Krimineller Würzburger Staatsanwalt Trapp und Fehlgutachter Dr. Groß werden unter Rechtsbeugung weiter gedeckt – Klage gegen ehem. Klinikchef Martin Flesch

Man glaubt bei den Justizbehörden Würzburg offenbar weiter, man brauche nur zu mauern und kommt so mit der Freiheitsberaubung im Amt gegen mich schon irgendwie durch.

Daher hier nun ein paar neue Details um Dr. Martin Flesch: ehemaliger Chefarzt der Forensik Lohr, der sich zu Lakaien der Staatsanwaltschaft machte, die hierauf Ermittlungen gegen ihn wegen „Gefangenenbefreiung“ einstellte, die 2009 publik wurden:

„Forensik: Schwere Vorwürfe gegen den Bezirk“….

https://www.mainpost.de/regional/franken/Forensik-Schwere-Vorwuerfe-gegen-den-Bezirk;art1727,5364169

Nach der Posse um meine Person „trennten“ sich die „mitunter skandalumwitterte Rupert-Mayer-Klinik für forensische Psychiatrie in Lohr“ (Zitat Mainpost) und ihr bereits seit 2010 mehr oder weniger abgetauchter Chef, 09.01.2012…

„Che­f­arzt Mar­tin Flesch ver­lässt nach An­ga­ben von Be­zirk­s­pres­se­sp­re­cher Mar­kus Mau­ritz auf ei­ge­nen Wunsch zum En­de des Jah­res 2012 die Ru­pert-May­er-Kli­nik für fo­ren­si­sche Psy­ch­ia­trie am Be­zirks­kran­ken­haus Lohr. Ge­räumt hat er sei­nen Pos­ten aber be­reits am ver­gan­ge­nen Wo­che­n­en­de. Mit­te De­zem­ber hat­te Mau­ritz ei­ne Ablö­sung des seit einem Dreivierteljahr krankgeschrieben Fleschs noch de­men­tiert. Die In­i­tia­ti­ve des Che­f­arz­tes kam laut Mau­ritz »über­ra­schend«.„….

Stimmt, 13.12.2011 hieß es:

„Martin Flesch bleibt Chefarzt der Forensik

Der Be­zirk Un­ter­fran­ken als Trä­ger der Ru­pert-May­er-Kli­nik für Fo­ren­si­sche Psy­ch­ia­trie am Be­zirks­kran­ken­haus Lohr hat nicht vor, Che­f­arzt Mar­tin Flesch ab­zu­lö­sen. Die­ser ist seit rund ei­nem Drei­vier­tel­jahr – mit ei­ner kur­zen Un­ter­b­re­chung – krank­ge­schrie­ben.“….

http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art4016,1914901

Besonders interessant ist diese Meldung – Flesch hatte just unmittelbar nach meiner Entlassung aus der Forensik am 04.03.2010 und vor meiner zweiten Festnahme am 12.03.2010 für die Staatsanwaltschaft eine „Stellungnahme“ geliefert, in der er mitteilte, dass ich einen „Aggressionsschub“ gehabt habe…..sowas.

„Seit gut einem Jahr ist die Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie im Bezirkskrankenhaus Lohr in den Schlagzeilen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg mündeten nun in sieben Anträgen auf Strafbefehle zwischen 1000 und 7200 Euro gegen Pflegekräfte. Das Verfahren gegen Chefarzt Dr. Martin Flesch wurde dagegen eingestellt, weil er nichts Strafbares getan habe.„….

http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art3993,1139583

Es ist naheliegend, dass hier ein Deal erfolgt war: „Stellungnahme“ Deeg gegen Einstellung des eigenen Strafverfahrens.

Jedenfalls ist Flesch seither als Gerichtsgutachter tätig und auch sonst medial präsent:

http://www.veitshoechheim-blog.de/2015/09/landkreiskulturherbst-die-poetin-mit-dem-pinsel-begeistert-schon-zum-10-mal-in-der-galerie-im-pfeufferhof-100-besucher-bei-der-verni

Da nun also weiter versucht wird, die KRIMNELLEN Thomas Trapp, verantwortlicher Staatsanwalt und Dr. Jörg Groß, Fehlgutachter unter Rechtsbeugung zu decken und meine Klagen im ersten Fall mit der Kopie (!) eines bereits rechtsbeugenden Beschlusses….

