Sind 15 Jahre Ausgrenzung und Zerstörung der Vaterschaft „höhere Gewalt“!? Bamberger Richterin Dr. Susanne Lorenz meint, hierfür sei bereits 2004 „der Boden bereitet“ gewesen, so dass nach 2004 niemand mehr „Verantwortung“ für Bindungszerstörung und Verfassungsbrüche trägt…..

Man kann es in einem Satz zusammenfassen: seit 15 Jahren zerstören bayerische CSU-Kriminelle meine Vaterschaft und damit mein Leben, schädigen damit auch mein Kind. Die Details legt dieser Blog offen……

Es sind momentan sehr viele Vorgänge auf verschiedenen Ebenen beweisrechtlich angezeigt.

Zur Langzeitdokumentation der willkürlichen Kindesentziehung – 15 Jahre – scheint mir dieser Vorgang und die Pervertierung von Verfassungsrecht durch die sog. Justizbehörden Würzburg/Bamberg (wie immer in eigener Sache) besonders bemerkenswert, daher hier nun die Veröffentlichung der Verfassungsbeschwerde.

Zugrunde liegt die Klage gegen den sog. Gerichtsgutachter Joachim Wittkowski, der 2004 dem Gericht die Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind und meine komplette Ausgrenzung empfohlen hat.

Sog. Gutachter, Wittkowski, Würzburg

Über 14 Jahre Kindesentzug durch asoziale bayerische Justiz, 2003 bis 2018 – Würzburger Psychologe Wittkowski 2004: „Der Gutachtenauftrag wird dahingehend beantwortet, dass ein Umgang des Kindes mit seinem Vater derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht“…..nun versucht die Täterbehörde Würzburg die Zerstörung von Menschenleben konzertiert zu vertuschen!

Wittkowski – Ergänzung zur Klage gegen sog. Sachverständigen, der bei Konflikt von Eltern die Ausgrenzung des Vaters „empfiehlt“!

Richterin Treu verwarf diese Empfehlung im April 2005 und griff im August 2005 darauf zurück, nachdem der sog. Verfahrenspfleger Rainer Moser sich weigerte, die gerichtlich aufgegebenen wöchentlichen Kontakte mit meiner Tochter, 2. Lebensjahr (!), durchzuführen. (Details siehe Links, unten)

Die Einzelrichterin Dr. Susanne Lorenz, OLG Bamberg, behauptet nun mit sog. Beschluss vom 31.08.2018, 5 W 58/18:

„Die beabsichtigte Klage des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 839a BGB scheitert bereits an der Kausalität des behaupteten Schadens. Auf die Frage, ob überhaupt ein unrichtiges Gutachten vorliegt, kommt es nicht an. Im Rahmen des § 839a BGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Daran fehlt es.“….

…“Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 16.09.2017, S. 4 vorgetragen, dass sich bereits vor der Gutachtenerstattung eine Kindesentfremdung und Ausgrenzung manifestierten, die den Boden für die dauerhafte Zerstörung der Bindung bereiteten. Das Gutachten des Antragsgegners und die hierauf ergangene Entscheidung des Familiengerichts konnten somit schon nicht mehr schadensursächlich sein. Soweit ein etwaiger Schaden teilweise erst auf Grund der familiengerichtlichen Entscheidung entstanden sein sollte, hat der Antragsteller schon keine konkreten Tatsachen hierzu vorgetragen.“

Beweis:
Sog. Beschluss der Beklagten vom 21.08.2018, OLG Bamberg, Verfahren 5 W 58/18

Mit anderen Worten: wenn es einer Mutter in Deutschland gelingt, den Vater – mit möglichst dramatischem Popanz – über ein paar Monate von seinem Kind fernzuhalten, ist das ein Freibrief für jedwede weitere Schädigung, Ausgrenzung und Missachtung des Kindeswohls – da kann dann keiner was für, „der Boden“ war ja schon bereitet….so jedenfalls die Meinung beim CSU-Dumpfgericht in Bamberg.

Verfassungsbeschwerde ist eingereicht:

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe 15.09.2018

Hiermit wird fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 21.08.2018 u.a., Az. 5 W 58/18
Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 03.09.2018 (Anhörungsrüge), Az. 5 W 58/18

Verfahren Landgericht Würzburg, 92 O 1803/17

(Anlagen)

Der Vorgang ist als Langzeitdokumentation einer verbrecherischen verfassungswidrigen Kindesentziehung gegen einen Vater, 2003 – 2018, durch regionale Justizbehörden (Würzburg/Bamberg) beweisrechtlich öffentlich gemacht.

Die asoziale und rituelle Blockade des Rechtsweges, die bis hin zum Bundesverfassungsgericht hier seit nun insgesamt 15 Jahren zu Lasten des Klägers und seines Kindes erfolgt, ist ein klarer Verweis auf Selbstjustiz, ein Mordmotiv und eine totale Bankrotterklärung und Delegitimierung des Rechtsstaates.

Wenn eine Justiz über 15 Jahre nicht in der Lage und nicht gewillt ist (Wächteramt!), die mit unsäglichem LEID und Traumatisierung verbundene Bindungsblockade und die Entfremdung eines Kindes durch eine Frau und Kindsmutter (Volljuristin) auch nur ansatzweise zu beenden, dann ist dies ein klarer und direkter Verweis an Väter und Männer, sich von vornherein bei einer solchen Lebenslage nicht an Justiz zu wenden sondern diese im Gegenteil zu meiden!

Diese Verfassungsbeschwerde dokumentiert nochmals in Gesamtschau die Kausalität der Zerstörung der Grund- und Freiheitsrechte: eine banale und geschlechtsspezifisch erlassene Verfügung nach dem sog. GewSchG (falsche Eidesstattliche Versicherung).

Der durch den Kläger als Vater und ehemaligen Polizeibeamten öffentlich dokumentierte Machtmissbrauch und das Gesinnungsstrafrecht, das die CSU mit VORSATZ gegenüber Bürgern und Rechtsuchenden betreibt, wurde mit der verfassungswidrigen Durchsetzung des sog. Polizeiaufgabengesetzes mit Datum vom 15.05.2018 im bayerischen Landtag weiter dokumentiert.

Die Art und Weise, mit der hier durch die bayerische CSU der Rechtsstaat, die Unschuldsvermutung und die Gewaltenteilung ideologisch zersetzt und schrittweise aufgelöst werden, bestätigt die Angaben und Darstellungen des Klägers im konkreten Fall.

Die Vorgänge sind gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Im vorliegenden Fall liegt wie infolge beweisrechtlich dargelegt, eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz vor. Anhörungsrüge wurde erhoben.

