Würzburgs Richter behaupten: Nichtraucher über Wochen mit drei Rauchern einsperren „passt schon“…..

Auch zu diesen beiden Klagen gibt es übliche Reaktionen aus der Lückemann-Justiz Würzburg, die sich vom Rechtsstaat der Restrepublik offenkundig verabschiedet hat:

Zwei Zivilklagen gegen die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg und den „Freistaat Bayern“ wegen Amtspflichtverletzung gegen Nichtraucher

„Der Antragsteller selbst führt aus, die Notwendigkeit seiner Unterbringung in der mit Rauchern belegten Gemeinschaftszelle sei….mit einer….eingeräumten erheblichen Überbelegung der Justizvollzugsanstalt begründet worden. Angesichts dieses Sachvortrags scheitert die Geltendmachung des begehrten Schmerzensgeldes….“….
Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Richter am Landgericht Würzburg, 30.08.2017

http://www.sueddeutsche.de/panorama/bgh-urteil-richter-verspielt-seine-reputation-mit-facebook-bild-1.2876266

Landgericht Würzburg
– Zivilabteilung –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 06.09.2017

Az. 61 O 1593/17


1.

Gegen den sog. Beschluss vom 30.08.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Der Kläger teilt hiermit nochmals mit, dass er die Verhöhnungen und das dissoziale rechtswidrige Verhalten bei den Justizbehörden Würzburg im Zusammenhang mit den seit insgesamt 2004 gegen seine Person als Vater, Polizeibeamten und Rechtsuchenden begangenen Verbrechen im Amt nicht endlos hinnehmen wird!

Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung, da es den Umgang der Beklagten mit den Grundrechten von Nichtrauchern betrifft, die in der JVA Würzburg in Untersuchungshaft gebracht werden.

2.
Gegen die Richter Peter Müller, Nicole Herzog sowie Rainer Volkert wird hiermit unter weiterem Verdacht der Rechtsbeugung Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Richter Peter Müller ist als korrupt angezeigt und offenkundig charakterlich ungeeignet für das Amt eines Richters in einem Rechtsstaat.

Begründung:

1.

Die ständigen Missachtungen geltenden Rechts – insbesondere auch verfassungsrechtlicher Grundsätze – gegenüber dem Kläger entspringen bei Müller offenkundig einem persönlichen Interesse in Bezug auf seine Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, der für die Freiheitsberaubungen im Amt gegen den Kläger als Staatsanwalt verantwortlich zeichnet. Diesem droht bei objektiver Aufklärung des Sachverhaltes nicht nur eine Entfernung aus dem Amt sondern auch eine langjährige Haftstrafe.

Weitere Strafanzeige wegen offenkundiger Rechtsbeugung insbesondere gegen Müller wird bei den Polizeibehörden Stuttgart erstattet. Bislang wird auch das Tatortprinzip zur Vertuschung der Straftaten im Amt missbraucht.

Es wird darauf verwiesen, dass die Beschuldigten zur rechtsbeugenden Abweisung hier, ohne auf den veränderten Sachverhalt einzugehen, die selben Satzbausteine verwenden wie bei der rechtsbeugenden Abweisung zu Az. 64 O 1579/17.

Auf den Inhalt der sofortigen Beschwerde hier und Antrag der Ablehnung wegen Rechtsbeugung und offenkundiger Besorgnis der Befangenheit mit Schreiben vom 01.09.2017 in diesem Verfahren wird vollinhaltlich Bezug genommen.


2.

Der Beschuldigte Müller und seine Mittäter Herzog und Volkert behaupten, die Ablehnung berechtigter Ansprüche des Klägers als Nichtraucher wegen wochenlanger zwangsweiser Inhaftierung mit regelhaft drei starken Rauchern in einer beengten Haftraumzelle sei dadurch gerechtfertigt, dass bei der JVA Würzburg vorgeblich (Aussage der Zeugen Heinkel, Holzapfel vom 25.03.2010) eine Überbelegung mit Insassen vorlag.

Durch diesen organisatorischen Mangel in Verantwortung der Beklagten sei nun laut Beschuldigtem Müller und Mittätern Herzog und Volkert die vorsätzliche Amtspflichtverletzung, die Körperverletzung und hieraus die Gesundheitsschädigung des Klägers „sachlich“ begründbar und somit bestünden auch keine Ansprüche aus dieser Amtspflichtverletzung, Körperverletzug und vorsätzlichen Gesundheitsschädigung.

