Diese Klage ging dem Amtsgericht Schweinfurt zu.
Momentane Sachlage:

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Rechtsanwältin Kerstin Neubert ist seit Oktober 2012 untergetaucht, um eine Bindungsblockade zwischen mir und meiner Tochter zu erzwingen. Neubert wurde hierzu angestiftet, hierbei befördert und gefördert: durch die Würzburger Kanzlei „Jordan, Schäfer, Auffermann“, sog. Fachanwältin Hitzlberger
Meine Tochter habe ich seit 2012 nicht mehr gesehen.
Wie diese Posse vor mittlerweile 14 Jahren unter dem Etikett „Gewaltschutz“ anfing, ist im vorherigen Beitrag skizziert – unten die wahren Motive, die Neubert dem Gutachter Wittkowski mitteilt, 2004.
Bei diesem VERBRECHEN gegen Vater und Kind schauen alle zu! Juristen, Fachkräfte, Justizverantwortliche. Die Kanzleikollegen der Kindsmutter.
Die verantwortlichen Justizverbrecher sind dermaßen irre und völlig neben der Spur, dass sie mich bei laufendem Kindesentzug auch noch wegen „Beleidigung“ gerichtlich belangen wollen, weil in diesme Blog die FAKTEN als das benannt sind was sie sind.
Landgericht Schweinfurt
Rüfferstraße 1
97421 Schweinfurt
Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt gemäß folgendem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro gegen Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert, zu laden über Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt.
Eine Privatanschrift der Klägerin ist nicht bekannt, da sie diese ergebnisorientiert zwecks Entwertung/Ausgrenzung des Klägers und hieraus Umgangsboykott/Kindesentziehung gegen den Kläger auch vor den Gerichten „geheim“ hält.
Die Höhe des Schadensersatzes ist als symbolisch anzusehen und ergibt sich aus § 823 BGB, § 253 Absatz 2 BGB.
Begründung:
1.
Die Klägerin verhindert anhaltend seit 2003 gezielt und ergebnisorientiert aus niederen Motiven die Bindung des Klägers zu dessen leiblichem und rechtlichem Kind, das sie unter Verfügungsgewalt irreversibel schädigt und psychisch missbraucht.
Seit Oktober 2012 liegt eine Kindesentführung durch die Beklagte vor.
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Das Handeln der Beklagten ist erkennbar ohne weiteres geeignet, einen Bilanzsuizid, schwere Gewalttaten, Alkoholismus, psychische Erkrankung wie Depression kausal zu verursachen.
Sollte das Gericht Schädigungen beim Beklagten als seit 14 Jahren böswillig und zielgerichtet ausgegrenzten Vater in Abrede stellen wollen, um bisheriges Fehlverhalten zu vertuschen oder die Beklagte als Juristin zu decken, wird die Benennung von Zeugen diesbezüglich erboten.
Den Würzburger Psychiater Dr. Winfried von Boch-Galhau bat der Kläger bereits im Jahr 2006 um Hilfe als Mediator, um eine Verständigung mit der Beklagten im Sinne des Kindes zu erreichen.
Im ZEIT-Magazin vom 25.05.2017 heißt es wie folgt:
…“Der Würzburger Psychiater und Neurologe Dr. Wilfrid von Boch-Galhau veröffentlichte unlängst gesammelte Studien aus 30 Jahren Forschung zur Parental Alienation. Zu seinen Patienten gehören Scheidungskinder aller Altersstufen und eine immer größer werdende Gruppe entsorgter Eltern, meist Väter. „Sie haben den Kontakt zu ihren Kindern seit Jahren verloren“, sagt er, „sie kommen mit depressiven oder auch suizidalen Krisen zu mir. Der Beziehungsabbruch wirkt auf alle traumatisch.„….

Der Zeuge von Boch-Galhau wurde bereits 2006 vom Kläger konsultiert und schrieb hierauf die Beklagte Neubert mit der Bitte an, mit ihm einen Gesprächstermin zu vereinbaren.
Zeugnis:
Dr. Wilfried von Boch-Galhau, Oberer Dallenbergweg 15, 97082 Würzburg.
Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben, das der Zeuge sehr sorgfältig formuliert hatte, nicht.
