Urteil des Justizverbrechers Schepping vom 12.02.2004: „fehlerhaft“ – Aufhebung.

Mit Dank an T.P., der mich auf Folgendes aufmerksam gemacht hat, habe ich heute nun die Aufhebung dieses „Urteils“ beantragt:

Phantasie-Urteil auf Grundlage falscher EV, 12.02.2004, Richter Schepping, Würzburg

Die Aufhebung folgert auf dieser Grundlage:

1.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2009 – Az. I-20 U 101/09
https://openjur.de/u/539838.html

2.
BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – Az. I ZB 18/12
https://openjur.de/u/623984.html

Dieses Würzburger Urteil war vor über 13 Jahren die Basis für die Zerstörung der Vater-Kind-Bindung und die Übergriffe und Verbrechen der Würzburger Justiz gegen mich, die dieser Blog dokumentiert.

Dieser Justizverbrecher, Thomas Schepping, hatte einen Monat zuvor eine „Gewaltschutzverfügung“ rausgehauen, die ich am 22.12.2003 rechtzeitig vor dem ersten Weihnachten meines Kindes zugestellt bekam.

Damit begann dieser Popanz und die Lebenszerstörung.

Später „urteilte“ Schepping selbst über die Wiederaufnahme seiner Verfügung, erteilte sich einen Freibrief, nachdem die Lügen Neuberts bereits offenkundig wurden, und wurde auffällig im Rahmen der Freiheitsberaubung gegen mich. U.a. zeichnete er – aufgestiegen zum OLG – den zweiten „Haftbefehl“ nach bereits acht Monaten „Untersuchungshaft“ („Fluchtgefahr“…!) und die Verweigerung der Haftentschädigung nach Freispruch – durch Richter, die nicht im Netzwerk des CSU-Juristen Lückemann hängen und nicht korrumpierbar sind.

Mittlerweile ist der Herr Schepping – äußerlich leicht verändert – „Direktor“ am Amtsgericht Gemünden, hier kuschelnd mit seinem Förderer, Justizverbrecher Clemens Lückemann:

Die Kindsmutter, Volljuristin Kerstin Neubert, machte diesem völlig gleichgültigen und arroganten Provinzrichter – bzw. seiner Rechtspflegerin (Fr. Lassen) – unter falscher Eidesstaatlicher Versicherung am 15. Dezember 2003 „glaubhaft“, dass ich trotz des gemeinsamen drei Monate alten Wunschkindes der längst abgelegte „Ex-Freund“ sei, von dem sie schon lange ‚getrennt‘ sei und der sie nun nervig wegen dem Kind „belästige“. Mein Beruf sei „Fitness-Trainer“….

Das war wohl ungefähr das Bild, das die Kindsmutter erzeugen wollte:

Schepping sah keine Notwendigkeit, das Familiengericht hinzuzuziehen und hatte bei einer mündlichen „Verhandlung“, die er auf meinen Widerspruch hin in seinem Richterzimmer abhielt, nach wenigen Minuten keinen Bock mehr – die „gütliche Einigung“, die er sich nach dem einleitenden „Eisbrecher“, dass solchen Verfügungsanträgen nach dem GewSchG praktisch „immer erstmal“ stattgegeben wird, erhofft hatte, war doch nicht so einfach zwischen Tür und Angel möglich….er übernahm dann einfach die Lügen aus der Verfügung in obiges Urteil.

Die Folgen sind bekannt.

Dies ging ans Amtsgericht Würzburg:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 7. April 2017

Hiermit wird die Aufhebung des Urteils vom 12.02.2004, Amtsgericht Würzburg, Az. 15 C 3591/03 beantragt.

Begründung:

In dem Urteil vom 12.02.2004 fehlt die Ordnungsmittelandrohung.

Beweis:
Anlage 1:

Urteil vom 12.02.2002, Az. 15 C 3591/03

Dies bedeutet, dass hier eine Änderung im Sinne des § 927 ZPO gegenüber dem vorhergehenden Beschluss besteht, die gemäß § 929 ZPO innerhalb der dortigen Monatsfrist mit zu vollziehen war.

Es handelt sich somit um eine fehlerhafte Urteilsverfügung, die aufzuheben ist. Eine notwendige Zustellung im Parteibetrieb erfolgte nicht, vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012, Az. I ZB 18/12, OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November, 2009, Az. I-20 U 101/09.

Eine Heilung kommt nicht in Frage, da die Monatsfrist eine Ausschlussfrist ist und diese bereits lange abgelaufen ist.

Dem Antrag auf Aufhebung des Unterlassungsurteils, das die Antragstellerin (Volljuristin) seit diesem Zeitpunkt zu einer übergriffigen Kindesentfremdung unter zweckmäßigem Missbrauch des Rechtssystems durch Kriminalisierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung des Antragsgegners als leiblichem Vater missbraucht, ist daher unverzüglich stattzugeben.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

31 Gedanken zu „Urteil des Justizverbrechers Schepping vom 12.02.2004: „fehlerhaft“ – Aufhebung.

  1. Wie sich Gerichte schwerfällig an die bestehende Realität und geltende Gesetze heranschleichen, konnte man an der Entscheidung des BGH zum Wechselmodell vom 1.2.2017, XII ZB 601/15 ersehen.

    Klicke, um auf document.py zuzugreifen

    Der Deubner Verlag dazu:
    „Auch gegen den Willen eines Elternteils kann durch eine gerichtliche Umgangsregelung ein Wechselmodell angeordnet werden. Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung des BGH, die bei Familienrechtlern für Aufsehen sorgte – immerhin war sie eine klare Absage an die bisherige herrschende Meinung.“

    Amtsgericht und Oberlandesgericht haben den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben. Nach bisher h.M. war die Anordnung eines Wechselmodells nur dann möglich, wenn beide Eltern zugestimmt haben. Der BGH hat sich jetzt gegen diese Ansichten entschieden.
    https://www.familienrecht.de/sorge-umgang/anordnung-wechselmodell/?utm_source=famr_nl&utm_medium=email&utm_campaign=famr_10617

    Es gab also zuvor keine Gesetzesänderung oder ein anderes fix bestimmtes Ereignis, das die klare Absage an die angeblich bisher geltende Rechtsprechung erklären könnte. Nein, der BGH hat sich jetzt zum Tag X auf gleicher gesetzlicher Grundlage gegen diese Rechtsprechung entschieden. Somit galt offiziell nach h.M. als Recht und Gesetz am Vortag (X-1) noch die hM-W (herschende Meinung kein Wechselmodell) und ab Tag X dann die hM+W (herrschende Meinung Wechselmodell) als Möglichkeit im Umgangsverfahren. Das betrifft grundsätzlich die Zulässigkeit von Antragsrechten, die Erfolgsaussichten von Verfahrenskostenhilfeanträgen und Kostenentscheidungen insbesondere auch bei laufenden Verfahren. So ein Bruch im Recht durch ein Gericht wird auch in den Fachmedien als Absage an das Bisherige und als wegweisend für die Zukunft bezeichnet. Dies bezieht sich allerdings allein auf den Inhalt des Umbruchs und nicht auf die Umbruchmethode. Mich interessiert hier (sozusagen rechtsdogmatisch) die Methode, die hM-W zu hM+W transferiert hat. Deswegen will ich vordergründig nicht inhaltlich werten, sondern die Historie und die grundsätzliche Methode der Rechtsprechungsänderung nachvollziehen.

    Der BGH stellt fest, dass die Rechtsprechung schon geraume Zeit nicht einheitlich erfolgte. Die verbreitete Rechtsauffassung vieler Familiengerichte seit langer Zeit war, dass das Wechselmodell nicht im Umgangsverfahren, sondern allenfalls im Sorgeverfahren und auch nicht gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteil bestimmt werden darf. Dafür gab es nach Feststellung des BGH im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Diese Rechtsauffassung hatte im Gesetz demnach keinen Halt. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1684 BGB, letztmalig zum 01.09.2009 durch das FGG-Reformgesetz geändert. Die Änderung betraf allerdings nicht die hier relevante Regelung, sondern die Einführung einer Umgangspflegschaft. Somit bestand die gesetzliche Regelung pro Wechselmodell mindestens seit dem 01.01.2002, zu dem eine Neufassung des BGB erfolgte. Umgangsberechtigte Kinder sind jetzt 15 Jahre alt. Umgangsberechtigte Eltern kämpfen demnach seit 15 Jahren um die Einhaltung der Grundrechte und Gesetze. Auf Grundlage einer offensichtlich gesetzwidrigen Rechtsauffassung wurde durch die deutschen Familiengerichte im Streitfall sogar uneingeschränkt ein bereits bestehendes gemeinsames Sorgerecht mindestens zum Aufenthaltsrecht aufgehoben und auf einen Elternteil allein übertragen, siehe KG Berlin Senat für Familiensachen, 28.02.2012, 18 UF 184/09 Rn.11
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE210292012&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

    Im Februar 2012 wich das KG Berlin mit dem obigen Beschluss von dieser bisher uneingeschränkten Vorgehensweise ab. Es sollte sich um einen Ausnahmefall handeln, bei dem das Gericht Bedenken hatte in das Sorgerecht einzugreifen, wenn das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht. Dann könne vom Gericht nur der Umgang geregelt werden, weil es an der Grundlage für einen Sorgerechtsentzug fehlt. Das KG ließ die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zu, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, der weder grundsätzliche Bedeutung zukomme, noch für die Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erforderlich sei. Damit wurde eine höchstrichterliche Klärung zugunsten des Einzelfalls verhindert. Das bedeutete, dass die Familiengerichte fast ausnahmslos Anträge zum Wechselmodell bei Ablehnung eines Elternteils zurückwiesen und zudem regelmäßig das alleinige Sorge- bzw. Aufenthaltsrecht bestimmten. Fachanwälte für Familienrecht berieten Mandanten gemäß der gesetzwidrigen Rechtsprechung, Anträge und Beschwerden wurden somit erst gar nicht gestellt oder kostenpflichtig abgewiesen, schon VKH-Anträge wurden wegen angeblich fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

