Nach Wohnungsdurchsuchung: Entschädigung und Einstellung nach § 170 (2) StPO

Hier zunächst mal kommentarlos das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bamberg, mit der diese – gute drei Wochen nach einer alarmistischen und m.E. unrechtmäßigen Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme – die Notbremse zieht und das Verfahren einstellt:

Staatsanwaltschaft Bamberg: Einstellung § 170 StPO/Entschädigung, Az. 1107 Js 2281/15, Verfügung vom 19.03.2015

Hier nochmals der sog. Beschluss, mit dem man aufgrund einer anonymen Drohmail die Durchsuchung und den Eingriff nach Art. 13 GG „begründete“:

Durchsuchungsbeschluss wegen vorgeblicher „Drohmail“ an Lückemann, OLG Bamberg, Az. 1 Gs 195/15

Der Beitrag hier auf dem Blog vom gleichen Tag:

https://martindeeg.wordpress.com/2015/02/25/cybercrime-bamberg-ermittelt-wegen-bedrohung-des-olg-prasidenten-wohnungsdurchsuchung-heute-morgen/

12 Gedanken zu „Nach Wohnungsdurchsuchung: Entschädigung und Einstellung nach § 170 (2) StPO

  1. Wohnungsdurchsuchung wegen E- Mail? Echt?
    Dann muss ich längst einen Terroristenvermerk im BZR und wo man sowas sonst noch so einträgt haben. Was ich teilweise im Internetz von mir gebe, ist ja auch nicht so richtig obrigkeitshörig. Manchmal bin ich sogar unfreundlich, das ruft bestimmt den Vs und BND auf den Plan.

  2. Zum Thema Fehlguachten (Dr. Groß wird trotz eklatantem Fehlgutachten in meinem „Fall“ weiter von der Würzburger Justiz offenkundig aus Eigeninteresse gedeckt….814Js 10465/09) heute folgender Leserbrief in der SZ:

    26. März 2015

    Haftungsrecht
    Privilegierte Gutachter

    „Gerichtliche Gutachter haften nur, wenn sie „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ ein unrichtiges Gutachten abgegeben haben. „Leichte“ Fahrlässigkeit dagegen wird – entgegen allgemeiner Rechtsgrundsätze – verziehen.

    Zu der gegen Ende des Artikels „Schmerzensgeld“ vom 9. März angesprochenen Haftung der betroffenen Psychiaterin sind aus rechtlicher Sicht einige Anmerkungen angebracht. Zunächst ist es jedenfalls nicht völlig zutreffend, dass es eine Verurteilung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen wegen eines grob fahrlässigen (nicht, wie es in dem Beitrag heißt, „angeblichen“) Falschgutachtens zu Schmerzensgeld „in der deutschen Rechtsprechung noch nicht gegeben“ habe. Hingewiesen sei immerhin auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 2. März 1988 (9 U 779/85), in dem ein psychiatrischer Sachverständiger zu einem Schmerzensgeld in Höhe von seinerzeit 30 000 Mark verurteilt wurde. Wichtiger ist in diesem Zusammenhang etwas anderes: Mehrmals wird in dem Artikel auf den Aspekt der „groben Fahrlässigkeit“ der Falschbegutachtung hingewiesen. Diese trockene juristische Terminologie lässt den damit betroffenen und geradezu spannenden Hintergrund der deutschen Rechtsgeschichte nicht erkennen. Damit ist ein über anderthalb Jahrzehnte sich hinziehendes Gerichtsverfahren angesprochen, das ebenfalls eine Schmerzensgeldforderung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen der Psychiatrie (dem seinerzeitigen Direktor der Psychiatrischen und Neurologischen Universitätsklinik der FU Berlin) betraf. Es ist als sogenannter Weigand-Fall und die „Schande von Münster“ in die Geschichte des Haftungsrechts eingegangen und zum rechtlich wohl bedeutendsten Fall der Haftung gerichtlicher Sachverständiger geworden. Nur bei Kenntnis dieses Justizdramas wird die Formel von der „groben Fahrlässigkeit“ verständlich.

    Im Mittelpunkt standen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1973 und ein Urteil des darauf reagierenden Bundesverfassungsgerichts von 1978. Vor einiger Zeit hat der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Neuregelung von 2002 dieses verfassungsgerichtliche Richterrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt (Paragraf 839a BGB). Dort steht nun, dass der gerichtliche Sachverständige nur haftet, wenn er „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ ein unrichtiges Gutachten erstattet. Es handelt sich dabei bereits um eine haftungsrechtliche Privilegierung des Sachverständigen, der für „leichte“ Fahrlässigkeit, abweichend von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, nicht haften soll. Dies sollte die in „Unruhe“ geratende „Zunft der Gerichtspsychiater“ jedenfalls bedenken. Der BGH wollte den Sachverständigen 1973 sogar nur (!) für Vorsatz haften lassen. Diese völlig verfehlte Position hat das Verfassungsgericht dann zu Recht korrigiert und eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit für unabdingbar gehalten. Der Gesetzgeber hat sich nun dem Gericht angeschlossen.

