Zivilklage gegen Kindesentführerin Kerstin Neubert. Stand aktuell: seit 2012 habe ich als Vater keinerlei Kontakt mehr, Langzeitdokumentation eines JUSTIZVERBRECHENS!

Diese Klage ging dem Amtsgericht Schweinfurt zu.

Momentane Sachlage:


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Rechtsanwältin Kerstin Neubert ist seit Oktober 2012 untergetaucht, um eine Bindungsblockade zwischen mir und meiner Tochter zu erzwingen. Neubert wurde hierzu angestiftet, hierbei befördert und gefördert: durch die Würzburger Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“, sog. Fachanwältin Hitzlberger

Meine Tochter habe ich seit 2012 nicht mehr gesehen.

Wie diese Posse vor mittlerweile 14 Jahren unter dem Etikett „Gewaltschutz“ anfing, ist im vorherigen Beitrag skizziert – unten die wahren Motive, die Neubert dem Gutachter Wittkowski mitteilt, 2004.

Bei diesem VERBRECHEN gegen Vater und Kind schauen alle zu! Juristen, Fachkräfte, Justizverantwortliche. Die Kanzleikollegen der Kindsmutter.

Die verantwortlichen Justizverbrecher sind dermaßen irre und völlig neben der Spur, dass sie mich bei laufendem Kindesentzug auch noch wegen „Beleidigung“ gerichtlich belangen wollen, weil in diesme Blog die FAKTEN als das benannt sind was sie sind.

Landgericht Schweinfurt
Rüfferstraße 1
97421 Schweinfurt

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt gemäß folgendem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro gegen Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert, zu laden über Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt.

Eine Privatanschrift der Klägerin ist nicht bekannt, da sie diese ergebnisorientiert zwecks Entwertung/Ausgrenzung des Klägers und hieraus Umgangsboykott/Kindesentziehung gegen den Kläger auch vor den Gerichten „geheim“ hält.

Die Höhe des Schadensersatzes ist als symbolisch anzusehen und ergibt sich aus § 823 BGB, § 253 Absatz 2 BGB.

Begründung:

1.
Die Klägerin verhindert anhaltend seit 2003 gezielt und ergebnisorientiert aus niederen Motiven die Bindung des Klägers zu dessen leiblichem und rechtlichem Kind, das sie unter Verfügungsgewalt irreversibel schädigt und psychisch missbraucht.

Seit Oktober 2012 liegt eine Kindesentführung durch die Beklagte vor.

Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Das Handeln der Beklagten ist erkennbar ohne weiteres geeignet, einen Bilanzsuizid, schwere Gewalttaten, Alkoholismus, psychische Erkrankung wie Depression kausal zu verursachen.

Sollte das Gericht Schädigungen beim Beklagten als seit 14 Jahren böswillig und zielgerichtet ausgegrenzten Vater in Abrede stellen wollen, um bisheriges Fehlverhalten zu vertuschen oder die Beklagte als Juristin zu decken, wird die Benennung von Zeugen diesbezüglich erboten.

Den Würzburger Psychiater Dr. Winfried von Boch-Galhau bat der Kläger bereits im Jahr 2006 um Hilfe als Mediator, um eine Verständigung mit der Beklagten im Sinne des Kindes zu erreichen.

Im ZEIT-Magazin vom 25.05.2017 heißt es wie folgt:

…“Der Würzburger Psychiater und Neurologe Dr. Wilfrid von Boch-Galhau veröffentlichte unlängst gesammelte Studien aus 30 Jahren Forschung zur Parental Alienation. Zu seinen Patienten gehören Scheidungskinder aller Altersstufen und eine immer größer werdende Gruppe entsorgter Eltern, meist Väter. „Sie haben den Kontakt zu ihren Kindern seit Jahren verloren“, sagt er, „sie kommen mit depressiven oder auch suizidalen Krisen zu mir. Der Beziehungsabbruch wirkt auf alle traumatisch.„….

Der Zeuge von Boch-Galhau wurde bereits 2006 vom Kläger konsultiert und schrieb hierauf die Beklagte Neubert mit der Bitte an, mit ihm einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Zeugnis:
Dr. Wilfried von Boch-Galhau, Oberer Dallenbergweg 15, 97082 Würzburg.

Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben, das der Zeuge sehr sorgfältig formuliert hatte, nicht.

Auch mehrere Anschreiben des vom Kläger um Hilfe/Mediation ersuchten Zeugen Othmar Wagner, tätig bei der gerichtsnahen Evangelischen Beratungsstelle Würzburg, beantwortete die Klägerin nicht.

Zeugnis:
Othmar Wagner, Kaiserstraße 21, 97070 Würzburg

Stattdessen zeigte die Beklagte den Kläger wegen vermeintlichen „Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz“/Kontaktverbot an, den er dadurch begangen habe, dass er sie über die Zeugen von Boch-Galhau und Wagner „kontaktierte“.

Zeugnis:
Manuela Ehehalt, damals Schmaußer, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Zugunsten der Beklagten ist auszuführen, dass die Zeugin Ehehalt in einer Gerichtsverhandlung angab, sie habe die Beklagte zu Strafanzeigen „ermutigt“.

2.
Auf Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 20622/06 wird verwiesen.

Dort wird auf Schmerzensgeld für eine Kindesentziehung erkannt, die vom 14.02.2006 bis 06.03.2006 andauerte, die laut Kammer „mit das Schlimmste ist, was einem Kind aus dessen Sicht widerfahren kann“

Zum Schmerzensgeld bezüglich der Eltern heißt es:

…“Bei den Klägern zu 1) und 2) hat die Entziehung ihrer Tochter zu einer Gesundheitsverletzung und damit zu einer eigenständigen Rechtsgutsverletzung i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB geführt. Die Kläger zu 1) und 2) wurden ausweislich der Anlagen K4 und K5 5 Tage stationär im … wegen einer akuten Belastungsreaktion stationär behandelt. Die Einweisung in das … erfolgte ausweislich der Anlagen K4 und K5 sowie der schriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin … auf Veranlassung von ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten. Diese sahen daher zum damaligen Zeitpunkt auch eine behandlungsbedürftige psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Für diese psychiatrische Beeinträchtigung und die daraus resultierende fünftägige stationäre Aufnahme im … erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.“

Der Kläger ist leiblicher und rechtlicher Vater eines Wunschkindes, das die Kindsmutter, Frau Kerstin Neubert seit 2003 (!!!) als alleinigen Besitz ansieht und meiner Person als Vater vorsätzlich und böswillig entfremdet hat, wie Aussagen der Beklagten belegen. Seit Oktober 2012 besteht eine unverhohlene Kindesentführung zu Lasten des Klägers.

Ein Sorgerecht des Klägers ab Geburt wurde anlasslos auf Grundlage der rechtlichen Diskriminierung gemäß § 1626a BGB durch die Beklagte verhindert.

Bereits am 15.09.2003 vor der Geburt des Kindes erkannte der Kläger die Vaterschaft für sein leibliches Wunschkind an. Als die Urkundsbeamtin Frau Doris Hegwein hierauf nachfragte, ob die Eltern auch gleich das gemeinsame Sorgerecht bestätigen wollen und einen entsprechenden Informationsbogen aushändigte, verweigerte die Beklagte dies nach Blick auf den Informationsbogen mit der Begründung, sie wolle sich das erst noch überlegen.

Zeugnis:
Doris Hegwein
, Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg

Nach Verlassen des Gebäudes äußerte die Beklagte dem Kläger gegenüber, sie gebe hier Rechte auf, sie sei insoweit erschrocken über den Inhalt des Informationsbogen.

Drei Monate nach Geburt erzwang die Beklagte unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung (vgl. Angaben der Klägerin in Gutachten), Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, unkommuniziert und unter struktureller Gewalt eine einseitige Trennung vom Kläger.

Die anlasslose Diskriminierung durch fehlendes Sorgerecht des Klägers vereinfachte dies, ebenso die Zerstörung der Vaterschaft über die weiteren momentan 14 Jahre.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte dem Kläger einen Willen zu gemeinsamer Familienbildung mit zwei Kindern und Heirat vorgetäuscht.

Der Kläger hatte angesichts der Lebensperspektive mit der Beklagten zuvor seinen Beruf als Polizeibeamter auf Lebenszeit aufgegeben (bzw. dem Druck einzelner Vorgesetzter zur Beendigung der Lebzeitbeamtenstellung nachgegeben, die ihn mittels Einbehaltung der Dienstbezüge erpressten, gerichtsanhängig).

Der Kläger hatte weiter aufgrund der wechselnden Launen der Beklagten, insbesondere was den Wohnsitz der Familie betreffend angeht (Stuttgart/Würzburg) erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen und finanzielle Vorleistungen zugunsten der Beklagten geleistet.

Die niederen und launenhaften Motive der Beklagten zur Lebenszerstörung, Gesundheitsschädigung und Traumatisierung des Klägers als Vater und die seither konflikthaft über die Justiz erzwungene Ausgrenzung und Verhinderung jeglicher Vaterrolle ergeben sich aus Aussagen der Beklagten.

3.
In Gutachten des Familiengerichts Würzburg, Az. 0002 F 5/04 vom 17.12. 2004 teilt die Beklagte beweisrechtlich ihre Zielsetzung des Kindesentzuges wie folgt mit:

„Ob sie denn mit Blick auf Herrn Deeg die Vorstellung von Vater, Mutter und Kind gehabt habe? „Ich hab‘ die Vorstellung immer noch, und ich hatte sie damals auch. Ich will die Vorstellung immer noch verwirklichen.“ Die Erfolgsaussichten, die Vorstellung von Vater, Mutter und Kind mit Herrn Deeg zu verwirklichen, beurteilte sie zum Zeitpunkt der Schwangerschaft 50:50. Sie wünsche sich noch ein zweites Kind und einen Partner, mit dem sich das verwirklichen lasse.“ Ohne (Name des Kindes..) Vater ausschließen zu wollen.“ Allerdings wolle sie zukünftig einen anderen Partner.“
Seite 17

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens wurde der Kontakt und die Bindung des Kläger zu seinem Kind auf Grundlage der am 15.12.2003 durch die Beklagte mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten Gewaltschutzverfügung des Zivilgerichts bereits über ein Jahr verhindert und zerstört.

Im Dezember 2004 mietete der Kläger – der bis dahin ausgegrenzt in der gemeinsam mit der Beklagten angemieteten Wohnung in Böblingen, Baden-Württemberg, lebte – eine Wohnung im Raum Würzburg an.

Dies schien angesichts der ungehinderten Entfremdung des Kindes angezeigt, um durch Nähe die Kontakte und Bindung zu vereinfachen.

Die Beklagte äußerte diesbezüglich:

„Nach dem Studium der Akte könne man den Eindruck habe (sic), sie verfahre nach dem Grundsatz: Was stört es den Mond, wenn ihn die Wölfe anheulen?! Frau Neubert sagte, daß er zum 1. Dezember (Anm.: 2004) hierher ziehen werde, sei ein Problem für sie. Der Gedanke daran versetze sie in „Panik“. – Es gebe doch da die Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz! Die gelte nur bis Mitte Dezember. Insofern passe sein Umzug zeitlich inś Bild. Sie wolle sie verlängern lassen.
Seite 17/18

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Die Beklagte beabsichtigt also offenkundig, unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetze die dauerhafte Ausgrenzung und die Zerstörung der Bindung des Kindes zum Vater zu vereiteln.

Das Motiv ist erkennbar nicht in der Person des Klägers sondern in den Neurosen und Befindlichkeiten der Beklagten zu suchen, die diese in ihren beweisrechtlichen Aussagen offen zur Schau stellt.

Diese Zielsetzung wird infolge erfolgreich durch die Beklagte verwirklicht, die unter Missbrauch von Rollenklischees und unter Ausnutzung ihres Nimbus als Rechtsanwältin den Kläger dauerhaft kriminalisiert und ausgrenzt.

Erst 2010 scheitert die Strategie der Beklagten, als die Richterin Sommer, Familiengericht Würzburg für die Durchsetzung des vollstreckbaren Beschlusses sorgt.

Als ab Ende 2011 wieder die Richterin Antje Treu zuständig wird, greift die Beklagte erneut unter Verfügungsgewalt über das Kind auf die Strategie der Entwertung/Dämonisierung und Ausgrenzung des Klägers zurück, die sie bereits in den Jahren 2004 bis 2010 nutzte.

Weiter führt die Beklagte beweisrechtlich aus:

„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes ist bis zum heutigen Tag Motiv für die Rechtsbrüche und die Schädigungen die Ausgrenzung des Klägers als Vater des Kindes, der bereits unmittelbar nach Geburt für die Klägerin nur noch „Störenfried“ ist.

„Angenommen, sie könnte zaubern – was sie an ihrem Leben ändern würde? Mit Blick auf die Vergangenheit nichts, die wäre abgeschlossen. Auf ein Buch von Sartre Bezug nehmend, sagte die Probandin, unter den Umständen der damaligen Situation würde sie alles wieder so machen. „Es hatte alles Gründe, warum ich es getan habe und wie ich es getan habe.“ – Ob sie über die Trennung von Herrn Deeg getrauert habe? „Die ganze Beziehung war so ambivalent, daß man das so nicht sagen kann. Ich hab’ihn geliebt, deshalb wollte ich dieses Kind.“ Seite 21

„Bereits aus den Akten habe man den Eindruck gewinnen können, sie habe wiederholt Fluchtversuche unternommen? „Ständig, alle paar Wochen.“ Frau Neubert bekräftigte, sie habe die Beziehung beenden wollen. Wieso sie unter diesen Umständen ein Kind von und mit diesem Mann habe haben wollen?
„Ich hab’ihn geliebt. Ich hatte das Gefühl, ich kann ihn nie kriegen, aber über das Kind hab’ich ein Stück von ihm.“
Seite 27/28

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

4.
Die Beklagte projiziert erkennbar – wie folgende Aussagen deutlich darlegen – jedwede eigene Stimmungsschwankung und eigene Aggressionen und Trennungsängste auf den Kläger, zu dessen Lebenswirklichkeit und Psyche als Vater und Partner sie offenbar keinerlei emotionalen Zugang hat:

„Als sie dann schwanger gewesen sei, sei Herr Deeg „emotionslos“ gewesen. Sie sei es gewesen, die versucht habe, eine Bindung zwischen ihm und dem Kind in ihrem Bauch aufzubauen.“….
Seite 28

„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30

Ich habe’ihn geliebt, ich wollte dieses Kind haben, um ein Stück von ihm zu haben. Das Kind bekommt jetzt meine Liebe.“ Bei ihm sei sie „völlig fehlinvestiert“. Auch wenn man es nur funktional und nicht moralisch werte, habe sie sich mit Blick auf das Kind verantwortungslos verhalten! Frau Neubert erwähnte den Gedanken an eine Abtreibung und daß dies für sie nie in Frage kommen würde.“
Seite 31

„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35.

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Mit der hier zur Schau gestellten Motivlage und rechtsfremden inneren Einstellung verschuldet die Beklagte vorsätzlich und willkürlich seit 2003 andauernd die Traumatisierung und Gesundheitsschädigung des Klägers durch Kindesentzug, Verweigerung jeglichen Zugangs zum Leben dessen leiblichen Kindes und eine als asozial zu bezeichnende Ausgrenzung und Isolierung eines anderen Menschen von dessen existentiellem Elternrecht.

Die Beklagte handelt beweisführend dieser Aussagen von 2004 ergebnisorientiert, unter Ausübung von Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind.

5.
Die aktuelle Wohnanschrift der Beklagten ist nicht bekannt, da die Beklagte seit Oktober 2012 zielgerichtet untergetaucht ist, um den Kontakt und jegliche Bindung zwischen dem Kläger und der (vermutlich) bei der Beklagten lebenden gemeinsamen Tochter zu verhindern.

Zu diesem Zeitpunkt waren wie genannt wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind gemäß vollstreckbarem Beschluss vom 09. April 2010, Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403/09, durchzuführen, was die Beklagte willkürlich ab 1. Juni 2012 aus den oben genannten niederen Motiven rechtswidrig, für den Kläger weiter traumatisierend und unter Schädigung des Kindes vereitelte.

Der Beschluss wurde ursächlich der Kindesentführung und Bindungsblockade durch die Beklagte vom Familiengericht Würzburg mit Beschluss vom 7. Juli 2015 aufgehoben, so dass aufgrund der Entführung des Kindes durch die Beklagte seit Juni 2012 verfassungswidrig und rechtswidrig keinerlei Kontakt mehr zwischen Vater und Kind besteht.

Die Beklagte verweigert darüber hinaus seit anhaltend 2004 aus niederen Motiven jegliche Fotoaufnahmen des Kindes, ebenso jegliche Mitteilung über die Lebensverhältnisse und das Leben des Kindes.

Nach vollständiger Kontaktverweigerung von Dezember 2003 bis Mai 2010 wurde die Beklagte vom Familiengericht mit Beschluss vom 09. April 2010 gezwungen, wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind zu ermöglichen, die sie ab Juni 2012 unter psychischem Missbrauch des Kindes wieder vereitelt.

Motiv für die Zerstörung der Existenz und Vaterschaft des Klägers unter irreversibler Bindungsschädigung des Kindes sind offenkundig neben finanziellen und narzisstischen Motiven tiefsitzende Rache- und Hassgefühle gegen den Kläger.

Die Beklagte projiziert unter Bestätigung ihres Umfeldes, insbesondere ihres eigenen Vaters, massive eigene Aggressionen auf den Kläger, dem sie unter Verdrängung eigener Anteile die Schuld für das Scheitern einer zuvor idealisierten Beziehung und Lebensplanung gibt.
Das Kind des Klägers wird unter massiver Verletzung des Kindeswohls psychisch missbraucht.

Es ist für den Kläger als Vater des Kindes unter keinen Umständen weiter hinnehmbar, solche Rechtsbrüche durch eine Kindsmutter und ehemalige Partnerin zu tolerieren.

Diese Klage dient daher – neben monetärer Widergutmachung, da der Kläger als ehemaliger Beamter seit 2004 kausal des Verhaltens der Beklagten unter Existenzminimum lebt – insbesondere der Offenlegung des Ausmaßes an Unrecht und Leid, das geschlechterdiskriminierend in Deutschland gegen Väter nach Trennung und konflikthafte Entsorgung durch Frauen möglich ist.

Es geht um Generalprävention und insbesondere auch um Beendigung dieses für mich als Vater unerträglichen Zustandes, der bereits eine nachhaltige und für die Justiz und Strafverfolgungsbehörden erkennbar nicht mehr einzuschätzende Radikalisierung und Tendenz zur Selbstjustiz zur Folge hat.

6.
Die Ergebnisorientiertheit und gezielte Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger ist durch weitere Zeugen zu belegen.

Im Dezember 2011 wurde endlich dem seit Dezember 2003 vom Kläger geltend gemachten und beantragten Ansinnen auf Mediation und Elternberatung entsprochen.

Die Zeugin Katharina Schmelter wurde von der Zeugin Treu, Amtsgericht, mit der Durchführung gemeinsamer Elternberatung betraut.

„Mit den Beteiligten wird besprochen, dass eine Beratung bei der gerichtsnahen Beratungsstelle stattfinden kann. Beide Eltern sind damit einverstanden. Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden. Die Beraterin erhält die Telefonnummer des Kindsvaters. Die Kindsmutter wird ihr die Telefonnummer selber zukommen lassen“.

Beweis:
Anlage 1

Amtsgericht Würzburg, 20.12.2011, Az.2 F 1462/11

Zeugnis:
1.
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2.
Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Diese Elternberatung verweigerte die Beklagte ergebnisorientiert infolge, um weiter die Ausgrenzung des Klägers und die Trennung von dessen Kind betreiben zu können.

Als Schutzbehauptung für die Verweigerung gab die Beklagte zunächst an, sie sei psychisch nicht in der Lage, an gemeinsamer Elternberatung teilzunehmen, worauf ihr die Zeugin Treu Einzelgespräche mit dem Ziel der gemeinsamen Elterngespräche zugestand.

Zeugnis:
1.
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2.
Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Bereits 2004 – wie oben aufgezeigt – teilte die Beklagte ihr Motiv mit, weshalb sie jedwede Beratung und Konfliktschlichtung anhaltend verweigert; sie stuft die eigene Befindlichkeit höher ein als das Kindeswohl, die Lebenszerstörung gegenüber dem Kläger und die Zerstörung dessen Vaterschaft – der Kläger wird wie oben genannt bereits seit 2004 durch die Beklagte nur noch als „Störenfried“ für das eigene gelungene Leben betrachtet, die Schädigung des Kindes verdrängt:

„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Demgemäß verweigert die Beklagte infolge auch gegnüber der Zeugin Schmelter die vom Gericht aufgrund ihrer vorgeblichen psychischen Belastung zugestandenen Einzelgespräche.