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Weiter strukturelle Korruption und Rechtsbeugung beim LG Würzburg, um Fehlgutachter Dr. Groß zu decken und die Aufklärung des Verbrechens/Missbrauch des § 63 StGB gegen ehemaligen Polizeibeamten zu verhindern

….und im zweiten Fall mit schlichtem Leugnen eines Fehlgutachtens in ricchterlichen Floskelschreiben selbstreferentiell zu vertuschen, nun zur weiteren beweisrechtlichen Erhellung und öffentlichen Transparenz diese Klage:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 22. August 2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro gegen

Dr. med. Martin Flesch, Obere Maingasse 7, 97209 Veitshöchheim

wegen vorsätzlich unberechtigter und fehlerhafter Unterbringung des Klägers als ehemaligem Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg vom 05.08.2009 bis 04.03.2010 in der Forensik Lohr,

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Diese weitere Klage (Sachverhalt unter III.) ist notwendig, da insbesondere die Aufklärung der Verbrechen des Richters am Landgericht, Thomas Trapp und des Gerichtsgutachters Dr. Jörg Groß unter Rechtsbeugung und missverstandenem Korpsgeist durch Richter des Landgerichts vereitelt werden, zuletzt:

Az. 64 O 937/17
, Klage gegen Justizverbrecher Thomas Trapp

Az. 72 O 1041/17, Klage gegen Dr. Groß wegen vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten

Dieses Schreiben wird weiter beweisrechtlich der Polizeibehörde Stuttgart übergeben: Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt, Rechtsbeugung in Reihe und Strafvereitelung bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg zu Lasten des Klägers.

Man versucht bei den Justizbehörden Würzburg offenkundig in einem Zirkelschluss die Straftaten des einen Beteiligten mit den Straftaten des jeweils anderen Beteiligten zu entschulden.

Der Kläger hat nicht die Absicht weiter zuzuschauen, wie Justizverbrecher in den Reihen der fränkischen Justiz gedeckt werden und das CSU-Ministerium jedwede Schweinerei unter Verweigerung jeglicher Dienstaufsicht und Ausübung von Kontrolle deckt.

Der Kläger wird dafür sorgen, dass dieser Justizskandal gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten 2018 wahlbestimmend wird!

Begründung:

I.
Der Kläger ist Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt durch Angehörige der Justizbehörden Würzburg vom 21.06.2009 bis zum 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010. Die Maßnahmen erfolgten vorsätzlich rechtswidrig ohne Vorliegen von Straftat, Haftgrund und ohne medizinische Voraussetzungen. Trotz Freispruch hat der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten, Urteil des Landgerichts Würzburg, vom 20.08.2010, 814 Js 10465/09.

Die Offenlegung der Verbrechen im Amt werden seit 2010 und unter Missachtung des Freispruchs des Klägers sowie unter Missachtung des Obergutachtens des Prof Dr. Nedopil vom 02.03.2010 unter Rechtsbeugung von Kollegen und Freunden der Beklagten bei den Justizbehörden Würzburg gedeckt und zu vertuschen versucht.

Zu benennen sind hier insbesondere die Richter am Landgericht Ursula Fehn-Herrmann und Peter Müller, die offenkundig mit den befreundeten Beklagten korrespondieren und schlichtweg die Fakten und den beweisrechtlichen Inhalt der Akten leugnen.

Die Richter sind wegen Rechtsbeugung anzuklagen und aus dem Amt zu entfernen.

Die Lügen und Mauscheleien bei den Justizbehörden Würzburg, um Verbrechen gegen einen ehemaligen Polizeibeamten zu vertuschen, sind ein Justizskandal.

a)
Der Beschuldigte Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg konstruierte in völlig unvertretbarer Weise, unter Missbrauch seiner Amtsgewalt aus einer gegen seine Person gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, die der Klägers am 18.05.2009 dem Staatsministerium der Justiz sowie dem Zivilgericht Würzburg zugeleitet hatte, am 12.06.2009 – über vier Wochen später – die akute Gefahr eines „Amoklaufs“ durch den Kläger, um sich an diesem für die Diesntaufsichtsbeschwerde zu rächen.

Der Beschuldigte Trapp, der offenkundig charakterlich völlig deformiert ist, beabsichtigte infolge, den Kläger aufgrund dieser Dienstaufsichtsbeschwerde, die keinerlei Straftat verwirklichte, mittels vorsätzlichem Fehlgutachten des befreundeten Dr. Groß dauerhaft zu Unrecht in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren.

