Verbrechen, Machtmissbrauch, strukturelle Gewalt – eine kleine Botschaft an alle Beobachter der Vorgänge….

Hervorgehoben

Wir brauchen MEHR Zivilcourage – nicht weniger.

Immer wieder wird mir von Menschen, die klar erkennen, DASS hier Verbrechen, Machtmissbrauch, strukturelle Gewalt vorliegen, geraten, die Vorgänge ruhen zu lassen, aufzugeben etc….- kurzum: die Täter gewinnen zu lassen, bis sie sich das nächste Opfer suchen!

Wie gesagt: wir brauchen mehr Zivilcourage – nicht weniger.

Täter missbrauchen diesen Rechtsstaat immer ungenierter, gerieren sich unter Täter-Opfer-Umkehr als „Opfer“ von Bedrohungen, Beleidigungen etc., um die tatsächlichen Opfer als Querulanten mundtot zu machen, zu stigmatisieren.

Die Muster, die dieser Blog seit 2013 dokumentiert, sind altbekannt. Die Gesinnung hinter der Hybris hat viele Gesichter. Dazu in Kürze mehr.

Ich habe nur eines, was die Täterinnen und Täter offenbar zunehmend verstört…..

Mordmotiv Kindesentzug: asoziale institutionalisierte Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende – CSU-Justiz Würzburg stellt sich ständig weiter zirkulär Freibriefe für Freiheitsberaubung und Kindesentziehung aus.

Mein Name ist Martin Deeg, ich war 15 Jahre Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg.

Seit 2003 zerstören Kriminelle der CSU-Justiz in Bayern meine Vaterschaft, jeglichen Kontakt zu meiner Tochter, mein Wunschkind. Dies basierend auf einer falschen Eidesstattlichen Versicherung, die diese Frau, Kerstin Neubert, drei Monate nach Geburt beantragt hat: Vorwurf „Belästigung/Bedrohung“, Ziel: Kontaktabbruch zum Kind zu erzwingen, Fakten schaffen.

Diese Volljuristin, die seit Oktober 2012 untergetaucht ist, um den vollstreckbaren wöchentlichen sog. Umgang zu verhindern, begeht fortlaufend eine Kindesentführung, ebenfalls vertuscht von den Justizkriminellen in Würzburg. Kriminelle Richter ermutigen und beförden die Frau, asoziale kriminelle Staatsanwälte hetzten sie dazu auf, mich zu kriminalisieren, jeden Popanz sofort zur Anzeige zu bringen.

Es folgt mal wieder ein Dokument darüber, wie die kriminellen Justizjuristen unter fortlaufenden Beleidigungen und Verleumdungen meiner Person versuchen, sich zirkelschlüssig gegenseitig Freibriefe ausstellen…..

Roland Stockmann, der kriminelle ehemalige Direktor des Amtsgerichts Würzburg, begegnete mir vor kurzem wieder in der Würzburge Kaiserstraße: gebückt und gehetzt Richtung Bahnhof strebend.

Krimineller Lückemann, Twardzik, Krimineller Stockmann

„In diesem Beschluss (zum Befangenheitsantrag der Kindsmutter) setzt sich Direktor am Amtsgericht Stockmann ausführlich mit dem vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung auseinander.“

LG Würzburg: Kriminelle Richter decken sich gegenseitig, Klage gg. Stockmann, 61 O 620/18

Mit anderen Worten: wie in einer Diktatur versuchen Staatskriminelle mit Entwertungen und Beleidigungen der Opfer in zirkulärer Endlosschleife selbstreferentiell ihre Verbrechen zu vertuschen.

Ein stets irgendwie nicht näher definiertes „in der Vergangenheit gezeigte Verhalten“ meiner Person wird von den CSU-Arschlöchern und Verbrechern hier nun seit 15 Jahren missbraucht, um die asoziale Zerstörung der Vater-Kind-Bindung irgendwie zu rechtfertigen.

Und die immer wieder gerne „erwähnte Persönlichkeitsstörung“, die der Hausgutachter Dr. Groß fabulierte, neben Wahn und „seelischer Abartigkeit“, die der Beklagte Stockmann hier 2013 genüßlich entwertend gegen mich ins Feld führte und sich die Kriminellen Müller, Volkert und Herzog hier 2018 nochmals „zu eigen“ machen, ist spätestens seit Eingang des Obergutachtens Nedopils am 04.03.2010 beim Landgericht Würzburg als Popanz ohne jede Grundlage entlarvt.

Auch Dr. Groß wird bekanntermaßen durch die Kriminellen weiter gedeckt, wie in diesem Blog dokumentiert, auch hier der Kriminelle Peter Müller immer vorne dabei:

Strukturelle Korruption im OLG-Bezirk Bamberg: Gerichtsverfahren gegen Fehlgutachter Dr. Groß wird durch kriminelle Richter auf Biegen und Brechen zu verhindern versucht

Das ist institutionalisierte Gewalt gegen Unschuldige und Rechtsuchende. Eine asoziale CSU-Justiz, die noch nicht erfasst hat, dass sie weder eine Robe noch eine Gefährderansprache dafür schützen wird, zur Verantwortung gezogen zu werden:

LEBENSZERSTÖRUNG VON UNSCHULDIGEN HAT FOLGEN!

Diese Beschwerde gegen den obigen sog. Beschluss und Strafanzeige ging raus:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 20.07.2018

Über
Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
– Frau POKin Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

61 O 620/18

Vorbemerkung:

Diese Beschwerde wird im Rahmen der Langzeitdokumentation der Verbrechen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg gegen den Kläger als Vater und unschuldigen Polizeibeamten und im Rahmen des gesellschaftspolitischen Beweisvortrags Mordmotiv Kindesentzug beweisrechtlich veröffentlicht.

Die Behörden Würzburg/Bamberg halten die willkürliche und verfassungswidrige Entfremdung zwischen Vater und Tochter offenkundig weiter für einen Witz, ebenso die gegen mich als Vater begangenen Verbrechen im Amt, inkl. zehnmonatiger Freiheitsberaubung.

Gegen den Beklagten Stockmann besteht nachweislich Klageinhalt objektiv ein Mordmotiv.

Es ist augenscheinlich, dass die anhaltend provozierende und asozial rechtswidrige und dummdreiste Blockade des Rechtswegs durch die Täterbehörden Würzburg/Bamberg darauf spekuliert, dass dem Kläger Reaktionen auf diese anhaltenden Provokationen und Rechtsbrüche nach bisherigem Muster in strafrechtlicher Form zur Last zu legen sind oder der Kläger erneut als Spinner etc. stigmatisiert werden kann.

Dies ist eine Illusion.

Es ist erkennbar der anhaltende asoziale Rechtsbruch, der den Kläger labilisiert und Selbstjustiz als tatsächliche Alternative immer weiter in den Vordergrund rückt.

All dies ist auch polizeibekannt und gerichtsbekannt!

1.
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung etc., Verleumdung, Beleidigung

Gegen die sog. Richter

Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Rainer Volkert, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Nicole Herzog, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

wird aufgrund sog. Beschluss vom 25.06.2018 weitere Strafanzeige wegen struktureller Korruption, struktureller Rechtsbeugung, Strafvereitelung und stuktureller Amtspflichtsverletzung zugunsten von Justizkollegen, Freunden und (ehemaligen) Mentoren und Dienstvorgesetzten, hier des Kriminellen Roland Stockmann, erstattet.

Gegen die drei Beschuldigten wird darüberhinaus Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung erstattet, da diese sich zielgerichtet zwecks Begehung der Rechtsbeugung die Taten des Beklagten Stockmann, Verfahren 61 O 620/18, zu eigen machen und bewusst entwertend zirkulär entscheidungserheblich behaupten, der Kläger hier habe – nicht näher erläutert – „ein Verhalten gezeigt“, das sowohl Freiheitsberaubung im Amt als auch Kindesentziehung seit 2003 in irgendeiner Form nach Wortlaut der Beschuldigten offenkundig rechtfertigen solle.

Desweiteren behaupten die Beschuldigten rechtsbeugend zugunsten des Beklagten und machen sich dies zu eigen, das der Beklagte sich mit „einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung des Antragstellers“ auseinandersetze.

Was die Beschuldigten hier zugunsten des Beklagten konstatieren, ist gerade Klageinhalt und Begründung für diese. Es ist insoweit auch hier ausgeschlossen, dass die Richter zu dumm sind, dies zu erkennen, weshalb einzig Vorsatz aus rechtsfernen Motiven bleibt.

Dieses asoziale Gebaren von sog. Richterin ist in einem Rechtsstaat zweifelsfrei als zirkelschlüssige vorsätzliche Verleumdung und Beleidigung und damit im Zusammenhang hier als vorsätzliche Rechtsbeugung zu werten, beweisrechtlich fraglos als nachgewiesen anzusehen:

a)
Die Beschuldigen haben zweifelsfrei durch die gerichtsbekannte Aktenlage und insbesondere auch durch die von ihnen unzusammenhängend zitierten Verfahren 63 O 1493/17, 61 O 1747/17 und 64 O 937/17 sowie durch nicht genannte Verfahren, z.B. 62 O 2451/09 und 64 O 347/18 Kenntnis von der gutachterlich dokumentierten und gerichtsbekannten Tatsache, dass bei dem Kläger keinerlei Persönlichkeitsstörung vorliegt.

Das sog. Gutachten, worauf sich der Beklagte Stockmann ergebnisorientiert zwecks Entwertung des Klägers und infolge asozialen Kindesentzug zur Tatzeit hier (2013) und die Beschuldigten weiter (2018) berufen wollen, ist bereits seit Eingang des Obergutachtens des integren und unabhängig vom Würzburger CSU-Klüngel begutachtenden Prof. Dr. Nedopil am 04.03.2010 als widerlegt und vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten des Klägers anzusehen !

Im Gegenteil hat Prof. Dr. Nedopil mit Gutachten im Verfahren 814 Js 10465/09 zweifelsfrei nachgewiesen, dass Dr. Groß, der u.a. diverse nicht vorhandene Persönlichkeitsstörungen ins Blaue hinein ohne Anknüpfungstatsachen und mit schweren Folgen für den Kläger behauptet hat, ein eklatantes Fehlgutachten unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung erstattet hat.

Zeugnis:
Prof. Dr. Norbert Nedopil
, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Forensische Psychiatrie, 80539 München

Wie sich hingegen die Kriminellen hier immer noch zirkelschlüssig auf die vorsätzlichen gemachten Falschangaben und das Fehlgutachten ihres Hausgutachters Dr. Groß (CSU) berufen wollen, den sie parallel hierzu rechtsbeugend decken, Verfahren 72 O 1041/17 u.a., zeigt ganz klar die Gesinnung und asoziale rechtsfremde Zielrichtung der korrupten Beschuldigten hier.

b)
Gerade die „ausführlich“ von dem Beklagten Stockmann behandelten Angaben, die hier von den Beschuldigten umgedeutet werden, um den Kriminellen zu decken und den Kläger weiter zu diffamieren sind Inhalt und Begründung für die von den Beschuldigten umfassend inhaltlich ausgeblendete Klage gegen Stockmann, hier nochmals im Volltext:

Der Einfachheit halber hier Link:

Opportunistischer Lügner Roland Stockmann: Strafanzeige / Klage gegen den Würzburger Direktor am Amtsgericht a.D., der in Erlabrunn seinen „Lebensabend“ genießt – nachdem er mein Leben versuchte zu zerstören!

Es darf daher als erwiesen angesehen werden, dass die Beschuldigten Müller, Volkert und Herzog hier gezielt und vorsätzlich die Schmähungen und Beleidigungen, die gerade Inhalt der Klage sind, in eben der gleichen Zielsetzung wie der Beklagte Stockmann, übernehmen und sich zu eigen machen.

Strafantrag wegen Beleidigung und Verleumdung wird hiermit gestellt.

Stockmann hat darüberhinaus , wie sich aus dem von den Beschuldigten ignorierten Klagevortrag ergibt, als Mittäter eine tragende Rolle bei zehnmonatiger Freiheitsberaubung im Amt, Freispruch durch das LG Würzburg, 814 Js 10465/09, gegen den Anzeigenerstatter erfüllt, wie sich aus dem oben genannten umfangreichen Klagevortrag des Verfahrens ergibt, den die Beschuldigten mit Pauschalsätzen zum Teil leugnen und zum Teil völlig ignorieren.

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18
LG Würzburg: Kriminelle Richter decken sich gegenseitig, Klage gg. Stockmann, 61 O 620/18

Der dringende Tatverdacht der strukturellen Rechtsbeugung ergibt sich somit unschwer für jeden vernünftig denkenden Menschen, erst recht für jeden objektiv prüfenden Strafverfolger.

Grundsätzlich ist folgendes zu konstatieren aufgrund der polizeibekannten und gerichtsbekannten Vorgänge im Zusammenhang mit Verbrechen im Amt gegen den Kläger:

Kontrollmechanismen, die das gesetzgemäße und rechtsstaatliche Vorgehen der Justiz gewährleisten sollen, sind bei den Justizbehörden in Bayern, hier OLG-Bezirk Bamberg, komplett ausgehebelt, so dass weder strafrechtliche, dienstrechtliche noch zivilrechtliche Schritte gegen Kriminelle im Amt zu einer korrekten gerichtlichen Aufklärung führen, wie die Erfahrung im Fall des Klägers hier nun seit Jahren beweisrechtlich dokumentiert.

Richter und Beschuldigte/Beklagte sind zum Teil über Jahre und Jahrzehnte befreundet und parteipolitisch karriereorientiert verbunden, was zu struktureller Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere auch der Gewaltenteilung führt, wie dokumentiert. Es wird hierbei in Teils dreistester Form gelogen, vertuscht und geleugnet, um beweisrechtlich selbst erwiesene Sachverhalte willkürlich in Abrede zu stellen.

Befangenheit wird in sämtlichen Fällen strukturell rechtsbeugend in Abrede gestellt, auch wenn der gesetzliche Richter erst auf Vorhalt und nach rechtsbeugender Entscheidung zugunsten des Beklagten einräumt, dass er mit diesem befreundet ist. So geschehen im Verfahren 64 O 937/17 durch den Kriminellen Müller zugunsten des Beklagten und Richterkollegen Thomas Trapp, dringender Tatverdacht auf persönlich motivierte Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger nach Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, LG Würzburg, 814 Js 10465/09.
Die Details der als Intrige und konzertiert begangen Freiheitsberaubung im Amt zu wertenden Vorgänge sind detailliert polizeibekannt – Verweisung in den Dunstkreis der Beschuldigten führt kataloghaft und zirkulär zu Rechtsbeugungen zugunsten der Beschuldigten.

Es wird daher weiter die Verweisung sämtlicher Vorgänge an eine objektive und neutrale Behörde bezüglich dieser als Justizskandal bei einer CSU-Justiz zu wertenden Vorgänge beantragt. Verweisung an die Täterbehörden Würzburg führt zu weiteren Verdeckungsstraftaten.

Eine Dienstaufsicht durch Behördenleiter und CSU-Ministerium findet faktisch nicht statt, diese wird in sämtlichen Fällen auch bei dringendem Tatverdacht auf Verbrechen im Amt unter kataloghaftem Hinweis auf „Unabhängigkeit der Justiz“ ohne Prüfung der Faktenlage abgetan, strafrechtlich relevant. Dies entspricht dem Politstil der CSU.

All dies führt dazu, dass sich kriminelle Staatsanwälte und Richter innerhalb der bayerischen Justiz der Illusion unterliegen, auch bei anhaltender Begehung von Rechtsbeugung und Straftaten im Amt selbst unantastbar, parteipolitisch gedeckt und durch die Freunde und Bekannten bei der Staatsanwaltschaft – die regelhaft mit Richtern die Posten tauschen, Rotationsprinzip – vor jedweder Strafverfolgung bereits im Ansatz geschützt zu sein.

2.
Formale Beschwerde

Desweiteren wird hiermit formale Beschwerde gegen den weiteren rechtsbeugenden Beschluss der Beschuldigten erlassen.
Diese ist umfassend und nachvollziehbar in diesem Schriftsatz begründet.

3.
Ablehnung der Beschuldigten wegen offenkundiger Befangenheit

Auf Grundlage der bisherigen Einlassungen und dokumentierten strukturellen Rechtsbeugungen wird zum wiederholten Male die Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter angezeigt und geltend gemacht.

Die Befangenheit ergibt sich bereits aus den Straftaten der Beschuldigten gegen den Kläger. Hier insbesondere der Beleidigungen und Verleumdungen, die sie zum Zweck der Rechtsbeugung gegen den Kläger begehen, siehe unter 1..

Die Beschuldigten sind, wie bereits in anderen Verfahren, mit dem Beklagten Stockmann über Jahre befreundet, dieser war jahrelang Förderer und Dienstvorgesetzter der Beschuldigten.

Der sog. Beschluss der Beschuldigten ignoriert willkürlich und in absolut rechtswidriger Art und Weise den gesamten Sachvortrag und die Rechtslage zur Gewähr von Prozesskostenhilfe, zur höchtrichterlichen Rechtsprechung bezüglich Prüfung von Beweisvortrag.

Die Beschuldigten sind als Kriminelle einzustufen, die gemeinschaftlich und in gewohnheitsmäßiger Hybris ihr Richteramt missbrauchen, um gemäß eigener Gesinnung, Laune, persönlicher Befangenheiten und auf Grundlage von bereits in gleicher Sache erfolgten Rechtsbeugung unter Zirkelschluss immer weitere Rechtsbeugungen und Amtspflichtsverletzungen zu Lasten des AE und Klägers zu begehen, was die Beschuldigten offenkundig für eine „Begründung“ halten.