Zeugnis:

Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Ebenso begann die Beklagte nie eine Therapie aufgrund dieser offenkundig vorgetäuschten psychischen Belastung. Es ging ihr allein darum, die Beratung zu verhindern.

Die Verweigerungshaltung, die ergebnisorientiert einzig auf Ausgrenzung des Klägers und Vaters hinausläuft geht noch weiter: das Angebot Frau Schmelters als erfahrene Mediatorin und empathische Beraterin, zur Entlastung des Kindes mit diesem zu sprechen lehnt die Kindsmutter und Beklagte ebenfalls ab.

Die Motivlage offenkundig:

…“Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könne.

Beweis:
Anlage 2

Protokoll der Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

Zeugnis:
1.
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2.
Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Bereits mit Schreiben vom 10.10.2012, Az. 2 F 957/12, dokumentierte die Zeugin Treu, Familienrichterin des AG Würzburg, wie folgt:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind …. geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.“

.„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat. Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.“
….“ Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für …. bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien (Anm.: 2012!) zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater…sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:

Anlage 3
Schreiben des Amtsgericht Würzburg, 10.10.2012, Az. 2 F 957/12

Zeugnis:
1.
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2.
Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Infolge wird die Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich mit der Durchführung des sog. Umgangs bzw. der Kontaktherstellung zwischen Vater und Kind beauftragt.

Die Beklagte verweigert infolge jegliche Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Zeugin Kleylein-Gerlich.

Zeugnis:
Meike Kleylein-Gerlich
, Oberer Mainkai 1 , 97070 Würzburg

Stattdessen reicht die Beklagte im Januar 2013 und infolge über zwei Instanzen einen Befangenheitsantrag gegen die Zeugin Treu ein.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Im Oktober 2012 taucht die Beklagte unter, um so ergebnisorientiert dem Kläger jeglichen Anknüpfungsort für dessen leibliches und rechtliches Kind zu nehmen, eine Konfliktlösung dauerhaft zu verhindern und das Kind dem Vater – unter massiver Verletzung dessen Rechte und langfristiger Lebensqualität, Bindunsgsschädigung – dauerhaft zu entfremden.

All dies geschieht, wie beweisrechtlich aufgezeigt, auf Grundlage niederer Motive, charakterlicher Defizite und offenkundig eines tiefsitzenden Verdrängungsmusters der Beklagten, das sie für das Leid und die Belange des eigenen Kindes sowie des Klägers als Vater völlig unempfänglich macht.

Die Beklagte kann keinerlei sachliche und real nachvollziehbare Gründe und Rechtfertigungen für ihr zutiefst asoziales, sittenwidriges und rechtsfremdes Verhalten anführen.

Stattdessen versucht sie, die Schädigungen auszusitzen, versteckt sich hinter Dritten und rechnet offenkundig mit einem Suizid des Klägers.

Diese Klage wird beweisrechtlich veröffentlicht, um einen ganzheitlichen Blick auf diesen Missstand asozialer Bindungsblockade durch nach Trennung allein betreuende Elternteile zu richten.

Die gesamten Vorgänge hier sind eine Verhöhnung des Rechtsstaates unter Aushebelung der Grund- und Elternrechte mit einfachsten formaljuristischen Taktiken.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Mit Dummheit fängt es an: wie bäuerliche Provinzpolizistinnen unter dem Etikett „häusliche Gewalt“ Existenzen und Elternschaft zerstören…..

In Vorbereitung auf den nächsten Beitrag hier nochmal ein kurzer Abriß, Schwerpunkt Missbrauch des „Gewalt“-Stigmas und die strukturelle Gewalt durch Institutionen, Polizei, Medien und feministischen Lobbyismus, die dahinter steht.

Einen besonderen Eifer bei meiner Kriminalisierung zugunsten des „Opfers“ Rechtsanwältin Kerstin Neubert legte ab 2006 die Polizeiobermeisterin Manuela Schmaußer an den Tag, die heiratete, während die Justizverbrecher in Würzburg meine Freiheitsberaubung und mein Wegsperren in der Forensik initiierten (Az. 814 Js 10465/09), Juni 2009.

Später, 2010, begegnete ich Schmaußer in den Fluren des Gerichts: Sie grinste mich kuhäugig mit Babybauch an, während ich in Handschellen zur Haftprüfung geführt wurde…..

Dies war bekanntlich der erste Pressebericht, 13.08.2005: „Ex-Polizist terrorisiert Rechsanwältin“…
Die sog. Gerichtsreporterin Gisela Schmid berichtet unter dieser Schlagzeile über eine Verhandlung, bei der es um vier vorgebliche „Beleidigungen“ gegen Neubert geht, die mein Kind zu diesem Zeitpunkt seit 20 Monaten ungehindert (siehe Blog: Moser/Treu) entzieht. Zwei Vorwürfe werden sofort eingestellt.

Das macht dennoch vier Fälle „häuslicher Gewalt“ in der örtlichen Polizeistatistik, „Täter“ natürlich ein Mann….

Dieser Blog ist eine Langzeitdokumentation darüber, wie eine voreingenommen strafwütige, anmaßende, inkompetente und in Bezug auf das Leid und die Folgen für Kinder völlig gleichgültig agierende Provinzjustiz unter dem Etikett „häusliche Gewalt gegen Frauen“ auf Unschuldige und Väter eindrischt, Existenz und Elternschaft zerstört und sich noch dümmlich öffentlich dafür beklatschen lässt, dass sie nach Klischees und Rollenmustern verfährt, die im Einzelfall keinerlei Grundlage haben.

Die asoziale Verfügungsgewalt, die eine Mutter – Kerstin Neubert – ausübt, um mir als Vater über 14 Jahre mein Kind zu entziehen, wird vertuscht und ignoriert.

Stattdessen wurde von Anfang ich als „Täter“ fabuliert. Jede Reaktion, die ich zeigte, um die Wahrheit und Fakten offenzulegen, mein KIND ZU SEHEN, jeder Anruf von mir wurden als „Straftat“ angezeigt, verfolgt und aufsummiert. Siehe unten, „Anhörungsbogen“.

Das einzige Kriterium des gesamten Handelns ist das Geschlecht:
Männer werden SOFORT als Täter vorverurteilt, diskriminiert und an den Pranger gestellt – immer vorne dabei: die regionale Dumm-Gazette und Haumacht „Mainpost“ und ihre frankenweinsaufenden Lokalredakteure; das gerne gemeinsam mit den örtlichen „Koryphäen“ der Justiz…

Nachdem Kerstin Neubert mich in diesem Klima aus Dummheit und Strafwut 2003, drei Monate nach Geburt unseres Kindes, erfolgreich mal eben beim Justizverbrecher und Zivilrichter Thomas Schepping als bedrohlichen „Ex-Freund“ – „schon lange“ – diffamiert („Glaubhaftmachung“) und unter falscher Eidesstattlicher Versicherung ein sog. „Kontaktverbot“ erwirkt hatte, war das ganze ein Selbstläufer.

Kerstin Neubert ging – Volljuristin – kataloghaft vor. So wie Kriminologe Prof. Michael Bock dies in seinem Gutachten für den Bundestag skizziert und die Folgen prophezeit hat und in dem er dringend empfahl, dieses Gesetz abzulehnen:

Klicke, um auf gutachtenbock.pdf zuzugreifen

Der feministische Lobbyismus setzte sich durch. Bis heute sind zahlreiche Todesopfer aufgrund dieses Gesetzes zu beklagen, was politisch geleugnet wird:

23.04.2015: Antwort des Bundesministeriums der Justiz zu Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes

In den ersten Jahren nach Beginn der Kindesentziehung und Ausgrenzung mittels Missbrauch des „Gewaltschutzgesetzes“ erhielt ich diverse Schreiben von einem PHM Merz, Polizei Würzburg.

Das war vermutlich das erste:

„Sie verstießen gegen den Beschluss des AG Würzburg, AZ. 15 C 3591/03, da Sie an Frau Neubert verschiedene SMS und Faxe richteten. Weiterhin drohten Sie mit einem Gerichtsverfahren, wenn Frau Neubert nicht Ihren Bedingungen Folge leisten würde.“

Ja, „Gewalttäter“ schicken SMS und Faxe, weil sie ihr Kind sehen wollen, das zwar nicht unter das sinnfreie „Kontaktverbot“ fällt – allerdings konnte kein Würzburger Volljurist bisher nachvollziehbar eine Lösung dafür bieten, wie man „Kontakt“ zu einem drei Monate alten Kind aufnimmt, ohne die Mutter „gewalttätig“ anzurufen!

„Beschuldigtenbelehrung“ auf Strafanzeigen von Neubert, 08.03. und 01.04.2004, PHM Merz

Neubert merkte sehr schnell, dass sie offene Türen einrennt – der Missbrauch des „Gewaltschutzgesetzes“ ein Freibrief, den „Störenfried“ dauerhaft auszugrenzen – sie muss nur weiter den Kontakt zum Kind verhindern:

Schreiben der Kindsmutter zur Ausweitung Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes, 05.04.2004

PHM Merz wurde irgendwann durch die öffentlich beworbene „Task Force“ gegen „häusliche Gewalt gegen Frauen abgelöst, alles Frauen (außer Norbert):

Daten & Fakten 23. März 2007 03:00 Uhr Aktualisiert am: 27. März 2007 03:06 Uhr Ansprechpartner ist grundsätzlich jede Polizeidienststelle. In dringenden Fällen gilt die Notrufnummer 110. Die Beauftragte für Frauen und Kinder beim Polizeipräsidium Unterfranken bietet Opfern und deren Vertrauenspersonen umfassende Beratung an: Sigrid Endrich, Tel. (09 31) 4 57-10 74. Speziell geschult für den Bereich der Polizei-Inspektion Würzburg-Ost in der Augustinerstraße sind Manuela Schmaußer, Dagmar Vierheilig und Sonja Hörning: Tel. (09 31) 4 57-23 39 (Anrufbeantworter) und Tel. 4 57- 23 40; bei der Polizei-Inspektion Würzburg-West in der Weißenburgstraße 2: Norbert Schiwek und Carina Strenz, Tel. 4 57-15 51 und Tel. 4 57-15 44 und bei der Polizei-Inspektion Würzburg-Land, Weißenburgstraße 2: Katharina Neeb und Petra Englert, Tel. 4 57-16 46und Tel. 4 57-16 54. Eine kostenlose Info-Broschüre über Hilfsmöglichkeiten bei Häuslicher Gewalt gibt es beim Polizeipräsidium oder den Inspektionen. Weitere Infos auch im Netz unter http://www.polizei.bayern.de/unterfranken

Quelle: http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Daten-Fakten;art780,3938167

Mit Kriminalhauptkommissarin Sigrid Endrich suchte ich 2006 nach einer gemeinsamen durch Familiengericht/Staatsanwaltschaft/Polizei im Rathaus Würzburg initiierten Propagandaveranstaltung (siehe Link) das Gespräch in deren Büro.

Dumm, ich gehöre ja überhaupt nicht zur Zielgruppe: „Frauen und Kinder“ – Gewalt gegen Männer durch Kindesentzug und Falschbeschuldigungen sind in Bayerns Strafverfolgung nicht vorgesehen – das spricht dann doch eher für einen „Wahn“ des Betreffenden….

„Zur Ausstellung begleitend finden verschiedene Veranstaltungen statt. So wird am Freitag, 17. November, im Kino Corso der Film *Öffne meine Augen“ von Iciar Bollain gezeigt. Im Anschluss stellen sich Ursula Henneken, Leiter des Frauenhauses vom Sozialdienst katholischer Frauen, Brita Richl, Leiterin des Frauenhauses der Arbeiterwohlfahrt, und Herbert Wimmer von der Beratungsstelle der Arbeitswohlfahrt zum Gespräch.

Am Dienstag, 21. November, referieren Georg Günter und Sigrid Endrich vom Polizeipräsidium Unterfranken sowie Staatsanwältin Dr. Angelika Drescher und Familienrichter Dr. Alfred Page über *Häusliche Gewalt * Wie können Polizei, Staatsanwaltschaft und Familiengericht helfen?. Beginn ist um 18.30 Uhr im Wappensaal des Würzburger Rathauses.“

Veröffentlichung vom 17.11.2006
http://www.unser-wuerzburg.de/index.php?site=news&news_ID=180&titelindex=

Hier Endrich im Vortrag mit dem Justizverbrecher Thomas Trapp:

Klage gegen Trapp ist anhängig, beweisrechtlich veröffentlicht:

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Federführend bei meiner fortlaufenden Kriminalisierung war infolge ab 2006 die o.g. POM’in Manuela Schmaußer, die von der Justizverbrecherin und Staatsanwältin Angelika Drescher direkt instruiert wurde. Die Kriminalisierung Deeg war „Chefsache“ geworden.

Im Dezember 2006 führte Schmaußer auf direktes Geheiß von Drescher eine Wohnungsdurchsuchung bei mir durch, ohne dass eine Straftat (wahrheitswidrig behauptet: „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) vorlag – und beschlagnahmte sämtliche privaten Fotos. Auf sofortige Beschwerde beim AG-Direktor konnte ich diese bereits Tage später wieder abholen.

Beide, Drescher und Schmaußer, „ermutigten“ Kerstin Neubert zu Strafanzeigen gegen mich. Drescher nuschelte in Verhandlung grinsend in meine Richtung von „eindrucksvollen Schilderungen“ Neuberts, mit der sie – Staatsanwältin, § 160 (2) StPO) – vor dem Saal zusammengluckte.

Die Mainpost immer vorne dabei, wenn es darum geht, dumme Klischees und Vorverurteilungen den Boden zu bereiten:

„Mit einer Ohrfeige fängt es oft an“

„226 Anzeigen wegen so genannter „Häuslicher Gewalt“ verzeichnete die Würzburger Polizei im vergangenen Jahr. Das bedeutet: Alle eineinhalb Tage bedrohte oder prügelte im Stadtgebiet ein Mann seine Frau – eher selten auch umgekehrt.“….

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Mit-einer-Ohrfeige-faengt-es-oft-an;art780,3938170

Bei diesen „226 Anzeigen“ und der Statistik-„Gewalt“ bin auch ich als „Täter“ dabei – 2006 dürften das gewesen sein: Anrufe, Faxe zur Mutter und Volljuristin, die mein Kind entzieht sowie Anzeigen wegen Anschreiben von Dr. Boch-Galhau und dem Mediator Othmar Wagner, die ich im Hilfe bat. Deren Schreiben waren dann auch jeweils „Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz“, die die „ermutigte“ Kindesentzieherin Neubert gegen mich anzeigte…..

Eine „Ohrfeige“ gab es übrigens nie….Neubert hat mich nur mit Gegenständen beworfen.

All die Abgründe konnten „Gewalt“-Polizistin Schmaußer nicht abhalten, zu heiraten. Und die Mainpost berichtet auch darüber (bis heute nicht über diesen Justizskandal, Fehlgutachten, Kindesentführung etc.):

„Ehehalt im Ehehafen“

„(ekr) Spalier mit roten Rosen standen die Kreisliga-Fußballer des TSV Erlabrunn für ihren Stürmer und stellvertretenden Vereinsvorsitzenden Bernd Ehehalt, der im Rathaus der Weingemeinde am Main seine langjährige Freundin Manuela Schmaußer heiratete.“….

https://www.mainpost.de/sport/wuerzburg/Ehehalt-im-Ehehafen;art786,5163788

Wenn das mal gutgeht…..

Würzburger Richter Dr. Martin Gogger: Blog ist „üble Diffamierung“ der Justiz

Heute gingen drei „Dienstliche Stellungnahmen“ der Würzburger Richter auf Befangenheitsantrag zu.

Beweisrechtlich: weitere Verhöhnung des Rechtsstaats zugunsten Würzburger Fehlgutachter: Befangenheitsantrag gegen klüngelnde Richterin ist „unzulässig und auch unbegründet“

Es geht weiter um die Vertuschung des Fehlgutachtens Dr. Groß, die Verhinderung zivilrechtlicher Geltendmachung und das Geklüngel zugunsten dieses „persönlich“ bekannten und geschätzten Würzburger Gerichtsgutachters insbesondere durch die Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die Dr. Groß offenkundig am Telefon zusagt, er brauche sich „keine Sorgen“ machen…..auch Whistleblowing hat Würzburg erreicht.

Richter Knahn meint, er kennt mich nicht und sei deshalb auch nicht befangen.

Richter Milkau macht sich alles „zu eigen“ was sein Vorsitzender Dr. Gogger von sich gibt.

Und der gibt einen Ausdruck dieses Blogbeitrags an den „Herrn Präsidenten des Landgerichts Dr. Geuder“ und schreibt dazu:

—„Ich selbst fühle mich durch die Ausführungen und Darstellungen weder beleidigt noch bedroht. Andererseits wird die Justiz hier fortgesetzt übel diffamiert.“—-

Genau, Dr. Gogger, es geht hier nur um die Justiz – nicht um die Existenzvernichtungen und Zerstörungen ganzer Biographien, die selbstherrliche und verbrecherische Justizjuristen wie Clemens Lückemann, Thomas Trapp, Dr. Norbert Baumann, Thomas Schepping, Angelika Drescher etc. und Erfüllungsgehilfen wie Dr. Jörg Groß hier zu verantworten haben.

Und dieses Bild „bemängelt“ Dr. Gogger mit folgenden Worten:

„Das Bild zeigt den am 19.12.2016 niedergeschossenen russischen Botschafter in der Türkei, Andrej Karlow.“…

Ja, auch. Das Bild ist aber vor allem das ausgezeichnete Weltpressefoto des Jahres 2016:

„Das Weltpressefoto des Jahres 2016 zeigt das Attentat auf den russischen Botschafter in Ankara im Dezember 2016. Dafür wird der türkische Fotograf Burhan Ozbilici von der Nachrichtenagentur AP mit dem renommierten Preis ausgezeichnet, teilte die Stiftung World Press Photo am Montag in Amsterdam mit. Die Jury würdigte das Foto als ein „explosives Bild, das den Hass in unserer Zeit ausdrückt.

Und „Hass“ wächst ja, wie jeder weiß, irgendwo auf den Bäumen….

Hier noch ein Bild speziell für Dr. Martin Gogger, was das ausdrückt, darf er selbst entscheiden:

Dieses Antwortschreiben ging an Dr. Diehm, der mir die Stellungnahmen zuschickte:

Landgericht Würzburg
– Dr. Diehm –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 21. Juli 2017

Az. 72 O 1041/17

I.
Zur Verdeutlichung der Gesamtschau wird nochmals auf folgendes beweisrechtlich verwiesen:

Die Justizbehörden Würzburg haben auf Antrag der Volljuristin Kerstin Neubert auf Erlass einer sog. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, seit Dezember 2003 (mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03) meine Vaterschaft und Existenz zerstört und zerstören beides durch Verweigerung der objektiven Klärung tagtäglich weiter.

Um die sich steigernden Fehleinschätzungen, Fehler und infolge Amtsmissbrauch, Straftaten im Amt und Grundrechtsverletzungen gegen mich und mein Kind zu vertuschen, wurde ich mittels dümmlichster Rollenklischees infolge mit Repressionen und zum Teil bizarren reaktiven Bagatellanzeigen überzogen. Als dies nicht den gewünschten Effekt – Resignation des Geschädigten und Aufgabe der berechtigten Anliegen – zeitigte, erfolgte schließlich 2009 der ergebnisorientierte Versuch einer vernichtenden Pathologisierung mittels des verlässlichen Gerichtsgutachters Dr. Groß.

Momentan versucht man angesichts der beweisrechtlichen Offenlegung der Verbrechen und der Grundrechtszerstörung für Vater und Kind in meinem öffentlichen Blog vorrangig zu ignorieren und zu leugnen, die gerichtliche und strafrechtliche Aufklärung auf dem Aktenweg weiter zu verhindern und auch wieder repressiv gegen mich als Geschädigten vorzugehen.

Mein Leben und meine Existenz ist durch die Schuld und anmaßende Hybris der Justizbehörden Würzburg/Bamberg zerstört, meine Tochter – die ich seit 2012 nicht mehr gesehen habe, da die Volljuristin Neubert eine Kindesentführung zum Zwecke des Umgangsboykotts (vollstreckbarer Beschluss des Familiengerichts Würzburg) begeht, ist insoweit irreversibel entfremdet.

Weiteres Leugnen und Vertuschen und weitere standesdünkelnde Repression wird nicht zu den von den Tätern gewünschten Effekten führen.

II.
Zu den dienstlichen Stellungnahmen der Beschuldigten Dr. Gogger, Dr. Milkau und Richter Knahn

Die gegen die Richter des Landgerichts Würzburg, Dr. Gogger, Dr. Milkau und Richter Knahn geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit im Verfahren gegen den Würzburger Gerichtgutachter Dr. Groß und die Befangenheit der Richterin Dr. Fehn-Herrmann in diesem Zusammenhang hat sich weiter bestätigt und erhärtet.

