Würzburg: Volksverhetzung wird von der Staatsanwaltschaft gedeckt, Justizkritiker werden mit „Haft“ bedroht und verfolgt…..

Hervorgehoben

In Kürze werde ich hier das Urteil des LG Bamberg einstellen, in welchem ich zum Teil freigesprochen wurde, aber auch wegen zweier Formulierungen in internen Schreiben an die Justiz wegen „Beleidigung“ des ehemaligen OLG-Präsidenten Lückemann (CSU) zu 1200 Euro „Geldstrafe“ verurteilt wurde…..

Was für verwirrte Geister in der fränkischen Justiz wirken, zeigte der „Antrag“ der sog. Staatsanwältin Tanja Zechnall, die 6 Monate „Haft“ gegen mich forderte, ohne Bewährung. Ebenso wie ihr gefönter Vorgänger in der ersten Instanz vergangenes Jahr, Andre Libischer….(siehe Beiträge im Blog).

Zechnall hat bereits als Richterin in Würzburg folgenschwere Schädigungen und Diffamierungen gegen meine Person zu verantworten……

Nun also zum „Vergleich“ bezüglich der Vorgehensweise dieser CSU-„Staatsanwaltschaften“ dieser aktuelle Bericht aus der Mainpost:

„Impfung mit Holocaust verglichen: Entsetzen über Würzburger Justiz-Entscheidung

Ein Demo-Redner in Würzburg verglich die Corona-Impfungen mit dem Holocaust. Eine Verharmlosung der NS-Verbrechen sei das nicht, sagt die Justiz – und erntet scharfe Kritik.

Nach fünf Monaten Recherche hat die Staatsanwaltschaft Würzburg die Ermittlungen gegen einen Mann eingestellt, der deutschlandweit als sogenannter Corona-Leugner unterwegs ist. Der Beschuldigte hatte die Covid-19-Impfung in einer Rede auf einer Demonstration der Initiative „Eltern stehen auf“ in Würzburg mit dem Holocaust verglichen, also mit der Ermordung von sechs Millionen Juden.

Der Beschuldigte tritt seit Monaten bei Protest-Veranstaltungen gegen die Anti-Corona-Maßnahmen auf, kürzlich erst in Bamberg. Für Schlagzeilen hatte er erstmals im Herbst gesorgt, nachdem er als Busfahrer Kinder in einem Schulbus in Thüringen aufgefordert hatte, ihren Mund-Nasen-Schutz abzulegen, um ein Zeichen des Protests gegen die Politik zu setzen. Das zuständige Nahverkehrsunternehmen hatte ihn daraufhin entlassen.

Auf der Demo vor der Würzburger Residenz sagte der Mann unter anderem: „Ich bin nicht weit davon zu sagen, dass hier (Anmerkung der Redaktion: mit den Impfungen) ein Holocaust 2.0 eingepflanzt werden soll.“ Diese und weitere Äußerungen seien durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, erklären die Würzburger Staatsanwälte.

Auch der Tatbestand der Volksverhetzung sei nicht erfüllt. Dabei gehört dazu laut Strafgesetzbuch neben der Billigung und der Leugnung des Holocaust auch die Verharmlosung von Nazi-Verbrechen. Der Beschuldigte spiele diese „Handlungen gerade nicht herunter“, schreibt die Justizbehörde auf Nachfrage der Redaktion, sondern er bringe „zum Ausdruck, dass er die Covid-19-Impfungen als ähnlich schlimm ansieht wie den Holocaust“. Deshalb habe man das Verfahren einstellen müssen.

Josef Schuster nennt diese Argumentation der Staatsanwaltschaft „Haarspalterei“. Wer den Massenmord an den Juden mit den Corona-Impfungen gleichsetze, relativiere diesen. „Was ist das anderes als eine Verharmlosung?“

Der Zentralratspräsident hatte der Justiz schon öfter vorgeworfen, nicht sensibel genug auf Fälle von Antisemitismus zu reagieren. Er schätze die Unabhängigkeit der Justiz, sagt er, hoffe aber, dass diese Würzburger Entscheidung bei den Antisemitismus-Beauftragten, die bei den drei Generalstaatsanwaltschaften in Bayern angesiedelt sind, breit diskutiert wird.

Als „hanebüchen“ bezeichnet auch Grünen-Politiker Sebastian Hansen die Begründung der Staatsanwaltschaft. Selbstverständlich entspreche das Gleichsetzen der Impfung mit dem Holocaust einer Verharmlosung des Massenmords…..“

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/impfung-mit-holocaust-verglichen-entsetzen-ueber-wuerzburger-justiz-entscheidung-art-10594722

Wieder ein Justizskandal in Würzburg unter den Teppich gekehrt: Staatsanwaltschaft und Gericht vertuschen Fehlgutachten, BGH stoppte die Posse, unschuldig Angeklagte müssen sich freikaufen….

Hervorgehoben

Nach nun längerer Pause wird es mal wieder Zeit für ein Update und eine weitere Lektion zum Thema Rechtsstaatlichkeir bei der Justiz Würzburg, die nun in einem wie üblich groß aufgebauschten Strafprozess „still die Akte geschlossen hat, ganz ohne Urteil“.

Letzten Monat fand unter anderem in meiner Angelegenheit (diverse Justizverbrechen in der Region Unterfranken) ein Besuch bei Prof. Dr. Nedopil in München statt, über dessen Ergebnis noch zu sprechen sein wird: vor diversen Gerichten aber auch öffentlich….

Die traurige Nachricht der letzten Wochen ist, Sean Connery ist nicht mehr – aber er bleibt:

Die freudige Nachricht: der kriminelle Kind-Clown Donald Trump ist zwar noch – aber er verschwindet nun hoffentlich endgültig. Was von solchen Figuren bleibt, ist ein schlechter Witz:

Womit wir beim Thema sind, den Kriminellen der bayerischen CSU-Justiz und insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg, die mittels Fehlgutachten eine zehnmonatige Freiheitsberaubung gegen mich erzwungen hat, die mit hoher krimineller Energie von den Justiztätern in eigener Sache vertuscht wird.

Gewisse Parallelen und Muster im Vorgehen der Kriminellen tauchen immer wieder auf:

Lügen und täuschen, Fehlgutachten vertuschen, um eine Verurteilung zu erzwingen. Nachdem der BGH die Posse gestoppt hat, wird das Verfahren nun stillschweigend begraben. Die Angeklagten so eingeschüchtert und geschädigt, dass sie die Vertuschung von Landgericht und Staatsanwaltschaft Würzburg mitmachen.

Hier das Urteil des BGH:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/19/1-171-19.php

Für die überregionalen Medien scheinen derarte Justiz-Parallelwelten in Bayern wenig interessant, aber nicht einmal der Hofberichterstatter der örtlichen Mainpost schafft es, die CSU- Dumpfjuristen hier in gewohnter Weise zu glänzenden Helden umzudeuten:

….“Als der Gutachter im Zeugenstand in Würzburg mühsam um die Lücken seiner Arbeit herumlavierte, legte die Verteidigung die blamablen Fehler im Kreuzverhör offen.“…

Und warum haben solche Vorgänge keine Konsequenzen – immer wieder wird von der Justiz und ihren dumpfen CSU-Seilschaften in Würzburg zu Lasten von Unschuldigen gelogen und getäuscht – Rechtsbeugung und Strafvereitelung in eigener Sache entledigt:

…“Das verpfuschte Gutachten sorgte für erstaunte Gesichter beim 1. Senat des BGH. Längere Zeit diskutierte man in Karlsruhe auch über den unglücklichen Versuch des Würzburger Gerichts, diese Mängel bei der Präsentation des Gutachtens in der Verhandlung unter der Decke zu halten – mit Wissen der Staatsanwaltschaft.“….

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/betrugsverdacht-verurteilter-bekommt-eine-zweite-chance-art-10373128

…. Auf Nachfragen musste der Vorsitzende zugeben, dass ihm die Lücken schon zuvor aufgefallen waren und er beim Gutachter telefonisch nachgefragt hatte. Darüber machte er aber keinen Aktenvermerk. Und er informierte zwar die Staatsanwaltschaft, nicht aber die Verteidigung – und ließ den Gutachter ins offene Messer rennen.….

….“Ruf und Gesundheit der Angeklagten hatten andererseits durch die öffentliche Diskussion bereits so gelitten, dass sie jetzt einer stillen „Erledigung“ des Betrugsprozesses zustimmten.“…..

Es wird offenbar wieder einmal in dümmster und dreisterer Art und Weise gelogen und vertuscht, in trautem Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Gericht, die sich gegenseitig decken, wenn sie aus Geltungssucht Unschuldige sozial und gesundheitlich vernichten.

Erst die Fresse aufreißen, dann kleinlaut abtauchen – wie im Justizskandal um meine Person auch:

„Prozess um angeblichen Betrug bei Klinik-Verkauf still beendet

Lautstark hatte 2018 am Landgericht Würzburg der Prozess um Millionenbetrug beim Verkauf einer unterfränkischen Kurklinik begonnen. Dann dämmerte nach einer Panne das Verfahren bei unklarer Beweislage zwei Jahre vor sich hin. Jetzt hat die Justiz still die Akte geschlossen, ganz ohne Urteil. Statt angedrohter Haftstrafen erhalten die vier Angeklagten lediglich ein paar symbolische Geldauflagen in vier- bis sechsstelliger Höhe.

Einige frühere Anteilseigner einer Kurklinik mit Häusern in Bad Kissingen und Bad Bocklet hatten sich beim Verkauf über den Tisch gezogen gefühlt. Doch „die Fakten weisen inzwischen eher darauf hin, als hätten die Verkäufer zu viel, statt zu wenig Geld für ihre Anteile kassiert“, spottet ein Insider, der die Beweislage kennt.

Die vier Angeklagten waren beschuldigt worden, den Anteilseignern sei zwischen 2004 und 2013 der wahre Wert ihrer Anteile geplant madig gemacht worden. Das Ziel: die Klinik damit um einige Millionen Euro günstiger zu kaufen. Ein Gutachten über den Wert der Klinik sollte vor Gericht dazu dienen, das Ausmaß eines Betruges abschätzen zu können.

Doch das Gutachten stellte sich als Murks heraus: Der Sachverständige hatte einen hohen Sanierungsbedarf in Millionenhöhe nicht berücksichtigt. Dennoch wurde 2018 zunächst einer der vier Angeklagten verurteilt. Dann wurde der Prozess noch im selben Jahr gestoppt, weil die Verteidiger das Gutachten heftig attackierten.

BGH fand Verurteilung fragwürdig

Indessen bemühte der Verurteilte den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der fand die Umstände der Verurteilung fragwürdig und schickte den Fall zum Nachbessern nach Würzburg zurück.

In Karlsruhe wie Würzburg staunten Juristen über den unglücklichen Versuch des Gerichts, Mängel in dem unvollständigen Gutachten unter der Decke zu halten. Auf Nachfragen musste der Vorsitzende zugeben, dass ihm die Lücken schon zuvor aufgefallen waren und er beim Gutachter telefonisch nachgefragt hatte. Darüber machte er aber keinen Aktenvermerk. Und er informierte zwar die Staatsanwaltschaft, nicht aber die Verteidigung – und ließ den Gutachter ins offene Messer rennen.

Im Kreuzverhör blamable Fehler offengelegt

Als der Gutachter im Zeugenstand in Würzburg mühsam um die Lücken seiner Arbeit herumlavierte, legte die Verteidigung die blamablen Fehler im Kreuzverhör offen. Mit einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden kamen die Anwälte zwar nicht durch. Aber das Gericht musste die Notbremse ziehen und ein vollständig neues Gutachten in Auftrag geben.
(….)

Ein besseres Gutachten war für Mai 2019 versprochen – und liegt auch 18 Monate später noch immer nicht vor. Ein Einblick der Redaktion in aussagekräftige Teilbereiche der Neubewertung zeigt: Der Sanierungsbedarf der Klinik ist so hoch, dass von einem Betrug in der angenommenen Dimension nicht mehr die Rede sein kann. „Die Frage ist, ob der tatsächliche Wert der Klinik überhaupt die Kosten eines Abrisses decken würde“, sagt einer der Verteidiger.

Juristische Schlammschlacht drohte

Dem Gericht und der Staatsanwaltschaft drohte eine Schlammschlacht. Ruf und Gesundheit der Angeklagten hatten andererseits durch die öffentliche Diskussion bereits so gelitten, dass sie jetzt einer stillen „Erledigung“ des Betrugsprozesses zustimmten. Damit gelten sie nicht als vorbestraft. Gerichtssprecher Michael Schaller bestätigt auf die konkrete Anfrage : „Das Verfahren wurde vorläufig gegen Zahlung von Geldauflagen bis zu einem sechsstelligen Betrag eingestellt.“

An den wochenlangen diskreten Sondierungsgesprächen waren die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg und das bayerische Justizministerium beteiligt. Der bisherige Vorsitzende – als engagierter Kämpfer für Verbraucherschutz bekannt, der bei der Aufklärungspflicht von Finanzberatern in seinen Prozessen strenge Maßstäbe anlegte – wurde inzwischen befördert und nach Schweinfurt versetzt.

(….)

Während eine Einigung hinter den Kulissen allmählich Form annahm, hieß es auf Anfrage der Medien monatelang: „Kein neuer Sachstand“. Auch jetzt besteht Gerichtssprecher Michael Schaller auf gezielte Nachfrage formal auf die Aussage: „Es gab keine Verständigungsgespräche“.

Er spricht von  „Gesprächen über die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung“. Die Entscheidung des BGH im abgetrennten Verfahren sei „nicht ohne Auswirkung auf den Verfahrensablauf geblieben“. Offenkundig bestand die Gefahr, sich bei der Beweislage juristisch eine blutige Nase zu holen. 

Einstellung mit kalkulierbarem finanziellem Aufwand für die Angeklagten also statt einem  wahrscheinlich Monate dauernden Verfahren.“ (….)

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/prozess-um-angeblichen-betrug-bei-klinik-verkauf-still-beendet-art-10529733

Verkehrte Welt: die Betrüger und Lügner sitzen auf der Richterbank und in der Staatsanwaltschaft, die unschuldigen Opfer bezahlen…..

Verhandlung Landessozialgericht Baden-Württemberg am 11.12.2019, CSU-Gesicht Eberhard Nuß – wie asozial und moralisch degeneriert darf ein „Landrat“ sein?

Moralisch degeneriert, charakterlich ungeeignet: CSU-LAndrat Eberhard Nuß, Foto: Mainpost

Zu diesem Beitrag:

Am selben Tag, an dem die widerwärtigen und asozialen Versuche des Landratsamtes Würzburg, meinen Lohn von der Diakonie Stetten e.V. zu „pfänden“ beim Landessozialgericht Stuttgart verhandelt wurden, wurde der hierfür Verantwortliche und Federführende, der Lückemann-CSU-Vasall Eberhard Nuß wie folgt öffentlich hofiert:

….“zwei Helme voller Süßigkeiten“….

„Ehrenmedaille des Kreisfeuerwehrverbandes in Gold für Landrat Eberhard Nuß…

Kreisbrandrat Michael Reitzenstein betonte bei der Verleihung, dass „der Landrat ein echter Partner der Feuerwehren im Landkreis ist und jederzeit für deren Anliegen ein offenes Ohr hat“. Deshalb habe sich der Kreisfeuerwehrverband entschieden, erstmals die höchstmögliche Auszeichnung zu verleihen.“…

Asozial und unmoralisch, aber Hauptsache die Fassade stimmt
„Große Ehre für Landrat Eberhard Nuß (dritter v. r.): Von den Führungskräften der Feuerwehr im Landkreis Würzburg …erhielt der Landrat die Ehrenmedaille des Kreisfeuerwehrverbandes Würzburg in Gold. Diese Auszeichnung wurde erstmalig vergeben. Die Feuerwehr-Führungskräfte spendierten dazu noch zwei Helme voller Süßigkeiten – allesamt »nussig«. © Carolin Haberstumpf

Verschlucken Sie sich nicht an dem Blech, Herr Nuß…!

Was Sie in meinem Leben an Schädigungen zu verantworten haben, gilt in gemeinen Kreisen als Mordmotiv….dazu unten mehr.

Noch so ein „Menschenfreund“ wurde vor einigen Wochen medial gefeiert. Auch der ist invasiv und übergriffig in mein Leben eingedrungen, hat ohne jede Kompetenz massivste und irreversible Schäden verschuldet, meine Vaterschaft zerstört, Traumatisierungen verursacht:

Ein kleiner Justizkrimineller der bayerischen Justiz, der großen Schaden zu verantworten hat und Leben zerstörte: der Justizverbrecher Thomas Schepping.

Thomas Schepping ist ein Menschenfreund, was auch an seiner Prozessführung zu beobachten war. Mit Einfühlungsvermögen und ruhiger Sachlichkeit begegnete er den Zeugen wie den Angeklagten und wirkte ihrer Nervosität entgegen. Der 65-Jährige stimmt dieser Einschätzung zu und bekräftigt: „Menschenfreund muss ein Richter sein, sollte er sein! Die Verfahren betreffen ja Menschen. Und, wichtig: Man muss die Entscheidungen (Urteile) transparent machen können.“

Dass Verfahren „Menschen betreffen“ ist ein enormer Erkenntnisgewinn für einen bayerischen Richter!

….“Ich habe alles gemacht, was die bayerische Justiz zu bieten hat, außer Familienrecht.“ Ebenfalls nicht missen möchte er die acht Jahre als Rechtsanwalt in Würzburg zu Anfang seiner Karriere; die Erfahrungen dieser Zeit seien ihm später zupassgekommen.“

https://www.mainpost.de/regional/main-spessart/Amtsgerichtsdirektor-geht-Menschenfreund-muss-ein-Richter-sein;art768,10276475

Wie gesagt, Schepping hat es geschafft, die Bindung zwischen meinem Kind und mir als Vater zu zerstören, ohne dass er Familienrichter war.

Ein selbstverliebter CSU-Profiteur, offenkundig zu gleichgültig oder zu dumm, um auch nur wahrzunehmen, was er als „Richter“ in Bayern angerichtet hat! Die Schäden hier für Vater und Kind: ein Mordmotiv.

Folgendes ist aktueller Stand, in Sachen Nuß, hiermit beweisrechtlich dokumentiert:

Schädigung Martin Deeg, LRA Würzburg, Nuß 2004 bis 2019

– Behördenkriminalität in Würzburg zum Nachteil Martin Deeg –

Beweisrechtliche Dokumentation der Amtspflichtsverletzungen und Straftaten im Amt, Landratsamt Würzburg unter Leitung des CSU-Kriminellen Eberhard Nuß.

Die gesamten Vorgänge sind dokumentiert unter: martindeeg.wordpress.com

Im Dezember 2003 erwirkte die Kindsmutter und Juristin Kerstin Neubert völlig willkürlich und sinnfrei beim Würzburger Zivilgericht eine sog. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen mich. Drei Monate zuvor war die gemeinsame Tochter geboren worden, ein in Heiratsabsicht geborenes Wunschkind.

Als Grund für die unter falscher Eidesstattlicher Versicherung unkompliziert bei der Rechtspflegerin Lassen beantragten Verfügung gab die Kindsmutter diffuse Vorwürfe der „Belästigung“ und „Bedrohung“ an. Der Justizkriminelle Thomas Schepping (der sich bei seiner Pensionierung im Juni in der örtlichen Mainpost als „Menschenfreund“ bezeichnete, zeichnete den Antrag unkompliziert „erst einmal“ ab, weil er das „immer so macht“, wie er in einer fünfminütigen mündlichen Verhandlung Wochen später mitteilte.

Durch diesen Vorgang verlor ich beginnend drei Monate nach Geburt den Kontakt und die Bindung zu meiner Tochter. Meine Lebensperspektive von Familie und Elternschaft wurde gewaltsam und in traumatisierender Weise zerstört.

Asoziale CSU-Kriminelle, feiste Verbrecher mit Amtsgewalt, wahnhafte Männerhasserinnen machten sich darauf über Jahre auf meine Kosten einen Spaß, mich immer weiter auszugrenzen und zu schädigen.

Die Spitze dieser Amtstaten war eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt, inszeniert von rechtsradikalen CSU-Fratzen der Staatsanwaltschaft Würzburg, für die ich bis heute nicht entschädigt wurde. Obwohl der Freispruch des Landgerichts Würzburg und ein Obergutachten des integren und unabhängigen Professors der LMU München, Prof. Dr. Norbert Nedopil den gesamten Popanz der Würzburger Justiz und deren Vasallen, des CSU-Psychiaters Jörg Groß, als „unbegründet“ entlarvte.

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Die Kriminellen werden mit hoher krimineller Energie durch die Justiz im OLG-Bezirk Bamberg gedeckt, die Taten vertuscht. Der Haupttäter und Rechtsradikale Clemens Lückemann, zur Tatzeit Leiter der Staatsanwaltschaft, ist seit 2013 sog. Präsident des OLG, auch er verabschiedet sich im Januar 2020 in Pension, hofiert von der bayerischen CSU, die alle seine Verbrechen und Taten deckt und mitträgt.

Im Dezember 2004, nachdem ich über ein Jahr keinen Kontakt zu meinem Kind hatte, hierdurch schwer traumatisert, nahm ich mir eine Wohnung bei Würzburg. Zielsetzung war, durch räumliche Nähe bessere Möglichkeiten zu schaffen, die Vater-Kind-Bindung wieder aufzunehmen.

Dies gelang nicht, im Gegenteil: durch Verschleppungen, asoziale Ausgrenzung und Hybris einer lebensfremden und widerwärtigen Provinzjustiz verlor ich bis ins Jahr 2010 jeden Kontakt zu meinem Kind. Eine Kindeswohlschädigung, von Behörden und Justiz verschuldet.

Nicht wenige derart traumatisierte Väter hätten bereits während dieser Zeit Tötungsdelikte begangen, Suizid verübt, wären in Depression verfallen oder schlichtweg zugrundegegangen. Strukturelle Gewalt durch Behörden und Kriminelle, die sich als „Menschenfreund“ darstellen.

Eine wesentliche Rolle bei Potenzierung und Verstärkung der Schäden spielte das Landratsamt Würzburg und der Landrat Eberhard Nuß, ein CSU-Profiteur und eine charakterliche Nullnummer ohnegleichen. Ein Narzisst und Blender, der sich öffentlich hofieren lässt, von Seilschaften und Kumpanei getragen.

Eberhard Nuß (CSU), Landrat

Das wichtigste für Nuß ist hierbei die Fassade. Alles, was die Realität aufzeigt, will Nuß vertuschen und verdecken: die Berichterstattung über die mißbräuchliche Verwendung von Millionen Steuergeldern zugunsten des Kolping-Instituts will er ebenso verhindern, wie seine Schmerzensgeldzahlung an einen gemobbten Mitarbeiter, der wie viele andere Mitarbeiter jahrelang beim Landratsamt massivem Mobbing ausgesetzt war, von Nuß unter den Teppich gekehrt.

Nachdem ich also im Dezember 2004 vom Raum Stuttgart in den Raum Würzburg verzog, wo ich – bis auf mein Kind und dessen Mutter, Kerstin Neubert – keinerlei Kontakte oder sonstige Bezüge hatte, beantragte ich zum 01.01.2005 Grundsicherung nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Hartz-IV-Gesetz.

Das Landratsamt Würzburg brauchte 6 Monate, um eine erste Grundsicherung zukommen zu lassen: „Anfangsschwierigkeiten“ bei Inkrafttreten des Gesetzes.

Die Jahre von 2004 bis 2008 in Würzburg waren geprägt vom Kampf um Grundsicherung und notwendigsten Lebensunterhalt – bei gleichzeitiger ungehinderter Bindungszerstörung zu meinem Kind. Ein ständiges Verweigern und Vorenthalten der Grundsicherung durch eine asoziale CSU-Behörde, das LRA Würzburg. Damit überhaupt Grundsicherung ausgezahlt wurde, musste ich bis zum Landessozialgericht in Schweinfurt gehen, das Gebaren des Landratsamtes wurde mehrfach gerichtlich korrigiert.

Im Jahr 2007 erbat ich einen Termin beim Leiter der Behörde, dem CSU-Kriminellen Eberhard Nuß, der zu diesem Zeitpunkt die Behörde in Vertretung des totkranken Waldemar Zorn leitete.

In dessen Büro schilderte ich ihm meine Lebenssituation als Vater, ehemaliger Polizeibeamter und Opfer der Behörde. Nuß, zunächst jovial auftretend, wechselte im Laufe des Gesprächs die Maske: er starrte mich nur noch ausdruckslos an, wie ein seltenes Insekt.

Dieses Verhalten, das mir in Würzburg mehrfach unterkam, bekommen diese CSU-Granden vermutlich auf Fortbildungen beigebracht, um lästigen Bürgern und Rechtsuchenden jegliche Motivation zu rauben: auflaufen lassen, nicht reagieren, dumm stellen – und loswerden.

Ein ganz anderes Bild als das, was Nuß und andere gerne in der Öffentlichkeit zur Schau stellen: der kumpelhafte Spaßvogel und engagierte Leistungsträger, von jedermann hofiert.

Man ahnt, wie es tatsächlich aussieht beim Landratsamt, wenn man die Berichterstattung über das Mobbing liest, die Nuß hochmotiviert als „rechtswidrig“ verbieten wollte. i

Mir als ehemaligem Polizeibeamten wurde von der Behörde Nuß während der Jahre 2004 bis 2008 genau ein „Job“ angeboten: als „Lagerhelfer“.

