Im Sommer 2003 wurde ich Vater eines Kindes, 34 Jahre alt.
Im Dezember 2003 ging die Kindsmutter, Rechtsanwältin Kerstin Neubert, zum Zivilgericht Würzburg und fabuliert davon, ich sei ihr „Ex-Freund“, der sie „bedroht“ und „belästigt“….sie ein „Opfer“.
Die Fakten sind mittlerweile bekannt: sie wollte nur das Kind! (Und „einen anderen Partner“, evtl….)
Seither wurde durch Verbrechen und Rechtsverweigerung der Würzburger Justiz nicht nur meine Vaterschaft sondern meine gesamte Existenz zersört!
Dort tut man weiter so, als sei das „normal“….
Auf diesen Beschluss des Familiengerichts – am Mittwoch erhalten nach drei Jahren Verschleppung – mit dem dem KINDESRAUB und Verbrechen der Kindsmutter weiter Vorschub geleistet wird, mein Suizid provoziert wird, habe ich mich nun an den Europäischen Gerichtshof gewandt:
Umgangsboykott und Kindesentführung: sog. Richterin Treu beauftragt nach drei Jahren „Umgangspflegschaft“, Az. 2 F 957/12
An den
Kanzler des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Europarat
F – 67075 Strasbourg – Cedex
Frankreich
Beschwerde 1033/12
Die Straftaten im Amt, die Rechtsverweigerungen und willkürlichen Maßnahmen gegen mich als Vater sind Inhalt u.a. der Beschwerde 1033/12.
Dieses Schreiben erfolgt weiter zur Kenntnis, um den rechtsfreien Raum und die massiven Folgeschäden zu dokumentieren, die deutsche Provinzgerichte unter klarer Verletzung von EMRK und korrigierenden Reformen permanent weiter verschulden!
Insbesondere wird auf die vorsätzliche Schaffung von irreversiblen Schäden und unkorrigierbaren Fakten durch Verschleppung, rechtsfremde Entscheidungen unter selbstentschuldende Unredlichkeit der Richter und Amtspersonen verwiesen.
Suizide und affektive Tötungsdelikte durch so geschädigte und über Jahre beliebig ausgegrenzte Väter werden von den Gerichten und Behörden in Kauf genommen.
Der Rechtsfrieden ist anhaltend gestört, da deutsche Väter bereits in einer Vielzahl resignieren und sich unter Verlust der Vaterperson für die Kinder mangels Erfolgsaussicht gar nicht mehr an Gerichte wenden, die lediglich als verlängerter Arm asozial ausgrenzender alleinsorgeberechtigter Kindsmütter wahrgenommen werden.
Staatsanwaltschaften und Polizei fungieren als Erfüllungsgehilfen der Kindmütter, indem sie auf niederstem Niveau sinnfreie Kriminalisierungen bis hin zu schweren Pathologisierungen gegen zuvor unbescholtene Männer erreichen. Die Dummheit und Gleichgültigkeit deutscher Provinz-Staatsanwälte diesbezüglich ist atemberaubend und scheint grenzenlos.
Als unmittelbare Beschwerde zu Az. 2 F 957/12 auf Beschluss an
Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg
Hiermit wird Beschwerde eingereicht gegen den sog. Beschluss der Richterin Treu vom Juli 2015.
Anträge:
Gegen die Bestellung der Umgangspflegerin Frau Baur-Alletsee ist insoweit nichts einzuwenden, da eine Bestellung diesbezüglich bereits vor Jahren hätte zwingend erfolgen müssen und die Richterin diesbezüglich willkürliche Verschleppung verschuldet.
Es wird weiter beantragt, sofortige Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro pro ausgefallenem Termin, Rechtsprechung EGMR vom 15.01.2015, Kuppinger./.Deutschland) gegen die Kindsmutter zu veranlassen, damit diese den Kontakt zwischen Vater und 11-jährigem Kind nicht weiter unterbindet, steuert und bestätigend hervorruft.
Das gemeinsame Sorgerecht wahlweise der Entzug des Sorgerechts für die Kindsmutter ist anzudrohen bzw. durchzusetzen, um somit endlich eine rechtliche Gleichheit der Eltern zu schaffen und den fortgesetzten Missbrauch der Kindsmutter durch Alleinsorge zu beenden und auch als solchen zu identifizieren. Es geht angesichts der Vielzahl des Missbrauchs der Justiz in Deutschland durch Mütter/Alleinsorgeberechtigte auch um Generalprävention und Anerkennung eines Unrechts als UNRECHT! Dieses Signal ist auch für das Kind bedeutend!
