„Feiertage“ – Selbstmordzeit – die Muster und Folgen struktureller Gewalt und systemischen Machtmissbrauchs

Hervorgehoben

Das einzige was mich heute – sozial völlig isoliert und komplett ausgegrenzt vom Leben meines Kindes – davon abhält, meinem Leben ein Ende zu setzen: all die Arschlöcher und Kriminellen, die Lügner, die dümmlich grinsende Staatsanwältin, all die widerwärtigen Täter mit Amtsbonus, deren Zerstörungen und Übergriffe in diesem Blog dokumentiert sind…..würden einfach davonkommen.


Wir leben in einem Land, in dem nicht die Täter und Täterinnen gesellschaftlich sanktioniert werden sondern deren Opfer, die systematisch immer weiter geschädigt, sozial isoliert und ausgegrenzt werden.

Man kommt nicht mehr daran vorbei, dass die über 18 Jahre gewaltsamer Kindesentziehung, die gezielte Zerstörung meiner Vaterschaft durch die kriminelle Justiz und ihre Mitläufer in Würzburg bei mir schwerste Folgen hinterlassen hat.

„Psychologe aus Würzburg über das Sterben: „Wir haben ein Gespür, wann unsere Zeit endet“….

https://www.infranken.de/lk/wuerzburg/psychologe-aus-wuerzburg-ueber-das-sterben-wir-haben-ein-gespuer-wann-unsere-zeit-endet-art-4590208


Die Täter: angefangen bei dem sog. Sachverständigen Prof. Joachim Wittkowski, der 2004 „empfohlen“ hat, meine bereits seit einem Jahr folgenreich verschuldete Ausgrenzung einfach fortzuführen, damit die ach so belastete Kindsmutter, die Juristin Kerstin Neubert “ihre Ruhe“ hat bis zu der widerwärtigen „Fachanwältin für Familienrecht“ Hitzlberger (siehe letzten Beitrag), die alles daran setzte, die von Mai 2010 bis Mai 2012 erfolgreich und mit enormem Einsatz von Ehrenamtlichen des Kinderschutzbundes Würzburg aufgebaute Bindung zwischen meinem Kind und mir als Vater erneut mit offenbar triebhafter Bösartigkeit zu zerstören – und mich nebenbei weiter zu kriminalisieren, obwohl es noch keine fünf Jahre her war (2010), dass ich Opfer einer Freiheitsberaubung durch rechtsradikale Arschlöcher der Staatsanwaltschaft Würzburg wurde – die ebenfalls in diesem Blog dokumentiert ist und die ebenfalls weiter in eigener Sache durch die Justiz vertuscht wird. Auf Betreiben u.a. des heutigen Leiters der Staatsanwaltschaft Würzburg, des Autisten Frank Gosselke und der sog. Richter Norbert Baumann und Thomas Schepping (wie andere Täter beide mittlerweile „im Ruhestand“) habe ich bis heute trotz Freispruch für zehn Monate Freiheitsberaubung keine Entschädigung erhalten. Die Täter machen einfach weiter in ihrer Blase…..was interessiert schon das Verbrechen gegen einen unschuldigen Vater und ehemaligem Polizeibeamten bei der Arschloschjustiz in Würzburg/Bamberg.

Was die Kindesentziehung und Zerstörung meiner Vaterschaft angeht ist natürlich die eine treibende Kraft nicht zu ignorieren, die alles unternommen hat, um meine Ausgrenzung und Isolation herbeizuführen und gewaltsam fortzuführen: der “Großvater“ meines Kindes, Willi Neubert, der seinen ganzen intriganten und manipulativen Einfluss auf die von mir haltlos geliebte Mutter des Kindes missbrauchte, um mich zu vernichten und sich selbst als „Ersatzvater“ zu installieren……

In einer Gesellschaft. in der Täter, Lügner, Kriminelle mit Status und Amt nicht nur völlig unbehelligt und ohne Konsequenzen das Leben von Menschen zerstören sondern auch noch vom System dazu ermutigt und beklatscht werden, institutionell und juristisch gedeckt werden während die unschuldigen Opfer ihrer Taten immer weiter ausgegrenzt, isoliert und stigmatisiert werden, läuft etwas grundsätzlich schief.

„Schöne Ostern“.

