„Feiertage“ – Selbstmordzeit – die Muster und Folgen struktureller Gewalt und systemischen Machtmissbrauchs

Hervorgehoben

Das einzige was mich heute – sozial völlig isoliert und komplett ausgegrenzt vom Leben meines Kindes – davon abhält, meinem Leben ein Ende zu setzen: all die Arschlöcher und Kriminellen, die Lügner, die dümmlich grinsende Staatsanwältin, all die widerwärtigen Täter mit Amtsbonus, deren Zerstörungen und Übergriffe in diesem Blog dokumentiert sind…..würden einfach davonkommen.


Wir leben in einem Land, in dem nicht die Täter und Täterinnen gesellschaftlich sanktioniert werden sondern deren Opfer, die systematisch immer weiter geschädigt, sozial isoliert und ausgegrenzt werden.

Man kommt nicht mehr daran vorbei, dass die über 18 Jahre gewaltsamer Kindesentziehung, die gezielte Zerstörung meiner Vaterschaft durch die kriminelle Justiz und ihre Mitläufer in Würzburg bei mir schwerste Folgen hinterlassen hat.

„Psychologe aus Würzburg über das Sterben: „Wir haben ein Gespür, wann unsere Zeit endet“….

https://www.infranken.de/lk/wuerzburg/psychologe-aus-wuerzburg-ueber-das-sterben-wir-haben-ein-gespuer-wann-unsere-zeit-endet-art-4590208


Die Täter: angefangen bei dem sog. Sachverständigen Prof. Joachim Wittkowski, der 2004 „empfohlen“ hat, meine bereits seit einem Jahr folgenreich verschuldete Ausgrenzung einfach fortzuführen, damit die ach so belastete Kindsmutter, die Juristin Kerstin Neubert “ihre Ruhe“ hat bis zu der widerwärtigen „Fachanwältin für Familienrecht“ Hitzlberger (siehe letzten Beitrag), die alles daran setzte, die von Mai 2010 bis Mai 2012 erfolgreich und mit enormem Einsatz von Ehrenamtlichen des Kinderschutzbundes Würzburg aufgebaute Bindung zwischen meinem Kind und mir als Vater erneut mit offenbar triebhafter Bösartigkeit zu zerstören – und mich nebenbei weiter zu kriminalisieren, obwohl es noch keine fünf Jahre her war (2010), dass ich Opfer einer Freiheitsberaubung durch rechtsradikale Arschlöcher der Staatsanwaltschaft Würzburg wurde – die ebenfalls in diesem Blog dokumentiert ist und die ebenfalls weiter in eigener Sache durch die Justiz vertuscht wird. Auf Betreiben u.a. des heutigen Leiters der Staatsanwaltschaft Würzburg, des Autisten Frank Gosselke und der sog. Richter Norbert Baumann und Thomas Schepping (wie andere Täter beide mittlerweile „im Ruhestand“) habe ich bis heute trotz Freispruch für zehn Monate Freiheitsberaubung keine Entschädigung erhalten. Die Täter machen einfach weiter in ihrer Blase…..was interessiert schon das Verbrechen gegen einen unschuldigen Vater und ehemaligem Polizeibeamten bei der Arschloschjustiz in Würzburg/Bamberg.

Was die Kindesentziehung und Zerstörung meiner Vaterschaft angeht ist natürlich die eine treibende Kraft nicht zu ignorieren, die alles unternommen hat, um meine Ausgrenzung und Isolation herbeizuführen und gewaltsam fortzuführen: der “Großvater“ meines Kindes, Willi Neubert, der seinen ganzen intriganten und manipulativen Einfluss auf die von mir haltlos geliebte Mutter des Kindes missbrauchte, um mich zu vernichten und sich selbst als „Ersatzvater“ zu installieren……

In einer Gesellschaft. in der Täter, Lügner, Kriminelle mit Status und Amt nicht nur völlig unbehelligt und ohne Konsequenzen das Leben von Menschen zerstören sondern auch noch vom System dazu ermutigt und beklatscht werden, institutionell und juristisch gedeckt werden während die unschuldigen Opfer ihrer Taten immer weiter ausgegrenzt, isoliert und stigmatisiert werden, läuft etwas grundsätzlich schief.

„Schöne Ostern“.

Strukturelle Gewalt, Machtmissbrauch, systemische Stigmatisierung der Opfer folgt stets den selben Mustern…..und alles fängt damit an, dass die falschen Charaktere in Führungs- und Entscheidungspositionen gelangen, wo sie glauben unbehelligt ihr bizarres Menschenbild auf Kosten ihrer Opfer ausleben zu können, umgeben von Mitläufern und Ja-Sagern und ggf. geschützt durch eine im Kern korrupte und von Standesdünkel zersetzte Justiz, die für Opfer und Rechtsuchende völlig wertlos ist. Der Rechtsstaat eine Fassade….

Mainpost: „Mit gefälschter Internetseite an Richter gerächt ……Nun steht fest: Das Gutachten eines Würzburger Psychiaters kann man vergessen.“….

Die Mainpost schreibt:

….“Fragwürdiges Gutachten

In einem Prozess hatte er einen Oberstaatsanwalt abwechselnd mal nur „Blödmann“ genannt und mal mit dem Zusatz „hergelaufener“, statt Staatsanwalt sagte er gern „das Faschisten-Bürschle“ oder „der Schmarrkopf“, „doof“ sei der Ankläger, „verwirrt“, „alles nur hohles Bla Bla“, was er von sich gebe. Der Staatsanwalt tat, als höre er das alles nicht und das Gericht konnte und durfte nicht dazwischen gehen. Nun steht fest: Das Gutachten eines Würzburger Psychiaters kann man vergessen.„….

So deutlich wurde das folgenreiche FEHLGUTACHTEN des Würzburgers Dr. Jörg Groß über meine Person bis heute nie kritisiert – weder von der Justiz noch von ihrer Hauspostille.

Im Gegenteil: die Justiz vertuscht weiter…..korrupte Richterin Fehn-Herrmann deckt ihren CSU-Kumpel mit allen Mitteln:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/12/28/kindliche-trotzreaktion-und-weitere-rechtsbeugung-der-korrupten-richterin-ursula-fehn-herrmann-beim-landgericht-wuerzburg-zugunsten-des-wuerzburger-fehlgutachters-dr-joerg-gross-dem-allgemein-e/

Auf den Mainpost-Bericht wurde ich erst kürzlich aufmerksam – Vorsitzende Richterin beim LG Schweinfurt ist die Justiztäterin und ehemalige Staatsanwältin Angelika Drescher, die ab 2006 zielstrebig meine Kriminalisierung und Pathologisierung vorantrieb und schließlich nach zweimaligem Scheitern den Fehlgutachter Dr. Groß ins Spiel brachte, der wunschgemäß ein Fehlgutachten lieferte, das bis heute vertuscht wird.

A. Drescher

Diese Klage wegen Freiheitsberaubung im Amt, Az. 63 O 1493/17 versuchen die Kollegen des Landgerichts Würzburg – wie alle Geltendmachungen meiner Person – unter Missbrauch des PKH-Verfahrens offenkundig rechtsbeugend zu entledigen, von wegen „kein Vorsatz“ und deshalb „verjährt“:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/06/widerwaertige-justizverbrecherin-und-feminismuslobbyistin-angelika-drescher-schuld-an-eskalation-und-14-jahren-kindesentzug/

Es geht darum, eine Hauptverhandlung zu verhindern, um die Justiztäter zu schützen, Zeugen will man nicht hören:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/10/13/sechs-tage-freiheitsberaubung-durch-justizverbrecherin-angelika-drescher-justizkollegen-wuerzburg-meinen-keine-anhaltspunkte-dafuer-dass-zwangseinweisung-erzwungen-ergo-kein-vorsatz/

Und nun das – wobei sich langsam schon die Frage aufdrängt, ob die ständigen „Probleme“ mit Menschen, die offenkundig einen ausgesprochenen Hass und eine „Wallung“ als Reaktion auf fränkische Justiz, Richter und Staatsanwälte haben, so rein gar nichts mit der Justiz und deren Gebaren in der Region zu tun haben!

Wie üblich ist die einzige Reaktion: wegsperren! Mundtot machen!

Häme der Hofpostille Mainpost gibts wie üblich gratis dazu…..man lernt nicht aus Fehlern, weder bei der Zeitung noch bei dieser widerwärtigen Justiz!

Der neue Hofgutachter der bayerischen Justiz jedenfalls ist offenkundig Prof. Dr. Henning Saß…..

Mit gefälschter Internetseite an Richter gerächt

Ein Unternehmensberater (58), seit langem schon „Kunde“ der Schweinfurter Strafjustiz, ist für höchst ungewöhnliche „Racheakte“ vom Landgericht wegen Volksverhetzung, falscher Verdächtigung, Beleidigung und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Unter anderem hatte er mit den Personalien eines Richters, mit Hinweis auf dessen ehrenamtliche Tätigkeit in der katholischen Kirche und einem Foto von ihm bei dem US-Provider „Lycos“ eine Internetseite eingerichtet mit volksverhetzenden Texten gegen Minderheiten. Er ließ den Richter über „kriminellen Abschaum“ jammern, mit dem er beruflich zu tun habe, versprach „Kameraden“, die bei ihm in Schweinfurt angeklagt werden, einen fairen Prozess mit Freispruch, außerdem war die Seite noch mit Porno-Adressen verlinkt. Ein Indiz von mehreren dafür, dass die Internetseite von dem Angeklagten stammte: Er schreibt Moslime, wenn er Muslime meint. Damit die Seite den Richter auch wirklich in Schwierigkeiten bringt, zeigte ihn der Unternehmensberater bei der Schweinfurter Staatsanwaltschaft an und erreichte, dass gegen den Richter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet wurde.

Mit Freibrief für Beleidigungen

Die Internetseite sei auch geeignet gewesen, so jetzt die Zweite Strafkammer des Landgerichts als Berufungsinstanz, den öffentlichen Frieden zu stören: Da Minderheiten den Eindruck bekommen mussten, dass sie von der Schweinfurter Justiz nichts Gutes zu erwarten hätten, und gleichzeitig sei die Seite mit ihrem nationalsozialistischem Gedankengut für andere eine Ermunterung gewesen, aktiv zu werden. ….Ein anderer Richter ist nach einer Verurteilung von dem Angeklagten als „dummes Nazischwein, Abschaum der Menschheit und Schandfleck aller Richter“ bezeichnet worden.

Jahrelang konnte der Angeklagte Richter und Staatsanwälte ungestraft beleidigen: Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte ihm eine wahnhafte und in der Variante sehr seltene Störung attestiert. Die springe an, wenn es um die Themen Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Gerichtsbarkeit gehe und entlade sich in verbalen Attacken. Besonders die Staatsanwaltschaft bringe ihn schnell in Wallung, ansonsten sei der Angeklagte weitgehend unauffällig. Diesen Freibrief der Schuldunfähigkeit hat der Angeklagte jahrelang vor Gerichten eingesetzt, es kam in Strafprozessen zu sehr ungewöhnlichen Szenen, bei denen das Gericht allerdings wegen dieses Gutachtens nicht einschreiten durfte. Jahrelang habe der Angeklagte im Umgang mit der Justiz gemeint, so die Vorsitzende Richterin Dr. Angelika Drescher, er könne ungestraft machen, was er wolle.

Fragwürdiges Gutachten

In einem Prozess hatte er einen Oberstaatsanwalt abwechselnd mal nur „Blödmann“ genannt und mal mit dem Zusatz „hergelaufener“, statt Staatsanwalt sagte er gern „das Faschisten-Bürschle“ oder „der Schmarrkopf“, „doof“ sei der Ankläger, „verwirrt“, „alles nur hohles Bla Bla“, was er von sich gebe. Der Staatsanwalt tat, als höre er das alles nicht und das Gericht konnte und durfte nicht dazwischen gehen. Nun steht fest: Das Gutachten eines Würzburger Psychiaters kann man vergessen.

Prof. Dr. Henning Saß von der Hochschule Aachen, als Gutachter zuletzt auch im Münchner NSU- Prozess tätig, erklärte: Der Unternehmensberater sei voll schuldfähig. ….
Der Anwalt, Klaus Spiegel (Würzburg) sei von der Art, wie das Gericht mit den Anträgen des Angeklagten umgeht, so eingeschüchtert, betroffen und erkennbar frustriert, dass er ihn nicht mehr wie gewohnt verteidigen könne. Den Eindruck hatte die Strafkammer nicht, und als die Vorsitzende um die Plädoyers bat, folgte der nächste Antrag.

Nächste Station Bamberg
Im Schlusswort beklagte der Unternehmensberater, dass das kein fairer Prozess gewesen sei, entlastende Beweise für seine Unschuld habe man nicht zugelassen, die Verurteilung sei abgesprochen gewesen. In erster Instanz hatte das Schöffengericht den Mann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Statt des beantragten Freispruchs ist die Strafe nun auf drei Jahre erhöht worden. Nächste Station ist das Oberlandesgericht Bamberg.“

http://www.mainpost.de/regional/schweinfurt/Haftstrafen-Landgerichte-Strafkammern-Unternehmensberater;art742,9707024

Sechs Tage Freiheitsberaubung durch Justizverbrecherin Angelika Drescher….. Justizkollegen Würzburg meinen: „keine Anhaltspunkte“ dafür, dass Zwangseinweisung „erzwungen“ – ergo „kein Vorsatz“, ergo „verjährt“….