Ergänzung / Begründung Beschwerde:

1.
Die Beschuldigten, insbesondere der sich durch dreiste und dümmlichste Rechtsbeugungen in Reihe hervortretende Beschuldigte Peter Müller, sind in Sachen des Klägers hier als Kriminelle einzustufen.

Strafanzeigen gegen die Beschuldigten werden sämtlich nach Verweisung seitens der Behörden Stuttgart gemäß gesetzlich vorgeschriebenem Tatortprinzip an die Justizbehörden Würzburg unter offenkundiger struktureller Korruption begründungsfrei und unter weiterer Strafvereitelung in eigener Sache entledigt.

Dies ist nun über längeren Zeitraum polizeilich und beweisrechtlich dokumentiert !
Die Beschuldigten selbst berufen sich bereits zum wiederholten Mal in ihrem Beschluss zirkulär insoweit auf selbst begangene strukturelle Rechtsbeugungen und Strafvereitelungen, um diese fortgesetzt selbstreferntiell begründungsfrei fortsetzen zu wollen, Zitat:

„Beispielhaft sind folgende Verfahren zu nennen:
„Freiheitsberaubung im Amt in den Zeiträumen 21.06.2009 bis 04.03.2010 und 12.03.2010:
Verfahren 63 O 1493/17…..
Verfahren 61 O 1747/17….
Verfahren 64 O 937/17….(der Beschuldigte Müller mit dem Beklagten befreundet)
Verfahren 62 O 39/15; 64 O 610/15

In allen genannten Fällen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen. In der Folge wurde in aller Regel sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt verbunden mit der Ablehnung der entscheidenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Daran schloss sich dann eine Kette weiterer Befangenheitsanträge an, die regelmäßig als unbegründet angesehen wurden und bei denen – soweit die Beschwerdeverfahren durch Entscheidungen des OLG Bamberg abgeschlossen werden konntn – regelmäßig die Ausgangsentscheidungen bestätigt wurden.“

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Unstreitig ist insoweit, dass sämtliche zivilrechtlichen Eingaben des Klägers anhand Aktenlage durch einfachste Entscheidungen der Richter des LG und des OLG entledigt wurden.
Die von den Beschuldigten hier angeführten Verfahren sind insoweit nur wenige Beispiele für die strukturelle Rechtsbeugung seitens der Beschuldigten, die begründungsfrei und zirkulär sich eigene Darstellungen und Rechtsbeugungen der Kammer „zu eigen machen“.

Dies jedoch in keinem Fall aus tatsächlichen Gründen, wie die Beschuldigten blind behaupten sondern in allen Fällen mehr oder weniger unverhohlen rechtsbeugend, willkürlich und in einer z.T. kasperhaften zirkulären Selbstreferenz.

So wird bspw. der sog. Sachverständige Dr. Groß (CSU) anhaltend vor der gerichtlichen Geltendmachung eines eklatanten Fehlgutachtens durch den Beschuldigten Müller geschützt, indem er diesem bescheinigt, dass er „allgemein“ kompetent sei und darüberhinaus der Kammer „persönlich bestens bekannt“, Verfahren 62 O 2451/09.
Auch dies ist bei den Täterbehörden hier kein Anlass für „Befangenheit“ sondern ein klares Signal für die Abweisung sämtlicher Geltendmachungen gegen Dr. Groß, seien die auch noch so begründet.

In sämtlichen Verfahren ist Verfassungsbeschwerde eingereicht.

In keinem Fall wurde auf den Sachverhalt eingegangen, Behauptungen wurden pauschal in Abrede gestellt, zum Teil unter dreister Zurschaustellung von Willkür und rechtswidrig motivierter Voreingenommenheit gegen den Kläger und zugunsten der Freunde und Kollegen.

Sämtlich zivilrechtlichen Eingaben werden, wie polizeilich dokumentiert, strukturell unter Missbrauch des sog. Prozesskostenhilfeverfahrens in eigener Sache durch die Justizjuristen ebenfalls begründungsfrei und zirkelschlüssig entledigt.

Die Beschuldigten schaffen sich ihre Aktenlage selbst und berufen sich fortan einzig auf diese selbstgeschaffene Aktenlage, tatsächliche Fakten und Beweislage ausblendend.

Dies ist die Definition struktureller und institutioneller Korruption.

In Diktaturen funktioniert dieses Muster exakt genau so:
Unrecht wird vorgeblich dadurch zu Recht, indem die Täter und Beschuldigten selbst dies zirkulär und unter Berufung auf ihre Mittäter und Kumpane jeweils eben behaupten.
In einem Rechtsstaat jedoch darf man substantiierte, rechtsstaatliche und den Fakten entsprechende Vorgehensweise erwarten. Dies ist hier nicht mehr gegeben.

2.
Die Beschuldigten behaupten wie bereits oben ausführlich beweisrechtlich aufgezeigt, unter klarer Willkür und Befangenheit zugunsten Stockmann und ohne Grundlage seitens des Klagevorbringens unter üblichen subtilen Diffamierungsversuchen gegen den Kläger, die dessen Klagevortrag subtil als als „kaum nachvollziehbar“ für die honorigen hochbegabten sog. Richter suggeriert:

„Soweit nachvollziehbar sei dieser (Stockmann) „eine Art Schlüsselfigur“ im Zusammenhang mit Entscheidungen hinsichtlich des Umgangsrechs des Antragsstellers mit seinem leiblichen Kind, wobei sich der Antragsteller in erster Linie mit einem Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Würzburg Stockmann vom 10.03.2013 befasst, in welchem über einen gegen die Richterin am Amtsgericht Treu gerichteten Befangenheitsantrag entschieden wurde (Anlage 2).“….

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Zu eigen machen sich die Beschuldigten infolge unverhohlen die Diffamierungen, Entwertungen und Beleidigungen des Beklagten Stockmann, die die subjektive Motivlage des Beklagten beleuchtet und als Klagebegründung zu werten ist:
Weiter Zitat der Beschuldigten:

„In diesem Beschluss (zum Befangenheitsantrag der Kindsmutter) setzt sich Direktor am Amtsgericht Stockmann ausführlich mit dem vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und einer in einem zitierten Gutachten erwähnten Persönlichkeitsstörung auseinander.“

Beweis:
Anlage 1
(für Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten Müller, Volkert, Herzog vom 25.06.2018, 61 O 620/18

Auch diese Übernahme von Entwertungen eines zur Klage gebrachten Kriminellen im Amt ist in einer Diktatur zu erwarten, wo Kriminelle mit Amtsbefugnis sich die Taten ihrer Mittäter und Kumpane naturgemäß zu eigen machen, jedoch nicht in einem Rechtsstaat, der Bayern zumindest vorgeblich noch sein will.

Anträge:

Sowohl der Klagevortrag ist begründet, über die Behauptungen ist in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor einem objektiv prüfenden Gericht zu verhandeln.

Da dies in Würzburg nicht möglich ist, wird hiermit Verweisung an ein anderes Gericht beantragt.
Die Befangenheit gegen die Beschuldigten hier, die sich wiederum auf weitere Beschuldigte berufen, ist fraglos begründet, und zwar derart strukturell, siehe Hinweise der Beklagten selbst, dass auch diese strukturelle Befangenheit eine Verweisung an ein anderes Gericht zwingend macht.

Da die Staatsanwaltschaft Würzburg polizeibekannt jede sachgerechte, objektive Ermittlung gegen Angehörige der Justizbehörden hier bereits im Ansatz verweigert, unter struktureller Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des ergebnisorientiert als querulatorischen Spinner etc. zu diffamieren versuchten Anzeigenerstatters (Beschuldigte Ohlenschlager, Seebach, Brunner, Hoffmann, Raufeisen etc.) wird fortlaufend die Verweisung der Strafanzeigen an eine unabhängige und objektive Strafverfolgungsbehörde beantragt.

Das Tatortprinzip, das Fehlen jeglicher Kontrollmechanismen wie aufgezeigt und nicht zuletzt die asoziale und Teilen widerwärtige Gesinnung der Würzburger Justizjuristen hier, die standesdünkelnd glauben über Recht und Gesetz zu stehen, gebietet diese Verweisungen als absolut alternativlos.

Eine Selbstjustiz und Erlangung von Genugtuung im Rahmen persönlicher Rache aufgrund der aktuell 15 Jahre andauernden asozialen und institutionalisierten Kindesentziehung unter Verletzung des Kindeswohls seiner Tochter und der Vertuschung der Freiheitsberaubung im Amt hält sich der Kläger wie bereits bisher weiter vor.

Repressionen und Aktionismus im Rahmen von „Gefährder“-Alarmismus ändern weder etwas am Sachverhalt noch an der Zielsetzung.

Die Blockade des Rechtswegs wie sie hier durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg strukturell und durchweg rechtsbeugend in eigener Sache erfolgt, ist in einem Rechtsstaat nicht zu akzeptieren und hat Folgen!

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Missbrauch des § 63 StGB durch Kriminellen Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg – BGH zur Vorgabe „erhebliche Straftat“

Da dies zur Diskussion zum vorigen Beitrag passt, Veröffentlichung schon heute:

Es genügen nach meiner Erfahrung als Polizeibeamten und bayerisches Justizopfer dümmste Scheißhausparolen und Flurfunk von ein paar CSU-Fratzen, um Menschen schwerste Pathologien anzudichten!

Es geht in diesem Blog auch um Humanismus und das Menschenbild asozialer Justizjuristen….

In Würzburg/Bamberg sollen Betroffene nicht nur in Beweislastumkehr nachweisen, dass sie keine Straftat begangen haben – sie sollen auch in Beweislastumkehr nachweisen, dass sie nicht „seelisch abartig“ und „wahnhaft“ sind….hier nachzulesen:

Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

An manchen ging die Auklärung offenkundig vorbei und seit den Hexenprozessen hat sich der Charakter der sog. Strafverfolger in der Region demnach kaum weiterentwickelt.

Der kriminelle Staatsanwalt Thomas Trapp war eifrig und auf Geheiß Lückemanns auf der Suche nach einer „erheblichen“ Straftat, um mich nach § 63 StGB wegsperren zu können:

Justizverbrecher Thomas Trapp, Würzburg

„„8. Sonstiges
Die Auffassung des Landgerichts Würzburg (vgl. Bl. 108 d. A.), dass selbst bei positiver Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des dem Angeschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, ist im Hinblick auf die – derzeit – fehlenden „erheblichen“ Straftaten zutreffend, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 63, Rn. 17f.“

Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung

Diese „erhebliche“ Straftat konstruierte er, nachdem ich diese Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn eingereicht habe – laut Trapp und seiner Mittäter soll das eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“ sein, Schlagzeile an die örtliche Presse gleich mitdiktiert:

Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Abgesehen davon, dass diese Posse eine durchschaubare repressive Freiheitsberaubung im Amt ist – die Kriminellen im Amt missachteten in ihrer Vernichtungswut auch jeglichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt:

…“Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
auf der Grundlage des § 63 StGB …..erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32).

BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/703962/

Anlass für eine weitere Klage gegen die Verbrecher im Amt, die nach wie vor unter Rechtsbeugung durch ihre Justizkollegen ind Freunde gedeckt werden.

Der korrupte Richter Müller, Landgericht Würzburg, entscheidet unbenommen weiter in Sachen Trapp. Man bescheinigt sich bei dieser Provinzjustiz auch gegenseitig gerne, dass man nicht befangen ist, obwohl man fortlaufend Rechtsbeugung betreibt und mit dem Beklagten, der im Nebenbüro sitzt, befreundet ist:

„Dienstliche Stellungnahme“ vom 18.09.2017, Richter Peter Müller zur Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, Landgericht Würzburg, 64 O 1579/17

Kriminelle im Amt, die längst Anlass für einen Untersuchungsausschuss sind, ihr „Dienstherr“ Bausback vorne mit dabei….

Weitere Klage und Strafanzeige hiermit beweisrechtlich veröffentlicht.

Da sich die koeruppten Richter weiter hinter ihrer Dummheit (….„weder belegten noch nachvollziehbar dargestellten Unterstellungen“.…) verschanzen wollen, nochmal etwas ausführlichere Zusammenhänge – für die ganz Dummen:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 14.03.2018

Dieses Schreiben nebst Anlagen geht in Mehrfertigung als weitere Strafanzeige bzw. Beweisvorlage der strukturellen Rechtsbeugungen bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg an

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,

POR Jörg Schiebe

Hiermit wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, gemäß dem Klageentwurf auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro gegen den Freistaat Bayern, repräsentiert durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg.

Da die Repräsentanten der Beklagten, die Justizbehörden Würzburg, mangels Unabhängigkeit und Objektivität nicht in eigener Sache prüfen können, wird Abgabe an ein ordentliches und objektiv urteilendes Gericht außerhalb des OLG-Bezirks Bamberg, beantragt.

Die Beklagte hat unter Missachtung der Vorgaben des BGH, Beschluss v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16, aus einer vorgeblichen Straftat der Störung des öffentlichen Friedens eine sog. erhebliche Straftat (Beschuldigter Trapp) zwecks dauerhafter Unterbringung und Missbrauch des § 63 StGB konstruiert.

Als die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg zudem nach insgesamt 10 Monaten Freiheitsberaubung feststellte, Az. 814 Js 10465/09, dass von Anfang an den gesamten Maßnahmen keine Straftat zugrundelag, behauptete die Beklagte (Beschuldigte der Staatsanwaltschaft und des OLG) unter Missachtung der Urteilsfeststellungen, dass der Kläger für die Maßnahmen selbst verantwortlich sei. (Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17.

Die unter Vorsatz begangene Missachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit kommt somit zur Rechtswidrigkeit hinzu, wie infolge beweisrechtlich belegt und wie in ordentlicher Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht Beweis zu erheben.

Die Klage ist gemäß § 118 ZPO zuzustellen. PKH-Antrag ist beigefügt.

Begründung:

1.
Die Justizbehörden Würzburg verschulden initiativ einer einfachst erlassenen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz/sog. Kontaktverbot beginnend Dezember 2003 die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers, Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03.

Der Kläger war hierauf gezwungen, das örtlich zuständige Familiengericht Würzburg mit Antrag auf Vermittlung/Mediation/Kommunikation um Hilfe zu ersuchen, weil durch die von der Kindsmutter/Volljuristin mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkte Verfügung/sog. Kontaktverbot und das asoziale vorverurteilende Verhalten des Zivilrichters (einfachste klischeehafte Zuweisung einer stigmatisierenden Täterrolle auf willkürliche Glaubhaftung durch dominante/neurotische Frau) die akute und klare Gefahr bestand, dass die Bindung zwischen Vater und Kind durch diese sinnfreie und faktenschaffende Einschaltung des Zivilgerichts Würzburg zerstört wird, Amtsgericht Würzburg, Az. 002 F 5/04.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Diese Zerstörung der Vater-Kind-Bindung ist infolge – aktuell im 15. Jahr! – mit allen hieraus resultierenden Schädigungen und Traumatisierungen aufgrund der Inkompetenz, der Gleichgültigkeit und der Verschleppungen des Familiengerichts, bei gleichzeitiger dummer, widerwärtiger und boshafter Kriminalisierung/Pathologisierung durch die sog. Staatsanwaltschaft und das sog. Strafgericht Würzburg eingetreten.

Erst mit Beschluss vom 09.04.2010, AG Würzburg, Az. 005 F 1403/09, und mehrerer zuvor seitens der Kindsmutter zum Scheitern gebrachten Vereinbarungen wurden ab Mai 2010 wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind gerichtlich durchgesetzt.

Zeugnis:
Brigitte Sommer
, zu laden über Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Seit Juni 2012 gelingt es der Kindsmutter wieder, unter massiver Kindeswohlverletzung rechtswidrig und schuldhaft die Bindung zwischen Vater und Kind zu zerstören, wofür die Justizbehörden Würzburg verantwortlich sind, da sie in voller Kenntnis um die Schädigung des Kindeswohls, Az. 002 F 957/12, die Kindsmutter in ihrem Handeln schuldhaft befördern.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die übliche Praxis im Justizbezirk Würzburg ist die, dass insbesondere die örtlichen Strafverfolgungsbehörden unter dem Etikett „häusliche Gewalt gegen Frauen“ jedweden banalen Paarkonflikt aktiv an sich reißen, um sich offenkundig dümmlich zu profilieren und Männerhass auszuleben.

Frauen werden in öffentlichen Veranstaltungen, in den Medien und im Zusammenwirken mit parteiisch-ideologischen Frauennetzwerken wie Wildwasser oder dem Sozialdienst katholischer Frauen aufgefordert und umworben, sog. Gewaltschutzverfügungen, die bereits bei gefühlter Belästigung greifen, gegen Partner und Männer zu erwirken.

Zu dramatisierenden Falschbeschuldigungen werden Frauen praktisch unverhohlen ermutigt, die Beschuldigte Dr. Angelika Drescher, Staatsanwaltschaft Würzburg äußerte bei öffentlicher Podiumsdiskussion im Rathaus Würzburg, dass es einen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes „nicht gibt“.