Kontakte und Treffen zum Kind sind sofort durchzusetzen, da eine Vater-Kind-Bindung NUR durch Interaktion gefestigt werden kann, Irritationen und das von der Kindsmutter und deren Vater Willy Neubert verschuldete und geschürte Feindbild nur durch persönliches Erleben des Vaters korrigiert und behoben werden können!
Der Beschluss vom 09.04.2010, der seit Juni 2012 (!) ungehindert missachtet wird, lautet wie folgt:
Az. 005 F 1403/09, Familiengericht Würzburg:
„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“
Während der sog. „Umgänge“ wurden die Kontakte ausgeweitet und auf Wunsch der Kindsmutter zeitlich verschoben, so dass diese – bis zur Verweigerung ab Juni 2012 – jeweils Freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfanden.
Beweis:
Beschluss des Familiengerichts Würzburg, Richterin Sommer, Az. 005 F 1403/09.
Protokoll AG Würzburg/konkrete “Umgangsregelung”, 09.04.2010
Im Juli 2015 nun schreibt die Richterin Treu, Amtsgericht Würzburg, nach mehrjähriger Untätigkeit wie folgt:
„Die Eltern hatten sich in dem vom Vater eingeleiteten Sorgerechtsverfahren 2 F 1462/11 in dem Termin vom 20.12.2011 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei Frau Schmelter von der gerichtsnahen Beratung beim Amtsgericht Würzburg zu führen. Die Mutter hatte dann zunächst mitteilen lassen, dass sie sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, woraufhin ihr nachgelassen wurde, zunächst Einzelgespräche mit der Beraterin zu führen. Der Vater hatte sich daraufhin mit anfänglichen Einzelgesprächen einverstanden erklärt, die er auch führte. Die Mutter hat in der Folgezeit auch keine Einzelgespräche geführt.“
Die Richterin unterschlägt hierbei, dass die Kindsmutter bereits 2013 mitteilte, dass sie keinerlei therapeutische Gespräche führt, da sämtliche Probleme ja in der Person des Vaters gründen.
Bereits im März 2012 wurde offenkundig, worum es der Kindsmutter geht: mit Mandatierung der sog. Rechtsanwältin Dr. Gabriele Hitzelberger von der Würzburger Kanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann wurden zielgerichtete hetzerische, beleidigende und entwertende Ergüsse gegen meine Person als Vater über das Gericht ausgegossen, die erkennbar das ziel hatten, jedweden kontakt zwischen Vater und Kind zu verhindern, jedwede Kommunikation dauerhaft zu verhindern und mit dem Kind abzutauchen (was im Oktober 2012 eintrat, als die Kindsmutter verschwand, die angegebene Adresse Marienplatz 1, 97070 Würzburg ist eine bloße Scheinadresse zu diesem Zweck, an der die Kindsmutter weder wohnt noch arbeitet).
Zu diesem Zeitpunkt verweigerte die Kindsmutter auch die Teilnahme an Besprechungen des Kinderschutzbundes/Jugendamtes sowie zur Beraterin Frau Schmelter, die sie offenkundig nicht manipulieren und um den Finger wickeln kann (Foto Mitte):
Von einer „Weigerungshaltung“ des Kindes am Kontakt zu seinem Vater war hier nichts erkennbar, dies wurde erst zwei Monate später zielgerichtet angeführt, um weiter die Kindsmutter zu entlasten.
Die vorsätzliche Unredlichkeit der Richterin diesbezüglich legt insgesamt eine Entfernung aus dem Amt nahe.
Richterin Treu weiter, Juli 2015:
…“Der Vater teilte dem Gericht mit Schreiben vom 09.06.2012 in dem Verfahren 2 F 1462/11 mit, dass der Umgangstermin vom 01.06.2012 wegen Verhinderung der Begleiterin ausgefallen sei und die Mutter sich geweigert habe, dem am 31.05.2012 möglichen Ersatztermin zuzustimmen, ferner dass er am 08.06.2012 niemand zum Umgang erschienen sei, da (sein Kind) – wie ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden sei – sich geweigert habe, zu dem Treffen zu kommen. Auslöser für die Weigerung war ein Vorfall bei dem Umgang am 25.05.2012, bei dem der Vater (sein Kind) angebrüllt hatte, weil dieses ihm untersagen wollte, seinen Hund zu streicheln.“…
In Beschluss vom 20.12.2012 (!) schreibt Treu noch:
…..“Frau Kleylein Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung beim (Kind)…fatal ist, wenn es väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.”
