Die CSU-Kriminellen halten die Zerstörung einer Vaterschaft weiter für einen Witz: Ist BEFANGENHEIT noch als „subjektive“ Einzelmeinung zu werten, wenn auch mit der Sache befasste integre Polizeibeamte (BW) klar eine strukturelle Rechtsbeugung und Befangenheit sehen? Diese Frage wird zu klären sein.

Feuerbacher Volkslauf 2018

Weiter werden auf allen Ebenen der CSU-Justiz meine berechtigten Anliegen auf dem Aktenweg zu entsorgen versucht. Ein schönes Zitat zeigt, dass die Kriminellen erneute in die Richtung zielen, mich als amtsbekannten Spinner stigmatisieren zu wollen, der nicht mehr alle Tassen im Schrank hat:

„Soweit der Antragsteller zudem persönliche Ablehnungsgründe gegen die abgelehntern Richter geltend macht, die auf eine Zugehörigkeit zu einer behaupteten „Organisation“ beruhen sollen, die sich die Vernichtung des Antragstellers zum Ziel gemacht habe….“

Zitat aus sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg vom 23.05.2018, 64 O 535/18

Dumm ist inzwischen, dass zahlreiche unbeteiligte Dritte mit Lebenserfahrung und fachlicher Kompetenz, integre und unabhängig objektiv arbeitende Polizeibeamte die Sachlage genauso beurteilen wie ich! Wie lange also glauben die Kriminellen bei den CSU-Justizbehörden Würzburg/Bamberg noch mit ihrer diffamierenden, übergriffigen und durchweg zirkelschlüssig-selbstreferentiellen Vertuschungskampagne in eigener Sache durchzukommen….?

Die schweißig-müffelnde bayerische CSU-Doppelmoral und Gesinnungsjustiz ist mittlerweile schon Kulturgut geworden- von Sebastian Beck in der SZ heute auf den Punkt:

…“Man stelle sich nur mal vor, am Stammtisch wären zehn Flüchtlinge aus Senegal gesessen. Sie hätten in ihrer Landessprache die Kellnerin angemacht, einer von ihnen hätte versucht, ihr seine Serviette in den Ausschnitt zu stecken. Wahrscheinlich wäre eine Hundertschaft der Polizei angerückt, es hätte bundesweit Empörung gegeben, die CSU hätte verpflichtende Biergartenkurse für alle Flüchtlinge gefordert.“….

http://www.sueddeutsche.de/bayern/mitten-in-bayern-watschn-fuer-den-stammtisch-1.3995343

Diese weitere Strafanzeige und weitere Beschwerde ist eingereicht, hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 24.05.2018

Az. 64 O 535/18

Polizeiposten Stuttgart-Weilimdorf
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart

an den Leiter der Behörde,
POR Jörg Schiebe

Gegen den sog. zirkelschlüssigen und begründungsfreien Beschluss der CSU-Justiz Würzburg vom 23.05.2018 wird sofortige Beschwerde eingereicht. Gegen die Beschuldigten Müller, Johann und Eger wird wiederholt die Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Die gesamten Vorgehensweisen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg in Sachen des Klägers sind nicht mehr als rechtsstaatlich motiviert anzusehen. Es geht offenkundig ausschließlich nur noch darum, unter Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch konzertiert (Korpsgeist) einen Justizskandal intern und konsequent zu vertuschen.

Auf beweisrechtliche Strafanzeige gegen die Beschuldigten Volkert, Herzog und Spruß vom 11.05.2018 in dieser Sache wegen Verdachts fortgesetzter struktureller Rechtsbeugung wird weiter verwiesen:

Hiermit wird aufgrund Beschluss vom 23.05.2018, mit dem die weiteren Beschuldigten zirkelschlüssig nach dem in allen Verfahren üblichen Muster ihre Kollegen begründungsfrei decken – so wie umgekehrt diese zirkelschlüssig begründungsfrei in anderen Verfahren – weitere Strafanzeige wegen anhaltenden Verdachts der Rechtsbeugung erstattet gegen die Beschuldigten:

1. Peter Müller, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
2. Ingrid Johann, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg
3. Andreas Eger, zu laden über Landgericht Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg

Begründung:

1.
Anstatt sich auch nur ansatzweise mit den Fakten auseinanderzusetzen, beleidigen und diffamieren die Beschuldigten den Kläger unter fortlaufenden zirkelschlüssigen Floskeln, Phrasen und Allgemeinplätzen, hier zur Ablehnung der offenkundigen Befangenheit der fortlaufend Rechtsbeugung verschuldenden Richterkollegen:

….“Geeignet, Misstrauen, gegen die unparteiliche Ausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteisch gegenüber. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber den abgelehnten Richtern besteht….“ etc. blabla…..

Diese ständig in zahlreichen Verfahren zusammenhangslos wiedergekäuten Lernsätze der Beschuldigten entfalten im konkreten Zusammenhang keinerlei Wirkung, da hier – jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig – genau diese Befangenheit unter Verdacht struktureller Rechtsbeugung zahlreich objektiv sachlich begründet und belegt ist. Die Akteure sind hier stets die selben, die zirkelschlüssig, intern und völlig unkontrolliert in eigener Sache fabulieren, willkürlich und ohne jeden Bezug zu rechtlichen und gesetzlichen Geboten

Auch den Polizeibeamten der Polizei Stuttgart, die sich seit längerem detailliert mit den Fakten und Rechtsvorgängen hier befassen, ist die Befangenheit und strukturelle Missachtung rechtlicher Gebote, der Verlust von Unabhängigkeit und Objektivität in Belangen des Klägers offenkundig:

Als Zeugen hierfür werden beispielhaft benannt:

a)
Polizeioberkommissarin Birgit Schiemenz, zu laden über Polizeibehörde Stuttgart, Glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart (Sachberbeiterin)

b)
Polizeioberrat Jörg Schiebe, zu laden über Polizeibehörde Stuttgart, Kärntner Str. 18, 70469 Stuttgart (Behördenleiter)

Jeder auch nur ansatzweise objektiv und neutral die Vorgänge betrachtende Dritte erkennt hier ohne weiteres, dass hier fortlaufend strukturell in teilweise beleidigender und diffamierender Art von den Richtern willkürlich, völlig sachfremd und faktenleugnend in eigener Sache zugunsten von Kollegen, Bekannten und Freunden (Trapp) rechtswidrig entschieden wird und dies sehr wohl nicht nur Befangenheit sondern auch den dringenden Tatverdacht struktureller Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers hier ergibt.

Das fortlaufend zirkelschlüssig und ergebnisorientiert behauptete Phantasma der Beschuldigten in verschiedenen Verfahren, dass der Kläger hier – vorgeblich subjektiv – eine durch nichts gestützte Einzelmeinung vertritt, entbehrt jeglicher Realität.

Auch erfahrenen Polizeibeamten ist vielfach objektiv und anhand der vorliegenden Fakten und Aktenlage der Eindruck entstanden, dass hier strukturelle Rechtsbeugung und Korruption, struktureller Missbrauch des Tatortprinzips und strukturelle Befangenheit durch die Richter des Landgerichts Würzburg und des OLG Bamberg, ebenso durch die Staatsanwälte im OLG-Bezirk und auch durch die Polizeibeamten in Würzburg vorliegt.

Im Kern ist hier OBJEKTIV der Eindruck vorliegend, dass hier fortlaufend in eigener Sache an Recht und Gesetz vorbei zu Lasten eines unschuldigen Vaters und Polizeibeamten Recht gebrochen und vertuscht wird.

Sollten die Richter im OLG-Bezirk dies weiter floskelhaft leugnen und von „subjektiver“ und nicht nachvollziehbarer Darstellung des Klägers fabulieren, wird eine ZEUGENVERNEHMUNG zu veranlassen sein.

Weitere Zeugen, die ebenfalls in Kenntnis von Vorgängen und Akten die objektive Sicht des Klägers bestätigen, sind bei Bedarf zu benennen.

2.
Um die aufgezeigten strukturellen Rechtsbeugungen und die objektive strukturelle Befangenheit zu vertuschen wird nicht nur den Richterkollegen ein Freibrief erteilt sondern – in einem zweiten Schritt – der Betroffene und „Kritiker“ entwertet und in übergriffiger Weise diffamiert.

Auch dieses Verhaltensmuster entspricht – neben der surrealen Fehlerleugnung – offenkundig dem Wesenskern der CSU: ein Innenminister Herrmann entwertet und beleidigt im Zusammenhang mit dem verfassungswidrigen sog. „Polizeiaufgabengesetz“ die Kritiker pauschal als (linke) Extremisten, die „Lügenpropaganda“ aufsitzen und keine Ahnung von der Realität haben.

Ein rechter CSU-Hetzer Alexander Dobrindt verleumdet und beleidigt Helfer und Rechtsanwälte, die für Flüchtlinge eintreten, projektiv als Angehörige einer „Anti-Abschiebe-Industrie“ und will ihnen den Rechtsweg abschneiden.

