Diese Zivilklage mit rein symbolischem Schadensersatzbetrag ist das Ergebnis der jüngsten Ereignisse im Fall Kachelmann und der Erörterungen von Lutz Lippke hier im Blog: es geht darum, zunächst in einem ZPO-Verfahren die Tatsachen so darzulegen, dass auch die Würzburger Justiz mit ihrem strukturellen Geklüngel nicht mehr in der Lage ist, die Fakten zugunsten ihrer Kumpel und Kollegen unter den Tisch zu kehren – und der Versuch nur noch mehr Aufmerksamkeit auf die Taten richtet:
(Im Zusammenhang mit der im Bericht genannten Unterlassungsklage gegen die Mainpost, in der vom LG Stuttgart PKH wegen der vorverurteilenden Schlagzeile „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ gegen die Mainpost bewilligt wurde, hatte ich Gespräch mit einem Rechtsanwalt, das Klage ganze ging dann aber im Furor der weiteren Entwicklung – Verbrechen Kindesentzug – unter).
Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 22. April 2017
Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gegen
Thomas Trapp, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg.
Begründung:
1.
Der Beklagte hat wie infolge beweisrechtlich dargelegt, mittels vorsätzlich unwahrer Strafanzeige die Strafverfolgung unter Az. 814 Js 10465/09 gegen den Kläger ohne Vorliegen einer Straftat, rechtswidrig, persönlich motiviert und unter Amtsmissbrauch erstattet.
Der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wird zunächst begrenzt auf 500 Euro, orientiert an der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung von 25 Euro/Tag für zu Unrecht erlittene Haft vom 17.07.2009 bis 05.08.2009, die unstreitig aufgrund des vom Beklagten erwirkten Haftbefehls vom 22.06.2009 (Anlage 2) erfolgte.
Das eine zu Unrecht erlittene Haft vorliegt, ist unstreitig.
Im entsprechenden Urteil zu Az. 814 Js 10465/09 heißt es:
„Im Namen des Volkes:
1. Der Angeklagte Martin Deeg wird freigesprochen“
Zeugnis:
Dr. Claus Barthel, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Beweis:
Anlage 1: Urteil vom 20.08.2010
Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht, weil er wie infolge mittels Beweisvortrag und Zeugenbenennung dargelegt, in seiner Funktion als Staatsanwalt wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet und so – wie von ihm beabsichtigt – die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Kläger herbeigeführt hat. Hierdurch hat sich der Beklagte der Freiheitsberaubung im Amt schuldig gemacht. Die erlittene Freiheitsentziehung beruht unmittelbar auf dem vom Beklagten beantragten Haftbefehl (Anlage), zu dessen Erlangung der Beklagte durch wahrheitswidrige Anzeige und falsche Aussagen vorsätzlich getäuscht hat.
Hierfür spricht das Ergebnis des vom Beklagten initiierten Verfahrens, das in Hauptverhandlung unter Az. 814 Js 10465/09 mit Freispruch endete.
Bedeutsam ist hierbei, dass die Schilderungen des Beklagten zum angeblichen Tatvorwurf nicht mit den Ergebnissen der Hauptverhandlung in Übereinstimmung zu bringen sind und die Aussagen des Beklagten in seiner Funktion als vorgeblich Geschädigter und Staatsanwalt in einer Person erhebliche Plausibilitätsdefizite aufweisen.
Der Beklagte hat auch mit direktem Vorsatz gehandelt. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass es ihm gerade und vorrangig darauf angekommen ist, die Verhaftung des Klägers herbeizuführen.
§ 239 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdnr. 70).
Der Beklagte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, weil er den Kläger gegenüber Richtern der Justizbehörde und den weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig einer schweren Straftat des beabsichtigten Mordes an Personen bei diesen Justizbehörden beschuldigte und dadurch wissentlich und seinem Willen gemäß die Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers herbeiführte.
Die erlittene Freiheitsentziehung beginnend mit dem 21.06.2009 beruht zwar unmittelbar auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009. Der Beklagte muss sich jedoch das auf seinen Angaben beruhende Handeln der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts im Wege der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zurechnen lassen. Der Beklagte hatte Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und seiner Funktion und seinem Nimbus als Staatsanwalt.