    Erst 2015 nahm das BVerfG im Rahmen einer mit Gründen versehenen Nichtannahme erstmals auf den Beschluss des KG von 2012 Bezug. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte RA Rixe die übliche Auslegung der Gerichte zum Ausschluss des Wechselmodells als verfassungswidrig angegriffen. Das BVerfG umging eine Grundsatzentscheidung, in dem es diese Frage für den konkreten Einzelfall für nicht entscheidungserheblich ansah. Dem BVerfG war dabei bewusst, dass das beschwerte OLG ein Wechselmodell im Rahmen von § 1684 BGB bereits grundsätzlich ausschloss und Gründe des Einzelfalls nur ergänzend aufgeführt hatte. In der damit behaupteten Annahme des BVerfG, dass sich ein schon grundsätzlich verweigerndes Gericht die Mühe macht, den als gesetzlich unzulässig angesehenen Antrag von Amts wegen für den Einzelfall vollkommen unvoreingenommen unter einer fiktiven Annahme einer gesetzlichen Antragsgrundlage zu ermitteln, bewerten und dokumentieren zeigt sich eine tiefgreifende Realitätsverleugnung.
    http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/rk20150624_1bvr048614.html

    Diese Verweigerung einer Klärung des Rechts durch das BVerfG führte neben dem Leid von Kindern und Eltern im Streit auch zu formal-rechtlichen Unklarheiten, weil die Zuordnung zu Umgangsverfahren oder Sorgeverfahren an den Gerichten uneinheitlich blieb. So kam noch am 31.08.2016 beim OLG München ein Fall zur Entscheidung, bei dem das erstinstanzliche Familiengericht das Wechselmodell im Rahmen der einstweiligen Anordnung zum Umgangsverfahren beschlossen hatte und demzufolge wegen fehlendem Rechtsmittel keine entsprechende Belehrung erteilte. Wegen der Unanfechtbarkeit reichte die Antragsgegnerin zunächst eine Gegenvorstellung ein und berief sich darauf, dass eine Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nicht möglich sei. Das Amtsgericht wies die Gegenvorstellung zurück und berief sich auf die Möglichkeit gemäß § 1684 BGB. Nun folgte eine Beschwerde mit der Begründung, dass ein Wechselmodell gegen den Elternwillen nur als Sorgerechtsentscheidung möglich gewesen wäre. Das OLG München wies auf die Verfristung der Beschwerde hin, worauf ein Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht folgte. Das OLG München vertrat nun entgegen dem AG die Ansicht, dass das AG mit dem Wechselmodell tatsächlich eine Sorgeregelung getroffen hätte, zu der eine Beschwerde nach § 57 FamFG statthaft ist. Das Wechselmodell sei im BGB nicht geregelt, § 1684 BGB ginge nur vom Residenzmodell aus. Auch das BVerfG hätte mit seiner Entscheidung von 2015 diese Frage den Fachgerichten überlassen. Das Gericht erklärte die Beschwerde jedoch trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung für verfristet, weil die höchststrittige Rechtsfrage schon länger in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird und damit die anwaltliche Vertretene in Kenntnis war und zur Fristwahrung eine vorläufige Beschwerde hätte einreichen können.
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-109671?hl=true

    In diesem Beschluss des OLG München sammelt sich alle gesetzlose Häme einer unfähigen obergerichtlichen Richterschaft, die sich als besondere Prädikatsjuristen wähnen, Amtsrichter düpieren und den zurecht verwirrten aber immerhin pflichtbewusst sich mühenden Anwalt noch unter potentielle Regressforderungen setzen. Mit dem BGH-Beschluss vom Februar 2017 hat sich der 16.Senat des OLG München letzlich als gesetzloser Grölhaufen herausgestellt, der sich in seinen Parolen an einem Freibrief des BVerfG von 2015 orientierte. Den BGH trifft in dieser Sache wohl keine Schuld. Die Familiengerichte haben Rechtsbeschwerden einfach nicht zugelassen, obwohl die höchststrittige Rechtsfrage seit langem in der Justiz diskutiert und vollkommen uneinheitlich behandelt wurde.

    Ich verlinke diesen Kommentar im Deubner-Verlag.

    • Die selbstreferentielle Willkür, die die deutsche Justiz auszeichnet, sehr schön belegt. In Frankreich bspw. wird seit Jahren vorgemacht, welche positive Wirkung das ‚Wechselmodell‘ hat.

      Bei uns geht es ideologisch und kindeswohlschädigend um Mütter, und sonst nichts:

      ….“Jan Piet H. de Man: Dass Single-Mütter bevorzugen, dass ihre Kinder ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt haben, ist verständlich in der deutschen Sachlage, dass daran finanzielle Vorteile verbunden sind weil die deutsche Rechtsprechung – betrachten wir nur die Düsseldorfer Tabelle – immer noch davon ausgeht, dass die Mutter nicht auswärts arbeiten geht, was sehr oft nicht mehr die wirkliche Situation ist. Außerdem ist für viele Mütter das Mutter-Sein ihre Identität, nicht das Frau- oder selbständiger Mensch-Sein, sodass sie meinen, es würde ihrer Identität schaden, wenn sie sich nach ihrer Trennung nicht fast vollzeitig auf ihr Mutter-Sein beschränken würden – trotz der daraus hervorgehenden Überbelastung. Dazu kommt, dass zu viele alleinerziehende Mütter den Vater, dem sie die Trennung vorwerfen, aus ihrem Leben ausgrenzen möchten und nicht wissen, wie sehr das ihren Kindern schadet.„….

      https://www.match-patch.de/ratgeber/familie/wechselmodell-in-anderen-laendern-laengst-gesetz/

      Siehe Kerstin Neubert! Super-Mutter und gleichzeitig noch Anwältin spielen – Kind ab Säuglingsalter in Fremdbetreuung, während ich als Vater under MISSBRAUCH des Rechtssystems mithilfe dummer Provinzjuristen ausgegrenzt und als „Krimineller“ stigmatisiert werde.

      Geht es noch dümmer!?

      Unsere Justiz dreht sich um Machtdünkel und um Fassade, um Geschwurbel und letztlich um „Politik“ bzw. ideologische Haltungen: genauso bei der Verweigerung des Sorgerechts für sog. nichteheliche Kinder und deren Väter. Die verfassungswidrige Diskriminierung 2003 noch vom Verfasssungsgericht abgetan – 2009 musste erst der EGMR einschreiten und den doofen Deutschen Nachhilfe in Sachen Realität und Lebenswirklichkeiten geben….

      Erst wenn es nicht mehr anders geht, wird geändert.

      Asozial!

  2. Eidesstattliche Erklärung.

    Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel genutzt habe. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind in allen Fällen unter Angabe der Quelle kenntliche gemacht. Hamburg, 28. Februar 2014. Professionelles soziales Handeln. Über die Relevanz der Beziehungsarbeit in der Sozialen Beratung. Bachelor-Thesis

    Klicke, um auf WS.SA.BA.ab14.62.pdf zuzugreifen

    CitiSite schaut sich als erster IMMER das Literaturverzeichnis an. Erst dann kann man beurteilen ob die „Doktorarbeit“ aus dem letzten Jahrhundert oder tatsächlich aus 2014 stammt! Zumindest wird in der Doktorarbeit darauf hingewiesen, dass „soziale Interaktion“ mindestens 2 Personen voraus setzt!

    Auch … Gruss an Moser … das Interaktion mit Systemen ebenso eine soziale Interaktion ist, die cleverweise in Doktorarbeiten NIE analysiert wird (Amtssysteme), weil die Utopie vorherrscht, dass dort nur Gesunde arbeiten. Insbesondere „Sozialpädagogen“ – die Durchblicker – die niemals „vesagen“ können (in sozialen Interaktionen mit den Klienten), weil Koryphäen in „sozialem Verständnis!“

    Textauszüge. Fängt schon mal gut an!

    Das letzte Merkmal der helfenden Beziehung nach Carkhuff ist die Konfrontation. Es
    geht darum, Widersprüchlichkeiten seitens der Klient*innen aufzudecken. Aufgemerkt: „Dort steht nicht Widersprüchlichkeiten der Experten aufuklären“ – aber immerhin: „Miss Neuberts Widersprüche zu konfrontieren!“ Tip an Martin: „Copy and paste – schick CitiSite comment Moser!“

    Nur fachlich definierte Leitlinien und Standards können die Qualität von Beratung sichern und die Klient*innen vor unseriösen Anbietern von Beratung schützen (vgl. Straumann 2000: 76). Sowas aber auch!!! Wurde wohl unterlassen, Martin vor unseriösen Pädagogen zu schützen! CitiSite Fall anlog: „keiner hatte mich vorgewarnt!“

    Fall verstehen!

    Roland Becker-Lenz und Silke Müller (vgl. 2009: 210) haben grundlegende Komponenten eines professionellen Habitus erarbeitet: die Fähigkeit des Fallverstehens unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Besonders die Fähigkeit des Fallverstehens decken sich mit den Ideen Maja Heiners und Silvia Staub Bernasconiszur Professionalisierung der Sozialen Arbeit.

    Da isses wieder! Kognition = verstehen! Bei Sozialpädagogen schlichtweg ausgeschlossen, egal wie „leicht“ der Fall! Nach Hackney und Cormier zeichnet sich professionelle Beratung durch drei Merkmale aus: die persönlichen Eigenschaften der Berater*innen, die zwischenmenschlichen Eigenschaften der Berater*innen und die Interventionstechniken der Berater*innen.

    SCHMARRN! Erstes UND einziges Merkmal professioneller Beratung: „hat der Berater noch alle Tassen im Schrank oder fehlen ein paar Gehirnzellen im präfrontalen Kortex?“

    Die Systemische Beratung berücksichtigt im Besonderen die Interaktionsprozesse zwischen Menschen in ihren Systemen (vgl. Mücke 2009: 30). Die Interaktion von Berater*in und Klient*in ist in der Systemischen Beratung ebenfalls ein soziales System (oft als Beratungssystem bezeichnet). Dto.: „Heutzutage nennt man Interaktionsprozesse „Interpersonal Neurobiologie“ – wer davon keine Ahnung hat sollte Pizzabäcker werden: „in Interaktion mit Menschen, die Beratung brauchen: „kann ich eine Pizza auch ohne Salami bestellen?“

    Eine zentrale Rolle in der Systemischen Beratung spielt die Diagnose als Bestandteil der Problemlösung. Die Berater*innen sollten dabei nie aus den Augen verlieren, dass sie selbst eine möglichst neutrale Position einnehmen und das Grundprinzip der Allparteilichkeit im besonderen Maße achten (vgl. Brunner 2004: 658).