Strukturelle Gewalt, Machtmissbrauch, systemische Stigmatisierung der Opfer folgt stets den selben Mustern…..und alles fängt damit an, dass die falschen Charaktere in Führungs- und Entscheidungspositionen gelangen, wo sie glauben unbehelligt ihr bizarres Menschenbild auf Kosten ihrer Opfer ausleben zu können, umgeben von Mitläufern und Ja-Sagern und ggf. geschützt durch eine im Kern korrupte und von Standesdünkel zersetzte Justiz, die für Opfer und Rechtsuchende völlig wertlos ist. Der Rechtsstaat eine Fassade….

Justizverbrecher Pankraz Reheußer, der die SCHULD für weiteren psychischen Kindesmissbrauch trägt, will „Opfer“ sein….Strafbefehl wegen Beleidigung – Justizministerium BW wegen Strafvereitelung eingeschaltet

Ich habe hier eine Botschaft an die Justizverbrecher Lückemann, Trapp, Schepping, Reheußer und wie sie alle heißen:

Ihr seid keine Autoritäten, ihr seid nicht einmal Männer. Ihr seid Lügner, feiste Täter und Justizverbrecher, Menschen ohne Rückgrat, charakterlich deformiert. Ihr glaubt, es geht um eure „Ehre“…? Nein, es geht für euch um ALLES!

Wer sich derart zerstörerisch in das Leben anderer Menschen einmischt, immer wieder genüßlich nachtritt, in das Privatleben Unschuldiger hineinwanzt, deren Kinder schädigt, der braucht sich über das Echo nicht zu wundern. Verbrechen im Amt haben Konsequenzen.

Ich warte immer noch auf Anzeige wegen Verleumdung!


Justizverbrecher Clemens Lückemann

Ihr versteckt euch hinter eurem Amt, um eure Taten zu vertuschen. Ihr stellt euch als Autoritäten dar, lasst euch von buckelnden Schreiberlingen der Lokalpresse als „brillante“ Juristen hofieren, als integre und honorige Persönlichkeiten.

Ihr seid die Karikatur eines rechtsstaatlichen integren Richters. Jedem integren Richter, jedem anständigen Juristen müsste es ein Anliegen sein, dass solcher Machtmissbrauch unter dem Etikett „Rechtsstaat“ entlarvt und beendet wird. Leider gehört – wie man weiß – Zivilcourage und Mut nicht unbedingt zu den Kernkompetenzen deutscher Justizjuristen….


Justizverbrecher Pankraz Reheußer

Dieser Einspruch gegen einen weiteren Versuch mich mit fabulierten „Straftaten“ mundtot zu machn, diesmal eines Stuttgarter Staatsanwalts, ging ans zuständige Amtsgericht Stuttgart, nebst Strafanzeige wegen Strafvereitelung.

Irgendwann, bald bricht diese FASSADE, dieser rechtsfreie Raum, diese strukturelle Korruption zugunsten von Justizjuristen krachend zusammen!

Amtsgericht
Stuttgart Bad-Cannstatt
Badstraße 23
70372 Stuttgart
04. Juli 2017

Az. 6 Cs 7 Js 67767/16

Gegen den am 01.07.2017 zugestellten sog. „Strafbefehl“ wird hiermit fristgerecht Einspruch erhoben.

Blog: „Strafbefehl“ wegen vorgebl. Beleidigung der Justizverbrecher Lückemann, Reheußer etc., Staatsanwaltschaft Stuttgart

Es wird beantragt, dass die Staatsanwaltschaft wegen rechtlicher Unbegründetheit die Klage zurücknimmt, § 411 Abs. 3 StPO.

Hilfsweise wird die Einstellung des Verfahrens akzeptiert, § 153 StPO.

Begründung:

1.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt und Amtsmissbrauch zulasten des Unterzeichners in dieser Sache ging dem Justizministerium Baden-Württemberg bereits mit Datum vom 01.07.2017 zu, ebenso der Polizeibehörde Stuttgart.

Beweis:
Anlage 1:
Dienstaufsichtsbeschwerde/Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft Stuttgart Herrn Justizminister Guido Wolf, 01. Juli 2017

Auf den Inhalt der des Schreibens wird vollinhaltlich Bezug genommen.

—– Die Dienstaufsichtsbeschwerde findet sich direkt im Anschluss an diesen Einspruch —–


2.

Was die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Unterzeichner hier als – Zitat: – „Missachtung“ vorwirft, ist erkennbar ohne jeden Strafgehalt im Sinne des § 185 StGB.

