Schmerzensgeld wegen drei Jahren „Umgangsboykott“ – Landgericht Würzburg: Rechtsgutsverletzungen nach § 253 Abs. 2 seien „nicht tangiert“…

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Wieviele Suizide von Vätern und wieviele Tötungsdelikte als FOLGE von Umgangsboykott und Kindesentzug nach Trennung müssen noch geschehen, damit auch deutsche Richter zur Kenntnis nehmen, was Kindesentzug für Betroffene und Väter bedeutet!?

Zur weiteren ausführlichen Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, Az. 62 O 39/15, gegen die Justiz Würzburg kurz vorab:

LG Würzburg: kein Schadensersatz für 32 Monate Kindesentzug, da „kein Schaden“, Az. 62 O 39/15

Das Landgericht Würzburg versteigt sich aktuell zu der lebensfremden Aussage, Az. 62 O 39/15, Beschluss vom 03.02.2015, dass bei mir die „Rechtsgutverletzungen“ nach § 253 Abs 2 BGB „nicht tangiert“ seien:

Also keine Beeinträchtigung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und keine Persönlichkeitsverletzung durch aktuell wieder drei Jahre Kindesentzug und Kindesentführung (bei konkret vorliegendem Beschluss auf wöchentliche Treffen).

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 05.06.2007 folgendes Urteil erlassen. Es ging hierbei offenkundig um EINEN ausgefallenen Umgang des Vaters!

Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 Absatz 1 BGB stellt ein „absolutes Recht“ im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB dar, so dass dessen Verletzung bzw. Vereitelung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Damit folgt das Gericht der in der neueren Kommentarliteratur überwiegend geäußerten Auffassung.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j2007/18_C_216_04urteil20070605.html

…….“Vorliegend war nämlich durch den Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 Rechte und Pflichten des Elternteils zum Umgang mit den Kindern durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden. Mit dem Wirksamwerden dieser familiengerichtlichen Entscheidung waren alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtenrechts gebunden, was grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils ausgeschlossen hat, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen.

Denn kein Elternteil war befugt, die ordnende Wirkung der familiengerichtlichen Regelung durch eine eigene Bewertung des Kindeswohls zu ersetzen und damit wirkungslos zu machen. Vielmehr wäre die Beklagte gehalten gewesen, eine nach ihrer Meinung auf Grund des Kindswohls erforderliche Abweichung von der bestehenden familiengerichtlichen Regelung durch Anrufung des Gerichts und Herbeiführung einer abweichenden Regelung zu ermöglichen.

Da die Beklagte dies unterlassen hat, hat sie schuldhaft das Umgangsrecht des Klägers als ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB verletzt und ist dem Kläger daher für einen entstandenen Schaden schadensersatzpflichtig.“…..

Genau dies geschieht hier seit Juni 2012: die Kindsmutter Rechtsanwältin Neubert missachtet nicht nur willkürlich den vollstreckbaren Beschluss sondern entzieht sich auch jeder konkretisierenden Regelung des Gerichts, die Kontakte bspw. über die Umgangspflegerin Kleylein-Gerlich (Beschluss Dezember 2012) durchzuführen.

Das Gericht Würzburg unterlässt es schuldhaft, die eigenen Regeln und Beschlüsse durchzusetzen sondern bestärkt und befördert die Kindsmutter bei Umgangsboykott und sogar beim „Untertauchen“, um eine komplette Ausgrenzung zu erreichen. Eine faktische Kindesentführung!

….“Voraussetzung für den Ersatz von immateriellen Schaden gemäß § 253 Absatz 1 BGB ist die Verletzung eines der in § 253 Absatz 2 BGB benannten Rechtsgüter. Ein solches Rechtsgut im Sinne des § 253 Absatz 2 BGB ist vorliegend aber nicht durch die Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J bezüglich des Klägers betroffen.

Zwar könnte grundsätzlich eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Schadensvorfall bei dem Kläger eingetreten sein, da hierunter jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes ausreicht.

Eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung ist von dem Kläger aber nicht substantiiert dargelegt worden, da der Kläger insbesondere nicht dargelegt hat, in welcher Form bei ihm durch die Vereitelung des Umgangs am Kindergeburtstag nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sein sollen. Insbesondere reicht für die Annahme von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht das Gefühl einer bloßen Enttäuschung oder das Auftreten von Wut oder Empörung aus, wie auch die Enttäuschung oder Empörung über eine Störung oder einen Abbruch einer Hochzeitsfeier keinen Schmerzensgeldanspruch begründen können (vergleiche Palandt-Heinrichs, § 253, Randnummer 12 mit weiteren Nachweisen).

Zwar kann ein Anspruch auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form von Schmerzensgeldzahlung ausnahmsweise ohne Verletzung einer der in § 253 Absatz 2 BGB genannten Rechtsgütern dann bestehen, wenn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist.

Denn ein Anspruch auf Ersatz von ideellem Schaden besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insoweit ist allein § 823 in Verbindung mit GG 1.1 und 2.1 – unter Ausschluss des § 253 Absatz 2 – Anspruchsgrundlage.

Zwar ist nach Auffassung des Gerichts durch die von der Beklagten für den Kläger bewirkte Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt worden.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Beeinträchtigung aber nicht so schwerwiegend, dass sie die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.

Wie gesagt, hier geht es um EINEN Termin, bei mir um aktuell erneut 32 Monate Vereitelung wöchentlicher Kontakte! Aufbauend auf der bereits verschuldeten Schädigung von 2004 bis 2010, ebenfalls Familiengericht Würzburg, Treu.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den Kläger eine Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J nicht bewusst zu dem Zweck bewirkt hat, um den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu treffen oder ihn in irgendeiner Form bezüglich seiner Persönlichkeit herabzusetzen, sondern allein aus widerstreitenden Interessen der beiden Elternteile heraus, da die Beklagte den Geburtstag mit den beiden Kindern zusammen feiern und gestalten wollte und zudem am Muttertag des 09.05.04 nicht von ihren Kindern getrennt sein wollte.

Angesichts dieser Umstände kann der nicht zielgerichtete Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass er die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.“….

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j2007/18_C_216_04urteil20070605.html

Die Motive der Kindsmutter in meinem Fall sind sicher nicht von „widerstreitenden Interessen“ getragen sondern von einer kompletten ZERSTÖRUNG der Vater-Kind-Bindung!

Aus eigenen Defiziten heraus. Das Gericht Würzburg unternimmt hiergegen nichts, meine Anträge werden nicht beantwortet.

16 Gedanken zu „Schmerzensgeld wegen drei Jahren „Umgangsboykott“ – Landgericht Würzburg: Rechtsgutsverletzungen nach § 253 Abs. 2 seien „nicht tangiert“…

  1. Eben: oberste Devise ist VERTUSCHEN, LEUGNEN, TOTSCHWEIGEN….

    Selbst bei der Begründung der Einstellung dieses schwachsinnigen Strafverfahrens gegen den Notarzt wird gelogen:

    ….“Nach den Pressemeldungen und den Bevölkerungsprotesten hatte sich der Münchener Generalstaatsanwalt die Akten schicken lassen und dies hat relativ schnell dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft die Reißleine zog: In der Tat kann man sich in der bayerischen Justiz nach den Skandalen der vergangenen Jahre wohl kaum weitere öffentlichkeitswirksame Fehlgriffe leisten, will man nicht noch mehr Vertrauen in der Öffentlichkeit verlieren. Offizielle Begründung: Erst jetzt sei die Darstellung des Notarztes eingetroffen und diese habe dazu geführt, dass man eine Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht mehr bejahen könne (Blogbeitrag dazu). Es ist natürlich höchst angezeigt, den Eindruck zu vermeiden, die Justiz lasse sich durch Unterschriften beeinflussen, denn das kann in anderen Fällen schnell zum Bumerang werden (kritischer Blogbeitrag dazu).“….

    http://blog.beck.de/2015/02/09/staatsanwaltschaft-zieht-strafbefehl-gegen-notarzt-nach-online-protesten-zur-ck

    • Offizielle Begründung: Erst jetzt sei die Darstellung des Notarztes eingetroffen und diese habe dazu geführt, dass man eine Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht mehr bejahen könne……