Der Kläger der Verfassungsbeschwerde wird als unbescholtener Vater und ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg durch rechtskonservative CSU-Kreise gezielt strukturell verletzt in seinem Grundrecht auf Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz, auf ein faires Verfahren, Art 2 Grundgesetz / Art. 6 EMRK, Art. 20 Grundgesetz.

Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz wird strukturell unter Missbrauch des sog. Prozesskostenhilfeverfahrens verletzt, der Rechtsweg in eigener Sache seitens der Justiz Würzburg/Bamberg blockiert, die die Grundrechtsverletzungen und Verbrechen im Amt gegen den Kläger seit insgesamt 2003 zu verdecken sucht.

Besorgnis der Befangenheit ist angezeigt und dokumentiert, diese wurde – wie in allen beim OLG Bamberg/Landgericht Würzburg anhängigen Belangen des Antragstellers seit 2004 – wie üblich mit rituellen Formschreiben kataloghaft und begründungsfrei durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg in Abrede gestellt. Dies, obwohl die Beklagten regelhaft mit den entscheidenden Richtern jahrelang bekannt oder befreundet sind. Der Beklagte hier ist u.a. langjährig für die Justizbehörden Würzburg tätiger Gerichtsgutachter.

Dem Kläger werden strukturell entgegen Art. 3 Grundgesetz fortlaufend aufgrund Mittellosigkeit und beliebig und willkürlich als Vater und Mann die verfassungsgemäßen Rechte verweigert, der Rechtsweg unter kaum kaschierter Rechtsbeugung blockiert.

Das Landgericht Würzburg setzt sich hierbei fortgesetzt strukturell über die bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinweg, bezüglich Elternrechten und Rechten des Kindes sowie der Wohlverhaltenspflicht von Elternteilen/Umgangsboykott.

Im OLG-Bezirk Bamberg besteht regelhaft keinerlei Rechtssicherheit für Männer/Väter und kein funktionierendes Rechtssystem mehr für Rechtsuchende, die berechtigte Ansprüche gegen Behörden, Gerichte und Juristen geltend machen.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird strukturell durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg missbraucht, um berechtigte Anliegen des Klägers als Vater zu vertuschen und Kollegen, Bekannte und Behörden des Freistaates, hier den Gerichtsgutachter Prof. Dr. Wittkowski vor Geltendmachungen zu schützen, wie der Kläger infolge hier – und in weiteren Vorgängen – beweisrechtlich darlegt.

Auf die Verfassungsbeschwerde gegen den sog. Verfahrenspfleger Rainer Moser, 1 BvR 725/18, wird vollinhaltlich verwiesen. Die Blockade des Rechtswegs beinhaltlich Verweis auf Selbstjustiz bezüglich der Schädigungen durch den Beklagten Moser ist dokumentiert.

Vorgänge werden regelhaft nicht rechtsstaatlich befriedet sondern durch über Jahrzehnte gewachsene gewaltenübergreifende CSU-Seilschaften um den Rechtsradikalen Clemens Lückemann, OLG Bamberg, gezielt und unter Missbrauch von Amtsgewalt eskaliert, Betroffene zu Unrecht kriminalisiert und pathologisiert. Auf die weiteren anhängigen Verfassungsbeschwerden des Klägers wird verwiesen.

Hier sind – vgl. Eingaben des Klägers, Gesamtschau – Kriminelle am Werk, die offenkundig glauben, mittels von in rituellen Formschreiben Ausdruck verliehenen Zirkelschlüssen und unter dem Etikett der Unabhängigkeit der Justiz unbehelligt Verbrechen und Straftaten gegen Unschuldige und Rechtsuchende begehen zu können.

Die gesamte rechtsfremde und verfassungswidrige über nun 15 Jahre sich hinziehende geschlechtsspezifisch-ideologische Blockade des Rechtsweges hier ist als klarer Verweis auf Selbstjustiz gegen die Verantwortlichen zu werten, die seit 2003 anhaltend die Vaterschaft, damit die Existenz und das Lebensglück des Klägers zerstört haben!

Anlagen:

1. Antrag/Klageentwurf vom 16.09.2017, Auszug sog. Gutachten des Beklagten

2. Ergänzung zum Klageentwurf

3. Gegenseite zur Stellungnahme übersandt, LG Würzburg, 04.10.2017, 92 O 1803/17

4. Beschluss Landgericht Würzburg, Einzelrichter, 28.12.2017, 92 O 1803/17

5. Beschwerde gegen Beschluss des LG, 03.01.2018, mit umfangreichem Beweis- und Zeugenvortrag

6. Beschluss LG Würzburg, 16.01.2018, rituelles Formschreiben unter Ausblendung der Beweislage

7. Beschluss OLG Bamberg, Einzelrichterin, 5 W 58/18

8. Anhörungsrüge aufgrund Verletzung rechtlichen Gehörs, 31.08.2018

9. Beschluss OLG Bamberg, Einzelrichterin, Anhörungsrüge in eigener Sache als unzulässig verworfen, 5 W 58/18

10. Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 14.09.2018

Begründung / Sachverhalt:

1.

Vorauszuschicken ist, dass viele derart quasi beiläufig existentiell geschädigte Väter im Verlauf von – wie hier vorliegend – 15 Jahren Isolation und als Opfer struktureller Gewalt Suizid begangen hätten, sich in Suchtverhalten oder psychischen Rückzug aufgrund der Zermürbung „gerettet“ hätten oder schlicht in Haft säßen, wie es auch mit dem Kläger 2009/2010 durch Kriminelle der Justizbehörden verschuldet und dauerhaft beabsichtigt war, Az. 814 Js 10465/09, LG Würzburg (vgl. insgesamt Gutachten Prof. Michael Bock zum sog. Gewaltschutzgesetz).

Kurzfassung Gutachen Gewaltschutzgesetz

Es ist insbesondere den langjährigen Erfahrungen als Polizeibeamter des Landes BW und der robusten Psyche des Klägers zu verdanken, dass er immer noch in der Lage ist, die asozialen Verbrechen im Amt und das widerwärtige menschenzerstörende Gebaren eines CSU-Klüngels in Würzburg/Bamberg zur Rechenschaft zu ziehen.

Der Beklagte Wittkowski hat 2004 den kausalen Grundstein für eine bis heute andauernde Zerstörung der Vaterschaft und der Bindung zu seinem Kind gelegt und diese verschuldet. Er hat erkennbar der Kindsmutter und deren asozialen widerwärtigen Rechtsvertretern (vgl. Eingaben des Klägers beim BVerfG, Gesamtschau) und den Justizbehörden Würzburg fortlaufend bis heute Motivation, Bestärkung und gezielt negative Umdeutungen der Faktenlage zu Lasten des Klägers (folgende Kriminalisierung/Pathologisierung, die erst 2010 durch Prof.Dr. Nedopil, LMU beendet und entlarvt wurde, Az. 814 Js 10465/09, LG Würzburg, vgl. Eingaben beim BVerfG) als Vater geliefert.

