre – scheint mir dieser Vorgang und die Pervertierung von Verfassungsrecht durch die sog. Justizbehörden Würzburg/Bamberg (wie immer in eigener Sache) besonders bemerkenswert, daher hier nun die Veröffentlichung der Verfassungsbeschwerde.

Zugrunde liegt die Klage gegen den sog. Gerichtsgutachter Joachim Wittkowski, der 2004 dem Gericht die Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind und meine komplette Ausgrenzung empfohlen hat.

Sog. Gutachter, Wittkowski, Würzburg

Über 14 Jahre Kindesentzug durch asoziale bayerische Justiz, 2003 bis 2018 – Würzburger Psychologe Wittkowski 2004: „Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht“…..nun versucht die Täterbehörde Würzburg die Zerstörung von Menschenleben konzertiert zu vertuschen!

Wittkowski – Ergänzung zur Klage gegen sog. Sachverständigen, der bei Konflikt von Eltern die Ausgrenzung des Vaters „empfiehlt“!

Richterin Treu verwarf diese Empfehlung im April 2005 und griff im August 2005 darauf zurück, nachdem der sog. Verfahrenspfleger Rainer Moser sich weigerte, die gerichtlich aufgegebenen wöchentlichen Kontakte mit meiner Tochter, 2. Lebensjahr (!), durchzuführen. (Details siehe Links, unten)

Die Einzelrichterin Dr. Susanne Lorenz, OLG Bamberg, behauptet nun mit sog. Beschluss vom 31.08.2018, 5 W 58/18:

„Die beabsichtigte Klage des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 839a BGB scheitert bereits an der Kausalität des behaupteten Schadens. Auf die Frage, ob überhaupt ein unrichtiges Gutachten vorliegt, kommt es nicht an. Im Rahmen des § 839a BGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Daran fehlt es.“….

…“Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 16.09.2017, S. 4 vorgetragen, dass sich bereits vor der Gutachtenerstattung eine Kindesentfremdung und Ausgrenzung manifestierten, die den Boden für die dauerhafte Zerstörung der Bindung bereiteten. Das Gutachten des Antragsgegners und die hierauf ergangene Entscheidung des Familiengerichts konnten somit schon nicht mehr schadensursächlich sein. Soweit ein etwaiger Schaden teilweise erst auf Grund der familiengerichtlichen Entscheidung entstanden sein sollte, hat der Antragsteller schon keine konkreten Tatsachen hierzu vorgetragen.“

Beweis:
Sog. Beschluss der Beklagten vom 21.08.2018, OLG Bamberg, Verfahren 5 W 58/18

Mit anderen Worten: wenn es einer Mutter in Deutschland gelingt, den Vater – mit möglichst dramatischem Popanz – über ein paar Monate von seinem Kind fernzuhalten, ist das ein Freibrief für jedwede weitere Schädigung, Ausgrenzung und Missachtung des Kindeswohls – da kann dann keiner was für, „der Boden“ war ja schon bereitet….so jedenfalls die Meinung beim CSU-Dumpfgericht in Bamberg.

Verfassungsbeschwerde ist eingereicht:

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe 15.09.2018

Hiermit wird fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 21.08.2018 u.a., Az. 5 W 58/18
Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 03.09.2018 (Anhörungsrüge), Az. 5 W 58/18

Verfahren Landgericht Würzburg, 92 O 1803/17

(Anlagen)

Der Vorgang ist als Langzeitdokumentation einer verbrecherischen verfassungswidrigen Kindesentziehung gegen einen Vater, 2003 – 2018, durch regionale Justizbehörden (Würzburg/Bamberg) beweisrechtlich öffentlich gemacht.

Die asoziale und rituelle Blockade des Rechtsweges, die bis hin zum Bundesverfassungsgericht hier seit nun insgesamt 15 Jahren zu Lasten des Klägers und seines Kindes erfolgt, ist ein klarer Verweis auf Selbstjustiz, ein Mordmotiv und eine totale Bankrotterklärung und Delegitimierung des Rechtsstaates.

Wenn eine Justiz über 15 Jahre nicht in der Lage und nicht gewillt ist (Wächteramt!), die mit unsäglichem LEID und Traumatisierung verbundene Bindungsblockade und die Entfremdung eines Kindes durch eine Frau und Kindsmutter (Volljuristin) auch nur ansatzweise zu beenden, dann ist dies ein klarer und direkter Verweis an Väter und Männer, sich von vornherein bei einer solchen Lebenslage nicht an Justiz zu wenden sondern diese im Gegenteil zu meiden!

Diese Verfassungsbeschwerde dokumentiert nochmals in Gesamtschau die Kausalität der Zerstörung der Grund- und Freiheitsrechte: eine banale und geschlechtsspezifisch erlassene Verfügung nach dem sog. GewSchG (falsche Eidesstattliche Versicherung).

Der durch den Kläger als Vater und ehemaligen Polizeibeamten öffentlich dokumentierte Machtmissbrauch und das Gesinnungsstrafrecht, das die CSU mit VORSATZ gegenüber Bürgern und Rechtsuchenden betreibt, wurde mit der verfassungswidrigen Durchsetzung des sog. Polizeiaufgabengesetzes mit Datum vom 15.05.2018 im bayerischen Landtag weiter dokumentiert.

