Verfassungsbeschwerde gegen die Vertuschung zugunsten der bayerischen Justizkriminellen Norbert Baumann und Thomas Schepping

Mein Name ist Martin Deeg.

Kriminelle der bayerischen CSU-Justiz haben 2009/2010 versucht, mich unter Missbrauch des § 63 StGB sozial zu vernichten – asoziale rechtswidrige Kriminalisierung und Pathologisierung nach Modell Gustl Mollath.

Strukturelle und institutionalisierte Gewalt durch feiste CSU-Kriminelle, die glauben über Recht und Gesetz zu stehen. Dokumentation in diesem Blog anhand Originalakten.

Meine Vaterschaft wird anhaltend seit 15 Jahren durch CSU-Justizverbrecher zerstört.

Es ist kein Zufall, dass diese asoziale bayerische Partei momentan versucht, den Rechtsstaat und die Freiheitsrechte immer weiter auszuhebeln, Menschen immer weiter im Vorfeld von Strafbarkeit als „Gefährder“ stigmatisieren zu wollen.

Das Pack hat ANGST! Die Verbrecher im Amt fürchten die Resonanz ihrer jahrzehntelangen verbrecherischen Vorgehensweise gegen lästige Bürger, kriminalisierte und ausgegrenzte Väter, unschuldige Opfer.

Heribert Prantl sprach vor Tagen von einer Mollathisierung des Rechts; man will offenbar immer niederschwelliger Menschen auch als psychisch krank stigmatisieren und wie Kriminelle behandeln, ohne dass Straftaten vorliegen:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/umstrittener-gesetzentwurf-bayern-will-psychisch-kranke-wie-straftaeter-behandeln-1.3944987

Der Widerstand ist enorm…..Schmutzler Söder und seine Law-and-order-Front werden endlich Grenzen des Rechtsstaates aufgezeigt:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychisch-kranken-hilfe-gesetz-wir-wollen-niemanden-stigmatisieren-und-nehmen-die-bedenken-ernst-1.3947616

………

In den vergangenen Wochen wurden nun in meiner Sache gegen die Machenschaften der CSU-Justiz Würzburg/Bamberg sieben Verfassungsbeschwerden eingereicht, weitere folgen.

Exemplarisch veröffentlicht wird hiermit die Beschwerde gegen die Vertuschung der vorsätzlichen Freiheitsberaubung der Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping.

JUSTIZVERBRECHER Norbert Baumann, ehemals OLG Bamberg
Copyright: Markus Hauck (POW)

Justizverbrecher Thomas Schepping

Diese Kriminellen haben nach bereits acht Monaten Freiheitsberaubung und Entlassung eine weitere repressive Festnahme gegen mich inszeniert und weitere sechs Wochen Freiheitsberaubung erzwungen. Nach Freispruch verweigerten die Kriminellen die Haftenschädigung.

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe 20.02.2018

Hiermit wird fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 20/18
Verfahren Landgericht Würzburg, 61 O 1747/17

Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

(Anlage)

Der Kläger der Verfassungsbeschwerde ist verletzt in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 20 Grundgesetz.

Dem Kläger werden entgegen Art. 3 Grundgesetz fortlaufend aufgrund Mittellosigkeit und beliebig und willkürlich als Vater und Mann die verfassungsgemäße Rechte verweigert, der Rechtsweg unter kaum kaschierter Rechtsbeugung blockiert.

Der Vorgang gründet wie beweisrechtlich nachgewiesen auf einer eklatanten Verletzung der Freiheitsrechte des Klägers, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, eines unbescholtenen Vaters und Polizeibeamten, der durch Kriminelle und CSU-Gesinnungsjuristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, wie infolge dargelegt, erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund zielgerichtet vorsätzlich über acht Monate zu Unrecht in sog. Untersuchungshaft gezwungen wurde.

Begründung:

1.

Über den nachgewiesenen Vorsatz zur Freiheitsberaubung im Amt gegen einen Unschuldigen durch CSU-Richter und die Falschangaben der Beschuldigten zur Konstruktion von Straftat und Haftgrund zu diesem Zweck ist in ordentlicher Hauptverhandlung und in einem fairen Verfahren Beweis zu erheben.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Justizverbrecher Peter Müller, Landgericht Würzburg: strukturelle Rechtsbeugungen zwecks Vertuschung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen unschuldigen Polizeibeamten.