Die Vaterschaft des Klägers und die Bindung zwischen Vater und Kind unter massiver und irreversibler Verletzung des Kindeswohls und der Rechte des Kindes ist insgesamt nun im 15. Jahr und irreversibel zerstört. Dies ist wie genannt ein ganz klares Mordmotiv, was die Kriminellen der Justizbehörden nicht von weiteren provokativen Ausgrenzungen, Rechtsbeugungen und asozialem Auflaufenlassen des Klägers als Vater und unschuldigem ehemaligem Polizeibeamten abhält.

Diese Schädigungen – heute im 15. Jahr – wurden durch den Beklagten und infolge die untätige, ideologisch zersetzte und rechtswidrig verfassungswidrig agierende Justizbehörde etc. sehenden Auges und mit VORSATZ verschuldet.

Dies ergibt sich aus den Darstellungen des Beklagten, der sich ohne jede fachliche Kompetenz und Wissen in Bezug auf Konfliktlage, Persönlichkeit der Beteiligungen und unter Verletzung des Kindeswohls in verbrämter pseudoakademischer Sprache äußert und die heutigen Folgen erkennbar verschuldet hat, mit Vorsatz, Dauer der Ausgrenzung 12 Monate, meine Tochter 15 Monate alt:

„Die gutachterliche Einschätzung, daß der Umgang des Kindes ….. mit seinem Vater nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ergibt sich insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß ….. mit zunehmendem Alter und kongnitivem Entwicklungsstand stärker von den oben genannten unvorteilhaften Merkmalen ihres Vaters und seinem insgesamt in diesem Lebensbereich verminderten Realitätsbezug affiziert werden wird.“….

Beweis:
Anlage 1

Hinweis: der „verminderte Realitätsbezug“ bestand nachweislich Aktenlage insbesondere darin, dass ich als Vater konsequent auf Mediation und gemeinsame Beratung der Eltern drängte. Diese wurde dann 2012 (!) auch vom Gericht gefordert und beschlossen.

Die folgende Aussage im folgenden Satz ist insoweit zutreffend, als die Kindsmutter seither als betreuendes Elternteil unter massivstem psychischem Missbrauch meiner Tochter und unter Ausnutzung von Verfügungsgewalt (vgl. Uli Alberstötter) meine Person als Vater nicht nur „negativ“ dargestellt sondern ergebnisorientiert dämonisiert werde:

….“In diesem Sinne ist auch die Befürchtung im Bericht des Jugendamtes vom 22.09.04 zu verstehen, „dass dem Kind ein negatives Bild eines Elternteils vom jeweils betreuenden (oder auch Umgang habenden) Elternteil ausgehend vermittelt wird, was zu erheblichen Irritationen und Störungen (beim Kind) führen kann“.

Beweis:
Anlage 1

Mit anderen Worten: ich als Vater solle – und wurde nun seit 15 Jahren – gezielt ausgegrenzt, mir selbst der sog. „Umgang“ verweigert werden, um eventuellen Irritationen bei meinem Kind vorzubeugen.

Dies alles spricht für sich. Auf die Gesamtschau wird verwiesen, die dem BVerfG bekannt ist!

Akten sind bezuziehen, beim BVerfG aktuell vorliegend:

Verfassungsbeschwerde gegen den sog. Verfahrenspfleger Moser, 1 BvR 725/18

Zivilklage gg. Rainer Moser: vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger verweigert „Umgangsanbahnung“ mit zwei Jahre altem Kind

Verfassungsbeschwerde vom 04.04.2018 gegen das Jugendamt Würzburg, Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 23/18, Verfahren Landgericht Würzburg, 61 O 1444/17

Klage gegen Jugendamt Würzburg – „Vater Staat sorgt für seine Kinder“

2.

Drei Monate nach Geburt seines Wunschkindes wurde der Kläger im Dezember 2003 Antragsgegner einer sog. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz (geschlechtsspezifisch), erlassen vom Zivilgericht Würzburg, 15 C 3591/03.

Obwohl diese rechtswidrig erwirkte und infolge gemäß sog. GewSchG ohne Anhörung des Klägers als Mann/Antragsgegner, ohne Beweiserhebung und aufgrund sog. Glaubhaftmachung der Frau/Antragsstellerin erwirkte Verfügung erkennbar akute Auswirkungen auf die Bindung des Klägers als Vater zu seiner Tochter haben wird, wurde keine Verweisung des Vorgangs an das Familiengericht Würzburg veranlasst.

(Die allgemeine Diskriminierung von Vätern durch § 1626a BGB wurde durch das Bundesverfassungsgericht erst 2010 und infolge Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beendet, 1 BvR 420/09.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rs20100721_1bvr042009.html

Der Kläger ist seit Geburt seines Kindes und bis heute Geschädigter und Opfer auch dieser Diskriminierung.

Das sog. Kontaktverbot nach dem sog. GewSchG wurde durch die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert unter falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkt, die bis heute durch die CSU-Justiz Würzburg/Bamberg nach bekannten Mustern in eigener Sache auf Kosten des Klägers und seiner Tochter vertuscht wird).

Wie in weiteren Verfassungsbeschwerden und auch im Blog des Klägers dokumentiert, werden in der Region Würzburg Frauen gezielt durch Staatsanwaltschaft, Polizei, Familiengericht und Frauenhilfsvereine aktiv aufgefordert und umworben, bei Paarkonflikten eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen Partner zu erwirken.

Ein Korrektiv und Kontrollmechanismen, die Falschbeschuldigungen und missbräuchlich erwirkte Verfügungen aufdecken, sind weder vorhanden noch gewollt. Der Erlass einer sog. Gewaltschutzverfügung gegen einen Mann ohne Status oder Amt bei den Justizbehörden hier ist gleichbedeutend mit einer Verurteilung und faktenschaffend.

Die Unschuldsvermutung von Männern ist bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg strukturell ausgehebelt. Der Kläger hat dies u.a. in Verfassungsbeschwerde vom 20.02.2018 zu Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 31/18, Verfahren Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17, umfassend dargelegt.

Mit Schreiben vom 27.12.2003 beantragte der Kläger unverzüglich nach Zustellung der mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten sog. Gewaltschutzverfügung der Kindsmutter das zuständige Familiengericht Würzburg zwecks Ausübung des Wächteramtes und Verhinderung der akut durch die Maßnahme des Zivilgerichts Würzburg drohenden Bindungszerstörung zwischen Vater und Kind.