Im August hatte ich diese Klage eingereicht, die eigentlich einen recht überschaubaren Inhalt hat: die Würzburger Staatsanwältin und Radikalfeministin Dr. Angelika Drescher erzwingt meine „Zwangseinweisung“ wegen vorgeblicher Eigen-/Fremdgefährdung, nachdem das selbe vier Monate zuvor bereits gescheitert war.

Eine fraglose vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt wird dadurch draus, dass sie diese Maßnahme hier nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in Baden-Württemberg durch die hiesige Polizei erzwingt.

Vorsatz ist völlig fraglos, wie u.a. durch die Zeugenaussage des Polizisten Manfred Renkewitz zu belegen ist:

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/06/widerwaertige-justizverbrecherin-und-feminismuslobbyistin-angelika-drescher-schuld-an-eskalation-und-14-jahren-kindesentzug/

Das hindert die Würzburger Richter um den offenkundig korrupten Richter Peter Müller – der offenbar zwanghaft Verfahren von mir unter Rechtsbeugung entledigen will, zusammen mit den ebenfalls bereits bekannten Richtern Rainer Volkert und Nicole Herzog, mit kruden Falsch-Behauptungen und üblichen Floskeln die Geltendmachung und Aufarbeitung der sechstägigen Freiheitsberaubung im Amt durch die Justizkollegin Drescher vereiteln zu wollen:

Hier die sofortige Beschwerde und im Anschluss weiterer Befangenheitsantrag:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11.10.2017

Az. 63 O 1493/17

Gegen den sog. Beschluss vom 05.10.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Strafanzeige wegen Verdacht der strukturellen Rechtsbeugung erfolgt weiter gesondert bei der Polizeibehörde Stuttgart, insbesondere gegen den offenkundig korrupten Richter Peter Müller. Besorgnis der Befangenheit ist in gesondertem Schreiben dargelegt.

Begründung:

1.
Zugunsten der Justizjuristin und Beklagten Angelika Drescher wird willkürlich durch die Richter hier behauptet:

„Zwar sind die Ausführungen des Antragsgegners zu der behaupteten rechtswidrigen Unterbringung im Juni 2006 sowie zur erhobenen Verjährungseinrede eher knapp, aus den Darstellungen des Antragsstellers lassen sich jedoch nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches, die dreißigjährige Verjährungsfrist auslösendes Verhalten des Antragsgegners, insbesondere der zuständigen Staatsanwältin, nicht entnehmen. Zwar behauptet der Antragsteller, die Maßnahmen seien „erzwungen“ worden, und hätten „erkennbar“ das Ziel gehabt, ihn „zu stigmatisieren und zu pathologisieren“, dies wird jedoch lediglich behauptet, ohne dass Tatsachendarstellungen erfolgen, die Anhaltspunkte für eine solche Einschätzung erkennen lassen, geschweige denn diese nachvollziehbar machen.“

Diese floskelhaften und durch nichts gestützten Aussagen stellen sich nachdrücklich als erkennbar falsch dar, woraus sich die Willkür und hieraus der Verdacht der Rechtsbeugung der Entscheidung zugunsten der Justizjuristen Drescher erschließt.

Der Antragsteller hat mit Klageschrift vom 04.08.2017 nachweislich dezidiert und mit Beweisvortrag dargelegt, dass die Beklagte in Person der Staatsanwältin Drescher mit Vorsatz darauf hingewirkt hat, dass der Kläger in Baden-Württemberg nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz festgenommen und zwangsweise für sechs Tage in der Psychiatrie untergebracht wird.

Die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung entfällt insoweit gemäß § 291 ZPO, da eine zwangsweise Unterbringung in der Psychiatrie offenkundig die Tatsache beinhaltet, dass die Maßnahme erzwungen ist.

Was die Richter mit ihrer Aussage bezwecken, indem sie bereits den Zwang einer Inhaftierung/Unterbringung in Frage stellen, ist offen. Man kann das insoweit als Provokation verstehen, dass die Richter mitteilen wollen, dass sie sich über Recht, Gesetz und Lebenswirklichkeit wähnen – und demnach tun und lassen können was sie wollen.

2.
Die Aussage der Richter, es seien „keine Anhaltspunkte“ vorgetragen, die einen Vorsatz begründen, ist erkennbar falsch und erfolgt völlig willkürlich unter Missachtung der Fakten, um rechtsbeugend eine Verjährung zu konstruieren:

Der Vorsatz ist dezidiert dargelegt und Beweisanträge gestellt:

a)
Der Kläger hat weiter ausweislich Klageschrift vom 04.08.2010 mittels Zeugenbeweis dargelegt, dass auch die ausführenden Polizeibeamten des Polizeireviers Stuttgart-Weilimdorf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme erkannt haben – Bayerisches Unterbringungsgesetz entfaltet in Baden-Württemberg keine Rechtskraft – und insoweit bei der Staatsanwaltschaft Würzburg als Antragsbehörde für eine Zwangseinweisung intervenierten. Die Beklagte war somit spätestens durch die Intervention der Polizeibehörde Stuttgart von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme in Kenntnis und erteilte infolge mit Vorsatz Weisung zur Freiheitsberaubung im Amt.
Als Zeuge ist nachweislich Schriftsatz vom 04.08.2017 der für die Durchführung der Maßnahme verantwortliche ehem. Revierführer Manfred Renkewitz, Polizei Baden-Württemberg, benannt, der darlegen kann, dass die Beklagte in vollem Wissen um die mangelnde Rechtskraft und somit mit Vorsatz eine Freiheitsberaubung unter Missbrauch der Weisungsfunktion erzwungen hat.

Über diese Behauptung ist somit in ordentlicher Hauptverhandlung gemäß ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH somit Beweis zu führen:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Die Polizeibeamten in Stuttgart wurden von der Beklagten Drescher gezwungen, gegen den Kläger eine Freiheitsberaubung zu begehen, wie der Zeuge Renkewitz darlegen kann.

Über die genaueren Umstände ist in ordentlicher Hauptverhandlung durch Anhörung des Zeugen Beweis zu erheben.

Auch die Namen weiterer Zeugen sind durch den Zeugen Renkewitz bei Bedarf mitzuteilen.

b)
Der Vorsatz seitens der Beklagten Drescher ist weiter nachweislich Klageschrift vom 04.08.2017 schlüssig vorgetragen durch weiteren Zeugenbeweis.
Dr. med. Gunther Essinger, Chefarzt des Zentrums für Psychiatrie, Klinikum Nordschwarzwald, Im Lützenhardter Hof, 75365 Calw-Hirsau wurde ebenfalls auf Betreiben der Beklagten Drescher 12 Wochen zuvor ebenfalls mit der Frage konfrontiert, ob der Kläger wegen vorgeblicher Eigen-und/oder Fremdgefährdung zwangsweise unterzubringen sei.

Der Zeuge Essinger hat dies mit einem klaren Nein beantwortet und infolge dargelegt, dass keinerlei Voraussetzungen für eine derartige Unterbringung und keinerlei Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Kläger vorliegen, wie der Kläger eindeutig in Schriftsatz vom 04.08.2017 hier mit Beweis- und Zeugenvortrag darlegt.

Es ist offenkundig, dass die Beklagte Drescher daher mit Vorsatz auf Schädigung und Stigmatisierung handelt, als sie ohne jeden konkreten Anlass und Anknüpfungstatsache nur 12 Wochen später einen insoweit identischen Unterbringungsbefehl stellt, der wiederum die Unterbringung des Klägers in der Psychiatrie zum Zweck hat.

Nachweislich Schriftsatz vom 04.08.2017 wurde u.a. wie folgt dargelegt:

„Bei Erlass des Unterbringungsbefehls, den die Beklagte im Juni 2006 nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz initiierte, hoffte diese offenkundig, dass der Kläger nun in seinem Wohnsitz in 97299 Zell bei Würzburg festgesetzt werden könne, so dass ein weiteres Scheitern wie im Februar in Baden-Württemberg nicht zu erwarten sei. Die Beklagte konnte aus Erfahrung darauf hoffen, dass in Bayern und Franken Maßnahmen der Justizbehörden durch verlässliche regionale Psychiater regelhaft zu monatelanger Unterbringung ohne jede Voraussetzung führen. Wie weit diese Freiheitsberaubungen und zu Unrecht erfolgten Maßnahmen gehen, hat u.a. der Fall des Gustl Mollath exemplarisch offengelegt.
Der Beklagten ging es – wie in Gesamtschau offenkundig – bei den gesamten Maßnahmen nicht um Prävention oder Gefahrenabwehr sondern einzig um Repression gegen den Kläger. Auch diese Pervertierung des Unterbringungsrechts gegen lästige Rechtsuchende und sog. „Querulanten“ findet in der Region Franken nach Mustern regelhaft statt, wie der Kläger persönlich infolge erfahren konnte während siebenmonatiger Freiheitsberaubung in der Forensik Lohr 2009/2010.“

Einen andere logische Schlussfolgerung, warum eine bayerische Staatsanwältin jeweils im Februar 2006 und im Juni 2006 ohne jede Voraussetzung hierfür jeweils eine Zwangseinweisung gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten aus Baden-Württemberg erzwingen will, im ersten Fall darüberhinaus – Schriftsatz vom 04.08.2017 – eine erkennungsdienstliche Behandlung bei den ehemaligen Kollegen des Klägers sowie eine rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung beim Kläger und bei unbeteiligten Dritten (Haus der Eltern des Klägers im Schwarzwald, Wohnung der damaligen Freundin des Klägers) erzwingt, all dies auf Grundlage zur Strafverfolgung einer vorgeblichen „versuchten Nötigung“, erschließt sich nicht.

Wie außerdem dargelegt, versuchte die Beklagte unmittelbar nach auch dieser zweiten gescheiterten Unterbringung – nach sechs Tagen Freiheitsberaubung – den Kläger erkennbar unter Vorsatz weiter zu stigmatisieren, wie folgender Vorgang belegt, der ebenfalls bereits in Schriftsatz vom 04.08.2017 benannt ist:

—„Als der Kläger ca. zwei Wochen später beim diensthabenden Dienstgruppenführer und Polizeihauptkommissar auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Unterfranken Schlüssel für das ausgewechselte Schloss seiner aufgebrochenen Wohnung abholte, lag bereits eine weitere schriftliche Weisung der Beklagten bei der Dienststelle vor, dass zu prüfen sei, ob der „wegen Eigen- und/oder Fremdgefährdung“ einem Arzt vorzuführen sei.
Der Beamte war im folgenden klärenden Gespräch mit dem Kläger hierauf letztlich der Meinung, dass „diese Staatsanwältin“ nicht alle Tassen im Schrank habe.“—

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/06/widerwaertige-justizverbrecherin-und-feminismuslobbyistin-angelika-drescher-schuld-an-eskalation-und-14-jahren-kindesentzug/

Der Beamte ist bei Bedarf für Hauptverhandlung zu ermitteln. Es handelt sich um Dienstgruppenführer des Streifendienstes, PHK oder EPHK, von denen zur fraglichen Zeit lediglich fünf in Frage kommen.
Diese Aussagen zu übergehen und willkürlich zu behaupten, Anhaltspunkte für Vorsatz der Beklagten seien nicht dargelegt, während sich dieser bereits den damals tätigen Polizeibeamten ohne weiteres offenbarte, belegt weiter die rechtsfremden Ziele der Richter hier und den Verdacht auf Rechtsbeugung zugunsten der Beklagten als Juristenkollegin.

Es wird hiermit beantragt, die Akte 814 Js 824/06, Landgericht Würzburg zum Verfahren hinzuzuziehen.

Die Akte ist geeignet, die Motive und den Vorsatz der Beklagten Drescher zweifelsfrei offenzulegen und die Gesamtvorgänge zu erhellen, insbesondere was den Vorsatz zu der hier verwirklichten sechstägigen Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger angeht.

Beweis:
Landgericht Wüzburg, Akte zu 814 Js 824/06

Die Beklagte Drescher ist insgesamt als parteiische und rücksichtlos agierende Radikalfeministin einzustufen, die ihr Amt als Staatsanwältin erkennbar emissbrauchte, um den Kläger durch rechtswidrige Maßnahmen zu schädigen und gemäß geltender Rollenklischees als Mann zu kriminalisieren und zu pathologisieren.

Die Beklagte agiert hierbei erkennbar, wie sich aus der Akte ergibt, zielgerichtet mit Vorsatz, in asozialer Schädigungsabsicht gegen den Kläger, ohne jede Rücksicht auf die Hintergründe der Vorgänge und die Auswirkungen auf das Kind des Klägers.

Ursache aller gerichtlichen Auseinandersetzungen ist die unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes und mit falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte sog. Kontaktverbot, das die Volljuristin Kerstin Neubert am 15.12.2003 gegen den Kläger beim Zivilgericht Würzburg erwirkte, Az. 15 C 3591/03.

Auf Grundlage dieser mit falscher EV erlangten Verfügung gelang es der Volljuristin unter Missbrauch des Rechtssystems und mithilfe insbesondere der parteiisch agierenden Beklagten bis zum heutigen Tag, die Tochter des Klägers zu entfremden und den Kläger auch öffentlich zu kriminalisieren.