Dies ist derart lebensfern und absurd, als würden die Richter hier eine Vergewaltigung dadurch rechtfertigen wollen, dass der Vergewaltiger anhand Geilheit einen „sachlichen“ Grund für die Vergewaltigung anführen könnte und somit das Opfer selbst schuld sei für den erlittenen Zwang.

Es stellt sich insgesamt die Frage, ob die Richter sich noch als ernstzunehmende Akteure des Rechtswesens verstehen oder nur noch nach besonders absurden Argumentationen suchen, um – wie hier – mit hämischem Unterton dem Kläger ins Gesicht zu treten.

Die Richter setzen sich hierbei auch über konkrete und bindende Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinweg:

Beschluss vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11, der auch in Würzburg Rechtsbindung entfaltet:

„(2) Das Landgericht hat sich zudem einer näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe, die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bedingt sind, seien vom Gefangenen ohne weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers hat es mit der Begründung gebilligt, dass eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund der gegebenen Belegungssituation eine von Rauchern getrennte Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.
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Diese Begründung verkennt, dass nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden können, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu. Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.). Vielmehr stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK, a.a.O.), auch Anforderungen an die Ausstattung der Justizvollzugsanstalten. Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09 -, juris, a.a.O., m.w.N.).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/10/rk20121028_2bvr073711.html

Die Richter setzen sich über diese verfassungsrechtlichen Grundsätze willkürlich und in unhaltbarer Weise hinweg, so dass nicht nur Besorgnis der Befangenheit sondern dringender Tatverdacht der Rechtsbeugung besteht.

Für den Beschuldigten Müller und seine Mittäterin Herzog sowie den Mittäter Volkert scheint die Devise der Würzburger Justiz zu gelten, nachdem das Bundesverfassungsgericht „keine Ahnung von der Realität habe“ und man bei den örtlichen Justizbehörden hier schlicht „keine Zeit“ habe, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen Aussagen von Würzburger Richterin im Fall der rechtswidrigen Durchsuchung der Anwaltskanzlei Mulzer:

„Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.“

http://blog.burhoff.de/2012/10/hat-das-bverfg-keine-ahnung-von-der-realitaet-das-meint-jedenfalls-eine-riag-am-ag-wuerzburg-und-schiesst-m-e-ueber-das-ziel-hinaus/

3.
Um die Rechtsbeugung in Zirkelschluss zu schließen, wird auch schlicht ignoriert, dass der Kläger Zeugen benennt, die bestätigen, dass der Kläger am 24.03.2010 unter Androhung unmittelbaren Zwangs von einem Justizvollzugsbediensteten (mit gezogenem Schlagstock) dazu genötigt wurde, in den völlig verqualmten Haftraum zu gehen, der mit drei starken Rauchern belegt war.

Auch die Besprechung mit den Zeugen Heinkel, Abteilungsleiter und Holzapfel, Sozialpädagoge am 25.03.2010 legt für jeden vernünftig denkenden Menschen nahe, dass der Kläger sich über diese Amtspflichtverletzung und vorsätzliche Gesundheitsschädigung hier nachdrücklich beschwert hat und dies mit Schutzbehauptungen abgetan wurde.

Insoweit wird seitens des Klägers mit Nichtwissen bestritten, dass tatsächlich eine Überbelegung vorlag, was in Bezug auf die vorsätzliche Grundrechtsverletzung jedoch völlig irrelevant bleibt.

Die Beklagte, die vorgeben will, von den Zuständen und Zwängen zu Lasten von Nichtrauchern nichts zu wissen (was bereits durch das vom Kläger beweisrechtlich beigebrachte Formular „Informationen für Neuzugänge“ widerlegt ist) und behauptet auch, von Beschwerden sei nichts bekannt, was sich die Richter zu eigen machen, um die Grundrechte des Klägers verwerfen zu wollen.

Auch dies ist höchstrichterlich und unter Rechtsbindung auch für Würzburger Richter geklärt:
Beschluss vom 18. Mai 2017 – BVerfG 2 BvR 249/17:

„1. Angesichts der nicht ausschließbaren gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Gefangenen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, sofern der Betroffene der gemeinsamen Unterbringung nicht ausdrücklich zustimmt.“

2. Die Durchsetzung von auf den Schutz von Nichtrauchern zielenden Regelungen kann im Bereich des Strafvollzuges nicht dem Gefangenen überlassen bleiben. Vielmehr muss die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen (wie zum Beispiel Rauchmelder) für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen.