Ebenso der Tatverdacht auf Rechtsbeugung und Strafvereitelung zugunsten des Würzburger Gerichtsgutachters Dr. Groß und im Sinne der Vertuschung des angezeigten Komplotts zur Freiheitsberaubung im Amt durch Beschuldigte bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg.

Der Schriftverkehr geht weiter beweisrechtlich an die zuständige Polizeibehörde in Stuttgart – Verdacht auf fortgesetzte Rechtsbeugung – und wird beweisrechtlich veröffentlicht.

Begründung:

1.
Die Beschuldigten gehen weiter mit keinem Wort auf die konkreten Vorwürfe und sachlichen Geltendmachungen ein.

Stattdessen keilt der Vorsitzende Dr. Gogger gekränkt auf einer persönlichen Ebene gegen mich als Kläger und teilt (ungefragt) mit:

„Ich selbst fühle mich durch die Ausführungen und Darstellungen weder beleidigt noch bedroht. Andererseits wird die Justiz hier fortgesetzt übel diffamiert.“

Die berechtigten Klageeinreichungen und Geltendmachungen eines Klägers, dem die zuständige Richterschaft erst noch attestieren muss, dass er keine „Bedrohung“ darstellt und der Richter – Dr. Gogger – sich zwar „selbst nicht beleidigt fühlt, dem Kläger jedoch im gleichen Atemzug eine „üble Diffamierung der Justiz“ unterstellt, kann für jeden vernünftig denkenden Menschen ersichtlich keinesfalls mehr die Objektivität und Neutralität in Anspruch nehmen wollen, die die Tätigkeit eines Richters voraussetzt.

2.
Der Richter verkennt auch, dass die Bedrohung und Beleidigung von der Justiz ausgeht – ich als Kläger, Geschädigter, ehemaliger Polizeibeamter und als Vater fühle mich durch die Justiz Würzburg/Bamberg massivst bedroht.

Die CSU-Justiz in Bayern wendet sich insgesamt erkennbar immer mehr von rechtsstaatlichen und verfassungsmäßigen Vorgaben ab, was vielfach und auch im seriösen Journalismus mittlerweile die Frage aufwirft, inwieweit sich bayerische Gerichtsbarkeit überhaupt noch im Rahmen des Rechtsstaats bewegt.

Heribert Prantl schrieb diese Woche in der Süddeutschen Zeitung bezüglich des neuesten Popanz der CSU, der unbeschränkten „Gefährderinhaftierung“:

….“Das alles ist eigentlich unvorstellbar; bei diesem Gesetz „zur Überwachung gefährlicher Personen“ denkt man an Guantanamo, Erdogan oder die Entrechtsstaatlichung in Polen. Die Haft ad infinitum wurde aber im Münchner Landtag beschlossen. Die CSU sollte sich schämen; die Opposition, deren Aufstand nicht einmal ein Sturm im Wasserglas war, auch. Dieses Gesetz ist eine Schande für einen Rechtsstaat.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/gefaehrder-gesetz-bayern-fuehrt-die-unendlichkeitshaft-ein-1.3594307

Das ehrenkäsige Geraunze des Dr. Gogger , dass ich als Geschädigter durch die nachhaltige Geltendmachung kaum verhohlener Justizverbrechen gegen meine Person und meine Familie die Justiz „übel diffamiere“ verkommt hier zum Treppenwitz.

Der Klageinhalt meiner berechtigten und offenkundig mittels konsequenter Rechtsbeugung zu entledigen gesuchten berechtigten Anliegen ist in Gesamtschau ein offensichtlich aus persönlichen Befindlichkeiten und aus einer Hybris dieser CSU-Justiz heraus – die auch Dr. Gogger hier zeigt – heraus initiiertes Komplott gegen mich als anmaßenden und lästigen „Ex-Polizisten“ des Landes Baden-Württemberg von Angehörigen der Justizbehörde.

Die Beschuldigten versuchten offenkundig, mich mittels eines eklatanten Fehlgutachtens dauerhaft ohne jede strafrechtliche und medizinische Voraussetzung hierfür in Bayern in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren.

Die gerichtliche Aufklärung, ob der persönlich geschätzte und persönlich langjährig bekannte Gerichtsgutachter ein – wie angezeigt – vorsätzliches Fehlgutachten oder lediglich ein ebenso Schadensersatz generierendes grob fahrlässiges Fehlgutachten erstattet hat, die Vernehmung der Zeugen, die das Fehlgutachten bestätigen, versucht die Richterin Fehn-Herrmann damit zu verhindern, indem sie mit Floskeln und frei fabulierend Ansprüche und Voraussetzungen pauschal im PKH-Verfahren leugnet.

Dies ist eine klare Rechtsbeugung zugunsten des Gerichtsgutachters Dr. Groß, mit dem die Richterin offenkundig telefoniert und die Klage bespricht. Dieses Verhalten wird von den Beschuldigten Dr. Gogger, Dr. Milkau und Richter Knahn ebenso floskelhaft und unter Verdacht der Rechtsbeugung gedeckt.

Was der Beschuldigte Dr. Gogger als „üble Diffamierung“ bezeichnet ist die nachhaltige und konsequente Geltendmachung eines Justizverbrechens, das unter Amtsmissbrauch und Ausnutzung des Nimbus der Justiz zu Lasten des einfachen Antragstellers und Verbrechensopfers, meiner Person als ehemaligem Polizeibeamten, vertuscht und gedeckt wird.

3.
Die Indizien und Beweise, die Zeugen und Zeuginnen, die meine Darstellung bestätigen und konkretisieren liegen vor und werden rechtsbeugend zu unterschlagen versucht. Hierauf gehen wie genannt weder die Beschuldigten hier noch die Beschuldigte Fehn-Herrmann ein, konkretes wird mit Floskeln und allgemeinen Hinweisen zu entledigen gesucht.

Geltend gemacht ist detailliert, wie im von Dr. Gogger benannten Blog des Klägers nachzulesen, den Originaldokumenten und in den Gerichtsakten nachzulesen:

So wurde alles, was den ergebnisorientiert durchgeführten Maßnahmen der Beschuldigten 2009/2010 zwecks dauerhafter Freiheitsberaubung – nach Muster des Modells Gustl Mollath – widersprach, von den Tätern vertuscht. Dr. Groß wurde hinzugezogen, um den Kläger mit einem vernichtenden Fehlgutachten dauerhaft pathologisieren und final sozial vernichten zu können, wie unschwer zu belegen. Wie Dr. Groß zu seinen Annahmen und seinem „vernichtenden“ (Trapp) Gutachten gelangte, das völlig singulär steht, ist völlig ungeklärt. Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09.

Nach Freispruch und Offenlegung durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg (die integren Richter des Landgerichts Würzburg Dr. Barthel und Dr. Breunig sowie zwei Schöffen), dass hier von Anfang an weder eine Straftat vorlag noch die medizinischen Voraussetzungen für die Pathologisierung durch den Gerichtsgutachter Dr. Groß (Gutachten durch den integren und unabhängigen Münchner Prof. Nedopil) traten die Beschuldigten ungeniert weiter gegen meine Person nach.

Nachdem das Netzwerk der Beschuldigten auch nach Vorlage des Obergutachtens Dr. Nedopil am 12.03.2010 und nach bereits acht Monaten sog. „Untersuchungshaft“/Freiheitsberaubung im Amt ohne Vorliegen von Straftat und gegen Anordnung des Landgerichts (Dr. Barthel, Dr. Breunig) eine weitere „Untersuchungshaft“/Freiheitsberaubung erzwang, verweigerten die Täter in weiterer Schädigungsabsicht nach Freispruch die Entschädigung für nun insgesamt zehn Monate zu Unrecht erfolgte Haft/Freiheitsberaubung im Amt.

Dr. Gogger sollte sich dementsprechend weniger sorgen, ob hier die Justiz „übel diffamiert“ wird als um seinen eigenen moralischen Kompass, der offenkundig die Vertuschung von Verbrechen im Amt, die Verweigerung zivilrechtlicher Geltendmachung des Geschädigten und im Ergebnis die rechtsstaatliche Aufklärung eines Justizverbrechens und die Offenlegung der Charaktere der Verantwortlichen.

Ein solches Fehlverhalten gegen Bürger und Unschuldige ist ein Justizskandal, begangen in einem abgeschotteten CSU-Netzwerk und rechtsfreien Raum und nur möglich, weil Standesdünkel, Geringschätzung von Rechtsuchenden und Antragstellern und karriereorientiertes Wegschauen dies ermöglichen.

Erst die nachhaltige und dreiste Vertuschung und die weitere Schädigung meiner Person als Vater durch die Justizbehörden war 2013 Anlass, die Vorgänge beweisrechtlich und anhand Originaldokumenten öffentlich zu machen.

Es ist eine anmaßende Unverschämtheit und Realitätsleugnung, wenn Dr. Gogger dies als „üble Diffamierung“ der Justiz bezeichnet.

Hier geht es um Verbrechen in Teilen dieser Justiz, die offensichtlich mitgetragen werden.

Andernfalls wären die Vorgänge längst wegen offensichtlicher Befangenheit an ein anderes und objektive Gericht abgegeben worden, wie von mir seit Jahren beantragt.

4.
Da Dr. Milkau sich die „Ausführungen des Kollegen Dr. Gogger zu eigen“ macht, gelten die diesbezüglichen bisherigen Geltendmachungen auch für Dr. Milkau.

Befangenheit und Rechtsbeugung scheinen insoweit leichter zu fallen bzw. zu verdrängen, wenn man dies in Gemeinschaft einhellig begeht bzw. ohne eigene Meinung und Verantwortungsgefühl eben so mittragen kann.

5.
Richter Knahn führt bezüglich der komplexen und begründeten Vorwürfe wie folgt aus:

„Ich habe an dem angegriffenen Beschluss mitgewirkt.“

Dieses Geständnis kommt überraschend.

„Den Vorwurf des Klägers, an einem Komplott gegen ihn beteiligt zu sein, weise ich zurück. Ich kenne den Kläger nicht und habe keine Gründe voreingenommen zu sein.“

Geltend gemacht ist die unter Rechtsbeugung beabsichtigte Vertuschung der Aufklärung und der Verhinderung gerichtlicher Hauptverhandlung zugunsten des Gerichtsgutachters Dr. Groß. Dieser hat als Teil eines Komplotts innerhalb der Justizbehörden Würzburg ein Fehlgutachten erstellt.

Richter Knahn hat insoweit Gründe, „voreingenommen“ zu sein, da als Beteiligte an der Freiheitsberaubung im Amt nicht nur der Gerichtsgutachter Dr. Groß sondern auch Kollegen und ihm Vorgesetzte der Justizbehörden angezeigt sind.

Der Beschuldigte gibt sich hier angesichts der Schwere und Tragweite der Vorwürfe offenkundig zielgerichtet harmlos und unbedarft, was einerseits auch den Schluss zulässt, dass er sich insgesamt überhaupt nicht für den Inhalt der Geltendmachungen und der Gründe für die vom Kläger angezeigte Befangenheit der Kollegin Fehn-Herrmann interessiert, um die es hier geht.

Inwieweit er Antrag auf Befangenheit als, Zitat „unzulässig und auch unbegründet“ richterlich feststellen kann, andererseits jedoch gleichzeitig die offensichtlichen und in Rede stehenden Gründe der Befangenheit zugunsten seiner Richterkollegen und des Gerichtsgutachters nicht sehen und erkennen können will, ist bizarr und nicht glaubhaft.

Richter Knahn läuft hier offenkundig ohne jede eigene Meinung und ohne jede kognitive Eigenleistung in einem für den Kläger existentiellen Sachverhalt mit.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Von CSU-Herrenmenschen und Berufsarschlöchern….

Das eigene Berufsumfeld ist immer wieder Spielplatz für narzisstische Herrenmenschen, fest eingebunden in CSU-Netzwerke und strukturelle Korruption. Einer deckt den andern.

Bei Nachfrage wird geleugnet, vertuscht, Unwissen geheuchelt, wie von dem hier, ein echter Vorzeigecharakter, Bezirkstagspräsident Richard Bartsch:

—-„Richard Bartsch, 57, ist ein ausgesprochen mitteilsamer Mensch. Auf einer eigenen Internetseite und gleich zwei Facebook-Accounts postet der seit 2003 amtierende, mittelfränkische Bezirkstagspräsident laufend, welche Termine er wahrnimmt, welche Konzerte er besucht oder was er in seiner Freizeit macht. Selbst der Bier-Einkauf an einer Autobahnraststätte oder herausgeputzte Schülerinnen als Tischnachbarinnen bei einer Abiturfeier werden fotografisch dokumentiert. Vor allem aber postet der CSU-Politiker Bilder von sich selbst. Bartsch lächelnd, Bartsch in Denkerpose, Bartsch mit Narrenkappe. Bartsch wie er sich gerne sieht.“—

Unbedarfte werden mit Nimbus und dreistem Amtsmissbrauch geblendet. Was erneut die Frage aufwirft, welches Ausmaß von Untertanendenken notwendig ist, um solche Leute an der Spitze von Ämtern zu dulden!

Und die SZ schaltet sich wie üblich erst dann ein, wenn es um „Geld“ geht – wieviele Existenzen die Berufsarschlöcher zuvor zerstört haben, ist nicht so wichtig….

„Wer nicht hörig und unterwürfig ist, der muss weg“

Klinikchef Helmut Nawratil

http://www.nordbayern.de/politik/neue-vorwurfe-weiter-wirbel-um-frankischen-klinikchef-1.6333565

„Die Vorwürfe wurden unter anderem mehrfach durch die Staatsanwaltschaft untersucht und nicht weiterverfolgt“

Bezirkstagspräsident Bartsch

Man kennt sich wohl….
Generalstaatsanwalt in Nürnberg ist seit kurzem er hier, neben Attrappenminister Bausback: der Mittäter bei der Freiheitsberaubung Deeg, der „Jurist mit Fingerspitzengefühl“ (Schweidler, Mainpost), Lothar Schmitt aus Würzburg:

Aber das nur am Rande.

Die immer gleichen Muster:

„120 000 Euro Gehaltserhöhung – trotz Klagen über zu hohe Personalkosten

….“Seit Jahren jagt ein anonymer Brief an Bezirksräte den nächsten; die Schreiben sind lang, detailliert und stammen von Mitarbeitern unterschiedlicher Abteilungen. Hilferufe seien ihre Briefe, schreiben die Verfasser. Sie wollen anonym bleiben, „weil bisher alle, die in den Bezirkskliniken Kritik geäußert haben, gehen mussten“.

Man kann auch hier durchaus fragen: warum steht man nicht mit seinem Namen zu den Vorwürfen!? ….diese Feigheit hilft den Tätern. Dieser Blog ist nicht mehr zu leugnen. Ich erhielt deswegen Morddrohungen aus dem Täterumfeld der fränkischen Justiz. Und?

….Nawratil und Bartsch erklären alles für haltlos. „Die Vorwürfe wurden unter anderem mehrfach durch die Staatsanwaltschaft untersucht und nicht weiterverfolgt“, sagt Nawratil. Auch der Verwaltungsrat habe sich damit „befasst und keine erkennbaren Verfehlungen des Vorstandes“ festgestellt, lässt Bezirkstagspräsident Bartsch mitteilen. Dabei ist längst nicht alles falsch, was in den anonymen Schreiben steht. Auf SZ-Nachfrage räumt der Klinikchef etwa Geschäfte mit Firmen ein, die ihm oder Mitgliedern seiner Familie gehören. Aber: Auch das sei überprüft und für in Ordnung befunden worden.“…..

http://www.sueddeutsche.de/bayern/krankenhaeuser-euro-gehaltserhoehung-trotz-klagen-ueber-zu-hohe-personalkosten-1.3566010

„Das Psycho-Papier von Ende März 2017 hat zwei Textspalten. In der linken hat Helmut Nawratil, Vorstand der Bezirkskliniken Mittelfranken, aufgeschrieben, wie Stefan B. (Name geändert) aus seiner Sicht so ist. Ein „Jammerer“ zum Beispiel, ein „Risikovermeider“, „Engagierer“ und „Erklärer“, ein „Zweifler bezüglich Strategie und Aussagen Vorstand“. Letzteres kann man so lesen: Stefan B. scheint seinem Chef öfter zu widersprechen.

In der rechten Spalte des Schriebs notierte Nawratil, wie B. nach seinen Vorstellungen jedoch sein müsse: Ein „Umsetzer“, „Strukturierer“ und „Löser statt Problemsucher“ zum Beispiel. Und ein „Fackel-“ und „Fahnenträger“, womit offenkundig die Fahne des Vorstands gemeint ist. Helmut Nawratils Fahne.

Das als „Anforderungsprofil“ getarnte Psycho-Papier ist das bislang bizarrste Dokument, das aus dem Innenleben der Klinikfirma nach außen dringt. Stefan B. war zum fraglichen Zeitpunkt erst seit einigen Monaten oberster Bau- und Projektplaner bei den Bezirkskliniken, der Tochterfirma des Bezirks Mittelfranken mit 3000 Beschäftigten.“…..

…Sein Mandant ist nicht das einzige Opfer Nawratils. Reihenweise warfen Führungskräfte hin oder mussten gehen. Der „Elferrat“, wie fastnachtsaffine Spötter in den Bezirkskliniken den aus zehn Bezirksräten plus Bezirkstagspräsident Richard Bartsch bestehenden Verwaltungsrat nennen, nahm es zur Kenntnis, mehr nicht. Ebenso wie viele anonyme, zum Teil aber sehr detaillierte Briefe von offenkundig frustrierten und wütenden Mitarbeitern in den vergangenen Jahren. Alles habe man überprüfen lassen, sagt Bartsch. Und räumt ein, dass die Prüfung in der Regel so aussah, dass Vorstand Nawratil sich die Prüfer selbst aussuchen durfte oder er praktischerweise gleich Untergebene mit der Untersuchung beauftragte.“….

http://www.sueddeutsche.de/bayern/ansbach-merkwuerdige-methoden-eines-klinik-chefs-1.3579677

Wie in Würzburg: die Frage, ob Verbrechen im Amt vorliegen, prüfen die Verbrecher im Amt…

Aber nun geht es ja (auch) um Geld – und die SZ springt auf:

….“Nawratil nahm offenkundig großen Einfluss darauf, dass anstelle von Prospitalia Clinicpartner den Millionenauftrag bekam. Er half damit einer Firma, mit der er selbst als Privatunternehmer Geschäfte machte. Als Klinikchef wiederum sorgte er dafür, dass Clinicpartner vor der öffentlichen Ausschreibung vertrauliche Daten über die Konditionen des Konkurrenten bekam. Nawaratil soll sogar befürwortet haben, dass ein Clinicpartner-Manager Zugriff auf die Finanzbuchhaltung der Bezirkskliniken erhält. Die Sprecherin der Bezirkskliniken wies die Vorwürfe an ihren Chef auf Anfrage als falsch zurück. Alles sei korrekt gelaufen und längst überprüft.

Doch in die Vorgänge involvierte Mitarbeiter belasten Helmut Nawratil. Ihre Version der Geschehnisse wird von internen Unterlagen und E-Mailverkehr gestützt, die der Süddeutschen Zeitung vorliegen. Daraus geht auch hervor, dass Beschäftigte ihren Chef ausdrücklich warnten und auf Datenschutz pochten, Nawratil sich jedoch teilweise darüber hinwegsetzte.

So wird die Liste an Fragwürdigkeiten immer länger, die jetzt auch das bayerische Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde auf den Plan rufen. Ein Campingbus als Dienst-Zweitwagen, aus dem Ruder gelaufene Millionenprojekte, Planungschaos, sonnengöttliche Personalführung – und nun auch noch der Clinicpartner-Deal. Er wirft auch die Frage nach der Unabhängigkeit Nawratils auf. Denn der ist nicht nur Klinikvorstand, sondern betreibt von seiner Privatadresse aus auch zwei Firmen im Klinikgeschäft.“….

http://www.sueddeutsche.de/bayern/vertrauliche-detailspreisgegeben-gute-partnerschaft-1.3589806

Und sobald die Öffentlichkeit hinschaut, muss auch die Politik wohl oder übel tätig werden und zumindest Tätigkeit vortäuschen, die immer gleichen Muster:

„Untersuchung – Kliniken in Mittelfranken: Verwaltungsräte sollen weggeschaut haben

Richard Bartsch, 57, ist ein ausgesprochen mitteilsamer Mensch. Auf einer eigenen Internetseite und gleich zwei Facebook-Accounts postet der seit 2003 amtierende, mittelfränkische Bezirkstagspräsident laufend, welche Termine er wahrnimmt, welche Konzerte er besucht oder was er in seiner Freizeit macht. Selbst der Bier-Einkauf an einer Autobahnraststätte oder herausgeputzte Schülerinnen als Tischnachbarinnen bei einer Abiturfeier werden fotografisch dokumentiert. Vor allem aber postet der CSU-Politiker Bilder von sich selbst. Bartsch lächelnd, Bartsch in Denkerpose, Bartsch mit Narrenkappe. Bartsch wie er sich gerne sieht.