    Bekannt und wissenschaftlich erwiesen – Gruss an Manuele Rösel – Pädagogen kennen die PI nicht und werden IMMER die Position des Borderliners einnehmen! Dass Moser „neutral“ war / und ist: „Mein Lieblingsitaliener sucht gerade einen Kellner – Moser könnte man sich gut vorstellen: „Da „spiel“ ich dann einen feurigen Italiener den Gästen vor und sing beim servierern „O sole mio!“

    Es ist für die Beratenden unerlässlich, Kenntnisse der „Wissenschaft von den menschlichen Beziehungen“ zu erwerben, weil sie sehr eng mit den Ratsuchenden zusammenarbeiten (vgl. Biestek 1977: 16). Siehe oben: „Wissenschaft – Interpersonal Neurobiologie!“

    Auch Notker Klann und Kurt Hahlweg (vgl. 1996: 185) kommen in ihrer beratungsbegleitenden Forschung zu dem Ergebnis, dass die Persönlichkeit der Berater*innen und das Vertrauen in sie ausschlaggebend sind für das subjektive Erfolgserleben der Klient*innen. Das Erfolgserleben mit Moser: „Deeg Blog lesen!“

    Kommunikation und soziale Interaktion.

    Im Abschnitt 3.1 ist deutlich geworden, dass egal welche Art der Beziehung (persönlich oder helfend) betrachtet wird, Interaktions- und Kommunikationstheorien nicht unberücksichtigt bleiben können, da sie den Grundstein für die Entwicklung einer Beziehung legen. Alltagssprachlich versteht man erstmal unter Kommunikation „miteinander sprechen“.

    Oft genug erwähnt: „Liegt ein Informationsverarbeitungsproblem vor (so nennen sich mittlerweile alle Persönlichkeitsstörungen) wird Moser nicht einmal den Pizza-Kunden verstehen: „wiederholen Sie das nochmal. Ich hab die Bestellung nicht verstanden!“ Klient: „Ich wollte die Nr. 23 aus der Speisekarte!“ Analog hat er den Richterauftrag nicht verstanden!

    HIGHLIGHT !

    Wissenschaftlich betrachtet verbirgt sich hinter dem Begriff Kommunikation wesentlich mehr (vgl. Willig 2007: 96). Es geht bei Kommunikation darum, jemandem etwas mitzuteilen. Dabei ist es erstmal unerheblich, ob die Mitteilung verstanden wird (vgl. Willig2007: 96).

    Donnerwetter! Ab wann wird eigentlich Politikern klar, dass Sozialpädagogen an Familiengerichten nichts zu suchen haben? Seehofer: „Moser würde ich als Kellner bei meinem Lieblingsitaliener stringent ablehnen! Soll er doch bleiben wo er ist!“

    Gruss an Pelzig: „Text ist copyright frei!“

    • Auf welchen Niveaus agiert die soziale Arbeit?

      Gute Frage! Sozialpädagogen-Gewäsch die zweite! Kompetenz und andere Irrtümer. Text: „Die Aktivitäten und Interventionen der Sozialen Arbeit beziehen sich auf alle gesellschaftlichen Ebenen, weil soziale Probleme aus den Beziehungen der Menschen untereinander erwachsen.“

      Subjektebene Emotion und Kognition: wie Menschen denken, wie sie empfinden, was sie motiviert, was sie wissen, welche Ideen sie über ihre Zukunft haben, welche Werte ihnen wichtig sind, was sie sich zutrauen…

      Setzt vermutlich voraus, sich in mentale Zustände anderer hinein versetzen zu können. Wie später festgestellt: „Dipl. Sozialpädagogen als Koryphäen – Helfer für – Armut, Arbeitslosigkeit, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch, Kriminalität, Slumbildung.“ Bereits hier ersichtlich: „Heillose Redundanz auf gesellschaftliche Extremgruppen.“ Als würden soziale Problem nur dort existieren.

      Mit der Herausforderung kognitiver Intervention: „Na, dann machen sie mal mal hübsch `ne Drogentherapie!“ Fordert natürlich das Gehirn (des Sozialpädagogen) auf solche Lösungen zu kommen. Oben steht: „… soziale Probleme aus den Beziehungen der Menschen untereinander erwachsen.“ Damit wohl gemeint … der Menschen … nicht nur Arbeitslose Probleme haben.

      „Gross-spurig“ von „Kognition und Empathie“ reden, mit (aus eigener Erfahrung) phänomenaler Rückmeldung: „Theory of Mind, was ist denn dass?“ Die TOM ist Vorläufer um „Emotionen“ anderer zu verstehen und ZUDEM Vorläufer von Metakognition, die natürlich nicht gebrauchte wird, wenn, s.o. konkretistisch „rangegangen“ wird: „Na dann machen Sie mal ne Drogentherapie!“

      Dia Nr. 16: „When a bird is not exposed to specific song during a certain very early period, it will never be able to sing the song as an adult.“ Genauso wenig ist es zeitlebens verunmöglicht „Empathie wie Kognition“ zu „singen“ – wenn Mutti bei der TOM versagt hat! Genannt auch „playing with Reality!“ So verunmöglicht als „adult“ zwischenmenschliche Beziehungen zu verstehen – Gutachten jenseits der Realität!

      Soziale Arbeit ist eine Handlungswissenschaft, die nicht „von einem Gegensatz zwischen Theorie und Praxis ausgeht, sondern bei dem ein Verhältnis zum Wissen unterstellt“ (Staub-Bernasconi 2007, 245).

      Siehe oben: „Was bitte ist die Theory of Mind?“

      Mit anderen Worten: Theorie braucht Wissen aus der Praxis, denn sie bezieht ihre Aussagen auf praktische Probleme und zeigt ethisch begründete Wege auf, diese zu verändern. Und Praxis braucht Theorie, um zu erkennen, was das Problem ist, warum es entstanden ist, woraufhin die Situation hin verändert werden soll (Ziele) und wie und womit das erreicht werden kann.

      Wissen aus der Praxis. Siehe oben: „Praxis Armut, Arbeitslosigkeit, Drogenmissbrauch, Kriminalität.“ Wer andere „Probleme“ hat, wende sich bitte NICHT an Sozialpädagogen, weil „fremde Welten“ für diese Koryphäen.

      Zur zweiten Frage: Was ist der Auftrag der Sozialen Arbeit, für was ist sie in der Gesellschaft zuständig? Ganz allgemein formuliert könnte man sagen: für die Bearbeitung und Lösung von sozialen Problemen. Soziale Arbeit befasst sich also mit solchen Problemen, die in Beziehungen entstehen, die Menschen miteinander und mit ihrer Umwelt haben.

      Was sind nun soziale Probleme?

      Soziologisch kann diese Frage beantwortet werden als vom Durchschnitt abweichende Zustände, die von bestimmten Gruppen in der Gesellschaft, wie z.B. Politikern, Institutionen oder Wissenschaftlern, als problematisch beurteilt werden. Ihre Beseitigung liegt im Interesse der Betroffenen und der Gesellschaft.

      Solche Zustände können Armut, Arbeitslosigkeit, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch, Kriminalität, Slumbildung oder Korruption sein (Endruweit 2002, 416). Immerhin: Problematisch sind „Gruppen in der Gesellschaft“, ausgenommen natürlich infantile Politiker, wie „durchgeknallte Sozialpädagogen“, wenn diese nicht Drogenabhängig!

      Nach Geiser (2007, 60) sind soziale Probleme praktische Probleme eines Individuums in Bezug auf seine soziale Einbindung und seine Position in der Gesellschaft. Das sind zum einen Probleme, die sich auf die Interaktion mit anderen Menschen, Gruppen und Institutionen beziehen, z.B. in der Familie, in der Nachbarschaft, mit der Schule, den Behörden.

      Aber hier steht zweifelsohne: „Probleme mit Institutionen!“ Also Sozialpädagogen doch die Richtigen sind: „in Amtsgerichten auf den Tisch zu hauen!“ Oder Kollege Moser „umzuhauen!“

      @ Martin. Du brauchst bei Moser keine Selbstjustiz, das übernehmen seine Kollegen: „Probleme „praktisch“ lösen!“ Reicht ja bereits seinen Kollegen mitzuteilen, dass der 17x Kaffee trinkt. Ich würde mir ein „schriftliches“ statement von einem Dipl. Sozialpädagogen einholen! Wie bekannt: „Richter lieben SV Gutachten!“

      CitiSite wird dem SPDi die aktenkundig „sozialen Interaktionen“ von Dipl. Pädagoge Tsarouchis vorlegen – dessen Sozialbericht – der, analog Moser, das Verfahren ins Rollen brachte. Juristisch war das Verfahren einzustellen – was er hätte wissen müssen – gäbe es nicht „klinisch relevante Projektionen“, seine eigene Geschäftsunfähigkeit paranoid umzudrehen. Was diese SPDi – Experten in sozialen Interaktionen – NORMALERWEISE – in zwei Minuten bestätigen können!

      17x Kaffeefahrten sind analog, in zwei Minuten, als hochgradig „pervers“ einzustufen! Fast schon „Abrechnungsbetrug“, denn das war nicht sein JOB! Vielleicht kann Lutz das juristisch ausarbeiten!

  3. Welche fehlenden „Voraussetzungen“ das genau waren, würde mich angesichts der Lügen, mit der Neubert die Verfügung gegen mich durchgesetzt hat, interessieren.

    Und dass „Frauenberatungsstellen“ – immer dabei: „Wildwasser“ Würzburg – befragt werden, die Frauen zu diesem Schwachsinn raten und damit die Taten mitzuverantworten haben, ist natürlich klar.

