Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Residenzlauf 2018

….“Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten tatsächlich unrichtig ist, wie der Antragsteller behauptet.“…

……

Die Meinung der Würzburger Justizjuristin Martina Pfister-Luz zu falschen Gutachten…..

Die AKTUELLE Entwicklung in Sachen Dr. Groß, von der korrupten Justiz gedeckter CSU-Gutachter, die Kriminellen bücken sich mittlerweile ganz tief, um ein ordentliches Gerichtsverfahren zu verhindern….

OLG-Richter Thomas Förster am 21.09.2017:

„In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des Nichtabhilfesbeschlusses vom 04.09.2017 zum Zwecke der Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler.

Das Abhilfeverfahren ist ein vom Untergericht durchzuführender Teil des Beschwerdeverfahrens., § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus. Dabei muss der Abhilfebeschluss eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten (OLG Frankfurt a.Main, MDR 2010, 344; OLG Rostock JurBüro 2012, 196; OLG Nürnberg MDR 2004, 169). Ein Vorlagebeschluss ohne erforderliche Begründung verletzt daher regelmäßig das rechtliche Gehör und unterliegt aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels der Aufhebung (OLG Köln FamFR 2009, 52; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a. Main a.a.O; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO 37. Aufl., § 572, Rn.10; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 572, Rn.4).

Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern. …“

OLG Bamberg, „erheblicher Verfahrensfehler beim LG, Fehlgutachten Dr. Groß, 21.09.2017, 4 W 85/17

Thomas Förster, OLG Bamberg

OLG-Richter Thomas Förster am 28.05.2018:

….“Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.“

OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

Zwischen diesen beiden konträren sog. Beschlüssen des OLG-Richters liegt dieser hämisch-dümmliche „Beschluss“ der korrupten Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die in eigener Sache kindisch nachtritt, Original:

…“Der Beschwerdeführer bleibt also bei seiner Behauptung der vorsätzlichen Falschbegutachtung. Dies streicht er durch entsprechenden Fettdruck jeweils heraus.

Ein Gutachten kann jedoch nur entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sein. Der Vortrag des Beschwerdeführers geht nicht auf den Verschuldensvorwurf der groben Fahrlässigkeit ein.“….

Kriminelle Richterin LG Würzburg: weiter Freibrief für Dr. Groß, 15.12.2017, 72 O 1041/17

Der Antrag auf Hinzuziehung eines Amtsarztes für Fehn-Herrmann wurde bis jetzt ignoriert, ebenso Klage und Dienstaufsichtsbeschwerde:

https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/13/klage-auf-schadensersatz-und-antrag-auf-amtsaerztliche-psychiatrische-untersuchung-der-richterin-fehn-herrmann-die-den-verbrecherischen-kindesentzug-seit-2003-leugnet/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/12/28/kindliche-trotzreaktion-und-weitere-rechtsbeugung-der-korrupten-richterin-ursula-fehn-herrmann-beim-landgericht-wuerzburg-zugunsten-des-wuerzburger-fehlgutachters-dr-joerg-gross-dem-allgemein-e/

Diese weitere Strafanzeige ist eingereicht – und ist hiermit BEWEISRECHTLICH dokumentiert und veröffentlicht:

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK ín Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 05.06.2018

Es wird beantragt, dass folgende Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt / vorsätzlich erstattetem Fehlgutachten sowie Rechtsbeugung etc. nicht an die CSU-Justizbehörden/Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg abgegeben wird.

Dort finden objektiv seit Jahren strukturell Verdeckungsstraftaten und Rechtsbeugungen zu Lasten des Klägers statt, um insbesondere die zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt zu vertuschen, die von Beschuldigten insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg mithilfe des sog. Sachverständigen Dr. Groß inszeniert wurde.

Die Beschuldigten im Amt gehen mit immenser krimineller Energie vor.
Der dringende Tatverdacht auf strukturelle Rechtsbeugung im Raum Würzburg ist anhand Aktenlage objektiv vorliegend, Sachverhalt und Anlagen.

I.

SACHVERHALT / DRINGENDER TATVERDACHT

1.

Aufgrund zugegangen weiteren Beschluss wird weiter Strafanzeige gegen

a)
Thomas Förster
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg erstattet.

Desweiteren wird nochmals Strafanzeige gegen die kriminelle Richterin beim Landgericht Würzburg, die Beschuldigte

b )
Ursula Fehn-Herrmann, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg erstattet sowie – in diesem Zusammenhang gegen den sog. Sachverständigen und Beschuldigten (unter anderem detaillierte Strafanzeige erstattet mit Datum vom 12.06.2017 über diese Behörde!)

Die Beschuldigte, persönlich bekannt/befreundet mit dem Beschuldigten Dr. Groß leugnet hierbei sogar den Zusammenhang der Freiheitsberaubung/Unterbringung des mit dem Fehlgutachten und stellt weiter trotz Freispruch (LG Würzburg, 814 Js 10465/09) in den Raum, der Kläger habe einen Amoklauf angedroht bzw. diese Androhung habe objektiv vorgelegen:

—-„Ausgangspunkt für den Unterbringungsbefehl vom 03.08.2009 (Anlage 1) waren ein Schreiben des Antragstellers vom 18.05.2009 und eine SMS vom 19.06.2009, die als Androhung eines Amoklaufs verstanden wurden.“—-

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Beweis: (im Zusammenhang)

Anlage 5
Sog. Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, 02.06.2017, 72 O 1041/17

Die Vorgänge sind gerichtsbekannt und polizeibekannt.

c)
Dr. Jörg Groß, Platenstraße 6, 97072 Würzburg

Der Vorgang ist gerichtsbekannt und polizeibekannt.

Auf die seit Jahren erfolgten persönlichen Erörterungen und die objektiven Eindrücke und Ermittlungsergebnisse der Sachbearbeiterin Frau POK‘in Schiemenz wird verwiesen.

Die Beschuldigten nehmen persönliche Rache des Klägers offenkundig in Kauf bzw. wollen diese provozieren.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen klar, dass eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und eine durch eine regionale Justiz über 15 Jahre andauernde Zerstörung einer Vaterschaft (die der Freiheitsberaubung kausal zugrundeliegt) gegen einen unschuldigen ehemaligen Polizeibeamten Konsequenzen für die Täter haben wird.

Der Fall ist seit August 2013 beweisrechtlich im Blog des Klägers dokumentiert, ohne dass einer der Beschuldigten den Vorwurf falscher Verdächtigung oder üblen Nachrede etc. erhoben hätte.

Der Blog ist den Beschuldigten bekannt, wie sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschuldigten Groß ergibt.

Beweis:
Anlage 1

Schriftsatz vom 12.04.2018, Rechtsvertreters des Beschuldigten Groß, RA Thomas W. Schüßler, Würzburg, 4 W 85/17
Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß

2.

Unter permanenter zirkelschlüssiger Einrede der Verjährung versuchen die Beschuldigten außerdem rechtsbeugend darüber hinwegzutäuschen, dass der Anzeigenerstatter beginnend 2009 – während der Freiheitsberaubung – und seither durchgehend seit 2009 die Umstände der Freiheitsberaubung in allen Aspekten zivilrechtlich, strafrechtlich und dienstrechtlich zur Anzeige bringt.

Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten Dr. Groß und dessen vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens ist im Zusammenhang mit Verjährung wie folgt dringender Tatverdacht der zirkelschlüssigen Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß und zu Lasten des AE belegt:

Beweis: (beispielhaft)
Anlage 2
Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 02.03.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Dies hindert den Beschuldigten Thomas Förster, OLG Bamberg, nicht daran, 2018 nun zu behaupten:

„Bereits aufgrund der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.04.2018 erhobenen Einrede der Verjährung….fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten, Anders als im Falle einer vorsätzlichen Falscherstattung eines Gutachtens (Anm.: die hier vorliegt), die in einer Freiheitsentziehung mündet, ist bei lediglich fahrlässigem Handeln nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlägig, sondern die Regelverjährung von drei Jahren des § 195 BGB. Wie auch vom Antragsgegner richtig dargestellt, wären evtl. bestehende Ansprüche wegen § 199 Abs. 1 BGB damit seit dem 31.12.2013 verjährt….“

Beweis:
Anlage 3

Sog. Beschluss des Beschuldigten Förster vom 28.05.2018, 4 W 85/17
OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

Zuvor hatte der Beschuldigte Förster selbst das Gegenteil behauptet, Beschluss in Verfahren 4 W 85/17 vom September 2017:

….“Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler….
Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern.“

OLG Bamberg, „erheblicher Verfahrensfehler beim LG, Fehlgutachten Dr. Groß, 21.09.2017, 4 W 85/17

Nun widerspricht der Beschuldigte Förster sich ohne Änderung im tatsächlichen Sachverhalt selbst, offenkundig nach internem Druck bei den Justizbehörden Bamberg:

…“Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.“

Beweis:
Anlage 3
Sog. Beschluss des Beschuldigten Förster vom 28.05.2018, 4 W 85/17

Hierzu ist anzumerken: alle Verfahren seit 2009 in dieser Sache wurden auf dem Aktenweg entledigt, indem die Richter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg den Gerichtsgutachter ohne jeden Zusammenhang zum konkreten Sachverhalt hier pauschal rechtsbeugend in Schutz nahmen:

So wird im Verfahren 62 O 2451/09 zugunsten des Kriminellen Trapp (der mit dem Vorsitzenden Richter Müller befreundet ist) auf den sog. Sachverständigen Dr. Groß verwiesen und diesem bereits eine pauschale Ehrerklärung erwiesen, die Bände spricht und die Motivlage der in den folgenden Jahre objektiven strukturellen Rechtsbeugung bereits mitteilt:

….“…..der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – gilt im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.”…

Beweis:
Anlage 4

Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Fehn-Herrmann, Stühler / Landgericht Würzburg vom 02.11.2010, 62 O 2451/09
Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Seit 2009 ist in dieser Sache folgendes objektiv vorliegend, polizeibekannt:

a)
Die Zivilklagen werden nach Verweisung an die Justizbehörden Würzburg durchweg unter struktureller Rechtsbeugung und in allen Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Kollegen, Freunde und Dienstuntergebene der Beklagten entledigt, unter Leugnung der Fakten.

b)
Die Strafanzeigen werden nach Verweisung an die Strafverfolgungsbehörden im OLG-Bezirk Bamberg in allen Fällen unter mittlerweile offenkundiger struktureller Strafvereitelung zugunsten der Justizangehörigen, Juristen und sonstiger mit Amtsvergehen in Verbindung stehender Beschuldigter ohne jede Ermittlung eingestellt.

c)
Dienstrechtliche Beschwerden werden nicht beantwortet bzw. wird floskelhaft auf die Unabhängigkeit der Justiz verwiesen. Bezüglich Strafanzeigen gegen Staatsanwälte in Würzburg wurde der Anzeigenerstatter an die Staatsanwaltschaft Würzburg verwiesen.

Eine Geschädigtenvernehmung wurde bis heute rechtsfremd nicht veranlasst. Die Rechtsbeugungen orientieren sich offenkundig am Status und Amt der Beschuldigten.

3.

Es besteht erkennbar sowohl objektiv der dringende Tatverdacht auf eine konzertierte mittels Amtsmissbrauch konzertiert erzwungene Freiheitsberaubung im Amt als auch objektiv auf vorsätzlicher Erstattung eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses durch den Beschuldigten Dr. Groß zu diesem Zweck.

Seit 2010 lassen die Beschuldigten bei den Justizbehörden den Kläger in allen Belangen und trotz dringendem Tatverdacht und objektiv offenkundiger Schadensersatzpflicht auf dummdreiste Art auflaufen, verweigern und blockieren unter Rechtsbeugung den Rechtsweg.

Die Hybris und durchgehend an Status, Amt und Titeln orientierte parteiische Amtsführung bei den Justizbehörden ist dokumentiert unter anderem in Schreiben der Zeugin Martina Pfister-Luz, zu laden über Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg.
(Zur Tatzeit Richterin am Landgericht Würzburg, siehe Anlage)

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Diese entledigt die berechtigte und unmittelbare Feststellungsklage gegen den Beschuldigten Dr. Groß, die der Anzeigenerstatter bereits mit Datum vom 13.12.2009 in dieser Sache eingereicht hat, mit folgender rechtsfremder Argumentation, 04.02.2010:

„Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage enthält keinen schlüssigen Vortrag“…

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Hier wird schlicht wie objektiv bei den CSU-Justizbehörden hier üblich, der Beweisvortrag mit Floskeln begründungsfrei und zirkelschlüssig übergangen.

An die üblichen kataloghaften Floskeln schließt sich sodann die zirkelschlüssige persönliche Meinung der Zeugin als Richterin an:

…“Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der offensichtlich aufgrund der erstatteten Gutachten untergebracht wurde, mit dem Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass das Gutachten unrichtig war bzw. ist. Erfahrungsgemäß teilt die begutachtete Person, zumal in Strafverfahren, in den seltensten Fällen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Zumal wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei dem Probanden „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“ vorliegt.“…..

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Die Zeugin legt als Richterin des Landgerichts Würzburg hier eindeutig die bei den örtlichen Justizbehörden übliche Sichtweise offen, dass nämlich

a) der Inhalt eines Gutachtens, auch wenn dieser völlig abwegig und ohne jeden Voraussetzung erfolgt, allein schon durch die Tatsache, dass ein Gutachter dieser Meinung ist, keiner Überprüfung mehr zugänglich ist, insbesondere nicht auf Grundlage des „Begutachteten“, vielmehr ist es so, dass

b) bereits die Schwere und Dramatik von sog. Diagnosen von Sachverständigen, hier ein vom Beschuldigten Dr. Groß anlasslos behaupteter „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“, bereits für die Richtigkeit dieser Diagnosen sprechen muss, nach dem Motto: je vernichtender die Diagnosen, desto weniger zählt der Widerspruch der Betroffenen.

Infolge leistet die Zeugin den richterlichen Offenbarungseid:

„Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass gemäß § 839 a BGB eine Schadensersatzpflicht des gerichtlichen Sachverständigen nur dann eintreten kann, wenn ein unrichtiges Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet wurde.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten tatsächlich unrichtig ist, wie der Antragsteller behauptet.“

Beweis:
Anlage 2

Sog. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Landgericht Würzburg, 72 O 2618/09
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Dr. Groß, Pfister-Luz, 72 O 2618/09

Dies belegt die bei dieser CSU-Provinzjustiz offenkundig herrschende Meinung, dass Sachverständige ruhig falsche („unrichtige“) Gutachten erstatten können – es wird sowieso nicht gelingen, hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu belegen.

Der Vorsatz durch den Beschuldigten Dr. Groß ist objektiv augenscheinlich: er wusste, was die Staatsanwaltschaft Würzburg von ihm erwartet, er war bereits bekannt und (u.a. in der Forensik Lohr) berüchtigt als sog. „verlässlicher Einweisungsgutachter“.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war erwiesen, dass der Beschuldigte Dr. Groß ein völlig bizarres Fehlgutachten erstattet hat und keine der von ihm behaupteten Voraussetzungen für Unterbringung und Annahme der §§ 63, 20/21 StGB hier vorliegen.

Dr. Groß vertrat hier eine singuläre durch nichts gestützte Einzelmeinung entgegen u.a. der gesamten Belegschaft der Forensik Lohr, wo seit 05.08.2009 die Unterbringung auf Grundlage des Gutachtens erzwungen wurde.
Insbesondere der in allen Verfahren als Zeuge benannte Oberarzt Manfred Filipiak stellte bereits am Tag der Einweisung des Anzeigenerstatters, 05.08.2009 fest, dass beim Anzeigenerstatter keinerlei Voraussetzungen für diese Maßnahme vorlagen.

Weiter täuschen sowohl Dr. Groß als auch die Beschuldigten der Justizbehörden Würzburg seit 2009 darüber hinweg, dass sämtliche ärztlichen Gutachter und Zeugen eine von Dr. Groß völlig abweichende fachliche Ansicht vertraten, unter anderem:

Zeugnis:
Oberarzt Manfred Filipiak
, zu laden über Johannesbad Fachklinik Furth im Wald, Eichertweg 37, 93437 Furth im Wald

Zeugnis:
Oberarzt Mohl
, zu laden über Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40 70597 Stuttgart

Zeugnis:
Dr. Gunther Essinger
, Medizinischer Direktor und Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Lützenhardter Hof, 75365 Calw

Es soll offenkundig durch rechtsbeugende Entledigung sämtlicher Geltendmachungen verhindert werden, dass diese Zeugen in einer ordentlichen Hauptverhandlungen zu den Vorgängen gehört werden.

Es ist insoweit, wie die Aktenlage ergibt, auch völlig irrelevant, wann und ob das Gutachten Prof. Dr. Nedopils belegte, dass Dr. Groß zusammenhangslos und ohne jeden Anknüpfungstatbestand zu seinen bizarren Diagnosen kam, die keiner der Zeugen auch nur ansatzweise bestätigen oder stützen kann.

Bis heute ist durch nichts und nirgends in der vorliegenden Aktenlage ersichtlich, worauf Dr. Groß sein bizarres Fehlgutachten stützt.

Ebenso ist durch nichts und nirgends ersichtlich, worauf er seine sog. Prognose, der Kläger sei als Gefahr für die Allgemeinheit unbedingt mit Neuroleptika zu behandeln und dauerhaft nach § 63 StGB im Maßregelvollzug einzusperren stützt.

Die EINZIGE und naheliegendste Erklärung ist die, dass Dr. Groß unbeachtlich seiner ärztlichen Pflichten im Sinne der Staatsanwaltschaft ein Fehlgutachten erstattete, notdürftig mit fachlichem Duktus angereichert, um Seriosität und Kompetenz vorzugaukeln und hernach darauf vertraute, dass

a) der Anzeigenerstatter als „amtsbekannter Spinner/Querulant“ weggesperrt werden wird, so dass seine Fehldiagnosen quasi zirkelschlüssig selbstbestätigend wirken (vgl. Beschluss der Zeugin Pfister-Luz, Anlage 2 und auch Anlage 4)

b)
eine objektive Aufklärung seiner Fehldiagnosen infolge niemals stattfinden wird aufgrund der CSU-Seilschaften bei der Justiz Würzburg und des Rufs, den Dr. Groß dort genießt.

Dr. Groß saß u.a. zur Tatzeit für die CSU zusammen mit Cornelia Lückemann im Stadtrat, der Ehefrau des damaligen Leiters der Staatsanwaltschaft und heutigen sog. OLG-Präsidenten Clemens Lückemann, der als federführender Inititator der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Anzeigenerstatter anzusehen ist.

Die offenkundige objektive Befangenheit, die bei den Richtern hier vorliegt im Zusammenhang mit einem Verbrechen ihres Behördenleiters, wird ebenso übergangen wie alle Fakten.

II.

Der zugrundeliegende Sachverhalt, der polizeibekannt und unstreitig ist, wird nochmals zusammengefasst:

Auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg (Thomas Trapp, heute Landgericht Würzburg) erzwangen Kriminelle der Justizbehörden Würzburg unter Amtsmissbrauch aus persönlichem Ärger über die fortlaufenden Geltendmachungen des Anzeigenerstatters – Kindesentziehung seit 2003 – am 12.06.2009 Maßnahmen gegen den Kläger, indem Sie wider besseres Wissen behaupteten, bei den Justizbehörden drohe ein akuter Amoklauf mit einer unbekannten Zahl an Todesopfern durch den Anzeigenerstatter.
(Auf die anhängigen Zivilklagen und polizeilich vorliegenden Strafanzeigen, im Internet öffentlich zugänglich, alle Aspekte und Tatbeiträge dieses Justizskandals betreffend, wird vollinhaltlich verwiesen).

Um dies zu verwirklichen, täuschten die Kriminellen der Staatsanwaltschaft bis hinein in die Hauptverhandlung über die Tatsache, dass mehrere Richter (Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff) und auch der mit der Dienstaufsichtsbeschwerde befasste Ministerialrat Hans Kornprobst in den Schreiben keinerlei Straftatbestand erkannt hatten, ebenso wenig eine Bedrohungslage.
Um diesen Rechtsbruch zu vertuschen, versuchte der Zeuge und Lückemann-Freund Lothar Schmitt infolge, den Kläger in der Hauptverhandlung gezielt zu diffamieren, indem er behauptete, die auf Antrag Trapps von ihm (zur Tatzeit in Funktion als Vizepräsident des LG) am 12.06.2009 veranlassten Maßnahmen habe er befürwortet, da er aufgrund eines Schreibens des Anzeigenerstatters aus dem Jahr 2005 von diesem akut drohenden Amoklauf nun im Juni 2009 ausging, analog der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft.