Denn er täuschte die Ermittlungsbehörden, indem er bei dem Vizepräsident des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt am 12.06.2009 den Kläger der Wahrheit zuwider wegen zahlreicher Morde und einem akut drohenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg anzeigte und hierzu falsch aussagte. Aufgrund der Bekundungen des Beklagten Trapp und aufgrund der bei ihm festgestellten Motivlage, weshalb er die unrichtige Vorstellung hervorrief, der Kläger habe akut eine Vielzahl von Morden/einen Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg geplant und dies nach Ausbleiben als Androhung derselben anglich, die der Kläger beabsichtigt habe, erließ die Haftrichterin des Amtsgerichts Würzburg am 22.06.2009 den Haftbefehl gegen den Kläger.
Zeugnis:
Lothar Schmitt, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg
Leichtfertige Beschuldigungen oder sogar wissentlich unwahre Angaben sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und zur Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG a.a.O.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 193 Rdnr. 32).
2.
Mit Datum vom 18. Mai 2009 reichte der Kläger beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten Thomas Trapp in seiner Funktion als Bediensteter der Staatsanwaltschaft Würzburg ein.
Beweis:
Anlage 2: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten, 18.05.2009
Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009
In dieser Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es:
„Die letzte „Anklageschrift“ mit Konstruktion einer Straftat der „versuchten Nötigung“ unter Aktenzeichen 814 Js 5277/08 ist in Anlage beigefügt. Auf weitere vorhergehende Vorgänge, die alle mehrfach geltend gemacht wurden, wird verwiesen, insbes. auf Bericht des Klägers vom September 2008.“
Infolge wird präzisiert und aus dieser vom Beklagten gefertigten Anklageschrift in der Dienstaufsichtsbeschwerde zitiert.
Der Beklagte missbrauchte als Antragsgegner der Beschwerde infolge unter Ausnutzung seines Amtes und seines Nimbus als Staatsanwalt diese gegen sich gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde, um gegen den Kläger persönlich motiviert und unter Täuschung von Dritten eine im Ergebnis zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu verwirklichen.
Der Beklagte behauptete wider besseres Wissen, dass der Kläger in der gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde mitteile, einen „Amoklauf wie in Winnenden“ durchzuführen beabsichtige, und zwar bei den Justizbehörden Würzburg. Hierbei beabsichtige er den „Mord an einer unbekannten Anzahl Menschen“.
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09
Diese vorgebliche Lesart des Beklagten ist völlig absurd und ergibt sich weder aus dem Gesamtkontext noch ist aus den vom Beklagten infolge zweckmäßig herausgerissenen Passagen der Dienstaufsichtsbeschwerde. Nirgends ist auch nur ansatzweise etwas herauszulesen, was als Androhung, Ankündigung oder sonst in Zusammenhang mit einem in irgendeiner Form drohenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg zu lesen ist.
Nirgends ist auch nur ansatzweise herauszulesen, dass am 12.06.2009 durch dieses am 18.05.2009 versandte an Behörde gerichtete Beschwerde nun „akut“ irgendeine Gefährdung für irgendeinen Bediensteten der Justizbehörden Würzburg drohe.
Beweis:
Anlage 2: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten, 18.05.2009
Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009
Der Beklagte unterliegt dem Legalitätsprinzip. Von einer Angststörung beim Beklagten ist nichts bekannt, mit dieser wird auch nirgends argumentiert.
Es gelang dem Beklagten infolge jedoch mit selbstgefertigten alarmistisch formulierten Anträgen und Schriftsätzen wiederum unter Ausnutzung seines Nimbus als Staatsanwalt und mittels aus dem Kontext gerissenen Passagen mittels Schlagworten bei unbedarften Dritten, denen der Gesamtsachverhalt – insbesondere die Tatsache, dass es sich a) um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den hier: Anzeigeerstatter selbst handelt, die b) bereits vor Wochen eingereicht wurde – nicht bekannt war und was der Beklagte gezielt verschleierte, einen solchen Eindruck gezielt zu erwecken, was erkennbar das Ziel des Beklagten war, um eine unrechtmäßige Verhaftung des Klägers zu erzwingen.