      Für uns ist das alles ein Beweis der Willkür und Strichliste machen – erstmal Strafbefehl losschicken und danach erst prüfen. Viele würden sofort bezahlen weil sie annehmen, dass auch geprüft worden ist und alles rechtens ist – doch genau dieser Fall beweist wieder mal, es wird erst mal bestraft und wenn man das hinnimmt freut sich der Justizmitarbeiter weil er einen ‚Erledigt‘ Strich machen kann. Die Justiz hat wieder mal ihre Unglaubwürdigkeit selbst bewiesen!

      • Die größte Gefahr für den gesellschaftlichen (Rechts-)Frieden im Land geht m.E. durch deutsche Staatsanwälte aus:

        Willkürlich, selbstherrlich und gesinnungspolitisch entscheiden diese Leute völlig unkontrolliert nicht nur WER sondern auch WAS angeklagt wird und was man unter den Teppich kehrt. (Siehe Würzburg: Kindesentführung und Freiheitsberaubung im Amt, Fehlgutachten wird gedeckt, „Beleidigung“ wird angeklagt….)

        Der Spiegel-Artikel bringt es auf den Punkt:

        …“Doch die Einzelfälle zeigen immer wieder, wie schmal der Grat ist, auf dem die mehr als 5000 Staatsanwälte Deutschlands balancieren. Im Hinterhaus der Dritten Gewalt, der Judikative, arbeitet ein hochgefährlicher Apparat. Staatsanwälte verfügen über weit mehr Macht und größere Entscheidungsspielräume als Richter. Dabei handeln sie ständig unter Risiko. Durchsuchungen, Verhaftungen, Vermögensbeschlagnahme: Schon den Verdacht lässt das Gesetz genügen.

        Und oft trifft es Unschuldige: Ralf Eschelbach, Strafrichter am Bundesgerichtshof (BGH), schätzt, dass jedes vierte Strafurteil ein Fehlurteil ist. Und hinter nahezu jedem falschen Urteil steht eine fehlerhafte Anklage, die Grundlage und der Rahmen des Strafprozesses.

        Der Apparat kann vollendete Tatsachen schaffen, bevor überhaupt irgendein Richter sich mit den Akten beschäftigt hat. Erst wenn die Justiz havariert, wird unübersehbar, wie sie wirklich funktioniert: Die Weichen jedes Strafprozesses werden nicht von der Dritten Gewalt, den Richtern, sondern vom staatlich gelenkten Apparat der Ankläger gestellt. „Es wird die Gefahr übersehen“, klagt BGH-Richter Eschelbach, „wie einfach es ist“, in diesem System „unerwünschte Personen aus dem Verkehr zu ziehen“.

        http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-125253335.html

      • Die Weichen jedes Strafprozesses werden nicht von der Dritten Gewalt, den Richtern, sondern vom staatlich gelenkten Apparat der Ankläger gestellt. “Es wird die Gefahr übersehen”, klagt BGH-Richter Eschelbach, “wie einfach es ist”, in diesem System “unerwünschte Personen aus dem Verkehr zu ziehen”…….

        nixxe staatlich sondern POLITISCH gelenkt!
        Bei uns hat sogar die Polizei ausgesagt, dass alles AUTOMATISCH eingestellt wird sobald Schillinger drauf steht. Darüber wurden sowohl Generalstaatsanwalt (BW) Schlosser wie Bundesanwalt Range, LandesreGIERung, Landtag, usw. informiert. Dieser eindeutige Rechtsbruch wird gedeckt und das Recht mit Füßen getreten.