    Manche Angehörige einer älteren Generation mögen sich noch an die Wogen erinnern, die der „Weigand-Fall“ in der Republik verursacht hat. In der Süddeutschen Zeitung kommentierte vor fast genau fünfzig Jahren am 31. Januar 1965 Dr. Ernst Müller-Meiningen jun.: „Wir wollen dem Ergebnis des Prozesses nicht vorgreifen. Aber es ist wieder einmal sinnfällig geworden, wie leicht man Unbequeme auf dem Weg über das Irrenhaus zur Strecke bringen kann.“

    Prof. Reinhard Damm, Bremen

    http://www.sueddeutsche.de/kolumne/haftungsrecht-privilegierte-gutachter-1.2411152

    • „Wir wollen dem Ergebnis des Prozesses nicht vorgreifen. Aber es ist wieder einmal sinnfällig geworden, wie leicht man Unbequeme auf dem Weg über das Irrenhaus zur Strecke bringen kann.”

      War schon in den 30ern so, der Krupp-Film illustriert mit einer großartigen Iris Berben wie man es macht (60er) und Fälle wie Mollath oder Germanwings wie es heutzutage funktioniert.

      Nur eine Definition der Norm des psychisch Gesunden bleibt die Branche bis heute schuldig. Aber das kommt bestimmt noch. Irgendwann. Wenn die Aliens vom Mars endlich auf die Erde kommen.

      • Rudolf Sponsel in Bestform!

        Dr. Hans Ulrich Gresch sagt am 26. August 2013:

        @gabrielewolff. Dass Falschgutachten verhindert werden könnten, wenn sich alle Gutachter an die Standards halten, kaufe ich Ihnen nicht ab. Dies wäre durch wissenschaftliche Studien zu belegen. Methodisch vertretbare Studien dieser Art gibt es meines Wissens allerdings nicht.

        Rudolf Sponsel sagt am 27. August 2013:

        « Meines Wissens ». Das ist der entscheidende Satz. Also « Keines Wissens ».

        Keine Einsicht in Recht und Gesetz.

        In seiner Anzeige wirft Dr. Strate dem Amtsrichter Armin Eberl und dem Psychiater Klaus Leipziger « Straftaten zum Nachteil des Herrn Gustl Mollath » vor. Man lese dazu auch das spätere LG Urteil. Vorliegende Dokument betrifft keine strafrechtliche, sondern nur eine Betreuungsrechtliche Frage, nämlich die Frage, ob Amtsrichter Armin Eberl und Gutachter Klaus Leipziger die Einsicht haben, dass sie nicht über dem Gesetz stehen, und wenn ja, ob sie nach dieser Einsicht handeln können.

        Betreuung für Richter, weil Geschäftsunfähig.

        Es geht hier also nicht um die Frage, ob von Armin Eberl und Klaus Leipziger die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH « bewusst ignoriert wurden », wie Strate in seiner Strafanzeige vom 4.1.2013 sagt, sondern es geht um die Frage, ob Armin Eberl und Klaus Leiziger die Wahnvorstellung haben, dass sie Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht und des BGH Gerichtshofes ignorieren dürfen.

        Damit wäre die Anregung der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung geboten. Falls Armin Eberl und Klaus Leipziger jedoch ein Geschäftsfähigkeitsattest vorlegen und beweisen dass sie höchstrichterliche Entscheidungen nicht aufgrund einer anhaltenden wahnhaften Störung, sondern aufgrund direkten Vorsatzes bewusst ignorierten, erübrigt sich eine Betreuung, doch hätte dies dann für Richter Armin Eberl und Gutachter Klaus Leipziger andere Konsequenzen.

        Der Wecker. Konfrontation.
        Der Meister aller Klassen – Kernberg.

        Konfrontative Intervention. Ähnlich dem Traum, der durch einen Wecker aus der äusseren Realität beendet werde, sei es mit dem DENKEN bei Borderline Patienten. Durch die Intervention des Therapeuten und die dabei erfolgende Konfrontation (mit der Wahrheit), mit der äusseren Realität, mit Widersprüchen, Unklarheiten oder Gegensätzlichkeiten, würde ein klares, strukturiertes Denken erreicht. Dies sei ein therapeutischer Effekt, der als AUFWACHEN des Patienten aus seinem « gestörten Denken » beschrieben werde könne.

        CitiSite Zitat: Konfrontiert man Borderliner mit Fakten, dann halten die das glatt für eine Märchenstunde.