Als unmittelbares Opfer dieser Täuschungen des Beklagten ist die den Haftbefehl vom 22.06.2009 und nach der bereits erfolgten Festnahme am 21.06.2009 ausstellende Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn anzusehen, die sich bei Erstattung des Haftbefehls auf die Angaben des Beklagten glaubte verlassen zu können und aufgrund der geschickten Tatbegehung durch den Beklagten für dessen Täuschungsabsicht offenbar keinen Anknüpfungspunkt gesehen hat, der es ihr möglich gemacht hätte, die Falschangaben und Falschbeschuldigungen des Beklagten als solche zu erkennen.
Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Hierbei sei vermerkt, dass an anderer Stelle durch Vorsitzende Richterin der Justizbehörde Würzburg öffentlich bekannt gegeben worden war, dass man bei den Justizbehörden nicht über die Kapazitäten verfüge, Anträge der Staatsanwaltschaft so zu prüfen, wie es die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorsehen. Das genaue Zitat hierzu:
„Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.“
(Quelle: Mainpost, Artikel vom 26.12.2012)
So wurde auch hier im Verfahren 814 Js 10465/09 zu Lasten des Klägers wortwörtlich und ohne jede weitere Prüfung von der Zeugin Weisensel-Kuhn der Antrag des Beklagten als Staatsanwalt in den Haftbefehl vom 22.06.2010 übernommen, wie es vom Beklagten in Kenntnis der Praxis beabsichtigt und gewollt war.
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Insbesondere wurde der Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn der Originalschriftsatz des Klägers, nämlich die Dienstaufsichtsbeschwerde, auf der sich die vom Beklagten inszenierte Strafverfolgung begründen sollte, gezielt vorenthalten.
Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Nachdem es dem Beklagten jedoch trotz weiteren Aktionismus, Amtsmissbrauchs und nötigendem Druck auf Polizeibeamte in Stuttgart (weiterer Sachverhalt) dennoch nicht gelang, den Kläger festnehmen zu lassen, konnte der Beklagte seine Lüge von einem vorgeblich akut drohenden Amoklauf des Klägers ab 12.06.2009 bei den Justizbehörden Würzburg, die er laut Beklagtem angeblich in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 angekündigt habe, nicht mehr aufrecht erhalten.
Der vom Beklagten als „akut“ drohend dargestellte Amoklauf, den der Beklagte zweckgerichtet phantasierte, fand nicht statt, obwohl der Kläger, der nach Eindruckerweckung des Beklagten am 12.06. quasi bereits mit geladenen Waffen vor dem Justizgebäude stand, erst am 21.06.2009 in Stuttgart festgenommen wurde, weshalb der Beklagte von dieser Lüge notgedrungen abrücken musste.
Zeugnis:
Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Infolge änderte der Beklagte einfach seine Lüge dahingehend, dass der Kläger zwar einen Amoklauf „geplant“ habe – davon aber „freiwillig abgerückt“ sei. Nur deshalb habe quasi der „Mord an einer unbekannten Anzahl“ von Menschen nicht stattgefunden.
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09
Der Beklagte erwirkte so ohne Vorliegen einer Straftat und einzig infolge der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Person einen Haftbefehl, der sich infolge seines Vortrags wie folgt auslässt:
In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde „teilte der Beschuldigte, der unter dysthymen Störungen i.S. eines chronischen depressiven Rückzugszustandes (ICD-10 F 34.1) und einer biographisch-fundierten Selbstwert- und Beziehungsproblematik mit narzisstischen und schizoiden Anteilen (ICD-10 F 60.8) leidet, mit, dass er ebenso wie in Winnenden einen Amoklauf gerichtet gegen die Mitarbeiter der Justizbehörden Würzburg – insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg – beabsichtigt.“
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09
Weiter führt der Beklagte in dem am 22.06.2009 ausgestellten Haftbefehl aus, nachdem der Kläger bereits am 21.06.2009 auf Betreiben des Beklagten festgenommen wurde:
„Von dem Vorhaben des versuchten Mordes (sic!) in einer unbekannten Anzahl ist der Beschuldigte freiwillig zurückgetreten.“
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Dass die Festnahme vor Erlass des Haftbefehls durch den Beklagten erfolgte, ergibt sich aus dem Zeitungsbericht der Stuttgarter Zeitung in der Ausgabe vom 22.09.2009. Von einem drohenden Amoklauf, der zu den Maßnahmen führte, ist hier nicht die Rede, vielmehr ergeht man sich in den in der Presse üblichen hämischen Allgemeinplätzen.