      • Nachtrag:
        BayernLB-Prozess: CSU will keine weitere Aufklärung.
        ….Der Vorteil der Politik: Die Staatsanwälte sind weisungsgebunden und müssen tun, was der Justizminister von ihnen verlangt……
        http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/07/20/bayernlb-prozess-csu-will-keine-weitere-aufklaerung/

        Staatsanwälte Weisungsrecht
        ….Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder übergeordnet noch unterstellt. Sie ist jedoch, im Gegensatz zu den Gerichten, mit Beamten besetzt und hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Für die Dienstaufsicht und sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Staatsanwaltschaften ist das jeweilige Landesjustizministerium zuständig. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten sowie von oben nach unten Weisungsbefugnisse…..
        http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_%28Deutschland%29#Weisungsrecht
        und wie bereits mehrfach gesagt, kann diese Weisung auch mündlich erteilt werden – ist aber eher sleten, denn wer Karriere machen möchte, weiß genau was seine Vorgesetzten/Politiker wollen.

        ……Diesen Vorgesetzten muss der sachbearbeitende Staatsanwalt in bestimmten Fällen über das Verfahren und seine durchgeführten oder geplanten Maßnahmen berichten, beispielsweise in Verfahren, die sich gegen Politiker richten oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen können. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Stellen wird jedoch durch das Legalitätsprinzip und die Bindung an geltendes Recht beschränkt.[7] Insbesondere die Strafbarkeit der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Strafgesetzbuch) und der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) begrenzen das Weisungsrecht……
        http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwalt

  2. Grade gefunden – Wieso kann hier die ‚ansässige‘ Staatsanwaltschaft umgangen werden, in anderen Fällen nicht?
    :
    Kommissar vor Gericht: Die schützende Hand des Staates
    In Kempten wird heute das Urteil gegen den Drogenfahnder verkündet, der selbst Kokain konsumiert und seine Frau misshandelt haben soll. Bei den Schlussplädoyers will das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen. Wieso?
    …..Wenn die Kripo gegen einen Verdächtigen aus den eigenen Reihen ermitteln muss, ist Argwohn am Platz. Man denke nur an den Fall des unschuldigen Harry Wörz. Skepsis ist also in solchen Fällen angebracht. Wird ordnungsgemäß gefahndet, untersucht, geprüft? Gelingt es den Kollegen, einen Verdächtigen aus den eigenen Reihen neutral wie üblich zu behandeln?
    Im Fall N. wurde die ortsansässige Staatsanwaltschaft umgangen und die Staatsanwaltschaft München I mit den Ermittlungen beauftragt. Oberstaatsanwalt Michael Hauck klagte N. an. Im Prozess vor dem Landgericht Kempten trat Frau N. als Nebenklägerin auf. Dann ging es Knall auf Fall: Nach nur zwei Verhandlungstagen will die Große Strafkammer mit dem Vorsitzenden Richter Thorsten Thamm an diesem Montag schon das Urteil verkünden……
    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/kempten-kokain-prozess-gegen-drogenfahnder-vor-urteil-a-1017391.html

    • Reine Willkür! Sobald die Öffentlichkeit hinschaut und mediale Aufmerksamkeit besteht, gibt man sich alle Mühe, den Anschein von „Voreingenommenheit“ zu vermeiden.

      Genauso wie im Fall des Gerichtsgutachters Haderthauer sich 16 Richter des LG Ingolstadt für befangen erklären, und die Zivilklage wegen „Modellauto-Affäre“ zum LG München I abgegeben wird.
      http://ingolstadt-today.de/lesen–das-ganze-gericht-befangen%5B12309%5D.html

      Während in Würzburg dem Gerichtsgutachter Dr. Groß von seinen „Kumpeln“ bei der Justiz bescheinigt wird, er sei „allgemein kompetent“ und beim Gericht als sorgfältig arbeitend „persönlich bekannt“ – während man das FEHLGUTACHTEN in meiner Sache, um das es geht, deckt und vertuscht.

      U.a. hier beweisrechtlich:
      Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

      Untersuchungsausschuss. Ich bin nicht gewillt, mich von diesen Tätern im Amt weiter verarschen zu lassen.

      Hier versucht man offenbar solange zu provozieren, bis Leute austicken!

      • Anmerkung aus eigener Erfahrung: Uns wird immer wieder gesagt, dass geht doch alles nicht, das kann nicht sein, die Justiz ist unabhängig (= ihr spinnt, müsst der Justiz vertrauen, usw.) dann sind die alle immer ungläubig wenn wir sagen, dass die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist und diese Weisungen (Politiker, usw.) nicht einmal schriftlich gegeben werden müssen.
        Das will man gar nicht mehr hören. Man hört aber auch wie deren Glaube in den Rechtsstaat zu knirschen beginnt.

