Pfarrer Rainer Hinzen, Vorstand der Diakonie Stetten e.V.: Klienten werden bewusst geschädigt, Mitarbeiter werden bekämpft und eingeschüchtert, Suizide provoziert – Ausgrenzung statt Kommunikation, Frömmelei und Heuchelei als Führungsgrundsatz

Hervorgehoben

Offener Brief an den Verwaltungsrat der Diakonie Stetten, Vorsitzender Herr Hans-Peter Ehrlich

Die Diakonie Stetten verfügt über zahlreiche hochmotivierte, ehrliche und integre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Einer dieser Mitarbeiter ist die Ausnahmepersönlichkeit Gisbert Stöppler, dessen Persönlichkeit und Verbindlichkeit ich nur als vorbildlich und inspirierend bezeichnen kann.

Es war Gisbert Stöppler, der mich 2018 – nach bereits zwei Jahren Tätigkeit für die Wohngruppe – motivierte, mit 49 Jahren die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger zu beginnen und mir eine Perspektive bot.

Motivierend und handlungsleitend hierbei waren für mich die Klientinnen und Klienten und das Menschenbild, das auf der Arbeitsebene durch die Fachkräfte und Mitarbeiter gelebt wird.

Diese Perspektive wurde nun auf boshafteste, dümmste und widerwärtigste Weise durch den Vorstandsvorsitzenden und Pfarrer Rainer Hinzen sowie dessen Justiziar Thilo Bachmann zerstört.

Hinzen und Bachmann sind was Charakter und Integrität angeht das Gegenteil von Gisbert Stöppler: sie schaden der Diakonie, den Klientinnen und Klienten, Mitarbeiter werden wie Aussätzige behandelt, ausgegrenzt, diffamiert.

Ich fordere daher die unverzügliche Ablösung und Entlassung von Pfarrer Rainer Hinzen und Justiziar Thilo Bachmann durch den Verwaltungsrat.

– Mitarbeiter, die sich über Fehler und Missstände beschweren werden gemobbt und rausgeworfen.

So versucht der Justiziar Thilo Bachmann seit März 2021 mit großem Eifer, mich loszuwerden, da ich beharrlich wegen Fehlern bei der Personalstelle der Diakonie nachgehakt habe. Dort behauptete man, man habe mehrere Schreiben seit 2018 nicht erhalten, erst die Einschaltung der Schuldnerberatung Stuttgart führte dazu, dass der Fehler eingestellt wurde.

– Mitarbeiter, die um Gespräche und Kommunikation ersuchen, werden durch Bachmann und Hinzen auflaufen gelassen, Kommunikation verweigert, nicht nur gegenüber den Mitarbeitern selbst sondern auch gegenüber der Mitarbeitervertretung und der Ludwig-Schlaich-Akademie, die für die Ausbildung neuer Fachkräfte verantwortlich ist.

– Statt Transparenz und Miteinander praktizieren Hinzen und Bachmann einen Führungsstil der Verschlagenheit und Hinterhältigkeit: die Geschäftsbereichsleitung wird als Erfüllungsgehilfe vorgeschickt, um bei den Vorgesetzten auszuloten, wie man Mitarbeitern am besten Schaden zufügen kann, ob und wie sie zu diskreditieren sind.

– Solidarität unter Mitarbeitern wird gezielt untergraben, Mitarbeiter werden gegeneinander ausgespielt, Einzelne werden als Paria stigmatisiert, um Abschreckung, Einschüchterung und Druck auf die anderen Mitarbeiter auszuüben: wer sich beschwert, dem geht es wie dem…..Ein Klima der Angst statt Fehlerkultur!

Die Diakonie Stetten unter der Führung von Pfarrer Rainer Hinzen steht wegen der Corona-Krise vor großen Herausforderungen. Dabei geht’s auch um viel Geld. © Benjamin Büttner https://www.zvw.de/lokales/kernen/diakonie-stetten-zieht-corona-zwischenbilanzsechs-todesopfer-hoher-finanzieller-schaden-gro%C3%9Fe-hi_arid-193910

Ich habe im Laufe meines Lebens als Vater, als Polizeibeamter, als Mediator und als Antragsteller und Opfer der Justiz viele Charaktere wie Bachmann und Hinzen getroffen: Blender, die sachliche Kritik als Majestätsbeleidigung betrachten, sich persönlich gekränkt fühlen, sobald sie auf Fehler hingewiesen werden – die aber im Gegenzug keinerlei Hemmung haben, ihre Feindseligkeit, Bösartigkeit und durch Status und Amt geprägte Hybris auszuleben und „Untergebene“ zu vernichten.

Wegen solcher Vorgesetzter haben sich mehrere Kollegen bei der Polizei mit der Dienstwaffe erschossen.

Was hier hinzukommt ist die Doppelmoral, die Heuchelei, die Ausnutzung der Fassade einer christlichen Institution durch Hinzen und Bachmann, die Instrumentalisierung von deren Leitbildern, Werten und Führungsgrundsätzen, die öffentlich propagiert werden: Transparenz und Kommunikation, Miteinander, Zusammenhalt, Fürsorge, Vorbildfunktion, Verantwortungsübernahme, Ehrlichkeit…..

Ein Gisbert Stöppler hat diese Werte und Leitbilder als Wohnverbundsleiter und als Projektleiter tatsächlich gelebt.

Bachmann und Hinzen praktizieren ungehindert und völlig ohne Kontrolle das Gegenteil, nicht nur zu Lasten von Mitarbeitern sondern auch zu Lasten der Klientinnen und Klienten:

Aggressive Ausgrenzung, Kommunikations- und Gesprächsverweigerung, Einschüchterung, Konspiration und Manipulation, psychischer und seelischer Druck, Mobbing – kurzum:

strukturelle Gewalt!

Diese strukturelle Gewalt verläuft stets nach den gleichen Mustern:

Ohne Rücksicht auf Folgen und Konsequenzen wird narzisstisch-eifernd mal eben mit autoritärem Gestus anhand irgendeiner Aktenlage und Stimmung etwas losgetreten. Sobald Reaktionen erfolgen, schottet man sich ab und verweigert jede Verantwortung.

Die Folgen und Schäden werden verdrängt, der einmal eingeschlagene Weg wird unkorrigierbar weiter verfolgt, unter sich steigerndem autoritärem Machtmissbrauch.

Wenn sich Opfer und Betroffene wehren, inszeniert man sich selbst mimosenhaft als Opfer während man gleichzeitig die Betroffenen versucht zu diffamieren, zu entwerten, zu verleumden.

Rufmord durch Führungskräfte.

So schreckten Bachmann und Hinzen nicht davor zurück, mit Geldern der Diakonie eine Security einzuschalten, um einen Mitarbeiter gewaltsam von seinem Arbeitsplatz und den Klientinnen und Klienten fernzuhalten, die Ausgrenzung weiter zu eskalieren.

Die Folgen für die Opfer ihrer Maßnahmen sind für solche „Führungskräfte“ stets irrelevant: auch Suizide werden durch Bachmann und Hinzen ganz offenkundig in Kauf genommen und sollen offenbar provoziert werden.

Besonders abgründig ist, wie Bachmann und Hinzen auch die Schädigung der Klientinnen und Klienten, der betreuten Menschen mit Behinderung forcieren – und gleichzeitig offenbar komplett ausblenden.

Angststörungen, Heulkrämpfe, Krankschreibungen, anhaltende Verstörung und eine zum Teil dramatische Re-Traumatisierung aufgrund vorliegender Bindungsstörungen und Verlustängste bei Klientinnen und Klienten sind die Folge.

Ein Jurist und ein Pfarrer missbrauchen ihre Position um ohne Rücksicht auf Verluste ihre eigene Agenda zu fahren: die Schädigung missliebiger Mitarbeiter, denen sie noch nie persönlich begegnet sind.

Der von Bachmann und Hinzen mittels Security gewaltsam erzwungene Kontaktabbruch der Klientinnen und Klienten zu Mitarbeiter, der sie fünf Jahre lang betreut hat, widerspricht derart allem, wofür die Diakonie stehen will und was Inhalt der Ausbildung zur Fachkraft ist.

Bachmann und Hinzen sind nicht nur als Führungsverantwortliche einer (christlichen) Institution ungeeignet – die charakterlichen Defizite werfen vielmehr die Frage auf, weshalb es solchen Menschen immer wieder gelingt, mittels Status, Amt und Nimbus von Institutionen ungehindert schwerste Schäden und Folgen bei denen zu verschulden, für die sie eine Fürsorgepflicht und Verantwortung tragen.

Da interne Geltendmachungen und auch die Hinzuziehung des Arbeitsgerichtes seit März keinerlei erkennbare Konsequenz hatte sondern vielmehr von den Verantwortlichen genutzt wurde, immer weiter nachzutreten und zu eskalieren, ist nun die Öffentlichkeit zu informieren, was ich hiermit tue.

Auch Angehörige von Klientinnen und Klienten, potentielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Spender müssen wissen, mit was sie es bei der Diakonie mitunter zu tun haben.

Das Engagement, die mitunter hohe Motivation und Leistungsbereitschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird konterkariert und ad absurdum geführt durch Machtmissbrauch und Hybris an der Spitze der Institution.

Die wohlfeilen Dankesschreiben aufgrund der nochmals immensen Belastungen durch die Corona-Pandemie und die Betreuung der Klientinnen und Klienten als „Hochrisikogruppe“ können nicht darüber hinwegtäuschen, dass das vorrangige Interesse der Führungsetage ausschließlich finanzieller Natur ist.

Anders ist nicht zu erklären, wie hier tatsächlich und im Widerspruch zu allen Schaufenster-Bekundungen mit Mitarbeitern umgegangen wird: trotz dramatischer Personalnot und dem Fehlen von Fachkräften, wie man nicht müde wird zu betonen.

Rainer Hinzen als Vorstandsvorsitzender der Diakonie Stetten e.V ist offenkundig Teil des Problems – und ein Fall für den Verwaltungsrat, der endlich die ihm obliegende Kontroll- und Aufsichtsfunktion über den Vorstand ausüben muss!

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Bachmann und Hinzen schaden der Institution Diakonie, den Klientinnen und Klienten und etablieren gegenüber Mitarbeitern ein Klima der Einschüchterung, Angepasstheit und des Kadavergehorsams, das unwürdig ist und mit den Leitbildern und der „Berufung“ zu mehr Selbstbestimmung und Teilhabe nicht in Einklang zu bringen ist.

Dies alles zu Lasten der in die Obhut und Fürsorge der Diakonie gegebenen Menschen mit Unterstützungsbedarf, meiner Klientinnen und Klienten!

Ich selbst bin nach erfolgreicher dreijähriger Fachkraft-Ausbildung nun ab 01.09.2021 arbeitslos gemeldet aufgrund des Mobbings eines Pfarrers Hinzen und eines Juristen Bachmann – meine Freistellung für die letzten Wochen wurde ungeachtet der prekären Personalnot zu Lasten der Klientinnen und Klienten erzwungen.

Weder Herrn Bachmann noch Herrn Hinzen bin ich je persönlich begegnet.

Neu ist das Problem mit der Führungsetage der Diakonie Stetten e.V. nicht, wie jeder Interessierte im Internet auf einschlägigen Portalen nachlesen kann.

Eine Bewertung von 2019:

Vorgsetztenverhalten

Probleme werden ausgesessen. Risikoanzeigen mit ein paar ergebnislosen Gesprächen abgetan. Dienstvereinbarungen unterlaufen/ignoriert. Beschwerden sind nicht erwünscht, bzw. kein Beschwerdemanagement vorhanden.
Menschlich schwierig.“…..

Und eine Bewertung von 2013:

Der neue Vorstand fühlt sich großspurig als Manager eines tollen Sozial-Konzerns und verliert immer mehr den Bezug zur Basis (ein Kontakt zu den Betreuten findet sowieso nicht statt). Mitarbeitern wird auf Hochglanzpapier vorgegeben, was sie zu denken haben. Wer kritisiert, oder die Arbeit des Vorstands in Frage stellt, wird gemobbt, aufs Abstellgleis geschoben oder verliert seinen Job.“….

Hierzu passend ein Auszug aus dem öffentlichen Bericht der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Diakonie Stetten, April 2013:


…“Die Kultur im Hause hat sich tendenziell autoritär und streng hierarchisch entwickelt, bis dahin, dass Mitarbeitende angewiesen werden nur noch über ihre Vorgesetzten zu kommunizieren.Kooperativer Führungsstil, Wertschätzung, Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitenden, Fehler- und Beschwerdekultur scheinen in diesen Bereichen zu Fremdwörtern zu werden.
Der Alltag in der Betreuung, vor allem in den Pflegebereichen, läuft permanent und hart an der Kante, Mitarbeitende werden krank wegen Überbelastung. Die Überlastungsanzeigen kommen gehäuft aber es ändert sich nichts.“…

Als Mitarbeiter der Diakonie Stetten e.V. seit 2016 erwarte ich im Jahr 2021, dass sich die Diakonie Stetten endlich an grundsätzlichen menschlichen Anstand und an ihre öffentlich propagierten Führungsgrundsätze hält:

Wir sind Vorbilder

Wir gehen verantwortlich mit unseren eigenen Ressourcen und denen der Mitarbeitenden um“

Wir reflektieren unser Führungshandeln und verpflichten uns zur persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung“

Wir suchen den Meinungsaustausch, weil er uns hilft, unsere Arbeit weiter zu entwickeln“

Wir übernehmen Verantwortung für unsere Entscheidungen, unser Tun und Lassen“

Wir handeln aus der Perspektive des Ganzen und leisten einen Beitrag dazu“

Für einen Pfarrer und Vorstandsvorsitzenden Hinzen und einen Justiziar Bachmann gelten offenbar ganz andere Regeln……

Die Verantwortung hieraus kann nur die Ablösung und Entlassung dieser Herren sein!

Bevor der Schaden noch größer wird…..

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.

Krimineller Würzburger Staatsanwalt Trapp und Fehlgutachter Dr. Groß werden unter Rechtsbeugung weiter gedeckt – Klage gegen ehem. Klinikchef Martin Flesch

Man glaubt bei den Justizbehörden Würzburg offenbar weiter, man brauche nur zu mauern und kommt so mit der Freiheitsberaubung im Amt gegen mich schon irgendwie durch.

Daher hier nun ein paar neue Details um Dr. Martin Flesch: ehemaliger Chefarzt der Forensik Lohr, der sich zu Lakaien der Staatsanwaltschaft machte, die hierauf Ermittlungen gegen ihn wegen „Gefangenenbefreiung“ einstellte, die 2009 publik wurden:

„Forensik: Schwere Vorwürfe gegen den Bezirk“….

https://www.mainpost.de/regional/franken/Forensik-Schwere-Vorwuerfe-gegen-den-Bezirk;art1727,5364169

Nach der Posse um meine Person „trennten“ sich die „mitunter skandalumwitterte Rupert-Mayer-Klinik für forensische Psychiatrie in Lohr“ (Zitat Mainpost) und ihr bereits seit 2010 mehr oder weniger abgetauchter Chef, 09.01.2012…

„Che­f­arzt Mar­tin Flesch ver­lässt nach An­ga­ben von Be­zirk­s­pres­se­sp­re­cher Mar­kus Mau­ritz auf ei­ge­nen Wunsch zum En­de des Jah­res 2012 die Ru­pert-May­er-Kli­nik für fo­ren­si­sche Psy­ch­ia­trie am Be­zirks­kran­ken­haus Lohr. Ge­räumt hat er sei­nen Pos­ten aber be­reits am ver­gan­ge­nen Wo­che­n­en­de. Mit­te De­zem­ber hat­te Mau­ritz ei­ne Ablö­sung des seit einem Dreivierteljahr krankgeschrieben Fleschs noch de­men­tiert. Die In­i­tia­ti­ve des Che­f­arz­tes kam laut Mau­ritz »über­ra­schend«.„….

