….“Die Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen ist nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person. Ungerechtfertigten Angriffen gegen die Institutionen unseres Gemeinweisens, die auch die in diesem Falle weiten Grenzen des Hinzunehmenden noch überschreiten, ist aber im Interesse eben dieses Gemeinwesens entschieden entgegenzutreten. Die Strafverfolgung von Beleidigungen in diesen Fällen erfolgt daher weniger wegen der Person des Amtsträgers als vielmehr im Hinblick auf das Amt.“…..
https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/durchsuchung-einer-redaktion-wer-war-hier-unfaehig/#comment-1777
Staatsanwalt Thomas Hochstein, 05.09.2014
….“Angriff“? Staatsschutzdelikt „Beleidigung“….? Justizverbrecher als Opfer? Wahn?
Der Bamberger CSU-Justizverbrecher – die Vorgänge sind umfangreich Inhalt dieses Blogs – und OLG-Präsident Clemens Lückemann hat bekanntlich zweimal „Strafantrag“ wegen Beleidigung gegen mich gestellt. was diesen sog. Strafbefehl zur Folge hatte und nach meinem Einspruch heutige Verhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart:

Strafbefehl:
Blog: „Strafbefehl“ wegen vorgebl. Beleidigung der Justizverbrecher Lückemann, Reheußer etc., Staatsanwaltschaft Stuttgart
Einspruch / Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Justizverbrechen:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/04/justizverbrecher-pankraz-reheusser-der-die-schuld-fuer-weiteren-psychischen-kindesmissbrauch-traegt-will-opfer-sein-strafbefehl-wegen-beleidigung-justizministerium-bw-wegen-strafvereitelung/
Die Justizverbrecher erstatten auch nach 4 Jahren öffentlicher Vorwürfe keine Strafanzeige wegen Verleumdung wegen der Vorwürfe! Der Popanz wegen vorgeblicher Beleidigung hat den Vorteil, dass die Täter selbst nicht als Zeugen auftreten müssen.
So verwarf auch die Richterin Pfeffer heute nochmal meinen Beweisantrag auf Zeugenvernahme der Täter Lückeman und Reheußer, deren Vorladung ich beantragt hatte. Begründungsfrei mit „das sei nicht notwendig“.
Stattdessen gab die seit Jahren mit den Vorgängen befasste Stuttgarter Polizeibeamtin Schiemenz ihre Eindrücke zur fränkischen Justiz wieder. Alle schauen betroffen.
Am Ende und nach zweieinviertel Stunden mit Verlesungen u.a. der im obigen Strafbefehl genannten Blogbeiträge vom 23.02., 23.08. und 14.08.2016 durch die Richterin und des – mit umfassender Darlegung der aktuellen BVerfG-Rechtsprechung – Einspruchs durch mich war der Staatsanwalt Hochstein zwar nicht mehr der Meinung, dass meine Darstellungen „Tatsachenbehauptungen“ seien sondern Werurteile, Meinungen, etc. also Art. 5 GG – es seien aber trotzdem irgendwie Beleidigungen.
Zwar keine „Formalbeleidigung“ und auch irgendwie im „unteren bis mittleren Bereich“ (?) und ausserdem sei zu „meinen Gunsten“ anzuführen, dass ich in einer „persönlich schwierigen (!) Situation“ sei etc. – aber gerade in der „heutigen Zeit“ (!) müsse man dann doch irgendwie ein Exempel statuieren:
Eine „Verhängung von Freiheitsstrafe“ sei „unerlässlich, da durch Geldstrafe nicht zu beeindrucken.“
Die Richterin schloß sich dem Murks an und verhängt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
Alles andere hätte wohl zuviel Zivilcourage und Rückgrat erfordert!
Hervorzuheben erachte ich insbesondere dieses jüngst ergangene und von mir ebenfalls zitierte Urteil des BVerfG, über das man sich beim Amtsgericht wie selbstversändlich hinwegsetzte:
…“Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.“…
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/06/rk20170606_1bvr018017.html
Der Staatsanwalt Thomas Hochstein, der antrat, um die „Ehre“ der Justizverbrecher Würzburg/Bamberg zu verteidigen, ist er hier – mit eigenem Blog und rührig rechtskonservativ einschlägig im Internet unterwegs:

https://thomas-hochstein.de/cv/
Folgende Vorträge hält der Herr in der nächsten Zeit:
„20.09.2017, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr:
Tätigkeit eines Staatsanwalts im Bereich der Kapitaldelikte
(Staatsanwaltschaft Stuttgart)
14.10.2017, 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr:
Erfahrungsaustausch zur Korruption im Gesundheitswesen
(Landesärztekammer Baden-Württemberg — Hotel Schloss Reinach)“
Ist Hochstein hier also angetreten – mitsamt von zwei weiblichen und zwei männlichen Juristen-Groupies im Zuschauerbereich – um Ermittlungen zur KORRUPTION in der fränkischen Justiz und zum Prozessbetrug des Polizisten Roland Eisele (alles heute Thema) zu führen – oder fällt „Beleidigung“ von Juristen unter Kapitalverbrechen?

In diesem Justizforum gewinnt man den Eindruck, so ein anderer Forist auf diesen Kommentar Hochsteins, dieser werte das als „Staatsschutzdelikt“:
….“Auch wenn, in Ihren Worten, Amtsträger sich mehr gefallen lassen müssen, weil und soweit die Kritik sich nicht gegen sie als Person und ihr privates Handeln, sondern letztlich gegen die Art und Weise staatlicher Machtausübung richtet, so besagt dies noch nichts für den Fall, dass dennoch die Grenze zur – strafbaren – Beleidigung überschritten ist. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BVerfG betrifft die Frage, ob und wann überhaupt eine Beleidigung vorliegt; hier geht es aber um die nachgeordnete Frage, wie dann mit dieser Beleidigung – wenn es denn eine ist – zu verfahren ist.
Und da sprechen mindestens zwei gute Argumente für die in der RiStBV geregelte Vorgehensweise:
1. Die Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen ist nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person. Ungerechtfertigten Angriffen gegen die Institutionen unseres Gemeinweisens, die auch die in diesem Falle weiten Grenzen des Hinzunehmenden noch überschreiten, ist aber im Interesse eben dieses Gemeinwesens entschieden entgegenzutreten. Die Strafverfolgung von Beleidigungen in diesen Fällen erfolgt daher weniger wegen der Person des Amtsträgers als vielmehr im Hinblick auf das Amt.
2. Wenn der Staat, der für seine Bediensteten eine Fürsorgepflicht hat, von ihnen erwartet, pesönliche Angriffe wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit hinzunehmen, die im privaten Bereich bereits nicht mehr zu dulden wären („Amtsträger müssen sich mehr gefallen lassen als “Normalbürger”“), dann hat er ihnen wenigstens dann, wenn auch diese Grenzen überschritten werden, auch strafrechtlichen Schutz zu gewähren.“
https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/durchsuchung-einer-redaktion-wer-war-hier-unfaehig/
Ich habe Hochstein empfohlen, sich nach Franken versetzen zu lassen, dort brauchen sie Leute wie ihn!
Vorher soll er aber nochmal nachlesen, was das Legalitätsprinzip ist – bevor er Ermittlungen gegen Roland Eisele einleitet, wofür er auch örtlich zuständig ist!