Zeugnis:
Frau Sigrid Endrich
, Beauftragte der Polizei für Frauen und Kinder in Unterfranken, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg

Zeugnis:
Frau Christiane Förster
, Bergstr. 59, 97076 Würzburg

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Hierdurch werden Paarkonflikte, wie hier vorliegend, nicht entschärft, deeskaliert und kommunikativ gelöst – es wird auf blödeste Art und Weise und ohne jede Rücksicht auf gemeinsame Kinder versucht, den Mann in der wie selbstverständlich zugewiesenen Rolle eines „gewalttätigen“ Täters ausgegrenzt, gedemütigt und schließlich repressiv zu vernichten versucht, sollte er weitere Reaktionen zeigen und wie der Kläger hier, auf Faktendarstellung und insbesondere Kontakt zu seinem Kind bestehen.

Ideologisch verwirrten Täterinnen wie Dr. Angelika Drescher, tätig für den Freistaat Bayern ist es hierbei auch völlig gleichgültig, ob es um Mord, Vergewaltigung oder – wie im Fall des Klägers – um Beleidigung / Belästigung geht.

Bei der charakterlich deformierten sog. Staatsanwältin, gemäß Rotationsprinzip zwischenzeitlich Richterin, geht es offenkundig um biographische begründete Projektionen und mit Amtsgewalt ausgelebte Vernichtungs- und Strafwut gegen Männer und keinesfalls um Strafverfolgung.

A. Drescher

Auf die Klage zu Az. 63 O 1493/17, Landgericht Würbzurg wird vollinhaltlich beweisrechtlich verwiesen. Der Beschuldigte Peter Müller, Landgericht Würzburg, versucht die berechtigten Ansprüche für eine sechstägige vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt zugunsten seiner Kollegin und Bekannten Drescher rechtsbeugend zu verhindern, obwohl Aufklärung durch Zeugenaussage von Polizeibeamten geeignet ist, zu belegen, dass Drescher mit Vorsatz handelte, was der von Müller behaupteten Verjährung entgegensteht.

Es wird beantragt, Verfahren 63 O 1493/17, Landgericht Würzburg, als Beweismittel hinzuzuziehen.

2.
Im Rahmen dieser auf Klischees, Geltungsbedürfnis und ideologischer Dummheit basierenden Kriminalisierung wurde dem Kläger durch den Beschuldigten, den sog. Staatsanwalt Thomas Trapp, sachbearbeitender Nachfolger der Beschuldigten Drescher, mit Datum vom 12.11.2008, 814 Js 5277/08, erkennbar ohne Vorliegen von Straftat eine sog. versuchte Nötigung zur Last gelegt.

Diese sog. versuchte Nötigung soll der Kläger laut Beschuldigtem Trapp dadurch begangen haben, indem der Kläger über eine Beschwerde die Rechtsanwaltskammer Bamberg über die seit 2003 verursachte Kindesentfremdung informierte und dort mitteilte, dass die Juristin Neubert erneut einen Vertrag über den Kinderschutzbund Würzburg vom 14.11.2007 (wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind im Beisein einer Ehrenamtlichen) vorsätzlich und aus niederen Motiven zum Scheitern gebracht hatte. Dies mit massiven weiteren Folgen für den Kläger als Vater und für das gemeinsame Kind.

Den Zweck, Kontakte zum Kind durchzusetzen, bezeichnete der Beschuldigte Trapp, der offenkundig jeden Bezug zur Realität verloren hat, zwecks Konstruktion einer Straftat als verwerflich.

Über die dramatische sog. Anklage des Beschuldigten Trapp wurde bis heute nicht gerichtlich entschieden, diese fiel im Rahmen des Freispruchs zu Az. 814 Js 10465/09, Landgericht Würzburg unter den Tisch.

Der Kläger reichte hierauf Dienstaufsichtsbeschwerde und Klage beim Zivilgericht Würzburg gegen diese wiederholte dummdreiste Verfolgung Unschuldiger durch die Staatsanwaltschaft Würzburg ein, 18.05.2009.

Der Zeuge Hans Kornprobst, bayerisches Staatsministerium der Justiz, sandte dem Kläger hierauf mit Datum vom 03.06.2009 eine Abgabenachricht zu und gab den Vorgang an die formal mit Dienstaufsicht betraute Generalstaatsanwaltschaft bei dem OLG Bamberg weiter.

Zeugnis:
Hans Kornprobst
, Ministerialrat, zu laden über Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München

Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Trapp wurde bis heute offenkundig nicht bearbeitet und geprüft.

Die Zeugen Dr. Thomas Bellay und Dr. Müller-Teckhoff, Zivilgericht Würzburg, bearbeiteten die Zivilklage/Prozesskostenhilfeantrag und erließen mit Datum vom 18.06.2009 Beschluss.

Zeugnis:
Dr. Thomas Bellay
, zu laden über Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig

Dr. Alexander Müller-Teckhoff, zu laden über Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe

Der Beschuldigte Trapp versuchte hingegen mit Datum vom 12.06.2009, dem Kläger auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 als Beschwerdegegner und sog. Sachbearbeiter in Personalunion zu unterstellen, dass dieser akut einen unmittelbar bevorstehenden Amoklauf bei den Justizbehörden Würzburg hierin mitgeteilt habe.

Die Tötung einer unbekannten Anzahl von Menschen durch den Kläger, so der Beschuldigte Trapp, stünde quasi unmittelbar bevor.

Auf Weisung des Beschuldigten Lückemann und mithilfe des Mittäters und Lückemann-Freundes Lothar Schmitt, wurde so am 12.06.2009 eine dramatische Festnahme des Klägers zu inszenieren versucht, was scheiterte.

Lügner und Lückemann-Vasall Lothar Schmitt

Die vom Beschuldigten Trapp instruierte Polizeibeamtin Dagmar Vierheilig rief zwar zweimal am Nachmittag des 12.06.2009 auf dem Mobiltelefon des Klägers an – legte jedoch auf, als dieser sich meldete. In der Hauptverhandlung bezeichnete der Sitzungsstaatsanwalt Peter Weiß dies als „Taktik“.

Zeugnis:
Dagmar Vierheilig
, zu laden über Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Straße 79 in 97082 Würzburg

Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Stuttgart bzw. im Rahmen einer Hochzeitsfeier im Schwarzwald auf. In Würzburg war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten nicht mehr aufhältig gewesen, nachdem fortgesetzt traumatisch und willkürlich der Kontakt zu seinem leiblichen Kind in Würzburg bösartig vereitelt wurde.

Nachdem der Beschuldigte Trapp Polizeibeamte in Stuttgart mit Dienstaufsichtsbeschwerde und Disziplinarmaßnahmen bedroht hatte, wurde der Kläger am 21.06.2009 als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons festgenommen und infolge ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund bis zum 04.03.2010 inhaftiert, Freiheitsberaubung im Amt, initiiert durch den Beschuldigten Trapp auf Weisung des Beschuldigten Lückemann.

Eine weitere Freiheitsberaubung erfolgte vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 aufgrund des gleichen Sachverhalts.

Diese zweite Freiheitsberaubung im Amt ist präzise beweisrechtlich dargelegt, Landgericht Würzburg, Az. 61 O 1747/17. Diese Klage wird aktuell unter Rechtsbeugung durch den Beschuldigten Peter Müller, Richterkollege und Freund des Beschuldigten Trapp, zu entledigen versucht.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Es wird beantragt, Verfahren 61 O 1747/17, Landgericht Würzburg, als Beweismittel hinzuzuziehen.

3.
Da in der Zeit vom 12.06.2009 bis zur vom Beschuldigten Trapp erzwungenen Festnahme am 21.06.2009 in Stuttgart bei den Justizbehörden Würzburg, anders als vom Beschuldigten Trapp dargestellt, kein Amoklauf des Klägers stattfand, musste dieser insoweit zurückrudern und behauptete nun, der Kläger habe diesen Amoklauf in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Person angedroht, ohne ihn geplant zu haben und durchführen zu wollen – wie Trapp bis zur Festnahme zuvor vorsätzlich wahrheitswidrig dramatisierend behauptet hatte, um über die Polizei Stuttgart eine sinnfreie Festnahme zu erzwingen.

Der Beschuldigte Trapp behauptete infolge unbenommen eine Störung des öffentlichen Friedens, obwohl der Tatbestand bereits am Merkmal der Öffentlichkeit scheitert: es handelt sich um gerichtsinterne Eingaben.

Über die Wahrnehmung der Zeugen Kornprobst, Dr. Bellay und Dr. Müller-Teckhoff täuschte er vorsätzlich, um dem Kläger zu schaden, Missachtung des § 160 Abs. 2 StPO.

Auf den Zeugen Dr. Bellay versuchte der Mittäter Lothar Schmitt infolge in einem Telefongespräch Einfluss zu nehmen, wie die Zeugenvernahmen zu Verfahren 814 Js 10465/09 in öffentlicher Hauptverhandlung ergaben.

Schmitt versuchte infolge seinen Tatbeitrag zur Freiheitsberaubung im Amt mit der erkennbaren Schutzbehauptung zu begründen, dass er quasi exlusives Wissen über den Kläger aus dem Jahr 2005 und in seiner Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg habe. Auf Nachfrage musste Schmitt einräumen, dass er dem Kläger bis zur Vernehmung an diesem Tag in Hauptverhandlung nie persönlich begegnet war. Das vorgebliche exklusive Wissen, das der Mittäter Schmitt vorgaukelte, um die Freiheitsberaubung im Amt zu verdecken, stammt aus einer Strafanzeige, die der Kläger selbst 2005 eingereicht hatte – und die wie alle Geltendmachungen seitens des Klägers seit 2004 bis heute von den sog. Strafverfolgungsbehörden Würzburg/Bamberg unter Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers entledigt wurden.

Die Kriminalpolizei Würzburg ist instruiert, nicht zugunsten des Klägers zu ermitteln. Hingegen instruierte die Beschuldigte Drescher fortlaufend Polizeibeamte, Maßnahmen gegen den Kläger als Chefsache zu behandeln und verlangte von einem Dienstgruppenführer des Polizeipräsidiums Unterfranken, bei Eintreffen des Klägers auf der Polizeidienststelle (Abholung von Wohnungsschlüssel nach von Drescher inszenierter rechtswidrigem Aufbruch der Wohnung des Klägers in 97299 Zell, Austraße 3, Juni 2006, vgl. Az. 63 O 1493/17) eine sofortige erneute Zwangseinweisung zu veranlassen, obwohl der Kläger, 63 O 1493/17, am 19.06.2006 gerade aus einer solchen rechtswidrigen Maßnahme Dreschers in Stuttgart entlassen wurde.

Der Dienstgruppenführer, der dem Kläger dies in Gespräch mitteilte, weigerte sich, diese erneute Freiheitsberaubung durchzuführen und gab an, dass diese Staatsanwältin offenkundig nicht mehr alle Tassen im Schrank habe.

Die gesamten Vorgänge ab 2006 zeichnet eine asoziale und persönlich motivierte Strafwut und ein skrupelloser krimineller Eifer der sog. Staatsanwaltschaft unter dem Beschuldigten Lückemann aus, dem Kläger als ehemaligem Polizeibeamten und sich gegen einen Kindesentzug und Kriminalisierung zur Wehr setzenden Vater maximal zu schaden, diesen als psychisch gestört öffentlich zu stigmatisieren.

Der Rufmord, den die Staatsanwaltschaft Würzburg auf Grundlage von dramatisch inszenierten Bagatelldelikten hier zu verantworten hat, wird infolge bis heute in Zirkelschluss von Tätern der Justizbehörden missbraucht, den Kläger weiter als Vater auszugrenzen und die kausal für die gesamten Vorgänge verantwortliche Kindsmutter, die erkennbar dominante, neurotische und rücksichtslose Kindsmutter, weiter in einer Form von Korpsgeist als Juristin – und Frau, siehe oben – decken zu wollen und deren Straftaten, beginnend falscher Eidesstattlicher Versicherung zu Az. 15 C 3591/03, rechtsbeugend zu vertuschen.


4.

Zum Tatbestand des § 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens, hat der Kläger ausführlich beweisrechtlich dargelegt, Az. 61 O 1747/17, was der Beschuldigte Peter Müller, Landgericht Würzburg, unter struktureller Rechtsbeugung – in diesem und weiteren Verfahren – ignoriert, um die Aufklärung der Vorgänge und Beweiserhebung in ordentlicher Hauptverhandlung zu verhindern:

Es wird auch diesbezüglich beantragt, die Akte zu Verfahren 61 O 1747/17 als Beweismittel beizuziehen.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

In diesem Verfahren ist beweisrechtlich wie folgt erhoben, Beklagte/Beschuldigte Norbert Baumann und Thomas Schepping, befreundet mit dem Beschuldigten Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt, seit 2013 Dienstvorgesetzter des Beschuldigten Schepping:

Justizverbrecher: Clemens Lückemann und Thomas Schepping

„Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 646 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 646 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 16 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2009, Seite 366

b)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2010 599 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 599 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 7 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2010, Seite 362

c)
Wegen des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB, wurden im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2011 397 Personen strafrechtlich verfolgt.

Von diesen 397 Beschuldigten wurde gegen insgesamt 5 Personen Untersuchungshaft erlassen.

Beweis:

Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2011, Seite 354

Bei diesen Taten handelt es sich regelhaft um zahlreiche tatsächliche Androhungen eines Amoklaufs, insbesondere durch sog. Trittbrettfahrer, unmittelbar nach Ereignissen wie in Winnenden.

Gegen keinen der hier Beschuldigten wurde auch nur annähernd eine Haftstrafe von acht Monaten ohne Bewährung erlassen.

Es ist somit beweisrechtlich erwiesen, dass die Beklagten hier einen ehemaligen Polizeibeamten wegen Kritik in einer Dienstaufsichtsbeschwerde – die böswillig vom Beschwerdegegner, Staatsanwalt Thomas Trapp und weiteren Beteiligten, zu einer Straftat nach § 126 StGB umgedeutet und konstruiert wurde – über achteinhalb Monate in sog. Untersuchungshaft hielten und hernach nochmals unter Missachtung jeglicher rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätze in Schädigungsabsicht und aus Rachemotiv für Kritik einen weiteren Haftbefehl wegen der gleichen vorgeblichen Straftat erließen.

Dies für eine Straftat, für die im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2009 16 Personen, im Jahr 2010 sieben Personen und im Jahr 2011 fünf Personen in Untersuchungshaft kamen.

Dies stellt zweifelsfrei eine Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt dar, über die in ordentlicher Hauptverhandlung vor unabhängigen Richtern objektiv Beweis zu erheben ist.

Die Beklagten hingegen behaupten, um nach 8,5 Monaten einen weiteren sog. Haftbefehl zu erlassen, dass die Unverhältnismäßigkeit hier „ bei weitem noch nicht erreicht“ sei.

Und als festgestellt wird, dass von Anfang an keine Straftat und kein strafbares Handeln des Klägers vorlag, verweigern die Beklagten die bereits vom Landgericht zugesprochene Entschädigung unter der Maßgabe, der Kläger habe die Maßnahmen „grob fahrlässig selbst verschuldet“.

Ende Zitat, Verfahren 61 O 1747/17.

5.

Ziel der Beschuldigten war es, dem Kläger auf Grundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp maximal zu schaden, den Kläger sozial zu vernichten.

Es besteht kein Zweifel, dass diese Beschuldigten mit derselben Amtsgewalt ausgestattet, achtzig Jahre zuvor eine Erschießung des Klägers veranlasst hätten. Nicht der Charakter der Täter hat sich geändert, lediglich der Referenzrahmen.

Forensik Lohr

Als Motiv ist die Unterwerfung und Demütigung eines als lästig und respektlos empfundenen Rechtsuchenden und ehemaligen Polizeibeamten zu sehen sowie eine gewachsene Hybris in Jahrzehnten parteipolitischer CSU-Justiz.

Diese niederen Motive belegt zum einen die erneute Festnahme nach bereits acht Monaten Inhaftierung, Az. 61 O 1747/17.

Zum anderen die rechtsbeugende Verweigerung der Entschädigung nachdem in ordentlicher Hauptverhandlung vor der 1. Strakammer des Landgerichts Würzburg zweifelsfrei festgestellt wurde, Az. 814 Js 10465/09, dass von Anfang an den gesamten Maßnahmen keine Straftat des Klägers zugrundelag.

Sämtliche beteiligten Akteure und Mittäter dieser als Intrige einzuordnenden konzertierten Freiheitsberaubung im Amt sind im Netzwerk des Beschuldigten Lückemann, OLG-Präsident seit 2013, mittlerweile in weitere gehobene Positionen aufgestiegen.

Der Beschuldigte Trapp ist Vorsitzender Richter am Landgericht Würzburg, wo er unter Rechtsbeugung durch Kollegen gedeckt wird. Der Mittäter Lothar Schmitt ist Generalstaatsanwalt in Nürnberg, der Beschuldigte Schepping Direktor am Amtsgericht Gemünden. Die Beschuldigten Baumann und Stockmann (weitere Klage folgt) sind pensioniert.

6.
Ziel der Beschuldigten war es erkennbar von Anfang an nicht, den Kläger nur zu einer Haftstrafe wegen vorgeblicher Störung des öffentlichen Friedens zu verurteilen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau – die vorgebliche Straftat sollte nur das Konstrukt liefern, die Pathologisierung des Klägers und hieraus den Missbrauch des § 63 StGB zu ermöglichen.

Dies ist erkennbar weder ein Irrtum noch eine Fehleinschätzung – hier wurden erkennbar aus den Details und aus der Gesamtschau, gezielt und konzertiert vorsätzlich die Voraussetzungen konstruiert, um den Kläger dauerhaft zu vernichten.