Die Art und Weise, mit der hier durch die bayerische CSU der Rechtsstaat, die Unschuldsvermutung und die Gewaltenteilung ideologisch zersetzt und schrittweise aufgelöst werden, bestätigt die Angaben und Darstellungen des Klägers im konkreten Fall.

Die Vorgänge sind gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Im vorliegenden Fall liegt wie infolge beweisrechtlich dargelegt, eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz vor. Anhörungsrüge wurde erhoben.

Der Kläger der Verfassungsbeschwerde wird als unbescholtener Vater und ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg durch rechtskonservative CSU-Kreise gezielt strukturell verletzt in seinem Grundrecht auf Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz, auf ein faires Verfahren, Art 2 Grundgesetz / Art. 6 EMRK, Art. 20 Grundgesetz.

Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz wird strukturell unter Missbrauch des sog. Prozesskostenhilfeverfahrens verletzt, der Rechtsweg in eigener Sache seitens der Justiz Würzburg/Bamberg blockiert, die die Grundrechtsverletzungen und Verbrechen im Amt gegen den Kläger seit insgesamt 2003 zu verdecken sucht.

Besorgnis der Befangenheit ist angezeigt und dokumentiert, diese wurde – wie in allen beim OLG Bamberg/Landgericht Würzburg anhängigen Belangen des Antragstellers seit 2004 – wie üblich mit rituellen Formschreiben kataloghaft und begründungsfrei durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg in Abrede gestellt. Dies, obwohl die Beklagten regelhaft mit den entscheidenden Richtern jahrelang bekannt oder befreundet sind. Der Beklagte hier ist u.a. langjährig für die Justizbehörden Würzburg tätiger Gerichtsgutachter.

Dem Kläger werden strukturell entgegen Art. 3 Grundgesetz fortlaufend aufgrund Mittellosigkeit und beliebig und willkürlich als Vater und Mann die verfassungsgemäßen Rechte verweigert, der Rechtsweg unter kaum kaschierter Rechtsbeugung blockiert.

Das Landgericht Würzburg setzt sich hierbei fortgesetzt strukturell über die bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinweg, bezüglich Elternrechten und Rechten des Kindes sowie der Wohlverhaltenspflicht von Elternteilen/Umgangsboykott.

Im OLG-Bezirk Bamberg besteht regelhaft keinerlei Rechtssicherheit für Männer/Väter und kein funktionierendes Rechtssystem mehr für Rechtsuchende, die berechtigte Ansprüche gegen Behörden, Gerichte und Juristen geltend machen.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird strukturell durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg missbraucht, um berechtigte Anliegen des Klägers als Vater zu vertuschen und Kollegen, Bekannte und Behörden des Freistaates, hier den Gerichtsgutachter Prof. Dr. Wittkowski vor Geltendmachungen zu schützen, wie der Kläger infolge hier – und in weiteren Vorgängen – beweisrechtlich darlegt.

Auf die Verfassungsbeschwerde gegen den sog. Verfahrenspfleger Rainer Moser, 1 BvR 725/18, wird vollinhaltlich verwiesen. Die Blockade des Rechtswegs beinhaltlich Verweis auf Selbstjustiz bezüglich der Schädigungen durch den Beklagten Moser ist dokumentiert.

Vorgänge werden regelhaft nicht rechtsstaatlich befriedet sondern durch über Jahrzehnte gewachsene gewaltenübergreifende CSU-Seilschaften um den Rechtsradikalen Clemens Lückemann, OLG Bamberg, gezielt und unter Missbrauch von Amtsgewalt eskaliert, Betroffene zu Unrecht kriminalisiert und pathologisiert. Auf die weiteren anhängigen Verfassungsbeschwerden des Klägers wird verwiesen.

Hier sind – vgl. Eingaben des Klägers, Gesamtschau – Kriminelle am Werk, die offenkundig glauben, mittels von in rituellen Formschreiben Ausdruck verliehenen Zirkelschlüssen und unter dem Etikett der Unabhängigkeit der Justiz unbehelligt Verbrechen und Straftaten gegen Unschuldige und Rechtsuchende begehen zu können.

Die gesamte rechtsfremde und verfassungswidrige über nun 15 Jahre sich hinziehende geschlechtsspezifisch-ideologische Blockade des Rechtsweges hier ist als klarer Verweis auf Selbstjustiz gegen die Verantwortlichen zu werten, die seit 2003 anhaltend die Vaterschaft, damit die Existenz und das Lebensglück des Klägers zerstört haben!

Anlagen:

1. Antrag/Klageentwurf vom 16.09.2017, Auszug sog. Gutachten des Beklagten

2. Ergänzung zum Klageentwurf

3. Gegenseite zur Stellungnahme übersandt, LG Würzburg, 04.10.2017, 92 O 1803/17

4. Beschluss Landgericht Würzburg, Einzelrichter, 28.12.2017, 92 O 1803/17

5. Beschwerde gegen Beschluss des LG, 03.01.2018, mit umfangreichem Beweis- und Zeugenvortrag

6. Beschluss LG Würzburg, 16.01.2018, rituelles Formschreiben unter Ausblendung der Beweislage

7. Beschluss OLG Bamberg, Einzelrichterin, 5 W 58/18

8. Anhörungsrüge aufgrund Verletzung rechtlichen Gehörs, 31.08.2018

9. Beschluss OLG Bamberg, Einzelrichterin, Anhörungsrüge in eigener Sache als unzulässig verworfen, 5 W 58/18

10. Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 14.09.2018

Begründung / Sachverhalt:

1.