      • Zum Zwecke des Amtsgewaltmißbrauchs aus den niedrigsten Beweggründen muß man als #JauchefaßHarlesKapitalverbrecher-Beuteopfer in München nicht mal austicken. Völlig heimtückisch knackten Polizisten meine Wohnung, erstellten und exekutierten zusammen mit der damals Münchner, heute gesamtbayerischen vors. Narrenhausrichterin Edith Paintner u. a. 7 ’97 „mit einer Doppelgängerin“ – Zit. Kontaktpolizist Romanpl. – eine mir bis heute nicht zur Einsicht vorgelegte Selbstmordlügenakte. Seit 6 ’89 ermöglichen feige heimtückische, korrupte städt. und staatl. Verantwortliche das offenkundige 5Modmerkmale#JauchefaßHarlesKapitalverbrechen per adäquat kapitalverbrecherischer Beuteopferkaltstellung.

  3. Das Bundesverfassungsgericht wieder….

    Sachverständiger bewertet Zwangsräumung als zu belastend für suizidgefährdeten Mann – Landgericht setzt sich über Gutachten des Sachverständigen hinweg

    „Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Das im Grundgesetz festgeschriebene Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichte das Vollstreckungsgericht zur besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Betroffenen durch die Zwangsvollstreckung schwere gesundheitliche und psychische Folgen drohten, die sogar im Suizid enden könnten. Das Landgericht habe schnellstmöglich die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung zu treffen. Ein Verweis des Vollstreckungsgerichts auf das zuständige Betreuungsgericht und die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden sei nur dann zulässig, wenn eine akute Suizidgefahr ausgeschlossen werden könne oder die Behörden entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen eingeleitet hätten, so das Bundesverfassungsgericht in der Begründung seines Beschlusses. (ag)“

    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-zwangsraeumung-bei-suizid-gefahr-90016423.php

    • öffentliche Frage an die Mitleser in Justiz, usw.
      Wie passen ihre Taten/Unterlassungen bei diesem Kindesentzug und anderen Taten mit dieser Vorgabe des BVerfG zusammen?

      Bundesverfassungsgericht stellt Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in den Vordergrund

      Unsere logische Frage: Gibt es da keine Weiterbildungen? Informiert man sich nicht über die Urteile des höchsten deutschen Gerichtes? Liest man die BVerfG Urteile überhaupt nicht? Oder wird man Richter mit einer Ausgangslage und die gilt dann für die nächsten 40 Jahre? Oder ist die Machtpyramide gedreht worden, also Sozialgerichte stehen ganz oben? Oder interessiert das alles gar nicht, weil Gott erst nach der Justiz kommt?
      Dann bleibt von der Logik nur noch die Geschichte übrig – Kapitel Gottesurteile 😉 Sozusagen Urteil gegen Klage. Die Idee ist von uns – copyright – wir lizensieren aber gerne 😉
      Statt Deutschland sucht den Superdeppen nun DAS URTEIL – FINAL – wird garantiert ein QUtoenrenner und schafft sicher auch viele neue Arbeitsplätze 🙂

      • Weil es gerade wieder mal passt…..Würzburg ist ja schon bundesweit bekannt für seine Position zum BVerfG:

        ….“Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.”

        Schon das ist, wenn es so gesagt worden ist, ziemlich heavy, – gelinde ausgedrückt.

        Zudem: Wenn das so richtig ist, was die richterliche Kollegin dort mit der Verurteilung gemacht hat – und das dürfte es nicht sein -, dann müssen die Richter am BVerfG aber auf der Hut sein, wenn sie demnächst in richterlichen Beschlüssen beanstanden, dass die von der Rechtsprechung des BVerfG geforderte eigenverantwortliche Prüfung nicht vorgelegen hat.
        Zumindest in Würzburg drohen dann Strafverfahren.