Was ich machen musste, war ein „Computerkurs“ bei der Firma Kolping, die Berichterstattung dazu lässt tief blicken:

„Der Bund will Millionen zurück
Nun ist es also amtlich: Der Landkreis Würzburg muss für Jahre 2005 bis 2007 knapp zwei Millionen Euro an den Bund zurückzahlen, weil Mittel zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nicht sachgerecht verwendet wurden.“….

http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Der-Bund-will-Millionen-zurueck;art736,5182813

2008 verweigerte das Landratsamt mir wiederum erneut die Grundsicherung, zu 100 Prozent. Die Folge: auch Miete war nicht mehr zu bezahlen, Räumungsklage. April 2009 gab ich in Notlage die Wohnung in Würzburg auf. Nur Monate später drangen die Täter in mein Leben in Stuttgart ein: zehnmonatige Freiheitsberaubung und eine Posse, die dem Justizskandal Gustl Mollath nicht nachsteht:

http://www.chillingeffects.de/deeg.htm

2013 stellte das Landessozialgericht Stuttgart fest, dass das Landratsamt Würzburg die Sanktionen nicht hätte erlassen dürfen. Allerdings bestehe kein Anspruch auf Nachzahlung oder Schadensersatz.

Die Mechanismen des Mobbing!…. Landrat Nuß in Würzburg: „Dass das in meiner Behörde geschehen ist, ist für mich ein Trauma.“

Das übliche Muster bei den kriminell agierenden CSU-Behörden: unkorrigierbar Fakten schaffen, danach leugnen und vertuschen, auf Zeit spielen.

Die Folgen und Schäden tragen traumatisierte Väter, vernichtete Sozialhilfeempfänger, Bürger, die sich töten und zugrunderichten.

Immer mittendrin: grinsende CSU-Fratzen und „Menschenfreunde“ wie Schepping, Nuß, Lückemann etc..

Ein asoziales institutionalisiertes Arschlochtum, das nur deshalb langsam öffentlich wird, weil sich Bürger wehren, über das Internet Fakten und Realität dokumentieren können.

Es ist kein Zufall, dass die aktuelle CSU-Ministerattrappe Eisenreich ganz dringend Strafen für sog. „Cybermobbing“, für Beleidigung und „Verleumdung“ ins Unermessliche steigern will: es gilt Justizopfer und Bürger mundtot zu machen, einzuschüchtern, Taten von Verbrechern im Amt und Unrecht bei CSU-Behörden zu decken….

Asoziale Justizkriminalität oder „Cybermobbing“ gegen unschuldige CSU-Juristen….?

Nun aktuell:

2016 gelang es mir trotz der weiter fortgeführten Traumatisierungen und gezielten Schädigungsversuche durch die Kriminellen im OLG-Bezirk Bezirk, das permanente Nachtreten und weitere Übergriffe der CSU-Arschlöcher, nochmals beruflich Fuß zu fassen.

Bei der Diakonie Stetten e.V. in Stuttgart konnte ich in der Betreuung von Menschen mit Behinderung einen neuen Sinn sehen, mich zu engagieren, Menschen beizustehen und zu helfen, nachdem meine Laufbahn bei der Polizei (siehe Blog) durch den Kriminellen und Polizeibeamten Roland Eisele zerstört wurde, was kausal für die ganze weitere Entwicklung war.

Das erste, was die Behörde Nuß, Landratsamt Würzburg tat, war 2016 folgendes: auf Grundlage eines Bescheids von 2007 fordert man mittels Zwangsvollstreckung rund 400 Euro von mir.

Ein Detail daran: der Bescheid aus dem Jahr 2007 wurde mir nie zugestellt, jedenfalls habe ich diesen nie erhalten. Und erst 2016 fällt dies dem Landratsamt wieder ein, ausgerechnet, als ich wieder beruflich tätig bin.

Das Amtsgericht Stuttgart und das Sozialgericht winken auf Basis von Aktenlage alles durch, was die Kriminellen aus Würzburg beantragen, wie mittlerweile üblich in der deutschen Justiz. Behörden können tun und lassen was sie wollen.

September 2018 nehme ich eine Vollzeittätigkeit an, bei gleichzeitiger Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, was das LRA Würzburg – auf Grundlage eines vorgeblichen Bescheids von 2007 – zu drei Pfändungen missbraucht, die letzte im November 2019.

Die Kündigung der Tätigkeit aufgrund des durchweg asozialen und kriminellen Verhaltens der Behörden Würzburg steht nun an. Die Übergriffe und Nachstellungen asozialer CSU-Täter, die institutionelle Gewalt legt es nahe, jegliches Engagement zu beenden – und mich vollständig der persönlichen Rache und der Vergeltung an den Tätern zu widmen, die meine berufliche Laufbahn, mein Familien- und Privatleben und meine Vaterschaft mit Vorsatz und in teilweise dümmlichster Bösartigkeit zerstört haben.

Gewalt durch Behörden, strukturelle Gewalt gegen Rechtsuchende und insbesondere Väter ist ein gravierendes Problem in diesem Land. Die deutsche Justiz ist nicht die Lösung sondern das Problem, wie sich nun zum x-ten Mal gezeigt hat.

Die Täter und Kriminellen mussten offenkundig noch nie Konsequenzen fürchten….

Am 11.12.2019 fand meine Beschwerde hin nun eine mündliche Verhandlung beim Landessozialgericht Stuttgart statt, wo die Posse vom Amtsgericht über das Sozialgericht schließlich landete. (Laut Landessozialgericht sei das Verwaltungsgericht zuständig, wie man mir nebenbei mitteilte).

Landrat Nuß, offenkundig ein nur mit sich selbst beschäftigter Blender und asozialer Krimineller ohne jede Moral, verweigerte die Entsendung eines Vertreters, wie das Gericht gefordert hat. Konsequenz: keine.

So sass ich alleine mit zwei Justizvollzugsbediensteten fünf Richtern des 3. Senats gegenüber.

Die schauten betroffen, nickten eifrig oder starrten gleichgültig in die Luft. Danach wurde die Klage als „unzulässig“ verworfen.

Dümmlich lächelnd wurde mir mitgeteilt, dass man „sehr wohl“ diskutiert habe und die Frage im Raum steht, ob diese „Ansprüche“ aus dem Jahr 2007 (nicht nachgewiesen) nicht doch „verwirkt“ seien. Schließlich fand man es doch seltsam, dass von 2007 bis 2016 keinerlei Anspruch des Landratsamts Würzburg geltend gemacht worden war…..

Die Fakten sind hiermit dokumentiert.

Weiteres folgt.

Dokumentation der bizarren Vertuschung eines (vorsätzlich erstatteten) Fehlgutachtens durch die Justizbehörden Würzburg – die das sog. Gutachten in Auftrag gaben!

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Der Würzburger Gerichtssachverständige Dr. Groß (CSU) wird – wie beweisrechtlich und ausführlich in diesem Blog dokumentiert- seit nun fast 10 Jahren willkürlich unter Behauptung einer persönlichen Integrität durch Richter vor zivilrechtlicher Schadensersatzforderung aufgrund eines gegen mich erstatteten Fehlgutachtens gedeckt, die wahlweise in Abrede stellen, dass er

a) überhaupt ein Fehlgutachten gegen mich erstattet hat (Beschuldigte Müller, Fehn-Herrmann, Verfahren 62 O 2451/09)
Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

b) vielleicht eventuell ein grob fahrlässiges Fehlgutachten (Verjährung!) erstattet hat aber niemals nicht ein vorsätzliches, da ja, siehe oben, persönlich bekannt oder die
OLG Bamberg, Freibrief Fehlgutachten Dr. Groß, 28.05.2018, 4 W 85/17

c) gänzlich in Abrede stellen, dass dieses Fehlgutachten des Beklagten kausal war für die sog. Unterbringung des Klägers (Beschuldigte Fehn-Herrmann, dieses Verfahren, 72 O 1041/17.
Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Das habe ich mir nicht ausgedacht, das ergibt sich aus den Originaldokumenten der Justiz Würzburg im jeweiligen Link.

Diese Beschwerde fasst den Sachstand und die Lage nochmals zusammen:

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhlemsplatz 1
96047 Bamberg 05.10.2018

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
– Herrn Staatsanwalt Kraft –
Neckarstraße 145
70190 Stuttgart

Der Fisch stinkt vom Kopf her….

4 W 85/17
72 O 1041/17

Gegen den sog. Beschluss des 4. Zivilsenats Bamberg vom 14.09.2018 wird weitere Beschwerde eingereicht.

Antrag auf Ablehnung wegen offenkundiger Besorgnis der Befangenheit gegen die Beschuldigten (Verd. d. Rechtsbeugung) Stumpf,Kröner und Münchmeier wird zum wiederholten Mal gestellt.

Die Abgabe der gesamten Verfahren den Kläger betreffend an ein ordentliches und objektives Gericht wird wie bisher beantragt. Mittäter und Initator der zur Klage gebrachten Freiheitsberaubung im Amt ist der Behördenleiter Clemens Lückemann, somit der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Richter am Landgericht Würzburg und am Oberlandesgericht Bamberg.

Justizverbrecher Clemens Lückemann, OLG Bamberg, Richter am Bayerischen Verfassungsgericht

Desweiteren wird weitere Strafanzeige wegen dringenden Tatverdachts der Rechtsbeugung zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gegen den Kläger als unschuldigen Vater und Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg erstattet.

Gegen die Beschuldigten

Dr. Werner Stumpf, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Matthias Kröner, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Wolfgang Münchmeier, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

besteht bereits in mehreren Verfahren der Tatverdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers.

Eine Befangenheit der Beschuldigten und Richter ist offenkundig für jeden vernünftig denkenden Menschen, da die Beschuldigten strukturell unter Amtsmissbrauch konsequent darauf hinwirken, eine Aufklärung und Beweisaufnahme bezüglich der gegen den Kläger begangenen Freiheitsberaubung im Amt durch Justizangehörige – Vorgesetzte, Freunde und Bekannte der Beschuldigten – auf dem Aktenwege zu verhindern.

Auf die vorliegende Aktenlage wird insgesamt vollinhaltlich verwiesen.

Die Faktenlage ist dokumentiert anhand Originaldokumenten im Blog des Klägers.

Begründung:

1.
Der Würzburger Psychiater Dr. Jörg Groß (CSU) hat für die Staatsanwaltschaft Würzburg und konkret auf Betreiben seines Bekannten Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft, im Verfahren zu Aktenzeichen 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg, ein eklatantes Fehlgutachten über den Kläger erstattet.

Von Vorsatz ist auszugehen, da der Beklagte ohne Vorliegen von Anknüpfungstatsachen und ohne jede reale Grundlage beliebig und willkürlich besonders dramatische Pathologien – seelische Abartigkeit, Wahn, diverse Persönlichkeitsstörungen – und hieraus eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch den Kläger erfunden hat.

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil
, zu laden über Ludwig-Maximilians-Universität München
Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München

Beweis:
Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil zu Verfahren 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Der Auftraggeber Thomas Trapp bezeichnete das sog. Gutachten mit kaum verhohlener Begeisterung unter anderem als „vernichtend“, wie der Kläger bei mündlichem Haftprüfungstermin am 23.07.2009, Amtsgericht Würzburg, selbst erleben konnte.

Thomas Trapp fehlt erkennbar jegliche charakterliche Eignung für eine Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Justizbehörde, weshalb eine Aufklärung der Vorgänge, eine Anklage und Entfernung aus dem Amt auch im Sinne des Rechtsstaates insgesamt angezeigt ist.

2.

Diese erdrückende Beweislage wird seit Vorliegen der Fakten und des Obergutachtens des Zeugen Nedopil zu Verfahren 814 Js 10465/09 singulär durch die Angehörigen der Justizbehörden Würzburg / Bamberg mit teilweise fantastischen Umdeutungsversuchen zugunsten Dr. Groß willkürlich geleugnet und zu Lasten des Klägers in Abrede gestellt.

Dies ist umfassend zur Anzeige gebracht und polizeibekannt.

Auf Grundlage des Fehlgutachtens des Dr. Groß war der Kläger zu Unrecht vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 in der Forensik Lohr eingesperrt, § 126 StPO.

Dies ist unstreitig.

Grundlage für diese sog. Begutachtung (zwei kurze Konsultationen ohne Ankündigung in der JVA Würzburg am frühen Morgen) und die hieraus konstruierte offenkundig gezielte und gewollt stigmatisierende Pathologisierung (die Medien wurden durch den Pressesprecher der Sta, Erik Ohlenschlager aktiv informiert) des Klägers war die Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den späteren Haupttäter der Freiheitsberaubung, den Beschuldigten Thomas Trapp (zu Verfahren 814 Js 5277/08), der heute als Vorsitzender Richter beim Landgericht Würzburg tätig ist und konsequent vor zivilrechtlicher, strafrechtlicher und dienstrechtlicher Aufklärung durch Freunde und Kollegen geschützt wird, insbesondere durch Beschuldigte um Peter Müller, der sich selbst als Freund des Beschuldigten Trapp bezeichnet, Dienstliche Stellungnahme vom 18.09.2017 im Verfahren 64 O 1579/17, Landgericht Würzburg.

Dies ist unstreitig.

Diese auf Anwendung des § 63 StGB abzielende traumatische sog. Unterbringung eines unschuldigen ehem. Polizeibeamten durch eine Anklagebehörde wegen vorgeblicher „Störung des öffentlichen Friedens“ durch eine intern (!) eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Anklagebehörde erfolgte mit hoher krimineller Energie, sehr gezielt und in Vernichtungsabsicht, wie die Gesamtumstände ergeben, die polizeibekannt und gerichtsbekannt sind.
Das Vorgehen ist in Gesamtschau vergleichbar dem Vorgehen im Justizskandal Gustl Mollath, bei dem ebenfalls Angehörige der Justiz Bamberg schädigende Rolle spielten.

3.

Die Tatsache eines eklatanten Fehlgutachtens ist insoweit – außerhalb der Justizbehörden und bei objektiven Beobachtern – unstreitig und insbesondere – neben der Realität und Gesamtfaktenlage – belegt durch Obergutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil, LMU zu 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg.

Dennoch wird dieser Tatbestand singulär anhaltend durch Richter des Landgerichts Würzburg geleugnet, wo der Beklagter Dr. Groß ein und aus geht, Gutachten erstattet und mit Angehörigen der Justiz persönlich bekannt und befreundet ist. Ebenso die juristisch Verantwortlichen dieser als Justizskandal zu wertenden Intrige.

Unter anderem schreiben die Beschuldigten um den Freund des Beschuldigten Trapp, Peter Müller, Landgericht Würzburg, sowie die mit dem Beklagten Dr. Groß privat korrespondierende Beschuldigte Ursula Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg (siehe Akte, dies wird ebenfalls intern zu verdecken versucht) wie folgt:

….“…..der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – gilt im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.”…

Beweis:
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Fehn-Herrmann, Stühler / Landgericht Würzburg vom 02.11.2010, 62 O 2451/09

Dies ist unstreitig.

Dieser persönliche „Freibrief“ von sog. Richtern, ohne jede Bezugnahme auf den konkret zu wertenden Vorgang und das konkrete Fehlgutachten des Dr. Groß zu Verfahren 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg, auf die sich das Verfahren 62 O 2451/09 bezogen hat, hat erkennbar einzig den Zweck, Dr. Groß vor zivilrechtlicher Aufklärung des Vorgangs zu schützen, um die Offenlegung dieses Justizskandals zu verhindern.

Die Richter und Beschuldigten hier wollen erkennbar bereits im November 2010 die Fakten unter Rechtsbeugung verdecken.

Die Schutzbehauptung einer Verjährung bei lediglich grob fahrlässiger Erstattung eines Fehlgutachtens, die hier erkennbar kaum vorliegen dürfte, da wie genannt alles aufgrund Gesamtschau für Vorsatz spricht, wird nun durch die Beschuldigten hämisch ins Feld geführt.

Die Beschuldigte Ursula Fehn-Herrmann scheint als verantwortliche Richterin des Landgerichts Würzburg indes in diesem Verfahren, 72 O 1041/17, jeden Bezug zur Realität verloren zu haben, wie in weiteren Strafanzeigen und Zivilklagen sowie Dienstaufsichtsbeschwerde (alles mit rituellen Formschreiben intern bei den Justizbehörden Würzburg zu entledigen versucht) angezeigt.

Um die Kriminellen bei den Justizbehörden Würzburg und den Fehlgutachter Dr. Groß vor Aufklärung der Vorgänge zu schützen, behauptet die Beschuldigte nun gar, dass dessen Fehlgutachten nicht kausal für die stigmatisierende Freiheitsberaubung und Unterbringung gegen den Kläger in der Forensik Lohr gewesen sei, Zitat:

—-„Ausgangspunkt für den Unterbringungsbefehl vom 03.08.2009 (Anlage 1) waren ein Schreiben des Antragstellers vom 18.05.2009 und eine SMS vom 19.06.2009, die als Androhung eines Amoklaufs verstanden wurden.“—-

Beweis:
Sog. Beschluss der Beschuldigten Fehn-Herrmann, Landgericht Würzburg, 02.06.2017, 72 O 1041/17

All dies ist polizeibekannt und unstreitig.

Die Beschuldigten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg versuchen erkennbar gezielt, bewusst und mit teils fantastischer Leugnung der Faktenlage und der Lebensrealität diesen Justizskandal und die verbrecherisch erzwungene Freiheitsberaubung gegen einen Unschuldigen und ehemaligen Polizeibeamten zu verdecken, um die Täter in den eigenen Reihen und den Fehlgutachter zu schützen.

4.

Diese Verdeckung eines Justizskandals gegen einen Unschuldigen setzen die Beschuldigten Stumpf, Kröner und Münchmeier mit rituellen Formschreiben und Satzbausteinen inhaltsleer und begründungsfrei zirkulär fort, indem sie wiederum ihren Kollegen beim Oberlandesgericht Förster von der offenkundig vorhandenen Befangenheit und Rechtsbeugung zugunsten des Fehlgutachters zirkelschlüssig freisprechen:

„Der Ablehnungsantrag ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen…

Die von einem Richter getroffenen Entscheidungen können eine Besorgnis der Befangenheit nur begründen, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lassen….
Dass eine getroffene Entscheidung tatsächlich (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder jedenfalls nach Auffassung der ablehnenden Partei unrichtig ist, genügt hingegen nicht…Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sich sich als willkürlich darstellt….

Zu einem gezielten und willkürlichen Zusammenwirken von Mitgliedern der Justiz und des Einzelrichters zu seinem Nachteil trägt der Antragsteller keine Tatsachen vor. Er stellt nur haltlose Vermutungen auf. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung sind somit nicht gegeben.“

Beweis (für Polizei)

Anlage 1
Sog. Beschluss der Beschuldigten Stumpf, Kröner, Münchmeier vom 14.09.2018, OLG Bamberg, 4 W 85/17

Die gesamte Aktenlage basiert auf Dokumentation des willkürlichen und rechtswidrigen Zusammenwirkens von Juristen der Justizbehörden zugunsten des Beklagten als Gerichtsgutachter hier im Zusammenhang!

Dass der Beklagte weiter unverhohlen – und trotz eklatanten Fehlgutachtens – von den Justizbehörden hier als Gutachter hinzugezogen und beauftragt wird, versuchen die Beschuldigten und Justizbehörden insgesamt geflissentlich zu verdecken, da auch dies bereits Befangenheit zu begründen geeignet ist. Dem Kläger ist dies lediglich durch Medienrecherchen zur Kenntnis gelangt.

Die Richter haben erkennbar den Bezug zur Realität verloren und versuchen offenkundig zunehmend verzweifelt unter inhaltsleerer und sinnfreier Leugnung der ausführlich vorliegenden und hier kurz geschilderten Faktenlage – basierend auf Originalakten ! – die Vorgänge zugunsten der Beschuldigten und Beklagten auf dem Aktenweg in Abrede zu stellen, um eine ordentliche Hauptverhandlung, Beweisaufnahme und Zeugenvernahme – die durchweg die Darstellungen des Klägers bestätigen wird – zu verhindern.

Dies ist wie genannt ein Justizskandal.

Dr. Groß wird wie beweisrechtlich dokumentiert seit Jahren willkürlich unter Behauptung einer persönlichen Integrität durch Richter gedeckt, die wahlweise in Abrede stellen, dass er

a) überhaupt ein Fehlgutachten erstattet hat (Beschuldigte Müller, Fehn-Herrmann, Verfahren 62 O 2451/09

b) vielleicht eventuell ein grob fahrlässiges Fehlgutachten (Verjährung!) erstattet hat aber niemals ein vorsätzliches, da ja persönlich bekannt oder die

c) in Abrede stellen, dass dieses Fehlgutachten des Beklagten kausal war für die sog. Unterbringung des Klägers (Beschuldigte Fehn-Herrmann, dieses Verfahren, 72 O 1041/17).

Die Richter sind erkennbar nicht nur befangen sondern gänzlich charakterlich ungeeignet, Verfahren gegen Dr. Groß auf Grundlage der Gesetzeslage und Rechtsprechung zu führen, da sie willkürlich zugunsten des Gerichtsgutachters und der eigenen Kollegen täuschen und lügen, unstreitige Fakten (wie die glasklare Kausalität) leugnen und in Abrede stellen wollen, um den Kläger zu zermürben und von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche in Bezug auf eine traumatische und schwere Freiheitsberaubung im Amt im Rahmen einer Intrige durch Justizbedienstete und den Gerichtsgutachter hier abbringen zu wollen.

Dies alles ist polizeibekannt.

Die bauernschlaue Behauptung der Justizjuristen – nachdem zunächst über Jahre die Tatsache eines Fehlgutachtens in Abrede gestellt wurde, vgl. 62 O 2451/09 oder auch 72 O 2618/09 – dass hier allenfalls ein eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen könne, die, hoho, bereits verjährt ist, verfängt nicht.

Die Fakten sprechen für Vorsatz und gezieltes konzertiertes Vorgehen zwecks Entledigung des Klägers mittels Missbrauch des § 63 StGB – wie analog im Fall Gustl Mollath öffentlich dokumentiert.

Die Prüfung der willkürlich und durch nichts gestützten Behauptung der Beschuldigten zugunsten des Beklagten, ob hier lediglich grobe Fahrlässigkeit zu Lasten des Klägers vorliegt, obliegt erkennbar der Beweisaufnahme in einer ordentlichen Hauptverhandlung durch ein objektives Gericht!

Diese Aufklärung in rechtsstaatlichem Verfahren versuchen die Beschuldigten und Richter des Landgerichts Würzburg und des Oberlandesgerichts Bamberg hier erkennbar mit Falschbehauptungen und Rechtsbeugung zu verhindern, um die Mittäter der Freiheitsberaubung im Amt, insbesondere den OLG-Präsidenten und Kriminellen Clemens Lückemann (CSU), der zur Tatzeit Leiter der Strafverfolgungsbehörde und Weisungsgeber des Beschuldigten Trapp war, vor Offenlegung eines Verbrechens im Amt zu schützen.

Auch gerichtsbekannt, polizeibekannt und beweisrechtlich dokumentiert ist, dass der Beklagte und Fehlgutachter Dr. Groß (CSU) zur Tatzeit mit der Ehefrau des Beschuldigten Lückemann, Cornelia Lückemann (CSU), gemeinsam im Würzburger Stadtrat saß, man sich auch diesbezüglich freundschaftlich kennt und schätzt.

Justizverbrecher Lückemann, Initiator der Freiheitsberaubung im Amt, gedeckt durch Minister Bausback (links)

Dr. Groß wusste als beauftragter Gerichtsgutachter, dass gegen den Kläger ein vernichtendes Fehlgutachten gewollt und gewünscht ist und erklärte sich erkennbar ausdrücklich dazu bereit, ein solches zu erstatten.

Die Aufdeckung des Fehlgutachtens des Dr. Groß durch den Münchner Prof. Dr. Nedopil und dessen an der Realität orientiertes objektives und unabhängiges Gutachten machte den Tätern der Justizbehörden Würzburg hier erkennbar einen Strich durch die Rechnung und vereitelte deren Vernichtungsabsichten gegen den Kläger.

Infolge versuchten die Kriminellen, dem Kläger die Verantwortung für die Freiheitsberaubung im Amt und die rechtswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen seien Person ihm selbst zur Last zu legen.

Beweis:
Verfahren Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 15/18
Verfahren Landgericht Würzburg, 63 O 1493/17

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Dies polizeibekannt, gerichtsbekannt und unstreitig.

Die Beauftragung des unabhängigen und integren Prof. Dr. Nedopil erfolgte – wie auch der spätere Freispruch – durch die Richter des Landgerichts, Dr. Breunig und Dr. Barthel.

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil, zu laden über Ludwig-Maximilians-Universität München
Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München


Beweis:

Gutachten des Prof. Dr. Norbert Nedopil zu Verfahren 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg

Nach Freispruch durch integre Richter des Landgerichts Würzburg, 1. Strafsenat, Dr. Breunig und Dr. Barthel, die seither in keinem Zusammenhang mit den Verfahren hier in Erscheinung getreten sind, verweigerten die Kriminellen der Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit den OLG-Richtern Norbert Baumann (CSU) und Thomas Schepping dem Kläger die vom Landgericht Würzburg zugesprochene Haftentschädigung, indem sie die Urteilsfeststellung des Landgerichts Würzburg rechtswidrig ignorierten.

Auch dieser Vorgang wird zu vertuschen versucht, legt jedoch die ganze asoziale Gesinnung und hohe kriminelle Energie der Täter im Amt offen.

All dies ist polizeibekannt.