Vorauszuschicken ist, dass viele derart quasi beiläufig existentiell geschädigte Väter im Verlauf von – wie hier vorliegend – 15 Jahren Isolation und als Opfer struktureller Gewalt Suizid begangen hätten, sich in Suchtverhalten oder psychischen Rückzug aufgrund der Zermürbung „gerettet“ hätten oder schlicht in Haft säßen, wie es auch mit dem Kläger 2009/2010 durch Kriminelle der Justizbehörden verschuldet und dauerhaft beabsichtigt war, Az. 814 Js 10465/09, LG Würzburg (vgl. insgesamt Gutachten Prof. Michael Bock zum sog. Gewaltschutzgesetz).

Kurzfassung Gutachen Gewaltschutzgesetz

Es ist insbesondere den langjährigen Erfahrungen als Polizeibeamter des Landes BW und der robusten Psyche des Klägers zu verdanken, dass er immer noch in der Lage ist, die asozialen Verbrechen im Amt und das widerwärtige menschenzerstörende Gebaren eines CSU-Klüngels in Würzburg/Bamberg zur Rechenschaft zu ziehen.

Der Beklagte Wittkowski hat 2004 den kausalen Grundstein für eine bis heute andauernde Zerstörung der Vaterschaft und der Bindung zu seinem Kind gelegt und diese verschuldet. Er hat erkennbar der Kindsmutter und deren asozialen widerwärtigen Rechtsvertretern (vgl. Eingaben des Klägers beim BVerfG, Gesamtschau) und den Justizbehörden Würzburg fortlaufend bis heute Motivation, Bestärkung und gezielt negative Umdeutungen der Faktenlage zu Lasten des Klägers (folgende Kriminalisierung/Pathologisierung, die erst 2010 durch Prof.Dr. Nedopil, LMU beendet und entlarvt wurde, Az. 814 Js 10465/09, LG Würzburg, vgl. Eingaben beim BVerfG) als Vater geliefert.

Die Vaterschaft des Klägers und die Bindung zwischen Vater und Kind unter massiver und irreversibler Verletzung des Kindeswohls und der Rechte des Kindes ist insgesamt nun im 15. Jahr und irreversibel zerstört. Dies ist wie genannt ein ganz klares Mordmotiv, was die Kriminellen der Justizbehörden nicht von weiteren provokativen Ausgrenzungen, Rechtsbeugungen und asozialem Auflaufenlassen des Klägers als Vater und unschuldigem ehemaligem Polizeibeamten abhält.

Diese Schädigungen – heute im 15. Jahr – wurden durch den Beklagten und infolge die untätige, ideologisch zersetzte und rechtswidrig verfassungswidrig agierende Justizbehörde etc. sehenden Auges und mit VORSATZ verschuldet.

Dies ergibt sich aus den Darstellungen des Beklagten, der sich ohne jede fachliche Kompetenz und Wissen in Bezug auf Konfliktlage, Persönlichkeit der Beteiligungen und unter Verletzung des Kindeswohls in verbrämter pseudoakademischer Sprache äußert und die heutigen Folgen erkennbar verschuldet hat, mit Vorsatz, Dauer der Ausgrenzung 12 Monate, meine Tochter 15 Monate alt:

„Die gutachterliche Einschätzung, daß der Umgang des Kindes ….. mit seinem Vater nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ergibt sich insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß ….. mit zunehmendem Alter und kongnitivem Entwicklungsstand stärker von den oben genannten unvorteilhaften Merkmalen ihres Vaters und seinem insgesamt in diesem Lebensbereich verminderten Realitätsbezug affiziert werden wird.“….

Beweis:
Anlage 1

Hinweis: der „verminderte Realitätsbezug“ bestand nachweislich Aktenlage insbesondere darin, dass ich als Vater konsequent auf Mediation und gemeinsame Beratung der Eltern drängte. Diese wurde dann 2012 (!) auch vom Gericht gefordert und beschlossen.

Die folgende Aussage im folgenden Satz ist insoweit zutreffend, als die Kindsmutter seither als betreuendes Elternteil unter massivstem psychischem Missbrauch meiner Tochter und unter Ausnutzung von Verfügungsgewalt (vgl. Uli Alberstötter) meine Person als Vater nicht nur „negativ“ dargestellt sondern ergebnisorientiert dämonisiert werde:

….“In diesem Sinne ist auch die Befürchtung im Bericht des Jugendamtes vom 22.09.04 zu verstehen, „dass dem Kind ein negatives Bild eines Elternteils vom jeweils betreuenden (oder auch Umgang habenden) Elternteil ausgehend vermittelt wird, was zu erheblichen Irritationen und Störungen (beim Kind) führen kann“.