Das Familiengericht benötigte hierauf acht Monate für einen ersten Termin, 13.08.2004, vgl. Eingaben des Klägers, insbesondere 1 BvR 725/18.

Zivilklage gg. Rainer Moser: vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger verweigert „Umgangsanbahnung“ mit zwei Jahre altem Kind

Das Familiengericht Würzburg hat somit den Zeitablauf schuldhaft zu verantworten, mit dem über hier acht Monate der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter im ersten Lebensjahr und der sog. Triangulierungsphase zerstört wurde.

Die aufgrund Untätigkeit des Familiengerichts Würzburg vom Kläger unternommenen Versuche, mit der Kindsmutter Kontakt aufzunehmen, wurden missbraucht, um diesem sog. Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz zur Last zu legen. Hierzu wurde die Kindsmutter offenkundig von der Polizei, später von der Staatsanwaltschaft Würzburg ausdrücklich aufgefordert und ermutigt.

Anstatt die Elternrechte des Klägers auch nur ansatzweise zu wahren zu versuchen, Wächteramt, wurde der Kläger auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung in genüsslicher Weise durch die Staatsanwaltschaft Würzburg ausgegrenzt und kriminalisiert („Verstoß gegen das GewSchG“ durch Telefonanrufe), ohne dass hierfür eine Grundlage vorlag.

Die Dummheit und Verhöhnung des Rechtsstaates, die hier seitens der Amtstäter zugrundeliegt, ist ein objektives und glasklares Mordmotiv angesichts der hierdurch verschuldeten und irreversiblen Folgen.

3.

Die einzige Maßnahme, die das Familiengericht Würzburg nach bereits acht Monaten Verschleppung und verschuldetem Bindungsverlust/Ausgrenzung des Vaters infolge traf, war die (weiter verschleppende) Hinzuziehung des Beklagten hier, des sog. Gerichtssachverständigen Joachim Wittkowski.

Obwohl der Beklagte infolge feststellte, dass bereits durch die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung erfolgte Bindungszerstörung und Kontaktverlust von einem Jahr Schäden beim Kind entstanden sind und der Vater aufgrund der Entfremdung traumatisiert ist, erstattete er infolge ein Gefälligkeits- bzw. ein bizarres Fehlgutachten, das offenkundig den Zweck hatte, die faktenschaffende komplette Untätigkeit und Verweigerung der Wahrnehmung des Wächteramtes über ein Jahr zu vertuschen und nachträglich zu legitimieren.

Das folgende ist unstreitig und Grundlage des Klageantrags:

Der Beklagte teilte auf Seite 95 seines sog. Gutachtens vom 17.12.2004 unter Berufung auf Bindungsforschung insbesondere Bowlby, Fthenakis, Dettenborn & Walter, deren Richtigkeit der Kläger hiermit bestätigen kann, wie folgt mit:

„Die hier skizzierten Forschungsergebnisse wurden an Personengruppen gewonnen, und sie beziehen sich auf die Abwesenheit von Vätern während der ersten Lebensjahre ihrer Kinder (bis etwa 5 Jahre).“…
Zitat: Sog. Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Amtsgericht Würzburg, Az. 002 F 5/04

Der Beklagte stellt zweifelsfrei unter Berufung auf Stand der Bindungsforschung fest:

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“
Zitat: Sog. Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Amtsgericht Würzburg, Az. 002 F 5/04

Der Kläger ist als ausgegrenzter und isolierter Vater seit 15 Jahren durch die asozialen Justizbehörden Würzburg/Bamberg willkürlich in die Lage gezwungen, diesen Schädigungen seines Kindes hilflos zuzusehen.

Dies ist wie genannt ein Mordmotiv! Auf dem BVerfG zur Kenntnis gebrachte Gesamtschau des Justizskandals wird verwiesen.

Dem Kläger werden willkürlich existentielle und massive Schädigungen und Verletzugnen der Grund- und Freiheitsrechte zugefügt, die Reaktionen des Klägers genüsslich und unter struktureller Pervertierung von Amtsgewalt zu immer weiterer Schädigung missbraucht, zirkelschlüssig, selbsreferentiell, CSU-Style.

So auch hier: die durch ein Jahr Kindesentfremdung und Ausgrenzung des Vaters verschuldete Konfliktlage wird zur Fortführung der Ausgrenzung und Kindesentfremdung missbraucht.

Der Beklagte empfiehlt dem Gericht infolge unverhohlen und begründungsfrei die weitere Ausgrenzung und den Kontaktabbruch zum Vater; im Kern, damit die Kindsmutter ihre Ruhe habe. (Der Beklagte wurde als sog. Gerichtssachverständiger offenkundig Opfer einer Übertragung seitens der Kindsmutter, so dass er sich infolge als „beschützende“ Vaterfigur für diese verstand und nicht im Sinne der Belange des gemeinsamen Kindes der Parteien agierte, dessen Rechte er infolge ebenso ausblendete, wie die des Klägers als Vater, in aggressiver und absolut übergriffiger Weise).

Dies alles ist unstreitig, die Richtigkeit ergibt sich aus dem Inhalt des folgenden rechtswidrigen sog. Umgangsausschlusses des Gerichts, den dieses ein weiteres Jahr später willkürlich und weiter zerstörerisch erwirkt, Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 002 F 5/04:

„4. Der Umgang des Antragstellers auf Umgang mit dem Kind war für die Dauer von zwei Jahren auszusetzen, da dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Andere Maßnahmen wie z.B. begleiteter Umgang, sind nicht geeignet, Gefährdungen des Kindes zu vermeiden.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wittkowski, dessen Ausführungen sich das Gericht, auch aufgrund eigener Wahrnehmungen des Auftretens und sonstigen Verhaltens des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen, zu Eigen macht, ist angesichts der extrem hohen Konflikthaftigkeit und des verminderten Realitätsbezuges des Antragstellers zu befürchten, dass es im Rahmen des Umgangs zu Verletzungen der kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung und Orientierung kommt“…..
Zitat: Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 0002 F 005/04

Im Ergebnis beruft sich das Gericht weiter ausdrücklich und zitierend auf den Beklagten:

„Auch bei Abwägung mit für das Kind nachteiligen Folgen der Abwesenheit des Vaters für seine Entwicklung folgt das Gericht daher der Empfehlung des Sachverständigen, da das anhaltend hohe Konfliktniveau schädlicher ist als die Abwesenheit des Vaters.“
Zitat: Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 002 F 5/04

Dies ist unstreitig.

Die Kausalität für die bis heute anhaltende Zerstörung der Vaterschaft ist somit zweifelsfrei erwiesen und in ordentlicher Hauptverhandlung durch ein objektives Gericht zu prüfen.