Weitere rituelle Formschreiben durch Richter des Oberlandesgerichts Bamberg und aus dem Dunstkreis der Beschuldigten, die lediglich darauf abzielen, das Verfahren zu entledigen, werden als Provokation und Blockade des Rechtswegs aufgefasst.

Das Vorgehen der Justizbehörden Würzburg / Bamberg unter Leitung des CSU-Kriminellen Lückemann und dessen Seilschaften stellt sich seit Jahren insgesamt so dar, dass zunächst missliebige Menschen und lästige Rechtsuchende – wie der Kläger als Vater, dem sein Kind entzogen wird – mittels völlig unverhältnismäßigen repressiven Maßnahmen erzogen und ggf. zu brechen versucht werden.

Der Fall des Klägers zeigt – analog Fall Mollath – mit welcher widerwärtigen asozialen und ideologischen Strafwut bis hin zur völligen Vernichtung mittels Pathologisierung und öffentlicher Stigmatisierung gerade Männer im Paarkonflikt durch diese rechtsideologisch zersetzte Provinzjustiz ausgesetzt sind.

Wenn die Tatbegehung an den Fakten, der Realität und der Beharrlichkeit der Justizopfer scheitert, wird konzertiert gemauert, geleugnet und der Rechtsweg blockiert.

In anderen Fällen sind Suizide, Tötungsdelikte etc. die Folge dieses asozialen Gebarens einer Justiz, die statt Rechtsfrieden zu Spaltung und Eskalationen führt, was offenkundig von unkorrigierbaren und skrupellosen Kriminellen im Amt wie Lückemann auch gezielt zu provozieren versucht wird, um so zirkulär die zugrundeliegenden eigenen Verbrechen und die eigene institutionelle Rolle und strukturelle Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende in Abrede stellen zu können. Auf die Mediendarstellungen des CSU-Juristen wird verwiesen.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Mordmotiv Kindesentzug: asoziale institutionalisierte Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende – CSU-Justiz Würzburg stellt sich ständig weiter zirkulär Freibriefe für Freiheitsberaubung und Kindesentziehung aus.

Mein Name ist Martin Deeg, ich war 15 Jahre Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg.

Seit 2003 zerstören Kriminelle der CSU-Justiz in Bayern meine Vaterschaft, jeglichen Kontakt zu meiner Tochter, mein Wunschkind. Dies basierend auf einer falschen Eidesstattlichen Versicherung, die diese Frau, Kerstin Neubert, drei Monate nach Geburt beantragt hat: Vorwurf „Belästigung/Bedrohung“, Ziel: Kontaktabbruch zum Kind zu erzwingen, Fakten schaffen.

Diese Volljuristin, die seit Oktober 2012 untergetaucht ist, um den vollstreckbaren wöchentlichen sog. Umgang zu verhindern, begeht fortlaufend eine Kindesentführung, ebenfalls vertuscht von den Justizkriminellen in Würzburg. Kriminelle Richter ermutigen und beförden die Frau, asoziale kriminelle Staatsanwälte hetzten sie dazu auf, mich zu kriminalisieren, jeden Popanz sofort zur Anzeige zu bringen.

Es folgt mal wieder ein Dokument darüber, wie die kriminellen Justizjuristen unter fortlaufenden Beleidigungen und Verleumdungen meiner Person versuchen, sich zirkelschlüssig gegenseitig Freibriefe ausstellen…..

Roland Stockmann, der kriminelle ehemalige Direktor des Amtsgerichts Würzburg, begegnete mir vor kurzem wieder in der Würzburge Kaiserstraße: gebückt und gehetzt Richtung Bahnhof strebend.

Krimineller Lückemann, Twardzik, Krimineller Stockmann

„In diesem Beschluss (zum Befangenheitsantrag der Kindsmutter) setzt sich Direktor am Amtsgericht Stockmann ausführlich mit dem vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung auseinander.“

LG Würzburg: Kriminelle Richter decken sich gegenseitig, Klage gg. Stockmann, 61 O 620/18

Mit anderen Worten: wie in einer Diktatur versuchen Staatskriminelle mit Entwertungen und Beleidigungen der Opfer in zirkulärer Endlosschleife selbstreferentiell ihre Verbrechen zu vertuschen.

Ein stets irgendwie nicht näher definiertes „in der Vergangenheit gezeigte Verhalten“ meiner Person wird von den CSU-Arschlöchern und Verbrechern hier nun seit 15 Jahren missbraucht, um die asoziale Zerstörung der Vater-Kind-Bindung irgendwie zu rechtfertigen.

Und die immer wieder gerne „erwähnte Persönlichkeitsstörung“, die der Hausgutachter Dr. Groß fabulierte, neben Wahn und „seelischer Abartigkeit“, die der Beklagte Stockmann hier 2013 genüßlich entwertend gegen mich ins Feld führte und sich die Kriminellen Müller, Volkert und Herzog hier 2018 nochmals „zu eigen“ machen, ist spätestens seit Eingang des Obergutachtens Nedopils am 04.03.2010 beim Landgericht Würzburg als Popanz ohne jede Grundlage entlarvt.

Auch Dr. Groß wird bekanntermaßen durch die Kriminellen weiter gedeckt, wie in diesem Blog dokumentiert, auch hier der Kriminelle Peter Müller immer vorne dabei:

Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Das ist institutionalisierte Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende. Eine asoziale CSU-Justiz, die noch nicht erfasst hat, dass sie weder eine Robe noch eine Gefährderansprache dafür schützen wird, zur Verantwortung gezogen zu werden:

LEBENSZERSTÖRUNG VON UNSCHULDIGEN HAT FOLGEN!

Diese Beschwerde gegen den obigen sog. Beschluss und Strafanzeige ging raus:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 20.07.2018

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POKin Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

61 O 620/18

Vorbemerkung:

Diese Beschwerde wird im Rahmen der Langzeitdokumentation der Verbrechen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gegen den Kläger als Vater und unschuldigen Polizeibeamten und im Rahmen des gesellschaftspolitischen Beweisvortrags Mordmotiv Kindesentzug beweisrechtlich veröffentlicht.

Die Behörden Würzburg/Bamberg halten die willkürliche und verfassungswidrige Entfremdung zwischen Vater und Tochter offenkundig weiter für einen Witz, ebenso die gegen mich als Vater begangenen Verbrechen im Amt, inkl. zehnmonatiger Freiheitsberaubung.

Gegen den Beklagten Stockmann besteht nachweislich Klageinhalt objektiv ein Mordmotiv.

Es ist augenscheinlich, dass die anhaltend provozierende und asozial rechtswidrige und dummdreiste Blockade des Rechtswegs durch die Täterbehörden Würzburg/Bamberg darauf spekuliert, dass dem Kläger Reaktionen auf diese anhaltenden Provokationen und Rechtsbrüche nach bisherigem Muster in strafrechtlicher Form zur Last zu legen sind oder der Kläger erneut als Spinner etc. stigmatisiert werden kann.

Dies ist eine Illusion.

Es ist erkennbar der anhaltende asoziale Rechtsbruch, der den Kläger labilisiert und Selbstjustiz als tatsächliche Alternative immer weiter in den Vordergrund rückt.

All dies ist auch polizeibekannt und gerichtsbekannt!

1.
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung etc., Verleumdung, Beleidigung

Gegen die sog. Richter

Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Rainer Volkert, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Nicole Herzog, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

wird aufgrund sog. Beschluss vom 25.06.2018 weitere Strafanzeige wegen struktureller Korruption, struktureller Rechtsbeugung, Strafvereitelung und stuktureller Amtspflichtsverletzung zugunsten von Justizkollegen, Freunden und (ehemaligen) Mentoren und Dienstvorgesetzten, hier des Kriminellen Roland Stockmann, erstattet.

Gegen die drei Beschuldigten wird darüberhinaus Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung erstattet, da diese sich zielgerichtet zwecks Begehung der Rechtsbeugung die Taten des Beklagten Stockmann, Verfahren 61 O 620/18, zu eigen machen und bewusst entwertend zirkulär entscheidungserheblich behaupten, der Kläger hier habe – nicht näher erläutert – „ein Verhalten gezeigt“, das sowohl Freiheitsberaubung im Amt als auch Kindesentziehung seit 2003 in irgendeiner Form nach Wortlaut der Beschuldigten offenkundig rechtfertigen solle.

Desweiteren behaupten die Beschuldigten rechtsbeugend zugunsten des Beklagten und machen sich dies zu eigen, das der Beklagte sich mit „einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung des Antragstellers“ auseinandersetze.

Was die Beschuldigten hier zugunsten des Beklagten konstatieren, ist gerade Klageinhalt und Begründung für diese. Es ist insoweit auch hier ausgeschlossen, dass die Richter zu dumm sind, dies zu erkennen, weshalb einzig Vorsatz aus rechtsfernen Motiven bleibt.

Dieses asoziale Gebaren von sog. Richterin ist in einem Rechtsstaat zweifelsfrei als zirkelschlüssige vorsätzliche Verleumdung und Beleidigung und damit im Zusammenhang hier als vorsätzliche Rechtsbeugung zu werten, beweisrechtlich fraglos als nachgewiesen anzusehen:

a)
Die Beschuldigen haben zweifelsfrei durch die gerichtsbekannte Aktenlage und insbesondere auch durch die von ihnen unzusammenhängend zitierten Verfahren 63 O 1493/17, 61 O 1747/17 und 64 O 937/17 sowie durch nicht genannte Verfahren, z.B. 62 O 2451/09 und 64 O 347/18 Kenntnis von der gutachterlich dokumentierten und gerichtsbekannten Tatsache, dass bei dem Kläger keinerlei Persönlichkeitsstörung vorliegt.

Das sog. Gutachten, worauf sich der Beklagte Stockmann ergebnisorientiert zwecks Entwertung des Klägers und infolge asozialen Kindesentzug zur Tatzeit hier (2013) und die Beschuldigten weiter (2018) berufen wollen, ist bereits seit Eingang des Obergutachtens des integren und unabhängig vom Würzburger CSU-Klüngel begutachtenden Prof. Dr. Nedopil am 04.03.2010 als widerlegt und vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten des Klägers anzusehen !

Im Gegenteil hat Prof. Dr. Nedopil mit Gutachten im Verfahren 814 Js 10465/09 zweifelsfrei nachgewiesen, dass Dr. Groß, der u.a. diverse nicht vorhandene Persönlichkeitsstörungen ins Blaue hinein ohne Anknüpfungstatsachen und mit schweren Folgen für den Kläger behauptet hat, ein eklatantes Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung erstattet hat.

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil
, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Forensische Psychiatrie, 80539 München

Wie sich hingegen die Kriminellen hier immer noch zirkelschlüssig auf die vorsätzlichen gemachten Falschangaben und das Fehlgutachten ihres Hausgutachters Dr. Groß (CSU) berufen wollen, den sie parallel hierzu rechtsbeugend decken, Verfahren 72 O 1041/17 u.a., zeigt ganz klar die Gesinnung und asoziale rechtsfremde Zielrichtung der korrupten Beschuldigten hier.

b)
Gerade die „ausführlich“ von dem Beklagten Stockmann behandelten Angaben, die hier von den Beschuldigten umgedeutet werden, um den Kriminellen zu decken und den Kläger weiter zu diffamieren sind Inhalt und Begründung für die von den Beschuldigten umfassend inhaltlich ausgeblendete Klage gegen Stockmann, hier nochmals im Volltext:

Der Einfachheit halber hier Link:

Opportunistischer Lügner Roland Stockmann: Strafanzeige / Klage gegen den Würzburger Direktor am Amtsgericht a.D., der in Erlabrunn seinen „Lebensabend“ genießt – nachdem er mein Leben versuchte zu zerstören!

Es darf daher als erwiesen angesehen werden, dass die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog hier gezielt und vorsätzlich die Schmähungen und Beleidigungen, die gerade Inhalt der Klage sind, in eben der gleichen Zielsetzung wie der Beklagte Stockmann, übernehmen und sich zu eigen machen.

Strafantrag wegen Beleidigung und Verleumdung wird hiermit gestellt.

Stockmann hat darüberhinaus , wie sich aus dem von den Beschuldigten ignorierten Klagevortrag ergibt, als Mittäter eine tragende Rolle bei zehnmonatiger Freiheitsberaubung im Amt, Freispruch durch das LG Würzburg, 814 Js 10465/09, gegen den Anzeigenerstatter erfüllt, wie sich aus dem oben genannten umfangreichen Klagevortrag des Verfahrens ergibt, den die Beschuldigten mit Pauschalsätzen zum Teil leugnen und zum Teil völlig ignorieren.

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18
LG Würzburg: Kriminelle Richter decken sich gegenseitig, Klage gg. Stockmann, 61 O 620/18

Der dringende Tatverdacht der strukturellen Rechtsbeugung ergibt sich somit unschwer für jeden vernünftig denkenden Menschen, erst recht für jeden objektiv prüfenden Strafverfolger.

Grundsätzlich ist folgendes zu konstatieren aufgrund der polizeibekannten und gerichtsbekannten Vorgänge im Zusammenhang mit Verbrechen im Amt gegen den Kläger:

Kontrollmechanismen, die das gesetzgemäße und rechtsstaatliche Vorgehen der Justiz gewährleisten sollen, sind bei den Justizbehörden in Bayern, hier OLG-Bezirk Bamberg, komplett ausgehebelt, so dass weder strafrechtliche, dienstrechtliche noch zivilrechtliche Schritte gegen Kriminelle im Amt zu einer korrekten gerichtlichen Aufklärung führen, wie die Erfahrung im Fall des Klägers hier nun seit Jahren beweisrechtlich dokumentiert.

Richter und Beschuldigte/Beklagte sind zum Teil über Jahre und Jahrzehnte befreundet und parteipolitisch karriereorientiert verbunden, was zu struktureller Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere auch der Gewaltenteilung führt, wie dokumentiert. Es wird hierbei in Teils dreistester Form gelogen, vertuscht und geleugnet, um beweisrechtlich selbst erwiesene Sachverhalte willkürlich in Abrede zu stellen.

Befangenheit wird in sämtlichen Fällen strukturell rechtsbeugend in Abrede gestellt, auch wenn der gesetzliche Richter erst auf Vorhalt und nach rechtsbeugender Entscheidung zugunsten des Beklagten einräumt, dass er mit diesem befreundet ist. So geschehen im Verfahren 64 O 937/17 durch den Kriminellen Müller zugunsten des Beklagten und Richterkollegen Thomas Trapp, dringender Tatverdacht auf persönlich motivierte Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger nach Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, LG Würzburg, 814 Js 10465/09.
Die Details der als Intrige und konzertiert begangen Freiheitsberaubung im Amt zu wertenden Vorgänge sind detailliert polizeibekannt – Verweisung in den Dunstkreis der Beschuldigten führt kataloghaft und zirkulär zu Rechtsbeugungen zugunsten der Beschuldigten.

Es wird daher weiter die Verweisung sämtlicher Vorgänge an eine objektive und neutrale Behörde bezüglich dieser als Justizskandal bei einer CSU-Justiz zu wertenden Vorgänge beantragt. Verweisung an die Täterbehörden Würzburg führt zu weiteren Verdeckungsstraftaten.

Eine Dienstaufsicht durch Behördenleiter und CSU-Ministerium findet faktisch nicht statt, diese wird in sämtlichen Fällen auch bei dringendem Tatverdacht auf Verbrechen im Amt unter kataloghaftem Hinweis auf „Unabhängigkeit der Justiz“ ohne Prüfung der Faktenlage abgetan, strafrechtlich relevant. Dies entspricht dem Politstil der CSU.

All dies führt dazu, dass sich kriminelle Staatsanwälte und Richter innerhalb der bayerischen Justiz der Illusion unterliegen, auch bei anhaltender Begehung von Rechtsbeugung und Straftaten im Amt selbst unantastbar, parteipolitisch gedeckt und durch die Freunde und Bekannten bei der Staatsanwaltschaft – die regelhaft mit Richtern die Posten tauschen, Rotationsprinzip – vor jedweder Strafverfolgung bereits im Ansatz geschützt zu sein.

2.
Formale Beschwerde

Desweiteren wird hiermit formale Beschwerde gegen den weiteren rechtsbeugenden Beschluss der Beschuldigten erlassen.
Diese ist umfassend und nachvollziehbar in diesem Schriftsatz begründet.

3.
Ablehnung der Beschuldigten wegen offenkundiger Befangenheit

Auf Grundlage der bisherigen Einlassungen und dokumentierten strukturellen Rechtsbeugungen wird zum wiederholten Male die Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter angezeigt und geltend gemacht.

Die Befangenheit ergibt sich bereits aus den Straftaten der Beschuldigten gegen den Kläger. Hier insbesondere der Beleidigungen und Verleumdungen, die sie zum Zweck der Rechtsbeugung gegen den Kläger begehen, siehe unter 1..

Die Beschuldigten sind, wie bereits in anderen Verfahren, mit dem Beklagten Stockmann über Jahre befreundet, dieser war jahrelang Förderer und Dienstvorgesetzter der Beschuldigten.

Der sog. Beschluss der Beschuldigten ignoriert willkürlich und in absolut rechtswidriger Art und Weise den gesamten Sachvortrag und die Rechtslage zur Gewähr von Prozesskostenhilfe, zur höchtrichterlichen Rechtsprechung bezüglich Prüfung von Beweisvortrag.

Die Beschuldigten sind als Kriminelle einzustufen, die gemeinschaftlich und in gewohnheitsmäßiger Hybris ihr Richteramt missbrauchen, um gemäß eigener Gesinnung, Laune, persönlicher Befangenheiten und auf Grundlage von bereits in gleicher Sache erfolgten Rechtsbeugung unter Zirkelschluss immer weitere Rechtsbeugungen und Amtspflichtsverletzungen zu Lasten des AE und Klägers zu begehen, was die Beschuldigten offenkundig für eine „Begründung“ halten.

Ergänzung / Begründung Beschwerde:

1.
Die Beschuldigten, insbesondere der sich durch dreiste und dümmlichste Rechtsbeugungen in Reihe hervortretende Beschuldigte Peter Müller, sind in Sachen des Klägers hier als Kriminelle einzustufen.

Strafanzeigen gegen die Beschuldigten werden sämtlich nach Verweisung seitens der Behörden Stuttgart gemäß gesetzlich vorgeschriebenem Tatortprinzip an die Justizbehörden Würzburg unter offenkundiger struktureller Korruption begründungsfrei und unter weiterer Strafvereitelung in eigener Sache entledigt.

Dies ist nun über längeren Zeitraum polizeilich und beweisrechtlich dokumentiert !
Die Beschuldigten selbst berufen sich bereits zum wiederholten Mal in ihrem Beschluss zirkulär insoweit auf selbst begangene strukturelle Rechtsbeugungen und Strafvereitelungen, um diese fortgesetzt selbstreferntiell begründungsfrei fortsetzen zu wollen, Zitat:

„Beispielhaft sind folgende Verfahren zu nennen:
„Freiheitsberaubung im Amt in den Zeiträumen 21.06.2009 bis 04.03.2010 und 12.03.2010:
Verfahren 63 O 1493/17…..
Verfahren 61 O 1747/17….
Verfahren 64 O 937/17….(der Beschuldigte Müller mit dem Beklagten befreundet)
Verfahren 62 O 39/15; 64 O 610/15

In allen genannten Fällen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen. In der Folge wurde in aller Regel sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt verbunden mit der Ablehnung der entscheidenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Daran schloss sich dann eine Kette weiterer Befangenheitsanträge an, die regelmäßig als unbegründet angesehen wurden und bei denen – soweit die Beschwerdeverfahren durch Entscheidungen des OLG Bamberg abgeschlossen werden konntn – regelmäßig die Ausgangsentscheidungen bestätigt wurden.“

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Unstreitig ist insoweit, dass sämtliche zivilrechtlichen Eingaben des Klägers anhand Aktenlage durch einfachste Entscheidungen der Richter des LG und des OLG entledigt wurden.
Die von den Beschuldigten hier angeführten Verfahren sind insoweit nur wenige Beispiele für die strukturelle Rechtsbeugung seitens der Beschuldigten, die begründungsfrei und zirkulär sich eigene Darstellungen und Rechtsbeugungen der Kammer „zu eigen machen“.

Dies jedoch in keinem Fall aus tatsächlichen Gründen, wie die Beschuldigten blind behaupten sondern in allen Fällen mehr oder weniger unverhohlen rechtsbeugend, willkürlich und in einer z.T. kasperhaften zirkulären Selbstreferenz.

So wird bspw. der sog. Sachverständige Dr. Groß (CSU) anhaltend vor der gerichtlichen Geltendmachung eines eklatanten Fehlgutachtens durch den Beschuldigten Müller geschützt, indem er diesem bescheinigt, dass er „allgemein“ kompetent sei und darüberhinaus der Kammer „persönlich bestens bekannt“, Verfahren 62 O 2451/09.
Auch dies ist bei den Täterbehörden hier kein Anlass für „Befangenheit“ sondern ein klares Signal für die Abweisung sämtlicher Geltendmachungen gegen Dr. Groß, seien die auch noch so begründet.

In sämtlichen Verfahren ist Verfassungsbeschwerde eingereicht.

In keinem Fall wurde auf den Sachverhalt eingegangen, Behauptungen wurden pauschal in Abrede gestellt, zum Teil unter dreister Zurschaustellung von Willkür und rechtswidrig motivierter Voreingenommenheit gegen den Kläger und zugunsten der Freunde und Kollegen.

Sämtlich zivilrechtlichen Eingaben werden, wie polizeilich dokumentiert, strukturell unter Missbrauch des sog. Prozesskostenhilfeverfahrens in eigener Sache durch die Justizjuristen ebenfalls begründungsfrei und zirkelschlüssig entledigt.

Die Beschuldigten schaffen sich ihre Aktenlage selbst und berufen sich fortan einzig auf diese selbstgeschaffene Aktenlage, tatsächliche Fakten und Beweislage ausblendend.

Dies ist die Definition struktureller und institutioneller Korruption.

In Diktaturen funktioniert dieses Muster exakt genau so:
Unrecht wird vorgeblich dadurch zu Recht, indem die Täter und Beschuldigten selbst dies zirkulär und unter Berufung auf ihre Mittäter und Kumpane jeweils eben behaupten.
In einem Rechtsstaat jedoch darf man substantiierte, rechtsstaatliche und den Fakten entsprechende Vorgehensweise erwarten. Dies ist hier nicht mehr gegeben.

2.
Die Beschuldigten behaupten wie bereits oben ausführlich beweisrechtlich aufgezeigt, unter klarer Willkür und Befangenheit zugunsten Stockmann und ohne Grundlage seitens des Klagevorbringens unter üblichen subtilen Diffamierungsversuchen gegen den Kläger, die dessen Klagevortrag subtil als als „kaum nachvollziehbar“ für die honorigen hochbegabten sog. Richter suggeriert:

„Soweit nachvollziehbar sei dieser (Stockmann) „eine Art Schlüsselfigur“ im Zusammenhang mit Entscheidungen hinsichtlich des Umgangsrechs des Antragsstellers mit seinem leiblichen Kind, wobei sich der Antragsteller in erster Linie mit einem Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Würzburg Stockmann vom 10.03.2013 befasst, in welchem über einen gegen die Richterin am Amtsgericht Treu gerichteten Befangenheitsantrag entschieden wurde (Anlage 2).“….

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Zu eigen machen sich die Beschuldigten infolge unverhohlen die Diffamierungen, Entwertungen und Beleidigungen des Beklagten Stockmann, die die subjektive Motivlage des Beklagten beleuchtet und als Klagebegründung zu werten ist:
Weiter Zitat der Beschuldigten:

„In diesem Beschluss (zum Befangenheitsantrag der Kindsmutter) setzt sich Direktor am Amtsgericht Stockmann ausführlich mit dem vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung auseinander.“

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Auch diese Übernahme von Entwertungen eines zur Klage gebrachten Kriminellen im Amt ist in einer Diktatur zu erwarten, wo Kriminelle mit Amtsbefugnis sich die Taten ihrer Mittäter und Kumpane naturgemäß zu eigen machen, jedoch nicht in einem Rechtsstaat, der Bayern zumindest vorgeblich noch sein will.

Anträge:

Sowohl der Klagevortrag ist begründet, über die Behauptungen ist in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor einem objektiv prüfenden Gericht zu verhandeln.

Da dies in Würzburg nicht möglich ist, wird hiermit Verweisung an ein anderes Gericht beantragt.
Die Befangenheit gegen die Beschuldigten hier, die sich wiederum auf weitere Beschuldigte berufen, ist fraglos begründet, und zwar derart strukturell, siehe Hinweise der Beklagten selbst, dass auch diese strukturelle Befangenheit eine Verweisung an ein anderes Gericht zwingend macht.

Da die Staatsanwaltschaft Würzburg polizeibekannt jede sachgerechte, objektive Ermittlung gegen Angehörige der Justizbehörden hier bereits im Ansatz verweigert, unter struktureller Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des ergebnisorientiert als querulatorischen Spinner etc. zu diffamieren versuchten Anzeigenerstatters (Beschuldigte Ohlenschlager, Seebach, Brunner, Hoffmann, Raufeisen etc.) wird fortlaufend die Verweisung der Strafanzeigen an eine unabhängige und objektive Strafverfolgungsbehörde beantragt.

Das Tatortprinzip, das Fehlen jeglicher Kontrollmechanismen wie aufgezeigt und nicht zuletzt die asoziale und Teilen widerwärtige Gesinnung der Würzburger Justizjuristen hier, die standesdünkelnd glauben über Recht und Gesetz zu stehen, gebietet diese Verweisungen als absolut alternativlos.