Der „neue Leitende Oberstaatsanwalt“ Lothar Schmitt. Foto: Stefan Gregor 30.08.2012

Lothar Schmitt ist als Protege des Haupttäters Lückemann infolge dessen sog. Vizepräsident beim OLG Bamberg, heute Generalstaatsanwalt in Nürnberg.

Alle Tatbeteiligten bei der Freiheitsberaubung wurden infolge im OLG-Bezirk befördert!

Nachdem dieser „Amoklauf“ trotz der alarmistisch inszenierten Drohkulisse des Beschuldigten Trapp nicht stattfand, der Anzeigenerstatter aber auch nicht festgenommen werden konnte (da er sich in Stuttgart aufhielt und dorthin seit April 2009 von Würzburg verzogen war) erzwangen die Kriminellen über die Polizei Stuttgart dennoch am 21.06.2009 die Festnahme. Der Anzeigenerstatter wurde als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons bei km 20 aus dem Läuferpulk gezogen und festgenommen.

Der Beschuldigte Trapp lieferte zu diesem Vorgang erst einen Tag später, am 22.06.2009 einen sog. Haftbefehl, in welchem er nun behauptete, der Anzeigenerstatter habe den Amoklauf angedroht, ohne ihn begehen zu wollen – Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens.

Eine solche Straftat ist bei tatsächlichem Vorliegen nach objektiven Ermittlungen und gesundem Menschenverstand allenfalls mit einer Geldstrafe oder einer geringen Bewährungsstrafe zu ahnden.

Dass hier objektiv eine gezielte Intrige und Freiheitsberaubung vorliegt, ist mittels dringendem Tatverdacht belegt. Dass keine Ermittlungen erfolgen, ist offenkundig objektiv lediglich dem Amt und Status der Beschuldigten geschuldet, die von Justizkollegen und befreundeten Juristjuristen zirkelschlüssig gedeckt werden.

Die rechtsstaatliche objektive Vorgehensweise bei Strafverfolgung im Fall einer Störung des öffentlichen Friedens ist wie folgt belegt:

Beweis:
Anlage 6

Pressebericht vom 07.05.2018 „Aus Frust mit Amoklauf an Schule gedroht“
Pressebericht vom 30.01.2018 „Ex-Polizist aus Afghanistan drohte mit Brandstiftung“
Bundesweite Strafverfolgungsstatistik 2009/2010/2011

Selbst explizite Drohungen durch vorbestrafte Täter führen zu Bewährungsstrafen.

Infolge erzwangen die Kriminellen der Justiz Würzburg eine Inhaftierung des Anzeigenerstatters bis zum 05.08.2009 ohne Vorliegen von Straftat in der JVA Stammheim und JVA Würzburg.

Durch den Mittäter Roland Stockmann wurde infolge, 23.07.2009 eine vorgebliche Fluchtgefahr dadurch konstruiert, indem der Beschuldigte Stockmann behauptete, der Anzeigenerstatter sei „entrückt“ – was er, Stockmann, schon 2005 festgestellt habe.

Haftprüfung 23.07.09

Diese Inszenierung einer nicht vorhandenen Straftat und eines Haftgrundes diente objektiv dazu, die Zeit zu überbrücken, bis der von der Staatsanwaltschaft Würzburg instruierte Beschuldigte Dr. Groß sein vernichtendes Fehlgutachten vorlegen konnte, in welchem er dem Anzeigenerstatter (Inhalt der Klage) beliebig schwerste Pathologien und hieraus eine Gefährlichkeit andichten konnte.

Nach Fertigstellung dieses Fehlgutachtens erfolgte am 05.08.2009 die Überstellung des Anzeigenerstatters von der JVA Würzburg in die Forensik Lohr, wo er ohne medizinische Grundlage – was bereits am ersten Tag erkannt wurde – bis zum 05.03.2010 seiner Freiheit beraubt und eingesperrt wurde.

Der Zeuge Filipiak, zuständiger Oberarzt der Forensik und der Rechtsbeistand des Anzeigenerstatters, Christian Mulzer, wirkten infolge darauf hin, dass der objektive und neutrale Gutachter Prof. Dr. Nedopil, München, ein Dr. Groß widerlegendes Gutachten erstatten müsse. Vertrauen in Dr. Groß bestand nicht, da dieser offenkundig im Sinne der Staatsanwaltschaft agiert, andere Fälle sind in der Forensik bekannt.

Rechtsanwalt Christian Mulzer

Man musste von einer gezielten Intrige mit der Absicht der dauerhaften Freiheitsberaubung auf Grundlage von Fehlgutachten des Dr. Groß ausgehen. Dies wurde auch so kommuniziert.

Diese Sichtweise bestätigte sich infolge. Es ging erkennbar nicht um Strafverfolgung sondern um Schädigung des Klägers, unabhängig von Strafgehalt, Faktenlage und Tatsachen.

Nachdem Prof. Dr. Nedopil den jedem objektiv urteilenden Beobachter sich aufzwingenden Sachverhalt bestätigte, dass beim Anzeigenerstatter keinerlei Voraussetzungen für Unterbringung vorliegen und keine der Diagnosen und Prognosen des Dr. Groß einen Bezug zur Realität haben (Inhalt der Klage), erzwangen die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den Beschuldigten Schepping/Baumann am 12.03.2010 eine zweite Festnahme des Anzeigenerstatters in Stuttgart.

Dieses Verhalten setzte sich fort. Nach Freispruch durch integre Richter des Landgerichts verweigerten die Kriminellen in gleicher Täterschaft die Entschädigung für insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt.

Seither wird auf Grundlage der von den Kriminellen ergebnisorientiert geschaffenen Aktenlage und unter floskelhafter Leugnung der Tatbestände zugunsten der Beschuldigten die objektive Faktenlage zirkelschlüssig zu vertuschen gesucht.

Der Vorsatz und dringende Tatverdacht ist anhand objektiver kriminalistischer Maßstäbe zweifelsfrei gegeben.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Anwaltliche Stellungnahme des Fehlgutachters Dr. Jörg Groß: das Wegsperren Unschuldiger ist so etwas wie „wissenschaftliche“ Freiheit….

Das dauerhafte Wegsperren eines Unschuldigen unter Mißbrauch des § 63 StGB und das eklatante Fehlgutachten des Dr. Jörg Groß gegen einen unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten ist nach Meinung des Rechtsvertreters des Dr. Groß, Thomas W. Schüßler, offenbar so etwas wie „wissenschaftliche Freiheit“:

„Wissenschaftler“ Dr. Jörg Groß

„Es ist gerichtsbekannt….dass verschiedene Wissenschaftler bei der Begutachtung ein und desselben Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Daraus lässt sich jedoch kein Schädigungsvorsatz eines Sachverständigen herleiten. Dass der Antragsgegner sich zu Zwecken des Broterwerbs einem – angeblichen – Wunsch der Staatsanwaltschaft gefügt habe, den Antragsteller unberechtigt einzusperren, ist eine Fiktion aus der Feder des Antragstellers, in dessen Vorstellung sich vielleicht der Gedanke verfestigt hat, alle und alles habe sich gegen ihn verschworen.“…

Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

Seit 2009 versuche ich, ein Zivilverfahren gegen den Würzburger Fehlgutachter Dr. Jörg Groß (CSUeinzuleiten, der mir diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angedichtet hat.

Ich sei daher laut Dr. Groß unbedingt dauerhaft nach § 63 StGB wegzusperren und dringend mit Neuroleptika zu behandeln. Und weil das alles soviel Spaß macht in Bayern, braucht die CSU auch dringend den Überwachungsstaat und will zurück in die 50-er Jahre des letzten Jahrhunderts mit einem sog. „PsychKHG“ – Nein: man will einfach die Möglichkeit, lästige Bürger nach Bedarf zu stigmatisieren und zu kriminalisieren. Nazimethoden!

Man kann in meiner Sache getrost von einer INTRIGE einer rechten CSU-Seilschaft bei den Gerichten Würzburg/Bamberg ausgehen, die dieser Blog dokumentiert.

Man ließ nichts unversucht, um mir zu schaden, inklusive zweiter Festnahme nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat und Verweigerung der Entschädigung mit dem Argument „Selbst schuld“….!

Die Methoden der CSU-Kriminellen, Lückemann-Kumpel Norbert Baumann und Lückeann-Vasall Thomas Schepping sind ausführlich dokumentiert:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/12/weitere-details-zur-freiheitsberaubung-im-amt-und-rechtsbeugung-zum-nachteil-eines-ehemaligen-polizeibeamten-olg-bamberg-justizverbrecher-norbert-baumann-und-thomas-schepping/

Der integre und unabhängige Prof. Dr. Norbert Nedopil, LMU, verhinderte, dass diese Intrige der Würzburger Juristen mit Hilfe Dr. Groß – und nach den Mustern im Fall Gustl Mollath – Erfolg hatte – seit März 2010 steht zweifelsfrei fest, dass Groß ein eklatantes Fehlgutachten erstattet hat, unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung.

Zu verzeichnen sind nach wie vor sieben Monate Inhaftierung in der Forensik Lohr (insgesamt zehn Monate Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat oder Haftgrund), für die ich bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten habe.

Dr. Groß erstattet munter weiter Gutachten als Sachverständiger für die Justizbehörden Würzburg, gibt Prognosen ab, die über die Zukunft von Menschen entscheiden.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Hier nebst Groß auch im Gerichtssaal:

1.
Die Staatsanwältin Martina Pfister Luz, die als Richterin Dr. Groß den ersten Freibrief erteilte, allein die Schwere seiner Fehldiagnosen spreche ja irgendwie dafür, dass diese richtig seien:

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Nach diesem Muster werden im Zirkelschluss Verbrechen im Amt vertuscht:
Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

2.

Schoppenfreund Peter Auffermann, ein mutmaßlicher Vergewaltiger, der 2016 beantragt hat, die Bindung zwischen meiner Tochter und mir zu zerstören….(siehe Blog)

https://martindeeg.wordpress.com/2018/05/05/ist-jurist-peter-auffermann-ein-vergewaltiger-vertuscht-von-csu-seilschaften-der-staatsanwaltschaft-wuerzburg-neue-infos-passen-ins-bild-nach-aussen-honorige-juristen-in-wahrheit-verlogene/

Seither wird unter struktureller Rechtsbeugung der Rechtsweg blockiert: von Richtern, die mit Jörg Groß seit Jahren bestens bekannt sind. Insbesondere die kriminellen Richter Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, behaupten , die Tatsache, dass Groß „allgemein“ als „sorgfältig arbeitend und verlässliche“ etc. „persönlich bekannt“ sei, sei so etwas wie ein Freibrief für diesen konkreten Fall:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/12/28/kindliche-trotzreaktion-und-weitere-rechtsbeugung-der-korrupten-richterin-ursula-fehn-herrmann-beim-landgericht-wuerzburg-zugunsten-des-wuerzburger-fehlgutachters-dr-joerg-gross-dem-allgemein-e/

Was die CSU vom Rechtsstaat hält, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt.

Das Oberlandesgericht Bamberg, der Einzelrichter Thomas Förster hatte nun festgestellt, dass ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/29/einzelrichter-foerster-olg-bamberg-verweist-verfahren-dr-gross-zurueck-nach-wuerzburg-erheblicher-verfahrensfehler/

Die Klage ging zurück, wieder an die offenkundig befangene und unter Rechtsbeugung agierende Fehn-Herrmann, deren Reaktion daran zweifeln lässt, ob sie noch ihre Sinne beisammen hat, weitere Klage ist eingereicht, amtsärztliche Untersuchung beantragt:
https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/13/klage-auf-schadensersatz-und-antrag-auf-amtsaerztliche-psychiatrische-untersuchung-der-richterin-fehn-herrmann-die-den-verbrecherischen-kindesentzug-seit-2003-leugnet/

Nach fast acht Jahren hat man nun eine erste STELLUNGNAHME beim Beklagten eingeholt.

Dieses Schreiben des Rechtsanwalts Thomas W. Schüßler ging zu:

Fehlgutachten: Stellungnahme Dr. Groß, RA Thomas W. Schüßler, OLG Bamberg, 4 W 85/17, 12.04.2018

Dieses Antwortschreiben ging ans Gericht.

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 02.05.2018

4 W 85/17

Deeg., M. / Groß, J.

Zu dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 12.04.2018 ist wie folgt weitere beweisrechtliche Stellungnahme angezeigt.

Schreiben wird zur weiteren beweisrechtlichen Dokumentation der Vorgänge veröffentlicht.
Die Versuche der Verhöhnung des Klägers seitens des Rechtsvertreters des Beklagten sind angesichts der Faktenlage und der zu verzeichnenden Schädigungen der Freiheitsberaubung und Existenzvernichtung des Klägers, beinhaltlich auch der Zerstörung dessen Vaterschaft seit 15 Jahren, eine Zumutung!

1.
Zunächst sei erwähnt, dass der Kläger keinesfalls der Meinung ist, „alles und alle haben sich gegen ihn verschworen“ (Schriftsatz vom 12.04.2018, Seite 4), wie die Beklagte hier behauptet, in offenkundig asozialer und unkorrigierbarer Tendenz, zwecks Leugnung eigener Verantwortung projektiv die Schuld für eigenes Fehlverhalten an Justizopfer und Geschädigte der bayerischen Behörden zuweisen und diese fortgesetzt der Lächerlichkeit preis geben zu wollen, wie es bereits im Fall Gustl Mollath zu bestaunen war.

Der Kläger ist jedoch aufgrund der vorliegenden Erfahrungen, beweisrechtlichen Tatsachen und Fakten der Überzeugung, dass im Rahmen einer Intrige eine von ihm – in (naivem) Glauben an Rechtsstaatlichkeit – eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kriminellen und Staatsanwalt Thomas Trapp final dazu missbraucht werden sollte, den Kläger, der als antragstellender und zu Unrecht kriminalisierter Vater seit 2004 lästig geworden war, ohne Vorliegen von Straftat dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde – nach zwei gescheiterten Versuchen seitens der Staatsanwaltschaft, die zu völlig anderen Ergebnissen führten – schließlich der als verlässlicher Gerichtsgutachter im Sinne der Behörde bekannte Beklagte Dr. Groß hinzugezogen, der zweifelsfrei wusste, was von ihm erwartet wurde, nämlich eine möglichst dramatische Pathologisierung des Klägers, wie sie im Fall Gustl Mollaths praktisch als Blaupause stattfand.

Diese zielgerichtet gegen den Kläger inszenierte Posse gründet auf nicht vorhandenen psychischen Störungen und einer fiktiven Gefährlichkeit des Klägers auf Grundlage dieser nicht vorhandenen psychischen Störungen, wie ausführlich beweisrechtlich belegt und durch Gutachten des objektiven und unabhängig von den Würzburger Justizklüngeln begutachtenden Prof. Dr. Nedopil zweifelsfrei erwiesen.

Über all dies ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben.

In dieser Hauptverhandlung ist auch die subjektive Tatseite und Motivlage des Beklagten zu erörtern. Es ist schlichtweg nicht glaubhaft, wie von Gericht und Beklagtenseite immer wieder vorgeführt, dass der erfahrene, sorgfältig arbeitende und verlässliche Gerichtsgutachter Dr. Groß einen psychisch völlig gesunden Mann, bei dem für jeden vernünftig denkenden Menschen keinerlei Persönlichkeitsstörungen, weder Wahn noch Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit vorliegen, von ausgerechnet dem der Anklagebehörde nahestehenden und dritten hinzugezogenen Gerichtsgutachter als derart psychisch gestört diagnostiziert wird, dass es keinerlei andere Möglichkeit mehr gibt, als diesen mit Neuroleptika zu behandeln und aufgrund der Gefahr für die Allgemeinheit dauerhaft wegzusperren, § 63 StGB, neben der Sicherungsverwahrung der schwerste Grundrechtseingriff dieses Rechtsstaates.

All dies auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009, in welcher der Beschwerdegegner und Auftraggeber des Beklagten am 12.06.2009, also rund vier Wochen später plötzlich und in Abweichung aller vorherigen Adressaten die Androhung eines akut bevorstehenden Amoklaufs erkannt haben will.

Außer dem Beklagten Dr. Groß und den Kriminellen der Justizbehörden Würzburg war weder zuvor noch danach irgendjemand im Zusammenhang mit dem Kläger der Meinung, dass dieser psychisch krank und gefährlich sei oder gar unter einem Wahn leide.

Es ist in ordentlicher Hauptverhandlung und auf Grundlage der Fakten dazulegen und Beweis darüber zu erheben, auf welcher Grundlage die Beklagten, hier Dr. Groß, zu ihren fantastischen und fiktiven Schlüssen in Bezug auf den Kläger kamen und welcher Wissensvorsprung gegenüber allen anderen benannten Zeugen sie in den Stand versetzt haben soll, anzunehmen, dass ihre Konstruktion der Wahrheit entspricht und alle anderen Zeugen und mit dem Kläger bekannten Personen im Unrecht seien.

Dies mit einer Überzeugung, die auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde Anlass geben soll zur Anwendung der dauerhaften Unterbringung gemäß § 63 StGB.

Auf die vorliegende Aktenlage des gerichtsbekannten Vorganges und Inhalt der weiteren anhängigen Klagen beim Landgericht Würzburg wird vollinhaltlich verwiesen.

Unter anderem im Verfahren 62 O 2451/09, Landgericht Würzburg, wurde ausdrücklich auf die Haftbarkeit des Beklagten abgehoben, wenngleich dies hier offenkundig geschah, um den Kriminellen und Beklagten Thomas Trapp, der mit dem erkennenden sog. Vorsitzenden Richter Müller, Landgericht Würzburg, befreundet ist (Dienstliche Stellungnahme zu Verfahren 64 O 1579/17, 18.09.2017), rechtsbeugend vor Geltendmachung zu schützen. Die fortgesetzten Vertuschungsversuche und das unwürdige Verantwortungsgeschacher zugunsten der jeweiligen Tatbeteilgten sind als strukturelle Rechtsbeugung anzusehen und zur Anzeige gebracht.

2.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Fehlgutachters Dr. Groß wendet sich zunächst wie folgt im Schriftsatz ans Gericht mit einer Art moralischem Appell an den Kläger, offenkundig manipulativ und unter weiterer Leugnung der Faktenlage:

„Sehr geehrter Herr Deeg,
Sie sind als Polizeibeamter a.D. eine gebildete Persönlichkeit. Es kann Ihnen nicht gleichgültig sein, dass die rechtsstaatlichen Prinzipien für alle, also auch für Sie gelten und dass in Deutschland niemand ein „Verbrecher“ genannt werden darf, der nicht rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist. Darüber hinaus solltenSie auch einmal darüber nachdenken, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die anderen, sondern auch jeder einzelne selber Verantwortung übernehmen muss. Für Sie geht es, wie wir gelesen haben, immer wieder um Ihr Kind, und wenn das so ist, dann vergessen Sie bitte nicht Ihre Vorbildfunktion als Vater.“

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Auf Seite 4 des Schriftsatzes heißt es sodann:

„Es ist gerichtsbekannt und auch wir wissen aus Erfahrung zur Genüge, dass verschiedene Wissenschaftler (Anm.: der Verfahrensbevollmächtigte wendet diese Bezeichnung offenkundig auf den Beklagten an) bei der Begutachtung ein und desselben Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Daraus lässt sich jedoch kein Schädigungsvorsatz eines Sachverständigen herleiten. Dass der Antragsgegner sich zu Zwecken des Broterwerbs einem – angeblichen – Wunsch der Staatsanwaltschaft gefügt habe, den Antragsteller unberechtigt einzusperren, ist eine Fiktion aus der Feder des Antragstellers, in dessen Vorstellung sich vielleicht der Gedanke verfestigt hat, alle und alles habe sich gegen ihn verschworen.“…

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Die Beklagtenseite leugnet hier weiter gezielt die Lebenswirklichkeit und Realität. Dies nach bekanntem Muster unter Versuch der Diffamierung und Verhöhnung der Gegenseite, die sich wie im Fall des Klägers hier suggeriert, die asozialen Schädigungen und gezielten Repressionen wie stets vermutlich nur ausgedacht („Fiktion“) hat bzw. den Sachverhalt nicht überblickt.