Dies verweigert die Justizbehörden Würzburg/Bamberg mit rituellen inhaltsleeren Formschreiben, kreativen Umdeutungen und Leugnungen des vorliegenden Sachverhalts und offenkundig zwecks weiterer Vertuschung der Schuld und des Justizskandals hier.

4.

Die Kausalität und Rolle des Beklagten bei der Zerstörung der Vaterschaft und Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind ist somit für jeden vernünftig denkenden Menschen beweisrechtlich belegt.

Dies hält die Einzelrichterin Lorenz, OLG Bamberg, nicht ab, mit verfahrensbeendendem Beschluss vom 21.08.2018 folgende neue Deutung zugunsten des Beklagten zu erfinden:

„Die beabsichtigte Klage des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 839a BGB scheitert bereits an der Kausalität des behaupteten Schadens. Auf die Frage, ob überhaupt ein unrichtiges Gutachten vorliegt, kommt es nicht an. Im Rahmen des § 839a BGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Daran fehlt es.“….

…“Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 16.09.2017, S. 4 vorgetragen, dass sich bereits vor der Gutachtenerstattung eine Kindesentfremdung und Ausgrenzung manifestierten, die den Boden für die dauerhafte Zerstörung der Bindung bereiteten. Das Gutachten des Antragsgegners und die hierauf ergangene Entscheidung des Familiengerichts konnten somit schon nicht mehr schadensursächlich sein. Soweit ein etwaiger Schaden teilweise erst auf Grund der familiengerichtlichen Entscheidung entstanden sein sollte, hat der Antragsteller schon keine konkreten Tatsachen hierzu vorgetragen.“


Beweis:
Anlage

Beschluss vom 21.08.2018, Oberlandesgericht Bamberg, 5 W 58/18

Jedem vernünftig denkenden Menschen erschließt sich die Kausalität für die bis heute andauernden Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind unmittelbar.

Diese Schädigungen sind wie genannt irreversibel. Es stellt sich insgesamt die Frage, ob die Justizbehörden überhaupt irgendeinen Bezug zu der Tatsache haben, dass sie die Elternschaft des Klägers zerstört haben.

Das hier verschuldete Leid, die Zerstörung der Teilhabe an der gesamten Kindheit seiner Tochter, den maßgeblichen Entwicklungsschritten unter gleichzeitiger Traumatisierung des Klägers als Vater ist nicht nur wie genannt ein Mordmotiv und geeignet, schwerste Eskalationen nach sich zu ziehen sondern erkennbar offenkundig auch übliche Herangehensweise der Justizbehörden hier an derarte Elternkonflikte: das Elternteil Mutter erhält uneingeschränkte faktenschaffende und verfahrensentledigende Verfügungsgewalt über das Kind, das Elternteil Vater wird ausgegrenzt, bei Widerstand kriminalisiert und pathologisiert.

Ein Suizid des ausgegrenzten Vaters als Folge von Zermürbung und Blockade des Rechtsweges wird offenkundig ebenfalls als mögliche verfahrensbeendende Folge begrüßt.

Das OLG Bamberg leugnet, dass die Entfremdung eines Kindes über 15 Jahre „ein Schaden“ ist. Dieser sei „nicht dargelegt“.

Diese dumme Aussage – die u.a. das Grundgesetz ausblendet – einer bei einem bayerischen Oberlandesgericht tätigen Richterin erklärt die asoziale verfassungswidrige Vorgehensweise der Gerichte hier seit 15 Jahren insofern, da offenkundig nicht bekannt oder völlig egal, dass es sich hier um die Grund- und Menschenrechte sowohl des Klägers als auch seines Kindes handelt.

5.

Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz ist evident.

Der Kläger hatte erkennbar keine Möglichkeit, sich zu dieser absurden Umdeutung und Leugnung der Faktenlage, die die Richterin hier verfahrensbeendend betreibt, zu äußern.

Die Anhörungsrüge gegen ihre als Rechtsbeugung zu wertende und angezeigte Entscheidung wurde durch die erlassende Richterin selbst als unzulässig verworfen, was üblicher Standard der durchweg rituell und zirkelschlüssig agierenden CSU-Justiz hier ist.

Art. 103 Abs. 1 GG gilt gemäß Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung in sämtlichen Verfahren und Verfahrensarten, und zwar unabhängig von der Geltung der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime.

In sachlicher Hinsicht gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG ganz allgemein, dass die unmittelbar von einer Entscheidung Betroffenen Gelegenheit erhalten, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen und so die Entscheidung zu beeinflussen.

Die plötzlich vorgebrachte neue Behauptung der fehlenden Kausalität des Handelns des Beklagten Wittkowski durch das OLG Bamberg ist erkennbar entscheidungserheblich, der Kläger hatte erkennbar keine Möglichkeit, zu dieser absurden gerichtlichen Darstellung in irgendeiner Form Stellung zu nehmen.

Dies führt zu einem Verwertungsverbot: es dürfen laut Bundesverfassungsgericht bei einer in die Rechte von Betroffenen eingreifenden Entscheidung nur solche Tatsachen und Rechtsauffassungen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen Stellung zu nehmen die Betroffenen zuvor Gelegenheit hatten.

Hervorzuheben ist zum einen, dass Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör nicht nur zu Tatsachen, sondern in gleicher Weise zu Rechtsfragen gewährleistet.

Zum anderen zerfällt der sachliche Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG in drei Bestandteile: Informationspflicht, Äußerungsrecht und Beachtenspflicht.

6.

Der Kläger verlor wie dargelegt mit Datum vom 12.12.2003 bis heute anhaltend aufgrund einer rechtswidrig unter falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten sog. Gewaltschutzverfügung der Volljuristin Kerstin Neubert beim Zivilgericht Würzburg (Einzelrichter, Beschuldigter Thomas Schepping) den Kontakt zu seinem damals drei Monaten alten leiblichen Wunschkind. (Zivilgericht Würzburg, 15 C 3591/03)

Dies ist eine willkürliche, nahezu beiläufig verschuldete, existentielle Kindeswohlschädigung und existentielle Zerstörung der Vaterschaft des Klägers unter massiver und irreversibler Schädigung des Kindeswohls des Kindes des Klägers, was die Belastungen für den Kläger als Vater potenziert.

Um den Justizskandal zu verdecken, wird erkennbar das Prinzip verfolgt, das bei allen Justizskandalen von der deutschen Justiz angewandt wird: man versucht, solange die Verantwortung der jeweils anderen Stelle zuzuschieben, bis kein Täter und Verantwortlicher übrig bleibt. Wenn Geschädigte dann selbst Genugtuung fordern und persönliche Rache üben, stellt man Betroffenheit zur Schau und gibt sich unwissend.