    Wieso befragt man nicht mal die Geschädigten und Opfer solcher „Kontaktverbote“,Väter und Männer wie mich, wie diese Verfügungen „wirken“ und ob sie Morde verhindern oder eher provozieren:

    „11. April 2017, 19:06 Uhr
    Aschaffenburg
    Diskussionen um Kontaktverbot

    Der Tod einer 26-Jährigen aus dem Kreis Aschaffenburg, die von ihrem früheren Freund erstochen worden ist, sorgt für Diskussionen. Die Frau hatte beim Amtsgericht Aschaffenburg einen Antrag auf Kontaktverbot gegen ihren 31-jährigen Ex-Partner gestellt, nachdem es wiederholt zum Streit gekommen war. Das Gericht hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, Voraussetzungen für ein Kontaktverbot lägen nicht vor. Zwei Tage nach der Ablehnung tötete der 31-Jährige die Frau und sprang von einer Brücke in den Tod. Aus Sicht der Würzburger Frauenberatungsstelle „Wildwasser“ wäre eine „bessere Prüfung“ solcher Anträge wünschenswert, sagte Geschäftsführerin Antje Sinn. Anlass, „auf die Justiz einzuprügeln“, sehe sie aber nicht. Wolfgang Schwarz, Leiter der Opferschutzorganisation „Weißer Ring“ in Aschaffenburg, mahnte ebenfalls zur Zurückhaltung. Es sei keineswegs klar, ob die Tat mit einem Kontaktverbot hätte verhindert werden können, sagte er.“

    http://www.sueddeutsche.de/bayern/aschaffenburg-diskussionen-um-kontaktverbot-1.3460420

  4. Holla. Deeg hat nicht richtig dargelegt …

    Falsch. Richter mit den üblichen „formalen Denkstörung“ verstehen ihre eigenen Texte nicht!“ Wie auch nicht dass 1 + 1 macht schon immer zwei „macht!“ So die Macht bei dem liegt, der logisch Denken kann!

    Schadenersatz im Falle einer Amtspflichtverletzung ist in Abweichung vom Grundsatz §§ 249 ff. BGB nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet. Andernfalls würde das Landgericht mit einer Verurteilung in die Zuständigkeit, das nach § 32a Ans. 1 für Familiensachen zuständig ist, eingreifen.

    Schmerzensgeld als billige Entschädigung in Geld kann nach § 253 Abs. 2 nur gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten ist. Schmerzensgeld kann das Gericht nach § 253 Abs. 2 BGB nur wegen der oben genannten Rechtsgutverletzungen, die beim Amtsgericht nicht tangiert sind, aussprechen.

    Schnell und kurz: „Posttraumatische Belastungsstörungen und dergleichen laufen juristisch unter „Körperverletzung!“ Entscheidungen gibt es genügende!

    Disorder in the Court.

    Nächstes Desaster. Deeg hat nicht dargelegt, dass seine PBS ursächlich auf diesen „Kindesfall“ zurück zu führen ist. Sowas aber auch: Nedopil attestierte „Anpassungsstörungen an Kindesklau“, lag Richtern aktenkundig vor!

    Nebenbei. Richter ersparten sich nicht zu dokumentieren, dass Herr Deeg 25 Verfahren in die Wege geleitet hat. Sowas aber auch. In der Psycho-Literatur hinreichend bekannt: „Jeder Borderliner ist ein dickes Buch!“

    Da werden sogar Psychologen irre, dem Probanden einfachste Logik beizubringen, respektive dessen „unendliches Chaos“ hübsch der Reihe nach zu dokumentieren! Nettes Detail. Richter verweisen Deeg darauf, dass nicht sie das Verfahren verzögerten, sondern die Zulieferer: „bitte dort vorstellig werden und uns nicht weiter belästigen!“

    Der Antragsteller führt auf … insofern weisen wir darauf hin, dass es sich hierbei ausschliesslich um etwaige schadenersatzbegründete Handlungen anderer Verfahrensbeteiligter handelt, die dem Antragsgener nicht zugerechnet werden können. Vor diesem Hintergund sind bereits nach den eigenen Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Antraggeber habe ihm obliegende Amtspflicht verletzt.

    THERAPEUT: „wer hat denn die Zulieferer bestellt, Herr Richter? Die nebenbei für den Sachverhalt keine Rolle spielen!“ Sehenden Auges Moser 17 Kaffeefahrten genehmigt, respektive nicht eingeschritten! Richter: „wenden sie sich an den, denn wir haben nix verzögert!“ Spaltung at it*s best!

    Martin hätte auf die Schriftsätze mit „Aufdeckung von Unlogik“ antworten müssen – formale Denkstörung!“ Mit etwas Erfahrung die PI heraus arbeiten können, die ein gesichertes Kennzeichen von Geschäftsunfähigkeit ist.

    CitiSite at it`s best.

    Man lese ersten Absatz once again! Rechtsgutverletzungen! Die Psychisch-Kranken-Gesetze ermöglichen die Unterbringungen auch, wenn „bedeutende Rechtsgüter !!! anderer erheblich gefährdet“ sind. Sie regeln die Befugnisse von Polizei, Ordnungsämtern, Sozialpsychiatrischen Diensten und rechtlichen Betreuern. In einigen Länder-Gesetzen wird auch der sozialpsychiatrische Dienst ermächtigt, Hausbesuche und ärztliche Untersuchungen durchzuführen.

    Kurz und knapp: „CitiSite stattet dem SPDI einen Besuch ab und legt einige Akten vor – Rechtsgutverletzung, wozu auch „Persönlichkeitsrechte“ zählen!“ CitiSite hat z.B. (unter anderem) niemanden erlaubt, Berichte zu verfassen! Eingriff in Persönlichkeitsrechte!

    Und dann schau`n mer mal ob der SPDI das IHK genehmigte Konzept für „Wahnideen“ hält? Wenn nein, dann wissen die ja, was zu tun ist: „Hausbesuch!“ Respektive, dann dürfen die – machen die kostenlos – ein Gutachten schreiben. Angeblich kennen die sich mit der PI aus!

  5. „Polizeiliche Aussetzer“

    Strafverfolgung von Polizeibeamten – schwieriges Thema. Die deutsche Justiz tut sich seit jeher ungewöhnlich schwer mit der strafrechtlichen Aufarbeitung von polizeilichem Fehlverhalten. Das wird voraussichtlich auch im gerade in die Nachrichten gekommenen Fall aus Stuttgart nicht anders sein. Dort war – bereits Mitte Februar – ein Mann von einer Gruppe Polizisten gemeinschaftlich verprügelt worden. Hintergrund ist, soweit bisher bekannt, daß er einer (berechtigten) polizeilichen Anweisung nicht nachgekommen und „frech geworden“ war. Zwei der vier Polizisten, gegen die seit einer Anzeige des Mannes ermittelt wird, sind erst jetzt – vom Innenministerium – suspendiert worden, weil seit einigen Tagen ein Video von dem Vorfall „in den sozialen Netzwerken kursiert“ – deren Bändigung unter den Stichworten „Fake news“ und „Hate speech“ gerade politische Priorität hat. Die Gefährlichkeit des Internets ist auch hier ein Thema: Für den Landespolizeipräsidenten Gerhard Klotter ist es nicht die Tat, sondern das Video, das eine „verheerende Wirkung“ hat und geeignet ist, „das Vertrauen in die Polizei zu erschüttern“….

    http://blog.delegibus.com/2017/04/09/polizeiliche-aussetzer/

    Gelungene Zusammenfassung, allerdings blendet O. Garcia zwei Komplexe des skandalösen Zustandes aus: dass nämlich Führungspersonal bei der Polizei wegen folgenschwerer und rechtswidriger „Befehle“ in der Regel ebenfalls kaum belangt wird, siehe den „Fall“ Schwarzer Donnerstag, ehem. Polizeipräsident Stumpf, und dass Mobber wie Roland Eisele einen internen „Freibrief‘ für Straftaten und Dienstvergehen gegen „untergebene“ Beamte haben, wie mein Fall zeigt: nicht die Ku-Klux-Clan-Mitglieder und dumpfen Prügelpolizisten werden angegangen, sondern die selbständig Denkenden und die Polizisten mit „zu langen Haaren“…..:

    http://www.bild.de/regional/stuttgart/stuttgart-aktuell/polizisten-belasten-ex-chef-stumpf-36654084.bild.html

    Strafanzeige und Klage wegen Prozessbetrug, Mobbing, Dienstvergehen – die zwei Seiten des Karrierepolizisten und Lügners Roland Eisele

  6. Zum Meineidsprozess und allgemein der Justiz

    Lutz Lippke kommentiert am So, 2017-04-09 18:34

    Ich vermute, dass mit dem Rechtsmittelverzicht die Sache zumindest juristisch abgeschlossen ist. Die Justiz hat wohl das Maximum aus der Sache herausgeholt, ohne sich zu offensichtlich und nachhaltig in den öffentlichen Verdacht der persönlich motivierten Nachstellungen und des Schattenboxens zu begeben. Die Frage, warum z.B. das plötzlich während des WA-Verfahren aufgetauchte Attest gerade nicht durch einen Urkundentechniker forensisch überprüft wurde, sondern von den Herren der STA nur persönlich per Augenschein, kann man immer wieder stellen. Und das wäre nur der Anfang einer langen Kette von Fragen, die nicht zuletzt auch bei der vorsintflutlichen Dokumentation im Ermittlungs- und Strafverfahren anlangen würde. Kompetenz geht jedenfalls anders. Da helfen auch keine Doktortitel drüber hinweg. An Offenbarung der Systemmängel hat die Justiz zumindest derzeit kein echtes Interesse und wird vermutlich den Ball erstmal flach halten. Die Belastungszeugen des Meineidsverfahren können froh sein, nicht näher in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. Die Ex von Mollath bekam dafür tatsächlich einen erstaunlichen Sonderstatus. Kaum anzunehmen, dass von dort aktiv Weiteres kommt. Der Verurteilte hat sich aus ganz persönlichen Gründen zurückgezogen, ohne das Urteil in der Sache zu bestätigen. Wer ihn Straftäter nennt, darf sich auf eine Strafjustiz berufen, die das Licht der Öffentlichkeit scheut. Das muss jeder für sich selbst entscheiden. Für mich ist offen geblieben, ob der Verurteilte tatsächlich einen Meineid begangen hat oder sich mit der Annahme des Urteils nur der Belastung durch eine unsägliche Verfolgungsmanie entziehen will. Er wird nun kaum ein Interesse an weiterer Öffentlichkeit haben und froh sein, wenn er von weiterem „Justizerleben“ verschont wird. Vielleicht ist es auch die wichtigste Erkenntnis, dass das „Justizerleben“ für Nichtjuristen oftmals sehr lebensfremd bis unheilvoll ausfällt. Dabei wäre es eigentlich sehr wichtig, Rechtsstaatlichkeit als transparent, klarstellend und überzeugend wahrzunehmen. Sie ist ein Grundpfeiler einer demokratischen, freiheitlichen staatlichen Ordnung. Wer Rechtsstaatlichkeit durch juristische Fehlleistungen gefährdet, gefährdet Demokratie und Freiheit. Ich weiß nicht, wie es Juristen mit der derzeitigen Praxis geht. Ich habe überzeugende Juristen kennengelernt, die auch überzeugende Justizleistungen erbracht haben. Aber zumindest der gefühlte Anteil dieser Vorbilder an meinen gesamten Erfahrungen ist doch viel zu gering. Das hängt sicher auch damit zusammen, dass überzeugende Justizleistungen i.d.R. nicht mehr angegriffen und hinterfragt werden, womit sie nur die notwendigen und angemessenen Nachwehen erzeugen (Effektivität und Effizienz). Dagegen ziehen schlechte Justizleistungen wie Untote durch die eigensinnige Justizwelt und beeinträchtigen Betroffene in einem erheblichen Maß. Nach meiner Erfahrung macht dieser Teil den überwiegenden Aufwand in der Justiz aus. Solange das so bleibt, ist nach dem Prozess sehr häufig zugleich vor dem Prozess. Wer sich also zu eingefleischten Justizkritikern mit sicher z.T. sehr kategorischen Ansichten kritisch äußert, sollte sich einmal die massiven Wirkungen von versehentlichen und wissentlichen Fehlern der Justiz auf das normale Leben der Betroffenen vergegenwärtigen und sich überlegen, was die Justiz nicht nur theoretisch sondern auch praktisch wirksam dagegen unternimmt. Der bloße Verweis auf systemintegierte Instanzen, Rechtsmittel und Fachleute belegt keine praktische Wirksamkeit, kein Ergebnis, sondern nur eine vorgegebene Prozedur mit unbestimmter Wirkung. Damit hat die Justiz sicherlich kein Alleinstellungsmerkmal. Aber das macht die Sache keineswegs besser.
    https://community.beck.de/2017/03/16/anklage-wegen-meineids-fortsetzung-des-falls-mollath?page=4#comment-75616