Hier wird vielmehr offenkundig versucht, aus Standesdünkel und Machtposition heraus zugunsten von „Kollegen“ der Justiz Würzburg/Bamberg in deren Sinne den Kläger mundtot zu machen, dessen berechtigte Anliegen und Kritik als Justizopfer (insb. zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt, Versuch der dauerhaften Unterbringung gem. § 63 StGB mittels vorsätzlichem Fehlgutachten, Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09) und durch Justizverbrechen geschädigter Vater – vierzehn Jahre Kindesentzug durch die Rechtsanwältin und Kindsmutter Kerstin Neubert unter Missbrauch des Rechtssystems – zu unterdrücken.
Der Blog des Klägers, der erst 2013 reaktiv aufgrund von Fehlern, Versäumnissen und Verbrechen im Amt seit 2003 eröffnet wurde, ist erkennbar eine objektive und anhand Originaldokumenten belegte Langzeitdokumentation über

 

a) die Entrechtung und Ausgrenzung (nichtverheirateter) Väter mittels Umgangsboykott, Verschleppung, Missachtung der Grundrechte von Vater und Kind und des Missbrauchs des Rechtssystems durch Mütter, die mit Rollenklisches und Stigmata ihre Ex-Partner nahezu beliebig mit Falschbeschuldigungen kriminalisieren können, ohne dass sie selbst auch nur ansatzweise strafrechtlich belangt werden (falsche Eidesstattliche Versicherung).

b) die rechtsferne und widerwärtige Vorgehensweise der bayerischen Justiz und einzelner CSU-Netzwerke innerhalb Frankens gegen Menschen, die seitens Justiz als lästig empfunden werden und daher nach Kriminalisierung einfachst als vermeintliche Querulanten stigmatisiert und zu pathologisieren versucht werden, wie der Beispielfall des Gustl Mollath bundesweit beleuchtete.

Dieser Blog erfährt eine große Resonanz und Beachtung.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart macht sich hier erkennbar unter Missachtung des Legalitätsprinzips zum Erfüllungsgehilfen der Beschuldigten im Amt Würzburg/Bamberg. Dies unter grober Missachtung der Meinungsfreiheit des Unterzeichners gem. Art. 5 Grundgesetz, dies offenkundig mit Vorsatz und unter repressivem Missbrauch von Amtsgewalt.

Die durch nichts belegte und einfach ins Blaue hinein gestellte Behauptung der Staatsanwaltschaft, es ginge dem Unterzeichner bei der Offenlegung dieser konkreten und komplexen Vorgänge, dargestellt anhand Originaldokumenten, um die „Ehre“ einzelner Verantwortlicher und Täter im Amt, ist schlicht grotesk.

Die Existenz und die Vaterschaft des Unterzeichners wurde und wird durch die Verantwortlichen anhaltend zerstört. Das Kind des Klägers wird psychisch missbraucht, die Bindung zum eigenen Vater irreversibel lebenslang zerstört. Dies ist objektiv ein Mordmotiv, dem momentan im Kern das Kindeswohl entgegensteht – aber kein Motiv für eine Ehrverletzung.

Der Kläger ist ausgebildeter und langjährig tätiger Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. Was hier vorliegt, ist auch eine Karikatur bezüglich Rechtsfrieden, Prävention und Gefahrenabwehr.

Hier wird im Gegenteil klüngelnd und realitätsfern offenkundig auf Opfer und existentiell Geschädigte immer weiter versucht repressiv nachzutreten, umd die Opfer zum Schweigen zu bringen, bis diese – wie es oft geschieht – völlig verzweifelt zu Gewalt und Selbstjustiz greifen oder einen Bilanzsuizid begehen, nachdem die bayerische Justiz sie über Jahre in der Mangel hatte.

3.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart missachtet hierbei in absurder Weise die ständige und bindende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Beschluss vom 08.02.2017, Az. 1 BvR 2973/14, den die Untergerichte zu beachten haben.

Jedwede kritische Äußerung des Unterzeichners, die die Staatsanwaltschaft hier als Straftat fabuliert, liegt erkennbar weit unter der Schwelle, die eine Meinungsäußerung als Schmähkritik qualifizieren könnte.

In Kommentierung heißt es:

„Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut mit der Abgrenzung von legitimer Meinungsäußerung und Schmähkritik auseinandersetzen müssen. Hintergrund war die Äußerung eines Demonstranten, der einen Bundestagsabgeordneten als „Obergauleiter“ bezeichnet hatte. Diese Äußerung sei keine reine Schmähung und daher einer grundrechtlichen Abwägung nicht enthoben, entschied die Kammer (Beschl. v. 08.02.2017, Az. 1 BvR 2973/14).