Eine Selbstjustiz und Erlangung von Genugtuung im Rahmen persönlicher Rache aufgrund der aktuell 15 Jahre andauernden asozialen und institutionalisierten Kindesentziehung unter Verletzung des Kindeswohls seiner Tochter und der Vertuschung der Freiheitsberaubung im Amt hält sich der Kläger wie bereits bisher weiter vor.

Repressionen und Aktionismus im Rahmen von „Gefährder“-Alarmismus ändern weder etwas am Sachverhalt noch an der Zielsetzung.

Die Blockade des Rechtswegs wie sie hier durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg strukturell und durchweg rechtsbeugend in eigener Sache erfolgt, ist in einem Rechtsstaat nicht zu akzeptieren und hat Folgen!

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

„Gefahr für Leib und Leben“ mit Polizeiaufgabengesetz (PAG) „abgewendet“…..? Handyortung statt Freiheitsberaubung!

Die Kenntnis dieser Vorgänge wird bei diesem Beitrag vorausgesetzt:

Bayerische Justiz: der Missbrauch des § 63 StGB

Residenzlauf 2018

Leitender Kriminaldirektor Matthias Weber, Polizei Unterfranken teilte mit:

„Sehr geehrter Herr Deeg,

am 18.12.2017 wurden bei Ihnen gefahrenabwehrende Maßnahmen nach Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG durchgeführt.

Dem Polizeipräsidium Unterfranken war bekannt geworden, dass Sie an diesem Tag mehrere E-Mails versandt hatten, in denen Sie sinngemäß androhten, am 18.12.2017 nach Würzburg zu fahren, um Selbstjustiz zu verüben. Hintergrund ist der seit langem andauernde Konflikt in Bezug auf den Sorgerechtsstreit um Ihre Tochter.

Es musste deshalb davon ausgegangen werden, dass für verschiedene Personen aus dem Bereich der Justiz in Würzburg eine Gefahr für Leib oder Leben besteht…..“

Polizei Unterfranken, Handyortung nach PAG, Mitteilung 06.06.2018

Proteste gegen das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in München / 150518
*** May 15, 2018 – Munich, Bavaria, Germany – Caricature of Horst Seehofer of the CSU.

Diese weitere Strafanzeige gegen die Kriminellen um den CSU-Funktionär Clemens Lückemann – unter Berücksichtigung dieses Vorgangs – wird hiermit beweisrechtlich eingereicht und hier dokumentiert:

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe 19.06.2018

Hiermit wird weiter Strafanzeige wegen konzertierter Freiheitsberaubung im Amt erstattet gegen Angehörige der Justiz Würzburg/Bamberg, insbesondere die Beschuldigten

1. Clemens Lückemann (CSU), zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

2. Thomas Trapp (CSU), zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

3. Thomas Schepping, zu laden über Amtsgericht Gemünden, Friedenstraße 7, 97737 Gemünden a. Main

4. Norbert Baumann (CSU), zu laden über Knetzbergstr. 10, 97422 Schweinfurt

5. Roland Stockmann, zu laden über Falkenburgstraße 14, 97250 Erlabrunn

6. Lothar Schmitt (CSU), zu laden über Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg,
Bärenschanzstraße 70, 90429 Nürnberg

7. Dr. Jörg Groß (CSU), zu laden über Platenstraße 6, 97072 Würzburg

Um die Beschuldigten, die weiter zum Teil hohe Ämter mit öffentlicher Außenwirkung in der bayerischen CSU-Justiz bekleiden, vor zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen, erfolgen fortlaufend durch weitere Beschuldigte bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung und Strafvereitelung zugunsten der Beschuldigten.

Offenkundig einzig aufgrund von Status und Amt wird hier trotz dringendem Tatverdacht und erdrückender Beweislage gegen die Beschuldigten jede Ermittlung bereits im Ansatz verweigert, unter Missbrauch der rechtsstaatlichen Organisationsstrukturen.

Beispielhaft wird auf ausführliche Strafanzeige vom 24.02.2018, Polizei Stuttgart verwiesen, die trotz dringendem Tatverdacht und präziser Beweislage offenkundig unterschlagen wird.

Weitere detaillierte Strafanzeige gegen die polizeibekannten Justizverbrecher um Clemens Lückemann: ein Netzwerk aus kriminellen Juristen, die Leben von unschuldigen Bürgern vernichten!

Was hier vorliegt, ist erkennbar der strukturelle Missbrauch des sog. Tatortprinzips zugunsten von Kriminellen, der strukturelle Missbrauch der örtlichen insbes. zivilrechtlichen Zuständigkeit durch die Behörden, wo die Beschuldigten tätig sind und der strukturelle und parteipolitische Missbrauch des Etiketts der richterlichen Unabhängigkeit, um Verbrechen im Amt zu verdecken.

Jedwede Dienstaufsicht wird konsequent verweigert, bzw. ist bereits dadurch als absurd anzusehen, da die für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerialbeamten oder Behördenleiter wie der Landgerichtspräsident Geuder, Würzburg, mit den Beschuldigten seit Jahrzehnten befreundet und parteipolitisch auf einer Linie sind.

Der zur Tatzeit für Dienstaufsicht zuständige Ministerialbeamte Andreas Zwerger ist bspw. nun aktuell der Vizepräsident beim OLG Bamberg neben dem Beschuldigten Lückemann, mit dem er seit Jahrzehnten persönlich und parteipolitisch verbandelt ist.

Diese persönliche Kumpanei und CSU-Seilschaft hebelt die Gewaltenteilung aus und vereitelt bereits im Ansatz eine objektive Faktenprüfung und im Ergebnis einen funktionierenden Rechtsstaat und die Gleichheit vor dem Gesetz!

Die Parteilinie und Doppelstandards der in Teilen als demokratiefeindlich anzusehenden bayerischen CSU, was zum einen Strafwut und Repression gegen Menschen angeht und andererseits Leugnung und Vertuschung interner eigener Rechtsbrüche, Fehler und Irrtümer, sind mittlerweile Allgemeingut.

Gefährder in Bayern

BEWEISLAGE

1.
Zugrundeliegender Sachverhalt, gerichtsbekannt und polizeibekannt:

Die vorliegenden Fakten und Inhalte sind unstreitig!

a.
Der Anzeigenerstatter reichte am 18.05.2009 gegen den Beschuldigten Trapp eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein, nachdem dieser unter Amtspflichtsverletzung eine vorgebliche Straftat der versuchten Nötigung gegen den Anzeigenerstatter konstruierte, Verfahren 814 Js 5277/08, die er wie folgt fabulierte, sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008:

https://martindeeg.wordpress.com/2018/02/16/wuerzburger-justizverbrecher-thomas-trapp-weitere-details-und-klage-aufgrund-schuldhafter-amtspflichtverletzung-asoziale-gesinnungsjustiz-gegen-unschuldigen-vater-kindesentzieherin-neubert-seit-14/

„Der Angeschuldigte war in den Jahren 2002 bis 2003 mit der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liiert Aus diese Beziehung ging die ….2003 geborene Tochter hervor.

Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Angeschuldigte – auch trotz bestehenden gerichtlichen Kontaktverbotes – mit allen Mitteln ein Umgangsrecht hinsichtlich seiner Tochter zu erwirken.
Hierbei kam es u.a. zu folgenden Taten:
1. Am 04.03.2008 gegen 08.30 Uhr rief der Angeschuldigte in der Kanzlei der Geschädigten Rechtsanwältin Kerstin Neubert an, wo er deren Vater, den Zeugen Willy Neubert erreichte.
Der Angeschuldigte…..bat den Vater der Geschädigten Kerstin Neubert, dieser auszurichten, dass, falls er bis kommenden Freitag, dem 07.03.2008, keine Nachricht von ihr bekommen würde, wie es mit dem Umgang seines Kindes weiter gehe, er zur Rechtsanwaltskammer gehen würde.

Tatsächlich hatte der Angeschuldigte bereits im Jahr 2004 einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt, mit dem Ziel, dass der Geschädigten die Zulassung entzogen wird.
Durch seine Drohung wollte der Angeschuldigte erreichen, dass Kerstin Neubert ihm ein Umgangsrecht mit seiner Tochter freiwillig einräumt. Die Geschädigte lies sich von dieser Drohung nicht beeindrucken und wartete den Termin im o.g. Familiengerichtsverfahren am 14.03.2008 ab.

Die Handlung des Beschuldigten war verwerflich.“

Eine auf Sachlage begründete Beschwerde bei einer Anwaltskammer ist in einem Rechtsstaat unter keinem wie auch immer gearteten Gesichtspunkt als Nötigung anzusehen.
Ebenso wenig ist die Zielsetzung eines Vaters, Kontakt zu seinem Kind zu erhalten, in einem Rechtsstaat als „verwerflich“ anzusehen, wie der Kriminelle Trapp in seiner Rolle als bayerischer Staatsanwalt hier phantasiert.

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

Der Beschuldigte Trapp, der als absolut dumpfer strafwütiger Provokateur anzusehen ist, inszeniert sich als Vertreter und Retter einer sich als Opfer gebärdenden Kindsmutter und Volljuristin.

Charakterlich ungeeigneten Kriminellen wie dem Beschuldigten hier fehlt offenkundig jegliche Objektivität und jede Reflexisonsfähigkeit, ebenso Empathiefähigkeit, was die Komplexität von Vorgängen und das hieraus verschuldete Leid von Menschen und die Rolle von Kindern und Väter angeht.

Dieses asoziale Gebaren gegen Rechtsuchenden, unbescholtenen Vater und ehemaligen Polizeibeamten hier zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamten Rechsbrüche dieser inkompetenten und unfähigen hierbei jedoch invasiv in das Leben von Betroffenen eingreifenden eifernd arroganten und strafwütigen CSU-Justiz.

Die gegen diesen Vorgang am 18.05.2009 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde (wortgleich als Zivilklage an das Landgericht Würzburg) wurde infolge nach Zugang am 12.06.2009 (!) an den Beschuldigten Trapp bzw. seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten Lückemann, zur Inszenierung einer Bedrohungslage missbraucht.

Unter Hinzuziehung des Beschuldigten Lothar Schmitt, zur Tatzeit sog. Vizepräsident des Landgerichts, behaupteten die Beschuldigten, das nun am Freitag, 12.06.2009 ein akuter Amoklauf durch den Beschuldigten drohe. Dies gehe aus der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 hervor.

Beschuldigter Schmitt (Mitte) bei typischer Tätigkeit

Auf Verfahren 814 Js 10465/09 wird vollinhaltlich verwiesen, ebenso auf die Dokumentation der Vorgänge und ergänzende Beweislage im Blog des Klägers.

Folgende Fakten sind unstreitig, was u.a. den Vorsatz der Täter entlarvt:
Die von Trapp instruierte Polizeibeamtin und Zeugin Dagmar Vierheilig, Polizei Würzburg, ruft den Anzeigenerstatter am Nachmittag des 12.06.2009 zweimal auf dem Handy an. Als dieser sich meldet, legt sie auf. Eine Handyortung, die erstes Mittel (siehe 3.) bei einer tatsächlichen Bedrohungslage ist, findet nicht statt.

Infolge setzt der Beschuldigte Trapp unter anderem den Zeugen Michael Scheffel, Polizei Stuttgart unter Druck, was tatsächlich eine Nötigung darstellt. Sollte der Anzeigenerstatter nicht endlich festgenommen werden, würden Disziplinarmaßnahmen und Strafverfolgung wegen Strafvereitelung gegen Scheffel erfolgen, so der Beschuldigte Trapp.

Durch weitergehende Interventionen der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg erfolgt schließlich eine Festnahme des Anzeigenerstatters am 21.06.2009 in Stuttgart, als dieser am dortigen Halbmarathon teilnimmt.

Im Raum Würzburg, wo die Kriminellen der Justiz eine Bedrohungslage inszenierten, war der Anzeigenerstatter zu diesem Zeitpunkt seit April 2009 nicht mehr, nachdem er seinen Wohnsitz in 97299 Zell am Main dort abgemeldet und sich am 29.04.2009 ordnungsgemäß an seinem heutigen Wohnsitz in 70499 Stuttgart angemeldet hatte.

Dies hielt die Beschuldigten und Kriminellen der Justiz Würzburg infolge nicht ab, den Anzeigenerstatter konsequent bewusst wahrheitswidrig als „ohne festen Wohnsitz“ in der Akte zu führen, um so zielgerichtet eine Fluchtgefahr (!) zu konstruieren.

Ein Haftbefehl liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor, den reicht der Beschuldigte Trapp erst am 22.06.2009 nach.

b.
Bereits bei der Inszenierung der phantastischen Bedrohungslage ab 12.06.2009 auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den infolge sachbearbeitenden Haupttäter Trapp vertuschten die Beschuldigten zielgerichtet bis in die Hauptverhandlung hinein den Fakt, dass die Richter des Landgerichts Würzburg Dr. Bellay und Dr. Müller Teckhoff (beide heute beim BGH tätig) sowie der Ministerialrat Hans Kornprobst in dem Schreiben des Anzeigenerstatters keine Straftat erkannt hatten.

Um über diesen Fakt und Rechtsbruch, § 160 Abs. 2 StPO, infolge hinwegzutäuschen, versuchten der Beschuldigte Schmitt den Zeugen Bellay zu beeinflussen, wie sich in Vernehmungen in der Hauptverhandlung heraushören ließ. Der Zeuge Bellay gab hierbei zugunsten des Justizkollegen Schmitt vor, sich nicht mehr genau an den Zeitpunkt des entsprechenden Telefonats erinnern zu können, was als Schutzbehauptung zu werten ist.

Schmitt versuchte derweil, die rechtswidrige Inszenierung zum Zweck einer Freiheitsberaubung als sachlich begründet darzustellen: unter der bei den Beschuldigten üblichen fehlerleugnenden Diffamierung und Verleumdung des Anzeigenerstatters gab er vor, exklusive Kenntnis über ein Schreiben des Klägers aus dem Jahr 2005 zu besitzen, das ihn 2009 zu der Annahme brachte, dass hier eine akute Amokgefahr drohe. (Anm.: der AE hatte 2005 eine Strafanzeige gegen den Verfahrenskläger Moser erstattet, die der Beschuldigte Schmitt als Generalstaatsanwalt in Bamberg damals entledigte).
Auf Frage des Anzeigenerstatters, ob der Beschuldigte Schmitt dem Anzeigenerstatter jemals persönlich begegnet sei oder mit diesem gesprochen habe, musste er verneinen.

Diese Posse vor Gericht sucht insoweit ihresgleichen und zeigt, wie unverhohlen die Beschuldigten sich gegenseitig zu decken versuchen und Fakten erfinden, um Straftaten im Amt und Fehler zu vertuschen.

Der Anzeigenerstatter wurde infolge auf Grundlage eines eklatanten Fehlgutachtens des Beschuldigten und Mittäters Dr. Groß von der JVA Würzburg in die Forensik Lohr übestellt, 05.08.2009.

Dies mit dem erklärten Ziel der dauerhaften Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB, wie er im (in vielen Punkten vergleichbaren) Fall des Justizopfers Gustl Mollath bundesweit bekannt wurde.

Obwohl Prof. Dr. Nedopil in Obergutachten nachgewiesen hat, dass Dr. Groß Diagnosen und Prognosen jeglicher Realitätsbezug fehlt und dieser ein Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung erstellt hat, wird Dr. Groß bis heute unter dreister Rechtsbeugung durch die Richter der Justizbehörde vor jedweder Aufklärung der Umstände der Erstattung dieses Fehlgutachtens geschützt. Der Vorsatz ist offenkundig.

Um diese Maßnahme infolge zu ermöglichen, konstruierte der Beschuldigte Roland Stockmann infolge einer Haftprüfung am 23.07.2009, die nach rechtsstaatlichen Maßstäben zur sofortigen Freilassung des unschuldigen Anzeigenerstatters hätte führen müssen, eine Fluchtgefahr durch den Anzeigenerstatter und behauptete zu diesem Zweck u.a. wie folgt, in Vorgriff auf gewünschtes Fehlgutachten des Mittäters Groß wie folgt:

Justizkrimineller Roland Stockmann: Fluchtgefahr, weil „entrückt“….

Der Beschuldigte Stockmann in Beschluss vom 23.07.2009:

„Der persönliche Eindruck, den der Beschuldigte bei der Haftprüfung hinterlassen hat, bestätigt die Einschätzung, die der unterzeichnende Richter dem Beschuldigten bereits im September 2005 in einem Schreiben mitgeteilt hat. Bereits damals wurde ihm dringend psychiatrische Behandlung angeraten, weil er den Eindruck einer entrückten und krankhaften Wahrnehmung der Lebenswirklichkeit hinterließ.“

Haftprüfung 23.07.09

Die Hybris und Anmaßung dieser Kriminellen, die nichts auslassen, um ihre Strafwut gegen lästige Rechsuchende ausleben zu können, zieht sich durch in dieser Form durch die gesamte Verfahrenakten und entspricht offenkundig dem Standard dieser in Teilen verbrecherischen Justizakteure. Um rechtswidrige Maßnahmen zu kaschieren und zu verdecken, wurde und wird der Anzeigenerstatter bis zum heutigen Tag nahezu beliebig anhand irgendwelcher Reaktionen, Äußerungen oder auch nur phantasierter Konstruktionen entwertet, diffamiert, verleumdet und beleidigt.

Dies kontrastiert mit einer schäbigen Ehrenkäsigkeit und Arroganz der Kriminellen und Beschuldigten selbst, wie mehrere Strafanträge des Haupttäters und Kriminellen Lückemann u.a. zeigen, mit denen er dem Anzeigenerstatter eine Beleidigung andichten will.

Auch dies zieht sich wie ein roter Faden durch die vorliegenden Akten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg hier:
Versuche, den Anzeigenerstatter unter anhaltender und bewusster Missachtung des Art. 3 Grundgesetz mundtot machen zu wollen, indem die Beweisführung und Kritik (Dienstaufsichtsbeschwerde!) durch die Beschuldigten oder deren Kumpanen wahlweise als Bedrohungslage oder als Beleidigung phantasiert wird.

c.
Mit immenser krimineller Energie und asozialer Dreistigkeit erzwangen die Beschuldigten Lückemann/Trapp zusammen mit den Beschuldigten Baumann/Schepping am 12.03.2010 eine zweite Festnahme des Anzeigenerstatters in Stuttgart, nachdem das entlarvende Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil nach Eingang beim Landgericht Würzburg am 04.03.2010 zu einer sofortigen Verfügung der Entlassung aus der Forensik Lohr geführt hatte.

Bei der zweiten Freiheitsberaubung am 12.03.2010, die nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ohne Straftat und Haftgrund eskalativ draufgesetzt wurde und welche am 22.04.2010 endete, wurden ebenfalls Polizeibeamte in Stuttgart auf Betreiben der Kriminellen in Würzburg unter Druck gesetzt, um die erkennbar rechtswidrige Maßnahme zu erzwingen.
Laut Aussage des Sachbearbeiters der Fahndung Stuttgart am 12.03.2010 habe man intern diskutiert und remonstriert, ob diese erkennbar rechtswidrige Maßnahme durchzuführen sei.
Es handele sich erkennbar um eine offenbar „persönliche Geschichte“ zwischen dem Anzeigenerstatter und der Staatsanwaltschaft Würzburg, die ihre Amtsgewalt missbrauche.

Infolge wurde von den Polizeibeamten der Stuttgarter Rechtsanwalt Hans-Michael Lübcke vermittelt, der die Rechtswidrigkeit der Maßnahme – Fehlen von Straftat und Haftgrund – geltend machte, worauf sich die Haftrichterin Fahling, Amtsgericht Stuttgart, auf eine angebliche Unzuständigkeit zurückzog und Antrag an die Kriminellen und Beschuldigten des OLG Bamberg, die die Straftat zu verantworten haben, verwiesen wurde.
Da diese Akten der Polizei bislang nicht vorliegen, sind diese beweisrechtlich beigefügt.

Beweis:
Anlage 1

Schriftsätze des Zeugen Rechtsanwalt Lübcke, Stuttgart, 16.03./19.03.2010 zu Freiheitsberaubung im Amt vom 12.03.2018 durch Beschuldigte der Justizbehörden Würzburg/Bamberg
Rechtsmittel RA Lübcke Stuttgart

Die Vertretung des Anwalts kostete den Anzeigenerstatter weitere 500 Euro infolge der Verbrechen der Beschuldigten im Amt.

d.
Bis heute hat der Anzeigenerstatter bekanntermaßen infolge der gegen ihn begangenen Verbrechen keinen Cent Entschädigung vom Freistaat Bayern enthalten:

Nach Offenlegung des Fehlgutachtens und Feststellung durch das Landgericht Würzburg in Urteil vom 20.08.2010 verweigerten die Beschuldigten in gleicher Besetzung die vom Landgericht Würzburg zugewiesene (läppische) Haftentschädigung in Höhe von rund 7.500 Euro für zehn Monate Freiheitsberaubung im Amt.

Diese unter Amtsmissbrauch und der Behauptung durch die Beschuldigten, der Anzeigenerstatter sei für die gegen ihn rechtswidrig auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 erzwungenen Maßnahmen der Beschuldigten selbst verantwortlich.

2.
Trotz der Verbrechen im Amt durch die Beschuldigten insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg, beinhaltlich die asoziale und rechtswidrige Verweigerung der vom Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09, in Freispruch vom 20.08.2010 zugewiesenen Entschädigung, schrecken die Kriminellen nicht davor zurück, gegen meine Person als Kriminalitätsopfer weiter auch Geldforderungen zu stellen:

So fordert die Täterbehörde Staatsanwaltschaft Würzburg weiter bspw. 5.676,02 Euro vom Anzeigenerstatter als Opfer von Verbrechen im Amt.

Beweis:
Anlage 2

Sog. Mahnung der Beschuldigten vom 30.05.2018, 814 Vrs 824/06, Rechnung 811900591354

Diese Provokation und Unverschämtheit der Kriminellen bei den CSU-Justizbehörden hier belegt, wie sehr diese Kriminellen offenkundig jeden Bezug zur Realität verloren haben.

Das gesamte Gebaren dieser parteipolitisch vernetzten Kriminellen im Amt ist schlichtweg asozial, ohne Bezug zur Lebenswirklichkeit.

3.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 teilt nun Leitender Kriminaldirektor Matthias Weber, Polizeipräsidium Unterfranken, dem Anzeigenerstatter wie folgt mit (Hervorhebungen von mir):

„Besonderes Mittel der Datenerhebung nach dem Bayer. Polizeiaufgabengesetz… Benachrichtigung über Datenerhebung und Eingriff in den Telekommuniaktionsbereich gem. Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG

Sehr geehrter Herr Deeg,
am 18.12.2017 wurden bei Ihnen gefahrenabwehrende Maßnahmen nach Art. 34b Abs. 2, 34a Abs. 1 Nr. 1 PAG durchgeführt.
Dem Polizeipräsidium Unterfranken war bekannt geworden, dass Sie an diesem Tag mehrere E-Mails versandt hatten, in denen Sie sinngemäß androhten, am 18.12.2017 nach Würzburg zu fahren, um Selbstjustiz zu verüben. Hintergrund ist der seit langem andauernde Konflikt in Bezug auf den Sorgerechtsstreit um Ihre Tochter.
Es musste deshalb davon ausgegangen werden, dass für verschiedene Personen aus dem Bereich der Justiz in Würzburg eine Gefahr für Leib oder Leben besteht. Aus diesem Grund habe ich die o.g. Maßnahme angeordnet, um festzustellen, ob Sie sich tatsächlich am 18.12.17 nach Würzburg begeben und um ggf. Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen einleiten zu können.

Da bekannt war, dass Sie den Mobiltelefonanschluss (…..) nutzten, wurde der für den Anschluss zuständige Telekommunikationsdiensteanbieter gebeten, gegen 19.00 Uhr und nochmals gegen 22.00 Uhr eine Ortung des Mobilgerätes durchzuführen. Nachdem festgestellt werden konnte, dass sich das Gerät in einer Funkzelle im Bereich Ihres Wohnsitzes eingebucht hatte, wurde die Maßnahme beendet.

Die Maßnahme wurde in der Folge mit Beschluss vom Herrn Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Würzburg bestätigt.“….

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Zeugen Matthias Weber, Polizeipräsidium Unterfranken, 06.06.2018
Polizei Unterfranken, Handyortung nach PAG, Mitteilung 06.06.2018

Dieser Vorgang belegt eindrucksvoll und weiter beweisrechtlich, wie skrupellos und gezielt die Kriminellen der Justizbehörden Würzburg unter Instrumentalisierung der örtlichen Polizeibehörde (Zeugin Vierheilig) 2009 bei einem durchaus vergleichbaren Grundkonstrukt hier eine Freiheitsberaubung im Amt gegen den Anzeigenerstatter inszenierten.

Selbst bei einer zeitlich akuten Bedrohungslage – abgesehen davon, ob diese überhaupt real ist – wird durch den Zeugen Ltd. Kriminaldirektor Weber hier Maßnahme getroffen, die insoweit offenkundig nach Meinung des hochrangigen erfahrenen Kriminalbeamten geeignet scheint festzustellen, ob eine realistische Bedrohung vorliegt oder nicht.

