Dieses Schreiben wird – der aktuellen Situation geschuldet – ohne weitere Erläuterungen beweisrechtlich dokumentiert und veröffentlicht. Die Fakten sind bekannt.

Amtsgericht Würzburg
– Familienabteilung –
Ottostraße 5
97070 Würzburg 03.11.2018
002 F 957/12
zu Strafanzeige:
Über Polizeiposten
Stuttgart Weilimdorf
– POK‘in Schiemenz –
Glemsgaustraße 27
70499 Stuttgart
an die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstraße 145
70190 Stuttgart
Dieses Schreiben ist beweisrechtlich veröffentlicht.
Auf die gestellten und fortlaufend ignorierten Anträge an das Familiengericht zu Aktenzeichen wird vollinhaltlich verwiesen.
Hiermit wird weiter Antrag gestellt, die Umgangspflegerin Frau Baur-Alletsee endlich mit der Wahrnehmung der Interessen des Kindes zu betrauen, Umgangspflegschaft.
Dieses Schreiben geht als weitere Strafanzeige gegen die Verantwortlichen bei den Justizbehörden Würzburg an die Polizeibehörden Stuttgart. (Auf Strafanzeige vom 04.07.2018 und 29.09.2018 in gleicher Sache wird verwiesen).
Es besteht dringender Tatverdacht auf fortgesetzten persönlich motivierten Amtsmissbrauch, Anstiftung/Beihilfe zur Kindesentziehung und strukturelle Rechtsbeugung unter Verletzung der Grund- und Freiheitsrechte des Antragstellers als Vater sowie tateinheitlich vorsätzlicher Schädigung des Kindeswohls der Tochter des Klägers beim Familiengericht Würzburg.
Die unten nochmals zusammengefasste Sachlage ist gerichtsbekannt und polizeibekannt
(beginnend Antrag des Klägers beim Familiengericht Würzburg vom 27.12.2003, 002 F 5/04).
1.
Das beweisrechtlich dokumentierte (Aktenlage des Gerichts) asoziale Verhalten und die Weigerung der Familiengerichtsbarkeit Würzburg zu jedweder hoheitlichen Tätigkeit in Sachen des Klägers ist mittlerweile eine glasklare Aufforderung zu Selbstjustiz an den Antragsteller als Vater, Geschädigten und Rechtsuchenden, der offenkundig durch Einschüchterung, fiktive Geldforderungen, jahrelang praktiziertes rituelles Auflaufenlassen und Nichtbearbeitung seiner Anträge zermürbt, zu einer Eskalation gegen die Täter oder zur Selbsttötung motiviert werden soll.
Der verantwortliche Richter Bernahrd Böhm hat seit 2017 in seiner Zuständigkeit weder auf Anträge des Klägers reagiert noch eine mündliche Verhandlung geführt. Eine für den 23.08.2018 terminierte Verhandlung wurde erwartbar und offenkundig vom Gericht erwartet gemäß § 227 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Kindsmutter aufgehoben. Ein Ersatztermin ist bis heute nicht mitgeteilt oder offenkundig auch nur anvisiert.
„Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen.“…
https://dejure.org/gesetze/ZPO/227.html
Dies, obwohl der Kontakt und jede Bindung zwischen dem Antragsteller als Vater und seiner Tochter durch das asoziale und rechtswidrige Verhalten des Gerichts zunehmend irreversibel weiter zerstört wird, unter eklatanter Verletzung des Kindeswohls und der Elternrechte des Antragstellers.
Auf die Gesamtaktenlage wird beweisrechtlich verwiesen, auch diese ist gerichtsbekannt und polizeibekannt.
Zeugnis:
Frau POK‘in B. Schiemenz, Polizeibehörde Stuttgart, Glemsgaustraße 27,70499 Stuttgart
Die Zeugin begleitet seit 2014 objektiv und in Aktenkenntnis die rechtswidrige Ausgrenzung, Entfremdung und Verletzung der Elternrechte zu Lasten des Klägers durch die Justizbehörden Würzburg/Bamberg.
Zeugnis:
Zeugin Katharina Schmelter, Evangelische Familienberatungsstelle, Juliuspromenade 8, 97070 Würzburg
Die Zeugin Schmelter war im Dezember 2011 vom Familiengericht Würzburg mit der Wahrnehmung einer gemeinsamen Elternberatung/Mediation betraut worden, 002 F 1462/11, der erste Termin wurde noch im Gerichtssaal für den 12.01.2012 terminiert.