Stimmt, 13.12.2011 hieß es:

„Martin Flesch bleibt Chefarzt der Forensik

Der Be­zirk Un­ter­fran­ken als Trä­ger der Ru­pert-May­er-Kli­nik für Fo­ren­si­sche Psy­ch­ia­trie am Be­zirks­kran­ken­haus Lohr hat nicht vor, Che­f­arzt Mar­tin Flesch ab­zu­lö­sen. Die­ser ist seit rund ei­nem Drei­vier­tel­jahr – mit ei­ner kur­zen Un­ter­b­re­chung – krank­ge­schrie­ben.“….

http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art4016,1914901

Besonders interessant ist diese Meldung – Flesch hatte just unmittelbar nach meiner Entlassung aus der Forensik am 04.03.2010 und vor meiner zweiten Festnahme am 12.03.2010 für die Staatsanwaltschaft eine „Stellungnahme“ geliefert, in der er mitteilte, dass ich einen „Aggressionsschub“ gehabt habe…..sowas.

„Seit gut einem Jahr ist die Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie im Bezirkskrankenhaus Lohr in den Schlagzeilen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg mündeten nun in sieben Anträgen auf Strafbefehle zwischen 1000 und 7200 Euro gegen Pflegekräfte. Das Verfahren gegen Chefarzt Dr. Martin Flesch wurde dagegen eingestellt, weil er nichts Strafbares getan habe.„….

http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art3993,1139583

Es ist naheliegend, dass hier ein Deal erfolgt war: „Stellungnahme“ Deeg gegen Einstellung des eigenen Strafverfahrens.

Jedenfalls ist Flesch seither als Gerichtsgutachter tätig und auch sonst medial präsent:

http://www.veitshoechheim-blog.de/2015/09/landkreiskulturherbst-die-poetin-mit-dem-pinsel-begeistert-schon-zum-10-mal-in-der-galerie-im-pfeufferhof-100-besucher-bei-der-verni

Da nun also weiter versucht wird, die KRIMNELLEN Thomas Trapp, verantwortlicher Staatsanwalt und Dr. Jörg Groß, Fehlgutachter unter Rechtsbeugung zu decken und meine Klagen im ersten Fall mit der Kopie (!) eines bereits rechtsbeugenden Beschlusses….

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Weiter strukturelle Korruption und Rechtsbeugung beim LG Würzburg, um Fehlgutachter Dr. Groß zu decken und die Aufklärung des Verbrechens/Missbrauch des § 63 StGB gegen ehemaligen Polizeibeamten zu verhindern

….und im zweiten Fall mit schlichtem Leugnen eines Fehlgutachtens in ricchterlichen Floskelschreiben selbstreferentiell zu vertuschen, nun zur weiteren beweisrechtlichen Erhellung und öffentlichen Transparenz diese Klage:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 22. August 2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro gegen

Dr. med. Martin Flesch, Obere Maingasse 7, 97209 Veitshöchheim

wegen vorsätzlich unberechtigter und fehlerhafter Unterbringung des Klägers als ehemaligem Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg vom 05.08.2009 bis 04.03.2010 in der Forensik Lohr,

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Diese weitere Klage (Sachverhalt unter III.) ist notwendig, da insbesondere die Aufklärung der Verbrechen des Richters am Landgericht, Thomas Trapp und des Gerichtsgutachters Dr. Jörg Groß unter Rechtsbeugung und missverstandenem Korpsgeist durch Richter des Landgerichts vereitelt werden, zuletzt:

Az. 64 O 937/17
, Klage gegen Justizverbrecher Thomas Trapp

Az. 72 O 1041/17, Klage gegen Dr. Groß wegen vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten

Dieses Schreiben wird weiter beweisrechtlich der Polizeibehörde Stuttgart übergeben: Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt, Rechtsbeugung in Reihe und Strafvereitelung bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu Lasten des Klägers.

Man versucht bei den Justizbehörden Würzburg offenkundig in einem Zirkelschluss die Straftaten des einen Beteiligten mit den Straftaten des jeweils anderen Beteiligten zu entschulden.

Der Kläger hat nicht die Absicht weiter zuzuschauen, wie Justizverbrecher in den Reihen der fränkischen Justiz gedeckt werden und das CSU-Ministerium jedwede Schweinerei unter Verweigerung jeglicher Dienstaufsicht und Ausübung von Kontrolle deckt.

Der Kläger wird dafür sorgen, dass dieser Justizskandal gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten 2018 wahlbestimmend wird!

Begründung:

I.
Der Kläger ist Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg vom 21.06.2009 bis zum 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010. Die Maßnahmen erfolgten vorsätzlich rechtswidrig ohne Vorliegen von Straftat, Haftgrund und ohne medizinische Voraussetzungen. Trotz Freispruch hat der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten, Urteil des Landgerichts Würzburg, vom 20.08.2010, 814 Js 10465/09.

Die Offenlegung der Verbrechen im Amt werden seit 2010 und unter Missachtung des Freispruchs des Klägers sowie unter Missachtung des Obergutachtens des Prof Dr. Nedopil vom 02.03.2010 unter Rechtsbeugung von Kollegen und Freunden der Beklagten bei den Justizbehörden Würzburg gedeckt und zu vertuschen versucht.

Zu benennen sind hier insbesondere die Richter am Landgericht Ursula Fehn-Herrmann und Peter Müller, die offenkundig mit den befreundeten Beklagten korrespondieren und schlichtweg die Fakten und den beweisrechtlichen Inhalt der Akten leugnen.

Die Richter sind wegen Rechtsbeugung anzuklagen und aus dem Amt zu entfernen.

Die Lügen und Mauscheleien bei den Justizbehörden Würzburg, um Verbrechen gegen einen ehemaligen Polizeibeamten zu vertuschen, sind ein Justizskandal.

a)
Der Beschuldigte Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg konstruierte in völlig unvertretbarer Weise, unter Missbrauch seiner Amtsgewalt aus einer gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, die der Klägers am 18.05.2009 dem Staatsministerium der Justiz sowie dem Zivilgericht Würzburg zugeleitet hatte, am 12.06.2009 – über vier Wochen später – die akute Gefahr eines „Amoklaufs“ durch den Kläger, um sich an diesem für die Diesntaufsichtsbeschwerde zu rächen.

Der Beschuldigte Trapp, der offenkundig charakterlich völlig deformiert ist, beabsichtigte infolge, den Kläger aufgrund dieser Dienstaufsichtsbeschwerde, die keinerlei Straftat verwirklichte, mittels vorsätzlichem Fehlgutachten des befreundeten Dr. Groß dauerhaft zu Unrecht in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren.

Nicht nur jegliches Gebot der Verhältnismäßigkeit wurde vorstätzlich missachtet, der Beschuldigte Trapp täuschte auch gezielt in Schädigungsabsicht über Ermittlungsergebnisse und Fakten.

Trapp täuschte infolge bspw. gezielt darüber hinweg und wollte fortgesetzt verbergen, dass erfahrene Juristen hier keinerlei Anfangsverdacht für eine wie auch immer geartete Straftat des Klägers erblickten:

Zeugen:
1.

Hans Kornprobst, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

2.
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig

3.
Dr. Alexander Müller-Teckhoff
, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe

Keiner dieser Juristen erkannte im Schreiben des Klägers den vorgeblichen Anfangsverdacht, den der Beklagte Trapp hernach unter Vertuschung dieser Tatsache (Verletzung § 160 (2) StPO u.a.) in Schädigungsabsicht phantasierte.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vollinhaltlich auf die Zivilklage/Strafanzeige gegen Thomas Trapp verwiesen, die beweisrechtlich veröffentlicht ist und mit Datum 05.05.2017 bei dem zuständigen Landgericht Würzburg eingereicht wurde, Az. 64 O 937/17.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Unter offenkundiger Rechtsbeugung und Befangenheit zugunsten des Kollegen und Beklagten Trapp, der mittlerweile als Vorsitzender Richter beim Landgericht Würzburg tätig ist, wiesen die Richter am Landgericht Würzburg Peter Müller, Tobias Knahn und Rainer Volkert mit Beschluss vom 14.08.2017 die Klage ab, ohne sich irgendeiner Weise mit dem Inhalt, den Beweisanträgen und den Zeugenbenennungen auseinanderzusetzen.

Stattdessen kopierten Sie einen Beschluss vom 02.11.2010, Az. 62 O 2451/09.

Bereits dieser Beschluss der Richter Peter Müller (der also 2017 eine Kopie seines eigenen Beschlusses von 2010 zuschickt, beide offenkundig rechtsbeugend), Ursula Fehn-Herrmann und Dr. Stühler ist als klare Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten und Kollegen Trapp anzusehen.

Bemerkenswert ist folgender Hinweis in dem Beschluss von 2010 bzw. der Kopie von 2017:

Es wird behauptet, dass

„…der Antragsteller nicht ausreichend dargetan (hat), dass sich die (behauptete) Unrichtigkeit des fraglichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Groß geradezu aufdrängen musste. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründugn zu treffen pflegt.“

b)
Nachweislich Klageschrift vom 05.05.2017, Az. 64 O 937/17, richtet sich die Klage auf den Zeitraum der Inhaftierung vor Überstellung in die Forensik Lohr aufgrund Fehlgutachtens Dr. Groß.

Rechtsbeugend unterschlagen werden Beweisanträge und die Tatsache, dass der Kläger seit 2010 geltend macht, dass Dr. Groß im Zusammenwirken mit Trapp und auf ausdrückliche oder konkludente Anforderung des Täters Trapp ein den Kläger sozial vernichtendes Fehlgutachten geliefert hat. Es geht um konkreten Fall, nicht um „allgemeines“ Meinen.

Bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz verweisen die Richter hier auf Dr. Groß, obwohl es wie genannt im Zusammenhang mit Klage vom 05.05.2017, Az. 64 O 937/17 eindeutig um die Freiheitsberaubung vorher geht, die Trapp zu verantworten hat:

„Vorliegend kommt als derartige anderweitige Ersatzmöglichkeit eine Inanspruchnahme des Sachverständigen Dr. Groß auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht.“…..

Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

II.
Die an diesen Rechtsbeugungen zugunsten des Täters Trapp mitwirkende Beschuldigte Ursula Fehn-Herrmann, Richterin am Landgericht Würzburg, schwenkt komplett um, wenn der Kläger die Taten des anderen Tatbeteiligten Dr. Groß und dessen vorsätzliches Fehlgutachten für den Täter Trapp schadensrechtlich geltend macht. Auf Klageinhalt zu Az. 72 O 1041/17 wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen.

Schadensersatz wegen vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten gegen Dr. Jörg Groß

In Beschluss vom 02.06.2017 schreibt die Beschuldigte Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17:

„Die Behauptung, es liege ein vorsätzlich falsches Gutachten vor, ist ein schwerwiegender Vorwurf….Der Vortrag des Antragstellers enthält Vermutungen und Verdächtigungen ohne objektive Grundlage.“

Unter Rechtsbeugung versucht die Beschuldigte Fehn-Herrmann darüber hinwegzutäuschen, dass bereits ein grob fahrlässiges Fehlgutachten Schadensersatz des Klägers begründet.

Insbesondere unterschlägt die Beklagte jedoch rechtsbeugend in unvertretbarer Art und Weise die Tatsache, dass für die Diagnosen (Wahn) und die Gefährlichkeit, die Dr. Groß dem Kläger andichtete, keinerlei Anknüpfungspunkte vorliegen. Kein Mensch weiß, wie Dr. Groß zu seinen vorgeblichen psychiatrischen Fehlschlüssen kam, die er im Widerspruch zu sämtlichen anderen Zeugen behauptet.

Um Dr. Groß vor Geltendmachung zu schützen, unterschlägt Fehn-Herrmann insbesondere auch die beweisrechtlichen Darlegungen des Prof. Dr. Nedopil, die der Kläger beweisrechtlich vorträgt, Az. 72 O 1041/17 und der bezüglich der Darstellungen des Dr. Groß offenlegt, dass dieser seine Angaben weder logisch darlegt, er keine Anküpfungstatsachen für seine angeblichen Diagnosen vorträgt noch die Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung beachtet hat:

„Aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß ist ersichtlich, wie wenig präzise und widersprüchlich der Wahn dort beschrieben wurde.“…..

…..“Wenn daraus jetzt geschlossen wird, dass „dieses Vorgehen in einem völlig anderen Zusammenhang die diagnostische Zuordnung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung als eine ausgestanzte, wahnhafte Störung oder Psychose in Zusammenhang mit Trennungs-, Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheit stütze“, erscheint dieser Satz relativ willkürlich, zumal zuvor vom Gutachter darauf hingewiesen wurde, dass über die Persönlichkeitsstörung hinaus sich keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer wahnhaften Störung ergeben würden. Es wurde auch nicht geschildert, worin tatsächlich die Wahninhalte bei Herrn Deeg bestehen sollten. Wiederum widersprüchlich dazu führt der Gutachter dann aus, dass eine wahnhafte Ausgestaltung nicht zur Darstellung gekommen ist.

Ohne dass es zu einer Änderung des psychopathologischen Befundes kam, oder dass ein solcher zumindest aufgezeigt wurde, kam Herr Dr. Groß am 27.09.2009 zu der Auffassung, dass sich Anknüpfungspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit ergeben würden, weil das Merkmal der krankhaften seelischen Störung dann vorliegen würde, wenn sich differentialdiagnostisch ergeben würde, dass nunmehr von einer wahnhaften Störung auszugehen ist. Ob sich dies differentialdiagnostisch ergibt oder nicht, wird im Gutachten nicht ausgeführt, und es fehlt somit die Feststellung einer klinischen Diagnose, die zu einer fehlenden Einsichtsfähigkeit führt. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass weder aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß, noch aus den Untersuchungsbefunden der anderen Psychiater, noch aus dem Verlaufsbericht der Maßregelvollzugseinrichtung Loh, noch bei der psychiatrischen Begutachtung durch den Unterzeichner, die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt wurde, oder gestellt werden kann.

Als weitere Diagnose wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer paranoiden Persönlichkeitsströrung im Gutachten von Herrn Dr. Groß festgestellt.“…..

…“Gerade bei der Diagnose Persönlichkeitsstörung, ist im forensisch-psychiatrischen Bereich besondere Zurückhaltung angebracht, worauf in den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsbegutachtung (boetticher et al, 2005) hingewiesen wird“…..

Die Tatsache, dass auch andere Psychiater die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt haben, wie z.B. Herr Dr. Essinger, oder Herr Professor Weiss, ändert nichts an der Tatsache, dass die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt sind, und dass somit die Diagnose nicht gestellt werden kann.“…

…“Wie bereits dargelegt, ist eine wahnhafte Störung bei Herrn Deeg nicht festzustellen“….