Die oben nochmals geschilderte unstreitige Vorgehensweise der Kriminellen, die infolge einer Wochen zuvor eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde offenkundig aus Hybris und persönlichem Ärger über zwei Bundesländer sinnfrei und in CSU-Style manipulativ dramatisierend eine vorgebliche Bedrohungslage in Würzburg und infolge eine rechtswidrige Verhaftung in Stuttgart inszenieren und hernach unkorrigierbar zu Lasten des Opfers an einem notdürftig konstruierten Tatvorwurf festhalten, um selbst nach Freispruch noch dem Kläger zu schaden, belegt die ganze asoziale Widerwärtigkeit und Rechtswidrigkeit, mit der CSU-Kriminelle hier in Bayern mittlweile glauben, ihre widerwärtige Strafwut und Gesinnungsjustiz auf dem Rücken von Unschuldigen wie dem Anzeigenerstatter ausleben zu können.

Zeugnis:
Matthias Weber
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der vorgeblichen „Gefahr für Leib und Leben“, die der Zeuge Weber hier konstatiert, ist ggf. an anderer Stelle zu erörtern, auch die Zielsetzung dieser offenkundig sinnfreien Maßnahme.

Man scheint offenkundig nur noch in Bayern der lebensfernen Ansicht zu frönen, dass entschlossene Täter ihre Taten zuvor per Dienstaufsichtsbeschwerde oder über das Internet ankündigen und sich auch immer mit Mobiltelefon zum Tatort begeben.

Die insgesamte Sinnlosigkeit der gesamten Vorgehensweise spricht eher dafür, dass man hier vorliegenden Kindesentzug/Kindesentführung und die strukturelle Gewalt gegen den Anzeigenerstatter als Vater seit 15 Jahren und die unabhängig von Zeitablauf zur Verantwortung zu ziehenden Verbrechen im Amt gegen den AE immer noch nicht in Gänze erfasst hat sondern glaubt, dies sei quasi eine Laune.

Es handelt sich hier keinesfalls um einen „Sorgerechtsstreit“, wie der Zeuge Weber hier euphemistisch zusammenfasst – sondern um Lebenszerstörung, massivste Grundrechtsverletzungen und Verbrechen im Amt gegen einen unschuldigen Vater. Um dies zu vertuschen, erfolgen fortlaufend Verdeckungsstraftaten wie Rechtsbeugung und Strafvereitelung, wie oben dargelegt.

Jedenfalls ist für jeden vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass zwei derart auseinanderdriftende Verhaltensweisen und Maßnahmen unter dem Etikett Gefahrenabwehr durch eine Staatsanwaltschaft im einen Fall 2009 und eine Polizeibehörde im anderen Fall 2018 weiter den dringenden Tatverdacht bestätigen, dass die Beschuldigten 2009 eine gezielte, persönlich motivierte Freiheitsberaubung im Amt und unbedingt gewollter Vernichtung eines lästigen Antragstellers mit immenser krimineller Energie und unter Ausübung von Druck gegen Polizeibeamte, Belügen von Richtern und Vertuschen von Entlastendem begangen und zu verantworten haben.

Auf die beim Landgericht Würzburg und der Polizeibehörde Stuttgart vorliegenden Akten, Schriftsätze und Beweisvorträge wird vollinhaltlich verwiesen.

Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht.

Es wird weiter beantragt, dass die Kriminellen im Amt, die weiter unbehelligt Ämter in der bayerischen Justiz bekleiden, wegen dringendem Tatverdacht auf Freiheitsberaubung im Amt endlich suspendiert werden.

Justizverbrecher Lückemann (CSU) neben seinem Gönner, dem Ministerialen Bausback (CSU)

Eine Strafverfolgung wird offenkundig einzig aufgrund der parteipolitischen Vernetzung und der Fallhöhe der Beschuldigten und Funktionäre in dieser politisierten CSU-Justiz verweigert.

Eine weitere Verweisung ist als Strafvereitelung zu werten, da die Erfahrung zeigt, dass die Kriminellen im Amt im OLG-Bezirk Bamberg vorbehaltlos und in selbst dummdreistester Weise gedeckt werden.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Missbrauch des § 63 StGB durch Kriminellen Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg – BGH zur Vorgabe „erhebliche Straftat“

Da dies zur Diskussion zum vorigen Beitrag passt, Veröffentlichung schon heute:

Es genügen nach meiner Erfahrung als Polizeibeamten und bayerisches Justizopfer dümmste Scheißhausparolen und Flurfunk von ein paar CSU-Fratzen, um Menschen schwerste Pathologien anzudichten!

Es geht in diesem Blog auch um Humanismus und das Menschenbild asozialer Justizjuristen….

In Würzburg/Bamberg sollen Betroffene nicht nur in Beweislastumkehr nachweisen, dass sie keine Straftat begangen haben – sie sollen auch in Beweislastumkehr nachweisen, dass sie nicht „seelisch abartig“ und „wahnhaft“ sind….hier nachzulesen:

Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

An manchen ging die Auklärung offenkundig vorbei und seit den Hexenprozessen hat sich der Charakter der sog. Strafverfolger in der Region demnach kaum weiterentwickelt.

Der kriminelle Staatsanwalt Thomas Trapp war eifrig und auf Geheiß Lückemanns auf der Suche nach einer „erheblichen“ Straftat, um mich nach § 63 StGB wegsperren zu können:

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

„„8. Sonstiges
Die Auffassung des Landgerichts Würzburg (vgl. Bl. 108 d. A.), dass selbst bei positiver Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des dem Angeschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, ist im Hinblick auf die – derzeit – fehlenden „erheblichen“ Straftaten zutreffend, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 63, Rn. 17f.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung

Diese „erhebliche“ Straftat konstruierte er, nachdem ich diese Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn eingereicht habe – laut Trapp und seiner Mittäter soll das eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“ sein, Schlagzeile an die örtliche Presse gleich mitdiktiert:

Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Abgesehen davon, dass diese Posse eine durchschaubare repressive Freiheitsberaubung im Amt ist – die Kriminellen im Amt missachteten in ihrer Vernichtungswut auch jeglichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt:

…“Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
auf der Grundlage des § 63 StGB …..erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32).

BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/703962/

Anlass für eine weitere Klage gegen die Verbrecher im Amt, die nach wie vor unter Rechtsbeugung durch ihre Justizkollegen ind Freunde gedeckt werden.

Der korrupte Richter Müller, Landgericht Würzburg, entscheidet unbenommen weiter in Sachen Trapp. Man bescheinigt sich bei dieser Provinzjustiz auch gegenseitig gerne, dass man nicht befangen ist, obwohl man fortlaufend Rechtsbeugung betreibt und mit dem Beklagten, der im Nebenbüro sitzt, befreundet ist:

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Kriminelle im Amt, die längst Anlass für einen Untersuchungsausschuss sind, ihr „Dienstherr“ Bausback vorne mit dabei….

Weitere Klage und Strafanzeige hiermit beweisrechtlich veröffentlicht.

Da sich die koeruppten Richter weiter hinter ihrer Dummheit (….„weder belegten noch nachvollziehbar dargestellten Unterstellungen“.…) verschanzen wollen, nochmal etwas ausführlichere Zusammenhänge – für die ganz Dummen:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 14.03.2018

Dieses Schreiben nebst Anlagen geht in Mehrfertigung als weitere Strafanzeige bzw. Beweisvorlage der strukturellen Rechtsbeugungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg an

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, repräsentiert durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Da die Repräsentanten der Beklagten, die Justizbehörden Würzburg, mangels Unabhängigkeit und Objektivität nicht in eigener Sache prüfen können, wird Abgabe an ein ordentliches und objektiv urteilendes Gericht außerhalb des OLG-Bezirks Bamberg, beantragt.

Die Beklagte hat unter Missachtung der Vorgaben des BGH, Beschluss v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16, aus einer vorgeblichen Straftat der Störung des öffentlichen Friedens eine sog. erhebliche Straftat (Beschuldigter Trapp) zwecks dauerhafter Unterbringung und Missbrauch des § 63 StGB konstruiert.

Als die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg zudem nach insgesamt 10 Monaten Freiheitsberaubung feststellte, Az. 814 Js 10465/09, dass von Anfang an den gesamten Maßnahmen keine Straftat zugrundelag, behauptete die Beklagte (Beschuldigte der Staatsanwaltschaft und des OLG) unter Missachtung der Urteilsfeststellungen, dass der Kläger für die Maßnahmen selbst verantwortlich sei. (Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Die unter Vorsatz begangene Missachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit kommt somit zur Rechtswidrigkeit hinzu, wie infolge beweisrechtlich belegt und wie in ordentlicher Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht Beweis zu erheben.

Die Klage ist gemäß § 118 ZPO zuzustellen. PKH-Antrag ist beigefügt.

Begründung:

1.
Die Justizbehörden Würzburg verschulden initiativ einer einfachst erlassenen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz/sog. Kontaktverbot beginnend Dezember 2003 die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03.

Der Kläger war hierauf gezwungen, das örtlich zuständige Familiengericht Würzburg mit Antrag auf Vermittlung/Mediation/Kommunikation um Hilfe zu ersuchen, weil durch die von der Kindsmutter/Volljuristin mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkte Verfügung/sog. Kontaktverbot und das asoziale vorverurteilende Verhalten des Zivilrichters (einfachste klischeehafte Zuweisung einer stigmatisierenden Täterrolle auf willkürliche Glaubhaftung durch dominante/neurotische Frau) die akute und klare Gefahr bestand, dass die Bindung zwischen Vater und Kind durch diese sinnfreie und faktenschaffende Einschaltung des Zivilgerichts Würzburg zerstört wird, Amtsgericht Würzburg, Az. 002 F 5/04.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Diese Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ist infolge – aktuell im 15. Jahr! – mit allen hieraus resultierenden Schädigungen und Traumatisierungen aufgrund der Inkompetenz, der Gleichgültigkeit und der Verschleppungen des Familiengerichts, bei gleichzeitiger dummer, widerwärtiger und boshafter Kriminalisierung/Pathologisierung durch die sog. Staatsanwaltschaft und das sog. Strafgericht Würzburg eingetreten.

Erst mit Beschluss vom 09.04.2010, AG Würzburg, Az. 005 F 1403/09, und mehrerer zuvor seitens der Kindsmutter zum Scheitern gebrachten Vereinbarungen wurden ab Mai 2010 wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind gerichtlich durchgesetzt.

Zeugnis:
Brigitte Sommer
, zu laden über Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Seit Juni 2012 gelingt es der Kindsmutter wieder, unter massiver Kindeswohlverletzung rechtswidrig und schuldhaft die Bindung zwischen Vater und Kind zu zerstören, wofür die Justizbehörden Würzburg verantwortlich sind, da sie in voller Kenntnis um die Schädigung des Kindeswohls, Az. 002 F 957/12, die Kindsmutter in ihrem Handeln schuldhaft befördern.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die übliche Praxis im Justizbezirk Würzburg ist die, dass insbesondere die örtlichen Strafverfolgungsbehörden unter dem Etikett „häusliche Gewalt gegen Frauen“ jedweden banalen Paarkonflikt aktiv an sich reißen, um sich offenkundig dümmlich zu profilieren und Männerhass auszuleben.

Frauen werden in öffentlichen Veranstaltungen, in den Medien und im Zusammenwirken mit parteiisch-ideologischen Frauennetzwerken wie Wildwasser oder dem Sozialdienst katholischer Frauen aufgefordert und umworben, sog. Gewaltschutzverfügungen, die bereits bei gefühlter Belästigung greifen, gegen Partner und Männer zu erwirken.

Zu dramatisierenden Falschbeschuldigungen werden Frauen praktisch unverhohlen ermutigt, die Beschuldigte Dr. Angelika Drescher, Staatsanwaltschaft Würzburg äußerte bei öffentlicher Podiumsdiskussion im Rathaus Würzburg, dass es einen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes „nicht gibt“.

Zeugnis:
Frau Sigrid Endrich
, Beauftragte der Polizei für Frauen und Kinder in Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Zeugnis:
Frau Christiane Förster
, Bergstr. 59, 97076 Würzburg

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Hierdurch werden Paarkonflikte, wie hier vorliegend, nicht entschärft, deeskaliert und kommunikativ gelöst – es wird auf blödeste Art und Weise und ohne jede Rücksicht auf gemeinsame Kinder versucht, den Mann in der wie selbstverständlich zugewiesenen Rolle eines „gewalttätigen“ Täters ausgegrenzt, gedemütigt und schließlich repressiv zu vernichten versucht, sollte er weitere Reaktionen zeigen und wie der Kläger hier, auf Faktendarstellung und insbesondere Kontakt zu seinem Kind bestehen.

Ideologisch verwirrten Täterinnen wie Dr. Angelika Drescher, tätig für den Freistaat Bayern ist es hierbei auch völlig gleichgültig, ob es um Mord, Vergewaltigung oder – wie im Fall des Klägers – um Beleidigung / Belästigung geht.

Bei der charakterlich deformierten sog. Staatsanwältin, gemäß Rotationsprinzip zwischenzeitlich Richterin, geht es offenkundig um biographische begründete Projektionen und mit Amtsgewalt ausgelebte Vernichtungs- und Strafwut gegen Männer und keinesfalls um Strafverfolgung.

A. Drescher

Auf die Klage zu Az. 63 O 1493/17, Landgericht Würbzurg wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen. Der Beschuldigte Peter Müller, Landgericht Würzburg, versucht die berechtigten Ansprüche für eine sechstägige vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt zugunsten seiner Kollegin und Bekannten Drescher rechtsbeugend zu verhindern, obwohl Aufklärung durch Zeugenaussage von Polizeibeamten geeignet ist, zu belegen, dass Drescher mit Vorsatz handelte, was der von Müller behaupteten Verjährung entgegensteht.

Es wird beantragt, Verfahren 63 O 1493/17, Landgericht Würzburg, als Beweismittel hinzuzuziehen.

2.
Im Rahmen dieser auf Klischees, Geltungsbedürfnis und ideologischer Dummheit basierenden Kriminalisierung wurde dem Kläger durch den Beschuldigten, den sog. Staatsanwalt Thomas Trapp, sachbearbeitender Nachfolger der Beschuldigten Drescher, mit Datum vom 12.11.2008, 814 Js 5277/08, erkennbar ohne Vorliegen von Straftat eine sog. versuchte Nötigung zur Last gelegt.

Diese sog. versuchte Nötigung soll der Kläger laut Beschuldigtem Trapp dadurch begangen haben, indem der Kläger über eine Beschwerde die Rechtsanwaltskammer Bamberg über die seit 2003 verursachte Kindesentfremdung informierte und dort mitteilte, dass die Juristin Neubert erneut einen Vertrag über den Kinderschutzbund Würzburg vom 14.11.2007 (wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind im Beisein einer Ehrenamtlichen) vorsätzlich und aus niederen Motiven zum Scheitern gebracht hatte. Dies mit massiven weiteren Folgen für den Kläger als Vater und für das gemeinsame Kind.

Den Zweck, Kontakte zum Kind durchzusetzen, bezeichnete der Beschuldigte Trapp, der offenkundig jeden Bezug zur Realität verloren hat, zwecks Konstruktion einer Straftat als verwerflich.

Über die dramatische sog. Anklage des Beschuldigten Trapp wurde bis heute nicht gerichtlich entschieden, diese fiel im Rahmen des Freispruchs zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg unter den Tisch.

Der Kläger reichte hierauf Dienstaufsichtsbeschwerde und Klage beim Zivilgericht Würzburg gegen diese wiederholte dummdreiste Verfolgung Unschuldiger durch die Staatsanwaltschaft Würzburg ein, 18.05.2009.

Der Zeuge Hans Kornprobst, bayerisches Staatsministerium der Justiz, sandte dem Kläger hierauf mit Datum vom 03.06.2009 eine Abgabenachricht zu und gab den Vorgang an die formal mit Dienstaufsicht betraute Generalstaatsanwaltschaft bei dem OLG Bamberg weiter.

Zeugnis:
Hans Kornprobst
, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp wurde bis heute offenkundig nicht bearbeitet und geprüft.

Die Zeugen Dr. Thomas Bellay und Dr. Müller-Teckhoff, Zivilgericht Würzburg, bearbeiteten die Zivilklage/Prozesskostenhilfeantrag und erließen mit Datum vom 18.06.2009 Beschluss.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig

Dr. Alexander Müller-Teckhoff, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe

Der Beschuldigte Trapp versuchte hingegen mit Datum vom 12.06.2009, dem Kläger auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 als Beschwerdegegner und sog. Sachbearbeiter in Personalunion zu unterstellen, dass dieser akut einen unmittelbar bevorstehenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg hierin mitgeteilt habe.

Die Tötung einer unbekannten Anzahl von Menschen durch den Kläger, so der Beschuldigte Trapp, stünde quasi unmittelbar bevor.

Auf Weisung des Beschuldigten Lückemann und mithilfe des Mittäters und Lückemann-Freundes Lothar Schmitt, wurde so am 12.06.2009 eine dramatische Festnahme des Klägers zu inszenieren versucht, was scheiterte.

Lügner und Lückemann-Vasall Lothar Schmitt

Die vom Beschuldigten Trapp instruierte Polizeibeamtin Dagmar Vierheilig rief zwar zweimal am Nachmittag des 12.06.2009 auf dem Mobiltelefon des Klägers an – legte jedoch auf, als dieser sich meldete. In der Hauptverhandlung bezeichnete der Sitzungsstaatsanwalt Peter Weiß dies als „Taktik“.

Zeugnis:
Dagmar Vierheilig
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79 in 97082 Würzburg

Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Stuttgart bzw. im Rahmen einer Hochzeitsfeier im Schwarzwald auf. In Würzburg war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten nicht mehr aufhältig gewesen, nachdem fortgesetzt traumatisch und willkürlich der Kontakt zu seinem leiblichen Kind in Würzburg bösartig vereitelt wurde.

Nachdem der Beschuldigte Trapp Polizeibeamte in Stuttgart mit Dienstaufsichtsbeschwerde und Disziplinarmaßnahmen bedroht hatte, wurde der Kläger am 21.06.2009 als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons festgenommen und infolge ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund bis zum 04.03.2010 inhaftiert, Freiheitsberaubung im Amt, initiiert durch den Beschuldigten Trapp auf Weisung des Beschuldigten Lückemann.

Eine weitere Freiheitsberaubung erfolgte vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 aufgrund des gleichen Sachverhalts.

Diese zweite Freiheitsberaubung im Amt ist präzise beweisrechtlich dargelegt, Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17. Diese Klage wird aktuell unter Rechtsbeugung durch den Beschuldigten Peter Müller, Richterkollege und Freund des Beschuldigten Trapp, zu entledigen versucht.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Es wird beantragt, Verfahren 61 O 1747/17, Landgericht Würzburg, als Beweismittel hinzuzuziehen.

3.
Da in der Zeit vom 12.06.2009 bis zur vom Beschuldigten Trapp erzwungenen Festnahme am 21.06.2009 in Stuttgart bei den Justizbehörden Würzburg, anders als vom Beschuldigten Trapp dargestellt, kein Amoklauf des Klägers stattfand, musste dieser insoweit zurückrudern und behauptete nun, der Kläger habe diesen Amoklauf in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Person angedroht, ohne ihn geplant zu haben und durchführen zu wollen – wie Trapp bis zur Festnahme zuvor vorsätzlich wahrheitswidrig dramatisierend behauptet hatte, um über die Polizei Stuttgart eine sinnfreie Festnahme zu erzwingen.

Der Beschuldigte Trapp behauptete infolge unbenommen eine Störung des öffentlichen Friedens, obwohl der Tatbestand bereits am Merkmal der Öffentlichkeit scheitert: es handelt sich um gerichtsinterne Eingaben.

Über die Wahrnehmung der Zeugen Kornprobst, Dr. Bellay und Dr. Müller-Teckhoff täuschte er vorsätzlich, um dem Kläger zu schaden, Missachtung des § 160 Abs. 2 StPO.

Auf den Zeugen Dr. Bellay versuchte der Mittäter Lothar Schmitt infolge in einem Telefongespräch Einfluss zu nehmen, wie die Zeugenvernahmen zu Verfahren 814 Js 10465/09 in öffentlicher Hauptverhandlung ergaben.

Schmitt versuchte infolge seinen Tatbeitrag zur Freiheitsberaubung im Amt mit der erkennbaren Schutzbehauptung zu begründen, dass er quasi exlusives Wissen über den Kläger aus dem Jahr 2005 und in seiner Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg habe. Auf Nachfrage musste Schmitt einräumen, dass er dem Kläger bis zur Vernehmung an diesem Tag in Hauptverhandlung nie persönlich begegnet war. Das vorgebliche exklusive Wissen, das der Mittäter Schmitt vorgaukelte, um die Freiheitsberaubung im Amt zu verdecken, stammt aus einer Strafanzeige, die der Kläger selbst 2005 eingereicht hatte – und die wie alle Geltendmachungen seitens des Klägers seit 2004 bis heute von den sog. Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg unter Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers entledigt wurden.

Die Kriminalpolizei Würzburg ist instruiert, nicht zugunsten des Klägers zu ermitteln. Hingegen instruierte die Beschuldigte Drescher fortlaufend Polizeibeamte, Maßnahmen gegen den Kläger als Chefsache zu behandeln und verlangte von einem Dienstgruppenführer des Polizeipräsidiums Unterfranken, bei Eintreffen des Klägers auf der Polizeidienststelle (Abholung von Wohnungsschlüssel nach von Drescher inszenierter rechtswidrigem Aufbruch der Wohnung des Klägers in 97299 Zell, Austraße 3, Juni 2006, vgl. Az. 63 O 1493/17) eine sofortige erneute Zwangseinweisung zu veranlassen, obwohl der Kläger, 63 O 1493/17, am 19.06.2006 gerade aus einer solchen rechtswidrigen Maßnahme Dreschers in Stuttgart entlassen wurde.

Der Dienstgruppenführer, der dem Kläger dies in Gespräch mitteilte, weigerte sich, diese erneute Freiheitsberaubung durchzuführen und gab an, dass diese Staatsanwältin offenkundig nicht mehr alle Tassen im Schrank habe.

Die gesamten Vorgänge ab 2006 zeichnet eine asoziale und persönlich motivierte Strafwut und ein skrupelloser krimineller Eifer der sog. Staatsanwaltschaft unter dem Beschuldigten Lückemann aus, dem Kläger als ehemaligem Polizeibeamten und sich gegen einen Kindesentzug und Kriminalisierung zur Wehr setzenden Vater maximal zu schaden, diesen als psychisch gestört öffentlich zu stigmatisieren.

Der Rufmord, den die Staatsanwaltschaft Würzburg auf Grundlage von dramatisch inszenierten Bagatelldelikten hier zu verantworten hat, wird infolge bis heute in Zirkelschluss von Tätern der Justizbehörden missbraucht, den Kläger weiter als Vater auszugrenzen und die kausal für die gesamten Vorgänge verantwortliche Kindsmutter, die erkennbar dominante, neurotische und rücksichtslose Kindsmutter, weiter in einer Form von Korpsgeist als Juristin – und Frau, siehe oben – decken zu wollen und deren Straftaten, beginnend falscher Eidesstattlicher Versicherung zu Az. 15 C 3591/03, rechtsbeugend zu vertuschen.


4.

Zum Tatbestand des § 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens, hat der Kläger ausführlich beweisrechtlich dargelegt, Az. 61 O 1747/17, was der Beschuldigte Peter Müller, Landgericht Würzburg, unter struktureller Rechtsbeugung – in diesem und weiteren Verfahren – ignoriert, um die Aufklärung der Vorgänge und Beweiserhebung in ordentlicher Hauptverhandlung zu verhindern:

Es wird auch diesbezüglich beantragt, die Akte zu Verfahren 61 O 1747/17 als Beweismittel beizuziehen.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

In diesem Verfahren ist beweisrechtlich wie folgt erhoben, Beklagte/Beschuldigte Norbert Baumann und Thomas Schepping, befreundet mit dem Beschuldigten Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt, seit 2013 Dienstvorgesetzter des Beschuldigten Schepping:

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und Thomas Schepping

„Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 646 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 646 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 16 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2009, Seite 366

b)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2010 599 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 599 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 7 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2010, Seite 362

c)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2011 397 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 397 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 5 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2011, Seite 354

Bei diesen Taten handelt es sich regelhaft um zahlreiche tatsächliche Androhungen eines Amoklaufs, insbesondere durch sog. Trittbrettfahrer, unmittelbar nach Ereignissen wie in Winnenden.

Gegen keinen der hier Beschuldigten wurde auch nur annähernd eine Haftstrafe von acht Monaten ohne Bewährung erlassen.

Es ist somit beweisrechtlich erwiesen, dass die Beklagten hier einen ehemaligen Polizeibeamten wegen Kritik in einer Dienstaufsichtsbeschwerde – die böswillig vom Beschwerdegegner, Staatsanwalt Thomas Trapp und weiteren Beteiligten, zu einer Straftat nach § 126 StGB umgedeutet und konstruiert wurde – über achteinhalb Monate in sog. Untersuchungshaft hielten und hernach nochmals unter Missachtung jeglicher rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätze in Schädigungsabsicht und aus Rachemotiv für Kritik einen weiteren Haftbefehl wegen der gleichen vorgeblichen Straftat erließen.

Dies für eine Straftat, für die im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 16 Personen, im Jahr 2010 sieben Personen und im Jahr 2011 fünf Personen in Untersuchungshaft kamen.

Dies stellt zweifelsfrei eine Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt dar, über die in ordentlicher Hauptverhandlung vor unabhängigen Richtern objektiv Beweis zu erheben ist.

Die Beklagten hingegen behaupten, um nach 8,5 Monaten einen weiteren sog. Haftbefehl zu erlassen, dass die Unverhältnismäßigkeit hier „ bei weitem noch nicht erreicht“ sei.