Beschluss Familiengericht, gemeinsame Beratung der Eltern, 20.12.2011
Die Kindsmutter, Volljuristin Kerstin Neubert, verweigerte infolge einseitig die Wahrnehmung der Beratung. Diese eklatante und vorsätzlich auf Faktenschaffung abzielende Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, § 1684 Abs. 2 , durch die Kindsmutter wurde durch das Familiengericht befördert und motiviert, so dass seit Juni 2012 durch die Kindsmutter die gesamte Bindung zwischen Vater und Kind, mühsam mithilfe Ehrenamtlicher ab Mai 2010 aufgebaut, komplett zerstört wurde. Seit Oktober 2012 ist die Kindsmutter zu diesem Zweck untergetaucht, eine Kindesentführung in Mittäterschaft der Justizbehörde, § 235 StGB i.V. § 27 StGB.
Antwort des Gerichts auf Anzeige Kindesentführung, 29.10.2012, 2 F 957/12, AG Würzburg
Die Kindsmutter gaukelte dem Gericht vor, eine Therapie machen zu wollen, was das Gericht wie folgt kommentierte:
„Die Entscheidung der Mutter, professionelle Unterstützung zu holen, wird seitens des Gerichts positiv bewertet in der Erwartung, dass das Ziel weiterhin die Entspannung zwischen den Eltern im Sinne des Kindes ist.“
Beweis:
Amtsgericht Würzburg, 13. Januar 2012, Az. 002 F 1462/11
Nachdem die Kindsmutter infolge selbst mitteilte, dass sie nie beabsichtigte eine Therapie zu machen, sondern dies eine Schutzbehauptung war, um die Elternberatung zu verhindern und den Kindsvater weiter zu isolieren, beförderte das Gericht auch dieses Fehlverhalten.
Beschluss Familiengericht: Appell an „Wohlverhaltenspflicht“ der Kindsmutter, 10.10.2012
Die Ermittlungen und die Strafverfolgung der Volljuristin wurden und werden unter fortlaufender Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu Lasten des Antragstellers und Vaters im Gerichtsbezirk Würzburg verhindert.
Auch dies ist gerichtsbekannt und insbesondere polizeibekannt.
Zeugnis:
Frau POK‘in B. Schiemenz, Polizeibehörde Stuttgart, Glemsgaustraße 27,70499 Stuttgart
Der Antragsteller als Vater nahm bis Dezember 2015 Beratungstermine bei der Zeugin Frau Schmelter wahr, die ausführlich Auskunft über die Untätigkeit, die gezielt auf Faktenschaffung und Verfahrensentledigung abzielende Verschleppung des Verfahrens durch das Familiengericht Würzburg unter vorsätzlicher Verletzung des Kindeswohls und der Elternrechte des Antragstellers berichten kann.
2.
Infolge der Weigerung der Kindsmutter, sich auch nur ansatzweise an die gerichtlichen Beschlüsse und die gesetzliche Wohlverhaltenspflicht als Elternteil zu halten, führte zu weiterer Verschleppung und Beförderung / Motivierung dieser Rechtsbrüche und Kooperationsverweigerung durch das Gericht Würzburg.
Der Kindsmutter gelang so erneut die komplette Isolation und Ausgrenzung des Antragstellers als Vater seit Mitte 2012, unter Verletzung auch des konkreten sog. Umgangsbeschlusses, 005 F 1403/09.
Dem Gericht war hierbei zweifelsfrei bewusst und bekannt, dass dies neben der Verletzung der Elternrechte eine eklatante, massive und insbesondere irreversible Schädigung des Kindes unter Verletzung des Kindeswohls darstellt, Zitat:
…Der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes äussern sich. Der Verfahrensbeistand gibt unter anderem an, dass er mit Frau Martin, der (früheren) Therapeutin (des Kindes) gesprochen habe. Frau Martin habe festgestellt, dass (das Kind) mittlerweile dazu neige, Verhaltensweisen an sich als väterliches Erbe einzuordnen und abzulehnen. Dies sei eine Art Dämonisierung, die aufgelöst werden müsse. Dies gehe nur, indem wieder Kontakt hergestellt werde. Er könne auch die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Gesprächen von Frau Schmelter mit (dem Kind) nicht verstehen und nicht nachvollziehen….
….Frau Kleylein-Gerlich bestätigt die Einschätzung von Herrn Wegmann, dass die Entwicklung fatal ist, wenn sie väterliche Anteile an sich bemerkt oder zuordnet und ablehnt und dass das auch aus ihrer Sicht nur über einen Kontakt aufgelöst werden könne. Sie gibt an, dass sie bisher nur zum Vater einen Kontakt herstellen konnte. Der nächste Schritt wäre, den Kontakt zur Mutter und zum Kind herzustellen.
…..Der Vertreter des Jugendamtes wird das Nötige veranlassen. Die Mutter wird mit Frau Kleylein-Gerlich einen Termin vereinbaren.“
Beweis:
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12, 20.12.2012
Familiengericht Würzburg, Az. 2 F 1869/12 Verhandlung 20.12.2012: sofort Kontakte
Der weitere Fortgang ist gerichtsbekannt und polizeibekannt.
Unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verweigerte die Kindsmutter unter weiterer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht und mit Ziel der Isolierung und Ausgrenzung des Antragstellers als Vater aggressiv und dominant jede Kooperation und Kommunikation mit der Umgangspflegerin. Das Gericht beförderte und motivierte auch dieses Fehlverhalten.
Befangenheitsantrag der Kindsmutter gegen die Richterin, 08.01.2013
Zeugnis:
Meike Kleylein-Gerlich, Diplom-Psychologin, Oberer Mainkai 1, 97070 Würzburg
3.
Die Gerichtsbarkeit Würzburg, die unter Ausnutzung und Missbrauch einer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit das Verfahren verschleppt, auflaufen lässt und so offenkundig, auch zum Preis von Menschenleben, eine Arbeitsentlastung und Verfahrensbeendung durch Zermürbung des Antragstellers als Vater anstrebt, ist nicht Teil der Konfliktlösung sondern ein überfordert, inkompetent und repressiv agierender Aggressor und das Kernproblem für rechtsuchende Väter und Mütter in Kindschaftssachen, wie hier vorliegend.
Rechtsfrieden wird durch fortlaufende rechtswidrige Ausgrenzung, Isolation und Repression gegen den Rechtsuchenden als Elternteil angestrebt, unter gehässig und vorsätzlicher Schädigung des Kindeswohls.
Dies ist die über Jahre vielfach gemachte persönliche Erfahrung des Antragstellers als Vater seit 2003, erster Antrag, die hiermit weiter konkret angezeigt und öffentlich gemacht wird.
Weitere Geschädigte sind bekannt.
Dienst- und Fachaufsicht wird bei den Justizbehörden Würzburg mit rituellen Formschreiben auch bei Verbrechen im Amt und monate- und jahrelanger Verweigerung der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit durch sachbearbeitende Richterinnen und Richter in dringlichen Kindschaftssachen (Treu, Böhm) kataloghaft verweigert, gegen die Behördenleitung ist ebenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.
Zahlreich werden Dienstaufsichtsbeschwerden bei den Justizbehörden Würzburg überhaupt nicht beantwortet, so zuletzt vom 25.09.2018, LBS 1 – Nr. 24/2018.
Das Vorgehen der Justizbehörden Würzburg ist insgesamt geeignet, das Leben und die Existenz von Menschen zu zerstören.
Dies ist den Justizbehörden auch bekannt und bewusst. Dieses Ziel wird in Sachen des Antragstellers mit Vorsatz betrieben, wie die Gesamtschau, das fortgesetzt verfassungswidrige und asoziale Verhalten der Justizbehörden Würzburg offenlegt.
Die willkürliche und in Teilen boshafte Zerstörung der Vaterschaft und die irreversible Schädigung von Vater und Kind seit 2003 wird massive weitere Konsequenzen haben, umfassende rechtliche Schritte sind eingeleitet.
In Zuständigkeit der Behörden Würzburg wird fortgesetzt in eigener Sache strukturelle Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch zu Lasten des Klägers betrieben.
Dies insbesondere durch die die Richterinnen und Richter der Kammer des Landgerichts Würzburg unter Vorsitz Peter Müller, wie umfassend strafrechtlich angezeigt.
Dies ist gerichtsbekannt und polizeibekannt.
Die unrechtmäßigen Maßnahmen der Justizbehörden gegen den Antragsteller und Vater, insbesondere eine Freiheitsberaubung im Amt mithilfe eines vorsätzlich erstatteten Fehlgutachtens des gerichtsbekannten sog. Sachverständigen Dr. Jörg Groß wird bis heute ebenfalls unter konzertierter Rechtsbeugung und Vertuschung innerhalb der Justizbehörden zu verdecken versucht.
Es ist nach persönlicher Erfahrung des Antragstellers vorliegendes Muster bei Angehörigen der Justizbehörden Würzburg/Bamberg, Geschädigte, lästige Antragsteller und Rechtsuchende bei Bedarf durch aggressive Kriminalisierung und Pathologisierung einschüchtern zu wollen, aggressiv und repressiv zur Aufgabe der Geltendmachung ihrer berechtigten Interessen zu bringen und diese zu zermürben.
Das rechtsstaatsferne und verfassungswidrige Vorgehen und Verhalten der Justizbehörden auch diesbezüglich in eigener Sache ist gerichtsbekannt und polizeibekannt, auf umfassende Strafanzeigen und Aktenlage wird verwiesen.
Ein Untersuchungsausschuss ist weiter angezeigt.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.