        Mehr schreibe ich mal lieber nicht. Sonst muss ich mir ggf. auch in Würzburg einen Verteidiger suchen.“

        http://blog.burhoff.de/2012/10/hat-das-bverfg-keine-ahnung-von-der-realitaet-das-meint-jedenfalls-eine-riag-am-ag-wuerzburg-und-schiesst-m-e-ueber-das-ziel-hinaus/

      • danke fuer diese Vorlage ‚eigenverantwortliche Prüfung‘ – da dürften dann zweimal die Hälfte weg vom Fenster sein.
        …..dann müssen die Richter am BVerfG aber auf der Hut sein, wenn sie demnächst in richterlichen Beschlüssen beanstanden, dass die von der Rechtsprechung des BVerfG geforderte eigenverantwortliche Prüfung nicht vorgelegen hat……

        Verteidiger in WÜrzburg dürfte überflüssig werden – denen erscheint heute Nacht garantiert der Geist von Brüning und winkt wieder mit Kürzung der Gehälter/Pensionen wie schon vor dem III. Reich, denn:

        Griechenland: Tsipras erklärt Euro-Rettungsprogramm für gescheitert
        Griechenlands Ministerpräsident Tsipras hat die Rettungspolitik von EU und IWF für gescheitert erklärt. Seine Regierung werde keine Verlängerung der Kredite beantragen – Fehler dürften nicht verlängert werden.
        http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/griechenland-tsipras-haelt-rettungsprogramm-fuer-gescheitert-a-1017373.html

  4. Wieviele Suizide von Vätern und wieviele Tötungsdelikte als FOLGE von Umgangsboykott und Kindesentzug nach Trennung müssen noch geschehen, damit auch deutsche Richter zur Kenntnis nehmen, was Kindesentzug für Betroffene und Väter bedeutet!?…….

    Auch wenn die es zur Kenntnis nehmen würden – einmal interessiert die es sowieso nicht und die machen grundsätzlich nichts. In der Summe fehlt Empathie, Interesse an Arbeit und Leben, usw. Dazu haben sie aber die Vollversorgung bis ans Lebensende egal was sie unterlassen und das durch die Menschen die drangsaliert werden und sie wissen genau, dass sie dann etwas gegen ihre ‚Kameraden‘ unternehmen müssten. Diese Kaste hat sich schon lange über die Menschen gestellt.
    Man kann nur so langen graben wie es geht – denn die spüren genau dass sie gegen Menschenrechte handeln und sie werden immer dünnhäutiger/verbrecherischer (wie die Wohnungsstürmung hier zeigte).

    • Eben. Man kann wirklich von einem „Feindbild“ Bürger sprechen, das sich Justizjuristen hier schaffen und vor dem sie sich mittlerweile hinter Sicherheitsschleusen und ähnlichem Schnick-Schnack auch reell verbarrikadieren müssen.

      Wer sich nicht unterwirft und stoisch hinnimmt, was ihm so „aufgetischt“ wird an Verfügungen, „Massnahmen“ und staatlichen Zwangsmitteln, der wird mit formaljuristischen Attitüden entrechtet.

      Wenn Hausdurchsuchungen und ähnlicher invasiver Aktivismus nicht den gewünschten Erfolg zeitigen, wird „passiv aggressiv“ reagiert: man lässt Antragsteller auflaufen, ignoriert sie. Man betreibt Rechtsverweigerung!

      Dass der Rechtsstaat hier den Bach runtergeht, braucht keinen mehr zu wundern….

  5. Weiter hierzu ein Bericht der SZ:

    http://www.sueddeutsche.de/wissen/auf-kindes-entzug-eine-immerzu-blutende-wunde-1.888922

    Hier die Studie der Esther Katona, Univ. Freiburg, an der ich als „Proband“ mitgewirkt habe:

    Klicke, um auf Diplomarbeit_Katona.pdf zuzugreifen

    „Parental Alienation Syndrome

    Der Verlust des eigenen Kindes durch Trennung und Scheidung

    Eine Studie über den Verlauf des Kontaktabbruchs zum eigenen Kind und den daraus resultierenden Auswirkungen auf betroffene Eltern“

    ……

    7. Kurzzusammenfassung der vorliegenden Arbeit

    Gegenstand der vorliegenden Arbeit war die Untersuchung des Kontaktverlusts zwischen einem Elternteil und seinem Kind infolge einer Trennung und Scheidung. Es wurde unter- sucht, wie es zu einem Kontaktabbruch kommt und in welcher Form sich dieses Ereignis auf die betroffenen Väter und Mütter auswirkt. Dies erfolgte aus der Motivation heraus, dass bis heute zu dieser Problematik des Eltern-Kind-Kontaktverlusts keine wissenschaftlichen Studien vorliegen.

