Mit Gruß an die bayerischen JUSTIZVERBRECHER!
….“Das Kind, so die Gerichte, sei solidarisch zur Mutter, weil es bei ihr lebe und auf sie angewiesen sei. Die vom Minderjährigen geäußerte Ablehnung gegenüber dem Vaters sei eine Reaktion auf das Verhalten der Mutter und entspreche eigentlich gar nicht dem Willen des Kindes.“…..
„OGH bestätigte Beugestrafe von 250 Euro: Frau verhinderte mehrere Treffen zwischen ihrem Sohn und dessen Vater.
Die Frau ließ hintereinander mehr als zehn Kontakttermine zwischen ihrem neunjährigen Sohn und dessen Vater platzen. Dafür wurde über sie in einem Familienrechtsverfahren eine gerichtliche Beugestrafe von 250 Euro verhängt. Zudem wurde die Frau gerichtlich dazu verpflichtet, drei Sitzungen einer Erziehungs- beziehungsweise Elternberatung zu besuchen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun die Rechtmäßigkeit der vom Landesgericht Feldkirch verhängten Sanktionen bestätigt. Die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts des Kindesvaters seien „nicht zu beanstanden“, heißt es in der Entscheidung des Höchstgerichts in Wien.
Die Frau verwies vor Gericht vergeblich darauf, dass ihr Sohn mehrfach den Wunsch geäußert habe, den Kontakt zum Vater abzubrechen. Der Bub versucht damit nach Ansicht der Gerichte allerdings nur, einem Loyalitätskonflikt zu entgehen. Denn die getrennt lebenden Eltern streiten heftig miteinander. Das Kind, so die Gerichte, sei solidarisch zur Mutter, weil es bei ihr lebe und auf sie angewiesen sei. Die vom Minderjährigen geäußerte Ablehnung gegenüber dem Vaters sei eine Reaktion auf das Verhalten der Mutter und entspreche eigentlich gar nicht dem Willen des Kindes.
Für den Jungen sei es wichtig, auch zum Vater Kontakt zu haben, meinen die Gerichte. „Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im Interesse des Kindes“, schreibt der Oberste Gerichtshof.
Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte sei bloß in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Kontaktrechts das Wohl des Kindes gefährdet, so der OGH. Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Antrag abgelehnt. Die Kindesmutter hat vor den Vorarlberger Gerichten erfolglos beantragt, dem Kindesvater das Kontaktrecht zu entziehen. Die Antrag-Ablehnung stelle keine Fehlbeurteilung dar, erklärte das Höchstgericht. Vertretbar seien auch die Zwangsmaßnahmen. Deshalb wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindsmutter gegen die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch zurück. Beugestrafe und Zwangsberatung sollen die Frau zur Einsicht bringen, dass der Kontakt auch zum Vater das Beste für das Kind ist, erläuterte der Oberste Gerichtshof.“
http://www.neue.at/vorarlberg/2017/06/03/besuch-verweigertstrafe-fuer-mutter.neue