Kerstin N.: „Trennung wurde vollzogen“ – Vater kann weg!

…“Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“…

Wer eine Ahnung davon bekommen möchte – falls er die noch nicht hat – woran es liegt, dass solche Vorgänge, wie sie dieser Blog dokumentiert, möglich werden, bekommt sicher ein Bild, wenn er diese Stellungnahme der Rechtsanwältin Kerstin Neubert liest.

Ihre Ansichten nach 14 Jahren Kindesentfremdung unter Verfügungsgewalt, Existenzvernichtung und Missbrauch des deutschen Rechtssystems:

Stellungnahme Kerstin Neubert, 20.08.2017 – 14 Jahre Kindesentfremdung, Az. 14 O 436/17

Meine Erwiderung im Fortgang zu diesem Klageentwurf:

Zivilklage gegen Kindesentführerin Kerstin Neubert. Stand aktuell: seit 2012 habe ich als Vater keinerlei Kontakt mehr, Langzeitdokumentation eines JUSTIZVERBRECHENS!

Landgericht Schweinfurt
Rüfferstraße 1
97421 Schweinfurt 25.08.2017

Az. 14 O 436/17

 

In Sachen

Deeg, Martin ./. Neubert, Kerstin

wegen Schadensersatz u.a.

I.

Zur örtlichen Zuständigkeit

Auf Schreiben des Gerichts vom 23.08.2017 bezüglich örtlicher Zuständigkeit wird wie folgt erwidert:

Es ist dem Kläger nicht ersichtlich, und offenbar auch dem Gericht nicht, wo Frau Rechtsanwältin Neubert tatsächlich wohnt und eine ladungsfähige korrekte Anschrift besteht.

Die angegebene Adresse Marienplatz 1 in 97070 Würzburg ist eine Scheinadresse zur Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts und zwecks Entfremdung/Bindungsblockade zwischen Kläger und seinem Kind, mit dem – wie angezeigt – die Klägerin seit Oktober 2012 unter Ausübung von Verfügungsgewalt untergetaucht ist. Die Beklagte ist hier endlich zu gesetzeskonformem Verhalten anzuhalten.

Eine Eidesstattliche Versicherung der Beklagten ist insoweit wertlos, da Frau Rechtsanwältin Neubert beginnend 15.12.2003 (Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg) mehrfach falsche Eidesstattliche Versicherung gegenüber den Justizbehörden abgegeben hat und hieraus die Erfahrung gemacht hat, dass nicht nur der Kindesentzug sondern auch die gemäß § 156 StGB strafbewehrte falsche Eidesstattliche Versicherung für sie als Frau und Rechtsanwältin völlig folgenlos bleibt.

Frau Rechtsanwältin Neubert weist auf Seite 5 Ihrer Stellungnahme vom 20.08.2017 selbst auf „Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30.08.2017“ (richtig: 03.08.2017), Az. 30 C 727/17 hin und fügt dieses (offensichtlich nur für das Gericht) in Kopie bei.

Dieses Urteil, gegen das aktuell Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO sowie Beschwerde eingereicht ist, legt jedenfalls bezüglich des Wohnsitzes der Rechtsanwältin nach deren eigenen Angaben offen, dass es sich hier um eine Scheinadresse handelt, Zitat:

„Die Verfügungsklägerin stellt nicht in Abrede, dass sie unter der o.g. Adresse nicht wohne. Sie könne die Adresse ihres gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind dem Verfügungsbeklagten nicht bekannt geben, insbesondere nach Vorkommnissen, die bereits Gegenstand mehrerer Gewaltschutz- und Strafverfahren gegen den Verfügungsbeklagten gewesen seien.“

Beweis:
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 30 C 727/17

In anderen Bundesländern und laut Gesetz ist dies eine strafbare Kindesentführung, wenn dies wie hier ab Oktober 2012 zum Zweck des Umgangsboykotts und der Verhinderung eines vollstreckbaren Umgangsbeschlusses geschieht, der jedenfalls zweifelsfrei bis 07.07.2015 Gültigkeit hatte.
Die Tatsache der Angabe einer Scheinadresse verschwieg die Klägerin dem Gericht und leugnete sie zunächst auch, nachdem der Unterzeichner als Beklagter des Verfahrens dies dem Gericht mitgeteilt hatte, wie ebenfalls aus Urteil vom 03.08.2017 hervorgeht.