Beweis:
Anlage 1

Mit anderen Worten: ich als Vater solle – und wurde nun seit 15 Jahren – gezielt ausgegrenzt, mir selbst der sog. „Umgang“ verweigert werden, um eventuellen Irritationen bei meinem Kind vorzubeugen.

Dies alles spricht für sich. Auf die Gesamtschau wird verwiesen, die dem BVerfG bekannt ist!

Akten sind bezuziehen, beim BVerfG aktuell vorliegend:

Verfassungsbeschwerde gegen den sog. Verfahrenspfleger Moser, 1 BvR 725/18

Zivilklage gg. Rainer Moser: vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger verweigert „Umgangsanbahnung“ mit zwei Jahre altem Kind

Verfassungsbeschwerde vom 04.04.2018 gegen das Jugendamt Würzburg, Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 23/18, Verfahren Landgericht Würzburg, 61 O 1444/17

Klage gegen Jugendamt Würzburg – „Vater Staat sorgt für seine Kinder“

2.

Drei Monate nach Geburt seines Wunschkindes wurde der Kläger im Dezember 2003 Antragsgegner einer sog. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz (geschlechtsspezifisch), erlassen vom Zivilgericht Würzburg, 15 C 3591/03.

Obwohl diese rechtswidrig erwirkte und infolge gemäß sog. GewSchG ohne Anhörung des Klägers als Mann/Antragsgegner, ohne Beweiserhebung und aufgrund sog. Glaubhaftmachung der Frau/Antragsstellerin erwirkte Verfügung erkennbar akute Auswirkungen auf die Bindung des Klägers als Vater zu seiner Tochter haben wird, wurde keine Verweisung des Vorgangs an das Familiengericht Würzburg veranlasst.

(Die allgemeine Diskriminierung von Vätern durch § 1626a BGB wurde durch das Bundesverfassungsgericht erst 2010 und infolge Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beendet, 1 BvR 420/09.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rs20100721_1bvr042009.html

Der Kläger ist seit Geburt seines Kindes und bis heute Geschädigter und Opfer auch dieser Diskriminierung.

Das sog. Kontaktverbot nach dem sog. GewSchG wurde durch die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert unter falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkt, die bis heute durch die CSU-Justiz Würzburg/Bamberg nach bekannten Mustern in eigener Sache auf Kosten des Klägers und seiner Tochter vertuscht wird).

Wie in weiteren Verfassungsbeschwerden und auch im Blog des Klägers dokumentiert, werden in der Region Würzburg Frauen gezielt durch Staatsanwaltschaft, Polizei, Familiengericht und Frauenhilfsvereine aktiv aufgefordert und umworben, bei Paarkonflikten eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen Partner zu erwirken.

Ein Korrektiv und Kontrollmechanismen, die Falschbeschuldigungen und missbräuchlich erwirkte Verfügungen aufdecken, sind weder vorhanden noch gewollt. Der Erlass einer sog. Gewaltschutzverfügung gegen einen Mann ohne Status oder Amt bei den Justizbehörden hier ist gleichbedeutend mit einer Verurteilung und faktenschaffend.

Die Unschuldsvermutung von Männern ist bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg strukturell ausgehebelt. Der Kläger hat dies u.a. in Verfassungsbeschwerde vom 20.02.2018 zu Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 31/18, Verfahren Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17, umfassend dargelegt.

Mit Schreiben vom 27.12.2003 beantragte der Kläger unverzüglich nach Zustellung der mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten sog. Gewaltschutzverfügung der Kindsmutter das zuständige Familiengericht Würzburg zwecks Ausübung des Wächteramtes und Verhinderung der akut durch die Maßnahme des Zivilgerichts Würzburg drohenden Bindungszerstörung zwischen Vater und Kind.

Das Familiengericht benötigte hierauf acht Monate für einen ersten Termin, 13.08.2004, vgl. Eingaben des Klägers, insbesondere 1 BvR 725/18.

Zivilklage gg. Rainer Moser: vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger verweigert „Umgangsanbahnung“ mit zwei Jahre altem Kind

Das Familiengericht Würzburg hat somit den Zeitablauf schuldhaft zu verantworten, mit dem über hier acht Monate der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter im ersten Lebensjahr und der sog. Triangulierungsphase zerstört wurde.

Die aufgrund Untätigkeit des Familiengerichts Würzburg vom Kläger unternommenen Versuche, mit der Kindsmutter Kontakt aufzunehmen, wurden missbraucht, um diesem sog. Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz zur Last zu legen. Hierzu wurde die Kindsmutter offenkundig von der Polizei, später von der Staatsanwaltschaft Würzburg ausdrücklich aufgefordert und ermutigt.

Anstatt die Elternrechte des Klägers auch nur ansatzweise zu wahren zu versuchen, Wächteramt, wurde der Kläger auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung in genüsslicher Weise durch die Staatsanwaltschaft Würzburg ausgegrenzt und kriminalisiert („Verstoß gegen das GewSchG“ durch Telefonanrufe), ohne dass hierfür eine Grundlage vorlag.

Die Dummheit und Verhöhnung des Rechtsstaates, die hier seitens der Amtstäter zugrundeliegt, ist ein objektives und glasklares Mordmotiv angesichts der hierdurch verschuldeten und irreversiblen Folgen.