Und als festgestellt wird, dass von Anfang an keine Straftat und kein strafbares Handeln des Klägers vorlag, verweigern die Beklagten die bereits vom Landgericht zugesprochene Entschädigung unter der Maßgabe, der Kläger habe die Maßnahmen „grob fahrlässig selbst verschuldet“.

Ende Zitat, Verfahren 61 O 1747/17.

5.

Ziel der Beschuldigten war es, dem Kläger auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp maximal zu schaden, den Kläger sozial zu vernichten.

Es besteht kein Zweifel, dass diese Beschuldigten mit derselben Amtsgewalt ausgestattet, achtzig Jahre zuvor eine Erschießung des Klägers veranlasst hätten. Nicht der Charakter der Täter hat sich geändert, lediglich der Referenzrahmen.

Forensik Lohr

Als Motiv ist die Unterwerfung und Demütigung eines als lästig und respektlos empfundenen Rechtsuchenden und ehemaligen Polizeibeamten zu sehen sowie eine gewachsene Hybris in Jahrzehnten parteipolitischer CSU-Justiz.

Diese niederen Motive belegt zum einen die erneute Festnahme nach bereits acht Monaten Inhaftierung, Az. 61 O 1747/17.

Zum anderen die rechtsbeugende Verweigerung der Entschädigung nachdem in ordentlicher Hauptverhandlung vor der 1. Strakammer des Landgerichts Würzburg zweifelsfrei festgestellt wurde, Az. 814 Js 10465/09, dass von Anfang an den gesamten Maßnahmen keine Straftat des Klägers zugrundelag.

Sämtliche beteiligten Akteure und Mittäter dieser als Intrige einzuordnenden konzertierten Freiheitsberaubung im Amt sind im Netzwerk des Beschuldigten Lückemann, OLG-Präsident seit 2013, mittlerweile in weitere gehobene Positionen aufgestiegen.

Der Beschuldigte Trapp ist Vorsitzender Richter am Landgericht Würzburg, wo er unter Rechtsbeugung durch Kollegen gedeckt wird. Der Mittäter Lothar Schmitt ist Generalstaatsanwalt in Nürnberg, der Beschuldigte Schepping Direktor am Amtsgericht Gemünden. Die Beschuldigten Baumann und Stockmann (weitere Klage folgt) sind pensioniert.

6.
Ziel der Beschuldigten war es erkennbar von Anfang an nicht, den Kläger nur zu einer Haftstrafe wegen vorgeblicher Störung des öffentlichen Friedens zu verurteilen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau – die vorgebliche Straftat sollte nur das Konstrukt liefern, die Pathologisierung des Klägers und hieraus den Missbrauch des § 63 StGB zu ermöglichen.

Dies ist erkennbar weder ein Irrtum noch eine Fehleinschätzung – hier wurden erkennbar aus den Details und aus der Gesamtschau, gezielt und konzertiert vorsätzlich die Voraussetzungen konstruiert, um den Kläger dauerhaft zu vernichten.

Ziel war es, den Kläger – analog Justizskandal Gustl Mollath – anhand dramatisch dargestellter Bagatelldelikte dauerhaft unter Missbrauch des § 63 StGB im forensischen Maßregelvollzug einzusperren, wozu lediglich ein verlässlicher Gutachter notwendig war.

Über die Gutachten und ärztlichen Feststellungen zweier Psychiater aus Baden-Württtemberg (Chefarzt Landesklinik Calw, Günter Essinger / Bürgerhospital Stuttgart, Oberarzt Mohl), die keinerlei Voraussetzungen für derarte Maßnahmen sahen, ging die Staatsanwaltschaft Würzburg ergebnisorientiert völlig hinweg wie in Verfahren Az. 63 O 1493/17, beweisrechtlich aufgezeigt und unter Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten Drescher durch deren Richterkollegen Müller zu vertuschen versucht.

Zum Zweck der dramatischen Pathologisierung im Sinne der Behörde wurde der lokale und verlässliche sog. Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß (CSU) hinzugezogen, der dem Kläger wunschgemäß und offenkundig unter Vorsatz – analog Pathologisierung Gustl Mollath – diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus eine vorgebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit andichtete.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Dies wäre infolge nicht möglich gewesen, wenn der Beschuldigte Trapp nicht zuvor höchst dramatisch die akute Gefahr eines geplanten Amoklaufs, dann zwangsläufig nur noch die Androhung eines Amoklaufs durch den Kläger phantasiert hätte.

Der Beschuldigte Dr. Groß konnte dies bereits als Fakt – ähnlich wie Dr. Leipziger im Fall Mollath – zugrundelegen und hieraus frei diverse vernichtende (Zitat Trapp) Diagnosen phantasieren.

Ziel der Beschuldigten war es erkennbar – wie auch im Fall Mollath – eine Beweisaufnahme bezüglich der vorgeblichen Straftat als reine Formalie abzutun und den Hauptaugenmerk auf die Pathologisierung und Vernichtung des Klägers mittels Fehlgutachten des Dr. Groß zu legen.


7.

Wie dieses Muster des Zirkelschlusses der Stigmatisierung/Kriminalisierung bei den Justizbehörden hier funktioniert, belegt eindrucksvoll unter anderem diese Aussage der damaligen Richterin am Landgericht Würzburg (heute Staatsanwaltschaft Würzburg), Martina Pfister Luz, Az. 72 O 2618/09, 04.02.2010.

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Diese schreibt, was die Gesinnung dieser Justiz ein weiteres Mal entlarvt, wie folgt und praktisch in Beweislastumkehr:

„Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass der Antragsgegner (Dr. Groß) ein unrichtiges Sachverständigengutachten erstattet haben soll. Woraus sich dieses Unrichtigkeit ergibt, ist nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der offensichtlich aufgrund der erstatteten Gutachten untergebracht wurde, mit dem Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass das Gutachten unrichtig war bzw. ist. Erfahrungsgemäß teilt die begutachtete Person, zumal in Strafverfahren, in den seltensten Fällen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Zumal wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei dem Probanden „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“ vorliegt“…..

Beweis:

Anlage 1
Sog. Beschluss des Landgerichts Würzburg, Martina Pfister-Luz, 04.02.2010, Az. 72 O 2618/09

Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

Diese bizarre Form der Selbstbestätigung bzw. derarter zielgerichtet konstruierter Zirkelschluss zwischen Justiz und Gutachtern prägt den rechtsfreien Raum hier.

Dass das gesamte Personal der Forensik Lohr, Zeugen benannt, die Angaben des Klägers stützte, unterschlägt die sog. Richterin.

Diese Beweislastumkehr, dass nun Bürger beweisen müssen, dass sie nicht psychisch krank und gefährlich sind, nicht unter einem Wahn leiden, sobald der gekaufte Gefälligkeitsgutachter eines bayerischen Gerichts dies dramatisch herbeiphantasiert, spottet jeglicher Rechtsstaatlichkeit.

Die sog. Richterin behauptet schlichtweg, dass bereits die Schwere von behaupteten gutachterlichen Diagnosen und Pathologien dafür spreche, dass diese richtig seien.

Dr. Groß wird bist heute unter Rechtsbeugung und Strafvereitelung durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg gedeckt – obwohl spätestens seit 04.03.2010 und Eingang des Obergutachtens des Münchners Prof. Dr. Nedopil beim Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, zweifelsfrei feststeht, dass Dr. Groß hier einen eklatanten Popanz ohne Realitätsbezug aufgebaut hat und die Angaben des Klägers von Anfang an der Richtigkeit entsprachen.

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Dies belegt im Kern eine schlichtweg asoziale und offenkundig auf Vernichtung von lästigen Rechtsuchenden ausgerichtete Rechtsauffassung der Justizbehörde bzw. des dominanten Netzwerkes des Beschuldigten Lückemann (CSU) innerhalb der Justizbehörde, das sich dadurch tarnt, indem es einfach gegen lästige Bürger und Unschuldige schwerstmögliche und dramatisch aufgebauschte Straftaten erfindet oder mittels Fehlgutachten schwerste Pathologien und hieraus eine Unterbringung ohne jede Voraussetzung hierfür forciert, wie auch im Fall des Gustl Mollath.

Der Kläger wurde mit dieser Methode vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 in der Forensik Lohr inhaftiert.

Nachdem das Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil beim Landgericht Würzburg eintraf, dass die gesamten Darstellungen und Prognosen des Dr. Groß als durch nichts gestützten Popanz unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung entlarvte, wurde durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, denn auch die sofortige Entlassung des Klägers veranlasst.

Die in Verfahren 61 O 1747/17 dargelegte zweite Freiheitsberaubung ist denn auch als Trotzreaktion der Beschuldigten im Amt zu werten, die schlichtweg enttäuscht darüber waren, dass ihr gezielt angestrebter Plan, den Kläger dauerhaft als psychisch kranken Straftäter – analog Gustl Mollath – in eine forensische Klinik einzuweisen, an dem integren und objektiven Münchner Prof. Dr. Nedopil scheiterte.

Ebenso ist die rechtsbeugende Verweigerung der Entschädigung trotz Freispruch zu werten, der sich über die Urteilsfeststellungen, Az. 814 Js 10465/09, willkürlich hinwegsetzt, zu werten.

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann
Copyright: Markus Hauck (POW)

8.
Die Skrupellosigkeit der Täter, die nach wie vor im Amt sind, erschließt sich insoweit jedem vernünftig denkenden Menschen.

Bemerkenswert und insoweit schadensrechtlich zu werten ist die Tatsache, dass die Beschuldigten hier konzertiert die Verhältnismäßigkeit missachteten, um einen Unschuldigen zu Unrecht nach § 63 StGB wegzusperren.

Gemäß § 126 StGB ist die Strafandrohung für eine tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Der Kläger hat bereits oben dargelegt, wie dieser Strafrahmen im Zusammenhang mit Untersuchungshaft tatsächlich bundesweit Praxis ist. Es ist jedem Laien offenkundig, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht im oberen Bereich dieses Strafrahmens anzusiedeln ist, selbst wenn hier eine Tatverwirklichung vorliegen würde, was hier erkennbar nicht der Fall war, Zeugen Kornprobst, Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff.

All dies belegt den Vorsatz der Beschuldigten hier, nicht Strafverfolgung zu veranlassen, sondern einen missliebigen und respektlosen Antragsteller zu vernichten.

Der Bundesgerichtshof hat rechtsverbindlich festgestellt, Beschluss v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16:

„ 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32).

Beweis:
BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/703962/

Die Beschuldigten hier haben nicht nur gezielt aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine vorgebliche Straftat fabuliert – diese wurde auch erkennbar zielgerichtet und unter vorsätzlicher Missachtung jedes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer „erhebliche Straftat“ (vgl. sog. Anklagen des Beschuldigten Trapp zu 814 Js 5277/08 und infolge 814 Js 10465/09) aufgeblasen und phantasiert.

Dies, um dem Vernichtungswillen der Beschuldigten zu genügen, die wie dargelegt, dem Kläger unter Amtsmissbrauch und konzertiert maximalen Schaden zufügen wollten durch Vernichtung der bürgerlichen Existenz und unter weiterer Kindeswohlverletzung.

Da der Kläger bis heute nicht entschädigt wurde, das Fehlgutachten des Dr. Groß als auch die Stigmatisierung und Pathologisierung weiter gegen den Kläger missbraucht werden, ist über die Behauptungen hier vor einem ordentlichen und neutralen Gericht objektiv Beweis zu erheben.

Der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres.

9.
Die zielgerichteten fortgesetzten Täuschungsversuche und die asoziale rechtsferne provozierende Unredlichkeit zwecks Vertuschung dieser Intrige und Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten und Vater belegt kataloghaft dieses exemplarische Beispiel der Darstellung der Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg, die dem Kläger diese Woche aktuell zuging, sog. Beschluss vom 28.02.2018:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg….
Der Antragsteller betrieb in der Vergangenheit und betreibt derzeit eine Vielzahl von Verfahren, deren Ausgangspunkte Handlungen von Justizangehörigen und weiterer Personen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller in den Jahren 2008 und 2009 sind, und in denen sämtlich Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt werden….

….Eine nachvollziehbare Schilderung einer möglichen Amtspflichtverletzung, welche der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage zugänglich wäre, enthält das Schreiben vom 07.02.2018 nicht. Es erschöpft sich in bloßen Behauptungen und Wiederholung der in den übrigen gleichgelagerten Verfahren vorgebrachten, weder belegten noch nachvollziehbar dargestellten Unterstellungen. Der beabsichtigten Klage ist daher keine Erfolgsaussicht beschieden, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen war.“

Beweis
Anlage 2

Sog. Beschluss der Beschuldigten vom 28.02.2018, Az. 64 O 347/17

Rechtsbeugung zugunsten Richterin Fehn-Herrmann: Beschluss, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 63 O 347/18

Der Vorgang ist als weiere Rechtsbeugung zur Anzeige gebracht.

Diese zur Schau gestellte Dummheit und Unwissenheit ist insgesamt nicht mehr glaubhaft.

Wenn die Richter tatsächlich trotz der Vielzahl der präzise und akribisch dargelegten Beweislage – als „Unterstellungen“ diffamiert – über die sie fortgesetzt begründungsfrei mit Floskeln und Unmutsbekundungen hinweggehen, nicht verstehen, dann sind sie offenkundig schlicht zu dumm für die Tätigkeit eines Richters oder Staatsanwalts in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.

In der Nazi-Diktatur mag skrupellose Rechtsbeugung zugunsten von Freunden und „Kollegen“, ideologische Dummheit und Voreingenommenheit, Geringschätzung von Bürgern und Rechtsuchenden Karrierevorausetzung gewesen sein – heute ist es das nicht!

Hier begehen fortgesetzt Beschuldigte im Amt Rechtsbeugungen zu Lasten des Klägers, um Kollegen und einen Gerichtsgutachter vor der Aufklärung eines im Amt begangenen Verbrechens und den hieraus zu erwartenden Konsequenzen zu schützen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Würzburger Justizverbrecher Thomas Trapp: weitere Details und Klage aufgrund schuldhafter Amtspflichtverletzung – asoziale Gesinnungsjustiz gegen unschuldigen Vater, Kindesentzieherin N. seit 14 Jahren als „Geschädigte“ phantasiert.

Deniz Yücel ist frei!

……..

Hier nochmal DETAILS in weiterer Klage aufbereitet, die aufzeigen, wie dissozial und zielgerichtet die Würzburger CSU-Justizverbrecher im Netzwerk Clemens Lückemann im Zusammenwirken mit einem verlässlichen Einweisungsgutachter Dr. Groß (CSU) darauf hinarbeiteten, mich zunehmend als Kriminellen zu stigmatisieren und schließlich im Juni 2009 glaubten, anhand meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 gegen den kriminellen Staatsanwalt Thomas Trapp (heute Vors. Richter beim LG, das alle meine Klagen rechtsbeugend auf dem Schriftweg entledigt) ihr Ziel erreicht zu haben: mit einer abgestimmten Intrige versuchten die kriminellen Justizjuristen mir hieraus einen Amoklauf anzudichten, den ich akut geplant hätte, 12.06.2009, endlich eine „erhebliche“ Straftat, die den musterhaften Missbrauch des § 63 StGB ermöglichen sollte, wie ihn auch der Fall Gustl Mollath offenlegte.

Justizverbrecher Clemens Lückemann

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Um dieses Verbrechen zu vertuschen, begeht man beim Landgericht Würzburg und der Staatsanwaltschaft Würzburg unter Missbrauch des Tatortprinzips fortlaufend weitere Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung, Strafvereitelung etc. – im 15. Jahr wird auch der Kindesentzug der Juristin Neubert, der Anlass der gesamten Vorgänge ist, weiter fortgeführt….

Ein Treppenwitz ist, dass im Fall des politisch gedeckten Laborunternehmers Schottdorf die Staatsanwaltschaft Würzburg (!) momentan die politisch angewiesene schuldhafte Amtspflichtsverletzung der Staatsanwaltschaft München gegen die Polizeibeamten Robert Mahler und Stephan Sattler prüfen soll….

http://www.sueddeutsche.de/bayern/nach-schottdorf-prozess-gericht-ruegt-muenchner-staatsanwaltschaft-wegen-unzulaessiger-ermittlungen-1.3857339

Klage gegen Trapp zugestellt:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 14.02.2018

Über
Polizei Stuttgart
Sb.: PK‘in Schiemenz
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an
Leiter der Behörde
Herrn POR Jörg Schiebe

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 120.00 Euro gegen den Freistaat Bayern, als Dienstherr des Beschuldigten Thomas Trapp, zu laden über Ottostraße 5, 97070 Würzburg, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Der Vorgang geht als weitere Strafanzeige an die Polizeibehörde Stuttgart, insbesondere gegen den Beschuldigten Thomas Trapp und den Mittäter Clemens Lückemann (weisungsgebender Behördenleiter) wegen dringenden Tatverdachts der Freiheitsberaubung im Amt zu Lasten des Kläger als unbescholtenen Polizeibeamten und Vater.

Weitere Beschuldigte ergeben sich aus dem Sachverhalt, dringender Tatverdacht Freiheitsberaubung im Amt; ebenso Verdeckungsstraftaten der Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten, insbesondere den mit dem Beschuldigten hier befreundeten Richterkollegen und Beschuldigten Peter Müller, Landgericht Würzburg.

Jede bisherige Abgabe von berechtigten Strafanzeigen in den Bereich der Strafverfolgungsbehörden Würzburg endet unter offenkundiger struktureller Strafvereitelung und Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten durch die in eigener Sache entledigende Staatsanwaltschaft Würzburg. Eine Vernehmung der Person des Klägers als Geschädigter eines Verbrechens wird bis heute ebenso verweigert wie jegliche Ermittlung, dies einzig aufgrund von Status und Amtes der Beschuldigten und Verbrecher hier innerhalb der bayerischen Justiz.

Die Klageschrift ist dem Beschuldigten gemäß § 118 ZPO zuzustellen.

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Begründung:

Über folgenden Sachverhalt ist in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben:

1.
Der Beschuldigte Trapp inszenierte in seiner Funktion als Staatsanwalt des Freistaates Bayern mit Datum vom 12.11.2008 rechtswidrig und schuldhaft eine Anklage gegen den Kläger, in welchem er diesem eine…

„versuchte Nötigung in Tatmehrheit mit übler Nachrede gemäß §§ 186, 240 Abs. 1 und 2, 21, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB“

…vorwirft, ohne dass ein strafbarer Tatbestand vorliegt. Eine faktenbasierte Beschwerde eines Vaters mit dem Ziel, verfassungsgemäßen Kontakt zu seinem Kind zu erhalten, ist in einem Rechtsstaat keine wie auch immer geartete Straftat.

Der Beschuldigte phantasiert dieses Ziel als verwerflich im Sinne des Tatbestandes, um dem Kläger gezielt zu schaden, diesen zu stigmatisieren und zu kriminalisieren, was erkennbar Ziel des gesamten vom Beschuldigten inszenierten Vorganges ist.

Zur Tatzeit November 2008 hatte der Kläger durch die Schuld der Justizbehörden Würzburg und das Verhalten der Kindsmutter seit fast genau 5 Jahren bereits rechtswidrig als Vater keinen Kontakt zu seiner Tochter. Dies stellt ein schweres Trauma und eine Schädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB dar, die schadensrechtlich in Hauptverhandlung zu regeln ist.

Beweis:
Anlage 1

Sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008, 814 Js 5277/08

Der Angeklagte fabuliert hierbei zu Lasten des Klägers als Straftat wie folgt:

„Der Angeschuldigte war in den Jahren 2002 bis 2003 mit der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liiert Aus diese Beziehung ging die ….2003 geborene Tochter hervor.
Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Angeschuldigte – auch trotz bestehenden gerichtlichen Kontaktverbotes – mit allen Mitteln ein Umgangsrecht hinsichtlich seiner Tochter zu erwirken.

Hierbei kam es u.a. zu folgenden Taten:
1. Am 04.03.2008 gegen 08.30 Uhr rief der Angeschuldigte in der Kanzlei der Geschädigten Rechtsanwältin Kerstin Neubert an, wo er deren Vater, den Zeugen Willy Neubert erreichte.
Der Angeschuldigte…..bat den Vater der Geschädigten Kerstin Neubert, dieser auszurichten, dass, falls er bis kommenden Freitag, dem 07.03.2008, keine Nachricht von ihr bekommen würde, wie es mit dem Umgang seines Kindes weiter gehe, er zur Rechtsanwaltskammer gehen würde.
Tatsächlich hatte der Angeschuldigte bereits im Jahr 2004 einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg gestellt, mit dem Ziel, dass der Geschädigten die Zulassung entzogen wird.

Durch seine Drohung wollte der Angeschuldigte erreichen, dass Kerstin Neubert ihm ein Umgangsrecht mit seiner Tochter freiwillig einräumt. Die Geschädigte lies sich von dieser Drohung nicht beeindrucken und wartete den Termin im o.g. Familiengerichtsverfahren am 14.03.2008 ab.
Die Handlung des Beschuldigten war verwerflich.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Beweis:
Anlage 1

Sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008, 814 Js 5277/08

Dem Beschuldigten ist wie jedem vernünftig denkenden Menschen bewusst und bekannt, dass dieser Anklage hier keine Straftat des Klägers zugrundeliegt.

Eine Beschwerde bei einer Behörde oder Institution ist auch keine versuchte Nötigung sondern in einem Rechtsstaat eine legitime übliche Methode, Missstände aufzuzeigen und berechtigte Anliegen geltend zu machen. Der Beschuldigte fabuliert hieraus willkürlich eine Bedrohung, um ein vorgeblich strafbares Verhalten zu konstruieren.

Der Kläger hat als Vater hier berechtigte Anliegen, den Kontakt zu seinem leiblichen und rechtlichen Kind, die Verfassungsrang haben und die der Beschuldigte hier – als Jurist – rechtsfremd pauschal in Abrede stellt.

Die Beschuldigten hier missbrauchen hingegen regelhaft – wie der Fortgang im Sachverhalt zeigt – die Geltendmachungen von Rechtsuchenden und Bürgern, um diese repressiv mit rechtswidrigen Maßnahmen zu überziehen und diese unter Amtsmissbrauch zur Aufgabe ihrer berechtigten Anliegen zu nötigen, was bereits durch die Anklage hier verwirklicht ist.

Der Beschuldigte scheint als Jurist darüberhinaus keine Kenntnis vom Grundgesetz und dem hier verankerten Elternrecht zu haben, da er behauptet, das berechtigte Anliegen auf Kontakt zum leiblichen Kind sei verwerflich. Dies mit dem Ziel, dem Kläger ein strafbares Verhalten anzudichten.

Dies verwirklicht den Tatbestand der schuldhaften Amtspflichtverletzung und der Rechtsbeugung, da für jeden vernünftig denkenden Menschen und erst recht für jeden Juristen erkennbar hier keinerlei Strafgehalt zugrunde liegt und somit eine Anklage nicht erhoben werden dürfte.

Der Richtigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beziehung der Eltern des Kindes insoweit von 2000 bis 2003 andauerte, ehe die Kindsmutter drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes einen einseitigen nicht kommunizierten Kontaktabbruch erzwang, indem sie unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung beim Zivilgericht Würzburg eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen den Kläger als Mann erwirkte (wozu Frauen im Gerichtsbezirk Würzburg explizit aufgefordert und ermutigt werden), Az. 15 C 3591/03.

Das gemeinsame Wunschkind wurde in Heiratsabsicht geboren (weshalb der Kläger auch nicht auf gemeinsamer Sorgerechtserklärung beharrte, Stadt Würzburg, 15.09.2003, Zeugin Doris Hegwein).

Der Kläger hatte vom Ausmaß der psychischen Defizite der Kindsmutter (Launen wurden gutwillig bis dahin aufzufangen versucht, auch wenn dies mit Kosten verbunden war) und den nicht kommunizierten asozialen Entsorgungswünschen in Bezug auf seine Person als Vater und Partner durch die Juristin insoweit bis zur Einschaltung der Justiz unter falscher Eidesstattlicher Versicherung keine Kenntnis. Bis jedenfalls 09.12.20103 gaukelte die Kindsmutter dem Kläger weiter vor, diesen heiraten zu wollen, das Kind wurde in klarer Familienbildungsabsicht geboren.

Der Kontakt des Kindes zu seinem Vater brach infolge dieser Einschaltung durch die Justiz vom 12.12.2003 bis Mai 2010 (Durchsetzung konkreter Umgangsbeschluss Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 1403/09) dann auch komplett und mit irreversiblen Folgen erzwungenermaßen und schuldhaft ab.

Obwohl lange bekannt ist, dass die Kindsmutter im Dezember 2003 aus eigenen psychischen Befindlichkeiten durch Falschbeschuldigungen und falsche Angaben einen eigenmotivierten und für sich gesichtswahrenden Kontaktabbruch gegen den Kläger als Vater des gemeinsamen Kindes veranlasst hat, dem weder strafbares noch gewalttätiges Verhalten des Kindsvaters zugrundelagen, wird dies zugunsten der Juristin Neubert bis heute durch die Justizbehörden Würzburg vertuscht, die schuldhaften Fehler der Justiz in eigener Sache geleugnet, unter Blockade des Rechtsweges für den Geschädigten.

Der Kläger als seit Dezember 2003 fortgesetzt durch Kindesentzug, Ausgrenzung und rechtswidrige Kriminalisierung traumatisierter Vater sowie das Kind der Parteien tragen weiter die Folgen dieses verbrecherischen und asozialen Verhaltens der Schuldigen und Angehörigen der Justiz Würzburg.