Beweis:
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 03.08.2017, Az. 30 C 727/17

Infolge beantragt die Verfügungsklägerin Neubert in diesem Verfahren, Az. 30 C 727/17, dass gerade die Anschrift ihrer Arbeitsstelle in Schweinfurt bei der Kanzlei Pickel & Partner als ladungsfähige Anschrift und Klägeradresse fungiert.

Der Kläger hier hat daher die Zuständigkeit für dieses Verfahren an der einzig korrekt und wahrheitsgemäß von der Klägerin angegebenen Adresse orientiert, da nur so gemäß geltender Rechtsprechung des BGH eine ordnungsgemäße Klageeinreichung möglich war.

Einer Verweisung an das Landgericht Würzburg wird insoweit zugestimmt, wenn eine wahrheitsgemäße und reale Wohnadresse der Klägerin mitgeteilt wird, die dem geltenden Recht und der Gesetzeslage genügt und offenlegt, dass eine reelle und wahrheitsgemäße Ladungsanschrift in diesem Zuständigkeitsbereich besteht.

Ein schutzwürdiges „Geheimhaltungsinteresse“ der Rechtsanwältin Neubert besteht bereits im Ansatz nicht, wie infolge beweisrechtlich weiter dargelegt. Es besteht vielmehr Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO und insbesondere eine Wohlverhaltenspflicht und Loyalitätspflicht auch gegenüber dem gemeinsamen Kind gemäß § 1684 BGB.

Die genannten „Gewaltschutz- und Strafverfahren“, die zur Argumentation für ein nebulöses „Geheimhaltungsinteresse“ sowohl im Verfahren 30 C 7271/17, AG Würzburg als auch nun in diesem Verfahren von der Rechtsanwältin Kerstin Neubert genannt werden, gibt es nicht. Die Beklagte hat vielmehr eine Garantenstellung gegenüber dem Kind und verstößt durch die faktische Entführung anhaltend gegen die Kinderrechtskonvention, indem sie sich per Selbstjustiz ein Vetorecht einräumt, das es nicht gibt.

Die Beklagte verstößt jedenfalls zweifelsfrei und selbst bei oberflächlicher Betrachtung seit 14 Jahren immer wieder völlig unbehelligt und in schwerer Weise gegen § 1684 (2) BGB, was die Ausgrenzung bis heute kausal verursacht und im Übrigen auch von der Gutachterin Katharina Behrend benannt wurde, die eine Bindungsblockade seitens der Kindsmutter benannt hat.

Die Beklagte hat insoweit beweisrechtlich darzulegen und ihr ist insoweit die Möglichkeit gegeben, Aktenzeichen von angeblichen Gewaltschutz- oder Strafverfahren mitzuteilen, die das von ihr behauptete „Geheimhaltungsinteresse“ gegenüber dem Kläger als Vater und ehemaligem Polizeibbeamten hier begründen sollen.

Richtig ist vielmehr, wie bereits ausführlich anhand Beweisvortrag und Zeugenbenennung in Klageschrift dargelegt:

Rechtsanwältin Kerstin Neubert begeht nachweislich seit Jahren unter Ausübung von Verfügungsgewalt (vgl. Alberstötter, Uli , Foto: Elternkongress 07.07.2017 in Stuttgart) und Missbrauch des Rechtssystems Selbstjustiz zu Lasten des Klägers und des gemeinsamen Kindes unter – wie aufgezeigt – konkreter und rechtswidriger Missachtung der Amtsermittlungen, der Appelle, des Beschlusses zu Elternberatung bei der Zeugin Schmelter, des vollstreckbaren Beschlusses auf wöchentlichen sog. „Umgang“ und weiterer Entscheidungen des Amtsgerichts, dies erkennbar unter Verletzung des Kindeswohls.