Die Beklagte Drescher schaltete sich zu einem Zeitpunkt parteiisch zugunsten der Volljuristin Neubert eskalativ und mit destruktiver Vernichtungswut gegen den Kläger in dieses Verfahren ein, als die Entfremdung vom Wunschkind des Klägers bereits zwei Jahre andauerte.

Die Stigmatisierung und Pathologisierung erfolgte gezielt zum Zweck der Faktenschaffung zugunsten der Kindsmutter, wie sich aus der Akte unschwer ergibt.

Der Kläger hat über die den Vorsatz und die Schädigungsabsicht ergebenden Gesamtumstände nachweislich Schriftsatz vom 04.08.2017 ausführlich dargelegt und Zeugen benannt.

Der sog. Beschluss der Richter, die einen Vorsatz willkürlich leugnen, ohne auf die Fakten einzugehen, die Beweise und den Zeugenvortrag zu würdigen, ist somit als weitere Rechtsbeugung anzusehen, mit der die Gesamtvorgänge – die mehrere Verbrechen zu Lasten des Klägers verwirklichen – zu vertuschen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Und hier der weitere Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11.10.2017

Az. 63 O 1493/17

Hiermit wird Ablehnung wegen offenkundiger Besorgnis der Befangenheit der Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog beantragt.

Gegen die Richter ist darüberhinaus der Verdacht der Rechtsbeugung angezeigt, der sich auch auf weitere Verfahren erstreckt.

Begründung:

1.
Die Richter behaupten unter vollständiger Missachtung des vom Kläger begründet dargelegten Beweisvortrags und der Zeugenbeweise, dass sich ein Vorsatz der Beklagten zur Freiheitsberaubung im Amt nicht ergebe: …

“den Darstellungen des Antragsstellers“ ließen sich „nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches…Verhalten des Antragsgegners…nicht entnehmen.“

Diese absurde floskelhafte Behauptung ist bereits u.a. durch die schlüssige Aussage des verantwortlichen Polizeibeamten und Zeugen Renkewitz, über die Beweis zu erheben ist, widerlegt, der von der Beklagten trotz Vorhalt der Rechtswidrigkeit mangels Geltungsbereich des Bayerischen Unterbringungsgesetzes in Baden-Württemberg eine Weisung (!) der Beklagten zur Festnahme des Klägers erhielt, so dass hierüber in jedem Fall in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben ist und der Vorsatz hier durch einfachen Zeugenbeweis zweifelsfrei zu belegen ist.

2.
Der Vorsatz wird offenkundig gezielt willkürlich und unter Missachtung geltender Denkgesetze und rechtlicher Grundsätze in Abrede gestellt, um so eine Verjährung zugunsten der Justizjuristen Angelika Drescher zu konstruieren.

In ähnlicher Weise wurde bereits die strafrechtliche Verjährung in dieser Freiheitsberaubung im Amt zugunsten der Täterin herbeigeführt.

Die Behörde, bei der die Beklagte ihre Verbrechen verübte, die Staatsanwaltschaft Würzburg, leugnete in floskelhaften Einstellungsbescheiden ohne jede Ermittlung eine Strafbarkeit. 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart schließlich die Ermittlungen in dieser Sache ein, indem sie auf die Verjährung abhob.

Dies verwirklicht sowohl den Tatverdacht der Rechtsbeugung sowie zweifelsfrei eine Besorgnis der Befangenheit.

3.
Der Richter Peter Müller wird seitens des Klägers als korrupt angesehen.

Bereits in mehreren Verfahren beginnend 2010 versucht der Beschuldigte, die zivilrechtlichen Geltendmachungen und damit die Aufklärung insbesondere einer Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten im Sinne der Beklagten und zugunsten von Verbrechern in den eigenen Reihen zu vereiteln.

Dies geschieht erkennbar mit der Absicht, einen offenkundigen Justizskandal gegen den Kläger zu vertuschen.

Dieser Justizskandal beinhaltet zum einen die seit 14 Jahren willkürlich und mit verschiedensten Argumentationen zugunsten der Volljuristin Kerstin Neubert (vorgebliches Opfer von Belästigung durch den Kläger beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes), Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg erzwungene Entfremdung des Klägers als Vater von seiner Tochter.

Dies mit existentiellen und traumatischen Schädigungen für Vater und Kind.

Eine Kindesentführung durch die Volljuristin Neubert beginnend 2012 unter Missachtung auch eines vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses des Familiengerichts Würzburg, Az. 005 F 1403/09, wird durch die Täterbehörden ebenfalls gedeckt und bis heute vertuscht.

Zum anderen beinhaltet dieser Justizskandal eine bodenlose, bösartige und zum Teil verbrecherische, gegen den Kläger erfolgte Kriminalisierung mittels Bagatelltaten aus dieser rollentypisch gegen Vater erzwungenen Kindesentziehung.

Hieraus wiederum folgte, initiativ inszeniert ab 2006 von der Beklagten Drescher – Klageinhalt – und letztlich in vollständiger Vernichtungsabsicht geführte Pathologisierung, in welcher der Kläger 2009/2010 eine zehnmonatige bis heute nicht entschädigte Freiheitsberaubung im Amt erlitt, inszeniert mit dem dem Ziel der dauerhaften Unterbringung in der Forensik. Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09.

Verantwortlich hierfür sind 1. der Fehlgutachter Dr. Jörg Groß, der erkennbar und im Widerspruch zu u.a. den Darstellungen der Zeugen Prof. Nedopil, Filipiak (Forensik Lohr), Essinger, Mohl (Zeugen in diesem Verfahren) ein offenkundig vorsätzliches Fehlgutachten zu Lasten des Klägers erstattete, in welchem er diesem ohne jede Anknüpfungstatsache willkürlich einen „Wahn“ unterstellte und hieraus eine Gefahr für die Allgemeinheit, die dauerhafte Unterbringung und Behandlung mit Neuroleptika notwendig mache, inszenierte.

Dr. Groß bezeichnete der offenkundig korrupte Richter Müller in einem Verfahren – ohne auf den konkreten Fall einzugehen – als allgemein sorgfältig und kompetent etc. arbeitenden Gutachter, den er persönlich aus zahlreichen Verfahren kenne.

Desweiteren ist 2. verantwortlich der offenkundig charakterlich untaugliche Justizjurist Thomas Trapp, der die Freiheitsberaubung aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen seine Person ergebnisorientiert und unter Missbrauch der Amtsgewalt als Staatsanwalt inszenierte.

Der Beschuldigte Trapp, der heute als Vorsitzender Richter beim Landgericht tätig ist, wird von dem offenkundig korrupten Richter Müller als Freund bezeichnet.

Die Befangenheit ergibt sich insoweit fraglos aus der rechtlichen Grundsätzen, insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätzen, grob verletzenden richterlichen Willkür im Zusammenspiel mit der persönlichen Bekanntschaft.

Jeder vernünftig denkende Mensch erkennt hier bereits im Ansatz das Fehlen von richterlicher Unabhängigkeit und rechtlicher Objektivität, das nur notdürftig mit Floskeln und Phrasen kaschiert wird.

Sowohl Müller als auch Volkert und Richterin Herzog ist die Beklagte Drescher als Justizkollegin bekannt und persönlich verbunden. Müller hat auch zu Drescher eine langjährige persönliche Bekanntschaft.

Sowohl Müller als auch Volkert und Herzog haben bereits in anderen Verfahren Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gegeben. Die willkürliche und lehrbuchhafte Ablehnung der Anträge ändert hieran nichts, die Besorgnis der Befangenheit weitet sich im Gegenteil aus, vgl. Punkt 4.

Gegen alle drei Richter besteht darüberhinaus der Verdacht der Rechtsbeugung auch in anderen Verfahren.

Eine umfassende Geltendmachung der gesamten Vorgänge erfolgt sowohl auf strafrechtlicher als auch auf politischer Ebene. Ein derarter rechtsfreier Raum ist auch in Bayern nicht mehr hinnehmbar.

4.
Es besteht ein übergeordneter Befangenheitsgrund für die Richter hier:

Federführend für die Schädigungen, rechtswidrigen Maßnahmen und letztlich die vollendete schwere Freiheitsberaubung im Amt ist der Beschuldigte Clemens Lückemann.

Dieser hat beginnend 2006 als Leiter der Behörde Würzburg zunächst die Beschuldigte Drescher und infolge den Beschuldigten Trapp zu den Maßnahmen, der ausufernden Schädigung und letztlich 2009 zu der Vernichtung des Klägers in der Forensik angewiesen.

Es ist völlig offenkundig, dass angesichts von – von der Behörde, Pressesprecher Ohlenschlager initiierten – Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“, dieser Vorgang absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive zugrundelagen.

Da der Justizskandal seit mittlerweile 2013 vom Kläger in einem Blog öffentlich gemacht ist, haben auch die Richter hier davon Kenntnis. Ebenso von der Zielsetzung.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist seit 2013 Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richter entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Justizbediensteten und Richter sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangenen Richter auch wissen. Lückemann verfügt in der Jusitz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Gesetze und Rechte werden hier bei Bedarf ohne weiteres ausgehebelt, wie u.a. der Fall des Klägers zeigt.

Eine Dienstaufsicht gibt es nicht.

Es ist daher offenkundig, dass die Richter keinesfalls mehr die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzen, da jede Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgen.

Die Skrupellosigkeit dieser Täter ergibt sich unschwer.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Kerstin N.: „Trennung wurde vollzogen“ – Vater kann weg!

…“Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“…

Wer eine Ahnung davon bekommen möchte – falls er die noch nicht hat – woran es liegt, dass solche Vorgänge, wie sie dieser Blog dokumentiert, möglich werden, bekommt sicher ein Bild, wenn er diese Stellungnahme der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liest.

Ihre Ansichten nach 14 Jahren Kindesentfremdung unter Verfügungsgewalt, Existenzvernichtung und Missbrauch des deutschen Rechtssystems:

Stellungnahme Kerstin Neubert, 20.08.2017 – 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 14 O 436/17

Meine Erwiderung im Fortgang zu diesem Klageentwurf:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/31/zivilklage-gegen-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-stand-aktuell-seit-2012-habe-ich-als-vater-keinerlei-kontakt-mehr-langzeitdokumentation-eines-justizverbrechens/

Landgericht Schweinfurt
Rüfferstraße 1
97421 Schweinfurt 25.08.2017

Az. 14 O 436/17

 

In Sachen

Deeg, Martin ./. Neubert, Kerstin

wegen Schadensersatz u.a.

I.

Zur örtlichen Zuständigkeit

Auf Schreiben des Gerichts vom 23.08.2017 bezüglich örtlicher Zuständigkeit wird wie folgt erwidert:

Es ist dem Kläger nicht ersichtlich, und offenbar auch dem Gericht nicht, wo Frau Rechtsanwältin Neubert tatsächlich wohnt und eine ladungsfähige korrekte Anschrift besteht.

Die angegebene Adresse Marienplatz 1 in 97070 Würzburg ist eine Scheinadresse zur Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts und zwecks Entfremdung/Bindungsblockade zwischen Kläger und seinem Kind, mit dem – wie angezeigt – die Klägerin seit Oktober 2012 unter Ausübung von Verfügungsgewalt untergetaucht ist. Die Beklagte ist hier endlich zu gesetzeskonformem Verhalten anzuhalten.

Eine Eidesstattliche Versicherung der Beklagten ist insoweit wertlos, da Frau Rechtsanwältin Neubert beginnend 15.12.2003 (Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg) mehrfach falsche Eidesstattliche Versicherung gegenüber den Justizbehörden abgegeben hat und hieraus die Erfahrung gemacht hat, dass nicht nur der Kindesentzug sondern auch die gemäß § 156 StGB strafbewehrte falsche Eidesstattliche Versicherung für sie als Frau und Rechtsanwältin völlig folgenlos bleibt.

Frau Rechtsanwältin Neubert weist auf Seite 5 Ihrer Stellungnahme vom 20.08.2017 selbst auf „Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30.08.2017“ (richtig: 03.08.2017), Az. 30 C 727/17 hin und fügt dieses (offensichtlich nur für das Gericht) in Kopie bei.

Dieses Urteil, gegen das aktuell Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO sowie Beschwerde eingereicht ist, legt jedenfalls bezüglich des Wohnsitzes der Rechtsanwältin nach deren eigenen Angaben offen, dass es sich hier um eine Scheinadresse handelt, Zitat:

„Die Verfügungsklägerin stellt nicht in Abrede, dass sie unter der o.g. Adresse nicht wohne. Sie könne die Adresse ihres gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind dem Verfügungsbeklagten nicht bekannt geben, insbesondere nach Vorkommnissen, die bereits Gegenstand mehrerer Gewaltschutz- und Strafverfahren gegen den Verfügungsbeklagten gewesen seien.“

Beweis:
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 30 C 727/17

In anderen Bundesländern und laut Gesetz ist dies eine strafbare Kindesentführung, wenn dies wie hier ab Oktober 2012 zum Zweck des Umgangsboykotts und der Verhinderung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses geschieht, der jedenfalls zweifelsfrei bis 07.07.2015 Gültigkeit hatte.
Die Tatsache der Angabe einer Scheinadresse verschwieg die Klägerin dem Gericht und leugnete sie zunächst auch, nachdem der Unterzeichner als Beklagter des Verfahrens dies dem Gericht mitgeteilt hatte, wie ebenfalls aus Urteil vom 03.08.2017 hervorgeht.