Ziel war es, den Kläger – analog Justizskandal Gustl Mollath – anhand dramatisch dargestellter Bagatelldelikte dauerhaft unter Missbrauch des § 63 StGB im forensischen Maßregelvollzug einzusperren, wozu lediglich ein verlässlicher Gutachter notwendig war.

Über die Gutachten und ärztlichen Feststellungen zweier Psychiater aus Baden-Württtemberg (Chefarzt Landesklinik Calw, Günter Essinger / Bürgerhospital Stuttgart, Oberarzt Mohl), die keinerlei Voraussetzungen für derarte Maßnahmen sahen, ging die Staatsanwaltschaft Würzburg ergebnisorientiert völlig hinweg wie in Verfahren Az. 63 O 1493/17, beweisrechtlich aufgezeigt und unter Rechtsbeugung zugunsten der Beschuldigten Drescher durch deren Richterkollegen Müller zu vertuschen versucht.

Zum Zweck der dramatischen Pathologisierung im Sinne der Behörde wurde der lokale und verlässliche sog. Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß (CSU) hinzugezogen, der dem Kläger wunschgemäß und offenkundig unter Vorsatz – analog Pathologisierung Gustl Mollath – diverse Persönlichkeitsstörungen, einen Wahn und hieraus eine vorgebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit andichtete.

Fehlgutachter Dr. Jörg Groß

Dies wäre infolge nicht möglich gewesen, wenn der Beschuldigte Trapp nicht zuvor höchst dramatisch die akute Gefahr eines geplanten Amoklaufs, dann zwangsläufig nur noch die Androhung eines Amoklaufs durch den Kläger phantasiert hätte.

Der Beschuldigte Dr. Groß konnte dies bereits als Fakt – ähnlich wie Dr. Leipziger im Fall Mollath – zugrundelegen und hieraus frei diverse vernichtende (Zitat Trapp) Diagnosen phantasieren.

Ziel der Beschuldigten war es erkennbar – wie auch im Fall Mollath – eine Beweisaufnahme bezüglich der vorgeblichen Straftat als reine Formalie abzutun und den Hauptaugenmerk auf die Pathologisierung und Vernichtung des Klägers mittels Fehlgutachten des Dr. Groß zu legen.


7.

Wie dieses Muster des Zirkelschlusses der Stigmatisierung/Kriminalisierung bei den Justizbehörden hier funktioniert, belegt eindrucksvoll unter anderem diese Aussage der damaligen Richterin am Landgericht Würzburg (heute Staatsanwaltschaft Würzburg), Martina Pfister Luz, Az. 72 O 2618/09, 04.02.2010.

Martina Pfister-Luz
(aktuell Staatsanwaltschaft Würzburg….)

Diese schreibt, was die Gesinnung dieser Justiz ein weiteres Mal entlarvt, wie folgt und praktisch in Beweislastumkehr:

„Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass der Antragsgegner (Dr. Groß) ein unrichtiges Sachverständigengutachten erstattet haben soll. Woraus sich dieses Unrichtigkeit ergibt, ist nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der offensichtlich aufgrund der erstatteten Gutachten untergebracht wurde, mit dem Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass das Gutachten unrichtig war bzw. ist. Erfahrungsgemäß teilt die begutachtete Person, zumal in Strafverfahren, in den seltensten Fällen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Zumal wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei dem Probanden „Wahn“ und „seelische Abartigkeit“ vorliegt“…..

Beweis:

Anlage 1
Sog. Beschluss des Landgerichts Würzburg, Martina Pfister-Luz, 04.02.2010, Az. 72 O 2618/09

Beschluss LG Würzburg, 04.02.2010, Abweisung PKH zur Einweisung aufgrund Fehlgutachten, Dr. Groß

Diese bizarre Form der Selbstbestätigung bzw. derarter zielgerichtet konstruierter Zirkelschluss zwischen Justiz und Gutachtern prägt den rechtsfreien Raum hier.

Dass das gesamte Personal der Forensik Lohr, Zeugen benannt, die Angaben des Klägers stützte, unterschlägt die sog. Richterin.

Diese Beweislastumkehr, dass nun Bürger beweisen müssen, dass sie nicht psychisch krank und gefährlich sind, nicht unter einem Wahn leiden, sobald der gekaufte Gefälligkeitsgutachter eines bayerischen Gerichts dies dramatisch herbeiphantasiert, spottet jeglicher Rechtsstaatlichkeit.

Die sog. Richterin behauptet schlichtweg, dass bereits die Schwere von behaupteten gutachterlichen Diagnosen und Pathologien dafür spreche, dass diese richtig seien.

Dr. Groß wird bist heute unter Rechtsbeugung und Strafvereitelung durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg gedeckt – obwohl spätestens seit 04.03.2010 und Eingang des Obergutachtens des Münchners Prof. Dr. Nedopil beim Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, zweifelsfrei feststeht, dass Dr. Groß hier einen eklatanten Popanz ohne Realitätsbezug aufgebaut hat und die Angaben des Klägers von Anfang an der Richtigkeit entsprachen.

Landgericht Würzburg: Rechtsbeugung zugunsten Dr. Groß, sog. Beschluss der Richterin Fehn-Herrmann, Az. 72 O 1041/17

Dies belegt im Kern eine schlichtweg asoziale und offenkundig auf Vernichtung von lästigen Rechtsuchenden ausgerichtete Rechtsauffassung der Justizbehörde bzw. des dominanten Netzwerkes des Beschuldigten Lückemann (CSU) innerhalb der Justizbehörde, das sich dadurch tarnt, indem es einfach gegen lästige Bürger und Unschuldige schwerstmögliche und dramatisch aufgebauschte Straftaten erfindet oder mittels Fehlgutachten schwerste Pathologien und hieraus eine Unterbringung ohne jede Voraussetzung hierfür forciert, wie auch im Fall des Gustl Mollath.

Der Kläger wurde mit dieser Methode vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 in der Forensik Lohr inhaftiert.

Nachdem das Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil beim Landgericht Würzburg eintraf, dass die gesamten Darstellungen und Prognosen des Dr. Groß als durch nichts gestützten Popanz unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung entlarvte, wurde durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, denn auch die sofortige Entlassung des Klägers veranlasst.

Die in Verfahren 61 O 1747/17 dargelegte zweite Freiheitsberaubung ist denn auch als Trotzreaktion der Beschuldigten im Amt zu werten, die schlichtweg enttäuscht darüber waren, dass ihr gezielt angestrebter Plan, den Kläger dauerhaft als psychisch kranken Straftäter – analog Gustl Mollath – in eine forensische Klinik einzuweisen, an dem integren und objektiven Münchner Prof. Dr. Nedopil scheiterte.

Ebenso ist die rechtsbeugende Verweigerung der Entschädigung trotz Freispruch zu werten, der sich über die Urteilsfeststellungen, Az. 814 Js 10465/09, willkürlich hinwegsetzt, zu werten.

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann
Copyright: Markus Hauck (POW)

8.
Die Skrupellosigkeit der Täter, die nach wie vor im Amt sind, erschließt sich insoweit jedem vernünftig denkenden Menschen.

Bemerkenswert und insoweit schadensrechtlich zu werten ist die Tatsache, dass die Beschuldigten hier konzertiert die Verhältnismäßigkeit missachteten, um einen Unschuldigen zu Unrecht nach § 63 StGB wegzusperren.

Gemäß § 126 StGB ist die Strafandrohung für eine tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Der Kläger hat bereits oben dargelegt, wie dieser Strafrahmen im Zusammenhang mit Untersuchungshaft tatsächlich bundesweit Praxis ist. Es ist jedem Laien offenkundig, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht im oberen Bereich dieses Strafrahmens anzusiedeln ist, selbst wenn hier eine Tatverwirklichung vorliegen würde, was hier erkennbar nicht der Fall war, Zeugen Kornprobst, Dr. Bellay, Dr. Müller-Teckhoff.

All dies belegt den Vorsatz der Beschuldigten hier, nicht Strafverfolgung zu veranlassen, sondern einen missliebigen und respektlosen Antragsteller zu vernichten.

Der Bundesgerichtshof hat rechtsverbindlich festgestellt, Beschluss v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16:

„ 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32).

Beweis:
BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 565/16

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/703962/

Die Beschuldigten hier haben nicht nur gezielt aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine vorgebliche Straftat fabuliert – diese wurde auch erkennbar zielgerichtet und unter vorsätzlicher Missachtung jedes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer „erhebliche Straftat“ (vgl. sog. Anklagen des Beschuldigten Trapp zu 814 Js 5277/08 und infolge 814 Js 10465/09) aufgeblasen und phantasiert.

Dies, um dem Vernichtungswillen der Beschuldigten zu genügen, die wie dargelegt, dem Kläger unter Amtsmissbrauch und konzertiert maximalen Schaden zufügen wollten durch Vernichtung der bürgerlichen Existenz und unter weiterer Kindeswohlverletzung.

Da der Kläger bis heute nicht entschädigt wurde, das Fehlgutachten des Dr. Groß als auch die Stigmatisierung und Pathologisierung weiter gegen den Kläger missbraucht werden, ist über die Behauptungen hier vor einem ordentlichen und neutralen Gericht objektiv Beweis zu erheben.

Der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres.

9.
Die zielgerichteten fortgesetzten Täuschungsversuche und die asoziale rechtsferne provozierende Unredlichkeit zwecks Vertuschung dieser Intrige und Freiheitsberaubung gegen einen unschuldigen Polizeibeamten und Vater belegt kataloghaft dieses exemplarische Beispiel der Darstellung der Beschuldigten Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg, die dem Kläger diese Woche aktuell zuging, sog. Beschluss vom 28.02.2018:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg….
Der Antragsteller betrieb in der Vergangenheit und betreibt derzeit eine Vielzahl von Verfahren, deren Ausgangspunkte Handlungen von Justizangehörigen und weiterer Personen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller in den Jahren 2008 und 2009 sind, und in denen sämtlich Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt werden….

….Eine nachvollziehbare Schilderung einer möglichen Amtspflichtverletzung, welche der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage zugänglich wäre, enthält das Schreiben vom 07.02.2018 nicht. Es erschöpft sich in bloßen Behauptungen und Wiederholung der in den übrigen gleichgelagerten Verfahren vorgebrachten, weder belegten noch nachvollziehbar dargestellten Unterstellungen. Der beabsichtigten Klage ist daher keine Erfolgsaussicht beschieden, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen war.“

Beweis
Anlage 2

Sog. Beschluss der Beschuldigten vom 28.02.2018, Az. 64 O 347/17

Rechtsbeugung zugunsten Richterin Fehn-Herrmann: Beschluss, LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 63 O 347/18

Der Vorgang ist als weiere Rechtsbeugung zur Anzeige gebracht.

Diese zur Schau gestellte Dummheit und Unwissenheit ist insgesamt nicht mehr glaubhaft.

Wenn die Richter tatsächlich trotz der Vielzahl der präzise und akribisch dargelegten Beweislage – als „Unterstellungen“ diffamiert – über die sie fortgesetzt begründungsfrei mit Floskeln und Unmutsbekundungen hinweggehen, nicht verstehen, dann sind sie offenkundig schlicht zu dumm für die Tätigkeit eines Richters oder Staatsanwalts in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.

In der Nazi-Diktatur mag skrupellose Rechtsbeugung zugunsten von Freunden und „Kollegen“, ideologische Dummheit und Voreingenommenheit, Geringschätzung von Bürgern und Rechtsuchenden Karrierevorausetzung gewesen sein – heute ist es das nicht!

Hier begehen fortgesetzt Beschuldigte im Amt Rechtsbeugungen zu Lasten des Klägers, um Kollegen und einen Gerichtsgutachter vor der Aufklärung eines im Amt begangenen Verbrechens und den hieraus zu erwartenden Konsequenzen zu schützen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Verbrecherische Staatsanwälte schotten rechtsfreien Raum ab: Würzburg/Bamberg

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Diesen weiteren substanzlosen und inhaltsleeren Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Zusammenhang mit Kindesentführung hat man sich getraut, mir zuzusenden:

Kindesentziehung weiter vertuscht, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Beschuldigter OStA Spintler, Schreiben vom 15.05.2015, 3 Zs 349/15

Dieser Antrag auf KLAGEERZWINGUNG bzw. Ermittlungserzwingung geht an das OLG Bamberg:

Veröffentlichung hier beweisrechtlich!

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmplatz 1
96047 Bamberg 11. Juni 2015

Az. 701 Js 4875/15, Staatsanwaltschaft Würzburg
Az. 3 Zs 349/15, Generalsstaatsanwaltschaft Bamberg

Hiermit wird fristgerecht ein Klageerzwingungsverfahren bzw. konkret ein Ermittlungserzwingungsverfahren (2. Senat OLG München, NJW 2007, 3734) zu obigen Aktenzeichen eingereicht.

Die für die o.g. Bescheide verantwortlichen Staatsanwälte Gosselke, Würzburg, und Spintler, Bamberg, werden weiter als Beschuldigte einer Strafvereitlung im Amt angezeigt.

Der Sachbearbeiter Gosselke ist bereits Beschuldigter in anderen Angelegenheiten.

Die Staatsanwaltschaft klärt den tatsächlichen Sachverhalt nicht auf, verweigert im Gegenteil trotz dringenden Tatverdachts auf ein Verbrechen jedwede Ermittlung, Zeugenvernahme und Tätigkeit. Es wird völlig substanzlos und inhaltsleer in kurzen Bescheiden pauschal eine strafbare Handlung in Abrede gestellt, die daran zweifeln lässt, dass man sich mit dem Inhalt der Klageschrift in irgendeiner Form beschäftigt hat. (siehe hierzu Einlassungen der Zeugin, POK’in Schiemenz, Polizei Stuttgart)

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen meine Person seit dem Jahr 2004 bietet Anlass für einen Untersuchungsausschuss sowie für weitreichende, objektiv zu führende Ermittlungen, idealerweise durch eine Bundesbehörde. Es geht um strukturellen Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung zugunsten von Juristen und Mitarbeitern der Justiz/Sachverständigen Dr. Groß sowie massive Verfolgung Unschuldiger und Kriminalisierung von Antragsstellern, die zielgerichtet bis hin zum Versuch ungerechtfertigter Unterbringung in der Forensik pathologisiert werden, wenn sie der örtlichen Justiz lästig werden. Der Fall Gustl Mollath kann hierbei als Blaupause angesehen werden.

Um dies zu erreichen, wird in Kenntnis des Korpsgeistes und der rechtsfernen Mauermentalität – auch der Richter im Rotationsbetrieb hier – im Umgang mit Amtsdelikten dieses Schreiben wie bislang alle wesentlichen Vorgänge beweisrechtlich veröffentlicht unter:

Verbrecherische Staatsanwälte schotten rechtsfreien Raum ab: Würzburg/Bamberg

Die Justiz Würzburg/Bamberg ist in Bezug auf die seit 2004 andauernden Zerstörungen gegen meine Person – Versuch sozialer Vernichtung mittels Fehlgutachten, Zerstörung der Vaterschaft im Sinne der Kindsmutter/Rechtsanwältin etc. – als rechtsfreier Raum anzusehen.

Konkreter Sachverhalt / Vertuschung einer Straftat nach § 235 StGB, Entziehung Minderjähriger, Weigerung jedweder Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft:

Unter obigem Aktenzeichen wurde Strafanzeige wegen seit Oktober 2012 andauernder Kindesentführung gegen die Kindsmutter, Rechtsanwältin Kerstin Neubert sowie wegen Beihilfe gegen die zuständige Richterin am Familiengericht Antje Treu, Ottostraße 5, 97070 Würzburg, erstattet.

Der Kläger ist leiblicher und rechtlicher Vater des mit der Kindsmutter Neubert in 2003 geborenen Kindes. (Az. 002 F 5/04, Amtsgericht Würzburg)

Durch Verschulden der Justiz Würzburg wurde von 2004 bis insgesamt 2010 die Bindung zwischen Vater und Kind zerstört. Initiativ hierfür sowie für alle weiteren gerichtlichen Vorgänge war eine völlig willkürlich und beliebig mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung erlangte sog. Gewaltschutzverfügung der Kindsmutter vom Zivilgericht Würzburg, Beschuldigter Thomas Schepping, Az. 15 C 3591/03.

Diese falsche Eidesstattliche Versicherung wird bis heute gerichtlich gedeckt, obwohl vielfach belegt und bewiesen ist, dass die Kindsmutter hier aus ganz eigener persönlicher Verwirrung (vermutlich pränatale Depression) agierte. Sie missbrauchte die willfährige Justiz Würzburg, um eine durch nichts zu rechtfertigende, borderlinehafte Trennung zu erzwingen, indem sie mich mittels Gericht geschlechtsspezifisch (Opferbonus GewSchG, Männer sind Täter) mit Zwangsmitteln entfernen ließ. Sachliche Gründe für dieses Agieren sind bis heute nicht bekannt und nicht ersichtlich.

Mein Kenntnisstand war bis zu diesem Ereignis noch Tage zuvor der, dass gemeinsame Familienbildung mit Absicht der Heirat und dem gemeinsamen damals drei Monate alten Kind besteht. Es bestand darüberhinaus eine ebenfalls so kommunizierte gemeinsame wirtschaftliche Verpflichtung. Beruf als Polizeibeamter auf Lebenszeit hatte ich bei Zusammenzug mit der Kindsmutter gekündigt.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg unter Leitung des Beschuldigten Lückemann agierte über Jahre im Sinne der Kindsmutter, indem sie geschlechtsspezifisch gegen mich als Mann und somit vorverurteilten Täter vorging. Es wurden beliebig Straftaten konstruiert und erfunden. Es erfolgten rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen (Beschuldigte Angelika Drescher, die mit der Kindsmutter freundschaftlich verbunden war) sowie eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und der Versuch der dauerhaften Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB mittels Fehlgutachten mittels Fehlgutachten des Hausgutachters der Staatsanwaltschaft Würzburg, Dr. Groß.