Nicht nur jegliches Gebot der Verhältnismäßigkeit wurde vorstätzlich missachtet, der Beschuldigte Trapp täuschte auch gezielt in Schädigungsabsicht über Ermittlungsergebnisse und Fakten.

Trapp täuschte infolge bspw. gezielt darüber hinweg und wollte fortgesetzt verbergen, dass erfahrene Juristen hier keinerlei Anfangsverdacht für eine wie auch immer geartete Straftat des Klägers erblickten:

Zeugen:
1.

Hans Kornprobst, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

2.
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig

3.
Dr. Alexander Müller-Teckhoff
, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe

Keiner dieser Juristen erkannte im Schreiben des Klägers den vorgeblichen Anfangsverdacht, den der Beklagte Trapp hernach unter Vertuschung dieser Tatsache (Verletzung § 160 (2) StPO u.a.) in Schädigungsabsicht phantasierte.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vollinhaltlich auf die Zivilklage/Strafanzeige gegen Thomas Trapp verwiesen, die beweisrechtlich veröffentlicht ist und mit Datum 05.05.2017 bei dem zuständigen Landgericht Würzburg eingereicht wurde, Az. 64 O 937/17.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Unter offenkundiger Rechtsbeugung und Befangenheit zugunsten des Kollegen und Beklagten Trapp, der mittlerweile als Vorsitzender Richter beim Landgericht Würzburg tätig ist, wiesen die Richter am Landgericht Würzburg Peter Müller, Tobias Knahn und Rainer Volkert mit Beschluss vom 14.08.2017 die Klage ab, ohne sich irgendeiner Weise mit dem Inhalt, den Beweisanträgen und den Zeugenbenennungen auseinanderzusetzen.

Stattdessen kopierten Sie einen Beschluss vom 02.11.2010, Az. 62 O 2451/09.

Bereits dieser Beschluss der Richter Peter Müller (der also 2017 eine Kopie seines eigenen Beschlusses von 2010 zuschickt, beide offenkundig rechtsbeugend), Ursula Fehn-Herrmann und Dr. Stühler ist als klare Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten und Kollegen Trapp anzusehen.

Bemerkenswert ist folgender Hinweis in dem Beschluss von 2010 bzw. der Kopie von 2017:

Es wird behauptet, dass

„…der Antragsteller nicht ausreichend dargetan (hat), dass sich die (behauptete) Unrichtigkeit des fraglichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Groß geradezu aufdrängen musste. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründugn zu treffen pflegt.“

b)
Nachweislich Klageschrift vom 05.05.2017, Az. 64 O 937/17, richtet sich die Klage auf den Zeitraum der Inhaftierung vor Überstellung in die Forensik Lohr aufgrund Fehlgutachtens Dr. Groß.

Rechtsbeugend unterschlagen werden Beweisanträge und die Tatsache, dass der Kläger seit 2010 geltend macht, dass Dr. Groß im Zusammenwirken mit Trapp und auf ausdrückliche oder konkludente Anforderung des Täters Trapp ein den Kläger sozial vernichtendes Fehlgutachten geliefert hat. Es geht um konkreten Fall, nicht um „allgemeines“ Meinen.

Bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz verweisen die Richter hier auf Dr. Groß, obwohl es wie genannt im Zusammenhang mit Klage vom 05.05.2017, Az. 64 O 937/17 eindeutig um die Freiheitsberaubung vorher geht, die Trapp zu verantworten hat:

„Vorliegend kommt als derartige anderweitige Ersatzmöglichkeit eine Inanspruchnahme des Sachverständigen Dr. Groß auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht.“…..

Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

II.
Die an diesen Rechtsbeugungen zugunsten des Täters Trapp mitwirkende Beschuldigte Ursula Fehn-Herrmann, Richterin am Landgericht Würzburg, schwenkt komplett um, wenn der Kläger die Taten des anderen Tatbeteiligten Dr. Groß und dessen vorsätzliches Fehlgutachten für den Täter Trapp schadensrechtlich geltend macht. Auf Klageinhalt zu Az. 72 O 1041/17 wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen.