Der Kläger wird als „Mann ohne festen Wohnsitz“ dargestellt, der „seit einiger Zeit in Bayern zur Fahndung ausgeschrieben“ sei, da er sich mit „Gewaltdelikten schuldig“ gemacht habe.
Beweis:
Anlage 4: Artikel der Stuttgarter Zeitung, Printausgabe vom 22.06.2009 unter der Überschrift „Verbrecherjagd – Im Endspurt gefasst“
Artikel Stuttgarter Zeitung22.06.09
Da die Lüge des Beklagten, der Kläger habe einen Amoklauf und „mehrfachen Mord“ geplant und am 12.06. akut begehen wollen von der Realität überholt worden war, fabuliert der Beklagte nun ohne jeden Erkenntnisansatz dahingehend eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“ durch die Einreichung der Dienstaufsichtsbeschwerde. Dies durch bloße Behauptung, die an das Staatsministerium und eine Zivilkammer des Landgerichts Würzburg gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde hätte vorgeblich auch irgendwie an eine nicht näher bestimmte „Öffentlichkeit“ zur Kenntnis gelangen könnte, die sich tatbestandsgemäß § 126 StGB „gestört“ und beeinträchtigt fühlen könnte, was der Kläger nun irgendwie beabsichtigt habe.
Zitat:
„Hierbei nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass dieses Schreiben weitergegeben wird und somit für die Öffentlichkeit bestimmt war.
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09
Auf Grundlage dieses vom Beklagten wahrheitswidrig erwirkten Haftbefehls wurde der Kläger infolge bis zum 04. März 2010 seiner Freiheit beraubt. Eine weitere Freiheitsberaubung im Amt auf Grundlage dieses rechtswidrigen Haftbefehls erfolgte vom 12. März 2010 bis 22. April 2010.
Nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, wo festgestellt wurde, dass von Anfang an keine Straftat vorlag und der Kläger zu Unrecht zehn Monate in Untersuchungshaft war, wirkte der Beklagte darauf hin, dass dem Kläger die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung verweigert wurde. Der Kläger hat aufgrund der rechtswidrigen Maßnahmen bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten, obwohl ihm diese von der Kammer unter Vorsitz des Zeugen Dr. Barthel zugesprochen worden war.
Zeugnis:
Dr. Claus Barthel, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Beweis: Akte 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg
Über den Charakter der Verantwortlichen und die Eignung zur Führung von Amtsgeschäften in einer rechtsstaatlichen Justizbehörde wird auch an anderer Stelle zu erörtern sein.
Dass der Beklagte sein Amt als Staatsanwalt hier nicht zur Strafverfolgung gemäß dem Legalitätsprinzip der zur Gefahrenabwehr ausübte sondern dieses ausschließlich persönlich und karriereorientiert zur gezielten Schädigung des Klägers missbrauchte, ergibt sich aus dem folgenden Beweisvortrag.
Hierbei ist mit zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tat des Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Würzburg als sog. Querulant stigmatisiert und seit 2004 zahlreichen rechtswidrigen und sinnfrei-aktionistischen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die auch in einschlägigen, grob unrichtigen und plakativen Presseberichten der Mainpost (vgl. Anlage 5) beginnend 2005, Niederschlag fanden, wie sich bei Bestreiten des Beklagten bezüglich dieses Motivs ohne weiteres beweisrechtlich darlegen lässt.
Die Mainpost wurde vom Beklagten hier offenkundig zur öffentlichen Vorverurteilung, Stigmatisierung des Klägers und Stimmungsmache in Bezug auf seine weitere Zielsetzung missbraucht.
Der Beklagte konnte sich daher bei der von ihm angestrebten dauerhaften Inhaftierung und medienwirksamen Verhaftung des Klägers als „Amokläufer“ daher entsprechenden internen Beifalls und positiver Wirkung auf seine Karriere sicher sein.
3.