Erst im Jahr 2010 wurde ein konkreter vollstreckbarer Beschluss auf wöchentlichen sog. Umgang beschlossen und auch durchgesetzt.

Unter Az. 005 F 1403/09, Familiengericht Würzburg, heißt es u.a.:

„Dem Antragsteller steht das Recht zum Umgang mit seinem Kind (anonymisiert) zu und zwar jeden Freitag in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr.“

Während der sog. „Umgänge“ wurden die Kontakte ausgeweitet und auf Wunsch der Kindsmutter zeitlich verschoben, so dass diese – bis zur Verweigerung ab Juni 2012 – jeweils Freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfanden.

Beweis:
Beschluss des Familiengerichts Würzburg, Richterin Sommer, Az. 005 F 1403/09.
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Dieser Beschluss ist nachweislich mehrerer Beschlüsse aus den Jahren 2012/2013, in welchen die Richterin an die Kindsmutter appelliert und auf deren Wohlverhaltenspflicht verweist, unverändert weiter rechtsgültig und vollstreckbar.

Seit 2013 werden die Anträge, u.a auf Zwangsmittel/Ordnungsgeld, § 89 FamFG, von der Richterin nicht bearbeitet.

Seit Oktober 2012 ist die Kindsmutter untergetaucht. Es besteht keinerlei Kenntnis über Aufenthaltsort oder Befindlichkeit meines Kindes.

Ziel aller Aktionen der Kindsmutter ist es erkennbar, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu verhindern, das Kind zu „verstecken“.

Dies stellt gemäß Rechtsprechung des BGH eine Kindesentführung durch einen Elternteil gegenüber dem anderen dar, wobei ein vorliegendes Umgangsrecht gem. Vorgabe des BGH selbst vor den zahlreichen Reformen bereits im Jahr 1999 qualifiziert:

Beweis:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 594/98
vom
11. Februar 1999
“Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar dient die Vorschrift dem Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlichen und seelischer Entwicklung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 23, 38; BGHSt 39, 239, 242). Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung deshalb auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elterteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (Tröndler aO § 235 Rdn. 3; so auch Geppert aaO, S. 772 f. und Eser aaO § 235 Rdn. 14). Nichts anderes gilt aber, wenn -wie hier- einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere Elternteil nur das Umgangsrecht aus § 1634 BGB a.F. (§§ 1684 ff. BGB n.F.) ausübt. Zwar wird das in § 1634 BGB a.F., §§ 1684 ff. BGB n.F. normierte Umgangsrecht des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil heute nicht mehr als Restbestandteil der (durch § 235 StGB geschützten) Personensorge verstanden (so aber noch RGSt 66, 254 und BGHSt 10, 376, 378), sondern aus dem durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten natürlichen Elternrecht hergeleitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 2 BvR 1206/98; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. § 66 I). Das Umgangsrecht enthält nach heutiger Auffassung damit weder ein Erziehungsrecht noch eine Erziehungspflicht. Dieser rechtsdogmatische Wandel rechtfertigt es jedoch nicht, die Strafwürdigkeit eines Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht nunmehr zu verneinen (so aber Geppert aaO, S. 775 ff.).

Der Zweck des elterlichen Umgangsrecht gebietet es vielmehr nach wie vor, dieses in den Schutzbereich des § 235 StGB einzubeziehen. Nach allgemeiner Auffassung soll das Umgangsrecht -ungeachtet seiner dogmatischen Deutung- es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222; FamRZ 1984, 778, 779). Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a.F. in die §§ 1684 ff. BGB n.F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl. Diederichsen NJW 1998, 1977, 1986). Es liegt im Interesse des Kindes, daß sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696 oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann. Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (-dieser Gedanke hat in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. Niederschlag gefunden-) und die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung gewahrt werden, weil der “Reserveelternteil” j-wie auch hier geschehen- gemäß §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2 und 3, 1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872, 873 f; BGH FamRZ 1984, 778, 779, Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 66 I). Damit schützt das Umgangsrecht auch das zwar ruhende, aber unter bestimmten Umständen wieder auflebende Sorgerecht des zur Zeit gerade nicht sorgeberechtigten Elternteils und dient damit letztlich auch der ungestörten Entwicklung des Kindes. Wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für das Kindeswohl genießt das elterliche Umgangsrecht als absolutes, die Befugnisse des Personenberechtigten einschränkendes Recht nach wie vor den Schutz des § 235 StGB (vgl. Regel, “Entziehen” und “Entführen” Minderjähriger, Diss. Münster 1975, S. 28 ff.)..
http://www.papa-ya.de/onlinemagazin/index.php?option=com_content&view=article&id=371:bgh-strafbarkeit-bei-stgb-s-235-kindesentzug-durch-den-allein-sorgeberechtigte-elternteil&catid=42:umgangsrecht&Itemid=168

Mit diesen Einlassungen hat sich die Staatsanwaltschaft in keiner Weise auseinandergesetzt.

Es wurde klipp und klar mitgeteilt, dass die Kindsmutter zum Ziel der Umgangsvereitelung und des Kindesentzuges untergetaucht ist, ihren Aufenthaltsort mit Kind verschleiert etc..

Um gerichtlich beschlossene gemeinsame Beratung und Kommunikation zu verhindern, gab sie „psychische Belastung“ vor, bevor sie mit dem Kind verschwand.

Dies ist als List zu werten, wie sie der Tatbestand gemäß § 235 StGB fordert. Die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft berufen sich vielmehr mantraartig und unter Missachtung geltenden Rechts auf den Standpunkt, eine Kindesentführung erfordere das Verbringen des Kindes ins Ausland.

Die tatsächlichen Definitionen sind hingegen auch für Würzburg rechtsbindend:

Die List umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen.

Mit dem Begriff “Kindesentführung” wird im allgemeinen Sprachgebrauch das gemeint, was der Jurist als “Entzug Minderjähriger” bezeichnet. Damit wird die Tat definiert, dass ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind ganz oder teilweise verweigert.

Strafbarkeit von Kindesentzug:
Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich:
Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt. §1684 I BGB stellt dies völlig klar: “Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.”
Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen “bereits einige Minuten” ausreichen.

Desweiteren hat der BGH aktuell wie folgt ausgeführt:

BGH 1 StR 387/14 – Beschluss vom 17. September 2014 (LG Mannheim)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/14/1-387-14.php
BGHSt; Entziehung Minderjähriger (Taterfolg: räumliche Trennung von Minderjährigem und Erziehungsberechtigtem; Täterschaft des anderen Elternteils; Verhältnis zur Nötigung: Tateinheit)
Den Eltern “entzogen” ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 35/96, NStZ 1996, 333, 334 mwN).

Das rechtsfremde, geschlechtsspezifische Unterlassen jedweder Ermittlungen durch die Beschuldigten Gosselke und dessen Geschwurbel abzeichnenden Oberstaatsanwalt Spintler, Bamberg legen daher den dringenden Tatverdacht einer Strafvereitelung zugunsten der Juristin Neubert sowie der Kollegin der Justiz, der Richterin Treu nahe.

Strafanzeige wurde bei der Polizei in Stuttgart eingereicht und von dort zur Kriminalpolizei Würzburg abgegeben. Bereits 14 Tage nach Abgabe war Bescheid des Beschuldigten Gosselke von der Staatsanwaltschaft Würzburg bei mir als Anzeigenerstatter eingetroffen.


Auf telefonische Rückfrage der Polizeibeamten Schiemenz beim Beschuldigten Gosselke erhielt diese offenkundig die Auskunft vom Beschuldigten, dass

a) „Umgangsangelegenheiten“ die Staatsanwaltschaft nichts angingen und

b) hier pauschal keine Straftat vorliege, weshalb keinerlei Tätigkeit erfolge.

Beweis:
Zeugnis der Polizeibeamtin POK’in Schiemenz, Polizeiposten Weilimdorf, glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart

Der Vorgang ist an anderen Stellen geltend gemacht, bis eine Aufklärung der Vorgänge bei dieser durchweg rechtsfrem agierenden Justiz erfolgt. Es geht um fortlaufenden Amtsmissbrauch zu Lasten von Bürgern und Rechtsuchenden.

Inwieweit eine Richterin, die erkennbar keinerlei Maßnahmen trifft, um einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss gegen eine sich entziehende Kindsmutter durchzusetzen, sich der Beihilfe zur Kindesentführung und Verletzung der verfassungsrechtlichen Elternrechte schuldig macht, ist ebenfalls aufzuklären.

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und PKH-Antrag zu diesem erkennbar berechtigten Klageerzwingungsverfahren wird gestellt.

Der Kläger ist mittellos. Mehrere Rechtsanwälte wurden erfolglos kontaktiert und um Mandatsübernahme ersucht:

Fachanwalt Dr. Rixe, Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld
Strafrechtsanwalt Christian Mulzer, Eichhornstraße 20, 97070 Würzburg.

Dr. Gerhard Strate ist ebenfalls um anwaltliche Tätigkeit im Gesamtverfahrens gebeten worden, hat jedoch bereits zuvor mitgeteilt, dass er aufgrund mehrerer Vertretungen (Maschmeyer, Piech, Mordsache Andreas Darsow) erst später wieder Verbindung aufnehmen werde.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Der Ursprung der Justizverbrechen: Kerstin N. erzwingt eine „Trennung“ drei Monate nach Geburt des Kindes

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Wenn man Opfer lange genug zum Opfer macht, werden sie irgendwann zum Täter…

Das Schlüsselereignis, das mein Leben zerstörte: die Rechtsanwältin Kerstin Neubert wird am 15. Dezember 2003 beim Zivilgericht Würzburg vorstellig und erwirkt unter falscher Eidesstattlicher Versicherung eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen mich. Aufgrund der Aussage, ich würde sie „belästigen“ und „bedrohen“ und aufgrund des gemeinsamen drei Monate alten Kindes „befürchte“ sie weitere Probleme, erlässt der Zivilrichter Thomas Schepping ohne Anhörung, ohne Beweisaufnahme, „Glaubhaftmachung“ eine Verfügung, die es mir bei „Androhung“ von bis zu 250.000 Euro Geldstrafe oder sechs Monaten Haft „verbietet“, mich der Mutter meines Kindes auf weniger als 50m zu nähern, sie anzurufen, zu kontaktieren. Wie blöd dürfen deutsche Richter sein?

Kriminologe Prof. Bock hat in seinem Gutachten für den Bundestag zuvor aufgezeigt, was dieses schwachsinnige Gesetz für Folgen haben wird. Dieses feministische Machtinstrument ist dennoch weiter „Gesetz“…

Klicke, um auf gutachtenbock.pdf zuzugreifen

Richter Schepping erwies sich infolge als ignorantes, autoritäres und charakterloses Individuum, der sich um Fakten und Wahrheit einen Dreck schert. 2011 missbrauchte er sein Amt, mittlerweile beim berüchtigten 1. Strafsenat des OLG Bamberg – bei dem Grundrechte und Gesetze wie auch im Fall Mollath permanent missachtet werden – um gegen mich nachzutreten und zusammen mit seinen CSU-Kumpels die Entschädigung für zehn Monate zu Unrecht erfolgter Haft – eine Folge obigen „Schlüsselereignisses“ und meiner „neuen“ Biographie – zu verweigern. Für die zehnmonatige „Haft“ ist u.a. Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt angezeigt. Was bisher weder Medien noch das Ministerium zu interessieren scheint.

Thomas Schepping hat aufgrund seiner lässig erlassenen Verfügung und seinem weiteren Verhalten meine Vaterschaft zerstört.. Im elften Jahr.

imageThomas Schepping

Was mir tatsächlich anzulasten ist: nachdem Kerstin Neubert per SMS eine Wochenendplanung in Stuttgart (wo ich für die gemeinsame Wohnung 1050 Euro Warmmiete bezahlte, was ebenfalls die Lügen entlarvte und keinen Würzburger Richter interessierte) „absagte“ und infolge auf Anrufe nicht reagierte, fuhr ich die 160 km nach Würzburg. Als mir dort der Zutritt zur Wohnung verweigert wurde – in der mein Kind war – habe ich affektiv 2-3mal gegen die Tür getreten.

Hierauf wurde – hochalarmistisch – und vom ebenfalls anwesenden Grossvater Willy Neubert die Polizei gerufen. Ergebnis: dieses Protokoll, das Neubert zur Erlangung der mit falscher Eidesstattlicher Versicherung erwirkten Verfügung nutzte.
Die einzig wahre Aussage hierin ist:

„Ich habe das alleinige Sorgerecht unseres Kindes….“

„Zeugenvernehmung“ Kindsmutter, 15.12.2003

Dieses alleinige Sorgerecht Kerstin Neubert, weil sie bei der Vaterschaftserklärung vor Geburt auf Frage der Urkundsbeamtin, ob man das „gemeinsame Sorgerecht auch gleich unterschreiben“ wolle (damals galt noch der auf Druck des EGMR wegen Diskriminierung abgeschaffte Par. 1626a BGB) antwortete, sie wolle sich das noch mal „überlegen“.

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Die Wahrheit wurde ein Jahr später schriftlich offengelegt, durch ihre pseudo-weinerlichen Aussagen bei Prof. Wittkowski, der im Auftrag des Familiengerichts ein (die Schäden und Phantasmen weiter manifestierendes) „familienpsychologisches Gutachten“ vorlegte. Ergebnis: Vater „konflikthaft“ – daher Vaterschaft komplett zerstören.

Auch ein Täter!

Dass Kerstin Neubert hierin explizit einräumte, dass sie die „Trennung“ launenhaft und aus ihrer eigenen, mit mir als Vater des Kindes nicht kommunizierten emotionalen Verwirrungen erzwang – und NICHT wegen „Belästigung“ oder „Bedrohung“ – interessierte die Justizbehörden nicht, die munter weiter auf mich einschlugen.

Fakt ist: bis zum Erhalt der Gewaltschutzverfügung ging ich von Heirat und fragloser Familienbildung mit Kind aus. 

Kerstin Neubert hat durch ihre Laune und ihre Lügen meine Vaterschaft und jede Lebensperspektive zerstört, jede Lebensfreude erstickt.

Es gab in meinem Leben zuvor nichts, was mir wertvoller war als mein Kind. Es war „Aufbruch“ mit 34 Jahren in eine neues Leben!

Nochmal: Rechtsanwältin Kerstin Neubert hat meine Existenz und Vaterschaft mit einfachsten Lügen und Missbrauch der Würzburger Justiz zerstört – und wird bis heute gedeckt und gebauchpinselt.

Die Würzburger Familienrichterin Antje Treu, die bereits 2004 die Bindung durch Untätigkeit zerstörte, unternimmt NICHTS gegen die Kindesentführung:  Neubert ist seit Oktober 2012 untergetaucht mit dem erklärten Ziel „Ausgrenzung“ und Verhinderung der Vater-Kind-Bindung. Das ist auch ein Verbrechen gegenüber meinem Kind! 

Als Scheinadresse fungiert ein Briefkasten an der ehemaligen Kanzleiadresse, die sie in „Nacht-und Nebelaktion“ Oktober 2012 auflöste….

2008 legte Neubert durch Schreiben wie dieses weiter den Keim, der ein Jahr später dazu führte, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg es als opportunes Mittel betrachtete, mich ohne Vorliegen von Straftat und tatsächlichen medizinischen Voraussetzungen nach Par. 63 StGB wegzusperren – aber vermutlich hat das ebensowenig damit zu tun, wie die wiederholten Schreiben des Großvaters Willy Neubert an den damaligen Direktor des Amtsgerichts, Roland Stockmann, in dem er „erbat“, gegen mich vorzugehen, selbst 2012 noch forderte, den Umgang zu verhindern. Ein Täter!

Stellungnahme der Kindsmutter, Komplettentwertung über RAK Bamberg, 02.05.2008

Schreiben Willy Neubert an Direktor Amtsgericht, 21.08.2012, Ziel: Zerstörung Vater-Kind-Bindung
Antwortschreiben Stockmann, Direktor des Amtsgerichts Würzburg, 14.03.2012

Die Unfähigkeit der Korrektur und des Eingeständnisses von Fehlern – stattdessen zerstören die Justizbehörden Würzburg weiter anhand der hier aufgezeigten Mechanismen und Fehlerleugnungsstrategien weiter meine Vaterschaft und meine Existenz.

Strafanzeigen und Zivilklagen werden unter Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Gerichtsbezirk selbst entledigt, von den Beschuldigten! In Stuutgart ist man örtlich „nicht zuständig“ – Verbrechen im Amt? Egal.

Das bayerische Justizministerium schweigt und ignoriert offenkundig ebenfalls strafvereitelnd die BEWEISRECHTLICHEN Strafanzeigen.

Vorsatz zur Freiheitsberaubung ist durch zahlreiche Fakten belegbar.