Statt nun also diesen Konflikt und dieses „Erschrecken“ des Kindes nach 94 positiv verlaufenen Treffen wie erkanntermaßen aufgrund der fatalen Folgewirkung durch Verschleppung mittels durchgesetzter Kontakte sofort aufzulösen, wird das Verfahren von der Richterin und allen anderen Beteilgten um drei Jahre verschleppt!
Die Schädigung wird vorsätzlich und im Sinne der ausgrenzenden Mutter potenziert und zwar nicht nur für das Kind sondern auch für meine Person als Vater!
(Auch ein Suizid oder der Mord an bayerischen Juristen schädigt das Kindeswohl – diese Folgen werden offenkundig mit Kalkül durch Verschleppung als „Ende“ sämtlicher Verfahren erwogen.
Die Benennung von solchen schlichten Fakten, die in vergleichbaren Verfahren immer wieder auftreten (Umgangsboykott/Missbrauch Gewaltschutzgesetz – Tötungsdelikte), wird vorrangig von bayerischen CSU- Juristen zur Kriminalisierung und Repression missbraucht).
Richterin Treu weiter, Juli 2015 / sog, Gutachten Behrend:
….“Mit Beschluss vom 20.06.2012 wurde für (das Kind) ein Verfahrensbeistand bestellt. In dem Verfahren 2 F 1869/12 wurde mit Beschluss vom 28.11.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangpflegerin Meike Kleylein-Gerlich sollte den Umgang mangels Mitwirkung der Mutter wieder in Gang bringen. Dies gelang nicht, da die Mutter sich verweigerte und zunächst geklärt wissen wollte, ob die vorbereiteten Treffen überhaupt zum Wohle des Kindes wären.“….
Hernach ergeht sich Treu – unter Ausblendung der kompletten Weigerungshaltung der Kindsmutter – in allgemeinen Darstellungen, die aber auch zeigen, wie derarten Verweigerungen und ungehinderter Einflussnahme auf ein minderjähriges Kind durch seine tagtäglich ihn umgebenden Bezugspersonen EGMR-konform zu begegnen ist:
„Wird der Umgang mit dem Vater von Seiten des Kindes (oder seiner Mutter) verweigert, sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor dem zu begegnen, um den Kontakt wiederherzustellen. So das Gericht (erstmals oder abändernd) den Umgang regeln, begleiteten Umgang anordnen, eine Umgangspflegschaft einrichten oder auch den Umgang ausschließen.
Es kann gegenüber dem betreuenden Elternteil Anordnungen zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht treffen und schließlich auch sorgerechtliche Maßnahmen ergreifen. Bei Vorliegen eines Umgangstitels können Vollstreckungsmaßnahmen erlassen werden. Welche Maßnahme zu treffen ist, hängt von der Schwere der Pflichtverletzung und ihren Folgen für das Kind ab, muss sich aber unter Beachtung des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch an der zu treffenden Erfolgsprognose orientieren (vgl. Hausleiter, NRW Spezial 2007, 151). Das vorliegende Verfahren wurde deshalb eingeleitet, um unabhängig von den zahlreichen Anträgen des Vaters und der Verweigerungshaltung der Mutter eine vernünftige und dem Kindeswohl diensliche Lösung für (das Kind) zu finden“.
Schwerere Folgen als hier sind kaum vorstellbar!
Stattdessen beruft sich Treu nun im Juli 2015 auf ein völlig untaugliches Gutachten der Katharina Behrend, dass – unabhängig von den sofort durchzuführenden Umgangskontakten – im Dezember 2012 (!) in Auftrag gegeben wurde und im Oktober 2014 (!) vorgelegt wurde!
Behrends Darstellungen sind dort richtig, wo sie allgemeingültige Rückschlüsse betreffen, die jeder ziehen kann und ist völlig untauglich, unsachlich und gibt persönliche Annahmen wieder, wo es um den konkreten Sachverhalt oder gar „Lösungsorientierung“ geht.
Katharina Behrend ist offenkundig befangen, da sie anders als in anderen zur Kenntnis gelangten Fällen mit „hochstrittigen Eltern“ nicht einmal ein gemeinsames Elterngespräch durchführte und auch ganz andere Empfehlung abgibt:
So im Verfahren 31 F 123/13 für das Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115/13.
Dieses Gutachten wurde im März 2015 von Behrend vorgelegt, nachdem das Gericht dieses im April 2014 in Auftrag gab – also nach zumindest 11 Monaten anstatt wie hier 22 Monaten. Behrend führte Gespräche mit beiden Eltern gemeinsam und auch mit Vater und Kindern gemeinsam!