3.

Die einzige Maßnahme, die das Familiengericht Würzburg nach bereits acht Monaten Verschleppung und verschuldetem Bindungsverlust/Ausgrenzung des Vaters infolge traf, war die (weiter verschleppende) Hinzuziehung des Beklagten hier, des sog. Gerichtssachverständigen Joachim Wittkowski.

Obwohl der Beklagte infolge feststellte, dass bereits durch die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung erfolgte Bindungszerstörung und Kontaktverlust von einem Jahr Schäden beim Kind entstanden sind und der Vater aufgrund der Entfremdung traumatisiert ist, erstattete er infolge ein Gefälligkeits- bzw. ein bizarres Fehlgutachten, das offenkundig den Zweck hatte, die faktenschaffende komplette Untätigkeit und Verweigerung der Wahrnehmung des Wächteramtes über ein Jahr zu vertuschen und nachträglich zu legitimieren.

Das folgende ist unstreitig und Grundlage des Klageantrags:

Der Beklagte teilte auf Seite 95 seines sog. Gutachtens vom 17.12.2004 unter Berufung auf Bindungsforschung insbesondere Bowlby, Fthenakis, Dettenborn & Walter, deren Richtigkeit der Kläger hiermit bestätigen kann, wie folgt mit:

„Die hier skizzierten Forschungsergebnisse wurden an Personengruppen gewonnen, und sie beziehen sich auf die Abwesenheit von Vätern während der ersten Lebensjahre ihrer Kinder (bis etwa 5 Jahre).“…
Zitat: Sog. Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Amtsgericht Würzburg, Az. 002 F 5/04

Der Beklagte stellt zweifelsfrei unter Berufung auf Stand der Bindungsforschung fest:

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“
Zitat: Sog. Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Amtsgericht Würzburg, Az. 002 F 5/04

Der Kläger ist als ausgegrenzter und isolierter Vater seit 15 Jahren durch die asozialen Justizbehörden Würzburg/Bamberg willkürlich in die Lage gezwungen, diesen Schädigungen seines Kindes hilflos zuzusehen.

Dies ist wie genannt ein Mordmotiv! Auf dem BVerfG zur Kenntnis gebrachte Gesamtschau des Justizskandals wird verwiesen.

Dem Kläger werden willkürlich existentielle und massive Schädigungen und Verletzugnen der Grund- und Freiheitsrechte zugefügt, die Reaktionen des Klägers genüsslich und unter struktureller Pervertierung von Amtsgewalt zu immer weiterer Schädigung missbraucht, zirkelschlüssig, selbsreferentiell, CSU-Style.

So auch hier: die durch ein Jahr Kindesentfremdung und Ausgrenzung des Vaters verschuldete Konfliktlage wird zur Fortführung der Ausgrenzung und Kindesentfremdung missbraucht.

Der Beklagte empfiehlt dem Gericht infolge unverhohlen und begründungsfrei die weitere Ausgrenzung und den Kontaktabbruch zum Vater; im Kern, damit die Kindsmutter ihre Ruhe habe. (Der Beklagte wurde als sog. Gerichtssachverständiger offenkundig Opfer einer Übertragung seitens der Kindsmutter, so dass er sich infolge als „beschützende“ Vaterfigur für diese verstand und nicht im Sinne der Belange des gemeinsamen Kindes der Parteien agierte, dessen Rechte er infolge ebenso ausblendete, wie die des Klägers als Vater, in aggressiver und absolut übergriffiger Weise).

Dies alles ist unstreitig, die Richtigkeit ergibt sich aus dem Inhalt des folgenden rechtswidrigen sog. Umgangsausschlusses des Gerichts, den dieses ein weiteres Jahr später willkürlich und weiter zerstörerisch erwirkt, Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 002 F 5/04:

„4. Der Umgang des Antragstellers auf Umgang mit dem Kind war für die Dauer von zwei Jahren auszusetzen, da dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Andere Maßnahmen wie z.B. begleiteter Umgang, sind nicht geeignet, Gefährdungen des Kindes zu vermeiden.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wittkowski, dessen Ausführungen sich das Gericht, auch aufgrund eigener Wahrnehmungen des Auftretens und sonstigen Verhaltens des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen, zu Eigen macht, ist angesichts der extrem hohen Konflikthaftigkeit und des verminderten Realitätsbezuges des Antragstellers zu befürchten, dass es im Rahmen des Umgangs zu Verletzungen der kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung und Orientierung kommt“…..
Zitat: Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 0002 F 005/04

Im Ergebnis beruft sich das Gericht weiter ausdrücklich und zitierend auf den Beklagten:

„Auch bei Abwägung mit für das Kind nachteiligen Folgen der Abwesenheit des Vaters für seine Entwicklung folgt das Gericht daher der Empfehlung des Sachverständigen, da das anhaltend hohe Konfliktniveau schädlicher ist als die Abwesenheit des Vaters.“
Zitat: Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 002 F 5/04

Dies ist unstreitig.

Die Kausalität für die bis heute anhaltende Zerstörung der Vaterschaft ist somit zweifelsfrei erwiesen und in ordentlicher Hauptverhandlung durch ein objektives Gericht zu prüfen.