Vermutlich war nach dieser Logik der Beklagten auch die zweite asoziale und erzwungene rechtswidrige Festnahme am 12.03.2010 und weitere sechswöchige Freiheitsberaubung im Amt nach bereits acht Monaten sog. Untersuchungshaft durch die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den Kriminellen Baumann und Schepping, OLG Bamberg, lediglich eine Fiktion aus der Feder des Klägers, vgl. OLG Bamberg, Verfahren 4 W 20/18.

Ebenso die unter Missachtung der Urteilsfeststellungen der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg zu Verfahren 814 Js 10465/09 durch die selben Kriminellen unter Amtsmissbrauch erfolgte Verweigerung jedweder Haftenschädigung, wie im Freispruch zugewiesen: Fiktion aus der Feder des Klägers.

Dr. Groß ist insoweit insgesamt nahezulegen, ein Geständnis über die tatsächlichen Vorgänge, die auf ihn einwirkenden Motivlagen, die Tatsachen und die subjektive Tatseite abzulegen.

Dass Dr. Groß objektiv ein vorsätzliches Fehlgutachten erstattet hat, ist fraglos und beweisrechtlich präzise begründet.

Dr. Groß wurde von der Staatsanwaltschaft Würzburg erst dann gezielt hinzugezogen, als die beabsichtigte Pathologisierung mittels der Zeugen Dr. Essinger und Oberarzt Mohl gescheitert waren und deren Ergebnisse und Feststellungen so gar nicht zu der beabsichtigten Pathologisierung des Klägers passten, da die Zeugen bereits keinerlei Voraussetzung für eine Unterbringung sahen.

Der Beklagte wurde also fraglos mit dem Vorsatz hinzugezogen, Pathologien beim Kläger festzustellen, da ja ärtzliche Gutachten, dass keine Pathologien vorliegen, der Staatsanwaltschaft bereits vorlagen!

3.
Beeindruckend ist weiter die gesamte Unredlichkeit, die sowohl bei den Justizbehörden als auch bei deren Zuträgern wie dem Beklagten herrscht.

Man hat zwar offenkundig keinerlei Unrechtsbewusstsein und keinerlei Skrupel, Betroffenen und Justizopfern schwerstes Leid zuzufügen. Sobald es aber um die eigene Verantwortungsübernahme und Konsequenzen für Fehlverhalten und Straftaten geht, wird projektiv die Schuld auf die Betroffenen (oder nebulöse „wissenschaftliche“ Freiheiten) selbst abzuwälzen versucht, die ja irgendwie selbst an Kindesentzug, Freiheitsberaubung, Fehlgutachten schuld sein sollen, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2018.

Lediglich der Form halber ist festzuhalten, dass der Kläger gerade auch als unbescholtener Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg, der einen Amtseid auf die Verfassung geleistet hat, es schlichtweg für nicht möglich gehalten hätte, mit welcher kriminellen Energie, asozialen Strafwut und welcher anmaßenden ideologischen Selbstverständlichkeit im OLG-Bezirk Bamberg und insbesondere in Teilen der Justizbehörden Würzburg die Grundrechte, Gesetzesvorhaben und die Fakten ausgehebelt werden.

Der projektive Appell an den Kläger als Vater geht insoweit fehl, da die Kriminellen beinhaltlich des Beklagten Dr. Groß bei Durchsetzung ihrer rechtswidrigen und völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen keinen Gedanken daran verschwendeten, dass sie hiermit auch dessen Kind schaden und das Kindeswohl massiv und irreversibel verletzt wird, wenn ein Vater als psychisch gestörter Straftäter öffentlich stigmatisiert und weggesperrt wird.

Dass dies das Ziel der Staatsanwaltschaft war ist unstreitig. Die Schädigungsabsicht aus persönlichen Motiven und rechtsfremder Strafwut ergibt sich insoweit allein schon aus dem Verhalten nach Entlassung am 04.03.2010 aus der Forensik Lohr aus tatsächlichen Gründen, gerichtsbekannt, in Blog veröffentlich und Inhalt der Aktenlage.

Über die Behauptungen ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben.

Die Beklagten zielten mit Vorsatz darauf ab, den Kläger mittels Bagatelldelikten bzw. hier, Az. 814 Js 10465/09, ohne Vorliegen von Straftat dauerhaft nach § 63 StGB in den Maßregelvollzug einzusperren. Der Beklagte empfahl darüberhinaus die Behandlung mit Neuroleptika.

Man muss schon in einer völlig anderen Welt leben, um auch die völlige gesetzesferne Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde und das interessengeleitete Vorgehen der Staatsanwaltschaft, gegen die sich diese Beschwerde richtet, nicht als solches erkennen zu wollen.

Dass der Beklagte in einer völlig anderen Welt lebt und keinen Zugang mehr zur Realität hat, ist insoweit nicht ersichtlich.

Dennoch ist auch eine solche Prüfung der Beweiserhebung in Hauptverhandlung vorbehalten.

Ebenso die Prüfung, ob hier Vorsatz oder – wofür tatsächlich nichts spricht – lediglich grobe Fahrlässigkeit bei der Zuweisung schwerster Pathologien und eines Wahns und hieraus dann in weiterer Volte der Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit an einen psychisch völlig gesunden, zur Tatzeit 40-jährigen und bis dahin unbescholtenen Mannes und Polizeibeamten hier vorliegt.

Bis heute ist in keiner Weise nachvollziehbar und ersichtlich, wie der Beklagte zu seinen singulären und völlig abweichenden Darstellungen und Zirkelschlüssen kam.

Die Gerichte gehen offenkundig weiter von der Kompetenz und Fähigkeit des Beklagten aus, da Dr. Groß weiter als Gerichtsgutachter beauftragt wird und mit medialer Außenwirkung für das Landgericht Würzburg als sog. Sachverständiger in Erscheinung tritt und folgenreiche Diagnosen und Prognosen über Menschen abgibt.

Inwieweit dies vereinbar ist mit dem nachgewiesenen und vernichtenden Fehlgutachten in Sachen des Klägers hier, ist offen.

4.
Der Bevollmächtigte des Beklagten schreibt:

„Der Antragsteller beruft sich darauf, dass der Sachverständige Prof. Dr. Nedopil bei der fachpsychiatrischen Begutachtung des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis gelangt sei als der Antragsgegner.“

Beweis:
Schriftsatz zu OLG Bamberg, Az. 4 W 85/17

Dies ist in mehrerer Hinsicht entlarvend.

Es ist offenkundig, dass die Begutachtung durch den integren und unabhängigen Gutachter Prof. Dr. Nedopil aus München eine Folge des vernichtenden Fehlgutachtens des Beklagten hier ist.

Prof. Dr. Nedopil wurde gezielt hinzugezogen, um – anders als beim Beklagten – eine unabhängige fachliche Meinung zu bekommen und die Fiktionen und vernichtenden Fehldiagnosen des Beklagten zu widerlegen.

Hier zu suggerieren, es handle sich um den Widerstreit zweier „Wissenschaftler“, die halt mal eben zu unterschiedlichen „Ergebnissen“ gelangt seien, ist bizarr und rechtsfremd.

Wenn ein Unschuldiger auf Grundlage eines Fehlgutachtens als gefährlich dauerhaft eingesperrt wird, mag das in Bayern so etwas wie Folklore oder Gewohnheitsrecht sein – keinesfalls jedoch ist dies halt mal eben eine Meinung unter vielen, wenn dies offenkundig keinerlei Basis in der Realität hat, wie hier vorliegend.

Wenn überhaupt ist Dr. Groß mit einem Gutachter zu vergleichen, der im Auftrag der Tabaklobby ergebnisorientiert darstellt, dass Rauchen nicht gesundheitsschädlich sondern im Gegenteil gesundheitsförderlich sei – und hernach behauptet, er habe das eben so gesehen.

Bis heute hat Dr. Groß in keiner Weise nachvollziehbaren Vortrag dazu geleistet, wie er zu der Behauptung kam, der Kläger leide unter Persönlichkeitsstörungen, einem Wahn und sei für die Allgemeinheit gefährlich.

Hierüber ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben, insbesondere auf die o.g. subjektive Seite der Tatbegehung.

Dies völlig singulär im Bereich als Mediziner – abweichend von allen anderen Zeugen und lediglich übereinstimmend mit der Meinung der Kriminellen der Justizbehörde Würzburg/Bamberg, die die gesamte Maßnahme gegen den Kläger angezettelt haben.

(Eine kleine Korrektur ist insoweit angebracht: auch der Großvater des Kindes des Klägers, Willy Neubert, hat in Schreiben an den ehem. Direktor am Amtsgericht, diesem mitgeteilt, dass er den Kläger für „psychisch krank“ hält. Willy Neubert ist als treibende Kraft bei der Kriminalisierung, Ausgrenzung und Kindesentziehung seit 2003 sowie der Entwicklung dieses gesamten Justizskandals und der erneuten Kindesentführung seit 2012 anzusehen.

Neubert inszeniert sich bereits ebenso lange als Ersatzvater für das Kind des Klägers und hat die Betreuung des Kindes offenkundig als Lebensinhalt für sich entdeckt. Auf die Vorgänge, Dokumentation im Blog des Klägers und anhängig beim Landgericht Würzburg bzw. BVerfG wird weiter verwiesen).

5.
Der Schadensersatz ist angesichts der monatelangen rechtswidrigen Inhaftierung eines geistig gesunden und unschuldigen Vaters und Polizeibeamten unter dem Damoklesschwert der dauerhaften Freiheitsberaubung mittels § 63 StGB ohne jede sachliche und medizinische Voraussetzung zusammen mit Kinderschändern, Gewaltverbrechern und psychisch Kranken, der weiter wirksamen und zielgerichtet zum Kindesentzug missbrauchten Stigmatisierung sowie der psychischen Traumatisierung der Maßnahme zurückhaltend beziffert.

Dies muss nicht so bleiben!

Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2015 – 9 U 78/11.

Mehrfertigung dieses Schriftsatzes und des Schriftsatzes der Beklagten geht der Polizeibehörde Stuttgart zu, die beweisrechtlich von der Freiheitsberaubung im Amt umfassend Kenntnisse hat.

Der Missbrauch des Tatortprinzip, das die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Würzburg begründet, die in eigener Sache vertuscht, ist bewusst.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Opportunistischer Lügner Roland Stockmann: Strafanzeige / Klage gegen den Würzburger Direktor am Amtsgericht a.D., der in Erlabrunn seinen „Lebensabend“ genießt – nachdem er mein Leben versuchte zu zerstören!

Klage und Strafanzeige hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Stockmann ist einer dieser widerwärtigen Charaktere, die einem vorne ins Gesicht lächeln und Recht geben – und dann hinten herum grinsend zutreten. Beispiele unten.

Ein anmaßender und übergriffiger Täter, der glaubte, sich im Schutz seines Amtes alles erlauben zu können…..

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 16.03.2018

Dieses Schreiben nebst Anlagen geht in Mehrfertigung als weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten Roland Stockmann, Falkenburgstraße 14, 97250 Erlabrunn bzw. Darlegung der strukturellen Rechtsbeugungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg an

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, repräsentiert durch den Beschuldigten Roland Stockmann, Falkenburgstraße 14, 97250 Erlabrunn, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Eine Zustellung an den Beklagten hat gem. § 118 ZPO zu erfolgen.
PKH-Antrag ist beigefügt.

Der Beschuldigte Stockmann ist als eine Art Schlüsselfigur anzusehen, der offenkundig beginnend 2004 die Schädigungen zu Lasten des Klägers als unschuldigem Vater und Polizeibeamten und zu Lasten des Kindes rechtswidrig und schuldhaft maßgeblich zu verantworten hat und an neuralgischer Stelle zutiefst negativ wirkte.
Der Beschuldigte Stockmann betrieb offenkundig als Direktor des Amtsgerichts Würzburg über Jahre vorsätzlich und folgenschwer einen RUFMORD gegen den Kläger.

Begründung:

1.
Der Beschuldigte Stockmann ist als Krimineller im Amt angezeigt, der hochaggressiv, übergriffig und in asozialer Art und Weise sein Amt als Direktor des Amtsgerichts Würzburg missbrauchte, um repressiv, schuldhaft rechtswidrig und vorsätzlich dem Kläger als unschuldigem ehemaligem Polizeibeamten zu schaden.

Da die Repräsentanten der Beklagten, die Justizbehörden Würzburg, mangels Unabhängigkeit und Objektivität nicht in eigener Sache prüfen können, wird Abgabe an ein ordentliches und objektiv urteilendes Gericht außerhalb des OLG-Bezirks Bamberg, beantragt.

Handlungsmotiv ist offenkundig neben einer bizarr anmaßenden Hybris eine projektive Verwirrung, in der sich Stockmann als Retter und Beschützer der Kindsmutter und Juristin Neubert phantasiert, bei gleichzeitiger Inszenierung der Vernichtung und Entwertung des Klägers.

Verstärkt wurde diese realitätsfremde Projektion des Beschuldigten offenkundig durch den Zeugen Willy Neubert, der den Beschuldigten hofierte und als Instanz für die Vernichtung und Ausgrenzung des Klägers als Vater um Hilfe ersuchte, wodurch sich der Beschuldigte Stockmann offenkundig narzisstisch weiter motiviert sah.

Unter anderem machte er sich offenkundig realitätsferne Phantasien und auf Vernichtung und Ausgrenzung ausgerichtete Zuschreibungen – der Kläger sei psychisch krank, habe zwei Gesichter (Anl.3) – des Zeugen Neubert zunehmend zu eigen und übernahm diese willfährig zwecks Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung gegen den Kläger.

Beweis:
Anlage 1

Sog. Beschluss des Beschuldigten Stockmann vom 23.07.2010, Az. 1 Gs 2537/09
Haftprüfung 23.07.09

Anlage 2
Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12
Ablehnung des „Befangenheitsantrags“ der Kindsmutter gegen die Richterin, 20.03.2013

Anlage 3
Schreiben des Zeugen Willy Neubert an den Beschuldigten Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11
Schreiben Willy Neubert an Direktor des Amtsgericht Würzburg, 12.03.2012: zwei Monate vor Beginn Umgangsboykott

Der Zeuge Neubert hat offenkundig beginnend 2004 die Gerichte und diverse Zuständige um Ausgrenzung und Repression gegen den Kläger ersucht, unter gleichzeitiger Entwertung, Verleumdung und Diffamierung des Klägers.

Zahlreiche solche Sachverhalte über einen gezielten Rufmord des Zeugen gegen den Kläger sind bekannt und bei Bedarf beweisrechtlich darzulegen.

Wie asozial und widerwärtig deformiert der Charakter des Beschuldigten Stockmann offenkundig ist, belegen die zutiefst beleidigenden und hochaggressiv übergriffig den Kläger als Vater komplett entwertenden Aussagen in Schreiben vom 10.03.2013:

…„Nach der Überzeugung des Richters waren die in der Vergangenheit aus diesem Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Unfähigkeit des Vaters, elterliche Verantwortung für sein Kind zu übernehmen, voll gerechtfertigt.“…

Ablehnung des „Befangenheitsantrags“ der Kindsmutter gegen die Richterin, 20.03.2013

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Dies stellt angesichts der Tragweite, der Schädigungen und der Folgen dieses Rufmords unter Missbrauch von Amtsgewalt, die weiter andauern, objektiv zweifelsfrei ein Mordmotiv dar.

Der Beschuldigte Stockmann ist offenkundig auch durch Fakten und Tatsachendarlegung zu keinerlei realitätsabgleichender Selbstreflexion, Einsicht und Überprüfung des eigenen Handelns fähig und beharrt unkorrigierbar weiter auf der wirren Pathologisierung, die er dem Kläger als Richter unter Freiheitsberaubung gezielt angedichtet hat, obwohl diese Pathologisierung durch Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil vom 04.03.2010, Az. 814 Js 10465/09, abschließend als Ergebnis eines eklatanten Fehlgutachtens des Würzburger sog. Gerichtsgutachters Dr. Groß entlarvt wurde.

Der Beschuldigte Stockmann hat offenkundig als Richter und Direktor am Amtsgericht eine Art Gottkomplex entwickelt, den er unter Amtsmissbrauch gegen Bürger und Rechtsuchende – die er weder kennt noch in irgendeiner Form fundiert bewerten kann – zum Einsatz bringt.
Stockmann in Beschluss vom 23.07.2009:

„Der persönliche Eindruck, den der Beschuldigte bei der Haftprüfung hinterlassen hat, bestätigt die Einschätzung, die der unterzeichnende Richter dem Beschuldigten bereits im September 2005 in einem Schreiben mitgeteilt hat. Bereits damals wurde ihm dringend psychiatrische Behandlung angeraten, weil er den Eindruck einer entrückten und krankhaften Wahrnehmung der Lebenswirklichkeit hinterließ.“

Haftprüfung 23.07.09

Beweis:
Anlage 1

Sog. Beschluss des Beschuldigten Stockmann vom 23.07.2010, Az. 1 Gs 2537/09

Weder ein solches Schreiben noch eine solche „Mitteilung“ des Beschuldigten ist dem Kläger bekannt. Der Beschuldigte lügt auch hier offenkundig und passt seine Aussagen beliebig rückwirkend seinen eigenen Handlungen zwecks Begehung von Straftaten an, wie infolge weiter ausgeführt.

In Schriftsatz vom 10.03.2013 bezieht sich der Beschuldigte sodann auf sich selbst, wobei er leugnet, dass die vorgeblichen Persönlichkeitsstörungen bereits mit Datum vom 04.03.2010 (Eingang Landgericht) vom Obergutachter Prof. Dr. Nedopil als nicht existent entlarvt wurden – das ganze eine zielgerichtete selbstreferentielle Pathologisierung der Täter in Schädigungsabsicht analog dem Justizskandal Gustl Mollath.

In bodenloser Arroganz und Anmaßung führt der Beschuldigte, der stets nur in dritter Person von sich als „Richter“ spricht, sodann aus:

„Der Richter ist auch froh, daß ein Mensch mit dieser damals festgestellten Persönlichkeitsstörung nicht mehr im Polizeidienst tätig werden durfte.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Dies belegt beweisrechtlich, dass Stockmann von Anfang an aus einer Vernichtungswut und Schädigungsabsicht heraus gegen den Kläger agierte und hierbei mit Vorsatz handelte.

Es besteht somit eine rechtswidrige und schuldhafte, unter Vorsatz begangene Schädigung sowohl der Gesundheit als auch der Freiheit des Klägers, so dass keine Verjährung vorliegt.

Hierüber ist vor einem objektiven und ordentlichen Gericht Beweis zu erheben.

Es ist mittlerweile offenkundig, dass die Schadensersatzansprüche verschuldenden Justizbehörden Würzburg gezielt jeweils in eigener Sache unter struktureller Rechtsbeugung die Ansprüche des Klägers floskelhaft in Abrede stellen, weitere Geltendmachungen dann mit hämischem Hinweis auf Verjährung und Bezugnahme auf vorherige Rechtsbeugung entledigen wollen.

Es ist offenkundig, dass der Kläger als Vater erheblichen Schadensersatzansprüche aus schuldhafter rechtswidriger und traumatisierender Zerstörung seiner Vaterschaft, Art. 6 Grundgesetz hat, 2003 bis 2018 hat.

Das Familiengericht wurde mit Datum vom 27.12.2003 vom Kläger um Hilfe ersucht und ist seither ununterbrochen sachbearbeitend zuständig, Az. 002 F 5/04.

Es ist weiter offenkundig, dass der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter erhebliche Schadensersatzansprüche aus schuldhafter, rechtswidriger und traumatisierender Kriminalisierung durch asozial agierende Beschuldigte der Behörden Würzburg hat, die auch nicht davor zurückschreckten, einen Unschuldigen und psychisch völlig gesunden ehemaligen Polizeibeamten unter Vorhalt eines erkennbar vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens dauerhaft, übergriffig und hochaggressiv seiner Freiheit zu berauben – Missbrauch des § 63 StGB analog Fall Gustl Mollath.

Verwirklicht wurde eine insgesamt zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt durch Täter der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, für die der Kläger trotz Freispruch der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg nicht entschädigt wurde.

Zeugnis:
Christian Mulzer
, Eichhornstraße 20. 97070 Würzburg

Der Beklagte Stockmann hat zur Freiheitsberaubung im Amt aus niederen Motiven und unter Amtsmisbrauch maßgeblichen Tatbeitrag geleistet, wie infolge beweisrechtlich und präzise Inhalt dieses Schriftsatzes, über den vor ordentlichem Gericht Beweis zu erheben ist.