Die Beklagte scheint in Teilen insoweit tatsächlich der eigenen über Jahre gepflegten Illusion zu erliegen, die sie zum Zwecke der projektiven Schuldabwehr und Rationalisierung ihrer Taten gegen den Kläger aufgebaut hat, wie auch ihre Stellungnahme vom 20.08.2017 weiter belegt.

Insbesondere die Vorsitzende Richterin Ott, OLG Bamberg hat im Zusammenhang mit Befangenheitsantrag der Beklagten gegen die Richterin Treu diese Selbstjustiz der Beklagten zur Verhinderung der Vater-Kind-Kontakte und der Bindungsblockade bereits im Mai 2013 deutlich gerügt:

„Bei Vorliegen eines bereits negativen Gutachtens zum Umgang sowie den beiden zuletzt massiv missratenen Umgangskontakten liegt es nicht mehr im Bereich der richterlichen Beurteilung, inwieweit ein Umgangsrecht derzeit im Kindeswohl liegt oder nicht“ (Ende Zitat Klägerin) zeugt dies von einem offensichtlichen, grundsätzlichen Missverständnis der Aufgaben eines Sachverständigen und den Pflichten des Gerichts.

Beweis
Beschluss vom 22.05.2013, OLG Bamberg, Az. 7 WF 88/13
OLG Bamberg, Ablehnung Befangenheitsantrag der Kindsmutter, 7 WF 88/13

Dies hat die Beklagte nicht davon abgehalten, ihr rechtswidriges Verhalten bis heute weiter fortzusetzen – sie fühlt sich hierzu auch berechtigt, wie sie in Stellungnahme vom 20.08.2017 voller Zynismus und seelischer Kälte gegenüber den Belangen des Vaters und des Kindes in formaljuristischem selbstreferentiellen Geschwurbel offenbart.

Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert scheint schlicht die Realität nicht zu begreifen, dass sie anhaltend seit dem 34. Lebensjahr und beginnend drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes nicht nur die Vaterschaft sondern das gesamte Leben und die Existenz des heute 48jährigen Klägers zerstört hat – und dass sie sich dieser Verantwortung durch fortlaufendes Lügen und Verantwortungsflucht nicht wird entziehen können sondern dass das Folgen hat!

Es handelt sich hier um einen Justizskandal und eine bodenlose Diskriminierung eines unbescholtenen Vaters auf Zuruf einer dominanten und zynischen Täterin und eines mittels anhaltenden Zirkelschlusses (Vater wird vom Kind ausgegrenzt, weil er böse ist – Vater ist böse, weil er Ausgrenzung vom Kind nicht hinnimmt), was offenkundig üblicher Praxis in Bayern entspricht.

II.
Auf Stellungnahme der Rechtsanwältin Kerstin Neubert vom 20.08.2017 wird der Klageentwurf zu Az. 14 O 436/17 wie folgt präzisiert und beweisrechtlich ergänzt:

1.
Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert scheint zu verkennen, dass der von ihr geltend gemachte sog. „Endbeschluss“ des OLG Bamberg vom 15.02.2016 völlig irrelevant ist in Bezug auf diesen Klageinhalt bzw. den Vortrag des Klägers bezüglich Klageinhalt ab 2012 insoweit allenfalls stützt, da dieser Beschluss das Ergebnis und die Folge der gerade hier schadensrechtlich geltend gemachten ergebnisorientierten Ausgrenzung des Klägers als Vater, der Rechtsbrüche, der Selbstjustiz und der Kindesentführung durch die Beklagte ist – und keinesfalls deren Rechtfertigung.