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Ergänzung zur aktuell erstatteten Strafanzeige gegen die korrupten Richter, die die widerwärtigen Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping vor den Konsequenzen ihrer boshaften Freiheitsberaubung im Amt retten wollen….

Aus repressiver Strafwut, niederen persönlichen Motiven und einem asozialen CSU-Weltbild heraus erzwangen die Kriminellen im Amt nach Entlassung durch Beschluss des Landgerichts Würzburg, 814 Js 10465/09, 04.03.2010, am 12.03.2010 eine weitere Festnahme und erneute sog. Untersuchungsshaft erkennbar ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Nach Freispruch durch das Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09, missbrauchten die Kriminellen in gleicher Besetzung ihr Amt, um dem Kläger die vom Landgericht Würzburg, 1. Strafkammer, zugesprochene Haftentschädigung zu verweigern, unter Missachtung der Urteilsfeststellungen.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Diese weitere rechtswidrige Handlung belegt den Vorsatz zur Schädigung des Klägers, offenkundig auf Hybris gründend und aus Ärger über dessen „Respektlosigkeiten“ gegenüber dieser CSU-Justiz. Skrupel und Reue bei ihren Existenzen vernichtenden Rechtsbrüchen ist den Kriminellen im Amt und den CSU-Seilschaften hier offenkundig unbekannt – diese fühlen sich im Gegenteil unantastbar bei Missbrauch der Amtsgewalt.

Insbesondere diese zweite Freiheitsberaubung im Amt ist Inhalt der hier verfassungswidrig entledigten Klage, die zwecks Vertuschung des gesamten Vorganges von Richtern der Justiz Würzburg/Bamberg offenkundig unter Rechtsbeugung und Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens durch befangene Richter in eigener Sache zu vertuschen versucht wird.

Im OLG-Bezirk Bamberg besteht regelhaft keinerlei Rechtssicherheit für Männer/Väter und kein funktionierendes Rechtssystem mehr für Rechtsuchende, die berechtigte Ansprüche gegen Behörden, Gerichte und Juristen geltend machen.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird strukturell durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg missbraucht, um berechtigte Anliegen zu vertuschen und Kollegen, Freunde und Bekannte vor berechtigten Geltendmachungen zu schützen, wie der Kläger infolge hier – und in weiteren Vorgängen – beweisrechtlich darlegt.

Vorgänge werden nicht rechtsstaatlich befriedet sondern durch über Jahrzehnte gewachsene gewaltenübergreifende CSU-Seilschaften um den Rechtsradikalen Clemens Lückemann (CSU), OLG Bamberg, gezielt und unter Missbrauch von Amtsgewalt eskaliert, Betroffene zu Unrecht kriminalisiert und pathologisiert.

Justizverbrecher Clemens Lückemann (CSU)

Das spaltende und unfassbar schlichte Weltbild, das die CSU-Akteure politisch immer wieder zur Aufführung bringen, ist in der bayerischen Justiz seit Jahren Leitbild und hat bereits zu einer strukturellen Zersetzung des Rechtsstaates in der bayerischen Justiz geführt.

Hier sind Kriminelle im Werk, die offenkundig glauben, in Zirkelschlüssen und unter dem Etikett der Unabhängigkeit der Justiz unbehelligt Verbrechen und Straftaten gegen Unschuldige und Rechtsuchende begehen zu können.

Dies berechtigt zu Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz, den der Kläger für sich beansprucht.

Gegen den Beschuldigten Müller insbesondere ist vorliegend dringender Tatverdacht wegen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers in acht Verfahren gegeben.

2.

Der Kläger wurde im Rahmen einer Intrige durch mehrere CSU-Juristen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg vom 21.06.2009 bis 04.03.2010 und nochmals vom 12.03.2010 bis 22.04.2010 Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt.

Mit Urteil des Landgerichts Würzburg, 1. Strafkammer, Az. 814 Js 10465/09 vom 20.08.2010 wurde festgestellt, dass den Maßnahmen keine strafbare Handlung des Klägers zugrunde lag und eine Entschädigung zu entrichten ist.

Das ist unstreitig.

Mittels weiterem Amtsmissbrauch der CSU-Seilschaft innerhalb der Justiz Würzburg/Bamberg wurde infolge unter Missachtung der Urteilsfeststellungen diese Entschädigung verweigert, was ebenfalls gerichtsanhängig ist und aktuell unter Missbrauch des Prozesskostenhilfeverfahrens und Rechtsbeugung (Richter identisch mit diesem Verfahren) zu vertuschen versucht wird.