Die am 18.05.2009 an das Staatsministerium der Justiz – das die Dienstaufsicht über die bayerischen Staatsanwälte ausüben sollte – zugesandte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten wurde vom dortigen Ministerialrat Hans Kornprobst ordnungsgemäß bearbeitet und dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht nach Weitergabe der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zugesandt, 06. Juni 2009.
Zeugnis:
Hans Kornprobst, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München
Über diese ordnungsgemäße Sachbearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Zeugen Kornprobst versuchte der Beklagte infolge zu täuschen, obwohl er als Staatsanwalt verpflichtet ist, § 160 (2) StPO, diese zur Entlastung des Klägers führende Tatsache zu benennen.
So heißt es hier:
„(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“
Da der Beklagte Trapp hier jedoch als vorgeblich Geschädigter einer Straftat und vorgeblicher Strafverfolger in einer Person tätig wurde, vertuschte er zielgerichtet diese den Kläger entlastende Tatsache, dass der Jurist Kornprobst keinerlei Straftat oder sich ergebende Bedrohung in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp erkannte, gezielt anstatt sie offenzulegen.
Noch wesentlich deutlicher und schwerwiegender wird dieser Verstoß und Sachverhalt dadurch, dass eine identische Ausfertigung der Dienstaufsichtsbeschwerde als Klageschrift an die Zivilkammer des Vorsitzenden Dr. Bellay beim Landgericht Würzburg ging, der als ehemaliger und erfahrener Staatsanwalt (ab 2004 Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Würzburg, ab 2005 Oberstaatsanwalt) ebenfalls keinerlei Straftat oder sich ergebende Bedrohung in dem Schreiben sah, den Schriftsatz unter Hinzuziehung und in Besprechung mit dem Richter und Berichterstatter Dr. Müller Teckhoff ordnungsgemäß bearbeitete und dem Kläger infolge einen diesbezüglichen Beschluss zukommen ließ.
Dem Berichterstatter habe er die Akte bereits am 05.06.2009 zugeleitet.
Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12,
04229 Leipzig
Beweis:
Anlage 5:
Urteil des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010, Zeugenaussage Thomas Bellay, Seite 23/24
Anstatt diesen Sachverhalt offenzulegen, dass auch dieser erfahrene Jurist den Kläger entlastend keinerlei Straftat und Bedrohungslage in den Schreiben erkannt hat, versuchte der Beklagte infolge über den damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt, der sich laut eigener Zeugenaussage in Hauptverhandlung zu Az. 814 Js 10465/09 die Angaben Trapps unkompliziert zu eigen machte, offenkundig Einfluss auf den Zeugen Dr. Bellay zu nehmen.
Zu diesem Zweck telefonierte Schmitt, der offenkundig von Trapp entweder instrumentalisiert wurde oder infolge als Mittäter bei der Freiheitsberaubung im Amt anzusehen ist, offenkundig mit dem Zeugen Bellay, um diesen von seiner Meinungsbildung abzubringen, diese zu ändern und infolge ebenfalls eine Straftat in dem Schreiben zu behaupten.
Zeugnis:
Lothar Schmitt, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg
Eine andere Erklärung dafür, dass Schmitt mit diesem Sachverhalt an den Zivilrichter Dr. Bellay herantritt, erschließt sich nicht.
Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12,
04229 Leipzig
In der Zeugenaussage gibt Lothar Schmitt an, dass das Telefonat mit dem Zeugen Bellay nach dem 12.06.2009 stattfand.
Zeugnis:
Lothar Schmitt, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg
Um Schmitt nicht zu kompromittieren, wurde in der schriftlichen Urteilsschrift eine kollegenschützende wohlwollende Lesart des vollkommen absurden und rechtsfremden Gebaren des Zeugen Schmitt benannt, nämlich die, dass Schmitt glauben machen konnte, aufgrund eines Vorganges von 2005, mit welchem er als Bediensteter der Staatsanwaltschaft befasst war, nun 2009 einen „Wissensvorsprung“ in Bezug auf die Person des Klägers zu haben. Erst auf Nachfrage räumte Schmitt ein, dass er bis zur Hauptverhandlung und seiner Zeugenvernahme dem Kläger noch nie begegnet war und keinerlei Wissen über diesen hat.