    Anhand eines Online-Fragebogens wurden 242 Väter und 33 Mütter, im Alter von 26 bis 67 Jahren zu dem Verlauf des Kontaktabbruchs und den Auswirkungen auf Alltag, Arbeit, Freizeit und soziale Beziehungen befragt. Zusätzlich wurden die Auswirkungen auf den Dimensionen Lebensqualität und Lebenszufriedenheit, körperliche Befindlichkeit und Depressivität sowie den drei Symptombereichen Ängstlichkeit, Aggressivität und para- noides Denken erhoben. Hinzu kam die Erhebung der subjektiv wahrgenommenen sozialen Unterstützung.

    Die Rekrutierung der Teilnehmer erfolgte über bundesweit agierende Elternverbände. Dies führte zu einer hohen Beteiligungsbereitschaft der Väter und Mütter und sicherte eine hohe Rücklaufquote.

    Der eingesetzte Online-Fragebogen wurde eigens für die Studie konzipiert. Aus lizenz- rechtlichen Gründen musste auf die Verwendung standardisierter Erhebungsinstrumente verzichtet werden. Die Konzeption der Fragenblöcke zu den einzelnen Dimensionen und zu der sozialen Unterstützung erfolgte jedoch in Anlehnung an standardisierte Werke, so dass die Validität der Messungen gewährleistet ist.

    Der Fragebogen enthielt zum einen geschlossene Fragen für eine bessere Verallgemeiner- barkeit der Ergebnisse, zum anderen lieferten offene Fragen einen tieferen Einblick in den Verlauf und die Auswirkungen des Kontaktabbruchs. Die Auswertung erfolgte quantitativ- und inferenzstatistisch sowie inhaltsanalytisch.

    Es zeigte sich, dass ein Kontaktabbruch zwischen einem Elternteil und seinem Kind unabhängig vom ehemaligen Familienstand und von der Beziehungsdauer der Eltern entstehen kann. Als ein Hauptindikator für die Entstehung eines Kontaktabbruchs wurde die Qualität der nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Beziehung der Eltern identifiziert, die sich in einem nicht-vorhandenen Kontakt zwischen den Eltern und in großem Misstrauen sowie in einem stark unkooperativen Verhalten äußert. Die negative Qualität der elterlichen Beziehung bewirkt, dass sowohl die aktuelle Sorgerechtsform der gemeinsamen elterlichen Sorge unbedeutend für das Weiterbestehen der Beziehung zwischen außerhalb lebenden Elternteil und Kind als auch die Umsetzung des Umgangs in hohem Maße erschwert wird. Es konnten Einflussfaktoren herausgearbeitet werden, die den Prozess vom funktio- nierenden Kontakt hin zum Kontaktabbruch einleiten. Diese sind die zum Teil großen Distanzen zwischen den Wohnorten des außerhalb lebenden Elternteils und des Kindes, in erster Linie jedoch die massiven Umgangsvereitelungen und der Umgangsboykott durch den betreuenden Elternteil und die daraus resultierende Unregelmäßigkeit der Kontakte. Diese machen eine Aufrechterhaltung der Beziehung zum Kind nahezu unmöglich, infolge dessen es zu Kontaktabbrüchen kam, deren zeitliche Dauer sich über Jahre hinweg erstrecken und die ehemals positive Beziehung des nun ausgegrenzten Elternteils zu seinem Kind zerstören. Jeglicher persönlicher Kontakt ist abgebrochen. Auch Telefon- oder Brief- kontakt sind nicht mehr vorhanden oder nur unter erschwerten Bedingungen durchführbar. Selbst Informationen über das Wohlergehen ihres Kindes werden den betroffenen Eltern verwehrt.