Stattdessen wird selbst der Gerichtsgutachter, der durch ein eklatantes Fehlgutachten für die Staatsanwaltschaft meine Unterbringung nach Par. 63 StGB fix machen sollte und sieben Monate Wegsperren in der Forensik Lohr zu verantworten hat, vom Landgericht Würzburg als „allgemein kompetenter“ Kumpel gedeckt und meine Zivilklage – ganz offenkundig unter Rechtsbeugung – entledigt.

Das Strukturversagen und die selbsterfüllenden Mechanismen, die ich hier anhand meines „Einzelfalles“ weiter publik mache -Fehlerkorrektur und Klärung findet nicht statt- sind nichts wirklich neues.

Wer sich wirklich dafür interessiert, kann all dies seit langem wissen, wie folgende aktuelle Analyse belegt:

Abgestempelt: Was können wir aus dem Fall Gustl Mollath lernen?

Stephan Schleim 20.08.2014
Ein kritischer Blick auf die Psychologie der Institutionen
Gustl Mollath saß sieben Jahre lang zu Unrecht in der Zwangspsychiatrie. Ist eine institutionelle Entscheidung erst einmal getroffen und in Kraft getreten, dann lässt sie sich nur schwer korrigieren. Dabei ist die Neigung, Menschen auf eine bestimmte Weise abzustempeln, nur allzu menschlich und betrifft uns alle. Unter Bedingungen der ökonomischen Rationalisierung werden Fehler wahrscheinlicher, deren psychischen Kosten das betroffene Individuum tragen muss. Auch diese Folgen betreffen uns alle.

….“Ist ein Stempel wie „Depressiver“, „Verbrecher“ oder „Wahnsinniger“ erst einmal aufgedrückt, dann besteht das Risiko, dass ein Lebenslauf in einem völlig neuen Licht gesehen wird.

…“Vom Stempel zur sich selbst erfüllenden Prophezeiung
Durch den Akt der Reinterpretation werde der Mensch nicht verändert, sondern neu gemacht; sein Kern werde überschrieben. Schur gibt zu bedenken, dass wahrscheinlich im Leben von jedem von uns so viele negative Aspekte zu finden sind, dass, würde man sich nur darauf konzentrieren, man uns alle in einem schlechten Licht darstellen könne. So kann eine beliebige Denunziation freilich schnell zu einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung werden.

Vielleicht war es nur ein einziger Fehler, der eine Institution auf uns aufmerksam gemacht hat – aber rechtfertigt es das, einen Lebenslauf völlig umzuschreiben? Ich denke, dass hiermit eine Verpflichtung einhergeht, das humane Element nicht aus Psychologie, Psychiatrie und Rechtswesen auszuschließen – errare humanum est, irren ist menschlich; aber, um mit Seneca fortzufahren, auf einem Irrtum zu bestehen ist teuflisch!“….

….“Entscheidungen schwer revidierbar
Was lernen wir daraus? Wenn eine Entscheidung erst einmal offiziell geworden ist, wenn die Stempeltinte erst einmal tief ins Papier eingesickert und getrocknet ist, dann sind die institutionellen Widerstände groß. Schließlich geht damit, einen offiziellen Fehler einzuräumen, einen Fehler selbst erfahrener Experten, ein Gesichtsverlust einher. Die damit verbundenen, mitunter psychisch vernichtenden Folgen werden dem Einzelnen aufgebürdet.

….“In einem Interview auf Telepolis erklärte gerade der Justizaussteiger David Jungbluth, ehemaliger Staatsanwalt und Richter im Saarland, dass die Justiz ihren Aufgaben aufgrund realitätsferner Berechnungsmaßnahmen und Mittelkürzungen immer schlechter Nachkommen kann (Teil 1: „Es geht letztlich nur darum, die Akte so schnell wie möglich vom Tisch zu haben“, Teil 2). Von Gutachten ließen sich deshalb manchmal nur noch die Zusammenfassungen lesen.“…..

http://www.heise.de/tp/artikel/42/42544/1.html

Wenn meine Vaterschaft und Existenz weiter zerstört wird, werde ich andere Wege finden, dass zumindest etwas Gerechtigkeit stattfindet! Es reicht nicht, ständig die Justizverbrechen und „Fehler“ zu thematisieren – während die Verantwortlichen und die Systeme wie bisher weiterlaufen und permanent Opfer verschulden!

Auf dem sog. Rechtsweg werde ich seit Jahren nur für dumm verkauft!

Antwort an das Landgericht München: Klage wegen Kindesentführung unter Beihilfe der Justizbehörden Würzburg

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Justizverbrechen durch die Justizbehörden Würzburg im 11. Jahr!!!

Dieses Schreiben zwecks Verweisung der Klage gegen die Justizbehörden Würzburg an die Justizbehörden Würzburg (örtlich zuständig) habe ich nun beantwortet:

LG München I – wieder Verweisung an die Beklagten selbst, LG Würzburg, Az. 15 O 13559/14

Landgericht München I
15. Zivilkammer
Prielmayerstraße 7
80335 München 08. August 2014

Az. 15 O 13559/14

Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter Dr. Hoff,

auf Ihr Schreiben vom 16.07.2014 ergeht folgende Stellungnahme:

Ein Vertrauen in die Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der bayerischen Justiz besteht nur noch sehr beschränkt. Ein Vertrauen in Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit bei den Justizbehörden Würzburg/Bamberg besteht in Zusammenhang mit dem Justizskandal meine Person betreffend überhaupt nicht mehr.

In den vergangenen Jahren wurden sowohl alle strafrechtlichen Anliegen als auch alle zivilrechtlichen Anliegen, die von anderer Stelle aufgrund örtlicher Zuständigkeit in den Justizbereich Würzburg/Bamberg verwiesen worden, entweder unter Verdacht der Strafvereitelung im Amt durch die Staatsanwaltschaft oder unter Verdacht der Rechtsbeugung durch die zivilrechtlichen Instanzen entledigt, wie beweisrechlich veröffentlicht.

Dies hindert andere Behörden nicht, wie zuletzt die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, selbst an die Beschuldigte abzugeben, damit diese quasi „in eigener Sache“ gegen sich ermittelt.

Zivilrechtliche Instanzen verhalten sich ebenso: sie verweisen an die „örtlich zuständige“ Beklagte selbst, damit diese über sich selbst Entscheidungen trifft.
Mit Rechtsstaatlichkeit hat dies alles nichts mehr zu tun.

Aus diesem Grund sind alle wesentlichen Belange dieses mittlwerweile als Justizverbrechen gegen meine Person als ehemaligen Polizeibeamten und seit zehn Jahren durch Verschulden der Justizbehörden Würzburg mit massiven Grundrechtsverletzungen konfrontierter Vater für jeden nachvollziehbar und BEWEISRECHTLICH veröffentlicht:

https://martindeeg.wordpress.com/

Ihr Schreiben sowie dieses Stellungnahme hier sind ebenfalls beweisrechtlich veröffentlicht:

Justiz vertuscht weiter Freiheitsberaubung im Amt, verweigert Ermittlungen, gibt Zivilklagen an die Beklagten selbst ab! Aufforderung zur Selbstjustiz?

Die Justizverbrechen gegen mich beziehen sich bekanntermaßen insbesondere auf eine schwere Freiheitsberaubung im Amt unter Missbrauch des § 63 StGB und einem vom Gerichtgutachter Dr. Groß vorsätzlich erstatteten Fehlgutachten.

Beschuldigte sind hierbei insbesondere der heutige Präsident des OLG Bamberg und ehemalige Leiter der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwalt Clemens Lückemann, die Richter des 1. Strafsenats des OLG Bamberg, Norbert Baumann und Thomas Schepping, der Staatsanwalt Thomas Trapp und der Gerichtsgutachter Dr. Groß.

Alle strafrechtlichen und zivilrechtlichen Belange werden wie genannt – und entgegen der Aussagen der ehem. Ministerin Merk – entweder nicht bearbeitet oder an die Behörde der Beschuldigten selbst verwiesen.

Das ist kein Rechtsstaat, sondern ein parteipolitischer und staatsjuristischer Filz.

Darüberhinaus ist anzumerken, dass es sich bei Clemens Lückemann ganz offensichtlich um einen unverhohlenen Rechtsradikalen unter „CSU-Schutz“ handelt, wie im Blog beweisrechtlich dargelegt, der vor keiner Straftat im Amt zurückschreckt und Grundrechte gewohnheitsmäßig missachtet. Offenkundig hat man sich in dieser Provinzjustiz derart von Gesetzesbindung und selbst konkreten Karlsruher Vorgaben abgekoppelt, dass die Möglichkeit seine Rechte zu erlangen nur noch für Personen mit entsprechenden CSU-Kontakten, entsprechendem Status und/oder Vermögen besteht.

Alle anderen sind – wie Lückemann selbst es ausdrückt – wohl irgendwie „lasche Linke“ oder schlicht Parias und Querulanten, die man nach Belieben kriminalisieren und wegsperren kann.

Wie genannt: die Beschuldigten entscheiden über sich selbst bzw. Untergebene „bearbeiten“ Strafanzeigen gegen Dienstvorgesetzte.

Kein Realitätsverlust ist absurd genug, um diesen nicht in Schriftsätze zu fassen. So wird bspw. dem Hausgutachter und Beschuldigten Dr. Groß bspw. sowohl vom Beschuldigten Gosselke, Staatsanwaltschaft als auch vom Landgericht Würzburg bescheinigt – wie beweisrechtlich veröffentlicht – er sei „allgemein“ bei Gericht als Kompetent bekannt und Hinweise auf ein Fehlgutachten lägen nicht vor.

Prof. Dr. Nedopil hat bereits im März 2010 dargelegt, dass Dr. Groß ein eklatantes Fehlgutachten mit Fehldiagnosen und unter Missachtung der Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung erstattet hat, aufgrund dessen ich zu Unrecht über sieben Monate in der Forensik Lohr weggesperrt war (was freilich nur einen Teil der als Freiheitsberaubung im Amt angezeigten Straftaten darstellt).

Auch das seit Monaten beweisrechtlich informierte Justizministerium vertuscht die Angelegenheit offenkundig bislang unter Verdacht der Strafvereitelung. Die Staatskanzlei (persönlich adressiert an Horst Seehofer) teilte durch den Sachbearbeiter Dr. Glaser mit, dass das Justizministerium zuständig sei und trägt offenkundig die Strafvereitelung zugunsten der o.g. Beschuldigten, Parteikollegen und Justizjuristen mit.

All die hier genannten Vorgänge sind beweisrechtlich veröffentlicht und anhand Verfahrensakten auch chronologisch nachvollziehbar:
https://martindeeg.wordpress.com/

Das zweite Justizverbrechen gegen meine Person – das ebenso mein Kind betrifft – ist die seit Mai 2012 durch das Familiengericht Würzburg zugunsten der Kindsmutter, Rechtsanwältin Kerstin Neubert betriebene Rechtsverweigerung.

Mein Kind wird seit Oktober 2012 durch die Kindsmutter entführt, was angezeigt und nach dem geschildertem Muster entledigt wurde: Abgabe an die Beklagte selbst.

Schreiben werden nicht beantwortet, Vorgänge nicht bearbeitet.

Sie teilten mir nun mit Datum vom 16.07.2014 und bei seit 22 Monaten anhaltender Kindesentführung folgendes mit:

„Im vorliegenden Fall kann somit eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO am Ort der Pflichtverletzung…. oder am Ort des Schadenseintritts gegeben sein.

….Sie können daher Verweisung beantragen. Andernfalls wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da mangels örtlicher Zuständigkeit ihre Klage ohne Aussicht auf Erfolg wäre….“

Hierzu ist konkret folgendes zu sagen:

Es handelt sich hier um Verbrechen und erhebliche Straftaten im Amt. Die Weigerung aller Justizbehörden und sonstigen Stellen, die hiervon Kenntnis erhalten, haben somit eine Strafverfolgungspflicht und eine Pflicht auf Tätigwerden von Amts wegen!

Andernfalls wäre Selbstjustiz für Justizopfer die gangbare Option, da Straftäter im Amt entweder nicht verfolgt werden oder sich – wie nun seit mehreren Jahren im Fall Würzburg/Bamberg – stets selbst entlasten, sich Persilscheine ausstellen und alle Eingaben zulasten der Geschädigten und Justizopfer entledigen. Auch dies ist seit mehreren Jahren nachvollziehbar hier der Fall, und zwar in einer an Unverschämtheit, Dummdreistigkeit und Rechtsfremdheit kaum mehr zu überbietenden Form.

Auch Menschen, denen Gewalt wesensfremd ist, müssen sich von Verbrechern nicht alles gefallen lassen.

Bereits 2013 wurde das Landgericht München in einem umfangreichen Verfahren beweisrechtlicht informiert.

Der Vorsitzende Richter erzwang die Verweisung an das Landgericht Stuttgart. Dieses verweigerte trotz Verweisung durch das Landgericht München ein Tätigwerden und erzwang die weitere Abgabe an die Beklagte selbst, Justizbehörde Würzburg.

Sie können nun wie genannt eine weitere Verweisung an die Beklagte selbst erzwingen. Angezeigt sind jedoch Ermittlungen und eine Bearbeitung ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Justizbehörden Würzburg/Bamberg!

Der Vorgang ist wie genannt beweisrechtlich öffentlich gemacht und nachvollziehbar. Und irgendwann sind auch meine persönlichen Grenzen überschritten und die Versuche der Klärung auf dem Rechtsweg für mich beendet. Sodann werde ich auf andere Weise Genugtuung erlangen.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Freiheitsberaubung im Amt weiter vertuscht: bayerische Staatskanzlei schaut weg.

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Und nochmals aus gegebenem Anlass!

Der Beschuldigte, Oberstaatsanwalt Gosselke, stellt in eigener Sache fest, dass kein Anfangsverdacht für Ermittlungen wegen Freiheitsberaubung im Amt gegen seine Mittäter vorliege:

Schreiben des Beschuldigten Gosselke, Staatsanwaltschaft Würzburg, der „in eigener Sache“ Entscheidung trifft: Az. 701 Js 9748/14, 17.06.2014

Dieses Schreiben ging heute per Einschreiben/Unterschrift an Hr. Seehofer PERSÖNLICH – sollte er also infolge angeben wollen, von nichts gewusst zu haben, da seine Ministerialbeamten vor waren, wird das nicht greifen: es geht um den Verdacht der gezielten Strafvereitelung und Begünstigung von Straftätern im Amt in Bayerns Justiz:

Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart

An die
Bayerische Staatskanzlei
Herrn Ministerpräsident
Horst Seehofer
Franz-Josef-Strauß-Ring 1
80539 München 21. Juni 2014

Aktenzeichen: B II 3 – E14 – 1875
Sb. Dr. Glaser

Sehr geehrter Herr Seehofer,

mit Datum von heute erhielt ich erneut Schreiben des Oberstaatsanwaltes Gosselke, Würzburg, Az. 701 Js 9748/14. Ohne jede Ermittlung werden Straftaten und zivilrechtliche Ansprüche verneint.

Oberstaatsanwalt Gosselke ist wie sich bereits aus der Aktenlage (Az. 814 Js 10465/09, LG Würzburg) ergibt, selbst Beschuldigter in dieser Sache.

(Beitrag und beweisrechtliches Schreiben an die Staatskanzlei hierzu bereits vom 15.05.2014:https://martindeeg.wordpress.com/2014/05/15/beschuldigte-entscheiden-uber-sich-selbst-staatsanwaltschaft-wurzburg-oberstaatsanwalt-frank-gosselke/)

Dieses Schreiben an Sie sowie das Schreiben des Beschuldigten Gosselke vom 17.06.2014 werden weiter beweisrechtlich veröffentlicht:

Freiheitsberaubung im Amt weiter vertuscht: bayerische Staatskanzlei schaut weg.

(Dieses Schreiben ergeht ergänzend zum gestrigen Schreiben, Oberstaatsanwalt Bardo Backert, Bamberg verfuhr analog: Staatsanwaltschaft Bamberg: Erledigung „in eigener Sache“/Verdacht Freiheitsberaubung im Amt, 100 Js 6944/14, 12.06.2014)

Es besteht offenkundig ein rechtsfreier Raum in Franken, in dem Justizangehörige unter den Augen des bayerischen Justizministeriums ungehindert schwere Straftaten im Amt begehen können, Fehlgutachten in Auftrag gegeben werden und hernach alle Ansprüche und Geltendmachungen der Geschädigten rechtsstaatsfernvon den Beschuldigten selbst bearbeitet werden.

Der Interessenkonflikt, der sich jedem vernünftig denkenden Menschen erschließt, verhindert Objektivität bereits im Ansatz.

Wenn die bayerische Staatskanzlei nicht endlich gegen diese Machenschaften vorgeht, werde ich Strafanzeige gegen Sie, Herr Ministerpräsident Seehofer sowie gegen Ihren zuständigen Justizminister Bausback erstatten wegen Begünstigung von Verbrechen im Amt und Strafvereitelung im Zusammenhang mit schwerer Freiheitsberaubung im Amt gegen einen ehemaligen Polizeibeamten.

Die Beschuldigten sind aus dem Amt zu entfernen, Anklage ist zu erheben. Es kann in einem Rechtsstaat nicht sein, dass Amtsträger, die wie Gosselke selbst Beteiligte und Beschuldigte sind, einen Anfangsverdacht gegen ihre Vorgesetzten und Freunde in Abrede stellen.

Nochmals in Kürze der Sachverhalt:

1.
Mit erheblicher krimineller Energie versuchten die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg/Bamberg unter Leitung und Weisungsrecht des Beschuldigten Clemens Lückemann im Juni 2009, mir aus einer am 18.05.2009 beim Staatsministerium der Justiz eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt Thomas Trapp eine Straftat der Störung des öffentlichen Friedens zur Last zu legen.