…..Insofern ist auch die Begründung der Gefährlichkeit in Bezug auf Frau Neubert, die Herr Dr. Groß mit einem Beispiel vom 13.03.2006 untermauert, nicht wirklich nachvollziehbar. Er selber hat das Gutachten 1 Jahr nach diesem Vorfall gefertigt, und es ist auch nie davor und danach zu einer körperlichen Übergriffigkeit gekommen, so dass bei Herrn Deeg eine Gefährlichkeit nicht abzuleiten ist“

(Anmerkung: bei diesem „Vorfall“ handelt es sich wohl um einen Besuch des Klägers in der Kanzlei der Kindsmutter Kerstin Neubert, der von der Kindsmutter in Zusammenwirken mit der Zeugin Drescher als Hausfriedensbruch angezeigt wurde – zu diesem Zeitpunkt, März 2006 bestand bereits seit Dezember 2003, also über zwei Jahre und drei Monate ein Kindesentzug bzw. wurde die Bindung und der Kontakt zwischen Vater und Kind schuldhaft zerstört).

„Auch die Überlegungen zum Stalking, die Herr Dr. Groß anstellt, sind nicht wirklich weiterführend, da es im konkreten Verfahren um die Bedrohung der Justiz geht und Frau Neubert, die belästigt wurde, oder sich belästigt gefühlt hat, im konkreten Verfahren und auch im Bezug auf das Bedrohungspotential, nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Probanden steht. Die Klassifikation, die Herr Dr. Groß vornimmt, indem er den Probanden als resentful stalker bezeichnet, dessen Entwicklung als prognostisch ungünstig einzuschätzen sei, ist nicht wirklich nachzuvollziehen“….

Zusammenfassend kommt der Unterzeichner somit zu der Auffassung, dass aus klinischer-psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.25), bzw. eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) festzustellen sind. Die Diagnosen einer wahnhaften Störung oder einer Persönlichkeitsstörung können aus Sicht des Unterzeichners nicht bestätigt werden, weil die diagnostischen Kriterien für die beiden Störungsbilder nicht vorliegen.

Es würde auch der forensisch-psychiatrischen und juristischen Konvention völlig widersprechen, eine solche Störung einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen (Anmerkung: wie es Dr. Groß getan hat).

….“Ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB liegt somit nach Einschätzung des Unterzeichners nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB sind somit nicht gegeben.

…“Zusammenfassend wird der Gutachtenauftrag des Landgerichts Würzburg somit dahingehend beantwortet, dass bei Herrn Deeg aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmalde des § 20 StGB vorliegt, und dass somit auch die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20,21 und 63 StGB nicht vorliegen.

Zeugnis:

Prof. Dr. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Beweis:

Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 1 Kls 814 Js 10465/09

Unter Rechtsbeugung missachtet die Beschuldigte Fehn-Herrmann die Tatsache, dass bei einer Unterbringung grundlegende fachliche Standards beachtet werden müssen, wie das OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2015 – 9 U 78/11, festgestellt hat.

http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/3695530/?LISTPAGE=3695208

Es ist offenkundig, dass Dr. Groß jegliche fachlichen Standards missachtet hat, um dem Beschuldigten Trapp sein gewünschtes Fehlgutachten zu liefern, mit welchem er mit immenser krimineller Energie den Kläger dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug sperren und so sozial vernichten wollte.


III.

Dass es sich um ein offenkundiges Verbrechen gegen den Kläger handelt, an welchem u.a. der Beklagte Trapp und der Beklagte Dr. Groß vorstäzlich und gemeinschaftlich zusammenwirkten, ergibt sich weiter aus folgendem Sachverhalt.

Um die Rechtsbeugungen in Reihe zwecks Vertuschung des Verbrechens bei den Justizbehörden Würzburg weiter offenzulegen, wird weiter Klage gegen Dr. med. Martin Flesch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erstattet:

Dr. Martin Flesch war zum Zeitpunkt der Einweisung des Klägers am 05.08.2009 der zuständige Chefarzt der Forensik Lohr.

Unmittelbar nach der Einweisung des Klägers stellte der Zeuge Manfred Filipiak, Oberarzt der Station F 5 fest, dass keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme gegen den Kläger vorliegt.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Im Laufe der kommenden Tage erhärtete sich immer weiter der Verdacht, dass Dr. Jörg Groß als Gutachter ein eklatantes Fehlgutachten zu Lasten des Klägers erstattet hat, ohne dass die hierin genannten Diagnosen vorliegen.

Stellvertretend für weiteres Personal der Forensik, das langjährige Kompetenzen und Erfahrung mit psychisch Kranken, Persönlichkeitsstörungen etc. hat, wird hier der Zeuge Rossdeutscher genannt, der als Bezugspfleger für den Kläger benannt wurde.

Herr Rossdeutscher stellte ebenso wie das gesamte Pflegepersonal fest, dass die in dem Gutachten des Dr. Groß genannten Voraussetzungen (Wahn, Gefährlichkeit) für eine Unterbringung nicht vorlagen.

Zeugnis:
Dieter Rossdeutscher
, zu laden über Forensik Lohr, Am Sommerberg, 97816 Lohr

Weitere Zeugen sind bei Bedarf zu benennen.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die in der Akte der Staatsanwaltschaft genannte Straftat nicht die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine derarte Maßnahme erfüllte sondern selbst bei Zutreffen dieser Straftat diese völlig außer Verhältnis für die Maßnahme stand.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Mit Datum vom 13.08.2009 fand eine Besprechung des Klägers mit dem Oberarzt Filipiak sowie dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Mulzer statt.

Bei dieser Besprechung wurde folgendes konstatiert:

Die Staatsanwaltschaft Würzburg beabsichtigt offenkundig mittels eines Fehlgutachtens des Dr. Groß, den Kläger dauerhaft zu Unrecht in der Forensik wegzusperren.

Aus diesem Grund müsse jeder weitere Kontakt mit dem als Lakaien und Einweisungsgutachter für die Staatsanwaltschaft tätigen Dr. Groß verhindert werden und unbedingt unterbleiben.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Christian Mulzer, Rechtsanwälte Bohnert & Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Beginnend der Einweisung am 05.08.2009 war somit dem gesamten Personal bekannt, dass es sich hier um eine Fehleinweisung handelt und keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Inhaftierung des Klägers vorlag.

Damit war die weitere Unterbringung des Klägers erkennbar rechtswidrig und nicht mehr vertretbar. Dies war auch dem zuständigen Chefarzt Dr. Martin Flesch spätestens im Laufe der ersten Woche bekannt und durch die Bediensteten, insbesondere den Zeugen Filipiak mitgeteilt.

Dr. Martin Flesch, verantwortlicher Chefarzt der Forensik verhinderte jedoch im Sinne der Staatsanwaltschaft die Offenlegung dieser Tatsache gegenüber dem Gericht und diskreditierte infolge den Zeugen Filipiak bis hin zur Hauptverhandlung.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Dies diente erkennbar dem Zweck, die Tatsache der rechtswidrigen Unterbringung im Sinne der Staatsanwaltschaft zu verdecken.

Erst mit Eintreffen des Gutachtens des Münchners Prof. Nedopil am 04.02.2010 erfolgte nach sieben Monaten zu Unrecht erfolgter Unterbringung die sofortige Entlassung des Klägers aus der Forensik Lohr, da keinerlei Voraussetzung für die Maßnahme vorlag.

Aufhebung Unterbringung 04.03.10

Die Schädigungsabsicht der Beklagten insbesondere der Staatsanwaltschaft, Trapp, zeigt sich unter anderem darin, was der Zeuge Filipiak aufgrund von Kenntnissen, die er nach Eingang des Obergutachtens Nedopil beim Landgericht Würzburg in Erfahrung brachte und die er dem Kläger am 04.03.2010 mitteilte:

1.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg sei in heller Aufregung aufgrund des Gutachtens Prof. Nedopil

2.
Die Staatsanwaltschaft plane etwas. Der Zeuge Filipiak riet dem Kläger daher, nicht über Würzburg sondern über Frankfurt nach Stuttgart zurückzufahren, da er die Gefahr weiterer rechtswidriger Maßnahmen sah.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Die Darstellung und Warnung des Zeugen Filipiak erwies sich als richtig.

Die Justizverbrecher der Staatsanwaltschaft Würzburg, Trapp, wirkten gezielt mit dem 1. Strafsenat des OLG Bamberg und dem Beklagten Flesch zusammen, um am Freitag, 12.03.2010 eine weitere Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu begehen, die bis 22.04.2010 andauerte.

Diese Freiheitsberaubung weiter ohne Vorliegen von Straftat und nach bereits über acht Monaten zu Unrecht erfolgter Untersuchungshaft/Unterbringung in Stammheim, Würzburg und Lohr wurde begangen unter anderem mit Behauptung einer frei erfundenen Fluchtgefahr.

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg, der Wohnsitz, an dem er wegen vorgeblicher Fluchtgefahr festgenommen wurde besteht seit April 2009 bis zum heutigen Tag. Es erfolgte ein ordnungsgemäßer Wohnsitz- und Meldewechsel von 97299 Zell, Austraße 3 nach 70499 Stuttgart, Maierwaldstraße 11, Anmeldung am 29.04.2009.

Die Justizverbrecher behaupten hingegen:

„Der Beschuldigte war bis zu seiner Festnahme am 21.06.2009 ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.“

Dieser Unsinn zwecks Schädigungsabsicht zieht sich durch die gesamte Akte des Verfahrens, um einen nicht vorhandenen Haftgrund zu fabulieren.

Um die rechtswidrige Maßnahme notdürftig als rechtsstaatlich zu kaschieren, wurde der Beklagte Flesch von der Staatsanwaltschaft angewiesen, eine negative Stellungnahme über den Kläger zu erstatten, mit deren Hilfe die Fluchtgefahr notdürftig behauptet und der Kläger diskreditiert werden konnte.

Der Beklagte Flesch behauptete dann auch nachweislich der Akte zu Az. 814 Js 10465/09, dass der Kläger kurz vor Entlassung einen „Aggressionsschub“ gehabt habe.

Im Gegenzug für diese falsche Darstellung, die weitere Repression gegen den Kläger ermöglichen sollte, stellte die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen den Beklagten Flesch ein.

Gegen diesen wurde zuvor seit einem Jahr wegen Gefangenenbefreiung u.a. ermittelt – mit Datum vom 23.03.2010, also im unmittelbaren Zusammenhang mit der zweiten Freiheitsberaubung gegen den Kläger, stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg die Ermittlungen gegen den Beklagten Flesch ein, während gegen sieben Pfleger der Forensik ein Strafbefehl erging, Zitat:

„Seit gut einem Jahr ist die Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie im Bezirkskrankenhaus Lohr in den Schlagzeilen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg mündeten nun in sieben Anträgen auf Strafbefehle zwischen 1000 und 7200 Euro gegen Pflegekräfte. Das Verfahren gegen Chefarzt Dr. Martin Flesch wurde dagegen eingestellt, weil er nichts Strafbares getan habe.“

Beweis:

Bericht des Main-Echo vom 23.03.2010
http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art3993,1139583

Es ist naheliegend, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Beklagten hier einen Deal zu Lasten des Klägers beging, wie auch der weitere Fortgang anzeigt:

Mit Datum vom 17.06.2010 rief der Beklagte Flesch beim Landgericht an, um den Zeugen und Oberarzt Manfred Filipiak persönlich zu diskreditieren.

Der Beklagte tat dies offenkundig auf Geheiß der Staatsanwaltschaft Würzburg, die erkannt hatte, dass das Verbrechen der gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt aufzufliegen drohte und niemand außer Dr. Groß einen Wahn, diverse Persönlichkeitsstörungen und hieraus eine irgendwie geartete „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit“ auch nur ansatzweise bejahen konnte.

Das Ansinnen des Beklagten zu erreichen, dass er selbst gehört wird, da es, Telefonnotiz über Anruf des Beklagten, „aus fachlicher Sicht nicht günstig sei, nur den Oberarzt Dr. Filipiak zu hören“ (!) hatte jedoch keinen Erfolg.

Beweis:

Anlage
Telefonnotiz des LG Würzburg über Anruf des Beklagten vom 17.06.2010

Telefonnotiz LG Anruf Chefarzt Forensik

Das Landgericht hörte den Oberarzt Filipiak an, der wie Dr. Nedopil auch zweifelsfrei darlegte, dass für die Unterbringung des Klägers von Anfang an keinerlei Voraussetzung bestand.

Es ist hier offenkundig von einem Komplott gegen den Kläger auszugehen, das mit unbedingter Schädigungsabsicht geführt wurde.

Es bestehen massive Amtspflichtverletzungen – vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2015, Az. 9 U 78/11 und hieraus eine Staatshaftung aufgrund zehnmonatiger Freiheitsberaubung gegen einen unbescholtenen ehemaligen Polizeibeamten.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Zwei Zivilklagen gegen die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg und den „Freistaat Bayern“ wegen Amtspflichtverletzung gegen Nichtraucher

Da es sich um zwei Amtspflichtverletzungen handelt, 2009 und 2010 – einmal aufgrund rechtswidrigen Haftbefehls des AG Würzburg, einmal aufgrund der nach/wegen Gutachten Nedopil außer Rand und Band geratenen Justizverbrecher der Staatsanwaltschaft – Trapp, Lückemann – und des OLG Bamberg, Baumann und Schepping, die glaubten, mich nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal in Stuttgart festnehmen lassen zu müssen – gibt es auch ZWEI Klagen.

Hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

KLAGE 1: Freiheitsberaubung vom 21.06. bis 05.08.2009 (dacnach sieben Monate Lohr, Maßregelvollzug)

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 15. Juli 2017


Noch gut lachen: Fassadenminister Bausback neben Justizverbrecher Lothar Schmitt

Hiermit wird Klage erhoben gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Mergentheimer Straße 20/22, 97082 Würzburg in Höhe von 4300 Euro im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung im Amt.

PKH-Antrag wird gestellt.

Begründung:

1.
Der Kläger war aufgrund (rechtswidrigen) Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 22. Juni 2009 in der Zeit vom 24. Juni bis 5. August 2009 für insgesamt 43 Tage mit mehreren starken Rauchern in einer Gemeinschaftszelle in der JVA Würzburg eingesperrt.

Beweis:
Sog. Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22. Juni 2009, Az. 814 Js 10465/09

Klicke, um auf 2009-06-22-weisensel-kuhn.pdf zuzugreifen

Zeugnis:
Justizvollzugsbeamter Hagelstein, zu laden über Friedrich-Bergius-Ring 27 97076 Würzburg

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Für die Maßnahme lagen weder strafrechtliche Voraussetzungen noch ein Haftgrund vor.

Der Kläger hat trotz Freispruch durch das Landgericht Würzburg vom 20.08.2010 und hier festgestelltem Anspruch auf sog. Haftentschädigung bis heute keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern für die (rechtswidrigen) Maßnahmen erhalten.

Die für die Maßnahmen Verantwortlichen der Justiz Würzburg/Bamberg sind Beschuldigte des Vorwurfs einer gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt, die bislang mit immenser krimineller Energie innerhalb der Justiz vertuscht wird.

Die Beschuldigten sind auch für die amtsmissbräuchliche Verweigerung der dem Kläger im Urteil vom 20.08.2010 zugesprochenen Haftentschädigung verantwortlich.

2.
Die Inhaftierung über 43 Tage erfolgte im Haftraum 211, der mittels Stockbetten von einem 2-Mann-Haftraum zu einem 4-Mann-Haftraum erweitert wurde, um die Überbelegung der JVA auszugleichen.

Hiermit wurden auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht an die Größe von Hafträumen im Zusammenhang mit der Menschenwürde stellen, unterschritten.