Dies verweigert die Justizbehörden Würzburg/Bamberg mit rituellen inhaltsleeren Formschreiben, kreativen Umdeutungen und Leugnungen des vorliegenden Sachverhalts und offenkundig zwecks weiterer Vertuschung der Schuld und des Justizskandals hier.

4.

Die Kausalität und Rolle des Beklagten bei der Zerstörung der Vaterschaft und Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind ist somit für jeden vernünftig denkenden Menschen beweisrechtlich belegt.

Dies hält die Einzelrichterin Lorenz, OLG Bamberg, nicht ab, mit verfahrensbeendendem Beschluss vom 21.08.2018 folgende neue Deutung zugunsten des Beklagten zu erfinden:

„Die beabsichtigte Klage des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 839a BGB scheitert bereits an der Kausalität des behaupteten Schadens. Auf die Frage, ob überhaupt ein unrichtiges Gutachten vorliegt, kommt es nicht an. Im Rahmen des § 839a BGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Daran fehlt es.“….

…“Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 16.09.2017, S. 4 vorgetragen, dass sich bereits vor der Gutachtenerstattung eine Kindesentfremdung und Ausgrenzung manifestierten, die den Boden für die dauerhafte Zerstörung der Bindung bereiteten. Das Gutachten des Antragsgegners und die hierauf ergangene Entscheidung des Familiengerichts konnten somit schon nicht mehr schadensursächlich sein. Soweit ein etwaiger Schaden teilweise erst auf Grund der familiengerichtlichen Entscheidung entstanden sein sollte, hat der Antragsteller schon keine konkreten Tatsachen hierzu vorgetragen.“


Beweis:
Anlage

Beschluss vom 21.08.2018, Oberlandesgericht Bamberg, 5 W 58/18

Jedem vernünftig denkenden Menschen erschließt sich die Kausalität für die bis heute andauernden Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind unmittelbar.

Diese Schädigungen sind wie genannt irreversibel. Es stellt sich insgesamt die Frage, ob die Justizbehörden überhaupt irgendeinen Bezug zu der Tatsache haben, dass sie die Elternschaft des Klägers zerstört haben.

Das hier verschuldete Leid, die Zerstörung der Teilhabe an der gesamten Kindheit seiner Tochter, den maßgeblichen Entwicklungsschritten unter gleichzeitiger Traumatisierung des Klägers als Vater ist nicht nur wie genannt ein Mordmotiv und geeignet, schwerste Eskalationen nach sich zu ziehen sondern erkennbar offenkundig auch übliche Herangehensweise der Justizbehörden hier an derarte Elternkonflikte: das Elternteil Mutter erhält uneingeschränkte faktenschaffende und verfahrensentledigende Verfügungsgewalt über das Kind, das Elternteil Vater wird ausgegrenzt, bei Widerstand kriminalisiert und pathologisiert.

Ein Suizid des ausgegrenzten Vaters als Folge von Zermürbung und Blockade des Rechtsweges wird offenkundig ebenfalls als mögliche verfahrensbeendende Folge begrüßt.

Das OLG Bamberg leugnet, dass die Entfremdung eines Kindes über 15 Jahre „ein Schaden“ ist. Dieser sei „nicht dargelegt“.

Diese dumme Aussage – die u.a. das Grundgesetz ausblendet – einer bei einem bayerischen Oberlandesgericht tätigen Richterin erklärt die asoziale verfassungswidrige Vorgehensweise der Gerichte hier seit 15 Jahren insofern, da offenkundig nicht bekannt oder völlig egal, dass es sich hier um die Grund- und Menschenrechte sowohl des Klägers als auch seines Kindes handelt.

5.

Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz ist evident.

Der Kläger hatte erkennbar keine Möglichkeit, sich zu dieser absurden Umdeutung und Leugnung der Faktenlage, die die Richterin hier verfahrensbeendend betreibt, zu äußern.

Die Anhörungsrüge gegen ihre als Rechtsbeugung zu wertende und angezeigte Entscheidung wurde durch die erlassende Richterin selbst als unzulässig verworfen, was üblicher Standard der durchweg rituell und zirkelschlüssig agierenden CSU-Justiz hier ist.

Art. 103 Abs. 1 GG gilt gemäß Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung in sämtlichen Verfahren und Verfahrensarten, und zwar unabhängig von der Geltung der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime.

In sachlicher Hinsicht gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG ganz allgemein, dass die unmittelbar von einer Entscheidung Betroffenen Gelegenheit erhalten, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen und so die Entscheidung zu beeinflussen.

Die plötzlich vorgebrachte neue Behauptung der fehlenden Kausalität des Handelns des Beklagten Wittkowski durch das OLG Bamberg ist erkennbar entscheidungserheblich, der Kläger hatte erkennbar keine Möglichkeit, zu dieser absurden gerichtlichen Darstellung in irgendeiner Form Stellung zu nehmen.

Dies führt zu einem Verwertungsverbot: es dürfen laut Bundesverfassungsgericht bei einer in die Rechte von Betroffenen eingreifenden Entscheidung nur solche Tatsachen und Rechtsauffassungen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen Stellung zu nehmen die Betroffenen zuvor Gelegenheit hatten.