Beweis:
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 30 C 727/17

Infolge beantragt die Verfügungsklägerin Neubert in diesem Verfahren, Az. 30 C 727/17, dass gerade die Anschrift ihrer Arbeitsstelle in Schweinfurt bei der Kanzlei Pickel & Partner als ladungsfähige Anschrift und Klägeradresse fungiert.

Der Kläger hier hat daher die Zuständigkeit für dieses Verfahren an der einzig korrekt und wahrheitsgemäß von der Klägerin angegebenen Adresse orientiert, da nur so gemäß geltender Rechtsprechung des BGH eine ordnungsgemäße Klageeinreichung möglich war.

Einer Verweisung an das Landgericht Würzburg wird insoweit zugestimmt, wenn eine wahrheitsgemäße und reale Wohnadresse der Klägerin mitgeteilt wird, die dem geltenden Recht und der Gesetzeslage genügt und offenlegt, dass eine reelle und wahrheitsgemäße Ladungsanschrift in diesem Zuständigkeitsbereich besteht.

Ein schutzwürdiges „Geheimhaltungsinteresse“ der Rechtsanwältin Neubert besteht bereits im Ansatz nicht, wie infolge beweisrechtlich weiter dargelegt. Es besteht vielmehr Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO und insbesondere eine Wohlverhaltenspflicht und Loyalitätspflicht auch gegenüber dem gemeinsamen Kind gemäß § 1684 BGB.

Die genannten „Gewaltschutz- und Strafverfahren“, die zur Argumentation für ein nebulöses „Geheimhaltungsinteresse“ sowohl im Verfahren 30 C 7271/17, AG Würzburg als auch nun in diesem Verfahren von der Rechtsanwältin Kerstin Neubert genannt werden, gibt es nicht. Die Beklagte hat vielmehr eine Garantenstellung gegenüber dem Kind und verstößt durch die faktische Entführung anhaltend gegen die Kinderrechtskonvention, indem sie sich per Selbstjustiz ein Vetorecht einräumt, das es nicht gibt.

Die Beklagte verstößt jedenfalls zweifelsfrei und selbst bei oberflächlicher Betrachtung seit 14 Jahren immer wieder völlig unbehelligt und in schwerer Weise gegen § 1684 (2) BGB, was die Ausgrenzung bis heute kausal verursacht und im Übrigen auch von der Gutachterin Katharina Behrend benannt wurde, die eine Bindungsblockade seitens der Kindsmutter benannt hat.

Die Beklagte hat insoweit beweisrechtlich darzulegen und ihr ist insoweit die Möglichkeit gegeben, Aktenzeichen von angeblichen Gewaltschutz- oder Strafverfahren mitzuteilen, die das von ihr behauptete „Geheimhaltungsinteresse“ gegenüber dem Kläger als Vater und ehemaligem Polizeibbeamten hier begründen sollen.

Richtig ist vielmehr, wie bereits ausführlich anhand Beweisvortrag und Zeugenbenennung in Klageschrift dargelegt:

Rechtsanwältin Kerstin Neubert begeht nachweislich seit Jahren unter Ausübung von Verfügungsgewalt (vgl. Alberstötter, Uli , Foto: Elternkongress 07.07.2017 in Stuttgart) und Missbrauch des Rechtssystems Selbstjustiz zu Lasten des Klägers und des gemeinsamen Kindes unter – wie aufgezeigt – konkreter und rechtswidriger Missachtung der Amtsermittlungen, der Appelle, des Beschlusses zu Elternberatung bei der Zeugin Schmelter, des vollstreckbaren Beschlusses auf wöchentlichen sog. „Umgang“ und weiterer Entscheidungen des Amtsgerichts, dies erkennbar unter Verletzung des Kindeswohls.

Die Beklagte scheint in Teilen insoweit tatsächlich der eigenen über Jahre gepflegten Illusion zu erliegen, die sie zum Zwecke der projektiven Schuldabwehr und Rationalisierung ihrer Taten gegen den Kläger aufgebaut hat, wie auch ihre Stellungnahme vom 20.08.2017 weiter belegt.

Insbesondere die Vorsitzende Richterin Ott, OLG Bamberg hat im Zusammenhang mit Befangenheitsantrag der Beklagten gegen die Richterin Treu diese Selbstjustiz der Beklagten zur Verhinderung der Vater-Kind-Kontakte und der Bindungsblockade bereits im Mai 2013 deutlich gerügt:

„Bei Vorliegen eines bereits negativen Gutachtens zum Umgang sowie den beiden zuletzt massiv missratenen Umgangskontakten liegt es nicht mehr im Bereich der richterlichen Beurteilung, inwieweit ein Umgangsrecht derzeit im Kindeswohl liegt oder nicht“ (Ende Zitat Klägerin) zeugt dies von einem offensichtlichen, grundsätzlichen Missverständnis der Aufgaben eines Sachverständigen und den Pflichten des Gerichts.

Beweis
Beschluss vom 22.05.2013, OLG Bamberg, Az. 7 WF 88/13
OLG Bamberg, Ablehnung Befangenheitsantrag der Kindsmutter, 7 WF 88/13

Dies hat die Beklagte nicht davon abgehalten, ihr rechtswidriges Verhalten bis heute weiter fortzusetzen – sie fühlt sich hierzu auch berechtigt, wie sie in Stellungnahme vom 20.08.2017 voller Zynismus und seelischer Kälte gegenüber den Belangen des Vaters und des Kindes in formaljuristischem selbstreferentiellen Geschwurbel offenbart.

Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert scheint schlicht die Realität nicht zu begreifen, dass sie anhaltend seit dem 34. Lebensjahr und beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes nicht nur die Vaterschaft sondern das gesamte Leben und die Existenz des heute 48jährigen Klägers zerstört hat – und dass sie sich dieser Verantwortung durch fortlaufendes Lügen und Verantwortungsflucht nicht wird entziehen können sondern dass das Folgen hat!

Es handelt sich hier um einen Justizskandal und eine bodenlose Diskriminierung eines unbescholtenen Vaters auf Zuruf einer dominanten und zynischen Täterin und eines mittels anhaltenden Zirkelschlusses (Vater wird vom Kind ausgegrenzt, weil er böse ist – Vater ist böse, weil er Ausgrenzung vom Kind nicht hinnimmt), was offenkundig üblicher Praxis in Bayern entspricht.

II.
Auf Stellungnahme der Rechtsanwältin Kerstin Neubert vom 20.08.2017 wird der Klageentwurf zu Az. 14 O 436/17 wie folgt präzisiert und beweisrechtlich ergänzt:

1.
Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert scheint zu verkennen, dass der von ihr geltend gemachte sog. „Endbeschluss“ des OLG Bamberg vom 15.02.2016 völlig irrelevant ist in Bezug auf diesen Klageinhalt bzw. den Vortrag des Klägers bezüglich Klageinhalt ab 2012 insoweit allenfalls stützt, da dieser Beschluss das Ergebnis und die Folge der gerade hier schadensrechtlich geltend gemachten ergebnisorientierten Ausgrenzung des Klägers als Vater, der Rechtsbrüche, der Selbstjustiz und der Kindesentführung durch die Beklagte ist – und keinesfalls deren Rechtfertigung.

Inhaltlich und in Bezug auf das Kindeswohl ist dieser Beschluss des OLG Bamberg als Rechtsbeugung und rechtsstaatsferne Paralleljustiz unter Missachtung von Kindeswohl, Kinderrechtskonvention, EGMR- und Bundesverfassungsgerichtsvorgaben der Richter Reheußer, Weber und Panzer, OLG Bamberg anzusehen. Als solches ist er seit Februar 2016 angezeigt. Sachbearbeiter der Polizeibehörde in Stuttgart gehen von struktureller Korruption zu Lasten des Klägers in diesem konkreten Beschluss als auch in der Gesamtschau aus.

Die Richter Reheußer, Weber und Panzer setzten sich über die Empfehlungen sämtlicher Helfer der Professionen hinweg, konterkarierten mit ihrem schriftlichen Urteil die Feststellungen und Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte Frau Neubert versteht diesen rechtswidrigen Beschluss offenkundig nicht nur als Freibrief für weitere Kindesentführung und Bindungsblockade sondern auch als nachträglichen Freibrief für ihr rechtswidriges Verhalten in den Jahren zuvor, die diese Schadensersatzklage begründen.

2.
Die Beklagte hat bereits im Jahr 2008 und im Alter des Kindes von 4 Jahren versucht, den Vater-Kind-Kontakt zu verhindern, indem sie angab, das Kind wolle nicht in die Räume des Kinderschutzbundes etc..

Es handelt sich hierbei also nicht um einen (freien) Willen des Kindes sondern um die in solchen Verfahren übliche asoziale Strategie, sich hinter dem instrumentalisierten Kind und dessen vorgeblichen „Willenserklärungen“ zu verstecken und dieses psychisch derart zu missbrauchen, dass es im Sinne der der beabsichtigten Bindungsblockade der Betreuenden den abgetrennten, ausgegrenzten und dämonisierten Elternteil ablehnt.

Mit dem Kindeswillen hat dies nichts zu tun. Dass bayerische Gerichte immer noch diesen Popanz und diese lebenslang prägende Misshandlung zu Lasten von Kindern und deren Vätern und diese Ausübung von Verfügungsgewalt durch Täterinnen befördern, ist skandalös und eine Verhöhnung jeglichen Vertrauens in den Rechtsstaat.

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Kinderschutzbundes Würzburg vom 28.05.2008

Hierin heißt es:

„Leider weigert sich das Kind bis heute, sowohl in die Räume des Kinderschutzbundes zu kommen als auch mit der Helferin alleine zu bleiben.“

Durch Unterordnung unter diesen vorgeblichen Willen des 4-jährigen Kindes gelang es der Rechtsanwältin Neubert so, den am 14.11.2007 konkret geschlossenen Vertrag mit dem Kinderschutzbund ins Leere laufen zu lassen und die Kontakte weitere Jahre ergebnisorientiert zu verhindern.

Die Bemühungen der vom Kinderschutzbund beauftragten erfahrenen Ehrenamtlichen, Frau Buhr, die aufgrund der Verantwortungsflucht der Kindsmutter und Rechtsanwältin Neubert konkrete wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind begleiten sollte, wurden ebenso wie die Bemühungen der in dieser Klage genannten Zeuginnen Schmelter, Kleylein-Gerlich, Baur-Alletsee etc. ab 2012 von der Kindsmutter konterkariert und ergebnisorientiert zwecks weiterem Kindesentzug auflaufen gelassen.

Dieses Mal unter Missachtung des vollstreckbaren Beschlusses, wie in Klage beweisrechtlich dargelegt, was die Beklagte offenkundig ebenfalls laut Bekunden in Stellungnahme in keiner Weise begreift, da sie sich vollumfänglich zur Selbstjustiz unter Ausübung von Verfügungsgewalt berechtigt glaubt.

3.
Die ergebnisorientierte Kindesentführung und die Bindungsblockade zu Lasten des Kindes und des Klägers, die Klageinhalt ist und die die Beklagte seit Juni 2012 ein zweites Mal erzwang, ist vielfach zweifelsfrei belegt:

Mit Datum vom 03.10.2014 verweist gerade die sog. Gutachterin Katharina Behrend, auf die sich die Beklagte selbst selektiv bezieht, und deren insoweit überflüssige Hinzuziehung im Dezember 2012 (!) die Schädigungen weiter vertieft und zeitlich manifestiert haben, im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten, Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert, auf folgendes hin, Az. 2 F 957/12:

Zitat Behrend in Bezug auf Verhalten der Beklagten:

„Die Haltung (der Mutter) zu Vater-Kind-Kontakten nach dem Stufenmodell der Bindungsfürsorge (Temiszyürek, 2014) ist als eine Bindungsblockade einzuordnen.“…..

…„Proaktive Bindungsfürsorge ihrer Mutter für die Vater-Tochter-Beziehung erlebt (das Kind) zu keinem Zeitpunkt.“

Beweis:
Psychologisches Gutachten der Katharina Behrend, 03.10.2014, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12

Zeugnis:
Dr. Katharina Behrend, Sauerstraße 10, 32657 Lemgo

4.
Die Beklagte hat – wie bereits in Klage beweisrechtlich dargelegt – beginnend 01. Juni 2012 anlasslos die wöchentlichen Treffen verhindert.

Eine Dokumentation des über 94 Treffen beim Kinderschutzbund aufgebauten Vater-Kind-Kontaktes und der Bindung des Kindes hieraus, die – anstatt sie rechtswidrig zu verhindern – nach Amtsermittlungen des Familiengerichts, Darlegungen des Jugendamtes, des Verfahrenspflegers, der Umgangspflegerin etc. zu normalisieren und auszuweiten war, weshalb zunächst eine Elternberatung beschlossen wurde, die die Beklagte ergebnisorientiert mit Schutzbehauptung verhinderte, Dezember 2011 (wie in Klageschrift ausführlich und zeugenschaftlich dargelegt), fügt der Kläger auf die Falschangaben und den Vorhalt der Rechtsanwältin Neubert hier nun weiter beweisrechtlich bei.