  7. Klar ist, dass das Urteil zu Thomas Schepping merkwürdig ist. Manchmal ist eine Umkehrung der Begrifflichkeiten nicht so verkehrt. Denn das Urteil ist auch ein rechtswirksamer Beleg für die Beurteilung der Pflichterfüllung des Richters Thomas Schepping.
    Der nun gestellte Antrag von Martin greift offensichtliche Mängel des Urteils auf (fehlende Vollstreckungsandrohung). In die Details der Rechtsfolgen habe ich mich noch nicht eingelesen.
    Da mir das Urteil aber insgesamt fragwürdig erscheint, habe ich die dafür wissenschaftlich als Standardmethode ausgewiesene Vorgehensweise hier mal skizzenhaft angewandt.
    Die Methode wird in der Rechtswissenschaft wohl Nullhypothese genannt und bedeutet, dass man das Gegenteil von dem, was man beweisen will, stringent solange verfolgt, bis es zum unheilbaren Bruch kommt. Hier bedeutet zum Ziel: Beweis Fehlurteil, dass die Nullhypothese „kein Fehlurteil“ lautet. Am einfachsten lässt sich diese Nullhypothese verfolgen, in dem zunächst stringent dem Urteil gefolgt und jeder einzelne Schritt auf seine Korrektheit überprüft wird. Findet man einen definitiv unheilbaren Fehler ist im Prinzip der Beweis „Fehlurteil“ erbracht.

    Zum Tatbestand im Urteil ist die Verfolgung nicht gerade trivial und das betrifft den materiell-rechtlichen Teil des Urteils. Davor steht jedoch der formale Teil, zu dem letztlich auch die Zuständigkeit, Zulässigkeit, Vollstreckbarkeit und z.T. die Kostenregelung gehören. Zurück zur Nullhypothese „kein Fehlurteil“, zu dem ich vorerst (positiv) die Bindung von Schepping an das Gesetz verfolge.
    1. Für die örtliche Zuständigkeit des AG Würzburg ist § 32 ZPO angegeben. „Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung – Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“
    2. Die funktionale Zuständigkeit der Zivilabteilung wird mit §§ 23 Ziffer 1, 23a Ziffer 7, 23b Ziffer 8a angegeben. Es fehlt zwar die vollständige Angabe des Gesetzes, aber das ist wohl ein jederzeit zu berichtigender Formfehler. Es handelt sich um das GVG, das allerdings seit 2004 einige Male geändert wurde. Dafür ist buzer.de die perfekte Quelle. § 23 Ziffer 1 GVG a.F betrifft die Zuständigkeit des AG bei Streitwerten bis 5000 €, § 23a Ziffer 7 GVG a.F. betrifft die Zuständigkeit des AG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (BGB) bei Streitigkeiten nach GewSchG, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben, § 23b Ziffer 8a GVG a.F. betrifft die Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen, zu denen Streitigkeiten nach GewSchG entsprechend §23a Ziffer 7 GVG a.F. gehören. Deshalb war die Feststellung des getrennten Haushalts für die Annahme der sachliche Zuständigkeit von Schepping zwingend. Andernfalls hätte die Sache schon von vornherein an das Familiengericht abgegeben werden müssen!
    3. Die Bestätigung durch Urteil wird mit §§ 936, 925 ZPO begründet. § 936 ZPO bestimmt die Anwendung der Arrestvorschriften für einstweilige Verfügungen, soweit keine nachfolgend abweichenden Vorschriften existieren. Abweichungen können sich daher aus §§ 937-945a ZPO ergeben. Ansonsten gilt §§916 – 935 ZPO. § 925 ZPO betrifft die Entscheidung eines Widerspruchs durch Endurteil, durch das Aufhebung, Bestätigung und Abänderung möglich ist.
    4. Das freie Ermessen des Gerichts (Unabhängigkeit von Anträgen) zur Zweckerfüllung wird mit § 938 I ZPO und § 1 I 1 GewSchG begründet.
    5. Die Beweiserhebung durch Glaubhaftmachung wird durch §§ 920 II, 284 ZPO begründet.
    6. Die Alleinsorge der Mutter wir mit § 1626 BGB begründet. Dies ist formal falsch, da § 1626a II BGB zutraf. (Dieses Gesetz wurde später wegen Verfassungswidrigkeit geändert. Leider viel zu spät und zudem auch ungenügend.). Der formale Fehler zur Nennung des falschen Gesetzes kann durch Berichtigung geheilt werden. Die Verfassungswidrigkeit des § 1626a BGB lag sicherlich auch schon 2004 vor, aber es bestehen derzeit wohl geringe Chancen, dies rechtlich unmittelbar durchzuboxen.
    7. Das Gericht bezieht sich als Verfügungsgegenstand allgemeines Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin auf §§ 823, 1004 BGB i.V. mit §§ 1 und 2 Nr.1 GewSchG. § 823 BGB betrifft Schadenersatzpflicht bei Rechtsverletzungen. § 1004 BGB den Unterlassungsanspruch und § 1 GewSchG (befristete) Maßnahmen und Anordnungen, § 2 GewSchG die Überlassung einer gemeinsamen Wohnung.
    8. Als glaubhaft gemacht sieht das Gericht die Voraussetzungen nach §§ 823, 1004 BGB i.V. mit § 1 I 3 Nr. 1-5, II Nr. 1 und 2b GewSchG. Die Angabe „§ 1 I 3 Nr.1-5 GewSchG“ ist fehlerhaft und existiert im Gesetz nicht. Ob es sich dabei um § 1 I Nr.1-5 GewSchG (schuldhaft vorsätzliche Taten) oder § 1 III GewSchG (Schuldunfähigkeit bei Tat) handeln sollte, müsste geprüft werden. § 1 II Nr. 1 GewSchG betrifft die Bedrohung einer Person, 2b die Belästigung und Nachstellung.
    9. Die Kostenentscheidung wird mit § 92 II ZPO begründet. § 92 II ZPO regelt die Auferlegung der gesamten Kosten bei teilweisen Obsiegen, was dem Üblichen der ZPO eigentlich widerspricht.
    10. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird mit § 708 Nr.6 ZPO begründet. § 708 Nr.6 ZPO betrifft die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung von Urteilen, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden. Unklar ist hierzu was der Umfang der Ablehnung oder Aufhebung sein soll. Dies müsste durch Abgleich mit der einstweiligen Verfügung vom 18.12.2003 und dem Antrag der Verfügungsklägerin abgeglichen werden.

    Fazit:
    Die Formfehler zu Gesetzesangaben (2., 6.) wären durch Berichtigung von Amts wegen oder auf Antrag korrigierbar, ohne am Ergebnis etwas zu ändern. Kann man aber als Füllstoff für die Argumentation der Fehlerhaftigkeit und zur zwangsweisen Befassung des Gerichts verwenden. In diesem Zusammenhang könnte man auch die Verfassungswidrigkeit des § 1626s BGB thematisieren, auch wenn das vermutlich für 2004 formal folgenlos bleibt. Der Formfehler zur Gesetzesangabe (8.) zur schuldhaften oder krankhaften Täterschaft sind aber nicht so ohne Weiteres klar. Da lohnt es sich genauer hinzusehen und auch auf die Verursachung der folgenden Psychiatrisierung hin zu prüfen. Die Zuständigkeit des Familiengerichts wird allein mit der Verneinung des gemeinsamen Haushalts begründet (2.). Ob hierzu nur eine willkürliche Ermessensentscheidung zum Haushalt vorlag oder wegen des gemeinsamen Kindes sogar über ein anderes ungenanntes Gesetz die Zuständigkeit des Familiengerichts bereits 2003/2004 bestand, sollte geprüft werden. Wenn der Richter Schepping die Zuständigkeit des Familiengerichts gesetzwidrig übergangen haben sollte, dann ist er möglicherweise nicht als gesetzlich bestimmter Richter (Art. 101 GG), sondern als unzulässiges Sondergericht außerhalb der Rechtsordnung tätig geworden. Nach § 1 GewSchG SOLL das Gericht befristete Maßnahme treffen (8.). Die Anordnung enthält aber wohl keine Befristung, ohne dass das begründet ist. Das ist vermutlich rechtsfehlerhaft und kann angegriffen werden. Zur Anwendung der Arrestvorschriften bzw. abweichender Regelungen für einstweilige Anordnungen (3.) müsste man die Gesetze auf weitere Hinweise auf Urteilsfehler prüfen. Dazu gehört wohl auch das gerade Beantragte. Genauer zu prüfen wäre auch zur Kostenentscheidung, ob ein Urteil, dass unbestimmte Verbote ausspricht, die zudem mit keinem Vollstreckungsandrohungen verbunden sind, überhaupt kostenpflichtig sein kann. Gegen Kostenentscheidungen kann ohne Frist und Kosten eine Kostenerinnerung eingelegt werden.