Dies, nachdem sie zuvor lebensfremd suggeriert hatten, durch die von mir am 18.05.2009 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde sei nun plötzlich am 12.06.2009 ein „akuter Amoklauf“ bei den Justizbehörden Würzburg durch mich zu befürchten.

Sachbearbeiter dieses infolge als Freiheitsberaubung im Amt angezeigten Vorgang war der Beschuldigte Trapp, gegen den sich die Beschwerde richtete.

Aufgrund dieses zielgerichtet konstruierten Tatvorwurfs wurde ich am 21.06.2009 als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons festgenommen und erlitt infolge insgesamt zehn Monate zu Unrecht erfolgte Untersuchungshaft/Unterbringung, für die mich der Freistaat Bayern trotz anderslautenden Urteils des Landgerichts Würzburg, Az. 10465/09 vom 20.08.2010 bis heute nicht entschädigt hat.

Die Beschuldigten versuchten infolge zielgerichtet darüber zu täuschen, dass meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 durch kompetente Juristen – nämlich insbesondere Dr. Bellay und dessen Beisitzer der Zivilkammer Würzburg und durch den Ministerialbeamten Kornprobst beim Staatsministerium der Justiz – als die Dienstaufsichtsbeschwerde bearbeitet und weitergeleitet wurde, die sie ist – ohne hierin auch nur ansatzweise eine Straftat oder gar Drohung zu erkennen.

Im Gegenteil versuchten die Beschuldigten hernach, den Zeugen Dr. Bellay dahingehend zu beeinflussen und versuchten, als dies nicht gelang, seine Kompetenz anzuzweifeln und ihn vor den Richtern der 1. Strafkammer des Landgerichts zu diskreditieren.

Der Vorsitzende Richter Dr. Barthel benannte auch dies in der mündlichen Urteilsverkündung.

2.
Darüberhinaus versuchten die Beschuldigten, mittels des Gerichtssachverständigen Dr. Groß eine dauerhafte Unterbringung meiner Person mittels der so konstruierten Straftat zu erzwingen.

Es ist insbesondere anhand des Obergutachtens des Prof. Dr. Nedopil davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft sowohl gezielt ein Fehlgutachten anforderte als auch dass Dr. Groß ein solches vorsätzlich erstattete.

Der Beschuldigte Gosselke meint hierzu in Schreiben vom 17.06.2014 lapidar : „Eine Strafbarkeit des Sachverständigen Dr. Groß würde die vorsätzliche Erstellung eines falschen Gutachtens voraussetzen. Für eine solche fehlen aber jeglich Anhaltspunkte.“

Hier liegen im Gegenteil sehr konkrete Tatsachen vor, die diesen Vorsatz begründen. Ausserdem stellt das Zivilgericht Würzburg offenkundig rechtsbeugend auch eine in jedem Fall fraglose Fahrlässigkeit in Abrede, um den Beschuldigten Dr. Groß auch vor zivilrechtlichen Ansprüchen zu schützen – wie ebenfalls beweisrechtlich mitgeteilt und veröffentlicht.

Auch dieser Tatvorwurf der Rechtsbeugung wird bislang im Dunstkreis der hier Beschuldigten entledigt.

3.
Nachdem die Zielsetzung der Unterbringung durch entlarvendes Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil nach acht Monaten im März 2010 endgültig gescheitert war, erließen die Beschuldigten Dr. Norbert Baumann und Thomas Schepping, 1. Strafsenat OLG Bamberg, auf Antrag der in Gesinnung und freundschaftlich verbundenen Beschuldigten der Staatsanwaltschaft einen zweiten Haftbefehl gegen mich, der eine weitere Freiheitsberaubung von sechs Wochen nach sich zog.

Die Beschuldigten erfanden vopn Anfang an als Haftgrund eine nie vorhandene Fluchtgefahr, indem sie realitätsfern und faktenresistent während des gesamten Zeitraumes behaupteten, ich sei „ohne festen Wohnsitz“.

Auch nachdem das Landgericht Würzburg den Beschuldigten durch Freispruch deutlich machte, dass von Anfang an weder eine strafrechtliche noch eine medizinische Voraussetzung für irgendeine dieser Maßnahmen gegen mich vorlag, traten die Beschuldigten nochmals gemeinschaftlich nach und verweigerten rechtsbeugen die vom Landgericht Würzburg, Az. 10465/09 zugesprochene Haftentschädigung.

Die hier persönlich motivierten Beschuldigten sind offenkundig völlig skrupellos und charakterlich ungeeignet zum Tragen von Verantwortung in einer rechtsstaatlichen Justiz.

Das ganze Vorgehen zeugt von erheblicher krimineller Energie in der Gewißheit, dass sie von jedweder Verfolgung durch ihr Amt und parteipolitische Verflechtungen geschützt sind.

Rechtsbeugungen, Falschaussagen und existentielle Diffamierung von Einzelnen gehen offenkundig wie nebenbei von der Hand.

Insbesondere die Beschuldigten Lückemann und Baumann sind offenkundig Leitfiguren, die für dieses Klima in der Justiz in Franken verantwortlich sind, in welchem Unschuldige wie Gustl Mollath, wie ich selbst und wie zahlreiche namentlich medial noch nicht bekannte Personen die Geschädigten sind.

Es geht hier um Verbrechen im Amt, also unternehmen Sie etwas, Herr Ministerpärsident.
Ich hätte als Polizeibeamter so etwas zuvor in Deutschland für nicht möglich gehalten.

Ein Untersuchungsausschuss ist hier ebenfalls lange angezeigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Übergriffige Staatsanwaltschaft wird gedeckt – Offener Brief an Seehofer

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Man glaubt offenbar weiter, in Bayern und bei der CSU gelten die deutschen Strafgesetze nicht und Ämter in der Justiz schützen auch bei Verbrechen.

Gegen Minister Bausback wird infolge Strafvereitelung zugunsten der Justizbehörden Würzburg/Bamberg geltend gemacht.

Dieser Blog hier ist ein Beweismittel.

Folgendes Schreiben geht an Ministerpräsident Seehofer:

Martin Deeg
Maierwaldstraße 11
70499 Stuttgart

An Herrn
Ministerpräsident Horst Seehofer
Bayerische Staatskanzlei
Franz-Josef-Strauß-Ring 1
80539 München 09. Mai 2014

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Seehofer,

da der Justizskandal beinhaltlich eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen meine Person trotz zuletzt persönlicher Anschreiben an den Herrn Justizminister Bausback weiter offenkundig nicht bearbeitet wird, wende ich mich nun persönlich an Sie.

Was ich erwarte, ist eine lückenlose Aufklärung, personelle Konsequenzen und eine Strafverfolgung der zur Anzeige gebrachten Personen, unabhängig von Parteizugehörigkeit, Amt und Status.

Sie dürfen davon ausgehen, dass ich angesichts der Schwere der ungerechtfertigten Grundrechtseingriffe und der Schwere der Folgen für meine Existenz und mein gesamtes bürgerliches und berufliches Leben sowie das meines Umfeldes alles unternehmen werde, bis dieser Skandal angemessen und objektiv geklärt ist.

Dieses Schreiben wird im Internet veröffentlicht, ist daher als „Offener Brief“ zu sehen. Die entsprechenden Links können Sie dort einsehen unter martindeeg.wordpress.com.

Übergriffige Staatsanwaltschaft wird gedeckt – Offener Brief an Seehofer

Sämtliche verfahrensrelevanten Akten sind ebenfalls dort beweisrechtlich einzusehen und öffentlich gemacht.

Gegen Herrn Minister Bausback besteht mittlerweile ebenso wie seit langem angezeigt gegen Frau Merk der Verdacht der Strafvereitelung. Die Vorgänge werden offenkundig unter Amtsmissbrauch gezielt zu vertuschen versucht.

Schwere Freiheitsberaubung im Amt gegen Polizeibeamten: offener Brief an Bayerns Justizminister

Gerichtsgutachten: 2. Offener Brief an Minister Bausback

Die massiven Rechtsbrüche der bayerischen Justiz sind geltend gemacht und angezeigt insbesondere auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Beschwerde 1033/12 gegen die Bundesrepublik vertreten durch den Freistaat Bayern.

Geltend gemacht wird weiter insbesondere folgendes:

Mit Datum vom 18.05.2009 reichte ich beim Staatsministerium der Justiz in München eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg ein. Eine gleichlautende Zivilklage wegen fortgesetzter Verfolgung Unschuldiger (in diesem Fall wegen vorgeblicher versuchter Nötigung, die nicht vorlag) erfolgte beim Zivilgericht Würzburg, damals Kammer unter Vorsitz des Dr. Bellay.
Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde Staatsanwaltschaft Würzburg wg. angbl.versuchter Nötigung (mit besonderem Hinweis auf Punkt 8)

Dienstaufsichtsbeschwerde/Klage gegen Staatsanwaltschaft Würzburg, 18.05.2009

Die Vorgänge erfolgten im im Rahmen einer bereits damals seit mehreren Jahren in Würzburg ungehindert stattfindenden, gerichtsanhängigen Kindesentfremdung, nachdem die Mutter des gemeinsamen, im September 2003 geborenen Kindes bereits im Dezember 2003 über das unzuständige Zivilgericht Würzburg (Richter Thomas Schepping, 1. Strafsenat, OLG Bamberg) mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung eine sog. Gewaltschutzverfügung gegen mich erwirkte. Dies führte auf einfachstem Wege ohne jede Beweisaufnahme und vorliegende Gründe per Glaubhaftmachung zu der üblichen geschlechtstypischen Kriminalisierung und Ausgrenzung meiner Person als Mann und Vater, während die weibliche Täterin, zumal hier Rechtsanwältin, juristisch bestätigt und bestärkt wurde.

Die Tatsache des gemeinsamen Kindes wurde durch den völlig unwilligen und charakterlich offenkundig für das Richteramt völlig ungeeigneten Beschuldigten Schepping völlig ignoriert, Az. 15 C 3591/03.

Richter Schepping ist insoweit für die anhaltende Zerstörung meiner Vaterschaft schuldhaft verantwortlich, was weder verjähren noch vergessen wird!

Bis zu diesen Vorgängen war ich 15 Jahre lang unbescholtener Polizeibeamter in Baden-Württemberg in einer bürgerlichen und abgesicherten Existenz. Infolge der Vorgänge bei der Jusitz Würzburg/Bamberg bin ich nun seit mittlerweile 9 Jahren Empfänger von ALG II, Hartz-IV, was auch Inhalt von Geltendmachungen in Baden-Württemberg in Zusammenhang mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist.

Die im Mai 2009 eingereichte (bis heute nicht bearbeitete) Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg wurde durch das Zivilgericht Würzburg, Kammer unter Vorsitz des heutigen BGH-Richters und ehemaligen Staatsanwaltes Thomas Bellay formalrechtlich bearbeitet und beschieden.

Eine ebensolche Bearbeitung unter Abgabenachricht an mich, 03. Juni 2009, erging durch den Ministerialrat Kornprobst des Staatsministeriums von Frau Merk.

Nachdem nun diese Dienstaufsichtsbeschwerde beim Beschwerdegegner, der Strafverfolgungsbehörde Würzburg/Bamberg einging, wurde offenkundig auf Weisung des damaligen Leiters der Behörde Würzburg, dem Beschuldigten Clemens Lückemann, der Juni 2009 zum Generalstaatsanwalt ernannt wurde, über den Sachbearbeiter Thomas Trapp gezielt und mit dem Vorsatz, gegen mich eine dauerhafte Freiheitsentziehung zu erreichen, anhand dieser Dienstaufsichtsbeschwerde eine nicht vorhandene Straftat konstruiert.

Dies dergestalt, dass vorgeblich in diesem Schreiben durch mich akut und unmittelbar ein „Amoklauf“ bei den Justizbehörden Würzburg anstehe. Dies für jeden ersichtlich mehrere Wochen nach Versenden der Beschwerde, ohne jeden Anhaltspunkt für eine Straftat und nachdem mehrere hochrangige Juristen, insbesondere die Herren Kornprobst und Bellay, weder eine Straftat noch eine irgendwie geartete Bedrohung erkannten.

Dieses reine Phantasieprodukt einer Straftat wurde durch die Beschuldigten der Staatsanwaltschaft alarmistisch dem zu diesem Zeitpunkt in Vertretung als Leiter das Landgericht Würzburg fungierenden Lothar Schmitt unterbreitet, der wunschgemäß offenkundig allen Wünschen der Staatsanwaltschaft nachkam und auch später in einem Telefonat versucht hat, den Richter Dr. Bellay gegen meine Person zu beeinflussen. (Was er im übrigen auch als Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Würzburg versuchte, indem er auf einen familienrechtlichen Sachverhalt verwies, gegen den ich 2005 Strafanzeige erstattet hatte, welche Schmitt selbst fünf Jahre zuvor als Sachbearbeiter der Generalstaatsanwaltschaft abwies. Den Sachvehalt, gegen den ich berechtigterweise Anzeige erstattet hatte, versuchte er hier nun gegen mich zu verwenden. Auch dies wirft Fragen bezüglich des Charakters auf).

Inwieweit der heutige Leiter der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Lothar Schmitt, als Mittäter zu betrachten ist oder ob er von den (ihm bestens bekannten) Beschuldigten der Staatsanwaltschaft gezielt in die Irre geführt wurde, ist zu ermitteln.

Aufgrund des von der Staatsanwaltschaft frei erfundenen Vorwurfs, dass ich in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2009 die akut bevorstehende Begehung eines Amoklaufs gegen die Jusitzbehörden Würzburg mitgeteilt hätte, erfolgte am 21.06.2009 in Stuttgart als Teilnehmer des dortigen Halbmarathons meine Festnahme.

Zuvor hatte der Staatsanwalt Trapp einen Polizeibeamten in Stuttgart mit Disziplinarverfahren und Verfolgung wegen Strafvereitelung bedroht, wenn die Polizei Stuttgart mich nicht endlich im Sinne der Staatsanwaltschaft festnehme.

Der von der Staatsanwaltschaft Würzburt erfundene Tatvorwurf wurde in Folge abgeändert, so dass lediglich eine „Androhung“ eines Amoklaufes erfolgt sei.

Das Muster, dass die bayerische Justiz gegen für sie lästige Menschen und Antragsteller eine von diesen ausgehende „Bedrohung“ herleitet und auch frei erfindet, ist hinlänglich bekannt, u.a. durch den Fall des Gustl Mollath.

Einen ehemaligen Polizeibeamten und ausgegrenzten Vater anhand einer aufgrund mehrjährigen Kindesentzugs erstatteten Dienstaufsichtsbeschwerde ohne jede Straftat infolge dauerhaft in den forensischen Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter sperren zu wollen, zeigt jedoch, dass die bayerische Justiz vor keinem Rechtsbruch mehr zurückschreckt und sich offenkundig auch bei Begehung schwerster Straftaten in ihrem parteipolitischen Netzwerk sicher fühlt.

Um diese dauerhafte Freiheitsentziehung nach § 63 StGB zu erreichen, wurde ich infolge mit einem gezielt in Auftrag gegebene Gutachten des Würzburger Gerichtsgutachters Dr. Groß als „Gefahr für die Allgemeinheit“ fabuliert.

Dr. Groß erstattete wunschgemäß im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein eklatantes Fehlgutachten und eine „vernichtende Prognose“ meine vorgebliche Gefährlichkeit betreffend.„Einweisungsgutachten“ für §§ 126 a StPO/ 63 StGB, Juli 2009

Antragsschrift Staatsanwaltschaft 16.10.09

Es ist von gemeinsamer vorsätzlicher Freiheitsberaubung im Amt auszugehen zwischen den Beteiligten Lückemann, Trapp, Dr. Groß.

Von einer Mittäterschaft des ehemaligen Amtsgerichtsdirektors Roland Stockmann ist auszugehen, da dieser kurz zuvor gezielt und bereits unter Bezug auf Fehldiagnosen des Dr. Groß in Vertretung eine Haftprüfung leitete, in welcher er zielgerichtet eine Fluchtgefahr als weiteren Haftgrund anführte. Ohne diese frei erfundene Fluchtgefahr wäre spätestens hier die Entlassung aus der sog. Untersuchungshaft mangels Straftat und mangels Haftgrund angezeigt gewesen. Haftprüfung 23.07.09

Bei der originär zuständigen Ermittlungsrichterin Weisensel-Kuhn des Amtsgerichts Würzburg kann hingegen durchaus anfängliche Gutgläubigkeit und Instrumentalisierung seitens der Beschuldigten unterstellt werden. Diese wechselte kurz hernach vom Amtsgericht zur Staatsanwaltschaft.

Nach fünf Wochen Freiheitsberaubung in der JVA erfolgte am 05.08.2009 die berstellung in die Forensik Lohr zunächst nach § 126 a StPO. In der Forensik Lohr wurde durch das zuständige Personal innerhalb kürzester Zeit erkannt, dass es sich um eine Fehleinweisung handelt und keinerlei Gründe für eine Unterbringung meiner Person vorliegen.

Dennoch machte erst das beim integren und unabhängig von der deformierten und interessengeleiteten Justiz Würzburg erreichte Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil mit Datum vom 04. März 2010 die sofortige Entlassung möglich.