Auch mehrere Anschreiben des vom Kläger um Hilfe/Mediation ersuchten Zeugen Othmar Wagner, tätig bei der gerichtsnahen Evangelischen Beratungsstelle Würzburg, beantwortete die Klägerin nicht.
Zeugnis:
Othmar Wagner, Kaiserstraße 21, 97070 Würzburg
Stattdessen zeigte die Beklagte den Kläger wegen vermeintlichen „Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz“/Kontaktverbot an, den er dadurch begangen habe, dass er sie über die Zeugen von Boch-Galhau und Wagner „kontaktierte“.
Zeugnis:
Manuela Ehehalt, damals Schmaußer, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg
Zugunsten der Beklagten ist auszuführen, dass die Zeugin Ehehalt in einer Gerichtsverhandlung angab, sie habe die Beklagte zu Strafanzeigen „ermutigt“.
2.
Auf Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 20622/06 wird verwiesen.
Dort wird auf Schmerzensgeld für eine Kindesentziehung erkannt, die vom 14.02.2006 bis 06.03.2006 andauerte, die laut Kammer „mit das Schlimmste ist, was einem Kind aus dessen Sicht widerfahren kann“
Zum Schmerzensgeld bezüglich der Eltern heißt es:
…“Bei den Klägern zu 1) und 2) hat die Entziehung ihrer Tochter zu einer Gesundheitsverletzung und damit zu einer eigenständigen Rechtsgutsverletzung i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB geführt. Die Kläger zu 1) und 2) wurden ausweislich der Anlagen K4 und K5 5 Tage stationär im … wegen einer akuten Belastungsreaktion stationär behandelt. Die Einweisung in das … erfolgte ausweislich der Anlagen K4 und K5 sowie der schriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin … auf Veranlassung von ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten. Diese sahen daher zum damaligen Zeitpunkt auch eine behandlungsbedürftige psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Für diese psychiatrische Beeinträchtigung und die daraus resultierende fünftägige stationäre Aufnahme im … erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.“
Der Kläger ist leiblicher und rechtlicher Vater eines Wunschkindes, das die Kindsmutter, Frau Kerstin Neubert seit 2003 (!!!) als alleinigen Besitz ansieht und meiner Person als Vater vorsätzlich und böswillig entfremdet hat, wie Aussagen der Beklagten belegen. Seit Oktober 2012 besteht eine unverhohlene Kindesentführung zu Lasten des Klägers.
Ein Sorgerecht des Klägers ab Geburt wurde anlasslos auf Grundlage der rechtlichen Diskriminierung gemäß § 1626a BGB durch die Beklagte verhindert.
Bereits am 15.09.2003 vor der Geburt des Kindes erkannte der Kläger die Vaterschaft für sein leibliches Wunschkind an. Als die Urkundsbeamtin Frau Doris Hegwein hierauf nachfragte, ob die Eltern auch gleich das gemeinsame Sorgerecht bestätigen wollen und einen entsprechenden Informationsbogen aushändigte, verweigerte die Beklagte dies nach Blick auf den Informationsbogen mit der Begründung, sie wolle sich das erst noch überlegen.
Zeugnis:
Doris Hegwein, Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg
Nach Verlassen des Gebäudes äußerte die Beklagte dem Kläger gegenüber, sie gebe hier Rechte auf, sie sei insoweit erschrocken über den Inhalt des Informationsbogen.
Drei Monate nach Geburt erzwang die Beklagte unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung (vgl. Angaben der Klägerin in Gutachten), Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03, unkommuniziert und unter struktureller Gewalt eine einseitige Trennung vom Kläger.
Die anlasslose Diskriminierung durch fehlendes Sorgerecht des Klägers vereinfachte dies, ebenso die Zerstörung der Vaterschaft über die weiteren momentan 14 Jahre.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte dem Kläger einen Willen zu gemeinsamer Familienbildung mit zwei Kindern und Heirat vorgetäuscht.
Der Kläger hatte angesichts der Lebensperspektive mit der Beklagten zuvor seinen Beruf als Polizeibeamter auf Lebenszeit aufgegeben (bzw. dem Druck einzelner Vorgesetzter zur Beendigung der Lebzeitbeamtenstellung nachgegeben, die ihn mittels Einbehaltung der Dienstbezüge erpressten, gerichtsanhängig).