    Ich hoffe die kleine Ablenkübung für mich von den mich selbst betreffenden Unsäglichkeiten ist nicht nur Wortmüll und gibt vielleicht ein paar ergänzende Anregungen.

    • Soweit ich weiß, hat Stockmann irgendwann 2008 (!?) „verfügt“, dass für Gewaltschutzverfügungen mit Kindern nicht mehr das Zivilgericht sondern das Familiengericht Würzburg – eigentlich eine fundamentale SELBSTVERSTÄNDLICHKEIT ! – zuständig ist.

      Ist irgendwo im Blog – hab’s auf die Schnelle nicht gefunden.

      Der Kern bei obigem „Urteil“ ist, dass die Kindsmutter hier schlicht irgendwas zusammengelogen hat, vermischt mit Halbwahrheiten.

      Für die Verfügung genügte die „Glaubhaftmachung“ – für das „Urteil“ dann die Unlust dieses „Richters“, dass die Parteien einen Konflikt haben und er keinen Bock, Zitat Schepping:

      „Ein sachliches Gespräch über die tatsächlichen und rechtlichen Probleme der offensichtlich gescheiterten Beziehung zwischen den Parteien ist zwischen diesen nicht möglich, wie das Gericht leider im Rahmen des Verhandlungstermins über den Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die Einstweilige Verfügung am 27.01.2004 erfahren mußte“…..

      Dieser Vollpfosten hat nicht einmal begriffen, dass bereits die SECHS WOCHEN Kontaktverlust zum Kind seit seiner mal eben schwachsinnigst rausgehauenen „Verfügung“ (….“Machen wir erstmal immer so“…..!) einen Schaden darstellen. Dass es um REAKTION auf Unrecht geht, verschuldet von ihm!

      Bis zum Erhalt der „Verfügung“ hatte ich auch keine Ahnung, dass meine Familie (!) „gescheitert“ war….

      Bis zum 09.12. war ich seit Geburt nahezu jeden Tag mit meiner Tochter zusammen.

      Näheres hier, bereits seit 2014 beweisrechtlich veröffentlicht:

      Weiter BEWEISRECHTLICH: Nachweis der falschen Eidesstattlichen Versicherung, der Beginn der invasiven Lebenszerstörung durch eine asoziale Justiz

      • Lieber Martin, als 4-facher Vater, der alle Geburten seiner Kinder miterleben durfte, habe ich eine gewisse Vorstellung davon, was Du nach der Geburt Deines Kindes durchgemacht hast. Nimm es mir nicht übel, wenn ich darauf zumindest jetzt nicht weiter eingehe.
        Zur GewSchG-Sache habe ich das unbestimmte Gefühl, dass sich der Umstand, dass die Anordnung im Urteil nicht befristet wurde, sich jetzt u.U. zu Deinem rechtlichen Vorteil auswirken könnte. Oder wurde die Anordnung vom Zivilgericht irgendwann befristet oder aufgehoben? Ich gehe mal davon aus, dass das nicht geschehen ist, da Du ja gerade die Aufhebung beantragt hast.
        Angenommen das Urteil war gesetzwidrig, z.B. wegen Unzuständigkeit oder gravierender Fehler, dann wirken diese Fehler u.U. bis heute fort und Du könntest möglicherweise daraus sogar konkrete Schadenersatzansprüche ableiten. In jedem Fall könntest Du jedoch die Anordnung im Kern angreifen und nicht nur die Aufhebung zum jetzigen Zeitpunkt beantragen. Da sich die Rechtslage seit 2003 jedoch mehrfach geändert hat, ist es gar nicht so leicht, das geltende Recht von 2003/2004 fehlerfrei zu recherchieren. Aber mich interessiert das auch persönlich, deswegen bin ich doch drangeblieben.
        1. Zuständigkeit Zivilgericht (C-Sache) oder Familiengericht (F-Sache)?
        Seit 2009 ist für GewSchG immer das Familiengericht zuständig. Bis dahin gab es einige Abgrenzungsprobleme. Grundsätzlich war das Zivilgericht für volljährige Ast. zuständig, es sei denn, sie lebten im gemeinsamen Haushalt mit dem Ag. Wenn es keinen gemeinsamen Mietvertrag oder Wohnbesitz gab, musste das Zusammenleben anders belegt werden. Die Formalien der getrennten Whg. und Wohnorte kamen in Deinem Fall vermutlich der Ast zugute, so dass allein daraus die Zuständigkeit des Zivilgerichts wohl nicht als offensichtlich willkürlich angesehen werden kann.
        Für minderjährige Ast war auch schon 2003 das Familiengericht zuständig, so dass das für Dein Kind unmittelbar zugetroffen hätte. Der Trick der Ast war nun, das Kind und den Umgang explizit aus dem Antrag herauszunehmen und damit zumindest formal die Zuständigkeit des Familiengerichts zu umgehen. Das war sehr clever und wurde vom Richter offensichtlich mitgetragen. Sie hatte das Recht sich selbst vor persönlicher Nachstellung und Bedrohlichkeit durch Dich zu schützen, aber nicht das Recht Dich über das Zivilgericht von Deinem Kind zu trennen. Von den Tatsachen hier einmal abgesehen. Nur wie sollte das praktisch gehen? Die Partnerschaft und die Elternschaft war ja zu diesem Zeitpunkt kaum voneinander zu trennen. Die gute Nachricht darin ist, das sie nicht zugleich an anderer Stelle behaupten durfte, dass Du eine Gefahr für das Kind darstellst und das Kind nicht sehen darfst. Das hätte unmittelbar die Zuständigkeit des Familiengerichts für die GewSchG-Sache bedingt. In meinem Fall einige Jahre später war es daher einfacher. Ich lebte schon getrennt von der Mutter und es kam zu Streit wegen einer plötzlichen Umgangsvereitelung. Der zum GewSchG von der Mutter angerufene Zivilrichter stellte den Bezug zum Umgang daher als einzigen Anlass fest und wies den Antrag kostenpflichtig zurück. Er hatte zudem recht findig die Mutter der Unwahrheiten überführt, wohingegen das Familiengericht viel zu lange brauchte, um den Plan tatsächlich zu durchschauen bzw. dies zuzugeben. Hätte der Richter in Deinem Fall ebenfalls festgestellt, dass unabhängig vom Antrag der Mutter der Streit nur den Kontakt und Umgang mit Deinem Kind betrifft und die Mutter Deinen Umgang vereitelt oder vereiteln will, dann hätte er den Antrag an das Familiengericht verweisen oder sogar als unbegründet zurückweisen müssen. Hinweis: Kostenerinnerung. Die Frage dazu ist natürlich, ob Du in dieser Überrumpelungssituation vor Gericht die sogenannte „Paar- und Elternebene“ ausreichend trennen konntest und auch so vorgetragen hast. In jedem Fall war zu dieser Zeit die Zuständigkeitsfrage noch sehr problematisch, so dass es einige Gerichtsentscheidungen dazu gab.
        http://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-N%C3%BCrnberg_7-AR-2452-02_Beschluss_16.08.2002.html
        http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/2_Sbd__FamS__Zust__7_06beschluss20060622.html
        Nicht von ungefähr wurde 2009 die Zuständigkeit des Familiengerichts gesetzlich normiert.
        2. Glaubhaftmachung als Beweis
        Eher zufällig, bin ich noch auf eine Entscheidung zum Beweis durch Glaubhaftmachung gestoßen. Gegen ein substantiiertes Bestreiten reicht die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung nicht aus, sondern erfordert nach ZPO den Vollbeweis. In dem KG-Beschluss betraf das allerdings Behauptung eines Verstosses gegen eine schon existierende GewSchG-Anordnung durch das Familiengericht. Ich wüsste aber nicht, warum für den Antrag einer Anordnung etwas anderes gelten sollte. Wenn man in Dein Urteil schaut, erklärt der Richter aber so ungefähr, dass er allein auf Grundlage der eV der Ast. Beweis zu erheben hätte. Das sollte man sich noch einmal genauer ansehen, denn daraus könnte sowohl zu den Lügen als auch zur Kindesorientierung des Streits eine Gehörsverletzung nachweisbar sein.
        http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE773532004&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

        3. mündliche Verhandlung
        Du hattest geschrieben, dass der Richter eine Anhörung in seinem Dienstzimmer durchgeführt hatte. Hattest Du beim Widerspruch eine mdl. Verhandlung beantragt? Wurdest Du förmlich geladen? Wenn keine formale mdl. Anhörung erfolgte, dann kannst Du Gehörsverletzung (Antrag wurde übergangen) oder erstmals Antrag auf mdl.Verhandlung stellen. Da die Anordnung formal ja noch gilt, steht Dir das vermutlich rechtlich zu. Steht in der ZPO irgendwo bei den Arrestsachen (siehe auch meinen vorherigen Kommentar). Ich würde rein vorsorglich einen Antrag auf mündliche Verhandlung als Ergänzung hinterherschicken.

      • Nur kurz: die Verfügung galt für sechs Monate, bis Juni 2004.

        Danach stellte Neubert einen Antrag auf Verlängerung. Wieder Schepping. Die Einleitung bei der Verhandlung Juni 2004 lautete: „Ich werde dem Antrag auf jeden Fall stattgeben.“

        Als dann diese Verfügung im Dezember 2004 auslief, bestand bis August 2005 kein „Kontaktverbot“…..

        Im August 2005 stellte Neubert völlig beliebig und sinnfrei einen weiteren Antrag, der Nachfolger von Schepping, wieder beim Zivilgericht, ein Bernd Krieger, erließ daraufhin völlig willkürlich auf Grundlage der Aussagen der ersten Verfügung – die bereits längst als falsche Eidesstattliche Versicherung erkannt worden sein müssten, ich habe praktisch pausenlos Anträge und Klagen geschrieben, Beweise vorgelegt, 2004/2005 – ein weiteres „Kontaktverbot“ für zwei Jahre, also bis August 2007.

        Man kann es für „Zufall“ halten, dass gleichzeitig beim Familiengericht durch die Schuld des Verfahrenspflegers Rainer Moser (Beitrag vorher) im August 2005 der Kontakt zum Kind zum Scheitern gebracht wurde – ich stand im August 2005 also vor folgender Situation: Kontaktverbot für zwei Jahre zur Volljuristin Neubert, die die Alleinsorge für mein Kind hat UND zwei Jahre rechtswidriger „Umgangsausschluss“ für zwei Jahre!