Schadensersatz wegen vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten gegen Dr. Jörg Groß

In Beschluss vom 02.06.2017 schreibt die Beschuldigte Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17:

„Die Behauptung, es liege ein vorsätzlich falsches Gutachten vor, ist ein schwerwiegender Vorwurf….Der Vortrag des Antragstellers enthält Vermutungen und Verdächtigungen ohne objektive Grundlage.“

Unter Rechtsbeugung versucht die Beschuldigte Fehn-Herrmann darüber hinwegzutäuschen, dass bereits ein grob fahrlässiges Fehlgutachten Schadensersatz des Klägers begründet.

Insbesondere unterschlägt die Beklagte jedoch rechtsbeugend in unvertretbarer Art und Weise die Tatsache, dass für die Diagnosen (Wahn) und die Gefährlichkeit, die Dr. Groß dem Kläger andichtete, keinerlei Anknüpfungspunkte vorliegen. Kein Mensch weiß, wie Dr. Groß zu seinen vorgeblichen psychiatrischen Fehlschlüssen kam, die er im Widerspruch zu sämtlichen anderen Zeugen behauptet.

Um Dr. Groß vor Geltendmachung zu schützen, unterschlägt Fehn-Herrmann insbesondere auch die beweisrechtlichen Darlegungen des Prof. Dr. Nedopil, die der Kläger beweisrechtlich vorträgt, Az. 72 O 1041/17 und der bezüglich der Darstellungen des Dr. Groß offenlegt, dass dieser seine Angaben weder logisch darlegt, er keine Anküpfungstatsachen für seine angeblichen Diagnosen vorträgt noch die Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung beachtet hat:

„Aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß ist ersichtlich, wie wenig präzise und widersprüchlich der Wahn dort beschrieben wurde.“…..

…..“Wenn daraus jetzt geschlossen wird, dass „dieses Vorgehen in einem völlig anderen Zusammenhang die diagnostische Zuordnung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung als eine ausgestanzte, wahnhafte Störung oder Psychose in Zusammenhang mit Trennungs-, Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheit stütze“, erscheint dieser Satz relativ willkürlich, zumal zuvor vom Gutachter darauf hingewiesen wurde, dass über die Persönlichkeitsstörung hinaus sich keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer wahnhaften Störung ergeben würden. Es wurde auch nicht geschildert, worin tatsächlich die Wahninhalte bei Herrn Deeg bestehen sollten. Wiederum widersprüchlich dazu führt der Gutachter dann aus, dass eine wahnhafte Ausgestaltung nicht zur Darstellung gekommen ist.

Ohne dass es zu einer Änderung des psychopathologischen Befundes kam, oder dass ein solcher zumindest aufgezeigt wurde, kam Herr Dr. Groß am 27.09.2009 zu der Auffassung, dass sich Anknüpfungspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit ergeben würden, weil das Merkmal der krankhaften seelischen Störung dann vorliegen würde, wenn sich differentialdiagnostisch ergeben würde, dass nunmehr von einer wahnhaften Störung auszugehen ist. Ob sich dies differentialdiagnostisch ergibt oder nicht, wird im Gutachten nicht ausgeführt, und es fehlt somit die Feststellung einer klinischen Diagnose, die zu einer fehlenden Einsichtsfähigkeit führt. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass weder aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß, noch aus den Untersuchungsbefunden der anderen Psychiater, noch aus dem Verlaufsbericht der Maßregelvollzugseinrichtung Loh, noch bei der psychiatrischen Begutachtung durch den Unterzeichner, die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt wurde, oder gestellt werden kann.

Als weitere Diagnose wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer paranoiden Persönlichkeitsströrung im Gutachten von Herrn Dr. Groß festgestellt.“…..

…“Gerade bei der Diagnose Persönlichkeitsstörung, ist im forensisch-psychiatrischen Bereich besondere Zurückhaltung angebracht, worauf in den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsbegutachtung (boetticher et al, 2005) hingewiesen wird“…..

Die Tatsache, dass auch andere Psychiater die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt haben, wie z.B. Herr Dr. Essinger, oder Herr Professor Weiss, ändert nichts an der Tatsache, dass die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt sind, und dass somit die Diagnose nicht gestellt werden kann.“…

…“Wie bereits dargelegt, ist eine wahnhafte Störung bei Herrn Deeg nicht festzustellen“….