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung – zum wiederholten Mal – deutlich gemacht, dass nicht jede abfällige oder abwertende Äußerung als Schmähkritik bewertet werden darf. Eine sonst drohende Verengung des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit sei nicht hinzunehmen. Schmähkritik ist daher nur in engen Grenzfällen anzunehmen, um der Bedeutung und der Tragweite der Meinungsfreiheit gerecht zu werden. Die unzutreffende rechtliche Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik oder Beleidigung, verletzt den Äußernden in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung.“

Diese Verletzung und Verkürzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist hier offenkundig das Ziel, und nicht Strafverfolgung.

Die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind gemäß Bundesverfassungsgericht dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.

Dies ist hier erkennbar der Fall.

4.
Anstatt hier leichtfertig einen Strafgehalt gegen den Unterzeichner zu konstruieren, hat die Staatsanwaltschaft zu untersuchen, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418). Unter Umständen fallen aber auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG aaO; BGH NJW 1997, 2513/2514).

Erweist sich wie hier fraglos vorliegend die Äußerung als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779). Im „Kampf um das Recht“ darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458).

Insbesondere der gegen Richter und Staatsanwälte erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat die Rechtsprechung wiederholt und konkret beschäftigt.

In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluss vom 20.5.1999 (1 BVR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, dass „jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als – wenn auch scharfe – Zusammenfassung der Urteilskritik dient, … dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt“.
Das Bundesverfassungsgericht hat demnach die Verwendung des Begriffs offensichtlich jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Ergebnis als Meinungsäußerung qualifiziert. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 22.8.1994 (BayObLGSt 1994, 152/153) angenommen, die Äußerungen eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten – darunter die Behauptung einer Rechtsbeugung – „(stellten) weder offenkundig noch sonst eindeutige Tatsachenbehauptungen dar, vielmehr (bedürfe) es zu solcher Qualifizierung einer … nachprüfbaren Auslegung“.
Den in einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Rechtsanwalts geäusserten, mit einer bestimmten Entscheidung in Zusammenhang stehenden Vorwurf, dem erkennenden Richter sei entweder eine bestimmte Vorschrift nicht bekannt oder es liege ein Fall der Beugung des Rechts vor, der Richter sei entweder zu dumm oder er habe absichtlich ein Fehlurteil gesprochen, wertete das Kammergericht in einem Urteil vom 20.9.1996 (StV 1997, 485) insgesamt als Meinungsäußerung.

5.
Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung, wie sie die Staatsanwaltschaft hier betreibt, ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt (BGH NJW 1997, 2513).
Von einem Angriff auf die Menschenwürde des Richters in dem Sinn, dass ihm die personale Würde abgesprochen, er bspw. in oben genanntem Fall des Kammergerichts als unterwertiges Wesen beschrieben werden sollte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661/2662; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 130 Rn. 7 m. w. N.), kann im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr Argumentationsziel nicht die Rede sein.
Den Äußerungen des Unterzeichners fehlen aber auch die Merkmale der Schmähung. Sie ist gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93, 266/294; BVerfG NJW 1994, 2413/2414). Auch das trifft vorliegend nicht zu; es geht wie genannt um die Offenlegung eines Justizskandals, einer Freiheitsberaubung im Amt und einer existentiellen Zerstörung von Leben und Vaterschaft sowie der Schädigung des leiblichen Kindes, wie sie vor bundesdeutschen Gerichten regelhaft stattfindet, unter Missachtung der Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
.
Ebenso verhält es sich im Ergebnis bei der Frage nach dem Vorliegen einer Formalbeleidigung, deren Kennzeichen es ist, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt. Auch davon kann keine Rede sein; der Angriff auf den abgelehnten Richter ergibt sich aus dem Inhalt der dem Unterzeichner vorgeworfenen Äußerungen und nicht aus ihrer Form.

Der insbesondere gegen den Richter Reheußer erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung stellt sich daher wiederum lediglich als Teil einer Argumentationskette und damit als Teil einer (komplexen) Meinungsäußerung etwa dahin dar, dass das Urteil falsch sei und der Richter dies auch wisse. Der Rechtsbeugungsvorwurf steht daher nicht selbständig im Raum, sondern dient lediglich der Untermauerung der Urteilskritik.