Inhaltlich und in Bezug auf das Kindeswohl ist dieser Beschluss des OLG Bamberg als Rechtsbeugung und rechtsstaatsferne Paralleljustiz unter Missachtung von Kindeswohl, Kinderrechtskonvention, EGMR- und Bundesverfassungsgerichtsvorgaben der Richter Reheußer, Weber und Panzer, OLG Bamberg anzusehen. Als solches ist er seit Februar 2016 angezeigt. Sachbearbeiter der Polizeibehörde in Stuttgart gehen von struktureller Korruption zu Lasten des Klägers in diesem konkreten Beschluss als auch in der Gesamtschau aus.

Die Richter Reheußer, Weber und Panzer setzten sich über die Empfehlungen sämtlicher Helfer der Professionen hinweg, konterkarierten mit ihrem schriftlichen Urteil die Feststellungen und Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte Frau Neubert versteht diesen rechtswidrigen Beschluss offenkundig nicht nur als Freibrief für weitere Kindesentführung und Bindungsblockade sondern auch als nachträglichen Freibrief für ihr rechtswidriges Verhalten in den Jahren zuvor, die diese Schadensersatzklage begründen.

2.
Die Beklagte hat bereits im Jahr 2008 und im Alter des Kindes von 4 Jahren versucht, den Vater-Kind-Kontakt zu verhindern, indem sie angab, das Kind wolle nicht in die Räume des Kinderschutzbundes etc..

Es handelt sich hierbei also nicht um einen (freien) Willen des Kindes sondern um die in solchen Verfahren übliche asoziale Strategie, sich hinter dem instrumentalisierten Kind und dessen vorgeblichen „Willenserklärungen“ zu verstecken und dieses psychisch derart zu missbrauchen, dass es im Sinne der der beabsichtigten Bindungsblockade der Betreuenden den abgetrennten, ausgegrenzten und dämonisierten Elternteil ablehnt.

Mit dem Kindeswillen hat dies nichts zu tun. Dass bayerische Gerichte immer noch diesen Popanz und diese lebenslang prägende Misshandlung zu Lasten von Kindern und deren Vätern und diese Ausübung von Verfügungsgewalt durch Täterinnen befördern, ist skandalös und eine Verhöhnung jeglichen Vertrauens in den Rechtsstaat.

Beweis:
Anlage 1

Schreiben des Kinderschutzbundes Würzburg vom 28.05.2008

Hierin heißt es:

„Leider weigert sich das Kind bis heute, sowohl in die Räume des Kinderschutzbundes zu kommen als auch mit der Helferin alleine zu bleiben.“

Durch Unterordnung unter diesen vorgeblichen Willen des 4-jährigen Kindes gelang es der Rechtsanwältin Neubert so, den am 14.11.2007 konkret geschlossenen Vertrag mit dem Kinderschutzbund ins Leere laufen zu lassen und die Kontakte weitere Jahre ergebnisorientiert zu verhindern.

Die Bemühungen der vom Kinderschutzbund beauftragten erfahrenen Ehrenamtlichen, Frau Buhr, die aufgrund der Verantwortungsflucht der Kindsmutter und Rechtsanwältin Neubert konkrete wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind begleiten sollte, wurden ebenso wie die Bemühungen der in dieser Klage genannten Zeuginnen Schmelter, Kleylein-Gerlich, Baur-Alletsee etc. ab 2012 von der Kindsmutter konterkariert und ergebnisorientiert zwecks weiterem Kindesentzug auflaufen gelassen.

Dieses Mal unter Missachtung des vollstreckbaren Beschlusses, wie in Klage beweisrechtlich dargelegt, was die Beklagte offenkundig ebenfalls laut Bekunden in Stellungnahme in keiner Weise begreift, da sie sich vollumfänglich zur Selbstjustiz unter Ausübung von Verfügungsgewalt berechtigt glaubt.