Dieser Vorgang (Verweigerung der Entschädigung unter Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch) ist dem Bundesverfassungsgericht bereits vorliegend, 2 BvR 1072/11. Dieser wurde rechtswidrig nicht zur Entscheidung angenommen, was die Kriminellen innerhalb der Justiz Würzburg/Bamberg zu weiteren Straftaten gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten ermutigte.

Seit Juni 2012 erfolgt so bspw. erneut ein rechtswidriger Kindesentzug im Gerichtsbezirk, unter Missachtung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses des Amtsgerichts Würzburg.

Das gesamte Gebaren und die Zerstörungen durch die Kriminellen mit CSU-Parteibuch, die offenkundig innerhalb der bayerischen Justizbehörden eine Art rechtskonservatives Sondertribunal und einen rechtsfreien Raum gegen lästige Rechtsuchende etabliert haben, rechtfertigt wie genannt seit langem ein Widerstandsrecht des Klägers aus Art. 20 Grundgesetz und ist objektiv insbesondere aufgrund der im 15. Jahr schuldhaft erfolgten Zerstörung der Vaterschaft des Klägers – 2003 bis 2018 – als Mordmotiv zu werten.

Als (ehem.) Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg gibt sich der Kläger momentan noch mit einer rechtsstaatlichen Aufklärung der Vorgänge, einer Anklage der Täter und Entfernung aus dem Amt zufrieden.

Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof decken weiter aktuell mit kataloghaften Formalbeschlüssen die Machenschaften dieser Provinzjustiz und lassen den Kläger, dessen Existenz und Elternschaft durch diese völlig inkompetente und in Teilen kriminelle Provinzjustiz zersört ist, rechtswidrig weiter auflaufen.

Die Freiheitsberaubung im Amt, die mit immenser krimineller Energie erfolgte, wird bis heute mittels Missbrauch des Tatortprinzips und struktureller Rechtsbeugung und Strafvereitelung im OLG-Bezirk Bamberg zugunsten der Täter im Amt vertuscht.

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Anlage 2
Ergänzender Schriftsatz, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 30.11.2017

Anlage 3
Ergänzender Schriftsatz, Ergänzung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, 01.12.2017

Die gesamte Freiheitsberaubung im Amt gründet auf einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt Thomas Trapp, Staatsanwaltschaft Würzburg, der infolge als Sachbearbeiter die Inhaftierung und die weitere Schädigung des Klägers – in offenkundiger Vernichtungsabsicht – persönlich motiviert inszenierte.

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

Der Beklagte Thomas Trapp (weitere Klagen anhängig) ist mittlerweile Richter beim Landgericht Würzburg.

Der federführende Richter in diesem (und weiteren) Verfahren vor dem Landgericht Würzburg, der Beschuldigte Peter Müller, räumte erst auf Vorhalt in Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit mit Datum vom 18.09.2017 ein, dass er mit dem Richterkollegen, der in einem Nachbarbüro sitzt, befreundet ist.

Es ist unstreitig, dass die Richter hier zugunsten von Kollegen urteilen, die sie seit Jahren/Jahrzehnten persönlich kennen, zusammenarbeiten und zum Teil befreundet sind.

Die Besorgnis der Befangenheit wird strukturell begründungslos in Abrede gestellt, da dies der beabsichtigten Vertuschung des Justizskandals entgegensteht.

Bereits dies widerspricht erkennbar der Erfordernis an ein faires Verfahren, da von Objektivität und Unabhängigkeit der Richter keine Rede sein kann, die den Kläger durchweg wie einen querulatorischen Vollidioten ohne jeden begründeten Anspruch behandeln und sich in ihren Urteilen und Beschlüssen begründungslos auf die Seite der jeweils Beklagten schlagen, sich deren Falschangaben vielfach parteiisch zu eigen machen, so auch hier, vgl. sog. Beschluss vom 23.011.2017, Anlage 5.

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17
Rechtsbeugung zugunsten Justiztäter Baumann/Schepping wegen Freiheitsberaubung im Amt: LG Würzburg, Beschuldigte Müller, Volkert, Herzog, Az. 61 O 1747/17

Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit werden ungeachtet von Fakten und präzisen Darlegungen des Klägers in allen anhängigen Verfahren durchweg und unbegründet floskelhaft abgelehnt.

3.
Im vorliegenden Verfahren setzen sich die befangenen Richter erkennbar in keiner Weise mit dem Beweisvortrag und den Zeugendarstellungen auseinander.