Diese Dokumentation zeigt zum einen die Freude und Entlastung für die Tochter auf, die für einen zumindest begrenzten Zeitraum den Zwängen und Manipulationen der Kindsmutter und deren Umfeld entfliehen kann und teilweise unbeschwert Zeit mit ihrem Vater verbringen kann.

Beweis:
Anlage 2

Schriftsatz: „Erfolgter Bindungsaufbau nach sechs Jahren schuldhafter Entfremdung durch die Justizbehörden Würzburg, Mai 2010 bis Mai 2012“

In diesem Zusammenhang wird auf Anlage 1 verwiesen und die Tatsache, dass die Rechtsanwältin Neubert Jahre zuvor im Alter des Kindes von 4 Jahren einen gleichlautenden Vertrag mit dem Kinderschutzbund scheitern ließ unter der Schutzbehauptung, das Kind wolle nicht in die Räume des Kinderschutzbundes etc..

All das belegt die Gesinnung und Ergebnisorientiertheit der Beklagten zur Ausgrenzung des Vaters des Kindes unter Isolation und letztlich Entführung des gemeinsamen Kindes, die Inhalt der schadensrechtlichen Forderungen ist.

Mit dem Willen des Kindes, das völlig fraglos eine Bindung und Interaktion mit seinem leiblichen Vater möchte, hat dies nichts zu tun. Die geäußerte Ablehnung ist Ergebnis der Entwertung und Dämonisierung des Vaters durch das mütterliche Umfeld. Angst hatte meine Tochter vor mir zu keinem Zeitpunkt, dies ist eine Projektion der Kindsmutter.

Die Beklagte gibt nachweislich ihres Schriftsatzes vom 20.08.2017 insoweit auch vor, nicht zu verstehen, dass das von ihr durchgesetzte Untertauchen wegen eines vorgeblichen „Geheimhaltungsinteresses“ gegenüber dem Vater des Kindes eine massive Entwertung und Dämonisierung des Vaters gegenüber dem Kind darstellt, was sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres erschließt.

5.
Der insgesamt aufgrund der Schäden schwer zu ertragende Zynismus unter ständigem Verweis auf formaljuristische Zirkelschlüsse ist für den Kläger insgesamt schwer zu ertragen und weckt insgesamt inzwischen auch den Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bei der Beklagten, die sich erst durch die fortlaufende Beförderung und Bestätigung ihres rechtsfremden asozialen Verhaltens durch die Justizbehörden seit 2003 nach und nach entfaltete.

Die Beklagte gibt zu Protokoll, nach 14 Jahren Kindesentzug und Existenzvernichtung:

„Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“

Die Kindsmutter scheint insoweit vollkommen die Realität und Fakten zu verdrängen, dass hier keine Trennung kommuniziert oder sonstwie gegenüber dem Kindsvater zum Ausdruck gebracht wurde, sondern dass sie gegen den Kläger und Vater des gemeinsamen Wunschkindes drei Monate nach Geburt mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung vor dem Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03 ein sog. „Kontaktverbot“ nach dem sog. Gewaltschutzgesetz erwirkt hat.

Dies wurde im Nachhinein als „Trennung“ dargestellt. Eine Kommunikation und Aufklärung dieses Vorgangs wird seit Dezember 2003 verhindert.

Dies war eine kriminelle Handlung, die kausal ist für die seit diesem Zeitpunkt eingetretene Lebenszerstörung des Klägers und traumatische Trennung von seinem leiblichen Kind.

Der Verdacht auf Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB liegt vor, dergestalt, dass die Beklagte ähnlich einem Heiratsschwindler, der es nur auf Geld abgesehen hat, den Kläger solange in Abhängigkeit hielt und ihm eine emotionale Bindung und Heiratsabsicht vortäuschte, bis sie – in diesem Fall nicht Geld – sondern als 34jährige Mutter ein Kind hat, über das sie nach ihrem Dafürhalten frei verfügen und dieses nach ihrem Willen formen kann.
Auf die Darstellungen und Zitate in Klageschrift wird nochmals verwiesen.

III.
Weiterer Beweisvortrag scheint aufgrund der unverändert wahrheitswidrigen und verzerrenden Darstellungen der Beklagten in Stellungnahme vom 20.08.2017 angezeigt:

1.
Bereits im März 2012 wandte sich – der die Beklagte in allen Rechtsbrüchen stützende wenn nicht diese initiierende – Vater der Beklagten zum offenkundig wiederholten Mal an den ehemaligen Direktor des Amtsgerichts Würzburg.

Dies mit der Zielsetzung der Manifestation der Entwertung, der Ausgrenzung und Bindungsblockade und hieraus der Zerstörung der Vater-Kind-Kontakte.

Um die Belange des Kindes oder auch um irgendwelche Bedrohlichkeit seitens des Kindsvaters geht es hier erkennbar nicht – sondern einzig um Verantwortungsflucht der Beklagten aus deren persönlichen Befindlichkeiten heraus.

Zitat, Schreiben Willy Neubert:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

Antwortschreiben Stockmann, Direktor des Amtsgerichts Würzburg, 14.03.2012

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Dieses auf Entwertung und Dämonisierung des Klägers und hieraus erneute Ausgrenzung gerichtete Schreiben kann für sich stehen und belegt weiter die Angaben des Klägers und widerlegt die zynischen und unwahren Darlegungen der Beklagten zweifelsfrei – sowohl was deren Motive für angebliches „Geheimhaltungsinteresse“ angeht als auch was deren Motive für Bindungsblockade und Ausgrenzung angeht.

Weiter schreibt Neubert:

„Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Mit Verhalten oder der Person des Klägers oder auch dem Wollen und den Rechten des Kindes hat die Zerstörung der Beklagten insgesamt nichts zu tun. Es geht durchweg um ihre eigenen Motive und um Projektionen.

Bekannterweise bestehen diese darin, eigenes unerwünschtes Verhalten in sich selbst zu verdrängen und abzuwehren und im Gegenüber, auf den man diese eigenen verdrängten Motive projiziert, per Übertragung hervorzurufen – um sie dann aggressiv im Außen zu bekämpfen.

Diese Darstellung Neuberts offenbart dieses Muster sehr verdichtet:

Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Es ist sehr offensichtlich, dass gerade die Kindsmutter Neubert seit Initiierung der gerichtlichen Auseinandersetzungen über „zwei Gesichter“ verfügt:

a) das verfolgte und schützenswerte Opfer/sorgende Mutter und

b) die dominante, durchsetzungsfähige und zynische Anwältin, die rücksichtslos, rechtswidrig und unter Missbrauch des Rechtssystems und eines Opfermythos das Leben des Ex-Partners und des gemeinsamen Kindes unter Verfügungsgewalt zerstört.

Auch Willy Neubert selbst agierte während der Kontakte beim Kinderschutzbund unter Fassade als gütiger wohlwollender Großvater, während er parallel hierzu im Hintergrund die Bindung torpediert und intrigant zu zerstören sucht.

Es ist hingegen gerade der Kläger, der seit 2003 als Vater und Geschädigter durchweg konsistent, klar und authentisch agiert, ohne Manipulationen, Strategien oder Taktiken – was die Justizbehörden freilich zur Kriminalisierung und Pathologisierung missbrauchten.

2.
Eine weitere Facette der gewalttätigen, übergriffigen, aggressiven, emotional erpresserischen Seite der Beklagten, die rücksichtslos ihre eigenen Belange durchsetzt, ist hier zu beleuchten.

Folgende Kurznachrichten, die ein deutliches Bild von dieser Charakterseite der Beklagten zeigen, sandte die Beklagte dem Kläger kurz nach ärztlicher Bestätigung der Schwangerschaft während übergriffiger Eifersuchtsattacken zu, so im Original:

a)

„Dir wäre es scheißegal, ob ich mich umbringe, Hauptsache Dein Leben bleibt locker und spaßig. Daß ich ein Kind bekomme, interessiert Dich auch kaum. Daß ich das Kind alleine bekommen und groß ziehen muß, ist Fakt. Vater braucht seinen Spaß. Jetzt bin ich die Psychopathin, weil ich an Deinem Egoismus kaputt gehe.“
(SMS am 27.02.2003)

————————————————

b)

„Du schwängerst mich und machst mich jetzt schlecht. Du bist ein mieser Nestbeschmutzer! Wenn der Streit später weiter über das Baby ausgetragen wird, knalltś!“
(SMS am 28.02.2003)

————————————————-

c)

„Ich bringe mich um. Dann bin ich die ganze Scheiße los.“
(SMS am 28.02.2003)

————————————————-

d)

„Habe dir deine ganzen Belege heute zurückgeschickt. Geh zu einem Steuerberater. Du bist gestern zu weit gegangen. Frauenarzttermin mit dir gibt es nicht.“
(28.02.2003)

Hintergrund dieser SMS war die Tätigkeit des Klägers in einem Fitness-Studio und die in diesem Kontext übliche Kommunikation mit Frauen, die Neubert offenbar als Rivalinnen betrachtet , was bei ihr zu völlig übergriffiger massiver Aggression und emotionaler Erpressung und Grenzverletzungen unter Ausnutzung der positiven Gefühle des Partners – und hier nun erkennbar bereits mittels Druckmittel Kind – führt.

Der Kläger hat auf diese für ihn stets unvorhersehbar und willkürlich auftretenden Attacken und Übergriffe der Beklagten stets mit Rückzug reagiert.

Nachdem jedoch diese Attacke unmittelbar nach Bekanntwerden der Elternschaft der Parteien erfolgt und die Beklagte auch einen bereits vereinbarten gemeinsamen Termin (d)) bei deren Frauenärztin in Veitshöchheim in ihre Erpressung und den Missbrauch der Emotionen des Klägers für Mutter und Kind hineinzog, insistierte der Kläger in diesem Fall auf eine Paarberatung und Mediation, wofür er zunächst naiverweise auch familiär Unterstützung suchte.

Da die Übergriffe der Beklagten hier – im Wechsel zu hochemotionaler Verbundenheitsbekundung noch am 24.02.2003 – derart übergriffig, erpresserisch und massiv auch in Bezug auf das gemeinsame Kind waren, speicherte und notierte der Kläger auch die in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen und Attacken der Beklagten. (Für die Justizverbrecher Würzburg war auch der Nachweis dieser und weiterer Angriffe der Beklagten kein Anlass, die einmal getroffene Weichenstellung „männlicher Täter“, die falsche Eidesstattliche Versicherung der Beklagten, die den Kläger beliebig mittels Rollenstereotype ab Dezember 2003 entwertete, ausgrenzte und kriminalisierte, objektiv zu beleuchten).

Auf dieses Insistieren zwecks Mediation/Paarberatung angesichts der Elternschaft beziehen sich die Attacken der Beklagten (a) „Psychopathin“, b) „Nestbeschmutzer“) , die dieses Bestreben des Klägers als gegen ihre Person gerichtete Entwertung umdeutete. Der Kläger hielt aufgrund der Gewalttätigkeit der Klägerin, die nun bereits frühzeitig das gemeinsame Kind tangiert, für zwingend.

Der weitere Fortgang bestätigt, dass die Beklagte Hilfe und Beratung stets als Angriff, als Entmündigung und Herabsetzung ihrer eigenen Herrlichkeit, die alles alleine kann, versteht.

Infolge trat diese aggressive und böswillige Seite der Beklagten ab März 2003 jedoch nicht mehr auf, was auch Folge der Schwangerschaft sein dürfte. Der Kläger, der sich wieder über Wochen zunächst zurückgezogen hatte, insistierte darauf auch nicht mehr auf eine Paarberatung / Mediation, was in Nachschau ein tragischer und existentieller Fehler war.

Drei Monate nach Geburt des Kindes missbrauchte die Beklagte willkürlich eine Rolle als vorgebliches Opfer eines sie verfolgenden Ex-Freundes, die Diskriminierung des Klägers beim Sorgerechts sowie den ideologischen Verfolgungseifer der rückständigen Polizei- und Justizbehörden Würzburg (die engst verbandelt sind mit parteiischen Frauennetzwerken aĺa Wildwasser) und dümmliche Rollenklischees zur gewalttätigen Entsorgung des Kindsvaters unter Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes.

Die Folgen dieses Missbrauchs des Rechtssystems unter Anwendung von Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind, das von der Beklagten psychisch missbraucht und gegen den eigenen liebenden Vater programmiert wird, sind nun über 14 Jahre aktenkundig, beweisrechtlich umfassend bekannt und Inhalt der Klage.

Der Blog des Klägers, den dieser erst im August 2013 und als Folge des erneuten und zweiten asozialen Kontaktabbruchs ab Juni 2012 begonnen hat, ist als Langzeitdokumentation einer Kindesentziehung und des Missbrauchs des Rechtssystems durch egomanische Karrierefrauen zu sehen, die offenkundig glauben, dass Recht und Gesetz für sie nicht gelten und auch im Jahr 2017 Selbstjustiz und Rache an Männern unter dem Etikett „Kindeswohl“ ohne Konsequenzen bleibt.

Die Beklagte ist endlich als die Täterin zu sehen, die sie ist, die Schädigungen für Vater und Kind zu beenden und schadensrechtlich zu regulieren.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Widerwärtige Justizverbrecherin und Feminismuslobbyistin Angelika Drescher – Schuld an Eskalation und 14 Jahren Kindesentzug

….“Drescher gehört m. E. psychiatrisch auf ihre Diensttauglichkeit hin untersucht. Denn was ich erlebt habe, deutet darauf hin, dass sie nicht normal ist.“….