Auf der Seite der Meinungsfreiheit ist zunächst wesentlich, dass der Unterzeichner seine Äußerungen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Vater und Opfer, als Beteiligter an einem gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen macht – Ziel ist u.a. die strafrechtliche Rehabilitation, die schadensrechtliche Genugtuung und ein Untersuchungsausschuss – wobei es nicht darauf ankommt, dass der Unterzeichner seine Kritik auch anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458/459).

Bei der Abwägung zur Meinungsfreiheit muß nicht zuletzt ins Gewicht fallen, dass an einer unparteilichen und objektiven, ausschließlich Gesetz und Recht folgenden Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Interesse besteht; ein Beteiligter muss und darf daher Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, wie hier von der Staatsanwaltschaft missbräuchlich erfolgt, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. KG StV 1997, 485/486).

Die Anklage ist daher aus rechtlichen Gründen zurückzunehmen, weil die Äußerungen aus den aufgezeigten Gründen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile zu beurteilen sind, die sich weder als Angriffe gegen die Menschenwürde, noch als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellen, und der Persönlichkeitsschutz im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Grundrechtspositionen zurücktreten muss.

Der Kläger nimmt durchweg berechtigte Interessen gem. § 193 StPO als Vater, als Geschädigter und auch als zu Unrecht kriminalisierter, pathologisierter und inhaftierter ehemaliger Polizeibeamter in Anspruch.

Wer als Richter solche gesetzesferne Existenzvernichtung betreibt und sich dann gekränkt und ehrenkäsig auf die Rolle eines „beleidigten“ Opfers zurückziehen will, wenn sich Geschädigte und ausgegrenzte Justizopfer gegen massives und anhaltend vertuschtes Unrecht zur Wehr setzen, der sollte seinen Richterposten umgehend freiwillig räumen!

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

—————–

Justizminister Baden-Württemberg
– Herrn Guido Wolf –
Schillerplatz 4
70173 Stuttgart 01. Juli 2017

Hiermit wird Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Strafvereitelung im Amt und Amtsmissbrauch erstattet.

Der Polizeibehörde Stuttgart ist der Gesamtsachverhalt bekannt.

Von mir als Geschädigtem erstattete Strafanzeigen werden seit 2014 über die zuständige Sachbearbeiterin Frau PK‘in Birgit Schiemenz sowie Herrn PHK Stefan Mielke an die Staatsanwaltschaft Stuttgart weitergeleitet.

Trotz im Raum stehender schwerer Verbrechen im Amt gegen meine Person erfolgt von dort offensichtlich keinerlei Ermittlung oder Strafverfolgung. Dies verwirklicht angesichts der beweisrechtlich im Raum stehenden schweren Straftaten im Amt fraglos den Tatbestand der Strafvereitelung.

Die Vorgänge werden entweder überhaupt nicht bearbeitet oder offensichtlich an die Beschuldigten selbst – tätig bei Justizbehörde Würzburg/Bamberg – selbst weitergeleitet, wo sie intern verschwinden.

Die Polizeibeamten Schiemenz und Mielke werden hiermit als Zeugen benannt. In Kenntnis von den Vorgängen ist auch der Behördenleiter POR Jörg Schiebe.

Auch POR Schiebe wird hiermit als Zeuge benannt, zu laden über Polizeirevier Stuttgart-Feuerbach, Kärntner Straße 18, 70469 Stuttgart.

Wie der weitere Fortgang hier zeigt, geht es im Gesamtvorgang nicht um Strafverfolgung, Prävention oder Rechtsfrieden sondern um Machtmissbrauch und Standesdünkel.

In Gesamtschau:
Man glaubt offenbar, gegen einen einfachen ehemaligen Polizeibeamten wie mich so etwas wie einen Freibrief zum Amts- und Machtmissbrauch zu haben. „Ober sticht unter“ ist ein geläufiges Bonmot.

Ein Bilanzsuizid oder eine Gewalteskalation – wie bei solchen „Fällen“ immer wieder reaktiv eintretend und auch mit den Polizeibeamten insbesondere der Zeugin Schiemenz in zahlreichen Gesprächen thematisiert – werden seit langem offenkundig gezielt und ergebnisorientiert zu provozieren versucht. So wird aus einem Justizopfer und Geschädigten dann der von den Verantwortlichen und Tätern jahrelang fabulierte Täter, den man medial unter Verschweigen der eigenen Rolle und Eskalation als „psychisch gestört“ vorführen kann und eine Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge ist nicht mehr zu befürchten.

