„Landgericht Würzburg: Justiz ist für die Menschen da“ – Nein, Herr Geuder! Das Landgericht Würzburg ist ein struktureller Sumpf und rechtsfreier Raum zugunsten von Juristen und Günstlingen!

Die Veröffentlichungen in diesem Blog erfolgen längst auch unter klarer Rechtfertigung durch § 34 StGB:

Vgl hierzu: http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/magdeburg/freispruch-fuer-tierschuetzer-hausfriedensbruch-schweinezuchtanlage-100.html

Dieser Blog ist ein angemessenes Mittel, um strukturelle Korruption und Verbrechen im Amt bei den Justizbehörden Würzburg gegen einen Unschuldigen, ehemaligen Polizeibeamten und Vater aufzuzeigen und die Täter auf die Anklagebank zu bringen.

Die örtliche Presse, Manfred Schweidler, Mainpost hat hieran nicht nur kein Interesse, diese Zeitung deckt die Täter und Schoppenkumpel, wie Schweidler selbst in Bezug auf die Freiheitsberaubung im Amt und den Versuch, mich damals dauerhaft in der Forensik wegzusperren und somit sozial zu vernichten („überzogen“) hier mitteilte:

„Herr Deeg, Natürlich hat die ganze Welt nichts wichtigeres zu tun als Ihnen zu schaden. Sie schreiben halt nur immer die halbe Wahrheit, aber immer mit vollem Schaum vor dem Mund. Als früherer Polizeibeamter wissen Sie genau: Auslöser der Massnahmen gegen Sie waren Ihre drohend klingenden Aussagen gegenüber der Justiz. Die Reaktion mag überzogen gewesen sein, aber man hat Sie und ihre Drohung eben damals ernst genommen.

Die Richter beim Landgericht Würzburg – das laut Eigenwerbung für „die Menschen“ da ist – treiben es unter kaum noch verhohlener Rechtsbeugung immer weiter:

Unter Standesdünkel und Missbrauch der Machtposition werden alle meine fundierten und akribisch begründeten Beweisvorträge und auch die Zeugenbenennungen in allen Fällen komplett ignoriert. Willkürlich und offenkundig bewusst missachten die Richter des Würzburger Landgerichts reihenweise die höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, rechtliche Grundsätze und auch allgemeine Denkgesetze: nur in Einflussbereich des Justizverbrechers Clemens Lückemann wird wohl von dessen Günstlingen bspw. noch behauptet, ein inhaftierter Nichtraucher sei selbst schuld, wenn er wochenlang mit Rauchern eingesperrt wird. Oder überhaupt sei ein Unschuldig Eingesperrter ehemaliger Polizeibeamter selbst verantwortlich, wenn er unschuldig eingeseperrt wird!
Übertreibe ich…?

NEIN!!! hier nachzulesen:
Antrag Verweigerung Entschädigung GenSta Bamberg

OLG Bamberg Verweigerung Entschädigung 13.04.11

Hier geht es erkennbar um etwas anderes: das Vertuschen eines Justizskandals – denn jede gerichtliche Anhörung und öffentliche Verhandlung wird unweigerlich dazu führen, dass sich die Justizverbrecher um den OLG-Präsidenten Clemens Lückemann – Dienstvorgesetzer all der Richter hier – dem Vorwurf stellen werden müssen, zu Lasten eines unschuldigen Polizeibeamten eine 14-jährige Kindesentziehung, eine bodenlose Kriminalisierung und hieraus eine schwere gemeinschaftlich begangene Freiheitsberaubung im Amt verantwortet zu haben!

Clemens Lückemann, der momentane OLG-Präsident, der in Studentenzeiten auch schon mal gewalttätig gegen Linke wurde, wie er sich laut Mainpost (Artikel vom 17.04.2009: Lückemann nimmt Kurs auf Bamberg“…) selbst sieht:

„Offenbar ist das Feuer noch nicht erloschen, das in den 1970er Jahren im Würzburger Jura­studenten Lückemann brannte. Damals gründete er – unter Beifall des damaligen Parteichefs Franz Josef Strauß – die Hochschul­union (HSU), weil ihm der Ring Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS) zu lasch und linkslastig agierte. Lückemann etablierte die HSU, wurde ihr Vorsitzender. Später begeisterte er auch die Junge Union Würzburgs für seine ‚offensive Politik‘. Diese Zeitung berichtete, wie er sich und seine Bataillone sah: als ‚kleine, harte CSU-Kämpfer‘.“

Die Fallhöhe für diesen Vorgesetzten und für die Kollegen, die sich an diesem Komplott beteiligten sind jedem der Richter wohl bewusst. Es geht um Fehlervertuschung mit allen Mitteln, der Ruf der bayerischen Justiz steht – ein weiteres Mal – auf dem Spiel.

Auf folgendes bin ich gerade erst gestoßen: auch die Richterin Dr. Andrea Goldschmitt hat bereits mit den Richtern Peter Müller (und Fehn-Herrmann, beide offenkundig korrupt) gegen mich entschieden – was nicht abhält, hier über Befangenheitsantrag objektiv entscheiden zu wollen, vielleicht merkt es ja keiner, Az. 64 O 610/15:

Klicke, um auf s021001138_1504171348000.pdf zuzugreifen

Den Umgang mit meinen Befangenheitsanträgen, die ebenso alle von den Kollegen der offenkundig befangenen Richtern mit Floskeln und allgemeinen rechtlichen Hinweisen entledigt werden, sind in den letzten Beiträgen dokumeniert und werden auch hiernochmal dargelegt: Erwiderung auf die Ablehnung der Befangenheit in der o.g. „Nichtraucherklage“ – und weiterer Befangenheitsantrag wegen offenkundiger struktureller Rechtsbeugung beim Landgericht Würzburg:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 17.10.2017

61 O 1593/17

Gegen den Beschluss vom 06.10.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Die Gesamtumstände sprechen außerdem für eine Besorgnis der Befangenheit der Richter Tobias Knahn, Andreas Eger und der Richterin Dr. Andrea Goldschmitt, Landgericht Würzburg die in Teilen strukturell bedingt ist, da es im erkennbar um die gerichtliche Aufklärung respektive Vertuschung eines Justizskandals bei den Justizbehörden Würzburg zu Lasten des Klägers geht.

Die Richter Tobias Knahn, Andreas Eger, Dr. Andrea Goldschmitt, Landgericht Würzburg sind daher wie auch die Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog, Landgericht Würzburg wegen Befangenheit abzulehnen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

Es besteht erkennbar nicht nur der weiter angezeigte Tatverdacht der strukturellen Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers und zugunsten von Kollegen des Landgerichts etc. sondern auch eine in Teilen strukturell begründete und sich jedem vernünftige denkenden Menschen erschließende Besorgnis der Befangenheit der Richter.

Der Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter, somit sachlich kompetent, die Vorgänge auch strafrechtlich angemessen einzuordnen und zu bewerten. Die gerichtlich geltend gemachten Vorgänge haben objektiv stattgefunden. Die Vertuschung von Vorgängen erfolgt objektiv durchweg unter Leugnung von Fakten, unter Missachtung rechtlicher/verfassungsrechtlicher Grundsätze, willkürlich und bewusst (es sei denn die Richter sind vollkommen und absurder Weise dumm, was nicht vorausgesetzt werden kann). Die Entledigung sämtlicher Beweisvorträge des Klägers erfolgt seit Jahren objektiv nicht mit sachlichen Begründungen sondern durchweg mit formaljuristischen Floskeln, phrasenhaft und strategisch bereits offenkundig rechtsbeugend mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe, um so den gesamten Rechtsweg zu versperren.

Der Vorgang wird weiter beweisrechtlich veröffentlicht.