Hervorzuheben ist zum einen, dass Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör nicht nur zu Tatsachen, sondern in gleicher Weise zu Rechtsfragen gewährleistet.

Zum anderen zerfällt der sachliche Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG in drei Bestandteile: Informationspflicht, Äußerungsrecht und Beachtenspflicht.

6.

Der Kläger verlor wie dargelegt mit Datum vom 12.12.2003 bis heute anhaltend aufgrund einer rechtswidrig unter falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten sog. Gewaltschutzverfügung der Volljuristin Kerstin Neubert beim Zivilgericht Würzburg (Einzelrichter, Beschuldigter Thomas Schepping) den Kontakt zu seinem damals drei Monaten alten leiblichen Wunschkind. (Zivilgericht Würzburg, 15 C 3591/03)

Dies ist eine willkürliche, nahezu beiläufig verschuldete, existentielle Kindeswohlschädigung und existentielle Zerstörung der Vaterschaft des Klägers unter massiver und irreversibler Schädigung des Kindeswohls des Kindes des Klägers, was die Belastungen für den Kläger als Vater potenziert.

Um den Justizskandal zu verdecken, wird erkennbar das Prinzip verfolgt, das bei allen Justizskandalen von der deutschen Justiz angewandt wird: man versucht, solange die Verantwortung der jeweils anderen Stelle zuzuschieben, bis kein Täter und Verantwortlicher übrig bleibt. Wenn Geschädigte dann selbst Genugtuung fordern und persönliche Rache üben, stellt man Betroffenheit zur Schau und gibt sich unwissend.

Hier ist für jeden erkennbar vorliegend und vielfach dokumentiert: eine massive Grundrechtsverletzung, eine Traumatisierung und seit 15 Jahren willkürlich immer weiter eskalierte Lebenszerstörung und ebenso lange Blockade des Rechtswegs. Dies ist objektiv ein Mordmotiv, wie gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Seit Juni 2012 besteht erneut willkürlich keinerlei Kontakt zwischen Vater und Kind unter Missachtung eines vollstreckbaren Beschlusses, obwohl von Mai 2010 bis Mai 2012 eine zukunftsweisende und entlastende Bindung zwischen Vater und Kind entstanden war. Unter erheblichem Engagement von Helferinnen wurden 94 Treffen durchgeführt, ehe die Kindsmutter mithilfe asozialer krimineller Juristen erneut rücksichtslos und mit massiver Kindeswohlschädigung verbunden einen erneuten Bindungsabbruch erzwungen hat.

Die Vorgänge sind Inhalt weiterer Verfassungsbeschwerden.

Der dieses gesamte Szenario und die willkürliche Zerstörung der Bindung von 2003 bis 2010 und wieder ab 2012 erst ermöglichende kausale Tatbeitrag des Beklagten Prof. Wittkowski, sog. Sachverständiger des Familiengerichts Würzburg, ist Inhalt dieser Geltendmachung.

Der Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes, wie hier vorliegend, ist unter anderem in Gutachten des Kriminologen Prof. Dr. Michael Bock, Johannes-Gutenberg-Univ. Mainz, vom 15.06.2001 für den Deutschen Bundestag dokumentiert und prognostiziert.

Das Gesetz gegen Männer und Väter wurde ideologisch durchgezwungen und findet bis heute Anwendung, obwohl diese sog. Gewaltschutzverfügungen immer wieder Anlass für reaktive Tötungsdelikte, Eskalationen und reihenweise irreversible und zielgerichtete Bindungsblockade und Bindungszerstörung zwischen Vätern und Kindern sind, wie hier im Fall des Klägers vorliegen.

Anstatt dieses willkürlich und anhand sog. Glaubhaftmachung kataloghaft durchgewunkene sog. Kontaktverbot infolge auch nur ansatzweise zu prüfen, erwies sich diese einmal von der in Hybris gefangenen asozialen CSU-Justiz erlassene sog. Verfügung infolge als Fakten und Wahrheit nicht mehr zugänglich und aufgrund der Fehlerresistenz der CSU-Justiz als unkorrigierbar.

Die Vorgänge sind Inhalt mehrerer Verfassungsbeschwerden.

Der Rechtsweg wird aktuell weiter blockiert, was eine Verweisung des Klägers auf Selbstjustiz bedeutet.

Die existenziellen Folgen, die seit 2003 andauernden Grundrechtsverletzungen und massiven Zerstörungen für Vater und Tochter sind diesbezüglich und weitgehend irreversibel.

Nach rund einem Jahr durch die Justizbehörden Würzburg so asozial erzwungenem Kontaktabbruch zwischen dem Kläger als Vater und seinem leiblichen Wunschkind, gab der Beklagte hier als sog. Sachverständiger mit Datum vom 17.12.2004 dem Familiengericht Würzburg die Empfehlung, die Vater-Kind-Bindung zwischen dem Kläger und seiner Tochter dauerhaft zu zerstören, AG Würzburg, Az. 002 F 5/04.

Das ist unstreitig.

Auf Verfassungsbeschwerde 1 BvR 725/18 wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen.
Das Verfassungsgericht hat die Blockade des Rechtsweges provokativ fortgeführt, den Rechtsweg gegen den Täter Moser beendet.