Der Kläger hatte weiter aufgrund der wechselnden Launen der Beklagten, insbesondere was den Wohnsitz der Familie betreffend angeht (Stuttgart/Würzburg) erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen und finanzielle Vorleistungen zugunsten der Beklagten geleistet.
Die niederen und launenhaften Motive der Beklagten zur Lebenszerstörung, Gesundheitsschädigung und Traumatisierung des Klägers als Vater und die seither konflikthaft über die Justiz erzwungene Ausgrenzung und Verhinderung jeglicher Vaterrolle ergeben sich aus Aussagen der Beklagten.
3.
In Gutachten des Familiengerichts Würzburg, Az. 0002 F 5/04 vom 17.12. 2004 teilt die Beklagte beweisrechtlich ihre Zielsetzung des Kindesentzuges wie folgt mit:
„Ob sie denn mit Blick auf Herrn Deeg die Vorstellung von Vater, Mutter und Kind gehabt habe? „Ich hab‘ die Vorstellung immer noch, und ich hatte sie damals auch. Ich will die Vorstellung immer noch verwirklichen.“ Die Erfolgsaussichten, die Vorstellung von Vater, Mutter und Kind mit Herrn Deeg zu verwirklichen, beurteilte sie zum Zeitpunkt der Schwangerschaft 50:50. Sie wünsche sich noch ein zweites Kind und einen Partner, mit dem sich das verwirklichen lasse.“ Ohne (Name des Kindes..) Vater ausschließen zu wollen.“ Allerdings wolle sie zukünftig einen anderen Partner.“
Seite 17
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens wurde der Kontakt und die Bindung des Kläger zu seinem Kind auf Grundlage der am 15.12.2003 durch die Beklagte mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten Gewaltschutzverfügung des Zivilgerichts bereits über ein Jahr verhindert und zerstört.
Im Dezember 2004 mietete der Kläger – der bis dahin ausgegrenzt in der gemeinsam mit der Beklagten angemieteten Wohnung in Böblingen, Baden-Württemberg, lebte – eine Wohnung im Raum Würzburg an.
Dies schien angesichts der ungehinderten Entfremdung des Kindes angezeigt, um durch Nähe die Kontakte und Bindung zu vereinfachen.
Die Beklagte äußerte diesbezüglich:
„Nach dem Studium der Akte könne man den Eindruck habe (sic), sie verfahre nach dem Grundsatz: Was stört es den Mond, wenn ihn die Wölfe anheulen?! Frau Neubert sagte, daß er zum 1. Dezember (Anm.: 2004) hierher ziehen werde, sei ein Problem für sie. Der Gedanke daran versetze sie in „Panik“. – Es gebe doch da die Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz! Die gelte nur bis Mitte Dezember. Insofern passe sein Umzug zeitlich inś Bild. Sie wolle sie verlängern lassen.“
Seite 17/18
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
Die Beklagte beabsichtigt also offenkundig, unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetze die dauerhafte Ausgrenzung und die Zerstörung der Bindung des Kindes zum Vater zu vereiteln.
Das Motiv ist erkennbar nicht in der Person des Klägers sondern in den Neurosen und Befindlichkeiten der Beklagten zu suchen, die diese in ihren beweisrechtlichen Aussagen offen zur Schau stellt.
Diese Zielsetzung wird infolge erfolgreich durch die Beklagte verwirklicht, die unter Missbrauch von Rollenklischees und unter Ausnutzung ihres Nimbus als Rechtsanwältin den Kläger dauerhaft kriminalisiert und ausgrenzt.
Erst 2010 scheitert die Strategie der Beklagten, als die Richterin Sommer, Familiengericht Würzburg für die Durchsetzung des vollstreckbaren Beschlusses sorgt.
Als ab Ende 2011 wieder die Richterin Antje Treu zuständig wird, greift die Beklagte erneut unter Verfügungsgewalt über das Kind auf die Strategie der Entwertung/Dämonisierung und Ausgrenzung des Klägers zurück, die sie bereits in den Jahren 2004 bis 2010 nutzte.