3.
Die ergebnisorientierte Kindesentführung und die Bindungsblockade zu Lasten des Kindes und des Klägers, die Klageinhalt ist und die die Beklagte seit Juni 2012 ein zweites Mal erzwang, ist vielfach zweifelsfrei belegt:

Mit Datum vom 03.10.2014 verweist gerade die sog. Gutachterin Katharina Behrend, auf die sich die Beklagte selbst selektiv bezieht, und deren insoweit überflüssige Hinzuziehung im Dezember 2012 (!) die Schädigungen weiter vertieft und zeitlich manifestiert haben, im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten, Frau Rechtsanwältin Kerstin Neubert, auf folgendes hin, Az. 2 F 957/12:

Zitat Behrend in Bezug auf Verhalten der Beklagten:

„Die Haltung (der Mutter) zu Vater-Kind-Kontakten nach dem Stufenmodell der Bindungsfürsorge (Temiszyürek, 2014) ist als eine Bindungsblockade einzuordnen.“…..

…„Proaktive Bindungsfürsorge ihrer Mutter für die Vater-Tochter-Beziehung erlebt (das Kind) zu keinem Zeitpunkt.“

Beweis:
Psychologisches Gutachten der Katharina Behrend, 03.10.2014, Amtsgericht Würzburg, Az. 2 F 957/12

Zeugnis:
Dr. Katharina Behrend, Sauerstraße 10, 32657 Lemgo

4.
Die Beklagte hat – wie bereits in Klage beweisrechtlich dargelegt – beginnend 01. Juni 2012 anlasslos die wöchentlichen Treffen verhindert.

Eine Dokumentation des über 94 Treffen beim Kinderschutzbund aufgebauten Vater-Kind-Kontaktes und der Bindung des Kindes hieraus, die – anstatt sie rechtswidrig zu verhindern – nach Amtsermittlungen des Familiengerichts, Darlegungen des Jugendamtes, des Verfahrenspflegers, der Umgangspflegerin etc. zu normalisieren und auszuweiten war, weshalb zunächst eine Elternberatung beschlossen wurde, die die Beklagte ergebnisorientiert mit Schutzbehauptung verhinderte, Dezember 2011 (wie in Klageschrift ausführlich und zeugenschaftlich dargelegt), fügt der Kläger auf die Falschangaben und den Vorhalt der Rechtsanwältin Neubert hier nun weiter beweisrechtlich bei.

Diese Dokumentation zeigt zum einen die Freude und Entlastung für die Tochter auf, die für einen zumindest begrenzten Zeitraum den Zwängen und Manipulationen der Kindsmutter und deren Umfeld entfliehen kann und teilweise unbeschwert Zeit mit ihrem Vater verbringen kann.

Beweis:
Anlage 2

Schriftsatz: „Erfolgter Bindungsaufbau nach sechs Jahren schuldhafter Entfremdung durch die Justizbehörden Würzburg, Mai 2010 bis Mai 2012“

In diesem Zusammenhang wird auf Anlage 1 verwiesen und die Tatsache, dass die Rechtsanwältin Neubert Jahre zuvor im Alter des Kindes von 4 Jahren einen gleichlautenden Vertrag mit dem Kinderschutzbund scheitern ließ unter der Schutzbehauptung, das Kind wolle nicht in die Räume des Kinderschutzbundes etc..

All das belegt die Gesinnung und Ergebnisorientiertheit der Beklagten zur Ausgrenzung des Vaters des Kindes unter Isolation und letztlich Entführung des gemeinsamen Kindes, die Inhalt der schadensrechtlichen Forderungen ist.

Mit dem Willen des Kindes, das völlig fraglos eine Bindung und Interaktion mit seinem leiblichen Vater möchte, hat dies nichts zu tun. Die geäußerte Ablehnung ist Ergebnis der Entwertung und Dämonisierung des Vaters durch das mütterliche Umfeld. Angst hatte meine Tochter vor mir zu keinem Zeitpunkt, dies ist eine Projektion der Kindsmutter.

Die Beklagte gibt nachweislich ihres Schriftsatzes vom 20.08.2017 insoweit auch vor, nicht zu verstehen, dass das von ihr durchgesetzte Untertauchen wegen eines vorgeblichen „Geheimhaltungsinteresses“ gegenüber dem Vater des Kindes eine massive Entwertung und Dämonisierung des Vaters gegenüber dem Kind darstellt, was sich jedem vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres erschließt.