Unter Missachtung der Urteilsfeststellungen des Landgerichts Würzburg, Urteil vom 20.08.2010, Az. 814 Js 10465/09, verweigerten die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und des OLG Bamberg konzertiert rechtsbeugend dem Kläger die Entschädigung.

Die Charaktere der Beschuldigten im Amt und deren kriminelle Energie sind insgesamt als asozial zu bezeichnen und haben in einem Rechtsstaat keinen Platz.

Auf bisher beim Landgericht Würzburg eingereichte, präzise beweisrechtlich vortragende Inhalte wird vollinhaltlich beweisrechtlich verweisen. Der Sachverhalt ist gerichtsbekannt.

Der Justizskandal und die gravierenden Verbrechen im Amt gegen einen Unschuldigen werden aktuell konzertiert unter weiteren Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung und mittels Schutzbehauptungen zu vertuschen versucht, wie durch Aktenlage belegt.

Diese Klage bezieht sich auf den Tatbeitrag des Beschuldigten Roland Stockmann, ehemaliger Direktor des Landgerichts Würzburg.

Der Kläger hat aufgrund Schuld und rechtswidrigem Verhalten der Beschuldigten bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg erneut seit August 2012 jeden Kontakt zu seiner Tochter verloren. Auch dies ist gerichtsbekannt und Inhalt weiterer Klage(n).

Dies stellt wie bereits vielfach angezeigt, nicht nur eine schwere Traumatisierung und Gesundheitsschädigung dar sondern ist objektiv ein Mordmotiv gegen die Verantwortlichen, die aus niederer Gesinnung heraus nicht nur den als resprektlos und lästig (vgl. Darstellungen Stockmann) wahrgenommenen Kläger sondern auch dessen Kind und das Kindeswohl in asozialer, hochaggressiver und übergriffiger Art und Weise schädigen, wie beweisrechtlich infolge präzise dargelegt und in ordentlicher Gerichtsverhandlung vor einem neutralen Gericht aufzuklären.

Ein solcher Rufmord durch Richter gegenüber einfachen Bürgern und Rechtsuchenden, die sich gegenseitig im Zirkelschluss in ihren Verbrechen bestätigen und bestärken ist ein derart bizarrer Rechtsbruch und eine Parodie von rechtsstaatlichem Handeln, dass sich auch die Frage stellt, wie sich eine derarte Hybris – offenkundig das Weltbild der CSU – so etablieren konnte.

2.
Der Beschuldigte Roland Stockmann hat in seiner Funktion als Direktor am Amtsgericht Würzburg im ersten persönlichen Gespräch mit dem Kläger in dessen Büro mitgeteilt, dass er in Sachen des Klägers hier die insgesamt konfliktursächliche sog. Gewaltschutzverfügung, die die Kindsmutter unter Abgabe Eidesstattlicher Versicherung drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes erwirkt hatte, Az. 15 C 3591/03, für „nicht notwendig“ erachtete.

Es ist für jedermann offenkundig, dass die sog. Gewaltschutzverfügung gegen den Kläger nicht nur nicht notwendig war sondern rechtswidrig unter falscher Eidesstattlicher Versicherung beantragt und erlassen wurde. Über diesen kausalen Fehler in diesem Justizskandal versuchen die Justizbehörden Würzburg bis heute selbstreferentiell hinwegzutäuschen und die Straftat der Kindsmutter, die zu einer momentan 15 Jahre andauernden verfassungswidrigen Lebensvernichtung des Klägers und einer 15 Jahre andauernden verfassungswidrigen Kindeswohlschädigung führt, rechtsbeugend zu vertuschen und weiter gegen den Kläger nachzutreten.

Da der Beschuldigte Stockmann diese Aussage bereits zuvor einmal geleugnet hat und insgesamt charakterlich als opportunistischer Lügner einzustufen ist, wird die Vereidigung beantragt.

Insgesamt kamen zwei Gespräche mit dem Beschuldigten in dessen Büro zustande, jeweils nach Telefonanruf durch die Justizangestellte Hoffmann.

Insbesondere das zweite Gespräch im Büro des Beschuldigten Stockmann war insoweit befremdlich, da sich der Beschuldigte nach Begrüßung mehr oder weniger über Minuten darauf beschränkte, den Kläger wortlos anzustarren.

Offenkundig war der Beschuldigte Stockmann der Meinung, diese polizeiliche „Vernehmungsmethode“, die darauf abzielt, das Gegenüber zum Reden zu animieren und unvorsichtig werden zu lassen, sei eine adäquate Form der Kommunikation mit Bürgern, die Beschwerden und Anliegen vorbringen.

Im Nachhinein ist dies schlüssig, da der Beschuldigte Stockmann diese anmaßende Art der Kommunikation der ebenso bei Haftprüfung am 22.07.2009 anwandte, um hernach in sog. schriftlichem Beschluss vom 23.07.2009 entgegen den Ergebnissen der mündlichen Haftprüfung nachzutreten.

Zeugnis:
Christian Mulzer
, Eichhornstraße 20. 97070 Würzburg

Aufgrund der beweisrechtlich hier vorliegenden Darstellungen des Beschuldigten ist offenkundig, dass der Beschuldigte schuldhaft und rechtswidrig auf die Zerstörung der Vaterschaft und die komplette Ausgrenzung des Klägers von Dezember 2003 bis Mai 2010 durch seine Position und Einflussmöglichkeiten hingewirkt hat, insbesondere missbrauchte er seinen Einfluss auf die sachbearbeitende Richterin Treu.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Das ganze Ausmaß seines widerwärtigen Charakters offenbarte der Beschuldigte Stockmann infolge in einem sog. Beschluss und einer Schmähschrift vom 10.03.2013, in welchem er den Kläger als Vater massiv und bösartig verleumdet, beleidigt und eine weitere Zerstörung der Bindung des Klägers zu seiner Tochter offenkundig weiter anstrebt.

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Die Kindeswohlschädigung aus dem Verhalten der Kindsmutter und die unveränderte Gültigkeit des sog. Umgangsbeschlusses hatte die sachbearbeitende Richterin und Zeugin Treu kurz zuvor zweifelsfrei wie folgt beweisrechltich festgestellt und dokumentiert, Amtsgericht Würzburg, Aktens sind bei Bedarf beizuziehen:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.

….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.

Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.
Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiltigten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.

Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.

….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:
Anlage 4

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

Und weiter:

….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.

Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“

Beweis:
Anlage 5

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Die Kindsmutter verweigerte hingegen infolge jede Kommunikation mit der Umgangspflegerin, verhindert anhaltend bis heute narzisstisch und rücksichtslos kindeswohlschädigend jeden Kontakt zwischen Vater und Kind und reichte im Gegenzug einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin und Zeugin Treu ein, die somit über Jahre kaltgestellt wurde.

Der Beschuldigte Stockmann nutzt diesen Befangenheitsantrag der Kindsmutter, die zu diesem Zeitpunkt (nach 2003 bis 2010) bereits erneut eine rund neunmonatige Missachtung des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichtes auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind jeden Freitag zu verantworten hat, Az. 005 F 1403/09, um weiter gegen den Kläger als Geschädigten und traumatisierten Vater, in dem er offenkundig ein persönliches projektives Feindbild gefunden hat, asozial, widerwärtig und boshaft nachzutreten.

Der Beschuldigte Stockmann lässt in Ausblendung auch dieser Fakten und der Realität seiner Phantasie freien Lauf, den Kläger mit Amtsgewalt im Rücken, pauschal zu verleumden und zu entwerten:

…“Der Mutter ist zuzugeben, dass das Verhalten des Vaters – nicht nur der Mutter und ihrer Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch Justizpersonen gegenüber – gelinde ausgedrückt nicht zur Entspannung in den zahlreichen Verfahren beigetragen hat. Der Vater reagiert oftmals absolut nicht angemessen auf die seiner Meinung nach ihm gegenüber begangenen Ungerechtigkeiten, die er als „Justizterror“ empfindet. In diesem schwierigen Verfahrensumfeld ist es aber gerade besonders die Aufgabe des Gerichtes, die Sache in den Vordergrund zu stellen und nicht ein unangemessenes Verhalten eines Verfahrensbeteiligten mit einer Rechtsverweigerung zu beantworten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende „schwierige“ Verfahrensbeteiligte Meier, Müller, Mollath oder Deeg heißt.“

Ablehnung des „Befangenheitsantrags“ der Kindsmutter gegen die Richterin, 20.03.2013

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Der Begriff „Justizterror“ entspringt offenkundig der Phantasie des Beschuldigten.

Entlarvend ist die Realitätsleugnung und der Euphemismus, mit dem der Beschuldigte als Direktor eines Amtsgerichts eine über ein Jahrzehnt andauernde Kindesentziehung, eine asoziale Kriminalisierung eines Unschuldigen und eine zehnmonatige Freiheitsberaubung und Pathologisierung – unter Tatbeitrag und Straftat des Beschuldigten Stockmann selbst, s.u. – als „Ungerechtgkeiten“ verniedlicht, also auch seine eigenen Verbrechen gegenüber dem Kläger.

Der Beschuldigte Stockmann hat offenkundig über Jahrzehnte Tätigkeit in der bayerischen Justiz unkorrigierbar den Bezug zur Lebensrealität komplett verloren, wie zahlreiche andere auch.

Weiter dichtet der Beschuldigte, was infolge die normalisierte Missachtung und Geringschätzung der Elternrechte und Grundrechte von Rechtsuchenden insgesamt erhellt:

„Es gebührt der angegriffenen Richterin zur Ehre, wenn sie trotz der auch in der Vergangenheit ihr gegenüber erfolgten ungerechtfertigten Vorwürfe des Vaters diesen weiter als Rechtsuchenden zur Kenntnis nimmt und prüft, ob ihm trotz seines Verhaltens ein Umgang mit seinem Kind gewährt werden kann.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Zu diesem Zeitpunkt bestand vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. Umgang, den die Adressatin dieser selbstbestäubenden Ehrbezeugung gegenüber der Richterin durch den Beschuldigten, die Kindsmutter, rechtswidrig und kindeswohlschädigend missachtete, wie oben belegt.

Bis heute ist kein „Verhalten“ des Klägers bekannt, welches die schuldhafte und rechtswidrige Zerstörung seiner Vaterschaft und die Verweigerung von Kontakt über insgesamt 13 Jahre (Kontakte von Mai 2010 bis Mai 2012 durch Richterin Sommer durchgesetzt) zu seinem Kind auch nur ansatzweise erklären kann.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Beschuldigte verniedlicht hier Verfassungsbruch und Verbrechen im Amt auf Kosten eines unschuldigen Vaters und ehemaligen Polizeibeamter mit begründungfreien verbalen Übergriffen, selbstreferentiellen Klischees und dummdreistem Erschaffen eines Klimas in Zirkelschluss gegen den Kläger, für dem ihm jegliche Sachargumente fehlen.

Die Elternrechte sind insgesamt nichts, was von narzisstischen arroganten Richtern wie dem Beschuldigten hier feudal-herrschaftlich „gewährt“ wird – sondern verfassungsmäßige Grundrechte, die hier – wie belegt – zwingend im Sinne des Kindeswohls durchzusetzen sind.

Unter weiterer Missachtung der beweisrechtlichen Fakten und Amtsermittlungen des Familiengerichts kriecht der Beschuldigte der Volljuristin und Kindsmutter schleimerisch in den Hintern, ermutigt implizit zu weiterem Rechtsbruch und Ausgrenzung des Klägers, wie infolge zu verzeichnen, ohne Realitätsbezug pauschal irgendetwas in den Raum stellend:

„Es ist dabei zuzugeben, dass die Mutter insgesamt viel persönlichere und intensivere negativen Erfahrungen mit dem Vater machen mußte, als die abgelehnte Richterin.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Wenn ein Direktor am Amtsgericht, der offenkundig den Bezug zu den Fakten und der Realität derart verloren hat, jede Neutralität so aufgibt, erklärt dies, wie derarte Justizskandale in Bayern zustandekommen.

Weder sind hier die Richterin noch die Kindsmutter die Opfer von negativen Erfahrungen: die Kindsmutter verweigert unter Ausnutzung eines Müttermythos und durch ihr Umfeld bestärkt jegliche Kooperation, Kommunikation unter Verletzung des Kindeswohls, aus niederen Motiven, neurotisch, dominant, wie sich aus der gesamten Aktenlage ergibt.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Kläger hingegen wurde beginnend drei Monate nach Geburt des Kindes Opfer von Übergriffen, Amtsmissbrauch, Gewalt und traumatisierendem Kindesentzug.

Um diese Tatsache zu verschleiern, wird bis heute bei den Justizbehörden Würzburg unter Rechtsbeugung und Strafvereitelung bis heute in endlosen selbstbezügen und Zirkelschluss unter Missbrauch der sog. Unabhängigkeit der Justiz gelogen und vertuscht, der Kläger weiter diffamiert, beleidigt und ausgegrenzt.

Der rechtsfreie Raum bei den Justizbehörden hier ist insgesamt eine Verhöhnung des Rechtsstaates und der Wahrheitspflicht.

Die Richterin ist diesbezüglich als Zeugin zu hören, um Beweis darüber zu erheben, ob und in welcher Form sie persönliche „negative“ Erfahrungen mit dem Kläger gemacht hat.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Dem Kläger wurde als Vater drei Monate nach Geburt seines Wunschkindes unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung eine Trennung aufgezwungen, die infolge eine Zerstörung der Vaterschaft, der Existenz und eine Freiheitsberaubung nach sich zog.

Es liegt in der Natur der Sache, dass infolge solcher Verbrechen auch die Verursacherin, die Kindsmutter in die Folgen involviert und mit Verantwortung konfrontiert wird. Für die Richterin ist dies ihr Beruf, sich mit Menschen auseinanderzusetzen, die Kontakte zu ihren Kindern wollen.

Bezeichnend ist weiter, wie der Beschuldigte Stockmann hier dummdreist Verleumdungen und Entwertungen loslässt, ohne auch nur ansatzweise selbst zu wissen, wovon er redet!

Einen unbegründeten und kindeswohlschädigenden Befangenheitsantrag der Kindsmutter und Volljuristin Neubert hier, der dazu führte, dass der Kläger aktuell im sechsten Jahr erneut verfassungswidrig und asozial keinerlei Kontakt zu seiner Tochter hat, missbraucht der Beschuldigte unter Nimbus seines Amtes als Direktor eines Amtsgerichts, um gegen ein Justizopfer und einen Geschädigten widerwärtig nachzutreten.

Dies steigert sich infolge noch, der Beschuldigte Stockmann offenkundig von sich selbst berauscht, ohne Faktenkenntnis lässt er seiner asozialen und moralisch verkommenen Seele freien Lauf.


3.

Der Beschuldigte erfindet offenkundig gezielt Sachverhalte und Darstellungen – dem endlosen seit 2003 geführten Zirkelschluss folgend – die er sich offenkundig nochmals dramatisierend draufsattelnd, aus der Nase zieht:

a)

„Der Umstand, daß die Mutter von einem Wachtmeister vor Beginn der Sitzung darauf angesprochen wurde, er werde sich in der Nähe des Sitzungssaales aufhalten, ist zwanglos damit zu erklären, daß der Vater aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens ein vorübergehendes – bereits vor Jahren wieder aufgehobenes – Hausverbot im Justizgebäude hat. Das für die Sicherheit im Würzburger Justizgebäude zuständige Personal ist sowohl sensibel als auch selbständig genug, um aus der Kenntnis vergangener Vorfälle vorbeugend tätig zu sein.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Der Beschuldigte lügt hier unverhohlen.

Weder hatte der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt ein „Hausverbot“ für irgendein Justizgebäude noch gab es irgendwelche „Vorfälle“ oder in der Vergangenheit „gezeigtes Verhalten“, das in irgendeiner Form mit den Phantasien des Beklagten in Verbindung zu bringen wäre.

Es ist überhaupt nicht bekannt, dass sich irgendjemand außer – ergebnisorientiert „präventiv“ – der Kindsmutter und deren gezielt auf Eskalation und Konfliktausweitung abzielenden asozialen sog. Rechtsvertreter sich jemals über irgendein Verhalten des Klägers negativ geäußert haben.

Unter anderem mit der Zeugin Treu hatte der Kläger 2012/2013 zwei sachbezogene Gespräche in deren Büro, eines im Beisein eines Praktikanten, der sich für die rechtlichen Belange interessierte.

Der sog. Rechtsanwalt Ulrich Schäfer von der Kanzlei Jordan,Schäfer Auffermann bedrohte hingegen in einem Verfahren vor dem Zivilgericht, Einzelrichter Dr. Haus, 2015, den Kläger zweimal mit einem Stuhl, den er über den Kopf schwang, was allerdings eher lächerlich wirkte aber ein weiteres Mal Einblick in die kranke Psyche Würzburger Juristen gab.

b)

„Eine Befangenheit kann auch nicht aus dem Vorwurf abgeleitet werden, die Richterin missachte die im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wittkowski zum Ausdruck gebrachte Gefährlichkeit des Vaters. Dem unterzeichnenden Richter ist dieses Gutachten, das u.a. die – gelinde ausgedrückt – sehr drastischen Äußerungen des Vaters über die Mutter wiedergibt, bekannt. Nach der Überzeugung des Richters waren die in der Vergangenheit aus diesem Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Unfähigkeit des Vaters, elterliche Verantwortung für sein Kind zu übernehmen, voll gerechtfertigt.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Dieses Dokument narzisstischer Amtsanmaßung zeigt, was für charakterlich deformierte, anmaßende Kriminelle und Berufstäter in der bayerischen Justiz geduldet werden und Karriere machen können.

Der Beschuldigte phantasiert hier in übergriffigster Art und Weise anhand eines zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alten sog. Gutachtens eine Gefährlichkeit, die auch in diesem sog. Gutachten nicht ansatzweise behauptet wurde geschweige den begründet werden kann.

Von welchen „drastischen Außerungen des Vaters über die Mutter“ der Beschuldigte im gleichen Atemzug fabuliert, ist ebenfalls offen.

Der Beschuldigte erfindet hier offenkundig irgendetwas, stellt dieses in den Raum und begründet so weiter den asozialen Zirkelschluss, mit dem der Kläger über anderthalb Jahrzehnte beliebig gewaltsam kriminalisiert, verleumdet und seine Elternschaft übergriffig zerstört wird.

Der genannte Wittkowski empfahl 2004, Az. 002 F 5/04, unverhohlen und die Schädigungen potenzierend die weitere Ausgrenzung des zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr traumatisch ausgegrenzten Vaters (ein erster Termin auf Antrag vom 27.12.2003 erfolgte am 13.08.2004, Zeugin Treu), damit die Kindsmutter infolge „ihre Ruhe“ hat.

Wittkowski ist ebenfalls zur Anklage gebracht, eine Klärung der Geltendmachung in ordentlicher Hauptverhandlung wird auch hier momentan rechtsbeugend durch die Richter des Landgerichts Würzburg zu verhindern gesucht.

Beweis:
Aktenlage zu Verfahren 92 O 1803/17

c)
Seine ganze dummdreiste und unkorrigierbare Blasiertheit und die Motivation für seine Übergriffe und Verbrechen im Amt belegt der Beschuldigte Stockmann mit dieser Amtsanmaßung und weiteren selbstreferentiellen Verleumdung:

„Der Richter ist auch froh, daß ein Mensch mit dieser damals festgestellten Persönlichkeitsstörung nicht mehr im Polizeidienst tätig werden durfte.“

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Beschuldigten Stockmann/Schmähschrift vom 10.03.2013, Az. 002 F 957/12

Dies spiegelt das gesamte übergriffige Überheblichkeit dieser asozialen sog. Justizjuristen unter CSU-Ägide wieder, die glauben, sich qua Amt als Herr über Bürger und Rechtsuchende gerieren zu können.

Der sog. Richter Stockmann hat keinerlei Faktenkenntnis von der Tätigkeit des Klägers als Polizeibeamter als Lebenszeit und der Gründe der Beendigung.

Der Kläger war unbescholten 15 Jahre Polizeibeamter, zuletzt als Beamter auf Lebenszeit.

Dass ein narzisstischer und im Kern blöder Machtmensch wie Stockmann sein Amt missbraucht, um den Kläger als Vater und als Polizeibeamten zu beleidigen und in übergriffigster Art und Weise zu verleumden, ist wie genannt in einem Rechtsstaat nicht hinzunehmen.