Die öffentliche Dokumentation der Vorgänge ist gemäß dem in § 34 Strafgesetzbuch formulierten „rechtfertigenden Notstands“ geboten und auch ein geeignetes Mittel, um eine Grundlage zu schaffen für Strafanzeigen und generalpräventive Vorgehensweise gegen Verbrecher in den Reihen der fränkischen Justiz, die erheblichen Schaden anrichten und den Rechtsstaat schädigen. Diese Täter werden offenkundig aus Standesdünkel und Korpsgeist innerhalb der Justiz als auch parteipolitisch motiviert vor Strafverfolgung und Aufklärung geschützt.

Die Dokumentation ist darüberhinaus geeignetes Mittel aufzuzeigen, dass bayerische Gerichte und Behörden bis hin zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz systematisch ihre Arbeit nicht machen, sobald es um Aufklärung von Verbrechen, Fehlern und Versäumnissen in den eigenen Reihen geht.

Begründung:

1.
Die hier Beschluss fassende Richter Tobias Knahn ist bereits zu Az. 64 O 937/17 als befangen und unter Verdacht der Rechtsbeugung stehend angezeigt.

In diesem Verfahren Az. 64 O 937/17, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hier zur Klage gebrachten Vorgang steht – beide Verfahren haben die schadensrechtliche Geltendmachung der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger in der JVA Würzburg zum Inhalt – trägt Knahn willkürliche und offenkundig rechtsbeugende Entscheidung zusammen mit den Richtern Peter Müller und Rainer Volkert zugunsten des Justizkollegen Thomas Trapp.

Es ist daher objektiv völlig ausgeschlossen, dass er in Zusammenhang mit Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter, mit denen er quasi in gleicher Sache – es geht hier um die Tatumstände der von Trapp initiierten und begangenen Freiheitsberaubung gegen den Kläger – eine ebenfalls offenkundig unter Befangenheit gegen den Kläger getroffene Entscheidung mitträgt, hier unbefangen und objektiv Entscheidung treffen kann.

Richter Tobias Knahn muss hier praktisch eine Befangenheit der Richter Müller, Herzog, Volkert ablehnen, um sich nicht selbst zu belasten – da er mit den Richtern Müller und Volkert in gleicher Sache, Az. 64 O 937/17, offenkundig rechtsbeugend entschieden hat, was so angezeigt ist.

Es ist jedem vernünftig denkenden Menschen offenkundig, dass der Richter hier nicht objektiv und unparteiisch entscheiden kann.

2.
Die Richter schreiben in Bezug auf die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog wie folgt, Beschluss vom 06.10.2017, allgemeine rechtliche Hinweise ohne konkreten Bezug zum Inhalt der Beschwerden hier:

„Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenhiet abgelehnt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Mißtrauen gegen die unparteiliche Amstausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für Misstrauen gegenüber den abgelehnten Richtern besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Klägers abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung“.

Die sachliche Sicht des Klägers, der aufgrund der Vorgänge von einem Komplott gegen seine Person und hier der Vertuschungsabsicht einer schweren Freiheitsberaubung im Amt zugunsten der Justizverantwortlichen und Kollegen der befangenen Richter sowie deren Vorgesetzten Lückemann ausgehen muss, ist umfassend beweisrechtlich dargelegt, Zeugen sind umfangreich benannt. All das wird von den offenkundig befangenen Richtern unter Verdacht der Rechtsbeugung ignoriert und rechtliche/verfassungsrechtliche Grundsätze in schwerer und offenkundig bewusster Weise missachtet.

Darüberhinaus besteht seit 2013 eine Veröffentlichung der Vorgänge in diesem offenkundigen Justizskandal bei den Justizbehörden Würzburg, Blog des Klägers, ohne dass einer der Beschuldigten hiergegen den Einwand der Verleumdung oder falschen Verdächtigung geltend gemacht hätte. Auch das spricht zweifelsfrei für die Richtigkeit der Tatvorwürfe „bei vernünftiger Betrachtung“.

Weiter schreiben die Richter in Beschluss vom 06.10.2017:

„Gemäß § 44 Abs 2 ZPO sind die Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, d.h. sie brauchen nicht voll bewiesen zu werden, vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 2011). Die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung entfällt bei offenkundigen Tatsachen (§ 291 ZPO).“

Die Offenkundigkeit und erst recht die Glaubhaftmachung ergibt sich aus der gesamten beweisrechtlich angezeigten Aktenlage, den objektiven Fakten, den unstreitigen Tatsachen (siehe unten) sowie den ausführlich vom Kläger dargebotenen Zeugen. All dies wird offenkundig mit der Zielsetzung ignoriert, öffentliche Hauptverhandlungen mit objektiver Beweisaufnahme und Zeugenanhörungen zu verhindern, um so die Verbrechen im Amt des Vorgesetzten Lückemann, des Justizkollegen Thomas Trapp und weiterer Täter und Erfüllungsgehilfen, die den Kläger gezielt zehn Monate inhaftierten und beabsichtigten, ihn durch Anwendung des § 63 StGB sozial zu vernichten, obwohl es hierfür objektiv weder medizinische noch strafrechtliche Voraussetzungen gab, wie sich aus der gesamten Aktenlage ergibt. Der Täter Thomas Trapp fabulierte unstreitig aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen sich, Thomas Trapp, gezielt eine vorgebliche „Störung des öffentlichen Friedens“, der Fehlgutachter Dr. Groß hieraus auf Geheiß Trapps ein offenkundig von Trapp erwartetes vernichtendes Fehlgutachten gegen den Kläger und eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ hieraus.

Es ist bizarr, in welcher Dreistigkeit dieses Verbrechen im Amt durch die offenkundig befangenen Richter des Landgerichts Würbzurg willkürlich und bewusst zu vertuschen versucht wird.

Weiter heißt es in Beschluss vom 06.10.2017:

„Der Antragsteller behauptet im Kern, dass die abgelehnten Richter korrupt seien und zur Vertuschung der Rechtsbeugung eines befreundeten Kollegen und eines gerichtlichen Sachverständigen vorsätzlich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hätten. Mittel zur Glaubhaftmachung benennt der Antragsteller nicht, offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sind die Anschuldigungen des Antragsteller nicht.

So setzt sich dies fort. Es werden einfach Nichtbegründungen in den Raum gestellt, die die Realität in Abrede stellen, sowohl was die Vorgänge als auch was ihre Beweisführung/Glaubhaftmachung durch den Kläger angeht.

Die abschließende Behauptung, dass eine Glaubhaftmachung durch den Kläger nicht erfolgt sei, ist somit in Gesamtschau offenkundig eine mit Tatvorsatz geäußerte Lüge, um interessengeleitet den Dienstvorgesetzten Lückemann zu schützen, die Kollegen zu entlasten und im Kern die rechtliche Aufklärung einer Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger zu vereiteln, wie beweisrechtlich umfassend dargelegt und auch öffentlich sowie bei der Polizeibehörde angezeigt.

Dies ist auch nicht nur die Sicht des Klägers sondern auch der sachbearbeitenden Polizeibeamten in Stuttgart, die bei Bedarf als Zeugen zu benennen sind.

Der Kläger hat ausführlich beweisrechtlich dargelegt, dass der Beschuldigte und als Justizverbrecher anzusehende Thomas Trapp, der vom befangenen und offenkundig korrupten Richter Peter Müller zu dessen Freundeskreis gezählt wird, gegen den Kläger auf Grundlage einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine insgesamt zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger als ehemaligen Polizeibeamten initiiert hat.

Es ist unstreitig seit 2010 durch Freispruch der 1. Strafkammer des Landgerichts, Az. 814 Js 10465/09 , klar, dass den gesamten Vorgängen keine strafrechtlichen Voraussetzungen zugrundelagen.

Es ist weiter unstreitig, dass den Vorgängen keinerlei medizinische Voraussetzungen zugrundelagen, wie der integre, objektiv und neutral begutachtende – auch, da in München tätig – Prof. Dr. Norbert Nedopil zu Az. 814 Js 10465/09 und mit Obergutachten vom 02.03.2010 feststellte.