Hier ist für jeden erkennbar vorliegend und vielfach dokumentiert: eine massive Grundrechtsverletzung, eine Traumatisierung und seit 15 Jahren willkürlich immer weiter eskalierte Lebenszerstörung und ebenso lange Blockade des Rechtswegs. Dies ist objektiv ein Mordmotiv, wie gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Seit Juni 2012 besteht erneut willkürlich keinerlei Kontakt zwischen Vater und Kind unter Missachtung eines vollstreckbaren Beschlusses, obwohl von Mai 2010 bis Mai 2012 eine zukunftsweisende und entlastende Bindung zwischen Vater und Kind entstanden war. Unter erheblichem Engagement von Helferinnen wurden 94 Treffen durchgeführt, ehe die Kindsmutter mithilfe asozialer krimineller Juristen erneut rücksichtslos und mit massiver Kindeswohlschädigung verbunden einen erneuten Bindungsabbruch erzwungen hat.

Die Vorgänge sind Inhalt weiterer Verfassungsbeschwerden.

Der dieses gesamte Szenario und die willkürliche Zerstörung der Bindung von 2003 bis 2010 und wieder ab 2012 erst ermöglichende kausale Tatbeitrag des Beklagten Prof. Wittkowski, sog. Sachverständiger des Familiengerichts Würzburg, ist Inhalt dieser Geltendmachung.

Der Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes, wie hier vorliegend, ist unter anderem in Gutachten des Kriminologen Prof. Dr. Michael Bock, Johannes-Gutenberg-Univ. Mainz, vom 15.06.2001 für den Deutschen Bundestag dokumentiert und prognostiziert.

Das Gesetz gegen Männer und Väter wurde ideologisch durchgezwungen und findet bis heute Anwendung, obwohl diese sog. Gewaltschutzverfügungen immer wieder Anlass für reaktive Tötungsdelikte, Eskalationen und reihenweise irreversible und zielgerichtete Bindungsblockade und Bindungszerstörung zwischen Vätern und Kindern sind, wie hier im Fall des Klägers vorliegen.

Anstatt dieses willkürlich und anhand sog. Glaubhaftmachung kataloghaft durchgewunkene sog. Kontaktverbot infolge auch nur ansatzweise zu prüfen, erwies sich diese einmal von der in Hybris gefangenen asozialen CSU-Justiz erlassene sog. Verfügung infolge als Fakten und Wahrheit nicht mehr zugänglich und aufgrund der Fehlerresistenz der CSU-Justiz als unkorrigierbar.

Die Vorgänge sind Inhalt mehrerer Verfassungsbeschwerden.

Der Rechtsweg wird aktuell weiter blockiert, was eine Verweisung des Klägers auf Selbstjustiz bedeutet.

Die existenziellen Folgen, die seit 2003 andauernden Grundrechtsverletzungen und massiven Zerstörungen für Vater und Tochter sind diesbezüglich und weitgehend irreversibel.

Nach rund einem Jahr durch die Justizbehörden Würzburg so asozial erzwungenem Kontaktabbruch zwischen dem Kläger als Vater und seinem leiblichen Wunschkind, gab der Beklagte hier als sog. Sachverständiger mit Datum vom 17.12.2004 dem Familiengericht Würzburg die Empfehlung, die Vater-Kind-Bindung zwischen dem Kläger und seiner Tochter dauerhaft zu zerstören, AG Würzburg, Az. 002 F 5/04.

Das ist unstreitig.

Auf Verfassungsbeschwerde 1 BvR 725/18 wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen.
Das Verfassungsgericht hat die Blockade des Rechtsweges provokativ fortgeführt, den Rechtsweg gegen den Täter Moser beendet.

Das Verfahren ist beizuziehen.

Die zuständige Familienrichterin Antje Treu, die zunächst bei vollständigem Kontaktabbruch das Verfahren (Antrag des Klägers vom 27.12.2003) um acht Monate verschleppte, ehe sie am 13.08.2004 einen ersten mündlichen Erörterungstermin anberaumte hat, wie in Verfassungsbeschwerde 1 BvR 725/18 beweisrechtlich dargelegt, zunächst

a)
mit Beschluss vom 28.04.2004 den Beklagten und Täter Moser als Verfahrenspfleger beauftragt, wöchentliche Treffen zwischen Vater und 1 ½ – jährigem Kind

Beweis: 1 BvR 725/18

Protokoll des Amtsgericht Würzburg, 28. April 2005, Az. 002 F 005/04

b)

Die Richterin verfasste mit Schreiben vom 08.06.2005 folgende verdeutlichende Anordnung an den Verfahrenspfleger, nachdem dieser über anhaltend sechs Wochen weder die aufgegebenen Kontakte durchführte noch Kontakt mit dem Kindsvater und Kläger hier aufnahm:

Zitat Treu:
„Das Gericht geht davon aus, dass es nicht im Interesse des Kindes ist, wenn nun – sozusagen auf halber Strecke – aufgegeben wird.“…

Es wird deshalb vorgeschlagen, dass Antragsteller und Verfahrenspfleger sich über den „Fahrplan“ der nächsten Wochen verständigen.“

Beweis: 1 BvR 725/18

Schreiben des Amtsgerichts Würzburg, Az. 002 F 00005/04

c)
Nachdem der Beklagte Moser, 1 BvR 725/18, weiter den Auftrag unkommuniziert verweigerte und den Kläger und dessen Kind weiter schädigte, wurde durch die sog. Richterin Antje Treu, Würzburg, ohne Änderung der äußeren und tatsächlichen Gegebenheiten in völliger Umkehr des Beschlusses vom 28. April und der Anweisung vom 08.06.2005 mit Beschluss vom 24. August 2005 willkürlich und rechtswidrig der sog. Umgang des Kindes zu seinem Vater „ausgeschlossen“.

Beweis: 1 BvR 725/18

Beschluss des Amtsgerichts Würzburg, 24. August 2005, Az. 002 F 5/04

Infolge berief sich die sog. Richterin bei rechtswidrigem und weitere Schädigungen potenzierenden sog. Umgangsausschluss ausschließlich auf die Empfehlung des Beklagten Wittkowski, wie in Klage dargelegt, der den Konflikt an sich missbrauchte, um die weitere Konflikte eskalierende Ausgrenzung des Klägers zu verschulden.

Die Folgen sind bekannt, irreversibel und mit Vorsatz begangen, wie ebenfalls in Klageschrift beweisrechtlich dargelegt.
So stellte der Beklagte in seinem sog. Gutachten für das Familiengericht fest:

„Es bedeutet…., daß die Abwesenheit ihres Vaters für (Name des Kindes) bereits teilweise nachteilig gewirkt haben dürfte und daß die Auswirkungen erst langfristig zum Vorschein kommen werden.“

Beweis:
Auszug aus Gutachten des Beklagten vom 17.12.2004, Seite 96


7.