        Gäbe es nicht den flight, fight, freeze Modus, könnte man hoffen, dass der « Gestörte « in Therapie geheilt wird. Da wo die Wahrheit ist, will ein Borderliner aber nicht hin. Siehe Miss Neubert. Abflug: « flight, nachdem der fight ihr zu viel wurde! » Das Verhalten von Borderliner ist exakt vorausberechenbar.

        Bereits im 17. Jahrhundert schrieb der englische Arzt Thomas Sydenham über diese Krankheit. Sein Zitat: “Sie werden jene über alle Massen lieben, die sie eines Tages – ohne Grund – hassen werden.”

        https://citisite.wordpress.com/borderline-spaltung-projektive-identifikation-infantil/

  3. Und endlich mal ein klares Statement der Presse, wie wir im Zusammenhang mit der „Vorratsdatenspeicherung“ von der Politik und den Sicherheitsorganen für dumm verkauft werden!

    Es geht letztlich um „die Bekämpfung von Enkeltricks und Internetkriminalität“ – und nicht um Schwerkriminalität und Terrorismus.

    Dafür die „Einführung einer anlasslosen Massenüberwachung unverdächtiger Bürger“? – die Leute wie Lückemann, bayerischer Verfassungsrichter, und seine CSU-Kumpels unbedingt wollen? NEIN! Sicher nicht!

    http://www.sueddeutsche.de/digital/innere-sicherheit-warum-vorratsdatenspeicherung-nicht-mehr-anschlaege-verhindert-1.2404577

  4. Und weiter geht es: Ein Untersuchungsausschuss zu den Machenschaften in Würzburg/Bamberg ist ebenfalls lange überfällig…

    Zeuge spricht von Justizskandal

    Im Untersuchungsausschuss Labor sagt der Polizist aus, der die Affäre ins Rollen brachte – und erhebt schwere Vorwürfe gegen Justiz und Staatsregierung.

    Der Kriminalhauptkomissar Robert Mahler spricht von einem Justizsskandal und vermutet Einflussnahme aus der CSU.“….

    http://www.sueddeutsche.de/bayern/laboraffaere-um-schottdorf-zeuge-spricht-von-justizskandal-1.2406177

    • Passend dazu….wie wohl der „Ermittlungsrichter“ Dippold in Bamberg vorgegangen ist, der den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat?…..

      Das Strafbefehlsverfahren – Gerichte auf Autopilot?

      Oliver García

      Manchmal haben Strafverteidiger den Eindruck, daß Richter die Anträge der Staatsanwaltschaft, die sie auf den Tisch bekommen und unterschreiben, gar nicht richtig lesen. Nur äußern sollten sie diesen Verdacht – jedenfalls nach Meinung mancher bayerischer Juristen – nicht. Denn es kann ihnen passieren, daß sie dann wegen übler Nachrede angeklagt und verurteilt werden. So geschehen durch Urteil des AG Würzburg vom 26. September 2012 – 103 Cs 701 Js 19849/11. Der verurteilte Strafverteidiger (später wurde das Strafverfahren eingestellt) hatte nicht einmal behauptet, daß der Richter den Antrag (es ging um eine Hausdurchsuchung) nicht richtig gelesen hätte, sondern in einem Befangenheitsantrag nur geäußert: “Eine eigenstände Prüfung des Richters hat offensichtlich nicht einmal ansatzweise stattgefunden.”….

      http://blog.delegibus.com/2015/03/23/das-strafbefehlsverfahren-gerichte-auf-autopilot/

      • Garcia.

        Cool. Und wieder mal Würzburg. Siehe auch Pantelis Fall. Deeg Blog, eine Seite rückwärts clicken.

        Prüft ein Richter einen Antrag nicht eigenverantwortlich, sondern winkt ihn nur durch, dann begeht er eine “massive Dienstpflichtverletzung” (AG Würzburg), möglicherweise eine Straftat (§ 339 StGB). Deshalb sei eine entsprechende Behauptung (wenn sie sich nach Beweisaufnahme als falsch herausstellt) herabwürdigend und ihrerseits eine Straftat nach § 186 StGB.

  5. Hochaktuell:

    „Stuttgarter Kripo droht große Blamage
    Wolf-Dieter Obst, 23.03.2015 12:30 Uhr
    Auf den Fluren des Stuttgarter Polizeipräsidiums herrscht Fassungslosigkeit. Nach Ermittlungspanne bei Feuertod eines Neonazi-Aussteigers geraten der Polizeipräsident und zwei Minister unter Druck.“…

    http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.nsu-ausschuss-stuttgarter-kripo-droht-grosse-blamage.ec8ca698-c3ce-41e4-b1d3-00ecabfb5004.html

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