Zeugnis:
Dr. Claus Barthel, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Beweis:
Urteil des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010
Ob eine gezielte indirekte Beeinflussung des Zeugen Bellay durch den Beklagten Trapp über dessen Mittäter Lothar Schmitt in diesem Kontext vorliegt, kann hier insoweit offen bleiben. Zweifelsfrei belegt ist jedoch, dass der Beklagte Trapp seiner Verpflichtung als Staatsanwalt nicht nachkam und diese objektiv den Kläger massiv entlastenden Tatsachen und die beiden Zeugen verschwiegen hat und die Staatsanwaltschaft bis in die Hauptverhandlung über diesen Sachverhalt zu täuschen versuchte.
Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Die Zeugen Kornprobst und Bellay mussten erst gegen den Widerstand der Staatsanwaltschaft, die als vorgeblich Geschädigte und Partei in diesem Verfahren dieses selbst initiiert hat, durch den Rechtsbeistand des Klägers, Christian Mulzer, in das Verfahren eingeführt werden.
Zeugnis:
Christian Mulzer, Rechtsanwalt, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg
Der Beklagte behauptete wie bereits genannt wider besseres Wissen, dass der Kläger in der gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde einen „Amoklauf wie in Winnenden“ beabsichtige, und zwar bei den Justizbehörden Würzburg. Hierbei beabsichtige er den „Mord an einer unbekannten Anzahl Menschen“. (Darlegungen des Beklagten in der Aktenlage zu 814 Js 10465/09).
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Zu dieser Lesart der Dienstaufsichtsbeschwerde kommt der Beklagte offenkundig unter bislang nicht geklärten Umständen am Freitag, 12.06.2009.
Obwohl die Dienstaufsichtsbeschwerde bereits am 18.05.2009 mit genanntem Ergebnis – weder Straftat noch Bedrohung – sowohl an die Empfänger Kornprobst, Staatsministerium als auch Bellay, Landgericht Würzburg gegangen war, kam der Beklagte Trapp Wochen später schlagartig zu der Erkenntnis, dass hier eine akute Bedrohungslage bei den Justizbehörden Würzburg vorliege, dergestalt, dass ein Amoklauf durch den Kläger akut anstehe.
Den Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt, überzeugte der Beklagte und nach Zeugenaussage von Schmitt selbst in Hauptverhandlung offenkundig ohne weiteres von dieser Sichtweise.
4.
Die Darstellung des Beklagten wird noch unglaubwürdiger durch dessen weitere Vorgehensweise:
Er beauftragt die Polizeibeamtin Vierheilig mit der Festnahme des Klägers an dessen Wohnsitz in 97299 Zell am Main, Austraße 3.
Dies scheitert, da der Kläger bereits im April 2009 diesen Wohnsitz aufgegeben hat und seither überhaupt nicht mehr im Landkreis Würzburg aufhältig war.
Infolge ruft die Zeugin Vierheilig am Nachmittag des 12.06.2009 den Kläger zweimal auf dessen Handy an. Als der Kläger sich jeweils mit Namen meldet, legt die Zeugin auf.
Eine Handyortung findet nicht statt.
Zeugnis:
Dagmar Vierheilig, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg
Wenn es, wie vom Beklagten behauptet, hier um die Verhinderung einer Vielzahl von Morden gegangen wäre, wäre ein solches Vorgehen absurd.
Es wäre neben massiven Fahndungsmaßnahmen, ggf. einer Öffentlichkeitsfahndung, eine sofortige Handyortung zwingend angezeigt gewesen.
Bereits diese halbgaren Instruktionen an die vom Beklagten instruierte Polizei zeigt, dass es ausschließlich um Repression gegen den Kläger geht, der es wagte, über den Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erstatten und ohnehin lästig ist und keinesfalls um Gefahrenabwehr, wie zu diesem Zeitpunkt noch außenwirksam behauptet.
5.
In der Woche vom 15.06.2009 bedroht der Beklagte Trapp unter Amtsmissbrauch in seiner Funktion als Staatsanwalt den Stuttgarter Polizeihauptkommissar Michael Scheffel mit der Drohung eines Disziplinarverfahrens und Strafverfolgung wegen vorgeblicher Strafvereitelung, wenn – so der Zeuge Scheffel – der Kläger „nicht endlich festgenommen“ wird.