Der nachgewiesene Vorsatz zur Freiheitsberaubung ohne Vorliegen von Straftat und Haftgrund gegen die Beklagten wird einfach ignoriert und die kataloghafte und völlig inhaltsleere Einrede der Verjährung seitens der Beklagten, Landesamt für Finanzen, von den Richtern rechtsbeugend und verfassungswidrig zu eigen gemacht.

Beweis:

Anlage 4
Schreiben der Beklagten vom 26.10.2017

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17


4.

Der Vorsatz zur Freiheitsberaubung ergibt sich aus der gesamten Aktenlage.

Anstatt die präzisen und detaillierten Angaben des Klägers, der nach acht Monaten Freiheitsberaubung ein zweites Mal festgenommen wird, objektiv zu prüfen und eine ordentliche Hauptverhandlung zu veranlassen, in welcher die Behauptungen zu belegen sind, durch Zeugen und Sachbeweis, machen sich die Beschuldigten Müller (CSU), Volkert, Herzog in einem Satz die Falschbeschuldigungen der Beklagten zu eigen.

Dies in einer Art Nichtbegründung und mit der schlichten und durch nichts belegten Behauptung, hier wäre noch nicht einmal fahrlässiges Verhalten gegeben:

Beweis:

Anlage 5
Sog. Beschluss Landgericht Würzburg vom 23.11.2017, Az. 61 O 1747/17

5.

Das Oberlandesgericht, die Beschuldigten Münchmeier (CSU), Kröner und Förster (CSU), decken die Rechtsbeugung der befangenen Richter des Landgerichts zugunsten der Beklagten Baumann (CSU) und Schepping, (ehemals Richter des OLG bzw. des LG) und machen den Rechtsstaat insoweit gänzlich zur Farce.

Die Begründung dieses – für Rechtsuchende komplett untauglichen – Instanzengerichts beschränkt sich darauf, kataloghaft und völlig inhaltsleer ohne jeden Sachbezug die „zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses“ zu behaupten.

Beweis:

Anlage 6
Sog. Becshluss des OLG Bamberg vom 20.02.2018, Az. 4 W 20/18

Dies ist eine Aufforderung zur Selbstjustiz, eine Provokation und eine verfassungsferne Verhöhnung des Rechtsstaats, wie sie in der Region offenkundig die Regel ist.

6.

Die Beklagten Baumann und Schepping berufen sich zum Zweck der Freiheitsberaubung im Amt auf eine gegen sie ergangene Rüge („floskelhaft“) des Bundesverfassungsgerichts, deren Sinn sie infolge konterkarieren und hämisch zu einer erkennbaren Freiheitsberaubung gegen den Kläger missbrauchen:

Beweis:

Anlage 1
Schriftsatz vom 09.09.2017

Zitat:

Weiter rügt das Verfassungsgericht die Beklagten:
33
„4. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch das Verfahrensrecht. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB – das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ).

….Das Oberlandesgericht verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der zu erwartende Strafrest erheblich sei.“….

….2. Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft erhöht (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198 ).

Beweis:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts, vom 11.06.2008, Az. 2 BvR 806/08

7.
Hinzu kommt, dass der Kläger seit Erlass des § 126 StGB im Februar 2005 bis heute bundesweit die einzige Person ist, die über einen Zeitraum von 10 Monaten in sog. Untersuchungshaft gehalten wurde wegen einer (erkennbar nicht vorliegenden) Störung des öffentlichen Friedens.

Desweiteren ist der Kläger die einzige Person, der ein solcher Straftatbestand zur Last zu legen versucht wurde infolge einer internen – und eben nicht öffentlichen – Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt.

Ebenfalls einzigartig ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dieser Dienstaufsichtsbeschwerde, der Beschuldigte Thomas Trapp, LG Würzburg, infolge als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die bizarr rechtswidrige und repressive Strafverfolgung inklusive der zu Unrecht erfolgten sog. „Untersuchungshaft“ über insgesamt zehn Monate inszenierte.

Der Kläger wird nicht hinnehmen, dass diese Kriminellen und CSU-Verbrecher im Amt weiter unbehelligt ohne Konsequenzen in der rechtsstaatlichen Justiz tätig sind!

Die kriminelle Energie und die verfassungsferne und vorsätzliche Schädigungsabsicht der Beschuldigten erschließt sich jedem vernünftig denkenden Menschen, erst recht jedem Juristen, der auch sich auch nur ansatzweise mit den Fakten dieser Sache befasst.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.