Einsilbig wird er jedoch, wenn es um sein größtes Problem geht. Eines, das für ihn politisch immer gefährlicher wird. Denn als Bezirkstagspräsident ist Bartsch auch Chef des elfköpfigen Verwaltungsrates der Bezirkskliniken Mittelfranken. Jener Tochterfirma des Bezirks mit 3000 Beschäftigten, gegen dessen Vorstand es harsche Vorwürfe gibt, seiner geschäftlichen Methoden und zweifelhafter Menschenführung wegen. Und auf Bartsch rollt unaufhaltsam die Frage zu, ob er Hinweise auf die offenkundig gravierenden Missstände zu lange ignoriert hat.

Auf Druck des Innenministeriums hat Bartsch für diesen Dienstag die Verwaltungsräte zu einer Sondersitzung einbestellt. Dabei soll abgestimmt werden, welche Stellungnahmen er und der umstrittene Klinikvorstand Helmut Nawratil dem Ministerium abgeben werden. Die Rechtsaufsicht fordert Auskunft über das, was über Nawratils Gebaren zuletzt öffentlich wurde. Von fragwürdigen Vergaben riesiger Aufträge über den großzügigen Umgang mit vertraulichen Daten bis hin zum Camping-Van als Zweit-Dienstwagen und dem außergewöhnlich hohen Verschleiß von Führungskräften.

Bislang steht Bezirkstagspräsident Bartsch unerschütterlich zum umstrittenen Klinikchef, kein Wort auch nur vorsichtiger Distanz kam ihm öffentlich über die Lippen. Wohl auch deshalb, weil Bartsch sonst unweigerlich erklären müsste, warum Nawratils Gehalt trotz aller Vorwürfe zum 1. Januar 2018 um fast 50 Prozent auf 380 000 Euro jährlich angehoben wird.

Vermutlich werden sein Statement und das von Nawratil für das Ministerium kaum anders lauten als die bisherigen: Man kenne viele der Vorwürfe zum Teil seit Jahren aus anonymen Briefen und selbstverständlich habe man sie überprüfen lassen. Mit dem Ergebnis, das an den Vorwürfen nichts dran sei.

Bislang weigert sich Bartsch, diese Prüfberichte zu veröffentlichen. Vielleicht auch deshalb, weil sich dann bestätigen könnte, dass der angegriffene Vorstand Nawratil sich seine Prüfer selber aussuchen durfte, oder praktischerweise Untergebene mit der Untersuchung beauftragte. Eine Revisorin fand heraus, dass ihr Chef sich nichts zuschulden kommen ließ. Kurz darauf hat Nawratil die Frau befördert.

Dass auch die Staatsanwaltschaft manchem nachgegangen sei und nichts Belastendes gefunden habe, entlastet die Verantwortlichen nur bedingt. Denn vieles von dem, was Helmut Nawratil an Übelkeiten vorgeworfen wird, ist strafrechtlich nicht relevant. „Es hätte aber die Verwaltungsräte interessieren müssen“, sagt ein Bezirksrat. „Schließlich geht es um Mitarbeiter, für die sie politische Verantwortung tragen.“ Die Linken im Bezirkstag fordern nun die komplette Abberufung des Aufsichtsgremiums, das „konsequent weggeschaut“ und vieles einfach abgenickt habe.“…..

http://www.sueddeutsche.de/bayern/innenministerium-fordert-antworten-verwaltungsraete-sollen-weggeschaut-haben-1.3591216

Zwei Zivilklagen gegen die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg und den „Freistaat Bayern“ wegen Amtspflichtverletzung gegen Nichtraucher

Da es sich um zwei Amtspflichtverletzungen handelt, 2009 und 2010 – einmal aufgrund rechtswidrigen Haftbefehls des AG Würzburg, einmal aufgrund der nach/wegen Gutachten Nedopil außer Rand und Band geratenen Justizverbrecher der Staatsanwaltschaft – Trapp, Lückemann – und des OLG Bamberg, Baumann und Schepping, die glaubten, mich nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal in Stuttgart festnehmen lassen zu müssen – gibt es auch ZWEI Klagen.

Hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

KLAGE 1: Freiheitsberaubung vom 21.06. bis 05.08.2009 (dacnach sieben Monate Lohr, Maßregelvollzug)

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 15. Juli 2017


Noch gut lachen: Fassadenminister Bausback neben Justizverbrecher Lothar Schmitt

Hiermit wird Klage erhoben gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Mergentheimer Straße 20/22, 97082 Würzburg in Höhe von 4300 Euro im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung im Amt.

PKH-Antrag wird gestellt.

Begründung:

1.
Der Kläger war aufgrund (rechtswidrigen) Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 22. Juni 2009 in der Zeit vom 24. Juni bis 5. August 2009 für insgesamt 43 Tage mit mehreren starken Rauchern in einer Gemeinschaftszelle in der JVA Würzburg eingesperrt.

Beweis:
Sog. Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 22. Juni 2009, Az. 814 Js 10465/09

Klicke, um auf 2009-06-22-weisensel-kuhn.pdf zuzugreifen

Zeugnis:
Justizvollzugsbeamter Hagelstein, zu laden über Friedrich-Bergius-Ring 27 97076 Würzburg

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Für die Maßnahme lagen weder strafrechtliche Voraussetzungen noch ein Haftgrund vor.

Der Kläger hat trotz Freispruch durch das Landgericht Würzburg vom 20.08.2010 und hier festgestelltem Anspruch auf sog. Haftentschädigung bis heute keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern für die (rechtswidrigen) Maßnahmen erhalten.

Die für die Maßnahmen Verantwortlichen der Justiz Würzburg/Bamberg sind Beschuldigte des Vorwurfs einer gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt, die bislang mit immenser krimineller Energie innerhalb der Justiz vertuscht wird.

Die Beschuldigten sind auch für die amtsmissbräuchliche Verweigerung der dem Kläger im Urteil vom 20.08.2010 zugesprochenen Haftentschädigung verantwortlich.

2.
Die Inhaftierung über 43 Tage erfolgte im Haftraum 211, der mittels Stockbetten von einem 2-Mann-Haftraum zu einem 4-Mann-Haftraum erweitert wurde, um die Überbelegung der JVA auszugleichen.

Hiermit wurden auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht an die Größe von Hafträumen im Zusammenhang mit der Menschenwürde stellen, unterschritten.

Der Kläger wurde trotz nachhaltiger und wiederholter Geltendmachung, dass er Nichtraucher sei, in diesem Haftraum untergebracht.

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11:

„Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 ) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen …. in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008
– 2 BvR 1203/07 – juris, und vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11 -, juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004
– 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 – 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1984 – 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 – 9 O 163/05 -, juris)“..…

Fassadenminister Lückemann und Justizverbrecher Clemens Lückemann, „brillanter“ Jurist….

3.
Der Kläger hat daher gegenüber dem Freistaat Bayern gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 100 Euro/pro Tag orientiert an europäischen Standard sowie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Diese Geltendmachung ist angesichts der Dauer der Verletzung äußerst knapp bemessen.

Das Land Bayern hat hier erkennbar seine Amtspflichten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Dies ist umso offensichtlicher, als der Kläger während der Inhaftierung vor Überstellung nach Bayern vom 21.06. bis 24.06.2009 in der JVA Stuttgart-Stammheim, Baden-Württemberg, trotz Überbelegung und bei gleicher Sachlage auf entsprechende Geltendmachung mit Nichtrauchern zusammengelegt wurde, was völlig selbstverständlich war.

Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013, denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).

Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn der Freistaat Bayern kann keine Umstände vortragen, die die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung rechtfertigen.

Jedes Bundesland, auch Bayern, hat laut Bundesverfassungsgericht durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die – besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.

Das Passivrauchen stellt ebenfalls laut Bundesverfassungsgericht per se eine nicht ausschließbare gesundheitliche Gefährdung dar. Dies ist inzwischen eine anerkannte Tatsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, AZ: 2 BvR 1915/91, juris) und entsprechend hat der Kläger auch einen Anspruch auf Schutz vor dieser Gefährdung durch rauchende Mitgefangene und rauchendes Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2007, AZ: 2 BvR 1987/07 ).

Unstreitig hat der Kläger sowohl in der JVA Stuttgart-Stammheim als auch in der JVA Würzburg darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und dem Rauchen der Mithäftlinge auch nicht ausgesetzt sein wollte. Damit ist der Kläger unfreiwillig einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und bereits damit in nicht nur unerheblichen Maße körperlich beeinträchtigt und belästigt worden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

KLAGE 2: Freiheitsberaubung vom 12.03. bis 22..04 2010 (zuvor acht Monate Freiheitsberaubung davon sieben Monate Lohr, Maßregelvollzug)

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 15. Juli 2017

Hiermit wird Klage erhoben gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Mergentheimer Straße 20/22, 97082 Würzburg in Höhe von 4500 Euro im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung im Amt.

PKH-Antrag wird gestellt.

Begründung:

1.
Der Kläger war aufgrund (rechtswidrigen) Haftbefehls des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. März 2010 in der Zeit vom 24. März bis 22. April 2010 für insgesamt 30 Tage mit mehreren starken Rauchern in einer Gemeinschaftszelle in der JVA Würzburg eingesperrt.

Beweis:
Sog. Haftbefehl des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. März 2010, Az. 814 Js 10465/09

Klicke, um auf 2010-03-12-baumann2.pdf zuzugreifen

Zeugnis:
Justizvollzugsbeamter Hagelstein, zu laden über Friedrich-Bergius-Ring 27 97076 Würzburg

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Für die Maßnahme lagen weder strafrechtliche Voraussetzungen noch ein Haftgrund vor.

Der Kläger hat trotz Freispruch durch das Landgericht Würzburg vom 20.08.2010 und hier festgestelltem Anspruch auf sog. Haftentschädigung bis heute keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern für die (rechtswidrigen) Maßnahmen erhalten.

Die für die Maßnahmen Verantwortlichen der Justiz Würzburg/Bamberg sind Beschuldigte des Vorwurfs einer gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung im Amt, die bislang mit immenser krimineller Energie innerhalb der Justiz zugunsten der Täter im Amt vertuscht wird.

Die Beschuldigten sind auch für die amtsmissbräuchliche Verweigerung der dem Kläger im Urteil vom 20.08.2010 zugesprochenen Haftentschädigung verantwortlich.

2.
Die Inhaftierung über 30 Tage erfolgte im Haftraum 311, der mittels Stockbetten von einem 2-Mann-Haftraum zu einem 4-Mann-Haftraum erweitert wurde, um die Überbelegung der JVA auszugleichen.

Hiermit wurden auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht an die Größe von Hafträumen im Zusammenhang mit der Menschenwürde stellen, unterschritten.

Der Kläger wurde trotz nachhaltiger und wiederholter Geltendmachung, dass er Nichtraucher sei, in diesem Haftraum untergebracht.

Unter Drohung mit unmittelbarem Zwang wurde der Kläger durch einen (namentlich nicht bekannten Beamten der Station) gezwungen, mit drei starken Rauchern die Zelle zu teilen. Die Zelle war bereits bei Betreten völlig verraucht, was zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Justizvollzugsbeamten führte.

Zeugnis:
u.a. Alexander Renz, Justizvollzugsanstalt Bayern, verurteilt wegen Mordes mit besonderer Schwere der Schuld

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11:

„Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 ) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen …. in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008
– 2 BvR 1203/07 – juris, und vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11 -, juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004
– 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 – 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1984 – 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 – 9 O 163/05 -, juris)“..…

3.
Der Kläger hat daher gegenüber dem Freistaat Bayern gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 150 Euro/pro Tag, erschwerend mittels Drohung und Zwang, orientiert an europäischen Standard sowie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Diese Geltendmachung ist angesichts der Dauer der Verletzung äußerst knapp bemessen.

Das Land Bayern hat hier erkennbar seine Amtspflichten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Dies ist umso offensichtlicher, als der Kläger während der Inhaftierung vor Überstellung nach Bayern vom 12. März bis 24. März 2010 in der JVA Stuttgart-Stammheim, Baden-Württemberg, trotz Überbelegung der JVA Stuttgart-Stammheim und bei gleicher Sachlage auf entsprechende Geltendmachung mit Nichtrauchern zusammengelegt wurde, was völlig selbstverständlich war.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen und der Kenntnis, dass der Kläger in Bayern der Willkür und dem erwartbaren Rechtsbruch der Beschuldigten im Amt bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg ausgeliefert ist, wurde eine Überstellung nach Bayern unter Mithilfe des Personals der JVA Stuttgart-Stammheim verweigert und bis zum 24. März 2010 verzögert.

Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013, denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).

Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn der Freistaat Bayern kann keine Umstände vortragen, die die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung rechtfertigen.

Jedes Bundesland, auch Bayern, hat laut Bundesverfassungsgericht durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die – besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.

Das Passivrauchen stellt ebenfalls laut Bundesverfassungsgericht per se eine nicht ausschliessbare gesundheitliche Gefährdung dar. Dies ist inzwischen eine anerkannte Tatsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, AZ: 2 BvR 1915/91, juris) und entsprechend hat der Kläger auch einen Anspruch auf Schutz vor dieser Gefährdung durch rauchende Mitgefangene und rauchendes Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2007, AZ: 2 BvR 1987/07 ).

Unstreitig hat der Kläger sowohl in der JVA Stuttgart-Stammheim als auch in der JVA Würzburg darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und dem Rauchen der Mithäftlinge auch nicht ausgesetzt sein wollte. Damit ist der Kläger unfreiwillig einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und bereits damit in nicht nur unerheblichen Maße körperlich beeinträchtigt und belästigt worden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Elterkongress 2017: von seelischem Kindesmissbrauch und Verfügungsgewalt nach Trennung / die Täterrolle der Institutionen anhand Einzelfall Martin Deeg

Update 20.08.2017:

Die Dokumentation Vorträge vom Elternkongress (Links) sind veröffentlicht, plus ein paar Fotos, hier Herr Deeg in Denkerpose in der Bildmitte:

http://www.elternkongress.vaeteraufbruch.de/index.php?id=ek-2017-dokumentation

U.a. mit diesen Highlights:

Referat_Martin_Widrig_EK_2017_Stuttgart
Vom Konsens- zum Kindeswohlprinzip bei elterlichen «Konflikten»
MLaw Martin Widrig, Universität Fribourg, Schweiz

GEWALT hat viele Gesichter – eine Typologie der Gewalt in eskalierten Elternkonflikten
Uli Alberstötter, Diplom-Pädagoge, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut, systemischer Therapeut und Supervisor, Mediator, lösungsorientierter Sachverständiger, Frankfurt/M
Folie: Formen der Gewalt
Aufsatz: Gewaltige Beziehungen – Verfügungsgewalt in eskalierten Elternkonflikten (2013)

Die Ergebnisse der Studie sollten noch beschäftigen:

Referat_Duerr_EK_Stuttgart_2017

Ergebnisse der KiMiss-Studie 2016/17 und Einflussfaktoren für Eltern-Kind-Entfremdung unter hochstrittiger Elterntrennung
PD Dr. Hans-Peter Dürr, Leiter des KiMiss-Projektes, Universität Tübingen

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Diesem Beitrag möchte ich folgenden Auszug aus der Mail eines Vaters voranstellen, die ich vor kurzem erhielt:

„Hab mich am Montagmorgen auf dem Schulweg aufgehalten, den meine Kinder benutzen. Das erste Mal nach gut 2 Jahren kein Kontakt, kommt mir die S. mit dem Rad entgegen. Bleibt stehen, schaut mich an. Ich: „Hi. S., alles klar? Lang nicht mehr gesehen.“ Und sie: „Ich möchte, dass Sie mich in Ruhe lassen. Ich habe meine Gründe.“ Als ich gesagt habe, „Ich bin dein Vater, S., was redest du da?“, ihre Antwort: „Sie sind nicht mein Vater ich möchte das sie mich in Ruhe lassen.“ Und fährt weiter. Hat das Jugendamt ganze Arbeit geleistet.“

Am vergangenen Freitag fand mit strammem Programm von 09.30 Uhr bis 19.00 Uhr der 2. „Elternkongress“ des Väteraufbruchs für Kinder statt.


Auch dieses Buch fand Erwähnung, „Vertrauen und Gewalt“ von Jan Philip Reemtsma.

Im Gegensatz zu vergleichbaren Veranstaltungen im letzten Jahrzehnt dominieren hier inzwischen durchweg fachliche Professionalität und objektive Fakten. Die emotionalen „Einzelfälle“ finden hier keinerlei Raum mehr, was man einerseits bedauern kann, weil die Eskalationen, Suizide, Bindungsblockaden und ideologischen Ausgrenzungen unter Missbrauch des Rechtssystems bei Provinzgerichten nach wie vor ungehindert stattfinden.

Andererseits beleuchtet diese Professionalität gerade erst die Kluft zwischen dem mittlerweile akribisch erarbeiteten Wissen und der rechtsfernen Dummheit, die sich deutsche Provinzgerichte immer noch unter Missachtung von Kinderrechten und mittels ideologischer Kriminalisierung und Pathologisierung von insbesondere Vätern erlauben.

Die ideologische Dummheit, die Arroganz und bayerisch-folkloristische Hybris von Justizverbrechern und Mitläufern in Würzburg/Bamberg, die seit 2004 meine Vaterschaft zerstört haben und mich – ohne jede reale Voraussetzung – mit einem Fehlgutachten dauerhaft vernichten und mich nach Modell Gustl Mollath als allgemeingefährlichen wahnhaften „Irren“ im forensichen Maßregelvollzug entsorgen wollten, beleuchtet das Ausmass an gesetzesfernem UNRECHT, das hier zu Lasten von Kindern und Eltern möglich ist, wenn ein Vater nicht irgendwann nach zwei, nach fünf oder nach zehn Jahren resigniert und sich stillschweigend ausgrenzen und von seinem Kind entfremden lässt.

Der Punkt ist: was Justizjuristen und Anwälte als Organe der Rechtspflege hier in der Praxis liefern ist Arbeitsverweigerung, eine Fassade von Ordnung und Rechtsstaat und im Kern die Vertuschung von völliger Inkompetenz und Gleichgültigkeit gegenüber dem Leid und den Vernichtungen, die sie anrichten. Es ist strukturelle Gewalt.

Opferrollen sind klar definiert, der erste Anschein wird – wie anhand der Person Kerstin Neubert als Kindsmutter – wider jegliche Realität bis zuletzt zu Lasten von Kind und Vater durchgezwungen. Und wer sich wie ich gegen das Unrecht zur Wehr setzt – beginnend mit einer einfachen zivilrechtlichen Verfügung, in der Volljuristin Kerstin Neubert bei einer Rechtspflegerin pauschal etwas von Belästigung und Bedrohung „glaubhaft“ macht und der Täter und Amtsrichter Thomas Schepping mal eben eine „Kontaktverbot“ abzeichnet – wird mit Repressionen überzogen, mit richterlicher Arroganz mundtot zu machen versucht und als Paria isoliert.

Wie das sog. Gewaltschutzgesetz wirken wird, hat Prof. Michael Bock bereits 2001 im Auftrag des Bundestags (Link) dargelegt, man folgte dennoch dem Druck feministischer Lobbys. Die Zersetzung des Strafrechts und damit des Rechsstaats (zuletzt die infantile „Nein heißt nein“-Kampagne mit der verurteilten Falschbeschuldigerin Gina Lisa Lohfink als Vorzeige-„Opfer“) hat bis heute massive gesellschaftszersetzende Wirkung.

Zitat Gutachten Prof. Bock:

….“Nach einer Langzeituntersuchung von Napp-Peters werden ca. 80 % (87 von 109) der nicht sorgeberechtigten Elternteile nach einer Trennung ausgegrenzt. Dabei gibt es verschiedene Formen der Ausgrenzung: von Umgangsbehinderungen bis zu PAS, der radikalsten Form der Ausgrenzung. Häufiger als unter körperlichen Misshandlungen haben Kinder unter dieser Induzierten Kind-Elternteil Entfremdung (englisch Parental Alienation Syndrom PAS) bei Trennungen der Eltern zu leiden. PAS bedeutet die kompromisslose Zuwendung eines Kindes zu einem, – dem guten, geliebten – Elternteil und die ebenso kompromisslose Abwendung vom anderen – dem bösen, gehassten – Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechts-Konflikten der Eltern. Ziel eines Elternteils (zu 85% sind dies die Mütter) ist die vollständige Ausgrenzung des anderen Elternteils mit verheerenden Folgen für die Kinder. Das neue Gewaltschutzgesetz stellt den ausgrenzenden Müttern ein erheblich einfacheres Werkzeug zur Trennung der Kinder von den Vätern zur Verfügung. Die bekannten Rituale der Umgangsvereitelung werden um die falsche Gewaltbeschuldigung erweitert werden.„…

….“Das Gewaltschutzgesetz geht von einem Feindbild „Mann“ aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet.“….

http://www.vafk.de/themen/expanhbock.htm

Wie fatal und dramatisch sich all dies im konkreten Fall als richtig erweist, belegt dieser Blog, der die Bindungsblockade zu meiner Tochter und die Zerstörung meiner Existenz und Vaterschaft auf Basis einer einfachen von Kerstin Neubert am 15.12.2003 beim (unzuständigen) Zivilgericht Würzburg beantragten sog. Gewaltschutzverfügung aufzeigt.