So setzt sich das permanent fort bis zur Einzelfallrechtsprechung der CSU-Juristen, die sich offenkundig anhaltend über Recht und Gesetz stehend wähnen und glauben, den Rechtsweg in eigener Sache dadurch blockieren zu können, indem sie den Kläger als Justizopfer übergriffig beleidigen, diffamieren und (wieder) als amtsbekannten Spinner hinstellen wollen (Beschuldigter Seebach, Staatsanwaltschaft Würzburg, Strafanzeige ist polizeilich vorliegend).

Infolge nämlich beleidigen die Beschuldigten den Kläger unter diesen bekannten Mustern (vgl. Fall Mollath, vgl. auch Verweigerung der Haftentschädigung gegen den Kläger, Verfahren 61 O 1747/17, Landgericht Würzburg, ebenfalls Rechtsbeugung durch die Beschuldigten hier), um von diesen Fakten und objektiver Sachlage selbstreferentiell abzulenken und in übergriffiger Weise nach bekanntem Muster den Eindruck zu erwecken, der Kläger phantasiere, sei querulatorisch veranlagt und habe den Bezug zur Realität verloren, Zitat der Beschuldigten:

„Soweit der Antragsteller zudem persönliche Ablehnungsgründe gegen die abgelehntern Richter geltend macht, die auf eine Zugehörigkeit zu einer behaupteten „Organisation“ beruhen sollen, die sich die Vernichtung des Antragstellers zum Ziel gemacht habe….“

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Die Beschuldigten wollen hier offenkundig ergebnisorientiert (wieder musterhaft) den Eindruck erwecken und zirkelschlüssig weiter in die Akte überführen, der Kläger habe nicht alle Tassen im Schrank.

Richtig ist:
Der Kläger wurde im Rahmen einer offenkundigen Intrige durch mehrere Justizjuristen Opfer einer Freiheitsberaubung im Amt, Landgericht Würzburg, 814 Js 10465/09.

Motiv hierbei war offenkundig neben Hybris der CSU-Juristen durchgreifender Ärger über den Kläger, der sich anhaltend gegen Kriminalisierung, Unrecht und Kindesentzug seit 2003 bei den Justizbehörden zur Wehr setzt.

Beabsichtigt war hierbei auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten Trapp, Staatsanwaltschaft, wie sich unstreitig aus den Verfahrensakten ergibt, die dauerhafte Unterbringung unter Missbrauch des § 63 StGB mittels eines „vernichtenden“ (Zitat Trapp in sog. Anklageschrift) Fehlgutachtens – Diagnosen und Prognosen ohne Bezug zur Realität, wie Prof. Nedopil offenlegte – des Dr. Groß (CSU).

Die vorsätzliche repressive Schädigungsabsicht und konzertierte Intrige ergibt sich weiter aus

a) einer zweiten Freiheitsberaubung am 12.03.2010 nach bereits acht Monaten sog.„Untersuchungshaft“ und nach der Offenlegung durch Prof. Dr. Nedopil, 814 Js 10465/09, dass anders als von Dr. Groß konstruiert, keinerlei Voraussetzungen für eine Anwendung des § 63 StGB vorliegen.

b) der Verweigerung der Entschädigung durch die Verantwortlichen nach Feststellung des Landgerichts im Verfahren 814 Js 10465/09, dass den gesamten Maßnahmen auch keine Straftat zugrundelag.

Auf Verfahren beim Oberlandesgericht Bamberg, Az. 4 W 20/18
(Landgericht Würzburg, 61 O 1747/17) wird beweisrechtlich vollinhaltlich verwiesen.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Die übergriffigen Entwertungsversuche der Beschuldigten sind demnach nicht nur eine unverschämte Beleidigung sondern auch der erneute durchsichtige Versuch, ein Verbrechen im Amt zu verdecken, das keinesfalls von einer nebulösen „Organisation“ begangen wurde sondern von CSU-Justizjuristen der Staatsanwaltschaft Würzburg und des Oberlandesgerichts Bamberg, die sich seit Jahren persönlich und parteipolitisch verbunden sind.

Die unverhohlen diffamierenden Darstellungen der Beschuldigten sind somit weitere überwältigende Indizien für die bereits objektiv bestehende strukturelle Rechtsbeugung und Befangenheit.

3.
Der in der Klage beweisrechtlich detailliert und präzise dargelegte Sachverhalt und die Zerstörung der Vaterschaft und der Existenz des Klägers durch Missbrauch und Vollversagen des sog. Wächteramtes bei der Justiz Würzburg/ Bamberg seit insgesamt 2003 sind gerichtsbekannt und polizeibekannt:

Der Kläger ist Vater einer Tochter, seines Wunschkindes, zu der er seit Dezember 2003 aufgrund willkürlich und rechtswidrig erlassener Verfügung nach dem sog. Gewaltschutzgesetz durch die Volljuristin Kerstin Neubert bis anhaltend Mai 2010 und erneut seit Juni 2012 aufgrund der Rechtsbeugungen, Arbeitsverweigerung und willkürlichen Ausgrenzung unter z.T. asozialster und bösartigster Kriminalisierung und Pathologisierung durch Würzburger Justizjuristen jeglichen Kontakt verlor. (Zivilgericht Würzburg, 15 C 3591/03).

Korrespondierend mit der Familienbildung mit der Volljuristin Neubert hat der Kläger einer Erpressung und dem psychischen Druck auf Beendigung seiner Beamtenstellung auf Lebenszeit bei der Polizei Baden-Württemberg nachgegeben. Die Vorgänge sind Inhalt dienstrechtlicher, strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Aufklärung in Baden-Württemberg.

In Bayern glaubte man offenbar, einen sog. Ex-Polizisten unter dem Etikett „Gewaltschutz“ insoweit ungehemmt als Freiwild für die bei der CSU-Justiz herrschende ideologische Strafwut gegen Männer im Paarkonflikt, Querulanten und „Linke“ betrachten zu dürfen.

Obwohl spätestens – wie in Klage beweisrechtlich unstreitig dargelegt – bei der erneuten ergebnisorientierten Diffamierung, Ausgrenzung und hieraus Bindungsblockade (Gutachten, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12) der Kindsmutter zweifelsfrei feststand, dass weiterer Kontaktverlust das Kindeswohl verletzt und irreversible Folgenschäden nach sich zieht, was jedem ansatzweise empathiefähigen Menschen offenkundig ist, verschuldete die Justiz unter Missachtung vollstreckbaren Beschlusses vom 09.04.2010, Az. 005 F 1403/09 eneut ab Juni 2012 einen zweiten Kontaktabbruch. Der Bindungsblockade der Kindsmutter, die sich beginnend 2012 – unter Beihilfe und Eskalation durch die Kriminelle Hitzlberger, sog. Fachanwältin – erneut jeglicher Kooperation und Kommunikation entzog, setzte die Justiz als Wächter nichts entgegen.

Diese Fakten werden durch die Beschuldigten anhaltend zu vertuschen versucht, mit keinem Wort wird auf den Beweisvortrag, der

a) sowohl die Rechtsbrüche entgegen vollstreckbarem Beschluss des Familiengerichts als auch

b) die vorsätzliche Verletzung des Kindeswohls unter Verweigerung amtlicher Tätigkeit präzise anhand Gerichtsbeschlüssen belegt,
durch die sechs Beschuldigten des Landgerichts Würzburg auch nur ansatzweise zur Kenntnis genommen.

All dies ist zu prüfender Beweisvortrag, der substantiell für jeden Laien verständlich dargelegt ist und über den in ordentlicher Hauptverhandlung Beweis zu erheben ist.
Stattdessen floskeln die Beschuldigten durchweg pauschal mit irrelevanten Zitaten und Belehrungen unter zunehmend übergriffiger Diffamierung (Muster der CSU-Justiz gegen Justizkritiker und Justizopfer, vgl. Gustl Mollath u.a.) irgendwas zirkelschlüssig weiter in die Aktenlage, was einzig darauf abzielt, die Verbrechen im Amt und die anhaltenden strukturellen Rechtsbeugungen bei den CSU-Justizbehörden zu vertuschen.

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Der gesamte allen Verfahren kausale und primitive Popanz mittels sog. Gewaltschutzgesetz unter (erwiesener) falscher Eidesstattlicher Versicherung und mittels willfähriger pauschaler klischeehaft-ideologischer Gesinnungsjustiz, die Männer per se als Gewalttäter stigmatisiert, sanktioniert und genüßlich ausgrenzt, wird so anhaltend seit nun 15 Jahren zu Lasten des Klägers als Vater und Polizeibeamten vertuscht.

Auf die Medien-Berichte der Mainpost unter Motto „Ex-Polizist….“ beginnend 2005, die aufgrund der aufgeblasenen Verfolgung von Bagatelldelikten, Verstößen gegen das sog. Gewaltschutzgesetz durch Kontaktaufnahmen zur Herstellung von Vater-Kind-Kontakten und erkennbar ohne Strafgehalt konstruierten Repressionen erfolgten, wird beweisrechtlich verwiesen.