…..Insofern ist auch die Begründung der Gefährlichkeit in Bezug auf Frau Neubert, die Herr Dr. Groß mit einem Beispiel vom 13.03.2006 untermauert, nicht wirklich nachvollziehbar. Er selber hat das Gutachten 1 Jahr nach diesem Vorfall gefertigt, und es ist auch nie davor und danach zu einer körperlichen Übergriffigkeit gekommen, so dass bei Herrn Deeg eine Gefährlichkeit nicht abzuleiten ist“

(Anmerkung: bei diesem „Vorfall“ handelt es sich wohl um einen Besuch des Klägers in der Kanzlei der Kindsmutter Kerstin Neubert, der von der Kindsmutter in Zusammenwirken mit der Zeugin Drescher als Hausfriedensbruch angezeigt wurde – zu diesem Zeitpunkt, März 2006 bestand bereits seit Dezember 2003, also über zwei Jahre und drei Monate ein Kindesentzug bzw. wurde die Bindung und der Kontakt zwischen Vater und Kind schuldhaft zerstört).

„Auch die Überlegungen zum Stalking, die Herr Dr. Groß anstellt, sind nicht wirklich weiterführend, da es im konkreten Verfahren um die Bedrohung der Justiz geht und Frau Neubert, die belästigt wurde, oder sich belästigt gefühlt hat, im konkreten Verfahren und auch im Bezug auf das Bedrohungspotential, nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Probanden steht. Die Klassifikation, die Herr Dr. Groß vornimmt, indem er den Probanden als resentful stalker bezeichnet, dessen Entwicklung als prognostisch ungünstig einzuschätzen sei, ist nicht wirklich nachzuvollziehen“….

Zusammenfassend kommt der Unterzeichner somit zu der Auffassung, dass aus klinischer-psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.25), bzw. eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) festzustellen sind. Die Diagnosen einer wahnhaften Störung oder einer Persönlichkeitsstörung können aus Sicht des Unterzeichners nicht bestätigt werden, weil die diagnostischen Kriterien für die beiden Störungsbilder nicht vorliegen.

Es würde auch der forensisch-psychiatrischen und juristischen Konvention völlig widersprechen, eine solche Störung einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen (Anmerkung: wie es Dr. Groß getan hat).

….“Ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB liegt somit nach Einschätzung des Unterzeichners nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB sind somit nicht gegeben.

…“Zusammenfassend wird der Gutachtenauftrag des Landgerichts Würzburg somit dahingehend beantwortet, dass bei Herrn Deeg aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmalde des § 20 StGB vorliegt, und dass somit auch die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20,21 und 63 StGB nicht vorliegen.

Zeugnis:

Prof. Dr. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Beweis:

Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 1 Kls 814 Js 10465/09

Unter Rechtsbeugung missachtet die Beschuldigte Fehn-Herrmann die Tatsache, dass bei einer Unterbringung grundlegende fachliche Standards beachtet werden müssen, wie das OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2015 – 9 U 78/11, festgestellt hat.

http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/3695530/?LISTPAGE=3695208

Es ist offenkundig, dass Dr. Groß jegliche fachlichen Standards missachtet hat, um dem Beschuldigten Trapp sein gewünschtes Fehlgutachten zu liefern, mit welchem er mit immenser krimineller Energie den Kläger dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug sperren und so sozial vernichten wollte.


III.

Dass es sich um ein offenkundiges Verbrechen gegen den Kläger handelt, an welchem u.a. der Beklagte Trapp und der Beklagte Dr. Groß vorstäzlich und gemeinschaftlich zusammenwirkten, ergibt sich weiter aus folgendem Sachverhalt.

Um die Rechtsbeugungen in Reihe zwecks Vertuschung des Verbrechens bei den Justizbehörden Würzburg weiter offenzulegen, wird weiter Klage gegen Dr. med. Martin Flesch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erstattet:

Dr. Martin Flesch war zum Zeitpunkt der Einweisung des Klägers am 05.08.2009 der zuständige Chefarzt der Forensik Lohr.

Unmittelbar nach der Einweisung des Klägers stellte der Zeuge Manfred Filipiak, Oberarzt der Station F 5 fest, dass keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme gegen den Kläger vorliegt.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Im Laufe der kommenden Tage erhärtete sich immer weiter der Verdacht, dass Dr. Jörg Groß als Gutachter ein eklatantes Fehlgutachten zu Lasten des Klägers erstattet hat, ohne dass die hierin genannten Diagnosen vorliegen.