Es ist weiter unstreitig, dass der Kläger bis heute für die gesamten Vorgänge keinen Cent Entschädigung erhalten hat.

Der offenkundig befangene Richter Peter Müller, der objektiv als korrupt angesehen werden muss, versucht nun offenkundig in allen bei der Kammer anhängigen und die Vorgänge betreffenden Klagen mit bewusst rechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze missachtenden Entscheidungen eine rechtliche objektive Aufklärung in öffentlicher Hauptverhandlung zu vereiteln.

Dies bereits seit Jahren:
Bereits im Verfahren 62 O 2451/09 äußerte er als Vorsitzender Richter über den Beklagten Dr. Groß, Klage gegen seinen Freund Thomas Trapp betreffend, dem sich vorgeblich nicht aufdrängte, dass es sich um ein Fehlgutachten handele:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

Komplett ignoriert und offenkundig rechtsbeugend übergegangen (schwerer Verfahrensfehler) wurde hier von den Richtern unter Vorsitz des Müller, dass der Kläger hier ein gezieltes Zusammenwirken des Beklagten Trapp mit dem Gutachter Dr. Groß angezeigt hat und somit Vorsatz geltend gemacht ist.

Zu obigem Aktenzeichen 61 O 1593/17 sowie zu Az. 64 O 1579/17 behaupten Müller, Volkert und Herzog unter Missachtung der höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und unter Missachtung von Denkgesetzen, dass der Kläger selbst schuld daran sei, wenn aufgrund Überbelegung der JVA die wochenlange Unterbringung eines Nichtrauchers in Gemeinschaftszelle mit mehreren Rauchern erzwungen werde.

Die Rechtslage und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind eindeutig und den Richtern auch bekannt, vgl. Entscheidung des OLG Hamm, Az.: 1 Vollz (Ws) 274/17, rechtskräftiger Beschluss vom 18.07.17.

Es ist schlicht nicht mehr glaubhaft, dass regelhaft Richter in Bayern und Franken (vgl. Fall Gustl Mollath) dann die geltenden Gesetze und/oder Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Nachhinein nicht zu kennen vorgeben, nachdem sie diese rechtswidrig und immer zu Lasten der Rechtsuchenden missachtet haben.

Es ist offenkundig, dass hier eine erhebliche Dunkelziffer besteht und eine Vielzahl von bewussten Rechtsverstößen und Rechtsbeugungen nie publik und nie bekannt werden und sich daher die Richter in Franken offenkundig eine Art Gewohnheitsrecht einbilden, Klagen unter Missachtung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und/oder rechtlichen/verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu entledigen.

Hierfür spricht die Aussage der Würzburger Amtsrichterin, die in bundesweit bekanntem Verfahren gegen den Würzburger Rechtsanwalt (und Pflichtverteidiger des Klägers bei der Freiheitsberaubung im Amt zuvor), Christian Mulzer kundtat, dass das Bundesverfassungsgericht keine Ahnung von der Realität habe und man schlicht „keine Zeit“ habe, deren Vorgaben zu beachten.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20W%FCrzburg&Datum=26.09.2012&Aktenzeichen=103%20Cs%20701%20Js%2019849%2F11

Es ist insoweit insgesamt die Frage, inwieweit hier noch ein Rechtsstaat vorhanden ist.

3.
Die Absurditäten und willkürlich und bewusst rechtswidrigen Entscheidungen setzen sich fort:
In Beschluss vom 05.10.2017 zu Klage 63 O 1493/17 konstruieren die offenkundig befangenen Herzog und Volkert in gleicher Besetzung unter Vorsitz des offenkundig korrupten Richters Müller die Verjährung einer sechstägigen Freiheitsberaubung durch die verbrecherisch agierende Staatsanwältin Angelika Drescher (sachliche Zuständigkeit vor Täter Trapp), indem sie einfach den dargebotenen Beweisvortrag und die Benennung des Zeugen Manfred Renkewitz, ehemaliger Polizeirevierführer übergehen und ignorieren.

Weitere Vorgänge sind anhängig, insbesondere in Überschneidungen mit der Richterin Ursula Fehn-Herrmann, die wie Richter Müller als charakterlich insgesamt ungeeignet für den Richterberuf angesehen werden muss und nahezu unverhohlen befangen und offenkundig rechtsbeugend zugunsten der Beklagten agiert, die ihr positiv verbunden sind, u.a. Az. 62 O 2451/09, Az. 72 O 1041/17

Es ist für den Kläger auch als Polizeibeamten offenkundig, dass hier beim Landgericht Würzburg die Richter der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern dass hier versucht wird, Kollegen und den Dienstvorgesetzten Lückemann vor Aufklärung und öffentlicher Erörterung der Vorgänge zu schützen.

4.
Für alle sechs Richter, die die offenkundig Bewusstheit und Willkür der rechtsfernen Entscheidung leugnen, gilt folgender Befangenheitsgrund, der sich aufgrund des o.g. ständig bestätigt und als übergeordnet anzusehen ist:

Federführend für die Schädigungen, rechtswidrigen Maßnahmen und letztlich die vollendete schwere Freiheitsberaubung im Amt, 814 Js 10465/09, die Inhalt der Klage hier ist, ist der Beschuldigte und Justizverbrecher Clemens Lückemann, zur Tatzeit Generalstaatsanwalt Bamberg, bis kurz zuvor Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg, verantwortlich für die – über die Mainpost medial verbreitete – Kriminalisierung und Pathologisierung des Klägers und die familiären und privaten Schädigungen seit insgesamt 2004.

Die Kriminalisierung ist Folge der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Volljuristin Kerstin Neubert, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes und Verfügung des Justizverbrechers und Lückemann-Günstlings Thomas Schepping, aktuell Direktor des AG Gemünden, den Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Wunschkind erzwang, Alter des Kindes aktuell 14 Jahre.

Der Justizverbrecher Lückemann hat beginnend 2006 als Leiter der Behörde Würzburg zunächst die Beschuldigte Drescher (Klage anhängig wegen Freiheitsberaubung im Amt, Az. 63 O 1493/17) und infolge den Justizverbrecher Thomas Trapp zu den Maßnahmen, der sich steigernden ausufernden Schädigung und letztlich 2009 zu der Vernichtung des Klägers durch dauerhafte Unterbringung in der Forensik angewiesen.

Es ist völlig fraglos, dass angesichts von Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ in der regionalen Mainpost, – Ligitation-PR durch Pressesprecher Ohlenschlager auf Weisung Lückemann – spätestens ab dem medial verbreiteten Versuch der dauerhaften Unterbringung eines ehemaligen Polizeibeamten in der Forensik Lohr absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive und Schädigungsabsicht zugrundelagen.

Die Vorgänge sind, wie die Richter hier mittlerweile fraglos wissen, seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht. Auch die Zielsetzung dieses Blogs ist bekannt.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist, wie die Richter ebenfalls wissen, seit 2013 sog. Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richter entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Richter sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangenen Richter des Landgerichts Würzburg auch wissen, die hier durchweg gegen den Kläger agieren.

Lückemann verfügt in der Justiz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Es ist auch für den Kläger nicht auszuschließen, dass die Richter selbst zu den willfährigen Erfüllungsgehilfen und Lakaien und somit zu den Günstlingen des Justizverbrechers Lückemann gehören.

Eine Dienstaufsicht über die Machenschaften und Netzwerke im OLG-Bezirk gibt es nicht. Bei Beschwerden wird der Kläger vom Ministerium an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dies ist offenkundig üblicher CSU-Standard.

Es ist daher offenkundig, dass die Richter keinesfalls mehr die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzen, da jede wie auch immer geartete Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgt.

Die Skrupellosigkeit dieser zum Teil offenkundig rechtsradikaler Gesinnung zugewandten Täter, die mit immenser krimineller Energie und nachhaltigem Amtsmissbrauch einen unbescholtenen Polizeibeamten und Vater dauerhaft im Maßregelvollzug vernichten wollten, ergibt sich jedem vernünftig denkenden Menschen.