Sachbearbeitend bei den bizarren Versuchen der Vernichtung der bürgerlichen Existenz des Klägers bis hin zum Missbrauch des § 63 StGB sind hierbei die Beschuldigten und Kriminellen Angelika Drescher und Thomas Trapp (erstere mit dem Beschuldigten Müller seit Jahrzehnten persönlich bekannt, zweiterer mit Beschuldigtem Müller befreundet, wie dieser erst auf Vorhalt nach Entscheidungen einräumte, vgl. Dienstliche Stellungnahmen des Beschuldigten Müller in Verfahren 63 O 1493/17 und 64 O 1579/17)

Bezüglich des Justizskandals und auch der Rehabilitation des Klägers besteht daher öffentliches Interesse.
Die Verletzungen des Klägers als Vater, Elternteil und Mann beruhen auf Verletzung des Grundgesetzes, Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz.

Bis heute ist nicht ein einziges tragfähiges Argument für die Zerstörung der Vaterschaft des Klägers seit 2003 in der Akte, die die Vorgehensweisen und Verbrechen der Justiz hier auch nur ansatzweise legitimieren und begründen würde!

Durch die Behörden wird im Wechsel entwerder das Verfahren vorsätzlich im Sinne der Kindsmutter verschleppt oder anhand einfachster Reaktionen des Klägers eine bodenlose Kriminalisierungs- und Pathologisierungskampagne durch die Kriminellen der Staatsanwaltschaft Würzburg öffentlichkeitswirksam inszeniert.

Nachdem über 12 Jahre Entfremdung rechtswidrig verschuldet wurde, verstecken sich die Kriminellen der Justiz Würzburg seither nun zirkelschlüssig hinter dem Kind und den selbst verschuldeten Schädigungen und Rechtsbrüchen, um weitere Ausgrenzung und Bindungsblockade durch die Volljuristin und Kindsmutter begründen zu wollen.

Dies ist asozial, eine Verhöhnung des Rechtsstaates und eine seit Jahren anhaltende Provokation.

Die stets vorgeschützte Dummheit, Unwissenheit und Begriffsstutzigkeit, die die Beschuldigten hier permanent vortäuschen, ist auch nicht mehr glaubhaft.
Alles ist ausführlich dokumentiert, die ständigen mantrahaften Floskeln von „unsubstantiertem Vortrag“ sind eine Unverschämtheit der Beschuldigten.
Die gesamten Vorgänge sind auch öffentlich dokumentiert.

4.
In allen Verfahren wird – wie auch in diesem – das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Beschuldigten missbraucht, um begründungsfrei unter Verletzung des Art. 3 Grundgesetz floskelhaft und mit richterlichem Gestus unter Rechtsbeugung zirkelschlüssig die berechtigten Ansrprüche, über die Beweis zu erheben ist, in Abrede stellen zu wollen.
Dies zunehmend übergrifftig, beleidigend und unter Diffamierung des Klägers.

Beweis:
Anlage 1
(Polizei)
Sog. Beschluss der Beschuldigten, Landgericht Würzburg, 64 O 535/18

Vorrangig bei der CSU-Justiz hier ist nicht die Aufklärung, Faktenlage und Erörterung der Tatsachen sondern zirkelschlüssige Perpetuierung und Vertuschen von Fehlern, die Leugnung von Fehlurteilen und zu Unrecht erfolgten Maßnahmen.

Eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt und ein vom Beschuldigten Trapp (mittlerweile Richterkollege der Beschuldigten) initiierter Missbrauch des § 63 StGB mittels Fehlgutachten durch Würzburger sog. Sachverständigen Dr. Groß (CSU), die der Kläger 2009/2010 im Rahmen einer von Justizjuristen inszenierten Intrige erlitten hat, wird bis heute ebenso wie die Zerstörung der Vaterschaft vertuscht.

Die Vorgehensweise ist durch den Justizskandal Gustl Mollath bekannt: es geht hier nicht um Prävention oder Gefahrenabwehr sondern durchweg um repressiven Machtmissbrauch, eifernde Strafwut und skrupellosen Machtmissbrauch gegen Männer, denen Frauen im Trennungskonflikt zielgerichtet Straftaten andichten (wozu Staatsanwaltschaft und Polizei aufrufen, ebenso sog. Frauennetzwerke).

Sowohl die Beschuldigten Drescher als auch Trapp propagierten das sog. Gewaltschutzgesetz gegen Männer in öffentlichen Veranstaltungen, was unstreitig bewiesen ist.

Justizverbrecher Thomas Trapp bei Werbeveranstaltung für das sog. Gewaltschutzgesetz

5.
Die folgenden Beweisvorträge bezüglich der Grundrechtsverletzungen, Kindeswohlverletzungen und hieraus Traumatisierung des Klägers als Vater (§ 253 BGB) über die in ordentlicher Hauptverhandlung und gemäß BGH-Rechtsprechung Beweis zu erheben ist, wird von den Beschuldigten des Landgerichts rechtsbeugend zugunsten der Justizkollegen übergangen, begründungsfrei:

Die Kindeswohlverletzungen erfolgten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Mit Datum vom 20.12.2012 hatte das Familiengericht Würzburg, Zeugin Treu, wie folgt aufgrund Amtsermittlungen dargelegt:

Zitat; Klageschrift vom 03.03.2018, Verfahren 64 O 535/18

….“Im Fall des Klägers lag vom 09.04.2010 bis zum 07.07.2015 ein vollstreckbarer Beschluss auf konkreten Umgang zwischen Vater und Kind vor, der auf der Feststellung und den Amtsermittlungen gründete, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind aus Kindeswohlgründen zwingend sei – dennoch wurde nach Verweigerung jeglichen Kontakte, beginnend Juni 2012, und Untertauchen der Kindsmutter an geheimen Wohnsitz, Oktober 2012, über drei Jahre nichts unternommen, um die Kontakte und den Umgang durchzusetzen.
Die Grundrechtsverletzungen und Traumata hieraus sind willkürlich, rechtswidrig, schuldhaft und vorsätzlich – auch durch Unterlassen – zu verantworten.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die Zeugin und Richterin Treu ist hierzu in öffentlicher Hauptverhandlung anzuhören und zu vernehmen.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Sechs Monate, 10.10.2012, nachdem die Kindsmutter beginnend 01. Juni 2012 willkürlich den seit zwei Jahren kontinuierlich und nun auszubauenden Kontakt verweigerte und die Bindung zwischen Vater und Kind blockierte und zwei Monate nach Untertauchen (Kindesentführung) zwecks gezieltem Umgangsboykott appellierte die Richterin und Zeugin in Kenntnis der bestehenden und weiter drohenden Kindeswohlverletzungen wie folgt an die Kindsmutter:

„Die beteil. Eltern haben am 09.04.2010 im Verfahren 5 F 1403/09 mit gerichtlich gebilligtem Vergleich den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind (….) geregelt. Der Umgang fand in der Folgezeit bis etwa Mitte 2012 statt.

….In dem genannten Verfahren haben die Eltern sich im Termin vom 20.12.2012 darauf geeinigt, gemeinsame Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung – Frau Schmelter – zu führen. Hierzu kam es nicht, weil die Mutter sich erst mit psychologischer Hilfestellung auf die Termine vorbereiten wollte, was aber – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist.
Der Vater war dann bereit, sich zunächst auf Einzelgespräche einzulassen. Entgegen den Erwartungen und dem Besprochenen hat die Mutter aber auch keine Einzelgespräche geführt.
Nun findet derzeit kein Umgang statt, weil sich die daran beteiltigten Personen – Mutter und Umgangsbegleiter – auf den Standpunkt stellen, dass der Wille des Kindes zähle, das den Umgang ablehne.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Vereinbarung vom 09.04.2010 unverändert Gültigkeit hat.
Es weist ferner darauf hin, dass nicht nur die Verantwortung für das Kind sondern auch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB von der Mutter ein erhebliches Mehr an Mitwirkung verlangt, als bisher von ihr geleistet.

….Der Mutter wird aufgegeben, einen Termin für (das Kind) bei Frau Schmelter bis spätestens Herbstferien zu vereinbaren. Sie soll ferner eigene Gesprächstermine wahrnehmen, wie das bereits besprochen war.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vater….sich im vergangenen Jahr an alles besprochene gehalten hat und dass der Umgang in der Vergangenheit nach den bisher erhaltenen Auskünften unproblematisch war, wogegen die Mutter sich stets entzogen hat.“

Beweis:
Anlage 1

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 957/12, 10.10.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Der Kläger hat als Vater bis Dezember 2015 über vier Jahre regelmäßig Einzelgespräche mit der Zeugin Schmelter geführt.

Die Kindsmutter verweigerte infolge weiter die Vorgaben des Gerichts, den Kontakt zur Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich, die im Dezember 2012 eingesetzt wurde.