5.
Der insgesamt aufgrund der Schäden schwer zu ertragende Zynismus unter ständigem Verweis auf formaljuristische Zirkelschlüsse ist für den Kläger insgesamt schwer zu ertragen und weckt insgesamt inzwischen auch den Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bei der Beklagten, die sich erst durch die fortlaufende Beförderung und Bestätigung ihres rechtsfremden asozialen Verhaltens durch die Justizbehörden seit 2003 nach und nach entfaltete.

Die Beklagte gibt zu Protokoll, nach 14 Jahren Kindesentzug und Existenzvernichtung:

„Der Antragsteller möge zur Kenntnis nehmen, dass es auch eine einseitige Trennung gibt und diese vollzogen wurde; hierzu bedarf es keiner Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.“

Die Kindsmutter scheint insoweit vollkommen die Realität und Fakten zu verdrängen, dass hier keine Trennung kommuniziert oder sonstwie gegenüber dem Kindsvater zum Ausdruck gebracht wurde, sondern dass sie gegen den Kläger und Vater des gemeinsamen Wunschkindes drei Monate nach Geburt mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung vor dem Zivilgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03 ein sog. „Kontaktverbot“ nach dem sog. Gewaltschutzgesetz erwirkt hat.

Dies wurde im Nachhinein als „Trennung“ dargestellt. Eine Kommunikation und Aufklärung dieses Vorgangs wird seit Dezember 2003 verhindert.

Dies war eine kriminelle Handlung, die kausal ist für die seit diesem Zeitpunkt eingetretene Lebenszerstörung des Klägers und traumatische Trennung von seinem leiblichen Kind.

Der Verdacht auf Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB liegt vor, dergestalt, dass die Beklagte ähnlich einem Heiratsschwindler, der es nur auf Geld abgesehen hat, den Kläger solange in Abhängigkeit hielt und ihm eine emotionale Bindung und Heiratsabsicht vortäuschte, bis sie – in diesem Fall nicht Geld – sondern als 34jährige Mutter ein Kind hat, über das sie nach ihrem Dafürhalten frei verfügen und dieses nach ihrem Willen formen kann.
Auf die Darstellungen und Zitate in Klageschrift wird nochmals verwiesen.

III.
Weiterer Beweisvortrag scheint aufgrund der unverändert wahrheitswidrigen und verzerrenden Darstellungen der Beklagten in Stellungnahme vom 20.08.2017 angezeigt:

1.
Bereits im März 2012 wandte sich – der die Beklagte in allen Rechtsbrüchen stützende wenn nicht diese initiierende – Vater der Beklagten zum offenkundig wiederholten Mal an den ehemaligen Direktor des Amtsgerichts Würzburg.

Dies mit der Zielsetzung der Manifestation der Entwertung, der Ausgrenzung und Bindungsblockade und hieraus der Zerstörung der Vater-Kind-Kontakte.

Um die Belange des Kindes oder auch um irgendwelche Bedrohlichkeit seitens des Kindsvaters geht es hier erkennbar nicht – sondern einzig um Verantwortungsflucht der Beklagten aus deren persönlichen Befindlichkeiten heraus.

Zitat, Schreiben Willy Neubert:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

Antwortschreiben Stockmann, Direktor des Amtsgerichts Würzburg, 14.03.2012

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Dieses auf Entwertung und Dämonisierung des Klägers und hieraus erneute Ausgrenzung gerichtete Schreiben kann für sich stehen und belegt weiter die Angaben des Klägers und widerlegt die zynischen und unwahren Darlegungen der Beklagten zweifelsfrei – sowohl was deren Motive für angebliches „Geheimhaltungsinteresse“ angeht als auch was deren Motive für Bindungsblockade und Ausgrenzung angeht.