Die Unredlichkeit, die hier offenbar strukturell stattfindet, delegitimiert insoweit den gesamten Rechtsstaat, verletzt die Würde des Gerichts und zeugt von einer inneren Haltung der Verantwortlichen, die mit einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Strafverfolgungsbehörde nicht zu vereinbaren ist.

Zwecks Transparenz dieser im Justizbezirk bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg seit 2003 gegen mich begangenen Verbrechen und Straftaten im Amt habe ich daher als – auf allen Ebenen auflaufen gelassener – Geschädigter August 2013 einen beweisrechtlichen Internetblog eröffnet, der insbesondere der Langzeitdokumentation der Muster dient, mit welchen Provinzjustiz und interessengeleitete Kindsmütter die leiblichen Väter der gemeinsamen Kinder unter Missbrauch des Rechtssystems entsorgen, ausgrenzen und einfachst mittels Rollenklischees und Falschbeschuldigungen kriminalisieren.

Auch das Justizministerium Baden-Württemberg wurde unmittelbar nach Beendigung der Freiheitsberaubung im Amt in Bayern gegen mich als Beamten des Landes Baden-Württemberg um Hilfe ersucht und entsprechende Strafanzeige erstattet. Es folgte lediglich ein Formschreiben eines Staatsanwalts Beck, Ministerium der Justiz Baden-Württemberg, der auf die hier nun wegen Strafvereitelung im Amt zur Anzeige gebrachte Staatsanwaltschaft Stuttgart verwies.

Die Vorgänge belegen ein massives und strukturelles Unrecht, das ich nicht nur als Vater sondern auch als Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg keinesfalls hinnehmen kann.
Auch ein weiteres rechtswidriges Auflaufenlassen durch die originär zur Strafverfolgung und Schadensregulierung zuständigen Organe wird – angesichts des Ausmaßes der Lebenszerstörung und des Ausmaßes des Unrechts gegenüber meiner Person und gegenüber meinem Kind – die Sache nicht beenden.

Desweiteren dient der Blog der beweisrechtlichen Dokumentation einer 2009/2010 gegen mich als ehemaligen Polizeibeamten begangenen zehnmonatigen Freiheitsberaubung im Amt im Rahmen offenkundig eines Komplotts, der Erstattung eines vorsätzlichen eklatanten Fehlgutachtens durch einen regionalen Psychiater sowie der unverhohlenen Zielsetzung, einen Unschuldigen so dauerhaft mittels Missbrauch des § 63 StGB in den Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter zu sperren. (Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09).

Trotz auch eines strafrechtlichen Freispruchs durch integre Richter (Dr. Barthel, Dr. Breunig) habe ich bis heute für – zweifelsfrei – zehn Monate zu Unrecht erfolgte Untersuchungshaft auf Betreiben der Beschuldigten keinen Cent Entschädigung erhalten.

Der Fall des Gustl Mollath, der die Muster der Vorgehensweise in meinem Fall nahezu als Blaupause aufzeigt, lenkte erst nach den Vorgängen gegen meine Person bundesweite Aufmerksamkeit auf diese in Franken übliche rechtsferne Vorgehensweise der stigmatisierenden Pathologisierung von Rechtsuchenden und Antragstellern, die der Justiz in Franken lästig werden.

Die Justiz in Franken wähnt sich in Teilen erkennbar über Recht und Gesetz stehend und glaubt offenbar, durch konsequente Vertuschung und Leugnung seien die Verbrechen gegen meine Person ohne jede Konsequenz zu entledigen.

Im Zusammenhang mit den Beschuldigten in dieser Sache ist von struktureller Korruption auszugehen.

Tatvorwurf:
Mit Datum vom 01.07.2017 wurde über das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt ein von der Staatsanwaltschaft Stuttgart erwirkter sog. Strafbefehl in Höhe von 120 Tagessätzen wegen vorgeblicher Beleidigung gegen mich zugestellt. Der Staatsanwaltschaft ist bekannt, dass ich aufgrund der Vorgänge bei der Polizeidirektion Böblingen in Zusammenhang mit dem wegen Prozessbetrug zur Strafanzeige gebrachten Polizisten Roland Eisele – die ebenfalls nicht bearbeitet wird, wie die Zeugin Schiemenz bestätigen kann – seit 2005 als ausgebildeter und langjährig tätiger Polizeibeamter des Landes auf Arbeitslosengeld II angewiesen bin.