Anstatt hiergegen gerichtlich anzugehen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, wurde die Kindsmutter nach drei Jahren kompletter gerichtlicher Untätigkeit, unter Rechtsbeugung durch die Beschuldigten Pankraz Reheußer, Michael Weber und Matthias Panzer, Oberlandesgericht Bamberg – entgegen den Empfehlungen aller Fachkräfte – durch einen rechtswidrigen sog. Umgangsausschluss gegen den Kläger weiter in ihrer Bindungsblockade gestärkt.
Die Kindeswohlverletzungen erfolgten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Mit Datum vom 20.12.2012 hatte das Familiengericht Würzburg, Zeugin Treu, wie folgt aufgrund Amtsermittlungen dargelegt:

….„Es wird darauf hingewiesen, dass ein vollstreckbarer Vergleich zum Umgang vorliegt sowie die einstweilige Anordnung, mit der die Umgangspflegerin bestellt wurde, und dass dies zu beachten ist. Der Umgang soll nach Vorstellung des Gerichts so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Unverändert steht das Angebot von Frau Schmelter, mit (dem Kind) über den Vater zu sprechen und dem Kind einige Zusammenhänge zu erklären. Die Mutter lehnt dies ab. Sie meint, dass Frau Schmelter mittlerweile zu stark auf der Seite des Vaters stehen würde und befürchtet, dass sie das Kind beeinflussen könnte.

Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen.

….Rechtsanwältin Dr. Hitzlberger erläutert während des Diktates den Standpunkt der Mutter, dass aus Sicht der Mutter Herr Deeg seit einem Jahr von Frau Schmelter therapiert werde und dass deshalb auf ihrer Seite Zweifel an der Neutralität bestehen.

Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung bei (Kind) fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.

…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“

Beweis:
Anlage 2

Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Infolge wurde – anstatt die Kontakte zu vereinbaren – die Richterin mit einem auf Verschleppung ausgerichteten Befangenheitsantrag kaltgestellt, in welchem die Kindsmutter – auf Anraten und über ihre widerwärtige, auf Ausgrenzung und Eskalation abzielende sog. Anwältin Hitzlberger – unverhohlen darauf abzielt, die Bindungsblockade und Schädigung des Kindes zu manifestieren und jeglichen sog. Umgang dauerhaft zu verhindern.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Gericht fabuliert aus Offenlegung der Fakten und Verbrechen in diesem Blog ein „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“ für die Kindesentführerin und Volljuristin N., um deren Klage nicht wegen Unzulässigkeit verwerfen zu müssen; weitere Rechtsbeugung durch LG Würzburg

„Darüberhinaus bezeichnet er Richter, welche den genannten Beschluss erlassen haben, als „Justizverbrecher“ (Bl. 287 d.A.). Dass das Erstgericht daraus ein Geheimhaltungsinteresse der Verfügungsklägerin geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden.“

Sog. Beschluss des Landgerichts Würzburg, zugestellt am 10.11.2017, Az. 42 S 1743/17

Hier liegt nicht nur ein weiterer durchschaubarer Versuch dar, die Offenlegung der Justizverbrechen rechtsfremd repressiv verhindern und mich durch Einschüchterung mundtot machen zu wollen.

Dies ist erkennbar auch der rechtsbeugende Versuch, die Unzulässigkeit dieser Klage durch Verweigerung einer korrekten und ladungsfähigen Anschrift durch die Klägerin Neubert weiter zu vermeiden.

Die Reaktion der Kindesentführerin Kerstin N. auf mein Hilfegesuch an ihre Kollegen bei Pickel & Partner: Einstweilige Verfügung

Die Kindesentführung durch Neubert dauert aktuell seit 5 1/2 Jahren an – seit Februar 2016 berufen sich erwartbar alle Interessierten auf den rechtsbeugenden Beschluss der Justizverbrecher Pankraz Reheußer und Co., die die Kindesentführung zwecks Vereitelung des vollstreckbaren Umgangsbeschlusses auf wöchentliche Treffen mit meinem Kind versuchten nachträglich zu legitimieren.

Justizverbrecher Reheußer, „Kindeswohl“-Experte:

Diese wöchentlichen Treffen sollten ausgeweitet werden, die Beziehung normalisiert, das gemeinsame Sorgerecht war Thema – ehe die Täterin Neubert mit der Hetzanwältin Hitzlberger erneut einen verbrecherischen Kindesentzug unter Dämonisierung meiner Person startete. Durchschaubar.

Hier behauptete Neubert noch, sie könne aufgrund psychischer Belastung nicht an der zur weiteren Entlastung des Kindes vom Gericht beschlossenen gemeinsamen Elternberatung teilnehmen:
Ablehnung der am 20.12.2011 beschl. Elternberatung durch Kindsmutter, Schreiben RA Rothenbucher, 03.01.2012: „psychische Belastung“

Das ist der wahre Hintergrund! Eine dominante und selbstbezogene Volljuristin zerstört Menschenleben, um sich der eigenen Verantwortung und einer Kommunkation mit ihrem Opfer nicht stellen zu müssen.

Stattdessen brilliert sie als Steuerberaterin in der Schweinfurter Großkanzlei Pickel & Partner und klagt unter gerichtlich beförderter weiterer Vertuschung ihres Aufenthaltsortes gegen diesen Blog:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 10.11.2017

Az. 42 S 1743/17

Gegen den sog. Beschluss vom 27.10.2017, zugestellt am 10.11.2017 wird Anhörungsrüge gemäß 321a ZPO eingelegt. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Gegen die Richter Volker Zimmermann, Andreas Eger, Dr. Christian Spruß wird hiermit Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Gegen Richter Andreas Eger ist bereits in anderer Sache Besorgnis der Befangenheit und Verdacht der strukturellen Rechtsbeugung zwecks Vertuschung eines Justizskandals zu Lasten des Klägers angezeigt.

Der Vorgang und dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht:
Dokumentation von Justizverbrechen zugunsten Volljuristin / Langzeitkindesentfremdung durch bayerische CSU-Justiz

Begründung:

1.

Die Richter behaupten eine Verfristung, die nicht vorliegt.

Das Urteil erlangt hier erst durch das Parteizustellungsverfahren Rechtskraft. Dieses erfolgte am 25.08.2017 und nochmals identisch am 01.09.2017. Der sog. Rechtsvertreter wollte offenkundig sicher gehen.

Zeugnis:

Obergerichtsvollzieher Günter Layer, Marktstrasse 4, 70372 Stuttgart-Bad Cannstatt

Die Einreichung der Berufung am 09.09. 2017 ist somit keinesfalls verfristet.

Hilfsweise wird angezeigt, dass die Unrichtigkeit auch der zweiten Parteienanschrift erst mit Zustellung der Verfügung des Familiengerichts am 21.09.2017 (Anlage 2) bekannt wurde, was dem Gericht unverzüglich angezeigt jedoch ebenfalls unter Verdacht der Rechtsbeugung zugunsten der Volljuristin missachtet wurde. Eine Tatbestandsberichtigung wurde offenkundig rechtswidrig nicht vorgenommen. Auch eine solche führt zur Fristwahrung.

Der Wortlaut, Verfahren Familiengericht, Az. 2 F 1463/17:

„Die Zustellung des Antrages vom 11.08.2017 scheiterte, da die Kindesmutter unter der von Ihnen angegebene Adresse nicht angetroffen werden konnte. Sie werden ersucht, eine ladungsfähige Anschrift dem Gericht mitzuteilen.“

Am 05.10.2017 fand eine mündliche Verhandlung statt, die bei objektiver und unabhängiger gesetzesgemäßer Beurteilung zur Abweisung der Klage hätte führen müssen.

Es ist daher erkennbar absurd und rechtsfern, dem Beklagten weiter den Rechtsweg verbauen zu wollen, indem man eine Verfristung für Berufung auf den 05.09.2017 vordatiert.

Die Klage ist unzulässig, da bis heute keine korrekte ladungsfähige Anschrift der Klägerin vorliegt und das vom Gericht rechtswidrig zu eigen gemachte fabulierte schutzwürdige Interesse erkennbar eine Schutzbehauptung der Klägerin zur Verdeckung ihrer Straftaten, zur Diffamierung des Unterzeichners insbesondere als Vater gegenüber dem gemeinsamen Kind ist!

2.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da es um die Frage geht, inwieweit ein solches schutzwürdiges Interesse durch ein Elternteil und eine Partei ohne jeden konkreten Sachbezug in Bezug auf den anderen Elternteil und aus offenkundigem rechtsfremden Interessen eines Kindesentzugs behauptet werden kann, ohne dass dies wegen Täuschung über die Parteienanschrift zur Unzulässigkeit einer Klage führt.

Die gerichtliche Praxis des Opfermythos und gesetzesferner Rechtsanpassungen durch Provinzgerichte zugunsten von Frauen, auch wenn diese erkennbar dominante und aggressive Täterinnen sind, ist nicht mehr tragbar und dringend reformbedürftig.