Der Kläger wurde trotz nachhaltiger und wiederholter Geltendmachung, dass er Nichtraucher sei, in diesem Haftraum untergebracht.

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11:

„Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 ) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen …. in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008
– 2 BvR 1203/07 – juris, und vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11 -, juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004
– 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 – 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1984 – 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 – 9 O 163/05 -, juris)“..…

Fassadenminister Lückemann und Justizverbrecher Clemens Lückemann, „brillanter“ Jurist….

3.
Der Kläger hat daher gegenüber dem Freistaat Bayern gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 100 Euro/pro Tag orientiert an europäischen Standard sowie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Diese Geltendmachung ist angesichts der Dauer der Verletzung äußerst knapp bemessen.

Das Land Bayern hat hier erkennbar seine Amtspflichten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Dies ist umso offensichtlicher, als der Kläger während der Inhaftierung vor Überstellung nach Bayern vom 21.06. bis 24.06.2009 in der JVA Stuttgart-Stammheim, Baden-Württemberg, trotz Überbelegung und bei gleicher Sachlage auf entsprechende Geltendmachung mit Nichtrauchern zusammengelegt wurde, was völlig selbstverständlich war.

Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013, denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).

Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn der Freistaat Bayern kann keine Umstände vortragen, die die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung rechtfertigen.

Jedes Bundesland, auch Bayern, hat laut Bundesverfassungsgericht durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die – besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.

Das Passivrauchen stellt ebenfalls laut Bundesverfassungsgericht per se eine nicht ausschließbare gesundheitliche Gefährdung dar. Dies ist inzwischen eine anerkannte Tatsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, AZ: 2 BvR 1915/91, juris) und entsprechend hat der Kläger auch einen Anspruch auf Schutz vor dieser Gefährdung durch rauchende Mitgefangene und rauchendes Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2007, AZ: 2 BvR 1987/07 ).

Unstreitig hat der Kläger sowohl in der JVA Stuttgart-Stammheim als auch in der JVA Würzburg darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und dem Rauchen der Mithäftlinge auch nicht ausgesetzt sein wollte. Damit ist der Kläger unfreiwillig einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und bereits damit in nicht nur unerheblichen Maße körperlich beeinträchtigt und belästigt worden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

KLAGE 2: Freiheitsberaubung vom 12.03. bis 22..04 2010 (zuvor acht Monate Freiheitsberaubung davon sieben Monate Lohr, Maßregelvollzug)

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 15. Juli 2017

Hiermit wird Klage erhoben gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Mergentheimer Straße 20/22, 97082 Würzburg in Höhe von 4500 Euro im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung im Amt.

PKH-Antrag wird gestellt.

Begründung:

1.
Der Kläger war aufgrund (rechtswidrigen) Haftbefehls des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. März 2010 in der Zeit vom 24. März bis 22. April 2010 für insgesamt 30 Tage mit mehreren starken Rauchern in einer Gemeinschaftszelle in der JVA Würzburg eingesperrt.

Beweis:
Sog. Haftbefehl des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. März 2010, Az. 814 Js 10465/09

Klicke, um auf 2010-03-12-baumann2.pdf zuzugreifen

Zeugnis:
Justizvollzugsbeamter Hagelstein, zu laden über Friedrich-Bergius-Ring 27 97076 Würzburg

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Für die Maßnahme lagen weder strafrechtliche Voraussetzungen noch ein Haftgrund vor.

Der Kläger hat trotz Freispruch durch das Landgericht Würzburg vom 20.08.2010 und hier festgestelltem Anspruch auf sog. Haftentschädigung bis heute keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern für die (rechtswidrigen) Maßnahmen erhalten.

Die für die Maßnahmen Verantwortlichen der Justiz Würzburg/Bamberg sind Beschuldigte des Vorwurfs einer gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt, die bislang mit immenser krimineller Energie innerhalb der Justiz zugunsten der Täter im Amt vertuscht wird.

Die Beschuldigten sind auch für die amtsmissbräuchliche Verweigerung der dem Kläger im Urteil vom 20.08.2010 zugesprochenen Haftentschädigung verantwortlich.

2.
Die Inhaftierung über 30 Tage erfolgte im Haftraum 311, der mittels Stockbetten von einem 2-Mann-Haftraum zu einem 4-Mann-Haftraum erweitert wurde, um die Überbelegung der JVA auszugleichen.

Hiermit wurden auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht an die Größe von Hafträumen im Zusammenhang mit der Menschenwürde stellen, unterschritten.

Der Kläger wurde trotz nachhaltiger und wiederholter Geltendmachung, dass er Nichtraucher sei, in diesem Haftraum untergebracht.

Unter Drohung mit unmittelbarem Zwang wurde der Kläger durch einen (namentlich nicht bekannten Beamten der Station) gezwungen, mit drei starken Rauchern die Zelle zu teilen. Die Zelle war bereits bei Betreten völlig verraucht, was zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Justizvollzugsbeamten führte.

Zeugnis:
u.a. Alexander Renz, Justizvollzugsanstalt Bayern, verurteilt wegen Mordes mit besonderer Schwere der Schuld

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11:

„Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 ) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen …. in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008
– 2 BvR 1203/07 – juris, und vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11 -, juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004
– 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 – 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1984 – 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 – 9 O 163/05 -, juris)“..…

3.
Der Kläger hat daher gegenüber dem Freistaat Bayern gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 150 Euro/pro Tag, erschwerend mittels Drohung und Zwang, orientiert an europäischen Standard sowie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Diese Geltendmachung ist angesichts der Dauer der Verletzung äußerst knapp bemessen.

Das Land Bayern hat hier erkennbar seine Amtspflichten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Dies ist umso offensichtlicher, als der Kläger während der Inhaftierung vor Überstellung nach Bayern vom 12. März bis 24. März 2010 in der JVA Stuttgart-Stammheim, Baden-Württemberg, trotz Überbelegung der JVA Stuttgart-Stammheim und bei gleicher Sachlage auf entsprechende Geltendmachung mit Nichtrauchern zusammengelegt wurde, was völlig selbstverständlich war.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen und der Kenntnis, dass der Kläger in Bayern der Willkür und dem erwartbaren Rechtsbruch der Beschuldigten im Amt bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg ausgeliefert ist, wurde eine Überstellung nach Bayern unter Mithilfe des Personals der JVA Stuttgart-Stammheim verweigert und bis zum 24. März 2010 verzögert.

Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013, denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).

Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn der Freistaat Bayern kann keine Umstände vortragen, die die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung rechtfertigen.

Jedes Bundesland, auch Bayern, hat laut Bundesverfassungsgericht durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die – besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.

Das Passivrauchen stellt ebenfalls laut Bundesverfassungsgericht per se eine nicht ausschliessbare gesundheitliche Gefährdung dar. Dies ist inzwischen eine anerkannte Tatsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, AZ: 2 BvR 1915/91, juris) und entsprechend hat der Kläger auch einen Anspruch auf Schutz vor dieser Gefährdung durch rauchende Mitgefangene und rauchendes Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2007, AZ: 2 BvR 1987/07 ).

Unstreitig hat der Kläger sowohl in der JVA Stuttgart-Stammheim als auch in der JVA Würzburg darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und dem Rauchen der Mithäftlinge auch nicht ausgesetzt sein wollte. Damit ist der Kläger unfreiwillig einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und bereits damit in nicht nur unerheblichen Maße körperlich beeinträchtigt und belästigt worden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Diese Zivilklage mit rein symbolischem Schadensersatzbetrag ist das Ergebnis der jüngsten Ereignisse im Fall Kachelmann und der Erörterungen von Lutz Lippke hier im Blog: es geht darum, zunächst in einem ZPO-Verfahren die Tatsachen so darzulegen, dass auch die Würzburger Justiz mit ihrem strukturellen Geklüngel nicht mehr in der Lage ist, die Fakten zugunsten ihrer Kumpel und Kollegen unter den Tisch zu kehren – und der Versuch nur noch mehr Aufmerksamkeit auf die Taten richtet:

(Im Zusammenhang mit der im Bericht genannten Unterlassungsklage gegen die Mainpost, in der vom LG Stuttgart PKH wegen der vorverurteilenden Schlagzeile „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ gegen die Mainpost bewilligt wurde, hatte ich Gespräch mit einem Rechtsanwalt, das Klage ganze ging dann aber im Furor der weiteren Entwicklung – Verbrechen Kindesentzug – unter).

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 22. April 2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gegen
Thomas Trapp, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg.

Begründung:

1.
Der Beklagte hat wie infolge beweisrechtlich dargelegt, mittels vorsätzlich unwahrer Strafanzeige die Strafverfolgung unter Az. 814 Js 10465/09 gegen den Kläger ohne Vorliegen einer Straftat, rechtswidrig, persönlich motiviert und unter Amtsmissbrauch erstattet.

Der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wird zunächst begrenzt auf 500 Euro, orientiert an der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung von 25 Euro/Tag für zu Unrecht erlittene Haft vom 17.07.2009 bis 05.08.2009, die unstreitig aufgrund des vom Beklagten erwirkten Haftbefehls vom 22.06.2009 (Anlage 2) erfolgte.

Das eine zu Unrecht erlittene Haft vorliegt, ist unstreitig.
Im entsprechenden Urteil zu Az. 814 Js 10465/09 heißt es:

„Im Namen des Volkes:
1. Der Angeklagte Martin Deeg wird freigesprochen“

Zeugnis:
Dr. Claus Barthel
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Beweis:
Anlage 1:
Urteil vom 20.08.2010

Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht, weil er wie infolge mittels Beweisvortrag und Zeugenbenennung dargelegt, in seiner Funktion als Staatsanwalt wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet und so – wie von ihm beabsichtigt – die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Kläger herbeigeführt hat. Hierdurch hat sich der Beklagte der Freiheitsberaubung im Amt schuldig gemacht. Die erlittene Freiheitsentziehung beruht unmittelbar auf dem vom Beklagten beantragten Haftbefehl (Anlage), zu dessen Erlangung der Beklagte durch wahrheitswidrige Anzeige und falsche Aussagen vorsätzlich getäuscht hat.
Hierfür spricht das Ergebnis des vom Beklagten initiierten Verfahrens, das in Hauptverhandlung unter Az. 814 Js 10465/09 mit Freispruch endete.

Bedeutsam ist hierbei, dass die Schilderungen des Beklagten zum angeblichen Tatvorwurf nicht mit den Ergebnissen der Hauptverhandlung in Übereinstimmung zu bringen sind und die Aussagen des Beklagten in seiner Funktion als vorgeblich Geschädigter und Staatsanwalt in einer Person erhebliche Plausibilitätsdefizite aufweisen.

Der Beklagte hat auch mit direktem Vorsatz gehandelt. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass es ihm gerade und vorrangig darauf angekommen ist, die Verhaftung des Klägers herbeizuführen.

§ 239 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdnr. 70).
Der Beklagte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, weil er den Kläger gegenüber Richtern der Justizbehörde und den weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig einer schweren Straftat des beabsichtigten Mordes an Personen bei diesen Justizbehörden beschuldigte und dadurch wissentlich und seinem Willen gemäß die Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers herbeiführte.

Die erlittene Freiheitsentziehung beginnend mit dem 21.06.2009 beruht zwar unmittelbar auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009. Der Beklagte muss sich jedoch das auf seinen Angaben beruhende Handeln der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts im Wege der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zurechnen lassen. Der Beklagte hatte Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und seiner Funktion und seinem Nimbus als Staatsanwalt.

Denn er täuschte die Ermittlungsbehörden, indem er bei dem Vizepräsident des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt am 12.06.2009 den Kläger der Wahrheit zuwider wegen zahlreicher Morde und einem akut drohenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg anzeigte und hierzu falsch aussagte. Aufgrund der Bekundungen des Beklagten Trapp und aufgrund der bei ihm festgestellten Motivlage, weshalb er die unrichtige Vorstellung hervorrief, der Kläger habe akut eine Vielzahl von Morden/einen Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg geplant und dies nach Ausbleiben als Androhung derselben anglich, die der Kläger beabsichtigt habe, erließ die Haftrichterin des Amtsgerichts Würzburg am 22.06.2009 den Haftbefehl gegen den Kläger.

Zeugnis:
Lothar Schmitt
, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

Leichtfertige Beschuldigungen oder sogar wissentlich unwahre Angaben sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und zur Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG a.a.O.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 193 Rdnr. 32).

2.
Mit Datum vom 18. Mai 2009 reichte der Kläger beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten Thomas Trapp in seiner Funktion als Bediensteter der Staatsanwaltschaft Würzburg ein.
Beweis:
Anlage 2:
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten, 18.05.2009
Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

In dieser Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es:

„Die letzte „Anklageschrift“ mit Konstruktion einer Straftat der „versuchten Nötigung“ unter Aktenzeichen 814 Js 5277/08 ist in Anlage beigefügt. Auf weitere vorhergehende Vorgänge, die alle mehrfach geltend gemacht wurden, wird verwiesen, insbes. auf Bericht des Klägers vom September 2008.“

Infolge wird präzisiert und aus dieser vom Beklagten gefertigten Anklageschrift in der Dienstaufsichtsbeschwerde zitiert.

Der Beklagte missbrauchte als Antragsgegner der Beschwerde infolge unter Ausnutzung seines Amtes und seines Nimbus als Staatsanwalt diese gegen sich gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde, um gegen den Kläger persönlich motiviert und unter Täuschung von Dritten eine im Ergebnis zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu verwirklichen.

Der Beklagte behauptete wider besseres Wissen, dass der Kläger in der gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde mitteile, einen „Amoklauf wie in Winnenden“ durchzuführen beabsichtige, und zwar bei den Justizbehörden Würzburg. Hierbei beabsichtige er den „Mord an einer unbekannten Anzahl Menschen“.

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Diese vorgebliche Lesart des Beklagten ist völlig absurd und ergibt sich weder aus dem Gesamtkontext noch ist aus den vom Beklagten infolge zweckmäßig herausgerissenen Passagen der Dienstaufsichtsbeschwerde. Nirgends ist auch nur ansatzweise etwas herauszulesen, was als Androhung, Ankündigung oder sonst in Zusammenhang mit einem in irgendeiner Form drohenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg zu lesen ist.

Nirgends ist auch nur ansatzweise herauszulesen, dass am 12.06.2009 durch dieses am 18.05.2009 versandte an Behörde gerichtete Beschwerde nun „akut“ irgendeine Gefährdung für irgendeinen Bediensteten der Justizbehörden Würzburg drohe.

Beweis:
Anlage 2:
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten, 18.05.2009
Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Der Beklagte unterliegt dem Legalitätsprinzip. Von einer Angststörung beim Beklagten ist nichts bekannt, mit dieser wird auch nirgends argumentiert.

Es gelang dem Beklagten infolge jedoch mit selbstgefertigten alarmistisch formulierten Anträgen und Schriftsätzen wiederum unter Ausnutzung seines Nimbus als Staatsanwalt und mittels aus dem Kontext gerissenen Passagen mittels Schlagworten bei unbedarften Dritten, denen der Gesamtsachverhalt – insbesondere die Tatsache, dass es sich a) um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den hier: Anzeigeerstatter selbst handelt, die b) bereits vor Wochen eingereicht wurde – nicht bekannt war und was der Beklagte gezielt verschleierte, einen solchen Eindruck gezielt zu erwecken, was erkennbar das Ziel des Beklagten war, um eine unrechtmäßige Verhaftung des Klägers zu erzwingen.