Weiter schreibt Neubert:

„Meine Tochter ist psychisch nicht in der Lage, sich auf ein Gespräch mit Herrn Deeg einzulassen.“

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Mit Verhalten oder der Person des Klägers oder auch dem Wollen und den Rechten des Kindes hat die Zerstörung der Beklagten insgesamt nichts zu tun. Es geht durchweg um ihre eigenen Motive und um Projektionen.

Bekannterweise bestehen diese darin, eigenes unerwünschtes Verhalten in sich selbst zu verdrängen und abzuwehren und im Gegenüber, auf den man diese eigenen verdrängten Motive projiziert, per Übertragung hervorzurufen – um sie dann aggressiv im Außen zu bekämpfen.

Diese Darstellung Neuberts offenbart dieses Muster sehr verdichtet:

Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.

Beweis:
Anlage 3

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Es ist sehr offensichtlich, dass gerade die Kindsmutter Neubert seit Initiierung der gerichtlichen Auseinandersetzungen über „zwei Gesichter“ verfügt:

a) das verfolgte und schützenswerte Opfer/sorgende Mutter und

b) die dominante, durchsetzungsfähige und zynische Anwältin, die rücksichtslos, rechtswidrig und unter Missbrauch des Rechtssystems und eines Opfermythos das Leben des Ex-Partners und des gemeinsamen Kindes unter Verfügungsgewalt zerstört.

Auch Willy Neubert selbst agierte während der Kontakte beim Kinderschutzbund unter Fassade als gütiger wohlwollender Großvater, während er parallel hierzu im Hintergrund die Bindung torpediert und intrigant zu zerstören sucht.

Es ist hingegen gerade der Kläger, der seit 2003 als Vater und Geschädigter durchweg konsistent, klar und authentisch agiert, ohne Manipulationen, Strategien oder Taktiken – was die Justizbehörden freilich zur Kriminalisierung und Pathologisierung missbrauchten.

2.
Eine weitere Facette der gewalttätigen, übergriffigen, aggressiven, emotional erpresserischen Seite der Beklagten, die rücksichtslos ihre eigenen Belange durchsetzt, ist hier zu beleuchten.

Folgende Kurznachrichten, die ein deutliches Bild von dieser Charakterseite der Beklagten zeigen, sandte die Beklagte dem Kläger kurz nach ärztlicher Bestätigung der Schwangerschaft während übergriffiger Eifersuchtsattacken zu, so im Original:

a)

„Dir wäre es scheißegal, ob ich mich umbringe, Hauptsache Dein Leben bleibt locker und spaßig. Daß ich ein Kind bekomme, interessiert Dich auch kaum. Daß ich das Kind alleine bekommen und groß ziehen muß, ist Fakt. Vater braucht seinen Spaß. Jetzt bin ich die Psychopathin, weil ich an Deinem Egoismus kaputt gehe.“
(SMS am 27.02.2003)

————————————————

b)

„Du schwängerst mich und machst mich jetzt schlecht. Du bist ein mieser Nestbeschmutzer! Wenn der Streit später weiter über das Baby ausgetragen wird, knalltś!“
(SMS am 28.02.2003)

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c)

„Ich bringe mich um. Dann bin ich die ganze Scheiße los.“
(SMS am 28.02.2003)

————————————————-

d)

„Habe dir deine ganzen Belege heute zurückgeschickt. Geh zu einem Steuerberater. Du bist gestern zu weit gegangen. Frauenarzttermin mit dir gibt es nicht.“
(28.02.2003)

Hintergrund dieser SMS war die Tätigkeit des Klägers in einem Fitness-Studio und die in diesem Kontext übliche Kommunikation mit Frauen, die Neubert offenbar als Rivalinnen betrachtet , was bei ihr zu völlig übergriffiger massiver Aggression und emotionaler Erpressung und Grenzverletzungen unter Ausnutzung der positiven Gefühle des Partners – und hier nun erkennbar bereits mittels Druckmittel Kind – führt.

Der Kläger hat auf diese für ihn stets unvorhersehbar und willkürlich auftretenden Attacken und Übergriffe der Beklagten stets mit Rückzug reagiert.