Weiter führt die Beklagte beweisrechtlich aus:
„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
Beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes ist bis zum heutigen Tag Motiv für die Rechtsbrüche und die Schädigungen die Ausgrenzung des Klägers als Vater des Kindes, der bereits unmittelbar nach Geburt für die Klägerin nur noch „Störenfried“ ist.
„Angenommen, sie könnte zaubern – was sie an ihrem Leben ändern würde? Mit Blick auf die Vergangenheit nichts, die wäre abgeschlossen. Auf ein Buch von Sartre Bezug nehmend, sagte die Probandin, unter den Umständen der damaligen Situation würde sie alles wieder so machen. „Es hatte alles Gründe, warum ich es getan habe und wie ich es getan habe.“ – Ob sie über die Trennung von Herrn Deeg getrauert habe? „Die ganze Beziehung war so ambivalent, daß man das so nicht sagen kann. Ich hab’ihn geliebt, deshalb wollte ich dieses Kind.“ Seite 21
„Bereits aus den Akten habe man den Eindruck gewinnen können, sie habe wiederholt Fluchtversuche unternommen? „Ständig, alle paar Wochen.“ Frau Neubert bekräftigte, sie habe die Beziehung beenden wollen. Wieso sie unter diesen Umständen ein Kind von und mit diesem Mann habe haben wollen?
„Ich hab’ihn geliebt. Ich hatte das Gefühl, ich kann ihn nie kriegen, aber über das Kind hab’ich ein Stück von ihm.“
Seite 27/28
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
4.
Die Beklagte projiziert erkennbar – wie folgende Aussagen deutlich darlegen – jedwede eigene Stimmungsschwankung und eigene Aggressionen und Trennungsängste auf den Kläger, zu dessen Lebenswirklichkeit und Psyche als Vater und Partner sie offenbar keinerlei emotionalen Zugang hat:
„Als sie dann schwanger gewesen sei, sei Herr Deeg „emotionslos“ gewesen. Sie sei es gewesen, die versucht habe, eine Bindung zwischen ihm und dem Kind in ihrem Bauch aufzubauen.“….
Seite 28
„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30
„Ich habe’ihn geliebt, ich wollte dieses Kind haben, um ein Stück von ihm zu haben. Das Kind bekommt jetzt meine Liebe.“ Bei ihm sei sie „völlig fehlinvestiert“. Auch wenn man es nur funktional und nicht moralisch werte, habe sie sich mit Blick auf das Kind verantwortungslos verhalten! Frau Neubert erwähnte den Gedanken an eine Abtreibung und daß dies für sie nie in Frage kommen würde.“
Seite 31
„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35.
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
Mit der hier zur Schau gestellten Motivlage und rechtsfremden inneren Einstellung verschuldet die Beklagte vorsätzlich und willkürlich seit 2003 andauernd die Traumatisierung und Gesundheitsschädigung des Klägers durch Kindesentzug, Verweigerung jeglichen Zugangs zum Leben dessen leiblichen Kindes und eine als asozial zu bezeichnende Ausgrenzung und Isolierung eines anderen Menschen von dessen existentiellem Elternrecht.
Die Beklagte handelt beweisführend dieser Aussagen von 2004 ergebnisorientiert, unter Ausübung von Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind.
5.
Die aktuelle Wohnanschrift der Beklagten ist nicht bekannt, da die Beklagte seit Oktober 2012 zielgerichtet untergetaucht ist, um den Kontakt und jegliche Bindung zwischen dem Kläger und der (vermutlich) bei der Beklagten lebenden gemeinsamen Tochter zu verhindern.
Zu diesem Zeitpunkt waren wie genannt wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind gemäß vollstreckbarem Beschluss vom 09. April 2010, Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403/09, durchzuführen, was die Beklagte willkürlich ab 1. Juni 2012 aus den oben genannten niederen Motiven rechtswidrig, für den Kläger weiter traumatisierend und unter Schädigung des Kindes vereitelte.
Der Beschluss wurde ursächlich der Kindesentführung und Bindungsblockade durch die Beklagte vom Familiengericht Würzburg mit Beschluss vom 7. Juli 2015 aufgehoben, so dass aufgrund der Entführung des Kindes durch die Beklagte seit Juni 2012 verfassungswidrig und rechtswidrig keinerlei Kontakt mehr zwischen Vater und Kind besteht.