Als unmittelbares Opfer dieser Täuschungen des Beklagten ist die den Haftbefehl vom 22.06.2009 und nach der bereits erfolgten Festnahme am 21.06.2009 ausstellende Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn anzusehen, die sich bei Erstattung des Haftbefehls auf die Angaben des Beklagten glaubte verlassen zu können und aufgrund der geschickten Tatbegehung durch den Beklagten für dessen Täuschungsabsicht offenbar keinen Anknüpfungspunkt gesehen hat, der es ihr möglich gemacht hätte, die Falschangaben und Falschbeschuldigungen des Beklagten als solche zu erkennen.

Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Hierbei sei vermerkt, dass an anderer Stelle durch Vorsitzende Richterin der Justizbehörde Würzburg öffentlich bekannt gegeben worden war, dass man bei den Justizbehörden nicht über die Kapazitäten verfüge, Anträge der Staatsanwaltschaft so zu prüfen, wie es die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorsehen. Das genaue Zitat hierzu:

„Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.“

(Quelle: Mainpost, Artikel vom 26.12.2012)

So wurde auch hier im Verfahren 814 Js 10465/09 zu Lasten des Klägers wortwörtlich und ohne jede weitere Prüfung von der Zeugin Weisensel-Kuhn der Antrag des Beklagten als Staatsanwalt in den Haftbefehl vom 22.06.2010 übernommen, wie es vom Beklagten in Kenntnis der Praxis beabsichtigt und gewollt war.

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Insbesondere wurde der Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn der Originalschriftsatz des Klägers, nämlich die Dienstaufsichtsbeschwerde, auf der sich die vom Beklagten inszenierte Strafverfolgung begründen sollte, gezielt vorenthalten.
Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Nachdem es dem Beklagten jedoch trotz weiteren Aktionismus, Amtsmissbrauchs und nötigendem Druck auf Polizeibeamte in Stuttgart (weiterer Sachverhalt) dennoch nicht gelang, den Kläger festnehmen zu lassen, konnte der Beklagte seine Lüge von einem vorgeblich akut drohenden Amoklauf des Klägers ab 12.06.2009 bei den Justizbehörden Würzburg, die er laut Beklagtem angeblich in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 angekündigt habe, nicht mehr aufrecht erhalten.

Der vom Beklagten als „akut“ drohend dargestellte Amoklauf, den der Beklagte zweckgerichtet phantasierte, fand nicht statt, obwohl der Kläger, der nach Eindruckerweckung des Beklagten am 12.06. quasi bereits mit geladenen Waffen vor dem Justizgebäude stand, erst am 21.06.2009 in Stuttgart festgenommen wurde, weshalb der Beklagte von dieser Lüge notgedrungen abrücken musste.

Zeugnis:
Michael Scheffel
, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Infolge änderte der Beklagte einfach seine Lüge dahingehend, dass der Kläger zwar einen Amoklauf „geplant“ habe – davon aber „freiwillig abgerückt“ sei. Nur deshalb habe quasi der „Mord an einer unbekannten Anzahl“ von Menschen nicht stattgefunden.

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Der Beklagte erwirkte so ohne Vorliegen einer Straftat und einzig infolge der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Person einen Haftbefehl, der sich infolge seines Vortrags wie folgt auslässt:

In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde „teilte der Beschuldigte, der unter dysthymen Störungen i.S. eines chronischen depressiven Rückzugszustandes (ICD-10 F 34.1) und einer biographisch-fundierten Selbstwert- und Beziehungsproblematik mit narzisstischen und schizoiden Anteilen (ICD-10 F 60.8) leidet, mit, dass er ebenso wie in Winnenden einen Amoklauf gerichtet gegen die Mitarbeiter der Justizbehörden Würzburg – insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg – beabsichtigt.“

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Weiter führt der Beklagte in dem am 22.06.2009 ausgestellten Haftbefehl aus, nachdem der Kläger bereits am 21.06.2009 auf Betreiben des Beklagten festgenommen wurde:

„Von dem Vorhaben des versuchten Mordes (sic!) in einer unbekannten Anzahl ist der Beschuldigte freiwillig zurückgetreten.“

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Dass die Festnahme vor Erlass des Haftbefehls durch den Beklagten erfolgte, ergibt sich aus dem Zeitungsbericht der Stuttgarter Zeitung in der Ausgabe vom 22.09.2009. Von einem drohenden Amoklauf, der zu den Maßnahmen führte, ist hier nicht die Rede, vielmehr ergeht man sich in den in der Presse üblichen hämischen Allgemeinplätzen.

Der Kläger wird als „Mann ohne festen Wohnsitz“ dargestellt, der „seit einiger Zeit in Bayern zur Fahndung ausgeschrieben“ sei, da er sich mit „Gewaltdelikten schuldig“ gemacht habe.

Beweis:
Anlage 4:
Artikel der Stuttgarter Zeitung, Printausgabe vom 22.06.2009 unter der Überschrift „Verbrecherjagd – Im Endspurt gefasst“
Artikel Stuttgarter Zeitung22.06.09

Da die Lüge des Beklagten, der Kläger habe einen Amoklauf und „mehrfachen Mord“ geplant und am 12.06. akut begehen wollen von der Realität überholt worden war, fabuliert der Beklagte nun ohne jeden Erkenntnisansatz dahingehend eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“ durch die Einreichung der Dienstaufsichtsbeschwerde. Dies durch bloße Behauptung, die an das Staatsministerium und eine Zivilkammer des Landgerichts Würzburg gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde hätte vorgeblich auch irgendwie an eine nicht näher bestimmte „Öffentlichkeit“ zur Kenntnis gelangen könnte, die sich tatbestandsgemäß § 126 StGB „gestört“ und beeinträchtigt fühlen könnte, was der Kläger nun irgendwie beabsichtigt habe.

Zitat:

„Hierbei nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass dieses Schreiben weitergegeben wird und somit für die Öffentlichkeit bestimmt war.

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Auf Grundlage dieses vom Beklagten wahrheitswidrig erwirkten Haftbefehls wurde der Kläger infolge bis zum 04. März 2010 seiner Freiheit beraubt. Eine weitere Freiheitsberaubung im Amt auf Grundlage dieses rechtswidrigen Haftbefehls erfolgte vom 12. März 2010 bis 22. April 2010.

Nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, wo festgestellt wurde, dass von Anfang an keine Straftat vorlag und der Kläger zu Unrecht zehn Monate in Untersuchungshaft war, wirkte der Beklagte darauf hin, dass dem Kläger die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung verweigert wurde. Der Kläger hat aufgrund der rechtswidrigen Maßnahmen bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten, obwohl ihm diese von der Kammer unter Vorsitz des Zeugen Dr. Barthel zugesprochen worden war.

Zeugnis:
Dr. Claus Barthel
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Beweis: Akte 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Über den Charakter der Verantwortlichen und die Eignung zur Führung von Amtsgeschäften in einer rechtsstaatlichen Justizbehörde wird auch an anderer Stelle zu erörtern sein.

Dass der Beklagte sein Amt als Staatsanwalt hier nicht zur Strafverfolgung gemäß dem Legalitätsprinzip der zur Gefahrenabwehr ausübte sondern dieses ausschließlich persönlich und karriereorientiert zur gezielten Schädigung des Klägers missbrauchte, ergibt sich aus dem folgenden Beweisvortrag.

Hierbei ist mit zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tat des Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Würzburg als sog. Querulant stigmatisiert und seit 2004 zahlreichen rechtswidrigen und sinnfrei-aktionistischen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die auch in einschlägigen, grob unrichtigen und plakativen Presseberichten der Mainpost (vgl. Anlage 5) beginnend 2005, Niederschlag fanden, wie sich bei Bestreiten des Beklagten bezüglich dieses Motivs ohne weiteres beweisrechtlich darlegen lässt.
Die Mainpost wurde vom Beklagten hier offenkundig zur öffentlichen Vorverurteilung, Stigmatisierung des Klägers und Stimmungsmache in Bezug auf seine weitere Zielsetzung missbraucht.

Der Beklagte konnte sich daher bei der von ihm angestrebten dauerhaften Inhaftierung und medienwirksamen Verhaftung des Klägers als „Amokläufer“ daher entsprechenden internen Beifalls und positiver Wirkung auf seine Karriere sicher sein.

3.
Die am 18.05.2009 an das Staatsministerium der Justiz – das die Dienstaufsicht über die bayerischen Staatsanwälte ausüben sollte – zugesandte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten wurde vom dortigen Ministerialrat Hans Kornprobst ordnungsgemäß bearbeitet und dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht nach Weitergabe der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zugesandt, 06. Juni 2009.

Zeugnis:
Hans Kornprobst
, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

Über diese ordnungsgemäße Sachbearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Zeugen Kornprobst versuchte der Beklagte infolge zu täuschen, obwohl er als Staatsanwalt verpflichtet ist, § 160 (2) StPO, diese zur Entlastung des Klägers führende Tatsache zu benennen.
So heißt es hier:

„(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“

Da der Beklagte Trapp hier jedoch als vorgeblich Geschädigter einer Straftat und vorgeblicher Strafverfolger in einer Person tätig wurde, vertuschte er zielgerichtet diese den Kläger entlastende Tatsache, dass der Jurist Kornprobst keinerlei Straftat oder sich ergebende Bedrohung in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp erkannte, gezielt anstatt sie offenzulegen.

Noch wesentlich deutlicher und schwerwiegender wird dieser Verstoß und Sachverhalt dadurch, dass eine identische Ausfertigung der Dienstaufsichtsbeschwerde als Klageschrift an die Zivilkammer des Vorsitzenden Dr. Bellay beim Landgericht Würzburg ging, der als ehemaliger und erfahrener Staatsanwalt (ab 2004 Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Würzburg, ab 2005 Oberstaatsanwalt) ebenfalls keinerlei Straftat oder sich ergebende Bedrohung in dem Schreiben sah, den Schriftsatz unter Hinzuziehung und in Besprechung mit dem Richter und Berichterstatter Dr. Müller Teckhoff ordnungsgemäß bearbeitete und dem Kläger infolge einen diesbezüglichen Beschluss zukommen ließ.
Dem Berichterstatter habe er die Akte bereits am 05.06.2009 zugeleitet.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12,
04229 Leipzig

Beweis:
Anlage 5:

Urteil des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010, Zeugenaussage Thomas Bellay, Seite 23/24

Anstatt diesen Sachverhalt offenzulegen, dass auch dieser erfahrene Jurist den Kläger entlastend keinerlei Straftat und Bedrohungslage in den Schreiben erkannt hat, versuchte der Beklagte infolge über den damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt, der sich laut eigener Zeugenaussage in Hauptverhandlung zu Az. 814 Js 10465/09 die Angaben Trapps unkompliziert zu eigen machte, offenkundig Einfluss auf den Zeugen Dr. Bellay zu nehmen.
Zu diesem Zweck telefonierte Schmitt, der offenkundig von Trapp entweder instrumentalisiert wurde oder infolge als Mittäter bei der Freiheitsberaubung im Amt anzusehen ist, offenkundig mit dem Zeugen Bellay, um diesen von seiner Meinungsbildung abzubringen, diese zu ändern und infolge ebenfalls eine Straftat in dem Schreiben zu behaupten.

Zeugnis:
Lothar Schmitt
, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

Eine andere Erklärung dafür, dass Schmitt mit diesem Sachverhalt an den Zivilrichter Dr. Bellay herantritt, erschließt sich nicht.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12,
04229 Leipzig

In der Zeugenaussage gibt Lothar Schmitt an, dass das Telefonat mit dem Zeugen Bellay nach dem 12.06.2009 stattfand.

Zeugnis:
Lothar Schmitt
, zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

Um Schmitt nicht zu kompromittieren, wurde in der schriftlichen Urteilsschrift eine kollegenschützende wohlwollende Lesart des vollkommen absurden und rechtsfremden Gebaren des Zeugen Schmitt benannt, nämlich die, dass Schmitt glauben machen konnte, aufgrund eines Vorganges von 2005, mit welchem er als Bediensteter der Staatsanwaltschaft befasst war, nun 2009 einen „Wissensvorsprung“ in Bezug auf die Person des Klägers zu haben. Erst auf Nachfrage räumte Schmitt ein, dass er bis zur Hauptverhandlung und seiner Zeugenvernahme dem Kläger noch nie begegnet war und keinerlei Wissen über diesen hat.

Zeugnis:
Dr. Claus Barthel
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Beweis:
Urteil des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010

Ob eine gezielte indirekte Beeinflussung des Zeugen Bellay durch den Beklagten Trapp über dessen Mittäter Lothar Schmitt in diesem Kontext vorliegt, kann hier insoweit offen bleiben. Zweifelsfrei belegt ist jedoch, dass der Beklagte Trapp seiner Verpflichtung als Staatsanwalt nicht nachkam und diese objektiv den Kläger massiv entlastenden Tatsachen und die beiden Zeugen verschwiegen hat und die Staatsanwaltschaft bis in die Hauptverhandlung über diesen Sachverhalt zu täuschen versuchte.

Zeugnis:
Katja Weisensel-Kuhn, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Die Zeugen Kornprobst und Bellay mussten erst gegen den Widerstand der Staatsanwaltschaft, die als vorgeblich Geschädigte und Partei in diesem Verfahren dieses selbst initiiert hat, durch den Rechtsbeistand des Klägers, Christian Mulzer, in das Verfahren eingeführt werden.
Zeugnis:
Christian Mulzer
, Rechtsanwalt, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Der Beklagte behauptete wie bereits genannt wider besseres Wissen, dass der Kläger in der gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde einen „Amoklauf wie in Winnenden“ beabsichtige, und zwar bei den Justizbehörden Würzburg. Hierbei beabsichtige er den „Mord an einer unbekannten Anzahl Menschen“. (Darlegungen des Beklagten in der Aktenlage zu 814 Js 10465/09).
Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09

Zu dieser Lesart der Dienstaufsichtsbeschwerde kommt der Beklagte offenkundig unter bislang nicht geklärten Umständen am Freitag, 12.06.2009.

Obwohl die Dienstaufsichtsbeschwerde bereits am 18.05.2009 mit genanntem Ergebnis – weder Straftat noch Bedrohung – sowohl an die Empfänger Kornprobst, Staatsministerium als auch Bellay, Landgericht Würzburg gegangen war, kam der Beklagte Trapp Wochen später schlagartig zu der Erkenntnis, dass hier eine akute Bedrohungslage bei den Justizbehörden Würzburg vorliege, dergestalt, dass ein Amoklauf durch den Kläger akut anstehe.

Den Vizepräsidenten des Landgerichts Würzburg, Lothar Schmitt, überzeugte der Beklagte und nach Zeugenaussage von Schmitt selbst in Hauptverhandlung offenkundig ohne weiteres von dieser Sichtweise.

4.
Die Darstellung des Beklagten wird noch unglaubwürdiger durch dessen weitere Vorgehensweise:

Er beauftragt die Polizeibeamtin Vierheilig mit der Festnahme des Klägers an dessen Wohnsitz in 97299 Zell am Main, Austraße 3.

Dies scheitert, da der Kläger bereits im April 2009 diesen Wohnsitz aufgegeben hat und seither überhaupt nicht mehr im Landkreis Würzburg aufhältig war.

Infolge ruft die Zeugin Vierheilig am Nachmittag des 12.06.2009 den Kläger zweimal auf dessen Handy an. Als der Kläger sich jeweils mit Namen meldet, legt die Zeugin auf.