Der Beschuldigte zieht hier durch Realität und Fakten unkorrigierbar einen Rückschluss auf vorgebliche Persönlichkeitsstörungen, die er selbst zuvor missbrauchte, um die Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu verwirklichen – hieraus fabuliert er erkennbar selbstreferentiell unter Amtsmissbrauch eine Fluchtgefahr:

Haftprüfung 23.07.09

Beweis:
Anlage 1

Sog. Beschluss des Beschuldigten Stockmann vom 23.07.2010, Az. 1 Gs 2537/09

Die ganze dummdreiste Unredlichkeit des Beschuldigten ergibt sich allein aus der Tatsache, dass er hier suggeriert, die dem Kläger zielgerichtet angedichtete Persönlichkeitsstörung sei zu einem gewissen „festgestellten“ Zeitpunkt tatsächlich vorhanden gewesen.

Ein Direktor am Amtsgericht, der nicht weiß, dass eine Persönlichkeitsstörung – wie der Name schon zeigt – persönlichkeitsimmanent ist, und keinesfalls irgendwann auftritt und dann quasi wieder weg ist, hat offenkundig auch massive intellektuelle Defizite!

Allerdings belegt diese Aussage ein weiteres Mal den Vorsatz zur Schädigung des Klägers mittels Pathologisierung, wie weiter infolge beweisrechtlich präzise dargelegt, den Tatbeitrag zur Freiheitsberaubung im Amt des widerwärtigen Beschuldigten Mittäters Stockmann betreffend.

4.
Die Lügen und Übergriffe liegen in keiner Weise noch in dem Bereich, den man als richterliche Unabhängigkeit bezeichnet.

Hier missbraucht ein Krimineller sein Amt und seinen Status, um einem Unschuldigen auf massivste Art und Weise Gewalt zuzufügen, repressive Übergriffe zu begehen.

So behauptet der Beschuldigte Stockmann wie bereits angeführt, sich selbst in einer Art Gottkomplex als so etwas wie einen Psychiater und Menschenleser inszenierend:

„Der persönliche Eindruck, den der Beschuldigte bei der Haftprüfung hinterlassen hat, bestätigt die Einschätzung, die der unterzeichnende Richter dem Beschuldigten bereits im September 2005 in einem Schreiben mitgeteilt hat. Bereits damals wurde ihm dringend psychiatrische Behandlung angeraten, weil er den Eindruck einer entrückten und krankhaften Wahrnehmung der Lebenswirklichkeit hinterließ.“

Hieraus lügt er dann weiter, sich auf seine eigene Expertise berufend:

„Diese Einschätzung wird durch das vom Beschuldigten selbst vorgelegte Schreiben des Prof. Dr. Weiß vom Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart vom 12.2.2009 eindrucksvoll bestätigt.“

Der Beschuldigte Stockmann beruft sich hier auf einen Zeugen, der – wie der Beschuldigte offenkundig gezielt ausblendet – als Therapeut des Klägers fungierte.

Dieser stützt in keiner Weise auch nur ansatzweise die Phantasien und Inszenierungen des Beschuldigten.

Weder hat Prof. Dr. Weiß beim Kläger irgendwelche Pathologien, Persönlichkeitsstörungen noch eine „entrückte Haltung“ in den Raum gestellt.

Der Beschuldigte Stockmann benutzt Prof. Dr. Weiß und missbraucht dessen Ruf als Chefarzt und Psychiater, um eine Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu begehen.

Prof. Dr. Weiß hat sich im Gegenteil nach Bekanntwerden der Festnahme des Klägers am 21.06.2009 durch die Kriminellen der Justizbehörden Würzburg, dafür eingesetzt, dass der Kläger wieder frei kommt.

Zeugnis:
Prof. Dr. med. Heinz Weiß
, Chefarzt der Abteilung für Psychosomatische Medizin am Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart, Auerbachstraße 110, 70376 Stuttgart

Aus seinem Urlaub heraus hat er einen Vertreter des Robert-Bosch-Krankenhauses Stuttgart gebeten, diesbezüglich tätig zu werden.

Zeugnis:
Prof. Dr. med. Heinz Weiß
, Chefarzt der Abteilung für Psychosomatische Medizin am Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart, Auerbachstraße 110, 70376 Stuttgart

Prof. Dr. Weiß hat erkennbar realistisch Belastungen aus dem jahrelangen Kindesentzug, der durch die Gerichte inszenierten Kriminalisierung und der erzwungenen Ausgrenzung und Isolation vom eigenen Kind benannt.

Diese Belastungen werden durch die Justizbehörden Würzburg beginnend 2004 und bis zum heutigen Tag in asozialster und übergriffiger Art und Weise missbraucht, um dem Kläger zu schaden, weitere Schädigungen und Ausgrenzung zu inszenieren.

Dieser Machtmissbrauch einer Justiz stellt erkennbar selbst Gewalt dar. Über die Behauptungen und Zeugenaussagen ist daher in ordentlicher Hauptverhandlung vor einem objektiven Gericht Beweis zu erheben. Es handelt sich um Grundrechte, die übergriffig und asozial von charakterlich deformierten Amtsträgern ausgehebelt werden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Mordmotiv Kindesentzug: asoziale alte Männer, die Kindern die Zukunft versauen und sich in Familien hineinwanzen – Verfahrenspfleger Rainer Moser, Großvater Willy N. – Versuch eines Persilscheins durch Dr. Alfred Page, der sich über verfassungsrechtliche Grundsätze hinweg setzt, Modell Würzburg

Man scheint weiter zu glauben, einem Vater 14 Jahre sein Kind zu stehlen, bleibe ohne Konsequenzen für die Verantwortlichten. Meine Zivilklage mit überschaubarem Streitwert wird ebenso rechtsfremd behandelt, wie alle Belange seit 2004…..

Verfahrenspfleger Rainer Moser, Eisingen, einer der Hauptverantwortlichen und Erfüllungsgehilfen der Kindsmutter, der die Schuld trägt, dass meiner Tochter und mir die gesamte gemeinsame Kindheit gestohlen wurde – und nun wird zu vertuschen versucht, Persilschein für die Täter durch die Täterbehörde Würzburg!

http://www.wolfgang-stenglin.de/jedermann/jedermann.htm

Die Schäden sind hier IRREVERSIBEL!

Der Vertreter des als befangen und wegen Verdachts der Rechtsbeugung angezeigten Richters Page, der das asoziale und folgenschwere Agieren des sog. Verfahrenspflegers Rainer Moser mal eben entledigen will, hat mit Allgemeinplätzen mal eben weiter beschlossen, dass der Herr Dr. Page nicht befangen sei:

Täter Rainer Moser weiter gedeckt, 17 C 960/17, Beschluss wegen Befangenheit gegen Richter Page, 04.11.2017

Es geht um diese Klage:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/01/zivilklage-gg-rainer-moser-vom-gericht-bestellter-verfahrenspfleger-verweigert-umgangsanbahnung-mit-zwei-jahre-altem-kind/

Hier die „Argumentation“ des Richters Page:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/06/taeterbehoerde-bleibt-taeterbehoerde-familienrichter-dr-page-versucht-mit-floskeln-seinen-kumpel-moser-zu-decken-verfahrenspfleger-traegt-die-schuld-fuer-jahrelangen-kontaktabbrucht/

Bis heute wird die Akteneinsicht verweigert!

Beschwerde ans Gericht – hiermit weiter beweisrechtlich veröffentlicht:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 05.05.2017

Az. 17 C 960/17

Auf den sog. Beschluss vom 04.11.2017 wird weitere Beschwerde eingereicht und wie folgt beantragt:

1.
Das Gericht teilte mit Schreiben vom 13.04.2017 mit, dass die Gegenseite zur Stellungnahme aufgefordert wurde.

Bezüglich dieses Vorgangs wird hiermit wiederholt Akteneinsicht beantragt.

2.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Page stützt sich nicht, wie dessen Vertreter, der Richter Böhm in Beschluss vom 04.11.2017 behauptet…

„alleine darauf, dass der nunmehr in der Zivilsache zuständige Richter den Beklagten aus seiner richterlichen Tätigkeit…. kennt.“

Dies ist bereits im Ansatz nachweislich falsch.

Der Kläger schreibt unter anderem mit Datum vom 05.05.2017 wie folgt und begründet infolge ausführlich:

„Der Beschluss des AG Würzburg vom 04.05.2017 verletzt den Beschwerdeführer fortgesetzt in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und widerspricht dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit.

Das Gericht betreibt eine unzulässige Beweisantizipation und Vorverlagerung von Beweisfragen ins PKH-Verfahren, wie vom Bundesverfassungsgericht immer wieder gerügt, u.a. BVerfG vom 03.06.2003, 1 BvR 1355/02.
Dies betrifft beispielsweise die durch nichts untermauerte bloße Behauptung des Gerichts, der durch den Beklagten verschuldete Verlust der Bindung zum Kind, inklusive der Verweigerung konkreter vom Gericht aufgegebener wöchentlicher Treffen im konkreten Zeitraum vom 28.04.2005 bis 18.08.2005 reiche nicht aus, um die Verletzung eines Rechtsgutes für Vater (und Kind und hiermit wiederum mit Wirkung auf den Vater!) durch mich als Vater „schlüssig darzutun“.

Als Befangenheitsgrund ist neben einem Auftritt bei parteiisch zugunsten von Frauen veranstalteter Podisumsdiskussion (Schriftsatz vom 28.06.2017) in mehrerer Hinsicht eine weitreichende und objektive Missachtung rechtlich und insbesondere verfassungsrechtlich anerkannter Grundsätze angezeigt, die unhaltbar sind, und die Willkür und sachfremde Einstellung des Richters belegen.

Im Kern leugnet der Richter eine Schädigung durch 14 Jahre Kindesentzug, er leugnet das Trauma durch Zerstörung jeglichen Kontaktes eines Vaters zum leiblichen Kind und er versucht die richterliche Unabhängigkeit zu missbrauchen, um einen Justizskandal gegen den Kläger zu vertuschen, indem er unter Missachtung des Art. 3 Grundgesetz verhindert, dass die Machenschaften des Beklagten, der dies maßgeblich mit verschuldet hat, in öffentlicher Hauptverhandlung aufgeklärt werden.

3.
Der Richter Dr. Page hat erkennbar persönlich motiviert das Ziel, eine seit 14 Jahren insbesondere auch durch die Verschleppung, Unfähigkeit und Gleichgültigkeit der Richterin Treu – die den Beklagten deckt – verschuldete Kindesentfremdung und aggressive Ausgrenzung des Klägers als Vater von seiner Tochter zu vertuschen.

Richter Page ist mit Richterin Treu nicht nur persönlich bekannt, sondern seit Jahrzehnten befreundet. Diese langjährige Freundschaft zeichnet u.a. aufgrund des Todes ihres Mannes, ebenfalls Richter in Würzburg, auch eine hohe Emotionalität aus, die sich in für jeden vernünftig denkenden Menschen nachvollziehbar in einem Beschützerreflex des männlichen Richters für seine Kollegin niederschlägt.

Es ist offenkundig, dass die gerichtliche Aufklärung der Verbrechen des Beklagten Moser gegen den Kläger hier auch die Frage der Rolle der Richterin hierbei virulent aufwerfen wird – zumal die Richterin den zweiten Kontaktabbruch ab Juni 2012 ebenfalls durch Untätigkeit, Verschleppung und kindeswohlschädigendes Hofieren der sich komplett entziehenden Kindsmutter verschuldet hat.

Das Verhalten des Beklagten Moser hier hat im Alter des Kindes von knapp zwei Jahren eine Weiche für diese Schädigung gestellt, da dieser sich über einen gerichtlichen Beschluss hinweggesetzt und von der Kindsmutter und deren Vater instrumentalisieren und manipulieren ließ.

Dies erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres.

Auf den Beweisvortrag wird nochmals vollinhaltlich verwiesen.

Die Zielsetzung des Täters und Großvaters Willy Neubert, der mit dem Beklagten konspirierte und manipulativ auf diesen einwirkte, um den wöchentliche Kontaktanbahnung (Klageinhalt) destruktiv und eskalativ zu verhindern, hat auch 2012 erfolgreich ein zweites Mal nach Dezember 2003 einen Bindungsabbruch verschuldet, indem er u.a. an den ehemaligen Direktor des Amtsgerichts Würzburg folgendes schrieb, um einen aktuell positiv verlaufenden sog. Umgang zu verhindern:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

Weiter schreibt Neubert:

„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“

Beweis:

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Es wird beantragt, die Akte beizuzuiehen.

Die Beleidigungen, Entwertungen, Diffamierungen durch die Täter und die Justizbehörden zum Zweck der Ausgrenzung und Verfahrensentledigung gegen den Kläger und Vater bei gleichzeitiger heuchlerischer Empörung über jedwede Gegenwehr und verbale Deutlichkeit des Klägers zieht sich seit 2003 durch die gesamte Akte.

Auf die öffentlichen Schmähberichte in der Mainpost unter Berufung auf Falschdarstellungen von Tätern bei der Staatsanwaltschaft ist hier ebenfalls zu verweisen.

All dies widerspricht und verletzt massiv das Kindeswohl – und nicht, wie von den Gerichten nun dummdreist selbstreferentiell und hämisch vorgebracht (vgl. Urteil des OLG vom 15.02.2016, aufgegriffen u.a. unter 42 S 1743/17, LG Würzburg), die Offenlegung des Justizskandals und der Fakten durch den Vater in einem Blog, der erkennbar auch das Ziel hat, dem Kind die tatsächlichen Gründe für die erzwungene Abwesenheit seines Vaters über die gesamte Kindheit offenzulegen.

Es ist offenkundig, dass der insgesamt seit 2003 immer wieder selbstreferentiell in einem endlosen Zirkelschluss von den Tätern und der Kindesentfremderin aufgebaute Popanz, die Dämonisierung und Stimmungsmache gegen den Kläger, unter Leugnung des Traumas und der Folgen, sich weiter fortsetzt.

Dies ist dem Gericht bekannt und im Blog des Klägers beweisrechtlich dokumentiert.
Der Beklagte ist weiter als Verfahrenspfleger tätig und verschuldet auch in anderen Fällen durch Inkompetenz und persönliche Gesinnung Schädigungen zu Lasten von Kindern und Elternteilen.

Die hier verursachten Schädigungen zu Lasten des Klägers und seines Kindes durch den Beklagten hier, der offenkundig keinerlei Reue und Schuldbewusstsein zeigt, stellen wie bereits mehrfach angeführt erkennbar und objektiv ein Mordmotiv gegen den Beklagten dar, was das Gericht offenkundig gezielt ignoriert und ausblendet.

Wie das zu werten ist, ist insoweit offen.

Darüberhinaus konspiriert der befangene Richter offenkundig mit dem Beklagten, da unter Missachtung des rechtlichen Gehörs des Klägers seit über einem halben Jahr eine Stellungnahme des Beklagten vorenthalten wird und der Richter stattdessen weiter Fakten zugunsten des ihm seit Jahrzehnten persönlich bekannten Beklagten schafft.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Einzelrichter Förster, OLG Bamberg, verweist Verfahren Dr. Groß zurück nach Würzburg: „erheblicher Verfahrensfehler“!

Neugikeiten zu dieser Klage gegen Dr. Jörg Groß:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/10/schadensersatz-wegen-vorsaetzlich-erstattetem-fehlgutachten-gegen-dr-joerg-gross/

Dieser Beschluss des OLG Bamberg ging gestern zu:

„In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des Nichtabhilfesbeschlusses vom 04.09.2017 zum Zwecke der Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Würzburg beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler.

Das Abhilfeverfahren ist ein vom Untergericht durchzuführender Teil des Beschwerdeverfahrens., § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus. Dabei muss der Abhilfebeschluss eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten (OLG Frankfurt a.Main, MDR 2010, 344; OLG Rostock JurBüro 2012, 196; OLG Nürnberg MDR 2004, 169). Ein Vorlagebeschluss ohne erforderliche Begründung verletzt daher regelmäßig das rechtliche Gehör und unterliegt aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels der Aufhebung (OLG Köln FamFR 2009, 52; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a. Main a.a.O; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO 37. Aufl., § 572, Rn.10; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 572, Rn.4).

Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2017 dar, dass auch grobe Fahrlässigkeit (bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) genüge, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine solche liegt unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und des (in Auszügen) vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil jedenfalls nicht von vornherein gänzlich fern. Hierzu verhält sich die Nichtabhilfeentscheidung jedoch nicht. Sie nimmt in den Entscheidungsgründen lediglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 02.06.2017 Bezug. Auch dort geht das Erstgericht jedoch ausschließlich auf den Vorwurf der vorsätzlichen Falscherstattung ein. Es ist daher nicht ersichtlich, ob das – in der Sache erhebliche – Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden ist.“

Würzburger Korpsgeist: korrupter Richter Peter Müller räumt ein, dass Justizverbrecher Thomas Trapp, den er seit 2010 deckt, zu seinem „erweiterten Freundeskreis“ gehört….

Der Tag ist bald erreicht, an dem ich genug davon habe, mich von den Kriminellen und Justizverbrechern der Würzburger und Bamberger Justiz verhöhnen zu lassen!

….“der Vorsitzende Richter am Landgericht Müller führte aus, er zähle Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Trapp zu seinem erweiterten Freundeskreis“…

Az. 64 O 937/17, aus Beschluss, mit dem Richter des Landgerichts Würuzburg die Befangenheit der Richter des Landgerichts Würzburg ablehnen, 29.08.2017

Mehr hierzu in Kürze!

Nebenbei kontstruiert Müller meine Klage wegen Amtspflichtverletzung und Gesundheitsschädigung durch wochenlanges Zusammensperren in der JVA mit mehreren Rauchern als verjährt, Zitat:

…“Der Antragsteller selbst führt aus, die Justizvollzugsanstalt sei zum damaligen Zeitraum erheblich überbelegt gewesen.

Angesichts dieses Sachvortrags scheitert die Geltendmachung des begehrten Schmerzensgeldes bereits an der Einrede der Verjährung, da die Unterbringung bereits 2009 beendet war, so dass gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB denkbare Ansprüche bereits mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt waren, nachdem der Antragsteller für die gerügte Unterbringung in der Gemeinschaftszelle selbst eine sachliche Begründung (Überbelegung) bietet, so dass Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten weder dargetan noch ersichtlich sind.“….

Az. 64 O 1579/17, Vorsitzender Peter Müller, Richterin Nicole Herzog, Richter Rainer Volkert

Dieses Schreiben ging raus, beweisrechtlich weiter veröffentlicht: soll keiner behaupten, dieses Treiben gegen einen seit 14 Jahren ausgegrenzten Vater und ehemaligen unbescholtenen Polizeibeamten sei nicht bekannt gewesen.

Landgericht Würzburg
– Zivilabteilung –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 01.09.2017

Az. 64 O 1579/17

1.
Gegen den sog. Beschluss vom 30.08.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Der Kläger teilt hiermit nochmals mit, dass er die Verhöhnungen und das dissoziale rechtswidrige Verhalten bei den Justizbehörden Würzburg im Zusammenhang mit den seit insgesamt 2004 gegen seine Person als Vater, Polizeibeamten und Rechtsuchenden begangenen Verbrechen im Amt nicht endlos hinnehmen wird!

2.
Gegen die Richter Peter Müller, Nicole Herzog sowie Rainer Volkert wird hiermit unter weiterem Vedacht der Rechtsbeugung Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Richter Peter Müller ist als korrupt angezeigt und offenkundig charakterlich ungeeignet für das Amt eines Richters in einem Rechtsstaat.

Begründung:

1.
Zur strukturellen Korruption:

Geltend gemacht wird vom Kläger strukturelle Korruption in Teilen der Richterschaft der Justizbehörden Würzburg, um Kollegen und Freunde der Richter vor zivilrechtlicher und strafrechtlicher Aufklärung eines 2009/2010 erfolgten Verbrechens im Amt weiter zu schützen. Es besteht hier offenbar eine Form von Korpsgeist, die Verbrecher in den eigenen Reihen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg deckt.

Die Polizeibehörde Stuttgart erhält weiter Strafanzeige insbesondere gegen Peter Müller, da dieser offenkundig seit 2010 korrupt zu Lasten des Klägers agiert, um seinen Kollegen und Freund Thomas Trapp unter Rechtsbeugung vor Entfernung aus dem Amt, vor zivilrechtlicher Hauptverhandlung und hierauf Aufklärung im Zusammenhang mit einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten zu schützen.