U.a. wortgleich skizziert sie hier die „Hochkonflikthaftigkeit“ der Eltern:
Die Mutter missbrauche „Verfügungsgewalt durch Aussitzen“, sie betreibe wie Neubert auch eine „Bindungsblockade“ / „schwache Bindungstoleranz mit Tendenz zur Bindungsblockade“.
Den Konflittyp für die Kinder identifiziert sie wie auch hier als „situative Konfliktmeidung (Typ 1)“.
Ganz anders die Empfehlung von Behrend hier – bei ebenfalls bestehendem Umgangsboykott:
„14-tägiger Rythmus Umgangskontakte, hälftige Teilung der Schulferien, Urlaubsreisen mit Vater, jeweils 2. Feiertag der Hohen Feste beim Vater“.
Das Gutachten liegt mir beweisrechtlich vor.
Das Vorgehen Behrend und auch die Empfehlungen ihrer Gutachten sind vor diesem Hintergrund als willkürlich und beliebig anzusehen.
Im vorliegenden Fall traf sich Behrend einmal mit mir am 05. März 2013 und sagte zu, sich im April 2013 für das nächste Treffen wieder zu melden. Es stehe als nächstes das gemeinsame Gespräch der Eltern an. Erst im Juli 2013 erfuhr ich durch telefonische Nachfrage, dass Behrend dieses Verhalten offenbar normal findet!
Treu beruft sich nun im Juli 2015 auf dieses untaugliche Gutachten und teils absurde Aussagen, zur eigenen Entlastung und Vertuschung der Verschleppungen und Rechtsverweigerungen:
…“Sachverständig beraten sieht das Gericht derzeit keine Möglichkeit, (das Kind) zu einem Umgang mit dem Vater zu zwingen, weshalb auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Mutter, ungeachtet der Frage, ob die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen überhaupt vorleigen, ausscheiden. Die Sachverständige hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass die umgangsverweigernde Haltung von (dem Kind) eine Reaktion auf das Spannungsfeld des Elternkonfliktes (sogen. Typ 1) und nicht Folge einer Instrumentalisierung durch die Mutter ist. (Das Kind) hat sich nicht abwertend oder feindselig geäußert und hat gegenüber der Sachverständigen auch nicht Bezug genommen auf fehlende Unterhaltszahlngen oder sonstige Kernthemen des mütterlichen Ärgers. (Das Kind) hat ablehnende Haltung mit dem Vorfall im Mai 2012 begründet, als es sich mit einem hohen Maß an Impulsivität und Aggressivität des Vaters konfrontiert sah, was es als hochgradig beängstigend erlebt hat.“
Die Darstellung des banalen Vorfalls, der 2012 sofort aufgelöst und durch Kommunikation und Kontakt zu klären gewesen wäre, nimmt bei Treu immer größere Wirkung ein:
….(Das Kind) hatte den Vater noch nie in dieser Weise erlebt, es gab unter anderem an, der Vater habe geschrieen, auch über die Mutter, er sei „total laut“ geworden und auch Tina (Anmerkung: Umgangsbegleiterin) habe ihn nicht beruhigen können. (Anm. von mir: diese heißt Tine! Sie wurde auch nie anders genannt!).“….
Die Helferinnen des Kinderschutzbundes wurden bis heute nie gehört, es besteht offenkundig keinerlei Interesse an der Kenntnis, wie die 94 Treffen zwischen Vater und Kind von 2010 bis Mai 2012 tatsächlich abliefen und welche Wirkung und Entlastung sie hatten, ehe die Kindsmutter das Kind erneute instrumentalisierte, um eigene Konflikte auszuleben.
Stattdessen beruft sich Treu auf die eskalierend beitragende Gutachterin Behrend, die jeweils ein Gespräch mit der Kindsmutter und mir und zwei Treffen mit dem Kind in einer Eisdiele hatte:
….“Das Gericht macht sich die Feststellungen der Sachverständigen in ihrem überzeugendne Gutachten zu eigen. Das Gutachten bestätigt die gerichtlichen Erfahrungen mit den beteiligten Eltern in diesem wie auch in zahlreichen anderen Verfahren.“…..