Auch wenn die Absicht nicht von Anfang an bestand, hat dieser erste „Erfolg“ und die Aufmerksamkeit als „Opfer“ ihr doch den Weg aufgezeigt, wie sie gleichzeitig ungestört „Alleinbesitzerin“ des Kindes bleiben kann, Aufmerksamkeit und Zuwendung von Dritten (insbesondere ihrer Herkunftsfamilie) als „Opfer“ und sich an mir für ihren „gescheiterten“ idealisierten Lebensentwurf („Rama-Idylle“) und IHRE Verlustängste (!) rächen kann, nachdem ich mich endlich als der „untaugliche“ Partner bestätigt habe, den sie unbedingt haben wollte und auf den sie ergebnisorientiert projektiv abzielte.

Zitat Kerstin Neuberts 2004, Begutachtung durch Prof. Joachim Wittkowski, der als väterliche Übertragungsfigur für Neubert fungierte und auch in ihrem Sinne agierte:

—-„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“— Seite 20

Neubert hat schnell begriffen, wie das Gewaltschutzgesetz einzusetzen ist, was sie unverblümt mitteilt:

…“Frau Neubert sagte, daß er zum 1. Dezember (Anm.: 2004) hierher ziehen werde, sei ein Problem für sie. Der Gedanke daran versetze sie in „Panik“. – Es gebe doch da die Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz! Die gelte nur bis Mitte Dezember. Insofern passe sein Umzug zeitlich inś Bild. Sie wolle sie verlängern lassen.“ Seite 17/18

Wäre ich weniger robust, wäre ich am wahrscheinlichsten entweder ein Alkoholwrack, tot oder im Gefängnis, nachdem ich affektiv Tötungsdelikte begangen hätte wie zahlreiche andere Verzweifelte, die es nicht ertragen, durch Dummheit und Bösartigkeit von ihren Kindern getrennt zu sein. Durch die Schuld von Tätern und Institutionen, die solches Unrecht eigentlich verhindern sollten….!

Meinen ersten Antrag beim Familiengericht, für dessen Einschaltung „von Amts wegen“ der Zivilrichter Thomas Schepping trotz des 3 Monate altem gemeinsamenen Kindes keinen Anlass sah, stellte ich am 27.12.2003! Die erste Verhandlung fand statt am 13.08.2004 – und Richterin Treu beantragt mangels Kompetenz erst einmal ein Gutachen bei Prof. Wittkowski, der u.a. auch feststellt, dass durch die „Abwesenheit“ des Vaters seit einem Jahr bereits negative Folgen eingetreten sind. Das geht etwas unter bei dem Furor, mit dem ich als „konflikthaft“ gebrandmarkt werde, nur weil ich – zu diesem Zeitpunkt – seit einem Jahr wegen unfähig-eitler Richter mein Kind nicht mehr sah.

Die Schleife zum Elternkongress 2017 ist der Vortrag von Uli Alberstötter: Diplom-Pädagoge, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut, systemischer Therapeut und Supervisor, Mediator, lösungsorientierter Sachverständiger aus Frankfurt.

Der sagt mit klaren Worten, dass die Institutionen auf einfache Definitonen von „häuslicher Gewalt“ ideologisch derart fixiert sind und praktisch jede Komplexität zwischenmenschlicher Beziehungen aus Faulheit oder ideologischer Dummheit heraus ausblenden, so dass man nur von einem Vollversagen der Institutionen sprechen kann, Deutschlands Justiz 2017:

….“Während die physische Gewalt sowie die Gewaltandrohung als ihr Vorbote und ständiger Begleiter nicht zuletzt im Zuge des 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetzes eine große Aufmerksamkeit und (oft vorschnelle) Entschiedenheit erfährt, erscheint mir das Phänomen, das ich in seiner extremen Ausprägung als „Verfügungsgewalt“ bezeichne nach wie vor unterbelichtet und damit einer genaueren Betrachtung wert.

Teil des Phänomenkomplexes „Verfügungsgewalt“ ist regelmäßig auch eine große Hilf- und Ratlosigkeit auf Seiten der verschiedenen Trennungs,- und Scheidungsprofessionen. Das Hinschauen auf das Phänomen „Verfügungsgewalt“ ist nicht zuletzt als Ausgangspunkt für eine Diskussion über seine Bewertung und den Umgang der professionellen Akteure damit gedacht.“…

http://www.elternkongress.vaeteraufbruch.de/index.php?id=2325

Diese Verfügungsgewalt über mein Kind und gegen mich als Vater gerichtet („Störenfried“) übt Kerstin NEubert als Kindsmutter unter Missbrauch des Rechtssystems und befördert und unterstützt durch unfähige und/oder bösartige fränkische Juristen und ideologische Claquere nun bereits im 14 Jahr aus. Profitiert hat sie hierbei von der erst 2009 durch den EGRM im „Fall Zaunegger“ gestoppten Diskriminierung nichtverheirateter Väter durch den verfassungswidrigen § 1626a BGB, das MEIN Sorgerecht für meine Tochter komplett in die Willkür von Kerstin Neubert legt.

Nicht das Kindeswohl sondern das VETO der Kindsmutter Kerstin Neubert ist hier das einzige Kriterium für die Verweigerung des Sorgerechts als elementarem Bestandteil des Rechtes des Kindes und des Elternrechts.

Dies führt zum Vortrag des Schweizer Rechtsexperten Martin Widrig:

http://www.elternkongress.vaeteraufbruch.de/index.php?id=2325

Der referierte sehr nachvollziehbar, wie juristisch völlig unhaltbar – beim Sorgerecht oder auch bei der Frage der Doppelresidenz/ des Wechselmodells – nicht das Recht des Kindes und das sog. „Kindeswohl“ den Ausschlag für Entscheidungen gibt sondern rechtsfern, pauschal und völlig unhaltbar: das Veto der Kindsmutter bzw. des betreuenden Elternteils, bei dem das Kind nach Trennung und Scheidung wohnt.

Dies ein eklatanter Verstoß gegen die Kinderrechtskonvention:

Klicke, um auf d0006-kinderkonvention-pdf-data.pdf zuzugreifen

Dort heißt es:

Art. 3 – Wohl des Kindes:
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

Vom Vorrang eines Veto-Rechts eines Elternteils bzw. der Volljuristin Kerstin Neubert infolge Geschlecht steht da nichts!

Noch deutlicher und konkreter wird Widrig anhand Artikel 9:

Artikel 9: Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden
Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

In der Langzeitdokumentation dieses Blogs kann man beweisrechtlich nachvollziehen, wie ich als Vater kausal durch Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes, Kriminalisierung und Untätigkeit der Würzburger Justiz ab 15. Dezember 2003 und der hieraus geschaffenen vorbehaltlsoen Verfügungsgewalt der „Alleinsorgeberechtigten“ und Juristin Neubert den Kontakt zu meinem Kind verliere.

Das Familiengericht setzt erst im April 2005 (!) den Verfahrenspfleger Rainer Moser ein, der infolge die wöchentlichen Kontakte verweigert, hier dokumentiert:

Zivilklage gg. Rainer Moser: vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger verweigert „Umgangsanbahnung“ mit zwei Jahre altem Kind

Aktuell versucht das Zivilgericht Würzburg, Familienrichter Page, diesen Vorgang zu vertuschen und meine Zivilklage gegen Moser zu verhindern:

Täterbehörde bleibt Täterbehörde – Familienrichter Dr. Page versucht mit Floskeln seinen Kumpel Moser zu decken – Verfahrenspfleger trägt die Schuld für jahrelangen Kontaktabbruch

Der weitere Fortgang ist bekannt: es folgt eine Vernichtungskampagne gegen mich, die 2009/2010 in einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung und dem Versuch des dauerhaften Wegsperrens gipfelt, was seither von den Täterbehörden vertuscht wird! Der erste Beitrag dieses Blogs vom August 2013, seither redundant und immer wieder anhand Originaldokumenten aufgezeigt:

Bayerische Justiz: der Missbrauch des § 63 StGB


Erst April 2010 setzt die Richterin Sommer, Familiengericht Würzburg, die die unfähige Antje Treu zeitweise ersetzt, die wöchentlichen Kontakte zwischen meiner Tochter und mir durch, mit noch nicht abzuwägenden positiven Folgen und der Basis für die Bindung: https://martindeeg.files.wordpress.com/2015/01/s021001138_1501141534000.pdf

Erstaunlich ist die Reaktion der Kindsmutter, die unter schamlosem Missbrauch ihrer Verfügungsgewalt über das Kind seit Juni 2012 völlig unbehelligt den vollstreckbaren Gerichtsbeschluss auf sog. „Umgang“ (ein Unwort, da gehe ich mit U. Alberstötter völlig konform) missachtete und durch Untertauchen seit Oktober 2012 bis heute JEDEN Kontakt zwischen Vater und Kind verhindert. Vergleiche Art. 1 abs. 1 Kinderrechtskonvention…..und Abs. 3, wo es dezidiert heißt:

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

Die Provinzjustiz Würzburg/Bamberg missachtet die Verfassung, sie missachtet die Rechte und das Wohl meines Kindes, sie missachtet meine Rechte als Vater.

Der vorläufige Endpunkt ist der Beschluss der Justizverbrecher des OLG Bamberg um Pankraz Reheußer, der sich unter Pervertierung des Begriffs „Kindeswohl“ im Februar 2016 dazu verstieg, die Kindesentführung und den Umgangsboykott der Volljuristin Neubert formaljuristisch und rechtsbeugend zu „bestätigen“ – und die Schäden manifestierte und potenziert, indem er einen sog. „Umgangsausschluss“ gegen mich fabulierte. Ebenso wie Treu im August 2005, nachdem der Erfüllungsgehilfe Moser Partei für die Kindsmutte ergriff anstatt wie aufgegeben die Kontakte zwischen Vater und Kind – mein Kind damals knapp zwei Jahre alt – durchzuführen.

Die Muster laufen stets gleich ab: während das Kind klein ist, keinen perfiden gerichtsfesten eigenen Willen formulieren kann, wird der getrennt lebende Vater dämonisiert und ausgegrenzt. Veto der Kindsmutter zum Sorgerecht.

Als diese verfassungwidrige Ausgrenzung nicht mehr haltbar war, weil ja die Kontakte stattfanden, Mai 2010 bis Mai 2012, griff Neubert zu einer anderen Strategie: der Instrumentalisierung des Kindes, dem subtil vermittelt wird, das ich als Vater „nicht dazugehöre“, dass ich ein Paria bin, dessen „Ablehnung“ gewollt ist und die belohnt wird. Dieser blog hat das zur Genüge aufgezeigt.

Helfer und Helferinnen wie die Beraterin/Mediatorin Katharina Schmelter (2011), die Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich (2012),die Umgangspflegerin Baur-Alletsee (2015 – Februar 2016 von Justizverbrecher Reheußer & Co. aus dem Verfahren geworfen…) werden auflaufen gelassen: die Kindsmutter verweigert einfach die Kommunikation und Kooperation. Die anfangs wohlwollende dann überforderte Richterin Treu wird unter tätiger Mithilfe der Hetzerin Dr. Gabriele Hitzlberger mittels „Befangenheit“ kalt gestellt.

Die Rolle dieser sog. Rechtsanwältin Hitzelberger seit März 2012, die die heutige Situation maßgeblich zu verantworten hat, ist in diesem Blog ausführlich dargelegt, es wird Zeit, solchen anachronisitisches Missbrauch von Kindern udn Missbrauch des Rechtssystems gebührend zur Verantwortung zu ziehen. Wenn nicht mit dieser Klage möglich, dann auf anderem Weg, es geht für mich als Vater nicht um Geld sondern darum, diese Hetzerin öffentlich als das zu entlarven was sie ist, eine skrupellose Gewinnlerin des Leids anderer Menschen, wie zahlreiche Anwälte in diesem Umfeld: https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

Auffällig ist, dass ergebnisorientiert jede positive Entwicklung seitens der Kindsmutter geleugnet wird. Stattdessen wird jede, wirklich jede sich bietende Möglichkeit argumentativ dazu missbraucht, mich als Vater und Mensch zu entwerten, zu diffamieren, als bedrohlich/gefährlich/untauglich darzustellen.

Diese ERGEBNISORIENTIERTHEIT zum Schaden des Kindes lässt sich nicht wegdiskutieren: sie belegt, worum es geht! NICHT um das Kindeswohl!

Wo aber liegen die Motive einer Mutter, so zu handeln, das eigene Kind seelisch zu missbrauchen?

Das führt zum Vortrag von Andreas Schneider, Diplom-Psychologe, Transaktionsanalytiker, Familienmediator, Lahr/Ortenaukreis und seinem Vortrag:

„Hochstrittigkeit – gewaltiges 5 Kräfte Spiel“

In (hoch)strittigen Elternkonflikten wird von Seiten der beteiligten Professionen bislang auf die Eltern fokussiert. Allenfalls in Fällen von Umgangsverweigerung wird das Kind als „Akteur“ mit in den Blick genommen. In meinem Ansatz beschreibe ich 5 Kräfte, welche auf Erleben und Verhalten aller Beteiligten im Elternstreit wirken und ohne deren Einbezug das Phänomen „Hochstrittigkeit“ unverständlich bleibt.Diese fünf Kräfte sind:

1. Persönlichkeit der betreffenden Eltern
2. Persönlichkeit des Kindes
3. Paardynamik der Eltern
4. Gruppendynamik. (-der Kernfamilie, -der Elternteile und ihrem sozialen Umfeld, -der beteiligten Professionen)
5. Kontext (z.B. Gesetzliche Regelungen)

Es wird gezeigt, wie diese fünf Kräfte zusammenwirken und sich gegenseitig verstärken. Im Lichte dieses Zusammenhanges werden viele Fälle von Hochstrittigkeit erklärbar und es können wirksame Interventionen abgeleitet werden, allen voran der Einbezug von wichtigen Anderen aus dem sozialen Nahfeld der Elternteile, wie z.B. Großeltern, Verwandten und neuen Partnern.“….

Ein Motiv für Kerstin Neubert ist ihr Bezugsumfeld, vor allem ihr Vater Willy Neubert, der initiav, intrigant und bis heute schuldhaft für meine Entsorgung, die Aufrechterhaltung der hohen Konflikthaftigkeit und die Schädigungen verantwortlich ist.

Willy Neubert zog persönlich motiviert die Fäden (Ersatzvater für die Enkelin, psychischer Missbrauch der eigenen Tochter), schrieb 2012 u.a. den Direktor des Amtsgerichts an mit dem Ziel, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu vereiteln, die positive Entwicklung zu stoppen.

Auch Kerstin Neubert ist sein Opfer. Ohne das Agieren dieses Intriganten wäre der Konflikt weder in dieser Form „ausgebrochen“ noch wäre diese Eskalation und diese über ein Jahrzehnt andauernden existentiellen Schädigungen so erfolgt! Auch Moser wurde von Neubert instruiert.

Andreas Schneider zeigte in seinem Vortrag auf, wie dieses Bezugsumfeld der Entfremderin, die ja von hoher Konflikthaftigkeit profitiert, das Motiv für das Handeln bieten, Stichwort Aufmerksamkeit, Zuwendung, Geborgenheit. Man hat einen gemeinsamen „Feind“, der zusammenschweißt: für Kerstin Neubert wurde ich derjenige, der ihr ihre eigene Familie, ihren Vater näherbrachte.

Die Intitutionen überfordert, zu dumm, gleichgültig gegenüber diesen einfachen Mustern, die Basis der Transaktionsanalyse sind:

„Für eine wirksame Gesamtstrategie reicht ein Verständnis der fünf wirkenden Kräfte allein allerdings nicht aus, sondern es bedarf der Analyse von Hochstrittigkeit als Gewaltphänomen. Sind Streitigkeiten, bei entsprechender Bereitschaft der Beteiligten, mit Beratungsverfahren in der Regel gut bearbeitbar, so gilt dies eben nur bedingt bei Konflikten, welche unter Einsatz von Gewalt geführt werden. Bezogen auf Hochstrittigkeit wird, in Ergänzung zu U. Alberstötters Vortrag, für die Notwendigkeit eines umfassenden Gewaltverständnisses plädiert, um von Seiten der Professionen passende Antworten zu finden.
Generell gilt, wenn Gewalt im Spiel ist, verkümmern beraterische Interventionen häufig zum wirkungslosen Appell. Es sei denn, der Gewalt wird mit einem gezielten, gruppendynamisch fundierten, Ansatz geantwortet. Dies beinhaltet beispielsweise das Flankieren von beraterischen Interventionen mit grenzsetzenden Interventionen, z.B. durch das Familiengericht. Im Vortrag werden Parallelen zu anderen Gewaltphänomenen aufgezeigt und es werden Fehlstellungen in der derzeitigen Praxis im Umgang mit Hochstrittigkeit von Seiten der beteiligten Professionen erkennbar. Auch dieses Thema wird im anschließenden Praxisforum aufgegriffen und vertieft.“

http://www.elternkongress.vaeteraufbruch.de/index.php?id=2326

Neubert braucht hingegen nur jede Kooperation, jede Beratung verweigern, ungehinderte Verfügungsgewqalt über das Kind, und alle dummen Juristen und ideologisch kontaminierten Erfüllungsgehilfen der Provinz Würzburg/Bamberg springen der Täterin bei, um ihr bei psychichem Kindesmissbrauch und psychischer Kindesmisshandlung beizustehen.

Die „Hochstrittigkeit“ von Elternkonflikten ist längst ein ergebnisorientiert vorgebrachtes Etikett der Professionen und der Justiz, um Elternentfremdung und Ausgrenzung von Vätern einfach laufen zu lassen, wie im Fall der Kindsmutter Kerstin Neubert, was dieser Blog belegt. Die Volljuristin braucht nichts weiter zu tun, als beharrlich Kooperation und Kommunikation zu verweigern, das Kind fortlaufend zu instrumentalisieren („Kindeswille“) und sie kann sich darauf verlassen, dass Justizverbrecher wie Pankraz Reheußer sich nicht entblöden, weiter auf das tatsächliche Opfer, mich als Vater, einzutreten.

Es geht nicht um das Kindeswohl, es geht um Macht! Und die glaubt man an denjenigen auslassen zu können, die sich gegen Unrecht wehren, die „Arbeit“ machen.

Die KiMiss-Studie, die Hans-Peter Dürr, Uni Tübingen, als verantwortlicher Leiter referierte, belegt, dass es hier um institutionellen Kindesmissbrauch, um psychische Kindesmisshandlung geht, was sich eigentlich jedem vernünftig denkenden Menschen auch so erschließen kann. Nun kann man auch „definieren“, dass die in diesem Blog aufgezeigte Vorgehensweise der Institutionen zum „Ergebnis“ hat, dass diese „feindselig-aggressive Elterntrennung bei etwa jedem zweiten Kind zu einer Form von Kindesmissbrauch oder -misshandlung führt“:

„Vortrag: „Ergebnisse der KiMiss-Studie 2016/17: Ist hochstrittige Elterntrennung einer Form von Kindesmisshandlung oder -missbrauch gleichzusetzen?“

Das KiMiss-Projekt erarbeitet Definitionen im Bereich des Begriffs ‚Kindeswohl‘ und es untersucht die Frage, in welchem Ausmaß eine hochstrittige Elterntrennung zu einer Form von Kindesmissbrauch oder -misshandlung führen kann. Thema des Vortrages sind die Ergebnisse der im März 2017 beendeten KiMiss-Studie, in welcher Daten zur Lebenssituation von getrennt lebenden Elternteilen erhoben wurden. Ein aktuell entwickeltes Scoring-Verfahren kommt zu dem Ergebnis, dass eine feindselig-aggressive Elterntrennung bei etwa jedem zweiten Kind zu einer Form von Kindesmissbrauch oder -misshandlung führt, die bislang meist unentdeckt bleibt oder als ’nicht darstellbar‘ gilt. Das Scoring-Verfahren baut auf dem 2014 veröffentlichten Begriff des ‚Verlusts von Kindeswohl‘ auf, der es erlaubt, Begriffe zu quantifizieren, die bislang eher diffus verwendet werden, wie z. B. Kindeswohlgefährdung, emotionaler Missbrauch, psychische Misshandlung, etc. Aus der Perspektive der Lebenswissenschaften jedoch ist das Kindeswohl, und auch seine Beeinträchtigung, eine Größe, die ebenso definiert werden kann, wie andere Maßzahlen der Lebensqualitätsforschung.“

http://www.elternkongress.vaeteraufbruch.de/index.php?id=2327

Kindsmutter Kerstin Neubert und ihre Handlanger (insbes. ihr Vater und die sog. Anwältin Hitzlberger) handeln, wie dieser Blog aufzeigt, ergebnisorientiert! Das mitverschuldete Ergebnis der Kindesmisshandlung wird dem gewollten Ergebnis der AuUsgrenzung untergeordnet.