3.
Die Richter des Landgerichts begehen hier erkennbar eine weitere Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers, um diesen in seinen Rechten zu beschneiden und im Ergebnis die Verbrechen der Juristin Neubert seit 2003 zu vertuschen, die dem Kläger wiederum widerrechtlich seit Juni 2012 willkürlich den Kontakt zu seinem Kind verbaut.

Zur Vereitelung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses des Familiengerichts Würzburg, Az. 005 F 1403/09 tauchte die Klägerin im Oktober 2012 unter, was eine Kindesentführung darstellt.
Protokoll AG Würzburg/konkrete „Umgangsregelung“, 09.04.2010

Zeugnis:

Richterin Antje Treu, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Die Kriminalpolizei Würzburg wurde von Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Würzburg, die sich bereits zuvor parteiisch mehrerer Verbrechen im Amt zu Lasten des Klägers schuldig gemacht hat, angewiesen, keine Ermittlungen gegen die Klägerin zu führen.

Zeugnis:

Polizeioberkommissarin Birgit Schiemenz, Polizei Stuttgart, Glemsgaustraße 27, 70499 Stuttgart

Das Vorgehen der Klägerin ist erkennbar als Selbstjustiz – die Darstellungen in Bezug auf den Unterzeichner sind eine Projektion – zu sehen, die sich hinweg setzt über die Ergebnisse der Amtsermittlungen zum Kindeswohl, die Entscheidungen und die Beschlüsse des Familiengerichts, das mehrfach dringend und eindeutig nahelegte, dass zum Wohl des Kindes und aus Besorgnis um die fatalen Folgen für das Kind die Kontakte zwischen Vater und Kind unbedingt weiter fortzuführen sind und die Kindsmutter ihre Bindungsblockade aufgeben muss, z.B. in Verhandlung am 20.12.2012.

Beweis

Anlage 1
Beschluss des Familiengerichts Würzburg, 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte

Trotz dieser Appelle, der entsprechenden Weisungen und Beschlüsse tauchte die Kindsmutter weiter unter und betreibt seither eine willkürliche Entwertung des Klägers unter der Vorgabe eines Geheimhaltungsinteresses, für das keinerlei sachlicher Grund vorliegt.

Es geht hier nicht um ein schutzwürdiges Interesse sondern um das Verbrechen einer gezielten Kindesentführung gegen einen Vater.

Die Justizbehörden Würzburg machen sich durch ihre fortlaufenden rechtsfernen Bagatellisierungen und Vertuschungen zugunsten der Klägerin auch in diesem Verfahren weiter zum Täter.

Die vorgebliche Selbstjustiz des Vaters und Unterzeichners, die das Gericht vorgibt, durch Geheimhaltungsinteresse sanktionieren zu wollen, wird erkennbar erst provoziert und tatsächlich nahegelegt!

4.
Das Amtsgericht missbrauchte insgesamt erkennbar die aktionistischen Schutzbehauptungen und die Falschangaben der Kindsmutter/Klägerin und deren sog. Parteienvertreters Rotter , gegen den Strafanzeige und Strafantrag wegen Prozessbetrug gestellt ist, um eine Feststellung von Unzulässigkeit der Klage aufgrund vorsätzlich falscher Parteienanschrift zu Lasten der Klägerin zu vermeiden.

Strafanzeige gegen Wolfgang Rotter wegen Prozessbetrug und falscher Verdächtigung – Kindsmutter auch bei Kanzlei in Schweinfurt verschwunden…..

Diese Täuschung der Klägerin, die zur Unzulässigkeit der Klageerhebung führt, wurde erst durch den Unterzeichner aufgedeckt, wie sich unschwer aus der Aktenlage ergibt. Hierauf versuchte, wie sich ebenfalls aus der Aktenlage ergibt, die Klägerin zunächst, die Täuschung aufrechtzuerhalten.

Die Parteilichkeit des Gerichts für die Klägerin und Juristin zieht sich durch die gesamten Akten des Gerichts.

Das Gericht behauptet hier weiter, was den Tatbestand der Rechtsbeugung nahelegt:

„Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist die Angabe der Anschrift einer Partei dann kein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie nicht ohne weiteres möglich ist oder ein schützenswertes Interesse entgegensteht.“

Abgesehen davon, dass die Klägerin erkennbar auch für das Gericht ein vorgebliches Geheimhaltungsinteresse missbraucht, um den Vater des gemeinsamen Kindes weiter auch gegenüber dem Kind zu entwerten und zu diffamieren, liegen keinerlei justiziable und sachliche Gründe vor, die auch nur ansatzweise ein solches schutzwürdiges Interesse stützen würden.

Insbesondere die Offenlegung der Fakten und die kontextbezogene nachvollziehbare Benennung der Verbrecher im Amt, Pankraz Reheußer etc. als Justizverbrecher führt schwerlich zu einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse für die Kindsmutter, wie das Gericht sinnfrei in Beschluss vom 27.10.2017 weiter fabuliert:

„Darüberhinaus bezeichnet der Richter (sic), welche den genannten Beschluss erlassen haben, als „Justizverbrecher“ (Bl. 287 d.A.). Dass das Erstgericht daraus ein Geheimhaltungsinteresse der Verfügungsklägerin geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden.“

Es geht hier also erkennbar um Rache am Unterzeichner für dessen Kritik und Benennung der Fakten und den weiteren Versuch, ihn mundtot zu machen!

Aus der Offenlegung von Justizverbrechen und der Benennung von Fakten ist erkennbar kein – insoweit sinnfreies – Geheimhaltungsinteresse über den Wohnsitz einer Klägerin herzuleiten, nur um die Unzulässigkeit der Klage nicht feststellen zu müssen.

Der Verdacht auf repressiven Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung ist naheliegend!

Das Gericht macht sich hier einen Popanz und eine gezielte Stimmungsmache der Klägerin und Volljuristin zu eigen, mit der es dieser seit insgesamt 2003 aggressiv, gewaltsam und dominant gelingt, unter Schädigung des gemeinsamen Kindes die Vaterschaft und das Leben des Klägers, der bis zu diesen Vorgängen unbescholtener Polizeibeamter war, zu zerstören.

Die Klägerin ist eine Täterin, der zahlreiche Straftaten der falschen Eidesstattlichen Versicherung und ab Oktober 2012 eine Kindesentführung zum Zweck des Umgangsvereitelung zur Last zu legen sind.

Der Unterzeichner und Vater hier ist ein Opfer, auch wenn dies auf feministische Klischees und parteiisch einseitig zu Lasten von Männern agierenden Justizbehörden auch 2017 offenkundig noch nicht begriffen haben!

Desweiteren ist das Gebaren hier auch sinnlos, da es mit entsprechender Zielsetzung dem Unterzeichner als ehemaligem Polizeibeamten durch Observationen und technische Hilfsmittel seit langem ohne weiteres möglich wäre, den Aufenthaltsort seines Kindes in Erfahrung zu bringen.

Das gesamte insoweit sinnfreie Fabulieren des Gerichts ist nicht nur nicht geeignet, ein schutzwürdiges Interesse wahren zu können: es hat insoweit wie bereits benannt auch den gegenteiligen Effekt, da die ständigen Rechtsbrüche zugunsten der Volljuristin tatsächlich geeignet sind, Maßnahmen im Rahmen der Selbstjustiz und eigene Ermittlungen durch permanentes Auflaufenlassen auf dem Rechtsweg durch den Geschädigten als Vater nahezulegen!

5.
Die Beklagte hat bis heute keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt sondern im Gegenteil unter Prozessbetrug Anschrift angegeben, an der Parteienschreiben nicht zustellbar sind, um die Abweisung der Klage zu ihren Lasten zu verhindern.

Wie dem Gericht bereits in weiteren Schriftsätzen und auch in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 beweisrechtlich dargelegt wurde, ist die von ihrem sog. Rechtsvertreter unter Verdacht des Prozessbetrugs benannte „Ersatz“-Anschrift, die nach Offenlegung der Täuschung benannt wurde, ebenfalls keine ladungsfähige Anschrift.

Beweis:

Anlage 2
Schreiben des Familiengerichts Würzburg vom 01.09.2017 nebst Anlagen, zugestellt am 21.09.2017

Abschließend sei noch erwähnt, dass sowohl für die Justiz als auch für die Klägerin und deren Vertreter nicht die geringste Möglichkeit besteht, vom Unterzeichner im Zusammenhang mit diesem Vorgang auch nur einen Cent zu erhalten!

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

„Landgericht Würzburg: Justiz ist für die Menschen da“ – Nein, Herr Geuder! Das Landgericht Würzburg ist ein struktureller Sumpf und rechtsfreier Raum zugunsten von Juristen und Günstlingen!

Die Veröffentlichungen in diesem Blog erfolgen längst auch unter klarer Rechtfertigung durch § 34 StGB:

Vgl hierzu: http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/magdeburg/freispruch-fuer-tierschuetzer-hausfriedensbruch-schweinezuchtanlage-100.html

Dieser Blog ist ein angemessenes Mittel, um strukturelle Korruption und Verbrechen im Amt bei den Justizbehörden Würzburg gegen einen Unschuldigen, ehemaligen Polizeibeamten und Vater aufzuzeigen und die Täter auf die Anklagebank zu bringen.