Nachdem jedoch diese Attacke unmittelbar nach Bekanntwerden der Elternschaft der Parteien erfolgt und die Beklagte auch einen bereits vereinbarten gemeinsamen Termin (d)) bei deren Frauenärztin in Veitshöchheim in ihre Erpressung und den Missbrauch der Emotionen des Klägers für Mutter und Kind hineinzog, insistierte der Kläger in diesem Fall auf eine Paarberatung und Mediation, wofür er zunächst naiverweise auch familiär Unterstützung suchte.

Da die Übergriffe der Beklagten hier – im Wechsel zu hochemotionaler Verbundenheitsbekundung noch am 24.02.2003 – derart übergriffig, erpresserisch und massiv auch in Bezug auf das gemeinsame Kind waren, speicherte und notierte der Kläger auch die in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen und Attacken der Beklagten. (Für die Justizverbrecher Würzburg war auch der Nachweis dieser und weiterer Angriffe der Beklagten kein Anlass, die einmal getroffene Weichenstellung „männlicher Täter“, die falsche Eidesstattliche Versicherung der Beklagten, die den Kläger beliebig mittels Rollenstereotype ab Dezember 2003 entwertete, ausgrenzte und kriminalisierte, objektiv zu beleuchten).

Auf dieses Insistieren zwecks Mediation/Paarberatung angesichts der Elternschaft beziehen sich die Attacken der Beklagten (a) „Psychopathin“, b) „Nestbeschmutzer“) , die dieses Bestreben des Klägers als gegen ihre Person gerichtete Entwertung umdeutete. Der Kläger hielt aufgrund der Gewalttätigkeit der Klägerin, die nun bereits frühzeitig das gemeinsame Kind tangiert, für zwingend.

Der weitere Fortgang bestätigt, dass die Beklagte Hilfe und Beratung stets als Angriff, als Entmündigung und Herabsetzung ihrer eigenen Herrlichkeit, die alles alleine kann, versteht.

Infolge trat diese aggressive und böswillige Seite der Beklagten ab März 2003 jedoch nicht mehr auf, was auch Folge der Schwangerschaft sein dürfte. Der Kläger, der sich wieder über Wochen zunächst zurückgezogen hatte, insistierte darauf auch nicht mehr auf eine Paarberatung / Mediation, was in Nachschau ein tragischer und existentieller Fehler war.

Drei Monate nach Geburt des Kindes missbrauchte die Beklagte willkürlich eine Rolle als vorgebliches Opfer eines sie verfolgenden Ex-Freundes, die Diskriminierung des Klägers beim Sorgerechts sowie den ideologischen Verfolgungseifer der rückständigen Polizei- und Justizbehörden Würzburg (die engst verbandelt sind mit parteiischen Frauennetzwerken aĺa Wildwasser) und dümmliche Rollenklischees zur gewalttätigen Entsorgung des Kindsvaters unter Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes.

Die Folgen dieses Missbrauchs des Rechtssystems unter Anwendung von Verfügungsgewalt über das gemeinsame Kind, das von der Beklagten psychisch missbraucht und gegen den eigenen liebenden Vater programmiert wird, sind nun über 14 Jahre aktenkundig, beweisrechtlich umfassend bekannt und Inhalt der Klage.

Der Blog des Klägers, den dieser erst im August 2013 und als Folge des erneuten und zweiten asozialen Kontaktabbruchs ab Juni 2012 begonnen hat, ist als Langzeitdokumentation einer Kindesentziehung und des Missbrauchs des Rechtssystems durch egomanische Karrierefrauen zu sehen, die offenkundig glauben, dass Recht und Gesetz für sie nicht gelten und auch im Jahr 2017 Selbstjustiz und Rache an Männern unter dem Etikett „Kindeswohl“ ohne Konsequenzen bleibt.

Die Beklagte ist endlich als die Täterin zu sehen, die sie ist, die Schädigungen für Vater und Kind zu beenden und schadensrechtlich zu regulieren.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.