Mittlerweile war dem Beklagten bekannt geworden, dass der Kläger seit 29.04.2009 unter der Adresse Maierwaldstraße 11, 70499 Stuttgart gemeldet ist und dort auch wohnhaft ist.
Nichtsdestotrotz wurde infolge fabuliert, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz, um den nicht vorhandenen Haftgrund der Fluchtgefahr behaupten zu können.
Da die Polizei Stuttgart den Kläger dennoch nicht festnahm und der Beklagte zunehmend unter Druck geriet, da er bereits am 12.06.2009 wider besseres Wissen behauptet hatte, durch den Kläger drohe ein akuter Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg, ließ er diesen Ärger offenkundig u.a. an dem Polizeibeamten Scheffel aus, der diesen Aktionismus und die rechtsfremde persönlich motivierte Vorgehensweise des Beklagten durchschaute.
Zeugnis:
Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart
6.
Dem Beklagten gelang darüber hinaus nach Durchsetzung seines Zieles, der Inhaftierung des Klägers mittels unwahrer Strafanzeige ein weiterer Coup.
Unter Ausnutzung seines Nimbus als Staatsanwalt und seines Ansehens bei dem Kollegen Erik Ohlenschlager, zu diesem Zeitpunkt Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Würzburg, gelang es dem Beklagten, einen Aritkel in der örtlichen Mainpost zu lancieren, dessen einzige Quelle die Staatsanwaltschaft Würzburg, mithin die Behörde des Beklagten fungierte, dies als sog. „privilegierte Quelle“.
Bereits am 25.06.2009 wurde der Kläger so öffentlich als Amokläufer vorverurteilt und an den Medienpranger gestellt, was vom Beklagten bewusst herbeigeführt und gewollt war, um Fakten in Bezug auf seine Zielsetzung schaffen, die in der Vernichtung des Klägers bestand.
In dem Pressebericht vom 25.06.2009 des sog. Gerichtsreporters Patrick Wötzel heißt es unter Missachtung der Unschuldsvermutung wie folgt:
„Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist drohte mit Amoklauf
Ein 39-jähriger Ex-Polizist hat im Mai der Würzburger Justiz einen „Amoklauf, Mord und Totschlag“ angedroht. Am Sonntag wurde der sportliche 39-Jährige als Teilnehmer des Halbmarathons in Stuttgart verhaftet. Wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und Beleidigung war er bereits mehrfach vor Gericht.“
Beweis:
Anlage 6:
Artikel der Mainpost vom 25.06.2009 unter Überschrift „Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“.
Die Rechtsvertretung der Mainpost GmbH, Dr. Johannes Weberling Rechtsanwälte, Berlin teilten mit Schriftsatz vom 01.02.2013 wie folgt mit, Seite 3:
„Die Aussage, der Antragsteller habe mit einem Amoklauf gedroht“, stammt von der Staatsanwaltschaft, nämlich dem Staatsanwalt Erik Ohlenschläger…“
Beweis:
Anlage 7: Schriftsatz, Dr. Johannes Weberling Rechtsanwälte, 01.02.2013
Vom Landgericht Stuttgart wurde infolge Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag gewährt:
„Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, es zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe im Mai 2009 der Würzburger Justiz einen „Amoklauf, Mord und Totschlag“ angedroht, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 25.06.2009.“
Beweis:
Anlage 8: Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2013, Az. 11 O 100/13
Der Zeuge Erik Ohlenschlager berief sich bei Bekanntgabe der Falschmeldung an das örtliche Presseorgan ebenfalls ausschließlich auf die unwahre Strafanzeige und die Angaben des Beklagten.
Zeugnis:
Erik Ohlenschlager, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg
Anstatt eine objektive Berichterstattung über die hier dargelegten Fakten zu veranlassen, ziehen sich Verantwortliche der örtlichen Mainpost, nachdem sie den Kläger (identifizierend) fälschlich öffentlich eines Verbrechens beschuldigten, bis heute hämisch und mit Beleidigungen und Entwertungen über den Kläger her.