Die örtliche Presse, Manfred Schweidler, Mainpost hat hieran nicht nur kein Interesse, diese Zeitung deckt die Täter und Schoppenkumpel, wie Schweidler selbst in Bezug auf die Freiheitsberaubung im Amt und den Versuch, mich damals dauerhaft in der Forensik wegzusperren und somit sozial zu vernichten („überzogen“) hier mitteilte:

„Herr Deeg, Natürlich hat die ganze Welt nichts wichtigeres zu tun als Ihnen zu schaden. Sie schreiben halt nur immer die halbe Wahrheit, aber immer mit vollem Schaum vor dem Mund. Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen.

Die Richter beim Landgericht Würzburg – das laut Eigenwerbung für „die Menschen“ da ist – treiben es unter kaum noch verhohlener Rechtsbeugung immer weiter:

Unter Standesdünkel und Missbrauch der Machtposition werden alle meine fundierten und akribisch begründeten Beweisvorträge und auch die Zeugenbenennungen in allen Fällen komplett ignoriert. Willkürlich und offenkundig bewusst missachten die Richter des Würzburger Landgerichts reihenweise die höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, rechtliche Grundsätze und auch allgemeine Denkgesetze: nur in Einflussbereich des Justizverbrechers Clemens Lückemann wird wohl von dessen Günstlingen bspw. noch behauptet, ein inhaftierter Nichtraucher sei selbst schuld, wenn er wochenlang mit Rauchern eingesperrt wird. Oder überhaupt sei ein Unschuldig Eingesperrter ehemaliger Polizeibeamter selbst verantwortlich, wenn er unschuldig eingeseperrt wird!
Übertreibe ich…?

NEIN!!! hier nachzulesen:
Antrag Verweigerung Entschädigung GenSta Bamberg

OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Hier geht es erkennbar um etwas anderes: das Vertuschen eines Justizskandals – denn jede gerichtliche Anhörung und öffentliche Verhandlung wird unweigerlich dazu führen, dass sich die Justizverbrecher um den OLG-Präsidenten Clemens Lückemann – Dienstvorgesetzer all der Richter hier – dem Vorwurf stellen werden müssen, zu Lasten eines unschuldigen Polizeibeamten eine 14-jährige Kindesentziehung, eine bodenlose Kriminalisierung und hieraus eine schwere gemeinschaftlich begangene Freiheitsberaubung im Amt verantwortet zu haben!

Clemens Lückemann, der momentane OLG-Präsident, der in Studentenzeiten auch schon mal gewalttätig gegen Linke wurde, wie er sich laut Mainpost (Artikel vom 17.04.2009: Lückemann nimmt Kurs auf Bamberg“…) selbst sieht:

„Offenbar ist das Feuer noch nicht erloschen, das in den 1970er Jahren im Würzburger Jura­studenten Lückemann brannte. Damals gründete er – unter Beifall des damaligen Parteichefs Franz Josef Strauß – die Hochschul­union (HSU), weil ihm der Ring Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS) zu lasch und linkslastig agierte. Lückemann etablierte die HSU, wurde ihr Vorsitzender. Später begeisterte er auch die Junge Union Würzburgs für seine ‚offensive Politik‘. Diese Zeitung berichtete, wie er sich und seine Bataillone sah: als ‚kleine, harte CSU-Kämpfer‘.“

Die Fallhöhe für diesen Vorgesetzten und für die Kollegen, die sich an diesem Komplott beteiligten sind jedem der Richter wohl bewusst. Es geht um Fehlervertuschung mit allen Mitteln, der Ruf der bayerischen Justiz steht – ein weiteres Mal – auf dem Spiel.

Auf folgendes bin ich gerade erst gestoßen: auch die Richterin Dr. Andrea Goldschmitt hat bereits mit den Richtern Peter Müller (und Fehn-Herrmann, beide offenkundig korrupt) gegen mich entschieden – was nicht abhält, hier über Befangenheitsantrag objektiv entscheiden zu wollen, vielleicht merkt es ja keiner, Az. 64 O 610/15:

Klicke, um auf s021001138_1504171348000.pdf zuzugreifen

Den Umgang mit meinen Befangenheitsanträgen, die ebenso alle von den Kollegen der offenkundig befangenen Richtern mit Floskeln und allgemeinen rechtlichen Hinweisen entledigt werden, sind in den letzten Beiträgen dokumeniert und werden auch hiernochmal dargelegt: Erwiderung auf die Ablehnung der Befangenheit in der o.g. „Nichtraucherklage“ – und weiterer Befangenheitsantrag wegen offenkundiger struktureller Rechtsbeugung beim Landgericht Würzburg:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 17.10.2017

61 O 1593/17

Gegen den Beschluss vom 06.10.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Die Gesamtumstände sprechen außerdem für eine Besorgnis der Befangenheit der Richter Tobias Knahn, Andreas Eger und der Richterin Dr. Andrea Goldschmitt, Landgericht Würzburg die in Teilen strukturell bedingt ist, da es im erkennbar um die gerichtliche Aufklärung respektive Vertuschung eines Justizskandals bei den Justizbehörden Würzburg zu Lasten des Klägers geht.

Die Richter Tobias Knahn, Andreas Eger, Dr. Andrea Goldschmitt, Landgericht Würzburg sind daher wie auch die Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg wegen Befangenheit abzulehnen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

Es besteht erkennbar nicht nur der weiter angezeigte Tatverdacht der strukturellen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers und zugunsten von Kollegen des Landgerichts etc. sondern auch eine in Teilen strukturell begründete und sich jedem vernünftige denkenden Menschen erschließende Besorgnis der Befangenheit der Richter.

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter, somit sachlich kompetent, die Vorgänge auch strafrechtlich angemessen einzuordnen und zu bewerten. Die gerichtlich geltend gemachten Vorgänge haben objektiv stattgefunden. Die Vertuschung von Vorgängen erfolgt objektiv durchweg unter Leugnung von Fakten, unter Missachtung rechtlicher/verfassungsrechtlicher Grundsätze, willkürlich und bewusst (es sei denn die Richter sind vollkommen und absurder Weise dumm, was nicht vorausgesetzt werden kann). Die Entledigung sämtlicher Beweisvorträge des Klägers erfolgt seit Jahren objektiv nicht mit sachlichen Begründungen sondern durchweg mit formaljuristischen Floskeln, phrasenhaft und strategisch bereits offenkundig rechtsbeugend mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe, um so den gesamten Rechtsweg zu versperren.

Der Vorgang wird weiter beweisrechtlich veröffentlicht.

Die öffentliche Dokumentation der Vorgänge ist gemäß dem in § 34 Strafgesetzbuch formulierten „rechtfertigenden Notstands“ geboten und auch ein geeignetes Mittel, um eine Grundlage zu schaffen für Strafanzeigen und generalpräventive Vorgehensweise gegen Verbrecher in den Reihen der fränkischen Justiz, die erheblichen Schaden anrichten und den Rechtsstaat schädigen. Diese Täter werden offenkundig aus Standesdünkel und Korpsgeist innerhalb der Justiz als auch parteipolitisch motiviert vor Strafverfolgung und Aufklärung geschützt.

Die Dokumentation ist darüberhinaus geeignetes Mittel aufzuzeigen, dass bayerische Gerichte und Behörden bis hin zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz systematisch ihre Arbeit nicht machen, sobald es um Aufklärung von Verbrechen, Fehlern und Versäumnissen in den eigenen Reihen geht.

Begründung:

1.
Die hier Beschluss fassende Richter Tobias Knahn ist bereits zu Az. 64 O 937/17 als befangen und unter Verdacht der Rechtsbeugung stehend angezeigt.

In diesem Verfahren Az. 64 O 937/17, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hier zur Klage gebrachten Vorgang steht – beide Verfahren haben die schadensrechtliche Geltendmachung der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger in der JVA Würzburg zum Inhalt – trägt Knahn willkürliche und offenkundig rechtsbeugende Entscheidung zusammen mit den Richtern Peter Müller und Rainer Volkert zugunsten des Justizkollegen Thomas Trapp.

Es ist daher objektiv völlig ausgeschlossen, dass er in Zusammenhang mit Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter, mit denen er quasi in gleicher Sache – es geht hier um die Tatumstände der von Trapp initiierten und begangenen Freiheitsberaubung gegen den Kläger – eine ebenfalls offenkundig unter Befangenheit gegen den Kläger getroffene Entscheidung mitträgt, hier unbefangen und objektiv Entscheidung treffen kann.

Richter Tobias Knahn muss hier praktisch eine Befangenheit der Richter Müller, Herzog, Volkert ablehnen, um sich nicht selbst zu belasten – da er mit den Richtern Müller und Volkert in gleicher Sache, Az. 64 O 937/17, offenkundig rechtsbeugend entschieden hat, was so angezeigt ist.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass der Richter hier nicht objektiv und unparteiisch entscheiden kann.