Auch Roland Eisele glaubte als Vorgesetzter offenkundig einen Freibrief für Dienstvergehen gegen einen einfachen Polizeibeamten Martin Deeg zu haben: aufgrund „Haarlänge“ verbot Eisele mir jeden Kontakt mit dem Bürger als Polizist, setzte mich über Monate ohne jede Tätigkeit in ein leeres Büro und behielt schließlich rechtswidrig unter Falschangaben über das Landesamt für Besoldung meine Dienstbezüge ein.

Letztendlich wurde eine Beendigung meines Beamtenverhältnisses erpresst, die weiter beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig ist. Bis heute wird seitens Eisele Prozessbetrug betrieben, dem die Staatsanwaltschaft Stuttgart offenkundig ebenfalls unter Strafvereitlung zugunsten des hochrangigen Beamten Eisele nicht nachgeht und Strafanzeigen verschwinden lässt.

Es wird auch hier – nochmals – auf die Zeugin Schiemenz verwiesen, die die Strafanzeigen jeweils weiterleitete.

Als weitere Zeugen sind ggf. die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgarts zu benennen.

Die Staatsanwaltschaft ergreift nun – bei anhaltender Strafvereitelung bezüglich aller Belange meiner Person als Geschädigtem betreffend – in Strafbefehl vom 29. Juni 2017 unverhohlen die Position einiger der Beschuldigten der Justiz Würzburg/Bamberg, denen neben der bereits erwähnten gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung folgende Straftaten im Amt im Zusammenhang mit Kindesentziehung/Kindesentführung zur Last liegen, Zusammenfassung:

Auf Grundlage einer falschen Eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwältin Kerstin Neubert drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes verlor ich ab Dezember 2003 den Kontakt zu meinem damals drei Monate alten Kind. Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03.

Diese Entfremdung und Kindesentziehung dauert momentan seit 14 Jahren an, ohne dass in irgendeiner Weise durch die zuständigen Behörden/Justiz gegen die sich jeglicher Kooperation und Zusammenarbeit mit Umgangspflegerin/ Beratungsstelle etc. verweigernde Kindsmutter und Volljuristin vorgegangen wird.

Erst 2010 wurden wöchentliche Kontakte zwischen Vater und Kind mittels vollstreckbarem Beschluss durchgesetzt, die bis Mai 2012 mit überaus positiver Entwicklung, Entlastung für das Kind und Bindungsaufbau erfolgten.

Um eine weitere Ausweitung und Normalisierung der Situation, eine beschlossene gemeinsame Elternberatung sowie eine Anwesenheit von mir als Vater im Leben meines Kindes zu verhindern, verweigerte die Kindsmutter aus niederen Motiven heraus ab Juni 2012 die weiteren Treffen.

Die Justizbehörden Würzburg unternahmen trotz vorliegendem vollstreckbarem Beschluss auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind keinerlei Maßnahmen, um diesen vollstreckbaren Beschluss durchzusetzen.

Beweis:

Anlage 1: Amtsgericht Würzburg, 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09

Anträge meinerseits wurden nicht beantwortet oder bearbeitet sondern schlichtweg verschwinden gelassen. (Mittlerweile rügte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verschleppungen und Untätigkeit der deutschen Gerichte diesbezüglich und zeigte auf, dass bei Umgangsboykott wie dem hier vorliegenden pro ausgefallenem Termin ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro ausgesprochen werden kann und ggf. muss, Urteil EGMR vom 15.01.2015, Beschwerde 62198/11).

Meine Tochter habe ich aufgrund der Untätigkeit und der Straftaten im Amt seit 2012 nicht mehr gesehen.

Unter anderem mit einer Dezember 2012 eingesetzten Umgangspflegerin verweigerte die Kindsmutter ohne jede Sanktion jegliche Zusammenarbeit.

Bereits im Oktober 2012 tauchte sie gemeinsam mit dem Kind unter, um den Umgangsboykott verwirklichen und jeglichen Anknüpfungspunkt zwischen meiner Tochter und mir als Vater zu vereiteln. Dies stellt faktisch eine Kindesentführung dar, die von den zuständigen Behörden vertuscht wird.

Auch hierzu kann die Zeugin Schiemenz ausführlich berichten.

Erst 2015 setzte die zuständige Familienrichterin eine weitere Umgangspflegerin ein, die wie alle weiteren fachkundigen Helfer darauf drängte, dass die Eltern miteinander kommunizieren müssen, um Schäden vom Kind abzuwenden.