In einem Rechtsstaat ist so etwas nicht tragbar.

Nach 14 Jahren Schädigung schließt sich das Zeitfenster für den Rechtsstaat, zu zeigen, ob er diesen Titel noch zu Recht trägt oder ob Menschen, Väter und Justizopfer wie ich, sich besser konsequent in Richtung Selbstjustiz und Rache orientieren, um wenigstens die Täter und Veranwortlichen für die MISSHANDLUNG des eigenen Kindes zur Rechenschaft zu ziehen, wenn die Bindung schon irreversibel zerstört ist!

Erwähnen möchte ich noch den Vortrag von Dr. phil. Margret Bürgisser, Sozialforscherin, ISAB, Luzern, Schweiz, die eine bemerkenswerte Langzeitstudie durchführte und für eine paritätisches Wechselmodell plädierte, wo möglich:

„Die Sozialforscherin Margret Bürgisser hat 28 Schweizer Elternpaare mit partner­schaftlicher Rollen­teilung in Abständen von ca. 10 Jahren dreimal über ihre Erfahrungen interviewt und 2016 auch deren Kinder befragt. Im Rahmen ihres Referats präsentiert sie die wichtigsten Ergebnisse ihrer Studie. Sie vermittelt einen Überblick über die Motive, Erfahrungen und Beurtei­lungen der „Rollenteilungs-Pioniere“. Ihr Fazit: Nicht nur auf kurze Dauer, sondern auch im Zeitverlauf sind egalitär organisierte Paare mit ihrem Rollenmodell mehr­heitlich sehr zufrieden. Fast alle – selbst geschiedene – würden es wieder wählen. Gleichwohl eignet sich das Modell nicht für jedermann. Die besten Voraussetzungen haben Paare mit vergleichsweise hohem Bildungsstand, annähernd gleichen Löhnen und beschränkter Karriereorientierung. Auch familienergänzende Kinderbetreuung erleichtert die Wahl des Modells.

Weiter legt die Forscherin dar, wie die erwachsenen Kinder die im Elternhaus erlebte Rollen­teilung beurteilen und sich ihre eigene Zukunft vorstellen. Auch die junge Generation bewertet das egalitäre Rollenmodell ausnehmend positiv. Gegen 80% der Befragten möchten es im Falle einer Familiengründung ebenfalls wählen. Das egalitäre Modell scheint sich von einer Generation zur nächsten zu transferieren.“

http://www.elternkongress.vaeteraufbruch.de/index.php?id=2327

Bürgisser zeigte anhand der Befragungsergebnisse der erwachsenen Kinder auf, dass dieses Erziehungsmodell nicht nur zur Auflösung von Rollenklischees führt sondern auch die optimale Stärkung der jeweiligen Kompetenzen und Ressourcen beider Elternteile für das Kind zur Folge hat. Positives wird verstärkt.

Das Gegenteil des ergenisorientierten einseitigen „Ausgrenzungsmodells“ der Justiz Würzburg/Bamberg im Fall Martin Deeg, das von Negativem lebt, das Negative einseitig gewichtet und verstärkt und jegliche Kompetenzen untergräbt und verhindert.

Weil eine Volljuristin den Vater des Kindes in einer depressiven Episode kurz nach der Geburt als „Störenfried“ entsorgen will, werden generationenübergreifend Existenzen zerstört.

Wer bei solchem Vollversagen von Justiz und Institutionen weiter zuschaut, macht sich mitschuldig.

Beweisrechtlich: weitere Verhöhnung des Rechtsstaats zugunsten Würzburger Fehlgutachter: Befangenheitsantrag gegen klüngelnde Richterin ist „unzulässig und auch unbegründet“

Eigentlich wollte ich heute von dem gestern stattgefundenen Elternkongress 2017 in Stuttgart berichten, der sehr informativ war – aber auch die KLUFT zwischen Anspruch/Wissen und der Wirklichkeit bei Provinzgerichten wie Würzburg nochmal deutlich machte:

http://www.elternkongress.vaeteraufbruch.de/index.php?id=ek-2017-programm

Nun zuerst das, kurz und bündig:

Die Justizverbrecher in Würzburg/Bamberg versuchen weiter unter Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und mit formaljuristischen Floskeln eine ordentliche Hauptverhandlung, eine objektive Beweisaufnahme und eine Zeugenvernehmung im PKH-Verfahren zu verhindern.

Richterin Fehn-Herrmann, die den Dr. Groß bestens kennt und schätzt und ihn offenkundig persönlich anruft, ist – holla!!!! – gar nicht befangen – und mein Antrag ist nicht nur „nicht begründet“ sondern auch noch „unzulässig“, wie drei Autisten vom Landgericht mir als Geschädigtem bescheinigen wollen:

Und weiter geht die beweisrechtliche Veröffentlichung – soll keiner behaupten, er wusste von nichts.
Weitere interne Informationen sind jederzeit willkommen!

„In dem Rechtsstreit Deeg Martin gegen Dr. Groß wegen Schadensersatz/Schmerzensgeld erlässt das Landgericht Würzuburg – 7. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gogger, den Richter am Landgericht Dr. Milkau und den Richter am Landgericht Knahn folgenden Beschluss:

Der Antrag des Antragstellers vom 12.06.2017 auf Ablehnung der Richterin am Landgericht Fehn-Herrmann wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig und auch unbegründet zurückgewiesen.“….

Es folgen zwei Seiten Floskeln und allgemeine rechtliche Verweise…..

Die beweisrechtliche Erwiderung hier:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 08.07.2017

Az. 72 O 1041/17

Mehrfertigung an
Polizeibehörde Stuttgart
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

1.
Gegen die Richter Dr. Gogger, Dr. Milkau und Knahn, Landgericht Würzburg wird Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung zugunsten der Richterkollegin Fehn-Herrmann sowie des Gerichtsgutachters Dr. Groß erstattet.

2.
Die Beschuldigten Dr. Googer, Dr. Milkau und Knahn sind ebenso wie die Beschuldigte Fehn-Herrmann wegen Besorgnis der Befangenheit von dem Verfahren gegen den Gerichtsgutachter Dr. Groß auszuschließen.

3.
Gegen den sog. Beschluss der Richter vom 06.07.2017, der unter Rechtsbeugung die Fakten- und Beweislage zugunsten des Beklagten Dr. Groß einfachst in Abrede stellt, wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Es handelt sich hier um ein Prozesskostenhilfeverfahren.

Unter Missbrauch von Amtsgewalt wird hier offenkundig versucht, eine ordentliche Hauptverhandlung zu verhindern, indem man sämtliche Beweisvorlagen, Zeugenvernahmen und Faktendarstellung mit absurdesten juristischen Verrenkungen komplett leugnet und die gesamte Beweisführuung ergebnisorientiert auf Ablehnung gerichtet rechtswidrig und unter Missachtung der geltenden Rechtsprechung in dieses Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert.

Die Rechtsstaatlichkeit wird hier komplett ausgehebelt, indem es ergebnisorientiert komplett unmöglich gemacht wird, dass Rechtsuchende ohne finanzielle Mittel ein Verbrechen im Amt und Fehlverhalten von Gutachtern etc. objektiv gerichtlich geltend machen können.

Die offensichtliche Befangenheit zugunsten des Gerichtsgutachters Dr. Groß, den die Richter ungeniert und distanzlos pauschal loben und mit dem die Beschuldigte Fehn-Herrmann nach vorliegenden Informationen den Klageinhalt besspricht und dem sie die Abweisung mitteilt, ist offenkundig.

Das gesamte Verfahren hier ist eine Verhöhung des Rechtsstaats wie es bereits die zugrundeliegenden Vorgänge waren; einen unbescholtenen Polizeibeamten in Trennungskonflikt auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde in den Maßregelvollzug einweisen lassen zu wollen.

Der Kläger hat für die Verbrechen im Amt/zehnmonatige zu Unrecht erfolgte Inhaftierung bis heute keinen Cent Entschädigung erhalten.

Begründung:

Unter offenkundiger Verhöhnung des Rechtsstaats versucht die genannte Richterschaft Würzburg zu vertuschen, dass der Beklagte Dr. Groß ein eklatantes und offenkundig vorsätzliches Fehlgutachten über meine Person als ehemaligen Polizeibeamten erstattete.

In diesem behauptete Dr. Groß als Gerichtssachverständiger ohne jede logische Anknüpfungstatsache und unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung – wie der Zeuge Prof. Dr. Nedopil, LMU ausweist – bei meiner Person diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus resultierend eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und die zwingende Notwendigkeit einer Behandlung mit Neuroleptika sowie die dauerhafte Unterbringung nach § 63 StGB.

Der Zeuge Nedopil führt u.a. beweisrechtlich aus:

„Aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß ist ersichtlich, wie wenig präzise und widersprüchlich der Wahn dort beschrieben wurde.“…..

…..“Wenn daraus jetzt geschlossen wird, dass „dieses Vorgehen in einem völlig anderen Zusammenhang die diagnostische Zuordnung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung als eine ausgestanzte, wahnhafte Störung oder Psychose in Zusammenhang mit Trennungs-, Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheit stütze“, erscheint dieser Satz relativ willkürlich, zumal zuvor vom Gutachter darauf hingewiesen wurde, dass über die Persönlichkeitsstörung hinaus sich keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer wahnhaften Störung ergeben würden. Es wurde auch nicht geschildert, worin tatsächlich die Wahninhalte bei Herrn Deeg bestehen sollten. Wiederum widersprüchlich dazu führt der Gutachter dann aus, dass eine wahnhafte Ausgestaltung nicht zur Darstellung gekommen ist.

Ohne dass es zu einer Änderung des psychopathologischen Befundes kam, oder dass ein solcher zumindest aufgezeigt wurde, kam Herr Dr. Groß am 27.09.2009 zu der Auffassung, dass sich Anknüpfungspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit ergeben würden, weil das Merkmal der krankhaften seelischen Störung dann vorliegen würde, wenn sich differentialdiagnostisch ergeben würde, dass nunmehr von einer wahnhaften Störung auszugehen ist. Ob sich dies differentialdiagnostisch ergibt oder nicht, wird im Gutachten nicht ausgeführt, und es fehlt somit die Feststellung einer klinischen Diagnose, die zu einer fehlenden Einsichtsfähigkeit führt. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass weder aus dem Gutachten von Herrn Dr. Groß, noch aus den Untersuchungsbefunden der anderen Psychiater, noch aus dem Verlaufsbericht der Maßregelvollzugseinrichtung Loh, noch bei der psychiatrischen Begutachtung durch den Unterzeichner, die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt wurde, oder gestellt werden kann.

Als weitere Diagnose wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer paranoiden Persönlichkeitsströrung im Gutachten von Herrn Dr. Groß festgestellt.“…..

…“Gerade bei der Diagnose Persönlichkeitsstörung, ist im forensisch-psychiatrischen Bereich besondere Zurückhaltung angebracht, worauf in den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsbegutachtung (boetticher et al, 2005) hingewiesen wird“…..

Die Tatsache, dass auch andere Psychiater die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt haben, wie z.B. Herr Dr. Essinger, oder Herr Professor Weiss, ändert nichts an der Tatsache, dass die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt sind, und dass somit die Diagnose nicht gestellt werden kann.“…

…“Wie bereits dargelegt, ist eine wahnhafte Störung bei Herrn Deeg nicht festzustellen“….

…..Insofern ist auch die Begründung der Gefährlichkeit in Bezug auf Frau Neubert, die Herr Dr. Groß mit einem Beispiel vom 13.03.2006 untermauert, nicht wirklich nachvollziehbar. Er selber hat das Gutachten 1 Jahr nach diesem Vorfall gefertigt, und es ist auch nie davor und danach zu einer körperlichen Übergriffigkeit gekommen, so dass bei Herrn Deeg eine Gefährlichkeit nicht abzuleiten ist“

„Auch die Überlegungen zum Stalking, die Herr Dr. Groß anstellt, sind nicht wirklich weiterführend, da es im konkreten Verfahren um die Bedrohung der Justiz geht und Frau Neubert, die belästigt wurde, oder sich belästigt gefühlt hat, im konkreten Verfahren und auch im Bezug auf das Bedrohungspotential, nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Probanden steht. Die Klassifikation, die Herr Dr. Groß vornimmt, indem er den Probanden als resentful stalker bezeichnet, dessen Entwicklung als prognostisch ungünstig einzuschätzen sei, ist nicht wirklich nachzuvollziehen“….

Zusammenfassend kommt der Unterzeichner somit zu der Auffassung, dass aus klinischer-psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.25), bzw. eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) festzustellen sind. Die Diagnosen einer wahnhaften Störung oder einer Persönlichkeitsstörung können aus Sicht des Unterzeichners nicht bestätigt werden, weil die diagnostischen Kriterien für die beiden Störungsbilder nicht vorliegen.

Es würde auch der forensisch-psychiatrischen und juristischen Konvention völlig widersprechen, eine solche Störung einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen (Anmerkung: wie es Dr. Groß getan hat).

….“Ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB liegt somit nach Einschätzung des Unterzeichners nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB sind somit nicht gegeben.

…“Zusammenfassend wird der Gutachtenauftrag des Landgerichts Würzburg somit dahingehend beantwortet, dass bei Herrn Deeg aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmalde des § 20 StGB vorliegt, und dass somit auch die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20,21 und 63 StGB nicht vorliegen.“

Zeugnis:

Prof. Dr.Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Nußbaumstraße 7, 80336 München

Durch sein Fehlgutachten hat Dr. Groß die Unterbringung des Klägers im geschlossenene Maßregelvollzug des Bezirkskrankenhauses Lohr vom 05. August 2009 bis zum 12. März 2010 schuldhaft und kausal zu verantworten.

Es liegen überdeutliche Indizien dafür vor, dass Dr. Groß im Sinne der Staatsanwaltschaft ein vernichtendes Fehlgutachten erstellt hat, mit dem einzelne Angehörige der Justiz beabsichtigten, meine Person als lästigen Antragsteller und Rechtsuchenden im Zusammenhang mit der seit 2003 mutwillig zerstörten Vaterschaft endgültig sozial zu vernichten.

Dies ist fraglos ein Verbrechen, das umso schwerer wiegt, da hier nach außen honorige Justizjuristen unter Missbrauch von Nimbus und Amtsgewalt skrupellos und mit immenser krimineller Energie zusammenwirken.

2.
Die Beschuldigten und Richter hier verhöhnen den Rechtsstaat, die Würde des Gerichts und schließlich sich selbst.

Mit Floskeln, Allgemeinplätzen und rechtlichen Einengungen wird hier offenkundig rechtsbeugend versucht, die vorliegenden Tatsachen zu leugnen und eine Hauptverhandlung zu Lasten des Gerichtsgutachters Dr. Groß zu verhindern.

Mit keinem Satz gehen die Beschuldigten hierbei auf konkrete Vorhaltungen und Tatsachen ein, auch die Besorgnis der Befangenheit, die sich jedem vernünftig denkenden Menschen sofort erschließt, wird mit Floskeln und allgemeinen Verweisen als nicht vorhanden behauptet.

Der Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann ist erkennbar eine Verhöhnung des Rechtsstaates.

Die Formulierung, der – beweisrechtlich und durch Zeugenaussagen zu belegende – Klageinhalt der Erstattung eines „vorsätzlichen Fehlgutachtens“ durch Dr. Groß sei ein „schwerwiegender Vorwurf, der ausreichend mit Tatsachen untermauert sein muss“ (2.06.2017, Az. 72 O 1041/17) zeigt beispielhaft die Manipulationen und Rechtsbeugungen auf, mit denen die Justiz hier Rechtsuchende auflaufen lässt.

Die Formulierung leugnet bereits die Tatsachen und Beweislage. Und sie soll suggerieren, dass bei „schweren“ Vorwürfen besondere Anforderungen an Kläger und Geschädigte zu stellen sind. Das widerspricht sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Es gibt keine gesteigerten Anforderungen an den Beweis von schweren Straftaten und Schadensersatz aufgrund schwerer Verfehlungen. Es gilt Art. 3 Grundgesetz, der hier ausgehebelt wird, indem man Rechtssuchende ohne finanzielle Mittel rechtsbeugend die Prozesskostenhilfe zu versagen versucht.

Die Formulierung Fehn-Herrmanns versucht zweitens darüber hinwegzutäuschen, dass dem Kläger und Geschädigten bereits bei Erstattung eines „grob fahrlässigen“ Fehlgutachtens Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zustehen.

Es bleibt jedoch der Prüfung in einer rechtsstaatlichen Hauptverhandlung und nicht dem Gutdünken einer persönlich langjährig mit dem Beklagten klüngelnden Richterin vorbehalten, inwieweit hier ein vorsätzliches oder „nur“ ein grob fahrlässiges Fehlgutachten erstattet wurde.

Die Beschuldigten Dr. Gogger, Dr. Milkau und Knahn haben sich hier zum Mittäter eines Komplotts zu Lasten des Klägers gemacht, mit welchem dieser zu Unrecht sozial vernichtet werden sollte, ohne – wie bereits genannt – auch nur mit einem Satz auf die konkret vorliegende Beweislage und die vorliegenden Tatsachen einzugehen.

Das gesamte Vorgehen in dieser Sache ist eine Aufforderung zur Abwendung von rechtsstaatlicher Geltendmachung hin zu persönlicher Genugtuung!

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.

Justizverbrecher Pankraz Reheußer, der die SCHULD für weiteren psychischen Kindesmissbrauch trägt, will „Opfer“ sein….Strafbefehl wegen Beleidigung – Justizministerium BW wegen Strafvereitelung eingeschaltet

Ich habe hier eine Botschaft an die Justizverbrecher Lückemann, Trapp, Schepping, Reheußer und wie sie alle heißen:

Ihr seid keine Autoritäten, ihr seid nicht einmal Männer. Ihr seid Lügner, feiste Täter und Justizverbrecher, Menschen ohne Rückgrat, charakterlich deformiert. Ihr glaubt, es geht um eure „Ehre“…? Nein, es geht für euch um ALLES!

Wer sich derart zerstörerisch in das Leben anderer Menschen einmischt, immer wieder genüßlich nachtritt, in das Privatleben Unschuldiger hineinwanzt, deren Kinder schädigt, der braucht sich über das Echo nicht zu wundern. Verbrechen im Amt haben Konsequenzen.

Ich warte immer noch auf Anzeige wegen Verleumdung!


Justizverbrecher Clemens Lückemann

Ihr versteckt euch hinter eurem Amt, um eure Taten zu vertuschen. Ihr stellt euch als Autoritäten dar, lasst euch von buckelnden Schreiberlingen der Lokalpresse als „brillante“ Juristen hofieren, als integre und honorige Persönlichkeiten.

Ihr seid die Karikatur eines rechtsstaatlichen integren Richters. Jedem integren Richter, jedem anständigen Juristen müsste es ein Anliegen sein, dass solcher Machtmissbrauch unter dem Etikett „Rechtsstaat“ entlarvt und beendet wird. Leider gehört – wie man weiß – Zivilcourage und Mut nicht unbedingt zu den Kernkompetenzen deutscher Justizjuristen….


Justizverbrecher Pankraz Reheußer

Dieser Einspruch gegen einen weiteren Versuch mich mit fabulierten „Straftaten“ mundtot zu machn, diesmal eines Stuttgarter Staatsanwalts, ging ans zuständige Amtsgericht Stuttgart, nebst Strafanzeige wegen Strafvereitelung.

Irgendwann, bald bricht diese FASSADE, dieser rechtsfreie Raum, diese strukturelle Korruption zugunsten von Justizjuristen krachend zusammen!

Amtsgericht
Stuttgart Bad-Cannstatt
Badstraße 23
70372 Stuttgart
04. Juli 2017

Az. 6 Cs 7 Js 67767/16

Gegen den am 01.07.2017 zugestellten sog. „Strafbefehl“ wird hiermit fristgerecht Einspruch erhoben.

Blog: „Strafbefehl“ wegen vorgebl. Beleidigung der Justizverbrecher Lückemann, Reheußer etc., Staatsanwaltschaft Stuttgart

Es wird beantragt, dass die Staatsanwaltschaft wegen rechtlicher Unbegründetheit die Klage zurücknimmt, § 411 Abs. 3 StPO.