Die Aktenlage zum Vorgang ist beigefügt. Die Faktenlage ist insoweit unstreitig.

In üblicher zirkelschlüssiger Weise werden die berechtigten Ansprüche des Klägers als geschädigtem Vater von befangenen Richtern und Rechtsbeugung bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagernd pauschal – und mit absurden Behauptungen – in Abrede gestellt. Dies, obwohl sowohl die Schädigung als auch der Vorsatz des Beklagten zur eingetretenen Schädigung – Zerstörung des Vater-Kind-Kontaktes – dezidiert beweisrechtlich vorliegen.

Selbstverständlich ist der Vorgang auch als Fehlgutachten zu werten, da der Beklagte die Elternrechte und die Rechte des Kindes einzig aufgrund der Tatsache eines Konfliktes – der ja der Anlass der gerichtlichen Geltendmachung ist, sog. Gewaltschutzverfügung und dem Kläger aufgezwungenes sog. Kontaktverbot, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03 – zerstören will. Die Richterin, wie dargelegt, folgt dem zunächst nicht; erst auf Weigerung des Beklagten Moser, 1 BvR 725/18, beruft sie sich infolge willkürlich auf die sog. Empfehlung des Beklagten hier.

Weder das Landgericht Würzburg noch das OLG Bamberg gehen – wie in allen Verfahren üblich – in irgendeiner Weise auf den konkreten Beweisvortrag ein, wie die Beschlüsse hier zeigen.

Der Beklagte hat eine momentan im 15. Jahr andauernde willkürliche und irreversible Kindesentfremdung und Bindungsschädigung empfohlen und unter Vorsatz herbeigeführt und motiviert, wie dargelegt.

Über die Beweisanträge und Darstellungen des Klägers ist daher gemäß geltender Rechtsprechung vor ordentlichem Gericht Beweis zu erheben.

Dies versucht die Justiz Würzburg/Bamberg unter Verletzung der Grundrechte des Klägers strukturell zu verhindern, um die Willkür, Rechtswidrigkeit und die schuldhaften verfassungswidrigen Zerstörungen gegen den Kläger und dessen Tochter seit 2003 in eigener Sache zu vertuschen und zu verdecken.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Verbrecher in der Justiz Würzburg/Bamberg decken sich weiter selbst

Folgende Erwiderung ging an die Justiz Bamberg, nachdem der Fehlgutachter Dr. Groß durch „seine“ Justiz weiter vor Schadensersatzansprüchen dadurch geschützt werden soll, indem man sich einfach dumm stellt:
Beschluss OLG Bamberg, 5 W 4/15, Richterin Dr. Lorenz wegen Fehlgutachten Dr. Groß

Der Vorgang bietet längst insgesamt Anlass für einen UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS.

Der Präsident des OLG Bamberg, Clemens Lückemann, zur Tatzeit weisungsgebender Generalstaatsanwalt:
Foto

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 19. Februar 2015

Az. 5 W 4/15

Fehlgutachten Dr. Jörg Groß

Der Schriftverkehr ist weiter beweisrechtlich für jedermann einsehbar im Internet veröffentlicht unter https://martindeeg.wordpress.com/

Auf den sog. Beschluss vom 10.02.2015 wird wie folgt erwidert:

Es wird weiter von Rechtsbeugung zugunsten des Gerichtsgutachters Dr. Groß ausgegangen.

Die Richterin Dr. Lorenz schreibt u.a., Beschluss vom 16.02.2015, Az. 5 W 4/15:

….”Dem Beschwerdevorbringen ist nach wie vor eine schlüssige Sachdarstellung, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte ist bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen die Substanziierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839 BGB nicht herabgesetzt.
Der Kläger muss also die Umstände, die die Unrichtigkeit des gerichtlichen Gutachtens und die grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen (vgl. OLG Hamm, 22.10.2013, 9 U 235/12). Gemessen daran fehlt es dem Vortrag des Antragstellers an Substanz. Der Antragsteller hat schon nicht konkret dargelegt, welche von Dr. Groß unterbreiteten Tatsachen und Feststellungen unzutreffend gewesen sind, bzw. welche Schlussfolgerungen fehlerhaft gezogen wurden. Konkrete Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit begründen sollen, fehlen ebenso. Allein der Hinweis auf nicht beigefügte Gutachten kann eine schlüssige Sachdarstellung keinesfalls ersetzen.”….

Es wird weiter keine „grobe Fahrlässigkeit“ geltend gemacht sondern Vorsatz und ein Komplott zwischen Gutachter Dr. Groß und der Staatsanwaltschaft Würzburg bzw. den Verantwortlichen der Justiz Würzburg/ Bamberg (Clemens Lückemann, Thomas Trapp, Norbert Baumann, Thomas Schepping und Amtsgerichtsdirektor a.D. Stockmann), mich mittels eines vorsätzlich „vernichtenden“ Fehlgutachtens des Dr. Groß und einer konstruierten Straftat nach § 126 StGB dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren.

Der erhobene Vorwurf der schweren Freiheitsberaubung im Amt wird bislang innerhalb der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu vertuschen und unter dem Deckel zu halten versucht.

Dies ist ein glasklares auf Indizien, Zeugenvortrag und Beweisen gestütztes Ermittlungsergebnis.

Der Kläger hätte als 15 Jahre tätiger Polizeibeamter niemals für möglich gehalten, dass derarte Verbrechen bei einer deutschen Justiz möglich sind und dass Charaktere wie die genannten, offenbar durch parteipolitisches Geklüngel möglich geworden, sich einen derart rechtsfreien Raum schaffen und den Rechtsstaat zur Beute machen.

Auch die politisch Verantwortlichen der CSU decken die Vorgänge.

Zur Sache:

1.
Die Gutachten des Dr. Groß und des Prof. Nedopil sind nicht beigefügt, da die Gutachten ebenso wie die Verfahrensakten für jedermann, auch für das Gericht, beweisrechtlich im Internet einsehbar sind:

Neben der bereits genannten Homepage auf diesen Seiten:

http://www.chillingeffects.de/deeg.htm

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20W%FCrzburg&Datum=20.08.2010&Aktenzeichen=1%20KLs%20814%20Js%2010465/09

Das Gericht hat darüber hinaus die Verfahrensakten beim Landgericht Würzburg selbst beizuzuziehen.

Was die Richterin Lorenz mit der Aussage “Der Antragsteller hat schon nicht konkret dargelegt, welche von Dr. Groß unterbreiteten Tatsachen und Feststellungen unzutreffend gewesen sind, bzw. welche Schlussfolgerungen fehlerhaft gezogen wurden.“ sagen will, erschließt sich nicht.