Eine Handyortung findet nicht statt.

Zeugnis:
Dagmar Vierheilig
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Wenn es, wie vom Beklagten behauptet, hier um die Verhinderung einer Vielzahl von Morden gegangen wäre, wäre ein solches Vorgehen absurd.
Es wäre neben massiven Fahndungsmaßnahmen, ggf. einer Öffentlichkeitsfahndung, eine sofortige Handyortung zwingend angezeigt gewesen.

Bereits diese halbgaren Instruktionen an die vom Beklagten instruierte Polizei zeigt, dass es ausschließlich um Repression gegen den Kläger geht, der es wagte, über den Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erstatten und ohnehin lästig ist und keinesfalls um Gefahrenabwehr, wie zu diesem Zeitpunkt noch außenwirksam behauptet.

5.
In der Woche vom 15.06.2009 bedroht der Beklagte Trapp unter Amtsmissbrauch in seiner Funktion als Staatsanwalt den Stuttgarter Polizeihauptkommissar Michael Scheffel mit der Drohung eines Disziplinarverfahrens und Strafverfolgung wegen vorgeblicher Strafvereitelung, wenn – so der Zeuge Scheffel – der Kläger „nicht endlich festgenommen“ wird.

Mittlerweile war dem Beklagten bekannt geworden, dass der Kläger seit 29.04.2009 unter der Adresse Maierwaldstraße 11, 70499 Stuttgart gemeldet ist und dort auch wohnhaft ist.
Nichtsdestotrotz wurde infolge fabuliert, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz, um den nicht vorhandenen Haftgrund der Fluchtgefahr behaupten zu können.
Da die Polizei Stuttgart den Kläger dennoch nicht festnahm und der Beklagte zunehmend unter Druck geriet, da er bereits am 12.06.2009 wider besseres Wissen behauptet hatte, durch den Kläger drohe ein akuter Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg, ließ er diesen Ärger offenkundig u.a. an dem Polizeibeamten Scheffel aus, der diesen Aktionismus und die rechtsfremde persönlich motivierte Vorgehensweise des Beklagten durchschaute.

Zeugnis:
Michael Scheffel
, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

6.
Dem Beklagten gelang darüber hinaus nach Durchsetzung seines Zieles, der Inhaftierung des Klägers mittels unwahrer Strafanzeige ein weiterer Coup.

Unter Ausnutzung seines Nimbus als Staatsanwalt und seines Ansehens bei dem Kollegen Erik Ohlenschlager, zu diesem Zeitpunkt Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Würzburg, gelang es dem Beklagten, einen Aritkel in der örtlichen Mainpost zu lancieren, dessen einzige Quelle die Staatsanwaltschaft Würzburg, mithin die Behörde des Beklagten fungierte, dies als sog. „privilegierte Quelle“.

Bereits am 25.06.2009 wurde der Kläger so öffentlich als Amokläufer vorverurteilt und an den Medienpranger gestellt, was vom Beklagten bewusst herbeigeführt und gewollt war, um Fakten in Bezug auf seine Zielsetzung schaffen, die in der Vernichtung des Klägers bestand.

In dem Pressebericht vom 25.06.2009 des sog. Gerichtsreporters Patrick Wötzel heißt es unter Missachtung der Unschuldsvermutung wie folgt:

„Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist drohte mit Amoklauf

Ein 39-jähriger Ex-Polizist hat im Mai der Würzburger Justiz einen „Amoklauf, Mord und Totschlag“ angedroht. Am Sonntag wurde der sportliche 39-Jährige als Teilnehmer des Halbmarathons in Stuttgart verhaftet. Wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und Beleidigung war er bereits mehrfach vor Gericht.“

Beweis:

Anlage 6:
Artikel der Mainpost vom 25.06.2009 unter Überschrift „Bei Marathon festgenommen: Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“.

Die Rechtsvertretung der Mainpost GmbH, Dr. Johannes Weberling Rechtsanwälte, Berlin teilten mit Schriftsatz vom 01.02.2013 wie folgt mit, Seite 3:

„Die Aussage, der Antragsteller habe mit einem Amoklauf gedroht“, stammt von der Staatsanwaltschaft, nämlich dem Staatsanwalt Erik Ohlenschläger…“

Beweis:

Anlage 7: Schriftsatz, Dr. Johannes Weberling Rechtsanwälte, 01.02.2013

Vom Landgericht Stuttgart wurde infolge Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag gewährt:

„Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, es zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe im Mai 2009 der Würzburger Justiz einen „Amoklauf, Mord und Totschlag“ angedroht, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 25.06.2009.“

Beweis:

Anlage 8: Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2013, Az. 11 O 100/13

Der Zeuge Erik Ohlenschlager berief sich bei Bekanntgabe der Falschmeldung an das örtliche Presseorgan ebenfalls ausschließlich auf die unwahre Strafanzeige und die Angaben des Beklagten.

Zeugnis:
Erik Ohlenschlager
, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Anstatt eine objektive Berichterstattung über die hier dargelegten Fakten zu veranlassen, ziehen sich Verantwortliche der örtlichen Mainpost, nachdem sie den Kläger (identifizierend) fälschlich öffentlich eines Verbrechens beschuldigten, bis heute hämisch und mit Beleidigungen und Entwertungen über den Kläger her.

So wandte sich der offenkundig federführende Gerichtsreporter Manfred Schweidler in einem unter dem Pseudonym „sailor3071“ verfassten Forumskommentar, in welchem er im Plural fabuliert, sich direkt an den Kläger , in welchem er ihm im oben genannten Sachverhalt weiter eine „Drohung“ unterstellt, wobei er gönnerhaft einräumt, dass die „Reaktion“ (10 Monate Freiheitsberaubung u.a.) „überzogen“ gewesen sein mag:

„Herr Deeg, Natürlich hat die ganze Welt nichts wichtigeres zu tun als Ihnen zu schaden…… Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen. Bis heute tun Sie nichts, um bei unbefangenen Beobachtern Verständnis für ihre Position zu fördern. ….Aber Sie selbst fühlen sich schon berechtigt, jeden anderen mit Dreck zu bewerfen, der Ihnen nicht die Füsse küsst. Letzteres haben wir bisher nicht getan und werden wir künftig nicht tun – und wenn Sie noch so sehr glauben, es gäbe kein bedauernswerteres Justizopfer als Sie.“

Beweis:

Anlage 9: Ausdruck des Kommentars des Zeugen Schweidler unter Pseudonym “sailor 3071“ vom 26.11.2016, 18:45 Uhr:

7.
Der Beklagte täuschte die Zeugin Weisensel-Kuhn zwecks Erlangung des Haftbefehls vom 22.06.2009 über das Vorhandensein eines Haftgrundes der Fluchtgefahr.

So heißt es im Haftbefehl vom 22.06.2009:

„Im diesem Verfahren (Anm. des Klägers: Az. 161 Ds 814 Js 824/06) hat das Amtsgericht Würzburg am 26.05.2009 einen Sicherungshaftbefehl erlassen, der – aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte offenkundig untergetaucht ist – erst am 21.06.2009 vollzogen werden konnte. In diesem Verfahren droht dem Beschuldigten ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.“

Beweis:
Anlage 3:
Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2009, Az. 814 Js 10465/09
Haftbefehl AG Würzburg 22.06.09

Richtig ist, dass der Beklagte seit 29.04.2009 ordnungsgemäß in 70499 Stuttgart, Maierwaldstraße 11 angemeldet und wohnhaft ist. Der Kläger wohnt dort bis zum heutigen Tag.

Beweis:

Anlage 10: Anmeldebestätigung des Amts für öffentliche Ordnung vom 29.04.2009

Die bloße Tatsache, dass die irgendwann vom Beklagten losgeschickten Polizeibeamten den Kläger im Laufe des Zeitraums vom 12.06. bis 21.06.2009 nicht in der Wohnung antrafen, missbrauchte der Kläger zielgerichtet zu der selbstreferentiellen Falschbehauptung, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz, was eine Fluchtgefahr begründe.

Richtig ist, dass der Kläger während er angeblich untergetaucht war, vielfach mit dem Zeugen Scheffel telefonierte.

Gegenüber dem Zeugen Scheffel begründete der Beklagte die Festnahmeabsicht gegenüber dem Kläger nicht mit einem vorgeblich am 26.05.2009 erlassenen Sicherungshaftbefehl sondern mit den erst mit Haftbefehl vom 22.06.2009 bekanntgegebenen Phantasien in unwahrer Strafanzeige.

Da dies offenkundig Phantasien des Beklagten waren, wurde der Sachverhalt von der Polizei Stuttgart auch nicht ernst genommen. Man hat hier offenbar erkannt, dass es sich um eine persönlich motivierte Angelegenheit seitens des Beklagten handelt, die dieser unter Missbrauch seines Amtes als Staatsanwalt losgetreten hat.

Zeugnis:
Michael Scheffel
, zu laden über Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

Weitere Zeugen bei der Polizei Stuttgart, die in Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung gegen den Kläger erst unter Druck zu Maßnahmen veranlasst wurden, sind bei Bedarf zu benennen.

Der Kläger wurde infolge am 21.06.2009 als Teilnehmer des Halbmarathons in Stuttgart (Anlage 4) festgenommen. Dorthin fuhr er von seinem gemeldeten Wohnsitz, an welchem er sich auch die gesamte Woche zuvor aufgehalten hatte.

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für diese berechtigte und begründete Klage ist beigefügt.

Das Schreiben wird im Zusammenhang mit Strafanzeigen und Vorwurf struktureller Korruption zu Lasten des Klägers und insbesondere Tatvorwurf der Freiheitsberaubung im Amt in Mehrfertigung den Polizeibehörden Stuttgart übergeben und auch im Internet veröffentlicht.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Die Frage lautet: Kann man sich der Verantwortung entziehen, nur weil die Verantwortungslosigkeit System hat?

Ich habe in diesem Blog aufgezeigt, wie eine Kindesentfremdung funktioniert. Dieser Blog war von Anfang an auch als BEWEISMITTEL konzipiert.

Dies war in den vergangenen Jahren Thema bei zahllosen Besprechungen mit den auf unterschiedlichste Weise mit dem Thema befassten Menschen, die alle gleich reagierten: fassungslos!

Ich habe dokumentiert, auf welch asoziale und kranke Art und Weise es einer Mutter gelingt, eine selbstgefällige und dumme Provinzjustiz zu missbrauchen, deren Ausführende derart hohl und in selbtbezogener Hybris gefangen sind, dass man sich ohne weiteres vorstellen kann, wie es in diesem Land zu einem Nazi-Regime kam. Durch Mitläufer, durch Wegschauen.

Für gelungene Kindesentfremdung braucht es im Grunde nur eine Richterin wie Antje Treu, die seit 2004 das Unrecht und die Schädigung meines Kindes nicht verhinderte sondern moderierend „begleitete“. Sie tragen Schuld!

Bis heute konnte mir keiner erklären, wie so etwas möglich ist, dass in einem Rechtsstaat das Opfer drangsaliert wird und die Täterin hofiert und bestätigt wird.

Ich denke, ich muss niemandem mehr etwas beweisen.

Die Täter sind schon viel zu lange mit allem durchgekommen.

Ich habe lange genug gebettelt und appelliert.

Ich werde alles tun, um die VERBRECHER, die mein Leben zerstört haben, zur Verantwortung zu ziehen.

Angefangen hat es mit dem Polizisten Roland Eisele, der glaubte, er könne mit ihm untergebenen Beamten tun und lassen, was er will. Freibrief zum Mobbing. Machtmenschen, deren fragile Fassade der Kern ihrer Identität ist und die sich durch eigenständig denkende Menschen bedroht fühlen.

Ein Suizid kam für mich all die Jahre trotz der immer wieder erneuten asozial erzwungenen Ausgrenzung, Demütigungen und der Konfrontation mit bodenlos widerwärtigen Menschen wie Angelika Drescher, Thomas Trapp, Roland Stockmann, Pankraz Reheußer oder Gabriele Hitzlberger nie in Frage – ganz einfach auch deshalb, weil diese Menschen sonst davonkämen.

Selbst in der zu Unrecht erfolgten Untersuchungshaft, einer von Würzburger Justizverbrechern um den CSU-Rechten Clemens Lückemann und den bigotten Katholiken Norbert Baumann begangenen schweren Freiheitsberaubung im Amt, habe ich in der Zelle nur hypothetische Gedanken dazu gehabt, was wohl wäre, wenn ich mich am Fensterkreuz der Toilette erhänge, während meine drei Zellengenossen beim Hofgang sind….nein, die Täter sind dran!

Diese Verbrecher, die sich bis heute öffentlich beklatschen lassen, haben mich zweimal unter Machtmissbrauch durch Druck auf die Polizei Baden-Württemberg und ohne jeden Grund verhaften lassen, hernach die Entschädigung verweigert, nachdem ihr asozialer Versuch der Vernichtung eines Menschen gescheitert war.

Ich werde weitermachen, bis zum Schluß – und es gibt weder für Kerstin Neubert noch für irgeneinen dieser widerwärtigen Provinzjuristen und obrigkeitshörigen Pseudo-Autoritäten aus der Provinz Würzburg/Bamberg die geringste Möglichkeit, den Konsequenzen zu entkommen. Bereits dieser Blog ist Konsequenz.

Mein Appell an die Mitarbeiter der Kanzlei Pickel & Partner, wo die Kindesentführerin Neubert arbeitet, seit sie im Oktober 2012 untergetaucht ist, um den Kontakt zwischen mir und meiner Tochter zu verhindern und die Fakten zu schaffen, die heute vorliegen, wurde ebensowenig ernst genommen wie meine zahlreichen Strafanzeigen.

Polizisten und Staatsanwälte in der Region Würzburg betreiben wie selbstverständlich Strafvereitelung im Amt, Richter begehen Rechtsbeugungen – tief im System steckend und obrigkeitshörig Menschen abwertend, die diesen Missbrauch des Rechtssystems anprangern.

Bei zuviel Kritik am System wird man als Einzelner zuerst kriminalisiert, dann pathologisiert und auch die Presse, Mainpost, tief im Hintern der regionalen Krawattenträger der Justizbehörde, tritt ungeniert hämisch auf Rechtsuchende und Ausgegrenzte ein, da die sich ja in der Regel nicht wehren können. Eine Mischpoke, die den Beruf des Journalisten durch bloße Existenz diskreditiert.

Die Fakten und Namen in diesem Blog, die ich seit August 2013 hier öffentlich gemacht habe, ohne dass einer dieser „honorigen“ Justizverbrecher die Möglichkeit sah, mich wegen Verleumdung zu belangen, sprechen für sich.

Es geht momentan noch auf dem Rechtsweg weiter – umfangreiche Schriftsätze werden eingereicht, die diese Lebensvernichtung und den widerwärtigen Kindesentzug von Ende 2003 bis 2010 und wieder seit 2012 nochmals für jeden verständlich beweisrechtlich darlegen.

Dies wird mein letzter Versuch sein, die Verbrecher und Täterinnen, die so selbstgewiss und hämisch immer wieder nachtretend mein Leben und meine Vaterschaft zerstört haben, auf dem Rechtsweg anzugehen.

Ich bin 47 Jahre alt, mein Leben wurde und wird weiter durch Rechtsanwältin Kerstin Neubert zerstört, die mir mein Kind entzieht.

Schaut ruhig weiter zu.