    Die Eltern reagieren mit großer Traurigkeit, Ohnmacht und Verzweiflung. Manche verfallen in eine passive Opferhaltung, andere versuchen sich gegen den Kontaktabbruch aktiv aufzulehnen.

    Die Ergebnisse bezüglich der Auswirkungen des Kontaktabbruchs zeigten, dass sich dieser stark negativ auf die Bewältigung des Alltags und der Arbeit auswirkt. So geht die Leis- tungsfähigkeit der Eltern zurück. Das Freizeitverhalten ist geprägt durch sozialen Rückzug, die komplette Aufgabe oder Vernachlässigung ehemaliger Hobbys und einer nahezu obses- siven Beschäftigung mit der Wiederherstellung des Kontakts zum Kind. Die Freundschaften
    der Eltern werden weniger und ihre sozialen Beziehungen verschlechtern sich.

    Die Lebensqualität und Lebenszufriedenheit sind bei einem von fünf betroffenen Elternteilen als Gesamtkonstrukt stark beeinträchtigt. Anhand der Betrachtung der einzelnen Subskalen, zeigt sich eine Beeinträchtigung für ein Viertel der Eltern in der psychischen Lebensqualität. Bei jedem zweiten Elternteil ist die physische Lebensqualität durch Erschöpfung und Ermüdung stark beeinträchtigt. Zusätzlich wird die Lebensqualität durch große finanzielle Sorgen eingeschränkt.

    Ein große Lebensunzufriedenheit infolge des Kontaktverlusts ergibt sich aus der schlechten seelischen Verfassung der Eltern, begleitet von einem Verlust an Lebensfreude. Eine weitere Schmälerung erfährt die allgemeine Lebenszufriedenheit aus der mangelnden beruflichen Leistungsfähigkeit der Eltern, der negativ veränderten Freizeitgestaltung und der nicht mehr vorhandenen Möglichkeit, auf das Leben ihres Kindes Einfluss nehmen zu können.

    Die somatoforme Gesundheit ist infolge des Kontaktverlusts in der Hälfte der Fälle stark beeinträchtigt. Am häufigsten äußert sich dies in Beschwerden des Bewegungsapparates, Schlaf- und Essstörungen, Herz- und Brustschmerzen sowie in einer depressiv-somatischen Symptomatik. Zusätzlich entwickeln zwei Drittel der betroffenen Eltern eine klinisch auffäl- lige depressive Symptomatik, die sich in tiefer Traurigkeit, starker Müdigkeit und Erschöp- fung, Nervosität und innerer Anspannung sowie einer generellen Unternehmungsunlust und Antriebslosigkeit zeigt.

    Eine weitere Reaktionsweise ist die Tendenz, infolge eines Kontakverlusts ängstliche oder paranoide Symptome zu entwickeln. Dies trifft in jeweils nahezu der Hälfte der Fälle zu.
    Als ein Protektivfaktor stellte sich die Höhe der subjektiv wahrgenommenen sozialen Unter- stützung heraus. Diese erweist sich bei der Bewältigung des Kontaktverlusts als hilfreich und schmälert die negativen Auswirkungen auf Seiten der Eltern. Je höher das soziale Umfeld als unterstützend wahrgenommen wird, desto geringer ist die symptomatische Belastung und desto geringer sind die Einschränkungen der Lebensqualität und der Lebens- zufriedenheit.

    Zusammenfassend zeigten die Ergebnisse deutlich die lebens- und gesundheitsbeeinträch- tigende Wirkung eines Kontaktverlusts auf die betroffenen Väter und Mütter, wobei sich herausstellte, dass die Mütter dieser Studie im Mittel eine niedrigere Lebensqualität und Lebenszufriedenheit aufweisen sowie unter einer schlechteren körperlichen Befindlichkeit, einer höheren Depressivität und einer höheren Ängstlichkeit leiden.

    Der Kontaktverlust zum eigenen Kind ist den Ergebnissen zufolge für betroffene Väter und Mütter ein einschneidendes und traumatisches Ereignis.

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