Prof. Neopil hatte in Sachverständigengutachten offengelegt, dass die Prognosen und Diagnosen des Dr. Groß nicht realitätsbasiert sind, dass er Mindeststandards psychiatrischer Begutachtung verletzt hat und dass es sich insgesamt um ein eklatantes Fehlgutachten handelt. Keinerlei Voraussetzungen der §§ 20/21 und § 63 StGB liegen vor, was jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig war.

Dennoch ließen die Beschuldigten nicht davon ab, mich weiter massiv schädigen zu wollen: bereits am 12 März 2010 wurde ich wiederum in Stuttgart festgenommen und nochmals acht Wochen – bis zu einer weiteren Entlassungsverfügung des Landgerichts – in der JVA inhaftiert. Wiederum mittels frei erfundener Fluchtgefahr.
2. Haftbefehl OLG Bamberg 12.03.10

Bei der Polizei in Stuttgart wurde zuvor intern diskutiert, ob man diesen offenkundig rechtswidrigen und persönlich motivierten Haftbefehl überhaupt ausführen soll. Offenkundig gab es jedoch Anweisung vom OLG Bamberg, dass das Vorgehen gegen mich äußerste Relevanz habe. Ein Polizeibeamter teilte mit, dass er ein solches Vorgehen nur kenne, wenn es sich um Maßnahmen gegen Täter schwerster Gewaltkriminalität oder Organisierter Kriminalität unter Hinzuziehung von Sondereinsatzkräften handelt.

Hier handelt es sich offenkundig um eine gezielte Freiheitsberaubung im Zusammenwirken der ihr Amt missbrauchenden Staatsanwaltschaft unter Weisung des Beschuldigten Lückemann und des 1. Strafsenats des OLG Bamberg unter Vorsitz des Beschuldigten Baumann und Beteiligten des Beschuldigten Schepping.

Nachdem ein Freispruch vor dem Landgericht Würzburg , Az. 814 Js 10465/09, in welchem festgestellt wurde, dass von Anfang an keine Straftat vorlag und es sich selbstverständlich um Meinungsäußerungen handelte, verweigerten die Beschuldigten weiter im Zusammenwirken die vom Landgericht zugesprochene Haftentschädigung.
Antrag Verweigerung Entschädigung GenSta Bamberg

OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Um keinen Zweifel aufkommen zu lassen:

1. Es wird von Vorsatz ausgegangen, mithilfe eines Fehlgutachtens ohne Straftat eine dauerhafte Freiheitsberaubung gegen meine Person unter Missbrauch des § 63 StGB zu erreichen, insbesondere die Beschuldigten Lückemann, Trapp, Dr. Groß und Stockmann.

2. Es wird von einer an rechtsfremder Dreistigkeit kaum zu überbietenden weiteren Freiheitsberaubung nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung unter dem Etikett Untersuchungshaft ausgegangen, indem man ein zweites Mal unter massivem Amtsmissbrauch weitere sechs Wochen Freiheitsberaubung erzwang, die Beschuldigten Lückemann, Trapp, Baumann und Schepping.

Die Beschuldigen sind weiter ungehindert in der bayerischen Justiz in Richteramt und Führungsposition tätig. Die offenkundigen massiven Straftaten, die tiefe Einblicke in den Charakter und die Skrupellosigkeit der Beschuldigten geben, werden ungeachtet dessen vertuscht und ignoriert.

Das Auflaufenlassen, um die Täter in den eigenen Reihen zu decken, die Fakten zu vertuschen und Schadensansprüche abzuweisen erlebe ich nun seit mehreren Jahren.

Insbesondere die Versuche, das Fehlgutachten zu negieren – entgegen aller politischen und juristischen Beteuerungen in der Öffentlichkeit nach Bekanntwerden des „Fall“ Gustl Mollath spottet jeder Beschreibung, hier Zitat des Landgerichtes Würzburg zwecks Abweisung von Prozesskostenhilfe:

….“Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“

Sie, Herr Seehofer, sind mit diesem Schreiben nun von von den Straftaten und rechtsfernen Zuständen bei der Justiz Würzburg / Bamberg und über die Veranwortlichen beweisrechtlich in Kenntnis gesetzt.

Für alle weitergehenden Ermittlungen stehe ich zur Verfügung.

Alle wesentlichen beweisrechtlichen Dokumente sind unter martindeeg.wordpress einsehbar, die Akten bei den Gerichten vorliegend.

In der Veröffentlichung dieses Schreibens habe ich der Einfachheit alle wesentlichen Dokumente direkt verlinkt:

Übergriffige Staatsanwaltschaft wird gedeckt – Offener Brief an Seehofer

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.

Freispruch/Urteil des Landgerichts Würzburg, 20.08.2010

Der Pressebericht eines m.W. an allen Verhandlungstagen anwesenden Journalisten: http://www.fnweb.de/region/rhein-main-neckar/ohrfeige-fur-staatsanwaltschaft-1.297651

„Einen zweiten Fall Mollath darf es nicht geben: Nach Kritik am psychiatrischen Maßregelvollzug reagiert nun Sozialministerin Emilia Müller. Sie will unabhängige Kontrollen einführen und verspricht sich davon mehr Transparenz und Rechtssicherheit – für Untergebrachte und Beschäftigte.“

http://www.sueddeutsche.de/bayern/konsequenz-aus-fall-mollath-mueller-will-unabhaengige-kontrollen-im-massregelvollzug-1.1890179

….“Der Apparat kann vollendete Tatsachen schaffen, bevor überhaupt irgendein Richter sich mit den Akten beschäftigt hat. Erst wenn die Justiz havariert, wird unübersehbar, wie sie wirklich funktioniert: Die Weichen jedes Strafprozesses werden nicht von der Dritten Gewalt, den Richtern, sondern vom staatlich gelenkten Apparat der Ankläger gestellt. „Es wird die Gefahr übersehen“, klagt BGH-Richter Eschelbach, „wie einfach es ist“, in diesem System „unerwünschte Personen aus dem Verkehr zu ziehen“……“
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-125253335.html

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/todesschuetze-von-dachau-motiv-war-hass-auf-bayerische-justiz-a-809482.html

Zum Fehlgutachten:

Der Fall Mollath: Etappensieg und Raumgewinn

  O.Garcia:  „Statt darzulegen, ob das Gutachten tatsächlich ausreichend überzeugend war und von der Staatsanwaltschaft ihren Maßnahmen zugrundegelegt werden durfte, wird also nur gesagt, daß der Gutachter generell zuverlässig sei. Dabei wird sogar die enge Partnerschaft der entscheidenden Kammer mit diesem Gutachter hervorgehoben. Nicht anders ist die Strafvollstreckungskammer Bayreuth im Fall Mollath vorgegangen, als sie schrieb, Leipziger sei ihr schließlich seit Jahren als kompetent, gewissenhaft und zuverlässig bekannt.“
 

http://www.heise.de/tp/artikel/26/26667/1.html

Zur Beschuldigten Merk:
Bereits am 06. Februar 2012 antworteten Sie, Frau Merk auf Anfrage, u.a. Zitat: „Ermittlungen gegen vorgesetzte Staatsanwälte werden grundsätzlich in anderen Abteilungen oder Behörden geführt.“ 

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_beate_merk-512-19193–f320730.html#q320730

Dies, Frau Merk ist eine Unwahrheit, anhand Akten bereits belegt: 

Unter Beschwerde 1033/12 wurde mit Schriftsatz vom 25. Februar 2012 dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beweisrechtlich dargelegt, dass sämtliche Strafanzeigen durch die Behörden der Beschuldigen selbst – im Fall des Generalstaatsanwalt Lückemann durch von diesem weisungsabhängigen Staatsanwalt – „bearbeitet“ wurden.

Seite 9, Punkt 14:

Klicke, um auf ergc3a4nzung-beschwerde-egmr-1033-12-25-02-12.pdf zuzugreifen

Was Gutachten auch sein können….

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Neutrale Gutachten können auch Missstände in der Justiz aufzeigen.

Dieses Gutachten hat Prof. Dr. Nedopil im Januar 2010 nach einwöchiger Exploration erstellt:

Gutachten Prof. Dr. Nedopil für das Landgericht Würzburg, 02.03.2010

(Das Wesentliche kommt ab Seite 51 zum Tragen. Die vorherigen Seiten, hauptsächlich Wiedergabe von Vorgutachten und zitierende Aktenlage, strotzen – neben den Fehlschlüssen – auch von inhaltlichen Fehlern der jeweiligen Verfasser. Diese sind jedoch im Ergebnis hier nicht relevant.)

Ich habe mich entschlossen, dieses Gutachten – das den bizarren Versuch der Unterbringung meiner Person durch Würzburger Juristen und einen Würzburger Psychiater beendete – nun in Gänze zu veröffentlichen:

Um aufzuzeigen, wie abgrundtief unethisch und rechtsstaatsfern nicht nur im „Fall“ des Gustl Mollath lokale Gefälligkeitsgutachter mit der örtlichen Justiz zusammenarbeiten, um lästige Menschen „auszuschalten“. Die Gesamtaktenlage bestätigt auch, dass es tatsächlich jeden treffen kann, ungeachtet der Banalität der Biografie ,einer strafrechtlichen Relevanz und der gesetzlichen vorgegeben Zwänge, die vorliegen müssen, bevor man einen Menschen wegsperrt. Diese Gesetzesvorgaben werden missachtet, das einzige Kriterium scheint zu sein: wie lästig ist uns der.

Der Vorgang zeigt auch, dass ein Gutachten von einem neutralen, nicht von der Justiz korrumpierten Sachverständigen, der tatsächlich den Menschen und auch die Rolle des Umfeldes, der Staatsanwaltschaft und der beantragenden Justiz betrachtet, den Alarmisten und Rechtsbeugern in eben dieser Justiz einen Strich durch die Rechnung machen kann. Dass es die Zielvorgabe der Staatsanwaltschaft Würzburg und des OLG Bamberg war, mich aus dem Verkehr zu ziehen, offenkundig egal wie, erschließt sich unschwer.

Das Gutachten hier legt exemplarisch offen, dass gänzlich ohne nachvollziehbare Straftat und vor allem ohne jede medizinische Voraussetzung die schwerste Keule des Strafrechts in Deutschland versucht wurde anzuwenden: die dauerhafte Unterbringung im geschlossenen Maßregelvollzug nach § 63 StGB.

Anstatt die Ursachen für diese ausufernden, von einer Kindsmutter und Rechtsanwältin initiierten juristischen Auseinandersetzungen zu klären – die traumatische Bindungszerstörung und Missachtung der Elternrechte zu einem leiblichen Kind – schlägt die Justiz in Deutschland blindwütig bei jeder Form von Paarkonflikt auf die Männer ein und dringt invasiv in das Privat- und Familienleben ein. Frauen werden bekanntermaßen umworben, das Gewaltschutzgesetz, das Ant-Stalking-Gesetz, die Frauenhausnetzwerke etc. zu „nutzen“. Ob dies berechtigt ist, interessiert niemanden, Hauptsache die selbstgeschaffene Statistik der feministischen Ideologen stimmt.

Die Weigerung und Abwehr, diesen meinen Fall öffentlich aufzugreifen, gerade durch die Mainpost, die,  z.T. auch noch grob falsch, zwischen 2005 und 2010 über jeden Strafprozess wegen Beleidigung gegen mich berichtet hat, ist bezeichnend. „Fehler“ von Juristen und Behörden werden verschwiegen und vertuscht. Dass ein Mann ein Geschädigter falscher Beschuldigungen durch eine Frau ist, interessiert nicht und wird auch nicht thematisiert. Wie im „Fall“ Mollath wäre auch hier die ganze vorherige Berichterstattung konterkariert. Vielleicht erklärt das die Existenz von Leuten wie dem „Chefreporter“ Lapp in Nürnberg, dem offenkundig ungeniert eine mediale Plattform geboten wird, um Leserverdummung und Hofberichterstattung zu betreiben.

Es ist  insgesamt ein absolutes Armutszeugnis für die Medien, dass diese bizarre „Normalität“ und Autoritätsgläubigkeit gegenüber den Juristen in der Justiz bislang nicht angemessen thematisiert wird. Auch der „Fall“ Gustl Mollath, letztlich ein nach demselben Muster juristisch „bearbeiteter“ Trennungskonflikt wie in meinem Fall, wurde letztlich nur durch die zusätzlichen Verstrickungen mit Schwarzgeldgeschäften publik, was endlich auch das Interesse der Süddeutschen Zeitung weckte, die sich seither auf ihren Meriten ausruht, anstatt zu recherchieren, was hier in Bayerns Justiz und Maßregelvollzug tatsächlich passiert, und zwar im gesamten Ausmass.

Ich behaupte: mind. 40 Prozent der Insassen in bayerichen Forensiken sind zu Unrecht dort untergebracht. Weder liegen Straftaten vor, die in Zusammenhang mit einer psychischen Störung zu bringen sind noch wurde die Verhältnismäßigkeit gewahrt noch ist eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ zu begründen.

Mein „Fall“ fand 2009/2010 statt – also VOR dem bundesweiten Bekanntwerden des Skandals um Gustl Mollath. Wie sicher sich die Verantwortlichen der Justiz Würzburg und Bamberg zu dieser Zeit fühlten, zeigt zum einen die Tatsache, dass man sich gar nicht die Mühe machte, hier nachvollziehbare strafbare Handlungen aufzulisten wie im „Fall“ Gustl Mollath: nein, man behauptete einfach, ich hätte in einer Dienstaufsichtsbeschwerde mit einem „Amoklauf“ gedroht. Schlicht wegen Erwähnung desselben in Winnenden, März 2009. Da nichts passiert sei, sei ich vom Mordplan „zurückgetreten“, habe dann aber zumindest die „Öffentlichkeit“ gestört, § 126 a StGB.

Und deshalb sei ich „gefährlich“…wieder die Frage: wie anlasslos dürfen mittlerweile Juristen agieren, ohne dass sie sich auch nur Fragen stellen müssen oder dass ermittelt wird. Sind Staatsanwälte mittlerweile vom Rechtsstaat ausgenommen?

Dass die örtliche Mainpost – und damit die Öffentlichkeit – einzig durch entsprechende „Information“ des Pressesprecher der Staatsanwaltschaft von der angeblichen „Straftat“ erfuhr, interessiert hier ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Unschuldsvermutung und die Missachtung jedes Kriteriums der Verdachtsberichterstattung in der Schlagzeile „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“, ad absurdum geführt und diese weiter ungeniert im Netz verbreitet wird, obwohl das Landgericht Stuttgart dies schon vor Monaten untersagte.

Wer das Gutachten des Prof. Nedopil liest, wird weiter auf eine SMS stossen, die ich einen Monat (19.06.2009) nach der Dienstaufsichtsbeschwerde (18.05 bzw. 20.05.2009) an einen ehemaligen Kollegen sandte. Es bestand keinerlei Zusammenhang zwischen beidem – dennoch versuchte die Staatsanwaltschaft hier eine „Bestätigung“ für die von ihr konstruierte Straftat (Androhung eines „Amoklaufs“) zu konstruieren. Es wurde gelogen und getäuscht, bis heute völlig folgenlos.

Im übrigen hatte die von der Staatsanwaltschaft losgeschickte Polizei in Würzburg im Juni 2009 Tage vor der Festnahme mehrfach bei mir angerufen. Obwohl angeblich eine „akute“ Bedrohung vorliegen sollte, geschah, als ich mich meldete, folgendes: die Polizeihauptmeisterin Vierheilig legte auf. Klären konnte das niemand, als das in ihrer Zeugenvernehmung vor Gericht zur Sprache kam.

Von der angeblichen Drohung durch mich erfuhr ich selbst erst am 23. Juni 2009 – zwei Tage nach der Verhaftung, durch den eiligst vom Staatsanwalt nachgereichten Haftbefehl an meinen Rechtsanwalt.

Worum es den verantwortlichen Juristen in Franken tatsächlich geht und ging beweisen am besten diese zwei Vorgänge, die durch nichts anderes zu erklären sind als durch persönlich motivierten Missbrauch der Amtsgewalt und der Überzeugung der Täter, damit durchzukommen:

1.
der Erlass eines zweiten Haftbefehls nach bereits acht Monaten zu Unrecht erfolgter „Untersuchungshaft“ und eine Woche nach Zugang des Gutachtens des Prof. Nedopil, Antrag Staatsanwaltschaft; Erlass 1. Strafsenat OLG Bamberg:

2. Haftbefehl OLG Bamberg 12.03.10

2.
die Verweigerung der (völlig ungenügenden) Haftentschädigung durch die Täter, die zuvor beim Freispruch durch das Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer zugesprochen worden war; Antrag Staatsanwaltschaft, Erlass 1. Strafsenat OLG Bamberg:

OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Es ist ein Skandal, dass die Verantwortlichen und Beschuldigten einer schweren Freiheitsberaubung im Amt bis heute weiter völlig unbehelligt im öffentlichen Amt sind, befördert wurden und weiter über Menschen richten!

Dass sich die Vorgänge nicht stillschweigend vertuschenlassen, sollte inzwischen klar geworden sein.

Seit Mai 2012 wird mein Kind unter den Augen der Justiz durch die Mutter wieder ungehindert entfremdet, gerichtlich vollstreckbare wöchentlich stattfindende Kontakte werden schlicht nicht durchgeführt.

Die aktuellen Details in Kürze hier bereits veröffentlicht:

Fortlaufende Rechtsverweigerung durch die Justiz Würzburg

Auch dies beleuchtet, was hier tatsächlich zwischen 2003 und 2010 vorging.