Ich wünsche ein schönes sonniges Wochenende. Ich werde mich auch an diesem Wochenende, wie an zahllosen zuvor, nur mit einem Thema befassen: die ARSCHLÖCHER zur Verantwortung zu ziehen, die anhaltend mein Kind schädigen und meine Vaterschaft zerstörten!

CSU-Justizskandal Bandidos im Prozess als „heiße Luft“ bezeichnet: Beschuldigter Thomas Trapp, Staatsanwalt Würzburg gerät immer weiter ins Zwielicht!

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Trapp im Bandidos-Fall: …“Mario F. lebe in einer Scheinwelt, ein Gutachter habe ihm eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen attestiert“….

Der Beschuldigte einer Freiheitsberaubung im Amt gegen mich gerät immer weiter ins Zwielicht. Trotz – oder wegen? – der Straftaten im Amt gegen mich wurde Trapp zum Oberstaatsanwalt ernannt, mittlerweile agiert er als „Vorsitzender Richter“ – während die im Raum stehenden Verbrechen im Amt weiter vertuscht werden…..und immer hat Trapp ein „Gutachten“ bei der Hand!

In meinem Fall las sich das bei Trapp so (Fehlgutachten Dr. Groß):

“Die Gefährlichkeitsprognose, die der Sachverständige Dr. Groß erstellt, ist vernichtend und zeigt das große Gefährdungspotential, das vom Beschuldigten ausgeht.” (Seite 7)

Klicke, um auf 2009-10-16-trapp2.pdf zuzugreifen

FAKTEN hier im Blog, u.a.:

Staatsanwalt Thomas Trapp, Würzburg: …Martin Deeg „vernichtend“…..

….“Oberstaatsanwalt Thomas Trapp sagte im Plädoyer zur kriminellen Potenz des Angeklagten: „Jeder Tag, den der hinter Gittern verbringt, ist ein guter Tag für die Sicherheit der Bevölkerung“. Nichts als „heiße Luft“ sei die Behauptung, dass der zuständige V-Mann-Führer aus dem Landeskriminalamt in München über alle Rauschgiftgeschäfte im Bild gewesen sei.“…

Ich sehe das auch als ehemaliger Polizeibeamter so: Trapp gehört hinter Gitter!

Trapp ist – ebenso wie sein Förderer Clemens Lückemann – charakterlich ungeeignet für jedwedes Amt mit Verantwortung in einer rechtsstaatlichen Justizbehörde! Trapp ist als Amtsträger eine Gefahr für Menschen, die – auch zu Unrecht – ins Fadenkreuz der Justiz geraten. Dieser Mensch ist mit Amtsgewalt ausgestattet eine Gefahr für den Rechtsstaat!

Der JUSTIZSKANDAL in Sachen „Bandidos“ erreichte diese Woche die überregionalen Medien, offenkundig auch ein weiterer politischer CSU-Skandal:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.staatsanwaltschaft-ermittelt-hat-das-lka-bandidos-v-mann-zu-straftaten-angestiftet.92fc9709-1a46-4680-b7ac-d7ad8e17fbda.html

„V-Mann-Affäre wird für die CSU gefährlich“….

…“Der Anwalt von Mario F. behauptet gar, das LKA habe aus Gründen der Staatsräson Straftaten nicht verfolgt: „Als mein Mandant seinen Verbindungspersonen bei der Polizei ein Waffengeschäft bei den Bandidos schilderte, sagte man ihm, dass das jetzt kein guter Zeitpunkt wäre, weil man weitere Ermittlungen gegen NPD-Größen untergraben würde“, so Schmidtgall wörtlich zur „Welt“.

….“Für Schmidtgall hat der Fall noch einen anderen faden Beigeschmack: Einer der LKA-Beamten, gegen die derzeit ermittelt wird, ist verheiratet mit einer CSU-Größe aus Unterfranken, wo Innenstaatssekretär Eck Bezirkschef ist. Eck und die Gattin des LKA-Beamten kennen sich, wie ein gemeinsames Facebook-Foto belegt, sehr gut. Unter das inzwischen gelöschte Foto mit Eck schrieb die CSU-Frau: „Einer meiner Lieblings-Staatssekretäre!“ – ein Schelm, wer Böses dabei denkt.“

http://www.welt.de/politik/deutschland/article148790534/Vorwuerfe-von-Bandido-V-Mann-werden-CSU-gefaehrlich.html

Als das Urteil vor dem Landgericht Würzburg fiel, hörte sich das ganze noch so an:

….“Seine „Nebentätigkeit“ in der Rauschgiftszene behauptete der Mann vor Gericht hartnäckig immer wieder, sei dem für ihn zuständigen LKA-Beamten im Detail bekannt gewesen: mit den Drogengeschäften habe er sich als Neuer bei den stark abgeschotteten „Bandidos“ Zugang und Respekt verschafft.

Verurteilt wurde Mario F. wegen unerlaubtem Handel und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln unter anderem zu sechs Jahren und zehn Monaten. Die wenigste Zeit davon wird er allerdings im Knast verbringen, denn das Gericht hat die Unterbringung des Mannes, der selbst Crystal Speed konsumierte, in einer Entziehungsklinik angeordnet. Wenn er dort eine Therapie von voraussichtlich zwei Jahren erfolgreich absolviert, könne er damit rechnen, dass die Reststrafe – unter Berücksichtigung der verbüßten Untersuchungshaft – zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Staatsanwaltschaft hatte für den erheblich vorbestraften Mann, der zuletzt in Kondrau bei Waldsassen wohnte, Freiheitsstrafen von insgesamt 16 Jahren beantragt. Oberstaatsanwalt Thomas Trapp sagte im Plädoyer zur kriminellen Potenz des Angeklagten: „Jeder Tag, den der hinter Gittern verbringt, ist ein guter Tag für die Sicherheit der Bevölkerung“. Nichts als „heiße Luft“ sei die Behauptung, dass der zuständige V-Mann-Führer aus dem Landeskriminalamt in München über alle Rauschgiftgeschäfte im Bild gewesen sei. Mario F. lebe in einer Scheinwelt, ein Gutachter habe ihm eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen attestiert, der Dealer habe hoch gepokert und verloren. Dagegen wollte Volker Zimmermann, Vorsitzender der 5. Strafkammer des Landgerichts nicht ausschließen, dass der ehemalige V-Mann stellenweise auch die Wahrheit sagt, während das LKA „mauert“ oder bestreitet.

Für Norman Jacob (Würzburg), einen der Verteidiger von Mario F., hat das Bayerische Landeskriminalamt während des Prozesses in höchst bedenklicher Weise versucht, in die Beweisaufnahme einzugreifen und zu bestimmen, was das Gericht erfahren darf und was nicht. Daher sei das kein fairer Prozess mehr gewesen und deswegen beantragte er, wenn auch erfolglos, die Einstellung des Verfahrens. Und der Vorsitzende Richter nannte es, auf gleicher Wellenlänge, absolut unbefriedigend, wenn ein Gericht feststellen muss, dass man einige wichtige Punkte nicht aufklären konnte, obwohl man nichts unversucht ließ. Verurteilen könne ein Gericht aber nur für Taten, die man nachweisen konnte, sonst müsse man – wie in diesem Fall – in erheblichem Umfang nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ entscheiden.

http://www.rocker-blog.to/tag/landgericht-wuerzburg/

Fehlgutachter Dr. Groß weiter gedeckt: Dr. Susanne Lorenz, Bamberg, Az. 5 W 4/15

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Dieser Blog wird im Zweifelsfall nicht nur als Beweismittel dienen sondern auch als Dokumentation, wie eine realitätsabgewandte, selbstbezogene Täterjustiz Antragsteller und Geschädigte über Jahre mit formaljuristischem Phrasenmüll auflaufen lässt und so nicht nur den Rechtsstaat immer weiter delegitimiert sondern auch Einzelne RADIKALISIERT.

Auch Verbrecher im Justizwesen sind nichts weiter als schäbige Verbrecher!

Der Würzburger Gerichtsgutachter Dr. Gross hat mit einem eklatanten Fehlgutachten ermöglicht, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg mich sieben Monate zu Unrecht in der Forensik Lohr wegsperren konnte. Dieses Fehlgutachten sollte weiter dazu missbraucht werden, mich dauerhaft nach § 63 StGB wegzusperren. Von VORSATZ ist auszugehen.

Die Originalakten HIER: http://chillingeffects.de/deeg.htm

Groß fabulierte von „narzisstischer und paranoid-querulatorischer Persönlichkeitsstörung“ und attestierte wunschgemäß für die Staatsanwaltschaft Würzburg eine „vernichtende Prognose„: aufgrund einer von mir im Mai 2009 eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg) gehe von mir eine „erhebliche Gefahr“ für die Angehörigen der Justiz Würzburg aus, sei mit „erheblichen Straftaten“ zu rechnen und deshalb unbedingt eine dauerhafte Unterbringung nach 63 StGB zum „Schutz der Allgemeinheit“ zwingend.

Prof Dr. Nedopil hat diesen kompletten Schwachsinn im März 2010 in Obergutachten in die Tonne getreten: was vorliegt, ist eine Belastung aufgrund Kindesentzug und erzwungener Trennung! Keinerlei Voraussetzungen für §§ 20/21, 63 StGB!

Eine Richterin Dr. Susanne Lorenz erließ einen weiteren Beschluss, der die bisherigen Rechtsbeugungen und Vertuschungen der Täterjustiz Würzburg/Bamberg fortsetzt.

Beschluss OLG Bamberg, 5 W 4/15, Richterin Dr. Lorenz wegen Fehlgutachten Dr. Groß

Sie schreibt:

….“Dem Beschwerdevorbringen ist nach wie vor eine schlüssige Sachdarstellung, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte ist bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen die Substanziierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839 BGB nicht herabgesetzt.

Der Kläger muss also die Umstände, die die Unrichtigkeit des gerichtlichen Gutachtens und die grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen (vgl. OLG Hamm, 22.10.2013, 9 U 235/12). Gemessen daran fehlt es dem Vortrag des Antragstellers an Substanz. Der Antragsteller hat schon nicht konkret dargelegt, welche von Dr. Groß unterbreiteten Tatsachen und Feststellungen unzutreffend gewesen sind, bzw. welche Schlussfolgerungen fehlerhaft gezogen wurden. Konkrete Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit begründen sollen, fehlen ebenso. Allein der Hinweis auf nicht beigefügte Gutachten kann eine schlüssige Sachdarstellung keinesfalls ersetzen.“….

In dem von der Richterin selbst erwähnten Urteil des OLG Hamm – in dem es um eine Operation im Jahr 1990, die hierbei angewandte ärztliche Methode und ein diesbezügliches Gutachten geht – heißt es u.a. auch:

….“Gemäß § 839a Abs. 1 BGB ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, demjenigen Verfahrensbeteiligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist
(vgl. Staudinger-Wöstmann, BGB, Stand 2012, § 839a, Rn. 9f; MünchKomm-Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 839a Rn. 17).“…

https://openjur.de/u/665621.html

Alle Entscheidungen in dieser Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage beziehen sich auf das Prozesskostenhilfeverfahren!

Man verweigert offenkundig gezielt den Zugang zum Recht!

Das Bundesverfassungsgericht zur Gewähr der PKH:

…“Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).“

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/01/rk20130128_1bvr027412.html

Schmerzensgeld wegen drei Jahren „Umgangsboykott“ – Landgericht Würzburg: Rechtsgutsverletzungen nach § 253 Abs. 2 seien „nicht tangiert“…

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Wieviele Suizide von Vätern und wieviele Tötungsdelikte als FOLGE von Umgangsboykott und Kindesentzug nach Trennung müssen noch geschehen, damit auch deutsche Richter zur Kenntnis nehmen, was Kindesentzug für Betroffene und Väter bedeutet!?

Zur weiteren ausführlichen Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, Az. 62 O 39/15, gegen die Justiz Würzburg kurz vorab:

LG Würzburg: kein Schadensersatz für 32 Monate Kindesentzug, da „kein Schaden“, Az. 62 O 39/15

Das Landgericht Würzburg versteigt sich aktuell zu der lebensfremden Aussage, Az. 62 O 39/15, Beschluss vom 03.02.2015, dass bei mir die „Rechtsgutverletzungen“ nach § 253 Abs 2 BGB „nicht tangiert“ seien:

Also keine Beeinträchtigung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und keine Persönlichkeitsverletzung durch aktuell wieder drei Jahre Kindesentzug und Kindesentführung (bei konkret vorliegendem Beschluss auf wöchentliche Treffen).

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 05.06.2007 folgendes Urteil erlassen. Es ging hierbei offenkundig um EINEN ausgefallenen Umgang des Vaters!

Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 Absatz 1 BGB stellt ein „absolutes Recht“ im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB dar, so dass dessen Verletzung bzw. Vereitelung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Damit folgt das Gericht der in der neueren Kommentarliteratur überwiegend geäußerten Auffassung.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j2007/18_C_216_04urteil20070605.html

…….“Vorliegend war nämlich durch den Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 Rechte und Pflichten des Elternteils zum Umgang mit den Kindern durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden. Mit dem Wirksamwerden dieser familiengerichtlichen Entscheidung waren alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtenrechts gebunden, was grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils ausgeschlossen hat, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen.

Denn kein Elternteil war befugt, die ordnende Wirkung der familiengerichtlichen Regelung durch eine eigene Bewertung des Kindeswohls zu ersetzen und damit wirkungslos zu machen. Vielmehr wäre die Beklagte gehalten gewesen, eine nach ihrer Meinung auf Grund des Kindswohls erforderliche Abweichung von der bestehenden familiengerichtlichen Regelung durch Anrufung des Gerichts und Herbeiführung einer abweichenden Regelung zu ermöglichen.

Da die Beklagte dies unterlassen hat, hat sie schuldhaft das Umgangsrecht des Klägers als ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB verletzt und ist dem Kläger daher für einen entstandenen Schaden schadensersatzpflichtig.“…..

Genau dies geschieht hier seit Juni 2012: die Kindsmutter Rechtsanwältin Neubert missachtet nicht nur willkürlich den vollstreckbaren Beschluss sondern entzieht sich auch jeder konkretisierenden Regelung des Gerichts, die Kontakte bspw. über die Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich (Beschluss Dezember 2012) durchzuführen.

Das Gericht Würzburg unterlässt es schuldhaft, die eigenen Regeln und Beschlüsse durchzusetzen sondern bestärkt und befördert die Kindsmutter bei Umgangsboykott und sogar beim „Untertauchen“, um eine komplette Ausgrenzung zu erreichen. Eine faktische Kindesentführung!

….“Voraussetzung für den Ersatz von immateriellen Schaden gemäß § 253 Absatz 1 BGB ist die Verletzung eines der in § 253 Absatz 2 BGB benannten Rechtsgüter. Ein solches Rechtsgut im Sinne des § 253 Absatz 2 BGB ist vorliegend aber nicht durch die Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J bezüglich des Klägers betroffen.

Zwar könnte grundsätzlich eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Schadensvorfall bei dem Kläger eingetreten sein, da hierunter jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes ausreicht.

Eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung ist von dem Kläger aber nicht substantiiert dargelegt worden, da der Kläger insbesondere nicht dargelegt hat, in welcher Form bei ihm durch die Vereitelung des Umgangs am Kindergeburtstag nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sein sollen. Insbesondere reicht für die Annahme von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht das Gefühl einer bloßen Enttäuschung oder das Auftreten von Wut oder Empörung aus, wie auch die Enttäuschung oder Empörung über eine Störung oder einen Abbruch einer Hochzeitsfeier keinen Schmerzensgeldanspruch begründen können (vergleiche Palandt-Heinrichs, § 253, Randnummer 12 mit weiteren Nachweisen).