Der Richter zählt den Beklagten zu seinem Freundeskreis, wie der Richter erst auf Vorhalt im August 2017 einräumt, nachdem interne Quellen der Justiz den Kläger von diesem Sachverhalt in Kenntnis setzten und der Kläger diesen Umstand unter anderem für die Besorgnis der Befangenheit des offenkundig korrupten Richters Müller im Verfahren 64 O 937/17 anführte.

Erst mit Schreiben vom 30.08.2017 wird dem Kläger mitgeteilt, dass der wegen mehrfacher Rechtsbeugung angezeigte Richter Müller den Beklagten Trapp zu seinem….

„erweiterten Freundeskreis zähle“

…. – wobei laut Quellen des Klägers davon auszugehen ist, dass der wegen Rechtsbeugung zu belangende Richter Müller die Verbundenheit durch Formulierung weiter versucht herunterzuspielen.

Es geht hier offenkundig um die Vertuschung eines Verbrechens im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten, bei welchem der aus dem Amt zu entfernende Richter Trapp sowie der Gerichtsgutachter Dr. Groß, der ebenfalls zum erweiterten Freundeskreis um die korrupten Richter Peter Müller und Ursula Fehn-Herrmann gehört, als Haupttäter einer schweren Freiheitsberaubung im Amt über zehn Monate anzusehen sind.
Auf die Beschlüsse zu Az. 62 O 2451/09 sowie Az. 64 O 937/17 (und weiteren einzureichenden Befangenheitsantrag/Strafanzeige hierzu) wird beweisrechtlich verwiesen.

Sowohl Richterin Fehn-Herrmann als auch Richter Müller sind von sämtlichen Verfahren den Kläger betreffend wegen Befangenheit auszuschließen.

Dies gilt insbesondere auch für die beiden Verfahren wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung während der zu unrecht erfolgten Inhaftierung des Klägers als ehemaligem Polizeibeamten in der JVA Würzburg zu diesem Aktenzeichen.

Die mit Müller, den Beklagten Groß und Trapp ebenfalls freundschaftlich befreundete Richterin Ursula Fehn-Herrmann (Beteiligte auch bei Rechtsbeugung zu Az. 62 O 2451/09) ist u.a. wegen Rechtsbeugung und Befangenheit zugunsten Dr. Groß im Verfahren 72 O 1041/17 angezeigt. Hier teilt sie – nachdem sie offenkundig den Klageinhalt mit dem Beklagten Dr. Groß am Telefon besprochen hat, wie Quelle dem Kläger mitgeteilt hat – dem Kläger in zweiseitigem, ihre persönliche Ansicht wiedergebendem Schriftsatz mit, dass in Bezug auf das nachweislich eklatante Fehlgutachten des Dr. Groß (Az. 814 Js 10465/09, Obergutachten Nedopil u.a.) nicht nachgewiesen sei, dass es sich um ein Fehlgutachten handle. Vorsatz stellt sie unter Missachtung jeglichen Beweisvortrags in Abrede, der bereits dadurch widerlegt sei, weil dies ein „schwerwiegender Vorwurf“ sei. Dass bereits grobe Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche und PKH-Anspruch begründet, übergeht die Beklagte. In der Eile der Abweisung (drei Tage nach Eingang der umfangreichen Klage beim Gericht) hat Fehn-Herrmann auch übersehen, dass Dr. Groß für sein Fehlgutachten zahlreich auf Vorgänge aus 2006 und Folgejahren zurückgreift und schreibt:

„Mögliche Vorgänge aus dem Jahr 2006 sind für den Unterbringungsbefehl 2009 nicht aussagekräftig.“

Hiermit bestätigt Fehn-Herrmann das zu Lasten des Fehlgutachters Dr. Groß, was auch beweisrechtlich geltend gemacht Prof. Nedopil mehrfach in seinem Obergutachten rügte: dass Groß sich zur Fabulierung seiner Fehldiagnosen ohne Anknüpfungstatsachen erkennbar irrelevante und Jahre zurückliegende Vorgänge passend zurechtbiegt. Es ist daher in vielfacher Hinsicht abwegig, von einem grob fahrlässigen Fehlgutachten auszugehen.

Es bestand ein gemeinsamer Vorsatz der Täter der Staatsanwaltschaft und des Gerichtsgutachters, den Kläger mittels eines Fehlgutachtens dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren und so sozial zu vernichten.

Hieraus wurde aufgrund der Objektivität und Integrität mehrerer Personen, die diesen Tatvorsatz vereitelten, eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt, die die Täter ebenfalls mit Vorsatz erzwangen.

Die Umstände der zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt sind auch Inhalt dieser Klage.

2.
Die Richter um den korrupten Müller fabulieren in Zusammenhang mit dieser Klage wegen Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger und dessen wochenlanger Inhaftierung als Nichtraucher in einer Gemeinschaftszelle mit Rauchern nun wie folgt:

Der Kläger habe selbst eine….

….„sachliche Begründung (Überbelegung)“…

…geliefert, so dass diese Amtspflichtverletzung und Gesundheitsschädigung nicht vorsätzlich sei.

Mit dieser realitätsleugnenden Begründung versuchen die befangenen Richter und der korrupte Richter Müller offenkundig, eine Verjährung der Gesundheitsschädigung und der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung zu konstruieren.

Das Bundesverfassungsgericht und die Rechtsstaatlichkeit wird hier ein weiteres Mal durch Provinzrichter verhöhnt. Die Aussage der Würzburger Amtsrichterin im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Durchsuchung der Anwaltskanzlei des Würzburger Rechtsanwalts Mulzer, die bundesweit Beachtung fand, nämlich das Bundesverfassungsgericht habe „keine Ahnung von der Realität“, ist insoweit offenkundig weiter handlungsleitend für fränkische Richter, die sich über Recht und Gesetz wähnen und weiter glauben, Amtsverbrechen haben keine Konsequenzen.

Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich wie bereits in Klageschrift angezeigt, aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013, denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).
Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn der Freistaat Bayern kann keine Umstände vortragen, die die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung über mehrere Wochen rechtfertigen.

Der bloße Umstand einer Überbelegung rechtfertigt nicht die wochenlange Inhaftierung eines Nichtrauchers mit mehreren Rauchern.

Die Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim ist ebenfalls überbelegt – dennoch wurde dieser organisatorisch zu verantwortende Missstand nicht am Kläger als Nichtraucher ausgelassen. Es wurden zwecks Zusammenlegung mit Nichtrauchern ggf. Umverlegungen und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um Gesundheitsschädigung und hieraus eine rechtswidrige und schuldhafte Amtspflichtverletzung pflichtgemäß zu verhindern.

Bayern und auch Würzburg genießt keine Sonderrechte in Bezug auf Verhalten gegenüber Menschen, für die sie bei Inhaftierung eine Fürsorgepflicht hat.

Das Gericht Würzburg wird nochmals beweisrechtlich auf folgendes hingewiesen, was auch in Würzburg und hier bei der JVA Würzburg Geltung hat, da Franken sich offenkundig dem der deutschen Rechtsordnung angehörenden Raum zugehörig zählt:

Jedes Bundesland, auch Bayern, hat laut Bundesverfassungsgericht durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die – besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.
Das Passivrauchen stellt ebenfalls laut Bundesverfassungsgericht per se eine nicht ausschließbare gesundheitliche Gefährdung dar. Dies ist inzwischen eine anerkannte Tatsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, AZ: 2 BvR 1915/91, juris) und entsprechend hat der Kläger auch einen Anspruch auf Schutz vor dieser Gefährdung durch rauchende Mitgefangene und rauchendes Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2007, AZ: 2 BvR 1987/07).

Die Verjährung der Ansprüche in Zusammenhang mit vorsätzlicher Freiheitsberaubung im Amt und vorsätzlicher Gesundheitsschädigung durch Amtspflichtverletzung liegt bei 30 Jahren.

Dies ist auch bayerischen Richtern bekannt.

Dieses Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Mit Dummheit fängt es an: wie bäuerliche Provinzpolizistinnen unter dem Etikett „häusliche Gewalt“ Existenzen und Elternschaft zerstören…..

In Vorbereitung auf den nächsten Beitrag hier nochmal ein kurzer Abriß, Schwerpunkt Missbrauch des „Gewalt“-Stigmas und die strukturelle Gewalt durch Institutionen, Polizei, Medien und feministischen Lobbyismus, die dahinter steht.

Einen besonderen Eifer bei meiner Kriminalisierung zugunsten des „Opfers“ Rechtsanwältin Kerstin Neubert legte ab 2006 die Polizeiobermeisterin Manuela Schmaußer an den Tag, die heiratete, während die Justizverbrecher in Würzburg meine Freiheitsberaubung und mein Wegsperren in der Forensik initiierten (Az. 814 Js 10465/09), Juni 2009.

Später, 2010, begegnete ich Schmaußer in den Fluren des Gerichts: Sie grinste mich kuhäugig mit Babybauch an, während ich in Handschellen zur Haftprüfung geführt wurde…..

Dies war bekanntlich der erste Pressebericht, 13.08.2005: „Ex-Polizist terrorisiert Rechsanwältin“…
Die sog. Gerichtsreporterin Gisela Schmid berichtet unter dieser Schlagzeile über eine Verhandlung, bei der es um vier vorgebliche „Beleidigungen“ gegen Neubert geht, die mein Kind zu diesem Zeitpunkt seit 20 Monaten ungehindert (siehe Blog: Moser/Treu) entzieht. Zwei Vorwürfe werden sofort eingestellt.

Das macht dennoch vier Fälle „häuslicher Gewalt“ in der örtlichen Polizeistatistik, „Täter“ natürlich ein Mann….

Dieser Blog ist eine Langzeitdokumentation darüber, wie eine voreingenommen strafwütige, anmaßende, inkompetente und in Bezug auf das Leid und die Folgen für Kinder völlig gleichgültig agierende Provinzjustiz unter dem Etikett „häusliche Gewalt gegen Frauen“ auf Unschuldige und Väter eindrischt, Existenz und Elternschaft zerstört und sich noch dümmlich öffentlich dafür beklatschen lässt, dass sie nach Klischees und Rollenmustern verfährt, die im Einzelfall keinerlei Grundlage haben.

Die asoziale Verfügungsgewalt, die eine Mutter – Kerstin Neubert – ausübt, um mir als Vater über 14 Jahre mein Kind zu entziehen, wird vertuscht und ignoriert.

Stattdessen wurde von Anfang ich als „Täter“ fabuliert. Jede Reaktion, die ich zeigte, um die Wahrheit und Fakten offenzulegen, mein KIND ZU SEHEN, jeder Anruf von mir wurden als „Straftat“ angezeigt, verfolgt und aufsummiert. Siehe unten, „Anhörungsbogen“.

Das einzige Kriterium des gesamten Handelns ist das Geschlecht:
Männer werden SOFORT als Täter vorverurteilt, diskriminiert und an den Pranger gestellt – immer vorne dabei: die regionale Dumm-Gazette und Haumacht „Mainpost“ und ihre frankenweinsaufenden Lokalredakteure; das gerne gemeinsam mit den örtlichen „Koryphäen“ der Justiz…

Nachdem Kerstin Neubert mich in diesem Klima aus Dummheit und Strafwut 2003, drei Monate nach Geburt unseres Kindes, erfolgreich mal eben beim Justizverbrecher und Zivilrichter Thomas Schepping als bedrohlichen „Ex-Freund“ – „schon lange“ – diffamiert („Glaubhaftmachung“) und unter falscher Eidesstattlicher Versicherung ein sog. „Kontaktverbot“ erwirkt hatte, war das ganze ein Selbstläufer.

Kerstin Neubert ging – Volljuristin – kataloghaft vor. So wie Kriminologe Prof. Michael Bock dies in seinem Gutachten für den Bundestag skizziert und die Folgen prophezeit hat und in dem er dringend empfahl, dieses Gesetz abzulehnen:

Klicke, um auf gutachtenbock.pdf zuzugreifen

Der feministische Lobbyismus setzte sich durch. Bis heute sind zahlreiche Todesopfer aufgrund dieses Gesetzes zu beklagen, was politisch geleugnet wird:

23.04.2015: Antwort des Bundesministeriums der Justiz zu Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes

In den ersten Jahren nach Beginn der Kindesentziehung und Ausgrenzung mittels Missbrauch des „Gewaltschutzgesetzes“ erhielt ich diverse Schreiben von einem PHM Merz, Polizei Würzburg.

Das war vermutlich das erste:

„Sie verstießen gegen den Beschluss des AG Würzburg, AZ. 15 C 3591/03, da Sie an Frau Neubert verschiedene SMS und Faxe richteten. Weiterhin drohten Sie mit einem Gerichtsverfahren, wenn Frau Neubert nicht Ihren Bedingungen Folge leisten würde.“

Ja, „Gewalttäter“ schicken SMS und Faxe, weil sie ihr Kind sehen wollen, das zwar nicht unter das sinnfreie „Kontaktverbot“ fällt – allerdings konnte kein Würzburger Volljurist bisher nachvollziehbar eine Lösung dafür bieten, wie man „Kontakt“ zu einem drei Monate alten Kind aufnimmt, ohne die Mutter „gewalttätig“ anzurufen!

„Beschuldigtenbelehrung“ auf Strafanzeigen von Neubert, 08.03. und 01.04.2004, PHM Merz

Neubert merkte sehr schnell, dass sie offene Türen einrennt – der Missbrauch des „Gewaltschutzgesetzes“ ein Freibrief, den „Störenfried“ dauerhaft auszugrenzen – sie muss nur weiter den Kontakt zum Kind verhindern:

Schreiben der Kindsmutter zur Ausweitung Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes, 05.04.2004

PHM Merz wurde irgendwann durch die öffentlich beworbene „Task Force“ gegen „häusliche Gewalt gegen Frauen abgelöst, alles Frauen (außer Norbert):

Daten & Fakten 23. März 2007 03:00 Uhr Aktualisiert am: 27. März 2007 03:06 Uhr Ansprechpartner ist grundsätzlich jede Polizeidienststelle. In dringenden Fällen gilt die Notrufnummer 110. Die Beauftragte für Frauen und Kinder beim Polizeipräsidium Unterfranken bietet Opfern und deren Vertrauenspersonen umfassende Beratung an: Sigrid Endrich, Tel. (09 31) 4 57-10 74. Speziell geschult für den Bereich der Polizei-Inspektion Würzburg-Ost in der Augustinerstraße sind Manuela Schmaußer, Dagmar Vierheilig und Sonja Hörning: Tel. (09 31) 4 57-23 39 (Anrufbeantworter) und Tel. 4 57- 23 40; bei der Polizei-Inspektion Würzburg-West in der Weißenburgstraße 2: Norbert Schiwek und Carina Strenz, Tel. 4 57-15 51 und Tel. 4 57-15 44 und bei der Polizei-Inspektion Würzburg-Land, Weißenburgstraße 2: Katharina Neeb und Petra Englert, Tel. 4 57-16 46und Tel. 4 57-16 54. Eine kostenlose Info-Broschüre über Hilfsmöglichkeiten bei Häuslicher Gewalt gibt es beim Polizeipräsidium oder den Inspektionen. Weitere Infos auch im Netz unter http://www.polizei.bayern.de/unterfranken

Quelle: http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Daten-Fakten;art780,3938167

Mit Kriminalhauptkommissarin Sigrid Endrich suchte ich 2006 nach einer gemeinsamen durch Familiengericht/Staatsanwaltschaft/Polizei im Rathaus Würzburg initiierten Propagandaveranstaltung (siehe Link) das Gespräch in deren Büro.

Dumm, ich gehöre ja überhaupt nicht zur Zielgruppe: „Frauen und Kinder“ – Gewalt gegen Männer durch Kindesentzug und Falschbeschuldigungen sind in Bayerns Strafverfolgung nicht vorgesehen – das spricht dann doch eher für einen „Wahn“ des Betreffenden….

„Zur Ausstellung begleitend finden verschiedene Veranstaltungen statt. So wird am Freitag, 17. November, im Kino Corso der Film *Öffne meine Augen“ von Iciar Bollain gezeigt. Im Anschluss stellen sich Ursula Henneken, Leiter des Frauenhauses vom Sozialdienst katholischer Frauen, Brita Richl, Leiterin des Frauenhauses der Arbeiterwohlfahrt, und Herbert Wimmer von der Beratungsstelle der Arbeitswohlfahrt zum Gespräch.

Am Dienstag, 21. November, referieren Georg Günter und Sigrid Endrich vom Polizeipräsidium Unterfranken sowie Staatsanwältin Dr. Angelika Drescher und Familienrichter Dr. Alfred Page über *Häusliche Gewalt * Wie können Polizei, Staatsanwaltschaft und Familiengericht helfen?. Beginn ist um 18.30 Uhr im Wappensaal des Würzburger Rathauses.“

Veröffentlichung vom 17.11.2006
http://www.unser-wuerzburg.de/index.php?site=news&news_ID=180&titelindex=

Hier Endrich im Vortrag mit dem Justizverbrecher Thomas Trapp:

Klage gegen Trapp ist anhängig, beweisrechtlich veröffentlicht:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/26/zivilklage-gegen-thomas-trapp-wegen-freiheitsberaubung-im-amt/

Federführend bei meiner fortlaufenden Kriminalisierung war infolge ab 2006 die o.g. POM’in Manuela Schmaußer, die von der Justizverbrecherin und Staatsanwältin Angelika Drescher direkt instruiert wurde. Die Kriminalisierung Deeg war „Chefsache“ geworden.

Im Dezember 2006 führte Schmaußer auf direktes Geheiß von Drescher eine Wohnungsdurchsuchung bei mir durch, ohne dass eine Straftat (wahrheitswidrig behauptet: „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) vorlag – und beschlagnahmte sämtliche privaten Fotos. Auf sofortige Beschwerde beim AG-Direktor konnte ich diese bereits Tage später wieder abholen.

Beide, Drescher und Schmaußer, „ermutigten“ Kerstin Neubert zu Strafanzeigen gegen mich. Drescher nuschelte in Verhandlung grinsend in meine Richtung von „eindrucksvollen Schilderungen“ Neuberts, mit der sie – Staatsanwältin, § 160 (2) StPO) – vor dem Saal zusammengluckte.

Die Mainpost immer vorne dabei, wenn es darum geht, dumme Klischees und Vorverurteilungen den Boden zu bereiten:

„Mit einer Ohrfeige fängt es oft an“

„226 Anzeigen wegen so genannter „Häuslicher Gewalt“ verzeichnete die Würzburger Polizei im vergangenen Jahr. Das bedeutet: Alle eineinhalb Tage bedrohte oder prügelte im Stadtgebiet ein Mann seine Frau – eher selten auch umgekehrt.“….

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Mit-einer-Ohrfeige-faengt-es-oft-an;art780,3938170

Bei diesen „226 Anzeigen“ und der Statistik-„Gewalt“ bin auch ich als „Täter“ dabei – 2006 dürften das gewesen sein: Anrufe, Faxe zur Mutter und Volljuristin, die mein Kind entzieht sowie Anzeigen wegen Anschreiben von Dr. Boch-Galhau und dem Mediator Othmar Wagner, die ich im Hilfe bat. Deren Schreiben waren dann auch jeweils „Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz“, die die „ermutigte“ Kindesentzieherin Neubert gegen mich anzeigte…..

Eine „Ohrfeige“ gab es übrigens nie….Neubert hat mich nur mit Gegenständen beworfen.

All die Abgründe konnten „Gewalt“-Polizistin Schmaußer nicht abhalten, zu heiraten. Und die Mainpost berichtet auch darüber (bis heute nicht über diesen Justizskandal, Fehlgutachten, Kindesentführung etc.):

„Ehehalt im Ehehafen“

„(ekr) Spalier mit roten Rosen standen die Kreisliga-Fußballer des TSV Erlabrunn für ihren Stürmer und stellvertretenden Vereinsvorsitzenden Bernd Ehehalt, der im Rathaus der Weingemeinde am Main seine langjährige Freundin Manuela Schmaußer heiratete.“….

https://www.mainpost.de/sport/wuerzburg/Ehehalt-im-Ehehafen;art786,5163788

Wenn das mal gutgeht…..