Die Täter erzwangen eine zweiter Freiheitsberaubung nach bereits acht Monaten Untersuchungshaft, ebenfalls gerichtsanhängig und verweigerten hernach in gleicher Besetzung die (völlig ungenügende) Entschädigung, die dem Kläger rechtlich zustand.

5.
Die von den Richter in Beschluss vom 06.10.2017 genannten „Umstände“, die bei einem kollegialen Bekanntschaftsverhältnis von Beklagten bzw. bei einem Freundschaftsverhältnis zwischen Richter und Beklagtem (Müller) „hinzutreten“ müssen, um Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richtern zu rechtfertigen, sind hiermit fraglos erfüllt und beweisrechtlich begründet.

Hinzu kommt in Bezug auf den Richter Müller folgendes:

a)
Erst auf konkreten Vorhalt hat er August 2017 mitgeteilt, dass er mit dem Beklagten Trapp befreundet ist.

Bei seiner Entscheidung im Verfahren Az. 62 O 2451/09 verschwieg er diese Tatsache, obwohl er hier offenkundig bewusst rechtswidrig und willkürlich zugunsten Trapp eine Entscheidung traf, indem er gegenüber dessen Mittäter Dr. Groß eine Ehrerklärung abgab und gleichzeitig die Verantwortung bei Dr. Groß verortete (was die Richter nicht davon abhielt, in Klagen gegen Dr. Groß in Zirkelschluss auf eine Verantwortlichkeit des Staatsanwalt Trapps abzuheben, wiederum die Richterin Fehn-Herrmann: Az. 72 O 1041/17).

Dies hindert den offenkundig korrupten Richter nicht, unter kompletter Missachtung des gesamten Beweisvortrags und der beweisführend genannten umfangreichen Zeugen im Verfahren zu Az. 64 O 937/17 einfach eine Kopie (!) der willkürlich rechtswidrige Jahre zuvor getroffenen Entscheidung zu Verfahren Az. 62 O 2451/09 anzuheften und dies als eigenständige richterliche Entscheidung auszugeben.

Dies unter Beteiligung des ebenfalls als befangen anzusehenden Rainer Volkert und des Richters Tobias Knahn, der hier über die Befangenheit von Müller und Knahn entscheiden soll.

Diese ganze Posse und Missachtung von offenkundiger Befangenheit und auch Rechtsbeugung zugunsten von Kollegen, die offenkundig im Verdacht stehen ein Verbrechen begangen haben, würde man eher in einer Diktatur verorten wollen – aber nicht in einem Rechtsstaat.

b)
Richter Müller verschweigt darüberhinaus bis heute, dass er mit der Vorsitzenden Richterin Helga Müller, Landgericht Würzburg, verheiratet ist.

Die Ehefrau von Peter Müller hat zu Lasten des Klägers und auf Anklage der Beklagten Angelika Drescher unter Az. 814 Js 824/06 als Vorsitzende Richterin eine Verhandlung gegen den Kläger geführt, in welcher dieser unter Missachtung der kausalen Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter Kerstin Neubert und der Kindesentfremdung seit Dezember 2003 durch diese sowie des Traumas hieraus zu einer Bewährungsstrafe „verurteilt“ wurde.
Dieses sog. Urteil, das zum Teil grob unrichtig auf Grundlage von Bagatelldelikten gegen den Kläger erwirkt wurde, ebnete den Weg für weitere Kindesentfremdung und Kriminalisierung, für die Freiheitsberaubung im Amt und die Pathologisierung durch die Verbrecher der Staatsanwaltschaft (und in denen Müller weiter sog. Entscheidungen trifft), und kann als weitere Weiche in diesem Justizskandal angesehen werden, den es offenkundig zu vertuschen gilt.

Unter Az. 63 O 1493/17 entscheidet nun Peter Müller, wie oben bereits genannt, zugunsten der Angelika Drescher willkürlich und bewusst rechtsfremd mit Vorsatz auf verfahrensbeendende Verjährung, ohne auf den Sachverhalt und weiteren offenkundigen Befangenheitsgrund hinzuweisen, dass er hier einen Vorgang prüft gegen eine sog. Anklägerin, in welcher seine Ehefrau der Anklage stattgegeben hatte und rechtsfremd gefolgt war – er somit auch durch Aufklärung und objektive gerichtliche Hauptverhandlung den Weg öffnet, einen falsches Urteil seiner Ehefrau öffentlicher Kritik auszusetzen.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Phrasen, Floskeln, allgemeine rechtliche Hinweise: weiter beweisrechtliche Dokumentation struktureller Korruption des Landgerichts Würzburg zur Vertuschung eines Justizverbrechens gegen Vater und ehem. Polizeibeamten

Hier ein kurzer Abriß der Schriftsätze und Abwehrmaßnahmen der Justiz, die letzte Woche so eingingen – zusammengefasst in einer weiteren Stellungnahme auf die Dienstliche Stellungnahme der Richterin Ursula Fehn-Herrmann, zu dieser Klage, Az. 72 O 1694/17:

Zivilklage gegen Kindesentführerin Kerstin Neubert. Stand aktuell: seit 2012 habe ich als Vater keinerlei Kontakt mehr, Langzeitdokumentation eines JUSTIZVERBRECHENS!

Dienstliche Stellungnahme vom 27.09.2017, zugestellt am 11.10.2017, der Wortlaut:

„Der Antragsteller bezieht sich im wesentlichen auf meine Tätigkeit in anderen Verfahren, in denen er ebenfalls Prozeßkostenhilfe beantragt hat. Auf meine dortigen, dienstlichen Stellungnahmen nehme ich Bezug.

Soweit das Ablehnungsgesuch aus Beleidigungen und falschen Verdächtigungen besteht, erübrigt sich eine dienstliche Stellungnahme.

Auch die vom Antragsteller geäußerte Besorgnis der Befangenheit im Hinblick darauf, dass ich – ebenso wie die Antragsgegnerin – Volljuristin und Frau bin, trifft nicht zu.


Die Kindesentführerin Kerstin Neubert, Volljuristin

Natürlich nicht! Es ist ja nicht so, dass es in Würzburg seit Jahren von umfassenden parteiischen Frauen-Netzwerken inszenierte Propaganda gegen „männliche Gewalt“ gibt, die Grundrechte und die Unschuldsvermutung von Vätern und Männern praktisch abgeschafft wurden, dass Richter und Justiz Frauen in Würzburg regelhaft – implizit und auch ausdrücklich (Drescher: „Es gibt keinen Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes!“) – dazu aufrufen, ihre Partner mittels falscher Beschuldigungen und beliebiger Gewaltvorwürfe zu kriminalisieren und ihnen die Kinder zu entziehen, ein Beispiel:

Gewalt gegen Frauen – und kein Ende?

Der große Sitzungssaal des Landratsamtes war voll besetzt während der Fachtagung „Häusliche Gewalt macht krank“.

Aus München kam hierzu Ministerialrätin Katharina Eberle, die ein engagiertes Referat für den Schutz von Frauen und Kindern hielt. Verletzungen und Beschwerden so zu dokumentieren, dass sie belegt und gerichtsverwertbar dokumentiert werden können, war ein Beitrag der Rechtsmedizin aus München. Die Eckpunkte polizeilichen Einschreitens sowie der besondere Fall der ärztlichen Schweigepflicht bei häuslicher Gewalt waren Themen der Polizei und örtlichen Justiz, die beide auch im „Runden Tisch gegen Häusliche Gewalt – Stadt und Landkreis Würzburg“, vertreten sind.“…

http://www.landkreis-wuerzburg.de/Auf-einen-Klick/Aktuelles/Gewalt-gegen-Frauen-und-kein-Ende-.php?object=&ModID=7&FID=1755.1857.1&NavID=2680.230&La=1

Wie komme ich da als seit 14 Jahren ausgegrenzter und beliebig kriminalisierter und patholgisierter Mann und Vater nur auf die absurde Idee, ich hätte es hier nicht mit objektiv urteilenden Richtern und Richterinnen in Würzburg zu tun sondern mit parteiisch feministisch zersetzter Justiz?

Weitere Stellungnahme, beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 12.10.2017

Az. 72 O 1694/17

Auf die sog. Dienstliche Stellungnahme vom 27.09.2017 wird wie folgt weiter Stellung genommen und in Gesamtschau bezüglich Korruption und Verdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers beim Landgericht Würzburg wochenaktuell zusammengefasst.

Veröffentlichung des Schreibens erfolgt beweisrechtlich mit entsprechender beweisrechtlicher Verlinkung.

1.
Die Besorgnis der Befangenheit der Richterin Fehn-Herrmann zu Lasten des Antragstellers als Justizopfer der Justizbehörden Würzburg ohne Status, Amt und Renommee hat sich weiter erhärtet und bestätigt, da die Richterin offenkundig beliebig behauptet, dass der Antragsteller „Straftaten“ gegen sie begangen habe (Beleidigungen, falsche Verdächtigungen), ohne – wie bereits zuvor – zu belegen, wodurch diese Straftaten begangen worden sein sollen.

Die Richterin gibt keine sachbezogene Stellungnahme ab sondern versucht erkennbar, jede selbstkritische und objektive Prüfung des eigenen Handelns und die konkrete Fragestellung zu umgehen.
Das hat offenkundig auch seit Jahrzehnten unkompliziert funktioniert (nur nicht im Fall des Gerichtsgutachters Haderthauer, Landgericht Ingolstadt, wo aufgrund öffentlichen Interesses die Befangenheit sämtlicher Richter des Landgerichts geboten schien).
http://www.augsburger-allgemeine.de/neuburg/Affaere-Haderthauer-Alle-Richter-fuehlen-sich-befangen-id32281632.html

Richter positionieren sich in Bezug auf die eigenen Befangenheit offenkundig regelhaft unredlich, pauschal abstreitend und auf den eigenen Ruf und die Karrierewirkung bedacht. Der Korps-Geist und eine Form von solidarischem Standesdünkel – wenn ich befangen bin, muss ein Kollege/Kollegin mehr arbeiten – empfiehlt es offenbar, selbst erkennbare Befangenheit gegenüber Rechtsuchenden und/oder zugunsten von Freunden und Kollegen zu leugnen und mit Floskeln abzutun.

Die Darstellungen des Klägers fußen auf zu 95 Prozent negativen Erfahrungen mit den Justizbehörden Würzburg seit insgesamt 2003.

Es wird nahegelegt, dass die Richterin die Behauptungen, der Kläger habe Straftaten zu ihren Lasten begangen, zu begründen und Strafanzeige zu erstatten, da sonst zu dem bisherigen Tatverdacht der Rechtsbeugung und Korruption der Richterin weiter der Tatverdacht der falschen Verdächtigung zu Lasten des Klägers hinzukommt.

Der Tatverdacht der Rechtsbeugung besteht insbesondere zugunsten des Beklagten Dr. Groß im Verfahren 72 O 1041/17.

Weiter strukturelle Korruption und Rechtsbeugung beim LG Würzburg, um Fehlgutachter Dr. Groß zu decken und die Aufklärung des Verbrechens/Missbrauch des § 63 StGB gegen ehemaligen Polizeibeamten zu verhindern

Bereits im Verfahren 62 O 2451/09 äußerte die Richterin als Beisitzerin über den Beklagten Dr. Groß:

….“Dies gilt umso mehr , als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt.“…

Würzburger Justizverbrecher gehen zu „COPY and Paste“ über um Freiheitsberaubung im Amt durch Kollegen zu vertuschen….

Die Richterin scheint weder den Tatbestand noch die Zusammenhänge ernst zu nehmen, dass der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter u.a. Opfer eines Verbrechens der Freiheitsberaubung im Amt wurde als auch Opfer einer strafrechtlich relevanten Kindesentziehung/Kindesentführung ist, die Ursache der Kriminalisierung und der Pathologisierung des Klägers ist, die Inhalt dieser und weiterer Klagen vor dem Landgericht Würzburg betreffen.

Stattdessen macht die Richterin offenkundig emotional geprägte (siehe Zitat) positive Erfahrung, die in keinem Zusammenhang zum Tatvorwurf und Klageinhalt stehen, zur (alleinigen) Entscheidungsgrundlage.

Im Verfahren gegen Dr. Groß, 72 O 1041/17 hat das OLG Bamberg festgestellt, dass der absurde und unter offenkundigem Verdacht der Rechtsbeugung und der strukturellen Korruption zugunsten eines nahestehenden Gerichtsgutachters stehende sog. Beschluss der Richterin einen erheblichem Verfahrensfehler zu Lasten des Klägers verwirklicht.

Einzelrichter Förster, OLG Bamberg, verweist Verfahren Dr. Groß zurück nach Würzburg: „erheblicher Verfahrensfehler“!

2.
Auf die Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit / Strafanzeigen wegen Verdacht der Rechtsbeugung etc. wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Richterin Ursula Fehn-Herrmann ist weiter beteiligt an einem Ablehnungsbeschluss im Zusammenhang mit Vertuschung der siebenmonatigen Freiheitsberaubung des Klägers in der Forensik Lohr, die insbesondere der Justizverbrecher Thomas Trapp ausführend und der Gerichtsgutachter Dr. Jörg Groß zu verantworten haben: im Verfahren 71 O 160517 versucht der Richter Martin Gogger unter Falschdarstellungen einer nicht existierenden ärztlichen Schweigeplicht sowie Missachtung eines relevanten Beschlusses des OLG Bamberg, der eine vom Richter zuvor in der Beweisführung bezeichnete Lücke betraf, den damaligen Chefarzt Martin Flesch für die siebenmonatige Inhaftierung eines völlig gesunden ehemaligen Polizeibeamten im Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter aus jeder Verantwortung zu nehmen.

Chefarzt der Forensik Lohr auch nur „Opfer“ der Justiz? – angeblicher „Aggressionsschub“ nach acht Monaten Wegsperren begründet „Fluchtgefahr“, deshalb weiter weggesperrt? (Justizverbrecher Baumann und Schepping) ….

Für die Richter, u.a. die offenkundig korrupte Fehn-Herrmann ist auch dies weder Beleg für Befangenheit noch für Willkür und Rechtsbeugung, so dass zu Lasten des Klägers eine offenkundig willkürliche und verfassungsrechtliche Grundsätze missachtende falsche Entscheidung des Richters Gogger zugunsten des Chefarztes Flesch, die dieser infolge begründungsfrei und – wie er selbst offenlegt – aus Rechthaberei aufrechterhält, weiter nicht ins Gewicht zu fallen scheint.

Die konkreten Darstellungen, konkreten Beweis- und Zeugenvorträge des Klägers im Zusammenhang mit Verbrechen werden daher offenkundig weiter regelhaft intern beim Landgericht Würzburg weiter mit Floskeln, Phrasen und allgemeinen rechtlichen Hinweisen ohne konkreten Bezug abzutun und eine Aufklärung zu verhindern versucht.

Dies belegt weiter den seit längerem bestehenden Verdacht struktureller Korruption zwecks der Vertuschung von Vollversagen im familienrechtlichen Bereich und hieraus von Verbrechen im Amt. Der Verdacht der strukturellen Korruption wird bei den zuständig mit den Vorgängen befassten bei Polizeibehörden Stuttgart seit längerem als offenkundig angesehen.

Dies wurde in öffentlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt, wo auf Grundlage eines Strafantrags gegen den Antragsteller wegen vorgeblicher Beleidigung des Justizverbrechers und OLG-Präsidenten Bamberg Clemens Lückemann, eine Verhandlung gegen den Kläger stattfand, am 19.09.2017 auch öffentlich beweisrechtlich benannt.

„Beleidigung“ ein Kapitaldelikt? Korruptionsstaatsanwalt mit eigenem Blog führt „Anklage“: Thomas Hochstein

Die Vertuschungsabsichten und Missachtung geltenden Rechts erfolgt aktuell diese Woche weiter im Verfahren 61 O 1593/17, wo zu Lasten des Klägers willkürlich geltendes Recht und höchstrichterliche Vorgaben vorsätzlich missachtet werden, Beschluss zur Ablehnung der Befangenheit insbesondere zugunsten des offenkundig korrupten Richters Peter Müller, Landgericht Würzburg, 06.10.2017 sowie der Richter Rainer Volkert und Nicole Herzog.

In gleicher Besetzung, gleicher Weise und mit den selben Satzbausteinen und allgemeinen rechtlichen Hinweisen erfolgt die Leugnung der Befangenheit im Verfahren 64 O 1579/17, ebensolche willkürlich rechtswidrige Entscheidung der Richter/in Müller, Volkert, Herzog.

Zwei Zivilklagen gegen die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg und den „Freistaat Bayern“ wegen Amtspflichtverletzung gegen Nichtraucher

Im Kern geht es um die unter grober und willkürlicher Missachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben um die bizarre Behauptung, der Kläger sei dafür verantwortlich, wenn die JVA Würzburg überbelegt ist und er daher wochenlang in eine Zelle mit mehreren Rauchern gezwungen wird.

Vgl. hierzu auch OLG Hamm, 18.07.2017, 1 Vollz (Ws) 274/17 auf Grundlage Bundesverfassungsgericht.

Missachtung der Rechtsprechung zum Nichtraucherschutz in JVA Würzburg durch offenkundig korrupte CSU-Richter: Rechtslage von OLG Hamm unter Berufung auf BVerfG nochmals bestätigt.

Wiederum in gleicher Besetzung versuchen die Richter/in Müller/Volkert/Herzog aktuell unter Az. 63 O 1493/17 mit Beschluss vom 05.10.2017 offenkundig, eine Freiheitsberaubung zu Lasten des Klägers durch die Justizkollegin Angelika Drescher zu vertuschen, indem sie beliebig den dies belegenden Beweisvortrag und die Zeugenbenennungen ignorieren und behaupten, ein Vorsatz zur Freiheitsberaubung sei nicht nachvollziehbar – und hieraus beliebig eine Verjährung zugunsten Drescher zu konstruieren versuchen, die durch Zeugenvortrag sofort zu widerlegen ist.

Widerwärtige Justizverbrecherin und Feminismuslobbyistin Angelika Drescher – Schuld an Eskalation und 14 Jahren Kindesentzug

Die weiteren Vorgänge sind bekannt und im Blog des Klägers beweisrechtlich veröffentlicht.

3.
Unter Hinweis auf die obigen Darstellungen wird weiter wie folgt geltend gemacht:

Es besteht ein übergeordneter Befangenheitsgrund für die Richterin Ursula Fehn-Herrman als Richterin des Landgerichts Würzburg:

Federführend für die Schädigungen, rechtswidrigen Maßnahmen und letztlich die vollendete schwere Freiheitsberaubung im Amt, 814 Js 10465/09, ist der Beschuldigte Clemens Lückemann.

Die Kriminalisierung ist Folge der falschen Eidesstattlichen Versicherung der Beklagten hier, der Volljuristin Kerstin Neubert, die drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes und Verfügung des Justizverbrechers und Lückemann-Günstlings Thomas Schepping, aktuell Direktor des AG Gemünden, den Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Wunschkind erzwang, Alter des Kindes aktuell 14 Jahre.

Der Justizverbrecher Lückemann hat beginnend 2006 als Leiter der Behörde Würzburg zunächst die Beschuldigte Drescher (Klage anhängig wegen Freiheitsberaubung im Amt, Az. 63 O 1493/17) und infolge den Justizverbrecher Thomas Trapp zu den Maßnahmen, der sich steigernden ausufernden Schädigung und letztlich 2009 zu der Vernichtung des Klägers durch dauerhafte Unterbringung in der Forensik angewiesen.

Es ist völlig fraglos, dass angesichts von Schlagzeilen wie „Ex-Polizist drohte mit Amoklauf“ in der regionalen Mainpost, – Ligitation-PR durch Pressesprecher Ohlenschlager auf Weisung Lückemann – und beginnend 13.08.2005 mit „Ex-Polizist terrorisiert Rechtsanwältin“ dieser Vorgang spätestens 2009/2010 absolute Chefsache war und aufgrund der jahrelangen Gegenwehr des Klägers als Vater und Polizeibeamter bei den Beschuldigten Drescher, Trapp, Lückemann etc. persönliche Handlungsmotive und Schädigungsabsicht zugrundelagen.

Die Vorgänge sind, wie die Richterin mittlerweile fraglos weiß, seit 2013 im Blog des Klägers öffentlich gemacht. Auch die Zielsetzung dieses Blogs ist bekannt.

Der Beschuldigte und Initiator der Verbrechen und Maßnahmen gegen den Kläger ist, wie die Richterin Fehn-Herrmann ebenfalls weiß, seit 2013 sog. Präsident des OLG Bamberg, somit für die weitere Karriere und den Dienstweg der Richterin entscheidend.

Auch rechtliche und persönliche Sanktionen gegen die Richterin sind dem Beschuldigten Lückemann möglich, was die befangene Richterin auch weiß.

Lückemann verfügt in der Jusitz, in der er seit 30 Jahren verantwortliche Positionen innehat, über willfährige Netzwerke und hat vielfache Abhängigkeiten geschaffen.

Es ist auch für den Kläger nicht auszuschließen, dass die Richterin selbst zu den willfährigen Erfüllungsgehilfen und Lakaien und somit zu den Günstlingen des Justizverbrechers Lückemann gehört.

Eine Dienstaufsicht über die Machenschaften und Netzwerke im OLG-Bezirk gibt es nicht. Bei Beschwerden wird der Kläger vom Ministerium an die Behörde verwiesen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dies ist offenkundig üblicher CSU-Standard.

Es ist daher offenkundig, dass die Richterin keinesfalls mehr die für richterliches Handeln notwendige Objektivität und Unabhängigkeit besitzt, da jede wie auch immer geartete Entscheidung zugunsten des Klägers insoweit unter dem Damoklesschwert dienstlicher, persönlicher oder sonstiger Sanktionen durch Lückemann und dessen Netzwerke erfolgt.

Die Skrupellosigkeit dieser zum Teil offenkundig rechtsradikaler Gesinnung zugewandten Täter, die mit immenser krimineller Energie und nachhaltigem Amtsmissbrauch einen unbescholtenen Polizeibeamten und Vater dauerhaft im Maßregelvollzug vernichten wollten, ergibt sich jedem vernünftig denkenden Menschen.

Die Täter erzwangen eine zweite Freiheitsberaubung nach bereists acht Monaten Untersuchungshaft, ebenfalls gerichtsanhängig und verweigerten hernach in gleicher Besetzung die (völlig ungenügende) Entschädigung, die dem Kläger rechtlich zustand.

Weitere Details zur Freiheitsberaubung im Amt und Rechtsbeugung zum Nachteil eines ehemaligen Polizeibeamten: OLG Bamberg, Justizverbrecher Norbert Baumann und Thomas Schepping

Der Kläger wird wie bereits mehrfach mitgeteilt, notfalls Handlungen tätigen, die diesen Justizskandal einem Untersuchungsausschuss zuführen werden. Dies nicht nur in Bayern sondern auch in Baden-Württemberg.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Missachtung der Rechtsprechung zum Nichtraucherschutz in JVA Würzburg durch offenkundig korrupte CSU-Richter: Rechtslage von OLG Hamm unter Berufung auf BVerfG nochmals bestätigt.

Vor einigen Wochen hatte ich diese Klagen eingereicht, da ich zweimal im Rahmen der zehnmonatigen Freiheitsberaubung gezwungen wurde, mehrere Wochen mit Rauchern eine Zelle in der JVA Würzburg zu teilen:

Zwei Zivilklagen gegen die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg und den „Freistaat Bayern“ wegen Amtspflichtverletzung gegen Nichtraucher

Die Justizverbrecher in Würzburg reagierten auch hier wie gewohnt in ihrem rechtsfreien Raum: unter Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG behauptet man unter Vorsitz des offenkundig korrupten Richters Peter Müller – der mit Thomas Trapp „befreundet“ ist (dem verbrecherischen Staatsanwalt und heutigen Richter am LG, der die Freiheitsberaubung initiierte) – auch hier, ich als Opfer sei quasi selbst schuld, wenn ich gezwungen werde, mit Rauchern die Zelle zu teilen:

„Der Antragsteller selbst führt aus, die Notwendigkeit seiner Unterbringung in der mit Rauchern belegten Gemeinschaftszelle sei….mit einer….eingeräumten erheblichen Überbelegung der Justizvollzugsanstalt begründet worden. Angesichts dieses Sachvortrags scheitert die Geltendmachung des begehrten Schmerzensgeldes….“….

Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Richter am Landgericht Würzburg, 30.08.2017

Würzburgs Richter behaupten: Nichtraucher über Wochen mit drei Rauchern einsperren „passt schon“…..

Gestern wurde nun dieses Urteil des OLG Hamm veröffentlicht:

http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/justiz/id_82365148/staat-muss-rauchverbot-auch-im-gefaengnis-durchsetzen.html

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

„Nichtraucherschutz auch im Strafvollzug

Es ist Aufgabe einer Justizvollzugsbehörde durch geeignete, von der Beschwerde eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, z. B. mit Hilfe von in Räumen angebrachten Rauchmeldern, das im nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) geregelte Rauchverbot durchzusetzen. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm – unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – am 18.07.2017 in einer Strafvollzugssache entschieden.

Der 1977 geborene Strafgefangene einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt befand sich im Dezember 2016 zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes im Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg. Dort war er mehr als 1 Stunde gemeinsam mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht, von denen acht Personen rauchten.“….

Az.: 1 Vollz (Ws) 274/17, rechtskräftiger Beschluss vom 18.7.17

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005357&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Die Würzburger Richter Müller, Volkert und Richterin Herzog reagierten auf den Antrag auf Ablehnung und Vorhalt des Verdachts der Rechtsbeugung mit den erwartbaren inhaltsleeren Floskeln. Der Beschluss sei, so Herzog in ihrer „Dienstlichen Stellungnahme“, „aufgrund der Sach- und Rechtslage nach Prüfung des Vorbringens des Antragstellers ergangen.“, 04.09.2017.

Dienstliche Stellungnahme, Richterin Herzog, 04.09.2017

Rainer Volkert schreibt:

„Ich war an der Abfassung des Beschlusses vom 30.08.2017 beteiligt. Der Beschluss gibt die objektive Rechtsauffassung der Kammer zu den materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage wieder.

Zu Herrn VRiLG Trapp besteht meinerseits lediglich ein kollegiales Bekanntschaftsverhältnis.“

Dienstliche Stellungnahme Richter Rainer Volkert, 11.09.2017

Und Peter Müller, der seit 2010 die Geltendmachungen einfachst entledigt, die Trapp, Dr. Groß und die Umstände der Freiheitsberaubung betreffen, schreibt:

„Ich war an der Abfassung des Beschlusses vom 30.08.2017 beteiligt. Der Beschluss gibt die objektive Rechtsauffassung der Kammer zu den materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage wieder.

Ich zähle Herrn VRiLG Trapp zu meinem erweiterten Freundeskreis.

Dienstliche Stellungnahme, Peter Müller, 18.09.2017

Das räumte Müller erst ein, als es nicht mehr zu leugnen war und nachdem er seinen „Freund“ bereits 2010 vor Schadensersatzklage und Aufklärung der karriere-beendenden Freiheitsberaubung im Amt rettete, Az. 62 O 2451/09, zusammen mit der offenkundig korrupten Fehn-Herrmann:

Zivilverfahren gg. Forensik RA Kohl Verweigerung PKH

Diesem Verfahren wurde damals vom LG Aschaffenburg ein Anwalt beigeordnet, bevor es in Würzburg bei Müller & Co. landete…!

Würzburgs Richter behaupten: Nichtraucher über Wochen mit drei Rauchern einsperren „passt schon“…..

Auch zu diesen beiden Klagen gibt es übliche Reaktionen aus der Lückemann-Justiz Würzburg, die sich vom Rechtsstaat der Restrepublik offenkundig verabschiedet hat:

Zwei Zivilklagen gegen die Justizverbrecher Würzburg/Bamberg und den „Freistaat Bayern“ wegen Amtspflichtverletzung gegen Nichtraucher

„Der Antragsteller selbst führt aus, die Notwendigkeit seiner Unterbringung in der mit Rauchern belegten Gemeinschaftszelle sei….mit einer….eingeräumten erheblichen Überbelegung der Justizvollzugsanstalt begründet worden. Angesichts dieses Sachvortrags scheitert die Geltendmachung des begehrten Schmerzensgeldes….“….
Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Richter am Landgericht Würzburg, 30.08.2017

http://www.sueddeutsche.de/panorama/bgh-urteil-richter-verspielt-seine-reputation-mit-facebook-bild-1.2876266

Landgericht Würzburg
– Zivilabteilung –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 06.09.2017

Az. 61 O 1593/17


1.

Gegen den sog. Beschluss vom 30.08.2017 wird sofortige Beschwerde eingereicht.

Der Kläger teilt hiermit nochmals mit, dass er die Verhöhnungen und das dissoziale rechtswidrige Verhalten bei den Justizbehörden Würzburg im Zusammenhang mit den seit insgesamt 2004 gegen seine Person als Vater, Polizeibeamten und Rechtsuchenden begangenen Verbrechen im Amt nicht endlos hinnehmen wird!

Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung, da es den Umgang der Beklagten mit den Grundrechten von Nichtrauchern betrifft, die in der JVA Würzburg in Untersuchungshaft gebracht werden.

2.
Gegen die Richter Peter Müller, Nicole Herzog sowie Rainer Volkert wird hiermit unter weiterem Verdacht der Rechtsbeugung Besorgnis der Befangenheit angezeigt.

Richter Peter Müller ist als korrupt angezeigt und offenkundig charakterlich ungeeignet für das Amt eines Richters in einem Rechtsstaat.

Begründung:

1.

Die ständigen Missachtungen geltenden Rechts – insbesondere auch verfassungsrechtlicher Grundsätze – gegenüber dem Kläger entspringen bei Müller offenkundig einem persönlichen Interesse in Bezug auf seine Freundschaft mit dem Beklagten Thomas Trapp, der für die Freiheitsberaubungen im Amt gegen den Kläger als Staatsanwalt verantwortlich zeichnet. Diesem droht bei objektiver Aufklärung des Sachverhaltes nicht nur eine Entfernung aus dem Amt sondern auch eine langjährige Haftstrafe.

Weitere Strafanzeige wegen offenkundiger Rechtsbeugung insbesondere gegen Müller wird bei den Polizeibehörden Stuttgart erstattet. Bislang wird auch das Tatortprinzip zur Vertuschung der Straftaten im Amt missbraucht.

Es wird darauf verwiesen, dass die Beschuldigten zur rechtsbeugenden Abweisung hier, ohne auf den veränderten Sachverhalt einzugehen, die selben Satzbausteine verwenden wie bei der rechtsbeugenden Abweisung zu Az. 64 O 1579/17.