Hilfsweise wird die Einstellung des Verfahrens akzeptiert, § 153 StPO.

Begründung:

1.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt und Amtsmissbrauch zulasten des Unterzeichners in dieser Sache ging dem Justizministerium Baden-Württemberg bereits mit Datum vom 01.07.2017 zu, ebenso der Polizeibehörde Stuttgart.

Beweis:
Anlage 1:
Dienstaufsichtsbeschwerde/Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft Stuttgart Herrn Justizminister Guido Wolf, 01. Juli 2017

Auf den Inhalt der des Schreibens wird vollinhaltlich Bezug genommen.

—– Die Dienstaufsichtsbeschwerde findet sich direkt im Anschluss an diesen Einspruch —–


2.

Was die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Unterzeichner hier als – Zitat: – „Missachtung“ vorwirft, ist erkennbar ohne jeden Strafgehalt im Sinne des § 185 StGB.

Hier wird vielmehr offenkundig versucht, aus Standesdünkel und Machtposition heraus zugunsten von „Kollegen“ der Justiz Würzburg/Bamberg in deren Sinne den Kläger mundtot zu machen, dessen berechtigte Anliegen und Kritik als Justizopfer (insb. zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt, Versuch der dauerhaften Unterbringung gem. § 63 StGB mittels vorsätzlichem Fehlgutachten, Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09) und durch Justizverbrechen geschädigter Vater – vierzehn Jahre Kindesentzug durch die Rechtsanwältin und Kindsmutter Kerstin Neubert unter Missbrauch des Rechtssystems – zu unterdrücken.
Der Blog des Klägers, der erst 2013 reaktiv aufgrund von Fehlern, Versäumnissen und Verbrechen im Amt seit 2003 eröffnet wurde, ist erkennbar eine objektive und anhand Originaldokumenten belegte Langzeitdokumentation über

 

a) die Entrechtung und Ausgrenzung (nichtverheirateter) Väter mittels Umgangsboykott, Verschleppung, Missachtung der Grundrechte von Vater und Kind und des Missbrauchs des Rechtssystems durch Mütter, die mit Rollenklisches und Stigmata ihre Ex-Partner nahezu beliebig mit Falschbeschuldigungen kriminalisieren können, ohne dass sie selbst auch nur ansatzweise strafrechtlich belangt werden (falsche Eidesstattliche Versicherung).

b) die rechtsferne und widerwärtige Vorgehensweise der bayerischen Justiz und einzelner CSU-Netzwerke innerhalb Frankens gegen Menschen, die seitens Justiz als lästig empfunden werden und daher nach Kriminalisierung einfachst als vermeintliche Querulanten stigmatisiert und zu pathologisieren versucht werden, wie der Beispielfall des Gustl Mollath bundesweit beleuchtete.

Dieser Blog erfährt eine große Resonanz und Beachtung.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart macht sich hier erkennbar unter Missachtung des Legalitätsprinzips zum Erfüllungsgehilfen der Beschuldigten im Amt Würzburg/Bamberg. Dies unter grober Missachtung der Meinungsfreiheit des Unterzeichners gem. Art. 5 Grundgesetz, dies offenkundig mit Vorsatz und unter repressivem Missbrauch von Amtsgewalt.

Die durch nichts belegte und einfach ins Blaue hinein gestellte Behauptung der Staatsanwaltschaft, es ginge dem Unterzeichner bei der Offenlegung dieser konkreten und komplexen Vorgänge, dargestellt anhand Originaldokumenten, um die „Ehre“ einzelner Verantwortlicher und Täter im Amt, ist schlicht grotesk.

Die Existenz und die Vaterschaft des Unterzeichners wurde und wird durch die Verantwortlichen anhaltend zerstört. Das Kind des Klägers wird psychisch missbraucht, die Bindung zum eigenen Vater irreversibel lebenslang zerstört. Dies ist objektiv ein Mordmotiv, dem momentan im Kern das Kindeswohl entgegensteht – aber kein Motiv für eine Ehrverletzung.

Der Kläger ist ausgebildeter und langjährig tätiger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Was hier vorliegt, ist auch eine Karikatur bezüglich Rechtsfrieden, Prävention und Gefahrenabwehr.

Hier wird im Gegenteil klüngelnd und realitätsfern offenkundig auf Opfer und existentiell Geschädigte immer weiter versucht repressiv nachzutreten, umd die Opfer zum Schweigen zu bringen, bis diese – wie es oft geschieht – völlig verzweifelt zu Gewalt und Selbstjustiz greifen oder einen Bilanzsuizid begehen, nachdem die bayerische Justiz sie über Jahre in der Mangel hatte.

3.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart missachtet hierbei in absurder Weise die ständige und bindende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Beschluss vom 08.02.2017, Az. 1 BvR 2973/14, den die Untergerichte zu beachten haben.

Jedwede kritische Äußerung des Unterzeichners, die die Staatsanwaltschaft hier als Straftat fabuliert, liegt erkennbar weit unter der Schwelle, die eine Meinungsäußerung als Schmähkritik qualifizieren könnte.

In Kommentierung heißt es:

„Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut mit der Abgrenzung von legitimer Meinungsäußerung und Schmähkritik auseinandersetzen müssen. Hintergrund war die Äußerung eines Demonstranten, der einen Bundestagsabgeordneten als „Obergauleiter“ bezeichnet hatte. Diese Äußerung sei keine reine Schmähung und daher einer grundrechtlichen Abwägung nicht enthoben, entschied die Kammer (Beschl. v. 08.02.2017, Az. 1 BvR 2973/14).

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung – zum wiederholten Mal – deutlich gemacht, dass nicht jede abfällige oder abwertende Äußerung als Schmähkritik bewertet werden darf. Eine sonst drohende Verengung des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit sei nicht hinzunehmen. Schmähkritik ist daher nur in engen Grenzfällen anzunehmen, um der Bedeutung und der Tragweite der Meinungsfreiheit gerecht zu werden. Die unzutreffende rechtliche Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik oder Beleidigung, verletzt den Äußernden in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung.“

Diese Verletzung und Verkürzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist hier offenkundig das Ziel, und nicht Strafverfolgung.

Die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind gemäß Bundesverfassungsgericht dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.

Dies ist hier erkennbar der Fall.

4.
Anstatt hier leichtfertig einen Strafgehalt gegen den Unterzeichner zu konstruieren, hat die Staatsanwaltschaft zu untersuchen, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418). Unter Umständen fallen aber auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG aaO; BGH NJW 1997, 2513/2514).

Erweist sich wie hier fraglos vorliegend die Äußerung als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779). Im „Kampf um das Recht“ darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458).

Insbesondere der gegen Richter und Staatsanwälte erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat die Rechtsprechung wiederholt und konkret beschäftigt.

In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluss vom 20.5.1999 (1 BVR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, dass „jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als – wenn auch scharfe – Zusammenfassung der Urteilskritik dient, … dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt“.
Das Bundesverfassungsgericht hat demnach die Verwendung des Begriffs offensichtlich jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Ergebnis als Meinungsäußerung qualifiziert. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 22.8.1994 (BayObLGSt 1994, 152/153) angenommen, die Äußerungen eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten – darunter die Behauptung einer Rechtsbeugung – „(stellten) weder offenkundig noch sonst eindeutige Tatsachenbehauptungen dar, vielmehr (bedürfe) es zu solcher Qualifizierung einer … nachprüfbaren Auslegung“.
Den in einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Rechtsanwalts geäusserten, mit einer bestimmten Entscheidung in Zusammenhang stehenden Vorwurf, dem erkennenden Richter sei entweder eine bestimmte Vorschrift nicht bekannt oder es liege ein Fall der Beugung des Rechts vor, der Richter sei entweder zu dumm oder er habe absichtlich ein Fehlurteil gesprochen, wertete das Kammergericht in einem Urteil vom 20.9.1996 (StV 1997, 485) insgesamt als Meinungsäußerung.

5.
Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung, wie sie die Staatsanwaltschaft hier betreibt, ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt (BGH NJW 1997, 2513).
Von einem Angriff auf die Menschenwürde des Richters in dem Sinn, dass ihm die personale Würde abgesprochen, er bspw. in oben genanntem Fall des Kammergerichts als unterwertiges Wesen beschrieben werden sollte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661/2662; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 130 Rn. 7 m. w. N.), kann im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr Argumentationsziel nicht die Rede sein.
Den Äußerungen des Unterzeichners fehlen aber auch die Merkmale der Schmähung. Sie ist gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93, 266/294; BVerfG NJW 1994, 2413/2414). Auch das trifft vorliegend nicht zu; es geht wie genannt um die Offenlegung eines Justizskandals, einer Freiheitsberaubung im Amt und einer existentiellen Zerstörung von Leben und Vaterschaft sowie der Schädigung des leiblichen Kindes, wie sie vor bundesdeutschen Gerichten regelhaft stattfindet, unter Missachtung der Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
.
Ebenso verhält es sich im Ergebnis bei der Frage nach dem Vorliegen einer Formalbeleidigung, deren Kennzeichen es ist, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt. Auch davon kann keine Rede sein; der Angriff auf den abgelehnten Richter ergibt sich aus dem Inhalt der dem Unterzeichner vorgeworfenen Äußerungen und nicht aus ihrer Form.

Der insbesondere gegen den Richter Reheußer erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung stellt sich daher wiederum lediglich als Teil einer Argumentationskette und damit als Teil einer (komplexen) Meinungsäußerung etwa dahin dar, dass das Urteil falsch sei und der Richter dies auch wisse. Der Rechtsbeugungsvorwurf steht daher nicht selbständig im Raum, sondern dient lediglich der Untermauerung der Urteilskritik.

Auf der Seite der Meinungsfreiheit ist zunächst wesentlich, dass der Unterzeichner seine Äußerungen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Vater und Opfer, als Beteiligter an einem gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen macht – Ziel ist u.a. die strafrechtliche Rehabilitation, die schadensrechtliche Genugtuung und ein Untersuchungsausschuss – wobei es nicht darauf ankommt, dass der Unterzeichner seine Kritik auch anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458/459).

Bei der Abwägung zur Meinungsfreiheit muß nicht zuletzt ins Gewicht fallen, dass an einer unparteilichen und objektiven, ausschließlich Gesetz und Recht folgenden Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Interesse besteht; ein Beteiligter muss und darf daher Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, wie hier von der Staatsanwaltschaft missbräuchlich erfolgt, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. KG StV 1997, 485/486).

Die Anklage ist daher aus rechtlichen Gründen zurückzunehmen, weil die Äußerungen aus den aufgezeigten Gründen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile zu beurteilen sind, die sich weder als Angriffe gegen die Menschenwürde, noch als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellen, und der Persönlichkeitsschutz im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Grundrechtspositionen zurücktreten muss.

Der Kläger nimmt durchweg berechtigte Interessen gem. § 193 StPO als Vater, als Geschädigter und auch als zu Unrecht kriminalisierter, pathologisierter und inhaftierter ehemaliger Polizeibeamter in Anspruch.

Wer als Richter solche gesetzesferne Existenzvernichtung betreibt und sich dann gekränkt und ehrenkäsig auf die Rolle eines „beleidigten“ Opfers zurückziehen will, wenn sich Geschädigte und ausgegrenzte Justizopfer gegen massives und anhaltend vertuschtes Unrecht zur Wehr setzen, der sollte seinen Richterposten umgehend freiwillig räumen!

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

—————–

Justizminister Baden-Württemberg
– Herrn Guido Wolf –
Schillerplatz 4
70173 Stuttgart 01. Juli 2017

Hiermit wird Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Strafvereitelung im Amt und Amtsmissbrauch erstattet.

Der Polizeibehörde Stuttgart ist der Gesamtsachverhalt bekannt.

Von mir als Geschädigtem erstattete Strafanzeigen werden seit 2014 über die zuständige Sachbearbeiterin Frau PK‘in Birgit Schiemenz sowie Herrn PHK Stefan Mielke an die Staatsanwaltschaft Stuttgart weitergeleitet.

Trotz im Raum stehender schwerer Verbrechen im Amt gegen meine Person erfolgt von dort offensichtlich keinerlei Ermittlung oder Strafverfolgung. Dies verwirklicht angesichts der beweisrechtlich im Raum stehenden schweren Straftaten im Amt fraglos den Tatbestand der Strafvereitelung.

Die Vorgänge werden entweder überhaupt nicht bearbeitet oder offensichtlich an die Beschuldigten selbst – tätig bei Justizbehörde Würzburg/Bamberg – selbst weitergeleitet, wo sie intern verschwinden.

Die Polizeibeamten Schiemenz und Mielke werden hiermit als Zeugen benannt. In Kenntnis von den Vorgängen ist auch der Behördenleiter POR Jörg Schiebe.

Auch POR Schiebe wird hiermit als Zeuge benannt, zu laden über Polizeirevier Stuttgart-Feuerbach, Kärntner Straße 18, 70469 Stuttgart.

Wie der weitere Fortgang hier zeigt, geht es im Gesamtvorgang nicht um Strafverfolgung, Prävention oder Rechtsfrieden sondern um Machtmissbrauch und Standesdünkel.

In Gesamtschau:
Man glaubt offenbar, gegen einen einfachen ehemaligen Polizeibeamten wie mich so etwas wie einen Freibrief zum Amts- und Machtmissbrauch zu haben. „Ober sticht unter“ ist ein geläufiges Bonmot.

Ein Bilanzsuizid oder eine Gewalteskalation – wie bei solchen „Fällen“ immer wieder reaktiv eintretend und auch mit den Polizeibeamten insbesondere der Zeugin Schiemenz in zahlreichen Gesprächen thematisiert – werden seit langem offenkundig gezielt und ergebnisorientiert zu provozieren versucht. So wird aus einem Justizopfer und Geschädigten dann der von den Verantwortlichen und Tätern jahrelang fabulierte Täter, den man medial unter Verschweigen der eigenen Rolle und Eskalation als „psychisch gestört“ vorführen kann und eine Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge ist nicht mehr zu befürchten.

Die Unredlichkeit, die hier offenbar strukturell stattfindet, delegitimiert insoweit den gesamten Rechtsstaat, verletzt die Würde des Gerichts und zeugt von einer inneren Haltung der Verantwortlichen, die mit einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Strafverfolgungsbehörde nicht zu vereinbaren ist.

Zwecks Transparenz dieser im Justizbezirk bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg seit 2003 gegen mich begangenen Verbrechen und Straftaten im Amt habe ich daher als – auf allen Ebenen auflaufen gelassener – Geschädigter August 2013 einen beweisrechtlichen Internetblog eröffnet, der insbesondere der Langzeitdokumentation der Muster dient, mit welchen Provinzjustiz und interessengeleitete Kindsmütter die leiblichen Väter der gemeinsamen Kinder unter Missbrauch des Rechtssystems entsorgen, ausgrenzen und einfachst mittels Rollenklischees und Falschbeschuldigungen kriminalisieren.

Auch das Justizministerium Baden-Württemberg wurde unmittelbar nach Beendigung der Freiheitsberaubung im Amt in Bayern gegen mich als Beamten des Landes Baden-Württemberg um Hilfe ersucht und entsprechende Strafanzeige erstattet. Es folgte lediglich ein Formschreiben eines Staatsanwalts Beck, Ministerium der Justiz Baden-Württemberg, der auf die hier nun wegen Strafvereitelung im Amt zur Anzeige gebrachte Staatsanwaltschaft Stuttgart verwies.

Die Vorgänge belegen ein massives und strukturelles Unrecht, das ich nicht nur als Vater sondern auch als Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg keinesfalls hinnehmen kann.
Auch ein weiteres rechtswidriges Auflaufenlassen durch die originär zur Strafverfolgung und Schadensregulierung zuständigen Organe wird – angesichts des Ausmaßes der Lebenszerstörung und des Ausmaßes des Unrechts gegenüber meiner Person und gegenüber meinem Kind – die Sache nicht beenden.

Desweiteren dient der Blog der beweisrechtlichen Dokumentation einer 2009/2010 gegen mich als ehemaligen Polizeibeamten begangenen zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt im Rahmen offenkundig eines Komplotts, der Erstattung eines vorsätzlichen eklatanten Fehlgutachtens durch einen regionalen Psychiater sowie der unverhohlenen Zielsetzung, einen Unschuldigen so dauerhaft mittels Missbrauch des § 63 StGB in den Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter zu sperren. (Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09).

Trotz auch eines strafrechtlichen Freispruchs durch integre Richter (Dr. Barthel, Dr. Breunig) habe ich bis heute für – zweifelsfrei – zehn Monate zu Unrecht erfolgte Untersuchungshaft auf Betreiben der Beschuldigten keinen Cent Entschädigung erhalten.

Der Fall des Gustl Mollath, der die Muster der Vorgehensweise in meinem Fall nahezu als Blaupause aufzeigt, lenkte erst nach den Vorgängen gegen meine Person bundesweite Aufmerksamkeit auf diese in Franken übliche rechtsferne Vorgehensweise der stigmatisierenden Pathologisierung von Rechtsuchenden und Antragstellern, die der Justiz in Franken lästig werden.

Die Justiz in Franken wähnt sich in Teilen erkennbar über Recht und Gesetz stehend und glaubt offenbar, durch konsequente Vertuschung und Leugnung seien die Verbrechen gegen meine Person ohne jede Konsequenz zu entledigen.

Im Zusammenhang mit den Beschuldigten in dieser Sache ist von struktureller Korruption auszugehen.

Tatvorwurf:
Mit Datum vom 01.07.2017 wurde über das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt ein von der Staatsanwaltschaft Stuttgart erwirkter sog. Strafbefehl in Höhe von 120 Tagessätzen wegen vorgeblicher Beleidigung gegen mich zugestellt. Der Staatsanwaltschaft ist bekannt, dass ich aufgrund der Vorgänge bei der Polizeidirektion Böblingen in Zusammenhang mit dem wegen Prozessbetrug zur Strafanzeige gebrachten Polizisten Roland Eisele – die ebenfalls nicht bearbeitet wird, wie die Zeugin Schiemenz bestätigen kann – seit 2005 als ausgebildeter und langjährig tätiger Polizeibeamter des Landes auf Arbeitslosengeld II angewiesen bin.

Auch Roland Eisele glaubte als Vorgesetzter offenkundig einen Freibrief für Dienstvergehen gegen einen einfachen Polizeibeamten Martin Deeg zu haben: aufgrund „Haarlänge“ verbot Eisele mir jeden Kontakt mit dem Bürger als Polizist, setzte mich über Monate ohne jede Tätigkeit in ein leeres Büro und behielt schließlich rechtswidrig unter Falschangaben über das Landesamt für Besoldung meine Dienstbezüge ein.

Letztendlich wurde eine Beendigung meines Beamtenverhältnisses erpresst, die weiter beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig ist. Bis heute wird seitens Eisele Prozessbetrug betrieben, dem die Staatsanwaltschaft Stuttgart offenkundig ebenfalls unter Strafvereitlung zugunsten des hochrangigen Beamten Eisele nicht nachgeht und Strafanzeigen verschwinden lässt.

Es wird auch hier – nochmals – auf die Zeugin Schiemenz verwiesen, die die Strafanzeigen jeweils weiterleitete.

Als weitere Zeugen sind ggf. die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgarts zu benennen.

Die Staatsanwaltschaft ergreift nun – bei anhaltender Strafvereitelung bezüglich aller Belange meiner Person als Geschädigtem betreffend – in Strafbefehl vom 29. Juni 2017 unverhohlen die Position einiger der Beschuldigten der Justiz Würzburg/Bamberg, denen neben der bereits erwähnten gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung folgende Straftaten im Amt im Zusammenhang mit Kindesentziehung/Kindesentführung zur Last liegen, Zusammenfassung:

Auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwältin Kerstin Neubert drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes verlor ich ab Dezember 2003 den Kontakt zu meinem damals drei Monate alten Kind. Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03.

Diese Entfremdung und Kindesentziehung dauert momentan seit 14 Jahren an, ohne dass in irgendeiner Weise durch die zuständigen Behörden/Justiz gegen die sich jeglicher Kooperation und Zusammenarbeit mit Umgangspflegerin/ Beratungsstelle etc. verweigernde Kindsmutter und Volljuristin vorgegangen wird.

Erst 2010 wurden wöchentliche Kontakte zwischen Vater und Kind mittels vollstreckbarem Beschluss durchgesetzt, die bis Mai 2012 mit überaus positiver Entwicklung, Entlastung für das Kind und Bindungsaufbau erfolgten.

Um eine weitere Ausweitung und Normalisierung der Situation, eine beschlossene gemeinsame Elternberatung sowie eine Anwesenheit von mir als Vater im Leben meines Kindes zu verhindern, verweigerte die Kindsmutter aus niederen Motiven heraus ab Juni 2012 die weiteren Treffen.

Die Justizbehörden Würzburg unternahmen trotz vorliegendem vollstreckbarem Beschluss auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind keinerlei Maßnahmen, um diesen vollstreckbaren Beschluss durchzusetzen.