So wandte sich der offenkundig federführende Gerichtsreporter Manfred Schweidler in einem unter dem Pseudonym „sailor3071“ verfassten Forumskommentar, in welchem er im Plural fabuliert, sich direkt an den Kläger , in welchem er ihm im oben genannten Sachverhalt weiter eine „Drohung“ unterstellt, wobei er gönnerhaft einräumt, dass die „Reaktion“ (10 Monate Freiheitsberaubung u.a.) „überzogen“ gewesen sein mag:
„Herr Deeg, Natürlich hat die ganze Welt nichts wichtigeres zu tun als Ihnen zu schaden…… Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen. Bis heute tun Sie nichts, um bei unbefangenen Beobachtern Verständnis für ihre Position zu fördern. ….Aber Sie selbst fühlen sich schon berechtigt, jeden anderen mit Dreck zu bewerfen, der Ihnen nicht die Füsse küsst. Letzteres haben wir bisher nicht getan und werden wir künftig nicht tun – und wenn Sie noch so sehr glauben, es gäbe kein bedauernswerteres Justizopfer als Sie.“
Beweis:
Anlage 9: Ausdruck des Kommentars des Zeugen Schweidler unter Pseudonym “sailor 3071“ vom 26.11.2016, 18:45 Uhr:
7.
Der Beklagte täuschte die Zeugin Weisensel-Kuhn zwecks Erlangung des Haftbefehls vom 22.06.2009 über das Vorhandensein eines Haftgrundes der Fluchtgefahr.
So heißt es im Haftbefehl vom 22.06.2009:
„Im diesem Verfahren (Anm. des Klägers: Az. 161 Ds 814 Js 824/06) hat das Amtsgericht Würzburg am 26.05.2009 einen Sicherungshaftbefehl erlassen, der – aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte offenkundig untergetaucht ist – erst am 21.06.2009 vollzogen werden konnte. In diesem Verfahren droht dem Beschuldigten ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.“
Beweis:
Anlage 3: Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09
Richtig ist, dass der Beklagte seit 29.04.2009 ordnungsgemäß in 70499 Stuttgart, Maierwaldstraße 11 angemeldet und wohnhaft ist. Der Kläger wohnt dort bis zum heutigen Tag.
Beweis:
Anlage 10: Anmeldebestätigung des Amts für öffentliche Ordnung vom 29.04.2009
Die bloße Tatsache, dass die irgendwann vom Beklagten losgeschickten Polizeibeamten den Kläger im Laufe des Zeitraums vom 12.06. bis 21.06.2009 nicht in der Wohnung antrafen, missbrauchte der Kläger zielgerichtet zu der selbstreferentiellen Falschbehauptung, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz, was eine Fluchtgefahr begründe.
Richtig ist, dass der Kläger während er angeblich untergetaucht war, vielfach mit dem Zeugen Scheffel telefonierte.
Gegenüber dem Zeugen Scheffel begründete der Beklagte die Festnahmeabsicht gegenüber dem Kläger nicht mit einem vorgeblich am 26.05.2009 erlassenen Sicherungshaftbefehl sondern mit den erst mit Haftbefehl vom 22.06.2009 bekanntgegebenen Phantasien in unwahrer Strafanzeige.
Da dies offenkundig Phantasien des Beklagten waren, wurde der Sachverhalt von der Polizei Stuttgart auch nicht ernst genommen. Man hat hier offenbar erkannt, dass es sich um eine persönlich motivierte Angelegenheit seitens des Beklagten handelt, die dieser unter Missbrauch seines Amtes als Staatsanwalt losgetreten hat.
Zeugnis:
Michael Scheffel, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart
Weitere Zeugen bei der Polizei Stuttgart, die in Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung gegen den Kläger erst unter Druck zu Maßnahmen veranlasst wurden, sind bei Bedarf zu benennen.
Der Kläger wurde infolge am 21.06.2009 als Teilnehmer des Halbmarathons in Stuttgart (Anlage 4) festgenommen. Dorthin fuhr er von seinem gemeldeten Wohnsitz, an welchem er sich auch die gesamte Woche zuvor aufgehalten hatte.
Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für diese berechtigte und begründete Klage ist beigefügt.
Das Schreiben wird im Zusammenhang mit Strafanzeigen und Vorwurf struktureller Korruption zu Lasten des Klägers und insbesondere Tatvorwurf der Freiheitsberaubung im Amt in Mehrfertigung den Polizeibehörden Stuttgart übergeben und auch im Internet veröffentlicht.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.