Da die Tatsachenfestellungen beweisrechtlich erschöpfend und für jeden öffentlich nachlesbar vielfach aufgezeigt sind, scheint die Richterin diesbezüglich unter Realitätsverlust zu leiden.

Auf Grundlage des Fehlgutachtens Dr Groß reichte die Staatsanwaltschaft Würzburg, der Beschuldigte Thomas Trapp diesen Antrag ein:

Beweis:
Antragsschrift des Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg vom 16.10.2009, Az. 814 Js 10465/09

Hier einsehbar, u.a.:

Klicke, um auf 2009-10-16-trapp2.pdf zuzugreifen

Auf Seite 7 dieser Antragsschrift heißt es u.a.:

„6. Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB

Nach den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Groß vom 27.07.2009 und 12.10.2009 liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB zweifelsfrei vor (vgl. Sonderband Gutachten vom 04.04.2007, 27.07.2009 und 12.10.2009).

Der Sachverständige Dr. Groß führt im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61) mit narzisstischen und paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsanteilen leidet, welche nunmehr aufgrund des zwischenzeitlichen Verlaufs im Sinne einer wahnhaften Störung einzuordnen sei.

…Die Gefährlichkeitsprognose, die der Sachverständige Dr. Groß erstellt, ist vernichtend und zeigt das große Gefährdungspotential, welches vom Beschuldigten ausgeht.

Aufgrund der Gesamtumstände ergibt sich auch, dass der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich ist (vg. Hierzu Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 63 StGB, Rn. 19 m.w.N.).“

Dieses eklatante Fehlgutachten und der sog. Sachverständige Dr. Groß wird seit 2010 vor Strafverfolgung und zivilrechtlichen Forderungen geschützt, indem die Justiz Würzburg/Bamberg ihm offenkundig rechtsbeugend einen Persilschein ausstellt und offenkundig zu Lasten des Klägers versucht, das Fehlgutachten und die Ansprüche zu vertuschen.

Das eklatante Fehlgutachten des Dr. Groß ist seit 02. März 2010 durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil als solches bewiesen und dargelegt.

Ein Untersuchungsausschuss aufgrund der anhaltenden Vertuschung von Verbrechen im Amt bei der Justiz Würzburg/Bamberg ist angezeigt.

2.
In dem von der Richterin Lorenz genannten Urteil des OLG Hamm heißt es u.a.:

„Gemäß § 839a Abs. 1 BGB ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, demjenigen Verfahrensbeteiligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist (vgl. Staudinger-Wöstmann, BGB, Stand 2012, § 839a, Rn. 9f; MünchKomm-Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 839a Rn. 17).“

http://openjur.de/u/665621.html

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Fehlgutachter Dr. Groß weiter gedeckt: Dr. Susanne Lorenz, Bamberg, Az. 5 W 4/15

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Dieser Blog wird im Zweifelsfall nicht nur als Beweismittel dienen sondern auch als Dokumentation, wie eine realitätsabgewandte, selbstbezogene Täterjustiz Antragsteller und Geschädigte über Jahre mit formaljuristischem Phrasenmüll auflaufen lässt und so nicht nur den Rechtsstaat immer weiter delegitimiert sondern auch Einzelne RADIKALISIERT.

Auch Verbrecher im Justizwesen sind nichts weiter als schäbige Verbrecher!

Der Würzburger Gerichtsgutachter Dr. Gross hat mit einem eklatanten Fehlgutachten ermöglicht, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg mich sieben Monate zu Unrecht in der Forensik Lohr wegsperren konnte. Dieses Fehlgutachten sollte weiter dazu missbraucht werden, mich dauerhaft nach § 63 StGB wegzusperren. Von VORSATZ ist auszugehen.

Die Originalakten HIER: http://chillingeffects.de/deeg.htm

Groß fabulierte von „narzisstischer und paranoid-querulatorischer Persönlichkeitsstörung“ und attestierte wunschgemäß für die Staatsanwaltschaft Würzburg eine „vernichtende Prognose„: aufgrund einer von mir im Mai 2009 eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg) gehe von mir eine „erhebliche Gefahr“ für die Angehörigen der Justiz Würzburg aus, sei mit „erheblichen Straftaten“ zu rechnen und deshalb unbedingt eine dauerhafte Unterbringung nach 63 StGB zum „Schutz der Allgemeinheit“ zwingend.

Prof Dr. Nedopil hat diesen kompletten Schwachsinn im März 2010 in Obergutachten in die Tonne getreten: was vorliegt, ist eine Belastung aufgrund Kindesentzug und erzwungener Trennung! Keinerlei Voraussetzungen für §§ 20/21, 63 StGB!

Eine Richterin Dr. Susanne Lorenz erließ einen weiteren Beschluss, der die bisherigen Rechtsbeugungen und Vertuschungen der Täterjustiz Würzburg/Bamberg fortsetzt.

Beschluss OLG Bamberg, 5 W 4/15, Richterin Dr. Lorenz wegen Fehlgutachten Dr. Groß

Sie schreibt:

….“Dem Beschwerdevorbringen ist nach wie vor eine schlüssige Sachdarstellung, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte ist bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen die Substanziierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839 BGB nicht herabgesetzt.

Der Kläger muss also die Umstände, die die Unrichtigkeit des gerichtlichen Gutachtens und die grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen (vgl. OLG Hamm, 22.10.2013, 9 U 235/12). Gemessen daran fehlt es dem Vortrag des Antragstellers an Substanz. Der Antragsteller hat schon nicht konkret dargelegt, welche von Dr. Groß unterbreiteten Tatsachen und Feststellungen unzutreffend gewesen sind, bzw. welche Schlussfolgerungen fehlerhaft gezogen wurden. Konkrete Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit begründen sollen, fehlen ebenso. Allein der Hinweis auf nicht beigefügte Gutachten kann eine schlüssige Sachdarstellung keinesfalls ersetzen.“….

In dem von der Richterin selbst erwähnten Urteil des OLG Hamm – in dem es um eine Operation im Jahr 1990, die hierbei angewandte ärztliche Methode und ein diesbezügliches Gutachten geht – heißt es u.a. auch:

….“Gemäß § 839a Abs. 1 BGB ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, demjenigen Verfahrensbeteiligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist
(vgl. Staudinger-Wöstmann, BGB, Stand 2012, § 839a, Rn. 9f; MünchKomm-Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 839a Rn. 17).“…

https://openjur.de/u/665621.html

Alle Entscheidungen in dieser Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage beziehen sich auf das Prozesskostenhilfeverfahren!

Man verweigert offenkundig gezielt den Zugang zum Recht!

Das Bundesverfassungsgericht zur Gewähr der PKH:

…“Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).“

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/01/rk20130128_1bvr027412.html