Das Verfahren ist beizuziehen.

Die zuständige Familienrichterin Antje Treu, die zunächst bei vollständigem Kontaktabbruch das Verfahren (Antrag des Klägers vom 27.12.2003) um acht Monate verschleppte, ehe sie am 13.08.2004 einen ersten mündlichen Erörterungstermin anberaumte hat, wie in Verfassungsbeschwerde 1 BvR 725/18 beweisrechtlich dargelegt, zunächst

a)
mit Beschluss vom 28.04.2004 den Beklagten und Täter Moser als Verfahrenspfleger beauftragt, wöchentliche Treffen zwischen Vater und 1 ½ – jährigem Kind

Beweis: 1 BvR 725/18

Protokoll des Amtsgericht Würzburg, 28. April 2005, Az. 002 F 005/04

b)

Die Richterin verfasste mit Schreiben vom 08.06.2005 folgende verdeutlichende Anordnung an den Verfahrenspfleger, nachdem dieser über anhaltend sechs Wochen weder die aufgegebenen Kontakte durchführte noch Kontakt mit dem Kindsvater und Kläger hier aufnahm:

Zitat Treu:
„Das Gericht geht davon aus, dass es nicht im Interesse des Kindes ist, wenn nun – sozusagen auf halber Strecke – aufgegeben wird.“…

Es wird deshalb vorgeschlagen, dass Antragsteller und Verfahrenspfleger sich über den „Fahrplan“ der nächsten Wochen verständigen.“

Beweis: 1 BvR 725/18

Schreiben des Amtsgerichts Würzburg, Az. 002 F 00005/04

c)
Nachdem der Beklagte Moser, 1 BvR 725/18, weiter den Auftrag unkommuniziert verweigerte und den Kläger und dessen Kind weiter schädigte, wurde durch die sog. Richterin Antje Treu, Würzburg, ohne Änderung der äußeren und tatsächlichen Gegebenheiten in völliger Umkehr des Beschlusses vom 28. April und der Anweisung vom 08.06.2005 mit Beschluss vom 24. August 2005 willkürlich und rechtswidrig der sog. Umgang des Kindes zu seinem Vater „ausgeschlossen“.

Beweis: 1 BvR 725/18

Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 002 F 5/04

Infolge berief sich die sog. Richterin bei rechtswidrigem und weitere Schädigungen potenzierenden sog. Umgangsausschluss ausschließlich auf die Empfehlung des Beklagten Wittkowski, wie in Klage dargelegt, der den Konflikt an sich missbrauchte, um die weitere Konflikte eskalierende Ausgrenzung des Klägers zu verschulden.

Die Folgen sind bekannt, irreversibel und mit Vorsatz begangen, wie ebenfalls in Klageschrift beweisrechtlich dargelegt.
So stellte der Beklagte in seinem sog. Gutachten für das Familiengericht fest:

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“

Beweis:
Auszug aus Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Seite 96


7.

Die Aktenlage zum Vorgang ist beigefügt. Die Faktenlage ist insoweit unstreitig.

In üblicher zirkelschlüssiger Weise werden die berechtigten Ansprüche des Klägers als geschädigtem Vater von befangenen Richtern und Rechtsbeugung bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagernd pauschal – und mit absurden Behauptungen – in Abrede gestellt. Dies, obwohl sowohl die Schädigung als auch der Vorsatz des Beklagten zur eingetretenen Schädigung – Zerstörung des Vater-Kind-Kontaktes – dezidiert beweisrechtlich vorliegen.

Selbstverständlich ist der Vorgang auch als Fehlgutachten zu werten, da der Beklagte die Elternrechte und die Rechte des Kindes einzig aufgrund der Tatsache eines Konfliktes – der ja der Anlass der gerichtlichen Geltendmachung ist, sog. Gewaltschutzverfügung und dem Kläger aufgezwungenes sog. Kontaktverbot, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03 – zerstören will. Die Richterin, wie dargelegt, folgt dem zunächst nicht; erst auf Weigerung des Beklagten Moser, 1 BvR 725/18, beruft sie sich infolge willkürlich auf die sog. Empfehlung des Beklagten hier.

Weder das Landgericht Würzburg noch das OLG Bamberg gehen – wie in allen Verfahren üblich – in irgendeiner Weise auf den konkreten Beweisvortrag ein, wie die Beschlüsse hier zeigen.

Der Beklagte hat eine momentan im 15. Jahr andauernde willkürliche und irreversible Kindesentfremdung und Bindungsschädigung empfohlen und unter Vorsatz herbeigeführt und motiviert, wie dargelegt.

Über die Beweisanträge und Darstellungen des Klägers ist daher gemäß geltender Rechtsprechung vor ordentlichem Gericht Beweis zu erheben.

Dies versucht die Justiz Würzburg/Bamberg unter Verletzung der Grundrechte des Klägers strukturell zu verhindern, um die Willkür, Rechtswidrigkeit und die schuldhaften verfassungswidrigen Zerstörungen gegen den Kläger und dessen Tochter seit 2003 in eigener Sache zu vertuschen und zu verdecken.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.