Würzburger Richter Dr. Martin Gogger: Blog ist „üble Diffamierung“ der Justiz

Heute gingen drei „Dienstliche Stellungnahmen“ der Würzburger Richter auf Befangenheitsantrag zu.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/08/beweisrechtlich-weitere-verhoehnung-des-rechtsstaats-zugunsten-wuerzburger-fehlgutachter-befangenheitsantrag-gegen-kluengelnde-richterin-ist-unzulaessig-und-auch-unbegruendet/

Es geht weiter um die Vertuschung des Fehlgutachtens Dr. Groß, die Verhinderung zivilrechtlicher Geltendmachung und das Geklüngel zugunsten dieses „persönlich“ bekannten und geschätzten Würzburger Gerichtsgutachters insbesondere durch die Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die Dr. Groß offenkundig am Telefon zusagt, er brauche sich „keine Sorgen“ machen…..auch Whistleblowing hat Würzburg erreicht.

Richter Knahn meint, er kennt mich nicht und sei deshalb auch nicht befangen.

Richter Milkau macht sich alles „zu eigen“ was sein Vorsitzender Dr. Gogger von sich gibt.

Und der gibt einen Ausdruck dieses Blogbeitrags an den „Herrn Präsidenten des Landgerichts Dr. Geuder“ und schreibt dazu:

—„Ich selbst fühle mich durch die Ausführungen und Darstellungen weder beleidigt noch bedroht. Andererseits wird die Justiz hier fortgesetzt übel diffamiert.“—-

Genau, Dr. Gogger, es geht hier nur um die Justiz – nicht um die Existenzvernichtungen und Zerstörungen ganzer Biographien, die selbstherrliche und verbrecherische Justizjuristen wie Clemens Lückemann, Thomas Trapp, Dr. Norbert Baumann, Thomas Schepping, Angelika Drescher etc. und Erfüllungsgehilfen wie Dr. Jörg Groß hier zu verantworten haben.

Und dieses Bild „bemängelt“ Dr. Gogger mit folgenden Worten:

„Das Bild zeigt den am 19.12.2016 niedergeschossenen russischen Botschafter in der Türkei, Andrej Karlow.“…

Ja, auch. Das Bild ist aber vor allem das ausgezeichnete Weltpressefoto des Jahres 2016:

„Das Weltpressefoto des Jahres 2016 zeigt das Attentat auf den russischen Botschafter in Ankara im Dezember 2016. Dafür wird der türkische Fotograf Burhan Ozbilici von der Nachrichtenagentur AP mit dem renommierten Preis ausgezeichnet, teilte die Stiftung World Press Photo am Montag in Amsterdam mit. Die Jury würdigte das Foto als ein „explosives Bild, das den Hass in unserer Zeit ausdrückt.

Und „Hass“ wächst ja, wie jeder weiß, irgendwo auf den Bäumen….

Hier noch ein Bild speziell für Dr. Martin Gogger, was das ausdrückt, darf er selbst entscheiden:

Dieses Antwortschreiben ging an Dr. Diehm, der mir die Stellungnahmen zuschickte:

Landgericht Würzburg
– Dr. Diehm –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 21. Juli 2017

Az. 72 O 1041/17

I.
Zur Verdeutlichung der Gesamtschau wird nochmals auf folgendes beweisrechtlich verwiesen:

Die Justizbehörden Würzburg haben auf Antrag der Volljuristin Kerstin Neubert auf Erlass einer sog. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, seit Dezember 2003 (mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03) meine Vaterschaft und Existenz zerstört und zerstören beides durch Verweigerung der objektiven Klärung tagtäglich weiter.

Um die sich steigernden Fehleinschätzungen, Fehler und infolge Amtsmissbrauch, Straftaten im Amt und Grundrechtsverletzungen gegen mich und mein Kind zu vertuschen, wurde ich mittels dümmlichster Rollenklischees infolge mit Repressionen und zum Teil bizarren reaktiven Bagatellanzeigen überzogen. Als dies nicht den gewünschten Effekt – Resignation des Geschädigten und Aufgabe der berechtigten Anliegen – zeitigte, erfolgte schließlich 2009 der ergebnisorientierte Versuch einer vernichtenden Pathologisierung mittels des verlässlichen Gerichtsgutachters Dr. Groß.

Momentan versucht man angesichts der beweisrechtlichen Offenlegung der Verbrechen und der Grundrechtszerstörung für Vater und Kind in meinem öffentlichen Blog vorrangig zu ignorieren und zu leugnen, die gerichtliche und strafrechtliche Aufklärung auf dem Aktenweg weiter zu verhindern und auch wieder repressiv gegen mich als Geschädigten vorzugehen.

Mein Leben und meine Existenz ist durch die Schuld und anmaßende Hybris der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zerstört, meine Tochter – die ich seit 2012 nicht mehr gesehen habe, da die Volljuristin Neubert eine Kindesentführung zum Zwecke des Umgangsboykotts (vollstreckbarer Beschluss des Familiengerichts Würzburg) begeht, ist insoweit irreversibel entfremdet.

Weiteres Leugnen und Vertuschen und weitere standesdünkelnde Repression wird nicht zu den von den Tätern gewünschten Effekten führen.

II.
Zu den dienstlichen Stellungnahmen der Beschuldigten Dr. Gogger, Dr. Milkau und Richter Knahn

Die gegen die Richter des Landgerichts Würzburg, Dr. Gogger, Dr. Milkau und Richter Knahn geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit im Verfahren gegen den Würzburger Gerichtgutachter Dr. Groß und die Befangenheit der Richterin Dr. Fehn-Herrmann in diesem Zusammenhang hat sich weiter bestätigt und erhärtet.

Ebenso der Tatverdacht auf Rechtsbeugung und Strafvereitelung zugunsten des Würzburger Gerichtsgutachters Dr. Groß und im Sinne der Vertuschung des angezeigten Komplotts zur Freiheitsberaubung im Amt durch Beschuldigte bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg.

Der Schriftverkehr geht weiter beweisrechtlich an die zuständige Polizeibehörde in Stuttgart – Verdacht auf fortgesetzte Rechtsbeugung – und wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Begründung:

1.
Die Beschuldigten gehen weiter mit keinem Wort auf die konkreten Vorwürfe und sachlichen Geltendmachungen ein.

Stattdessen keilt der Vorsitzende Dr. Gogger gekränkt auf einer persönlichen Ebene gegen mich als Kläger und teilt (ungefragt) mit:

„Ich selbst fühle mich durch die Ausführungen und Darstellungen weder beleidigt noch bedroht. Andererseits wird die Justiz hier fortgesetzt übel diffamiert.“

Die berechtigten Klageeinreichungen und Geltendmachungen eines Klägers, dem die zuständige Richterschaft erst noch attestieren muss, dass er keine „Bedrohung“ darstellt und der Richter – Dr. Gogger – sich zwar „selbst nicht beleidigt fühlt, dem Kläger jedoch im gleichen Atemzug eine „üble Diffamierung der Justiz“ unterstellt, kann für jeden vernünftig denkenden Menschen ersichtlich keinesfalls mehr die Objektivität und Neutralität in Anspruch nehmen wollen, die die Tätigkeit eines Richters voraussetzt.

2.
Der Richter verkennt auch, dass die Bedrohung und Beleidigung von der Justiz ausgeht – ich als Kläger, Geschädigter, ehemaliger Polizeibeamter und als Vater fühle mich durch die Justiz Würzburg/Bamberg massivst bedroht.

Die CSU-Justiz in Bayern wendet sich insgesamt erkennbar immer mehr von rechtsstaatlichen und verfassungsmäßigen Vorgaben ab, was vielfach und auch im seriösen Journalismus mittlerweile die Frage aufwirft, inwieweit sich bayerische Gerichtsbarkeit überhaupt noch im Rahmen des Rechtsstaats bewegt.

Heribert Prantl schrieb diese Woche in der Süddeutschen Zeitung bezüglich des neuesten Popanz der CSU, der unbeschränkten „Gefährderinhaftierung“:

….“Das alles ist eigentlich unvorstellbar; bei diesem Gesetz „zur Überwachung gefährlicher Personen“ denkt man an Guantanamo, Erdogan oder die Entrechtsstaatlichung in Polen. Die Haft ad infinitum wurde aber im Münchner Landtag beschlossen. Die CSU sollte sich schämen; die Opposition, deren Aufstand nicht einmal ein Sturm im Wasserglas war, auch. Dieses Gesetz ist eine Schande für einen Rechtsstaat.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/gefaehrder-gesetz-bayern-fuehrt-die-unendlichkeitshaft-ein-1.3594307

Das ehrenkäsige Geraunze des Dr. Gogger , dass ich als Geschädigter durch die nachhaltige Geltendmachung kaum verhohlener Justizverbrechen gegen meine Person und meine Familie die Justiz „übel diffamiere“ verkommt hier zum Treppenwitz.

Der Klageinhalt meiner berechtigten und offenkundig mittels konsequenter Rechtsbeugung zu entledigen gesuchten berechtigten Anliegen ist in Gesamtschau ein offensichtlich aus persönlichen Befindlichkeiten und aus einer Hybris dieser CSU-Justiz heraus – die auch Dr. Gogger hier zeigt – heraus initiiertes Komplott gegen mich als anmaßenden und lästigen „Ex-Polizisten“ des Landes Baden-Württemberg von Angehörigen der Justizbehörde.

Die Beschuldigten versuchten offenkundig, mich mittels eines eklatanten Fehlgutachtens dauerhaft ohne jede strafrechtliche und medizinische Voraussetzung hierfür in Bayern in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren.

Die gerichtliche Aufklärung, ob der persönlich geschätzte und persönlich langjährig bekannte Gerichtsgutachter ein – wie angezeigt – vorsätzliches Fehlgutachten oder lediglich ein ebenso Schadensersatz generierendes grob fahrlässiges Fehlgutachten erstattet hat, die Vernehmung der Zeugen, die das Fehlgutachten bestätigen, versucht die Richterin Fehn-Herrmann damit zu verhindern, indem sie mit Floskeln und frei fabulierend Ansprüche und Voraussetzungen pauschal im PKH-Verfahren leugnet.

Dies ist eine klare Rechtsbeugung zugunsten des Gerichtsgutachters Dr. Groß, mit dem die Richterin offenkundig telefoniert und die Klage bespricht. Dieses Verhalten wird von den Beschuldigten Dr. Gogger, Dr. Milkau und Richter Knahn ebenso floskelhaft und unter Verdacht der Rechtsbeugung gedeckt.

Was der Beschuldigte Dr. Gogger als „üble Diffamierung“ bezeichnet ist die nachhaltige und konsequente Geltendmachung eines Justizverbrechens, das unter Amtsmissbrauch und Ausnutzung des Nimbus der Justiz zu Lasten des einfachen Antragstellers und Verbrechensopfers, meiner Person als ehemaligem Polizeibeamten, vertuscht und gedeckt wird.

3.
Die Indizien und Beweise, die Zeugen und Zeuginnen, die meine Darstellung bestätigen und konkretisieren liegen vor und werden rechtsbeugend zu unterschlagen versucht. Hierauf gehen wie genannt weder die Beschuldigten hier noch die Beschuldigte Fehn-Herrmann ein, konkretes wird mit Floskeln und allgemeinen Hinweisen zu entledigen gesucht.

Geltend gemacht ist detailliert, wie im von Dr. Gogger benannten Blog des Klägers nachzulesen, den Originaldokumenten und in den Gerichtsakten nachzulesen:

So wurde alles, was den ergebnisorientiert durchgeführten Maßnahmen der Beschuldigten 2009/2010 zwecks dauerhafter Freiheitsberaubung – nach Muster des Modells Gustl Mollath – widersprach, von den Tätern vertuscht. Dr. Groß wurde hinzugezogen, um den Kläger mit einem vernichtenden Fehlgutachten dauerhaft pathologisieren und final sozial vernichten zu können, wie unschwer zu belegen. Wie Dr. Groß zu seinen Annahmen und seinem „vernichtenden“ (Trapp) Gutachten gelangte, das völlig singulär steht, ist völlig ungeklärt. Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09.

Nach Freispruch und Offenlegung durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg (die integren Richter des Landgerichts Würzburg Dr. Barthel und Dr. Breunig sowie zwei Schöffen), dass hier von Anfang an weder eine Straftat vorlag noch die medizinischen Voraussetzungen für die Pathologisierung durch den Gerichtsgutachter Dr. Groß (Gutachten durch den integren und unabhängigen Münchner Prof. Nedopil) traten die Beschuldigten ungeniert weiter gegen meine Person nach.

Nachdem das Netzwerk der Beschuldigten auch nach Vorlage des Obergutachtens Dr. Nedopil am 12.03.2010 und nach bereits acht Monaten sog. „Untersuchungshaft“/Freiheitsberaubung im Amt ohne Vorliegen von Straftat und gegen Anordnung des Landgerichts (Dr. Barthel, Dr. Breunig) eine weitere „Untersuchungshaft“/Freiheitsberaubung erzwang, verweigerten die Täter in weiterer Schädigungsabsicht nach Freispruch die Entschädigung für nun insgesamt zehn Monate zu Unrecht erfolgte Haft/Freiheitsberaubung im Amt.

Dr. Gogger sollte sich dementsprechend weniger sorgen, ob hier die Justiz „übel diffamiert“ wird als um seinen eigenen moralischen Kompass, der offenkundig die Vertuschung von Verbrechen im Amt, die Verweigerung zivilrechtlicher Geltendmachung des Geschädigten und im Ergebnis die rechtsstaatliche Aufklärung eines Justizverbrechens und die Offenlegung der Charaktere der Verantwortlichen.

Ein solches Fehlverhalten gegen Bürger und Unschuldige ist ein Justizskandal, begangen in einem abgeschotteten CSU-Netzwerk und rechtsfreien Raum und nur möglich, weil Standesdünkel, Geringschätzung von Rechtsuchenden und Antragstellern und karriereorientiertes Wegschauen dies ermöglichen.

Erst die nachhaltige und dreiste Vertuschung und die weitere Schädigung meiner Person als Vater durch die Justizbehörden war 2013 Anlass, die Vorgänge beweisrechtlich und anhand Originaldokumenten öffentlich zu machen.

Es ist eine anmaßende Unverschämtheit und Realitätsleugnung, wenn Dr. Gogger dies als „üble Diffamierung“ der Justiz bezeichnet.

Hier geht es um Verbrechen in Teilen dieser Justiz, die offensichtlich mitgetragen werden.

Andernfalls wären die Vorgänge längst wegen offensichtlicher Befangenheit an ein anderes und objektive Gericht abgegeben worden, wie von mir seit Jahren beantragt.

4.
Da Dr. Milkau sich die „Ausführungen des Kollegen Dr. Gogger zu eigen“ macht, gelten die diesbezüglichen bisherigen Geltendmachungen auch für Dr. Milkau.

Befangenheit und Rechtsbeugung scheinen insoweit leichter zu fallen bzw. zu verdrängen, wenn man dies in Gemeinschaft einhellig begeht bzw. ohne eigene Meinung und Verantwortungsgefühl eben so mittragen kann.

5.
Richter Knahn führt bezüglich der komplexen und begründeten Vorwürfe wie folgt aus:

„Ich habe an dem angegriffenen Beschluss mitgewirkt.“

Dieses Geständnis kommt überraschend.

„Den Vorwurf des Klägers, an einem Komplott gegen ihn beteiligt zu sein, weise ich zurück. Ich kenne den Kläger nicht und habe keine Gründe voreingenommen zu sein.“

Geltend gemacht ist die unter Rechtsbeugung beabsichtigte Vertuschung der Aufklärung und der Verhinderung gerichtlicher Hauptverhandlung zugunsten des Gerichtsgutachters Dr. Groß. Dieser hat als Teil eines Komplotts innerhalb der Justizbehörden Würzburg ein Fehlgutachten erstellt.

Richter Knahn hat insoweit Gründe, „voreingenommen“ zu sein, da als Beteiligte an der Freiheitsberaubung im Amt nicht nur der Gerichtsgutachter Dr. Groß sondern auch Kollegen und ihm Vorgesetzte der Justizbehörden angezeigt sind.

Der Beschuldigte gibt sich hier angesichts der Schwere und Tragweite der Vorwürfe offenkundig zielgerichtet harmlos und unbedarft, was einerseits auch den Schluss zulässt, dass er sich insgesamt überhaupt nicht für den Inhalt der Geltendmachungen und der Gründe für die vom Kläger angezeigte Befangenheit der Kollegin Fehn-Herrmann interessiert, um die es hier geht.

Inwieweit er Antrag auf Befangenheit als, Zitat „unzulässig und auch unbegründet“ richterlich feststellen kann, andererseits jedoch gleichzeitig die offensichtlichen und in Rede stehenden Gründe der Befangenheit zugunsten seiner Richterkollegen und des Gerichtsgutachters nicht sehen und erkennen können will, ist bizarr und nicht glaubhaft.

Richter Knahn läuft hier offenkundig ohne jede eigene Meinung und ohne jede kognitive Eigenleistung in einem für den Kläger existentiellen Sachverhalt mit.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Zwei Zivilklagen gegen die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg und den „Freistaat Bayern“ wegen Amtspflichtverletzung gegen Nichtraucher

Da es sich um zwei Amtspflichtverletzungen handelt, 2009 und 2010 – einmal aufgrund rechtswidrigen Haftbefehls des AG Würzburg, einmal aufgrund der nach/wegen Gutachten Nedopil außer Rand und Band geratenen Justizverbrecher der Staatsanwaltschaft – Trapp, Lückemann – und des OLG Bamberg, Baumann und Schepping, die glaubten, mich nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal in Stuttgart festnehmen lassen zu müssen – gibt es auch ZWEI Klagen.

Hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

KLAGE 1: Freiheitsberaubung vom 21.06. bis 05.08.2009 (dacnach sieben Monate Lohr, Maßregelvollzug)

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 15. Juli 2017


Noch gut lachen: Fassadenminister Bausback neben Justizverbrecher Lothar Schmitt

Hiermit wird Klage erhoben gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Mergentheimer Straße 20/22, 97082 Würzburg in Höhe von 4300 Euro im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung im Amt.

PKH-Antrag wird gestellt.

Begründung:

1.
Der Kläger war aufgrund (rechtswidrigen) Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 22. Juni 2009 in der Zeit vom 24. Juni bis 5. August 2009 für insgesamt 43 Tage mit mehreren starken Rauchern in einer Gemeinschaftszelle in der JVA Würzburg eingesperrt.

Beweis:
Sog. Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22. Juni 2009, Az. 814 Js 10465/09

Klicke, um auf 2009-06-22-weisensel-kuhn.pdf zuzugreifen

Zeugnis:
Justizvollzugsbeamter Hagelstein, zu laden über Friedrich-Bergius-Ring 27 97076 Würzburg

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Für die Maßnahme lagen weder strafrechtliche Voraussetzungen noch ein Haftgrund vor.

Der Kläger hat trotz Freispruch durch das Landgericht Würzburg vom 20.08.2010 und hier festgestelltem Anspruch auf sog. Haftentschädigung bis heute keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern für die (rechtswidrigen) Maßnahmen erhalten.

Die für die Maßnahmen Verantwortlichen der Justiz Würzburg/Bamberg sind Beschuldigte des Vorwurfs einer gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt, die bislang mit immenser krimineller Energie innerhalb der Justiz vertuscht wird.

Die Beschuldigten sind auch für die amtsmissbräuchliche Verweigerung der dem Kläger im Urteil vom 20.08.2010 zugesprochenen Haftentschädigung verantwortlich.

2.
Die Inhaftierung über 43 Tage erfolgte im Haftraum 211, der mittels Stockbetten von einem 2-Mann-Haftraum zu einem 4-Mann-Haftraum erweitert wurde, um die Überbelegung der JVA auszugleichen.

Hiermit wurden auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht an die Größe von Hafträumen im Zusammenhang mit der Menschenwürde stellen, unterschritten.

Der Kläger wurde trotz nachhaltiger und wiederholter Geltendmachung, dass er Nichtraucher sei, in diesem Haftraum untergebracht.

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11:

„Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 ) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen …. in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008
– 2 BvR 1203/07 – juris, und vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11 -, juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004
– 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 – 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1984 – 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 – 9 O 163/05 -, juris)“..…

Fassadenminister Lückemann und Justizverbrecher Clemens Lückemann, „brillanter“ Jurist….

3.
Der Kläger hat daher gegenüber dem Freistaat Bayern gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 100 Euro/pro Tag orientiert an europäischen Standard sowie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Diese Geltendmachung ist angesichts der Dauer der Verletzung äußerst knapp bemessen.