Stellvertretend für weiteres Personal der Forensik, das langjährige Kompetenzen und Erfahrung mit psychisch Kranken, Persönlichkeitsstörungen etc. hat, wird hier der Zeuge Rossdeutscher genannt, der als Bezugspfleger für den Kläger benannt wurde.

Herr Rossdeutscher stellte ebenso wie das gesamte Pflegepersonal fest, dass die in dem Gutachten des Dr. Groß genannten Voraussetzungen (Wahn, Gefährlichkeit) für eine Unterbringung nicht vorlagen.

Zeugnis:
Dieter Rossdeutscher
, zu laden über Forensik Lohr, Am Sommerberg, 97816 Lohr

Weitere Zeugen sind bei Bedarf zu benennen.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die in der Akte der Staatsanwaltschaft genannte Straftat nicht die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine derarte Maßnahme erfüllte sondern selbst bei Zutreffen dieser Straftat diese völlig außer Verhältnis für die Maßnahme stand.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Mit Datum vom 13.08.2009 fand eine Besprechung des Klägers mit dem Oberarzt Filipiak sowie dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Mulzer statt.

Bei dieser Besprechung wurde folgendes konstatiert:

Die Staatsanwaltschaft Würzburg beabsichtigt offenkundig mittels eines Fehlgutachtens des Dr. Groß, den Kläger dauerhaft zu Unrecht in der Forensik wegzusperren.

Aus diesem Grund müsse jeder weitere Kontakt mit dem als Lakaien und Einweisungsgutachter für die Staatsanwaltschaft tätigen Dr. Groß verhindert werden und unbedingt unterbleiben.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Christian Mulzer, Rechtsanwälte Bohnert & Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

Beginnend der Einweisung am 05.08.2009 war somit dem gesamten Personal bekannt, dass es sich hier um eine Fehleinweisung handelt und keinerlei medizinische Voraussetzungen für die Inhaftierung des Klägers vorlag.

Damit war die weitere Unterbringung des Klägers erkennbar rechtswidrig und nicht mehr vertretbar. Dies war auch dem zuständigen Chefarzt Dr. Martin Flesch spätestens im Laufe der ersten Woche bekannt und durch die Bediensteten, insbesondere den Zeugen Filipiak mitgeteilt.

Dr. Martin Flesch, verantwortlicher Chefarzt der Forensik verhinderte jedoch im Sinne der Staatsanwaltschaft die Offenlegung dieser Tatsache gegenüber dem Gericht und diskreditierte infolge den Zeugen Filipiak bis hin zur Hauptverhandlung.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Dies diente erkennbar dem Zweck, die Tatsache der rechtswidrigen Unterbringung im Sinne der Staatsanwaltschaft zu verdecken.

Erst mit Eintreffen des Gutachtens des Münchners Prof. Nedopil am 04.02.2010 erfolgte nach sieben Monaten zu Unrecht erfolgter Unterbringung die sofortige Entlassung des Klägers aus der Forensik Lohr, da keinerlei Voraussetzung für die Maßnahme vorlag.

Aufhebung Unterbringung 04.03.10

Die Schädigungsabsicht der Beklagten insbesondere der Staatsanwaltschaft, Trapp, zeigt sich unter anderem darin, was der Zeuge Filipiak aufgrund von Kenntnissen, die er nach Eingang des Obergutachtens Nedopil beim Landgericht Würzburg in Erfahrung brachte und die er dem Kläger am 04.03.2010 mitteilte:

1.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg sei in heller Aufregung aufgrund des Gutachtens Prof. Nedopil

2.
Die Staatsanwaltschaft plane etwas. Der Zeuge Filipiak riet dem Kläger daher, nicht über Würzburg sondern über Frankfurt nach Stuttgart zurückzufahren, da er die Gefahr weiterer rechtswidriger Maßnahmen sah.

Zeugnis:
Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Die Darstellung und Warnung des Zeugen Filipiak erwies sich als richtig.

Die Justizverbrecher der Staatsanwaltschaft Würzburg, Trapp, wirkten gezielt mit dem 1. Strafsenat des OLG Bamberg und dem Beklagten Flesch zusammen, um am Freitag, 12.03.2010 eine weitere Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu begehen, die bis 22.04.2010 andauerte.

Diese Freiheitsberaubung weiter ohne Vorliegen von Straftat und nach bereits über acht Monaten zu Unrecht erfolgter Untersuchungshaft/Unterbringung in Stammheim, Würzburg und Lohr wurde begangen unter anderem mit Behauptung einer frei erfundenen Fluchtgefahr.