3. Mit der Rüge, in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemeinsam mit rauchenden Gefangenen untergebracht gewesen zu sein, macht ein Untersuchungshäftling einen gewichtigen Grundrechtseingriff geltend, der ein Feststellungsinteresse begründet.

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/17/2-bvr-249-17.php

In der JVA Würzburg wird nicht nur kein Nichtraucherschutz betrieben und durchgesetzt – es wird nachweislich des beweisrechtlich vorgebrachten Informationsblattes für Neuzugänge sogar ausdrücklich in Großbuchstaben darauf hingewiesen, dass das Rauchen in den Zellen gestattet ist.

Der Kläger hat nicht nur nicht zugestimmt. Der Kläger hat sich verbal ausdrücklich und unter Hinweis auf lebenslange Nichtraucherschaft so vehement gegen die offenkundige und vorsätzliche Gesundheitsschägigung ab 24.03.2010 zur Wehr gesetzt, dass er durch einen namentlich nicht bekannten Justizvollzugsbediensteten unter Androhung unmittelbaren zwangs und Schreien dazu genötigt wurde, den verqualmten Haftraum zu betreten.

Zeugen hierfür sind benannt. Die Personalien des Verantwortlichen Justizvollzugsbeamten sind durch den Zeugen Hagelstein unschwer zu erlangen, falls weiter mit „Nichtwissen“ bestritten wird.

In Bezug auf die reihenhaft zu Lasten des Klägers und offenkundig zugunsten einer Verhinderung der Aufklärung der Umstände und Gegebenheiten der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger wird unter Hinweis auf weitere Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung nochmals beantragt, dass der sog. Richter Peter Müller von sämtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Geltendmachungen des Klägers – ebenso wie die sog. Richterin Ursula Fehn-Herrmann – als offenkundig korrupt und befangen ab sofort auszuschließen ist.

Auf ausführliche Strafanzeige wegen Rechtsbeugung dieser sog. Richter zugunsten Dr. Groß und Thomas Trapp etc. wird beweisrechtlich verwiesen.

Es besteht in Würzburg offenkundig ein in Teilen nicht mehr funktionsfähiges Rechtswesen, das auf die Grundrechte von Bürgern regelrecht scheißt und jedwedes Verbrechen von schwarzen Schafen in den eigenen Reihen zu vertuschen sucht.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

2 Gedanken zu „Würzburgs Richter behaupten: Nichtraucher über Wochen mit drei Rauchern einsperren „passt schon“…..

  1. Es war ja angesichts der Zustände in Würzburg nicht zu erwarten, dass wenigstens im Zivilrecht etwas Vernunft bei den Richtern herrscht. Trotzdem war und ist Dein Fleiß ein Segen. Im ZPO-Verfahren gilt der Antrags- und Beibringungsgrundsatz, Verfahrensgegenstand und Tatbestand ist also das, was die Partei beantragt und belegt. Nicht Bestrittenes gilt als bewiesen. Faktisch betreibst Du damit die Ermittlungen für die öffentliche Anklage und deren gerichtsfeste Begründung. Die damit offenkundig werdenden Tatsachen als Amtsträger zu übergehen, begründet den dringenden Verdacht der Strafvereitelung zugunsten der Kumpanen im Amt.
    Die zivilrechtliche Seite ist angesichts der BVerfG-Zitate wohl klar. Die Sache gehört zur Not vor den BGH oder das VerfG.
    Zur strafrechtlichen Seite gibt es wohl 2 Wege:
    1. Ermittlungs- bzw. Klageerzwingung zur öffentlichen Klage
    2. Privatklage
    Zu 1. hat RA Würdinger Interessantes veröffentlicht. Zu 2. weiß ich bisher nichts. Beides könnte aber sicherlich unter der Bedingung einer PKH-Bewilligung angegangen werden und die strafrechtliche Aufklärung forcieren.

    • Für mich sind das schlicht Kriminelle. Strukturelle Gewalt.

      Die begreifen offenbar überhaupt nicht, dass ihre Eingriffe in das Leben von Menschen das verwirklichen, was man Verbrechen nennt.

      Mandeln sich aber auf, wenn sie Ladendiebe aburteilen und rühmen sich, gegen „Gewalt“ vorzugehen, wenn sie zusammen mit ideologisch verwirrten Hilfskräften Männern verbieten wollen, die Mutter ihres Kindes anzurufen, weil das eine “ traumatische“ Belästigung sein soll.

      Sollen ruhig so weitermachen……

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