2.
Die Richter schreiben in Bezug auf die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog wie folgt, Beschluss vom 06.10.2017, allgemeine rechtliche Hinweise ohne konkreten Bezug zum Inhalt der Beschwerden hier:

„Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenhiet abgelehnt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Mißtrauen gegen die unparteiliche Amstausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für Misstrauen gegenüber den abgelehnten Richtern besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Klägers abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung“.

Die sachliche Sicht des Klägers, der aufgrund der Vorgänge von einem Komplott gegen seine Person und hier der Vertuschungsabsicht einer schweren Freiheitsberaubung im Amt zugunsten der Justizverantwortlichen und Kollegen der befangenen Richter sowie deren Vorgesetzten Lückemann ausgehen muss, ist umfassend beweisrechtlich dargelegt, Zeugen sind umfangreich benannt. All das wird von den offenkundig befangenen Richtern unter Verdacht der Rechtsbeugung ignoriert und rechtliche/verfassungsrechtliche Grundsätze in schwerer und offenkundig bewusster Weise missachtet.

Darüberhinaus besteht seit 2013 eine Veröffentlichung der Vorgänge in diesem offenkundigen Justizskandal bei den Justizbehörden Würzburg, Blog des Klägers, ohne dass einer der Beschuldigten hiergegen den Einwand der Verleumdung oder falschen Verdächtigung geltend gemacht hätte. Auch das spricht zweifelsfrei für die Richtigkeit der Tatvorwürfe „bei vernünftiger Betrachtung“.

Weiter schreiben die Richter in Beschluss vom 06.10.2017:

„Gemäß § 44 Abs 2 ZPO sind die Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, d.h. sie brauchen nicht voll bewiesen zu werden, vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 2011). Die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung entfällt bei offenkundigen Tatsachen (§ 291 ZPO).“

Die Offenkundigkeit und erst recht die Glaubhaftmachung ergibt sich aus der gesamten beweisrechtlich angezeigten Aktenlage, den objektiven Fakten, den unstreitigen Tatsachen (siehe unten) sowie den ausführlich vom Kläger dargebotenen Zeugen. All dies wird offenkundig mit der Zielsetzung ignoriert, öffentliche Hauptverhandlungen mit objektiver Beweisaufnahme und Zeugenanhörungen zu verhindern, um so die Verbrechen im Amt des Vorgesetzten Lückemann, des Justizkollegen Thomas Trapp und weiterer Täter und Erfüllungsgehilfen, die den Kläger gezielt zehn Monate inhaftierten und beabsichtigten, ihn durch Anwendung des § 63 StGB sozial zu vernichten, obwohl es hierfür objektiv weder medizinische noch strafrechtliche Voraussetzungen gab, wie sich aus der gesamten Aktenlage ergibt. Der Täter Thomas Trapp fabulierte unstreitig aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen sich, Thomas Trapp, gezielt eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“, der Fehlgutachter Dr. Groß hieraus auf Geheiß Trapps ein offenkundig von Trapp erwartetes vernichtendes Fehlgutachten gegen den Kläger und eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ hieraus.

Es ist bizarr, in welcher Dreistigkeit dieses Verbrechen im Amt durch die offenkundig befangenen Richter des Landgerichts Würbzurg willkürlich und bewusst zu vertuschen versucht wird.

Weiter heißt es in Beschluss vom 06.10.2017:

„Der Antragsteller behauptet im Kern, dass die abgelehnten Richter korrupt seien und zur Vertuschung der Rechtsbeugung eines befreundeten Kollegen und eines gerichtlichen Sachverständigen vorsätzlich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hätten. Mittel zur Glaubhaftmachung benennt der Antragsteller nicht, offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sind die Anschuldigungen des Antragsteller nicht.

So setzt sich dies fort. Es werden einfach Nichtbegründungen in den Raum gestellt, die die Realität in Abrede stellen, sowohl was die Vorgänge als auch was ihre Beweisführung/Glaubhaftmachung durch den Kläger angeht.

Die abschließende Behauptung, dass eine Glaubhaftmachung durch den Kläger nicht erfolgt sei, ist somit in Gesamtschau offenkundig eine mit Tatvorsatz geäußerte Lüge, um interessengeleitet den Dienstvorgesetzten Lückemann zu schützen, die Kollegen zu entlasten und im Kern die rechtliche Aufklärung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu vereiteln, wie beweisrechtlich umfassend dargelegt und auch öffentlich sowie bei der Polizeibehörde angezeigt.

Dies ist auch nicht nur die Sicht des Klägers sondern auch der sachbearbeitenden Polizeibeamten in Stuttgart, die bei Bedarf als Zeugen zu benennen sind.

Der Kläger hat ausführlich beweisrechtlich dargelegt, dass der Beschuldigte und als Justizverbrecher anzusehende Thomas Trapp, der vom befangenen und offenkundig korrupten Richter Peter Müller zu dessen Freundeskreis gezählt wird, gegen den Kläger auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine insgesamt zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten initiiert hat.

Es ist unstreitig seit 2010 durch Freispruch der 1. Strafkammer des Landgerichts, Az. 814 Js 10465/09 , klar, dass den gesamten Vorgängen keine strafrechtlichen Voraussetzungen zugrundelagen.

Es ist weiter unstreitig, dass den Vorgängen keinerlei medizinische Voraussetzungen zugrundelagen, wie der integre, objektiv und neutral begutachtende – auch, da in München tätig – Prof. Dr. Norbert Nedopil zu Az. 814 Js 10465/09 und mit Obergutachten vom 02.03.2010 feststellte.

Es ist weiter unstreitig, dass der Kläger bis heute für die gesamten Vorgänge keinen Cent Entschädigung erhalten hat.

Der offenkundig befangene Richter Peter Müller, der objektiv als korrupt angesehen werden muss, versucht nun offenkundig in allen bei der Kammer anhängigen und die Vorgänge betreffenden Klagen mit bewusst rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze missachtenden Entscheidungen eine rechtliche objektive Aufklärung in öffentlicher Hauptverhandlung zu vereiteln.

Dies bereits seit Jahren:
Bereits im Verfahren 62 O 2451/09 äußerte er als Vorsitzender Richter über den Beklagten Dr. Groß, Klage gegen seinen Freund Thomas Trapp betreffend, dem sich vorgeblich nicht aufdrängte, dass es sich um ein Fehlgutachten handele:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

Komplett ignoriert und offenkundig rechtsbeugend übergegangen (schwerer Verfahrensfehler) wurde hier von den Richtern unter Vorsitz des Müller, dass der Kläger hier ein gezieltes Zusammenwirken des Beklagten Trapp mit dem Gutachter Dr. Groß angezeigt hat und somit Vorsatz geltend gemacht ist.

Zu obigem Aktenzeichen 61 O 1593/17 sowie zu Az. 64 O 1579/17 behaupten Müller, Volkert und Herzog unter Missachtung der höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und unter Missachtung von Denkgesetzen, dass der Kläger selbst schuld daran sei, wenn aufgrund Überbelegung der JVA die wochenlange Unterbringung eines Nichtrauchers in Gemeinschaftszelle mit mehreren Rauchern erzwungen werde.

Die Rechtslage und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind eindeutig und den Richtern auch bekannt, vgl. Entscheidung des OLG Hamm, Az.: 1 Vollz (Ws) 274/17, rechtskräftiger Beschluss vom 18.07.17.

Es ist schlicht nicht mehr glaubhaft, dass regelhaft Richter in Bayern und Franken (vgl. Fall Gustl Mollath) dann die geltenden Gesetze und/oder Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Nachhinein nicht zu kennen vorgeben, nachdem sie diese rechtswidrig und immer zu Lasten der Rechtsuchenden missachtet haben.

Es ist offenkundig, dass hier eine erhebliche Dunkelziffer besteht und eine Vielzahl von bewussten Rechtsverstößen und Rechtsbeugungen nie publik und nie bekannt werden und sich daher die Richter in Franken offenkundig eine Art Gewohnheitsrecht einbilden, Klagen unter Missachtung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und/oder rechtlichen/verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu entledigen.

Hierfür spricht die Aussage der Würzburger Amtsrichterin, die in bundesweit bekanntem Verfahren gegen den Würzburger Rechtsanwalt (und Pflichtverteidiger des Klägers bei der Freiheitsberaubung im Amt zuvor), Christian Mulzer kundtat, dass das Bundesverfassungsgericht keine Ahnung von der Realität habe und man schlicht „keine Zeit“ habe, deren Vorgaben zu beachten.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20W%FCrzburg&Datum=26.09.2012&Aktenzeichen=103%20Cs%20701%20Js%2019849%2F11

Es ist insoweit insgesamt die Frage, inwieweit hier noch ein Rechtsstaat vorhanden ist.