Die Kindsmutter verweigert bis heute jegliche Kooperation, ist weiter untergetaucht und betreibt im Ergebnis psychischen Missbrauch des gemeinsamen Kindes.

Im Februar 2016 wurde durch die Täter und Justizverbrecher Pankraz Reheußer, Michael Weber und Matthias Panzer, OLG Bamberg dieser rechtsfreie Zustand rechtsbeugend formaljuristisch und offenkundig aufgrund persönlicher Motive gegen meine Person „bestätigt“ indem ich als Vater komplett ausgegrenzt wurde, wie es ergebnisorientiert seit 2012 das erklärte Ziel der Kindsmutter ist.

Das schriftliche Urteil, das eine komplette Ausgrenzung meiner Person auswies, stand hierbei in krassestem Widerspruch und ist in keiner Weise mit den Erörterungen und dem Inhalt und auch dem richterlichen Verhalten in der vierstündigen mündlichen Verhandlung Februar 2016 vereinbar.

In der Nachschau ist es offenkundig, dass man diese Verhandlung ohne Emotionen und unkompliziert über die Bühne bringen wollte, um hernach mit einem bereits zuvor festgelegten Ergebnis mit dem postalisch zugesandten schriftlichen Urteil vernichtend nachzutreten.

Die Empfehlungen aller professionellen Helfer – Jugendamt, Verfahrenspfleger, Umgangspflegerin – wurde von den Tätern ignoriert.

Hierdurch wurde sowohl mein Suizid provoziert als auch eine Gewalteskalation.

Die Vorgänge wurden unmittelbar öffentlich gemacht und dokumentiert.

Die Zeugin Schiemenz begleitete den Vorgang unmittelbar durch telefonische Kontakte und mehrere Besprechungen im Zeitraum.

Die Umgangspflegerin, die zu diesem Zeitpunkt durch Einzelgespräche mit meiner Tochter und meiner Person als Vater bereits einen Zugang und erhebliche Fortschritte zur Beendigung der Entfremdung erzielt hatte, wurde von den Justizverbrechern Reheußer, Weber und Panzer aus dem Verfahren geworfen.

Der Staatsanwaltschaft sind all diese Vorgänge jahrelanger Kindesentziehung unter Missbrauch des Rechtssystems und Rechtsbeugung durch die originär zuständige Justiz Würzburg/Bamberg vorliegend. Dies wird unter Strafvereitelung vertuscht.

Stattdessen werden nun einzelne Formulierungen aus dem Blog, in dem diese Verbrechen im Amt beweisrechtlich dokumentiert sein, mir als Geschädigtem als Beleidigung zur Last zu legen versucht.

Dies ist eine Verhöhnung des Rechtsstaats.

Hierbei erfolgt selbst der Erlass dieses grotesken sog. Strafbefehls erkennbar sunter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bezüglich der rechtlichen Abgrenzung Schmähkritik/Meinungsfreiheit.

Sämtliche hier von der Staatsanwaltschaft genannten Darstellungen meiner Person sind erkennbar konkrete sachbezogene Tatsachenmitteilungen und personenbezogene begründete Meinungsäußerung ohne jeden Strafgehalt in einem umfassenden komplexen Gesamtsachverhalt, über den sich jeder Leser anhand Originaldokumenten bis ins Detail hinein genauestens informieren kann.

Es geht hier erkennbar nicht um „Ehrverletzung“ der Täter im Amt sondern um Offenlegung deren rechtsfernen, gesetzesfremden und asozialen Verhaltens, der Verbrechen im Amt, der Dokumentation einer vertuschen Kindesentziehung, wie dargelegt.

Dies ist strukturelles Unrecht.

Umgangsboykott und Kindesentfremdung durch Kindsmütter wird wie wie hier – durch die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer, OLG Bamberg – solange verschleppt und ignoriert, bis durch Zeitablauf Fakten geschaffen wurden, die Instrumentalisierung der Kinder gegen die vom mütterlichen Umfeld dämonisierten und entwerteten Väter unkorrigierbar und die lebenslangen Bindungsschädigungen irreversibel geworden sind.

Ich bin ehemaliger Polizeibeamter und seit 2003 diesbezüglich betroffener Vater/Justizopfer und ich werde keinesfalls zulassen, dass solche Verbrechen weiter unter dem Deckmantel rechtsstaatlicher Vorgehensweise vertuscht werden!

Hier ist längst ein Untersuchungsausschuss angezeigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg