14 Jahre Justizverbrechen und Kindesentfremdung : weitere offenkundige Rechtsbeugung durch Landgericht Würzburg zugunsten Jugendamt – wieder der korrupte Peter Müller

Der offenkundig korrupte Richter Peter Müller versucht nun, wieder mit Rainer Volkert und Nicole Herzog zusammen, auch diese Klage rechtsbeugend zu entledigen und ein Musterverfahren gegen das Jugendamt wegen 14 Jahren Amtspflichtsverletzungen zu verhindern:

Musterklage gegen Umgangsboykott – Jugendamt Würzburg: Parteinahme für die Mutter / Ausgrenzung des Vaters im „Sinne des Kindes“….

Die Richter des Landgerichts Würzburg erfinden hierfür nun Fakten und behaupten Sachverhalte, die es nicht gibt:
Beschluss / Rechtsbeugung zugunsten Jugendamt Würzburg, 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 61 O 1444/17 vom 05.10.20.17 – Richter Peter Müller, Rainer Volkert, Nicole Herzog, Landgericht Würburg

Hier nun – ein weiteres Mal – beweisrechtlich die vorliegenden Fakten und meine Beschwerde ans Gericht:

Aussage des Jugendamtes, Protokolle vom 10.02.2016:

„Aus Sicht des Jugendamtes könnte auch ein begleiteter Umgang wieder stattfinden, wenn entsprechend darauf vorbereitet werden würde und die Kindesmutter das unterstützen würde.“

Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert

Diese Empfehlungen ziehen sich durch seit 2004, ohne dass das Jugendamt irgendetwas gegen die Weigerung der Kindsmutter unternahm.

Um die Klage abzuwenden fabuliert das Landgericht nun, sog. Beschluss vom 05.10.2017, Az. 61 O 1444/17:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 18.10.2017

Az. 61 O 1444/17

Gegen den sog. Beschluss vom 05.10.2017 wird sofortige Beschwerde eingelegt.

In gesondertem Schreiben ergeht Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen die erkennenden Richter, die offenkundig zu Lasten des Klägers strukturelle Rechtsbeugung unter Leugnung einer Befangenheit betreiben, um die gerichtliche Aufklärung eines Justizskandals zu Lasten des Klägers und zugunsten der Würzburger Justiz und div. Erfüllungsgehilfen zu verhindern und Verbrechen im Amt zu vertuschen.

Dies gilt insbesondere für den offenkundig korrupten Richter Peter Müller, der durchweg unter Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, unter bewusster und grober Missachtung rechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundsätze willkürlich zu Lasten des Klägers unter offenkundiger Rechtsbeugung die rechtswidrige Entledigung durch reihenhafte Verweigerung der Prozesskostenhilfe für den Klägers betreibt, Missachtung Art. 3 Grundgesetz. Dies unter vollständiger Missachtung des Beweisvortrags, über den in Hauptverhandlung Beweis zu erheben ist sowie sämtlicher Zeugenbenennungen.

Auf folgende Aktenzeichen wird diesbezüglich tagesaktuell verwiesen:

Az. 64 O 610/15
61 O 1593/17
64 O 937/17
62 O 2451/09
Az. 64 O 1579/17
63 O 1493/17
72 O 1041/17

Das Schreiben wird beweisrechtlich veröffentlicht, auch unter Maßgabe § 34 StGB, da dies geeignetes und momentan noch angemessenes Mittel ist, die strukturelle Missachtung von Recht und Gesetz und die systematische Verweigerung rechtsstaatlicher Tätigkeit beim Landgericht Würzburg zugunsten von von Justizjuristen, Erfüllungsgehilfen wie dem Gerichtsgutachter Dr. Groß und Behörden, hier des Jugendamts, aufzuklären und zu beseitigen.

Begründung:

1.
Die Richter setzen sich hier willkürlich zugunsten der Beklagten in schwerer Weise über die Vorgaben des Bundesgerichtshofs hinweg, offenkundig um diese vor einer Beweiserhebung und öffentlichen Hauptverhandlung schützen zu wollen:

BGH mit Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 165/13, feststellte:
Zitat:

„Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und gegebenenfalls die Pflegeeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.“

Dafür reichte der Sachvortrag der Jugendamts offensichtlich nicht aus:

„Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche – zusätzlichen – Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf  aber in Anbetracht ihrer  schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die – dessen ungeachtet abgeschlossene – Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist.

Im hier vor dem Landgericht Würzburg geltend gemachten Fall des Klägers als Vater und ehmealigem Polizeibeamten bestand nachweislich Beweisvortrag eine vollstreckbare gerichtliche Umgangsvereinbarung auf konkrete wöchentliche Treffen in Zuständigkeit des Jugendamtes, die ab 01. Juni 2012 und jedenfalls fraglos bis zur rechtsfremden Aufhebung am 07.07.2015 durch das Familiengericht, Zeugin Antje Treu, Bestand hatte.

Somit bestand die Amtspflicht des Jugendamtes laut BGH darin, dass das Jugendamt als Beklagte hier in der hier vom BGH genannten Form diesen vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlus auch hätte durchzusetzen müssen und entsprechend auf die verweigernde Kindsmutter einwirken hätte müssen.

Dies ist erkennbar in überhaupt keiner Weise geschehen, was von der Beklagten auch nicht geleugnet wird, somit als bewiesen anzusehen ist.

Über diese beweisrechtlich dargelegte Behauptung ist somit in ordentlicher Hauptverhandlung gemäß ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH somit Beweis zu führen:

„In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. BVERfG in NJW 2008, 1060, zit. bei Zöller/Gärtner, ZPO, 28. Aufl., Rz. 26 zu § 114 ebenso BGH MDR 2009, 407“.

Es ist nicht mehr plausibel, dass die Richter Peter Müller, Rainer Volkert und Nicole Herzog diese Rechtsprechung nicht kennen, da sie sich in gleicher Weise in mehreren Verfahren zu Lasten des Klägers willkürlich und in schwerer Weise über diese Gesetzesvorgabe und Rechtsprechung hinwegsetzen – es ist somit von bewusstem Vorgehen und Vorsatz auszugehen, was hinreichenden Tatverdacht der Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers nahelegt.

Die Richter schreiben willkürlich und bewusst rechtsfremd zugunsten der Beklagten, ohne dies mit dem konkreten Fall in irgendeinen Bezug zu setzen:

„Der gesamte Sachvortrag, soweit es sich um belegte oder zugestandene Fakten und nicht um subjektive Interpretationen des Antragstellers handelt, ist nicht geeignet, eine vorwerfbare, nach Ansicht des Antragstellers sogar bewusste Pflichtverletzung der Antragsgegnerin , namentlich des Sachbearbeiters Pinilla, darzulegen. Zutreffend führt die Antragsgegnerin aus, dass es gerade die Aufgabe des Jugendamtes ist, das Kindeswohl zu fördern und dass dies Vorrang vor den Interessen der Eltern haben muss.“

Die Richter sind offenkundig nicht einmal in der Lage, zu benennen, was sie im Einzelnen als „belegte oder zugestandene Fakten“ ansehen wollen und was als „subjektive Interpretationen des Antragstellers“.


2.

Die Richter setzen sich offenkundig willkürlich und durch nichts sachlich belegt über den belegten Sachvortrag des Klägers hinweg, dass die Beklagte, Sachbearbeiter Pinilla gerade anhaltend seit erzwungenem Kontaktabbruch Juni 2012 das sog. Kindeswohl darin gesehen haben, dass unverzüglich KONTAKT zwischen Vater und Kind durchzuführen ist, wieder anzubahnen ist und dass weiterer Kontaktverlust FATALE FOLGEN für das Kind hat, somit das Kindeswohl durch Kontaktverlust verletzt wird!

Der entsprechende Beweisvortrag wird von den Richtern komplett ignoriert, die Zeugenbenennungen ebenso.

Diese richtige und fachlich unstreitige Sicht der Beklagten, dass Kontaktverlust die Schädigungen manifestiert und fatale Folgen für die Tochter des Klägers hat, zieht sich durch die gesamte beweisrechtlich vorgebrachte Aktenlage bis hin zum Vortrag in mündlicher Verhandlung am 10.02.2016 vor dem OLG Bamberg – ehe die Richter sich hier rechtswidrig und unter Falschdarstellungen in der schriftlichen Begründung über die Fakten und das Kindeswohl hinwegsetzten.

Beweis:

Anlage 1:
Protokoll vom 10.02.2016
Protokoll der formaljuristischen „Show“-Verhandlung 10.02.2016, Justizverbrecher OLG Bamberg zugunsten der Kindesentfremderin Kerstin Neubert, die seit 2012 rechtswidrig jegliche Kooperation verweigert

„Herr Pinilla erstattet mündlichen Bericht und nimmt Bezug auf seine schriftliche Stellungnahme vom 24.09.2015. Zusammenfassend erklärt er, dass ohne eine Kommunikation der Eltern eine Lösung der Umgangsproblematik unmöglich ist. Die Aufrechterhaltung der Umgangspflegschaft erscheint derzeit das einzige Instrument zu sein für die Möglichkeit der Anbahnung eines Umgang zwischen Vater und Kind.“

Dies ist erkennbar eine Anpassung der Beklagten aufgrund der eigenen jahrelangen Versäumnisse und Amtspflichtverletzungen der Beklagten, siehe Punkt 1.

Über die Empfehlungen aller Fachkräfte – siehe Protokoll – setzten sich die Justizverbrecher Reheußer, Weber und Panzer selbstherrlich und willkürlich hinweg, und warfen die Umgangspflegerin, die bereits einen guten Kontakt zum Kind und zum Kläger als Vater aufgebaut hatte, aus dem Verfahren.


Justizverbrecher Pankraz Reheußer

Die Schädigungen, die diese Justizverbrecher hier weiter zu verantworten haben, sind momentan überhaupt noch nicht absehbar!

Die Schädigungen erfolgten ersichtlich jedoch nicht aufgrund irgendeines objektiv zu begründenden Kindeswohls sondern – wie die Beklagte weiß – aufgrund der aggressiv-dominanten anhaltenden Weigerungshaltung der Kindsmutter zu Kommunikation und Kooperation, gegen die die Beklagte, was Inhalt der Klage ist, ja gerade unter Amtspflichtsverletzung jahrelang zuvor nichts unternimmt:

Beweis:
Anlage 2

Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.03.2012, Az. 002 F 1462/11, wo es heißt :

„Der Vertreter des Jugendamtes weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit beim Kinderschutzbund gemeinsame Gespräche gegeben hat, aber auch Einzelgespräche. Die Antragsgegnerin sieht sich nicht dazu in der Lage, irgendwelche gemeinsamen Gespräche derzeit zu führen.“

Volljuristin Kerstin Neubert, nicht zu Gesprächen „in der Lage“

Es ist der Beklagten auch bewusst, dass die Kindsmutter die Verfügungsgewalt über das Kind ausübt und die Hinnahme dieser Weigerungshaltung – selbst zu Gesprächen, zu denen die Kindsmutter neben dem vollstreckbaren Beschluss bereits durch § 1684 BGB verpflichtet ist – durch die Beklagte (vgl. wiederum Amtspflichten, Punkt 1) zu den nun eingetretenen Schädigungen führen wird und muss.

§ 1684 BGB führt aus:

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert…

Wenn nun der Elternteil, der die Verfügungsgewalt über das Kind hat, bereits Gespräche und Kooperation verweigert und so erkennbar die dauerhafte Entfremdung und Bindungsblockade des Kindes zum anderen Elternteil beabsichtigt, ist es eine schwere Amtspflichtsverletzung und Missachtung des Wächteramtes über das Kindeswohl, wenn das zuständige Jugendamt, das darüberhinaus die konkrete Aufgabe hat (vgl. BGH, Punkt 1) einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss durchzusetzen, einfach nichts tut, obwohl nachweislich eigener Aussagen bewusst und bekannt ist, dass Verweigerung der Kommunikation zu unterbinden ist, da sie Schäden manifestiert und fatale Folgen für das Kind hat.

Absolut zweifelsfrei deutlich wird der Vorsatz und die Amtspflichtsverletzung der Beklagten hier:

Beweis:
Anlage 3
Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

„Der Vertreter des Jugendamtes weist ebenfalls darauf hin, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, den Umgang nicht wieder aufzunehmen und dass das Verhalten der Eltern in den vergangenen Jahren zu keiner Änderung der Situation geführt habe, so dass eine Verhaltensänderung nach wie vor auf beiden Seiten angezeigt sei.“

Da keine Gründe ersichtlich sind, wäre es Amtspflicht der Beklagten gewesen, dies infolge durchzusetzen, BGH, was in keiner Weise, nicht einmal im Ansatz geschehen ist und von der Beklagten auch nicht geleugnet wird.

Der Vertreter der Beklagten bestätigt und erkennt zwar die zuvor von den anderen Fachkräften benannten fatalen Folgen für das Kind bei weiterem Kontaktverlust, Dezember 2012 ! – er ist jedoch auch der einzige, der anhaltend seit 2004 immer wieder sinnfrei auch eine Verhaltensänderung beim Kläger insistiert, ohne auch nur einmal benennen zu können, worin diese bestehen solle. Der Kläger hat weder Sorgerecht noch ist er im Alltag des Kindes präsent (durch die Schuld der Beklagten), wohingegen die Kindsmutter absolute Verfügungsgewalt und alleiniges Sorgerecht hat.

Es ist offenkundig, dass die Beklagte hier zwecks Selbstentschuldung und Täuschung über die eigenen Versäumnisse und anhaltend fortgesetzten Amtspflichtsverletzungen immer wieder einen Konflikt auf Augenhöhe zwischen den Eltern und Geschädigten konstruiert und inhaltsleer behauptet.

Es ist der Beklagten völlig bewusst, dass der Kläger – wie sich seit insgesamt 2004 zeigt – keinerlei Gestaltungsspielraum oder Alternativen hat in Bezug auf sein Elternrecht als angesichts der Haltung und rechtswidrigen Weigerung der Kindsmutter sich an die originär zuständigen Behörden zu wenden.

Diese jedoch nehmen offenkundig bis heute, von den örtlichen Gerichten gedeckt und befördert, ihr Wächteramt und ihre Amtspflichten gegenüber Eltern selbst bei Vorliegen eines konkreten vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses in keiner Weise ernst.

Die floskelhafte Behauptung zum angeblich nicht vorhandenen Vorsatz der Beklagten, den die Richter willkürlich fabulierend in Abrede stellen, um zugunsten der Beklagten eine Verjährung zu konstruieren, geht somit ebenfalls fehl und steht unter dem Verdacht, unter Rechtsbeugung gezielt rechtsferne Falschangaben zu tätigen.

Es war der Beklagten nachweislich bewusst und bekannt, Dezember 2012, dass der weitere Kontaktverlust fatale Folgen für Kind und Vater hat und dass die Kindsmutter jegliche „Gespräche“ verweigert und dass hieraus eine Amtspflicht besteht, auf die Kindsmutter einzuwirken. Dies wurde jedoch unter Vorsatz und trotz mehrfacher deutlicher Intervention des Klägers – wie beweisrechtlich und zeugenschaftlich dargelegt und von den Richtern ignoriert – unterlassen.


3
.
Die aus Beschluss vom 16.02.2016 – dessen Falschangaben und Diffamierungen des Klägers sich die Richter hier kritiklos standesdünkelnd zu eigen machen – resultierenden Folgen für Vater und Kind machen die Richter Reheußer, Weber und Panzer zu Justizverbrechern, die sich willkürlich über das Grundgesetz stellen.

Den Konsequenzen für ihre offenkundig aus persönlichen Motiven und unter Rechtsbeugung getroffene Entscheidung zugunsten der Volljuristin Kerstin Neubert, deren Kindesentführung seit Oktober 2012 (Untertauchen mit Kind, angezeigt unter Az. 2 F 957/12, Schriftsatz vom 17.10.2012 und Schreiben des Gerichts vom 29.12.2012) durch die Justizbehörden gedeckt, vertuscht und letztlich durch die Justizverbrecher „legitimiert“ worden sein soll, werden sich diese nicht entziehen, angesichts der Schwere der Folgen für Vater und Kind.

Die Lesart und Interpretation des Gerichts unter Missachtung der Rechts- und Gesetzesvorgaben, insbesondere der verfassungsrechtlichen Vorgaben machen sich die Richter hier einfachst zu eigen, um die Klage zugunsten der Beklagten, des Jugendamtes, im Prozesskostenhilfeverfahren zu entledigen und so eine objektive Aufklärung der gesamten Vorgänge und offenkundig strukturellen Missstände im Zusammenhang mit Umgangsboykott und Kindesentzug durch eine Volljuristin zu verhindern.

Die Begrifflichkeit Kindeswohl wird hier durch die Justizbehörden erkennbar zu Lasten auch des Kindes missbraucht, um Verbrechen im Amt, Fehler, Amtspflichtverletzungen und insgesamt Versäumnisse und Fehler seit 2003 zugunsten der Behörden zu vertuschen.

Dies ist unredlich, asozial und widerspricht jeglicher Rechtsstaatlichkeit in einem Land, in dem Elternrechte und Elternpflichten sowie die Rechte des Kindes durch das Grundgesetz garantiert und geschützt sind.

Es ist nicht mehr hinnehmbar, dass standesdünkelnde CSU-Provinzrichter und Verbrecher im Amt sich aus offenkundig niederen und persönlichen Motiven über Gesetze, Rechte und Verfassungsvorgaben stellen und Menschen existentiell und irreversibel traumatisieren und schädigen.

Das Gericht schreibt hierzu:

„Vielmehr ist festzuhalten, dass das im „Endbeschluss“ des Oberlandesgerichts Bamberg (Anlage B 2) sehr ausführlich und detailliert dargestellte Verhalten des Antragstellers gut nachvollziehbar dazu führen mag, dass sich das Jugendamt in Einzelfällen gegen einen entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ausspricht.“

Wie hier nochmals beweisrechtlich zweifelsfrei belegt hat sich die Beklagte gerade NICHT gegen einen „Umgang“ des Klägers mit seinem Kind ausgesprochen sondern DAFÜR, da dieser dem Kindeswohl entsprach:

Beweis:
Anlage 3

Vermerk des Amtsgerichts Würzburg, 20.12.2012, Az. 2 F 1869/12

„Der Vertreter des Jugendamtes weist ebenfalls darauf hin, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, den Umgang nicht wieder aufzunehmen und dass das Verhalten der Eltern in den vergangenen Jahren zu keiner Änderung der Situation geführt habe, so dass eine Verhaltensänderung nach wie vor auf beiden Seiten angezeigt sei.“

Und erst AUFGRUND der eigenen über Jahre verschuldeten Amtspflichtsverletzungen und Versäumnisse, diesen vollstreckbaren und im Kindeswohl liegenden Umgang durchzusetzen und tätig zu werden, passte die Beklagte im September 2015 entsprechend an und behauptet nun, dass Kommunikation zwischen den Eltern angebracht und nötig sei.

Gerade diese Kommunikation aber hat die Beklagte zuvor AKTIV vereitelt, im Sinne der sich Verantwortung entziehenden Kindsmutter, vgl. § 1684 BGB, aus offenkundig rechtsfremden Erwägungen und unter jahrelanger Amtspflichtsverletzung.

Es stellt sich insoweit nur noch die Frage, ob es sich um Vorsatz und somit Rechtsbeugung handelt oder ob die Richter hier derart persönlich befangen und betriebsblind sind, dass sie einfache Sachverhalte nicht mehr verstehen!

Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Vorgänge besteht mittlerweile wie genannt der hinreichende Tatverdacht auf Rechtsbeugung zu Lasten des Klägers.

4.
Obwohl die Justizbehörden Würzburg und auch die befangenen Richter hier unter offenkundiger Rechtsbeugung versuchen, Verbrechen im Amt, massives Fehlverhalten und Amtspflichtsverletzungen in einem endlosen selbstreferentiellen Zirkelschluss dadurch entschuldigend rechtfertigen zu wollen, indem sie den Kläger als Vater und ehemaligen Polizeibeamten persönlich entwerten, diffamieren, beleidigen und dämonisieren, ist doch bis heute keine einzige sachliche Begründung vorhanden, die stützen würde, dass die Kommunikation mit dem Kläger in irgendeiner Weise unzumutbar oder gar gerechtfertigt wäre.

Der Kläger hat in diesem gesamten Konflikt weder irgendjemanden körperlich bedrängt, Straftaten gegen Personen begangen noch in irgendeiner Form sonst irgendeine Verhaltensweise gezeigt, die diese permanenten Beleidigungen, Diffamierungen, Entwertungen und Dämonisierungen durch Richter und selbst Justizverbrecher in Fortführung der interessengeleiteten Kindsmutter und deren Umfeld, insbesondere des Großvaters des Kindes (auch das beweisrechtlich offengelegt) auch nur ansatzweise rechtfertigen würden und könnten.

Hier werden vielmehr extreme Belastungen des Klägers als Vater und unbescholtener Polizeibeamter zuerst mit Vorsatz verschuldet – und hernach werden selbst banale Reaktionen gegen dieses Unrecht in unredlichster Weise missbraucht, um die mit Vorsatz verschuldeten Schädigungen dem Opfer derselben und Vater hier zuweisen zu wollen.

Dies ist ASOZIAL und einer rechtsstaatlichen Justiz, selbst in Bayern, UNWÜRDIG!

Es wird wie bereits zuvor nochmals beantragt, dass der Richter Müller wegen offenkundiger Rechtsbeugung in Reihe gegen den Kläger und völligem Fehlen einer charakterlichen zur Tätigkeit als Richter von sämtlichen Vorgängen den Kläger betreffend auszuschliessen ist.
Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung werden fortlaufend beweisrechtlich ergänzt.

Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.

9 Gedanken zu „14 Jahre Justizverbrechen und Kindesentfremdung : weitere offenkundige Rechtsbeugung durch Landgericht Würzburg zugunsten Jugendamt – wieder der korrupte Peter Müller

  1. Asozial und wiederwärtig! Kann man solche Arschlöcher bei bayerischen Staatsanwaltschaften, solche TÄTER in der CSU-Richterschaft nicht endlich aus dem Verkehr ziehen! Und ihren bausbackigen reaktionären Justizminister gleich mit! Eine Marionette der rechten Netzwerke in der CSU-Justiz.

    Die bayerische Justiz tötet weiter unter dem Etikett Rechtsstaat Menschen und inszeniert einen politischen Popanz:

    ….“In dieser Geschichte könnte man an vielem verzweifeln: Daran, welche Prioritäten deutsche Strafverfolger setzen. Daran, mit was sich überlastete Gerichte unbeirrt beschäftigen. Daran, dass an dieser Akribie eine Familie zugrunde geht.

    …..Vor dem Oberlandesgericht München wird seit eineinhalb Jahren zehn Angeklagten der Prozess gemacht – ein Prozess, der nach Ansicht selbst vieler Ermittler fragwürdig ist. Weil es sich um kleine Fische handelt. Weil die Beweise dünn sind. Weil der Aufwand immens ist.

    Den Angeklagten wird vorgeworfen, für die kleine türkische Kommunistische Partei TKP/ML Geld gesammelt, Abgesandte zum Parteikongress geschickt und den strategischen Weg der Gruppe mitbestimmt zu haben. Einmal im Jahr haben sie ein Sommercamp für den Nachwuchs organisiert. Im juristischen Sinne: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Strafbar nach Paragraf 129 b Strafgesetzbuch. Dafür sitzen die zehn nun in Haft: nicht nur Yesilcali, sondern auch eine Ärztin aus Nürnberg, die selbst Folteropfer behandelt hat. Auch sie unter Hochsicherheitsbedingungen.

    Kindeswohl? Auch hier: Arschlöcher in Robe!

    „Anfangs ist der Kleine voller Freude auf seinen Vater zugerannt, jetzt will er nicht mehr. Er versteht nicht, warum der Vater gleich wieder weggeht, wo sie doch gerade erst zu spielen begonnen haben. Und warum er dann mit Mutter und Schwester hinter einer raumhohen Glasscheibe sitzen muss und seinen Vater nur von Weitem sehen kann. Berühren verboten. Schmusen verboten. So verwirrt ist das Kind, dass es nun gar nicht mehr zu seinem Vater will. Der Vater weiß nicht, ob er sich wünschen soll, dass das Kind ihn überhaupt besucht. Weil der Kleine ihm so leid tut. Weil er ja denken muss, der Vater wolle ihn nicht mehr sehen. Das Kind ist vier.“

    Diese Justiz tötet!

    ….Er leidet, so haben es die Gerichtspsychiater bestätigt, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, seine Persönlichkeit hat sich verändert, und er ist depressiv. Es bestehe die Tendenz zu einer Chronifizierung und akuten Verschlechterung bis zu einem möglichen Suizid, haben die psychiatrischen Gutachter Claudia Limmer und Norbert Nedopil befunden.“…..

    http://www.sueddeutsche.de/politik/justiz-vor-eineinhalb-jahren-war-er-ein-hoeflicher-feingeistiger-mensch-1.3717774

  2. …“Dem Ehemann war ein Kontaktverbot erteilt worden.“…

    Natürlich wurde das erteilt – deshalb gab es ja die Eskalation!

    ….“Beziehungstat um FDP-Politikerin in Eislingen

    In Baden-Württemberg hat die Polizei drei Leichen in einer Tiefgarage entdeckt. Vermutlich tötete ein eifersüchtiger Ehemann seine Frau, ihren neuen Partner und anschließend sich selbst.“…

    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/eislingen-drei-tote-in-tiefgarage-beziehungstat-um-fdp-lokalpolitikerin-a-1173888.html

  3. Stellt sich die Frage, wann eine Staatsanwaltschaft endlich gegen Richter und Staatsanwälte in Würzburg ermittelt:

    „Die Staatsanwaltschaft Bonn ermittelt gegen Gerd Hoofe, den Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium. Die Behörde hat ein förmliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt eingeleitet.“….

    http://www.rp-online.de/politik/deutschland/staatsanwalt-ermittelt-gegen-von-der-leyens-staatssekretaer-gerd-hoofe-strafvereitelung-im-amt-aid-1.7155702

    • MARTIN: “Es mag vielleicht unpassend klingen, aber wir müssen über Sprache reden.“ LUTZ: „Alle Achtung, das hat Biss!“

      WILLKOMMEN bei Citisiti`s Dauertenor: „C-Dur.“ Cognitive Primärstörung! Martins Texte, wie Deine habe ich auf „spam“ gesetzt, weil ihr Wesentliches nicht begreifen wollt !!! Also ab in den Papierkorb !

      • Sorry. laaaangsam doch begreift: „Persönlichkeitsstörungen wurden in Infromationsverarbeitungssstörungen umgetauft!“

Hinterlasse einen Kommentar