2.
Weiter führt der Beschuldige Trapp rechtswidrig und schuldhaft unter Amtspflichtsverletzung aus:

„2. Tatsächlich verfasste der Angeschuldigte in der Folgezeit ein Schreiben mit Datum vom 20.03.2008 an die Rechtsanwaltskammer Bamberg, in welchem er beantragt, der Geschädigten Rechtsanwältin Neubert die Anwaltszulassung zu entziehen und u.a. bewusst wahrheitswidrige über diese folgende Tatsachen behauptete:

– „Frau Neubert verstößt seit mittlerweile 2003 in so schwerem Maß nachhaltig und wiederholt sowohl gegen das Vertrauensverhältnis als auch gegen die Wahrheitspflicht und das Verbot der Irreführung von Gerichten, dass ein Hinweis auf „Privatheit“ der Konflikte nicht nur formal fehlgeht.“

– Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert beantragte mit Datum vom 15.12.2003 bei Rechtspflegerin Frau Lassen bei der (unzuständigen) Zivilabteilung des Amtsgerichts Würzburg, Zeller Straße 40, 97070 Würzburg gegen den Beschwerdeführer eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz. Diese Verfügung wurde mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangt….“

……….
– „Jedweder Beitrag einer angemessenen Konfliktbearbeitung und Konfliktlösung wird bis heute einseitig durch Frau Neubert mit Nachdruck und grundlos verweigert….Eine gesetzesgemäße Prävention oder sozialen Nutzen gibt es nicht, vielmehr erfolgen Eskalationsförderung, Provokationen und Konfliktförderung auf dümmste Art und Weise.“

Der Inhalt dieses Schreibens vom 20.03.2008, welches bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg am 25.03.2008 einging, war geeignet, die Rechtsanwältin Neubert verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Beweis:
Anlage 1

Sog. Anklageschrift des Beschuldigten, 12.11.2008, 814 Js 5277/08

Es ist offenkundig, dass die Darstellung dieser Fakten im Rahmen einer Beschwerde weder öffentlich ist, wie der Beschuldigte amtspflichtswidrig konstruiert noch in sonstiger Weise irgendeinen Straftatbestand erfüllt. Es handelt sich vielmehr um belegbare Fakten – darüber hinaus durch die Meinungsfreiheit Art. 5 GG zweifellos gedeckt – die der Kläger als Vater im Rahmen berechtigter Interessen und zur Beendigung des rechtswidrigen Kontaktabbruchs zu seinem Kind legitim aufzeigt.

Der Beschuldigte Trapp agiert hier offenkundig weder im Rahmen geltenden Rechts noch mit der Objektivität, die einer Staatsanwaltschaft gesetzlich auferlegt ist, § 160 Abs. 2 StPO, sondern inszeniert sich hier als weißer Ritter, der die Ehre einer Frau verteidigen will, die er beliebig als Opfer und Geschädigte fabuliert und wozu er den Kläger rechtswidrig schuldhaft und beliebig als Straftäter fabuliert.

Dem Beschuldigten Trapp ist aus dem Inhalt des Schreibens an die Rechtsanwaltskammer vom 20.03.2008 auch bewusst und bekannt, dass die Kindsmutter seit zur Tatzeit fünf Jahren rechtswidrig und bösartig den Kontakt zwischen Vater und Kind vereitelt, indem sie sich eben beliebig als Opfer inszeniert.

Außerdem ist dem Beschuldigten Trapp aus dem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer vom 20.03.2008 bekannt, dass konkreter Anlass der Beschwerde ein im November 2007 geschlossener Vertrag mit dem Kinderschutzbund Würzburg und unter Beteiligung des Jugendamtes Würzburg war, mit dem festgelegt wurde, dass die Ehrenamtliche des Kinderschutzbundes, Frau Buhr, wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind durchführen soll.

Das betreffende Schreiben ist bei Bedarf beizuziehen, Az. 814 Js 5277/08. Das schuldhaft amtspflichtswidrige Verhalten des Beschuldigten erschließt sich auch diesbezüglich jedoch bereits aus Anlage 1.

Die Kindsmutter brachte diese Vereinbarung, wie schon vorherige Vereinbarungen, mithilfe ihres Vaters, des vom Beschuldigten Trapp benannten „Zeugen“ Willy Neubert gezielt zum Scheitern.

Dies folgt stets dem gleichen Muster: das Kind wird hier bereits im Alter von vier Jahren missbraucht, um den Vater-Kind-Kontakt zu vereiteln, da das Kind, hier: vorgeblich nicht in die Räume des Kinderschutzbundes möchte.

Absage Vereinbarung 2008, Kinderschutzbund

Beweis:
Anlage 2

Schreiben des Kinderschutzbundes Würzburg vom 28.05.2008

Hieraus geht hervor, dass die am 14.11.2007 festgelegten wöchentlichen Treffen und der Vertrag, der gezielt ergebnisorientiert von der Kindsmutter und dem Zeugen Neubert zum Scheitern gebracht wurde, vorgeblich aufgrund „Willen“ des vierjährigen Kindes
nicht möglich war durchzuführen. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung für jeden vernünftig denkenden Menschen eine zielgerichtete Schutzbehauptung zwecks Bindungsblockade, wie sie die Kindsmutter und deren Vater mittlerweile im 15. Jahr mithilfe der asozial schuldhaft agierenden Justizbehörden Würzburg rechtswidrig institutionalisiert hat.

Zwei Jahre später (und nach zehn Monaten Freiheitsberaubung im Amt gegen den Vater initiiert durch den Beschuldigten Trapp), ab Mai 2010, war auf Druck des Familiengerichts durchaus möglich, wöchentliche Treffen beim Kinderschutzbund zu veranlassen, Az. 005 F 1403/09. Ab Juni 2012 brachte die Kindsmutter schließlich ein weiteres Mal mit der o.g. Täterstrategie weitere Treffen zum Scheitern, um sich selbst der Verantwortung zu entziehen und insbesondere die gerichtlich festgelegte gemeinsame Elternberatung zu vereiteln.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

So kam aufgrund des Vertrages lediglich ein positiv verlaufendes Treffen zwischen Vater und Tochter unter Begleitung Frau Buhr und des Zeugen Neubert zustande, im Cafe des Bekleidungsgeschäftes Wöhrl.

Die Kindsmutter entzog sich auch hier, was ihr 2010 ebenfalls nicht mehr ermöglicht wurde – zumindest bis 2012 wurde sie verpflichtet, an Besprechungen teilzunehmen und das Kind zum Kinderschutzbund zu bringen und wieder abzuholen. Erst nach und nach delegierte sie dies wieder an ihren Vater, den Zeugen Willy Neubert, der gezielt intrigierte und das Kind instrumentalisierte, um die Bindung wieder zu zerstören.

Dies ist unter anderem bekannt durch persönliche Schreiben des Willy Neubert an den ehem. Direktor und Beschuldigten Roland Stockmann, die bei Bedarf beizuziehen sind, Familiengericht Würzburg, Az. 005 F 957/12 u.a..

Die Weigerung, weitere Treffen zu veranlassen, führte zur Beschwerde, die der Beschuldigte Trapp hier rechtswidrig, schuldhaft und offenkundig geschlechtsspezifisch ohne Strafgehalt, dem Geschädigten und Kläger hier zur Last zu legen versucht.

3.
Der Beschuldigte Trapp missbrauchte ebenfalls schuldhaft amtspflichtswidrig den Vorgang ohne jeden Strafgehalt, um den Kläger gezielt auch infolge öffentlich über die örtliche Mainpost zu stigmatisieren, zu psychiatrisieren und zu diffamieren.

Der Beschuldigte Trapp schreibt, Seite 4:

„Aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) ist die Steuerungsfähigkeit des Angeschuldigten zu den Tatzeitpunkten erheblich vermindert gewesen.“

Und weiter, Seite 6:

„6. Anwendung des § 21 StGB
Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Groß vom 04.04.2007 im Verfahren Az.: 814 Js 13542/06 liegt bei dem Angeschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsströrung (ICD-10: F61), die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen kann, vgl Bl. 63 – 102 d.A.“….

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Wie bereits Inhalt mehrerer anderer Klagen, die unter offenkundiger Rechtsbeugung zwecks Vertuschung der Vorgänge bei den Justizbehörden Würzburg zu entledigen versucht werden und seit 2010 unter Missbrauch des Tatortprinzips strafvereitelnd vertuscht werden, insbesondere gegen den Fehlgutachter Dr. Jörg Groß, der im Sinne der Staatsanwaltschaft parteiisch unrichtiges ärztliches Zeugnis vorlegte, dringender Tatverdacht auf Vorsatz, wird verwiesen, insbesondere zu Az. 72 O 1041/17.

Die Akte ist bei Bedarf beizuziehen.

Richtig ist, dass die Beschuldigte und Radikalfeministin Angelika Drescher, Staatsanwaltschaft Würzburg, gegen den Kläger jeweils im Februar 2006 und identisch im Juni 2006 als parteiische Vertreterin für die Kindsmutter rechtsfremd eine Zwangseinweisung beantragte. Dies scheiterte jeweils.

A. Drescher

Im Juni 2006 wurde eine Freiheitsberaubung im Amt verwirklicht, die unter Az. 63 O 1493/17 beim Landgericht Würzburg anhängig ist und mittels Rechtsbeugung durch den Beschuldigten Müller, der Drescher seit langem persönlich kennt, rechtswidrig zugunsten der Juristenkollegin entledigt werden soll.

Die Akte ist bei Bedarf beizuziehen.

Der Chefarzt der Landesklinik Calw, Dr. med. Gunter Essinger als auch der Oberarzt des Bürgerhospitals Stuttgart, Mohl, sahen keinerlei Voraussetzungen für eine Zwangseinweisung des Klägers.

Dr. med. Gunter Essinger

Widerwärtige Justizverbrecherin und Feminismuslobbyistin Angelika Drescher – Schuld an Eskalation und 14 Jahren Kindesentzug

Zeugnis:
Angelika Drescher
, zu laden über Landgericht Schweinfurt, Rüfferstraße 1, 97421 Schweinfurt

Da die neutrale und objektive Wertung von Psychiatern aus Baden-Württemberg nicht im Sinne der verbrecherischen Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg war, die erkennbar ergebnisorientiert auf Schädigung des Klägers ausgerichtet agierten, wurde der verlässliche örtliche Einweisungsgutachter Dr. Jörg Groß mit einem (Fehl-)Gutachten beauftragt, das wunschgemäß denn auch – in Widerspruch zu den Feststellungen der Zeugen Essinger und Mohl, u.a. – diverse Persönlichkeitsstörungen etc. beim Kläger lieferte.

Auf diese weist der Beschuldigte Trapp denn auch genüßlich hin, wie bereits Anlage 1 offenlegt.

4.
Die weitere Zielsetzung des Beschuldigten Trapp, der als skrupelloser Schwerkrimineller anzusehen ist, ergibt sich ebenfalls bereits hier, Seite 7.

Der Beschuldigte schreibt:

„8. Sonstiges
Die Auffassung des Landgerichts Würzburg (vgl. Bl. 108 d. A.), dass selbst bei positiver Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des dem Angeschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, ist im Hinblick auf die – derzeit – fehlenden „erheblichen“ Straftaten zutreffend, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 63, Rn. 17f.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Der Beschuldigte Trapp legt hiermit zweifelsfrei offen, dass er als Staatsanwalt und Jurist jeglichen Bezug zur Realität verloren hat, wenn er eine dauerhafte Unterbringung nach § 63 StGB gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten hier in einer Anklageschrift für erwähnenswert erachtet.

Diese Maßnahme ist erwiesenermaßen gegen Straftäter vorbehalten aufgrund einer Gefährlichkeit für eine Allgemeinheit, die aus einer psychischen Erkrankung resultiert.

Die Maßnahme, die neben der Sicherungsverwahrung als schwerster Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte von Betroffenen zu werten ist, hier im Rahmen einer zielgerichtet konstruierten vorgeblichen versuchten Nötigung gegen einen unbescholtenen Polizeibeamten und Vater (die stets zielgerichtet aufbereitete, Anlage 1, vorherige nach gleichem Muster erfolgte Kriminalisierung auf Grundlage falscher EV der Kindsmutter ausgenommen) überhaupt zu erwähnen, belegt für neutrale und objektive Beobachter bereits die ganze dissoziale Skrupellosigkeit der CSU-Juristen hier, die mit Repressionen Existenzen zerstören, wie auch der Justizskandal Gustl Mollath, gleiches Muster, offenlegte.

Es ist offenkundig bewährte Täterstrategie bei bayerischen Justizbehörden, Unschuldige mittels Bagatelldelikten gezielt zu kriminalisieren und dann mithilfe eines verlässlichen, persönlich bekannten Fehlgutachters beliebig zu pathologisieren.

Das konzertierte Zusammenwirken und der Aufwand, der bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg betrieben wird, um unter Rechtsbeugung eine Aufklärung und Beweisaufnahme der Geltendmachungen des Klägers in ordentlicher Hauptverhandlung zu verhindern, spricht für sich. Die Aktenzeichen, Verfahren gegen Drescher, Dr. Groß sind Beispiele von weiteren.

5.
Aufgrund der Diffamierungen, der Kriminalisierungen und der rechtswidrigen und schuldhaft amtspflichtswidrigen sog. Anklage des Beschuldigten Trapp, Anlage 1, reichte der Kläger mit Datum vom 18.05.2009 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp beim Staatsministerium der Justiz in München ein, ebenso eine zivilrechtliche Schadensersatzklage beim Landgericht Würzburg wegen Verfolgung Unschuldiger.

Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Auf die Gesamtvorgänge zu Az. 814 Js 10465/09 wird verwiesen.

Der Beschuldigte Trapp missbrauchte auf Weisung des Beschuldigten Lückemann nach Kenntniserlangung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 diese am 12.06.2009, um dem Kläger schuldhaft amtspflichtswidrig einen Amoklauf zur Last legen zu wollen.

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Beweis:
Anlage 3

Klage gegen Beschuldigten Trapp, 22.04.2016, Az. 64 O 937/17, Version Blog

Der Beschuldigte Trapp inszenierte gezielt am 12.06.2009 (!) die vorgebliche Gefahr eines akuten (!) Amoklaufs durch den Kläger, den dieser bei den Justizbehörden Würzburg begehen wolle, was er in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 mitgeteilt habe.

Infolge versucht der Beschuldigte Trapp als Sachbearbeiter der Anklagebehörde aus der gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, die erwiesenermaßen keinerlei Strafgehalt besitzt, Urteil des Landgerichts Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, dem Kläger als Unschuldigen hieraus die „erhebliche“ Straftat (Anlage 1) anzudichten, die nach Zielsetzung der Täter geeignet sein soll, die Anwendung bzw. den Missbrauch des § 63 StGB zu ermöglichen, die laut Anlage 1 am 12.11.2008 „derzeit“ nicht vorlag, wie der Beschuldigte Trapp vorausschauend formulierte.

Die Akte ist bei Bedarf beizuziehen.

Zeugnis:
Rechtsanwalt Christian Mulzer
, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg

6.
Erschütternd ist die immense kriminelle Energie und zielgerichtete Vernichtungsabsicht der Täter im Amt, die sich infolge weiter bestätigt, wie gerichtsanhängig.

So wurde der Kläger im Rahmen einer Intrige des Juristennetzwerkes Lückemann entgegen der Entscheidung des Landgerichts Würzburg, 1. Strafkammer, am 12.03.2010 nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal in Stuttgart festgenommen und weitere sechs Wochen unter freier Erfindung einer vorgeblichen Fluchtgefahr seiner Freiheit beraubt.

Nach Freispruch wurde in gleicher Besetzung durch die Täter die vom Landgericht Haftentschädigung verweigert, da der Kläger vorgeblich selbst verantwortlich sei für die gegen ihn gerichteten verbrecherischen Maßnahmen.

Es ist offenkundig, dass die Offenlegung dieses Justizskandals dazu führen muss, dass die Täter aus dem Amt entfernt werden, Anklagen und Haftstrafen aufgrund schwerer Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Existenzvernichtung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten nach sich ziehen müssen.

Dies ist neben der Hybris der CSU-Juristen offenkundig Motiv für Verdeckungsstraftaten bspw. durch den Beschuldigten Peter Müller, Landgericht Würzburg, der unter offenkundiger Rechtsbeugung zugunsten des Richterkollegen Trapp, den zu seinem Freundeskreis zählt, die Geltendmachungen des Klägers gezielt vereitelt.

Auf die ausführliche Klage gegen Trapp, die mit Datum vom 22.04.2017 eingereicht und mit Datum vom 26.04.2017 veröffentlicht wurde, ohne dass der Kläge wegen falscher Verdächtigung geltend gemacht wurde, wird diesbezüglich vollinhaltlich verwiesen.

Beweis:
Anlage 3

Klage gegen Beschuldigten Trapp, 22.04.2016, Az. 64 O 937/17, Version Blog

Um die Klage rechtsbeugend zugunsten seines Freundes zu entledigen, behauptet der Beschuldigte Müller trotz offenkundigem Vorsatz zur Freiheitsberaubung im Amt eine Verjährung der Ansprüche des Klägers und kopiert ein eigenes Urteil aus dem Jahr 2010, in welchem er seinem Kollegen und Freund, dem Beschuldigten Trapp bereits in ähnlicher Weise rechtsbeugend zur Seite stand.

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Es ist für jeden objektiven Beobachter offenkundig, dass hier massives Unrecht unter dem Deckmantel einer rechtsstaatlichen Justiz aus persönlicher Strafwut, rechtsfremdem Eifer und ohne jede gesetzliche und rechtliche Grundlage stattfindet und nun vertuscht werden soll.

Die weitere hier akribisch und fundiert belegte Rechtswidrigkeit, die Gesinnung und Motivlage des Beschuldigten Trapp, der offenkundig auf Weisung des Beschuldigten Lückemann agiert, der als OLG-Präsident aktuell Dienstvorgesetzter der Richter und Staatsanwälte im Tatortbezirk ist, erschließt sich jedem neutralen Beobachter.

Über die Behauptungen ist in öffentlicher Verhandlung ordentlich Beweis zu erheben.

Wenn die Richter hierzu aufgrund persönlicher Befangenheit und rechtsfremder Motive nicht in der Lage sind, ist Abgabe an ein anderes Gericht angezeigt.

Diese wird aufgrund der bisherigen, öffentlich belegten Erfahrungen und mit Verweis auf die ähnlich gelagerte Sachlage beim Landgericht Ingolstadt im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachter Hubert Haderthauer, hiermit weiter beantragt.

Die Inhaftierung und Pathologisierung eines unschuldigen Polizeibeamten aus rechtsfremden Motiven und ohne Vorliegen von Straftat, wie sie aus Anlage 1 zu Lasten des Beschuldigten und Juristen Trapp weiter hervorgeht, ist keine Bagatelle sondern ein Verbrechen im Amt, das ähnlich zu werten ist wie die Inhaftierung des Journalisten Deniz Yücel in der Türkei.

Selbst in der Türkei versucht man nicht, Unschuldige in dieser Form zu pathologisieren, wie dies die bayerische Justiz hier offenkundig gewohnheitsmäßig macht.

—— Anmerkung: Während ich das hier zur Veröffentlichung nochmals durchgehe, meldet der SWR die Freilassung von Deniz Yücel!!! ——

Das mangelnde Rechtsbewusstsein innerhalb der CSU und die hier herrschende Doppelmoral ist mittlerweile bundesweit bekannt.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

Vertuschung zugunsten Justizverbrecher Thomas Trapp und dessen Richterfreund Peter Müller: Richter Dr. Stumpf, Förster und Münchmeier, OLG Bamberg, entscheiden in eigener Sache, dass der Befangenheitsantrag gegen sie „rechtsmissbräuchlich und unzulässig“ sei.

Justizverbrecher Thomas Trapp wurde wegen Freiheitsberaubung im Amt zur Anklage gebracht:

Zivilklage gegen Thomas Trapp wegen Freiheitsberaubung im Amt

Die Originaldokumente sind auch hier verfügbar: http://www.chillingeffects.de/deeg.htm

Seither versuchen seine fränkischen Richterkollegen, allen voran der korrupte Peter Müller, ihren Freund Trapp vor Geltendmachungen zu schützen und eine Aufklärung des Falles in einer Hauptverhandlung zu verhindern.

Das PKH-Verfahren wird durch das Landgericht Würzburg in allen in diesem Jahr von mir geltend gemachten Vorgängen missbraucht, um die Aufklärung des Justizskandals zu verhindern.

Alles im Blog hier nachzulesen.

Ein Untersuchungsausschuss diesbezüglich ist noch vor der Landtagswahl angezeigt.

Die Wähler sollen wissen, mit was für Typen sie in der bayerischen Justiz zu tun haben…..

Gegen die Richter Stumpf, Förster und Münchmeier, OLG Bamberg, wurde mit Schreiben vom 21.11.2017 Befangenheit geltend gemacht und Verdacht der Rechtsbeugung angezeigt.

Mit Datum vom 29.11.2017 erlassen die Richter Stumpf, Förster und Münchmeier, OLG Bamberg, hierauf weiteren begründungsfreien Beschluss.

Man glaubt offenbar in Franken, tatsächlich über Recht und Gesetz zu stehen.

Die Justiz Würzburg/Bamberg ist ein Sumpf. Der Rechtsweg wird hier zum Witz degradiert.

Rache und Selbstjustiz an Tätern im Amt, die sich offenbar weiter für unverwundbar halten, wird in einer Arroganz und Dummheit provoziert, die für vernünftig denkende Menschen nicht mehr erklärbar ist.

Man glaubt offenbar in Würzburg/Bamberg immer noch, man kann sich weiter hinter einer willfährigen Polizei verstecken, die diese CSU-Richter und kriminellen Staatsanwälte seit Jahren missbrauchen, um Justizopfer und Geschädigte als „Querulanten“ oder als „Gefährder“ zu drangsalieren und ruhigzustellen.

Die Erwiderung und Strafanzeige an die Polizeibehörde Stuttgart, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg 21.11.2017

Polizeibehörde Stuttgart
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

Az. 4 W 104/17
64 O 937/17

1.
Gegen den sog. Beschluss des OLG Bamberg vom 29.11.2017 wird weitere Beschwerde eingereicht.

Gegen die beschlussfassenden Richter erging mit dem Schreiben vom 21.11.2017 (auf das sich der Beschluss bezieht), in dieser Sache Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit sowie Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung, was die Beschuldigten offenkundig weiter rechtsbeugend ignorieren.

Dies ist offenkundig ein Fall, in dem das Handeln nach Recht und Gesetz nicht mehr reicht. Die Verantwortung gebietet hier, mehr zu tun. Die fortlaufende Verweigerung des Rechtsweges durch die Seilschaften und Täter im Amt darf keine Rechtfertigung für Wegschauen oder Untätigkeit sein.

2.
Gegen die Richter Dr. Werner Stumpf, Thomas Förster und Wolfgang Münchmeier wurde mit Schreiben vom 21.11.2017 Besorgnis der Befangenheit unter Verdacht einer strafbaren Rechtsbeugung geltend gemacht.

Die zur Anzeige gebrachten und wegen Besorgnis der Befangenheit geltend gamchten Richter fassten nun hierauf mit Datum vom 29.11.2017 weiteren sog. Beschluss in eigener Sache.

Die weitere Strafanzeige wird bei der Polizeibehörde Stuttgart eingereicht.

Es besteht der dringende Tatverdacht fortlaufender Rechtsbeugung sowie der Strafvereitelung zugunsten des Beklagten und Beschuldigten Thomas Trapp, Richter am Landgericht Würzburg.

Begründung:

Die Richterschaft in Würzburg / Bamberg wirkt offenkundig unter fortlaufendem und konzertiertem Amtsmissbrauch zugunsten des Beklagten Trapp ergebnisorientiert auf rechtsbeugende Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt hin.

Die Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg fand auf Weisung des Beschuldigten Clemens Lückemann und mithilfe dessen CSU-Seilschaften statt, 2009, der heute als sog. Präsident des OLG Bamberg Dienstvorgesetzter all der Richter ist, die hier rechtsbeugend Entscheidungen zu Lasten des Klägers in dieser Sache treffen.

Zum Zweck der Vertuschung eines Verbrechens im Amt wirken Richter als auch Staatsanwälte der regionalen Justizbehörden konzertiert darauf hin, die Aufklärung der Vorgänge mittels Ermittlung und/oder in ordentlicher Hauptverhandlung zu verhindern.

Ausführlicher Zeugen- und Beweisantrag wird durch die durchweg befangene Richterschaft gezielt ignoriert. Auf die Fakten wird überhaupt nicht eingegangen, Ansprüche begründungsfrei in Abrede gestellt.

Die Kammer des offenkundigen korrupten Richters Peter Müller, der den Beklagten zu seinem Freundeskreis zählt, schickte dem Beklagten auf ausführlich begründete Klage vom 09.05.2017 hin die Kopie einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 zu, die Müller bereits hier zugunsten seines Richterkollegen Trapp rechtsbeugend getroffen hat, Az. 62 O 2451/09.

Das Verfahren hier:
Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Das Verhalten ist eine Verhöhnung des Rechtsstaates, um einen offenkundig schuldigen Richterkollegen vor Strafverfolgung, Entfernung aus dem Amt und zivilrechtlichen Forderungen zu schützen.

Der Sachverhalt ist unten nochmals zusammengefasst.