Das Land Bayern hat hier erkennbar seine Amtspflichten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Dies ist umso offensichtlicher, als der Kläger während der Inhaftierung vor Überstellung nach Bayern vom 21.06. bis 24.06.2009 in der JVA Stuttgart-Stammheim, Baden-Württemberg, trotz Überbelegung und bei gleicher Sachlage auf entsprechende Geltendmachung mit Nichtrauchern zusammengelegt wurde, was völlig selbstverständlich war.

Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013, denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).

Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn der Freistaat Bayern kann keine Umstände vortragen, die die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung rechtfertigen.

Jedes Bundesland, auch Bayern, hat laut Bundesverfassungsgericht durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die – besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.

Das Passivrauchen stellt ebenfalls laut Bundesverfassungsgericht per se eine nicht ausschließbare gesundheitliche Gefährdung dar. Dies ist inzwischen eine anerkannte Tatsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, AZ: 2 BvR 1915/91, juris) und entsprechend hat der Kläger auch einen Anspruch auf Schutz vor dieser Gefährdung durch rauchende Mitgefangene und rauchendes Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2007, AZ: 2 BvR 1987/07 ).

Unstreitig hat der Kläger sowohl in der JVA Stuttgart-Stammheim als auch in der JVA Würzburg darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und dem Rauchen der Mithäftlinge auch nicht ausgesetzt sein wollte. Damit ist der Kläger unfreiwillig einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und bereits damit in nicht nur unerheblichen Maße körperlich beeinträchtigt und belästigt worden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

KLAGE 2: Freiheitsberaubung vom 12.03. bis 22..04 2010 (zuvor acht Monate Freiheitsberaubung davon sieben Monate Lohr, Maßregelvollzug)

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 15. Juli 2017

Hiermit wird Klage erhoben gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Mergentheimer Straße 20/22, 97082 Würzburg in Höhe von 4500 Euro im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung im Amt.

PKH-Antrag wird gestellt.

Begründung:

1.
Der Kläger war aufgrund (rechtswidrigen) Haftbefehls des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. März 2010 in der Zeit vom 24. März bis 22. April 2010 für insgesamt 30 Tage mit mehreren starken Rauchern in einer Gemeinschaftszelle in der JVA Würzburg eingesperrt.

Beweis:
Sog. Haftbefehl des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. März 2010, Az. 814 Js 10465/09

Klicke, um auf 2010-03-12-baumann2.pdf zuzugreifen

Zeugnis:
Justizvollzugsbeamter Hagelstein, zu laden über Friedrich-Bergius-Ring 27 97076 Würzburg

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Für die Maßnahme lagen weder strafrechtliche Voraussetzungen noch ein Haftgrund vor.

Der Kläger hat trotz Freispruch durch das Landgericht Würzburg vom 20.08.2010 und hier festgestelltem Anspruch auf sog. Haftentschädigung bis heute keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern für die (rechtswidrigen) Maßnahmen erhalten.

Die für die Maßnahmen Verantwortlichen der Justiz Würzburg/Bamberg sind Beschuldigte des Vorwurfs einer gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt, die bislang mit immenser krimineller Energie innerhalb der Justiz zugunsten der Täter im Amt vertuscht wird.

Die Beschuldigten sind auch für die amtsmissbräuchliche Verweigerung der dem Kläger im Urteil vom 20.08.2010 zugesprochenen Haftentschädigung verantwortlich.

2.
Die Inhaftierung über 30 Tage erfolgte im Haftraum 311, der mittels Stockbetten von einem 2-Mann-Haftraum zu einem 4-Mann-Haftraum erweitert wurde, um die Überbelegung der JVA auszugleichen.

Hiermit wurden auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht an die Größe von Hafträumen im Zusammenhang mit der Menschenwürde stellen, unterschritten.

Der Kläger wurde trotz nachhaltiger und wiederholter Geltendmachung, dass er Nichtraucher sei, in diesem Haftraum untergebracht.

Unter Drohung mit unmittelbarem Zwang wurde der Kläger durch einen (namentlich nicht bekannten Beamten der Station) gezwungen, mit drei starken Rauchern die Zelle zu teilen. Die Zelle war bereits bei Betreten völlig verraucht, was zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Justizvollzugsbeamten führte.

Zeugnis:
u.a. Alexander Renz, Justizvollzugsanstalt Bayern, verurteilt wegen Mordes mit besonderer Schwere der Schuld

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11:

„Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 ) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen …. in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008
– 2 BvR 1203/07 – juris, und vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11 -, juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004
– 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 – 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1984 – 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 – 9 O 163/05 -, juris)“..…

3.
Der Kläger hat daher gegenüber dem Freistaat Bayern gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 150 Euro/pro Tag, erschwerend mittels Drohung und Zwang, orientiert an europäischen Standard sowie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Diese Geltendmachung ist angesichts der Dauer der Verletzung äußerst knapp bemessen.

Das Land Bayern hat hier erkennbar seine Amtspflichten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Dies ist umso offensichtlicher, als der Kläger während der Inhaftierung vor Überstellung nach Bayern vom 12. März bis 24. März 2010 in der JVA Stuttgart-Stammheim, Baden-Württemberg, trotz Überbelegung der JVA Stuttgart-Stammheim und bei gleicher Sachlage auf entsprechende Geltendmachung mit Nichtrauchern zusammengelegt wurde, was völlig selbstverständlich war.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen und der Kenntnis, dass der Kläger in Bayern der Willkür und dem erwartbaren Rechtsbruch der Beschuldigten im Amt bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg ausgeliefert ist, wurde eine Überstellung nach Bayern unter Mithilfe des Personals der JVA Stuttgart-Stammheim verweigert und bis zum 24. März 2010 verzögert.

Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013, denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).

Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn der Freistaat Bayern kann keine Umstände vortragen, die die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung rechtfertigen.

Jedes Bundesland, auch Bayern, hat laut Bundesverfassungsgericht durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die – besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.

Das Passivrauchen stellt ebenfalls laut Bundesverfassungsgericht per se eine nicht ausschliessbare gesundheitliche Gefährdung dar. Dies ist inzwischen eine anerkannte Tatsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, AZ: 2 BvR 1915/91, juris) und entsprechend hat der Kläger auch einen Anspruch auf Schutz vor dieser Gefährdung durch rauchende Mitgefangene und rauchendes Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2007, AZ: 2 BvR 1987/07 ).

Unstreitig hat der Kläger sowohl in der JVA Stuttgart-Stammheim als auch in der JVA Würzburg darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und dem Rauchen der Mithäftlinge auch nicht ausgesetzt sein wollte. Damit ist der Kläger unfreiwillig einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und bereits damit in nicht nur unerheblichen Maße körperlich beeinträchtigt und belästigt worden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Beweisrechtlich: weitere Verhöhnung des Rechtsstaats zugunsten Würzburger Fehlgutachter: Befangenheitsantrag gegen klüngelnde Richterin ist „unzulässig und auch unbegründet“

Eigentlich wollte ich heute von dem gestern stattgefundenen Elternkongress 2017 in Stuttgart berichten, der sehr informativ war – aber auch die KLUFT zwischen Anspruch/Wissen und der Wirklichkeit bei Provinzgerichten wie Würzburg nochmal deutlich machte:

http://www.elternkongress.vaeteraufbruch.de/index.php?id=ek-2017-programm

Nun zuerst das, kurz und bündig:

Die Justizverbrecher in Würzburg/Bamberg versuchen weiter unter Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und mit formaljuristischen Floskeln eine ordentliche Hauptverhandlung, eine objektive Beweisaufnahme und eine Zeugenvernehmung im PKH-Verfahren zu verhindern.

Richterin Fehn-Herrmann, die den Dr. Groß bestens kennt und schätzt und ihn offenkundig persönlich anruft, ist – holla!!!! – gar nicht befangen – und mein Antrag ist nicht nur „nicht begründet“ sondern auch noch „unzulässig“, wie drei Autisten vom Landgericht mir als Geschädigtem bescheinigen wollen:

Und weiter geht die beweisrechtliche Veröffentlichung – soll keiner behaupten, er wusste von nichts.
Weitere interne Informationen sind jederzeit willkommen!

„In dem Rechtsstreit Deeg Martin gegen Dr. Groß wegen Schadensersatz/Schmerzensgeld erlässt das Landgericht Würzuburg – 7. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gogger, den Richter am Landgericht Dr. Milkau und den Richter am Landgericht Knahn folgenden Beschluss:

Der Antrag des Antragstellers vom 12.06.2017 auf Ablehnung der Richterin am Landgericht Fehn-Herrmann wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig und auch unbegründet zurückgewiesen.“….

Es folgen zwei Seiten Floskeln und allgemeine rechtliche Verweise…..

Die beweisrechtliche Erwiderung hier:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 08.07.2017

Az. 72 O 1041/17

Mehrfertigung an
Polizeibehörde Stuttgart
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

1.
Gegen die Richter Dr. Gogger, Dr. Milkau und Knahn, Landgericht Würzburg wird Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung zugunsten der Richterkollegin Fehn-Herrmann sowie des Gerichtsgutachters Dr. Groß erstattet.

2.
Die Beschuldigten Dr. Googer, Dr. Milkau und Knahn sind ebenso wie die Beschuldigte Fehn-Herrmann wegen Besorgnis der Befangenheit von dem Verfahren gegen den Gerichtsgutachter Dr. Groß auszuschließen.

3.
Gegen den sog. Beschluss der Richter vom 06.07.2017, der unter Rechtsbeugung die Fakten- und Beweislage zugunsten des Beklagten Dr. Groß einfachst in Abrede stellt, wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Es handelt sich hier um ein Prozesskostenhilfeverfahren.

Unter Missbrauch von Amtsgewalt wird hier offenkundig versucht, eine ordentliche Hauptverhandlung zu verhindern, indem man sämtliche Beweisvorlagen, Zeugenvernahmen und Faktendarstellung mit absurdesten juristischen Verrenkungen komplett leugnet und die gesamte Beweisführuung ergebnisorientiert auf Ablehnung gerichtet rechtswidrig und unter Missachtung der geltenden Rechtsprechung in dieses Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert.

Die Rechtsstaatlichkeit wird hier komplett ausgehebelt, indem es ergebnisorientiert komplett unmöglich gemacht wird, dass Rechtsuchende ohne finanzielle Mittel ein Verbrechen im Amt und Fehlverhalten von Gutachtern etc. objektiv gerichtlich geltend machen können.

Die offensichtliche Befangenheit zugunsten des Gerichtsgutachters Dr. Groß, den die Richter ungeniert und distanzlos pauschal loben und mit dem die Beschuldigte Fehn-Herrmann nach vorliegenden Informationen den Klageinhalt besspricht und dem sie die Abweisung mitteilt, ist offenkundig.

Das gesamte Verfahren hier ist eine Verhöhung des Rechtsstaats wie es bereits die zugrundeliegenden Vorgänge waren; einen unbescholtenen Polizeibeamten in Trennungskonflikt auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde in den Maßregelvollzug einweisen lassen zu wollen.

Der Kläger hat für die Verbrechen im Amt/zehnmonatige zu Unrecht erfolgte Inhaftierung bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten.

Begründung:

Unter offenkundiger Verhöhnung des Rechtsstaats versucht die genannte Richterschaft Würzburg zu vertuschen, dass der Beklagte Dr. Groß ein eklatantes und offenkundig vorsätzliches Fehlgutachten über meine Person als ehemaligen Polizeibeamten erstattete.

In diesem behauptete Dr. Groß als Gerichtssachverständiger ohne jede logische Anknüpfungstatsache und unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung – wie der Zeuge Prof. Dr. Nedopil, LMU ausweist – bei meiner Person diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus resultierend eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und die zwingende Notwendigkeit einer Behandlung mit Neuroleptika sowie die dauerhafte Unterbringung nach § 63 StGB.

Der Zeuge Nedopil führt u.a. beweisrechtlich aus:

„Aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß ist ersichtlich, wie wenig präzise und widersprüchlich der Wahn dort beschrieben wurde.“…..

…..“Wenn daraus jetzt geschlossen wird, dass „dieses Vorgehen in einem völlig anderen Zusammenhang die diagnostische Zuordnung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung als eine ausgestanzte, wahnhafte Störung oder Psychose in Zusammenhang mit Trennungs-, Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheit stütze“, erscheint dieser Satz relativ willkürlich, zumal zuvor vom Gutachter darauf hingewiesen wurde, dass über die Persönlichkeitsstörung hinaus sich keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer wahnhaften Störung ergeben würden. Es wurde auch nicht geschildert, worin tatsächlich die Wahninhalte bei Herrn Deeg bestehen sollten. Wiederum widersprüchlich dazu führt der Gutachter dann aus, dass eine wahnhafte Ausgestaltung nicht zur Darstellung gekommen ist.

Ohne dass es zu einer Änderung des psychopathologischen Befundes kam, oder dass ein solcher zumindest aufgezeigt wurde, kam Herr Dr. Groß am 27.09.2009 zu der Auffassung, dass sich Anknüpfungspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit ergeben würden, weil das Merkmal der krankhaften seelischen Störung dann vorliegen würde, wenn sich differentialdiagnostisch ergeben würde, dass nunmehr von einer wahnhaften Störung auszugehen ist. Ob sich dies differentialdiagnostisch ergibt oder nicht, wird im Gutachten nicht ausgeführt, und es fehlt somit die Feststellung einer klinischen Diagnose, die zu einer fehlenden Einsichtsfähigkeit führt. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass weder aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß, noch aus den Untersuchungsbefunden der anderen Psychiater, noch aus dem Verlaufsbericht der Maßregelvollzugseinrichtung Loh, noch bei der psychiatrischen Begutachtung durch den Unterzeichner, die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt wurde, oder gestellt werden kann.

Als weitere Diagnose wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer paranoiden Persönlichkeitsströrung im Gutachten von Herrn Dr. Groß festgestellt.“…..

…“Gerade bei der Diagnose Persönlichkeitsstörung, ist im forensisch-psychiatrischen Bereich besondere Zurückhaltung angebracht, worauf in den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsbegutachtung (boetticher et al, 2005) hingewiesen wird“…..

Die Tatsache, dass auch andere Psychiater die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt haben, wie z.B. Herr Dr. Essinger, oder Herr Professor Weiss, ändert nichts an der Tatsache, dass die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt sind, und dass somit die Diagnose nicht gestellt werden kann.“…

…“Wie bereits dargelegt, ist eine wahnhafte Störung bei Herrn Deeg nicht festzustellen“….

…..Insofern ist auch die Begründung der Gefährlichkeit in Bezug auf Frau Neubert, die Herr Dr. Groß mit einem Beispiel vom 13.03.2006 untermauert, nicht wirklich nachvollziehbar. Er selber hat das Gutachten 1 Jahr nach diesem Vorfall gefertigt, und es ist auch nie davor und danach zu einer körperlichen Übergriffigkeit gekommen, so dass bei Herrn Deeg eine Gefährlichkeit nicht abzuleiten ist“

„Auch die Überlegungen zum Stalking, die Herr Dr. Groß anstellt, sind nicht wirklich weiterführend, da es im konkreten Verfahren um die Bedrohung der Justiz geht und Frau Neubert, die belästigt wurde, oder sich belästigt gefühlt hat, im konkreten Verfahren und auch im Bezug auf das Bedrohungspotential, nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Probanden steht. Die Klassifikation, die Herr Dr. Groß vornimmt, indem er den Probanden als resentful stalker bezeichnet, dessen Entwicklung als prognostisch ungünstig einzuschätzen sei, ist nicht wirklich nachzuvollziehen“….

Zusammenfassend kommt der Unterzeichner somit zu der Auffassung, dass aus klinischer-psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.25), bzw. eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) festzustellen sind. Die Diagnosen einer wahnhaften Störung oder einer Persönlichkeitsstörung können aus Sicht des Unterzeichners nicht bestätigt werden, weil die diagnostischen Kriterien für die beiden Störungsbilder nicht vorliegen.

Es würde auch der forensisch-psychiatrischen und juristischen Konvention völlig widersprechen, eine solche Störung einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen (Anmerkung: wie es Dr. Groß getan hat).

….“Ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB liegt somit nach Einschätzung des Unterzeichners nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB sind somit nicht gegeben.

…“Zusammenfassend wird der Gutachtenauftrag des Landgerichts Würzburg somit dahingehend beantwortet, dass bei Herrn Deeg aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmalde des § 20 StGB vorliegt, und dass somit auch die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20,21 und 63 StGB nicht vorliegen.“

Zeugnis:

Prof. Dr.Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Durch sein Fehlgutachten hat Dr. Groß die Unterbringung des Klägers im geschlossenene Maßregelvollzug des Bezirkskrankenhauses Lohr vom 05. August 2009 bis zum 12. März 2010 schuldhaft und kausal zu verantworten.

Es liegen überdeutliche Indizien dafür vor, dass Dr. Groß im Sinne der Staatsanwaltschaft ein vernichtendes Fehlgutachten erstellt hat, mit dem einzelne Angehörige der Justiz beabsichtigten, meine Person als lästigen Antragsteller und Rechtsuchenden im Zusammenhang mit der seit 2003 mutwillig zerstörten Vaterschaft endgültig sozial zu vernichten.

Dies ist fraglos ein Verbrechen, das umso schwerer wiegt, da hier nach außen honorige Justizjuristen unter Missbrauch von Nimbus und Amtsgewalt skrupellos und mit immenser krimineller Energie zusammenwirken.

2.
Die Beschuldigten und Richter hier verhöhnen den Rechtsstaat, die Würde des Gerichts und schließlich sich selbst.

Mit Floskeln, Allgemeinplätzen und rechtlichen Einengungen wird hier offenkundig rechtsbeugend versucht, die vorliegenden Tatsachen zu leugnen und eine Hauptverhandlung zu Lasten des Gerichtsgutachters Dr. Groß zu verhindern.

Mit keinem Satz gehen die Beschuldigten hierbei auf konkrete Vorhaltungen und Tatsachen ein, auch die Besorgnis der Befangenheit, die sich jedem vernünftig denkenden Menschen sofort erschließt, wird mit Floskeln und allgemeinen Verweisen als nicht vorhanden behauptet.

Der Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann ist erkennbar eine Verhöhnung des Rechtsstaates.

Die Formulierung, der – beweisrechtlich und durch Zeugenaussagen zu belegende – Klageinhalt der Erstattung eines „vorsätzlichen Fehlgutachtens“ durch Dr. Groß sei ein „schwerwiegender Vorwurf, der ausreichend mit Tatsachen untermauert sein muss“ (2.06.2017, Az. 72 O 1041/17) zeigt beispielhaft die Manipulationen und Rechtsbeugungen auf, mit denen die Justiz hier Rechtsuchende auflaufen lässt.

Die Formulierung leugnet bereits die Tatsachen und Beweislage. Und sie soll suggerieren, dass bei „schweren“ Vorwürfen besondere Anforderungen an Kläger und Geschädigte zu stellen sind. Das widerspricht sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Es gibt keine gesteigerten Anforderungen an den Beweis von schweren Straftaten und Schadensersatz aufgrund schwerer Verfehlungen. Es gilt Art. 3 Grundgesetz, der hier ausgehebelt wird, indem man Rechtssuchende ohne finanzielle Mittel rechtsbeugend die Prozesskostenhilfe zu versagen versucht.

Die Formulierung Fehn-Herrmanns versucht zweitens darüber hinwegzutäuschen, dass dem Kläger und Geschädigten bereits bei Erstattung eines „grob fahrlässigen“ Fehlgutachtens Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zustehen.

Es bleibt jedoch der Prüfung in einer rechtsstaatlichen Hauptverhandlung und nicht dem Gutdünken einer persönlich langjährig mit dem Beklagten klüngelnden Richterin vorbehalten, inwieweit hier ein vorsätzliches oder „nur“ ein grob fahrlässiges Fehlgutachten erstattet wurde.

Die Beschuldigten Dr. Gogger, Dr. Milkau und Knahn haben sich hier zum Mittäter eines Komplotts zu Lasten des Klägers gemacht, mit welchem dieser zu Unrecht sozial vernichtet werden sollte, ohne – wie bereits genannt – auch nur mit einem Satz auf die konkret vorliegende Beweislage und die vorliegenden Tatsachen einzugehen.

Das gesamte Vorgehen in dieser Sache ist eine Aufforderung zur Abwendung von rechtsstaatlicher Geltendmachung hin zu persönlicher Genugtuung!

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.