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg, der Wohnsitz, an dem er wegen vorgeblicher Fluchtgefahr festgenommen wurde besteht seit April 2009 bis zum heutigen Tag. Es erfolgte ein ordnungsgemäßer Wohnsitz- und Meldewechsel von 97299 Zell, Austraße 3 nach 70499 Stuttgart, Maierwaldstraße 11, Anmeldung am 29.04.2009.

Die Justizverbrecher behaupten hingegen:

„Der Beschuldigte war bis zu seiner Festnahme am 21.06.2009 ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.“

Dieser Unsinn zwecks Schädigungsabsicht zieht sich durch die gesamte Akte des Verfahrens, um einen nicht vorhandenen Haftgrund zu fabulieren.

Um die rechtswidrige Maßnahme notdürftig als rechtsstaatlich zu kaschieren, wurde der Beklagte Flesch von der Staatsanwaltschaft angewiesen, eine negative Stellungnahme über den Kläger zu erstatten, mit deren Hilfe die Fluchtgefahr notdürftig behauptet und der Kläger diskreditiert werden konnte.

Der Beklagte Flesch behauptete dann auch nachweislich der Akte zu Az. 814 Js 10465/09, dass der Kläger kurz vor Entlassung einen „Aggressionsschub“ gehabt habe.

Im Gegenzug für diese falsche Darstellung, die weitere Repression gegen den Kläger ermöglichen sollte, stellte die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen den Beklagten Flesch ein.

Gegen diesen wurde zuvor seit einem Jahr wegen Gefangenenbefreiung u.a. ermittelt – mit Datum vom 23.03.2010, also im unmittelbaren Zusammenhang mit der zweiten Freiheitsberaubung gegen den Kläger, stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg die Ermittlungen gegen den Beklagten Flesch ein, während gegen sieben Pfleger der Forensik ein Strafbefehl erging, Zitat:

„Seit gut einem Jahr ist die Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie im Bezirkskrankenhaus Lohr in den Schlagzeilen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg mündeten nun in sieben Anträgen auf Strafbefehle zwischen 1000 und 7200 Euro gegen Pflegekräfte. Das Verfahren gegen Chefarzt Dr. Martin Flesch wurde dagegen eingestellt, weil er nichts Strafbares getan habe.“

Beweis:

Bericht des Main-Echo vom 23.03.2010
http://www.main-echo.de/regional/kreis-main-spessart/art3993,1139583

Es ist naheliegend, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Beklagten hier einen Deal zu Lasten des Klägers beging, wie auch der weitere Fortgang anzeigt:

Mit Datum vom 17.06.2010 rief der Beklagte Flesch beim Landgericht an, um den Zeugen und Oberarzt Manfred Filipiak persönlich zu diskreditieren.

Der Beklagte tat dies offenkundig auf Geheiß der Staatsanwaltschaft Würzburg, die erkannt hatte, dass das Verbrechen der gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt aufzufliegen drohte und niemand außer Dr. Groß einen Wahn, diverse Persönlichkeitsstörungen und hieraus eine irgendwie geartete „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit“ auch nur ansatzweise bejahen konnte.

Das Ansinnen des Beklagten zu erreichen, dass er selbst gehört wird, da es, Telefonnotiz über Anruf des Beklagten, „aus fachlicher Sicht nicht günstig sei, nur den Oberarzt Dr. Filipiak zu hören“ (!) hatte jedoch keinen Erfolg.

Beweis:

Anlage
Telefonnotiz des LG Würzburg über Anruf des Beklagten vom 17.06.2010

Telefonnotiz LG Anruf Chefarzt Forensik

Das Landgericht hörte den Oberarzt Filipiak an, der wie Dr. Nedopil auch zweifelsfrei darlegte, dass für die Unterbringung des Klägers von Anfang an keinerlei Voraussetzung bestand.

Es ist hier offenkundig von einem Komplott gegen den Kläger auszugehen, das mit unbedingter Schädigungsabsicht geführt wurde.

Es bestehen massive Amtspflichtverletzungen – vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2015, Az. 9 U 78/11 und hieraus eine Staatshaftung aufgrund zehnmonatiger Freiheitsberaubung gegen einen unbescholtenen ehemaligen Polizeibeamten.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.