Zitat aus der Mail eines weiteren Opfers dieser Täterjuristin

Diese Klage gegen die Täterin Drescher beleuchtet noch einmal deren asoziale ergebnisorientierte Schädigungsabsicht gegen Männer und den Charakter dieser moralisch deformierten Speichelleckerin des damaligen Behördenleiters Lückemann.

Gegen Rechtsuchende ideologisch um sich treten, nach oben karriereorientiert buckeln.

Polizisten und Gutachter betrachtet Drescher als Erfüllungsgehilfen für ihre widerwärtige Strafwut, die sich aus Männerfeindlichkeit speist – natürlich nur gegen solche, wo sie glaubt, ihr asozialer Amtsmissbrauch bleibe für sie ohne Konsequenzen.

Zum einen hat Drescher maßgeblich den Gesamtkonflikt eskaliert, Neubert zu Ausgrenzung und Kindesentfremdung „ermutigt“, zum anderen war sie diejenige, die die Richtung vorgab für meine Kriminalisierung und stigmatisierende Pathologisierung.

Die heutige Situation für meine Ausgrenzung und Radikalisierung hat somit in der Rückschau u.a. in erheblichen Teilen diese Täterin zu verantworten – GLÜCKWUNSCH, Frau Drescher!

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 04.08.2017

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro gegen Dr. Angelika Drescher, Justizbehörden Scheinfurt, vertreten durch Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung im Amt von 13.06.2006 bis 19.06.2006.

Der Beklagten ist der Antrag zwecks Gelegenheit zur Stellungnahme zuzusenden, § 118 ZPO.

Begründung:

1.
Die Beklagte erwirkte in ihrem Amt als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Würzburg im Juni 2006 ohne Anlass und aus rechtsfremder Repressionabsicht einen sog. Antrag nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz gegen den Kläger, Az. 814 Js 824/06, was zu einer sechstägigen Freiheitsberaubung in Baden-Württemberg führte.

Wie bereits vier Monate zuvor, Februar 2006, fabulierte die Beklagte hierzu eine vorgebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdung seitens des Klägers:
Bereits am 13. Februar 2006 wurde der Kläger auf Betreiben der Beklagten durch Polizeibeamte in Baden-Württemberg, mit denen er persönlich bekannt und jahrelang als Polizeibeamter zusammengearbeitet hatte, anlasslos wegen vorgeblicher Eigen- und/oder Fremdgefährdung in der Landesklinik Calw vorgeführt.

Um den Kläger zu demütigen, erzwang die Beklagte ebenso sinnfrei eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers bei der Polizeidirektion Böblingen, wo der Beklagte selbst über zehn Jahre als Polizeibeamter gearbeitet hat und selbst zahlreiche erkennungsdienstliche Maßnahmen etc. beim Dezernat 9 als Sachbearbeiter veranlasst hatte.

Die Vorführung in der Landesklinik Calw führte dazu, dass durch Dr. med. Gunther Essinger innerhalb kürzester Zeit festgestellt wurde, dass keinerlei Voraussetzung für die von der Beklagten initiierte Maßnahme vorlag.

Zeugnis:
Dr. med. Gunther Essinger
, Chefarzt des Zentrums für Psychiatrie, Klinikum Nordschwarzwald, Im Lützenhardter Hof, 75365 Calw-Hirsau


http://www.psychiatrie-bw.de/zfp-gruppe/ansprechpartner/detail/ansprechpartner/show/gunther-essinger/?tx_cpscontacts_contactlist%5Bfilter%5D%5BcurrentLetter%5D=E&cHash=574b1ce7b1fd833b7c3f250bd3af9227

Anstatt diese ärztliche Feststellung zu akzeptieren, wirkte die Beklagte ergebnisorientiert weiter auf Schädigung, Stigmatisierung und Repression gegen den Kläger hin und inszenierte vier Monate später, Juni 2006 die hier zur Klage gebrachte Freiheitsberaubung mit identischem Vorwurf wie im Februar 2006.

2.
Bei Erlass des Unterbringungsbefehls, den die Beklagte im Juni 2006 nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz initiierte, hoffte diese offenkundig, dass der Kläger nun in seinem Wohnsitz in 97299 Zell bei Würzburg festgesetzt werden könne, so dass ein weiteres Scheitern wie im Februar in Baden-Württemberg nicht zu erwarten sei. Die Beklagte konnte aus Erfahrung darauf hoffen, dass in Bayern und Franken Maßnahmen der Justizbehörden durch verlässliche regionale Psychiater regelhaft zu monatelanger Unterbringung ohne jede Voraussetzung führen. Wie weit diese Freiheitsberaubungen und zu Unrecht erfolgten Maßnahmen gehen, hat u.a. der Fall des Gustl Mollath exemplarisch offengelegt.

Der Beklagten ging es – wie in Gesamtschau offenkundig – bei den gesamten Maßnahmen nicht um Prävention oder Gefahrenabwehr sondern einzig um Repression gegen den Kläger. Auch diese Pervertierung des Unterbringungsrechts gegen lästige Rechtsuchende und sog. „Querulanten“ findet in der Region Franken nach Mustern regelhaft statt, wie der Kläger persönlich infolge erfahren konnte während siebenmonatiger Freiheitsberaubung in der Forensik Lohr 2009/2010.

Am 13. Juni 2006 wurde der Kläger durch Beamte des Polizeireviers Stuttgart Weilimdorf an seinem heutigen Wohnsitz Stuttgart Weilimdorf festgenommen.

Eine beabsichtigte Festnahme am Wohnsitz des Klägers in Zell – und somit in Bayern – war zuvor gescheitert; Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Unterfranken hatten in Abwesenheit des Klägers auf Geheiß der Beklagten sinnfrei die Wohnung des Klägers aufgebrochen. Ein Schlüssel für die Wohnung wäre beim Nachbarn zu erlangen gewesen, wie bereits zuvor im Februar 2006 beim ersten Pathologisierungsversuch der Beklagten.

Als der Kläger ca. zwei Wochen später beim diensthabenden Dienstgruppenführer und Polizeihauptkommissar auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Unterfranken Schlüssel für das ausgewechselte Schloss seiner aufgebrochenen Wohnung abholte, lag bereits eine weitere schriftliche Weisung der Beklagten bei der Dienststelle vor, dass zu prüfen sei, ob der „wegen Eigen- und/oder Fremdgefährdung“ einem Arzt vorzuführen sei.

Der Beamte war im folgenden klärenden Gespräch mit dem Kläger hierauf letztlich der Meinung, dass „diese Staatsanwältin“ nicht alle Tassen im Schrank habe.

Aufgrund des von der Beklagten erwirkten Unterbringungsbefehls der Beklagten wurde der Kläger infolge ohne Rechtsgrundlage – da das Bayerische Unterbringungsgesetz in Baden-Württemberg keinerlei Rechtskraft entfaltet – vom 13.06. bis 19.06.2006 im Bürgerhospital Stuttgart, geschlossene Psychiatrie, rechtswidrig festgehalten.

Der zuständige Leiter des Polizeireviers Stuttgart-Weilimdorf, Manfred Renkewitz, erkannte, dass die Maßnahme der Beklagten rechtswidrig sei, da das Bayerische Unterbringungsgesetz in Baden-Württemberg keine Rechtskraft entfaltet, wie er in späterem Gespräch mit dem Kläger einräumte.


http://www.mtv-stuttgart.de/news-url/01178/

Die Beklagte erzwang jedoch diese weitere Festnahme und Unterbringung des Klägers ohne Voraussetzung und ohne Gesetzesgrundlage, auch in Baden-Württemberg, da sie sich offenkundig – wie vielfach bei den Justizjuristen in Würzburg/Bamberg zu beobachten – über Recht und Gesetz stehend wähnt.


http://www.weilimdorf.de/es_ist_zeit_adieu_zu_sagen_manfred_renkewitz_als_revierleiter_verabschiedet

Zeugnis:
Manfred Renkewitz
, zu laden über Polizeibehörde Stuttgart, Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart

Die Freiheitsberaubung des Klägers dauerte sechs Tage:
Der Kläger wurde am Dienstag 13.06. zu Unrecht untergebracht. Am Donnerstag, 15.06.2006 war ein Feiertag, so dass von 15.06. bis Sonntag 18.06. aufgrund von Feiertag, Brückentag und Wochenende kein zur Entlassung befugter Arzt sich in der Klinik/Abteilung befand.
Die Beendigung der von der Beklagten zu verantwortenden Freiheitsberaubung und sofortige Entlassung erfolgte sodann erst am Montag, 19.06.2006 nach Feiertag und Wochenende.

Zeugnis:
Oberarzt Mohl
, zu laden über Landesärztekammer Baden-Württemberg, Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart

Die Beklagte hat somit hier im Ergebnis eine repressiv erfolgte sechstägige Freiheitsberaubung im Amt zu verantworten, die sie erkennbar mit dem Ziel erwirkte, dem Kläger zu schaden, diesen zu stigmatisieren und zu pathologisieren, wie sich auch aus dem weiteren Fortgang der Ereignisse ergibt:
2007 beauftragte die Beklagte den verlässlichen Würzburger Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß, der – bekannt als Einweisungsgutachter – endlich die von der Staatsanwaltschaft Würzburg beabsichtigten Fehldiagnosen für eine Pathologisierung des Klägers lieferte.

August 2009 lieferte Dr. Groß (Foto unten mit Gattin) unter Nutzung der „Vorarbeit“ hier ein eklatantes Fehlgutachten, in welchem er dem Kläger ergebnisorientiert im Sinne der Staatsanwaltschaft und vorsätzlich wahrheitswidrig diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit fabulierte.

Dieses Fehlgutachten führte zu einer siebenmonatigen Freiheitsberaubung des Klägers in der Forensik Lohr, die als Ergebnis eines Komplotts von Justizjuristen in Würzburg/Bamberg und Dr. Groß anzusehen ist, was seither mit immensem Aufwand und Rechtsbeugungen vertuscht wird. Auch hierfür wurde der Kläger bis heute nicht entschädigt.

Eine dauerhafte Unterbringung nach § 63 StGB, die 2009/2010 erklärtes Ziel der Täter war, konnte nur durch Obergutachten des Münchners Prof. Nedopil verhindert werden, der feststellte, dass Dr. Groß die Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung missachtet hatte und keine der von diesem festgestellten Diagnosen, Anknüpfungstatsachen und Voraussetzungen irgendeine reale Grundlage hat.

Beweis:
Gutachten Prof. Nedopil
vom 02.03.2010, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09

Es ist offenkundig, dass hier im Kern unredliche und auf Repression und Schädigung ausgerichtete Justizjuristin ihr Amt missbrauchten, um den Kläger zu stigmatisieren, zu pathologisieren und sozial zu vernichten.

Der Kläger wird als rechtsuchender Vater seit 14 Jahren im Gerichtsbezirk Würzburg repressiv und asozial ausgegrenzt, der Kontakt und die Bindung zu seinem Kind zerstört.

Die Beklagte und Täterin Drescher hier eskalierte sinnfrei und unter Missachtung von Kindeswohl und Traumata des Klägers den Konflikt, „ermutigte“ nachweislich eigener Aussage in Hauptverhandlung beginnend 2007 die Kindsmutter und Volljuristin Kerstin Neubert zu Strafanzeigen gegen den Kläger und beförderte so die Kindesentfremdugn.

Die Beklagte Drescher – die als Radikalfeministin einzustufen ist – trägt maßgebliche Schuld an den momentan 14 Jahre andauernden asozialen Schädigungen von Vater und Kind und dem seit 14 Jahren andauernden rechtsfreien Zustand.

Die Beklagte verfolgte zielgerichtet und unter Missbrauch von Amtsgewalt – nicht nur im Falle des Klägers – ergebnisorientiert unter dem Etikett „häusliche Gewalt“ geschlechtsspezifisch und drakonisch Männer als „Täter“, sobald Frauen einen Paarkonflikt unter diesem Etikett behördlich anzeigen, wozu sie von Familiengericht, Staatsanwaltschaft, Polizei und Frauenlobbyismus in öffentlichen Veranstaltungen, mittels Presseaufrufen, Flyern etc. aufgefordert werden.

Die Beklagte leugnet pauschal die Möglichkeit von Falschbeschuldigungen durch Frauen und einen möglichen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes – dies in öffentlicher Veranstaltung/Podiumsdiskussion im Rathaus Würzburg auf direkte Frage des Klägers, 21.11.2006; Zeugen sind bei Bedarf zu benennen- und ist erkennbar aufgrund Unredlichkeit und Gesinnung charakterlich ungeeignet für ein Amt in einer objektiven und Gesetzen verpflichteten Justiz.

Im Umfeld der Gerichtsverhandlungen reagierte die Beklagte auf verbale Entwertungen des Klägers durch die Kindsmutter und entsprechende Anträge und Vortrag von sich selbst stets mit genüsslichem Grinsen in Richtung des Klägers.

§ 160 Abs. 2 StPO ist, wie eine Gesamtschau belegt, bei der Strafverfolgungsbehörde Würzburg gegen den Kläger über Jahre ebenso ausgehebelt worden wie die Grundrechtsbindungen.