Die Beklagte verweigert darüber hinaus seit anhaltend 2004 aus niederen Motiven jegliche Fotoaufnahmen des Kindes, ebenso jegliche Mitteilung über die Lebensverhältnisse und das Leben des Kindes.
Nach vollständiger Kontaktverweigerung von Dezember 2003 bis Mai 2010 wurde die Beklagte vom Familiengericht mit Beschluss vom 09. April 2010 gezwungen, wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind zu ermöglichen, die sie ab Juni 2012 unter psychischem Missbrauch des Kindes wieder vereitelt.
Motiv für die Zerstörung der Existenz und Vaterschaft des Klägers unter irreversibler Bindungsschädigung des Kindes sind offenkundig neben finanziellen und narzisstischen Motiven tiefsitzende Rache- und Hassgefühle gegen den Kläger.
Die Beklagte projiziert unter Bestätigung ihres Umfeldes, insbesondere ihres eigenen Vaters, massive eigene Aggressionen auf den Kläger, dem sie unter Verdrängung eigener Anteile die Schuld für das Scheitern einer zuvor idealisierten Beziehung und Lebensplanung gibt.
Das Kind des Klägers wird unter massiver Verletzung des Kindeswohls psychisch missbraucht.
Es ist für den Kläger als Vater des Kindes unter keinen Umständen weiter hinnehmbar, solche Rechtsbrüche durch eine Kindsmutter und ehemalige Partnerin zu tolerieren.
Diese Klage dient daher – neben monetärer Widergutmachung, da der Kläger als ehemaliger Beamter seit 2004 kausal des Verhaltens der Beklagten unter Existenzminimum lebt – insbesondere der Offenlegung des Ausmaßes an Unrecht und Leid, das geschlechterdiskriminierend in Deutschland gegen Väter nach Trennung und konflikthafte Entsorgung durch Frauen möglich ist.
Es geht um Generalprävention und insbesondere auch um Beendigung dieses für mich als Vater unerträglichen Zustandes, der bereits eine nachhaltige und für die Justiz und Strafverfolgungsbehörden erkennbar nicht mehr einzuschätzende Radikalisierung und Tendenz zur Selbstjustiz zur Folge hat.
6.
Die Ergebnisorientiertheit und gezielte Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger ist durch weitere Zeugen zu belegen.
Im Dezember 2011 wurde endlich dem seit Dezember 2003 vom Kläger geltend gemachten und beantragten Ansinnen auf Mediation und Elternberatung entsprochen.
Die Zeugin Katharina Schmelter wurde von der Zeugin Treu, Amtsgericht, mit der Durchführung gemeinsamer Elternberatung betraut.
„Mit den Beteiligten wird besprochen, dass eine Beratung bei der gerichtsnahen Beratungsstelle stattfinden kann. Beide Eltern sind damit einverstanden. Es wird für den 12. Januar 2012 ein Termin bei Frau Schmelter vereinbart, der um 08.30 Uhr in der dortigen Beratungsstelle (Dominikanerplatz 8, 2. Stock) stattfinden wird. Weitere Gespräche werden von dort dann vereinbart werden. Die Beraterin erhält die Telefonnummer des Kindsvaters. Die Kindsmutter wird ihr die Telefonnummer selber zukommen lassen“.
Beweis:
Anlage 1
Amtsgericht Würzburg, 20.12.2011, Az.2 F 1462/11
Zeugnis:
1.
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
2.
Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Diese Elternberatung verweigerte die Beklagte ergebnisorientiert infolge, um weiter die Ausgrenzung des Klägers und die Trennung von dessen Kind betreiben zu können.
Als Schutzbehauptung für die Verweigerung gab die Beklagte zunächst an, sie sei psychisch nicht in der Lage, an gemeinsamer Elternberatung teilzunehmen, worauf ihr die Zeugin Treu Einzelgespräche mit dem Ziel der gemeinsamen Elterngespräche zugestand.
Zeugnis:
1.
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
2.
Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Bereits 2004 – wie oben aufgezeigt – teilte die Beklagte ihr Motiv mit, weshalb sie jedwede Beratung und Konfliktschlichtung anhaltend verweigert; sie stuft die eigene Befindlichkeit höher ein als das Kindeswohl, die Lebenszerstörung gegenüber dem Kläger und die Zerstörung dessen Vaterschaft – der Kläger wird wie oben genannt bereits seit 2004 durch die Beklagte nur noch als „Störenfried“ für das eigene gelungene Leben betrachtet, die Schädigung des Kindes verdrängt:
„Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. „Ich selbst komm‘ mit meinem Leben wunderbar klar.“ Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. „Mir reichtś mit seinen Problemen.“
Seite 35
Beweis:
Gutachten, Familiengericht Würzburg vom 17.12.2004. Az. 002 F 5/04
Demgemäß verweigert die Beklagte infolge auch gegnüber der Zeugin Schmelter die vom Gericht aufgrund ihrer vorgeblichen psychischen Belastung zugestandenen Einzelgespräche.
Zeugnis:
Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Ebenso begann die Beklagte nie eine Therapie aufgrund dieser offenkundig vorgetäuschten psychischen Belastung. Es ging ihr allein darum, die Beratung zu verhindern.
Die Verweigerungshaltung, die ergebnisorientiert einzig auf Ausgrenzung des Klägers und Vaters hinausläuft geht noch weiter: das Angebot Frau Schmelters als erfahrene Mediatorin und empathische Beraterin, zur Entlastung des Kindes mit diesem zu sprechen lehnt die Kindsmutter und Beklagte ebenfalls ab.
Die Motivlage offenkundig:
…“Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könne.“
Beweis:
Anlage 2
Protokoll der Sitzung vom 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Zeugnis:
1.
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
2.
Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Bereits mit Schreiben vom 10.10.2012, Az. 2 F 957/12, dokumentierte die Zeugin Treu, Familienrichterin des AG Würzburg, wie folgt:
„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind …. geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.“
.„Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat. Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.“
….“ Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für …. bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien (Anm.: 2012!) zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater…sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“
Beweis:
Anlage 3
Schreiben des Amtsgericht Würzburg, 10.10.2012, Az. 2 F 957/12
Zeugnis:
1.
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
2.
Katharina Schmelter, Elternberatungsstelle Würzburg, zu laden über Dominikanerplatz 8, 97070 Würzburg
Infolge wird die Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich mit der Durchführung des sog. Umgangs bzw. der Kontaktherstellung zwischen Vater und Kind beauftragt.
Die Beklagte verweigert infolge jegliche Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Zeugin Kleylein-Gerlich.
Zeugnis:
Meike Kleylein-Gerlich, Oberer Mainkai 1 , 97070 Würzburg
Stattdessen reicht die Beklagte im Januar 2013 und infolge über zwei Instanzen einen Befangenheitsantrag gegen die Zeugin Treu ein.
Zeugnis:
Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Im Oktober 2012 taucht die Beklagte unter, um so ergebnisorientiert dem Kläger jeglichen Anknüpfungsort für dessen leibliches und rechtliches Kind zu nehmen, eine Konfliktlösung dauerhaft zu verhindern und das Kind dem Vater – unter massiver Verletzung dessen Rechte und langfristiger Lebensqualität, Bindunsgsschädigung – dauerhaft zu entfremden.
All dies geschieht, wie beweisrechtlich aufgezeigt, auf Grundlage niederer Motive, charakterlicher Defizite und offenkundig eines tiefsitzenden Verdrängungsmusters der Beklagten, das sie für das Leid und die Belange des eigenen Kindes sowie des Klägers als Vater völlig unempfänglich macht.
Die Beklagte kann keinerlei sachliche und real nachvollziehbare Gründe und Rechtfertigungen für ihr zutiefst asoziales, sittenwidriges und rechtsfremdes Verhalten anführen.
Stattdessen versucht sie, die Schädigungen auszusitzen, versteckt sich hinter Dritten und rechnet offenkundig mit einem Suizid des Klägers.
Diese Klage wird beweisrechtlich veröffentlicht, um einen ganzheitlichen Blick auf diesen Missstand asozialer Bindungsblockade durch nach Trennung allein betreuende Elternteile zu richten.
Die gesamten Vorgänge hier sind eine Verhöhnung des Rechtsstaates unter Aushebelung der Grund- und Elternrechte mit einfachsten formaljuristischen Taktiken.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.