Zwar kann ein Anspruch auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form von Schmerzensgeldzahlung ausnahmsweise ohne Verletzung einer der in § 253 Absatz 2 BGB genannten Rechtsgütern dann bestehen, wenn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist.

Denn ein Anspruch auf Ersatz von ideellem Schaden besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insoweit ist allein § 823 in Verbindung mit GG 1.1 und 2.1 – unter Ausschluss des § 253 Absatz 2 – Anspruchsgrundlage.

Zwar ist nach Auffassung des Gerichts durch die von der Beklagten für den Kläger bewirkte Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt worden.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Beeinträchtigung aber nicht so schwerwiegend, dass sie die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.

Wie gesagt, hier geht es um EINEN Termin, bei mir um aktuell erneut 32 Monate Vereitelung wöchentlicher Kontakte! Aufbauend auf der bereits verschuldeten Schädigung von 2004 bis 2010, ebenfalls Familiengericht Würzburg, Treu.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den Kläger eine Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J nicht bewusst zu dem Zweck bewirkt hat, um den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu treffen oder ihn in irgendeiner Form bezüglich seiner Persönlichkeit herabzusetzen, sondern allein aus widerstreitenden Interessen der beiden Elternteile heraus, da die Beklagte den Geburtstag mit den beiden Kindern zusammen feiern und gestalten wollte und zudem am Muttertag des 09.05.04 nicht von ihren Kindern getrennt sein wollte.

Angesichts dieser Umstände kann der nicht zielgerichtete Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass er die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.“….

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j2007/18_C_216_04urteil20070605.html

Die Motive der Kindsmutter in meinem Fall sind sicher nicht von „widerstreitenden Interessen“ getragen sondern von einer kompletten ZERSTÖRUNG der Vater-Kind-Bindung!

Aus eigenen Defiziten heraus. Das Gericht Würzburg unternimmt hiergegen nichts, meine Anträge werden nicht beantwortet.

Fehlgutachten Dr. Groß – in Würzburg vertuscht, nun beim OLG Bamberg, 5 W 4/15

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Nachdem die Justiz in Würzburg weiter zu vertuschen sucht, dass der Gerichtsgutachter Dr. Groß im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein erwiesenermaßen eklatantes Fehlgutachten gegen mich erstattet hat, ging der Vorgang ans OLG Bamberg.

Hier mein weiter beweisrechtlich ergänzendes Schreiben – unter Bezugnahme des Urteils des LG Saarbrücken zugunsten des Justizopfers Norbert Kuß:

Oberlandesgericht Bamberg
– Zivilabteilung –
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 04. Februar 2015

Az. 5 W 4/15
In Sachen Fehlgutachten Dr. Jörg Groß

Auf Verfügung vom 16.01.2015 wird wie folgt weiter beweisrechtlich erwidert.

Dieses Schreiben ist wie der gesamte Schriftverkehr diesbezüglich beweisrechtlich veröffentlicht unter martindeeg.wordpress.com.

Zur sog. „Nichtabhilfeentscheidung“ des LG Würzburg vom 12.01.2015 wird weiter ergänzend wie folgt ausgeführt:

Es wurde bereits mit Schriftsatz vom 17. Januar 2015, Az. 64 O 2259/14, weiter beweisrechtlich dargelegt, dass die Justiz Würzburg zugunsten des Gerichtsgutachters Dr. Groß offenkundig eine Rechtsbeugung begeht. Der Schriftsatz ist ergänzend unter diesem Link veröffentlicht:

Keine „vernünftigen“ Gründe für Befangenheit der Justiz Würzburg bei Aufklärung des Justizskandals bei den Justizbehörden Würzburg….Az. 64 O 2259/14, LG Würzburg

Aufgrund eklatanten Fehlgutachtens des Dr. Jörg Groß (Az. 814 Js 10465/09) erfolgte 2009 der Versuch der dauerhaften Unterbringung meiner Person nach § 63 StGB aufgrund schwerster Pathologien und einer vernichtenden Prognose, die Dr. Groß festgestellt haben will.

Aufgrund des Fehlgutachtens des Dr. Groß erlitt ich als ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg vom 05.08.2009 bis zum 05.03.2010 eine zu Unrecht erlittene Unterbringung in der Forensik Lohr.

Dies hatte die 1. Strafkamemer des Landgerichts Würzburg mit Urteil und Freispruch vom 20.08.2010 (Az. 64 O 2259/14) zweifelfrei festgestellt und eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchunghaft/Unterbringung von insgesamt 10 Monaten zugewiesen.

Diese (läppische) Haftenschädigung wurde infolge auf Betreiben der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg und des 1. Strafsenats des OLG Bamberg, Norbert Baumann und Thomas Schepping willkürlich und rechtswidrig verweigert.

Aufgrund der Gesamtumstände besteht dringender Tatverdacht, dass es sich bei dem gesamten Vorgang um eine gemeinschaftlich begangene und durchgeführte Freiheitsberaubung im Amt unter Federführung des Beschuldigten Clemens Lückemann handelt.

Motiv ist – ähnlich wie im Fall des zu Unrecht untergebrachten Gustl Mollath – eine Gemengelage aus Überdrüssigkeit, persönlichen Gründen und amtsbezogener Hybris der Betroffenen, die offenkundig glauben, sie könnten bei den Provinzgerichten hier in Umdeutung von Recht und Gesetz tun und lassen was sie wollen. Dies sind keine Einzelfälle.

Dass es sich bei dem sog. Gutachten des Dr. Groß um ein eklatantes Fehlgutachten handelt, ist ebenfalls zweifelsfrei belegt durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil vom 02.05.2010.

Dieser hat festgestellt, dass keine der Diagnosen und Prognosen des Dr. Groß zutreffend ist. Er hat weiter festgestellt, dass Dr. Groß keine nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen für seine Diagnosen und Prognosen vorträgt und dass er die Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung grob missachtet hat!

Aufgrund der Gesamtumstände dieses Falles ist daher von einem vorsätzlich falsch erstatteten Gutachten zu Lasten meiner Person und im Sinne der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg auszugehen.

Offenkundig berechtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Dr. Groß werden unter offenkundigem Verdacht der Rechtsbeugung seither durch die Justizbehörden Würzburg abgeschmettert.

Es wird schlicht jeweils im PKH-Verfahren die lebensfremde und bizarre Behauptung aufgestellt, dass keine Anprüche nachvollziehbar sind und dass Dr. Groß ein allgemein kompetenter Gutachter sei.

Selbst eine grobe Fahrlässigkeit bei Erstattung seines eklatanten Fehlgutachtens wird in bizarrer Weise als nicht existent behauptet.

Dies ist ein Justizskandal.

Ergänzend ist auszuführen:

1.
Die Justiz Würzburg missachtet hierbei offenkundig und vorsätzlich auch die bundesweit gültige und höchstrichterlich bindende Rechtsprechung im Zusammenhang mit Gewähr von Prozesskostenhilfe.

Von einer summarischen Bewertung kann keine Rede sein, es erfolgt nicht nur eine „Beweiswürdigung“ durch in Abrede stellen von jedem Beweis sondern im gleichen Zug auch das Urteil. Das PKH-Verfahren wird offenkundig missbraucht, um einen Sachverständigen und im Fortlauf die Beschuldigten der Justiz vor berechtigter Strafverfolgung und zivilrechtlichen Forderungen zu schützen.

2.
Das LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 29.1.2015, 3 O 295/13 dem Justizopfer Nobert Kuß gegen eine Fehlgutachterin u.a. einen Schmerzensgeldanspruch von 50.000 Euro zugesprochen.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Saarbr%FCcken&Datum=29.01.2015&Aktenzeichen=3%20O%20295/13

In diesem Urteil heißt es u.a.:

„Das erstattete mündliche Gutachten ist fehlerhaft. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.13 in 9 U 235/12; Staudinger-Wöstmann, BGB, Stand 2012, § 839a, Rdnr. 9f; MünchKomm-Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 839a Rdnr. 17).“

Diese Unrichtigkeit Fehlerhaftigkeit zieht sich auch durch das gesamte Fehlgutachten, das Dr. Groß über mich als Kläger erstattet hat.

Beweis:
Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil vom 02.03.20110, Az. 10465/09

Die Gerichte haben nun festzustellen, ob dies durch Dr. Groß vorsätzlich geschah – bspw. ob er direkte Anweisungen des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft befolgte oder eine konkludente Übereinkunft bestand, mich als lästigen Antragsteller mit einem „vernichtenden“ Fehlgutachten dauerhaft wegzusperren – oder ob Dr. Groß lediglich grob fahrlässig handelte.

Weiter heißt es im Urteil des LG Saarbrücken:

„Die Fehlerhaftigkeit des erstatteten Gutachtens beruht auf grober Fahrlässigkeit. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen nach § 839a BGB kommt es nicht darauf an, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens jedermann, auch den entscheidenden Richtern, auf Grund nahe liegender Überlegungen hätte einleuchten müssen. Maßgebend ist insoweit vielmehr die Perspektive des Sachkundigen. Auch der „Billigung“ durch das Gerichts kommt keine ein grobes Verschulden des Sachverständigen generell ausschließende Bedeutung zu; sie ist in aller Regel gerade Voraussetzung für die Haftung des Sachverständigen gemäß § 839a BGB weil diese nur dann eingreift, wenn die Entscheidung des Ausgangsprozesses auf seinem Gutachten – und damit auch auf dessen Billigung durch die Gerichte des Ausgangsprozesses – beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2014 III ZR 412/13; hierbei Festhaltung an BGH, Urteil vom 10.10.2013 in III ZR 345/12). Denn ein Gericht bedient sich der Hilfe eines Sachverständigen, weil es selbst über die nötige eigene Sachkunde nicht hinreichend verfügt. Folglich ist ein Gericht dann auch nicht ohne weiteres in der Lage, fachliche Mängel eines Gutachtens zu erkennen (vgl. weiter BGH, Beschluss vom 24.07.2014 III ZR 412/13; hierbei Festhaltung an BGH, Urteil vom 10.10.2013 in III ZR 345/12)“

Wie sich aus der gesamten Aktenlage ergibt, versucht das Landgericht Würzburg Dr. Groß gerade auch dadurch zu entschulden, dass es eben lebensfremd behauptet, der Staatsanwaltschaft hätte sich „aufdrängen“ müssen, dass es sich um ein Fehlgutachten handelt. Die Aussage des Klägers, dass die Staatsanwaltschaft dieses Fehlgutachten wollte, wird komplett aus den genannten Gründen ignoriert.

Inwieweit eine objektive und rechtsstaatliche Bearbeitung beim OLG Bamberg möglich ist, da der heutige Präsident dieses OLG, Clemens Lückemann sowie die langjährig dort tätigen Richter Dr. Baumann und Schepping, 1. Strafsenat, als Beschuldige eines Verbrechens im Zusammenhang geführt (und öffentlich gemacht sind), ist insoweit bislang offen.

Dass dieser Justizskandal gegen meine Person – der initiativ verschuldet wurde beginnend mit der einfachen falschen Eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwältin beim Zivilgericht Würzburg, Richter Schepping, im Jahr 2003 und drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes – aufzuklären ist, ist fraglos!

Das Justizministerium ist seit langem informiert, die Beschuldigten sind CSU-Funktionäre.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

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Würzburger Richter: „….habe einen Fehler gemacht.“

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Neues von der Possenjustiz (da hinter Paywall, hier Volltext):

Immerhin räumt der Richter hier seinen Fehler ein….ein absolutes Novum bei der Fassadenjustiz in Würzburg.

WÜRZBURG

Gewalttat bleibt wegen Formfehlers ungesühnt

Auseinandersetzung im Gefängnis – Gericht: Niemand kann zwei Mal für dieselbe Tat verurteilt werden
Obwohl das Jugendschöffengericht überzeugt ist von der Schuld der beiden Angeklagten, stellt es das Verfahren wegen räuberischer Erpressung gegen die 21 und 22 Jahre alten Männer ein. Der Grund: Sie standen wegen derselben Tat schon einmal vor Gericht. Damals sprach der Richter sie frei, weil in der Anklage ein falsches Tatdatum angegeben war.

Die Angeklagten bringen etliche Vorstrafen mit. Sie können vor Kraft kaum laufen und sie verziehen keine Miene. Der eine trägt ein enges Sweatshirt, damit sein trainierter Oberkörper nicht übersehen wird, der andere T-Shirt und Jacke einer Marke, die auch viele Neonazis schätzen. Männer wie die beiden haben im Gefängnis was zu sagen.

Im Dezember 2012 hätten sie zwei Mithäftlinge beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Würzburg in eine Ecke gedrängt, den einen am Pullover gepackt und mit der Faust ins Gesicht geschlagen, heißt es in der Anklage. Damit hätten die damals 19- und 20-Jährigen die Mitgefangenen dazu bringen wollen, ihnen Kaffee und Zigaretten zu geben.

Die Häftlinge, die 2012 von den Angeklagten gepeinigt worden sein sollen, sind als Zeugen geladen. Beide sind, im Vergleich zu den Angeklagten, halbe Portionen: Eher klein und schmächtig, aufgeregt, nervös. Sie erzählen dem Jugendschöffengericht, wie die Angeklagten sie angewiesen hätten, sie mit Zigaretten, Kaffee und Gummibärchen zu versorgen. Diese Sachen können Häftlinge, die im Knast Geld verdienen oder welches von „draußen“ geschickt bekommen, einmal monatlich im Gefängnis-Laden einkaufen.

Die Prügel, die es gab, weil die „Bestellung“ der Muskelmänner ignoriert wurde, meldeten die beiden Opfer einem JVA-Bediensteten, es wurde ermittelt und schließlich gab es eine Anklage, die allerdings einen gravierenden Fehler enthielt, wie sich bei der Gerichtsverhandlung im September 2013 herausstellte: In der Anklageschrift war als Tattag ein falsches Datum angegeben. Das damalige Gericht, unter demselben Vorsitzenden wie heute, sprach die Angeklagten deshalb in seinem Urteil frei; die Entscheidung ist rechtskräftig.

„Da habe ich einen Fehler gemacht“, sagt der Vorsitzende jetzt am Ende der Verhandlung. Statt die Angeklagten ziehen zu lassen, hätte er damals das falsche Tatdatum in der Anklage revidieren müssen. Weil er das nicht getan hat, greift nun der Grundsatz, dass Angeklagte nicht zwei Mal wegen derselben Sache verurteilt werden dürfen – und das Verfahren wird, wie von den Verteidigern gefordert, eingestellt. Und das, obwohl das Gericht laut seinem Vorsitzenden „keine Zweifel“ daran hat, dass die Angeklagten „zu verurteilen wären“. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ob diese Entscheidung dem 21-Jährigen viel nützt, darf bezweifelt werden. Der Türke, der seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder straffällig wurde, verbüßt derzeit wegen anderer Taten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und seine Ausweisung aus Deutschland ist bereits verfügt. Die Entscheidung, ob der Mann bleiben darf oder nicht, liegt nun beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. Laut Aufenthaltsgesetz werden Ausländer aus der Bundesrepublik ausgewiesen, wenn sie wegen „vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt“ worden sind.“

Eine berechtigte Frage in einem Kommentar:

„Warum wird der clevere Richter nicht namentlich erwähnt. Bei seinen sonstigen Auftritten darf er doch auch fast immer glänzen?
NA ?“

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