3.
Die Absurditäten und willkürlich und bewusst rechtswidrigen Entscheidungen setzen sich fort:
In Beschluss vom 05.10.2017 zu Klage 63 O 1493/17 konstruieren die offenkundig befangenen Herzog und Volkert in gleicher Besetzung unter Vorsitz des offenkundig korrupten Richters Müller die Verjährung einer sechstägigen Freiheitsberaubung durch die verbrecherisch agierende Staatsanwältin Angelika Drescher (sachliche Zuständigkeit vor Täter Trapp), indem sie einfach den dargebotenen Beweisvortrag und die Benennung des Zeugen Manfred Renkewitz, ehemaliger Polizeirevierführer übergehen und ignorieren.

Weitere Vorgänge sind anhängig, insbesondere in Überschneidungen mit der Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die wie Richter Müller als charakterlich insgesamt ungeeignet für den Richterberuf angesehen werden muss und nahezu unverhohlen befangen und offenkundig rechtsbeugend zugunsten der Beklagten agiert, die ihr positiv verbunden sind, u.a. Az. 62 O 2451/09, Az. 72 O 1041/17

Es ist für den Kläger auch als Polizeibeamten offenkundig, dass hier beim Landgericht Würzburg die Richter der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern dass hier versucht wird, Kollegen und den Dienstvorgesetzten Lückemann vor Aufklärung und öffentlicher Erörterung der Vorgänge zu schützen.

4.
Für alle sechs Richter, die die offenkundig Bewusstheit und Willkür der rechtsfernen Entscheidung leugnen, gilt folgender Befangenheitsgrund, der sich aufgrund des o.g. ständig bestätigt und als übergeordnet anzusehen ist:

Federführend für die Schädigungen, rechtswidrigen Maßnahmen und letztlich die vollendete schwere Freiheitsberaubung im Amt, 814 Js 10465/09, die Inhalt der Klage hier ist, ist der Beschuldigte und Justizverbrecher Clemens Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt Bamberg, bis kurz zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, verantwortlich für die – über die Mainpost medial verbreitete – Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers und die familiären und privaten Schädigungen seit insgesamt 2004.

Die Kriminalisierung ist Folge der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Volljuristin Kerstin Neubert, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes und Verfügung des Justizverbrechers und Lückemann-Günstlings Thomas Schepping, aktuell Direktor des AG Gemünden, den Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Wunschkind erzwang, Alter des Kindes aktuell 14 Jahre.

Der Justizverbrecher Lückemann hat beginnend 2006 als Leiter der Behörde Würzburg zunächst die Beschuldigte Drescher (Klage anhängig wegen Freiheitsberaubung im Amt, Az. 63 O 1493/17) und infolge den Justizverbrecher Thomas Trapp zu den Maßnahmen, der sich steigernden ausufernden Schädigung und letztlich 2009 zu der Vernichtung des Klägers durch dauerhafte Unterbringung in der Forensik angewiesen.

Es ist völlig fraglos, dass angesichts von Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ in der regionalen Mainpost, – Ligitation-PR durch Pressesprecher Ohlenschlager auf Weisung Lückemann – spätestens ab dem medial verbreiteten Versuch der dauerhaften Unterbringung eines ehemaligen Polizeibeamten in der Forensik Lohr absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive und Schädigungsabsicht zugrundelagen.

Die Vorgänge sind, wie die Richter hier mittlerweile fraglos wissen, seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht. Auch die Zielsetzung dieses Blogs ist bekannt.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist, wie die Richter ebenfalls wissen, seit 2013 sog. Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richter entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Richter sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangenen Richter des Landgerichts Würzburg auch wissen, die hier durchweg gegen den Kläger agieren.

Lückemann verfügt in der Justiz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Es ist auch für den Kläger nicht auszuschließen, dass die Richter selbst zu den willfährigen Erfüllungsgehilfen und Lakaien und somit zu den Günstlingen des Justizverbrechers Lückemann gehören.

Eine Dienstaufsicht über die Machenschaften und Netzwerke im OLG-Bezirk gibt es nicht. Bei Beschwerden wird der Kläger vom Ministerium an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dies ist offenkundig üblicher CSU-Standard.

Es ist daher offenkundig, dass die Richter keinesfalls mehr die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzen, da jede wie auch immer geartete Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgt.

Die Skrupellosigkeit dieser zum Teil offenkundig rechtsradikaler Gesinnung zugewandten Täter, die mit immenser krimineller Energie und nachhaltigem Amtsmissbrauch einen unbescholtenen Polizeibeamten und Vater dauerhaft im Maßregelvollzug vernichten wollten, ergibt sich jedem vernünftig denkenden Menschen.

Die Täter erzwangen eine zweiter Freiheitsberaubung nach bereits acht Monaten Untersuchungshaft, ebenfalls gerichtsanhängig und verweigerten hernach in gleicher Besetzung die (völlig ungenügende) Entschädigung, die dem Kläger rechtlich zustand.

5.
Die von den Richter in Beschluss vom 06.10.2017 genannten „Umstände“, die bei einem kollegialen Bekanntschaftsverhältnis von Beklagten bzw. bei einem Freundschaftsverhältnis zwischen Richter und Beklagtem (Müller) „hinzutreten“ müssen, um Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richtern zu rechtfertigen, sind hiermit fraglos erfüllt und beweisrechtlich begründet.

Hinzu kommt in Bezug auf den Richter Müller folgendes:

a)
Erst auf konkreten Vorhalt hat er August 2017 mitgeteilt, dass er mit dem Beklagten Trapp befreundet ist.

Bei seiner Entscheidung im Verfahren Az. 62 O 2451/09 verschwieg er diese Tatsache, obwohl er hier offenkundig bewusst rechtswidrig und willkürlich zugunsten Trapp eine Entscheidung traf, indem er gegenüber dessen Mittäter Dr. Groß eine Ehrerklärung abgab und gleichzeitig die Verantwortung bei Dr. Groß verortete (was die Richter nicht davon abhielt, in Klagen gegen Dr. Groß in Zirkelschluss auf eine Verantwortlichkeit des Staatsanwalt Trapps abzuheben, wiederum die Richterin Fehn-Herrmann: Az. 72 O 1041/17).

Dies hindert den offenkundig korrupten Richter nicht, unter kompletter Missachtung des gesamten Beweisvortrags und der beweisführend genannten umfangreichen Zeugen im Verfahren zu Az. 64 O 937/17 einfach eine Kopie (!) der willkürlich rechtswidrige Jahre zuvor getroffenen Entscheidung zu Verfahren Az. 62 O 2451/09 anzuheften und dies als eigenständige richterliche Entscheidung auszugeben.

Dies unter Beteiligung des ebenfalls als befangen anzusehenden Rainer Volkert und des Richters Tobias Knahn, der hier über die Befangenheit von Müller und Knahn entscheiden soll.

Diese ganze Posse und Missachtung von offenkundiger Befangenheit und auch Rechtsbeugung zugunsten von Kollegen, die offenkundig im Verdacht stehen ein Verbrechen begangen haben, würde man eher in einer Diktatur verorten wollen – aber nicht in einem Rechtsstaat.

b)
Richter Müller verschweigt darüberhinaus bis heute, dass er mit der Vorsitzenden Richterin Helga Müller, Landgericht Würzburg, verheiratet ist.

Die Ehefrau von Peter Müller hat zu Lasten des Klägers und auf Anklage der Beklagten Angelika Drescher unter Az. 814 Js 824/06 als Vorsitzende Richterin eine Verhandlung gegen den Kläger geführt, in welcher dieser unter Missachtung der kausalen Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter Kerstin Neubert und der Kindesentfremdung seit Dezember 2003 durch diese sowie des Traumas hieraus zu einer Bewährungsstrafe „verurteilt“ wurde.
Dieses sog. Urteil, das zum Teil grob unrichtig auf Grundlage von Bagatelldelikten gegen den Kläger erwirkt wurde, ebnete den Weg für weitere Kindesentfremdung und Kriminalisierung, für die Freiheitsberaubung im Amt und die Pathologisierung durch die Verbrecher der Staatsanwaltschaft (und in denen Müller weiter sog. Entscheidungen trifft), und kann als weitere Weiche in diesem Justizskandal angesehen werden, den es offenkundig zu vertuschen gilt.

Unter Az. 63 O 1493/17 entscheidet nun Peter Müller, wie oben bereits genannt, zugunsten der Angelika Drescher willkürlich und bewusst rechtsfremd mit Vorsatz auf verfahrensbeendende Verjährung, ohne auf den Sachverhalt und weiteren offenkundigen Befangenheitsgrund hinzuweisen, dass er hier einen Vorgang prüft gegen eine sog. Anklägerin, in welcher seine Ehefrau der Anklage stattgegeben hatte und rechtsfremd gefolgt war – er somit auch durch Aufklärung und objektive gerichtliche Hauptverhandlung den Weg öffnet, einen falsches Urteil seiner Ehefrau öffentlicher Kritik auszusetzen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.