        Die FOLGEN sind bekannt und Inhalt dieses Blogs…..!

        August 2005 erwog ich erstmals zumindest gedanklich und hypothetisch Selbstmord, emotional und faktisch bereits mit dem Verlust meines Kindes konfrontiert, nach der Verhandlung vor dem Familiengericht war ich wie paralysiert – manch anderer, weniger robuster Mensch hätte hier affektiv sicher die Kindsmutter getötet und das Kind zur Waise gemacht, wie es immer wieder geschieht als FOLGE der Inkompetenz, Gleichgültigkeit und arroganten Anmaßung der deutschen Justiz.

        Am Rande dazu das – hier gab es wohl keine Kinder:
        http://www.mainpost.de/regional/main-spessart/Neue-Details-zum-Drama-auf-der-A-3;art129810,9560782

        Im übrigen, auch das war bisher außen vor: wir hatten gemeinsamen Mietvertrag für Wohnung bei Stuttgart, ich zahlte ab Oktober 2002 die Miete (kalt 1050.-) alleine.

        2005 wurde sie vom Landgericht Nürnberg-Fürth zur Nachzahlung von Miete in Höhe von irgendwas über 3000 Euro an mich verurteilt. Ein Fachanwalt für Mietrecht, den ich irgendwann infolge der Gewaltschutzverfügung und der Ausgrenzung reaktiv damit beauftragte, erstritt dieses Urteil.

        Neubert hat mir im übrigen am 1. April 2017 eine Einstweilige Verfügung zukommen lassen, die sie beim AG Würzburg erwirkt hat – am Samstag ging mein Widerspruch zu: Inhalt ist das „Verbot“, ihren Arbeitskollegen gegenüber zu äußern, dass sie mein Kind entführt etc..

        Vielleicht führt diese Posse endlich dazu, dass der deutsche RECHTSSTAAT auch in Würzburg endlich mal aufwacht!! Und gegen Täter vorgeht – nicht gegen Opfer!

      • 1. Befristung
        Im Urteil vom 12.02.2004 ist von einer Befristung der Verfügung nichts zu finden. Der Tenor lautet: „Die einstweilige Verfügung des AG Würzburg vom 18.12.03 wird in folgender Fassung bestätigt: …“
        Wenn also die Verfügung vom 18.12.03 auf 6 Monate befristet war, dann hätte das eigentlich in die neue Fassung explizit mit übernommen werden müssen, wenn auch die neue Fassung befristet werden sollte. Nur wenn man per Definition Verfügungsinhalt und Befristung als getrennt vollstreckbare Rechtssachen ansieht, ginge das. Aber das würde zugleich bedeuten, dass das Endurteil nicht selbstständig vollstreckbar sein durfte und nur als Abänderung / Ergänzung der Verfügung vom 18.12.03 zu verfügen war. Das Endurteil allein war damit schlicht falsch und suggeriert bzw. behauptet implizit sogar, dass die Verfügung vom 18.12.03 selbst auch unbefristet war. Wer sollte eine Befristung woraus erkennen? Untauglicher Blödsinn oder willkürliche Rechtswidrigkeit ist das, was der Richter Schepping da abgeliefert hat.
        Woraus wurde tatsächlich die Befristung bis Juni 2004 geschlossen und womit formal der Verlängerungsantrag und die Verlängerung vom Gericht begründet?

        2. gemeinsame Wohnung
        „Im übrigen, auch das war bisher außen vor: wir hatten gemeinsamen Mietvertrag für Wohnung bei Stuttgart, ich zahlte ab Oktober 2002 die Miete (kalt 1050.-) alleine.“
        § 23b 8a GVG a.F. bestimmt die Zuständigkeit des Familiengerichts
        „8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben;“
        Ein unbefristeter gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag für eine Whg., in der 2 Erw. und ein Kind wohnen oder wohnen wollen, stellt wohl ein erhebliches Indiz für eine auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt dar. War das im Zeitraum Juli – September 2002? Dann sollte es lt. Urteil erstmal getrennte Haushalte gegeben haben. Im Zeitraum 12.09. – 10.12.03 lebtes Du in der Whg. der Ast.. Das wurde vermutlich „wegen Unterbrechungen“ nicht als auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bewertet. Deine Erklärung zur beabsichtigten Dauerhaftigkeit steht im Urteil. Was hat die Ast konkret dazu behauptet? Der Zivilrichter schreibt von tatsächlichen und rechtlichen Problemen der gescheiterten Beziehung. Die Anhängigkeit der Umgangssache beim Familiengericht war dem Schepping auch bekannt. Wann sollte also datumsmäßig die Beziehung gescheitert sein und somit kein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mehr existieren? War Euer Kind aus Darstellung der Ast. ein Wunschkind? Hat sie eine Vereinbarung behauptet, nach der Du ihr ein Kind „schenkst“ und keinen dauerhaften gemeinsamen Haushalt führen willst?
        Das ist schon ziemlich grotesk, was da vom Schepping geschwurbelt wurde. Nun waren die Verhältnisse sicher auch nicht so klar und es gab mindestens 2 Versionen. Für die Zuständigkeit des Familiengerichts wegen gemeinsamen Haushalt hätte es einen auf Dauer angelegten Haushalt mindestens bis Mitte 2003 geben müssen. Aber auch ein erst am 10.12.03 begründeter gemeinsamer Haushalt der auf Dauer angelegt sein sollte, fällt unter die Zuständigkeit des Familiengerichts. Es kommt also auf die Tatsachen und den Vortrag beider Seiten an.

      • ….“Untauglicher Blödsinn oder willkürliche Rechtswidrigkeit ist das, was der Richter Schepping da abgeliefert hat.“….

        Mit fatalen und irreversiblen Folgen!

      • Ok, wenn das Endurteil vom Februar 2004 die Verfügung doch bis Juni 2004 befristete, dann macht eine Aufhebung der Verfügung für 2017 wohl jetzt keinen Sinn. Es fehlt vermutlich das Rechtsschutzinteresse. Anders könnte es mit einer Aufhebung zum Februar 2004 sein, wegen Rechtsfehler.
        Ich habe folgendes Problem:
        1. selbst wenig Zeit
        2. die Juristen machen viele Fehler
        3. Darüber kann man sich zurecht überall aufregen
        4. Aber um den Fehler machenden Juristen die vorherigen Fehler so vorzulegen, das sie möglichst nicht mit weiteren Fehlern die Sache weiter verdaddeln können, muss man faktisch fehlerfrei und perfektionistisch vorgehen und strikt und penibel bei der konkreten Sache bleiben
        5. Die Punkte 1.-3. stehen dem Punkt 4 bei ZPO entgegen
        6. Du musst entscheiden, ob Du die Punkte 2.-3. den Punkten 3.-4. vorziehst

        Der Gesamtzusammenhang ist sicher wichtig, um das Widerwärtige zu erfassen, aber für ZPO-Verfahren braucht es das Konkrete, Lückenlose, vollständig schlüssig Beweisbare, Verantwortungsnachweis ohne Abwege und ohne Generalisierung. Du kannst Beides verfolgen, aber nicht unbestimmt miteinander vermischen. Denn Du hast keine verständigen Freunde als Gegenüber, sondern Verweigerer, denen jedes Schlupfloch, jede Lücke sehr willkommen ist. Du hast bereits Vieles zu Vielem veröffentlicht, viele Klagen versucht, aber wenn man einen konkreten Faden nachverfolgen will, landet man bei Unklarheiten bzw. Lücken, die willkommenes Einfallstor für die nächste Verweigerung der Justiz sind. Das soll kein Vorwurf sein, ich habe selbst mit diesem Problem zu kämpfen. Aber wenn man den ZPO-Versuch zur Aufarbeitung starten will, dann muss der auch sitzen.

      • Wenn das Urteil fehlerhaft ist, wie dargelegt, ist es aufzuheben (nicht die Verfügung) Und dann geht es an die Folgen dieses Urteils….natrürlich besteht hier ein Rehabilitations- und Rechtsschutzinteresse!

        Von der falschen Eidesstattlichen Versicherung ganz zu schweigen, die dem gesamten zugrundeliegt.

        Wenn die Justiz glaubt sich hier rauswinden zu können, wird sie die Konsequenzen für diesen Irrtum und die Hybris zu tragen haben: Man kann nicht mit formaljuristischen Spielchen und Strategien darüber hinwegtäuschen wollen, dass man Existenzen vernichtet, bayerische Justiz.

        Dann werde ich persönliche Rache nehmen! Punkt.

        Parallel laufen auch Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof BW und dem Verwaltungsgericht Stuttgart – man scheint langsam zu begreifen, wie verlogen hier eine Polizeibehörde Prozessbetrug betreibt, um die Machenschaften des Vorzeige-Polizisen Roland Eisele zu vertuschen und den zu decken.

      • Natürlich müsste Unrecht auch von Amts wegen erkannt und berichtigt werden. Im Strafrecht, im Familienrecht, im Verwaltungsrecht … Aber die ZPO ist formaljuristisch als freiwillige Gerichtsbarkeit angelegt und verhandelt BGB-Sachen u.ä.. Es gilt der Klageantrag und die Beweiskraft der Parteien und nur diese. Das Gericht hat mehr als in den anderen Gerichtszweigen Unparteilichkeit und Distanz zu den Parteien zu wahren. Theoretisch sowieso, praktisch klappt das manchmal auch. Mehr als das, kannst Du zu Deinen Gunsten nicht erwarten.
        Ich hoffe, dass Dein Vorgehen erfolgreich ist und drücke Dir die Daumen.

  8. Aus dem Link unten, Mannheimer Morgen:

    ….“Die Generalstaatsanwaltschaft weist den Antrag auf Informationspflicht zurück und wirft der Zeitung vor, mit der Verdachtsberichterstattung über eine lokale Persönlichkeit Auflage machen zu wollen. Gleichzeitig erklärt die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Redaktion doch bereits umfassende Kenntnisse über das Ermittlungsverfahren vorliegen würden.

    Anmerkung: Üblicherweise verschickt die Staatsanwaltschaft Mannheim bereits im Verdachtsfall Pressemitteilungen an die Medien zur Veröffentlichung.“

    Kachelmann….?

    Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft Mannheim, die offensichtlich ihren kokaindealenden Anwalts-Kumpel schützen will, ist vergleichbar mit der Nichtberichterstattung der Mainpost über die Freiheitsberaubung im Amt durch Würzburger Justizkumpel, die intern vertuscht wird, Fehlgutachten des örtlichen Gutachterlieblings Dr. Groß inklusive.

    Manfred Schweidler, Mainpost:

    Der „Insider“: Manfred Schweidler, Mainpost – Porträt eines Journalisten und einer Zeitung, die mutmaßlich strukturelle Korruption und Verbrechen im Amt deckt

    Ganz anders die „Verdachtsberichterstattung“ der Mainpost gegen Menschen, die sich vermeintlich nicht wehren können, sog. „Querulanten“, Angeklagte ohne Status und Geld etc.: „Bei Marathon festgenommen: Ex Polizist drohte mit Amoklauf.“

    Für diese vorverurteilende grob falsche Schlagzeile über mich reichte eine interessengeleitete „Auskunft“ des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Würzburg, Erik Ohlenschlager.

    …….

    „Ein Mannheimer Anwalt als Drogendealer? In vierzehn Fällen soll ein Anwalt insgesamt 200 Gramm Kokain gekauft und den Kontakt zwischen den Rauschmittel-Lieferanten hergestellt haben. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben. Der Mannheimer Morgen erhält Ende vergangenen Jahres von einer Quelle Informationen zu dem Fall. Um den Hinweis zu überprüfen, beginnt die Journalistin Angela Boll zu recherchieren. Ihr Vorgehen hat sie ausführlich protokolliert. Die Staatsanwaltschaft jedoch will ihr keine Auskunft geben, auch nicht, als sich der Justiziar der Zeitung einschaltet. Er verweist zuerst auf den gesetzlichen Auskunftsanspruch der Presse, und verklagt schließlich die Staatsanwaltschaft vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Auskunft. Daraufhin macht die Staatsanwaltschaft etwas, was häufig vorkommt: sie gibt nicht der Zeitung Auskunft, die recherchiert, sondern schreibt eine Pressemitteilung an alle Journalisten. Die Zeitung kann nicht mehr exklusiv berichten.“….

    http://www.morgenweb.de/mannheimer-morgen_artikel,-welt-und-wissen-protokoll-einer-recherche-_arid,1019758.html

    „Kokain: Anwalt aus Mannheim angeklagt“

    http://www.morgenweb.de/mannheimer-morgen_artikel,-thema-des-tages-kokain-anwalt-aus-mannheim-angeklagt-_arid,1018654.html

    RECHTSANWALTSKAMMER KARLSRUHE ERKLÄRT, WANN UND WARUM EIN ANWALT SEINE ZULASSUNG VERLIEREN KANN
    „Ausschlaggebend ist das Urteil“…

    http://www.morgenweb.de/mannheimer-morgen_artikel,-welt-und-wissen-ausschlaggebend-ist-das-urteil-_arid,1019759.html

  9. In dem obigen BGH-Urteil heißt es:

    ….“15 Zu den eindeutig und unter allen Umständen beleidigenden Verhaltensweisen kann das Entgegenstrecken eines bekleideten Gesäßes nicht gerechnet werden. Denn zu einer solchen Verhaltensweise kann es auch in alltäglichen Situationen ohne jede beleidigende Absicht und ohne jeden beleidigenden Erklärungswert kommen.“

    https://openjur.de/u/623984.html

    Das zeigt die ganze Pervertierung von Recht und Gesetz durch dieses ideologisch erzwungene sog. „Gewaktschutzgesetz“: hier werden Alltagshandlungen ohne jeden Nachweis auf die Absicht oder weitergehende Erklärung als „Straftat“ deklariert.

    Der Justizverbrecher Schepping versteigt sich in seinem Urteil oben dann noch dazu, bestimmen zu wollen, was „Straftat“ ist und was „berechtigtes Interesse“ zwecks „Umgangsrecht“ mit dem Kind.

    Das klappt prima in der realen Welt, wenn eine Kindsmutter es darauf anlegt, den Vater böswillig auszugrenzen und das Rechtssystem missbraucht…..

    Bei jedem Lesen dieses Urteils bin ich von der unfassbar anmaßenden Dummheit und Hybris dieses sog. Richters und der Dreistigkeit der willkürlichen Lügen der Neubert auf’s Neue betroffen.

    Und auch nach über 13 Jahren wüsste ich nicht, was man gegen so ein AMTSVERBRECHEN machen kann, wie man die Verbrechen zu Lasten des Kindes, die nahezu zwangsläufig Folge sind, verhindern kann?

  10. „In dem Urteil vom 12.02.2004 fehlt die Ordnungsmittelandrohung.“

    ???

    Das stimmt so nicht, weil es nicht um eine Ordnungswidrigkeit geht. Jeder Verstoß gegen dieses Urteil wird als Straftat gewertet.

    § 4 Gewaltschutzgesetz

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
    1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt…

      • Das Urteil ist fehlerhaft, da es nicht im Parteibetrieb zugestellt wurde, Monatsfrist.

        Zitat:

        „Bei der Urteilsverfügung beginnt die Monatsfrist mit der Verkündung des Urteils, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Zustellung des schriftlichen Urteils erfolgt zwar an beide Parteien von Amts wegen. Diese Zustellung von Amts wegen stellt aber keine Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO dar. Erforderlich ist daher eine nochmalige Zustellung des Urteils durch den Gläubiger an den Schuldner im Parteibetrieb. Sollte das Urteil nach Verkündung nicht sogleich schriftlich vorliegen, ist dem Gläubiger zu empfehlen, sich umgehend eine abgekürzte Ausfertigung erteilen zu lassen, die er dem Schuldner innerhalb der Monatsfrist zustellen kann. Auch ohne die vom Gläubiger veranlasste Zustellung ist das Urteil mit Verkündung wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten.“

        http://www.it-recht-kanzlei.de/einstweilige-verfuegung.html

        Ich kann also auch nach dieser Frist nicht dagegen „verstoßen“…?

      • Ja, stimmt, hast wohl recht, dass das doch mit rein gehört. Ich hatte jetzt nur den § 4 Gewaltschutzgesetz im Hinterkopf, wo die Rechtsfolge ja raus hervorgeht.

        Habe aber eben noch mal mein Dingen rausgekramt, um das noch mal zu überprüfen und da steht wahrhaftig drin:

        „Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung kann mit Ordnungsgeld bis zu 250000 Euro oder mit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten geahndet werden.

        Im Übrigen kann daneben gem. § 4 Gewaltschutzgesetz eine Zuwiderhandlung gegen oben stehende Anordnung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.“

      • Mehr dazu:

        ….“Gelegentlich wird von den Antragsstellern bzw. den Zivilgerichten übersehen, dass einstweilige Verfügungen im Parteienbetrieb, also gemäß §§ 922 Abs.2, 192 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen sind (Zustellungsfehler). Dies gilt nach herrschender Meinung auch für EV-Urteile sofern nicht ein vorangehender EV-Beschluss ordnungsgemäß zugestellt wurde. Nach § 929 Abs. 2 ZPO muss die Zustellung im Parteibetrieb binnen eines Monats nach Verkündung bzw. Zugang beim Antragssteller erfolgen; andernfalls ist die Vollziehung unstatthaft. Ob ein Mangel der Zustellung gemäß § 189 ZPO heilbar ist, ist umstritten.
        Umstritten ist die Frage, ob eine im Sinne des § 4 GewSchG vollstreckbare Entscheidung nur dann vorliegt, wenn die zugrundeliegende Zivilentscheidung binnen Monatsfrist ordnungsgemäß zugestellt wurde.“…

        http://www.ferner.de/entscheidungen/zuwiderhandlungen-gegen-eine-einstweilige-verfuegung-nach-dem-gewaltschutzgesetz/

      • Es ist ja immer wieder interessant in deinem Blog zu lesen. Das bringt mich immer wieder auf neue Ideen. Aber ein kleiner Unterschied ist mir dann doch aufgefallen. Die EV wo bei mir damals Ordnungsmittel angedroht wurden, war ein Beschluss, deins ist ein Urteil. Ich habe ja nun auch noch zwei Urteile vom letzten Jahr in Sachen einstweiliger Verfügung wegen meiner Internetseite. In keinem dieser Urteile befindet sich eine Ordnungsmittelandrohung, von Parteizustellung mal ganz zu schweigen. Es gibt einen Unterschied zwischen Beschluss und Urteil.

        Die Ordnungsmittelandrohung ist in einem Urteil nicht zwingend vorgeschrieben.
        Man muss die entsprechende Verurteilung anschliessend nur beantragen.

        § 890 ZPO

        (2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

      • @ Thorsten.

        … es ist ja immer wieder interessant in deinem Blog zu lesen. Das bringt mich immer wieder auf neue Ideen …

        Stimmt. So soll das ja auch mit „Social Media“ sein. Aufgemerkt: „Pelzig macht Jokes darüber. Mein nicht unweiter Nachbar „Pelzig“ ist nach München umgezogen.

        Erwin Pelzig erklärt die Wahrheit, Lügner und Verlogenheit.

        Pelzig: „Social Media. Das Problem bei den sozialen Netzwerken ist die etwas unglückliche Kombination aus Denkfaulheit, Rechtschreibschwäche und Internetanschluss.“

        Pelzig liest Bücher: „Ein Lügner ist der, der weiss dass er lügt, ein Verlogener hält seine Lüge für die Wahrheit. Im Verlogenen ist die Wahrheit verloren gegangen, nur im Lügner bleibt die Wahrheit erhalten!“

        Nennt sich bei Freud: „Ein „Hysterischer“ glaubt was er denkt – sein Wahn ist durch Fakten nicht korrigierbar!“

        Pelzig: „Schäuble lügt … verstehen Sie – der lügt nicht, der glaubt was er sagt!“ CitiSite schon immer „penetriert“ – diese Protagonisten lügen nicht, die glauben, was sie in Beschlüssen „texten!“ Dabei völlig egal, ob Beschluss oder Urteil!

        Pelzig: „wer am besten blenden kann, kommt an die besten Weiber ran!“

        So erklärt sich – einfachst – was der Motivgrund für Staatsanwalt Stühlers Textbotschaft an CitiSite war: „sexueller Motivgrund!“ Vermutlich hat ihn sein „Beschluss“ scharf gemacht. Leider schoss er nur mit Platzpatronen.

Hinterlasse einen Kommentar