Auf den Inhalt der sofortigen Beschwerde hier und Antrag der Ablehnung wegen Rechtsbeugung und offenkundiger Besorgnis der Befangenheit mit Schreiben vom 01.09.2017 in diesem Verfahren wird vollinhaltlich Bezug genommen.


2.

Der Beschuldigte Müller und seine Mittäter Herzog und Volkert behaupten, die Ablehnung berechtigter Ansprüche des Klägers als Nichtraucher wegen wochenlanger zwangsweiser Inhaftierung mit regelhaft drei starken Rauchern in einer beengten Haftraumzelle sei dadurch gerechtfertigt, dass bei der JVA Würzburg vorgeblich (Aussage der Zeugen Heinkel, Holzapfel vom 25.03.2010) eine Überbelegung mit Insassen vorlag.

Durch diesen organisatorischen Mangel in Verantwortung der Beklagten sei nun laut Beschuldigtem Müller und Mittätern Herzog und Volkert die vorsätzliche Amtspflichtverletzung, die Körperverletzung und hieraus die Gesundheitsschädigung des Klägers „sachlich“ begründbar und somit bestünden auch keine Ansprüche aus dieser Amtspflichtverletzung, Körperverletzug und vorsätzlichen Gesundheitsschädigung.

Dies ist derart lebensfern und absurd, als würden die Richter hier eine Vergewaltigung dadurch rechtfertigen wollen, dass der Vergewaltiger anhand Geilheit einen „sachlichen“ Grund für die Vergewaltigung anführen könnte und somit das Opfer selbst schuld sei für den erlittenen Zwang.

Es stellt sich insgesamt die Frage, ob die Richter sich noch als ernstzunehmende Akteure des Rechtswesens verstehen oder nur noch nach besonders absurden Argumentationen suchen, um – wie hier – mit hämischem Unterton dem Kläger ins Gesicht zu treten.

Die Richter setzen sich hierbei auch über konkrete und bindende Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinweg:

Beschluss vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11, der auch in Würzburg Rechtsbindung entfaltet:

„(2) Das Landgericht hat sich zudem einer näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe, die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bedingt sind, seien vom Gefangenen ohne weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers hat es mit der Begründung gebilligt, dass eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund der gegebenen Belegungssituation eine von Rauchern getrennte Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.
21
Diese Begründung verkennt, dass nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden können, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu. Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.). Vielmehr stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK, a.a.O.), auch Anforderungen an die Ausstattung der Justizvollzugsanstalten. Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09 -, juris, a.a.O., m.w.N.).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/10/rk20121028_2bvr073711.html

Die Richter setzen sich über diese verfassungsrechtlichen Grundsätze willkürlich und in unhaltbarer Weise hinweg, so dass nicht nur Besorgnis der Befangenheit sondern dringender Tatverdacht der Rechtsbeugung besteht.

Für den Beschuldigten Müller und seine Mittäterin Herzog sowie den Mittäter Volkert scheint die Devise der Würzburger Justiz zu gelten, nachdem das Bundesverfassungsgericht „keine Ahnung von der Realität habe“ und man bei den örtlichen Justizbehörden hier schlicht „keine Zeit“ habe, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen Aussagen von Würzburger Richterin im Fall der rechtswidrigen Durchsuchung der Anwaltskanzlei Mulzer:

„Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.“

http://blog.burhoff.de/2012/10/hat-das-bverfg-keine-ahnung-von-der-realitaet-das-meint-jedenfalls-eine-riag-am-ag-wuerzburg-und-schiesst-m-e-ueber-das-ziel-hinaus/

3.
Um die Rechtsbeugung in Zirkelschluss zu schließen, wird auch schlicht ignoriert, dass der Kläger Zeugen benennt, die bestätigen, dass der Kläger am 24.03.2010 unter Androhung unmittelbaren Zwangs von einem Justizvollzugsbediensteten (mit gezogenem Schlagstock) dazu genötigt wurde, in den völlig verqualmten Haftraum zu gehen, der mit drei starken Rauchern belegt war.

Auch die Besprechung mit den Zeugen Heinkel, Abteilungsleiter und Holzapfel, Sozialpädagoge am 25.03.2010 legt für jeden vernünftig denkenden Menschen nahe, dass der Kläger sich über diese Amtspflichtverletzung und vorsätzliche Gesundheitsschädigung hier nachdrücklich beschwert hat und dies mit Schutzbehauptungen abgetan wurde.

Insoweit wird seitens des Klägers mit Nichtwissen bestritten, dass tatsächlich eine Überbelegung vorlag, was in Bezug auf die vorsätzliche Grundrechtsverletzung jedoch völlig irrelevant bleibt.

Die Beklagte, die vorgeben will, von den Zuständen und Zwängen zu Lasten von Nichtrauchern nichts zu wissen (was bereits durch das vom Kläger beweisrechtlich beigebrachte Formular „Informationen für Neuzugänge“ widerlegt ist) und behauptet auch, von Beschwerden sei nichts bekannt, was sich die Richter zu eigen machen, um die Grundrechte des Klägers verwerfen zu wollen.

Auch dies ist höchstrichterlich und unter Rechtsbindung auch für Würzburger Richter geklärt:
Beschluss vom 18. Mai 2017 – BVerfG 2 BvR 249/17:

„1. Angesichts der nicht ausschließbaren gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Gefangenen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, sofern der Betroffene der gemeinsamen Unterbringung nicht ausdrücklich zustimmt.“

2. Die Durchsetzung von auf den Schutz von Nichtrauchern zielenden Regelungen kann im Bereich des Strafvollzuges nicht dem Gefangenen überlassen bleiben. Vielmehr muss die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen (wie zum Beispiel Rauchmelder) für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen.

3. Mit der Rüge, in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemeinsam mit rauchenden Gefangenen untergebracht gewesen zu sein, macht ein Untersuchungshäftling einen gewichtigen Grundrechtseingriff geltend, der ein Feststellungsinteresse begründet.

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/17/2-bvr-249-17.php

In der JVA Würzburg wird nicht nur kein Nichtraucherschutz betrieben und durchgesetzt – es wird nachweislich des beweisrechtlich vorgebrachten Informationsblattes für Neuzugänge sogar ausdrücklich in Großbuchstaben darauf hingewiesen, dass das Rauchen in den Zellen gestattet ist.

Der Kläger hat nicht nur nicht zugestimmt. Der Kläger hat sich verbal ausdrücklich und unter Hinweis auf lebenslange Nichtraucherschaft so vehement gegen die offenkundige und vorsätzliche Gesundheitsschägigung ab 24.03.2010 zur Wehr gesetzt, dass er durch einen namentlich nicht bekannten Justizvollzugsbediensteten unter Androhung unmittelbaren zwangs und Schreien dazu genötigt wurde, den verqualmten Haftraum zu betreten.

Zeugen hierfür sind benannt. Die Personalien des Verantwortlichen Justizvollzugsbeamten sind durch den Zeugen Hagelstein unschwer zu erlangen, falls weiter mit „Nichtwissen“ bestritten wird.

In Bezug auf die reihenhaft zu Lasten des Klägers und offenkundig zugunsten einer Verhinderung der Aufklärung der Umstände und Gegebenheiten der Freiheitsberaubung im Amt gegen den Kläger wird unter Hinweis auf weitere Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung nochmals beantragt, dass der sog. Richter Peter Müller von sämtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Geltendmachungen des Klägers – ebenso wie die sog. Richterin Ursula Fehn-Herrmann – als offenkundig korrupt und befangen ab sofort auszuschließen ist.

Auf ausführliche Strafanzeige wegen Rechtsbeugung dieser sog. Richter zugunsten Dr. Groß und Thomas Trapp etc. wird beweisrechtlich verwiesen.

Es besteht in Würzburg offenkundig ein in Teilen nicht mehr funktionsfähiges Rechtswesen, das auf die Grundrechte von Bürgern regelrecht scheißt und jedwedes Verbrechen von schwarzen Schafen in den eigenen Reihen zu vertuschen sucht.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.