Beweis:

Anlage 1: Amtsgericht Würzburg, 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09

Anträge meinerseits wurden nicht beantwortet oder bearbeitet sondern schlichtweg verschwinden gelassen. (Mittlerweile rügte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verschleppungen und Untätigkeit der deutschen Gerichte diesbezüglich und zeigte auf, dass bei Umgangsboykott wie dem hier vorliegenden pro ausgefallenem Termin ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro ausgesprochen werden kann und ggf. muss, Urteil EGMR vom 15.01.2015, Beschwerde 62198/11).

Meine Tochter habe ich aufgrund der Untätigkeit und der Straftaten im Amt seit 2012 nicht mehr gesehen.

Unter anderem mit einer Dezember 2012 eingesetzten Umgangspflegerin verweigerte die Kindsmutter ohne jede Sanktion jegliche Zusammenarbeit.

Bereits im Oktober 2012 tauchte sie gemeinsam mit dem Kind unter, um den Umgangsboykott verwirklichen und jeglichen Anknüpfungspunkt zwischen meiner Tochter und mir als Vater zu vereiteln. Dies stellt faktisch eine Kindesentführung dar, die von den zuständigen Behörden vertuscht wird.

Auch hierzu kann die Zeugin Schiemenz ausführlich berichten.

Erst 2015 setzte die zuständige Familienrichterin eine weitere Umgangspflegerin ein, die wie alle weiteren fachkundigen Helfer darauf drängte, dass die Eltern miteinander kommunizieren müssen, um Schäden vom Kind abzuwenden.

Die Kindsmutter verweigert bis heute jegliche Kooperation, ist weiter untergetaucht und betreibt im Ergebnis psychischen Missbrauch des gemeinsamen Kindes.

Im Februar 2016 wurde durch die Täter und Justizverbrecher Pankraz Reheußer, Michael Weber und Matthias Panzer, OLG Bamberg dieser rechtsfreie Zustand rechtsbeugend formaljuristisch und offenkundig aufgrund persönlicher Motive gegen meine Person „bestätigt“ indem ich als Vater komplett ausgegrenzt wurde, wie es ergebnisorientiert seit 2012 das erklärte Ziel der Kindsmutter ist.

Das schriftliche Urteil, das eine komplette Ausgrenzung meiner Person auswies, stand hierbei in krassestem Widerspruch und ist in keiner Weise mit den Erörterungen und dem Inhalt und auch dem richterlichen Verhalten in der vierstündigen mündlichen Verhandlung Februar 2016 vereinbar.

In der Nachschau ist es offenkundig, dass man diese Verhandlung ohne Emotionen und unkompliziert über die Bühne bringen wollte, um hernach mit einem bereits zuvor festgelegten Ergebnis mit dem postalisch zugesandten schriftlichen Urteil vernichtend nachzutreten.

Die Empfehlungen aller professionellen Helfer – Jugendamt, Verfahrenspfleger, Umgangspflegerin – wurde von den Tätern ignoriert.

Hierdurch wurde sowohl mein Suizid provoziert als auch eine Gewalteskalation.

Die Vorgänge wurden unmittelbar öffentlich gemacht und dokumentiert.

Die Zeugin Schiemenz begleitete den Vorgang unmittelbar durch telefonische Kontakte und mehrere Besprechungen im Zeitraum.

Die Umgangspflegerin, die zu diesem Zeitpunkt durch Einzelgespräche mit meiner Tochter und meiner Person als Vater bereits einen Zugang und erhebliche Fortschritte zur Beendigung der Entfremdung erzielt hatte, wurde von den Justizverbrechern Reheußer, Weber und Panzer aus dem Verfahren geworfen.

Der Staatsanwaltschaft sind all diese Vorgänge jahrelanger Kindesentziehung unter Missbrauch des Rechtssystems und Rechtsbeugung durch die originär zuständige Justiz Würzburg/Bamberg vorliegend. Dies wird unter Strafvereitelung vertuscht.

Stattdessen werden nun einzelne Formulierungen aus dem Blog, in dem diese Verbrechen im Amt beweisrechtlich dokumentiert sein, mir als Geschädigtem als Beleidigung zur Last zu legen versucht.

Dies ist eine Verhöhnung des Rechtsstaats.

Hierbei erfolgt selbst der Erlass dieses grotesken sog. Strafbefehls erkennbar sunter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bezüglich der rechtlichen Abgrenzung Schmähkritik/Meinungsfreiheit.

Sämtliche hier von der Staatsanwaltschaft genannten Darstellungen meiner Person sind erkennbar konkrete sachbezogene Tatsachenmitteilungen und personenbezogene begründete Meinungsäußerung ohne jeden Strafgehalt in einem umfassenden komplexen Gesamtsachverhalt, über den sich jeder Leser anhand Originaldokumenten bis ins Detail hinein genauestens informieren kann.

Es geht hier erkennbar nicht um „Ehrverletzung“ der Täter im Amt sondern um Offenlegung deren rechtsfernen, gesetzesfremden und asozialen Verhaltens, der Verbrechen im Amt, der Dokumentation einer vertuschen Kindesentziehung, wie dargelegt.

Dies ist strukturelles Unrecht.

Umgangsboykott und Kindesentfremdung durch Kindsmütter wird wie wie hier – durch die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer, OLG Bamberg – solange verschleppt und ignoriert, bis durch Zeitablauf Fakten geschaffen wurden, die Instrumentalisierung der Kinder gegen die vom mütterlichen Umfeld dämonisierten und entwerteten Väter unkorrigierbar und die lebenslangen Bindungsschädigungen irreversibel geworden sind.

Ich bin ehemaliger Polizeibeamter und seit 2003 diesbezüglich betroffener Vater/Justizopfer und ich werde keinesfalls zulassen, dass solche Verbrechen weiter unter dem Deckmantel rechtsstaatlicher Vorgehensweise vertuscht werden!

Hier ist längst ein Untersuchungsausschuss angezeigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Richterin Fehn-Herrmann, die seit Jahren rechtliche Aufklärung des Fehlgutachtens Dr. Groß verhindert, gibt „Dienstliche Stellungnahme“ ab.

Nun zum Fortgang dieses Vorgangs – der Vertuschung des Fehlgutachtens des Dr. Groß:

Strukturelle Korruption: dummdreiste Rechtsbeugung und persönliche Kumpanei zwischen Würzburger Richtern und Fehlgutachter Dr. Groß nicht mehr zu leugnen – Whistleblower: Taten offenbar mit dem Beklagten besprochen

Die „Dienstliche Stellungnahme“ der Richterin Fehn-Herrmann auf meinen sorgfältig begründeten Befangenheitsantrag vom 27.06.2017 besteht aus drei hingerotzten selbstentschuldenden Pauschalsätzen:

1. „Ich habe und hatte keinerlei privaten Kontakt mit Dr. Groß.“

2. „Soweit der Antragsteller behauptet, ihm sei „persönlich mitgeteilt“ worden, ich hätte nach Erhalt der Klageschrift „mindestens zweimal mit dem Beklagten Dr. Jörg Groß telefoniert und auch den Akteninhalt mit diesem besprochen und zugesichert, dass er sich weiter keine Sorgen machen brauche“ so ist diese Mitteilung – von wem auch immer – frei erfunden.“

3. „Den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der Rechtsbeugung weise ich zurück.“

In einem früheren Beschluss, 62 O 2451/09, hörte sich das ganz anders an:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

Diese Antwort geht ans Gericht, an die Polizei Stuttgart und wird beweisrechtlich hiermit veröffentlicht.

Der Blog ist mittlerweile die rechtsstaatliche Antwort auf die Vertuschungsversuche der Justizbehörden Würzburg/Bamberg.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 30.06.2017

Az.: 72 O 1041/17

Auf die sog. „Dienstliche Stellungnahme“ vom 27.06.2017 der Beschuldigten Fehn-Herrmann wird wie folgt weiter beweisrechtlich mitgeteilt:

Auf die mit Datum vom 12.06.2017 erstattete Strafanzeige und die Angaben im Befangenheitsantrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Besorgnis der Befangenheit als auch der Tatvorwurf der Rechtsbeugung zugunsten des Beklagten hat sich für mich als Kläger weiter erhärtet und bestätigt.

Die Art und Weise, wie die Beschuldigte konkrete Vorwürfe bagatellisiert und „zurückweist“, ist unverschämt und zeugt davon, dass sie als Richterin eine innere Haltung eingenommen hat, die es ausschließt, dass sie das Verfahren mit dem gebotenen und unverzichtbaren Maß an Neutralität führt.

Dr. Groß ist Fehn-Herrmann seit langem als Gutachter bekannt, was sie durch die gewollt interpretierbare und auslassende Formulierung „Ich habe und hatte keinerlei privaten Kontakt mit Dr. Groß“ zu verschleiern versucht.

Die Beschuldigte deckte Dr. Groß bereits als Einzelrichterin in gleicher Weise in Verfahren 64 O 2259/14, Landgericht Würzburg.

In Beschluss vom 02.11.2010, Verfahren 62 O 2451/09, Landgericht Würzburg teilte die Beschuldigte zusammen mit Richtern Peter Müller und Dr. Stühler wie folgt mit:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

Beweis:

Anlage 1: Beschluss vom 02.11.2010, Az. 62 O 2451/09

Klicke, um auf 2010-11-02-mueller.pdf zuzugreifen

Angesichts des bizarren folgenschweren Fehlgutachtens in diesem konkreten Fall ist diese bizarre allgemeine richterliche Ehrbezeugung zugunsten Dr. Groß eine Verhöhnung richterlicher Integrität und jedes objektiv Rechtsuchenden.

Diese so formulierte „eigene Anschauung“ des Beklagten in „zahlreichen anderen Verfahren“ und dieser Freibrief für den Beklagten, der im „Allgemeinen als.. ….gilt“, verschweigt die Beschuldigte Fehn-Herrmann hier.

Im Gegenteil lässt sich die Beschuldigte hier gezielt eine Hintertür offen, da letztlich jedweder persönliche Kontakt bei einer solchen langjährigen Zusammenarbeit in irgendeiner Form „dienstlich“ zu begründen ist.

So bestreitet die Beschuldigte auch nicht, mit dem Beklagten telefoniert zu haben sondern lediglich den Inhalt der Telefonate, der auch bei einem Nachweis von Verbindungsdaten insoweit weiter zu leugnen wären.

Die Angabe, die Mitteilung sei frei erfunden, ist insoweit von meiner Seite nicht zu überprüfen, was die Beschuldigte auch weiß.

Wie mitgeteilt, haben das Ausmaß der Machenschaften gegen meine Person auch als ehemaligen Polizeibeamten und das Ausmaß des Unrechts – dokumentiert in meinem Blog – auch intern bei den Justizbehörden Würzburg nun dazu geführt, dass es offenbar Personen gibt, die dies nicht mehr mittragen wollen und mir direkt und hier keinesfalls zum ersten Mal Informationen zukommen lassen. Solche Informationen haben sich in der Vergangenheit bereits bestätigt.

Es ist mittlerweile offensichtlich, dass Akteure bei den Justizbehörden Würzburg nachhaltig unter Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung seit Jahren und weiter Vertuschungsversuche betreiben, um die objektive und rechtliche Aufklärung eines gegen mich als ehemaligen Polizeibeamten gerichteten Komplotts mehrerer Juristen mithilfe des Gerichtsgutachters Dr. Groß vom Juni 2009 zu verhindern. (Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09).

Die Zeugen, deren Vernehmung in einer Hauptverhandlung die Beschuldigte Fehn-Herrmann offenkundig rechtsbeugend verhindern will, können die Darstellungen erhellen und bestätigen.

Insbesondere ist offenzulegen, dass außer dem hier Beklagten, dem Gerichtssachverständigen Dr. Groß, auch im fraglichen Zeitraum niemand auch nur einen wie auch immer gearteten Ansatz für die – offenkundig frei erfundenen – Fehldiagnosen und „Gefährlichkeitsprognosen“ sah.

Neben dem bereits genannten Zeugen Nedopil und Filipiak können als weitere Zeugen hierfür die damals in der Forensik Lohr tätigen Psychologen Fr. Lager und Hr. Wagner, das gesamte Pflegepersonal der Station F 5 als auch der mit dem Kläger im fraglichen Zeitraum persönlich befasste Prof. Heinz Weiß, Chefarzt der Psychosomatischen Klinik des Robert-Bosch-Krankenhauses Stuttgart benannt werden.

Die Beschuldigte und Richterin Fehn-Herrmann will hingegen unter offenkundigem Amtsmissbrauch glaubhaft machen, dass ein vorsätzliches Fehlgutachten durch Dr. Groß schon deshalb ausgeschlossen sei, weil das ein „schwerwiegender Vorwurf“ sei.

Die groteske Verzerrung von einem Rechtsstaat vor dem alle gleich sind, zu einem Obrigkeitsrecht, in welchem jeder vorauseilend einen Freibrief für Straftaten und Unrecht erhält, der gut gelitten und persönlich bekannt ist, ist in Würzburg mittlerweile bodenlos.

Es handelt sich hierbei um einen Verbrechenstatbestand und den Versuch der dauerhaften Freiheitsberaubung im Amt; strafrechtlich und schadensrechtlich verwirklicht wurde eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt:

Der Beklagte Thomas Trapp iniitierte auf Weisung des Leiters der Behörde, Clemens Lückemann, auf Grundlage einer gegen sich selbst (Trapp) gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde eine angeblich akut drohende Gefährdungslage im Sinne eines „Amoklaufs“ durch meine Person.

Dieser am 12.06.2009 laut den Tätern „akut“ drohende Amoklauf sollte sich aus einer über vier Wochen zuvor, nämlich am 18.05.2009 von mir versandten Dienstaufsichtsbeschwerde ergeben.

Infolge wurde gezielt darüber zu täuschen versucht, dass der Jurist des Staatsministeriums der Justiz, Dr. Hans Kornprobst, sowie der Vorsitzende Richter Dr. Bellay (langjährige Sachkunde als Staatsanwalt) und sein Beisitzer Dr. Müller-Teckhoff in eben dieser Dienstaufsichtsbeschwerde keine Straftat und schon gar keine akute Bedrohungslage sahen.

Die Staatsanwaltschaft ist gesetzesgebunden, § 160 (2) StPO gilt auch in Unterfranken.

Stattdessen bedrohte der Beschuldigte Trapp zusätzlich Polizeibeamte in Stuttgart mit Repressalien (Dienstaufsichtsbeschwerde, Strafanzeige wegen Strafvereitelung), wenn sie sich die offenkundig auch für die Stuttgarter Polizei irrwitzigen und offenkundig rechtswidrigen Einlassungen des Täters Trapp nicht zu eigen machen.

Nach Erzwingung einer Festnahme schließlich am 21.06.2009 wurde eine sog. Untersuchungshaft ohne vorliegende Straftat und ohne jeden Haftgrund – Fluchtgefahr wurde frei erfunden – schließlich solange ergebnisorientiert aufrecht erhalten, bis aufgrund des Fehlgutachtens Dr. Groß eine Verlegung in die Forensik Lohr und eine sich auf Dr. Groß stützende dauerhafte Unterbringung gemäß Par. 63 StGB zielführend angestrebt wurde.

Die Beschuldigte Fehn-Herrmann will hingegen – offenkundig völlig von der Realität verabschiedet – in ihrem sog. Beschluss feststellen, dass der Unterbringungsbefehl nicht kausal des Fehlgutachtens Dr. Groß erfolgte.

Der Versuch der Rechtsbeugung hier ist offenkundig! Befangenheit ist fraglos.

Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Aufklärung dieses Justizskandals dadurch zu verhindern versucht wird, indem man gegenseitig den jeweils anderen die Verantwortung zuschiebt und so die Gesamtaufklärung verhindert.

Für die Unterbringung/Freiheitsberaubung sei damit nicht der Fehlgutachter verantwortlich sondern die Staatsanwaltschaft und Richter oder eben – wie die Beschuldigte als Richterin pauschal glauben machen will – der Geschädigte selbst, der es wagt, gegen die Justiz eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erstatten.

Umgekehrt ist die Staatsanwaltschaft nach dieser Lesart für nichts verantwortlich, da sie ja „gutgläubig“ dem Fehlgutachten des Dr. Groß aufgesessen sei.

Beweis:

Anlage 1: Beschluss vom 02.11.2010, Az. 62 O 2451/09

So wird im bereits oben angeführten Verfahren 62 O 2451/09 unter Beteiligung der Beschuldigten Fehn-Herrmann dem Kläger wie folgt mitgeteilt:

„…der Antragsteller hat nicht ausreichend dargetan, dass sich die (behauptete) Unrichtigkeit des fraglichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Groß den Strafverfolgungsbehörden geradezu aufdrängen musste.“…

Beweis:

Anlage 1: Beschluss vom 02.11.2010, Az. 62 O 2451/09

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Dass die Klageschrift ausdrücklich ein gewolltes „vernichtendes“ Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Fehlgutachter beweisrechtlich benennt, wird schlicht ignoriert.

Dass hier mehrere Beteiligte gezielt zusammenwirkten, um einen lästigen Antragsteller, entfremdeten Vater und „Querulanten“ loszuwerden bzw. dauerhaft zu vernichten (Zitat Trapp: „vernichtendes Gutachten“), ist hier die naheliegende Schlussfolgerung, die es seitens der Justizbehörde mit allen Mitteln zu vertuschen gilt, da sie Fragen grundsätzlicher Natur aufwirft und nicht nur für die konkreten Täter mit erheblicher Fallhöhe verbunden ist.

Ergänzend wird noch bezüglich der pauschalen lebensfremden Leugnung der Beschuldigten, eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten Dr. Groß könne es – mangels Gutachtern – nicht geben, und selbst eine solche sage nichts aus, beweisrechtlich auf den wissenschaftlichen Sachstand verwiesen:

1.
23,3 Prozent befragter Gutachter in Bayern gaben selbst zu, bei einem von einem Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten in Einzelfällen eine Tendenz signalisiert bekommen zu haben.

Bei Psychiatern liegt der Anteil bei 28 Prozent.

Beweis:

Anlage 2: Veröffentlichung Deutsches Ärzteblatt von 2014
https://www.aerzteblatt.de/archiv/154014/Gerichtsgutachten-Oft-wird-die-Tendenz-vorgegeben

Dr. Groß und Dr. Blocher sind im Raum Unterfranken als „Einweisungsgutachter“ bekannt, die von den Gerichten bzw. der Staatsanwaltschaft offenkundig dann genommen werden, wenn es darum geht, sog. Querulanten oder für Gerichte lästige, Arbeit generierende Bagatelldeliktler mit negativen Gutachten zu pathologisieren und zu stigmatisieren.

Dies können die kundigen Zeugen aussagen, deren Vernehmung in einer Hauptverhandlung die Beschuldigte offenkundig verhindern will.

Der Beklagte wurde als „verlässlicher“ regionaler Gutachter beauftragt, nachdem die Zeugen Essinger, Chefarzt der Klinik Calw und Oberarzt Mohl, Bürgerhospital Stuttgart – ebenfalls auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Würzburg – keinerlei Voraussetzungen für irgendwelche Maßnahmen sahen.

Im Gegenteil wurde Dr. Groß erkennbar von der Staatsanwaltschaft hinzugezogen, um endlich das Gewünschte zu bekommen und in Richtung Forensik repressiv tätig werden zu können: die Feststellung schwerer Pathologien und eine hieraus resultierende Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit.

Die Beschuldigte Fehn-Herrmann leugnet nicht nur all diese Fakten sondern weigert sich überhaupt, irgendetwas zur Kenntnis zu nehmen und kokettiert mit dem Nimbus des Beklagten.

2.
22,6 Prozent befragter Gutachter in Bayern gaben an, dass „mehr als 50 Prozent ihrer Einnahmen aus Gutachtertätigkeit“ stammen.

Wörtlich heißt es weiter:

„Unter den Gutachtern, die bei gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachten in Einzelfällen oder häufig eine Tendenz signalisiert bekommen haben, gaben durchschnittlich 40,7 Prozent (n = 22) an, mehr als 50 Prozent ihrer Einnahmen aus gutachterlichen Tätigkeiten zu beziehen.“

https://www.aerzteblatt.de/archiv/154014/Gerichtsgutachten-Oft-wird-die-Tendenz-vorgegeben

Beweis:

Anlage 2: Veröffentlichung Deutsches Ärzteblatt von 2014

Dies belegt, dass nicht die Gutachter oft und gern genommen werden, die besonders fähig sind – sondern die Gutachter wie Dr. Groß, die verlässlich für die Gerichte sind und deren Vorgaben und „Tendenzen“ umsetzen und bestätigen.

Der Vorgang wird weiter zwecks Transparenz der Vorgänge beweisrechtlich veröffentlicht.

Mehrfertigung geht an die Polizeibehörde Stuttgart.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.