Im Jahr 2007 und 2008 forderte die Beklagte so jeweils rund 18 Monate Haft ohne Bewährung bei laufendem Kindesentzug und auf Grundlage von Bagatelldelikten gegen den Kläger als Polizeibeamten. Dies auf Grundlage falscher Eidesstattlicher Versicherung und Strafanzeigen der Kindsmutter, die sie entgegen dem Legalitätprinzip nicht nur strafvereitelnd deckte „ermutigte“.

Zeugnis:
Kerstin Neubert
, zu laden über Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt

Neben den auf Repression und Schikane gegen den Kläger gründenden rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchungen und Einweisungsversuchen von Februar 2006 und Juni 2006 hat die Beklagte darüber hinaus im Dezember 2006 eine weitere rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung wegen vorgeblichen Tatbestands des § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) zu verantworten.

Eine Anklageerhebung wurde ohne Vorliegen von Straftat durchgeführt, um den Kläger zur Herausgabe von Fotos zugunsten der Kindsmutter Kerstin Neubert zu zwingen, die dieser zurecht besaß.

In einem Bericht der Mainpost vom 25.05.2008 wird das Motiv der Beklagten ungeniert benannt:

„Weil er sich später weigerte, auf sein Eigentum an den Bildern zu verzichten, ging die Staatsanwaltschaft in die Offensive und erwirkte beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs“.

Beweis:
Bericht der Mainpost vom 25.05.2008, Patrick Wötzel

In dieser Gesamtschau ist offenkundig, dass die Beklagte ergebnisorientiert ihr Amt missbrauchte um den Kläger nachhaltig zu schädigen.

Anstatt Fakten und Ermittlungen zu veranlassen, verstand die Beklagte sich als Vollstreckerin im Auftrag der Kindsmutter, mit der gemeinsam sie offenkundig ein weiteres Exempel gegen Männer, Ex-Partner, Väter beabsichtigte, denen sie von vornherein die Täterrolle zuweist und denen sie mit irrwitzigen Maßnahmen und drakonischen Strafanträgen aus offenkundig eigenen niederen persönlichen Motiven möglichst großen Schaden zufügen will.

Weitere männliche Geschädigte der Beklagten sind bei Bedarf als Zeugen zu benennen.

All das belegt eindrücklich, dass die Beklagte in vollem Wissen um fehlende Voraussetzungen und in repressiver Schädigungsabsicht gegen den Kläger eine rechtswidrige Unterbringung von hier sechs Tagen schuldhaft zu verantworten hat.

Ein Schadensersatz von 1000 Euro pro Tag ist daher momentan angezeigt.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Zivilklage gegen Kindesentführerin Kerstin Neubert. Stand aktuell: seit 2012 habe ich als Vater keinerlei Kontakt mehr, Langzeitdokumentation eines JUSTIZVERBRECHENS!

Diese Klage ging dem Amtsgericht Schweinfurt zu.

Momentane Sachlage:


http://www.pickelundpartner.de/weitere-berufstraeger/

Rechtsanwältin Kerstin Neubert ist seit Oktober 2012 untergetaucht, um eine Bindungsblockade zwischen mir und meiner Tochter zu erzwingen. Neubert wurde hierzu angestiftet, hierbei befördert und gefördert: durch die Würzburger Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“, sog. Fachanwältin Hitzlberger

Meine Tochter habe ich seit 2012 nicht mehr gesehen.

Wie diese Posse vor mittlerweile 14 Jahren unter dem Etikett „Gewaltschutz“ anfing, ist im vorherigen Beitrag skizziert – unten die wahren Motive, die Neubert dem Gutachter Wittkowski mitteilt, 2004.

Bei diesem VERBRECHEN gegen Vater und Kind schauen alle zu! Juristen, Fachkräfte, Justizverantwortliche. Die Kanzleikollegen der Kindsmutter.

Die verantwortlichen Justizverbrecher sind dermaßen irre und völlig neben der Spur, dass sie mich bei laufendem Kindesentzug auch noch wegen „Beleidigung“ gerichtlich belangen wollen, weil in diesme Blog die FAKTEN als das benannt sind was sie sind.

Landgericht Schweinfurt
Rüfferstraße 1
97421 Schweinfurt

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt gemäß folgendem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro gegen Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert, zu laden über Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt.

Eine Privatanschrift der Klägerin ist nicht bekannt, da sie diese ergebnisorientiert zwecks Entwertung/Ausgrenzung des Klägers und hieraus Umgangsboykott/Kindesentziehung gegen den Kläger auch vor den Gerichten „geheim“ hält.

Die Höhe des Schadensersatzes ist als symbolisch anzusehen und ergibt sich aus § 823 BGB, § 253 Absatz 2 BGB.

Begründung:

1.
Die Klägerin verhindert anhaltend seit 2003 gezielt und ergebnisorientiert aus niederen Motiven die Bindung des Klägers zu dessen leiblichem und rechtlichem Kind, das sie unter Verfügungsgewalt irreversibel schädigt und psychisch missbraucht.

Seit Oktober 2012 liegt eine Kindesentführung durch die Beklagte vor.

Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Das Handeln der Beklagten ist erkennbar ohne weiteres geeignet, einen Bilanzsuizid, schwere Gewalttaten, Alkoholismus, psychische Erkrankung wie Depression kausal zu verursachen.

Sollte das Gericht Schädigungen beim Beklagten als seit 14 Jahren böswillig und zielgerichtet ausgegrenzten Vater in Abrede stellen wollen, um bisheriges Fehlverhalten zu vertuschen oder die Beklagte als Juristin zu decken, wird die Benennung von Zeugen diesbezüglich erboten.

Den Würzburger Psychiater Dr. Winfried von Boch-Galhau bat der Kläger bereits im Jahr 2006 um Hilfe als Mediator, um eine Verständigung mit der Beklagten im Sinne des Kindes zu erreichen.

Im ZEIT-Magazin vom 25.05.2017 heißt es wie folgt:

…“Der Würzburger Psychiater und Neurologe Dr. Wilfrid von Boch-Galhau veröffentlichte unlängst gesammelte Studien aus 30 Jahren Forschung zur Parental Alienation. Zu seinen Patienten gehören Scheidungskinder aller Altersstufen und eine immer größer werdende Gruppe entsorgter Eltern, meist Väter. „Sie haben den Kontakt zu ihren Kindern seit Jahren verloren“, sagt er, „sie kommen mit depressiven oder auch suizidalen Krisen zu mir. Der Beziehungsabbruch wirkt auf alle traumatisch.„….

Der Zeuge von Boch-Galhau wurde bereits 2006 vom Kläger konsultiert und schrieb hierauf die Beklagte Neubert mit der Bitte an, mit ihm einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Zeugnis:
Dr. Wilfried von Boch-Galhau, Oberer Dallenbergweg 15, 97082 Würzburg.

Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben, das der Zeuge sehr sorgfältig formuliert hatte, nicht.

Auch mehrere Anschreiben des vom Kläger um Hilfe/Mediation ersuchten Zeugen Othmar Wagner, tätig bei der gerichtsnahen Evangelischen Beratungsstelle Würzburg, beantwortete die Klägerin nicht.

Zeugnis:
Othmar Wagner, Kaiserstraße 21, 97070 Würzburg

Stattdessen zeigte die Beklagte den Kläger wegen vermeintlichen „Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz“/Kontaktverbot an, den er dadurch begangen habe, dass er sie über die Zeugen von Boch-Galhau und Wagner „kontaktierte“.

Zeugnis:
Manuela Ehehalt, damals Schmaußer, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Zugunsten der Beklagten ist auszuführen, dass die Zeugin Ehehalt in einer Gerichtsverhandlung angab, sie habe die Beklagte zu Strafanzeigen „ermutigt“.

2.
Auf Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 20622/06 wird verwiesen.

Dort wird auf Schmerzensgeld für eine Kindesentziehung erkannt, die vom 14.02.2006 bis 06.03.2006 andauerte, die laut Kammer „mit das Schlimmste ist, was einem Kind aus dessen Sicht widerfahren kann“

Zum Schmerzensgeld bezüglich der Eltern heißt es:

…“Bei den Klägern zu 1) und 2) hat die Entziehung ihrer Tochter zu einer Gesundheitsverletzung und damit zu einer eigenständigen Rechtsgutsverletzung i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB geführt. Die Kläger zu 1) und 2) wurden ausweislich der Anlagen K4 und K5 5 Tage stationär im … wegen einer akuten Belastungsreaktion stationär behandelt. Die Einweisung in das … erfolgte ausweislich der Anlagen K4 und K5 sowie der schriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin … auf Veranlassung von ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten. Diese sahen daher zum damaligen Zeitpunkt auch eine behandlungsbedürftige psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Für diese psychiatrische Beeinträchtigung und die daraus resultierende fünftägige stationäre Aufnahme im … erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.“

Der Kläger ist leiblicher und rechtlicher Vater eines Wunschkindes, das die Kindsmutter, Frau Kerstin Neubert seit 2003 (!!!) als alleinigen Besitz ansieht und meiner Person als Vater vorsätzlich und böswillig entfremdet hat, wie Aussagen der Beklagten belegen. Seit Oktober 2012 besteht eine unverhohlene Kindesentführung zu Lasten des Klägers.

Ein Sorgerecht des Klägers ab Geburt wurde anlasslos auf Grundlage der rechtlichen Diskriminierung gemäß § 1626a BGB durch die Beklagte verhindert.

Bereits am 15.09.2003 vor der Geburt des Kindes erkannte der Kläger die Vaterschaft für sein leibliches Wunschkind an. Als die Urkundsbeamtin Frau Doris Hegwein hierauf nachfragte, ob die Eltern auch gleich das gemeinsame Sorgerecht bestätigen wollen und einen entsprechenden Informationsbogen aushändigte, verweigerte die Beklagte dies nach Blick auf den Informationsbogen mit der Begründung, sie wolle sich das erst noch überlegen.

Zeugnis:
Doris Hegwein
, Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg

Nach Verlassen des Gebäudes äußerte die Beklagte dem Kläger gegenüber, sie gebe hier Rechte auf, sie sei insoweit erschrocken über den Inhalt des Informationsbogen.

Drei Monate nach Geburt erzwang die Beklagte unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung (vgl. Angaben der Klägerin in Gutachten), Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, unkommuniziert und unter struktureller Gewalt eine einseitige Trennung vom Kläger.

Die anlasslose Diskriminierung durch fehlendes Sorgerecht des Klägers vereinfachte dies, ebenso die Zerstörung der Vaterschaft über die weiteren momentan 14 Jahre.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte dem Kläger einen Willen zu gemeinsamer Familienbildung mit zwei Kindern und Heirat vorgetäuscht.

Der Kläger hatte angesichts der Lebensperspektive mit der Beklagten zuvor seinen Beruf als Polizeibeamter auf Lebenszeit aufgegeben (bzw. dem Druck einzelner Vorgesetzter zur Beendigung der Lebzeitbeamtenstellung nachgegeben, die ihn mittels Einbehaltung der Dienstbezüge erpressten, gerichtsanhängig).

Der Kläger hatte weiter aufgrund der wechselnden Launen der Beklagten, insbesondere was den Wohnsitz der Familie betreffend angeht (Stuttgart/Würzburg) erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen und finanzielle Vorleistungen zugunsten der Beklagten geleistet.

Die niederen und launenhaften Motive der Beklagten zur Lebenszerstörung, Gesundheitsschädigung und Traumatisierung des Klägers als Vater und die seither konflikthaft über die Justiz erzwungene Ausgrenzung und Verhinderung jeglicher Vaterrolle ergeben sich aus Aussagen der Beklagten.

3.
In Gutachten des Familiengerichts Würzburg, Az. 0002 F 5/04 vom 17.12. 2004 teilt die Beklagte beweisrechtlich ihre Zielsetzung des Kindesentzuges wie folgt mit:

„Ob sie denn mit Blick auf Herrn Deeg die Vorstellung von Vater, Mutter und Kind gehabt habe? „Ich hab‘ die Vorstellung immer noch, und ich hatte sie damals auch. Ich will die Vorstellung immer noch verwirklichen.“ Die Erfolgsaussichten, die Vorstellung von Vater, Mutter und Kind mit Herrn Deeg zu verwirklichen, beurteilte sie zum Zeitpunkt der Schwangerschaft 50:50. Sie wünsche sich noch ein zweites Kind und einen Partner, mit dem sich das verwirklichen lasse.“ Ohne (Name des Kindes..) Vater ausschließen zu wollen.“ Allerdings wolle sie zukünftig einen anderen Partner.“
Seite 17

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens wurde der Kontakt und die Bindung des Kläger zu seinem Kind auf Grundlage der am 15.12.2003 durch die Beklagte mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten Gewaltschutzverfügung des Zivilgerichts bereits über ein Jahr verhindert und zerstört.

Im Dezember 2004 mietete der Kläger – der bis dahin ausgegrenzt in der gemeinsam mit der Beklagten angemieteten Wohnung in Böblingen, Baden-Württemberg, lebte – eine Wohnung im Raum Würzburg an.

Dies schien angesichts der ungehinderten Entfremdung des Kindes angezeigt, um durch Nähe die Kontakte und Bindung zu vereinfachen.