Treu weiter Juli 2015:
….„Die Hochstrittigkeit der Eltern und auch das Verhalten des Vaters, der beständig die Privatsphäre (des Kindes) und die seiner Mutter verletzt, indem er seine Auseinandersetzung mit der Mutter exzessiv unter Einstellung von Schriftsätzen und Aktenbestandteilen, wie z.B. das psychologische Gutachten des Sachveständige Prof. Wittkowski aus dem ersten Verfahren 2 F 5/04, offenen Briefen an den Arbeitgeber der Mutter, Fotos der Mutter und weiterer Personen, die in irgendeiner Weise mit seinem Fall befass waren, Strafanzeigen, gerichtlichen Protokollen und sonstigen Schriftstücke, die er in seiner Angelegenheit verfasst oder erhalten hat, in seinen Blog (www.martindeeg.wordpress.com) der Netzöffentlichkeit zugänglich macht, sprechen derzeit gegen einen Umgang gegen den ernst zu nehmenden Willen des Kindes.“
Treu blendet aus, dass dieser Blog überhaupt erst im September 2013 angefangen wurde und zwar als REAKTION auf die Verbrechen, die fortgesetzte und erneute Rechtsverweigerung und Kindesentfremdung.
EXKURS:
Es gibt auch eine völlig andere Lesart!!!!
…..“Berg besitzt zwei dicke Leitz-Ordner, die den juristischen Schriftverkehr im Streit um das Umgangsrecht enthalten. Er hebt sie auf für den Fall, daß sein Kind später einmal nachfragt. „Psychoanalytisch gesehen, haben Kinder auch das Gefühl, daß derjenige, der ohnmächtig diesem Treiben zusieht, sie im Stich läßt.“…..
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/scheidungsvaeter-ohne-rechte-im-namen-des-erzeugers-1208975.html
Die Persönlichkeitsrechte des Kindes werden nicht verletzt!
Dies ist als pure Schutzbehauptung der Richterin und der Gutachterin zu werten, deren Verhalten im Blog öffentlich gemacht wird.
Ausgeblendet wird auch, dass bei der Schwere der Schädigungen der Blog insbesondere auch eine Entlastung für mich als Justizopfer und eine Alternative zu Suizid und Rache an den Tätern im Amt ist.
Dessentwegen ist Öffentlichkeit ein Schutz gegen die Verbrecher im Amt, die nach wie vor bei der Justiz Würzburg/Bamberg im Amt sind und Amtsmissbrauch betreiben. (So veranlasste bzw. initiierte der Beschuldigte Lückemann infolge einer anonymen Drohung, die offenkundig per Mail beim OLG Bamberg unter offenkundigem Missbrauch meines Namens einging, bereits zwei Tage später eine alarmistische, sinnfreie und rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme. Einstellung erfolgte, Antrag auf Entschädigung ist gestellt).
Treu weiter, Juli 2015:
„Mit der nun bestellten Umgangspflegerin wurde in einem Vorgespräch geklärt, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werden soll, das Gesprächsintervall nach ihrer Einschätzung in einem flexibleren zeitlichen Rahmen zu gestalten, weshalb – insofern abweichend vom Gutachten und der Empfehlung des Verfahrensbeistandes – ein Rahmen von 6 Wochen bis 6 Monaten festgesetzt wird.
Die Mutter ist ferner gem. § 1686 BGB verpflichtet, dem Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse (des Kindes) zu erteilten, da dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht…..
…Weiteres erscheint derzeit weder veranlasst noch zweckmäßig.“
Dies ist absurd und weitere moralische und rechtliche Bankrotterklärung einer seit 12 Jahren versagenden Justiz.
1.
Die Entfremdung und der Bindungsverlust zwischen mir und meinem Kind wird erkennbar manifestiert und zunehmend irreversibel.
2.
Suizidalität und Hass auf die Justiz wird erkennbar weiter befördert. Selbstjustiz und ein Abdrängen in die Kriminalität wird forciert.
3.
Die Verbrechen und Weigerungshaltung der Kindsmutter wird erkennbar weiter befördert und belohnt.
4.
Dem Kind wird anhand „Vorbild‘ der Mutter die Lebenslektion vermittelt, dass man sich nur lange genug asozial und konsequent Verantwortung entziehen, zu lügen und sich wegzugucken braucht, um zu bekommen was man will.
Insgesamt ist unfassbar, welches Maß von asozialen Rechtsverletzungen, Unfähigkeit und Verschleppung hier noch unter dem Etikett „Rechtsstaat“ firmiert.
Den Tätern scheint auch nicht bewusst zu sein, dass für Justizopfer wie hier nur die Alternative zwischen Anrufen der Gerichte oder Selbstjustiz/Rechtsverzicht besteht.
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Deeg