Die Richter Dr. Stumpf, Förster, und Münchmeier vom Oberlandesgericht Bamberg behaupten nun mit weiterem Schreiben vom 29.11.2017 begründungsfrei:

Zitat:

„1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 21.11.2017 wird als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzuässig verworfen.“

Dies ist offensichtlich Schwachsinn. Die Geltendmachungen sind weder rechtsmissbräuchlich noch unzulässig sondern im Rahmen einer Geltendmachung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen einen unschuldigen Polizeibeamten weiter geboten.

Der Rechtsweg wird hier offenkundig gezielt verbaut und ad absurdum geführt, um ein Verbrechen im Amt zu vertuschen.

Weiter schreiben die Richter unter offenkundiger Rechtsbeugung:

Zitat:

„2. Die Gehörsrüge vom 21.11.2017 wird als unzulässig verworfen, weil eine Gehörsverletzung nicht dargetan ist und nur die Unrichtigkeit der Entscheidung vom 14.11.2017 gerügt wird.“

Dies ist falsch.

Die Begründung im Schreiben und Strafanzeige vom 21.11.2017 gegen die Richter, die hier weiter in eigener Sache Beschluss fassen, wird hiermit nochmals zur Kenntnis gebracht….

Der Einfachheit halber der Link zum Beitrag vom 23.11.2017:

Die Kriminellen in der bayerischen Justiz: Thomas Trapp (ehem. Staatsanwalt) und Clemens Lückemann (Behördenleiter) – weiter interner Versuch der Vertuschung der Freiheitsberaubung im Amt gegen unschuldigen Polizeibeamten

 

Ein Muster bei den Justizbehörden Würzburg: Rechtsuchenden wird Akteneinsicht verweigert – während gleichzeitig Fakten geschaffen werden: Beispielfälle „Verfahrenspfleger“ Moser / Richter Dr. Page, Kriminelle „Fachanwältin“ Dr. Hitzlberger / Richter Dr. Milkau

Die maßgeblichen Leser können den Vorgängen trotz deren Komplexität folgen – ich setze also etwas Wissen voraus, bei Bedarf den Links folgen.

Wenn es so weitergeht, wird dieser „Fall“ ohnehin LEHRSTOFF der Justizausbildung und an der Polizeifachschule:

Als LEHRBEISPIEL dafür, wie Vertuschung und Hybris zur Eskalation führt, wie man solange Fehler an Fehler reiht, Unschuldige in die Enge treibt, bis man als Staat völlig die Kontrolle verloren hat…..


Der bayerische Marionettenminister Winfried Bausback, der, anstatt Dienstaufsicht und Kontrolle auszuüben, mit den Verbrechern im Amt konspiriert, Verbrechen deckt, Modell CSU

Diese weiteren Schreiben auf die unverändert anhaltenden Rechtsbeugungen und internen Vertuschungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gingen an das Amtsgericht bzw. liegen der Polizeibehörde Stuttgart als Strafanzeige vor….auch hier parallel die beweisrechtliche Veröffentlichung.

Zur Sache:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Würzburger Richter Dr. Page, um seinen Kumpel, den Verfahrenspfleger Rainer Moser sowie seine Richterkollegin Antje Treu vor Aufklärung deren Rechtsbeugung und Unfähigkeit in öffentlicher Hauptverhandlung zu schützen, wird weiter abgetan.

Die stets gleichen inhaltssleeren Floskeln, die die Justizbehörden Würzburg anwenden, um die Justizverbrechen zu vertuschen, beliebig übertragbar, hier Verfahren 17 C 960/17:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Antragsgegner ist nicht schlüssig dargetan.“…..

„Ein Vermögensschaden kann nur auf die §§§ (!) 823 II, 826 BGB gestützt werden. Die Voraussetzungen hierfür werden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere wird ein strafbares Verhalten des Antragsgegners nicht schlüssig behauptet.

Die schuldhafte Verletzung eines nach § 823 I BGB geschützten absoluten Rechtsgutes durch den Antragsgegner wird ebenfalls nicht schlüssig dargetan.“

Hier nochmal die zugrundeliegende Klageschrift, die der Richter vorgibt, nicht zu „verstehen“:

Zivilklage gg. Rainer Moser: vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger verweigert „Umgangsanbahnung“ mit zwei Jahre altem Kind

Richter Böhm, der Stellvertreter von Page, teilt mit Beschluss vom 21.11.2017 weiter selbstreferentiell mit:

„Beschluss

1. Der „weiteren Beschwerde des Antragstellers wird aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung vom 04.11.2017 nicht abgeholfen.

2 Die Akte ist dem Beschwerdegericht zur Entscheidung zuzuleiten und vorzulegen.“

Das „Beschwerdegericht“ ist bekanntlich das Oberlandesgericht Bamberg. Dieses Gericht hat seit 2004 ausschließlich und in allen Belangen und bei allen Geltendmachungen die Fehlentscheidungen und Verbrechen im Amt durch Untergerichte gedeckt und gestützt….und natürlich – Baumann, Schepping – die Verbrechen der Staatsanwaltschaft, Netzwerk des Justizverbrechers Clemens Lückemann.

Mit einer einzigen Ausnahme – Einzelrichter Förster im Fall der doch allzu unverschämten Rechtsbeugungen der Richterin Fehn-Herrmann zugunsten ihres Kumpels Dr. Groß

Einzelrichter Förster, OLG Bamberg, verweist Verfahren Dr. Groß zurück nach Würzburg: „erheblicher Verfahrensfehler“!

Kein Wunder:

…“Von Mai 2002 an war Lückemann Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Würzburg. Zuletzt wurde er im Juli 2009 zum Generalstaatsanwalt in Bamberg befördert. Zum Februar diesen Jahres hat er die Nachfolge von Peter Werndl als Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg angetreten.“….

(Lückemann hier nur im Profil – aber der Kollege in der Mitte spiegelt einfach erstklassig den Charakter in der bayerischen CSU-Justiz, toll! ).

https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/108.php

Hier weitere Erwiderung auf diese lapidare selbstreferentielle Bestätigung der eigenen Fehlentscheidung unter Ausblendung der Fakten:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg
01.12.2017

Az. 17 C 960/17

Zu dem sog. „Beschluss“ vom 21.11.2017 wird nochmals mitgeteilt:

1.
Die Art und Weise, wie die Justizbehörden Würzburg versuchen, den Beklagten Moser hier vor geringfügigen Schadensersatzforderungen bzw. der objektiven Aufklärung dessen asozialen und rechtswidrigen Verhaltens in öffentlicher Hauptverhandlung zu schützen, wird dazu führen, dass der Kläger auf andere und persönliche Weise gegen den Beklagten Moser vorgeht.

Der Beklagte Moser (im Bild als „Gott“) trägt maßgebliche Schuld daran, dass der Kläger den Kontakt zu seiner Tochter komplett verloren hat.

Die Teilnahme an der gesamten Kindheit seines Wunschkindes wurde dem Kläger willkürlich und boshaft gestohlen. Dieses Verbrechen dauert unter den Augen der Justizbehörden Würzburg weiter an, während die Kindsmutter hofiert und bei böswilliger Bindungsblockade und Umgangsboykott rechtswidrig schuldhaft gedeckt wird, mit weiter irreversiblen Folgen.

Dieses Vorgehen liegt sodann in der alleinigen Verantwortung der Justiz Würzburg, die dem Kläger aus niederen Motiven zwecks Vertuschung langjährigen Fehlverhaltens und Verbrechen im Amt den Rechtsweg verbaut!

Dieses Schreiben ist der Polizeibehörde Stuttgart vorgelegt, die sich aktuell mit der strukturellen Korruption und reihenhaften Rechtsbeugung zwecks Vertuschung von Verbrechen im Amt seit 2003 und durchweg zu Lasten des Klägers als unbescholtenem Vater und ehemaligen Polizeibeamten befasst.

2.
Die Entscheidung vom 04.11.2017 gibt keine „zutreffenden Gründe“ wider, wie das Gericht selbstreferentiell behauptet sondern ist lediglich ein Spiegel der seit 14 Jahren vom Kläger in allen gerichtlich anhängigen Geltendmachungen in Würzburg gemachten Erfahrung, dass die Justizbehörden Würzburg Fehler und Fehlentscheidungen unbeachtlich der Folgen für Geschädigte und Betroffene oder deren Umfeld mit allen Mitteln zu vertuschen und zu verdecken suchen.

Opfer bspw. durch Bilanzsuizid oder reaktive Gewalt infolge behördlichen Unrechts werden offenkundig nicht nur in Kauf genommen sondern als willkommene Entledigung der Akte betrachtet.

Die Klüngelei und Kumpanei zwischen Richtern und Beklagten – wie hier im Fall Moser mit dem Familienrichter Page und zugunsten der Richterin Treu – ist hierbei nur ein Aspekt.

3.
Die hier anhängige Klage zu obigem Aktenzeichen legt beweisrechtlich und anhand Originalakte dar, dass der Verfahrenspfleger Moser unter Missachtung des gerichtlichen Beschlusses, wöchentliche Treffen von drei Stunden zwischen dem Kläger und seiner damals im 2. Lebensjahr befindlichen Tochter durchzuführen, einen langjährigen und folgenschweren irreversiblen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind verschuldet hat.

Der Beklagte Moser hat diesen gerichtlichen Auftrag angenommen und hernach unter persönlicher Hybris boshaft und selbstüberschätzend persönlich motiviert die Durchführung des Auftrages verweigert, auch nach nochmaliger Aufforderung des Gerichts.

Protokoll Familiengericht, Treu, 28. April 2005 – 17 Monate Kindesentzug: Verfahrenspfleger Moser drei Stunden „Umgang“ pro Woche

Schreiben der Richterin Treu, 08.06.2005 – auf meine Beschwerde hin, dass Moser keine Kontakte durchführt

Diese Weigerung bzw. persönliche Unfähigkeit zur Durchführung des gerichtlichen Auftrags hat er weder dem Gericht noch sonst wem mitgeteilt, April 2005 bis August 2005.

Erst im August 2005 platzte er mit dieser Bombe in die mündliche Verhandlung, worauf die Richterin Antje Treu aus persönlicher Überforderung zunächst den Gerichtssaal verließ, worauf auch der Kläger ging, in Annahme, die Verhandlung sei beendet und Moser werde zugunsten eines kompetenten Verfahrenspflegers entbunden.

Stattdessen verfasste die Täterin Antje Treu hernach einen schriftlichen Beschluss, der rechtswidrig und willkürlich – ohne jede Änderung des äußeren Sachverhalts bei vorheriger Auftragserteilung von Moser, April 2005 – einen sog. Umgangsausschluss zu Lasten des Klägers und seiner Tochter erzwang.

Zerstörung der Vaterschaft durch Täterin Treu nach 20 Monaten: Verfahrenspfleger Moser verweigert „Umgang“! – Richterin erlässt willkürlichen „Umgangsausschluss“ bis August 2007!

Die Folgen sind bekannt. Diese sind irreversibel.

Wenn das Gericht weiter versucht, den Kläger als Idioten hinzustellen und auflaufen zu lassen, der unberechtigt Ansprüche stellt, während die Verbrecher und Täter einer Lebenszerstörung mit Phrasen, Floskeln und um sich selbst kreisenden Falschdarstellungen rechtsbeugend gedeckt und hofiert werden, wird wie genannt ein Untersuchungsausschuss erzwungen werden, der alle Vorgänge hier seit 2003 akribisch wird beleuchten müssen!

Martin Deeg

Polizeibeamter a.D.

…………………

Diese Ergänzung und weitere Strafanzeige ging an die Polizei, auch den „Fall“ Hitzlberger / Richter Dr. Milkau betreffend. In beiden Fällen wird die Akteneinsicht bzw. die Zusendung von Stellungnahmen der Beklagten verweigert, während das Gericht gleichzeitig Fakten zugunsten der Beklagten schafft:

Polizeibehörde Stuttgart
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart 02.12.2017

Hiermit wird Strafanzeige gemäß beigefügtem Schreiben gegen den Richter Dr. Alfred Page erstattet, der unter Rechtsbeugung den Verfahrenspfleger Rainer Moser vor einem Zivilverfahren zu schützen versucht, Amtsgericht Würzburg Az. 17 C 960/17.

Auf beigefügtes Schreiben vom 01.12.2017 und Beschluss des Gerichts vom 21.11.2017, Richter Böhm, das der Polizei bereits vorliegt, wird vollinhaltlich verwiesen.

Dieser Vorgang ist nur ein Aspekt des Justizskandals seit 2003 bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg, mit welcher Justizjuristen das Leben und die Vaterschaft des Klägers zerstörten, in Teilen verbrecherisch, boshaft, feige.

Sämtliche Vorgänge sind beweisrechtlich im Blog des Klägers veröffentlicht.

Moser ist mit maßgeblich mitverantwortlich für den Kontaktabbruch zur 14-jährigen Tochter des Klägers und die nahezu komplette Zerstörung der Bindung zwischen Vater und Kind über dessen gesamte Kindheit.

Moser war April 2005 vom Gericht als Verfahrenspfleger mit dem Auftrag betraut worden, wöchentlich Treffen von drei Stunden zwischen Vater und Kind durchzuführen. Hierfür wurde er auch bezahlt.

Nachdem er den Auftrag angenommen hatte, mündliche Verhandlung, verweigerte Moser infolge offenkundig aus persönlicher Anmaßung, Selbstüberschätzung und Arroganz die Durchführung der Kontakte. Er unternahm offenkundig nichts, um die gerichtlich angeordneten sog. Umgangskontakte herzustellen, außer sich mit der Kindsmutter zum Kaffee zu treffen. Ein Gesprächstermin mit mir als Vater erfolgte erst im Juni 2005, nachdem Moser hierzu vom Gericht nochmals aufgefordert wurde, nachdem ich mich beschwerte, dass Moser nach der maßgeblichen Gerichtsverhandlung zwei Monate lang keinerlei Kontakt aufnahm.

Aufgrund des Fehlverhaltens und der anmaßenden Arroganz des charakterlich ungeeigneten Moser hat die Richterin Antje Treu ohne Änderung der äußeren Umstände aus offenkundiger Überforderung eine Kehrtwende vollführt, im August 2005 aufgrund des Verhaltens Moser willkürlich einen rechtswidrigen Umgangsausschluss erlassen und hierdurch die Bindungszerstörung zwischen Vater und Tochter über die gesamte Kindheit und die heutigen Folgen ursächlich mitverschuldet.

Obwohl dieses gerichtlich aufzuklärende Fehlverhalten und die massive Grund- und Elternrechtsverletzung objektiv ein Mordmotiv darstellen, wird der Kläger als Vater von der Justizbehörde Würzburg weiter wie ein Idiot auflaufen gelassen und der gesamte Justizskandal – in sämtlichen anhängigen Verfahren bei den Justizbehörden Würzburg – unter Rechtsbeugung und Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Prozesskostenhilfe zugunsten der Täter im Amt zu entledigen versucht.

Der Vorgang ist beweisrechtlich öffentlich gemacht und unter folgenden Links verfügbar , Originaldokumente des Gerichts:

Zivilklage gg. Rainer Moser: vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger verweigert „Umgangsanbahnung“ mit zwei Jahre altem Kind

Täterbehörde bleibt Täterbehörde – Familienrichter Dr. Page versucht mit Floskeln seinen Kumpel Moser zu decken – Verfahrenspfleger trägt die Schuld für jahrelangen Kontaktabbruch

https://martindeeg.wordpress.com/2017/11/14/mordmotiv-kindesentzug-asoziale-alte-maenner-die-kindern-die-zukunft-versauen-und-sich-in-familien-hineinwanzen-verfahrenspfleger-rainer-moser-grossvater-willy-neubert-versuch-eines-persilschei/

Der Beschuldigte Richter Dr. Page ist als Familienrichter seit Jahrzehnten mit dem Beklagten Moser bekannt, den er offenkundig vor Aufklärung in einer öffentlichen Hauptverhandlung und Konsequenzen für sein folgenschweres Fehlverhalten schützen will.

Desweiteren ist Dr. Page seit Jahrzehnten mit der Familienrichterin Treu befreundet, deren Inkompetenz und rechtswidrigen Entscheidungen infolge ebenfalls zur Aufklärung und Verantwortungsnahme anstehen.

2.
Die Rechtsbeugungen bei der Justizbehörde Würzburg umfassen unter anderem in mehreren Fällen eine Verweigerung auf Akteneinsicht.

So auch im Verfahren hier, Az. 17 C 960/17.

So wird in diesem Verfahren trotz dreifachem schriftlichen Antrag seit Mai 2005 die Zusendung der Stellungnahme des Moser an mich als Kläger verweigert, die Anträge vom Gericht ignoriert.

Stattdessen schafft das Gericht weiter Fakten zugunsten des Verfahrenspflegers und des offenkundig rechtsbeugend agierenden Richter, der seinen Beschluss auf erkennbare und bewusste Falschdarstellungen stützt, wie in zahlreichen Verfahren vorliegend.

Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht Würzburg erfolgte in gleicher Art bereits 2014 im maßgeblichen Familiengerichtsverfahren:

Der Kläger hatte den Münchner Fachanwalt Josef A. Mohr im Januar 2014 beauftragt, aufgrund der Verweigerung jeglichen Kontaktes zum Kind wieder seit Juni 2012 durch die Kindsmutter Kerstin Neubert beim Gericht anwaltlich zu intervenieren.

Die Kindsmutter war im Oktober 2012 untergetaucht, um die Durchführung des vorliegenden vollstreckbaren Umgangsbeschlusses auf wöchentliche Treffen mit Kind – die von Mai 2010 bis Mai 2012 mit positivem Verlauf stattfanden – zu vereiteln. Die Vorgänge wurden ab August 2013 öffentlich gemacht, nachdem die Justizbehörden Würzburg weiter ungeniert inkompetent und in Teilen verbrecherisch agierten.

Es ging der Kindsmutter erkennbar im Kern darum, durch erneute Ausgrenzung und Entwertung meiner Person als Vater ihre Ruhe zu haben, insbesondere die vom Gericht im Dezember 2011 festgelegte gemeinsame Elternberatung zu verhindern, die zum Ziel hatte, die Kontakte zwischen Vater und Kind auszuweiten, das gemeinsame Sorgerecht anzugehen und insgesamt die Situation insbesondere für unsere Tochter zu entlasten und zu normalisieren.

Diese Zielsetzung hat die Kindsmutter in asozialster Art und Weise mit der kriminellen sog. Fachanwältin Gabriele Hitzlberger erzwungen und die heutige Situation schuldhaft zu verantworten.

Die Würzburger Anwaltskanzlei Jordan, Schäfer, Auffermann, wo Hitzlberger tätig ist, agiert seit 2012 kriminell und widerwärtig zum Schaden des Kindes und des Klägers als Vater und glaubt offenkundig weiter, dies habe keine Konsequenzen.

Rechtsanwalt Josef A. Mohr wurde ebenfalls trotz mehrfacher Nachfrage die Zusendung der Akten vom Gericht verweigert. Diese erfolgte schließlich nach mehreren Monaten, was unter anderem die zeitliche Vereinbarkeit für den bundesweit bei Umgangsboykott tätigen Fachanwalt aushebelte. Infolge legte er im Juni 2014 das Mandat nieder.

Zeugnis:
Rechtsanwalt Josef A. Mohr
, Leonrodstraße 14a, 80634 München

Es ging dem Gericht offenkundig darum, zu verschleiern, dass der Großvater des Kindes, Willy Neubert mit beleidigenden und hetzerischen Schreiben an den damaligen Direktor des Amtsgerichts Würzburg, Roland Stockmann (der als Mittäter bei der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger agierte, 2009) versuchte, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu zerstören und die sog. Umgangstreffen zu verhindern.

Bei Zusammentreffen bei Bringen und Abholung des Kindes im Rahmen der Treffen inszenierte sich der destruktive Intrigant Neubert als wohlwollender Großvater.

Willy Neubert missbraucht offenkundig seine eigene erwachsene Tochter in psychischer Art und Weise, um eigene egoistische Zielsetzungen zu verwirklichen.
Infolge übten Kerstin Neubert und ihre Mittäter Selbstjustiz unter <
Verfügungsgewalt
des Kindes, um den gerichtlich angeordneten Kontakt zu vereiteln.

Auf die bundesdeutsche Rechtsprechung wird verwiesen, in vergleichbaren Fällen des Kindesentzugs und des Umgangsboykotts werden langjährige Haftstrafen gegen Täterinnen verhängt. Neubert erfährt hingegen durch die Justizbehörde Würzburg Ermutigung und Beihilfe.

Die Entfremdung und asoziale Kindesentführung unter irreversibler Schädigung unserer Tochter durch Volljuristin Kerstin Neubert dauert bis heute an. Erst 2015 wurde bekannt, dass Neubert für die Schweinfurter Steuerkanzlei Pickel & Partner tätig ist.

2017 setzte sie über das Amtsgericht Würzburg durch, dass der Kläger sich als Vater nicht an die Kanzlei wenden dürfe, um gegen die Kindesentziehung zu intervenieren, Az. 30 C 727/17.

3.
Weitere Strafanzeige:

Beschuldigte:

Dr. Alexander Milkau, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Dr. Gabriele Hitzlberger, zu laden über Kapuzinerstraße 17, 97070 Würzburg

Da dies thematisch zusammenhängt – Verweigerung der Stellungnahme/Akte – wird hiermit bereits im Vorfeld zu den umfassenden Geltendmachungen gegen diesen selbstreferentiellen Sumpf bei den Justizbehörden Würzburg hier weitere Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Prozessbetrug wie folgt gegen Juristin Hitzlberger und Richter Dr. Alexander Milkau erstattet:

Im Verfahren Az. 73 O 1368/17, Landgericht Würzburg, das sich gegen die kriminelle Fachanwältin Hitzlberger richtet, versuchte der Richter Alexander Milkau ebenfalls, dem Kläger die Stellungnahme der Beklagten vorzuenthalten.

Diese hatte bereits mit Datum vom 28.07.2017 eine Stellungnahme abgegeben, die offenkundig den Tatbestand des Prozessbetrugs verwirklicht.

Dr. Milkau beruft sich in Beschluss vom 01.08.2017 (!) ausschließlich auf die Falschangaben der Juristin und ignoriert sämtliche Beweisanträge, Zeugenvortrag und den Inhalt der akribisch begründeten Klage, die sich u.a. auf die Amtsermittlungen und Akten des Familiengerichts stützt.

Dr. Milkau versucht im Gegenteil – bis heute durch weitere Richter gestützt – unter offenkundiger Rechtsbeugung, die kriminelle Juristenkollegin vor Geltendmachung zu schützen, indem er auf die Amtsermittlungen des Gerichts verweist – die Hitzlberger nachweislich über Jahre aushebelte.

Dies legt eine bewusste und gezielte Rechtsbeugung zugunsten der Juristenkollegin nahe; desweiteren empört er sich über die Wortwahl des Klägers, offenkundig bewusst ausblendend, welche Verbrechen zu Lasten des Klägers als Vater hier vorliegen.

Erst mit Datum vom 28.09.2017 geht durch das OLG Bamberg die Stellungnahme der Beklagten an den Kläger zu, obwohl der Richter Dr. Milkau seinen rechtsbeugenden Beschluss vom 01.09. ausschließlich auf die Falschangaben der Beklagten und Juristin hierin stützt.
Auch hier werden Fakten geschaffen, während bewusst und gezielt die Rechte des Klägers ausgehebelt werden, Modell Würzburg.

Der Vorgang ist beweisrechtlich öffentlich gemacht und unter folgenden Links verfügbar , Originaldokumente des Gerichts:

Mordmotiv Kindesentfremdung: Finale rechtliche Geltendmachung gegen die „Fachanwältin“ Hitzlberger, Würzburg – verantwortlich für erzwungenen Kontaktabbruch zu meinem Kind seit Juni 2012!!!

Würzburger Richter Dr. Alexander Milkau versucht die Schädigungen durch Juristenkollegin Hitzlberger mit den kausalen Folgen dieser Schädigungen zu rechtfertigen: dem rechtswidrigen „Umgangsausschluss“, 2016

Selbstjustiz und Aushebelung der Amtsermittlungen und Entscheidungen durch „Fachanwältin“ Dr. Gabriele Hitzlberger – sofortige Beschwerde gegen Rechtsbruch durch Dr. Milkau, LG Würzburg

Gewalttätige Anwältin Hitzlberger, die Kontaktabbruch seit 2012 verschuldet hat, wird weiter gedeckt: Studienergebnisse der Univ. Tübingen zu Kindesmisshandlung/Rechtsmissbrauch unter Etikett „hochkonflikthaft“ geht an die Täterjustiz Würzburg.

Mordmotiv Kindesentzug: vom LG Würzburg verweigerte Akteneinsicht legt Prozessbetrug durch Hetzanwältin Hitzlberger offen.

Ein Untersuchungsausschuss ist angezeigt. Die in Teilen korrupte Justiz Würzburg/Bamberg (Netzwerk Lückemann) ist offenkundig nicht mehr funktionsfähig sondern agiert ausschließlich zugunsten der Vertuschung der eigenen Fehler und Verbrechen im Amt, die hier insgesamt seit 2003 vorliegen.

Dennoch wird die Abgabe an ein anderes Gericht abgelehnt, um weiter intern vertuschen zu können. Man spekuliert offenkundig auch auf verfahrensbeendende Affekte oder Bilanzsuizid des Klägers.

Ermittlungen durch die Polizei Würzburg werden auf Weisung der Staatsanwaltschaft Würzburg bereits im Ansatz zugunsten von Juristen und Juristinnen verhindert.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.