Die Beklagte äußerte diesbezüglich:

„Nach dem Studium der Akte könne man den Eindruck habe (sic), sie verfahre nach dem Grundsatz: Was stört es den Mond, wenn ihn die Wölfe anheulen?! Frau Neubert sagte, daß er zum 1. Dezember (Anm.: 2004) hierher ziehen werde, sei ein Problem für sie. Der Gedanke daran versetze sie in „Panik“. – Es gebe doch da die Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz! Die gelte nur bis Mitte Dezember. Insofern passe sein Umzug zeitlich inś Bild. Sie wolle sie verlängern lassen.
Seite 17/18

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Die Beklagte beabsichtigt also offenkundig, unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetze die dauerhafte Ausgrenzung und die Zerstörung der Bindung des Kindes zum Vater zu vereiteln.

Das Motiv ist erkennbar nicht in der Person des Klägers sondern in den Neurosen und Befindlichkeiten der Beklagten zu suchen, die diese in ihren beweisrechtlichen Aussagen offen zur Schau stellt.

Diese Zielsetzung wird infolge erfolgreich durch die Beklagte verwirklicht, die unter Missbrauch von Rollenklischees und unter Ausnutzung ihres Nimbus als Rechtsanwältin den Kläger dauerhaft kriminalisiert und ausgrenzt.

Erst 2010 scheitert die Strategie der Beklagten, als die Richterin Sommer, Familiengericht Würzburg für die Durchsetzung des vollstreckbaren Beschlusses sorgt.

Als ab Ende 2011 wieder die Richterin Antje Treu zuständig wird, greift die Beklagte erneut unter Verfügungsgewalt über das Kind auf die Strategie der Entwertung/Dämonisierung und Ausgrenzung des Klägers zurück, die sie bereits in den Jahren 2004 bis 2010 nutzte.

Weiter führt die Beklagte beweisrechtlich aus:

„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes ist bis zum heutigen Tag Motiv für die Rechtsbrüche und die Schädigungen die Ausgrenzung des Klägers als Vater des Kindes, der bereits unmittelbar nach Geburt für die Klägerin nur noch „Störenfried“ ist.

„Angenommen, sie könnte zaubern – was sie an ihrem Leben ändern würde? Mit Blick auf die Vergangenheit nichts, die wäre abgeschlossen. Auf ein Buch von Sartre Bezug nehmend, sagte die Probandin, unter den Umständen der damaligen Situation würde sie alles wieder so machen. „Es hatte alles Gründe, warum ich es getan habe und wie ich es getan habe.“ – Ob sie über die Trennung von Herrn Deeg getrauert habe? „Die ganze Beziehung war so ambivalent, daß man das so nicht sagen kann. Ich hab’ihn geliebt, deshalb wollte ich dieses Kind.“ Seite 21

„Bereits aus den Akten habe man den Eindruck gewinnen können, sie habe wiederholt Fluchtversuche unternommen? „Ständig, alle paar Wochen.“ Frau Neubert bekräftigte, sie habe die Beziehung beenden wollen. Wieso sie unter diesen Umständen ein Kind von und mit diesem Mann habe haben wollen?
„Ich hab’ihn geliebt. Ich hatte das Gefühl, ich kann ihn nie kriegen, aber über das Kind hab’ich ein Stück von ihm.“
Seite 27/28

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

4.
Die Beklagte projiziert erkennbar – wie folgende Aussagen deutlich darlegen – jedwede eigene Stimmungsschwankung und eigene Aggressionen und Trennungsängste auf den Kläger, zu dessen Lebenswirklichkeit und Psyche als Vater und Partner sie offenbar keinerlei emotionalen Zugang hat:

„Als sie dann schwanger gewesen sei, sei Herr Deeg „emotionslos“ gewesen. Sie sei es gewesen, die versucht habe, eine Bindung zwischen ihm und dem Kind in ihrem Bauch aufzubauen.“….
Seite 28

„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30

Ich habe’ihn geliebt, ich wollte dieses Kind haben, um ein Stück von ihm zu haben. Das Kind bekommt jetzt meine Liebe.“ Bei ihm sei sie „völlig fehlinvestiert“. Auch wenn man es nur funktional und nicht moralisch werte, habe sie sich mit Blick auf das Kind verantwortungslos verhalten! Frau Neubert erwähnte den Gedanken an eine Abtreibung und daß dies für sie nie in Frage kommen würde.“
Seite 31

„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35.

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Mit der hier zur Schau gestellten Motivlage und rechtsfremden inneren Einstellung verschuldet die Beklagte vorsätzlich und willkürlich seit 2003 andauernd die Traumatisierung und Gesundheitsschädigung des Klägers durch Kindesentzug, Verweigerung jeglichen Zugangs zum Leben dessen leiblichen Kindes und eine als asozial zu bezeichnende Ausgrenzung und Isolierung eines anderen Menschen von dessen existentiellem Elternrecht.

Die Beklagte handelt beweisführend dieser Aussagen von 2004 ergebnisorientiert, unter Ausübung von Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind.

5.
Die aktuelle Wohnanschrift der Beklagten ist nicht bekannt, da die Beklagte seit Oktober 2012 zielgerichtet untergetaucht ist, um den Kontakt und jegliche Bindung zwischen dem Kläger und der (vermutlich) bei der Beklagten lebenden gemeinsamen Tochter zu verhindern.

Zu diesem Zeitpunkt waren wie genannt wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind gemäß vollstreckbarem Beschluss vom 09. April 2010, Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403/09, durchzuführen, was die Beklagte willkürlich ab 1. Juni 2012 aus den oben genannten niederen Motiven rechtswidrig, für den Kläger weiter traumatisierend und unter Schädigung des Kindes vereitelte.

Der Beschluss wurde ursächlich der Kindesentführung und Bindungsblockade durch die Beklagte vom Familiengericht Würzburg mit Beschluss vom 7. Juli 2015 aufgehoben, so dass aufgrund der Entführung des Kindes durch die Beklagte seit Juni 2012 verfassungswidrig und rechtswidrig keinerlei Kontakt mehr zwischen Vater und Kind besteht.

Die Beklagte verweigert darüber hinaus seit anhaltend 2004 aus niederen Motiven jegliche Fotoaufnahmen des Kindes, ebenso jegliche Mitteilung über die Lebensverhältnisse und das Leben des Kindes.

Nach vollständiger Kontaktverweigerung von Dezember 2003 bis Mai 2010 wurde die Beklagte vom Familiengericht mit Beschluss vom 09. April 2010 gezwungen, wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind zu ermöglichen, die sie ab Juni 2012 unter psychischem Missbrauch des Kindes wieder vereitelt.

Motiv für die Zerstörung der Existenz und Vaterschaft des Klägers unter irreversibler Bindungsschädigung des Kindes sind offenkundig neben finanziellen und narzisstischen Motiven tiefsitzende Rache- und Hassgefühle gegen den Kläger.

Die Beklagte projiziert unter Bestätigung ihres Umfeldes, insbesondere ihres eigenen Vaters, massive eigene Aggressionen auf den Kläger, dem sie unter Verdrängung eigener Anteile die Schuld für das Scheitern einer zuvor idealisierten Beziehung und Lebensplanung gibt.
Das Kind des Klägers wird unter massiver Verletzung des Kindeswohls psychisch missbraucht.

Es ist für den Kläger als Vater des Kindes unter keinen Umständen weiter hinnehmbar, solche Rechtsbrüche durch eine Kindsmutter und ehemalige Partnerin zu tolerieren.

Diese Klage dient daher – neben monetärer Widergutmachung, da der Kläger als ehemaliger Beamter seit 2004 kausal des Verhaltens der Beklagten unter Existenzminimum lebt – insbesondere der Offenlegung des Ausmaßes an Unrecht und Leid, das geschlechterdiskriminierend in Deutschland gegen Väter nach Trennung und konflikthafte Entsorgung durch Frauen möglich ist.

Es geht um Generalprävention und insbesondere auch um Beendigung dieses für mich als Vater unerträglichen Zustandes, der bereits eine nachhaltige und für die Justiz und Strafverfolgungsbehörden erkennbar nicht mehr einzuschätzende Radikalisierung und Tendenz zur Selbstjustiz zur Folge hat.

6.
Die Ergebnisorientiertheit und gezielte Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger ist durch weitere Zeugen zu belegen.

Im Dezember 2011 wurde endlich dem seit Dezember 2003 vom Kläger geltend gemachten und beantragten Ansinnen auf Mediation und Elternberatung entsprochen.

Die Zeugin Katharina Schmelter wurde von der Zeugin Treu, Amtsgericht, mit der Durchführung gemeinsamer Elternberatung betraut.

„Mit den Beteiligten wird besprochen, dass eine Beratung bei der gerichtsnahen Beratungsstelle stattfinden kann. Beide Eltern sind damit einverstanden. Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden. Die Beraterin erhält die Telefonnummer des Kindsvaters. Die Kindsmutter wird ihr die Telefonnummer selber zukommen lassen“.

Beweis:
Anlage 1

Amtsgericht Würzburg, 20.12.2011, Az.2 F 1462/11

Zeugnis:
1.
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2.
Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Diese Elternberatung verweigerte die Beklagte ergebnisorientiert infolge, um weiter die Ausgrenzung des Klägers und die Trennung von dessen Kind betreiben zu können.

Als Schutzbehauptung für die Verweigerung gab die Beklagte zunächst an, sie sei psychisch nicht in der Lage, an gemeinsamer Elternberatung teilzunehmen, worauf ihr die Zeugin Treu Einzelgespräche mit dem Ziel der gemeinsamen Elterngespräche zugestand.

Zeugnis:
1.
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2.
Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Bereits 2004 – wie oben aufgezeigt – teilte die Beklagte ihr Motiv mit, weshalb sie jedwede Beratung und Konfliktschlichtung anhaltend verweigert; sie stuft die eigene Befindlichkeit höher ein als das Kindeswohl, die Lebenszerstörung gegenüber dem Kläger und die Zerstörung dessen Vaterschaft – der Kläger wird wie oben genannt bereits seit 2004 durch die Beklagte nur noch als „Störenfried“ für das eigene gelungene Leben betrachtet, die Schädigung des Kindes verdrängt:

„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35

Beweis:
Gutachten
, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04

Demgemäß verweigert die Beklagte infolge auch gegnüber der Zeugin Schmelter die vom Gericht aufgrund ihrer vorgeblichen psychischen Belastung zugestandenen Einzelgespräche.

Zeugnis:

Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Ebenso begann die Beklagte nie eine Therapie aufgrund dieser offenkundig vorgetäuschten psychischen Belastung. Es ging ihr allein darum, die Beratung zu verhindern.

Die Verweigerungshaltung, die ergebnisorientiert einzig auf Ausgrenzung des Klägers und Vaters hinausläuft geht noch weiter: das Angebot Frau Schmelters als erfahrene Mediatorin und empathische Beraterin, zur Entlastung des Kindes mit diesem zu sprechen lehnt die Kindsmutter und Beklagte ebenfalls ab.

Die Motivlage offenkundig:

…“Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könne.

Beweis:
Anlage 2

Protokoll der Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

Zeugnis:
1.
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2.
Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Bereits mit Schreiben vom 10.10.2012, Az. 2 F 957/12, dokumentierte die Zeugin Treu, Familienrichterin des AG Würzburg, wie folgt:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind …. geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.“

.„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat. Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.“
….“ Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für …. bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien (Anm.: 2012!) zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater…sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:

Anlage 3
Schreiben des Amtsgericht Würzburg, 10.10.2012, Az. 2 F 957/12

Zeugnis:
1.
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2.
Katharina Schmelter
, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg

Infolge wird die Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich mit der Durchführung des sog. Umgangs bzw. der Kontaktherstellung zwischen Vater und Kind beauftragt.

Die Beklagte verweigert infolge jegliche Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Zeugin Kleylein-Gerlich.

Zeugnis:
Meike Kleylein-Gerlich
, Oberer Mainkai 1 , 97070 Würzburg

Stattdessen reicht die Beklagte im Januar 2013 und infolge über zwei Instanzen einen Befangenheitsantrag gegen die Zeugin Treu ein.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Im Oktober 2012 taucht die Beklagte unter, um so ergebnisorientiert dem Kläger jeglichen Anknüpfungsort für dessen leibliches und rechtliches Kind zu nehmen, eine Konfliktlösung dauerhaft zu verhindern und das Kind dem Vater – unter massiver Verletzung dessen Rechte und langfristiger Lebensqualität, Bindunsgsschädigung – dauerhaft zu entfremden.

All dies geschieht, wie beweisrechtlich aufgezeigt, auf Grundlage niederer Motive, charakterlicher Defizite und offenkundig eines tiefsitzenden Verdrängungsmusters der Beklagten, das sie für das Leid und die Belange des eigenen Kindes sowie des Klägers als Vater völlig unempfänglich macht.

Die Beklagte kann keinerlei sachliche und real nachvollziehbare Gründe und Rechtfertigungen für ihr zutiefst asoziales, sittenwidriges und rechtsfremdes Verhalten anführen.

Stattdessen versucht sie, die Schädigungen auszusitzen, versteckt sich hinter Dritten und rechnet offenkundig mit einem Suizid des Klägers.

Diese Klage wird beweisrechtlich veröffentlicht, um einen ganzheitlichen Blick auf diesen Missstand asozialer Bindungsblockade durch nach Trennung allein betreuende Elternteile zu richten.

Die gesamten Vorgänge hier sind eine Verhöhnung des Rechtsstaates unter Aushebelung der Grund- und Elternrechte mit einfachsten formaljuristischen Taktiken.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.